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1 Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 11. August 1971 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 1972 1 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 29. Dezember 1972 In Kraft getreten am 29. Dezember 1972 (Stand am 28. Dezember 2016) Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart: Art. 1 Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver- tragsstaaten ansässig sind. Art. 2 (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertrags- staaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (ordentlichen und ausserordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliess- lich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweg- lichen Vermögens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Vermögenszu- wachs. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen. AS 1972 3075; BBl 1971 II 1423 1 AS 1972 3074 0.672.913.62

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    Originaltext

    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermgen

    Abgeschlossen am 11. August 1971 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 19721 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 29. Dezember 1972 In Kraft getreten am 29. Dezember 1972 (Stand am 28. Dezember 2016)

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermgen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:

    Art. 1 Dieses Abkommen gilt fr Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver-tragsstaaten ansssig sind.

    Art. 2 (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rcksicht auf die Art der Erhebung, fr Steuern vom Einkommen und vom Vermgen, die fr Rechnung eines der beiden Vertrags-staaten, der Lnder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbnde (auch in Form von Zuschlgen) erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermgen gelten alle (ordentlichen und ausserordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermgen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermgens erhoben werden, einschliess-lich der Steuern vom Gewinn aus der Verusserung beweglichen oder unbeweg-lichen Vermgens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Vermgenszu-wachs. Das Abkommen gilt nicht fr an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen.

    AS 1972 3075; BBl 1971 II 1423 1 AS 1972 3074

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    (3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, fr die das Abkommen gilt, gehren insbe-sondere

    1. in der Bundesrepublik Deutschland: a) die Einkommensteuer einschliesslich der Ergnzungsabgabe dazu, b) die Krperschaftssteuer einschliesslich der Ergnzungsabgabe dazu, c) die Vermgenssteuer, d) die Grundsteuer und e) die Gewerbesteuer

    im folgenden als deutsche Steuer bezeichnet); 2. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und Gemeindever-

    bnden erhobenen Steuern a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Verm-

    gensertrag, Geschftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und b) vom Vermgen (Gesamtvermgen, bewegliches und unbewegliches

    Vermgen, Geschftsvermgen, Kapital und Reserven usw.) (im folgenden als schweizerische Steuer bezeichnet).

    (4) Das Abkommen gilt auch fr alle Steuern gleicher oder hnlicher Art, die knf-tig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. (5) Die Bestimmungen des Abkommens ber die Besteuerung der Unternehmens-gewinne gelten entsprechend fr die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermgen erhobene Gewerbesteuer.

    Art. 3 (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor-dert:

    a) bedeutet der Ausdruck Bundesrepublik Deutschland, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes fr die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewsser der Bun-desrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland be-zeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in bereinstim-mung mit dem Vlkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschtze ausben darf;

    b) bedeutet der Ausdruck Schweiz die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) bedeuten die Ausdrcke ein Vertragsstaat und der andere Vertragsstaat,

    je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz;

    d) umfasst der Ausdruck Person natrliche Personen und Gesellschaften; e) bedeutet der Ausdruck Gesellschaft juristische Personen oder Rechtstr-

    ger, die fr die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  • Steuern vom Einkommen und vom Vermgen. Abk. mit Deutschland

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    f) bedeuten die Ausdrcke Unternehmen eines Vertragsstaates und Unter-nehmen des anderen Vertragsstaates, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansssigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansssigen Person betrieben wird;

    g) bedeutet der Ausdruck Steuer, je nachdem, die deutsche oder die schwei-zerische Steuer;

    h) bedeutet der Ausdruck Staatsangehrige: aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: alle Deutschen im Sinne

    des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes fr die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb) in bezug auf die Schweiz: alle natrlichen Personen, die die schweizeri-sche Staatsangehrigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Per-sonengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind;

    i) bedeutet der Ausdruck zustndige Behrde: aa) in der Bundesrepublik Deutschland: der Bundesminister fr Wirtschaft

    und Finanzen; bb) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenssischen Steuerverwaltung o-

    der sein bevollmchtigter Vertreter. (2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates ber die Steuern zukommt, wel-che Gegenstand des Abkommens sind.

    Art. 4 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck eine in einem Vertrags-staat ansssige Person eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschrnkt steuerpflichtig ist. (2) ist nach Absatz 1 eine natrliche Person in beiden Vertragsstaaten ansssig, so gilt folgendes:

    a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansssig, in dem sie ber eine stn-dige Wohnsttte verfgt. Verfgt sie in beiden Vertragsstaaten ber eine stndige Wohnsttte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansssig, zu dem sie die engeren persnlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

    b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mit-telpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfgt sie in keinem der Vertrags-staaten ber eine stndige Wohnsttte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansssig, in dem sie ihren gewhnlichen Aufenthalt hat.

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    c) Hat die Person ihren gewhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten o-der in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat anss-sig, dessen Staatsangehrigkeit sie besitzt.

    d) Besitzt die Person die Staatsangehrigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zustndigen Behrden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

    (3) Gilt eine natrliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ber eine stndige Wohnsttte verfgt oder dort ihren gewhnlichen Aufenthalt von mindes-tens sechs Monaten im Kalenderjahr hat, nach Absatz 2 als in der Schweiz ansssig, so kann die Bundesrepublik Deutschland diese Person ungeachtet anderer Bestim-mungen dieses Abkommens nach den Vorschriften ber die unbeschrnkte Steuer-pflicht besteuern. Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Einknfte und in der Schweiz belegenen Vermgenswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende Einknfte und in der Schweiz belegene Vermgenswerte rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts ber die Anrechnung auslndischer Steuern die von diesen Einknften oder Verm-genswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einknften oder Vermgenswerten an; bei den brigen Einknften und Vermgenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts ber die Anrechnung auslndischer Steuern die in bereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einknften oder Vermgenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einknften oder Vermgenswerten ber die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfr erhoben werden drfte. (4) Bei einer in der Schweiz ansssigen natrlichen Person, die nicht die schweize-rische Staatsangehrigkeit besitzt und die in der Bundesrepublik Deutschland insge-samt mindestens fnf Jahre unbeschrnkt steuerpflichtig war, kann die Bundesrepub-lik Deutschland in dem Jahr, in dem die unbeschrnkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fnf Jahren die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einknfte und die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Ver-mgenswerte, ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens, besteuern. Die nach diesem Abkommen zulssige Besteuerung dieser Einknfte oder Vermgens-werte in der Schweiz bleibt unberhrt. Die Bundesrepublik Deutschland rechnet je-doch in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts ber die Anrechnung auslndischer Steuern die in bereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einknften oder Vermgenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einknften oder Vermgenswerten ber die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfr erhoben werden drfte. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die natrliche Person in der Schweiz ansssig geworden ist, um hier eine echte unselbstndige Arbeit fr einen Arbeitgeber auszuben, an dem sie ber das Arbeitsverhltnis hinaus weder

  • Steuern vom Einkommen und vom Vermgen. Abk. mit Deut