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Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeVO) Vom 4. Juni 2020 1 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet: Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen § 1 (1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben, ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren. (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund- Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für: 1. Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände, 2. Kontakte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen, 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Neunten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2020

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Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

(9. CoBeVO)

Vom 4. Juni 20201

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des

Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel

2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der

Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010

(GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341),

BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1

Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein

Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte

bestehen, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte

vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer

Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst

zu Hause bleiben, ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und

Versammlungen zu verwehren.

(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von

1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-

Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für:

1. Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der

Angehörigen zweier Hausstände,

2. Kontakte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen

Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen

Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus

prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen,

1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Neunten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2020

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3. Kontakte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben

wahrnehmen, und solche, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest

kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen

Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der

Bevölkerung.

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist im öffentlichen

Raum bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen

(Maskenpflicht).

(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht

1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen

Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung

nachzuweisen,

3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder

Sehbehinderung, oder zu Identifikationszwecken erforderlich ist,

4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete

Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und

Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld

solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den

Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder

sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere

zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut

sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern.

(6) Soweit öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen öffnen, sind besondere

Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte

Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(7) Sofern Personen in einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung zusammentreffen

und sich nicht überwiegend bestimmungsgemäß an festen Plätzen aufhalten, ist die Anzahl

der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder

Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).

(8) Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung

ausdrücklich bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift,

Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser

einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der

datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat

aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben

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unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den

Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden

Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind

unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht

zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem

unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr

benötigt werden.

(9) Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) sind Hygienekonzepte

veröffentlicht. Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte in ihrer jeweils

geltenden Fassung sind bei Durchführung von Veranstaltungen, bei Öffnung öffentlicher

oder gewerblicher Einrichtungen oder beim Sport zu beachten. Sofern für einzelne

Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der

Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die

Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.

(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in

begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien

Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit

das Schutzniveau aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vergleichbar, dies aus

infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht

beeinträchtigt wird.

Teil 2

Versammlungen, Veranstaltungen und

Ansammlungen von Personen

§ 2

(1) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz

zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2,

zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar

ist.

(2) Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 250 Personen unter Beachtung der

notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach

§ 1 Abs. 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

(3) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 75 Personen unter Beachtung

der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot

nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach

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§ 1 Abs. 8 Satz 1. Sofern die Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine zugewiesenen Plätze

haben, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3

entfällt am Platz.

(4) Jede übrige über Absatz 2 und 3 hinausgehende Ansammlung von Personen ist

vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften

untersagt. Veranstaltungen nach Absatz 2 und 3 sind auf den Zeitraum von 6:00 bis 24:00

Uhr begrenzt; Beschränkungen der Öffnungszeiten aufgrund anderer gesetzlicher

Regelungen bleiben unberührt. An Ansammlungen von Personen, die der Aufrechterhaltung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und

Rechtsanwaltskanzleien), der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen,

insbesondere Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von

Blutspendeterminen oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind, dürfen auch mehr

als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personenzahlen teilnehmen. Bei Ansammlungen

der Rechtspflege soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-

Bedeckung getragen werden. Im Übrigen finden Absatz 2 und 3 Anwendung.

(5) An Ansammlungen von Personen in geschlossenen Räumen anlässlich Bestattungen

dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen:

1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die

Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,

2. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten

Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder

Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und

3. Personen eines weiteren Hausstands.

Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen,

wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird.

(6) An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der

Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung

notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen

teilnehmen:

1. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt

sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder

Lebenspartner, und

2. Personen eines weiteren Hausstands.

Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen,

wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird.

(7) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 können im

begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien

Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit

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das Schutzniveau vergleichbar, dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist und

der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Teil 3

Religionsausübung

§ 3

(1) Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen,

Moscheen, Synagogen und sonstigen Gebetsräumen, oder deren Versammlungen, die für

die Selbstorganisation oder Rechtssetzung erforderlich sind, sind unter Beachtung von

Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 zulässig.

(2) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die

Dauer eines Monats rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Sie sind zur

Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der

Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.

(3) In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Maskenpflicht

nach § 1 Abs. 3. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren,

Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und Kantore, Vorsängerinnen und Vorsänger unter

Einhaltung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der

Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt

am Sitzplatz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. In geschlossenen Räumen sind der

Einsatz eines Chores sowie der Gemeindegesang untersagt.

(4) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen

Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere

die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach

Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.

Teil 4

Wirtschaftsleben

§ 4

Untersagung der Öffnung oder Durchführung

Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von

1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,

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2. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen,

3. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.

§ 5

Voraussetzungen für die Öffnung

Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen, insbesondere

1. Einzelhandelsbetriebe, Apotheken, Sanitätshäuser, Banken, Sparkassen, Poststellen,

Reinigungen, Waschsalons, Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel

einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Buchhandlungen,

Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf und ähnliche Einrichtungen,

2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Floh- und Trödelmärkten, Spezialmärkten und

ähnlichen Märkten, auf denen verschiedene Waren angeboten werden,

3. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und ähnlichen Einrichtungen,

4. Großhandel,

5. Büchereien, Bibliotheken und Archive, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,

6. Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen,

7. Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen,

8. Bau- und Kulturdenkmäler und ähnliche Einrichtungen,

9. Casinos, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen

sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Sowohl in geschlossenen Räumen

als auch im Freien gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1

Abs. 3 und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Personenbegrenzung nach § 1

Abs. 7 gilt nicht auf Wochenmärkten. In Arbeits- und Lesesälen von Bibliotheken entfällt die

Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 am Platz.

§ 6

Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe

(1) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der notwendigen

Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2

ist einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.

(2) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art

der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern

die Art der Dienstleistung dies zulässt. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege,

beispielsweise in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons,

Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur

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nach vorheriger Terminvergabe erbracht werden; es gilt zusätzlich die Pflicht zur

Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

(3) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen

Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen geöffnet. Für Patientinnen und Patienten gilt in

Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.

§ 7

Gastronomie

(1) Folgende Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet:

1. Restaurants, Speisegaststätten, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche

Einrichtungen,

2. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,

3. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,

4. Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots

und ähnliche Einrichtungen.

(2) Es gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Pflicht zur Kontakterfassung

nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste sowie die Maskenpflicht nach

§ 1 Abs. 3. Für Gäste der Einrichtung entfällt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 am Platz.

(3) Die Öffnungszeiten der Einrichtungen sind auf den Zeitraum von 6:00 bis 24:00 Uhr

begrenzt; Beschränkungen der Öffnungszeiten aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen

bleiben unberührt. Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an

Tischen. Bar- und Thekenbereiche können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und

Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche jedoch

geschlossen.

(4) Die Reinigung des gebrauchten Geschirrs (insbesondere Besteck, Gläser, Teller) ist

mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.

(5) Kantinen und Mensen, die ausschließlich die Versorgung der betreffenden Einrichtung

vornehmen, sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Die Pflicht zur

Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 findet keine Anwendung.

(6) Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf sind unter Beachtung der

gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1

Abs. 2 und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung sowie die Kundinnen und

Kunden die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.

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§ 8

Hotellerie, Beherbergungsbetriebe

(1) Folgende Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet:

1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,

2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,

3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien-

und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,

4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen.

(2) Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht. Es gilt die Pflicht zur

Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste. Die

Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.

(3) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das Abstandsgebot nach

§ 1 Abs. 2 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Der Betreiber der Einrichtung hat durch

Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen

vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt

werden, zu vermeiden.

(4) Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gilt § 7 entsprechend. Bei der

Erbringung von Dienstleistungen, dem Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder

Wellnessangeboten gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe,

dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 entfällt. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2

gilt unverändert.

(5) Die Benutzung von sanitären Einrichtungen ist unter Beachtung der gebotenen

Schutzmaßnahmen zulässig

(6) Eine gemeinsame Beherbergungseinheit dürfen nur diejenigen Personen beziehen, für

die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 nicht gilt.

§ 9

Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung

(1) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und

des gewerblichen Passagierverkehrs auf Flughäfen und der hierzu gehörenden

Einrichtungen, wie beispielsweise dem Aufenthalt an Haltestellen, Bahnsteigen oder

Einrichtungen der Fluggastabfertigung, gelten die Schutzmaßnahmen, insbesondere die

Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Satz 1 gilt auch für den freigestellten Schülerverkehr und

andere Personenverkehre gemäß Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I

S. 601) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Taxi- und Mietwagenverkehre. Ein

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Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer ist nur zulässig, wenn

Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind.

(2) Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes

(SchulG) darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese keine Mund-Nasen-

Bedeckung tragen.

(3) Der Betrieb von Seilbahnen, Sesselbahnen und ähnlichen Einrichtungen kann unter

Einhaltung von Schutzmaßnahmen entsprechend Absatz 1 erfolgen.

(4) Die Durchführung von Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter

Einhaltung von Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten die Maskenpflicht nach

§ 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für die

gastronomischen Angebote gilt § 7 entsprechend. Für die Erbringung von Dienstleistungen,

das Angebot von Freizeitaktivitäten oder Sport gelten die übrigen Bestimmungen dieser

Verordnung.

Teil 5

Sport und Freizeit

§ 10

Sport

(1) Das gemeinsame sportliche Training ist unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen

zulässig.

(2) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten, bei denen das Abstandsgebot nach

§ 1 Abs. 2 eingehalten werden kann, ist unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig.

(3) Zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 ist zu beachten,

dass

1. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 regelmäßig eingehalten wird;

2. bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Badeseen oder ähnlichen Angeboten

sowie bei der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen die

Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1

Abs. 8 Satz 1 gelten; bei räumlich getrennten Wellnessangeboten innerhalb einer

Einrichtung entfällt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7, das Abstandsgebot nach

§ 1 Abs. 2 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten

unverändert;

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3. sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung, insbesondere in geschlossenen

Räumen, mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, der Mindestabstand

zwischen Personen zu verdoppeln ist.

(4) Zuschauer sind nur nach Maßgabe der in § 1 Abs. 9 genannten Hygienekonzepte für

Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zugelassen.

(5) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sind sportliche Angebote mit

touristischem Charakter zulässig.

(6) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga sowie der 3. Liga der Herren wird der

Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser

Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und

hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin / Sonderspielbetrieb im

Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts in der jeweils

geltenden Fassung für den Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.

§ 11

Freizeit

(1) Folgende Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet:

1. Messen und ähnliche Einrichtungen,

2. Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen,

3. zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen.

(2) Es ist eine strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten

Kartenkontingents, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 vorzusehen.

Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände befinden dürfen, ist vorab von

der örtlich zuständigen Behörde zu genehmigen.

(3) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gelten das Abstandsgebot

nach § 1 Abs. 2 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Der Betreiber der Einrichtung hat

durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder

Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen

benutzt werden, zu vermeiden. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt in Bereichen im

Freien, die einem weiten parkähnlichen Charakter entsprechen.

(4) Bei der Benutzung von Fahrgeschäften gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.

(5) Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gilt § 7 entsprechend. Für die

Erbringung von Dienstleistungen, das Angebot von Freizeitaktivitäten oder Sport gelten die

übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.

(6) Auf Spielplätzen und in Baby- und Kleinkindschwimmbecken ist möglichst das

Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zu beachten.

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Teil 6

Bildung und Kultur

§ 12

Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter

(1) Der Schulbetrieb findet gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul-

und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die

gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt. Der „Hygieneplan-Corona

für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite

des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Die

Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungen für schulische Abschlüsse für

Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist zulässig. Sofern der reguläre Unterricht wegen der in

Satz 1 und 2 genannten Vorgaben nicht in vollem Umfang als Präsenzunterricht stattfindet,

erfüllen die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches

Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann. Die Schulpflicht

besteht fort und wird auch durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur

häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und Schüler, die aus Infektionsschutzgründen nicht

am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen

Arbeit.

(2) Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben sind für Schulen in freier

Trägerschaft möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

(3) Eltern von Schülerinnen und Schülern können die Notfallbetreuung in Schulen in

Anspruch nehmen, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht in der

Schule teilnehmen und eine häusliche Betreuung für sie nicht oder nur teilweise möglich ist.

Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende Personen infrage:

1. Kinder in Förderschulen, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung

besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist;

2. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der

Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, unabhängig davon, ob ein Elternteil

oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen angehören; zu diesen Gruppen zählen

insbesondere Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei,

Rettungsdienste, Justiz (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) und

Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher und

Angestellte von Energie- und Wasserversorgung; für die Grundversorgung der

Bevölkerung können auch andere Berufsgruppen notwendig sein, beispielsweise

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Angestellte in der Lebensmittelbranche, in der Landwirtschaft Tätige, Mitarbeitende von

Banken und Sparkassen oder von Medienunternehmen;

3. Kinder berufstätiger Alleinerziehender und anderer Sorgeberechtigter, die auf eine

Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden;

4. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten Buches

Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des Achten

Buches Sozialgesetzbuch erhalten;

5. Kinder, bei denen der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes dies für

zweckmäßig erachtet, auch wenn die Familie keine Individualleistung erhält sowie

6. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die Betreuung

im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten sollen ermuntert

werden, die Notfallbetreuung in Anspruch zu nehmen.

Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen sind, wird dort ein

an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot stattfinden.

(4) Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen an den Staatlichen

Studienseminaren für Lehrämter richtet sich nach den Vorgaben des für die Lehrerinnen-

und Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des

„Hygieneplans Corona für die Studienseminare in Rheinland-Pfalz“ vom 28. April 2020,

veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden

Fassung.

§ 13

Kindertageseinrichtungen

(1) An allen Kindertageseinrichtungen findet ein eingeschränktes Betreuungsangebot in

Form von Betreuungssettings statt. Unter Betreuungssettings wird eine soziale Gruppe von

Kindern verstanden, die regelmäßig und in gleicher Zusammensetzung innerhalb einer

Einrichtung betreut werden. Die Umstellung von der Notfallbetreuung auf ein

eingeschränktes Betreuungsangebot erfolgt bis zum Ablauf des 8. Juni 2020. Die

Notfallbetreuung kommt bis zur Umstellung vor allem für Kinder in Kindertagesstätten mit

heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung

besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist, sowie für die in § 12

Abs. 2 Satz 2 genannten Personen infrage. Es ist darauf zu achten, dass der Zweck der

Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Die Schließungen von Kindertageseinrichtungen

aufgrund von Einzelverfügungen bleiben unberührt.

(2) Das eingeschränkte Betreuungsangebot in Kindertageseinrichtungen in Form von

Betreuungssettings steht allen Kindern offen, die bereits in einer Kindertageseinrichtung

einen Betreuungsplatz haben. Die Neuaufnahme von Kindern ist zulässig. Jedem

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Betreuungssetting werden klar definiere Räumlichkeiten zugeordnet; die gestaffelte Nutzung

etwa von Funktionsräumen durch verschiedene Betreuungssettings ist möglich. Auf die

„Leitlinien des Kita-Tag der Spitzen Rheinland-Pfalz – Kinderbetreuung in einem Alltag mit

Corona“ vom 20. Mai 2020 sowie die „Gemeinsamen Empfehlungen zur Anpassung der

Hygienepläne der Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz” vom 29. April 2020, veröffentlicht

auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in ihrer jeweils aktuellen Fassung wird

hingewiesen. Beim Übergang von der Notbetreuung zum eingeschränkten

Betreuungsbetrieb können die bestehenden Notgruppen verändert und neu entstehende

Betreuungssettings gebildet werden. Im Rahmen des eingeschränkten

Betreuungsangebotes für alle Kinder sind ausreichende Betreuungssettings für Kinder, die

nach den Sommerferien eingeschult werden, sowie für Kinder in Familien, die

sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder

teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten

oder bei denen der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes dies für zweckmäßig

erachtet, auch wenn die Familie keine Individualleistung erhält, sowie bei

Betreuungsnotlagen für Kinder insbesondere von Alleinerziehenden oder von voll

berufstätigen Eltern zu gewähren.

(3) Personen, die bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder in häuslicher

Gemeinschaft mit infizierten Personen leben, dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1

in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Personen, die nach § 19 eingereist sind, solange eine

Pflicht zur Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 20 sind nicht anwendbar.

(4) Darüber hinaus gilt für Kindertageseinrichtungen, dass Personen mit akuten oder

chronischen respiratorischen Symptomen nicht ganz unerheblicher Schwere oder Frequenz

dem Einrichtungsbetrieb fernzubleiben haben, es sei denn, es können ausgleichende

hygienische Maßnahmen erfolgen. Satz 1 gilt auch für Personen, die mit Personen, die akute

respiratorische Symptome aufweisen, in häuslicher Gemeinschaft leben.

§ 14

Hochschulen, Außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Die forschende Tätigkeit sowie die lehrende Tätigkeit in Kleingruppen an Hochschulen

und öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen können unter

Beachtung der Schutzmaßnahmen zugelassen werden. Bei den Lehrveranstaltungen gilt

das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8

Satz 1.

(2) Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der

allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Angebote der Jugendarbeit und

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Jugendsozialarbeit sind zulässig, soweit mindestens dem „Hygieneplan-Corona für die

Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des

Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung vergleichbare Anforderungen

eingehalten werden; dies gilt auch für Gesangsunterricht, soweit nicht mehr als zwei

Personen einschließlich der Lehrperson daran teilnehmen mit der Maßgabe, dass der

Mindestabstand zwischen Personen sechs Meter beträgt. Es gilt die Pflicht zur

Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für Sport- und Bewegungsangebote in öffentlichen

und privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen

gilt § 10 entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von Einzelpersonen und für

Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem

Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem

Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus

Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden.

(4) Angebote von Fahrschulen sind beim praktischen Unterricht vom Abstandsgebot des § 1

Abs. 2 befreit, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Beim praktischen Fahrunterricht

und der Fahrprüfung gilt für alle sich gemeinsam in einem Fahrzeug aufhaltenden Personen

die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Die Sätze 1 bis 2 gelten auch für die Aus- und

Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für

den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung sowie für Flugschulen.

(5) Ferienbetreuungsmaßnahmen sind zulässig, soweit mindestens dem „Hygieneplan-

Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020, veröffentlicht auf der

Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung vergleichbare

Anforderungen eingehalten werden.

§ 15

Kultur

(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere

1. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,

2. Zirkusse und ähnliche Einrichtungen

sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot nach

§ 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach §

1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz.

(2) Ein Probebetrieb, auch der Breiten- und Laienkultur, ist unter Einhaltung der sonstigen

Vorgaben dieser Verordnung zulässig; es gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1

Abs. 2. Sofern wegen der Art der Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu

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rechnen ist (beispielsweise bei Chorgesang oder Blasmusik), sollen diese Aktivitäten nach

Möglichkeit im Freien stattfinden; das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe,

dass der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln ist.

(3) Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller,

Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker während der Vorstellung oder

Aufführung unter Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen. Der Einsatz eines Chores

ist untersagt. Andere Tätigkeiten, die wegen besonderer körperlicher Anstrengung zu

verstärktem Aerosolausstoß führen (beispielsweise Blasmusik) sind nur im Freien zulässig.

Teil 7

Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen

§ 16

Besuchs- und Zutrittsregelungen für besondere Einrichtungen

(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG, ausgenommen Hospize, dürfen

nicht für Zwecke des Besuchs von Patientinnen und Patienten betreten werden.

(2) Über den Zugang zu

1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für

Gerontopsychiatrie,

2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie

3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,

jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen

Einrichtung.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,

2. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die

Verlobte oder den Verlobten, sonstige nahe Angehörige oder nahestehende

Personen,

3. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,

4. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser

Funktion die Einrichtung aufsuchen,

5. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung

der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern

gleichgestellt,

6. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,

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7. therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die

1. Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definition durch das

Robert-Koch-Institut sind,

2. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,

3. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder

4. nach § 19 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die

Ausnahmen des § 20 sind nicht anwendbar.

(5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom

Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach Absatz 4 zuzulassen,

wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse

liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von

Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen

zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und

Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach

Absatz 1 untersagt.

(6) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen

der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen

sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den

jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

§ 17

Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025

aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und

Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit verfügen

und im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und

Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet sind, haben ihre

Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit im jeweils notwendigen Umfang,

mindestens jedoch 20 v. H. ihrer jeweiligen Kapazitäten, und die Behandlungskapazitäten

der Normalversorgung in Isolierstationen im jeweils notwendigen Umfang einschließlich des

für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals jederzeit für die Versorgung und

Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung vorzuhalten.

(2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus SARS-

CoV-2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und

Demografie erforderlich machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser innerhalb

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von 72 Stunden nach dieser Feststellung weitere Intensivbehandlungsbetten mit

Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen

Personals für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer

COVID-19-Erkrankung zu organisieren und vorzuhalten.

(3) Die Krankenhäuser erstellen individuelle Organisationskonzepte, die eine dynamische

Anpassung der Kapazitäten an das Infektionsgeschehen zulassen und geben diese dem

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie bekannt.

(4) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des Landes

Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des Infektionsgeschehens,

insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Reproduktionszahl der

Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige Informationsaustausch mit den

kooperierenden Krankenhäusern der Maximal- und Schwerpunktversorgung in den fünf

Versorgungsgebieten erfolgen, in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales,

Arbeit, Gesundheit und Demografie, weiterhin durch die Krankenhäuser, denen dies durch

Bescheid des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März

2020 als besondere Aufgabe zugewiesen wurde.

§ 18

Erfassung

(1) Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der

Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit

einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich,

die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten

und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektronisch an das

Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder

Rheinland-Pfalz und Saarland und an das COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.

(2) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder

nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte), besitzen, sind

verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes

zu melden:

1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,

2. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,

3. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,

4. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,

5. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der

Einrichtung sichergestellt ist, sowie

6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5.

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Die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1

befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Ministerium für

Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Verfügung stellen.

(3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind insbesondere:

1. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

2. stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

3. Dialyseeinrichtungen,

4. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

5. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese

nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch sind,

6. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1 bis 5

genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind,

7. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch,

8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,

11. Sanitätshäuser sowie

12. Kranken- und Pflegekassen.

(4) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6

unverzüglich dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

weiterzuleiten.

Teil 8

Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende

§ 19

Einreise aus Drittstaaten

(1) Personen, die auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der

Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland (Drittstaaten) in das Land Rheinland-Pfalz

einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die

eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen

Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für

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Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland oder einen anderen Mitgliedstaat der

Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder in das Vereinigte

Königreich Großbritannien und Nordirland eingereist sind. Den in Satz 1 und 2 genannten

Personen ist es in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen

zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören. Die Sätze 1 und 2 gelten

nicht, sofern aufgrund belastbarer medizinischer Erkenntnisse im Einzelfall eine andere

epidemiologische Einschätzung getroffen wurde.

(2) Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 aus einem Drittstaat eingereist sind, sind

verpflichtet, unverzüglich nach Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und

auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner

verpflichtet, bei Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber

unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten

Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, die aus einem Staat oder einer Region in

das Land Rheinland-Pfalz einreisen, für die die Bundesregierung in ihrem Lagebericht nach

den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des Europäischen Zentrums für die

Prävention und die Kontrolle von Krankheiten in den zuvor vergangenen sieben Tagen eine

hohe Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung (mehr als 50 Fälle pro 100.000

Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen) ausgewiesen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit

erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden.

Nach § 47 des Asylgesetzes sind in einer solchen Aufnahmeeinrichtung Wohnpflichtige

verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen den Träger der Aufnahmeeinrichtung

hierüber unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu

begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion

mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ständig dort abzusondern. Die Aufnahmeeinrichtung hat

die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Personen, die zum Zwecke einer mindestens

dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet unabhängig vom Herkunftsland

einreisen mit der Maßgabe, dass am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten

14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen

und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden

müssen. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen

Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige

Behörde hat die Einhaltung zu überprüfen. Zimmer dürfen nur mit höchstens der halben

sonst üblichen Belegungskapazität belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für

Familien.

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§ 20

Ausnahmen

(1) Von § 19 nicht erfasst sind Personen,

1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße,

der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,

2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,

b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,

d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und

Rechtsanwaltskanzleien),

e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des

Bundes, der Länder und der Kommunen,

f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler

Organisationen

zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder

den Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,

3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-,

Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen,

Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.

Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere

Ausnahmen zulassen, sofern die epidemiologische Lage im Herkunftsland der der

Bundesrepublik Deutschland vergleichbar erscheint oder es überwiegend wahrscheinlich ist,

dass eine Übertragung ausgeschlossen ist.

(2) § 19 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und für Polizeivollzugsbeamte, die aus dem

Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. § 19 gilt auch

nicht für Angehörige ausländischer Streitkräfte, wenn diese im Geltungsbereich dieser

Verordnung stationiert sind.

(3) § 19 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Geltungsbereich

dieser Verordnung einreisen; diese haben das Gebiet des Geltungsbereiches dieser

Verordnung auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch

das Gebiet des Geltungsbereiches dieser Verordnung ist hierbei gestattet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome

aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür

jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

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Teil 9

Allgemeinverfügungen

§ 21

Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen

als Kreisordnungsbehörden, zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem

Infektionsschutzgesetz sind im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen

Ministerium zu erlassen.

Teil 10

Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 das Abstandsgebot nicht einhält,

2. entgegen § 1 Abs. 7 die Personenbegrenzung nicht einhält,

3. entgegen § 1 Abs. 9 Satz 2 die in den veröffentlichten Hygienekonzepten geregelten

Schutzmaßnahmen nicht einhält,

4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die notwendigen Schutzmaßnahmen unterlässt,

5. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 oder die Pflicht zur

Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,

6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 die notwendigen Schutzmaßnahmen unterlässt,

7. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach

§ 1 Abs. 3 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,

8. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 die Pflicht zur Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht

einhält,

9. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 untersagte Ansammlungen von Personen zulässt oder an

solchen Ansammlungen teilnimmt,

10. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 die zeitliche Beschränkung von Veranstaltungen

nicht beachtet,

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11. entgegen § 4 Nr. 1 bis 3 eine der genannten Einrichtungen öffnet oder Veranstaltungen

durchführt,

12. entgegen § 5 Satz 1 die gebotenen Schutzmaßnahmen unterlässt,

13. entgegen § 5 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1

Abs. 3 und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht einhält,

14. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Schutzmaßnahmen unterlässt,

15. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 nicht einhält,

16. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,

17. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege ohne

vorherige Terminvergabe erbringt oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs.

8 Satz 1 nicht einhält,

18. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen

unterlässt,

19. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,

20. entgegen § 7 Abs. 1 die gebotenen Schutzmaßnahmen unterlässt,

21. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Pflicht zur

Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht

einhält,

22. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 die zulässige Öffnungszeit nicht einhält,

23. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Verzehr von Speisen oder

Getränken ausschließlich an Tischen erfolgt,

24. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 den Bar- und Thekenbereich für den Verbleib

von Gästen nicht schließt,

25. entgegen § 7 Abs. 4 das gebrauchte Geschirr nicht mittels Spülmaschine mit

mindestens 60 Grad reinigt,

26. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,

27. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,

28. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 oder die Maskenpflicht

nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,

29. entgegen § 8 Abs. 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,

30. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 als Betreiber der Einrichtung den Zugang nicht durch

Reservierung oder Anmeldung der Gäste kontrolliert oder als Gast keine Reservierung

oder Anmeldung vornimmt,

31. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1

nicht einhält,

32. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Maskenpflicht

nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,

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33. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen

nicht vermeidet,

34. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,

35. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,

36. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 nicht einhält,

37. entgegen § 8 Abs. 5 die gebotenen Schutzmaßnahmen unterlässt,

38. entgegen § 8 Abs. 6 trotz Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 eine gemeinsame

Beherbergungseinheit bezieht,

39. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Schutzmaßnahmen nicht beachtet, insbesondere

die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält; dies gilt nicht für Schülerinnen und

Schüler, die gemäß § 69 SchulG befördert werden,

40. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 ohne Trennvorrichtung einen Fahrscheinverkauf ermöglicht,

41. entgegen § 9 Abs. 3 die Schutzmaßnahmen unterlässt,

42. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,

43. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 oder die Pflicht zur

Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,

44. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 und 4 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,

45. entgegen § 10 Abs. 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt

46. entgegen § 10 Abs. 2 die Schutzmaßnahmen unterlässt,

47. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 nicht einhält,

48. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 1 die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 oder

die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,

49. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 oder die

Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,

50. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 3 den Mindestabstand zwischen Personen nicht verdoppelt,

51. entgegen § 10 Abs. 4 Zuschauer entgegen den Vorgaben der Hygienekonzepte für

Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zulässt,

52. entgegen § 10 Abs. 5 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,

53. entgegen § 10 Abs. 6 die organisatorischen, medizinischen und hygienischen

Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbetrieb im Profifußball"

der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts für den Trainings- und

Spielbetrieb nicht beachtet,

54. entgegen § 11 Abs. 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,

55. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Zutrittskontrolle nicht vorsieht oder die Pflicht zur

Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,

56. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 die Genehmigung der Behörde nicht einholt,

57. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 oder die Maskenpflicht

nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,

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58. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Ansammlungen von Personen nicht durch Steuerung des

Zutritts vermeidet,

59. entgegen § 11 Abs. 4 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält

60. entgegen § 11 Abs. 5 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,

61. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung durch infizierte

Personen oder Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten Personen

leben veranlasst,

62. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung durch

Einreisende oder Rückreisende veranlasst

63. entgegen § 13 Abs. 4 die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung durch

Personen mit akuten oder chronischen respiratorischen Symptomen nicht ganz

unerheblicher Schwere oder Frequenz oder von Personen, die mit Personen, die akute

respiratorische Symptome aufweisen, in häuslicher Gemeinschaft leben, veranlasst,

64. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Schutzmaßnahmen unterlässt,

65. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 oder die Pflicht zur

Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,

66. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 die dem „Hygieneplan-Corona für

die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vergleichbaren Anforderungen nicht einhält,

67. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Gesangsunterricht mit mehr als zwei Personen

einschließlich der Lehrperson durchführt oder das Abstandsgebot nicht einhält,

68. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs.

8 Satz 1 nicht einhält,

69. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,

70. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nicht einhält,

71. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,

72. entgegen § 14 Abs. 5 die dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“

vergleichbaren Anforderungen nicht einhält,

73. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 die Schutzmaßnahmen nicht einhält,

74. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht

nach § 1 Abs. 3 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht

einhält

75. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 nicht

einhält,

76. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 den Mindestabstand zwischen Personen nicht

verdoppelt,

77. entgegen§ 15 Abs. 3 Satz 1 zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,

78. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 den Einsatz eines Chores nicht untersagt,

79. entgegen § 16 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen betritt,

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80. entgegen § 16 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen betritt,

81. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen

unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert,

82. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen

betritt,

83. entgegen § 16 Abs. 6 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt,

84. entgegen § 17 Abs. 1 die erforderlichen Intensivbehandlungsbetten mit

Beatmungsmöglichkeit sowie die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in

Isolierstationen einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen

Personals nicht vorhält,

85. entgegen § 17 Abs. 2 die weiteren Intensivbehandlungsbetten mit

Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung

notwendigen Personals nicht organisiert und vorhält,

86. entgegen § 18 Abs. 1 die erforderliche Meldung unterlässt,

87. entgegen § 18 Abs. 2 eine Meldung unterlässt,

88. sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht auf direktem Weg in die eigene

Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,

89. sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht absondert,

90. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen

Hausstand angehören,

91. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig

kontaktiert oder informiert,

92. sich entgegen § 19 Abs. 4 nicht absondert, Besuch von Personen empfängt, die nicht

dem eigenen Hausstand angehören oder die zuständige Behörde nicht oder nicht

rechtzeitig kontaktiert oder informiert,

93. sich entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 nicht absondert, Besuch von Personen empfängt, die

nicht dem eigenen Hausstand angehören oder die zuständige Behörde nicht oder nicht

rechtzeitig kontaktiert oder informiert,

94. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 bei Auftreten von Krankheitssymptomen den Träger der

Aufnahmeeinrichtung hierüber nicht unverzüglich informiert oder sich nicht in die

zugewiesene Unterkunft begibt und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses

über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 absondert,

95. entgegen § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 keine besonderen betrieblichen

Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der

Arbeitsgruppe vornimmt oder diese nicht dokumentiert,

96. entgegen § 19 Abs. 6 Satz 2 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde nicht

anzeigt,

97. entgegen § 19 Abs. 6 Satz 4 die Belegungskapazität der Zimmer nicht halbiert,

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98. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,

99. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Geltungsbereiches dieser

Verordnung nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.

§ 74 IfSG bleibt unberührt.

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 23. Juni 2020 außer

Kraft.

Mainz, den 4. Juni 2020

Die Ministerin

für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie