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Das Schulgesetz gibt Schülervertretungen die Möglichkeit, sich eine Satzung zu geben. Doch wozu eigentlich? Und was gehört in eine Satzung rein?
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© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 3
Mustersatzung und -geschäftsordnung
für Krefelder Schülervertretungen
Textausgabe
Stand: November 2015
© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 4
Impressum
Herausgeber: Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld, Referat Basisarbeit
Redaktion: Frederic Koch
Fotos: Titel Photodune
Stand: November 2015
© Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld
Alle Rechte vorbehalten.
Diese Publikation wird von der Bezirksschülervertretung Krefeld im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Eine Verwendung für die eigene Öffentlichkeitsarbeit
von anderen Organisationen ist unzulässig.
© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 5
A. Mustersatzung für Schülervertretungen 8
Präambel 10
§1 Name, Sitz 10
§2 Grundsätze 10
§3 Mitgliedschaft 11
I. Organe und Ämter in der Schülervertretung 12
§4 Schulsprecher 13
§5 Klassen- und Jahrgangsstufensprecher 13
§6 SV-Verbindungslehrer 14
§7 Referenten der Schülervertretung 14
§8 Sonderbeauftragte der Schülervertretung 15
§9 Mitglieder für schulische Organe 15
§10 Delegierte zu überschulischen Schüler- und
Jugendvertretungen 16
§11 Schülerrat 16
§11a Ausschüsse 16
§11b Finanzausschuss 17
§12 Schülervorstand 17
§13 SV-Team 18
Inhalt
© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 6
II. Wahlen 19
§14 Allgemeine Bestimmungen zur Ämter- und Organwahl 20
§15 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Organ oder dem Amt 20
III. Funktions- und Arbeitsweise der Schülervertretung 21
§16 Versammlung der Organe 22
§17 Antragstellung 22
§18 Stimmrecht 22
IV. Schlussbestimmungen 23
§19 Satzungsänderungen 24
§20 Inkrafttreten 24
B. Mustergeschäftsordnung für den Schülerrat 25
§1 Einberufung 26
§2 Beschlussfähigkeit 26
§3 Tagesordnung 26
§4 Sitzungsverlauf 26
§5 Anträge zur Geschäftsordnung 27
§6 Abstimmungen 27
§7 Protokoll 28
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Präambel
Die Schülervertretung (SV) und ihre Gremien vertreten im Rahmen des
Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule die Rechte der
Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schulleitung, der Lehrerschaft
und der Elternschaft, sowie gegenüber der Öffentlichkeit, fördert und
nimmt deren Interessen wahr und wirkt dadurch bei der Gestaltung des
schulischen Lebens mit. Die SV ist unabhängig und handelt nur im
Interesse und zum Wohle der gesamten Schülerschaft. Aus diesem
Grund hat sich die SV konstituiert und gibt sich diese Satzung.
§1
Name, Sitz
(1) Der volle Name lautet: Schülervertretung des Gymnasium Fabritianum
der Stadt Krefeld
(2) Die Schülervertretung hat ihren Sitz in Krefeld, am Schulstandort
§2
Grundsätze
(1) Diese Satzung ist die rechtliche Grundlage für die Schülervertretung des
Gymnasium Fabritianum der Stadt Krefeld
(2) Die Schülervertreter werden in demokratischen Wahlgängen gewählt
(3) Die Schülervertreter müssen nicht von der Schulleitung oder der
Lehrerschaft bestätigt werden
(4) Die Schülervertreter sind im Rahmen des Grundgesetzes, der geltenden
Gesetze und den Vorschriften des Schulministeriums frei in ihren
Meinungsäußerungen und Handlungen
(5) Die Schülervertretung des Gymnasium Fabritianum Krefeld ist Mitglied
in der Bezirksschülervertretung Krefeld und deren Dachorganisationen
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§3
Mitgliedschaft
(1) Jeder Schüler des Gymnasium Fabritianum kann stimmberechtigtes
Mitglied im SV-Team werden. Der Schülervorstand entscheidet über die
Aufnahme des Mitglieds
(2) Geborene Mitglieder sind
a. Schulsprecher (§4)
b. Referenten der Schülervertretung (§7)
c. Sonderbeauftragte der Schülervertretung (§8)
d. Mitglieder der Schulkonferenz (§9)
e. Bezirksdelegierte (§10)
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Ausscheiden aus der Schule
b. Niederlegen der Mitgliedschaft
c. Ausschluss aus der Schüler-vertretung durch den Schüler-
vorstand
(4) Alle Mitglieder haben Anwesenheitspflicht bei Sitzungen des SV-Teams.
Bei zu häufigem, unentschuldigtem Fehlen oder Verstößen gegen diese
Satzung, kann das Mitglied durch den Schülervorstand ausgeschlossen
werden.
(5) Durch das Ausscheiden des Mitglieds gelten alle Ämter als niedergelegt.
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§4
Schulsprecher
(1) Der Schulsprecher und die Vize-Schulsprecher werden in geheimen
Wahlgängen
a. durch den Schülerrat
b. auf Antrag von 20% der Schüler von der
Schülervollversammlung
gewählt. Die Wahl muss spätestens fünf Wochen nach Beginn des
neuen Schuljahres stattfinden. Die Amtszeit des Schulsprechers des
Vorjahres endet zu diesem Zeitpunkt
(2) Der Schulsprecher kann mit einer 2/3 Mehrheit vom Schülerrat
abgewählt werden
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig
(4) Zu den Aufgaben des Schulsprechers und der Vize-Schulsprecher
gehören
a. die Repräsentation der gesamten Schülerschaft,
b. der ständige Kontakt mit der Schulleitung, dem Vorsitzenden
der Schulpflegschaft und mit dem Lehrerrat,
c. die Durchführung der Beschlüsse des Schülerrates.
§5
Klassen- und Jahrgangsstufensprecher
(1) Die Klassensprecher, bzw. die Jahrgangsstufensprecher, wenn kein
Klassenverband besteht, werden von allen Schülern einer Klasse in
geheimen Wahlgängen gewählt. Die Wahl muss spätestens drei
Wochen nach Beginn der Sommerferien stattfinden. Zu diesem
Zeitpunkt endet die Amtsperiode des alten Klassen- bzw.
Jahrgangsstufensprecher
(2) Die Klasse- bzw. Jahrgangsstufensprecher können mit einer 2/3
Mehrheit von der Klasse bzw. der Stufe abgewählt werden
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig
(4) Die Klassen- bzw. Jahrgangsstufensprecher sind Mitglieder im
Schülerrat und der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenz
© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 15
(5) Zu den Aufgaben der Klassen- bzw. Jahrgangsstufensprecher gehören
a. die Repräsentation der Schülerinnen und Schüler der Klasse
bzw. Stufe,
b. die Information seiner Klasse bzw. Stufe über alle
Angelegenheiten der Schülervertretung,
c. die Bildung eines Bindegliedes zwischen der Klasse bzw. Stufe
und dem Schülerrat/der Schülervertretung.
§6
SV-Verbindungslehrer
(1) Die SV-Verbindungslehrer werden in geheimen Wahlgängen durch den
Schülerrat gewählt
(2) Die Anzahl der SV-Verbindungslehrer bemisst sich nach der Anzahl der
Schüler
bis 500 Schüler: 1 Verbindungslehrer
bis 1.000 Schüler: 2 Verbindungslehrer
über 1.000 Schüler: 3 Verbindungslehrer
(3) Zu den Aufgaben der SV-Verbindungslehrer gehören
a. Die Unterstützung des Schülerrates, der Schulsprecher und des
SV-Teams,
b. Die Teilnahme an allen Sitzungen der Schülervertretung mit
beratener Stimme.
§7
Referenten der Schülervertretung
(1) Der Schülerrat wählt einen Finanzreferenten, einen Referent für Presse-
und Öffentlichkeitsarbeit sowie einen Rechtreferenten
a. Der Finanzreferent verwaltet die finanziellen Mittel der
Schülervertretung, hält Buch über alle Ein- und Ausgaben der
Schülervertretung und beantragt finanzielle Förderungen. Er
verwaltet außerdem das Bankkonto der Schülervertretung,
b. Der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist der
Pressesprecher der Schülervertretung und koordiniert die
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Öffentlichkeitsarbeit. Er richtet die Accounts der
Schülervertretung in den einschlägigen sozialen Netzwerken
ein und verwaltet diese. Außerdem betreut er das schwarze
Brett der Schülervertretung,
c. Der Rechtsreferent berät die Organe und Amtsträger der
Schülervertretung in Rechtsangelegenheiten. Er ist wacht über
die Einhaltung der Satzung. Er ist verantwortlich für die
Schülerrechte und führt ggf. Gespräche mit den betreffenden
Personen,
d. Der Schülerrat kann auf Antrag weitere Referenten wählen. Im
Antrag muss der genaue Aufgabenbereich festgelegt sein.
§8
Sonderbeauftragte der Schülervertretung
(1) Das SV-Team und der Schülervorstand können Sonderbeauftragte zu
besonderen Themen oder als Koordinatoren für Veranstaltungen
ernennen. Sie beraten die Organe und Amtsträger der
Schülervertretung in ihrem Fachbereich und informieren diese über
ihre Arbeit.
(2) Die genaue Definition es Aufgabenbereiches erfolgt durch das SV-Team
bzw. den Schülervorstand.
§9
Mitglieder für schulische Organe
(1) Der Schülerrat wählt insgesamt 6 Mitglieder für die Schulkonferenz
sowie 6 Stellvertreter. Die Schulsprecher sind geborene Mitglieder,
wenn sie die nicht ablehnen.
(2) Der Schülerrat wählt zwei beratende Mitglieder in jede Fachkonferenz.
(3) Der Schülerrat wählt ein Mitglied für die Disziplinarkonferenz.
(4) Der Schülerrat wählt zwei beratende Mitglieder für die Schulpflegschaft
sowie zwei Stellvertreter.
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§10
Delegierte zu überschulischen Schüler- und Jugendvertretungen
(1) Der Schülerrat wählt je nach dem Delegiertenschlüssel der
Bezirksschülervertretung Krefeld Delegierte und Stellvertreter für die
Bezirksdelegiertenkonferenz der Bezirksschülervertretung Krefeld.
(2) Der Schülerrat wählt ein Mitglied für den Jugendbeirat der Stadt Krefeld
und einen Stellvertreter für die Dauer der Legislaturperiode. Näheres
regelt die Wahlordnung des Jugendbeirates.
§11
Schülerrat
(1) Der Schülerrat ist das oberste beschlussfassende Organ der
Schülervertretung.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Schülerrates sind
a. der Schulsprecher und die Vize-Schulsprecher,
b. die Klassen- bzw. Jahrgangsstufensprecher,
c. die Referenten der Schüler-vertretung.
(3) Beratende Mitglieder des Schülerrates sind
a. die Mitglieder des SV-Teams (§13),
b. die Mitglieder der Schulkonferenz,
c. die SV-Verbindungslehrer.
(4) Zu den Aufgaben des Schülerrates gehören
a. der Beschluss und die Änderung dieser Satzung,
b. die Repräsentation der gesamten Schülerschaft des
Gymnasium Fabritianum,
c. der Beschluss und der Projekte und Aktionen der
Schülervertretung.
§11a
Ausschüsse
(1) Auf Antrag kann der Schülerrat Ausschüsse bilden.
(2) Die Ausschüsse bereiten Beschlüsse des Schülerrates vor oder
bearbeiten die ihm zugeteilten Aufgaben.
© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 18
(3) Die Mitglieder des Ausschusses müssen zu gleichen Teilen aus Schülern
der Unter-, Mittel- und Oberstufe bestehen.
(4) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter. Diese organisieren die Sitzungen der Ausschüsse.
(5) Die Ausschüsse tagen während der allgemeinen Unterrichtszeit
(6) Der Schulsprecher und die Vize-Schulsprecher oder von ihnen
beauftragte Personen können an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
(7) Die Geschäftsordnung des Schülerrates gilt auch für dessen
Ausschüsse. Diese dürfen nicht von dieser abweichen oder sich eine
eigene Geschäftsordnung geben.
§11b
Finanzausschuss
(1) Der Schülerrat hat einen Finanzausschuss zu bilden.
(2) Der Vorsitzende des Finanzausschusses ist der Finanzreferent.
(3) Der Finanzausschuss setzt sich zusammen aus
a. dem Finanzreferenten und dessen Stellvertreter,
b. dem Schulsprecher und den Vize-Schulsprechern,
c. den fünf vom Schülerrat gewählten Mitgliedern,
(4) Der Finanzausschuss beschließt über die Gewährung von finanziellen
Mitteln.
(5) Antragsrecht an den Finanzausschuss haben
a. der Schülerrat
b. der Schülervorstand
c. das SV-Team
§12
Schülervorstand
(1) Der Schülervorstand ist das oberste ausführende Organ der
Schülervertretung
(2) Der Schülervorstand besteht aus
a. dem Schulsprecher, als Vorstandsvorsitzender
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b. den Vize Schulsprechern, als stellvertretender
Vorstandsvorsitzender
c. den Referenten der Schülervertretung
(3) Der Schulsprecher bzw. die Vize-Schulsprecher haben den Vorsitz im
Schülervorstand inne
(4) Die Aufgaben des Schülervorstandes bestehen in
a. der Organisation und Leitung der Sitzungen des Schülerrates
b. der Durchführung der Beschlüsse des Schülerrates,
c. der Übernahme der administrativen Aufgaben der
Schülervertretung.
§13
SV-Team
(1) Das SV-Team ist ein Team aus engagierten Schülern.
(2)
(3) Die Aufgaben des SV-Teams bestehen in
a. der Unterstützung aller Organe und Amtsträger der
Schülervertretung,
b. die Durchführung der Beschlüsse des Schülerrates,
c. die Vertretung der Interessen der Schülerschaft des
Gymnasium Fabritianum.
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§14
Allgemeine Bestimmungen zur Ämter- und Organwahl
(1) Jeder Schüler ab der 7. Klasse kann ein Amt bekleiden.
(2) Jedes Amt oder Organ wird für ein Schuljahr gewählt, sofern dies nicht
anders festgelegt ist.
(3) Die Wahlen finden grundsätzlich geheim statt, wenn es nicht anders
festgelegt wird.
(4) Die Wahl wird von einer Wahlkommission geleitet, deren Mitglieder
nicht für einen Posten kandidieren dürfen. Diese müssen eine
Niederschrift über das Wahlergebnis anfertigen, die das genaue
Wahlergebnis enthält. Eine Kopie des Protokolls muss beim
Schülervorstand hinterlegt werden.
(5) Eine Wahlanfechtung muss spätestens 14 Tage nach der Wahl beim
Rechtsreferenten eingegangen sein, der diesen Antrag prüft und
bearbeitet.
§15
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Organ oder dem Amt
(1) Jeder hat das Recht von seinem Posten zurückzutreten. Die schriftliche
Rücktrittserklärung muss dem Vorsitzenden des Organs oder dem
Rechtsreferenten zugestellt werden.
(2) Amtsträger oder Mitglieder eines Organs können mit einer Mehrheit
von 2/3 ihres Wahlorgans abgewählt werden.
(3) Wenn der Amtsträger die Klasse/Stufe/Schule frühzeitig verlässt so ist
er von seinem Amt zurückgetreten.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Amtsträgers so ernennt der
Schülervorstand einen kommissarischen Amtsträger, der das Amt bis
zur Neuwahl übernimmt.
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III.
Funktions- und Arbeitsweise
der Schülervertretung
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§16
Versammlung von Organen
(1) Die Sitzungen der Organe werden vom Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Vorsitzende muss das Organ einberufen, wenn mindestens 1/3 der
Mitglieder dies verlangen.
(3) Die Sitzungen finden während der allgemeinen Unterrichtszeit statt. Es
besteht für alle stimmberechtigten und beratenden Mitglieder
Anwesenheitspflicht.
(4) Die Einladung muss den Mitgliedern fristgerecht eine Woche vorher
zugestellt werden. Die Einladung muss Datum, Uhrzeit, Ort und die
Tagesordnung, die alle Anträge enthält die dem Vorsitzenden bisher
zugegangen sind, umfassen.
(5) Über jede Sitzung muss eine Niederschrift verfasst werden, in die das
genaue Wahl- und Abstimmungsergebnis aufgenommen werden muss
(§63 Abs. 4 Satz 5 SchulG). Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der
Einspruchsfrist (§ 64 Abs. 4 SchulG) aufbewahrt.
§17
Antragsstellung
(1) Vor einer Sitzung des Organes kann jedes Mitglied beim Vorsitzenden
des Organes einen Tagesordnungspunkt beantragen, über welchen das
Organ erörtern und gegebenenfalls entsprechende Beschlüsse fassen
soll.
(2) Es genügt eine einfache Mehrheit, um einen Antrag anzunehmen oder
abzulehnen, sofern diese Satzung oder geltende Gesetze oder
Vorschriften, nichts anderes verlangen. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Bei einer Mehrheit von Enthaltungen wird der
Antrag vertagt.
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§18
Stimmrecht
Wer in den Organen stimmberechtigt ist, wird in Teil I festgelegt. Wenn
eine Person mehrere Ämter mit Stimmrecht innehat, so darf er je Amt
eine Stimme abgeben
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§19
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen vom Schülerrat mit einer 2/3 Mehrheit
beschlossen werden.
§20
Inkrafttreten
Diese Satzung trifft durch Beschluss der Schülerratssitzung des
Gymnasium Fabritianum der Stadt Krefeld vom 05.12.2014 mit
sofortiger Wirkung in Kraft und wird vom Schülervorstand
unterschrieben. Gemäß BASS 17-521 Nr. 1 § 2.2.4 bedarf sie keiner
Genehmigung durch die Schulleitung oder den Schulträger.
© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 34
§1
Einberufung
(1) Der Schülervorstand beruft den Schülerrat schriftlich ein und fügt die
Tagesordnung bei. Zu Sitzungen muss mindestens eine Woche vorher
eingeladen werden.
(2) Der Schülervorstand hat den Schülerrat einzuberufen, wenn 1/3 der
Mitglieder es beantragen
(3) Über Termin und Tagesordnung der Sitzungen des Schülerrates wird
die Schulleitung mindestens eine Woche vor der Sitzung informiert
§2
Beschlussfähigkeit
(1) Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein
(2) Wenn die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde, gilt der
Schülerrat als beschlussfähig
§3
Tagesordnung
(1) Der Schülervorstand legt die Tagesordnung fest, die alle Anträge
enthält, die bisher eingegangen sind
(2) Der Schülerrat kann die Tagesordnung während einer Sitzung nur mit
Mehrheitsbeschluss ändern. Andere Anträge werden in der nächsten
Sitzung behandelt
§4
Sitzungsverlauf
(1) Ein oder mehrere Mitglieder des Schülervorstandes eröffnen, leiten und
schließen die Sitzungen des Schülerrates.
(2) Über die Tagesordnungspunkte findet eine Aussprache statt. Die
Vorsitzenden erteilen den Rednern nach der Rednerrheinfolge das Wort
(3) Die Redebeiträge sind auf 10 Minuten begrenzt, wenn dies nicht anders
beschlossen wird
© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 35
(4) Jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied des Schülerrates kann
einen Antrag stellen
(5) Nach der Antragsstellung und der dazugehörigen Aussprache folgt die
Abstimmung über den Antrag
§5
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung werden mit dem Heben beider Hände
signalisiert
(2) Dem oder der Antragstellerin ist sofort das Wort zu erteilen. Nach der
Antragsbegründung und einer eventuellen Gegenrede wird über den
Antrag abgestimmt. Bei dieser Abstimmung sind auch beratende
Mitglieder stimmberechtigt
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind
a. Schließung der Rednerliste
b. Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder einem
Tagesordnungspunkt
c. Antrag auf Abweichung von der Tagesordnung
d. Antrag auf erneute Abstimmung/Wahl
e. Antrag auf Schluss der Debatte
f. Antrag auf sofortige Abstimmung über den Antrag
g. Antrag auf Beschränkung der Redezeit
h. Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit
i. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit
§6
Abstimmung
(1) Bei Abstimmungen ist niemand an Weisungen gebunden
(2) Für Wahlen ist die Wahlordnung verbindlich
(3) Abstimmungen sind offen, außer wenn 1/5 der Mitglieder eine geheime
Abstimmung beantragen
(4) Abstimmungen finden mit
a. Handzeichen,
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b. namentlicher Aufrufung,
c. Hammelsprung,
statt. Der Vorsitzende entscheidet über die Abstimmungsart
(5) Beschlüsse werden als Mehrheitsbeschluss gefasst, soweit diese
Satzung nichts anderes vorsieht
(6) Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Die
Vorsitzenden geben die Reihenfolge der Abstimmung bevor dieser
bekannt
§7
Protokoll
(1) Über jede Sitzung des Schülerrates wird ein Protokoll geführt.
(2) Das Protokoll wird von einem durch den Schülervorstand ernannten
Protokollführern geführt
(3) Das Protokoll enthält
a. Den Zeitpunkt und Ort der Sitzung
b. die Anwesenheitsliste
c. die Tagesordnung
d. die Anträge
e. die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen mit der
jeweiligen Stimmverteilung
f. die ausdrücklich zur Aufnahme in das Protokoll abgegebenen
Erklärungen
(4) Zu Beginn der nächsten Sitzung genehmigt der Schülerrat das
Protokoll