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© Jens Pätzold, www.medizinanwaelte.de Fachberater für den Heilberufebereich Modul XI - Betriebswirtschaftliche Praxisführung - Praxisbewertung

Modul XI - Betriebswirtschaftliche Praxisführung ... · Jährliche Ausgaben im Gesundheitssystem in Deutschland seit 1992 (in Millionen Euro) Gesundheitsausgaben in Millionen Euro

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Fachberater für den Heilberufebereich

Modul XI - Betriebswirtschaftliche Praxisführung - Praxisbewertung

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‣ Als im vorletzten Jahrhundert das SGB V eingeführt wurde, starb der Pflichtversicherte im Durchschnitt mit 58 Jahren

‣ Und die Versorgung sollte

‣ zweckmäßig

‣ ausreichend

‣ wirtschaftlich

‣ notwendig

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Gesundheitsfonds: Stand und Perspektive aus fiskalischer Sicht

Situation bis zum 30.06.2009 - allgemeiner Beitragssatz: 14,6% - zusätzlicher Beitragssatz: 0.9% - Bundeszuschuss: 4,0 Mrd. €

Situation im Jahre 2009 ab dem 01.07. - allgemeiner Beitragssatz: 14,0% - zusätzlicher Beitragssatz: 0,9% - Bundeszuschuss: 7,2 Mrd. €

Situation im Jahre 2010 - Beitragssätze wie 2009 - Bundeszuschuss: 11,8 Mrd. € - Defizit und Extrazuschuss 2010: 7,0 Mrd. € bzw. 3,9 Mrd. €

Situation im Jahre 2011 - Beitragssätze wie 2010 (unterstellt) - Bundeszuschuss: 13,3 Mrd. € - Erwartetes Defizit: 10-12 Mrd. €

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Permanente Zunahme der Beiträge zur Sozialversicherung (GKV)

1950: 19,8 % (5,8 %)2007: 40,6 % (14,8 %)

2060: Berechnungen des Kieler Fritz Beske Instituts prognostizieren

Krankenkassenbeiträge von über 50 % im Jahr 2060 (Bei einer

angenommenen jährlichen Kostensteigerung im Gesundheitssystem von 1-2%)

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Ausgabensteigerung seit 1998: 35%

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Ausgabensteigerung seit 1998: 40%Ausgabensteigerung 2009 im Bereich Krankenhaus, Ärzte, Arzneimittel: 7%zur gleichen Zeit: Für 2011 wollen allein die Ärzte eine Erhöhung ihrer Honorare um neun Prozent. Kostenpunkt: rund drei Milliarden Euro. Auch die Krankenhäuser hätten, na klar, gerne mehr.

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Drei Ziele der Gesundheitspolitik• Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V)• ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung (§ 72 SGB V)• angemessene Honorierung der Leistungserbringer (§ 72 SGB V)

Zielkonflikte zwischen Beitragssatzstabilität (Kostendämpfung) und qualitativ hochwertige Versorgung sowie angemessene VergütungLösung: Gesundheitsfo

nds

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•In der Schweiz werden Frühgeborene unterhalb eines bestimmten Gewichts nicht intensivmedizinisch behandelt.

•Wie geht man um mit unheilbar erkrankten Menschen? Soll bei Ihnen jede lebensverlängernde und teure Maßnahme angewandt werden sollte?

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GKV- FinG (2010)

• Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes auf 15,5 % (8,2% AN - 7,3%

AG)

• Die Zusatzbeiträge selbst unterliegen zukünftig nicht mehr der

Begrenzung auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds.

• Der Sozialausgleich greift immer dann, wenn der „durchschnittliche

Zusatzbeitrag" die Grenze von zwei Prozent des beitragspflichtigen

Einkommens eines Mitglieds übersteigt.

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• Die einzelne Praxis muss sich darauf einstellen, immer weniger Mittel aus der GKV zu erhalten

• Qualitätsanforderungen an den niedergelassenen Arzt werden steigen

• Großpraxen und an Kliniken angegliederte Zentren werden den Wettbewerbsdruck erhöhen

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Weniger Staat und Mehr Markt

•Mehr Wettbewerb •Gelebte Eigenverantwortung•Unternehmerische Freiheit•weitere Verschmelzung von stationärer

und ambulanter Leistungserbringung

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zukünftige Erfolgsfaktoren im Gesundheitsmarkt

• Umgang mit dem Kunden „Patient“• Behandlungsqualität• Vernetzung• ein “USP" (Unique Selling Proposition)

– Mögliche USP‘s:• preiswert vs. exklusiv

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zukünftige Erfolgsfaktoren im Gesundheitsmarkt

• Umgang mit dem Kunden „Patient“• Behandlungsqualität• Vernetzung• ein “USP" (Unique Selling Proposition)

– Mögliche USP‘s:• preiswert vs. exklusiv

• Spezialisierungen bei diagnostischen oder therapeutischen Verfahren

• hochkompetente Mediziner

• etc. pp

Der Trend wird zur "Markenmedizin" gehen.

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Gesundheitszentrum und MVZ

Praxisnetz und Beraufsausübungsgemeinschaft

Filiale, angestellter Arzt

Integrations- und Hausarztzentrierte Versorgung

Praxiskette/ÜBAGTeilzulassung

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Jährliche Ausgaben im Gesundheitssystem in Deutschland seit 1992 (in Millionen Euro)Gesundheitsausgaben in Millionen Euro

Gesundheitssystem in Deutschland - Ausgaben seit 1992Pharma & Gesundheit | Gesundheitssystem & Vorsorge

0

75.000

150.000

225.000

300.000

1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009

278.345264.506

254.291246.077240.475234.411234.626228.774

220.887212.951207.355201.805196.414195.478

187.069175.059

163.139158.628

17

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Der Markt

Premiumanbieter

Billiganbieter

T o t e M i t t e

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€ 350.000,--€ 264.000,--

€ 86.000,--

€ 34.000,00€ 18.000,00€ 5.000,00

€ 15.000,00€ 12.000,00

€ 2.000,--/Jahr€ 160,--/Monat

Die tote Mitte (Die deutsche Durchschnittspraxis)

Erlöse GOÄ/EBM € 368.419,--./. Betriebsausgaben € 251.101,--Ergebnis € 117.318,-

./. Steuern, soz. Sicherung € 45.800,--

./. Tilgung Praxisdarlehen € 18.000,--

./. Private Zahlungsverpflichtungen € 5.000,--

./. Privates Wohnen € 15.000,--

./. KFZ € 12.000,--Verbleibt für Lebenshaltungskostenincl. Urlaub, priv. Anschaffungen und Kinder € 21.518,--/Jahr € 1.790,--/Monat

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Ausschöpfung vorhandener Kooperationsmöglichkeiten

‣ Organisationsgemeinschaften

‣Praxis-, Apparategemeinschaften, Ärztehaus, Praxisnetz

‣ Berufsausübungsgemeinschaften

‣fachgleiche und -übergreifende Gemeinschaftspraxen, Jobsharing, Teilberufsausübungsgem., überörtl. Berufsausübungsgem., MVZ

‣ Anstellung von Ärzten

‣mit gleicher oder anderer Gebietskompetenz

‣ Tätigkeit an weiteren Orten

‣Zweigpraxen, ausgelagerte Praxisräume

‣ Kooperation mit Krankenhäusern

‣Beleg-, Konsiliararzt, Praxis am Krankenhaus, Anlauf-/Notfallpraxis

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• Ärzte erwarten Unterstützung in der kaufmännischen Geschäftsführung

• Spezial-Know-How aus der Branche wird vorausgesetzt

• Auch im privaten Vermögensmanagement steigen die Erwartungen an den Steuerberater

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‣ Coaching bei der Bestimmung persönlicher Entnahme- und Vermögensziele (Ärzten fällt die persönliche Zieldefinition und die Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit sehr schwer)

‣ Berechnung des notwendigen Cash-flows zur Existenzsicherung, zur Erreichung eines angemessenen Verdienstes und zum Aufbau bzw. zur Sicherung des Vermögens

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– Fachlich kann in Praxen ein Benchmarking als input eingesetzt werden.

– Dazu haben sich folgende Kennzahlen als gängig und geeignet erwiesen:

1. Umsatz je Fall, bei Zahnärzten besser: Honorar je Fall

2. IGEL-Umsatz, bei Zahnärzten Selbstzahleranteile

3. Ausschöpfungsgrad der KV- bzw. KZV-Budgets (vor allem bei Zahnärzten wichtig)

4. Material- und Laborquote

5. Selbstzahlerpreise

6. Honorar je Arzt- und Mitarbeiterstunde

7. Liquiditätskennzahlen

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Vertragliche Grundlage jeder Berufsausübungs-gemeinschaft ist der entsprechende Praxisvertrag

Dieser sollte berücksichtigen:

‣ die unterschiedlichen Leistungsbeiträge der Gesellschafter bzw. die unterschiedliche Beurteilung der Leistungsbeiträge

‣ die Möglichkeit zur unterschiedlichen persönlichen und fachlichen Entwicklung

‣ Die denkbare Einflussnahme Dritter, z.B. der Ehepartner

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Mögliches Streitpotential

‣ Zukünftige Praxisentwicklung

‣ Gewinnverteilung

‣ Längere Erkrankung und Berufsunfähigkeit

‣ Abfindungsberechnung

‣ Kapitalkontenentwicklung

‣ Umfang des Wettbewerbsverbots

‣ Verbot der Zulassungsmitnahme

‣ Wirksamkeit einer Kündigung

‣ Telefonnummer und Internetadresse

‣ Mietvertrag

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Abweichende Regelungen im Innenverhältnis‣ Eine Gemeinschaftspraxis mit 5 Gesellschaftern

möchte Arzt A in die Praxis aufnehmen. Es wird vereinbart, dass A niemals am Vermögen der Gesellschaft beteiligt werden soll.

‣ Der zuständige Zulassungsausschuss beanstandet diese Vereinbarung und verweigert die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis. Der beauftragte RA ändert daraufhin den Vertrag, der nunmehr vorsieht, dass A 5% Gesellschaftsanteile erhalten soll.

‣ Gleichzeitig wird eine Vereinbarung im Innenverhältnis getroffen, dass die Vermögensbeteiligung im Innenverhältnis keine Gültigkeit haben soll.

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‣ Keine „heimlichen“ Verträge im Innenverhältnis!

‣ Denn anderenfalls droht:

‣ Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug

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§ 263 StGB

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter..

1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,..

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LG Bad Kreuznach, 1043 Js 11880/01 KLs:

Vereinbaren drei Vertragsärzte intern die Zusammenarbeit in einer Gemeinschaftspraxis, zeigen jedoch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Betrieb als Praxisgemeinschaft an, um dadurch die Ordinationsgebühr dauerhaft mehrfach abrechnen zu können, machen sie sich eines gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 5 25 Abs. 2 StGB strafbar. Bei dieser qualifizierten Tat handelt es sich um ein Verbrechen, da sie gemäß § 263 Abs. 5 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.

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‣ Keine „heimlichen“ Verträge im Innenverhältnis!

‣ Denn anderenfalls droht:

‣ Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug

‣ Honorarrückforderungen

‣ Disziplinarverfahren, Zulassungsverlust

‣ Approbationsentzug

‣ Interne Erpressbarkeit (Helferin, Ehefrau)

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Widerruf der Approbation

Die Approbation

§ 3 BÄO(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. ....

2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,

3. ...

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Unwürdigkeit iSd BÄO

Unwürdigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist.

Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt; einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten bedarf es - anders als bei der Unzuverlässigkeit - nicht.

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Unwürdigkeit iSd BÄO

Ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten muss nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunst betreffen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sogar erhebliche Straftaten eines Arztes, die keinerlei Zusammenhang mit seiner als solchen unbeanstandbar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit stehen, zur Unwürdigkeit führen können

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Widerruf der Approbation

nachhaltiger Abrechnungsbetrug (hier in 36 Fällen) begründet die Annahme der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs.

Die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung ist kein entscheidendes Kriterium für die Frage der Zuverlässigkeit im verwaltungsrechtlichen Sinne (OVG NRW, 13 A 9/08, MedR 2009, 751)

Zahlreiche Fälle vorsätzlicher Körperverletzung durch medizinisch nicht indizierte Impfungen begründet Widerruf der Approbation

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Gesellschafterstatus – „Nullbeteiligungsgesellschafter“

Übliche Regelung:

„Gesellschafter A ist ausschließlich allein am Gesellschaftervermögen beteiligt und alleine geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt. Gesellschafter B erhält einen festen Gewinnanteil in Höhe von € xxxx.“

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Gesellschafterstatus – „Nullbeteiligungsgesellschafter“

‣ Rieger: Nullbeteiligungsgesellschaft auf Dauer zulässig

‣ Engelmann: nach 3 Jahren Beteiligung zumindest am immateriellen Vermögen

‣ Wenner, Vors. Richter BSG, Vertragsarztrecht 2008, 214:

„Wenn ein Arzt von Gewinn, Vermögen und Geschäftsführung seiner Gemeinschaftspraxis auf Dauer ausgeschlossen ist, wird nur der Beobachter kein zwingendes Indiz für seine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis sehen, der bei der Unterscheidung von Kreis und Rechteck so lange über die generelle Irrelevanz von Ecken zu schreiben vermag, dass er am Ende selbst glaubt, auf die Ecken als Unterscheidungsmerkmal könne notfalls verzichtet werden.“

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Die Grenzen zwischen Juniorpartnerschaft und verdecktem Anstellungsverhältnis sind fließend

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Urteil des BSG vom 23.06.2010 (B 6 KA 7/09 R):

• Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen

des Vertrags(zahn)arztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen

rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder

satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit

Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet

worden sind

• Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der

Honorarforderung auf bundesmantelvertraglicher Rechtsgrundlage

erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen

unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche

Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und

abgerechnet hat

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Urteil des BSG vom 23.06.2010 (B 6 KA 7/09 R):

• Dieser Arzt trug nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem

Kläger das wirtschaftliche Risiko der Praxis nicht mit und war in keiner

Weise am Wert der Praxis beteiligt, die durch seine Tätigkeit mit

geschaffen wurde. Jedenfalls soweit beides explizit ausgeschlossen

ist, wird die ärztliche Tätigkeit nicht mehr in freier Praxis ausgeübt.

• Da das Vertragsarztrecht den Typus des "freien Mitarbeiters" nicht

kennt, ist der Beigeladene zu 2. vertragsarztrechtlich als "angestellter

Arzt" bzw als "Assistent" zu qualifizieren.

• Der frei praktizierende Arzt hat die freie Verfügung über die eigene

Arbeitskraft, kann insbesondere seine Arbeitszeit frei einteilen, er trägt

das volle wirtschaftliche Berufsrisiko (BVerfGE 16, 286, 294). Mithin

wird eine Tätigkeit in "freier Praxis" unzweifelhaft durch die Merkmale

individuelle Unabhängigkeit und Tragung des wirtschaftlichen Risikos

konkretisiert.

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Urteil des BSG vom 23.06.2010 (B 6 KA 7/09 R):

• Zur erforderlichen eigenverantwortlichen Gestaltung ärztlicher Tätigkeit

gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt, insoweit es

maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen muss, in welchem

Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt

• Dies bedeutet insbesondere, dass der Vertragsarzt nicht wie ein

Angestellter nur ein Festgehalt erhalten darf. Vielmehr muss ihm

maßgeblich der Ertrag seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zugute

kommen, ebenso wie ein eventueller Verlust zu seinen Lasten gehen

muss. Dieses Erfordernis muss von Anbeginn der vertragsärztlichen

Tätigkeit erfüllt sein, kann mithin nicht für die Dauer einer "Probezeit"

suspendiert werden.

• Zudem muss der Arzt die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag

nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und

sächlichen Mittel, ggf auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu

disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken

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Urteil des BSG vom 23.06.2010 (B 6 KA 7/09 R):

• Dies gilt nicht nur für Gemeinschaftspraxen, sondern auch in anderen

Fällen, etwa dann, wenn einem Arzt die Praxisräume und -ausstattung

von einem anderen zur Verfügung gestellt werden und dieser sich

erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Praxisausstattung und den

Praxisbetrieb vorbehält. In solchen Fällen ist es Aufgabe der

Zulassungsgremien, aber ggf auch der Sozialgerichte und der KÄVen, die

zivilrechtlichen Verhältnisse in die Überprüfung einzubeziehen

• Allerdings sprechen gewisse Gesichtspunkte dafür, dass eine Beteiligung

am Gesellschaftsvermögen nicht ausnahmslos erforderlich ist. Wenn ein

Arzt sowohl am wirtschaftlichen Gewinn wie auch an einem etwaigen

Verlust beteiligt ist, also das Einkommens-Risiko trägt, muss er nicht

auch noch zwingend das weitere (Vermögens-)Risiko tragen.

• So könnten Gestaltungen zulässig sein, in denen Ärzte (gemeinsam)

nicht nur die Praxisräume, sondern auch die komplette

Praxisausstattung anmieten, ihr Kapitaleinsatz also gegen Null geht

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Urteil des BSG vom 23.06.2010 (B 6 KA 7/09 R):

• Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im

Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ist - unabhängig von der Frage

einer Beteiligung der Partner an den Investitionen und Kosten der

Praxis - grundsätzlich eine Beteiligung am immateriellen Wert der

Praxis (dem sogenannten "Goodwill") erforderlich

• in ausreichendem Maße die Personalhoheit

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Voraussetzungen einer Gemeinschaftspraxis

• § 33 II Ärzte-ZV: Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern

• § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV: Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. 

➡ angestellter Arzt kann nicht Mitglied einer GP sein

➡ Dem Mitglied einer GP muss es also möglich sein, dass er Inhalt und Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen und persönlichen Mittel selbst bestimmt und insoweit keiner maßgeblichen Einflussnahme durch andere unterliegt 

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Maßgeblichen Kriterien für eine Beteiligung an einer GP:

‣ Die Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis,

‣ die Beteiligung an Gewinn und Verlust,

‣ das Tragen eines Unternehmerrisikos bzw. die Art der Vergütung,

‣ die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungs-möglichkeiten und

‣ die Ausübungsbefugnis des Direktionsrechts gegenüber den sonstigen Beschäftigten

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Ist die „Nullbeteiligungsgesellschaft“ also zulässig?

• BSG, Urteil v. 22.03.2006 (B 6 KA 76/04 R, ZMGR 2006, 148):

„Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ist neben einer Beteiligung der Partner an den Investitionen und Kosten der Praxis grundsätzlich auch eine Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis (dem sog "Goodwill") erforderlich, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall unterschiedlich sein kann “

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Ausschluss aus der GesellschaftEin Praxisvertrag der im Jahr 2009 vereinbart wird, enthält folgende Regelung:

§ 13 Abs. 2 GV:"Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.„

§ 14 Abs. 1 GV:"Wird die Gesellschaft durch ordentliche Kündigung nach § 13 Abs. 2 ... aufgelöst, so hat der andere Gesellschafter das Recht, das Vermögen der Gemeinschaftspraxis ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven gegen Zahlung einer Abfindung an den ausgeschiedenen Partner oder dessen Erben zu übernehmen und die bisherige Gemeinschaftspraxis als Einzelpraxis oder mit einem Nachfolger seiner Wahl weiterzuführen.„

§ 14 Abs. 3 GV:"Abweichend von den vorstehenden Regelungen steht bei Auflösung der Gesellschaft - gleich aus welchem Grund - das Übernahmerecht bis 31. Dezember 2019 in jedem Fall Herrn Dr. R. (Beklagten) zu, es sei denn, dass der Weiterführung der Praxis durch ihn rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt für den Fall der außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn Frau Dr. F. (Klägerin) zur Kündigung berechtigt war.“

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BGH GesR 2007, 365

‣ In einer Personengesellschaften sind ebenso wie in der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862). 

‣ Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzung geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist wirksam, wenn sie

‣ wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt

‣ und zeitlich begrenzt ist

‣ Geltungserhaltende Reduktion ist möglich

‣ höchstzulässige Frist für eine Hinauskündigung in diesem Fall: 3 Jahre

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Aber Vorsicht!‣ In gesperrten Fachgebieten kann die Frage auftreten, ob die Zulassung des

Hinausgekündigten in der Praxis zu belassen ist, oder ob die Zulassung mitgenommen werden kann.

‣ Gesellschaftsrechtlich ist es zulässig, einem neu eintretenden Gesellschafter die Pflicht aufzuerlegen, auf seine Zulassung zugunsten der Praxis zu verzichten.

‣ Nach BGH verstößt eine solche Regelung aber nur dann nicht gegen § 138 BGB wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Praxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte.

‣ „Kurze Zeit“ ist weit weniger als 3 Jahre.

‣ Außerdem: Im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, galt noch das alte Vertragsarztrecht. Unter Berücksichtigung des neuen Vertragsarztrechts und der erweiterten Möglichkeit zur Anstellung von Ärzten, dürfte die Frist zur zulässigen Hinauskündigung weniger als 3 Jahre betragen.

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Fortführung

Übliche Formulierung:

„Scheidet ein Gesellschafter aus der Gemeinschaftspraxis aus, führt der andere Gesellschafter die Praxis fort und zahlt dem Ausgeschiedenen oder dessen Erben eine Abfindung für den anteiligen Praxiswert.“

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‣ 31.12.2004: 24.000 niedergelassene Ärzte über 60 Jahre.

‣ Demgegenüber stehen ca. 50.000 Ärzte unter 35 Jahren

‣ davon sind lediglich 43% ambulant tätig, so dass nur 21.000 potentielle Käufer zur Verfügung stehen

‣ Schon jetzt sind rechnerisch 12,5 % der Praxen unverkäuflich

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Daher stellt sich die Frage: Wer trägt das Verwertungsrisiko?

‣ Dem Verbleibenden sollte das Recht(!) eingeräumt werden, den Anteil

des Ausscheidenden gegen Zahlung der vertraglich vorgesehenen

Abfindung zu übernehmen

‣ Tipp: rechtzeitige gemeinsame Suche nach einem Nachfolger

‣ Oder: Ausscheidender muss Nachfolger stellen

‣ Im Falle der Ablehnung eines oder mehrerer Interessenten ohne

sachlichen Grund führt zur Abfindungspflicht des Verbleibenden

‣ Findet sich kein Interessent, verbleibt das Verwertungsrisiko beim

Ausscheidenden

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§ 27 Krankenbehandlung

Versicherte haben Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Sie umfasst:

1. ärztliche Behandlung einschl. Psychotherapie als ärztl. therapeutische Behandlung

2. zahnärztliche Behandlung einschl. Versorgung mit Zahnersatz

3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

5. Krankenhausbehandlung

6. med. und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Die Krankenbehandlung beruht auf den folgenden rechtlichen Grundlagen des SGB V

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§ 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit

Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss wirtschaftlich erbracht werden.

Der Leistungsumfang ist insbesondere an die Wirtschaftlichkeit gebunden

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Selbstzahlerleistungen sind Leistungen, die weder Bestandteil der sog. Kostenerstattung noch Teil der GKV sind.

Es handelt sich um medizinisch mögliche oder auch sinnvolle Ergänzungsleistungen.

Es können auch Leistungen sein, die zwar Bestandteil des GKV-Leistungskataloges sind, aber im konkreten Einzelfall z. B. „unwirtschaftlich“ im Sinne der GKV-Bestimmungen sind.

Selbstzahlerleistungen lassen sich über folgende 3 Punkte definieren

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Selbstzahlerleistungen -Wann kommt Privatliquidation in Betracht?

• GKV-Patient möchte als Privatpatient behandelt werden

• GKV-Patient wünscht Leistungen, die nicht dem

Leistungskatalog der GKV entsprechen

• GKV-Patient wünscht Leistungen, die dem Leistungskatalog

der GKV entsprechen, aber nicht zweckmäßig oder

erforderlich sind

• GKV-Patient wünscht Leistungen, die dem Leistungskatalog

der GKV entsprechen, zweckmäßig und erforderlich sind,

möchte diese aber auf privatärztlicher Basis erhalten

(Kostenerstattung)

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Selbstzahlerleistungen -Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

• Die Initiative muss vom Patienten ausgehen!• Der Patient muss umfassend über den Leistungsumfang der

GKV aufgeklärt werden.• Der Patient muss über die Folgen einer privatärztlichen

Behandlung aufgeklärt werden (nur teilweise Kostenüber-nahme).

• Der Patient muss seine Einwilligung schriftlich erklären.

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In einer repräsentativen Versichertenbefragung des wissenschaftlichen

Instituts der AOK (Wido 2008) nach Ärzten, die bei Patienten IGeL-

Leistungen erbracht haben, wurden

- Gynäkologen mit 32,1 %

- Allgemeinärzte mit 23,2 %

- Augenärzte mit 14,4 %

- Dermatologen mit 9,3 %

- Orthopäden mit 8,2 %

- Urologen mit 3,6 %

- Internisten mit 3,3

genannt.

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die am häufigsten nachgefragten bzw. angebotenen IGeL-Leistungen in der Arztpraxis (Angaben in % der Leistungen)

0

5,0

10,0

15,0

20,0

Ultraschall Glaukomvorsorge Krebsfrüherkennung Blutunters. Hautkrebsvorsorge Sonstiges

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Nach der KBV-Definition (DÄBl. vom 13.03.1998) handelt es sich bei

IGeL-Leistungen um ärztliche Leistungen,

• die nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören,

• dennoch vom Patienten nachgefragt werden und

• ärztlich empfehlenswert (z.B. reisemedizinische Beratung) oder

zumindest ärztlich vertretbar (z.B. Glatzenbehandlung) sind.

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Verfeinerte Begriffsbestimmung – Deutscher Ärztetag 2006

Der Deutsche Ärztetag hat die Definition der KBV aus dem Jahre

1998 erweitert. IGeL sind danach ärztliche Leistungen, die

- generell oder im Einzelfall nicht der Leistungspflicht der GKV

unterliegen,

- aus ärztlicher Sicht erforderlich oder empfehlenswert, zumindest

aber vertretbar sind und

- vom Patienten ausdrücklich gewünscht werden

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Rechtliche RahmenbedingungenGKV-Leistungskatalog

Grundlage der Leistungspflicht des VA bzw. des Leistungsanspruchs des Patienten ist der EBM. Nur die dort enthaltenen - begrifflich fest umrissenen und abschließend definierten - Leistungen dürfen und müssen als Sachleistungen erbracht werden, sofern sie notwendig sind im Sinne des SGB V

Analogbewertungen wie sie die GOÄ vorsieht (§ 6 Abs. 2 GOÄ) lässt der EBM nicht zu

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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur erbracht werden, wenn

- eine positive Entscheidung des G-BA vorliegt, die

- vom BMG nicht beanstandet worden ist und

- der Bewertungsausschuss im EBM eine Abrechungsmöglichkeit geschaffen hat

Bsp. Akupunkturleistungen

‣ Akupunktur: bis Ende 2006 waren sämtliche Akupunkturleistungen als IGeL abrechenbar.

‣ G-BA Beschlüsse vom 18.04. u. 19.09.2006: Akupunktur für die Indikationen “chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule“ u. „chronische Schmerzen in mind. einem Kniegelenk“ als GKV-Leistung zugelassen

‣ Übernahme in QualitätssicherungsV Akupunktur sowie in den EBM (GOP 30790/30791)

‣ nicht mehr als IGeL erbringbar

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Der VA darf von einem Versicherten eine Vergütung (= Privatliquidation) nur fordern,

‣ wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorliegt

‣ wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt,

‣ wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde (= IGeL).

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Abgrenzung von der Wunschbehandlung / Kostenerstattung

Wunschbehandlung: wenn der GKV-Versicherte Leistungen verlangt,

- die zwar im EBM enthalten sind und

- vom VA auch in diesem Rahmen erbracht werden können,

- aber in seinem konkreten Behandlungsfall nicht zweckmäßig oder erforderlich im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots sind

Kostenerstattung: Patient, der sich für die Kostenerstattung (§ 13 Abs. 2 SGB V) entscheidet, ist ebenfalls GKV-Versicherter; kein „reiner“ Privatpatient; nur Wahl eines anderen Abrechungswegs Folge: auch bei Kostenerstattung können nur die Leistungen erbracht und abgerechnet werden, die zum Leistungsumfang der GKV gehören

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Abrechnung von IGeL-Leistungen

GOÄ als Abrechnungsgrundlage:

Für IGeL gibt es keine spezielle (abschließende) Gebührenordnung;

GOÄ kann nicht in allen Fällen unmittelbar angewandt werden § 6

Abs. 2 GOÄ Analogbewertung möglich (im Einzelfall Zuordnungs-

und Auslegungsprobleme – GOÄ seit 1996 unverändert)

GOÄ ist aber für sämtliche IGeL als Abrechnungsgrundlage

maßgeblich; Berufsrechtlich ist der Arzt verpflichtet auch hierbei

korrekt zu liquidieren; Honorarforderung muss insbes. angemessen

sein (§ 12 BO)

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Vergütung

Vereinbarung und Abrechnung von Pauschalen ist unzulässig;

Ausgangspunkt ist der in der GOÄ ausgewiesene Gebührensatz, wobei

entspr. § 5 GOÄ Steigerungssätze berechnet werden können

Aber § 12: Steigerungssätze über dem 2,3-fachen Satz müssen genau

begründet werden

Ausnahme:

Möglichkeit einer abweichenden Honorarvereinbarung hinsichtlich

Gebührensatz / Begründungspflicht (§ 2 GOÄ), die insb. voraussetzt:

- schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung

- vollständige Bezeichnung der einzelnen Leistungen/des Steigerungssatzes/

den Endbetrag

- sowie Feststellung darüber, dass Erstattungsstellen diesen nicht voll

erstatten dürfen

- weitere Erklärungen dürfen nicht enthalten sein

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Persönliche Leistungserbringung (§ 4 Abs. 2 GOÄ) / keine Erstattungsfähigkeit

- nicht delegationsfähige Leistungen sind vom Arzt persönlich zu

erbringen (soweit Leistungen im Einzelfall delegierbar sind, müssen

sie grundsätzlich in der Arztpraxis – bei dessen Abwesenheit muss

zumindest kurzfristige Erreichbarkeit gegeben sein – erbracht

werden)

- Patient ist darauf hinzuweisen, dass KK keine Erstattungspflicht

haben (am besten schriftlich)

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Sind Igel-Leistungen steuerpflichtig?

• Mehrwertsteuerpflicht - „Eigentlich nein, aber ... „

Wenn der therapeutische Zweck nicht berücksichtigt wird und

der ästhetische Aspekt überwiegt.

Frage: Liposuktion

Wenn eine krankhafte Fettleibigkeit vorliegt, kann die Therapie die verbesserte Phsyche sein; Therapeutischer Aspekt ist

berücksichtigt.

Empfehlung:

Bei Unsicherheit die Mehrwertsteuer berechnen, da nachträgliche Forderungen schwer zu realisieren sind (z.B. Verjährung)

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Potentiale1000-Patienten-Praxis

-> 2000 - 25000 Scheine/Quartal

2/3 der Patient >35 Jahre alt

01732 EBM: Checkup35 = € 30,98 alle 2 Jahre

ca. 700 Checkup-Patienten/Jahr

= 175 Patienten/Quartal

= € 22.000,--

Ist Situation in 1000-Patienten-Praxis:

18 Patienten /Quartal

Nimmt der Arzt den Check-up im Dezember 2012 bei einem Patienten vor, kann er

diese Leistung bei diesem Patienten bereits im Januar 2014 erneut erbringen.

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Potentiale18 Millionen Hypertoniker in Deutschland

200.000 Menschen pro Jahr einen Schlaganfall

‣ Im Durchschnitt sinkt die Lebenserwartung 45-jähriger Männer bei einer Zunahme des Blutdruckes von 120/80 auf 150/100 mmHg um 11,5 Jahre.

‣ Das Schlaganfallrisiko ist bis zu sieben Mal höher.

‣ Die Wahrscheinlichkeit für einen Herzinfarkt ist um das Dreifache erhöht.(Quelle Deutsches Grünes Kreuz)

Wie werden diese Patienten in der Praxis geführt: „Ist die Packung leer, wird der Patient wieder in der Praxis erscheinen“

Therapieleitlinien Fehlanzeige

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Praxisbewertung

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Bewertungsanlässe...

➡ Praxiskauf/ -verkauf

➡ Auflösung einer BAG

➡ Bildung einer BAG

➡ Ehescheidung

➡ Erbauseinandersetzung

➡ Überprüfung der Alterssicherung

➡Umzug

➡Verzicht auf die Zulassung, § 28 Zahnärzte-ZV: Verzicht wird mit Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung des Vertragszahnarztes beim Zulassungsausschuss folgenden Kalendervierteljahrs wirksam.oder

➡Entziehung der Zulassung

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Ziel der Praxisübergabe:

➡Für den Abgeber:Den Vermögenswert, den die Praxis darstellt, zu realisieren

➡Für den Erwerber:Eine bereits etablierte Praxis zu übernehmen

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70% der

(Zahn)Ärzte blicken ängstlich auf den Praxisverkauf

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Praxisübergabe unbedingt

gründlich und vor allem rechtzeitig

vorbereiten!

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Praxisverkauf ist ein Unternehmensverkauf mit allem was dazu gehört

und erfolgt durch den Abschluss eines Kaufvertrages

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Vertragsgegenstand ist die Übertragung der materiellen und immateriellen Vermögenswerte, d.h.

sämtliche Gegenstände des Anlage und Umlaufvermögens

- Praxiseinrichtung- medizinisch-technische Geräte- Vorräte

Rechte, z.B. - Nutzungsrechte aus Mietvertrag- Gesellschaftsrecht aus Gesellschaftsverträgen

sog. „good-will“ (künftige Gewinnchancen der Praxis)

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Haftung des Käufers für Verbindlichkeiten des Verkäufers

§ 130 HGB

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

BGH, 7. 4. 2003 - II ZR 56/02

1. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter

hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft

grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den

Altgesellschaftern einzustehen.

2. Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in

denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung

zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen

Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt

offen.

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Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

Ungeklärt, ob das auch für gesellschaftsinterne Verbindlichkeiten gilt, z.B. für das Kapitalkonto eines ausscheidenden Gesellschafters

hohes Risiko!!!

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Haftung bei Übernahme von Gesellschaftsanteilen

• genaue Beschreibung der Verbindlichkeiten unter Beifügung der Belege

• Garantieerklärung des Verkäufers, dass auch weitere Verbindlichkeiten nicht gegeben sind (insbes. Kapitalkonto des Veräußerers)

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Kann überhaupt alles verkauft werden?

Problem: Anteile an gewerblichen Gesellschaften

• Dentallabor

• Reha-Einrichtung

• Kosmetikinstitute

Rechtliche Zulässigkeit ist zu prüfen

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Kick-Back durch stille Beteiligungen

Die Beteiligung eines Arztes an einer GbR, die ihrerseits einen

Geschäftsanteil an einer Labormedizin-GmbH hält, stellt einen Verstoß

gegen das Verbot der Vorteilsannahme i.S.d.

§ 31 Berufsordnung nicht nur in dem Fall dar, dass die

Gewinnzuteilung an die GbR-Gesellschafter sich an deren Volumen an

Laborbeauftragungen ausrichtet, sondern auch dann, wenn sie sich

nach der Höhe/Menge der GbR-Anteile des Arztes bestimmt. ( OLG

Stuttgart, GesR 2007, 320)

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§ 31 MBO-Ä

Unerlaubte Zuweisung von Patientinnen und Patienten gegen Entgelt

Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

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OLG Stuttgart

„Eine unzulässige Vorteilsgewährung besteht in der Beteiligung des überweisenden Arztes am Liquidationserlös des die Leistung erbringenden Arztes. Die möglichen Beteiligungsformen sind vielfältig, der Einfallsreichtum der Beteiligten nahezu unbegrenzt.“

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(P): Es soll der Verdacht vermieden werden, Ärzte würden therapeutische Entscheidungen von berufsfremden Erwägungen abhängig machen. Auch soll das Vertrauen des Arztes nicht zur Verkaufsförderung gewerblicher Produkte und Dienstleistungen "missbraucht" werden, die der Patient nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit seiner Behandlung benötigt.

Der Patient soll darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen, sondern ausschließlich von medizinischen Notwendigkeiten leiten lässt; merkantile Gesichtspunkte sollen vom Heilauftrag des Arztes getrennt sein.

Umfangreiche Kausistik:

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Ein Arzt, der eine diabetologische Schwerpunktpraxis betreibt, soll seinen Patienten  keine Diabetesteststreifen kostengünstig über seine Praxis zur Verfügung stellen dürfen.

✓ in Bezug auf einen Arzt, der sich zugleich als gewerblicher Händler von Implantat-Akupunktur-Nadeln betätigt.

✓ Ebenso wird die Verweisung von Augenarztpatienten an einen Optiker im gleichen Hause (hier: die Ehefrau des Arztes) und die Mithilfe eines Arztes beim Absatz von Nahrungsergänzungsmitteln durch das Institut seiner Ehefrau für unzulässig gehalten

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Verkürzte VersorgungswerkBGH NJW 2009, 3582

Augenarzt in L. in Hannover bot seinen Patienten, die nach seinem Untersuchungsbefund eine Brille benötigen, an, sich in seiner Praxis unter ca. 60 Musterbrillen der D. Optik GbR (nachfolgend: D. Optik), die ein Optikergeschäft bei Düsseldorf betreibt, eine Fassung auszusuchen. Nach Auswahl der Fassung misst L oder eine seiner Arzthelferinnen den Abstand zwischen Brillenscharnier und Ohrmuschel. Das Ergebnis dieser Messung teilt L zusammen mit der augenärztlichen Verordnung sowie den von ihm ermittelten Werten der Pupillendistanz und des Hornhaut-Scheitel-Abstands der D. Optik mit. Diese wählt die Brillengläser aus, fertigt die Brille an und schickt die Brille entweder direkt an den Patienten oder auf dessen Wunsch an die Praxis des L, wo der Sitz der Brille kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert wird.

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§ 3 Abs. 2 MBO

§ 3 Unvereinbarkeiten

(1) ...

(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der

Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände

abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie

gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen,

soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer

Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

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§ 34 Abs. 5 MBOVerordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und

Hilfsmitteln

(1) ...

...

(5) Ärztinnen und Ärzten ist nicht gestattet, Patientinnen und Patienten

ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder

Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.

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Eine solche Vermittlung ist gemäß § 34 Abs. 5 MBO-Ä nur dann

unzulässig ist, wenn für sie kein hinreichender Grund vorliegt (vgl. BGH,

Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 59/98, GRUR 2000, 1080, 1082 = WRP 2000, 1121 -

Verkürzter Versorgungsweg).

Im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen einem Hals-Nasen-

Ohren-Arzt und einem Hörgeräteakustiker hat der BGH definiert, was ein

solcher „hinreichender Grund“ sein kann:

✓Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten oder

✓in der Vergangenheit gemachte schlechte Erfahrungen mit

ortsansässigen Hilfsmittellieferanten (BGH GRUR 2000, 1080, 1082 -

Verkürzter Versorgungsweg).

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BGH NJW 2009, 3582

Kein hinreichender Grund für die Verweisung der Patienten an einen bestimmten Anbieter im Sinne von § 34 Abs. 5 MBO-Ä liegt vor, weil Augenoptiker in vielen Fällen die Sehschärfenbestimmung des Augenarztes wiederholen und im Falle einer Abweichung das nach ihrer Ansicht richtige Brillenglas auswählen, das hinter der für den Patienten aus ärztlicher Sicht optimalen Therapie der Fehlsichtigkeit zurückbleibt.

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BGH NJW 2009, 3582

Augenarzt übt mit der Abgabe und Anpassung der von D. Optik an ihn geschickten Brillen eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 2 MBO-Ä aus, die nur zulässig ist, wenn sie notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist. Dies gilt nicht nur für die Abgabe, sondern auch für die Anpassung der Brille. Hierbei handelt es sich um eine typische Leistung des Optikerhandwerks, die unabhängig davon eine gewerbliche Dienstleistung darstellt, ob der Beklagte hierfür vom Optiker eine Vergütung erhält oder nicht.

Trotz der gebotenen weiten Auslegung der medizinischen Gründe gehören die Brillenanpassung und die Abgabe der Brille durch den Beklagten regelmäßig nicht ohne weiteres zu den notwendigen Bestandteilen ärztlicher Therapie.

Ein HNO-Arzt ist hingegen in den Prozess der Abgabe und Anpassung der Hörhilfe ohnehin eingebunden. Auch wenn der Patient das Hörgerät von einem örtlichen Hörgeräteakustiker erhalten hat, muss der HNO-Arzt erneut aufgesucht werden und gegenüber der Krankenkasse die ordnungsgemäße Versorgung bestätigen (BGH GRUR 2000, 1080, 1082 - Verkürzter Versorgungsweg).

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BGH I ZR 182/08, 24.06.2010, GRUR 2010, 850

Optiker stellt Augenärzten ein System zur Verfügung, das aus einem Brillensortiment (in der Anfangsphase ca. 100, später ca. 40 Musterbrillengestelle) und einem Computersystem zur individuellen Brillenanpassung besteht.

Nach Eingabe der Patientendaten und Auswahl eines bestimmten Brillengestells in der Augenarztpraxis werden diese Informationen an die Beklagte übermittelt. Bestellt der Patient bei dem Optiker eine Brille, erhält der Augenarzt eine Vergütung von 80 €, bei Mehrstärkenbrillen von 160 €.

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§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

1.

geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

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BGH I ZR 182/08, 24.06.2010, GRUR 2010, 850

Die beanstandete Werbung der Beklagten für ihr Brillenabgabesystem verstößt gegen § 4 Nr. 1 UWG, weil die Beklagte nach den nicht erfahrungswidrigen Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Inaussichtstellen einer zusätzlichen Verdienstmöglichkeit in Höhe von 80 € (bei Mehrstärkenbrillen von 160 €) je vermittelter Brille einen erheblichen Anreiz setzt, dass Augenärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen (verkürzter Versorgungsweg). Darin liegt eine unsachliche unangemessene Einflussnahme auf die Behandlungstätigkeit des Arztes.

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§ 128Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und

Vertragsärzten

(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. ... Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.

(5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.

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Leistungserbringern sind:

‣Vertrags(zahn)ärzte, 

‣Apotheken,

‣Psychotherapeuten,

‣Krankenhäuser, Erbringer von Heil- und Hilfsmittelleistungen (Physiotherapeuten,Ergotherapeuten, Stimm-, Sprach-, Sprechtherapeuten (z.B. Logopäden, klin.Sprechwissenschaftler u.a.), 

‣Orthopädietechniker, Orthopädieschuhtechniker, Sanitätshäuser,

‣Hersteller von Arzneimitteln, 

‣Hebammen,

‣Personen,

‣Einrichtungen und Unternehmen, die Leistungen häuslicher Krankenpflege, häuslicher Pflegehilfe, häuslicher Pflege oder Haushaltshilfe erbringen,

‣Rettungsdienste und Krankentransportunternehmen.

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AG Kiel, Beschluss v. 04.04.2011, 43 Gs 951/11:

Fall: Vertragsärzte erhalten einen wirtschaftlichen Vorteil dafür dass ihre Patienten die verordnten Schuheinlagen ausschließlich von einem bestimmten Leistungserbringer bezieht.

• Nach § 128 SGBV ist die Gewährung von finanziellen Vorteilen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln unzulässig

• AG Kiel: „Da die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Leistungserbringung und -vergütung an die Erfüllung bestimmter formaler und inhaltlicher Voraussetzungen gekoppelt sind, ist eine Leistung bereits dann sozilversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig, wenn die Leistung in Teilbereichen nicht den gestellten Anforderungen entspricht.“

• Konsequenz: Bei Verstoß gegen § 128 SGB V sind Leistungen nicht abrechenbar

• Konsequenz: Untreue und Beihilfe zum Betrug

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die Unzulässigkeit einer solchen Betätigung ergibt sich nicht schon allein daraus, dass der Arzt die Ernährungsberatung in seiner eigenen Praxis durchführt. (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - I ZR 75/05 -, NJW 2008, 2850 = MedR 2008, 613

ein beide Tätigkeiten in seiner Praxis ausübender Arzt handelt dann weder berufs- noch wettbewerbswidrig, wenn er die Ernährungsberatung im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält.

Damit kommt es für die Frage der Berufspflichtverletzung darauf an, ob der Arzt im Übrigen in dem gebotenen Umfang zwischen seiner ärztlichen und seiner gewerblichen Tätigkeit unterschieden hat. Die vom Bundesgerichtshof vorausgesetzte Trennung in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ist kein Selbstzweck, sondern sie ist wiederum vor dem Hintergrund der Vermeidung einer Kommerzialisierung des Arztberufes sowie dem Schutz der Gesundheit der Patienten zu sehen. Hält man nämlich Ärzte im Grundsatz für befugt, sich trotz ihrer Eigenschaft als Freiberufler gewerblich auf dem Gebiet des Heilwesens zu betätigen, dann führt dies zwangsläufig zu einer gewissen Verquickung ärztlicher und gewerblicher Tätigkeiten.

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Kaufpreis

➡bei Zahnärzten: Verhandlungssache

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Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. die berufliche Eignung,2. das Approbationsalter,3. die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,4. eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,5. ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,6. ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,7. ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen.

Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.

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VersorgungsstrukturgesetzUm Überversorgung abzubauen, wurde die bestehende Möglichkeit der

Kassenärztlichen Vereinigungen, in überversorgten Gebieten den freiwilligen Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung finanziell zu fördern, erweitert.

Hierzu wurde die bisherige Beschränkung der Förderung auf Ärztinnen und Ärzte, die mindestens 62 Jahre alt sind, aufgehoben.

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ACHTUNGab dem 01.01.2013: In Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen entscheidet dann gemäß § 103 Abs. 3 aSGB V in Zukunft der Zulassungsausschuss, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll oder nicht.

Falls der Zulassungsausschuss eine Nachbesetzung ablehnt, muss die KV für den Aufkauf des Praxissitzes eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts an den Praxisinhaber oder dessen Erben zahlen.

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§ 103 Abs. 3a SGB V (ab 1.1.2013):

„Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem

Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen

angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und

die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll,

entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des

Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis

berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach

Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll ...

Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine

Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen

nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem

Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5

Nummer 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört ...“

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§ 103 Abs. 3a SGB V (ab 1.1.2013):

„ ... Ein Vorverfahren findet nicht statt. Klagen gegen

einen Beschluss ..., mit dem einem Antrag auf

Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens

entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat

die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder

seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben

eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der

Arztpraxis zu zahlen.“

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Sicherungsmaßnahmen

✓ Kaufpreisabsicherung– Bürgschaft des Erwerbers– Eigentumsvorbehalt am Inventar– präzise Fälligkeits- und Zinsregelungen

✓ Rücktrittsrechte– fehlende Zulassung des Erwerbers– Nichtvorlage Bürgschaftsurkunde– fehlende Zustimmung des Vermieters

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PatientenkarteiMünchner Empfehlungen zur Wahrung der ärztlichen

Schweigepflicht bei Veräußerung der ZahnarztpraxisStrafbarkeit gem. § 203 StGB beachten!Patienteneinwilligung erforderlichgesonderte, zugriffssichere Aufbewahrung

➡rechtliche Vorgaben zum Vorteil der Praxis nutzen➡frühzeitige Patienteninformation ➡Tag der offenen Tür zur Praxisübergabe➡Interesse der Patienten am Erwerber wecken

Gefahr der Gesamtnichtigkeit des

Praxiskaufvertrages

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Arbeitsrecht – Übernahme des Personals durch den ErwerberBetriebsübergang, § 613a BGB

– Unterrichtung der Arbeitnehmer• Zeitpunkt des Übergangs• Grund des Übergangs• Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die

Arbeitnehmer• die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen

Maßnahmen

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Arbeitsrecht – Übernahme des Personals durch den ErwerberBetriebsübergang, § 613a BGB „Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines

Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.“

– Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer (1 Monat nach Zugang der Unterrichtung)• Folge: betriebsbedingte Kündigung

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Mietvertragbestehender Praxismietvertrag

– Zu geringe Restlaufzeiten (z.B. stillschweigende jährliche Verlängerungsphase)

– Fehlende Übertragungsklausel

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Konkurrenzschutzklausel

Wettbewerbsverbote sind immer

räumlich (bei Zahnärzten kaum noch mehr als 2 km möglich), zeitlich (max. 2 Jahre)

zu beschränken.

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Sonstige Regelungen

personenbezogene Versicherungsverträge gehen nicht auf den Erwerber über

Sachbezogene Versicherungsverträge gehen auf den Erwerber über – Kündigungsmöglichkeit für Erwerber und Versicherer

Klare Rechnungsabgrenzung möglicherweise sollten Bedingungen vereinbart

werden, z.B. wenn noch nicht feststeht, dass Vermieter dem Mieterwechsel zustimmt.

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weitere Praxisverträge prüfen• Sonstige Verträge

– Leasing-, Versicherungsverträge

– Berufshaftpflicht, Rechenzentrum

– Telefonanschluss– Domainadresse/

Internet

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Zustimmung des Ehegatten§ 1365 Verfügung über Vermögen im

Ganzen(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit

Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

„Vermögen im Ganzen“: 85 bis 90% des Vermögens

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Praxisbeteiligung• Bei Beteiligung an einer BAG kann in gleicher Weise

der Gesellschaftsanteil veräußert werden, sofern der Gesellschaftsvertrag in Abweichung von §§ 717, 719 BGB dies zulässt.

§ 719 Gesamthänderische Bindung(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an

dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

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Übergabekooperation • Bildung einer BAG mit dem potentiellen Nachfolger• Kaufvertrag sollte dann bereits mit dem

Gesellschaftsvertrag vereinbart werden• Bitte keine Musterverträge verwenden;

weil man sonst von günstigeren Gestaltungsmöglichkeiten nichts erfährt

• BAG zwischen Privat- und Vertragsarzt als Übergangslösung

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Zeitplan der Praxisabgabe• 5 Jahre vor Abgabe:

– Modernisieren der Praxis (Mindest AfA-Dauer)

• spätestens 1 Jahr vorher: – genauen Abgabetermin festlegen

Praxisveräußerung sollte am Jahresanfang erfolgen– Gespräch mit der Bank – Nachfolger suchen– Übergabevertrag vorbereiten

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Zum Beispiel durch Gutes PraxismanagementWertvolles PatientengutQualitätsmanagement (Pflicht ab 2010)RKI-RichtlinienFrühzeitige Einbindung des Erwerbers in die Praxis

UND: die Zahlen der Praxis müssen stimmen

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Schaffen Sie Kaufanreize für Bewerber!

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Bis zum heutigen Tage behaupten immer noch einige Berater,....

...dass es keine einhellig gebilligte

Bewertungsmethode gibt und dass eine solche

rechtlich auch nicht vorgeschrieben ist.

(BGH ZR 142/70 Urteil vom 17.01.1973)

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Bewertungsmethoden

• Bundesärztekammermethode - Mischbewertungsverfahren

• Vergleichsverfahren – Ganzheitliches Bewertungsverfahren

• Gewinn- und Ertragswertverfahren - Ganzheitliche Bewertungsverfahren

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Praxisbewertung

Bekanntmachung der BÄK im Sept. 2009 zur Bewertung von Arztpraxen.

Erstmalige Anpassung der Bewertungsgrundsätze seit 1987!

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Exkurs: Praxisbewertung

• Abkehr vom rein vergangenheits- und umsatzbezogenen Ansatz

• Jetzt „ertragswertorientierte Methode“ unter Berücksichtigung der Kosten

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Beispiel

Eine Arzteinzelpraxis hatte im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen jährlichen Umsatz von 175.000 € sowie jährliche Kosten von 87.500,-- €. Der Substanzwert der Praxiseinrichtung beträgt 100.000 €. Das kalkulatorische Arztgehalt beträgt 59.600,-- (Jahresgehalt eines Oberarztes nach BAT I b, verheiratet, zwei Kinder).

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Ärztekammer-Methode (alt)

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Hauptkritikpunkte an der alten "Ärztekammermethode":

• die Bewertung ist rein vergangenheitsorientiert

• die Bewertung ist ohne Berücksichtigung von Kosten und Gewinn einseitig auf den Praxisumsatz fokussiert

• der Divisor ist willkürlich bzw. nicht nachvollziehbar gewählt.

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Ärztekammer-Methode (neu)

Berechnungsschema:

Formel für ideellen Wert:

Übertragbarer Umsatz € 175.000,--

./. Übertragbare Kosten € 87.500,--

= übertragbarer Gewinn = 87.500,--

./. Alternatives Arztgehalt ./. 53.200,--

= nachhaltig erzielbarer Gewinn = 34.300,--

x Prognosemultiplikator 2

= ideeller Wert (Goodwill) = 68.000,--

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Übertragbarer Umsatz:

• Durchschnitt der letzten 3 Jahresumsätze

• Bereinigt um dem abgebenden Praxisinhaber persönlich zuzuordnende Umsätze (Belegarzttätigkeit, betriebsärztliche Tätigkeit etc.)

• Bereinigt um sonstige Einflüsse z.B. Krankheit

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Übertragbare Kosten

• Durchschnitt der Kosten der letzten drei Jahre

• Bereinigt um: Abschreibungen, unangemessen hohe oder niedrige Gehälter, Ehegattengehälter,

• Mieten sofern noch nicht berücksichtigt etc.

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Wertbeeinflussende Faktoren:

Von der Bundesärztekammer / kassenärztliche Bundesvereinigung werden noch wertbeeinflussende Faktoren berücksichtigt, die zu einem Zu- oder Abschlag bis zu 20 % führen können

Solche Faktoren können sein:

✓ Ortslage

✓ Arztdichte

✓ Qualitätsmanagement

✓ Kooperationen (z.B. Apparategemeinschaften)

✓ U.a.

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Kritik:

Die wertbeeinflussenden Faktoren haben in aller Regel bereits Einfluss in den Umsatz oder die Kosten gefunden. Z.B. die gute Ortslage führt zu einem höheren Umsatz, die Kostenreduzierung aus einer Apparategemeinschaft sind schon berücksichtigt.

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Als Fortschritt gegenüber der "alten" Vorgehensweise:

‣die Bewertung des Goodwills erfolgt nicht mehr allein umsatzbezogen

‣es wurde versucht, eine Orientierung an zukünftigen Erträgen in die alte "Ärztekammermethode" einzubringen.

ABER: Vom wirtschaftstheoretischen Ansatz her betrachtet ist das Ergebnis eine Vermengung verschiedener Ansätze:

‣entgegen der seit Jahrzehnten herrschenden und allgemein akzeptierten Ansicht, dass der Wert eines Unternehmens abhängig ist von seinen Ertragsaussichten und eine getrennte Bewertung von materiellem und immateriellem Unternehmenswert nicht sachgerecht ist, verharrt auch die "neue" Ärztekammermethode auf dem verfehlten Ansatz, die beiden Wertkomponenten getrennt zu ermitteln

‣pauschale prozentuale Ansatz eines kalkulatorischen Arztgehaltes sowie die vorgeschlagene Abstaffelung ist willkürlich

‣Der "Prognosefaktor" ist willkürlich

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Bis zum heutigen Tage behaupten immer noch einige Berater,....

...dass es keine einhellig gebilligte

Bewertungsmethode gibt und dass eine solche

rechtlich auch nicht vorgeschrieben ist.

(BGH ZR 142/70 Urteil vom 17.01.1973)

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a.A.: BGH

BGH, Urt. v. 9. 2. 2011 − XII ZR 40/09

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BGH, Urteil vom 9. 2. 2011 - XII ZR 40/09

Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis gründe sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstiger Standort, Art und Zusammensetzung der Patienten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar seien, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb grundsätzlich nicht übertragbar seien. Weil der Käufer einer freiberuflichen Praxis oder eines Anteils hieran mit dem Goodwill die Chance erwerbe, die Patienten des bisherigen Praxisinhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand aufzubauen, komme dem Goodwill in der Regel ein eigener Marktwert zu.

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BGH, Urteil vom 9. 2. 2011 - XII ZR 40/09

Der Sachverständige habe den immateriellen Wert der Zahnarztpraxis zu Recht nach einer bewertenden und deshalb als „modifiziert” bezeichneten Ertragswertmethode bestimmt. Dabei sei dieser bewusst von der pauschalen Methode der Bundesärztekammer abgewichen, zumal diese zu unrealistischen geringen Ergebnissen gelange und die Bundesärztekammer selbst seit Oktober 2008 von ihren Empfehlungen abgerückt sei.

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BGH, Urteil vom 9. 2. 2011 - XII ZR 40/09

Eine Bemessung dieses Wertes allein nach dem Umsatz verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung und somit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren Wert zulässt. Ein besonders hoher Umsatz kann den Wert einer freiberuflichen Praxis sogar verringern, wenn den Einnahmen sehr hohe Kosten gegenüberstehen und der Ertrag deswegen mit einem hohen Unternehmerrisiko verbunden ist. Ein reines Umsatzwertverfahren eignet sich deswegen auch nicht als Vergleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode.

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BGH, Urteil vom 9. 2. 2011 - XII ZR 40/09

Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis erfolgt grundsätzlich auch nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren, weil sich eine Ertragsprognose kaum von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden kann.

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BGH, Urteil vom 9. 2. 2011 - XII ZR 40/09

Stattdessen hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen individuellen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt

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BGH, Urteil vom 9. 2. 2011 - XII ZR 40/09

Weil der Ertrag einer freiberuflichen Praxis nicht nur von dem vorhandenen Goodwill, sondern auch von dem persönlichen Einsatz des Inhabers bestimmt wird, muss die am Ertrag anknüpfende Bewertung des auf einen Übernehmer übertragbaren Goodwills einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf einen Übernehmer übertragbar ist

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BGH, Urteil vom 9. 2. 2011 - XII ZR 40/09

Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ist es von den durchschnittlichen Praxiseinnahmen der Jahre 1996 bis 1998, also der drei dem Endstichtag vorangegangenen Jahre, ausgegangen. Wenn es davon unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles lediglich 90 % als nachhaltig realisierbar angesetzt hat, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Der revisionsrechtlichen Prüfung hält auch stand, dass das OLG sodann durch Abzug der Kosten, Ausgaben und einer Abschreibung einen durchschnittlichen Rohgewinn dieser Jahre ermittelt und im Rahmen der von ihm angewandten Methode davon einen individuellen Unternehmerlohn der beiden Inhaber sowie latente Ertragsteuern abgesetzt hat.

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BGH, Urteil vom 9. 2. 2011 - XII ZR 40/09

Den abzusetzenden Unternehmerlohn hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Dabei ist es auf der Grundlage des Tariflohns für Zahnärzte, erhöht um den Arbeitgeberzuschlag für Lohnnebenkosten, von der wöchentlichen Arbeitszeit der beiden Inhaber mit je 34 Stunden ausgegangen. Dies berücksichtigt in hinreichender Weise den individuellen Einsatz der Praxisinhaber, zumal weitere Umstände, die eine über den üblichen Umfang hinausgehende Bedeutung der Inhaberleistung rechtfertigen könnten, nicht substantiiert vorgetragen sind. Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erhöhung des nach den individuellen Verhältnissen gerechtfertigten Unternehmerlohns um 50 % wegen des zusätzlich vorhandenen Labors und die Berücksichtigung der Steuerlast von 35 %, was zu einem abzusetzenden Nettounternehmerlohn für beide Inhaber in Höhe von insgesamt 180.000 DM führt.

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BGH, Urteil vom 9. 2. 2011 - XII ZR 40/09

Den so errechneten Ertragswert hat das sachverständig beratene OLG mit einem Rentenbarwertfaktor multipliziert, den es für das Ende der Ehezeit mit 2,7620 bemessen hat. Dabei hat es den im Rahmen seiner Bewertungsmethode um die Ertragsteuer reduzierten Basiszinssatz, einen Zuschlag für das allgemeine Unternehmensrisiko, eine Abzinsung der Zukunftsgewinne und eine dreijährige Nachhaltigkeitsdauer berücksichtigt. Wenn es auf diese Weise zu einem Goodwill der gesamten Zahnarztpraxis in Höhe von 1.200.322,54 DM und zzgl. des vorhandenen Substanzwertes von 189.985 DM zu einem gesamten Praxiswert in Höhe von 1.390.307,54 DM gelangt ist, ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert gegen diese Berechnung nichts.

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Einnahmen 2009-2011 im Durchschnitt (gewichtet) € 1.332.863,50

abzgl. Ausgaben 2009-2011 im Durchschnitt € 876.953,00

Praxisrohgewinn 2009-2011 im Durchschnitt € 455.910,50

abzgl. typisierte Ertragssteuern darauf (35 %) € 159.568,67

abzgl. alternatives Arztgehalt (€ 76.000,--) € 152.000,00

Ertragswert € 144.341,83

Multipliziert mit nachschüssigen Rentenbarwertfaktor 2,88388

Good-Will € 416.264,52

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Zugewinnausgleich bei Ärzten und Zahnärzten (Arzt und Zahnarzt) und die Ermittlung des individuellen Unternehmerlohnes

Die Berücksichtigung eines auf die vorgenannte Weise ermittelten Wertes einer freiberuflichen Praxis unter Einschluss des immateriellen Wertes in Form eines Goodwills widerspricht auch nicht dem Verbot der zweifachen Teilhabe ein und desselben Vermögenswerts im Zugewinnausgleich und im Unterhalt.

Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein güterrechtlicher Ausgleich eines vorhandenen Vermögenswerts nicht stattzufinden, soweit diese Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wurde. Für das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt sich dies bereits aus § 2 Abs. 4 VersAusglG (früher: § 1587 Abs. 3vBGB a. F.). Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich gilt nichts anderes, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist

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Eine solche doppelte Teilhabe kann aber nur eintreten, wenn jeweils dieselbe Vermögensposition ausgeglichen wird. Das ist im Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich regelmäßig nicht der Fall, weil der Zugewinnausgleich auf ein stichtagsbezogenes Vermögen gerichtet ist, während der Unterhalt, der den laufenden Lebensbedarf decken soll, auf Einkünften und Vermögenserträgen aufbaut. Das Unterhaltsrecht verlangt den Einsatz des Vermögensstamms für Unterhaltszwecke nur unter besonderen Voraussetzungen

Eine zweifache Teilhabe ist deswegen ausgeschlossen, wenn der Unterhalt lediglich aus Vermögenseinkünften bemessen wird, während sich der Zugewinnausgleich auf den Vermögensstamm beschränkt. Das ist etwa der Fall, wenn Zinseinkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden und dem Zugewinnausgleich lediglich das Bankguthaben als Vermögensstamm zugrunde gelegt wird. Gleiches gilt bei vorhandenem Wohneigentum, dessen Stamm im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, während sich ein vorhandener Wohnwert auf die Höhe des Unterhalts auswirkt. In solchen Fällen ist lediglich zu beachten, dass durch den Zugewinnausgleich auch die Vermögenseinkünfte verlagert werden, was für die Zukunft unterhaltsrechtliche Auswirkungen hat.

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Eine unzulässige doppelte Teilhabe an ein und demselben Vermögenswert liegt hingegen vor, wenn der Vermögensstamm ausnahmsweise unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird. Das ist regelmäßig bei Abfindungen nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit der Fall, soweit diese Lohnersatzfunktion haben und deswegen auf die Zeit der geminderten Erwerbstätigkeit als ergänzendes Einkommen aufzuteilen sind. Im Umfang der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung ist dann ein zusätzlicher güterrechtlicher Ausgleich ausgeschlossen

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