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Das Infomagazin Ihres Verbandes JG 71 – B20108 E Ausgabe 6/2016 www.lswb-magazin.bayern Lohn- und Umsatzsteuer: Änderungen zum Jahreswechsel. Seite 35 BEPS: Konsequenzen der neuen Dokumentationspflichten. Seite 32 Regionale Informationstage: Chancen und Risiken der Digitalisierung. Seite 22 Neue Horizonte Wie Steuerberater zusätzliche Geschäftsfelder erschließen. Seite 8

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Das Infomagazin Ihres Verbandes

JG 71 – B20108 E Ausgabe 6/2016

www.lswb-magazin.bayern

Lohn- und Umsatzsteuer: Änderungen zum Jahreswechsel.

Seite 35

BEPS: Konsequenzen der neuen Dokumentationspflichten. Seite 32

Regionale Informationstage: Chancen und Risiken der Digitalisierung.

Seite 22

Neue Horizonte

Wie Steuerberater zusätzliche Geschäftsfelder erschließen. Seite 8

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Gescannte Belege und Rechnungen als PDF-Datei stellen wir direkt in der Fibu bereit. Sie arbeiten sofort weiter, ohne Abtippen. Briefe und Bescheide landen gescannt in der digitalen Handakte. Von dort aus wird gearbeitet. Wenn Sie etwas nicht finden hilft die Volltextsuche.

Anschreiben, Auswertungen, Berichte bieten Sie digital zum Download an. Passt dank Smartphones in jede Hosentasche. Machen Sie das mal mit Ihrem Aktenschrank!

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LSWB-Magazin 6/2016

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Die gegenwärtig existierenden Rahmen-verträge bieten für Sie als Mitglied ein breites Spektrum von Inhalten und Mehr-werten: Angefangen bei Versicherungen über Mobilitätsangebote – zum Beispiel für PKW oder Bikes – bis hin zum elek-tronischen Fahrtenbuch oder zu Büro-ausstattungen.

Diesen Prozess der Weiterentwicklung und des Wandels, den der LSWB durch- lebt, erleben Sie in den Kanzleien jeden Tag. Steigender Wettbewerb, komplizierte Nachwuchsgewinnung oder die fort-schreitende Digitalisierung sind nur ein paar Stichworte. Damit Sie diesen Wandel noch aktiver gestalten können, hat sich der LSWB die Unterstützung bei der Ge-winnung neuer Geschäftsfelder in den Kanzleien auf die Fahnen geschrieben. Das Schwerpunktthema der letzten Aus-gabe des LSWB-Magazins im Jahr 2016 bietet hierzu Ideen, Anregungen und Fachartikel.

Ihnen persönlich, Ihrer Familie und Ihren Mitarbeitern wünsche ich eine besinnliche Weihnachtszeit sowie ein erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2017.

Steffen Jahn

Nach der Digitalisierungsoffensive im Jahr 2015 stand für den LSWB 2016 die Erschließung neuer Geschäftsfelder im Mittelpunkt, um so das Verbandsprofil weiter zu schärfen. So wurde beispiel- weise unsere Markenfamilie komplet- tiert: Als jüngste Marke wurde das LSWB Fachinstitut ins Leben gerufen. Hier bündeln wir unter anderem die Dienst-leistungen unserer Bibliothek, die telefo- nische Fachberatung oder unseren Gut-achtenservice. Mit diesem jüngsten Zu-wachs existieren nun fünf starke Marken unter dem Dach des Verbands. Die Ange-bote der gesamten LSWB-Markenfamilie finden Sie auf der Webseite des LSWB in der Rubrik Leistungen.

Unser Leistungsspektrum zu erweitern, war auch in diesem Jahr unser Ziel. Beson-ders die LSWB-Akademie und das Mehr-wertportal LSWB-KanzleiPlus standen im Fokus unserer Bemühungen. So wurde das Seminarangebot der Akademie weiter ausgebaut und verfeinert. Die steigenden Teilnehmerzahlen zeigen, dass das Aka-demie-Team im Sinne der Mitglieder gute Arbeit leistet.

Im Bereich der LSWB-KanzleiPlus wurde die Zahl der Kooperationen gesteigert. Im Mittelpunkt steht dabei ausschließlich der Mehrwert für Ihre Kanzlei. Bei jedem neuen Kooperationspartner wird deshalb genau geprüft, ob und welchen Mehrwert sein Angebot für die Mitglieder des LSWB hat. Erst dann gibt es grünes Licht. Nicht ohne Grund wird von uns die Großzahl von Kooperationsanfragen abgelehnt.

LSWB hat sein Profil weiter geschärft

3EDITORIAL

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LSWB-Magazin 6/2016

Neue Horizonte: Wie Steuerberater zusätzliche Geschäftsfelder erschließenDie Rahmenbedingungen der Kanzleiarbeit wandeln sich rasant unter dem Einfluss von Digitalisierung und Demografie. Alte Geschäftsfelder wie Finanz- und Lohnbuchhaltung, die über Jahrzehnte solide Erträge geliefert haben, ver-lieren an Bedeutung. Kanzleiinhaber sind gut beraten, darüber nachzudenken, wie ihr Wegfall kompensiert werden kann. Stellschrauben gibt es viele – zum Beispiel die Erschließung neuer Geschäftsfelder. Im LSWB-Magazin berichten Praktiker, wie ihnen der Wandel zur „Beratungskanzlei“ gelungen ist. Seite 8

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Lösungen Gehirnjogging LSWB-Magazin 05/2016

Kreuzworträtsel

Lösungswort: Mitarbeiter

Denksportaufgabe Lösungswörter: KELTER, SULTAN, FILTER, ZELTEN, KULTUR, SELTEN

Sudoku

IMPRESSUM

INHALTSVERZEICHNIS

Herausgeber: Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e. V. (LSWB)

Hausanschrift: Implerstraße 11, 81371 München Postanschrift: Postfach 750 539, 81335 München

Telefon: 089 273214-0

Fax: 089 2730656 E-Mail: [email protected] Internet: www.lswb.bayern

Redaktionelle Verantwortung: Steffen Jahn / V. i. S. d. P. (Anschrift wie LSWB)

Redaktion: Heiko Haffmans, Chefredaktion Telefon: 089 273214-32 E-Mail: [email protected]

Produktion und Vertrieb: Auctores GmbH Amberger Straße 82 92318 Neumarkt i. d. OPf. Telefon: 09181 5198-0 Fax: 09181 5198-200 E-Mail: [email protected] Internet: www.auctores.de

Anzeigen und Beilagen: Auctores GmbH . Jennifer Lörks Telefon: 09181 5198-155 E-Mail: [email protected]

Druck: Mundschenk Druck+Medien J.u.M. Radlbeck GbR Mundschenkstr. 5 06889 Lutherstadt Wittenberg Telefon: 034920 701-0

Fax: 034920 701-199

Daten und Fakten: Auflage: 6.500

Das LSWB-Magazin wird in einer umweltverträglichen Folie verschickt und ist auf FSC- zertifiziertem Papier gedruckt.

Weibliche/männliche Schreibweise: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Regel die männliche Schreibwei-se verwendet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies auch die weibliche Schreibweise impliziert. Beiträge, die nicht als LSWB-Verlautbarung gekennzeichnet sind, brauchen nicht mit der Auffassung des Verbandes übereinzustimmen.

Fotos: Siehe Einzelbildnachweis, übrige LSWB

Titelbild: ValentinValkov/Fotolia

Abdruck, fotomechanische Wiedergabe und jedwede weitere elektronische Nutzung oder Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages gestattet.

Der Verkaufspreis ist mit dem Mitglieds- beitrag abgegolten.

08Titelthema

32BEPS-Umsetzung: Konsequenzen der neuen Dokumentationspflichten Mittelständische Unternehmen kommen durch die Begründung ausländischer Betriebsstätten oder Transaktionen mit ausländischen verbundenen Unter-nehmen zunehmend mit komplexen Fragestellungen der Verrechnungspreis-bestimmung und -dokumentation in Berührung. Die nationale Umsetzung der BEPS-Projektergebnisse führt in Deutschland zu Änderungen bei verrechnungs- preisrelevanten Normen. Akademiedozent Matthias Graf erläutert die Neuerungen in seinem Beitrag auf Seite 32

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LSWB-Magazin 6/2016

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immer aktuellINHALTSVERZEICHNIS

Regionale Informationsveranstal-tungen Die über ganz Bayern verteilten Regio- nalen Informationsveranstaltungen 2016, die LSWB und Datev gemeinsam organisiert haben, waren dem Thema Digitalisierung gewidmet. Praktiker aus der Steuerberatung und Experten der Genossenschaft diskutierten zu-sammen die Chancen und Risiken der digitalen Revolution. Seite 22

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TITELTHEMA: NEUE GESCHÄFTSFELDERn

Zeiten ändern dich

Nachhaltig erfolgreich

„Gründer bringen frischen Wind“

VERBANDSNACHRICHTEN

Der LSWB-Jahresrückblick

Neue Mitglieder

Meldungen aus dem Verband

Fachberaterübersicht

Seminare & Lehrgänge

Regionale Informationsveranstaltung

Aus der Arbeit des EDV-Arbeitskreis II

KanzleiPlus: Unser neuer Partner Vitbikes

BERATUNG, BRANCHE UND BERUFSSTAND

Mehr Netto vom Brutto

EU-Datenschutz-Grundverordnung Teil 2

Studie: Beratungskompetenz und Digital-Know-how gefragt

LSWB-FACHINFORMATION

BEPS-Umsetzung: Konsequenzen aus

Dokumentationspflichten

Rechtsänderungen zum Jahreswechsel

RUBRIKEN

Editorial

Bericht aus dem Präsidium

Weihnachtsgruß

Die Fachbibliothek

Kollegen bieten an

Gehirnjogging

Impressum

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Der LSWB-Jahresrückblick Das Jahr 2016 hat für den LSWB und seine Mitglieder zahlreiche Neuerungen und Verbesserungen mit sich gebracht, darunter neue Weiterbildungsformate, Veranstaltungsreihen, Leistungsmarken und Kooperationen. Ein Überblick zum Jahresende. Seite 12

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LSWB-Magazin 6/2016

BERICHT AUS DEM PRÄSIDIUM

Von Manfred F. Klar, LSWB-Präsident

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der Jahreswechsel ist ein guter Anlass, 2016 Revue passieren zu lassen, aber auch, um nach vorne zu blicken. Hierzu ge-hört auch, die alles dominierende Frage zu stellen: „Wohin geht’s mit unserem Berufsstand?“

Wir alle beobachten, dass die Digitalisierung unsere Tätig-keit und das Management unserer Kanzleien verändert. Über die softwareseitigen Fragestellungen, die sich hieraus ergeben, haben wir als Verband in diesem Jahr viel mit Ihnen diskutiert. Unsere Digitalisierungsveranstaltungen sind zum Erfolgsmodell geworden, das mittlerweile von anderen Lan- desverbänden adaptiert wird. Auch die regionalen Informa- tionsveranstaltungen, die Datev und LSWB gemeinsam veranstaltet haben, wurden sehr gut angenommen.

Ganze Bücher lassen sich über die Digitalisierung und ihre Herausforderung schreiben. Ich möchte aber gerne zwei Aspekte hervorheben, die meiner Meinung nach bislang nicht ausreichend gewürdigt werden.

Da ist zum einen die personelle Dimension der Digitali- sierung. Der technische Fortschritt verändert das Anfor- derungsprofil an unsere Mitarbeiter. Wir stehen vor dem zweifachen Dilemma, dass der demografische Wandel die Mitarbeitersuche ohnehin schwierig gestaltet. Die digitale Revolution und die steigende, ja absurd ausufernde Kom-plexität unserer Arbeit (Gesetzesflut, überbordende Ver-waltungsvorschriften, Bürokratiewucherung) machen die Akquise von Fachkräften schließlich zur sprichwörtlichen Suche nach der Nadel im Heuhaufen.

Der Allrounder wird immer öfter an Grenzen stoßen und die Hilfe des Experten oder neuerdings auch des Kooperations- partners suchen. Der Kanzleimitarbeiter der Zukunft ist daher IT-affin, Spezialist in seinem spezifischen Fachbe-reich und als Teamplayer bereit, seine Kenntnisse zu teilen.

Wissen einzukaufen, ist allerdings teuer. Kanzleiinhaber müssen daher zum einen ihre Mitarbeiter immer gezielter in die Richtung entwickeln, in der sie diese brauchen. Sie werden Manager des Expertenwissens beziehungsweise der Kompetenzträger in der Kanzlei. Zum anderen müssen sie ihre Angestellten auch halten. Einen Spezialisten zu ver-lieren – sei es an die Konkurrenz oder weil sich in der Kanzlei Kind und Karriere nicht in Einklang bringen lassen – wird noch schmerzhafter sein als es heute schon ist.

Die Digitalisierung hat ferner eine berufspolitische Kom-ponente: Wir müssen als Berufsstand aktiv und noch ent-schlossener bei der Softwareentwicklung mitwirken. Wenn ich hier „wir“ sage, dann meine ich nicht allein den Verband und seine Ehrenamtsträger, sondern uns alle.

Die EDV-Arbeitskreise sind gut mit den Softwareanbietern vernetzt und befinden sich im konstruktiven Dialog. Den-noch sind auch Sie gefordert: Bringen Sie Ihre Praxis- erfahrung und Visionen ein. Sprechen Sie beispielsweise mit Ihren gewählten Kollegenvertretern in der Datev. Oder suchen Sie das persönliche Gespräch mit Vertretern Ihres Softwareanbieters. Nur so können wir die praxisorientierten,maßgeschneiderten Programme erhalten, die wir für die Bewältigung des digitalen Wandels in unseren mittelstän- dischen Kanzleien benötigen.

Die "Kanzlei 4.0" ist nicht etwa ein Zukunftsperspektive, sondern unsere Gegenwart. Für jeden einzelnen von uns ist es eine große, kontinuierliche Herausforderung, mit dem technischen Fortschritt und seinen softwareseitigen, per- sonellen und berufspolitischen Konsequenzen Schritt zu halten. Engagieren wir uns also heute, solange wir gestalten können, und nicht morgen, wenn wir Getriebene sind.

Bitte gönnen Sie sich aber zuvor und während der Fest-tage ein wenig Ruhe, auch etwas Muße zum Nachdenken über „Steuerberatung 2017ff“. Im nächsten Jahr können wir dann gemeinsam noch entschiedener die Herausforde-rungen der Zukunft anpacken. Ich wünsche uns allen eine ersprießliche kollegiale Zusammenarbeit. Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr.

Ihr Manfred F. Klar

Manfred F. Klar

Bericht aus dem Präsidium

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LSWB-Magazin 6/2016

7VERBANDSNACHRICHTEN

Das Präsidium, der Vorstand sowie alle ehren-amtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LSWB wünschen Ihnen ein

friedvolles und erholsames Weihnachtsfest sowie ein gesundes, erfolgreiches Jahr 2017!

"Im Grunde sind es immer die Verbindungen mit Menschen, die dem Leben seinen Wert geben."

Wilhelm von Humboldt

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LSWB-Magazin 6/2016

TITELTHEMA: NEUE GESCHÄFTSFELDER

Zeiten ändern dichEin LSWB-Projekt unterstützt bei der Erschließung neuer Geschäftsfelder.

„Die Zeiten ändern sich und wir verändern uns mit ihnen.“ Den Satz kennen nicht nur Philosophiestudenten, sondern auch Steuerberater: Die Rahmenbedingungen der Kanzlei-arbeit wandeln sich rasant unter dem Einfluss von Digitali-sierung und Demografie. Alte Geschäftsfelder wie Finanz- und Lohnbuchhaltung, die über Jahrzehnte solide Erträge geliefert haben, verlieren an Bedeutung. Kanzleiinhaber sind gut beraten, darüber nachzudenken, wie ihr Wegfall kompensiert werden kann. Stellschrauben gibt es viele: Schlankere Prozesse, eine noch stärkere Nutzung digitaler Technologien und die Erschließung neuer Geschäftsfelder.

Freiräume zurückerobernVor diesem Hintergrund hat der LSWB gemeinsam mit der Gemeinnützigen Bayerischen Akademie für Umwelt, Ge-sundheit und nachhaltige Entwicklung (AUGE) die „Initiative nachhaltige Steuerkanzlei“ ins Leben gerufen. Die Idee: Bevor Steuerberater neue Geschäftsfelder erschließen können, müssen sie Zeitressourcen heben. „Uns fehlt die Zeit, um strategische Weichenstellungen vorzunehmen. Diesen Freiraum müssen wir uns zuerst zurückholen“, so Dieter Pfab, selbst Steuerberater und Projektkoordinator der Ini- tiative. Die Initiative hat ein mehrstufiges Programm ent- wickelt, um Kanzleien fit für die Zukunft zu machen. Ziel ist ein ganzheitlicher Ansatz, der modular Personalmanage-ment, Prozesse, IT und Umweltmanagement fortentwickelt. „Wir geben lediglich Anstöße. Die kontinuierliche Arbeit an den verschiedenen Hebeln, muss die Kanzlei selbst leisten – wir bieten hierzu allerdings ein Netzwerk mit anderen Kollegen und erfahrenen Beratern“, erklärt Pfab.

Erster Schritt für potenzielle Teilnehmer an der Initiative nach-haltige Steuerkanzlei ist die ehrliche Bestandsaufnahme. Ein von AUGE und LSWB gemeinsam entwickelter Selbsttest, der „Kanzlei-Quickcheck“, identifiziert Handlungsfelder und kann als Benchmark für künftige Verbesserungen dienen.

Von Heiko Haffmans, LSWB

Die Ergebnisse des Quickchecks werden individuell ausge-wertet und bleiben ausschließlich bei der Kanzlei. In einem Workshop wird allerdings gemeinsam mit anderen Kanzleien anonymisiert über Optimierungsspielräume diskutiert. An- schließend haben Kanzleien die Möglichkeit zu entscheiden, ob und welche Beratungsangebote der Initiative sie in Anspruch nehmen wollen.

Schrittweise zum ErfolgZu den Angeboten gehört zum Beispiel die Hebung der „Ressource Mensch“. Dahinter verbirgt sich das staatlich geförderte „Unternehmenswert Mensch“-Programm zum Aufbau eines modernen Personalmanagements. Im Zuge der „Ressource Technik“ werden mithilfe von praxiser- fahrenen Beratern die Prozesse innerhalb der Kanzlei optimiert – unter anderem durch die Einführung des auf-tragsorientierten Arbeitens, einer optimierten Leistungser-fassung und eines besseren Controllings. Die „Ressource Umwelt“ sieht die Etablierung eines Umweltmanagements und die Zertifizierung gemäß den Richtlinien des Qualitäts-verbunds umweltbewusster Betriebe (QuB) vor. Hierdurch lassen sich mit relativ geringem Aufwand erhebliche Kosten zum Beispiel für Papier und Energie einsparen.

Am Ende dieser Einzelprojekte steht der Aufbau eines Quali- tätsmanagementsystems gemäß DIN EN ISO 9001. Dieses kann im Zuge der LSWB-Gruppenzertifizierung erworben werden.1 „Nach diesem circa ein Jahr langen Prozess sind die teilnehmenden Kanzleien erheblich besser aufgestellt“, verspricht Pfab: „Vor allem aber haben sie Erfahrungen in den Bereichen Umwelt- und Qualitätsmanagement, Förder- mittelakquise sowie Prozessoptimierung gesammelt. Dieses Wissen können Kanzleiinhaber an ihre Mandanten weitergeben und so neue Beratungsfelder erschließen.“

Herzstück der Initiative ist der Netzwerkgedanke: Die Teil-nehmer sollen sich auch nach der Zertifizierung gemeinsam weiterentwickeln und untereinander vernetzen, so Pfab: „Nie-mand kann für alles Spezialist sein. Warum sollten sich ein Umweltexperte, ein Fördermittelspezialist und ein Gründungs-berater nicht gegenseitig unterstützen?“ Hiervon profitiere nicht nur der Mandant, sondern auch jeder einzelne Berater.

1 Siehe hierzu www.lswb.bayern/Zertifizierung

Dieter PfabTel. 08441 8075-22, Fax 08441 8075-30E-Mail: [email protected]

Kontakt

Für Kanzleientwicklung im Rahmen der „nachhaltigen Steuerkanzlei" stehen staatliche Fördermittel zur Verfügung wie:1. Unternehmenswert: Mensch

Tagessatz 1.000 Euro (Förderung bei bis zu 10 Vollzeit-Mitarbeitern 80 %, darüber 50 %, maximal 10 Beratungstage)

2. Umweltmanagement mit integrierter Collega-Verfahrensdokumentation Tagessatz 800 Euro (Fördersatz 80 %, maximal 5 Beratungstage)

FÖRDERMITTEL

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LSWB-Magazin 6/2016

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Herr Hetsch, warum sind Sie Teil der Initiative nach-haltige Kanzlei geworden?Stefan Hetsch: Die Initiative bietet einen ganzheitlichen Ansatz, um gemeinsam mit anderen Steuerberatern die eigene Kanzlei weiterzuentwickeln. Viele der Förder- programme, die im Rahmen des Projekts genutzt werden, sind auch für Mandanten und andere Kanzleien inte-ressant. Wir bauen derzeit im Rahmen der Initiative ein Netzwerk auf, das unter dem Motto „Berater für Berater“ steht. Unser Ziel ist, neue Dienstleistungs-konzepte zu erschließen, sowohl für die Beratung von Mandanten, aber auch von Berufskollegen.

Wie haben Sie das Programm der „Nachhaltigen Steuer- kanzlei“ bei sich umgesetzt? Hetsch: Was die IT-Prozesse angeht, zum Beispiel das auf-tragsorientierte Arbeiten, war meine Kanzlei immer schon recht weit. Dieser große Block fiel somit weg. Wir haben uns zunächst dem Themenfeld Ressourcensparen gewid- met, eine Papierverbrauchsanalyse gemacht und daraus Handlungsempfehlungen abgeleitet. Danach haben wir mit einem externen Berater das „Unternehmenswert

TITELTHEMA: NEUE GESCHÄFTSFELDER

Mensch“-Konzept umge-setzt. Gemeinsam haben wir zum einen die Kommu-nikation der anstehenden Veränderungsprozesse ge-genüber den Mitarbeitern optimiert. Zum anderen haben wir uns aber auch mit Führungs- und Manage-mentfragen beschäftigt. Ab Januar ist eine QuB-Zerti-fizierung geplant. Ich habe in der Kanzlei außerdem die Stelle eines DCO, eines Digital Chief Officer, ge-schaffen, der die Veränderungsprozesse koordiniert.

Wo sehen Sie Ihre Kanzlei in einem Jahr?Hetsch: Ich sehe uns als Wirtschafts- und Beratungs-kanzlei mit schlanken und automatisierten Prozessen. Bei uns soll die betriebswirtschaftliche Beratung mehr und mehr im Vordergrund stehen.

Frau Fuchs, was war für Sie ausschlaggebend, an der Initiative nachhaltige Kanzlei teilzunehmen?Beatrix Fuchs: Das gesamte Thema Nachhaltigkeit hat mich schon immer interessiert und war auch immer ein Aspekt des Kanzleimanagements. Ich möchte durch die Teilnahme an der Initiative meine Erwerbsquelle lang- fristig erhalten und auch die nächsten 15 Jahre hier beruhigt arbeiten.

Wie sind Sie das Projekt in Ihrer Kanzlei angegangen?Fuchs: Wir haben klassisch mit der QuB-Zertifizierung begonnen und anschließend das auftragsorientierte Arbeiten eingeführt. Etwas untypisch haben wir erst dann das „Unternehmenswert Mensch“-Programm durchge-führt und unser Personalmanagement verbessert.

Wie haben Ihre Mitarbeiter die Veränderungspro-zesse aufgenommen?Fuchs: Für Mitarbeiter ist es eher angenehm, auftrags- orientiert zu arbeiten. Tatsächlich ist die Umstellung zu-nächst für das Controlling stressig – also für den Kanzlei-inhaber. Durch meine neuen Controlling-Aufgaben habe

ich allerdings ein ganz an-deres Gefühl für Produk-tivität innerhalb unserer Prozesse gewonnen.

Wo möchten Sie Ihre Kanzlei hin entwickeln?Fuchs: Wir möchten noch stärker als bislang schon in die betriebswirtschaftliche und Organisationsberatung. Ich verspreche mir, dass wir in naher Zukunft an den Punkt kommen, an dem wir nicht mehr nur reagieren und Getriebene der Verwaltung sind, sondern stattdessen den Mandanten aktiv und ganz-heitlich beraten. Unser Ziel ist, dass wir zum strategischen Partner der Mandanten aufsteigen. Das festigt zum einen die Kanzleibindung – meiner Erfahrung nach macht es aber zum anderen auch die Honorardiskussion überflüssig.

Vielen Dank für das Gespräch.

Erste ErfahrungsberichteDie Steuerberater Beatrix Fuchs und Stefan Hetsch sind beide Teilnehmer der Initiative nachhaltige Steuerkanzlei. Im Gespräch mit dem LSWB-Magazin sprechen sie über ihre Beweggründe zur Teilnahme und Zukunftspläne für ihre Kanzleien.

Stefan Hetsch, StB/WP Germering

Beatrix Fuchs, StB München

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LSWB-Magazin 6/2016

10 TITELTHEMA: NEUE GESCHÄFTSFELDER

Nachhaltig erfolgreich!Das „Handbuch nachhaltige Steuerkanzlei“ erleichtert Steuerberatern, das Geschäftsfeld Nachhaltigkeitsberatung zu erschließen.

Im Februar 2016 ging das „Handbuch nachhaltige Steuer- kanzlei“ online, das gemeinsam von der Bayerischen Akademie für Umwelt, Gesundheit und nachhaltige Ent-wicklung – kurz AUGE – und dem LSWB entwickelt wurde.

Das digitale Nachschlagewerk enthält in sieben Kapiteln zum einen zahlreiche Informationen rund um das Thema Umwelt-management, Energieoptimierung und Ressourcensparen. Hierdurch können Kanzleien ihre Prozesse optimieren und bereits mit geringem Aufwand große Einsparungen reali- sieren. Zum anderen hilft das Handbuch Steuerberatern dabei, sich auf dem schnell wachsenden Marktsegment der Nachhaltigkeitsberatung als Anbieter zu etablieren. Sie er-reichen das Angebot unter www.nachhaltige-kanzlei.bayern.

Der Freistaat setzt große Hoffnungen in das Projekt. Das Hand-buch wurde mit über 29.000 Euro vom Bayerischen Staats- ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gefördert.

Die Idee hinter dem Projekt ist, dass Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht nur ihre eigenen Kanzleien nach-haltiger aufstellen. Sie sollen auch ihren Einfluss bei mittel-ständischen Mandanten nutzen, um diese zu überzeugen, ebenfalls Umweltschutzmaßnahmen zu ergreifen: „Wenn wir von durchschnittlich 200 gewerblichen Betrieben pro Kanzlei ausgehen, haben wir einen immensen Multiplika- toreffekt“, sagt AUGE-Projektkoordinatorin Daniela Zehent- bauer. Sie sieht Steuerberater prädestiniert dafür, im Bera- tungsfeld Nachhaltigkeit Fuß zu fassen: „Steuerberater haben alle notwendigen Daten in den BWAs stehen, um ihre Mandanten glaubwürdig und zielgerichtet zu beraten. So sieht ein Berater zum Beispiel ganz genau, ob ein Betrieb übermäßig hohe Energieausgaben hat.“

Von Heiko Haffmans, LSWB

Das Online-Angebot „Handbuch nachhaltige Steuerkanzlei“ ist kostenlos.

Die Nachfrage nach Know-how im Bereich Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu.

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Die Politik hat die Wichtigkeit des Themas unlängst erkannt und daher zahlreiche Förderprogramme aufgelegt, um die Wirtschaft nachhaltiger zu gestalten. „Viele Unternehmer finden sich allerdings in diesem Dickicht von Programmen nicht zurecht“, berichtet Zehentbauer. Nachhaltigkeits- beratung ist daher immer eine Querschnittsaufgabe aus betriebswirtschaftlicher Analyse, Prozess- und Förder- mittelberatung sowie anschließender Überwachung der operativen Umsetzung. Die Nachfrage gerade nach dieser Form vernetzter Angebote wachse seit einiger Zeit stark an, berichtet die AUGE-Beraterin.

Steuerberater, die in das Geschäftsfeld einsteigen wollen, stehen vor der Herausforderung, dass sie nicht alle Dienst-leistungen selber anbieten können. Zehentbauer: „Netz-werkbildung ist das A und O des angehenden Nachhaltig-keitsberaters.“ Der LSWB und AUGE versuchen daher, die Vernetzung von Kanzleien im Rahmen der „Initiative Nach-haltige Steuerkanzlei“ zu fördern. Zudem ist langfristig der Aufbau eines Expertennetzwerks geplant, dem Berater ver-schiedener Professionen beitreten können.

Wichtige Kontakte können auch während einer Zertifizierung der eigenen Kanzlei gesammelt werden: Gerade für Kanzleien, die in der Nachhaltigkeitsberatung tätig werden wollen, biete sich ein Beitritt in den „Qualitätsverbund umweltbewusster Betriebe“ (QuB) an, erklärt Zehentbauer: „Eine QuB-Zertifi- zierung ist dabei nicht nur zu Marketingzwecken nützlich, sondern auch, weil sie die kontinuierliche Fortentwicklung der Kanzlei fördert. Das wiederum hilft enorm bei der Arbeit als Nachhaltigkeitsberater“, so die AUGE-Beraterin.

Daniela ZehentbauerTel. 08441 8075-60E-Mail: [email protected]

Kontakt

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LSWB-Magazin 6/2016

1111TITELTHEMA: NEUE GESCHÄFTSFELDER

„Gründer bringen frischen Wind“Steuerberater Nicolas Hofmann erklärt, wie und warum er das Geschäftsfeld Gründungsberatung für sich erschlossen hat.

LSWB-Magazin: Herr Hofmann, warum sind Sie in das Geschäftsfeld Gründungsberatung eingestiegen?Nicolas Hofmann: Ich wollte nicht nur Experte für steuer-liche Fragestellungen sein, sondern mehr Abwechslung in meinem Berufsalltag, in der Beratung und auch in betriebs-wirtschaftlichen Fragestellungen haben. Gründer bringen frischen Wind in die bestehende Mandatsstruktur. Sie sind meine Mandate von morgen. Mittel- und langfristig tragen Start-Ups durch ihr Wachstum zur Steigerung des Bera-tungsumsatzes in meiner Kanzlei bei. Hierdurch leisten sie einen Beitrag, den Wert meiner Kanzlei zu sichern.

LSWB-Magazin: Was unterscheidet den Gründer vom normalen Unternehmensmandanten?Hofmann: Zum einen müssen Sie bei einem Gründer kosten- technisch flexibel sein und ein gewisses Risiko bei relativ hohem Zeitaufwand in Kauf nehmen. Das macht Start-Ups als Mandanten auf den ersten Blick wenig attraktiv. Die Pers- pektiven des Mandats und die berufliche Herausforderung wiegen das Risiko aber auf.

Zum anderen müssen Steuerberater in der Gründungs-beratung wesentlich stärker auf die Prozessseite achten. Gründer haben in der Regel eine große Branchenerfahrung und daher oftmals sehr klare Vorstellungen von ihrem Produkt. Für die Prozesse im Hintergrund, zum Beispiel

Von Heiko Haffmans, LSWB

Steuerberater und LSWB-Vorstand Nicolas Hofmann ist seit mehreren Jahren in der Gründungsberatung tätig.

gesetzliche Auflagen und Aufzeichnungspflichten, muss dagegen oftmals erst Problembewusstsein geschaffen werden.

LSWB-Magazin: Welche Dienstleistungen erbringt ein Gründungsberater?Hofmann: Einige Kollegen glauben, wenn sie einmal im Jahr bei einem Altmandat die Firmennachfolge regeln, sind sie bereits in der Gründungsberatung tätig. Davon abgesehen, dass ich hier eher von Nachfolgeberatung sprechen würde, ist das nur eine kleine Facette des Geschäftsfelds. Grün-dungsberatung findet vor allem im Bereich betriebswirt-schaftliche Beratung, Prozessoptimierung und Fördermit-telberatung statt.

Zuweilen gehören aber auch ganz banale Dinge in meinen Aufgabenbereich, etwa dem Jungunternehmer zu erklären, wie man ein Angebot schreibt oder wie man Personalstunden abrechnet. Ich sage immer, dass man als Gründungsberater einen Blick auf die Nebenkriegsschauplätze der unterneh-merischen Tätigkeit haben muss.

LSWB-Magazin: Woher wissen Sie, was Gründer brauchen?Hofmann: Das hat etwas mit Gefühl zu tun. Wenn Sie jahre- lang als Steuerberater Unternehmen begleitet haben, wissen Sie, was erfolgreiche Firmen ausmacht. Im Ge-spräch mit dem Gründer findet man dann relativ schnell raus, wo der individuelle Bedarf liegt.

LSWB-Magazin: Wie finden Sie in der Gründungsbe-ratung Ihre Mandanten?Hofmann: Für mich ist Netzwerken die Basis, um in Kontakt mit Gründern zu kommen. So bin ich als Dozent in der regio- nalen HWK und IHK tätig und stehe bei Gründertagen als Referent beziehungsweise Ansprechpartner zur Verfügung. Gleichzeitig bin ich Lehrbeauftragter an der hiesigen Hoch-schule und bringe mich in das regionale Gründernetzwerk ein.

Nicht zuletzt steht die Dienstleistung bei mir auch auf der Webseite: Viele Gründer verbinden den Steuerberater in erster Linie mit steuerlichen Angelegenheiten und nicht mit der Unterstützung beim Gründungsvorhaben. Folglich sind unsere Hauptkonkurrenten auch nicht aus dem Berufsstand, sondern Unternehmensberater. Wenn potenzielle Mandanten nicht erkennen können, dass wir die Dienstleistung anbieten, wird es schwer, im Geschäftsfeld Fuß zu fassen.

LSWB-Magazin: Herr Hofmann, vielen Dank für das Gespräch.

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LSWB-Magazin 6/2016

VERBANDSNACHRICHTEN

Der LSWB-Jahresrückblick 2016

Das Jahr 2016 hat für den LSWB und seine Mitglieder zahlreiche Neuerungen und Verbesserungen mit sich gebracht, darunter neue Weiterbildungen, Veranstal-tungsreihen, Leistungsmarken und Kooperationen. Ein Überblick zum Jahresende.

Jahresauftakt mit Expertenseminar zum ImmobilienrechtDer LSWB ist bekannt für seine Expertenseminare. Im Januar 2016 veranstaltete die LSWB-Akademie erstmals ein Seminar über die „Immobile im Zivil- und Steuerrecht“. Mit dem Steuerberater Prof. Dr. Thomas Küffner, BFH-Richter Dr. Ulrich Schallmoser und dem früheren Notar Dr. Sebastian Spiegelberger konnte der Verband drei renommierte Ex-perten gewinnen, um die komplexe Materie aus zahlreichen Blickwinkeln zu beleuchten.

Neues Online-Handbuch zum Thema NachhaltigkeitIm März stellte der LSWB im Bayeri-schen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz das „Hand-buch Nachhaltige Steuerkanzlei“ vor. Mithilfe des Online-Nachschlagewerks können Steuerberater die eigene Kanzlei ökologischer und ökonomischer aufstellen und lernen, wie man Mandanten in Umweltfragen berät (siehe Seite 10).

Regionale Infotage Ab Mai 2016 fanden die Informationstage statt, die der Verband alle zwei Jahre gemeinsam mit der Datev veran- staltet. An zwölf Standorten in ganz Bayern diskutierten rund 600 Teilnehmer mit Experten des Berufsstands und der Genossenschaft über die Chancen und Risiken der Digitalisierung.

Neue Seminarreihe zur Umsatzsteuer Schon heute gehört die Umsatzsteuer zu den komplexesten Materien im Steuerrecht. Die laufende Rechtsprechung des EuGH, BFH und auch der Finanzgerichte tut ihr Übriges dazu. Mit der neuen Reihe „Aktuelles Umsatzsteuerrecht“, die im April Premiere feierte, hat die LSWB-Akademie den Mitgliedern 2016 dreimal einen Jour Fixe angeboten, um gemeinsam mit dem LSWB-Experten Robert Hammerl aktuelle Problemfelder in der Umsatzsteuer zu erörtern.

LSWB Fachinstitut

Im Juni stellte der Verband das LSWB-Fachinstitut als fünfte und letzte Sparte der LSWB-Markenfamilie vor. Unter der Marke bündelt der Verband alle Dienstleistungen, die sich mit der fachlichen Information der Mitglieder beschäftigen, etwa den Praxisticker, die Fachbibliothek, die Fachhotline und den Gutachtenservice. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite www.lswb.bayern/fachinstitut.

Zertifizierungsrunde fertig

Seit Anfang 2015 bietet der LSWB seinen Mitgliedern die Teilnahme an einer sogenannten Verbands- oder Matrix-zertifizierung an. Diese führt Kanzleien in Zusammenarbeit

Die Nürnberger Zertifizierungsgruppe erhält ihre Urkunden.

LSWB-Vizepräsidentin Sabine Dietloff begrüßt die Teilnehmer der regionalen Infotage in München.

Die Fachbibliothek des LSWB zählt mehr als 4.000 Bände.

Von Heiko Haffmans, LSWB

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13VERBANDSNACHRICHTEN

mit anderen Steuerberatern zu einer Zertifizierung gemäß der Qualitätsmanagementnorm ISO 9001. Im Juli konnte die erste Zertifizierungsgruppe ihre Urkunden entgegen-nehmen. Die zweite folgte im Oktober in Nürnberg. Beide Gruppen sind nun Teil unseres wachsenden Matrixnetz-werks. Wenn Sie Ihre Kanzlei ebenfalls zertifizieren wollen, erhalten Sie weitere Informationen unter [email protected].

App komfortabler Im August hat unsere LSWB-Magazin- App ein umfangreiches Leistungsupdate erfahren und ist nun noch schneller und komfortabler. Nutzen Sie also noch heute die Chance und lesen Sie unser Magazin papierlos auf Ihrem Apple- oder Android-Tablet.

Digitalisierungsworkshop Die Digitalisierung gehört zu den großen Herausfor- derungen, denen sich Steuerberaterkanzleien gegenüber- sehen. Gemeinsam mit den Steuerberaterkammern in München und Nürnberg hat der LSWB im Sommer Digitali- sierungsworkshops abgehalten. Diese richteten sich im Speziellen an Kanzleien, die sich mit dem Thema noch nicht intensiv beschäftigt haben. Hohe Teilnehmerzahlen und eine Adaption des Formats durch andere Kollegial- verbände zeigen, dass der LSWB mit den Veranstaltungen einen Nerv getroffen hat. Veranstaltungen und Workshops gemeinsam mit der Datev, Agenda und HMD ergänzen die Initiative (Seite 16 und 18).

Erstes Herbstfest in Nürnberg

Im Oktober veranstaltete der LSWB das erste Herbstfest in der Kulturbrauerei Nürnberg. Mit 130 angemeldeten Gästen feierte der Verband wie zuvor schon beim Münchner After-Work-Event einen neuen Teilnehmerrekord.

Ausbau der KanzleiPlus2016 hat der Verband sein Mehrwertprogramm, das unter Marke LSWB-KanzleiPlus gebündelt ist, weiter ausgebaut. So hat der LSWB Koope- rationsvereinbarungen mit dem Dienstradanbieter Vitbikes, dem Hersteller elektronischer Fahrtenbücher Vimcar und dem Energieversorger Polarstern getroffen. Neue Rahmen- verträge gibt es mit dem Entsorgungsunternehmen Reiss-wolf, der Deutschen Bank und den Datenschutzexperten von Munker Privacy Consult. Die Zahl unserer Koopera-tionspartner hat sich damit auf 26 erhöht. Zudem veran- staltete der LSWB im November gemeinsam mit dem Büroausstatter designfunktion und der DAK Gesundheit das erste gesponserte KanzleiPlus-Seminar: die LSWB- Rückenschule (Seite 21).

Initiative Nachhaltige SteuerkanzleiIn Bayreuth, Nürnberg und München fanden im Sommer die ersten Projektworkshops der „Initiative Nachhaltige Steuerkanzlei“ statt. Die Initiative von LSWB und der Gemeinnützigen Bayerischen Akademie für Umwelt, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung – kurz AUGE – will Steuerkanzleien Lösungswege aufzeigen, um die wichtigsten Herausforderungen der Zukunft erfolgreich zu meistern (Seite 8).

Ausgelassene Stimmung beim Herbstfest in Nürnberg.

Informieren Sie sich auf www.datev.de/genossenschaftoder unter 0800 3283823.

Berufl iche Erfolge erreicht man am besten gemeinsam. Das gilt für eine Kanzlei ebenso

wie für die DATEV-Genossenschaft. Als Mitglied profi tieren Sie von vielen Vorteilen,

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VERBANDSNACHRICHTEN

Im Oktober und November 2016 haben folgende Kolleginnen und Kollegen sowie Gesellschaften ihren Beitritt zum Verband erklärt:

Neue Mitglieder beim LSWB

Wir begrüßen Sie aufs Herzlichste im Verband und freuen uns auf eine konstruktive Mitarbeit. Damit ergibt sich am 17. November ein Stand von 6.377 Mitgliedern.

Oktober 2016

Barbara Ahlers Steuerberaterin Reichertshausen

Manfred Biebl Steuerberater Weiden

Roman Fleckinger Dipl.-Kfm. (Univ.) Steuerberater Haar

Thomas Hesz Steuerberater RA Kulmbach

Stefan Hirschbeck Dipl.-Kfm. Steuerberater Augsburg

Helmut Holzapfel Dipl.-Finw. (FH) Steuerberater Landshut

Tom Horcher Steuerberater München

Michael Kempf Steuerberater Würzburg

Matthew Kiskadden Dipl.-Bw. (FH) Steuerberater WP Kempten

Markus Krug Dipl.-Kfm. Steuerberater Gröbenzell

Birgit Larisch Steuerberaterin München

Uwe Lichteblau Dipl.-Kfm. Steuerberater Ebnath

m-tax steuerberatungsgesellschaft mbh München

Bettina Schäffler Steuerberaterin Lindau

Tobias Stadler Steuerberater München

Gisela Ulitzka Dipl.-Finw. (FH) Steuerberaterin Königsbrunn

November 2016

Karsten Anders Dipl.-Wi.Jur.(FH) Steuerberater Landsberg/Lech

Melinda Baumann Steuerberaterin Coburg

Alina Bruckelt Steuerberaterin Höchstadt/Aisch

Stefan Bürker Steuerberater Augsburg

Stephan Duttle Dipl.-Kfm. Steuerberater Großdingharting

Stephan Egelseer Steuerberater Fürth

Martin Engel, M.Comp.Sc. Dipl.-Wirt.-Ing Steuerberater Nürnberg

Jürgen Florian Dipl.-Kfm. Steuerberater WP München

Stefan Gehringer Steuerberater Schnaittenbach

Thomas Heinke Dipl.-Kfm. Steuerberater Coburg

Nicole Klein Steuerberaterin Schwabach

Kathrin Müller-Engler Dipl.-Kffr. Steuerberaterin Hof

Nicklas & Sammet Steuerberatungsgesellschaft mbH Weiden

Christian Nowak Dipl.-Kfm. Steuerberater Forchheim

Obermeier Steuerberatungsgesellschaft mbH Plattling

Pechtl Steuerberatungsgesellschaft mbH München

Stefan Rucker Steuerberater München

Fabio Santino, B.Sc. Steuerberater München

Martin Schillinger Dipl.-Bw. (FH) Steuerberater WP München

Sonja Seidl Steuerberaterin Wertingen

Karl Sollinger, M.A. Dipl.-Bw. (FH) Steuerberater Aschau

Steuerberatungsgesellschaft Wunder mbH Altendorf

Johannes Stroh Dipl.-Kfm. Steuerberater Unterhaching

Christian von der Linden Dipl.-Kfm. Steuerberater RA FAfStR Regensburg

Tanja Wagner Steuerberaterin Unterschleißheim

Nicolas Wisshofer, LL.M. RA FAfStR Würzburg

Annemarie Wolf Steuerberaterin München

Karl Ludwig Wunder Dipl.-Kfm. Steuerberater Altendorf

Julia Wutzke Steuerberaterin Fürstenfeldbruck

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www.lswb-akademie.bayern

Wochenendseminare 2017

Fr, 05.05.2017 bis Wochenendseminar Bad Griesbach Hotel St. WolfgangSa, 06.05.2017 Chancen und Risiken bei der Umsatzsteuer – Ludwigpromenade 6

Neueste Entwicklungen aus der Praxis, Rechtsprechung und Verwaltung Robert Hammerl, LL.M., Dipl.-Fw. (FH), StB, München Tagungsleitung: Dr. Peter Leidel, LSWB-Vorstand

Fr, 21.07.2017 bis Wochenendseminar in Lindau Hotel Bayerischer HofSa, 22.07.2017 Aktuelle Entwicklungen in der Gestaltungspraxis: Bahnhofplatz 2

Steuerrecht – Nachfolgeplanung – Gesellschaftsrecht Dr. Eckhard Wälzholz, Notar, Füssen Tagungsleitung: Manfred F. Klar, Präsident LSWB

Fr, 13.10.2017 bis Wochenendseminar am Tegernsee Das TegernseeSa, 14.10.2017 Steuerliche Beratungsschwerpunkte rund um die GmbH Neureuthstraße 23

Prof. Dr. Hans Ott, StB, vBP, Köln Tagungsleitung: Sabine Kastner, LSWB-Vorstand

Sa, 09.12.2017 Wochenendseminar in München LSWB-Forum Aktuelles zum Unternehmenssteuerrecht Implerstraße 11 Dr. Peter Brandis, RiBFH, München Dr. Thomas Eisgruber, Ministerialrat, München Michael Wendt, VRiBFH, München Tagungsleitung: Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München

infoinfo Tel. 089 27321415 I E-Mail: [email protected]

16_11_30_AZ LSWB info Wochendseminare_druck 30.11.16 09:48 Seite 1

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VERBANDSNACHRICHTEN

Finanzamtsleiterwechsel in Bad Neustadt

Michael Röder ist neuer Leiter des Finanzamts Bad Neustadt. Er hat das Amt bereits im Mai von Jürgen Fuchs übernommen, der ins Finanzamt Bad Kissingen gewech-selt ist. Bei der feierlichen Stabübergabe überbrachte nun LSWB-Zweigstellenleiterin Ingeborg Maier die Grüße des Verbands.

Ingeborg Maier (v. l.), MdL Sandro Kirchner, Staatsekretär Albert Füracker, Michael Röder, Jürgen Fuchs, Stv. FA-Leiterin Meike Reis-Götze, Bürgermeister Bruno Altrichter und Stv. LdR Josef Demar.

Dank Automatisierung zur nachhaltigen Steuerkanzlei

Digitale Prozesse sind in vielen Branchen nicht mehr wegzudenken. Genauso wie erfolgreiche Unternehmen aus anderen Wirtschaftszweigen sollten auch Steuerkanzleien die Notwendigkeit erkennen und entsprechende Maß-nahmen in ihre Kanzleistrategie und in ihr Kerngeschäft integrieren. Deshalb hat der LSWB gemeinsam mit den bayerischen Kammern eine Digitalisierungsoffensive für den Berufsstand gestartet. Im Rahmen dieser hielt nun HMD- Vorstand Christian Heidler einen Workshop zum Thema Digitalisierung und Automatisierung ab. Gemeinsam mit den mehr als 40 Teilnehmern diskutierte er die Vorausset-zungen für die Umsetzung einer Digitalisierungsstrategie. Zudem erläuterte er, wie die technischen Neuerungen als Chance zur Mandantengewinnung und nachhaltigen Auf-stellung der Kanzlei dienen können.

Christian Heidler bei seinem Vortrag.

Steuerberaterstammtisch in Günzburg

Die Steuerberaterkollegen aus den Landkreisen Günzburg und Neu-Ulm trafen sich zu einem Stammtisch in Günzburg, um mit Vertretern der örtlichen Finanzämter einen infor-mellen Gedankenaustausch abzuhalten.

LSWB-Zweigstellenleiterin Martina Högel-Stöckle freute sich, Petra Bergmüller, die Amtsleiterin aus Günzburg, und Stefan Ruess, den Amtsleiter von Neu-Ulm, mit zwei ihrer Sachgebietsleiter begrüßen zu dürfen. Mit den Beamten sprach man vor allem über ganz praktische Fragen. Viel Aufmerksamkeit erfuhren zum Beispiel die Themen Risiko- managementsystem sowie die Belegvorhaltung. Neben den Belangen, die die Finanzämter direkt betrafen, fanden auch die Themen Ausbildungsplatzbörse sowie Datev- Lizenzen großen Zuspruch seitens der Kollegenschaft.

Volles Haus: Der Landgasthof Linde war gut besucht.

Amtsleiterwechsel in Pfaffenhofen

Nach über 20 Jahren als Amtsleiter in Pfaffenhofen wurde Josef Lang am 24. November 2016 von Dr. Roland Jüptner, dem Präsidenten des Landesamts für Steuern, offiziell in den Ruhestand verabschiedet. Er führte auch direkt die Nachfolgerin in der Amtsleitung, Eva Ehresberger, im Rahmen der gelungenen Veranstaltung ins Amt ein. Jüptner hielt zudem die Festansprache. Er hob besonders die von Lang und seinem Vertreter Franz Peter wesentlich geförderte Bedeutung des Finanzamts Pfaffenhofen als „Kunsttempel“ und Ausstellungsort für Künstler in der Region hervor. Die Eröffnung der bevorstehenden 50. Jubiläumsausstellung findet übrigens am 26. Januar 2017 statt.

Nach der Verabschiedung (v. l.): Der Finanzamtsbeauftragte Thomas Führer, Josef Lang, Eva Ehresberger, Dr. Roland Jüptner, die Vizepräsidentin der Steuerberaterkammer München Lucia von Buengner, Franz Peter sowie LSWB-Schatzmeister Andreas Huber.

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LSWB-Magazin 6/2016

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*Die Kosten belaufen sich – sobald das Gespräch zustande kommt – auf 1,99 EUR inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem Festnetz.Diese werden mit Ihrer Telefonrechnung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich. Stand 30.11.2016. Änderungen vorbehalten.

Lohnsteuer

gerade KW laut Monatsplan

10:00–12:00 Uhr

Michael SeifertDipl.-Finw. (FH)StB

Arbeitsrecht

gerade KW laut Monatsplan

14:00–16:00 Uhr

Wolff Schultze KieferlePartnerschaft von

Rechtsanwälten mbB

Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer

gerade KW laut Monatsplan

10:00–12:00 Uhr

Raphaela HallermeierStBin/FB TestamentsV +

NachlassVw/DStV

Sanierung/Insolvenz/ Steuern

gerade KW laut Monatsplan

14:00–16:00 Uhr

Harald Bächer,StB

Ertragsteuern

wöchentlich laut Monatsplan

09:00–12:00 Uhr

Christian DobnerDipl.-Finw.(FH),

LL.M./StB

Betriebsprüfung/ Selbst- anzeige/Steuerstrafrecht

1. Mittwoch im Monat

14:00–16:00 Uhr

Daniel DinkgraeveLL.M. / EMBA

RA/FAfStR

Umwandlungs- Steuerrecht

3. Donnerstag im Monat

10:00–12:00 Uhr

Dr. Dorothee HallerbachRAin/FAfStR

Abgabenordnung/ Verfahrensrecht

gerade KW laut Monatsplan

14:00–16:00 Uhr

Dieter SteinhauffRiBFH a.D.

Umsatzsteuer

wöchentlich laut Monatsplan

09:00–14:00 Uhr

Robert Hammerl, LL.M.Dipl.-Finw. (FH) StBChristian Brattinger

Dipl.-Finw. (FH)

Die aktuelle Monats-

übersicht entnehmen

Sie bitte unserer

Website unter

www.lswb.bayern/

hotline

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag

Fachberatung Telefon: 0900 100 10 98*

VERBANDSNACHRICHTEN

Erfahrungsaustausch mit den Finanz-ämtern Bad Kissingen und Bad Neustadt

Mit Unterstützung der Zweigstelle Schweinfurt fand eine Klimatagung mit den Finanzämtern Bad Kissingen und Bad Neustadt a. d. Saale statt. Die Veranstaltung erfuhr hohen Zuspruch und viele positive Rückmeldungen insbesondere aus den Reihen der Steuerberater und Steuerberaterinnen. Nach der Begrüßung durch die Amtsleiter Jürgen Fuchs (Bad Kissingen) und Michael Röder (Bad Neustadt) sowie dem Grußwort von LSWB-Zweigstellenleiterin Inge Maier stellten sich die einzelnen Sachgebietsleiter persönlich vor. Sodann erörterte man gemeinsam die einzelnen Tagesord-nungspunkte. Unter anderem wurde das Thema E-Bilanz und Anlagen ausführlich diskutiert. Die Referentin erläu-terte ausgehend von dem derzeitigen zu übermittelnden Mindestumfang, dass die Möglichkeit besteht, Kontensalden, Anlagenverzeichnisse und Anlagenspiegel der E-Bilanz bei- zufügen. Die Teilnehmer waren sich einig, dass dies sinnvoll sei und eine effizientere Arbeitsweise ermögliche. Weitere Themen waren die Belegvorlage- und Beleganforderung, die Anforderungen von Erklärungen/Schätzungen/Zwangs- geld und die GoBD. Eine ausführliche Darstellung aller diskutierten Themen finden Sie auf der Webseite der Zweig- stelle unter schweinfurt.lswb.bayern.

Michael Röder (l.), Inge Maier und Jürgen Fuchs im Anschluss an das Klimagespräch.

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LSWB-Magazin 6/2016

VERBANDSNACHRICHTEN

Digitalisierungsworkshop mit Agenda

Die Digitalisierung verspricht Steuerberatern zahlreiche Vorteile: Schnellere Prozesse, bessere Zusammenarbeit mit den Mandanten, mehr Rendite. Ganz so einfach lassen sich diese Potenziale nicht erschließen. Deshalb hat der LSWB im Sommer gemeinsam mit den bayerischen Steuer- beraterkammern eine Digitalisierungsoffensive gestartet. Teil dieser Initiative sind Umsetzungsworkshops. Der erste mit dem Softwarehersteller Agenda fand nun in München statt. In seinem Vortrag machte Agenda-Chefconsultant Josef Hofstetter Vorschläge, wie Steuerberater den digi-talen Wandel bewältigen und neue Lösungen in den Kanz-leialltag integrieren können. Dabei konzentrierte er sich auf zwei Bereiche des Kanzleialltags, in denen Kanzleien am digitalen Wandel nicht mehr vorbeikommen: die digitale Unterschrift und neue Kommunikationswege.

Josef Hofstetter, LSWB-Schatzmeister Alexander L. Huber und Jörg Wolff, Leiter Sales bei Agenda.

LSWB Mitglied in der VBW

Der LSWB ist mit Beschluss zum 10. November Mitglied der „VBW – Vereinigung der bayerischen Wirt- schaft“ geworden. Die VBW ist Dachorganisation und Interessen-vertreter der bayerischen Wirt-schaft. Insgesamt gehören ihr 126 bayerische Arbeitgeber- und Wirt-schaftsverbände sowie 41 Einzel- unternehmen an. „Durch eine aktive Mitgliedschaft in der VBW kann die Interessenvertretung der bayerischen Steuer- berater und Wirtschaftsprüfer erheblich verbessert werden“, so LSWB-Präsident Manfred F. Klar: „Wir freuen uns, Teil dieses starken Netzwerks zu sein.“

Logo der VBW.

Verbändeforum EDV tagt in Warnemünde

Das Verbändeforum EDV des DStV ist zu seiner turnus- mäßigen Herbstsitzung zusammengekommen. Sie fand in diesem Jahr auf Einladung des Steuerberaterverbands Mecklenburg-Vorpommern in Rostock-Warnemünde statt. Die Sitzung stand unter der Leitung von Richard Deußen (5. v. r). Er wurde bei den turnusmäßig anstehenden Wahlen erneut zum Vorsitzenden des Verbändeforums EDV gewählt. Als neue Vertreterin des LSWB nahm erstmals Vorstands-mitglied Martina Högel-Stöckle (3. v .l.) an der Sitzung teil. Sie ist Nachfolgerin von Dr. Peter Küffner, der im Vorjahr aus dem Gremium ausgeschieden ist.

Auf der Tagesordnung stand neben Fragen zur digitalen Vernetzung von Steuerberater und Mandant sowie zur digitalen Buchführung unter anderem auch der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz vor Mani- pulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. In seiner Funktion als DStV-Vizepräsident hob Gastreferent Manfred F. Klar (2. v. r.) hervor, dass das Kassengesetz so auszuge-stalten sei, dass Rechtsstreitigkeiten durch unbestimmte Rechtsbegriffe vermieden und steuerehrliche Unternehmen wirtschaftlich nicht über Gebühr belastet werden.

Infomesse „Beruf & Studium“ in Günzburg

Stellvertretend für LSWB und Kammer warb LSWB-Zweig-stellenleiterin und -Vorstandmitglied Martina Högel-Stöckle auf der Berufsmesse in Günzburg um die Nachwuchskräfte im Landkreis. Das Interesse der Jugendlichen war enorm und reichte von der klassischen Ausbildung zum Steuerfachange-stellten bis hin zu dualen Studienangeboten. Im persönlichen Gespräch und mit Infobroschüren konnte Högel-Stöckle den jungen Menschen das vielfältige Berufsbild näher bringen. Auch eine Ausbilderliste mit den Adressen Günzburger Aus-bildungsbetriebe fand rege Nachfrage.

Martina Högel-Stöckle (l.) am Stand auf der Günzburger Berufsmesse.

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LSWB-Magazin 6/2016

19VERBANDSNACHRICHTEN

www.lswb-akademie.bayern

infoinfo Bei Interesse melden Sie sich bitte beiChristine KremserLehrgangsorganisation LSWB-AkademieTel. 0911 236057-0 I Fax 0911 23605728 I E-Mail: [email protected]

Die LSWB-Akademie sucht für das Jahr 2017

mehrere Referenten (m/w)

Für unsere Kick-Off-Veranstaltungensuchen wir Berufsträger (m/w) oder Berufsschullehrer (m/w) mit Kenntnissen überGrundlagen des Steuerfachangestellten-Berufs+ + gesellschaftliche Bedeutung + + Kanzleiabläufe + + Staat, Steuern, Finanzverwaltung, Berufsstand heute + + Allg. zum schulischen Teil (Berufsschule: welche Fächer, Ablauf usw.) + + Infos zur Zwischen- und Abschlussprüfung

Grundlagen zur+ + Einkommensteuer + + Umsatzsteuer

Für unsere Veranstaltungen zurVorbereitung auf die Prüfung zum/zur Steuerfachangestelltensuchen wir Berufsträger (m/w) oder Berufsschullehrer (m/w) mit Kenntnissen zu+ + Gewerbesteuer + + Abgabenordnung + + Wirtschaftsrechnen+ + Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG + + Körperschaftsteuer

Erfahrungen im Bereich Didaktik sind von Vorteil.

16_11_23_AZ LSWB info Referenten gesucht_druck 24.11.16 13:26 Seite 1

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LSWB-Magazin 6/2016

20 VERBANDSNACHRICHTEN

Dieter Kempf wird neuer BDI-Präsident

Die Mitgliederversamm- lung des Bundesverbands der deutschen Industrie (BDI) hat den früheren Datev-Chef und Bitkom- Präsidenten Dieter Kempf zum neuen Präsidenten des BDI gewählt. Kempf tritt am 1. Januar 2017 die Nachfolge von Ulrich Grillo an, dessen Amtszeit auslief. „Ein Spitzenverband wie der BDI muss Orientierung geben, immer konstruk- tiv, aber auch hart für die Sache, wenn es sein muss“, erklärte Kempf unmittelbar nach seiner Wahl: Er freue sich, daran an entscheidender Stelle, im wichtigsten Wirt-schaftsverband des Landes, tatkräftig mitzuwirken. Kempf wurde im Januar 1953 geboren. Nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre in München arbeitete er von 1978 bis 1991 bei Arthur & Young (heute Ernst & Young), seit 1989 als Partner. Anschließend stieg er 1991 bei der Datev als Mitglied des Vorstands ein. Ab 1992 war Kempf stellver-tretender Vorsitzender des Vorstands, ab 1996 Vorstands-vorsitzender. Von 2011 bis 2015 war er Präsident des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommuni- kation und neue Medien (Bitkom).

Edith Löw-Eger leitet Finanzamt Schweinfurt

Das Finanzamt in Schweinfurt hat eine neue Chefin: Edith Löw-Eger tritt in die Fußstapfen des bisherigen Leiters Claus Zeisner. Zweigstellenleiterin Ingeborg Maier überbrachte Löw-Eger die Glückwünsche der LSWB- Mitglieder.

Claus Zeisner (v. l.), Edith Löw-Eger, Ingeborg Maier und Nürnbergs Kammerpräsident Dr. Dieter Mehnert.

LSWB-Club-Abende im Herbst

„(Keine) Zeit für Veränderungen?!“: Unter diesem Motto fanden die LSWB-Club-Abende im Herbst in München und Nürnberg statt. In zwischenzeitlich vertrauter Atmosphäre stellte Club-Moderator Klaus Richter seine Gedanken zur Einstimmung in einem Impulsvortrag vor. Dabei ging es um die Fragen, wofür Steuerberater bereit sind, sich Zeit zu nehmen und in welchen Bereichen Zeitmangel als Aus-rede gilt, um sich den alltäglichen Anforderungen nicht zu stellen. Wie offen ist der Berufsstand für Veränderungs-prozesse? Welche Bedeutung hat Zeitzufriedenheit und Zeitmanagement für Berufsangehörige? Welche Verände-rungsbereiche, sowohl im privaten als auch im beruflichen Leben, sind vorrangig und wie reagiert man inhaltlich und thematisch darauf?

Im Anschluss an das Eingangsreferat gingen die Club-teilnehmer gemeinsam auf „Entdeckungsreise“, um festzu-stellen, welche Themen für sie aktuell von Bedeutung sind. Sowohl in München als auch in Nürnberg stand neben dem informellen Austausch über Zeitmanagement die Frage im Mittelpunkt, wie man der Digitalisierung begegnen kann.

Die Teilnehmer lernten interessante Ideen und Vorge-hensweisen bei den erforderlichen Umstellungsaktivitäten kennen. So konnte die „Schwarmintelligenz“ des Clubs beziehungsweise dessen Ideenreichtum dem einen oder anderen Steuerberater sicherlich von Nutzen sein.

Nach nunmehr zwei Jahren mit Club-Treffen kann der LSWB als Zwischenergebnis festhalten, dass die Idee der Vernetzung unter Kollegen bereits Früchte trägt. Nicht zu-letzt deshalb sind die Club-Verantwortlichen motiviert, das Kommunikationsforum für nebenberufliche Belange ge-mäß dem Motto „Gemeinsam gewinnen“ auch in den näch-sten Jahren weiterzuentwickeln.

Klaus Richter beim LSWB-Club-Abend (Archivfoto).

Dieter Kempf

Foto

: BDI

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21VERBANDSNACHRICHTEN

Wochenendseminar am TegernseeGmbH-Experte Ortwin Posdziech begeistert Steuerberater mit heiklen Themen rund um die GmbH und ihre Gesellschafter.

Bei strahlendem Sonnenschein und wärmenden Tempera- turen begrüßte LSWB-Vorstandsmitglied Martina Högel- Stöckle knapp 50 Kollegen zum zweitägigen Seminar „Rund um die GmbH und ihre Gesellschafter 2016“ mit Ortwin Posdziech.

Geschickt verstand der Referent, komplizierte Sachverhalte darzustellen und auf aktuelle Entwicklungen hinzuweisen. Themen wie vGA sowie Pensionsrückstellungen durften beim Vortrag nicht fehlen. So zitierte Posdziech das Urteil des Finanzgerichts Saarland, in dem sich die Finanzverwaltung mit sich selbst in Widerspruch setzt, eine zu hohe Miete in der Gesellschaft gleichwohl beim Gesellschafter im Rahmen der vGA als Arbeitseinkünfte und nicht als Vermietungseinkünfte anzusehen.

Die rückwirkende Entschärfung des § 8 c KStG nach dem 31. Dezember 2015, nicht genutzte Verluste trotz qualifi- ziertem Anteilseignerwechsel weiterhin nutzen zu können, entspannte die Seminarteilnehmer doch deutlich. Der malerische Tegernsee.

Beim Vortrag von Gregor Wedell blieb niemand sitzen.Lars Diesner zeigt, wie man einen Bürostuhl richtig einstellt.

Erster LSWB-Rücken-WorkshopIn Kooperation mit den LSWB-KanzleiPlus-Partnern design- funktion und DAK Gesundheit sowie dem Möbelhersteller Wilkhahn hat der LSWB im November ein gänzlich neues An-gebot im Bereich Gesundheit und Büro-Wellness vorgestellt: den LSWB-Rücken-Workshop. Lars Diesner, Vertriebsleiter bei Wilkhahn für die Region Bayern, und Gregor Wedell vom Deutschen Verband für Sporttherapie (DVGS) erklärten den

mehr als 40 Teilnehmern, welchen Einfluss Sitzhaltung, die richtige Nutzung von Büromöbeln und regelmäßige Auszeiten auf das Wohlbefinden am Arbeitsplatz haben. In zwei Work-shops wurde nicht nur ein erster Einblick in die Rückenge-sundheit gegeben und die Aktivpause für das Büro erprobt, sondern auch gezeigt, wie ein rückenfreundlicher Arbeitsplatz aussehen sollte.

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LSWB-Magazin 6/2016

Regionaler Infotag in München: Andrejs G. Laukmanis (r.) stellt gemeinsam mit dem Datev-Fachberater Regionalvertrieb Georg Thaler die wichtigsten Programme und Tools zur Kanzleidigitali- sierung vor.

VERBANDSNACHRICHTEN

Die Referenten gaben letztlich auch Antwort auf die Frage „Womit fange ich an?“ Die aus ihrer Sicht effektivsten und notwendigsten Anwendungen sind:

• digitale Ablage, auch der Steuererklärungen und Jahres- abschlüsse als PDF-Datei – direkt über die Steuerpro-gramme (Zeit und Platzeinsparung: aus drei Ordnern wird ein Resteordner)

• Nutzung elektronischer Bescheidabgleich (PFUB) – mögliche Zeitersparnis 250 Stunden pro Jahr

• Vollmachtsdatenbank – hohe Zeitersparnis bei der Beschaffung von Unterlagen

• Steuerkonto Online – Zugriff 24 Stunden/7 Tage die Woche möglich

• Buchführung – Nutzung der elektronischen Bankaus-züge (möglich seit 1996). Umstellung der Buchführung auf digitale Belege

• Jahresabschluss: Erstellungsbericht mit dem Pro- gramm Bilanzbericht – spart rund zwei Drittel der Zeit im Vergleich zu den bisherigen Arbeitsprozessen (Word, Excel etc.)

• Lohnabrechnungen, Start von „Arbeitnehmer online“ in der eigenen Kanzlei – berücksichtigt vor allem die Handygeneration.

Die Digitalisierung ist nicht einfach ein wichtiger Trend, sondern wird als der fünfte Kondratieff-Zyklus eingestuft. Damit steht sie auf der gleichen Innovationsstufe wie die Dampfmaschine, die Eisenbahn oder die Elektrotechnik: Nutzen Sie also Ihre Chancen.

Regionale InfoveranstaltungenDen digitalen Wandel in den Steuerkanzleien meistern

Die über ganz Bayern verteilten Regionalen Informations-veranstaltungen 2016, die LSWB und Datev gemeinsam organisiert haben, waren dem Thema Digitalisierung ge- widmet, um der provokanten Aussage „Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit!“ entgegenzuwirken.

Die Veranstaltungen führten Theorie und Praxis zusammen: Den Kollegen des LSWB EDV-Arbeitskreises I mit ihren Praxiserfahrungen aus der eigenen Kanzlei standen Refe-renten der Datev mit ihrem Know-how zur Seite.

Den Nutzen der Einführung, Verwendung und Erweiterungen von Digitalisierungstechnologien in der täglichen Praxis kann jedermann an nachfolgenden Parametern feststellen:

• Kanzleiumsatzentwicklung pro Mitarbeiter • Kanzleiräume werden lichter (nicht mehr benötigte

Büroschränke) • reduzierte Ordner, zurückgehender Papierverbrauch.

Wir stehen mitten in einer Revolution der Digitalisierung, nicht erst am Anfang. Inzwischen begegnen wir ihr in allen Lebens-bereichen. In den Kanzleien gibt es drei Schwerpunktfelder:

• interne Informationsverarbeitung durch alle Kanzlei- mitglieder zur Förderung der Wirtschaftlichkeit, Fehler-vermeidung, Transparenz und Schnelligkeit

• Prozesse und Rechtemanagement zur Qualitätssiche- rung und Benutzerrechteverwaltung

• Kommunikation mit Datensicherheit und Ortsunab- hängigkeit.

Die Datev bietet dabei sehr gute Unterstützungen an, die von manchen Kollegen nicht genutzt werden, entweder da die Möglichkeiten nicht bekannt sind oder Einstiegsprobleme bestehen. Es wurden folgende Bereiche vorgestellt: Datev Pro Arbeitsplatz mit Schnellinfos für und über Mandanten, Status und Kontrolle von übermittelten Steuererklärungen und E-Bilanzen auf einem Blick (unsere Kanzlei – Geschäfts- felder – Steuern – Elektronische Übermittlung), Prozess Steuererklärungen mit VDB und vorausgefüllten Erklä-rungsteilen, elektronische Unterschrift – Freizeichnung durch den Mandanten, Steuerkonto online, Unternehmen online, Verarbeitung elektronischer Bankauszüge Konto-auszugsmanager, Onlinebanking mit Datev-Zahlungsver-kehr, authentifizierte Steuererklärungen, Bescheiddaten Rückübertragung und Datenabgleich, Jahresabschluss mit Offenlegung und E-Bilanz, Lohnbearbeitung mit digitaler Personalakte, QM durch Pro-Check Prozessabläufe, EO comfort und DMS, Datensicherheit, DATEVnet pro.

Von EDV-AK-I-Mitglied Andrejs G. Laukmanis StB/RB

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LSWB-Magazin 6/2016

23VERBANDSNACHRICHTEN

Aus der Arbeit des EDV-Arbeitskreis IIErfahrungsbericht über die Umstellung auf ein Dokumentenmanagementsystem

Schon lange trug ich mich mit dem Gedanken, in meiner Kanzlei ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) ein-zuführen. Es war bis dato dem hektischen Kanzleialltag geschuldet, dass ich das Projekt immer wieder verschob. Im Herbst 2015 teilte mir schließlich mein Addison-Kunden- betreuer mit, dass sich die Preise 2016 erhöhen würden. Dies nahm ich zum Anlass, die Entscheidung pro DMS zu treffen und in die weitere Planung einzusteigen. Nachdem auch die Anschaffung eines neuen Servers anstand, war der Aufwand für die Runderneuerung der EDV in einem überschaubaren Zeitfenster machbar. Zumal die immer schneller wahrnehmbare Digitalisierung auch den Berufs-stand der Steuerberater erreicht hat. Mir war klar, dass nur das von Addison angebotene Produkt Docuware in Frage kommt, weil die Schnittstellen zur Programmsoftware und Outlook vorhanden sind. Somit ist eine relativ schnelle Archivierung sowohl von steuerlich relevanten Doku- menten als auch von E-Mails möglich.

Im Auftrag war neben der Software auch die Dienst- leistung für Implementierung, Installation und Schulung enthalten. Für meine Kanzlei mit insgesamt 13 Arbeits-platzlizenzen kam in der Gesamtsumme ein Betrag von rund 16.500 Euro zusammen. Nicht eingerechnet sind dabei die Kosten für den internen Aufwand der Mitarbeiter.

Die GrundlagenGrundvoraussetzung für einen technisch einwandfreien Ablauf ist ein leistungsfähiger Scanner mit Einzelblatteinzug, der die Möglichkeit bietet, Daten in verschiedenen Varianten (einfach, duplex, farbig, schwarz-weiß) zu scannen und Dokumente an die jeweiligen Arbeitsplätze zu versenden.

Anfang März 2016 kam der Berater von Addison zu uns, um die organisatorische Einrichtung zu besprechen. Zusammen mit zwei Mitarbeiterinnen haben wir in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden sämtliche Arbeits-abläufe und Prozesse der Kanzlei untersucht. Angefangen beim normalen Posteingang per Brief oder E-Mail über Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, Verträge und Steuer- bescheide bis hin zur Übernahme von bereits vorhandenen elektronischen Altdokumenten haben wir alle relevanten Dokumente unter die Lupe genommen. Wir haben uns dafür entschieden, ab der Einführung des DMS einen Schnitt zu machen. Alte Akten und Dokumente wurden nicht gescannt. Diese Unterlagen führen wir in Papier-form weiter. Wie immer bei einer Systemumstellung ist es wichtig, die Mitarbeiter verantwortlich einzubeziehen.

Von Christoph Kemmerling, Steuerberater, EDV-Arbeitskreis II

Es gibt selbstverständlich ein Standardablagesystem von Addison, das aber nur begrenzt übertragbar war, weil jede Kanzlei immer individuell ist. Als Richtschnur und Orien- tierung war es aber sehr nützlich.

VerschlagwortungZunächst haben wir uns überlegt, welche Akten wir elektronisch anlegen. Wir haben uns für eine Unter- teilung in Allgemein, Lohn, Finanzbuchhaltung und Dauer- akte entschieden. Innerhalb dieser Akten muss dann eine Verschlagwortung des jeweiligen Dokuments erfolgen. Hier haben wir Pflicht- und Kannfelder definiert, sodass jedes Dokument zwingend mit bestimmten Eingaben versehen werden muss. Die große Kunst eines DMS ist die Wiederauffindbarkeit von Dokumenten. Deshalb ist die kurze, prägnante und vor allem einheitliche Ver-schlagwortung bei der Ablage der wichtigste Teil bei der Einrichtung. Hier sollte daher ein Schwerpunkt gelegt werden. Für den Notfall gibt es in jedem vernünftigen DMS eine Volltextsuche, mit der jedes Dokument wieder auffindbar ist.

FazitNach mittlerweile neun Monaten Einsatz kann ich folgen-des Fazit ziehen: In Zeiten fortschreitender Digitalisierung, vor allem auch in unserem Berufsstand, ist der Einsatz eines qualifizierten DMS unverzichtbar. Ich gehe sogar so weit, zu sagen, dass ohne DMS die Wettbewerbsfähigkeit einer Kanzlei in naher Zukunft in Frage zu stellen ist. Die digitalen Anforderungen durch Mandanten, Finanzver- waltung und Banken wachsen zunehmend. Dafür muss jede Kanzlei gerüstet sein.

Die Umstellung auf ein DMS ist kein Hexenwerk und wirklich für jede Kanzlei umsetzbar. Ein Schwerpunkt bei der Systemeinrichtung sollte auf der Individuali- sierung auf die eigene Kanzlei unter Einbeziehung der Mitarbeiter liegen.

Anfangs war es eine enorme Umstellung, keine Papier-akten vor sich liegen zu haben, sondern nur noch elek-tronische Dokumente am Bildschirm zu betrachten. Heute bin ich zum einen erleichtert und zum anderen überzeugt, dass ich den richtigen Schritt gemacht habe. Mit einem Blick in die Zukunft kann ich an dieser Stelle allen Kolleginnen und Kollegen nur dringend empfehlen, sich baldmöglichst zumindest Gedanken über ein DMS zu machen.

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24

LSWB-Magazin 6/2016

VERBANDSNACHRICHTEN

LSWB-Kooperationspartner Vitbikes stellt sich vorIm Dezember hat der LSWB eine Kooperationsvereinba- rung mit dem Dienstradanbieter Vitbikes getroffen. Das Besondere an dieser Zusammenarbeit: Die Konditionen des Rahmenvertrags gelten auch für die Mandanten.

LSWB-Magazin: Wer ist Vitbikes?Patrick Pfitzner: Vitbikes ist ein Spezialist für Diensträder und bietet neben den Rädern zum Beispiel Vor-Ort-Bera-tungen und -Vermessungen im Unternehmen an. Wir stehen für Vertrauen, Innovation und Transparenz. Nach diesen Firmenwerten leben und arbeiten wir. Unser Ziel ist maximaler Fahrspaß für den Kunden. Egal ob es sich um ein „einfaches“ Cityrad handelt oder um ein modernes Elektrofahrrad.

Grundlage für uneingeschränkten Fahrspaß ist die richtige Auswahl und, noch wichtiger, die richtige Einstellung des Fahrrads. Als Ergonomieexperten stehen wir hier beratend zur Seite. Mit modernsten Vermessungsystemen wie Bodyscanner, Popometer und Bikecoach finden wir garan-tiert für jeden Kunden sein neues Wohlfühlfahrrad.

LSWB-Magazin: Was ist ein Dienstrad und welche Vorteile bringt es meinem Unternehmen?Pfitzner: Diensträder bieten für Arbeitgeber zahlreiche Vor-teile. Sie sind Teil der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, denn Mitarbeiter halten sich durch Fahrradfahren auf dem Arbeitsweg fit. Hierdurch profitieren Arbeitgeber von Pro-duktivitätssteigerung durch gesunde und motivierte Ange- stellte. Zudem leisten Firmen einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz und positionieren sich als attraktiver Arbeit-geber. So steigt das positive Image für die Unternehmens-marke. Nicht zuletzt kann ein Dienstrad auch in Form einer Barlohnumwandlung erfolgen. In diesem Fall sind die Kosten für den Arbeitgeber minimal. Gemeinsam mit unserem Leasingpartner JobRad haben wir hier zahlreiche Angebote.

LSWB-Magazin: Welche Vorteile haben LSWB-Mitglieder durch die Kooperation mit Vitbikes? Pfitzner: Fahrrad ist nicht gleich Fahrrad. Durch das Dienstrad haben Mitarbeiter die Möglichkeit, kostengüns-tig hochwertige Fahrräder zu leasen. Wir begleiten LSWB- Mitglieder von der Einführung des Dienstradkonzepts bis zur Umsetzung. Für maximalen Erfolg bieten wir Inhouse- Veranstaltungen im Unternehmen an. Und ja, wir bringen auch hier unser komplettes Ergonomie-Know-how mit – inklusive Bodyscanner und Popometer.

Zusätzlich bekommen unsere Kunden bei einer Bestellung einen ergonomischen Sattel und einen Helm im Wert von 150 Euro kostenlos mit dazu. Denn Sie werden uns zustimmen: Ergonomie und Sicherheit sind wichtig.

Kontakt:Für LSWB-Mitglieder gibt es ein extra Onlineportal zur Anfrage für das Dienstradkonzept, das Sie unter www.vitbikes.de/lswb erreichen.

Für Fragen rund um das Dienstradkonzept erreichen Sie Patrick Pfitzner telefonisch unter 089 904114951 oder per E-Mail über [email protected].

Für alle steuerliche Fragen zum Dienstrad steht LSWB- Lohnsteuerexperte Michael Seifert im Zuge der LSWB-Fach-beratung jeden Montag von 10 bis 12 Uhr zur Verfügung.*

Vitbikes-Sales-Manager Patrick Pfitzner mit seinem Dienstrad.

Der Leasingpartner Jobrad

Jobrad ist Pionier und Deutschlands größter Anbieter für Dienstfahrrad-Leasing. Seit 2008 verwandelt Jobrad Fahrräder und E-Bikes in Diensträder – für Mitarbeiter in Unternehmen, Behörden und Kommunen und auch für Selbstständige. Das Besondere: Mit Jobrad werden insbesondere hochpreisige Modelle bezahlbar. Mehr als 3.500 Arbeitgeber aus ganz Deutschland bieten das Job-rad-Konzept inzwischen ihren Mitarbeitern an, darunter Unternehmen wie die Deutsche Bahn, die Rewe Group, SAP, IBM, die GLS-Bank, Weleda, die LBS Baden- Württemberg und viele andere. Weitere Informationen finden Sie unter www.jobrad.org.

Information

*Die Kosten belaufen sich – sobald das Gespräch zustande kommt – auf 1,99 EUR inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem Festnetz. Diese werden mit Ihrer Telefonrechnung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich. Stand 30.11.2016. Änderungen vorbehalten.

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LSWB-Magazin 6/2016

25BERATUNG, BRANCHE UND BERUFSSTAND

lediglich erforderlich, dass der Arbeitnehmer einmal im Jahr eine Erklärung unterschreibt, in der er bestätigt, dass ihm für die Nutzung der neuen Medien Aufwendungen entstehen.

Zufriedene Mitarbeiter und WerbeeffektFür Arbeitgeber doppelt sinnvoll ist, im Rahmen von Lohn-konzepten zu Werbezwecken Flächen vom Arbeitnehmer zu mieten, zum Beispiel Nummernschildhalter oder Auto-aufkleber. Diese Mieteinnahmen sind bis zu einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Der zu schließende Mietvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist an die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Endet das Arbeitsver-hältnis, endet der Mietvertrag.

Eine weitere hochinteressante, effiziente Optimierung ist die Umstellung bei den Sachbezügen mit 44 Euro von Tankgutscheinen auf eine Prepaid-MasterCard.

Unser Resümee: Nettolohnoptimierung ist immer ein Win-win-Modell. Für den Arbeitnehmer bedeutet sie mehr Netto vom Brutto. Arbeitgeber erhalten höhere Liquidität und zufriedene Mitarbeiter, die im Idealfall sogar aktiv Werbung für ihr Unternehmen machen.

Mehr Netto vom BruttoNettolohnoptimierung sichert Liquidität und sorgt für zufriedene Mitarbeiter

Zahlreiche Studien belegen, dass die Entlohnung einen vergleichsweise geringen Einfluss auf die Mitarbeiterzufrie-denheit hat. Klar: Die Bezahlung muss angemessen sein, aber dennoch betrachten Angestellte Wertschätzung, einen respektvollen Umgang und gute Aufstiegsperspektiven als wichtiger. Dennoch kommt früher oder später der Zeit-punkt, in dem die Jobzufriedenheit fast ausschließlich eine Frage von mehr Netto auf dem Konto ist.

Für Arbeitgeber ist dieser Moment teuer: Bereits eine ver-gleichsweise moderate Lohnanpassung von 50 Euro netto kostet brutto im schlimmsten Fall 118 Euro. Eine unbefrie- digende Situation für beide Seiten. Schließlich wäre auch der Arbeitnehmer glücklich über mehr Netto vom Brutto.

Gutscheine steigern NettolohnDas ist typischerweise die Situation, in der Arbeitgeber zur Nettolohnoptimierung greifen. Mehr als 30 steuer- und ab-gabenoptimierte Vergütungsbausteine sind im Steuerrecht verankert, die die Personalkosten deutlich senken können. Durch diese Bausteine, etwa ein Jobticket, Zuschüsse zum privaten Internetanschluss oder Essensgutscheine werden sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vom Gesetzgeber gefördert. Selbstverständlich werden dabei alle Rechts-systeme, etwa Arbeits-, Tarif- und Steuerrecht beachtet. Denn intelligente Personalvergütung ist vom Gesetzgeber gewünscht und wird schon seit langem in zahlreichen Groß-konzernen praktiziert.

So ist es nach deutschen Steuergesetzen legitim, wenn Chefs ihren Arbeitnehmern das Mittagessen beziehungs weise den Einkauf von Lebensmitteln bezahlen. Dazu können sie sogenannte Einkaufsgutscheine übergeben. Die Über-lassung des Arbeitgeberanteils ist im Falle einer Brutto-lohnverwendung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei! Der Gesamtwert eines Einkaufgutscheins kann bis zu 6,20 Euro (2017 – 6,27 Euro) pro Arbeitstag betragen. Bei einer Fünftagewoche entspricht das einem Lohnplus von 93,00 Euro netto (2017 – 94,05 Euro) – bei einem Bruttoaufwand von rund 117 Euro (inkl. U1, U2, U3, BG).

Beliebt bei Arbeitnehmern ist auch die 2002 eingeführte Internetpauschale. Das Finanzamt erkennt die Gewährung eines Barzuschusses des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Nutzung der neuen Medien pauschal an. Das bringt Arbeitnehmern netto bis zu 50 Euro monatlich. Nutzen kann diese Vergünstigung jeder Mitarbeiter, der privat über ein Handy oder einen PC mit Internetanschluss verfügt – sogar dann, wenn man nur in Internetcafés surft. Es ist

Von Winfried Dicker, Dicker IP-LohnXperts GmbH, Bamberg

Mehr Netto: Supermarkteinkauf, Tanken, Internet und über Werbung sogar das eigenen Auto können vom Chef bezu-schusst werden.

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LSWB-Magazin 6/2016

BERATUNG, BRANCHE UND BERUFSSTAND

Machen Sie Ihre Kanzlei fit für die EU-Datenschutz- Grundverordnung!

Ab dem 25. Mai 2018 gelten europa-weit neue Datenschutzregelungen. Was ist in der Kanzlei zu tun, um die Prozesse zeitgerecht anzupassen? Zurücklehnen oder durchstarten? Die Antwort gibt Ihnen der zweite und abschließende Teil unserer Artikelserie.

In der letzten Ausgabe haben wir einen intensiven Blick auf die EU-Daten-schutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) geworfen. Heute wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, welche Konse- quenzen sich für die Kanzlei daraus ergeben.

Als erstes werfen wir einen kurzen Blick auf das, was auch nach dem Inkraft-treten der neuen Gesetzesgrundlagen bestehen bleibt. Es ist beispielsweise davon auszugehen, dass Kanzleien mit mehr als neun Mitarbeitern wie bis- her einen Datenschutzbeauftragten be- stellen müssen. Auch für den Internet- auftritt der Kanzlei bleibt es dabei, dass Impressum, Datenschutzhinweise und Seitenverschlüsselung zu beachten sind. Die Verträge mit Dienstleistern (Stichwort Auftragsdatenverarbeitung) sind weiterhin erforderlich. Einer der wichtigsten Grundsätze im Daten-schutz bleibt ebenfalls erhalten: Das sogenannte „Verbot mit Erlaubnisvor- behalt“, das nur dann eine Verarbei-tung von Daten erlaubt, wenn eine konkrete Einwilligung vorliegt, eine vertragliche Regelung oder eine ent-sprechende Gesetzesgrundlage.

InformationspflichtenMit der EU-DSGVO hält die Pflicht zur Information der Betroffenen in wesentlich größerem Umfang als bis-

Von Dirk Munker, Munker Privacy Consulting GmbH

her Einzug in die Kanzleien. Zukünftig müssen Mandanten ausführlich über die Datenverarbeitung in der Kanzlei unterrichtet werden. Hierzu gehört neben Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung und Angaben zur verant-wortlichen Stelle auch die Information über die Person des Datenschutzbe- auftragten, sofern die Kanzlei auf-grund ihrer Größe zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist. Kanzleien müssen sich außerdem darauf vorbereiten, ihren Mandanten Angaben über Dienstleister, an die per-sonenbezogene Daten der Mandanten oder ihrer Beschäftigten übertragen werden, zukommen zu lassen. Weitere Informationspflichten beziehen sich auf Aufbewahrungs- und Löschfristen, Auskunftsrechte und einen Verweis auf das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbe-hörde. All diese Angaben sollen eine faire und transparente Verarbeitung der personenbezogenen Daten ermög- lichen. Zwar gab es auch bislang Unter- richtungspflichten, es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Da-tenschutzerklärungen den neuen An- forderungen nicht gerecht werden und entsprechend erweitert werden müssen.

Das „Recht auf Vergessenwerden“Neben dem Anspruch auf Transparenz in der Datenverarbeitung spielt das „Recht auf Vergessenwerden“ eine große Rolle in der EU-Datenschutz- Grundverordnung. Ein Beispiel hierfür ist das Recht von Bewerbern, bei denen es nicht zu einer Anstellung gekommen ist, auf Löschung aller Daten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung in der Kanzlei vorhanden waren. Mandan- tenakten mit steuerrelevanten Daten

Teil 2

sind zehn Jahre nach Ende des Man- datsverhältnisses zu vernichten, Auf- zeichnungen im Rahmen einer Video- überwachung jedoch in der Regel spä-testens nach 72 Stunden. Letztendlich müssen Speicherdauer beziehungs-weise Aufbewahrungsfristen für alle Kanzleiprozesse dokumentiert werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Daten nach Ablauf dieser Fristen zu löschen sind. Für uns Deutsche ist das nicht grundsätzlich neu, lediglich die Wertigkeit eines Löschkonzepts für personenbezogene Daten hat zukünftig eine Qualität.

Die Datenschutz-FolgeabschätzungWie bereits in unserem ersten Artikel angesprochen, ist für jeden Prozess in der Kanzlei eine sogenannte Datenschutz-Folgeabschätzung vorzu- nehmen. Dabei ist es nicht mehr aus-reichend, die Datensicherheitsmaß-nahmen der Kanzlei (technisch-orga-nisatorische Maßnahmen) allgemein zu beschreiben. Vielmehr sollte bei jedem Prozess untersucht werden, zu welchem Zweck die Daten verar-beitet werden, ob die Notwendigkeit für die Datenverarbeitung gegeben ist und welche Risiken mit der Datenver-arbeitung verbunden sind. Auf dieser Grundlage sind anschließend die ent-sprechenden Datensicherheitsmaß- nahmen zu planen. Bei webbasierten Anwendungen empfiehlt es sich des-halb zwingend, beim jeweiligen Dienst-leister eine detaillierte Beschreibung der technischen Abläufe anzufordern. Es ist außerdem ratsam, die Datenbe- stände der Kanzlei nach ihrer Sensibilität zu kategorisieren. Wir empfehlen hierzu eine Einteilung in drei Schutzklassen, wobei Daten, die einem Berufsgeheim- nis unterliegen, grundsätzlich der höchsten Schutzklasse zuzuordnen sind.

unserer Serie

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LSWB-Magazin 6/2016

27BERATUNG, BRANCHE UND BERUFSSTAND

SchutzmaßnahmenAuch die Datensicherheitsmaßnahmen werden zukünftig eine neue Qualität erlangen. Wie oben bereits aufgezeigt, sind diese Maßnahmen für jeden Pro-zess gesondert zu beschreiben. Darüber hinaus unterliegt die Kanzlei jedoch zukünftig einer Nachweispflicht über diese Maßnahmen. Der Berater muss darlegen können, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach „Treu und Glauben“ und zum festgelegten Zweck erfolgt, auf das notwendige Maß beschränkt ist, dass alle Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ge-schützt werden. Diese Aufgabe kann nicht durch den Datenschutzbeauf-tragten und seine regelmäßigen und stichprobenartigen Prüfungen alleine abgedeckt werden. Vielmehr muss der EDV-Beauftragte der Kanzlei oder der IT-Dienstleister regelmäßig die Aktualität und die Wirksamkeit des Schutzes gegen Daten- und IT-Sicher-heitspannen auf den Prüfstand stellen und das Ergebnis seiner Überprüfungen dokumentieren.

In diesem Zusammenhang kann auch eine Zertifizierung oder die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln von Vereinigungen oder Verbänden als ein Faktor für die Erfüllung dieser Pflich-ten herangezogen werden.

Neben dem Anspruch auf Transparenz in der Datenverarbeitung spielt das „Recht auf Vergessenwerden“ eine große Rolle in der EU-Datenschutz-Grundverordnung.

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Vorgehen bei DatenpannenAuf die Meldung von Datenschutz- pannen an die zuständige Aufsichts-behörde innerhalb von 72 Stunden haben wir bereits im ersten Teil des Artikels hingewiesen. Woher aber weiß die Kanzlei, welche Daten bei einer Datenpanne gegebenenfalls „verloren“ gegangen sind, beziehungsweise Un- befugten zur Kenntnis gelangt sind? Unser Lösungsvorschlag lautet, sich gründlich mit den Prozessen in der Kanzlei auseinander zu setzen und diese im „Verzeichnis der Verarbei-tungstätigkeiten“ zu dokumentieren. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung sieht dieses Verzeichnis, bislang als „Verfahrensverzeichnis“ bekannt, ver- pflichtend zwar nur noch bei Unter-nehmen ab 250 Mitarbeitern vor. Wir empfehlen jedoch dringend, das Ver-zeichnis nach wie vor zu führen oder zu erstellen. Nur auf diese Weise er-langt die Kanzlei eine Übersicht über alle datenverarbeitenden Prozesse, die davon betroffenen Daten und Personen sowie die beteiligten Dienstleister. Es bildet die Grundlage für die Daten-schutz-Folgenabschätzung und die Risikobewertung der Prozesse und ist daher eine unerlässliche Basis. In die-sem Verzeichnis wird jedes Verfahren einer Schutzklasse zugeordnet, die Speicher- und Löschvorgaben werden dokumentiert und die Datensicher-heitsmaßnahmen beschrieben.

Kommt es zu einer Panne in Zusammen- hang mit einem bestimmten Verfahren oder einer Softwareanwendung in der Kanzlei, kann über dieses Verzeichnis schnell ermittelt werden, welche Daten- bestände betroffen sind und ob ein Risiko für die betroffenen Personen besteht.

Was ist konkret zu tun?Unser erster Appell an die Kanzleien ist daher, das bereits vorhandene Verfah-rensverzeichnis unbedingt zu aktuali- sieren. Sollte die Übersicht über die Verfahren noch nicht existieren, wäre es spätestens jetzt an der Zeit, diese zu erstellen. Sofern vorhanden, bietet das Qualitätsmanagement-Handbuch der Kanzlei eine erste gute Grundlage dafür, die es um weitere Prozesse zu ergänzen gilt.

Zusätzlich dazu sind detaillierte Infor-mationen über die Abläufe bei Dienst-leistern einzuholen. Dabei sollten auch die Subunternehmer nicht vergessen werden. Wenn mit den Dienstleistern der Kanzlei noch keine datenschutzrecht- lichen Vereinbarungen geschlossen wurden, sollte das möglichst schnell nachgeholt werden.

Auf der Grundlage dieser Unterlagen – dem Verfahrensverzeichnis und den In-formationen der Dienstleister – kann im nächsten Schritt die Datenschutzerklä-rung für die Kanzlei erstellt beziehungs-weise aktualisiert werden, die künftig zur Erfüllung der Informationspflichten an die Mandanten gegeben werden muss.

Wer diese Vorgaben beachtet, außer- dem den Internetauftritt und Präsenzen in sozialen Netzwerken datenschutz-konform gestaltet, die Mitarbeiter regel- mäßig durch seinen Datenschutzbe-auftragten schulen lässt und außerdem die Fachkunde des Datenschutzbe- auftragten durch regelmäßige Fortbil- dung sicherstellt, kann dem Start der EU-Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 gelassen entgegensehen.

Datenschutzbeauftragter in der SteuerkanzleiReferent: Dirk Munker16.–18.01.2017, MünchenLSWB-Forum, Implerstraße 11

Seminar des Autors

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LSWB-Magazin 6/2016

BERATUNG, BRANCHE UND BERUFSSTAND

Worauf es für Steuerberater morgen ankommtStudie zeigt: Beratungskompetenz und Digital-Know-how sind gefragt

Sind Steuerberater wirklich Berater? In welchen ihrer Leistungen steckt das größte Umsatzpotenzial? Wie sollten Berufsträger ihr Portfolio daher zukünftig aus- richten? Und welche Entwicklungen werden die Branche in den kommenden Jahren maßgeblich beeinflussen? Diesen Fragen geht die neue Studie der Initiative für die kleine Steuerkanzlei auf den Grund. Die Untersuchung analysiert das Leistungsangebot kleiner Kanzleien aus Berater- und Mandantensicht. Ergebnis: Der Steuer- berater der Zukunft wird noch mehr zum „Unternehmer- Berater“ und muss in puncto technischer Entwicklung am Ball bleiben.

Es tut sich etwas in der Branche: Der Markt für steuer-beratende und wirtschaftsprüfende Dienstleistungen ist umkämpfter denn je. Die Anzahl der Steuerberater ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen, die Zahl der potenziellen Neumandate pro Kanzlei nimmt dadurch zwangsläufig ab.

Verstärkt wird dieser Effekt dadurch, dass die Unter- nehmensgründungen in Deutschland in den vergangenen zehn Jahren kontinuierlich zurückgegangen sind, wie die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) unlängst mitteilte. Auch das Berufsbild selbst hat sich gewandelt: Steuerberater müssen ihren Klienten heute weitaus mehr bieten als „nur“ deklaratorische Tätigkeiten oder die Beratung in Steuerangelegenheiten.

Vom reinen Dienstleister zum Berater Natürlich werden Dienstleistungen wie Finanzbuchführung, Lohn- und Gehaltsabrechnung oder Steuererklärungen

Gastbeitrag von Sebastian Theisen, Leiter Marketing bei Agenda

im Leistungsangebot von Steuerberatern auch weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Trotzdem sollten Berufsträger sich und ihre Kanzlei zukunftssicher aufstellen, um der eingangs beschriebenen Entwicklung gerecht zu werden. Diesen Prozess haben viele Steuerberater offenbar noch vor sich: So zeigt die Studie zum Thema „Zusammen- arbeit Steuerberater-Mandant“, die Agenda mit Unter- stützung des DStV durchgeführt hat, dass rund 50 Prozent der befragten Kanzleien „klassische“ Dienstleistungen als ihr Kerngeschäft betrachten. Dagegen sieht nur ein Fünftel den eigenen Tätigkeitsschwerpunkt in der Beratung im steuerlichen, rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Bereich (Abb. 1).

Dazu passt, dass zwar 88 Prozent der kleinen Kanzleien Beratungsleistungen für betriebswirtschaftliche Fragen im Portfolio haben, dieses Angebot aber nur von rund der Hälfte ihrer Mandanten in Anspruch genommen wird. Hintergrund: Vielen Unternehmern ist gar nicht bewusst, dass ihnen ihr Steuerberater auch in Form von betriebswirtschaftlicher Beratung weiterhelfen kann. Für die Beraterschaft ist das ein bislang ungenutztes Potenzial – und damit gleichzeitig eines der wichtigsten Geschäftsfelder von morgen, das es mit zukunftsgerichteter Beratung zu erschließen gilt.

Betriebswirtschaftliche Beratung als PotenzialDiese Einschätzung belegt ein weiteres Ergebnis der Unter-suchung: Nach den Leistungen mit dem größten Umsatz- potenzial in den kommenden fünf Jahren gefragt, betrachten 50 Prozent der Berufsträger betriebswirtschaftliche Bera- tung als bedeutendes Wachstumsfeld für ihre Kanzlei. Das ist zwar knapp hinter Steuerlicher Beratung „nur“

Abb. 1: Tätigkeitsschwerpunkte aus Sicht der Kanzleien.

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29BERATUNG, BRANCHE UND BERUFSSTAND

STEUERN & BILANZEN

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LSWB-Magazin 6/2016

30 BERATUNG, BRANCHE UND BERUFSSTAND

Platz zwei – aber immer noch deutlich vor dem Jahres- abschluss, einer der traditionellen „Cashcows“ von Steuer-kanzleien (Abb. 2).

Gerade für kleine Kanzleien, die häufigmittelständische Unternehmen zu ihren Mandanten zählen, ist deren maß-geschneiderte Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen ein vielversprechender Ansatzpunkt. Denn aufgrund der vertrauensvollen, teils über Jahre gewachsenen Geschäfts-beziehung kennt der Steuerberater alle wichtigen Wirt-schaftsdaten eines Unternehmens, das er betreut. Wenn er alle Kennzahlen geschickt verknüpft, strukturiert und erklärt, kann das die Basis für eine sehr effektive betriebs-wirtschaftliche Beratung sein.

BWA-Besprechung bietet ChancenEin weiterer Schwerpunkt der Untersuchung ist die Betriebs- wirtschaftliche Auswertung und ihre Rolle in der Zusammen- arbeit zwischen Steuerberatern und Unternehmer-Man-danten. Dabei stellt die Studie dem Berufsstand in puncto Aufbereitung der Betriebswirtschaftlichen Analyse (BWA) zunächst ein sehr gutes Zeugnis aus: 88 Prozent der Man-danten können ohne weitere Erläuterung mit der für sie erstellten BWA arbeiten, und für 79 Prozent sind darin alle

relevanten Informationen zur Unternehmenssteuerung enthalten.

Deutlich weniger Klienten, nämlich 65 Prozent, besprechen die BWA jedoch regelmäßig mit ihrem Steuerberater. Und die überwiegende Zahl derer, die die BWA nicht regelmäßig mit ihrem Steuerberater bespricht, will das nur bei Beson- derheiten tun. Hier bietet sich dem Mandatsträger die Möglichkeit, aktiv auf seine Mandanten zuzugehen. Denn gerade Inhabern kleiner und mittlerer Unternehmen ist häufig gar nicht bewusst, dass die BWA ein wichtiges Ins- trument zur Betriebsführung sein kann. Im weiteren Verlauf der BWA-Besprechung können Steuerberater ihre Klienten als zusätzliche Dienstleistung bei Analyse und Interpreta-tion einzelner Posten unterstützen – und diese Gespräche auch abrechnen.

So kann der Steuerberater zum Beispiel aus der „Standard- BWA“ gemeinsam mit dem Mandanten eine unternehmens- individuelle Auswertung erarbeiten. Sie könnte Umsatz- und Wareneinkaufskonten gesondert als Roherträge aus-weisen und daher zum monatlichen Plan-Ist-Vergleich des jeweiligen Betriebs herangezogen werden. Ein weiteres Zusatzgeschäft kann das Anschreiben an die Kreditgeber

Abb. 2: Bewertung Umsatzpotenzial aus Sicht der Kanzleien.

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31BERATUNG, BRANCHE UND BERUFSSTAND

Über die Studie

Die von Agenda ins Leben gerufene Initiative für die kleine Steuerkanzlei hat die Studie zum Thema „Zusammenarbeit Steuerberater-Mandant“ mit Unter- stützung des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) durchgeführt. Teilgenommen haben fast 800 Steuerberater und mehr als 450 Unternehmens- Mandanten.

Die komplette Studie steht kostenlos unter www.steuerberaterseite.de/studie zum Download bereit.

Information

des jeweiligen Unternehmens sein, um besagte modifizierte BWA zu präsentieren. Und der monatliche Diskurs mit Unternehmern zu ihrer individuellen BWA und zum Plan-Ist-Vergleich wäre ein nächster möglicher Schritt.

Den digitalen Wandel nicht verpassenEin weiteres wichtiges Zukunftsthema im Steuerberater- wesen ist die Digitalisierung. Quer durch alle Branchen der Wirtschaft schreitet sie immer weiter voran und gehört beinahe überall längst zum Alltag. Nicht so jedoch bei der Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandant, zeigt die Befragung: Viele Geschäftsprozesse laufen hier immer noch analog ab. So erfolgt der Austausch von Aus-wertungen überwiegend per Post (66 Prozent), sogar noch häufiger tauschen Kanzleien mit ihren Mandanten nach wie vor Originalbelege aus (95 Prozent).

Selbst schon länger eingeführte Technologien wie die auto-matische Verarbeitung von Kontoauszügen sind im Steuer- beraterwesen nicht selbstverständlich. Hier müssen vor allem kleine Kanzleien zwingend darauf achten, dem aktuellen Stand der Technik nicht länger hinterher zu hinken. An-dernfalls droht der Schritt in die digitale Zukunft immer größer zu werden. Und: Auch das Tempo, in dem sich die Ent- wicklungen abspielen, darf von ihren Betreibern nicht unter- schätzt werden. Denn der Wandel hin zur digitalen Wirtschaft ist derzeit noch ein stetiger Prozess, kann aber schon in naher Zukunft eine sehr dynamische Entwicklung nehmen.

Auffällig dabei ist, dass viele Steuerberater den Eindruck haben, ihre Mandanten würden die Digitalisierung bestimmter Geschäftsprozesse ablehnen. 53 Prozent der befragten Kanzleibetreiber geben an, dass ihre Klienten am elektro- nischen Abruf und der Verarbeitung von Kontoauszügen gar kein Interesse haben. Sogar noch größer ist die ab- lehnende Haltung auf Mandantenseite beim digitalen Beleg- austausch (60 Prozent). Und immerhin rund ein Drittel der Beraterschaft sieht ihrerseits keinen Vorteil durch den Einsatz dieser neuen Technologien oder scheut deren Ein-führungsaufwand.

Fest steht: Sowohl für Steuerberater als auch Mandanten bietet die digitale Zusammenarbeit wesentlich mehr Vor- als Nachteile. So rücken beide Seiten beispielsweise noch näher zusammen, weil sie beinahe in Echtzeit gemeinsam die Unternehmenssituation im Blick haben. Zudem bietet die digitale Belegbereitstellung dem Berater neue Möglich-keiten, seine Mandanten zu unterstützen – etwa durch die Übernahme des Forderungsmanagements. Berufsträger sollten deshalb jede sich bietende Gelegenheit nutzen, um bei ihren Mandanten eventuelle Vorbehalte gegenüber modernen Technologien zu entkräften, und sie stattdessen „auf Kurs“ zu bringen.

FazitVerwalten Sie noch, oder beraten Sie schon? Diese – zuge-gebenermaßen etwas provokant formulierte – Frage soll-ten Steuerberater im Hinblick auf eine erfolgreiche Zukunft für sich und ihre Kanzlei stets im Hinterkopf haben. Denn

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die neue Studie der Initiative für die kleine Steuerkanzlei zeigt, dass betriebswirtschaftliche Beratung eines der viel-versprechendsten Geschäftsfelder für deren Betreiber ist.Eine weitere zentrale Erkenntnis der Untersuchung: Berater müssen ihr Augenmerk darauf legen, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten. Denn wie in allen anderen Bereichen der Wirtschaft hat die Digitalisierung längst auch das Steuerberaterwesen erfasst. Viele arbeitsintensive Tätigkeiten können dadurch automatisiert ablaufen, was Kapazitäten für andere Felder schafft – wie zum Beispiel die bereits erwähnten Beratungsleistungen.

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BEPS-Umsetzung Konsequenzen der neuen Dokumentationspflichten bei Verrechnungspreisen

Mittelständische Unternehmen kommen durch die Be-gründung ausländischer Betriebsstätten oder Transak-tionen mit ausländischen verbundenen Unternehmen zunehmend mit komplexen Fragestellungen der Ver-rechnungspreisbestimmung und -dokumentation in Be- rührung. Die international abgestimmten BEPS1-Projekt- ergebnisse werden nun national umgesetzt, was in Deutschland zu Änderungen bei verrechnungspreis- relevanten Normen führt. Die anstehenden Gesetzes-neuerungen werden in diesem Beitrag aufgezeigt und einer ersten Würdigung unterzogen.

Das BEPS-ProjektMaßnahme 13 des BEPS-Aktionsplans zur Verrechnungs- preisdokumentation beinhaltet eine zukünftige Überarbei-tung des Kapitel V der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien. Durch die Neufassung soll insbesondere Transparenz in Bezug auf Verrechnungspreise im Konzern geschaffen werden sowie eine Beseitigung der Informationsasymmetrie zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung erfolgen. Die OECD empfiehlt einen standardisierten Dokumenta- tionsansatz, bestehend aus einer landesspezifischen, unter- nehmensbezogenen Dokumentation („Local File“), einer Stammdokumentation („Master File“) und der länderbezo- genen Berichterstattung („Country-by-Country Reporting“, kurz „CbCR“). Dieser dreigeteilte Dokumentationsaufbau soll den Steuerpflichtigen dazu anhalten, eine einheitliche, konsistente und transparente Verrechnungspreispolitik und -dokumentation zu implementieren.

Der Regierungsentwurf des Anti-BEPS-Umsetzungsge-setzes2 vom 13. Juli 2016 sieht neben landesspezifischen,

Von Dr. Mathias Graf und Markus Krinninger, beide Steuerberater und Fachberater IStR, GKPP Steuerberatungsgesellschaft mbH, Putzbrunn

unternehmensbezogenen Dokumentationen zur Angemes- senheit der Verrechnungspreise und einer grundlegenden Stammdokumentation in § 90 Abs. 3 AO-E eine Regelung zur Erstellung und Übermittlung von länderbezogenen Berichten (Country-by-Country Reports) in § 138a AO-E vor. Die Zielsetzung ist es, Informationsasymmetrien zu- lasten der deutschen Steuerverwaltung abzubauen, indem die Transparenz über die betroffenen Steuerpflichtigen er- höht wird. Der länderbezogene Bericht soll der Finanzverwal-tung eine erste Einschätzung steuerlicher Risiken mit Bezug zu Verrechnungspreisen sowie anderer Risiken ermöglichen.

Anpassung der Dokumentationspflichten für Ver- rechnungspreiseBei § 90 Abs. 3 S. 1 AO-E handelt es sich laut Gesetzes- begründung nur um redaktionelle Neuformulierungen, die der Anpassung an zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen des AStG nachfolgen. Neu ist die ausdrückliche Unterglie- derung des Local Files in Sachverhalts- und Angemessen-heitsdokumentation. Die Darstellung der Geschäftsvorfälle wird als Sachverhaltsdokumentation bezeichnet und bein-haltet Informationen zu den Beteiligungsverhältnissen, eine Funktions- und Risikoanalyse, eine Analyse der Marktver-hältnisse und eine Beschreibung der Wertschöpfungskette. Die Angemessenheitsdokumentation beinhaltet eine Analyse der Verrechnungspreise, in der insbesondere die Darstellung und Begründung der Geeignetheit der angewandten Ver-rechnungspreismethode, Unterlagen über die Berechnung der konkreten Verrechnungspreise, eine Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen Preise beziehungsweise Finanzdaten sowie Unterlagen über etwaige Anpassungs-rechnungen aufzunehmen sind.

• Grundinformationen gruppen- übergreifend zu

• Organisationsstruktur

• Geschäftsaktivitäten

• Immaterielle WG

• Konzerninterne Finanzierung

• Finanz- und Steuerposition

• Detailinformationen zur lokalen Einheit (KapGes/BS)

• Sicherstellung der lokalen Dokumentationspflichten

• VP-Analyse von Transak- tionen der lokalen Einheit mit verbundenen Unternehmen in anderen Ländern

Local File Master File

Aggregierte Darstellung der globalen (länderbezogenen) Verteilung von

• Umsatzerlösen

• Ergebnis vor Steuern

• Steuern

• wirtschaftlicher Aktivität

• etc.

CbCR

1 BEPS = base erosion and profit shifting2 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amts-

hilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen, BR-Drucksache 406/16.

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33LSWB-FACHINFORMATION

Die Angemessenheitsdokumentation geht inhaltlich über die bisherigen Anforderungen von § 90 Abs. 3 AO sowie die OECD-Vorschläge hinaus, da nunmehr auch Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung aufge-nommen werden sollen. Diese Konkretisierung geht aus dem Anhang des Abschlussberichts zu Maßnahme 13 des OECD BEPS-Projekts nicht hervor.

Der Nutzen der Informationen über den Zeitpunkt der Ver-rechnungspreisbestimmung ist fraglich. Zwar präferiert die deutsche Finanzverwaltung eine Verrechnungspreisbe-stimmung vor Abschluss eines Geschäftsvorfalls und damit den sogenannten „ex ante“- oder „price setting“-Ansatz gegenüber dem sogenannten „ex post“- oder „outcome testing“-Ansatz, der meist durch Jahresend-Anpassungen realisiert wird. Es liegt jedoch im Ermessen des Steuer-pflichtigen, zu welchem Zeitpunkt die Verrechnungspreise bestimmt werden und welchem Ansatz er dabei folgt.

Ob die Neuerungen tatsächlich lediglich redaktionelle An-passungen darstellen oder ob weitergehende Aufzeichnungs-pflichten durch eine Neufassung der Gewinnabgrenzungs-aufzeichnungsverordnung (GAufzV) vorgegeben werden, bleibt indes abzuwarten.

Eine wesentliche Neuerung der Dokumentationspflichten stellt das Master File dar, das „große“ Konzerne zukünftig aufstellen sollen. Dabei knüpft die Pflicht zur Erstellung des Master Files zunächst an die Frage an, ob ein Local File zu erstellen ist. Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 100 Millionen Euro betragen haben. Zielsetzung des Master Files ist es, den Finanzbehörden einen „groben“ Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit und die Systematik der Verrechnungspreisbestimmung eines multinationalen Konzerns zu liefern. Im Gesetzentwurf sind die inhaltlichen Anforderungen wenig konkret, sodass auf die erwartete Überarbeitung der GAufzV abzustellen ist.

Die Aufzeichnungsgrenzen des § 6 GAufzV für kleinere Unter- nehmen bleiben im Übrigen bestehen. Zudem sollen auch die aktuellen Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige mit

grenzüberschreitenden Transaktionen weiterhin fortbestehen, sodass (bei Überschreitung der in § 6 GAufzV genannten Grenzen) nach wie vor eine vollumfängliche Verrechnungs- preisdokumentation zu erstellen ist, auch wenn das Größen-kriterium von 100 Millionen Euro nicht erreicht wird.

Der Regierungsentwurf sieht auch eine Neufassung der Sanktionsvorschriften in § 162 Abs. 3 und 4 AO-E vor. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich schlussfolgern, dass unverwertbare Aufzeichnungen einzelner Geschäftsvorfälle sanktioniert werden sollen, obwohl die gesamten Aufzeich-nungen sämtlicher Geschäftsvorfälle im Wesentlichen noch verwertbar sind. Eine Sanktionierung der übrigen verwert-bar aufgezeichneten Geschäftsvorfälle soll hingegen nicht erfolgen.

Country-by-Country ReportingGrundsätzlich ist das CbCR nach § 138a Abs. 1 AO-E von der inländischen Konzernobergesellschaft („Ultimate Parent Entity“) zu erstellen, sofern der Konzernabschluss mindes-tens ein Unternehmen mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Ausland oder mindestens eine ausländische Betriebs- stätte umfasst und die konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro (Schwellenwert) betragen haben. Wie die Umsatzer- löse als Schwellenwert definiert werden, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 138a Abs. 1 S. 1 AO-E noch aus der Gesetzesbegründung. Es liegt daher nahe, auf die konsoli- dierten Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB oder alternativ nach IFRS abzustellen. Es sind alle Unternehmen und Betriebsstätten im CbCR zu erfassen, die in den Konzern- abschluss im Wege der Voll- oder Quotenkonsolidierung einbezogen werden.

Das CbCR soll eine erste Einschätzung steuerlicher Ver-rechnungspreisrisiken und anderer steuerlicher Risiken hinsichtlich Gewinnverlagerungen und -verkürzungen er-möglichen. Die Informationen des CbCR sind ausdrücklich nicht dazu geeignet, die Unangemessenheit von Verrech-nungspreisen zu belegen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Daten des CbCR nicht für eine globale formelhafte Gewinnaufteilung verwendet werden dürfen.

Das OECD-BEPS-Projekt: Die Verlagerung von Gewinnen internationaler Konzerne ins Ausland zwecks Steuerersparnis soll schwieriger werden.

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Die Sanktionierung einer Verletzung der neuen Mitteilungs-pflichten wird in den Bußgeldvorschriften durch Einfügung eines neuen § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO-E geregelt. Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Mitteilungspflicht nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann bei Vorsatz mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden; bei Leichtfertig- keit ist eine Sanktionierung mit höchstens 2.500 Euro vor-gesehen (vgl. § 379 Abs. 4 AO, § 377 Abs. 2 AO, § 17 Abs. 1 und 2 OWiG).

Die Konzernobergesellschaft muss die CbCR-Daten elektro- nisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz an die Finanzverwaltung übermitteln. Im Anschluss werden die Daten im Rahmen des automatischen Informations-austauschs zwischen dem Ansässigkeitsstaat der obersten Konzerngesellschaft und den anderen Staaten, in denen der Konzern eine Geschäftstätigkeit durch eine Tochterge-sellschaft oder Betriebsstätten ausübt, ausgetauscht. Ob das Steuergeheimnis gem. § 30 AO hierbei gewahrt werden kann, ist mindestens fraglich, auch die Empfängerstaaten haben das Steuergeheimnis (welches international sehr unterschiedlich ausgestaltet ist) zu wahren. Die von der EU-Kommission beabsichtigte Veröffentlichung von Be-standteilen des CbCR im Internet, angedacht zur Steigerung der Unternehmensverantwortung (corporate social respon- sibility), ist als überaus kritisch zu bewerten.

Verrechnungspreise im SteuerstrafrechtIn der Praxis häufen sich die Fälle, in denen prüferseitig eine mögliche Steuerhinterziehung durch fehlerhafte Ver-rechnungspreise ins Feld geführt wird. Dies mag vor allem taktische Gründe haben, insbesondere um den Druck auf das steuerpflichtige Unternehmen und die handelnden Personen zu erhöhen sowie höhere Einigungsbereitschaft zu befördern. Die Tathandlung des „pflichtwidrigen Unterlas- sens“ kann in der nicht fristgerechten Abgabe der Steuer- erklärung oder einer unterlassenen Berichtigungserklärung nach § 153 AO verwirklicht werden. Dabei spielt die einzel- fallbezogene Abgrenzung zwischen § 153 AO und § 371 AO

eine erhebliche Rolle (Vgl. AEAO zu § 153). Stellt das Unternehmen bei einer internen Überprüfung (etwa im Rahmen eines internal audit oder von Compliance-Maß-nahmen) relevante Gewinnverschiebungen zulasten des deutschen Steuersubstrats fest, ist eine Selbstanzeige zu erwägen. Eine solche ist in Sachen Verrechnungspreise sehr komplex, aufwendig und umfasst mindestens die letzten zehn Kalenderjahre.

FazitDie dargestellten Neuerungen werden national wie durch ähnliche Regelungsinhalte auch international für erhebliche Unsicherheiten und fiskalische Begehrlichkeiten (= erwartete Mehrergebnisse) sorgen und damit zwangsläufig zu einer Doppelbesteuerung führen. Die bereits heute in der Praxis festzustellenden „klimatischen“ Verschärfungen im Rahmen von Betriebsprüfungen werden durch die Neuregelungen wie auch durch die skizzierte flankierend vorgebrachten steuer-strafrechtlichen Vorhaltungen eher noch „frostiger“. Inhalt-lich bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die Neue-rungen in der GAufzV sowie den Verwaltungsgrundsätzen aufarbeiten wird. Darüber hinaus wird durch den Austausch der CbCR die – in der Betriebsprüfungspraxis derzeit schon spürbare – ergebnisorientierte Prüfung befördert und birgt zudem das Risiko einer formelhaften Gewinnaufteilung. Mit deutlichen Mehrergebnissen und korrespondierend an- steigenden Fallzahlen bei Verständigungs- und Schieds-verfahren wird jedenfalls zu rechnen sein.

Verrechnungspreise – Brennpunkte in der Praxis

Referenten: Dr. Mathias Graf, StB/FBIStR und Erich Spensberger, ORR, BayLfSt

7. März 2017, 09:00 – 13:00 Uhr, LSWB-Forum, Implerstraße 11, 81371 München

Seminar des Autors

Das BEPS-ProjektAusgelöst von einer öffentlichen Diskussion über eine vermeintlich zu geringe Steuerbelastung insbesondere amerika-nischer Technologieunternehmen befasste sich die OECD seit Februar 2013 intensiv mit Fragestellungen internationaler Gewinnverlagerung und geplanter Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen, bekannt als „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS).

Diese Initiative der OECD kulminierte (vorläufig) mit den am 5. Oktober 2015 veröffentlichten finalen Projektberichten. Mit ihrer Initiative möchte die OECD Maßnahmen zur stärkeren Koordination der internationalen Steuerpolitik ent- wickeln, wodurch bis dato legale Möglichkeiten der Steuerplanung multinationaler Konzerne eingeengt werden sollen.

Als Basis hierfür dient ein Aktionsplan, in dem 15 Maßnahmen im Bereich des internationalen Steuerrechts und der Verrechnungspreise definiert werden. Auf internationaler Ebene der OECD und G20 wurde vereinbart, es nicht beim bloßen Richtlinien-Charakter der beschlossenen Einzelmaßnahmen zu belassen, sondern diese Maßnahmen in natio- nales Recht umzusetzen.

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der Systematik des Familienleistungsausgleichs für die Lohnsteuerhöhe 2017 bzw. 2018 keine Auswirkung. Denn unterjährig wird das Kindergeld ausgezahlt3 und erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung erfolgt eine Vergleichsberechnung zwischen der steuerlichen Auswir-kung des Kinderfreibetrags nebst Betreuungsfreibetrag und dem unterjährig ausgezahlten Kindergeld.

5. KindergeldDas Kindergeld soll ebenfalls in zwei Schritten angehoben werden.

BürokratieentlastungsgesetzNach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem „Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittel-ständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratie-entlastungsgesetz)“ sind Rechtsänderungen vorgesehen4:

1. Kurzfristige BeschäftigungDie Arbeitslohngrenze für eine Lohnsteuerpauschalierung einer Teilzeitbeschäftigung soll von bislang 68 Euro auf

LSWB-FACHINFORMATION

Rechtsänderungen zum Jahreswechsel

Zum Jahresbeginn 2017 sollen zahlreiche Rechtsän-derungen eintreten. Nachfolgend wird auf die vorge- sehenen Rechtsänderungen im Überblick eingegangen.

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinder-freibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags1. GesetzgebungsverfahrenDie Bundesregierung will in einem Gesetzgebungsverfahren die Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags entsprechend den Vorgaben des voraussichtlichen 11. Existenzminimum-berichts vornehmen. Zudem soll die „kalte Progression“ abgemildert werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist ge-genwärtig1 noch nicht abgeschlossen. Nachfolgend werden die zu erwartenden Werte genannt.

2. Grundfreibetrag/UnterhaltsabzugshöchstbetragDer Grundfreibetrag soll in zwei Schritten in den Jahren 2017 und 2018 erhöht werden.

Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG soll dementsprechend von bislang 8.652 Euro an die jeweils neue Höhe des Grundfreibetrags angepasst werden.

3. TarifänderungDer Einkommensteuertarif 2017 und 2018 berücksichtigt neben der Anhebung des Grundfreibetrags auch infla- tionär bedingte Verschiebungen der Tarifeckwerte. Hier-durch wird die kalte Progression abgebaut; die Lohn- steuer- und Einkommensteuerbelastung reduziert sich auch insoweit.

4. KinderfreibetragDer Kinderfreibetrag von bislang 4.608 Euro je Kind (2.304 Euro je Elternteil) soll auf 4.716 Euro je Kind (2.358 Euro je Elternteil) im VZ 2017 und auf 4.788 Euro je Kind (2.394 Euro je Elternteil) ab dem VZ 2018 angehoben werden.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich der erhöhte Kinderfreibetrag nur auf die Zuschlagsteuern aus (Solidari- tätszuschlag und eventuell Kirchenlohnsteuer). Wenn-gleich eine Erhöhung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2017 beziehungsweise 2018 eintritt2, hat diese aufgrund

Von Steuerberater Robert Hammerl, LL.M., München und Steuerberater Michael Seifert, Troisdorf

8.652 €

17.304 €

Grundfreibetrag (Einzelveranlagung)

Grundfreibetrag (Zusammenver- anlagung)

Übersicht 2016

8.820 €

17.640 €

2017 2018

9.000 €

18.000 €

2.304 €

4.608 €

Kinderfreibetrag je Elternteil

Kinderfreibetrag für beide Elternteile

Höhe des Kinderfreibetrags

2016

2.358 €

4.716 €

2017 2018

2.394 €

4.788 €

190,00 € (2.280,00 €)

190,00 € (2.280,00 €)

196,00 € (2.352,00 €)

221,00 € (2.652,00 €)

1. Kind

2. Kind

3. Kind

ab 4. Kind

Kindergeld 2016

monatlich/ jährlich

192,00 € (2.304,00 €)

192,00 € (2.304,00 €)

198,00 € (2.376,00 €)

223,00 € (2.676,00 €)

Kindergeld 2017

monatlich/jährlich

Kindergeld 2018

monatlich/jährlich

194,00 € (2.328,00 €)

194,00 € (2.328,00 €)

200,00 € (2.400,00 €)

225,00 € (2.700,00 €)

1 Stand: 14.11.2016 2 § 51a Abs. 2a Satz 1 EStG, § 52 Abs. 32a EStG3 § 31 Satz 3 EStG4 BT-Drs. 18/9949 v. 12.10.2016; siehe auch Stellungnahme des BR,

BR- Drs. 437/16 (Beschluss) v. 23.09.2016

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nunmehr 72 Euro angehoben werden.5 Mit dieser Änderung zieht der Gesetzgeber die Folgen aus der vorgesehenen Erhöhungen des Mindestlohns (8,84 Euro/Stunde).

2. Lohnsteuer-AnmeldungDer Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalender-vierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen hat. Der Betrag von 4.000 Euro soll auf 5.000 Euro erhöht werden. Diese Änderung in § 41a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG soll mit Wirkung ab 2017 gelten.

3. KleinbetragsrechnungenDie Grenze für das Vorliegen von Rechnungen über Klein-beträge6 soll von bislang 150 Euro auf 200 Euro angeho- ben werden.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im StraßenverkehrDas Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobili- tät im Straßenverkehr sieht für die Jahre 2017 bis 2020 folgende Änderungen vor:

a) In § 3 Nr. 46 EStG wird eine neue Steuerfreiheit eingeführt. Danach können vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektronische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) steuerfrei bleiben. Entsprechendes gilt für die zur privaten Nut- zung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

b) In den Katalog der Lohnsteuerpauschalierung mit einem festen Pauschalierungssatz von 25 Prozent wird in § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG eine neue Nr. 6 angefügt:

„6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschul-deten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevor-richtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halb-satz übereignet. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeit-gebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-lohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers geleistet werden.“

Die Neuregelungen in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG sollen ebenfalls die rasche Verbreitung der Elektromobili-tät fördern. Deshalb erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge an den Arbeitnehmer pau-schal mit 25 Prozent7 Lohnsteuer zu besteuern.

BetriebsrentenstärkungsgesetzAb 2018 sollen durch das Gesetz zur Reform der betrieb-lichen Altersvorsorge (Betriebsrentenstärkungsgesetz) Änderungen eintreten. Der Abschluss des Gesetzgebungs-verfahrens bleibt gegenwärtig abzuwarten.

Amtliche Sachbezugswerte 2017Für Sachbezüge, die seit 2007 durch die Sozialversiche-rungsentgeltverordnung (kurz: SvEV)8 erfasst werden, sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich zwingend9 anzu- setzen und damit steuerlich bindend.10

Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unter- kunft und Verpflegung festgelegt. Zum 1. Januar 2017 er-geben sich Anpassungen der amtlichen Sachbezugswerte. Danach gelten für alle Bundesländer folgende amtliche Sachbezugswerte:11

Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugs-werten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:12

Neuer umsatzsteuerlicher Grundstücksbegriff zum 1. Januar 2017Zum 1. Januar 2017 treten die Art. 13b, 31a und 31b der Durch- führungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (im Folgenden: MwStVO) zum Begriff des Grundstücks und zum Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Kraft. Diese Regelungen präzisieren Art. 47 Mehrwertsteuer- systemrichtlinie (MwStSystRL). Dabei gilt es zu beachten, dass die Vorschriften der MwStVO unmittelbar anwendbares Recht sind, sodass die Art. 13b, 31a und 31b MwStVO vor- rangig vor § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG anzuwenden sind.

236,00 €

223,00 €

459,00 €

Für freie Verpflegung – monatlich

Für freie Unterkunft – monatlich

Gesamtsachbezugswert

Amtliche Sachbezugswerte 2016

241,00 €

223,00 €

464,00 €

2017

51 € (2016: 50 €)

95 € (2016: 93 €)

Frühstück

Mittag- bzw. Abendessen (jeweils)

Art der Mahlzeit Monatlicher Wert 2017

1,70 € (2016: 1,67 €)

3,17 € (2016: 3,10 €)

Kalendertäglicher Wert 2017

5 § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (geändert durch Art. 5 des Bürokratie- entlastungsgesetzes)

6 § 33 UStDV7 Zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer, siehe gleich-

lautende Erlasse der Länder v. 08.08.2016, BStBl I 2016, 7738 BGBl I 2006, 3385 = BStBl I 2006, 7829 BFH-Urteil v. 23.08.2007, BStBl II 2007, 94810 Vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 9 EStG11 Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltver-

ordnung, BR-Drs. 536/16 v. 20.09.201612 BMF-Schreiben v. 09.12.2015, BStBl I 2015, 1057

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Aktuelles Umsatzsteuerrecht I bis IIIReferent: Robert Hammerlab 11.05.2017 in Nürnberg und München Einkommensteuererklärung 2016Referenten: Michael Seifert u. a.ab Januar 2017 in 27 Zweigstellen in Bayern Einkommensteuererklärung 2016 XXLReferenten: Michael Seifert, Thomas Wiegmann15.03.2017, Ingolstadt,Kurfürstliche Reitschule, Hallstraße 516.03.2017, München,LSWB-Forum, Implerstraße 1114.03.2017, Nürnberg,Maritim Hotel, Frauentorgraben 11

Seminare der Autoren

Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits im Steuerände-rungsgesetz 2015 eine Anpassung an den umsatzsteuer-lichen Grundstücksbegriff vorgenommen. Demnach gelten als Grundstück insbesondere auch Sachen, Ausstattungs-gegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Ge-bäude oder Bau-werk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zer-stören oder zu verändern.13

Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Art. 13b, 31a und 31b MwStVO wird der Anwendungsbereich des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG für grundstücksbezogene Leistungen erheblich erweitert und präzisiert. Zugleich hat der Mehr-wertsteuerausschuss der Europäischen Kommission zu den Art. 13b, 31a und 31b MwStVO sogenannte Erläute-rungen („Explanatory Notes“) herausgegeben.14 Diese umfangreichen Erläuterungen (61 Seiten) bieten eine gute Orientierung, wie die Art. 13b, 31a und 31b MwStVO aus-zulegen sind. Gleichwohl gilt es zu beachten, dass diese Erläuterungen nicht rechtsverbindlich sind, weshalb die Finanzverwaltung eine hiervon abweichende Meinung ver-treten kann. Allerdings zieht der EuGH die Erläuterungen und Leitlinien der Europäischen Kommission vermehrt zur Auslegung der Vorschriften der MwStSystRL heran, sodass die Erläuterungen trotz ihrer fehlenden Rechtsverbindlich-keit als Hilfsmittel in der Beratung geeignet sind.

Hinsichtlich der Einordnung von Sachen und Maschinen in den Grundstücksbegriff wird nicht vorausgesetzt, dass die Sache/Maschine mit dem Gebäude/Bauwerk durch Auf-hänger, Klemmen oder Verbindungsstücke fest verbunden ist. Es genügt die Verbindung durch die eigene Schwere/Abmessung.15 Nicht ausreichend ist demzufolge die bloße Verbindung durch Nägel oder Schrauben, sodass nach dem Entfernen nur kleine Spuren (zum Beispiel Dübellöcher) in Wand oder Boden zurückbleiben.16 Die Verbindung einer Sache mit einem Gebäude ist „auf Dauer“ wenn die Ver- bindung zumindest für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Sache erfolgt. Eine „Zerstörung“ des Bauwerks liegt zudem bereits vor, wenn zum Bewegen der Sache das Dach abge-baut oder eine Wand entfernt werden muss.17 Ob es zu einer „erheblichen Veränderung“ des Bauwerks durch das Ent-fernen der Maschine kommt, ist anhand des technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwands für die Reparatur des Bauwerks zu bestimmten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob die Sache selbst durch das Entfernen zerstört/beschädigt/ wertlos/zwecklos wird.18

13 § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG.14 Vgl. Erläuterungen der EU-Kommission zu den 2017 in Kraft tretenden

EU-Mehrwertsteuerbestimmungen zum Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstücken (Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1042/2013) vom 26.10.2015, http://ec.europa.eu/taxation_customs/ resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/explanatory_ notes_new_de.pdf.

15 Vgl. Tz. 105.16 Vgl. Abschn. 3a.3 Abs. 2 S. 3 Spiegelstrich 4 UStAE.17 Vgl. Tz. 102ff.18 Vgl. Tz. 110f.19 Vgl. Abschn. 3a.3 Abs. 7 S. 1, Abs. 10 Nr. 7 UStAE; FG Saarland, Gerichts-

bescheid v. 07.11.2013 – 1 K 1307/11, EFG 2014, 381.20 Vgl. Scholz/Claßen in UR 2016, 704.

Steuerberater können grundstücksbezogene Leistungen erbringenNach bisheriger Auffassung stellen Rechts- und Steuerbe-ratungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung oder Veräußerung von Grundstücken keine grundstücks-bezogenen Leistungen dar.19 Demgegenüber sind nach Art. 31a Abs. 2 Buchst. q MwStVO die „Tätigkeiten von Notaren oder das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder den Kauf eines Grundstücks“ als grundstücksbezogene Leistungen anzusehen. Notwendig ist, dass die Leistung mit der Übertragung des Eigentums oder anderer (ding-licher) Rechte an Grundstücken (zum Beispiel Erbbaurecht, Nießbrauch, Miete, Pacht) verbunden ist. Entsprechende Rechtsberatungsleistungen sind somit grundstücksbezogen. Zu beachten ist jedoch die Negativabgrenzung in Art. 31a Abs. 3 Buchst. h MwStVO. Steuerberatungsleistungen sollten ebenfalls grundstücksbezogen sein, wenn sie sich auf einen bestimmten Grundstückskaufvertrag beziehen (zum Beispiel Gestaltung einer Umsatzsteuerklausel).20

Modernes Hochregallager: Auf Dauer in einem Gebäude installiert?

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Berufsrecht/Kanzlei

Steuerberatervergütungsverordnung. StBVV. Praxiskommentar. Von Horst Meyer, Christopher Goez und Gerald Schwamberger.

8. Auflage 2016, 504 Seiten, 68,40 Euro, ISBN 978-3-503-17056-2. Erich Schmidt Verlag.

Die achte Auflage bringt den Nutzer unter anderem zu allen Änderungen durch die StBVV-Novelle 2016 auf den neuesten Stand. Eine praxisrelevante Änderung ist die Formvorgabe für entsprechende Vergütungsvereinbarungen nach § 4 StBVV wie auch die Informationsverpflichtung gegenüber einem neuen Auftraggeber bei Begründung des Steuerberatungsman- dates. Der Kommentar enthält zusätzlich zur Kommentierung eine systematische Einführung in das Vergütungsrecht mit Hinweisen zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs, zur Abrechnungsgestaltung und zum Honorargespräch, umfas-sende Informationen zur Abrechnung vereinbarer Leistungen mit einem über 50 Punkte umfassenden Katalog, detaillierte Gebührentabellen mit häufig vorkommenden Gebühren-bruchteilen und ein Streitwert-ABC zu § 40 StBVV.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer – BMF/BFH. Systema- tische Sammlung wesentlicher BMF- Schreiben und BFH-Entscheidungen. Bearbeitet von Jürgen Hille.

2016, Loseblattwerk, 1.869 Seiten in einem Ordner, 56 Euro. Ergänzungen bei Bedarf. ISBN 978-3-503-07423-5. Ergänzungslieferungen Nr. 40 und 41. Erich Schmidt Verlag.

In diesem Werk sind die zum Umsatzsteuerrecht veröffent-lichten BMF-Schreiben sowie die Leitsätze der ergangenen BFH-Rechtsprechung systematisch nach den einschlägigen Paragrafen des Umsatzsteuergesetzes zusammengestellt. Das Auffinden eines BMF-Schreibens ist entweder über den Paragrafen oder über das die Aktenplannummer enthaltende Aktenzeichen des BMF-Schreibens möglich. Vor jedem Paragrafen gibt es chronologische Verzeichnisse der enthal- tenen BMF-Schreiben und BFH-Entscheidungen.

Umwandlungssteuer

Umwandlungssteuergesetz. Kommentar. Herausgegeben von Thomas Eisgruber.

1. Auflage 2016, 1.078 Seiten, 139 Euro, ISBN 978-3-482-63901-2, NWB Verlag.

Zielgruppe dieses neuen Kommentars sind Praktiker, die nicht tagtäglich Um-strukturierungsmaßnahmen betreuen

und begleiten. Das Werk ist in drei Teile gegliedert: Im ein- führenden Teil A wird das Prinzip und die Praxis des Um-wandlungssteuergesetzes anhand ausgewählter Fälle aus-führlich erläutert. Teil B führt anhand von Modellfällen durch die sechs Grundtypen der Umstrukturierung. In Teil C folgt die Kommentierung der einzelnen Paragrafen des Umwandlungssteuergesetzes. Den Kommentierungen der Einzelparagrafen sind zusammenhängende Darstel-lungen vorangestellt. Sie geben zunächst einen Überblick. Die daran anschließenden Kommentierungen der einzel-nen Paragrafen zeigen immer wieder die Struktur des Gesetzes auf und erläutern den Zweck der Vorschriften. Dabei werden Fallstricke der jeweiligen Umgestaltung aufgezeigt und Wege, sie zu vermeiden. Begleitet sind die schriftlichen Darstellungen durch zahlreiche Grafiken und Beispiele.

FACHBIBLIOTHEK

So zünden Sie den Turbo für Ihre Steuerberatungskanzlei. 100 Tipps für die Kanzleigründung und -weiterentwicklung.

Von Claudia Eckstaller, Ingrid Huber-Jahn und Thorsten Hesse. 2016, 165 Seiten, 19,99 Euro, ISBN Print 978-3-944505-49-7, ISBN E-Book 978-3-944505-50-3, Datev.

Buchtipp

Das Buch unterstützt bei der Erstellung des Businessplans für eine zu gründende Steuer- beratungskanzlei und liefert darüber hinaus Praxistipps und Hinweise rund um den Kanzleiaufbau. Darüber hinaus bietet das Buch Impulse für die Weiterentwicklung von Kanzleien und richtet sich somit auch an etablierte Unternehmen. Für die unterschied-lichen Gründungsvarianten (Neugründung, Kanzleikauf, Partnerschaft) werden kom-plette Muster-Businesspläne exemplarisch zur Verfügung gestellt (Download).

Neuzugänge in der Verbandsbibliothek

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Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuergesetz. Kommentar. Von Ruth Hofmann und Gerda Hofmann.

11. Auflage 2016, 762 Seiten, 109 Euro, ISBN 978-3-482-66721-3, NWB Verlag.

Die verschiedenen Änderungen des Grunderwerbgesetzes sowie die ein-schlägigen finanzgerichtlichen Entschei-

dungen und Verwaltungsmeinungen seit Erscheinen der letzten Auflage wurden in Form von Neukommentierun-gen und Überarbeitungen in den Kommentar eingearbei-tet. Unter anderem wurden die Kommentierungen zu den Ergänzungstatbeständen [(§ 1 Abs. 2a bis Abs. 3 a GrEStG) „share deals“] sowie zur Begünstigungsvorschrift des § 6a GrEStG neu kommentiert. In der inklusiven Online-Version werden den einzelnen Kommentierungen aktuelle News zugeordnet und direkt angezeigt.

International

Unternehmenskauf im Ausland. Heraus- gegeben von Deloitte.

4. Auflage 2016, 386 Seiten, 69 Euro, 978-3-482-53954-1, NWB-Verlag.

Im ersten Teil des Buches sind die steuer- lichen Rahmenbedingungen für deutsche Auslandsinvestoren ausführlich darge-

stellt. Anschließend stellen die Herausgeber in Länderbei- trägen die steuerlichen Aspekte von Unternehmenstrans-aktionen in wichtigen Zielländern dar. Neben den wichtigsten EU-Staaten werden dabei auch wichtige Drittstaaten be-rücksichtigt: Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxem-burg, Niederlande, Österreich, Polen, Australien, China, Hongkong, Japan, Kanada, Russland, Schweiz, Südafrika, Türkei, USA.

Gesellschaften

Handbuch Stille Gesellschaft. Gesell-schaftsrecht, Steuerrecht. Herausge-geben von Prof. Dr. Uwe Blaurock.

8. Auflage 2016, 1.019 Seiten, 169 Euro, ISBN 978-3-504-33527-4, Otto Schmidt Verlag.

Das umfangreiche Standardwerk be-handelt die zivil- und steuerrechtlichen Fragen zur stillen Gesellschaft, ihrer Errichtung, Führung, Umwandlung und Auflösung. Auch die Unterbeteiligung wird in einem eigenen umfangreichen Kapitel behandelt. Bei der Besteuerung wird auch die steuerliche Anerkennung in Sonderfällen (stille Familiengesellschaft, GmbH & Still) sowie das Inter-nationale Steuerrecht dargestellt. Ein Vertragsmuster über

die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft sowie ein Vertragsmuster zur atypisch stillen Gesellschaft runden das Werk ab. Das Handbuch wurde umfangreich überarbeitet, neue Autoren aufgenommen und viele Abschnitte neu ge-schrieben. Die Grundstrukturen des Werkes sind dabei gleich geblieben, jedoch haben sich in den Einzelbereichen teilweise deutliche Veränderungen ergeben. Neu aufge-nommen wurden die Kapitel zum einschlägigen Banken-recht sowie zur Umwandlungssteuer.

Erbrecht/Erbschaftsteuer

Die Erbengemeinschaft im Steuerrecht. Von Hellmut Götz, Christoph Hülsmann, Dennis Markwald und Herbert Stinn.

1. Auflage 2017, 306 Seiten, 59,90 Euro, ISBN 978-3-482-66651-3, NWB Verlag.

Die vorliegende Neuerscheinung be-trachtet die vielfältigen steuerlichen

Themen, die zwischen dem Eintritt eines Erbfalls und der Beendigung einer Erbengemeinschaft auftreten. Darge-stellt werden die Erbengemeinschaft im Erbschaftsteuer-recht, die steuerlichen Pflichten der Erbengemeinschaft, die laufende ertragsteuerliche Behandlung der Erben-gemeinschaft und die Besteuerung der Beendigung der Erbengemeinschaft.

Immobilien/Grundstücke

Handbuch Immobilienbesteuerung. Be- triebs- und Privatvermögen. Von Otto Sauer, Herbert Ritzer, Helmut Schuhmann und Bernd Meyer.

Loseblattwerk, 1.494 Seiten in einem Ordner, Grundwerk 99 Euro bei einem Abonnement der Ergänzungslieferungen für mindestens zwei Jahre, ISBN 978-3-

504-25091-1, 148 Euro ohne Abonnement der Ergänzungs-lieferungen, ISBN 978-3-504-25112-3. Ergänzungsliefe-rung Nr.102. Otto Schmidt Verlag.

Der Gesamtkomplex Immobilienbesteuerung setzt sich aus einer Vielzahl von Einzelbestimmungen zusammen. Ziel dieses Handbuchs ist es, alle Steuern, die auf Immobilien lasten oder mit ihrem Verkehr verbunden sind, in systema- tischer und geschlossener Form darzustellen. Ein geziel-tes Nachschlagen bestimmter Sachverhaltsgestaltungen wird durch eine Reihe von EinzelfallABCs erleichtert, so beispielsweise zu grundstücksbezogenen Schulden und Lasten, zur Ermittlung des Einkünfteüberschusses über Wer- bungskosten oder zur Bewertung im Sachwertverfahren. Mit der Ergänzungslieferung werden die Ausführungen zur Um- strukturierung und Übertragung privaten Immobilieneigen- tums mit Hilfe einer GmbH & Co. KG sowie zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Immobiliengesellschaften im Rahmen vorweggenommener Erbfolge aktualisiert.

FACHBIBLIOTHEK

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FACHBIBLIOTHEK

Sonstiges

Versicherungssteuergesetz, Feuer-schutzsteuergesetz. Kommentar. Von Ulrich Grünwald und Reinhard Dallmayr.

1. Auflage 2016, 359 Seiten, 139 Euro, ISBN 978-3-406-68924-6, C. H. Beck Verlag.

Der Kompakt-Kommentar erläutert das Versicherungssteuergesetz und das Feuerschutzsteuer-gesetz vollständig und in Abgrenzung zur Umsatzsteuer und liefert Begriffsbestimmungen nach Versicherungs-recht und Steuerrecht. Das Verfahrensrecht zur Erhebung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer ent-hält eine Vielzahl von Sonderregelungen, die überwiegend aus dem Nebeneinander von Entrichtungsschuldner und ggf. dessen Bevollmächtigten einerseits und des nur aus-nahmsweise in Anspruch zu nehmenden Versicherungs-nehmers und Steuerschuldners andererseits resultieren. Aus diesem Grunde wurde der Kommentierung der beiden Steuergesetze ein Verfahrensrechtsteil mit Vorschriften der AO und der FGO angefügt, der diese Besonderheiten erläutert. Der Anhang bietet neben Übersichten der ein-schlägigen EU-Richtlinien, der Verwaltungsanweisungen und der Gegenseitigkeitsvereinbarungen den auszugswei-sen Abdruck entlegener Vorschriften, die im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam sind (Flaggenrechtsgesetz, Flaggenrechtsverordnung, Schiffsregisterordnung). Außer- dem ist der mit dem BMF abgestimmte Fragen- und Ant-wortenkatalog des Gesamtverbands der Deutschen Ver- sicherungswirtschaft enthalten.

Altersversorgung für Unternehmer und Geschäftsführer. Von Thomas Dommermuth, Anne Killat und Ralf Linden.

1. Auflage 2016, 600 Seiten, 99 Euro, ISBN 978-3-482-64551-8, NWB Verlag.

Dieses Buch bietet einen Überblick über die komplexen Fragestellungen zur Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern und Unternehmern. Dabei wird sowohl die Einrichtung neuer als auch die Reparatur bereits bestehender Versorgungszusagen detail- liert behandelt. Nach einer einführenden Darstellung wich-tiger Grundlagen (Status des Gesellschafter-Geschäfts- führers, Versorgungsbedarf) folgt eine ausführliche Dar-stellung der Einrichtung einer betrieblichen Altersver- sorgung (Allgemeine Voraussetzungen, Prüfschema Durchführungsweg, dreistufige Prüfung einer Pensions-zusage). Im anschließenden Teil zu den bestehenden Direktzusagen steht die Analyse des Reparaturbedarfs und die Reparaturmöglichkeiten im Mittelpunkt (Umwandlung in GmbH & Co. KG, Auslagerung, Abfindung, Verzicht, Übertragung, etc.). Zum Abschluss dieses Kapitels folgen Ausführungen zur Weiterarbeit nach Vollendung des ver-

einbarten Pensionsalters sowie zur Einrichtung von Zeit-wertkonten beim Gesellschafter-Geschäftsführer oder Vorstand.

Das Steuer-Handbuch. ABC-Praxis des Steuerrechts. Von Rainer Braun und Karl-Heinz Günther.

2016, Loseblattwerk, Grundwerk 3.658 Seiten in zwei Ordnern, 99 Euro bei einem Abonnement der Ergänzungslieferungen für mindestens zwei Jahre, ISBN 978-3-504-22123-2. 198 Euro ohne Abonne-

ment der Ergänzungslieferungen, ISBN 978-3-504-22205-5. Ergänzungslieferungen Nr. 63 bis 66. Dr. Otto Schmidt Verlag.

Das Steuer-Handbuch bietet eine komprimierte Darstel-lung der verschiedenen Steuerarten und zugleich An- merkungen zum Verfahren, Checklisten, Gestaltungshin-weise sowie Übersichten zu den wichtigsten Urteilen und Erlassen. Das Werk wird durch vier Ergänzungslieferungen pro Jahr auf dem aktuellen Stand gehalten. Im Abonnement ist der Online-Zugriff auf den vollständigen Text des Steuer- berater-Handbuchs enthalten. Das Nachschlagewerk ent-hält ein umfassendes Steuer-ABC, in dem – geordnet nach Steuerrubriken wie zum Beispiel Ertragsteuerrecht oder Verfahrensrecht – eine Vielzahl von Stichwörtern zu steuer- lichen Einzelfragen enthalten ist. Diese werden jeweils auf wenigen Seiten erläutert und folgen einem einheitlichen Grundaufbau. Nach einem Überblick zur ersten Orien- tierung folgt eine vertiefende Darstellung, die praxisrele-vante Anwendungsfragen zum Gegenstand hat.

Die Organschaft im Steuerrecht. Von Peter Schumacher.

3. Auflage 2016, 339 Seiten, 56,95 Euro, ISBN 978-3-503-17116-3, Erich Schmidt Verlag.

Die Neuauflage des Spezialbuchs zur Organschaft enthält eine Darstellung

der Organschaft in den Bereichen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Der Autor erläutert die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen der jeweiligen Organschaft. Beispiele, ein umfassender Musterfall sowie ein Muster-Gewinnabführungsvertrag ergänzen die Aus-führungen. Bei der Körperschaftsteuer werden in einem eigenen Unterkapitel Einzelfragen der Besteuerung wie Mehr- und Minderabführungen, Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter, vGA-Probleme sowie Um-wandlungsvorgänge, verunglückte Organschaften, mehr-stöckige Organschaften, Zinsschranke, Konzernumlagen und Verfahrensfragen behandelt. Die neuen KStR 2015 sind in die Ausführungen eingearbeitet. Bei der Umsatzsteuer wird auch der Sonderfall Holding sowie die Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft angesprochen. Im Anhang sind einschlägige Rechtsquellen abgedruckt.

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LSWB-Magazin 6/2016

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Zuschriften auf Anzeigenangebote: LSWB-Hauptgeschäftsstelle, LSWB-Magazin, Implerstraße 11, 81371 München, Fax: 089/27306-56

Kontakt für Anzeigen- und Beilagenaufträge:Jennifer Lörks, Auctores GmbH, Telefon: 09181 5198-155, E-Mail: [email protected] für die Anzeigen und Beilagen für die Ausgabe 01/2017 ist der 27. Januar 2017.

Wir sind eine mittelständisch geprägte Steuerkanzlei und suchen eine/n STEUERBERATER/IN mit Führungsverant-wortung im Raum EG / MÜ / AÖ / VIB mit dem Ziel einer späteren Beteiligung zum nächstmöglichen Termin.

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Brennpunkte der Steuerberatung

Unternehmens- und Anteilskauf Beratungswissen - Beratungshinweise - Beratungspraxis

Der Unternehmens– und Anteilskauf bei mittelständischen Unternehmen ist ein wichtiges Feld der steuerlichen Bera-tungs praxis. Die Autoren vermitteln ihre in jahrelanger Bera-tungspraxis gewonnenen Kompetenzen im sechsten Band der Reihe anhand von Formulierungsvorschlägen, Grafi ken und zahlreichen Beispielen. Sie zeigen die steuer– und zivilrecht-lichen Gestaltungsmöglichkeiten für alle beteiligten Parteien insbesondere für folgende Bereiche auf:

Aus dem Inhalt

§ Vorbereitende Maßnahmen

§ Asset Deal / Share Deal

§ Verwertung von Verlustvorträgen

§ Abziehbarkeit von Finanzierungskosten

§ Grunderwerbsteuer

§ Sperr- und Behaltefristen

§ Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Spezielles Know-how

§ Veräußerungsvorbereitende Umstrukturierungen

§ Musterformulierungen

§ Hinweise zur Vertragsgestaltung

In Kooperation mit kösdi veröffentlicht Stollfuß Medien die Buchreihe „Brennpunkte der Steuerbera-tung“. Die Autoren aus der Kanzlei c · k · s · s Carlé · Korn · Stahl · Strahl sind bekannt für beratungs -kom petente Veröffentlichungen. In dieser Reihe wer-den regelmäßig bedeutsame Themen für die Steuer- und Rechtsberatung praxisbezogen aufbereitet. Dem Berater wird spezielles, in der Praxis gewonnenes

Know-how vermittelt. Geboten werden fundierte und konzentrierte Darstellungen mit Hinweisen auf kon-krete Gestaltungsmöglichkeiten, Wechselwirkungen zu anderen Steuer- und Rechtsgebieten, besondere Gefahren und Haftungspotenziale des behandelten Themas. In der Praxis bewährte Arbeitshilfen und Musterformulierungen helfen dem Berater bei der Umsetzung der Beratungsaufgabe.

Unternehmens- und Anteilskaufvon Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Thomas Carlé, Steuerberater Dr. Martin Strahl, Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberater Dr. Mirko Wolfgang Brill und Rechts-anwalt Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberater Dr. Guido Bodden aus der Kanzlei c · k · s · s Carlé · Korn · Stahl · Strahl in Köln. 1. Aufl age 2016, ca. 250 Seiten, ISBN 978-3-08-450006-2

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