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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Mutterschutz, Elterngeld, Betreuungsgeld, Elternzeit Kinder wirbeln Fragen auf

Mutterschutz, Elterngeld, Betreuungsgeld, Elternzeitfruehe-hilfen-mtk.de/dokumente/ElternratgeberHMSI.pdf · 2018-05-08 · Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Mutterschutz,

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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Mutterschutz, Elterngeld, Betreuungsgeld, ElternzeitKinder wirbeln Fragen auf

Hessisches Ministeriumfür Soziales und Integration

Dostojewskistraße 465187 Wiesbaden

www.hsm.hessen.de

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Herausgeber

Hessisches Ministeriumfür Soziales und IntegrationReferat ÖffentlichkeitsarbeitDostojewskistraße 465187 Wiesbadenwww.hsm.hessen.de

Redaktion

Wolfgang Konrad (Regierungspräsidium Gießen),Gertrude Freund,Sabine Mirtsching,Marlen Peseke,Dr. Stefan Herb,Alexandra Stefanides,Esther Walter (verantwortlich)

Gestaltung

ansicht kommunikationsagentur, Wiesbaden,www.ansicht.com

Fotos

ansicht kommunikationsagentur;www.aboutpixel.de | bruno | Rolf van Melis;www.digital-vision.de | Stockbyte;www.fotolia.de | Roberto Anguita | art-fabrik.com |babimu | bluehand | Brebca | Ewa Brozek | FamVeld |Food | Artem Gorohov | DURIS Guillaume | Natalia Guseva | iMAGINE | Rafa Irusta | Jovan Nikolic | LanaK | Anita P Peppers | Fabian Petzold | snejana_m | Leah-Anne Thompson |Anatoly Tiplyashin; www.photocase.com | arzt | bildrausch | freeday | Jan Gropp | ieniemienie | mojitoweb | nildwww.shutterstock.com | Anna Omelchenko

Druck

Druckerei Zeidler GmbH & Co. KG, Mainz-Kastel,www.zeidler.de

Stand

Aktualisierte Auflage, April 2014

ISBN 3-89277-267-3

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Hessi schen Lan-

des regie rung herausgegeben. Sie darf weder von Par teien noch von Wahlbe wer-

berinnen und Wahl be werbern, Wahlhelferinnen und Wahl helfern während eines

Wahlkampfes zum Zweck der Wahl werbung verwendet werden. Dies gilt für

Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kom mu nalwahlen.

Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahl kampfver an staltungen,

an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Auf drucken oder Auf-

kleben parteipolitischer Informationen oder Werbe mittel. Untersagt ist gleichfalls

die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahl werbung. Auch ohne zeitlichen

Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise

verwendet werden, die als Partei nahme der Landesregierung zugunsten einzel-

ner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf welchem

Weg und in welcher Anzahl diese Druck schrift dem Empfänger zugegangen ist.

Den Parteien ist jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen

Mitglieder zu verwenden.

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✿ Mutterschutz

✿ Elterngeld

✿ Betreuungsgeld

✿ Elternzeit

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2 ✿ 3 INHALTSVERZEICHNIS

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07 Vorwort

Mutterschutz

09 Frühzeitige Vorsorge 09 Vorsorgeuntersuchungen10 Freistellung für Untersuchungen 10 Weitere Hilfen

Mutterschutzgesetz

11 Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes 11 Den Arbeitgeber informieren 11 Zuständigkeit für den Mutterschutz am Arbeitsplatz 12 Kündigungsschutz12 Unzulässige Kündigung 13 Kündigung in AusnahmefäIIen 13 Kündigung durch die Arbeitnehmerin 13 Befristete Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse 14 Unabdingbarkeit 14 Arbeitgeberpflichten 15 Pausen zum Ausruhen 15 Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten 16 Umgang mit Gefahrstoffen 16 Infektionsgefährdung 17 Generelle Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes 17 Individuelles Beschäftigungsverbot 17 Mutterschutz im Gesundheitswesen 17 Entlohnung 18 Schutzfrist vor der Entbindung 18 Schutzfrist nach der Entbindung 19 Erholungsurlaub 19 Mutterschaftsgeld 20 Höhe des Mutterschaftsgeldes/Arbeitgeberzuschuss 21 Aufwendungsausgleichsgesetz und Umlageverfahren 21 Stillen

Medizinische Versorgung

22 Entbindung22 Ärztliche Untersuchungen 22 Hebammenhilfe 23 Häusliche Pflege, Haushaltshilfe

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4 ✿ 5 INHALTSVERZEICHNIS

23 Neugeborenenuntersuchung für bestimmte Stoffwechselkrankheiten 23 Neugeborenenhörscreening 24 Die U1 bis U9

Elterngeld

27 Regelungen zum Elterngeld28 Wer hat Anspruch auf Elterngeld?31 Haben Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Elterngeld? 32 Wie hoch ist das Elterngeld?36 Für welchen Bezugszeitraum kann Elterngeld gezahlt werden?39 Welches Einkommen schließt die Zahlung von Elterngeld aus?40 Welches Einkommen wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung

des Elterngeldes herangezogen?44 Wie werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben ermittelt?46 Werden auch ausländische Einkünfte für die Elterngeldberechnung berücksichtigt?46 Werden Steuerklassen und steuerliche Freibeträge berücksichtigt?46 Wie werden Einnahmen, die nicht Erwerbseinkommen sind, berücksichtigt?47 Gibt es Elterngeld während des Arbeitslosengeldbezuges?47 Wie werden Elterngeld und andere Leistungen aufeinander angerechnet?50 Wie ist die Krankenversicherung während des Bezugs von

Elterngeld und Elternzeit geregelt?51 Wird das Elterngeld besteuert?51 Muss Elternzeit genommen werden, um Elterngeld zu bekommen?51 Wie und wo muss das Elterngeld beantragt werden?53 Welche Änderungen müssen im Bezugszeitraum des

Elterngeldes der Elterngeldstelle mitgeteilt werden?

Betreuungsgeld

55 Wer hat Anspruch auf Betreuungsgeld?57 Haben Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Betreuungsgeld?57 Wie wirkt sich eine Erwerbstätigkeit auf das Betreuungsgeld aus?57 Kann das Betreuungsgeld auch beantragt werden, wenn kein Elterngeld

bezogen wurde?57 Wie hoch ist das Betreuungsgeld?58 Für welchen Bezugszeitraum kann Betreuungsgeld bezogen werden?59 Festlegung der Bezugsmonate

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60 Welches Einkommen schließt die Zahlung von Betreuungsgeld aus?60 Betreuungsgeld und andere Sozialleistungen60 Ist das Betreuungsgeld zu versteuern?60 Wie und wo wird das Betreuungsgeld beantragt?61 Welche Änderungen müssen im Bezugszeitraum des Betreuungsgeldes der

Betreuungsgeldstelle mitgeteilt werden?

Elternzeit

63 Elternzeit, was genau ist darunter zu verstehen?63 Wer hat Anspruch?63 Voraussetzungen des Anspruchs64 Dauer und Aufteilung der Elternzeit unter den Eltern65 Großelternzeit66 Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber67 Vorzeitige Beendigung/Verlängerung 67 Übertragung 69 Teilzeitarbeit während der Elternzeit71 Erholungsurlaub71 Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer72 Kündigungsschutz73 Befristete Verträge73 Beschäftigungsgarantie 73 Teilzeitarbeit nach Ende der Elternzeit74 Krankenversicherung74 Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung75 Erziehungszeiten in der Arbeitslosenversicherung 75 Berufsunterbrechung und Wiedereinstieg

Gesetzestexte

76 Mutterschutzgesetz87 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz91 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Adressen

118 Regierungspräsidien119 Zuständige Stelle für arbeitsmedizinische Fragen

im Rahmen des Mutterschutzgesetzes 119 Zuständige Ämter für Versorgung und Soziales,

Elterngeld- und Betreuungsgeldstellen

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6 ✿ 7 VORWORT

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Familien machen unsere Gesellschaft zukunftsfähig und sind das, was sich vieleMenschen wünschen. Es ist das Ziel der Hessischen Landesregierung Familienin ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen. Die Frage, welchen Einfluss familien- politische Maßnahmen auf demografische Entwicklungen haben, wird viel diskutiert. Ziel der Familienpolitik der Hessischen Landesregierung ist es, Pro-jekte und Maßnahmen umzusetzen, die Familien zugutekommen, ihnen Hilfeund Entlastung bieten, sie schützen und sie in den Mittelpunkt der Gesellschaftstellen.

Es ist ein zentrales Anliegen, die Rahmenbedingungen, innerhalb derer Fami-lien in Hessen leben, beständig und nachhaltig zu verbessern. Familien sollenin Hessen in einem Umfeld leben können, in dem sie willkommen sind undsich wohlfühlen. Zu der Vielzahl von Initiativen, Projekten und Angeboten desHessischen Ministeriums für Soziales und Integration gehört auch die Heraus-gabe von Publikationen und Ratgebern, die sich an werdende Eltern richten.Denn mit der Geburt eines Kindes beginnt ein neuer Lebensabschnitt, derviele Fragen aufwirft.

Wir kennen nicht alle Ihre Fragen, aber mit der Broschüre „Mutterschutz, Elterngeld, Betreuungsgeld, Elternzeit – Kinder wirbeln Fragen auf“ wollen wirdie Fragen beantworten, die sich die meisten Eltern stellen. Sie soll helfen,schnell die richtigen Antworten zu finden.

Ich möchte Sie einladen, von diesem Angebot Gebrauch zu machen und sich in aller Ruhe über Mutterschutz, Partnermonate, Vorsorgeuntersuchungen,Betreuungsgeld, Elternzeit und Elterngeld sowie über den beruflichen Wieder-einstieg zu informieren.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie eine interessante und informative Lektüre.

Stefan GrüttnerHessischer Minister für Soziales und Integration

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8 ✿ 9 MUTTERSCHUTZ

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✿ Mutterschutz ✿

Frühzeitige Vorsorge

Sie werden merken, dass sich für Sie alswerdende Mutter schon in der Schwanger -schaft einiges ereignet. Insbesondere kör perliche Veränderungen nehmen Siedeutlich wahr. Auch wenn Sie noch nichtspüren, wie Ihr Kind größer wird oder sichin Ihnen bewegt, so stehen Sie doch mitihm nicht nur körperlich in einer sehr engenBeziehung. Schon in seiner frühen Entwick -lung reagiert Ihr Kind auf vieles, was sie tunoder fühlen. Auf Ihre Ernährung oder Stim -mung, auf Lärm, Ruhe oder Stress. Bekanntsind speziell die besonders schädigendenWirkungen von Nikotin, Alkohol odersonstigen Drogen sowie von bestimmtenMedikamenten. Auch Röteln oder andereInfektionskrankheiten können Ihrem Kindgefährlich werden. Sind Sie dagegen ge -impft oder wurden in einer Unter suchungAbwehrstoffe nachgewiesen, brauchen Siesich keine Sorgen zu machen. Anders ver -hält es sich bei AIDS. Sie können den Virus,der später diese Erkrankung auslösen kann,schon jahrelang unbemerkt in sich habenund es auch mit hoher Wahr scheinlichkeitauf Ihr Kind übertragen.

Im Rahmen der ärztlichen Beratungspflichtwird Sie der Arzt auf die Risiken einer HIV-

Infektion bzw. AIDS-Erkrankung hinweisen.Eine mögliche Übertragung von HIV voneiner infizierten Mutter auf das Kind wäh -rend der Schwangerschaft, bei der Geburtoder beim Stillen kann heute durch medi -zinische Maßnahmen in über 98 % der Fälle verhindert werden. Wegen der be-son deren Gefährdung für Sie, aber auch für Ihr Kind wird ein AIDS-Test grundsätzlichempfohlen. Der AIDS-Test ist anonym. Dadieser jedoch nicht standardmäßig in derSchwangerenvorsorge vorgenommen wird,bedarf es Ihres ausdrücklichen Wunschesund Ihrer Einwilligung. Die Kosten werdendann von der Krankenkasse übernommen.

Bedenken Sie, dass speziell in der Früh -schwangerschaft Ihr Kind Ihr Essen isst undIhre körperliche Konstitution, Ihre Belas tungund auch Ihr Wohlempfinden miterlebt.

Vorsorgeuntersuchungen

Damit alles gut geht, werden Sie durch dieSchwangerschaft medizinisch begleitet. Fürdie ärztliche Betreuung haben Sie sich eineÄrztin oder einen Arzt Ihres Vertrauens aus-gesucht. Begleitend können Sie, auchschon am Anfang der Schwangerschaft,Kontakt zu einer Hebamme aufnehmen.

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10 ✿ 11 MUTTERSCHUTZ

Arzt und Hebamme können Sie gemeinsamin der Schwangerschaft betreuen. Bei Ihremersten Arztbesuch erhalten Sie einen Mut-terpass. Der/die behandelnde Arzt/Heb-amme trägt alle Untersuchungsergebnissein den Mutterpass ein. Sie sollten diesenPass stets bei sich führen und natürlich zurEntbindung mitbringen.

In den ersten Monaten der Schwanger-schaft sehen die MutterschaftsrichtlinienUntersuchungen alle 4 Wochen vor, in denletzten 8 Wochen vor der Geburt erfolgensie alle 14 Tage. Auch nach der Entbindungkönnen Sie sich noch zweimal untersuchenlassen. Abgerechnet werden diese ärzt -lichen Leistungen über Ihre Krankenver -sicherungskarte. Mit der Vorsorge unter- suchung will der Arzt/die Hebamme Stö-rungen der Schwangerschaft bzw. Entwick-lungsstörungen des Kindes ausschließen.Nehmen Sie deshalb unbedingt alle Ter-mine der Vorsorgeuntersuchungen wahr.Risiken können dann früher entdeckt undbesser behandelt werden. Fragen Sie IhrenArzt/Ihre Hebamme ruhig alles, was Sieüber Ihre Schwangerschaft wissen möch-ten. Solche Gespräche können Ihnen viele Unsicherheiten nehmen.

Zeichnen sich bei Ihrer Schwangerschaftbestimmte Risiken oder Gefährdungen fürSie oder das Kind ab, berät Sie Ihr Arzt, wel-ches leis tungsfähige Krankenhaus Sie beider Geburt am besten aufsuchen. Dort wirdIhr Kind direkt von Kinderärzten betreutund behandelt. Der Transport eines kran-

ken Neugeborenen ist im Notfall gesichert,birgt aber einige Risiken in sich.

Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeitfreizustellen, die zur Durchführung derUntersuchungen im Rahmen der Leistun -gen der gesetzlichen Krankenversicherungbei Schwangerschaft und Mutterschutzerforderlich ist. Ein Entgeltausfall darfhierdurch nicht eintreten. Die Arbeit-nehmerin ist nicht zur Vor- oder Nacharbeitverpflichtet.

Weitere Hilfen

Vielleicht wünschen Sie neben der ärzt -li chen Beratung noch eine intensive Vor -bereitung auf die Geburt und die vielenneuen Erlebnisse mit Ihrem Kind.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ort bei einerHebamme. Sie bietet Geburts vor ber ei -tungs kurse in Geburtshäusern, Hebammen -praxen, den Krankenhäusern, Gesund heits -ämtern, Familienbildungsstätten, kirch -lichen Einrichtungen, Volkshoch schulenund anderen Institutionen, wie Pro Familiaoder Frauengruppen an. Oft ist es einegroße Hilfe, Probleme und Freuden vor undnach der Geburt mit anderen Schwangerenund jungen Müttern zu besprechen: Vieleswird dadurch einfacher. Vielleicht gibt es anIhrem Ort für die Zeit nach der Geburt auchStillgruppen, die Ihnen nicht nur bei derErnährung Ihres Kindes helfen können.

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✿ Mutterschutzgesetz ✿

Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, diein einem Arbeitsverhältnis stehen (auch inder Probezeit, in befristeten Arbeits ver -hältnissen und als geringfügig Beschäftigtenach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch(SGB IV), in einem Ausbildungs verhältnis),und für weibliche in Heimarbeit Beschäftig-te und ihnen Gleichgestellte, soweit sie amStück mitarbeiten. Für Beamtinnen undRichterinnen gelten vergleichbare Schutz-bestimmungen, für deren Einhaltung derjeweilige Dienstherr verantwortlich ist.

Den Arbeitgeber informieren

Sobald Sie Gewissheit über Ihre Schwanger -schaft und den voraussichtlichen Tag derEntbindung haben, sollten Sie sofort IhrenArbeitgeber unterrichten. Nur dann kann erseine gesetzlichen Pflichten zum Schutz derwerdenden Mutter auch erfüllen. Verlangtder Arbeitgeber von Ihnen ein ärztlichesZeugnis, weil ihm die mündliche Unter rich -tung nicht genügt, muss er die Kosten fürdiese Bescheinigung selbst tragen, soweitdie Untersuchungskosten nicht von derKrankenkasse bezahlt werden. Sofern Sie Diskriminierungen wegen derSchwangerschaft befürchten oder sichnoch nicht im Klaren sind, ob und wie Siediese Schwangerschaft mit Ihrer sonstigenLebensplanung vereinbaren können,können Sie sich an den Betriebsrat und aneine Beratungsstelle für Schwangerewenden. Informationen erhalten Sie bei derFrauenbeauftragten Ihrer Gemeinde oderbeim Hessischen Ministerium für Sozialesund Integration (Telefon 06 11-81 70).

Zuständigkeit für den Mutterschutz am Arbeitsplatz

Verantwortlich für den Schutz der werden -den und stillenden Mutter am Arbeitsplatzist der Arbeitgeber.

Die Regierungspräsidien sind für die Kon -trolle der Einhaltung der Vorschriften zumSchutz der werdenden Mütter am Arbeits -platz und für den Kündigungsschutz unddie Zulassung von Kündigungen im Rah -men des Mutterschutzgesetzes und der Elternzeit zuständig.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieSchwan ger schaft dem zuständigen Re gie rungspräsidium mitzuteilen.

Die Anschrift des für Sie zuständigen Regie rungspräsidiums (maßgeblich istimmer der Beschäftigungsort) finden Sie im Anhang. An diese Behörde können Sie sich mit Fragen und Problemen wen -den, die sich aus dem Arbeitsverhältnis in Verbindung mit der Schwangerschaftergeben.

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12 ✿ 13 MUTTERSCHUTZ

Kündigungsschutz

Jede Art der Kündigung durch den Arbeit -geber ist während der Schwangerschaftund bis zum Ablauf von vier Monaten nachder Entbindung unzulässig. Dem Arbeit -geber muss die Schwangerschaft bekanntsein oder innerhalb zweier Wochen nachZugang der Kündigung mitgeteilt werden;das Überschreiten dieser Frist ist un schäd -lich, wenn es auf einem von der Frau nichtzu vertretenden Grund beruht und dieMitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Die Frist wird z. B. unverschuldet versäumt,wenn Sie selbst nichts von Ihrer Schwanger -schaft wussten – z. B., weil Sie ohnehin einenunregelmäßigen Zyklus haben oder weil einSchwangerschaftstest negativ ausfiel. DerKündigungsschutz gilt für alle Formen vonArbeitsverhältnissen und auch für Ände -rungs kündigungen. Teilen Sie auf jeden Fallsofort nach der Kündigung das Besteheneiner Schwangerschaft mit. Kündigungensind auch unzulässig, wenn sie während derSchutzzeit ausgesprochen werden, aberaufgrund langer Kündigungs fristen erstnach Ablauf der Schutzzeit wirksam werden.

Unzulässige Kündigung

Kündigt Ihr Arbeitgeber trotz Kenntnis derSchwangerschaft, sollten Sie ihn unver -züglich noch einmal auf Ihre Schwanger -schaft hinweisen. Legen Sie ein ärztlichesAttest vor und fordern Sie den Arbeitgeberschriftlich – z. B. per Einschreiben – auf, dieKündigung zurückzunehmen und teilen Sieihm mit, dass Sie bereit sind, weiterzu -arbeiten. Legen Sie spätestens innerhalbeiner Woche Einspruch gegen die Kündi -gung beim Betriebsrat ein.

Jede trotz Kündigungsverbot ausge spro -chene Kündigung ist nichtig, d. h., dass dasArbeitsverhältnis dadurch nicht aufgelöstwird. Wenn der Arbeitgeber diese Rechts -lage nicht akzeptiert und auch Vermit t -lungs versuche des Betriebsrates zu keinemanderen Ergebnis führen, sollten Sie un -verzüglich Klage beim Arbeitsgericht aufFeststellung der Unwirksamkeit der Kündi -gung und auf Lohnfortzahlung erhebenund das zuständige Regierungspräsidiumeinschalten. Die Klage vor dem Arbeits -gericht sollte auf alle in Betracht kom men -den sonstigen kündigungsschutzrechtlichen

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Aspekte gestützt werden und muss diemaßgeblichen kündigungsschutzrechtlichenVorschriften einhalten (z. B. Pflicht zurKlage erhebung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung).

Kündigung in AusnahmefäIIen

In besonderen Ausnahmefällen, wie z. B. bei Betriebsschließung, Insolvenz oder bei grobem Fehlverhalten der Arbeitnehmerinkann der Arbeitgeber einen Antrag auf„ausnahmsweise Zulassung der Künd i -gung“ beim Regierungspräsidium stellenund sich vom Kündigungsverbot des Gesetzes befreien lassen. Die betroffene Arbeitnehmerin wird in diesem Verfahrenbeteiligt und kann zum Antrag des Arbeit -gebers Stellung nehmen und Einwändegeltend machen. Ohne die Zulässigkeits -erklärung der zuständigen Behörde kanneiner Frau während der Schwangerschaftund bis zum Ablauf von vier Monaten nachder Entbindung nicht rechtskräftig gekün -digt werden.

Kündigung durch die Arbeitnehmerin

Das Kündigungsverbot gilt nur für den Arbeitgeber. Die Möglichkeit einer Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin ist nicht eingeschränkt. Die Arbeitnehmerin kann während derSchwanger schaft und während der Schutz- frist nach der Entbindung das Arbeits ver-hältnis jederzeit ohne Einhaltung vonKündigungsfristen zum Ende der Schutzfristnach der Entbindung kündigen. Für denFall, dass die Arbeitnehmerin innerhalbeines Jahres nach der Entbindung die Ar-beit in ihrem früheren Betrieb wieder auf-nimmt, gilt das Arbeitsverhältnis hin sicht-

lich der Beschäfti gungszeit und der Be-triebszugehörigkeit als nicht unter brochen.Das gilt allerdings nicht, wenn die Frau zwi-schenzeitlich bei einem anderen Arbeitge-ber beschäftigt war.

Befristete Arbeits- undAusbildungsverhältnisse

Ist das Arbeitsverhältnis rechtswirksam be-fristet, kann sich der Arbeitgeber grund-sätzlich auch gegenüber der werdendenMutter auf die Befristung berufen. Der Kün-digungsschutz greift hier nicht. Das Arbeits-verhältnis endet zu dem verein bartenTermin. Das gleiche gilt auch für Ausbil-dungsverhältnisse, die regelmäßig befristetabgeschlossen werden. Die Berufung aufdie Befristung ist allerdings dann rechts-missbräuchlich, wenn die Verlängerung desArbeitsverhältnisses ausschließlich wegender Schwangerschaft abgelehnt wird. Beieiner Schwangerschaft während der Berufs-ausbildung sollte rechtzeitig die zuständigeStelle über Erleichterungen, z. B. bei anste-henden Prüfungen, angesprochen werden.Auf Antrag kann die zuständige Stelle (z. B.Handwerkskammer, Industrie- und Handels -kammer) die Ausbildungszeit verlängern.

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14 ✿ 15 MUTTERSCHUTZ

Unabdingbarkeit

Die Verbindlichkeit der Mutterschutz be-stimmungen kann nicht durch Vertrag aus-geschlossen oder eingeschränkt werden.Die Schutzvorschriften des Mutterschutzge-setzes sind sowohl für den Arbeitgeber alsauch für die (werdende) Mutter bindend.

Arbeitgeberpflichten

Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Re -gierungspräsidium die Schwangerschaftder Beschäftigten unverzüglich nach Be -kanntwerden mitzuteilen. Formblätter fürdie Mitteilung sind bei den Regierungs -präsidien erhältlich und können auch aufden Internetseiten heruntergeladenwerden.

Jeder Arbeitgeber ist nach Mutterschutz -gesetz verpflichtet, den Arbeitsplatz ein -schließlich der Maschinen, Werkzeuge undGeräte so einzurichten und die Frau so zubeschäftigen, dass eine Gefährdung undBeeinträchtigung der Gesundheit durchchemische, biologische, ergonomische und physikalische Arbeitsplatzfaktoren derwerdenden und stillenden Mutter sowiedes Kindes pränatal im Mutterleib undpostnatal über die Muttermilch verhindertwerden.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber recht -zeitig eine sorgfältige Beurteilung der

Arbeitsbedingungen durchführen muss.Diese Beurteilung erstreckt sich auf jedeTätigkeit, die die werdende oder stillendeMutter durchführt und beinhaltet Art,Ausmaß und Dauer der Gefährdung. Der Arbeitgeber kann sich bei derBeurteilung der Arbeitsbedingungen vonseinem Betriebsarzt und seiner Fachkraftfür Arbeitssicherheit beraten lassen. Über das Ergebnis der Beurteilung sind diewerdende Mutter (bzw. stillende Mutter)sowie die übrigen bei ihm beschäftigtenArbeitnehmerinnen und der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten.

Ist mit einer Gefährdung der Sicherheitoder Gesundheit der Schwangeren odermit negativer Auswirkung auf das unge -borene Kind zu rechnen, sind abgestufteMaßnahmen zum Schutz der Schwangerenoder Stillenden vorzunehmen.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Gefährdungdurch eine Umgestaltung der Arbeits -bedingungen oder durch geeigneteSchutzmaßnahmen behoben werden kann.

Ist die Umgestaltung der Arbeitsbe dingun -gen nicht möglich oder nicht zumutbar, istzu prüfen, ob die Arbeitnehmerin auf einenanderen Arbeitsplatz umgesetzt werdenkann. Das kann auch ein Arbeits platz mitberufsfremden Tätigkeiten sein, soferndieser keine Gefährdung für Mutter undKind bedeutet.

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Mutter bei größtmöglicher Gefährdungs re-duzierung. Nur wenn die Gefährdung nichtvermieden werden kann, ist eine Freistel-lung gerechtfertigt. Wenn der ArbeitgeberSie auf der Grundlage der Beurteilung desArbeitsplatzes unter Berücksichtigung derRangfolge der Schutzmaßnahmen freistellt,benötigt er dafür keine Bescheinigung desFrauenarztes oder des Regierungspräsidi-ums.

Pausen zum Ausruhen

Müssen Sie bei der Arbeit ständig stehenoder gehen, so hat der Arbeitgeber eineSitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen be- reitzustellen. Arbeiten Sie ständig im Sitzen,muss er Ihnen Gelegenheit zu kurzen Un-terbrechungen Ihrer Arbeit geben. NachAblauf des fünften Monats darf eine wer-dende Mutter nicht länger als vier Stundenstehend arbeiten. Dieses Be schäf ti gungs-verbot gilt nicht, wenn die Arbeit ihrer Artnach durch Sitzen oder Gehen unterbro-chen wird.

Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten

Werdende oder stillende Mütter dürfennicht mit schweren körperlichen Arbeitenbeschäftigt werden. Verboten sind auch Tätigkeiten bei denen sie schädlichen Ein-wirkungen von gesundheitsge fähr den denStoffen oder Strahlen, von infektions gefähr-dendem Material (Blut usw.), Staub, Gasenoder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm aus gesetztsind. Auch Gefahrstoffe und Biostoffe können eine Gefährdung bedeuten.

Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich,dürfen werdende oder stillende Mütter solange nicht beschäftigt werden, wie dieszum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheiterforderlich ist.

Die Reihenfolge dieser Schritte hat derVerantwortliche auch dann einzuhalten,wenn die werdende Mutter den Wunschhat, ihre bisherige Tätigkeit fortzusetzen. Er muss sich bemühen, Maßnahmen zu er -greifen oder Beschäftigungsalternativen zu entwickeln, die die Beschäftigung derSchwangeren ermöglichen, aber die Ge -fährdung verhindern. Jede werdende oderstillende Mutter hat ein Recht auf die Um -gestaltung ihres Arbeitsplatzes durch denArbeitgeber, soweit es betrieblich möglichist. Der Arbeitgeber ist jedoch grund sätz -lich berechtigt, der Arbeitnehmerin eineandere Beschäftigung zu übertragen. Essind u. U. auch einfachere Tätigkeiten zuverrichten, die auch berufsfremd seinkönnen. Die zugewiesene Tätigkeit darfnicht diskriminierend sein und muss derwerdenden oder stillenden Mutterzumutbar sein.

Ziel des Mutterschutzes ist nicht das Be- schäftigungsverbot, sondern der Be schäf ti- gungserhalt der werdenden und stillenden

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16 ✿ 17 MUTTERSCHUTZ

Umgang mit Gefahrstoffen

Nach dem Mutterschutzgesetz und der Ver-ordnung zum Schutze der Mütter am Ar-beitsplatz (MuSchArbV) dürfen werdendeund stillende Mütter nicht mit sehr giftigen,giftigen, gesundheits schäd lichen oder insonstiger Weise chronisch schädigendenGefahrstoffen, Zuberei tun gen oder Erzeug-nissen beschäftigt werden, wenn die Ar-beitsplatzgrenzwerte nicht eingehaltensind. Nähere Auskünfte hier über erteilt daszuständige Regierungs präsidium. Wer-dende Mütter dürfen darüber hinaus nichtmit krebserzeu gen den, fruchtschädigen-den und erbgutver ändernden Gefahrstof-fen beschäftigt werden, wenn sie diesenbei bestimmungs gemäßem Umgang aus-gesetzt sein können (Expositionsverbot).Gleiches gilt für den Umgang mit Stoffen,Zubereitungen und Erzeugnissen, die er-fahrungsgemäß Krankheitserreger übertra-gen.

Infektionsgefährdung

Der Schutz vor Infektionsgefährdung istinsbesondere bei Beschäftigten im Ge -

sundheits- und Pflegebereich zu beachten.Aber auch im Betreuungsbereich vonKleinkindern ist mit einem erhöhten Infek -tionsrisiko zu rechnen. Eine besondereInfektionsgefährdung besteht bei engem Körperkontakt mit Kindern, Kontakt mitKörperflüssigkeiten wie z. B. Speichel oderUrin oder Blut. Besonders problematischfür werdende Mütter sind Infektionen mitErregern wie Röteln, Ringelröteln, Wind -pocken, Masern, Zytomegalie, Mumps,Hepatitis B.

Ein Infektionsrisiko kann im Allgemeinendann ausgeschlossen werden, wenn eineaus reichende Immunisierung gegen denEr reger bei der Beschäftigten vorhanden ist.

Eine frühzeitige Prophylaxe vor Infektions- krankheiten ist der beste Schutz für dieMutter und das ungeborene Kind sowieunter Kosten- und Organisationsaspektendie günstigste Lösung für den Arbeit geber.Bei nicht ausreichender Immunität em p- fiehlt sich – soweit dies unter Berücksichti- gung anderer medizinischer Aspektemöglich ist – eine Impfung vor Eintritt einerSchwangerschaft.

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Generelle Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes

Verboten sind alle Arbeiten im Akkord, amFließband mit vorgeschriebenem Arbeits- tempo sowie überall dort, wo durch schnel-leres Arbeiten mehr verdient werden kann.Verboten ist weiterhin die Beschäfti gungwerdender oder stillender Mütter mit Arbeiten,

• bei denen regelmäßig Lasten von mehrals 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lastenvon mehr als 10 kg Gewicht ohne mecha- nische Hilfsmittel von Hand gehoben, be-wegt oder befördert werden müssen,

• bei denen sie erhöhten Unfallgefahreninsbesondere durch Ausgleiten, Fallenoder Abstürzen ausgesetzt sind,

• bei denen sie infolge ihrer Schwanger-schaft in besonderem Maße der Gefahr aneiner Berufskrankheit zu erkranken ausge-setzt sind oder bei denen durch das Risikoder Entstehung einer Berufskrankheit eineerhöhte Gefährdung für die werdendeMutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,

• bei denen sie sich häufig erheblich streckenoder beugen, dauernd hocken oder sichgebückt halten müssen,

• die bei der Bedienung von Geräten undMaschinen aller Art den Fuß stark bean- spruchen, zum Beispiel durch Fußantrieb.

• Auf Beförderungsmitteln dürfen wer -den de Mütter nach Ablauf des drittenSchwangerschaftsmonats ebenfalls nichtarbeiten.

• Werdende und stillende Mütter dürfennicht nachts zwischen 20 Uhr und 6 Uhrund nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden, wobei in einigen Gewerbezweigen Ausnahmenmöglich sind.

Das Regierungspräsidium erteilt Ihnen weitere Auskünfte.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Nach dem individuellen Beschäftigungs -verbot des Mutterschutzgesetzes dürfenwerdende Mütter nicht beschäftigt werden,soweit nach ärztlichem Befund Leben oderGesundheit von Mutter oder Kind durch dieFortdauer der Tätigkeit gefährdet ist. Liegtdagegen eine Krankheit vor, so handelt essich um eine krankheitsbedingte Arbeits -unfähigkeit, nicht um ein individuelles Be -schäftigungsverbot. Voraussetzung diesesindividuellen Be schäftigungsverbotes istein entsprech en des ärztliches Zeugnis,demzufolge die Beschäftigung ganz oderteilweise unter sagt werden kann. Dem Arztobliegt auf grund seiner medizinischen Be-wertung die Entscheidung, ob es sich umein indivi duelles Beschäftigungsverbotoder um eine krankheitsbedingte Arbeits-unfähigkeit handelt.

Mutterschutz im Gesundheitswesen

Im Bereich des Gesundheitswesens hat derMutterschutz wegen der vielfältigen Gefah-r enquellen eine besondere Bedeutung.

Entlohnung

Wenn die Frau wegen der Beschäftigungs-verbote oder Arbeitsbeschränkungen ganzoder teilweise mit der Arbeit aussetzen

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muss bzw. Beschäftigung oder Entloh-nungsart wechselt, dürfen ihr keine Nach-teile entstehen. Der Mutterschutzlohn mussmindestens den Durchschnittsverdienst derletzten 13 Wochen oder der letzten dreiMonate vor Beginn der Schwanger schaftbetragen. Das gilt auch bei Einbußen durch z. B. das Verbot der Nachtarbeit, der Akkord- und Fließbandarbeit sowie der Heimarbeit.Allerdings entfällt die Steuerbegünstigungdes § 3 b EStG für gesetzliche und tariflicheZuschläge.

Schutzfrist vor der Entbindung

Vor der Entbindung haben Sie eine Schutz-frist von sechs Wochen, in der Sie von derArbeit freigestellt sind. Ihre Schutzfrist vorder Entbindung richtet sich nach dem imAttest verbindlich errechneten mutmaßli-chen Geburtstermin, ohne Rücksicht darauf,ob ein ärztlicher Irrtum vorliegt, es sei denn,das Attest wird berichtigt. Die Frist beginntsechs Wochen vor dem voraussichtlichenGeburtstermin an dem Wochentag, derdem Tag der voraussichtlichen Entbindung

entspricht. Eine rückschauende Berech-nung vom tatsächlichen Tag der Geburt anist unzulässig. Falls Sie jedoch aus eigenemfreien Willen weiter arbeiten möchten unddies Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich erklä-ren, können Sie auch während der Schutz-frist beschäftigt werden. Diese Entschei -dung können Sie jederzeit wieder rück -gängig machen.

Schutzfrist nach der Entbindung

Nach der Entbindung dürfen Sie währendeiner Schutzfrist von acht Wochen nicht beschäftigt werden. Die Mutterschutzfristendet nach acht Wochen an dem Wochen-tag, der dem Tag der Entbindung ent-spricht. Für Mütter nach Früh- oder Mehr-lingsgeburten verlängert sich diese Frist aufzwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlichum den Zeitraum, um den sich die Mutter-schutzfrist vor der Frühgeburt verkürzt hat.Außerdem verlängert sich die nachgeburt-liche Mutterschutzfrist bei allen sog. vorzei-tigen Entbindungen um den Zeitraum, derdurch die zu frühe Geburt vorher nicht inAnspruch genommen werden konnte. Die

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Schutzfrist nach der Geburt ist zwingend,sie kann nicht mit Einwilligung der Mutterverkürzt werden. Sie können jedoch eineSchule weiter besuchen oder an Prüfungenteilnehmen. Verboten sind nur die Tätigkei-ten, die als Erwerbsarbeit zum Nutzen desArbeitgebers zählen. Auch nach einer Tot-geburt bestehen die normalen Schutz -fristen nach der Entbindung. Ausnahms-weise besteht in diesem Fall und ebensobeim Tod des Kindes nach der Geburt dieMöglichkeit auf ausdrückliches Verlangender Arbeitnehmerin, diese schon vor Ablaufder Schutzfrist wieder zu beschäftigen,wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dage-gen spricht. Sie kann ihre Erklärung jeder-zeit widerrufen. Jedoch gilt auch in diesenFällen unabhängig von dem Willen derFrau ein absolutes Beschäftigungsverbotwährend eines Zeitraums von zwei Wochennach der Geburt.

Erholungsurlaub

Fehlzeiten aufgrund von mutterschutz -rechtlichen Beschäftigungsverboten habenkeine Kürzung des Urlaubsanspruchs derFrau zur Folge. Das Mutterschutzgesetzstellt dies ausdrücklich klar. Der Er holungs -urlaub darf wegen der Mutterschutzzeiten(anders als bei der Elternzeit) keinesfallsgekürzt werden. Urlaub, der vor Beginn desMutterschutzes nicht oder nicht vollständig

in Anspruch genommen werden konnte,kann auch noch nach Ablauf der Mutter-schutzfristen im laufenden oder im näch-sten Kalender jahr beansprucht werden.

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld wird auf Antrag fürdie Dauer von sechs Wochen vor und achtWochen (bzw. für die verlängerten Schutz- fristen) nach der Geburt sowie für den Ent-bindungstag gezahlt, also während derZeitspanne, in der Sie von Ihrer Arbeit frei-gestellt sind.

Anspruch haben werdende Mütter, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkassesind, wenn sie

• wegen der Schutzfristen kein Arbeits entgelt erhalten und

• bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben und

• das Arbeitsverhältnis während derSchwan gerschaft zulässig aufgelöstwurde.

Das Mutterschaftsgeld wird bei Pflicht- oderfreiwillig Versicherten in der gesetzlichenKrankenversicherung von den Kranken kas-sen gezahlt. Dazu benötigen Sie eine Be-scheinigung, die Ihr Arzt innerhalb vonsieben Wochen vor dem mutmaßlichenEntbindungstermin ausstellt. Eine weitere

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• Mitglieder der gesetzlichen Krankenver-sicherung: pro Tag maximal bis zu 13 EuroMutterschaftsgeld von der Krankenkasseund Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen kalen-dertäglichen Nettoarbeitsentgelt,

• in der gesetzlichen Krankenversicherungfamilienversicherte Frauen mit einer ge-ringfügigen Beschäftigung: Mutterschafts-geld von einmalig 210 Euro durch dasBundesversicherungsamt,

• in der privaten Krankenversicherung ver-sicherte oder nicht versicherte Frauen:Mutterschaftsgeld von einmalig 210 Eurodurch das Bundesversicherungsamt undArbeitgeberzuschuss in Höhe der Diffe-renz zum durchschnittlichen kalendertäg-lichen Nettoarbeitsentgelt,

• Frauen, deren Arbeitsverhältnis währendder Schwangerschaft vom Arbeitgeberzulässig aufgelöst wurde: pro Tag maxi-mal bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Diffe-renz zum bisherigen durchschnittlichen

Bescheinigung zur Vorlage bei der Kran-ken kasse stellt der Arbeitgeber aus. Sie enthält Angaben für die Errechnung desMutterschaftsgeldes.

Unter der Voraussetzung, dass Sie nichtselbst Mitglied einer gesetzlichen Kranken- kasse sind und

• in einem Arbeitsverhältnis stehen oder inder Heimarbeit beschäftigt sind

• oder Ihr Arbeitsverhältnis während derSchwangerschaft vom Arbeitgeber zu -lässig aufgelöst worden ist,

erhalten Sie Mutterschaftsgeld vom Bun-desver sicherungs amt, Mutterschaftsgeld-stelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn(www.bva.de, www.mutterschaftsgeld.de,Tel.: 0228/619-1888).

Höhe des Mutterschaftsgeldes/Arbeitgeberzuschuss

Während der Mutterschutzfristen vor undnach der Entbindung und am Entbindungs-tag erhalten Frauen folgende Leistungen:

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kalendertäglichen Nettoarbeitsentgeltwird Mitgliedern von der gesetzlichenKrankenkasse, in anderen Fällen vom Bundesversicherungsamt ausgezahlt.

Der Arbeitgeberzuschuss entfällt im Falleeiner erneuten Schwangerschaft für dieZeit, in der die Frau noch Elternzeit wegeneines vorher geborenen Kindes in An-spruch nimmt, es sei denn, dass sie wäh-rend der Elternzeit und während dererneuten Schwangerschaft eine zulässigeTeilzeitarbeit leistet.

Aufwendungsausgleichsgesetz und Umlageverfahren

Alle Betriebe unabhängig von ihrer Größenehmen an einem allgemeinen Umlagever-fahren der Krankenkassen (sog. U2-Verfah-ren) teil und erhalten die Aufwendungen,die sie an Frauen zahlen, in vollem Umfangersetzt. Erstattet werden die Arbeitgeberzu-schüsse zum Mutterschaftsgeld, das im Fallevon Beschäftigungsverboten zu zahlendeArbeitsentgelt sowie die Arbeitgeberanteilezur Sozialversicherung. Erstattungsfähigsind auch die Ausbildungs vergütungen. Zuständig für die Erstattung sind die gesetz-lichen Kranken kassen; für geringfügig Be-schäftigte nach dem Vierten Buch Sozial -gesetzbuch ist zuständige Krankenkasse dieDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichenKrankenversicherung. Die zu gewährendenBeiträge werden dem Arbeitgeber auf An-trag von der Krankenkasse gewährt, bei derdie anspruchs berechtigten Frauen versi-chert sind.

Stillen

Wenn Sie keine Elternzeit nehmen, könnenSie sich während der Arbeitszeit für das Stil-len ohne Verdienstausfall freistellen lassen.Für stillende Mütter gelten nach Ablauf derSchutzfrist im Wesentlichen die gleichen Beschäftigungsbeschränkungen wie für wer-dende Mütter. Damit will der Gesetzgeberdas Stillen als Ernährungsform für Säuglingeunterstützen.

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22 ✿ 23 MUTTERSCHUTZ

✿ Medizinische Versorgung

Entbindung

Sie können Ihr Kind ambulant in einemKrankenhaus, in einer von einer Hebammeoder einem Entbindungspfleger geleitetenEinrichtung, in einer ärztlich geleiteten Ein-richtung, in einer Hebammenpraxis oder imRahmen einer Hausgeburt entbinden.Ebenfalls ist eine stationäre Entbindung ineinem Krankenhaus oder in einer anderenstationären Einrichtung möglich. Die Kos -ten hierfür werden von den gesetzlichenKrankenkassen übernommen.

Ärztliche Untersuchungen

Sofern Sie in einem Krankenhaus entbin-den, werden Sie nach der Niederkunft voneinem Arzt untersucht. Bei einer ambulan-ten Entbindung sollten Sie diese Untersu-chung von Ihrem behandelnden Frauenarztvornehmen lassen. Eine weitere abschlie-ßende Untersuchung sollten Sie etwa sechsWochen später in Anspruch nehmen.

Hebammenhilfe

Unabhängig ob Sie ambulant oder statio-när entbinden, haben Sie Anspruch aufeine umfassende medizinische Hilfe undBegleitung durch eine Hebamme. Hierzu gehören zum einen die Wochenbettbetreu-ung und zum anderen Rückbildungsgym-nas tik. In den ersten 10 Tagen nach derGeburt kann die Hebamme bis zu zweimaltäglich zu Ihnen nach Hause kommen. Fürden Zeitraum vom 11. Tag bis zum Endeder achten Lebenswoche stehen Ihnennoch weitere 16 Hausbesuche durch dieHebamme zu. Wieviele Besuche nötig seinwerden besprechen Sie bitte mit Ihrer Heb-amme.

In der Zeit nach der achten Lebenswoche bis zum Ende der Stillzeit und für die Zeitder Beikosteinführung kann die HebammeSie noch durch weitere 8 Hausbesuche un-terstützen. Die Leistungen der Wochenbett-betreuung umfassen neben der Über -

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wa ch ung des Wochen bettes auch die Über-wachung der Entwicklung des Säuglings,die Stillförderung und Unterstützung beiStillschwierigkeiten und bei Ernährungspro-blemen des Säuglings. Die Rückbildungs- gymnastik wird durch die Hebammen oft inKursen angeboten und beginnt meistenssechs bis acht Wochen nach der Entbin-dung. Die Kosten für die Hausbesuche unddie Rückbildungsgymnastik trägt Ihre Kran-kenkasse. Von dieser erhalten Sie auch wei-tere Informationen, welche Leistungen imRahmen der Schwangerschaft, Geburt undMutterschaft durch die Krankenkasse über-nommen werden. Bitte nehmen Sie schonwährend der Schwanger schaft Kontakt zueiner Hebamme auf, um im Wochenbettgut versorgt zu sein.

Häusliche Pflege, Haushaltshilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen habenSie Anspruch auf häusliche Pflege, soweitdiese wegen Schwangerschaft oder Ent-bindung erforderlich ist. Haushaltshilfen er halten Sie, soweit Ihnen wegen IhrerSchwangerschaft oder Entbindung die Wei- terführung des Haushaltes nicht möglich istund eine andere im Haushalt lebende Per-son den Haushalt nicht weiterführen kann.

Neugeborenenuntersuchung für bestimmte Stoffwechselkrankheiten

Das Land Hessen bietet für alle Neugebo-renen eine Untersuchung auf verschiedeneStoffwechselkrankheiten an. Bei allen Neu-geborenen wird die neue Methode derTandem-Massenspektrometrie angewandt.So ist es jetzt möglich, mit einem MessgangHinweise über mehr als 15 angeborene

Stoffwechselkrankheiten zu erhalten. Beifrühzeitiger Erkennung und Behandlungkönnen schwere Folgeschäden für ihr Kindverhindert werden. Zur Untersuchung wirdein Blutstropfen von Ihrem Kind benötigt,der entweder im Krankenhaus oder vonihrer Hebamme oder dem Kinderarzt/in entnommen werden kann. Wichtig ist aber,dass die Untersuchung in den ersten Lebenstagen stattfindet (bis zum fünften Lebenstag), da bei späterer Untersuchungschon Schäden eingetreten sein können. Die Untersuchung ist für die Eltern kosten-frei; sie wird durch die Krankenkassen finanziert.

Neugeborenenhörscreening

Ebenfalls bereits in den ersten Lebensta-gen wird in fast allen Geburtskliniken inHessen die Hörfähigkeit des Neugebore-nen untersucht. Um die Untersuchung tech-nisch einwandfrei und möglichst für jedesKind ver fügbar zu machen, erfolgt auch beidieser Untersuchung eine zentrale Quali-tätssicherung. Die Untersuchung im Kran-kenhaus ist kostenfrei.

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Die U1 bis U9

Die Kasse bietet insgesamt 10 Früherken-nungsuntersuchungen (U1, U2, U3, U4, U5,U6, U7, U7a, U8 und U9) für Ihr Kind an, diebis zum sechsten Lebensjahr reichen. Die U1und meistens noch die U2 werden im Kran-kenhaus durchgeführt, alle anderen über-nimmt Ihre Kinderärztin oder Ihr Kinderarzt.

Auch einige Hausärzte führen diese Untersu-chungen durch. Dabei sollten Sie Ihr Kind kostenlos impfen lassen.

Auf Initiative des Hessischen Ministeriumsfür Soziales und Integration hat der Landtagim Dezember 2007 das Hessische Kinderge-sundheitsschutzgesetz beschlossen. Mit die-sem Gesetz sind die Eltern verpflichtet, dievon den Krankenkassen finanzierten Vorsor-geuntersuchungen bei Ihrem Kind rechtzei-tig durchführen zu lassen. Sie könnenweiterhin den Arzt frei wählen.

Es wird lediglich nach der Untersuchung einFormular an das Hessische Kindervorsorge-zentrum an der Universitätsklinik Frankfurtgesandt, in dem bestätigt wird, dass beidem Kind eine Untersuchung erfolgt ist.

Informationen über den Gesundheitszu-stand des Kindes werden nicht übermittelt.Das Kindervorsorgezentrum stellt fest fürwelches Kind keine Teilnahmebestätigungvorliegt. Dann erinnert es die Eltern an dieUntersuchung. Wenn danach das Kind nochimmer nicht zur Untersuchung gebrachtwurde, wird das zuständige Jugendamt informiert.

Die Kosten für die Untersuchungen werdenvon den Krankenversicherungen getragen,wenn sie während der vorgesehenen Zeit-räume durchgeführt werden; die Kinderhaben einen Anspruch auf die Untersuchun-gen.

Die Zeiträume finden Sie auch auf der Titel-seite des gelben Untersuchungsheftes, dasIhnen für Ihr Kind bei der Geburt zur Verfü-gung gestellt wurde.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind wichtigfür Ihr Kind, eventuell auftretende Krank -heiten oder Beeinträchtigungen können sorechtzeitig erkannt und die EntwicklungIhres Kindes gezielt unterstützt werden.

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26 ✿ 27 ELTERNGELD

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✿ Elterngeld ✿

Regelungen zum Elterngeld

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitge-setz (BEEG) ist am 1. Januar 2007 in Kraftgetreten und hat das Bundeserziehungs -geldgesetz abgelöst.

Das Elterngeld ist zentrales Element einerNeuausrichtung der familienpolitischen Leistungen der Bundesregierung. Ein ab -gestimmter Dreiklang aus unterstützender Infrastruktur, einer familienbewussten Arbeitswelt und gezielter finanzieller För -derung, die den unterschiedlichen Lebens- phasen und Lebenslagen von Familienfolgt, verbessert die Chancen für Familien.In diesem Dreiklang zielt das Elterngelddarauf ab, Menschen in ihrem Wunsch nacheinem Leben mit Kindern zu unterstützenund Eltern und Kinder besser und dauer-haft finanziell abzusichern.

Das Elterngeld hilft allen Eltern, die sich imersten Lebensjahr des Neugeborenen vor-rangig der Betreuung ihres Kindes widmenwollen, bei der Sicherung ihrer Lebens-grundlage. Es will dazu beitragen, dass sichdie gegenwärtige individuelle wirtschaft -liche Situation und spätere Möglichkeitender Daseinsvorsorge für diese Mütter undVäter nicht dadurch verschlechtern, dass sieihr Kind in seinen ersten Lebensmonatenvorrangig selbst betreuen.

Zuständig für die Leistungen nach demBEEG sind die Elterngeldstellen bei denHessischen Ämtern für Versorgung und Soziales (siehe Seite 119/120).

Die wichtigsten Elemente des Elterngeldes sind:

• Das Elterngeld orientiert sich an der Höhedes monatlichen Nettoeinkommens, wel-ches dem betreuenden Elternteil vor derGeburt des Kindes zur Verfügung standund welches nach der Geburt wegfällt.Das entfallende Erwerbseinkommen wirdmit einer Ersatzrate ausgeglichen. Die Er-satzrate ist nach der Höhe des Einkom-mens vor der Geburt gestaffelt. Dasentfallende Einkommen wird bei einemNettoeinkommen– von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent,– von 1.220 Euro zu 66 Prozent,– zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu

67 Prozent ersetzt.

Geringverdiener mit einem Erwerbsein-kommen unter 1.000 Euro netto erhaltendurch eine gleitende Anhebung der Er-satzrate bis zu 100 Prozent ersetzt.

• Mindestbetrag von 300 Euro im Monatauch für Eltern, die vor der Geburt desKindes nicht erwerbstätig waren.

• Flexible Bezugsmöglichkeiten und Berücksichtigung kurzer Geburtenfolge:Den Eltern steht zusammen grundsätzlichein Kontingent von 14 Monatsbeträgenzu. Das Elterngeld kann auch in halbiertenBeträgen ausgezahlt werden und somitauf einen Auszahlungszeitraum von bis zu28 Monaten ausgedehnt werden.

Familien mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,oder mit drei oder mehr Kindern, die dassechste Lebensjahr noch nicht vollendethaben, erhalten zusätzlich einen Geschwis -

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28 ✿ 29 ELTERNGELD

terbonus. Der Geschwisterbonus beträgt10 % des Elterngeldes, jedoch mindes -tens 75 Euro.

• Partnermonate als Bonus zur Kernzeit des Elterngeldes:Wollen zwei Elternteile die Betreuung undErziehung des Kindes übernehmen, kannein Elternteil allein maximal zwölf Monatedas Elterngeld in Anspruch nehmen. Zweiweitere Monate sind dem Partner vorbe-halten. Er muss seine Erwerbstätigkeit indieser Zeit einschränken, um das Eltern-geld zu erhalten. Erstmals besteht einerealistische Möglichkeit für Mütter undVäter, die Erziehungsarbeit untereinanderaufzuteilen. Mütter werden bei der Verein-barkeit von Beruf und Familie und Väter in ihrem Wunsch nach einer aktiven Rollein der Erziehung unterstützt.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,

• die einen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt in Deutschland haben,

• die mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,

• die ihre Kinder nach der Geburt selbstbetreuen und erziehen und

• keine oder keine volle Erwerbstätigkeitausüben.

Auch die Ehe- oder Lebenspartnerinnenund -partner, die das Kind nach der Geburtbetreuen und erziehen – auch wenn esnicht ihr eigenes ist –, können Elterngeld erhalten.

Anspruch auf Elterngeld kann auch haben,wer bei Vorliegen der sonstigen Vorausset-zungen wegen einer Entsendung in dasAusland durch seinen Arbeitgeber oderDienstherrn oder wegen einer Tätigkeit alsEntwicklungshelfer vorübergehend wedereinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichenAufenthalt in Deutschland hat.

Dasselbe gilt auch für die mit dem Entsand-ten oder Entwicklungshelfer in einem Haus- halt lebenden Ehegatten oder Lebens-partner.

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Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt

Für den Begriff Wohnsitz oder gewöhnli-cher Aufenthalt gelten die Bestimmungendes § 30 Abs. 3 SGB I.

Den Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen in-nehat, die darauf schließen lassen, dass erdiese Wohnung beibehalten und benutzenwird (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Ein Wohnsitzliegt nur vor, solange eine Wohnung vor-handen ist, die für die Verhältnisse des Be-treffenden ausreichend ausgestattet ist.

Wer sich im Ausland aufhält, behält seinenWohnsitz in Deutschland dann bei, wenndie Wohnung im Inland auch bei vorzeiti-ger Rückkehr sofort wieder genutzt werdenkann und der Auslandsaufenthalt voraus-sichtlich in der Regel ein Jahr nicht über-schreiten wird oder tatsächlich nichtüberschreitet.

Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat je-mand dort, wo er sich unter Umständenaufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem bestimmten Ort oder in diesem be-stimmten Gebiet nicht nur vorübergehendverweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I).

Es kommt nicht auf die Verfügungsgewaltüber die eigene Wohnung an, sondern aufeine körperliche Anwesenheit von gewis-ser Dauer. Dient der Aufenthalt im Bundes-gebiet lediglich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen vorübergehenden privaten Zwecken, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben.

Kindschaftsverhältnis zur Antragstellerinoder zum Antragsteller

Anspruch auf Elterngeld besteht für eigeneKinder, egal ob sie ehelich, nichtehelichoder für ehelich erklärt sind.

Elterngeld erhalten auch

• Eltern, die ein Kind in Adoptionspflegenehmen,

• Stiefeltern,

• Eltern, die in einer eingetragenen Lebens-partnerschaft zusammen leben,

• der Vater eines nichtehelichen Kindes,wenn er mit dem Kind in einem Haushaltlebt, auch dann, wenn die von ihm er-klärte Vaterschaftsanerkennung nochnicht wirksam oder über die von ihm er-klärte Vaterschaft noch nicht entschiedenist.

In Adoptionspflege befindet sich ein Kind,das laut Bestätigung der Adoptionsvermitt-lungsstelle oder des Jugendamtes mit demZiel der Annahme als Kind (Adoption) inden Haushalt des Annehmenden aufge-nommen ist. Für Kinder in Adoptionspflegeund adoptierte Kinder wird das Elterngeldfür bis zu 14 Monate jeweils von der Auf-nahme an gezahlt. Der Anspruch endet jedoch unabhängig von der Leistungs-dauer mit der Vollendung des achten Le-bens jahres des Kindes.

Bei schwerer Krankheit, Schwerbehinde-rung oder Tod der Eltern haben Verwandtebis dritten Grades und ihre Ehegatten bzw.Lebenspartner Anspruch auf Elterngeld,wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und das Elterngeld von anderenBerechtigten nicht in Anspruch genommenwird.

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30 ✿ 31 ELTERNGELD

Für Kinder, die auf der Grundlage des Kinder- und Jugendrechts (SGB VIII) in Pfle-gefamilien leben, kann kein Elterngeld be-zogen werden. Das Jugendamt übernimmtden notwendigen Lebensunterhalt und diePflegeeltern erhalten laufende monatlicheLeistungen, deren Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird.

Betreuung und Erziehung im eigenen Haushalt

Haushalt ist die Wirtschafts- und Wohnge-meinschaft innerhalb der Familie. Die Vor-aussetzung der Aufnahme in die häuslicheGemeinschaft ist auch dann noch erfüllt,wenn aus einem wichtigen Grund die Be-treuung und Erziehung des Kindes nicht sofort nach der Geburt aufgenommen werden kann. Eine vorübergehende Unter-brechung der Betreuung und Erziehung (z. B. wegen Krankenhausaufenthalts desKindes) hat keine Auswirkungen auf denAnspruch auf Elterngeld.

Beschäftigung nach der Geburt des Kindes

Elterngeld können Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte,Selbstständige, Gewerbetreibende, Stu-dentinnen und Studenten, Hausfrauen undHausmänner erhalten.

Der Bezug von Elterngeld ist nicht davonabhängig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburtgearbeitet hat.

Nach der Geburt des Kindes darf allerdingskeine oder keine volle Erwerbstätigkeit aus-geübt werden, um einen Anspruch auf El-terngeld geltend machen zu können. Keinevolle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn

• die wöchentliche Arbeitszeit im Monats-durchschnitt 30 Stunden nicht übersteigt,

• eine Beschäftigung zur Berufsausbildungausgeübt wird oder

• als Tagespflegeperson (§ 23 SGB VIII)nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflegebetreut werden.

Wird nach der Geburt des Kindes Rest-urlaub genommen, werden die dem Urlaubzu Grunde liegenden wöchentlichen Ar-beitsstunden auf den jeweiligen Lebens-monat umgerechnet.

Als Erwerbstätigkeit gelten auch gering-fügige oder kurzzeitige Beschäftigungen imSinne der §§ 40 bis 40b EStG.

Auch Auszubildende und Studierende er-halten Elterngeld. Die jeweilige Ausbildungmuss nicht unterbrochen werden. Auf dieZahl der Wochenstunden, die für die Aus-bildung aufgewendet werden, kommt es,anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.

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Haben Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Elterngeld?

Freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnenund Ausländer haben Anspruch auf Eltern-geld. Dies sind in der Regel Staatsangehö-rige eines Mitgliedsstaates der Europäi schenUnion, eines Vertragsstaates des Europäi-schen Wirtschafts raumes (EU/EWR-Bürger)und der Schweiz und deren Familienange-hörige mit einer Aufenthaltserlaubnis EU.

EU-/EWR-Bürgerinnen und Bürger mitWohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaatder EU oder des EWR können unter be-stimmten Voraussetzungen Elterngeld er-halten, wenn sie oder ihr Ehepartner ineinem inländischen Arbeitsverhältnis miteiner mehr als geringfügigen Beschäfti-gung (§ 8 SGB IV) stehen.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Auslände-rinnen und Ausländer können ebenfalls El-terngeld erhalten, wenn sie im Besitz einerNiederlassungserlaubnis sind oder eineAufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Aus-übung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Elterngeld, wenn die Aufenthaltserlaubnis

• zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –) erteilt wurde,

• nach § 18 Abs. 2 des AufenthG erteiltwurde und die Zustimmung der Bundes-agentur für Arbeit nach der Beschäfti-gungsverordnung nur für einenbestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf,

• wegen eines Krieges in ihrem Heimatland(§ 23 Abs. 1 AufenthG) oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt wurde.

Ausnahmen:

Bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach§§ 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 Auf-enthG ist ein Anspruch gegeben, wenn derAusländer sich seit mindestens drei Jahrenrechtmäßig, gestattet oder geduldet imBundesgebiet aufhält.

Die Aufenthaltsberechtigung und unbe- fristete Aufenthaltserlaubnis nach dem früheren Ausländergesetz gelten fort alsNieder lassungserlaubnis. Bei der befriste-ten Aufenthaltserlaubnis ist der bisherigeAufenthaltszweck maßgeblich.

Algerische, marokkanische, türkische undtunesische Staatsangehörige sowie derenFamilienangehörige haben – soweit die ein-schlägigen Assoziationsabkommen mit derEWG angewandt werden können – unterden selben Voraussetzungen wie DeutscheAnspruch auf Elterngeld.

Steht ein Elternteil in einem ausländischenArbeitsverhältnis, ist eventuell ein vorrangi-ger Anspruch auf Familienleistungen ge-genüber dem Beschäftigungsstaat ge- geben. Der Anspruch auf Elterngeld ruht,wenn der Anspruch auf ausländische Fami-lienleistungen nicht geltend gemacht wird.

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32 ✿ 33 ELTERNGELD

Mitglieder der NATO-Truppe oder ihres zivilen Gefolges und deren Angehörige er-halten grundsätzlich kein Elterngeld. EineAusnahme gilt jedoch für sozialversiche-rungspflichtig erwerbstätige Ehegattenoder Lebenspartner eines NATO-Truppen-mitglieds. Nach der Rechtssprechung desBundessozialgerichts liegen bei Ehegattenund Lebenspartnern, die als angestellte Beschäftigte in alle Zweige der deutschenSozialversicherung (Arbeitslosen, Kranken-versicherung, Pflegeversicherung, Renten-versicherung, Unfallversicherung) einge-bunden sind, eigene rechtliche Beziehun-gen zur Bundesrepublik Deutschland vor,die trotz der Regelung des Artikel 13 ZA-NATO-Truppenstatut einen eigenen An-spruch auf deutsche Familienleistungenund damit auch Elterngeld begründen.

Beamtinnen und Beamte sind nicht in diedeutsche Sozialversicherung eingebunden,aber dennoch hinreichend mit dem deut-schen System der sozialen Sicherheit

verbunden und haben somit auch einen eigenen Anspruch auf Elterngeld.

Selbstständige sind ebenfalls nicht in diedeutsche Sozialversicherung eingebunden,so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob siehinreichend mit dem deutschen System dersozialen Sicherheit und Fürsorge verknüpftsind. Dies ist nach der Rechtsprechung desBSG unter anderem dann zu bejahen, wennsie in Deutschland als Arbeitgeber für ihreMitarbeiter Beiträge zu allen fünf Zweigender Sozialversicherung leisten. Auch hierdürfte das Bestehen eines Versicherungs-pflichtverhältnisses nach § 24 SGB III regel-mäßig zum Nachweis ausreichen.Ausreichend ist ebenfalls, dass die berech-tigte Person vor der Geburt des betreutenKindes Einkommen aus Erwerbstätigkeitaußerhalb des Bereichs der NATO-Truppehatte, das bei der Prüfung, in welcher HöheElterngeld zusteht, zu berücksichtigen ist(BSG vom 30.09.2010, Az. B 10 EG 11/09R). Ist der Ehegatte oder Lebenspartner so-zialversicherungspflichtig erwerbstätig, somuss er alle allgemeinen Anspruchsvoraus-setzungen eines Anspruchs auf Elterngelderfüllen, um einen eigenen Anspruch zuhaben.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Elterngeld wird mindestens in Höhe vonmonatlich 300 Euro (Mindestbetrag) undbei der Berechnung nach einem vorange-

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gangen Erwerbseinkommen höchstens biszu monatlich 1.800 Euro (Höchstbetrag) gezahlt. Durch weitere Zuschläge für Ge-schwister und Mehrlinge kann sich der Elterngeld anspruch erhöhen.

Elterngeld für Nichterwerbstätige

Eltern, die im maßgeblichen Zwölfmonats-zeitraum vor Geburt des Kindes bzw. vorBeginn der Mutterschutzfrist nicht erwerbs-tätig waren (z. B. Hausfrauen, Hausmänner,Studentinnen, Studenten usw.), erhaltenmonatlich einen Mindestbetrag in Höhevon 300 Euro.

Elterngeld für Erwerbstätige

Für Eltern, die in den zwölf Kalendermona-ten vor der Geburt bzw. vor Beginn derMutterschutzfrist erwerbstätig waren, ist dasin diesem Zeitraum durchschnittlich monat-lich erzielte Einkommen Grundlage für dieBerechnung des Elterngeldes. Das entfal-lende Einkommen wird bei einem maßgeb-lichen Nettoeinkommen vor der Geburt von1.240 Euro und mehr zu 65 Porzent, von1.220 Euro zu 66 Porzent, zwischen 1.000Euro und 1.200 Euro zu 67 Porzent ersetzt.

Elterngeld bei Einkommen unter 1.000 Euro

Für Antragstellerinnen und Antragsteller,deren maßgebliches (Netto)Erwerbsein-kommen vor der Geburt des Kindes gerin-ger als monatlich 1.000 Euro war, wird derProzentsatz angehoben. In diesem Fallsteigt für je zwei Euro des Differenzbetra-ges zwischen dem maß geb lichen (Netto)-Erwerbseinkommen vor Geburt des Kindesund 1.000 Euro das Eltern geld von 67 Pro-zent um 0,1 Prozentpunkte auf bis zu 100Prozent.

Elterngeld bei gleichzeitiger Teilerwerbstätigkeit

Teilzeitarbeit oder die Ausübung eines Minijobs steht dem Anspruch auf Eltern-geld nicht entgegen, solange sie nicht mehrals 30 Wochenstunden im Durch schnitteines Monats beträgt. Das Einkommen ausTeilzeitarbeit oder die Einkünfte aus Mini-jobs werden jedoch beim Elterngeld be-rücksichtigt. Der anspruchsberechtigteElternteil erhält Elterngeld lediglich als Er-satz für den entfallenden Einkommensan-teil. D. h. das Elterngeld wird aus der Diffe-renz zwischen dem durchschnittlichen Ein-kommen vor der Geburt (höchstens 2.770Euro) und dem im Bezugszeitraum voraus-sichtlich erzielten Einkommen aus der Teil-zeitarbeit oder dem Minijob errechnet.

Beispiel:

Das monatliche Nettoeinkommen des El-terngeldberechtigten beträgt vor der Ge-burt des Kindes 600 Euro. Die Geringver-dienergrenze liegt bei 1000 Euro, somit er-gibt sich eine Differenz von 400 Euro. DieseDifferenz von 400 Euro führt dazu, dass derElterngeldberechtigte zusätzlich 20 Prozent,also 87 Prozent, Ausgleich erhält.

Berechnung:400 Euro geteilt durch 2 Euro gleich200 Euro200 Euro mal 0,1 gleich 20 Prozent67 Prozent plus 20 Prozent gleich87 Prozent.

Bei einem durchschnittlichen (Netto)Er-werbseinkommen von 600 Euro vor derGeburt des Kindes erhöht sich das Eltern-geld von 67 Prozent auf 87 Prozent und be-trägt statt 402 Euro nunmehr 522 Euro.

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34 ✿ 35 ELTERNGELD

Elterngeld bei Mehrlingsgeburten

Nach der aktuellen Rechtsssprechung desBundessozialgerichts löst jedes Mehrlings-kind grundsätzlich einen eigenständigenElterngeldanspruch aus. Eltern haben fürjedes Mehrlingskind einen Anspruch auf

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sichnach dem (Netto)Erwerbseinkommen vorder Geburt des Kindes. Das (Netto)Einkom-men wird mindestens zu 65 oder 67 Pro-zent, bei Einkommen unter 1.000 Euro biszu 100 Prozent ersetzt.

Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigungwährend des Elterngeldbezuges ist der Elterngeldstelle umgehend mitzuteilen.Diese kann dann das Elterngeld nötigen-falls neu berechnen. Das Elterngeld für die Monate ohne Erwerbstätigkeit und fürdie Monate mit Teilzeitbeschäftigung wirdgesondert berechnet.

Beispiel:

a) Durchschnittliches (Netto)Erwerbsein-kommen im maßgeblichen Zeitraumvor Geburt des Kindes 1.500 Euro

b) Durchschnittliches (Netto)Erwerbsein-kommen aus der Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum 1.000 Euro

Höhe des Elterngeldes:

Differenz aus a) und b) 500 Eurodavon 65 Prozent = zustehendes Elterngeld mtl. 325 Euro

Beispiel für die Aufteilung der Elterngeldmonate bei Zwillingen:

Die Eltern haben jeweils vierzehn Lebens-monate Elternzeit genommen. Die Mutterbezieht in den ersten drei Lebensmona-ten jedes Zwillings Mutterschaftsleistun-gen.

Die Elterngeldmonate können zum Beispiel wie folgt verteilt werden.

1. Kind:Die ersten drei Lebensmonate beziehtdie Mutter Mutterschaftsleistungen. DieseMonate gelten als Monate, für die dieMutter Elterngeld bezieht. Darüber hin-aus beantragt die Mutter noch den 4. bis12. Lebensmonat Elterngeld. Der Vaterkann den 13. und 14. Lebensmonat El-terngeld beantragen. Die Beträge für 14 Monate wurden somit verbraucht.

2. Kind:Die ersten drei Lebensmonate beziehtdie Mutter Mutterschaftsleistungen. Diese Monate gelten als Monate, für diedie Mutter Elterngeld bezieht. Der Vater beantragt den 1. bis 11. Lebensmonat Elterngeld. Die Beträge für 14 Monatewurden somit auch für den zweiten Zwilling verbraucht.

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grenze zur Berücksichtigung des Zuschlagsfür dieses Kind auf 14 Jahre.

Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw.seinen sechsten Geburtstag vollendet, ent-fällt der Erhöhungsbetrag. Der Anspruchauf den Grundbetrag des Elterngeldesbleibt bis zum Ende des Bezugszeitraumsvon zwölf oder vierzehn Monaten bestehen.Für Mehrlingskinder besteht kein Anspruchauf Geschwisterbonus.

bis zu 14 Monate Elterngeld. Der Anspruchbesteht vom Tag der Geburt bis zur Voll-endung des 14. Lebensmonats des Kindes.Das für jeden Mehrling zustehende Eltern-geld erhöht sich für jeden Mehrling um 300Euro (Mehrlingszuschlag).

Ein mehrfacher Einkommensersatz durchElterngeld für denselben Berechtigten istjedoch ausgeschlossen. Deshalb wird dasElterngeld für das ältere Mehrlingskind aufdas zeitgleich gezahlte Elterngeld für dasjüngere angerechnet. Anrechnungsfrei fürjedes Kind bleiben ein Betrag von 300 Euro(Mindestelterngeld) sowie zusätzlich derMehrlingszuschlag von 300 Euro für jedenweiteren Mehrling.

Mutterschaftsleistungen, die der Mutter fürdie Zeit nach der Geburt zustehen, werdenauf das Elterngeld für alle Kinder angerech-net. Diese Monate verringern somit dieZahl der möglichen Elterngeldmonate, diesich beide Eltern für jedes Mehrlingskindteilen können.

Elterngeld mit Geschwisterzuschlag

Lebt der anspruchsberechtigte Elternteilmit einem weiteren Kind unter 3 Jahrenoder mit zwei weiteren Kindern unter 6 Jah-ren in einem Haushalt, wird das Elterngeldum 10 Prozent, mindestens jedoch um 75Euro, erhöht. Für angenommene Kinder giltals Alter der Zeitraum seit der Aufnahmedes Kindes, soweit das Kind zum Zeitpunktder Aufnahme das achte Lebensjahr nochnicht vollendet hat. Ist ein vom anspruchs-berechtigten Elternteil betreutes Kind behindert im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, (mindestens mit einem Grad derBehinderung von 20) erhöht sich die Alters-

Beispiel:

Das anspruchsauslösende Kind ist am1.2.2012 geboren und die Mutter bean-tragt Elterngeld für zwölf Monate. Ein weiteres Kind, das am 1.1.2010 gebo-ren wurde, lebt ebenfalls im Haushalt der Mutter. Für dieses Kind wird bis Voll-endung des 3. Lebensjahres, also bis zum31.12.2012, das Elterngeld für das Neu-geborene um den Geschwisterzuschlag erhöht. Wenn das Elterngeld 300 Euro beträgt, weil keine Erwerbstätigkeit vor der Geburt des jüngsten Kindes ausgeübtwurde, erhöht es sich für diesen Zeitraumsomit auf 375 Euro.

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36 ✿ 37 ELTERNGELD

Für welchen Bezugszeitraum kann Elterngeld gezahlt werden?

Elterngeld kann vom Tag der Geburt desKindes längstens bis zur Vollendung des14. Lebensmonats bezogen werden. In Adoptions- und Adoptionspflegefällen wird Elterngeld ab dem Tag der Aufnahme desKindes bei der berechtigten Person für dieDauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis

Beispiel:

Beide Elternteile waren vor Geburt des

Kindes erwerbstätig und beide erfüllen

gleichzeitig die Voraussetzungen für den

Bezug von Elterngeld. Die 14 Monatsbe-

träge können wie folgt aufgeteilt werden:

1. nacheinander (z. B. erster Elternteil bis

zu zwölf Monatsbeträge – zweiter Eltern-

teil mindestens zwei Monatsbeträge)

2. gleichzeitig (z. B. jeder Elternteil sieben

Monatsbeträge); dies führt zu einem

doppelten Verbrauch von Monatsbe-

trägen und zu einer entsprechenden

Ver kürzung des Bezugszeitraums

(z. B. sieben Monate).

Beispiel:

Geburt des Kindes am 22.12.2013

1. Lebensmonat = 22.12.2013 bis 21.01.2014

2. Lebensmonat = 22.01.2014 bis 21.02.2014

3. Lebensmonat = 22.02.2014 bis 21.03.2014

usw.

zur Vollendung des achten Lebensjahresdes Kindes, gezahlt.

Das Elterngeld wird für volle Lebensmo-nate eines Kindes und nicht für Kalender-monate gezahlt.

Ein Elternteil kann längstens für zwölf Mo-nate Elterngeld beziehen.

Anspruch auf zwei weitere Monate (Partner-monate) besteht nur dann, wenn vom Part-ner für zwei Monate eine vor der Geburtdes Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen oder auf bis zu 30 Wochen-stunden im Durchschnitt eines Lebensmo-nats eingeschränkt wird und sich ein Elterngeldanspruch (Ersatz des dadurchweggefallenen Erwerbseinkommens) ergibt. Ist z. B. nur ein Elternteil vor der Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen,kann nur dann insgesamt für 14 Monate Elterngeld bezogen werden, wenn dieserElternteil mindestens zwei Monate lang

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bezieht sich darauf, für wie viele und fürwelche Monate der Antragsteller Elterngeldbeansprucht. Die Möglichkeit, den Antragzu ändern, steht beiden Eltern unabhängigvoneinander zu.

Darüber hinaus kann in Fällen besondererHärte der Bezugszeitraum auch geändertwerden, wenn die entsprechenden Monats-beträge bereits ausgezahlt wurden. Diesgilt insbesondere bei

• Eintritt einer schweren Krankheit, Schwer-behinderung oder Tod eines Elternteilsoder eines Kindes oder

• erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern.

Die Annahme eines besonderen wirtschaft-lichen Härtefalls ist nur unter engen Voraus-setzungen möglich. Ein solcher liegt vor,wenn ein Einkommenserwerb durch die Betreuungsperson zur Vermeidung einerkonkreten Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der Eltern und damit der Familiedringend erforderlich erscheint. Es musseine Situation vorliegen, in der das Entfal-len der wirtschaftlichen Existenzgrundlagemit an Sicherheit grenzender Wahrschein-lichkeit unmittelbar bevorsteht, so dassdurch Änderung der Anspruchsberechti-gung die bestehende erhebliche Gefahr

keine Erwerbstätigkeit ausübt oder dieseeinschränkt. Wann und in welchem Umfanginnerhalb der ersten 14 Lebensmonate desKindes dies erfolgt, können sie selbst ent-scheiden.

Eltern können die 12 oder 14 Monatsbe-träge, auf die sie Anspruch haben, nachAufteilung untereinander nicht nur abwech-selnd, sondern auch gleichzeitig nehmen.Zeiten gleichzeitiger Inanspruchnahme vonElterngeld führen dabei zu einem doppel-ten Verbrauch von Monatsbeträgen und zueiner entsprechenden Verkürzung des Bezugszeitraums.

Ein vor der Geburt des Kindes erwerbstä -tiger Elternteil kann ausnahmsweise für diegesamten 14 Monate Elterngeld beziehen,wenn die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil unmöglich ist (z. B.wegen schwerer Krankheit, Behinderungoder Tod) oder wenn mit dem Betreuungs-wechsel eine Gefährdung des Kindeswohlsverbunden wäre. Ein Ausnahmetatbestandist nicht gegeben, wenn nur wirtschaftlicheGründe vorliegen.

Festlegung der Bezugsmonate

Erfüllen beide Elternteile die Anspruchs -voraussetzungen, müssen sie entscheiden,für welche Monate Elterngeld bezogenwerden und welcher Elternteil anspruchs-berechtigt sein soll. Ein Antrag gilt grund-sätzlich für den gesamten Elterngeldzeit-raum.

Der Antrag auf Elterngeld kann jedoch biszum Ende des Bezugszeitraumes ohne An-gaben von Gründen geändert werden, so-weit die Monatsbeträge noch nicht aus-gezahlt wurden. Die Änderungsmöglichkeit

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38 ✿ 39 ELTERNGELD

für die wirtschaftliche Existenz der Familieabgewendet werden kann.

Die den besonderen Härtefall auslösendenUmstände müssen grundsätzlich nach demZeitpunkt der Antragstellung eintreten.

Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung, vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschafts-geld oder Dienstbezüge, Anwärterbezügeund Zuschüsse, die nach beamten- odersoldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote ab der

Geburt zustehen oder vergleichbare aus-ländische Familienleistungen bezogen werden (§ 3 Abs. 1 oder 3) gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Die betreffenden Monate sind insoweit ver braucht. Diese Regelung gilt auch, wenn nur der Vatereinen Antrag stellt. Dies schränkt die freiwählbaren Bezugsmonate ein.

Verlängerung des Auszahlungszeitraums

Das Elterngeld wird im Laufe des Monatsgezahlt, für den es bestimmt ist. Auf Antragkann der einem Elternteil zustehende Monatsbetrag jeweils in zwei halbenMonatsbeträgen ausgezahlt werden. DieVerdoppelung des Auszahlungszeitraumsvon z. B.12 auf 24 Monate führt zur Halbie-rung des pro Monat zustehenden Betrags.

Monate, für die wegen der Anrechnung an-derer Leistungen kein Elterngeld gezahltwird (z. B. Mutterschaftsleistungen), führennicht zu einer Verlängerung des Auszah-lungszeitraums.

Durch die Verlängerung des Auszahlungs-zeitraums verlängert sich allerdings die bei-tragsfreie Mitgliedschaft in der gesetzlichenKrankenversicherung.

Elterngeld für Alleinerziehende

Alleinerziehende haben Anspruch auf 14 Monatsbeträge, wenn

• ihnen die elterliche Sorge oder zumindestdas Aufenthaltsbestimmungsrecht alleinzusteht oder mit einstweiliger Anordnungvorläufig übertragen worden ist (Nach-weis oder Erklärung ist hierzu erforderlich),

Beispiel:

Elterngeldanspruch eines Elternteils

vom ersten bis zwölften Lebensmonat

des Kindes. Wegen der Anrechnung von

Mutterschaftsgeld und Zuschuss des Ar-

beitgebers bis zum Ende des zweiten

Lebensmonats ergibt sich für die ersten

beiden Lebensmonate kein Elterngeld;

vom dritten bis zwölften Lebensmonat

stehen monatlich 670 Euro zu.

Diese zehn Monatsbeträge können auf

Antrag in zwanzig Teilbeträgen von

monatlich jeweils 335 Euro ausgezahlt

werden. Möglicherweise wirkt sich diese

Auszahlungsvariante auf die Höhe des

Steuersatzes des jeweiligen Kalender-

jahres aus, dem das übrige, steuerpflich-

tige Einkommen unterliegt (Progres-

sionsvorbehalt des § 32b des Einkom-

mensteuergesetzes).

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• sie vor der Geburt erwerbstätig waren,diese Erwerbstätigkeit während des Be-zugs des Elterngeldes unterbrechen odereinschränken und sich ein Elterngeldan-spruch (Ersatz des dadurch weggefalle-nen Erwerbseinkommens) ergibt und

• sie und das Kind zusammen mit dem an-deren Elternteil des Kindes nicht in einergemeinsamen Wohnung leben.

Wenn ein Elternteil das alleinige Sorge-recht für das Kind hat, kann eine andere berechtigte Person nur mit seiner Zustim-mung Elterngeld erhalten.

Übertragung der Partnermonate aus anderen Gründen

Elternteile, deren Partnerin oder Partner fürdie die Betreuung des Kindes objektiv un-möglich ist, etwa wegen schwerer Krankheitoder Schwerbehinderung, erhalten für biszu 14 Monate Elterngeld, wenn die sonsti-gen Voraussetzungen der zusätzlichen Monate erfüllt sind, also eine Einkommens-minderung in dieser Zeit vorliegt. Medizini-sche Gründe können durch die Vorlageeines ärztlichen Attests festgestellt werden.Eine Unmöglichkeit liegt nicht vor, wenndie Partnerin oder der Partner ausnahms-weise keinen Anspruch auf Elternzeit hat,mit der Inanspruchnahme von Elternzeitden Arbeitsplatz gefährdet sieht oder eine

berufliche Auszeit aus wirtschaftlichenGründen nicht in Betracht gezogen wird.

Auch wenn eine Gefährdung des Kindes-wohls einem Betreuungswechsel entge-gensteht, kann der betreuende Elternteildie zusätzlichen Monate selbst in Anspruchnehmen. Eine Gefährdung des Kindes-wohls liegt nur in besonderen Ausnahme-fällen vor. Dies kommt in Betracht, wenn dieBetreuung durch einen Elternteil nach Auf-fassung des Jugendamtes die ernsthafteBesorgnis einer Schädigung für das körper-liche und seelische Wohl des Kindes begründet.

Welches Einkommen schließt die Zahlungvon Elterngeld aus?

Ein Anspruch auf Elterngeld ist ausge-schlossen, wenn die Einkommensgrenzeüberschritten wird. Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der GeburtIhres Kindes ein zu versteuerndes Einkom-men von mehr als 250.000 Euro hatten,haben keinen Anspruch mehr auf Eltern-geld. Für Elternpaare (es gilt auch eine eheähnliche Gemeinschaft und eine einge -tragenen Lebenspartnerschaft) entfällt derElterngeldanspruch, wenn sie im Kalender-jahr vor der Geburt des Kindes gemeinsamein zu verstreuendes Einkommen von mehrals 500.000 Euro hatten.

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40 ✿ 41 ELTERNGELD

durchschnittliche monatliche Bruttoeinkom-men ermittelt und dann in einem verein-fachten Verfahren pauschaliert berechneteSteuern und Sozialabgaben abgezogen.

Erwerbseinkommen in diesem Sinne sinddie Einnahmen in Geld oder Geldeswertaus

• nichtselbstständiger Arbeit,

• selbstständiger Arbeit,

• Gewerbebetrieb und

• Land- und Forstwirtschaft.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstigeBezüge im Sinne des § 38a Abs. 1

Satz 3 EStG behandelte Einnahmen undLohnersatzleistungen werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere einmalige Leistungen wie:

• 13. und 14. Monatsgehälter,

• einmalige Abfindungen und Entschädigungen,

• einmalige Leistungsprämien,

• Jubiläumszuwendungen,

• Gratifikationen und Tantiemen, die nichtfortlaufend gezahlt werden,

• Urlaubsgelder,

• Weihnachtszuwendungen usw.

Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez

2010 12.

2011 11. 10. 9. 8. 7. 6. 5. 4. 3.

2012 2. 1. Geburt

Welches Einkommen wird als Bemessungs-grundlage für die Berechnung des Eltern-geldes herangezogen?

Grundlage für die Berechnung des Eltern-geldes ist das durchschnittlich im Monat erzielte Erwerbseinkommen aus den zwölfmaßgeblichen Kalendermonaten vor derGeburt des Kindes. Hierzu wird das

Beispiel 1

• Das anspruchsauslösende Kind ist am

1.7.2012 geboren.

• Mutterschaftsgeld (orange) wurde in

den Monaten Mai bis September 2012

gezahlt.

• In den Monaten Oktober 2011 bis

Februar 2012 war die Antragstellerin

schwangerschaftsbedingt erkrankt

(grün).

Ergebnis:

Folgende zwölf Kalendermonate (blau)

sind bei der Berechnung des Eltern -

geldes zu berücksichtigen:

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Bei den Einkünften aus selbstständiger Ar-beit, Gewerbebetrieb und Land- und Forst-wirtschaft werden nur positive Einkünfte(Gewinn) berücksichtigt, die im Inland ver-steuert werden.

Die Bestimmung der Bemessungsgrund-lage für die Berechnung des Elterngeldesist abhängig von der Art des Einkommensvor der Geburt des Kindes.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

Der maßgebliche Zeitraum beginnt regel-mäßig mit dem Kalendermonat vor demMonat der Geburt des Kindes, falls Mutter-schaftsgeld und/oder ein Arbeitgeberzu-schuss nach dem Mutterschutzgesetzgezahlt wurde, vor dem Kalen dermonatdes Bezugs der vorgenannten Leistungen.

Kalendermonate, in denen die berechtigtePerson vor der Geburt des Kindes für min-destens einen Tag

• Elterngeld für ein älteres Kind bezogenhat (Erziehungsgeldbezug oder Elternzeitgenügen nicht; eine Verlängerung desAuszahlungszeitraumes nach § 6 Abs. 2

Beispiel 2:

• Das anspruchsauslösende Kind ist am3.6.2013 geboren.

• Das Vorkind ist am 1.1.2012 geboren.

• Mutterschaftsgeld (orange) wurde in denMonaten November 2011 bis Februar2012 und April bis Juli 2013 gezahlt.

• In den Monaten Juli bis Oktober 2011war die Antragstellerin schwanger-schaftsbedingt erkrankt (grün).

• In den Monaten März bis Dezember2012 wurde Elterngeld für das Vorkindbezogen (gelb).

Ergebnis:

Folgende zwölf Kalendermonate (blau)sind bei der Berechnung des Elterngel-des zu berücksichtigen:

Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez

2010 12. 11. 10.

2011 9. 8. 7. 6. 5. 4.

2012 1. Kind

1.1.12

2013 3. 2. 1. 2. Kind

3.6.13

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42 ✿ 43 ELTERNGELD

führt nicht zu einer Verlängerung des Be-zugszeitraumes und ist daher an dieserStelle ohne Bedeutung),

• Mutterschaftsgeld nach dem FünftenBuch Sozialgesetzbuch oder dem ZweitenGesetz über die Krankenversicherung derLandwirte bezogen hat,

• wegen einer maßgeblich auf eineSchwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung (ärztliches Attest erforderlich)ein geringeres Einkommen erzielt hatoder

• Wehrdienst nach Maßgabe des Wehr-pflichtgesetzes (in der bis zum 31. Mai2011 geltenden Fassung) oder des Vier-ten Abschnitts des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz ge-leistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkom-men ganz oder teilweise weggefallen ist,

werden bei der Berechnung der zwölf fürdie Einkommensermittlung vor der Geburtdes Kindes heranzuziehenden Kalender-monate übersprungen. Der Bemessungs-zeitraum verschiebt sich also um die Zahlder übersprungenen Monate weiter in dieVergangenheit, ohne dass sich die Zahl derberücksichtigten zwölf Monate ändert.

Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz stehen Zeit-räume einer schwangerschaftsbedingtenErkrankung gleich, wenn sie nicht bereitsaufgrund des Bezugs von Mutterschafts-geld unberücksichtigt geblieben sind. Diesist beispielsweise der Fall bei privat versi-cherten Arbeitnehmerinnen. An die Stelle

des ärztlichen Attests über eine maßgeb-lich schwangerschaftsbedingte Erkrankungtritt die Bescheinigung über das Beschäfti-gungsverbot bzw. die Entbindung.

Kalendermonate, in denen aus anderenGründen kein zu berücksichtigendes Ein-kommen erzielt wurde, werden mit nullEuro berücksichtigt.

In seltenen Fällen kann es günstiger sein,dass Kalendermonate, die übersprungenwerden, doch berücksichtigt werden. Bei-spielsweise weil das Erwerbseinkommen indiesen Kalendermonaten höher war als inden zurückverlagerten Kalendermonaten.Dies muss gegenüber den Elterngeldstel-len mit einer schriftlichen Verzichtserklä-rung geltend gemacht werden. DieserVerzicht führt dazu, dass die eigentlich zuüberspringenden Kalendermonate bei derBerechnung der Elterngeldhöhe berück-sichtigt werden.

Von dem ermittelten Bruttoerwerbseinkom-men (ohne einmalige Einnahmen) wird einAbzug für Werbungskosten in Höhe von1/12 des Arbeitnehmerpauschbetrages vonz. Zt. 1.000 Euro, anteilig pro Monat 83,33Euro vorgenommen, soweit es nicht zu ne-gativen Einkommen führt. Anschließendwird pauschal unter Anwendung eines Pro-grammablaufplans ein Abzug für Steuernund ein pauschalierter Abzug für Sozialab-gaben ermittelt.

Das so festgestellte (Netto)Erwerbseinkom-men bildet die Grundlage für die Feststel-lung der Höhe des zustehenden Elterngel-des.

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raum zugrunde gelegt. Von dem aus demSteuerbescheid ersichtlichen Gewinn wirdpauschal unter Anwendung eines Pro-grammablaufplans ein Abzug für Steuernund ein pauschalierter Abzug für Sozialab-gaben je nach persönlicher Versicherungs-pflicht vorgenommen.

Das so festgestellte (Netto)Erwerbseinkom-men bildet die Grundlage für die Feststel-lung der Höhe des zustehenden Eltern-geldes.

Als Nachweis dient der Einkommenssteuer-bescheid. Liegt dieser noch nicht vor, istdas Einkommen glaubhaft zu machen. Dazuist der letzte vorliegende Steuerbescheidund eine Einnahmenüberschussrechnungnach § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahrvor der Geburt (einschließlich AfA) sowieder letzte Steuervorauszahlungsbescheideinzureichen. Elterngeld wird auf dieserBasis vorläufig berechnet.

Mischeinkünfte (nichtselbstständige Tätigkeit und Gewinneinkünfte)

Lagen im Zwölfmonatszeitraum und/oderim letzten abgeschlossenen Veranlagungs-zeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt desKindes Einkünfte aus nichtselbstständigerund selbstständiger Tätigkeit vor, so wirdsowohl der Gewinn als auch das Einkom-men aus nichtselbstständiger Tätigkeit ausdem Kalenderjahr vor der Geburt ermittelt.

Grundlage der Einkommensermittlung sinddie entsprechenden monatlichen Lohn-und Gehaltsbescheinigungen des Arbeit-gebers, die den Antragsunterlagen beizufü-gen sind.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit

Für die Ermittlung des Einkommens ausselbstständiger ist der Gewinn laut Steuer-bescheid des letzten abgeschlossenen Ver-anlagungszeitraums vor der Geburt desKindes maßgebend. Lag in diesem Zeit-raum ein Einkommensausfall vor, weil

• Elterngeld für ein älteres Kind bezogenwurde (Erziehungsgeldbezug oder Eltern-zeit genügen nicht; eine Verlängerungdes Auszahlungszeitraumes nach § 6 Abs.2 führt nicht zu einer Verlängerung desBezugszeitraumes und ist daher an dieserStelle ohne Bedeutung),

• Mutterschaftsgeld nach dem FünftenBuch Sozialgesetzbuch oder dem ZweitenGesetz über die Krankenversicherung derLandwirte bezogen wurde,

• wegen einer maßgeblich auf eineSchwangerschaft zurückzuführenden Er-krankung (ärztliches Attest erforderlich)ein geringeres Einkommen erzielt wurdeoder

• Wehrdienst nach Maßgabe des Wehr-pflichtgesetzes (in der bis zum 31. Mai2011 geltenden Fassung) oder des Vier-ten Abschnitts des Soldatengesetzes oderZivildienst nach dem Zivildienstgesetz ge-leistet wurde, wenn dadurch Erwerbsein-kommen ganz oder teilweise weggefallenist,

so wird auf Antrag der Steuerbescheid ausdem vorangegangenen Veranlagungszeit-

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44 ✿ 45 ELTERNGELD

Es gilt der Grundsatz der Deckungsgleich-heit für die Bemessungsgrundlage fürbeide Einkunftsarten. Auch eine ausnahms-weise Zugrundelegung des vorangegange-nen Kalenderjahres kann nur für beideEinkunftsarten geltend gemacht werden.

Grundlage bei der Ermittlung sind für dieEinküfte aus nichtselbstständiger Tätigkeitdie monatlichen Lohn- und Gehaltsbeschei-nigungen und für den Gewinn der Steuer-bescheid für das maßgebliche Kalender -jahr.

Von dem ermittelten Einkommen wird dannpauschal unter Anwendung eines Pro-grammablaufplans ein Abzug für Steuernund ein pauschalierter Abzug für Sozialab-gaben je nach persönlicher Versicherungs-pflicht vorgenommen.

Das so festgestellte (Netto)Erwerbseinkom-men bildet die Grundlage für die Feststel-lung der Höhe des zustehendenElterngeldes.

Wie werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben ermittelt?

Die Abzüge für Steuern werden sowohl beinichtselbstständig Tätigen als auch beiSelbstständigen anhand eines amtlichenProgrammablaufplans ermittelt. Der steuer-rechtliche Programmablaufplan dient derFinanzverwaltung zur maschinellen Ermitt-lung der vom Arbeitslohn einzubehalten-den Steuern. Maßgebend ist der am 1. Januar des Jahres vor der Geburt desKindes für dieses Jahr geltende Programm-ablaufplan.

Abzüge für Steuern sind:

• Einkommensteuer,

• Solidaritätszuschlag,

• ggf. Kirchensteuer

Die hierfür zugrunde gelegten Abzugs-merkmale sind:

• Steuerklasse, ggf. mit Faktor nach § 39fEStG

• Kirchensteuerpflicht

• Anzahl der Freibeträge für Kinder und

• Rentenversicherungspflicht (für die Be-stimmung der Vorsorgepauschale)

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Alle anderen individuellen steuerrechtli-chen Freibeträge finden keine Berücksichti-gung.

Die entsprechenden Abzugsmerkmale wer-den den Lohn- und Gehaltsabrechnungenbzw. bei ausschließlich selbständig Be-schäftigten aus dem Einkommensteuerbe-scheid entnommen. Bei Änderungen sindgrundsätzlich die Abzugsmerkmale maß-geblich, die in der überwiegenden Zahl derMonate gegolten haben. Bei gleicher An-zahl sind die Abzugsmerkmale entschei-dend, die zuletzt vor der Geburt gegoltenhaben. Dies gilt auch für die Merkmale zurErmittlung der pauschalierten Sozialversi-cherungsbeiträge.

Selbstständige werden fiktiv der Steuer-klasse IV zugeordnet. Liegen Mischein-künfte vor und waren die Einkünfte ausnichtselbstständiger Tätigkeit mindestensso hoch wie der Gewinn aus der Selbststän-digkeit, so wird die Steuerklasse aus dernichtselbsständigen Tätigkeit zugrunde ge-legt

Abzüge für Sozialabgaben erfolgen nur in-soweit, als eine Versicherungspflicht in denjeweiligen Zweigen der gesetzlichen Sozial-versicherung oder einer vergleichbarenEinrichtung bestanden hat. Für ausschließ-lich freiwillig oder privat Krankenversicherteerfolgt daher kein Abzug für Kranken- undPflegeversicherung.

Die Abzugsbeträge werden nach folgen-den Beitragssatzpauschalen ermittelt:

• 9 % für Kranken- und Pflegeversicherung

• 10 % für Rentenversicherung

• 2 % für Arbeitsförderung

Die entsprechenden Abzugsmerkmale wer-den den Lohn- und Gehaltsabrechnungenentnommen.

Vorläufige Zahlung, Vorbehalt des Widerrufs und endgültige Feststellung

Wird im Bezugszeitraum Einkommen ausErwerbstätigkeit erzielt, ist nach Ablauf desBezugszeitraumes das in dieser Zeit tat-sächlich erzielte Einkommen nachzuweisen.

Das Elterngeld wird vorläufig gezahlt, wenn

• das Einkommen in dem vor der Geburtdes Kindes maßgeblichen Zeitraum nichtabschließend ermittelt werden kann,

• im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen erzielt wird.

Nach Ablauf des Bezugszeitraums erfolgendie Ermittlungen des maßgeblichen(Netto)Erwerbseinkommens und die endgültige Feststellung des zustehendenElterngeldes. Dabei werden zuwenig er-brachte Leistungen nachgezahlt, zuviel gezahltes Elterngeld ist zurückzuerstatten.

Elterngeld wird unter dem Vorbehalt desWiderrufs für den Fall gezahlt, wenn die berechtigte Person entgegen der bei An-tragstellung erklärten Absicht im Bezugs-zeitraum doch eine Erwerbstätigkeit auf-genommen hat. Dann wird die Bewilligungwiderrufen und über den Anspruch nachden geänderten Verhältnissen neu ent-schieden. Zuviel gezahltes Elterngeldist zurückzuerstatten.

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46 ✿ 47 ELTERNGELD

Werden auch ausländische Einkünfte fürdie Elterngeldberechnung berücksichtigt?

Berücksichtigt wird auch Einkommen, dasin einem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion, in einem der Vertragsstaaten desAbkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum (EWR) Island, Liechtensteinund Norwegen oder in der Schweiz ver-steuert wird. Dieses Einkommen ist dem im Inland, also Deutschland, versteuertenEinkommen gleichgestellt und wird daher

für die Elterngeldberechnung zu Grundegelegt.

Einnahmen die nicht im Inland, also nicht inDeutschland, versteuert werden oder dieinländischen Einnahmen nicht gleichge-stellt sind, werden hingegen nicht als Ein-kommen bei der Elterngeldberechnungberücksichtigt.

Eltern, die nur ausländische Einkünfte hat-ten, welche nicht als Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt werden, die abertrotzdem die allgemeinen Anspruchsvor-aussetzungen erfüllen, erhalten den Min-destbetrag des Elterngeldes in Höhe von300 Euro.

Werden Steuerklassen und steuerliche Freibeträge berücksichtigt?

Das einkommensabhängige Elterngeldrichtet sich nach dem Nettoeinkommen der berechtigten Person vor und, falls sieTeilzeit erwerbstätig bleibt, auch nach der Geburt. Es ist daher auch von der maßge-benden Steuerklasse und der Anzahl derFreibeträge für Kinder abhängig (sieheSeite 44).

Wie werden Einnahmen, die nicht Erwerbs-einkommen sind, berücksichtigt?

Nicht zum Erwerbseinkommen zählen z. B.das Arbeitslosengeld, Renten, BaföG oderArbeitslosengeld II. Wird in dem für die Ein-kommensermittlung maßgeblichen Zeit-raum vor der Geburt zeitweilig Erwerbsein-kommen und zeitweilig etwa wegenArbeitslosigkeit kein Erwerbseinkommenbezogen, vermindern sich grundsätzlich

Beispiel:

Die Mutter arbeitet in Luxemburg, der

Vater in Deutschland. Die Familie wohnt

in Deutschland. Nach der Geburt des

Kindes beendet die Mutter ihre Tätigkeit

in Luxemburg. Sie erhält deutsches

Elterngeld auf der Grundlage ihres in

Luxemburg verdienten Gehalts. Falls die

vergleichbare Leistung in Luxemburg

höher ist, bekommt sie dort den Unter-

schiedsbetrag. Dafür gelten die Verfah-

rensvorschriften des luxemburgischen

Rechts.

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das für die Berechnung zugrunde zu le-gende durchschnittliche Erwerbseinkom-men und entsprechend das Elterngeld.

Gibt es Elterngeld während des Arbeitslosengeldbezuges?

Nach der Geburt kann ggf. zwischen Eltern-geld und Arbeitslosengeld gewählt wer-den. Ist eine Person berechtigt, sowohlElterngeld als auch Arbeitslosengeld zu beziehen, steht sie also dem Arbeitsmarktzur Verfügung, kann sie entweder im Be-zugszeitraum des Elterngeldes Arbeitslo-sengeld plus 300 Euro Elterngeld beziehenoder zunächst Elterngeld in Höhe von biszu 1.800 Euro für das ausfallende Einkom-men beziehen und im Anschluss daranihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Es kann deshalb sinnvollsein, zunächst das Elterngeld zu beziehenund erst danach das Arbeitslosengeld, daso eine Anrechnung vermieden wird.

Wie werden Elterngeld und andere Leistungen aufeinander angerechnet?

Elterngeld und Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld einschließlich desArbeitgeberzuschusses wird auf das Eltern-geld voll angerechnet. Denn Mutterschafts-leistungen, die der Mutter für die Zeit nachder Geburt zustehen, dienen dem gleichenZweck wie das Elterngeld und können des-halb nicht zusätzlich gezahlt werden. AuchMutterschaftsgeld, das der Mutter für dieZeit vor der Geburt eines weiteren Kindeszusteht, wird voll auf das zustehende Eltern-geld angerechnet. Dies kann etwa der Fallsein, wenn die Mutter für das erste Kindzwölf Monate lang Elterngeld in Anspruchnimmt und das zweite Kind bereits zehn

Monate nach dem ersten Kind geborenwird. Die gleichen Anrechnungsregelungengelten für Bezüge, die etwa Beamtinnenwährend der Zeit der Mutterschutzfristenerhalten.

Dies gilt in gleicher Weise für den Eltern-geldanspruch von Mehrlingen. Die Mutter-schutzleistungen sind bei jedem Mehrlingmitdemselben Betrag zu berücksichtigen.

Das für die Mutterschutzfristen vor undnach der Geburt auf insgesamt maximal210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld fürArbeitnehmerinnen, die nicht Mitgliedeiner gesetzlichen Krankenversicherungsind, gleicht wegfallendes Erwerbseinkom-men nicht aus und wird deshalb nicht aufdas Elterngeld angerechnet.

Da das Mutterschaftsgeld zusammen mitdem Arbeitgeberzuschuss grundsätzlichdas wegfallende Erwerbseinkommen voll-

Beispiel:

Die vor der Geburt des Kindes erwerbs-tätige Mutter ist alleinerziehend und hatAnspruch auf 14 Monate Elterngeld. DasKind wird am errechneten Termin gebo-ren. Dann besteht bis zum Ablauf vonacht Wochen nach der Geburt Anspruchauf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeber-zuschuss.

Dieser Anspruch wird auf das Elterngeldangerechnet. Im ersten Lebensmonat desKindes kommt daher kein Elterngeld zurAuszahlung. Für die Tage des zweitenMonats, für die kein Mutterschaftsgeld zu-steht, wird anteiliges Elterngeld gezahlt.Ab dem dritten Lebensmonat wird dannnach dem Wegfall des Mutterschaftsgel-des das volle Elterngeld bezogen.

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48 ✿ 49 ELTERNGELD

ständig ersetzt, verbleibt während des An-rechnungszeitraums kein Elterngeld, dasausgezahlt werden könnte. Da die Anrech-nung taggenau erfolgt und das Mutter-schaftsgeld anders als das Elterngeld inWochen berechnet wird, besteht im letztenLebensmonat des Kindes, in dem Mutter-schaftsgeld bezogen wird, regelmäßig bereits ein ergänzender Anspruch auf Elterngeld. Auf einen entsprechenden An-trag sollte daher nicht verzichtet werden.

Andere Entgeltersatzleistungen als Mutterschaftsgeld

Entgeltersatzleistungen wie zum BeispielArbeitslosengeld oder Rentenzahlungen,die während des Elterngeldbezugs für dasEinkommen vor der Geburt gezahlt wer-

Beispiel:

Das durchschnittliche monatliche Ein-

kommen vor der Geburt beträgt 1.000

Euro. In der Zeit nach der Geburt bezieht

der Berechtigte kein Erwerbseinkommen

mehr, aber eine Erwerbsunfähigkeits-

rente in Höhe von 500 Euro. Diese Rente

tritt an die Stelle des Einkommens.

Das bedeutet für sein Elterngeld: Für den

Berechtigten errechnet sich aufgrund sei-

nes Einkommens vor der Geburt zunächst

ein Elterngeld in Höhe von 670 Euro,

nämlich 67 Prozent seines vorherigen Ein-

kommens. Da er anstelle dieses Einkom-

mens bereits eine Rente in Höhe von 500

Euro bezieht, die auf den Elterngeldan-

spruch anzurechnen ist, verbleibt rechne-

risch ein Elterngeld von nur 170 Euro. Im

Ergebnis wird ihm jedoch der Mindestbe-

trag von 300 Euro zusätzlich zur Erwerbs-

unfähigkeitsrente in Höhe von 500 Euro

gezahlt, also insgesamt 800 Euro.

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den, mindern den Elterngeldanspruch. Soweit der Betrag der anderen Leistunggeringer ist als das Elterngeld, wird Eltern-geld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. In jedem Fall erhalten die An-spruchsberechtigten jedoch neben diesenEntgeltersatzleistungen Elterngeld in Höhevon 300 Euro.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Betrag, der zusätzlich gezahlt wird, um je300 Euro für jedes Kind. In den Fällen, indenen Anspruchsberechtigte doppelt solang halbes Elterngeld beziehen, halbiertsich auch der anrechnungsfreie Betrag. Wiebeim Mutter schaftsgeld werden nur Ent-geltersatzleistungen, die für denselbenZeitraum zustehen und an die Stelle deswegfallenden Erwerbseinkommens treten,angerechnet.

Elterngeld bei Bezug ausländischer Leistungen

Bezieht eine Person im Ausland dem Eltern-geld vergleichbare Leistungen, werden sieauf das Elterngeld voll angerechnet, damites nicht zu Doppelzahlungen kommt. In den Fällen, in denen der Anspruch auf Elterngeld höher ist als der Anspruch aufdie ausländische Leistung, ist der Unter-schiedsbetrag zusätzlich zu zahlen.

Wenn gleichzeitig deutsches Elterngeldund eine vergleichbare Leistung eines anderen Mitgliedstaats der EU oder derSchweiz in Betracht kommen, gilt eine europarechtliche Sonderregelung. Grund-sätzlich ist die Leistung im Beschäftigungs-land des betreffenden Elternteils zu zahlen.Arbeitet jedoch die Ehegattin oder derEhegatte in einem anderen Mitgliedstaat,

ist im Regelfall das Wohnland des Kindesvorrangig zur Zahlung verpflichtet. Wenndie Leistung im anderen Mitgliedstaathöher ist, wird von diesem ein Unter-schiedsbetrag gezahlt.

Elterngeld und andere Sozialleistungen

Das Elterngeld wird beim Arbeitslosen -geld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinder-zuschlag grundsätzlich vollständig als Ein-kommen berücksichtigt.

Ausnahme:Eltern, die vor der Geburt Erwerbseinkünftehatten, erhalten einen Elterngeldfreibetrag.Der Elterngeldfreibetrag entspricht demEinkommen vor der Geburt und beträgthöchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe istdas Elterngeld beim Arbeitslosengeld II,bei der Sozialhilfe und beim Kinderzu-schlag anrechnungsfrei und steht den Fami-lien also zusätzlich zu diesen Leistungen zurVerfügung.

Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispielbeim BAFöG und beim Wohngeld, wird dasElterngeld bis zur Höhe des Mindestbetra-ges 300 Euro nicht als Einkommen berück-sichtigt.

Falls die Eltern eine gemeinsame Elternzeitnehmen oder als Selbstständige gleichzei-tig ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oderunterbrechen, können sie allerdings nichtmit einer gemeinsamen Unterstützungdurch die Sozialhilfe beziehungsweise dasArbeitslosengeld II rechnen, weil insoweitder Nachrang der Sozialhilfe und der Nach-rang der Leistungen der Grundsicherungfür Arbeitsuchende gilt.

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50 ✿ 51 ELTERNGELD

steht während des Bezugs von Elterngeldoder während der Elternzeit fort.

Wird das Elterngeld bei halbem Betrag aufdie doppelte Anzahl von Monaten gedehnt,bleibt die Mitgliedschaft während des ge-samten, verlängerten Auszahlungszeit-raums erhalten.

Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend aufaus anderen Gründen bestehende Bei-tragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit giltjedoch nur für das Elterngeld selbst, nichtfür mögliche andere Einnahmen.

Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeldkeine weiteren beitragspflichtigen Einnah-men beziehen, sind dementsprechend fürdie Dauer der Elternzeit beitragsfrei ver -sichert.

Für versicherungspflichtige Studentinnenund Studenten besteht die Beitragspflichtfort, wenn sie immatrikuliert bleiben.

Freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlichweiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Min-dest beitrag. Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung

Elterngeld und Unterhalt

Für die Feststellung von Unterhaltsansprü-chen kommt es auf das Einkommen sowohlder Unterhaltsberechtigten als auch derUnterhaltsverpflichteten an. Bei der unter-haltsrechtlichen Einkommensermittlungwird das Elterngeld auf beiden Seiten nurberücksichtigt, soweit es den Betrag von300 Euro monatlich übersteigt. Der Min-destbetrag von 300 Euro ist bei der Ein-kommensermittlung dagegen nicht zuberücksichtigen. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der nicht zu berücksichtigendeBetrag um je 300 Euro für jedes Kind. Inden Fällen, in denen Anspruchsberechtigtehalbes Elterngeld für die doppelte Dauerbeziehen, halbieren sich bei der Einkom-mensermittlung die nicht zu berücksichti-genden Beträge. Wenn Eltern ihrenminderjährigen Kindern Un terhalt schul-den, wird bei den Eltern das Eltern geld un-gekürzt als Einkommen berücksichtigt.

Wie ist die Krankenversicherung währenddes Bezugs von Elterngeld und Elternzeitgeregelt?

In der gesetzlichen Krankenversicherungbesteht die Pflichtmitgliedschaft fort, so-lange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter be-

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familienversichert waren, ändert sich nichts.Das Elterngeld wird in die Berechnung desfür die Familienversicherung zulässigen Ge-samteinkommens nicht einbezogen. Fami-lienversichert ist auch der Ehepartner, derbisher als Arbeitnehmer freiwilliges Mit-glied der gesetzlichen Krankenversiche-rung war und sich in der Elternzeit befindet,wenn die sonstigen Voraussetzungen fürdie Familienversicherung erfüllt sind. An-dernfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.Selbstständige, die Elterngeld beziehen,müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.

Privat Krankenversicherte bleiben für dieDauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversi-chert; sie können nicht in die beitragsfreieFamilienversicherung des Ehegatten auf -genommen werden. Angestellte, die privatversichert sind, müssen ihre Versicherungs-prämien weiter selbst tragen und zwar auchden bisher von der Arbeitgeberseite über-nommenen Anteil. Bevor Sie Elternzeit be-antragen, sollten Sie sich in jedem Fall vonIhrer Krankenkasse beraten lassen.

Wird das Elterngeld besteuert?

Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, es un-terliegt dem Progressionsvorbehalt. Dasheißt, das Elterngeld wird zur Ermittlungdes anzuwendenden Steuersatzes dem übrigen zu versteuernden Einkommen hin-

zugerechnet. Damit ergibt sich ein höhererSteuersatz, der aber nur auf das übrige Ein-kommen angewendet wird.

Muss Elternzeit genommen werden, um Elterngeld zu bekommen?

Elterngeld setzt nicht voraus, dass Elternzeitgenommen wird. Es steht z. B. auch Haus-frauen und Hausmännern, Auszubildendenund Selbstständigen zu. Arbeitnehmerin-nen und Arbeitnehmer müssen jedoch regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeitgeltend machen, um ihre Arbeitszeit redu-zieren und das Elterngeld nutzen zu kön-nen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Be-ginn erfolgen muss. Zu beachten ist, dassder besondere Kündigungsschutz mit derAnmeldung, frühestens aber acht Wochenvor Beginn der Elternzeit besteht.

Wie und wo muss das Elterngeld beantragt werden?

Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen.Beide Elternteile können mit dem Antrags-vordruck gleichzeitig den Antrag stellen;der zweite Elternteil kann jedoch bei derAntragstellung des ersten Elternteils auchnur anzeigen, für wie viele Monate Eltern-geld beansprucht werden soll und den An-trag zu einem späteren Zeitpunkt stellen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Anzeigenoch keinen rechtswirksamen Antrag dar-stellt und damit die Antragsfrist nicht wahrt.

Jeder Elternteil kann für sich einmal einenAntrag auf Elterngeld stellen. Erfüllen

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Die Unterschrift des anderen Elternteils istnicht erforderlich bei alleiniger Sorgebe-rechtigung des antragstellenden Elternteilsoder bei Unmöglichkeit der Betreuungoder Gefährdung des Kindeswohls durchden anderen Elternteil.

Der Antragsvordruck enthält auch Angabendarüber, welche Bescheinigungen vorzu-legen sind. Regelmäßig erforderlich sind:

• Geburtsurkunde oder Geburtsbeschei -nigung des Kindes für die Beantragungvon Elterngeld,

• Einkommensnachweise,

• Bescheinigung der Krankenkasse überden Bezug von Mutterschaftsgeld nachder Geburt oder – wenn sie Beamtin ist –über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes,

• Bescheinigung (Gehaltsabrechnung ausder Mutter) über den Arbeitgeber zu-schuss zum Mutterschaftsgeld,

• Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeit-geber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeit-raum bzw. Erklärung über die Arbeitszeitbei selbstständiger Arbeit.

Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig beiden Hessischen Ämtern für Versorgung undSoziales (siehe Seite 119/120). Die Formu-lare zum Elterngeld liegen in den Hessi-schen Ämtern für Versorgung und Sozialesaus und stehen online zur Verfügung unterwww.familienatlas.de/elterngeld.

beide Elternteile die Anspruchsvorausset-zungen, müssen sie entscheiden, für wel-che Monate Elterngeld bezogen werdenund welcher Elternteil anspruchsberechtigtsein soll.

Das Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monates geleistet, in dem der Antrag ein-gegangen ist.

Hierbei handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist.

Beispiel:• Geburt des Kindes 20.01.2009 • Antragseingang 25.07.2009 • Anspruchsbeginn 20.04.2009

Sind beide Eltern anspruchsberechtigt,muss der eigene Antrag vom anderen El-ternteil ebenfalls unterschrieben werden.Damit bringt er sein Einverständnis mit derbeantragten Zahl der Elterngeldmonatezum Ausdruck, wenn er nicht gleichzeitig Elterngeld in einem Umfang beantragtoder an zeigt, durch den die gemeinsameHöchst grenze von zwölf bzw. 14 Monatenüberschritten wird.

52 ✿ 53 ELTERNGELD

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Welche Änderungen müssen imBezugszeitraum des Elterngeldes der Elterngeldstelle mitgeteilt werden?

Schon ab Antragstellung und für die ge-samte Zeit des Elterngeldbezugs sind derElterngeldstelle alle Änderungen unverzüg-lich mitzuteilen, die für den Anspruch vonBedeutung sein können oder über die imZusammenhang mit dem Elterngeld Erklä-rungen abgegeben wurden. Mitteilungenan andere Behörden (z. B. an die Gemein-deverwaltung oder das Einwohnermelde-amt) reichen nicht aus.

Die Elterngeldstelle ist insbesondere sofortzu benachrichtigen, wenn

• eine – auch nur geringfügige – Erwerbs tätigkeit aufgenommen wird,

• sich das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs ändert,

• das Einkommen der Eltern im Kalender-jahr vor der Geburt des Kindes gemein-sam ein zu versteuerndes Einkommen vonmehr als 500.000 Euro bzw. als Alleiner-ziehende von 250.000 Euro übersteigt,

• Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeits-losengeld, Krankengeld, Insolvenzgeld)oder Renten aus der gesetzlichen Renten-versicherung beantragt/bezogen werden,

• der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt gewechselt wird,

• ein Verfahren zum Widerruf oder zur Rücknahme des Aufenthaltstitels einge leitet wurde,

• die Aufenthaltsgenehmigung geändertoder entzogen wurde bzw. der Aufent-haltstitel erlischt oder erloschen ist,

• die Zustimmung des sorgeberechtigtenElternteils entzogen wird,

• das Kind, für das Elterngeld bezogenwird, oder ein Geschwisterkind nichtmehr betreut und erzogen wird,

• das Kind, für das Elterngeld bezogenwird, oder ein Geschwisterkind nichtmehr im gemeinsamen Haushalt lebt,

• eine Änderung der familiären Verhältnisse eintritt (z. B. Geburt einesweiteren Kindes),

• Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutter-schaftsgeld oder Dienstbezüge, Anwärter-bezüge und Zuschüsse nach beamten-oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbotevor der Geburt eines weiteren Kindes zustehen,

• in den Voraussetzungen für den Ge -schwisterbonus eine Änderung eintritt,

• eine sonstige Anspruchsvoraussetzungentfällt,

• nachträglich Mutterschaftsgeld gewährtoder wegen Frühgeburt weitergewährtwurde.

Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt,ist zur Erstattung der zu viel gezahlten Elterngeldleistung verpflichtet. Außerdemmuss mit einer Geldbuße von bis zu 2.000Euro wegen einer Ordnungswidrigkeit odergar mit einer strafrechtlichen Verfolgunggerechnet werden.

Über den Elterngeldantrag wird mit einemBescheid der Elterngeldstelle entschieden.Innerhalb eines Monats kann dagegen Wi-derspruch eingelegt werden.

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54 ✿ 55 BETREUUNGSGELD

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✿ Betreuungsgeld ✿

Das Betreuungsgeldgesetz ist am 1. August2013 in Kraft getreten. Es gilt für alle abdem 1. August 2012 geborenen Kinder.

Das Betreuungsgeld ist eine neue, einkom-mensunabhängige, finanzielle Leistung fürFamilien mit Kleinkindern. Ziel ist es, Fami-lien mit kleinen Kindern größere Wahlfrei-heit bezüglich der Form der Betreuungihres Kleinkindes zu eröffnen. Es soll dieje-nigen Eltern unterstützen, die die Betreu-ung ihres Kindes familiär oder privatorganisieren möchten.

Das Betreuungsgeld ist im Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verankert(§§ 4a bis 4d BEEG) und schließt an das Elterngeld an.

Zuständig für diese Leistungen sind die Betreuungsgeldstellen bei den HessischenÄmtern für Versorgung und Soziales (sieheSeite 119/120).

Wer hat Anspruch auf Betreuungsgeld?

Anspruch auf Betreuungsgeld haben Mütter und Väter,

• die einen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt in Deutschland haben,

• die mit ihren Kindern in einem Haushaltleben,

• die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen und

• die für ihre Kinder keine öffentlich geför-derten Tageseinrichtung oder Kinderta-gespflege im Sinne des § 24 Absatz 2Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)in Anspruch nehmen.

Auch die Ehe- oder Lebenspartnerinnenund -partner, die das Kind betreuen und erziehen – auch wenn es nicht ihr eigenesist –, können unter denselben Voraussetzun-gen Betreuungsgeld erhalten.

Anspruch auf Betreuungsgeld kann auchhaben, wer bei Vorliegen der sonstigenVoraussetzungen wegen einer Entsendungin das Ausland durch seinen Arbeitgeberoder Dienstherrn oder wegen einer Tätig-keit als Entwicklungshelfer vorübergehendweder einen Wohnsitz noch seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Dasselbe gilt auch für die mit dem Entsand-ten oder Entwicklungshelfer in einem Haus-halt lebenden Ehegatten oder Lebenspart-ner.

Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt

Für den Begriff Wohnsitz oder gewöhnli-cher Aufenthalt sind die Bestimmungendes § 30 Abs. 3 SGB I anzuwenden.

Hierzu gelten die gleichen Ausführungenwie beim Elterngeld (Seite 29).

Kindschaftsverhältnis zur Antragstellerinoder zum Antragsteller

Anspruch auf Betreuungsgeld besteht füreigene Kinder, die ehelich, nichtehelichoder für ehelich erklärt sind.

Betreuungsgeld erhalten auch

• Eltern, die ein Kind in Adoptionspflegenehmen,

• Stiefeltern,

• Eltern, die in einer eingetragenen Lebens-partnerschaft zusammen leben,

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56 ✿ 57 BETREUUNGSGELD

• der Vater eines nichtehelichen Kindes,wenn er mit dem Kind in einem Haushaltlebt, auch dann, wenn die von ihm erklärteVaterschaftsanerkennung noch nicht wirk-sam oder über die von ihm erklärte Vater-schaft noch nicht entschieden ist.

In Adoptionspflege befindet sich ein Kind,das laut Bestätigung der Adoptionsvermitt-lungsstelle oder des Jugendamtes mit demZiel der Annahme als Kind (Adoption) inden Haushalt des Annehmenden aufge-nommen ist. Für Kinder in Adoptionspflegeund adoptierte Kinder wird das Betreu-ungsgeld frühestens von der Aufnahme angezahlt. Der Anspruch endet jedoch unab-hängig von der Leistungsdauer mit derVollendung des dritten Lebensjahres desKindes. Beim Elterngeld hingegen endetder Anspruch für Kinder in Adoptions-pflege mit Vollendung des achten Lebens-jahres.

Bei schwerer Krankheit, Schwerbehinde-rung oder Tod der Eltern haben Verwandtebis dritten Grades und ihre Ehegatten bzw.Lebenspartner Anspruch auf Betreuungs-geld, wenn sie die übrigen Voraussetzun-gen erfüllen und das Betreuungsgeld vonanderen Berechtigten nicht in Anspruch genommen wird.

Betreuung und Erziehung im eigenenHaushalt

Haushalt ist die Wirtschafts- und Wohnge-meinschaft innerhalb der Familie. Die Vor-aussetzung der Aufnahme in die häusliche

Gemeinschaft ist auch dann noch erfüllt,wenn aus einem wichtigen Grund die Be-treuung und Erziehung des Kindes vorüber-gehend unterbrochen ist (z. B. Kranken-hausaufenthalt des Kindes).

Keine Inanspruchnahme eines Betreuungs-platzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII

Eine der wichtigsten Voraussetzungen fürden Anspruch auf Betreuungsgeld ist, dassfür das Kind keine Betreuung in einer öf-fentlich geförderten Kindertageseinrich-tung oder Kindertagespflege in Anspruchgenommen wird (nach § 24 Abs. 2 SGBVIII).

Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, indenen sich Kinder für einen Teil des Tagesoder ganztätgig aufhalten. Kindertagesein-richtungen für Kinder unter drei Jahrensind insbesondere Kinderkrippen, aberauch altersgeöffnete Kindergärten.

Eltern-Kind-Gruppen, Spielgruppen oderstundenweise Förderangebote gelten nichtals Kindertageseinrichtungen.

Eine öffentliche Förderung liegt vor, wenndie Tageseinrichtung durch das Land oderdie Kommune finanziert wird. Auskünftehierzu kann die Tageseinrichtung oder derTräger der Einrichtung geben.

Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personenbe-rechtigten oder in anderen geeigentenRäumen geleistet.

Eine öffentliche Förderung liegt vor, wenndie Tagespflegeperson aus Landesmittelngefördert wird. Unabhängig von der Lan-desförderung liegt jedoch auch dann eineöffentliche Förderung vor, wenn

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• die Vermittlung eines Kindes zu einer ge-eigneten Tagespflegeperson und/oder

• deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualfizierung und/oder

• die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson

jeweils durch den Träger der öffentlichenJugendhilfe (Jugendamt) erfolgt.

Auskünfte hierzu kann die Tagespflegeper-son oder das örtlich zuständige Jugendamtgeben.

Ferien- und Schließzeiten der Tageseinrich-tung/Kindertagespflege unterbrechen nichtdie Inanspruchnahme einer öffentlich finan-zierten Kinderbetreuung und begründendaher keinen Anspruch auf Betreuungs-geld.

Härtefälle

Können die Eltern wegen einer schwerenKrankheit, Schwerbehinderung oder Todder Eltern ihr Kind nicht betreuen, bestehttrotz Inanspruchnahme einer öffentlich ge-förderten Kinderbetreuung ein Anspruchauf Betreuungsgeld. Diese darf jedoch ma-ximal 20 Wochenstunden im Durchschnitteines Monats in Anspruch genommen wer-den.

Haben auch Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Betreuungsgeld?

Unter den gleichen Voraussetzungen wiebeim Elterngeld haben Ausländerinnenund Ausländer einen Anspruch auf Betreu-ungsgeld (Seite 31).

Wie wirkt sich eine Erwerbstätigkeit aufdas Betreuungsgeld aus?

Das Betreuungsgeld wird unabhängig

davon gezahlt, ob und in welchem Umfangdie Eltern erwerbstätig sind.

Kann das Betreuungsgeld auch beantragtwerden, wenn kein Elterngeld bezogenwurde?

Jeder, der die Anspruchsvoraussetzungenzum Betreuungsgeld erfüllt, kann Betreu-ungsgeld beantragen. Wurde zum BeispielElterngeld nicht beantragt, weil eine volleErwerbstätigkeit (über 30 Stunden) ausge-übt wurde, kann trotzdem ein Antrag aufBetreuungsgeld gestellt werden.

Wie hoch ist das Betreuungsgeld?

Das Betreuungsgeld beträgt ab dem 1. August 2013 monatlich 100 Euro und abdem 1. August 2014 monatlich 150 Euro.

Das Betreuungsgeld wird ebenso wie Elterngeld für volle Lebensmonate einesKindes und nicht für Kalendermonate ge-zahlt.

Leben mehrere Kinder im Haushalt, die dieAnspruchsvoraussetzungen erfüllen (z. B.Zwillinge, Geschwisterkinder, etc.), so löstjedes Kind einen eigenständigen Betreu-

Beispiel:

Geburt des Kindes am 15.10.2012

• 15. Lebensmonat = 15.12.2013 bis 14.01.2014

• 16. Lebensmonat = 15.01.2014 bis 14.02.2014

• 17. Lebensmonat = 15.02.2014 bis 14.03.2014

usw.

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58 ✿ 59 BETREUUNGSGELD

ungsgeldanspruch aus. D. h. Betreuungs-geld wird für jedes einzelne Kind gezahlt, z. B. bei Zwillingen pro Kind monatlich 100bzw. 150 Euro.

Für welchen Bezugszeitraum kann Betreuungsgeld bezogen werden?

Für jedes ab dem 1. August 2012 geboreneKind kann Betreuungsgeld für bis zu 22 Lebensmonate bezogen werden.

Betreuungsgeld wird im Anschluss an dasElterngeld gezahlt. Betreuungsgeld und Elterngeld können nur nacheinander, nichtgleichzeitig, bezogen werden. Vorrangigmuss der volle Elterngeldanspruch aus-geschöpft sein, um Betreuungsgeld in Anspruch nehmen zu können (siehe Eltern-geldanspruch Seite 36). Im Regelfall wirddas Betreuungsgeld ab dem 15. bis zum36. Lebensmonat gezahlt.

Vor dem 15. Lebensmonat kann das Betreu-ungsgeld nur dann gezahlt werden, wenn

das den Eltern zustehende Elterngeld be-reits vollständig in Anspruch genommenwurde, etwa weil die Eltern zeitgleich Elterngeld bezogen haben.

Solange aber noch ein theoretischer An-spruch auf Elterngeld besteht (z. B. beimVerzicht auf die Partnermonate beim Eltern-geld), kann Betreuungsgeld nicht vorzeitigbezogen werden. Auch beim vorzeitigenBezug endet das Betreuungsgeld längstensnach 22 Monaten und somit vor dem 36. Lebensmonat des Kindes.

Beispiel 1:

Geburt des Kindes am 02.12.2012

• Elterngeldbezug der Mutter vom 1. bis 12. Lebensmonat: 02.12.2012 bis 01.12.2013

• Elterngeldbezug des Vaters vom13. bis 14. Lebensmonat:02.12.2013 bis 01.02.2014

• möglicher Beginn des Betreuungsgeld-bezugs ab dem 15. Lebensmonat für bis zu 22 Monate: 02.02.2014 bis maximal 01.12.2015

Beispiel 2:

Geburt des Kindes am 26.02.2013

• Elterngeldbezug der Mutter vom 1. bis 7. Lebensmonat: 26.02.2013 bis 25.09.2013

• Elterngeldbezug des Vaters vom 1. bis 7. Lebensmonat:26.02.2013 bis 25.09.2013

• möglicher Beginn des Betreuungsgeld-bezugs ab dem 8. Lebensmonat für bis zu 22 Monate:26.09.2013 bis maximal 25.07.2015

Beispiel 3:

Geburt des Kindes am 15.01.2014

• Elterngeldbezug der Mutter vom1. bis 12. Lebensmonat:15.01.2014 bis 14.01.2015

• Der Vater nimmt die beiden Partner-monate nicht in Anspruch.

• möglicher Beginn des Betreuungsgeld-bezugs ab dem 15. Lebensmonat für biszu 22 Monate: 15.03.2015 bis maximal 14.01.2017

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Wurde beim Elterngeld die Verlängerungdes Auszahlungszeitraums beantragt (d. h.das Elterngeld wird halbiert über den dop-pelten Zeitraum ausgezahlt; siehe Seite 38),hat dies keine Auswirkungen auf den Be-ginn des Betreuungsgeldbezugs. Betreu-ungsgeld kann auch in diesen Fällen in derRegel ab dem 15. Lebensmonat des Kindesausgezahlt werden.

Festlegung der Bezugsmonate

Erfüllen beide Elternteile die Anspruchs-voraussetzungen, müssen sie entscheiden,wer für welchen Zeitraum das Betreuungs-geld beansprucht. Für denselben Lebens-monat kann Betreuungsgeld nur einmal bezogen werden.

Das Betreuungsgeld kann je Kind bis zu 22Monate beantragt werden. Es steht nichtjedem Elternteil separat für 22 Monate zu.Eine Aufteilung der einzelnen Bezugsmo-nate zwischen den Elternteilen ist gesetz-lich möglich, aber in den meisten Fällennicht sinnvoll, denn bei einer Aufteilung än-dert sich die Höhe des Betreuungsgeldesnicht und es werden auch keine Partnermo-nate wie beim Elterngeld gewährt.

Der Antrag auf Betreuungsgeld kann biszum Ende des Bezugszeitraumes ohne An-gaben von Gründen geändert werden, so-weit die Monatsbeträge noch nicht

ausgezahlt wurden. Die Änderungsmög-lichkeit bezieht sich darauf, für wie vieleund für welche Monate Betreuungsgeld beansprucht wird. Die Möglichkeit, den An-trag zu ändern, steht beiden Eltern unab-hängig voneinander zu.

Darüber hinaus kann in Fällen besondererHärte der Bezugszeitraum auch geändertwerden, wenn die entsprechenden Monats-beträge bereits ausgezahlt wurden. Diesgilt insbesondere bei

• Eintritt einer schweren Krankheit, Schwer-behinderung oder Tod eines Elternteilsoder eines Kindes oder

• erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern.

Bei Kindern in Adoptionspflege und bei adoptierten Kindern tritt an die Stelle derGeburt der Tag der Aufnahme bei der be-rechtigten Person. Betreuungsegld wirddaher ab dem ersten Tag des 15. Monatsnach Aufnahme gezahlt. Auch hier kann ein Anspruch auf Betreuungsegld vor dem 15. Monat nach Aufnahme bestehen, wenndie zustehenden Monatsbeträge für das Elterngeld bereits bezogen wurden. Dermögliche Bezugszeitraum endet unabhän-gig von der Bezugsdauerspätestens mitVollendung des dritten Lebensjahres desKindes.

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60 ✿ 61 BETREUUNGSGELD

Welches Einkommen schließt die Zahlungvon Betreuungsgeld aus?

Ein Anspruch auf Betreuungsgeld ist ausge-schlossen, wenn die Einkommensgrenzeüberschritten wird. Alleinerziehende, die imletzten Kalenderjahr vor der Geburt IhresKindes ein zu versteuerndes Einkommenvon mehr als 250.000 Euro hatten, habenkeinen Anspruch mehr auf Betreuungsgeld.Für Elternpaare (es gilt auch eine eheähnli-che Gemeinschaft und eine eingetragenenLebenspartnerschaft) entfällt der Betreu-ungsgeldanspruch, wenn sie im Kalender-jahr vor der Geburt des Kindes gemeinsamein zu verstreuendes Einkommen von mehrals 500.000 Euro hatten (§1 Abs. 8 BEEG).

Betreuungsgeld und andere Sozialleistungen

Das Betreuungsgeld wird beim Arbeitslo-sengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kin-derzuschlag grundsätzlich vollständig alsEinkommen berücksichtigt.

Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispielbeim BAFöG und beim Wohngeld, wird

das Betreuungsgeld und Elterngeld bis zueinem Betrag von insgesamt 300 Euro proMonat nicht als Einkommen berücksichtigtund steht somit zusätzlich zu diesen Leis-tungen zur Verfügung.

Ist das Betreuungsgeld zu versteuern?

Betreuungsgeld wird als Geldleistung aus-gezahlt und ist nicht zu versteuern.

Wie und wo wird das Betreuungsgeld beantragt?

Das Betreuungsgeld ist schriftlich zu bean-tragen. Erfüllen beide Elternteile die An-spruchsvoraussetzungen, müssen sieentscheiden, wer für welche Monate Be-treuungsgeld beanspruchen möchte. Be-treuungsgeld kann von beiden Elterteilennicht gleichzeitig bezogen werden.

Das Betreuungsgeld wird rückwirkend nurfür die letzten drei Monate vor Beginn desMonates geleistet, in dem der Antrag ein-gegangen ist.

Hierbei handelt es sich um eine gesetzlicheAusschlussfrist.

Beispiel:

• Geburt des Kindes 20.08.2012

• Antragseingang 25.04.2014

• Anspruchsbeginn 20.01.2014

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Sind beide Eltern anspruchsberechtigt,muss der eigene Antrag vom anderen Elternteil ebenfalls unterschrieben werden.Damit bringt er sein Einverständnis mit derbeantragten Zahl der Betreuungsgeldmo-nate zum Ausdruck.

Die Unterschrift des anderen Elternteils istnicht erforderlich bei alleiniger Sorgebe-rechtigung des antragstellenden Elternteilsoder bei Unmöglichkeit der Betreuungoder Gefährdung des Kindeswohls durchden anderen Elternteil.

Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig beiden Hessischen Ämtern für Versorgung undSoziales (siehe Seite 119/120). Die Formu-lare zum Betreuungsgeld liegen in denHessischen Ämtern für Versorgung und So-ziales aus und stehen online zur Verfügungunter www.familienatlas.de/betreuungsgeld.

Welche Änderungen müssen im Bezugs-zeitraum des Betreuungsgeldes der Betreuungsgeldstelle mitgeteilt werden?

Schon ab Antragstellung und für die ge-samte Zeit des Betreuungsgeldbezugs sindder Betreuungsgeldstelle alle Änderungenunverzüglich mitzuteilen, die für den An-spruch von Bedeutung sein können oderüber die im Zusammenhang mit dem Be-treuungsgeld Erklärungen abgegeben wur-den. Mitteilung an andere Behörden (z. B.an die Gemeindeverwaltung oder das Ein-wohnermeldeamt) reichen nicht aus.

Die Betreuungsgeldstelle ist insbesonderesofort zu benachrichtigen, wenn

• eine öffentlich geförderte Kinderbetreu-ung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in Anspruchgenommen wird,

• der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-halt gewechselt wird,

• ein Verfahren zum Widerruf oder zurRücknahme des Aufenthaltstitels eingeleitet wurde,

• die Aufenthaltsgenehmigung geändertoder entzogen wurde bzw. der Aufent-haltstitel erlischt oder erloschen ist,

• die Zustimmung des sorgeberechtigtenElternteils entzoen wird,

• das Kind, für das Betreuungsgeld bezogen wird, nicht mehr betreut und erzogen wird,

• eine sonstige Anspruchsvoraussetzungentfällt.

Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt,ist zur Erstattung der zu viel gezahlten Betreuungsgeldleistungen verpflichtet. Außerdem muss mit einer Geldbuße vonbis zu 2.000 Euro wegen einer Ordnungs-widrigkeit oder gar mit einer strafrechtli-chen Verfolgung gerechnet werden.

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62 ✿ 63 ELTERNZEIT

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Beschäftigungen. Auch Auszubildende,Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Be-schäftigte und in Heimarbeit Beschäftigtekönnen Elternzeit verlangen.

Beamtinnen und Beamte haben Anspruchauf Elternzeit nach den Elternzeitverord-nungen des Bundes und der Länder. Be-rufs- und Zeitsoldaten sowie Wehr- undZivildienstleistende haben ebenfalls An-spruch auf Elternzeit.

Voraussetzungen des Anspruchs

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung

• ihres Kindes,

• eines Kindes des Vaters, der noch nichtwirksam als Vater anerkannt worden istoder über dessen Antrag auf Vaterschafts-feststellung noch nicht entschieden wur-de, mit Zustimmung der sorgeberechtig-ten Mutter,

• eines Kindes des Ehegatten, der Ehegat-tin oder des eingetragenen Lebenspart-ners, der eingetragenen Lebenspartnerinmit Zustimmung des sorgeberechtigtenElternteils,

• eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmungdes sorgeberechtigten Elternteils,

• eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,

• eines Enkelkindes, eines Bruders, einerSchwester oder eines Neffen oder einerNichte bei schwerer Krankheit, Schwer-behinderung oder Tod der Eltern.

✿ Elternzeit ✿

Elternzeit –was genau ist darunter zu verstehen?

Bei dem Anspruch auf Elternzeit handelt essich um einen arbeitsrechtlichen Anspruchvon Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zurBetreuung eines Kindes. Während der El-ternzeit ruhen die Hauptpflichten aus demArbeitsverhältnis, d.h. die Beschäftigtenmüssen nicht arbeiten und der Arbeitgeberzahlt kein Arbeitsentgelt. Wenn die Eltern-zeit form- und fristgerecht durch die Arbeit-nehmerin oder den Arbeitnehmer verlangtwird und die weiteren gesetzlichen Voraus-setzungen vorliegen, bedarf die Elternzeitbis zur Vollendung des dritten Lebensjahresdes Kindes keiner Zustimmung oder Ge-nehmigung des Arbeitgebers.

Nach Ende der Elternzeit lebt das Arbeits-verhältnis in seiner ursprünglichen vertrag-lichen Festlegung wieder auf, d.h. Beschäf-tigte haben einen Anspruch zumindest aufeinen gleichwertigen Arbeitsplatz und aufRückkehr zur früheren Arbeitszeit. Zur Mög-lichkeit der Teilzeitarbeit nach der Elternzeit(siehe Seite 69).

Regelungen zur Elternzeit finden sich imBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§§ 15 bis 21 BEEG).

Wer hat Anspruch?

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsver-hältnis stehen. Die Elternzeit kann in jedemArbeitsverhältnis genommen werden, alsoauch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeit-arbeitsverträgen und bei geringfügigen

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64 ✿ 65 ELTERNZEIT

Für den Anspruch auf Elternzeit gelten diefolgenden Voraussetzungen:

• Das Kind lebt im Haushalt der oder desAnspruchsberechtigten.

• Es wird überwiegend von den Anspruchs-berechtigten betreut und erzogen.

• Die Anspruchsberechtigten arbeiten während der Elternzeit jeweils nicht mehrals 30 Wochenstunden.Eine zulässige Erwerbsarbeit während derElternzeit liegt auch dann vor, wenn An-spruchsberechtigte als Tagespflegeper-sonen (§ 23 SGB VIII) bis zu fünf Kinder inTagespflege betreuen, selbst wenn dieseTätigkeit die Dauer von 30 Stunden proWoche übersteigt.

Eine Änderung der Voraussetzungen unddamit in der Anspruchsberechtigung istdem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Dauer und Aufteilung der Elternzeit unter den Eltern

Väter und Mütter haben in ihrem jeweiligenArbeitsverhältnis einen eigenständigen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. DieElternzeit endet mit dem Ablauf des Tagesvor dem dritten Geburtstag des Kindes. Der Anspruch besteht für jedes Kind, auchwenn sich die Elternzeiten für mehrere Kin-der überschneiden (Auswirkungen dieserRegelung siehe Abschnitt Übertragung).

Erwerbstätigen Eltern steht es frei, wer von ihnen für welche Zeiträume Elternzeitnimmt. Die Elternzeit kann somit z. B. bis zumdritten Geburtstag eines Kindes vollständigoder teilweise gemeinsam in Anspruch genommen werden. Sie kann auch abwech-selnd von beiden oder nur von einem El-ternteil genutzt werden. Die Elternzeit desVaters kann unmittelbar nach der Geburtdes Kindes beginnen. Mütter können dieElternzeit erst nach Ablauf der Mutter-schutzfrist beanspruchen. Die Mutterschutz-frist wird auf die Gesamtdauer der Eltern zeitvon maximal drei Jahren angerechnet.

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Mit Zustimmung des jeweiligen Arbeitge-bers kann jeder Elternteil einen Zeitanteilvon bis zu zwölf Monaten für jedes Kind aufdie Zeit bis zum achten Geburtstag des Kin-des übertragen (siehe Abschnitt Übertra-gung). Die Elternzeit ist jedoch immer aufbis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt.

Bei der Adoption eines Kindes oder derAufnahme in Vollzeit- oder Adoptions-pflege kann Elternzeit bis zu drei Jahren abAufnahme des Kindes längstens bis zumachten Lebensjahr des Kindes genommenwerden. In diesen Fällen tritt an die Stelledes Geburtsdatums das Datum der Auf-nahme des Kindes. Auch hier ist eine Über-tragung von zwölf Monaten möglich, dasachte Lebensjahr stellt jedoch die Ober-grenze dar.

Jeder Elternteil darf die Elternzeit für jedesKind insgesamt auf zwei Zeitabschnitte ver-teilen. Eine Aufteilung auf weitere Zeitab-schnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeit-gebers möglich. Die Übertragung zählt alsein Zeitabschnitt.

Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist un-abhängig von der Bezugsdauer des Eltern-geldes möglich.

Hinweis: Elterngeld wird für Lebensmonate des Kin-des gewährt, während das Arbeitsentgelt inder Regel nach Kalendermonaten gezahltwird. Daher muss das Erwerbseinkommenbei der Berechnung des Elterngeldes aufden Lebensmonat des Kindes umgerechnetwerden. Diese Rechtslage hat zur Folge,dass in den Fällen, in denen die Elterzeit

nicht deckungsgleich mit den Lebensmo-naten des Kindes ist, in der Regel Erwerbs-einkommen im Bezugszeitraum anfällt, dasdann auf den Elterngeldanspruch anzu-rechnen ist.

Es ist daher zu empfehlen, Beginn undEnde der Elternzeit an den Lebensmonatendes Kindes auszurichten. Das gilt auch,wenn während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet wird.

Großelternzeit

Anspruchsberechtigt sind auch Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer, die Großeltern sind, wenn ein Elternteil ihresEnkelkindes minderjährig ist oder sich imletzten oder vorletzten Jahr einer Ausbil-dung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denenkeiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Für den Anspruch auf Freistellung von derArbeit müssen die Großeltern auch diegrundsätzlich für den Elternzeitanspruchgeltenden Voraussetzungen erfüllen. MitEnde der Elternzeit leben die Hauptlei-stungspflichten aus dem während der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis desGroßelternteils, wieder auf.

Hinweis:Elterngeld kann von den Großeltern nichtbezogen werden.

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66 ✿ 67 ELTERNZEIT

Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber

Beschäftigte müssen die Elternzeit vonIhrem Arbeitgeber verlangen. Sie tritt nichtautomatisch ein, sie bedarf allerdings auchnicht der Zustimmung des Arbeitgebers.

Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber

• schriftlich,

• sieben Wochen vor ihrem Beginn verlangtwerden. Auch, wenn die Elternzeit erst zueinem späteren Zeitpunkt beginnen soll,muss die Anmeldung spätestens siebenWochen vorher erfolgen. Nur aus drin-genden Gründen (z. B. kurzfristige Kennt-nis von der Aufnahme eines Pflegekindes)ist ausnahmsweise auch eine angemes-sene kürzere Frist möglich. Wird die Frist,ohne dass dringende Gründe vorliegen,versäumt und ist der Arbeitgeber nichtbereit auf die Fristeinhaltung zu verzich-ten, so verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend. Eine nochmaligeAnmeldung ist nicht erforderlich.

Sofern geplant ist, die Partnermonate beimElterngeld in Anspruch zu nehmen, mussdie Elternzeit bei dem Arbeitgeber eben-falls erst sieben Wochen vor Beginn ver-langt werden, auch wenn im Rahmen desElterngeldantrages bereits eine frühereFestlegung getroffen worden ist.

• Mit der Anmeldung muss festgelegt wer-den, für welche Zeiträume innerhalb vonzwei Jahren die Elternzeit genommenwird. Eine Festlegung sofort für drei Jahreist möglich. Wenn sie erfolgt, ist sie ver-bindlich und schränkt daher die Flexibi-lität der Eltern ein. Wird die Elternzeitunmittelbar nach der Mutterschutzfristoder im Anschluss an einen auf den Mut-terschutz folgenden Erholungsurlaub verlangt, werden sowohl die Zeit der Mut-terschutzfrist nach der Geburt als auch dieZeit des Erholungsurlaubs auf die Zwei-Jahres-Frist angerechnet. Die Mutter mussdie Zeiträume der Elternzeit in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Beieiner späteren Inanspruchnahme der Elternzeit berechnet sich diese 2-Jahres-Frist ab dem Beginn der Elternzeit.

Sofern die Elternzeit über diesen Zwei -jahreszeitraum hinaus fortgesetzt werdensoll, ist dies ohne Zustimmung des Arbeit-gebers möglich. Sie muss dann erneutschriftlich sieben Wochen vor Beginn desdritten Jahres verlangt werden.

• Wenn beabsichtigt ist, während der El-ternzeit in Teilzeit zu arbeiten, so sollteder Arbeitgeber bereits mit dem Eltern-zeitverlangen hierüber informiert werden.Es sollte ihm, wenn möglich, mitgeteiltwerden, ab wann beabsichtigt ist, die Teil-zeitarbeit aufzunehmen und in welchemUmfang. Auf diese Weise kann ggf. spätervermieden werden, dass der Arbeitgebereinen Teilzeitwunsch wegen Einstellung

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einer Ersatzkraft aus dringenden betrieb-lichen Gründen ablehnt. Unabhängig von dieser Vorabinformation des Arbeit-gebers sind die formalen Regelungen für die Geltendmachung eines Teilzeit-anspruches zu beachten (siehe Seite 69).

Aus Beweisgrunden wird empfohlen, dieAnmeldung der Elternzeit von der Arbeit-geberseite schriftlich bestätigen zu lassenoder sie per Einschreiben mit Ruckscheinzu senden. Damit fur Arbeitgeber und El-tern eindeutig ist, fur welchen Zeitraum dieElternzeit beanspruch wird, sollten bei derAnmeldung Beginn und Ende der Eltern-zeit mit genauen Daten angegeben sein.

Vorzeitige Beendigung/Verlängerung

Die Elternzeit kann grundsätzlich nur mitZustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden.

Wird jedoch eine vorzeitige Beendigungwegen der Geburt eines weiteren Kindesoder wegen eines besonderen Härtefalls(z. B. schwere Krankheit eines Elternteilsoder erheblich gefährdete wirtschaftlicheExistenz) erforderlich, so kann der Arbeit-geber diese nur innerhalb von vier Wochenaus dringenden betrieblichen Gründenschriftlich ablehnen. Mütter dürfen ihre Elternzeit allerdings nicht wegen einer neueinsetzenden Mutterschutzfrist für ein wei-teres Kind vorzeitig beenden.

Wenn Elternzeit nicht für die gesamteDauer des Zweijahreszeitraums, für den dieElternzeit beim erstmaligen Verlangen fest-zulegen ist, verlangt worden ist, so kann siewährend dieses Zeitraums nur mit Zustim-mung des Arbeitgebers verlängert werden.Die Festlegung für den Zweijahreszeitraum

ist verbindlich. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehenerWechsel zwischen den Eltern aus wichti-gem Grund nicht erfolgen konnte.

Die unmittelbar im Anschluss an den Zweijahreszeitraum beanspruchte weitere Elternzeit kann ohne Zustimmung der Ar-beitgeberseite verlängert werden. Sie kanneinseitig durch die Arbeitnehmerin oderden Arbeitnehmer verlangt werden. DieAnmeldung der Elternzeit für das dritte Le-bensjahr muss dem Arbeitgeber siebenWochen vor Beginn schriftlich zugegangensein. Wenn sich das dritte Jahr unmittelbaran die vorherige Elternzeit anschließt, han-delt es sich hierbei nicht um einen neuenZeitabschnitt.

Es wird empfohlen, Elternzeit grundsätzlichnur fur zwei Jahre anzumelden, um dienoch verbliebene Zeit flexibel gestalten zukönnen.

Übertragung

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kannjeder Elternteil einen nicht in Anspruch ge-nommenen Anteil der dreijährigen Eltern-zeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeitzwischen dem dritten und achten Geburts-tag des Kindes übertragen. Sofern der Arbeitgeber einer Übertragung generellzugestimmt hat, muss die Inanspruch-nahme der übertragenen Elternzeit dannvon den Beschäftigten sieben Wochen vorBeginn der Elternzeit schriftlich angemel-det werden. Eine Übertragung ist jedochnicht gegen den Willen des Arbeitgebersdurchsetzbar. Um zu vermeiden, dass einZeitanteil wegen Verweigerung der Zustim-mung des Arbeitgebers verfällt, sollte die

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68 ✿ 69 ELTERNZEIT

Verständigung mit dem Arbeitgeber recht-zeitig vor dem zweiten Geburtstag des Kin-des herbeigeführt werden. Für den Fall,dass der Arbeitgeber einer Übertragungnicht zustimmt, kann die restliche Elternzeitvon maximal zwölf Monaten unter Einhal-tung der Sieben-Wochen-Frist noch für denZeitraum bis zum 3. Geburtstag des Kindesverlangt werden. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es in diesem Fall nicht.Ein neuer Arbeitgeber ist grundsätzlichnicht an die Zustimmung des vorherigenArbeitgebers zur Übertragung der Eltern-zeit gebunden.

Die Inanspruchnahme aufgrund einer Übertragung zählt als ein Zeitabschnitt.

Bei Mehrlingsgeburten oder bei kurzer Ge-burtenfolge steht jedem Elternteil für jedesKind Elternzeit bis zur Vollendung des drit-ten Lebensjahres zu. Auch wenn Kinder, wiein diesen Fällen, gleichzeitig betreut wer-den, so sind die Elternzeitansprüche fürjedes Kind rechtlich getrennt zu betrachtenund zu beantragen. Die Geburt eines weite-ren Kindes ändert grundsätzlich nichts an

1.6.2013 bis 1.6.2014 bis 1.6.2015 bis 1.6.2016 bis 1.6.2017 bis

31.5.2014 31.5.2015 31.5.2016 31.5.2017 31.5.2018

Kind A Kind A Kind B Kind A Kind B

1. Lebensjahr 2. Lebensjahr 3. Lebensjahr Übertragung aus Übertragung aus 1.

3. Lebensjahr (ggf. abzüglich der

Mutterschutzzeiten

des Kindes B)

oder 2. Lebensjahr

Beispiel: Zwillinge

Die Zwillinge werden am 1.6.2013 gebo-ren. Die Mutter kann für das Kind A dieersten beiden Jahre Elternzeit nehmenund mit Zustimmung des Arbeitgebersdas dritte Jahr auf die Zeit vom 1.6.2016bis 31.5.2017 übertragen. Für das Kind Bnimmt sie für das dritte Lebensjahr(1.6.2015-31.5.2016) Elternzeit im An-schluss an die ersten beiden Elternzeit-Jahre für Kind A und überträgt mitZustimmung des Arbeitgebers zwölf Monate aus dem ersten (ggf. abzüglichder Mutterschutzzeiten des Kindes B)oder zweiten Lebensjahr von Kind B auf die Zeit vom 1.6.2017-31.5.2018.

Mit Zustimmung des Arbeitgeberskönnte die Mutter somit vom 1.6.2013(unter Anrechnung der Mutterschutzfrist)bis zum 31.5.2018 Elternzeit nehmen.Ohne Übertragung bleibt es bei der dreijährigen Elternzeit bis zur Vollendungdes dritten Lebensjahres der Zwillinge.

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der laufenden Elternzeit für das zuvor ge-borene Kind. Für jedes Kind können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölfMonate nicht verbrauchte Elternzeit auf dieZeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburts-tag übertragen werden. Damit ergebensich sehr flexible Gestaltungsmöglichkeiten(siehe Beispiele).

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist eine Erwerbs -tätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Eine zulässige Erwerbsarbeit wäh-rend der Elternzeit liegt auch dann vor,wenn Anspruchsberechtigte als Tagespfle-gepersonen (§ 23 SGB VIII) bis zu fünf Kin-der in Tagespflege betreuen, selbst wenndiese Tätigkeit die Dauer von 30 Stundenpro Woche übersteigt.

1.4.2013 bis 1.4.2014 bis 1.4.2015 bis 1.4.2016 bis 1.4.2017 bis 1.4.2018 bis

31.3.2014 31.3.2015 31.3.2016 31.3.2017 31.3.2018 31.3.2019

Kind A Kind A Kind B Kind B Kind A Kind B

1. Lebens jahr 2. Lebensjahr 2. Lebensjahr 3. Lebensjahr Übertragung aus Übertragung aus

3. Lebensjahr 1. Lebensjahr

(ggf. abzüglich

der Mutter schutz -

zeiten des

Kindes B)

Beispiel: Kurze Geburtenfolge

Kind A wird am 1.4.2013 und Kind B am1.4.2014 geboren. Wenn keine Elternzeitübertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mitVollendung des dritten Lebensjahres vonKind B am 31.3.2017. Stimmt der Arbeit-geber einer Übertragung zu, dann könnenvon den Elternzeiten für jedes Kind jeweilsbis zu zwölf Monate übertragen werden.

Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeitbis zur Vollendung des zweiten Lebensjah-res (bis 31.3.2015) an. Im Anschluss nimmtsie zwei Jahre Elternzeit für das zweitenund dritte Lebensjahr von Kind B (bis31.3.2017). Im Anschluss nimmt sie diemit Zustimmung des Arbeitgebers über-tragenen zwölf Monate Elternzeit aus demdritten Lebensjahr von Kind A (bis zum31.3.2018) und dann die mit Zustimmungdes Arbeitgebers übertragenen zwölf Monate Elternzeit aus dem ersten Lebens-jahr von Kind B (bis zum 31.03.2019; ggf.abzüglich der Mutterschutzzeiten).

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70 ✿ 71 ELTERNZEIT

Sind beide Eltern gemeinsam in der Eltern-zeit, können beide eine Erwerbstätigkeitvon jeweils bis zu 30 Wochenstunden (zu-sammen 60 Stunden) ausüben. Väter undMütter sind also nicht mehr gezwungen,ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, undkönnen trotzdem die Betreuung ihres Kin-des selbst übernehmen.

Beschäftigte in Elternzeit haben gegenüberihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruchauf Teilzeitarbeit, wenn dieser in der Regel15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerunabhängig von der Anzahl der Auszubil-denden beschäftigt.

Der Rechtsanspruch auf Verringerung derArbeitszeit während der Elternzeit besteht,wenn darüber hinaus folgende Vorausset-zungen erfüllt sind:

• Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerinoder des Arbeitnehmers in demselbenBetrieb oder Unternehmen besteht ohneUnterbrechung länger als sechs Monate.

• Die vertraglich vereinbarte regelmäßigeArbeitszeit wird für mindestens zwei Mo-nate auf einen Umfang zwischen 15 und30 Wochenstunden verringert.

• Dem Anspruch stehen keine dringendenbetrieblichen Gründe entgegen und

• der Anspruch wurde dem Arbeitgebergegenüber sieben Wochen vorher schrift-lich mitgeteilt.

Über den Antrag auf Teilzeitbeschäftigungsollen sich der Arbeitgeber und die Arbeit-nehmerin bzw. der Arbeitnehmer zunächstinnerhalb von vier Wochen einigen. Der An-trag auf Einigung kann mit dem formalenTeilzeitverlangen verbunden werden. Dasformale Teilzeitverlangen muss Beginn undUmfang der gewünschten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll angegeben werden.

Falls der Arbeitgeber die beanspruchteVerringerung der Arbeitszeit ablehnen will,muss er dies innerhalb von vier Wochen mitschriftlicher Begründung tun. Soweit derArbeitgeber der Verringerung der Arbeits-zeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt,kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-nehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Die Verringerung der Arbeitszeit kann wäh-rend der Gesamtdauer der Elternzeit höchs -tens zweimal von jedem Elternteil in demjeweiligen Arbeitsverhältnis beanspruchtwerden.

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Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeit-beschäftigung bis zu 30 Wochenstundenausgeübt, kann diese Teilzeitbeschäftigungohne einen Antrag unverändert fortgesetztwerden.

Wird beabsichtigt, während der Elternzeitoder zu einem späteren Zeitpunkt Teilzeitzu arbeiten, wird empfohlen, dem Arbeit-geber bereits bei Anmeldung der Elternzeiteinen späteren Teilzeitwunsch zu signalisie-ren und auch schon Vorschläge zum Zeit-punkt und zur Lage der Arbeitszeit zuunterbreiten. So kann ggf. später vermie-den werden, dass der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch aufgrund „dringender be-trieblicher Gründe“ ablehnt, weil z.B. für die Dauer der gesamten Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt wurde.

Wer eine Teilzeitbeschäftigung ausübenwill, sollte sich von den Elterngeldstellenwegen möglicher Auswirkungen des Ein-kommens auf die Höhe des Elterngeldesberaten lassen.

Grundsätzlich ist Erwerbseinkommen, daswährend der Elternzeit erzielt wird, bei derBerechnung des Elterngeldanspruches zuberücksichtigen. Maßgeblich ist das in deneinzelnen Lebensmonaten des Kindes er-zielte Erwerbseinkommen. Um einen Teil-zeitanspruch während der Partnermonatedes Elterngeldes gegenüber dem Arbeit-geber geltend machen zu können, muss fürmindestens zwei Monate Elternzeit verlangtwerden.

Das Betreuungsgeld wird unabhängigdavon gezahlt, ob und in welchem Umfangeine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist,können Beschäftigte auch bei einem ande-ren Arbeitgeber oder im Rahmen einerselbstständigen Tätigkeit Teilzeitarbeit biszu 30 Stunden wöchentlich leisten. Ist derArbeitgeber mit dieser Absicht nicht einver-standen, kann er seine Zustimmung nur in-nerhalb von vier Wochen aus dringendenbetrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Erholungsurlaub

Der Arbeitgeber kann den Erholungsur-laub, der den Beschäftigten im Jahr zusteht,für jeden vollen Kalendermonat, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, umein Zwölftel kürzen. Das gilt nicht, wenn Beschäftigte bei ihrem Arbeitgeber Teilzeit-arbeit leisten.

Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-nehmer den Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhal-ten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaubnach der Elternzeit im laufenden oder imnächsten Urlaubsjahr zu gewähren oder –falls kein Arbeitsverhältnis mehr besteht –abzugelten. Hat die Arbeitnehmerin oderder Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihr oderihm zusteht, so kann der Arbeitgeber denUrlaub, der den Beschäftigten nach demEnde der Elternzeit zusteht, um die zu vielgewährten Urlaubstage kürzen.

Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer

Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer während der Elternzeitunter Einhaltung der gesetzlichen, tarifli-

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72 ✿ 72 INHALTSVERZEICHNIS72 ✿ 73 ELTERNZEIT

chen oder vertraglich vereinbarten Kündi-gungsfristen kündigen.

Nach dem Bundes elterngeld- und Eltern-zeitgesetz (BEEG) kann das Arbeitsverhält-nis von Seiten der Beschäftigten außerdemzum Ende der Elternzeit mit einer Sonder-kündigungsfrist von drei Monaten gekün-digt werden.

Kündigungsschutz

Während der Elternzeit kann der Arbeit -geber das Arbeitsverhältnis grundsätzlichnicht kündigen. Während der Elternzeit gilt damit grundsätzlich der gleiche Kün-digungsschutz wie für Frauen vor und nachder Geburt.

Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeit-nehmerin oder den Arbeitnehmer, frühes -tens jedoch acht Wochen vor derenBeginn.

Der Kündigungsschutz endet mit Ablaufder Elternzeit. Er gilt auch für Beschäftigte,die während der Elternzeit eine zulässigeTeilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeberausüben, sowie unter bestimmten weiterenVoraussetzungen für diejenigen, die nach

der Geburt des Kindes zwar keine Elternzeitin Anspruch nehmen, jedoch bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit inzulässigem Umfang von bis zu 30 Wochen-stunden fortsetzen.

Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeitab, so gilt der Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeitbefindet. Nehmen die Eltern für bestimmteZeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide auch der Kündi-gungsschutz.

In besonderen Ausnahmefällen, wie z. B. Betriebsschließung, Insolvenz oder bei gro-bem Fehlverhalten der Beschäftigten kannder Arbeitgeber einen Antrag auf „aus-nahmsweise Zulassung der Kündigung”beim Regierungspräsidium stellen und sichvom Kündigungsverbot des Gesetzes be-freien lassen. Die betroffene Arbeitnehme-rin oder der Arbeitnehmer wird in diesemVerfahren beteiligt und kann zum Antragdes Arbeitgebers Stellung nehmen undEinwände geltend machen. Die zuständigeBehörde kann nur in besonderen Fällen, z. B. bei besonders schweren Verstößen derArbeitnehmerin oder des Arbeitnehmersgegen arbeitsvertragliche Pflichten, u. U.auch bei Stilllegung von Betrieben, aus-nahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

Ohne diese Zulässigkeitserklärung kannwährend der Elternzeit nicht rechtskräftiggekündigt werden (zu der Vorgehensweisebei einer Kündigung des Arbeitgebers inder Elternzeit s. a. Abschnitt Mutterschutz –Unzulässige Kündigung).

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Befristete Verträge

Befristete Verträge verlängern sich jedochdurch die Elternzeit grundsätzlich nicht.Etwas anderes gilt für das Berufsaus bil- dungsverhältnis. Dieses verlängert sichdurch die Elternzeit automatisch. Verlänge-rungen sind auch bei Verträgen des wis sen - schaftlichen Personals nach dem Hoch- schul rahmengesetz möglich (vgl. § 2 Abs. 5Nr. 3 Wissenschaftszeitvertragsgesetz).

Beschäftigungsgarantie

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die aus derElternzeit zurückkehrenden Arbeitnehme-rinnen und Arbeitnehmer, wenn diese ineinem unbefristeten Arbeitsverhältnis stan-den, entsprechend dem ursprünglichen Arbeitsvertrag zu beschäftigen. Er kannsomit den gleichen Arbeitsplatz oder einengleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen. EineUmsetzung auf einen anderen Arbeitsplatzist nur möglich, soweit dies vom Direktions-recht des Arbeitgebers gedeckt ist. Ände-rungen, die grundsätzlich nur mit einerÄnderungskündigung durchgesetzt wer-den können (z. B. geringeres Arbeitsentgeltoder geringwertigere Tätigkeiten), sind un-zulässig. Einvernehmliche Änderungen sindimmer möglich.

Wurde für die Dauer der Elternzeit die Arbeitszeit verringert, besteht nach Been-digung der Elternzeit ein Anspruch auf dieRückkehr zur früheren Arbeitszeit.

Teilzeitarbeit nach Ende der Elternzeit

Nach dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis mit seinen ursprünglichenInhalten, d.h. auch mit der vorher verein-barten Arbeitszeit (u.U. Vollzeit) wieder auf.Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit undbefristete Arbeitsverträge (TzBfG) bestehtein allgemeiner Rechtsanspruch auf Verrin-gerung der Arbeitszeit. Die Voraussetzun-gen dieses Anspruchs sind:

• Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(Auszubildende werden nicht mitgerech-net).

• Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.

• Dem Anspruch stehen keine betrieblichen Gründe entgegen.

• Er wird drei Monate vor dem gewünsch-ten Beginn der Verringerung der Arbeits-zeit geltend gemacht.

Aber Achtung: Bei diesem allgemeinenRechtsanspruch auf Verringerung der Ar-beitszeit wird das ursprüngliche Arbeitsver-hältnis dauerhaft geändert. Es gibt, wennnichts anderes vereinbart wird, keinen An-spruch, zum ursprünglichen Arbeitszeitum-fang zurückzukehren. Der Arbeitgeber istlediglich verpflichtet, Teilzeitbeschäftigtemit einem Wunsch nach Verlängerung derArbeitszeit bei der Besetzung von entspre-chenden Arbeitsplätzen bei gleicher Eig-nung bevorzugt zu berücksichtigen, es seidenn, dass dringende betriebliche Gründeoder Arbeitszeitwünsche anderer Beschäf-tigter entgegenstehen.

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74 ✿ 75 ELTERNZEIT

Krankenversicherung

Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeldund Eltern in der Elternzeit bleiben in dergesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiter versichert, wenn sie vorher Pflicht-mitglieder waren. Die Beitragsfreiheit giltnur für das Elterngeld; sie erstreckt sich je-doch nicht auf weitere beitragspflichtigeEinnahmen. Wird also während des Bezu-ges von Elterngeld eine über der Gering-fügigkeitsgrenze liegende versicherungs -pflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt,sind Beiträge zur Krankenversicherung zuzahlen.

Auch pflichtversicherte Studenten habenwährend des Elterngeldbezuges Beiträgezu entrichten, wenn sie immatrikuliert bleiben.

Diejenigen, die in einer privaten Kranken-versicherung versichert sind oder freiwilligin der gesetzlichen KrankenversicherungVersicherte, müssen nach Maßgabe der je-

weiligen Versicherungsbedingungen ihrenBeitrag (in der gesetzlichen Krankenversi-cherung ggf. den gesetzlich vorgeschrie-benen Mindestbeitrag) weiterzahlen.

Eine versicherungspflichtige Teilzeitbe-schäftigung beendet die freiwillige Mitgliedschaft. Für Auskünfte sind die Krankenkassen zuständig.

Weitere Ausführungen zur Krankenver -sicherung befinden sich auf den Seiten19/20 (Mutterschaftsgeld) und den Seiten50/51 (Elterngeld).

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Kindererziehungszeiten gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Bei-tragszeiten; die Beträge zahlt der Bund.Gutgeschrieben werden Kindererziehungs-zeiten auch dann, wenn vorher nicht ver-sicherungspflichtig gearbeitet wurde, mitAusnahme von versicherungsfreien Perso-

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nen. Von der Anrechnung profitieren alsoz. B. auch die geringfügig Beschäftigten.

Für die Kindererziehung werden bei Gebur-ten ab 1. Januar 1992 maximal drei Jahrenach dem Geburtsmonat angerechnet.Voraussetzung ist, dass das Kind im Gebietder Bundesrepublik Deutschland erzogenwurde.

Die Kindererziehungszeit wird demjenigenzugeordnet, der das Kind erzogen hat. EinWechsel der Zuordnung unter den Elternist möglich. Soll dem Vater die Kindererzie-hungszeit zugerechnet werden, müssen dieEltern dies rechtzeitig mit Wirkung für künf-tige Kalendermonate gegenüber dem zu-ständigen Rentenversicherungsträgererklären. Die Zuordnung kann rückwirkendnur für höchstens zwei Kalendermonate vorAbgabe der Erklärung erfolgen. Andern-falls wird die Kindererziehungszeit automa-tisch der Mutter zugerechnet. NähereAuskünfte erteilt der zuständige Rentenver-sicherungsträger.

Erziehungszeiten in der Arbeitslosenversicherung

Mütter und Väter, die Kinder erziehen, kön-nen genauso wie Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeits-losengeld erwerben, wenn sich diese Zei-ten unmittelbar an eine Beschäftigung bzw.an den Bezug von Entgeltersatzleistungenanschließen. Dann nämlich sind Zeiten desBezuges von Mutterschaftsgeld und der Betreuung und Erziehung eines Kindes biszum 3. Lebensjahr in die zwölfmonatige

Anwartschaft innerhalb der zweijährigenRahmenfrist einbezogen. Nähere Auskünfteerteilt die zuständige Bundesagentur fürArbeit.

Berufsunterbrechung und Wiedereinstieg

Wer seine Erwerbstätigkeit für längere Zeitunterbrechen möchte, um seine Kinder zuerziehen, sollte bereits beim Ausstieg ausdem Erwerbsleben an den Wiedereinstiegdenken. So sind beispielsweise die Anfor-derungen der Berufs- und Arbeitswelt ständigem Wandel unterworfen. Einemdrohenden Verlust an Qualifikation gilt esdeshalb frühzeitig zu begegnen. Dies istnur ein Punkt unter einer ganzen Reihe vonFragen, die im Vorfeld geklärt werden soll-ten. Hierzu bieten Bund, Länder und Kommunen eine Vielzahl von Beratungsan-geboten an.

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76 ✿ 77 GESETZESTEXT

✿ Gesetzestexte ✿

Mutterschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mut-ter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in derFassung der Bekanntmachung vom 20. Juni2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändertdurch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. März2009 (BGBI. I S. 550).

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhält-nis stehen,

2. für weibliche in Heimarbeit Beschäf-tigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzesvom 14. März 1951, BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.

§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

(1) Wer eine werdende oder stillende Mut-ter beschäftigt, hat bei der Einrichtungund der Unterhaltung des Arbeitsplatzeseinschließlich der Maschinen, Werk-zeuge und Geräte und bei der Regelungder Beschäftigung die erforderlichenVorkehrungen und Maßnahmen zumSchutze von Leben und Gesundheit derwerdenden oder stillenden Mutter zutreffen.

(2) Wer eine werdende oder stillende Mut-ter mit Arbeiten beschäftigt, bei denensie ständig stehen oder gehen muss, hatfür sie eine Sitzgelegenheit zum kurzenAusruhen bereitzustellen.

(3) Wer eine werdende oder stillende Mut-ter mit Arbeiten beschäftigt, bei denensie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegen-heit zu kurzen Unterbrechungen ihrerArbeit zu geben.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates

1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zurVermeidung von Gesundheitsgefähr-dungen der werdenden oder stillen-den Mütter oder ihrer Kinder Liege-räume für diese Frauen einzurichtenund sonstige Maßnahmen zur Durch-führung des in Absatz 1 enthaltenenGrundsatzes zu treffen,

2. nähere Einzelheiten zu regeln wegender Verpflichtung des Arbeitgeberszur Beurteilung einer Gefährdung fürdie werdenden oder stillenden Mütter,zur Durchführung der notwendigenSchutzmaßnahmen und zur Unterrich-tung der betroffenen Arbeitnehmer -innen nach Maßgabe der insoweitum zusetzenden Artikel 4 bis 6 derRichtlinie 92/85/EWG des Rates vom19. Oktober 1992 über die Durchfüh-rung von Maßnahmen zur Verbesse-

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rung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes von schwangeren Ar-beit nehmerinnen, Wöchnerinnen undstillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S.1).

(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kanndie Aufsichtsbehörde in Einzelfällen an-ordnen, welche Vorkehrungen und Maß-nahmen zur Durchführung des Absatzes1 zu treffen sind.

Zweiter Abschnitt: Beschäftigungsverbote

§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäf-tigt werden, soweit nach ärztlichemZeugnis Leben oder Gesundheit vonMutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letztensechs Wochen vor der Entbindung nichtbeschäftigt werden, es sei denn, dass siesich zur Arbeitsleistung ausdrücklich be-reit erklären; die Erklärung kann jeder-zeit widerrufen werden.

§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mitschweren körperlichen Arbeiten undnicht mit Arbeiten beschäftigt werden,bei denen sie schädlichen Einwirkungenvon gesundheitsgefährdenden Stoffenoder Strahlen, von Staub, Gasen oderDämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe,von Erschütterungen oder Lärm ausge-setzt sind.

(2) Werdende Mütter dürfen insbesonderenicht beschäftigt werden

1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Las -ten von mehr als fünf kg Gewicht odergelegentlich Lasten von mehr als zehnkg Gewicht ohne mechanische Hilfs mit-tel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lastenmit mechanischen Hilfsmitteln von Handgehoben, bewegt oder befördert wer-den, so darf die körperliche Beanspru- chung der werdenden Mutter nichtgrößer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,

2. nach Ablauf des fünften Monats derSchwangerschaft mit Arbeiten, beidenen sie ständig stehen müssen, so weit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,

3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufigerheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken odersich gebückt halten müssen,

4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbe-anspruchung, insbesondere von sol-chen mit Fußantrieb,

5. mit dem Schälen von Holz,

6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrerSchwangerschaft in besonderem Maßeder Gefahr, an einer Berufskrank heit zuerkranken, ausgesetzt sind oder beidenen durch das Risiko der Entstehungeiner Berufskrankheit eine erhö hte Ge-fährdung für die werdende Mut ter odereine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,

7. nach Ablauf des dritten Monats derSchwangerschaft auf Beförderungs -mitteln,

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78 ✿ 79 GESETZESTEXT

8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Ge-fahr auszugleiten, zu fallen oder abzu-stürzen, ausgesetzt sind.

(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit

1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Ar-beitstempo ein höheres Entgelt erzieltwerden kann,

2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kannAusnahmen bewilligen, wenn die Art derArbeit und das Arbeitstempo eine Beein-trächtigung der Gesundheit von Mutteroder Kind nicht befürchten lassen. Die Auf-sichtsbehörde kann die Beschäftigung füralle werdenden Mütter eines Betriebesoder einer Betriebsabteilung bewilligen,wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 füralle im Betrieb oder in der Betriebsabtei-lung beschäftigten Frauen gegeben sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,zur Vermeidung von Gesundheitsgefähr-dungen der werdenden oder stillendenMütter und ihrer Kinder durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Arbeiten zu bestimmen, die unter dieBeschäftigungsverbote der Absätze 1und 2 fallen,

2. weitere Beschäftigungsverbote fürwerdende und stillende Mütter vorund nach der Entbindung zu erlassen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfäl-len bestimmen, ob eine Arbeit unter dieBeschäftigungsverbote der Absätze 1bis 3 oder einer von der Bundesregie-rung gemäß Absatz 4 erlassenen Ver-ordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen dieBeschäftigung mit bestimmten anderenArbeiten verbieten.

§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis

(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeit -geber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mit-teilen, sobald ihnen ihr Zustand bekanntist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sol-len sie das Zeugnis eines Arztes odereiner Hebamme vorlegen. Der Arbeitge-ber hat die Aufsichtsbehörde unverzüg-lich von der Mitteilung der werdendenMutter zu benachrichtigen.

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Er darf die Mitteilung der werdenden Mut-ter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbin-dung ist das Zeugnis eines Arztes odereiner Hebamme maßgebend; das Zeug-nis soll den mutmaßlichen Tag der Ent-bindung angeben. Irrt sich der Arzt oderdie Hebamme über den Zeitpunkt derEntbindung, so verkürzt oder verlängertsich diese Frist entsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach denAbsätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.

§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von achtWochen, bei Früh- und Mehrlingsgebur-ten bis zum Ablauf von zwölf Wochennach der Entbindung nicht beschäftigtwerden. Bei Frühgeburten und sonstigenvorzeitigen Entbindungen verlängernsich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich umden Zeitraum der Schutzfrist nach § 3Abs. 2, der nicht in Anspruch genom-men werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrück-liches Verlangen ausnahmsweise schonvor Ablauf dieser Fristen, aber nochnicht in den ersten zwei Wochen nachder Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnisnichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Frauen, die in den ersten Monaten nachder Entbindung nach ärztlichem Zeugnisnicht voll leistungsfähig sind, dürfennicht zu einer ihre Leistungsfähigkeitübersteigenden Arbeit herangezogenwerden.

(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4Abs. 1, 2 Nr.1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs.3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht be-schäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 7 Stillzeit

(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangendie zum Stillen erforderliche Zeit, min -destens aber zweimal täglich eine halbeStunde oder einmal täglich eine Stundefreizugeben. Bei einer zusammenhän-genden Arbeitszeit von mehr als achtStunden soll auf Verlangen zweimal eineStillzeit von mindestens 45 Minutenoder, wenn in der Nähe der Arbeits-stätte keine Stillgelegenheit vorhandenist, einmal eine Stillzeit von mindestens90 Minuten gewährt werden. Die Ar-beitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepausevon mindestens zwei Stunden unterbro-chen wird.

(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darfein Verdienstausfall nicht eintreten. DieStillzeit darf von stillenden Müttern nichtvor- oder nachgearbeitet und nicht aufdie in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfäl-len nähere Bestimmungen über Zahl,Lage und Dauer der Stillzeiten treffen;sie kann die Einrichtung von Stillräumenvorschreiben.

(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeisterhat den in Heimarbeit Beschäftigten undden ihnen Gleichgestellten für die Still-zeit ein Entgelt von 75 vom Hundert einesdurchschnittlichen Stundenverdiens tes,

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mindestens aber 0,38 Euro für jedenWerktag zu zahlen. Ist die Frau für meh-rere Auftraggeber oder Zwischenmeistertätig, so haben diese das Entgelt für dieStillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren.Auf das Entgelt finden die Vorschriftender §§ 23 bis 25 des Heim arbeitsgeset-zes vom 14. März 1951 (BGBl. I S.191)über den Entgeltschutz Anwendung.

§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

(1) Werdende und stillende Mütter dürfennicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nachtzwischen 20 und 6 Uhr und nicht anSonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 istjede Arbeit, die

1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden inder Doppelwoche,

2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stun-den täglich oder 90 Stunden in derDoppelwoche

hinaus geleistet wird. In die Doppelwo-che werden die Sonntage eingerechnet.

(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbotdes Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten derSchwangerschaft und stillende Mütterbeschäftigt werden

1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis22 Uhr,

2. in der Landwirtschaft mit dem Melkenvon Vieh ab 5 Uhr,

3. als Künstlerinnen bei Musikaufführun-gen, Theatervorstellungen und ähnli-chen Aufführungen bis 23 Uhr.

(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schank-wirtschaften und im übrigen Beherber-gungswesen, im Familienhaushalt, inKrankenpflege- und in Badeanstalten,bei Musikaufführungen, Theatervorstel-lungen, anderen Schaustellungen, Dar-bietungen oder Lustbarkeiten dürfenwerdende oder stillende Mütter, abwei-chend von Absatz 1, an Sonn- und Feier-tagen beschäftigt werden, wenn ihnenin jeder Woche einmal eine ununter -brochene Ruhezeit von mindestens 24Stunden im Anschluss an eine Nacht-ruhe gewährt wird.

(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnenGleichgestellte, die werdende oder stil-lende Mütter sind, darf Heimarbeit nurin solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden,dass sie von der werdenden Mutter vor-aussichtlich während einer 8-stündigenTagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit anWerktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzel-fällen nähere Bestimmungen über dieArbeitsmenge treffen; falls ein Heimar-

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beit sausschuss besteht, hat sie diesenvorher zu hören.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begrün-deten Einzelfällen Ausnahmen von denvorstehenden Vorschriften zulassen.

Abschnitt 2a, Mutterschaftsurlaub §§ 8a bis 8d (weggefallen)

Dritter Abschnitt: Kündigung

§ 9 Kündigungsverbot

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frauwährend der Schwangerschaft und biszum Ablauf von vier Monaten nach derEntbindung ist unzulässig, wenn demArbeitgeber zur Zeit der Kündigung dieSchwangerschaft oder Entbindung be-kannt war oder innerhalb zweier Wo-chen nach Zugang der Kündigungmitgeteilt wird; das Überschreiten die-ser Frist ist unschädlich, wenn es aufeinem von der Frau nicht zu vertreten-den Grund beruht und die Mitteilungunverzüglich nachgeholt wird. Die Vor-schrift des Satzes 1 gilt für Frauen, dieden in Heimarbeit Beschäftigten gleich-gestellt sind, nur, wenn sich die Gleich-stellung auch auf den Neunten Ab-schnitt – Kündigung – des Heimarbeits-gesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.

(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Die für den Arbeitsschutz zuständigeoberste Landesbehörde oder die vonihr bestimmte Stelle kann in besonderenFällen, die nicht mit dem Zustand einerFrau während der Schwangerschaft oderihrer Lage bis zum Ablauf von vier Mo-

naten nach der Entbindung in Zusam-menhang stehen, ausnahmsweise dieKündigung für zulässig erklären. DieKündigung bedarf der schriftlichenForm und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.

(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnenGleichgestellte dürfen während derSchwangerschaft und bis zum Ablaufvon vier Monaten nach der Entbindungnicht gegen ihren Willen bei der Aus-gabe von Heimarbeit ausgeschlossenwerden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 9 a (weggefallen)

§ 10 Erhaltung von Rechten

(1) Eine Frau kann während der Schwanger-schaft und während der Schutzfrist nachder Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Arbeits-verhältnis ohne Einhaltung einer Fristzum Ende der Schutzfrist nach der Ent-bindung kündigen.

(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz1 aufgelöst und wird die Frau innerhalbeines Jahres nach der Entbindung inihrem bisherigen Betrieb wieder einge-stellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit odervon der Dauer der Beschäftigungs- oderDienstzeit abhängen, das Arbeitsverhält-nis als nicht unterbrochen. Dies giltnicht, wenn die Frau in der Zeit von derAuflösung des Arbeitsverhältnisses biszur Wiedereinstellung bei einem ande-ren Arbeitgeber beschäftigt war.

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82 ✿ 83 GESETZESTEXT

Vierter Abschnitt: Leistungen

§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1fallenden Frauen ist, soweit sie nichtMutterschaftsgeld nach den Vorschriftender Reichsversicherungsordnung be-ziehen können, vom Arbeitgeber min -destens der Durchschnittsverdienst derletzten 13 Wochen oder der letzten dreiMonate vor Beginn des Monats, in demdie Schwangerschaft eingetreten ist,weiter zu gewähren, wenn sie wegeneines Beschäftigungsverbots nach § 3Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegendes Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeits-verbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teil-weise oder völlig mit der Arbeit aus-setzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oderdie Entlohnungsart wechselt. Wird dasArbeitsverhältnis erst nach Eintritt derSchwangerschaft begonnen, so ist derDurchschnittsverdienst aus dem Arbeits-

entgelt der ersten 13 Wochen oder dreiMonate der Beschäftigung zu berech-nen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zu-grunde zu legen. Zeiten, in denen keinArbeitsentgelt erzielt wurde, bleibenaußer Betracht.

(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vor-übergehender Natur, die während odernach Ablauf des Berechnungszeitraumseintreten, ist von dem erhöhten Ver-dienst auszugehen. Verdienstkürzungen,die im Berechnungszeitraum infolge vonKurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unver-schuldeter Arbeitsversäumnis eintreten,bleiben für die Berechnung des Durch-schnittsverdienstes außer Betracht. Zuberücksichtigen sind dauerhafte Ver-dienstkürzungen, die während odernach Ablauf des Berechnungszeitraumseintreten und nicht auf einem mutter-schutzrechtlichen Beschäftigungsverbotberuhen.

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(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates Vorschriftenüber die Berechnung des Durchschnitts-verdienstes im Sinne der Absätze 1 und2 zu erlassen.

§ 12 (weggefallen)

§ 13 Mutterschaftsgeld

(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichenKrankenkasse sind, erhalten für die Zeitder Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 sowie für den EntbindungstagMutterschaftsgeld nach den Vorschriftendes Fünften Buches Sozialgesetzbuchoder des Zweiten Gesetzes über dieKrankenversicherung der Landwirteüber das Mutterschaftsgeld.

(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzli-chen Krankenkasse sind, erhalten, wennsie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehenoder in Heimarbeit beschäftigt sind, fürdie Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2und des § 6 Abs.1 sowie für den Entbin-dungstag Mutterschaftsgeld zu Lastendes Bundes in entsprechender Anwen -dung des Fünften Buches Sozialgesetz-buch über das Mutterschaftsgeld,höchstens jedoch insgesamt 210 Euro.Das Mutterschaftsgeld wird diesenFrauen auf Antrag vom Bundesversiche-rungsamt gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, derenArbeitsverhältnis während ihrer Schwan-gerschaft oder der Schutzfrist des § 6Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3aufgelöst worden ist.

(3) Frauen, die während der Schutzfristendes § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 voneinem Beamten- in ein Arbeitsverhältniswechseln, erhalten von diesem Zeitpunktan Mutterschaftsgeld entsprechend denAbsätzen 1 und 2.

§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(1) rauen, die Anspruch auf Mutterschafts-geld nach § 24i Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4und Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch oder § 13 Abs. 2, 3 haben,erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit derSchutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs.1 sowie für den Entbindungstag vonihrem Arbeitgeber einen Zuschuss inHöhe des Unterschiedsbetrages zwi-schen 13 Euro und dem um die gesetzli-chen Abzüge verminderten durch-schnittlichen kalendertäglichen Arbeits-entgelt. Das durchschnittliche kalender-tägliche Arbeitsentgelt ist aus denletzten drei abgerechneten Kalender-monaten, bei wöchentlicher Abrech-nung aus den letzten 13 abgerechnetenWochen vor Beginn der Schutzfrist nach§ 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vor-übergehende Erhöhungen des Arbeits-entgeltes, die während der Schutzfristendes § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksamwerden, sind ab diesem Zeitpunkt in dieBerechnung einzubeziehen. Einmaliggezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vier-ten Buches Sozialgesetzbuch) sowieTage, an denen infolge von Kurzarbeit,Arbeitsausfällen oder unverschuldeterArbeitsversäumnis kein oder ein vermin-dertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.

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84 ✿ 84 INHALTSVERZEICHNIS84 ✿ 85 GESETZESTEXT

Zu berücksichtigen sind dauerhafte Ver-dienstkürzungen, die während oder nachAblauf des Berechnungszeitraums eintretenund nicht auf einem mutterschutzrechtli-chen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist da-nach eine Be-rech nung nicht möglich, so istdas durch schnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftig-ten zugrunde zu legen.

(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis währendihrer Schwangerschaft oder währendder Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maß-gabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst wordenist, erhalten bis zum Ende dieser Schutz-frist den Zuschuss nach Absatz 1 von derfür die Zahlung des Mutterschaftsgeldeszuständigen Stelle.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzer-eignisses im Sinne des § 165 Absatz 1Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch seinen Zuschuss nach Absatz 1nicht zahlen kann.

(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz in Anspruch neh-men oder in Anspruch genommen hät-ten, wenn deren Arbeitsverhältnis nichtwährend ihrer Schwangerschaft oderwährend der Schutzfrist des § 6 Abs. 1vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wor-

den wäre. Dies gilt nicht, soweit sie einezulässige Teilzeitarbeit leisten.

§ 15 Sonstige Leistungen bei Schwanger-schaft und Mutterschaft

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver-sicherung versichert sind, erhalten auch diefolgenden Leistungen bei Schwangerschaftund Mutterschaft nach den Vorschriften derReichsversicherungsordnung oder des Ge-setzes über die Krankenversicherung derLandwirte:

1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

2. Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln,

3. stationäre Entbindung,

4. häusliche Pflege,

5. Haushaltshilfe.

§ 16 Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeitfreizustellen, die zur Durchführung der Un-tersuchungen im Rahmen der Leistungender gesetzlichen Krankenversicherung beiSchwangerschaft und Mutterschaft erfor-derlich ist. Entsprechendes gilt zugunstender Frau, die nicht in der gesetzlichen Kran-kenversicherung versichert ist. Ein Entgelt-ausfall darf hierdurch nicht eintreten.

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§ 17 Erholungsurlaub

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsur-laub und dessen Dauer gelten die Ausfallzei-ten wegen mutterschutzrechtlicher Be-schäftigungsverbote als Beschäftigungszei-ten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn derBeschäftigungsverbote nicht oder nicht voll-ständig erhalten, so kann sie nach Ablauf derFristen den Resturlaub im laufenden oder imnächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes

§ 18 Auslage des Gesetzes

(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denenregelmäßig mehr als drei Frauen be-schäftigt werden, ist ein Abdruck diesesGesetzes an geeigneter Stelle zur Ein-sicht auszulegen oder auszuhängen.

(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt,hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Geset-zes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

§ 19 Auskunft

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen

1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieserBehörde erforderlichen Angaben wahr- heitsgemäß und vollständig zu machen,

2. die Unterlagen, aus denen Namen, Be-schäftigungsart und -zeiten der werden-den und stillenden Mütter sowie Lohn-und Gehaltszahlungen ersichtlich sind,und alle sonstigen Unterlagen, die sichauf die zu Nummer 1 zu machenden

Angaben beziehen, zur Einsicht vorzu -legen oder einzusenden.

(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zumAblauf von zwei Jahren nach der letztenEintragung aufzubewahren.

§ 20 Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über die Ausführung derVor schriften dieses Gesetzes und der aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Vor-schriften obliegt den nach Landesrechtzuständigen Behörden (Aufsichtsbehör-den).

(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselbenBefugnisse und Obliegenheiten wienach § 139b der Gewerbeordnung diedort genannten besonderen Beamten.Das Grundrecht der Unverletzlichkeitder Wohnung (Artikel 13 des Grundge-setzes) wird insoweit eingeschränkt.

Sechster Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitge-ber, der vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis3 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1über die Beschäftigungsverbote vorund nach der Entbindung,

2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1oder Abs. 2 Satz 2 über die Stillzeit,

3. den Vorschriften des § 8 Abs.1 oder 3bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oderSonntagsarbeit,

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86 ✿ 87 GESETZESTEXT

4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlasse-nen Vorschriften, soweit sie für einenbestimmten Tatbestand auf diese Buß-geldvorschrift verweisen,

5. einer vollziehbaren Verfügung derAufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,

6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3über die Benachrichtigung,

7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch inVerbindung mit Satz 2, über die Frei-stellung für Untersuchungen oder

8. den Vorschriften des § 18 über dieAuslage des Gesetzes oder des § 19über die Einsicht, Aufbewahrung undVorlage der Unterlagen und über dieAuskunft

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße biszu fünfzehntausend Euro, die Ordnungs-widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 miteiner Geldbuße bis zu zweitausendfünf-hundert Euro geahndet werden.

(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr.1 bis 5 bezeichneten Handlungen be-geht und dadurch die Frau in ihrer Ar-beitskraft oder Gesundheit gefährdet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahroder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 dieGefahr fahrlässig verursacht, wird mitFreiheitsstrafe bis zu sechs Monatenoder mit Geldstrafe bis zu einhundert-achtzig Tagessätzen bestraft.

§§ 22 und 23 (weggefallen)

Siebenter Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 24 In Heimarbeit Beschäftigte

Für die in Heimarbeit Beschäftigten und dieihnen Gleichgestellten gelten

1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe,dass an die Stelle der Beschäftigungs-verbote das Verbot der Ausgabe vonHeimarbeit tritt,

2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs.1 und 3, § 9 Abs.1, § 11 Abs.1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16,19 Abs.1 und § 21 Abs.1 mit der Maß-

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gabe, dass an die Stelle des Arbeitge-bers der Auftraggeber oder Zwischen-meister tritt.

§ 25 (weggefallen)

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)

§ 1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber muss rechtzeitig fürjede Tätigkeit, bei der werdende oderstillende Mütter durch die chemischenGefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe,physikalischen Schadfaktoren, die Ver-fahren oder Arbeitsbedingungen nachAnlage 1 dieser Verordnung gefährdetwerden können, Art, Ausmaß und Dauerder Gefährdung beurteilen. Die Pflich-ten nach dem Arbeitsschutzgesetz blei-ben unberührt.

(2) Zweck der Beurteilung ist es,

1. alle Gefahren für die Sicherheit undGesundheit sowie alle Auswirkungenauf Schwangerschaft oder Stillzeit derbetroffenen Arbeitnehmerinnen abzu-schätzen und

2. die zu ergreifenden Schutzmaßnah-men zu bestimmen.

(3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige undfachkundige Personen schriftlich damitbeauftragen, ihm obliegende Aufgabennach dieser Verordnung in eigener Ver-antwortung wahrzunehmen.

§ 2 Unterrichtung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdendeoder stillende Mütter sowie die übrigen beiihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und,wenn ein Betriebs- oder Personalrat vor -handen ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach § 1 und über die zu er-greifenden Maßnahmen für Sicherheit undGesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. Eineformlose Unterrichtung reicht aus. DiePflichten nach dem Arbeitsschutzgesetzsowie weitergehende Pflichten nach demBetriebsverfassungs- und den Personalver-tretungsgesetzen bleiben unberührt.

§ 3 Weitere Folgerungen aus der Beurteilung

(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, dass dieSicherheit oder Gesundheit der betroffe- nen Arbeitnehmerinnen gefährdet istund dass Auswirkungen auf Schwanger-schaft oder Stillzeit möglich sind, so trifftder Arbeitgeber die erforderlichen Maß-nahmen, damit durch eine einstweiligeUmgestaltung der Arbeitsbedingungenund gegebenenfalls der Arbeitszeitenfür werdende oder stillende Mütter aus-geschlossen wird, dass sie dieser Ge-fährdung ausgesetzt sind.

(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedin-gungen oder gegebenenfalls der Ar-beitszeiten unter Berücksichtigung desStandes von Technik, Arbeitsmedizinund Hygiene sowie sonstiger gesicher-ter arbeitswissenschaftlicher Erkennt-nisse nicht möglich oder wegen desnachweislich unverhältnismäßigen Auf-wandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnah-men für einen Arbeitsplatzwechsel derbetroffenen Arbeitnehmerinnen.

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88 ✿ 89 GESETZESTEXT

(3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht mög-lich oder nicht zumutbar, dürfen wer-dende oder stillende Mütter so langenicht beschäftigt werden, wie dies zumSchutze ihrer Sicherheit und Gesundheiterforderlich ist.

§ 4 Verbot der Beschäftigung

(1) Werdende oder stillende Mütter dürfennicht mit Arbeiten beschäftigt werden,bei denen die Beurteilung ergeben hat,dass die Sicherheit oder Gesundheit vonMutter oder Kind durch die chemischenGefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 die-ser Verordnung gefährdet wird. AndereBeschäftigungsverbote aus Gründendes Mutterschutzes bleiben unberührt.

(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeit-nehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz1 ausübt, schwanger wird oder stillt undihren Arbeitgeber davon unterrichtet.

§ 5 Besondere Beschäftigungs-beschränkungen

(1) Nicht beschäftigt werden dürfen

1. werdende oder stillende Mütter mitsehr giftigen, giftigen, gesundheits-schädlichen oder in sonstiger Weiseden Menschen chronisch schädigen-den Gefahrstoffen, wenn der Grenz-wert überschritten wird;

2. werdende oder stillende Mütter mitStoffen, Zubereitungen oder Erzeug-nissen, die ihrer Art nach erfahrungs-gemäß Krankheitserreger übertragenkönnen, wenn sie den Krankheitserre-gern ausgesetzt sind;

3. werdende Mütter mit krebserzeugen-den, fruchtschädigenden oder erb-gutverändernden Gefahrstoffen;

4. stillende Mütter mit Gefahrstoffennach Nummer 3, wenn der Grenzwertüberschritten wird;

5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beimUmgang mit Gefahrstoffen, die Bleioder Quecksilberalkyle enthalten, wennder Grenzwert überschritten wird;

6. werdende oder stillende Mütter inDruckluft (Luft mit einem Überdruckvon mehr als 0,1 bar).

In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 desMutterschutzgesetzes unberührt.

Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdendenMütter bei bestimmungsgemäßem Um-gang den Gefahrstoffen nicht ausgesetztsind.

(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten dieVorschriften der Gefahrstoffverordnungentsprechend.

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§ 6 Straftaten und Ordnungs -widrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25Abs.1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzeshandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 2 eine werdende oder stil-lende Mutter nicht, nicht richtig odernicht vollständig unterrichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21Abs.1 Nr. 4 des Mutterschutzgesetzeshandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz1 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 eine werdendeoder stillende Mutter beschäftigt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26Abs.1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemika-liengesetzes handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz1 Nr. 5 eine gebärfähige Arbeitnehmerinbeschäftigt.

(4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durcheine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzli-che Handlung eine Frau in ihrer Arbeits-kraft oder Gesundheit gefährdet, istnach § 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutz -gesetzes strafbar.

(5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durcheine in Absatz 3 bezeichnete Handlungdas Leben oder die Gesundheit einerFrau gefährdet ist, nach § 27 Abs. 2 bis 4des Chemikaliengesetzes strafbar.

Anlage 1 zu § 1 Abs. 1

Nicht erschöpfende Liste der chemischenGefahrstoffe und biologischen Arbeits-stoffe, der physikalischen Schadfaktorensowie der Verfahren und Arbeitsbedingun-gen nach § 1 Abs. 1

A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien)und Schadfaktoren

1. CHEMISCHE GEFAHRSTOFFE

Folgende chemische Gefahrstoffe, soweitbekannt ist, dass sie die Gesundheit derschwangeren Arbeitnehmerin und des un-geborenen Kindes gefährden und soweitsie noch nicht in Anlage 2 dieser Verord-nung aufgenommen sind:

a. nach der Gefahrstoffverordnung als R 40,R 45, R 46 und R 61 gekennzeichneteStoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2aufgenommen sind,

b. die in Anhang 1 der Richtlinie90/394/EWG2) aufgeführten chemischenGefahrstoffe,

c. Quecksilber und Quecksilberderivate

d. Mitosehemmstoffe,

e. Kohlenmonoxid,

f. gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen

2) ABl. EG Nr. L 196 S.1

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90 ✿ 91 GESETZESTEXT

2. BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogrup-pen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2 Buch-stabe d der Richtlinie 90/679/EWG3), soweitbekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oderdie durch sie bedingten therapeutischenMaßnahmen die Gesundheit der schwan-geren Arbeitnehmerin und des ungebore-nen Kindes gefährden und soweit sie nochnicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufge-nommen sind

3. PHYSIKALISCHE SCHADFAKTOREN,

die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta ver -ursachen können, insbesondere

a. Stöße, Erschütterungen oderBewegungen,

b.Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich,

c. Lärm,

d. ionisierende Strahlungen,

e. nicht ionisierende Strahlungen,

f. extreme Kälte und Hitze,

g.Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche Belastungen, die mit der Tätigkeit derwerdenden oder stillenden Mutter verbunden sind.

B. Verfahren

Die in Anhang 1 der Richtlinie 90/394/EWGaufgeführten industriellen Verfahren.

C. Arbeitsbedingungen

Tätigkeiten im Bergbau unter Tage

Anlage 2 zu § 4 Abs. 1

Nicht erschöpfende Liste der chemischenGefahrstoffe und biologischen Arbeitsstof fe,der physikalischen Schadfaktoren und derArbeitsbedingungen nach § 4 Abs. 1

3) ABl. EG Nr. L 374 S.1; Richtlinie geändert durch die Richt-linie 93/88 EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 71), angepasstdurch die Richtlinie 95/30/EWG (ABl. EG Nr. L 155 S.41)

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A. Werdende Mütter

1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) undSchadfaktoren

a. Chemische Gefahrstoffe Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahrbesteht, dass diese Gefahrstoffe vommenschlichen Organismus absorbiertwerden. Die Bekanntmachungen desBundesministeriums für Arbeit- und So-zialordnung nach § 21 Abs. 4 der Gefahr-stoffverordnung sind zu beachten.

b. Biologische Arbeitsstoffe Toxoplasma Rötelnvirus, außer in Fällen,in denen nachgewiesen wird, dass dieArbeitnehmerin durch Immunisierungausreichend gegen diese Arbeitsstoffegeschützt ist

c. Physikalische SchadfaktorenArbeit bei Überdruck, z. B. in Druckkam-mern, beim Tauchen

2. Arbeitsbedingungen Tätigkeiten im Bergbau unter Tage

B. Stillende Mütter

1. Gefahrstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren

a. Chemische GefahrstoffeBlei und Bleiderivate, soweit die Gefahrbesteht, dass diese Gefahrstoffe vommenschlichen Organismus absorbiertwerden

b. Physikalische SchadfaktorenArbeit bei Überdruck, z. B. in Druckkam-mern, beim Tauchen

2. ArbeitsbedingungenTätigkeiten im Bergbau unter Tage

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz –BEEG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 5.12.2006 (BGBl. I, S. 2748),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-zes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I, S. 254)

Erster Abschnitt: Elterngeld

§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhn -lichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erziehtund

4. keine oder keine volle Erwerbstätig-keit ausübt.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,

1. nach § 4 des Vierten Buches Sozial -gesetzbuch dem deutschen Sozialver-sicherungsrecht unterliegt oder imRahmen seines in Deutschland beste-henden öff entlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnisses vorüberge-hend ins Ausland abgeordnet, versetztoder kommandiert ist,

2. Entwicklungshelfer oder Entwick-lungs helferin im Sinne des § 1 des

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92 ✿ 93 GESETZESTEXT

Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oderals Missio nar oder Missionarin derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungs-partner des Evangelischen Missions-werkes Hamburg, der Arbeitsge mein-schaft Evangelikaler Missionen e.V.,des Deutschen katholischen Missions-rates oder der Arbeitsgemeinschaftpfingstlich-charismatischer Missionensind, tätig ist oder

3. die deutsche Staatsangehörigkeit be-sitzt und nur vorübergehend bei einerzwischen- oder überstaatlichen Ein-richtung tätig ist, insbesondere nachden Entsenderichtlinien des Bundesbeurlaubte Beamte und Beamtinnen,oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmenge-setzes oder § 29 des Bundesbeamten-gesetzes zugewiesene Tätigkeit imAusland wahrnimmt.

Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Le-benspartner oder Lebenspartnerinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abwei-chend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer

1. mit einem Kind in einem Haushaltlebt, das er mit dem Ziel der Annahmeals Kind aufgenommen hat,

2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin,des Lebenspartners oder der Lebens-partnerin in seinen Haushalt aufge-nommen hat oder

3. mit einem Kind in einem Haushalt lebtund die von ihm erklärte Anerken-nung der Vaterschaft nach § 1594 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nochnicht wirksam oder über die von ihmbeantragte Vaterschaftsfeststellungnach § 1600d des Bürgerlichen Ge-setzbuchs noch nicht entschieden ist.

Für angenommene Kinder und Kinderim Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vor-schriften dieses Gesetzes mit der Maß-gabe anzuwenden, dass statt des Zeit-punktes der Geburt der Zeitpunkt derAufnahme des Kindes bei der berech-tigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schwe-ren Krankheit, Schwerbehinderung oderTod der Eltern ihr Kind nicht betreuen,haben Verwandte bis zum dritten Gradund ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Le-benspartner oder LebenspartnerinnenAnspruch auf Elterngeld, wenn sie dieübrigen Voraussetzungen nach Absatz 1erfüllen und von anderen BerechtigtenElterngeld nicht in Anspruch genom-men wird.

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(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt un-berührt, wenn die Betreuung und Erzie-hung des Kindes aus einem wichtigenGrund nicht sofort aufgenommen wer-den kann oder wenn sie unterbrochenwerden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig,wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstun-den im Durchschnitt des Monats nichtübersteigt, sie eine Beschäftigung zurBerufsbildung ausübt oder sie eine ge-eignete Tagespflege person im Sinnedes § 23 des Achten Buches Sozialge-setzbuch ist und nicht mehr als fünf Kin-der in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Aus-länder oder eine nicht freizügigkeitsbe-rechtigte Ausländerin ist nur anspruchs-berechtigt, wenn diese Person

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, diezur Ausübung einer Erwerbstätigkeitberechtigt oder berechtigt hat, es seidenn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthalts-gesetzes erteilt,

b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsge-setzes erteilt und die Zustimmung derBundesagentur für Arbeit darf nachder Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsge-setzes wegen eines Krieges in ihremHeimatland oder nach den §§ 23a, 24,25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgeset-zes erteilt,

d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzeserteilt oder

3. eine in Nummer 2 Buchstabe c ge-nann te Aufenthaltserlaubnis besitzt und

a) sich seit mindestens drei Jahren recht-mäßig, gestattet oder geduldet imBundesgebiet aufhält und

b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbs-tätig ist, laufende Geldleistungen nachdem Dritten Buch Sozialgesetzbuchbe zieht oder Elternzeit in Anspruchnimmt4.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berech-tigte Person im letzten abgeschlossenenVeranlagungszeitraum vor der Geburt desKindes ein zu versteuerndes Einkommennach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuer-gesetzes in Höhe von mehr als 250 000Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine anderePerson die Voraussetzungen der Absätze 1Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, ent-fällt abweichend von Satz 1 der Anspruch,wenn die Summe des zu versteuerndenEinkommens beider Personen mehr als 500000 Euro beträgt.

§ 2 Höhe des Elterngeldes

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozentdes Einkommens aus Erwerbstätigkeitvor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monategezahlt, in denen die berechtigte Personkein Einkommen aus Erwerbstätigkeit

4) § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b in der Fassung des Gesetzesvom 5.12.2006, BGBl. I, S. 2748 ist gemäß der BVerfG-Entscheidung vom 10.07.2012, BGBl. I, S. 1898 - 1 BvL2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GGnichtig.

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94 ✿ 95 GESETZESTEXT

hat. Das Einkommen aus Erwerbstätig-keit errechnet sich nach Maßgabe der§§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge fürSteuern und Sozialabgaben verminder-ten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbstständiger Arbeit nach § 2Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Ein-kommenssteuergesetzes sowie

2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-betrieb und selbstständiger Arbeitnach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1bis 3 des Einkommenssteuergesetzes,

die im Inland zu versteuern sind und diedie berechtigte Person durchschnittlichmonatlich im Bemessungszeitraum nach§ 2b oder in den Monaten der Bezugs-zeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommenaus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ge-ringer als 1 000 Euro war, erhöht sichder Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1Prozentpunkte für je 2 Euro, um die die-ses Einkommen den Betrag von 1 000Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Pro-zent. In den Fällen, in denen das Ein-

kommen aus Erwerbstätigkeit vor derGeburt höher als 1 200 Euro war, sinktder Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1Prozentpunkte für je 2 Euro, um die die-ses Einkommen den Betrag von 1 200Euro überschreitet, auf bis zu 65 Pro-zent.

(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes,in denen die berechtigte Person ein Ein-kommen aus Erwerbstätigkeit hat, dasdurchschnittlich geringer ist als das Ein-kommen aus Erwerbstätigkeit vor derGeburt, wird Elterngeld in Höhe desnach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetragesdieser Einkommen aus Erwerbstätigkeitgezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstä-tigkeit vor der Geburt ist dabei höchs -tens der Betrag von 2 770 Euroanzusetzen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenndie berechtigte Person vor der Geburtdes Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

§ 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

(1) Lebt die berechtigte Person in einemHaushalt mit

1. zwei Kindern, die noch nicht dreiJahre alt sind, oder

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2. drei oder mehr Kindern, die nochnicht sechs Jahre alt sind,

wird das Elterngeld um 10 Prozent, min-destens um 75 Euro erhöht (Geschwis -terbonus). Zu berücksichtigen sind alleKinder, für die die berechtigte Persondie Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und3 erfüllt und für die sich das Elterngeldnicht nach Absatz 4 erhöht.

(2) Für angenommene Kinder, die nochnicht 14 Jahre alt sind, gilt als Alter desKindes der Zeitraum seit der Aufnahmedes Kindes in den Haushalt der berech-tigten Person. Dies gilt auch für Kinder,die die berechtigte Person entspre-chend § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mitdem Ziel der Annahme als Kind in ihrenHaushalt aufgenommen hat. Für Kindermit Behinderung im Sinne von § 2 Ab-satz 1 und Satz 1des Neunten BuchesSozialgesetzbuch liegt die Altersgrenzenach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren.

(3) Der Anspruch auf den Geschwisterbo-nus endet mit Ablauf des Monats, indem eine der in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt.

(4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich dasElterngeld um je 300 Euro für das zweiteund jedes weitere Kind (Mehrlingszu-schlag). Dies gilt auch, wenn ein Ge-schwisterbonus nach Absatz 1 gezahltwird.

§ 2b Bemessungszeitraum

(1) Für die Ermittlung des Einkommens ausnichtselbstständiger Erwerbstätigkeit imSinne des § 2c vor der Geburt sind diezwölf Kalendermonate vor dem Monatder Geburt des Kindes maßgeblich. Bei

der Bestimmung des Bemessungszeit-raums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, indenen die berechtigte Person

1. ohne Berücksichtigung einer Verlän-gerung des Auszahlungszeitraumsnach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älte-res Kind bezogen hat,

2. während der Schutzfristen nach § 3Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mut-terschutzgesetzes nicht beschäftigtwerden durfte oder Mutterschaftsgeldnach dem Fünften Buch Sozialgesetz-buch oder nach dem Zweiten Gesetzüber die Krankenversicherung derLandwirte bezogen hat,

3. eine Krankheit hatte, die maßgeblichdurch die Schwangerschaft bedingtwar, oder

4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtge-setz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach demVierten Abschnitt des Soldatengeset-zes oder Zivildienst nach dem Zivil-dienstgesetz geleistet hat

und dadurch in den Fällen der Nummer3 und 4 ein geringeres Einkommen ausder Erwerbstätigkeit hatte.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens ausselbstständiger Erwerbstätigkeit imSinne von § 2d vor der Geburt sind diejeweiligen steuerlichen Gewinnermitt-lungszeiträume maßgeblich, die demletzten abgeschlossenen steuerlichenVeranlagungszeitraum vor der Geburtdes Kindes zugrunde liegen. Haben ineinem Gewinnermittlungszeitraum dieVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinn-

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96 ✿ 97 GESETZESTEXT

ermittlungszeiträume maßgeblich, diedem diesen Ereignissen vorangegange-nen abgeschlossenen steuerlichen Ver-anlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Er-mittlung des Einkommens aus nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit vor derGeburt der steuerliche Veranlagungs-zeitraum maßgeblich, der den Gewinn-ermittlungszeiträumen nach Absatz 2zugrunde liegt, wenn die berechtigtePerson in den Zeiträumen nach Absatz 1oder Absatz 2 Einkommen aus selbst-ständiger Erwerbstätigkeit hatte. Habenim Bemessungszeitraum nach Satz 1 dieVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit derzusätzlichen Maßgabe anzuwenden,dass für die Ermittlung des Einkommensaus nichtselbstständiger Erwerbstätig-keit vor der Geburt der vorangegan-gene steuerliche Veranlagungszeitraummaßgeblich ist.

§ 2c Einkommen aus nichtselbstständigerErwerbstätigkeit

(1) Der monatlich durchschnittlich zu be-rücksichtigende Überschuss der Einnah-men aus nichtselbstständiger Arbeit inGeld oder Geldeswert über ein Zwölfteldes Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ver-mindert um die Abzüge für Steuern und

Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f,ergibt das Einkommen aus nichtsselbst-ständiger Erwerbstätigkeit. Nicht be-rücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerverfahren als sonstige Be-züge behandelt werden. Maßgeblich istder Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a desEinkommenssteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahes vor der Ge-burt des Kindes für dieses Jahr gelten-den Fassung.

(2) Grundlage der Ermittlung der Einnah-men sind die Angaben in den für diemaßgeblichen Monate erstellten Lohn-und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.

(3) Grundlage der Ermittlung der nach den§§ 2e und 2f erforderlichen Abzugs-merkmale für Steuern und Sozialabga-ben sind die Angaben in der Lohn- undGehaltsbescheinigung, die für den letz-ten Monat im Bemessungszeitraum mitEinnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde.Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbe-scheinigungen des Bemessungszeit-raums eine Angabe zu einem Abzugs-merkmal geändert hat, ist die von derAngabe nach Satz 1 abweichende An-gabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate desBemessungszeitraums gegolten hat.

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§ 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

(1) Die monatlich durchschnittlich zu be-rücksichtigende Summe der positivenEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindertum die Abzüge für Steuern und Sozial-abgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibtdas Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

(2) Bei der Ermittlung der im Bemessungs-zeitraum zu berücksichtigenden Ge-winneinkünfte sind die entsprechendenim Einkommensteuerbescheid ausge-wiesenen Gewinne anzusetzen. Ist keinEinkommensteuerbescheid zu erstellen,werden die Gewinneinkünfte in entspre-chender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.

(3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigendenGewinneinkünfte ist eine Gewinnermitt-lung, die mindestens den Anforderun-gen des § 4 Absatz 3 des Einkommen -steuergesetzes entspricht. Als Betriebs-ausgaben sind 25 Prozent der zugrundegelegten Einnahmen oder auf Antragdie damit zusammenhängenden tat-sächlichen Betriebsausgaben anzuset-zen.

(4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind bei der Er-mittlung der nach § 2e erforderlichenAbzugsmerkmale für Steuern die Anga-ben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich. § 2c Absatz 3 Satz 2 giltentsprechend.

§ 2e Abzüge für Steuern

(1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge fürdie Einkommensteuer, den Solidaritäts-zuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kir-chensteuer zu berücksichtigen. Die Ab-züge für Steuern werden einheitlich fürEinkommen aus nichtselbstständigerund selbstständiger Erwerbstätigkeit aufGrundlage einer Berechnung anhanddes am 1. Januar des Kalenderjahres vorder Geburt des Kindes für dieses Jahrgeltenden Programmablaufplans für diemaschinelle Berechnung der vom Ar-beitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer,des Solidaritätszuschlags und der Maß-stabsteuer für die Kirchenlohnsteuer imSinne von § 39b Absatz 6 des Einkom-mensteuergesetzes nach den Maßga-ben der Absätze 2 bis 5 ermittelt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Ermitt-lung der Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu berück-sichtigende Summe der Einnahmennach § 2c, soweit sie von der berechtig-ten Person zu versteuern sind, und derGewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Er-mittlung der Abzüge für Steuern nachAbsatz 1 werden folgende Pauschalenberücksichtigt:

1. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe ades Einkommensteuergesetzes, wenndie berechtigte Person von ihr zu ver-steuernde Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und

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98 ✿ 99 GESETZESTEXT

2. eine Vorsorgepauschale

a) mit den Teilbeträgen nach § 39b Ab-satz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe bund c des Einkommensteuergesetzes,falls die berechtigte Person von ihr zuversteuernde Einnahmen nach § 2chat, ohne in der gesetzlichen Renten-versicherung oder einer vergleichba-ren Einrichtung versicherungs-pflichtig gewesen zu sein, oder

b) mit den Teilbeträgen nach § 39b Ab-satz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe abis c des Einkommensteuergesetzesin allen übrigen Fällen,

wobei die Höhe der Teilbeträge ohneBerücksichtigung der besonderen Rege-lungen zur Berechnung der Beiträgenach § 55 Absatz 3 und § 58 Absatz 3des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird.

(3) Als Abzug für die Einkommensteuer istder Betrag anzusetzen, der sich unterBerücksichtigung der Steuerklasse unddes Faktors nach § 39f des Einkommen-steuergesetzes nach § 2c Absatz 3 er-gibt; die Steuerklasse VI bleibt unbe-rücksichtigt. War die berechtigte Personim Bemessungszeitraum nach § 2b inkeine Steuerklasse eingereiht oder ist ihrnach § 2d zu berücksichtigender Ge-winn höher als ihr nach § 2c zu berück-sichtigender Überschuss der Einnahmenüber ein Zwölftel des Arbeitnehmer-

Pauschbetrags, ist als Abzug für die Ein-kommensteuer der Betrag anzusetzen,der sich unter Berücksichtigung derSteuerklasse IV ohne Berücksichtigungeines Faktors nach § 39f des Einkom-mensteuergesetzes ergibt.

(4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlagist der Betrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben des Solidaritätszu-schlagsgesetzes 1995 für die Einkom-mensteuer nach Absatz 3 ergibt. Frei-beträge für Kinder werden nach denMaßgaben des § 3 Absatz 2a des Soli-daritätszuschlagsgesetzes 1995 berück-sichtigt.

(5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist derBetrag anzusetzen, der sich unter An-wendung eines Kirchensteuersatzes von8 Prozent für die Einkommensteuer nachAbsatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinderwerden nach den Maßgaben des § 51aAbsatz 2a des Einkommensteuergeset-zes berücksichtigt.

(6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 wer-den Freibeträge und Pauschalen nur berücksichtigt, wenn sie ohne weitereVoraussetzung jeder berechtigten Per-son zustehen.

§ 2f Abzüge für Sozialabgaben

(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Be-träge für die gesetzliche Sozialversiche-rung oder für eine vergleichbare Ein-

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richtung sowie für die Arbeitsförderungzu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozi-alabgaben werden einheitlich für Ein-kommen aus nichtselbstständiger undselbstständiger Erwerbstätigkeit anhandfolgender Beitragssatzpauschalen ermit-telt:

1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflege-versicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Kranken-versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch versicherungspflich-tig gewesen ist,

2. 10 Prozent für die Rentenversiche-rung, falls die berechtigte Person inder gesetzlichen Rentenversicherungoder einer vergleichbaren Einrichtungversicherungspflichtig gewesen ist,und

3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung,falls die berechtigte Person nach demDritten Buch Sozialgesetzbuch ver-sicherungspflichtig gewesen ist.

(2) Bemessungsgrundlage für die Ermitt-lung der Abzüge für Sozialabgaben istdie monatlich durchschnittlich zu be-rücksichtigende Summe der Einnahmennach § 2c und der Gewinneinkünftenach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigun-gen im Sinne des § 8, des § 8a oder des§ 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch werden nicht berück-sichtigt. Für Einnahmen aus Beschäfti-gungsverhältnissen im Sinne des § 20Absatz 2 des Vierten Buches Sozialge-setzbuch ist der Betrag anzusetzen, dersich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Bu-ches Sozialgesetzbuch für diese Einnah-

men ergibt, wobei der Faktor im Sinnedes § 163 Absatz 10 Satz 2 des SechstenBuches Sozialgesetzbuch unter Zugrun-delegung der Beitragssatzpauschalennach Absatz 1 bestimmt wird.

(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung dersozialversicherungsrechtlichen Beitrags-bemessungsgrundlagen werden nichtberücksichtigt.

§ 3 Anrechnung von anderen Leistungen

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1. Mutterschaftsleistungen in Form desMutterschaftsgeldes nach dem Fünf-ten Buch Sozialgesetzbuch oder nachdem Zweiten Gesetz über die Kran-kenversicherung der Landwirte mitAusnahme des Mutterschaftsgeldesnach § 13 Absatz 2 des Mutterschutz-gesetzes oder des Zuschusses zumMutterschaftsgeld nach § 14 des Mut-terschutzgesetzes, die der berechtig-ten Person für die Zeit ab dem Tag derGeburt des Kindes zustehen,

2. Dienst- und Anwärterbezüge sowieZuschüsse, die der berechtigten Per-son nach beamten- oder soldaten-rechtlichen Vorschriften für die Zeiteines Beschäftigungsverbots ab demTag der Geburt des Kindes zustehen,

3. dem Elterngeld oder dem Betreu-ungsgeld vergleichbare Leistungen,auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands odergegenüber einer über- oder zwischen-staatlichen Einrichtung Anspruch hat,

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100 ✿ 101 GESETZESTEXT

4. Elterngeld, das der berechtigten Per-son für ein älteres Kind zusteht, sowie

5. Einnahmen, die der berechtigten Per-son als Ersatz für Erwerbseinkommenzustehen und

a) die nicht bereits für die Berechnungdes Elterngeldes nach § 2 berücksich-tigt werden oder

b) bei deren Berechnung das Elterngeldnicht berücksichtigt wird.

Stehen der berechtigten Person die Ein-nahmen nur für einen Teil des Lebens-monats des Kindes zu, sind sie nur aufden entsprechenden Teil des Elterngel-des anzurechnen. Für jeden Kalender-monat, in dem Einnahmen nach Satz 1Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemes-sungszeitraum bezogen worden sind,wird der Anrechnungsbetrag um einZwölftel gemindert.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist dasElterngeld von der Anrechnung nachAbsatz 1 frei, soweit nicht Einnahmennach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufdas Elterngeld anzurechnen sind. Dieser

Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgebur-ten um je 300 Euro für das zweite undjedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1Satz 1 Nummer 3 genannten vergleich-baren Leistungen gestellt wird, ruht derAnspruch auf Elterngeld bis zur mögli-chen Höhe der vergleichbaren Leistung.

§ 4 Bezugszeitraum

(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag derGeburt bis zur Vollendung des 14. Le-bensmonats des Kindes bezogen wer-den. Für angenommene Kinder undKinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1kann Elterngeld ab Aufnahme bei derberechtigten Person für die Dauer vonbis zu 14 Monaten, längstens bis zurVollendung des achten Lebensjahresdes Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen fürLebensmonate des Kindes gezahlt. DieEltern haben insgesamt Anspruch aufzwölf Monatsbeträge. Sie haben An-spruch auf zwei weitere Monatsbeträge,wenn für zwei Monate eine Minderungdes Einkommens aus Erwerbstätigkeiterfolgt. Die Eltern können die jeweiligenMonatsbeträge abwechselnd odergleichzeitig beziehen.

(3) Ein Elternteil kann mindestens für zweiund höchstens für zwölf Monate Eltern-geld beziehen. Lebensmonate des

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Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 anzurech-nende Einnahmen zustehen, gelten alsMonate, für die dieser Elternteil Eltern-geld bezieht. Ein Elternteil kann abwei-chend von Satz 1 für 14 Monate Eltern-geld beziehen, wenn eine Minderungdes Einkommens aus Erwerbstätigkeiterfolgt und mit der Betreuung durchden anderen Elternteil eine Gefährdungdes Kindeswohls im Sinne von § 1666Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz-buchs verbunden wäre oder die Betreu-ung durch den anderen Elternteilunmöglich ist, insbesondere weil erwegen einer schweren Krankheit oderSchwerbehinderung sein Kind nicht be-treuen kann; für die Feststellung der Un-möglichkeit der Betreuung bleibenwirtschaftliche Gründe und Gründeeiner Verhinderung wegen anderweiti-ger Tätigkeiten außer Betracht. Eltern-geld für 14 Monate steht einemElternteil auch zu, wenn

1. ihm die elterliche Sorge oder zumin-dest das Aufenthaltsbestimmungs-recht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat,mit der ihm die elterliche Sorge oderzumindest das Aufenthaltsbestim-mungsrecht für das Kind vorläufigübertragen worden ist,

2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und

3. der andere Elternteil weder mit ihmnoch mit dem Kind in einer Wohnunglebt.

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf desMonats, in dem eine Anspruchsvoraus-setzung entfallen ist.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällendes § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend.Nicht sorgeberechtigte Elternteile undPersonen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und3 Elterngeld beziehen können, bedürfender Zustimmung des sorgeberechtigtenElternteils.

Zweiter Abschnitt:Betreuungsgeld

§ 4a Berechtigte

(1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer

1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und8 erfüllt und

2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den§§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozi-algesetzbuch in Anspruch nimmt.

(2) Können die Eltern ihr Kind wegen einerschweren Krankheit, Schwerbehinde-rung oder Tod der Eltern nicht betreuen,haben Berechtigte im Sinne von Absatz1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Ab-satz 4 einen Anspruch auf Betreuungs-geld abweichend von Absatz 1 Nummer2, wenn für das Kind nicht mehr als 20Wochenstunden im Durchschnitt desMonats Leistungen nach § 24 Absatz 2in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 desAchten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.

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102 ✿ 103 GESETZESTEXT

§ 4b Höhe des Betreuungsgeldes

Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind150 Euro pro Monat.

§ 4c Anrechnung von anderen Leistungen

Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeldvergleichbare Leistungen, auf die eine nach§ 4a berechtigte Person außerhalbDeutschlands oder gegenüber einer über-oder zwischenstaatlichen Einrichtung An-spruch hat, werden auf das Betreuungsgeldangerechnet, soweit sie den Betrag über-steigen, der für denselben Zeitraum nach §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Eltern-geld anzurechnen ist. Stehen der berech-tigten Person die Leistungen nur für einenTeil des Lebensmonats des Kindes zu, sindsie nur auf den entsprechenden Teil desBetreuungsgeldes anzurechnen. Solangekein Antrag auf die in Satz 1 genannten ver-gleichbaren Leistungen gestellt wird, ruhtder Anspruch auf Betreuungsgeld bis zurmöglichen Höhe der vergleichbaren Leis -tung.

§ 4d Bezugszeitraum

(1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom er-sten Tag des 15. Lebensmonats bis zurVollendung des 36. Lebensmonats desKindes bezogen werden. Vor dem 15.Lebensmonat wird Betreuungsgeld nurgewährt, wenn die Eltern die Monatsbe-träge des Elterngeldes, die ihnen für ihr

Kind nach § 4 Absatz 2 und 3 zustehen,bereits bezogen haben. Für jedes Kindwird höchstens für 22 LebensmonateBetreuungsgeld gezahlt.

(2) Für angenommene Kinder und Kinderim Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Num-mer 1 kann Betreuungsgeld ab dem er-sten Tag des 15. Monats nach Aufnahmebei der berechtigten Person längstensbis zur Vollendung des dritten Lebens-jahres des Kindes bezogen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechendanzuwenden.

(3) Für einen Lebensmonat eines Kindeskann nur ein Elternteil Betreuungsgeldbeziehen. Lebensmonate des Kindes, indenen einem Elternteil nach § 4c anzu-rechnende Leistungen zustehen, geltenals Monate, für die dieser Elternteil Be-treuungsgeld bezieht.

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf desMonats, in dem eine Anspruchsvoraus-setzung entfallen ist.

(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten inden Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4entsprechend. Nicht sorgeberechtigteElternteile und Personen, die nach § 4aAbsatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgebe-rechtigten Elternteils.

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Dritter Abschnitt: Verfahren und Organisation

§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchs-voraussetzungen für Elterngeld oder Be-treuungsgeld, bestimmen sie, wer vonihnen welche Monatsbeträge der jewei-ligen Leistung in Anspruch nimmt.

(2) Beanspruchen beide Elternteile zusam-men mehr als die ihnen zustehendenzwölf oder 14 Monatsbeträge Eltern-geld oder mehr als die ihnen zustehen-den 22 Monatsbeträge Betreuungsgeld,besteht der Anspruch eines Elternteilsauf die jeweilige Leistung, der nichtüber die Hälfte der Monatsbeträge hin-ausgeht, ungekürzt; der Anspruch desanderen Elternteils wird gekürzt auf dieverbleibenden Monatsbeträge. Bean-spruchen beide Elternteile Elterngeldoder Betreuungsgeld für mehr als dieHälfte der Monate, steht ihnen jeweilsdie Hälfte der Monatsbeträge der jewei-ligen Leistung zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällendes § 1 Absatz 3 und 4 oder des § 4 Ab-satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eineEinigung mit einem nicht sorgeberech-tigten Elternteil oder einer Person, dienach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und3 Elterngeld oder nach § 4a Absatz 1Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungs-geld beziehen kann, nicht erzielt, kommtes abweichend von Absatz 2 allein aufdie Entscheidung des sorgeberechtig-ten Elternteils an.

§ 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

Elterngeld und Betreuungsgeld werden imLaufe des Monats gezahlt, für den sie be-stimmt sind. Die einer Person zustehendenMonatsbeträge des Elterngeldes werdenauf Antrag in jeweils zwei halben Monats-beträgen ausgezahlt, so dass sich der Aus-zahlungszeitraum verdoppelt. Die zweiteHälfte der jeweiligen Monatsbeträge wirdbeginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgt, für den der be-rechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.

§ 7 Antragstellung

(1) Elterngeld oder Betreuungsgeld istschriftlich zu beantragen. Sie werdenrückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats gelei-stet, in dem der Antrag auf die jeweiligeLeistung eingegangen ist

(2) In dem Antrag auf Elterngeld oder Be-treuungsgeld ist anzugeben, für welcheMonate die jeweilige Leistung beantragtwird. Die im Antrag getroffenen Ent-scheidungen können bis zum Ende desBezugszeitraums geändert werden. EineÄnderung kann rückwirkend nur für dieletzten drei Monate vor Beginn des Mo-nats verlangt werden, in dem der Ände-rungsantrag eingegangen ist. Sie istaußer in den Fällen besonderer Härteunzulässig, soweit Monatsbeträge be-reits ausgezahlt sind. Im Übrigen findendie für die Antragstellung geltendenVorschriften auch auf den Änderungsan-trag Anwendung.

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(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antrag-stellung durch eine allein sorgeberech-tigte Person von der Person, die ihnstellt, und zur Bestätigung der Kenntnis-nahme auch von der anderen berechtig-ten Person zu unterschreiben. Die an-dere berechtigte Person kann gleichzei-tig einen Antrag auf das von ihr bean -spruchte Elterngeld oder Betreuungs-geld stellen oder der Behörde anzeigen,für wie viele Monate sie die jeweiligeLeistung beansprucht, wenn mit ihremAnspruch die Höchstgrenze nach § 4Abs. 2 Satz 2 und 3 oder § 4d Abs. 1Satz 3 überschritten würden. Liegt derBehörde weder ein Antrag auf Eltern-geld oder Betreuungsgeld noch eineAnzeige der anderen berechtigten Per-son nach Satz 2 vor, erhält der Antrag-steller oder die Antragstellerin dieMonatsbeträge der jeweiligen Leistungausgezahlt; die andere berechtigte Per-son kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für dieunter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2Satz 2 und 3 oder § 4d Abs. 1 Satz 3 verbleibenden Monate die jeweilige Leistung erhalten.

§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Anga-ben zum voraussichtlichen Einkommenaus Erwerbstätigkeit gemacht wurden,ist nach Ablauf des Bezugszeitraums fürdiese Zeit das tatsächliche Einkommenaus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denendie berechtigte Person nach ihren Anga-

ben im Antrag im Bezugszeitraum vor-aussichtlich kein Einkommen aus Er-werbstätigkeit haben wird, unter demVorbehalt des Widerrufs für den Fall ge-zahlt, dass sie entgegen ihren Angabenim Antrag Einkommen aus Erwerbstätig-keit hat. In den Fällen, in denen zumZeitpunkt der Antragsstellung der Steu-erbescheid für den letzten abgeschlos-senen Veranlagungszeitraum vor derGeburt des Kindes nicht vorliegt undnach den Angaben im Antrag auf Eltern-geld oder Betreuungsgeld die Beträgenach § 1 Abs. 8 oder nach § 4a Abs. 1Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8voraussichtlich nicht überschritten wer-den, wird die jeweilige Leistung unterdem Vorbehalt des Widerrufs für denFall gezahlt, dass sie entgegen den An-gaben im Antrag auf die jeweilige Lei-stung die Beträge nach § 1 Abs. 8 odernach § 4a Abs. 1 Nummer 1 in Verbin-dung mit § 1 Abs. 8 überschritten wer-den.

(3) Kann das Einkommen aus Erwerbstätig-keit vor der Geburt nicht ermittelt wer-den oder hat die berechtigte Personnach den Angaben im Antrag auf Eltern-geld im Bezugszeitraum voraussichtlichEinkommen aus Erwerbstätigkeit, wirdElterngeld bis zum Nachweis des tat-sächlich zu berücksichtigenden Einkom-mens aus Erwerbstätigkeit vorläufigunter Berücksichtigung des glaubhaftgemachten Einkommens aus Erwerbstä-tigkeit gezahlt. Das Gleiche gilt bei derBeantragung von Elterngeld oder Be-treuungsgeld, wenn zum Zeitpunkt derAntragsstellung der Steuerbescheid fürden letzten abgeschlossenen Veranla-

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gungszeitraum vor der Geburt des Kin-des nicht vorliegt und noch nicht ange-geben werden kann, ob die Beträgenach § 1 Abs. 8 oder nach § 4a Abs. 1Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8überschritten werden.

§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis,Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Soweit es zum Nachweis des Einkommensaus Erwerbstätigkeit oder der wöchentli-chen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Ar-beitsentgelt, die für die Ermittlung der nachden §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugs-merkmale für Steuern und Sozialabgabensowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu be-scheinigen; das Gleiche gilt für ehemaligeArbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäf-tigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1Abs 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) trittan die Stelle des Arbeitgebers der Auftrag-geber oder Zwischenmeister.

§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld undjeweils vergleichbare Leistungen derLänder sowie die nach § 3 oder § 4c aufdie jeweilige Leistung angerechnetenEinnahmen oder Leistungen bleiben beiSozialleistungen, deren Zahlung von an-deren Einkommen abhängig ist, bis zueiner Höhe von insgesamt 300 Euro imMonat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld undjeweils vergleichbare Leistungen derLänder sowie die nach § 3 oder § 4c aufdie jeweilige Leistung angerechneten

Einnahmen oder Leistungen dürfen biszu einer Höhe von insgesamt 300 Euronicht dafür herangezogen werden, umauf Rechtsvorschriften beruhende Lei-stungen anderer, auf die kein Anspruchbesteht, zu versagen.

(3) Bei Ausübung der Verlängerungsoptionnach § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nurbis zur Hälfte des Anrechnungsfreibe-trags, der nach Abzug der anderen nachAbsatz 1 nicht zu berücksichtigendenEinnahmen für das Elterngeld verbleibt,als Einkommen unberücksichtigt unddarf nur bis zu dieser Höhe nicht dafürherangezogen werden, um auf Rechts-vorschriften beruhende Leistungen an-derer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zuberücksichtigenden oder nicht heranzu-ziehenden Beträge vervielfachen sichbei Mehrlingsgeburten mit der Zahl dergeborenen Kinder.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Lei-stungen nach dem Zweiten Buch Sozial-gesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozial-gesetzbuch und § 6a des Bundeskinder-geldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeich-neten Leistungen bleiben dasElterngeld und vergleichbare Leistun-gen der Länder sowie die nach § 3 aufdas Elterngeld angerechneten Einnah-men in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Er-werbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300Euro im Monat als Einkommen unbe-rücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2verringern sich die Beträge nach Satz 2um die Hälfte.

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(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre-chend, soweit für eine Sozialleistung einKostenbeitrag erhoben werden kann,der einkommensabhängig ist.

§ 11 Unterhaltspflichten

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes, des Betreu-ungsgeldes und jeweils vergleichbarer Leis tungen der Länder nur insoweit be-rührt, als die Zahlung 300 Euro monatlichübersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 wer-den die Unterhaltspflichten insoweit be-rührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt.Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-träge vervielfachen sich bei Mehr lings ge-burten mit der Zahl der geborenen Kinder.Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällendes § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs.2 und des § 1611 Abs. 1 des BürgerlichenGesetzbuchs.

§ 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel

(1) Die Landesregierungen oder die vonihnen beauftragten Stellen bestimmendie für die Ausführung dieses Gesetzeszuständigen Behörden. Diesen Behör-den obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1 Abs. 2oder des § 4a Abs. 1 Nummer 1 in Ver-bindung mit § 1 Abs. 2 ist die von denLändern für die Durchführung diesesGesetzes bestimmte Behörde des Be-

zirks zuständig, in dem die berechtigtePerson ihren letzten inländischen Wohn-sitz hatte; hilfsweise ist die Behörde desBezirks zuständig, in dem der entsen-dende Dienstherr oder Arbeitgeber derberechtigten Person oder der Arbeitge-ber des Ehegatten, der Ehegattin, desLebenspartners oder der Lebenspartne-rin der berechtigten Person den inländi-schen Sitz hat.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld.

§ 13 Rechtsweg

(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeitenin Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozial-gerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maß-gabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklagehaben keine aufschiebende Wirkung.

§ 14 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig

1. entgegen § 9 eine dort genannte An-gabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-dig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,

106 ✿ 107 GESETZESTEXT

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2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auchin Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1,eine Angabe nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitigmacht,

3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eineMitteilung nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitigmacht oder

4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigvorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einerGeldbuße von bis zu zweitausend Eurogeahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes überOrdnungswidrigkeiten sind die in § 12Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behör-den.

Vierter Abschnitt: Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 15 Anspruch auf Elternzeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerhaben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1. a) mit ihrem Kind,b) mit einem Kind, für das sie die An-

spruchsvoraussetzungen nach § 1Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder

c) mit einem Kind, das sie in Vollzeit-pflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufge-nommen haben,

in einem Haushalt leben und

2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buch-stabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorge berechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnenauch, wenn sie mit ihrem Enkelkind ineinem Haushalt leben und dieses Kindselbst betreuen und erziehen und

1. ein Elternteil des Kindes minderjährigist oder

2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Voll-endung des 18. Lebensjahres begon-nen wurde und die Arbeitskraft desElternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, indenen keiner der Elternteile des Kindesselbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht biszur Vollendung des dritten Lebensjahreseines Kindes. Die Zeit der Mutterschutz-frist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge-setzes wird auf die Begrenzung nach Satz1 angerechnet. Bei mehreren Kindernbesteht der Anspruch auf Elternzeit fürjedes Kind, auch wenn sich die Zeiträumeim Sinne von Satz 1 überschneiden. EinAnteil der Elternzeit von bis zu zwölf Mo-naten ist mit Zustimmung des Arbeitge-bers auf die Zeit bis zur Vollendung des

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108 ✿ 109 GESETZESTEXT

achten Lebensjahres übertragbar; diesgilt auch, wenn sich die Zeiträume imSinne von Satz 1 bei mehreren Kindernüberschneiden. Bei einem angenomme-nen Kind und bei einem Kind in Vollzeit-oder Adoptionspflege kann Elternzeitvon insgesamt bis zu drei Jahren ab derAufnahme bei der berechtigten Person,längstens bis zur Vollen dung des achtenLebensjahres des Kin des genommenwerden; die Sätze 3 und 4 sind entspre-chend anwendbar, soweit sie die zeitlicheAufteilung regeln. Der Anspruch kannnicht durch Vertrag ausgeschlossen oderbeschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, vonjedem Elternteil allein oder von beidenElternteilen gemeinsam genommenwerden. Satz 1 gilt in den Fällen des Ab-satzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und centsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-merin darf während der Elternzeit nichtmehr als 30 Wochenstunden im Durch-schnitt des Monats erwerbstätig sein.Eine im Sinne des § 23 des Achten Bu-ches Sozialgesetzbuch geeignete Tages-pflegeperson kann bis zu fünf Kinder inTagespflege betreuen, auch wenn diewöchentliche Betreuungszeit 30 Stun-den übersteigt. Teilzeitarbeit bei einemanderen Arbeitgeber oder selbststän-

dige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen derZustimmung des Arbeitgebers. Dieserkann sie nur innerhalb von vier Wochenaus dringenden betrieblichen Gründenschriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeit-nehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung be-antragen. Über den Antrag sollen sichder Arbeitgeber und der Arbeitnehmeroder die Arbeitnehmerin innerhalb vonvier Wochen einigen. Der Antrag kannmit der schriftlichen Mitteilung nach Ab-satz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden.Unberührt bleibt das Recht, sowohl dievor der Elternzeit bestehende Teilzeitar-beit unverändert während der Elternzeitfortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtetist, als auch nach der Elternzeit zu derArbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-merin kann gegenüber dem Arbeitge-ber, soweit eine Einigung nach Absatz 5nicht möglich ist, unter den Vorausset-zungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimaleine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung derArbeitszeit gelten folgende Vorausset-zungen:

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1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unab-hängig von der Anzahl der Personenin Berufsbildung, in der Regel mehrals 15 Arbeitnehmer und Arbeitneh-merinnen,

2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen bestehtohne Unterbrechung länger als sechsMonate,

3. die vertraglich vereinbarte regelmä-ßige Arbeitszeit soll für mindestenszwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstundenverringert werden,

4. dem Anspruch stehen keine dringen-den betrieblichen Gründe entgegenund

5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätig-keit schriftlich mitgeteilt.

Der Antrag muss den Beginn und denUmfang der verringerten Arbeitszeit ent-halten. Die gewünschte Verteilung derverringerten Arbeitszeit soll im Antragangegeben werden. Falls der Arbeitge-ber die beanspruchte Verringerung derArbeitszeit ablehnen will, muss er dies in-nerhalb von vier Wochen mit schriftlicherBe gründung tun. Soweit der Arbeitgeberder Verringerung der Arbeitszeit nichtoder nicht rechtzeitig zustimmt, kann derArbeitnehmer oder die ArbeitnehmerinKlage vor den Gerichten für Arbeitssa-chen erheben.

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, musssie spätestens sieben Wochen vor Be-ginn schriftlich vom Arbeitgeber verlan-gen und gleichzeitig erklären, für welcheZeiten innerhalb von zwei Jahren Eltern-zeit genommen werden soll. Bei drin-genden Gründen ist ausnahmsweiseeine angemessene kürzere Frist mög-lich. Nimmt die Mutter die Elternzeit imAnschluss an die Mutterschutzfrist, wirddie Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes aufden Zeitraum nach Satz 1 angerechnet.Nimmt die Mutter die Elternzeit im An-schluss an einen auf die Mutterschutz-frist folgenden Erholungsurlaub, werdendie Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes unddie Zeit des Erholungsurlaubs auf denZweijahreszeitraum nach Satz 1 ange-rechnet. Die Elternzeit kann auf zweiZeitabschnitte verteilt werden; eine Ver-teilung auf weitere Zeitabschnitte ist nurmit der Zustimmung des Arbeitgebersmöglich. Der Arbeitgeber hat dem Ar-beitnehmer oder der Arbeitnehmerindie Elternzeit zu bescheinigen.

(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer aus einem von ihnen nicht zuvertretenden Grund eine sich unmittel-bar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs.1 des Mutterschutzgesetzes anschlie-ßende Elternzeit nicht rechtzeitig verlan-gen, können sie dies innerhalb einerWoche nach Wegfall des Grundes nachholen.

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110 ✿ 111 GESETZESTEXT

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendetoder im Rahmen des § 15 Absatz 2 ver-längert werden, wenn der Arbeitgeberzustimmt. Die vorzeitige Beendigungwegen der Geburt eines weiteren Kin-des oder in Fällen besonderer Härte,insbesondere bei Eintritt einer schwerenKrankheit, Schwerbehinderung oder Todeines Elternteils oder eines Kindes derberechtigten Person oder bei erheblichgefährdeter wirtschaftlicher Existenz derEltern nach Inanspruchnahme der El-ternzeit, kann der Arbeitgeber unbe-schadet von Satz 3 nur innerhalb vonvier Wochen aus dringenden betriebli-chen Gründen schriftlich ablehnen. DieElternzeit kann zur Inanspruchnahmeder Schutzfristen des § 3 Absatz 2 unddes § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgeset-zes auch ohne Zustimmung des Arbeit-gebers vorzeitig beendet werden; indiesen Fällen soll die Arbeitnehmerindem Arbeitgeber die Beendigung derElternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Ver-längerung der Elternzeit kann verlangtwerden, wenn ein vorgesehener Wech-sel der Anspruchsberechtigten auseinem wichtigen Grund nicht erfolgenkann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit,endet diese spätestens drei Wochennach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung in der Anspruchsberech-tigung hat der Arbeitnehmer oder dieArbeitnehmerin dem Arbeitgeberunverzüglich mitzuteilen.

§ 17 Urlaub

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsur-laub, der dem Arbeitnehmer oder derArbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zu-steht, für jeden vollen Kalendermonatder Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmeroder die Arbeitnehmerin während derElternzeit bei seinem oder ihrem Arbeit-geber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeit-nehmerin den ihm oder ihr zustehendenUrlaub vor dem Beginn der Elternzeitnicht oder nicht vollständig erhalten, hatder Arbeitgeber den Resturlaub nachder Elternzeit im laufenden oder imnächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis währendder Elternzeit oder wird es im Anschlussan die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hatder Arbeitgeber den noch nicht gewähr-ten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeit-nehmerin vor Beginn der Elternzeitmehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihrnach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeit-

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geber den Urlaub, der dem Arbeitneh-mer oder der Arbeitnehmerin nach demEnde der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.

§ 18 Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsver-hältnis ab dem Zeitpunkt, von dem anElternzeit verlangt worden ist, höchs -tens jedoch acht Wochen vor Beginnder Elternzeit, und während der Eltern-zeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündi-gung für zulässig erklärt werden. DieZulässigkeitserklärung erfolgt durch diefür den Arbeitsschutz zuständige obers -te Landesbehörde oder die von ihr be-stimmte Stelle. Die Bundesregierungkann mit Zustimmung des Bundesratesallgemeine Verwaltungsvorschriften zurDurchführung des Satzes 2 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1. während der Elternzeit bei demselbenArbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder

2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen,Teilzeitarbeit leisten und Anspruch aufElterngeld nach § 1 während des Be-zugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinkann das Arbeitsverhältnis zum Ende derElternzeit nur unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von drei Monaten kündigen.

§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigtengelten als Arbeitnehmer oder Arbeit-nehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes.Die Elternzeit wird auf Berufsbildungs-zeiten nicht angerechnet.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch diein Heimarbeit Beschäftigten und dieihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an dieStelle des Arbeitgebers der Auftrag -geber oder Zwischenmeister und an dieStelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

§ 21 Befristete Arbeitsverträge

(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristungeines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt,liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer odereine Arbeitnehmerin zur Vertretungeines anderen Arbeitnehmers oder eineranderen Arbeitnehmerin für die Dauereines Beschäftigungsverbotes nach demMutterschutzgesetz, einer Elternzeit,einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinba-rung oder einzelvertraglicher Vereinba-rung beruhenden Arbeitsfreistellung zurBetreuung eines Kindes oder für diese

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Zeiten zusammen oder für Teile davoneingestellt wird.

(2) Über die Dauer der Vertretung nach Ab satz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitungzulässig.

(3) Die Dauer der Befristung des Arbeits -vertrags muss kalendermäßig bestimmtoder bestimmbar oder den in den Ab-sätzen 1 und 2 genannten Zwecken zuentnehmen sein.

(4) Der Arbeitgeber kann den befristetenArbeitsvertrag unter Einhaltung einerFrist von mindestens drei Wochen, je-doch frühestens zum Ende der Eltern-zeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohneZustimmung des Arbeitgebers vorzeitigendet und der Arbeitnehmer oder dieArbeitnehmerin die vorzeitige Beendi-gung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1gilt entsprechend, wenn der Arbeitge-ber die vorzeitige Beendigung der El-ternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3Satz 2 nicht ablehnen darf.

(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falledes Absatzes 4 nicht anzuwenden.

(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwen-dung vertraglich ausgeschlossen ist.

(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Ge-setze oder Verordnungen auf die Zahlder beschäftigten Arbeitnehmer und Ar-beitnehmerinnen abgestellt, so sind beider Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmerund Arbeitnehmerinnen, die sich in derElternzeit befinden oder zur Betreuungeines Kindes freigestellt sind, nicht mit-zuzählen, solange für sie aufgrund vonAbsatz 1 ein Vertreter oder eine Vertre-terin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wennder Vertreter oder die Vertreterin nichtmitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 geltenentsprechend, wenn im Rahmen arbeits-rechtlicher Gesetze oder Verordnungenauf die Zahl der Arbeitsplätze abgestelltwird.

112 ✿ 113 GESETZESTEXT

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Fünfter Abschnitt: Statistik und Schlussvorschriften

§ 22 Bundesstatistik

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen die-ses Gesetzes sowie zu seiner Fortent-wicklung sind laufende Erhebungenzum Bezug von Elterngeld und Betreu-ungsgeld als Bundesstatistik durchzu-führen. Die Erhebungen erfolgen zentralbeim Statistischen Bundesamt.

(2) Die Statistik zum Bezug von Elterngelderfasst vierteljährlich zum jeweils letztenTag des aktuellen und der vorangegan-genen zwei Kalendermonate erstmaligzum 31. März 2013 für Personen, die ineinem dieser Kalendermonate Eltern-geld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:

1. Art der Berechtigung nach § 1,

2. Grundlagen der Berechnung des zu-stehenden Monatsbetrags nach Artund Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder § 2d),

3. Höhe des zustehenden Monatsbe-trags ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3 und der Aus-übung der Verlängerungsmöglichkeit(§ 6),

4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,

5. Ausübung der Verlängerungsmöglich-keit (§ 6),

6. Höhe desmonatliche Auszahlungs-betrags,

7. Geburtstag des Kindes,

8. für die Elterngeld beziehende Person:

a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,

b) Staatsangehörigkeit,

c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

d) Familienstand und unverheiratetesZusammenleben mit dem anderen Elternteil und

e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Die Angaben nach den Nummern 2, 3und 6 sind für jeden Lebensmonat desKindes bezogen auf den nach § 4 Absatzmöglichen Zeitraum des Leistungsbe-zugs zu melden.

(3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungs-geld erfasst vierteljährlich zum jeweilsletzten Tag des aktuellen und der voran-gegangenen zwei Kalendermonate erst-malig zum 30. September 2013 fürPersonen, die in einem dieser Kalender-monate Betreuungsgeld bezogenhaben, für jedes den Anspruch auslö-sende Kind folgende Erhebungsmerk-male:

1. Art der Berechtigung nach § 4a,

2. Höhe des monatlichen Auszahlungs-betrags,

3. Geburtstag des Kindes,

4. für die Betreuungsgeld beziehendePerson:

a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,

b) Staatsangehörigkeit,

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c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

d) Familienstand und unverheiratetesZusammenleben mit dem anderen Elternteil und

e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Die Angaben nach Nummer 2 sind fürjeden Lebensmonat des Kindes bezo-gen auf den nach § 4d Absatz 1 mögli-chen Zeitraum des Leistungsbezugs zumelden.

(4) Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der zuständigenBehörde,

2. Name und Telefonnummer sowieAdresse für elektronische Post der füreventuelle Rückfragen zur Verfügungstehenden Person und

3. Kennnummer des Antragstellers oderder Antragstellerin.

§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlungan das Statistische Bundesamt

(1) Für die Erhebung nach § 22 bestehtAuskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen.

(2) Der Antragsteller oder die Antragstelle-rin ist gegenüber den nach § 12 Absatz1 zuständigen Stellen zu den Erhe-bungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2und 3 auskunftspflichtig. Die zuständi-gen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfendie Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer4 soweit sie für den Vollzug dieses Ge-setzes nicht erforderlich sind, nur durchtechnische und organisatorische Maß-nahmen getrennt von den übrigenDaten nach § 22 Absatz 2 und 3 und nurfür die Übermittlung an das StatistischeBundesamt verwenden und haben diese

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unverzüglich nach Übermittlung an dasStatistische Bundesamt zu löschen.

(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind alsEinzeldatensätze elektronisch bis zumAblauf von 30 Arbeitstagen nach Ablaufdes Berichtszeitraums an das StatistischeBundesamt zu übermitteln.

§ 24 Übermittlung von Tabellen mitstatistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt

Zur Verwendung gegenüber den gesetzge-benden Körperschaften und zu Zweckender Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das StatistischeBundesamt Tabellen mit statistischen Er-gebnissen, auch soweit Tabellenfelder nureinen einzigen Fall ausweisen, an die fach-lich zuständigen obersten Bundes- oderLandesbehörden. Tabellen, deren Tabellen-felder nur einen einzigen Fall ausweisen,dürfen nur dann übermittelt werden, wennsie nicht differenzierter als auf Regierungs-bezirksebene, im Falle der Stadtstaaten aufBezirksebene, aufbereitet sind.

§ 24a Übermittlung von Einzelangabendurch das Statistische Bundesamt

(1) Zur Abschätzung von Auswirkungen derÄnderungen dieses Gesetzes im Rah-men der Zwecke nach § 24 übermitteltdas Statistische Bundesamt auf Anforde-rung des fachlich zuständigen Bundes-ministeriums diesem oder von ihmbeauftragten ForschungseinrichtungenEinzelangaben ab dem Jahr 2007 ohneHilfsmerkmale mit Ausnahme des Merk-

mals nach § 22 Absatz 4 Nummer 3 fürdie Entwicklung und den Betrieb vonMikrosimulationsmodellen. Die Einzel-angaben dürfen nur im hierfür erforder-lichen Umfang und mittels einessicheren Datentransfers übermittelt werden.

(2) Bei der Verarbeitung und Nutzung derDaten nach Absatz 1 ist das Statistikge-heimnis nach § 16 des Bundesstatistik-gesetzes zu wahren. Dafür ist dieTrennung von statistischen und nichtsta-tistischen Aufgaben durch Organisationund Verfahren zu gewährleisten. Dienach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendetwerden, für die sie übermittelt wurden.Die übermittelten Einzeldaten sind nachdem Erreichen des Zweckes zu löschen,zu dem sie übermittelt wurden.

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(3) Personen, die Empfängerinnen undEmpfänger von Einzelangaben nach Ab-satz 1 Satz 1 sind, unterliegen der Pflichtzur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1und 10 des Bundesstatistikgesetzes. Per-sonen, die Einzelangaben nach Absatz 1Satz 1 erhalten sollen, müssen Amtsträ-ger oder für den öffentlichen Dienst be-sonders Verpflichtete sein. Personen, dieEinzelangaben erhalten sollen und dienicht Amtsträger oder für den öffentli-chen Dienst besonders Verpflichtetesind, sind vor der Übermittlung zur Ge-heimhaltung zu verpflichten. § 1 Absatz2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflich-tungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. IS. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4des Gesetzes vom 15. August 1974(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,gilt in der jeweils geltenden Fassungentsprechend. Die Empfängerinnen und

Empfänger von Einzelangaben dürfenaus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkennt-nisse nur für die in Absatz 1 genanntenZwecke verwenden.

§ 25 Bericht

Die Bundesregierung legt dem DeutschenBundestag bis zum 31. Dezember 2015einen Bericht über die Auswirkungen desBetreuungsgeldes vor. Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeldoder Betreuungsgeld keine ausdrückli-che Regelung trifft, ist bei der Ausfüh-rung des Ersten, Zweiten und DrittenAbschnitts das Erste Kapitel des Zehn-ten Buches Sozialgesetzbuch anzuwen-den.

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(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des DrittenBuches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 27 Übergangsvorschriften

(1) Für die vor dem 1. Januar 2013 gebore-nen oder mit dem Ziel der Adoptionaufgenommenen Kinder wird Eltern-geld unter Anwendung der Vorschriftendes Ersten Abschnitts dieses Gesetzesund § 9 in der bis zum 16. September2012 geltenden Fassung gezahlt. Soweit das Gesetz in der bis zum 16.September 2012 geltenden FassungMutterschaftsgeld nach der Reichsversi-cherungsordnung oder nach dem Ge-setz über die Krankenversicherung derLandwirte in Bezug nimmt, gelten diebetreffenden Regelungen für Mutter-schaftsgeld nach dem Fünften Buch So-zialgesetzbuch oder nach dem ZweitenGesetz über die Krankenversicherungder Landwirte entsprechend. Die Stati-stik für das Elterngeld nach Satz 1 er-folgt nach den Vorgaben der §§ 22 und23 in der bis zum 16. September 2012geltenden Fassung.

(1a) Bei der Ermittlung des Überschussesder Einnahmen über die Werbungsko-sten nach § 2 Absatz 7 Satz 1 ist für dievor dem 1. Januar 2012 geborenenoder mit dem Ziel der Adoption aufge-nommenen Kinder § 9a Satz 1 Nummer1 Buchstabe a des Einkommenssteuer-gesetzes in der am 4. November 2011geltenden Fassung anzuwenden.

(1b) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeldnach dem Fünften Buch Sozialgesetz-buch oder nach dem Zweiten Gesetzüber die Krankenversicherung derLandwirte in Bezug nimmt, gelten diebetreffenden Regelungen für Mutter-schaftsgeld nach der Reichsversiche-rungsordnung oder nach dem Gesetzüber die Krankenversicherung derLandwirte entsprechend.

(2) Für die dem Erziehungsgeld vergleich-baren Leistungen der Länder sind § 8Absatz 1 und § 9 des Bundeserzie-hungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassungweiter anzuwenden.

(3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem1. August 2012 geborene Kinder ge-zahlt. Bis zum 31. Juli 2014 beträgt dasBetreuungsgeld abweichend von § 4b100 Euro pro Monat.

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118 ✿ 119 ADRESSEN

Regierungspräsidien

Die Regierungspräsidien sind für die Kon-trolle der Einhaltung aller Vorschriften zumSchutz der werdenden Mütter und für dieZulassung von Kündigungen im Rahmendes Mutterschutzes und der Elternzeit zuständig.

Regierungspräsidium DarmstadtAbteilung Arbeitsschutz und Umwelt DarmstadtWilhelminenstraße 1-364283 DarmstadtTelefon: 06151-12-4001Telefax: [email protected]

Aufsichtsbezirke:Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, KreisDarmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau,Kreis Offenbach, Odenwaldkreis

Regierungspräsidium DarmstadtAbteilung Arbeitsschutz und Umwelt FrankfurtGutleutstraße 11460327 Frankfurt am MainTelefon: 069-2714-0Telefax: [email protected]

Aufsichtsbezirke:Frankfurt am Main, Stadt Offenbach amMain, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis,Flughafen Frankfurt am Main

Regierungspräsidium DarmstadtAbteilung Arbeitsschutz und Umwelt WiesbadenSimone-Veil-Straße 565197 WiesbadenTelefon: 0611-3309-0Telefax: [email protected]

Aufsichtsbezirke:Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis

Regierungspräsidium GießenAbteilung II Arbeitsschutz und InneresSüdanlage 1735390 GießenTelefon: 0641-303-0Telefax: [email protected]

Aufsichtsbezirke:Kreis Gießen, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis

Regierungspräsidium GießenAbteilung II Arbeitsschutz und InneresGymnasiumstraße 465589 HadamarTelefon: 06433-86-0Telefax: [email protected]

Aufsichtsbezirke:Lahn-Dill-Kreis, Kreis Limburg-Weilburg

Regierungspräsidium KasselAbteilung Umwelt- und ArbeitsschutzSteinweg 6 34117 KasselTelefon: 0561-106-0 Telefax: [email protected]

Page 121: Mutterschutz, Elterngeld, Betreuungsgeld, Elternzeitfruehe-hilfen-mtk.de/dokumente/ElternratgeberHMSI.pdf · 2018-05-08 · Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Mutterschutz,

Aufsichtsbezirke:Stadt Kassel, Landkreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg,Werra-Meißner-Kreis

Regierungspräsidium KasselAbteilung Umwelt- und ArbeitsschutzHubertusweg 1936251 Bad HersfeldTelefon: [email protected]

Aufsichtsbezirke:Landkreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rothenburg

Zuständige Stelle für arbeitsmedizinischeFragen im Rahmen des Mutterschutz-gesetzes

Landesgewerbearzt – Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz

Regierungspräsidium DarmstadtAbteilung Arbeitsschutz und Umwelt WiesbadenAbteilung IV/WI 46Simone-Veil-Straße 5 65197 WiesbadenTelefon: 0611-3309-0 Telefax: [email protected]

Zuständige Ämter für Versorgung und Soziales, Elterngeld- und Betreuungsgeldstellen

Die Ämter für Versorgung und Soziales sinddie zuständigen Stellen für die Bear beitungder Anträge und die Aus zahlung des Eltern-geldes und des Betreuungsgeldes.

Sprechzeiten:Mo. bis Do. 8.00 – 15.30 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.00 Uhr

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales DarmstadtSchottener Weg 364289 DarmstadtTelefon: 06151-738-0 (Zentrale)Telefax: 06151-738 [email protected]

Zuständig für die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Bergstraße, denOdenwald-Kreis und die Stadt Darmstadt

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am MainWalter-Möller-Platz 160439 Frankfurt am MainTelefon: 069-1567-1 (Zentrale)Buchstabe A – K App. 470Buchstabe L – Z App. 471Telefax: 069-1567 [email protected]

Zuständig für den Landkreis Offenbach,den Hochtaunuskreis und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales FuldaWashingtonallee 2 36041 FuldaTelefon: 0661-6207-0 (Zentrale)Telefax: 0661-6207 [email protected]

Zuständig für die Landkreise Fulda undHersfeld-Rotenburg und den Main-Kinzig-Kreis

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Hessisches Amt für Versorgung und Soziales GießenSüdanlage 14 A35390 GießenTelefon: 0641-7936-501/502 Telefax: [email protected]

Zuständig für die Landkreise Gießen undMarburg-Biedenkopf, den Lahn-Dill-Kreis,den Vogelsbergkreis und den Wetterau-kreis

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales KasselFrankfurter Straße 84 A 34121 KasselTelefon: 0561-2099-0 (Zentrale)Telefax: [email protected]

Zuständig für die Landkreise Kassel undWaldeck-Frankenberg, den Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder-Kreis und dieStadt Kassel

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden(Zugang über Lessingstraße)Mainzer Straße 3565185 WiesbadenTelefon: 0611-7157-0 (Zentrale)Telefax: 0611-327 644 [email protected]

Zuständig für den Landkreis Limburg-Weilburg, den Main-Taunus-Kreis, denRheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden

Aufsichtsbehörde der Hessischen Ämter für Versorgung und SozialesRegierungspräsidium Gießen Abt. VI Landesversorgungsamt Hessen Neuen Bäue 2 35396 Gießen

Telefon: 0641-303-0 Telefax: 0641-303-2704 [email protected]

Für allgemeine Fragen zum Elterngeld undBetreuungsgeld wurde eine Telefon-Hotlineeingerichtet. Unter der Rufnummer 0641 - 303 44 44 steht das Regierungsprä-sidium Gießen für Auskünfte zur Verfügung.

Sprechzeiten:Mo. bis Do. 8:00-15:30 Uhrund Fr. von 8:00-12:00 Uhr

Informationen und Antragsformulare gibtes auch im Internet unter

www.familienatlas.de/elterngeld undwww.familienatlas.de/betreuungsgeld.

Das Bundesministerium für Familie, Senio-ren, Frauen und Jugend stellt auf seinen Internetseiten einen Elterngeld-Rechner zurVerfügung mit dessen Hilfe jeder seinenpersönlichen Elterngeldanspruch ermittelnkann (www.bmfsfj.de).

120 ✿ ADRESSEN

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Herausgeber

Hessisches Ministeriumfür Soziales und IntegrationReferat ÖffentlichkeitsarbeitDostojewskistraße 465187 Wiesbadenwww.hsm.hessen.de

Redaktion

Wolfgang Konrad (Regierungspräsidium Gießen),Gertrude Freund,Sabine Mirtsching,Marlen Peseke,Dr. Stefan Herb,Alexandra Stefanides,Esther Walter (verantwortlich)

Gestaltung

ansicht kommunikationsagentur, Wiesbaden,www.ansicht.com

Fotos

ansicht kommunikationsagentur;www.aboutpixel.de | bruno | Rolf van Melis;www.digital-vision.de | Stockbyte;www.fotolia.de | Roberto Anguita | art-fabrik.com |babimu | bluehand | Brebca | Ewa Brozek | FamVeld |Food | Artem Gorohov | DURIS Guillaume | Natalia Guseva | iMAGINE | Rafa Irusta | Jovan Nikolic | LanaK | Anita P Peppers | Fabian Petzold | snejana_m | Leah-Anne Thompson |Anatoly Tiplyashin; www.photocase.com | arzt | bildrausch | freeday | Jan Gropp | ieniemienie | mojitoweb | nildwww.shutterstock.com | Anna Omelchenko

Druck

Druckerei Zeidler GmbH & Co. KG, Mainz-Kastel,www.zeidler.de

Stand

Aktualisierte Auflage, April 2014

ISBN 3-89277-267-3

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Hessi schen Lan-

des regie rung herausgegeben. Sie darf weder von Par teien noch von Wahlbe wer-

berinnen und Wahl be werbern, Wahlhelferinnen und Wahl helfern während eines

Wahlkampfes zum Zweck der Wahl werbung verwendet werden. Dies gilt für

Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kom mu nalwahlen.

Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahl kampfver an staltungen,

an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Auf drucken oder Auf-

kleben parteipolitischer Informationen oder Werbe mittel. Untersagt ist gleichfalls

die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahl werbung. Auch ohne zeitlichen

Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise

verwendet werden, die als Partei nahme der Landesregierung zugunsten einzel-

ner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf welchem

Weg und in welcher Anzahl diese Druck schrift dem Empfänger zugegangen ist.

Den Parteien ist jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen

Mitglieder zu verwenden.

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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Mutterschutz, Elterngeld, Betreuungsgeld, ElternzeitKinder wirbeln Fragen auf

Hessisches Ministeriumfür Soziales und Integration

Dostojewskistraße 465187 Wiesbaden

www.hsm.hessen.de

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