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MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Diese Unterlage gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.

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MwSt in der Europäischen Gemeinschaft

MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten

Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetzeusw.

Anmerkung

In dieser Unterlage sind eine ReihegrundlegenderInformationen zur Anwendung der aufGemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriftenin den Mit gliedstaaten zusammengestellt, die vonden jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteiltworden sind.

Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriftendienen nur der Information. Diese Unterlage gibtnicht unbedingt die Auffassung der Kommissionwieder und ist auch nicht als Billigung derbetreffenden Vorschriften zu verstehen.

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Huningue, den 1. Juli 2002
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DEUTSCHLAND

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Land informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Bundesministerium der FinanzenReferat Presse und Information11016 BerlinTelefax: (0 30) 22 42 - 32 60

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Allgemeine Informationen über die Mehrwertsteuervorschriften in Deutschland könnenvon der Website des Bundesministeriums der Finanzen(www.bundesfinanzministerium.de) abgerufen werden. Umfangreiche Informationen undeinige Vordrucke sind auf der Website des Bundesamtes für Finanzen (www.bff-online.de) enthalten. Die Informationen können nur in der deutschen Sprache abgerufenwerden.

3. Wo sind die innerstaatlichen MwSt-Rechtsvorschriften niedergelegt? Inwelchen Sprachen liegen die Vorschriften vor?

Die innerstaatlichen Mehrwertsteuervorschriften sind im Umsatzsteuergesetz 1999(UStG), in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) und in denUmsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) zu finden. Sämtliche Texte sind ausschließlich inder deutschen Sprache verfügbar.

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Wer in der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen ausführt, innergemeinschaftlicheErwerbe bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, muss sich mehrwertsteuerlichregistrieren lassen und seine Umsätze erklären und versteuern.

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich

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ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland steuerpflichtigeWerklieferungen oder Dienstleistungen (mit Ausnahme vonPersonenbeförderungsleistungen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen),schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder einejuristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Leistungsempfänger hat die Steuer vonder Gegenleistung (Nettobetrag) zu berechnen und bei dem für ihn zuständigenFinanzamt anzumelden. Der leistende Unternehmer braucht sich in diesen Fällen nichtmehrwertsteuerlich registrieren zu lassen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit einerfreiwilligen Registrierung in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Eine Übersicht über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Aus-land ansässigen Unternehmer kann der Website des Bundesamtes für Finanzen(http://www.bff-online.de/ust/ustv/ustzust.html) entnommen werden. Für dieUnternehmer, die ihr Unternehmen von einem der dort genannten Staaten aus betreiben,sind bestimmte Finanzämter örtlich zuständig. Dabei sind die einzelnen Staatenbestimmten Finanzämtern zugeordnet. Wird das Unternehmen nicht von einem der dortaufgeführten Staaten aus betrieben, sondern von einem anderen Staat, ist das FinanzamtBerlin Neukölln-Nord (Anschrift: Sonnenallee 223, 12059 Berlin) zuständig. Sofern derausländische Unternehmer im Inland eine Niederlassung hat, ist das Finanzamtzuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung liegt. Das zuständige Finanzamt kann beimBundesamt für Finanzen online (http://195.37.191.41/cgi-bin/gemfai.exe) durch dieEingabe des entsprechenden Ortes bzw. der Postleitzahl erfragt werden.

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Ein Unternehmer, der seine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen möchte oder erstmalsin Deutschland mehrwertsteuerpflichtig wird, muss dies seinem zuständigen Finanzamtformlos mitteilen. Daraufhin wird ihm ein Vordruck zugesandt, in dem nebenpersönlichen Daten vor allem auch unternehmensbezogene Daten gefordert werden. Dervollständig ausgefüllte und unterschriebene Vordruck ist an das Finanzamtzurückzusenden, so dass dem Unternehmer danach - ebenfalls per Post - eineSteuernummer mitgeteilt werden kann. Die MwSt-Nummer (in Deutschland: USt-IdNr.)wird grundsätzlich auf schriftlichen Antrag vergeben.

Der Antrag ist an das Bundesamt für Finanzen (Anschrift: Industriestraße 6, D - 66738Saarlouis) zu richten.

In dem formlosen Antrag sind folgende Angaben zu machen:

• Name und Anschrift des Antragstellers,

• die Steuernummer, unter der der Antragsteller bei dem zuständigen deutschenFinanzamt mehrwertsteuerlich geführt wird und

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• das für die Mehrwertsteuer zuständige Finanzamt.

Der Antrag kann auch bei dem Finanzamt abgegeben werden, bei dem der Unternehmermit seiner Steuernummer registriert ist. Es wird nicht unterschieden zwischenUnternehmern, die in Deutschland niedergelassen sind und solchen, die nicht inDeutschland niedergelassen sind. Ferner gibt es keinen Mindestzeitraum für eineMehrwertsteuer-Registrierung. Für Kleinunternehmer gibt es eine Freistellung und fürpauschalierende Landwirte eine Sonderregelung.

Bei den Kleinunternehmern gründet sich diese Freistellung auf Umsatzschwellen. Die fürUmsätze geschuldete Mehrwertsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz imvorangegangenen Kalenderjahr 16 620 EUR nicht überstiegen hat und im laufendenKalenderjahr 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Regelung giltnur für Unternehmer, die im Inland ansässig sind.

Die Sonderregelung für pauschalierende Landwirte gilt unabhängig vonUmsatzschwellen.

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

100 000 EUR

9. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf Erwerbe durch nichtsteuerpflichtigejuristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

12 500 EUR

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Die Inanspruchnahme eines Steuervertreters (Fiskalvertreter) ist nicht zwingendvorgeschrieben (fakultativ). Die steuerliche Vertretung (Fiskalvertretung) beschränkt sichauf die Fälle, in denen der Vertretene im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätzeausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann. Der Vertretene darf weder im Inlandnoch in den Gebieten des § 1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz seinen Wohnsitz, seinen Sitz,seine Geschäftsleistung oder seine Zweigniederlassung haben.

Als Anwendungsfälle der Fiskalvertretung kommen insbesondere in Betracht:

• steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferunganschließt,

• steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, sofern derUnternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er dieVorsteuer abziehen kann.

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11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zubeachten?

Die Vorschriften über die Fiskalvertretung sind in den §§ 22a - 22e Umsatzsteuergesetzgeregelt.

Zur Fiskalvertretung sind nur die folgenden Personen befugt:

• Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe,

• Spediteure, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,

• sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie in Zusammenhang mit derZollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten.

Die vorgenannten Speditionsunternehmen und sonstigen gewerblichen Unternehmen sindgrundsätzlich nur dann zur Fiskalvertretung befugt, wenn sie in der BundesrepublikDeutschland ansässig sind.

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Fiskalvertreter hat bei dem für seine Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamtunter einer für die Fiskalvertretung gesondert erteilten Steuernummer dieumsatzsteuerlichen Pflichten sämtlicher durch ihn vertretenen ausländischenUnternehmer als eigene Pflichten zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie derVertretene und kann beispielsweise die erforderlichen Anträge im Inland stellen.

Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren:

Die zur Fiskalvertretung befugten Personen werden durch Vollmachterteilung durch denVertretenen zu Fiskalvertretern. Die Vollmacht ist vor der Ausführung von steuerfreienUmsätze zu erteilen. Sollte sie in einer Fremdsprache ausgestellt sein, ist in begründetenFällen auf Verlangen der Finanzbehörde eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.

Der Fiskalvertreter erhält auf Antrag für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummerund eine gesonderte USt-IdNr. Die gesonderte Steuernummer ist von dem Finanzamt zuerteilen, das für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters zuständig ist. Die USt-IdNr.wird durch das Bundesamt für Finanzen auf Antrag erteilt. Unter der USt-IdNr. tritt er füralle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer auf.

Der Fiskalvertreter hat die allgemeinen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Dabei sindfür jeden Vertretenen die vereinbarten Entgelte für die steuerfreien Umsätze gesondertaufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen Name und Anschrift der Vertretenen zuerkennen sein.

Der Fiskalvertreter hat unter der gesonderten Steuernummer eine Umsatzsteuer-Erklärung für das Kalenderjahr abzugeben. Dort fasst er die Besteuerungsgrundlagen füralle von ihm Vertretenen zusammen. Einzelaufstellungen sind nicht erforderlich. DieFrist zur Abgabe der Erklärung richtet sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichenVorschriften. Der Fiskalvertreter hat zudem bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jedenKalendervierteljahres eine Zusammenfassende Meldung beim Bundesamt für Finanzenabzugeben. In den Zusammenfassenden Meldungen sind die Bemessungsgrundlagen füralle Vertretenen zusammenzufassen.

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Die Rechnung über die Leistung des Vertretenen kann im Fall der Fiskalvertretungsowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. In beiden Fällen hatdie Rechnung stets folgende zusätzliche Angaben zu enthalten:

• den Hinweis auf die Fiskalvertretung,

• den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters sowie

• die dem Fiskalvertreter für diese Zwecke erteilte USt-IdNr.

Die Fiskalvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene im Inland neben seinensteuerfreien Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze ausführt. Dies gilt auch dann, wennder Vertretene steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, fürdie der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Des Weiteren ist die Fiskalvertretungausgeschlossen, wenn der Vertretene für den gleichen Zeitraum einen zulässigen Antragauf Vorsteuer-Vergütung stellt oder innergemeinschaftliche Erwerbe im Rahmen voninnergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, die als besteuert gelten. Gleiches giltfür die Fälle, in denen der Vertretene steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen voninnergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letztenAbnehmer geschuldet wird.

Die Fiskalvertretung ist beendet, wenn dem Fiskalvertreter die Vollmacht durch denVertretenen entzogen wird oder wenn die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretunguntersagt. Gleiches gilt, wenn der Vertretene, der zunächst einen Fiskalvertreter wirksambestellt hat, im weiteren Verlauf des Besteuerungszeitraums im Inland steuerpflichtigeUmsätze ausführt oder ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge abziehen kann.

Ist die Fiskalvertretung beendet, ist wie folgt bei dem Fiskalvertreter und bei dem imAusland ansässigen Unternehmer zu verfahren:

Der Fiskalvertreter hat die Beendigung der Fiskalvertretung eines jeden von ihmVertretenen dem Finanzamt formlos mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigungder Fiskalvertretung getätigten Umsätze sind vom Fiskalvertreter in derUmsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr zu erfassen und in die ZusammenfassendeMeldung des entsprechenden Zeitraums zu übernehmen. Die allgemeinen Erklärungs-und Aufzeichnungspflichten sind für die Zeit der Bestellung bis zur Beendigung derFiskalvertretung von ihm zu erfüllen. Der im Ausland ansässige Unternehmer muss sichnach Beendigung der Fiskalvertretung unter einer eigenen Steuernummer registrierenlassen und ggf. eine eigene USt-IdNr. beantragen.

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Die Inanspruchnahme eines Fiskalvertreters ist nicht zwingend, daher kann auch nichtgegen Vorschriften verstoßen werden, die etwaige Sanktionen nach sich ziehen.

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Eine Bankbürgschaft ist nicht erforderlich, da sich in der Bundesrepublik Deutschlandder Anwendungsbereich der Fiskalvertretung auf diejenigen Unternehmer beschränkt, diegrundsätzlich keine Zahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche gegenüber demFiskus haben.

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BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

Bei der Bestellung eines Fiskalvertreters wird nicht zwischen einem in den anderenMitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Unternehmer und einem imDrittlandsgebiet ansässigen Unternehmer differenziert.

16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zubeachten?

Siehe Antwort auf Frage 11.

17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Siehe Antwort auf Frage 12.

18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Siehe Antwort auf Frage 14.

RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?

Die Vorschriften über die Rechnungsstellung sind in §§ 14 und 14a desUmsatzsteuergesetzes sowie §§ 31 bis 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnunggeregelt. Danach ist jeder Unternehmer berechtigt über die von ihm ausgeführtenLieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen eine Rechnung zu erteilen. Soweiter die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an einejuristische Person ausführt, ist er auf deren Verlangen verpflichtet, eine Rechnungauszustellen.

Inhaltlich muss eine Rechnung grundsätzlich die folgenden Angaben enthalten:

• den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

• den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,

• die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oderdie Art und den Umfang der sonstigen Leistung,

• den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,

• das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und

• den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, odereinen Hinweis auf die Steuerbefreiung.

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In Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, hat der leistendeUnternehmer die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.

Über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen muss der Unternehmer stetsRechnungen erteilen, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Ferner muss derUnternehmer auch über folgende Umsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweiserteilen, wenn diese Umsätze im Inland steuerpflichtig sind:

• Versendungslieferungen an Abnehmer ohne MwSt-Nummer,

• bestimmte Vermittlungsleistungen, insbesondere die der Handelsvertreter,

• innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen, einschließlich der Nebenleistungensowie deren Vermittlung,

• Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieserGegenstände,

• Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen anbestimmte Erwerber. Diese müssen noch weitere Angaben enthalten, aus denen sichdie Eigenschaft eines „neuen Fahrzeugs“ ergibt.

Führt der Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuerschuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Dabei muss er in derRechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen und darf dieUmsatzsteuer auf keinen Fall gesondert ausweisen.

Im Falle von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ist auf diese Tatsache sowiedie Steuerpflicht des letzten Leistungsempfängers hinzuweisen.

Im deutschen Recht gibt es keine Vorschrift, nach der die Rechnung innerhalb einesbestimmten Zeitraums nach Ausführung der Lieferung oder Erbringung der Leistungausgestellt werden muss.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Im deutschen Recht gibt es nur in bestimmten Fällen, in denen der Leistungsempfängereine Privatperson ist, eine Ausnahme von der Pflicht zur Rechnungsstellung. Darüberhinaus gibt es noch Regelungen über eine vereinfachte Rechnungsstellung.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Grundsätzlich ist jeder als Unternehmer geführte Steuerpflichtige verpflichtet,periodische MwSt-Erklärungen („Umsatzsteuer-Voranmeldung“), in denen er dieVorauszahlungen selbst zu berechnen hat, sowie eine MwSt-Erklärung für das gesamteKalenderjahr („Umsatzsteuererklärung“) abzugeben.

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22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eineUmsatzsteuer-Voranmeldung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenenVordruckes abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum(Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablaufdes Voranmeldungszeitraums fällig. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich dasKalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als6 136 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für dasvorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR, kann das Finanzamt denUnternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien. DerUnternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat alsVoranmeldungszeitraum innerhalb bestimmter Antragsfristen wählen, wenn sich für dasvorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als6 136 EUR ergibt.

Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit neu auf, ist er verpflichtet, im laufenden und imfolgenden Kalenderjahr seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Erstab dem zweiten Kalenderjahr nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit gelten fürihn die zuvor genannten Ausführungen.

Neben den Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat der Unternehmer für das gesamteKalenderjahr eine Umsatzsteuerklärung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenenVordrucks abzugeben. Diese ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Ist dieSteuer aufgrund der Umsatzsteuererklärung höher als die Vorauszahlungen oder wurdenkeine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, ist die ausstehende Steuer innerhalbeines Monats nach Eingang beim Finanzamt zu zahlen. Ein sich möglicherweiseergebender Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung durch das Finanzamt ausgezahlt.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Kleinunternehmer, die nicht für die Mehrwertsteuer optieren und pauschalierendeLandwirte brauchen keine MwSt-Erklärungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen undUmsatzsteuererklärung) abzugeben.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen darf und worin bestehen die Vereinfachungen?

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

• dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125 000 EURbetragen hat oder

• der von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführung regelmäßigerAbschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen befreit ist, oder

• soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs bewirkt,

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die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmtenEntgelten berechnet.

Erstreckt sich die Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführungregelmäßiger Abschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen nur auf einzelneBetriebe des Unternehmers und beträgt der Gesamtumsatz im vorangegangenenKalenderjahr mehr als 125 000 EUR, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuernnach den vereinbarten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt derUnternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasstwerden oder unversteuert bleiben.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

Die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich für ein Kalendervierteljahrabzugeben. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahreserfolgen, in dem der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen vonGegenständen ausgeführt hat.

Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe vonUmsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit, kann diezusammenfassende Meldung für ein Kalenderjahr abgegeben werden, wenn

(1) die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenenKalenderjahr 200 000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahrvoraussichtlich nicht übersteigen wird;

(2) die Summe seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen imvorangegangenen Kalenderjahr 15 000 EUR nicht überstiegen hat und imlaufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und

(3) es sich bei den in Nr. 2 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen nicht umLieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit MwSt-Nummer handelt.

Die Zusammenfassende Meldung ist nur für das Kalenderjahr abzugeben, in dem derUnternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen durchgeführt hat.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Nein.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,welche Schwellenwerte gelten dabei?

Ja, die Schwellenwerte dafür betragen 200 000 EUR und 15 000 EUR (Weiteres sieheAntwort zu Frage 25).

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ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind dabei zu beachten?

Seit dem 1. Januar 2002 ist eine elektronische Abrechnung zulässig. Sie muss neben dengeforderten Angaben (siehe Frage 19) eine qualifizierte elektronische Signatur mitAnbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes enthalten. Sofern alleVoraussetzungen erfüllt sind, ist die elektronische Abrechnung einer Rechnunggleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass unter den weiteren Voraussetzungen derVorsteuerabzug aus elektronischen Abrechnungen grundsätzlich möglich ist.

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, wie, und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eineentsprechende Genehmigung zu beantragen?

Sowohl Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch Umsatzsteuererklärungen für dasKalenderjahr können auf elektronischem Wege abgegeben werden.

Grundlage für die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist dieSteueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV). Danach könnenSteueranmeldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetband-Kassetten) oder über Datenfernübertragung (durch ein genormte FTP-Übertragung)übermittelt werden. Die Teilnahme des Unternehmers an diesem Verfahren ist von derErfüllung der folgenden Voraussetzungen abhängig:

• Das jeweils eingesetzte Datenverarbeitungsprogramm muss von der zuständigen Stellegenehmigt worden sein,

• dem Datenlieferer muss eine Zulassung erteilt worden sein,

• der Unternehmer muss die Teilnahme erklärt haben.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und sofern alle Daten der Steueranmeldungmängelfrei übermittelt worden sind, steht die Übermittlung von Daten der Abgabe einerSteueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich. Der Zugang derübermittelten Daten bei der annehmenden Stelle hat hinsichtlich der Abgabefristen diegleiche Wirkung wie der Zugang der Steueranmeldung auf Papier beim Finanzamt.

Die Genehmigung und die Zulassung sind gesondert bei dem zuständigen Finanzamtnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Sie werden durch schriftlichenVerwaltungsakt erteilt oder abgelehnt. Die Teilnahmeerklärung hat der Unternehmernach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständigen Finanzamtabzugeben.

Nimmt ein Unternehmer am Datenübermittlungsverfahren nach der StADÜV teil, bleibtes zulässig, einzelne Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckabzugeben. Auch eine berichtigte Steueranmeldung kann entweder durchDatenfernübertragung oder auf Datenträger übermittelt oder nach amtlichvorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.

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Die erforderlichen Anträge und eine ausführliche Schilderung des Verfahrens kannfolgender Internetseite entnommen werden:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF-Schreiben-

.745.9355/Automation-in-der-Steuerverwaltung-br-Steueranme...htm?sort=nc.Titel

Außerdem gibt es noch ein verwaltungseigenes Verfahren zur Übermittlung derelektronischen Steuererklärung, z.B. auch der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. DiesesVerfahren, genannt „ELSTER“, wird auf der Internetseitehttp://www.elster.deausführlich beschrieben. Die Übermittlung der Steueranmeldungen bei ELSTER erfolgtebenfalls über Datenfernübertragung.

In Kürze sollen auch Formulare über ELSTER-Formular für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zum Download angebotenwerden.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Zusammenfassende Meldungen können auf elektronischem Wege abgegeben werden.Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Abgabe von ZusammenfassendeMeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (ZMDV). Danach könnenZusammenfassende Meldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgernabgegeben werden. Die Teilnahme an der Datenübermittlung ist freiwillig. Unternehmer,die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mitautomatischen Einrichtungen erledigen oder von einem datenverarbeitendenUnternehmen durchführen lassen, können die Zusammenfassende Meldungen aufmaschinell verwertbaren Datenträgern abgeben oder durch datenverarbeitendeUnternehmen abgeben lassen. Zu den datenverarbeitenden Unternehmen gehören auchdie öffentlich-rechtlichen Datenverarbeitungszentralen.

Die Teilnahme des Unternehmens an diesem Verfahren ist von seiner Zulassung oder derdes datenverarbeitenden Unternehmens durch das Bundesamt für Finanzen abhängig. DieÜbermittlung der Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern steht der Abgabeeiner Zusammenfassenden Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich,wenn die Zulassung erfolgt ist und die Daten mängelfrei an das Bundesamt für Finanzen,Bonn, übermittelt werden. Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleitschreibennach amtlich vorgeschriebenem Vordruck - das auch maschinell gefertigt werden kann -beizufügen. Das Begleitschreiben muss vom Unternehmer unterschrieben sein.

Darüber hinaus gibt es derzeit einen Pilotversuch, die Zusammenfassenden Meldungenauch mittels einer Datenfernübertragung (durch eine genormte FTP-Übertragung)abzugeben. Eine Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen über ELSTER ist zurzeitnoch nicht möglich.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Eine Pauschalregelung gibt es für Land- und Forstwirte.

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32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Bestimmte Gruppen von Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenenKalenderjahr nicht mehr als 61 356 EUR betragen hat, können die abziehbarenVorsteuerbeträge pauschal im Wege eines bestimmten Prozentsatzes vom maßgeblichenUmsatz ermitteln (Durchschnittssätze). Die Anwendung dieser Methode darf jedochnicht zu einer Steuer führen, die wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohneAnwendung dieser Methode ergeben würde.

33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung undZusammenfassende Meldung) vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die Formulare liegen nur in deutscher Sprache vor.

VORSTEUERABZUG

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keineVorsteuer abgezogen werden?

Die Vorsteuerbeträge, die auf Repräsentationsaufwendungen entfallen, für die auch einertragsteuerliches Abzugsverbot gilt, oder im Zusammenhang mit Kosten der privatenLebensführung stehen, sind nicht abzugsfähig. Des Weiteren sind die Vorsteuerbeträgeaus den Reisekosten des Personals nicht abzugsfähig, soweit es sich umVerpflegungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt. Gleichesgilt allgemein für Umzugskosten aus Anlass eines Wohnungswechsels.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

Nur zu 50 % abziehbar sind die Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oderHerstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder denBetrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmersoder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.

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