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NR. 22 29. September 2006 Die Informationszeitung von LexisNexis: Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsinformationen für Klein- und Mittelunternehmen - € 2,50 Die Informationszeitung von SMART (L)IST Verordnung BARGELDLOSES ZAHLEN IM HANDEL AM VORMARSCH Top-Ranking im September II 2006 der Unternehmen im Bereich Klein- und Mittelbetriebe PRODUZENTEN KSA Kastenmüller & Schmidt Austria Anlagenbau GmbH, Hartberg, Steiermark Anlagenbau GEWERBE UND HANDEL Franz Rebhandl Gesellschaft m.b.H., 4600 Wels, Oberösterreich Herstellung von sonstigen Möbeln DIENSTLEISTER Christine Meszar, Forderungsmanagement – Organisation – Training – Coaching 1190 Wien P.b.b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 05Z036445W Aktuell: Handelsstatistikverordnung: Neue Schwellenwerte ab 1. 1. 2007 Mit Verordnung des Bundes- ministeriums für Wirtschaft und Arbeit werden die Schwellenwerte bei der han- delsstatistischen Anmeldung geändert. Durch die Anhebung der Schwellenwerte sind ab 1. 1. 2007 auskunftspflichtige Un- ternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter € 6, 5 Millionen (bisher: € 5 Mio) liegen, von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des statistischen Ver- fahrens befreit. Die Assi- milationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaa- ten für den Eingang und die Versendung wird auf je € 300.000 pro Jahr angeho- ben (bisher: je € 250.000). Die Verordnung des BMWA wurde am 20. 9. 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl II 2006/358) veröffentlicht. „Outlook am Handy“ „Mobiles Arbeiten wird bei österreichischen Unterneh- men immer wichtiger“ S10 Michael Fried MOBILE BUSINESS Foto: ONE/Spiola Foto: Intermarket Bank AG Tipps für Lehrbetriebe „Die WKO macht die Aufnahme von Lehrlingen so einfach wie möglich“ S3 Mag. Erich Huber LEHRLINGSAUFNAHME Foto: WKW Karte statt Bargeld im Handel KMU profitieren „Das Zessesionsgesetz und Basel II werden Factoring begünstigen“ S13 Theo Hibler FACTORING Der Anteil jener Umsätze, die im österreichischen Einzelhandel bargeldlos erzielt werden, ist inzwischen auf 41 Prozent angewachsen. Auch wenn die Barzahlung gegenüber der Kartenzahlung noch die Nase vorne hat – der Bargeldanteil schrumpft weiter. Bald wird ein Verhältnis von 50:50 erreicht sein, prognostiziert eine aktuelle Studie der Wirtschaftsuniversität Wien, die das Zahlungsverhalten im Handel untersuchte. Der Trend geht in Richtung „Less Cash Society“, für die meisten Österreicher ist das Zahlen mit Karte heute zur Selbstverständlichkeit geworden. S2 Foto: BilderBox INHALT: RECHT WIRTSCHAFT Tipps für Unternehmen. Lehrlingsaufnahme leicht ge- macht. S3 AKTUELL Editorial S2 Impressum S3 Mobile Anwendungen für Unternehmen. Michael Fried, Geschäftsfüh- rer Marketing & Sales bei ONE im Interview. S10 Intermarket Bank AG. Basel-II-Richtlinie lässt den Factoring-Markt wachsen. S13 Innovationen. „Fit for Technik“: Thonauer und die Automatisierung. S16 Sichere Integration mobiler Business-Anwendungen für Unternehmen. S16 SERVICE Worthington Cylinders GmbH. Mit P&I LOGA nahtlos Lücken schließen. S11 RIHA-Sicherheitstüren. Radikaler und erfolgreicher Kurswechsel eines Unterneh- mens. S12 Future Business Austria. Platz 9 für Österreich als Wirt- schaftsstandort. S15 Bargeldloses Zahlen. Neue Studie zum Zahlungs- verhalten im Handel. S2 Sittenwidriger Vertrag. „Gute Sitten“ sind auch im Wettbewerb gefragt. S7 10 Jahre gebunden. Keine Möglichkeit zur Kün- digung gemäß AGB. S7 Unberechtigte Entlassung. Ansteckende Krankheit ist kein Entlassungsgrund. S8 Anwendung des DHG. Beschränkte Haftung für Brandverursacher. S9 STEUER Reisekostenersatz. Wegfall von Steuerprivilegien bei Reisekosten. S4 E-Bilanz. Viele Vorteile, aber noch keine Verpflichtung. S5 Positionswechsel. Abfertigung bei Umstruktu- rierung. S6

NR. 22 29. September 2006 Karte statt · Tipps für Unternehmen. Lehrlingsaufnahme leicht ge-macht. S3 AKTUELL Editorial S2 Impressum S3 Mobile Anwendungen für Unternehmen. Michael

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Page 1: NR. 22 29. September 2006 Karte statt · Tipps für Unternehmen. Lehrlingsaufnahme leicht ge-macht. S3 AKTUELL Editorial S2 Impressum S3 Mobile Anwendungen für Unternehmen. Michael

NR. 22 29. September 2006

Die Informationszeitung von LexisNexis: Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsinformationen für Klein- und Mittelunternehmen - € 2,50

Die Informationszeitung von

SMART (L)IST

Verordnung

BARGELDLOSES ZAHLEN IM HANDEL AM VORMARSCH

Top-Ranking imSeptember II 2006der Unternehmen imBereich Klein- undMittelbetriebe

PRODUZENTEN

KSA Kastenmüller &Schmidt AustriaAnlagenbau GmbH,Hartberg, Steiermark

Anlagenbau

GEWERBE UND HANDEL

Franz RebhandlGesellschaft m.b.H.,4600 Wels, Oberösterreich

Herstellung von sonstigenMöbeln

DIENSTLEISTER

Christine Meszar, Forderungsmanagement –Organisation – Training –Coaching1190 Wien

P.b.

b. V

erla

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0 W

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GZ

05Z0

3644

5W

Aktuell:

Handelsstatistikverordnung:Neue Schwellenwerte

ab 1. 1. 2007

Mit Verordnung des Bundes-ministeriums für Wirtschaftund Arbeit werden dieSchwellenwerte bei der han-delsstatistischen Anmeldunggeändert.

Durch die Anhebung derSchwellenwerte sind ab 1. 1.2007 auskunftspflichtige Un-ternehmen, deren Eingängeoder Versendungen jährlichunter € 6, 5 Millionen (bisher:€ 5 Mio) liegen, von derErmittlung des statistischenWertes, des Verkehrszweigessowie des statistischen Ver-fahrens befreit. Die Assi-milationsschwelle für dieStatistik des Warenverkehrszwischen den Mitgliedstaa-ten für den Eingang und dieVersendung wird auf je € 300.000 pro Jahr angeho-ben (bisher: je € 250.000).

Die Verordnung des BMWAwurde am 20. 9. 2006 imBundesgesetzblatt (BGBl II2006/358) veröffentlicht.

„Outlook am Handy“„Mobiles Arbeiten wird beiösterreichischen Unterneh-men immer wichtiger“ S10

Michael Fried

MOBILE BUSINESS

Foto: ONE/SpiolaFoto: Intermarket Bank AG

Tipps für Lehrbetriebe„Die WKO macht dieAufnahme von Lehrlingenso einfach wie möglich“ S3

Mag. Erich Huber

LEHRLINGSAUFNAHME

Foto: WKW

Karte stattBargeld imHandel

KMU profitieren„Das Zessesionsgesetz undBasel II werden Factoringbegünstigen“ S13

Theo Hibler

FACTORING

Der Anteil jener Umsätze, die im österreichischen Einzelhandel bargeldloserzielt werden, ist inzwischen auf 41 Prozent angewachsen. Auch wenndie Barzahlung gegenüber der Kartenzahlung noch die Nase vorne hat –der Bargeldanteil schrumpft weiter.Bald wird ein Verhältnis von 50:50 erreicht sein, prognostiziert eine aktuelle Studie der Wirtschaftsuniversität Wien, die das Zahlungsverhalten im Handel untersuchte. Der Trend geht in Richtung „Less Cash Society“, für die meisten Österreicher ist das Zahlen mit Karte heute zur Selbstverständlichkeit geworden. S2

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INHALT:

RECHT

WIRTSCHAFT

Tipps für Unternehmen.Lehrlingsaufnahme leicht ge-macht. S3

AKTUELL

Editorial S2

Impressum S3

Mobile Anwendungen fürUnternehmen.Michael Fried, Geschäftsfüh-rer Marketing & Sales beiONE im Interview. S10

Intermarket Bank AG.Basel-II-Richtlinie lässt denFactoring-Markt wachsen. S13

Innovationen.„Fit for Technik“: Thonauerund die Automatisierung. S16

Sichere Integration mobilerBusiness-Anwendungen fürUnternehmen. S16

SERVICE

Worthington Cylinders GmbH.Mit P&I LOGA nahtlosLücken schließen. S11

RIHA-Sicherheitstüren.Radikaler und erfolgreicherKurswechsel eines Unterneh-mens. S12

Future Business Austria.Platz 9 für Österreich als Wirt-schaftsstandort. S15

Bargeldloses Zahlen.Neue Studie zum Zahlungs-verhalten im Handel. S2

Sittenwidriger Vertrag.„Gute Sitten“ sind auch imWettbewerb gefragt. S7

10 Jahre gebunden.Keine Möglichkeit zur Kün-digung gemäß AGB. S7

Unberechtigte Entlassung.Ansteckende Krankheit istkein Entlassungsgrund. S8

Anwendung des DHG.Beschränkte Haftung fürBrandverursacher. S9

STEUER

Reisekostenersatz.Wegfall von Steuerprivilegienbei Reisekosten. S4

E-Bilanz.Viele Vorteile, aber nochkeine Verpflichtung. S5

Positionswechsel.Abfertigung bei Umstruktu-rierung. S6

Page 2: NR. 22 29. September 2006 Karte statt · Tipps für Unternehmen. Lehrlingsaufnahme leicht ge-macht. S3 AKTUELL Editorial S2 Impressum S3 Mobile Anwendungen für Unternehmen. Michael

TOP-THEMA2 29. SEPTEMBER 2006

Das Zahlungsverhalten imHandel aus Konsumenten-sicht ist bereits Thema vie-

ler Befragungen gewesen. EuropayAustria hat nun gemeinsam mit derWirtschaftsuniversität Wien einenneuen Ansatz verfolgt: Wie siehtund beurteilt der Handel die ak-tuellen Entwicklungen? DieKombination von flächendecken-den Branchen-Realdaten zumeinen und persönlichen Interviewszum anderen eröffneten einen tie-feren Einblick in die Welt des bar-geldlosen Zahlens.

So zeigte die Analyse von etwa 200Mio Transaktionen, dass imEinzelhandel nach wie vor dieZahlung mittels Bargeld mehrheit-lich dominiert. Dennoch werdeninzwischen 16 von 100 Zahlungs-transaktionen abgewickelt, ohnedass Scheine oder Münzen überden Verkaufstisch wandern.

Ganz anders stellt sich jedoch dasVerhältnis dar, betrachtet man dieerzielten Umsätze: Der Anteil jenerEinzelhandelsumsätze, die bargeld-los erzielt werden, ist im Jahr 2005bereits auf 41 Prozent gewachsen.

Dabei entfallen 20 Prozent aufÜberweisungen, 15 Prozent aufMaestro/Bankomat und knapp 4Prozent auf Kreditkarten.

Verhältnis 50:50 bald erreicht

Dieser Trend setzt sich in unter-schiedlichen Branchen unter-schiedlich rasch durch, wie Univ.-Prof. Dr. Peter Schnedlitz vomInstitut für Handel und Marketingder Wirtschaftsuniversität Wienund Autor der Studie hervor-streicht: „Der Mittelwert über alleBranchen und Betriebstypen hin-weg schlägt mit einer Relation von59 (Barumsatz) zu 41 (Karten-umsatz) noch zugunsten der Bar-zahlung aus. In manchen Handels-Branchen und vor allem in moder-nen Betriebstypen nähert sich dasVerhältnis von Barumsatz undKartenumsatz bereits einer 50-zu-50-Situation.“

Kleine Beträge in bar, größereSummen mit Karte

Generell lässt sich beobachten,dass bei höheren Beträgen immeröfter die Karte gezückt wird, wieauch Dr. Ewald Judt, Geschäfts-führer von Europay Austria, bestä-tigt. Beträge, die der Kunde mitBankomatkarte begleicht, sind inder Regel fast doppelt so hoch wiejene Summen, die eine Rechnungin bar erreicht.

Eine Zahlung mit Kreditkarte hin-gegen erreicht im Durchschnittetwa den fünffachen Wert einerBarzahlung. Eine durchschnittlicheEinkaufsumme im Einzelhandelbeträgt etwa 252 Euro, wobei dieSpannweite bis zu 15.000 Euro rei-chen kann.

Umsatzverteilung Kartenzahlung

Bei den Karten hat Bankomat/Maestro klar die Pole Position ein-genommen, der Anteil liegt bei 61

Prozent. Erst danach folgen dieKreditkarten, Quick spielt über-haupt bei nur 0,7 Prozent derUmsätze eine Rolle.

Den „Kuchen“ für die Kreditkartenteilen sich vor allem MasterCard(36 Prozent) und Visa (35 Prozent),auf Diners entfallen 16 Prozentund auf Amex 13 Prozent.

Bewertung derZahlungsalternativen am PoS

Im Rahmen der Interviews gabenmehr als zwei Drittel der befragtenHändler an, dass ihnen das Angebotan bargeldlosen Zahlungsalterna-tiven (sehr) wichtig ist, hier gibt esjedoch große Unterschiede zwi-schen den einzelnen untersuchtenBranchen.

Etwa die Hälfte der Befragtenakzeptiert Kreditkarten als Zah-lungsmittel im eigenen Geschäft.Für viele steht hier der Service-gedanke am Kunden im Vorder-grund – vor allem auch, wenn derAnteil an ausländischen Kundensehr hoch ist. Auch der gestiegeneWettbewerbsdruck durch diewachsende Verbreitung undAkzeptanz der Karten bei Konkur-renzunternehmen spielt ebensoeine wichtige Rolle wie dasBewusstsein, dass mit bargeldlosenZahlungsalternativen Spontan-käufe möglich gemacht werden.

Unterschiede imZahlungsverhalten nach

Branchen

Welche Zahlungsweise Kundenwählen, steht in starkem Zusam-menhang mit Art und Wert dergekauften Ware – vergleicht mandaher die Detailergebnisse nachBranchen gruppiert, ergeben sichauffällige Unterschiede. So ist bei-spielsweise im Einzelhandel mitBücher, Zeitschriften, Zeitungen,Schreibwaren oder Bürobedarf die

Barzahlung mit einem Anteil von64 Prozent die wichtigste Zah-lungsalternative. Die Summen, diehier beglichen werden, sind ver-gleichsweise gering, die durch-schnittliche Bonsumme beträgt 28Euro. Anders hingegen imMöbelhandel, wo im Durchschnittknapp 2.400 Euro ausgegeben wer-den: Hier spielt die Möglichkeit,per Überweisung bzw Rechnungzu zahlen, eine entsprechendgroße Rolle und erreicht einenAnteil von 39 Prozent. Im Handelmit elektrischen Geräten oderMusikinstrumenten ist zwar dieBarzahlung mit 54 Prozent nachwie vor die wichtigste Transak-tionswahl, dennoch hält dieZahlung per Überweisung bei 22Prozent. Auch hier werden norma-lerweise größere Summenbeglichen, durchschnittlich etwa1.200 Euro.

Zusammenfassend lässt sich alsoschließen, dass umso lieber ohneBargeld bezahlt wird, je größer derRechnungsbetrag ist. Der Trendgeht eindeutig in Richtung „LessCash Society“ – und wer weiß:Vielleicht leben wir irgendwannsogar in einer „cashless Society“und kommen ganz ohne Bargeldaus. Der bargeldlose Zahlungsver-kehr bietet jedenfalls noch zahlrei-che Herausforderungen und Chan-cen.

Studiendesign

Im Rahmen der Studie derWirtschaftsuniversität Wien imAuftrag der Europay Austria wur-den 280 persönliche Interviewsmit Händlern (CEO/CFO bzwLeitung Finanz/Controlling) mittelseines standardisierten Fragebogensdurchgeführt. Die Befragung erfol-gte im Mai und Juni 2006. AlsGrundlage dafür wurden bereitsvorhandene Studien der letztenJahre analysiert und knapp 200Mio Transaktionen (2005) ausge-wertet.

Quelle: Europay Austria

Neue Studie zum Zahlungsverhalten im Handel präsentiert.

Zahlen ohne Bargeld wirdimmer beliebter

Die Zeitung für Klein- undMittelbetriebe in Österreich!

EDITORIAL

Immer mehr Zahlungen im österreichischen Handel erfolgen ohne Bargeld – Bankomat- und Kreditkarten oder die elektronische Geldbörse Quick sind am Vormarsch, bereits 41 Prozent der Umsätze werden bargeldlos erzielt.

Sehr geehrte Leserinnen und Leser!

Die steuerliche Privilegierung vonReisekostenersätzen ist mit Ende2007 Vergangenheit – ein kleinerKnalleffekt, der besonders die Bau-branche hart treffen wird. Doch derVerfassungsgerichtshof findet keinesachliche Rechtfertigung mehr dafür,Bezugsteile bestimmter Arbeitneh-mergruppen steuerlich zu privilegie-ren und beschloss die Aufhebungder entsprechenden Bestimmungenim Einkommensteuergesetz.

Während hier der Gleichheits-grundsatz ins Treffen gezogen wird,vermisst man diesen an andererStelle deutlicher – nach wie vor ver-dienen Frauen verhältnismäßigweniger als Männer. Hintergrundder Einkommensunterschiede istvor allem die steigende Teilzeit-arbeit, die besonders die weiblicheBevölkerung betrifft. Mehr als viervon zehn Frauen arbeiten in Teil-zeitjobs, die jedoch auch ein ent-sprechend geringeres Einkommenals ein Vollzeitjob mit sich bringen.So sieht rund ein Drittel der inTeilzeit arbeitenden Österreicherdies nur als Not- und Übergangslö-sung an, wie eine von der Arbeiter-kammer beauftragte SORA-Befra-gung zeigt. Für sechs von zehnTeilzeitbeschäftigten ist Teilzeitnichts anderes als „die selbe Arbeitin kürzerer Zeit und für wenigerGeld“. Das sind Ergebnisse, dietrotz aller Freude ob steigenderBeschäftigungsquoten nachdenk-lich stimmen.

Ihre Lexpress-Redaktion

Münzen und Scheine haben zunehmend ausgedient – „Plastikgeld“ ist am Vormarsch

Der Fachverband Unternehmensbe-ratung und Informationstechnologie derWirtschaftskammer Österreich (WKÖ)arbeitet seit jeher in internationalen IT-Verbänden mit. Im Sommer 2006 wurdeein neuer europäischer IT-Verband mitstarker österreichischer Beteiligung neugegründet.

Das „Pan European ICT & eBusinessNetwork for SME“, kurz PIN-SME, wirddie Interessen der kleinen und mittlerenIT-Unternehmen in Europa in denBranchen Informations- und Kommuni-kationstechnologie vertreten. Der Anteilvon KMU dort beträgt gemessen an derGesamtzahl der in diesem Wirtschafts-zweig tätigen Unternehmen mehr als 90Prozent, in absoluten Zahlen sind es inganz Europa rund 350.000.

„Mit PIN-SMS werden wir jetzt erstmalsneben den bisherig bestehenden, imWesentlichen von internationalen Groß-unternehmen getragenen IKT-Verbän-den in Brüssel als Vertretung der klein-strukturierten IT-Wirtschaft Europasernst genommen“, zeigt sich JohannSteszgal, rot-weiß-roter UBIT-Vertreterim PIN-SME-Netzwerk und Obmann derFachgruppe UBIT in der WK Burgenland,erfreut.

Höchste Priorität komme der„Umsetzung von Projekten zum Nutzendes IKT-Standortes Europa und seinerBürger“ zu. „Dazu bedarf es der konkre-ten Sacharbeit in Ausschüssen undGremien sowie des Lobbyings zurDurchsetzung der Ziele von PIN-SME“,so Stezgal, der diese Agenden wahr-nimmt.

Konkret hat eine Strategiegruppe jenePunkte definiert, mit denen der neueinternationale Dachverband Akzente fürdie vielen IT-KMU setzen wird: Dazuzählen einerseits die Verbesserung vonRahmenbedingungen zu Gunsten vonkleinen und mittleren Unternehmendurch den Zugang zu europäischenInnovations- und Forschungsprogram-men, die Verbesserung von Finanzie-rungsmöglichkeiten für IT-KMU, dieVermeidung IT- und KMU-feindlicherRichtlinien. Andererseits sollen IT-KMUbei Projekten auf den Gebieten „Euro-päische elektronische Rechnung“ (E-Billing), eHealth mit den Schwerpunk-ten Vorsorge und Pflege sowie in eini-gen anderen Bereichen forciert werden.

Text: Wirtschaftskammer Österreich

EUROPÄISCHER IT-VERBAND SETZT AKZENTE FÜR KMU IN DER IT-BRANCHE

Neu gegründeter internationaler Dachverband mit starker österreichischerBeteiligung – „Projekte zum Nutzen des IKT Standortes Europa und seiner Bürger“

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HANDELSRECHT –E-BUSINESS

„E-Business“ hat sich längst vomModewort zur Realität im täg-lichen Privat- und Geschäftslebenentwickelt. Heute kommt kaumnoch jemand an dieser Materievorbei. Dennoch zeigt die Rechts-praxis, dass sowohl Privatper-sonen als auch Unternehmer (undhäufig auch deren rechtlicheBerater) nur unzureichend infor-miert sind.

Diese unverzichtbare Lernunterla-ge bietet einen aktuellen Über-blick über die wichtigsten zivil-rechtlichen Rechtsfragen desE-Business und sämtliche rele-vante nationale und europäischeRechtsvorschriften.

Die Autoren:Dr. Sonja Janisch, LL.M. (Florenz),Univ.-Prof. Dr. Peter Mader

LexisNexis ARD OracWien 2006, 3. AuflageReihe: Praxis Rechtsskripten, 140 SeitenISBN 3-7007-3302-XBest.-Nr. 84.38.03Preis: € 16,–

LITERATURTIPP

Page 3: NR. 22 29. September 2006 Karte statt · Tipps für Unternehmen. Lehrlingsaufnahme leicht ge-macht. S3 AKTUELL Editorial S2 Impressum S3 Mobile Anwendungen für Unternehmen. Michael

AKTUELL 329. SEPTEMBER 2006

Auch heuer beginnen wieder rund 40.000 Jugendliche in Österreich ihre Lehre – traditionell meist im August oder September.Die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern unterstützen die Lehrbetriebe dabei, die Lehrlingsaufnahme so einfach wie möglich zu gestalten.

Tipps für Lehrbetriebe und solche, die es werden wollen.

Lehrlingsaufnahme leicht gemacht

Hat ein Betrieb noch nieeinen Lehrling ausgebil-det, so muss die Lehrlings-

stelle vor der Lehrlingsaufnahmefeststellen, ob der beabsichtigteLehrberuf im Betrieb zumindestüberwiegend vermittelt werdenkann und die Berufsbefugnis vor-liegt. Zuständig ist die Lehrlings-stelle des Bundeslandes, wo derAusbildungsstandort liegt.

Adressen und Formulare gibt es imInternet unter http://wko.at/wien/lehrling

Sollen Lehrlinge in einem anderenLehrberuf als bisher ausgebildetwerden, so ist ein Feststellungsan-trag nur erforderlich, wenn derneue Lehrberuf weniger als zurHälfte verwandt ist. Auskünftedazu erteilt die Lehrlingsstellegerne auch telefonisch (sieheKasten). Auf Wunsch kommt auchgerne ein Lehrstellenberater derWirtschaftskammer für eine kos-tenlose Beratung in den Betrieb.

Ausbildungsverbünde

Kann ein Betrieb nicht das gesamteBerufsbild eines Lehrberufes ver-mitteln, zumindest aber diewesentlichen Fertigkeiten undKenntnisse, so ist ein Ausbildungs-verbund verpflichtend. Die fehlen-den Fertigkeiten und Kenntnisse

werden in diesem Fall durch einenPartnerbetrieb oder einen Bil-dungsträger vermittelt. Selbstver-ständlich ist ein Ausbildungsver-bund auch auf freiwilliger Basismöglich. Die Lehrlingsstelle berätdazu gerne.

Ausbilder und Förderung vonAusbilderkursen

Entweder der Lehrberechtigte(Einzelunternehmer) selbst oderein bestellter Ausbilder müssengrundsätzlich neben der fachlichenQualifikation auch eine pädago-gisch-rechtliche Voraussetzungnachweisen (Ausbilderkurs, Aus-bilderprüfung). Bei erstmaligerLehrlingsausbildung kann dieseVoraussetzung aber auch nachge-bracht werden (18 Monate abRechtskraft des Feststellungsbe-scheides).

Seit 2003 fördert in Wien derWAFF die Ausbildung vonAusbildern, nähere Informationendazu finden Sie unterwww.waff.at. Pro Ausbilder wer-den bis zu 250 € für den Kurs und100 € für die Prüfungsgebührenersetzt.

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist die schriftlicheVereinbarung über das Lehrver-hältnis. In Wien erstellt die Lehr-lingsstelle aufgrund eines Anmel-deformulars den Lehrvertrag mitallen gesetzlich vorgeschriebenenInhalten und sendet ihn demLehrberechtigten zur Unterschriftzu. Die Anmeldung sollte auchgewünschte Zusatzvereinbarungenenthalten, wie zum Beispiel dieBefristung der Weiterverwen-dungszeit. Nach Unterfertigungdurch die Vertragspartner (Lehr-berechtigter, Lehrling, bei Minder-jährigen auch der gesetzlicheVertreter) ist der Lehrvertrag vonder Lehrlingsstelle zu „protokollie-ren“, dass heißt, nach rechtlicherPrüfung in ein (elektronisches)Register einzutragen und an dieVertragspartner zurückzusenden.

Anmeldung – Neues OnlineService der Lehrlingsstelle Wien

Die Anmeldung des Lehrvertragesbei der Lehrlingsstelle kann schonvor Beginn des Lehrverhältnisses

erfolgen, spätestens jedoch binnen3 Wochen nach Antritt der Lehre.Am einfachsten und schnellstenmit dem neuen Online-Service derLehrlingsstelle unter http://wko.at/wien/lehrling. Dort finden Sieauch Anmeldeformulare zum Aus-drucken. Der Lehrling ist von derAnmeldung zu verständigen(Kopie ausfolgen). Der von derLehrlingsstelle zugeschickte Lehr-vertrag enthält auch ein Anmel-deformular für die Berufsschule(Anmeldefrist: 2 Wochen ab Lehr-zeitbeginn). Weiters ist der Lehr-ling umgehend bei der Gebiets-krankenkasse anzumelden (7 Tageab Lehrzeitbeginn).

Ausländische Lehrlinge

Auf Lehrlinge ist grundsätzlich dasAusländerbeschäftigungsgesetz an-zuwenden. Vereinfacht gesagtbenötigen daher alle Lehrlinge, dienicht Staatsbürger der 15 „alten“EU-Mitgliedsländer oder von Maltaund Zypern sind, eine spezielleBewilligung durch das AMS.

Der erste Lehrtag

Mit dem Beginn einer Lehre trittder Jugendliche von der Schule in

die Arbeitswelt über, dies ist einbedeutendes Ereignis für einenjungen Menschen. Wir empfehlendaher folgende Vorgangsweise:� Begrüßung durch den Lehr-berechtigten/Personalverantwort-lichen� Vorstellung des Ausbilders undder unmittelbaren Kollegen� Führung durch den Betrieb,kurze Erklärung der wichtigstenAbläufe� Allenfalls Übergabe von persön-lichem Werkzeug und Arbeits-kleidung� Schlussbesprechung vor Dienst-ende, Hinweise auf die nächstenTage und Wochen

Probezeit

Die gesetzliche Probezeit beträgtdrei Monate ab Beginn der Lehr-zeit. Erfüllt der Lehrling in dieserZeit seine Berufsschulpflicht ineiner lehrgangsmäßigen Berufs-schule, so gelten jedenfalls dieersten sechs Wochen im Betriebals Probezeit.

In der Probezeit kann das Lehrver-hältnis jederzeit ohne Angabe vonGründen vom Lehrberechtigtenoder vom Lehrling gelöst werden.

Wichtig: Die Lösung muss schrift-lich erfolgen. Ein Formular findetsich unter http://wko.at/wien/lehrling.

Nach Ablauf der Probezeit ist eineeinseitige Auflösung durch denLehrberechtigten nur mehr aus imGesetz angeführten schwerwiegen-den Gründen möglich (Entlas-sungsgründe).

IMPRESSUM

Herausgeber und Verleger(Medieninhaber):LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KGMarxergasse 251030 WienAustria

Tel.: +43-1-534 52 - 0Fax: +43-1-534 52 - 141E-Mail: [email protected]

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Geschäftsführer:Mag. Peter Davies, MBA

Redaktion:Mag. Birgit Hauck (Leitung)E-Mail:[email protected]

Manuela TaschlmarE-Mail:[email protected]

Projektleitung und Anzeigen:Kurt RothleitnerTel.: +43-1-534 52 - 1115E-Mail: [email protected]

Grafik/Produktion:Werbeagentur PfeifferE-Mail: [email protected]

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Kurt Rothleitner

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ARBEITSRECHT INGRUNDZÜGEN

Diese systematische Darstellungdes Arbeitsrechts wendet sichsowohl an Studenten der Rechts-und Wirtschaftswissenschaftenals auch an arbeitsrechtlich inter-essierte Nichtjuristen. Zum bes-seren Verständnis wurde einegrundsätzliche Einführung in dieRechtswissenschaften integriert,die wichtige allgemeine Grundbe-griffe und -strukturen vermittelt.Schwerpunkte werden in den pra-xisrelevanten Bereichen des Kol-lektiv- und Individualarbeitsrechtsgesetzt. Insbesondere neu in der4. Auflage ist die aktualisiertesowie in Form und Systematikgänzlich überarbeitete Darstel-lung des neuen Gleichbehand-lungs- und Antidiskriminierungs-rechts.

Die Autoren: Dr. Wolfgang Brodil, Dr. Martin E. Risak, Dr. Christoph Wolf

LexisNexis ARD OracWien 2006, 248 SeitenISBN: 3-7007-3435-2Bestellnummer: 34.13.03Preis: € 32,–

LITERATURTIPP

Wirtschaftskammer WienAbteilungsleiter Bildungspolitik undBerufsausbildungLeiter der LehrlingsstelleWirtschaftskammer WienRudolf Sallinger-Platz 11030 WienTel.: +43-1-51 450 – 2413Fax: +43-1-51 450 – 2469E-Mail: [email protected] www.wko.at

Burgenland: [email protected]öst.: [email protected]: [email protected]: [email protected]: [email protected]ärnten: [email protected]österreich: [email protected]: [email protected]: [email protected]

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STEUER4 29. SEPTEMBER 2006

Die deutliche steuerliche Privilegierung von Reisekostenersätzen, die aufgrund von Kollektivverträgen vom Arbeitgeber zu zahlen sind, gegenüber jenen nachder allgemeinen Regelung des § 26 Z 4 EStG, wird wegen Gleichheitswidrigkeit mit Ablauf des 31. 12. 2007 aufgehoben.

VfGH kippt unterschiedliche steuerliche Behandlung von Reisekostenersätzen.

Wegfall von Steuer-Privilegienbei Reisekosten

Bisher konnte ein Arbeit-geber bei Fehlen (qualifi-zierter) lohngestaltender

Vorschriften seinem ArbeitnehmerReisekostenersätze (lediglich) imRahmen des § 26 Z 4 EStG steuer-frei ausbezahlen, dh unter Bindungan den dort verwendeten Begriffder Dienstreise und dessen Aus-legung durch die Rechtsprechungdes VwGH.

Lag jedoch eine lohngestaltendeneVorschrift vor, die eine günstigereDefinition des Begriffes „Dienst-reise“ enthält, konnte die Möglich-keit der Ausbezahlung steuerfreierReisekostenersätze in einem weite-ren Ausmaß genutzt werden. EinEffekt, den die Bundesregierung ansich nicht bestreitet, den aber nunder Verfassungsgerichtshof nacheiner Prüfung für so bedenklichhält, dass er dieser (potenziellen)Ungleichbehandlung ein Ende set-zen will.

Ausreichende Berücksichtigungvon Branchenunterschieden

Ursprung dieses – nun aufgehobe-nen Satzes – war die Überlegungder Bundesregierung, dass diegesetzliche Regelung nicht auf dieUnterschiede in den faktischenArbeitsbedingungen Rücksichtnehme und erst durch den Verweisauf die Regelung in den lohngestal-tenden Vorschriften den unter-schiedlichen Arbeitsbedingungen(Reisetätigkeiten) in den verschie-denen Branchen sachgerecht Rech-nung getragen werde.

Insbesondere sei eine Durch-schnittsbetrachtung hinsichtlichder Dauer der Gewährung steuer-freier Tagesgelder angesichts derunterschiedlichen Bedingungen inden verschiedenen Branchen nichtzulässig. Die Regelung war nachAuffassung der Bundesregierungdaher geradezu gleichheitsrecht-lich geboten.

Für den Verfassungsgerichtshof(VfGH) ist diese Argumentationnicht schlüssig: Der Begriff derDienstreise sei ohnehin weitgefasst, wodurch die Vorschriftausreichend geeignet sein sollte,den unterschiedlichen Arbeitsbe-dingungen in verschiedenen Bran-chen Rechnung zu tragen.

Keine Rechtfertigung derAbweichungsmöglichkeit vomgesetzlichen Dienstreisebegriff

Entscheidend ist aber, ob die durchden Verweis auf lohngestaltendeVorschriften bewirkte Differenzie-rung zwischen verschiedenenGruppen von Arbeitnehmern sach-lich gerechtfertigt werden kann.

Dabei ist vorauszuschicken, dass esbei § 26 Z 4 EStG, soweit dieTagesgelder betroffen sind, nichtetwa um eine begünstigte steuerli-che Behandlung von Bezugsteilengeht, die dem Arbeitnehmer für all-gemeine Erschwernisse oder

Belastungen im Zusammenhangmit Reisetätigkeiten bezahlt wer-den, sondern um die Abgeltung desdurch die Reisetätigkeit ausgelös-ten Verpflegungsmehraufwandes.Gäbe es die Vorschrift nicht, sowären Reisekostenersätze des Ar-beitgebers steuerpflichtiger Ar-beitslohn. Der Arbeitnehmer könn-te dann die durch Dienstreisen ver-anlassten Aufwendungen alsWerbungskosten geltend machen,soweit es sich um „Mehraufwen-dungen des Steuerpflichtigen fürVerpflegung und Unterkunft beiausschließlich beruflich veranlas-sten Reisen“ handelt.

Die Regelung, den Reisekosten-ersatz des Arbeitgebers an denArbeitnehmer nicht zu den Ein-künften aus nichtselbstständigerArbeit zu zählen, verfolgt unter die-sem Aspekt offenbar in erster Linieeinen Vereinfachungszweck, in-dem Aufwandsersätze, die bloßabzugsfähige Werbungskostenabdecken, von vornherein nichtzum Arbeitslohn gezählt werden(womit die Geltendmachung vonWerbungskosten entfallen kann).

Daraus folgt zum einen, dass gegendie Regelung keine verfassungs-rechtlichen Bedenken bestehen,soweit der steuerfreie Aufwands-ersatz lediglich ansonsten abzieh-bare Werbungskosten erfasst, dhtatsächlich (typisierend) die durcheine berufliche Reise veranlasstenVerpflegungsmehraufwendungenabdeckt, zum anderen aber, dassdie Regelung bedenklich ist,soweit sie es zulässt, unter demTitel Reisekostenersatz Beträgezuzuwenden, denen – auch beitypisierender Betrachtung – keineentsprechenden Verpflegungs-mehraufwendungen gegenüberste-hen.

Dabei ist für das Verständnis desgesetzlichen Dienstreisebegriffs –und daher für die verfassungsrecht-liche Beurteilung der durch denVerweis des § 26 Z 4 EStG eröffne-ten Abweichungsmöglichkeit –von entscheidender Bedeutung,welche Interpretation diesemBegriff zukommt und wo die

gesetzlichen Grenzen eines steuer-freien Reisekostenersatzes liegen.Der Verweis des § 26 Z 4 EStG auflohngestaltende Vorschriften hatvor diesem Hintergrund gerade denEffekt, einen steuerfreien Auf-wandsersatz zuzulassen, der dengesetzlichen Rahmen überschrei-tet.

Dem entspricht auch die vom BMFvertretene Interpretation derRechtslage, wie sie in Rz 737 LStR2002 vertreten wird: „Liegt eineRegelung des Dienstreisebegriffesaufgrund einer lohngestaltendenVorschrift vor, unterliegt dieDienstreise keiner zeitlichen Be-grenzung, sodass die für denDienstreisebegriff nach der Legal-definition geltenden zeitlichenBeschränkungen nicht anzuwen-den sind. Auch für die Beurteilungder Zumutbarkeit der täglichenRückkehr zum Wohnort (analogzum 2. Dienstreisetatbestand) sinddie jeweiligen arbeitsrechtlichenBestimmungen maßgebend.“

UnverhältnismäßigePrivilegierung

Die Bundesregierung räumt imErgebnis selbst ein, dass es auf-grund dieser Rechtslage zu einerUngleichbehandlung zwischen ver-schiedenen Gruppen von Arbeit-nehmern kommt, führt dafürjedoch die Aspekte der Verwal-tungsvereinfachung und Rechts-sicherheit ins Treffen.

Der VfGH bezweifelt nicht, dasseine nähere gesetzliche Bestim-mung des Begriffes der Dienstreiseim Interesse der Rechtssicherheitliegt und dem Arbeitgeber denLohnsteuerabzug erleichtert. Wa-r-um aber die Rechtssicherheit grö-ßer wird, wenn in einer lohngestal-tenden Vorschrift ein anderer (wei-terer) Begriff der Dienstreise als imGesetz verwendet wird, ist nichteinsichtig.

Gesichtspunkte der Verwaltungs-ökonomie sind zwar ein anzuer-kennendes Motiv des Gesetz-gebers. VerwaltungsökonomischeÜberlegungen können aber nicht

jegliche Regelung rechtfertigen; esmuss ein angemessenes Verhältniszu den in Kauf genommenenRechtsfolgen eingehalten werden.Daran fehlt es hier: Der Umstand,dass es durch den Gleichklang vonarbeitsrechtlichem und steuer-rechtlichem Dienstreisebegriff zuVereinfachungen für die Finanz-verwaltung oder für die Arbeit-geber kommt, rechtfertigt für sichallein nicht eine deutliche steuerli-che Privilegierung von Bezugstei-len bestimmter Arbeitnehmer-gruppen.

Der VfGH zog auch in Zweifel,warum als Alternative zum gegen-wärtigen Rechtszustand lediglichein System von großzügigen undungenauen Pauschalierungen inBetracht kommen sollte. DiesesArgument scheint von der Vorstel-lung auszugehen, dass § 26 Z 4EStG in Verbindung mit einer sach-gerechten Auslegung durch denVwGH für sich allein nicht in derLage ist, die bei Dienstreisen inBetracht kommenden Verpfle-gungsmehraufwendungen zu erfas-sen. Für die Richtigkeit dieser An-nahme gibt es aber keinen Hin-weis.

Aufhebung unter Gewährungeiner Frist für Neuregelung

ab 2008

Der in Prüfung gezogene vierteSatz in § 26 Z 4 EStG war daher alsverfassungswidrig aufzuheben.

Die Verfassungswidrigkeit jenerGesetzesbestimmung, die eineVerordnung trägt, hat zur Folge,dass die betreffende Verordnungder erforderlichen gesetzlichenDeckung entbehrt. Die auf § 26 Z 4EStG gegründete Verordnung desBMF betreffend Reisekostenvergü-tungen gemäß § 26 Z 4 EStG auf-grund einer lohngestaltendenVorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bisZ 6 EStG, BGBl II 1997/306, war dem-nach als gesetzwidrig aufzuheben.Die Bundesregierung hat die Not-wendigkeit einer umfangreichen

legistischen Überarbeitung sowieeiner Anpassung der lohngestalten-den Vorschriften im Fall der Geset-zesaufhebung plausibel dargelegt.

Die Aufhebung des § 26 Z 4 vierterSatz EStG mit Ablauf des 31. 12.2007 wurde kundgemacht in BGBlI 2006/151, ausgegeben am 21. 9.2006.

Der Ungleichbehandlung von Reisekostenersätzen setzte derVfGH ein Ende

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PERSONALVERRECHNUNGFÜR DIE PRAXISDas Journal für Lohn- und Gehaltsverrechner

Diese Fachzeitschrift informiert den Personal-Profiüber alle relevanten Neuerungen in derPersonalverrechnung – prompt und übersichtlichdurch populär und praxisbezogen aufbereiteteBeiträge. Der Praktiker wird hier „kurz und bündig“über Gesetzesänderungen und neue bzw interes-sante Gerichtsentscheidungen informiert underfährt mit Hilfe von zahlreichen Praxisbeispielen,Graphiken, Übersichten und Tabellen, wie seinepraktischen Fälle zu lösen sind.

Chefredakteur: Ing. Mag. Ernst Patka

LexisNexis ARD OracJahresabonnement 2006 (12 Hefte):Vorteilspreis für ARD-Abonennten:€ 69,60,– (Normalpreis: € 99,–)Bestellnummer: 55.00.00Tel. +43-1-534 52 - 0 Fax +43-1-534 52 - 141E-Mail: [email protected]

LITERATURTIPP

PARAGRAPH

§ 26 Z 4 Satz 1 bis 4 EStG lautet (dermit 31. 12. 2007 aufgehobene 4. Satzist im Folgenden durch fette Schrifthervorgehoben):„Zu den Einkünften aus nichtselbstän-diger Arbeit gehören nicht: (…)4. Beträge, die aus Anlass einerDienstreise als Reisevergütungen(Fahrtkostenvergütungen, Kilometer-gelder) und als Tagesgelder undNächtigungsgelder gezahlt werden.Eine Dienstreise liegt vor, wenn einArbeitnehmer über Auftrag des Arbeit-gebers� seinen Dienstort (Büro, Betriebs-stätte, Werksgelände, Lager usw) zurDurchführung von Dienstverrichtungenverlässt oder� so weit weg von seinem ständigenWohnort (Familienwohnsitz) arbeitet,dass ihm eine tägliche Rückkehr anseinen ständigen Wohnort(Familienwohnsitz) nicht zugemutetwerden kann.Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreisevom Wohnort aus antreten, tritt an dieStelle des Dienstortes der Wohnort(Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vor-s-chrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1bis 6 eine besondere Regelung desBegriffes Dienstreise, ist dieseRegelung anzuwenden. (…)“

VfGH 22. 6. 2006, G 147/05 ua, V 111/05 uaVfGH 12. 10. 2005, B 1153/04EStG § 26 Z 4 vierter Satz,LStR 2002 Rz 737VO BGBl II 1997/306

QUELLEN

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STEUER 529. SEPTEMBER 2006

Im Zuge der elektronischen Einreichung der Steuererklärungen E1, E6 und K1 für 2006 soll erstmalig die Übermittlung der E-Bilanz im Datenstromverfahren (XML) möglich sein.

BMF informiert über elektronische Bilanzeinreichung.

Viele Vorteile der E-Bilanz, abernoch keine Verpflichtung„E-Bilanz“ steht für die Übermitt-lung der in § 44 Abs 1 und Abs 3EStG anlässlich der Steuererklärungeinzureichenden Unterlagen (Jah-resabschluss, Bilanz bzw Gewinn-und Verlustrechnung; Geschäfts-oder Wirtschaftsprüfungsberichte)auf elektronischem Weg. In seinerErstinformation hat das BMF dieGrundsätze der neuen E-Bilanzkurz dargestellt:

Gliederung auf Basis von § 224UGB (Bilanz) und § 231 UGB(GuV): Unterhalb einer jeweils tiefstengesetzlichen Gliederungsebenesind in einer weiteren Ebene belie-big viele Freie Posten möglich zBdie vom Steuerpflichtigen verwen-deten Kontobezeichnungen.

Vollständige Detail-Offenlegungs-möglichkeit:Eingebunden in die Struktur derBilanz und der GuV als Erläuterun-gen bzw zusätzlich zur Bilanz undzur GuV als „FinanzspezifischerAnhang“ (als PDF-Datei).

Keine Verpflichtung zur elektroni-schen Einreichung nach derzeiti-ger Rechtslage:

Eine entsprechende Verordnungist noch nicht erlassen. Eine „E-Bilanz“ muss derzeit auch nicht beiVerpflichtung zur elektronischenEinreichung des Jahresabschlussesan das Firmenbuch („ERV-JAb“)übermittelt werden. Um derWirtschaft eine reibungslose Um-stellung auf die elektronischeEinbringung zu ermöglichen, giltdie Verpflichtung zur elektroni-schen Einreichung auch erst fürJahresabschlüsse für Geschäfts-jahre, die spätestens am 31. 12.2007 enden. Darüber hinaus wur-den kleinere Gesellschaften miteinem Jahresumsatz bis zu € 70.000,- von dieser Verpflichtungausgenommen.

Rechtsformunabhängigkeit:Die E-Bilanz ist für Bilanzierer allerRechtsformen einheitlich (Einzel-unternehmer, Personengesell-schaften, Kapitalgesellschaften).

Weitest gehende inhaltliche undformale Übereinstimmung mitERV-JAb an Firmenbuch: Selbe Ausgangsdaten, selbe gesetz-liche Basis (UGB), selbe Strukturund selbe Logik. Unterschied-liche Ausprägungen ergeben sich

aufgrund unterschiedlicher Erfor-dernisse:

� Unterschiedlicher Personen-kreis – Einzelunternehmer, Perso-nengesellschaft etc� Unterschiedlicher Übermitt-lungszeitpunkt – § 277 UGB / § 134BAO� Unterschiedliche Offenlegungs-verpflichtung – § 277 UGB / § 119 BAO

� Handelsrechtlich zulässige Än-derungen und/oder Ergänzungenauf der Ebene bestimmter gesetz-licher Posten sind in der E-Bilanzunzulässig (beispielsweise ist derAusweis von Bezugsrechten alseigener Posten bei elektronischerEinreichung des Jahresabschlus-ses ans Firmenbuch (ERV-JAb)zulässig, in der E-Bilanz jedochnicht).

� Anhänge in E-Bilanz: nicht allebeim Firmenbuch vorgesehenen(zT über Firmenbuch hinausge-hend), optional.� Spiegel in E-Bilanz: nurAnlagenspiegel (strukturiert),optional.

Technisch separater Übermitt-lungsvorgang an Firmenbuch undan Finanzamt:Die E-Bilanz ist mit der elektroni-schen Steuererklärung zu übermit-teln. Die Steuererklärungen müs-sen dann elektronisch übermitteltwerden, wenn der Steuerpflichtigeüber einen Internet-Anschluss ver-fügt und er wegen Überschreitensder Umsatzgrenze zur Abgabe vonUmsatzsteuervoranmeldungen ver-pflichtet ist (Vorjahresumsatz > € 100.000,-). Die freiwillige elek-tronische Einreichung ist selbstver-ständlich zulässig.

Die E-Bilanz steht auch Steuer-pflichtigen offen, die ihren Jahres-abschluss beim Firmenbuch nicht(bzw nicht elektronisch) einreichen.

Weitere Informationen zur E-Bilanz werdenab Mitte November auf der BMF-Homepagezur Verfügung stehen.

Steuerklärung ohne Papier – Unterlagen für 2006 können bereits aufelektronischem Weg eingereicht werden!

Im vorliegenden Fall wurde derbeschwerdeführenden GmbHKommunalsteuer für den Zeit-raum 1. 1. 1995 bis 31. 12. 2000betreffend die Geschäftsführer-bezüge des an der beschwerdefüh-renden GmbH zu 100 % beteilig-ten Gesellschafter-Geschäftsfüh-rers vorgeschrieben. Strittig war,ob hinsichtlich der Jahre 1995und 1996 bereits Verjährung ein-getreten sei.

Im Schreiben des Magistrats derLandeshauptstadt Linz vom 29. 12.1999 wurde laut Beschwerdefüh-rerin Folgendes ausgeführt:„Gemäß § 115 der OÖ LAO, LGBl1996/107, ist beabsichtigt, eineÜberprüfung der für die LinzerBetriebsstätte erklärten Kommu-nalsteuer durchzuführen. Prüfungs-zeitraum ist 1. 1. 1994 bis 31. 12.1998. Das Prüfungsorgan wird imLaufe des nächsten Jahres mitIhnen Kontakt aufnehmen. Mit die-sem Schreiben ist die Abgabenprü-fung für obigen Zeitraum eingelei-tet.“ Der Prüfungsauftrag sei je-doch tatsächlich erst am 7. 5. 2002ausgefertigt worden.

In der OÖ Landesabgabenordnung1996 wird bestimmt, dass dieVerjährung durch jede zurGeltendmachung des Abgaben-anspruches oder zur Feststellungdes Abgabepflichtigen von derAbgabenbehörde unternommene,nach außen erkennbare Amts-handlung unterbrochen wird. MitAblauf des Jahres, in dem dieUnterbrechung eingetreten ist,beginnt die Verjährungsfrist neu zulaufen.

Die bloße Ankündigung einerSteuerprüfung reicht nicht aus,

Verjährungsfristen zu unterbrechen

Nach der Rechtsprechung desVwGH haben abgabenbehördlichePrüfungen unterbrechende Wir-kung, auch wenn ein Prüfungs-auftrag nicht vorliegt. Die bloßeAnkündigung einer Unterbre-chungshandlung genügt allerdingsnoch nicht. Eine Unterbrechungs-handlung setzt voraus, dass dieAbgabenbehörde in einer jedenZweifel ausschließenden Weiseetwas zur Feststellung des

Steueranspruches unternimmt.

Abgrenzung:Unterbrechungshandlung –

bloße Ankündigung

Bei der Abgrenzung derUnterbrechungshandlung von derbloßen Ankündigung einerUnterbrechungshandlung, insbe-sondere einer abgabenbehörd-lichen Prüfung, kommt es dem-nach entscheidend darauf an, obdem Schritt der Abgabenbehörde –über den bloßen Selbstzweck derangestrebten Unterbrechung derVerjährungsfrist hinausgehend –eine Funktion im Hinblick auf dieGeltendmachung des Steueran-spruches zukommt.

Im Beschwerdefall ist nicht zuerkennen, dass dem streitgegen-ständlichen Schreiben vom 29. 12.1999 irgendeine Funktion inZusammenhang mit der Geltend-machung des Kommunalsteueran-spruches zugekommen wäre. Eine„Kontaktaufnahme durch einPrüfungsorgan“ wurde vielmehrerst in Aussicht gestellt.

Dass im streitgegenständlichenSchreiben Abgabenart, Abgaben-zeiträume und auch der Name desbetroffenen Abgabenschuldnersgenannt sind, ändert nichts daran,dass mit diesem Schreiben nochkein Schritt zur Geltendmachungdes Abgabenanspruchs gesetztwurde, sondern solche Schritteerst angekündigt wurden.

Auch ist nicht zu erkennen, dassdie anzuwendende Verfahrensord-nung eine „Einleitung“ einer abga-benbehördlichen Prüfung vorsiehtund das Schreiben vom 29. 12.1999 damit bereits als (erster) Teilbzw Beginn der abgabenbehörd-lichen Prüfung angesehen werdenkönnte. Das Schreiben vom 29. 12.1999 war daher gleichfalls seinemInhalte nach nicht geeignet, eineim Lauf befindliche Verjährungs-frist zu unterbrechen.

Geltendmachung des Kommunalsteueranspruches.

Ankündigung einerabgabenbehördlichen Prüfung –keine Unterbrechung der VerjährungWird in einem Schreiben des Magistrats eine Überprüfung der erklärten Kommunalsteuer lediglich angekündigt und eine Kontaktaufnahme durch ein Prüfungsorgan in Aussicht gestellt, so stellt dies eine bloße Ankündigung einer Unter-brechungshandlung dar und unterbricht daher die im Lauf befindliche Verjährungsfrist nicht.

VwGH 6. 7. 2006, 2006/15/0046BAO § 209OÖ LAO § 155

QUELLEN

LITERATURTIPP

Steuertipps für Arbeitnehmer undatypisch Beschäftigte

Ausgabe 2006 für denSteuerausgleich 2005

Die Beschäftigungsformen wer-den immer vielfältiger: Neben denklassischen Arbeitern und Ange-stellten gibt es immer mehr freieDienstnehmer, neue Selbststän-dige, geringfügig Beschäftigte undArbeitnehmer mit Nebenjob.

Mit der 2. Auflage wird Ihr Steuer-ausgleich noch einfacher.

Autorinnen: Ingrid Szabo ist selbststän-dige Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin in Wien. Mag. MariaSchattauer ist Steuerberaterin bei Szabo& Partner.

LexisNexis ARD Orac, Wien 2006224 Seiten, 2. AuflageISBN 10: 3-7007-3368-2ISBN 13: 978-3-7007-3368-3Bestellnummer: 79.24.02Preis: € 25,-

STEUERAUSGLEICHLEICHT GEMACHT

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Wird ein Dienstverhältnis unter Zahlung einer Abfertigung aufgelöst und nur wenige Tage später wie geplant wieder fortgesetzt, so liegt keine Auflösung iSd § 67 Abs 3 EStG vor, wenn das Gesamtgehalt davor und danach nahezu ident und keine erhebliche Herabstufung in der Position des Dienstnehmers erfolgt ist.

Keine Lohnsteuerbegünstigung für Abfertigung bei 6-tägiger „Unterbrechung“ des Dienstverhältnisses.

Positionswechsel – Abfertigungbei UmstrukturierungDie Berufungswerberin (O) wurdeals Arbeitgeberin für die Einbehal-tung und Abfuhr von Lohnsteuersowie Dienstgeberbeitrag samtZuschlag in Anspruch genommenbetreffend eine steuerbegünstigtzur Auszahlung gelangte Abferti-gung für einen leitenden Angestel-lten (D), dessen Dienstverhältniswenige Tage nach der Beendigungwieder „neu“ begründet worden ist.

Die Berufungswerberin hat mitDatum 19. 11. 2001 mit D eineVereinbarung zwecks einvernehm-licher Auflösung des Dienstverhält-nisses als Vertriebsleiter zum 31. 12. 2001 getroffen. Unter Punkt 8.ist in der Vereinbarung angeführt:„Eine evt Lohnsteuernachzahlungin Bezug auf die gesetzliche undfreiwillige Abfertigung wird von Oübernommen – auch bei Wieder-eintritt in das Unternehmen.“

Mit 7. 1. 2002 wurde D in derFunktion eines Landesleiters fürdie Landesstelle T wiederum ange-stellt. Hintergrund dieser persön-lichen Veränderung war einStrukturwandel im Unternehmender Berufungswerberin, im Zugedessen die hierarchische Zwi-schenebene „Vertriebsleiter“ ein-gespart worden ist. Bereits am 4. Jänner, also nur 4 Tage nach demvereinbarten Ende seines Dienst-verhältnisses, setzte D seine Unter-schrift unter die Konditionen fürdie Position des Landesleiters.

� Formale Auflösung des Dienst-verhältnisses

Voraussetzung für die Anwendungder Begünstigungsvorschrift (fürAbfertigungen) ist die formaleAuflösung des Dienstverhältnisses.Dies umfasst die Kündigung bzweinvernehmliche Auflösung, dieAbrechnung und Auszahlung alleraus der Beendigung resultierendenAnsprüche und die Abmeldung desDienstnehmers von der Sozialversi-cherung.

Treffen zwei unmittelbar anschlie-ßende Dienstverhältnisse beim sel-ben Arbeitgeber zusammen undwurde bei Beendigung des frühe-ren Arbeitsverhältnisses derAbfertigungsanspruch beachtetoder geltend gemacht, dann sindein beendetes und ein neu einge-gangenes Dienstverhältnis anzu-nehmen.

Ist dagegen eine Fortsetzung desDienstverhältnisses schon bei sei-ner Beendigung geplant bzw inAussicht genommen oder vomArbeitgeber zugesagt, liegt keine„Auflösung des Dienstverhältnis-ses“, sondern ein einheitlichesDienstverhältnis vor. Der an denDienstnehmer gezahlte Betrag istin diesem Fall als sonstiger Bezugnach § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG zuversteuern.

� Mindestens 25%ige Bezugsre-duktion

Eine Fortsetzung des Dienstver-hältnisses liegt trotz formellerAuflösung auch dann vor, wennnur eine geringfügige Änderung inder Entlohnung eintritt.

Wird das bisherige Dienstverhält-nis formal beendet (Abrechnungaller Ansprüche) und anschließendein neues Dienstverhältnis miteiner wesentlich vermindertenEntlohnung (Reduktion der Bezügeum mindestens 25 %) begonnen,ist die Abfertigung nach § 67 Abs 3EStG zu versteuern.

� Wechsel der Beschäftigungs-form

Gemäß § 67 Abs 3 EStG ist unterAbfertigung die einmaligeEntschädigung zu verstehen, dieeinem Arbeitnehmer bei Auflösungdes Dienstverhältnisses aufgrundgesetzlicher Vorschriften (…) vomArbeitgeber zu leisten ist.Unmittelbare Ursache für eine sol-che einmalige Entschädigung(Abfertigung) ist die Beendigungdes Dienstverhältnisses. Es erhebtsich daher die Frage, ob bei einemZusammentreffen von zweiunmittelbar aneinander anschlie-ßenden Dienstverhältnissen voneinem oder von zwei Dienstver-hältnissen gesprochen werdenkann.

Wird ein Dienstverhältnis nacherfolgter Kündigung geplanter-weise bzw vom Arbeitgeber zuge-sagt wieder aufgenommen, wirdallgemein ein fortgesetztes Dienst-verhältnis angenommen werdenmüssen. Von einer solchen Fort-setzung wird aber dann nicht dieRede sein, wenn ein Angestellten-dienstverhältnis durch Kündigungbeendet wird und dann nahtlos einArbeiterdienstverhältnis an-schließt, weil es sich in diesem Fallnicht mehr um das gleicheDienstverhältnis handelt.

Ein beendetes und neu eingegan-genes Dienstverhältnis ist insbe-sondere bei Wechsel von Arbeits-und Angestelltenverhältnis oderEinschränkung auf eine Teilzeit-beschäftigung anzunehmen.

� Geplante Wiedereinstellung

Nach Ansicht des UFS geht aus demPunkt 8. der Vereinbarung vom 19. 11. 2001 eindeutig hervor, dass Dseinen Wiedereintritt in die Firmabereits bei Unterzeichnung derVereinbarung am 19. 11. 2001 insAuge gefasst hat, hätte doch bei tat-sächlicher Absicht von D, dasDienstverhältnis zur Berufungs-werberin endgültig aufzulösen,keinerlei Notwendigkeit für dieHereinnahme dieses Punktesbestanden.

Die Unterschrift der Berufungs-werberin unter diese Vereinbarungmit diesem Punkt 8. beweist aberauch, dass nicht nur D, sondernauch die Berufungswerberin bereitsmit einer Wiedereinstellung von Dgerechnet hat, hätte doch dieBerufungswerberin D dieses finan-ziell gravierende Zugeständnisansonsten nicht gemacht.

Aus diesen Gründen gelangte derUFS zur Überzeugung, dass wedervon der Berufungswerberin nochvon D ernsthaft an die tatsächlicheendgültige Auflösung des Dienst-verhältnisses gedacht war. Viel-mehr planten beide Seiten bereitsbei Abschluss der Vereinbarungvom 19. 11. 2001, dass D umge-hend wieder in ein Dienstverhält-nis zur Berufungswerberin eintritt –als Landesleiter in T.

Aber auch die anderen im Folgen-den angeführten Gründe sprechengegen das Berufungsbegehren,wonach das Dienstverhältnis zu Dwesentlichen Veränderungen un-terlegen ist.

� Vom Fixgehalt zu Provisions-einkünften

Das monatliche Brutto-Durch-schnittsgehalt von D als Vertriebs-leiter hat im Jahr 2001 ca S 88.000,-(€ 6.395,-) und im Jahr 2002 alsLandesleiter ca S 89.000,- (€ 6.468,-)betragen. Das Gehalt war somit inSumme im letzten Jahr alsVertriebsleiter und im ersten Jahrals Landesleiter praktisch ident.

Wenn die Berufungswerberinhiezu vorbringt, dass das neueFixgehalt als Landesleiter mit ins-gesamt S 35.000,- (€ 2.544,-), 14-malim Jahr, im Vergleich zum früherenFixgehalt als Vertriebsleiter mit S 55.000,- (€ 3.997,-), 12-mal im Jahr,wesentlich niedriger bestimmt istund damit auf eine Gehaltsabwei-chung von zumindest 25 % hindeu-tet, die eine steuerbegünstigteAbfertigung ermöglichen würde,so ist auch dieses Vorbringen nichtgeeignet, der Berufung zum Erfolgzu verhelfen. Wenn auch dasFixum in der neuen Position alsLandesleiter wesentlich geringerals früher ist, so können dieProvisionseinkünfte, auf die D lautAngestelltenvertrag-LandesleiterAnspruch hat, nicht als rein unbe-stimmte, weil umsatzabhängigeVariable betrachtet werden, sinddiese doch aufgrund von langjähri-gen Erfahrungswerten – D hatte alsVertriebsleiter und damit unmittel-barer Vorgesetzter der Landesleiterja den Überblick über die einzelnenLandesstellen und deren Umsätze –zumindest ungefähr vorhersehbar.

Auch ist anzumerken, dass dasGesamteinkommen (inklusiveProvisionen) und nicht lediglichdie Fixgehälter zum Vergleich zwi-schen dem Einkommen alsVertriebsleiter und dem alsLandesleiter heranzuziehen ist.

� Vom Vertriebsleiter zum Lan-desleiter

Dass D nicht mehr die Position desVertriebsleiters behalten konnte,liegt daran, dass diese Position ab 1. 1. 2002 nicht mehr vorhandenwar. D nimmt jedenfalls im neuenDienstverhältnis weiterhin die inder Firmenhierarchie wiederumunmittelbar unter dem Geschäfts-führer liegende Stellung als Lan-desleiter ein. Auch bezieht D alsLandesleiter genau wie alsVertriebsleiter ein fixes Grund-gehalt, steht damit nach wie vor imAngestelltenverhältnis zur Beru-fungswerberin, was zum Ausdruckbringt, dass diese Position in derFirmenhierarchie oberhalb ange-siedelt ist, bekommt doch unterdem Landesleiter niemand mehrein Fixgehalt bzw steht imAngestelltenverhältnis.

Von einer erheblichen Herabstu-fung im Dienstverhältnis, die alsIndiz für eine Dienstauflösungangesehen werden könnte, kannalso auch hier nicht gesprochenwerden. Diese Ansicht wird auchdadurch bestärkt, dass D lautFirmenbuchabfrage als Vertriebs-leiter zwar Prokura hatte, diesejedoch nur gemeinsam mit einempersönlich haftenden Gesellschaf-ter oder einem weiteren Proku-risten. Dies relativiert die Bedeu-tung seiner Funktion als Vertriebs-leiter erheblich. Auch in Firmen-leitungssitzungen hatte D keinStimmrecht.

Nicht unerwähnt darf in diesemZusammenhang bleiben, dass imVertriebsleiter-Vertrag folgendeKlausel steht: „XY ist berechtigt,den Einsatzbereich zu ändern oderHerrn D eine andere, seinerVorbildung und seinen Fähigkeitenentsprechende Tätigkeit imRahmen des Unternehmens zuübertragen. Bei Veränderungen desEinsatzbereiches oÄ werden neueEinkommensregelungen verein-bart.“

Dies heißt, dass eine Funktions-änderung auch im Rahmen dieses„alten“ Vertrages möglich gewesenwäre. So hätte D bei einerFirmenumstrukturierung – wie sieschließlich erfolgte – jederzeitseine Position als Vertriebsleiterverlieren können, ohne Anrechtauf eine vorab eindeutig bestimmtePosition.

Tatsächlich geht der UFS davonaus, dass D der Wegfall desVertriebsleiterpostens und derNichtaufstieg zum Geschäftsfüh-rer durch (faktisch vorgezogene)hohe – wenn auch in diesem Fallim Endeffekt (für die Berufungs-werberin) nicht steuerbegünstigtebzw als solche nicht anerkannte –Abfertigungszahlungen seitens derFirma, die ihn als erfahrenen unddurchsetzungsfähigen Mitarbeiterunbedingt behalten wollte, abge-golten wurde.

Finalisierend stellt der UFS fest,dass, wie aus dem Geschildertenersichtlich ist, zwei unmittelbaraufeinander folgende Dienstver-hältnisse vorliegen, weil diese beieinem Intervall von lediglich 6Tagen nicht als unterbrochen zuqualifizieren sind. In diesemZusammenhang wird auch auf diezivilrechtliche Rechtsprechungverwiesen, wonach auch eine ver-hältnismäßig kurze Frist zwischendem Ende des einen und demBeginn des nächsten Arbeitsver-hältnisses (den Abfertigungs-ansprüchen des Arbeitnehmers)nicht schadet (11 Tage, 16 Tage,bis zu 2-3 Wochen), sofern dieUmstände auf eine sachlicheZusammengehörigkeit der Arbeits-verhältnisse deuten.

Die Berufung wurde abgewiesen.

STEUER6 29. SEPTEMBER 2006

LITERATURTIPP

100 Fragen und Antworten

Seit 2003 gilt in Österreich dasneue Abfertigungsrecht. Die fürdie Praxis wichtigen Neuerungenvollzogen sich auf Verwaltungs-ebene.

Der Frage-Antwort-Katalog desHauptverbandes der Sozialver-sicherungsträger löst mit 108Antworten Fragen auf heikle sozi-alversicherungsrechtliche Problem-stellungen.

Dieser Katalog wurde gänzlich indie 2. Auflage eingearbeitet undvermittelt dadurch Einblicke in dieVerwaltungspraxis der Sozialver-sicherungsträger.

Autoren: Dr. Bernhard W. Gruber undMag. Alexandra Schöngrundner

LexisNexis ARD Orac, Wien 2004224 Seiten, 2. AuflageISBN: 3-7007-2665-1Best.-Nr. 98.01.02Preis: € 22,–

ABFERTIGUNG NEUPRAXISHANDBUCH

ABGRENZUNG FORTGESETZTES –NEUES DIENSTVERHÄLTNIS

UNMITTELBARE AUFEINANDER-FOLGE – SACHLICHEZUSAMMENGEHÖRIGKEIT

KEINE WESENTLICHENVERÄNDERUNGEN

UFS Feldkirch 4. 7. 2006,RV/0184-F/04EstG § 67 Abs 3

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RECHT 729. SEPTEMBER 2006

Der Abschluss von Anstellungsverträgen trotz Kenntnis der Konkurrenzklauseln ist sittenwidrig, wenn der neue Arbeitgeber, die beklagte GmbH, allein deshalb gegründet worden ist, um das von den (künftigen) Dienstnehmern bei der Klägerin erworbene Spezialwissen zu nützen und ihr damit Konkurrenz zu machen.

Nach neuerer Rechtspre-chung handelt der neueDienstgeber nicht schon

dann sittenwidrig, wenn er inKenntnis der den Dienstnehmerbindenden Konkurrenzklausel mitdiesem einen Dienstvertrag ab-schließt. Sittenwidrig handelt ernur dann, wenn er über den blo-ßen Abschluss des Anstellungs-vertrags hinaus den Vertragsbruchbewusst gefördert oder sonst inirgendeiner Weise aktiv dazu bei-getragen hat. Eine bewussteFörderung des Vertragsbruchs oderein sonstiger Beitrag liegt damitnicht schon darin, dass der neueDienstgeber den Anstellungsver-trag in Kenntnis der Konkurrenz-klausel geschlossen hat.

Im Anlassfall ist bescheinigt, dassdie Beklagte kurz nach dem gleich-zeitigen Ausscheiden von drei lei-tenden Mitarbeitern und einer wei-teren Mitarbeiterin der Klägerin –die alle durch eine Konkurrenz-klausel gebunden waren – gegrün-det worden ist, um im selben (aus-gefallenen) Geschäftsfeld tätig zusein wie die Klägerin.

Den Anstoß zur Gründung gab einGespräch eines der ausgeschiede-nen ehemaligen leitenden Mitar-beiter mit einem potenziellenGeldgeber, wobei ersterer sodannseine ehemaligen Kollegen auf dieMöglichkeit der Mitarbeit für dieBeklagte aufmerksam machte. MitAusnahme eines Lehrlings verfügtdie Beklagte über keine weiterenMitarbeiter als die zuvor bei derKlägerin beschäftigten Personen.

Bei dieser Sachlage liegt der Schlussnahe, dass die Beklagte – der dasWissen ihres Geschäftsführers umdie Konkurrenzklauseln sämtlicherehemaliger Mitarbeiter der Klä-gerin zuzurechnen ist – allein des-halb gegründet worden ist, um dasbei der Klägerin erworbeneSpezialwissen zu nützen und derKlägerin damit Konkurrenz zumachen. Der Beklagten ist vorzu-werfen, erst die Möglichkeitgeschaffen zu haben, dass die ehe-maligen Arbeitnehmer der Klägerindie sie bindenden Konkurrenzklau-seln verletzen.

Die aufgezeigten Umstände lassensomit darauf schließen, dass die

Beklagte planmäßig vorgegangenist, um die Klägerin zu behindernund zu schädigen. Bei dieserSachlage wäre es Sache derBeklagten gewesen, zu behauptenund zu bescheinigen, dass und wel-che anderen Gründe für sie maßge-bend waren, im selben Geschäfts-feld wie die Klägerin tätig zu wer-den. Die Beklagte hat dazu nichtsvorgebracht; sie hat insbesonderenicht behauptet, dass sie auch dannauf diesem Gebiet tätig gewordenwäre, wenn sie das bei der Klägerinerworbene Wissen ihrer (künfti-gen) Dienstnehmer nicht hätte nüt-zen können.

Die Beklagte hat demnach fremdenVertragsbruch unter besonderen,die Sittenwidrigkeit begründendenUmständen ausgenützt und damitgegen § 1 UWG verstoßen: „Werim geschäftlichen Verkehr zuZwecken des Wettbewerbes Hand-lungen vornimmt, die gegen dieguten Sitten verstoßen, kann aufUnterlassung und Schadenersatz in

UWG: Sittenwidriger Abschluss von Anstellungsverträgen durch neu gegründete GmbH.

„Gute Sitten“ auch imWettbewerb gefragt

OGH 23. 5. 2006, 4 Ob 32/06vOGH 11. 2. 1997, 4 Ob 2358/96kUWG § 1

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Die Verletzung einer Konkurrenzklausel kann auch dem neuenDienstgeber teuer zu stehen kommen

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Ein Unternehmen, das Telekommu-nikationsanlagen ua vermietet undwartet, regelt in einer Klausel inden für Verbraucher bestimmtenAllgemeinen Geschäftsbedingun-gen die Dauer der Vertragsbin-dung. Nach dieser Klausel wird dieMiet- und Servicevereinbarung aufunbestimmte Zeit abgeschlossenund der Kunde verzichtet „für dasbei Betriebsbereitschaft der Anlagelaufende Jahr und anschließend120 Kalendermonate“ auf Kündi-gung.

Der Oberste Gerichtshof ent-schied, dass diese Klausel wirksamist und unter den vorliegendenUmständen gilt:

� den Kosten für die Beschaffungsolcher Anlagen sind nach obenkeine Grenzen gesetzt;� neue Generationen für TK-Anlagen kommen alle 5 bis 7 Jahreauf den Markt;� Anlagen, die wegen des – allen-falls nur wenige Verwendungs-details berührenden – technischenFortschritts als veraltet gelten,müssen vom Unternehmer aufseine Kosten entsorgt werden;� der Kunde kann die TK-Anlageentweder kaufen oder mieten,wobei er gegen Zahlung eines

höheren Mietzinses eine kürzerevertragliche Bindung vereinbarenkann;� bei außerordentlicher Kündi-gung Fälligkeit eines „Restentgelts“in Höhe der Hälfte des monatlichenMietzinses für den Zeitraum zwi-schen der Vertragsauflösung unddem Ende der vereinbarten Min-destvertragsdauer;� Gewinne des Unternehmers erstab dem 79. Monat;� kein Markt für Gebrauchtan-lagen.

Angemessenheit desKündigungsverzichts

Nach dem Konsumentenschutz-gesetz sind für den VerbraucherVertragsbestimmungen jedenfallsnicht verbindlich, nach denen erwährend einer unangemessen lan-gen Frist an den Vertrag gebundenist. Diese Norm bietet einen gro-ben Orientierungsrahmen, wobeiim Einzelfall eine Gesamtbeurtei-lung wesentlicher Elemente desSchuldverhältnisses maßgeblichist. So liegt dem auch die Regelungdes Allgemeinen BürgerlichenGesetzbuches zugrunde, dassdurch eine in AllgemeinenGeschäftsbedingungen oderVertragsformblättern enthaltene

Vertragsbestimmung, die nichteine der beiderseitigen Hauptleis-tungen festlegt, nichtig ist, wennsie unter Berücksichtigung allerUmstände des Falles einen Teilgröblich benachteiligt.

Wählt der Mieter einer Telekom-munikationsanlage eine Vertrags-variante mit dem niedrigstenmonatlichen Mietzins, so muss ereine Mindestdauer des Schuldver-hältnisses in Kauf nehmen, um

dem Vermieter einen angemesse-nen Gewinn zu ermöglichen. Hiererscheint zusammenfassend unterBerücksichtigung der genanntenAspekte die Bindungsdauer nichtunangemessen hoch, die Klauselist rechtswirksam.

AGB und Vertragsbindung.

10 Jahre keine Kündigungsmöglichkeit –Vertragsklausel in AGB gültig!Bestandteile eines Vertrages sind nach dem Konsumentenschutzgesetz unter bestimmten Bedingungen für den Verbraucher nicht verbindlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann jedoch ein Kündigungsverzicht für 120 Monate angemessen sein.

OGH 30. 5. 2006, 3 Ob 121/06zABGB § 879 Abs 3KSchG § 6 Abs 1 Z 1

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Telekommunikationsanlage: Kündigungsverzicht des Kunden für mindestens 120 Kalendermonate

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RDW – ÖSTERREICHISCHES

RECHT DER WIRTSCHAFT

Die erste Fachzeitschrift (seit1983) für Wirtschaftsrecht, Ar-beits- und Steuerrecht ist der opti-male Arbeitsbehelf für alleRechtsanwälte und Steuerbera-ter, aber auch für jeden Wirt-schaftsreibenden, der auf demLaufenden bleiben möchte. Dieaktuellsten Themen und die wich-tigsten Entscheidungen aus demWirtschafts-, Arbeits- und Steuer-recht - regelmäßig und aktuell aufIhrem Schreibtisch.

Herausgeber: DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt (Schriftleitung),Univ.-Prof. Dr. Gert Iro, Univ.-Prof. Dr.Christian Nowotny, Univ.-Prof. Dr. UlrichRunggaldier

Jahresabonnement 200612 Ausgaben um € 165,-

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LITERATURTIPP

Page 8: NR. 22 29. September 2006 Karte statt · Tipps für Unternehmen. Lehrlingsaufnahme leicht ge-macht. S3 AKTUELL Editorial S2 Impressum S3 Mobile Anwendungen für Unternehmen. Michael

RECHT8 29. SEPTEMBER 2006

Hat ein Arbeitnehmer entgegeneiner eindeutigen Betriebsverein-barung an mehreren Tagen seineMittagspausen weit über den dafürvorgesehenen Zeitraum von 30Minuten hinaus ausgedehnt, dieseTatsache dem Arbeitgeber ver-schwiegen und – trotz ausdrück-lichen Hinweises auf die Möglich-keit einer Korrektur der automa-tisch erstellten Zeitaufstellungen –die ihm vorgelegten Listen, die andiesen Tagen jeweils eineMittagspause von 30 Minuten aus-gewiesen haben, unverändertunterfertigt, rechtfertigt diesesVerhalten eine Entlassung (bzw imvorliegenden Fall die Zustimmungzur Entlassung des Betriebsratsmit-glieds), weil es der Arbeitnehmerdabei zumindest ernstlich für mög-lich gehalten und sich damit billi-gend abgefunden hat, dass seineArbeitszeit auf der Grundlage die-ser unrichtigen Eintragungen

abgerechnet und der Arbeitgeberdadurch zu einer ihn schädigendenVermögensverfügung verleitet

wird bzw dass dem Arbeitnehmerein ihm sonst nicht zukommenderVorteil im Zusammenhang mit der

Abrechnung seiner Arbeitszeitzuteil wird.

Da der Arbeitnehmer die ausge-dehnten Mittagspausen außerhalbdes Werksgeländes verbracht hat,sich mit seinen Arbeitskollegendabei vorrangig über nicht dienstli-che Angelegenheiten unterhaltenund auch größere Mengen Alkoholkonsumiert hat, erscheint esundenkbar, dass der Arbeitnehmerunter diesen Umständen derAuffassung gewesen sein konnte,er habe die Mittagspausen dienst-lichen Belangen oder seinerTätigkeit als Betriebsrat gewid-met.

Entlassung wegen eigenmächtiger Ausdehnung der Mittagspause.

Zu lange Mittagspause alsEntlassungsgrund

OGH 7. 6. 2006, 9 ObA 23/06gAngG§ 27 Z 1, ArbVG§ 122 Abs 1 Z 3

QUELLEN

Aber auch während der Behalte-frist ist eine Entlassung unberech-tigt, wenn der Arbeitnehmer wäh-rend der Dauer der von ihm ausge-henden Ansteckungsgefahr denBetrieb nicht aufsuchte und es sozu keiner akuten Gefährdung vonArbeitgeber, Arbeitskollegen oderanderen im Betrieb verkehrendenPersonen kommen konnte.

Im Zuge der Untersuchung derStellungskommission im Juni 2001kam bei einem Lehrling, dessenLehrverhältnis am 31. 8. 2001enden sollte, der Verdacht aufTuberkulose auf, was in den nach-folgenden Untersuchungen bestä-tigt wurde. Der Lehrling begab sichdeshalb sofort in den Kranken-stand, der bis zum 30. 9. 2001andauerte. Er unterzog sich zu-nächst einer stationären und dannbis einschließlich Jänner 2002einer medikamentösen Behand-lung.

Die Gesundheitsbehörde verstän-digte Anfang August 2001 denArbeitgeber von der Notwendig-keit, dass sich die Mitarbeiter desLehrlings einer Kontrollunter-suchung unterziehen müssten, wasin der Folge auch geschah.Während der Phase akuterAnsteckungsgefahr begab sich derLehrling nicht mehr in den Betrieb,sondern unterzog sich der für dieErkrankung üblichen Behandlung.Ab Ende September 2001 war derLehrling wieder arbeitsfähig, eineAnsteckungsgefahr bestand –unter der Voraussetzung konse-quenter regelmäßiger Therapie –ab Ende August 2001 mit anSicherheit grenzender Wahrschein-lichkeit nicht mehr.

Noch im August 2001 wurde derLehrling wegen der Krankheit ent-lassen. Zu diesem Zeitpunktbefand sich der Lehrling auf Kur,

was dem Arbeitgeber auch be-kannt war. Das wegen Ortsab-wesenheit beim Postamt hinterleg-te Entlassungsschreiben behob derLehrling am 3. 9. 2001.

Ansteckende Krankheit keinEntlassungsgrund für Lehrlinge

Wichtig ist zunächst, dass die vomArbeitgeber ausgesprochene Ent-lassung im vorliegenden Fall ihremeindeutigen Wortlaut zufolge aufdie sofortige Beendigung des Lehr-verhältnisses, nicht aber eines – imFalle einer wirksamen Beendigunggar nicht einsetzenden – darananschließenden Arbeitsverhältnis-ses während der Behaltefrist abziel-te. Die Entlassungserklärung kamdem Lehrling erst am 3. 9. 2001 zuund hätte daher erst zu diesemZeitpunkt wirksam werden kön-nen. Zu dieser Zeit war aber das

Lehrverhältnis bereits durch Zeit-ablauf beendet und konnte dahernicht neuerlich beendet werden. Selbst wenn man annehmen woll-te, dass den Lehrling (Arbeitneh-mer) ausnahmsweise eine Pflichtzur Bekanntgabe seiner, von derWohnadresse abweichenden Kur-adresse getroffen habe und dahervon der Fiktion eines schon früherbewirkten Zugangs der Entlas-sungserklärung auszugehen wäre,könnte dies dem Arbeitgebernichts nützen: Im Berufsausbil-dungsgesetz werden alle mög-lichen Entlassungsgründe vollstän-dig aufgezählt, ein Entlassungs-grund der „abschreckendenKrankheit“ existiert hier nicht.

Dadurch tut sich jedoch keineLücke auf, die dem Arbeitgeber dieErfüllung seiner Fürsorgepflichtgegenüber anderen Mitarbeitern

unmöglich machen würde. Wei-gert sich nämlich ein mit eineransteckenden Krankheit behafte-ter Lehrling, einer Weisung, demArbeitsplatz während der gefähr-lichen Phase seiner Krankheit fern-zubleiben, nachzukommen, kämewohl die für die Pflichtenverlet-zung vorgesehene Sanktion (vor-zeitige Auflösung des Lehrverhält-nisses) zum Tragen.

Der Arbeitgeber kann aber auchden im Berufsausbildungsgesetz vor-gesehenen Entlassungsgrund der„Unfähigkeit zur Erlernung desLehrberufs“ nicht ins Treffen füh-ren. Der Zeitraum vom Antritt desKrankenstandes des Lehrlings biszum vereinbarten Ende derLehrzeit betrug nämlich geradenoch etwas mehr als 2 1/2 Monate.Von einer krankheitsbedingten,dem Ausbildungsziel abträglichenAbwesenheit – wie sie auch imGesetz genannt wird – kann aberüberhaupt erst bei einer Mindest-abwesenheit von 4 Monaten dieRede sein.

Keine Ansteckungsgefahr durchAbwesenheit vom Betrieb

Für die an das Lehrverhältnisanschließende Behaltefrist von dreiMonaten gilt Folgendes: Für dievorzeitige Auflösung wäre im vor-liegenden Fall der Entlassungs-grund der „abschreckenden Krank-heit“ der Gewerbeordnung grund-sätzlich anwendbar. Gleicher-maßen muss dem Arbeitgeberwohl das Recht eingeräumt wer-den, bei Vorliegen eines Entlas-sungsgrundes mit Dauercharaktereinen Dienstvertrag erst gar nichtzu schließen (die Weiterbeschäf-tigung eines Lehrlings erfolgt nichtautomatisch, sondern bedarf einerausdrücklichen oder schlüssigen –wenn auch vom Lehrling einfor-derbaren – Vereinbarung).

Nun kann zwar eine ansteckendeKrankheit wie die Tuberkulosewohl auch „abschreckend“ sein,doch bedarf es als weitererVoraussetzung der akuten Gefähr-dung von Arbeitgeber, Arbeitskol-legen oder anderen im Betrieb ver-kehrenden Personen. Eine solcheGefährdung war aber im vorliegen-den Fall auszuschließen: DerLehrling unterzog sich sofort nachEntdeckung seiner Krankheit dererforderlichen, in der Folge konse-quent eingehaltenen und daherErfolg versprechenden Behandlungund suchte auch während derDauer der von ihm ausgehendenAnsteckungsgefahr den Betriebnicht auf. Damit fehlte es aber ander für jede Entlassung erforder-lichen Unzumutbarkeit einerWeiterbeschäftigung im Betrieb.

Der Lehrling hat daher sowohl fürdie restliche Lehrzeit als auch fürdie daran anschließende Behal-tezeit Anspruch auf Bezahlung desin diesem Zeitraum angefallenLohns wie sonstiger vom Lehrbe-rechtigten zu tragender Kosten,wie zB der Prüfungstaxe.

Unberechtigte Entlassung eines Lehrlings wegen ansteckender Krankheit.

Wegen Krankheit keine Lehre?Das Berufsausbildungsgesetz kennt keinen Entlassungsgrund der abschreckenden Krankheit. Das Lehrverhältnis eines an ansteckender Tuberkulose leidenden Lehrlingskann daher nur dann vorzeitig aufgelöst werden, wenn er der Weisung nicht nachkommt, dem Arbeitsplatz während der gefährlichen Phase seiner Krankheit fernzubleiben.

OGH 16. 12. 2005, 9 ObA 23/05fOLG Wien 8. 9. 2004, 8 Ra 105/04aABGB § 1162bBAG § 13 Abs 3, § 15 Abs 3GewO 1859 § 82 lit h

QUELLEN

Allein aufgrund einer ansteckenden Tuberkulose-Erkrankung kannein Lehrling nicht rechtmäßig entlassen werden

Wer wiederholt unerlaubt seine Pausen ausdehnt, für den könnte es imUnternehmen bald „Sendepause“ heißen

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LITERATURTIPP

Ein Ratgeber für die Praxis

Das Entlassungsrecht des Arbeit-gebers ist ein wichtiges Instru-ment der Arbeitswelt, um unzu-mutbar gewordene Dienstverhält-nisse vorzeitig und ohne Einhal-tung von Fristen und Terminenaufzulösen. Der Arbeitgeber istdabei jedoch an zahlreiche Vor-aussetzungen gebunden, derenNichteinhaltung meist kostspieli-ge Konsequenzen nach sich zieht.Dieser Praxisratgeber gibt einenÜberblick über die wichtigstenFragen im Zusammenhang mit derEntlassung, den Entlassungs-schutz und die Wirkungen undFolgen einer begründeten wie aucheiner unbegründeten Entlassungund bietet Arbeitnehmern dieMöglichkeit sich über ihre Rechtenach einer ausgesprochenen Ent-lassung umfassend zu informieren.

Autor: Mag. Manfred Lindmayr

LexisNexis ARD OracWien 2002, 152 SeitenISBN: 3-7007-2278-6Best.-Nr. 98.02.00Preis: € 22,-

DIE ENTLASSUNG

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Page 9: NR. 22 29. September 2006 Karte statt · Tipps für Unternehmen. Lehrlingsaufnahme leicht ge-macht. S3 AKTUELL Editorial S2 Impressum S3 Mobile Anwendungen für Unternehmen. Michael

Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG).

Brand durch erlaubtes Rauchenam Arbeitsplatz

Einem Büroangestellten wur-de das Rauchen während derDienstverrichtung grund-

sätzlich gestattet. An einem Ar-beitstag rauchte er um ca 17:30Uhr die letzte Zigarette und verließdann gegen 17:50 Uhr das Büro.Kurz danach brach ein Brand aus,bei dem erheblicher Sachschadenentstand. Der Arbeitnehmer wurdein einem Strafverfahren rechtskräf-tig für schuldig erkannt, das Ver-gehen der fahrlässigen Herbeifüh-rung einer Feuersbrunst dadurchverursacht zu haben, dass er vorVerlassen seines ArbeitsplatzesRauchwarenreste unsachgemäßentsorgte.

Im vorliegenden Verfahren stelltsich die Frage, ob das DHG zurAnwendung kommt, weil derSchaden nicht unmittelbar beiErbringung der Dienstleistung ver-ursacht wurde, und ob der Ange-stellte den Brand grob fahrlässigverursacht hat.

Dass ein durch Rauchen amArbeitsplatz entstandener Brandmit einer mit dem Arbeitsverhältnisin Zusammenhang stehendenDienstleistung „nichts zu tun“

habe, kann nicht generell gesagtwerden. In einigen in der Revisionangeführten Entscheidungen wur-de ein für die Anwendbarkeit desDHG ausreichender Zusammen-hang zwischen dem Verhalten desDienstnehmers und dem Arbeits-verhältnis bejaht, wobei einmalganz allgemein ein „unmittelbarerZusammenhang zwischen derSchadenszufügung und der Dienst-leistung“ gefordert wurde bzw aus-gesprochen wurde, es komme nurdarauf an, dass der Schaden „imSachzusammenhang mit derDienstleistung“ verursacht wordensei.

Zusammenhang zwischenSchadenszufügung und

Dienstleistung

Gerade ein derartiger Sachzusam-menhang kann nach Auffassungdes OGH im vorliegenden Fallnicht zweifelhaft sein, wurde derSchaden doch durch ein (erlaub-tes) Verhalten des Dienstnehmerswährend des Erbringens seinerDienstleistung verursacht. Ent-scheidend ist nicht, ob die konkre-te Schadensursache in einemVerhalten liegt, das im Interesseund zum Nutzen des Dienstgebersgesetzt wird, vielmehr kommt esdarauf an, ob zum fraglichenZeitpunkt die Haupttätigkeit desDienstnehmers der Erfüllung desDienstvertrags (und somit primärdem Interesse des Dienstgebers)gewidmet war. Dass der Dienst-geber darüber hinaus zugleich pri-vate Interessen befriedigt, kannjedenfalls dort nicht schaden, wodies mit der Dienstleistung grund-sätzlich ohne weiteres vereinbar istund das Privatinteresse nicht – füreinen nicht ganz unerheblichenZeitraum – eindeutig die Oberhandüber das dienstliche Interessegewinnt.

Erlaubte und übliche privateTätigkeit schadet nicht

§ 2 Abs 1 des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes lautet: „Hat einDienstnehmer bei Erbringung sei-ner Dienstleistungen dem Dienst-geber durch ein Versehen einenSchaden zugefügt, so kann dasGericht aus Gründen der Billigkeitden Ersatz mäßigen oder, sofern

der Schaden durch einen minderenGrad des Versehens zugefügt wor-den ist, auch ganz erlassen.“

Die allgemeine Zielrichtung derHaftungsbeschränkungen des DHGwill ua eine volle Haftung desDienstnehmers entsprechend denRegeln des allgemeinen bürger-lichen Rechts deshalb nicht eintre-ten lassen, weil der Dienstnehmermit seiner Arbeitstätigkeit in ganzerheblichem Maße auch dieInteressen seines Dienstgebers för-dert und zudem häufig – meist fürihn nicht beeinflussbar – in einenengen Kontakt zu Vermögenswer-ten des Dienstgebers gerät. Diesbringt auch das Risiko einerSchädigung dieser Güter mit sich.

Die Privilegierung des Dienstneh-mers als Schadenersatzschuldnerberuht daher auch darauf, dass einsolcher Schaden einerseits für denDienstgeber (leichter) versicherbarist und andererseits die potenzielleSchadenssumme die wirtschaft-lichen Verhältnisse des Dienstneh-mers häufig übersteigen würde.

Fügt ein Dienstnehmer nun seinemDienstgeber anlässlich seinerDienstleistung einen Schaden zu,so wird der geforderte Zusammen-hang zwischen der Schadenszu-

fügung und der Dienstleistungnicht dadurch aufgehoben, dass einerlaubtes, übliches oder sozialadä-quates Verhalten, das mit dereigentlichen Dienstleistung nichtszu tun hat, als unmittelbareSchadensursache anzusehen ist.Auch ein Dienstnehmer, der sichwährend seiner Dienstleistungoder in kurzfristiger Unterbre-chung derselben derartigen „priva-ten“ Tätigkeiten (Rauchen, Essen,Trinken, Einnahme von Medika-menten, Aufsuchen des WC,Vornahme gymnastischer Locke-rungsübungen …) widmet, fälltsomit weiterhin in denSchutzbereich des DHG.

Schädigt er dabei den Dienstgeber,ist eine zweite Frage, ob ihm leich-te oder grobe Fahrlässigkeit vorzu-werfen oder gar eine entschuldba-re Fehlleistung zuzubilligen ist.Eine Schadenszufügung „bei Er-bringung seiner Dienstleistungen“wird – wie im vorliegenden Fall –jedoch regelmäßig zu bejahen sein.

Frage des Verschuldensgrades

Zum Verschuldensgrad konnte dasGericht lediglich feststellen, dassdas Feuer durch unsachgemäß ent-sorgte Rauchwarenreste verursachtworden sei, wobei der konkrete

Geschehnisablauf offen gebliebensei. Für das Vorliegen grobenVerschuldens wäre die Klägerin(= das Versicherungsunternehmen,das dem Arbeitgeber als dessenSachversicherer den Schadenersetzt hatte) beweispflichtiggewesen. Sie könne in diesemZusammenhang auch nicht Fest-stellungsmängel geltend machen,weil sie gar kein konkretes Tat-sachenvorbringen über die Art undWeise der Entsorgung der Rauch-warenreste erstattet habe.

Insbesondere stehe nicht fest, dassder Arbeitnehmer den Aschen-becher unmittelbar nach Aus-dämpfen der letzten Zigarette inden Mistkübel entleert habe. Esseien noch andere Brandursachen,wie etwa ein unbemerktes„Verlieren“ der Asche, möglich.Angesichts des unpräzisen Vor-bringens könne von einembesonders leichtsinnigen und grobschuldhaften Verhalten desArbeitnehmers nicht ausgegangenwerden.

Erste Rechtsprechung des OGH zur Abgrenzung rein „privater“ Tätigkeiten eines Dienstnehmers von einer Schadenszufügung „bei Erbringung“ seiner Dienstleistung.

RECHT 929. SEPTEMBER 2006

Für die Berechnung des Lagezu-bzw -abschlags zum Richtwert hatdas Gericht den der Lage desHauses entsprechenden Grund-kostenanteil je Quadratmeter fest-zustellen, indem die in dieserGegend üblichen Grundpreise fürunbebaute, aber für Wohnbautengeeignete Grundstücke von einem

Realitätensachverständigen er-mittelt und – allenfalls mit Hilfeeines Bausachverständigen – aufdie unter Berücksichtigung derBauvorschriften erzielbaren Wohn-nutzflächen umgelegt werden.

Dass diese Ermittlung im städti-schen Bereich (hier: Wien) aufgrund

der geringen Anzahl unbebauterVergleichsobjekte schwierig ist,rechtfertigt es nicht, von dieserVorgangsweise abzugehen.

Das Erstgericht hatte den der Lageentsprechenden Grundkostenanteil –dem Sachverständigengutachten fol-gend – über die Differenz zwischen

den üblichen Kaufpreisen von Ei-gentumswohnungen am Lageortund deren Herstellungskosten er-mittelt. Der OGH lehnte dieseVorgangsweise ab.

Mietrecht: Berechnung desLagezuschlags zum Richtwert Auch in Wien müssen zur Berechnung des Lagezuschlags die Grundpreise unbebauter Grundstücke ermittelt werden.

Verursacht ein Dienstnehmer, dem das Rauchen im Büro grundsätzlich gestattet wurde, durch eine Zigarette einen Brand im Büro, bei dem erheblicher Sachschaden entsteht, kommt das DHG zur Anwendung

und er haftet nur beschränkt

ARD HANDBUCH 2006

Das ARD-Handbuch bietet einekompakte Zusammenfassung al-ler in der Zeitschrift ARD Be-triebsdienst im vergangenen Jahrveröffentlichten Gesetze, Verord-nungen, Kundmachungen, Novel-lierungen, Entscheidungen undErlässe auf den Gebieten Arbeits-,Steuer- und Sozialversicherungs-recht.

Das Handbuch ist in einenarbeitsrechtlichen, einen steuer-rechtlichen und einen sozialversi-cherungsrechtlichen Teil geglie-dert. Die umfangreichen Stich-wortverzeichnisse ermöglichendas rasche und einfache Auffin-den jeglicher Einträge.

Autor: Dr. Dietrich Scherff

LexisNexis ARD OracWien 2006816 SeitenISBN: 3-7007-3389-5Best.-Nr. 35.08.16Preis: € 70,–

LITERATURTIPP

zum Arbeits-, Sozialversicherungs-

und Steuerrecht

OGH 27. 6. 2006, 5 Ob 78/06sMRG § 16 Abs 3

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OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 34/06zOGH 28. 2. 2001, 9 ObA 1/01iOGH 22. 10. 1997, 9 ObA 341/97fDHG § 2 Abs 1

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Page 10: NR. 22 29. September 2006 Karte statt · Tipps für Unternehmen. Lehrlingsaufnahme leicht ge-macht. S3 AKTUELL Editorial S2 Impressum S3 Mobile Anwendungen für Unternehmen. Michael

29. SEPTEMBER 2006WIRTSCHAFT10

Arbeitsplatz-Online: DATEV Online-Anwendungen für die KMU-Buchhaltung schon ab € 2,- pro Monat.

Günstig, schnell und sichermit Arbeitsplatz-OnlineDas Unternehmen DATEV bietet mit Arbeitsplatz-Online moderne Anwendungen, mit denen die Arbeitsteilung zwischen Steuerberatungskanzleiund Unternehmen modern, effizient und sicher gestaltet werden kann. Belege müssen nicht mehr hin- und her transportiert werden.Die Schuhschachtel voll Belegen oder das „Billa-Sackerl“ haben ausgedient.

Arbeitsplatz-Online bedeuteteffizientes Zusammenar-beiten mittels gesicherter

Internet-Anwendungen, um dengemeinsamen Workflow zu opti-mieren. Für Unternehmen bedeu-tet dies, dass die Belege im Hausebleiben können und keineOrdner, Schachteln oder Taschenmit Belegen in die Kanzleigebracht werden müssen. Zeit-raubende telefonische Nachfra-gen über Belege, die gerade außerHaus sind, entfallen.

Effiziente Zusammenarbeitim gemeinsamen

Workflow

Das Unternehmen spart sich denWeg, jedes Monat die Belege inPapier zum Steuerberater zu brin-gen – man ist unabhängig vonWetter, Öffnungszeiten der Kanz-lei oder Parkplatzproblemen.

Wann und wo dasUnternehmen will

Der Unternehmer schickt seineBelege einfach elektronisch anDATEV. Entweder per Fax odergescannt liegen diese dann für sei-nen Steuerberater elektronisch zurWeiterverarbeitung bereit. Für dieKanzlei bedeutet dies, jederzeitZugriff zu haben, und ermöglichteine direkte, effektive Weiterverar-beitung. Und für den Unternehmerist das sogar eine einfache Art vonDokumentenorganisation mitSuchmöglichkeiten.

Wenn der Unternehmer schon bis-her seine Belege selbst erfasst,kann er das mit Arbeitsplatz-Online auch weiterhin – nurbequemer. Die Erfassung kann zujedem beliebigen Zeitpunkt erfol-gen – egal, ob am Wochenende,frühmorgens oder spät in derNacht – wie es sich für denUnternehmer am besten in seinenAblauf integrieren lässt.

Mobil und sicher

Und auch der Ort bleibt ihm vor-behalten – mit Laptop, UMTS undseiner persönlichen DATEV-Smartcard kann die Buchhaltungüberall erledigt werden. Und wenndas Betriebssystem wieder einmalabstürzt und alle anderen Datenverschwunden sind – die Buchhal-tung ist noch vorhanden. DieDaten können praktisch nicht ver-loren gehen – denn sie liegensicher bei DATEV.

Hinter dieser Anwendung liegteine gesicherte Verbindung mittelsDATEV-Smartcard und Verschlüs-selung ins DATEV-Rechenzentrum,wo die Daten sicher hinterlegtwerden. Der Steuerberater kanndann die ihm zugeordneten Datenebenfalls gesichert in seinKanzleibuchhaltungsprogrammeinlesen und sogar eineVerknüpfung zwischen Beleg undBuchungssatz herstellen und sichbeides auf einem gemeinsamenBildschirm anzeigen lassen (sieheAbbildung).

Günstig und gut

Der Unternehmer benötigt einenPC oder Laptop, eine schnelleInternetverbindung und eineDATEV-Smartcard für dieSicherheit. Und schon kann’s los-gehen – für jeweils € 2,- pro Monatfür Kassabuch- oder Rechnungs-eingangs- und –ausgangsbuch-On-line. Die Belegverwaltung richtetsich nach der Datenmenge und istschon ab € 3,– pro Monat zuhaben. Ihre DATEV-Smartcardbekommen Sie gratis dazu.

Eine schnelle, moderne, mobileund doch sichere Lösung für dieBuchhaltung ist gewährleistet.

Michael Ghezzo: ONE ist auf dem CONEX-Event „MobileBusiness Solutions 2006“ mit einemWorkshop vertreten, bei dem mobile An-wendungen von den Besuchern liveerlebt werden können. Ist Mobilität fürUnternehmen überhaupt ein Thema?

Michael Fried:„Mobiles Arbeiten wird bei öster-reichischen Unternehmen, so-wohl bei den großen als auch imBereich der Kleinstunternehmen,immer wichtiger. Im Telefonie-bereich dominiert das Handy dieKommunikation. Mehr als dieHälfte aller Telefonieminuten wirdbereits mobil durchgeführt unddie Tendenz ist stark steigend.Produkte wie die mobile Neben-stellenanlage von ONE, die eineflexiblere und kostengünstigereAlternative zum Festnetz darstellen,unterstützen diesen Trend. Auchim Datenbereich geht die Ent-wicklung in Richtung mobil. Obmobiles Senden und Empfangenvon E-Mails oder der mobileZugriff auf Firmennetzwerk bzw–daten, immer mehr Unterneh-men statten ihre Mitarbeiter mit

mobilen Endgeräten wie Smart-phones, PDAs oder UMTS/HSDPA-Datenkarten für die Nutzung vonmobilem Breitband aus, mitdenen auch eine Datenübertra-gung möglich ist. Maßgeschnei-derte Mobile-Office-Lösungen, obfür Kleinstunternehmen ohneoder Firmen mit eigener Server-Infrastruktur, sind stark im Steigenbegriffen.“

Gibt es besonders beliebte mobileLösungen, auf die Businesskundenzurückgreifen?

„Wir sind in einer spannendenPhase der mobilen Kommuni-kation. Der Wunsch, sich gänzlichvon der Festnetztelefonie zu lösen,wird nun auch bei Unternehmenimmer vehementer. Was noch voreinigen Jahren undenkbar war,wird jetzt Realtität: sich nämlichkomplett auf mobile Telefonie zuverlassen. Das sieht man auch imErfolg, den wir mit unserer mobi-len Nebenstellenanlage haben –sie ist das erfolgreichste Business-Produkt der letzten Zeit. Danebensteigt auch die Nachfrage nach

Mobile-Office-Lösungen. Nicht nurgroße Unternehmen, sondern auchKMU vertrauen auf unsere Lösung„Outlook am Handy“ inklusivePush-E-Mail. Wir haben diesesProdukt gemeinsam mit Microsoftund dem Internet-Provider EUnetfür Unternehmen ohne eigeneServer-Infrastruktur entwickelt.“

Oft scheitert ja die Verwendung solchermobiler Lösungen nicht am Willen desKonsumenten, sondern an der Technik.Kennen Sie das Problem?

„Der Mobilfunkmarkt war in derVergangenheit sehr technikgetrie-ben. Daran sind sicherlich einigeProdukte gescheitert. Es gilt nun,die Technik an die Bedürfnisse derKunden anzupassen und nichtumgekehrt, dh zB einfach ver-ständliche Anwendungen zuschaffen oder leicht zu bedienen-de Endgeräte anzubieten, dieeinen problemlosen Einstieg in diemobile Arbeitswelt ermöglichen.“

Wie sieht Ihre Business-Strategie fürden Herbst aus? Wird es neue Produktegeben?

„Wir werden uns noch stärker denKleinstunternehmen widmen undihnen für ihre Bedürfnisse maßge-schneiderte mobile Lösungensowohl im Voice- als auch imDatenbereich anbieten. Geradebei dieser Zielgruppe sehen wirnoch sehr großes Potenzial.“

Mag. Michael Fried (40) ist seit 1. AprilCCO der ONE GmbH. Der Betriebswirthat die Leitung der Bereiche Marketing,Consumer Sales & Customer Care beiONE inne.

Der Marketingexperte verweist be-reits auf umfangreiche Erfahrung alsGeschäftsführer, zuletzt war er CEO vonCzech On Line, eines Tochterunterneh-mens der Telekom Austria inTschechien. Als CEO/CMO der Jet2WebInternet GmbH zeichnete er für dieReintegration von Jet2Web in dieTelekom Austria Gruppe und dasRebranding in Aon.at verantwortlich.1999 machte Fried als Mitbegründerund geschäftsführender Gesellschafterder OneTwo Internet Handels GmbH„OneTwoSold“ von sich Reden. Dererfahrene Online- und TelekomexperteFried studierte Handelswissenschaftenan der Wirtschaftsuniversität Wien.

Auf dem CONEX Forum „Mobile BusinessSolutions 2006“ am 4. und 5. Oktober2006 zeigen ONE und zahlreiche weite-re führende Anbieter mobiler Anwen-dungen und Technologies sowie Prak-tiker aus unterschiedlichen Branchen,wie Mobility zur Wettbewerbsfähigkeitvon Unternehmen beiträgt und wiemobile Technologien kosteneffizient,effektiv und sicher eingesetzt werden.Der ONE Workshop am 6. Oktober zeigtmobile Anwendungen und ihre Poten-ziale in der Praxis. Programm und An-meldemöglichkeit auf www.conex.co.at.Weitere Infos per E-Mail bei SabineSeidl: [email protected]

Mobile Anwendungen für Unternehmen Was in Unternehmen genutzt wird und was die Anwender wirklich wollen, verrät Michael Fried, Geschäftsführer Marketing & Sales bei ONE, im Interview.

Michael FriedGeschäftsführer Marketing & Sales ONE GmbH

DATEV ÖSTERREICHTel.: +43-1-503 60 61 - 0

E-Mail: [email protected]

INFORMATIONEN

Mit dem Kassabuch-Online können Kassenbelege browser-unterstützt direkt über das Internet erfasst werden

Beim Klick auf eine bestimmte Buchungszeile wird der dazugehörigegescannte Beleg angezeigt

DATEV IN ÖSTERREICH

Die DATEV eG, ein genossenschaft-licher Zusammenschluss von Steuer-beratern, Wirtschaftsprüfern undRechtsanwälten in Deutschland, hatMitte 2001 mit einer neu gegründetenGesellschaft in Wien ihren Geschäfts-betrieb in Österreich aufgenommen.Mit der DATEV.at GmbH steht dasKnow-how Europas führender, bran-chenspezifischer EDV-Dienstleistungs-organisation nun auch allen Wirt-schaftstreuhändern in Österreich zurVerfügung – ein enormes Leistungs-potenzial, spezialisiert auf steuerlich-betriebswirtschaftliche Anwendungen.

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Page 11: NR. 22 29. September 2006 Karte statt · Tipps für Unternehmen. Lehrlingsaufnahme leicht ge-macht. S3 AKTUELL Editorial S2 Impressum S3 Mobile Anwendungen für Unternehmen. Michael

WIRTSCHAFT 1129. SEPTEMBER 2006

Heute hat das Unternehmenmit P&I LOGA eine Lösungim Einsatz, die zuverlässig

arbeitet und jederzeit um weitereHR-Module erweitert werdenkann.

Worthington Cylinders GmbH mitSitz in Kienberg ist Marktführer imBereich nahtloser Hochdruck-Stahlflaschen in Europa. Allein imletzten Jahr wurden 650.000Flaschen am Produktionsstandortin Österreich gefertigt. Um dieStückzahl noch weiter zu erhöhen,stellt das Unternehmen zur Zeit aufDurchlaufbetrieb um. So könntenin Zukunft rund 800.000 Hoch-druck-Stahlflaschen hergestellt undeine Umsatzsteigerung von derzeit80 Mio Euro auf mehr als 100 MioEuro erreicht werden.

Verbunden mit der Steigerung desUmsatzes ist dann auch dieAufstockung der Mitarbeiterzahlvon 300 auf rund 400 geplant. ImBereich der Personalverwaltungtreten in einem solchen Fall aller-dings häufig Probleme auf.

Grund: Oft entspricht gerade diePersonalmanagement- und Entgelt-abrechnungssoftware nicht demmodernen Stand der Technik undbereitet bei einer Personalauf-stockung in großem Umfangerhebliche Probleme. Doch beiWorthington hat man bereits vordrei Jahren eine zukunftsfähigeBasis geschaffen, um solcheSchwierigkeiten von vornherein zuumgehen.

„Bis Ende 2002 rechneten wir alle320 Mitarbeiter mit der Lohn –undGehaltsabrechnungssoftware vonSIS ab“, erläutert Mag. FranzPuchegger, Director HumanResources bei Worthington, dieAusgangssituation. „Die Übernah-me der SIS-Lohnverrechnung durchdie P&I haben wir schließlich zumAnlass genommen, uns nach einerzukunftsfähigen und modernenLösung umzusehen. Denn das bis-lang genutzte System entsprachschon lange nicht mehr unserenAnforderungen und dem aktuellenStand der Technik.“

Modulbasiertes Systemgefordert

Mitte 2002 startete das Projekt mitdem Entwurf eines Pflichtenhefts,das die genauen Anforderungen andie neue Lösung enthielt. Dabeistand der Wunsch im Vordergrund,eine modulare Lösung einzufüh-ren, die die Lohn- und Gehalts-abrechnung, Human-Resource-Management-Module und einModul zur Verwaltung undAbrechnung von Reisen enthaltensollte. Ganz besonders wichtig wardabei, dass der Kollektivvertrag(KV) für die Metallindustrie einge-arbeitet sein und ein maßgeschnei-dertes Personalinformationssystementstehen sollte. Ferner legten dieVerantwortlichen großen Wert aufdie Zusammenarbeit mit einemzuverlässigen Partner, der eine ste-tige Weiterentwicklung gewährlei-sten kann.

Nachdem auf der Messe PersonalAustria ein genauer Vergleich allerin Frage kommenden Anbieter vor-genommen wurde, fanden im eige-nen Haus Gespräche und Präsenta-tionen mit den einzelnen System-anbietern statt. In die engereAuswahl kamen schließlich drei

namhafte österreichische bzweuropaweit agierende Anbietervon HR Softwarepaketen. Fernerwurde die Möglichkeit desOutsourcing der gesamten Lohn–und Gehaltsabrechnung mit zweiAnbietern überprüft.

Am 15. Dezember 2002 war esdann soweit: Die Entscheidung fielzugunsten von P&I LOGA.„Ausschlaggebend für dieEntscheidung für P&I LOGA wardie Möglichkeit, ein einheitlichesSystem aus einer Hand zu erhal-ten“, betont Franz Puchegger. „Sovermeiden wir Schnittstellenpro-bleme und haben nur einenAnsprechpartner bei Fragen undProblemen.“ Ein weiterer Vorteil:Alle bestehenden Kontaktper-sonen des bisherigen Lieferantenwaren von P&I übernommen wor-den und standen somit weiterhinzur Verfügung.

Ende Januar 2003, also bereitsnach 6 Monaten, startete der ersteAbrechnungslauf mit der neuenLösung. Zur Sicherheit lief dasAltsystem drei Monate lang paral-lel; erfreulicherweise traten keinegrößeren Schwierigkeiten wäh-rend dieser Zeit auf. Da derProjektzeitplan jedoch nur einesechswöchige Umstellungsphasebis zum ersten Abrechnungslaufvorsah, waren die ersten Wochender Einführung eine große Heraus-forderung für alle Beteiligten.

Nach drei Jahren Praxiseinsatzpositive Bilanz

Seit mehr als drei Jahren imEinsatz, kann Worthington heuteeine durchweg positive Bilanz zie-hen. „Wir sind sehr zufrieden mit

der Leistungsfähigkeit des Systemsund seinem Bedienungskomfort“,resumiert Franz Puchegger. „Heutekönnen wir sagen, dass sich derAufwand, der damals mit derUmstellung verbunden war, mehrals gelohnt hat. Wir denken bereitsseit einiger Zeit über die Ergänzungdes Systems um weitere Modulenach“, so Puchegger weiter. Auchdie Mitarbeiter, die beiWorthington mit dem Systemarbeiten, sind sehr zufrieden mitder neuen Lösung. Nach intensivenSchulungen durch Experten vonP&I und einer gewissen Umge-wöhnungsphase wurde dieSoftware schnell akzeptiert. Heutesind die vier Nutzer im Personal-wesen sehr froh über die bediener-freundliche Oberfläche und dieumfangreichen Funktionalitäten,die die HR-Software P&I LOGA bie-tet. So werden sie mehr und mehrvon Routinearbeiten entlastet undkönnen zunehmend mit anderenAufgaben betraut werden.

Ein weiterer Vorteil: Dadurch, dasssich das gesamte System alle benö-tigten Daten redundanzfrei ausnur einer Oracle-Datenbank zieht,müssen die nötigen Datenänderun-gen oder Ergänzungen nur einmalvon einer zentralen Stelle ausdurchgeführt werden. Alle Anwen-der arbeiten so zu jeder Zeit mitdem gleichen aktuellen Datenbe-stand. So konnten bereits nach kur-zer Zeit deutliche Effizienzstei-gerungen in der HR-Abteilungerzielt werden. Um weiterhin ein-zelne Module von der alten Lösungnoch nutzen zu können, erlaubtdie neue Software die problemloseEinrichtung von Schnittstellen zurSIS-PZE-Zeiterfassung, SIS-FIBUund SIS-KORE.

Die erfolgreiche Umstellung auf eine neue Personalmanagement- und Entgeltabrechnungssoftware bedarf einer intensiven Vorbereitung. Nicht selten ist derProjektzeitraum jedoch auf nur wenige Wochen begrenzt. Bei Worthington Cylinders in Kienberg (Österreich) war dies der Fall: In nur drei Monaten musstedas Altsystem komplett abgelöst werden.

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INFORMATIONEN

LexisNexis ARD OracWien 2006, 80 SeitenPreis € 11,–

Deutsche Version:Best.-Nr. 15.81.05ISBN 3-7007-3310-0

Englische Version:Best.-Nr. 15.82.05ISBN 3-7007- 3311-9

„Österreichs Wirtschaft im Über-blick" erscheint jährlich neu. Auf80 kompakten Seiten ist dieösterreichische Wirtschaft undihre internationale Stellung – vorallem im EU-Ländervergleich – inallen relevanten Bereichen darge-stellt. Neben der Entwicklung vonBevölkerung und Beschäftigungsowie Löhnen und Preisen werdenauch die Volkswirtschaftliche Ge-samtrechnung und die Leistungs-und Zahlungsbilanz nicht außerAcht gelassen. „Österreichs Wirt-schaft im Überblick“ wird vomWirtschaftsstudio des Österreichi-schen Gesellschafts- und Wirt-schaftsmuseums herausgegebenund von Mag. Heinz Brunnerzusammengestellt.

Die österreichische Wirtschaftund ihre internationale Position in

Grafiken, Tabellen undKurzinformationen

ÖSTERREICHSWIRTSCHAFT IM ÜBER-

BLICK 2005/2006

LITERATURTIPP

Am 19. September 2006 vergab dasAustrian Chapter der InternationalAdvertising Association (IAA) zum 22.Mal den EFFIE als Preis für effizienteWerbung und Marktkommunikation.

Dr. Stefan Tweraser, 37, MarketingRetail- und Media Internet-Leiter vonTelekom Austria wurde mit dem Titel„Marketer des Jahres 2005“ ausge-zeichnet.

Den Preis erhielt Dr. Stefan Tweraser uaaufgrund seiner richtungsweisendenMarketingleistungen für Telekom Austria.

Besonderes Anliegen ist es für StefanTweraser, die Möglichkeiten die sichdurch die modernen Kommunikations-möglichkeiten ergeben in Produkte, dieden Menschen persönliche Vorteile brin-gen, umzusetzen. Ein Beispiel ist dieaktuelle aonSpeed-Aktion.

„Dieses Angebot bietet erstmals einequalitativ hochwertige Breitbandverbin-dung zur Nutzung der Vorteile desInternets um weniger als zehn Euro imMonat“, so Tweraser.

Der Ausbau des Internet-Portals aonmit umfangreichen Services wieMusikdownload, digitalem Fotobuchoder Weblife zählen ebenso zu seinenLeistungen wie aonDigital-TV, das

Fernseherlebnis via Breitband, oderaonAlarmservices, die Alarmanlagenüber das Telefonnetz.

Stefan Tweraser verantwortet heute dasProduktmanagement für Privat- undBusiness-Kunden, das Produkt- undContentmanagement für Media-Services,Marktforschung und -kommunikationsowie Werbung und Sponsoring.

TELEKOM-AUSTRIA-MARKETINGLEITER AUSGEZEICHNET

Der „EFFIE“-Preis für „Marketer des Jahres 2005“ ging an Dr. Stefan Tweraser, Senior Vice President von Telekom Austria

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29. SEPTEMBER 2006WIRTSCHAFT12

Interview: Lexpress im Gespräch mit Ing. Alfred Riha, Inhaber und Geschäftsführer der RIHA-Sicherheitstüren GmbH.

Mit Sicherheit wie PhönixLexpress: Herr Ing. Riha, Sie haben aus demNichts eine Fenster-Firma gegründet. 10 Jahre später ist die Fenster-Produktion Geschichte und das gleicheUnternehmen produziert Sicherheits-türen. Warum?

Ing. Alfred Riha:„Ab Mitte der 90-Jahre wurde dieFensterbranche immer härter,obwohl sie gewachsen ist. Wirhatten von Jahr zu Jahr etwa dreibis fünf Prozent Preisverfall, gleich-zeitig stiegen jedoch dieLohnkosten, und der Absatz aufdem österreichischen Markt gingzurück. Kunststofffenster warenauch kein innovatives Produktmehr. Damals konnte eigentlichschon jeder Kunststofffenster er-zeugen, denn die Maschinenher-steller haben es allen erklärt, die eswissen wollten. In Ungarn, inTschechien, in der Slowakei –überall wurden sehr preiswerteFenster erzeugt. Die in Österreichansässigen Firmen konnten auchmit der Montage nicht mehr mit-ziehen.

Im Zeitraum 1998-2000 begannein Kapitalkampf. Das heißt, wermehr Kapital hatte, konnte längerüberleben. Damals gingen etwa 15Fensterfirmen der Reihe nach inKonkurs. Die berühmteste warSemperdur, auch Stadlauer Fenster

und Türen, NK Niederleitner-Fenster, Roser-Decron im Burgen-land und die Maschinenbaufirmavon Actual.“

War dieser Trend nicht bereits im Jahr1993 – bei der Firmengründung –erkennbar?

„In diesem starken Ausmaß nicht.“

Könnte diese Insolvenzwelle mit derzunehmenden Konkurrenz im EU-Raumzusammenhängen?

„Nein, das ist völlig unabhängig. ImJahr 1999/2000 ist es passiert, dassimmer mehr Türme in Wien ent-standen sind, wie etwa die TwinTowers und die großen Immo-bilientower rund um die UNO-City.Diese Hochhäuser haben alle nichtdas klassische Fenster eingebaut,sondern großteils eine Aluminium-Glasfassade. Deshalb gab es einenBoom für die Glasindustrie, aberdie Fensterindustrie hat enormgelitten. Daher ist zusätzlich einPreisverfall entstanden. Ebensosind große Baufirmen wieHofmann & Maculan, Hazet Bauund Hasberger Bau in Konkursgegangen. Wibeba wurde von Porrübernommen. Diese riesigen öster-reichischen Baufirmen hatten auchden Fensterfirmen immer wiederAbsatzmöglichkeiten gegeben.Und dann darf man trotzdem nichtdie günstigen Produktionsmöglich-keiten der Nachbarländer außerAcht lassen, die uns zusätzlich dasLeben schwer gemacht haben.

Ich habe mir daher überlegt,dass ich eine Alternative findenmuss. Ich musste also schauen,dass ich noch so lange wie möglichmit den Fenstern so hinkomme,dass ich leben kann undMöglichkeiten habe, ein neuesProdukt zu entwickeln, wie zumBeispiel die Sicherheitstüre.“

Wie ist so ein radikaler Umbau bei einemKlein- oder Mittelbetrieb ohne Insolvenzüberhaupt möglich?

„Dem Unternehmen ist es schlechtgegangen. Wir haben eigentlichzwischen Ausgleich, Konkurs odergerade noch Bestehen gekämpft.Als wir das neue Produkt‚Sicherheitstüre‘ entwickelt hat-ten, konnten wir leider nicht mehralle Mitarbeiter weiter beschäfti-gen. Damit haben wir ein anderesUnternehmen gesucht, das dieFenstersparte übernimmt. Das wardann die Firma Weber aus demBurgenland. Diese Ausgliederunghat ein Vermögen gekostet, dennalle Arbeiter und Angestellten muss-ten abgefertigt werden. Heute –mit dem neuen System‚Abfertigung Neu‘, das denUnternehmern sehr entgegenkommt – ist es viel einfachergeworden, eine Firma gesund zuschrumpfen.

Die Ausgliederung hat damalsca 3 Millionen Schilling gekostet;alleine nur um die Belegschaft zukündigen und an eine andereFirma abzugeben, die sie wiederneu aufnimmt. Förderungen gabes nicht, im Gegenteil, in wirt-schaftlichen Krisensituationenwird den Unternehmen kaumgeholfen. Die einzigen, die damals

eingesprungen sind, waren dieBank und das Finanzamt. DasFinanzamt war eigentlich sehrkulant.“

Sie sind also zum Finanzamt gegangenund haben gesagt: „Guten Tag. Ich willmich gesund schrumpfen.“?

„Richtig. Das Finanzamt hat mir dieAbgaben gestundet und die Bankdie Kreditraten.“

Glauben Sie, dass das üblich ist, odermuss man eine besondere Überzeu-gungskraft haben?

„Da muss man eine besondereÜberzeugungskraft haben. In soeiner Phase ist man ja nicht nurwirtschaftlich, sondern auch psy-chisch angeschlagen. Man hateinen besonderen Stress und musstäglich damit rechnen, dass dieganze Existenz weg ist und manmit der Familie unter der Brückeschlafen muss, wenn alleHaftungen schlagend werden.Dann geht es um die Kunst, daspsychisch zu verkraften undimmer noch klare Ziele zu formu-lieren und ein neues Produkt zumachen. Ebenso muss man dieMitarbeiter, die bleiben, so moti-vieren können, dass sie an dieSache glauben. Jene Mitarbeiter,die gekündigt werden, sollen posi-tiv bei der neuen Firma anfangen.Und selbst muss man mit seinerFamilie im Klaren sein. In so einerPhase sind die wichtigstenKriterien die eigene Glaubenskraftund die Kraft der Familie.Normalerweise haben vieleUnternehmer diese psychischeund physische Ausdauer nicht undgehen in den Konkurs. Viele leidenunter großen Alkoholproblemenund brauchen Jahre, um sich wie-der zu erfangen. Ich kenne leidersehr viele solche Schicksale.“

Kann man in so einer Situation aufUnterstützung von außen zählen?

„Wenn man zu einem Unterneh-mensberater geht, kostet das sehrviel Geld. Und weil es nicht geför-dert ist, kann man es sich nicht lei-sten. Die Gesetzeslage ist so, dassman als Geschäftsführer undGesellschafter dafür haftet, wasman verursacht hat.

Du musst dir eigentlich selbst hel-fen. Und wenn es dir nicht gelingt,dann bleibst du auf der Strecke.Jetzt hilft vielleicht noch derPrivatkonkurs, bei dem man dieSchuld absitzt, aber immer nochgewisse Ausgleichsquoten zahlenmuss. Das Problem ist, dass mandann natürlich für sieben Jahregezeichnet ist und schwer wiederetwas neu aufbauen kann. Wennman sich um einen neuenArbeitsplatz bewirbt, muss mansagen: ‚Ich bin im Privatkonkurs‘,und bekommt dann nicht mehr‚den tollen Job‘. Nach dieserSituation noch einmal aufzustehen,das haben eigentlich nur sehrwenige geschafft.“

Betriebswirtschaftliche Hilfe reicht alsonicht aus?

„Richtig, viele Unternehmer wür-den soziale Hilfe brauchen, damitsie solche Situationen überstehen.Aber es gibt auch eine Scheu derUnternehmer, Hilfe anzunehmen,weil das Öffnen in so einerSituation sehr schwierig ist. Vielenist ihre Situation auch peinlich. Esgeht da sehr viel um Achtung,Stolz, Geltung. Sie wollten ein gro-ßes Unternehmen schaffen, etwasbewegen und natürlich auch mehrGeld verdienen als die anderen.Von den Schwierigkeiten möchteman keinem etwas erzählen.“

Wie haben Sie es geschafft?

„So eine Kehrtwendung zu schaf-fen, ist eine Kunst. Ich habe imApril 2003 mit allen Mitarbeiternoffen gesprochen, ihnen von derIdee erzählt und sie gefragt, ob siedaran glauben. Als sie ‚ja‘ gesagthaben, habe ich sie gefragt, ob siesich vorstellen können, mir dasGehalt für ein Jahr zu stunden.Dazu braucht man als Unter-nehmer eine hohe Überzeugungs-und Motivationskraft. Zum Glückhaben die besten Leute meinerFirma daran geglaubt. Das war fürmich wirklich sensationell. Es istein harter Kern von 15Mitarbeitern übrig geblieben undein großartiger Teamgeist entstan-den. Nur so konnten wir sukzessi-ve diese Wende schaffen, die nochnicht ganz beendet ist. Es wirdnoch etwa 1,5 Jahre dauern.

Wir sind damals von 6 MillionenEuro auf 800.000 Euro Umsatzzurückgefallen und werden heuerungefähr wieder 1,5 bzw 1,6Millionen Euro schaffen. DieMitarbeiter haben ein Jahr lang vonihren Ersparnissen gelebt. DieHälfte der Belegschaft ist jetztschon ajour mit den Löhnen, unddie andere Hälfte hat noch 3Monate Außenstand. Beim Finanz-amt waren etwa 800.000 Eurooffen, jetzt sind es nur mehr nochca 3.000 Euro.

Das Herzstück dabei ist aber,dass die Mitarbeiter an denUnternehmer oder die Unter-nehmerin glauben können.Nämlich daran, dass er oder sienicht nur in den schlechten, son-dern auch in den guten Zeiten sokorrekt weiterarbeitet, wie sie esgewohnt waren, und nicht abhebtoder meint, die Mitarbeiter dannalle nicht mehr zu brauchen, wenndie Durststrecke überwunden ist.“

Interview: Manuela Taschlmar

Die beliebteste Einbruchstechnik –die Keiltechnik

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Abgebrochener Einbruchsversuchbei einem Sicherheitsschloss mit

Sicherheitsbeschlag

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Ing. Alfred Riha

Geschäftsführer RIHA GmbHWiener Straße 114, 2483 Ebreichsdorf Tel.: +43-2254-72 880 - 88Fax: +43-2254-72 870E-Mail: [email protected]

RIHA-SICHERHEITSTÜREN:

Ing. Alfred Riha begann seine Berufslaufbahn als Brillen-Konstrukteur. Als 22-Jährigerwar er bereits Produktionsleiter bei Altmann in Perchtoldsdorf. Anschließend war Ing.Alfred Riha bei Stadlauer Fenster und bei Asea Brown Boveri, wo er den Sonderauftraghatte, die Firma Görz zu liquidieren und einen Sozialplan auszuarbeiten. Im Anschlusswar er bei Braun vorerst für Kosten-Controlling und Kostenrechnung zuständig, späterwar er Konzern-Controller für fünf Länder.� 1993 gründete Ing. Alfred Riha aus dem Nichts die RIHA GmbH. Startkapitalwaren 2 Millionen Schilling Erbe von seinem Großvater. Die erstenGeschäftsabwicklungen fanden auf engstem Raum statt, die erste Rechnung wurdenoch im Keller des damaligen Reihenhauses geschrieben. Ing. Alfred Riha übernahmFachleute von der insolventen Firma Stadlauer in sein neues Unternehmen. Parallelarbeitete er noch 1 Jahr lang bei Braun weiter.� 1994 Anmietung eines Büros und eines Lagers in Traiskirchen.� 1997 Übersiedelung von den Mieträumen in Möllersdorf in das neu revitalisierteeigene Betriebsgelände in Ebreichsdorf.� 2003 Schließung der Sparte Kunststofffenster zum Jahresende und Konzentrationauf die Sparte Sicherheitssysteme.� 2004 wurde die Entwicklung der Sicherheitstüren abgeschlossen und durch dieÖNORM-Registrierung bestätigt. Die ersten Erfolge auf dem Gebiet der Sicherheitstürenließen nicht lange auf sich warten. RIHA-Sicherheitstüren wurden bald vom kriminalpo-lizeilichen Beratungsdienst empfohlen.

Von RIHA-Fenstern zu RIHA-Sicherheitstüren. Ing. Alfred Riha spricht über den radikalen Kurswechsel seines Unternehmens mit Hilfe von Belegschaft, Bank und Finanzamt. Seit 2004 ÖNORM-registriert und vom kriminalpolizeilichen Beratungsdienst empfohlen.

Foto: RIHA

HANDBUCH DEREU–FÖRDERUNGEN

IN ÖSTERREICH

In diesem praktischen Handbuchfinden Sie umfassende Informa-tionen über die rund 200 ver-schiedenen Förderprogramme,die Sie für Ihre Entscheidungsfin-dung und Einreichung von Förder-projekten benötigen. Es enthältauch praktische Hinweise zur An-tragstellung.

Besonderer Wert wurde auf dielückenlose Nennung der richtigenInformations- und Betreuungs-stellen für Ihr Anliegen gelegt.

Die Herausgeber:Mag. Monika Unterholzner,Dr. Gabriel Lansky,Dr. Christoph Matznetter

LexisNexis ARD OracStand: November 2005Loseblattwerk1.- 13. Lfg. inkl. 1 MappeISBN: 3-7007-3337-2Best.-Nr. 26.30.00Preis: € 140,–

LITERATURTIPP

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WIRTSCHAFT 1329. SEPTEMBER 2006

2005 erreichte das Volumen derangekauften Forderungen vonIntermarket Bank 2,338 Mrd Euro.Das entspricht einer Steigerungvon 18 Prozent gegenüber demVorjahr – in den letzten vier Jahrenkonnte der Umsatz sogar verdop-pelt werden.

Basel II wird bei Banken undUnternehmen an Aktualität

gewinnen

Mit diesem Geschäftsumfang konn-te auch die führende Position amösterreichischen Factoringmarktgegenüber den Vorjahren auf 55Prozent leicht ausgebaut werden.Insgesamt wuchs der österreichi-sche Factoringmarkt 2005 um 16Prozent auf knapp 4,3 Mrd Euro.Gründe dafür sind einerseits dieBasel-II-Richtlinie und andererseitsdas Zessionsrechtsänderungs-gesetz 2005, wonach absoluteZessionsverbote grundsätzlichnicht mehr erlaubt sind. „BeideFaktoren werden das Factoring-geschäft auch weiterhin begünsti-gen, denn Basel II wird aufgrundder für 2007 geplanten Einführungerneut an Aktualität bei Bankenund Unternehmen gewinnen.

Auch die Auswirkungen des Zes-sionsrechtsgesetzes werden heuererstmals positiv spürbar sein“, soTheo Hibler, Vorstandsvorsitzen-der der Intermarket Bank.

Die Bilanz

Die gesamten Betriebserträge sindgegenüber 2004 um 15 Prozent auf12,7 Mio Euro und somit nahezuumsatzkonform gewachsen. Mit5,6 Mio Euro liegt dasBetriebsergebnis um 19 Prozentüber dem des Vorjahres. DieWertberichtigungen auf Forderun-gen sind gegenüber 2004 geringfü-gig rückläufig, sodass das Ergebnisder gewöhnlichen Geschäftstätig-keit mit rund 4,86 Mio Euro um 25Prozent ausgeweitet wurde.

Auch durch die erfreulicheEntwicklung im Bereich derKörperschaftssteuer betrug derJahresüberschuss 2005 3,7 MioEuro, was einer Steigerung von 35Prozent gegenüber dem Vorjahrentspricht. Die Ausweitung desGeschäftsvolumens findet ihrenNiederschlag in der Bilanz, derenSumme sich um 12 Prozent auf170 Mio Euro erhöht hat.

Ertragsmäßig brachte das Jahr2005 einen Return on Equity (vorSteuern) von 19 Prozent sowieeinen Return on Assets von 2,7Prozent. Die gute Entwicklungzeigt sich auch im weiterhin sehrguten Rating von Moody’s: Dieseswurde mit „A3“ für langfristige,„Prime 2“ für kurzfristige Ein-lagen und „C“ für Finanzkraftbestätigt.

Die Kunden

Die Kundenstruktur der Intermar-ket Bank spiegelt im Wesentlichendie betriebliche Struktur in Öster-reich wider. Rund drei Viertel allerKunden erzielen einen Jahres-umsatz von weniger als 5 MioEuro. Insgesamt ist aber ein ver-stärktes Interesse größerer Betrie-be an Factoring zu beobachten,sodass die durchschnittlicheUmsatzgröße der Kunden in denletzten beiden Jahren von 5 MioEuro auf 6,8 Mio Euro gewachsenist. Dabei sind umsatzstärkere Kundeneher an finanzierungsorientiertemFactoring interessiert, währendumsatzschwächere Kunden ver-mehrt serviceorientierte Produktein Anspruch nehmen. Bei letzterenwird neben der Finanzierungs-funktion von Factoring – also die80-%ige Bevorschussung offenerForderungen durch deren Verkaufan Intermarket Bank – auch dasAngebot der Übernahme derDebitorenbuchhaltung durchIntermarket Bank genützt.

Bei der regionalen sowie branchen-bezogenen Kundenverteilung gabes kaum Änderungen. Am stärkstenvertreten sind mit 14 Prozent Ge-und Verbrauchsgüter, gefolgt vonNahrungsmitteln und Baumateria-lien, einer aufgrund des hohenLiquiditätsbedarfs und der breiten

regionalen Debitorenstreuung fürFactoring nahezu idealen Branche.Das Leistungsportfolio der Inter-market Bank umfasst Forderungs-finanzierung, Buchhaltung, Mahn-und Inkassowesen der Rechnungs-forderungen mit oder ohne Rück-kaufverpflichtung bis hin zurFinanzierung bzw Absicherungvon Export- und Importforderun-gen. Kunden schätzen an der Inter-market Bank die individuelle undflexible Betreuung, ein freundli-ches und zuverlässiges Servicesowie das angemessenes Preis-Leistungsverhältnis.

Intermarket Bank AG: Umsatzplus von 18 Prozent.

Basel-II-Richtlinie lässt denFactoring-Markt wachsenMit einem Marktanteil von rund 54 % ist die Intermarket Bank AG Österreichs führende Spezial-Bank für Factoring. Das Dienstleistungsangebot umfasst vielfältige und individuelle Factoring-Lösungen für Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen. Letztes Jahr konnte mit den Geschäftszahlen das bisher beste Ergebnis präsentiert werden.

SAP-Financing bietet dabei Unter-nehmen jeder Größe sowie deröffentlichen Hand maßgeschnei-derte Finanzierungskonzepte. Sokönnen Kunden ihre Wachstums-strategie durch gezielte IT-Investitionen schnell umsetzen –zu planbaren Konditionen. DieFinanzierungslösungen sind je-weils auf die individuellen Liqui-ditätsanforderungen der Kundenzugeschnitten.

„SAP-Financing gibt es internatio-nal seit Oktober 2005 und ist mitt-lerweile in mehr als 40 Ländernverfügbar. Wir freuen uns, dass wirunseren Kunden in Österreich nunauch diese All-Inclusive-Finanzie-rungen anbieten können. Beson-ders für Klein- und Mittelbetriebeist die Möglichkeit einer umfassen-den Projektfinanzierung, die auchdie Kosten für Beratung undEinführung beinhaltet, sehr attrak-tiv“, so Wolfgang Schuckert,Managing Director von SAP Öster-reich.

IT-Finanzierung beiUnternehmen gefragt

In der Auswahl ihrer Investitionenwerden Unternehmen zunehmendkritischer. Entscheidungen überdie Einführung von Systemen zurProzess-Optimierung werden da-her durch die Möglichkeit einerFinanzierung stark beeinflusst. SAP-Financing setzt genau bei dieserProblematik an: Sämtliche langfri-stige Aufwendungen einer solchenInvestition werden in einer vorabdefinierten monatlichen Zahlunggebündelt.

Das Finanzierungsangebot verein-facht somit die Budgetplanung undgibt dem Unternehmen einen bes-seren Überblick über die Gesamt-kosten und die Investitionsrendite– über den gesamten Lebenszyklusder Softwarelösungen hinweg.

Die Langfrist-Kosten einer SAP-Lösung werden über einenZeitraum von bis zu sieben Jahren

kalkuliert und ermöglichen es denUnternehmen, ihre langfristigenIT-Investitionen besser zu planenund die Total Cost of Ownership(TCO) zu optimieren.

Informationen zu SiemensFinancial Services

Der Bereich Siemens FinancialServices (SFS) bietet mit rund1.700 Mitarbeitern und eineminternationalen, von der SiemensFinancial Services GmbH inMünchen koordinierten Netzwerkvon Finanzgesellschaften eine brei-te Palette von Finanzlösungen.Diese reicht von der Absatz- undInvestitionsfinanzierung überTreasury-Services bis hin zumFondsmanagement und beinhaltetauch Versicherungslösungen. Kun-den der SFS sind vor allem weltweitoperierende Industrie- und Dienst-leistungsunternehmen sowie öf-fentliche Auftraggeber.

Mehr Informationen unterwww.siemens.com/sf.

Informationen zu SG EquipmentFinance

Die SG-Equipment-Finance-Gruppe(SGEF), in Europa führend in derAbsatz- und Objektfinanzierungmobiler Wirtschaftsgüter, ist eine100%ige Tochter des französischenBankenkonzerns Société Générale.

Die Gruppe ist in 19 europäischenLändern sowie in China undAustralien präsent. Im Geschäfts-jahr 2005 erzielte SG EquipmentFinance mit Finanzierungen in denBereichen Industriegüter, High-Tech und Transport ein Neu-geschäft von 8,3 Mrd Euro. DasBestandsvolumen liegt über 17Mrd Euro. An den mehr als 75Standorten weltweit sind rund1.800 Mitarbeiter beschäftigt.

Das Leistungsspektrum umfasstTransport, High Tech und In-dustriegüter.

Mehr Informationen unterwww.sgef.com.

SAP-Financing: Einfache Finanzierungfür SAP-Lösungen nun auch in ÖsterreichSAP-Financing, das Programm zur einfachen und umfassenden Finanzierung von SAP-Lösungen und -Dienstleistungen, ist nun auch in Österreich erhältlich. SAP-Financing wird gemeinsam von der SAP AG und Siemens Financial Services GmbH (SFS) angeboten. Die Beratung und Abwicklung in Österreich übernimmtderen Partner SG Equipment Finance. SAP-Financing deckt sämtliche Kosten einer SAP-Lösung ab, das heißt Software, Hardware, interne und externe Implementierung sowie Instandhaltung während der Installation. Die Angebote sind über alle SAP-Vertriebskanäle erhältlich.

WARUM FACTORING:

� Verkürzung der Bilanz und Verbes-serung der Bilanzdaten.� Verbesserung der Bonität und somitdes Unternehmens-Ratings.� Factoring ermöglicht durch seineBevorschussungsfunktion Unterneh-mensgründungen, den Ausgleich saiso-naler Schwankungen und das Überwin-den wirtschaftlicher Tiefs.� Information über die Bonität vonAbnehmern der Factoring-Kunden.

FACTORING IST:

Der Ankauf von Forderungen ausWarenlieferungen und Dienstleistun-gen. So können Ausgangsrechnungenvorfinanziert werden.

KMU PROFITIEREN VONFACTORING

Factoring ist vor allem für Unterneh-men mit Umsätzen bis zu 5 Mio Eurointeressant. Bei diesen Unternehmenkann die späte Zahlung von Forderun-gen die Existenz bedrohen. Gleichzeitigsind KMU oft gezwungen, an wenigegroße und übermächtige Abnehmer zuderen Vertragsbedingungen zu liefern.

Factoring & Basel-II-Factoring bringtvor allem KMU im Hinblick auf Basel IImehrfachen Nutzen:

� Verbesserungen bei Liquidität,Rentabilität, Bonität und Rating.� Bei Factoring werden die Forderun-gen an den Factor verkauft und somitdie Bilanz verkürzt.� Damit werden Bilanzkennzahlenund das Rating verbessert.

SAP AG

Die SAP AG mit Hauptsitz in Walldorf istder weltweit führende Anbieter vonUnternehmenssoftware. Das Portfolioder SAP umfasst Geschäftsanwendun-gen für große Unternehmen und denMittelstand, die auf der SAP-NetWeaver-Plattform aufbauen, sowie leistungsfähi-ge Standardlösungen für kleine undmittelgroße Firmen. Darüber hinausunterstützt SAP mit mehr als 25 bran-chenspezifischen LösungsportfoliosKernprozesse in Industrien wie Handel,Finanzen oder High-Tech, im Gesundheits-wesen und in öffentlichen Verwaltungen.Damit sind Organisationen in der Lage,ihre Geschäftsprozesse intern sowie mitKunden, Partnern und Lieferanten erfolg-reich zu organisieren und die betriebli-che Wertschöpfung maßgeblich zu ver-bessern. SAP-Anwendungen sind beiüber 34.600 Kunden in mehr als 120Ländern im Einsatz. SAP wurde 1972gegründet und ist heute der weltweitdrittgrößte unabhängige Softwareanbie-ter.Informationen: www.sap.at

Theo Hibler

Vorstandvorsitzender Intermarket Bank AG Marokkanergasse 7, A-1030 WienTel.: +43-1-71765 - 0Fax: +43-1-713 28 - 55E-Mail: [email protected]

Foto: Intermarket Bank AG

Page 14: NR. 22 29. September 2006 Karte statt · Tipps für Unternehmen. Lehrlingsaufnahme leicht ge-macht. S3 AKTUELL Editorial S2 Impressum S3 Mobile Anwendungen für Unternehmen. Michael

WIRTSCHAFT14 29. SEPTEMBER 2006

Spar nutzt IP-Technologie.

VoIP-Telefonie von Siemens fürSpar-Zentrale in SalzburgIm Zuge der Erweiterung der Spar-Hauptzentrale in Salzburg stattete Siemens Communications Enterprise die Arbeitsplätze aller Mitarbeiter mit IP-Anschlüssenaus. Siemens versorgt die österreichische Warenhandels-AG mit modernen Systemen für die Datenübertragung und mit Telefonie über das Internet.

Der Um- und Ausbau derSpar-Hauptzentrale in derStadt Salzburg ist abge-

schlossen und bietet nun einenvergrößerten und modernisiertenBürostandort für 600 Mitarbeiter.Die Siemens AG Österreich wurdemit dem Auftrag betraut, diegesamten alten Netzwerke derHauptverwaltung zu ersetzen undauch den Neubau mit VoIP-Telefonie zu versorgen.

Gesamtes Paket aus einer Hand

Siemens Communications Enter-prise (COM E) erneuerte alleComputeranschlüsse des SparHaupthauses und lieferte dieKomponenten für die VoIP-Telefonie. Die COM-E-Fachleuteschulten die Spar-Mitarbeiter in derAnwendung und bieten weitereDienstleistungen wie die Wartungder Komponenten und den techni-schen Support.

„Siemens möchte den Kunden miteinem Angebot, das von Installationüber Schulungen bis hin zu weiter-führendem Support reicht, ein

komplettes Paket liefern und soden optimalen Einsatz derTechnologie gewährleisten“, er-klärt DI Josef Jarosch, Bereichslei-ter Siemens CommunicationsEnterprise.

VoIP-Telefonie – die moderne Artzu kommunizieren

Alle Mitarbeiter der Hauptzentraleverwenden die neue Technologievon Siemens. Einige telefonieren

über Soft Clients, der Rest derBelegschaft hat Siemens Festnetz-geräte in Verwendung, die perKnopfdruck von klassischer zuVoIP-Telefonie switchen können.Gründe, warum Unternehmen wie

Spar zur IP-Technologie wechseln,sind die Einsparung der Fixkostendurch ein einheitliches, einfachaufgebautes und unkompliziertesSystem.

Zweites Rechenzentrum inOberösterreich

Um etwaige Ausfälle der Server vonvornherein auszuschließen, hat dieSiemens AG im Auftrag von Sparein zweites Rechenzentrum inMarchtrenk bei Linz aufgebaut.Dieser komplett mit Siemens- undHuawei-Komponenten ausgestatte-te Serverstandpunkt ist bei einemmöglichen Problem sofort einsatz-bereit. Siemens kümmert sich auchin Oberösterreich um den Supportund die Betreuung des Rechenzen-trums, um einen Schaden amKommunikationsnetz der Waren-handels AG vermeiden zu können.Siemens vernetzt Spar-Hauptzentrale

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Siemens AG Österreich

Mag. Gabriela Mair E-Mail: [email protected]

www.siemens.com

INFORMATIONEN

Mangelnde Winterausrüstung isteine der Hauptursachen fürVerkehrsbehinderungen. Pewag istfür die Nachfrage nach LKW-Schneeketten bestens vorbereitet.

Die lang diskutierte Schneeketten-pflicht für LKW ist mit der 27.Kraftfahrzeuggesetz-Novelle gültig undtritt ab 15. November 2006 in Kraft: Inder Zeit von 15. November bis 15. Märzmüssen LKW ab 3,5 Tonnen und Busseab acht Sitzplätzen auf österreichi-schen Straßen neben montiertenWinterreifen auch Schneeketten mit-führen.

Der österreichische Marktführer, PewagSchneeketten GmbH & Co KG, erwartetdurch diese Novelle eine massiveBelebung des Schneekettenabsatzesfür Nutzfahrzeuge. „Wir haben uns sehrgut auf diese Marktsituation undGesetzesnovelle vorbereitet und allenotwendigen Maßnahmen getroffen.

Die Fachhandelspartner wurden vonunserem Verkaufsteam informiert undsensibilisiert, um den Kunden bestmög-liche Auskunft geben zu können“,beschreibt DI Mag. Dr. ClemensKellner, Geschäftsführer der PewagSchneeketten GmbH & Co KG, dieSituation. „Unser Werk in Brückl –unsere Qualitätsschneeketten imNutzfahrzeugbereich kommen zurGänze aus Österreich – arbeitet aufHochtouren und hat ein Sonderdepoteingerichtet“, so Kellner.

Verkehrsclubs appellieren anFahrzeughalter, Busse und LKW recht-zeitig auszurüsten und nicht erst beimersten Schneefall zu reagieren. Diemangelnde Winterausrüstung derFahrzeuge ist eine der Hauptursachenfür Verkehrsbehinderungen und gefähr-liche Situationen. So bleiben nicht win-tertaugliche LKW und Busse aufSchnee und Matsch schon bei geringenSteigungen hängen.

PEWAG – INFORMATION

Schneekettenpflicht für LKW ab 15. November

Der Fachverband der Telekom-munikations- und Rundfunkunter-nehmungen in der Wirtschafts-kammer Österreich (WKÖ) und dieRundfunk und Telekom Regulie-rungs-GmbH (RTR) haben am20. September 2006 ein „Memoran-dum of Understanding“ zur Förde-rung der österreichischen Kabel-haushalte aus Mitteln des Digitalisie-rungsfonds unterzeichnet.

Die RTR sichert darin jenenKabelbetreibern in Österreich, diedie Fördervoraussetzungen erfül-len, Endgeräteförderung in derHöhe von insgesamt 4 MillionenEuro zu. Damit wird 2007 deutlichmehr als die Hälfte der an den

Digitalisierungsfonds seitens desBundes überwiesenen Gelder fürKabelnetzbetreiber eingesetzt. DasGeld soll dazu verwendet werden,die einzelnen für Kabelhaushaltegeeigneten Set-Top-Boxen mit 60Euro pro Stück zu fördern. Insge-samt können etwa 67.000 Set-Top-Boxen gefördert werden.

Telekom-/Rundfunk-Fachverbands-obmann Singer bezeichnete dieÜbereinkunft als Maßnahme zurGleichstellung der österreichi-schen Verbreitungsplattformen inder Fernsehdigitalisierung. NachAnsicht von RTR-VertreterGrinschgl ist Österreich damiteines der ersten Länder Europas, in

dem auf allen Plattformen MHP-Dienste eingeführt werden.

Geplant ist, dass sich eine mög-lichst hohe Anzahl an Kabelnetz-betreibern und Haushalten an derFörderaktion beteiligt. Bis 31.Oktober 2006 wird eine Empfeh-lung für die Antragstellung durchdie Kabelnetzbetreiber an die RTRGmbH entwickelt. Mitte Novem-ber ist eine Informationsveranstal-tung des Fachverbandes für alleKabelnetzbetreiber in Österreichgeplant.

Die Ausgabe der gefördertenBoxen ist für den Zeitraum vom1. April bis 31. Juli 2007 vorgesehen.

Förderung fürKabelnetzbetreiber fixiertRTR sichert Kabelnetzbetreibern, die Voraussetzungen erfüllen, Endgeräterförderung zu – Stützung der zum Empfang notwendigen Set-Top-Boxen mit 60 Euro pro Stück geplant

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Mit welchen Initiativenkann Österreich als Wirt-schaftsstandort attrakti-

ver gemacht werden? Diese Fragebeschäftigt viele. Der FutureBusiness Austria Infrastruktur-report 06/07 zeigt erstmals diePosition der österreichischenInfrastruktur im internationalenVergleich.

Österreich ist Weltspitze beiTelekommunikation und

Information

Laut OECD sind Informations- undTelekommunikationstechnologien(IKT) Basis für die Wettbewerbs-fähigkeit eines Landes und damitein entscheidender Faktor derStandortattraktivität. Der IKT-Markt in Österreich stellt mit etwa14,5 Milliarden Euro Gesamtumsatzund mehr als 120.000 Beschäftig-ten einen substanziellen Anteil vonetwa drei Prozent des BIP. Rundein Viertel der Zunahme des BIPund etwa 40 Prozent desProduktivitätszuwachses fallen aufdie IKT mit dem HerzstückTelekommunikation. Ein Drittelunseres Wirtschaftswachstumsund tausende Arbeitsplätze sindalso den IKT zu verdanken.

Dennoch sehen 55 Prozent derösterreichischen Manager nochAusbaumöglichkeiten im Breit-bandbereich. 45 Prozent wün-schen sich etwa eine vollständigeÖffnung des Bereichs Festnetztele-fonie.

Vorreiter beiEnergieliberalisierung

Ebenso vorne im internationalenVergleich liegt der heimischeEnergiebereich. Österreich zähltzu den Vorreitern der Energieli-beralisierung in Europa. Die Öff-nung des Strom- und Gasmarktesbringt den heimischen Unterneh-men und Endkunden jährlich Ein-sparungen von insgesamt etwa 1,3Milliarden Euro. Die Industrie hätteetwa doppelt so hohe Strompreiseund jene der Haushalte wären umein Fünftel höher. 62 Prozent derTopmanager wünschen sich aller-dings mehr Preistransparenz.

Post hat überholt

Die Österreichische Post, bisheri-ger Nachzügler im internationa-len Vergleich, hat sich von „unter-durchschnittlich“ auf „überdurch-schnittlich“ gewandelt. Eine mög-liche Erklärung ist der Börsegangals drittes europäisches Post-unternehmen und damit Pionier-status.

Außerdem bieten die relativ inho-mogenen und damit betreuungsin-tensiven Märkte in Südosteuropafür die Österreichische Post erheb-liches Potenzial. Viele österreichi-sche Unternehmen haben in dieserRegion neue Standorte geschaffen.Für sie ist die Post ein attraktiverLogistikpartner.

Bahn kämpft mit Imageproblem

Die befragten Manager haben derheimischen Schiene ein schlechtesZeugnis ausgestellt. Für sie bleibtdie Straße der wichtigste Infra-strukturbereich. Im Gegenteil zeigtder Global Competitiveness Report2005/2006 eine überdurchschnitt-liche Position. Dies lässt auf ein

Imageproblem der Bahn schließen.Das Personenbeförderungsaufkom-men weist nicht mehr die Wertevon Anfang der 90-er Jahre auf, derGütertransport hat jedoch wach-sende Bedeutung. Während EU-weit der Anteil der auf der Schienetransportierten Güter seit 30 Jah-ren stetig abnimmt, hat Österreichmit einem Anteil von rund 33

Prozent eine Ausnahmeposition.Österreich investiert in den Ausbauder Schieneninfrastruktur so vielwie nie zuvor.

Österreichs Infrastruktur zeigt sichalso insgesamt wettbewerbsfähig,hat jedoch erhebliches Verbesse-rungspotenzial. So gaben heimi-sche Manager an, die Produktivität

ihrer Unternehmen um vierProzent steigern zu können, wenndie Infrastruktur dem internationa-len Benchmark entsprechend aus-gebaut wäre. Das sind umgerech-net 10 Milliarden Euro, die mitInfrastruktur auf europäischemDurchschnittsniveau zusätzlicherwirtschaftet werden könnten.Text: Manuela Taschlmar

Österreich ist Top bei Breitband und Energieliberalisierung. Die Post hat überholt und die Bahn kämpft mit Imageproblemen. Dieses Zeugnis stellt der neue Infrastrukturreport 06/07 aus.

WIRTSCHAFT 1529. SEPTEMBER 2006

Der Future Business Austria Infrastrukturreport 06/07: Wegweiser für zukunftsträchtige Maßnahmen im Infrastrukturbereich.

Platz 9 für Österreich alsWirtschaftsstandort

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WIRTSCHAFT16 29. SEPTEMBER 2006

INNOVATIONENINNOVATIONEN

Das oberste Gebot gilt derSicherheit

Mit Fertigungsautomaten vonTHONAUER erhalten Unterneh-men Sicherheit: Betriebssicher-heit, Terminsicherheit undProzesssicherheit. Dazu trägtnicht zuletzt die langjährigePartnerschaft mit der SchweizerKOMAX-Gruppe bei. Mit demweltweit führenden Anbieter vonKabelverarbeitungs- und Monta-gesystemen eröffnet Thonauer dieMöglichkeit, die gesamte Automa-tisierungslösung aus einer Handzu beziehen, von der maßgenauenKonfektionierung der Kabel überdie vollautomatische Montage vonKomponenten bis zur fertigenBaugruppe.

Heute ist die Thonauer GmbH inder Lage, jede Art von Fertigungs-automatisierung anzubieten. An-gefangen von ergonomisch gestal-teten Handarbeitsplatz-Ausstat-tungen mit einfachen Montage-behelfen über teilmechanisierteMontage- und Produktionshilfenfür höchste Ansprüche bis zuvollautomatischen Montage- undProduktionseinheiten nach den

jeweiligen Vorstellungen. DerSchwerpunkt liegt bei Anlagenfür die Elektro-, Elektronik- undKraftfahrzeugindustrie. Der Be-trieb liefert Automaten für dieKabelkonfektion wie Sensorcrim-pen, Airbagstecker, IDC-Verbin-dungen, Koaxialverarbeitung, fle-xible Flachleiter und Lichtwellen-leiter, die selektive Leiterplatten-bestückung, Fertigungslinien fürdie Montage von Kontaktssys-temen, Sensoren, Aktuatoren,Airbag-Zündkapseln, ABS-Boxenund Testanlagen. Bei Montagean-lagen für mechatronische Modulesind elektrische Steckverbinder,Scheibenwischer und Türschlös-ser von Automobilen zu erwäh-nen.

Neben der Entwicklung von kun-denspezifischen Lösungen gehö-ren auch Inbetriebnahme, Schu-lung, Wartung und Produktions-begleitung zum Dienstleistungs-angebot.

Von Anfang an war es dasBestreben, Kunden nicht nur eineprofessionelle Unterstützung beider Auswahl der Produkten zubieten, sondern auch dafür zu

sorgen, Kundendienst und Ersatz-teilbeschaffung im jeweiligenLande und zu entsprechendenKonditionen anzubieten.

Diese Strategie hat sich bewährtund bald nach Öffnung derGrenzen in die Reformländerkonnte die Tätigkeit auf Ungarn,und bald auch auf die Slowakei,Tschechien, Slowenien undRumänien ausgedehnt werden.

Schon vor der Öffnung des Eiser-nen Vorhanges bestanden guteGeschäftskontakte mit den heuti-gen Reformstaaten. So steinig derWeg auch anfangs war, kam demUnternehmen durch die Grün-dung von Niederlassungen derinternationalen Automobil- undZulieferindustrie ein unerwarte-ter Markt zugute. Trotzdem wur-den die Kontakte zu den jeweilsinländischen Unternehmen wei-ter gepflegt, die heute ein wichti-ger Teil des Geschäfts gewordensind.

Wenn auch die Automobilindus-trie weiter wandert, wie es inÖsterreich und Ungarn schon ge-schehen ist, ist Thonauer bemüht,

die modernsten Produkte, die jader Marktentwicklung entsprechendRechnung tragen, mit besonderenStrategien am Markt einzuführen. So wurde gerade ein Kabelverar-beitungsautomat für den Schalt-anlagenbau in der österreichi-schen Maschinenindustrie instal-liert, und entsprechende Projektelaufen bei vielen weiteren Kun-den in Österreich und Osteu-ropa.

Auf der VIENNA-TEC wird einesolche Maschine, die bis zu 36 ver-schiedene Kabel gleichzeitig ver-arbeiten kann, in vollem Betriebzu sehen sein. Eine spezielleSoftware wird in diesem Fall aufdie besonderen Bedürfnisse desSchaltanlagenbaues zugeschnit-ten sein.

„Fit for Technik“: Thonauer und die Automatisierung

Auf dem CONEX-Event „MobileBusiness Solutions 2006“ am 4. und5. Oktober in Wien zeigen Prak-tiker aus unterschiedlichen Bran-chen Umsetzungsbeispiele vonMobility im Unternehmen.

„Die Durchdringung mit mobilenEndgeräten ist enorm. Ob 6 jährigeVolksschülerin oder 83-jährigerAlmwanderer – das Mobiltelefon istheute Alltagsgegenstand.“ AndreasHolzinger lehrt am Institut fürmedizinische Informatik an derUniversität Graz und beschäftigtsich mit den Einsatzmöglichkeitenmobiler Technologien im Kranken-hausumfeld. „Die Gesundheits-branche ist die Referenz für denEinsatz mobiler Datenlösungen“,bestätigt Walter Liebhart vomMobility-Spezialisten iLogs.

Der CONEX Event „Mobile BusinessSolutions 2006“ am 4. und 5. Oktoberin Wien zeigt Anwendungen ausden unterschiedlichsten Einsatz-bereichen. Holger Schellhaas,Geschäftsführer der Evoltas Ltd.aus München, ist überzeugt:„Mobile-Business-Solutions ermög-lichen allen Unternehmen, in zeit-und ortsensitiven Prozessen be-trächtliche Kosteneinsparungen,Flexibilitätsgewinne oder sogarUmsatzsteigerungen zu erzielen.“

Tatsächlich werden bereits in vie-len Branchen mobile Lösungen als

wichtiger Wettbewerbsfaktorerkannt. „In den nächsten Jahrenwerden Software-Lösungen aufHandys, PDA und BlackBerry fürmobiles ‚arbeiten‘, Papier undBleistift, bei Standard Prozessenimmer mehr ersetzen“, wagtThomas Gruber von der MobileData GmbH einen Blick in dieZukunft. Aus dem alltäglichenUmgang mit mobiler Technologieentwickelt sich der Einzug dieserTechnologien in das Geschäfts-leben: „Vom Service-Techniker biszum Knowledge-Worker – dieGeneration mobiler Mitarbeiter istim Anmarsch. Sie ist mit mobilerKommunikation aufgewachsenund fordert umfassend unterstütz-tes, mobiles Arbeiten. An diesemFakt kommt keine IT-Abteilung vor-bei“, bestätigt Mobility-ExperteSilvio Kleesattel von der Beck et al.Services GmbH aus München.

Die Referenten der CONEX-Konferenz zeigen daher Einsatz-möglichkeiten in den BereichenCRM, Außendienst, Instandhaltungund Logistik. Im Vordergrund ste-hen dabei vor allem der erzielteROI und der Businessnutzenanhand von Umsetzungen beiUnternehmen wie T-Mobile, derFernwärme Wien oder der Art-for-Art-Theaterservices. „Die Basisunseres mobilen Zeitalters sinddigitale Informationen, die sich imständigen Austausch befinden.

Das fängt bei E-Mails an, bis hin zuInstant-Messages und VoIP-Daten.All diese Informationen müssensicher sein und verwaltet werden.“Michael Hoos vom Security-Spezialisten Symantec weiß, dassgerade bei mobilen Anwendungenbesondere Aufmerksamkeit auf diesichere und gewissenhafte Inte-gration in die Unternehmensinfra-struktur und die Prozesse wichtigist.

ONE ist auf dieser Veranstaltung alsPlatin-Partner vertreten und bietetam 6. Oktober in einem speziellenWorkshop die Möglichkeit, zu-kunftsweisende mobile Anwen-dungen live zu erleben und zutesten. „Mobilität im Arbeits-leben ist Trumpf“ bringt esMichael Fried, CCO von ONE, aufden Punkt. „Was die mobileKommunikation zu mehrMobilität, Flexibilität, Zeit- undKostenersparnis im Unternehmenbeitragen kann, zeigt unserWorkshop anhand von konkretenLösungen.“

Für Teilnehmer an der Konferenzist der Besuch des Workshopskostenlos.

Aktuellste Informationen überEvent, Referenten und Partner fin-den Sie unter www.conex.co.atoder bei Mag. Michael Ghezzo,[email protected].

Sichere Integration mobilerBusiness-AnwendungenMobile Technologien sind zu einem wichtigen Bestandteil unseres Alltags geworden. Auch fürUnternehmen wird Mobilität mehr und mehr zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil.

Die Firma Thonauer befasst sich schon seit rund 20 Jahren erfolgreich mit dem Verkauf und der Betreuung von automatischenMaschinen, in Österreich und den benachbarten Ländern - zuerst vor allem mit Automaten für die Kabelbearbeitung, was bisheute der wichtigste Bereich geblieben ist, aber bald auch schon in vielen anderen Sparten.

THONAUER AUF DERVIENNA-TEC 2006

10.–13. OKTOBER 2006Halle C, Stand C0929

Informationen: Herrn [email protected]

Tel.: +43-1-804 28 71 - 25

DIE TECHNOLOGIEN AUF DERVIENNA-TEC 2006

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