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Top 4.5 Futtermittelrisiken MWV-Seminar 2013 Aktuelle Fragen der gewerblichen und industriellen Haftpflicht 2013 Rainer Sturm / pixelio.de Uschi Dreiucker / pixelio.de Ursula Kröll / pixelio.de Alois Lattwein

MWV-Seminar 2013 Aktuelle Fragen der gewerblichen und ... · PDF fileDioxin Skandal 2011 – Anlass der Lebens- und Futtermitteldebatte Alois Lattwein MWV-Seminar 1 Forderung der Politik

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Top 4.5Futtermittelrisiken

MWV-Seminar 2013

Aktuelle Fragen der gewerblichen und industriellen Haftpflicht 2013

Rainer Sturm / pixelio.de Uschi Dreiucker / pixelio.de Ursula Kröll / pixelio.de

Alois Lattwein

Dioxin Skandal 2011 – Anlass der Lebens- und Futtermitteldebatte

Alois Lattwein 1MWV-Seminar

Forderung der Politik : Verpflichtung zur Absicherung des Haftungsrisikos.

Ca. 5400landwirtschaftliche Betriebe auf Verdacht gesperrt , tatsächlich zu Recht nur 300!

Ausgangsbetrieb:

Norddeutscher Biodieselhersteller

Niederländischer Händler:

Weiterlieferung Fette an Harles & Jentzsch

Harles & Jentzsch:

Weiterlieferung Fette an mindestens 30 Futtermittelhersteller

Herstellung von und Handel mit Futtermitteln und Abgabe an landwirtschaftliche Betriebe

Legehennen-farmen Milchbetriebe

Schweine- und Geflügelmast-

betriebe

anderen landwirtschaftliche

Betriebe

Eier Fleisch Milchandere Produkte

für den Endverbraucher

Beteiligte der Futter-und Lebensmittelkette

Der Versicherer kann in jeder Stufe der Prozesskette haftungsrechtlich betroffen sein (ggf. droht riesiges Kumul durch sich potenzierende Betroffenheit)

Fall Harles & Jentzsch

Alois Lattwein MWV-Seminar

Lebensmittel-

industrie

Neue Skandale im Futtermittel-/ Lebensmittelbereich

Alois Lattwein 3MWV-Seminar

Auch im Fall des verschimmelten Mais gab es bereits über 5000 Verdachts-sperrungen!

Beispielhafter Fall zu Dioxin in Futtermitteln

Alois Lattwein 4MWV-Seminar

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Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens, verklagte seinen Futtermittelhersteller auf Schadenersatz, weil infolge eines Dioxinbelastung des Futters Vermarktungsverbot ausgesprochen wurde und er daher Mastschweine aus seinem Betrieb nicht fristgerecht am Markt platzieren konnte.

Das von der Beklagten gelieferte Futter war mit Futterfetteine Dioxinfestgestellt worden warVermischungbedenkliche Dioxinbelastung auf, da der Grenzwert nicht überschritten wurde.

Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens, verklagte seinen Futtermittelhersteller auf Schadenersatz, weil infolge eines Verdachts auf überhöhte Dioxinbelastung des Futters ein Vermarktungsverbot ausgesprochen wurde und er daher Mastschweine aus seinem Betrieb nicht fristgerecht am Markt platzieren konnte.

Das von der Beklagten gelieferte Futter war mit Futterfett einer Drittfirma versetzt, bei dem eine Dioxin-Grenzwertüberschreitung festgestellt worden war . Nach der Vermischung wies das Futter allerdings keine bedenkliche Dioxinbelastung auf, da der Grenzwert nicht überschritten wurde.

Neuster Lebensmittelskandal: Schimmelpilze im Mais

Alois Lattwein 5

Verschimmelter Mais als Futterbestandteil gelangte im März diesen Jahres u.a. aus Serbien

an deutsche Futtermittelunternehmer, die diesen weiterverarbeitet und an mehrere

Tausend landwirtschaftliche Betriebe ausgeliefert hatten. Diese wiederum verfütterten das

belastete Futter u.a. an ihre Kühe.

Gefahr für den Verbraucher: erhöhte Aflatoxinwerte in den Endprodukten (z.B. der Milch)

Konsequenz : Sperrung der Betriebe, Vernichtung der Milch. Der Betrieb darf erst bei nachgewiesener Unterschreitung desGrenzwertes wieder aufgenommen werden.

Tierhalter erleiden in ihrer Verantwortung als Lebensmittelhersteller erhebliche Einkommensverluste durch Verkaufssperren und zwar so lange, bis die Verdachtsfälle geklärt sind.

Frage:

Wie sieht die Haftung der Futtermittelunternehmer a us?

MWV-Seminar

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Auf einem Hof in NRW wurde der Auf einem Hof in NRW wurde der erlaubte Grenzwert 50 Nanogramm je

Kilogramm um etwa das Doppelte überschritten.

Aflatoxin (Schimmelpilzgift) gilt ebenso wie Dioxin als

krebserregend.

Haftungssituation bei tatsächlicher Belastung

Alois Lattwein 6

Alternative 1 : Es wird eine tatsächliche Belastung festgestellt

� d.h. die zulässigen Grenzwerte sind im Futtermittel überschritten, nicht aber im Endprodukt (z.B. im Ei) oder die zulässigen Grenzwerte sind sowohl im Futtermittel als auch im Endprodukt überschritten. In beiden Fällen entsteht dem Landwirt ein Schaden.

� Liegt ein Verschulden des Futtermittelunternehmers vor (z.B. Produzentenpflichten nicht erfüllt, keine hinreichende Kontrolle des Futtermittelbestandteils o.ä.), muss er dem Landwirt Schadenersatz leisten

� Liegt allerdings kein Verschulden vor stellt sich folgende Frage: Gibt es eine Garantiehaftung (d.h. verschuldensunabhängige Haftung)?

Noch ist diese Frage strittig, die diesbezüglichen Gerichtsverfahren laufen.

Sollte die Garantiehaftung bejaht werden, müssten die Futtermittelhersteller

den Landwirten Schadenersatz leisten!

Streckengeschäft: Sollte eine Garantiehaftung bejaht werden, so würde diese auch für den reinen

Vertriebshändler gelten, der lediglich fremde Ware handelt (nicht als eigene unter eigenem Namen).

MWV-Seminar

: Zugesicherte Altes Schuldrecht : Zugesicherte Eigenschaften wurden geschuldetNeues Schuldrecht : Nun gibt es

den § 280 BGB- es kommt auf das Vertreten müssen an

Frage: Garantiehaftung?

Bauernverbände fordern eine Garantiehaftung der Futtermittelunternehmer, damit sie nicht mehr auf ihren Schäden sitzen bleiben. insbesondere, wenn der

Händler eine eigene Erklärung zur Beschaffenheit

des Futters abgibt

Haftungssituation im Falle fehlender Belastung

Alois Lattwein 7

Alternative 2: Es ergibt sich schon keine Belastung im Futtermittel (und damit auch nicht im

Endprodukt (z.B. dem Ei), der Verdacht bestätigt sich nicht.

Hier kommt es auf die Frage der Garantiehaftung nicht an: Das Futter ist einwandfrei (kein

Mangel, da der Verdacht ausgeräumt wurde) und der Futtermittelhersteller haftet nicht!

So auch die aktuelle Rechtsprechung des OLG Oldenburg (Az. 3 U 76/12)

Allein der Verdacht einer Belastung, der später ausgeräumt wurde ,

vermag eine Haftung des Futtermittelproduzenten nicht zu begründen.

In einem solchen Fall scheiden Ansprüche der Landwirte auf Schadenersatz

(vertragliche nach §§ 433,434, 437, 280 BGB sowie deliktische nach § 823 I,

§ 823 II BGB i.V.m. dem LFBG) gegen die Futtermittelunternehmer aus. Es fehlt schon an

einer Anspruchsgrundlage, da es keinen Mangel gibt.

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MWV-Seminar

Anderer Fall, andere Beurteilung der Rechtslage

Alois Lattwein 8MWV-Seminar

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Ware auch dann mangelhaft sein, wenn durch konkrete Tatsachen der naheliegende Verdacht begründet

wird, dass die Ware gesundheitlich nicht unbedenklich und damit nicht für den bestimmten Vertragszweck geeignet ist (z.B. Verfütterung von Futtermittel an

Mastschweine). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Verdacht tatsächlich bewahrheitet. Es genügt einerseits, andererseits muss aber auch feststehen, dass der

Verdacht nicht ausgeräumt wird (vgl. BGH NJW 1989, 218, 220).

Der Verdacht wurde im Fall, den das OLG Oldenburg zu entscheiden hatte – anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen – ausgeräumt, so dass ein Mangel des

gelieferten Futtermittels nicht vorlag.

Aktuelle Rechtsprechung zur verschuldensunabhängige n Haftung der Futtermittelhersteller vom 08.03.2013

LG Osnabrück (Az.: 15 O 384/11)

Alois Lattwein 9

Sachverhalt: Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche aus der Lieferung von Futtermittel für Geflügel geltend. Die Beklagte rechnet gegenüber den Kaufpreisforderungen mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Dioxinbelastung des Futtermittels auf.

Die Klägerin hatte aufgrund einer Eigenkontrolle festgestellt, dass von ihr hergestelltes Mischfutter in einer über dem gesetzlichen Grenzwert liegenden Konzentration mit Dioxin belastet war. Es waren bei der Herstellung verunreinigte Futterfette der Fa. Harles und Jentzsch GmbH verwertet worden.

Sämtliche Betriebe, die von der Klägerin Futtermittel bezogen hatten, wurden gesperrt. Bei einer anschließenden Untersuchung wurde eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte für Dioxin bei Legehennen der Beklagten nicht festgestellt.

Bei den aus dem Betrieb der Beklagten stammenden Eiern lagen jedoch zum Teil Dioxinbelastungen vor.

MWV-Seminar

Alois Lattwein 10

Aus den Gründen :

Die Klägerin kann sich nicht gemäß § 280 Abs.1 S. 2 BGBdarauf berufen, dass sie den Mangel nicht zu vertreten hat. Denn es ist von einer Garantie der Klägerin für die Reinheit und Unverdorbenheit des Futtermittels im Sinne des § 443 Abs. 1 BGB auszugehen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 24 LFBG.

Der § 6 FuttermittelG, der im Wesentlichen dem Wortlaut des § 24 LFBG entspricht, hat nach BGH (VIII ZR 81/70) eine über die ohnehin bestehende Gewährleistung hinausgehende Übernahme einer besonderen Gewähr und damit eine zugesicherte Eigenschaft (i.S.d. alten § 459 Abs. 2 BGB) beinhaltet. Damit hat der BGH aus § 6 FuttermittelG eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelherstellers im Falle der Unreinheit oder Verdorbenheit des Futtermittels angenommen.

Auch die Vorschrift des § 24 LFBG ist als Garantie im Sinne des § 443 BGB auszulegen. Dafür spricht die beinah wortgleiche Übernahme in § 24 LFBG. Es ist nicht ersichtlich, dass durch den neuen § 24 LFBG die Rechte der Käufer von Futtermitteln gegenüber dem bisherigen Recht gemindert werden sollten.

Darin liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Futtermitte lverkäufers . Denn dieser hat eine von ihm verursachte mangelhafte Herstellung des Futtermittels selbst zu vertreten. Im Falle des vorherigen Ankaufs des Futtermittels für den Weiterverkauf oder der Verwendung zugekaufter Bestandteile kann er im Falle der Haftung gegenüber seinem Abnehmer seinerseits seinen Lieferanten in Anspruch nehmen.

MWV-Seminar

Aktuelle Rechtsprechung zur verschuldensunabhängige n Haftung der Futtermittelhersteller vom 08.03.2013

LG Osnabrück (Az.: 15 O 384/11)

Konsequenz aus dem Geschehen der letzten Jahre - Die Pflichtversicherung kommt

Alois Lattwein 11

� Änderungen am 28.02.2013 vom Bundestag beschlossen. Bundesrat erteilt am 22.03.2013 seine Zustimmung.

� Verkündung des Gesetzes erfolgte am 27.05.13; Inkrafttreten damit am 01.07.2013 (erster Tag des zweiten

Kalendermonats nach der Verkündung)

MWV-Seminar

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Betroffen von den neuen Regelungen sind ca. 319 Betriebe. Die meisten davon benötigen künftig eine

Versicherungssumme von 10 Mio. EUR. Das ergibt ein Versicherungssummenkumul von ca. 3,19 Milliarden

EUR!

Versicherungssummen der neuen Pflichtversicherung

Alois Lattwein

� In dem aktuellen Gesetz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist in § 17 a eine Staffelung vorgesehen. D.h. es gilt eine Mindestversicherungssumme von:

� In § 17 a ist zudem die Zulässigkeit einer Gruppenversicherung über 30 Mill ionen Euro nach vorausgehender Grunddeckung von 2 Millionen Euro geregelt. Dies ist insofern problematisch, als das VVG bei Pflichtversicherungen die Möglichkeit einer Gruppenversicherung nicht vorsieht. Eine solche passt nicht in das System der §§ 112 ff. VVG. Nichtsdestotrotz sieht die aktuelle Regelung eine solche Form der Versicherung vor.

MWV-Seminar 12

2 Millionen Euro bei voraussichtlicher Herstellung von mehr als 500 Tonnen, aber nicht mehr als 5000 Tonne nMischfuttermittel in einem Kalenderjahr

5 Millionen Euro bei voraussichtlicher Herstellung von mehr als 5000 Tonnen, aber nicht mehr als 50.000 To nnenMischfuttermittel in einem Kalenderjahr und

10 Millionen Euro bei voraussichtlicher Herstellung vonmehr als 50.000 Tonnen in einem Kalenderjahr, jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

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Marktübliche Ausschlüsse

Alois Lattwein 13

Auszug aus dem neuen § 17 a LFBG:

„(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden,

deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im

Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.“

Marktübliche Ausschlüsse sind u.a.:

� Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen vorsätzlich herbeigeführt haben.

� Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

(1) gentechnische Arbeiten,

(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

(3) auf Erzeugnisse,

- die Bestandteile aus GVO enthalten

- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

� Ansprüche wegen

� Schäden aus übertragbaren spongiformen Enzephalopathien (BSE)

� der Herstellung, Verarbeitung oder dem Vertrieb von Tiermehl

� Ansprüchen wegen Schäden aus vorsorglicher Betriebsschließung

MWV-Seminar

Separate Versicherungssumme

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�Die vorgesehene Versicherungssumme muss allein für die in § 17 a Abs. 1 LFBG bezeichneten Schäden zur Verfügung stehen.

�§ 17 a LFBG lässt offen, ob diese Schäden separat zu decken oder im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung (die ggf. aufzufüllen ist) gedeckt werden können.

�Um sicherzustellen, dass die VSU nicht durch andere Schäden verbraucht wird, sollte eine separate Versicherungssumme gewählt werden.

�Einem VN, der eine solche separate VSU für die versicherungspflichtigen Schäden nach §17 a LFBG nicht hat, kann ein Versicherer die Versicherungsbestätigung nicht ausstellen.

MWV-Seminar

Alois Lattwein 15MWV-Seminar

Die Versicherungsbestätigung

in der aktuellen Entwurfsfassung: wird

derzeit vom GDV mit dem BMELV abgestimmt

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Back up

MWV-Seminar

Der Fall Vi-Care (Pflanzenstärkungsmittel)

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MWV-Seminar

Das Pflanzenstärkungsmittel wurde an Großhändler und an Gartenbaubetriebe vertrieben. Das Produkt wurde vor allem in Bio Anbau von Lebensmitteln eingesetzt.

Im Sommer 2012 wurde, nach erfolgter Anwendung des Produkts, bei verschiedenen Betrieben eine Überschreitung des Grenzwertes DDAC (0,01 mg) festgestellt. Hierbei handelt es sich um einen Stoff, der vor allem in Reinigungsmitteln vorkommt.

Betroffen waren ca. 30 % der deutschen Bio

Das Pflanzenstärkungsmittel Vi-Care wurde an Großhändler und an Gartenbaubetriebe vertrieben. Das Produkt wurde vor allem in Bio-Anbau von Lebensmitteln eingesetzt.

Im Sommer 2012 wurde, nach erfolgter Anwendung des Produkts, bei verschiedenen Betrieben eine Überschreitung des Grenzwertes DDAC (0,01 mg) festgestellt. Hierbei handelt es sich um einen Stoff, der vor allem in Reinigungsmitteln vorkommt.

Betroffen waren ca. 30 % der deutschen Bio-Bauern.

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Pflanzenstärkungsmittel Vi-Care

MWV-Seminar

VN: Gartenbau-genossenschaft

InverkehrbringerVN: Hersteller oder Händler?

Erzeugung/Abfüllung Spanien?

Agro Costa in Costa Rica

LandgartKette von Landhändlern

30 % Citruskernextrakt + 70 % Wasser;Deklariert: Zitronensäure, Ascorbinsäure, Milchsäure;

U.U. betroffen ca. 30% des dt. Anbaus (Bio- wie konventionell) bei Kräutern, Bio- Gemüse, und Bananen.

Kontaminant ist das Reinigungsmittel DDAC.

Zulassung beim BVLZulassung inzwischen entzogen

BIOFAVertriebsfirma

Internethandel, Postversand

CitrexUSA, Miami

Citrex Europe,Dronten, NL

Landhandel, div.**

Gartenbaubetriebe

Nachweis 27 – 35 g DDAC je kg Vi- Care; bei 0,15 – 0,2% Aufwandmenge Vi-Care = 40 – 50 mg DDAC je kg Gießwasser; da DDAC in der EU für Lebensmittel nicht zugelassen und daher ein Kontaminantist, gilt der allgemeine EU - Vorsorgewert

von 0,01 mg je kg.

Gartenbaubetriebe Gartenbaubetriebe

Gross- und Einzelhandel

Reklamation/Rückholung

Gartenbaubetriebe Gartenbaubetriebe

?

Vernichtung der Pflanzen

(überwiegend Topfkräuter)

19Alois Lattwein