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Gesunde Mitarbeiter – gesunder Betrieb
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Nüchtern betrachtet ... Prävention von Suchterkrankungen im Betrieb
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Praxishilfen von
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Inhaltsverzeichnis
Themenauswahl Was interessiert Sie besonders? S. 5
Allgemeine Informationen Warum beschäftigen wir uns eigentlich mit dem Thema? S. 7
Gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür, dass ich als Arbeitgeber
eingreifen muss, wenn meine Mitarbeiter trinken? S. 8
Wo liegen die Gefahren bei geringem Alkoholkonsum im Betrieb? S. 9
Wo liegt die Grenze, ab der man von Alkoholmissbrauch oder
Abhängigkeit spricht? S. 9
Woran erkenne ich Beschäftigte, die Alkoholprobleme haben? S. 11
Was kann ich als Unternehmer bzw. Vorgesetzter tun, wenn ich annehme,
dass ein bestimmter Mitarbeiter ein Alkoholproblem hat? S. 12
Wo gibt es Hilfsangebote für Menschen mit Suchtproblemen? S. 14
Was können Betriebe im Bereich Suchtprävention tun? S. 15
Checklisten und Fragebögen Checkliste Suchtmittel am Arbeitsplatz S. 16
Selbsttest: CAGE Test S. 19
Selbsttest: AUDIT (Alcohol Use Disorders Test) S. 20
Selbsttest zum Thema Alkohol S. 21
Vordrucke/Handlungshilfen Betriebsvereinbarung S. 23
Muster-Betriebsvereinbarung S. 25
Signale einer Alkoholproblematik S. 32
Leitfaden für Interventionsgespräche S. 34
Tipps für die Gesprächsvorbereitung S. 36
Gesprächsleitfaden S. 38
Aushang: Wichtige Hinweise zum Alkoholverbot im Betrieb S. 39
Muster: Abmahnung wegen Alkohol- oder Drogenkonsums S. 40
Hinweise zum Thema Abmahnung S. 41
Suchtprävention S. 42
UnterweisungsmaterialienFolie 1: Statistische Daten und Fakten S. 43
Folie 2: Vier Thesen zum Thema Sucht S. 44
Folie 3: Risikofaktoren im Beruf S. 45
Folie 4: Auswirkungen des Missbrauchs im Betrieb S. 46
Folie 5: Weitere Folgen übermäßigen Alkoholkonsums S. 47
Folie 6: Einfluss auf Leistung und Arbeitssicherheit S. 48
Folie 7: Verbotene Arbeiten bei Suchtmittelmissbrauch S. 49
Folie 8: Anzeichen einer Alkoholproblematik S. 50
Folie 9: Missbrauchsverhalten S. 51
Folie 10: Umgang mit suchtauffälligen Mitarbeitern S. 52
Folie 11: Der 5-Stufen-Plan S. 53
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Inhaltsverzeichnis
Kontaktadressen/SeminarangeboteIhre Ansprechpartner in der StBG/BBG S. 54
Weitere Kontaktadressen zum Thema Alkohol im Betrieb S. 55
Seminarangebote Ihrer Berufsgenossenschaft zum Thema S. 58
Zum Weiterlesen S. 58
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Themenauswahl
Was interessiert Sie besonders?
Ich möchte mich genauer über das Thema „Alkohol im Betrieb“ infor-
mieren.
Ë Lesen Sie bitte das Kapitel „Allgemeine Informationen“.
Ich habe den Verdacht, dass einer meiner Mitarbeiter eventuell ein
Alkoholproblem haben könnte und möchte mich diesbezüglich verge-
wissern.
Ë Schauen Sie das Arbeitsblatt „Signale einer Alkoholproblematik“ (unter
„Vordrucke und Handlungshilfen“) an und überlegen Sie sich, inwieweit
diese Punkte auf den betreffenden Mitarbeiter zutreffen. Gehen Sie
anschließend, bei Bestätigung oder Erhärtung des Verdachts, nach dem
5-Stufen-Plan vor, der in den „Allgemeinen Informationen“ und in
„Vordrucke und Handlungshilfen“ beschrieben wird.
Ich möchte mir meinen Betrieb gern daraufhin anschauen, ob es dort
suchtfördernde Arbeitsbedingungen oder Anzeichen für vorliegende
Alkoholprobleme gibt.
Ë Bearbeiten Sie bitte die Checkliste „Suchtmittel am Arbeitsplatz“ unter
„Checklisten und Fragebögen“.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass einer meiner Mitarbeiter alkohol- oder
drogenabhängig ist und frage mich, wie ich ihn am besten darauf
ansprechen kann.
Ë Lesen Sie sich bitte die „Tipps zur Gesprächsvorbereitung“ (unter
„Vordrucke und Handlungshilfen“) aufmerksam durch und lassen Sie sich
von unseren Arbeitsmedizinern / unserer Arbeitspsychologin beraten.
Gehen Sie dann nach dem 5-Stufen-Plan vor, der in den „Allgemeinen
Informationen“ und „Vordrucke und Handlungshilfen“ beschrieben wird.
Ich hätte gern Beratung zu einem konkreten Fall bei mir im Unternehmen.
Ë Unter „Kontaktadressen und Seminarangebote“ fi nden Sie die Adressen
und Telefonnummern kompetenter Ansprechpartner, die Sie gerne
beraten.
Ich möchte eine Informationsveranstaltung/ Unterweisung zum Thema
Alkohol in meinem Betrieb durchführen.
Ë Wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner der Bergbau- und
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft (Adressen siehe unter „Kontaktad-
ressen und Seminarangebote“) oder verwenden Sie den Foliensatz auf
der beiliegenden DVD.
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Ich möchte Suchtmittel aus meinem Betrieb verbannen!
Ë Orientieren Sie sich an folgendem betrieblichen Maßnahmenkatalog:
1 Analyse und Abhilfe bei suchtfördernden Arbeitsbedingungen
Ë Zu Analysezwecken fi nden Sie unter „Checklisten und Fragebögen“
einige Formulare zur Bestandsaufnahme. Einige Hinweise zur Vorbeu-
gung und Vermeidung suchtfördernder Arbeitsbedingungen fi nden Sie
auf Seite 15. Seien Sie zudem ein alkoholfreies Vorbild bei Betriebsfeiern
und dergleichen!
2 Klare Vorgaben hinsichtlich Konsum von Alkohol und anderen
Drogen am Arbeitsplatz
Ë Ziehen Sie die unter „Vordrucke und Handlungshilfen“ beigefügten
Musterbetriebsvereinbarungen zu Rate, um per Betriebsvereinbarung
zum Thema „Alkohol und Drogen im Betrieb“ klare Regelungen für Ihr
Unternehmen zu schaffen und bleiben Sie bei der Umsetzung konse-
quent.
3 Hilfsangebote für suchtgefährdete und -erkrankte Mitarbeiter
Ë Siehe Seite 14; die Adressen einiger Anlaufstellen fi nden Sie unter den
Kontaktadressen.
4 Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungs-, Abwick-
lungsvertrag oder Kündigung
Ë Wenn alle Unterstützungsmaßnahmen versagen, ist ggf. die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses in Betracht zu ziehen. Gehen Sie zuvor aber
immer nach dem Stufenplan vor, der auf den Seiten 12-14 beschrieben
wird. Wenn beide Parteien sich darüber einig sind, das Arbeitsverhältnis
einvernehmlich aufzuheben, kommt ein Aufhebungsvertrag infrage, in
dessen Rahmen meist eine Abfi ndung vereinbart wird. Zu einem
Abwicklungsvertrag kann es kommen, wenn der Arbeitgeber eine nicht
mit dem Arbeitnehmer abgesprochene Kündigung ausspricht und beide
Parteien anschließend eine Vereinbarung über das Ausscheiden des
Arbeitnehmers gegen Zahlung einer Abfi ndung treffen. Einer Kündigung
muss in der Regel eine einschlägige Abmahnung vorausgehen. Ein
Muster für eine solche stellen wir Ihnen unter „Vordrucke und Handlungs-
hilfen“ zur Verfügung. Wenn der Beschäftigte unzulässigerweise Alkohol
oder Drogen konsumiert und damit ggf. auch gegen ein betriebliches
Alkoholverbot verstößt und zuvor bereits einschlägig abgemahnt worden
ist, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, solange der
Arbeitnehmer nicht als alkoholabhängig (und damit krank) gilt. Wenn der
Beschäftigte dahingegen süchtig ist und dieser Sucht Krankheitswert
zuzumessen ist, kann eine personenbedingte Kündigung infrage kom-
men, wenn die Ausfallzeiten des Arbeitnehmers infolge seiner Sucht zu
erheblichen Betriebsbeeinträchtigungen führen. In solchen Fällen muss
der Arbeitgeber dem Betroffenen aber vor der Kündigung die Möglichkeit
einräumen, eine Entziehungskur zu machen und es müssen Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen auch in
Zukunft auftreten werden.
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Allgemeine Informationen
Warum beschäftigen wir uns eigentlich mit dem Thema?
Auf die Frage „Gibt es Probleme mit Suchtmitteln in ihrem Betrieb?“ werden
die meisten sagen: „Nein, bei uns doch nicht!“
Jedoch ist es Tatsache, dass in einem durchschnittlichen Betrieb mindestens
5-10 Prozent der Belegschaft Alkoholprobleme haben. Es gibt 2,5 Millionen
Alkoholkranke in Deutschland und etwa 15-30 Prozent aller Arbeitsunfälle
geschehen unter Alkoholeinfluss. Erhebungen haben ergeben, dass 11% der
Beschäftigten täglich Alkohol am Arbeitsplatz trinken und 41% gelegentlich.
Dabei haben Alkoholkranke 16 mal höhere Fehlzeiten infolge von Krankheiten
und Verletzungen und sind im Vergleich zu Nichtabhängigen 3,5 mal häufiger
in Arbeitsunfälle verwickelt. Die Arbeitsleistung der alkoholkranken Beschäf-
tigten ist darüber hinaus vermindert.
Die Probleme, die sich demnach aus dem Alkoholkonsum von Beschäftigten
für den Betrieb ergeben, machen klar, dass Alkoholabhängigkeit kein rein
privates Problem darstellt, in das sich der Vorgesetzte nicht einmischen darf.
Ganz im Gegenteil steht er sogar in der Pflicht, etwas dagegen zu unter-
nehmen. 1
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Gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür, dass ich als Arbeit-geber eingreifen muss, wenn meine Mitarbeiter trinken?
Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter wissentlich „berauscht“ arbeiten lässt,
verstößt er gegen das Arbeitsschutzgesetz, nach dem er damit nicht alle
notwendigen Maßnahmen zur Prävention von Unfällen getroffen hat. Genauso
verstößt ein berauscht arbeitender Mitarbeiter dagegen, da er seinen Arbeit-
geber nicht bei den notwendigen Unfallverhütungsbemühungen unterstützt,
wenn er sich und andere durch den Alkoholkonsum ernsthaft gefährdet.
Allgemein verbindliche Regelungen zum Konsum von Alkohol und anderen
berauschenden Mitteln finden sich zudem in den §§ 7 und 15 der Unfallverhü-
tungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1), wobei § 15 die
Verantwortung des einzelnen Mitarbeiters wie folgt definiert:
Pflichten des Versicherten
§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß
der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz
derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen
betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsge-
fahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben
die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die
Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete
Weisungen nicht befolgen.
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder
anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den
sie sich selbst oder andere gefährden könnten.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.
§ 7 greift dahingegen die Pflichten des Unternehmers auf:
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer
je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt
sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfül-
lung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind,
eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit
nicht beschäftigen.
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Generell dürfen bei Suchtmittelmissbrauch folgende Arbeitstätigkeiten nicht
ausgeführt werden:
Ë Arbeiten mit Absturzgefahr
Ë Arbeiten an laufenden Maschinen
Ë Arbeiten an Allein-Arbeitsplätzen
Ë Fahr- und Steuertätigkeiten 2
Ë Arbeiten an Hitzearbeitsplätzen
Ë Arbeiten in starker Kälte
Ë Arbeiten in Überdruck
Ë Arbeiten mit schwerem Atemschutz
Ë Arbeiten mit Gefahrstoffen
Wo liegen die Gefahren bei geringem Alkoholkonsum im Betrieb?
Bereits ab 0,3 Promille nimmt das Sehvermögen ab und die Reaktionsfähig-
keit verlangsamt sich. Weiterhin vermindert der Konsum von Alkohol die
Konzentration, Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit. Das Problem dabei ist,
dass man davon aber selbst nichts merkt, sondern sich sogar schneller,
besser und stärker fühlt, womit Arbeitsunfälle fast schon vorprogrammiert
sind. Wer aber in angetrunkenem Zustand einen Unfall verursacht, gefährdet
nicht nur sich selbst und seine Kollegen, sondern riskiert auch eine Kürzung
der Versicherungsleistungen im Schadensfall. Dabei ist übrigens nicht der
Alkoholkonsum im Betrieb bedenklich, sondern auch der vom Vorabend. Da
der Körper Alkohol nur sehr langsam abbaut (0,10-0,15 Promille pro Stunde),
hat man bei Arbeitsantritt häufig noch genügend Restalkohol im Blut, um
weiterhin beeinträchtigt zu sein.
Wo liegt die Grenze, ab der man von Alkoholmissbrauch oder Abhängigkeit spricht?
Die Grenzen zwischen „normalem“ Konsum, Missbrauch und Abhängigkeit
sind fließend, so dass man keine pauschale Trinkmenge angeben kann, ab
der es kritisch wird, während alles darunter ungefährlich bliebe. Garantiert
nicht abhängig wird nur derjenige, der völlig abstinent lebt.
Alkoholmissbrauch wird in der Regel angenommen bei
Ë einem im Vergleich zur soziokulturellen Norm langfristig erhöhtem
Konsum,
Ë Konsum bis zum Rausch,
Ë Konsum zu unpassender Gelegenheit wie bei der Arbeit oder im Straßen-
verkehr, 3
Ë sichtbaren Veränderungen der psychischen und/oder physischen
Funktionen,
Ë täglichem Konsum,
Ë Konsum als „Seelentröster“, d.h. gezieltem Trinken zum Abbau von
Spannungen, Ängsten, Frustrationen bzw. zur Problembewältigung /-
verdrängung.
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Alkoholkrank ist jemand, der
Ë nicht auf Alkohol verzichten kann (Abstinenzverlust)
Ë zwar auf Alkohol verzichten kann, die Alkoholmenge aber nicht mehr
kontrollieren kann, wenn er/sie angefangen hat zu trinken (Kontrollver-
lust)
Um alkoholkrank zu sein, muss man noch nicht einmal zwangsläufig täglich
trinken – auch die so genannten „Quartalssäufer“, die vielleicht einmal im
Monat exzessiv trinken und in der Zwischenzeit abstinent leben, können
durchaus schon alkoholkrank sein.
Jellinek unterscheidet die folgenden Alkoholismus-Typen:
Alpha-Trinker = Konfl ikt-Trinker
Nicht krank, aber gefährdet. Konflikte
werden nicht gelöst, sondern nur in
Alkohol aufgelöst. Kein Kontrollverlust,
aber undiszipliniertes Trinken mit
Phasen der Abstinenz. Seelische
Abhängigkeit.
Beta-Trinker = Gelegenheits-Trinker
Gelegenheits- oder Gesellschaftstrin-
ker, d.h. das Trinkverhalten wird vom
sozialen Umfeld bestimmt und bei
jeder sich bietenden Gelegenheit
wahrgenommen. Kein Kontrollverlust.
Phasen der Abstinenz.
Gamma-Trinker = Süchtige Alkoholiker
„Süchtiger Trinker“, mit starker
psychischer und körperlicher Abhän-
gigkeit. Phasen der Abstinenz möglich,
aber starker Kontrollverlust.
Delta-Trinker = Spiegel-Alkoholiker
Gewohnheits- oder Spiegeltrinker mit
ausgeprägter körperlicher und
psychischer Abhängigkeit. Kein
Kontrollverlust, aber Unfähigkeit zur
Abstinenz, da die körperliche Abhän-
gigkeit nach einem ständigen Alkohol-
spiegel im Blut verlangt, der gewohn-
heitsmäßig sichergestellt wird.
Epsilon-Trinker = Quartals-Alkoholiker
Das Trinken erfolgt episodisch und ist
dann hemmungslos. Es besteht eine
seelische Abhängigkeit. Kontrollverlust
bei Trinkphasen. Dazwischen oft
Wochen bis Monate der Abstinenz.
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Häufiger oder übermäßiger Alkoholkonsum kann natürlich auch dann schon
negative gesundheitliche Auswirkungen haben, wenn noch keine Abhängig-
keit besteht. 4
Woran erkenne ich Beschäftigte, die Alkoholprobleme haben?
Die Vorgesetzten und Kollegen warten oft erst einmal ab, wenn sie ahnen,
dass ein Beschäftigter ein Suchtproblem haben könnte und „übersehen“ es,
statt ihn oder sie darauf anzusprechen. 5 Damit werden die Probleme aber
nur größer und sie machen sich zu Co-Alkoholikern, die den Betroffenen
decken, schützen, sein Problem verharmlosen und letztlich eine wirksame
Behandlung verschleppen.
Da Alkoholiker ihre Sucht solange wie möglich verleugnen und zu verheimli-
chen versuchen, ist es allerdings auch nicht immer ganz einfach, definitiv
festzustellen, ob ein Mitarbeiter schon süchtig ist oder nur ab und zu mal
„gerne ein Bierchen trinkt“.
Der Übergang zwischen diesen beiden Zuständen ist zudem fließend und
typenabhängig, aber zumindest im fortgeschrittenen Stadium gibt es einige
Hinweise dafür, dass bei einem Beschäftigten ein Alkoholproblem vorliegt.
Auffälligkeiten zeigen sich beispielsweise im Arbeitsverhalten (z.B.
Überziehen der Pausen, häufige Fehltage ohne ärztlichen Nachweis,
unkonzentriertes Arbeiten und Nervosität vor allem gegen Ende des Arbeits-
tages und vor Pausen), im Sozialverhalten (z.B. zieht sich der Betroffene
zurück, meidet den Kontakt zu anderen, wird ohne nachvollziehbaren Grund
Nerven
(Nervenentzün-
dung, Nerven-
zellen sterben
ab)
Herz
(Herzerkrankng,
Verfettung)
Magen
(Magen-
schleimhaut-
entzündung)
Leber
Fettleber, Leberent-
zündung, Leberver-
härtung und
-schrumpfung)
Darm
(Darmkrebs)
Gehirn
(Verlust von Gedächnis-, Orientierungs- und Anpassungs-
fähigkeit, Hirnzellen sterben ab, bleibende Gehirnschäden)
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aggressiv, bittet um finanzielle Unterstützung) und / oder im äußeren Erschei-
nungsbild des Betroffenen (z.B. ungepflegtes Erscheinungsbild, mangelnde
Körperpflege oder aber betont auf das äußere Erscheinungsbild achtend,
aufgedunsenes Gesicht, gerötete Gesichtsfarbe, glasige Augen, verlangsa-
mte, verwässerte Sprache, Alkoholfahne, Zittern der Hände).
Anzeichen für eine mögliche Alkoholabhängigkeit:
Ë „Alkoholfahne“, abwesender Blick
Ë Zittern der Hände, schwitzen, roter Kopf
Ë „Atemreiniger“ (Pfefferminzbonbons, etc.)
Ë Zunahme von Kurzfehlzeiten und Verletzungen
Ë Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit
Ë Leistungs- und Stimmungsschwankungen
Ë Wiederholte Nichtauffi ndbarkeit in der Arbeitszeit
Ë Vermeidung von Gesprächen über Alkohol
Ë Konzentrationsschwäche, Gedächtnislücken
Ë Verursachung von Störungen
Ë Beschäftigter schläft am Arbeitsplatz
Was kann ich als Unternehmer bzw. Vorgesetzter tun, wenn ich annehme, dass ein bestimmter Mitarbeiter ein Alkohol-problem hat?
Wenn ein Beschäftigter auf ein mögliches Alkoholproblem angesprochen
wird, sind Verleugnung, Verdrängung und Beschönigungen typische Reakti-
onen. Manche Mitarbeiter grenzen sich auch damit ab, dass ihr Privatleben
den Vorgesetzten nichts angeht.
Es gibt aber Kommunikationstechniken, mit denen man diesen Reaktionen
entgegenwirken kann! Der Vorgesetzte sollte den Beschäftigten bei Verdacht
auf ein Alkoholproblem zunächst einmal so früh wie möglich ansprechen
statt wegzuschauen oder das Problem zu verharmlosen. Vielmehr sollte er
ihm seine Hilfe anbieten und ihn dazu motivieren, eine professionelle
Suchthilfe in Anspruch zu nehmen. Das Aufsuchen entsprechender Einrich-
tungen soll der Beschäftigte sich für den Arbeitgeber nach jeder Sitzung
bestätigen lassen. Gleichzeitig müssen dem betroffenen Mitarbeiter eindeu-
tige Fristen gesetzt und Konsequenzen für den Fall aufgezeigt werden,
dass sich nichts an dem Problem ändert.
Eine sofortige Kündigung des alkoholkranken Mitarbeiters ist wegen des
damit einhergehenden Verlustes von Fachqualifikationen in der Regel nicht
die beste Lösung. Davon abgesehen ist diese arbeitsrechtlich nicht möglich,
da es sich bei Alkoholismus um eine Krankheit handelt. Der Arbeitgeber muss
dem Betroffenen daher zunächst entsprechende Hilfsangebote machen
(siehe z.B. die Anlaufstellen unter den Kontaktadressen) und arbeitsvertrags-
widriges Verhalten mit einer Abmahnung beanstanden (ein Muster für eine
solche finden Sie unter den Vordrucken und Handlungshilfen).
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Bei Gesprächen zwischen Vorgesetzten und alkoholkranken Mitarbeitern
sollte es darum gehen, einen konstruktiven Leidensdruck aufzubauen, der
zu einer Verhaltensänderung führt. Dazu muss dem Betroffenen seine
Arbeitssituation deutlich vor Augen geführt werden. Er muss wissen, wie er
von anderen gesehen und erlebt wird. Häufig ermöglicht erst eine solche
Rückmeldung aus der Umgebung die Annahme von Hilfe, weil die betroffene
Person die verfahrene Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeit und
den Kontakt zu den Kollegen schon gar nicht mehr realistisch betrachten
kann. Dem Alkoholkranken müssen zudem Möglichkeiten der fachgerechten
Hilfe angeboten werden. Der Erhalt seines Arbeitsplatzes sollte dabei ein
Ziel sein – bei fehlenden Verhaltensänderungen ist die Umsetzung angekün-
digter Konsequenzen allerdings ebenfalls wichtig.
Bewährt hat sich der so genannte „5-Stufenplan“ als Interventionskette des
betrieblichen Vorgehens im Falle von Auffälligkeiten:
1. Stufe:
Ë Vier-Augen-Gespräch Vorgesetzter/Mitarbeiter 6 Ë Hinweis des Mitarbeiters auf sein Problemverhalten
Ë Fakten über Auffälligkeiten vortragen
Ë zeigen, dass man sich Sorgen macht
Ë Hinweis auf Hilfsangebote
Der 5-Stufen-Plan
1 Hinweisen des Mitarbeiters auf sein Problemverhalten Beobachtung und Dokumentation
2 Konfrontation mit Problemverhalten, Hilfsangebote und Aufl age Beobachtung und Dokumentation
3 Verweigerung oder Rückfall: Erste Abmahnung und Aufl age Beobachtung und Dokumentation
4 Bei Nichterfüllung der Aufl agen und keine Verhaltens- änderung od. Rückfall: zweite Abmahnung Beobachtung und Dokumentation
5 Keine weitere Veränderung/Rückfall: Kündigung Beobachtung und Dokumentation
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2. Stufe:
Ë erneutes Gespräch
Ë Teilnehmer sind: Mitarbeiter, Vorgesetzter, Mitarbeitervertreter,
Personalabteilung, Betriebsarzt, ggf. Suchthelfer
Ë Fakten ansprechen und Versäumnisse/Unregelmäßigkeiten aufzeigen
Ë Hilfsangebote ansprechen
Ë Aufl agen erteilen und Konsequenzen aufzeigen für den Fall der Nichter-
füllung
3. Stufe:
Ë erneutes Gespräch
Ë Teilnehmer wie Stufe 2
Ë Fakten ansprechen und Versäumnisse / Unregelmäßigkeiten aufzeigen
Ë eindringlich zur Behandlung auffordern
Ë Bei Verweigerung oder Rückfall: Erste Abmahnung und Androhung der
Kündigung, falls die Hilfsmaßnahmen nicht angenommen bzw. die
Aufl agen nicht erfüllt werden
4. Stufe:
Ë erneutes Gespräch
Ë Teilnehmer wie Stufe 2
Ë Bei Nichterfüllung der Aufl agen und fehlender Verhaltensänderung oder
Rückfall: Zweite Abmahnung
Ë Fakten ansprechen und Versäumnisse / Unregelmäßigkeiten aufzeigen
Ë Hilfe als eigentliches Ziel darstellen
5. Stufe:
Ë Wenn es zu keiner weiteren Veränderung gekommen ist bzw. bei einem
Rückfall: Kündigung aussprechen mit der Möglichkeit der Wiedereinstel-
lung bei Abstinenz und Therapie innerhalb des nächsten Jahres.
Wo gibt es Hilfsangebote für Menschen mit Suchtproblemen?
Eine Entwöhnungsbehandlung des alkoholkranken Beschäftigten erfolgt in
der Regel in entsprechenden Fachkliniken. Suchtberatungsstellen und
Selbsthilfegruppen (z.B. Anonyme Alkoholiker, Blaues Kreuz, Kreuzbund,
Freundeskreis) bieten weitere Unterstützung im Rahmen von Therapie und
Nachsorge. 7 Häufig muss erst der bereits erwähnte konstruktive Leidens-
druck erzeugt werden, damit ein Betroffener sich an eine entsprechende
Einrichtung wendet. Besonders wichtig ist die betriebliche Intervention daher
auch aufgrund der Tatsache, dass es im familiären Umfeld meist sehr
schwierig ist, entsprechenden Druck auszuüben und Konsequenzen aufzuzei-
gen. Dahingegen stellt der Erhalt des Arbeitsplatzes eine wichtige Motivation
zur Verhaltensänderung dar. Ehemals abhängige Alkoholiker weisen immer
wieder darauf hin, wie wichtig die Gespräche am Arbeitsplatz für sie waren.
Leider erfolgten diese Rückmeldungen über ihre augenfälligen Verände-
rungen aber ihrer Erfahrung nach meist erst sehr spät.
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Weitere Ansprechpartner bei Suchtproblemen sind der Betriebsarzt und in
größeren Unternehmen ggf. der betriebliche Suchtberater, die jeweils unter
Schweigepflicht stehen und derartige Probleme konkret zur Behandlung
bringen können.
Was können Betriebe im Bereich Suchtprävention tun?
Präventiv tätig werden und dem Alkoholkonsum am Arbeitsplatz entgegen-
wirken können Unternehmensverantwortliche, indem sie an heißen und
staubigen Arbeitsplätzen unentgeltlich alkoholfreie Getränke zur Verfü-
gung stellen und im Betrieb keine alkoholischen Getränke ausschenken
lassen.
Arbeitsbedingungen, die den Missbrauch von Alkohol fördern wie Monoto-
nie, ständige Unter- oder Überforderung, einseitige körperliche Belastungen,
Stress, Mobbing, psychische Belastungen, Lärm oder ein schlechtes Arbeits-
klima sollten verringert werden. Ergänzend können den Mitarbeitern Ange-
bote zur Stressbewältigung gemacht werden, damit diese lernen, ihre
Spannungen anders als durch den Konsum von Suchtmitteln abzubauen.
Außerdem sollten klare Regelungen zum Alkohol- bzw. Suchtmittelkonsum
im Betrieb eingeführt und am besten ein generelles Suchtmittelverbot für
die Arbeitszeit ausgesprochen werden. Eine Betriebsvereinbarung, die 0
Promille am Arbeitsplatz fordert, bietet außerdem eine gute Handlungsgrund-
lage für Interventionen, da das Alkoholverbot damit ein Bestandteil des
Arbeitsvertrages wird.
In kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) ohne hauptamt-
liche Suchtkrankenhilfe können die Aufgaben eines Suchthelfers z.B. von
ehrenamtlichen Helfern wahrgenommen werden, die sich neben ihrer
beruflichen Tätigkeit engagieren. Eine andere Möglichkeit ist die überbetrieb-
liche Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen in einer Region, die
gemeinsam Informationsveranstaltungen und Kampagnen organisieren, eine
externe Beratungsstelle (z.B. arbeitsmedizinisches Zentrum) finanzieren oder
einen Arbeitskreis bilden. Bei der Finanzierung von Suchthilfeprogrammen
können KMU ggf. durch Krankenkassen und Sozialversicherungsträger
unterstützt werden.
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Checklisten und Fragebögen:
Suchtmittel am Arbeitsplatz
Gibt es Probleme mit Suchtmitteln in Ihrem Betrieb?
Die meisten werden sagen: „Nein, bei uns doch nicht!“ Es ist jedoch eine
Tatsache, dass in deutschen Betrieben durchschnittlich etwa 5 % der
Belegschaft Abhängigkeitsprobleme haben. Rechnen Sie dies auf Ihre
Belegschaft um! Der Konsum von Suchtmitteln (Alkohol, Haschisch, Heroin,
Medikamente) vor oder während der Arbeit erhöht die Unfallgefahr!
Die Hauptgefahren sind:
Ë verminderte Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit
Ë Überschätzen der eigenen Fähigkeiten
Ë Gesundheitsschäden
Mit dieser Checkliste bekommen Sie dieses Problem besser in den Griff. Im
Folgenden finden Sie eine Auswahl von Fragen, die Ihnen helfen, Personen
mit einem Abhängigkeitsproblem zu erkennen sowie Suchtfördernde Arbeits-
bedingungen wahrzunehmen. Je mehr Fragen Sie mit „ja“ oder „teil-
weise“ beantworten, umso wahrscheinlicher gibt es in Ihrem Betrieb
entsprechende Probleme.
1 Ja 1 Nein 1 Teilweise
1 Ja 1 Nein 1 Teilweise
1 Ja 1 Nein 1 Teilweise
1 Ja 1 Nein 1 Teilweise
1 Ja 1 Nein 1 Teilweise
1 Ja 1 Nein 1 Teilweise
1 Ja 1 Nein 1 Teilweise
Anzeichen
1 Gibt es Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die hin und wieder eine
„Alkoholfahne“ oder einen abwesenden, „vernebelten“ Blick haben?
2 Gibt es Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die täglich unter einem
Vorwand für kurze Zeit den Arbeitsplatz verlassen?
3 Gibt es Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die häufi ger krank sind
oder verunfallen als andere?
4 Gibt es Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die auffällige Leistungs-
schwankungen aufweisen, wobei Qualität und Quantität längerfris-
tig sinken?
5 Gibt es Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die überdurchschnittlich
launisch und häufi g gereizt sind?
6 Gibt es Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die am Morgen vielfach
einen übermüdeten, „verkaterten“ Eindruck machen?
7 Gibt es versteckte Alkoholvorräte oder „Depots“ mit leeren Fla-
schen (Schubladen, Garderobenschränke, Büchergestelle)?
Anmerkung: Jedes dieser Symptome kann auf ein Suchtproblem hinweisen,
es kann aber auch ganz andere Ursachen haben. Deshalb dürfen keinesfalls
voreilige Schlüsse gezogen werden. Endgültig beurteilen, ob eine Mitarbeite-
rin oder ein Mitarbeiter abhängig von einem Stoff ist, kann nur eine Fachper-
son (meistens ein Arzt).
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Suchtfördernde Arbeitsbedingungen
8 Gibt es Arbeitsplätze, an denen es heiß oder staubig ist?
9 Gibt es Arbeitsplätze, die regelmäßig Stress und Hektik hervorru-
fen oder eine monotone und langweilige Tätigkeit beinhalten?
10 Gibt es Arbeitsplätze mit mehrheitlich unregelmäßigen Arbeits-
zeiten (Schichtbetrieb)?
11 Gibt es Arbeitsplätze, die der sozialen Kontrolle weitgehend
entzogen sind (Einzelbüro, Alleinarbeit, Außendienst)?
Im Folgenden finden Sie Hinweise auf Maßnahmen, welche die Wahrschein-
lichkeit von Suchtmittelproblemen im Betrieb verringern. Wenn Sie die
folgenden Fragen mit „nein“ oder „teilweise“ beantworten, sollten Sie
sich die Einführung der entsprechenden Maßnahmen überlegen.
Getränke
12 Wird die Betriebskantine alkoholfrei geführt und ist auch sonst im
Betrieb der Zugang zu Suchtmitteln, insbesondere Alkohol,
erschwert?
13 Stellt der Betrieb für Arbeitsplätze mit ungünstigen Klima- oder
Staubverhältnissen unentgeltlich alkoholfreie Getränke zur Verfü-
gung (Tee, Bouillon, Mineralwasser)?
Klare Regelungen
14 Ist der Konsum von Suchtmitteln während der Arbeitszeit verboten?
15 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die „berauscht“ am
Arbeitsplatz erscheinen und dadurch sich selbst oder andere
gefährden, aus dem Arbeitsprozess genommen?
16 Gibt es in Ihrem Betrieb klare Regelungen über den Konsum von
Suchtmitteln und für den Umgang mit suchtmittelabhängigen
Personen? (Betriebsvereinbarung: z.B. Verbot von Suchtmitteln im
Betrieb, Hilfeangebot, Lohnfortzahlung, wann Entlassung usw.)
17 Wurden diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
mitgeteilt und begründet?
18 Wird die Einhaltung dieser Regelungen kontrolliert und notfalls
durchgesetzt?
1 Ja 1 Nein 1 Teilweise
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1 Ja 1 Nein 1 Teilweise
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1 Ja 1 Nein 1 Teilweise
1 Ja 1 Nein 1 Teilweise
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Umgang mit betroffenen Personen
19 Werden Betroffene angesprochen und dazu motiviert, sich von
Fachleuten behandeln zu lassen?
20 Können Betroffene ihre Stelle behalten, wenn sie in eine Behand-
lung einwilligen und diese zu Ende führen?
Quelle: www.suva.chAbdruck mit freundlicher Genehmigung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (suva).
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Selbsttest: CAGE Test
Haben Sie schon einmal daran gedacht, Ihren Alkoholkonsum zu reduzieren?
Wurden Sie schon von Leuten bezüglich Ihres Trinkens kritisiert?
Haben Sie sich jemals schlecht oder schuldig aufgrund Ihres Trinkens gefühlt?
Haben Sie schon einmal morgens als erstes Alkohol getrunken, um Ihre
Nerven zu beruhigen?
Zwei oder mehr positive Antworten identifizieren Menschen mit
problematischem Alkoholkonsum bereits sehr zuverlässig. Bitte
wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Haus- oder Betriebsarzt oder
eine andere Einrichtung, die Ihnen helfen kann, Ihren Alkoholkonsum
zu reduzieren (siehe Kontaktadressen).
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
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Selbsttest: AUDIT (Alcohol Use Disorders Test)
Da Alkohol vielfach zu gesundheitlichen Schäden führt, werden Sie in diesem
Fragebogen nach Ihren Trinkgewohnheiten gefragt.
Bitte beantworten Sie die Fragen so genau wie möglich und bringen Sie den
Fragebogen Ihrem Arzt zum Beratungsgespräch mit.
Beachten Sie bitte, dass auch Bier ein alkoholisches Getränk ist!
Als Maßeinheit gilt 1 Drink = 1 Glas/Dose Bier oder 1 Glas Wein/Sekt oder
1 Glas Korn, Rum, Schnaps, Weinbrand, Whiskey oder ähnliches.
0 1 2 3 4
Wie oft haben Sie alkoholische Getränke
getrunken?nie
einmal im Monat
oder seltener
2 mal im
Monat
3 mal im
Monat
4 oder mehr-
mals im Monat
Wie viele Drinks trinken Sie pro Tag? 1-2 3-4 5-6 7-9 10 oder mehr
Wie oft trinken Sie 6 oder mehr Drinks
pro Tag?nie
weniger als
einmal im Monat
einmal
im Monat
einmal pro
Wochefast täglich
Wie oft hatten Sie im letzten Jahr das
Gefühl, Sie könnten nicht aufhören zu
trinken, wenn Sie angefangen haben?
nieweniger als
einmal im Monat
einmal
im Monat
einmal pro
Wochefast täglich
Wie oft konnten Sie im letzten Jahr nicht
das tun, was von Ihnen erwartet wurde,
weil Sie Alkohol getrunken haben?
nieweniger als
einmal im Monat
einmal
im Monat
einmal pro
Wochefast täglich
Wie oft brauchten Sie schon morgens ein
alkoholisches Getränk, weil Sie vorher
stark getrunken hatten?
nieweniger als
einmal im Monat
einmal
im Monat
einmal pro
Wochefast täglich
Wie oft haben Sie im letzten Jahr nach dem
Alkoholtrinken Gewissensbisse gehabt
oder sich schuldig gefühlt?
nieweniger als
einmal im Monat
einmal
im Monat
einmal pro
Wochefast täglich
Wie oft haben Sie sich nicht an die Ereig-
nisse der Nacht zuvor erinnern können,
weil Sie Alkohol getrunken hatten?
nieweniger als
einmal im Monat
einmal
im Monat
einmal pro
Wochefast täglich
Haben Sie sich oder einen anderen schon
einmal verletzt, weil Sie Alkohol getrunken
hatten?
NeinJa, aber nicht im
letzten Jahr
Ja, im letzten
Jahr
Hat Ihnen ein Verwandter, Freund oder
Arzt geraten, Ihren Alkoholkonsum zu
verringern?
NeinJa, aber nicht im
letzten Jahr
Ja, im letzten
Jahr
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Selbsttest zum Thema Alkohol
Frage
1 Leiden Sie in letzter Zeit häufi ger an Zittern der Hände?
2 Leiden Sie in letzter Zeit häufi ger an einem Würgegefühl (Brech-
reiz), besonders morgens?
3 Werden das Zittern und der morgendliche Brechreiz besser, wenn
Sie etwas Alkohol trinken?
4 Leiden Sie in letzter Zeit an starker Nervosität?
5 Haben Sie in Zeiten erhöhten Alkoholkonsums weniger gegessen?
6 Hatten Sie in der letzten Zeit öfters Schlafstörungen oder Alpträume?
7 Fühlen Sie sich ohne Alkohol angespannt und unruhig?
8 Haben Sie nach den ersten Gläsern ein unwiderstehliches Verlan-
gen, weiterzutrinken?
9 Leiden Sie an Gedächtnislücken nach starkem Trinken?
10 Vertragen Sie zurzeit weniger Alkohol als früher?
11 Haben Sie nach dem Trinken schon einmal Gewissensbisse
(Schuldgefühle) empfunden?
12 Haben Sie ein Trinksystem versucht (z.B. nicht vor bestimmten
Zeiten trinken)?
13 Bringt Ihr Beruf Alkoholtrinken mit sich?
14 Hat man Ihnen an Ihrer Arbeitsstelle schon einmal Vorhaltungen
wegen Ihres Alkoholtrinkens gemacht?
15 Sind Sie weniger tüchtig, seitdem Sie trinken?
16 Trinken Sie gerne und regelmäßig ein Gläschen Alkohol, wenn Sie
alleine sind?
17 Haben Sie einen Kreis von Freunden und Bekannten, in dem viel
getrunken wird?
18 Fühlen Sie sich sicherer, selbstbewusster, wenn Sie Alkohol getrun-
ken haben?
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
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19 Haben Sie zu Hause oder im Betrieb einen kleinen versteckten
Vorrat mit alkoholischen Getränken?
20 Trinken Sie Alkohol, um Stresssituationen besser bewältigen zu
können oder um Ärger und Sorgen zu vergessen?
21 Sind Sie oder/und Ihre Familie schon einmal wegen Ihres Trinkens
in fi nanzielle Schwierigkeiten geraten?
22 Sind Sie schon einmal wegen Fahrens unter Alkoholeinfl uss mit der
Polizei in Konfl ikt gekommen?
Auswertung:
Jede mit „ja“ beantwortete Frage erhält einen Punkt. Die Fragen 3, 7, 8 und 14
erhalten jeweils vier Punkte. Bei einer Gesamtpunktzahl von sechs und mehr
liegt eine Alkoholgefährdung vor.
In Zweifelsfällen sprechen Sie bitte mit Ihrem Betriebs- oder Hausarzt.
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
1 Ja 1 Nein
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Vordrucke/Handlungshilfen
Betriebsvereinbarung
Präambel
Der Alkoholkonsum vor und während der Arbeitszeit einschließlich der
Pausen gefährdet Gesundheit und Leben jedes Mitarbeiters und darüber
hinaus aller Betriebsangehörigen und stellt insbesondere für jugendliche
Belegschaftsmitglieder ein schlechtes Vorbild dar. Es können unabsehbare
Schäden an Maschinen, Betriebsanlagen und -einrichtungen verursacht
werden. Der Versicherungsschutz alkoholisierter Mitarbeiter ist gefährdet und
möglicherweise entsteht eine Haftung auf Schadensersatz.
§ 38 Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften verbietet dem Mitarbeiter einen
sich selbst oder andere gefährdenden Alkoholkonsum und untersagt dem
Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des alkoholisierten Mitarbeiters.
Geschäftsleitung und Betriebsrat sind verpflichtet, Unfallverhütungsvor-
schriften anzuwenden.
Aus diesem Grund wird zwischen der Geschäftsleitung Firma
.....................................................................................................................................
und dem Betriebsrat der Firma
.....................................................................................................................................
folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:
1 Alkoholische Getränke dürfen nicht in den Betrieb mitgebracht
werden.
2 Der Konsum alkoholischer Getränke ist wegen der davon ausge-
henden schweren Gefahr für Leben und Gesundheit der Mitarbeiter
während der Arbeitszeit und der Pausen im Betrieb und auf dem
Betriebsgelände ausnahmslos untersagt. Das Alkoholverbot gilt
auch für Dienstgänge und -fahrten während der Arbeitszeit und der
Pausen außerhalb des Betriebsgeländes.
3 Der Verkauf oder die Verteilung alkoholischer Getränke im Betrieb
oder auf dem Betriebsgelände sowie das Erscheinen im Betrieb
unter Alkoholeinfl uss sind ebenfalls ausnahmslos untersagt.
4 Zur Vermeidung einer Eigen- und Fremdgefährdung müssen
Vorgesetzte die Mitarbeiter, die unter Alkoholeinfl uss stehen, von
ihrem Arbeitsplatz entfernen.
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5 Alkoholisierte Mitarbeiter werden auf ihre Kosten nach Hause
befördert.
6 Für die Zeit des alkoholbedingten Arbeitsausfalles wird kein
Arbeitsentgelt gezahlt.
7 Unter Alkoholeinfl uss stehenden Mitarbeitern kann wegen Verlet-
zung ihrer arbeitsvertraglichen Pfl ichten eine Abmahnung erteilt
werden. Im Wiederholungsfall kann das Arbeitsverhältnis ordent-
lich, in besonders schweren Fällen außerordentlich nach jeweils
erfolgter Anhörung des Betriebsrats gekündigt werden.
8 Mitarbeiter, die verdächtig sind, unter Alkoholeinfl uss zu stehen,
können sich zu ihrer Entlastung einem Alkoholtest unterziehen, der
vom Betriebsarzt oder Sanitäter oder einer anderen geeigneten
Person im Beisein des zuständigen Vorgesetzten durchgeführt
wird. Dabei kann ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden.
9 Die Geschäftsleitung kann aus besonderem Anlass Ausnahmen
von dieser Betriebsvereinbarung zulassen, z. B. für Teilnehmer an
Jubiläumsveranstaltungen oder die Bewirtung von Geschäftsbe-
such.
10 Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Betriebs
einschließlich der Auszubildenden und für alle zeitweilig im Betrieb
tätigen Personen (z. B. Praktikanten, Arbeitnehmer von Fremdfi r-
men).
11 Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom ............................
in Kraft und kann erstmals zum ............................. mit einer Frist von
4 Wochen gekündigt werden.
.................................................................., den .............................................
........................................................................................................................ Geschäftsleitung Betriebsrat
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Muster-Betriebsvereinbarung
Hilfe für suchtmittelkranke oder -gefährdete Mitarbeiter/innen
1. Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten einschließlich der
Auszubildenden.
2. Zuständigkeit
Die Unterrichtung und Beratung von Mitarbeitern/innen sowie Führungskräf-
ten in Suchtfragen, die Motivierung der Betroffenen zu therapeutischen
Maßnahmen, die Einleitung von konkreten Hilfen und die Nachsorge erfolgen
grundsätzlich nach den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung. Außer-
dem ist der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der
in dieser Betriebsvereinbarung vorgesehenen Regelungen zu beteiligen. Die
Bestimmungen nach § 15 Schwerbehindertengesetz bleiben von dieser
Betriebsvereinbarung unberührt.
3. Ziele der Betriebsvereinbarung
3.1 Maßnahmen der Hilfe für suchtkranke oder -gefährdete Beschäf -
tigte im Hinblick auf
Ë Beratung, Intervention
Ë Motivation zur Hilfeannahme und ggf. Vermittlung an externe
Einrichtungen und Dienste,
Ë Nachsorge soweit diese Aufgaben im betrieblichen Rahmen zu leisten
sind.
3.2 Vorsorge (Prävention)
Dazu gehören insbesondere
Ë Information und Aufklärung über Ursachen von Abhängigkeiten und über
Wirkungszusammenhänge (z. B. Alkohol-, Medikamenten-,
Drogen-, Spielsucht),
Ë Abbau von Risiken für Missbrauchs- und Suchtverhalten.
3.3 Reduzierung der Schäden für die betroffenen Mitarbeiter/innen - die
z. B. aus
Ë erhöhter Unfallgefahr,
Ë zum Teil wesentlich erhöhten Fehlzeiten und mangelnder Arbeitsleistung,
Ë Folgebelastung durch notwendige Vertretungsregelungen sowie
Mehrbelastung für andere Mitarbeiter/innen resultieren.
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3.4 Darüber hinaus
Ë Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Betroffenen.
Ë Vermeidung von Entlassungen.
Ë Regelung der Zusammenarbeit zwischen intern und extern beteiligten
Stellen.
3.5 Spezielle Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte.
Für Führungskräfte werden Schulungen durchgeführt mit dem Ziel einer
vertiefenden Grundlageninformation über Suchtprobleme am Arbeitsplatz.
4 Verbot des Gebrauchs von Suchtmitteln
4.1 Der Genuss von Suchtmitteln in Form von Alkohol, Drogen und
anderen psychotropen Substanzen (z. B. nicht bestimmungsgemäßer
Gebrauch von Medikamenten) während der Dienstzeit und während der
Pausen ist grundsätzlich untersagt.
Ausnahmen sind: Besondere persönliche Anlässe (wie z. B. Jubiläum,
Beförderung, Ausscheiden). Hier dürfen in begrenztem Umfang alkoholische
Getränke gereicht werden. Diese Anlässe dürfen den Betriebsablauf nicht
stören. Entsprechende Feierlichkeiten sollten sich längstens über einen
Zeitraum von zwei Stunden erstrecken. Auch nach Dienstschluss darf nicht im
Hause weitergefeiert werden. Die Feiern sollten möglichst bereichsweise
zusammengefasst und nach Absprache mit der unmittelbaren Führungskraft
durchgeführt werden.
Im Rahmen von
Ë Weihnachtsfeiern,
Ë Karnevalsfeiern,
Ë Betriebsausfl ügen
können auch alkoholische Getränke angeboten werden.
4.2 Alkoholische Getränke dürfen im Hause nicht verkauft werden.
5 Arbeitskreis Sucht
5.1 Der Arbeitskreis Sucht hat folgende Aufgaben:
Ë Information und Aufklärung der Mitarbeiter/innen,
Ë Beratung und Motivation betroffener Mitarbeiter/innen,
Ë themenbezogene Veröffentlichungen,
Ë Organisation von themenbezogenen Aktionswochen, Diskussions-
veranstaltungen u. ä.,
Ë Unterstützung der unmittelbaren Führungskräfte im Zusammenhang mit
Suchtfragen (ggf. unter Beteiligung externer Fachstellen),
Ë persönlicher Ansprechpartner von Betroffenen und Führungskräften
Ë auf dem beschriebenen Verfahrensweg (vgl. Ziff. 6.) und
Ë nach der Wiedereingliederung.
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Die Aufgaben können während der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Evtl.
entstehende Kosten werden vom Arbeitgeber getragen.
5.2 Mitglieder des Arbeitskreises Sucht
Der Arbeitskreis Sucht setzt sich zusammen aus:
Ë Suchtkrankenhelfer/innen,
Ë Betriebsarzt-/ärztin,
Ë ehemals selbst Betroffene,
Ë sachverständigem Personalratsmitglied,
Ë ggf. Vertrauensmann/-frau der Schwerbehinderten,
Ë sachverständige Mitarbeiter/innen,
Ë Mitarbeiter/in Personalabteilung.
5.3 Schweigepflicht
Die Mitglieder des Arbeitskreises Sucht sind über ihnen bekanntgewordene
persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Suchtkranken/-gefährde-
ten zu Stillschweigen verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber Stellen und
Personen, mit denen im Rahmen des Hilfeangebotes gemäß dieser Betriebs-
vereinbarung kooperiert wird.
5.4 Weisungsgebundenheit
Die Mitglieder des Arbeitskreises Sucht sind an keine Weisungen gebunden.
Sie dürfen in der Erfüllung ihrer Aufgaben weder behindert noch wegen dieser
Aufgaben benachteiligt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
5.5 Schulung
Die Mitglieder der Arbeitskreises Sucht werden durch geeignete Schulungs-
maßnahmen auf ihre Aufgaben ausreichend vorbereitet. Die Kosten der
Schulungsmaßnahmen trägt der Arbeitgeber.
6 Verfahren im Einzelfall
6.1 Erstes Interventionsgespräch
Fallen Betroffene wegen einer suchtbedingten Verletzung ihrer arbeitsvertrag-
lichen oder dienstrechtlichen Pflichten auf, oder entsteht aus sonstigem
Anlass der Eindruck, dass eine Suchtgefährdung bzw. -erkrankung vorliegt,
so führt die unmittelbare Führungskraft mit ihnen ein vertrauliches Gespräch.
Ein Mitglied des Arbeitskreises Sucht nimmt an diesem Interventionsgespräch
teil. Vor diesem Interventionsgespräch hat sich die unmittelbare Führungskraft
von einem Mitglied des Arbeitskreises Sucht beraten zu lassen.
Das Interventionsgespräch hat keine arbeits- oder dienstrechtlichen Konse-
quenzen. Über den Inhalt des Interventionsgespräches erfolgt kein schrift-
licher Vermerk. Das Datum des Interventionsgesprächs ist festzuhalten. Den
Betroffenen wird aber das nächste Interventionsgespräch für den Fall
angekündigt, dass es erneut zu suchtbedingten Beeinträchtigungen der
arbeitsvertraglichen/dienstrechtlichen Verpflichtungen kommt.
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Werden die Betroffenen nach dem ersten Interventionsgespräch erneut
suchtbedingt auffällig oder liegt eine suchtbedingte Verletzung ihrer arbeits-
vertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten vor, so erfolgt unmittelbar
darauf das zweite Interventionsgespräch.
Hinweis: Ein Leitfaden für Interventionsgespräche ist als Anlage beigefügt
und ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
6.2 Zweites Interventionsgespräch
An diesem Interventionsgespräch sind neben den Betroffenen und der
unmittelbaren Führungskraft je ein Vertreter der Personalabteilung, des
Betriebsrats sowie ein Mitglied des Arbeitskreises Sucht und ggf. Betriebs-
arzt/-ärztin bzw. Vertrauensmann/ frau der Schwerbehinderten beteiligt. Zu
diesem Interventionsgespräch können auch Kollegen/innen und - in Abspra-
che mit dem Arbeitskreis Sucht - Familienangehörige und Freunde eingeladen
werden. Die Betroffenen sind auf die Konsequenzen aufgrund ihres fortge-
setzten Suchtmittelgebrauchs hinzuweisen. Es werden ihnen Lösungswege
aufgezeigt, z. B. Besuch einer Beratungsstelle.
Den Betroffenen werden individuelle Auflagen gemacht. Die Einhaltung dieser
Auflagen wird kontrolliert. Weitere suchtbedingte Auffälligkeiten der Betrof-
fenen sind von der unmittelbaren Führungskraft in der Zeit nach dem zweiten
Interventionsgespräch schriftlich festzuhalten (Zeitpunkt und Art des Fehlver-
haltens).Über das zweite Interventionsgespräch wird ein entsprechender Ver-
merk angefertigt (zu diesem Vorgang vgl. Ziff. 9 der Betriebsvereinbarung).
6.2.1 Das zweite Interventionsgespräch löst, je nach Verhalten der Betrof-
fenen, folgende Maßnahmen aus:
Ë Die Betroffenen sind einsichtig und bereit zu positiver Verhaltensänderung:
In diesem Fall stimmen sich die Betroffenen mit der unmittelbaren Füh-
rungskraft und den Mitgliedern des Arbeitskreises Sucht über die Einbezie-
hung einer Suchtberatungsstelle ab und leiten entsprechende Schritte ein.
Ë Für den Fall, dass die Durchführung der in diesem zweiten Interventionsge-
spräch vereinbarten Maßnahmen nicht nachgewiesen wird: In diesem Fall
kann ein Folgegespräch terminiert werden. An diesem Folgegespräch
nehmen neben den Betroffenen die unmittelbare Führungskraft, ein Mitglied
des Arbeitskreises Sucht sowie – je nach Lage des Einzelfalls – weitere
Personen aus dem Teilnehmerkreis des zweiten Interventionsgesprächs teil.
Ziel ist es, die Betroffenen erneut zu motivieren, die vereinbarten Hilfemaß-
nahmen in Anspruch zu nehmen. Den Betroffenen wird in dem Folgegespräch
deutlich gemacht, dass ihnen bei erneuter Auffälligkeit arbeits- oder dienst-
rechtliche Konsequenzen drohen und deshalb - in ihrem eigenen Interesse -
die Inanspruchnahme der vereinbarten Hilfemaßnahmen eingefordert wird.
6.2.2 Werden die Betroffenen erneut auffällig, informiert die unmittelbare
Führungskraft die Personalabteilung. Es findet in Absprache mit der Personal-
abteilung, der unmittelbaren Führungskraft und dem Arbeitskreis Sucht das
dritte Interventionsgespräch statt.
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6.3 Drittes Interventionsgespräch
Der Teilnehmerkreis ist identisch mit dem in Ziff. 6.2. Die Betroffenen werden
mit ihren wiederholten suchtbedingten Auffälligkeiten ihrer arbeitsvertrag-
lichen/dienstrechtlichen Pflichtverletzungen konfrontiert.
Die Betroffenen erhalten die erste Abmahnung. Die Annahme des Hilfeange-
botes wird darin schriftlich zur Auflage gemacht. Außerdem wird angekündigt,
dass nach Ablauf einer angemessenen Bedenkzeit bei Ablehnung des
Hilfeangebotes weitere arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen folgen
können.
Solche Konsequenzen können u. a. sein:
Ë Kürzung der Bezüge entsprechend der Fehlzeiten bei unentschuldigtem
Fehlen,
Ë Änderungskündigung,
Ë Ggf. Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Haben die Betroffenen von dem Hilfeangebot keinen Gebrauch gemacht und
werden sie wieder auffällig, so folgt das vierte Interventionsgespräch mit dem
vorherigen Teilnehmer/innenkreis.
6.4 Viertes Interventionsgespräch
In diesem Interventionsgespräch muss den Betroffenen erneut deutlich
gemacht werden,
Ë dass ihr Suchtkonsum und ihr Verhalten krankheitsbedingt ist,
Ë dass sie unbedingt Hilfe brauchen und ihnen diese Hilfe angeboten wird
und
Ë dass ihnen die Kündigung droht, wenn sie nicht aus der Suchtkrankheit
aussteigen.
Die Betroffenen erhalten die zweite Abmahnung. Sie werden darüber
informiert, dass, falls weiterhin keine positive Veränderung festzustellen ist
und die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden, die Kündigung eingeleitet
bzw. das Disziplinarverfahren weitergeführt wird.
6.5 Beendigung des Verfahrens
6.5.1 Nehmen die Suchtkranken die Auflagen des Hilfeangebots an, ohne
zwischenzeitlich rückfällig zu werden, erfolgt weder eine weitere Abmahnung
noch die Entlassung bzw. keine Fortführung des Disziplinarverfahrens –
Ruhen des Verfahrens.
6.5.2 Bei Nichteinhaltung der Auflagen führt die nächste suchtbedingte
Auffälligkeit zur Kündigung (bzw. zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens).
Das Beschäftigungsverhältnis wird im Wege der Kündigung beendet.
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6.5.3 Ziel der Betriebsvereinbarung ist u. a. eine Entlassung der Betroffenen,
wenn möglich, zu vermeiden. Eine Entlassung kann jedoch dann notwendig
und sinnvoll werden, wenn die Betroffenen trotz aller vorangegangenen
konsequenten Hilfeangebote ihre Verantwortung zur Veränderung bzw.
Hilfeangebote nicht wahrgenommen haben.
6.6 Wiedereinstellung
Können Betroffene binnen 15 Monaten nach ihrer Entlassung zu einer
abstinenten Lebensweise finden, bemüht sich das Unternehmen, sie wieder
einzustellen. Der Betriebsrat wird an diesem Entscheidungsprozess beteiligt.
7 Vorgehensweise bei Rückfällen
7.1 Bei Rückfällen nach einer erfolgreichen Therapiemaßnahme oder
sonstigen Hilfemaßnahmen wird grundsätzlich individuell unter Berücksich-
tigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden, welche Maßnahmen
getroffen werden. Ein Rückfall kann im Heilungsprozess der Betroffenen eine
wichtige therapeutische Funktion haben.
In der Regel setzen die Maßnahmen nach Rückfall mit dem zweiten
Interventionsgespräch (Ziff. 6.2 dieser Betriebsvereinbarung) ein.
7.2 In den Fällen, in denen gekündigte und wiedereingestellte Mitarbei-
ter/innen nach ihrer Wiedereinstellung erneut suchtbedingt auffällig
werden (Rückfall), kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der
Beteiligungsrechte des Betriebsrats gekündigt werden, ohne dass es zuvor
noch weiterer Interventionsgespräche oder Maßnahmen nach Ziff. 6 dieser
Betriebsvereinbarung bedarf.
8 Wiedereingliederung
Bei der Wiedereingliederung nach erfolgreicher Behandlung wirken Arbeits-
kreis Sucht, Personalabteilung, Betriebsarzt/-ärztin, Betriebsrat sowie frühere
und neue unmittelbare Führungskräfte zusammen. Sie beraten mit den
Betroffenen über den weiteren Einsatz und den vorgesehenen Arbeitsplatz.
Bei allen Maßnahmen darf die Persönlichkeit der Betroffenen nicht verletzt
werden.
9 Schriftliche Unterlagen / Personalakte
9.1 Der gesamte Schriftwechsel, der im Zusammenhang mit der
Abhängigkeitserkrankung der Mitarbeiter/innen anfällt, unterliegt nicht
der allgemeinen Akteneinsicht und wird entsprechend gekennzeichnet.
Einsicht in die Unterlagen haben ausschließlich die an dem Verfahren
beteiligten Stellen bzw. Personen.
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Die schriftlichen Unterlagen werden während des Verfahrens bis zur Kündi-
gung (vgl. Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung) in der Personalabteilung in einem
verschlossenen Umschlag gesondert aufbewahrt; zu öffnen nur durch den
Abteilungsleiter Personal oder Vertreter im Amt.
9.2 Spätestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens ist der
gesamte in diesem Zusammenhang angefallene Schriftwechsel im
Beisein eines Betriebsratsmitgliedes zu vernichten.
9.3 Im Falle eines Rechtsstreites (Arbeitsgericht bzw. Disziplinarver-
fahren) werden diese Unterlagen Bestandteil der Personalakte.
10. Inkrafttreten und Laufzeit der Betriebsvereinbarung
10.1 Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom .............................
in Kraft.
10.2 Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekün-
digt werden und wirkt bis zum Abschluss einer neuen Betriebsverein-
barung nach.
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............................................................... ..............................................................Arbeitgebervertretung Betriebsrat
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Signale einer Alkoholproblematik
Grundsätzliches vorweg:
Kein einzelner Hinweis ist beweisend, aber wenn Sie Verdacht schöpfen, ist
dies in den meisten Fällen schon begründet.
Fehlzeiten:
Ë Krankheitsbedingte Fehlzeiten häufen sich, vor allem Kurzfehlzeiten.
Ë Entschuldigungen durch den Partner oder Kollegen häufen sich.
Ë Abwesenheiten vom Arbeitsplatz, teils ist der Mitarbeiter nicht auffi ndbar.
Leistungseinbußen:
Ë Arbeiten müssen von Kollegen übernommen werden
(um Termine einzuhalten bzw. um Fehler auszubessern).
Ë Flexibilität, Lernbereitschaft und Gedächtnis lassen nach.
Ë Insgesamt wird der Mitarbeiter unzuverlässiger.
Verhaltensveränderungen:
Ë Reizbarkeit (bezieht z.B. jede Kritik auf sich) wechselt sich mit „Gelassen-
heit“ ab.
Ë Gesprächigkeit: gesellig, aggressiv, beleidigt – wiederholt sich.
Äußeres Erscheinen:
Ë Der Betroffene hat gelegentlich eine Fahne oder riecht nach Pfefferminz-
bonbons o.ä. oder versucht, das Gegenüber nicht anzuatmen;
Ë schwitzt, zittert mit den Händen;
Ë vernachlässigt sein Aussehen.
Kommunikation, Trinkverhalten:
Ë Der Betroffene versucht, Mitleid für familiäre Schwierigkeiten zu erlangen
Ë versucht sich beliebt zu machen
Ë versucht zunächst mit anderen zu trinken, nach Abmahnung trinkt er „zur
Schau“ Mineralwasser
Ë verliert bei Feiern die Kontrolle über seine Trinkmenge
Ë versteckt Alkoholdepots in Ordnern, Thermoskannen, etc.
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Lassen Sie sich nicht täuschen:
Alkoholkranke versuchen in der Regel, mit allen Mitteln ihr Problem zu verbergen.
Es gibt keine Ausschlussgründe: Es können die bestgekleideten, geschicktes-
ten Mitarbeiter sein, sie können die ganze Fastenzeit trocken bleiben und
dennoch ein Alkoholproblem haben (Quartaltrinker), sie können scheinbar
normal leistungsfähig und ohne Krankenstände sein (Spiegeltrinker).
Wenn die harten Leistungsfakten stimmen, ist der Schwerpunkt auf Image,
Sicherheit und Betriebsklima zu legen.
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Leitfaden für Interventionsgespräche
Erstes Interventionsgespräch
Vorrangiges Ziel des ersten Interventionsgespräches ist es
Ë mit den Betroffenen offen über das Problem zu sprechen. (Die unmittel-
bare Führungskraft verweist dabei auf konkrete Verhaltensbeobach-
tungen im Arbeitsalltag und deren Auswirkungen auf die nähere
Arbeitsumgebung)
Ë den Betroffenen Hilfe anzubieten. (Die unmittelbare Führungskraft
informiert über Hilfemöglichkeiten, sie weist auf die innerbetrieblichen
Beratungsangebote hin bzw. auf die Regelungen dieser Dienstvereinba-
rung.)
Weitere suchtbedingte Auffälligkeiten der Betroffenen sind von der unmittel-
baren Führungskraft in der Zeit nach dem Erstgespräch schriftlich festzuhal-
ten (Zeitpunkt und Art des Fehlverhaltens).
Das Verhalten der Betroffenen wird weiter beobachtet. (Die unmittelbare
Führungskraft unterstreicht das Interesse an der Gesundung der Betroffenen
und die Bereitschaft, sie bei ihren Bemühungen zu unterstützen.)
Zweites Interventionsgespräch
Anhand der dokumentierten suchtbedingten Auffälligkeiten und der beobach-
teten erneuten Auffälligkeiten sind den Betroffenen die Konsequenzen der
Abhängigkeit und der Zusammenhang zum Suchtmittel nochmals eindringlich
zu verdeutlichen. Die vorgeschlagenen Hilfemaßnahmen (z. B. Kontaktauf-
nahme mit einer Suchtberatungsstelle) werden konkretisiert und die Ernsthaf-
tigkeit der Auflagen sowie der aufgezeigten Konsequenzen (z. B. Abmah-
nung) unterstrichen.
Wenn erforderlich, wird ein Folgegespräch anberaumt. (Diese Terminverein-
barung schafft für alle Beteiligten die Verbindlichkeit, über den dazwischen
liegenden Zeitraum gemeinsam nachzudenken, getroffene Vereinbarungen zu
überprüfen und über Probleme zu sprechen.)
Drittes Interventionsgespräch
Ziel des Gespräches ist es, die Kranken durch die offene und deutliche
Aussprache der Gesprächsteilnehmer/innen einsichtig zu machen und sie
dadurch zur Annahme von Hilfe zu bewegen.
In der Abmahnung ist die aus den Aufzeichnungen hervorgehende arbeitsver-
tragliche/ dienstrechtliche Pflichtverletzung im Einzelnen darzustellen. Dabei
ist festzustellen, dass die Betroffenen immer noch nichts oder nicht genug
unternommen haben, ihre suchtbedingte Lage zu verbessern.
Eventuell weitere suchtbedingte Auffälligkeiten sind von der unmittelbaren
Führungskraft in der Zeit nach dem dritten Interventionsgespräch schriftlich
festzuhalten.
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Viertes Interventionsgespräch
In diesem vierten Interventionsgespräch muss den Kranken unmissverständ-
lich klargemacht werden, dass es für sie nur noch zwei Möglichkeiten gibt:
Entweder beenden sie den Suchtmittelkonsum und begeben sich in therapeu-
tische Behandlung oder sie verlieren ihren Arbeitsplatz!
Durch das entschlossene und konsequente Auftreten der Gesprächspartner/
innen muss den Betroffenen klar gemacht werden: Sie haben die volle
Unterstützung, wenn sie etwas gegen ihre Erkrankung unternehmen, dagegen
finden sie kein Verständnis für die Verweigerung der Hilfemaßnahmen!
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Tipps für die Gesprächsvorbereitung
In den vorliegenden Unterlagen finden Sie unter „Allgemeine Informationen“
das Muster einer Vorgehensweise nach dem so genannten 5-Stufen-Plan.
Dieses ist im Prinzip auf größere Betriebe zugeschnitten, lässt sich aber auch
auf Kleinbetriebe übertragen. Dazu bedarf es mehrerer kurzer Gespräche
zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeiter, bei denen
jeweils klare Vereinbarungen zu treffen und unmissverständliche Konse-
quenzen in Aussicht zu stellen sowie zu vollziehen sind.
Der Mitarbeiter ist Ihnen gut bekannt, Sie haben vielleicht auch schon
manches Glas gemeinsam getrunken, doch mittlerweile trinkt er einfach zu
viel. Möglicherweise haben Sie den Betroffenen auch schon mehr in seinem
Verhalten unterstützt, als Ihnen lieb ist, indem Sie ihm gut zugeredet haben
oder Drohungen noch nicht wahr gemacht haben. Auch wenn es nicht leicht
fällt, ist es nun Zeit dafür, dem Betroffenen einen Spiegel vorzuhalten und
Grenzen einzufordern. Da sich im Gespräch Emotionen leicht aufschaukeln
können, ist es hilfreich, wenn Sie sich vorher über Gesprächsziele und
Gefühle Gedanken machen. Die folgenden Punkte können Ihnen dabei
helfen, eine gute Gesprächsbasis herzustellen und den Verlauf des
Gesprächs unter Kontrolle zu haben:
Was will ich in diesem Gespräch erreichen?
Machen Sie sich klar, wie weit Sie dem Mitarbeiter entgegen kommen wollen
bzw. können. Grundsätzlich wird dies sicher auch davon abhängen, wie sehr
dieser Mitarbeiter im Betrieb insgesamt geschätzt wird.
Formulieren Sie klare Erwartungen. Machen sie sich auch klar, wie Sie deren
Einhaltbarkeit abfragen können, z.B.: „Wenn Sie Unterstützung bekommen,
können Sie auch die getroffenen Vereinbarungen halten, nicht wahr?”
Sollte ich die Angehörigen des Betroffenen hinzuziehen?
Ihre Einbeziehung ist sinnvoll, sollte aber nur mit Zustimmung des Betroffenen
erfolgen (Abfrage am Ende des ersten Gespräches). Zudem kann dies die
Angelegenheit auch verkomplizieren, so dass es vermutlich günstiger ist,
einer professionellen Beratungsstelle die Einbeziehung der Angehörigen zu
überlassen.
Die Aufgabe des Vorgesetzten
Sie sind Vorgesetzter, nicht Psychologe, d.h. es ist nicht Ihre Aufgabe,
Diagnosen zu stellen oder den Beschäftigten zu therapieren. Sie beurteilen
nur seine Arbeitsleistung.
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Fakten und konkrete Beobachtungen
Listen Sie vor dem Gespräch Ihre Beobachtungen hinsichtlich der aufgetre-
tenen Probleme auf, am besten mit konkreten Angaben, wann und wo diese
vorgefallen sind. Dazu gehören arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen wie
nachlassende Arbeitsleistungen, unentschuldigtes Fehlen oder Verspätungen.
Welche Verhaltensweisen machen Ihnen zusätzlich Sorgen?
Wie kann ich mich verhalten, damit es nicht zu einem „Schlagabtausch“
kommt, ich mich aber auch nicht „einwickeln“ lasse?
Lassen Sie sich nicht in lange Debatten verwickeln. Die Vereinbarungen, die
Sie verlangen, könnten Sie auch ohne Vorfälle einfordern. Teilen Sie ruhig
und sachlich mit, welche konkreten Schritte Sie sich nun erwarten.
Wie wird der Betroffene vermutlich reagieren?
Menschen mit Alkoholproblemen wollen nicht auf ihr alkoholbedingtes
Fehlverhalten angesprochen werden. Sie versuchen daher mit unterschied-
lichen Methoden, die Kritik an ihrem Verhalten zu verhindern. Es ist beispiels-
weise möglich, dass der Mitarbeiter versucht, Dritte hereinzuziehen oder sich
als gemobbt darzustellen. Es kann sein, dass er aggressiv abwehrt („Das ist
glatte Verleumdung, das muss ich mir von Ihnen nicht bieten lassen!“) oder
versucht, Mitleid zu erwecken („Ich habe derzeit Schwierigkeiten im privaten
Bereich...“). Er könnte sich auch einsichtig zeigen, jedoch ohne die Bereit-
schaft, professionelle Hilfe anzunehmen („Sie haben recht, ich muss mich
ändern, aber eine Suchtberatung brauche ich dafür nicht!“).
Formulieren Sie vor, was Sie sagen werden, um klar zu machen, dass es nur
um ihn geht und den roten Faden im Gespräch trotz solcher Abwehr nicht zu
verlieren!
Welche konkreten Hilfsangebote kann ich dem Betroffenen machen?
Bereiten Sie die Telefonnummer/Adresse/Kontaktzeiten von Beratungsstellen
vor.
Wie beende ich das Gespräch?
Legen Sie einen Termin für ein Folgegespräch fest (z.B. in drei Wochen).
Treffen Sie eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der Veränderung, die
stattfinden soll bzw. der Schritte, die zu unternehmen sind. Erwähnen Sie den
Ernst der Lage, bestätigen Sie aber auch Ihre positive Erwartungshaltung.
Auf der nächsten Seite finden Sie einen Gesprächsleitfaden, der Ihnen
bei der Gesprächsvorbereitung und im anschließenden Gespräch
selbst helfen kann.
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Gesprächsleitfaden
Was ist Ihr Ziel in dem Gespräch?
Welches Verhalten / welche Vorkommnisse geben Anlass zur Sorge oder
Beanstandung?
Ë Arbeitsverhalten:
Ë Sozialverhalten:
Ë Gesundheitsverhalten / Erscheinungsbild:
Ë Besondere Vorkommnisse:
Warum ist eine Veränderung notwendig? Welche Auswirkungen hat das
Verhalten?
Welches Verhalten soll die betroffene Person ändern?
Wie oft haben Sie bereits mit der Person gesprochen?
Was hat sich seit dem letzten Gespräch geändert?
Wurden Vereinbarungen eingehalten?
Welche konkreten Hilfsangebote können Sie machen?
Welche Möglichkeiten der Veränderung sieht der Betroffene?
Welche Konsequenzen hat es, wenn die betroffene Person ihr Verhalten nicht
ändert?
Getroffene Vereinbarungen?
Termin für das nächste Gespräch?
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Aushang
Wichtige Hinweise zum Alkoholverbot im Betrieb
Mitarbeiter, die unter Einfluss von Alkohol stehen, gefährden sich und andere.
Sie setzen im Betrieb Leben und Gesundheit ihrer Kollegen wie auch ihr
eigenes Leben und ihre eigene Gesundheit aufs Spiel. Davon abgesehen,
können von angetrunkenen Mitarbeitern unabsehbare Schäden an Maschi-
nen, Anlagen und Einrichtungen verursacht werden.
Aufgrund ihres Arbeitsvertrags und nach den Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft dürfen sich die Mitarbeiter deshalb nicht durch
Alkoholkonsum in einen Zustand versetzen, in dem sie ihre Arbeit nicht mehr
ordnungsgemäß leisten oder sich oder andere gefährden können.
Zum Schutz der Belegschaft müssen die Vorgesetzten solche Mitarbeiter, die
unter Einfluss von Alkohol stehen, von ihrem Arbeitsplatz entfernen.
Ihnen kann außerdem eine Abmahnung erteilt werden.
Bei Wiederholung kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, in besonders
schweren Fällen ist eine fristlose Kündigung möglich.
Mitarbeiter, die verdächtig sind, unter Alkoholeinfluss zu stehen, können sich
zu ihrer Entlastung einem Alkoholtest unterziehen, der vom Betriebsarzt oder
Sanitäter oder einer anderen geeigneten Person im Beisein des zuständigen
Vorgesetzten durchgeführt wird.
Mitarbeiter, die wegen Alkoholeinwirkung nicht mehr beschäftigt werden
dürfen, können auf ihre Kosten nach Hause befördert werden.
Für die Zeit des alkoholbedingten Arbeitsausfalls wird kein Arbeitsentgelt
gezahlt.
Erleidet ein Mitarbeiter innerhalb oder außerhalb des Betriebs einen Unfall,
der auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist, hat er bei Arbeitsunfähigkeit
keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Außerdem ist in solchen Fällen auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversi-
cherung in Frage gestellt.
Wir bitten unsere Mitarbeiter in ihrem eigenen Interesse wie im Interesse ihrer
Kollegen und des Unternehmens, den Konsum alkoholischer Getränke ihrer
Freizeit vorzubehalten und auch bei ihren Kollegen darauf hinzuwirken, dass
die vom Alkoholkonsum ausgehenden schweren Gefahren vermieden werden.
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.........................................................................................Geschäftsleitung
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Muster: Abmahnung wegen Alkohol- oder Drogenkonsums
Abmahnung
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...,
am .............. mussten wir feststellen, dass Sie während der Arbeitszeit
Alkohol zu sich genommen haben. Dies wurde von mehreren Kollegen und
Ihrem Vorgesetzten beobachtet und protokolliert.
Sie wissen, dass nach unserer Betriebsordnung/den bestehenden Unfallver-
hütungsvorschriften/dem Arbeitsvertrag/unserer Betriebsvereinbarung der
Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit untersagt ist. Diese
Regelung dient nicht nur den betrieblichen Sicherheitsinteressen, sondern ist
insbesondere auch mit Rücksicht auf unsere Kunden erfolgt. Es macht einen
sehr schlechten Eindruck, wenn unsere Kunden von Mitarbeitern bedient
werden, die unter Alkoholeinfluss stehen bzw. deren Fahne zu riechen ist.
Nach unseren Feststellungen haben Sie an dem eingangs genannten Tag so
viel getrunken, dass es Ihnen nicht nur äußerlich anzumerken war (gerötete
Augen), sondern dass Sie auch leichte Sprachschwierigkeiten hatten.
Wir weisen Sie mit allem Nachdruck darauf hin, dass wir im Interesse der
Betriebsdisziplin/eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs dieses Fehlverhal-
ten nicht dulden, sondern ausnahmslos missbilligen. Bei weiterem Fehlverhal-
ten müssen Sie deshalb damit rechnen, dass wir Ihr Arbeitsverhältnis
kündigen werden.
Mit freundlichen Grüßen
.........................................................................................(Unterschrift)
Ich bestätige den Erhalt der Abmahnung und erkläre, dass ich mit dem Inhalt
einverstanden bin und die Abmahnung akzeptiere.
.........................................................................................(Unterschrift)
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Hinweise zum Thema Abmahnung
Voraussetzung für eine Kündigung wegen Beanstandungen im
Leistungs- oder Verhaltensbereich des Arbeitnehmers ist die förmliche
Abmahnung. Ohne vorherige Abmahnung wird eine verhaltensbedingte
Kündigung in der Regel als unwirksam angesehen.
Ë Die Abmahnung ist als solche deutlich zu bezeichnen.
Ë Das beanstandete Verhalten ist so konkret wie möglich darzustellen.
Voraussetzung für eine Abmahnung ist, dass das beanstandete
Verhalten eine vertragliche Relevanz entweder aufgrund der Schwere
oder der Häufi gkeit des Vorfalls hat.
Ë Die arbeitsrechtliche Konsequenz (z. B. Kündigung) muss angedroht
werden.
Ë Eine Durchschrift der Abmahnung ist zur Personalakte zu nehmen.
Eine Verpfl ichtung zur vorherigen Anhörung des Mitarbeiters besteht
nicht, es sei denn, dass diese vertraglich vereinbart worden ist.
Ë Der Empfang der Abmahnung ist aus Beweisgründen vom Arbeitneh-
mer zu quittieren.
Ë Die Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Dem Arbeitgeber steht es daher frei, dem Betriebsrat eine Durchschrift
der Abmahnung zur Kenntnis zu reichen. Mitbestimmungspfl ichtig wird
die Abmahnung hingegen, wenn sie einen über den Warnzweck
hinausgehenden Sanktionscharakter hat.
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Suchtprävention
Durch eine wirksame Suchtprävention treten folgende, für den Betrieb
bedeutsame Verbesserungen ein:
Arbeitssicherheit
Suchtmittel beeinträchtigen in erheblichem Maß die Arbeitssicherheit. Dies
gilt auch bei Alkohol, bereits bei geringen Promillewerten und auch bei
Restalkohol.
Aus diesem Grunde ist Alkoholprävention am Arbeitsplatz auch ein Thema für
Ihre Berufsgenossenschaft, die u.a. den gesetzlichen Auftrag hat, Arbeits-
und Wegeunfälle mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten.
Gesundheitsförderung
Alkohol verursacht bei Dauergebrauch auf hohem Niveau erhebliche körper-
liche Folgeschäden. Frühzeitige Interventionen am Arbeitsplatz verkürzen oft
einen chronischen Krankheitsverlauf.
Qualitätssicherung bei der Arbeit
Der Konsum von Alkohol, Drogen und einigen Medikamenten beeinträchtigt
die Konzentrationsfähigkeit und das Reaktionsvermögen. Daraus resul-
tierende Fehlerquellen gefährden die Qualität der Arbeit.
Fehlzeitenreduzierung
Durch Alkoholmissbrauch entstehen häufig Fehlzeiten. Sowohl „aktuelle“
Anlässe wie auch körperliche Folgeschäden sind hier zu nennen.
Kostensenkung
Präventive Maßnahmen steuern den oben genannten Problembereichen
entgegen und tragen so zur Kostensenkung bei. Beeinträchtigungen durch
Alkoholkonsum begünstigt das Entstehen von Fehlerkosten.
Quelle: BBG – Seminarunterlagen „Arbeite sicher, arbeite nüchtern“
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Kontaktadressen/Seminarangebote
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Klemens Wüstefeld-Silbersdorff
Facharzt für Allgemeinmedizin
Dr. med. Veit Stoßberg
Facharzt für Arbeitsmedizin
Facharzt für innere Medizin
PD Dr. med. Dipl. Biol.
Manfred Korn
Facharzt für Arbeitsmedizin
Allergologie, Umweltmedizin
Matthias Bradatsch
Facharzt für Arbeitsmedizin
Dr. med. Bernhard Kirchner
Facharzt für Arbeitsmedizin
Dipl.-Med. Simone Freiberger
Fachärztin für Arbeitsmedizin
Andrea Maria Kronen
Fachärztin für Allgemeinmedizin
Dipl.-Psych. Nicole Jansen
Arbeitspsychologin
Klaus Schlingplässer
Leitender Arbeitsmediziner
Dipl.-Med. Monika Liebich
Fachärztin für Arbeitsmedizin
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Präventionsbereich Nürnberg
Am Plärrer 33
90443 Nürnberg
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Präventionsbereich Karlsruhe
Kriegsstr. 154
76133 Karlsruhe
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Präventionsbereich Bonn
Peter-Hensen-Str. 1
53175 Bonn
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Präventionsbereich Langenhagen
Theodor-Heuss-Str. 160
30853 Langenhagen
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Präventionsbereich Berlin
Rhinstr. 48
12681 Berlin-Marzahn
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Präventionsbereich Bonn/Dresden
Ludwig-Hartmann-Str. 40
01277 Dresden
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Hauptverwaltung
Theodor-Heuss-Str. 160
30853 Langenhagen
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Hauptverwaltung
Theodor-Heuss-Str. 160
30853 Langenhagen
Bergbau-Berufsgenossenschaft
Geschäftsbereich Prävention
Hunscheidtstraße 18
44789 Bochum
Tel.: 09 11 – 9 29 85 14
Fax: 09 11 – 9 29 85 46
Mobil: 01 60 – 4 74 93 63
E-Mail: [email protected]
Mobil: 01 71 – 3 36 90 51
E-Mail: [email protected]
Tel.: 07 21 – 9 12 46 43
Fax: 0 71 27 – 58 08 73
Mobil: 01 71 – 3 36 90 00
E-Mail: [email protected]
Tel.: 02 28 – 9 17 26 30
Fax: 0 26 42 – 90 11 08
Mobil: 01 75 – 2 92 49 47
E-Mail: [email protected]
Tel.: 05 11 – 72 57 809
Fax: 0 52 32 – 97 12 59
Mobil: 01 71 – 3 36 90 11
E-Mail: [email protected]
Tel.: 0 30 – 5 46 00 333
Fax: 0 30 – 20 68 74 24
Mobil: 01 71 – 3 36 90 44
E-Mail: [email protected]
Tel.: 03 51 – 2 54 72 24
Fax: 0 62 42 – 50 38 69
Mobil: 01 71 – 3 36 90 01
E-Mail: [email protected]
Tel.: 05 11 – 72 57 752
Fax: 05 11 – 72 57 790
Mobil: 01 60 – 97 84 39 45
E-Mail: [email protected]
Tel.: 05 11 – 72 57 702
Fax: 05 11 – 72 57 790
Mobil: 01 70 – 7 80 50 72
E-Mail: [email protected]
Tel.: 02 34 – 3 16 355
Fax: 02 34 – 3 16 160 355
E-Mail: [email protected]
Ihre Ansprechpartner
Bitte wenden Sie sich an den Betriebsarzt des für Sie zuständigen Präventionsbereichs bzw. unsere Arbeitspsychologin:
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Weitere Kontaktadressen zum Thema Alkohol im Betrieb:
Das BZgA-Info-Telefon beantwortet deutschlandweit
Fragen zur Suchtvorbeugung. Bei Alkohol- oder anderen
Abhängigkeitsproblemen bietet das BZgA-Telefon eine
erste persönliche Beratung mit dem Ziel, Ratsuchende an
geeignete lokale Hilfs- und Beratungsangebote zu
vermitteln:
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
(BZgA)
Internet: www.bzga.de
Bestelladresse BZgA, 51101 Köln
Fax 0221/89 92 257
eMail: [email protected]
BZgA-Info-Telefon
0221/89 20 31
Mo.-Do. 10.00 – 22.00 Uhr
Fr.-So. 10.00 – 18.00 Uhr
Weitere Informationen und Materialien sowie die
Adressen von Hilfeangeboten in Ihrer Nähe können
Sie auch erfragen bei:
Deutsche Hauptstelle gegen die
Suchtgefahren e.V.(DHS)
Postfach 1369
59003 Hamm
Tel.: 02381/90 15-0
Fax: 02381/90 15-30
E-Mail: [email protected]
Internet: www.dhs.de
Persönlichen Rat und Hilfe bieten Ihnen die Beratungs-
stellen vor Ort. Sie finden Sie im Telefonbuch unter
Suchtberatungsstelle, Psychosoziale Beratungsstelle
oder Jugend- und Drogenberatungsstellen. Für weitere
Auskünfte können Sie sich auch an die örtlichen Gesund-
heitsämter oder die Telefonseelsorge wenden. Die Telefon -
seelsorge ist rund um die Uhr kostenlos unter den
Rufnummern 0800/111 0 111 oder 0800/111 0 222 zu
erreichen.
Auch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Selbst-
hilfe- und Abstinenzverbände informieren Sie gerne über
bestehende Selbsthilfe- und Abstinenzgruppen sowie
Beratungs- und Behandlungsangebote:
Al-Anon Familiengruppen
Emilienstr. 4, 45128 Essen
Tel.: 0201/77 30 07
Fax: 0201/77 30 08
eMail: [email protected]
Internet: www.Al-Anon.de
Anonyme Alkoholiker (AA)
Interessengemeinschaft e.V.
Lotte-Branz-Str. 14, 80939 München
Tel.: 089/31 69 500
Fax: 089/31 65 100
eMail: [email protected]
Internet: www.anonyme-alkoholiker.de
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Bundesverband e.V.
Oppelner Str. 130, 53119 Bonn
Tel.: 0228/66 85 – 0
Fax: 0228/66 85 – 209
eMail: [email protected]
Internet: www.awo.org
Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe
Bundesverband e.V.
Kurt-Schumacher-Str. 2, 34117 Kassel
Tel.: 0561/78 04 13
email: [email protected]
Internet: www.freundeskreise-sucht.de
Blaues Kreuz in der Evangelischen Kirche
Bundesverband e.V.
Julius-Vogel-Str. 44, 44149 Dortmund
Tel.: 0231/58 64 132
Fax: 0231/58 64 133
eMail: [email protected]
Internet: www.blaues-kreuz.org
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Blaues Kreuz in Deutschland e.V.
Freiligrathstr. 27, 42289 Wuppertal
Tel.: 0202/62 00 30
Fax: 0202/62 00 381
eMail: [email protected]
Internet: www.blaues-kreuz.de
Deutscher Caritasverband e.V.
Ref. Besondere Lebenslagen
Karlstr. 40, 79104 Freiburg
Tel.: 0761/200 – 0
eMail: [email protected]
Internet: www.caritas.de
Deutscher Guttempler-Orden (I.O.G.T.) e.V.
Adenauerallee 45, 20097 Hamburg
Tel.: 040/24 58 80
Fax: 040/24 14 30
eMail: [email protected]
Internet: www.guttempler.de
Deutsches Rotes Kreuz e.V.(DRK)
Generalsekretariat
Friedrich-Ebert-Allee 71, 53113 Bonn
Tel.: 02 28/5 41 – 0
eMail: [email protected]
Internet: www.rotkreuz.de
Gesamtverband für Suchtkrankenhilfe im
Diakonischen Werk der EKD e.V.(GVS)
Altensteinstr. 51, 14195 Berlin
Tel.: 030/84 31 23 – 55
Fax: 030/83 00 1 – 222
eMail: [email protected]
Internet: www.sucht.org
Kreuzbund e.V.
Münsterstr. 25, 59065 Hamm
Tel.: 02381/67 27 2 – 0
Fax: 02381/67 27 2 – 33
email: [email protected]
Internet: www.kreuzbund.de
Paritätischer Wohlfahrtsverband –
Gesamtverband e.V.
Ref. Gefährdetenhilfe
Heinrich-Hoffmann-Str.3, 60528 Frankfurt/Main
Tel.: 069/67 06 – 0
Fax: 069/67 06 – 204
eMail: [email protected]
Internet: www.paritaet.org
Anschriften von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen in Ihrem Bundesland vermitteln darüber hinaus:
Landesstelle für Suchtfragen in
Baden-Württemberg
Augustenstr. 63, 70178 Stuttgart
Tel.: 0711/61 96 731
Fax: 0711/61 96 768
eMail: [email protected]
Internet: www.suchtfragen.de
Badischer Landesverband für Prävention
und Rehabilitation e.V.
Postfach 1163, 77867 Renchen
Tel.: 07843/949 – 141
Fax: 07843/949 – 168
eMail: [email protected]
Internet: www.blv-suchthilfe.de
Koordinierungsstelle der bayerischen
Suchthilfe
Lessingstraße 3, 80336 München
Tel.: 089/53 65 15
Fax: 089/54 39 203
eMail: [email protected]
Internet: http://home.t-online.de/home/kbs-bayern-
suchthilfe/first.htm
Landesstelle Berlin gegen die
Suchtgefahren e.V.
Gierkezeile 39, 10585 Berlin
Tel.: 030/34 38 91 60
Fax: 030/34 38 91 62
eMail: [email protected]
Internet: www.landesstelle-berlin.de
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Brandenburgische Landesstelle gegen die
Suchtgefahren e.V.
Carl-von-Ossietzky-Str. 29, 14471 Potsdam
Tel.: 0331/96 37 50
Fax: 0331/96 37 65
eMail: [email protected]
Internet: www.blsev.de
Bremische Landesstelle gegen die
Suchtgefahren e.V.
c/o Caritasverband Bremen e.V.
Georg-Gröning-Straße 55, 28195 Bremen
Tel.: 0421/33 57 3 – 114
Fax: 0421/33 79 4 – 44
eMail: [email protected]
Internet: www.sucht.org/landesstelle-bremen
Büro für Suchtprävention der Hamburgischen
Landesstelle gegen die Suchtgefahren e.V.
Repsoldstr. 4, 20097 Hamburg
Tel.: 040/28 49 91 8 – 0
Fax: 040/28 49 91 8 – 19
eMail: [email protected]
Internet: www.suchthh.de
Hessische Landesstelle gegen die
Suchtgefahren e.V.
Auf der Körnerwiese 5, 60322 Frankfurt/Main
Tel.: 069/5 96 96 21
Fax: 069/5 96 97 24
eMail: [email protected]
Internet: www.hls-ksh.de
Landesstelle gegen die Suchtgefahren
Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Voßstr. 15a, 19053 Schwerin
Tel.: 0385/71 29 53
Fax: 0385/75 89 195
eMail: [email protected]
Internet: www.lsmv.de
Niedersächsische Landesstelle gegen
die Suchtgefahren e.V.
Podbielskistr. 162, 30175 Hannover
Tel.: 0511/62 62 66 – 0
Fax: 0511/62 62 66 – 22
eMail: [email protected]
Internet: www.nls-suchtgefahren.de
Arbeitsausschuss Drogen und Sucht, zugleich
Landesstelle gegen die Suchtgefahren für NRW
Friesenring 32 – 34, 48147 Münster
Tel.: 0251/27 09 – 250
eMail: [email protected]
Landesstelle Suchtkrankenhilfe Rheinland-
Pfalz – c/o Diak. Werk Pfalz
Karmeliterstr. 20, 67322 Speyer
Tel.: 0 62 32/6 64 – 254
eMail: [email protected]
Saarländische Landesstelle gegen die
Suchtgefahren
Rembrandtstr. 17 – 19, 66540 Neunkirchen
Tel.: 0 68 21/95 6 – 204
Fax: 0 68 21/95 6 – 205
eMail: [email protected]
Sächsische Landesstelle gegen die
Suchtgefahren e.V.
Schönbrunnstr. 5, 01097 Dresden
Tel.: 03 51/8 04 55 06
Fax: 03 51/8 04 55 06
eMail: [email protected]
Landesstelle gegen die Suchtgefahren
im Land Sachsen-Anhalt
Walter-Rathenau-Str. 38, 39106 Magdeburg
Tel.: 0391/5 68 07 11
eMail: [email protected]
Landesstelle gegen die Suchtgefahren
für Schleswig-Holstein e.V.
Schauenburger Str. 36, 24105 Kiel
Tel.: 04 31/56 47 70
Fax: 04 31/56 47 80
eMail: [email protected]
Internet: www.lssh.de
Thüringer Landesstelle
gegen die Suchtgefahren e.V.
Dubliner Str. 12, 99091 Erfurt
Tel.: 03 61/7 46 45 62 – 64
eMail: [email protected]
Internet: www.tks-tkg.de
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Seminarangebote Ihrer Berufs-genossenschaft zum Thema:
Arbeite sicher, arbeite nüchtern!Umgang mit suchtmittelauffälligen Mitarbeitern
Zeitumfang
2 Tage
Zielgruppe
Führungskräfte aller Hierarchieebenen, Sicherheitsfach-
kräfte, Ausbilder und Betriebsräte
Ziele
sind das rechtzeitige Erkennen von Alkoholmissbrauch
und Risikofaktoren im Betrieb sowie das Erlernen von
Strategien im Umgang mit suchtmittelauffälligen Mitarbei-
tern.
Seminarinhalte
Ë Auswirkungen des Alkoholkonsums auf Leistung und
Arbeitssicherheit
Ë Anzeichen einer Alkoholproblematik
Ë Risikofaktoren im Betrieb
Ë Gesetzliche Grundlagen
Ë Umgang mit suchtmittelauffälligen Mitarbeitern/
Der 5-Stufen-Plan
Ë Vorbereitung und Durchführung von Gesprächen mit
auffälligen Mitarbeitern
Ë Suchtprävention im Betrieb
Referenten
Ë Norbert Sinofzik, Gesundheitsmanagement
Krefeld-Uerdingen
Ë Mitarbeiter der BBG und StBG
Termine /Orte
Erfahren Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft
Ansprechpartner:
Frau Stein/Frau Witkowski
Tel.: 05 11/72 57-753 und -754
eMail: [email protected], [email protected]
Zum Weiterlesen:
BG Druck- und Papierverarbeitung: Alkohol im Betrieb
Darstellungen von Suchtproblemen, Vorschläge für
Lösungen, Best.-Nr. 219, 1990
DAK: Alkohol im Alltag: Gewöhnung – Mißbrauch –
Sucht, 1995, H. Ziegler
DAK: Alkohol und Medikamente am Arbeitsplatz, 1995,
H. Ziegler
Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren:
Jahrbuch Sucht 95, Neuland-Verlag, 1994
Dietze, Klaus: Alkohol und Arbeit, Orell Füssli-Verlag,
1992
Keil, Winfried u.a.: Alkohol am Arbeitsplatz, Material
zur Praxis und Weiterbildung, Deutsche Postgewerkschaft,
1990
Lenfers, Henner: Alkohol am Arbeitsplatz, Entschei-
dungshilfen für Führungskräfte, Luchterhand-Verlag, 1993
Mühlbauer, Helmut: Kollege Alkohol – Betreuung
gefährdeter Mitarbeiter
Kösel-Verlag, 1990
Rußland, Rita: Das Suchtbuch für die Arbeitswelt,
Schriftenreihe der IG Metall, Nr. 126, 1992
Sozialministerium Baden-Württemberg: Gesundheit
im Betrieb, Alkohol- und Suchtprobleme am Arbeitsplatz –
Arbeitsmappe, Sozia-Verlag, 1994
Wilke, K.H. und H. Ziegler: Probleme mit dem Alkohol,
eine Fibel für den Betrieb, Deutscher Instituts-Verlag, 1992
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Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
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