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www.kytax-consulting.at Newsletter Mai 2020 Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen Wir wünschen Ihnen viel Erfolg, gute Umsätze und starke Nerven! Bleiben Sie gesund! Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast sowie das gesamte Team der kytax consulting! News von kytax consulting Terminvergabe nach der Corona-Krise Mai/Juni - Fenstertage by kytax consulting bmd.com mit kytax consulting News aus der Unternehmensberatung Unternehmensübergabe nach Corona? News aus der Steuerberatung Corona-Zulagen und –Bonuszahlungen bis EUR 3.000,- steuerfrei Steuerfreiheit für Corona-Zuschüsse Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Corona Ärzte – Hälftesteuersatz für die Betriebsveräußerung Aktuelles zum Corona-Kurzarbeitsmodell Sicher auf Erfolgskurs

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www.kytax-consulting.at

Newsletter Mai 2020

Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg, gute Umsätze und starke Nerven!

Bleiben Sie gesund!

Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast sowie das gesamte Team der kytax consulting!

News von kytax consulting

Terminvergabe nach der Corona-Krise Mai/Juni - Fenstertage by kytax consulting bmd.com mit kytax consulting

News aus der Unternehmensberatung

Unternehmensübergabe nach Corona?

News aus der Steuerberatung

Corona-Zulagen und –Bonuszahlungen bis EUR 3.000,- steuerfrei

Steuerfreiheit für Corona-Zuschüsse Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit

Corona Ärzte – Hälftesteuersatz für die Betriebsveräußerung Aktuelles zum Corona-Kurzarbeitsmodell

Sicher auf Erfolgskurs

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kytax consulting newsletter – 05_20 Seite 2/10

News von kytax consulting

Terminvergabe bei kytax consulting

Die Corona Maßnahmen wurden von der Regierung wieder gelockert und langsam kann wieder, unter Einhaltung der Auflagen, der Alltag beginnen. Wir berichten nun, wie wir das für uns um-setzen möchten.

Wir beginnen wieder ab 01. Juni 2020, per-sönliche Beratungstermine in der Kanzlei abhalten. Entsprechend den Empfehlungen der Ge-sundheitsbehörden werden Beratungen wei-terhin vorrangig über Telefon/Skype oder Mail abgewickelt. Nicht nur, dass wir zusätz-lich dadurch unnötige Fahrtzeiten vermei-den, können Ressourcen auch sinnvoller genutzt werden. Skype-Termine oder Telefonkonferenzen werden bei uns, gleich einem Termin geplant und reserviert. Vor dem Termin bereiten sich die Gesprächspartner vor, sodass Sie da-durch ein effizientes Gespräch mit uns füh-ren können. Unterlagen können Sie weiterhin gerne per Post oder Boten schicken bzw. bringen las-sen; auch dafür müssen Sie keinen Fahrtweg

in Kauf nehmen. Bei den persönlichen Terminen möchten wir Sie um Einhaltung der folgenden Auflagen ersuchen:

1. Bitte tragen Sie zur Sicherheit aller eine Gesichtsmaske.

2. Bitte verzichten Sie auf das gegen-seitige Händereichen (auch wenn es uns allen, aufgrund unserer Er-ziehung, schwerfällt) und desinfi-zieren Sie sich Ihre Hände. Wir ha-ben zu diesem Zwecke Desinfekti-onsmittel bereitgestellt.

3. Nehmen Sie Ihre Gesichtsmaske während des Gespräches nicht her-unter und wahren Sie bitte den Si-cherheitsabstand von einem Meter.

Wir denken, dass dies in unser aller Sinne ist und allgemein akzeptiert wird. Selbstverständ-lich können wir auch verstehen, wenn Sie auf einem Skype-Gespräch bestehen und keinen persönlichen Kontakt möchten. Wir nehmen dies nicht persönlich, im wahrsten Sinne des Wortes.

Mag. C. und Dr. H. Kienast, kytax consulting

Fenstertage by kytax-consulting

Aufgrund der aktuellen Lage haben wir beschlossen für dieses Jahr alle Fens-tertage geschlossen zu halten. Wir nutzen die Zeit entweder um Urlaube bzw. Zeitausgleich abzubauen bzw. um un-sere Arbeiten – ohne Fahrtzeiten – im Home Office zu erledigen. Für Sie bedeutet dies, dass an diesen beiden Freitagen unser Büro geschlossen ist.

Konkret sind hier folgende „Fenster-Freitage“ betroffen:

• Freitag, der 22.05.20 (Fenstertag nach Christi Himmelfahrt)

• Freitag, der 12.06.20 (Fenstertag nach Fronleichnam)

Bitte beachten Sie, dass wir an diesen Tagen nur über Email erreichbar sind.

Mag. C. und Dr. H. Kienast, kytax consulting

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kytax consulting newsletter – 05_20 Seite 3/10

News von kytax consulting

bmd.com mit kytax consulting

Gerade in der Zeit des Shut-downs und der Ausgangssperren hat sich unser neues Fea-ture der Softwarelösung BMD NTCS sehr gut behauptet. Die Zusammenarbeit über diese Webapplikation bringt für beide Seiten große Vorteile und viele Annehmlichkeiten. Durch das gemeinsame Ver-walten von Unterlagen schaffen Sie nicht nur ein neues, internes Dokumentenablagesystem, son-dern können diese auch tages-/wochenaktuell im gemeinsamen Portal hochladen. Wir können dann zeitgleich die Belege verarbei-ten und Ihnen nicht nur aktuelle Offene Posten Listen erstellen, sondern vielmehr, für Ihre Liefe-ranten auch Vorschläge für die Bezahlung über-mitteln. Dies kann dann auch als Überweisungs-vorschlag erstellt und übermittelt werden. Zu-sätzlich gibt es die Möglichkeit, eine Budgetpla-nung zu hinterlegen und monatlich mitlaufen zu lassen. Wir sind draufgekommen, dass unsere Klienten eine Budgetplanung einer Kostenrechnung vor-ziehen. Das freut uns sehr und wir unterstützen dies, da gerade in Zeiten wie diesen eine Sicht nach vorne sehr notwendig ist. Was bedeutet dies für Sie?

• Sie bekommen einen eigenen Zugang zu Ihrem Klientenprofil

• Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihre monatlichen Auswertungen anzusehen

• Sie können die einzelnen Kosten bis zum Buchungsbeleg abrufen

• Sie laden Belege und CAMT-Dateien für das digitale Buchen hoch

• Wenn wir gemeinsam auf wöchentliches Buchen umsteigen, sind wir in der Lage XML Dateien für Ihre anstehenden Zah-lungen zu erstellen, aktuelle OP Listen für Ihren Mahnlauf zu erstellen und, sofern es einmal jährlich angelegt wird, einen aktu-ellen Budgetvergleich mitlaufen zu lassen.

Was ist Ihr Einsatz? Wir unterscheiden zwischen Kosten der Installati-on (einmalig) sowie Kosten der Wartung bzw. Betreuung (monatlich) durch unseren Soft-warehersteller BMD.

• Kosten der Installation (einmalig) EUR 925,- zuzügl. 20 % USt

• Kosten der Wartung (monatlich) EUR 15,- zuzüglich 20 % USt für einen aktiven User sowie EUR 7,- zuzüglich 20 % USt für ei-nen passiven User. (Diese Kosten werden uns vom Soft-warehersteller verrechnet und direkt an Sie weiterverrechnet.)

Was ist Ihr Gewinn?

• Übersicht, • einfache Handhabung, • ein gemeinsames Portal für Unterlagen

und Belege sowie • viele mögliche Erleichterungen für Ihren

Arbeitsalltag! Bei Interesse vereinbaren Sie gleich einen ersten Besprechungstermin bei Dr. Hubert Kienast. Wir freuen uns schon auf Sie!

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kytax consulting newsletter – 05_20 Seite 4/10

News aus der Unternehmensberatung

Unternehmensübergabe nach Corona?

Aufgrund der Corona-Krise wird das Thema der Unternehmensübergabe wieder akut. Viele Familienbetriebe überlegen, wie es nach der Corona-Krise weitergehen soll und da kommt selbstverständlich das The-ma Nachfolge ins Spiel. Die Corona-Krise ist etwas, mit dem wir so nie gerechnet hätten. Es konnte sich keiner von uns Gewerbetreibenden vorstellen, dass eine Bundes-regierung eine Schließung von Geschäften durch-setzen muss. Im Einzelfall, durch ein Verschulden des Betreibers, ja – das kennt man vom Hören-Sagen, aber in dieser Vollständigkeit ab Mitte März für die Dauer mehrerer Monate, das hätten wir alle nie gedacht. Viele Unternehmen sind hier direkt betroffen gewesen und haben enormen Schaden daraus gezogen. Trotz der Rückkehr zur neuen Normali-tät und der Erlaubnis wieder aufzusperren, hat sich für viele Unternehmer einiges verändert. Es gilt nun, den verlorenen Umsatz wieder aufzuho-len, gekündigte Mitarbeiter wieder ins Boot zu holen, die Kurzarbeit sinnvoll weiterzuführen etc. Der Unternehmer ist wieder gefragt, Entschei-dungen zu treffen, einen Weg vorzugeben und das Unternehmen wieder zu navigieren. Dennoch bemerken wir drei unterschiedliche Arten der Reaktion der Unternehmer: Die erste Gruppe, ist sehr motiviert und freut sich ans Werk zu gehen. Der Shutdown hat bewirkt, dass sie sich viele (Ver-)Änderungen und neue Ziele ausgedacht haben. Jetzt gilt es diese umzu-setzen. Schon während des Shutdowns, waren sie, mit Auflagen und geänderten Abläufen, da-hinter ihr Unternehmen am Leben zu erhalten und weiterzumachen. Diese Gruppe zieht movi-tiert wieder an und ist froh, sich wieder beweisen zu können. Die zweite Gruppe kam in einen Schockzustand, war lange wie gelähmt und weitgehend aus

ihrer Bahn geworfen und konnte nicht selbstän-dig handeln. Die Corona Krise entpuppt sich für viele als richtiges Trauma, und es stellt sich die Frage, ob diese Gruppe an Unternehmern wieder in die Selbständigkeit zurückfinden wird. Es wirkt so, als ob der Traum der Selbständigkeit damit ein jähes Ende gefunden hätte. Hier kann es für den einen oder anderen ein böses Erwachen und damit das Ende der Geschäftstätigkeit bringen. Die dritte Gruppe ist diejenige, die die Zeit des Shutdowns erstmals zum Verschnaufen genutzt hat. Die vorangegangenen Monate waren so an-strengend, dass die Sperre den Unternehmen persönlich zunächst gutgetan hat. Nach der ers-ten Erholung konnten sie feststellen, dass es an der Zeit war, ausgeruht, mit einem neuen Plan wieder anzutreten um weiterzumachen. Bei vielen Unternehmen hat sich gezeigt, dass langfristig das Zepter weitergegeben werden muss. Veränderungen im Wirtschaftsalltag, ein Umdenken bei den Kunden, neue Konzepte der Lebensführung (im Bedarfsfall zu mieten statt permanent zu besitzen – wie z.B. beim KFZ) zwingen die Unternehmer oftmals, ihre eingefah-renen, bis dato gut funktionierenden Rollen, zu verlassen und neue Wege zu gehen. Vor allem die dritte Gruppe der Unternehmer akzeptiert nun, dass es an der Zeit ist, sich Un-terstützung zu holen. Sie haben mit der Krise entschieden, dass sie nicht mehr alleine vorne stehen möchten und die Verantwortung nicht mehr alleine tragen wollen. Die Idee, dass je-mand, junger, mit Elan und Drive hier bereit ist, seine Anteil zu geben wird akzeptiert und wert-geschätzt. Dennoch braucht es eine gewisse Füh-rung, um die beiden Charaktere auf einen ge-meinsamen Nenner zu bringen. Fragen Sie uns, wir helfen und unterstützen gerne bei der Planung ihrer Übergabe!

H.Kienast, Übergabeberater!

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kytax consulting newsletter – 05_20 Seite 5/10

News aus der Steuerberatung

Corona-Zulagen und -Bonuszahlungen bis € 3.000 steuerfrei

Werden Mitarbeiter, die in der derzeitigen Corona-Krisensituation Außergewöhnli-ches leisten, vom Arbeitgeber extra ent-lohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei gestellt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen han-deln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleis-tet werden und üblicherweise bisher nicht ge-währt wurden.

Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und wer-den auch nicht auf das Jahressechstel ange-rechnet. Anderweitige Zulagen und Bonuszah-lungen, die diese Voraussetzungen nicht erfül-len, sind wie bisher mit dem progressiven Ein-kommensteuertarif zu versteuern.

Solche Zahlungen begründen zudem auch keine Beitragspflicht nach dem ASVG und sind daher sozialversicherungsfrei.

Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona

Entscheidend für die Steuerfreiheit der Zahlun-gen ist, dass die Zulagen und Bonuszahlungen üblicherweise im Unternehmen bisher nicht ge-währt worden sein dürfen und daher ausschließ-lich zum Zweck der Belohnung im Zusammen-hang mit Corona stehen. Belohnungen, die daher bereits aufgrund von bisherigen Leistungsverein-barungen gezahlt werden, sind nicht steuerfrei und mit dem in der Regel bis zu 50%-igen pro-gressiven Einkommensteuertarif zu versteuern.

Aus Arbeitgebersicht ist zu beachten, dass in erster Linie der Unternehmer für die richtige Be-messung und Abfuhr von lohn- und gehaltsorien-tierten Abgaben haftet und bei behördlichen Prü-fungen (z.B. im Rahmen einer GPLA-Prüfung) entsprechende Nachweise für die Zulässigkeit der steuerfreien Behandlung von „Bonuszahlungen“ zu erbringen hat. Andersfalls können nachteilige abgabenrechtliche Konsequenzen (z.B. Steuer-nachzahlungen samt Zuschlägen) drohen.

Steuerfreiheit für Corona Zuschüsse (Fortsetzung auf Seite 6)

Mit dem Beschluss des 3. Corona-Gesetz-es wurde klargestellt, dass Zuschüsse im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise einkommensteuerfrei sind.

Schon bisher waren bestimmte Bezüge und Beihilfen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (wie etwa Leistungen aus dem Kata-strophenfonds bei Naturkatastrophen) unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkom-mensteuer befreit.

Seit 1.3.2020 sind weiters einkommensteuer-frei:

• Zuwendungen, die aus Mitteln des Corona-Krisenbewältigungsfonds aufge-bracht werden (z.B. Zahlungen im Zu-sammenhang mit der Kurzarbeit);

• Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsge-setz);

• Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds, sowie

• Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzli-chen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der Corona-Krisensituation geleistet werden.

Anteiliges Betriebsausgabenabzugsverbot

In diesem Zusammenhang ist jedoch – ebenso wie bei anderen in unmittelbarem wirtschaftli-chen Zusammenhang mit steuerfreien Ein-

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kytax consulting newsletter – 05_20 Seite 6/10

News aus der Steuerberatung

Steuerfreiheit für Corona Zuschüsse (Fortsetzung von Seite 5)

nahmen stehenden Aufwendungen und Ausga-ben – das anteilige Betriebsausgabenabzugs-verbot zu beachten.

Werden daher etwa aus dem Corona-Krisen-fonds 50% einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist diese Ersatzzahlung von der Einkommensteuer befreit. Es ist allerdings zu beachten, dass 50% dieser (ersetzten) Betriebsausgabe steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Lediglich die übrigen 50%, die vom Unternehmer tatsächlich selbst getragen werden, können wei-terhin als Betriebsausgabe steuermindernd ange-setzt werden.

Bei weiterführenden Fragen dazu sowie bei der Bewältigung der Corona-Krise durch Optimierung Ihrer steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Situation unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Corona (Fortsetzung auf Seite 7)

Neben den Bereichen Soforthilfe, Härte-fallfonds, Corona Hilfs-Fonds, Kreditga-rantien und Haftungen beinhaltet das Hilfspaket der Bundesregierung auch Steuerstundungen und Ratenzahlungen von zu entrichtenden Abgaben sowie die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020:

• Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahl-ungen für 2020 (je nach den tatsäch-lich vorliegenden Umständen bis auf null möglich). Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden automatisch keine Anspruchs-zinsen (Nachforderungszinsen) erhoben.

• Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung). Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30.9.2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrich-tung in Raten bis 30.9.2020 beantragt werden.

• Auf Antrag Stornierung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen (für nicht fristgerecht entrichtete Abga-ben).

• Automatische Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen (für verspä-tet eingereichte Abgabenerklärungen) bis zum 31.8.2020.

• Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen (ESt, KöSt, USt) für 2019 bis 31.8.2020 (bei Vertretung durch einen Steuerberater reichen die Abgabefristen im Rahmen der Quotenre-gelungen in der Regel über diesen Zeit-punkt hinaus).

• Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchs-fristen, Vorlageantragsfristen sowie Maß-nahmenbeschwerdefristen, die am 16.3.2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16.3. und 30.4. be-gonnen hat, werden bis 1.5.2020 unter-brochen.

• Auch bei Telearbeit oder Dienstverhinde-rung (z.B. Freistellung, Quarantäne) steht das Pendlerpauschale im gleichen Ausmaß wie bisher zu.

• Rechtsgeschäfte, die zur Bewältigung der Corona-Krise abgeschlossen werden, sind gebührenfrei. Dies betrifft etwa Bürgschaften für Hilfskredite oder Miet-verträge über Lagerräumlichkeiten von medizinischem Material. Ebenfalls gebüh-renfrei sind Schriften und Amtshandlun-gen im Zusammenhang mit Corona.

• Bonuszahlungen und Zuwendungen für besondere Leistungen von Mitarbei-tern während der Corona-Krise bleiben bis maximal € 3.000 einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei.

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kytax consulting newsletter – 05_20 Seite 7/10

News aus der Steuerberatung

Steuerliche Erleichtungen im Zusammenhang mit Corona (Forsetzung von Seite 6)

• Leistungen aus dem Krisenbewälti-gungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Hilfsfonds sowie sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bun-desländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen sind steuerfrei.

• Steuerfreie Herstellung von Desin-fektionsmitteln.

• Bei vorübergehenden Betriebs-schließungen aufgrund des Corona-

Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die ab 1.4.2020 regist-rierkassenpflichtig wären, können dieser Verpflichtung unter den gegebenen Um-ständen bis 1.10.2020 nachkommen.

Bei weiterführenden Fragen zu einzelnen Maß-nahmen bzw. bei den erforderlichen Umset-zungsschritten unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Ärzte – Hälftesteuersatz für die Betriebsaufgabe

Mit dem 3. Corona-Gesetz wurde sicher-gestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräu-ßert oder aufgegeben haben und dabei von der begünstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Ge-brauch gemacht haben, bei Wiederauf-nahme der ärztlichen Tätigkeit während der Corona-Pandemie (im Jahr 2020) die-sen begünstigten Hälftesteuersatz behal-ten können.

Dem Veräußerer steht unter bestimmten Vo-raussetzungen entweder

• ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder

• die gleichmäßige Verteilung des Veräu-ßerungsgewinns auf 3 Jahre oder

• die Besteuerung des Veräußerungsge-winns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnitts-steuersatz

zur Verfügung.

Bei einem höheren Veräußerungsgewinn ist von den drei Begünstigungen meist die letztgenannte (halber Durchschnittssteuersatz) von Bedeutung.

Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter ande-rem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichti-ge das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in wei-terer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tä-tigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Durch die Neuregelung wurde für Ärzte eine Vo-raussetzung für die Begünstigung des halben Durchschnittssteuersatzes vorübergehend aufge-hoben, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. den wichtigen Dienst an der Gesellschaft ohne steuerliche Nachteile für pensionierte Ärzte sicherzustellen.

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kytax consulting newsletter – 05_20 Seite 8/10

News aus der Steuerberatung

Aktuelles zum Corona Kurzarbeits-Modell

Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vor-übergehende Herabsetzung der Normal-arbeitszeit (bis auf 10 Prozent im Durch-schnitt über den Gesamtzeitraum) und des Arbeitsentgelts aufgrund wirtschaftli-cher Schwierigkeiten.

Ergänzend zu den bisher versandten Son-derinformationen an Klienten mit Kurzar-beit geben wir eine Übersicht über den aktuellen Stand:

Mit dem Modell sollen die Kosten für den Ar-beitgeber vorübergehend verringert und mögli-che Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Krise vermieden, gleichzeitig jedoch die Be-schäftigten im Unternehmen gehalten werden.

• Während der Corona-Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig vom monatlichen Bruttoentgelt gestaffelt einen Prozentsatz von 80%, 85% oder 90% vom vor der Kurzarbeit bezogenen Netto-entgelt. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben. Das gilt für Bruttoeinkommen bis € 5.370 (Höchst-beitragsgrundlage). Kein Ersatz gebührt für darüberhinausgehende Einkommensteile.

• Bis zum tatsächlichen Ersatz der Kosten durch das AMS kann bei den Banken ein Kredit beantragt werden. Die AMS-Bewil-ligungsbestätigung der Kurzarbeit wird da-bei von den Banken als Sicherheit für Be-triebsmittelkredite akzeptiert. Die Tilgung erfolgt dann aus der vom AMS bezahlten Kurzarbeitsbeihilfe.

Hinweis: Darüber hinaus haben die Banken zugesagt, nach Möglichkeit Lohnzahlungen nicht erst bei Genehmigung, sondern schon dann vorzufinanzieren, wenn der Bank die AMS-Bestätigung über den Eingang des An-trags, die ausgefüllte und eingebrachte

Sozialpartnervereinbarung und allenfalls An-gaben zur Lohnverrechnung vorgelegt wer-den.

• Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unab-hängig von der jeweiligen Branche möglich. Nicht förderbar sind jedoch insolvente Unter-nehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sa-nierungsverfahren befinden, Gebietskörper-schaften, juristische Personen öffentlichen Rechts, die nicht aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, sowie politische Parteien.

• Die Corona-Kurzarbeit kann rückwirkend (bis zum 1.4.2020) für 3 Monate beantragt wer-den, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch Vollauslastung vorlag.

Achtung: Seit 21.4.2020 können nur Beihil-fenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1.4.2020 beziehen.

• Grundsätzlich kommen alle Arbeitnehmer für Kurzarbeit in Frage, also auch Mitglieder von geschäftsführenden Organen, wenn sie ASVG-versichert sind und Arbeitnehmerstatus haben, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer (wenn eine monatliche Normalarbeitszeit dar-stellbar ist). Keine Kurzarbeit ist für geringfü-gig beschäftigte Arbeitnehmer, Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne ASVG-Versicherung möglich.

• Die Kurzarbeit kann entweder für den ganzen Betrieb oder für Betriebsteile (abgrenzbarer Teil eines Betriebes) oder für bestimmte Ar-beitnehmergruppen oder auch nur einzelne Arbeitnehmer vereinbart werden.

• Konsumiert ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub oder Zeitausgleich, gebührt Entlohnung auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit. Der konsumierte Urlaub ist ent-sprechend vom Urlaubsanspruch abzuziehen.

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kytax consulting newsletter – 05_20 Seite 9/10

News aus der Steuerberatung

Aktuelles zum Corona Kurzarbeits-Modell (Fortstetzung von Seite 8)

Achtung: Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!

• Arbeitnehmer können während der Kurzar-beit grundsätzlich nicht gekündigt werden, da der Beschäftigtenstand im Unternehmen aufrecht zu erhalten ist. Auch einvernehmli-che Auflösungen sind nur sehr einge-schränkt möglich. Achtung: bitte beachten Sie dabei die verpflichtende Beratung des Arbeitnehmers durch Gewerkschaft oder Ar-beiterkammer mit schriftlicher Bestätigung.

• Für während der Kurzarbeit neu eintretende Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch das Kurzarbeits-Modell vereinbart werden.

Achtung: Das AMS verlangt vor Einbezie-hung in die Kurzarbeit zumindest einen voll entlohnten Monat bzw. voll entlohnte 4 Wo-chen (bei unregelmäßigem Entgelt zumin-dest 3 Monate bzw. 13 Wochen). Neu ein-tretende Arbeitnehmer können also nicht sofort einbezogen werden!

• Eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit ist möglich und wird in manchen Fällen so-gar notwendig sein. Dies kann der Fall sein, wenn etwa durch die (schrittweise) Aufhe-bung der Corona-Maßnahmen in manchen Fällen (z.B. kleiner Handelsbetrieb) ein Voll-betrieb wieder möglich ist.

Achtung: Zur vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit gibt es jedoch noch keine offiziel-len Informationen, eine solche ist daher im Anlassfall in enger Abstimmung mit dem AMS durchzuführen.

Insbesondere die Erreichung der durch-schnittlich geleisteten Arbeitszeit im Ausmaß von 10% ist maßgeblich für die Kurzarbeits-beihilfe.

Planen Sie in Ihrem Unternehmen Corona-Kurzarbeit einzuführen, sind folgende Schritte vorzunehmen:

Schritt 1: Information einholen bei AMS oder WKO (Landeskammer) oder Gewerk-schaften, insbesondere über den genauen Ablauf für die Sozialpartnervereinbarung, Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden, ansonsten mit Mitarbeitern.

Schritt 2: Vom Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitnehmern unterzeichnete und ausgefüllte „Sozialpartnervereinbarung – Be-triebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnerver-einbarung – Einzelvereinbarung“ (für Betrie-be ohne Betriebsrat) noch ohne Unterschrift der Sozialpartner (siehe u.a. bmafj.gv.at /Kurzarbeit-Infoseite) und AMS-Antragsformular (Corona).

Schritt 3: Einholung der Unterschrift der Sozialpartner (erfolgt in manchen Bundes-ländern durch das AMS).

Schritt 4: Übermittlung dieser Dokumente via eAMS-Konto oder per E-Mail an das AMS (Sozialpartnervereinbarung wird in manchen Bundesländern von den Sozialpartnern direkt an das AMS übermittelt).

Schritt 5: Durchführung der Kurzarbeit und Einhalten der genauen Aufzeichnungspflicht der gearbeiteten Stunden – auch notwendig für eine genaue Abrechnung des Zuschusses über das eAMS Konto mit dem zuständigen AMS.

Bei weiterführenden Fragen zur Corona-Kur-zarbeit sowie zur Umsetzung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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kytax consulting newsletter – 05_20 Seite 10/10

Dieser Newsletter wird ausschließlich für KlientenInnen unserer Gesellschaft, aber auch für unsere Ge-schäftspartnerInnen erstellt und diesen AdressatInnen kostenfrei übermittelt. Die fachliche Information ist der Verständlichkeit halber kurzgehalten und kann daher eine individuelle Beratung nicht vollständig erset-zen. Sie dient vielmehr der Vertiefung der Zusammenarbeit. Anregungen betreffend Form und Inhalt neh-men wir jederzeit gerne entgegen. Sollten Sie diese Information in elektronischer Form nicht mehr wünschen und aus dem Verteiler gestri-chen werden wollen, übermitteln Sie uns bitte eine Email mit dem Text „Newsletter – Nein, Danke!“ an [email protected]. Wir stellen dann sofort die Zusendung ein und löschen Ihre Daten aus dem Verteiler. Wenn Sie Auskunft über die Verarbeitung/Speicherung Ihrer Daten erhalten möchten, schicken Sie uns bitte ein Email an [email protected]. Herausgeber:

kytax consulting Steuerberatungs- und Unternehmensberatungs GmbH & Co KG Mariahilfer Straße 1C/XI, 1060 Wien, T: +43-1-804 36 78-0, F: +43-1-804 80 40,

E: [email protected], www.kytax-consulting.at HG Wien, FN 355433x, DVR. 4003860

Blattlinie: Informationsblatt zu betriebswirtschaftlichen und steuerlich relevanten Themen für eine umfassende In-formation der eigenen KlientInnen. Alle Artikel sind geschlechtsneutral gemeint und es wurde daher auf eine genderneutrale Formulierung verzichtet.

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