1
dmz 22/2012 | 35 TECHNIK & WISSENSCHAFT Neue EU-Positivliste zugelassener Aromastoffe Natalie Ahmann, meyer.rechtsanwälte, München Nach der versehentlichen Veröffentli- chung der Liste der Aromastoffe zur Auf- nahme einer Liste in Anhang I der Aromen- Verordnung (EG) 1334/2008 erfolgte nun der Abdruck der richtigen Fassung im Amtsblatt der Europäischen Uni- on. Die Durchfüh- rungs-Verordnung 872/ 2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 stellt nach Ansicht der Europäischen Behörde für Le- bensmittelsicher- heit (EFSA) als Er- gebnis eines Lang- zeitprojekts einen Meilenstein für den Verbraucher- schutz dar und bringe für Ver- braucher und In- dustrie mehr Klar- heit im Umgang mit der neuen EU-Aro- mengesetzgebung. Seit 2003 war die EFSA wesentlich dar- an beteiligt, in 170 wissenschaftlichen Gut- achten ca. 3000 Aromastoffe, wovon ca. 200 bisher noch nicht auf dem Markt er- hältlich waren, zu bewerten und diese Er- gebnisse zu veröffentlichen. Mit der Liste der zugelassenen Aromastoffe, die am 22. Oktober 2012 in Kraft trat, wurden über 2500 der Aromastoffe nun zugelassen. Nur insgesamt sieben der beantragten Aroma- stoffe, zu denen die EFSA, der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) sowie der Gemeinsame FAO/WHO- Sachverständigenausschuss für Lebensmit- telzusatzstoffe (JECFA) toxikologische Be- denken geäußert hatten, wurden in der EU vom Markt genommen. Für mehr als 400 Stoffe konnte eine Bewertung noch nicht abschließend vorgenommen werden, da dem CEF-Gremium tiefergehende Daten fehlen – diese hat das Gremium nun ange- fordert, um die Bewer- tung im Rahmen des vorstehend genannten Programms abzuschlie- ßen. Bis wann die Industrie diese zu- sätzlichen Daten ein- zureichen hat, regelt die neue EU-Positivli- ste durch die Festle- gung von Fristen – die kürzeste bis 31. Dezember 2012, die längste bis 31. Dezember 2013. Gültigkeit erlangt die neue Verordnung ab dem 22. April 2013. Von weiteren Updates ist auszugehen, denn die EFSA rechnet mit einer Reihe von weiteren Anträgen im Zusammenhang mit neuen Aromastoffen. Bei einem Großteil dieser Stoffe wird es sich voraussichtlich um komplexe Gemische handeln, für die möglicherweise eine Überarbeitung des Ri- sikobewertungsansatzes erforderlich wäre. Regelungen zu Übergangsfristen Die Verordnung (EG) 873/2012 enthält Regelungen zu Übergangsfristen. Danach dürfen Aromastoffe i.S.d. Art. 9 Buchstabe a) der VO (EG) 1334/2008, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der Verordnung (EG) 1334/2008 (Unionsliste) entspre- chen, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet wer- den. Die (bisher noch nicht veröffentlichten) Teile B bis F der Unionsliste sollen Aroma- extrakte, Reaktionsaromen, Aromavorstu- fen, sonstige Aromen und Aromastoffe (Art. 9 Buchstaben b bis f der Verordnung 1334/2008) näher regeln. Art. 2 der VO (EG) 873/2012 legt fest, dass diese Teile ab dem 22. Oktober 2016 gelten sollen. Die Anträge können gemäß Art. 3 Verordnung (EG) 873/2012 noch bis zum 22. Oktober 2015 bei der Kommission gestellt werden; soweit sie vor dem 22. April 2018 rechtmä- ßig in Verkehr gebracht oder gekennzeich- net werden, aber nicht den Teilen B bis F des Anhangs I der Ver- ordnung (EG) 1334/2008 ent- sprechen, dürfen sie ebenfalls bis zu ihrem Mindest- haltbarkeits- oder Verbrauchsdatum ab- verkauft werden. Neu ist, dass unter https://webgate. ec.europa.eu/sanco_foods/ main/ ?event =display die Positivliste online konsultiert werden kann, um nachzuschlagen, welche Aromastoffe in Lebensmitteln zulässig sind. Natalie Ahmann Foto: meyer. rechts- anwälte PRESSE

Neue EU-Positivliste zugelassener Aromastoffe

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Neue EU-Positivliste zugelassener Aromastoffe

Citation preview

Page 1: Neue EU-Positivliste zugelassener Aromastoffe

dmz 22/2012 | 35

TECHNIK & WISSENSCHAFT

Neue EU-Positivliste zugelassener AromastoffeNatalie Ahmann, meyer.rechtsanwälte, München

Nach der versehentlichen Veröffentli-chung der Liste der Aromastoffe zur Auf-nahme einer Liste in Anhang I der Aromen-Verordnung (EG) 1334/2008 erfolgte nunder Abdruck derrichtigen Fassungim Amtsblatt derEuropäischen Uni-on.

Die Durchfüh-rungs-Verordnung872/ 2012 derKommission vom1. Oktober 2012stellt nach Ansichtder EuropäischenBehörde für Le-bensmittelsicher-heit (EFSA) als Er-gebnis eines Lang-zeitprojekts einenMeilenstein fürden Verbraucher-schutz dar undbringe für Ver-braucher und In-dustrie mehr Klar-heit im Umgang mit der neuen EU-Aro-mengesetzgebung.

Seit 2003 war die EFSA wesentlich dar-an beteiligt, in 170 wissenschaftlichen Gut-achten ca. 3000 Aromastoffe, wovon ca.200 bisher noch nicht auf dem Markt er-hältlich waren, zu bewerten und diese Er-gebnisse zu veröffentlichen. Mit der Listeder zugelassenen Aromastoffe, die am 22.Oktober 2012 in Kraft trat, wurden über2500 der Aromastoffe nun zugelassen. Nurinsgesamt sieben der beantragten Aroma-stoffe, zu denen die EFSA, der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss(SCF) sowie der Gemeinsame FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmit-telzusatzstoffe (JECFA) toxikologische Be-denken geäußert hatten, wurden in der EUvom Markt genommen. Für mehr als 400

Stoffe konnte eine Bewertung noch nichtabschließend vorgenommen werden, dadem CEF-Gremium tiefergehende Datenfehlen – diese hat das Gremium nun ange-

fordert, umdie Bewer-tung imRahmen desvorstehendgenanntenProgrammsabzuschlie-ßen. Biswann dieIndustriediese zu-sätzlichenDaten ein-zureichenhat, regeltdie neueEU-Positivli-ste durchdie Festle-gung vonFristen – diekürzeste bis

31. Dezember 2012, die längste bis 31.Dezember 2013. Gültigkeit erlangt dieneue Verordnung ab dem 22. April 2013.Von weiteren Updates ist auszugehen,denn die EFSA rechnet mit einer Reihe vonweiteren Anträgen im Zusammenhang mitneuen Aromastoffen. Bei einem Großteildieser Stoffe wird es sich voraussichtlichum komplexe Gemische handeln, für diemöglicherweise eine Überarbeitung des Ri-sikobewertungsansatzes erforderlich wäre.

Regelungen zu Übergangsfristen

Die Verordnung (EG) 873/2012 enthältRegelungen zu Übergangsfristen. Danachdürfen Aromastoffe i.S.d. Art. 9 Buchstabea) der VO (EG) 1334/2008, die vor dem

22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehrgebracht oder gekennzeichnet werden,aber nicht Anhang I Teil A der Verordnung(EG) 1334/2008 (Unionsliste) entspre-chen, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits-oder Verbrauchsdatum vermarktet wer-den.

Die (bisher noch nicht veröffentlichten)Teile B bis F der Unionsliste sollen Aroma-extrakte, Reaktionsaromen, Aromavorstu-fen, sonstige Aromen und Aromastoffe(Art. 9 Buchstaben b bis f der Verordnung1334/2008) näher regeln. Art. 2 der VO(EG) 873/2012 legt fest, dass diese Teile abdem 22. Oktober 2016 gelten sollen. DieAnträge können gemäß Art. 3 Verordnung(EG) 873/2012 noch bis zum 22. Oktober2015 bei der Kommission gestellt werden;soweit sie vor dem 22. April 2018 rechtmä-ßig in Verkehr gebracht oder gekennzeich-

net werden, aber nichtden Teilen B bis F des

Anhangs I der Ver-ordnung (EG)1334/2008 ent-sprechen, dürfensie ebenfalls bis zuihrem Mindest-

haltbarkeits- oderVerbrauchsdatum ab-

verkauft werden. Neu ist, dass unter https://webgate.

ec.europa.eu/sanco_foods/ main/ ?event=display die Positivliste online konsultiertwerden kann, um nachzuschlagen, welcheAromastoffe in Lebensmitteln zulässigsind.

NatalieAhmann

Foto:meyer.rechts-

anwälte

35 Positivliste_Layout 1 23.10.12 10:52 Seite 35

Presse