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NEUERUNGEN IM BRANDSCHUTZ - Normung und Anwendung in der Praxis – Dipl.-Ing. Christiane Hahn, Hamburg / Braunschweig ö.b.u.v. Sachverständige für Brandschutz – IK Nds 1 Brandschutzanforderungen 1.1 Grundlagen Aufgrund des Föderalismus in Deutschland ist die Festlegung der Brandschutzanfor- derung nach wie vor Ländersache. Obwohl es überall gleich brennt, hatten sich die Anforderungen teilweise sehr weit auseinander divergiert. Nach der Wende haben alle neuen Bundesländer eine Bauordnung mit gleichen Brandschutzanforderungen übernommen. Danach wurden aber leider wiederum einzelne Bauordnungen mit ein- zelnen Brandschutzanforderungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Patenland erarbei- tet. Die Einsicht, daß es wirtschaftlich nicht vertretbar und für Bauherrn nicht verständlich ist, mit unterschiedlichen Brandschutzanforderungen in den einzelnen Bundeslän- dern zu agieren, hat sich erst in den letzten Jahren durchgesetzt. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß im Rahmen der europäischen Harmonisierung bereits der Schritt getan wurde, einheitliche Prüfverfahren für Europa umzusetzen. Seit der Er- arbeitung der Musterbauordnung (MBO) Stand 2002 haben die meisten Bundeslän- der ihre Bauordnungen überarbeitet und die Brandschutzanforderungen der MBO übernommen. Das Schutzziel bezüglich des Brandschutzes jeder Bauordnung ist u.a. in § 17 der Musterbauordnung (MBO) definiert: 8 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gefährdet werden. 8 Der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch muß vorgebeugt werden. 8 Bei einem Brand sind wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren zu ermöglichen. Die Umsetzung dieser Schutzziele erfolgt in Form von Brandschutzanforderungen im wesentlichen an die Bauteile und Baustoffe eines Gebäudes. Auf die Anforderungen an die Anlagentechnik sowie den Abwehrenden Brandschutz wird an dieser Stelle nicht eingegangen .

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NEUERUNGEN IM BRANDSCHUTZ - Normung und Anwendung in der Praxis – Dipl.-Ing. Christiane Hahn, Hamburg / Braunschweig ö.b.u.v. Sachverständige für Brandschutz – IK Nds 1 Brandschutzanforderungen 1.1 Grundlagen Aufgrund des Föderalismus in Deutschland ist die Festlegung der Brandschutzanfor-derung nach wie vor Ländersache. Obwohl es überall gleich brennt, hatten sich die Anforderungen teilweise sehr weit auseinander divergiert. Nach der Wende haben alle neuen Bundesländer eine Bauordnung mit gleichen Brandschutzanforderungen übernommen. Danach wurden aber leider wiederum einzelne Bauordnungen mit ein-zelnen Brandschutzanforderungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Patenland erarbei-tet. Die Einsicht, daß es wirtschaftlich nicht vertretbar und für Bauherrn nicht verständlich ist, mit unterschiedlichen Brandschutzanforderungen in den einzelnen Bundeslän-dern zu agieren, hat sich erst in den letzten Jahren durchgesetzt. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß im Rahmen der europäischen Harmonisierung bereits der Schritt getan wurde, einheitliche Prüfverfahren für Europa umzusetzen. Seit der Er-arbeitung der Musterbauordnung (MBO) Stand 2002 haben die meisten Bundeslän-der ihre Bauordnungen überarbeitet und die Brandschutzanforderungen der MBO übernommen. Das Schutzziel bezüglich des Brandschutzes jeder Bauordnung ist u.a. in § 17 der Musterbauordnung (MBO) definiert:

8 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gefährdet werden.

8 Der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch muß vorgebeugt werden.

8 Bei einem Brand sind wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren zu ermöglichen.

Die Umsetzung dieser Schutzziele erfolgt in Form von Brandschutzanforderungen im wesentlichen an die Bauteile und Baustoffe eines Gebäudes. Auf die Anforderungen an die Anlagentechnik sowie den Abwehrenden Brandschutz wird an dieser Stelle nicht eingegangen .

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1.2 Bauaufsichtliche Brandschutzanforderungen Die bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen für bauliche Anlagen und Bau-produkte finden sich in den Landesbauordnungen (LBO). Dies sind zunächst Anfor-derungen an Wohngebäude und vergleichbare Gebäude. Zusätzlich werden Sonder-bauten definiert, an die besondere Anforderungen gestellt werden können oder für die sogar Erleichterungen möglich sind. Die wesentlichen Sonderverordnungen und Richtlinien für den Brandschutz sind in der Tabelle 1 zusammengefaßt. Es ist zu be-achten, dass die jeweils aktuelle Vorschrift des jeweiligen Bundeslandes maßgebend ist. Einzelne Vorschriften fehlen auch in einigen Bundesländern. Hier werden dann entweder die Mustervorschriften verwendet oder es muß im Einzelfall mit der Bau-aufsicht abgestimmt werden, welche Vorschrift zugrunde gelegt werden soll. Wenn diese Sonderverordnungen oder Richtlinien in Ländern nicht eingeführt sind, wird i.d.R. auf die Musterrichtlinien bzw. die vom DIBt veröffentlichten Richtlinien als Stand der Technik zurückgegriffen.

VO - RL Kurzbezeichnung Stand

BeherbergungsstättenVO MBeVO Dez. 2000

GaragenVO MGarVO Aug. 1997 HochhäuserRL MHochhausRL Mai 1981 IndustriebauRL MIndBauRL März 2000

IfdBrsbddmsa Brsimf

Tabelle 1: Auszug über die wesentlichen Muster –Sonderverordnungen (VO)und Richtlinien (RL) fürSonderbauten im Brand-schutz (Stand 11/2007)

LeitungsanlagenRL MLAR Nov. 2005 LüftungsanlagenRL M-LüAR Sept.2005 SchulbauRL MSchulR Juli 1998 VerkaufsstättenVO MVkVO Sept. 1995 VersammlungsstättenVO MVStättVO Juni 2005

m bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren werden für Wohngebäude im verein-achten Verfahren gemäß Bauvorlagenverordnung Brandschutznachweise gefor-ert. Bei sonstigen Wohngebäuden und bei Sonderbauten werden umfassende randschutzkonzepte gefordert. Die Brandschutznachweise werden i.d.R. tabella-

isch aufgestellt. Einige Bundesländer haben dafür Vordrucke entwickelt. Brand-chutzkonzepte beschreiben ausführlich die für das jeweilige Bauvorhaben maßge-enden Vorschriften, deren Umsetzung sowie ggfs. notwendige Abweichungen, für ie Abweichungsanträge zustellen sind. Die Brandschutzkonzepte enthalten neben en baulichen Brandschutzmaßnahmen auch die anlagentechnischen Brandschutz-aßnahmen sowie die betrieblichen Brandschutzmaßnahmen. Vollständige Brand-

chutzkonzepte enthalten außerdem farbige Brandschutzpläne in denen eindeutig lle erforderlichen Brandschutzmaßnahmen dargestellt sind.

ei den bauaufsichtlichen Anforderungen wird unterschieden zwischen den Anforde-ungen an Bauteile und Baustoffe, heute gemäß europäischer Harmonisierung zu-ammengefaßt unter dem Begriff Bauprodukte. Zum einfacheren Verständnis werden folgenden die Anforderungen jedoch mit den alten Begriffen verbunden. Baustof-

e müssen je nach Anwendungsfall entweder brennbar oder nichtbrennbar sein.

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Brennbare Baustoffe werden zusätzlich unterteilt in schwerentflammbar, normal-entflammbar und leichtentflammbar. Die Anforderungen an die Bauteile hängen ab von der Gebäudehöhe sowie der Ge-bäudeart. Die bauaufsichtlichen Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsfä-higkeit der Bauteile lautet: feuerhemmend, hochfeuerhemmend oder feuerbe-ständig. Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifen-den Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall und bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen Brandausbreitung. Zusätzlich werden Anfor-derungen an die Baustoffe der Bauteile gestellt, z.B. nichtbrennbar, oder brennbar oder tragende und aussteifende Bauteile nichtbrennbar mit einer durchgehenden Schicht nichtbrennbar oder tragende und aussteifende Bauteile brennbar mit allseitig wirksamer nichtbrennbarer Brandschutzbekleidung und nichtbrennbarer Dämmung. Die bauaufsichtlichen Anforderungen werden in Deutschland über DIN 4102-2 defi-niert, und zwar mit den Bauteil-Klassifizierungen F 30 bis F 120 in Verbindung mit Anforderungen an die Baustoffe A1, A2. B1, B2, B3. Zusätzlich wurden für die Baustoffe die europäischen Baustoffklassen A1, A2, B, C, D, E, F zum Teil mit Zusatzkriterien hinsichtlich Rauchentwicklung und brennen-des Abtropfen eingeführt, für die neue Prüfverfahren entwickelt wurden. Die europäi-sche Kommission hat 1996 entschieden, daß bestimmte Baustoffe, vergleichbar mit DIN 4102-4, ohne Prüfung in bestimmte Baustoff-Euroklassen eingestuft werden können. Diese Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Für Mauerwerk ist veröffentlicht, daß alle Steine – Kalksandstein – und Mörtel ohne brennbare Bestandteile in die Euroklasse A1 eingestuft sind. Die Liste ist nicht ganz einfach zu verstehen, weil aufgrund falscher Übersetzungen, z.B. für Kalksandstein Kalziumsilikateinheiten steht. Für die Bauteile wurden zahlreiche europäischen Bauteilklassen mit diversen Zu-sätzen eingeführt. Die für den Mauerwerksbau wesentlichen sind R, E, I, M (R = Résistance / Tragfähigkeit, E = Etanchéité / Raumabschluß, I = Isolation / Wärme-dämmung unter Brand) mit den Zusätzen i→o, i←o, i↔o (Richtung der Brandbean-spruchung in→out, innen→außen bei unsymmetrischen Bauteilen, z.B. Außenwän-de). Als Prüfnormen für den Feuerwiderstand von Bauteilen wurden ca. 33 Normen erar-beitet. Weitere sind in Bearbeitung. Ausführlichen Angaben hierzu sind in [1] zu-sammengefasst. Wesentlich für den Mauerwerksbau sind DIN EN 1363-1, DIN EN 1363-2, DIN EN 1364-1, DIN EN 1365-1, alle veröffentlicht 1999. Zur Zeit werden die Extrapolationsregeln für diese Prüfnormen erarbeitet, weil der direkte Anwendungsbereich der Prüfnormen sehr eng begrenzt ist. Damit werden die erfor-derlichen Ausführungsmöglichkeiten, di e nach DIN 4102 bestehen, in der Praxis ver-hindert. Die Klassifizierung der Bauprodukte erfolgt entsprechend DIN EN 13501-1 und DIN EN 13051-2.

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Gemäß Bauregelliste [2] dürfen für den Nachweis der bauaufsichtlichen Anforderun-gen an Bauprodukte und Bauarten gemäß LBO deutsche und auch europäische Klassen verwendet werden, wenn deutsche Verwendbarkeitsnachweise vorliegen. Im den Tabellen 2 und 3 erfolgt einer Zusammenfassung der bauaufsichtlichen Benen-nungen, der Klassen nach DIN 4102 und der Euroklassen für Baustoffe und Bauteile Anstelle der wenigen kurzen Teile der DIN 4102 wurden also sehr detaillierte und umfangreiche Normen erarbeitet, damit jedes europäische Land für seinen Sicher-heitsstandard den erforderlichen Nachweis führen kann und damit die Prüfregeln möglichst eindeutig sind und damit vergleichbare Prüfungen ermöglicht werden. Die Brandbeanspruchung wird weltweit entsprechend der Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) bzw. ISO-Kurve durchgeführt. Lediglich der Überdruck im Prüfofen wurde von 10 PA auf 20 PA angehoben und die Messverfahren – Temperatur, Verformung, Be-lastung – wurden vereinheitlicht bzw. vergleichbar gemacht. Die Temperaturmess-stellen werden nicht mehr, wie in Deutschland bisher üblich auf den Fugen sondern neben den Fugen angebracht, damit das Plättchen voll aufliegt. Sie sind damit nicht mehr ganz so kritisch. Tabelle 2: Gegenüberstellung der bauaufsichtlichen Anforderungen, der Baustoffklassen

nach DIN 4102-1 und der Euroklassen nach DIN EN 13501-1

Bauaufsichtliche Anforderung

Baustoffklasse nach

DIN 4102-1

Euroklasse nach

DIN EN 13501-1

Anforderungs-niveau

Zusatzan-forderungen / Anmerkungen

A1 A1 kein Beitrag zum Brand

nichtbrennbar

A2 A2 vernachlässigbarer Beitrag zum Brand

Rauchentwicklung, brenn. Abtropfen

B sehr geringer Bei-trag zum Brand

Rauchentwicklung, brenn. Abtropfen

schwerentflammbar B1

C geringer Beitrag zum Brand

Rauchentwicklung, brenn. Abtropfen

D hinnehmbarer Beitrag zum Brand

Rauchentwicklung, brenn. Abtropfen

normalentflammbar B2

E hinnehmbarer Brandverhalten

brenn. Abtropfen

leichtentflammbar B3 F keine Anforderun-gen

nicht im Bauwesen verwendbar

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Tabelle 3: Gegenüberstellung der bauaufsichtlichen Anforderungen, der Bauteilklassen nach DIN 4102-2 und der Euroklassen nach DIN EN 13501-2 für Mauerwerk

Wandart Bauaufsichtliche Anforderungen

Bauteilklasse nach DIN 4102-2

bzw. DIN 4102-3

Euroklasse nach

DIN EN 13501-1 Tragende Wand

feuerhemmend F 30-B REI 30

feuerhemmend und in den tragenden Teilen aus nicht-brennbaren Baustoffen

F 30-AB REI 30

feuerhemmend und aus nicht-brennbaren Baustoffen

F 30-A REI 30

hochfeuerhemmend F 60-B REI 60 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen

F 60-BA 1)

hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen

F 60-A REI 60

feuerbeständig F 90-AB REI 90

raumabschließend

feuerbeständig und aus nicht-brennbaren Baustoffen

F 90-A REI 90

feuerhemmend F 30-B R 30 hochfeuerhemmend F 60-AB R 60

nichtraumabschließend

feuerbeständig F 90-AB R 90 Nichttragende Wände

feuerhemmend F 30-B EI 30

feuerhemmend und in den tragenden Teilen aus nicht-brennbaren Baustoffen

F 30-AB EI 30

feuerhemmend und aus nicht-brennbaren Baustoffen

F 30-A EI 30

hochfeuerhemmend F 60-B hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen

F 60-BA 1) EI 60

hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht-brennbaren Baustoffen

F 60-AB EI 60

hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen

F 60-A EI 60

feuerbeständig F 90-AB EI 90

raumabschließend

feuerbeständig und aus nicht-brennbaren Baustoffen

F 90-A EI 90

Außenwände feuerhemmend W 30 E 30 (i→o, i←o) nichttragend feuerbeständig W 90 E 90 (i→o, i←o)

Brandwände Brandwände und aus nicht-brennbaren Baustoffen

Brandwände REI-M 90 (tragend) EI-M 90 (nichttragend)

1) Tragende Teile aus brennbaren Baustoffen mit einer allseitigen brandschutztechnisch wirksa-men Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen und nichtbrennbarer Dämmung

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In den angepassten LBO’s werden durch die MBO 2002 heute Gebäudeklassen anstelle von Gebäude geringer Höhe (H < 7m) und Gebäude mittlerer Höhe (H < 22m) definiert. In Tabelle 4 sind die wesentlichen Definitionen zu den Gebäude-klassen zusammengefaßt. In Abhängigkeit von den Gebäudeklassen und den Wandarten werden dann in den LBO’s die Brandschutzanforderungen an die Bautei-le gestellt. Tabelle 4: Definition von und Anforderungen an Gebäudeklassen

Definition von Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 2 3 4 5 Gebäudeart Freistehende

Gebäude, freist. land-wirtschaftl. Gebäude

Gebäude Sonstige Gebäude

Gebäude Sonstige Ge-bäude einschl. unterirdischer Gebäude

OKFF ü. Gelände < 7m < 7m < 7m < 13m

Anzahl < 2 < 2 Nutzungs-einheiten (NE)

Größe [m²]

insgesamt < 400

insgesamt < 400

je NE < 400

1. k.A. baulich, gering

baulich, reduziert

baulich, reduziert

baulich Rettungswe-ge

2. k.A. FW Steckleiter FW Drehleiter

< 22m FW Drehleiter > 22m baulich

Im Sinne des Baurechts und auch nach DIN 4102 werden die in einem Bauwerk vorhandenen Wände brandschutztechnisch in verschiedene Wandarten eingeteilt. Neben der Unterscheidung in tragend und nichttragend erfolgt die Trennung in raumabschließend und nichtraumabschließend: 8 nichttragende Wände sind Bauteile, die auch im Brandfall überwiegend nur

durch ihr Eigengewicht beansprucht werden und auch nicht der Knickausstei-fung tragender Wände dienen; sie müssen aber auf ihre Fläche wirkende Windlasten auf tragenden Bauteile abtragen. Nichttragende Wände sind in brandschutztechnischer Hinsicht grundsätzlich raumabschließend.

8 tragende, raumabschließende Wände sind überwiegend auf Druck bean-spruchte Bauteile, die im Brandfall die Tragfähigkeit gewährleisten müssen und außerdem die Brandübertragung von einem Raum zum anderen verhin-dern, z.B. Treppenraumwände, Wohnungstrennwände, Wände zu Rettungs-wegen oder auch Brandabschnittstrennwände. Sie werden im Brandfall nur 1seitig vom Brand beansprucht.

8 tragende, nichtraumabschließende Wände sind überwiegend auf Druck beanspruchte Bauteile, die im Brandfall ausschließlich die Tragfähigkeit ge-währleisten müssen, z.B. tragende Innenwände innerhalb eines Brandab-schnittes (einer Wohnung), Außenwandscheiben mit einer Breite < 1,0 m oder Mauerwerkspfeiler. Sie werden im Brandfall 2-, 3- oder 4seitig vom Brand be-ansprucht.

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8 Stürze über Wandöffnungen sind für eine dreiseitige Brandbeanspruchung zu bemessen.

8 Brandwände und Komplextrennwände sind Bauteile, an die erhöhte Anfor-derungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

Der Nachweis der Brandschutzforderungen erfolgt formal über Verwendbarkeits-nachweise gemäß den Landesbauordnungen entweder durch 8 DIN 4102-4,

8 allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ABP),

8 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (ABZ),

8 Gutachten anerkannter Stellen oder Personen bei unwesentlichen Änderun-gen,

8 Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) oder 8 in DIN 4102-4 zitierter Literatur. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ausreichend ist, nur einen der o-ben aufgeführten Nachweise vorzulegen. 2 Entwicklung von DIN 4102-4 und DIN 4102-22 2.1 DIN 4102 Ausgenommen DIN 4102-4 sind die Teile von DIN 4102 im wesentlichen Prüfnormen für die Prüfung der Baustoffe und Bauteile. Die 1. Teile von DIN 4102 erschienen bereits in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. DIN 4102-4 ist ein Katalog mit genormten und klassifizierten Baustoffen und Bautei-len zur direkten Anwendung. Er ist aber auf dem Stand von vor 1994. Aufgrund der europäischen Harmonisierung wurde bisher auf eine Überarbeitung verzichtet, weil die Hoffnung bestand, das in Europa ein vergleichbares für die Praxis einfach zu nut-zendes Papier erarbeitet werde. Bis heute gibt es dazu keinen Auftrag und auch kei-ne Absichtserklärung. Daher soll dieser Teil 4 möglichst lang für Deutschland erhal-ten bleiben. Jede Mauerwerkskonstruktion, damit auch Kalksandsteinmauerwerk, die im Teil 4 enthalten ist, ist brandschutztechnisch nachgewiesen. Es reicht in der Ü-bereinstimmungserklärung auf die entsprechende Zeile einer Tabelle sowie den da-zugehörenden Abschnitt zu verweisen. Weitere Verwendbarkeitsnachweise sind dann nicht erforderlich.

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In der Änderungsfassung DIN 4102-4/A1:2004-11 wurden insbesondere bei den Mauerwerkstabellen einige Ergänzungen aufgenommen, die aufgrund neuerer Prü-fungen (nach 1994) dringend ergänzt werden mussten. Leider sind in der A1-Fassung nur die Änderungen und Ergänzungen enthalten, so daß die Handhabung sehr mühselig ist. Es müssen immer beide Normenausgaben nebeneinander gelegt werden. In Abschnitt 3 wurden daher die Tabellen zusammengeführt. In der A1 Fassung wurden außerdem erstmals die Bezugsnormen datiert, weil sich durch die europäische Normung Baustoff- und Bemessungnormen so maßgeblich ändern können, daß die Werte in DIN 4102-4 nicht mehr richtig sein können. Für jede neue Norm, die in DIN 4102-4 einfließen soll, muß die interessierte Industrie einen Antrag mit den entsprechenden Brandschutz-Nachweisen beim DIN stellen. Zur Zeit wird an einer Neuausgabe von DIN 4102-4 gearbeitet, in der die derzeit neuen Baustoffnormen sowie die A1-Fassung berücksichtigt werden sollen. Ziel ist es den 1. Entwurf im Frühjahr 2008 zu veröffentlichen. 2.2 DIN 4102-22 DIN 4102-22 ist eine Anwendungsnorm zu DIN 4102-4 auf der Grundlage der Be-messungsbasis mit Teilsicherheitsbeiwerten. Da 2004 DIN 1053-100 noch nicht ver-abschiedet war, konnte für Mauerwerk lediglich festgestellt werden, daß bei einer Bemessung mit Teilsicherheitsbeiwerten DIN 4102-4 nicht anwendbar ist. Mittlerweile ist DIN 1053-100 verabschiedet und bauaufsichtlich eingeführt. Es wurde kurzfristig eine Umrechnungsregel entwickelt, die bei einer Bemessung mit Teilsicherheitsbeiwerten, die Ergebnisse einfach auf DIN 1053-1 zurück führt. Diese Regel wurde mit der Einführung von DIN 1053-100 veröffentlicht. Da diese Vorgehensweise unbefriedigend ist, wird zur Zeit im Rahmen von For-schungsvorhaben, insbesondere für das genaue Rechenverfahren mit höheren zu-lässigen Einwirkungen, untersucht, in wie weit die vorhandenen Prüfergebnisse zum Brandverhalten von Kalksandsteinen für eine Einstufung ausreichend sind oder ob ggfs. für einzelne Eckpunkte zusätzliche Brandprüfungen erforderlich werden. Da diese Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind, kann an dieser Stelle noch nicht darüber berichtet werden. DIN 4102-22 soll nach der Überarbeitung von DIN 4102-4 in diesen Teil einfliesen, so dass zukünftig wieder nur ein Nachschlagwerk vorhanden ist. Damit wird DIN 4102-4 (neu) wieder für die Praxis einfach anwendbar und die vorhandenen Brandschutznachweise werden übersichtlich zusammengefasst dargestellt.

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3 Brandschutz mit Kalksandstein 3.1 Nichttragende, raumabschließende KS-Wände Nichttragende Wände sind gemäß DIN 4102-4 grundsätzlich raumabschließend. Es sind Trennwände, die Nutzungseinheiten (z.B. Mietungstrennwände) oder Brandab-schnitte (BA) bzw. Brandbekämpfungsabschnitte (BBA) trennen oder Rettungswege (z.B. Flurwände notwendiger Flure) sichern. Es gibt daher nur die Tabelle 38 in DIN 4102-4 nur die Tabelle 38. Die Tabelle 5 ist eine Zusammenfassung aus DIN 4102-4:1994 und der Fassung A1:2004. Gemäß der A1-Fassung sind Zeilen zu ersetzen, diese sind durchgestrichen dargestellt und außerdem sind teilweise Zeilen zu ergänzen (kursiv). Es wurden auch die zu ersetzenden Zeilen belassen, um die Unterschiede erkennbar zu machen. Tabelle 5 — Mindestdicke d nichttragender, raumabschließender Wände aus Mauerwerk oder

Wandbauplatten (1seitige Brandbeanspruchung) nach Tabelle 38 von DIN 4102-4 und DIN 4102-4/A1 (Auszug für Kalksandstein)

Konstruktionsmerkmale für Wände mit Mörtel1)2)3)

Mindestdicke d in mm für die Feuerwiderstandsklasse-Benennung

Zeile

F 30-A F 60-A F 90-A F 120-A F 180-A

4 Kalksandsteine nach DIN 106-1 Voll-, Loch-, Block- und Hohlblocksteine E DIN 106-1/A1 Voll-, Loch-, Block-, Hohlblock- und Plansteine DIN 106-2 Vormauersteine und Verblender

70 (50)

1156) (70)

115 (100)

115 (115)

175 (140)

4

Kalksandsteine nach DIN V 106-1 Voll-, Loch-, Block-, Hohlblock- und Plansteine, Planele-mente, Bauplatten DIN V 106-2 Vormauersteine und Verblender

70 (50)

1156)

(70) 1157)

(100)8) 115

(115) 175

(140)

Die ()-Werte gelten für Wände mit beidseitigem Putz nach 4.5.2.10 in DIN 4102-4 1) Normalmörtel 2) Dünnbettmörtel 3) Leichtmörtel 4) Bei Verwendung von Dünnbettmörtel: d ≥ 50 mm 5) Bei Verwendung von Dünnbettmörtel: d ≥ 75 mm

6) Bei Verwendung von Dünnbettmörtel: d ≥ 70 mm 7) Bei Verwendung von Steinen der Rohdichteklasse > 1,8 und Dünnbettmörtel d > 100 mm 8) Bei Verwendung von Steinen der Rohdichteklasse > 1,8 und Dünnbettmörtel d > 70 mm

Gemäß der neuen LBO sind in Wohnungen mit Flächen < 200 m² und in Büro- und Verwaltungsnutzungen < 400 m² keine notwendigen Flure erforderlich. Damit entfal-len dort auch brandschutztechnische Anforderungen an Flurwände.

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3.2 Tragende KS Wände DIN 4102-4 enthält unterschieden nach den Wandarten – tragende, raumabschlie-ßend Wände, tragende, nichtraumabschließend Wände, tragende Pfeiler bzw. Wandabschnitte Breite < 1 m – in den entsprechenden Tabellen 39 bis 41 die erfor-derlichen Wanddicken für die einzelnen Feuerwiderstandsklassen. Es sind unter-schiedliche Wanddicken in den einzelnen Tabellen, weil sich die Brandbeanspru-chung zwischen 1seitig und mehrseitig und damit das Brandverhalten unterscheidet. Die Tabellen 38 bis 41 sind in den Tabellen 6 bis 8 als Zusammenfassung aus DIN 4102-4 und der A1-Fassung dargestellt. Die durchgestrichen Zeilen sind wieder-um die Werte aus der Fassung 1994. Tabelle 6 — Mindestdicke d tragender, raumabschließender Wände aus Mauerwerk (1seitige

Brandbeanspruchung) nach Tabelle 39 DIN 4102-4 und DIN 4102-4/A1 (Auszug für Kalksandstein)

Konstruktionsmerkmale für Wände

Mindestdicke d in mm für die Feuerwiderstandsklasse-Benennung

Zei-le

F 30-A F 60-A F 90-A F 120-A F 180-A

4

Kalksandsteine nach DIN 106-1 Voll-, Loch-, Block- und Hohl-blocksteine E DIN 106-1/A1 Voll-, Loch-, Block-, Hohl-block- und Plansteine DIN 106-2 Vormauersteine und Verblender unter Verwendung von1)2)

4

Kalksandsteine nach DIN V 106-1 Voll-, Loch-, Block-, Hohlblock- und Plansteine, Planelemente8), Bauplatten DIN V 106-2 Vormauersteine und Verblenderunter Verwendung von1), 2),

4.1 Ausnutzungsfaktor α2 = 0,2 115 (115)

115 (115)

115 (115)

115 (115)

175 (140)

4.2 Ausnutzungsfaktor α2 = 0,6 115 (115)

115 (115)

115 (115)

140 (115)

200 (140)

4.3 Ausnutzungsfaktor α2 = 1,04) 115 (115)

115 (115)

115 (115)

200 (140)

240 (175)

5 Mauerwerk nach DIN 1053-4 Bauten aus Zie-gelfertigbauteilen

115 (115)

165 (115)

165 (165)

190 (165)

240 (190)

Die ()-Werte gelten für Wände mit beidseitigem Putz nach 4.5.2.10 1) 5)Normalmörtel Rohdichteklasse > 0,9 2) 6) Dünnbettmörtel Rohdichteklasse > 1,0 3) 7)Leichtmörtel Gilt nicht bei Verwendung von Fußnote 2). 4) Bei 3,0 N/mm2 < vorh σ ≤ 4,5 N/mm2 gelten die Werte nur für Mauerwerk aus Voll-, Block- und Plansteinen.

8) Bemessung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung

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Tabelle 7 — Mindestdicke d tragender, nichtraumabschließender Wände aus Mauerwerk (mehrseitige Brandbeanspruchung) nach Tabelle 40 DIN 4102-4 und DIN 4102-4/A1 (Auszug für Kalksandstein)

Konstruktionsmerkmale für Wände

Mindestdicke d in mm für die Feuerwiderstandsklasse-Benennung

Zeile

F 30-A F 60-A F 90-A F 120-A F 180-A

4 Kalksandsteine nach DIN 106-1 Voll-, Loch-, Block- und Hohl-blocksteine E DIN 106-1/A1 Voll-, Loch-, Block-, Hohlblock- und Plansteine DIN 106-2 Vormauersteine und Verblen-der unter Verwendung von1)2)

4.2 Ausnutzungsfaktor α2 = 0,6 115 (115)

115 (115)

140 (115)

175 (115)

200 (175)

4.3 Ausnutzungsfaktor α2 = 1,04) 115 (115)

115 (115)

140 (115)

200 (175)

240 (190)

4 Kalksandsteine nach DIN V 106-1 Voll-, Loch-, Block-, Hohl-block- und Plansteine, Planelemente6), Bauplatten DIN V 106-2 Vormauersteine und Verblender unter Verwendung von1)2)

4.1 Ausnutzungsfaktor α2 = 0,2 115 (115)

115 (115)

115 (115)

140 (115)

175 (140)

4.2 Ausnutzungsfaktor α2 = 0,6 115 (115)

115 (115)

1405)

(115) 150

(115) 200

(175)

4.3 Ausnutzungsfaktor α2 = 1,04) 115 (115)

115 (115)

1405)

(115) 200

(175) 240

(190)

Die ()-Werte gelten für Wände mit beidseitigem Putz nach 4.5.2.10 nach DIN 4102-4 1) Normalmörtel 2) Dünnbettmörtel 3) Leichtmörtel

4) Bei 3,0 N/mm2 < vorh σ ≤ 4,5 N/mm2 gelten die Werte nur für Mauerwerk aus Voll-, Block- und Plan-steinen. 5) ) Bei Verwendung von Dünnbettmörtel ist d mindes-tens 115 mm. 6) ) Bemessung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.

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Tabelle 8 — Mindestdicke d und Mindestbreite b tragender Pfeiler bzw. nichtraum-abschließender Wandabschnitte aus Mauerwerk (mehrseitige Brandbean-spruchung) nach Tabelle 41 DIN 4102-4 und DIN 4102-4/A1 (Auszug für Kalksandstein)

Konstruktionsmerkmale für Wände

Min-dest-dicke

d

Mindestdicke b in mm für die Feuerwiderstandsklasse-

Benennung Zeile

mm F 30-

A F 60-

A F 90-

A F 120-

A F 180-

A

4

Kalksandsteine nach DIN 106-1 Voll-, Loch-, Block- und Hohlblocksteine E DIN 106-1/A1 Voll-, Loch-, Block-, Hohlblock- und Plansteine DIN 106-2 Vormauersteine und Verblen-der unter Verwendung von1)2)

4 Kalksandsteine nach DIN V 106-1 Voll-, Loch-, Block-, Hohl-block- und Plansteine, Planelemente10), Bauplatten DIN V 106-2 Vormauersteine und Verblender unter Verwendung von1), 2)

4.1 Ausnutzungsfaktor α2 = 0,6

4.1.1 115 365 490 (615) (990) —8)

4.1.1.1 Ausnutzungsfaktor α2 = 0,6 150 300 300 300 365 898

4.1.2 175 240 240 240 240 365

4.1.3 240 175 175 175 175 300

4.2 Ausnutzungsfaktor α2 = 1,04)

4.2.1 115 (365) (490) (730) —8) —8)

4.2.1.1 Ausnutzungsfaktor α2 = 1,04) 150 300 300 300 490 –8)

4.2.2 175 240 240 3006)7) 3007) 490

4.2.3 240 175 175 240 240 365

– Die ()-Werte gelten für Pfeiler mit allseitigem Putz nach 4.5.2.10 nach DIN 4102-4 – Der Putz kann 1- oder mehrseitig durch eine Verblendung ersetzt werden. 1) 7) Normalmörtel Bei Verwendung von Dünnbettmörtel, hk/d ≤ 15 und vorh σ

≤ 3,0 N/mm2) 2Dünnbettmörtel , darf b = 240 mm betragen. 3) Leichtmörtel 8) Die Mindestbreite ist b > 1,0 m; Bemessung bei Außenwän-

den daher als raumabschließende Wand nach 4) 2Bei 3,0 N/mm < vorh σ ≤ 4,5 N/mm2 gelten die Werte nur für Mauerwerk aus Vollsteinen, Block- und Plansteinen.

Tabelle 39 - sonst als nichtraumabschließende Wand nach Tabelle 40. 9) Die ()-Werte nach Zeile 3.2 gelten auch für Zeile 3.1.

5) Nur bei Verwendung von Vollziegeln. 6) Bei hk/d ≤ 10 darf b = 240 mm betragen.

10) Bemessung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.

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Tragende Innenwände innerhalb eines Brandabschnittes sind nichtraumabschlie-ßend. Sie sind im Brandfall für die Tragfähigkeit eines Gebäudes mit entscheidend. Sie werden jedoch häufig in der Praxis brandschutztechnisch nicht beachtet. Aufgrund der Tragfunktion der Wände sind gegenüber nichttragenden Wänden grö-ßere Mindestwanddicken erforderlich. Da das Brandverhalten wesentlich von dem Ausnutzungsgrad α2 abhängt und eine Wand bei voller Ausnutzung die ungünstig-sten Wanddicken benötigt, wurden unterschiedliche Ausnutzungsfaktoren eingeführt. Hiermit sollte in Abhängigkeit von den Anwendungsbereichen wirtschaftliches Bauen ermöglicht werden. Der Ausnutzungsfaktor α2 ist das Verhältnis der vorhandenen Beanspruchung zur zulässigen Beanspruchung (vorh σ/zul σ) nach DIN 1053-1:1996-11. Bei der Bemessung nach dem genaueren Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1 ist bei planmäßig ausmittig gedrückten Pfeilern bzw. nichtraumabschlie-ßenden Wandabschnitten für die Ermittlung von α2 von einer über die Wandhöhe konstanten Ausmitte nach DIN 1053-1 auszugehen. Die Angaben der Tabellen 6 bis 8 decken Exzentrizitäten nach DIN 1053-1 bis e ≤ d/6 ab. Bei Exzentrizitäten d/6 ≤ e ≤ d/3 ist die Lasteinleitung konstruktiv zu zentrieren. Tragende Pfeiler, kurze Wände bzw. nichtraumabschließende Wandabschnitte sind z. B. Fensterpfeiler in Außenwänden mit einer Länge < 1,0 m oder Einzelpfeiler in tragenden Innenwandbereichen. Im Brandfall muss die Standsicherheit dieser tra-genden Bauteile, die mehrseitig vom Feuer angegriffen werden, gewährleistet wer-den. 3.3 Außenwände 3.3.1 Tragende KS Außenwände Die Angaben für tragende Wände gemäß Abschnitt 3.2 gelten auch für tragende Au-ßenwände. Hierbei ist wieder zu unterscheiden, ob die Wände eine raumabschlie-ßende oder eine nichtraumabschließende Funktion erfüllen müssen. 3.3.2 Nichttragende KS Außenwände Nichtragende Außenwände sind Brüstungen und Schürzen mit einer Mindestbreite = Höhe zwischen den Fensteröffnungen von 1 m. Diese Außenwände sollen die Brandausbreitung ausreichend lang verhindern bzw. behindern. Sie sind entweder nichtbrennbar – Baustoffklasse A - oder müssen die Anforderung feuerhemmend, d.h. W 30 nach DIN 4102-3. Nichttragende Außenwände aus Kalksandstein-Mauerwerk erfüllen diese Anforde-rungen bereits ohne weiteren Nachweis. Außerdem verzögern sie die Brandausbrei-

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tung mehr als ausreichend lang. Lediglich dicker Vollwärmeschutz mit brennbarer Dämmung in Verbindung mit Mauerwerk kann die Reduzierung der Brandweiterlei-tung aufheben. Deshalb sind hier gemäß den Zulassungen für Wärmedämmver-bundsysteme brandschutztechnische Zusatzmaßnahmen gefordert. Im Gegensatz dazu Ganzglasfassaden springen relativ schnell und benötigen einen zusätzlichen Sprinklerschutz, um die Brandausbreitung ausreichend lang zu reduzieren. Dies ist in der Vergangenheit wiederholt bewiesen worden. Für nichttragende Außenwände der Feuerwiderstandsklasse W 30 bis W 180 gemäß DIN 4102-3:1977-09 können ohne jeden weiteren Nachweis die Angaben von Ab-schnitt 3.1 für nichttragende Wände der Feuerwiderstandsklasse F 30 bis F 180 ver-wendet werden. Die Werte liegen weit auf der sicheren Seite, da gemäß DIN 4102-3 eine geringere Temperaturbeanspruchung – nur bis 600 °C – für die Außenseite ge-fordert wird. Der brandschutztechnisch erforderliche Putz – ( )-Werte – kann bei Außenwänden einseitig durch eine Vormauerschale ersetzt werden. Bei Verwendung eines Wärmedämmverbundsystems darf der Aufbau mit:

8 einer Dämmschicht aus Baustoffen der Baustoffklasse B nicht als erforderli-cher Putz angesetzt werden,

8 einer Dämmschicht aus Baustoffen der Baustoffklasse A (z. B. Mineralwolle-platten oder Foamglas) als Putz angesetzt werden.

Wenn bei Außenwänden Wärmedämmverbundsysteme verwendet werden, dürfen in Abhängigkeit von den Vollgeschossen bzw. Gebäudeklassen entweder Dämm-schichten der Baustoffklasse B1 oder A eingesetzt werden. Für Gebäude bis zu 2 Vollgeschossen besteht die Ausnahmeregelung: Baustoffklasse B2. Bei Gebäuden außer Hochhäusern müssen Dämmschichten oder Außenwandbekleidungen aus Baustoffen der Baustoffklasse B1 bestehen. Bei Hochhäusern müssen Baustoffe der Baustoffklasse A eingesetzt werden. Maßgebend ist jeweils die entsprechende LBO. Einige Landesbauordnungen fordern bei bestimmten Fällen, z. B. geringeren Grenz-abständen, ebenfalls Baustoffe der Baustoffklasse A. 3.4 Gebäudeabschlusswände Raumabschließende Wände der Feuerwiderstandsklasse F nach DIN 4102-2 können anstelle von Brandwänden nach DIN 4102-3 in einigen Ländern als Gebäudeab-schlusswand bzw. Gebäudetrennwand eingesetzt werden. Der Begriff Gebäudeab-schlusswand bzw. Gebäudetrennwand wird ausführlich z.B. in der LBO NRW erläu-tert. Jedes Gebäude ist mit einer Gebäudeabschlusswand zu versehen. Das sind Trennwände zwischen Gebäuden sowie Abschlußwände an und neben Grund-stücksgrenzen.

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Die Anforderungen an Gebäudeabschlußwände und damit an die tatsächlich erfor-derliche Feuerwiderstandsdauer ergibt sich wiederum jeweils in Abhängigkeit von der Anzahl der Vollgeschosse und der maßgebenden Landesbauordnung. Es gibt die Möglichkeiten als Gebäudeabschlußwände F 90-Wände oder sogar die Kombination F 90 + F 30-Wände einzusetzen. Die Kombination F 90 + F 30-Wände – F 30 bei Brand von innen und F 90 bei Brand von außen – wurde seinerzeit speziell für brennbare Bauarten im Reihenhausbau entwickelt. Dies führt grundsätzlich zu Schalen mit Ausführungsproblemen im Bereich zwischen den Schalen. Fachgerecht lässt es sich nur im Fertigteilbau realisieren. Die Gebäudeabschlusswand muss wie alle Wände immer mit Wänden und Decken der gleichen Feuerwiderstandsklasse ausgesteift werden. Der Mauerwerksbereich und damit insbesondere Kalksandsteinmauerwerk bedarf dieser Kombination nicht, weil aufgrund der Bauart der erforderliche Brandschutz i. d. R. bereits integriert ist. Im Bereich von Grundstücksgrenzen, d.h. im Abstand von i.d.R. < 5 m, werden als Gebäudeabschlußwände Brandwände gefordert. 3.5 Brandwände 3.5.1 Grundlagen Nach DIN 4102 und auch im Sinne des Baurechtes sind Brandwände brandschutz-technisch völlig getrennt zu betrachten. Im Sinne des Baurechtes werden Brandwän-de lediglich an besonderen Stellen eines Gebäudes, z. B.

8 zur Trennung bei aneinandergereihten Gebäuden,

8 zur Trennung innerhalb ausgedehnter Gebäude, Abstand < 40 m gemäß LBO

8 zur Bildung von Brandabschnitten, z.B. in Sonderbauten

8 zur Trennung bei einer Bebauung auf Grundstücksgrenzen, oder wenn diese Wände mit einem Abstand< 5m gegenüber anderen Gebäuden errichtet wer-den oder wenn diese Wände mit einem Abstand < 2,5 m gegenüber Grund-stücksgrenzen errichtet werden, etc.

gefordert. Ziel dieser besonderen Brandschutzforderungen ist es zum einen, Brände auf einen bestimmten Bereich zu begrenzen und zum anderen, notwendige Ret-tungswege sicher zu machen. Aufgrund dieser besonderen brandschutztechnischen Funktion werden an derartige Wände erhöhte Anforderungen gestellt, die in DIN 4102-3:1997-09 definiert werden.

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Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile auch unter zusätzlicher me-chanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Bau-stoffen bestehen, d.h. Brandwände müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90 angehören, komplett aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102-1) bestehen und bei einer dreimaligen Stoßbeanspruchung von 3 x 3.000 Nm den Raumabschluss gewährleisten und standsicher bleiben. Diese Stoß-beanspruchung wird mit einem 200 kg schweren Bleischrotsack, der an einem Pen-del schwingt, wird jetzt aufgrund der europäischen Normung auch in Deutschland nach der Prüfdauer von 90 min (bzw. 60 min) durchgeführt. Gemäß DIN 4102-3 soll die Stoßbeanspruchung in der 87. bis 88. Minute durchgeführt werden. Bei tragen-den Wänden wird der 1. und 2. Stoß mit Auflast und der 3. Stoß an der völlig freiste-henden, 3 m breiten Wand durchgeführt. Das Prüfverfahren für Brandwände wurde in die europäische Normung aufgenommen, obwohl es sich um eine bisher ausschließ-lich deutsche Anforderung handelt. Da einige Wandarten mit einem geringen Fugen-anteil, beim 3. Stoß durch Einsturz versagten, weil sie zu steif reagieren und keine Verformungen mitmachten, wurde durch Auflagerung des Belastungsgerüstes eine obere konstruktive Halterung simuliert. Diese obere Halterung wurde in die Prüf-zeugnisse als erforderliche konstruktive Halterung vorgeschrieben. Die Stoßbean-spruchung ist brandschutztechnisch das maßgebende und alles entscheidende Prüf-kriterium. Durch die horizontale Stoßbeanspruchung soll simuliert werden, dass

8 Bauteile der über den Brandwänden verlaufenden Decken- und Dachkonstruk-tionen mit geringerer Feuerwiderstandsdauer als 90 min herabfallen oder

8 Teile der Inneneinrichtung, z. B. Regale, Schränke oder stehende Behälter, an die brandschutztechnisch keine Anforderungen gestellt werden, umstürzen.

Mit herabstürzenden Bauteilen und mit einstürzenden schweren Einrichtungen ist im normalen Geschossbau nur in Ausnahmefällen zu rechnen, da in der Regel massive feuerbeständige Deckenkonstruktionen mit Feuerwiderstandsdauern > 90 min errich-tet werden. Im Industriebau sind dagegen Einbauten ohne Feuerwiderstandsdauer und die Verwendung von Bauteilen mit Feuerwiderstandsdauern < 90 min üblich, sodass vorzeitige Bauteileinstürze mit entsprechenden Stoßbeanspruchungen der Brandwände durchaus erfolgen. Die Stoßbeanspruchung ist grundsätzlich durch die Brandprüfung bzw. Klassifizie-rung in DIN 4102-4 nachgewiesen. Zusätzliche statische Nachweise sind nicht erfor-derlich. Dies wurde jetzt nochmals ausdrücklich in DIN 4102-22 betont. Brandwände und deren Ersatzwände bei GB < 4 sind grundsätzlich mit Bauteilen der gleichen Feuerwiderstandsklasse auszusteifen und zu unterstützen. An Brandwände (BW) werden hinsichtlich der Ausführung zahlreiche zusätzliche bauaufsichtliche Anforderungen, z.B. an Dachanschlüsse, Einbauten, etc., gestellt,

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die hier aus Platzmangel nicht aufgeführt werden können. Im Vortrag werden einige Beispiele mit KS-Mauerwerk gezeigt. In Brandwänden bzw. den Ersatzwänden sind sämtliche Öffnungen grundsätzlich mit Bauteilen in der jeweils entsprechenden Feuerwiderstandsklasse zu verschließen. Die Ausnahme bilden hierbei Treppenraumwände, die nur in der Bauart Brandwand bzw. Ersatzwand zu errichten sind. Dies bedeutet, daß an die Türen zum Treppen-raum wesentlich geringere Anforderungen gestellt werden. Lediglich die Treppen-raumwand selber muß die Anforderungen Brandwand (GB 5) bzw. F 60-BA + Stoß bei GB 4 erfüllen. Diese Reduzierung der Feuerwiderstandsklassen aufgrund der derzeitigen MBO bringt jedoch nicht viel, weil die Stoßbeanspruchung das maßge-bende Prüfkriterium ist und damit die Wände i.d.R. wesentlich höhere Feuerwider-standklassen erreichen, um die Stoßbeanspruchung zu bestehen. 3.5.2 Brandwände nach DIN 4102-4 Brandwände können sowohl tragend als auch nichttragend alle Anforderungen nach DIN 4102-3 erfüllen. Brandwände müssen grundsätzlich durch F 90-Bauteile ausge-steift werden. In der Tabelle 9 sind die derzeit gültigen Werte für Kalksandsteinmauerwerk zusam-mengefasst worden. Danach sind Brandwände aus Kalksandstein in einer Dicke von 17,5 cm möglich. Es sind jedoch die Randbedingungen zu beachten und zwar Dünn-bettmörtel und Plansteine. 3.6 Komplextrennwände Komplextrennwände sind keine Forderung der Bauaufsicht sondern der Versiche-rungen. Sie sind daher nur durch eine Fußnote in DIN 4102-3 enthalten und zwar: Komplextrennwände müssen mindestens die Feuerwiderstandsdauer von F 180 er-füllen, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und einer Stoßbeanspruchung von 3 x 4.000 Nm widerstehen. Dies ist eine wesentlich höhere Anforderung als an Brandwände, auch für die aussteifenden Bauteile (F 180), daher muß immer genau geklärt werden, welche Anforderung tatsächlich gestellt wird. Nur so kann wirtschaft-lich gebaut werden.

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Tabelle 9 — Zulässige Schlankheit, Mindestwanddicke und Mindestachsabstand von 1- und 2-schaligen Brandwänden (1-seitige Brandbeanspruchung) nach Tabelle 45 DIN 4102-4/A1 (Auszug für Kalksandstein)

Schema-Skizze für Wände aus Mauerwerk

Mindestdicke d in mm bei Zulässige

Schlankheit1schaliger

Zeile

unverputzt

verputzt

2schaliger10)

hs/d Ausführung

5 Wände aus Mauerwerk8) nach DIN 1053-1 unter Verwendung von Normalmörtel der Mörtel-gruppe II, IIa oder III, IIIa

25

5.2 5.2.1

Kalksandsteine nach DIN V 106-14) so-wie DIN V 106-2 Voll-, Loch, Block- und Plansteine der Rohdichteklasse

5.2.1.1 > 1,8 1755) 2 × 1505) 5.2.1.2 > 1,4 240 2 x175 5.2.1.3 > 0,9 300

(300) 2 × 200

(2 × 175)

Bemessung nach

DIN 1053-1 3)

5.2.1.4 = 0,8 300 2 × 240 (2 × 175)

5.2.2 5.2.2.1

Planelemente der Rohdichteklasse > 1,8 nach ABZ 17511)

200 2 × 15011) 2 × 175

1) Sofern infolge hohen Ausnutzungsfaktors nach Ta-belle 35 keine größeren Werte gefordert werden. 2) Sofern infolge hohen Ausnutzungsfaktors nach Ta-belle 44 keine größeren Werte gefordert werden. 3) Exzentrizität e < d/3. 4) Auch mit Dünnbettmörtel. 5) Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Planstei-nen. 6) Bei Verwendung von Leichtmauermörtel; Ausnut-zungsfaktor α2 < 0,6. 7) Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Planstei-nen mit Vermörtelung der Stoß- und Lagerfugen. 8) Weitere Angaben siehe z. B. [1].

9) Hinsichtlich des Abstandes der beiden Schalen be-stehen keine Anforderungen. 10) Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Planstei-nen ohne Stoßfugenvermörtelung. 11) Mit aufliegender Geschossdecke mit mindestens F 90 als konstruktive obere Halterung. 12) Ausnutzungsfaktor α2 ≤ 0,6. 13) Bei Ausnutzungsfaktor α2 ≤ 0,6 gilt: (175). 14) Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Planstei-nen mit glatter, vermörtelter Stoßfuge. 15) Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Planele-menten mit Vermörtelung der Stoß- und Lagerfugen

3.7 Stürze Angaben zu Flachstürzen und ausbetonierten U-Schalen waren erstmalig in DIN 4102-4 enthalten. Mittlerweile soll jedoch die Richtlinie für Flachstürze zurückge-zogen und durch eine Zulassung ersetzt werden. Für diese Zulassung wurden die Werte überarbeitet, um die derzeit am Markt befindlichen Flachstürze abzudecken. Es erfolgten Ergänzungen im Bereich der Betondeckung, um die Tabelle zu verein-heitlichen.

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3.8 Weitere Randbedingungen 3.8.1 Die Werte der Tabellen 5 bis 9 gelten für alle Stoßfugenausbildungen nach DIN 1053-1, d. h. auch für unvermörtelte Stoßfugen. Dies ist in der Praxis immer noch nicht allgemein bekannt. Unvermörtelte Stoßfuge bedeutet, dass entsprechend DIN 1053-1 eine offene Fugenbreite bis 5 mm zulässig ist. Hierzu wurden extra Brandprüfungen durchgeführt, bei denen nachgewiesen wurde, dass kein Flammendurchtritt und keine Temperaturüberschreitung erfolgt. Für die Prüfungen war DIN 4102-2 mit 10 Pa im oberen Drittel im Prüfofen maßgebend. Diese Norm ist auch weiterhin die Grundlage für DIN 4102-4. Bei Prüfungen nach der europäischen Norm ergeben sich hier Änderungen, weil dort ein Überdruck von 20 Pa gefordert wird. Obwohl die Anforderungen an die Messung des Temperaturkri-teriums verringert wurden (es wird nicht mehr unmittelbar auf Fugen gemessen, son-dern daneben), gab es hier bei einigen Prüfungen Überschreitungen bei den Anfor-derungen. Das Problem wird jedoch bereits durch das Aufbringen eines einseitigen Spachtelputz behoben. Wände mit unvermörtelten Stoßfugen sind jedoch nicht rauchdicht gegenüber kaltem Rauch. Wände müssen nach DIN 4102-2 nicht rauchdicht sein. Lediglich in besonde-ren Einsatzbereichen kann es gefordert werden, z. B. für Sicherungsräume. Hier sind dann Zusatzmaßnahmen durch z. B. Putz erforderlich. 3.8.2 Lochungen von Steinen oder Wandbauplatten dürfen nicht senkrecht zur Wandebene verlaufen. Anmerkung: Dies ist in Deutschland eigentlich selbstverständlich. Wenn man durch eine Wand hindurchsehen kann, geht natürlich auch das Feuer durch. Da auf den Baustellen die gelernten Maurer aber immer mehr abnehmen, werden immer häufi-ger Wände angetroffen, die einfach falsch, nicht fachgerecht erstellt wurden. Daher muss jetzt vermehrt auf die o. a. Anforderung hingewiesen werden. 3.8.3 Dämmschichten in Anschlussfugen, die aus schalltechnischen oder anderen Gründen angeordnet werden, müssen aus mineralischen Fasern nach DIN 18 165-2:1991-07, Abschnitt 2.2, bestehen, der Baustoffklasse A angehören, einen Schmelzpunkt > 1.000 °C nach DIN 4102-17 besitzen und eine Rohdichte > 30 kg/m² aufweisen; gegebenenfalls vorhandene Hohlräume müssen dicht ausgestopft wer-den. Fugendichtstoffe im Sinne von DIN EN 26 927 auf der Außenseite der Dämm-schichten beeinflussen die Feuerwiderstandsklasse und Benennung nicht. Anmerkung: Bei der beschriebenen Dämmschicht handelt es sich um Steinwolle (i. d. R. grün, braun) im Gegensatz zu Glasfasern (i. d. R. gelb). Es waren bzw. sind „neue“ Mineralfaser-Produkte auf dem Markt, die die Anforderungen hinsichtlich des Schmelzpunktes nicht erfüllen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit brandschutz-technische Anforderungen gestellt werden. Es liegen aber zahlreiche Gutachten von

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Materialprüfanstalten vor, die die Verwendbarkeit bestimmter neuer Mineralfasern bestätigen. Zu den Fugendichtstoffen ist anzumerken, dass damit Abspritzmassen bezeichnet werden, s. hierzu auch Bild 1. 3.8.4 Kunstharzmörtel (Dispersions-Klebemörtel), die zur Verbindung von Fertigteilen im Lagerfugenbereich in einer Dicke von < 3 mm verwendet werden, beeinflussen die Feuerwiderstandsklasse und Benennung nicht. Anmerkung: Hierunter werden bisher nur Kleber für nichttragende Wandbauplatten verstanden. 3.8.5 Sperrschichten gegen aufsteigende Feuchtigkeit beeinflussen die Feuerwider-standsklasse und Benennung nicht. 3.8.6 Aussteifende Riegel und Stützen müssen mindestens derselben Feuerwider-standsklasse wie die der Wände angehören; ihre Feuerwiderstandsklasse ist nach den Abschnitten 3, 6, und 7 von DIN 4102-4 nachzuweisen, d.h. Aussteifungen von Brandwänden — z. B. aussteifende Querwände, Decken, Riegel, Stützen oder Rah-men — müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen; Stützen und Riegel aus Stahl, die unmittelbar vor einer Brandwand angeordnet werden. Wandbereiche bzw. Stürze über Öffnungen, sofern diese nach bauaufsichtlichen Be-stimmungen gestattet werden, müssen ebenfalls mindestens der Feuerwiderstands-klasse F 90 angehören Bei F – Wänden müssen aussteifende Riegel und Stützen müssen mindestens der-selben Feuerwiderstandsklasse wie die Wände angehören; ihre Feuerwiderstands-klasse ist nach DIN 4102-4 nachzuweisen. 3.8.7 Als Putze zur Verbesserung der Feuerwiderstandsdauer können Putze der Mörtelgruppe P IV nach DIN 18 550-2 oder Putze aus Leichtmörtel nach DIN 18 550-4 verwendet werden. Anmerkung: Für die Überarbeitung / Ergänzung von DIN 4102-4 werden zurzeit die Putzbezeichnungen nach der europäischen Putznorm ermittelt. Voraussetzung für die brandschutztechnische Wirksamkeit ist eine ausreichende Haftung am Putzgrund. Sie wird sichergestellt, wenn der Putzgrund die Anforderun-gen nach DIN 18 550-2 erfüllt. Der Putz kann durch eine zusätzliche Mauerwerksschale oder eine Verblendung aus Mauerwerk ersetzt werden. Bei 2-schaligen Trennwänden ist Putz jeweils nur auf den Außenseiten der Schalen - nicht zwischen den Schalen – erforderlich.

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3.9 Anschlüsse nichttragender Massivwände müssen nach DIN 1053-1 und DIN 4103-1 (z. B. als Verbandsmauerwerk oder als Stumpfstoß mit Mörtelfuge ohne Anker) oder nach den Angaben von Bild 1 ausgeführt werden.1 Die Stahlteile müssen nicht durchlaufend angebracht werden. Sie dienen nur zur Lagesicherung der Dämmschicht. Die Stahlteile müssen auch nicht brandschutztechnisch geschützt werden.

Bild 1: Anschlüsse Wand-Decke nichttragender Massivwände - Varianten

Bild 2: Anschluss nichttragender KS-Wand an nichttragende Stahl-Aussteifungsstütze

für die Feuerwiderstandsklassen F 30 und F 60

1 Weitere Angaben siehe z. B.[1] und [2].

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Statisch erforderliche Anschlüsse nichttragender Massivwände müssen nach DIN 1053-1 (z. B. als Verbandsmauerwerk) oder nach den Angaben von Bild 3 aus-geführt werden. Die Stahlteile müssen durchlaufend eingebaut werden.

Bild 3: Statisch erforderliche Anschlüsse Wand-Wand / Wand-Decke Dämmschichten in Anschlußfugen, die aus schalltechnischen oder anderen Gründen angeordnet werden, müssen aus mineralischen Fasern nach DIN 18165-2:1987-03, 2.2, bestehen, der Baustoffklasse A angehören, einen Schmelzpunkt ≥ 1000 °C nach DIN 4102-17 besitzen und eine Rohdichte ≥ 30 kg/m3 aufweisen; gegebenenfalls vor-handene Hohlräume müssen dicht ausgestopft werden, Fugendichtstoffe im Sinne Anschlüsse an angrenzende Bauteile von DIN EN 26927 auf der Außenseite der Dämmschichten beeinflussen die Feuerwiderstandsklasse und Benennung Wand nicht. Die Angaben gelten für Wände, die sich von Rohdecke bis Rohdecke spannen. Anmerkung: Werden raumabschließende Wände z. B. an Unterdecken befestigt oder auf Doppelböden gestellt, so ist die Feuerwiderstandsklasse durch Prüfungen nach-zuweisen. Für Mauerwerkswände ist diese Anmerkung i. d. R. nicht relevant, es sei denn, es handelt sich um Ausführungsmängel, weil Mauerwerkswände nicht frei bis zur Unterdecke stehen. Im Bild 4 sind nochmals für Kalksandstein typische Anschlüsse auf der Grundlage von DIN 4102-4 zusammengefaßt.

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Bild 4: Anschlüsse nichttragender und tragender, raumabschließender KS-Wände

nach DIN 4102-4

Bild 5: Zusätzlich mögliche Deckenanschlüsse für nichttragende KS Wände auf der

Grundlage der Gutachtlichen Stellungnahme Nr. 21121

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3.10 Verschluss von Öffnungen in raumabschließenden Wänden In Öffnungen in Mauerwerkswänden sind zum einen Türen und zum anderen alle Durchführungen für die haustechnische Gebäudeausrüstung. Im Einzelfall ist anhand der entsprechenden Landesbauordnung und Richtlinie, z. B. Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) sowie Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR), zu prüfen, welche Feuer-widerstandsklasse für die jeweilige Brandschutzmaßnahme zum Verschluss der Öff-nung in der raumabschließenden Mauerwerkswand gefordert wird. I. d. R. wird für eine F 90-Wand z. B. nur eine T 30-Tür jedoch ein S 90-Kabelschott verlangt, bei einer raumabschließenden F 30-Flurtrennwand wird keine Anforderung an die Tür gestellt, bei einer raumabschließenden Trennwand (zum Kapseln von Brandlasten) wird mindestens eine T 30-Tür gefordert. Wenn in raumabschließende Wände mit bestimmter Feuerwiderstandsklasse Feuer-schutzabschlüsse (Türen oder Tore), Verglasungen oder auch Abschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen eingebaut werden sollen, so werden die erforderli-chen brandschutztechnischen Ausführungsdetails durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen geregelt. Diese zulassungspflichtigen Bauteile dürfen jeweils nur in bestimmte Wände – mit einer Mindestdicke, einer Mindestfestigkeit oder auch nur bestimmter Steinsorte – eingebaut werden. Hierzu gibt es in der Praxis nach wie vor erhebliche Schwierigkei-ten. Einerseits weil während der Planung nicht unbedingt feststeht, welches Herstel-ler-Fabrikat zur Ausführung kommt. Hier entscheidet letztlich der Preis. Andererseits, weil die Lieferanten der Einbauteile und ausführende Firmen sich in der Regel mit Mauerwerk nicht auskennen. Die erforderliche Koordinierung durch die Bauleitung findet nicht statt, weil diese überwiegend nicht weiß, worauf sie achten muss. Es sind auch bestimmte konstruktive Details, z. B. hinsichtlich der Verankerung einer Vergla-sung oder einer Tür im Mauerwerk, zu beachten. Ebenso sind bauaufsichtliche Zulassungen beim Verschluss von Durchführungen für Rohrleitungen, Lüftungsleitungen oder Kabelbündel durch raumabschließende Wän-de zu beachten. Es ist wichtig, bereits während der Ausführungsplanung und Ausschreibung die brandschutztechnischen Mauerwerksmaßnahmen mit den Ausbaumaßnahmen ab-zustimmen. 3.11 Einbauten Abgesehen von den folgenden Ausnahmen beziehen sich die angegebenen Feuer-widerstandsklassen der F 30 bis F 180 klassifizierten Mauerwerkswände stets auf Wände ohne Einbauten.

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Bei raumabschließenden Wänden dürfen Steckdosen, Schalterdosen, Verteilerdosen etc. nicht unmittelbar gegenüberliegend eingebaut werden; diese Einschränkung gilt nicht für Mauerwerkswände mit einer Gesamtdicke = Mindestdicke + Bekleidungsdi-cke > 140 mm. Im Übrigen dürfen derartige Dosen an jeder beliebigen Stelle ange-ordnet werden; bei Wänden aus Mauerwerk oder Wandbauplatten mit einer Gesamt-dicke < 60 mm dürfen nur Aufputzdosen verwendet werden. Zu den Einbauten zählen z. B. auch Schaltschränke, Elektro-Installationen, Schlitze oder Nischen für Rohre. Bei derartigen Einbauten ist der Brandschutz im Einzelfall nachzuweisen. Es gibt mehrere Firmen, die sich auf den Brandschutz für derartige Einbauten spezialisiert haben. Der Restquerschnitt einer Wand muss auch im Be-reich von Schlitzen die für eine bestimmte Feuerwiderstandsklasse geforderte Min-destdicke besitzen oder es sind Sondermaßnahmen erforderlich.

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4 Zusammenfassung Das Brandverhalten von Kalksandstein ist aufgrund des kristallin gebundenen Was-sers sehr gut. Wasser verdampft und kühlt zunächst bevor die Baustoffstruktur im Brandfall angegriffen wird. Brandschutz mit Kalksandstein lässt sich durch DIN 4102-4 einfach nachweisen. Es liegen zusätzlich zahlreiche ABP und Zulassungen vor. Im Bild 6 werden anhand eines Grundrisses nochmals die einzelnen Wandarten ver-deutlicht.

Bild 6: Wandarten im Wohnungsbau sowie Industriebau (Beispiele) Gemäß MBO und damit auch der Landesbauordnungen muß für jedes verwendete Bauprodukt von der ausführenden Firma eine Übereinstimmungserklärung dem Bau-herren übereicht werden. In der Übereinstimmungserklärung ist genau zu beschrei-ben, um welches Bauteil in welchem Bauvorhaben und dort in welchem Gebäudeteil es sich handelt, welche Feuerwiderstandsklasse und welche Baustoffklasse nach welchem Verwendbarkeitsnachweis erfüllt wird. Ggfs. sind Angaben zu Abweichun-gen erforderlich und bei bestimmten Bauteilen, z.B. Türen sind Einbau- und War-tungsanleitungen dazu zu legen. Die Verwendbarkeitsnachweise und Einbauanlei-tungen sind selbstverständlich vor der Ausführung der Baumaßnahme dem Bauleiter vorzulegen, damit eine Kontrolle überhaupt möglich ist. In jedem Verwendbarkeitsnachweis (ABP und ABZ) sind Muster für eine fachgerech-te Übereinstimmungserklärung abgedruckt. Entsprechende Übereinstimmungserklä-rungen sind gemäß LBO auch für Bauteile nach DIN 4102-4 auszustellen.

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Normen: [N1] DIN EN 1363-1: 1999-10: Feuerwiderstandsprüfungen – Teil 1: Allgemeine Anforde-

rungen

[N2] DIN EN 1363-2: 1999-10: Feuerwiderstandsprüfungen – Teil 2: Alternative und er-gänzende Verfahren

[N3] DIN EN 1364-1: 1999-10: Feuerwiderstandsprüfungen für nichttragende Bauteile – Teil 1: Wände

[N4] DIN EN 1365-1: 1999-10: Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile – Teil 1: Wände

[N5] DIN EN 13501-1: 2007-05: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten

[N6] DIN EN 13501-2: 2003-12: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwider-standsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen

Norm-Entwurf DIN EN 13501-2/A1: 2007-11

[N7] DIN 4102-1:1998-05: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Baustoffe, Be-griffe, Anforderungen und Prüfungen

[N8] DIN 4102-2:1977-09: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Bauteile, Begrif-fe, Anforderungen und Prüfungen

[N9] DIN 4102-3:1977-09: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

[N10] DIN 4102-4:1994-03: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Zusammenstel-lung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile

[N11] DIN 4102-4/A1:2004-11: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Zusammen-stellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile, Ände-rung A1

[N12] DIN 4102-22: 2004-11: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 22: An-wendungsnorm zu DIN 4102-4 auf der Bemessungsbasis von Teilsicherheitsbeiwer-ten

[N13] DIN 1053-100: 2007-09: Mauerwerk – Teil 100: Berechnung auf der Grundlage des semiprobabilistischen Sicherheitskonzepts

Literatur: [1] Hahn, Chr.: Mauerwerk nach DIN 4102 Teil 4, Ausgabe März 1994, Mauerwerk-

Kalender 1994 ff, Verlag Ernst & Sohn, Berlin

[2] Hahn, Chr.: Brandschutz, Auszug aus Planung, Konstruktion und Ausführung der Kalksandstein-Information, Hannover, 2. Auflage

[3] Herzog, I.: Europäische Brandschutzklassifizierungen, Mauerwerk Kalender 2004, Verlag Ernst & Sohn

[4] Bauregelliste, jährlich, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin