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Stand: 18.03.2005 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Modul 3 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen; Kinderzuschlag Fritz Marburger, BZ St. Ingbert Karl-Werner Illhardt, BZ Daun Lothar Rieder, BZ Aalen Volker Hahn, BZ Timmendorfer Strand Autoren:

Modul 3 Vermögen und Einkommen Kinderzuschlag

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Modul 3 Vermögen und Einkommen Kinderzuschlag. Auswirkungen von Einkommen und Vermögen 1.1 Grundsatz 1.2 Personenkreis 1.3 Zuflussprinzip 2. Vermögen 2.1 Vermögensberücksichtigung / -gegenstände 2.2 Geschütztes Vermögen 2.3 Abzusetzende Beträge - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Modul 3   Vermögen und Einkommen                 Kinderzuschlag

Stand: 18.03.2005

SGB IILeistungen zur Sicherungdes Lebensunterhalts Modul 3

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen;

Kinderzuschlag

Fritz Marburger, BZ St. IngbertKarl-Werner Illhardt, BZ DaunLothar Rieder, BZ AalenVolker Hahn, BZ Timmendorfer Strand

Autoren:

Page 2: Modul 3   Vermögen und Einkommen                 Kinderzuschlag

Stand: 18.03.2005

Modul 3 Vermögen und Einkommen Kinderzuschlag

1. Auswirkungen von Einkommen und Vermögen 1.1 Grundsatz1.2 Personenkreis1.3 Zuflussprinzip

2. Vermögen2.1 Vermögensberücksichtigung / -gegenstände2.2 Geschütztes Vermögen2.3 Abzusetzende Beträge2.4 Arbeitsschritte Vermögensermittlung2.5 Vermögensanrechnung

3. Einkommen3.1 Begriff3.2 Geschütztes Einkommen

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Modul 3 Vermögen und Einkommen Kinderzuschlag

3.3 Abzusetzende Beträge3.4 Freibetrag bei Erwerbstätigkeit3.5 Titulierte Unterhaltsverpflichtungen3.6 Einkommen - zeitliche Zuordnung3.7 Einkommensanrechnung

4. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (Überblick) 4.1 Voraussetzungen4.2 Höhe / Minderung

5. Veränderungen während des Leistungsbezuges 5.1 Änderung – Leistungsberechtigung entfällt 5.2 Änderung – Leistungshöhe

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1.1 Grundsatz (1)

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemein-schaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend, vor allem nicht

1. …

2. aus dem zu berücksichtigenden

Einkommen oder Vermögen

sichern kann,…

§ 11 § 12

§ 9 Abs. 1

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1.1 Grundsatz (2)

Zu berücksichtigendes

Einkommen Vermögen

kann zur Ablehnung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit führen

die Leistungen vermindern

Anspruch auf Kinderzuschlag statt Alg II begründen

und/oder

§§ 9, 11, 12

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1.2 Personenkreis (1)

§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 u. 3

Grundsatz:Einkommen / Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist

zu berücksichtigen.

Ausnahmen:Keine Berücksichtigung von Einkommen / Vermögen …

eines Kindesder Eltern / des Elternteiles (und

dessen Partners)

bei den Eltern bei einem Kind, das

schwanger ist

bei einem Kind, das selbst ein Kind unter 6

Jahren betreut

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1.2 Personenkreis (2)

§ 9 Abs. 5

Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaftmit Verwandten / Verschwägerten,

so besteht die gesetzliche Vermutung der Unterstützungim Rahmen deren Leistungsfähigkeit.

Haushaltsgemeinschaft

Bedarfsgemein-schaft

Eltern mit Kind

Die BG sowie weiterePersonen:

Verwandte / Verschwägerte

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1.3 Zuflussprinzip (1)

Einkommen Vermögen

vor Beginn der während der

Bedarfszeit *

Zufluss

* beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Anspruchsvoraus- setzungen vorliegen

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1.3 Zuflussprinzip (2)

Aufgabe: Handelt es sich in den folgenden Beispielen um Einkommen und / oder Vermögen? (Alg II – Anspruch jeweils ab 01.01.05)

Sachverhalt Einkommen

1. Partner d. EHB bezieht ab Dez.04 lfd. Nettoentgelt von 400 €; Auszahlung lt. Arbeitsvertrag jeweils zur Mitte des lfd. Monats

Vermögen Anmerkung

2. EHB erhält am 29.12.04 die Alhi für Dezember 04.

3. Am 18.12.04 fließt eine Steuererstattung (2.000 €) zu

4. Am 04.02.05 fließt eine Steuererstattung (2.000 €) zu

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2.1 Vermögensberücksichtigung / -gegenstände (1)

Vermögen

1. nicht ausdrücklich unberücksichtigt bleibt(§ 12 Abs. 3 und VO)

2. verwertbar ist(§ 12 Abs. 1)

und

ist zu berücksichtigen, soweit es

Bestand der in Geld messbaren Güter, bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung, soweit nicht später erworben

Es ist zweckmäßig, zuerst diese Ver-mögensteile „auszusondern“, damit aufwändige Wertermittlungen unter-bleiben können.

d.h., wenn sein Geldwert durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung od. Verpachtung für Le-bensunterhalt genutzt werden kannund

3. die Freibeträge (§ 12 Abs. 2) überschreitet

§ 12

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4. Sonstige Rechte *

Beispiele für Vermögen (nicht abschließend):

Bargeld, Schecks

Immobilien, bewegliche Sachen

aus Bankguthaben, Wertpapieren, Versicherungs- und Bausparverträgen, Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)

Rückübertragungsansprüche (§ 528 BGB), wenn EHB oder Partner mit Schenkung Bedürftigkeit herbeigeführt hat

§§12 Abs. 1, 9 Abs. 4

* Darlehen, wenn sofortige Verwertung nicht möglich ist oder beson- dere Härte bedeuten würde

1. Geld- u. Geldeswerte

3. Forderungen *

2. Sonstige Sachen *

2.1 Vermögensberücksichtigung / -gegenstände (2)

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2.2 Geschütztes Vermögen (1)

Nicht zu berücksichtigen sind …

1. angemessener Hausrat

2. angemessenes Kfz. für jeden EHB in der BG

3. Altersvorsorge, wenn EHB / Partner in der Rentenvers. befreit ist

4. selbst genutzte(s) angemesse-ne(s) Wohnung / Haus

z. B. auch Moped des erwerbs-fähigen MUK

§ 12 Abs. 3

weitere siehe nächste Folie

keine Begrenzung auf Betrag, muss aber angemessen sein

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2.2 Geschütztes Vermögen (2)

5. das nachweislich zur baldigen Be-schaffung / Erhaltung von Wohnraum für behinderte oder pflegebedürftige Menschen dient, wenn ...

6. dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlichodereine besondere Härte wäre

… sonst dieser Zweck gefährdet wäre

Nicht zu berücksichtigen ist Ver-mögen,

§ 12 Abs. 3

Nur zu prüfen, wenn Verwertungsergebnis unter 90 % des Verkehrswertes

das zur Aufnahme / Fortsetzung der Berufsausbildung / Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist

§ 4 Abs. 1 Alg II - V

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2.2 Geschütztes Vermögen (3)

Aufgabe: Ergänzen Sie folgende Tabelle:

Sachverhalt:Verwertbares Vermögen (ja/nein),weil..

Tatbestand § 12 Abs. 3 (ja/nein),weil...

1. Wohnrecht im Haus des Bruders. Ver-mietung ist ausdrücklich ausgeschlos-sen.

2. Lebensversicherung (Rückkaufswert 67.000 €), die mit 65 fällig wird. Abschluss führte seinerzeit zu Befreiung von der RV-Pflicht

3. Aktien, gekauft für 2000 €, die zum Be-wertungsstichtag aber nur noch einen Börsenwert von 800 € haben

4. EHB besitzt vermietete Eigentumswoh-nung

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2.3 Abzusetzende Beträge

Nr. 1: 200 € (520 € *) je Lebensjahr des volljährigen EHB u. seines Partners, max. 13.000 € (33.800 € *),

mindestens aber 4.100 €

Nr. 3: Altersvorsorgeansprüche, die lt. Vertrag nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können, max. 200 € je Lj. des EHB/Partners, max. aber je 13.000 €

Nr. 4: Freibetrag von 750 € für jede Person in der BG

* Übergangsregelung § 65 (5) für vor dem 1.1.1948 Geborene

§ 12 Abs. 2

+

+Nr. 2: Vermögen der sog. „Riester-Rente“

Nr. 1a:

4.100 € für

jedes hilfebedürftige

minderjährige Kind

und

+

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2.4 Arbeitsschritte - Vermögensermittlung

Schritt 1:

Zunächst ist das Vermögen der minderjährigen unverheirateten Kinder zu ermitteln; …

… sie gehören nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mit eigenem Vermögen ihren Lebensunterhalt bestreiten können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4).

Schritt 2:

Erst danach wird geprüft, ob das Vermögen des EHB und ggf. seines Partners dazu führt, dass Hilfebedürftigkeit für die gesamte Bedarfs-gemeinschaft nicht vorliegt.

§§ 7 , 9

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2.5 Vermögensanrechnung (1)

Beispiel 1: Alleinstehender (50 Jahre) mit ETW 70 qm, 11.750 € Sparkonto

1. „Aussonderung“ des n. § 12 (3) geschützten Vermögens

2. Feststellung des Verkehrs-wertes und der Verwertbarkeit

3. Ermittlung der Freibeträge n. § 12 (2)

Eigentumswohnung

11.750 €

Freibetrag Nr. 1 = 50 x 200* € 10.000 €./.

Freibetrag Nr. 4 ./. 750 €

Übersteigendes Vermögen 1.000 €=

* Übergangsregelung § 65 (5) für vor dem 1.1.1948 Geborene (520 €) beachten

Fehlende Hilfebedürftigkeit, wenn Bedarf nicht höher als 1.000 € ist

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2.5 Vermögensanrechnung (2)

Beisp. 2: EHB (Beisp. 1) ist mit 50-jähriger verheiratet, die 9.000 € auf dem Sparbuch hat

1. „Aussonderung“ des n. § 12 (3) geschützten Vermögens

2. Feststellung des Verkehrs-wertes und der Verwertbarkeit

3. Ermittlung der Freibeträge n. § 12 (2)

Eigentumswohnung

20.750 €

Freibetrag Nr. 1 = 100 x 200 €

Freibetrag Nr. 4

Hilfebedürftigkeit gegeben, da kein übersteigendes Vermögen vorhanden ist

20.000 €./.

1.500 €./.

- 750 €=

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2.5 Vermögensanrechnung (3)

Beisp. 3: Die Partnerin des EHB (Beisp. 2) bringt einen 12-jährigen Sohn mit in den Haushalt, der verwertbare 6.000 € besitzt.

1. „Aussonderung“ des n. § 12 (3) geschützten Vermögens

2. Feststellung des Verkehrs-wertes und der Verwertbarkeit

3. Ermittlung der Freibeträge n. § 12 (2)

6.000 €

Freibetrag Nr. 4:

Übersteigendes Vermögen

750 €./.

1.150 €=

Weil sich das MUK mit seinem Vermögen selbst unterhalten kann, scheidet es aus der BG aus. Es besteht kein Anspruch auf Sozg.

4.100 €./.Freibetrag Nr. 1a:

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2.5 Vermögensanrechnung (4)

Alfons, 60 J., erwerbsfähigBerta, 55 J., auf Zeit nicht erwerbsfähig ohne Rentenanspruch Cesar, 14 J., Sohn von Berta, Schüler, 8. Klasse HauptschuleKdU = 162 € mtl.

BG, wohnhaft in Kassel in Eigentumswohnung von Alfons (80 qm):

Vermögen:

Alfons - Golf III, Wert ca. 2.600 € - Segelboot, Wert ca. 3.500 €, gepfändet

- Barmittel 1.100 €.

Berta - Passat, Wert 11.000 € und Sparbuchguthaben 11.000 €

Cesar - Sparbuchguthaben 5.000 €

Frage: Besteht im Februar 05 (Antrag 01.02.05) Anspruch auf Alg II / Sozg und ggf. in welcher Höhe? Für Cesar erhält Berta Kindergeld.

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3.1 Einkommen – Begriff (1)

Als Einkommen zu berücksich-tigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert,

mit Ausnahme

• der Leistungen nach dem SGB II

• der Grundrente nach dem BVG und Gesetzen, die entsprechende Anwendung vorsehen

• der Renten / Beihilfen nach dem Bundesent-schädigungsgesetz für Körper- / Gesundheits-schaden

Kindergeld für minderjährige Kinder gilt als deren Einkom-men, soweit sie es zur Siche-rung ihres Lebensunterhaltes benötigen.

§ 11 Abs. 1

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3.1 Einkommen – Begriff (2)

§ 11 Abs. 1

Beispiel:In einem Haushalt in Leipzig leben die Partner Maria und Jupp (beideerwerbsfähig) sowie 4 Kinder von Maria:Markus, 16 J., unverheiratet und 3 Brüder von Markus unter 14 Jahren

• Die Mutter bezieht für die Kinder Kindergeld in Höhe von 641 €. • Die KdU betragen 300 €.• Markus und seine Geschwister beziehen je 180 € Halbwaisenrente.

Fragen:1. Bei wem wird in welcher Höhe das Kindergeld als Einkommen

berücksichtigt?2. Gehören die MUK noch zur Bedarfsgemeinschaft?

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3.2 Geschütztes Einkommen (1)

§ 11 Abs. 3

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind …

Zweckbestimmte Einnahmen und Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, z.B. …

• Leistungen der Pflegeversicherung

• Arbeitsförderungsgeld in WfbM

• Schwerstbeschädigtenzulage

Entschädigungen nach § 253 Abs. 2 BGB

• Leistungen wegen immaterieller Schäden, insbes. Schmerzensgeld

Leistungen nach anderen Gesetzen, z.B. …

• Erziehungsgeld

• Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz

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3.2 Geschütztes Einkommen (2)

Als Einkommen sind auch nicht zu berücksichtigen …

Nr. 1:Einmalige bzw. nicht jeden Monat anfallen-de Einnahmen, wenn…..

Nr. 2:Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken als das Alg II /Sozg dienen, soweit…

Nr. 3:Steuerfreie Einnahmen von Pflegepersonen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

§ 1 Alg II-V

Nr. 4 - 6:weitere besondere Einnahmen

diese insgesamt jährlich 50 € nicht überschreiten

z. B. Geschenke, Ehrensold für Künstler

Leistungen bei Pflege von Angehörigen

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3.3 Abzusetzende Beträge (1)

§ 11 Abs. 2

Nr. 5: Notwendige Ausgaben für die Einkommenserzielung

Nr. 1: Auf die jeweiligen Einkünfte entfallenden Steuern

Nr. 4: Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente)

Nr. 2: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung

Nr. 6: Freibetrag nach § 30 für Erwerbstätige

Nr. 3 : Beiträge zu Versicherungen (öffentliche oder private)● gesetzlich vorgeschriebene● angemessene privateeinschließlich der ausdrücklich in den Buchstaben a) und b) genannten Vorsorgebeiträge

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3.3 Abzusetzende Beträge (2)

§ 11 Abs. 2 Nr. 3; § 3 Alg II-V

Pauschale von 30 € mtl. für angemessene private Versicherungen

betrifft nicht• gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen• Beiträge, die in der KV oder RV be- freite Personen statt dessen zahlen - § 11 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) -

z.B. Kfz-Haftpflicht,

z.B. private Kranken- oder Rentenversicherung

Abzusetzen vom Einkommen

eines jeden Volljährigen in der BG

bei Minderjährigen nur, wenn in der BG kein Volljähriger lebt

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3.3 Abzusetzende Beträge (3)

§ 11 Abs. 2 Nr. 5; § 3 Nr. 3 Alg II-V

Selbständige Erwerbstätigkeit

Nicht-

selbständige

Erwerbstätigkeit

Pauschalen für Werbungskosten / Betriebsausgaben bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Betriebsausgaben = 30 % der Betriebseinnahmen

Als Fahrkosten 0,06 € je Entfernungskilometer

und Arbeitstag

Fürsonstige Aufwendungen

15,33 € monatlich

+

odertatsächlich

nach-gewiesene

höhere notwendige

Gesamtkosten

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Stand: 18.03.2005

3.4 Freibetrag bei Erwerbstätigkeit (1)

§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30; § 3 Nr. 2 Alg II-V

Erwerbs-tätigkeit:

= Einkommenserzielung unter Einsatz der Arbeits- kraft; dazu zählen alle Tätigkeiten …

1. als Arbeitnehmer mit Anspruch auf Arbeitsentgelt(auch Entgelt als Azubi oder aus geringfügiger Beschäftigung)

2. als Selbständige (Freiberufler, Gewerbetreibende, Landwirte)

Grundlage Freibetrag:

= Bruttoeinkommen ./. Absetzungsbeträge n. § 11 Abs. 2 Nr. 1 - 5

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3.4 Freibetrag bei Erwerbstätigkeit (2)

§ 30; § 3 Nr. 2 Alg II-V brutto ./. Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 - 5

= netto

400

900

1.500

netto

x 15%

x 30%

x 15%

= Freibetrag

Beispiel: Brutto-entgelt 1.300 €

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Stand: 18.03.2005

3.5 Titulierte Unterhaltsverpflichtungen

§ 11 Abs. 1

Behandlung titulierter Unterhaltsverpflichtungen

Sind Mitglieder einer BG

• (mindestens) auf Grund eines Unterhalts-titels zum Unterhalt verpflichtet und

• ist diese Unterhaltsverpflichtung mindes-tens gleichrangig mit der von Mitgliedern in der BG,

steht der BG Einkommen in Höhe destitulierten Betrages nicht zur Verfügung undund bleibt unberücksichtigt, wenn …

Urteil, vollstreck-bare Vereinbarung, Unterhaltsfestset-zungsbeschluss

Verpflichteter nachweist, dass er bisher gezahlt hat

Aber: Bei grundlegender Änderung der Einkommensverhältnisse auf Antrag zur Abänderung des Unterhaltstitels hinwirken.

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3.6 Einkommen - zeitliche Zuordnung (1)

1. Gleichbleibende Monatseinnahmen werden für den Monat des Zuflusses berücksichtigt; Grundlage ist das bei Antragstellung nachweisbare Einkommen, soweit dies auch dem voraussichtlichen Einkommen entspricht.

2. Einnahmen, die

• in größeren als monatlichen Abständen

• in unterschiedlicher Höhe oder

• einmalig (sofern sie 50 € im Jahr übersteigen)

zufließen, werden von dem Monat des Zuflusses an berücksichtigt

§ 2 Alg II-V

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Anrechnung von einmaligen, unregelmäßigen oder schwanken-dem Einnahmen:

§ 2 Abs. 3 Alg II-V

= 1/30 Monatsbedarf

+ (falls nicht anderweitig pflichtver- sichert oder familienversichert) Beiträge für freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung

Gesamteinnahmen

:

täglichen Bedarf

Volle Tage der Nichtgewährung

Alg II / Sozg

=

3.6 Einkommen - zeitliche Zuordnung (2)

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3.7 Einkommensanrechnung (1) - Reihenfolge -

1. Bedarf des MUK ./. Einkommen des MUK = ? bei gedecktem Bedarf scheidet das MUK aus BG aus nicht benötigtes KG ist bei KG-Bezieher anzurechnen

2. Ist der Bedarf der BG (insgesamt) durch Einkommen gedeckt?

kein Anspruch aufAlg II / Sozg

Bedarf der Eltern gedeckt?

ja nein

Anspruch aufAlg II / Sozg

Anspruch aufKinderzuschlag

prüfen

ja nein

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Stand: 18.03.2005

3.7 Einkommensanrechnung (2) - Beispiel

Sachverhalt:

In der BG leben

− Anton; bezieht 154 € KG für Ralf und 500 € Arbeitsentgelt (nach Abzügen gem. § 11 Abs. 2)

− Ehefrau Birgit (Stiefmutter von Ralf); 200 € Arbeitsentgelt (nach Abzügen gem. § 11 Abs. 2)

− Ralf, 10 Jahre alt (die leibliche Mutter muss keinen Unterhalt zahlen)

Bedarfe: KdU: 300 €

Anton: 311 € (Regelleistung - Alg II)

Birgit: 311 € (Regelleistung - Alg II)

Ralf: 207 € (Regelleistung - Sozialgeld: 345 € x 60 %)

Frage:

Wer hat Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld in welcher Höhe?

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Stand: 18.03.2005

3.7 Einkommensanrechnung (3) - Lösung

Einkommen Partner

Bedarfsanteile *

Eink. bedarfsanteilig

./. Kindeseinkommen - 154

15,6923%

- 109,84

500

42,1538%

- 295,08

= Restbedarf (Σ = 975) 153 411 411

200

42,1538%

- 295,08

Regelleistung

+ KdU-Anteil

= Einzelbedarfe

207

100

307

311

100

411

311

100

411

MUK Vater Partnerin

Alg II / Sozg 43,16 115,92 115,92

* Verhältnis ► individueller Bedarf zu gesamtem (Rest-) Bedarf

Σ = 822

Σ = 700

KeinKiz!

Σ = 275

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Stand: 18.03.2005

3.7 Einkommensanrechnung (4)

Beispiel 1:

Karl W. (63) lebt mit seiner Frau Antje (60) in Jena. Beide sind topfit. Im Haushalt lebt auch noch Ludwig, der Vater von Karl. Für Miete und Ne-benkosten fallen 450 € an.

Karl erhält als nebenberuflicher Hausmeister 400 € brutto für netto.

Antje bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente von 200 €.

Ludwig hat eine Netto-Rente von 700 €.

Aufgabe:Entscheiden Sie, ob und ggf. in welcher Höhe ab Januar 2005 Anspruch auf Alg II bzw. Sozg besteht.

Hinweis: Aufteilung der Gesamtleistung (§ 9 Abs. 2 S. 3) ist entbehrlich

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Stand: 18.03.2005

3.7 Einkommensanrechnung (5)

Beispiel 2:

Angela Erz, allein stehend, hat bis 19.02.05 Anspruch auf Alg, der damit verbraucht ist. Sie beantragt unmittelbar danach Alg II. Die Alg-Abschlusszahlung für Februar beträgt 839,80 € und fließt am 21.02.05 zu.

Für ihre Wohnung in Aalen (Baden-Württemberg) zahlt sie mit allen Nebenkosten 350 €.

Frage:Hat Angela Erz im Februar 2005 und in den darauf folgenden Monaten Anspruch auf Alg II?

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Stand: 18.03.2005

4. Kinderzuschlag – Überblick

Ziel:Vermeidung der Zahlung von Alg II / Sozialgeld, wenn in einer BG allein wegen der darin lebenden Kinder Hilfebe-dürftigkeit entsteht

Höhe:

Zahlung durch…

Familienkassen (auch soweit diese bislang kein Kindergeld nach dem BKGG gezahlt haben)

Maximal 140 € / Kind

Dauer:

§ 6a BKGG

Bewilligung bis zu 36 Monaten, max. bis zur Vollendung des 18. Lj. eines Kindes

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4.1 Kinderzuschlag - Voraussetzungen (1)

Voraussetzungen:

§ 6a BKGG

1. Eltern haben Anspruch auf KG für die minderjährigen Kinder im Haushalt

2. Vermögen / Einkommen der Eltern deckt deren eigenen Bedarf ab (Regelbedarf + Mehrbedarfe + anteilige KdU i.S.v. § 6a BKGG)

3. Vermögen / Einkommen der Eltern ist nicht höher als die Summe aus ihrem eigenen Bedarf (s. oben) + Gesamtkinderzuschlag

4. Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft wird durch den Kinderzuschlag vermieden

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Stand: 18.03.2005

§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG

Eltern mit 2 Kindern; Einkommen nur aus Leibrente

Bedarfe Eltern

2 x 311 €+ ant. KdU

i.S.d.§ 6a BKGG

Gesamtkin-derzuschlag

280 €

Eltern-einkommen

3.Beispiel

Kiz

2.Beispiel

Eltern-einkommen

Eltern-einkommen

4.Beispiel

Kiz

Eltern-

einkommen

1.Beispiel

4.1 Kinderzuschlag - Voraussetzungen (2)

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§ 6a Abs. 4 S. 2 und 3 BKGG

+ KdU - Anteil nach Existenzminimumsbericht

Unterer Grenzbetrag = Bedarf Eltern(teil):

= Regelleistung + Mehrbedarfe

Alleinstehende Elternteile mit

KdU-anteil

Elternpaare

mit

KdU-anteil

1 Kind 76,88% 1 Kind 83,19%

2 Kindern 62,44% 2 Kindern 71,22%

3 Kindern 52,57% 3 Kindern 62,26%

4 Kindern 45,39% 4 Kindern 55,31%

5 Kindern 39,94% 5 Kindern 49,75%

4.1 Kinderzuschlag - Voraussetzungen (3)

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4.2 Kinderzuschlag - Höhe (1)

Der Kinderzuschlag wird gemindert um

§ 6a Abs. 4 BKGG

a) das Einkommen des Kindes i. S. d. § 11 SGB II (um Abzüge bereinigt) ohne Kinder- u. Wohngeld

b) das Einkommen der Eltern i. S. d. § 11 SGB II (um Abzüge bereinigt) ohne Wohngeld, soweit es deren Bedarf (Regel- u. Mehrbedarfe + an- teilige KdU) überschreitet, und zwar …

um den übersteigenden Betrag,wenn das Einkommen nicht aus Erwerbstätigkeit her rührt

um je 7 € für je 10 € Über-schreitung wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit

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Rente 275 €

4.2 Kinderzuschlag – Höhe (2)

§ 6a Abs. 4 BKGG

A‘entgelt(AE)

n. Abzügen=1100 €

Minderung:19 x 7 € = 133 €

Übersteig. AE 195 €

Beispiel 2

Alg II – Bedarf

der

Eltern *

1180 €

Gesamt-Kiz

420 €

Beispiel 1

Rente1375 €

Minderung195 €

Kiz225 €

Kiz: 420 €- 133 €= 287 €

* KdU-Anteil n. § 6a BKGG

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4.2 Kinderzuschlag – Höhe (3)

Beispiel 1:Im Haushalt in Dessau leben• der Vater Franz (40 J.); er bezieht 308 € KG und 880 € Alg (bereinigt

um Abzüge nach § 11) • die erwerbsfähige Mutter Gertrud (38 J.); ohne Einkommen• die gemeinsamen Söhne Ingo (10 J.) und Harald (15 J., Schüler,

arbeitet am Wochenende und verdient 250 € nach Abzügen i.S.v. § 11 Abs. 2)

Die anerkannten KdU betragen 500 €.

Hinweis: Zur Lösung können Sie die nachfolgende Tabelle verwenden. Gehen sie dabei nach folgender Reihenfolge vor:

1. Bedarf der MUK gedeckt (wegen Ausscheidens aus der BG)? 2. Bedarf der Eltern gedeckt? Wenn ja, Kiz -Anspruch?

Frage:Besteht Anspruch auf Alg II/Sozg oder Kiz und ggf. in welcher Höhe?

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Zeile Bedarf MUK MUK Vater Mutter Vater + Mutter

1 Regelleistung

2 KdU

3 Mehrbedarfe

4 Summe:5 Einkommen

6 Arbeitsentgelt

7 Kindergeld

8 Sonst. Eink.

9 Summe Eink.10 Zeilen 4 ./. 9) = Restbedarf

1) 1) 2)

1. Berechnung des Alg II / Sozg-Anspruchs

1) Ist Bedarf gedeckt, gehört MUK nicht zur BG; überstei-gender Kg-Teil ist Einkommen bei Kg-Empf.

2) Bei Restbedarf:

(> 0) Alg II /Sozg

Bedarf gedeckt:

(Betrag <= 0): Kiz-Prüfung

4.2 Kinderzuschlag – Höhe (4)

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4.2 Kinderzuschlag – Höhe (5)

Beispiel 2: Frau Bayer, 45 J., lebt allein mit ihrer Tochter Lore (9 J.) in Mün-chen. Das monatliche Kindergeld beträgt 154 €.

B. verdient als Teilzeitbeschäftigte mtl. 1.500 € brutto (= 1.200 € netto). Die sonstigen Abzüge nach § 11 Abs. 2 betragen insgesamt 390 €.

Die anerkannten KdU betragen 430 €.

Frage:Besteht Anspruch auf Kinderzuschlag und ggf. in welcher Höhe?

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5.1 Änderung - Leistungsberechtigung entfällt

§ 7 Abs. 1, 4 – 6 u. § 48 SGB X

Gründe:Bewilligung befristen bis bzw. aufheben ab

• Einziger EHB in BG wird 65

• MUK als einziger EHB in der BG wird 18

• Einziger EHB in BG wird erwerbsunfähig

• Partner als einziger EHB in BG verlässt Haushalt

Tag der Vollendung 65. Lj.

Tag nach Feststellung, ggf.Erstattung n. § 103 SGB X

Tag nach Auszug

Vollendung 18 Lj.

• Einziger EHB in BG bezieht Altersrente „vor 65“

Beginn d. Rentenzahlung, ggf. Erstattung nach § 103 SGB X

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Änderung des Bedarfs: Änderung u. a. wegen …

• Personen kommen zur BG hinzu

• Partner verlässt Haushalt; Kinder bleiben bei Partnerin

• Beginn 13. Schwangerschaftswoche

• Kind wird 14

Neuberechnung

Erhöhung der Regelleistung

Mehrbedarf allein Erziehende

Mehrbedarf

• Zahl oder Alter von Kindern allein Erziehender ändert sich

Mehrbedarf allein Erziehende

§§ 7 ff

• Miete od. Nebenkosten ändern sich Neuberechnung KdU

5.2 Änderung – Leistungshöhe (1)

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• Lfd. Einkommen ändertsich

• Einmalige Einnahmen werden erzielt

• Verkehrswert Vermögenändert sich wesentlich

Änderung bei Einkommen und Vermögen:

Berücksichtigung …

… ab erstmaligem Zufluss in geänderter Höhe

… von dem Monat an, in dem sie zufließen

( § 2 Abs. 3 Alg II-V)

… ab Eintritt der Änderung

5.2 Änderung – Leistungshöhe (2)