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Nds. MBl. Nr. 34/2018 Nds. MBl.

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Verordnungüber das Naturschutzgebiet

„Naturwald Saubrink/Oberberg“in den Flecken Salzhemmendorf und Coppenbrügge,

Landkreis Hameln-Pyrmontvom 26.09.2018

Aufgrund der §§ 22, 23, 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes(BNatSchGÄndG) vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434), in Ver-bindung mit den §§ 14, 15, 16, 32 Abs. 1 Nds. Ausführungsge-setz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) sowie § 9 Abs. 4 NJagdG vom16.03.2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2016(Nds. GVBl. S. 114), und dem Nds. Gesetz über den Wald unddie Landesordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl.S. 112) in der Fassung vom 08.06.2016 (Nds. GVBl. S. 97),wird gemäß Beschluss des Kreistages vom 25.09.2018 verord-net:

§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wirdzum Naturschutzgebiet (NSG) „Naturwald Saubrink/Ober-berg“ erklärt. Seine Fläche ist identisch mit der Fläche desbisherigen NSG „Naturwald Saubrink/Oberberg“ (Verord-nung vom 12.05.1986 (ABl. RB Han 14/1986 S. 425).

(2) Das NSG liegt in der naturräumlichen Einheit „Weser-Leine-bergland“. Es befindet sich auf dem Gebiet der FleckenSalzhemmendorf und Coppenbrügge im nördlichen Teildes Mittelgebirgszuges Ith.

Der mit größtenteils naturnahen Buchenwäldern bedeckteHöhenzug des Ith repräsentiert großflächig die für den Na-turraum des Weserberglandes typische Waldgesellschaftdes Waldmeister-Buchenwaldes mit ihren dem Standort-gefälle folgenden verschiedenen Ausbildungen, die auchdie potentiell natürliche Pflanzendecke dieses Raumes bil-den.

Als Teil einer geologischen Schichtstufenlandschaft, aus derder Ithkamm als höchste Schichtrippe des Korallenoolithsund längster Klippenzug Niedersachsens hervortritt, istder Ith auch von großer geowissenschaftlicher Bedeutung.Die Reliefausformungen, das zu Tage treten verschiedenergeologischer Schichten mit ihren Bodenbildungen und dasLokalklima haben vor allem im Nord-Ith zur Ausbildungeiner ausgesprochenen Standortvielfalt geführt, die dieEntstehung zahlreicher seltener Lebensgemeinschaften mitVorkommen von zum Teil sehr seltenen Pflanzen und Tier-arten ermöglichte (zum Beispiel Ahorn-Eschen-Schlucht-wälder, Steilhangbuchenwälder, offene Fels- und Hoch-staudenfluren der Klippenbereiche).

(3) Die Lage des NSG ist aus der mitveröffentlichten Über-sichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1) zu entnehmen,die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen undmitveröffentlichten Detailkarte im Maßstab 1:10.000 (An-lage 2). Sie verläuft auf der Innenseite der schwarzen Liniedes dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Kartensind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jeder-mann während der Dienstzeiten bei den Flecken Salzhem-mendorf und Coppenbrügge und dem Landkreis Hameln-Pyrmont — Naturschutzbehörde — unentgeltlich eingese-hen werden.

(4) Das NSG liegt vollständig im Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 114 (Nds. Nr.) „Ith“ (DE 3823-301) gemäß der Richt-linie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie derwild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7),zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Ratesvom 13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).

(5) Das NSG hat eine Größe von circa 241 Hektar (ha).

§ 2

Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maßgabeder §§ 23 Abs. 1 und 32 BNatSchG in Verbindung mit § 16NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung oder Wieder-herstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensge-meinschaften bestimmter, wild lebender, schutzbedürfti-ger Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur undLandschaft aus besonderen wissenschaftlichen, naturge-schichtlichen und landeskundlichen Gründen und wegenihrer Seltenheit, Eigenart, Vielfalt und hervorragendenSchönheit.

Das Gebiet soll aufgrund seiner hohen Bedeutung für denNaturschutz und mit seinen landschaftlichen Besonder-heiten, die von hervorragender Schönheit sind, als groß-räumiges Naturwaldgebiet ohne jegliche direkte mensch-liche Beeinflussung seiner natürlichen Entwicklung über-lassen werden.

Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

1. die Sicherung und die natürliche eigendynamischeEntwicklung der standorttypischen Waldgesellschaftenwie Waldmeister-Buchenwälder, Orchideen-Buchen-wälder, Schlucht- und Hangmischwälder sowie klein-flächigen Auwäldern mit den typischen Entwicklungs-phasen und Sukzessionsstadien von Naturwäldern (In-itial-, Optimal-, Terminal- und Zerfallsphase) und miteinem ungestörten Ablauf der natürlichen Prozesse(Prozessschutz) ohne aktive menschliche Steuerung,

2. die Sicherung und die natürliche Entwicklung der indie Wälder eingebetteten Felsbereiche mit ihrer spezifi-schen Vegetation an und auf den Felsen inklusive derSaum- und Gebüsch-Gesellschaften,

3. die Sicherung und die natürliche Entwicklung derQuellen, Quellbäche und der umliegenden, meist klein-flächigen Quellwälder,

4. die Erhaltung und die natürliche Entwicklung von un-gestörten Lebensstätten schutzbedürftiger und teilweiseseltener Arten wie Wildkatze (Felis silvestris), Uhu (Bubobubo) und Fledermausarten wie zum Beispiel GroßesMausohr (Myotis myotis), Bechsteinfledermaus (Myo-tis bechsteinii), Mückenfledermaus (Pipistrellus pyg-maeus) und Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus)sowie von Pflanzenarten wie Hirschzunge (Aspleniumscolopendrium) und Blaugras (Sesleria albicans),

5. die Sicherung des Gebietes aufgrund seiner Eigenart,Vielfalt, hervorragenden Schönheit, Ruhe und Unge-störtheit als Grundlage für die ruhige Erholung und dasNaturerleben, auch vor dem Hintergrund seines früh-geschichtlichen Wertes (Kultstätten) und seiner heimat-kundlichen Bedeutung (zum Beispiel Sage vom Ratten-fänger),

6. die Sicherung des Gebietes für die Forschung (Natur-waldforschung, Sukzessionsforschung, Konkurrenzver-halten) und Lehre.

(2) Das NSG ist gemäß § 1 Abs. 4 dieser Verordnung Teil deskohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura2000“. Die Unterschutzstellung des NSG als Teilgebiet desFFH-Gebietes „Ith“ trägt dazu bei, den günstigen Erhal-tungszustand der maßgeblichen Lebensraumtypen undArten im vorgenannten FFH-Gebiet insgesamt zu erhaltenoder wiederherzustellen.

(3) Erhaltungsziele des FFH-Gebietes im NSG und damitebenfalls besonderer Schutzzweck sind die Erhaltung oderWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

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1. insbesondere der prioritären Lebensraumtypen (gemäßAnhang I FFH-Richtlinie)

a) 91E0 Auwälder mit Erle, Esche, Weide

als naturnahe, von Erlen und Eschen geprägte, feuchtebis nasse Wälder der Quellbereiche und Ufer vonFließgewässern mit naturnahem Wasserhaushaltund naturnaher Überflutungsdynamik mit einer ty-pischen Strauch- und Krautschicht mosaikartig ver-zahnten Entwicklungsstufen und Altersphasen bishin zur Zerfallsphase, einem hohen Anteil an Alt-und Totholz, Höhlen- und sonstigen Habitatbäu-men sowie spezifischen Habitatstrukturen (Flutrin-nen, Tümpel, Verlichtungen) einschließlich stabilerPopulationen ihrer charakteristischen Tierarten so-wie ihrer charakteristischen Pflanzenarten wie Gro-ßes Hexenkraut (Circaea lutetiana);

b) 7220 Kalktuffquellen

als natürliche oder naturnahe Riesel- und Sicker-quellen mit stark kalkhaltiger Quellschüttung undungestörter Kalkablagerung (Kalktuff) bis zur Bil-dung von Kalksinterterrassen einschließlich deroberirdischen Abflüsse in Quellbächen mit erkenn-baren Kalkablagerungen, im Komplex mit umge-benden, naturnahen Quellwäldern sowie einschließ-lich der charakteristischen Tier- und Pflanzenartenwie zum Beispiel das Veränderliche Sumpfstark-nervmoos (Palustriella commutata);

c) 9180 Schlucht- und Hangmischwälderals von Berg-Ahorn, Eschen, Linden, Buchen undUlmen-Arten geprägte, naturnahe und strukturrei-che Mischwälder mit natürlichem Relief und intakterBodenstruktur innerhalb naturnaher Laubwald-komplexe. Sie umfassen alle Altersphasen, einenhohen Anteil an Alt- und Totholz, Höhlen- undsonstigen Habitatbäumen sowie spezifischen Habi-tatstrukturen (Felsen, Felsschutt, Höhlen) mit ihrencharakteristischen Tier- und Pflanzenarten wieHirschzunge (Asplenium scolopendrium) und Ge-lappter Schildfarn (Polystichum aculeatum);

2. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (gemäßAnhang I FFH-Richtlinie)

a) 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

als naturnahe und ungestörte Felslebensräume mitgut entwickelter Felsspaltenvegetation in je nachStandort verschiedenartigen Ausprägungen (feucht-kühl bzw. trocken-warm) einschließlich stabiler Po-pulationen ihrer charakteristischen Tierarten undPflanzenarten wie Braunstieliger Streifenfarn (As-plenium trichomanes), Zerbrechlicher Blasenfarn(Cystopteris fragilis), Tüpfelfarn (Polypodium vul-gare) und Mauerraute (Asplenium ruta-muraria); ein-geschlossen sind kleinflächige Bestände von Blau-gras-Rasen auf Felsbändern, -absätzen und -köpfen;

b) 9130 Waldmeister-Buchenwälder

als naturnahe strukturreiche Buchenwälder aufmehr oder weniger basenreichen Standorten mit al-len Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, stand-ortheimischen Begleitbaumarten, einem hohen Tot-und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich ent-standenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrän-dern einschließlich stabiler Populationen ihrercharakteristischen Tierarten wie Schwarzspecht(Dryocopus martius), Hohltaube (Columba oenas),Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleiner Abend-segler (Nyctalus leisleri) und Wildkatze (Felis silves-tris) sowie Pflanzenarten wie Waldmeister (Galiumodoratum), Wald-Bingelkraut (Mercurialis perennis),Hohler Lerchensporn (Corydalis cava) und Bär-lauch (Allium ursinum);

c) 9150 Orchideen-Kalk-Buchenwälderals naturnahe strukturreiche Buchenwälder auftrockenwarmen, flachgründigen Kalkstandortenmit allen Altersphasen, mit standortheimischen Be-

gleitbaumarten, einem hohen Tot- und Altholzan-teil, Höhlenbäumen und natürlich entstandenenLichtungen einschließlich stabiler Populationen ih-rer charakteristischen Tier- und Pflanzenarten wieElsbeere (Sorbus torminalis) und Weißes Waldvöge-lein (Cephalanthera damasonium);

3. insbesondere des Großen Mausohrs (Myotis myotis) alsFledermaus-Art des Anhanges II der FFH-Richtliniedurch Erhalt eines für die Art geeigneten Jagdlebens-raumes in naturnahen Laub- und Laubmischwäldern,einem langfristig gesicherten Altersklassenmosaik undeinem kontinuierlich hohen Anteil von Altholz, Höh-lenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen so-wie von starkem, liegendem und stehendem Totholzmit für die Art geeigneten Ruhestätten sowie Balz- undPaarungsquartieren.

§ 3

Verbote

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungenverboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver-änderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einernachhaltigen Störung führen können.

Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt:

1. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes,

2. die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch sol-cher, die keiner Genehmigung der Bauaufsichtsbehör-de oder sonstiger Genehmigung/Erlaubnis bedürfenoder die nur vorübergehender Art sind,

3. Inschriften, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,

4. der Neu- oder Ausbau von Wirtschaftswegen,

5. der Neubau und die Erweiterung von Ver- oder Ent-sorgungsleitungen aller Art,

6. die Erdoberfläche zu verändern, insbesondere durchAufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen oderdas Auf- oder Einbringen von Stoffen aller Art sowiedas Ablagern von Abfällen,

7. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zubeunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungenanzubringen oder aufzustellen, sie zu fangen oder zutöten oder Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigeBrut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmenoder zu beschädigen,

8. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugrabenoder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oderabzureißen,

9. Hunde frei laufen zu lassen,

10. die Ruhe der Natur durch Lärm, Licht oder auf andereWeise zu stören,

11. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegeund Flächen mit Kraftfahrzeugen zu befahren oderKraftfahrzeuge und Anhänger dort abzustellen,

12. im NSG und in einer Zone von 500 Metern Breite umdas NSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (zum Bei-spiel Modellflugzeuge, Drohnen) zu betreiben und mitbemannten Luftfahrzeugen (zum Beispiel Ballonen,Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zustarten und, abgesehen von Notfallsituationen, zu lan-den,

13. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung derNaturschutzbehörde durchzuführen,

14. das Lagern, Zelten oder Campen sowie das Entzündenoder Unterhalten von Feuer,

15. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen,

16. Pflanzen und Tiere, insbesondere nichtheimische, ge-bietsfremde oder invasive Arten auszubringen oderanzusiedeln.

(2) Das NSG darf außerhalb der Wege nach § 25 Abs. 2 Satz 2NWaldLG und der gekennzeichneten Wanderwege nichtbetreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

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(3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann eine Zustimmungzu einer Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 13erteilen wenn und soweit dadurch keine Beeinträchtigun-gen oder nachhaltige Störungen des NSG oder seiner fürdie Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichenBestandteile zu befürchten sind. Die Zustimmung kannmit Nebenbestimmungen hinsichtlich Zeitpunkt, Ort undAusführungsweise versehen werden.

§ 4

Freistellungen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Handlungen oderNutzungen sind von den Verboten des § 3 freigestellt.

(2) Freigestellt sind

1. das Betreten des Gebietes und das Befahren auf beste-henden Wirtschaftswegen

a) durch die Eigentümerin/den Eigentümer und Nut-zungsberechtigten sowie deren Beauftragte,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowiederen Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufga-ben,

c) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentli-cher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllungder dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,

d) im Rahmen des forst- und holzwirtschaftlichenDurchgangsverkehrs auf dem Jürgensweg und aufder bestehenden kürzesten Verbindung zum Wel-lerweg,

e) zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichtnach vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehör-de, es sei denn, es handelt sich um eine gegenwär-tige erhebliche Gefahr, die ein sofortiges Handelnerfordert. In diesem Fall ist die Naturschutzbehördeunverzüglich über die durchgeführten Maßnahmenzu unterrichten,

f) zur Durchführung von Maßnahmen zum Schutz,zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchungund Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf An-ordnung der Naturschutzbehörde oder mit derenvorheriger Zustimmung,

g) zur Beseitigung und zum Management von invasi-ven oder gebietsfremden Arten mit vorheriger Zu-stimmung der Naturschutzbehörde,

h) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre nachvorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehördemindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnah-me,

i) im Rahmen von organisierten Veranstaltungen zurWahrnehmung des gesetzlichen Bildungsauftragesnach § 15 Abs. 4 Nr. 3 NWaldLG der Niedersächsi-schen Landesforsten (NLF) sowie von Führungendurch NLF-zertifizierte Waldpädagogen, die imAuftrag der NLF durchgeführt werden organisierteVeranstaltungen auf deren Flächen;

2. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wirtschaftswe-ge in der vorhandenen Breite einschließlich des Ein-baus von nicht mehr als 100 Kilogramm milieuan-gepasstem Material pro Quadratmeter ohne Verwen-dung von Bau- oder Ziegelschutt sowie von Bitumen-oder Asphaltaufbrüchen und ohne das Ablagern vonüberschüssigem Material im Wegeseitenraum des Na-turwaldes. Die Erhaltung des Lichtraumprofils an We-gen, deren Befahrung nach Nr. 1 d) zulässig ist, hatdurch fachgerechten Schnitt zu erfolgen;

3. Maßnahmen zur Durchführung geowissenschaftlicherUntersuchungen zum Zwecke der amtlich geologi-schen und bodenkundlichen Landesaufnahme nach vor-heriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde min-destens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme;

4. das Betreten des Gebietes auf den gekennzeichnetenWanderwegen sowie das Befahren des Gebietes auf be-

stehenden Wirtschaftswegen zur zweckentsprechen-den Unterhaltung und Wahrnehmung der Verkehrs-sicherungspflicht bei Wanderwegen;

5. das Aufstellen von Hinweistafeln zum Schutz des Ge-bietes sowie das Aufstellen von Notfalltreffpunkt-Schildern. Der vorherigen Zustimmung der Natur-schutzbehörde bedarf die Kennzeichnung von Wander-wegen.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagdmit der Maßgabe, dass

1. keine Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Kir-rungen und Futterplätzen erfolgt. Die Fütterung in Not-zeiten bleibt davon ausgenommen,

2. die Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenenjagdwirtschaftlichen Einrichtungen wie zum BeispielKanzeln und Hochsitze nur landschaftstypisch undüberwiegend aus Holz erfolgt,

3. die Jagd mit Totschlagfallen und auf Federwild unter-bleibt. Die Naturschutzbehörde stimmt im Einverneh-men mit der Unteren Jagdbehörde Ausnahmen vondiesen Regelungen zu, sofern dies nicht dem Schutz-zweck des § 2 zuwiderläuft.

(4) Die Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2bis 3 genannten Fällen die erforderliche Zustimmung bzw.das erforderliche Einvernehmen erteilen, wenn und soweitkeine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungendes NSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder denSchutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchtensind. Die Erteilung der Zustimmung bzw. des Einverneh-mens kann, ebenso wie die Rückmeldung der Natur-schutzbehörde, im Rahmen eines Anzeigeverfahrens mitRegelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise ver-sehen werden.

(5) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Bestim-mungen des § 44 BNatSchG bleiben unberührt.

(6) Bestehende rechtmäßige behördliche Genehmigungen, Er-laubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.

§ 5

Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die Natur-schutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Ver-bindung mit § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren.

(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projektenkann gewährt werden, wenn sich diese im Rahmen derPrüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit§ 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Ver-ordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des§ 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

§ 6

Anordnungsbefugnis

Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG sowie § 2 Abs. 1 und 2NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde die Wiederher-stellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn gegen dieVerbote des § 3 dieser Verordnung oder die Zustimmungs-und Einvernehmensvorbehalte sowie Anzeigepflichten dieserVerordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaftrechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.

§ 7

Pflege-, Entwicklungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte habendie Durchführung der durch die Naturschutzbehörde an-geordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden.Dazu zählt insbesondere das Aufstellen von Schildern zurKennzeichnung des NSG.

(2) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG blei-ben unberührt.

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(3) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Re-gelungen entsprechen vorwiegend Maßnahmen zur Erhal-tung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSGvorkommenden Lebensraumtypen und Anhang II-Artender FFH-Richtlinie.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Ver-bindung mit § 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote in § 3 dieserVerordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen ei-ner Freistellung nach § 4 dieser Verordnung vorliegen odereine Zustimmung nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung er-teilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungs-widrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einerGeldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 7 NAGBNatSchGhandelt, wer entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in Ver-bindung mit § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und § 3 Abs. 2dieser Verordnung das NSG außerhalb der Wege betritt,ohne dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach§ 4 dieser Verordnung vorliegen oder eine erforderlicheZustimmung nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung erteiltoder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrig-keit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geld-buße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung imNiedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem unter Absatz 1 genannten Zeitpunkttreten

— die Verordnung vom 12.05.1986 über das NSG „Natur-wald Saubrink/Oberberg“ (ABl. RBHan. 14/1986 S. 425)sowie

— für das hier überplante Teilgebiet des NSG „Saubrink/Oberberg“ die Verordnung zum Schutze von Landschafts-teilen im Landkreis Hameln-Pyrmont (Landschafts-schutzgebiet „Ith“) in den Flecken Coppenbrügge undSalzhemmendorf vom 20.02.1980 (ABl. RBHan. 8/1980S. 248)

außer Kraft.

Hameln, den 26.09.2018

Landkreis Hameln-Pyrmont

Der Landrat

gezeichnet

Tjark Bartels

\— Nds. MBl. Nr. 34/2018 S. 974

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MBl. Nr. 34/2018 Anlage 2

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