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Mitteilungen der Stadt und der Ortsverwaltungen in Bechingen, Daugendorf, Grüningen, Neufra, Pflummern, Zell, Zwiefaltendorf Mittwoch, 27. November 2019 Nr. 48 / 30. Jahrgang Verantwortlich für Redaktionelles: Bürgermeister M. Schafft · Tel. 0 73 71 / 1 83 12 · Fax 1 83 55 · E-Mail [email protected] (s. Impressum) · www.riedlingen.de Langer Adventssamstag Sa ms ta g, 30 . No ve mbe r 20 19 ,9 –1 7 Uhr (V er ka uf und Be ra tu ng) Ta g de r of fe ne n Tür So nn ta g, 1. De ze mbe r 20 19 , 13 –1 7 Uhr (k ei n Ve rk au f– ke in e Be ra tu ng) Ri ed linge Bad Sa ulgau RIEDLINGEN Gammertinger Str . r r 25/1 Tel. 07371 - 90905-0 Herzlich willkommen... IN UNSERER NEU GESTALTETEN KÜCHENAUSSTELLUNG! fachliche und kostenlose Beratung schnelle, saubere Montage sehr gutes Preis- / Leistungsverhältnis große Auswahl an Musterküchen preisgünstige Küchen-Einbaugeräte für den Ersatzbedarf BAD SAULGAU LGAU Paradiesstraße 27 Tel. 07581 - 22 76 Am Besten eine Küche von KWB! ANZEIGE „Dein Licht kommt...“ Sonntag, 02. Dezember 2019 Kirche St. Georg in Riedlingen Beginn: 18.00 Uhr A d v e n t s b e s i n n u n g Liederkranz Riedlingen Leitung: Rosa Widik Phantomchor Riedlingen Leitung: Blanka Wiedergrün Polyphonix Leitung: Menuin Rau Meditation Gemeindereferentin: Patricia Engling Eintritt frei! Die Spenden kommen der Notfallseelsorge und unserer Chorarbeit zugute.

Nr. 48 / 30. Jahrgang Mitteilungen der Stadt...Mitteilungen der Stadt und der Ortsverwaltungen in Bechingen, Daugendorf, Grüningen, Neufra, Pflummern, Zell, Zwiefaltendorf Mittwoch,

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  • Mitteilungen der Stadt

    und der Ortsverwaltungenin Bechingen, Daugendorf, Grüningen, Neufra,Pflummern, Zell, Zwiefaltendorf

    Mittwoch, 27. November 2019

    Nr. 48 / 30. Jahrgang

    Verantwortlich für Redaktionelles: Bürgermeister M. Schafft · Tel. 0 73 71 / 1 83 12 · Fax 1 83 55 · E-Mail [email protected] (s. Impressum) · www.riedlingen.de

    LangerAdventssamstag

    Samstag, 30. November 2019, 9 –17 Uhr(Verkauf und Beratung)

    Tag der offenen TürSonntag, 1. Dezember 2019, 13 –17 Uhr

    (kein Verkauf – keine Beratung)

    Riedlingen · Bad Saulgau

    RIEDLINGENGammertinger Str.Gammertinger Str.Gammertinger Str 25/1Tel. 0 73 71 - 90905-0

    Herzlich willkommen...IN UNSERER NEU GESTALTETEN KÜCHENAUSSTELLUNG!

    ■ fachliche und kostenlose Beratung■ schnelle, saubere Montage■ sehr gutes Preis- / Leistungsverhältnis■ große Auswahl an Musterküchen■ preisgünstige Küchen-Einbaugeräte für den Ersatzbedarf

    BAD SAULGAUBAD SAULGAUParadiesstraße 27Tel. 0 75 81 - 22 76

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    „Dein Licht kommt...“Sonntag, 02. Dezember 2019 Kirche St. Georg in Riedlingen Beginn: 18.00 Uhr

    Adventsbesinnung

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    Liederkranz Riedlingen Leitung: Rosa Widik Phantomchor Riedlingen Leitung: Blanka Wiedergrün Polyphonix Leitung: Menuin Rau Meditation Gemeindereferentin: Patricia Engling

    Eintritt frei! Die Spenden kommen der Notfallseelsorge und unserer Chorarbeit zugute.

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48 /19 Mittwoch, 27. November 2019 | 2

    Mitteilungsblattder Stadt RiedlingenlmpressumHerausgeber: Stadt RiedlingenVerantwortlich für den redaktionellen Teil:Bürgermeister M. SchafftFür den Anzeigenteil: Ulrich’sche Buchdruckerei und VerlagGmbH & Co. KG, Haldenstraße 6+8, 88499 Riedlingen.Redaktion: Bürgermeisteramt Riedlingen, Rathaus, Marktplatz 1, 88499 Riedlingen, Telefon (MBL) 07371/18312,Fax (MBL) 07371/18355, E-Mail: [email protected]Öffnungszeiten: Mo bis Do. 8 bis 12 UhrDo. nachmittag 14 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 12.30 UhrRedaktionsschluss: Freitag 10 Uhr, beim Sekretariat des Bürgermeisters, Rathaus, 1. OG, Zimmer 103. Erscheinungsweise: wöchentlich am Mittwoch (Regelfall)Verlag, Anzeigenverkauf, Herstellung & Vertrieb:Ulrich’sche Buchdruckerei und Verlag GmbH & Co. KG,Haldenstraße 6+8, 88499 Riedlingen, Tel. 0 73 71/93 72 21, Fax 07 51/29 55-99-84 99E-Mail: [email protected] & Gestaltung: Druck und Verlag Wagner, KornwestheimVerteilung an alle Haushaltungen im Bereich der Stadt Riedlingen und der Teilorte Bechingen, Daugendorf, Grüningen, Neufra, Pflummern, Zell, Zwiefaltendorf

    SONSTIGEDienstzeiten des Landratsamtes BiberachAußenstelle Riedlingen, Krankenhausweg 3KFZ-Zulassungsbehörde:Telefon 07351/52-6887 oder -6888, Fax 07351/52-6839Straßenamt: Telefon 07351/52-6824; Fax 07351/52-6828Kreissozialamt:Telefon 07351/52-6870 oder -6876; Fax 07351/52-6889Jugendamt Riedlingen, Zwiefalter Straße 56 ASozialer Dienst, Telefon 07351/52-7623; Fax 07351/52-7627Finanzamt: Telefon 07351/590Sozialstation Riedlingen, Alten- und KrankenpflegeTelefon 07371/932020, Riedlingen, St.-Gerhard-Straße 16Seniorengenossenschaft Riedlingen e. V.Vorsitzender Josef Martin, Telefon 07371/8394Tagespflege: Stadtgraben, Telefon 07371/923170Essen auf Rädern: Telefon 07371/4478 699 Deutsches Rotes Kreuz: Sprechzeiten: Di. 14 - 16 Uhr, Do. 10 - 12 Uhr - Büro in Biberach Telefon 07351/157024Katholische Kirchengemeinde St. GeorgNachbarschaftshilfe Telefon/Fax 07371/9320-20, oder 3662Tafelladen (Träger: Deutsches Rotes Kreuz): Jeden Samstag von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr, jeden Mittwoch ab 12.00 Uhr. Unvorhergesehene Änderungen werden am Tafelladen ange-schlagen. Ansprechpartner: Hans Petermann, Zur Donaubrücke 9, 88499 Riedlingen-Zwiefaltendorf, Tel. 0 73 73 / 92 16 504, Mobil 0 151 / 12 13 16 34 Freundeskreis Freunde für FremdeBegegnungscafé für Einheimische und Flüchtlinge: Termin siehe unter der Rubrik „Vereine“Ansprechpartner für den Freundeskreis Freunde für Fremde: Tel. 07371/18337

    ÄRZTE/APOTHEKENNOTDIENSTEÄrztlicher Bereitschaftsdienst: Tel: 116 117 Kinderärztlicher Notdienst: 0180 / 1929343Augenärztlicher Notdienst: 0180 / 1929350Zahnärztlicher Notdienst: 01805 / 911650Apothekennotdienst:0800 / 0022833

    TELEFON-NOTRUFE

    Feuerwehr 112Rettungsdienst 112 oder 192 22Notarzt 112Polizei-Notruf (jeweils ohne telefonische Vorwahl) 110Polizeirevier Riedlingen 07371/9380Krankentransporte 07351/19222Sana Klinik 07371/1840Wasserversorgung Riedlingen 07371/18327Kläranlage Riedlingen 07371/3590Gasstörungsstelle 0800/0824505

    AMTS- UND SPRECHTAGE DER VERWALTUNGRathaus Riedlingen Telefon 07371/183-0Mo. - Do. 8 - 12 Uhr, Do. 14 - 18 Uhr, Fr. 8 - 12.30 UhrRathaus Daugendorf Telefon 07371/2424Di. 18.00 Uhr – 20.00 Uhr Rathaus Grüningen Telefon 07371/7386Di. 18.30 - 20 Uhr, weitere nach VereinbarungRathaus Neufra Telefon 07371/6334Mi. 18.30 - 19.30 UhrRathaus Pflummern Telefon 07371/8416Do. 19 - 21 Uhr, weitere nach VereinbarungRathaus Zell Telefon 07373/1420Do. 19 - 20 Uhr, weitere nach Vereinbarung Rathaus Zwiefaltendorf Telefon 07373/2837Mi. 19.30 - 21 Uhr, weitere nach Vereinbarung

    ÖFFNUNGSZEITEN STÄDTISCHER EINRICHTUNGEN

    Fundbüro im Rathaus Riedlingen, Telefon 183-39Offene Jugendarbeit: Tel. 07371/934485, Büro Schlachthausstraße 3 oder unter [email protected] erreichbarHallenbad Tel. 9662619; Mo. 20 - 22 Uhr, Di. 18 - 22 Uhr,Mi. 19.30 - 21.30 Uhr, Fr. 20 - 22 Uhr, Sa. 13 - 20 Uhr, So. 12 - 20 UhrDen ganzen Eintrag zum Hallenbad auf der Homepage finden Sie alternativ auch unter: http://www.riedlingen.de/Hallenbad.htmlStadtbibliothek Kapuzinerweg 2, Telefon 8094: Di. 14.30 - 19 Uhr, Mi. 14.30 - 17 Uhr, Do. 14.30 - 18 Uhr, Fr. 10 - 13 UhrFeuerwehrmuseum Mühlgasse 17: Samstag/Sonntag 14 - 17 UhrMuseum Schöne Stiege/Städt. Galerie Spital z. Hl. Geist: Fr. + Sa. 15 - 17 Uhr, So. 14 - 17 UhrFührungen nach Vereinbarung jederzeit möglich unter 07371 909633 (dienstags) oder [email protected]

    UMWELTECKEMüllabfuhrtermine: Die Müllabfuhrtermine entnehmen Sie bitte künftig dem Abfuhr-kalender. Dieser liegt im Rathaus zur Abholung bereit.

    Grüngut: Annahmeplatz am bisherigen Wertstoffhof Riedlingen;Öffnungszeiten: März - Nov.: Mittwoch, 16 - 19 Uhr, Samstag, 11 - 14 Uhr; Dez. - Feb.: Samstag 11 - 14 Uhr

    Altglascontainer Standorte: Riedlingen: Zwiefalter Straße, Daim-lerstraße, Zollhauserstraße, Alte Unlinger Straße; Grüningen: Ammel-hauser Straße, Neufra: Gewerbegebiet Rauhe Wiesen; Pflummern: Gemeindehaus, Zwiefaltendorf: bish. Wertstoffhof

    Unlingen Recyclingzentrum - Öffnungszeiten:Mo./Mi./Fr. 9 - 12 Uhr, 13 - 17 Uhr, Di./Do. 13 - 17 Uhr, Sa. 9 - 12 Uhr

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48/19 Mittwoch, 27. November 2019 | 3

    Einladung zum

    DoppelkonzerT

    der Musikkapellen Zell-Bechingenund Zwiefaltendorf

    am Samstag, 30. November 2019 um 20.00 Uhr

    im Bürgerhaus in Zell

    Musikverein Gemischter Chor Projekt-Kinderchor Neufra/Do. e.V. Liederkranz 1894 Winterstettenstadt/ Neufra e.V. Neufra

    laden zum

    Jubiläums-Kirchenkonzert

    zur Feier von

    125 Jahren Liederkranz Neufra 95 Jahren Musikverein Neufra

    am

    Sonntag, den 01. Dezember um 17 Uhr

    in die Kirche St. Peter und Paul in Neufra

    Eine Stunde voller feierlicher, stimmungsvoller undbesinnlicher Klänge für Jung und Alt...

    Der Eintritt ist frei.

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48 /19 Mittwoch, 27. November 2019 | 4

    Amtliche Bekanntmachungen

    Stadt Riedlingen Am Montag, 2. Dezember 2019, findet um 19:45 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses in Riedlingen eine Sitzung des Verwaltungs-, Finanz- und Wirtschafts-ausschusses der Stadt Riedlingen statt.

    Tagesordnung 1. Maßnahmen zur Bekämpfung von Vandalismus a) Rechtslage zur Videoüberwachung / Alternativmaßnahmen b) Satzung über die Benutzung von Schulhöfen und weiteren

    öffentlichen Einrichtungen 2. Annahme von Zuwendungen (Spenden) Dritter an die Stadt Ried-

    lingen 3. Körperschaftswaldbetreuung – Vertragsabschluss mit Landkreis

    Biberach 4. Einführung Hundetoiletten 5. Bekanntgaben der Verwaltung 6. Wünsche, Anfragen, Verschiedenes Wir laden die Bürgerinnen und Bürger zu dieser Sitzung ein. Die Beratungsunterlagen für die öffentliche Sitzung liegen im Sitzungs-saal aus. Riedlingen, 21.11.2019 gez. Schafft Bürgermeister

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    Stadt Riedlingen Am Montag, 2. Dezember 2019, findet um 19.00 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses in Riedlingen eine Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses der Stadt Riedlingen statt.

    Tagesordnung 1. Antrag des Fussballvereins Neufra/Do e.V. auf Bezuschussung zur

    Maßnahme - Umbau und Erweiterung der Lautsprecheranlage im Waldstadion -

    2. Bekanntgaben der Verwaltung 3. Wünsche, Anfragen, Verschiedenes Wir laden die Bürgerinnen und Bürger zu dieser Sitzung ein. Die Beratungsunterlagen für die öffentliche Sitzung liegen im Sitzungs-saal aus. Riedlingen, 21.11.2019 gez. Schafft Bürgermeister

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    Stadt Riedlingen Am Montag, 2. Dezember 2019, findet um 19:15 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses in Riedlingen eine Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Riedlingen statt.

    Tagesordnung 1. Bebauungsplan „Zehntscheueräcker IV“ in Pflummern - Aufstellungsbeschluss 2. Bebauungsplan „Tuchplatz“ - Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre 3. Fassadenarbeiten Jugendmusikschule - Vergabe von Bauleistungen 4. Bekanntgaben der Verwaltung 5. Wünsche, Anfragen, Verschiedenes Wir laden die Bürgerinnen und Bürger zu dieser Sitzung ein. Die Beratungsunterlagen für die öffentliche Sitzung liegen im Sitzungs-saal aus. Riedlingen, 22.11.2019 gez. Schafft Bürgermeister

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    Stadt Riedlingen Landkreis Biberach

    Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

    Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 18.11.2019 nachstehende Satzung über die Ordnung des Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhof-satzung) beschlossen:

    I. Allgemeine Vorschriften

    § 1 Widmung (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er

    dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Ver-storbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemein-de die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

    (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

    (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke ein-geteilt:

    a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Riedlingen; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Riedlingen.

    b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Daugendorf; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Daugendorf.

    c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Neufra, er umfasst das Ge-biet des Ortsteils Neufra.

    Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

    (4) Verstorbene aus dem Ortsteil Bechingen werden auf dem kirch-lichen Friedhof Zell, aus dem Ortsteil Grüningen auf dem kirchli-chen Friedhof Grüningen, aus dem Ortsteil Pflummern auf dem kirchlichen Friedhof Pflummern, aus dem Ortsteil Zell auf dem kirchlichen Friedhof Zell, aus dem Ortsteil Zwiefaltendorf auf dem kirchlichen Friedhof Zwiefaltendorf bestattet bzw. beige-setzt.

    II. Ordnungsvorschriften

    § 2 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öff-

    nungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner

    Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend unter-sagen.

    § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entspre-

    chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

    (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenom-

    men Kinderwagen, Rollstühlen und Handfahrzeuge (z.B. Schubkarre) sowie Fahrzeugen der Gemeinde, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und derjenigen Privaten, denen ein Befahren im Falle eines legitimen Be-dürfnisses (z.B. zum Zwecke des Abräumens der Grabmale) auf Antrag genehmigt wurde,

    b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

    c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu ver-

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48/19 Mittwoch, 27. November 2019 | 5

    unreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten (ein Heran-treten an Rasengrabstätten fällt nicht hierunter),

    d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stel-

    len abzulagern, f ) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem

    Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

    (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

    § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreiben-

    de bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tä-tigkeiten festlegen.

    (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fach-kundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.

    (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Fried-hofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

    (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Aus-übung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen be-fahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

    (5) Die Gemeinde kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen; in diesem Fall ist die Rückerstattung der für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung geleisteten Gebühren ausgeschlossen.

    (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche An-sprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungs-verfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

    III. Bestattungsvorschriften

    § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der

    Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

    (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festge-setzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

    § 6 Särge / Urnen / Tuchbestattungen (1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel-

    maß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

    (2) Urnen für Naturbestattungen (Beisetzungen im Erdreich) müs-sen biologisch abbaubar sein.

    (3) Die für eine würdevolle Durchführung einer Tuchbestattung (§ 39 Abs. 1 S. 3 BestattG) erforderlichen Maßgaben sind mit der Gemeinde einvernehmlich abzustimmen.

    § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche

    (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

    § 8 Ruhezeit Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

    § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbescha-

    det sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustim-mung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringen-den öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Rei-hengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

    (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dür-fen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

    (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnen-reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsbe-rechtigte.

    (4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umge-bettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

    (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

    (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbet-tung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

    (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.

    IV. Grabstätten

    § 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ih-

    nen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur

    Verfügung gestellt: a) Reihengräber, b) Urnenreihengräber, c) Wahlgräber, d) Urnenwahlgräber. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter

    Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

    (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

    § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Be-

    stattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beiset-zung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehen-der Reihenfolge

    a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestat-tungsgesetz),

    b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10.

    Lebensjahr,

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48 /19 Mittwoch, 27. November 2019 | 6

    b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Le-bensjahr ab.

    (3) Reihengrabstätten haben in der Regel die folgenden Abmes-sungen:

    a) Reihengräber: 0,90 m x 1,80 m b) Reihengräber Friedhof Daugendorf: 0,75 m x 1,60 m c) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: 0,60 m x 1,00 m d) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Friedhof Daugendorf: 0,55 m x 1,00 m e) Rasenreihengräber: 0,90 m x 1,80 m f ) Urnenreihengräber: 0,80 m x 0,80 m g) Urnenreihengräber Friedhof Daugendorf: 0,90 m x 0,90 m (4) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Ge-

    meinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in

    ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen

    nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

    (7) Absätze 1 und 6 gelten auch für Urnengräber entsprechend.

    § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Be-

    stattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beiset-zung von Aschen, an denen ein öffentlich rechtliches Nutzungs-recht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

    (2) Wahlgrabstätten haben in der Regel die folgenden Abmessun-gen:

    a) Einfaches Wahlgrab: 0,90 m x 1,80 m b) Einfaches Wahlgrab Friedhof Daugendorf: 1,00 m x 2,60 m c) Doppeltes Wahlgrab: 1,95 m x 1,80 m d) Familienwahlgrab Friedhof Daugendorf: 2,00 m x 2,60 m e) Urnenwahlgrab: 0,80 m x 0,80 m f ) Urnenwahlgrab Friedhof Daugendorf: 0,90 m x 0,90 m (3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die

    Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Ver-leihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

    (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungs-gebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

    (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nut-zungsrechten besteht nicht.

    (6) Neue Bestattungen, bei denen die Ruhezeit über die Grabnut-zungsdauer des Wahlgrabes hinausgeht, können im alten Fried-hofsteil nur noch auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden, sofern diese mit laufenden Planungen vereinbar sind.

    (7) Wahlgräber können zwei- und mehrstellige Einfach- oder Tief-gräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

    (8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hezeit erneut verliehen worden ist.

    (9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens sei-nen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustim-mung über

    a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner

    b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vä-

    ter oder Mütter,

    e) auf die Eltern, f ) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die Vollzeitpflegekinder, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. b bis d und f bis i wird

    jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

    (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemein-de das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 9 Satz 3 genannten Personen übertragen.

    (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsat-zung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 9 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht be-stattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

    (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Frühestens fünf Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit kann in Einzelfällen auf Antrag des Nut-zungsberechtigten ein Verzicht auf das Nutzungsrecht zuge-lassen werden, sofern der Inhaber des Nutzungsrechts hierfür einen sachlichen Grund anführt. Im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht ist eine Gebührenrückerstattung ausgeschlos-sen

    (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

    (14) In bestehenden Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden.

    (15) In jeder bereits belegten Grabstelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen ist die Zubettung von maximal zwei Urnen zulässig.

    § 13 Urnengräber (1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grab-

    feldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terras-sen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Bei Urnenreihengräbern handelt es sich ausschließlich um Urnenstätten in Grabfeldern; es werden die folgenden besonderen Grabfelder angeboten:

    a) Urnenstätten in Rasengrabfeldern b) Urnenstätten im Gemeinschaftsgrabfeld für Fehlgeburten Bei Urnenwahlgräbern werden insbesondere folgende Varian-

    ten zur Nutzung angeboten: a) Urnenstätten in Nischen (Urnenwand) b) Urnenstätten in Grabfeldern (Standard) c) Urnenstätten in Gemeinschaftsgräbern inkl. Pflege Sie werden der Reihe nach belegt. (2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt

    werden. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, sofern die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

    (3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; zulässig sind maximal vier Urnen.

    (4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gel-ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber.

    § 14 Ehrengräber und Kriegsgräber (1) Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die

    Bestattung verdienter Gemeindebürgerinnen und Gemeinde-bürger und der Kriegsopfer bestimmt sind.

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48/19 Mittwoch, 27. November 2019 | 7

    (2) Die Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Stadt. Auf Wunsch kann die Pflege der Ehrengräber auch von den Angehörigen vorgenommen werden.

    (3) Über die Zuerkennung eines Ehrengrabes, deren Anlage und Nutzungszeit, entscheidet der Gemeinderat. Nach Ablauf der Ruhezeit wird eine schriftliche Vereinbarung mit den Verfü-gungsberechtigten des Ehrengrabes hinsichtlich der Erhaltung der Grabstätte geschlossen.

    V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

    § 15 Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde

    des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamt-anlage entsprechen.

    (2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grab-gestaltung

    a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen

    Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. (3) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus

    dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müs-sen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

    (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

    (5) Soweit möglich, setzt die Gemeinde gemeinschaftliche Grab-malfundamente, auf welche die Grabmale zu verankern sind. Nur wenn die Gemeinde solche gemeinsamen Fundamente nicht erstellt hat, sind Einzelfundamente, welche der Verfü-gungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte auf eigene Ver-anlassung und Kosten herstellt, zulässig.

    (6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

    (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtge-staltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 3 und 5 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

    § 16 Gestaltungsvorschriften für Urnennischen und Urnen-

    wände (1) Für die Gestaltung der Deckplatten bei Urnennischen (Insbe-

    sondere bei Urnenwänden) werden folgende gestalterische Vorgaben getroffen:

    a) Sowohl Schrift und Schmuckornamente können entweder eingraviert oder aufgeklebt bzw. geschraubt werden. Die Tiefe der Buchstaben darf höchstens 1,00 cm – 1,50 cm be-tragen, die Tiefe der Ornamente höchstens 3,00 cm.

    b) Das Anbringen von Einsteckvasen ist max. mit einer Tiefe von 5 cm erlaubt. Die eingesteckten Blumen dürfen die Deckplatte nicht überragen.

    c) Vase und Ornamente dürfen nicht mehr als 25 % der Deck-platte einnehmen.

    d) Das Anbringen von Kerzenhaltern ist nicht erlaubt. e) Das Anbringen von Fotografien oder eingravierten Bildnis-

    sen ist nur in untergeordneter Größe und im Gesamtein-druck passend zum Grundmaterial der jeweiligen Deck-platte erlaubt.

    f ) Emaille, Porzellan, Glas, Plastik sowie Kunststoffe aller Art sowie alle reflektierenden (glitzernde, glänzende) Materi-alien sind nicht erlaubt. Insbesondere sind auch Kunstblu-men und Strasssteine nicht erlaubt. Erlaubte Materialien sind Metall und Naturstein, passend zur Grundplatte.

    g) Schriftart und -farbe müssen passend zur Grundplatte ge-wählt werden.

    (2) An Urnennischen und Urnenwänden abgelegte Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

    § 17 Gestaltungsvorschriften für Urnengräber in Grabfeldern (1) Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber „Standard“: a) erlaubt sind (kleinere) Grabsteine in Relation zur Grabgröße

    sowie Grabeinfassungen. b) erlaubt sind Grabplatten mit einer Größe von max. 0,80 m

    x 0,80 m. c) ansonsten gelten die Vorschriften wie für Reihengräber

    oder Wahlgräber. (2) Urnenreihengräber im Gemeinschaftsgrabfeld für Fehlgebur-

    ten: a) Die einzelnen Grabstätten sind Teil der gestalteten Gemein-

    schaftsanlage und werden nicht gekennzeichnet. Auch Grabeinfassungen und weiteres Grabzubehör sind nicht zulässig.

    b) Die Anlage und die Pflege der Gemeinschaftsanlage und der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt.

    c) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erin-nerns dürfen nur auf eigens hierfür vorgehaltenen zentra-len Stellen am Gräberfeld abgelegt werden. Die dort ab-gelegten Gegenstände dürfen von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewah-rungspflicht besteht nicht.

    (3) Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsgräbern inkl. Pflege: a) Urnengemeinschaftsgräber werden von der Friedhofsver-

    waltung angelegt, ausgestaltet und für die Dauer der Nut-zungszeit gepflegt.

    b) Eine individuelle Grabgestaltung sowie Anpflanzungen sind nicht gestattet.

    c) Die Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt für jeweils bis zu 8 Urnen durch Darstellung von Name, Geburts- und Ster-bejahr auf einer am Gemeinschaftsgrabstein angebrachten Tafel durch die Friedhofsverwaltung.

    § 18 Gestaltungsvorschriften für Rasengrabfelder (1) Auf den Friedhöfen wird in Abhängigkeit von den örtlichen

    Gegebenheiten ein Rasenreihengrabfeld für Sarg- oder Urnen-beisetzungen (eine Urne pro Grabstätte) angeboten.

    (2) Rasengräber werden durch Darstellung von Name, Geburts- und Sterbejahr auf einer am Grabfeld aufgestellten Stele ge-kennzeichnet. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Auch die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.

    (3) Die Anlage und Pflege der Rasengrabstätten erfolgt ausschließ-lich durch die Stadt.

    (4) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür vorgehaltenen zentralen Stellen am Gräberfeld abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegen-stände dürfen von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

    (5) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihengräber.

    § 19 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der

    vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Be-stattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

    (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grab-mals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Be-arbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

    (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabaus-stattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48 /19 Mittwoch, 27. November 2019 | 8

    Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige

    Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ertei-lung der Genehmigung errichtet worden ist.

    (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

    (6) Ist bei der Aufstellung von Grabmalen das Betreten des Nach-bargrabes notwendig, so ist zuvor die Zustimmung der Gemein-de einzuholen. Bei Eingriffen in eine benachbarte Grabstätte ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten bzw. Verfü-gungsberechtigten dieser Grabstätte einzuholen.

    (7) Das Fahren außerhalb der befestigten Friedhofswege sowie die Beifuhr bei schlechtem Wetter sind unzulässig.

    (8) Die Anbringung und jede Veränderung von Deckplatten an den Urnennischen bedarf der vorherigen schriftlichen Geneh-migung der Gemeinde. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf der Deckplatte im Maßstab von mind. 1:10 bei-zufügen. Material und Farbe von aufgebrachten Verzierungen und Schriftzeichen sind zu benennen.

    § 20 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkann-ten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein; hiervon kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen ist, dass hieraus keine redu-zierte Standsicherheit folgen kann. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Per-sonen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

    § 21 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dau-

    ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Rei-hengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungs-berechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

    (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhal-tung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils fest-zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabaus-stattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hin-weis auf der Grabstätte. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemein-de auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

    § 22 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-

    lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

    (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemesse-nen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornah-me nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

    VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

    § 23 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend

    hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

    (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestal-tung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 6) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

    (3) Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen.

    (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungs-rechts.

    (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gärtnerisch unterhalten werden. Kommt der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte der Aufgabe nicht nach, so kann die Gemeinde auf dessen Kosten entweder die Bepflanzung und Pflege vornehmen oder Gras einsäen lassen.

    (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-chend.

    (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus-schließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberech-tigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verän-dern.

    § 24 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat

    der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festge-setzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabs-tätten und Urnengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesver-waltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Ent-ziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbe-scheids zu entfernen.

    (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entspre-chend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verant-wortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

    (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwort-lichen vorher anzudrohen.

    VII. Benutzung der Leichenhalle

    § 25 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur

    Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde be-treten werden.

    (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken be-stehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Sie erhalten ab der Belegung bis zur Bestattung einen Schlüssel.

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48/19 Mittwoch, 27. November 2019 | 9

    VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

    § 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungs-

    pflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflich-ten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht-satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

    (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachge-mäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widerspre-chenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzan-sprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden gel-tend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

    (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zuge-lassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

    § 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsge-setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (2) entgegen § 3 Abs. 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des

    Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofs-personals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),

    (3) entgegen § 3 Abs. 2 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der

    Nähe Arbeiten ausführt, c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verun-

    reinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstät-ten unberechtigterweise betritt,

    d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stel-

    len ablagert, f ) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, g) Druckschriften verteilt. (4) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung

    ausübt (§ 4 Abs. 1), (5) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe-

    treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1, 3 und 8) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),

    (6) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrs-sicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

    IX. Bestattungsgebühren

    § 28 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Be-stattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestim-mungen erhoben.

    § 29 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse

    sie vorgenommen wird, b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch

    schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebüh-renschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

    (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen bean-

    tragt, b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

    § 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht, a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amts-

    handlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der

    Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebüh-ren und den Kostenerstattungen mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

    (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grab-nutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übri-gen Benutzungsgebühren einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

    § 31 Verwaltungsgebühren (1) Die Gebühren betragen: a) für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung ei-

    nes Grabmals auf den Friedhöfen der Bestattungsbezirke Riedlingen, Daugendorf und Neufra 39 €

    b) für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabaufstellern I. für einen Einzelfall 17 € II. für eine befristete Zulassung auf die Dauer von 10 Jahren 52 € c) für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 78 € (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwal-tungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

    § 32 Benutzungsgebühren (1) Bestattung (Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes), so-

    weit diese von der Stadt durchgeführt wird a) von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 651 € b) von Personen unter 6 Jahren 232 € c) Zuschlag bei Tieferlegung 119 € d) von Tot- und Fehlgeburten im Grabfeld (Gemeinschaftsgrabfeld für Fehlgeburten) 0 € (2) Beisetzung von Aschen, soweit diese von der Stadt durchge-

    führt wird a) im Grabfeld 259 € b) in der Urnenwand 148 € (3) Die Stadt Riedlingen stellt auf Anforderung die Leichenträger a) für das Tragen des Sarges von der Leichenhalle zum Grab - 4 Leichenträger 143 € b) für das Tragen des Sarges von der Leichenhalle zum Grab - 2 Leichenträger 71 € c) für das Tragen der Urne - 1 Leichenträger 36 € (4) Überlassung eines Reihengrabes a) für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.292 € b) für Personen unter 6 Jahren 886 € c) Reihengrab im Rasengrabfeld (inkl. Pflege) 1.464 € (5) Überlassung eines Urnenreihengrabes a) Reihengrab (1 Urne) nur auf Friedhof Daugendorf 902 € b) Urnenreihengrab im Rasengrabfeld (inkl. Pflege) 1.021 € c) Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld für Fehlgeburten 0 € (6) Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten a) für ein Wahlgrab (einzelbreit / doppeltief ) 2.493 € b) für ein Wahlgrab (doppelbreit / doppeltief ) 5.124 € c) je weitere Grabstelle 2.493 € d) für ein Urnenwahlgrab I. Standard in Grabfeldern (2 Plätze, max. 4 Plätze) 2.070 € II. Urnenstätten in Nischen (max. 2 Plätze) 1.647 € III. Urnenstätten im Gemeinschaftsfeld (inkl. Pflege) 2.281 € e) Mehrnutzung durch Urnenbeisetzung pro Urne innerhalb des Nutzungsrechtes (Zubettung im Sinne von § 12 Abs. 15 Friedhofsatzung) 775 € f ) Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes bzw. Erweiterung

    für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Abs. 6 Nr. 1 bis 4 I. für ein Wahlgrab (einzelbreit / doppeltief ) 2.493 € II. für ein Wahlgrab (doppelbreit / doppeltief ) 5.124 € III. je weitere Grabstelle 2.493 €

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48 /19 Mittwoch, 27. November 2019 | 10

    IV. für ein Urnenwahlgrab 1) Standard in Grabfeldern (max. 4 Plätze) 3.408 € 2) Urnenstätten in Nischen 1.647 € 3) Urnenstätten im Gemeinschaftsfeld (inkl. Pflege) 2.281 € g) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach

    dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nut-zungsdauer.

    (7) Benutzung der Leichenhalle a) Benutzung der Leichenzelle 147 € / Tag (max. 442 €) b) Zuschlag bei Benutzung der Kühlzelle 116 € / Tag (max. 348 €) (8) Sonstige Leistungen, soweit diese von der Stadt übernommen

    werden a) Ausbettung 494 € b) Umbettung 732 € c) Urnenaus- bzw. -umbettung 126 € / 161 € d) Zuschlag für Streifenfundamente I. Wahl- u. Reihengrab (einzelbreit) 145 € II. Wahlgrab (doppelbreit) 290 €

    § 33 Sonstige Gebühren In den §§ 31 und 32 nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. X. Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 34 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntma-

    chung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Friedhofssatzung

    vom 17.12.2018 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. Riedlingen, den 19.11.2019 gez. Schafft Bürgermeister

    _________________________________________________________

    Stadt Riedlingen Landkreis Biberach

    Satzung nach § 8 Ladenöffnungsgesetz über die Ver-kaufssonntage am Vierten Fastensonntag und am Gallus-

    markt-Sonntag in Riedlingen

    im Zeitraum zwischen dem 22.03.2020 und dem 13.10.2024 Aufgrund der §§ 8 und 14 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Ried-lingen am 21. Oktober 2019 folgende Satzung erlassen:

    § 1 Verkaufssonntage

    (1) Aus Anlass der verschiedenen Aktivitäten von Vereinen der Stadt Riedlingen dürfen Verkaufsstellen in Riedlingen jeweils am Vier-ten Fastensonntag

    2020 am Sonntag, 22. März 2021 am Sonntag, 14. März 2022 am Sonntag, 27. März 2023 am Sonntag, 19. März 2024 am Sonntag, 10. März in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (2) Aus Anlass des vom Landratsamt Biberach mit Verfügung vom

    23.08.1977, Az.: 50-721.0- Ri/Sch, unbefristet festgesetzten Gal-lusmarkt-Volksfestes, zuletzt geändert durch die Festsetzungs-verfügung vom 25.09.1995, Az.: 60-732.3-Ri/be, dürfen Verkaufs-stellen in Riedlingen jeweils am Gallusmarkt-Sonntag

    2020 am Sonntag, 11. Oktober 2021 am Sonntag, 10. Oktober 2022 am Sonntag, 09. Oktober 2023 am Sonntag, 08. Oktober

    2024 am Sonntag, 13. Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (3) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung wird auf den

    Hauptort Riedlingen beschränkt.

    § 2 Schutz der Arbeitnehmer

    Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung in BadenWürttemberg zu beachten.

    § 3 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchstabe a des Ge-setzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

    § 4

    Schlussvorschriften (1) Die Verordnung tritt mit Beginn des 01. März 2020 in Kraft. (2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 außer Kraft. Riedlingen, 18.11.2019

    § 2

    Schutz der Arbeitnehmer Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg zu beachten.

    § 3 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

    § 4 Schlussvorschriften

    (1) Die Verordnung tritt mit Beginn des 01. März 2020 in Kraft. (2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 außer Kraft.

    Riedlingen, 18.11.2019

    Schafft Bürgermeister

    Schafft Bürgermeister

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    - Abwasserzweckverband Donau – Riedlingen -

    Am Dienstag, 03.12.2019 um 18.00 Uhr findet eine öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Donau-Riedlingen im Rathaus in Riedlingen statt. Tagesordnung öffentliche Sitzung 1. Feststellung der Jahresrechnung 20182. Schmutzfrachtmodell - Information über Gespräch beim Landratsamt3. Sanierung Pumpwerk Andelfingen - Bericht über aktuelle Kostenberechnung4. Haushaltsplan 2020 - Vorstellung Entwurf5. Stromlieferung 2020 - Vergabe Stromlieferung 2020 / alternativ 2020 – 20236. Ausfertigung Protokolle7. Verschiedenes Die Bevölkerung ist zur Teilnahme an der Sitzung herzlich eingeladen. Riedlingen, 20.11.2019 gez. Marcus Schafft Verbandsvorsitzender

    Stadt Riedlingen

    Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeindestif-tungsrats sowie des Gemeinderats am 18. November 2019

    Gemeindestiftungsrat TOP 1: Natural- und Bewirtschaftungsplan für das Forstwirt-

    schaftsjahr 2020 für den Hospitalwald

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48/19 Mittwoch, 27. November 2019 | 11

    Die Revierleiterin für den Hospitalwald Riedlingen nahm an der Sit-zung des Gemeindestiftungsrates teil und erläuterte den Natural- und Bewirtschaftungsplan für das Jahr 2020. Insgesamt sind Erlöse von 181.000 € eingeplant (vor allem aus der Holzernte). Abzüglich der voraussichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 141.500 € ergibt sich ein voraussichtlicher Überschuss in Höhe von 39.500 €. Der Gemeindestiftungsrat fasste einstimmig den Beschluss: Dem Natural- und Bewirtschaftungsplan für das Forstwirt-schaftsjahr 2020 für den Hospi- talwald und für den Vermö-genshaushalt wird zugestimmt.

    Gemeinderat TOP 1: Bürgerfragestunde Es lagen keine Anfragen aus der Bürgerschaft vor.

    TOP 2: Nachfolge von Antonia Ulrich im Gemeinderat – Nach-rücken von Frau Lea Sharon Fritz – Feststellen von Hin-derungsgründen

    Als nächste Ersatzperson auf dem Wahlvorschlag Wir in Riedlingen (WiR) war Frau Lea Fritz benannt. Daher wird sie als Nachrückerin mit 1.151 Stimmen festgestellt. Frau Lea Fritz ist wählbar, Hinde-rungsgründe laut Gemeindeordnung (GemO) sind nicht bekannt. Der Gemeinderat fasste einstimmig den Beschluss: 1. Der Gemeinderat stellt fest, dass Frau Lea Fritz zum Zeit-

    punkt des Nachrückens nach § 28 GemO wählbar ist. 2. Hinderungsgründe nach § 29 GemO liegen nicht vor. 3. Es wird festgestellt, dass Frau Lea Fritz für die Dauer der rest-

    lichen Amtszeit, also bis 2024, in den Gemeinderat eintritt.

    TOP 3: Verpflichtung von Lea Fritz als Nachrückerin für Anto-nia Ulrich im Gemeinderat

    In der Gemeinderatssitzung wurde Lea Friz als Mitglied des Gemein-derates verpflichtet. Sie rückte für die ausgeschiedene Antonia Ulrich nach. Frau Fritz bringt bereits Gemeinderatserfahrung mit an den Ratstisch: Sie gehörte dem Gremium schon während letzten Amts-periode 2014-2019 an.

    TOP 3: Verpflichtung von Lea Fritz als Nachrückerin für Antonia Ulrich im Gemeinderat In der Gemeinderatssitzung wurde Lea Friz als Mitglied des Gemeinderates verpflichtet. Sie rückte für die ausgeschiedene Antonia Ulrich nach. Frau Fritz bringt bereits Gemeinderats-erfahrung mit an den Ratstisch: Sie gehörte dem Gremium schon während letzten Amtsperiode 2014-2019 an.

    Foto: Waltraud Wolf TOP 4: Nachrücken von Lea Fritz in den Gemeinderat – Nachbesetzung Ausschüsse Im Vorfeld der Nachbesetzung wurde abgestimmt, dass Lea Fritz für Frau Antonia Ulrich in den Ausschüssen nachfolgt, d.h. sie wird Mitglied im Kultur- und Sozialausschuss und sie wird für die weiteren Ausschüsse als Stellvertreterin benannt. Daneben rückt Frau Fritz in den Beirat des Jugendforums (Jufo) sowie als „allgemeine“ Jugendvertreterin des Gemeinderats nach. Der Gemeinderat fasste einstimmig bei einer Enthaltung den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Nachbesetzung der Ausschüsse mit Frau Fritz, wie oben beschrieben, zu. TOP 5: Natural- und Bewirtschaftungsplan für das Forstwirtschaftsjahr 2020 für den

    Stadtwald Der Revierleiter des Stadtwaldes Riedlingen nahm an der Gemeinderatssitzung teil und erläu-terte den Natural- und Bewirtschaftungsplan. Insgesamt sind Erlöse von 133.500 € eingeplant (vor allem aus der Holzernte). Abzüglich der voraussichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 103.000 € ergibt sich ein voraussichtlicher Überschuss in Höhe von 30.500 €.

    Foto: Waltraud Wolf

    TOP 4: Nachrücken von Lea Fritz in den Gemeinderat – Nach-besetzung Ausschüsse

    Im Vorfeld der Nachbesetzung wurde abgestimmt, dass Lea Fritz für Frau Antonia Ulrich in den Ausschüssen nachfolgt, d.h. sie wird Mit-glied im Kultur- und Sozialausschuss und sie wird für die weiteren Ausschüsse als Stellvertreterin benannt. Daneben rückt Frau Fritz in den Beirat des Jugendforums (Jufo) sowie als „allgemeine“ Jugend-vertreterin des Gemeinderats nach. Der Gemeinderat fasste einstimmig bei einer Enthaltung den Be-schluss: Der Gemeinderat stimmt der Nachbesetzung der Ausschüsse mit Frau Fritz, wie oben beschrieben, zu.

    TOP 5: Natural- und Bewirtschaftungsplan für das Forstwirt-schaftsjahr 2020 für den Stadtwald

    Der Revierleiter des Stadtwaldes Riedlingen nahm an der Gemein-deratssitzung teil und erläuterte den Natural- und Bewirtschaftungs-plan. Insgesamt sind Erlöse von 133.500 € eingeplant (vor allem aus der Holzernte). Abzüglich der voraussichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 103.000 € ergibt sich ein voraussichtlicher Überschuss in Höhe von 30.500 €. Der Gemeinderat fasste einstimmig den Be-schluss: Dem Natural- und Bewirtschaftungsplan für das Forstwirt-schaftsjahr 2020 für den Stadtwald und für den Vermögens-haushalt wird zugestimmt.

    TOP 6: Satzung nach § 8 Ladenöffnungsgesetz über die Ver-kaufssonntage am Vierten Fastensonntag und am Gal-lusmarkt

    Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen abweichend vom Verkaufs-verbot an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von ört-lichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Ge-meinde hat die Tage und die Öffnungszeiten zu bestimmen. Der Gemeinderat fasste einstimmig den Beschluss: 1. Die Satzung nach § 8 Ladenöffnungsgesetz über die Ver-

    kaufssonntag am Gallusmarkt-Sonntag und am Vierten Fastensonntag in Riedlingen im Zeitraum zwischen dem 22.03.2020 und dem 13.10.2024 wird beschlossen.

    2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung unverzüglich be-kannt zu machen und dem Landratsamt Biberach anzuzeigen.

    TOP 7: Standesamtswesen a) Zustimmung zur Bestellung zu Standesbeamten b) Zustimmung zur Rücknahme der Bestellung zu

    Standesbeamten c) Zustimmung zur Rücknahme einer Bestellung zum

    Eheschließungsstandesbeamten Der Gemeinderat fasste einstimmig den Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Bestellung von Frau Claudia

    Schulze zur Standesbeamtin zu. 2. Der Gemeinderat stimmt der Bestellung von Frau Carmen

    Fluhr zur Standesbeamtin zu. 3. Der Gemeinderat stimmt der Bestellung von Herrn Armin

    Lenz zum Standesbeamten zu. 4. Der Gemeinderat stimmt dem Widerruf der Bestellung zur

    Standesbeamtin von Frau Tanja Bloching zu. 5. Der Gemeinderat stimmt dem Widerruf der Bestellung zur

    Standesbeamtin von Frau Janina Wiedemann zu. 6. Der Gemeinderat stimmt dem Widerruf der Bestellung zum

    Standesbeamten von Herrn Peter Gutermann zu. 7. Der Gemeinderat stimmt dem Widerruf der Bestellung von

    Herrn Armin Lenz zum Eheschließungsstandesbeamten zu.

    TOP 8: Mitgliedschaft im Verein Deutsche Donau Tourismus e.V. Die „Arbeitsgemeinschaft Deutsche Donau“ ist seit 1988 als Interes-sensgemeinschaft zur Förderung des Tourismus an der Donau aktiv und soll in neuer Rechtsform als eingetragener Verein mit dem Na-men „Deutsche Donau Tourismus e.V.“ weitergeführt werden. Der Ge-meinderat der Stadt Riedlingen hat am 16. Oktober 1989 den Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft „Deutsche Donau“ einstimmig beschlossen. Die Stadt ist seitdem Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft und beab-sichtigt, dem neu zu gründenden Verein „Deutsche Donau Tourismus e.V.“ beizutreten. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträ-ge, deren Höhe den bisherigen Beiträgen der Arbeitsgemeinschaft (Stadt Riedlingen bisher: 1.680 Euro jährlich) entsprechen. Ab 2021 sollen die Beiträge um 30% erhöht werden, so dass für Riedlingen ab 2021 ein Beitrag in Höhe von 2.184 Euro jährlich vorgesehen ist. Der Gemeinderat fasste einstimmig den Beschluss: Die Stadt Riedlingen tritt dem Verein Deutsche Donau Touris-mus e.V. bei.

    TOP 9: Änderung der Belegung von Urnengräbern von 4 auf 2 Plätze Eine Aktualisierung der Friedhofssatzung sowie neue Gebührensätze für den Bereich Friedhof wurden bereits in vorangegangenen Sitzun-

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48 /19 Mittwoch, 27. November 2019 | 12

    gen beschlossen. Für ein Urnenwahlgrab waren bei der Kalkulation vier Plätze angesetzt worden, die maximal mögliche Belegung. So-mit ergab sich für diese Grabart eine Gebühr von 3.408 €. Im Teilort Neufra wird jedoch maximal eine Belegung mit zwei Urnen nachge-fragt. Aus diesem Grund wurde seitens des Ortschaftsrates Neufra mit einstimmigem Beschluss der Antrag gestellt, dass die Belegung für diese Grabart von 4 auf 2 geändert wird. Der Gemeinderat fasste einstimmig den Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt den Bericht der Verwaltung zur

    Kenntnis. 2. Die Standardbelegungszahl in Grabfeldern bei Urnengrä-

    bern wird auf allen städtischen Friedhöfen von 4 auf 2 Plätze reduziert.

    3. Die Kalkulation wird insoweit angepasst, als der neu ermit-telte Wert auf Grundlage der Änderungsvariante 3.) (sie-he oben) für Urnenwahlgräber geändert wird. Die übrigen Grabnutzungsgebühren bleiben unverändert bestehen. Nach der derzeitigen Kostenkalkulation entspricht dies ei-ner Gebühr in Höhe von 2.070 €.

    4. Die Neufassung der Friedhofsatzung wird gemäß der Anlage beschlossen und ist öffentlich bekannt zu machen.

    5. Mit In-Kraft-Treten der neuen Satzung tritt gleichzeitig die bisher gültige Friedhofsat- zung mit allen Änderungen au-ßer Kraft.

    TOP 10: Festlegung Abwassergebühren 2020/2021 Im Auftrag der Stadt wurde eine Gebührenkalkulation für die zentrale Abwasserbeseitigung nach einem gesplitteten Gebührenmaßstab für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erstellt. Die Kalkulation soll die Jahre 2020 und 2021 je in Form einer Einzeljah-reskalkulation umfassen. Aufgrund der neu zu beschließenden Gebührensätze ist zwingend eine Änderung der Abwassersatzung (sowie Abwassergebührensat-zung), in denen die Gebühren jeweils geregelt sind, notwendig. Die eigentlichen Inhalte der Satzungen werden damit nicht, bzw. nur insoweit angepasst, als dass die neu beschlossenen Gebührensätze entsprechend geändert werden. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Schmutzwassergebühr eigentlich von bisher 2,06 €/m³ auf 2,30 €/m³ steigen würde. Allerdings sind noch Gebührenüberdeckungen der Vorjahre auszugleichen. Dies hat zu Folge, dass sich die Gebühr auf 1,78 €/m³ verringert. Der Gebühren-zahler wird somit etwas entlastet. Ähnlich ist es mit der Gebühr für Niederschlagswasser. Diese wür-de sich von einem aktuellen Gebührensatz von 0,87 €/m² auf 0,65 €/m² verringern. Jedoch sind auch hier Gebührenüberdeckungen der Vorjahre auszugleichen, wodurch sich die Gebühr auf 0,47 €/m² verringert. Der Gemeinderat fasste einstimmig den Beschluss: 1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom

    05.11.2019 sowie der Anpassung in der Tischvorlage vom 18.11.2019 wird zugestimmt. Sie hat dem Ge- meinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen.

    2. Die Stadt erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird nach den an-geschlossenen überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen berücksichtigt.

    3. Den vorgeschlagenen Kalkulationszeiträumen der Ge-bührenkalkulation vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 und 01.01.2021 bis 31.12.2021 wird zugestimmt.

    4. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungs-sätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsme-thode sowie den weiteren Ermessensentschei- dungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14) wird ausdrücklich zugestimmt.

    5. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebüh-renkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen angesetzt:

    Aus den Betriebskosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler (MW)

    und Regenüberlaufbecken 13,5 % Regenwasserkanäle 27,0 % Kläranlagen 1,2 % Aus den kalkulatorischen Kosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler (MW) und Regenüberlaufbecken 24,0 % Regenwasserkanäle 50,0 % Kläranlagen 5,0 %6. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der

    Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Pro-zentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt:

    Aufteilung der Betriebskosten: SW NW Mischwasserkanäle 50,0 % 50,0 % Zuleitungssammler 50,0 % 50,0 % Regenüberlaufbecken 50,0 % 50,0 % Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Kläranlagen 90,0 % 10,0 % Aufteilung der kalkulatorischen Kosten: SW NW Mischwasserkanäle 49,3 % 50,7 % Zuleitungssammler 49,3 % 50,7 % Regenüberlaufbecken 49,3 % 50,7 % Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Kläranlagen 90,0 % 10,0 %7. Im Schmutzwasserbereich besteht im Kalkulationszeitraum

    2010-2014 noch eine ausgleichspflichtige Kostenüberde-ckung in Höhe von 342.761 €. Für diese Überdeckung ist die fünfjährige Ausgleichspflicht bereits verstrichen. Sie kann allerdings noch freiwillig eingestellt werden. Die Überde-ckung soll in das Kalkulationsjahr 2020 mit 103.857 € und in das Jahr 2021 mit 238.904 € eingestellt und somit voll-ständig ausgeglichen werden.

    8. Zudem besteht im Schmutzwasserbereich für das Jahr 2015 eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung in Höhe von 149.057 €. Diese Überdeckung soll in das Kalkulationsjahr 2020 der Schmutzwassergebühr eingestellt und vollständig ausgeglichen werden.

    9. Im Jahr 2017 ergab sich im Schmutzwasserbereich eine aus-gleichspflichtige Kostenüberdeckung in Höhe von 278.178 €. Diese Überdeckung ist bis 2022 ausgleichspflichtig und soll in die vorliegende Kalkulation nicht eingestellt werden.

    10. Im Niederschlagswasserbereich besteht im Kalkulationszeit-raum 2010-2014 noch eine Kostenüberdeckung in Höhe von 533.272 €. Ein Teil der Überdeckung soll verrechnet werden mit der Unterdeckung aus 2016 (-173.810 €). Die Unterde-ckung 2016 ist somit vollständig ausgeglichen. Für den Rest-betrag der Überdeckung von 359.462 € ist die fünfjährige Ausgleichspflicht bereits verstrichen. Sie kann allerdings noch freiwillig eingestellt werden. Dieser noch verbleibende Betrag der Überdeckung aus 2010-2014 soll mit 159.961 € in das Jahr 2020 und mit 199.501 € in das Jahr 2021 eingestellt werden. Die Überdeckung soll somit vollständig ausgeglichen werden.

    11. Zudem besteht für das Jahr 2015 im Niederschlagswasser-bereich eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung in Höhe von 41.530 €. Diese Unterdeckung soll in das Kalkula-tionsjahr 2020 der Niederschlagswassergebühr eingestellt werden und voll- ständig ausgeglichen werden.

    12. Im Jahr 2017 ergab sich im Niederschlagswasserbereich eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung in Höhe von 115.916 €. Diese Überdeckung ist bis 2022 ausgleichspflich-tig und soll in die Jahre 2020 und 2021 nicht eingestellt wer-den.

    13. Der Gemeinderat beschließt, dass auf Grundlage der vor-liegenden Gebührenkalkulation die Schmutz- und Nieder-schlagswassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 wie folgt festgesetzt werden:

    Schmutzwassergebühr 1,78 €/m³ Niederschlagswassergebühr 0,47 €/m²14. Der Gemeinderat beschließt, dass auf Grundlage der vor-

    liegenden Gebührenkalkula- tion die Schmutz- und Nieder-

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48/19 Mittwoch, 27. November 2019 | 13

    schlagswassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 wie folgt festgesetzt werden:

    Schmutzwassergebühr 1,78 €/m³ Niederschlagswassergebühr 0,47 €/m²15. Die 28. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffent-

    liche Abwasserbeseitigung (und damit die Abwassergebüh-rensatzung) wird gemäß der Anlage, mit den mit diesem Beschluss beschlossenen Gebührensätzen, beschlossen und tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

    16. Die neu beschlossene Änderungssatzung ist dem Landrat-samt Biberach als zuständiger Rechtaufsichtsbehörde an-zuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.

    TOP 11: Weiterentwicklung des Gesundheitszentrums Riedlingen a) Sachstandsbericht (Praxisrückmeldungen, Zulas-

    sungsfragen, stationäre Strukturen, Umlandge-meinden ...)

    b) Vorstellung der Planentwürfe des Stadtbauamts zur Umnutzung des Krankenhausaltbaus zum Ärz-tehaus

    c) Kostenstruktur und Mieterlöse d) Meinungsbildung zur weiteren Vorgehensweise e) Antrag an den Landkreis Biberach / Aufforderung

    an die Sana Es erfolgte keine Beschlussfassung. Der Stand des Verfahrens kann der Presseberichterstattung in der Schwäbischen Zeitung, des Alb-boten, des Südfinders und des Wochenblatts der letzten 10-14 Tage entnommen werden.

    TOP 12: Bekanntgaben der Verwaltung Bürgermeister Schafft gab nichts bekannt.

    TOP 13: Wünsche, Anfragen, Verschiedenes Es lagen keine Wortmeldungen vor.

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    Stadt Riedlingen Landkreis Biberach Die Stadt Riedlingen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt

    mehrere Erzieher/-innen / pädagogische Fachkräfte gemäß § 7 KiTaG (m/w/d)

    für die städtischen Kindergärten sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit. Eine dienstliche Inanspruchnahme von 50 % ist wünschenswert.

    Unsere Anforderungen: • eine Ausbildung als staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in oder

    als pädagogisch qualifizierte Fachkraft gemäß § 7 KiTaG • Freude, Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen • Engagement in der konzeptionellen Weiterentwicklung und

    in der Zusammenarbeit mit den Eltern • Reflexionsvermögen und Teamfähigkeit

    Wir bieten: • leistungsgerechte Bezahlung nach dem TVöD • die Möglichkeit zur Fortbildung • betriebliche Altersvorsorge (ZVK) Die Kindergärten der Stadt Riedlingen arbeiten zusammen in einem aufgeschlossenen Team, das sich gegenseitig unterstützt und einen regelmäßigen Austausch pflegt. Unsere freigestellte Gesamtleiterin fördert und unterstützt Ihre Arbeit mit den Kin-dern, den Eltern und dem Team.

    Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, bewerben Sie sich bit-te schriftlich mit aussagekräftigen Unterlagen bei der Stadt Riedlingen, Personalamt, Marktplatz 1, 88499 Riedlingen, E-Mail: [email protected]. Für Fragen steht Ihnen Herr Hauptamtsleiter Christian Simon (Tel.: 07371/183-31) oder unsere Gesamtleiterin für die städtischen Kindergärten, Frau Hag-mann, E-Mail: [email protected], Tel.: 07371/923218 gerne zur Verfügung.

    Stadt Riedlingen Landkreis BiberachDie Stadt Riedlingen sucht baldmöglichst in Vollzeit eine/-n

    leitende(n) Sachbearbeiter/-in (m/w/d) für den Bereich Liegenschaften als Elternzeitvertretung. Die Stelle ist grundsätzlich auch teilbar. Ihre Aufgaben: • Leitung Facilitymanagement (Personalverwaltung, Einsatzpla-

    nung, etc.) • Organisation, Priorisierung und Abwicklung von Instandset-

    zungsmaßnahmen • Vermietung von Veranstaltungsräumen, Hallen, Festplätzen

    und Schulsportstätten • Schlüsselverwaltung • Mitwirkung beim Energiemanagement

    Unsere Anforderungen: • Eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Verwaltungsfach-

    angestellten oder eine vergleichbare Qualifikation • Gute EDV-Kenntnisse • Teamfähigkeit, Engagement, Selbstständigkeit, Zuverlässigkeit,

    Flexibilität • Kommunikationsstärke, Aufgeschlossenheit und Freude im

    Umgang mit Menschen

    Wir bieten: • Ein aufgeschlossenes Team mit einem guten Betriebsklima • Die Möglichkeit zur persönlichen und fachlichen Weiterent-

    wicklung • Einen sicheren Arbeitsplatz • Eine Bezahlung nach Entgeltgruppe 9a TVöD • Betriebliche Altersvorsorge (ZVK)

    Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, bewerben Sie sich bitte bis zum 31.12.2019 schriftlich mit aussagekräftigen Unterlagen bei der Stadt Riedlingen, Personalamt, Marktplatz 1, 88499 Riedlingen, e-Mail: [email protected]. Für Fragen steht Ihnen der Leiter des Hauptamtes, Herr Christian Simon (Tel. 07371/183-31) gerne zur Verfügung. Die Vorstellungsgespräche für diese Stelle sind für den 16.01.2020 angedacht.

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    Frostschutz bei Wasserleitungen und Wasserzählern Mit Beginn der kalten Jahreszeit sollten die Haus- und Gartenwas-serleitungen, sowie die Wasserzähler vor Frost geschützt werden. Die Stadtverwaltung bittet alle Einwohner und Eigentümer im ei-genen Interesse, die nachfolgende Empfehlung zu beachten, da für Wasserverluste wegen schadhafter Wasserleitungen oder Schä-den an den Wasserzählern durch Frosteinwirkung grundsätzlich die Wasserabnehmer haftbar sind. In der Nähe von Wasserzählern und Wasserleitungen - insbesondere in Kellern - sollten Türen und Fenster immer geschlossen gehalten und undichte Stellen im Mau-erwerk abgedeckt werden. Gartenleitungen sowie Leitungen in un-bewohnten, frostgefährdeten Räumen sind rechtzeitig abzusperren und zu entleeren - Absperrventile in Kellern und Schächten sowie Zapfventile innerhalb der Anwesen müssen auf ihre Dichtigkeit überprüft und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Wichtig ist, sich von der Dichtheit der Hauptsperrvorrichtung im Keller zu über-zeugen, um Wasserverluste wegen Frostschäden über den Winter zu vermeiden. Wasserzähler und Zuleitungsrohre in nicht frostsicheren Räumen sind mit Isolierstoffen zu umhüllen. Bei Wasserzählerschäch-ten im Freien ist ein Zwischenboden einzulegen. Bitte überprüfen Sie auch den Zählerstand ihrer Wasseruhr und das Rückschlagven-til von Zeit zu Zeit. Rohrbrüche, die nicht bemerkt werden, führen zu einem sehr hohen Wasserverbrauch. Die daraus resultierenden hohen Verbrauchskosten muss der Wasserabnehmer tragen. Wir bitten um Beachtung! -Bürgermeisteramt- _________________________________________________________

  • Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 48 /19 Mittwoch, 27. November 2019 | 14

    Riedlinger Hallenbad wegen 40. Nachwuchsschwimmfest am 30. November 2019 geschlossen Am Samstag, den 30. November 2019, veranstaltet die Schwimmab-teilung des TSV Riedlingen bereits zum 40. Mal das Nachwuchs-schwimmfest. Anlässlich dieser Veranstaltung ist an diesem Tag kein öffentlicher Badebetrieb möglich. Die Stadtverwaltung bittet die Badegäste um Verständnis. Bereits ab Sonntag ist das Bad wieder zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

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    Ehrenamtlicher Biberbera-ter des Landkreises Biberach Herr Ulrich Münst aus Riedlin-gen-Neufra wird künftig als eh-renamtlicher Biberberater des Landkreises Biberach im Ge-biet der Stadt Riedlingen tätig sein. Seit 2003 hat das Land

    Baden-Württemberg im Regierungsbezirk Tübingen ein Biberma-nagement aufgebaut. Die Aufgaben sind vielfältig und umfassen die Beobachtung und Erfassung der Biberreviere, die Aufklärung der Öffentlichkeit und die Beratung bzw. Suche nach Lösungen bei Konflikten. Tragende Säulen des Managements sind die ehren-amtlichen Biberberater der Landkreise, die als Ansprechpartner vor Ort auf Fragen und Probleme rund um den Biber schnell und flexibel reagieren können. Zur Konfliktlösung arbeiten sie eng mit den Biber-Ansprechpartnern der Landratsämter zusammen. Koordi-niert und unterstützt wird das Management vom Biberbeauftragten des Regierungspräsidiums Tübingen. Vielfach lassen sich Schäden schon durch einfache Mittel vermeiden - so schützen Drahthosen vor Verbiss an Gehölzen, sichern Drahtgeflechte gegen Einsturzge-fahren u. a. Viele der schadensvorbeugenden Maßnahmen können von den Landratsämtern gefördert werden. Erreichbar bei Fragen ist Herr Münst unter der Mobil-Nr. 0178 6677144 oder per E-Mail: [email protected].

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    Heimatkarawane – Wie klingt das Land heute? Das öffentliche Interesse an Kultur im ländlichen Raum wächst stetig. Von 29.11. bis 01.12. ist Riedlingen Schauplatz des Projekts Heimat-

    karawane. Dabei soll mit den Bewohnern herausgefunden werden, wie sich „Heimat“ hier kulturell darstellt. Es finden Musik- und Thea-terworkshops statt, zu denen alle Interessenten herzlich eingeladen sind. Das Ergebnis wird am Sonntag, 1.12. in Form einer öffentlichen Aufführung präsentiert. Wer bei diesem einzigartigen Projekt dabei sein will, kann sich unter www.heimatkarawane.de anmelden und am Freitag, 29.12. um 17:00 Uhr zum Bunten Abend im Lichtspielhaus kommen. Die Projektleitung kann unter 01522-5153182 kontaktiert werden. Projektträger ist der Landesverband Amateurtheater Baden Würt-temberg e.V. zusammen mit den Vereinen Stage Divers(e) e.V., Tri-mum e. V. und Kulturzentrum Dieselstrasse. Gefördert wird das Projekt durch die LEADER-Regionen Oberschwa-ben und Mittlere Alb sowie die „Lernende Kulturregion Schwäbische Alb“ im Rahmen von „TRAFO – Modelle für Kultur im Wandel“, einer Initiative der Kulturstiftung des Bundes.

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    Einzelinformation – Patientenverfügung Termin:

    Am Donnerstag, 12. Dezember 2019, vor- und nachmittags im Rathaus Riedlingen, Telefon Nr. 07371/183-12

    Stadt Riedlingen)informieren Mitglieder des Arbeitskreises „Vorsorge treffen...“ über die Möglichkeiten einer Patientenverfügung, Vollmacht und Betreu-

    ungsverfügung. Bringen Sie bitte nach Möglichkeit Ihren künftigen Bevollmächtigten mit! Anmeldung bitte unter der angegebenen Telefonnummer. Es werden feste Termine vereinbart. Es können sich auch Personen aus anderen Gemeinden anmel-den

    Nichtamtliche Mitteilungen

    Vereine

    TSV Riedlingen Abt. FußballBezirksliga 15. Spieltag: TSV Riedlingen - SG Öpfingen 1:0 (0:0) Nie aufgegeben - Sieg erzwungen

    [to] Die Mannschaft von Trainer Hans Hermanutz feierte am Samstag zu Hause gegen den Aufsteiger aus Öpfingen einen hart erkämpften 1:0 (0:0)-Erfolg. Die Zuschauer hatten sich schon auf eine Punktetei-lung eingerichtet, als Fabian Ragg in der 77. Minute das erlösende 1:0 gelang. Im Vergleich zum Spiel der Vorwoche musste auf zwei Positionen umgestellt werden. Für Artur Altergot und Andreas Bin-der rutschten Tobias Widmer und Florian Haberbosch in die erste Elf. Gegen die defensiv eingestellten Gäste fanden die Rothosen lange Zeit kein Mittel. Spielerisch war man zwar überlegen, konnte aber keine zwingenden Torchancen kreieren. Dieses Bild zog sich durch die gesamte erste Hälfte. Nach dem Seitenwechsel blieb der TSV zwar das spielbestimmende Team, es fehlte aber immer wieder die entscheidende Genauigkeit in der Offensive. Obwohl Öpfingen ab der 50. Minute wegen einer Gelb-Roten Karte nur noch zu zehnt spielte, ergaben sich auch weiterhin kaum Gelegenheiten. Es dau-erte es bis zur 77. Min als Fabian Ragg sich ein Herz nahm und den Ball vom Strafraumeck ins lange Eck schlenzte. Nach dem Patzer der TSG Ehingen in Langenenslingen ist der TSV Riedlingen jetzt mit 11 Punkten Vorsprung Herbstmeister. Die zweit-platzierten Ehinger sind am kommenden Samstag zum Rückrunden-auftakt Gast im Donaustadion. Das letzte Heimspiel 2019 beginnt um 15.30 Uhr. Das Spiel der 2. Mannschaft gegen den FC Marchtal musste leider ausfallen. Kader: Stefan Hermanutz, Matthias Binder, Raphael Sontheimer, Tobias Wid-mer, Hannes Schmid, Pascal Schoppenhauer, Kim Büchele, Dennis Alter