NRW REF Hinweise Fuer Bewerberinnen Und Bewerber

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    BR Düsseldorf Oktober 2015

    Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramtin Nordrhein-Westfalen

    Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber

    Stand: Oktober 2015

    Inhaltsverzeichnis

    1  Rechtsgrundlagen für den Vorbereitungsdienst ................................................ 2 2   Al lgemeines ........................................................................................................... 2 

    2.1  Dienstverhältnis ................................................................................................ 2 2.2

     

    Lehrämter in Nordrhein-Westfalen.................................................................... 2 

    2.3  Mehrere Lehrämter ........................................................................................... 4 3  Einstellungstermine und Fristen ......................................................................... 4 

    3.1 

    Einstellungstermine .......................................................................................... 4 

    3.2  Einstellungstermin 01.05.2016 (Fristen und Terminplan) ................................. 4 4  Bewerbungs- und Einstellungsverfahren ........................................................... 5 

    4.1  Bewerbungsstart und -schluss.......................................................................... 5 4.2

     

    Nachreichmöglichkeiten und -fristen ................................................................. 6 

    4.3  Zum Verfahrensablauf ...................................................................................... 6 4.4

     

    Zulassungsverfahren ........................................................................................ 7 

    4.5  Bewerbungsrücknahmen .................................................................................. 8 4.6

     

    Ausbildungsorte, die gewählt werden können .................................................. 8 

    4.7  Einstellungsangebot - Ausbildungsort .............................................................. 9 4.8

     

    Chancen für eine wunschgemäße Zuweisung .................................................. 9 

    4.9 

    Soziale Kriterien ............................................................................................. 10 

    4.9.1  Geltendmachung im Bewerbungsverfahren ............................................. 10 4.9.2  Vergabe von Sozialpunkten ..................................................................... 10 

    4.10  Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulformen ................ 12 4.11

     

    Zuweisung einer sonderpädagogischen Fachrichtung ................................... 12 

    5  Bewerbungsunterlagen ...................................................................................... 13 5.1

     

    Online-Bewerbung .......................................................................................... 13 

    5.2  Zeugnisanerkennung ...................................................................................... 14 5.3

     

    Übersicht über die Antragsunterlagen ............................................................ 14 

    5.4  Erweitertes Führungszeugnis ......................................................................... 18 

    5.5 

    Eignungspraktikum ......................................................................................... 18 

    5.6  Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit (nur für das Lehramt anBerufskollegs) ................................................................................................. 18 

    5.7 

    Vergebliche bisherige Bewerbungen .............................................................. 19 

    5.8  Angaben zu Unterhaltsleistungen ................................................................... 19 5.9

     

    Bewerbung aus dem Ausland ......................................................................... 19 

    6  Sonstiges ............................................................................................................. 20 6.1

     

    Tauschbörse ................................................................................................... 20 

    6.2  Verwendung der erfassten Daten ................................................................... 20 6.3

     

    Anzeigepflicht über persönliche Verhältnisse ................................................. 20 

    6.4  Kontaktdaten der Bezirksregierungen ............................................................ 21 

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    1 Rechtsgrundlagen für den Vorbereitungsdienst

    Für die Einstellung sowie die Ausbildung und Prüfung im reformierten 18-monatigenVorbereitungsdienst gilt die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprü-fung (OVP) vom 10.04.2011 in Verbindung mit dem Lehrerausbildungsgesetz (LABG)

    vom 12.05.2009. Die genannten Rechtsvorschriften finden Sie im BewerbungsportalSEVON (www.sevon.nrw.de)  in der Rubrik "Rechtsgrundlagen" sowie auf der Home-page des Ministeriums für Schule und Weiterbildung unter dem Linkhttp://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/LAusbildung/index.html 

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    2 Allgemeines

    2.1 Dienstverhältnis

    Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt wird im Status eines Beamtenverhältnissesauf Widerruf abgeleistet.

    Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet durch Entlassungoder mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Staatsprüfung mit Ablaufdes Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben wird. Für Be-werber mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung über den 01. August2011 hinaus als "Zweite Staatsprüfung" bezeichnet.

    Aus der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem erfolgreichen Ab-

    schluss des Vorbereitungsdienstes durch Bestehen der Staatsprüfung kann kein An-spruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen hergeleitet werden.

    Informationen zur Besoldung im Vorbereitungsdienst (Anwärterbezüge), zum Kinder-geld etc. entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für den Vorbereitungsdienst des Lan-desamtes für Besoldung und Versorgung, welches Ihnen in der Rubrik „Hinweisezum Verfahren“ im Bewerbungsportal SEVON zur Verfügung steht.

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    2.2 Lehrämter in Nordrhein-Westfalen

    -   Aktuell werden in Nordrhein-Westfalen hauptsächlich die folgenden Lehramtsab-schlüsse (auslaufend) erworben:

    Erste Staatsprüfung für das

    •  Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahr-gangsstufen der Gesamtschulen

    •  Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen•  Lehramt an Berufskollegs•  Lehramt für Sonderpädagogik

    http://www.sevon.nrw.de/http://www.sevon.nrw.de/http://www.sevon.nrw.de/http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/LAusbildung/index.htmlhttp://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/LAusbildung/index.htmlhttp://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/LAusbildung/index.htmlhttp://www.sevon.nrw.de/

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     Achtung:  Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Modellversuch "Gestufte Studien-gänge in der Lehrerausbildung" an den "Modellhochschulen" Bielefeld, Bochum,Dortmund, Münster und Wuppertal einen Bachelor-/ Masterstudiengang absol-viert haben, erhalten auch ein Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für die o.g.

    Lehrämter durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen.

    Die neue Lehramtsstruktur nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 (LABG) giltfür die Bachelor-/ Master-Studiengänge, die an den nordrhein-westfälischen Hoch-schulen bis spätestens Oktober 2011 neu eingerichtet wurden. Danach werden diefolgenden neuen Lehramtsabschlüsse erworben:

    Master of Education für das

      Lehramt an Grundschulen•  Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen•  Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen•  Lehramt an Berufskollegs•  Lehramt für sonderpädagogische Förderung

    Auch  Anerkennungen für in anderen Bundesländern erworbene lehramtsbe-zogene Hochschulabschlüsse (siehe unter Ziffer 5.2) führen jetzt zu diesen neu-en Lehrämtern.

    Für die nordrhein-westfälischen Absolventinnen und Absolventen der neuen Lehr-

    amtsstudiengänge (Bachelor/Master of Education) nach dem Lehrerausbildungs-gesetz 2009 (LABG) in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung vom18.06.2009 (beinhaltet ein Praxissemester) ist auch der Nachweis über die Teil-nahme an einem Eignungspraktikum Einstellungsvoraussetzung für den Vorberei-tungsdienst (siehe unter Ziffer 5.5).

    -   Studierende, die ihr Studium mit einem der nachfolgend genannten alten Lehräm-ter  abgeschlossen haben oder noch abschließen werden, treten aus ausbildungs-rechtlichen Gründen den Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt an und legen dieZweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ab:

    •  Lehramt für die Primarstufe•  Lehramt für die Sekundarstufe I•  Lehramt für die Sekundarstufe II•  Lehramt für Sonderpädagogik

    Die Einstellungsmöglichkeiten für die ausgebildeten Lehrkräfte an den verschiedenenSchulformen im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen regelt der jährliche Ein-stellungserlass (siehe in der Rubrik Rechtsgrundlagen im LehrereinstellungsportalLEO unter  www.leo.nrw.de).

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    http://www.leo.nrw.de/http://www.leo.nrw.de/http://www.leo.nrw.de/http://www.leo.nrw.de/

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    2.3 Mehrere Lehrämter

    Bewerberinnen und Bewerber, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für zweiLehrämter eine Erste Staatsprüfung oder einen Master of Education nachgewiesenhaben, absolvieren den Vorbereitungsdienst und die (Zweite) Staatsprüfung nach

    Wahl in einem dieser Lehrämter. Durch Ablegen der (Zweiten) Staatsprüfung erwer-ben sie nach Maßgabe des § 15 LABG auch die Lehramtsbefähigung für das weitereLehramt.

    Die gleichzeitige Bewerbung für mehrere Lehrämter ist nicht zulässig.

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    3 Einstellungstermine und Fristen

    3.1 Einstellungstermine

    Regelmäßiger Einstellungstermin ist nach derzeitiger Rechtslage jeweils der 01. Maieines Jahres. Hierfür muss die Bewerbung stets bis zum 15. November des Vorjahresbei der Einstellungsbehörde (Bezirksregierung) vorliegen. Fällt der 15. November aufeinen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächste Werktag.

    Seit 2007 hat Nordrhein-Westfalen auch zu einem zweiten jährlichen Termin im Herbsteingestellt. Über die Einrichtung dieses Zusatztermins wird jährlich neu entschieden.Zusätzlicher Einstellungstermin ist der 01. November eines Jahres.

    Aktuelle Informationen und Vorankündigungen zu den jeweiligen Bewerbungsverfah-ren werden im Bewerbungsportal unter  www.sevon.nrw.de veröffentlicht.

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    3.2 Einstellungstermin 01.05.2016 (Fristen und Terminplan)

    •   Ausschlusstermin  zur Vorlage der Bewerbung ist der 16. November 2015.•  Erst nach Bewerbungsschluss kann in Kenntnis der Anzahl gültiger Bewerbun-

    gen entschieden werden, ob ein Zulassungsverfahren   durchgeführt werdenmuss (zum Zulassungsverfahren siehe unter Ziffer 4.4). Ab dem 09. Dezember

    2015 werden die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber durch die jeweilszuständige Bezirksregierung schriftlich  informiert, falls ihr Lehramt von einerZulassungsbeschränkung betroffen ist.

    •  Nachreichfr ist für Unterlagen (siehe Ziffer 4.2)o  für Lehrämter ohne Zulassungsbeschränkung ist der 15. April 2016;o  für Lehrämter mit Zulassungsbeschränkung ist der 19. Februar 2016.

    •  Die Versendung der Einstellungsangebote erfolgto  für Lehrämter ohne Zulassungsbeschränkung ab dem 14. Januar 2016;o  für Lehrämter mit Zulassungsbeschränkung ab dem 14. März 2016.

    •  Die  Aushändigung der Ernennungsurkunden   erfolgt am 29. April 2016 durch die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbil-

    dung.

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    4 Bewerbungs- und Einstellungsverfahren

    4.1 Bewerbungsstart und -schluss

    Die Online-Bewerbung wird zum jeweiligen Bewerbungsstart freigeschaltet. Gleichzei-

    tig werden die aktuellen Unterlagen zum Bewerbungsverfahren einschließlich derÜbersichten zu den Ausbildungsstandorten veröffentlicht, die im jeweiligen Verfahrengewählt werden können (siehe auch unter Ziffer 4.6).

    Der als Bewerbungsschluss angegebene Termin ist eine Ausschlussfrist (§§ 188, 193BGB)! Nach diesem Termin kann eine Bewerbung nicht mehr angenommen wer-den. Eine Berücksichtigung für das betreffende Seminareinweisungsverfahrenist dann nicht mehr möglich. 

    Bitte beachten Sie: Zur Wahrung der vorgenannten Bewerbungsfrist ist es zwingenderforderlich, dass der Ausdruck Ihrer Onl ine-Bewerbung mit den erforder lichen

    Unterschriften und beizufügenden Anlagen fristgerecht der Einstellungsbehörde(Bezirksregierung) vorliegt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist is t der Ein-gangsstempel der Bezirksregierung. Das bloße Ausfüllen des Einstellungsantragsim Internet ist zur Fristwahrung nicht ausreichend. Reichen Sie die erforderl ichenBewerbungsunterlagen deshalb bitte rechtzeitig ein. 

    Der Ausdruck kann nach erfolgreichem Abschluss der Online-Bewerbung erstellt wer-den. Hierfür ist es zum Abschluss Ihrer Online-Bewerbung erforderlich, dass Sie einePDF-Datei aus dem Internet laden. Bitte achten Sie darauf, dass die Sicherheitsein-stellungen Ihres Browsers dies zulassen.

    Bitte beachten Sie auch Folgendes:  Unvollständig eingereichte Unterlagen könnenzum Ausschluss aus dem Verfahren führen. Ihre eingereichten Unterlagen werden vonder Bezirksregierung in der Reihenfolge des Eingangs auf Vollständigkeit geprüft. DieBezirksregierung kann Sie auf fehlende Unterlagen und vergessene Unterschriften nurdann rechtzeitig vor Bewerbungsschluss aufmerksam machen, wenn Sie sich frühzei-tig bewerben. Nach dem Bewerbungsschluss können nur die besonders ausgewiese-nen Unterlagen (z. B. das Masterzeugnis) nachgereicht werden.

    Da die Prüfung der eingegangenen Bewerbungen Priorität hat, können telefonischeAnfragen zum Eingang Ihrer Bewerbung nicht beantwortet werden. Wenn Sie sichüber den Bearbeitungsstand Ihrer Bewerbung informieren möchten, machen Sie bitte

    von der Statusabfrage Gebrauch.Aus vorgenanntem Grund kann auch die Bearbeitung von E-Mail-Anfragen ggf. nur mitzeitlicher Verzögerung erfolgen.

    Die Behörde, die Ihre Bewerbung entgegen nimmt, bemüht sich im Rahmen ihrer per-sonellen Möglichkeiten zu überprüfen, ob Unterlagen fehlen oder fehlerhaft sind. Bittebeachten Sie, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, Sie zu benachrichtigen,wenn die Unterlagen fehlerhaft ausgefüllt oder unvollständig sind.

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    4.2 Nachreichmöglichkeiten und -fris ten

    Folgende Unterlagen können Sie nachreichen (siehe Nachreichfristen unter Ziffer 3.2):

    •  Zeugnis über die Erste Staatsprüfung oder das Masterzeugnis (Master of Edu-

    cation gemäß der Lehramtszugangsverordnung v. 18.06.2009 i. V. m. dem Leh-rerausbildungsgesetz v. 12.05.2009)•  Anerkennungsbescheid (sowie das anzuerkennende Prüfungszeugnis)•  Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung•  Zeugnis über eine Prüfung für ein weiteres Lehramt

    Ebenfalls nachgereicht werden können:

    •  Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit/Ausbildung (nur im Lehramt an Berufs-kollegs)

    •  Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht

    In Abhängigkeit von der Anzahl eingegangener Bewerbungen kann es bei einzelnenLehrämtern zu Zulassungsbeschränkungen (siehe auch unter Ziffer 4.4) kommen.Soweit ein Lehramt wegen Bewerberüberhang einer Zulassungsbeschränkung unter-worfen werden muss, informiert die zuständige Bezirksregierung die betroffenen Be-werberinnen und Bewerber darüber. Im Zulassungsverfahren gilt die bekannt gemach-te verkürzte Nachreichfrist.

    Bitte beachten Sie, dass auch das von Ihnen zu beantragende erweiterte Führungs-zeugnis rechtzeitig vor dem Einstellungstermin vorliegen muss (siehe unter Ziffer 5.4).

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    4.3 Zum Verfahrensablauf

    Die Bezirksregierungen als Einstellungsbehörden prüfen die eingereichten Bewer-bungsunterlagen, bewerten die Dringlichkeit der Ortswünsche (siehe auch unter Ziffer4.9) und erfassen die Daten.

    Jede Bewerberin und jeder Bewerber erhält ein Bestätigungsschreiben der Bezirksre-gierung mit einem Ausdruck der erhobenen Daten sowie einer Übersicht ggf. nochfehlender Unterlagen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich in der Statusabfra-ge der Online-Bewerbung über den aktuellen Bearbeitungsstand sowie die fehlendenUnterlagen zu informieren.

    Nach Bewerbungsschluss wird in einem ersten Schritt geprüft und entschieden, ob einLehramt einer Zulassungsbeschränkung gem. §§ 40 ff Ordnung des Vorbereitungs-dienstes und der Staatsprüfung (OVP) unterworfen werden muss (zur Durchführungdes Zulassungsverfahren siehe unter Ziffer 4.4). Während des laufenden Bewer-bungsverfahrens kann darüber noch keine Entscheidung getroffen werden. Falls IhrLehramt einer Zulassungsbeschränkung unterworfen ist, werden Sie hierüber schrift-lich informiert.

    Für die Bewerberinnen und Bewerber, die einen Schulformschwerpunkt wählen kön-nen, werden die Ausbildungsplätze in jeder Schulform einer Schulstufe ermittelt und ineinem besonderen Vergabeverfahren (siehe unter Ziffer 4.8) verteilt.

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    Die Bezirksregierungen  versenden die Angebote an die Bewerberinnen und Bewer-ber und weisen diese einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zu (sieheauch unter Ziffer 4.7). Im Einstellungsangebot werden Sie auch über den ggf. zuge-wiesenen Schulformschwerpunkt und über die ggf. zugewiesenen Ausbildungsfächerinformiert.

    Innerhalb der Nachreichfrist legen die Bewerberinnen und Bewerber die nachzu-reichenden Unterlagen (siehe Ziffer 4.2) der Bezirksregierung vor. Bitte beachten Sie,dass verspätet eingereichte Unterlagen zum Ausschluss aus dem Verfahren führen(siehe auch Ziffer 3.2).

    Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung teilen die zugewiesenen Bewer-berinnen und Bewerber den Ausbildungsschulen zu und händigen die Ernennungsur-kunden mit Wirkung zum Beginn des Vorbereitungsdienstes aus.

    Informationen zum Verfahrensablauf im jeweils aktuellen Einstellungsverfahren (Nach-

    reichtermine, Termine zu denen mit Entscheidungen zu rechnen ist, Vereidungster-min) entnehmen Sie bitte den Hinweisen unter Ziffer 3.2.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    4.4 Zulassungsverfahren

    Sollten mehr Bewerbungen eingehen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen,muss ein Zulassungsverfahren durchgeführt werden. Die zur Verfügung stehendenAusbildungsplätze werden gem. § 6 Abs. 2 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) verge-ben:

    •  vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens ei-nem Fach, in dem nach den Feststellungen des für Schule zuständigen Ministe-riums ein dringender Bedarf besteht,

    •  mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der Studienabschlüsse (Mittelwertaus Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung),

    •  bis zu 25 von 100 nach der Wartezeit seit der ersten Bewerbung,•  bis zu 5 von 100 für Härtefälle.

    Als Wartezeit werden z.B. die Zahl bisheriger vergeblicher Bewerbungen (siehe unterZiffer 5.5), geleistete Dienstzeiten im Wehr-/Ersatzdienst / freiwilliges soziales Jahr

    oder Zeiten der häuslichen Betreuung von minderjährigen Kindern und Verzögerungenauf Grund der Pflege naher Angehöriger berücksichtigt.

    Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen schriftlich das Angebot an oder erklärenihren Nichtantritt unter Nennung des Grundes. Bewerberinnen und Bewerber, die nachDurchführung eines Zulassungsverfahrens den Vorbereitungsdienst ohne wichtigenGrund (§ 5 Abs. 2 Satz 5 OVP) nicht antreten, werden in einem etwaigen Zulassungs-verfahren des nächsten Einstellungstermins nicht berücksichtigt (§ 48 OVP).

    Ausbildungsplätze, die von zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern nicht in An-spruch genommen werden, werden im Wege des Nachrückverfahrens an die weiteren

    Bewerberinnen und Bewerber vergeben.[zum Inhaltsverzeichnis]

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    4.5 Bewerbungsrücknahmen

    Sollten Sie an einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum aktuellen Einstel-lungstermin nicht mehr interessiert sein, teilen Sie dies bitte umgehend schriftlich derBezirksregierung mit, bei der Sie die Unterlagen eingereicht haben. Nach Erhalt eines

    Einstellungsangebotes ist eine Absage an die Bezirksregierung zu richten, von der Siediesen Bescheid erhalten haben.

    Bitte beachten Sie, dass Bewerberinnen und Bewerber, die nach Durchführung einesZulassungsverfahrens den Vorbereitungsdienst ohne wichtigen Grund nicht antreten,in einem etwaigen Zulassungsverfahren des nächsten Einstellungstermins nicht be-rücksichtigt werden. Näheres zum Zulassungsverfahren finden Sie unter Ziffer 4.4.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    4.6 Ausbi ldungsorte, die gewählt werden können

    Die Vergabe von Ausbildungsplätzen findet landesweit zentral statt. Dieses Verfahrenist so ausgerichtet, dass sich Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst grundsätzlichnicht auf einen bestimmten Ort, sondern auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalenbeziehen. Bewerberinnen und Bewerber können jedoch bis zu vier Ortswünsche inihren Bewerbungsunterlagen angeben. Die Einstellungsbehörden (die Bezirksregie-rungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster) sind bestrebt, im Rah-men der fächerspezifischen Kapazitäten den Ortswünschen zu entsprechen.

    Das Einstellungsverfahren in den Vorbereitungsdienst erfasst alle aufnehmenden Zen-tren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) im Land Nordrhein-Westfalen. Siekönnen daher Orte von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung aus verschiede-nen Bezirksregierungen wählen. Eine Bewerbung ist aber nur bei der Bezirksregierungzulässig, in deren Bezirk der von Ihnen an erster Stelle gewünschte Ausbildungsortliegt. Bei den nachrangig angegebenen Ortswünschen kann es sich davon unabhän-gig auch um Orte von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung handeln, die imZuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksregierung liegen.

    Der Stand der Planung ist der entsprechenden lehramtsspezifischen Übersicht derOrte der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu entnehmen, die im On-line-Bewerbungsformular sowie unter  www.sevon.nrw.de (Rubrik "Hinweise zum Ver-fahren") jeweils ab Bewerbungsstart zur Verfügung stehen. Vor Auswertung der An-träge auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Zahl der Bewerberinnen undBewerber in den einzelnen Fächerkombinationen nicht bekannt. Deshalb kann eineverbindliche Aussage über die einzurichtenden Fachseminare an den Zentren fürschulpraktische Lehrerausbildung im Vorfeld nicht gemacht werden. Änderungen sindnach Abschluss des Bewerbungsverfahrens daher nicht ausgeschlossen.

    Bevor Sie in Ihrer Bewerbung verbindliche Angaben zu Ihren Ortswünschen machen,sollten Sie eventuelle Fragen zur Zuordnung von Ausbildungsschulen zum Einzugsbe-reich eines ZfsL vorab klären. Über die Ausbildungsschulen, die im Einzugsbereicheines ZfsL liegen, können Sie sich beim jeweiligen ZfsL in der Regel im Internet aufdessen Homepage informieren. Die Kontaktdaten finden Sie unter www.zfsl.nrw.de 

    (Link).[zum Inhaltsverzeichnis]

    http://www.sevon.nrw.de/http://www.sevon.nrw.de/http://www.sevon.nrw.de/http://www.zfsl.nrw.de/http://www.zfsl.nrw.de/http://www.zfsl.nrw.de/http://www.sevon.nrw.de/

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    4.7 Einstellungsangebot - Ausbildungsort

    Sofern das jeweilige Lehramt keiner Zulassungsbeschränkung (siehe unter Ziffer 4.4)unterworfen ist, erhalten die Bewerberinnen und Bewerber die Mitteilung über ihrenAusbildungsort. Sollte für das Lehramt eine Zulassungsbeschränkung erforderlich

    sein, erhalten die Bewerberinnen und Bewerber ein Angebot für einen Ausbildungs-platz, sofern sie in einem Auswahlverfahren berücksichtigt werden konnten. Sowohl imFall der Zusage als auch im Falle der Absage informiert die Bezirksregierung schrift-lich. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung können keine telefonischen odermündlichen Auskünfte erteilt werden. 

    Sie haben keinen Anspruch auf eine Einstellung zu einem bestimmten Termin oder aneinem bestimmten Ort. Vorherige Zusagen sind unzulässig. Wenn Sie den Dienst amangegebenen Ort nicht antreten, werden Sie keinem anderen Ausbildungsort zuge-wiesen.

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    4.8 Chancen für eine wunschgemäße Zuweisung

    Nach dem Bewerbungsschluss wird ein IT-gestütztes Verfahren zur Verteilung derAusbildungsplätze mit dem Ziel durchgeführt, den Bewerberinnen und Bewerbern einEinstellungsangebot an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung erteilenzu können, in dem die Ausbildung in ihren Fächern erfolgen kann. Des Weiteren ist esZiel, dabei eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Zentren für schulpraktischeLehrerausbildung des Landes zu erreichen. Auch die Ortswünsche der Bewerberinnenund Bewerber sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. In diesem Verfahrenhängen die Chancen für eine wunschgemäße Zuweisung an ein Zentrum für schul-praktische Lehrerausbildung insbesondere von der Zusammensetzung des konkretenBewerberfeldes ab. Die im Studium erreichten Noten sind für die Vergabe des Ausbil-dungsortes unerheblich.

    Entsprechend der rechtlichen Vorgaben erfolgt die Verteilung der Ausbildungsplätzezunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte (sieheauch nachfolgende Ausführungen unter "Soziale Kriterien") und danach nach Fächer-kombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid. Auf dieser Grundla-ge werden zunächst entsprechende Ranglisten der Bewerberinnen und Bewerber er-stellt und dann die Ausbildungsplätze zugewiesen.

    Ihre Chancen für eine wunschgemäße Zuweisung können Bewerberinnen und Bewer-ber im Rahmen des dargestellten Verfahrens erhöhen, indem sie – sofern bei ihrerFächerkombination möglich – von der Möglichkeit, unterschiedliche Ortswünsche an-geben zu können, auch Gebrauch machen. Sollte dann eine Zuweisung entsprechenddem Erstwunsch nicht möglich sein, können im Verfahrensablauf bis zu drei weitere,nachrangige Ortswünsche in weiteren Schritten geprüft werden. Werden jedoch imEinzelfall keine weiteren Ortswünsche genannt, gibt die Bewerberin oder der Bewer-ber die Zuweisung eines alternativen Ortes eines Zentrums für schulpraktische Leh-rerausbildung frei (landesweite Zuweisung).

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    4.9 Soziale Kriterien

    4.9.1 Geltendmachung im Bewerbungsverfahren

    Im Bewerbungsverfahren können schwerwiegende soziale Gesichtspunkte zur Be-

    gründung einer Ortsgebundenheit geltend gemacht werden. Über deren Berücksichti-gung in Form von Sozialpunkten entscheidet die für eine Bewerbung jeweils zuständi-ge Bezirksregierung im Einzelfall.

    Sozialpunkte werden grundsätzlich nur anerkannt, sofern sie bis zum Bewer-bungsschluss geltend gemacht werden und die entsprechenden Nachweise derBezirksregierung vorliegen.  Bitte beachten Sie, dass die Ernennung zur Beamtinbzw. zum Beamten und die örtliche Zuweisung zurückzunehmen sind, wenn sie durchwahrheitswidrige Angaben herbeigeführt wurden.

    Den rechtlichen Vorgaben entsprechend werden Bewerberinnen und Bewerber mit

    sogenannten Sozialpunkten vorrangig dem gewünschten Ausbildungsstandort zuge-wiesen (siehe unter Ziffer 4.8). Sie wirken sich lediglich auf die Ortsvergabe nicht je-doch auf die Zulassung zum Vorbereitungsdienst aus.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    4.9.2 Vergabe von Sozialpunkten

    Die nachfolgende Übersicht gibt Ihnen einen Überblick über die Anzahl der nach all-gemeiner Verwaltungspraxis zuerkannten Sozialpunkte.

    Soziale Kri terien Punkte

    a) Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft 3b) Alleinige Verantwortung für einen anerkannten Pflegefall 12c) Mitbetreuung eines Pflegefalls 4d) Alleinstehende(r) mit minderjährigen Kind(ern) im eigenen Haushalt 9e) Ortsgebundenes Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis der Partne-

    rin / des Partners (im Falle der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, giltnicht für die eheähnliche Gemeinschaft) 2

    f) Minderjährige Kinder, pro Kind 4g) Kinder mit nachgewiesenen gesundheitlichen oder

    erzieherischen Problemen 2h) Schwerbehinderung, je nach GdB 5-10i) Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber 5 j) Sonstige soziale Gründe nach Anerkennung durch die Bezirksregierung 1k) Mitgliedschaft in einer gewählten Vertretung kommunaler

    Gebietskörperschaften (z.B. Ratsmandat bei einer Kommune) 9

    Die Begründung der sozialen Kriterien muss anhand von Urkunden und Bescheini-gungen erfolgen. Bescheinigungen dürfen bei Abgabe der Unterlagen nicht älter alsdrei Monate sein. Dies gilt jedoch nicht für den Nachweis über eine Schwerbehinde-rung oder Gleichstellung (siehe unten). Die Nachweise sind bis zum Bewerbungs-schluss möglichst gleichzeitig mit dem Einstellungsantrag (Vordruck LID 102) einzu-reichen. Verspätet eingereichte Nachweise können nicht mehr berücksichtigt werden:

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    a) Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft:Verheiratete Bewerberinnen und Bewerber sowie Bewerberinnen und Bewerberin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhalten generell 3 Punkte auf-grund ihrer diesbezüglichen Angaben zum Personenstand. Weitere Eintragun-gen sind nicht erforderlich.

    b) Alleinige Verantwortung für einen anerkannten, ärztlich bescheinigten Pflegefall:Die Anerkennung kann nur erfolgen, wenn die Pflegebedürftigkeit durch eineärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Es werden nur ärztliche Beschei-nigungen anerkannt, in denen die Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 ff. So-zialgesetzbuch (SGB) XI bescheinigt wird. Der Nachweis einer vorliegendenBehinderung reicht nicht aus. Bei der Berücksichtigung eines Pflegefalles wer-den strenge Maßstäbe angelegt.

    Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss eine von ihr/ihm rechtsverbindlich un-terschriebene Erklärung abgeben, dass sie bzw. er für den Pflegefall die alleini-

    ge Verantwortung trägt und mit ihr/ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Er-klärung muss zusätzlich enthalten, warum keine andere Person die Pflegeübernehmen kann.

    c) Mitbetreuung eines Pflegefalls:Die Anerkennung der Mitbetreuung eines Pflegefalls kann nur erfolgen, wennder Pflegefall durch einen entsprechenden Bescheid anerkannt ist und die Mit-betreuung durch einen Anerkennungsbescheid der Krankenkasse nachgewie-sen ist.

    d) Alleinstehende(r) mit minderjährigem(n) Kind(ern) im eigenen Haushalt:

    (ledig, geschieden, getrennt lebend oder verwitwet)Nachweis: Geburtsurkunde(n), Meldebescheinigung(en)

    e) Ortsgebundenes Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis derPartnerin/ des Partners:Das ortsgebundene Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis der Ehepartnerin oderdes Ehepartners muss mindestens noch ein Jahr nach Beginn des Vorberei-tungsdienstes andauern (dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaf-ten, aber nicht für eheähnliche Gemeinschaften).Nachweis: Bescheinigung über das Ausbildungsverhältnis oder Beschäfti-gungsverhältnis oder Studienbescheinigung, in beiden Fällen mit Angabe der

    voraussichtlichen Dauer.

    f) Minderjährige Kinder:Nachweis: Geburtsurkunden; bei Schwangerschaft: Schwangerschaftsbeschei-nigung mit Datum der erwarteten Niederkunft.

    g) Kinder mit nachgewiesenen gesundheitlichen oder erzieherischen Problemen:Ein Kind muss aus erheblichen gesundheitlichen Gründen an einen bestimmtenOrt gebunden sein oder besonderer Pflege bedürfen (Nachweis: Ärztliche Be-scheinigung) oder es liegen besondere erzieherische Probleme vor, z.B. wennein Kind eine Förderschule nur am angestrebten Ausbildungsort besuchen kann

    (Nachweis: Ärztliche Bescheinigung, Bescheinigung der Schule).

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    h) Schwerbehinderung oder Gleichstellung:Liegt eine Schwerbehinderung der Bewerberin bzw. des Bewerbers vor oder isteine Bewerberin bzw. ein Bewerber einer schwerbehinderten Person gleichge-stellt, muss dies hinreichend belegt werden (Nachweis: z.B. beglaubigte Kopiedes Schwerbehindertenausweises bzw. des Gleichstellungsbescheides).

    i) Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber (siehe unter h)

     j) Sonstige soziale Gründe nach Anerkennung durch die Bezirksregierung:Hier muss in jedem Einzelfall durch die zuständige Bezirksregierung geprüftwerden. Entsprechende Nachweise sind beizufügen.

    Von Bewerberinnen und Bewerber, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, ist zu beachten, dass die eheähnliche Gemeinschaft vor Abgabe derBewerbung bestehen muss. Nur dann kann sie berücksichtigt werden. AlsNachweise sind eine von dem / der Bewerber/in sowie von dem / der Partner/in

    rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung über eine eheähnliche Gemein-schaft und eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der hervorgeht, dassbeide Personen unter der angegebenen Anschrift gemeldet sind, notwendig.

    Bewerber/innen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit  geltend machen, müsseneinen aktuellen Nachweis über eine bestehende, langjährige ehrenamtliche Tä-tigkeit vorlegen.

    k) Ortsgebundenheit durch Mitgliedschaft in einer gewählten Vertretung kommu-naler Gebietskörperschaften:

    z.B. aktive Wahrnehmung eines Ratsmandates bei einer Kommune (Nachweis:Bescheinigung mit Angabe der Mandatsperiode)

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    4.10 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulformen

    Bewerberinnen und Bewerber werden in den dem angestrebten Lehramt entspre-chenden Schulformen und Schulstufen ausgebildet. Sie können je nach LehramtWünsche hinsichtlich der Schulform äußern. Werden keine Wünsche angegeben, ent-scheidet die Einstellungsbehörde.

    Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der in dieser Schul-form verfügbaren Ausbildungsplätze, entscheidet das Los. Zudem ist eine gleichmäßi-ge Auslastung der Ausbildungsschulen sicherzustellen. Der im Vergabeverfahrenvergebene Schulformschwerpunkt ist nicht abänderbar.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    4.11 Zuweisung einer sonderpädagogischen Fachrichtung

    Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik oder fürdas Lehramt für sonderpädagogische Förderung erfolgt in der Regel nach Wahl der

    Bewerberinnen und Bewerber in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen derLehramtsprüfung (Erste Staatsprüfung oder Masterprüfung). Aus Kapazitätsgründenkann die Ausbildung auch in der nicht gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung

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    erfolgen. Bitte entnehmen sie weitere Informationen dem Merkblatt für den Vorberei-tungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik / Lehramt für sonderpädago-gische Förderung, welches Ihnen im Bewerbungsportal SEVON zur Verfügung steht.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    5 Bewerbungsunterlagen

    5.1 Online-Bewerbung

    •  In der Online-Bewerbung werden Ihre persönlichen Daten abgefragt.•  Beachten Sie die Info-Buttons, die Ihnen wichtige Hinweise und Erklärungen

    zum Ausfüllen der Felder geben. •  Falsche Angaben können zum Ausschluss aus dem Verfahren oder zu einer

    späteren Entlassung führen. •  Drucken Sie am Ende Ihren Antrag zweimal aus. Eine Ausfertigung ist für Ihre

    Unterlagen bestimmt. •  Die zweite Ausfertigung senden Sie bitte unterschrieben und mit den erforder-

    lichen Unterlagen so rechtzeitig ab, dass sie spätestens zum  Ausschlusster -min bei der im Antrag genannten Bezirksregierung vorliegen (siehe auch unterZiffer 3.2). Es ist die Bezirksregierung für Sie zuständig, in deren Bezirk ihrErstwunsch liegt. 

    •  Ihre Unterschrift  ist viermal erforderlich; dreimal auf dem Antrag und einmalauf dem Lebenslauf. Fehlende Unterschriften führen zum Ausschluss aus demBewerbungsverfahren. 

    Ausgedruckte und von der Antragstellerin/vom Antragsteller unterschriebene Antrags-unterlagen (LID-Bögen 102 inklusive der erforderlichen Unterlagen) die nicht innerhalbder Ausschlussfrist bei der zuständigen Bezirksregierung eingegangen sind, könnennicht mehr berücksichtigt werden; entscheidend ist das Datum des Eingangs beider Einstellungsbehörde (Eingangsstempel der Bezirksregierung). Verspäteteingegangene Antragsunterlagen führen zum Ausschluss aus dem weiteren Ver-fahren. Verlängerte Postlaufzeiten oder sonstige Gründe für eine verspätete Einrei-chung Ihrer Antragsunterlagen werden Ihnen zugerechnet.

    Die Behörde, die Ihre Bewerbung entgegen nimmt, bemüht sich im Rahmen ihrer per-

    sonellen Möglichkeiten zu überprüfen, ob Unterlagen fehlen oder fehlerhaft sind. Bittebeachten Sie jedoch, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, Sie zu benachrich-tigen, wenn die Unterlagen fehlerhaft ausgefüllt oder unvollständig sind. Besonderszum Bewerbungsschluss kann keine zeitnahe Prüfung Ihrer Unterlagen erfolgen.

    Die eingereichten Unterlagen werden Bestandteil Ihrer Personalakte.

    Über den Bearbeitungsstand Ihrer Bewerbung können Sie sich in der Statusabfrageder Online-Bewerbung informieren. Die dort eingestellten Informationen werden täglich(außer Samstag und Sonntag) aktualisiert.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

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    5.2 Zeugnisanerkennung

    Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Erste Staatsprüfung oder ihre Masterprü-fung (Master of Education) nicht in Nordrhein-Westfalen abgelegt haben, müssen ihrZeugnis hinsichtlich des Zugangs zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst

    als gleichwertig geeignet anerkennen lassen. Es können nur Anerkennungen für dienachfolgenden neuen Lehrämter nach § 3 LABG ausgesprochen werden:

    •  Lehramt an Grundschulen•  Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen•  Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen•  Lehramt an Berufskollegs•  Lehramt für sonderpädagogische Förderung

    Von Inhaberinnen oder Inhabern eines nicht-lehramtsbezogenen Hochschulab-schlusses (z.B. Diplom, Magister, Master of Science) ist Folgendes zu beachten:

    Anerkennungen als Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt können nicht mehr ausge-sprochen werden. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist nurnoch dann im Einzelfall möglich, wenn die Bewerberinnen und Bewerber bereits übereine gültige Anerkennung des nicht-lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses alsErste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt nach altem Recht verfügen.

    Welche Bezirksregierung für die Anerkennung zuständig ist, können Sie im Internetunter dem Linkhttp://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/Zustaendige-Stellen/index.html

    nachlesen.

    Eine beglaubigte Kopie des Anerkennungsbescheids und eine beglaubigte Kopie deranerkannten Prüfung(en) sollen umgehend – spätestens zum letztmöglichen Nach-reichtermin – bei der die Bewerbung bearbeitenden Bezirksregierung eingereicht wer-den.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    5.3 Übersicht über die Antragsunterlagen

    Nach dem Ausfüllen und Ausdrucken Ihres Online-Bewerbungsbogens erhalten Sieeine individuelle Übersicht der in Ihrem Fall erforderlichen Unterlagen. Die dort ange-kreuzten Unterlagen müssen mit der von Ihnen unterschriebenen Druckversion IhresAntrages innerhalb der genannten Ausschlussfrist (nach der online durchgeführtenBewerbung) bei der im Antrag genannten Bezirksregierung eingegangen sein. DieserTermin ist ein Ausschlusstermin. Unterlagen, die danach eingehen, können nicht mehrberücksichtigt werden und führen zum Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsver-fahren (siehe auch unter Ziffer 3.2 und 5.1).

    Reichen Sie keine Originalurkunden ein, sondern beglaubigte Kopien/Abschriften.

    Hier finden Sie eine allgemeine Übersicht über die Unterlagen, die für eine erfolg-reiche Online-Bewerbung erforderlich sein können:

    http://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/Zustaendige-Stellen/index.htmlhttp://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/Zustaendige-Stellen/index.htmlhttp://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/Zustaendige-Stellen/index.htmlhttp://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/Zustaendige-Stellen/index.html

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     Achtung!   Die mit einem Sternchen  * gekennzeichneten Antragsunterlagen könnenbis zu der im Bewerbungsverfahren geltenden Nachreichfrist nachgereicht werden.

    1. Druckversion Ihres Antrages (kann nach Absendung der Online-Bewerbung er-stellt werden)

    2. Unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Passfoto

    3. Geburtsurkunde (beglaubigter Registerausdruck) oder ggf. Ausdruck aus demEheregister (Eheurkunde oder beglaubigter Registerausdruck)

    4. Bei Verheirateten: Ausdruck aus dem Eheregister (Eheurkunde oder beglaubig-ter Registerausdruck)

    5. Bei standesamtlich eingetragenen Lebenspartnerschaften: Ausdruck aus demLebenspartnerschaftsregister (Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigterRegisterausdruck)

    6. ggf. Geburtsurkunde(n) der Kinder/des Kindes / (beglaubigter Registeraus-druck)

    Schwangerschaftsbescheinigung mit Datum der erwarteten Niederkunft

    7. amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises über die Hochschulzugangsberech-tigung (in der Regel Abiturzeugnis)

    8. a) Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Lehramtsstudium in Nordrhein-

      Westfalen absolviert haben:

    •  amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprü-fung* (ist auch von Absolventinnen / Absolventen des nordrhein-westfälischen Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrer-ausbildung“ / Bachelor-/Masterstudiengang nach altem Recht vorzu-legen) oder  

    •  amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses als Master ofEducation gemäß Lehramtszugangsverordnung vom 18.06.2009 *(nach neuem Recht) und 

    •  amtlich beglaubigte Kopien aller Hochschulabschlüsse ( i. d. RegelBachelorzeugnis), die vor Beginn des nordrhein-westfälischen Mas-terstudiums (Master of Education) nach neuem Recht abgelegt wur-den (Vorlage bis zum Bewerbungsschluss; bitte beachten Sie un-ten stehenden Hinweis) und 

    •  Teilnahmebescheinigung über das vollständig abgeleistete Eig-nungspraktikum oder alternativ die Anrechnungsbescheinigung überleitende Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit (nur bei nord-rhein-westfälischem Abschluss als Master of Education nach neuemRecht, weitergehende Informationen zum Eignungspraktikum sindunter  www.elise.nrw.de zu finden) (Vorlage bis zum Bewerbungs-schluss!).

    http://www.elise.nrw.de/http://www.elise.nrw.de/http://www.elise.nrw.de/http://www.elise.nrw.de/

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    •  ggf. eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über eine Erwei-terungsprüfung*

    b) Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Lehramtsstudium außerhalb desLandes Nordrhein-Westfalen absolviert haben:

    •  amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses * über die anerkannte(n)Prüfung(en) und 

    •  eine beglaubigte Kopie des Anerkennungsbescheides * und •  ggf. amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über eine Erweite-

    rungsprüfung mit Anerkennungsbescheid *

    9. ggf. amtlich beglaubigte Kopien weiterer Zeugnisse bzw. Diplome * (Bitte be-achten Sie den unten stehenden Hinweis.)

    10. ggf. Bescheinigung über die fachpraktische Tätigkeit / Ausbildung* (nur im

    Lehramt an Berufskollegs) (siehe auch unter Ziffer 5.6)

    11. Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht* bei einer Ausbildung inden Fächern Evangelische, Katholische oder Islamische Religionslehre

    12. ggf. Nachweise der Wartezeit nach § 6 des Lehrerausbildungsgesetzes von2009 (z.B. bei geleistetem Wehr- oder Zivildienst)

    13. ggf. Nachweis zu sonstigen sozialen Kriterien (siehe auch unter Ziffer 4.9.2)

    14. ggf. Meldebescheinigung als Nachweis entsprechender sozialer Kriterien (nichtälter als drei Monate) (siehe auch unter Ziffer 4.9.2)

    15. ggf. amtlich beglaubigte Kopie des gültigen Aufenthaltstitels (nur bei Nicht-EU-Staatsangehörigen). Siehe hierzu auch Ziffer 5.4

    16. Übersicht über die Antragsunterlagen 

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    Ergänzende Hinweise zu Ziffer 8a und 9

    •  Hochschulabschlüsse die dem Master of Education vorausgehen: Nordrhein-westfälische Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss als Mas-ter of Education nach dem Lehrerausbildungsgesetz v. 12.05.2009 i. V. m. der

    Lehramtszugangsverordnung v. 18.06.2009 (beinhaltet ein Praxissemester) er-werben bzw. bereits erworben haben, müssen aufgrund der Vorgaben des § 43der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) auchAngaben zu allen Hochschulabschlüssen machen, die vor Beginn des Master-studiums (Master of Education) nach neuem Recht abgelegt wurden. Neben ei-ner beglaubigten Kopie des Masterzeugnisses sind zusätzlich beglaubigte Ko-pien dieser Hochschulabschlüsse (in der Regel Bachelorzeugnis, §10 Lehrer-ausbildungsgesetz) sowie der Nachweis zum Eignungspraktikum vorzulegen.Diese zusätzlichen Unterlagen können nicht nachgereicht werden, sondernmüssen bis zum Bewerbungsschluss der zuständigen Bezirksregierung vorlie-gen. 

     Achtung:  Hiervon nicht betroffen sind Bewerberinnen und Bewerber aus anderenBundesländern, da in ihrem Falle die Anerkennungsbehörde die Gesamtnote festsetzt.Sie müssen beglaubigte Kopien der Hochschulabschlüsse zusammen mit dem Aner-kennungsbescheid vorlegen, der nur mit dieser Anlage gültig ist. Nicht betroffen sindauch diejenigen aus Nordrhein-Westfalen, die nach dem Modellversuch "Gestufte Stu-diengänge in der Lehrerausbildung" studiert haben und nach Abschluss des Master-studiums ein Zeugnis über die Erste Staatsprüfung durch das Landesprüfungsamt fürLehrämter an Schulen erhalten (Vgl. Hinweise des LPA unterhttp://www.pruefungsamt.nrw.de/AB1/Aussenstellen/index.html). 

    •  Weitere Lehramtsabschlüsse von Hochschulen in Nordrhein-Westfalen: Aufgrund der rechtlichen Vorgaben des § 43 der Ordnung des Vorbereitungs-dienstes und der Staatsprüfung (OVP), der bei der Durchführung eines Zulas-sungsverfahrens die Bildung einer Gesamtnote aus allen Lehramtsprüfungenvorschreibt, müssen weitere Lehramtsabschlüsse für andere schulformbezoge-ne oder andere schulstufenbezogene Lehrämter im Bewerbungsverfahren er-fasst werden. Die Vorlage beglaubigter Kopien der Lehramtsprüfungen ist zwin-gend erforderlich.

    •  Weitere Lehramtsabschlüsse von Hochschulen außerhalb von Nordrhein-Westfalen: Aufgrund der rechtlichen Vorgaben des § 43 der Ordnung des Vor-bereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP), der bei der Durchführung ei-nes Zulassungsverfahrens die Bildung einer Gesamtnote aus allen Lehramts-prüfungen vorschreibt, müssen weitere Lehramtsabschlüsse für andere schul-formbezogene oder andere schulstufenbezogene Lehrämter im Bewerbungs-verfahren erfasst werden. Neben der beglaubigten Kopie des Anerkennungsbe-scheides ist die Vorlage beglaubigter Kopien der anerkannten Prüfungen zwin-gend erforderlich.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    http://www.pruefungsamt.nrw.de/AB1/Aussenstellen/index.htmlhttp://www.pruefungsamt.nrw.de/AB1/Aussenstellen/index.htmlhttp://www.pruefungsamt.nrw.de/AB1/Aussenstellen/index.html

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    5.4 Erweitertes Führungszeugnis

    Neben der Einreichung der vorgenannten Antragsunterlagen ist ein aktuelles erweiter-tes Führungszeugnis gem. § 30 a Abs. 1 Nr. 2 b) Bundeszentralregistergesetz (BZRG)bei der für Ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei einer Behörde

    (Belegart "0E", Verwendungszweck "47.2 – jeweilige Lehramtsbezeichnung") zu bean-tragen. Es wird vom ausstellenden Bundesamt für Justiz der von Ihnen benannten Be-zirksregierung direkt zugeleitet und muss dort rechtzeitig noch vor dem Einstellungs-termin vorliegen.

    Das Schreiben, das Sie Ihrer Meldebehörde bei der Beantragung vorlegen müssen,wird Ihnen mit dem Ausdruck der Online-Bewerbung zur Verfügung gestellt. Die Frei-schaltung der Online-Bewerbung erfolgt zum jeweiligen Bewerbungsstart.

    Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses wird ergänzend auf das In-ternetportal des Bundesministeriums für Justiz verwiesen: www.bundesjustizamt.de. 

    Hier finden Sie insbesondere Informationen zur Beantragung für Personen, die sich imAusland befinden (einschließlich des in letzterem Falle erforderlichen Antragsvor-drucks).

    Hinweis: Für Nicht-EU-Staatsangehörige kann eine Ausnahmegenehmigung für dieErnennung zur / zum Beamtin / Beamten auf Widerruf gem. § 7 Beamtenstatusgesetz(BeamtStG) i. V m. § 3 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) nur dann durch die Be-zirksregierung beim zuständigen Ministerium beantragt werden, wenn das erweiterteFührungszeugnis sowie eine amtlich beglaubigte Kopie des gültigen Aufenthaltstitelsvorliegt.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    5.5 Eignungspraktikum

    Für die nordrhein-westfälischen Absolventinnen und Absolventen der neuen Lehr-amtsstudiengänge (Bachelor/Master of Education) nach dem Lehrerausbildungsgesetz2009 (LABG) in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung vom 18.06.2009(beinhaltet ein Praxissemester) ist auch der Nachweis über die Teilnahme an einemEignungspraktikum Einstellungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst. Im Einzel-fall können leitende Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit auf das Eignungsprak-tikum angerechnet werden. Der entsprechende Nachweis ist bis zum Bewerbungs-schluss vorzulegen. Weitere Informationen zum Eignungspraktikum sind hier zu fin-den:http://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Eignungspraktikum/index.html

    Studierende in Staatsexamens-Studiengängen, in Studiengängen der ModellversucheBA/MA in der Lehrerausbildung sowie Bewerberinnen und Bewerber aus anderenBundesländern müssen kein Eignungspraktikum nachweisen.

    [zum Inhaltsverzeichnis] 

    5.6 Nachweis der fachprakt ischen Tätigkeit (nur für das Lehramt an Berufs-kollegs)

    Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufs-kollegs müssen die ordnungsgemäß absolvierte fachpraktische Tätigkeit (Dauer in

    http://www.bundesjustizamt.de/http://www.bundesjustizamt.de/http://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Eignungspraktikum/index.htmlhttp://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Eignungspraktikum/index.htmlhttp://www.bundesjustizamt.de/

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    Vollzeit 12 Monate) nachweisen. Der Nachweis ist neben den erforderlichen Hoch-schulabschlüssen Voraussetzung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst.

     Al le Bewerberinnen und Bewerber, die in NRW studiert haben, erhalten die dem An-trag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst beizufügende Bescheinigung beim

    Landesprüfungsamt, welches die insgesamt ordnungsgemäß absolvierte fachprakti-sche Tätigkeit nach Prüfung der vorgelegten Nachweise abschließend feststellt. Bittebeachten Sie, dass das auch für Bewerberinnen und Bewerber gilt, die die fachprakti-sche Tätigkeit noch nach altem Recht absolviert haben oder noch nach altem Rechtabschließen.

    Im Falle von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in NRW studiert haben, erfolgtdie abschließende Feststellung der insgesamt ordnungsgemäß absolvierten fachprak-tischen Tätigkeit durch die in den Vorbereitungsdienst einstellende Bezirksregierung,der die diesbezüglichen Nachweise im Bewerbungsverfahren vorzulegen sind.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    5.7 Vergebliche bisherige Bewerbungen

    Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die in Nordrhein-Westfalen an Zulassungsverfah-ren teilgenommen und kein Einstellungsangebot erhalten haben, wird die Anzahl ihrervergeblichen, aber berücksichtigungsfähigen Bewerbungen nur bei einem etwaigenweiteren Zulassungsverfahren als Wartezeit gemäß LABG berücksichtigt. Bitte fügenSie das Absageschreiben der Bezirksregierung als Anlage Ihrer erneuten Bewerbungbei.

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    5.8 Angaben zu Unterhaltsleistungen

    Bitte machen Sie auch Angaben über eventuell geleistete Unterhaltszahlungen ausgesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung an ein nach § 2 Bundeskindergeldgesetz zuberücksichtigendes Kind oder an eine nicht erwerbstätige andere Person. Es werden jedoch nur Unterhaltsleistungen für "nichteigene Kinder" berücksichtigt, die vom Be-rechtigten in seinem Haushalt aufgenommen wurden (Kinder des Ehegatten, Pflege-kinder, Enkel).

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    5.9 Bewerbung aus dem Ausland

    Eine Online-Bewerbung ist über  www.sevon.nrw.de auch aus dem Ausland möglich.Die Übersendung des ausgedruckten, unterschriebenen Antragsformulars mit den er-forderlichen Unterlagen ist zur Einhaltung der Frist auch vorab per Fax oder E-Mailmöglich. Die Originalunterlagen sind danach umgehend per Post nachzusenden.

    Sie können auch einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese kanndann unter Vorlage der Vollmacht für Sie im gesamten Bewerbungsverfahren mit Aus-nahme der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses tätig werden, z.B.

    Bewerbung und Unterlagen einreichen. Allerdings wird ein eventuelles Versäumnis(z.B. Fristversäumnis) dieser Person Ihnen zugerechnet werden.

    http://www.sevon.nrw.de/http://www.sevon.nrw.de/http://www.sevon.nrw.de/http://www.sevon.nrw.de/

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    Für weitergehende Auskünfte stehen Ihnen die Dezernate 47.2 der Bezirksregierun-gen gerne zur Verfügung (Kontaktdaten siehe unter Ziffer 6.4).

    Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnis-ses unter Ziffer 5.4.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    6 Sonstiges

    6.1 Tauschbörse

    Bewerberinnen und Bewerber, die den Ihnen angebotenen Ort des Zentrums fürschulpraktische Lehrerausbildung gegen einen anderen Ort tauschen wollen, finden imInternet eine landesweite "Tauschbörse" unter der Adresse:www.brms.nrw.de/lehrerausbildung. 

    Der Zugang zur Tauschbörse wird in jedem Bewerbungsverfahren durch ein Passwortgeschützt. Dies bedeutet, dass nach Öffnen des Links, der auf der Internetseite derBezirksregierung Münster hinterlegt ist, ein Benutzername und ein Kennwort eingege-ben werden müssen, um auf die Tauschbörse zugreifen zu können. Benutzernameund Kennwort werden Ihnen mit dem Einstellungsangebot schriftlich durch die Bezirks-regierung mitgeteilt (siehe Ziffer 4.7).

    Voraussetzungen für einen Tausch sind:

    •  gleiches oder entsprechendes Lehramt;•  gleiche Fächerkombination;•  gleicher Schulformschwerpunkt.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    6.2 Verwendung der erfassten Daten

    Die erhobenen personenbezogenen Angaben werden automatisiert verarbeitet undgespeichert und an die mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst befassten Stel-len (Bezirksregierungen, Ministerium für Schule und Weiterbildung, Landesbetrieb fürInformation und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen, Landesamt für Besoldungund Versorgung, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, Landesprüfungsamt,

    Personalrat) weitergeleitet.

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    6.3 Anzeigepflicht über persönl iche Verhältn isse

    Jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse oder Ihrer Anschrift ist der Bezirksre-gierung unverzüglich anzugeben (z.B. durch Vorlage einer Geburts-, Eheurkunde oderbeglaubigte Registerausdrucke o. ä.). Nach Ihrer Einstellung senden Sie diese Mittei-lung über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung an die Bezirksregierung.Zusätzlich geben Sie diese Änderungen bitte unmittelbar dem Landesamt für Besol-

    dung und Versorgung (LBV) bekannt. Dem LBV sind zusätzlich alle Änderungen, dieIhre Bezüge betreffen (z.B. Bankverbindung o. ä.), unter Vorlage entsprechender Un-terlagen mitzuteilen. Hinweise des LBV finden Sie im Merkblatt für den Vorberei-

    http://www.brms.nrw.de/lehrerausbildunghttp://www.brms.nrw.de/lehrerausbildunghttp://www.brms.nrw.de/lehrerausbildung

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    tungsdienst des Landesamtes für Besoldung und Versorgung , welches Ihnen inder Rubrik "Hinweise zum Verfahren" im Bewerbungsportal SEVON zur Verfügungsteht.

    [zum Inhaltsverzeichnis]

    6.4 Kontaktdaten der Bezirksregierungen

    Bezirksregierung Kontaktdaten

    Arnsberg Laurentiusstr. 159821 ArnsbergTelefon: 0 29 31 / 82-0Telefax: 0 29 31 / 82-2520Email: [email protected] Internet: http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de 

    Detmold Leopoldstraße 1532754 DetmoldTelefon: 0 52 31 / 71-0Telefax: 0 52 31 / 71-1127Email: [email protected] Internet: http://www.bezreg-detmold.nrw.de 

    Düsseldorf Am Bonneshof 3540474 DüsseldorfPostfach 30086540408 DüsseldorfTelefon: 02 11 / 475-0Telefax: 02 11 / 475-2671Email: [email protected] Internet: www.bezreg-duesseldorf.nrw.de http://www.brd.nrw.de 

    Köln Zeughausstraße 2-1050667 KölnTelefon: 0221 / 147-0Telefax: 0221 / 147-3185Email: [email protected] Internet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/ 

    Münster Albrecht-Thaer-Str. 948147 MünsterTelefon: 02 51 / 411-0Telefax: 02 51 / 411-2525Email: [email protected] Internet: www.bezreg-muenster.nrw.de http://www.brms.nrw.de

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