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Oddo WerteFonds Jahresbericht zum 30.09.2016 KAPITALVERWALTUNGSGESELLSCHAFT Oddo Meriten Asset Management GmbH Herzogstraße 15, 40217 Düsseldorf VERWAHRSTELLE Kreissparkasse Köln Neumarkt 18-24, 50667 Köln

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Oddo WerteFonds

Jahresbericht zum 30.09.2016

KAPITALVERWALTUNGSGESELLSCHAFT Oddo Meriten Asset Management GmbH Herzogstraße 15, 40217 Düsseldorf VERWAHRSTELLE Kreissparkasse Köln Neumarkt 18-24, 50667 Köln

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Der Jahresbericht zum 30.09.2016 wurde durch die Oddo Meriten Asset Management GmbH erstellt. Düsseldorf, im Dezember 2016 Hinweise: Der Erwerb von Anteilen darf nur auf Grundlage des aktuellen Verkaufsprospektes, dem der letzte Jahresbericht und gegebenenfalls der letzte Halbjahresbericht beigefügt sind, erfolgen.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 2

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INHALTSVERZEICHNIS

Bericht der Verwaltung 4

Tätigkeitsbericht Berichtsperiode: 01.10.2015 - 30.09.2016 5

Vermögensübersicht 9

Vermögensaufstellung zum 30.09.2016 10

Während des Berichtszeitraumes abgeschlossene Geschäfte, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen 14

Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre 15

Ertrags- und Aufwandsrechnung (inkl. Ertragsausgleich) für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 16

Entwicklung des Fondsvermögens für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 17

Berechnung der Ausschüttung für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 18

Anhang: Sonstige Angaben 19

Anhang: Ergänzende Hinweise zur Derivateverordnung (DerivateV) 22

Anhang: Mitarbeitervergütung 23

Besteuerungsgrundlagen gem. § 5 InvStG für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 24

Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für das Investmentvermögen Oddo WerteFonds für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 25

Besonderer Vermerk des Abschlussprüfers 27

Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften 28

Statistische Angaben 47

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 3

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BERICHT DER VERWALTUNG

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

der vorliegende Jahresbericht informiert Sie für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 über den nach deutschem Recht aufgelegten Oddo WerteFonds.

Hinweis zur Verwaltungsvergütung Die Verwaltungsvergütung der Gesellschaft nach § 7 Abs. 1 der „Besonderen Anlagebedingungen“ beträgt bis zu 1,00 % p.a. des Wertes des Sondervermögens. Die derzeit in Rechnung gestellte Verwaltungsvergütung beträgt 0,65 % p.a.

Gesamtkostenquote Die Gesamtkostenquote (TER) gem. BVI für das am 30. September 2016 endende Geschäftsjahr beträgt 0,75 %.

Steuerliche Hinweise Die Zusammensetzung der steuerpflichtigen Erträge entnehmen Sie bitte der Tabelle „Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG“.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 4

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TÄTIGKEITSBERICHT BERICHTSPERIODE: 01.10.2015 - 30.09.2016

Anlagepolitik

Anlageziel ist es, unter Beachtung der Nachhaltigkeitskriterien des Konzeptes der Bank J. Safra Sarasin eine stetige Rendite oberhalb des Vergleichsindex (25% MSCI Europa Net Return, 75% Citigroup EuroBig) zu erzielen. Unter nachhaltigem Investment versteht die Bank J. Safra Sarasin die Investition in Aktien und Anleihen von Emittenten, die bei der Herstellung von Gütern oder Dienstleistungen auf breite gesellschaftliche Akzeptanz unter Verwendung von möglichst konfliktarmen Produktionsmethoden Wert legen. Investiert wird zu max. 30% in europäische Aktien sowie bis zu 100% in auf Euro lautende festverzinsliche Wertpapiere von Staaten, internationalen Institutionen, Pfandbriefemittenten und Unternehmen.

Anlagestrategie und Wertentwicklung

Anlagestrategie Aktien

Der Fonds ist mit einem Übergewicht in Aktienanlagen gegenüber dem Vergleichsindex in den Berichtszeitraum gestartet. Dieses wurde beibehalten bis April 2016, wobei selektiv Kursgewinne realisiert wurden. Ab Mai war der Fonds dann in Aktien untergewichtet, mit Ausnahme des Monats August. Das durchschnittliche Übergewicht von 26.1% der Dividendenpapiere während der Berichtsperiode trug leicht negativ zum Gesamtergebnis bei. Per Ende September 2016 betrug die Aktienquote 22,81%.

Auf Sektor Ebene war der Fonds aufgrund seiner nachhaltigen Anlagekriterien während der Berichtsperiode im Rohstoffsektor und im defensiven Konsumsektor untergewichtet was sich negativ auf die Gesamtrendite auswirkte. Das Übergewicht im Informatik und Industrie Sektor erwies sich als positiv. Auf Länderebene erwies sich vor allem das Übergewicht in Deutschland und das Untergewicht in Spanien als positiv, wohingegen das Übergewicht in der Schweiz negativ zur Gesamtrendite beitrug. Während des Berichtsjahres konnten sich einige für den Nachhaltigkeitsansatz der Bank J. Safra Sarasin typische Unternehmen nochmals absetzen und besonders gut entwickeln.

Anlagestrategie Renten

Der Fonds war während des gesamten Zeitraums mit einer kürzeren durchschnittlichen Kapitalbindungsdauer (Duration) als sein Vergleichsindex positioniert und hat das Anleihen-Segment, ebenfalls während der gesamten Berichtsperiode, untergewichtet. Dies hat sich aufgrund der gefallenen Renditen als leicht negativ erwiesen, konnte allerdings das Zinsrisiko reduzieren. Da Unternehmensanleihen jedoch weiterhin übergewichtet wurden während der gesamten Berichtsperiode ist in der Summe trotzdem ein positiver Selektionseffekt im Anleihen Portfolio zu verzeichnen. Das Anleihenportfolio des Fonds konnte den Vergleichsindex um 0.6% übertreffen. Per Ende September 2016 betrug die Macaulay Duration des Rentenportfolios 6,2 Jahre.

Wertentwicklung

Im Berichtszeitraum erzielte der Oddo WerteFonds eine Wertentwicklung von +4,47% (BVI-Methode), die Wertentwicklung des Vergleichsindex belief sich auf +5,44%. Wesentliche Quellen des Veräußerungsergebnisses waren realisierte Verluste und Gewinne aus dem Verkauf verzinslicher Wertpapiere und Aktien.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 5

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Wesentliche Risiken

Marktrisiko

Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allgemeine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmungen, Meinungen und Gerüchte einwirken.

Bonitäts- und Adressenausfallrisiken

Der Fonds trägt aufgrund des hohen Anteils an Anleihen das Risiko, dass Schuldner illiquide oder zahlungsunfähig werden und somit Zins- und Tilgungsverpflichtungen nicht oder nicht termingerecht bedienen können. Für den Oddo WerteFonds erworbene festverzinsliche Wertpapiere müssen ein Rating von mind. BBB nach Standard&Poor’s (S&P) oder Baa2 nach Moody´s oder eine gleichwertige Einstufung anderer Ratingagenturen (Investment Grade) aufweisen und auf Euro lauten. Aufgrund der ausgewählten Anleihen von guter Bonität und dem daraus resultierenden aktuellen Durchschnittsrating von A+(S&P) im Fonds sind die Risiken im Durchschnitt als gering einzustufen.

Zinsänderungsrisiko

Durch sich ändernde Verzinsungen am Geld- oder Kapitalmarkt können Kursverluste bei bestehenden Kapitalanlagen entstehen. Anhand der modifizierten Duration lässt sich der Einfluss einer theoretischen Marktzinsänderung über alle Anleihelaufzeiten abschätzen. Je niedriger diese ist, desto geringer sind die Preisverluste bei einem ansteigenden Zinsniveau. Mit einer modifizierten Duration von 5,98 Punkten zum Ende des Bereichtsteitraumes hält der Fonds die bei steigenden Zinsen resultierenden Kursverluste unter denjenigen des Vergleichsindexes. Umgekehrt verhält es sich bei sinkenden Zinsen.

Aktienrisiko

Der Oddo WerteFonds trägt ein Aktienkursrisiko für das Aktienportfolio des Fonds, welches bis zu 30% des Fondsvolumens betragen kann. Aktienkurse schwanken täglich und werden durch zahlreiche Faktoren beeinflusst. Dazu gehören politische und wirtschaftliche Nachrichten, Ergebnisberichte der Unternehmen, demografische Trends und Katastrophen. Diesem Marktrisiko wurde durch die Aktienauswahl und der Über- bzw. Untergewichtung des Aktienportfolios im Vergleich zur Benchmark entsprechend der Marktsituation Rechnung getragen.

Währungsrisiko

Der Fonds kann Aktien in Fremdwährung halten. Darüber hinaus können Termingeschäfte auch in Fremdwährung zu Absicherungs- und Investitionszwecken, d.h. auch spekulativ abgeschlossen werden. Bedingt durch Wechselkursschwankungen können hieraus Kursverluste entstehen. Sofern Vermögenswerte eines Sondervermögens in anderen Währungen als der jeweiligen Fondswährung angelegt sind, erhält das Sondervermögen die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert des Sondervermögens.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 6

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Liquiditätsrisiko

Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. Der Erwerb derartiger Vermögensgegenstände ist mit der Gefahr verbunden, dass es insbesondere zu Problemen bei der Weiterveräußerung der Vermögensgegenstände an Dritte kommen kann.

Operationelle Risiken

Die Verwaltung eines Fonds unterliegt grundsätzlich operationellen (betrieblichen) Risiken. Sofern sich operationelle Risiken realisieren und weder den Verwalter noch die Verwahrstelle ein Verschulden trifft (z.B. bei höherer Gewalt), hätte der Fonds möglicherweise die Nachteile zu tragen. Die Prozesse der Oddo Meriten Asset Management GmbH sind darauf ausgelegt, dass operationelle Risiken soweit als möglich vermieden werden.

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Vermögensübersicht des Fonds zum Ende des Berichtszeitraums

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VERMÖGENSÜBERSICHT

Position Kurswert % vom FV

I. Vermögensgegenstände

Anleihen *

25.936.224,79 74,60 Staats-/Quasi-Staatsanl. (OECD), besicherte Anl. 16.159.833,83 46,48 Staatsanleihen

6.406.303,93 18,43

Quasi-Staatsanleihen 7.795.090,95 22,42 besicherte Anleihen 1.958.438,95 5,63 Corporates

9.776.390,96 28,12

Unternehmensanleihen Investment Grade 9.776.390,96 28,12

Aktien

7.931.726,78 22,81 Aktien Entwickelte Länder 7.931.726,78 22,81 Aktien Europa

7.931.726,78 22,81

Bankguthaben

893.928,89 2,57 Bankguthaben in EUR (inkl. Kurswert Derivate) 893.928,89 2,57

Forderungen

26.861,15 0,08 Quellensteueransprüche 24.473,72 0,07 Dividendenansprüche 2.387,43 0,01

II. Verbindlichkeiten

-19.952,57 -0,06

III. Fondsvermögen 34.768.789,04 100,00

* inkl. Stückzinsansprüche

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VERMÖGENSAUFSTELLUNG ZUM 30.09.2016

Gattungsbezeichnung Stück bzw. Bestand Käufe / Verkäufe / Kurs Pool- Kurswert %

Anteile bzw. 30.09.2016 Zugänge Abgänge faktor in EUR des Fonds-

Whg. in 1.000 im Berichtszeitraum vermögens Börsengehandelte Wertpapiere EUR 31.674.636,48 91,10

Aktien

AT0000743059 OMV STK 6.739,00 11.487,00 4.748,00 EUR 25,6200 172.653,18 0,50 CH0012142631 CLARIANT NA STK 14.556,00 14.556,00 0,00 CHF 16,7200 223.404,00 0,64 CH0038863350 NESTLE STK 4.783,00 4.783,00 0,00 CHF 76,5500 336.092,02 0,97 DE0005785802 FRESENIUS MEDICAL CARE STK 1.750,00 1.750,00 0,00 EUR 77,7600 136.080,00 0,39 DE0006047004 HEIDELBERGCEMENT STK 990,00 5.078,00 4.088,00 EUR 84,0900 83.249,10 0,24 DE0006048432 HENKEL VZ O.ST. STK 2.310,00 0,00 735,00 EUR 121,0000 279.510,00 0,80 DE0006231004 INFINEON TECHNOLOGIES NA STK 8.213,00 8.459,00 30.300,00 EUR 15,8800 130.422,44 0,38 DE0008404005 ALLIANZ VINK. NA STK 1.785,00 1.785,00 0,00 EUR 132,1000 235.798,50 0,68 DE0008430026 MÜNCHENER RÜCKVERS.-GES. NA STK 1.593,00 1.593,00 0,00 EUR 166,0000 264.438,00 0,76 DK0060228559 TDC NA STK 15.729,00 15.729,00 0,00 DKK 38,9800 82.338,95 0,24 ES0113679I37 BANKINTER STK 37.751,00 37.751,00 0,00 EUR 6,3320 239.039,33 0,69 ES0173516115 REPSOL STK 8.776,00 8.776,00 0,00 EUR 12,0750 105.970,20 0,30 FI0009003305 SAMPO STK 6.440,00 6.440,00 0,00 EUR 39,6000 255.024,00 0,73 FR0000120578 SANOFI STK 3.830,00 0,00 0,00 EUR 67,6400 259.061,20 0,75 FR0000120628 AXA STK 11.819,00 0,00 2.423,00 EUR 18,9400 223.851,86 0,64 FR0000125338 CAP GEMINI STK 2.397,00 0,00 1.214,00 EUR 87,1800 208.970,46 0,60 FR0000131708 TECHNIP STK 3.542,00 3.542,00 0,00 EUR 54,6700 193.641,14 0,56 FR0000133308 ORANGE STK 16.991,00 0,00 5.946,00 EUR 13,9300 236.684,63 0,68 FR0000184798 ORPEA STK 3.731,00 3.731,00 0,00 EUR 78,8800 294.301,28 0,85 FR0010307819 LEGRAND STK 5.192,00 5.192,00 0,00 EUR 52,4800 272.476,16 0,78 FR0010613471 SUEZ STK 5.398,00 5.398,00 0,00 EUR 14,6950 79.323,61 0,23 GB0000536739 ASHTEAD GROUP STK 8.436,00 24.794,00 16.358,00 GBP 12,7100 123.941,23 0,36 GB0007099541 PRUDENTIAL STK 13.449,00 13.449,00 0,00 GBP 13,6650 212.438,55 0,61 GB0030913577 BT GROUP STK 46.062,00 46.062,00 0,00 GBP 3,8905 207.148,55 0,60 GB0033195214 KINGFISHER STK 51.522,00 51.522,00 0,00 GBP 3,7690 224.467,02 0,65 GB00B0H2K534 PETROFAC STK 11.281,00 11.281,00 0,00 GBP 8,9150 116.252,60 0,33 GB00B24CGK77 RECKITT BENCKISER GROUP STK 2.923,00 2.923,00 0,00 GBP 72,6500 245.469,83 0,71 IE0003864109 GREENCORE GROUP STK 57.427,00 57.427,00 0,00 GBP 3,3550 222.711,35 0,64 IT0003128367 ENEL STK 19.559,00 19.559,00 0,00 EUR 3,9680 77.610,11 0,22 IT0003506190 ATLANTIA STK 10.779,00 10.779,00 0,00 EUR 22,5900 243.497,61 0,70 JE00B2QKY057 SHIRE STK 4.412,00 4.412,00 0,00 GBP 49,9800 254.897,42 0,73 JE00B8KF9B49 WPP STK 14.475,00 14.475,00 0,00 GBP 18,1400 303.521,56 0,87 NL0000009538 KONINKLIJKE PHILIPS STK 5.979,00 5.979,00 0,00 EUR 26,3800 157.726,02 0,45 NL0011794037 AHOLD DELHAIZE N.V., KONKINKL. STK 9.896,00 14.216,75 4.320,75 EUR 20,2900 200.789,84 0,58 SE0000103814 ELECTROLUX B STK 7.103,00 7.103,00 0,00 SEK 215,1000 158.688,75 0,46 SE0000242455 SWEDBANK STK 13.618,00 13.618,00 0,00 SEK 201,6000 285.146,32 0,82

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Gattungsbezeichnung Stück bzw. Bestand Käufe / Verkäufe / Kurs Pool- Kurswert %

Anteile bzw. 30.09.2016 Zugänge Abgänge faktor in EUR des Fonds-

Whg. in 1.000 im Berichtszeitraum vermögens Verzinsliche Wertpapiere

AT0000383864 6,25% ÖSTERREICH 97/27 EUR 900,00 0,00 0,00 % 166,7935 1.501.141,50 4,32 BE0000334434 0,80% KÖNIGREICH BELGIEN 15/25 EUR 400,00 0,00 0,00 % 107,1030 428.412,00 1,23 BE0002482579 0,45% KBC BANK PF. 15/22 EUR 500,00 0,00 0,00 % 103,7379 518.689,50 1,49 DE0001135176 5,50% BUNDESREP.DEUTSCHLAND 00/31 EUR 900,00 0,00 0,00 % 178,1003 1.602.902,70 4,61 DE000A0PM5F0 4,625% KREDITANST.F.WIEDERAUFBAU 07/23 EUR 300,00 0,00 400,00 % 132,0838 396.251,40 1,14 DE000A13R889 1,125% BUNDESLÄNDER 14/24 EUR 200,00 200,00 0,00 % 109,5452 219.090,40 0,63 DE000A13SWE6 0,20% DEUTSCHE PFANDBRIEFBANK PF. 16/22 EUR 300,00 300,00 0,00 % 102,0727 306.218,10 0,88 DE000A168Y55 0,375% KREDITANST.F.WIEDERAUFBAU 16/26 EUR 210,00 210,00 0,00 % 103,6500 217.665,00 0,63 ES00000123X3 4,40% SPANIEN 13/23 EUR 700,00 700,00 0,00 % 127,7583 894.308,10 2,57 ES0000101768 0,997% COMUNIDAD AUTONOMA DE MADRI 16/24 EUR 200,00 200,00 0,00 % 100,8190 201.638,00 0,58 ES0205032008 2,50% FERROVIAL EMISIONES 14/24 EUR 500,00 0,00 0,00 % 112,8660 564.330,00 1,62 FR0011244243 2,125% UNION NATLE INTERP.EM.COM.I 12/17 EUR 500,00 0,00 0,00 % 101,5030 507.515,00 1,46 FR0011344076 2,125% AIR LIQUIDE FINANCE 12/21 EUR 400,00 0,00 0,00 % 110,9326 443.730,40 1,28 FR0012467991 0,50% CAIS. D'AMORT.DE LA DETTE S 15/23 EUR 300,00 300,00 0,00 % 104,8488 314.546,40 0,90 IE00B6X95T99 3,40% IRLAND 14/24 EUR 500,00 0,00 0,00 % 124,8316 624.158,00 1,80 NL0000102077 7,50% NIEDERLANDE 93/23 EUR 700,00 0,00 0,00 % 150,8420 1.055.894,00 3,04 NL0000102234 4,00% NIEDERLANDE 05/37 EUR 100,00 100,00 0,00 % 172,3426 172.342,60 0,50 XS0232778083 3,50% ÖBB-INFRASTRUKTUR 05/20 EUR 700,00 0,00 0,00 % 115,4518 808.162,60 2,32 XS0304987042 5,767% MÜNCHENER RÜCKVERS.-GES. 07/UND. EUR 250,00 0,00 0,00 % 103,3750 258.437,50 0,74 XS0427291751 4,50% EIB EO-ANL. 09/25 EUR 1.100,00 0,00 0,00 % 142,1787 1.563.965,70 4,50 XS0494870701 3,875% WESTPAC SEC. (LDN.) EO-ANL. 10/17 EUR 400,00 0,00 100,00 % 101,8500 407.400,00 1,17 XS0498316255 3,25% SWEDISH COVERED BOND EO-PF. 10/17 EUR 1.000,00 0,00 0,00 % 101,6600 1.016.600,00 2,92 XS0557312922 3,25% THAMES WATER UTIL. KY EO-ANL 10/16 EUR 300,00 0,00 0,00 % 100,2370 300.711,00 0,86 XS0599993622 6,00% INSTITUTO DE CREDITO OFICIA 11/21 EUR 500,00 0,00 0,00 % 126,1503 630.751,50 1,81 XS0782697071 3,375% ÖBB-INFRASTRUKTUR 12/32 EUR 300,00 0,00 0,00 % 139,1821 417.546,30 1,20 XS0798788716 1,75% TELENOR ASA EO-ANL. 12/18 EUR 400,00 0,00 0,00 % 102,4488 409.795,20 1,18 XS0811116853 2,25% UNIBAIL-RODAMCO SE 12/18 EUR 400,00 0,00 100,00 % 104,2260 416.904,00 1,20 XS0821096418 2,25% BANK NEDERLANDSE GEMEENTEN 12/22 EUR 400,00 0,00 0,00 % 114,7275 458.910,00 1,32 XS0828749761 4,375% ATLANTIA 12/20 EUR 500,00 0,00 0,00 % 115,2929 576.464,50 1,66 XS0829190585 5,25% SNAM 12/22 EUR 500,00 0,00 0,00 % 129,9668 649.834,00 1,87 XS0829360923 6,00% GAS NATURAL CM 12/20 EUR 400,00 0,00 100,00 % 119,8475 479.390,00 1,38 XS0874864860 3,987% TELEFONICA EMISIONES 13/23 EUR 500,00 0,00 0,00 % 121,6798 608.399,00 1,75 XS0976307040 3,25% HERA 13/21 EUR 400,00 0,00 100,00 % 115,8932 463.572,80 1,33 XS0995111761 2,50% ACHMEA 13/20 EUR 500,00 0,00 0,00 % 109,7024 548.512,00 1,58 XS1057055060 2,50% IBERDROLA INTERNATIONAL 14/22 EUR 500,00 0,00 0,00 % 113,7187 568.593,50 1,64 XS1072438366 2,25% AGENCE FRANCAISE DEVELOPPEM 14/26 EUR 800,00 0,00 0,00 % 119,7090 957.672,00 2,75 XS1143916465 1,625% PRAXAIR EO-ANL. 14/25 EUR 500,00 0,00 0,00 % 109,6482 548.241,00 1,58 XS1146627473 0,625% AMADEUS FINANCE 14/17 EUR 400,00 0,00 0,00 % 100,6460 402.584,00 1,16 XS1186684137 1,125% SNCF RESEAU 15/30 EUR 700,00 0,00 0,00 % 106,0310 742.217,00 2,13 XS1196759010 0,75% OP YRITYSPANKKI 15/22 EUR 500,00 0,00 0,00 % 103,3374 516.687,00 1,49 XS1463101680 1,60% VODAFONE GROUP EO-ANL. 16/31 EUR 200,00 200,00 0,00 % 101,7681 203.536,20 0,59 XS1499574991 0,125% STADSHYPOTEK EO-PF. 16/26 EUR 100,00 100,00 0,00 % 98,5500 98.550,00 0,28

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 11

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Gattungsbezeichnung Stück bzw. Bestand Käufe / Verkäufe / Kurs Pool- Kurswert %

Anteile bzw. 30.09.2016 Zugänge Abgänge faktor in EUR des Fonds-

Whg. in 1.000 im Berichtszeitraum vermögens Sonstige Beteiligungswertpapiere

CH0012032048 ROCHE HOLDING GENUESSE STK 1.382,00 0,00 0,00 CHF 241,0000 305.729,76 0,88 An organisierten Märkten zugelassene oder in diese einbezogene Wertpapiere EUR 1.785.611,70 5,14

Aktien

DE0007236101 SIEMENS STK 2.681,00 2.681,00 0,00 EUR 104,2000 279.360,20 0,80 Verzinsliche Wertpapiere

EU000A1U9928 1,625% EUROPÄISCHER STABILITÄTS.E 15/36 EUR 200,00 200,00 0,00 % 119,4970 238.994,00 0,69 XS0433001137 5,125% ROBERT BOSCH 09/17 EUR 400,00 0,00 0,00 % 103,5690 414.276,00 1,19 XS1135337498 1,625% APPLE EO-ANL. 14/26 EUR 500,00 0,00 0,00 % 110,2495 551.247,50 1,59 XS1451539487 0,00% DEUTSCHE BAHN FINANCE 16/21 EUR 300,00 300,00 0,00 % 100,5780 301.734,00 0,87 Wertpapiervermögen EUR 33.460.248,18 96,24

Bankguthaben, nicht verbriefte Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds EUR 893.928,89 2,57

Bankguthaben EUR 893.928,89 2,57

EUR - Guthaben bei :

Verwahrstelle EUR 893.928,89 % 100,0000 893.928,89 2,57

Sonstige Vermögensgegenstände EUR 434.564,54 1,25

Zinsansprüche EUR 407.703,39 EUR 407.703,39 1,17

Dividendenansprüche EUR 2.387,43 EUR 2.387,43 0,01

Quellensteuerrückerstattungsansprüche EUR 24.473,72 EUR 24.473,72 0,07

Sonstige Verbindlichkeiten *) EUR -19.952,57 EUR -19.952,57 -0,06

Fondsvermögen EUR 34.768.789,04 100.00 **)

*) Noch nicht abgeführte Verwaltungsvergütung **) Durch Rundung der Prozent-Anteile bei der Berechnung können geringfügige Differenzen entstanden sein

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 12

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Anteilwert

EUR

110,81

Umlaufende Anteile

STK

313.766

Bestand der Wertpapiere am Fondsvermögen (in % ) 96,24 Bestand der Derivate am Fondsvermögen (in % ) 0,00

Wertpapierkurse bzw. Marktsätze Die Vermögensgegenstände des Sondervermögens sind auf Grundlage der zuletzt festgestellten Kurse/Marktsätze bewertet. Alle Vermögenswerte per 30.09.2016 Devisenkurse (in Mengennotiz)

per 30.09.2016

SCHWEIZER FRANKEN (CHF) 1,0894 = 1 EURO (EUR) DAENISCHE KRONEN (DKK) 7,44625 = 1 EURO (EUR) ENGL.PFUND (GBP) 0,8651 = 1 EURO (EUR) NORW.KRONEN (NOK) 8,98175 = 1 EURO (EUR) SCHWED.KRONE (SEK) 9,628 = 1 EURO (EUR) US DOLLAR (USD) 1,1238 = 1 EURO (EUR)

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WÄHREND DES BERICHTSZEITRAUMES ABGESCHLOSSENE GESCHÄFTE, SOWEIT SIE NICHT MEHR IN DER VERMÖGENSAUFSTELLUNG ERSCHEINEN

Gattungsbezeichnung Stück bzw. Käufe bzw. Verkäufe bzw. Volumen Anteile bzw. Zugänge Abgänge in 1.000 Whg. in 1.000 Börsengehandelte Wertpapiere

Aktien

AT0000652011 ERSTE GROUP BANK STK 10.749,00 10.749,00 BE0974276082 ONTEX GROUP STK 4.111,00 4.111,00 CH0001752309 GEORG FISCHER STK 0,00 496,00 CH0010570767 CHOCOLADEF. LINDT & SPRÜNGLI STK 0,00 57,00 CH0126881561 SWISS RE STK 0,00 3.875,00 CH0210483332 CIE FINANCIERE RICHEMONT NA STK 0,00 4.177,00 DE0005439004 CONTINENTAL STK 0,00 1.475,00 DE0005557508 DEUTSCHE TELEKOM NA STK 21.958,00 41.507,00 DE0005565204 DÜRR STK 3.223,00 3.223,00 DE0005785604 FRESENIUS SE & CO. STK 849,00 5.382,00 DE000A1PHFF7 HUGO BOSS STK 0,00 2.117,00 DK0010244508 A.P.MOLLER-MÄRSK STK 0,00 166,00 ES0148396007 INDUSTRIA DE DISENO TEXTIL SA STK 8.720,00 8.720,00 ES0171996012 GRIFOLS STK 0,00 8.637,00 FR0000120644 DANONE STK 0,00 3.481,00 FR0000120685 NATIXIS STK 0,00 44.180,00 FR0000125486 VINCI STK 4.888,00 4.888,00 FR0000130577 PUBLICIS GROUPE STK 0,00 4.000,00 GB0002162385 AVIVA STK 0,00 45.285,00 GB0003452173 FIRSTGROUP STK 0,00 170.947,00 GB0008782301 TAYLOR WIMPEY STK 0,00 106.208,00 GB00B08SNH34 NATIONAL GRID STK 0,00 22.092,00 GB00B10RZP78 UNILEVER STK 0,00 8.086,00 GB00B1CRLC47 MONDI STK 0,00 16.837,00 GB00B43G0577 PREMIER OIL STK 0,00 164.894,00 IT0000072618 INTESA SANPAOLO STK 13.721,00 105.682,00 JE00B3CM9527 HENDERSON GROUP STK 0,00 79.065,00 NL0000303600 ING GROEP STK 0,00 23.885,00 NO0010031479 DNB STK 24.077,00 24.077,00 NO0010096985 STATOIL NA STK 0,00 18.719,00 SE0000115446 VOLVO B STK 0,00 29.990,00 SE0000869646 BOLIDEN STK 0,00 17.936,00 Verzinsliche Wertpapiere

DE000LB0B9J0 2,25% LB BADEN-WÜRTTEMBERG 10/16 EUR 0,00 200,00 FR0012517027 0,50% FRANKREICH 14/25 EUR 0,00 600,00 XS0415624120 5,625% ROCHE HLDGS EO-ANL. 09/16 EUR 0,00 500,00 XS0469000144 4,125% DANSKE BANK EO-PF. 09/19 EUR 0,00 500,00 XS0590179692 3,625% NORDEA BANK EO-ANL. 11/16 EUR 0,00 500,00 XS1188117391 0,90% SANTANDER CONSUMER FINANCE 15/20 EUR 0,00 400,00 Nichtnotierte Wertpapiere

Aktien

BE0003562700 DELHAIZE GROUP STK 0,00 3.438,00

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 14

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VERGLEICHENDE ÜBERSICHT ÜBER DIE LETZTEN DREI GESCHÄFTSJAHRE

Geschäfts- Fondsvermögen am Anteilwert jahr Ende des Geschäftsjahres

2013 EUR 37.114.206,20 EUR 105,78

2014 EUR 37.114.787,74 EUR 108,54

2015 EUR 35.426.118,01 EUR 108,12

2016 EUR 34.768.789,04 EUR 110,81

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 15

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ERTRAGS- UND AUFWANDSRECHNUNG (INKL. ERTRAGSAUSGLEICH) FÜR DEN ZEITRAUM VOM 01.10.2015 BIS 30.09.2016

0 EUR EUR insgesamt pro Anteil

I. Erträge Dividenden inländischer Aussteller 12.032,67 0,0383492REITs -Erträge inländischer Austeller 0,00 0,0000000REITs -Erträge ausländischer Austeller 0,00 0,0000000abzgl. ausländische Quellensteuer 0,00 0,0000000Dividenden ausländischer Aussteller (vor Quellensteuer) 233.797,82 0,7451343abzgl. ausländische Quellensteuer -16.653,37 -0,0530758abzgl. steuerl. nicht abzugsf. Kosten für Dividenden aus Zielfonds 0,00 0,0000000

Zwischensumme 229.177,12 0,7304077

Zinsen aus inländischen Wertpapieren 103.939,03 0,3312629Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland 0,00 0,0000000Zinsen aus ausländischen Wertpapieren (vor Quellensteuer) 584.721,52 1,8635592abzgl. ausländische Quellensteuer 0,00 0,0000000Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland (vor Quellensteuer) 0,00 0,0000000 Zwischensumme 688.660,55 2,1948221

Quellensteuererstattung Vorjahre (StSenkG) 0,00 0,0000000Erträge aus Wertpapierleihe Inland 0,00 0,0000000Erträge aus Wertpapierleihe Ausland 0,00 0,0000000Ergebnis aus der Veräußerung von sonst. Kapitalforderungen Inland 0,00 0,0000000Ergebnis aus der Veräußerung von sonst. Kapitalforderungen Ausland 0,00 0,0000000sonstige Erträge 0,00 0,0000000

Zwischensumme 0,00 0,0000000

Erträge aus DBA-Einkünften 0,00 0,0000000

abzgl. steuerl. nicht abzugsf. Kosten für Zinsen u. sonstige Erträge aus Zielfonds 0,00 0,0000000

Zwischensumme 688.660,55 2,1948221

Erträge insgesamt 917.837,67 2,9252298

II. Aufwendungen Zinsen aus Kreditaufnahme 0,00 0,0000000Verwaltungsvergütung -222.325,57 -0,7085713performanceabhängige Verwaltungsvergütung 0,00 0,0000000Verwahrstellengebühr -20.319,46 -0,0647599Fremdkosten der Verwahrstelle -4.347,21 -0,0138549Prüfungskosten -6.819,69 -0,0217350Veröffentlichungskosten -1.159,42 -0,0036952Quellensteuergebühren bei Zinsen -1.207,14 -0,0038473Quellensteuergebühren bei Dividenden -948,23 -0,0030221Sonstige Gebühren (ggf. für Performancemessung) -852,76 -0,0027178

Aufwendungen insgesamt -257.979,48 -0,8222035

III. Ordentlicher Nettoertrag 659.858,19 2,1030263

IV. VeräußerungsgeschäfteRealisierte Gewinne 1.313.787,33 4,1871564Realisierte Verluste -1.269.192,28 -4,0450281

Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften 44.595,05 0,1421283

V. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres 704.453,24 2,2451548

VI. Nicht realisiertes Ergebnis des GeschäftsjahresNettoveränderung der nicht realisierten Gewinne 1.218.696,94 2,6348459Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste -391.971,89 0,0000000

Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres 826.725,05 2,6348459

VII. Ergebnis des Geschäftsjahres 1.531.178,29 4,8800007

Anteilumlauf: 313.766

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ENTWICKLUNG DES FONDSVERMÖGENS FÜR DEN ZEITRAUM VOM 01.10.2015 BIS 30.09.2016

EURinsgesamt

I. Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres 35.426.118,01

1. Ausschüttung für das Vorjahr / Steuerabschlag für das Vorjahr -696.226,17

2. Zwischenausschüttung 0,00

3. Mittelzufluß/-abfluß (netto) -1.505.305,44a) Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen 9.854.024,85b) Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen -11.359.330,29

4. Ertragsausgleich - Ausgleichsposten - 13.024,35

5. Ergebnis des Geschäftsjahres 1.531.178,29

davon: Ordentlicher Nettoertrag vor Ertragsausgleich 672.622,24 Ertragsausgleich -12.764,05 Ordentlicher Nettoertrag 659.858,19

Realisierte Gewinne vor Ertragsausgleich *) 5.770,14 Ertragsausgleich -1.578,85 Realisierte Gewinne 4.191,29

Realisierte Verluste vor Ertragsausgleich 0,00 Ertragsausgleich 0,00 Realisierte Verluste 0,00

Realisierte Gewinne StSenkG vor Ertragsausgleich *) 39.085,21 Ertragsausgleich 1.318,55 Realisierte Gewinne StSenkG 40.403,76

Realisierte Verluste StSenkG vor Ertragsausgleich 0,00 Ertragsausgleich 0,00 Realisierte Verluste StSenkG 0,00

Realisierte Gewinne aus Termingeschäften vor Ertragsausgleich 0,00 Ertragsausgleich 0,00 Realisierte Gewinne aus Termingeschäften 0,00

Realisierte Verluste aus Termingeschäften vor Ertragsausgleich 0,00 Ertragsausgleich 0,00 Realisierte Verluste aus Termingeschäften 0,00

nicht realisierte Gewinne 1.218.696,94 nicht realisierte Verluste -391.971,89 Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste 826.725,05

II. Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres 34.768.789,04

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 17

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BERECHNUNG DER AUSSCHÜTTUNG FÜR DEN ZEITRAUM VOM 01.10.2015 BIS 30.09.2016

EUR EURinsgesamt pro Anteil

I. Für die Ausschüttung verfügbar

1. Vortrag aus dem Vorjahr 882.946,50 2,8140286

2. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres 704.453,24 2,2451548Ordentlicher Nettoertrag 659.858,19 2,1030263Kursgewinne / -verluste 44.595,05 0,1421284davon: Außerordentliche Erträge 0,00 0,0000000

Außerordentliche Erträge AbgSt 4.191,29 0,0133580Außerordentliche Erträge StSenkG -62.700,54 -0,1998322Außerordentliche Erträge StSenkG AbgSt 103.104,30 0,3286025Außerordentliche Erträge aus Termingeschäften 0,00 0,0000000Außerordentliche Erträge aus Termingeschäften AbgSt 0,00 0,0000000

3. Zuführung aus dem Sondervermögen 0,00 0,0000000

II. Nicht für die Ausschüttung verwendet

1. Der Wiederanlage zugeführt 0,00 0,0000000

2. Vortrag auf neue Rechnung 912.802,84 2,9091834

III.Gesamtausschüttung 674.596,90 2,15000001. Endausschüttung 674.596,90 2,1500000a) Barausschüttung 469.250,97 1,4955444b) Einbehaltene Kapitalertragsteuer 194.640,69 0,6203371c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag 10.705,24 0,0341185d) Einbehaltene Quellensteuer 0,00 0,0000000

Die Ausschüttung erfolgte in Höhe von 2,15 EUR je Anteil auf 312.653 Anteile.

Anteilumlauf: 313.766

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 18

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ANHANG: SONSTIGE ANGABEN

Bewertungsrichtlinie

Gemäß den Vorschriften der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV) aktualisiert Oddo Meriten Asset Management GmbH (Oddo Meriten AM GmbH) als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) die im Hause verwendeten Bewertungspreise aller gehaltenen Instrumente durch geeignete Prozesse auf täglicher Basis. Die Pflege der Bewertungspreise erfolgt handelsunabhängig Um der Vielfältigkeit der unterschiedlichen Instrumente Rechnung zu tragen, werden die genutzten Verfahren in einem Pricing Committee in regelmäßigen Abständen vorgestellt, überprüft und ggf. adjustiert. Das Pricing Committee hat die folgenden Aufgaben und Ziele:

Aufgaben

– Festlegung der Bewertungsprozesse sowie der Kursquellen der einzelnen Assetklassen – Regelmäßige Überprüfung der festgelegten Bewertungs-/ Überwachungsprozesse (z.B. bei fehlenden Preisen (Missing

Prices), wesentlichen Kurssprüngen (Price Movements), über längere Zeit unveränderten Kursen (Stale Prices)) sowie der präferierten Kursquellen

– Entscheidung über das Vorgehen bei vom Standardprozess abweichenden Bewertungen – Entscheidung über Bewertungsverfahren bei Sonderfällen (z.B. illiquide Wertpapiere)

Ziele

– Kommunikation der bestehenden Prozesse zur Ermittlung der Bewertungspreise an die beteiligten Bereiche – Fortlaufende Optimierung der Prozesse zur Ermittlung der Bewertungspreise

Bei Einrichtung wird jedes Instrument gemäß seinen Ausstattungsmerkmalen einem Prozess für die Kursversorgung zugeordnet. Dieser beinhaltet die Festlegung des Datenlieferanten, des Aktualisierungsintervalls, die Auswahl der Preisquellen sowie das generelle Vorgehen. Neben automatisierten Schnittstellenbelieferungen über Bloomberg und Reuters werden auch andere geeignete Kurs- und Bewertungsquellen zur Bewertung von Instrumenten herangezogen. Dies erfolgt in Fällen, bei denen über die Standardkursquellen keine adäquaten Bewertungen verfügbar sind. Zusätzlich kann auf Bewertungen von Arrangeuren (z.B. bei Asset Backed Securities) zurückgegriffen werden. Um fortlaufend eine hochwertige Kursversorgung zu gewährleisten, wurden standardisierte Prüfroutinen zur Qualitätssicherung implementiert. Die Bewertungen der einzelnen Vermögensgegenstände stellen sich wie folgt dar:

An einer Börse zugelassene/in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sowie Bezugsrechte für den AIF werden zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern nachfolgend nicht anders angegeben.

Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, sofern nachfolgend nicht anders angegeben. Unter dem Verkehrswert ist der Betrag zu verstehen, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 19

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Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte Anleihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller mit entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, herangezogen.

Geldmarktinstrumente

Bei Geldmarktinstrumenten kann die KVG die Anteilpreisberechnung unter Hinzurechnung künftiger Zinsen und Zinsbestandteile bis einschließlich des Kalendertages vor dem Valutatag vornehmen. Dabei sind die auf der Ertragsseite zu erfassenden Zinsabgrenzungen je Anlage zu berücksichtigen. Für die Aufwandsseite können alle noch nicht fälligen Leistungen der KVG, wie Verwaltungsvergütungen, Verwahrstellengebühren, Prüfungskosten, Kosten der Veröffentlichung etc., einbezogen werden, die den Anteilpreis beeinflussen. Bei den im AIF befindlichen Geldmarktinstrumenten können Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie Aufwendungen (z.B. Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Prüfungskosten, Kosten der Veröffentlichung etc.) bis einschließlich des Tages vor dem Valutatag berücksichtigt werden.

Optionsrechte und Terminkontrakte

Die zu einem AIF gehörenden Optionsrechte und die Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet. Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des AIF verkauften Terminkontrakten. Die zu Lasten des AIF geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des AIF hinzugerechnet.

Bankguthaben, Festgelder, Investmentanteile und Darlehen

Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt. Investmentanteile werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Investmentanteile zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist. Für die Rückerstattungsansprüche aus Darlehensgeschäften ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Vermögensgegenstände maßgebend.

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zum 17:00 Uhr-Fixing des Bewertungstages der World Market Rates (Quelle: Datastream) umgerechnet.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 20

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Sonstige Angaben

Fondsvermögen: 34.768.789,04 Umlaufende Anteile: 313.766,00 Anteilwert: 110,81 Total Expense Ratio (Gesamtkostenquote) = 0,75% Diese Kennziffer erfasst entsprechend internationaler Gepflogenheiten nur die auf Ebene des Sondervermögens angefallenen Kosten (ohne Transaktionskosten). Da das Sondervermögen im Berichtszeitraum andere Investmentanteile (Zielfonds) hielt, können weitere Kosten, Gebühren und Vergütungen auf Ebene des Zielfonds angefallen sein. Eine erfolgsabhängige Vergütung hat das Sondervermögen nicht gezahlt. Pauschalvergütungen hat das Sondervermögen weder an die Oddo Meriten Asset Management GmbH noch an Dritte gezahlt. Die Oddo Meriten Asset Management GmbH erhält keine Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütung und Aufwandserstattungen. Darüber hinaus gewährt die Gesellschaft keine sogenannte Vermittlungsfolgeprovision an Vermittler im wesentlichen Umfang aus der von dem Sondervermögen an sie geleisteten Vergütung. Dem Sondervermögen wurden keine Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge für den Erwerb und die Rücknahme von Zielfonds berechnet. Transaktionskosten im Geschäftsjahr gesamt: davon bei Käufen: 31.047,26 davon bei Verkäufen: 26.166,58 Der Anteil der Transaktionen, die im Berichtszeitraum für Rechnung des Sondervermögens über Broker ausgeführt wurden, die eng verbundene Unternehmen und Personen sind, betrug 0,00%. Ihr Umfang belief sich hierbei auf insgesamt 0,00 EUR. Die Erträge aus Zielfonds werden auf Basis der investmentsteuerlichen Gegebenheiten verbucht. Das Risikoprofil des Fonds ergibt sich aus den gesetzlichen, vertraglichen und internen Anlagegrenzen, die über die Anlagerichtlinien mit dem Kunden vereinbart wurden und fortlaufend überwacht werden. Die wesentlichen Risiken des Investmentvermögens werden mit Hilfe von geeigneten Modellen und Verfahren überwacht. Hierzu zählen der Commitment Approach bzw. die Value-at-Risk Methode zur Bestimmung der Marktpreisrisikoobergrenze, die Ermittlung des Brutto- bzw. Netto-Leverage sowie die Überwachung der Liquiditätsquote. Des Weiteren werden regelmäßig Stresstests durchgeführt, um mögliche Wertverluste zu ermitteln, die aufgrund ungewöhnlicher Änderungen der wertbestimmenden Parameter und bei außergewöhnlichen Ereignissen auftreten können. Zur Überwachung und Steuerung der Risiken setzt die Gesellschaft für alle wesentlichen Risiken ein mehrstufiges Schwellenwert- und Limitsystem ein. Der Fonds hält keine schwer liquidierbaren Vermögensgegenstände.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 21

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ANHANG: ERGÄNZENDE HINWEISE ZUR DERIVATEVERORDNUNG (DERIVATEV)

Das KAGB eröffnet Kapitalverwaltungsgesellschaften für ihre Sondervermögen erweiterte Möglichkeiten der Gestaltung von Anlage- und Risikoprofilen. Hierbei können Derivate zur Steigerung der Rendite, Verminderung des Risikos usw. eine bedeutende Rolle spielen. Sofern Derivate eingesetzt werden sollen, gelten u.a. Begrenzungen des Markt- und Kontrahentenrisikos. Das durch Derivate erzielte zugrundeliegende Exposure beträgt: 0 in TEUR Die Vertragspartner der Derivate-Geschäfte stellen sich zum Berichtsstichtag wie folgt dar: --------------- Der Gesamtbetrag der bei Derivate-Geschäften von Dritten gewährten Sicherheiten beträgt: in TEUR Bankguthaben --------- Schuldverschreibungen --------- Aktien --------- Darüber hinaus sind im Jahresbericht Angaben zum Umfang des Leverage zu veröffentlichen. Dabei gelten für den Brutto-Leverage 3,00 und für den Netto-Leverage 2,00 als Maximalwerte. Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung stellte sich der Leverage wie folgt dar: Marktpreisrisikoobergrenze nach § 15 DerivateV: Brutto-Leverage nach AIFM RL 2011/61/EU: 1,00 Netto-Leverage nach AIFM RL 2011/61/EU: 1,00 Die Auslastung der Obergrenze für das Marktrisikopotential wurde für dieses Sondervermögen gemäß § 5 i.V.m. § 15 ff DerivateV nach dem einfachen Ansatz ermittelt.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 22

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ANHANG: MITARBEITERVERGÜTUNG

Angaben zur Mitarbeitervergütung Anzahl der Mitarbeiter/-innen (Durchschnitt 2015): 169 in TEUR Gesamtsumme der im abgelaufenden Wirtschaftsjahr gezahlten Mitarbeitervergütung: 22.594 davon feste Vergütung: 17.173 davon variable Vergütung: 5.421 Direkt aus dem Fonds gezahlte Vergütung: ----- Höhe des gezahlten Carried Interest ----- Gesamtsumme der im abgelaufenden Wirtschaftsjahr gezahlten Vergütung an Risktaker: 6.772 davon an Geschäftsleiter: 4.229 davon an andere Führungskräfte: ----- davon an andere Risikoträger: 2.246 davon an Mitarbeiter mit Kontrollfunktion: 297 davon an Mitarbeiter mit gleicher Einkommensstufe ----- Als Grundlage für die Berechnung der Gesamtsumme der im abgelaufenen Wirtschaftsjahr der Kapitalverwaltungsgesellschft (KVG) gezahlten Mitarbeitervergütung diente der Jahresabschluss der KVG . Berücksichtigt wurden auch zusätzliche Sachzuwendungen (z.B. PKW Kosten, Miete Garage) sowie aktienbasierte Vergütung. Nachfolgend eine kurze Beschreibung, wie die Vergütung und ggf. sonstige Zuwendungen berechnet wurden: – Fixe Vergütung: Im Verhältnis zur variablen Vergütung wird ihre Höhe für jeden Mitarbeiter so bemessen, dass in Bezug

auf die Zahlung einer variablen Vergütung zu jeder Zeit vollständige Flexibilität herrscht, einschließlich der Möglichkeit des vollständigen Verzichts auf die Zahlung einer variablen Vergütung.

– Variable Vergütung: Die Zuteilung von variabler Vergütung aus dem Pool an einzelne Personen erfolgt nach billigem Ermessen unter Abwägung diverser Aspekte, wie z.B. der Entwicklung der Gesellschaft, der individuellen Leistung, einschließlich der Erfüllung vorher festgelegter Ziele, und bestimmter weiterer Faktoren, wie z.B. die Steuerung von Risiken, die Beachtung von Compliance-Vorgaben und Unternehmenswerten und die Unterstützung des Teams. Zusätzlich zu dieser beschriebenen jährlichen variablen Vergütung kann die Gesellschaft ausgewählten Mitarbeitern in führender Funktion, die aus Sicht der Gesellschaft entscheidend für den langfristigen Geschäftserfolg sind, auch Prämien im Rahmen des vollständig diskretionären langfristigen Prämiensystems zuteilen. Diese Forderungen entstehen erst drei Jahre nach Zuteilung und werden dann, soweit alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, fällig. Bis dahin partizipieren sie an der Wertentwicklung der Gesellschaft. Darüber hinaus verfügt der Gesellschafter über ein vollständig diskretionäres Mitarbeiterbeteiligungsprogramm. Ein direkter Performancebezug zu den verwalteten Fonds ist in beiden Fällen nicht enthalten, so dass die Zuteilung auch an identifizierte Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen zulässig ist.

Diese Grundsätze gewährleisten eine hinreichend risikobasierte Ausrichtung der variablen Vergütung von identifizierten Mitarbeitern an den längerfristigen Interessen der Gesellschaft insgesamt, den von ihr verwalteten Fonds sowie den Anlegern der Fonds. Die Gesellschaft wird alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken bei der Bemessung von variabler Vergütung oder eventuellen Zuteilungen langfristiger Anreize in angemessener Weise berücksichtigen. Ergebnisse der jährlichen Überprüfung der Vergütungspolitik: Keine Veränderung der Vergütungspolitik, allerdings gab es eine Anpassung der Vergütungsrichtlinie. Hierbei wurde in der Hauptsache der Kreis der Risikoträger erweitert sowie die OGAW V Anforderungen implementiert. Die zuständigen Gremien haben ordnungsgemäß über die Anpassung beschlossen. Angaben zu wesentlichen Änderungen der festgelegten Vergütungspolitik gem. § 101 Abs. 4 Nr. 5 KAGB: Es hat keine Änderungen zur Vergütungspolitik gegeben. Düsseldorf, den 12. Dezember 2016 Oddo Meriten Asset Management GmbH, Düsseldorf Die Geschäftsführung

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 23

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BESTEUERUNGSGRUNDLAGEN GEM. § 5 INVSTG FÜR DEN ZEITRAUM VOM 01.10.2015 BIS 30.09.2016

ISIN: DE0007045148

Privatvermögen (EStG)

Betriebsvermögen (EStG)

Betriebsvermögen (KStG)

Barausschüttung

Nr. 1 a) Betrag der Ausschüttung 2,2030758 2,2030758 2,2030758

aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000000 0,0000000 0,0000000

bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0000000 0,0000000 0,0000000

Nr. 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 2,2030758 2,2030758 2,2030758

Nr. 2 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,2782726 0,2782726 0,2782726

Nr. 1 c) In der Ausschüttung und den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 3 Nummer 40 EStG oder im Fall des § 16

InvStG i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG -- 0,7399960 --

bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Absatz 2 KStG oder § 3 Nummer 40 EStG

-- 0,0000000 0,0000000

cc) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a -- 1,7413524 1,7413524

dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung

0,0000000 -- --

ee) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG sind

0,0000000 -- --

ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung

0,0000000 -- --

gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1 0,0000000 0,0000000 0,0000000

hh) in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000000 0,0000000 0,0000000

ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde 0,3823591 0,3823591 0,3823591

jj) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 InvStG i.V.m. § 8b Absatz 2 KStG oder § 3 Nummer 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist

-- 0,3823591 --

kk) in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen

0,0000000 0,0000000 0,0000000

ll) in Doppelbuchstabe kk) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 InvStG i.V.m. § 8b Absatz 2 KStG oder § 3 Nummer 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist

-- 0,0000000 --

mm) Erträge im Sinne des § 18 Absatz 22 Satz 4 InvStG i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG -- -- 0,0000000

nn) in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2 Absatz 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist,

-- -- 0,0000000

oo) in Doppelbuchstabe kk) enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2 Absatz 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist,

-- -- 0,0000000

Nr. 1 d) Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigter Teil der Ausschüttung aa) i.S.d § 7 Abs. 1 und 2 InvStG 2,4442574 2,4442574 2,4442574

bb) i.S.d § 7 Abs. 3 InvStG 0,0370910 0,0370910 0,0370910

cc) i.S.d § 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in aa) enthalten 0,7029050 0,7029050 0,7029050

Nr. 1 f) den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2 entfällt und

aa) nach § 4 Absatz 2 InvStG i.V.m. § 32d Absatz 5 oder § 34c Absatz 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wurde

0,0401684 0,0401684 0,0401684

bb) in Doppelbuchstabe aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 InvStG i.V.m. § 8b Absatz 2 KStG oder § 3 Nummer 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist

-- 0,0401684 --

cc) der nach § 4 Absatz 2 InvStG i.V.m. § 34c Absatz 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 InvStG vorgenommen wurde

0,0000000 0,0000000 0,0000000

dd) in Doppelbuchstabe cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 InvStG i.V.m. § 8b Absatz 2 KStG oder § 3 Nummer 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist

-- 0,0000000 --

ee) der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 i.V.m. diesem Abkommen

0,0000000 0,0000000 0,0000000

anrechenbar ist ff) in Doppelbuchstabe ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 InvStG i.V.m. § 8b

Absatz 2 KStG oder -- 0,0000000 --

§ 3 Nummer 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist gg) in Doppelbuchstabe aa) enthalten ist und auf Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG

entfällt, auf die § 2 Absatz 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist,

-- -- 0,0000000

hh) in Doppelbuchstabe cc) enthalten ist und auf Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Absatz 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist,

-- -- 0,0000000

ii) in Doppelbuchstabe ee) enthalten ist und auf Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Absatz 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist

-- -- 0,0000000

Nr. 1 g) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000000 0,0000000 0,0000000

Nr. 1 h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre

0,0530758 0,0530758 0,0530758

Nr. 1 i) den Betrag der nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nichtabziehbaren Werbungskosten 0,0000000 0,0000000 0,0000000

Datum der Beschlussfassung: 24.10.2016

Düsseldorf, 10.11.2016

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 24

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BESCHEINIGUNG NACH § 5 ABS. 1 SATZ 1 NR. 3 INVESTMENTSTEUERGESETZ (INVSTG) ÜBER DIE STEUERLICHEN ANGABEN NACH § 5 ABS. 1 NR. 1 UND 2 INVSTG FÜR DAS INVESTMENTVERMÖGEN ODDO WERTEFONDS FÜR DEN ZEITRAUM VOM 01.10.2015 BIS 30.09.2016

An die Oddo Meriten Asset Management GmbH (nachfolgend die Gesellschaft):

Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die von der Gesellschaft für den genannten Investmentfonds für den genannten Zeitraum zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Bescheinigung hat zudem eine Aussage darüber zu enthalten, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung (AO) vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen.

Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Die Ermittlung beruht auf der Buchführung/den Aufzeichnungen und dem Jahresbericht nach § 44 Abs. 1 Investmentgesetz (InvG) bzw. § 101 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für den betreffenden Zeitraum. Sie besteht aus einer Überleitung aufgrund steuerlicher Vorschriften und der Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. In den Jahresbericht sowie in die steuerlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Zielfonds vorliegenden steuerlichen Angaben.

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG zu veröffentlichenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Unsere Prüfung erfolgt auf der Grundlage der von einem Abschlussprüfer nach § 44 Abs. 5 InvG bzw. § 102 KAGB geprüften Buchführung/Aufzeichnungen und des geprüften Jahresberichtes. Unserer Beurteilung unterliegen die darauf beruhende Überleitung und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben. Unsere Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die steuerliche Qualifikation von Kapitalanlagen, von Erträgen und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerlicher Aufzeichnungen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die Gesellschaft nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft.

Wir haben unsere Prüfung unter sinngemäßer Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung berücksichtigen wir das für die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevante interne Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.

Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fach-literatur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 25

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Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können.

Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 AO vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG auswirken kann, sind nach § 5 Abs. 1a Satz 3 InvStG keine über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehenden Ermittlungen vorzunehmen.

Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 AO vorliegen, der sich auf die Aktiengewinne nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen, haben wir besondere Ermittlungen nur im Hinblick auf Vorgänge des laufenden Jahres vorgenommen. Unsere Aussage stützen wir auf analytische Prüfungshandlungen zu den veröffentlichten Aktiengewinnen und den veröffentlichten Rücknahmepreisen für den Berichtszeitraum.

Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.

Es haben sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 AO ergeben, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen, auswirken kann.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus Sicht der Finanzverwaltung aus den von dem Investmentfonds durchgeführten Geschäften oder sonstigen Umständen, insbesondere dem Abschluss von derivativen Geschäften, dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen, dem Bezug von Leistungen, durch die Werbungskosten entstehen, der Vornahme eines Ertragsausgleichs, der Entscheidung über die Ausschüttung von Erträgen, sowie deren Zusammenspiel Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 AO ergeben.

Düsseldorf, den 2. November 2016

KPMG AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Hans-Peter Niedrig Maximilian Hardt Rechtsanwalt Steuerberater Wirtschaftsprüfer Steuerberater

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 26

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BESONDERER VERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS

An die Oddo Meriten Asset Management GmbH, Düsseldorf

Die Oddo Meriten Asset Management GmbH hat uns beauftragt, gemäß § 102 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) den Jahresbericht des Sondervermögens Oddo WerteFonds für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 zu prüfen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Die Aufstellung des Jahresberichts nach den Vorschriften des KAGB liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Verantwortung des Abschlussprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresbericht abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung nach § 102 KAGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf den Jahresbericht wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und die Nachweise für die Angaben im Jahresbericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.

Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze für den Jahresbericht und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 den gesetzlichen Vorschriften.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2016

KPMG AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Kuppler Brückner Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 27

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KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1

Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig 2

sind. Dem ausländischen Anleger

3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen

Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

Darstellung der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2017

Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Ggf. kann es jedoch zu einer definitiven Belastung von einer Kapitalertragsteuer i.H.v. 15 Prozent auf deutsche Dividenden und deutsche eigenkapitalähnliche Genussscheine kommen, wenn bestimmte Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nicht eingehalten werden können. Die steuerpflichtigen Erträge des Fonds werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag4 übersteigen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die vom Fonds ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden bzw. werden.5

Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und ausländische Quellensteuern angerechnet.

Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung).

Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die steuerliche Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte Betrachtung der Ertragsbestandteile.

1 § 165 Abs. 2 Nr. 15 KAGB: Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Investmentvermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen.

2 Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinländer bezeichnet. 3 Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfolgend auch als Steuerausländer bezeichnet. 4 Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. 5 Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen sind beim Privatanleger steuerfrei.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 28

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Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen an Investmentvermögen, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Fonds erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der folgenden Kapitalforderungen (sog. „Gute Kapitalforderungen“) beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:

a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben, b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit festem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-

Floater, c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis

1:1 abbilden, d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen, e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und f) „cum“-erworbene Optionsanleihen.

Werden Gewinne aus der Veräußerung der o.g. Wertpapiere/Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen bei Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpapiere auf Ebene des Fonds vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009 eingegangen wurden.

Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o.g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (s.u.).

Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge

Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Sie unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag6

nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrechtlich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

Für den Steuerabzug eines Sondervermögens, das seine Erträge nicht ausschüttet, stellt der Fonds den depotführenden Stellen die Kapitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Ausschüttungsfall unter Berücksichtigung der

6 Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 29

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persönlichen Verhältnisse der Anleger vor, so dass gegebenenfalls auch Kirchensteuer abgeführt wird. Soweit der Fonds den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung.

Befinden sich die Anteile in einem inländischen Depot, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds vorlegt, den der depotführenden Stelle zur Verfügung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben.

Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf Antrag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen.

Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kreditinstitut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zzgl. des Solidaritätszuschlags vorgenommen.

Erträge aus der Beteiligung an Personengesellschaften und Gewinne aus der Veräußerung dieser Beteiligungen

Erträge aus der Beteiligung an Personengesellschaften sind beim Anleger steuerlich grundsätzlich so zu behandeln, als hätte das Sondervermögen diese Erträge direkt erwirtschaftet. Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung werden so behandelt, als hätte das Sondervermögen anteilig die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft veräußert, sofern es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelt. Anderenfalls zählt der Gewinn zu den sonstigen Erträgen.

Negative steuerliche Erträge

Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Fonds, werden diese auf Ebene des Fonds steuerlich vorgetragen. Diese können auf Ebene des Fonds mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Fonds endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Fonds erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Fonds verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich.

Substanzauskehrungen

Substanzauskehrungen unterliegen nicht der Besteuerung. Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Besitzzeit erhalten hat, sind allerdings dem steuerlichen Ergebnis aus der Veräußerung der Fondsanteile hinzuzurechnen, d.h. sie erhöhen den steuerlichen Gewinn.

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Werden Anteile an dem Fonds, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor.

Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 30

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Veräußerungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31. Dezember 2008 erworbener Fondanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nach Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend „DBA“) steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn).

Die Gesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds.

Sofern für die Investitionen in den Fonds eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgendes: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall jedoch auf den Betrag der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31. Dezember 2008 eingegangenen Termingeschäften begrenzt. Diese Begrenzung des steuerpflichtigen

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen an Investmentvermögen, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Fonds erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der folgenden Kapitalforderungen (sog. „Gute Kapitalforderungen“) beim Anleger nicht erfasst 7

, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:

a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben, b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit festem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-

Floater, c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis

1:1 abbilden, d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen, e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und f) „cum“-erworbene Optionsanleihen.

Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus Aktien ganz 8 (bei Anlegern, die Körperschaften sind) oder zu 40 Prozent (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z.B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Veräußerungsgewinne aus Renten/Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien sind hingegen in voller Höhe steuerpflichtig.

Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o.g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (s.u.).

Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausgeschüttete Termingeschäftsgewinne sowie ausgeschüttete Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich

7 § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG. 8 5 Prozent der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuer-

pflichtig.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 31

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Solidaritätszuschlag). Dies gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren und Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 eingegangenen Termingeschäften. Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird.

Zinsen und zinsähnliche Erträge

Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig.9 Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden.

Die depotführende Stelle nimmt nur bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung vom Steuerabzug Abstand oder vergütet diesen. Im Übrigen erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs.

In- und ausländische Dividenden

Vor dem 1.März 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei

10. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von

Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern sind Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG - zu 60 Prozent zu versteuern (Teileinkünfteverfahren).

Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird. Von bestimmten Körperschaften 11

muss der auszahlenden Stelle für den Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen. Dies sind nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, die keine Kapitalgesellschaften, keine Genossenschaften oder Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind.

Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil einkommensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividendenerträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften als so genannte Schachteldividenden nur dann steuerfrei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-) Gesellschaft i.S.d. DBAs ist und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-) Beteiligung entfällt.

Negative steuerliche Erträge

Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Fonds, werden diese steuerlich auf Ebene des Fonds vorgetragen. Diese können auf Ebene des Fonds mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Fonds endet, bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Fonds erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Fonds

9 Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen. 10 5 Prozent der Dividenden gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig. 11 § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 32

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verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich.

Substanzauskehrungen

Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dass die Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz aufwandswirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch die historischen Anschaffungskosten steuerneutral gemindert werden. Alternativ können die fortgeführten Anschaffungskosten um den anteiligen Betrag der Substanzausschüttung vermindert werden.

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaften grundsätzlich steuerfrei 12

, soweit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Fonds aus in- und ausländischen Aktien herrühren und soweit diese Dividenden und Gewinne bei Zurechnung an den Anleger steuerfrei sind (sogenannter Aktiengewinn). Von Einzelunternehmern sind diese Veräußerungsgewinne zu 60 Prozent zu versteuern. Die Gesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn (seit 1. März 2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung zwei Aktiengewinne getrennt für Körperschaften und Einzelunternehmer – gegebenenfalls erfolgt die getrennte Veröffentlichung erst nachträglich) bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds.

Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile ist zudem insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nach DBA steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn).

Die Gesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds.

Zum 31. Dezember 2017 gelten die Anteile als veräußert. Als Veräußerungspreis ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Der Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig und nach den o.g. Regeln zu ermitteln; allerdings ist er erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden.

12 5 Prozent des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuer-pflichtig.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 33

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Zusammenfassende Übersicht für übliche betriebliche Anlegergruppen

Thesaurierte oder ausge-schüttete

Zinsen, Gewinne aus dem Verkauf von schlechten Kapitalforderungen und sonstige Erträge

Deutsche Dividenden Ausländische Dividenden

Inländische Anleger

Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25%

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden

Materielle Besteuerung: Gewerbesteuer auf 100% der Dividenden; Einkommensteuer auf 60% der Dividenden, sofern es sich nicht um REIT-Dividenden oder um Dividenden aus niedrig besteuerten Kapital-Investitionsgesellschaften handelt; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet

Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunterneh-men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer)

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25%

Kapitalertragsteuer: 25%

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden

materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ausländische Quellensteuer ist bis zum DBA-Höchstsatz anrechenbar oder bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar

Lebens- und Kranken-versicherungs-unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden

Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

Kapitalertragsteuer: 25%

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden

materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbe-steuer; ausländische Quellensteuer ist bis zum DBA-Höchstsatz anrechenbar oder bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar

Steuerbefreite ge-meinnützige, mild-tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemein-nützige Stiftungen)

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Steuerfrei

Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer-gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind)

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

Kapitalertragsteuer: 15%

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Steuerfrei

materielle Besteuerung: Steuerabzug wirkt definitiv

materielle Besteuerung: Steuerfrei

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 34

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Thesaurierte oder ausge-schüttete

Zinsen, Gewinne aus dem Verkauf von schlechten Kapitalforderungen und sonstige Erträge

Deutsche Dividenden Ausländische Dividenden

Gewerbliche Personen-gesellschaften

Kapitalertragsteuer: 25%

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaften fällt ggf. Gewerbesteuer an. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer auf der Ebene der Mitunternehmer. Für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden die Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt. Die Mitunternehmer haben diese Einkünfte nach den Regeln zu versteuern, die gelten würden, wenn sie unmittelbar an dem Fonds beteiligt wären. Bei Mitunternehmern, die nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, wird die anteilig auf den Mitunternehmer entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.

Vermögens-verwaltende Personen-gesellschaften

Kapitalertragsteuer: 25%

materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaft fällt keine Gewerbesteuer an. Die Einkünfte aus der Personengesellschaft unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer auf der Anlegerebene, wobei dieselben Besteuerungsfolgen eintreten als hätten die Gesellschafter unmittelbar in den Fonds investiert.

Ausländische Anleger

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

Kapitalertragsteuer: 25%; ggf. Ermäßigung auf DBA-Höchstsatz möglich durch einen Antrag auf Quellensteuererstattung, der beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist; soweit keine Quellensteuererstattung erreicht wird, wirkt der Steuerabzug definitiv

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Der Anleger wird mit den deutschen Dividenden, den deutschen Mieterträgen und Erträgen aus der Veräußerung deutscher Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist beschränkt steuerpflichtig. Durch die Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland kann er hinsichtlich der mit Kapitalertragsteuern belasteten deutschen Mieten und Gewinnen aus der Veräußerung deutscher Immobilien eine Erstattung erhalten (die Kapitelertragsteuer gilt als Vorauszahlung, der Körperschaftsteuersatz in Deutschland beträgt nur 15 %). Ansonsten richtet sich die materielle Besteuerung nach den Regeln des Sitzstaates des Anlegers.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 35

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Ausgeschüttete

Gewinne aus dem Verkauf guter Kapital-forderungen und Termingeschäftsgewinne

Gewinne aus dem Verkauf von Aktien

Inländische Anleger

Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet

Materielle Besteuerung: Einkommensteuer auf 60% der Veräußerungsgewinne, sofern es sich nicht um Gewinne aus dem Verkauf von REIT-Aktien oder aus dem Verkauf niedrig besteuerter Kapital-Investitions-gesellschaften handelt; gewerbesteuerfrei

Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer)

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden

materielle Besteuerung: Steuerfrei, sofern es sich nicht um Gewinne aus dem Verkauf von REIT-Aktien oder aus dem Verkauf niedrig besteuerter Kapital-Investitionsgesellschaften handelt; für Zwecke der Körperschaftsteuer gelten 5% der steuerfreien Gewinne als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben

Lebens- und Kranken-versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden

Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden

Steuerbefreite gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen)

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Steuerfrei

Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Ster-bekassen und Unterstützungs-kassen, sofern die im Körperschaftsteuergesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind)

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Steuerfrei

Gewerbliche Personen-gesellschaften

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaften fällt ggf. Gewerbesteuer an. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer auf der Ebene der Mitunternehmer. Für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden die Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt. Die Mitunternehmer haben diese Einkünfte nach den Regeln zu versteuern, die gelten würden, wenn sie unmittelbar an dem Fonds beteiligt wären. Bei Mitunternehmern, die nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, wird die anteilig auf den Mitunternehmer entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.

Vermögensverwaltende Personengesellschaften

Kapitalertragsteuer: 25%

materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaft wird keine Gewerbesteuer erhoben. Die Einkünfte der Personengesellschaft unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer auf der Anlegerebene, wobei dieselben Besteuerungsfolgen eintreten als hätten die Gesellschafter unmittelbar in den Fonds investiert.

Ausländische Anleger Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Die materielle Besteuerung richtet sich nach den Regeln des Sitzstaates des Anlegers.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 36

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Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Anrechenbare ausländische Quellensteuern können auf der Ebene des Investmentfonds als Werbungskosten abgezogen werden; in diesem Fall ist keine Anrechnung auf der Ebene des Anlegers möglich. Für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Nichtveranlagungsbescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

Steuerausländer

Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgabenordnung 13

zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs auf inländische Dividenden für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden DBA ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.

Solidaritätszuschlag

Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer anrechenbar.

Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei Thesaurierung die Vergütung des Steuerabzugs, ist kein Solidaritätszuschlag abzuführen bzw. wird bei einer Thesaurierung der einbehaltene Solidaritätszuschlag vergütet.

Kirchensteuer

Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

Ausländische Quellensteuer

Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Die Gesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des Fonds wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Gesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

Ertragsausgleich

Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises entfallen.]

13 § 37 Abs. 2 AO.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 37

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Gesonderte Feststellung, Außenprüfung

Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Fonds ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu hat die Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben. Änderungen der Feststellungserklärungen, z.B. anlässlich einer Außenprüfung

14 der Finanzverwaltung, werden für das Geschäftsjahr

wirksam, in dem die geänderte Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Ausschüttungstag bei der Ausschüttung für dieses Geschäftsjahr.

Damit treffen die Bereinigungen von Fehlern wirtschaftlich die Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem Fonds beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein.

Zwischengewinnbesteuerung

Zwischengewinne sind die im Ausgabe- oder Rücknahmepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht Guten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa mit Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Fonds erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen

In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens in ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung, 15

ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschafte und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen.

Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung als Investmentfonds

Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente Besteuerung für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (nachfolgend „InvStG“)) gelten nur, wenn der Fonds unter die Bestandsschutzregelung des InvStG

16 fällt. Dafür muss der Fonds vor dem 24. Dezember 2013 aufgelegt worden sein und die Anlagebestimmungen und

14 § 11 Abs. 3 InvStG. 15 § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB. 16 § 22 Abs. 2 InvStG.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 38

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Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz erfüllen. Alternativ muss der Fonds die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG - dies sind die Grundsätze nach denen der Fonds investieren darf, um steuerlich als Investmentfonds behandelt zu werden- erfüllen. In beiden Fällen müssen zudem sämtliche Besteuerungsgrundlagen nach der steuerlichen Bekanntmachungspflicht entsprechend den Vorgaben in § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden.

17 Alternativ

ist auch ein Nachweis der Besteuerungsgrundlagen durch den Anleger möglich. Hat der Fonds Anteile an anderen Investmentvermögen erworben,

18 so gelten die oben genannten Besteuerungsgrundsätze ebenfalls nur, wenn (i) der jeweilige

Zielfonds entweder unter die Bestandsschutzregelungen des InvStG fällt oder die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG erfüllt und (ii) die Verwaltungsgesellschaft für diese Zielfonds den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommt.

Die Gesellschaft ist bestrebt, die steuerlichen Anlagebestimmungen bzw. im Falle des Bestandsschutzes die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz zu erfüllen und sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit der Fonds Anteile an Investmentvermögen erworben hat und die jeweilige Verwaltungsgesellschaft für diese den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommt. In diesem Fall werden die Ausschüttungen und der Zwischengewinn sowie 70 Prozent der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr bezogen auf die jeweiligen Anteile am Investmentvermögen (mindestens jedoch 6 Prozent des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Fonds angesetzt (sog. Pauschalbesteuerung) 19

. Allerdings kann eine Pauschalbesteuerung durch Nachweise der Anleger vermieden werden. Die Gesellschaft ist zudem bestrebt, andere Besteuerungsgrundlagen außerhalb der Anforderungen des § 5 Abs. 1 InvStG (insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machen.

Sofern die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz bzw. die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG nicht eingehalten werden, ist der Fonds als Investitionsgesellschaft zu behandeln. Die Besteuerung richtet sich nach den Grundsätzen für Investitionsgesellschaften.20

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außerdem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Lediglich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt und wendet diesen ab 2016 an.

Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

17 § 5 Abs. 1 InvStG. 18 § 10 InvStG. 19 § 6 InvStG. 20 § 18 bzw. § 19 InvStG.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 39

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Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

Darstellung der Rechtslage ab dem 1. Januar 2018

Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15%. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15% bereits den Solidaritätszuschlag.

Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag 21

übersteigen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile.

Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet.

Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung).

Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst.

21 Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 40

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Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag 22 nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag 23 nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur

22 Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. 23 Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro.

JAHRESBERICHT ZUM 30.09.2016 • ODDO WERTEFONDS SEITE 41

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Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind.

Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor.

Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

Ist der Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, dann erhält er auf Antrag vom Fonds die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer anteilig für seine Besitzzeit erstattet; dies gilt nicht, wenn die Anteile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Die Erstattung setzt voraus, dass der Anleger seit mindestens drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnlichen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 Prozent bestanden.

Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausgestellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine nach amtlichen Muster erstellte

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Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters sinnvoll.

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.

Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.

Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Steuerabzug.

Negative steuerliche Erträge

Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

Abwicklungsbesteuerung

Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

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Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

Ausschüttungen Vorabpauschalen Veräußerungsgewinne

Inländische Anleger

Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15% wird berücksichtigt)

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60% für Einkommensteuer / 30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30% für Einkommensteuer / 15% für Gewerbesteuer)

Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunterneh-men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer)

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25%(die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15% wird berücksichtigt)

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80% für Körperschaftsteuer / 40% für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20% für Gewerbesteuer)

Lebens- und Kranken-versicherungs-unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer)

Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer)

Steuerbefreite ge-meinnützige, mild-tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemein-nützige Stiftungen)

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet werden

Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer-gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind)

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme

materielle Besteuerung: Steuerfrei

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Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

Steuerausländer

Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgabenordnung24

zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

Solidaritätszuschlag

Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen abzuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer anrechenbar.

Kirchensteuer

Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

Ausländische Quellensteuer

Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen

In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens auf ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung, 25

ist diese wie eine Ausschüttung zu behandeln.

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außerdem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Lediglich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden.

24 § 37 Abs. 2 AO. 25 § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

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Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt und wendet diesen ab 2016 an.

Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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STATISTISCHE ANGABEN

KAPITALVERWALTUNGSGESELLSCHAFT

Oddo Meriten Asset Management GmbH, Düsseldorf

EIGENKAPITAL PER 31.12.2015

gezeichnet, eingezahlt und haftend: 10,3 Mio. EUR

GESELLSCHAFTER

Oddo & Cie, Paris

AUFSICHTSRAT

Vorsitzender

Werner Taiber Düsseldorf, Vorsitzender des Aufsichtsrats der BHF-Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main

Mitglieder

Grégoire Charbit Paris, Geschäftsführer ODDO & CIE

Jean-Louis Laurens Paris, emeritierter Seniorpartner und CEO Rothschild & Cie Gestion

Oliver Marchal Suresnes, Vorsitzender des Verwaltungsrats Bain & Company France

René Parmantier Frankfurt am Main, Vorsitzender des Vorstands (CEO) ODDO SEYDLER BANK AG

Roland Wigger Köln, Leiter Projekte Erneuerbare Energie RheinEnergie AG

GESCHÄFTSFÜHRUNG

Nicolas Chaput (Sprecher) Dr. Norbert Becker (stellv. Sprecher) Peter Raab

MANDATE DER GESCHÄFTSFÜHRUNG

Nicolas Chaput Mitglied des Verwaltungsrats Oddo Funds, Luxemburg

Mitglied des Direktoriums Oddo Asset Management Asia, Singapur Association française de la gestion financière, Paris

Peter Raab Mitglied des Verwaltungsrates Oddo Compass, SICAV, Luxembourg

VERWAHRSTELLE/ZAHLSTELLE

Kreissparkasse Köln Neumarkt 18-24, 50667 Köln

WIRTSCHAFTSPRÜFER FÜR DEN FONDS

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft The Squaire, Am Flughafen 60549 Frankfurt am Main

WEITERE VON DER GESELLSCHAFT VERWALTETE INVESTMENTVERMÖGEN (STAND: 31.12.2015)

Von der Gesellschaft werden noch folgende Publikums-Investmentvermögen verwaltet, die nicht Inhalt dieses Verkaufsprospekts sind (Stand 31.12.2015):

Investmentvermögen nach der OGAW-Richtlinie

Aktienfonds: Oddo Sustainability Fund Embrica Aktien Select-Fonds

Rentenfonds: CSR Bond Extra-Fonds Mundo I Invest Embrica Renten Select-Fonds

Mischfonds: WBB Rendite Berlin Fonds WBB Rendite Berlin II Fonds WBB Rendite Berlin 30 Fonds

Die Gesellschaft verwaltet zudem 75 Spezial-Investmentvermögen.

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