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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3345 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 11. Oktober 1985 184. Stück 416. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) 417. Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen samt Anlage (NR: GP XVI RV 115 AB 529 S. 75. BR: AB 2942 S. 456.) 416. Kundmachung des Bundeskanzlers vom 1. Oktober 1985 betreffend den Geltungsbe- reich des Zollabkommens über den internatio- nalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR- Abkommen) Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staa- ten ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmi- gungsurkunden zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (BGBl. Nr. 112/1978) hinter- legt: Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunde Albanien 4. Jänner 1985 Belgien 20. Dezember 1982 Bundesrepublik Deutschland 20. Dezember 1982 Dänemark 20. Dezember 1982 Deutsche Demokrati- sche Republik 21. Juli 1978 Europäische Wirt- schaftsgemeinschaft 20. Dezember 1982 Finnland 27. Feber 1978 Griechenland 15. Mai 1980 Iran 16. August 1984 Irland 20. Dezember 1982 Israel 14. Feber 1984 Italien 20. Dezember 1982 Kanada 21. Oktober 1980 Korea, Republik 29. Jänner 1982 Kuwait 23. November 1983 Luxemburg 20. Dezember 1982 Marokko 31. März 1983 Niederlande (inkl. Niederländische Antillen) 20. Dezember 1982 Norwegen 11. Jänner 1980 Polen 23. Dezember 1980 Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts-bzw. Genehmigungsurkunde Portugal 13. Feber 1979 Rumänien 14. Feber 1980 Schweiz 3. Feber 1978 Sowjetunion 8. Juni 1982 Tschechoslowakei 25. Feber 1981 Türkei 12. November 1984 Ungarn 9. März 1978 Uruguay 24. Dezember 1980 Vereinigte Staaten von Amerika 18. September 1981 Zypern 7. August 1981 Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hin- terlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: ALBANIEN: Der Ministerrat der Sozialistischen Volksrepu- blik Albanien betrachtet sich nicht als gebunden durch Artikel 57 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Zollabkom- mens, die eine obligatorische Schiedsgerichtsbar- keit für die Auslegung und Anwendung des Abkommens vorsehen, und erklärt, daß zur Befas- sung eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsver- schiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustim- mung aller am Streitfall beteiligten Parteien erfor- derlich ist. Die Kennzeichenbuchstaben für Straßenfahr- zeuge der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, die mit einem Carnet TIR unterwegs sind, sind „AL". DÄNEMARK: Die Ratifizierung durch Ihre Majestät die Köni- gin von Dänemark gilt nicht für die Färöer Inseln. 12 307

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1985 Ausgegeben am 11. Oktober 1985 184. Stück

4 1 6 . Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mitCarnets TIR (TIR-Abkommen)

417 . Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen samt Anlage(NR: GP XVI RV 115 AB 529 S. 75. BR: AB 2942 S. 456.)

4 1 6 . Kundmachung des Bundeskanzlers vom1. Oktober 1985 betreffend den Geltungsbe-reich des Zollabkommens über den internatio-nalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-

Abkommen)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs derVereinten Nationen haben folgende weitere Staa-ten ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmi-gungsurkunden zum Zollabkommen über deninternationalen Warentransport mit Carnets TIR(TIR-Abkommen) (BGBl. Nr. 112/1978) hinter-legt:

StaatenDatum der Hinterlegung derRatifikations-, Beitritts- bzw.

Genehmigungsurkunde

Albanien 4. Jänner 1985Belgien 20. Dezember 1982Bundesrepublik

Deutschland 20. Dezember 1982Dänemark 20. Dezember 1982Deutsche Demokrati-

sche Republik 21. Juli 1978Europäische Wirt-

schaftsgemeinschaft 20. Dezember 1982Finnland 27. Feber 1978Griechenland 15. Mai 1980Iran 16. August 1984Irland 20. Dezember 1982Israel 14. Feber 1984Italien 20. Dezember 1982Kanada 21. Oktober 1980Korea, Republik 29. Jänner 1982Kuwait 23. November 1983Luxemburg 20. Dezember 1982Marokko 31. März 1983Niederlande (inkl.

NiederländischeAntillen) 20. Dezember 1982

Norwegen 11. Jänner 1980Polen 23. Dezember 1980

StaatenDatum der Hinterlegung derRatifikations-, Beitritts-bzw.

Genehmigungsurkunde

Portugal 13. Feber 1979Rumänien 14. Feber 1980Schweiz 3. Feber 1978Sowjetunion 8. Juni 1982Tschechoslowakei 25. Feber 1981Türkei 12. November 1984Ungarn 9. März 1978Uruguay 24. Dezember 1980Vereinigte Staaten

von Amerika 18. September 1981Zypern 7. August 1981

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hin-terlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw.Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw.Erklärungen abgegeben:

ALBANIEN:

Der Ministerrat der Sozialistischen Volksrepu-blik Albanien betrachtet sich nicht als gebundendurch Artikel 57 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Zollabkom-mens, die eine obligatorische Schiedsgerichtsbar-keit für die Auslegung und Anwendung desAbkommens vorsehen, und erklärt, daß zur Befas-sung eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsver-schiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustim-mung aller am Streitfall beteiligten Parteien erfor-derlich ist.

Die Kennzeichenbuchstaben für Straßenfahr-zeuge der Sozialistischen Volksrepublik Albanien,die mit einem Carnet TIR unterwegs sind, sind„AL".

DÄNEMARK:

Die Ratifizierung durch Ihre Majestät die Köni-gin von Dänemark gilt nicht für die Färöer Inseln.

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3346 184. Stück — Ausgegeben am 11. Oktober 1985 — Nr. 416

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK:

Die Deutsche Demokratische Republik ist derAuffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 52Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu demPrinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich inihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen derCharta der Vereinten Nationen leiten lassen, dasRecht haben, Vertragspartei von Konventionen zuwerden, die die Interessen aller Staaten berühren.

Die Deutsche Demokratische Republik erklärt,daß die im Artikel 52 Absatz 3 der Konvention vor-gesehene Möglichkeit für Zoll- und Wirtschaftsuni-onen, Vertragsparteien der Konvention zu werden,ihr keinerlei Verpflichtungen gegenüber solchenUnionen auferlegt.

Die Deutsche Demokratische Republik betrach-tet sich nicht durch die Bestimmungen des Arti-kels 57 Absätze 2 bis 6 der Konvention gebunden,wonach ein Streitfall über die Auslegung oderAnwendung der Konvention, der nicht auf demVerhandlungswege beigelegt wurde, auf Antrageiner der am Streitfall beteiligten Vertragsparteieneinem Schiedsverfahren zu unterwerfen ist.

Die Deutsche Demokratische Republik vertritthierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall dieZustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertrags-parteien erforderlich ist, um einen Streitfall durchein Schiedsverfahren zu entscheiden.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Das genannte Abkommen gilt auch für Berlin(West) mit Wirkung ab dem Tag, an dem es für dieBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

NIEDERLANDE:

Das Königreich der Niederlande nimmt dasgenannte Abkommen für das Königreich in Europaund die Niederländischen Antillen an.

POLEN:

Die Volksrepublik Polen betrachtet sich durchdie Bestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 desAbkommens nicht als gebunden.

Die Volksrepublik Polen erklärt, daß die Bestim-mungen des Artikels 52 Abs. 3 des am 14. Novem-ber 1975 in Genf abgeschlossenen Zollabkommensüber den internationalen Warentransport mit Car-nets TIR (TIR-Abkommen), demzufolge Zoll- undWirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkom-mens werden können, in keiner Weise die Stellungder Regierung der Volksrepublik Polen gegenüberden betreffenden internationalen Organisationenverändert.

RUMÄNIEN:

Die Sozialistische Republik Rumänien gibtbekannt, daß sie sich gemäß den Bestimmungen desArtikels 58 Abs. 1 des am 14. November 1975 inGenf abgeschlossenen Zollabkommens über deninternationalen Warentransport mit Carnets TIR(TIR-Abkommen) durch die Bestimmungen desArtikels 57 Abs. 2 bis 6 des Abkommens nicht alsgebunden betrachtet.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist derAuffassung, daß Meinungsverschiedenheiten zwi-schen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über dieAuslegung oder Durchführung des Abkommens,die nicht durch Verhandlungen oder auf sonstigeWeise beigelegt wurden, in jedem einzelnen Fallnur mit Zustimmung aller Streitparteien einemSchiedsgerichtsverfahren unterzogen werden kön-nen.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist derAnsicht, daß die Bestimmungen des Artikels 52Abs. 1 des Abkommens nicht mit den Grundsätzenübereinstimmen, wonach multilaterale internatio-nale Verträge, deren Gegenstand und Ziel dieinternationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheitbetreffen, allen Staaten zur Mitgliedschaft offenste-hen sollten.

UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN:

(a) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 2 des Abkom-mens:

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepublikenist der Auffassung, daß die Bestimmung des Arti-kels 52 Abs. 1 des Zollabkommens über den inter-nationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975, die die Teil-nahme bestimmter Staaten am Abkommen ein-schränkt, dem allgemein anerkannten Grundsatzder souveränen Gleichheit der Staaten wider-spricht.

(b) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 3 des Abkom-mens:

Die Teilnahme von Zoll- oder Wirtschaftsuni-onen am Zollabkommen über den internationalenWarentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkom-men) aus dem Jahre 1975 ändert nichts an der Stel-lung der Sowjetunion gegenüber verschiedeneninternationalen Organisationen.

(c) Vorbehalt hinsichtlich Artikel 57 Abs. 2 bis 6des Abkommens:

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepublikenbetrachtet sich nicht als gebunden durch dieBestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des Zoll-abkommens über den internationalen Warentrans-port mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus demJahre 1975, die die Vorlage von Meinungsverschie-

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184. Stück — Ausgegeben am 11. Oktober 1985 — Nr. 417 3347

denheiten über die Auslegung oder Anwendung desAbkommens vor einem Schiedsgerichtshof auf Ver-langen einer der Streitparteien vorsehen underklärt, daß für die Vorlage eines Streitfalles voreinem Schiedsgerichtshof in jedem einzelnen Falldie Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

TSCHECHOSLOWAKEI:

Die Tschechoslowakische Sozialistische Repu-blik tritt diesem Abkommen bei und fühlt sich,

gemäß Artikel 58 des Abkommens, durch Abs. 2und 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebun-den.

Die Tschechoslowakische Sozialistische Repu-blik erklärt, daß die Bestimmung des Artikels 52Abs. 1 des Abkommens nicht dem Grundsatz ent-spricht, daß keinem Staat die Möglichkeit verwehrtwerden soll, Mitglied multilateraler internationalerVerträge zu werden.

Sinowatz

417.Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

(Übersetzung)

Ü B E R E I N K O M M E NÜBER DIE AUSSTELLUNG VONEHEFÄHIGKEITSZEUGNISSEN

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkom-mens, Mitglieder der Internationalen Kommissionfür das Zivilstandswesen —

in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungenüber die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissenfür ihre Staatsangehörigen zur Eheschließung imAusland festzulegen, eingedenk der von der Gene-ralversammlung der Internationalen Kommissionfür das Zivilstandswesen am 8. September 1976 inWien angenommenen Empfehlung über das Ehe-recht —

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, ein Ehefä-

higkeitszeugnis gemäß dem diesem Übereinkom-men beigefügten Muster auszustellen, wenn einerseiner Angehörigen dies für seine Eheschließung imAusland verlangt und er nach dem Recht des aus-stellenden Staates die Voraussetzungen für dieseEheschließung erfüllt.

Artikel 2

Für die Anwendung dieses Übereinkommenssind den Angehörigen eines Vertragsstaats dieFlüchtlinge und Staatenlosen gleichgestellt, derenPersonalstatut sich nach dem Recht dieses Staatesbestimmt.

Artikel 3

Alle Eintragungen in das Zeugnis sind in lateini-schen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie könnenaußerdem in den Schriftzeichen der Sprache derBehörde geschrieben werden, die das Zeugnis aus-stellt.

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Artikel 4

(1) Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutra-gen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieserReihenfolge den Tag, den Monat und das Jahrbezeichnen. Der Tag und der Monat sind durchzwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen.Die ersten neun Tage des Monats und die erstenneun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01bis 09 zu bezeichnen.

(2) Dem Namen jedes im Zeugnis genanntenOrtes ist der Name des Staates beizufügen, in demdieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenigeist, dessen Behörde das Zeugnis ausstellt.

(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zuverwenden:

— zur Bezeichnung des männlichen Geschlechtsder Buchstabe M, zur Bezeichnung des weib-lichen Geschlechts der Buchstabe F;

— zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit dieBuchstaben, mit denen das Land der Kraftwa-genzulassung angegeben wird;

— zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buch-staben REF;

— zur Bezeichnung von Staatenlosen die Buch-staben APA.

(4) Wurde eine frühere Ehe aufgelöst, so sind imFeld 12 des Zeugnisses der Familienname und dieVornamen des letzten Ehegatten sowie das Datum,der Ort und der Grund der Auflösung anzugeben.Zur Angabe des Auflösungsgrunds sind ausschließ-lich folgende Zeichen zu verwenden:

— im Todesfall der Buchstabe D;— im Fall der Scheidung die Buchstaben DIV;— im Fall der Nichtigerklärung der Buchstabe

A;

— im Fall der Verschollenheit die BuchstabenABS.

Artikel 5

Ist die zuständige Behörde außerstande, ein Feldoder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist die-ses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Stricheunbenutzbar zu machen.

Artikel 6

(1) Auf der Vorderseite jedes Zeugnisses ist derunveränderliche Wortlaut, mit Ausnahme der inArtikel 4 für das Datum vorgesehenen Zeichen, inmindestens zwei Sprachen zu drucken, von deneneine die Amtssprache oder eine der Amtssprachendes Staates ist, in dem das Zeugnis ausgestellt wird,und die andere die französische Sprache.

(2) Die Bedeutung der Zeichen ist mindestens inder Amtssprache oder in einer der Amtssprachenjedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unter-zeichnung dieses Übereinkommens Mitglied derInternationalen Kommission für das Zivilstandswe-sen ist, sowie in englischer Sprache.

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(3) Die Rückseite jedes Zeugnisses muß enthal-ten:

— die Bezugnahme auf das Übereinkommen inden in Absatz 2 angegebenen Sprachen;

— die Übersetzung des unveränderlichen Wort-lauts in den in Absatz 2 angegebenen Spra-chen, soweit diese nicht bereits auf der Vor-derseite verwendet worden sind;

— eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel3, 4, 5 und 9 mindestens in der Amtsspracheoder einer der Amtssprachen der Behörde, diedas Zeugnis ausstellt.

(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigungdurch das Büro der Internationalen Kommissionfür das Zivilstandswesen.

Artikel 7

Die Zeugnisse sind zu datieren und mit derUnterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellen-den Behörde zu versehen. Ihre Gültigkeit ist auf dieDauer von sechs Monaten begrenzt, vom Tag derAusstellung an gerechnet.

Artikel 8

(1) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, derAnnahme, der Genehmigung oder dem Beitrittgeben die Vertragsstaaten die für die Ausstellungder Zeugnisse zuständigen Behörden an.

(2) Jede spätere Änderung wird dem Schweizeri-schen Bundesrat notifiziert.

Artikel 9

Jede Änderung des Zeugnisses durch einen Staatbedarf der Genehmigung durch die InternationaleKommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 10

Die Zeugnisse sind von der Beglaubigung oderjeder gleichwertigen Förmlichkeit im Hoheitsgebietjedes durch dieses Übereinkommen gebundenenStaates befreit.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-,Annahme- oder Genehmigungsurkunden werdenbeim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 12

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tagdes dritten Monats in Kraft, der auf den Monat derHinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-,Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nachseinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt odergenehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkom-

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men am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, derauf den Monat der Hinterlegung der Ratifika-tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur-kunde durch diesen Staat folgt.

Artikel 13

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitre-ten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizeri-schen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 14

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sindnicht zulässig.

Artikel 15

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, derRatifikation, der Annahme, der Genehmigung oderdem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daßsich dieses Übereinkommen auf alle oder einzelneHoheitsgebiete erstreckt, deren internationaleBeziehungen er wahrnimmt.

(2) Diese Erklärung wird dem SchweizerischenBundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu demZeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommenfür den genannten Staat in Kraft tritt, oder,danach, am ersten Tag des dritten Monats, der aufden Monat des Eingangs der Notifikation folgt.

(3) Jede Erstreckungserklärung kann durch einean den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Noti-fikation zurückgenommen werden; das Überein-kommen ist mit dem ersten Tag des dritten Monats,der auf den Monat des Eingangs der Notifikationfolgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehranzuwenden.

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzteZeit.

(2) Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablaufeines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkom-mens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kün-digen. Die Kündigung wird dem SchweizerischenBundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag dessechsten Monats wirksam, der auf den Monat desEingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkom-men bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

Artikel 17

(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert denMitgliedstaaten der Internationalen Kommissionfür das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat,der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur-kunde;

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b) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Über-einkommens;

c) jede Erklärung über die räumliche Erstrek-kung des Übereinkommens oder ihre Rück-nahme sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirk-sam wird;

d) jede Kündigung des Übereinkommens undden Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;

e) jede Erklärung nach Artikel 8.

(2) Der Schweizerische Bundesrat setzt denGeneralsekretär der Internationalen Kommissionfür das Zivilstandswesen von jeder Notifikationnach Absatz 1 in Kenntnis.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkom-mens übermittelt der Schweizerische Bundesratdem Generalsekretär der Vereinten Nationen einebeglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröf-fentlichung nach Artikel 102 der Charta der Ver-einten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörigbefugten Unterzeichneten dieses Übereinkommenunterschrieben.

Geschehen zu München am 5. September 1980in einer Urschrift in französischer Sprache, die imArchiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegtwird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mit-gliedstaat der Internationalen Kommission für dasZivilstandswesen und den beitretenden Staaten aufdiplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird einebeglaubigte Abschrift dem Generalsekretär derInternationalen Kommission für das Zivilstandswe-sen übersandt.

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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete undvom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifika-tionsurkunde wurde am 9. Juli 1985 hinterlegt; dasÜbereinkommen tritt nach seinem Artikel 12Absatz 2 am 1. Oktober 1985 für Österreich inKraft.

Die Republik Österreich hat gemäß Artikel 8Absatz 1 des Übereinkommens nachstehendeErklärung abgegeben:

Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Ehe-schließung im Ausland bedarf, ist der Standesbe-amte zuständig, in dessen Amtsbereich einer derVerlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oderAufenthalt im Inland, ist der Standesbeamte zustän-dig, in dessen Amtsbereich einer der Verlobten sei-nen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sichauch danach keine Zuständigkeit, ist der Standes-beamte des Standesamtes Wien-Innere Stadtzuständig.

Sind beide Verlobte österreichische Staatsbürger,so genügt es, daß ein nach den vorangegangenenBestimmungen zuständiger österreichischer Stan-desbeamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt,auch wenn nicht beide Verlobte im Amtsbereichdes gleichen Standesbeamten ihren Wohnsitz oderAufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabthaben.

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regie-rung haben folgende weitere Staaten das Überein-kommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

StaatenHinterlegung der Ratifikations-,Annahme- bzw. Genehmigungs-

urkunde

Italien 24. April 1985Luxemburg 14. Juni 1982Niederlande und Nie-

derländische Antillen 5. Oktober 1984Portugal 20. November 1984

Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlichder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-bzw. Genehmigungsurkunden folgende Erklärun-gen abgegeben:

ITALIEN:

Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde beider Schweizerischen Regierung erklärte die italieni-

sche Republik, daß, in Anwendung des Artikels 8des Übereinkommens, die Standesbeamten und diestandesbeamtliche Aufgaben erfüllenden Konsular-behörden die für die Ausstellung des Ehefähigkeits-zeugnisses zuständigen Behörden sind.

LUXEMBURG:

Der Standesbeamte des letzten Wohnortes imGroßherzogtum Luxemburg ist für die Ausstellungdes Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Hatte diebetreffende Person nie ihren Wohnort im Großher-zogtum Luxemburg, so ist der Standesbeamte derStadt Luxemburg zuständig.

NIEDERLANDE:

Anläßlich der Annahme durch das Königreichder Niederlande des am 5. September 1980 inMünchen abgeschlossenen Übereinkommens überdie Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen wurdefür das Königreich in Europa und die Niederländi-schen Antillen die folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Artikel 8 des genannten Übereinkom-mens werden für die Ausstellung der Zeugnisse diefolgenden Behörden als zuständig angegeben:

für das Königreich in Europa1. für Personen mit dem Wohnort in den Nie-

derlanden: der Standesbeamte ihres Wohnor-tes;

2. für Personen, die ihren Wohnort nicht in denNiederlanden haben, ihn aber früher dort hat-ten: der Standesbeamte ihres letzten Wohnor-tes in den Niederlanden;

3. für Personen, die ihren Wohnsitz nicht in denNiederlanden haben und nie hatten: der Lei-ter der diplomatischen oder konsularischenVertretung des Königreichs der Niederlandedes Amtsbereichs, in dem die Ehe geschlossenwird.

für die Niederländischen Antillen:

der Standesbeamte in den verschiedenen Inselter-ritorien oder die in seinem Namen handelndeBehörde.

PORTUGAL:

Die in Artikel 8 des Übereinkommens über dieAusstellung von Ehefähigkeitszeugnissen sind dasZentralstandesamt (Conservatória dos RegistosCentrais) sowie die diplomatischen und berufskon-sularischen Vertreter.

Sinowatz