38
© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 1 Mustersatzung für Schülervertretungen

Mustersatzung für Schülervertretungen

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Das Schulgesetz gibt Schülervertretungen die Möglichkeit, sich eine Satzung zu geben. Doch wozu eigentlich? Und was gehört in eine Satzung rein?

Citation preview

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 1

Mustersatzung

für Schülervertretungen

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 2

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 3

Mustersatzung und -geschäftsordnung

für Krefelder Schülervertretungen

Textausgabe

Stand: November 2015

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 4

Impressum

Herausgeber: Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld, Referat Basisarbeit

Redaktion: Frederic Koch

Fotos: Titel Photodune

Stand: November 2015

© Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld

Alle Rechte vorbehalten.

Diese Publikation wird von der Bezirksschülervertretung Krefeld im Rahmen der

Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Eine Verwendung für die eigene Öffentlichkeitsarbeit

von anderen Organisationen ist unzulässig.

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 5

A. Mustersatzung für Schülervertretungen 8

Präambel 10

§1 Name, Sitz 10

§2 Grundsätze 10

§3 Mitgliedschaft 11

I. Organe und Ämter in der Schülervertretung 12

§4 Schulsprecher 13

§5 Klassen- und Jahrgangsstufensprecher 13

§6 SV-Verbindungslehrer 14

§7 Referenten der Schülervertretung 14

§8 Sonderbeauftragte der Schülervertretung 15

§9 Mitglieder für schulische Organe 15

§10 Delegierte zu überschulischen Schüler- und

Jugendvertretungen 16

§11 Schülerrat 16

§11a Ausschüsse 16

§11b Finanzausschuss 17

§12 Schülervorstand 17

§13 SV-Team 18

Inhalt

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 6

II. Wahlen 19

§14 Allgemeine Bestimmungen zur Ämter- und Organwahl 20

§15 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Organ oder dem Amt 20

III. Funktions- und Arbeitsweise der Schülervertretung 21

§16 Versammlung der Organe 22

§17 Antragstellung 22

§18 Stimmrecht 22

IV. Schlussbestimmungen 23

§19 Satzungsänderungen 24

§20 Inkrafttreten 24

B. Mustergeschäftsordnung für den Schülerrat 25

§1 Einberufung 26

§2 Beschlussfähigkeit 26

§3 Tagesordnung 26

§4 Sitzungsverlauf 26

§5 Anträge zur Geschäftsordnung 27

§6 Abstimmungen 27

§7 Protokoll 28

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 7

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 8

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 9

A.

Mustersatzung für

Schülervertretungen

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 10

Präambel

Die Schülervertretung (SV) und ihre Gremien vertreten im Rahmen des

Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule die Rechte der

Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schulleitung, der Lehrerschaft

und der Elternschaft, sowie gegenüber der Öffentlichkeit, fördert und

nimmt deren Interessen wahr und wirkt dadurch bei der Gestaltung des

schulischen Lebens mit. Die SV ist unabhängig und handelt nur im

Interesse und zum Wohle der gesamten Schülerschaft. Aus diesem

Grund hat sich die SV konstituiert und gibt sich diese Satzung.

§1

Name, Sitz

(1) Der volle Name lautet: Schülervertretung des Gymnasium Fabritianum

der Stadt Krefeld

(2) Die Schülervertretung hat ihren Sitz in Krefeld, am Schulstandort

§2

Grundsätze

(1) Diese Satzung ist die rechtliche Grundlage für die Schülervertretung des

Gymnasium Fabritianum der Stadt Krefeld

(2) Die Schülervertreter werden in demokratischen Wahlgängen gewählt

(3) Die Schülervertreter müssen nicht von der Schulleitung oder der

Lehrerschaft bestätigt werden

(4) Die Schülervertreter sind im Rahmen des Grundgesetzes, der geltenden

Gesetze und den Vorschriften des Schulministeriums frei in ihren

Meinungsäußerungen und Handlungen

(5) Die Schülervertretung des Gymnasium Fabritianum Krefeld ist Mitglied

in der Bezirksschülervertretung Krefeld und deren Dachorganisationen

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 11

§3

Mitgliedschaft

(1) Jeder Schüler des Gymnasium Fabritianum kann stimmberechtigtes

Mitglied im SV-Team werden. Der Schülervorstand entscheidet über die

Aufnahme des Mitglieds

(2) Geborene Mitglieder sind

a. Schulsprecher (§4)

b. Referenten der Schülervertretung (§7)

c. Sonderbeauftragte der Schülervertretung (§8)

d. Mitglieder der Schulkonferenz (§9)

e. Bezirksdelegierte (§10)

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

a. Ausscheiden aus der Schule

b. Niederlegen der Mitgliedschaft

c. Ausschluss aus der Schüler-vertretung durch den Schüler-

vorstand

(4) Alle Mitglieder haben Anwesenheitspflicht bei Sitzungen des SV-Teams.

Bei zu häufigem, unentschuldigtem Fehlen oder Verstößen gegen diese

Satzung, kann das Mitglied durch den Schülervorstand ausgeschlossen

werden.

(5) Durch das Ausscheiden des Mitglieds gelten alle Ämter als niedergelegt.

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 12

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 13

I.

Organe und Ämter

in der Schülervertretung

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 14

§4

Schulsprecher

(1) Der Schulsprecher und die Vize-Schulsprecher werden in geheimen

Wahlgängen

a. durch den Schülerrat

b. auf Antrag von 20% der Schüler von der

Schülervollversammlung

gewählt. Die Wahl muss spätestens fünf Wochen nach Beginn des

neuen Schuljahres stattfinden. Die Amtszeit des Schulsprechers des

Vorjahres endet zu diesem Zeitpunkt

(2) Der Schulsprecher kann mit einer 2/3 Mehrheit vom Schülerrat

abgewählt werden

(3) Eine Wiederwahl ist zulässig

(4) Zu den Aufgaben des Schulsprechers und der Vize-Schulsprecher

gehören

a. die Repräsentation der gesamten Schülerschaft,

b. der ständige Kontakt mit der Schulleitung, dem Vorsitzenden

der Schulpflegschaft und mit dem Lehrerrat,

c. die Durchführung der Beschlüsse des Schülerrates.

§5

Klassen- und Jahrgangsstufensprecher

(1) Die Klassensprecher, bzw. die Jahrgangsstufensprecher, wenn kein

Klassenverband besteht, werden von allen Schülern einer Klasse in

geheimen Wahlgängen gewählt. Die Wahl muss spätestens drei

Wochen nach Beginn der Sommerferien stattfinden. Zu diesem

Zeitpunkt endet die Amtsperiode des alten Klassen- bzw.

Jahrgangsstufensprecher

(2) Die Klasse- bzw. Jahrgangsstufensprecher können mit einer 2/3

Mehrheit von der Klasse bzw. der Stufe abgewählt werden

(3) Eine Wiederwahl ist zulässig

(4) Die Klassen- bzw. Jahrgangsstufensprecher sind Mitglieder im

Schülerrat und der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenz

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 15

(5) Zu den Aufgaben der Klassen- bzw. Jahrgangsstufensprecher gehören

a. die Repräsentation der Schülerinnen und Schüler der Klasse

bzw. Stufe,

b. die Information seiner Klasse bzw. Stufe über alle

Angelegenheiten der Schülervertretung,

c. die Bildung eines Bindegliedes zwischen der Klasse bzw. Stufe

und dem Schülerrat/der Schülervertretung.

§6

SV-Verbindungslehrer

(1) Die SV-Verbindungslehrer werden in geheimen Wahlgängen durch den

Schülerrat gewählt

(2) Die Anzahl der SV-Verbindungslehrer bemisst sich nach der Anzahl der

Schüler

bis 500 Schüler: 1 Verbindungslehrer

bis 1.000 Schüler: 2 Verbindungslehrer

über 1.000 Schüler: 3 Verbindungslehrer

(3) Zu den Aufgaben der SV-Verbindungslehrer gehören

a. Die Unterstützung des Schülerrates, der Schulsprecher und des

SV-Teams,

b. Die Teilnahme an allen Sitzungen der Schülervertretung mit

beratener Stimme.

§7

Referenten der Schülervertretung

(1) Der Schülerrat wählt einen Finanzreferenten, einen Referent für Presse-

und Öffentlichkeitsarbeit sowie einen Rechtreferenten

a. Der Finanzreferent verwaltet die finanziellen Mittel der

Schülervertretung, hält Buch über alle Ein- und Ausgaben der

Schülervertretung und beantragt finanzielle Förderungen. Er

verwaltet außerdem das Bankkonto der Schülervertretung,

b. Der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist der

Pressesprecher der Schülervertretung und koordiniert die

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 16

Öffentlichkeitsarbeit. Er richtet die Accounts der

Schülervertretung in den einschlägigen sozialen Netzwerken

ein und verwaltet diese. Außerdem betreut er das schwarze

Brett der Schülervertretung,

c. Der Rechtsreferent berät die Organe und Amtsträger der

Schülervertretung in Rechtsangelegenheiten. Er ist wacht über

die Einhaltung der Satzung. Er ist verantwortlich für die

Schülerrechte und führt ggf. Gespräche mit den betreffenden

Personen,

d. Der Schülerrat kann auf Antrag weitere Referenten wählen. Im

Antrag muss der genaue Aufgabenbereich festgelegt sein.

§8

Sonderbeauftragte der Schülervertretung

(1) Das SV-Team und der Schülervorstand können Sonderbeauftragte zu

besonderen Themen oder als Koordinatoren für Veranstaltungen

ernennen. Sie beraten die Organe und Amtsträger der

Schülervertretung in ihrem Fachbereich und informieren diese über

ihre Arbeit.

(2) Die genaue Definition es Aufgabenbereiches erfolgt durch das SV-Team

bzw. den Schülervorstand.

§9

Mitglieder für schulische Organe

(1) Der Schülerrat wählt insgesamt 6 Mitglieder für die Schulkonferenz

sowie 6 Stellvertreter. Die Schulsprecher sind geborene Mitglieder,

wenn sie die nicht ablehnen.

(2) Der Schülerrat wählt zwei beratende Mitglieder in jede Fachkonferenz.

(3) Der Schülerrat wählt ein Mitglied für die Disziplinarkonferenz.

(4) Der Schülerrat wählt zwei beratende Mitglieder für die Schulpflegschaft

sowie zwei Stellvertreter.

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 17

§10

Delegierte zu überschulischen Schüler- und Jugendvertretungen

(1) Der Schülerrat wählt je nach dem Delegiertenschlüssel der

Bezirksschülervertretung Krefeld Delegierte und Stellvertreter für die

Bezirksdelegiertenkonferenz der Bezirksschülervertretung Krefeld.

(2) Der Schülerrat wählt ein Mitglied für den Jugendbeirat der Stadt Krefeld

und einen Stellvertreter für die Dauer der Legislaturperiode. Näheres

regelt die Wahlordnung des Jugendbeirates.

§11

Schülerrat

(1) Der Schülerrat ist das oberste beschlussfassende Organ der

Schülervertretung.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Schülerrates sind

a. der Schulsprecher und die Vize-Schulsprecher,

b. die Klassen- bzw. Jahrgangsstufensprecher,

c. die Referenten der Schüler-vertretung.

(3) Beratende Mitglieder des Schülerrates sind

a. die Mitglieder des SV-Teams (§13),

b. die Mitglieder der Schulkonferenz,

c. die SV-Verbindungslehrer.

(4) Zu den Aufgaben des Schülerrates gehören

a. der Beschluss und die Änderung dieser Satzung,

b. die Repräsentation der gesamten Schülerschaft des

Gymnasium Fabritianum,

c. der Beschluss und der Projekte und Aktionen der

Schülervertretung.

§11a

Ausschüsse

(1) Auf Antrag kann der Schülerrat Ausschüsse bilden.

(2) Die Ausschüsse bereiten Beschlüsse des Schülerrates vor oder

bearbeiten die ihm zugeteilten Aufgaben.

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 18

(3) Die Mitglieder des Ausschusses müssen zu gleichen Teilen aus Schülern

der Unter-, Mittel- und Oberstufe bestehen.

(4) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen

Stellvertreter. Diese organisieren die Sitzungen der Ausschüsse.

(5) Die Ausschüsse tagen während der allgemeinen Unterrichtszeit

(6) Der Schulsprecher und die Vize-Schulsprecher oder von ihnen

beauftragte Personen können an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

(7) Die Geschäftsordnung des Schülerrates gilt auch für dessen

Ausschüsse. Diese dürfen nicht von dieser abweichen oder sich eine

eigene Geschäftsordnung geben.

§11b

Finanzausschuss

(1) Der Schülerrat hat einen Finanzausschuss zu bilden.

(2) Der Vorsitzende des Finanzausschusses ist der Finanzreferent.

(3) Der Finanzausschuss setzt sich zusammen aus

a. dem Finanzreferenten und dessen Stellvertreter,

b. dem Schulsprecher und den Vize-Schulsprechern,

c. den fünf vom Schülerrat gewählten Mitgliedern,

(4) Der Finanzausschuss beschließt über die Gewährung von finanziellen

Mitteln.

(5) Antragsrecht an den Finanzausschuss haben

a. der Schülerrat

b. der Schülervorstand

c. das SV-Team

§12

Schülervorstand

(1) Der Schülervorstand ist das oberste ausführende Organ der

Schülervertretung

(2) Der Schülervorstand besteht aus

a. dem Schulsprecher, als Vorstandsvorsitzender

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 19

b. den Vize Schulsprechern, als stellvertretender

Vorstandsvorsitzender

c. den Referenten der Schülervertretung

(3) Der Schulsprecher bzw. die Vize-Schulsprecher haben den Vorsitz im

Schülervorstand inne

(4) Die Aufgaben des Schülervorstandes bestehen in

a. der Organisation und Leitung der Sitzungen des Schülerrates

b. der Durchführung der Beschlüsse des Schülerrates,

c. der Übernahme der administrativen Aufgaben der

Schülervertretung.

§13

SV-Team

(1) Das SV-Team ist ein Team aus engagierten Schülern.

(2)

(3) Die Aufgaben des SV-Teams bestehen in

a. der Unterstützung aller Organe und Amtsträger der

Schülervertretung,

b. die Durchführung der Beschlüsse des Schülerrates,

c. die Vertretung der Interessen der Schülerschaft des

Gymnasium Fabritianum.

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 20

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 21

II.

Wahlen

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 22

§14

Allgemeine Bestimmungen zur Ämter- und Organwahl

(1) Jeder Schüler ab der 7. Klasse kann ein Amt bekleiden.

(2) Jedes Amt oder Organ wird für ein Schuljahr gewählt, sofern dies nicht

anders festgelegt ist.

(3) Die Wahlen finden grundsätzlich geheim statt, wenn es nicht anders

festgelegt wird.

(4) Die Wahl wird von einer Wahlkommission geleitet, deren Mitglieder

nicht für einen Posten kandidieren dürfen. Diese müssen eine

Niederschrift über das Wahlergebnis anfertigen, die das genaue

Wahlergebnis enthält. Eine Kopie des Protokolls muss beim

Schülervorstand hinterlegt werden.

(5) Eine Wahlanfechtung muss spätestens 14 Tage nach der Wahl beim

Rechtsreferenten eingegangen sein, der diesen Antrag prüft und

bearbeitet.

§15

Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Organ oder dem Amt

(1) Jeder hat das Recht von seinem Posten zurückzutreten. Die schriftliche

Rücktrittserklärung muss dem Vorsitzenden des Organs oder dem

Rechtsreferenten zugestellt werden.

(2) Amtsträger oder Mitglieder eines Organs können mit einer Mehrheit

von 2/3 ihres Wahlorgans abgewählt werden.

(3) Wenn der Amtsträger die Klasse/Stufe/Schule frühzeitig verlässt so ist

er von seinem Amt zurückgetreten.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Amtsträgers so ernennt der

Schülervorstand einen kommissarischen Amtsträger, der das Amt bis

zur Neuwahl übernimmt.

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 23

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 24

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 25

III.

Funktions- und Arbeitsweise

der Schülervertretung

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 26

§16

Versammlung von Organen

(1) Die Sitzungen der Organe werden vom Vorsitzenden einberufen.

(2) Der Vorsitzende muss das Organ einberufen, wenn mindestens 1/3 der

Mitglieder dies verlangen.

(3) Die Sitzungen finden während der allgemeinen Unterrichtszeit statt. Es

besteht für alle stimmberechtigten und beratenden Mitglieder

Anwesenheitspflicht.

(4) Die Einladung muss den Mitgliedern fristgerecht eine Woche vorher

zugestellt werden. Die Einladung muss Datum, Uhrzeit, Ort und die

Tagesordnung, die alle Anträge enthält die dem Vorsitzenden bisher

zugegangen sind, umfassen.

(5) Über jede Sitzung muss eine Niederschrift verfasst werden, in die das

genaue Wahl- und Abstimmungsergebnis aufgenommen werden muss

(§63 Abs. 4 Satz 5 SchulG). Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der

Einspruchsfrist (§ 64 Abs. 4 SchulG) aufbewahrt.

§17

Antragsstellung

(1) Vor einer Sitzung des Organes kann jedes Mitglied beim Vorsitzenden

des Organes einen Tagesordnungspunkt beantragen, über welchen das

Organ erörtern und gegebenenfalls entsprechende Beschlüsse fassen

soll.

(2) Es genügt eine einfache Mehrheit, um einen Antrag anzunehmen oder

abzulehnen, sofern diese Satzung oder geltende Gesetze oder

Vorschriften, nichts anderes verlangen. Bei Stimmengleichheit gilt der

Antrag als abgelehnt. Bei einer Mehrheit von Enthaltungen wird der

Antrag vertagt.

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 27

§18

Stimmrecht

Wer in den Organen stimmberechtigt ist, wird in Teil I festgelegt. Wenn

eine Person mehrere Ämter mit Stimmrecht innehat, so darf er je Amt

eine Stimme abgeben

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 28

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 29

IV.

Schlussbestimmungen

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 30

§19

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen vom Schülerrat mit einer 2/3 Mehrheit

beschlossen werden.

§20

Inkrafttreten

Diese Satzung trifft durch Beschluss der Schülerratssitzung des

Gymnasium Fabritianum der Stadt Krefeld vom 05.12.2014 mit

sofortiger Wirkung in Kraft und wird vom Schülervorstand

unterschrieben. Gemäß BASS 17-521 Nr. 1 § 2.2.4 bedarf sie keiner

Genehmigung durch die Schulleitung oder den Schulträger.

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 31

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 32

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 33

B.

Mustergeschäftsordnung

für den Schülerrat

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 34

§1

Einberufung

(1) Der Schülervorstand beruft den Schülerrat schriftlich ein und fügt die

Tagesordnung bei. Zu Sitzungen muss mindestens eine Woche vorher

eingeladen werden.

(2) Der Schülervorstand hat den Schülerrat einzuberufen, wenn 1/3 der

Mitglieder es beantragen

(3) Über Termin und Tagesordnung der Sitzungen des Schülerrates wird

die Schulleitung mindestens eine Woche vor der Sitzung informiert

§2

Beschlussfähigkeit

(1) Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein

(2) Wenn die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde, gilt der

Schülerrat als beschlussfähig

§3

Tagesordnung

(1) Der Schülervorstand legt die Tagesordnung fest, die alle Anträge

enthält, die bisher eingegangen sind

(2) Der Schülerrat kann die Tagesordnung während einer Sitzung nur mit

Mehrheitsbeschluss ändern. Andere Anträge werden in der nächsten

Sitzung behandelt

§4

Sitzungsverlauf

(1) Ein oder mehrere Mitglieder des Schülervorstandes eröffnen, leiten und

schließen die Sitzungen des Schülerrates.

(2) Über die Tagesordnungspunkte findet eine Aussprache statt. Die

Vorsitzenden erteilen den Rednern nach der Rednerrheinfolge das Wort

(3) Die Redebeiträge sind auf 10 Minuten begrenzt, wenn dies nicht anders

beschlossen wird

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 35

(4) Jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied des Schülerrates kann

einen Antrag stellen

(5) Nach der Antragsstellung und der dazugehörigen Aussprache folgt die

Abstimmung über den Antrag

§5

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung werden mit dem Heben beider Hände

signalisiert

(2) Dem oder der Antragstellerin ist sofort das Wort zu erteilen. Nach der

Antragsbegründung und einer eventuellen Gegenrede wird über den

Antrag abgestimmt. Bei dieser Abstimmung sind auch beratende

Mitglieder stimmberechtigt

(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind

a. Schließung der Rednerliste

b. Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder einem

Tagesordnungspunkt

c. Antrag auf Abweichung von der Tagesordnung

d. Antrag auf erneute Abstimmung/Wahl

e. Antrag auf Schluss der Debatte

f. Antrag auf sofortige Abstimmung über den Antrag

g. Antrag auf Beschränkung der Redezeit

h. Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit

i. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit

§6

Abstimmung

(1) Bei Abstimmungen ist niemand an Weisungen gebunden

(2) Für Wahlen ist die Wahlordnung verbindlich

(3) Abstimmungen sind offen, außer wenn 1/5 der Mitglieder eine geheime

Abstimmung beantragen

(4) Abstimmungen finden mit

a. Handzeichen,

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 36

b. namentlicher Aufrufung,

c. Hammelsprung,

statt. Der Vorsitzende entscheidet über die Abstimmungsart

(5) Beschlüsse werden als Mehrheitsbeschluss gefasst, soweit diese

Satzung nichts anderes vorsieht

(6) Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Die

Vorsitzenden geben die Reihenfolge der Abstimmung bevor dieser

bekannt

§7

Protokoll

(1) Über jede Sitzung des Schülerrates wird ein Protokoll geführt.

(2) Das Protokoll wird von einem durch den Schülervorstand ernannten

Protokollführern geführt

(3) Das Protokoll enthält

a. Den Zeitpunkt und Ort der Sitzung

b. die Anwesenheitsliste

c. die Tagesordnung

d. die Anträge

e. die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen mit der

jeweiligen Stimmverteilung

f. die ausdrücklich zur Aufnahme in das Protokoll abgegebenen

Erklärungen

(4) Zu Beginn der nächsten Sitzung genehmigt der Schülerrat das

Protokoll

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 37

© 2015 Bezirksschülervertretung der Stadt Krefeld 38