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www.menken-bueter.de © 2014 MENKEN&BÜTER Jochen Büter Dipl.-Kfm. │ Steuerberater│ Bankkaufmann Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.) Meppen 21.10.2014 + Lingen 23.10.2014 www.beraterhaus-nordhorn.de Vortrag: Notfallordner – Absicherung Ihres Vermögens

Notfallordner - menken- · PDF file │© 2014 MENKEN&BÜTER Jochen Büter • Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Bankkaufmann • Fachberater für Unternehmensnachfolge

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Jochen BüterDipl.-Kfm. │ Steuerberater│ Bankkaufmann Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.)

Meppen 21.10.2014 + Lingen 23.10.2014 www.beraterhaus-nordhorn.de

Vortrag:

Notfallordner –Absicherung IhresVermögens

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Jochen Büter• Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Bankkaufmann• Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)• Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.)• Kontakt: 0172-2717977, [email protected]

Qualifikationen:• Ausbildung als Bankkaufmann• Studium Betriebswirtschaft Universität Osnabrück• Schwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Bilanzen/Steuern/Prüfungswesen und Controlling• Steuerberater, Fachberaterausbildung beim Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV e.V.)

Berufserfahrung:• Angestellter in der Firmenkundenabteilung einer Bank• Seit 1993 Freiberuflicher Unternehmensberater• Geschäftsführender Gesellschafter der M&A CONSULTANTS Büter & Kollegen GmbH• Seit 1993 Referent (Unternehmensnachfolge, Existenzgründung) bei Banken, Sparkassen, Verbänden und Kammern• Akkreditierter Berater / Nachfolgecoach bei der NBank Hannover und KfW (siehe nachfolgenden Link)

http://beraterboerse.kfw.de/index.php?ac=consultant_profile&id=2678

Kernkompetenz: „Absicherung von Unternehmensvermögen “• Generationswechsel im Unternehmen, private Vermögensnachfolge, Unternehmenskauf/-verkauf, Unternehmensbewertung,

Finanzierungspläne, Erstellung von Business-Plänen für Kreditgeber, Verhandlungsführung, Testamentsvollstreckung

Erfahrung in Beratung/Coaching:• Mehr als 300 Einzelprojekte: Familiennachfolge, Unternehmensverkauf, Unternehmensbewertung, Gründung/ Übernahme, etc.

Referent: Jochen Büter

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1. Vollmachten2. Testamente von Prominenten – Was haben die

Schönen und Reichen falsch gemacht ?3. Empfehlungen zum Unternehmertestament

Übersicht

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1.1 Übersicht1.2 Vorsorgevollmacht1.3 Betreuungsverfügung1.4 Patientenverfügung

1. Vollmachten

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Irrglaube: Vertretungsrecht Familienangehöriger- Es gibt kein gesetzliches Recht zur Stellvertretung von

Familienangehörigen!- Die Ehe führt nicht zu dem Recht, sich gegenseitig

vertreten zu dürfen – auch nicht in Notfällen und Krankheit!

- Jedermann muss „Vorsorge“ treffen, damit im Fall der Fälle die Vertretung des Betroffenen sichergestellt ist.

- Ist nichts geregelt, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer.

1.1 Übersicht

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Vorsorgevollmacht: private Bevollmächtigung zur Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte

Betreuungsverfügung: Vorschlag, wer als Betreuer in Betracht kommen könnte

Patientenverfügung/-testament: Selbstbestimmung und Rechtmäßigkeit ärztlicher Eingriffe

1.1 Übersicht

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Fragen, die sich jeder stellen sollte:- Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen

bin?- Wer handelt und entscheidet für mich?- Wird dann mein Wille auch beachtet werden?- (Verwaltung Vermögen, Bankgeschäfte, medizinische

Eingriffe, persönliche Bedürfnisse)

1.1 Übersicht

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Inhalt: Vermögensangelegenheiten- zeitlich und inhaltlich unbeschränkt- über den Tod hinaus (ausdrücklich)- Befreiung von § 181 BGB (ausdrücklich)

- eine oder mehrere Personen- mehrere Personen gemeinschaftlich / einzeln- nach Teilbereichen differenzieren (Vermögens-,

persönliche Angelegenheiten)

1.2 Vorsorgevollmacht

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1.2 Vorsorgevollmacht

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FazitVorsorgevollmacht ersetzt nicht erbrechtliche Regelung.Mit der Vollmacht darf der Bevollmächtigte verfügen,aber das Verfügte nicht behalten.

Keine staatliche Bevormundung, Entscheidungsfreiheit, flexibel, unbürokratisch, jederzeit widerruflich, Vertrauensperson - Missbrauchsrisiko

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Definition:- führt zur staatlichen Anordnung einer Betreuung

(= gesetzlicher Vertreter)- staatliche Kontrolle- Sie haben ein Vorschlagsrecht- Sie können Weisungen erteilen

1.3 Betreuungsverfügung

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Inhalt: z.B.- Sorge für die Gesundheit- Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung- Vermögenssorge- Wohnungsangelegenheiten- Umgang mit Haustieren- Auswahl des Altenheimes

1.3 Betreuungsverfügung

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FazitBei jedem kann jederzeit der Fall eintreten, der eine Betreuungsverfügung sinnvoll macht. Nach einem Unfall, einem (Hirn-)Infarkt, bei Alterserkrankung (Demenz), psychischer Erkrankung etc. kann schnell die Situation eintreten, dass der Betroffene selbst nicht mehr handlungsfähig ist und ein anderer für ihn handeln muss.

1.3 Betreuungsverfügung

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Definition:Sie ist eine schriftliche Erklärung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, mit der er für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit in bestimmtezukünftige Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

1.4 Patientenverfügung

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Zu Beachten:Es können nur konkret beschriebene Behandlungssituationen aufgeführt werden, wie etwa die Sterbephase, eine zum Tod führende Krankheit, das (Wach-)Koma oder eine Krankheit, die beim Betroffenen diagnostiziert wurde.

Nicht ausreichend sind allgemeine Behandlungswünsche! (z.B. „Ich will menschenwürdig sterben.“)

1.4 Patientenverfügung

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2.1 Abraham Lincoln2.2 James Dean2.3 Pablo Picasso2.4 Karl Ostmann GmbH & Co. KG

*) Beispiele entnommen aus „Prominente Testamente“ von Hans Flick, Frank Hannes und Christian von Oertzen

2. Prominente Testamente*

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Ein Anwalt vergisst, sein Testament zu machen• 25 Jahre als Anwalt tätig• insgesamt 5.000 Fälle bearbeitet, davon 900 Erbschaften• gehörte zur Mehrheit der Nichttestierenden (70%)• Attentat verhinderte eine später vorgesehene Errichtung• Nachlass ging zu je einen Drittel an Ehefrau und die

beiden Söhne

2. Prominente Testamente

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2.1 Abraham Lincoln

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• Besonderheit im Nachlassrecht der USA: Verwaltung durch Testamentsvollstrecker

• Erbe ist erst nach zweieinhalb Jahren ausgezahlt worden• führte zu finanzieller Not der Ehefrau

Fazit: Wer seinen Nachlass nicht selbst regelt, überlässt dies dem Gesetz !

2. Prominente Testamente

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2.1 Abraham Lincoln

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Fehlendes Testament macht Rabenvater zum lachenden Erben• Im Alter von 24 Jahren mit seinem Sportwagen in den

Tod gerast• Nachlass bestand aus Lebensversicherung und

Lizenzrechten an den Filmen „Giganten“ und „Jenseits von Eden“ und „Denn sie wissen nicht, was sie tun“

2. Prominente Testamente

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2.2 James Dean

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• Späterer Ruhm sorgte für Lizenzzahlungen in Höhe von 1 bis 3 Mio. Dollar pro Jahr

• Vater hat Sohn nach Tod der Mutter im Stich gelassen• gesetzliche Erbfolge machte verhassten Vater zum

Alleinerben

Fazit: Jugend ist keine Entschuldigung für Nichtstun !

2. Prominente Testamente

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2.2 James Dean

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Patchwork-Familie ohne erbrechtliche Regelung• hinterließ im April 1973 einen Nachlass von 300 Mio. €:

ca. 2.000 Gemälde, 1.300 Skulpturen, 3.000 Keramiken, 18.000 Stiche, 8.000 Skizzen, u.v.m., daneben großzügige Immobilien und Kapitalvermögen

• …aber komplizierte Familienverhältnisse!

2. Prominente Testamente

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2.3 Pablo Picasso

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• potentielle Erben: zweite Ehefrau (verh. 1961) sowie ein Sohn aus erster Ehe

• daneben zwei (uneheliche) Kinder aus einer Beziehung mit einer Geliebten und ein Kind aus einer Affäre

• weitere Besonderheiten: • neues Gesetz in Frankreich (1972) sorgte für Erbrechte

von außerehelichen Kindern• mündliches Testament / Urheberrecht / Güterstand

2. Prominente Testamente

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2.3 Pablo Picasso

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• Zahlung Erbschaftsteuer mit Kunst ?• kurz vor Abschluss der Auseinandersetzung starb der

Sohn aus erster Ehe (Kinder = zwei weitere Erben)• Kosten der Abwicklung: 10% des Nachlasses !

Fazit: Unternehmensvermögen und / oder viele potentielle Erben erfordern Vermögensnachfolgeplanung !

2. Prominente Testamente

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2.3 Pablo Picasso

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Gepfefferte Erbfolge nach Scheidung• Bedeutender Gewürzhersteller (40% Marktanteil)• Ehefrau = Gesellschafterin / Eigentümerin• Eingeheirateter Ehemann = Geschäftsführer• Scheidung: Arbeitsverhältnis Ehemann beendet• Anwalt: geschiedener Ehegatte ist kein gesetzl. Erbe. • Tochter ist Alleinerbin (nochmals testament. fixiert)

2. Prominente Testamente

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2.4 Karl Ostmann GmbH & Co. KG

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• Mutter u. Tochter fuhren im Sportwagen in Urlaub• beide verunglückten tödlich, Mutter starb am Unfallort,

Tochter später im Krankenhaus• Tochter ist Alleinerbin geworden• Tochter hatte kein Testament gemacht

2. Prominente Testamente

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2.4 Karl Ostmann GmbH & Co. KG

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• Tochter war minderjährig, unverheiratet, keine Kinder: Eltern = Erben

• Mutter ist verstorben: Vater = Alleinerbe• Entsetzen bei der nächsten Gesellschafterversammlung • Beide Erbgänge lösen ErbSt aus!Fazit: Mit einem „Geschiedenen-Testament“ wäre das Unternehmen in der Familie geblieben ! (Vor-/Nacherbfolge / Ersatzerbe / Testamentsvollstreckung)

2. Prominente Testamente

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2.4 Karl Ostmann GmbH & Co. KG

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3.1 Formen des Unternehmenstestaments 3.2 Glossar3.3 Zehn goldene Regeln für das Unternehmertestament

3. Unternehmertestament

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• kann ab dem 16. Lebensjahr errichtet werden• kann sowohl eigenhändig als auch öffentlich errichtet

werden• eigenhändiges Testament:

• eigenhändig geschrieben und unterschrieben

• Fehler in der Form führen zur unheilbaren Nichtigkeit

3. Unternehmertestament

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3.1 Formen des Unternehmenstestament

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• öffentliches Testament:• Erklärung des letzten Willen gegenüber einem Notar

• Testament kann offen oder verschlossen übergeben werden

• kann auch mündlich erfolgen, wird dann niedergeschrieben

3. Unternehmertestament

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3.1 Formen des Unternehmenstestament

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• Auflage: Verpflichtung des Erben zu einer Leistung wie z. B. Grabpflege, Spenden, Versorgung von Haustieren

• Bedürftigentestament: Testament, wenn Erbe Sozialleistungen wie z. B. ALG II erhält

• Behindertentestament: Testament, wenn ein geistig oder körperlich beeinträchtigtes Kind bedacht werden soll

3. Unternehmertestament

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3.2 Glossar

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• Berliner Testament: gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten; erst nach dem Tod des Längstlebenden soll der Nachlass an die Kinder gehen

• Ehegattentestament: sollte immer mit güterrechtlichen Regelungen (Ehevertrag) im Einklang sein

• Ehevertrag: bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung

• Enterben: Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge

3. Unternehmertestament

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3.2 Glossar

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• Erbengemeinschaft: entsteht bei mehreren Erben, der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen

• Erbunwürdigkeit: schwere Straftaten wie Mord bzw. Totschlag oder arglistige Täuschung oder Drohungen

• Erbvertrag: notarieller Vertrag über das Erbe z. B. für nichteheliche Lebensgemeinschaften

• Ersatzerbe: eigentlich eingesetzter Erbe erlebt den Erbfall nicht oder schlägt die Erbschaft aus

3. Unternehmertestament

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3.2 Glossar

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• Geschiedenentestament: wenn man bereits geschieden ist und eine Teilhabe seines früheren Ehegatten am Nachlass verhindern möchte

• Nacherbe: erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (z. B. die Wiederverheiratung oder den Tod des Vorerben)

• Pflichtteil: Kinder können von den Erben den Pflichtteil (50 % des gesetzlichen Erbteils) verlangen

3. Unternehmertestament

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3.2 Glossar

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• Teilungsanordnung: keine Veränderung der Erbquote!• Testamentsvollstrecker: vom Erblasser ernannte

Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat (insbesondere bei minderjährigen Kindern, Unternehmensvermögen, Auslandsvermögen, geschiedenen Ehegatten !)

• Vermächtnis: besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten (Vermächtnisnehmer)

3. Unternehmertestament

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3.2 Glossar

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1. Unternehmen können nur durch ein klug konzipiertes Unternehmertestament erhalten werden

2. Erbengemeinschaften sollten möglichst vermieden werden

3. Sachverständige Beratung und regelmäßige Überprüfung (alle drei bis fünf Jahre)

4. keine Nachfolgerbestimmung über mehrere Generationen

5. Vollmachten / TV ergänzen Testament

3. Unternehmertestament

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3.3 Zehn Regeln für das Unternehmertestament

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6. steuerliche Beratung 7. Berufung eines Alleinerben und Berücksichtigung der

weiteren Familienmitglieder durch Vermächtnis8. Frühzeitiges Unternehmertestament: erbvertragliche

Erbeinsetzung Ehegatte m. abänderbaren Schlusserben9. Vermächtnis bietet weitere Gestaltungsmöglichkeiten10. Empfehlung: notarielles Testament

3. Unternehmertestament

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3.3 Zehn Regeln für das Unternehmertestament

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Als Unternehmer haben Sie Handlungsbedarf, wenn Sie …… ledig sind… kinderlos und verheiratet sind… minderjährige Kinder haben… geschieden sind und erneut heiraten… verwitwet sind (Einzelunternehmer)… eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führen

3. Unternehmertestament

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3.4 Fazit

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Klärung wichtiger Fragen…… Haben Sie den richtigen Güterstand?… Wem haben Sie Vollmachten erteilt? … Sind Ehe-, Erb- und Gesellschaftsrecht harmonisiert?… Passt die Rechtsform des Unternehmens (noch)?… Sind Formvorschriften eingehalten worden?… Anpassung Testament bei veränderten

Lebensverhältnissen!

3. Unternehmertestament

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3.4 Fazit

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… Einsatz eines Testamentsvollstreckers bedacht?… Führt die Nachfolgeregelung zu einem sinnvollen

steuerlichen Ergebnis?

àErfolgreiche Gestaltung und Umsetzung von Erbregelungen zur

„Absicherung von Vermögen“erfordert kompetente und umfassende Beratung:

Fachberater für Testamentsvollstreckung (DStV e.V.)

3. Empfehlungen

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3.4 Fazit

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Notfallordner als Leitfaden zur Unternehmenssicherung

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?

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ACHTUNG: Was für einen Präsidenten das Attentat, ist für den Otto-Normal-Bürger der Verkehrsunfall …

… VIELEN DANK für Ihre Aufmerksamkeit und GUTE HEIMFAHRT !

4. HERZLICHEN DANK

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Ihr Partner für Vermögens- und Nachfolgeregelungen

Jochen BüterDipl.-Kfm. │ Steuerberater│ BankkaufmannFachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)Fachberater für Testamentsvollstreckung (DStV e.V.)

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