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LBO 2010
Erfahrungen aus der PraxisNeuerungen im Abstandsflächenrecht
Dipl.-Ing.(FH) Stefan ReinhartVermessungsbüro Hils
12.11.2010
Was ist eine Abstandsfläche ?
• Städtebauliche Funktion• Belichtung / Belüftung• Sicherheitsgründe z.B. Brandschutz
Abstandsflächen sind Freiflächen vor Außenwänden von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Änderung im Abstandsrecht
• Wegfall des bisher allgemeinen Teils derAbstandsfläche
• Unterscheidung Dach- und Giebelfläche• Dachgauben • Wintergärten• Windräder
§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen§ 8 Teilung von Grundstücken
§ 5 Abstandsflächen
§ 55 Nachbarbeteiligung
Keine Unterscheidung mehr zwischen dem nachbarschützenden und dem bisher allgemeinen Teil derTiefe der Abstandsfläche
Abstandsfläche
Änderung im Abstandsrecht
§5
Wegfall des Schmalseitenprivilegs
§ 5 Abs. 5Auf die Dachflächen werden angerechnet …
1. die Höhe von Dächern oder Dachaufbauten mit einer Neigung von mehr als 70° voll und von mehr als 45°zu einem Viertel.
Abstandsfläche
§5
Anrechnung von Dachflächen zur Wandhöhe
Anzurechnende Wandhöhe
AW = HW
Dachneigung ≤ 45 °
Abstandsfläche
§5
HD
Anrechnung von Dachflächen zur WandhöheSatteldach
Hw
Anzurechnende Wandhöhe
AW = HW + ¼ HD
Dachneigung > 45° und ≤ 70°
Abstandsfläche
§5
Anrechnung von Dachflächen zur WandhöheSatteldach
HD
Hw
Anzurechnende WandhöheAW = HW + HD
Dachneigung > 70°
Abstandsfläche
§5
Anrechnung von Dachflächen zur WandhöheSatteldach
HD
Hw
§ 5 Abs. 5Auf die Wandhöhe werden angerechnet ...
2. die Höhe einer Giebelfläche gar nicht, soweit kein Teil der Dachfläche eine größere Neigung als 45° aufweist, im Übrigen zur Hälfte des Verhältnisses, in dem ihre tatsächliche Fläche zur gedachten Gesamtfläche einer rechteckigen Wand mit denselben Maximalabmessungen steht; Die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den untersten Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut.
Abstandsfläche
§5
Anrechnung von Giebeln zur Wandhöhe
Dachneigung ≤ 45 °
B
HG
Abstandsfläche
§5
Anrechnung von Giebeln zur Wandhöhe
Giebel von Satteldächern kleiner 45°werden wie bisher nicht angerechnet.
Gleich geneigtes Satteldach
Keine Anrechnung der Giebelfläche
1. Verhältnis der Giebelfläche mit derFläche des gleicher Höhe
2. Anzurechnen ist die Giebelhöhe mitder Hälfte des Verhältnisses:
AG = ½ x ½ x HG = ¼ HG
Dachneigung > 45 °
1/2 H x B
H x B x 1/2
Abstandsfläche
§5
Anrechnung von Giebeln zur Wandhöhe
Giebel von Satteldächern zwischen 45° und 70°werden wie bisher zu einem Viertel angerechnet.
Gleich geneigtes Satteldach
VierecksB
HG
Abstandsfläche
§5
Anrechnung von Giebeln zur WandhöheUngleich geneigtes Satteldach
Dachneigung > 45 °
Im Allgemeinen verringert sich die Abstandsfläche gegenüber der bisherigen LBO.
1. Verhältnis der Giebelfläche mit derFläche des gleicher Höhe
2. Anzurechnen ist die Giebelhöhe mitder Hälfte des Verhältnisses:
HG 21 AG xx
che)(Gesamtfläche)(Giebelflä
Vierecks
B
HG
1. Verhältnis der Giebelfläche mit derFläche des gleicher Höhe
2. Anzurechnen ist die Giebelhöhe mitder Hälfte des Verhältnisses:
Abstandsfläche
§5
Anrechnung von Giebeln zur Wandhöhe
Dachneigung > 45 °
HG 21 AG xx
che)(Gesamtfläche)(Giebelflä
Im Allgemeinen verringert sich die Abstandsfläche gegenüber der bisherigen LBO.
Vierecks
Gekapptes Pultdach
B
HG
Auch die seitlichen Gaubenwände entwickeln einen Abstand.Abstandsfläche
§5
Anrechnung von Dachgauben zur Wandhöhe
Dachaufbauten bleiben außer Betracht, wenn:• Breite maximal 5,0 m • Vortreten bis 1,5 m senkrecht zur Dachfläche• Grenzabstand mindestens 2,0 m
Abstandsfläche
§5
Dachaufbau als privilegierter Vorbau
Ist der Dachaufbau höher als die Dachoberkante, dann ist er nicht mehr privilegiert.
Maßgebliche Höhe geht bis zum Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut (Attika).
Abstandsfläche
§5
Flachdachgaube
HG
Maßgebliche Höhe auf der Traufseite geht bis zum Traufpunkt (evtl. Dachfläche berücksichtigen).
Abstandsfläche
§5
Giebelgaube
Maßgebliche Höhe auf der Giebelseite bis zum höchsten Punkt der Gaube
HG HG
• Bisherige Privilegierung entfällt.• Maße der Vorbauten:
1,50 m x 5,00 m und 2,00 m von der Grenze entfernt.
Wintergärten
Abstandsfläche
§5
Tiefe der Abstandsfläche:
• Höhe bis zur Rotorachse x Faktor• jedoch mindestens Rotorradius
Abstandsfläche
§5
Windräder
• Abstandsflächen sind maßgebend für die Beurteilung, ob das Vorhaben verfahrensfrei oder ein Bauantrag erforderlich ist.
• Wärmedämmung wird genehmigt.Jedoch ist bei einer Überschreitung der GRZ/GFZ eine Befreiung erforderlich.
• Bei Maßnahmen der Wärmedämmung sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen.
• Der Angrenzer kann bei einem Grenzüberbau seine Zustimmung verweigernAbstandsfläche
In Sonderfällen
§6
Wärmedämmung
• Bei der Teilung dürfen keine Verhältnisse entstehen, welche den Vorschriften der Landesbauordnung widersprechen.
• Die Verantwortung liegt im Allgemeinen beim Eigentümer.
• Die Baurechtsbehörde kann keine Teilung verhindern.
• Die Baurechtsbehörde kann verlangen, dass die bauordnungswidrigen Zustände geheilt werden.
Grundstücks-teilung
§8
Teilung von Grundstücken
• Das Baurechtsamt ist für die Ermittlung der Eigentümer und deren Anschriften zuständig.
• Im Lageplan ist vom Lageplanfertiger nur die Bezeichnung der Flurstücke nach dem Liegenschaftskataster aufzuführen.
Nachbar-beteiligung
§55
Nachbarbeteiligung
• Als Nachbarn gelten nicht mehr nur direkte Angrenzer, sondern auchNachbarn oder sonstige Beteiligte, diedurch das Vorhaben betroffen sind.
• Dies schafft mehr Rechtssicherheit.