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Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung - Veranstaltungsbranche - Olaf C. Sauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht DAMM & MANN Anwaltssozietät Ballindamm 1 20095 Hamburg Fon: +49 - (0)40 – 4600280 Fax: +49 - (0)40 – 46002810 www.damm-mann.de

Olaf C.Sauer: Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung

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Rechtsanwalt Olaf C.Sauer, Partner der Anwaltssozietät DAMM & MANN, Hamburg klärt über Verträge, unbeabsichtigte GBRs und Haftung auf

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Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung

- Veranstaltungsbranche - Olaf C. Sauer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht DAMM & MANN Anwaltssozietät

Ballindamm 1 20095 Hamburg

Fon: +49 - (0)40 – 4600280 Fax: +49 - (0)40 – 46002810

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Frage: Brauche ich eigentlich einen Vertrag?

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In der Regel unterliegen Verträge keinem Schriftformerfordernis. Das ist lediglich der Fall bei z.B. Mietverträgen über Wohnraum, deren Kündigungen, Kündigungen von Arbeitsverträgen, Verbraucherdarlehensverträge. Oder es ist gar eine notarielle Beurkundung notwendig wie beispielsweise beim Kauf von Grundstücken. Eine Schriftform ist allerdings zur Beweissicherung in der Regel sehr zu empfehlen. Es sollten daher im Vorwege alle wesentlichen Details (Leistungsbeschreibung, Vergütung, Haftung) detailliert vorab geregelt und schriftlich festgehalten werden.

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Praxistipp:

Verschicken Sie jedenfalls eine Email mit den wesentlichen Vertragsbedingungen. Lassen Sie sich diese bestätigen.

Problem: Aufgrund der Manipulationsmöglichkeiten haben Emails nur einen geringen Beweiswert.

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Praxistipp:

Sicherer ist eine Versendung per Fax, wobei Sie zusätzlich den „Ok“ Vermerk mit einem Handzeichen versehen als Nachweis, dass Sie das Fax versendet haben.

Aber Achtung: Selbst ein solches Dokument wird nicht immer als Anscheinsbeweis anerkannt. Lassen Sie sich daher auch dies besser schriftlich bestätigen.

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Praxistipp:

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist eine Besonderheit des kaufmännischen Verkehrs. Voraussetzungen:

- „Selbständig beruflich am Markt tätig“, - Bezugnahme auf eine getroffene Absprache, - vorhergehende Vertragsverhandlungen, - Zugang in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang (max. 5 Tage), - kein Widerspruch (max. 3 Tage).

=> Wirkung: Inhalt des Bestätigungsschreiben gilt als Vertragsinhalt

Problem: Zugang ?

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Praxistipp:

Ein Kalkulationsirrtum ist immer dann nicht anfechtbar, wenn er nicht offen zu Tage tritt. Legen Sie daher im Zweifel ihre Berechnungsgrundlage offen, um Tipp- oder Rechenfehler im Nachhinein korrigieren zu können.

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Grundsatz:

Pacta sunt servanda

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Frage: Brauche ich eine AGB?

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Nein, aber meistens sind sie in Gebrauch, ohne das es der Verwender weiß:

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Ob die Vertragsbedingung in einem Vertrag stehen oder in einer gesondert formulierten „AGB“, ist rechtlich unerheblich. Sofern die Verträge standardisiert gegenüber vielen Vertragspartnern erfolgen, lohnt es sich in der Regel, der Einfachheit halber die Geschäftsbedingungen in einer gesonderten AGB zu formulieren.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen bei Vertragsschluss einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB). Jede spätere Einbeziehung, insbesondere erst bei Rechnungsstellung, ist gesetzlich irrelevant. Achten Sie daher darauf, dass Sie auf Ihre AGB bereits bei Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen und der Vertragspartner in zumutbarer Weise von ihr Kenntnis erlangen kann („AGB liegen auf Anfrage zur Einsicht bereit“, „im Internet“).

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Frage: Wie wahre ich die Schriftform/Vollmacht?

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Eine Schriftform kann gesetzlich oder vertraglich vereinbart sein. Es genügt, wenn der Schriftzug wenigstens Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt und identifizierbare Züge enthält. Eine bloße Wellenlinie, wie sie immer wieder vorkommt, wahrt die Schriftform nicht. Neben der Schriftform ist die Vollmachtserteilung zu beachten, eine einseitige Erklärung (Kündigung!) kann mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen werden kann (§ 174 S. 1 BGB).

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Praxistipp:

Halten Sie immer eine ausreichende Anzahl an Originalvollmachten vor oder hinterlegen Sie solche bei Ihren Mitarbeitern.

Oder als Empfänger einer Kündigung: Weisen Sie eine Kündigung im Zweifel zunächst wegen fehlender Originalvollmachtsurkunde unverzüglich zurück.

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Frage: Was muss ich beachten, wenn ich mit anderen im Team zusammenarbeite?

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Sobald Sie in einem Team arbeiten und sich gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen und bestimmte Beiträge dafür zu leisten, handeln Sie als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB). Das bedeutet, dass Ihnen nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich gemeinschaftlich die Geschäftsführung zusteht, jeder im Zweifel ermächtigt ist, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten und, sofern nichts anderes bestimmt ist, jeder ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust des Gesellschaftervermögens hat. Ferner haften Sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 421 ff.). Finden Sie daher im Vorwege Regelungen, wie Sie die Zusammenarbeit gestalten wollen.

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In der Praxis zeigt sich oft, dass es bei einer zunächst vertraulichen Zusammenarbeit später zu Problemen kommt. Sichern Sie sich daher ab. Das zeigt Ihrem Vertragspartner auch im Vorhinein, dass Sie professionell arbeiten. Wenn Sie im Team gemeinsam für einen Kunden tätig sind, stehen insbesondere Regelungen zum Vertrauensschutz, zur Haftung, zur Vertretung und zur Vergütung der Leistungen infrage. Regeln Sie diese vorab, damit es nicht später zu Schwierigkeiten kommt (Verträge werden nur für den Fall gemacht, dass es später zu Problemen kommt).

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Praxistipp:

Wollen Sie keine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts gründen, schließen Sie dies ausdrücklich aus und verhalten sich entsprechend, stellen sich gegenseitig Rechnungen, teilen keine Kosten und verteilen keine anteiligen Gewinne.

(Beispiel: „Durch den Vertrag verpflichten sich die Vertragspartner ausdrücklich nicht gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern oder hierzu vereinbarte Beiträge zu leisten. Eine anteilige Gewinn- und Verlustbeteiligung ist nicht vereinbart, jede Partei führt seine Geschäfte eigenverantwortlich).

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Frage: Wie kann ich mich davor schützen, dass mir meine Kooperationspartner keine Kunden abspenstig machen?

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Grundsätzlich ist jeder selbständig tätige Unternehmer berechtigt, seine Dienstleistungen auch den Kunden seiner Vertragspartner anzubieten. Ein Wettbewerbsverbot, das dies ausschließt, kann sich aus den allgemeinen vertraglichen Treuepflichten ergeben. So darf ein Arbeitnehmer nicht im Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber tätig werden. Bei Selbständigen sind solche Treuepflichten erheblich eingeschränkt. Es kann auch eine Kundenschutzvereinbarung getroffen werden, die es ausschließt, dass der Vertragspartner Kunden anspricht, ihnen Angebote unterbreitet oder Angebote entgegennimmt.

Für den Zeitraum nach dem Vertragsende sind solche Klauseln nur begrenzt zulässig.

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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Mit Hilfspersonen (Beispiel: Handlungsgehilfen, Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Angestellte) kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur bei Zahlung einer Karenzentschädigung (mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen) vereinbart werden, § 74 HGB (analog).

Bei anderen Kooperationspartnern ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit möglich (Empfehlung: maximal zwei Jahre, ggf. Entschädigungszahlung).

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Kundenschutzklauseln:

Oft sind Kundenschutzklauseln jedenfalls nach Vertragsbeendigung unzulässig. Jedenfalls eine Klausel eines zeitlich unbegrenzten „Kundenschutzes“ und darüber hinaus ein Vertragsstrafeversprechen von 25.000,00 Euro können je nach Fallgestaltung mehrfach gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen (OLG München 01.10.2009 - 23 U 2947/09)

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Praxistipp:

Praxisgerechter können im Einzelfall Re-Engagement-Klauseln sein. Diese sehen eine Umsatzbeteiligung für solche Geschäfte vor, die der Kooperationspartner mit den eigenen Kunden erzielt. Solche Vereinbarungen müssen ebenfalls die Grenzen der Sittenwidrigkeit im Einzelfall wahren, sind allerdings weitergehend möglich.

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Frage: Kann ich meine Haftung ausschließen?

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Nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB kann man im Voraus jede fahrlässige, auch grob fahrlässige Haftung ausschließen. Lediglich die Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB).

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Ein solcher sehr weitgehender Haftungsausschluss ist allerdings dann nicht möglich, wenn er im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt (nicht nur in ausdrücklich als „AGB“ bezeichneten Regelungen).

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Ausdrücklich für Verbraucher (allerdings nach der Rechtsprechung in der Regel auch zwischen Unternehmern) kann die Haftung in AGB nicht für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und auch nicht für grobes Verschulden ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn die Pflichtverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erfolgt (§ 309 Ziff. 7 BGB). Darüber hinaus schließt die Rechtsprechung einen Haftungsausschluss für sog. „Kardinalpflichten“ aus, das sind solche Pflichten, die die Parteien als wesentlich für die Vertragserfüllung angesehen haben

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Praxistipp:

In der Praxis wird häufig vergessen, einen Haftungsausschluss gegenüber seinen Vertragspartnern zu vereinbaren. Dann haften Sie für jede, auch leicht fahrlässige Pflichtverletzung. Im Zweifel sollten Sie jedenfalls nach den AGB-Regelungen zulässige Haftungsausschlüsse verwenden. Achtung! Wenn nur ein kleiner Teil der Klausel rechtsunwirksam ist, kann grundsätzlich die gesamte Klausel unzulässig sein (sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Nutzen Sie daher immer aktuelle Formulierungshilfen oder lassen Sie sich fachlich beraten.

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Frage: Wie kann ich meine Leistungen schützen, wenn ich bei meinem eigenen Angebot

diese bereits ausführlich beschreiben muss? (insbesondere Problem bei laufenden

Vertragsverhandlungen oder sog. Pitches)?

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Das ist ein schwieriges Problem, das sich in der Praxis niemals befriedigend lösen lässt. Denn eine Idee an sich kann nicht geschützt werden. Oft erleben gerade kreative Dienstleister, dass ihr Vertragsangebot zwar abgelehnt wird, ihre Vorschläge dann allerdings – meist in leicht veränderter Form – später verwendet werden. Oftmals erreichen solche eigenen Vorschläge noch nicht den Schutz des Urheberrechts bzw. werden die Ideen in einer Weise variiert, dass eine Verletzung des Urheberrechts rechtlich nicht vorliegt, bzw. nachgewiesen werden kann.

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Praxistipp:

Es hilft nur eins: Seien Sie sehr zurückhaltend, wenn Sie eigene Ideen präsentieren und vereinbaren Sie, soweit es möglich ist, bereits eine Vergütung für Ihr Konzept. Allerdings werden Sie das in der Regel kaum durchsetzen können. Einen gewissen Schutz bieten Markenanmeldungen und – wiederum – klare vertragliche Abreden.

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Frage: Was muss ich bei Werkverträgen beachten?

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- Fälligkeit erst bei Abnahme, § 641 BGB (Abschlagszahlungen vereinbaren)

- Vor einer Selbstvornahme ist eine Frist zur Nacherfüllung zu bestimmen (außer in besonderen Fällen, §§ 637, 323 Abs. 2 BGB).

- Ein Werkvertrag kann jederzeit gekündigt werden (§ 649 BGB). Aber: Es ist dann die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu zahlen.

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Beispiel: Konzert-/Aufführungs-/Tourneevertrag

Solche Verträge sind in der Regel als Werkverträge einzustufen. Wichtig sind insbesondere detaillierte Vereinbarungen über die Vergütung (Höhe, Fälligkeit, Vorauszahlungen), Reise- und Übernachtungskosten, Technik (Ton- und Lichtanlage), Regelungen für den Ausfall der Veranstaltung, Haftung (Sicherheit des Künstlers, Publikum etc.), Ton- und Bildaufzeichnungen.

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Kostenregelungen

Immer wieder finden sich zu wenig detailliert aufgeschlüsselte Kostentragungspflichten. Es sollte klar geregelt werden, wer die Durchführungskosten vor Ort (Organisationskosten, Bühnenaufbau, Veranstaltungslogistik, Hallenmiete, Druck der Eintrittskarten, Plakatierung) oder die Produktionskosten (Honorar des Künstlers, Steuern und Abgaben, Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für die Technik wie Ton- und Lichtanlage) sowie sonstige Kostenarten (GEMA-Gebühren, Personalkosten, Catering, Übernachtungskosten) trägt.

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Haftung

Ebenfalls zu wenig beachtet werden detaillierte Regelungen zum Haftungsrisiko. Bedient sich ein Veranstalter andere Kooperationspartner bei der Durchführung, haftet er für diese als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB, OLG München 19.06.1997). Eine Haftung nach außen kann nur ausgeschlossen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart und ggf. auf einfache Fahrlässigkeit begrenzt ist (§ 309 Ziff. 7 BGB). Treten Veranstalter und Kooperationspartner gemeinsam auf, können sie als Gesamtschuldner gemäß §§ 426, 427 BGB haften. Jedenfalls im Innenverhältnis sollte daher eine klar abgrenzbare Haftungsregelung bestehen.

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Praxistipp

Sofern Sie nicht ausdrücklich eine „Haftung“ auf den anderen Vertragspartner überwälzen wollen, helfen Klauseln, mit der der Kooperationspartner eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung verspricht. Beispiel: Der örtliche Veranstalter trägt dafür Sorge/ist dafür verantwortlich, dass eine spielfertige Bühne am Veranstaltungsort vorhanden ist und alle Sicherheitsaspekte bei deren Aufbau beachtet werden.

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Ton- und Bildrechte

Ebenfalls haftet der Veranstalter für eine rechtswidrige Verwendung von Ton- und Bildmaterial gegenüber Dritten, auch wenn er das Material von einem Kooperationspartner erhalten hat. Auch insoweit sollte jedenfalls im Innenverhältnis eine schriftliche Zusicherung erfolgen, in etwa: Das überreichte Bildmaterial kann der Veranstalter für jedwede Bewerbung und Berichterstattung im Zusammenhang mit der Aufführung verwenden. Sofern er von Dritten in Anspruch genommen wird, hält der Kooperationspartner den Veranstalter von jeder Zahlung frei.

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Frage: Was muss ich bei Dienstverträgen beachten?

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- Keine Mängelgewährleistung, Zahlung des Zeitaufwandes, ggf. Schadensersatz. D.h.: Kurze Kündigungsfristen vereinbaren.

- Scheinselbständigkeit?

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Managementvertrag

Der Managementvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag. Der Manager verspricht keinen Erfolg, sondern lediglich, im Interesse des Künstlers/Veranstalters tätig zu werden. Eine Schlechterfüllung seiner Pflichten kann nur in Ausnahmefällen zu einer Kündigung des Vertrages berechtigen („drum prüfe, wer sich ewig bindet“).

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Praxistipp:

Oft stellt sich die Frage, ob eine Kündigung aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung des Managers (oder auch der Agentur pp.) fristlos möglich ist, § 627 BGB. Diese Kündigungsmöglichkeit kann ist disponibel. Je nach Interessenlage sollte daher eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart oder ausgeschlossen werden. Außerdem können Sonderkündigungstatbestände vereinbart werden.

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Problem Scheinselbständigkeit:

Die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses sind:

- privatrechtlicher Vertrag;

- weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit;

- im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation;

- das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen;

- Arbeitnehmer ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann;

- von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände;

- Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls.

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Praxistipp:

Vermeiden Sie bei ständigen Vertragspartnern („freien Mitarbeitern“) alle Indizien für eine Arbeitnehmereigenschaft, insbesondere z.B. einen Dienstplan, eine Urlaubserteilung oder eine Verpflichtung zur Leistungserbringung an einem bestimmten Ort.

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Praxistipp:

Ein freier Mitarbeiter kann selbständig, aber rentenversicherungspflichtig sein (§ 2 Ziff. 9 SGB VI). Beitragspflichtig ist zwar grundsätzlich der Selbständige. Ein entsprechender Hinweis an den Selbständigen schützt allerdings vor Regreßforderungen.

(Tipp: In den ersten drei Jahren nach Aufnahme einer Selbständigkeit gilt grundsätzlich eine Befreigung von der Versicherungspflicht, § 6 Abs. 1a Ziff. 1 1 SGB VI)

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Sonderfall: Agenturvertrag

Ein Agenturvertrag kann aus den verschiedensten Leistungen bestehen. Die Agentur kann einen Erfolg versprechen, dann liegt ein Werkvertrag vor. Ist ein bloßes Tätigwerden vereinbart, sind die dienstvertragsrechtlichen Regelungen einschlägig. Sofern die Agentur schwerpunktmäßig die Vermittlung eines Künstlers/Konzertes o. ä. beinhaltet, sind die Vorschriften über den Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB, einschlägig.

Bei einem Agenturvertrag sollte insbesondere das Entstehen und die Fälligkeit des Provisionsanspruches geregelt sein. Auch sollten Regelungen zu den Aufwendungen der Agentur vereinbart werden.

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Praxistipp:

Zwar ist es üblich, dass Agenturprovisionen erst nach Ablauf des Veranstaltungstages gezahlt werden. Die Fäälligkeit sollte allerdings ausdrücklich geregelt werden, auch, ob bei einem Ausfall des Künstlers (Krankheit) ein Provisionsanspruch nicht entsteht. Ferner sollte vereinbart sein, dass Aufwendungen nur dann ersetzt werden, wenn sie vereinbart bzw. genehmigt wurden.

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Praxistipp:

Bei einer ständigen und umfassenden Tätigkeit einer Agentur zur Vermittlung von Künstlern kann ein Handelsvertretervertrag entstehen (LG München I, 27.11.1997 – 23 O 3277/97). Das beinhaltet insbesondere einen Ausgleichsanspruch der Agentur bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein solcher Anspruch kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen werden. Der Anspruch kann bis zu einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Hier gilt es, Risiken zu vermeiden.

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Re-Engagement-Klausel:

Der Agent erhält zur Abgeltung seiner ihm gemäß diesem Vertrag übertragenen Tätigkeiten eine Umsatzbeteiligung an allen Veranstaltungseinnahmen des Künstlers, die diesem während der Laufzeit des Vertrages zufließen, gleichgültig, ob diese auf Tätigkeiten des Agenten zurückzuführen sind oder nicht. Der Agent erhält ferner eine Umsatzbeteiligung auch für solche Einnahmen aus Veranstaltungsvereinbarungen des Künstlers, die zwar während der Laufzeit dieses Vertrages zustande gekommen sind, jedoch erst nach Ablauf dieses Vertrages zur Auszahlung gelangen, ebenfalls unabhängig davon, ob diese auf Tätigkeiten des Agenten zurückzuführen sind oder nicht. Die Umsatzbeteiligung beträgt ... % vom Brutto aller Einkünfte aus Veranstaltungseinnahmen bei Auftritten. Hierunter fallen die Einkünfte des Künstlers abzüglich etwaig vereinnahmter Umsatzsteuer.

(aus: Kultur und Recht, Jens Michow, Das Recht der Veranstaltungsbranche)

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Frage: Was muss ich bei Kaufverträgen beachten?

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- Hinweis auf Herstellergarantie ist unbeachtlich. Vertragspartner ist und bleibt der Verkäufer.

- Der Hinweis auf ein Nachbesserungsrecht ist gegenüber Verbrauchern unbeachtlich, ggü. Unternehmern nur beschränkt zulässig (§§ 475, 444, 309 Nr. 8 b, cc BGB)

- Eine Beweislastumkehr bei Sachmängelhaftung erfolgt beim Verbrauchsgüterkauf nach sechs Monaten (§ 475 BGB).

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Frage: Wie kann ich eine bessere Zahlungsmoral meiner Vertragspartner erreichen?

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Viele unterliegen dem Irrtum, dass eine Geldzahlung zunächst dreifach anzumahnen ist („3. Mahnung“), bevor weitere Schritte unternommen werden können. Das ist falsch. Ein Verzug tritt immer schon dann ein, wenn entweder für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) oder eine (nicht drei!) Mahnung erfolgt. Jede weitere Mahnung dient also lediglich dazu, die andere Partei nochmals nachdrücklich zu einer Zahlung des Beitrages ohne weitere Schritte zu bewegen.

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Frage: Genügt der Hinweis auf der Rechnung: „Zahlbar binnen zwei Wochen“?

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Nein. Rechtlich ist dies eine bloße Bitte an den Vertragspartner, innerhalb dieser Zeit die Rechnung zu begleichen.

Entweder Sie vereinbaren vorab eine solche Zahlungsfrist (also nicht auf der Rechnung). Oder Sie berufen sich auf die gesetzliche Regelung, nach der spätestens in Verzug kommt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung eine Leistung erfolgt. Gegenüber einem Verbraucher müssen Sie allerdings auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hinweisen (§ 286 Abs. 3 BGB).

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Praxistipp:

Schnell genug Zahlungen durchsetzen und sorgfältiges Rechnungswesen führen.

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Frage: Kann ich Kosten für eine Mahnung, für Zinsen oder für ein Inkassounternehmen

in Rechnung stellen?

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Hier muss klar unterschieden werden:

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Zinsen:

Zinsen sind gesetzlich 30 Tage nach ordnungsgemäßem Rechnungszugang fällig. Der Verzugszinssatz beträgt sodann fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, sonst acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

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Praxistipp:

Ein Unternehmer kann fast immer eine Bescheinigung seiner Bank vorlegen, nach der er höhere Zinsen in Anspruch nimmt. Diese kann er im Wege des Verzugsschadens geltend machen.

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Mahnkosten:

Kosten eines Mahnschreibens sind idR. erstattungsfähig (Eigenkosten iHv. pauschal 5 –50 EUR werden regelmäßig akzeptiert).

Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes gelten idR. auch als adäquate Mahnkosten.

Kosten eines Inkassobüros werden jedenfalls bei anschließendem gerichtlichen Verfahren nicht akzeptiert, da der Gläubiger gleich hätte klagen können.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !