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Deutsche Bank Private Banking Orientierung im Trauerfall.

Orientierung im Trauerfall. - Deutsche Bank Privatkunden · Versicherungen entweder kündigen oder auf ... (abhängig vom Geburtsjahr ... Widerruf beziehungsweise eine Löschung muss

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Deutsche BankPrivate Banking

Orientierung im Trauerfall.

Was im Trauerfall zu tun ist.

Die schwierigen Aufgaben schrittweise bewältigen.

Fachlicher Rat und menschliche Unterstützung sind unerlässlich.

Der Verlust eines geliebten Menschen ist ein gravierender Einschnitt in unserem Leben. Zusätzlich zu der emotionalen Belastung werden Sie als Betroffener in den darauf folgenden Tagen mit einer Vielzahl administrativer und geschäftlicher Aufgaben konfrontiert. Dieser Leitfaden hilft Ihnen, alle Anforderungen Schritt für Schritt zu erledigen. Zur weiteren Unterstützung finden Sie am Ende der Broschüre eine Gesamtaufstellung wichtiger Formalitäten und Fristen, die Sie im Zusammenhang mit einem Todesfall beachten sollten. Diese Übersicht hilft Ihnen, an die wesentlichen Punkte zu denken.

Die Vorgehensweise ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation. Gegebenen-falls sollten Sie einen Rechtsanwalt zurate ziehen. Wichtige Dienstleistungen bieten auch Bestattungsunternehmen. Sie organisieren nicht nur die Beerdigung und Trauerfeier, sondern übernehmen auf Wunsch auch einige der Aufgaben, die in diesem Leitfaden angesprochen werden. Auch eine professionelle Trauer-begleitung kann Sie in der schweren Zeit unterstützen. Eine Übersicht relevanter Ansprechpartner und Adressen ist im Anhang aufgeführt.

Inhalt

Welche amtlichen Bestätigungen wichtig sind. 4

Was bei Versicherung und Versorgung zu beachten ist. 6

Was bei der Bank zu regeln ist. 10

Worauf es bei Haus und Wohnung ankommt. 12

Checkliste. 14

Erben vertrauensvoll begleiten.

Hat der Verstorbene in einer letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, so hat dieser den Nachlass zu verwalten und einen Großteil der in diesem Leitfaden beschriebenen Aufgaben zu regeln.

Die Deutsche Bank hat 100 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet der Testamentsvoll-streckung und steht ihren Kunden mit ihrer gesamten Expertise zur Seite. Aber auch in den Fällen, in denen von unserem verstorbenen Kunden keine Testaments- vollstreckung angeordnet wurde, können die Erben die Deutsche Bank im Nachhinein mit einer Regelung des Nachlasses beauftragen. Wir entlasten die Erben und unterstützen Sie dabei, dass der Letzte Wille unseres Kunden kom-petent umgesetzt wird. Gerne informiert Sie Ihr persönlicher Berater Private Banking über das Angebot unserer Experten.

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Welche amtlichen Bestätigungen wichtig sind.

Angesichts eines Trauerfalls erscheint nichts mehr wirklich wichtig. Doch leider müssen einige Dinge erledigt, vor allem amtliche Stellen informiert werden. Zudem gibt es Fristen, die eingehalten werden müssen. Um es Ihnen etwas leichter zu machen, haben wir im Folgenden aufgeführt, was am dringlichsten ist. Und wo Sie die benötigten amtlichen Bestätigungen erhalten.

Damit in dieser schweren Zeit nichts vergessen wird.

Zur Regelung des Nachlasses benötigen Sie die Sterbe- urkunde – die amtliche Bestätigung des Todesfalls. Sie dient bei fast allen weiteren Schritten als Nachweis. Laut Gesetz müssen Sie spätestens am dritten Werktag nach dem Todestag das Standesamt informieren, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist. Dort können Sie die Sterbeurkunde beantragen. Auf Wunsch übernehmen auch Bestattungsunternehmen diese Aufgabe. Da Sie die Sterbeurkunde häufig als Nachweis brauchen werden, lassen Sie sich am besten gleich mehrere Ausfertigungen ausstellen.

Mit Hilfe des Erbscheins weisen Erben ihre Berechtigungnach und können so ihre Ansprüche geltend machen. Den Erbschein können Sie beim Nachlassgericht beantra-gen. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Verstorbenen. Den Antrag können Sie mündlich oder schriftlich stellen. Dabei müssen Sie in der Regel Personalausweis, Sterbeurkunde und Familien-stammbuch des Verstorbenen vorlegen.

Zum Nachweis der Erbenstellung ist die Beantragung eines mit Kosten verbundenen Erbscheins aber nicht in jedem Fall erforderlich. So kann zum Beispiel auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des eröffneten Testaments zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungs- protokoll ausreichen, wenn aus dem Testament die Erb- folge eindeutig hervorgeht.

Liegt Ihnen ein Testament des Verstorbenen vor, so sind Sie verpflichtet, dieses unverzüglich dem Nachlassgericht zur Eröffnung auszuhändigen. Auch hier ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatte. Bei amtlich verwahrten letztwilligen Verfügungen erfolgt über das seit 2012 ein- gerichtete Zentrale Testamentsregister (ZTR) eine Benach- richtigung an die Verwahrstelle des Testaments. Von den Standesämtern in Deutschland wird das Testamentsregister über jeden Todesfall informiert. Im Falle eines notariellen Testaments oder Erbvertrags können auch Sie das Nach- lassgericht über den zuständigen Notar informieren.

Amtliche Dokumente und wozu sie benötigt werden.

Sterbeurkunde.Um die Sterbeurkunde zu beantragen, werden folgende Unterlagen des Verstorbenen benötigt:

Erbschein.

Testament.Möglichkeiten der Testamentsverwahrung:

Familienstand des Verstorbenen

Ledig Ver- heiratet

Ge- schieden

Ver-witwet

Totenschein × × × ×

Personalausweis / Reisepass × × × ×

Geburtsurkunde ×

Heiratsurkunde (Familienstammbuch) × × ×

Scheidungsurkunde ×

Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehepartners

×

Testaments-form

Errichtung Verwahrung Erfassung im Zentralen Testamentsregister

Öffentliches Testament

Notariell Amtliche Verwahrung Amtsgericht

Ja

Eigenhändiges Testament

Hand-schriftlich, eigenhän-dig, unter-schrieben

Eigen- verwahrung (auch amtliche Verwahrung auf Wunsch möglich)

Nein (bei amtlicher Verwahrung: Ja)

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Was bei Versicherung und Versorgung zu beachten ist.

Der Verlust eines geliebten Menschen hat gravierende Auswirkungen auf die eigene Zukunft. Nicht nur emotional. Insbesondere die Versicherungssituation des Verstorbenen kann auch Ihre persönliche Zukunft betreffen. Es ist in jedem Fall unerlässlich, die entsprechenden Versicherungsgesellschaften sowie Versorgungseinrichtungen möglichst schnell zu informieren.

Weil Sie auch an die Zukunft denken müssen.

Bestehen private Kapital- oder Risikolebensversicherungen des Verstorbenen, können entsprechende Leistungen fällig werden. Hat der Verstorbene eine private Rentenversiche-rung abgeschlossen, erhalten Sie als Erbe oder vertraglich Begünstigter womöglich auch hieraus Zahlungen. Deshalb sollten Sie die Versicherungsgesellschaft umgehend schriftlich informieren.

Sachversicherungen des Verstorbenen, wie beispielsweise Hausrat-, Feuer- oder Kfz-Versicherungen, können eben-falls vorliegen. Die entsprechenden Gesellschaften sind so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Waren Sie oder weitere Angehörige mitversichert, können Sie diese Versicherungen entweder kündigen oder auf Ihren Namen umschreiben lassen. Dafür reicht meist ein formloser An-trag.

Auch die Krankenkasse sollten Sie informieren. Falls Sie über den Verstorbenen mitversichert waren, müssen Sie sich innerhalb der nächsten zwei Monate entscheiden, ob Sie die Versicherung fortsetzen wollen.

Wurde der Tod durch einen Arbeits- oder Wegeunfall oder durch eine anerkannte Berufskrankheit verursacht, benach-richtigt der Arbeitgeber die zuständige Berufsgenossen-schaft. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt dann eine Hinterbliebenenrente, Sterbegeld sowie die Kosten einer eventuellen Überführung des Verstorbenen.

Auch Leistungen aus der privaten Unfallversicherung werden fällig, wenn eine Todesfallleistung vereinbart wurde. Die Versicherung sollte innerhalb von 48 Stunden benach-richtigt werden.

Eine Aufstellung der wichtigsten Versicherungen mit den jeweiligen Meldefristen und erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Übersicht im Anhang.

Anträge, Benachrichtigungen und Meldefristen.

Lebens- und Rentenversicherungen.

Sachversicherungen.

Weitere Versorgungseinrichtungen.

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Anfang 2004 wurde der Zuschuss zu den Bestattungskos-ten, das sogenannte Sterbegeld, aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Allerdings bieten die gesetzlichen Krankenkassen mittlerweile in Kooperation mit Versicherungsunternehmen eine private Sterbegeldversicherung an. Spezielle Sterbekassen und Beihilfestellen für Beamte zahlen außerdem noch Sterbe-geld bis zu einer bestimmten Summe. Falls eine Leistung vereinbart wurde, unterrichten Sie die betreffenden Stellen daher möglichst unverzüglich über den Todesfall.

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Verstorbene bei einem Bestattungsinstitut einen sogenanntenBestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Dannhat er zu Lebzeiten sowohl die Bestattung selbst als auchderen Bezahlung bis zu einer gewissen Höhe geregelt.

War der Verstorbene mindestens fünf Jahre gesetzlichrentenversichert oder hat er bereits Rente bezogen, haben Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinter-bliebenenrente. Die sogenannte Witwen- oder Waisen-rente wird beim zuständigen Rentenversicherungsträger, wie beispielsweise der Deutschen Rentenversicherung, beantragt. Auch die Versicherungsämter, Gemeindever-waltungen sowie gesetzlichen Krankenkassen nehmen die Anträge entgegen und beantworten Ihre Fragen.Die Rentenzahlung beginnt mit dem Todestag des Ehe-gatten, sofern er noch keine Rente bezogen hat. War der Verstorbene bereits Rentner, erhalten Sie das Geld erst- mals zu Beginn des auf den Todestag folgenden Monats. Wie hoch die Rentenzahlungen sein werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Sterbegeld.

Hinterbliebenenrente.

Witwenrente.

Vorauszahlung.

Als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner können Sie eine „große“ oder „kleine“ Witwenrente beziehen, wenn Ihre Ehe mindestens ein Jahr bestand. Haben Sie selbst ein bestimmtes Lebensalter erreicht (Stand 2018: 45 Lebensjahre + 7 Monate; zukünftig stufenweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr) oder sind Sie vermindert erwerbsfähig, erhalten Sie die „große“ Witwenrente. Diese wird auch gezahlt, wenn Sie ein Kind unter 18 Jahren oder ein behindertes Kind erziehen. Falls der verstorbene Ehe- partner noch berufstätig war, beträgt die „große“ Witwen- rente grundsätzlich 55 % der Rente wegen voller Erwerbs-minderung. War der Verstorbene bereits Rentner, werden 55 % seiner Rente gezahlt. Bei Vorliegen weiterer Voraus-setzungen (abhängig vom Geburtsjahr und dem Jahr der Eheschließung) kann die Witwenrente auch 60 % der Rente betragen. Sind die Voraussetzungen für die „große“ Witwenrente nicht erfüllt, erhalten Sie als Ehepartner 24 Monate lang die „kleine“ Witwenrente in Höhe von 25 % des jeweiligen Rentenanspruchs.

Falls Sie eigene Einkünfte beziehen oder Ihr Ehepartner vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstirbt, kann sich die Witwenrente vermindern.

Hat der Verstorbene bereits Rente erhalten, werden demEhepartner oder eingetragenen Lebenspartner in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall die bisherigen Leistungen in voller Höhe weitergezahlt. Diese drei Monatsrenten können Sie sich auch als Vorschuss von der Deutschen Rentenversicherung auszahlen lassen. Hierfür müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod einen Antrag beim Rentenservice der Deutschen Post stellen, der für die Abwicklung zuständig ist. Die ersten drei Monatsrenten, das sogenannte Sterbevierteljahr, werden dann in der Regel sofort überwiesen. Der Antrag auf Vorschuss gilt gleichzeitig als Antrag auf Witwen- oder Witwerrente.

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Was bei der Bank zu regeln ist.

Ein nächster Schritt betrifft die finanziellen Angelegenheiten: Alle Banken, mit denen der Verstorbene in Geschäftsbeziehung stand, sollten sobald wie möglich benachrichtigt werden. Ihr Berater bei der Deutschen Bank hilft Ihnen, sich einen Überblick zu verschaffen bzw. die Kontoverbindungen zu regeln. Zudem bieten wir Ihnen einen Service an, der Sie rund um das komplexe Thema Nachlass- regelung informiert und unterstützt.

Ihr Berater hilft Ihnen gerne.

Sie können grundsätzlich ohne weitere Nachweise über ein Konto oder Depot des Verstorbenen verfügen, wenn Sie mit ihm ein Gemeinschaftskonto oder -depot mit Ein-zelverfügungsberechtigung geführt haben oder eine Bankvollmacht für den Todesfall oder über den Todesfall hinaus besitzen. Trifft dies nicht zu, können Sie aus recht-lichen Gründen grundsätzlich erst Auskünfte über das Vermögen erhalten und darüber verfügen, wenn Sie eine beglaubigte Abschrift des eröffneten Testaments / Erb-vertrags mit dem Eröffnungsprotokoll oder einen Erb-schein im Original vorlegen und keine Testamentsvoll-streckung angeordnet ist. Als Alternative zum deutschen Erbschein kann auch ein gültiges Europäisches Nachlass-zeugnis als beglaubigte Abschrift im Original vorgelegt werden, in dem Sie als Erbe oder Miterbe ausgewiesen sind. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei Nachlassfällen mit Auslandsberührung Besonderheiten gelten. Wohnt der Erbe oder auch nur einer der Erben im Ausland, sind Zahlungen und Verfügungen jeder Art erst dann möglich, wenn der Nachlass von dem zuständigen Erbschaft-steuer-Finanzamt „freigegeben“ wurde (sog. Unbedenk-lichkeitsbescheinigung). Eine solche Bescheinigung ist ferner bei Zahlungen bzw. Depotüberträgen in das Aus-land erforderlich - dies gilt auch dann, wenn sämtliche Erben in Deutschland leben. Einer Unbedenklichkeitsbe-stätigung bedarf es nicht, wenn die Zahlungen bzw. Überträge den Gesamtwert EUR 600 nicht übersteigt oder ein inländischer Testamentsvollstrecker den Auftrag an die Bank erteilt.

Daueraufträge und SEPA-Lastschriftmandate enden grundsätzlich nicht mit dem Tod des Kontoinhabers. Ein Widerruf beziehungsweise eine Löschung muss gege-benenfalls von Ihnen, als Mitkontoinhaber, Erbe oder Bevollmächtigter, veranlasst werden. Etwas anderes kann wieder in Nachlassfällen mit Auslandsberührung gelten. In den bereits oben genannten Fällen werden bestehende Daueraufträge und Abbuchungsaufträge bis zum Vorlie-gen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Regelfall ausgesetzt und die Einlösung von Lastschriften im Ein-zugsermächtigungsverfahren unterbleibt. Auf Ihren Wunsch hin erstellt Ihnen die Bank eine Übersicht aller Daueraufträge und SEPA-Lastschriftmandate.

Alle Banken sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte inner-halb eines Monats ab Kenntnis vom Nachlass dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Als Erbe oder Bevollmächtigter des Verstorbenen erhal-ten Sie von der Bank auf Ihren Wunsch hin eine Kopie dieser Vermögensaufstellung.

Die wichtigsten Formalitäten.

Verfügungsberechtigung.

Daueraufträge und Einzugsermächtigungen.

Vermögenswerte.

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Lebte der Verstorbene in einer eigenen Wohnung oder einem eigenen Haus, fällt die Immobilie grundsätzlich in den Nachlass und wird nach dem Willen des Verstorbe-nen vererbt.

Hat der Verstorbene zur Miete gewohnt, so besteht das Vertragsverhältnis insbesondere mit Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern fort, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mietvertrag gemeinsam oder nur vom Verstorbenen unterschrieben wurde.

Auch andere Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen in einer Wohnung gelebt haben, können das Mietverhält-nis auf Dauer fortsetzen, wenn sie dies dem Vermieter mit- teilen. Möchten sie das Mietverhältnis beenden, ist es ausreichend, den Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters darüber zu informieren.

Hat der Verstorbene allein gewohnt, gelten die gesetz-lichen Kündigungsfristen ohne Einschränkung. In diesem Fall können sowohl Sie als auch der Vermieter den Vertrag entsprechend kündigen.

Wird der Haushalt aufgelöst, sollten Sie unverzüglich die Verträge mit den Strom-, Gas- und Wasserversorgern kündigen. Denken Sie auch daran, Zeitungsabonnements zu beenden sowie Telefon, Radio und Fernseher abzumel-den. Wichtig ist, gegebenenfalls einen Nachsendeantrag für die Post des Verstorbenen an Ihre Adresse zu stellen.

Das Wichtigste zu Miete und Eigentum.

Wohneigentum.

Mietwohnung oder -haus.

Auflösung des Haushalts.

Worauf es bei Haus und Wohnung ankommt.

Im Trauerfall kommen auf die Hinterbliebenen viele bürokratische Aufgaben zu – insbesondere wenn der Verstorbene allein gewohnt hat. Abhängig von seiner Wohnsituation müssen Miet- und andere Verträge gekündigt und der Haushalt aufgelöst werden.

Wir verschaffen Ihnen den nötigen Überblick.

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Amtliche Bestätigungen / Bestattung / Benachrichtigung.

Frist ZuständigErforderliche Unterlagen

SonstigesFür Ihre persönlichen Notizen

Totenschein Unverzüglich ■ Hausarzt, Krankenhausarzt

Ausgestellt am

..........................

Sterbeurkunde Spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag

■ Standesamt, in dessen Bezirk sich der Sterbefall ereignet hat

■ Totenschein■ Familienbuch des

Verstorbenen■ Ggf. Geburts-

urkunde■ Personalausweis

oder Reisepass des Verstorbenen

■ Wird in der Regel vom Bestattungs-unternehmen beantragt

■ Anzeigepflichtig: Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, Angehörige, Wohnungs- inhaber oder jede Person, die beim Tod anwesend war oder davon erfahren hat

Ort:

..........................

Datum:

..........................

Bestattung ■ Friedhofsamt / -verwaltung

■ Pfarramt

■ Sterbeurkunde■ Ggf. Urkunde

über Erbkaufgrab

■ Wird in der Regel vom Bestattungs-unternehmen durchgeführt

Formalitäten erledigt am

..........................

Feuer- bestattung

■ Friedhofsamt / -verwaltung

■ Pfarramt

■ Sterbeurkunde■ Ggf. Testament ■ Ggf. Genehmi-

gung der Polizei bzw. Ordnungs-behörde

■ Wird vom Bestattungs-unternehmen durchgeführt

Formalitäten erledigt am

..........................

Todesanzeigen Unverzüglich ■ Private Druckerei■ Zeitungen je nach

Wunsch

■ Übernimmt auf Wunsch das Bestattungs-unternehmen

Aufgegeben am

..........................

Arbeits- / Dienstvertrag

Unverzüglich ■ Arbeitgeber ■ Sterbeurkunde ■ Übernimmt in der Regel das Bestattungs-unternehmen

Erledigt am

..........................

Nachlassabwicklung.

Frist ZuständigErforderliche Unterlagen

SonstigesFür Ihre persönlichen Notizen

Testaments-eröffnung

Termin wird vom Amts-gericht festgesetzt

■ Amtsgericht (Nachlassgericht) sowie in Baden-Württemberg die verwahrenden Notariate

■ Sterbeurkunde■ Sämtliche

Testamente■ Erbverträge

■ Bei Auffinden eigenhändiger Testamente: unverzügliche Ablieferung bei Nachlassgericht

Ort:

..........................

Datum:

..........................

Erbschein/Europäisches Nachlasszeugnis

■ Amtsgericht (Nachlassgericht) sowie in Baden-Württemberg die verwahrenden Notariate

■ Sterbeurkunde■ Testamente oder

Erbvertrag■ Personalausweis

des Antragstellers

■ Kosten sind abhängig vom Nachlasswert

Ausgestellt am

..........................

Ausschlagen der Erbschaft

Grundsätzlich 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und dem Grund der Berufung

■ Amtsgericht (Nachlassgericht)

■ Bei Vorliegen eines Testaments / Erbvertrags: Frist beginnt nicht vor Testaments- eröffnung

Erledigt am

..........................

Anzeige an das Finanzamt

3 Monate ab Kenntnis des Erbfalls

■ Örtlich für die Erbschaftsteuer zuständiges Finanz-amt

■ Formblatt des Finanzamts

Erledigt am

..........................

Versicherung und Versorgung.

Frist ZuständigErforderliche Unterlagen

SonstigesFür Ihre persönlichen Notizen

Lebens- versicherung

Unverzüglich ■ Aus den Unterlagen ersichtliche Versicherungs-gesellschaft

■ Sterbeurkunde■ Versicherungs-

police■ Ggf. Beitrags-

quittung■ Ärztliches Attest

über die Todes- ursache

Erledigt am

..........................

Risikolebens- versicherung(aus Bauspar-vertrag oderDarlehens- vertrag)

Unverzüglich ■ Aus den Unterlagen ersichtliche Versicherungs-gesellschaft

■ Sterbeurkunde■ Versicherungs-

police■ Ggf. Beitrags-

quittung■ Ärztliches Attest

über die Todes-ursache

Erledigt am

..........................

Checkliste: Was nach einem Sterbefall zu tun ist.

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Versicherung und Versorgung. Versicherung und Versorgung.

Frist ZuständigErforderliche Unterlagen

SonstigesFür Ihre persönlichen Notizen

Gesetzliche Renten- versicherung

Unverzüglich ■ Versicherungsämter der Städte / Gemeinden

■ Sterbeurkunde ■ Information erfolgt in der Regel durch den Bestatter

Benachrichtigt am

..........................

Witwen- / Waisenrente

Unverzüglich ■ Deutsche Renten-versicherung oder Versicherungsämter der Städte / Gemeinden

■ Sterbeurkunde■ Letzter Renten-

bescheid Beantragt am

..........................

Kranken-versicherung

Unverzüglich ■ Aus den Unterlagen ersichtliche Versicherungs-gesellschaft

■ Sterbeurkunde ■ Information erfolgt in der Regel durch den Bestatter

Benachrichtigt am

..........................

Frist ZuständigErforderliche Unterlagen

SonstigesFür Ihre persönlichen Notizen

(Private) Unfall- versicherung (bei Unfall)

2 Tage nach Eintritt des Todes

■ Aus den Unterlagen ersichtliche Versicherungs-gesellschaft

■ Sterbeurkunde■ Versicherungs-

police■ Ärztliches Attest

über die Todes-ursache

Erledigt am

..........................

SonstigeVersicherungen (Hausrat, Haftpflicht,Rechtsschutz, Kfz etc.)

Unverzüglich ■ Aus den Unterlagen ersichtliche Versicherungs-gesellschaft

■ Sterbeurkunde■ Versicherungs-

police■ Ggf. Beitrags-

quittung■ Ärztliches Attest

über die Todes-ursache

■ Übernimmt auf Wunsch das Bestattungs-unternehmen

Erledigt am

..........................

Weiterzahlung von Prämienbei Personen- versicherungen zugunsten vonAngehörigen

Unverzüglich ■ Jeweilige Versicherungs-gesellschaft

■ Sterbeurkunde■ Versicherungs-

police

Erledigt am

..........................

Berufsgenossen- schaft(bei Unfall)

Unverzüglich ■ Arbeitgeber ■ Sterbeurkunde ■ Information er- folgt in der Regel durch den Arzt bzw. Bestatter

Erledigt am

..........................

Sterbekasse Unverzüglich ■ Aus den Unterlagen ersichtlich

■ Sterbeurkunde■ Police

Beantragt am

..........................

Sterbegeld(private Ver- sicherung,Sterbekasse,Beihilfestellen)

Unverzüglich ■ Aus den Unterlagen ersichtlich

■ Beleg über Bestattungs-kosten

■ Sterbeurkunde

■ Wird auf Wunsch auch vom Bestattungs-unternehmen durchgeführt

Beantragt am

..........................

Antrag aufFortzahlung der Rente des Verstorbenen für 3 Monate

Ein Monatnach dem Tod

■ Rentenservice der Deutschen Post

■ Sterbeurkunde■ Letzter Renten-

bescheid

■ Wird auf Wunsch auch vom Bestattungs-unternehmen beantragt

Beantragt am

..........................

Bankverbindung.

Frist ZuständigErforderliche Unterlagen

SonstigesFür Ihre persönlichen Notizen

Feststellungvon Bank- verbindungen und Benachrich-tigung

Unverzüglich ■ Bank ■ Sterbeurkunde■ Beglaubigte

Abschrift des eröffneten Testaments / Erbvertrags mit zugehörigem Eröffnungs- protokoll oder Erbschein, Ausfertigung des Erbscheins

Für Verfügungen prüfen, ob eine ■ Vollmacht für den

Todesfall,■ Vollmacht über

den Tod hinaus,■ sonstige Voll-

machtbesteht

Erledigt am

..........................

Überprüfung und ggf. Löschungvon Dauer- aufträgen und Lastschriften(ggf. Vermögens- übersicht)

Unverzüglich ■ Bank■ Einziehende

Stelle / Empfänger

■ Beglaubigte Abschrift des eröffneten Testaments / Erbvertrags mit zugehörigem Eröffnungs- protokoll oder Erbschein, Ausfertigung des Erbscheins

Erledigt am

..........................

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Haus und Wohnung.

Frist ZuständigErforderliche Unterlagen

Für Ihre persönlichen Notizen

Mietvertrag Ein Monat nach Kenntnis vom Tod

■ Vermieter ■ Sterbeurkunde Erledigt am

..........................

Rundfunk /Fernsehen

Unverzüglich ■ Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

■ Sterbeurkunde Erledigt am

..........................

Strom Unverzüglich ■ Energieversorgungs-unternehmen

■ Sterbeurkunde Erledigt am

..........................

Gas Unverzüglich ■ Gasversorgungs- unternehmen

■ Sterbeurkunde Erledigt am

..........................

Wasser Unverzüglich ■ Wasserwerke ■ Sterbeurkunde Erledigt am

..........................

Telefon /Mobilfunk /Internet

Unverzüglich ■ Zuständiges Kommunika-tionsunternehmen

■ Sterbeurkunde Erledigt am

..........................

Zeitungs- abonnement

Unverzüglich ■ Zeitungsverlag ■ Sterbeurkunde Erledigt am

..........................

Vereine Je nach Satzung ■ Jeweiliger Verein ■ Sterbeurkunde Erledigt am

..........................

Gewerkschaften Je nach Satzung ■ Jeweilige Gewerkschaft ■ Sterbeurkunde Erledigt am

..........................

Wichtige Adressen.Notare

Rechtsanwälte

Steuerberater

Bestatter

Rentenversicherung

Psychologische Beratungsstellen

Informationen zum Erbrecht

■ Bundesnotarkammer Mohrenstraße 34 10117 Berlin Telefon (030) 3838660 E-Mail [email protected] Internet www.bnotk.de

■ Bundesrechtsanwaltskammer Littenstraße 9 10179 Berlin Telefon (030) 284939-0 E-Mail [email protected] Internet www.brak.de

■ Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11 10179 Berlin Telefon (030) 726152-0 E-Mail [email protected] Internet www.anwaltverein.de

■ Deutscher Steuerberaterverband e.V. „Haus der Verbände“ Littenstraße 10 10179 Berlin Telefon (030) 27876-2 E-Mail [email protected] Internet www.dstv.de

■ Bundessteuerberaterkammer Behrenstraße 42 10117 Berlin Telefon (030) 240087-0 E-Mail [email protected] Internet www.bstbk.de

■ Bundesverband Deutscher Bestatter Cecilienallee 5 40474 Düsseldorf Telefon (0211) 16008-10 E-Mail [email protected] Internet www.bestatter.de

■ Deutsche Rentenversicherung Ruhrstraße 2 10709 Berlin Telefon (0800) 100048070 Internet www.deutsche-rentenversicherung.de

■ TelefonSeelsorge (0800) 1110111 oder (0800) 1110222 Internet www.telefonseelsorge.de

■ Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer Kronenstraße 42 10117 Berlin Telefon (0800) 3550700 E-Mail [email protected] Internet www.testamentsregister.de

■ Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz Publikationsversand der BundesregierungBroschüre „Erben und Vererben“Postfach 48 10 0918132 RostockTelefon (030) 182722721E-Mail [email protected] www.bmjv.de

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Notizen. Notizen.

2120

Notizen. Notizen.

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(069) 910-10000, 24/7-Kundenservice und Beratungscenter (Mo.–Sa.)

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Soweit in dieser Broschüre von Deutsche Bank die Rede ist, bezieht sich dies auf die Angebote der Deutsche Bank AG, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main und der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main.