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Benezkonzert Maria Stern 2014 Zum vierten und vorläug letzten Mal fand in der Turnhalle des Gymnasiums Maria Stern ein Benezkonzert zugunsten der Lebenshilfe unter der Gesamtleitung von Wolfgang Scherer statt. Scherer hatte das Kammerorchesters 1984 gegründet und wird zum Schuljahresende in den Ruhestand gehen. Einen Nachfolger aber gibt es noch nicht. Das Konzert begann mit der 25köpgen BigBand, die von Agnes Reiter dirigiert wurde. Das Kammerorchester mit seinen 76 Mitwirkenden präsentierte anschließend ein berauschendes und facettenreiches Potpourri aus erhabener Klassik, fröhlicher Folklore und ergreifender Filmmusik: u.a. den Laridah Marsch, TVMelodien, Pfeidrauf, Miss Marple, 76 Trombones und den HollywoodBlockbuster „Pirates of the Caribean“ (Fluch der Karibik). Unsere Wohnheimbewohner durften zwischendurch wie im Vorjahr zur Ambosspolka den Takt auf einem nicht ganz echten Amboss schlagen – was sie auch mit vollstem Einsatz und Stolz taten. Solisten bei Mozarts Adagio waren Judith Pientschik und Markus Göppel und das ZirkusRenzXylophonsolo bot Peter Knöpe in beeindruckender Weise dar. Den Radetzkymarsch dirigierte wie jedes Jahr „ganz cool“ Wohnheimbewohner Wolfgang Scherer (ja, der heißt genauso wie der Dirigent). Das schwedische MusiklmDrama "Wie im Himmel" wurde berührend von der Gesangssolistin Lea Steinke dargeboten und der JazzSong Tiger Rag von Valentin Scherer. Am Schluss sangen alle das Lied "Möge die Straße uns zusammen führen". Wir danken Herrn Scherer für die vielen gemeinsamen Veranstaltungen, seine tatkräftige Unterstützung der Lebenshilfe und wünschen ihm alles Gute für den Ruhestand. Außerordentliche Mitgliederversammlung Am 27. März 2014 fand in der Aula der Brunnenschule eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Lebenshilfe Augsburg statt. Nach der Begrüßung durch den Ersten Vorsitzenden Dieter Stein wurde Frau Gertrud Mertes als neues Mitglied des Lebenshilfevorstands gewählt. Herr Rainer Weng wurde zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Ein weiterer Tagesordnungspunkt war die Aussprache über Vor– und Nachteile einer Namensänderung des Vereins. Nach reger Diskussion lautete der Vorschlag der Vorstandschaft „Lebenshilfe e.V. Augsburg“ ohne „geistige Behinderung“ und andere Zusätze. Die Abstimmung darüber ndet in der nächsten Mitgliederversammlung im Herbst statt. Des weiteren wurden mögliche Satzungsänderungen vorgestellt und diskutiert. Lebenshilfe aktuell Nr. 18 01/2014 IMPRESSUM Lebenshilfe aktuell Nr. 1/April 2014 Herausgeber: Lebenshilfe Augsburg e.V. ElmerFryarRing 90 86391 Stadtbergen Telefon 0821/3468715 Telefax 0821/3468733 daniel.speinle@lebenshilfeaugsburg.de www.lebenshilfeaugsburg.de Verantwortlich: Ralf Gallep, Geschäftsführer Redaktion und Gestaltung: Daniel Speinle Spendenkonto: Stadtsparkasse Augsburg Kontonummer 0353300 Bankleitzahl 72050000

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Benefizkonzert Maria Stern  2014  Zum vierten und vorläufig letzten Mal fand in  der  Turnhalle  des  Gymnasiums  Maria Stern  ein  Benefizkonzert  zugunsten  der Lebenshilfe  unter  der  Gesamtleitung  von Wolfgang Scherer  statt. Scherer hatte das Kammerorchesters  1984  gegründet  und wird  zum    Schuljahresende  in  den  Ruhe‐stand gehen. Einen Nachfolger aber gibt es noch nicht.  Das  Konzert  begann mit  der  25‐köpfigen BigBand,  die  von  Agnes  Reiter  dirigiert wurde.  Das  Kammerorchester  mit  seinen 76 Mitwirkenden präsentierte anschließend ein  berauschendes  und  facettenreiches Potpourri aus erhabener Klassik,  fröhlicher Folklore  und  ergreifender  Filmmusik:  u.a. den  Laridah  Marsch,  TV‐Melodien,  Pfeiff drauf, Miss Marple, 76 Trombones und den Hollywood‐Blockbuster  „Pirates  of  the Caribean“ (Fluch der Karibik).  Unsere  Wohnheimbewohner  durften  zwi‐schendurch  wie  im  Vorjahr  zur  Amboss‐polka den Takt auf einem nicht ganz ech‐ten  Amboss  schlagen  – was  sie  auch mit vollstem Einsatz und Stolz taten.  Solisten  bei Mozarts Adagio waren  Judith Pientschik  und  Markus  Göppel  und  das Zirkus‐Renz‐Xylophonsolo  bot  Peter Knöpfle in beeindruckender Weise dar. Den Radetzkymarsch  dirigierte  wie  jedes  Jahr „ganz  cool“  Wohnheimbewohner  Wolf‐gang Scherer (ja, der heißt genauso wie der 

Dirigent).  Das  schwedische  Musikfilm‐Drama "Wie  im Himmel" wurde berührend von der Gesangssolistin Lea Steinke darge‐boten  und  der  Jazz‐Song  Tiger  Rag  von Valentin  Scherer.  Am  Schluss  sangen  alle das Lied "Möge die Straße uns zusammen führen".  Wir  danken  Herrn  Scherer  für  die  vielen gemeinsamen  Veranstaltungen,  seine  tat‐kräftige Unterstützung der Lebenshilfe und wünschen  ihm  alles  Gute  für  den  Ruhe‐stand.    

Außerordentliche  Mitgliederver‐sammlung   Am  27.  März  2014  fand  in  der  Aula  der Brunnenschule  eine  außerordentliche Mit‐gliederversammlung der Lebenshilfe Augs‐burg statt. Nach der Begrüßung durch den Ersten  Vorsitzenden  Dieter  Stein  wurde Frau Gertrud Mertes als neues Mitglied des Lebenshilfevorstands gewählt. Herr Rainer Weng wurde zum stellvertretenden Vorsit‐zenden  gewählt.  Ein  weiterer  Tagesord‐nungspunkt war die Aussprache über Vor– und Nachteile  einer Namensänderung des Vereins. Nach reger Diskussion  lautete der Vorschlag der Vorstandschaft „Lebenshilfe e.V.  Augsburg“  ohne  „geistige  Behinde‐rung“  und  andere  Zusätze.  Die  Abstim‐mung darüber  findet  in der  nächsten Mit‐gliederversammlung  im  Herbst  statt.  Des weiteren wurden mögliche  Satzungsände‐rungen vorgestellt und diskutiert.     

     

Lebenshilfe aktuell  Nr. 18   01/2014 

IMPRESSUM Lebenshilfe aktuell Nr. 1/April 2014 

Herausgeber: 

Lebenshilfe Augsburg e.V. 

Elmer‐Fryar‐Ring 90 

86391 Stadtbergen 

Telefon 0821/34687‐15 

Telefax 0821/34687‐33 

daniel.speinle@lebenshilfe‐augsburg.de 

www.lebenshilfe‐augsburg.de 

 Verantwortlich: 

Ralf Gallep, Geschäftsführer 

 Redaktion und Gestaltung:  

Daniel Speinle 

 Spendenkonto: 

Stadtsparkasse Augsburg  

Kontonummer 0353300 

Bankleitzahl 72050000 

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Lebenshilfe aktuell ‐ Verein  Nr. 18   01/2014 

Inklusionsreise  zur  Jakob‐Muth‐Schule der Lebenshilfe Nürnberg           Drei Mitarbeiter und  ein Vorstand der Le‐benshilfe  Augsburg  begaben  sich  am  19. März auf „Inklusionsreise“ zur Jakob‐Muth‐Schule  (JMS)  der  Lebenshilfe  Nürnberg. Seit  dem  Schuljahr  2010/11  werden  hier unter  anderem  zwei  Partnerklassen  mit Grundschulkindern  aus  der  Nürnberger Dunantschule  als  Stammschule  und  aus anderen  Grundschulen  zusammen  mit Schülern der Förderklassen  in einer Klasse möglichst  umfassend  gemeinsam  unter‐richtet. Die Schüler ohne und mit  sonder‐pädagogischem Förderbedarf  sollen durch die  Bündelung  der  Kompetenzen  von Grund‐ und Förderschullehrern profitieren: Möglichst  intensiv  und  in  größtmöglichen Umfang  gemeinsamen  Unterrichts  sollen die Kinder  gemeinsam  lernen  und  als Ge‐meinschaft Schulleben erfahren.  Nach  ihrer Ankunft hospitierten die Besu‐cher  in  den  beiden  Partnerklassen  der  1. und 2. Jahrgangsstufe . Beispiel Partnerklasse 2e: Eine Grundschul‐lehrerin, eine Förderschullehrerin und eine Heilerziehungspflegerin  betreuen  insge‐samt 22 Schüler (13 Grundschüler und neun Förderschüler).  Auffallend  war  für  uns  Beobachter  von Anfang an die strikte Einhaltung einer Ta‐gesplanstruktur  und  die  feste  Einbindung der Schüler  in Klassendienste. Jede Unter‐richts‐Aktion wird mit einem Zeichen, das an der Tafel angebracht wird, angekündigt: beispielsweise die Symbole  für Stuhl‐ und Sitzkreis.  Zu  den  Aktionen  gehören  aber nicht  nur  Unterrichtssituationen,  sondern auch  Lieder  („Jedes  Kind  ist  wichtig.  Ich gehör dazu, Du gehörst dazu…“) und Tanz („Den  Theo machen…“).  Die  Schüler  sind aufgeteilt  in  Kleingruppen  und  sitzen  an farblich  unterschiedlich  gekennzeichneten Tischen. Eine Gruppe besteht  in der Regel aus  drei  unterschiedlich  starken  Schülern getreu dem Motto: Die Starken helfen den Schwachen. Bei der Nachbesprechung berichteten uns die Lehrerinnen  von den großen und  klei‐nen  Schwierigkeiten  bei  der  Umsetzung dieses  vier  Jahre  alten  Pilotprojekts,  aber auch von den Erfolgen:  

Mit dem Schulamt gab es  von An‐fang an eine enge Zusammenarbeit und Absprache. 

Vor Beginn des ersten Jahres muss‐ten  die  Klassenräume  neu  aufge‐teilt  und  deshalb  umgebaut  wer‐den.  Denn  die  Aufteilung  in  zwei Klassenräume  fördert  die  Klein‐gruppenarbeit.  

Erschwerend  kam  hinzu,  dass  ins‐gesamt  zwei Klassen  für  das  Part‐nerklassen‐Projekt aufgestellt wer‐den und damit viele Eltern gewon‐nen  werden  mussten.  Die  Grund‐schuleltern  entschieden  sich  an‐fangs  aus  unterschiedlichen  Grün‐den für das Konzept.  

Außerdem  arbeiten  Grund‐  und Förderschulen  unterschiedlich.  Es sind  zwei  rechtliche  Systeme  und vor  allem  sehr  unterschiedlich  in organisatorischen  Dingen.  Grund‐schüler  haben  beispielsweise  rein rechtlich  gesehen  mehr  Stunden. Außerdem  sieht  der  Grundschul‐lehrplan einen Übertritt und damit Übertritts‐Zeugnisse  vor.  Die  För‐derschüler  arbeiten  dafür  mehr. Deshalb  sind  es  auf  dem  Papier offiziell  auch  zwei Klassen, die  ge‐meinsam unterrichtet werden. 

Die Kinder sollen sich in den jeweili‐gen  Kleingruppen  wohlfühlen  und optimal  lernen  können.  Die  Grup‐pen  sind  deshalb  individuell  und mit  viel  Einfühlungsvermögen  zu‐sammengesetzt.  

Die  beiden  Lehrerinnen  begrüßen ihren Gestaltungsspielraum: es gibt nicht  automatisch  feste  Tages‐strukturen  und  zu  Unterrichtsbe‐ginn immer einen offenen Anfang. 

Die  offene  Unterrichtsform  erfor‐dert  viel  Vorbereitung.  Dies  lässt sich  nur mit  einem  gut  eingespiel‐ten  Team  bewerkstelligen.    Die Stärken  der  Kollegen  spielen  eine große  Rolle  bei  der  Bewältigung der  Vorbereitung  und  des  Unter‐richts. Auch muss die Chemie stim‐men und der Stil ist wichtig.  

Ab  der  3.  Klasse  kommt  es  stun‐denweise auch zu einer räumlichen Trennung;  beispielsweise  in  der  3. Stunde aufgrund des unterschiedli‐chen Stoffs. 

Die  Arbeit  in  den  einzelnen  Grup‐pen  orientiert  sich  am  jeweiligen Leistungsstand. 

Wissenschaftlich wird  das  Projekt    der  in‐tensiv‐kooperierenden Partnerklassen vom Institut  für  Grundschulforschung  der  Uni Erlangen  begleitet.  Erste  Erkenntnis  aus 

den  Untersuchungen:  die  „Regel‐Grundschüler“  haben  keinerlei  Nachteile und  das  Selbstvertrauen  ist  auch  bei  den Förderschülern nicht gesunken.  Voller  neuer  Eindrücke  und  Anregungen kehrten  die  „Reisenden“  nach  Augsburg zurück.   Zur  Info: Das private Förderzentrum Jakob‐Muth‐Schule  Förderschwerpunkt  geistige Entwicklung  hat  sich  zum  Ziel  gesetzt, ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben des BayEUG  (2011) ein differenziertes An‐gebot  gemeinsamen  Lernens  von Kindern und Jugendlichen ohne und mit  (geistiger) Behinderung  entsprechend  der  individuel‐len Bedürfnisse der Schüler und ihrer Fami‐lien zu entwickeln.  Bild‐Quelle:www.lebenshilfe‐nuernberg.de 

 

Begegnung über Bilder, Tanz und Texte 

Anton  aus  der  Brunnenschule  zeigt  sein  Grafitti (von links) Ingrid Lanz, Rektorin der Brunnenschu‐le,  Kulturbüroleiterin Ursula Off‐Melcher  und  der kommissarischen  Leiterin  der  Mittelschule  Süd, Anja Fendt.  

 Die  Jugendkulturwoche  führte  im  März 2014  Schüler  aller  Schulen  in  der  Stadt Königsbrunn  bei  kreativen  oder  zeitge‐schichtlichen Projekten  zusammen. Ange‐regt  hat sie das Königsbrunner Projekt, der Gesprächskreis aller Schulen, der vor  zwei Jahren wiederbelebt wurde. Seine Aktivitä‐ten  koordiniert  seit  heuer  Ursula  Off‐Melcher, die Kultur‐ und Bildungsmanage‐rin der Stadt. Nach  einem Märchenprojekt  im  Schuljahr 2012/13  bot  diesmal  die  erstmals  organi‐sierte  Jugendkulturwoche  eine  vielfältige Auswahl:  Tanz  (Hip  Hop,  Salsa),  Musik (Percussion  und  Gesang,  Trommeln), Zeichnen  (Manga  und  Öl,  Graffiti),  Ge‐schichte (Die Staatssicherheit  in der DDR), Literatur  (Poetry  Slam)  und  Theater.  Das Ziel der Aktion: Schüler  sollten bei kreati‐ven Projekten die Chance haben, Kontakte über Schulgrenzen zu knüpfen.  Die  Brunnenschule  beteiligte  sich  an  drei Projekten.  Fünftklässler  der  Mittelschule Süd und der Brunnenschule beispielsweise studierten Tänze mit Zumba und Hip‐Hop  

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Lebenshilfe aktuell ‐ Schule  Nr. 18    01/2014 

ein  und  lernten Maltechniken wie  Graffiti und Manga‐Zeichnen  kennen.  Die  Ergeb‐nisse der Workshops zeigten sie in der Aula der  Brunnenschule.  Brunnenschule  und Grundschule  Nord  veranstalteten  einen Theaterworkshop  und  einen  Kurs  im  Por‐traitmalen. Und zusammen mit der Mittel‐schule Süd fanden ein Tanzkurs sowie eine Graffiti‐Aktion statt.   Quelle: AZ, Königsbr. Zeitung, 5.4.2014, 3 

  Zwei neue Brunnenchecker‐Filme  1. Film über die Körpersprache: 3:30 Min. Veröffentlicht am 08.05.2013  

Wie wichtig Körpersprache und der richtige Abstand  zu  den Mitmenschen  ist, wird  in einem  Kurzfilm  der  Klasse  BS3  der  Brun‐nenschule  Königsbrunn  demonstriert.  Die Schauspieler  sind  dabei  einfach  grandios! Der  Film  unter  Regie  von  Janusz  Leude‐mann  zeigt  eine  bewährte Mischung  von Dialogen  der  Schüler  und  gut  lesbaren Texten.  Der richtige Abstand  ist sowohl im Berufs‐leben  als  auch  im  privaten  Alltag wichtig und  Grundvoraussetzung  für  ein  gutes Zusammenleben. Die Schüler zeigen das in Einzelsituationen.  

Viel  Abstand  sollte  beispielsweise  zwi‐schen Lehrern und Schülern vorherrschen, aber  auch  zu  Fremden.  Einzelsituation zweier Schüler‐Schauspieler auf einer Park‐

bank: „Einfach so berühren geht nicht!!!“ Gute  Umgangsformen  signalisieren  Res‐pekt, wie  beispielsweise  das  richtige Grü‐ßen unter Erwachsenen in der Arbeitswelt. Man  begrüßt  sich mit  einem  kurzen Hän‐dedruck und hält Smalltalk. Ein kurzer Dia‐log  veranschaulicht  dies:  „Guten Morgen, Herr Öczelik!“ ‐ „Guten Morgen Dominik!“‐  „Wie geht es Ihrem Opa?“. Und in der Mit‐tagspause  „sagt  man  Mahlzeit  und  alle 

antworten Mahlzeit.“  Aber  natürlich  kann es  auch mal  lockerer  zugehen.  „Und  wie begrüßen  sich Freunde und Kumpels? Mit Abklatschen…“  Es  kommt  halt  immer  auf die Situation drauf an.  Wenig Abstand dagegen braucht es „…bei meiner Familie“ (Szene mit Mann, Frau und Baby),  „…meinem  Partner  :‐)“,  „…  beim Arzt,  denn  der  Arzt  darf  mich  berühren“ und natürlich bei Freunden  („Freunde um‐armen  sich  auch mal, wenn  sie  beispiels‐weise gemeinsam ein Tor schießen“) Am Film mitgewirkt haben: Serdar, Shirin, Michaela,  Dominik  K.,  Vanessa,  Dominik H., Martin, Nicole, Kevin, Frau Havemann, Hr. Kraus für Kostüm und Drehort.   2. Wing Tsun an der Schule: 2:35 Min. Veröffentlicht am 20.11.2013 auf Youtube 

 Yusuf,  David  und  Andreas  haben  einen Film über Wing Tsun gemacht. Originaltext:  „Yusuf  und  David,  zwei  Be‐rufsschulstufenschüler  der  Brunnenschule, Königsbrunn  zeigen  euch  verschiedene Übungen  der  asiatischen  Kampfkunstart Wing  Tsun.  Andi  hat  das  Ganze  gefilmt, geschnitten und mit einem coolen Sound‐track ausgestattet. Viel Spaß!!!“  

 Disco‐Nachmittag  in  der  Brun‐nenschule Am  5. April  2014,  von  15  –  18 Uhr waren alle  tanzlustigen  Schüler  mit  und  ohne Behinderung  zu  einem  Disco‐Nachmittag an der Brunnenschule eingeladen. Ein Be‐richt  von Mitorganisatorin Barbara Schön: „Mit der Disco wollten wir allen die Erfah‐rung  ermöglichen,  dass  behinderte  und nicht  behinderte  Jugendliche  zusammen Spaß  haben  können. Mein Mann Michael legte als DJ angesagte Partymusik auf. Für unsere  Schüler  und  die  Bewohner  der Wohngruppen war es ein voller Erfolg. Die Gäste, Geschwisterkinder, Eltern und sons‐tigen  Chauffeure  waren  von  unseren  Ku‐chen  sehr  angetan  und  haben  uns  oft  ge‐lobt.   Von den 14 Kuchen waren sechs aus den Wirtschaftsgruppen,  für  die  ich mich ausdrücklich  noch  einmal  sehr  herzlich bedanken  möchte.  Der  FED  hat  uns  mit 

Kaffee und Kaltgetränken sehr unterstützt. Dafür auch ein dicker Dank. Der Verkaufs‐erlös geht direkt an die Schüler.  Die begeisterten Tänzer haben immer wie‐der  bestätigt,  dass  die  Musik  toll (wörtliches  Zitat  eines  Schülers:  "geile Sahne!!!" Ja, ich musste auch sehr schmun‐zeln) war. Die Tanzfläche war den ganzen Nachmittag immer sehr gut besucht. Wir  hatten  den  Eindruck,  dass  sich  alle Anwesenden sehr wohl gefühlt haben. Man musste  nur  in  die  Gesichter  schauen  und hat gesehen, dass allen dieser Nachmittag viel  Spaß  und  Freude  gebracht  hat.  Sehr viele  Schüler,  Wohnheimbewohner  und auch Gäste haben gefragt, ob wir das wie‐derholen können.....und das werden wir! Auch uns hat dieser Nachmittag jede Men‐ge Freude und Spaß gemacht. Die Ehrlich‐keit    unserer  Schüler  und  Bewohner  ist einfach  umwerfend  und  gibt  so  viel  zu‐rück!“   

 Verabschiedung von Frau Roswit‐ha Geßl  

Am  31.  Januar  wurde  Roswitha  Geßl  von Leiterin  Carola  König  und  Tagesstätten‐Mitarbeitern  in den Ruhestand verabschie‐det. Frau Geßl war  15  Jahre  in der Tages‐stätten‐Küche tätig.  

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Lebenshilfe aktuell ‐ Offene Hilfen  Nr. 18   01/2014 

Ein Tagebuch in Rekord‐Größe Unser  ältestes  Lebenshilfe‐Mitglied  Le‐onhard  Sammüller  feierte  am  1.  März seinen  100. Geburtstag.  Sein  Leben  hat er in Ordnern voller bunter Collagen fest‐gehalten. Leonhard Sammüller hat seine persönliche Schatzkiste: Ein  reich bebildertes, collage‐artiges  Tagebuch.  Es  füllt  viele  Ordner  – denn er  führt es seit seiner  Jugend. Am 1. März  wurde  er  100  Jahre  alt.  Sein  Werk erzählt sein Leben – von besonderen Ereig‐nissen  in  seiner  Familie,  aber  auch  von Weltereignissen, angereichert mit eigenen Kommentaren.  Sauber  abgeheftet  bedeu‐ten sie  für  ihn und seine Familie ein Stück Zeitgeschichte.  Ein  Lebenswerk  steckt  dahinter:  In  seiner Rente,  vor über  30  Jahren, hat Sammüller angefangen,  seine Notizen  in dieser Form aufzubereiten, die ältesten Einträge  in die heutige Schrift zu übertragen – damit auch seine Kinder, Enkel und Urenkel darin lesen können. Zu erzählen hat er viel – denn „ich bin sehr gern unter Leuten und war  früher viel auf Reisen“, sagt er. Von Augsburg aus ging es nach Frankreich, Italien, Ungarn, mit dem Fahrrad oder dem Auto,  an  Seen,  in  die  Berge  oder  zu  den Opernfestspielen  in Verona.  „Reich waren wir nicht, aber wir haben es uns schön ge‐macht“,  sagt  er.  Als  er  ohne  Ausbildung nach langen Jahren Krieg und Kriegsgefan‐genschaft  zurückkam,  fand  er  Arbeit  bei Firmen  wie  der  Kunstseidenstofffabrik Bembeck, bei Osram und bei der Landwirt‐schaftlichen Alterskasse. So konnte er sich, seine  Frau  und  seine  zwei  Söhne  gut  ver‐sorgen. Daneben blieb noch Zeit für mehr. Mindes‐tens  16 Vereine  fallen  Sammüller  auf An‐hieb ein,  in denen er aktiv war, vom Lehr‐lingsverein  über  den  Alpenverein  bis  zur Lebenshilfe,  die  Menschen  mit  Behinde‐rung unterstützt. Noch heute gehört er der Rheumaliga  an  und  nimmt mit  Begeiste‐rung  an  einer  Wassergymnastik‐Gruppe teil. Altersbedingt  ist  er  jetzt  weniger  unter‐wegs – kann aber in der eigenen Wohnung in  Kriegshaber  bleiben.  Dort  lebt  der  ge‐bürtige Lechhauser  jetzt  seit über 60  Jah‐ren. (…) Quelle: AZ, 1. März 2014, Augsburg, S. 32 

Neues von den Offenen Hilfen Die Offenen Hilfen berichten  in regelmä‐ßigen  Abständen  über  durchgeführte Freizeitmaßnahmen 2014. 

 

Wellness  für  Frauen  vom  28.  bis 30. März 2014  Freitag:  Juchhu,  endlich  Wochenende. Guter Dinge fahren wir nach der Abholung in unser Freizeithaus. Gudrun hat uns einen „Herrenkuchen“  mitgebracht  (und  das ausgerechnet  am  „Frauenwochenende“), den  wir  uns  gerne  schmecken  lassen. Schnell ist Kaffee und Tee gekocht und alle sitzen munter  schnatternd  am  Tisch. Wir besprechen  den  Speiseplan  fürs  WE  und schreiben gleich einen großen Einkaufszet‐tel.  Anschließend  fahren  wir  zum  Super‐markt  und  wühlen  uns  durch  die  Regale. Mit  prall  gefüllten Klappkisten  kehren wir hungrig  ins Haus  zurück. Drei  Teilnehme‐rinnen sind bereit, schon mal die Betten zu beziehen,  während  der  Rest  sich  in  der Küche  beteiligt.  Zum  Abendessen  gibt  es eine  lecker  Karotten/Linsen‐Suppe  mit Kokosmilch  und  feines Vollkornbrot  dazu. Nach dem Essen starten wir noch eine Fa‐ckelwanderung  aufs  dunkle  Feld,  von  wo wir müde heim kommen und uns  ins Bett verziehen.   Samstag:  Zum  Frühstück  steht Müsli  auf dem Plan. Wir schnippeln jede Menge Obst und  genießen  das  Ganze  mit  Müsli  und Joghurt. Nach  so  viel Arbeit brauchen wir unbedingt  noch  etwas  Entspannung.  Es gibt  eine  kleine Traumreisegeschichte mit anschließender Partnermassage  für Schul‐tern und Nacken. Es bleibt uns noch etwas Zeit, bevor wir uns bei  traumhaftem Son‐nenschein  auf die Wanderung  in Richtung „Kulperhütte“  machen.  Dort  haben  wir nämlich im Biergarten einen Tisch bestellt, um zu Mittag zu essen. Um 15 Uhr sind wir wieder  zu Hause, da wir Besuch von einer Qi Gong‐Lehrerin erwarten, die tolle Übun‐gen  mit  uns  macht.  Sogar  im  „Poi‐Schwingen“ versuchen wir uns draußen  im Garten.  Um  uns  weiterhin  gesund  zu  er‐nähren  machen  wir  uns  fürs  Abendessen 

einen großen, griechischen Bauernsalat. Im Internet  entdecken  wir,  dass  heute  im Spektrum  die  große NDW‐  und  Schlager‐nacht statt findet. Also nix wie hin. Es wird getanzt bis zum Abwinken und mit wund‐ getanzten  Füßen  schleppen wir  uns  nach Hause.   Sonntag:  Oh  weh,  die  fehlende  Stunde macht  sich  bemerkbar. Wir  kämpfen  uns tapfer  aus  dem  Bett  und machen  wieder unser  leckeres  Müslifrühstück.  Um  zehn Uhr  erwarten wir  nämlich  eine Tanzlehre‐rin, die uns moderne  Freestyle‐Tänze bei‐bringt  und  vorher müssen  wir  auch  noch das Mittagessen  vorbereiten.  Das  Tanzen macht  super  Laune  und  sorgt  ja  ganz  ne‐benbei  auch  noch  für  die  Fitness. Wir  ge‐nießen nach  so  viel Bewegung die Gemü‐selasagne ganz besonders. Nach dem Mit‐tagessen bleibt noch Zeit für einen kleinen Spaziergang in der Sonne und einen Kaffee auf der Terrasse und dann  ist unser  schö‐nes Wochenende leider zu Ende.   Sabine Hollstein    

 

Grundstück gesucht!  Bezahlbarer Wohnraum wird  nicht  nur  für Menschen mit einer geistigen Behinderung knapp. Deshalb sucht die Lebenshilfe Augs‐burg  so  bald  als  möglich  ein  Grundstück (Augsburg  und  „Speckgürtel“)  für  den Bau eines  neuen Wohnheims  für  max.  24  Be‐wohnerInnen.  Da uns stets die  Inklusion und Teilhabe  für Menschen mit  Behinderung  eine  Herzens‐sache  ist,  stellen  wir  uns  folgende  Umge‐bungsfaktoren vor:  

ca. 3000 qm Größe des Grundstücks in einem Wohngebiet 

max.  500 Meter Entfernung bis  zur nächsten Haltestelle ÖNV 

max.  500 Meter  Entfernung  bis  zu einem  Bäcker  und  verschiedenen anderen  Einkaufsmöglichkeiten oder Ärzten 

 Alternativ  können wir  uns  vorstellen,  dass wir  in  einer  größeren  Wohnanlage  zwei Wohngruppen à 12 Personen im EG inklusiv belegen.                       Kontakt: 0821/3 46 87‐0 

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Lebenshilfe aktuell ‐ Spenden  Nr. 18   01/2014 

Spende  ermöglicht  Kommunika‐tion über die Medien               Die  Geschäftsführer  der  PariT  GmbH,  Armin  J. Schweikert  und  Henning  Krebel  übergeben  zwei Schülern der Brunnenschule die iPads.   Das  Augsburger  IT‐Systemhaus  PariT GmbH  spendete am 29.  Januar 2014  zwei iPads  an  Schüler  der  Brunnenschule  Kö‐nigsbrunn. Bei der Übergabe der  iPads, die  in der un‐terstützenden  Kommunikation  eingesetzt werden,  ließen  sich  die  Geschäftsführer Armin  J.  Schweikert  und  Henning  Krebel von  den  Lehrerinnen  Barbara Weisenber‐ger  und  Birgit  Thurner  den  genauen  Ein‐satzbereich erklären. „Mit dem  iPad arbei‐ten  wir  überwiegend  in  der  Einzelförde‐rung. Nicht sprechende Kinder können sich mit Hilfe  von  geeigneten Apps  als  selbst‐wirksam erleben. Sie erfahren, dass sie die Umwelt  beeinflussen  können.  Durch  die multimedialen  Möglichkeiten  des  iPad (Bilder, Fotos, Sprachausgabe) können die Kinder  das Gerät  für  sich  sprechen  lassen und  so  in  Kontakt  mit  ihren  Mitschülern kommen. Es gibt  viele  Lernspiele und da‐mit die Möglichkeit, die Kinder am Gesche‐hen  teilnehmen  zu  lassen.“  Drei  Schüler demonstrierten  anschließend, wie  gut  sie mit der Technik vertraut sind und dass sie sich hervorragend über die  iPads mitteilen können.  Die  Geräte  wurden  aus  dem  Erlös  einer weihnachtlichen  Kundenveranstaltung gekauft und die erhaltenen Gelder hat die PariT dann noch verdoppelt.  Die beiden Geschäftsführer wissen um die vielen  förderwürdigen  Projekte  im  Raum Augsburg.  „Wir  haben  uns  in  diesem  Jahr für die Lebenshilfe Augsburg entschieden. Der Verein setzt sich für die Förderung von Maßnahmen  und  Einrichtungen  ein,  die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geis‐tiger Behinderung aller Altersstufen bedeu‐ten.“ In  der  Brunnenschule  wird  Schülern  mit 

Förderbedarf  die  Möglichkeit  geboten, entsprechend  ihrer  eigenen  Fähigkeiten geschult und auf das Leben vorbereitet zu werden.  Dabei  könne  ein  iPad,  welches nicht  nur  Kindern  ohne  Handicap  Freude macht,  eine  große  Unterstützung  im  Be‐reich der Kommunikation sein. Geschäftsführer  Henning  Krebel  pflichtet dem bei:  „Technik  ist nicht nur eine Mög‐lichkeit,  die  Arbeitsabläufe  in  der  Wirt‐schaft  zu  vereinfachen.  Es  ist wichtig  von klein auf, entsprechend der eigenen Fähig‐keiten, damit  vertraut  zu  sein, um  sich  so selbst besser  informieren und mitteilen zu können.  Darum  fördern wir  genau  solche Projekte,  in denen Kinder mit Spaß an die Technik herangeführt werden und  so eine echte Unterstützung in ihrem Leben erfah‐ren.“ 

 Neues  Fahrzeug  für  die  Offenen Hilfen 

Sternstunden, eine Benefizaktion des Bay‐erischen  Rundfunks,  fördert  die  An‐schaffung  eines  neuen  Fahrzeugs  für  die Offenen Hilfen mit 26.000 €. Geschäftsfüh‐rer  Ralf Gallep  bedankte  sich  bei  Projekt‐manager Armin Suckow herzlich im Namen der Lebenshilfe Augsburg.  „Mit dem Neu‐erwerb können wir nun den maroden Mer‐cedes  Bus  von  1995  ausmustern  und  zu‐gleich  unser  umfangreiches  Angebot  auf‐rechterhalten.“ Ein Beispiel: Der  Familien‐entlastende Dienst (FED) braucht das Fahr‐zeug  dringend  für  die  Beförderung  von Kindern und Jugendlichen. Bei den Begeg‐nungsmaßnahmen von Montag bis Freitag und  am  Wochenende  werden  sie  an  der Haustür  oder  verschiedenen  Treffpunkten abgeholt  und  danach  wieder  nach  Hause gebracht. „Dafür braucht man fahrtüchtige Fahrzeuge  mit  zeitgemäßer  Ausstattung. Der Bus wird  sowohl bei Freizeit‐ und Be‐gegnungsmaßnahmen  als  auch  bei  Haus‐besuchen  genutzt  und  kommt  allen  von uns betreuten etwa 220 Kindern, Jugendli‐chen  und  Erwachsenen  mit  Behinderung zugute.“ Zur  Info: Sternstunden übernimmt  seit 20 Jahren  Verantwortung  für  kranke,  behin‐derte und  in Not geratene Kinder  ‐  in Bay‐

ern,  in Deutschland und weltweit. Der För‐derverein reagiert dort, wo Not  ist, schnell und unbürokratisch. Dank der ungebroche‐nen  Hilfsbereitschaft  vieler  Menschen konnte  Sternstunden  seit Gründung mehr als  2.400  Kinderhilfsprojekte  mit  einer Gesamtfördersumme  von  über  171 Millio‐nen Euro unterstützen.   

Aktion  Mensch  fördert  Marti‐nistrasse Die Soziallotterie Aktion Mensch   hat den Umbau und die Ausstattung des gemiete‐ten Wohnhauses  in der Martinistrasse mit 35.000 Euro  gefördert.   

  Trikot‐Spende der Fa. M‐Net 

Der  regionale  Telefon‐  und  Internetanbie‐ter  M‐net  unterstützt  die  Fußballmann‐schaft  der  Brunnenschule  im  Rahmen  der Aktion  „Mein  Trikot‐Sponsor“  mit  einem kompletten Trikotsatz der neuesten Hum‐mel‐Kollektion. Die M‐net  Trikotsätze  be‐stehen aus 15 individuell gestaltbaren Spie‐ler‐  und  einem  Torwarttrikot  inkl.  Hosen. „Mit  unserer  Aktion  möchten  wir  gezielt Mannschaften  aus  dem  Jugend‐  und  dem unteren Amateurbereich unterstützen. Wir engagieren  uns  schon  seit  Jahren  sowohl für Soziales, als auch  für den Breiten‐ und Amateursport  in  und  um  Bayern.  Denn gerade hier  sind die Gelder oft knapp und eine  Unterstützung  durch  einen  verlässli‐chen  und  aktiven  Partner  vor  Ort  nötig“, erklärt  Rainer  Schlichtherle,  Manager  für Markenmanagement/Sponsoring  bei  M‐net.  

 Möglichkeit der Online‐Spende  An  alle  Spender:  auf  unserer  Homepage besteht die Möglichkeit der Online‐Spende unter  http://www.lebenshilfe‐augsburg.de/servicebox/spenden.php  

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Lebenshilfe aktuell ‐ Nachrichten  Nr. 18   01/2014 

INFORMATIONSDIENST des   Le‐benshilfe  Landesverbandes  Bay‐ern vom 10. Januar 2014  1. SGB XII  / Teilnahme an einer Freizeit‐gruppe  als  Leistung  der  Eingliederungs‐hilfe  –  Urteil  des  LSG  Baden‐Württemberg  vom  30.08.2012 (Aktenzeichen L 7 SO 1525/10) In dem entschiedenen Fall war streitig, ob eine  erwachsene  behinderte  Frau  mit Down‐Syndrom  (Grad  der  Behinderung 100, Merkzeichen:  „G“,  „B“  und  „H“), An‐spruch  auf Übernahme der Kosten  für die Teilnahme an einer Freizeitgruppe hat. Bei der Freizeitgruppe handelte es sich um ein Angebot  der  örtlichen  Lebenshilfe,  das zum einen Aktivitäten im Innenbereich wie Backen, Kochen, Kegeln sowie Aktivitäten im Außenbereich wie Minigolf, Eis essen in der Stadt, Ausflüge, Einkaufen oder Ähnli‐ches  angeboten  hat.  Die  Kosten  beliefen sich  auf monatlich  ca.  23  €.  Die  Klägerin verfügte  lediglich  über  Grundsicherung sowie  einen  geringfügigen  Freibetrag  aus ihrem niedrigen Werkstatteinkommen. Die Frage war zunächst, ob die Teilnahme an den Freizeitgruppen als Eingliederungs‐hilfe  im Sinne von § 53 Absatz 1, § 54 Ab‐satz 1 Satz 1 SGB XII anzusehen war. Nach Auffassung  des  Landessozialgerichts  Ba‐den‐Württemberg war dies der Fall. Der Sozialhilfeträger wurde auch zur Über‐nahme  der  Kosten  der  Klägerin  in  Höhe von ca. 23 € monatlich verurteilt. Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden‐Württemberg  hat  insofern  grund‐sätzliche Bedeutung, als nochmals  klarge‐stellt wurde, dass unter Eingliederungshilfe zur  Teilhabe  am  Leben  in  der  Gemein‐schaft nicht lediglich Assistenz‐ und Trans‐portleistungen  zu  Veranstaltungen  denk‐bar  sind,  sondern  im  Einzelfall  auch  die Übernahme von Eintritts‐ und Fahrtkosten bzw.  der  Angebotskosten  an  sich.  Von wesentlicher  Bedeutung  ist  jeweils,  dass bei  den  Freizeitangeboten  der  regelhafte Kontakt  zu  nicht  behinderten  Menschen ausführlich und nachvollziehbar dargestellt wird. Daneben müssen sich die Kosten  für das Freizeitangebot oberhalb der Bagatell‐grenze von ca. 20 € monatlich bewegen. Die  Tatsache,  dass  das  konkret  in  Frage stehende  Freizeitangebot durch den Sozi‐alhilfeträger  auch  institutionell  gefördert wurde,  spielte bei der Entscheidung  keine Rolle.  Diese  Frage  ist  nicht  im  Verhältnis zwischen  dem  Leistungsberechtigten  und dem  Kostenträger  zu  klären,  sondern  im Verhältnis  zwischen  dem  Leistungserbrin‐ger und dem Kostenträger. Diese  Feststellung  ist  auch  für  Angebote der Offenen Behindertenarbeit von Bedeu‐tung. 

INFORMATIONSDIENST des   Le‐benshilfe  Landesverbandes  Bay‐ern vom 28. Januar 2014  1. SGB XII  / Keine Kostenübernahme  für Verhütungsmittel  im  Rahmen  der  Ein‐gliederungshilfe – Urteil des Bundessozi‐algerichts vom 15.11.2012  (Aktenzeichen B 8 SO 6/11 R) Der Landesverband teilt mit, dass das Bun‐dessozialgericht die Entscheidung des Lan‐dessozialgerichts  Nordrhein‐Westfalen vom  20.07.2010  (AZ  L  9 SO  39/08) bestä‐tigt hat. Somit bleibt es dabei, dass Kosten für Empfängnisverhütungsmittel für behin‐derte  Frauen  grundsätzlich  nicht  im  Rah‐men  der  Sozialhilfe  übernommen werden können. Aufgrund  der  eindeutigen  gesetzlichen Regelung  scheidet eine Kostenübernahme im Rahmen der Hilfen  zur Gesundheit bei über  20‐jährigen  gem.  §  52  SGB  XII  aus. Wenn  kein  besonderer  behinderungsbe‐dingter  Nachteil  auszugleichen  ist,  um einer  behinderten  Frau  die  Teilhabe  am gesellschaftlichen  Leben  zu  ermöglichen, sondern  es  sich  um  einen  allgemeinen Wunsch  nach  Empfängnisverhütung  han‐delt,  kommt  auch  eine  Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht in Betracht.  Die  Kosten  der  Empfängnisver‐hütung seien im Regelsatz der Grundsiche‐rung  im  Rahmen  der  Kosten  für  Gesund‐heit enthalten. Nur  in den Fällen,  in denen weitere  indivi‐duelle unabweisbare, vom üblichen Bedarf erheblich  abweichende  Bedarfe  im  Ge‐sundheitsbereich  vorliegen,  ist  ggf.  eine Erhöhung des Regelsatzes gem. § 27a Abs. 4 SGB XII denkbar. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts kann  unter  www.bundessozialgericht.de kostenfrei abgerufen werden.   2. UN‐BRK  / Platz  in  einer  Integrations‐gruppe  anstatt  Einzelbetreuung  im  Re‐gelkindergarten verstößt nicht gegen die UN‐BRK  –  Beschluss  des  Oberverwal‐tungsgerichts  Lüneburg  vom  15.10.2013 (Aktenzeichen 4 ME 238/13) Das  Oberveraltungsgericht  (OVG)  Lüne‐burg  hatte  im  Rahmen  des  einstweiligen Rechtsschutzes  einen  Fall  zu  entscheiden, bei dem die Eltern eines behinderten Kin‐des  einen  Platz  in  einem  wohnortnahen Regelkindergarten  einklagen wollten.  Das Kind war ohne besondere Hilfe nicht in der Lage, den Regelkindergarten zu besuchen; dieser  erfüllte  die  personellen  Vorausset‐zungen für die Betreuung behinderter Kin‐der  nicht  und  besaß  auch  keine  Erlaubnis für  den  Betrieb  einer  integrativen Kinder‐gartengruppe. Der Kinder‐  und  Jugendhil‐feträger  bot  stattdessen  wahlweise  die 

Betreuung  in zwei Kindergärten mit  Integ‐rationsgruppen an, die sich ebenfalls in der Nähe des Wohnorts befanden. Darin  sah  das OVG  im Gegensatz  zu  den Eltern  weder  einen  Verstoß  gegen  das Benachteiligungsverbot  des  Art.  3  Abs.  3 Satz  2  Grundgesetz  noch  einen  Verstoß gegen  das  Diskriminierungsverbot  gem. Art. 5 der UN‐ Behindertenrechtskonventi‐on (UN‐BRK). Das  Angebot  der  Plätze  in  den  Integrati‐onskindergärten,  in denen behinderte und nicht  behinderte  Kinder  gemeinsam  be‐treut  werden,  sei  nicht  mit  einem „heilpädagogischen“  oder  „Sonderkinder‐garten“  gleichzusetzen. Die  Plätze  in  den Integrationskindergärten  seien  als „angemessene  Vorkehrungen“  im  Sinne des  Art.  5  UN‐BRK  zu  bewerten,  die Schaffung  der  erforderlichen  sonderpäda‐gogischen  Voraussetzungen  in  dem  von den  Eltern  gewünschten  Regelkindergar‐ten sei dagegen unverhältnismäßig. Die Entscheidung des OVG Lüneburg kann unter www.oberverwaltungsgericht. niedersachsen.de  kostenfrei  abgerufen werden.  3.  SGB  XI  /  Zusätzliche  Betreuungsleis‐tungen gem. § 45b SGB XI – Änderung in der Bewilligungspraxis der Pflegekassen Gem. § 45b SGB XI haben pflegebedürftige Personen  mit  erheblich  eingeschränkter Alltagskompetenz  Anspruch  auf  zusätzli‐che Betreuungsleistungen im Wert von 100 € monatlich (Grundbetrag) oder 200 € mo‐natlich (erhöhter Betrag). Die Bewilligung dieser zusätzlichen Betreu‐ungsleistungen wurde bisher von den Pfle‐gekassen  unterschiedlich  gehandhabt: Viele  Kassen  haben  lediglich  die  Beträge bewilligt,  die  bereits  „angespart“  waren, also beispielsweise im März 2013 bis zu 300 € beim Grundbetrag oder bis zu 600 € beim erhöhten  Betrag.  Anträge  im  Vorgriff  auf künftig  entstehende  Ansprüche  wurden von diesen Kassen nicht bewilligt. Andere Pflegekassen,  insbesondere  die  AOK,  ha‐ben  kundenfreundlicher  auch  im  Vorgriff Leistungen  bewilligt. Die  gesamte  Jahres‐leistung  (1.200 € bzw. 2400 €) konnte be‐reits am Jahresanfang abgerufen werden. Nach Auskunft der AOK wurde diese Praxis nun  von  der  Aufsichtsbehörde  bean‐standet: Die Kassen müssen (dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend) zukünftig das „Sparbuchprinzip“  anwenden.  Danach  ist bei  der  Ermittlung  der  Leistungshöhe  auf den Monat der  Inanspruchnahme der Leis‐tung  (nicht  auf das Datum der Rechnung) abzustellen,  eine  Leistung  im  Vorgriff  auf künftige Ansprüche ist nicht mehr möglich. Zu beachten ist, dass auch zu einem späte‐ren  Zeitpunkt  nicht  bewilligungsfähige Leistungen nicht erstattet werden können. 

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Lebenshilfe aktuell ‐ Nachrichten  Nr. 18    01/2014 

4. Betreuungsrecht  / § 1835a BGB  ‐ Pau‐schale  Aufwandsentschädigung  für  eh‐renamtliche Betreuer angehoben Mit  In‐Kraft‐Treten  des  2.  Kostenrechts‐modernisierungsgesetzes  zum  01.08.2013 wurde  die  pauschale  Aufwandsentschädi‐gung  für das Führen einer ehrenamtlichen rechtlichen  Betreuung  von  bisher  323  € jährlich auf nunmehr 399 € jährlich erhöht.   

INFORMATIONSDIENST des   Le‐benshilfe  Landesverbandes  Bay‐ern vom 25. Februar 2014 1.  SGB  XII  /  Integrationshelfer  auch  im Kindergarten als Leistung der Eingliede‐rungshilfe  – Beschluss des Landessozial‐gerichts  Nordrhein‐  Westfalen  vom 27.08.2013 (AZ L 9 SO 211/13 B ER) Das  Landessozialgericht  Nordrhein‐Westfalen  (LSG NRW) hat  ‐ wie  schon die Vorinstanz  ‐  in einem Eilverfahren zuguns‐ten eines behinderten Mädchens entschie‐den, das aufgrund mehrerer Erkrankungen und  insbesondere eines hohen Risikos von Selbst‐  und  Fremdgefährdung  eine  Integ‐rationshilfe für den Besuch einer  integrati‐ven  Kindertagesstätte  in  Form  einer  1:1‐Betreuung beantragt hatte. Der Sozialhilfeträger hatte die Kostenüber‐nahme  für  einen  Integrationshelfer  abge‐lehnt. Nach den  im Eilverfahren vorgelegten Un‐terlagen sprach allerdings vieles dafür, dass der Besuch der Kindertagesstätte nur mög‐lich  ist, wenn dem Mädchen ein eigens für es  vorgesehener  Integrationshelfer  zur Verfügung steht. Das Argument des Sozial‐hilfeträgers,  die  Kindertagesstätte  sei  für die  ausreichende  Betreuung  der  Antrag‐stellerin zuständig, ließ das LSG NRW nicht gelten: Die Eltern haben keinerlei Möglich‐keit,  Einfluss  auf  die  Personalausstattung der Kindertagesstätte zu nehmen. Ein Ver‐weis auf Mittel der Kindertagesstätte grei‐fe nur, wenn diese Mittel auch  tatsächlich bereit  stünden. Die Kindertagesstätte gab jedoch an, sie könne das Mädchen mit dem ihr zur Verfügung stehenden Personal nicht betreuen. Streitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträ‐ger  und  der  Kindertagesstätte  können nicht  zu  Lasten  des  leistungsberechtigten Kindes gehen. Als Rechtsgrundlage zog das LSG NRW die §§  53,  54 Abs.  1 SGB XII  i.V.m.  §  55 Abs.1 SGB IX heran. Die dort genannten Leistun‐gen  seien  nicht  abschließend,  vielmehr seien weitere „unbenannte“ Leistungen zur Teilhabe  am  Leben  in  der  Gemeinschaft wie  die Gewährung  eines  Integrationshel‐fers  in der Kindertagesstätte möglich. Die Entscheidung  kann  kostenfrei  unter www.sozialgerichtsbarkeit.de  abgerufen werden. 

2. SGB XII / Brillenversorgung als Einglie‐derungshilfe  –  Urteil  des  SG  Oldenburg vom 20.01.2014 (AZ S 22 SO 99/13) Der  Landesverband  Bayern  weist  auf  ein Urteil  des  Sozialgerichts  Oldenburg  hin. Dort war ein Fall einer  stark kurzsichtigen (‐ 6 bzw. – 6,5 Dioprien) 30‐jährigen Frau zu entscheiden, die beim Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für eine ärztlich verord‐nete neue Brille beantragt hatte. Die geis‐tig und körperlich behinderte (GdB 100 mit den Merkzeichen G, H und RF) sowie pfle‐gebedürftige  (Pflegestufe  II)  Frau  lebt  im Haushalt der Eltern, arbeitet in einer Werk‐statt für behinderte Menschen und bezieht Grundsicherungsleistungen. Die  Übernahme  der  Kosten  in  Höhe  von 178,50  €  lehnte  der  Sozialhilfeträger  mit dem Argument  ab, der geltend gemachte Bedarf sei mit dem Regelsatz der Grundsi‐cherung abgegolten. Zudem  können  Leistungen,  die  Kranken‐kassen im Rahmen des SGB V nicht erbrin‐gen  müssen  (wie  Brillen)  auch  nicht  im Rahmen  der  Sozialhilfe  nach  §  48  Satz  1 SGB XII (Hilfe bei Krankheit) erbracht wer‐den. Das  Sozialgericht  Oldenburg  verurteilte den  Sozialhilfeträger  jedoch  zur  Kosten‐übernahme  im  Rahmen  der  Eingliede‐rungshilfe.  Die  Klägerin  gehöre  unstreitig zum  eingliederungshilfeberechtigten  Per‐sonenkreis. Zu den Leistungen der Einglie‐derungshilfe  gehören  insbesondere  Hilfen zur  Teilhabe  am  Leben  in  der  Gemein‐schaft. Zwar diene die beantragte Sehhilfe auch  zum  Ausgleich  der  visuellen  Ein‐schränkungen  der  Klägerin.  Sie  sei  aber zudem  auch  geistig  und  körperlich  behin‐dert, so dass sie ohnehin nur eingeschränkt am  gemeinschaftlichen  Leben  teilnehmen könne.  Die  Klägerin  benötige  die  Brille, ohne die sie hilflos sei, als Hilfe gegen die Auswirkungen  der  Behinderung  im  Alltag zur Sicherstellung einer uneingeschränkten Teilhabe  am  gemeinschaftlichen  Leben. Sie ermögliche  ihr erst einen umfassenden Zugang zur Gesellschaft. Deshalb stelle die Brille in diesem Fall nicht nur ein Hilfsmittel im  Sinne  der  gesetzlichen  Krankenversi‐cherung dar,  sondern  falle darüber hinaus in  den  Leistungskatalog  der  Eingliede‐rungshilfe. Das Urteil  ist noch nicht  rechtskräftig, die Berufung  wurde  wegen  der  grundsätzli‐chen  Bedeutung  zugelassen.  Das  Urteil kann  kostenfrei  unter  http://www.sozialgerichtoldenburg. niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31864&article_id=117556&_ psmand =1031 heruntergeladen werden.  

  

INFORMATIONSDIENST des   Le‐benshilfe  Landesverbandes  Bay‐ern vom 5. März 2014 1.  SGB  XII  /  Motivationszuwendungen der  freien Wohlfahrtspflege dürfen nicht als  Einkommen  angerechnet  werden  ‐ Urteil  des  Bundessozialgerichts  vom 28.02.2013 (AZ B 9 SO 12/11 R) Das Bundessozialgericht  (BSG)  hatte  über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein see‐lisch  erkrankter  Mann  an  einem „Arbeitstraining“  eines  Integrationsunter‐nehmens,  das  Mitglied  im  Paritätischen Wohlfahrtsverband  ist,  teilnahm. Die Teil‐nahme an dieser Maßnahme war freiwillig. Um den Kläger zu einer regelmäßigen Teil‐nahme zu motivieren, wurde  ihm eine Mo‐tivationszuwendung  in Höhe  von  1,60  €  / Stunde gezahlt, was monatlich bis zu 60 € ergab. Diese  Zuwendung  rechnete  der  Grundsi‐cherungsträger  als  Einkommen  auf  die Grundsicherung  des  Klägers  an.  Dagegen wehrte er sich. Das  BSG  entschied,  dass  eine  derartige Motivationszuwendung  nicht  als  Einkom‐men  auf  die Grundsicherung  angerechnet werden könne. Zwar sei sie Einkommen im Sinne des  § 82 SGB XII.  Jedoch müsse  sie als Zuwendung der Freien Wohlfahrtspfle‐ge gem. § 84 SGB XII außer Betracht blei‐ben.  Der  Paritätische  Wohlfahrtsverband gehöre  zu  den  Spitzenverbänden  der Freien Wohlfahrtspflege. Die Motivations‐zuwendung diene dem Anreiz  für den Klä‐ger, das „Arbeitstraining“  im eigenen  Inte‐resse  fortzusetzen;  eine  Anrechnung  als Einkommen  würde  diese  Anreizfunktion konterkarieren. Auch sei die Höhe der Zu‐wendung mit  60  €/Monat  nicht  geeignet, die  zusätzliche  volle  Grundsicherung  als unangemessen zu sehen. Der Grundsicherungsträger wurde deshalb verurteilt,  die  Grundsicherung  in  voller Höhe zu zahlen. Das  Bundessozialgericht  ließ  offen,  ob auch Zuwendungen von Trägern, die nicht einem  Spitzenverband  der  Freien  Wohl‐fahrtspflege angehören, unter § 84 SGB XII fallen. Die Lebenshilfe  ist kein Spitzenver‐band  der  Freien  Wohlfahrtspflege,  wohl aber  ein  Verband  der  Freien Wohlfahrts‐pflege. Es spricht aus Sicht des Landesver‐bandes  vieles  dafür,  dass  die  Grundsätze dieses Urteiles auch auf Zuwendungen der Lebenshilfe beispielsweise in Förderstätten an  die  „Mitarbeiter“  angewendet  werden können. Sollte es  in Einzelfällen zu Proble‐men  kommen,  bittet  der  Landesverband um  entsprechende  Rückmeldung.  Das Urteil  ist  kostenfrei  unter www.bundessozialgericht.de verfügbar.   

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Lebenshilfe aktuell ‐ Nachrichten  Nr. 18    01/2014 

2. SGB XII  /  Integrationshelfer  in Tages‐förderstätten  für  Erwachsene  als  Leis‐tung der Eingliederungshilfe – Urteil des Sozialgerichts  Braunschweig  vom 14.02.2013 (AZ S 32 SO 178/10) Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Sozi‐alhilfeträger  einem  behinderten  Teilneh‐mer in einer Tagesförderstätte einen Integ‐rationshelfer als 1:1‐Betreuung finanzieren muss. Der Kläger  leidet an  frühkindlichem Autismus,  es  besteht  ein  erhebliches Selbstgefährdungspotential  in  Form  von Weglauftendenzen  und  fehlender  Risiko‐ und  Gefährdungseinschätzung.  Deshalb konnte  er  keine Werkstatt  für  behinderte Menschen  besuchen  und  verblieb  in  der Tagesförderstätte. Während  der  Schulzeit in einer Förderschule für geistig Behinderte wurde  er  von  einem  Integrationshelfer begleitet.  In der Tagesförderstätte  gab  es einen Personalschlüssel von 1:3. Der Träger der Tagesförderstätte  legte dar, dass trotz der Versuche, die Einzelbegleitung zu redu‐zieren  und  der  Sensibilisierung  der  Grup‐penleiter  eine  weitere  Unterstützung  des Klägers  durch  den  Einzelfallhelfer  auch zukünftig erforderlich sei, da der Gruppen‐schlüssel  und  der  offene  Charakter  der Einrichtung die Sicherheit des Klägers nicht gewährleisten könne. Der Sozialhilfeträger verwies  darauf,  dass  die  Einrichtung  nach Landesrahmenvertrag verpflichtet sei, den Kläger  ohne  einen  Einzelfallhelfer  aufzu‐nehmen.  Wenn  der  Kläger  damit  nicht zurechtkomme, könne er die Tagesförder‐stätte nicht besuchen. Das SG Braunschweig verurteilte den Sozi‐alhilfeträger zur Kostenübernahme für den Einzelfallhelfer: Im Gegensatz zu Werkstätten für behinder‐te Menschen gebe es bei Tagesförderstät‐ten im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB IX keine Anforderungen  an  ein  Mindestmaß  wirt‐schaftlich verwertbarer Arbeitsleistung bei einem  bestimmten  Personalschlüssel. Der Tagesförderbereich  stünde  grundsätzlich allen  behinderten Menschen  offen.  Es  sei Aufgabe  des  Sozialhilfeträgers,  den  Ein‐gliederungshilfeanspruch  des  Klägers  er‐forderlichenfalls  durch  die  Bereitstellung eines  Einzelfallhelfers  sicherzustellen. Denn die konkret erforderliche Maßnahme der  Eingliederungshilfe  richte  sich  nach den Umständen des Einzelfalls und ergebe sich aus dem  individuellen Hilfe– und För‐derbedarf  in  Abhängigkeit  von  dem  Leis‐tungsangebot  der  Förderstätte.  Entgegen der Auffassung des  Sozialhilfeträgers  ent‐falten Vereinbarungen  zwischen  dem  Ein‐richtungsträger  und  dem  Sozialhilfeträger im  Verhältnis  zum  Kläger  keine  Wirkung und  können  die  Voraussetzungen  seines Anspruchs  nicht  festlegen.  In  dieser  Hin‐

sicht  stehe  es  dem  Sozialhilfeträger  frei, gegenüber  dem  Einrichtungsträger  Re‐gressansprüche gelten zu machen. Die erfreuliche Entscheidung, die  klar und deutlich  die  verschiedenen  Ebenen  des sozialhilferechtlichen  Dreiecks  trennt  und auf  die  individuellen Gegebenheiten  beim Leistungsberechtigten  abstellt,  ist  kosten‐frei  unter  http://openjur.de/u/621579.html verfügbar.  3. SGB VIII / Heilpädagogische Reitthera‐pie  auch  für  Schulkinder  als  Eingliede‐rungshilfe  –  Urteil  des  Bundesverwal‐tungsgerichts  vom  18.10.2012  (AZ  5  C 15.11) Das  Bundesveraltungsgericht  hatte  dar‐über zu entscheiden, ob heilpädagogisches Reiten  für  ein  seelisch  behindertes  Schul‐kind  eine Maßnahme  der  Eingliederungs‐hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemein‐schaft sein kann. Es  ging  um  ein  Kind  mit  frühkindlichem (Kanner‐)Autismus,  dem  vor  seiner  Ein‐schulung  heilpädagogisches  Reiten  als Eingliederungshilfe  vom  Sozialhilfeträger finanziert wurde. Da es  sich beim Kanner‐Autismus  um  eine  seelische  Behinderung handelt, ging mit der Einschulung die Leis‐tungszuständigkeit  auf  den  Träger  der Jugendhilfe  über.  Dieser  verweigerte  die Kostenübernahme  mit  der  Begründung, heilpädagogische  Leistungen  zur  Teilhabe am Leben  in der Gemeinschaft seien gem. § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iV.m. § 55 Abs. 2 Nr.2 SGB IX für bereits  eingeschulte  Kinder  ausgeschlos‐sen. Dem widersprach das Bundesverwaltungs‐gericht, das für jugendhilferechtliche Strei‐tigkeiten  höchste  Gericht,  und  verurteilte den  Jugendhilfeträger  zur Gewährung von wöchentlichen  Einheiten  heilpädagogi‐schen  Reitens  als Maßnahme  der  Einglie‐derungshilfe zur Teilhabe am Leben  in der Gemeinschaft. Wie  schon  die  Vorinstanz, das  Oberverwaltungsgericht  Koblenz, konnte  es  dem  §  55  Abs.  2  SGB  IX  nicht entnehmen,  dass  er  einen Ausschluss  von heilpädagogischen  Leistungen  für  bereits eingeschulte Kinder enthalte. Zwar bestim‐me  § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB  IX, dass  zu den Leistungen  zur  Teilhabe  am  Leben  in  der Gemeinschaft  insbesondere  heilpädagogi‐sche Leistungen für noch nicht eingeschul‐te  Kinder  gehören.  Daraus  könne  aber nicht  der  Schluss  gezogen  werden,  dass heilpädagogische  Leistungen  für  bereits eingeschulte Kinder ausgeschlossen wären. Schon das Wort „insbesondere“ in § 55 Abs. 2 SGB  IX zeige, dass der Gesetzgeber kei‐nen abschließenden Katalog schaffen woll‐te. Das  jugendhilferechtliche Leistungssystem 

sei  auf Offenheit  und  Lückenlosigkeit  an‐gelegt, weil nur so die Erfüllung der Aufga‐be  der  jugendhilferechtlichen  Eingliede‐rungshilfe möglich sei. Aus dem sozialhilfe‐rechtlichen  Bedarfsdeckungsgrundsatz (der  auch  in  der  jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe gilt)  folge, dass grund‐sätzlich der gesamte  im konkreten Einzel‐fall  anzuerkennende  Hilfebedarf  abzude‐cken sei. Das betroffene Kind konnte darlegen, dass das  heilpädagogische  Reiten  in  seinem konkreten  Fall  an  die  sozialen  Folgen  des Autismus (mit einer schweren Kommunika‐tionsstörung und fehlendem Sprechvermö‐gen) wie  Abkapselung  und  Beziehungsar‐mut anknüpft. Ziel des heilpädagogischen Reitens  sei es, das Kind über den Kontakt zum  Pferd  und  die  nonverbale  Kommuni‐kation  mit  dem  Pferd  zu  befähigen,  sich zunehmend  auf  andere  Personen  wie  die Heilpädagogin,  andere  Kinder  auf  dem Reiterhof  oder  Klassenkameraden  einzu‐lassen und mit ihnen zu kommunizieren. Die Entscheidung des Bundesverwaltungs‐gerichts  betrifft  zwar  unmittelbar  nur  den Bereich der  jugendhilferechtlichen Einglie‐derungshilfe.  Allerdings  verweist  das  Ju‐gendhilferecht  in  §  35a  SGB  VIII  in  Bezug auf die  Inhalte der Eingliederungshilfe auf die Vorschriften  des  SGB  XII  und  SGB  IX, die  für  geistig  und  körperlich  behinderte Kinder  einschlägig  sind.  Insofern  hat  das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Sig‐nalwirkung auch für diesen Bereich. Entscheidend  ist  jeweils die schlüssige und einzelfallbezogene  Begründung  des  Ein‐gliederungsbedarfs zur Teilhabe am Leben in  der  Gemeinschaft.  Gerade  für  geistig behinderte  Kinder  mit  Kommunikations‐schwierigkeiten und fehlendem Sprechver‐mögen, bei denen die Gefahr  sozialer Ab‐kapselung besteht, kann das heilpädagogi‐sche Reiten eine gute Hilfemethode sein. Das  Urteil  des  Bundessozialgerichts  ist kostenfrei  unter  http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php ent=181012U5C15.11.0 verfügbar.   

Newsletter  der  Bundesvereini‐gung  Lebenshilfe  vom  3.  April 2014  Menschen  mit  Behinderung  legen  Ein‐spruch  gegen  die  Bundestagswahl  2013 ein Lebenshilfe und Caritas Behindertenhilfe und  Psychiatrie  halten  Wahlrechtsaus‐schlüsse für verfassungswidrig Berlin. Bundesvereinigung Lebenshilfe und Caritas  Behindertenhilfe  und  Psychiatrie unterstützen acht Personen, die gegen die  

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Lebenshilfe aktuell ‐ Nachrichten  Nr. 18    01/2014 

Gültigkeit  der  Bundestagswahl  2013  beim Bundestag Einspruch eingelegt haben, weil sie  nicht  wählen  durften.  Von  der  Wahl ausgeschlossen  sind  nach  einer  Regelung des  Bundeswahlgesetzes  Menschen  mit Behinderungen,  für die „eine Betreuung  in allen Angelegenheiten“ bestellt  ist. Außer‐dem  ist von der Wahl ausgeschlossen, wer sich  im  psychiatrischen  Maßregelvollzug befindet, weil er aufgrund einer Krankheit oder  Behinderung  schuldunfähig  ist  und krankheitsbedingt  weitere  Taten  drohen. Nach  einer  Vorschrift  des  Europawahlge‐setzes  gelten  die  genannten  Wahlrechts‐ausschlüsse auch für die am 25. Mai anste‐hende  Europawahl.  Auch  an  dieser Wahl wird  ein  Teil  der Menschen mit  Behinde‐rung  daher  nicht  teilnehmen  können.  Le‐benshilfe  und  Caritas  gehen  von  rund 10.000 Menschen  aus,  die  in Deutschland betroffen sind. Die  Verbände  halten  das  für  verfassungs‐widrig. „Das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, wird in Artikel 38 des Grundge‐setzes  garantiert.  Die  Wahlrechtsaus‐schlüsse bedeuten daher einen schwerwie‐genden Eingriff in die Grundrechte und das Recht behinderter Menschen auf uneinge‐schränkte  politische  Beteiligung“,  so  die Bundesvorsitzende  der  Lebenshilfe  und Vizepräsidentin  des  Deutschen  Bundesta‐ges, Ulla Schmidt.  Die Wahlrechtsausschlüsse sind willkürlich: Kein Bürger, mag  er  alt,  krank oder  sonst beeinträchtigt sein, muss befürchten, dass seine Fähigkeit zu „vernünftigen“ Wahlent‐scheidungen  überprüft  wird.  Der  Wahl‐rechtsausschluss  als  automatische Neben‐folge einer „Betreuung in allen Angelegen‐heiten“ oder des Aufenthalts im psychiatri‐schen  Maßregelvollzugs  trifft  lediglich volljährige  Menschen  mit  einer  psychi‐schen  Krankheit  oder  einer  Behinderung, die  damit  gegenüber  anderen, möglicher‐weise gleich Betroffenen unzulässig diskri‐miniert werden. „Weil  die  Wahlrechtsausschlüsse  sich  auf eine bestimmte Gruppe von Menschen mit Behinderungen  beziehen,  sind  sie  zudem unvereinbar  mit  der  Behindertenrechts‐konvention (UN‐BRK), dem 1. Zusatzproto‐kolls  zur  Europäischen  Menschenrechts‐konvention (EMRK) und Artikel 25 des UN‐Paktes  über  bürgerliche  und  politische Rechte“, erläutert Johannes Magin, Vorsit‐zender  des  Bundesverbandes  Caritas  Be‐hindertenhilfe und Psychiatrie. Sowohl der Europäische  Gerichtshof  für  Menschen‐rechte und das Ministerkomitee des Euro‐parates  als  auch  der  Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hätten sich  in die‐sem Sinne geäußert.  Die  europäischen  Nachbarstaaten  Öster‐reich, die Niederlande und Großbritannien 

folgen  dem  und  verzichten  auf  entspre‐chende Wahlrechtsausschlüsse. Die  Bundesvereinigung  Lebenshilfe  und der Bundesverband Caritas Behindertenhil‐fe und Psychiatrie sind überzeugt, dass die Wahlrechtsausschlüsse  im  deutschen Recht  unzulässig  sind  und  fordern  daher deren  Streichung.  Beide  Verbände  sind bereit,  dafür  bis  vors  Bundesverfassungs‐gericht zu ziehen.   

Bayerische  Sozialnachrichten Ausgabe 5/2013  Wie  wollen Menschen mit  geistiger  Be‐hinderung wohnen? Erlangen  (kobinet). Wie wollen Menschen mit geistiger Behinderung wohnen, wo und mit wem wollen sie zusammenleben? Aus‐gehend von diesen Fragen hat der Lebens‐hilfe‐Landesverband  Bayern  die  neue Handreichung „Wohnen  ‐ Grundsätze   und Perspektiven der Lebenshilfe Bayern“ erar‐beitet.  Die Publikation richtet sich vor allem an die  Lebenshilfen vor Ort , die schon seit  vielen Jahren  mannigfaltige Wohnformen  direkt in  den  Gemeinden  anbieten.  Sie    sollen dabei  unterstützt  werden,  ihre  Angebote im Sinne  von   Selbstbestimmung,   Barrie‐refreiheit und  Inklusion erfolgreich weiter‐zuentwickeln. Es gilt, auch neue, noch un‐gewohnte Wege zu gehen und somit indivi‐duelle Wohnräume  zu  schaffen. Aus Sicht des  Lebenshilfe‐Landesverbandes  Bayern müssen  die  Rechte  und  die  Bedürfnisse derer,  die Wohn‐  und  Lebenshilfe  benöti‐gen,  immer  im  Mittelpunkt  stehen.  Die Angebote der Lebenshilfen vor Ort   sollen Menschen  mit  Behinderungen  schließlich ein  selbstbestimmtes  Wohnen  und  die gleichberechtigte    Teilhabe  am  Leben  in der Gemeinde ermöglichen.  Die Broschüre „Wohnen ‐ Grundsätze   und Perspektiven der Lebenshilfe Bayern“   hat 32  Seiten  und  kann  kostenfrei  als  PDF‐Datei  heruntergeladen  werden: www.lebenshilfe‐bayern.de/publikationen.html    

Persönliches  Budget  für  Men‐schen mit Behinderung ‐ Broschü‐re des BMAS in Einfacher Sprache Das  BMAS  hat  eine  Broschüre  über  das Persönliche Budget in Einfacher Sprache herausgegeben. Diese Broschüre berichtet von Menschen, die das Persönliche Budget bekommen.  Es  sind  54  Beispiele  aus  der Praxis. Diese Beispiele zeigen, wie das Per‐sönliche Budget im Alltag funktioniert. Wir haben die Broschüre  in Einfacher Sprache 

geschrieben. Damit können Menschen mit Behinderung  die  Broschüre mit  ihren  Be‐treuern  zusammen  lesen.  Betreuer  sind zum Beispiel die Eltern, Verwandte, Mitar‐beiter  in Betreuungs‐Einrichtungen, Mitar‐beiter  aus  Werkstätten  für  behinderte Menschen.  Die  Betreuer  sollen  die  Bro‐schüre  gemeinsam  mit  Ihnen  lesen.  So können  Sie  nach  Beispielen  suchen,  die genauso sind wie bei Ihnen. Und dann kön‐nen Sie mit Ihren Betreuern darüber reden, ob Sie auch das Persönliche Budget bean‐tragen wollen.  Die Broschüre  kann unter  folgendem Link unentgeltlich beim BMAS bestellt werden: http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a757e‐best‐practice‐einfache‐sprache.html.   

"Feuchtwanger Erklärung" zu Le‐benshilfe im Alter  Menschen  mit  Behinderungen  haben  ein Recht auf ein Alter  in Würde und auf gute Pflege! Damit sie am Leben in der Gemein‐schaft weiterhin teilnehmen können, brau‐chen  Menschen  mit  Behinderungen  auch im  Alter  vielfältige,  auf  ihre  Bedürfnisse ausgerichtete  Angebote  der  Eingliede‐rungshilfe.  Das  fordert  die  Lebenshilfe Bayern  in  ihrer  sogenannten "Feuchtwanger  Erklärung"  zum  Abschluss ihrer zweitägigen Fachtagung "Seid  ihr auf das Alter vorbereitet!?" Anfang April 2014. Dabei  verpflichtet  sich  die  Lebenshilfe  in Bayern  auch  selbst,  alte  Menschen  mit Behinderungen und  ihre Angehörigen um‐fassend  zu  beraten,  zu  begleiten  und  zu unterstützen. Mit über 90 Teilnehmerinnen und  Teilnehmern  war  die  Fachtagung  in Feuchtwangen  auf  großes  Interesse  in Einrichtungen  der  Lebenshilfe  Bayern  ge‐stoßen.                            Fortsetzung Seite 10 

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Lebenshilfe aktuell ‐ Nachrichten  Nr. 18    01/2014 

"Feuchtwanger Erklärung" im Einzelnen:  

Menschen  mit  Behinderungen haben  ein  Recht  auf  ein  Alter  in Würde!  Die  Lebenshilfe  in  Bayern setzt  sich  dafür  ein,  dass  dieses Recht  ohne  Einschränkungen  ver‐wirklicht wird. 

 

Menschen  mit  Behinderungen haben ein  lebenslanges Recht auf Leistungen der Eingliederungshil‐fe  und  damit  auf  Teilhabe  am Leben  in  der  Gemeinschaft!  Das gilt  völlig  unabhängig  vom  Alter sowie von der Art und Schwere der Behinderungen. 

 

Am  Leben  in  der  Gemeinschaft teilzuhaben,  ist auch  im Alter  für Menschen  mit  Behinderungen vorrangig  und  existenziell!  Alte Menschen mit Behinderungen wol‐len auch  ihren Ruhestand selbstbe‐stimmt  genießen,  Kontakt  mit anderen  haben  und  ihre  Tage  für sich  sinnvoll  gestalten.  Das  wird ihnen durch die Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe ermöglicht. Die  Lebenshilfe  in  Bayern  bietet ihnen dafür die notwendige Unter‐stützung  und  vielfältige,  auf  ihre Bedürfnisse ausgerichtete Angebo‐te  –  sowohl  in  stationären Wohneinrichtungen als auch ambu‐lant  in Wohngemeinschaften  oder ihren eigenen Wohnungen. 

 

Alte  Menschen  mit  Behinderun‐gen  haben  das  gleiche Recht  auf gute  und  gelingende  Pflege  wie andere Menschen auch! Gute Pfle‐ge  schafft  die  Voraussetzung  für gelebte  Teilhabe.  Die Lebenshilfe in Bayern stellt sich auf alt werden‐de und alte Menschen mit Behinde‐rungen  und  ihre  Bedürfnisse  ein und entwickelt entsprechende Kon‐zepte.  Sie  arbeitet  eng  mit  den Fachbereichen  der  Pflege  zusam‐men, beschäftigt  selbst gut ausge‐bildete  Pflegekräfte  und  bietet somit  gelingende  Pflege  in  ihren eigenen  Einrichtungen  unter  dem Dach der Eingliederungshilfe. 

 

Alte  Menschen  mit  Behinderun‐gen sollen auch bei Pflegebedürf‐tigkeit in ihrem vertrauten Leben‐sumfeld  bleiben  können!  Ob  ein Umzug  in  eine  Pflegeeinrichtung wirklich notwendig ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Dabei 

sollen  die Menschen mit  Behinde‐rungen selbst, die Angehörigen und Unterstützenden  mit  einbezogen werden. Alte Menschen mit Behin‐derungen dürfen nicht gegen  ihren Willen  in Pflegeheime verlegt wer‐den.  Die  Lebenshilfe  in  Bayern setzt  sich  auch  hier  als Wächterin für  die  Interessen  von  Menschen mit Behinderungen ein. 

 

Die  Lebenshilfe  in  Bayern  berät, begleitet und unterstützt alt wer‐dende  und  alte  Menschen  mit Behinderungen und  ihre Angehö‐rigen  in allen Fragen und Heraus‐forderungen  des  Alterns.  Außer‐dem fördert sie, dass Mitarbeiterin‐nen  und  Mitarbeiter  in  ihren  Ein‐richtungen  hierzu  gut  ausgebildet werden. Auch bietet die Lebenshil‐fe  Bayern  selbst  fachlich  fundierte Fort‐ und Weiterbildungen an. 

  

Aktion Mensch – Neue Förderak‐tion  „Noch  viel  mehr  vor  –  die Förderaktion zum Jubiläum“ Die Aktion Mensch fördert mit der Förder‐aktion  „Noch  viel mehr  vor“  ab  sofort  im Rahmen des Förderschwerpunktes  Inklusi‐on regionale Projekte, die zur Inklusion von Menschen mit Behinderung beitragen. Gefördert werden Honorar‐  und  Sachkos‐ten für die Durchführung von Projekten zu den Themenfeldern  ‐ Barrierefreiheit ‐ Bildung ‐ Freizeit ‐ Gesellschaftliches Engagement ‐ Gesundheit ‐ Kunst und Kultur ‐ Medien ‐ Öffentlichkeitswirksame Aktionen (5.Mai) ‐ Sport.  Der  Durchführungszeitraum  kann  von  ei‐nem Tag bis 12 Monate betragen. Die För‐derhöchstsumme  pro  Projekt  liegt  bei 5.000 Euro. Eigenmittel sind nicht erforder‐lich. Pro Antragsteller wird nicht mehr als ein Förderantrag bewilligt. Organisationen bzw.  Träger  mit  mehreren  Einrichtungen oder Diensten können  für  jede dieser Ein‐richtungen oder Dienste je eine Projektför‐derung  aus  der  Förderaktion  beantragen. Von  der  Förderung  ausgeschlossen  sind Vorhaben  zur  Fortführung  von  Projekten, die  von  der  Aktion  Mensch  bezuschusst wurden.  Bei  erfolgreich  durchgeführten Projekten  ist  eine Wiederholung  in  einem Folgejahr grundsätzlich möglich. 

Darüber  hinaus  können  für Aktionen  zum 5. Mai 2014 weitere Förderanträge gestellt werden. Der Aktionszeitraum hierzu reicht vom 26. April bis zum 11. Mai 2014. Im Förderantrag muss  eindeutig Bezug  auf den Aktionstag genommen werden. Der  Landesverband  weist  aus  aktuellem Anlass darauf hin, dass bereits begonnene Maßnahmen nicht mehr förderfähig sind.  

 Stiftung  Lebensspur  zeichnet Menschen mit Behinderung aus Die Stiftung Lebensspur vergibt 2014 erst‐malig die Auszeichnung  „Beachtenswerter Lebensweg  von  Menschen  mit  Behinde‐rung“  an  bis  zu  drei  Preisträger.  „Hierfür suchen  wir  nach  Menschen  mit  Behinde‐rungen und beachtenswertem Lebensweg, die  bereit  sind,  ihren  Lebensweg  aufzu‐zeichnen und zu schildern, welche Heraus‐forderungen  sie  aufgegriffen  haben  und wie  sie  ihren  Lebensweg  selbst  gestaltet und  erfolgreich  angegangen  haben  sowie ihren  Lebensweg  im  Sinne  einer  Vorbild‐funktion  öffentlich  zu machen  und  damit andere Menschen mit Behinderung  zu  er‐mutigen,  ihre Potentiale  zu finden und  zu nutzen“, so die Stiftung auf ihrer Homepa‐ge. Der Preis  ist mit  je 5.000 Euro dotiert, Bewerbungsfrist ist der 5. Mai 2014. Ihr  Kontakt:  Stiftung  Lebensspur  e.  V., Landgrafenstr.  5,  50931 Köln,  Telefon  (02 21)  98  86  08  90.  E‐Mail:  info@stiftung‐lebensspur.de,  Internet:  www.stiftung‐lebensspur.de.