Upload
letu
View
228
Download
2
Embed Size (px)
Citation preview
Benefizkonzert Maria Stern 2014 Zum vierten und vorläufig letzten Mal fand in der Turnhalle des Gymnasiums Maria Stern ein Benefizkonzert zugunsten der Lebenshilfe unter der Gesamtleitung von Wolfgang Scherer statt. Scherer hatte das Kammerorchesters 1984 gegründet und wird zum Schuljahresende in den Ruhe‐stand gehen. Einen Nachfolger aber gibt es noch nicht. Das Konzert begann mit der 25‐köpfigen BigBand, die von Agnes Reiter dirigiert wurde. Das Kammerorchester mit seinen 76 Mitwirkenden präsentierte anschließend ein berauschendes und facettenreiches Potpourri aus erhabener Klassik, fröhlicher Folklore und ergreifender Filmmusik: u.a. den Laridah Marsch, TV‐Melodien, Pfeiff drauf, Miss Marple, 76 Trombones und den Hollywood‐Blockbuster „Pirates of the Caribean“ (Fluch der Karibik). Unsere Wohnheimbewohner durften zwi‐schendurch wie im Vorjahr zur Amboss‐polka den Takt auf einem nicht ganz ech‐ten Amboss schlagen – was sie auch mit vollstem Einsatz und Stolz taten. Solisten bei Mozarts Adagio waren Judith Pientschik und Markus Göppel und das Zirkus‐Renz‐Xylophonsolo bot Peter Knöpfle in beeindruckender Weise dar. Den Radetzkymarsch dirigierte wie jedes Jahr „ganz cool“ Wohnheimbewohner Wolf‐gang Scherer (ja, der heißt genauso wie der
Dirigent). Das schwedische Musikfilm‐Drama "Wie im Himmel" wurde berührend von der Gesangssolistin Lea Steinke darge‐boten und der Jazz‐Song Tiger Rag von Valentin Scherer. Am Schluss sangen alle das Lied "Möge die Straße uns zusammen führen". Wir danken Herrn Scherer für die vielen gemeinsamen Veranstaltungen, seine tat‐kräftige Unterstützung der Lebenshilfe und wünschen ihm alles Gute für den Ruhe‐stand.
Außerordentliche Mitgliederver‐sammlung Am 27. März 2014 fand in der Aula der Brunnenschule eine außerordentliche Mit‐gliederversammlung der Lebenshilfe Augs‐burg statt. Nach der Begrüßung durch den Ersten Vorsitzenden Dieter Stein wurde Frau Gertrud Mertes als neues Mitglied des Lebenshilfevorstands gewählt. Herr Rainer Weng wurde zum stellvertretenden Vorsit‐zenden gewählt. Ein weiterer Tagesord‐nungspunkt war die Aussprache über Vor– und Nachteile einer Namensänderung des Vereins. Nach reger Diskussion lautete der Vorschlag der Vorstandschaft „Lebenshilfe e.V. Augsburg“ ohne „geistige Behinde‐rung“ und andere Zusätze. Die Abstim‐mung darüber findet in der nächsten Mit‐gliederversammlung im Herbst statt. Des weiteren wurden mögliche Satzungsände‐rungen vorgestellt und diskutiert.
Lebenshilfe aktuell Nr. 18 01/2014
IMPRESSUM Lebenshilfe aktuell Nr. 1/April 2014
Herausgeber:
Lebenshilfe Augsburg e.V.
Elmer‐Fryar‐Ring 90
86391 Stadtbergen
Telefon 0821/34687‐15
Telefax 0821/34687‐33
daniel.speinle@lebenshilfe‐augsburg.de
www.lebenshilfe‐augsburg.de
Verantwortlich:
Ralf Gallep, Geschäftsführer
Redaktion und Gestaltung:
Daniel Speinle
Spendenkonto:
Stadtsparkasse Augsburg
Kontonummer 0353300
Bankleitzahl 72050000
2
Lebenshilfe aktuell ‐ Verein Nr. 18 01/2014
Inklusionsreise zur Jakob‐Muth‐Schule der Lebenshilfe Nürnberg Drei Mitarbeiter und ein Vorstand der Le‐benshilfe Augsburg begaben sich am 19. März auf „Inklusionsreise“ zur Jakob‐Muth‐Schule (JMS) der Lebenshilfe Nürnberg. Seit dem Schuljahr 2010/11 werden hier unter anderem zwei Partnerklassen mit Grundschulkindern aus der Nürnberger Dunantschule als Stammschule und aus anderen Grundschulen zusammen mit Schülern der Förderklassen in einer Klasse möglichst umfassend gemeinsam unter‐richtet. Die Schüler ohne und mit sonder‐pädagogischem Förderbedarf sollen durch die Bündelung der Kompetenzen von Grund‐ und Förderschullehrern profitieren: Möglichst intensiv und in größtmöglichen Umfang gemeinsamen Unterrichts sollen die Kinder gemeinsam lernen und als Ge‐meinschaft Schulleben erfahren. Nach ihrer Ankunft hospitierten die Besu‐cher in den beiden Partnerklassen der 1. und 2. Jahrgangsstufe . Beispiel Partnerklasse 2e: Eine Grundschul‐lehrerin, eine Förderschullehrerin und eine Heilerziehungspflegerin betreuen insge‐samt 22 Schüler (13 Grundschüler und neun Förderschüler). Auffallend war für uns Beobachter von Anfang an die strikte Einhaltung einer Ta‐gesplanstruktur und die feste Einbindung der Schüler in Klassendienste. Jede Unter‐richts‐Aktion wird mit einem Zeichen, das an der Tafel angebracht wird, angekündigt: beispielsweise die Symbole für Stuhl‐ und Sitzkreis. Zu den Aktionen gehören aber nicht nur Unterrichtssituationen, sondern auch Lieder („Jedes Kind ist wichtig. Ich gehör dazu, Du gehörst dazu…“) und Tanz („Den Theo machen…“). Die Schüler sind aufgeteilt in Kleingruppen und sitzen an farblich unterschiedlich gekennzeichneten Tischen. Eine Gruppe besteht in der Regel aus drei unterschiedlich starken Schülern getreu dem Motto: Die Starken helfen den Schwachen. Bei der Nachbesprechung berichteten uns die Lehrerinnen von den großen und klei‐nen Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses vier Jahre alten Pilotprojekts, aber auch von den Erfolgen:
Mit dem Schulamt gab es von An‐fang an eine enge Zusammenarbeit und Absprache.
Vor Beginn des ersten Jahres muss‐ten die Klassenräume neu aufge‐teilt und deshalb umgebaut wer‐den. Denn die Aufteilung in zwei Klassenräume fördert die Klein‐gruppenarbeit.
Erschwerend kam hinzu, dass ins‐gesamt zwei Klassen für das Part‐nerklassen‐Projekt aufgestellt wer‐den und damit viele Eltern gewon‐nen werden mussten. Die Grund‐schuleltern entschieden sich an‐fangs aus unterschiedlichen Grün‐den für das Konzept.
Außerdem arbeiten Grund‐ und Förderschulen unterschiedlich. Es sind zwei rechtliche Systeme und vor allem sehr unterschiedlich in organisatorischen Dingen. Grund‐schüler haben beispielsweise rein rechtlich gesehen mehr Stunden. Außerdem sieht der Grundschul‐lehrplan einen Übertritt und damit Übertritts‐Zeugnisse vor. Die För‐derschüler arbeiten dafür mehr. Deshalb sind es auf dem Papier offiziell auch zwei Klassen, die ge‐meinsam unterrichtet werden.
Die Kinder sollen sich in den jeweili‐gen Kleingruppen wohlfühlen und optimal lernen können. Die Grup‐pen sind deshalb individuell und mit viel Einfühlungsvermögen zu‐sammengesetzt.
Die beiden Lehrerinnen begrüßen ihren Gestaltungsspielraum: es gibt nicht automatisch feste Tages‐strukturen und zu Unterrichtsbe‐ginn immer einen offenen Anfang.
Die offene Unterrichtsform erfor‐dert viel Vorbereitung. Dies lässt sich nur mit einem gut eingespiel‐ten Team bewerkstelligen. Die Stärken der Kollegen spielen eine große Rolle bei der Bewältigung der Vorbereitung und des Unter‐richts. Auch muss die Chemie stim‐men und der Stil ist wichtig.
Ab der 3. Klasse kommt es stun‐denweise auch zu einer räumlichen Trennung; beispielsweise in der 3. Stunde aufgrund des unterschiedli‐chen Stoffs.
Die Arbeit in den einzelnen Grup‐pen orientiert sich am jeweiligen Leistungsstand.
Wissenschaftlich wird das Projekt der in‐tensiv‐kooperierenden Partnerklassen vom Institut für Grundschulforschung der Uni Erlangen begleitet. Erste Erkenntnis aus
den Untersuchungen: die „Regel‐Grundschüler“ haben keinerlei Nachteile und das Selbstvertrauen ist auch bei den Förderschülern nicht gesunken. Voller neuer Eindrücke und Anregungen kehrten die „Reisenden“ nach Augsburg zurück. Zur Info: Das private Förderzentrum Jakob‐Muth‐Schule Förderschwerpunkt geistige Entwicklung hat sich zum Ziel gesetzt, ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben des BayEUG (2011) ein differenziertes An‐gebot gemeinsamen Lernens von Kindern und Jugendlichen ohne und mit (geistiger) Behinderung entsprechend der individuel‐len Bedürfnisse der Schüler und ihrer Fami‐lien zu entwickeln. Bild‐Quelle:www.lebenshilfe‐nuernberg.de
Begegnung über Bilder, Tanz und Texte
Anton aus der Brunnenschule zeigt sein Grafitti (von links) Ingrid Lanz, Rektorin der Brunnenschu‐le, Kulturbüroleiterin Ursula Off‐Melcher und der kommissarischen Leiterin der Mittelschule Süd, Anja Fendt.
Die Jugendkulturwoche führte im März 2014 Schüler aller Schulen in der Stadt Königsbrunn bei kreativen oder zeitge‐schichtlichen Projekten zusammen. Ange‐regt hat sie das Königsbrunner Projekt, der Gesprächskreis aller Schulen, der vor zwei Jahren wiederbelebt wurde. Seine Aktivitä‐ten koordiniert seit heuer Ursula Off‐Melcher, die Kultur‐ und Bildungsmanage‐rin der Stadt. Nach einem Märchenprojekt im Schuljahr 2012/13 bot diesmal die erstmals organi‐sierte Jugendkulturwoche eine vielfältige Auswahl: Tanz (Hip Hop, Salsa), Musik (Percussion und Gesang, Trommeln), Zeichnen (Manga und Öl, Graffiti), Ge‐schichte (Die Staatssicherheit in der DDR), Literatur (Poetry Slam) und Theater. Das Ziel der Aktion: Schüler sollten bei kreati‐ven Projekten die Chance haben, Kontakte über Schulgrenzen zu knüpfen. Die Brunnenschule beteiligte sich an drei Projekten. Fünftklässler der Mittelschule Süd und der Brunnenschule beispielsweise studierten Tänze mit Zumba und Hip‐Hop
3
Lebenshilfe aktuell ‐ Schule Nr. 18 01/2014
ein und lernten Maltechniken wie Graffiti und Manga‐Zeichnen kennen. Die Ergeb‐nisse der Workshops zeigten sie in der Aula der Brunnenschule. Brunnenschule und Grundschule Nord veranstalteten einen Theaterworkshop und einen Kurs im Por‐traitmalen. Und zusammen mit der Mittel‐schule Süd fanden ein Tanzkurs sowie eine Graffiti‐Aktion statt. Quelle: AZ, Königsbr. Zeitung, 5.4.2014, 3
Zwei neue Brunnenchecker‐Filme 1. Film über die Körpersprache: 3:30 Min. Veröffentlicht am 08.05.2013
Wie wichtig Körpersprache und der richtige Abstand zu den Mitmenschen ist, wird in einem Kurzfilm der Klasse BS3 der Brun‐nenschule Königsbrunn demonstriert. Die Schauspieler sind dabei einfach grandios! Der Film unter Regie von Janusz Leude‐mann zeigt eine bewährte Mischung von Dialogen der Schüler und gut lesbaren Texten. Der richtige Abstand ist sowohl im Berufs‐leben als auch im privaten Alltag wichtig und Grundvoraussetzung für ein gutes Zusammenleben. Die Schüler zeigen das in Einzelsituationen.
Viel Abstand sollte beispielsweise zwi‐schen Lehrern und Schülern vorherrschen, aber auch zu Fremden. Einzelsituation zweier Schüler‐Schauspieler auf einer Park‐
bank: „Einfach so berühren geht nicht!!!“ Gute Umgangsformen signalisieren Res‐pekt, wie beispielsweise das richtige Grü‐ßen unter Erwachsenen in der Arbeitswelt. Man begrüßt sich mit einem kurzen Hän‐dedruck und hält Smalltalk. Ein kurzer Dia‐log veranschaulicht dies: „Guten Morgen, Herr Öczelik!“ ‐ „Guten Morgen Dominik!“‐ „Wie geht es Ihrem Opa?“. Und in der Mit‐tagspause „sagt man Mahlzeit und alle
antworten Mahlzeit.“ Aber natürlich kann es auch mal lockerer zugehen. „Und wie begrüßen sich Freunde und Kumpels? Mit Abklatschen…“ Es kommt halt immer auf die Situation drauf an. Wenig Abstand dagegen braucht es „…bei meiner Familie“ (Szene mit Mann, Frau und Baby), „…meinem Partner :‐)“, „… beim Arzt, denn der Arzt darf mich berühren“ und natürlich bei Freunden („Freunde um‐armen sich auch mal, wenn sie beispiels‐weise gemeinsam ein Tor schießen“) Am Film mitgewirkt haben: Serdar, Shirin, Michaela, Dominik K., Vanessa, Dominik H., Martin, Nicole, Kevin, Frau Havemann, Hr. Kraus für Kostüm und Drehort. 2. Wing Tsun an der Schule: 2:35 Min. Veröffentlicht am 20.11.2013 auf Youtube
Yusuf, David und Andreas haben einen Film über Wing Tsun gemacht. Originaltext: „Yusuf und David, zwei Be‐rufsschulstufenschüler der Brunnenschule, Königsbrunn zeigen euch verschiedene Übungen der asiatischen Kampfkunstart Wing Tsun. Andi hat das Ganze gefilmt, geschnitten und mit einem coolen Sound‐track ausgestattet. Viel Spaß!!!“
Disco‐Nachmittag in der Brun‐nenschule Am 5. April 2014, von 15 – 18 Uhr waren alle tanzlustigen Schüler mit und ohne Behinderung zu einem Disco‐Nachmittag an der Brunnenschule eingeladen. Ein Be‐richt von Mitorganisatorin Barbara Schön: „Mit der Disco wollten wir allen die Erfah‐rung ermöglichen, dass behinderte und nicht behinderte Jugendliche zusammen Spaß haben können. Mein Mann Michael legte als DJ angesagte Partymusik auf. Für unsere Schüler und die Bewohner der Wohngruppen war es ein voller Erfolg. Die Gäste, Geschwisterkinder, Eltern und sons‐tigen Chauffeure waren von unseren Ku‐chen sehr angetan und haben uns oft ge‐lobt. Von den 14 Kuchen waren sechs aus den Wirtschaftsgruppen, für die ich mich ausdrücklich noch einmal sehr herzlich bedanken möchte. Der FED hat uns mit
Kaffee und Kaltgetränken sehr unterstützt. Dafür auch ein dicker Dank. Der Verkaufs‐erlös geht direkt an die Schüler. Die begeisterten Tänzer haben immer wie‐der bestätigt, dass die Musik toll (wörtliches Zitat eines Schülers: "geile Sahne!!!" Ja, ich musste auch sehr schmun‐zeln) war. Die Tanzfläche war den ganzen Nachmittag immer sehr gut besucht. Wir hatten den Eindruck, dass sich alle Anwesenden sehr wohl gefühlt haben. Man musste nur in die Gesichter schauen und hat gesehen, dass allen dieser Nachmittag viel Spaß und Freude gebracht hat. Sehr viele Schüler, Wohnheimbewohner und auch Gäste haben gefragt, ob wir das wie‐derholen können.....und das werden wir! Auch uns hat dieser Nachmittag jede Men‐ge Freude und Spaß gemacht. Die Ehrlich‐keit unserer Schüler und Bewohner ist einfach umwerfend und gibt so viel zu‐rück!“
Verabschiedung von Frau Roswit‐ha Geßl
Am 31. Januar wurde Roswitha Geßl von Leiterin Carola König und Tagesstätten‐Mitarbeitern in den Ruhestand verabschie‐det. Frau Geßl war 15 Jahre in der Tages‐stätten‐Küche tätig.
4
Lebenshilfe aktuell ‐ Offene Hilfen Nr. 18 01/2014
Ein Tagebuch in Rekord‐Größe Unser ältestes Lebenshilfe‐Mitglied Le‐onhard Sammüller feierte am 1. März seinen 100. Geburtstag. Sein Leben hat er in Ordnern voller bunter Collagen fest‐gehalten. Leonhard Sammüller hat seine persönliche Schatzkiste: Ein reich bebildertes, collage‐artiges Tagebuch. Es füllt viele Ordner – denn er führt es seit seiner Jugend. Am 1. März wurde er 100 Jahre alt. Sein Werk erzählt sein Leben – von besonderen Ereig‐nissen in seiner Familie, aber auch von Weltereignissen, angereichert mit eigenen Kommentaren. Sauber abgeheftet bedeu‐ten sie für ihn und seine Familie ein Stück Zeitgeschichte. Ein Lebenswerk steckt dahinter: In seiner Rente, vor über 30 Jahren, hat Sammüller angefangen, seine Notizen in dieser Form aufzubereiten, die ältesten Einträge in die heutige Schrift zu übertragen – damit auch seine Kinder, Enkel und Urenkel darin lesen können. Zu erzählen hat er viel – denn „ich bin sehr gern unter Leuten und war früher viel auf Reisen“, sagt er. Von Augsburg aus ging es nach Frankreich, Italien, Ungarn, mit dem Fahrrad oder dem Auto, an Seen, in die Berge oder zu den Opernfestspielen in Verona. „Reich waren wir nicht, aber wir haben es uns schön ge‐macht“, sagt er. Als er ohne Ausbildung nach langen Jahren Krieg und Kriegsgefan‐genschaft zurückkam, fand er Arbeit bei Firmen wie der Kunstseidenstofffabrik Bembeck, bei Osram und bei der Landwirt‐schaftlichen Alterskasse. So konnte er sich, seine Frau und seine zwei Söhne gut ver‐sorgen. Daneben blieb noch Zeit für mehr. Mindes‐tens 16 Vereine fallen Sammüller auf An‐hieb ein, in denen er aktiv war, vom Lehr‐lingsverein über den Alpenverein bis zur Lebenshilfe, die Menschen mit Behinde‐rung unterstützt. Noch heute gehört er der Rheumaliga an und nimmt mit Begeiste‐rung an einer Wassergymnastik‐Gruppe teil. Altersbedingt ist er jetzt weniger unter‐wegs – kann aber in der eigenen Wohnung in Kriegshaber bleiben. Dort lebt der ge‐bürtige Lechhauser jetzt seit über 60 Jah‐ren. (…) Quelle: AZ, 1. März 2014, Augsburg, S. 32
Neues von den Offenen Hilfen Die Offenen Hilfen berichten in regelmä‐ßigen Abständen über durchgeführte Freizeitmaßnahmen 2014.
Wellness für Frauen vom 28. bis 30. März 2014 Freitag: Juchhu, endlich Wochenende. Guter Dinge fahren wir nach der Abholung in unser Freizeithaus. Gudrun hat uns einen „Herrenkuchen“ mitgebracht (und das ausgerechnet am „Frauenwochenende“), den wir uns gerne schmecken lassen. Schnell ist Kaffee und Tee gekocht und alle sitzen munter schnatternd am Tisch. Wir besprechen den Speiseplan fürs WE und schreiben gleich einen großen Einkaufszet‐tel. Anschließend fahren wir zum Super‐markt und wühlen uns durch die Regale. Mit prall gefüllten Klappkisten kehren wir hungrig ins Haus zurück. Drei Teilnehme‐rinnen sind bereit, schon mal die Betten zu beziehen, während der Rest sich in der Küche beteiligt. Zum Abendessen gibt es eine lecker Karotten/Linsen‐Suppe mit Kokosmilch und feines Vollkornbrot dazu. Nach dem Essen starten wir noch eine Fa‐ckelwanderung aufs dunkle Feld, von wo wir müde heim kommen und uns ins Bett verziehen. Samstag: Zum Frühstück steht Müsli auf dem Plan. Wir schnippeln jede Menge Obst und genießen das Ganze mit Müsli und Joghurt. Nach so viel Arbeit brauchen wir unbedingt noch etwas Entspannung. Es gibt eine kleine Traumreisegeschichte mit anschließender Partnermassage für Schul‐tern und Nacken. Es bleibt uns noch etwas Zeit, bevor wir uns bei traumhaftem Son‐nenschein auf die Wanderung in Richtung „Kulperhütte“ machen. Dort haben wir nämlich im Biergarten einen Tisch bestellt, um zu Mittag zu essen. Um 15 Uhr sind wir wieder zu Hause, da wir Besuch von einer Qi Gong‐Lehrerin erwarten, die tolle Übun‐gen mit uns macht. Sogar im „Poi‐Schwingen“ versuchen wir uns draußen im Garten. Um uns weiterhin gesund zu er‐nähren machen wir uns fürs Abendessen
einen großen, griechischen Bauernsalat. Im Internet entdecken wir, dass heute im Spektrum die große NDW‐ und Schlager‐nacht statt findet. Also nix wie hin. Es wird getanzt bis zum Abwinken und mit wund‐ getanzten Füßen schleppen wir uns nach Hause. Sonntag: Oh weh, die fehlende Stunde macht sich bemerkbar. Wir kämpfen uns tapfer aus dem Bett und machen wieder unser leckeres Müslifrühstück. Um zehn Uhr erwarten wir nämlich eine Tanzlehre‐rin, die uns moderne Freestyle‐Tänze bei‐bringt und vorher müssen wir auch noch das Mittagessen vorbereiten. Das Tanzen macht super Laune und sorgt ja ganz ne‐benbei auch noch für die Fitness. Wir ge‐nießen nach so viel Bewegung die Gemü‐selasagne ganz besonders. Nach dem Mit‐tagessen bleibt noch Zeit für einen kleinen Spaziergang in der Sonne und einen Kaffee auf der Terrasse und dann ist unser schö‐nes Wochenende leider zu Ende. Sabine Hollstein
Grundstück gesucht! Bezahlbarer Wohnraum wird nicht nur für Menschen mit einer geistigen Behinderung knapp. Deshalb sucht die Lebenshilfe Augs‐burg so bald als möglich ein Grundstück (Augsburg und „Speckgürtel“) für den Bau eines neuen Wohnheims für max. 24 Be‐wohnerInnen. Da uns stets die Inklusion und Teilhabe für Menschen mit Behinderung eine Herzens‐sache ist, stellen wir uns folgende Umge‐bungsfaktoren vor:
ca. 3000 qm Größe des Grundstücks in einem Wohngebiet
max. 500 Meter Entfernung bis zur nächsten Haltestelle ÖNV
max. 500 Meter Entfernung bis zu einem Bäcker und verschiedenen anderen Einkaufsmöglichkeiten oder Ärzten
Alternativ können wir uns vorstellen, dass wir in einer größeren Wohnanlage zwei Wohngruppen à 12 Personen im EG inklusiv belegen. Kontakt: 0821/3 46 87‐0
5
Lebenshilfe aktuell ‐ Spenden Nr. 18 01/2014
Spende ermöglicht Kommunika‐tion über die Medien Die Geschäftsführer der PariT GmbH, Armin J. Schweikert und Henning Krebel übergeben zwei Schülern der Brunnenschule die iPads. Das Augsburger IT‐Systemhaus PariT GmbH spendete am 29. Januar 2014 zwei iPads an Schüler der Brunnenschule Kö‐nigsbrunn. Bei der Übergabe der iPads, die in der un‐terstützenden Kommunikation eingesetzt werden, ließen sich die Geschäftsführer Armin J. Schweikert und Henning Krebel von den Lehrerinnen Barbara Weisenber‐ger und Birgit Thurner den genauen Ein‐satzbereich erklären. „Mit dem iPad arbei‐ten wir überwiegend in der Einzelförde‐rung. Nicht sprechende Kinder können sich mit Hilfe von geeigneten Apps als selbst‐wirksam erleben. Sie erfahren, dass sie die Umwelt beeinflussen können. Durch die multimedialen Möglichkeiten des iPad (Bilder, Fotos, Sprachausgabe) können die Kinder das Gerät für sich sprechen lassen und so in Kontakt mit ihren Mitschülern kommen. Es gibt viele Lernspiele und da‐mit die Möglichkeit, die Kinder am Gesche‐hen teilnehmen zu lassen.“ Drei Schüler demonstrierten anschließend, wie gut sie mit der Technik vertraut sind und dass sie sich hervorragend über die iPads mitteilen können. Die Geräte wurden aus dem Erlös einer weihnachtlichen Kundenveranstaltung gekauft und die erhaltenen Gelder hat die PariT dann noch verdoppelt. Die beiden Geschäftsführer wissen um die vielen förderwürdigen Projekte im Raum Augsburg. „Wir haben uns in diesem Jahr für die Lebenshilfe Augsburg entschieden. Der Verein setzt sich für die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen ein, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geis‐tiger Behinderung aller Altersstufen bedeu‐ten.“ In der Brunnenschule wird Schülern mit
Förderbedarf die Möglichkeit geboten, entsprechend ihrer eigenen Fähigkeiten geschult und auf das Leben vorbereitet zu werden. Dabei könne ein iPad, welches nicht nur Kindern ohne Handicap Freude macht, eine große Unterstützung im Be‐reich der Kommunikation sein. Geschäftsführer Henning Krebel pflichtet dem bei: „Technik ist nicht nur eine Mög‐lichkeit, die Arbeitsabläufe in der Wirt‐schaft zu vereinfachen. Es ist wichtig von klein auf, entsprechend der eigenen Fähig‐keiten, damit vertraut zu sein, um sich so selbst besser informieren und mitteilen zu können. Darum fördern wir genau solche Projekte, in denen Kinder mit Spaß an die Technik herangeführt werden und so eine echte Unterstützung in ihrem Leben erfah‐ren.“
Neues Fahrzeug für die Offenen Hilfen
Sternstunden, eine Benefizaktion des Bay‐erischen Rundfunks, fördert die An‐schaffung eines neuen Fahrzeugs für die Offenen Hilfen mit 26.000 €. Geschäftsfüh‐rer Ralf Gallep bedankte sich bei Projekt‐manager Armin Suckow herzlich im Namen der Lebenshilfe Augsburg. „Mit dem Neu‐erwerb können wir nun den maroden Mer‐cedes Bus von 1995 ausmustern und zu‐gleich unser umfangreiches Angebot auf‐rechterhalten.“ Ein Beispiel: Der Familien‐entlastende Dienst (FED) braucht das Fahr‐zeug dringend für die Beförderung von Kindern und Jugendlichen. Bei den Begeg‐nungsmaßnahmen von Montag bis Freitag und am Wochenende werden sie an der Haustür oder verschiedenen Treffpunkten abgeholt und danach wieder nach Hause gebracht. „Dafür braucht man fahrtüchtige Fahrzeuge mit zeitgemäßer Ausstattung. Der Bus wird sowohl bei Freizeit‐ und Be‐gegnungsmaßnahmen als auch bei Haus‐besuchen genutzt und kommt allen von uns betreuten etwa 220 Kindern, Jugendli‐chen und Erwachsenen mit Behinderung zugute.“ Zur Info: Sternstunden übernimmt seit 20 Jahren Verantwortung für kranke, behin‐derte und in Not geratene Kinder ‐ in Bay‐
ern, in Deutschland und weltweit. Der För‐derverein reagiert dort, wo Not ist, schnell und unbürokratisch. Dank der ungebroche‐nen Hilfsbereitschaft vieler Menschen konnte Sternstunden seit Gründung mehr als 2.400 Kinderhilfsprojekte mit einer Gesamtfördersumme von über 171 Millio‐nen Euro unterstützen.
Aktion Mensch fördert Marti‐nistrasse Die Soziallotterie Aktion Mensch hat den Umbau und die Ausstattung des gemiete‐ten Wohnhauses in der Martinistrasse mit 35.000 Euro gefördert.
Trikot‐Spende der Fa. M‐Net
Der regionale Telefon‐ und Internetanbie‐ter M‐net unterstützt die Fußballmann‐schaft der Brunnenschule im Rahmen der Aktion „Mein Trikot‐Sponsor“ mit einem kompletten Trikotsatz der neuesten Hum‐mel‐Kollektion. Die M‐net Trikotsätze be‐stehen aus 15 individuell gestaltbaren Spie‐ler‐ und einem Torwarttrikot inkl. Hosen. „Mit unserer Aktion möchten wir gezielt Mannschaften aus dem Jugend‐ und dem unteren Amateurbereich unterstützen. Wir engagieren uns schon seit Jahren sowohl für Soziales, als auch für den Breiten‐ und Amateursport in und um Bayern. Denn gerade hier sind die Gelder oft knapp und eine Unterstützung durch einen verlässli‐chen und aktiven Partner vor Ort nötig“, erklärt Rainer Schlichtherle, Manager für Markenmanagement/Sponsoring bei M‐net.
Möglichkeit der Online‐Spende An alle Spender: auf unserer Homepage besteht die Möglichkeit der Online‐Spende unter http://www.lebenshilfe‐augsburg.de/servicebox/spenden.php
6
Lebenshilfe aktuell ‐ Nachrichten Nr. 18 01/2014
INFORMATIONSDIENST des Le‐benshilfe Landesverbandes Bay‐ern vom 10. Januar 2014 1. SGB XII / Teilnahme an einer Freizeit‐gruppe als Leistung der Eingliederungs‐hilfe – Urteil des LSG Baden‐Württemberg vom 30.08.2012 (Aktenzeichen L 7 SO 1525/10) In dem entschiedenen Fall war streitig, ob eine erwachsene behinderte Frau mit Down‐Syndrom (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen: „G“, „B“ und „H“), An‐spruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer Freizeitgruppe hat. Bei der Freizeitgruppe handelte es sich um ein Angebot der örtlichen Lebenshilfe, das zum einen Aktivitäten im Innenbereich wie Backen, Kochen, Kegeln sowie Aktivitäten im Außenbereich wie Minigolf, Eis essen in der Stadt, Ausflüge, Einkaufen oder Ähnli‐ches angeboten hat. Die Kosten beliefen sich auf monatlich ca. 23 €. Die Klägerin verfügte lediglich über Grundsicherung sowie einen geringfügigen Freibetrag aus ihrem niedrigen Werkstatteinkommen. Die Frage war zunächst, ob die Teilnahme an den Freizeitgruppen als Eingliederungs‐hilfe im Sinne von § 53 Absatz 1, § 54 Ab‐satz 1 Satz 1 SGB XII anzusehen war. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Ba‐den‐Württemberg war dies der Fall. Der Sozialhilfeträger wurde auch zur Über‐nahme der Kosten der Klägerin in Höhe von ca. 23 € monatlich verurteilt. Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden‐Württemberg hat insofern grund‐sätzliche Bedeutung, als nochmals klarge‐stellt wurde, dass unter Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemein‐schaft nicht lediglich Assistenz‐ und Trans‐portleistungen zu Veranstaltungen denk‐bar sind, sondern im Einzelfall auch die Übernahme von Eintritts‐ und Fahrtkosten bzw. der Angebotskosten an sich. Von wesentlicher Bedeutung ist jeweils, dass bei den Freizeitangeboten der regelhafte Kontakt zu nicht behinderten Menschen ausführlich und nachvollziehbar dargestellt wird. Daneben müssen sich die Kosten für das Freizeitangebot oberhalb der Bagatell‐grenze von ca. 20 € monatlich bewegen. Die Tatsache, dass das konkret in Frage stehende Freizeitangebot durch den Sozi‐alhilfeträger auch institutionell gefördert wurde, spielte bei der Entscheidung keine Rolle. Diese Frage ist nicht im Verhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Kostenträger zu klären, sondern im Verhältnis zwischen dem Leistungserbrin‐ger und dem Kostenträger. Diese Feststellung ist auch für Angebote der Offenen Behindertenarbeit von Bedeu‐tung.
INFORMATIONSDIENST des Le‐benshilfe Landesverbandes Bay‐ern vom 28. Januar 2014 1. SGB XII / Keine Kostenübernahme für Verhütungsmittel im Rahmen der Ein‐gliederungshilfe – Urteil des Bundessozi‐algerichts vom 15.11.2012 (Aktenzeichen B 8 SO 6/11 R) Der Landesverband teilt mit, dass das Bun‐dessozialgericht die Entscheidung des Lan‐dessozialgerichts Nordrhein‐Westfalen vom 20.07.2010 (AZ L 9 SO 39/08) bestä‐tigt hat. Somit bleibt es dabei, dass Kosten für Empfängnisverhütungsmittel für behin‐derte Frauen grundsätzlich nicht im Rah‐men der Sozialhilfe übernommen werden können. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung scheidet eine Kostenübernahme im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit bei über 20‐jährigen gem. § 52 SGB XII aus. Wenn kein besonderer behinderungsbe‐dingter Nachteil auszugleichen ist, um einer behinderten Frau die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, sondern es sich um einen allgemeinen Wunsch nach Empfängnisverhütung han‐delt, kommt auch eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht in Betracht. Die Kosten der Empfängnisver‐hütung seien im Regelsatz der Grundsiche‐rung im Rahmen der Kosten für Gesund‐heit enthalten. Nur in den Fällen, in denen weitere indivi‐duelle unabweisbare, vom üblichen Bedarf erheblich abweichende Bedarfe im Ge‐sundheitsbereich vorliegen, ist ggf. eine Erhöhung des Regelsatzes gem. § 27a Abs. 4 SGB XII denkbar. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts kann unter www.bundessozialgericht.de kostenfrei abgerufen werden. 2. UN‐BRK / Platz in einer Integrations‐gruppe anstatt Einzelbetreuung im Re‐gelkindergarten verstößt nicht gegen die UN‐BRK – Beschluss des Oberverwal‐tungsgerichts Lüneburg vom 15.10.2013 (Aktenzeichen 4 ME 238/13) Das Oberveraltungsgericht (OVG) Lüne‐burg hatte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einen Fall zu entscheiden, bei dem die Eltern eines behinderten Kin‐des einen Platz in einem wohnortnahen Regelkindergarten einklagen wollten. Das Kind war ohne besondere Hilfe nicht in der Lage, den Regelkindergarten zu besuchen; dieser erfüllte die personellen Vorausset‐zungen für die Betreuung behinderter Kin‐der nicht und besaß auch keine Erlaubnis für den Betrieb einer integrativen Kinder‐gartengruppe. Der Kinder‐ und Jugendhil‐feträger bot stattdessen wahlweise die
Betreuung in zwei Kindergärten mit Integ‐rationsgruppen an, die sich ebenfalls in der Nähe des Wohnorts befanden. Darin sah das OVG im Gegensatz zu den Eltern weder einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz noch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gem. Art. 5 der UN‐ Behindertenrechtskonventi‐on (UN‐BRK). Das Angebot der Plätze in den Integrati‐onskindergärten, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam be‐treut werden, sei nicht mit einem „heilpädagogischen“ oder „Sonderkinder‐garten“ gleichzusetzen. Die Plätze in den Integrationskindergärten seien als „angemessene Vorkehrungen“ im Sinne des Art. 5 UN‐BRK zu bewerten, die Schaffung der erforderlichen sonderpäda‐gogischen Voraussetzungen in dem von den Eltern gewünschten Regelkindergar‐ten sei dagegen unverhältnismäßig. Die Entscheidung des OVG Lüneburg kann unter www.oberverwaltungsgericht. niedersachsen.de kostenfrei abgerufen werden. 3. SGB XI / Zusätzliche Betreuungsleis‐tungen gem. § 45b SGB XI – Änderung in der Bewilligungspraxis der Pflegekassen Gem. § 45b SGB XI haben pflegebedürftige Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf zusätzli‐che Betreuungsleistungen im Wert von 100 € monatlich (Grundbetrag) oder 200 € mo‐natlich (erhöhter Betrag). Die Bewilligung dieser zusätzlichen Betreu‐ungsleistungen wurde bisher von den Pfle‐gekassen unterschiedlich gehandhabt: Viele Kassen haben lediglich die Beträge bewilligt, die bereits „angespart“ waren, also beispielsweise im März 2013 bis zu 300 € beim Grundbetrag oder bis zu 600 € beim erhöhten Betrag. Anträge im Vorgriff auf künftig entstehende Ansprüche wurden von diesen Kassen nicht bewilligt. Andere Pflegekassen, insbesondere die AOK, ha‐ben kundenfreundlicher auch im Vorgriff Leistungen bewilligt. Die gesamte Jahres‐leistung (1.200 € bzw. 2400 €) konnte be‐reits am Jahresanfang abgerufen werden. Nach Auskunft der AOK wurde diese Praxis nun von der Aufsichtsbehörde bean‐standet: Die Kassen müssen (dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend) zukünftig das „Sparbuchprinzip“ anwenden. Danach ist bei der Ermittlung der Leistungshöhe auf den Monat der Inanspruchnahme der Leis‐tung (nicht auf das Datum der Rechnung) abzustellen, eine Leistung im Vorgriff auf künftige Ansprüche ist nicht mehr möglich. Zu beachten ist, dass auch zu einem späte‐ren Zeitpunkt nicht bewilligungsfähige Leistungen nicht erstattet werden können.
7
Lebenshilfe aktuell ‐ Nachrichten Nr. 18 01/2014
4. Betreuungsrecht / § 1835a BGB ‐ Pau‐schale Aufwandsentschädigung für eh‐renamtliche Betreuer angehoben Mit In‐Kraft‐Treten des 2. Kostenrechts‐modernisierungsgesetzes zum 01.08.2013 wurde die pauschale Aufwandsentschädi‐gung für das Führen einer ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung von bisher 323 € jährlich auf nunmehr 399 € jährlich erhöht.
INFORMATIONSDIENST des Le‐benshilfe Landesverbandes Bay‐ern vom 25. Februar 2014 1. SGB XII / Integrationshelfer auch im Kindergarten als Leistung der Eingliede‐rungshilfe – Beschluss des Landessozial‐gerichts Nordrhein‐ Westfalen vom 27.08.2013 (AZ L 9 SO 211/13 B ER) Das Landessozialgericht Nordrhein‐Westfalen (LSG NRW) hat ‐ wie schon die Vorinstanz ‐ in einem Eilverfahren zuguns‐ten eines behinderten Mädchens entschie‐den, das aufgrund mehrerer Erkrankungen und insbesondere eines hohen Risikos von Selbst‐ und Fremdgefährdung eine Integ‐rationshilfe für den Besuch einer integrati‐ven Kindertagesstätte in Form einer 1:1‐Betreuung beantragt hatte. Der Sozialhilfeträger hatte die Kostenüber‐nahme für einen Integrationshelfer abge‐lehnt. Nach den im Eilverfahren vorgelegten Un‐terlagen sprach allerdings vieles dafür, dass der Besuch der Kindertagesstätte nur mög‐lich ist, wenn dem Mädchen ein eigens für es vorgesehener Integrationshelfer zur Verfügung steht. Das Argument des Sozial‐hilfeträgers, die Kindertagesstätte sei für die ausreichende Betreuung der Antrag‐stellerin zuständig, ließ das LSG NRW nicht gelten: Die Eltern haben keinerlei Möglich‐keit, Einfluss auf die Personalausstattung der Kindertagesstätte zu nehmen. Ein Ver‐weis auf Mittel der Kindertagesstätte grei‐fe nur, wenn diese Mittel auch tatsächlich bereit stünden. Die Kindertagesstätte gab jedoch an, sie könne das Mädchen mit dem ihr zur Verfügung stehenden Personal nicht betreuen. Streitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträ‐ger und der Kindertagesstätte können nicht zu Lasten des leistungsberechtigten Kindes gehen. Als Rechtsgrundlage zog das LSG NRW die §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs.1 SGB IX heran. Die dort genannten Leistun‐gen seien nicht abschließend, vielmehr seien weitere „unbenannte“ Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wie die Gewährung eines Integrationshel‐fers in der Kindertagesstätte möglich. Die Entscheidung kann kostenfrei unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abgerufen werden.
2. SGB XII / Brillenversorgung als Einglie‐derungshilfe – Urteil des SG Oldenburg vom 20.01.2014 (AZ S 22 SO 99/13) Der Landesverband Bayern weist auf ein Urteil des Sozialgerichts Oldenburg hin. Dort war ein Fall einer stark kurzsichtigen (‐ 6 bzw. – 6,5 Dioprien) 30‐jährigen Frau zu entscheiden, die beim Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für eine ärztlich verord‐nete neue Brille beantragt hatte. Die geis‐tig und körperlich behinderte (GdB 100 mit den Merkzeichen G, H und RF) sowie pfle‐gebedürftige (Pflegestufe II) Frau lebt im Haushalt der Eltern, arbeitet in einer Werk‐statt für behinderte Menschen und bezieht Grundsicherungsleistungen. Die Übernahme der Kosten in Höhe von 178,50 € lehnte der Sozialhilfeträger mit dem Argument ab, der geltend gemachte Bedarf sei mit dem Regelsatz der Grundsi‐cherung abgegolten. Zudem können Leistungen, die Kranken‐kassen im Rahmen des SGB V nicht erbrin‐gen müssen (wie Brillen) auch nicht im Rahmen der Sozialhilfe nach § 48 Satz 1 SGB XII (Hilfe bei Krankheit) erbracht wer‐den. Das Sozialgericht Oldenburg verurteilte den Sozialhilfeträger jedoch zur Kosten‐übernahme im Rahmen der Eingliede‐rungshilfe. Die Klägerin gehöre unstreitig zum eingliederungshilfeberechtigten Per‐sonenkreis. Zu den Leistungen der Einglie‐derungshilfe gehören insbesondere Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemein‐schaft. Zwar diene die beantragte Sehhilfe auch zum Ausgleich der visuellen Ein‐schränkungen der Klägerin. Sie sei aber zudem auch geistig und körperlich behin‐dert, so dass sie ohnehin nur eingeschränkt am gemeinschaftlichen Leben teilnehmen könne. Die Klägerin benötige die Brille, ohne die sie hilflos sei, als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag zur Sicherstellung einer uneingeschränkten Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben. Sie ermögliche ihr erst einen umfassenden Zugang zur Gesellschaft. Deshalb stelle die Brille in diesem Fall nicht nur ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversi‐cherung dar, sondern falle darüber hinaus in den Leistungskatalog der Eingliede‐rungshilfe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung wurde wegen der grundsätzli‐chen Bedeutung zugelassen. Das Urteil kann kostenfrei unter http://www.sozialgerichtoldenburg. niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31864&article_id=117556&_ psmand =1031 heruntergeladen werden.
INFORMATIONSDIENST des Le‐benshilfe Landesverbandes Bay‐ern vom 5. März 2014 1. SGB XII / Motivationszuwendungen der freien Wohlfahrtspflege dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden ‐ Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.02.2013 (AZ B 9 SO 12/11 R) Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein see‐lisch erkrankter Mann an einem „Arbeitstraining“ eines Integrationsunter‐nehmens, das Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband ist, teilnahm. Die Teil‐nahme an dieser Maßnahme war freiwillig. Um den Kläger zu einer regelmäßigen Teil‐nahme zu motivieren, wurde ihm eine Mo‐tivationszuwendung in Höhe von 1,60 € / Stunde gezahlt, was monatlich bis zu 60 € ergab. Diese Zuwendung rechnete der Grundsi‐cherungsträger als Einkommen auf die Grundsicherung des Klägers an. Dagegen wehrte er sich. Das BSG entschied, dass eine derartige Motivationszuwendung nicht als Einkom‐men auf die Grundsicherung angerechnet werden könne. Zwar sei sie Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII. Jedoch müsse sie als Zuwendung der Freien Wohlfahrtspfle‐ge gem. § 84 SGB XII außer Betracht blei‐ben. Der Paritätische Wohlfahrtsverband gehöre zu den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege. Die Motivations‐zuwendung diene dem Anreiz für den Klä‐ger, das „Arbeitstraining“ im eigenen Inte‐resse fortzusetzen; eine Anrechnung als Einkommen würde diese Anreizfunktion konterkarieren. Auch sei die Höhe der Zu‐wendung mit 60 €/Monat nicht geeignet, die zusätzliche volle Grundsicherung als unangemessen zu sehen. Der Grundsicherungsträger wurde deshalb verurteilt, die Grundsicherung in voller Höhe zu zahlen. Das Bundessozialgericht ließ offen, ob auch Zuwendungen von Trägern, die nicht einem Spitzenverband der Freien Wohl‐fahrtspflege angehören, unter § 84 SGB XII fallen. Die Lebenshilfe ist kein Spitzenver‐band der Freien Wohlfahrtspflege, wohl aber ein Verband der Freien Wohlfahrts‐pflege. Es spricht aus Sicht des Landesver‐bandes vieles dafür, dass die Grundsätze dieses Urteiles auch auf Zuwendungen der Lebenshilfe beispielsweise in Förderstätten an die „Mitarbeiter“ angewendet werden können. Sollte es in Einzelfällen zu Proble‐men kommen, bittet der Landesverband um entsprechende Rückmeldung. Das Urteil ist kostenfrei unter www.bundessozialgericht.de verfügbar.
8
Lebenshilfe aktuell ‐ Nachrichten Nr. 18 01/2014
2. SGB XII / Integrationshelfer in Tages‐förderstätten für Erwachsene als Leis‐tung der Eingliederungshilfe – Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14.02.2013 (AZ S 32 SO 178/10) Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Sozi‐alhilfeträger einem behinderten Teilneh‐mer in einer Tagesförderstätte einen Integ‐rationshelfer als 1:1‐Betreuung finanzieren muss. Der Kläger leidet an frühkindlichem Autismus, es besteht ein erhebliches Selbstgefährdungspotential in Form von Weglauftendenzen und fehlender Risiko‐ und Gefährdungseinschätzung. Deshalb konnte er keine Werkstatt für behinderte Menschen besuchen und verblieb in der Tagesförderstätte. Während der Schulzeit in einer Förderschule für geistig Behinderte wurde er von einem Integrationshelfer begleitet. In der Tagesförderstätte gab es einen Personalschlüssel von 1:3. Der Träger der Tagesförderstätte legte dar, dass trotz der Versuche, die Einzelbegleitung zu redu‐zieren und der Sensibilisierung der Grup‐penleiter eine weitere Unterstützung des Klägers durch den Einzelfallhelfer auch zukünftig erforderlich sei, da der Gruppen‐schlüssel und der offene Charakter der Einrichtung die Sicherheit des Klägers nicht gewährleisten könne. Der Sozialhilfeträger verwies darauf, dass die Einrichtung nach Landesrahmenvertrag verpflichtet sei, den Kläger ohne einen Einzelfallhelfer aufzu‐nehmen. Wenn der Kläger damit nicht zurechtkomme, könne er die Tagesförder‐stätte nicht besuchen. Das SG Braunschweig verurteilte den Sozi‐alhilfeträger zur Kostenübernahme für den Einzelfallhelfer: Im Gegensatz zu Werkstätten für behinder‐te Menschen gebe es bei Tagesförderstät‐ten im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB IX keine Anforderungen an ein Mindestmaß wirt‐schaftlich verwertbarer Arbeitsleistung bei einem bestimmten Personalschlüssel. Der Tagesförderbereich stünde grundsätzlich allen behinderten Menschen offen. Es sei Aufgabe des Sozialhilfeträgers, den Ein‐gliederungshilfeanspruch des Klägers er‐forderlichenfalls durch die Bereitstellung eines Einzelfallhelfers sicherzustellen. Denn die konkret erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe richte sich nach den Umständen des Einzelfalls und ergebe sich aus dem individuellen Hilfe– und För‐derbedarf in Abhängigkeit von dem Leis‐tungsangebot der Förderstätte. Entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers ent‐falten Vereinbarungen zwischen dem Ein‐richtungsträger und dem Sozialhilfeträger im Verhältnis zum Kläger keine Wirkung und können die Voraussetzungen seines Anspruchs nicht festlegen. In dieser Hin‐
sicht stehe es dem Sozialhilfeträger frei, gegenüber dem Einrichtungsträger Re‐gressansprüche gelten zu machen. Die erfreuliche Entscheidung, die klar und deutlich die verschiedenen Ebenen des sozialhilferechtlichen Dreiecks trennt und auf die individuellen Gegebenheiten beim Leistungsberechtigten abstellt, ist kosten‐frei unter http://openjur.de/u/621579.html verfügbar. 3. SGB VIII / Heilpädagogische Reitthera‐pie auch für Schulkinder als Eingliede‐rungshilfe – Urteil des Bundesverwal‐tungsgerichts vom 18.10.2012 (AZ 5 C 15.11) Das Bundesveraltungsgericht hatte dar‐über zu entscheiden, ob heilpädagogisches Reiten für ein seelisch behindertes Schul‐kind eine Maßnahme der Eingliederungs‐hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemein‐schaft sein kann. Es ging um ein Kind mit frühkindlichem (Kanner‐)Autismus, dem vor seiner Ein‐schulung heilpädagogisches Reiten als Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger finanziert wurde. Da es sich beim Kanner‐Autismus um eine seelische Behinderung handelt, ging mit der Einschulung die Leis‐tungszuständigkeit auf den Träger der Jugendhilfe über. Dieser verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, heilpädagogische Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft seien gem. § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iV.m. § 55 Abs. 2 Nr.2 SGB IX für bereits eingeschulte Kinder ausgeschlos‐sen. Dem widersprach das Bundesverwaltungs‐gericht, das für jugendhilferechtliche Strei‐tigkeiten höchste Gericht, und verurteilte den Jugendhilfeträger zur Gewährung von wöchentlichen Einheiten heilpädagogi‐schen Reitens als Maßnahme der Einglie‐derungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Wie schon die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht Koblenz, konnte es dem § 55 Abs. 2 SGB IX nicht entnehmen, dass er einen Ausschluss von heilpädagogischen Leistungen für bereits eingeschulte Kinder enthalte. Zwar bestim‐me § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, dass zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere heilpädagogi‐sche Leistungen für noch nicht eingeschul‐te Kinder gehören. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass heilpädagogische Leistungen für bereits eingeschulte Kinder ausgeschlossen wären. Schon das Wort „insbesondere“ in § 55 Abs. 2 SGB IX zeige, dass der Gesetzgeber kei‐nen abschließenden Katalog schaffen woll‐te. Das jugendhilferechtliche Leistungssystem
sei auf Offenheit und Lückenlosigkeit an‐gelegt, weil nur so die Erfüllung der Aufga‐be der jugendhilferechtlichen Eingliede‐rungshilfe möglich sei. Aus dem sozialhilfe‐rechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz (der auch in der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe gilt) folge, dass grund‐sätzlich der gesamte im konkreten Einzel‐fall anzuerkennende Hilfebedarf abzude‐cken sei. Das betroffene Kind konnte darlegen, dass das heilpädagogische Reiten in seinem konkreten Fall an die sozialen Folgen des Autismus (mit einer schweren Kommunika‐tionsstörung und fehlendem Sprechvermö‐gen) wie Abkapselung und Beziehungsar‐mut anknüpft. Ziel des heilpädagogischen Reitens sei es, das Kind über den Kontakt zum Pferd und die nonverbale Kommuni‐kation mit dem Pferd zu befähigen, sich zunehmend auf andere Personen wie die Heilpädagogin, andere Kinder auf dem Reiterhof oder Klassenkameraden einzu‐lassen und mit ihnen zu kommunizieren. Die Entscheidung des Bundesverwaltungs‐gerichts betrifft zwar unmittelbar nur den Bereich der jugendhilferechtlichen Einglie‐derungshilfe. Allerdings verweist das Ju‐gendhilferecht in § 35a SGB VIII in Bezug auf die Inhalte der Eingliederungshilfe auf die Vorschriften des SGB XII und SGB IX, die für geistig und körperlich behinderte Kinder einschlägig sind. Insofern hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Sig‐nalwirkung auch für diesen Bereich. Entscheidend ist jeweils die schlüssige und einzelfallbezogene Begründung des Ein‐gliederungsbedarfs zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Gerade für geistig behinderte Kinder mit Kommunikations‐schwierigkeiten und fehlendem Sprechver‐mögen, bei denen die Gefahr sozialer Ab‐kapselung besteht, kann das heilpädagogi‐sche Reiten eine gute Hilfemethode sein. Das Urteil des Bundessozialgerichts ist kostenfrei unter http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php ent=181012U5C15.11.0 verfügbar.
Newsletter der Bundesvereini‐gung Lebenshilfe vom 3. April 2014 Menschen mit Behinderung legen Ein‐spruch gegen die Bundestagswahl 2013 ein Lebenshilfe und Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie halten Wahlrechtsaus‐schlüsse für verfassungswidrig Berlin. Bundesvereinigung Lebenshilfe und Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie unterstützen acht Personen, die gegen die
Fortsetzung Seite 9
9
Lebenshilfe aktuell ‐ Nachrichten Nr. 18 01/2014
Gültigkeit der Bundestagswahl 2013 beim Bundestag Einspruch eingelegt haben, weil sie nicht wählen durften. Von der Wahl ausgeschlossen sind nach einer Regelung des Bundeswahlgesetzes Menschen mit Behinderungen, für die „eine Betreuung in allen Angelegenheiten“ bestellt ist. Außer‐dem ist von der Wahl ausgeschlossen, wer sich im psychiatrischen Maßregelvollzug befindet, weil er aufgrund einer Krankheit oder Behinderung schuldunfähig ist und krankheitsbedingt weitere Taten drohen. Nach einer Vorschrift des Europawahlge‐setzes gelten die genannten Wahlrechts‐ausschlüsse auch für die am 25. Mai anste‐hende Europawahl. Auch an dieser Wahl wird ein Teil der Menschen mit Behinde‐rung daher nicht teilnehmen können. Le‐benshilfe und Caritas gehen von rund 10.000 Menschen aus, die in Deutschland betroffen sind. Die Verbände halten das für verfassungs‐widrig. „Das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, wird in Artikel 38 des Grundge‐setzes garantiert. Die Wahlrechtsaus‐schlüsse bedeuten daher einen schwerwie‐genden Eingriff in die Grundrechte und das Recht behinderter Menschen auf uneinge‐schränkte politische Beteiligung“, so die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und Vizepräsidentin des Deutschen Bundesta‐ges, Ulla Schmidt. Die Wahlrechtsausschlüsse sind willkürlich: Kein Bürger, mag er alt, krank oder sonst beeinträchtigt sein, muss befürchten, dass seine Fähigkeit zu „vernünftigen“ Wahlent‐scheidungen überprüft wird. Der Wahl‐rechtsausschluss als automatische Neben‐folge einer „Betreuung in allen Angelegen‐heiten“ oder des Aufenthalts im psychiatri‐schen Maßregelvollzugs trifft lediglich volljährige Menschen mit einer psychi‐schen Krankheit oder einer Behinderung, die damit gegenüber anderen, möglicher‐weise gleich Betroffenen unzulässig diskri‐miniert werden. „Weil die Wahlrechtsausschlüsse sich auf eine bestimmte Gruppe von Menschen mit Behinderungen beziehen, sind sie zudem unvereinbar mit der Behindertenrechts‐konvention (UN‐BRK), dem 1. Zusatzproto‐kolls zur Europäischen Menschenrechts‐konvention (EMRK) und Artikel 25 des UN‐Paktes über bürgerliche und politische Rechte“, erläutert Johannes Magin, Vorsit‐zender des Bundesverbandes Caritas Be‐hindertenhilfe und Psychiatrie. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschen‐rechte und das Ministerkomitee des Euro‐parates als auch der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hätten sich in die‐sem Sinne geäußert. Die europäischen Nachbarstaaten Öster‐reich, die Niederlande und Großbritannien
folgen dem und verzichten auf entspre‐chende Wahlrechtsausschlüsse. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe und der Bundesverband Caritas Behindertenhil‐fe und Psychiatrie sind überzeugt, dass die Wahlrechtsausschlüsse im deutschen Recht unzulässig sind und fordern daher deren Streichung. Beide Verbände sind bereit, dafür bis vors Bundesverfassungs‐gericht zu ziehen.
Bayerische Sozialnachrichten Ausgabe 5/2013 Wie wollen Menschen mit geistiger Be‐hinderung wohnen? Erlangen (kobinet). Wie wollen Menschen mit geistiger Behinderung wohnen, wo und mit wem wollen sie zusammenleben? Aus‐gehend von diesen Fragen hat der Lebens‐hilfe‐Landesverband Bayern die neue Handreichung „Wohnen ‐ Grundsätze und Perspektiven der Lebenshilfe Bayern“ erar‐beitet. Die Publikation richtet sich vor allem an die Lebenshilfen vor Ort , die schon seit vielen Jahren mannigfaltige Wohnformen direkt in den Gemeinden anbieten. Sie sollen dabei unterstützt werden, ihre Angebote im Sinne von Selbstbestimmung, Barrie‐refreiheit und Inklusion erfolgreich weiter‐zuentwickeln. Es gilt, auch neue, noch un‐gewohnte Wege zu gehen und somit indivi‐duelle Wohnräume zu schaffen. Aus Sicht des Lebenshilfe‐Landesverbandes Bayern müssen die Rechte und die Bedürfnisse derer, die Wohn‐ und Lebenshilfe benöti‐gen, immer im Mittelpunkt stehen. Die Angebote der Lebenshilfen vor Ort sollen Menschen mit Behinderungen schließlich ein selbstbestimmtes Wohnen und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinde ermöglichen. Die Broschüre „Wohnen ‐ Grundsätze und Perspektiven der Lebenshilfe Bayern“ hat 32 Seiten und kann kostenfrei als PDF‐Datei heruntergeladen werden: www.lebenshilfe‐bayern.de/publikationen.html
Persönliches Budget für Men‐schen mit Behinderung ‐ Broschü‐re des BMAS in Einfacher Sprache Das BMAS hat eine Broschüre über das Persönliche Budget in Einfacher Sprache herausgegeben. Diese Broschüre berichtet von Menschen, die das Persönliche Budget bekommen. Es sind 54 Beispiele aus der Praxis. Diese Beispiele zeigen, wie das Per‐sönliche Budget im Alltag funktioniert. Wir haben die Broschüre in Einfacher Sprache
geschrieben. Damit können Menschen mit Behinderung die Broschüre mit ihren Be‐treuern zusammen lesen. Betreuer sind zum Beispiel die Eltern, Verwandte, Mitar‐beiter in Betreuungs‐Einrichtungen, Mitar‐beiter aus Werkstätten für behinderte Menschen. Die Betreuer sollen die Bro‐schüre gemeinsam mit Ihnen lesen. So können Sie nach Beispielen suchen, die genauso sind wie bei Ihnen. Und dann kön‐nen Sie mit Ihren Betreuern darüber reden, ob Sie auch das Persönliche Budget bean‐tragen wollen. Die Broschüre kann unter folgendem Link unentgeltlich beim BMAS bestellt werden: http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a757e‐best‐practice‐einfache‐sprache.html.
"Feuchtwanger Erklärung" zu Le‐benshilfe im Alter Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf ein Alter in Würde und auf gute Pflege! Damit sie am Leben in der Gemein‐schaft weiterhin teilnehmen können, brau‐chen Menschen mit Behinderungen auch im Alter vielfältige, auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Angebote der Eingliede‐rungshilfe. Das fordert die Lebenshilfe Bayern in ihrer sogenannten "Feuchtwanger Erklärung" zum Abschluss ihrer zweitägigen Fachtagung "Seid ihr auf das Alter vorbereitet!?" Anfang April 2014. Dabei verpflichtet sich die Lebenshilfe in Bayern auch selbst, alte Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen um‐fassend zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen. Mit über 90 Teilnehmerinnen und Teilnehmern war die Fachtagung in Feuchtwangen auf großes Interesse in Einrichtungen der Lebenshilfe Bayern ge‐stoßen. Fortsetzung Seite 10
10
Lebenshilfe aktuell ‐ Nachrichten Nr. 18 01/2014
"Feuchtwanger Erklärung" im Einzelnen:
Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf ein Alter in Würde! Die Lebenshilfe in Bayern setzt sich dafür ein, dass dieses Recht ohne Einschränkungen ver‐wirklicht wird.
Menschen mit Behinderungen haben ein lebenslanges Recht auf Leistungen der Eingliederungshil‐fe und damit auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft! Das gilt völlig unabhängig vom Alter sowie von der Art und Schwere der Behinderungen.
Am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, ist auch im Alter für Menschen mit Behinderungen vorrangig und existenziell! Alte Menschen mit Behinderungen wol‐len auch ihren Ruhestand selbstbe‐stimmt genießen, Kontakt mit anderen haben und ihre Tage für sich sinnvoll gestalten. Das wird ihnen durch die Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe ermöglicht. Die Lebenshilfe in Bayern bietet ihnen dafür die notwendige Unter‐stützung und vielfältige, auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Angebo‐te – sowohl in stationären Wohneinrichtungen als auch ambu‐lant in Wohngemeinschaften oder ihren eigenen Wohnungen.
Alte Menschen mit Behinderun‐gen haben das gleiche Recht auf gute und gelingende Pflege wie andere Menschen auch! Gute Pfle‐ge schafft die Voraussetzung für gelebte Teilhabe. Die Lebenshilfe in Bayern stellt sich auf alt werden‐de und alte Menschen mit Behinde‐rungen und ihre Bedürfnisse ein und entwickelt entsprechende Kon‐zepte. Sie arbeitet eng mit den Fachbereichen der Pflege zusam‐men, beschäftigt selbst gut ausge‐bildete Pflegekräfte und bietet somit gelingende Pflege in ihren eigenen Einrichtungen unter dem Dach der Eingliederungshilfe.
Alte Menschen mit Behinderun‐gen sollen auch bei Pflegebedürf‐tigkeit in ihrem vertrauten Leben‐sumfeld bleiben können! Ob ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung wirklich notwendig ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Dabei
sollen die Menschen mit Behinde‐rungen selbst, die Angehörigen und Unterstützenden mit einbezogen werden. Alte Menschen mit Behin‐derungen dürfen nicht gegen ihren Willen in Pflegeheime verlegt wer‐den. Die Lebenshilfe in Bayern setzt sich auch hier als Wächterin für die Interessen von Menschen mit Behinderungen ein.
Die Lebenshilfe in Bayern berät, begleitet und unterstützt alt wer‐dende und alte Menschen mit Behinderungen und ihre Angehö‐rigen in allen Fragen und Heraus‐forderungen des Alterns. Außer‐dem fördert sie, dass Mitarbeiterin‐nen und Mitarbeiter in ihren Ein‐richtungen hierzu gut ausgebildet werden. Auch bietet die Lebenshil‐fe Bayern selbst fachlich fundierte Fort‐ und Weiterbildungen an.
Aktion Mensch – Neue Förderak‐tion „Noch viel mehr vor – die Förderaktion zum Jubiläum“ Die Aktion Mensch fördert mit der Förder‐aktion „Noch viel mehr vor“ ab sofort im Rahmen des Förderschwerpunktes Inklusi‐on regionale Projekte, die zur Inklusion von Menschen mit Behinderung beitragen. Gefördert werden Honorar‐ und Sachkos‐ten für die Durchführung von Projekten zu den Themenfeldern ‐ Barrierefreiheit ‐ Bildung ‐ Freizeit ‐ Gesellschaftliches Engagement ‐ Gesundheit ‐ Kunst und Kultur ‐ Medien ‐ Öffentlichkeitswirksame Aktionen (5.Mai) ‐ Sport. Der Durchführungszeitraum kann von ei‐nem Tag bis 12 Monate betragen. Die För‐derhöchstsumme pro Projekt liegt bei 5.000 Euro. Eigenmittel sind nicht erforder‐lich. Pro Antragsteller wird nicht mehr als ein Förderantrag bewilligt. Organisationen bzw. Träger mit mehreren Einrichtungen oder Diensten können für jede dieser Ein‐richtungen oder Dienste je eine Projektför‐derung aus der Förderaktion beantragen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben zur Fortführung von Projekten, die von der Aktion Mensch bezuschusst wurden. Bei erfolgreich durchgeführten Projekten ist eine Wiederholung in einem Folgejahr grundsätzlich möglich.
Darüber hinaus können für Aktionen zum 5. Mai 2014 weitere Förderanträge gestellt werden. Der Aktionszeitraum hierzu reicht vom 26. April bis zum 11. Mai 2014. Im Förderantrag muss eindeutig Bezug auf den Aktionstag genommen werden. Der Landesverband weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass bereits begonnene Maßnahmen nicht mehr förderfähig sind.
Stiftung Lebensspur zeichnet Menschen mit Behinderung aus Die Stiftung Lebensspur vergibt 2014 erst‐malig die Auszeichnung „Beachtenswerter Lebensweg von Menschen mit Behinde‐rung“ an bis zu drei Preisträger. „Hierfür suchen wir nach Menschen mit Behinde‐rungen und beachtenswertem Lebensweg, die bereit sind, ihren Lebensweg aufzu‐zeichnen und zu schildern, welche Heraus‐forderungen sie aufgegriffen haben und wie sie ihren Lebensweg selbst gestaltet und erfolgreich angegangen haben sowie ihren Lebensweg im Sinne einer Vorbild‐funktion öffentlich zu machen und damit andere Menschen mit Behinderung zu er‐mutigen, ihre Potentiale zu finden und zu nutzen“, so die Stiftung auf ihrer Homepa‐ge. Der Preis ist mit je 5.000 Euro dotiert, Bewerbungsfrist ist der 5. Mai 2014. Ihr Kontakt: Stiftung Lebensspur e. V., Landgrafenstr. 5, 50931 Köln, Telefon (02 21) 98 86 08 90. E‐Mail: info@stiftung‐lebensspur.de, Internet: www.stiftung‐lebensspur.de.