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Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun Svizra Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM Dossier Leben Arbeiten Sprachaufenthalt, Studium Ruhestand in Österreich © 5/2006

New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

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Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun Svizra

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM

Dossier

Leben Arbeiten

Sprachaufenthalt, Studium Ruhestand

in

Österreich

© 5/2006

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Österreich

Über dieses Dossier Inhalt Österreich .............................................................................................2

Über dieses Dossier ..........................................................................2 Inhalt.......................................................................................2 Zweck......................................................................................5 Rechtlicher Hinweis....................................................................5 Wir ..........................................................................................5 Abkürzungen und Adressen.........................................................6

Land und Leute................................................................................8 Links zu Websites ......................................................................8 Geographie...............................................................................8 Geschichte................................................................................9 Staatsform .............................................................................10

Politisches System.............................................................10 Staatsleitung ....................................................................11

Energieversorgung...................................................................11 Verkehr..................................................................................11

Vorbereitung, Umzug, Abmeldung ....................................................11 Reisehinweise .........................................................................11 Abmeldung .............................................................................12 Umzugsgut .............................................................................12

Voraussetzungen...............................................................12 Vorgehen .........................................................................12

Einfuhr von Fahrzeugen............................................................13 Andere Einfuhren.....................................................................13

Devisen ...........................................................................13 Haustiere .........................................................................13

Ausländische Vertretungen in der Schweiz...................................14 Einreise, Anmeldung, Aufenthalt.......................................................14

Anmeldung .............................................................................14 Vor Ort ............................................................................14 Immatrikulation ................................................................14

Aufenthaltsbewilligung .............................................................15 Arbeitsbewilligung....................................................................15 Grenzgänger ...........................................................................15 Dienstleistungen......................................................................16

Drittstaatsangehörige ........................................................16 Steuern ...........................................................................17 Zollformalitäten ................................................................17

Entsendung ............................................................................18 Studium, Sprachaufenthalt........................................................18 Ruhestand ..............................................................................18 Schweizer Vertretungen vor Ort.................................................18

Schweizer/innen in ............................................................18

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Leben in Österreich ........................................................................19 Wohnen .................................................................................19

Wohnungssuche................................................................19 Immobilienerwerb .............................................................19 Wohneigentum .................................................................19

Einkaufen ...............................................................................20 Führerschein ...........................................................................20 Bildung, Schulen......................................................................20

Universitäten....................................................................21 Technische Universitäten....................................................21 Kunsthochschulen .............................................................21 Fachhochschulen...............................................................21 Pädagogische Akademien und Sozialakademien .....................21

Berufliche Weiterbildung ...........................................................21 Berufsausbildung ..............................................................21 Erwachsenenbildung ..........................................................21 Erwachsenenbildungszentren ..............................................22

Gesundheit .............................................................................22 Fernsehen und Radio .........................................................22 Presse .............................................................................22

Einbürgerung ..........................................................................22 Arbeiten in Österreich .....................................................................23

Wirtschaft, Arbeitsmarkt...........................................................23 Wirtschaft ........................................................................23 Arbeitsmarkt ....................................................................23

Arbeitsvermittlung ...................................................................24 Öffentliche Vermittlung ......................................................24 Individuelle Vermittlung .....................................................24

Stellensuche ...........................................................................25 Wo und wie finden Sie eine Stelle ........................................25 Gelbe Seiten.....................................................................25 Stellenangebote................................................................25

Bewerbung .............................................................................26 Das Begleitschreiben .........................................................26 Die Zeugnisse...................................................................26 Aufbau des Lebenslaufes ....................................................26 Musterlebenslauf...............................................................26 Wichtige Adressen.............................................................26

Unterstützung durch unseren Beratungsdienst .............................27 Links zu Stellenbösen ........................................................27

Diplome, Abschlüsse ................................................................27 Selbstständige Berufsausübung .................................................28 Arbeitsverträge .......................................................................28

Kündigungsschutz .............................................................28 Arbeitsbedingungen .................................................................29

Besondere Berufskategorien ...............................................29 Behinderte Arbeitnehmer/innen...........................................29 Kinder und Jugendliche ......................................................29 Arbeitszeiten ....................................................................29 Ferien und Urlaub..............................................................29 Arbeitskonflikte.................................................................29

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Streik ..............................................................................29 Aussperrung.....................................................................30 Arbeitnehmerschutz...........................................................30

Löhne, Gehälter.......................................................................30 Lebenskosten, Steuern ...................................................................30

Geld, Währung ........................................................................30 Lebenshaltungskosten, Budget ..................................................30 Steuern..................................................................................31 Doppelbesteuerung..................................................................31 Mehrwertsteuer .......................................................................31

Vorsorge, Versicherungen ...............................................................32 Sozialsystem...........................................................................32 AHV/IV, EO.............................................................................32

Altersversicherung ............................................................32 Freiwillige AHV..................................................................33

Kranken- und Unfallversicherung ...............................................33 Krankenversicherung .........................................................33 Auslandschweizer..............................................................33 Unfallversicherung.............................................................34

Arbeitslosenversicherung ..........................................................34 Private Vorsorge......................................................................35 Mutterschaftsversicherung ........................................................35 Familienleistungen ...................................................................35 Sozialhilfe, Fürsorge.................................................................35

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Zweck Dieses Dossier haben wir in Zusammenarbeit mit Schweizer Bundesämtern, Dienststellen der EU und Vertrauensleuten im betreffenden Land erstellt. Unser Informationsangebot richtet sich in erster Line an Personen, die den Wohnsitz in ein anderes Land verlegen und dort leben und/oder arbeiten möchten. Dabei haben wir uns auf die behördlichen und ge-setzlichen Vorschriften konzentriert, welche für schweizerische Staatsbürger/innen Gültig-keit haben.

Rechtlicher Hinweis Die Inhalte und Informationen in unseren Dossiers und auf unserer Website dienen der Information. Obwohl wir aufmerksam darauf achten, dass unsere Angaben und Quellen korrekt sind, können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständig-keit unserer Informationen geben. Wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt und die angebotenen Leistungen. Unsere schriftlichen und elektronischen Publikationen enthalten weder ein Angebot noch eine Verpflichtung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Wir Wir sind der "Schweizerische Informations- und Beratungsdienst für Auslandaufenthalte, Auswanderung und den Austausch von Stagiaires". Wenn Sie zusätzliche Auskünfte benötigen, weitere Publikationen bestellen oder eine per-sönliche Beratung vereinbaren wollen, erreichen Sie uns folgendermassen:

Bundesamt für Migration BFM Auswanderung und Stagiaires Quellenweg 6 3003 Bern-Wabern

Quellenweg 9

+41 (0)31 322 42 02, Fax: +41 (0)31 322 44 93

[email protected]

www.swissemigration.ch

Wir haben gleitende Arbeitszeit. Sie erreichen uns deshalb am besten von Mo - Fr zwischen 09h00 - 11h15 und 14h00 - 16h00

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Abkürzungen und Adressen AHV/IV Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und IV) Adressen der einzelnen Kassen finden Sie auf den letzten Seiten des

Telefonbuchs oder im Internet www.ahv.chBBT Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)

Effingerstrasse 27, 3003 Bern +41 (0)31 322 21 29, Fax +41 (0)31 324 96 15 [email protected] www.bbt.admin.chBFM Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern +41 (0)31 325 11 11 [email protected] www.bfm.admin.chBSV

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Abteilung Internationale Ange-legenheiten, Ressort Abkommensanwendung Effingerstrasse 20, 3003 Bern

+41 (0)31 322 90 32, Fax +41 (0)31 322 37 35 [email protected] Startseite des BSV: www.bsv.admin.ch

Sozialversicherungsfragen CH->EU15: www.soziale-sicherheit-ch-eu.chBAG Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern Schwarzenburgstrasse 165, 3097 Liebefeld-Bern +41 (0)31 324 92 31, Fax: +41 (0)31 323 37 72 [email protected] www.bag.admin.chBVG Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge CRUS Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS

Sennweg 2, 3012 Bern Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Stipendien und Austausch-

programme - Studium im Ausland - Bildungsprogramm ERASMUS +41 (0)31 306 60 44 (8.30 - 11.30 Uhr), Fax: +41 (0)31 302 68 11 [email protected] www.crus.chEDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Zentrale, Bundeshaus West, CH-3003 Bern +41 (0)31 322 21 11, Fax: +41 (0)31 323 40 41 [email protected] www.eda.admin.chEFTA Europäische Freihandelsassoziation

Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz EG Europäische Gemeinschaft ENIC NARIC Informationsstelle für Anerkennungsfragen, Swiss ENIC

c/o CRUS, Sennweg 2, 3012 Bern +41 31 306 60 32, Fax: +41 31 302 68 11 [email protected] www.crus.ch/engl/enicESTV

Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung für internationales Steuer-recht und Doppelbesteuerungssachen Eigerstrasse 65, 3003 Bern

+41 (0)31 322 71 29, Fax: +41 (0)31 324 83 71 [email protected] www.estv.admin.ch

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EU Europäische Union www.europa.eu.intEU15

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Por-tugal, Schweden, Spanien

EU+10 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechei, Ungarn und Zypern 1

EURES EURopean Employment Services Netz der Europäischen Arbeitsverwaltungen

www.europa.eu.int/eures/index.jspEWR Europäischer Wirtschaftsraum

EU-Staaten und EFTA-Staaten exkl. Schweiz IB Integrationsbüro EDA/EVD, Bundeshaus Ost, CH-3003 Bern +41 (0)31 322 22 22, Fax +41 (0)31 312 53 17 [email protected] www.europa.admin.chKVG Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, 4503 Solothurn +41 (0)32 625 48 20, Fax +41 (0)32 625 48 29 [email protected] www.kvg.orgOSEC OSEC Business Network Switzerland

Stampfenbachstrasse 85, Postfach 492, 8035 Zürich +41 1 365 51 51, Fax +41 1 365 52 21 [email protected] www.osec.chRAV Regionale Arbeitsvermittlung - Anlaufstelle für Arbeitslose www.rav.chseco Staatssekretariat für Wirtschaft seco, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversi-

cherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern +41 (0)31 322 28 35, Fax +41 (0)31 323 56 78 [email protected] Stellensuche oder Arbeitslosigkeit:

www.treffpunkt-arbeit.chSoliswiss Solidaritätsfonds der Auslandschweizer

Gutenbergstrasse 6, 3011 Bern +41 (0)31 381 04 94 [email protected] www.soliswiss.chswissemigration Der schweizerische Auswanderungsdienst beim Bundesamt für Migration.

Mehr unter "wir" ZAS Schweizerische Ausgleichskasse

Av. Edmond-Vaucher 18, Case postale 3100, 1211 Genève 2 +41(0)22 795.91.11, Fax +41(0)22 797.15.01 Kontaktformular: www.avs-ai-international.ch > Kontakt www.avs-ai-international.ch

1 Betrifft nur den von der Regierung der Republik Zypern kontrollierten Teil der Insel

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Land und Leute Eine umfassende und gute Informationsbeschaffung steht am Anfang einer erfolgreichen Erwerbstätigkeit im Ausland. Mit unseren Tipps und Ratschlägen unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung. Über dieses Kapitel haben wir keine eigenen Informationen zusammen-getragen. Über Ihr künftiges Residenzland finden Sie eine Fülle von interessanten Anga-ben im Internet und/oder durch die Konsultation von Büchern und Zeitschriften im Buchhandel.

Links zu Websites Besonders interessant haben wir den Besuch nachfolgender Webseiten erlebt. Freie Enzyklopädie „Wikipedia“ www.de.wikipedia.orgLänderinfos Deutsches Auswärtiges Amt www.auswaertiges-amt.de >Länder- und Reiseinformationen Länder Reiseführer „Amadeus“ www.amadeus.net/home/new/index-de.htmLänderlexikon nach Spiegel Online www.spiegel.deLandeskundliche Informationsseiten www.inwent.org/v-ez/lk/laender.htmLänderberichte des „seco“ www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Länderinfos The Statesman’s Yearbook www.sybworld.com/views/home.htmlWorld Sites Atlas, englisch www.sitesatlas.comLänderrapporte, englisch www.countryreports.org

Geographie

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Geschichte 996 Erste urkundliche Erwähnung des Namens "Ostarichi" (=Österreich)1156 Kaiser Friedrich Barbarossa erhebt Österreich zum Herzogtum ("privilegium minus")1200 Steiermark kommt zu Österreich1278 König Rudolf I. von Habsburg besiegt Ottokar von Böhmen und tritt die Herrschaft in Österreich

an (Habsburger-Dynastie bis 1918)1335 Nach dem Tod von Meinhard IV von Görz-Tirol wird Kärnten ohne Osttirol von Kaiser Ludwig

dem Bayern an die Habsburger übergeben.1363 Erwerb Tirols1440-1493 König Friedrich IV. wird 1452 als erster Habsburger römisch-deutscher Kaiser Friedrich III.

(seitdem Habsburger-Kaiser bis 1806)1453 Österreich wird Erzherzogtum ("privilegium majus")1526 Habsburg erbt Ungarn und Böhmen1529 Erste Türkenbelagerung Wiens1618 Prager Fenstersturz, protestantischer Aufstand gegen Habsburger (1620 Niederlage der Böh-

men), Beginn des Dreissigjährigen Kriegs1648 Westfälischer Friede, Garantie der Habsburger Erblande bis auf geringe Gebietsverluste1683 Abwehr der zweiten Türkenbelagerung Wiens, Beginn der Zurückdrängung des Osmanischen

Reichs besonders durch Prinz Eugen von Savoyen1713 Pragmatische Sanktion (Unteilbarkeit der Erblande, weibliche Thronfolge)1740-1780 Maria Theresia Königin von Ungarn und Böhmen, Erzherzogin von Österreich (1745-65, Ehe-

mann Franz Stephan deutscher Kaiser Franz I., daher Kaiserin; 1765 Sohn Kaiser Joseph II.)1740-1763 zwei "Schlesische Kriege" und "Siebenjähriger Krieg", Verlust Schlesiens an Preußen1772-1779 Österreich erhält Ostgalizien u. Lodomerien aus Teilung Polens (1772), erwirbt die Bukowina

(1775) und gewinnt das Innviertel im Bayrischen Erbfolgekrieg (1779)1780-1790 Joseph II. ("Josephinische Reformen", u.a. Toleranzedikt von 1781 über freie Religionsaus-

übung)1806 Franz I., seit 1804 Kaiser von Österreich, legt die römisch-deutsche Kaiserkrone (Franz II.) nie-

der1809/10 erfolglose Erhebung der Tiroler unter Andreas Hofer gegen Bayern/Frankreich1814/15 Wiener Kongress, Deutscher Bund, Heilige Allianz Österreich-Preussen-Russland1816 Herzogtum Salzburg wird Österreich übergeben1848 Revolution und Ende der Ära Metternich, gewaltsame Niederwerfung der Revolution in Wien,

Kaiser Franz Joseph I. tritt nach Abdankung Ferdinands I. seine 68jährige Regierungszeit an, Scheitern der "grossdeutschen Lösung"

1851 Wiederherstellung des Deutschen Bundes1852 Sylvesterpatent (völlige Wiederherstellung der absoluten Monarchie)1859 Österreich verzichtet auf die Lombardei; Florenz, Parma und Modena1866 Preussisch-österreichischer Krieg, Niederlage Österreichs bei Königgrätz und Auflösung des

Deutschen Bundes, Verlust Venetiens1867 Ausgleich mit Ungarn und Entstehung der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn1878 Österreich besetzt Bosnien und Herzegovina (Beschluss des Berliner Kongresses), 1908 folgt

Annexion1879 Zweibund Österreich-Ungarn und Deutsches Reich1898 Ermordung der Kaiserin Elisabeth in Genf1914 Ermordung des Thronfolgers Erzherzog Franz Ferdinand in Sarajewo, Ausbruch des 1. Welt-

kriegs1916 Tod Kaiser Franz Josephs, Thronfolger Kaiser Karl I.1918 Verzichtserklärung Karls I. (1919 Exil), Ende der Monarchie und Habsburger-Herrschaft; provi-

sorische Nationalversammlung erklärt "Deutschösterreich" zur demokratischen Republik und zum Bestandteil der Deutschen Republik

1919 Friedensvertrag von Saint Germain (Verlust Südtirols und Deutsch-Böhmens, Verbot des An-schlusses an D), Annahme durch die Nationalversammlung unter Protest

1920 Verfassung der Republik Österreich (Novelle 1929, heute noch gültig), Volksentscheid in Süd-kärnten für Verbleib bei Österreich

1921 Burgenland kommt nach Volksabstimmung zu Österreich1933 Ausschaltung des Parlaments, Notverordnungen, autoritärer Ständestaat des Bundeskanzlers

Dollfuss (Ermordung 1934 bei Putschversuch österreichischer Nationalsozialisten)1936 Abkommen mit Deutschem Reich über die Anerkennung der österreichischen Souveränität1938 Gewaltsamer "Anschluss" an das Deutsche Reich, Volksabstimmung, Errichtung des Konzent-

rationslagers Mauthausen

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1943 Moskauer Deklaration: UdSSR, USA und Grossbritannien erklären die Annexion durch Deutsch-land für nichtig und fordern die Wiederherstellung eines freien, unabhängigen Österreich; 1945 Selbständigkeitsproklamation,

1945 Errichtung der zweiten Republik Österreich, Wiederinkraftsetzung der Bundesverfassung von 1920/29, Wahlen

1946 Südtirol-Abkommen mit Italien1947 ERP-Abkommen mit USA1955 Abschluss des Staatsvertrags, Abzug aller Besatzungsmächte, Souveränität, Bundesverfas-

sungsgesetz über die Neutralität, Aufnahme Österreichs in die Vereinten Nationen1960 Beitritt zur EFTA1979 Wien wird dritter Sitz der Vereinten Nationen1995 Wien wird Sitz der OSZE, Beitritt zur EU und Beobachterstatus bei der WEU1998 Erstmalige EU-Ratspräsidentschaft2000 Amtierender OSZE-Vorsitz2006 EU-Ratspräsidentschaft

Quelle: Auswärtiges Amt, Bonn (DE)

Staatsform Österreich besteht aus neun Bundesländern:

km2 Hauptort Burgenland 3'965 Eisenstadt Kärnten 9'533 Klagenfurt Niederösterreich 19'172 St. Pölten Oberösterreich 11'980 Linz Salzburg 7'154 Salzburg Steiermark 16'387 Graz Tirol 12'647 Innsbruck Vorarlberg 2'601 Bregenz Wien 415 Wien

Politisches System Parlamentarische Demokratie mit Bundesverfassung und zwei Kammern (Nationalrat und Bundesrat), Staatsvertrag und Neutralitätsgesetz als staatsrechtliche Grundlagen. Öster-reich ist seit 1.1.1995 Mitglied der EU.

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Staatsleitung An der Spitze der Bundesregierung steht ein Bundeskanzler. Oberster Repräsentant des Staates ist ein vom Volk gewählter Bundespräsident. Bundeskanzler: Alfred Gusenbauer (SPÖ). Bundespräsident: Heinz Fischer

Oesterreich Portal www.oesterreich.at/portal/staat

Energieversorgung Stromspannung - 220-230V/50Hz (wie in der Schweiz) Stecker/Steckdosen - Universal-Stecker Typ C (wie in der Schweiz), in älteren Gebäuden gibt es noch „Schuko“-Steckdosen vom Typ F.

World Electric Guide www.kropla.com/

Verkehr Intercity - Österreich verfügt über ein gut ausgebautes Bahnnetz sowie über ein dichtes Strassennetz. Regional - Im öffentlichen Nahverkehr gibt es nebst den Zügen ein gut ausgebautes Bahn/Bus-System. In Wien gibt es Metro/Tram, in Graz, Linz und Innsbruck gibt es Trams. Internationale Flughäfen - Wien (Schwechat), Linz, Graz, Salzburg, Klagenfurt, Innsbruck Schiffsverkehr - Die Donau ist eine wichtige Wasserstrasse, vor allem der Rhein-Main-Donau-Kanal. Der Automobil, Motorrad und Touring Club steht Ihnen für Anfragen gerne zur Verfügung:

Österreichischer Automobil, Motorrad und Touring Club (ÖAMTC) +43 1 711 99-0 (rund um die Uhr) [email protected] www.oeamtc.at

Vorbereitung, Umzug, Abmeldung Sie haben sich zum Ziel gesetzt, in Österreich beruflich tätig zu werden. Über Land und Leute verfügen Sie über ausreichende Informationen. Nun ist es Zeit für den ersten Schritt auf dem Weg der Vorbereitung. Adressen und Zuständigkeiten der ausländischen Vertre-tungen in der Schweiz finden Sie im Verzeichnis des EDA.

Reisehinweise In den Reisehinweisen des EDA finden Sie wichtige Informationen, welche Sie unbedingt bereits in der Vorbereitungsphase mit einbeziehen sollten.

EDA Zentrale, Bundeshaus West, 3003 Bern+41 (0)31 322 21 11, Fax: +41 (0)31 323 40 41www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad.html

Angaben zur Gesundheit der Reisenden/Impfempfehlungen erfahren Sie über safetravel

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Abmeldung Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, oder Sie sich für mehr als ein Jahr in Österreich niederlassen wollen, müssen Sie sich bei Ihrer letzten Wohngemeinde abmelden. Für kür-zere Auslandaufenthalte, oder wenn Sie den Lebensmittelpunkt in der Schweiz beibehal-ten möchten, erkundigen Sie sich vor der Ausreise bei der lokalen Einwohnerkontrolle ü-ber die Meldebedingungen.

Umzugsgut Bei Hauptwohnsitznahme in Österreich dürfen Sie Ihr haushaltsübliches Übersiedlungsgut grundsätzlich zoll- und steuerfrei einführen. Dazu zählen insbesondere: Hausrat, Fahrrä-der, Krafträder, PKW samt Anhänger, Camping-Anhänger, Haushaltvorräte (übliche Men-ge), Haustiere und Reittiere (nähere Angaben unter „andere Einfuhren“), tragbare Instru-mente für freiberufliche oder handwerkliche Tätigkeiten. Nicht dazu zählen: alkoholische Erzeugnisse, Tabakwaren, Nutzfahrzeuge, gewerblich genutzte Gegenstände. Für die Einrichtung einer Zweitresidenz gelten andere Bestimmungen.

Voraussetzungen Sie müssen belegen können, dass Sie mehr als 1 Jahr ausserhalb der EU gelebt haben (Meldebescheinigung, Mietvertrag). Das Umzugsgut muss mindestens 6 Monate von Ih-nen genutzt worden sein und darf vor Ablauf von 12 Monaten nach der Zollabfertigung nicht verkauft werden. Bei hochwertigen und originalverpackten Gütern können Kaufbele-ge verlangt werden.

Vorgehen Erstellen Sie Inventarlisten (dreifach) mit Angabe von Wert und Gewicht der Ware. Ge-brauchte Gegenstände führen Sie in separaten Listen auf. Bei der Ausfuhr versieht der Schweizer Zoll Ihre Inventarlisten mit einem Ausfuhrstempel. Bei der Einfuhr in einen Nachbarstaat (DE, FR, IT, AT) benötigen Sie in der Regel diese vom Schweizer Zoll ein-gesehenen Inventarlisten. Bei der Einfuhr muss das mitgeführte Übersiedlungsgut beim Grenzzollamt zur Zollabferti-gung angemeldet werden. Diese Zollanmeldung ist unter Verwendung des sogenannten Einheitspapiers abzugeben, das dort aufliegt. Sie müssen die Abgabenbefreiung für Übersiedlungsgut beantragen. Dies kann entweder durch einen formlosen schriftlichen Zusatz zur Zollanmeldung oder durch einen entspre-chenden Eintrag in Feld 44 des Einheitspapiers "Abgabenbefreiung für Übersiedlungsgut" erfolgen. Das Bundesministerium für Finanzen publiziert auf ihrer Internetseite die Broschüre „Ab-gabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut nach Österreich“ mit vielen nützlichen Informati-onen. Die Broschüre ist ebenfalls zu beziehen über folgende Adresse:

Bundesministerium für Finanzen Himmelpfortgasse 4-8, AT-1015 Wien +43 1 514 33 0 www.bmf.gv.at

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Die Zentrale Auskunftsstelle beim Zollamt Villach erteilt Auskünfte bezüglich Zollverfahren und beantwortet auch spezielle Anfragen über Zolltarife.

Zollamt Villach, Ackerweg 10, AT-9500 Villach +43 (0)4 242/3 323 3 [email protected] www.bmf.gv.at/Kontakt/Zollausknfte/_start.htm

Einfuhr von Fahrzeugen Motorfahrzeuge (auch Motorboote und Sportflugzeuge, nicht jedoch Nutzfahrzeuge) kön-nen abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie mindestens 6 Monate im Gebrauch, d.h. auf den Namen der/des Umziehenden zugelassen waren. Während 12 Monaten nach der Ein-fuhr dürfen Motorfahrzeuge weder verliehen, vermietet noch verkauft werden. Mit den schweizerischen Verkehrsschildern darf nach Hauptwohnsitznahme in Österreich 1 Monat lang gefahren werden. Innerhalb dieser Frist muss jedes Fahrzeug gegen ein ös-terreichisches Kennzeichen umgemeldet werden beim Finanzamt Ihres Wohnortes. Dort haben Sie auch eine Normverbrauchsabgabe (NOVA) zu entrichten. Informationen rund um den Strassenverkehr erhalten Sie beim ÖAMTC:

Österreichischer Automobil, Motorrad und Touring Club (ÖAMTC) Schubertring 1-3, AT-1010 Wien +43 1 711 99-0 [email protected] www.oeamtc.at

Siehe auch Führerschein

Andere Einfuhren

Devisen Für österreichische Valuten- und Devisengeschäfte besteht gemäss Devisengesetz aus dem Jahr 2004 in bestimmten Fällen Deklarationspflicht. Es bestehen ebenfalls gewisse Beschränkungen. Gemäss EU-Richtlinien können die Banken jederzeit eine Überprüfung veranlassen. Angaben hierzu sind erhältlich über die Internetseiten der Österreichischen Nationalbank oder über die Postadresse:

Österreichische Nationalbank Sekretariat des Direktoriums, Otto-Wagner-Platz 3, AT-1090 Wien +43 (1) 404 206 620 www.oenb.at

Haustiere Seit 1. Oktober 2004 gelten für das Reisen mit Hunden und Katzen in oder durch die Län-der der Europäischen Union neue Vorschriften. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Kennzeichnung der Tiere mittels Mikrochip oder Tätowierung und die Verwendung neuer Ausweise. Das Reisen mit ungeimpften Jungtieren ist nicht mehr zulässig. Für allfällige Ausnahmen bei unter 3 Monate alten, nicht geimpften Jungtieren sind die Transit- und Ein-reiseländer zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie beim

Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern

Allgemeine Auskünfte: +41 (0)31 323 30 33 Einfuhr / Ausfuhr, Haustiere usw.: +41 (0)31 323 85 24

www.bvet.admin.ch/00386

Page 14: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 14/35

Im Reiseverkehr mit Österreich bestehen Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen. Be-achten Sie, dass eine allfällige Ausnahme von einer Bewilligung nicht gleichzeitig bedeu-tet, dass die betreffende Ware abgabenfrei eingeführt werden kann. Nähere Angaben hierüber erteilt das:

Bundesministerium für Finanzen, Abteilung Zoll Himmelpfortgasse 4-8, AT-1010 Wien +43 1 514 33 DW +43 1 512 62 00 www.bmf.gv.at > Zoll > Reise > Einfuhrverbote und Beschränkungen

Ausländische Vertretungen in der Schweiz

Konsulate bestehen in: Bern, Basel, Chur, Genf, Lausanne, Luzern, Lugano, St.Gallen und Zürich. Alle Adressen und die Zuständigkeiten finden Sie im Verzeichnis des EDA.

Einreise, Anmeldung, Aufenthalt Auf Ihrer Informationstour haben Sie die Vorbereitungen abgeschlossen. Nun beginnen Sie mit den Erkundigungen für die Niederlassung im künftigen Residenzland.

Anmeldung

Vor Ort Für Aufenthalte ohne Wohnsitznahme dürfen Sie bis maximal 3 Monate in Österreich blei-ben, ohne sich anmelden zu müssen. Bei Wohnsitznahme für mehr als 3 Monate und/oder bei der Aufnahme einer Erwerbstätig-keit müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Ankunft registrieren lassen. Hierzu wenden Sie sich an den Meldeservice des Gemeindeamtes Ihres Wohnorts, in Wien an den Meldeservice der Magistratischen Bezirksämter. Der entsprechende Meldezettel ist beim zuständigen Meldeamt abrufbar.

Immatrikulation Wenn Sie beabsichtigen während mehr als zwölf Monaten in Österreich Wohnsitz zu neh-men, haben Sie sich nach der Ankunft innerhalb eines Monats bei der schweizerischen Botschaft in Wien anzumelden. Die Angaben und Adresse dazu finden Sie in den Ver-zeichnissen des EDA und im Internet.

Page 15: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 15/35

Diese so genannte Immatrikulation ist kostenlos, ermöglicht die Kontaktnahme in Notfäl-len, erleichtert die Formalitäten bei Heirat, Geburt und Todesfall und trägt dazu bei, dass der Bezug zur Schweiz nicht verloren geht. Wer als Auslandschweizer/in bei einer Schweizer Vertretung immatrikuliert ist, erhält gratis die "Schweizer Revue", die Zeitschrift für Auslandschweizer, und kann sich an Abstimmungen/Wahlen in der Schweiz beteiligen.

Aufenthaltsbewilligung Schweizer/innen benötigen für die Einreise und den Aufenthalt, zum Stellenantritt oder zur ständigen Niederlassung in Österreich eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass. Schweizerinnen und Schweizer geniessen in Österreich Niederlassungsfreiheit. Im Dezember 2005 ist das revidierte Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Kraft getreten. Seither muss eine „Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizerbür-ger/innen“ beantragt werden. Das entsprechende Formular kann entweder heruntergela-den oder direkt bei der Anmeldung von den Behörden (siehe Rubrik Anmeldung) bezogen und ausgefüllt werden. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Dauerauf-enthaltes. Je nach Aufenthaltszweck (Arbeitnehmer/in, Selbstständige/r, Nichterwerbstäti-ge/r, Student/in, Rentner/in) sind für Ihre resp. für die Beantragung der Anmeldebescheini-gung Ihrer Familienangehörigen folgende Dokumente vorzulegen:

− Gültige Identitätskarte oder Reisepass − Bestätigung des Arbeitgebers (Arbeitsvertrag) oder Nachweis der Selbstständigkeit

(Erwerbstätige) − Nachweis über eine Kranken- und Unfallversicherung und über ausreichende Exis-

tenzmittel (Nichterwerbstätige) − Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung sowie ü-

ber eine Kranken- und Unfallversicherung und eine Erklärung oder Dokumente über ausreichende Existenzmittel (Studenten)

− urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe (Familiennachzug) − urkundlicher Nachweis über Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern

ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten oder seines Ehegatten in ge-rader aufsteigender Linie, ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung

− Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat Gemäss Freizügigkeitsabkommen wird der Familiennachzug ungeachtet der Aufenthalts-dauer gewährt. Für die ganze Familie muss geeigneter Wohnraum zur Verfügung stehen. Für Familienmitglieder mit einer andern als der Schweizer Nationalität bestehen besonde-re Vorschriften. Erkundigen Sie sich hierfür beim Gemeindeamt Ihres Wohnortes und in der Region Wien bei einem der Magistratischen Bezirksämter.

Arbeitsbewilligung Als Schweizer/in benötigen Sie in Österreich keine Arbeitsbewilligung. Schweizerbür-ger/innen haben das Recht auf berufliche und geographische Mobilität. Der Stellen- und Berufswechsel, der Wechsel des Aufenthaltsortes sowie der Übergang von einer unselbst-ständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind auf dem gesamten österreichi-schen Staatsgebiet möglich.

Grenzgänger Die Grenzzone Schweiz – Österreich ist im Abkommen über den Grenzübertritt von Per-sonen im kleinen Grenzverkehr festgelegt. In der Schweiz umfasst diese die Kantone St.Gallen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., Thurgau, Graubünden (Bezirke Plessur, Im-boden, Ober-und Unterlandquart sowie Engadin, Münstertal und Gemeinde Samnaun). In Österreich gehören das Land Vorarlberg und der politische Bezirk Landeck dazu.

Page 16: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 16/35

Als Grenzgänger gelten Personen, welche in der schweizerischen Grenzzone wohnen und in der österreichischen Grenzzone arbeiten und mindestens einmal in der Woche an den Wohnort zurückkehren. Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, dagegen eine so genannte "Sonderbescheinigung für Grenzgänger", welche beim Einwohnermeldeamt am Arbeitsort angefordert werden kann. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach der Dauer der Anstellung – maximal fünf Jahre – und ist verlängerbar.

Abkommen über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr

Dienstleistungen Grundsätzliches zur Erbringung von Dienstleistungen finden Sie im Dossier „Leben und Arbeiten in der EU“. Im Ausländerbeschäftigungsgesetz werden Schweizer/innen den EU/EWR-Bürgern gleichgestellt. Dies gilt ebenfalls für die Erbringung von Dienstleistungen. Grundsätzlich ist somit die sog. Entsenderichtlinie der EU anwendbar. Darin werden sämtliche Unterneh-men verpflichtet, alle entsandten Arbeitnehmer den vor Ort gültigen Arbeits- und Beschäf-tigungsbedingungen zu unterstellen. Der Entsendebetrieb muss den Behörden die Beschäftigung aller zu entsendenden Ar-beitnehmer spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme mittels Formular "Meldung einer Entsendung nach Österreich" anzeigen. Dieses kann über den angegebenen Link herun-tergeladen oder bei der nachstehenden Adresse bezogen werden

Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung des BMF beim Hauptzollamt Wien (KIAB)

Schnirchgasse 9, AT-1030 Wien +43 1 79 59 00 www.bmf.gv.at/service/formulare/zoll/avragf_entsendung.doc

Entsandte Dienstleistungserbringer bleiben der Sozialversicherungspflicht des Arbeitge-bers im Ursprungsland unterstellt. Der Arbeitgeber beantragt für alle nach Österreich zu entsendenden Mitarbeiter/innen bei der zuständigen AHV/IV Ausgleichskasse das Formu-lar E 101 (über entsprechenden Link in der nachstehenden Linkliste). Dieses dient als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern in Österreich. Der Arbeitnehmer verlangt von seiner Krankenkasse das Formular E 128 bzw. das Formu-lar E 106, wenn er vor Ort Wohnsitz nimmt. Damit wird ihm und den Familienangehörigen, die mit ihm wohnen, der Bezug aller Sachleistungen der österreichischen Kranken- und Mutterschaftsversicherung ermöglicht. Bei Eintreten eines Unfalls wird ebenfalls das For-mular E 123 benötigt. Interessante Informationen entnehmen Sie auch dem Merkblatt "Soziale Sicherheit für Entsandte aus der Schweiz und der EU" in der nachfolgenden Linkliste. Jeder Arbeitnehmer hat eine Kopie der "Meldung einer Entsendung nach Österreich" bzw. "EU-Entsendebestätigung", sowie das Formular E 101 am Arbeitsort für allfällige Kontrol-len bereitzuhalten.

Drittstaatsangehörige Die Einreise- und Visumsbestimmungen für Drittstaatsangehörige sind nicht durch die bila-teralen Verträge Schweiz-EU geregelt. Für Drittstaatsangehörige von Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz gelten die speziellen Entsendebestimmungen gemäss Ausländerbe-schäftigungsgesetz.

Page 17: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 17/35

Steuern Wenn der österreichische Auftraggeber eine Firma oder eine juristische Person des öffent-lichen Rechts (Stadt, Gemeinde) ist und selbst mit der Erbringung von Bauleistungen be-auftragt ist, so hat dieser die entsprechende Umsatzsteuer zu beantragen und dem Fi-nanzamt zu übermitteln. Das Schweizer Unternehmen muss in diesem Fall für ihre Leis-tungen keine Umsatzsteuern bezahlen. Wenn der österreichische Auftraggeber (Firma, öffentliche Hand) selbst keine Bauleistun-gen erbringt, so bleibt der Schweizer Auftragnehmer in der Regel Umsatzsteuerschuldner und muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Dafür muss er vorab eine österreichische Umsatzsteuernummer beantragen. Dasselbe gilt, wenn der österreichische Auftraggeber eine Privatperson ist. Für Bauaufträ-ge, die weniger als 6 Monate dauern, ist für das ganze Gebiet Österreichs das Finanzamt Graz zuständig. Wenn Bauaufträge länger als 6 Monate dauern, ist das Finanzamt des entsprechenden Bundeslandes zuständig. Ausführliche Informationen erhalten Sie beim:

Finanzamt Graz-Stadt, Referat für ausländische Unternehmer Conrad von Hötzendorf-Strasse 14-18, AT-8018 Graz +43 316 88 1 +43 817608 http://dienststellen.bmf.gv.at/ShowDst.asp?InfoTyp=Main&DisId=FA68

Zollformalitäten Für die vorübergehende Einfuhr nach Österreich von Werkzeugen, Warenmustern und Messegut erstellen Sie eine Inventarliste. Weiter benötigen Sie das Carnet A.T.A. (zu be-ziehen bei Ihrer Handelskammer), die schweizerische Ausfuhrdeklaration Form. 11.030 (beim Schweizer Zoll anfordern), das Einheitspapier AT (Za 58 A) erhältlich bei den öster-reichischen Zollämtern, sowie die Handelsrechnung mit Ursprungsnachweis (oder Formu-lar EUR.1 vom schweizerischen Zollamt). Bei der Rückreise muss das Carnet A.T.A. er-neut abgestempelt werden. Wenn Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an:

Osec Business Network Switzerland, Euro Info Center Schweiz Stampfenbachstrasse 85, 8006 Zürich +41 (0)1 365 54 54 +41 (0)1 365 54 11 www.osec.ch

Linkliste:

Formular E 101: www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/415/415_1_de.pdf Schweizerische Zollverwaltung: www.ezv.admin.ch Österreichische Zollverwaltung: www.bmf.gv.at/Zoll/_start.htm

Merkblatt Soziale Sicherheit für Entsandte EU/EFTA: www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/309/309_1_de.pdf

Österreichische Dienstleistungsrichtlinien: www.bmwa.gv.at/BMWA/Suche/suche.htm?QUERY=Dienstleistungsrichtlinie

Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern

Page 18: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 18/35

Entsendung Grundsätzliches zur Entsendung finden Sie im Dossier Leben und Arbeiten in der EU Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) publiziert zur grenzüberschrei-tenden Entsendung oder Überlassung in der EU ein sehr nützliches Merkblatt. Diese Website enthält auch besondere Angaben zur Entsendung von Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft.

Entsendung von Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft: www.bmwa.gv.at/BMWA/Schwerpunkte/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht/GrenzueberEntsendEU/grenzueberschreitende_entsendung_von_arbeitnehmerinnen.htm

Studium, SprachaufenthaltStudierende müssen nachweisen, dass sie bei einer anerkannten Lehranstalt mit dem hauptsächlichen Ziel des Erwerbs einer beruflichen Bildung eingeschrieben sind und eine Kranken- und Unfallversicherung besitzen. Sie müssen durch eine Erklärung oder durch ein von ihnen selbst gewähltes, mindestens gleichwertiges Mittel glaubhaft machen, dass sie über hinreichende Existenzmittel verfügen, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch neh-men zu müssen. Siehe Rubrik Aufenthaltsbewilligung Wichtig - Das Freizügigkeitsabkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für Studierende. Die Schulen und Universitäten sind nach wie vor frei in der Gestaltung ihrer Aufnahmebedingungen. Dies trifft insbesondere auf die Festsetzung der Gebühren für die Ausbildung zu.

Ruhestand Rentner/innen und andere Nichterwerbstätige müssen den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügen (z.B. Rentenverfügung, Bankauszüge), damit sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sowie eine Kranken- und Unfallversicherung be-sitzen. Siehe Rubrik Aufenthaltsbewilligung.

Schweizer Vertretungen vor Ort Die Adresse der Schweizerischen Botschaft lautet:

Schweizerische Botschaft Prinz-Eugen-Strasse 7, AT-1030 Wien +43 1 795 05 +43 1 795 05 21 Konsularabteilung +43 1 795 05 20 www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/eur/vaut/embwie.html

Konsulate bestehen in folgenden Städten: Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg. Alle Adressen und Zuständigkeiten finden Sie im Verzeichnis des EDA.

Schweizer/innen in Am 31.12.2005 waren 13’207 Schweizer/innen bei der Schweizerischen Botschaft gemel-det, davon 7’714 Doppelbürger. Es bestehen verschiedene Schweizervereinigungen in Wien, Salzburg, Oberösterreich (Linz), Steiermark (St. Ruprecht), Kärnten (Völkermarkt), Tirol (Igls) und Bregenz. Eine Adressliste ist bei der Schweizer Botschaft in Wien bei der Immatrikulation erhältlich.

Page 19: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

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Leben in Österreich Auf dem Weg der Vorbereitung zu einer Erwerbstätigkeit im Ausland stellt sich schnell die Frage nach dem Leben vor Ort. Wie ist das Alltagsleben? Wie weit ist mein Arbeitsweg? Wo ist die Schule / der Kindergarten? Ist mein Führerschein gültig?

Wohnen

Wohnungssuche Es herrscht ein Mangel an preisgünstigen Wohnungen, besonders in den grossen Städten. Die meisten Wohnungen in Miethäusern stehen unter Mieterschutz mit behördlich festge-setzten Mieten. Aufgrund der vielen Besonderheiten des österreichischen Mieterrechts und der zahlreichen Versuche von Hauseigentümern und Maklern, im Gesetz enthaltene Verbote zu umgehen, empfiehlt sich beim Abschluss von Mietverträgen eine vorgängige Rechtsberatung. In Wien werden Gemeindewohnungen als Mietwohnungen vergeben (Eigentümerin und Vermieterin ist die Gemeinde Wien). Diese Wohnungen sind sehr beliebt, weil die Miete in den meisten Fällen relativ gering ist. Für Gemeindewohnungen gibt es eine bestimmte Wartefrist. Mietzinse von Hauptmietwohnungen, Gemeindewohnungen und Genossenschaftswoh-nungen sind österreichweit durch das so genannte Mietrechtsgesetz geregelt, das u.a. eine Kategorisierung von Hauptmietwohnungen (Altbau) nach ihrer Ausstattung, aber auch Mietobergrenzen und Richtwertmietzinssätze sowie Kündigungsfristen etc. vorsieht. Ein-familienhäuser sind generell vom Mietrechtsgesetz ausgenommen. Gesetzliche Kündi-gungsfristen gelten aber auch für Einfamilienhäuser. Bevor Sie einen Miet- oder Kaufver-trag abschließen, ist es ratsam, sich an einschlägige Beratungseinrichtungen zu wenden, um die Rechtsmässigkeit des Mietvertrags zu überprüfen. Wenn Sie in eine Wohnung oder ein Haus einziehen, müssen Sie sich darum kümmern, dass Gas und Strom eingeleitet werden, bzw. Gas- und Stromzugänge etc. geöffnet wer-den. Der Strommarkt ist liberalisiert worden. Vergleichen Sie unbedingt Angebote und Preise. Denken Sie auch an Wasseranschluss und an die Heizung. Bezüglich Telefonan-schluss wenden Sie sich an die Telekom Austria oder an einen der zahlreichen privaten Anbieter (Telering, UTA, Tele 2, etc.). Radio- und Fernsehgeräte müssen angemeldet werden, Sie zahlen für die Nutzung monatliche Gebühren.

Immobilienerwerb Der Erwerb von Grundeigentum ist Ländersache. Es besteht keine einheitliche Regelung. Informationen über freie Wohnungen- bzw. Immobilienobjekte erhalten Sie über Tageszei-tungen (Kurier, Krone, Standard, Presse etc. besonders Wochenendausgaben) sowie über die Webadressen in der nachstehenden Linkliste.

Wohneigentum Wenn Sie Wohneigentum erwerben möchten, können Sie sich vor Ort bei den Immobilien-büros, bei den Wohnbaugesellschaften und Wohngenossenschaften, im Anzeigenteil der lokalen, regionalen und überregionalen Presse und im Internet unter zahlreichen Adressen über Häuser, Appartements und Wohnungen informieren. Banken und Sparkassen infor-mieren über die Finanzierungsmöglichkeiten und den weiteren Ablauf des Kaufs.

Page 20: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 20/35

Linkliste

Wohnen in Österreich: www.help.gv.at/Content.Node/21/Seite.210000.html Immobilienbazar www.immobazar.at/start.php Österreichs grösste Immobilienplattform: web1.immobilien.net/Default.aspx Online-Zeitschriften weltweit: www.onlinenewspapers.com/ Webservice der Stadt Wien: www.magwien.gv.at/ Österreichische Mietervereinigung: www.mietervereinigung.at/ Verein für Konsumenteninformation: www.konsument.at/konsument/Default.asp?cookie%5Ftest=1 Mieterschutzverband: www.web-design-consultant.at/msv/ Mietwohnungen: www.help.gv.at/Content.Node/21/Seite.210200.html

Einkaufen Generell gelten folgende Ladenöffnungszeiten: Montag - Freitag 8.00 - 18.00 Uhr, Super-märkte öffnen um 7.30 Uhr und schließen zwischen 19.00 und 19.30 Uhr (samstags: 7.30 – 17.00 Uhr). Kleine Geschäfte schliessen zwischen 12.00 und 15.30 Uhr. Die meisten Geschäfte sind samstags von 10.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. Es gibt keine österreichweit einheitlichen Bankenöffnungszeiten. Die meisten Banken sind Montag bis Freitag zwi-schen 8.00 und 12.30 sowie 13.30 und 15.00 Uhr geöffnet. Einmal pro Woche bleiben die Schalter bis 17.00 oder 17.30 Uhr geöffnet. Öffnungszeiten der Postämter: In grossen Städten Montag bis Freitag 8.00-18.00 Uhr; auf dem Land von 8.00-13.00 Uhr und 15.00-17.00 Uhr. Die Hauptpostämter in den grossen Städten sind oft bis 24 Uhr geöffnet.

Führerschein Der schweizerische Führerschein ist nach 6 Monaten ab Gründung des Hauptwohnsitzes in Österreich umzuschreiben. Dafür sind verschiedene Unterlagen erforderlich: Führer-scheinantrag, Geburtsurkunde, Bestätigung der Anmeldung des Wohnsitzes, amtlicher Lichtbildausweis, alter Führerschein und ein Passfoto. Die zuständigen Behörden sind die Bundespolizeidirektion, die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat des Hauptwohnsitzes. Die Führerschein-Umschreibung: Informationen rund um den Strassenverkehr in Öster-reich finden Sie beim ÖAMTC:

Österreichischer Automobil und Touring Club ÖAMTC www.oeamtc.at/

Bildung, Schulen Seit 1975 sind alle Schulen koedukative Einrichtungen, an denen der Schulbesuch kosten-los ist. Privatschulen sind kostenpflichtig. Kinder sind ab dem sechsten Lebensjahr schul-pflichtig. Die Schulpflicht dauert neun Jahre. Ungeachtet der Nationalität besteht Schulpflicht für alle dauerhaft in Österreich ansässigen Kinder. Dauerhaft ansässig ist, wer seit mindestens einem Semester, ca. 6 Monate) in Ös-terreich ansässig ist (angemeldet). Kinder, die sich für eine kürzere Zeit in Österreich auf-halten, können, müssen jedoch nicht die österreichische Schule besuchen. Nach Abschluss der Sekundarschule 1 ist der Besuch der oberen AHS-Schule (8 Schul-stufen), des "Oberstufenrealgymnasiums" oder der berufsbildenden mittleren und höheren Schule möglich. Die meisten Schulen der Sekundarstufe 2 führen zur Maturität, die zum Besuch einer Universität, einer Fachhochschule oder einer Akademie berechtigt.

Page 21: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

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Universitäten Die Universitäten und Hochschulen Österreichs sind Lehr- und Forschungsstätten zugleich. Sämtliche Fachbereiche an Universitäten und Hochschulen stehen allen Stu-dent/innen offen, die über die erforderlichen akademischen Voraussetzungen verfügen. An ihnen werden die traditionellen Fächer wie Medizin, Jura, Sozial- und Wirtschaftswis-senschaft, aber auch Theologie und Philosophie gelehrt, wobei letztere 1975 eine Aufspal-tung in eine geistes- und eine naturwissenschaftliche Fakultät erfahren haben.

Technische Universitäten Die Ingenieurwissenschaften werden an den Technischen Universitäten und Fakultäten gepflegt. Neben einer naturwissenschaftlichen Ausbildung, die mit der an der traditionellen Universität vergleichbar ist, aber stärker technisch ausgerichtet ist, wird schwerpunktmä-ßig vor allem Elektrotechnik, Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen, Bauwesen und Architektur angeboten. Spezialisierungen bieten die Universität für Bodenkultur Wien und die Montanuniversität Leoben.

Kunsthochschulen Das Gemeinsame der Kunsthochschulen ist, dass für die Aufnahme eine gesonderte Auf-nahmeprüfung zu bestehen ist. Aufgrund ihres Angebots kann man jedoch zwei Typen von Hochschulen unterscheiden: für bildende und angewandte Kunst einerseits sowie für Mu-sik und darstellende Kunst andererseits.

Fachhochschulen Studiengänge an den berufsbildenden Fachhochschulen bieten eine theoretische, praxis-orientierte Ausbildung. Sie stehen sowohl Sekundarschulabgängern als auch Absolventen einer Lehrausbildung im Rahmen des dualen Systems offen, die in einem mindestens 6-semestrigen Studium einen akademischen Abschluss erlangen können.

Pädagogische Akademien und Sozialakademien Lehrer an Grund- und unteren Sekundarschulen werden in dreijährigen Lehrgängen an sogenannten Pädagogischen Akademien ausgebildet. Lehrer für Sekundarstufen werden in der Regel an Universitäten ausgebildet.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: www.bmbwk.gv.at/

Berufliche Weiterbildung

Berufsausbildung Berufsausbildungen können in Österreich entweder in Form einer Lehre (berufliche Erst-ausbildung in einem Unternehmen/einem Betrieb und in der Berufsschule) oder in Form einer schulischen Ausbildung (in berufsbildenden mittleren oder in berufsbildenden höhe-ren Schulen mit praxisorientiertem Unterricht) absolviert werden. In Österreich wird in etwa 260 Lehrberufen ausgebildet. Eine Lehre dauert je nach Lehrbe-ruf zwischen 2½ und 4 Jahre und endet mit einer Lehrabschlussprüfung.

Erwachsenenbildung Es gibt zahlreiche Einrichtungen zur Erwachsenenbildung, wie z.B. Abendgymnasien für Berufstätige, Kurse zur Vorbereitung auf die so genannte Studienberechtigungsprüfung, wodurch Erwachsene die Hochschulreife erwerben können. Mit Hilfe der Erwachsenenbil-dung sollen die Grenzen zwischen Bildung und Leben einerseits und allgemeiner und be-ruflicher Bildung sowie Kultur andererseits aufgehoben werden.

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Erwachsenenbildungszentren Volkshochschulen (VHS), Wirtschaftsförderungs-(WIFI) sowie Berufsförderungsinstitute (BFI): Sie widmen sich neben vielen anderen privaten Einrichtungen (Hernstein Manage-ment-Institut, Das Renner Institut, Das Katholische Bildungswerk etc.) im besonderen der beruflichen Weiterbildung Erwachsener. Wichtig - Das Freizügigkeitsabkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für Studierende. Die Schulen und Universitäten sind nach wie vor frei in der Gestaltung ihrer Aufnahmebedingungen. Dies betrifft insbesondere auch die Festset-zung der Gebühren für die Ausbildung.

EURES: Aus- und Weiterbildungsangebote

Gesundheit Die Gesundheitsreformen der letzten Jahre in Österreich hatten vorwiegend Kosten-dämpfungs- sowie Versorgungs- und Qualitätssicherungsmassnahmen zum Ziel. Erst die letzten beiden Bundesregierungen haben Veränderungen im Gesundheitssystem vorge-nommen. Mehr zu Gesundheitsreformen in Österreich. Sie erhalten ausführliche Informa-tionen über Gesundheitseinrichtungen, Projekte im Gesundheitsbereich, Gesundheitsvor-sorge, Spitäler und Pflegeheime, Selbsthilfegruppen und Umweltmedizin aus der Region Wien auf der entsprechenden Webseite.

Fernsehen und Radio Die Programme der SRG können in ganz Österreich via den Satelliten Eutelsat Hotbird 3 empfangen werden. Sie werden jedoch verschlüsselt ausgestrahlt. Für den Empfang braucht es einen Satellitenempfänger mit Viacess-Decoder oder CI-Modul, und eine Sat Access-Karte. Diese kostet CHF 50.- und kann bei der SRG bestellt werden. Zudem müs-sen die Schweizerischen TV-Konzessionsgebühren auch im Ausland entrichtet werden.

SRG-Programme via Satellit (Technisches und Kanäle) 0848 88 44 22 SRG-Programme via Satellit: www.srgsat.ch/homepage/html/broadcast_deut.htm

Presse Die nationalen/überregionalen Zeitungen der Deutschschweiz sind in fast allen Städten erhältlich (v.a. Flughäfen, Bahnhöfe, Stadthotels).

Einbürgerung Laut Bundesverfassung ist der Vollzug in Staatsbürgerschafts-Angelegenheiten Sache der Bundesländer, die doppelte Staatsbürgerschaft soll vermieden werden. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist möglich durch:

• Abstammung Eheliche Kinder, wenn mindestens ein Elternteil österreichische/r Staatsbürger/in ist. Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mut-ter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes/Staatsangehörigkeit des Vaters Rücksicht genommen wird.

• Verleihung Die Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich für die Verleihung beträgt in der Re-gel zehn Jahre. Diese kann aus besonderen Gründen auf sechs bzw. vier Jahre herabgesetzt werden. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann unter bestimm-ten Voraussetzungen auch auf den/die Ehegatte/in und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.

Page 23: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 23/35

Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere, im Staatsbürgerschafts-gesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft er-halten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amts der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes. Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweili-gen Amt der Landesregierung durchgeführt. Lesen Sie mehr zu Staatsbürgerschaft.

Arbeiten in Österreich Sie sind bei Ihren Vorbereitungen für einen Arbeitseinsatz im Ausland bereits im Hauptka-pitel angelangt. Nun ist es höchste Zeit für Klarheit im Arbeitsalltag. Wie finde ich über-haupt eine Stelle? Wird mein Diplom anerkannt? Kann ich mich vielleicht auch selbststän-dig machen?

Wirtschaft, Arbeitsmarkt

Wirtschaft Österreich ist ein hoch entwickeltes Industrieland mit schnell wachsendem Dienstleis-tungssektor, das seine Land- und Forstwirtschaft nicht vernachlässigte, sondern diese vielmehr zu einem produktiven Wirtschaftszweig machte. Als Mitglied der EU und der Eu-ropäischen Währungsunion ist Österreichs Wirtschaft stark mit jener anderer EU-Länder (Exporte in die EU-15 60%, Importe aus der EU-15 67%), namentlich mit der deutschen (Exporte 32%, Importe 43%), verbunden. Diese Tatsache wird sich mit der im Mai 2004 erfolgten EU-Erweiterung noch verstärken. Mit den mittel- und osteuropäischen neuen EU-Mitgliedern pflegte Österreich bereits vor deren EU-Beitritt intensive Handelsbeziehungen. Im Zusammenhang mit weit reichenden Nationalisierungen nach dem 2. Weltkrieg war ein wesentlicher Teil der Grossunternehmen direkt oder indirekt im Staatseigentum. Die zwei-te ÖVP-FPÖ-Koalitionsregierung unter Bundeskanzler Schüssel versteht sich als Reform-regierung. Sie hat in verschiedenen Bereichen einschneidende Reformen vorgelegt (ein-schliesslich Voranschreiten bei Privatisierungen/Liberalisierung gewerblicher Regelungen). Nach 8 Jahren soliden Wachstums (2 bis 3%) verzeichnete die österreichische Wirtschaft zwischen 2001 und 2003 geringe Werte von ca. 1% (reale Zunahme). Verantwortlich für die Wachstumsschwäche war neben der geringen Inlandnachfrage auch die geringe Aus-landsnachfrage. Dank der dynamischen Exportentwicklung im 2004, wuchs die Wirtschaft um 2.4%. 2005 betrug das Wachstum 1.9%. Aufgrund der kontinuierlichen Verbesserung der internationalen Lohnstückkostenposition Österreichs sowie insbesondere dem Ausbau der Exportbeziehungen in die dynamischen Märkte Zentral- und Südosteuropas kann da-von ausgegangen werden, dass die Exporte die tragende Säule des Wachstums sein wer-den. Die Inflation betrug 2003 1.3% und erhöhte sich 2004 auf 2.0% und 2005 auf 2.1%. Insgesamt steht Österreich im EU-Vergleich nicht schlecht da. Gemessen am Pro-Kopf-Einkommen gehört es nach wie vor zu den reichsten EU-Ländern. Es gibt aber Defizite, die behoben werden müssen, wenn Österreich, wie von der Regierung angestrebt, im Jah-re 2010 zu den drei dynamischsten EU-Ländern gehören möchte. Quelle: Seco-Staatssekretariat für Wirtschaft

Arbeitsmarkt Ende 2001 wies Österreich mit einer Arbeitslosenquote von 3.6% die tiefste Arbeitslosig-keit seit 1989 aus. Bereits 2002 stieg sie aber auf 4.3% und erhöhte sich 2005 auf 5.2%.

Page 24: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 24/35

Der positive Trend bei der Entwicklung der offenen Stellen hält weiter an: Ende Januar 2006 liegt die Zahl der beim Arbeitsmarktservice gemeldeten offenen Stellen mit einem Bestand von 23.833 um +11,1% (+2.387) über dem vergleichbaren Wert des Vorjahres. Ein deutlicher Zuwachs verzeichnen vor allem die unternehmensbezogenen Dienstleistun-gen (+1.797; +31,9%), der Fremdenverkehr (+501; +14,1%), der Handel (+260; +9,0%) und die sonstigen Dienstleistungen (+240; +21,4%). Der österreichische Arbeitsmarkt im Jahr 2006 (Vorschau). Allgemeine Lage auf dem Ar-beitsmarkt. Beschäftigungs- und Arbeitsmarkt-Informationen in tabellarischer Übersicht finden Sie beim Statistischen Amt Österreich.

Arbeitsvermittlung

Öffentliche Vermittlung

Nationale Stelle Der österreichische Arbeitmarktservice bietet als öffentliche Arbeitsvermittlung einen Ser-vice für Arbeitssuchende an. Die Kontaktadresse lautet:

Österreichischer Arbeitsmarktservice, Bundesgeschäftsstelle Treustrasse 35-43, AT-1200 Wien Tel. +43 1 33178-0, Fax: +43 1 33178-130 [email protected] www.ams.at

Europaweite Stelle (EURES) Das EURES-Internetportal (European Employment Services) ist ein Angebot der Arbeits-marktbehörden der EU, das die Mobilität von Arbeitnehmenden im Europäischen Wirt-schaftsraum fördern will. Die Schweiz arbeitet hier auch mit. Die drei grundlegenden EU-RES Dienstleistungen sind: • Vermittlung: Alle öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Europa nutzen EURES zur

Verbreitung von Stellenangeboten. Das Stellenportal wird täglich aktualisiert. Die EURES-Datenbank CV-Search gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren Lebenslauf zu hin-terlegen, um damit kundzutun, dass Sie in einem anderen Land arbeiten möchten.

• Beratung: Jedes Land hat ausgebildete EURES-Berater/innen. Sie sind Arbeitsmarkt-spezialisten auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene. CH-Stellensuchende wenden sich an die für ihren Wohnort zuständige Schweizer EURES Berater/in.

• Information: Unter Leben und Arbeiten finden Sie viel Interessantes über die EU-Staaten. Jedes Land informiert dort auch über die Entwicklung der aktuellen Arbeits-marktlage.

Individuelle Vermittlung Der private Arbeitsvermittlungssektor umfasst eine grosse Zahl von Agenturen in fast allen Branchen. Stellensuchende können die Dienste grundsätzlich kostenlos nutzen; im Falle einer persönlichen Beratung entstehen hingegen Gebühren (Bewerbungsformalitäten). Die private Arbeitsvermittlung ist in der Schweiz bewilligungspflichtig. Eine Liste der aner-kannten Betriebe finden Sie im "Verzeichnis der Arbeitsvermittlungs- und Personalverleih-betriebe".

Page 25: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

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Stellensuche Als Schweizer Staatsangehörige dürfen Sie sich während einer angemessenen Frist von bis maximal sechs Monaten in Österreich zur Stellensuche aufhalten. Bei einer Anmel-dung beim lokalen Arbeitsamt können Sie auch deren Stellenvermittlung in Anspruch nehmen. Für Aufenthalte über 3 Monate hinaus sind Sie grundsätzlich lokal meldepflichtig. Wenn Sie arbeitslos sind, müssen Sie sich unbedingt vor Ausreise aus der Schweiz bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mel-den. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der CH-Arbeitslosenversicherung. Die Anmeldung in Österreich hat beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu erfolgen. Dazu ist das Formular E303 vorzuweisen.

Wo und wie finden Sie eine Stelle

Beziehungen, "Vitamin-B"

Nützen Sie alle Kontakte sowohl privater wie auch geschäftlicher Natur (Freunde, Ver-wandte, Geschäftsbeziehungen wie Firmen, Kunden, Zweigniederlassungen). Inserate in Printmedien

Eine Auswahl der wichtigsten überregionalen Tageszeitungen mit Stellenmarkt: Der Ku-rier, Die Presse, Der Standard. Inserate können in der Schweiz bei jedem Anzeigenbüro aufgegeben werden. Bei Tages-zeitungen empfiehlt sich eine Veröffentlichung in den Wochenend-Ausgaben. Daneben kommen Fachzeitschriften in Frage, die für praktisch alle Branchen existieren, sowie lokale Zeitungen, sofern ein bestimmter Arbeitsort gewünscht wird (Siehe“ Zeitungen welt-weit“ in nachstehender Linkliste). Internet

Jobsuchmaschinen - Sie bieten sowohl Stellenanbietern, wie auch Stellensuchenden eine Plattform. Europaweit bekannt sind z.B. Stepstone und Monster. Firmen online

Viele Unternehmen veröffentlichen offene Stellen auf ihren Firmen-Websites. Oft können Sie sich auch direkt als Interessent/in einschreiben und werden bei einer passenden Va-kanz kontaktiert. Siehe auch Jobbörsen von Firmen.

Gelbe Seiten Eine Liste von Arbeitgebern, geordnet nach Fachgebieten finden im Branchentelefonbuch, den gelben Seiten.

Stellenangebote Zur Stellensuche in Österreich empfehlen wir die Konsultation der folgenden Seiten:

Auslandstellenbulletin: Schweizerischer Auswanderungsdienst (erscheint monatlich) Stepstone: das Portal für Karriere: Jobcenter: Grösster Stellenmarkt mit Jobbörsen Job AT: Job-Linksammlung EURES Online-Zeitungen weltweit European Employment Services EURES: Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität

Page 26: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

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Bewerbung Die Bewerbung ist die erste Kontaktaufnahme mit einem Unternehmen. Damit gerade Ihr Dossier unter der Vielzahl von Bewerbungen beachtet wird, sind das Begleitschreiben so-wie der inhaltliche Aufbau des Bewerbungsdossiers von besonderer Wichtigkeit. Ein vollständiges Bewerbungsdossier beinhaltet üblicherweise ein Begleitschreiben, einen Lebenslauf und Zeugnisse. Alle Unterlagen sollen in der Landessprache abgefasst oder mit einer entsprechenden Übersetzung begleitet sein.

Das Begleitschreiben Bevor Sie Bewerbungsunterlagen verschicken, sollten Sie zunächst telefonisch und/oder per Mail beim potentiellen Arbeitgeber anfragen, ob die ausgeschriebene Stelle noch frei ist. Es ist wichtig, das Schreiben an die zuständige Person zu adressieren und dabei den akademischen Titel des Empfängers zu kennen. In Österreich werden sowohl bei schriftlichen wie mündlichen Anreden immer die akade-mischen Titel genannt. Der Bewerbungsbrief sollte eine Seite A4 lang sein. Ähnlich wie in der Schweiz sollten Sie Ihre persönliche Eignung für die Position überzeugend darstellen. Beziehen Sie sich auf Ihren Werdegang und erläutern Sie die Motivation in Österreich zu arbeiten.

Die Zeugnisse Diplome und Arbeitszeugnisse werden den Bewerbungsunterlagen beigelegt. Wenn nichts anderes vermerkt ist, werden die Unterlagen per Post versandt, sonst per Mail.

Aufbau des Lebenslaufes Der Lebenslauf sollte kurz, prägnant und übersichtlich sein und die wesentlichen Fakten nennen. Es empfiehlt sich, den Aufbau chronologisch zu gestalten und nicht mehr als 2 Seiten zu verwenden. Auf folgende Punkte sollten Sie eingehen:

• Persönliche Angaben, Name, Adresse, Telefon, Alter, Staatsangehörigkeit, Zi-vilstand

• Foto • Ausbildung (Schule, Beruf, Studium) • Berufserfahrung • Besondere Kenntnisse, Sprachen, EDV • Datum, Unterschrift

Achten Sie darauf, Lücken von mehr als 3 Monaten zwischen den einzelnen Beschäfti-gungen zu erklären. Am besten wählen Sie dabei positive Formulierungen: z.B. Arbeitssu-che statt arbeitslos.

Musterlebenslauf Ein Muster für einen europäischen Lebenslauf in verschiedenen Sprachen finden Sie auf Europass (Europäischer Forum für die Transparenz beruflicher Qualifikationen).

Wichtige Adressen

Schweiz. Verband für Berufsberatung - Praktische Tipps für Stellensuche und Bewerbung +41 (0)44 266 11 11, Fax +41 (0)44 266 11 00 [email protected] www.be-werbung.ch/

Beschreibung Berufsbilder Schweiz und Nachbarstaaten www.berufskunde.ch

Page 27: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 27/35

Unterstützung durch unseren Beratungsdienst Wenn Sie bei Ihren Bemühungen zu Bewerbung und Stellensuche bis heute noch nicht erfolgreich waren, können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Wir können Ihnen • auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Tipps und Ratschläge geben • den Kontakt zur lokalen Eures-Beratungsstelle herstellen • Adressen von weiteren Institutionen (Handelskammern, Branchen- und Berufsverbän-

den, Gewerkschaften usw.) weitergeben • Adressen von Arbeitgebern zusammenstellen

Wir führen Listen von Schweizerfirmen und Arbeitgebern, welche uns in den letzten Jahren internationale Stellenangebote übermittelt haben oder junge schweizerische Berufsleute zur Weiterbildung beschäftigten.

Die Abgabe von Firmenadressen erfolgt nur unter gewissen Voraussetzungen: Sie verfü-gen über einen Berufsabschluss oder mehrjährige Berufspraxis und weisen gute Kennt-nisse der deutschen Sprache auf. Damit wir Sie optimal unterstützen können, senden Sie uns bitte einen aktuellen Lebenslauf und ein Begleitschreiben mit folgenden Angaben: • was haben Sie bereits unternommen, um eine Stelle zu finden? • in welchem Berufsfeld, wo (örtlich) und wann möchten Sie arbeiten? • wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse? Wir werden Sie so schnell wie möglich kontaktieren.

Links zu Stellenbösen Allgemein Die meisten Links zu Stellen www.stellenlinks.chDie Job-Suchmaschine der Schweiz www.jobsuchmaschine.chFirmen International von A bis Z www.jobpilot.com/index.phtmDie Schweizer Firmen-Suchmaschine www.help.chJobs in Übersee www.overseasjobs.comDas grösste Jobangebot im Internet www.careerbuilder.com

www.offenestellen.comNetz der EU Eures - Die Stellenangebote www.europa.eu.int/eures/main.jsp?catId=482&level=2&acro=j

ob&lang=de&parentId=52Eures CV-Search - Ihr CV publizieren www.europa.eu.int/eures/main.jsp?acro=cv&lang=de&catId=5

3&parentId=0

Diplome, Abschlüsse Die Schweiz hat sich dem System der EU zur Anerkennung von Diplomen angeschlossen. Damit ein Diplom aus der Schweiz in Österreich anerkannt werden kann, muss Inhalt und Dauer der Ausbildung vergleichbar sein. Vergleichbar sind jedoch nur Berufe, deren Aus-übung in einem Land vom Besitz eines Diploms, Zeugnisses oder Befähigungsnachweises abhängig gemacht wird. Erkundigen Sie sich also zuerst, ob Ihr Beruf, den Sie in Öster-reich ausüben möchten, dort reglementiert ist oder nicht. Adresse der entsprechenden Kontaktstelle:

ENIC NARIC Austria, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Teinfaltstrasse 8, AT-1014 Wien +43 1 531 20 5922 Fax: +43 1 531 20 7890 [email protected] www.bmbwk.gv.at/naric Anerkennung von Diplomen in Europa Broschüre „Schweizer Diplome in der EU

Page 28: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 28/35

Selbstständige Berufsausübung Infolge der bilateralen Verträge Schweiz–EU haben Schweizer Staatsangehörige, die in Österreich als Selbstständige tätig werden wollen, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli-gung zwecks Einrichtung der Geschäftstätigkeit für zunächst sechs Monate. Bei der Anmeldung muss ein Nachweis für die Berechtigung erbracht werden, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Berufs- oder Standesorgani-sation, eine Mehrwertsteuer-Nummer oder Buchhaltungsunterlagen. Für Detailinformationen betreffend Unternehmensgründung und selbstständiger Erwerbs-tätigkeit verweisen wir Sie an nachfolgende Stellen:

Swiss Business Hub Austria c/o Handelskammer Schweiz-Österreich, Neuer Markt 4, AT-1010 Wien +43 1 512 59 59 Fax: +43 1 513 92 82 [email protected] http://portal.wko.at/

Osec Business Network Switzerland, Euro Info Center Schweiz Stampfenbachstrasse 85, 8006 Zürich +41(0)1 365 54 54, Fax: +41 (0)1 365 54 11 [email protected] www.osec.ch

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Unternehmensgründung Dossier „Leben und Arbeiten in der EU“: Selbstständige Berufsausübung

Arbeitsverträge Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Ar-beitsvertrag, einen so genannten Dienstzettel, auszuhändigen. Der Dienstzettel ist gebüh-renfrei und dient als Beweisurkunde. Ein Dienstzettel hat folgende Punkte aufzuweisen:

• Name und Adresse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, • Name und Adresse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, • Beginn des Arbeitsverhältnisses, gewöhnlicher Arbeitsort, • Allfällige Einstufung in ein generelles Schema, vorgesehene Verwendung, • Grundgehalt bzw. –lohn, weitere Entgeltbestandteile (z.B. Sonderzahlungen), Fäl-

ligkeit des Entgelts, Ausmass des jährlichen Urlaubs, • Vereinbarte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit, • Bezeichnung des allenfalls anzuwendenden Kollektivvertrags bzw. der allenfalls

anzuwendenden Betriebsvereinbarungen, • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin.

Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit ist im Dienstzettel außerdem das Ende des Arbeitsverhältnisses anzugeben. Lehrverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.

Kündigungsschutz Grundsätzlich ist jeder/jede Arbeitnehmer/in, der/die einen Arbeitsvertrag oder einen Dienstzettel hat, durch die Normierung von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen arbeitsrechtlich abgesichert. Es gelten folgende Termine:

Page 29: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

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Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in: Frist von mindestens 6 Wochen (zum Ende des Kalendervierteljahres, wenn nicht durch Arbeits- oder Kollektivverträge anders vereinbart). Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in: einen Monat (zum Monatsende).

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Arbeitsrecht Arbeiterkammer : Arbeits- und Sozialrecht

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Arbeitnehmerschutz http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Themen/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht/default.htm

Arbeitsbedingungen

Besondere Berufskategorien

Behinderte Arbeitnehmer/innen Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Personen beschäftigen, sind verpflich-tet, auf je 25 Arbeitnehmer/innen mindestens eine behinderte Person einzustellen. Für Behinderte gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Kinder und Jugendliche Für Kinder und jugendliche Arbeitnehmer/innen gilt das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG). Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Be-schäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und Jugendlichen, die in einem Dienstver-hältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. Kinder sind Minderjäh-rige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres bzw. bis zur Beendigung der Schulpflicht. Sie dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Jugendliche sind Personen, die nicht mehr Kinder sind, bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres. Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht arbeiten, wenn ihre Gesundheit bzw. ihre Sittlichkeit bedroht ist. Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine ver-botene Arbeit vorliegt.

Arbeitszeiten Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt zwischen 38 1/2 und 40 St. Samstag und Sonntag sind grundsätzlich arbeitsfrei, mit den üblichen Ausnahmen gemäss Sonderregelungen.

Ferien und Urlaub Die bezahlten gesetzlichen Ferien betragen 30 Arbeitstage pro Jahr. Darüber hinaus kann sich der Ferienanspruch nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten.

Arbeitsrecht :www.help.gv.at/Content.Node/42/Seite.420000.html

Arbeitskonflikte

Streik Unter Streik versteht man den von einer grösseren Anzahl von Arbeitnehmenden gemein-sam durchgeführten Entschluss, dem Arbeitgeber die Arbeitskraft ganz oder teilweise so-lange zu entziehen, bis der damit verfolgte Zweck erreicht oder aufgegeben worden ist.

Page 30: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 30/35

Aussperrung Unter Aussperrung ist der von einem oder mehreren Arbeitgebern durchgeführte Ent-schluss, einer Anzahl von Arbeitnehmer/innen Arbeit und Verdienst solange zu verwei-gern, bis der damit verfolgte Zweck erreicht wurde. Der Streik als auch die Aussperrung sind grundsätzlich als rechtswidrig zu betrachten und können entsprechende Konsequen-zen nach sich ziehen. Streik und Aussperrung stellen in den meisten Fällen einen Bruch des Arbeitsvertrags dar. So führt jede Beteiligung eines/er Arbeitnehmers/in an einem Streik zum Entfall des Entgeldanspruchs. Aufgrund der komplexen Rechtslage sollten Sie sich als Teilnehmer/in eines Streiks oder als Betroffener einer Aussperrung in jedem Fall von Vertretern/innen von Arbeiterkammern und Gewerkschaften beraten lassen.

Arbeitnehmerschutz Es herrschen ähnliche Arbeitsbedingungen wie in den meisten westeuropäischen Län-dern. Die Arbeitsbedingungen fast sämtlicher Berufe sind durch Kollektivverträge geregelt. Ausländische Arbeitskräfte sind in jeder Hinsicht den österreichischen gleichgestellt. Es bestehen zahlreiche Fachgewerkschaften. Dachorganisation ist der Österreichische Ge-werkschaftsbund.

Löhne, Gehälter Die Löhne sind in grossen Städten höher als in ländlichen Gebieten. Die letzten errechne-ten Angaben finden Sie im "Statistischen Jahrbuch Österreichs". Dazu kommen bei den Angestellten ein 13. und 14. Monatsgehalt, während Facharbeiter/innen unter Umständen besondere Prämien erhalten. Die UBS veröffentlicht unter dem Titel Preise und Löhne ei-nen Kaufkraft- und Lohnvergleich rund um die Welt.

Lebenskosten, Steuern Gilt in meinem Residenzland der Euro? Die Fragen nach dem Finanziellen spielen nicht erst heute eine zentrale Rolle. In diesem Kapitel sollen Sie Antworten zu Geld, Lebenshal-tungskosten sowie über die zu erwartenden Steuern und Abgaben erhalten.

Geld, Währung Euro (EUR = €) zu 100 Cent Noten: 5, 10, 20, 50, 100, 200, 500 Euro Münzen: 2 und 1 Euro, 50, 20, 10, 5, 2 und 1 Cent Währungsrechner : www.oanda.com

Lebenshaltungskosten, Budget In Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen verfügen wir über einen Vergleich der Le-benskosten Schweiz (gleich 100 %) zum gewünschten Zielstaat. Eine Gesamtpublikation aller Zahlen ist aus Urheber rechtlichen Gründen nicht zulässig. Zum besseren Verständ-nis ist die nachfolgende Erklärung wichtig: EDA: Repräsentativer Lebensstil in der Hauptstadt mit einem hohem Anteil von Marken-produkten aus der Schweiz/Westeuropa UBS: Urbaner Lebensstil mit westeuropäischem Konsumverhalten und Familienwohnung OECD: Allgemeines Preisniveau für Konsumgü-ter und Dienstleistungen (Kaufkraft- und Wechselkurs bereinigt) A&S: Lebenskosten-Index für Neuankömmlinge und Auslandaufenthalter/innen im ersten Jahr (gewichteter Mittelwert mit Halbjahrestrend).

Page 31: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

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Lebenskosten EDA 97.2 UBS 88.4

OECD 76.00 A&S + 0.6 84.6

Basis: Schweiz=100

Steuern Wer seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz hat und für kürzere Zeit (Regel: weniger als 183 Tage pro Jahr) im Ausland arbeitet, muss sein Einkommen grundsätzlich weiterhin in der Schweiz versteuern. Wer im Ausland arbeitet, muss dort in der Regel Steuern bezahlen. Für Personen, die ih-ren Lebensmittelpunkt definitiv ins Ausland verlegen, endet die unbeschränkte Steuer-pflicht in der Schweiz. Wer hier jedoch noch Einkünfte hat, (z.B. aus Immobilien) ist wei-terhin beschränkt steuerpflichtig. Auch Pensionen und Kapitalleistungen aus Lebensversi-cherungen werden an der Quelle besteuert, also bei der Auszahlung in der Schweiz. Unselbstständigerwerbende sind in Österreich der progressiven Lohnsteuer unterworfen. Diese wird an der Quelle erfasst und gleichzeitig mit den Sozialabgaben durch den Arbeit-geber vom Lohn abgezogen. Unselbstständigerwerbende beziehen in der Regel Nettolöh-ne, Selbstständigerwerbende sind ebenfalls der progressiven Einkommenssteuer unter-worfen. Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht das „Steuerbuch 2006“ mit sämtlichen Detailinformationen über Steuersätze, Steuererleichterungen usw. Dieses kann über nach-stehenden Link heruntergeladen- oder der angegebenen Adresse bestellt werden.

Doppelbesteuerung Zwischen der Schweiz und Österreich besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Dop-pelbesteuerung. Fragen einer möglichen Doppelbesteuerung sind zu klären. Für Details wenden Sie sich bitte an Ihre lokale Steuerbehörde am Wohnort oder an die Eidgenössische Steuerverwal-tung in Bern. Adresse siehe ESTV.

Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer – Umsatzsteuer genannt, beträgt in Österreich zwischen 10 und 20 % (Stand 2006).

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern

+41 (0)31 322 71 29, Fax: +41 (0)31 324 83 71 [email protected] www.estv.admin.ch/data/dba/d/index.htm

Bundesministerium für Finanzen Himmelpfortgasse 4-8, AT-1010 Wien +43 1 51 433-0 www.bmf.gv.at

Bundesministerium für Finanzen: Das Steuerbuch 2006 Bundesministerium für Finanzen: Steuern

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Vorsorge, Versicherungen Sie befinden sich auf der letzten Etappe auf Ihrer Informationsreise über Ihr künftiges Re-sidenzland. Den Fragen im Bereich der sozialen Sicherheit gilt es genügend Zeit und Be-achtung zu schenken. Wenn Sie sich heute darüber Klarheit verschaffen, können Sie ruhi-ger an Ihre Zukunft im Gastland denken. Die Materie ist sehr komplex. Zögern Sie nicht, bei Unklarheiten direkt die jeweils angegebenen Fachspezialisten zu kontaktieren.

Sozialsystem Das System der sozialen Sicherheit in Österreich ist für Arbeitnehmer/innen obligatorisch und umfasst die Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge belaufen sich auf ca. 36 bis 40 %, je nachdem, ob die versicherte Person Arbeitgeber/in, Angestellte/r oder selbstständig Erwerbstätige/r ist. Der grössere Anteil davon geht zu Las-ten des Arbeitgebers. In Österreich besteht aufgrund des Systems der Pflichtversicherung für alle im Inland selbstständig und unselbstständig erwerbstätigen Personen sowie für bestimmte Angehö-rige ein umfangreicher sozialer Schutz. Die Beiträge dieser obligatorischen Versicherungen werden durch den/die ArbeitgeberIn direkt vom Lohn abgezogen und weitergeleitet. Beitragssätze: - Krankenversicherung 7.5 % insgesamt (Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in) - Unfallversicherung 1.4 % - Pensionsversicherung 22.8 % insgesamt - Arbeitslosenversicherung 6 % Der grössere Teil davon geht zu Lasten des/der Arbeitgeber/in.

Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Stubenring 1, AT-1010 Wien +43 1 711 00-0 www.bmsg.gv.at/

Webservice der Stadt Wien: Soziales Österreichische Sozialversicherung

AHV/IV, EO

Altersversicherung Aufgabe der Pensionsversicherung ist es, die finanzielle Absicherung des Versicherten und seiner Angehörigen durch Pensionsleistungen im Alter oder nach krankheitsbeding-tem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oder Tod zu gewährleisten. Der Rentenanspruch wird bis zum 1. April 2014 etappenweise bei Frauen auf das 60. und bei Männern auf das 65. Lebensjahr angehoben.

Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz: Pension Österreichische Sozialversicherung: Pensionsversicherung

Page 33: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 33/35

Freiwillige AHV Seit dem 1.4.2001 können Schweizer/innen, die in Österreich wohnen, nicht mehr der freiwilligen AHV/IV beitreten. Bisher freiwillig Versicherte bleiben noch bis am 31.3.2007 in der Versicherung, wenn sie am 31.3.2001 älter als 50 Jahre waren, und können bis zum Pensionsalter versichert bleiben. Der Beitragssatz beträgt für alle Einkommen 9,8 Prozent.

Schweizerisches Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20, 3003 Bern +41 (0)31 322 90 11, Fax +41 (0)31 322 78 80 www.ofas.admin.ch/ahv/aktuell/d/index.htm

Kranken- und Unfallversicherung

Krankenversicherung In Österreich besteht für alle unselbstständig Erwerbstätigen und ihre Angehörigen, aber auch für den Grossteil der Selbstständigen und deren Angehörige, eine Pflichtversiche-rung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Beiträge für unselbstständig Erwerbstätige teilen sich Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Bei Arbeitnehmer/innen mit einem Arbeits-vertrag erfolgt die Anmeldung bei der Krankenkasse durch den/die Arbeitgeber/in. Aus der Krankenkasse werden Arztbesuch, Medikamente (unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von Euro 4.60 (Stand 2006) pro Medikament sowie Spitalaufenthalt (Selbstbehalt), und Krankengeld durch den/die Arbeitgeber/in bezahlt. Im Allgemeinen bezahlt Ihnen Ihr/e Arbeitgeber/in bei Arbeitsunfähigkeit bis zu 12 Wochen lang Ihr Arbeitsentgelt weiter. Krankengeld wird bis zur bestätigten Beendigung der Ar-beitsunfähigkeit bezahlt. Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung dauer-haft gepflegt werden müssen, haben Anspruch auf Pflegegeld. Damit Sie Leistungen in Anspruch nehmen können, müssen Sie und Ihre Angehörigen für jeden Arztbesuch und jede ärztliche Untersuchung Ihre persönliche Versicherungskarte mit Ihrer Versichertennummer vorlegen. Diese wird bei der für Sie zuständigen Gebiets-krankenkasse bei der Anmeldung durch den/die Arbeitgeber/in beantragt. Wer sich von Privatärzten/Privatärztinnen und in Privatspitälern behandeln lassen will, muss für die Kosten ganz oder teilweise selber aufkommen. Schweizer Staatsangehörige ohne Berufstätigkeit (z.B. Pensionierte), die ihre Krankenver-sicherung in der Schweiz im Hinblick auf eine Niederlassung in Österreich gekündigt ha-ben, müssen in Österreich eine private Krankenversicherung abschliessen.

Österreichische Sozialversicherung: Krankenversicherung Gemeinsame Einrichtung KVG: www.kvg.org/ikoo/fk-kk.htm

Auslandschweizer Auslandschweizer, die nicht bereits durch das FZA über genügenden Schutz verfügen, können sich für den Krankheitsfall absichern. Soliswiss AG, die Tochtergesellschaft des Solidaritätsfonds der Auslandschweizer, vermittelt Ihren Mitgliedern Angebote von Schweizer und internationalen Krankenversicherern. Diese Versicherungen garantieren die nötige Deckung weltweit und gewährleisten die Kontinuität des Versicherungsschutzes bei einer Rückkehr in die Schweiz. Die Auskünfte bei Soliswiss AG sowie die notwendigen Unterlagen sind unentgeltlich.

Page 34: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 34/35

Soliswiss AG, Gutenbergstrasse 6, 3011 Bern +41 (0)31 380 70 30, Fax: +41 (0)31 381 60 28 [email protected] www.soliswiss.ch

Weitere Krankenversicherungen mit weltweiter Abdeckung

ASN AG, Services for Expatriates, Seestrasse 353, 8038 Zürich +41 (0)44 284 37 86, Fax: +41 (0)44 284 37 46 [email protected] www.asn.ch

SIP Swiss Insurance Partners, Kirchgasse 24, 8001 Zürich +41 (0)44 267 60 96, Fax: +41 (0)44 267 60 97 [email protected] www.insurance-partner.com

Swiss Health International, 10, rue de Berne, 1201 Genève +41 (0)22 731 89 86, Fax : +41 (0)22 731 89 88 [email protected]

Unfallversicherung Jeder Arbeitgeber muss für seine Mitarbeiter/innen eine obligatorische Unfallversicherung abschliessen. Neben den medizinischen Leistungen sind finanzielle Entschädigungen ein wesentlicher Bestandteil des Leistungsspektrums der Unfallversicherung. Geld kann zwar Geschehe-nes nicht ungeschehen machen, soll aber Versehrte finanziell unabhängig machen, um ihnen so ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Nichtbetriebsunfälle gelten in allen EU-Staaten als Krankheit und fallen somit in den Be-reich der Krankenversicherung. Selbstständige und Nichterwerbstätige müssen ihre Un-fallversicherung selber organisieren.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Österreichs (AUVA) Österreichische Sozialversicherung: Unfallversicherung Unfallbedingte Erwerbsminderung

Arbeitslosenversicherung Das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt die Arbeitslosenversicherungspflicht, sowie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Notwendi-ge Versicherungszeiten - Anwartschaft, Voraussetzung der Arbeitslosigkeit, Berechnung und Höhe des Arbeitslosengeldes, Dauer des Bezuges). Grundsätzlich bezahlt jede/r unselbstständig Erwerbstätige, der in der obligatorischen Krankenversicherung versichert ist, gleichzeitig einen Beitrag von 6 % des Lohns in die Arbeitslosenversicherung. Dieser Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeit-nehmer getragen.

Arbeitsmarktservice Österreich: Arbeitslosenversicherung

Page 35: New Österreich–sterreich.pdf · 2009. 3. 27. · OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 6/35 Abkürzungen und Adressen AHV/IV + Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und

OESTERREICH_AK_D.doc 27.03.07 35/35

Private Vorsorge Individuelle Versicherungen Sollte Ihre Erwerbstätigkeit nicht in allen Sozialversicherungszweigen eine genügende Deckung aufweisen oder Sie haben überhaupt keinen Versicherungsschutz, so besteht die Möglichkeit, durch eine auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte zusätzliche freiwillige Versiche-rung einen ausreichenden Versicherungsschutz für alle Lebenslagen zu erlangen. Der privaten Pensionsvorsorge, aber auch den Pensionskassen, die von Firmen angebo-ten und verwaltet werden, kommt immer grössere Bedeutung zu.

Österreichische Sozialversicherung: Verschiedene Arten der Freiwilligen Versicherung

Mutterschaftsversicherung Wochengeld erhalten unselbstständig erwerbstätige und pflichtversicherte selbstständig erwerbstätige Frauen von der 8. Woche vor der Entbindung an und während 8 Wochen danach. Das Wochengeld beträgt 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der voran-gehenden 3 Monate. Bei Mutterschaft haben unterhaltsberechtigte Familienangehörige ebenso Anspruch auf Sachleistungen wie eine erwerbstätige Frau. Zuständige Behörde hierfür ist die Kranken-kasse der Mutter. Erkundigen Sie sich über die Voraussetzungen für den Anspruch von Kinderbetreuungs-geld, welches evt. von der 9. Woche nach der Geburt Ihres Kindes an bezahlt wird.

Mutterschutz: Wochengeld Kinderbetreuungsgeld

Familienleistungen

Familienbeihilfe Die Familienbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für jedes minderjährige Kind einer Familie oder volljährige/r Jugendliche/r in Berufsausbildung oder Berufsfortbildung bis zu seinem vollendeten 26. Lebensjahr. Die Eltern (bzw. die Mutter) erhalten für jedes minder-jährige Kind diese Unterstützung vom Finanzamt ausbezahlt. Die Familienbeihilfe wird zwölfmal jährlich ausbezahlt und beträgt seit dem 1. Januar 2004 je nach Alter des Kindes zwischen Euro 105.40 - Euro 152.70.

Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz: Familienleistungen

Sozialhilfe, Fürsorge Zwischen Österreich und der Schweiz besteht seit dem 1.1.1969 ein Fürsorgeabkommen. Danach richtet die Schweiz keine direkten Unterstützungszahlungen mehr an hilfsbedürfti-ge Schweizer und Schweizerinnen mit Wohnsitz in Österreich aus. Diese können wie ös-terreichische Staatsangehörige Anspruch auf Sozialhilfe erheben. Ansprechpartner sind die für den österreichischen Wohnort zuständigen Sozialämter. Die Bilateralen Abkommen Schweiz - EU haben keinen Einfluss auf dieses Fürsorgeab-kommen.