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Existenzen derjenigen selbständigen Leistungserbringer (Physiotherapeu- ten, Logopäden, Ergotherapeuten etc.), die von vertragsärztlichen Ver- ordnungen abhängig sind. Das alles führt zu einem grundsätzli- chen Wandel des Solidarsystems, der nicht offen diskutiert wird, sondern un- ter weitgehend ungerechtfertigten Schuldzuweisungen und Behauptungen der Inkompetenz insbesondere der ärztlichen Selbstverwaltung verdeckt eingeführt werden soll. Ideologie und Vorurteile haben hier die Feder ge- führt. Es handelt sich um einen gesetz- geberischen Alleingang, bei dem be- wußt auf die Berücksichtigung der Ar- gumente der Erfahrenen und Kompeten- zen im Gesundheitswesen verzichtet wird, damit die umstürzlerischen Pla- nungen nicht vorzeitig gestört werden. Da spielen wir nicht mit. Wir werden das Gesetzgebungsver- fahren weiter kritisch begleiten, und zwar für die Öffentlichkeit unüberhör- bar, auch wenn die Drohungen noch so massiv werden sollten. Hier ist der KBV-Vorstand unbeirrbar. werden, werden wir die Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen haben, daß die Kassenärztlichen Vereinigungen den Sicherstellungeauftrag als überge- ordnetes Ordnungsprinzip nicht mehr wirksam für alle Vertragsärzte wahr- nehmen können. An die Bundesgesundheitsministe- rin gerichtet: Wir verschließen uns ei- nem politischen Dialog nicht, aber wir werden uns an Alibi-Veranstaltungen nicht mehr beteiligen. Der gesetzgebe- rische Eigensinn mit den aufgezeigten Konsequenzen für die Versorgung und die Angriffe auf unsere Selbstverwal- tung, die für unsere Tätigkeit motivie- rende Freiberuflichkeit und auf unser ärztliches Selbstverständnis werden wir nicht tolerieren, Wer die Macht hat, bestimmt nicht allein, was die Wahrheit ist. Dr. Winfried Schorre 1.Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Herbert-Lewin-Straße 3 D-50931 Köln Insbesondere zum Thema Arznei- und Heilmittelversorgung bereiten wir ein breites Informationsprogramm vor, um die Politik und die Bürger über die Risiken und Konsequenzen einer Bud- getüberschreitung zu informieren. Da- bei werden die Beratungsaktivitäten in den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Anwendung des Wirtschaftlich- keitsgebotes fortgeführt. Wir werden die – wenn auch einge- schränkten – rechtlichen Möglichkei- ten nutzen, über den Nachweis der Ver- fassungswidrigkeit den Gesetzgeber zur Rücknahme des Budgets zu zwin- gen. Daß bei begrenzten Mitteln eine sinnvolle Steuerung erfolgen muß, wird akzeptiert, aber nicht zu Lasten der Pa- tienten und der sie behandelnden Ärz- te. Mit den Regelleistungsvolumina und den Praxisbesonderheiten berücksich- tigenden Richtgrößen stehen echte, an den Versorgungsnotwendigkeiten sich orientierende Alternativen zu den gro- ben, sich nur an ökonomischen Vorga- ben ausrichtenden gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verfügung. Sollte der Gesetzentwurf, gerade, weil wir uns wehren, dennoch realisiert Der Internist 7·99 | M 195 Mitteilungen BDI M.G. Broglie (Muster)Berufsordnung für die Deutschen Ärzte und Ärztinnen Neue Werbemöglichkeiten für den Arzt? Im folgenden wird von der aktuellen Musterberufsordnung des 100. Deut- schen Ärztetages ausgegangen. Gemäß § 27 der aktuellen Musterberufsord- nung darf der Arzt für seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärzte nicht werben. Die sachli- che Information ist hingegen zulässig, wenn sie Anlage D der Musterberufs- ordnung in Form, Inhalt und Umfang entspricht. In der bisherigen Musterbe- rufsordnung war die Werbung und An- preisung durch Ärzte in § 25 geregelt. Neu ist die Zulässigkeit sachlicher In- formation, die in dieser ausdrücklichen Formulierung in der bisherigen Mu- sterberufsordnung nicht enthalten war. In der Sache hat sich allerdings wenig geändert. Schon nach bisherigem Be- rufsrecht war die sachliche Information teilweise, beispielsweise unter Ärzten in gewissen Grenzen zulässig, sofern eine werbende Herausstellung der eigenen Tätigkeit unterblieb. Die bisherigen §§ 27 und 28 ließen auch das berufliche Wirken in der Öffentlichkeit und Pati- enteninformationen zu, wenn der Arzt sich auf die sachliche Information be- schränkte und dies der Aufklärung diente. Da die Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 der aktuellen Musterberufsord- nung lautet: „sachliche Information ist gemäß den Grundsätzen der Anlage D zulässig“, dürfte die Vorschrift über ei- ne Klarstellung hinaus gehen. Faßt man

(Muster) Berufsordnung für die Deutschen Ärzte und Ärztinnen Neue Werbemöglichkeiten für den Arzt?

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Page 1: (Muster) Berufsordnung für die Deutschen Ärzte und Ärztinnen Neue Werbemöglichkeiten für den Arzt?

Existenzen derjenigen selbständigenLeistungserbringer (Physiotherapeu-ten, Logopäden, Ergotherapeutenetc.), die von vertragsärztlichen Ver-ordnungen abhängig sind.

Das alles führt zu einem grundsätzli-chen Wandel des Solidarsystems, dernicht offen diskutiert wird, sondern un-ter weitgehend ungerechtfertigtenSchuldzuweisungen und Behauptungender Inkompetenz insbesondere derärztlichen Selbstverwaltung verdeckteingeführt werden soll. Ideologie undVorurteile haben hier die Feder ge-führt. Es handelt sich um einen gesetz-geberischen Alleingang, bei dem be-wußt auf die Berücksichtigung der Ar-gumente der Erfahrenen und Kompeten-zen im Gesundheitswesen verzichtetwird, damit die umstürzlerischen Pla-nungen nicht vorzeitig gestört werden.

Da spielen wir nicht mit.Wir werden das Gesetzgebungsver-

fahren weiter kritisch begleiten, undzwar für die Öffentlichkeit unüberhör-bar, auch wenn die Drohungen noch somassiv werden sollten. Hier ist derKBV-Vorstand unbeirrbar.

werden, werden wir die Konsequenzenaus der Tatsache zu ziehen haben, daßdie Kassenärztlichen Vereinigungenden Sicherstellungeauftrag als überge-ordnetes Ordnungsprinzip nicht mehrwirksam für alle Vertragsärzte wahr-nehmen können.

An die Bundesgesundheitsministe-rin gerichtet: Wir verschließen uns ei-nem politischen Dialog nicht, aber wirwerden uns an Alibi-Veranstaltungennicht mehr beteiligen. Der gesetzgebe-rische Eigensinn mit den aufgezeigtenKonsequenzen für die Versorgung unddie Angriffe auf unsere Selbstverwal-tung, die für unsere Tätigkeit motivie-rende Freiberuflichkeit und auf unserärztliches Selbstverständnis werden wirnicht tolerieren,

Wer die Macht hat, bestimmt nichtallein, was die Wahrheit ist.

Dr. Winfried Schorre1.Vorsitzender der KassenärztlichenBundesvereinigungHerbert-Lewin-Straße 3D-50931 Köln

Insbesondere zum Thema Arznei-und Heilmittelversorgung bereiten wirein breites Informationsprogramm vor,um die Politik und die Bürger über dieRisiken und Konsequenzen einer Bud-getüberschreitung zu informieren. Da-bei werden die Beratungsaktivitäten inden Kassenärztlichen Vereinigungenzur Anwendung des Wirtschaftlich-keitsgebotes fortgeführt.

Wir werden die – wenn auch einge-schränkten – rechtlichen Möglichkei-ten nutzen, über den Nachweis der Ver-fassungswidrigkeit den Gesetzgeberzur Rücknahme des Budgets zu zwin-gen. Daß bei begrenzten Mitteln einesinnvolle Steuerung erfolgen muß, wirdakzeptiert, aber nicht zu Lasten der Pa-tienten und der sie behandelnden Ärz-te. Mit den Regelleistungsvolumina undden Praxisbesonderheiten berücksich-tigenden Richtgrößen stehen echte, anden Versorgungsnotwendigkeiten sichorientierende Alternativen zu den gro-ben, sich nur an ökonomischen Vorga-ben ausrichtenden gesetzgeberischenMaßnahmen zur Verfügung.

Sollte der Gesetzentwurf, gerade,weil wir uns wehren, dennoch realisiert

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(Muster)Berufsordnung für die DeutschenÄrzte und ÄrztinnenNeue Werbemöglichkeiten für den Arzt?

Im folgenden wird von der aktuellenMusterberufsordnung des 100. Deut-schen Ärztetages ausgegangen. Gemäߧ 27 der aktuellen Musterberufsord-nung darf der Arzt für seine beruflicheTätigkeit oder die berufliche Tätigkeitanderer Ärzte nicht werben. Die sachli-che Information ist hingegen zulässig,wenn sie Anlage D der Musterberufs-ordnung in Form, Inhalt und Umfangentspricht. In der bisherigen Musterbe-rufsordnung war die Werbung und An-

preisung durch Ärzte in § 25 geregelt.Neu ist die Zulässigkeit sachlicher In-formation, die in dieser ausdrücklichenFormulierung in der bisherigen Mu-sterberufsordnung nicht enthalten war.In der Sache hat sich allerdings weniggeändert. Schon nach bisherigem Be-rufsrecht war die sachliche Informationteilweise, beispielsweise unter Ärzten ingewissen Grenzen zulässig, sofern einewerbende Herausstellung der eigenenTätigkeit unterblieb. Die bisherigen

§§ 27 und 28 ließen auch das beruflicheWirken in der Öffentlichkeit und Pati-enteninformationen zu, wenn der Arztsich auf die sachliche Information be-schränkte und dies der Aufklärungdiente.

Da die Formulierung in § 27 Abs. 1Satz 2 der aktuellen Musterberufsord-nung lautet: „sachliche Information istgemäß den Grundsätzen der Anlage Dzulässig“, dürfte die Vorschrift über ei-ne Klarstellung hinaus gehen. Faßt man

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die Berufsordnung als abschließendesRegelwerk auf, welches alle Formen derWerbung untersagt und als Ausnahmelediglich die sachliche Information inengen Grenzen zuläßt, erhält die Vor-schrift einen eigenen Regelungscharak-ter, wenn sie als Auffangvorschrift fürzulässige Formen der Öffentlichkeitstä-tigkeit angesehen wird. Hieraus ergibtsich einerseits die Folge, daß die sachli-che Information auch in anderer Form,als in den ausdrücklich geregelten Fäl-len zulässig ist und daß sie andererseitsabschließende Regelungen über Wer-bung und erlaubte sachliche Informati-on enthält. Das wichtigste Merkmaldürfte allerdings sein, daß die sachlicheInformation somit per definition Öf-fentlichkeitsarbeit darstellt, die nichtWerbung ist!!

Gemäß § 27 Abs. 2 der aktuellenMusterberufsordnung darf der Arzt ei-ne ihm verbotene Werbung durch an-dere weder veranlassen noch dulden.Dies gilt auch für die anpreisendeHerausstellung von Ärzten in Ankündi-gungen von Sanatorien, Kliniken, Insti-tutionen oder anderen Unternehmen.Der Arzt darf auch nicht dulden, daßBerichte oder Bildberichte mit werben-der Herausstellung seiner ärztlichenTätigkeit unter Verwendung seinesNamens, Bildes oder seiner Anschriftveröffentlicht werden. In der Vorschriftist das zusammengefaßt, was zuvor in§ 25 Abs. 1 und 2 Musterberufsordnung1996 geregelt war. Obwohl die Vor-schrift sprachlich etwas verändert wur-de, hat sich der Regelungsgehalt nichtgeändert.

§ 28 der neuen Musterberufsord-nung regelt das Wirken von Ärzten inder Öffentlichkeit und in den Medien.Eine entsprechende Regelung war inder bisherigen Musterberufsordnungin § 27 enthalten. Ein Teil der bisherigenVorschrift wurde, abgesehen von unwe-sentlichen sprachlichen Veränderungennahezu wortgleich übernommen. Dem-nach sind Veröffentlichungen medizini-schen Inhalts oder die Mitwirkung desArztes an aufklärenden Veröffentli-chungen in den Medien zulässig, soweitdie Veröffentlichung und die Mitwir-kung des Arztes auf sachliche Informa-tionen begrenzt und die Person sowiedas Handeln des Arztes nicht werbendherausgestellt wird. Dies gilt auch füröffentliche Vorträge medizinischen In-halts. Auch hier hat man zwischen un-

der Regelung des neuen § 27 Musterbe-rufsordnung nicht erfaßt ist.

Einen Fall der Werbung scheint dieneue Musterberufsordnung jedochnicht zu regeln. Der Musterberufsord-nung läßt sich nicht unmittelbar ent-nehmen, daß der Arzt gegen das Werbe-verbot verstößt, wenn er seinen Namenohne werbende Herausstellung seinerärztlichen Tätigkeit zur Benennung vonArznei- und Körperpflegemitteln bzw.der gleichgestellten Waren zur Verfü-gung stellt. Die Werbung die nicht an-preisend ist und nicht auf die ärztlicheTätigkeit Bezug nimmt, wird vomWortlaut des neuen § 34 Musterberufs-ordnung nicht erfaßt. Dieser stellt le-diglich auf Werbung durch Vorträgeund Gutachten ab. Es stellt sich somitdie Frage, ob ein Arzt seine Doktorenti-tel, möglicherweise auch eine Professo-renbezeichnung und seinen Namen fürein Arznei-, Heil- und Hilfsmittel odereine ähnliche Ware zur Verfügung stel-len darf, wenn dieses Produkt zurück-haltend und nicht anpreisend und zu-gleich ohne Bezugnahme auf die ärztli-che Tätigkeit beworben wird. DieserWerbung dürfte jedoch der neue § 3Abs. 1 Satz 2 Musterberufsordnung unddas allgemeine Werbeverbot entgegen-stehen. Danach ist es Ärzten verboten,ihren Namen in Verbindung mit einerärztlichen Berufsbezeichnung in unlau-terer Weise für gewerbliche Zwecke her-zugeben. Im übrigen ist in der Recht-sprechung schon lange anerkannt, daßdie Benennung von Produkten unterBezugnahme auf einen medizinischenDoktorgrad für den Arzt berufsrecht-liche Konsequenzen und für daswerbende Unternehmen einen wett-bewerbsrechtlichen Unterlassungsan-spruch nach sich ziehen kann.

Eine redaktionelle Neuerung er-gibt sich daraus, daß die aktuelle Mu-sterberufsordnung im Anschluß an denParagraphenteil Anlagen enthält, aufdie in den jeweils einschlägigen Vor-schriften verwiesen wird. Anlage D ent-hält ergänzende Bestimmungen zu ein-zelnen ärztlichen Berufspflichten. DerUnterpunkt I enthält Regeln der berufli-chen Kommunikation, insbesondereüber den zulässigen Inhalt und Umfangsachlicher Informationen über die be-rufliche Tätigkeit. Auch wenn diese Re-gelungen äußerlich vom Paragraphen-teil der Musterberufsordnung getrenntsind, handelt es sich um regelnde Be-

zulässiger Werbung einerseits und der,wie ich meine berechtigten sachlichenInformation in bestimmten Medien dif-ferenziert.

Bisher war der Arzt bei Veröffentli-chungen medizinischen Inhalts zu ver-antwortungsbewußter Objektivität ver-pflichtet. Dies konnte dazu führen, daßdem Arzt auch dann ein berufsrechtli-cher Vorwurf gemacht wurde, wenn erseine persönlichen Ansichten und Wer-tungen übermäßig in den Vordergrundstellte. Der jetzige Verzicht auf dieseFormulierung wird sicherlich nicht soauszulegen sein, daß der Arzt von jegli-cher Verantwortung und Objektivitätexkulpiert ist. Vielmehr ist durch denRekurs auf die Sachlichkeit der öffentli-chen Informationen in § 28 Satz 1 Mu-sterberufsordnung davon auszugehen,daß diese der generelle Maßstab ärztli-chen Handelns in der Öffentlichkeitsein soll.

Einen speziellen Fall der Werbungregelt der neue § 34 Abs. 3 der Muster-berufsordnung. Demnach ist es Ärztennicht gestattet, über Arznei-, Heil- undHilfsmittel, Körperpflegemittel oderähnliche Waren Werbevorträge zu hal-ten oder zur Werbung bestimmte Gut-achten zu erstellen.

Bisher war dem Arzt in § 31 deralten Musterberufsordnung untersagt,Gutachten und Zeugnisse für derartigeProdukte auszustellen, die zur Werbungverwendet werden sollen und er hatteeine mißbräuchliche Verwendung durchden Empfänger des Gutachtens zu un-terbinden. Außerdem war es dem Arztverboten, seinen Namen in Verbindungmit einer ärztlichen Berufsbezeichnungin unlauterer Weise für gewerblicheZwecke, beispielsweise für einen Fir-mentitel oder zur Bezeichnung einesMittels herzugeben. Da es dem Arztnach § 27 Abs. 2 der neuen Musterbe-rufsordnung untersagt ist zu veranlas-sen oder zu dulden, daß in Berichtenoder Bildberichten seine ärztliche Tä-tigkeit unter Verwendung des Namens,Bildes oder seiner Anschrift werbendherausgestellt wird, war es nicht erfor-derlich, diese Werbeform für Arznei-,Körperpflegemittel und ähnliche Wa-ren gesondert zu untersagen. Die Wer-bung durch Ausstellen von Gefällig-keitsgutachten oder durch Werbevor-träge ist hingegen noch einmal aus-drücklich in § 34 Abs. 3 Musterberufs-ordnung geregelt worden, da sie von

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standteile, da die einschlägigen Para-graphen jeweils einen Querverweis ent-halten. Keinesfalls handelt es sich umunverbindliche Empfehlungen.

Nach Nr. 1 dieser Anlage D dürfenÄrzte andere Ärzte über ihr Leistungs-angebot sachlich informieren, wenn diewerbende Herausstellung der eigenenTätigkeit unterbleibt. Dies war schonbisher in § 26 zugelassen, wobei die älte-re Vorschrift das Informationsrecht aufein räumlich angemessenes Einzugsge-biet um den Ort der Niederlassung be-grenzte. Diese Begrenzung ist entfallen,so daß von einer räumlichen Auswei-tung des Informationsrechts gespro-chen werden kann. Der praktische Nut-zen für einen informationswilligen Arztdürfte jedoch eher gering sein, da einInformationsbedürfnis regelmäßig nurin einem räumlich angemessenen Ein-zugsgebiet besteht. Die Informationvon Ärzten über das eigene Praxisange-bot wird nämlich dort sinnlos, wo dieEntfernungen so groß sind, daß nichtmehr damit zu rechnen ist, daß der Kol-lege noch Patienten in die eigene Praxisüberweisen wird. Anders gestaltet sichdie Situation allerdings bei Pathologenund Labormedizinern, bei denen keinunmittelbarer Patientenkontakt statt-findet. Diese haben regelmäßig ein In-teresse daran, über den unmittelbarennachbarschaftlichen Bereich hinaus aufihr Leistungsspektrum hinzuweisen.Hier war es aber teilweise bereits nachaltem Berufsrecht zulässig, zumindestin einem wesentlich größeren Einzugs-gebiet auf das eigene Leistungsspek-trum hinzuweisen. Die Lockerung dürf-te sich deshalb vor allem für Ärzte inSpezialkliniken oder mit hochspeziali-siertem Leistungsangebot bemerkbarmachen, die bundesweit tätig sind.

Die Lockerung des Informations-rechts unter Ärzten dürfte nicht zuletztauf die Einrichtung des Deutschen Ge-sundheitsnetzes DGN und die Möglich-keiten der Darstellung von Ärzten imInternet zurückzuführen sein. Da esÄrzten gestattet ist, in gewissen Gren-zen sachliche Informationen zu veröf-fentlichen, worauf ich an anderer Stellenoch eingehen werde und diese Infor-mationen bundesweit bzw. weltweitverfügbar sind, wäre es nicht vertretbarzu verlangen, daß sie Kollegen, mit de-nen sie nicht in unmittelbarer Nachbar-schaft leben, nicht über ihr Angebot in-formieren dürfen. Es stellt sich aller-

Falle von zwei Facharztbezeichnungenzu gleichen Teilen schwerpunktmäßigin den Gebieten tätig ist.

Absätze 2 und 3 der Nummer 2 derAnlage D der neuen Musterberufsord-nung entsprechen §§ 34 Absätze 3 und 4der bisherigen Musterberufsordnung.Demnach dürfen wie bisher Zusätzeüber medizinische akademische Grade,ärztliche Titel, Privatwohnung und Te-lefonnummern sowie die sogenanntenanderen akademischen Grade in Ver-bindung mit der Fakultätsbezeichnungweiter genannt werden. Auch darf imbisherigen Umfang die Bezeichnung„Zulassung zu Krankenkassen“ und„Durchgangsarzt“ geführt werden, so-fern die Voraussetzungen vorliegen.

Auch die Ankündigung der beleg-ärztlichen Tätigkeit kann im bisher gel-tenden Umfang gemäß Nr. 2 Abs. 4 Mu-sterberufsordnung erfolgen. Weggefal-len ist allerdings die Einschränkung ge-mäß § 34 a Abs. 1 Satz 2 der alten Mu-sterberufsordnung, nach der die beleg-ärztliche Tätigkeit nur für die Dauerihrer Ausübung angekündigt werdendarf. Da jedoch die Bezeichnung „Be-legarzt“ nur derjenige führen darf, derBelegarzt ist, wurde hier nur auf eineFormulierung (Bezeichnung) verzich-tet, die ohnehin überflüssig war.

Die Bezeichnung „Ambulante Ope-rationen“ darf nunmehr gemäß Nr. 2Abs. 5 der Anlage D zur neuen Muster-berufsordnung bereits dann geführtwerden, wenn der Arzt ambulante Ope-rationen ausführt, die über kleine chir-urgische Eingriffe hinausgehen undwenn er die Bedingungen der von derÄrztekammer eingeführten Qualitätssi-cherungsmaßnahmen erfüllt. Verzich-tet wurde hier auf das Tatbestands-merkmal eines nennenswerten Um-fangs welches noch in § 34a Abs. 2 alteMusterberufsordnung enthalten war.Die entsprechende Lockerung bei derMöglichkeit der Ankündigung dürfteauf Dauer dazu führen, daß mehr Ärzteambulante Operationen ankündigenwerden, was auch der Leistungsver-schiebung aus dem stationären in denambulanten Bereich Rechnung trägt.

Neu eingeführt wurde die Bezeich-nung „Praxisklinik“ in Nr. 2 Abs. 6 derMusterberufsordnung. Der Arzt darfdies auf seinem Praxisschild ankündi-gen, wenn er im Rahmen der Versor-gung ambulanter Patienten bei Bedarfeine ärztliche und pflegerische Betreu-

dings die Frage, ob es Ärzten nunmehrauch gestattet ist, in einer in Deutsch-land zulässigen Form im Ausland, bei-spielsweise im EU-Raum oder auch imaußereuropäischen Raum auf sich auf-merksam zu machen. Hier muß manfast zwangsläufig zu dem Ergebniskommen, daß die sachliche Informati-on von Kollegen im Ausland ebenfallsgestattet ist.

Nummer 2 des Abschnitts I derAnlage D zur neuen Musterberufsord-nung regelt die Ankündigung durchPraxisschilder und die hierbei zulässi-gen Informationen. Redaktionell ist zu-nächst festzustellen, daß die Vorschrifteine Zusammenfassung der §§ 34, 34 aund 35 der Musterberufsordnung 1996darstellt und dementsprechend mit 14eigenen Absätzen und einer großenAnzahl von Unterpunkten und Quer-verweisen sehr umfangreich ausge-fallen ist.

Gemäß Absatz 1 der Vorschrift hatder Arzt wie bisher auf dem Praxis-schild seinen Namen und die führbarenArztbezeichnungen nach der Weiterbil-dungsordnung anzugeben sowie seineSprechstunde anzukündigen. Währendjedoch § 34 Abs. 1 der bisherigen Mu-sterberufsordnung die Ankündigungschon dann zuließ, wenn der Arzt indem Fachgebietschwerpunkt oder Be-reich tätig war, ist nunmehr erforder-lich, daß der Arzt nicht nur gelegentlichim jeweiligen Gebiet tätig ist. Die Rege-lung dürfte die Konsequenz daraussein, daß Ärzte nach bisher geltendemRecht entsprechende Gebietsbezeich-nungen schon dann führen durften,wenn sie dort gelegentlich tätig waren.Die Voraussetzungen wurden also ver-schärft.

Leider ist das Tatbestandsmerkmaleiner Tätigkeit, die nicht nur gelegent-lich ausgeübt wird, nicht näher konkre-tisiert. Bei der Auslegung könnte manauf den Gedanken kommen, daß derArzt entweder regelmäßig, wenn auchin geringem Umfang tätig sein mußoder aber eine gewisse Mindestfallzahlinnerhalb bestimmter Zeiträume auf-weisen muß. Auslegungsschwierigkei-ten sind hier jedoch trotz der unbe-stimmten Formulierung nicht zu er-warten. Die Weiterbildungsordnungenin den einzelnen Ländern sehen regel-mäßig vor, daß entsprechende Bezeich-nungen nur geführt werden dürfen,wenn der Arzt überwiegend bzw. im

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ung auch über Nacht gewährleistet.Vor-aussetzung ist ferner, daß er neben denfür die ärztlichen Maßnahmen notwen-digen Voraussetzungen auch die nachden anerkannten Qualitätsregeln erfor-derlichen apparativen, personellen undorganisatorischen Vorkehrungen für ei-ne Notfallintervention beim entlasse-nen Patienten erfüllt. Bislang waren Be-zeichnungen wie beispielsweise Praxis-klinik oder Tagesklinik eindeutig unzu-lässig.

Für alle vorgenannten Bezeichnun-gen, also „Belegarzt“, „ambulante Ope-rationen“ und „Praxisklinik“ ist gemäßNr. 2 Abs. 7 zu berücksichtigen, daß dieÄrztekammern das Recht erhalten, Un-terlagen hierzu beim Arzt anzufordern.Sie sind ferner befugt, ergänzende Aus-künfte zu verlangen. Es ist hingegennicht mehr erforderlich, daß der Arztder Ärztekammer die Ankündigung derBezeichnung „ambulante Operationen“vor Ankündigung unter Vorlage der er-forderlichen Unterlagen anzeigt. Ge-fährlich kann es für den Arzt werden,der über die erforderlichen Unterlagennicht verfügt, selbst wenn er die Vor-aussetzungen für die Ankündigung derBezeichnungen materiell-rechtlich er-füllt. Allein die Tatsache, daß ein Arztdie erforderlichen Unterlagen auf An-frage der zuständigen Landesärztekam-mer nicht vorlegt, kann zu einem be-rufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrenführen. Da der Arzt sich gemäß § 2Abs. 5 der aktuell geltenden Musterbe-rufsordnung über die für seine Berufs-tätigkeit geltenden Vorschriften zu un-terrichten hat, wird von ihm erwartet,daß er bei Ankündigung entsprechen-der Bezeichnungen gemäß Nr. 2 Abs. 7auch die erforderlichen Unterlagen vor-hält.

Hinsichtlich der Führung der Be-zeichnung „Professor“ ist keine Ände-rung eingetreten, so daß es nach wievor auf den Nachweis der Gleichwertig-keit der ausländischen Professorenbe-zeichnung mit einer deutschen Profes-sorenbezeichnung ankommt.

Hinsichtlich der Ankündigung vonBerufsausübungsgemeinschaften bzw.Kooperationsgemeinschaften insbe-sondere Partnerschaftsgesellschaftenund Gemeinschaftspraxen sind keineÄnderungen gegenüber den bisherigenRegelungen der Musterberufsordnungerfolgt. Auch die Vorschriften über An-bringung und Größe des Praxisschildes

In Nr. 5 der Anlage D zur Musterbe-rufsordnung ist jetzt eine Definitiondes Begriffs der sachlichen Informationaufgenommen worden. Bisher warengemäß § 28 der alten Berufsordnungsachliche Informationen medizini-schen Inhalts und organisatorischeHinweise zur Patientenbehandlung inden Praxisräumen des Arztes zur Un-terrichtung der Patienten zulässig,wenn eine werbende Herausstellungdes Arztes und seiner Leistungen unter-blieb. Diese Vorschrift wurde als Abs. 1der Nr. 5 wortgleich übernommen.

Die Interpretationshilfe zu § 28 alteFassung Musterberufsordnung, die zu-gleich mit der Veröffentlichung imDeutschen Ärzteblatt 1996 mitgeliefertwurde, wurde nunmehr in den wesent-lichen Punkten in die Regelung über-nommen. Zu den Regelungen der Mu-sterberufsordnung gehört nunmehr,dass in den Praxisräumen sachliche In-formationen medizinischen Inhaltsund organisatorische Hinweise zur Pa-tientenbehandlung zulässig sind. DerBegriff der sachlichen Informationwird in Abs. 2 der Anlage D Nr. 5 defi-niert als Beschreibung bestimmter me-dizinischer Vorgänge, die in der Praxisdes Arztes zur Vorbereitung des Patien-ten auf spezielle Untersuchungs- oderBehandlungsmaßnahmen für zweck-mäßig erachtet werden oder Hinweiseauf einzelne besondere Untersuchungs-und Behandlungsverfahren des Arztesim Rahmen seines Fachgebietes, dienicht den Kern der Weiterbildung aus-machen. Hierdurch soll der Eindruckbeim Patienten vermieden werden, dasstypische Fachgebietsleistungen eineBesonderheit im Sinne einer herausge-hobenen Qualifikation darstellen. Ob-wohl die Musterberufsordnung hiermiteine Definition des Begriffs der sachli-chen Information anbietet, ist die Vor-schrift wohl restriktiv dahingehendauszulegen, dass sachliche Informatio-nen sich nicht ausschließlich in der Be-schreibung der medizinischen Inhalteerschöpft. Nr. 5 Abs. 2 der Anlage D istvielmehr so auszulegen, dass hier dieMusterberufsordnung eine Definitionlediglich für medizinische Inhalte inden Praxisräumen anbietet. SachlicheInformationen anderer Art, beispiels-weise Aufklärung über medizinischeVorgänge ohne Bezug zur unmittelba-ren Praxistätigkeit des Arztes, werdenhiervon nicht erfaßt. Eine Konkretisie-

haben sich nicht verändert, so daß in-sofern das bisherige Recht fort gilt.Nach wie vor ist auch der Hinweis aufausgelagerte Praxisräume zulässig.

Nummer 3 der Anlage D der Mu-sterberufsordnung regelt Rechte undPflichten der Ärzte im Zusammenhangmit Anzeigen und Verzeichnissen. Hierwurde im wesentlichen der Text des al-ten § 33 Musterberufsordnung über-nommen. Eine kleine Änderung wurdevorgenommen bei den Anzeigen in Zei-tungen wegen Praxisaufgabe, Praxis-übergabe, längere Abwesenheit usw.Derartige Anzeigen dürfen nunmehrdreimal veröffentlicht werden. Darüberhinaus enthält Nummer 3 Abs. 4 eineModifikation der Aufnahme in öffentli-che Informationsmedien. Nach wie vormüssen diese Informationsmedien al-len Ärzten zu denselben Bedingungengleichermaßen mit einem kostenfreienGrundeintrag offenstehen und die Ein-tragungen müssen sich auf ankündi-gungsfähige Bezeichnungen beschrän-ken. Soll das Verzeichnis weitere Anga-ben enthalten, darf sich der Arzt eintra-gen lassen, wenn sich die Angaben imRahmen der Bestimmungen über Pati-enteninformationen in den Praxisräu-men gemäß Nr. 5 der Anlage D haltenund die Systematik und Art der Anga-ben vom Verleger des Verzeichnissesvor der Veröffentlichung mit der zu-ständigen Ärztekammer abgestimmtworden sind. Durch diesen Querver-weis ist es zulässig, sachliche Informa-tionen medizinischen Inhalts und orga-nisatorische Hinweise zur Patientenbe-handlung in den Grenzen der Nr. 5 zurAnlage D auch in öffentliche Verzeich-nisse mit aufzunehmen.

Ärztenetze dürfen ihren Verbundin Zeitungsanzeigen bis zu dreimal undin Verzeichnissen als Praxisverbund zu-sätzlich zu eventuellen Einzelangabender Praxis bekanntgeben. Insofern er-halten die neu entstandenen und ent-stehenden vernetzten Praxen eine zu-sätzliche Möglichkeit der Ankündi-gung, die anderen Kooperationsge-meinschaften nicht offen steht.

Hinsichtlich der Ankündigung aufBriefbögen, Rezeptvordrucken, Stem-peln und im sonstigen Schriftverkehr,die bislang in § 36 Musterberufsord-nung geregelt waren, hat sich keine Än-derung ergeben. Die Vorschrift wurdewortgleich in Nr. 4 der Anlage D zurMusterberufsordnung übernommen.

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rung des Begriffs der sachlichen Infor-mation beispielsweise im Zusammen-hang mit der Information von Kollegenoder dem Wirken des Arztes in der Öf-fentlichkeit läßt sich hieraus nicht her-leiten. Da die Möglichkeiten der sachli-chen Information in der Öffentlichkeitgemäß § 28 der Musterberufsordnungwesentlich weitergehen als innerhalbder Praxisräume, stellt sich ohnehin dieFrage, ob hier nicht systemimanent einWertungswiderspruch vorliegt. Dieserläßt sich nur dahingehend auflösen,dass der Begriff der sachlichen Infor-mation in Nr. 5 der Anlage D zur Mu-sterberufsordnung sich ausschließlichauf bestimmte Ankündigungen im Pra-xisbereich bezieht und keine Allge-meingültigkeit beansprucht.

Neben der sachlichen Informationist gemäß Abs. 3 Nr. 5 der Anlage D zurMusterberufsordnung auch der praxis-organisatorische Hinweis zulässig.Auch hier wurde die Interpretationshil-fe, zur alten Musterberufsordnung in-haltlich übernommen. Demnach sindHinweise zulässig, welche die Organisa-tion der Inanspruchnahme des Arztesdurch Patienten in seinen Praxisräu-men sowie den organisatorischen Ab-lauf in der Praxis selbst betreffen. Bei-spielhaft zählt die Musterberufsord-nung hier die Sprechstundenzeiten,Sondersprechstunden, Telefonnum-mern und ähnliches mehr auf. Die Vor-schrift ist jedoch keineswegs abschlie-ßend, so dass auch an die Ankündigungweiterer Hinweise gedacht werdenkann, sofern sie der organisatorischenAbwicklung des Arzt-Patienten-Ver-hältnisses dienen.

Mit Nr. 6 zur Anlage D der Muster-berufsordnung wurde nun erstmalsauch die öffentlich abrufbare Arztinfor-mation in Computer-Kommunikations-netzen geregelt. Für öffentlich abrufbareArztinformationen in Computer-Kom-munikationsnetzen, insbesondere fürPraxisinformationen gelten die Vor-schriften über Werbung, sachliche In-

Arztinformationen. Hierbei handelt essich um Informationen, die ein Patientbenötigt, um zu einem Arzt in ein Be-handlungsverhältnis einzutreten. Nur indiesem Zusammenhang macht es auchSinn, die Analogie zum sogenanntenvirtuellen Schaufenster zu bilden. Beisinngemäßer Auslegung der Vorschriftdürfte es ohne weiteres zulässig sein,sachliche Informationen medizinischerund sonstiger Inhalte auf einer eigenenHomepage ins Internet zu stellen, solan-ge kein Bezug zu der konkreten Tätig-keit eines einzelnen Arztes oder dessenPraxis hergestellt wird. Demnach wärees nicht zu beanstanden, wenn ein wis-senschaftlich tätiger Arzt seine neuesteVeröffentlichung lediglich unter Na-mensangabe ins Internet einstellt.

Zusammenfassung

Man muß feststellen, dass die Muster-berufsordnung in der Fassung des 100.Deutschen Ärzte Tages in Eisenach kei-ne wesentlichen Lockerungen beimWerbeverbot mit sich gebracht hat. DieAufteilung von ärztlichem Wirken inder Öffentlichkeit und gegenüber Pati-enten in Werbung und sachliche Infor-mation stellt gleichwohl eine einschnei-dende Veränderung dar. Insbesonderedie Möglichkeit, sich am öffentlichenMeinungsaustausch zu beteiligen, ohneeiner aufgezwungenen Objektivität ver-pflichtet zu sein, kommt dem Wunschvieler Ärzte nach sachlicher Darstel-lung und Information entgegen. Esbleibt allerdings abzuwarten, in wel-cher Weise von den Möglichkeiten dersachlichen Information Gebrauch ge-macht wird. Es wird sicherlich auch Be-wegung in die Diskussion der Abgren-zung von Werbung und sachlicher In-formation kommen.

Rechtsanwalt Maximilian G. BroglieHauptgeschäftsführer des BDISchöne Aussicht 5D-65191 Wiesbaden

formation und das öffentliche Wirkenund die Medientätigkeit sinngemäß.Dabei ist die Veröffentlichung von Infor-mationen in Computer-Kommunikati-onsnetzen gestattet, soweit sie auch alsPatienteninformation in den Praxisräu-men zugelassen wäre. Die sachliche In-formation ist hier dementsprechendeingeschränkt. Eine weitere Beschrän-kung ergibt sich daraus, dass durch ver-läßliche technische Verfahren sicherge-stellt sein muß, dass der Nutzer beimSuchprozeß zunächst nur Zugang zu ei-ner Homepage des Arztes erhaltenkann, welche ausschließlich die für dasArztpraxisschild zugelassenen Angabenenthält und erst nach einer weiterenNutzerabfrage die Praxisinformationenzugänglich gemacht werden. Hierdurchist erstmals geregelt, in welcher FormÄrzte im Internet, aber auch in anderengrößeren Computernetzen ihre Tätig-keit ankündigen dürfen. Soweit das In-ternet betroffen ist, geht die Vorschriftjedoch an den technischen Gegebenhei-ten vorbei. Es dürfte für einen Arzt mitaußerordentlichen Schwierigkeiten ver-bunden sein, technisch sicherzustellen,dass ein Suchprozeß grundsätzlich zueiner ersten Seite führt, die ausschließ-lich die für Praxisschilder zugelassenenInformationen enthält. Beim Suchpro-zeß mit den üblichen Suchmaschinenlandet der Nutzer fast zwangsläufig aufeiner der folgenden Seiten, wenn der ge-suchte Begriff dort auftaucht. Da die er-forderlichen verläßlichen technischenVerfahren für Kleinkunden nicht zu be-kommen sind, hätte dies zur Konse-quenz, dass eine Teilnahme am Internetmit einer eigenen Homepage, die überdas Praxisschild hinausgeht, berufs-rechtlich zwangsläufig unzulässig ist.Dies steht der Zulassung von öffentlichabrufbaren Arztinformationen in Com-puter-Kommunikationsnetzen diame-tral entgegen.

Die Beschränkung des ersten Zu-griffs auf ein „virtuelles Schaufenster“besteht allerdings nur für sogenannte

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