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Olaf Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Datenschutz im Arbeitsverhältnis Lübeck 11. März 2010

Olaf Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Datenschutz im Arbeitsverhältnis Lübeck – 11. März 2010

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Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Lübeck – 11. März 2010

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Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog. Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten.

Was hat A zu befürchten?

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Eingangsfall 2:

Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit besonders förderungswürdigen Mitarbeitern angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon erfährt, verlangt er von A

a) Auskunft über alle erfassten Datenb) Berichtigung der Eintragung bei

„Zuverlässigkeit“ undc) Löschung aller übrigen Daten mangels

Erforderlichkeit

Hat M dahingehende Ansprüche?

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Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. L gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn ausführt. Die Sache fliegt auf.

Was haben A, L und M zu befürchten?

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I. Datenschutzrechtliche Grundlagen

II. Neufassung des § 32 BDSG

III. Besondere Probleme in der Personalarbeit

IV. Folgen von Datenschutzverstößen

V. Beteiligung des Betriebsrats

VI. Datenschutzrelevante Phasen im Arbeitsverhältnis

VII. Aktuelle Fälle

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I. Datenschutzrechtliche Grundlagen

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Zentrales Gesetz: BDSG

• Neuregelung betreffend Beschäftigungsverhältnisse zum 01.09.2009 (§ 32 BDSG)

• Schutzbereich:personenbezogene Daten natürlicher Personen

• Datenschutz ist Querschnittsmaterie

• weitere datenschutzrelevante Gesetze:SGB, BGB, StGB, Telekommunikationsgesetze, HGB, AO, BetrVG

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Grundbegriffe:

• personenbezogene Daten / Betroffene

• Umgang mit personenbezogenen Daten

• verantwortliche Stelle

• Zulässigkeit der Datenverarbeitung

• Übermittlung von Daten

BDSG

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Grundsätze:

• Datenvermeidung und Datensparsamkeit

• Einwilligungsmöglichkeit Betroffener

• unabdingbarer Kernbereich

• Schadensersatzpflicht bei Verstößen

BDSG

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Rechte der Betroffenen

• Benachrichtigung (§ 33 BDSG)

• Auskunft (§ 34 BDSG)

• Berichtigung (§ 35 BDSG)

• Sperrung (§ 35 BDSG)

• Löschung (§ 35 BDSG)

• Anrufung der Aufsichtsbehörden (§ 38 BDSG)

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Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG)

• für Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten umgehen

• gilt auch für das Fernmeldegeheimnis

• Schriftform

• gilt auch für leitende Angestellte

• Auswahlrecht des Arbeitgebers

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Bestellungspflicht (§§ 4 f, g BDSG):

• für jede verantwortliche Stelle, die personenbezogene

Daten automatisiert erhebt und

• in der Regel mindestens 10 Personen ständig in der automatisierten DV oder

• in der Regel mindestens 20 Personen ständig in der konventionellen DV beschäftigt

Datenschutzbeauftragter

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• Aufgabe: Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften

• kann Angestellter oder Externer sein

• keine Selbstkontrolle (z.B. IT-Leiter)

• neu: erweiterter Sonderkündigungsschutz

Datenschutzbeauftragter

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II. Neufassung des § 32 BDSG

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§ 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zweckes des Beschäftigungsverhältnisses

• Neuregelung zum 01.09.2009

• „Beschäftigte“

• zentrales Merkmal: Erforderlichkeit(vorher § 28 BDSG: „dienen“)

• besondere Regelung bei Straftaten

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§ 32 BDSG betrifft

• Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

• anlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen

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BDSG

nur automatisierte DV

§ 32 BDSG

auch manuelle DV

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Merkmal der Erforderlichkeit:

• Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden?

• Müssen gerade diese Daten erhoben werden?

• Mindestergebnis oder bestes Ergebnis?

• objektiver oder individueller Maßstab?

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Erforderlichkeit immer gegeben bei gesetzlichen Vorgaben oder Folgen gesetzlicher Vorgaben, z.B. :

• Betriebliches Eingliederungsmanagement

• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

• Unfallverhütungsvorschriften

• Arbeits- und Gesundheitsschutz

• Pflegedokumentationen

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Fazit:

• Erforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber verfolgten Zweck

• breiter Einschätzungsspielraum

• Ausscheiden nur von schlicht überflüssigen Erhebungen

• faktisch eine Änderung gegenüber § 28 BDSG

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Missglückte Regelung bei Straftaten

• Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte

• diese sind zu dokumentieren

• kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzung

• Verhältnismäßigkeitsprüfung

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Konkrete Anhaltspunkte

• Stichproben (z.B. Arbeitszeitkontrollen)?

• überflüssige Innenrevision?

• problematisch insbesondere wegen der Ausdehnung auch auf manuelle DV-Vorgänge

Dokumentationspflicht

• ewige Aufbewahrungspflicht ./. Löschungpflicht

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Besondere Probleme des § 32 BDSG

• keine Regelungen für ausgeschiedene Mitarbeiter

• ungeklärte Frage der geschäftlichen Email-Überwachung bei gestatteter Privatnutzung

• Übermittlung von Daten im Konzern

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Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog. Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten.

Was hat A zu befürchten?

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Eingangsfall 2:

Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit besonders förderungswürdigen Mitarbeitern angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon erfährt, verlangt er von A

a) Auskunft über alle erfassten Datenb) Berichtigung der Eintragung bei

„Zuverlässigkeit“ undc) Löschung aller übrigen Daten mangels

Erforderlichkeit

Hat M dahingehende Ansprüche?

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III. Besondere Probleme in der Personalarbeit

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• Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten

• Erfassung von Krankheitsdaten

• elektronische Personalakte

• Erfassen von Positionsdaten (GPS)

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Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten

• insbesondere im Zuge von Bewerbungsverfahren

• eher irrelevant für laufendes Arbeitsverhältnis

• grundsätzlich verwendbar (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG)

• Löschungspflicht nach Einstellungsentscheidung

• AGG-veranlasste Aufbewahrung bei Ablehnung

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Erfassung von Krankheitsdaten

• im Rahmen BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) zulässig

• weitergehend zulässig mit Einwilligung (§ 4 a BDSG)

• erforderlich insbesondere bei

- Fragen der Eignung für den Arbeitsplatz- Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes- Fragen etwaiger krankheitsbedingter Kündigung

• keine Auskunftspflicht bei Krankenrückkehr und BEM

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Elektronische Personalakte

• jetzt einheitlicher Maßstab wie Papierakte(§ 32 Abs. 2 BDSG)

• Einwilligung (§ 4 a BDSG) weitergehend möglich

• Mitbestimmungsfragen insbesondere bei Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG)

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Erfassen von Positionsdaten (GPS)

• Sonderregelung in § 6 c BDSG

• Informationspflicht, auch über Funktionsweise

• Kommunikationswege mit Datenverarbeitung müssen auf dem Gerät erkennbar sein

• anderenfalls: Verwertungsverbot

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IV. Folgen von Datenschutzverstößen

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Folgen für den Arbeitgeber

• Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG

• evtl. Strafvorschriften nach StGB

• Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

• Presse-Echo

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Folgen für den Arbeitnehmer

• Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG

• evtl. Strafvorschriften nach StGB

• Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

• Kündigung des Arbeitsverhältnisses

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Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. L gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn ausführt. Die Sache fliegt auf.

Was haben A, L und M zu befürchten?

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V. Beteiligung des Betriebsrats

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• Überwachungsanspruch § 80 Abs. 1 S. 1 BetrVG

• Auskunftsanspruch § 80 Abs. 2 BetrVG

• Fragen betrieblicher Ordnung und Arbeitnehmerverhalten § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

• Technische Überwachungseinrichtungen§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

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VI. Datenschutzrelevante Phasen im Arbeitsverhältnis

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Bewerbungsverfahren

Laufendes Arbeitsverhältnis

Kündigung

„Nachlauf“

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Bewerbungsverfahren

• öffentlich zugängliche Informationen

• Fragerecht und Fragebögen

• Löschungspflichten

• AGG und Aufbewahrung

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Laufendes Arbeitsverhältnis

• Mitarbeiterkontrolle

• Erfassung von Krankheitsdaten

• Dokumentation von Arbeitsvorgängen

• individuelle Löschungsbeurteilung

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Kündigung

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„Nachlauf“

• Aufbewahrungsfristen

• laufende Altersteilzeit

• betriebliche Altersversorgung

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VII. Aktuelle Fälle