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www.titelschutzanzeiger.de · Fon: +49 40 609009-0 · Fax: +49 40 609009-66 DER T ITELSCHUTZ ANZEIGER Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software Nr. 1436, Woche 44, 1. Nov. 2019 Diese Woche: 5 neue Titel OLG Frankfurt: Influencerin muss Verlinkungen zu Instagram-Accounts von Produkt-Anbietern als Werbung kenntlich machen Über 72.000 archivierte Titel! Recherchieren Sie kostenlos unter titelschutzanzeiger.de In der bis dato nach wie vor nicht einheitlichen Rechtsprechung zum Themen-Komplex „Influ- encer-Links zu Sites von Produkten oder Unter- nehmen“ hat das Ober- landesgericht Frankfurt am Main eine Entschei- dung gefällt, die eine klare Kennzeichnung fordert, wenn kommerzielle As- pekte im Spiel sind. Das OLG Frankfurt untersagt einer Influencerin und YouTuberin, im geschäft- lichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bil- der von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienst- leistungen vorzustellen, nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Ver- öffentlichungen als Wer- bung kenntlich zu machen (Beschluss vom 24. Okt. 2019 – Az.: 6 W 68/19). Damit heben die OLG- Richter eine Entschei- dung des Landgerichts Frankfurt auf, das in der „Werbe-Verlinkung“ kein Problem sah (Urteil vom 24. Juni 2019 – Az.: 2-6 O 235/19). Den Antrag auf Unter- lassung hatte ein Verlag gestellt. Die Antragsgeg- nerin ist eine Influencerin und YouTuberin, die eine personalisierte Web-Site auf Instragram unterhält und mehr als eine halbe Million Follower hat. Dort postet sie zahlreiche Bil- der, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram- Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte und Dienstleistungen. Die Posts werden nicht als Werbung kenntlich ge- macht. In jedenfalls zwei Begleit-Texten bedankt sich die Antragsgegne- rin ausdrücklich bei zwei Produkt-Herstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen. Der Verlag ist der Ansicht, die Influencerin betreibe mit der gewählten Prä- sentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung. Das Landgericht Frankfurt hat einen auf Unterlassen gerichteten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zu- rückgewiesen. Gegen die- se LG-Entscheidung legte der Verlag Beschwerde beim OLG Frankfurt ein. OLG Frankfurt: Influ- encerin handelt unlauter Die Frankfurter OLG- Richter stellen unmiss- verständlich fest, dass die Influencerin unterlauter handelt: „Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ih- rer geschäftlichen Hand- lungen nicht kenntlich ge- macht; der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.“ Der Instagram-Account der Influencerin stelle laut OLG Frankfurt eine geschäftliche Handlung dar; die „Instagram-Posts ... dienten zunächst der Fortsetzung auf Seite 2 Das OLG Frankfurt sorgt für mehr Klarheit im Umgang mit Verlin- kungen in der Influencer-Szene – Foto: © OLG Frankfurt am Main

OLG Frankfurt: Influencerin muss Verlinkungen zu Instagram ...Marken-Namen oder Kennzeichen von Unter-nehmen fördern soll. Die Influencerin präsentiere sich in ihren Posts nicht

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Page 1: OLG Frankfurt: Influencerin muss Verlinkungen zu Instagram ...Marken-Namen oder Kennzeichen von Unter-nehmen fördern soll. Die Influencerin präsentiere sich in ihren Posts nicht

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ANZEIGERDeutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz

Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software

Nr. 1436, Woche 44, 1. Nov. 2019

Diese Woche:

5 neue Titel

OLG Frankfurt: Influencerin muss Verlinkungen zu Instagram-Accounts von Produkt-Anbietern als Werbung kenntlich machen

Über 72.000 archivierte Titel! Recherchieren Sie kostenlos unter

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In der bis dato nach wie vor nicht einheitlichen Rechtsprechung zum Themen-Komplex „Influ-encer-Links zu Sites von Produkten oder Unter-nehmen“ hat das Ober-landesgericht Frankfurt am Main eine Entschei-dung gefällt, die eine klare Kennzeichnung fordert, wenn kommerzielle As-pekte im Spiel sind. Das OLG Frankfurt untersagt einer Influencerin und YouTuberin, im geschäft-lichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bil-der von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienst-leistungen vorzustellen, nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Ver-öffentlichungen als Wer-bung kenntlich zu machen (Beschluss vom 24. Okt. 2019 – Az.: 6 W 68/19). Damit heben die OLG-Richter eine Entschei-dung des Landgerichts Frankfurt auf, das in der „Werbe-Verlinkung“ kein Problem sah (Urteil vom

24. Juni 2019 – Az.: 2-6 O 235/19). Den Antrag auf Unter-lassung hatte ein Verlag gestellt. Die Antragsgeg-nerin ist eine Influencerin und YouTuberin, die eine personalisierte Web-Site

auf Instragram unterhält und mehr als eine halbe Million Follower hat. Dort postet sie zahlreiche Bil-der, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte

und Dienstleistungen. Die Posts werden nicht als Werbung kenntlich ge-macht. In jedenfalls zwei Begleit-Texten bedankt sich die Antragsgegne-rin ausdrücklich bei zwei Produkt-Herstellern, auf

deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen.

Der Verlag ist der Ansicht, die Influencerin betreibe mit der gewählten Prä-sentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account

verbotene redaktionelle Werbung. Das Landgericht Frankfurt hat einen auf Unterlassen gerichteten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zu-rückgewiesen. Gegen die-se LG-Entscheidung legte der Verlag Beschwerde beim OLG Frankfurt ein.

OLG Frankfurt: Influ-encerin handelt unlauter

Die Frankfurter OLG-Richter stellen unmiss-verständlich fest, dass die Influencerin unterlauter handelt: „Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ih-rer geschäftlichen Hand-lungen nicht kenntlich ge-macht; der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.“

Der Instagram-Account der Influencerin stelle laut OLG Frankfurt eine geschäftliche Handlung dar; die „Instagram-Posts ... dienten zunächst derFortsetzung auf Seite 2

Das OLG Frankfurt sorgt für mehr Klarheit im Umgang mit Verlin-kungen in der Influencer-Szene – Foto: © OLG Frankfurt am Main

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Nr. 1436, Woche 44, 1. Nov. 2019 DER

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Die 5 neuen Titel

Fortsetzung von Seite 1 Förderung fremder Unter-nehmen“. Es handele sich um Werbung, die den Ab-satz der präsentierten Pro-dukte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Marken-Namen oder Kennzeichen von Unter-nehmen fördern soll. Die Influencerin präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die ande-re an ihrem Leben teilha-ben lasse und dabei sehr authentisch wirke.

Indem sie in ihren Posts etwa einen „Tag“ auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Der redaktionelle Beitrag habe auch nicht in Verbin-dung zu diesem Hotel ge-

standen. Sie erhalte auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Un-ternehmen, für die sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt hatte, für deren Reise-Ein-ladungen bedankte.

Der Instagram-Account ist kommerziell

Der Instagram-Account der Influencerin sei nach Einschätzung des OLG Frankfurt auch insgesamt als kommerziell einzuord-nen. Dies gelte unabhän-gig davon, ob die Influen-cerin für jeden ‚Tag‘ eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie

ihre Bekanntheit als Influ-encerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie „Produkte und auch sich selbst vermarktet“, betont das OLG.

Verbraucher werden zu geschäftlichen Handlun-gen veranlasst

Die Handlungen der Influ-encerin seien zudem ge-eignet, „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellt das OLG schließlich fest. Es genüge, dass die Verbrau-cher aufgrund der Posts Internet-Seiten öffneten, die es ermöglichten, sich näher mit einem bestimm-

ten Produkt zu befassen. Die Verbraucher würden hier auf den jeweiligen Instagram-Account der Hersteller der präsen-tierten Produkte geleitet. „Entscheidend ist, dass die Influencerin als Wer-befigur ihre Follower zum Anklicken der ‚Tags‘ mo-tiviert“, fasst das OLG ab-schließend zusammen.

Mit diesen Ausführungen hat das OLG Frankfurt zahlreiche Kriterien de-finiert, anhand derer sich Instagram-Accounts im Hinblick auf mögliche werbliche Aspekte praxis-nah abklopfen lassen. (ps)

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