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NABU Bundesgeschäftsstelle Herbert- Rabius- Str. 26 53225 Bonn Tel.: 0228. 40 36-0 [email protected] www.NABU.de NABU-Position: Grüne Gentechnik und Naturschutz Der NABU fordert die Bundesregierung auf, strenge Regeln für die Grüne Gentechnik zu erlassen, um die biologische Vielfalt sowie die Wahlfreiheit für Verbraucher nicht zu gefährden. Solange mögliche Gefahren und Risiken der Grünen Gentechnik für na- türliche Ökosysteme noch weitgehend ungeklärt sind, lehnt der NABU die Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen grundsätzlich ab. Im Zuge der anhaltenden Debatten über die Nutzung der Grünen Gentechnik wird derzeit viel über die Problematik der Kontamination landwirtschaftlicher Nutzflächen durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) diskutiert. Dem Koalitionsvertrag zu Folge ist es Ziel der Bundesregierung, die Wahlfreiheit und Transparenz für Verbraucher sicherzustel- len sowie das Haftungsrecht im Sinne des Verursacherprinzips zu verbessern. Vor diesem Hintergrund muss sich die Regierung konsequent für eine Verschärfung des Gentechnikge- setzes sowie für ein Reinheitsgebot beim Saatgut einsetzen. Dies ist die zwingende Voraus- setzung dafür, dass eine nachhaltige, naturverträgliche Landnutzung auch in einigen Jahr- zehnten noch möglich ist. Das einzigartige Erbe unserer biologischen und genetischen Viel- falt darf nicht kurzfristigen Wirtschaftsinteressen geopfert werden! Reinheitsgebot für Saatgut Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Reinheit des Saatguts gelegt werden. Die Vermei- dung einer gentechnischen Verunreinigung des Saatguts wird in Zukunft darüber entschei- den, ob eine Wahlfreiheit für Verbraucher und Landwirte überhaupt noch möglich ist. Daher muss sich die Bundesregierung in der EU dafür einsetzen, dass hier deutlich niedrigere Grenzwerte als bei Lebens- und Futtermitteln gelten. Saatgut, welches gentechnische Be- standteile über einer Nachweisgrenze von 0,1 % enthält, muss gekennzeichnet werden. Oh- ne ein solches Reinheitsgebot würde Bauern und Verbrauchern die Gentechnik gegen ihren Willen aufgezwungen werden. Verursacher- und Vorsorgeprinzip im Gentechnikgesetz verankern Im Rahmen der aktuellen Novelle des Gentechnikgesetzes muss sich die Bundesregierung konsequent zum Verursacherprinzip bekennen: Hersteller und Anwender von GVO müssen Kosten und Risiko tragen, wenn andere durch die Anwendung der Gentechnik beeinträchtigt werden. Die Beweislast, keine GVO eingesetzt zu haben, muss beim Hersteller und Nutzer der GVO liegen.

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NABU Bundesgeschäftsstelle • Herbert- Rabius- Str. 26 • 53225 Bonn Tel.: 0228. 40 36-0 • [email protected] • www.NABU.de

NABU-Position: Grüne Gentechnik und Naturschutz Der NABU fordert die Bundesregierung auf, strenge Regeln für die Grüne Gentechnik zu erlassen, um die biologische Vielfalt sowie die Wahlfreiheit für Verbraucher nicht zu gefährden. Solange mögliche Gefahren und Risiken der Grünen Gentechnik für na-türliche Ökosysteme noch weitgehend ungeklärt sind, lehnt der NABU die Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen grundsätzlich ab. Im Zuge der anhaltenden Debatten über die Nutzung der Grünen Gentechnik wird derzeit viel über die Problematik der Kontamination landwirtschaftlicher Nutzflächen durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) diskutiert. Dem Koalitionsvertrag zu Folge ist es Ziel der Bundesregierung, die Wahlfreiheit und Transparenz für Verbraucher sicherzustel-len sowie das Haftungsrecht im Sinne des Verursacherprinzips zu verbessern. Vor diesem Hintergrund muss sich die Regierung konsequent für eine Verschärfung des Gentechnikge-setzes sowie für ein Reinheitsgebot beim Saatgut einsetzen. Dies ist die zwingende Voraus-setzung dafür, dass eine nachhaltige, naturverträgliche Landnutzung auch in einigen Jahr-zehnten noch möglich ist. Das einzigartige Erbe unserer biologischen und genetischen Viel-falt darf nicht kurzfristigen Wirtschaftsinteressen geopfert werden! Reinheitsgebot für Saatgut

Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Reinheit des Saatguts gelegt werden. Die Vermei-dung einer gentechnischen Verunreinigung des Saatguts wird in Zukunft darüber entschei-den, ob eine Wahlfreiheit für Verbraucher und Landwirte überhaupt noch möglich ist. Daher muss sich die Bundesregierung in der EU dafür einsetzen, dass hier deutlich niedrigere Grenzwerte als bei Lebens- und Futtermitteln gelten. Saatgut, welches gentechnische Be-standteile über einer Nachweisgrenze von 0,1 % enthält, muss gekennzeichnet werden. Oh-ne ein solches Reinheitsgebot würde Bauern und Verbrauchern die Gentechnik gegen ihren Willen aufgezwungen werden. Verursacher- und Vorsorgeprinzip im Gentechnikgesetz verankern

Im Rahmen der aktuellen Novelle des Gentechnikgesetzes muss sich die Bundesregierung konsequent zum Verursacherprinzip bekennen: Hersteller und Anwender von GVO müssen Kosten und Risiko tragen, wenn andere durch die Anwendung der Gentechnik beeinträchtigt werden. Die Beweislast, keine GVO eingesetzt zu haben, muss beim Hersteller und Nutzer der GVO liegen.

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Mögliche Gefahren und Risiken von GVO für natürliche Ökosysteme sind noch weitgehend unerforscht. Es gibt vor allem noch keine Langzeituntersuchungen. Im Falle einer unkontrol-lierten Ausbreitung und Einkreuzung in Wildpopulationen ist auch bei nachgewiesenen schädlichen Wirkungen keine Umkehr mehr möglich. Daher muss das Vorsorgeprinzip abso-luten Vorrang haben: die höchstmöglichen Sicherheitsmaßstäbe müssen angelegt und alle Maßnahmen ergriffen werden, um eine unkontrollierte Ausbreitung von GVO zu verhindern. Das Vorsorgeprinzip gebietet auch, keine GVO zuzulassen, die sich mit Wildformen kreuzen könnten. Sicherung der Koexistenz und Schutz ökologisch sensibler Gebiete

Das Gentechnikgesetz muss sicherstellen, dass eine GVO-freie Landwirtschaft weiterhin möglich ist und ökologisch sensible Gebiete nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck ist eine „gute fachliche Praxis“ für die Nutzung von GVO zu definieren. Dies beinhaltet die Festlegung von Pflichten der Landwirte sowie die Auflistung von Maßnahmen, die zur Ver-hinderung der Kontamination konventioneller Produkte und natürlicher Ökosysteme erforder-lich sind. Hierzu gehören klare Bewirtschaftungsvorgaben, wie das Einhalten strenger Si-cherheitsabstände, die nachbarschaftliche Koordination von Aussaatterminen und Fruchtfol-gen sowie Maßnahmen zur Säuberung von Ernte- und Verarbeitungsmaschinen. Elementar wichtig ist es, dass die Errichtung GVO-freier Gebiete ermöglicht wird. So müssen z.B. Schutzzonen für ökologisch sensible Gebiete und Anbauverbote in Saatgutvermehrungsre-gionen möglich sein. Oberstes Ziel des Gentechnikgesetzes muss es sein, die GVO-freie landwirtschaftliche Produktion zu sichern, natürliche Ökosysteme zu schützen sowie eine echte Wahlfrei-heit und Transparenz für Verbraucher zu gewährleisten.

Stand: Dez. 2003