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Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 83.50 „Bildungscampus und Gewerbepark Neckarauer Straße“ Stadt Mannheim im Auftrag der TRIWO AG, Trier Bericht-Nr.: P13-036/2 vorgelegt von der FIRU GfI mbH 04. Dezember 2013 FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH Richard-Wagner-Straße 20-22 67655 Kaiserslautern Telefon (06 31) 3 62 45-11 Fax: -15 E-Mail [email protected] Sitz 67655 Kaiserslautern Amtsgericht Kaiserslautern HRB 30483 Geschäftsführer Dipl.-Ing. Volker Ganz Gesellschafter Dipl.-Ing. Volker Ganz FIRU mbH, Kaiserslautern

P13-036 2013-12-03 Bericht 2 - Kopie · P13-036/2 vorgelegt von der FIRU GfI mbH 04. Dezember 2013 FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH Richard-Wagner-Straße 20-22 67655

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Schalltechnische Untersuchung

zum Bebauungsplan Nr. 83.50

„Bildungscampus und Gewerbepark Neckarauer Straße“

Stadt Mannheim

im Auftrag der

TRIWO AG, Trier

Bericht-Nr.: P13-036/2

vorgelegt von der FIRU GfI mbH

04. Dezember 2013

FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH

Richard-Wagner-Straße ▪ 20-22 67655 Kaiserslautern Telefon (06 31) 3 62 45-11 ▪ Fax: -15 E-Mail [email protected]

Sitz 67655 Kaiserslautern

Amtsgericht Kaiserslautern HRB 30483

GeschäftsführerDipl.-Ing. Volker Ganz

GesellschafterDipl.-Ing. Volker Ganz

FIRU mbH, Kaiserslautern

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 2

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI

Inhaltsverzeichnis

1  Grundlagen ............................................................................................... 4 

1.1  Aufgabenstellung ..................................................................................... 4 1.2  Plangrundlagen ........................................................................................ 5 1.3  Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen ......................................... 5 1.4  Anforderungen .......................................................................................... 6 

2  Gewerbelärm ........................................................................................... 10 

2.1  Vorgehensweise ..................................................................................... 10 2.2  Vorbelastung und Planwerte ................................................................. 10 2.3  Geräuschkontingente ............................................................................. 12 2.4  Festsetzungsvorschlag .......................................................................... 16 

3  Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet ........................................... 18 

3.1  Emissionsberechnung ........................................................................... 18 3.2  Immissionsberechnungen ..................................................................... 20 3.3  Beurteilung Verkehrslärmeinwirkungen .............................................. 25 3.4  Lärmschutzmaßnahmen ........................................................................ 26 

4  Verkehrslärmeinwirkungen durch Straßenneubau ............................. 29 

5  Auswirkungen der Planung auf Verkehrslärmverhältnisse ................ 31 

Page 3: P13-036 2013-12-03 Bericht 2 - Kopie · P13-036/2 vorgelegt von der FIRU GfI mbH 04. Dezember 2013 FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH Richard-Wagner-Straße 20-22 67655

Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 3

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI

Tabellen

Tabelle 1: Immissionsrichtwerte TA Lärm/ Orientierungswerte DIN 18005 .......... 6 

Tabelle 2: Orientierungswerte DIN 18005 Verkehr ............................................... 7 

Tabelle 3: Immissionsgrenzwerte 16. BImSchV .................................................... 7 

Tabelle 4: Geräuschkontingentierung, Gewerbelärmvorbelastung ..................... 12 

Tabelle 5: Gewerbelärm, Emissionskontingente LEK gem. DIN 45691................ 13 

Tabelle 6: Emissionsberechnung Prognose-Planfall, Straßenverkehrslärm ....... 19 

Tabelle 7: Emissionsberechnung, Schienenverkehrslärm .................................. 19 

Tabelle 8: Emissionsberechnung Straßenneubau Planstraßen .......................... 29 

Tabelle 9: Emissionen Prognose-Planfall, Straßenverkehrslärm ........................ 33 

Tabelle 10: Emissionen Vergleichsfall 1 (Status Quo), Straßenverkehrslärm .... 33 

Tabelle 11: Emissionen Vergleichsfall 2 (Status Quo [Gewerbe-/Industriegebiet] mit Linkseinbiegen), Straßenverkehrslärm .................................. 34 

Tabelle 12: Emissionen Vergleichsfall 3 (Mischgebiet mit Status Quo-Anbindung), Straßenverkehrslärm ................................................................... 34 

Tabelle 13: Gegenüberstellung Emissionspegel Straßenverkehrslärm .............. 35 

Tabelle 14: Emissionspegel Straßenverkehrslärm Pegeldifferenzen .................. 35 

Karten

Karte 1: Geräuschkontingentierung zulässige Immissionskontingente, Tag ....... 14 

Karte 2: Geräuschkontingentierung zulässige Immissionskontingente, Nacht ... 15 

Karte 3: Verkehrslärmeinwirkungen Plangebiet freie Schallausbreitung Tag ..... 21 

Karte 4: Verkehrslärmeinwirkungen Plangebiet freie Schallausbreitung Nacht .. 22 

Karte 5: Verkehrslärmeinwirkungen Plangebiet mit Bebauungskonzept Tag ..... 23 

Karte 6: Verkehrslärmeinwirkungen Plangebiet mit Bebauungskonzept Nacht .. 24 

Karte 7: Lärmpegelbereiche ................................................................................ 27 

Karte 8: Verkehrslärmeinwirkungen Straßenneubau Tag ................................... 30 

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 4

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI

1 Grundlagen

1.1 Aufgabenstellung

Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachnutzung des Betriebsgeländes der Joseph Vögele AG in Mannheim geschaffen werden. Das Plangebiet liegt zwischen der Necka-rauer Straße im Westen, der Fabrikstationsstraße im Süden und Gleisanlagen der Deutschen Bahn im Osten.

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sollen unterschiedliche Nutzungen in Gewerbegebieten, einem Mischgebiet und einem Sondergebiet bauplanungsrechtlich ermöglicht werden.

Die städtebauliche Konzeption geht von mehreren Teilgebieten aus. Im nördli-chen Teil des Plangebiets bleiben bestehende Gebäude erhalten und werden um neue Nutzungen ergänzt. Im Süden sind Flächen für die Errichtung der neuen Feuerwache Mitte vorgesehen.

Im Rahmen der Bebauungsplanung sind auch die Belange des Schallschutzes zu berücksichtigen. Es ist die schalltechnische Verträglichkeit der geplanten Nut-zungen mit den bestehenden störempfindlichen Nutzungen in der Umgebung zu überprüfen und ggf. durch planerische Festsetzungen (z.B. Geräuschkontingen-tierung) sicherzustellen. Hierbei ist die Gewerbelärmvorbelastung durch beste-hende und planungsrechtlich zulässige gewerbliche Nutzungen innerhalb der vorgesehenen Gewerbegebiete zu berücksichtigen.

Weiterhin sind die Verkehrslärmeinwirkungen durch den Kfz-Verkehr auf beste-henden und geplanten Straßen und Schienenverkehr auf den bestehenden Ei-senbahn- und Straßenbahnstrecken an störempfindlichen Nutzungen innerhalb des Plangebiets zu berechnen und zu beurteilen.

Darüber hinaus sind auch die Verkehrslärmeinwirkungen durch die innerhalb des Plangebiets vorgesehenen neuen Planstraßen sowie die Auswirkungen der Pla-nung auf die Verkehrslärmverhältnisse in der Umgebung durch planbedingten Zusatzverkehr auf bestehenden Zufahrtstraßen zum Plangebiet zu untersuchen und zu beurteilen. Dies geschieht über den Vergleich der Verkehrslärmverhält-nisse im Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall.

Die Geräuscheinwirkungen sind gemäß den einschlägigen schalltechnischen Regelwerken (u.a. DIN 18005, 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung, TA Lärm) zu ermitteln und zu beurteilen.

Bei prognostizierten Überschreitungen der einschlägigen Immissionsgrenz-, Im-missionsricht- bzw. Orientierungswerte sind Maßnahmen zum Schallschutz zu prüfen und Textvorschläge für deren Festsetzung im Bebauungsplan zu unter-breiten.

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 5

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI 1.2 Plangrundlagen

Die schalltechnische Untersuchung basiert auf folgenden Karten- und Daten-grundlagen:

Auszug aus dem digitalen Liegenschaftskataster ALKIS im dxf-Format, über-mittelt durch die Stadt Mannheim am 11.06.2013,

Höhendaten für den Geltungsbereich des Bebauungsplans und die Umge-bung im ascii-Format, übermittelt durch die Stadt Mannheim am 12.06.2013,

Bebauungsplan und städtebauliches Konzept (Vorabzug) „Bildungscampus und Gewerbepark Neckarauer Straße“, Stand: 27.09.2013, FIRU mbH, Kai-serslautern,

Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan „Bildungscampus und Gewerbepark Neckarauer Straße“, Abschlussbericht, Hupfer Ingenieure GmbH, Niederhor-bach, Stand: 02.12.2013,

Schienenverkehrszahlen Prognose 2025 Strecken 4000 (Mannheim Hbf – MA SAP-Arena), 4002 (Mannheim Hbf – MA Regionalbahnhof), 4020 (Mann-heim Hbf – MA Regionalbahnhof), 4080 (Mannheim Hbf – MA Pfingstberg), übermittelt durch die Deutsche Bahn AG am 03.06.2013,

Schienenverkehrszahlen Stadtbahnfahrten Sommerfahrplan 2013, Rhein-Neckar-Verkehr GmbH, Stand 27.06.2013.

1.3 Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen

Die Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Gewerbelärmeinwirkungen erfolgt nach:

DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, Juli 2002 [DIN 18005] in Verbindung mit Beiblatt 1 zur DIN 18005 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987,

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) [TA Lärm].

Die Geräuschkontingentierung der Gewerbegebiete innerhalb des Geltungsbe-reichs des Bebauungsplans erfolgt nach:

DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, Dezember 2006 [DIN 45691].

Die Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt nach:

16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), 12.Juni 1990.

DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, Juli 2002 [DIN 18005] in Verbindung mit Beiblatt 1 zur DIN 18005 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987.

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 6

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI Für die Emissions- und Schallausbreitungsberechnungen werden die folgenden Berechnungsvorschriften herangezogen:

DIN ISO 9613 Teil 2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ - „Allgemeines Berechnungsverfahren“, Oktober 1999 [DIN ISO 9613-2],

VDI-Richtlinie 2720 „Schallschutz durch Abschirmung im Freien“, März 1997 [VDI 2720],

Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90, Ausgabe April 1990 [RLS-90],

Richtlinien zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Schall 03, Ausgabe 1990 [Schall 03].

1.4 Anforderungen

Durch die gemäß Bebauungsplan zulässigen Nutzungen sollen in der Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans keine unzumutbaren Gewerbe-lärmeinwirkungen verursacht werden. Zur Beurteilung der Gewerbelärmeinwir-kungen an den nächstgelegenen Immissionsorten in der Umgebung des Bebau-ungsplans werden die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm herangezogen.

Tabelle 1: Immissionsrichtwerte TA Lärm/ Orientierungswerte DIN 18005

Gebietsart Immissionsrichtwert in dB(A)

Tag (6-22 Uhr) Nacht (22-6 Uhr)

Allgemeines Wohngebiet (WA) 55 40

Mischgebiet (MI) 60 45

Gewerbegebiet (GE) 65 50

Die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im Städte-bau“ für Gewerbelärmeinwirkungen entsprechen im Wesentlichen den Immissi-onsrichtwerten der TA Lärm.

Die TA Lärm dient sowohl dem Schutz vor als auch der Vorsorge gegen schädli-che Umwelteinwirkungen durch Gewerbelärm. Sie gilt für genehmigungsbedürfti-ge und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Vorschriften der TA Lärm sind u.a. zu beachten für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei der Prüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten (§ 22 BImSchG) im Rahmen der Prüfung von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren. Durch die Beurteilung von Gewer-begeräuschen im Rahmen der Bebauungsplanung nach TA Lärm kann sicherge-stellt werden, dass keine Nutzungen festgesetzt werden, die nach TA Lärm nicht genehmigungsfähig wären.

Nach Punkt 3.2 der TA Lärm ist der Immissionsbeitrag einer zu beurteilenden Anlage im Regelfall als nicht relevant anzusehen, wenn die Zusatzbelastung der zu beurteilenden Anlagen den Immissionsrichtwert am maßgeblichen Immission-sort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Relevanzkriterium TA Lärm).

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 7

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beziehen sich auf die maßgebenden Im-missionsorte im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Diese Immissionsorte liegen in bebauten Gebieten 0,5m vor dem Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Schutzbedürftige Räume sind dem-nach insbesondere Wohn- und Schlafräume.

Die Verkehrslärmeinwirkungen innerhalb des Plangebiets werden anhand der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 beurteilt. Für die Beurtei-lung der Verkehrslärmeinwirkungen an den schutzbedürftigen Nutzungen inner-halb des Plangebiets gelten die folgenden Orientierungswerte:

Tabelle 2: Orientierungswerte DIN 18005 Verkehr

Gebietsart Orientierungswert in dB(A)

Tag (6-22 Uhr) Nacht (22-6 Uhr)

Mischgebiet (MI) 60 50

Gewerbegebiet (GE) 65 55

Mit der Einhaltung des Orientierungswerts soll nach Beiblatt 1 der DIN 18005 die „mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder Baufläche verbundene Er-wartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen“ erfüllt werden. Da sich in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bei beste-henden Verkehrswegen und in Gemengelagen die Orientierungswerte oft nicht einhalten lassen, kann im Rahmen der Abwägung beim Überwiegen anderer Be-lange von ihnen abgewichen werden. In diesem Fall soll ein Ausgleich durch ge-eignete Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Grundrissgestaltung, baulicher Schall-schutz) vorgesehen und planungsrechtlich gesichert werden. Die maßgeblichen Immissionsorte innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich an den Baukörpern gemäß Bebauung nach dem vorliegenden städtebauli-chen Konzept.

Zur Beurteilung der Verkehrslärmeinwirkungen durch Straßenneubau ist zu prüfen, ob durch den geplanten Neubau der Planstraßen schädliche Umweltein-wirkungen im Sinne von § 41 BImSchG hervorgerufen werden. Diese Prüfung erfolgt gemäß 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung) und beschränkt sich gemäß 16. BImSchV auf die Prognose der Auswirkungen der Straßenabschnitte, die neu gebaut werden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sollen am Tag und in der Nacht nicht überschritten werden. Sie sind in Tabelle 3 aufgeführt.

Tabelle 3: Immissionsgrenzwerte 16. BImSchV

Gebietsart Immissionsgrenzwert in dB(A)

Tag (6-22 Uhr) Nacht (22-6 Uhr)

Allgemeines Wohngebiet (WA) 59 49

Mischgebiet (MI) 64 54

Gewerbegebiet (GE) 69 59

Page 8: P13-036 2013-12-03 Bericht 2 - Kopie · P13-036/2 vorgelegt von der FIRU GfI mbH 04. Dezember 2013 FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH Richard-Wagner-Straße 20-22 67655

Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 8

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI Die Untersuchung und Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmverhältnisse durch den planbedingten Zusatzverkehr auf den be-stehenden und geplanten Straßen innerhalb und in der Umgebung des Gel-tungsbereichs des Bebauungsplans erfolgen in Anlehnung an die Kriterien der 16. BImSchV zur wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen (§1 Abs. 2, 16.BImSchV). Demnach ist eine planbedingte Erhöhung der Verkehrs-lärmbelastung als wesentlich zu beurteilen, wenn sich die Beurteilungspegel an den betroffenen Straßenabschnitten um mindestens 3 dB(A) erhöhen und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschrit-ten werden.

Ebenfalls ist eine planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung als wesent-lich zu beurteilen, wenn sich die Beurteilungspegel an den betroffenen Straßen-abschnitten auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht erhö-hen oder sich von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht wei-ter erhöhen.

Die maßgeblichen Immissionsorte befinden sich im Nordwesten des Plangebiets am Rampenweg, am Grenzweg und Großer Weidenstückerweg, im Westen an der Paul-Wittsack-Straße und der Speyerer Straße (Hochschule Mannheim) so-wie entlang der Neckarauer Straße.

Für die Immissionsorte im Nordwesten am Rampenweg, am Grenzweg und Gro-ßer Weidenstückerweg wird gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 43.19 „Neues Quartier am Hauptbahnhof, Mannheim 21“ der Stadt Mannheim die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets angesetzt.

Für die Immissionsorte an der Hochschule (Paul-Wittsack-Straße 10+12 / Speye-rer Str. 2) wird entsprechend der tatsächlichen Nutzung von der Schutzbedürftig-keit eines Mischgebiets ausgegangen.

Für den Immissionsort Speyerer Straße 3 und die weiteren Immissionsorte ent-lang der Neckarauer Straße bestehen keine Festsetzungen zur Gebietsart in rechtskräftigen Bebauungsplänen. Es wird aufgrund der überwiegenden Wohn-nutzung von der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets ausgegan-gen.

Das Pflegeheim Almenhof (Neckarauer Straße 229) bildet aufgrund der bisheri-gen Koexistenz der Industrieanlagen der Joseph Vögele AG und der Wohnnut-zung eine gewachsene Gemengelage. Die TA Lärm führt unter Punkt 6.7 aus:

Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen ver-gleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissions-richtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten wer-den.“

Page 9: P13-036 2013-12-03 Bericht 2 - Kopie · P13-036/2 vorgelegt von der FIRU GfI mbH 04. Dezember 2013 FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH Richard-Wagner-Straße 20-22 67655

Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 9

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI Für die Gewerbelärmeinwirkungen der zu kontingentierenden Gewerbegebiete werden als geeignete Zwischenwerte für die maßgeblichen Immissionsorte an den dem Geltungsbereich des Bebauungsplans zugewandten Fassaden des be-stehenden Pflegeheims die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete herangezogen.

Für die Immissionsorte innerhalb des Geltungsbereichs wird entsprechend den vorgesehenen Festsetzungen die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets bzw. eines Gewerbegebiets angesetzt. Für das Sondergebiet wird aufgrund der beab-sichtigten Nutzung als Feuerwache die Schutzbedürftigkeit eines Gewerbege-biets angenommen.

Page 10: P13-036 2013-12-03 Bericht 2 - Kopie · P13-036/2 vorgelegt von der FIRU GfI mbH 04. Dezember 2013 FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH Richard-Wagner-Straße 20-22 67655

Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 10

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI

2 Gewerbelärm

Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung von Gewerbegebieten und einem Mischgebiet, im Süden des Plangebiets nördlich der Fabrikstationsstraße ein Sondergebiet „Zivilschutz, Rettungswesen und Katastrophenschutz“ vor, in dem die Ansiedlung der Feuerwache Mitte der Stadt Mannheim geplant ist. In der Umgebung des Geltungsbereichs bestehen Gewerbegebiete, von denen eine mögliche Gewerbelärmvorbelastung ausgehen kann. Zur Beurteilung der zu er-wartenden Gewerbelärmeinwirkungen an störempfindlichen Nutzungen innerhalb des Plangebiets sowie in der Umgebung sind die Gesamtgewerbelärmeinwirkun-gen aus bestehenden gewerblichen Nutzungen in der Umgebung und planungs-rechtlich zulässigen Nutzungen innerhalb des Plangebiets zu berücksichtigen.

Zur Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Tag- und Nachtzeitraum an störempfindlichen Nutzungen innerhalb und in der Umge-bung des Plangebiets sind die Gewerbelärmeinwirkungen durch die nach Be-bauungsplan zulässigen Nutzungen in den Gewerbegebieten zu begrenzen. Hierfür wird die Festsetzung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember 2006 empfohlen.

2.1 Vorgehensweise

Durch die Festsetzung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 wer-den die von den geplanten Gewerbegebieten ausgehenden Geräuschemissionen so begrenzt, dass die Gewerbelärmeinwirkungen aus den kontingentierten Ge-bieten an den nächstgelegenen störempfindlichen Nutzungen in der Umgebung und innerhalb des Geltungsbereichs (Planwerte) auch unter Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung nicht zu Überschreitungen der jeweiligen Immissions-richtwerte nach TA Lärm bzw. der Orientierungswerte nach Beiblatt 1 DIN 18005 führen. Bei dieser Vorgehensweise wird im Bebauungsplan eindeutig geregelt, welche Gewerbelärmeinwirkungen Vorhaben in den kontingentierten Gebieten an den nächstgelegenen störempfindlichen Nutzungen in der Umgebung und inner-halb des Geltungsbereichs verursachen dürfen. Durch welche baulichen oder organisatorischen Maßnahmen die Einhaltung der zulässigen Immissionskontin-gente sichergestellt wird, ist im Baugenehmigungsverfahren für das konkrete Bauvorhaben nachzuweisen.

2.2 Vorbelastung und Planwerte

Es ist davon auszugehen, dass die Gewerbelärmeinwirkungen an den maßgebli-chen Immissionsorten westlich des Plangebiets bisher durch die Immissionen des Betriebs der Joseph Vögele AG innerhalb des Geltungsbereichs des Bebau-ungsplans bestimmt wurden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass an diesen maßgeblichen Immissionsorten eine relevante Gewerbelärmvorbelastung von Betrieben und Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs besteht.

Page 11: P13-036 2013-12-03 Bericht 2 - Kopie · P13-036/2 vorgelegt von der FIRU GfI mbH 04. Dezember 2013 FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH Richard-Wagner-Straße 20-22 67655

Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 11

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI Bei der Berechnung der Geräuschkontingente der vorgesehenen Gewerbegebie-te sind die schalltechnischen Erfordernisse der geplanten Feuerwache Mitte im Sondergebiet „Zivilschutz, Rettungswesen und Katastrophenschutz“ mit einem ausreichendem Spielraum zu berücksichtigen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Geräuscheinwirkungen des Betriebs der geplanten Feuerwache Mitte am Tag an allen Immissionsorten um 6 dB(A) unter-halb des Immissionsrichtwerts liegen und daher gemäß Punkt 3.2 der TA Lärm nicht relevant zur Gesamtbelastung an den Immissionsorten beitragen.

Für den Tagzeitraum werden die Planwerte zur Geräuschkontingentierung in Bezug auf die Immissionsorte mit der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets und Mischgebiets außerhalb des Plangebiets und der eines Misch-gebiets innerhalb des Plangebiets so bestimmt, dass die Summe aus den Ge-werbelärmeinwirkungen der kontingentierten Gebiete die jeweiligen Immissions-richtwerte einhält. Die Planwerte entsprechen daher im Tagzeitraum den Immis-sionsrichtwerten der TA Lärm.

Im Nachtzeitraum wird der Planwert für die dem Sondergebiet „Zivilschutz, Ret-tungswesen und Katastrophenschutz“ gegenüberliegenden Immissionsorte an der Neckarauer Straße mit 6 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwerts so ge-wählt, dass die Gewerbelärmeinwirkungen durch die kontingentierten Flächen an diesen Immissionsorten nicht relevant zur Gesamtbelastung beitragen. Der Be-trieb der Feuerwache wird damit im Hinblick auf das Emissionsverhalten durch die Kontingentierung im Nachtzeitraum nicht eingeschränkt.

Es werden folgende in Tabelle 4 aufgeführte Planwerte für die Immissionsorte bestimmt.

Page 12: P13-036 2013-12-03 Bericht 2 - Kopie · P13-036/2 vorgelegt von der FIRU GfI mbH 04. Dezember 2013 FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH Richard-Wagner-Straße 20-22 67655

Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 12

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI Tabelle 4: Geräuschkontingentierung, Gewerbelärmvorbelastung

Immissionsort Nutzung Planwert

Tag Nacht

dB(A) dB(A)

Fabrikstationstraße 14 GE 65 50

Fabrikstationstraße 22-26 GE 65 50

Großer Weidenstückerweg 2 MI 60 45

Großer Weidenstückerweg 4 MI 60 45

Großer Weidenstückerweg 6 MI 60 45

Grenzweg 4 MI 60 45

IO MI Nord MI 60 45

IO MI Ost MI 60 45

IO MI Süd MI 60 45

IO MI West MI 60 45

Neckarauer Straße 211- 221 WA 55 34

Neckarauer Straße 225 WA 55 34

Neckarauer Straße 229 WA 55 34

Neckarauer Straße 245 WA 55 34

Paul-Wittsack-Straße 10 MI 60 45

Paul-Wittsack-Straße 12 MI 60 45

Rampenweg 1 MI 60 45

Rampenweg 2 MI 60 45

Rampenweg 3 MI 60 45

Speyerer Straße 2-Ost MI 60 45

Speyerer Straße 2-Süd MI 60 45

Speyerer Straße 3 WA 55 34

2.3 Geräuschkontingente

Das geplante Gewerbegebiet GE 2 wird unter schalltechnischen Aspekten in zwei Teilflächen a und b aufgeteilt. Für die Gewerbegebiete und Gewerbege-bietsteilflächen werden folgende Emissionskontingente LEK gemäß DIN 45691 bestimmt, welche sicherstellen, dass es im Zusammenwirken mit den zu erwar-tenden Gewerbelärmeinwirkungen der geplanten Feuerwache Mitte an den maß-geblichen Immissionsorten nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt:

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 13

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI Tabelle 5: Gewerbelärm, Emissionskontingente LEK gem. DIN 45691

Gewerbefläche LEK,Tag

in dB LEK,Nacht

in dB

GE 1 60 40

GE 2a 60 41

GE 2b 60 45

GE 3 60 45

GE 4 65 46

LEK, Tag/Nacht = Emissionskontingent Tag/Nacht

Die vorgeschlagenen Emissionskontingente von 60 - 65 dB(A)/m² am Tag ent-sprechen den Anhaltswerten der DIN 18005 für uneingeschränkte Gewerbege-biete. Mit diesen Immissionskontingenten ist im Tagzeitraum (6.00 - 22.00 Uhr) üblicher Gewerbebetrieb möglich. Bei flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 40 bis 46 dB(A) ist der Nachtbetrieb (22.00 - 6.00 Uhr) eingeschränkt.

Auf der Grundlage der in Tabelle 5 angegebenen Emissionskontingente (LEK) werden für die maßgeblichen Immissionsorte die zulässigen Immissionskontin-gente LIK berechnet. Die Ergebnisse sind in Karte 1 für den Tag und in Karte 2 für die Nacht dargestellt.

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60,1

59,8

57,8

59,9

47,8

48,048,8

47,2

51,4

52,1

50,7

51,5

51,7

50,5

53,4

53,152,4

53,0

52,6

51,2

50,1

49,8

2

12

10

3

245

229

225

211-221

14

22-26

4

12

3

24

GE 1

GE 2a

GE 3

GE 4

GE 2 b

34

62

60

03

46

26

00

34

62

80

03

46

28

00

34

63

00

03

46

30

00

5481200 5481200

5481400 5481400

5481600 5481600

Schalltechnische Untersuchungzum Bebauungsplan 83.50"Bildungscampus und GewerbeparkNeckarauer Straße"Stadt Mannheim

Karte 1:Geräuschkontingentierung Tagzulässige Immissionskontingente

Beurteilungspegel Tagzeitraum(6.00-22.00 Uhr)

Berechnung nach einfachem Verfahren der TA Lärm unter ausschließlicherBerücksichtigung der geometrsichenAusbreitungsdämpfung

Gebäudedarstellung rein informativ

(1000)

Originalmaßstab (A4) 1:30000 15 30 60

m

Pegelin dB(A)

<= 30<= 35<= 40<= 45<= 50<= 55<= 60<= 65<= 70<= 75> 75

Legende

Flächenschallquelle

Immissionsort

Hauptgebäude

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41,7

43,5

39,8

43,5

29,2

29,330,0

28,5

32,5

33,3

32,2

33,4

33,6

32,4

34,9

34,834,1

34,5

34,0

33,2

31,7

31,4

2

12

10

3

245

229

225

211-221

14

22-26

4

12

3

24

GE 1

GE 2a

GE 3

GE 4

GE 2 b

34

62

60

03

46

26

00

34

62

80

03

46

28

00

34

63

00

03

46

30

00

5481200 5481200

5481400 5481400

5481600 5481600

Schalltechnische Untersuchungzum Bebauungsplan 83.50"Bildungscampus und GewerbeparkNeckarauer Straße"Stadt Mannheim

Karte 2:Geräuschkontingentierung Nachtzulässige Immissionskontingente

Berechnung nach einfachem Verfahrender TA Lärm

Beurteilungspegel Nachtzeitraum(22.00-6.00 Uhr)

(1000)

Karte 2:Geräuschkontingentierung Nachtzulässige Immissionskontingente

Beurteilungspegel Nachtzeitraum(22.00-6.00 Uhr)

Berechnung nach einfachem Verfahren der TA Lärm unter ausschließlicherBerücksichtigung der geometrsichenAusbreitungsdämpfung

Gebäudedarstellung rein informativ

(1000)

Originalmaßstab (A4) 1:30000 15 30 60

m

Pegelin dB(A)

<= 30<= 35<= 40<= 45<= 50<= 55<= 60<= 65<= 70<= 75> 75

Legende

Flächenschallquelle

Immissionsort

Hauptgebäude

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 16

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI 2.4 Festsetzungsvorschlag

Die Geräuschkontingentierung kann im Bebauungsplan wie folgt festgesetzt wer-den:

„In den Gewerbegebieten sind Vorhaben zulässig, deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK,k nach DIN 45691 tags (6.00 bis 22.00 Uhr) und nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht über-schreiten.

Emissionskontingente LEK, k in dB

Gewerbefläche k LEK,Tag

in dB LEK,Nacht

in dB

GE 1 60 40

GE 2a 60 41

GE 2b 60 45

GE 3 60 45

GE 4 65 46

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 vom Dezember 2006, Ab-schnitt 5 in Verbindung mit Anhang A4 DIN 45691.

Demnach sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein Vorhaben, das auf einem Betriebsgrundstück innerhalb eines nach DIN 45691 kontingentier-ten Gebiets verwirklicht werden soll, zunächst unter ausschließlicher Berücksich-tigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung aus den für das Betriebsgrund-stück festgesetzten Emissionskontingenten, der Fläche des Betriebsgrundstücks und der Abstände zu den maßgeblichen Immissionsorten die zulässigen Immis-sionsanteile des Betriebsgrundstücks an den maßgeblichen Immissionsorten zu berechnen.

Das Vorhaben erfüllt die schalltechnische Festsetzung zur Geräuschkontingentie-rung im Bebauungsplan, wenn der nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel aller vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maß-geblichen Immissionsorten den jeweils zulässigen Immissionsanteil (s.o.) des Betriebsgrundstücks nicht überschreitet.

Die Anwendung der Summation und der Relevanzgrenze nach Abschnitt 5 der DIN 45691 ist zulässig.“

Die Festsetzung der Emissionskontingente für die geplanten Gewerbegebiete erfolgt gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (Gliederung nach der Art der Be-triebe und Anlagen und deren besonderen Eigenschaften).

Die Kontingentierungsfestsetzung wird beim Neubau oder bei der Änderung von baulichen Anlagen wirksam. Mit dem Antrag auf Neubau, Erweiterung oder Nut-zungsänderung einer baulichen Anlage innerhalb der kontingentierten Baugebie-te ist nachzuweisen, dass die festgesetzten Emissionskontingente und die damit verbundenen zulässigen Immissionsanteile (Immissionskontingente) an den

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 17

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Sind einem Vorhaben meh-rere Teilflächen oder Teile von Teilflächen zuzuordnen, dürfen die Immissions-kontingente dieser Teilflächen und Teilen von Teilflächen energetisch summiert werden (Summation gemäß Punkt 5 der DIN 45691). Die Festsetzung gilt in die-sem Fall als erfüllt, wenn die Geräuschimmissionen des gesamten Vorhabens die energetische Summe aller Immissionskontingente der in Anspruch genommenen Teilflächen einhält. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Fest-setzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr,j den Immissi-onsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet (Relevanzgrenze gemäß Punkt 5 der DIN 45691).

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 18

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FIRU GfI

3 Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet

Zu untersuchen sind die Verkehrslärmeinwirkungen innerhalb des Plangebiets durch Kfz-Verkehr auf bestehenden Straßen in der Umgebung und auf geplanten Straßen im Plangebiet sowie durch Schienenverkehr auf den Bahnstrecken öst-lich des Plangebiets und auf der Straßenbahnstrecke westlich des Plangebiets entlang der Neckarauer Straße. Für die Berechnung und Beurteilung der Ver-kehrslärmeinwirkungen innerhalb des Plangebiets werden die prognostizierten Verkehrsmengen für den Planfall herangezogen.

3.1 Emissionsberechnung

Straßenverkehr

Die Berechnung der Straßenverkehrslärmemissionen erfolgt auf Grundlage der für den Prognose-Planfall übermittelten Verkehrsmengen und Schwerverkehrsan-teile des Verkehrsgutachtens zum Bebauungsplan 83.50 der Hupfer-Ingenieure (Stand: 02.12.2013). Diese Daten basieren auf Zählungen der Stadt Mannheim vom Juni 2013.

Bei der Beurteilung der Verkehrslärmverhältnisse ist nach den einschlägigen Be-urteilungsvorschriften auf die maßgebende Verkehrsstärke abzustellen. Die maßgebende Verkehrsstärke ist in den RLS-90 definiert als der „auf den Beurtei-lungszeitraum (Tag bzw. Nacht) bezogene Mittelwert über alle Tage des Jahres der einen Querschnitt stündlich passierenden Kraftfahrzeuge“. Die maßgebende Verkehrsstärke M und der Schwerverkehrsanteil für den Tag- und Nachtzeitraum gemäß RLS-90 sind im Verkehrsgutachten angegeben.

Zuschläge für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen werden entsprechend den Vorgaben der RLS-90 berücksich-tigt. Zuschläge für Steigungen und Gefälle werden im digitalen Geländemodell ermittelt und berücksichtigt. Als zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf allen Straßenabschnitten 50 km/h angesetzt.

Die Lage der Straßenabschnitte ist in den Schallausbreitungskarten gekenn-zeichnet.

Nach RLS-90 werden für die betreffenden Straßenabschnitte für den Planfall fol-gende Emissionspegel berechnet:

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 19

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI Tabelle 6: Emissionsberechnung Prognose-Planfall, Straßenverkehrslärm

Straße DTV MTag MNacht pTag pNacht Lm,E T Lm,E N

Kfz/24h Kfz/h Kfz/h % % dB(A) dB(A)

Fabrikstationstraße 4.800 288 25 10,9 0,0 60,5 44,7

Paul-Wittsack-Str./Grenzweg 1.900 106 25 5,9 0,0 54,3 44,7

Speyerer Straße 14.700 875 88 2,9 0,0 62,2 50,1

(B36) Neckarauer Straße-1 55.200 3.244 413 5,8 6,1 69,2 57,2

(B36) Neckarauer Straße-2 42.600 2.450 425 4,8 5,9 67,6 57,5

(B36) Neckarauer Straße-3 36.600 2.081 413 4,8 6,1 66,8 57,3

(B36) Neckarauer Straße-4 37.200 2.119 413 4,4 6,1 66,7 57,3

(B36) Neckarauer Straße-5 30.800 1.744 363 5,0 6,9 66,1 56,8

Planstraße Nord 2.200 138 0,0 9,1 0,0 56,9 -

Planstraße Süd 2.600 163 0,0 3,8 0,0 55,5 -

Planstraße Ost 600 38 0,0 16,7 0,0 53,2 -

DTV = Durchschnittlicher Täglicher Verkehr; M Tag/Nacht = maßgebende stündliche Verkehrsstärke Tag/Nacht; p Tag/Nacht = maßgebender Lkw-Anteil; Lm,E T/N = Emissionspegel Tag/Nacht

Schienenverkehr - Bahnstrecken

Die Berechnung der Schienenverkehrslärmemissionen erfolgt nach Schall-03 auf Grundlage der durch das Bahn-Umwelt-Zentrum der Deutschen Bahn AG über-mittelten Zugdaten und Streckenparameter für die Strecken 4000 (Mannheim Hbf – MA SAP-Arena), 4002 (Mannheim Hbf – MA Regionalbahnhof), 4020 (Mann-heim Hbf – MA Regionalbahnhof), 4080 (Mannheim Hbf – MA Pfingstberg) je-weils für die Prognose 2025. Gemäß Schall 03 wird für die Bahnstrecken der folgende Emissionspegel für den Tag- und Nachtzeitraum berechnet:

Tabelle 7: Emissionsberechnung, Schienenverkehrslärm

Strecke DFb Lm,E T Lm,E N dB(A) dB(A) dB(A)

4000 Mannheim Hbf – MA SAP-Arena 2 51,2 46,3

4002 Mannheim Hbf – MA Regionalbahnhof 2 51,2 46,3

4020 Mannheim Hbf – MA Regionalbahnhof 2 63,0 64,4

4080 Mannheim Hbf – MA Pfingstberg. 2 64,1 68,8

DFz = Zuschlag für die Fahrbahnart; Lm,E T/N = Emissionspegel nach Schall 03 ohne Zuschläge.

Nach Empfehlung der Deutschen Bahn AG erfolgt die Berechnung der Schie-nenverkehrslärmeinwirkungen für ein Gleisbett mit Schotter und Betonschwellen mit dem entsprechenden Zuschlag für den Einfluss der Fahrbahnart von DFB = 2 dB(A). Dieser Zuschlag wird in Berechnungen jeweils zum Emissionspe-gel addiert.

Schienenverkehr - Straßenbahnstrecke

Für den Schienenverkehr der Straßenbahn wurden die Zugzahlen des derzeiti-gen Fahrplans (Sommerfahrplan 2013) der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (RNV)

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 20

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI auf dem betreffenden Abschnitt zwischen den Haltestellen Mannheim-Tattersall und Mannheim-Rheinau herangezogen. Die Emissionspegel der Straßenbahn-strecke werden nach Schall-03 berechnet.

Als zulässige Streckengeschwindigkeit Geschwindigkeit der Straßenbahnen wird gemäß Angaben des RNV 60 km/h angesetzt. Auf der Strecke verkehren zwei Zugklassen – GT 6N und RNV 8. Die Länge der Züge wird gemäß Angaben des RNV mit 30 m für die Züge GT 6N und mit 42 m für die Züge RNV 8 angesetzt. Gemäß Tabelle 3 Schall-03 wird für die Fahrzeugart ein Zuschlag von DFz = 3 dB(A) und gemäß Tabelle 4 Schall-03 für den Einfluss der Bremsbauart 100% Scheibenbremsenanteil berücksichtigt. Im Sinne einer Beurteilung „auf der sicheren Seite“ wird für die gesamte Fahrstrecke der Zuschlag für die Fahrbahn-art gem. Schall-03 von DFb = 2 dB(A) für Betonschwellen auf Schotterbett ange-setzt.

Nach Schall-03 wird für die Strecke in Richtung Tattersall (Norden) ein LmE = 53,5 dB(A) am Tag und LmE = 47,6 dB(A) in der Nacht berechnet. Für die Strecke in Richtung Bahnhof Rheinau (Süden) wird ein LmE = 53,4 dB(A) am Tag und LmE = 48,0 dB(A) in der Nacht berechnet. Der Zuschlag für die Fahrbahnart von 2 dB(A) wird in Berechnungen jeweils zum Emissionspegel addiert.

3.2 Immissionsberechnungen

Die Berechnung der Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt nach RLS-90 und Schall-03 auf der Grundlage der o.a. Emissionspegel durch Simulation der Schallaus-breitung in einem digitalen Geländemodell (DGM). Das DGM enthält alle für die Berechnung der Schallausbreitung erforderlichen Angaben (Lage von Schallquel-len und Immissionsorten, Höhenverhältnisse, Schallhindernisse im Ausbrei-tungsweg, schallreflektierende Objekte usw.).

Die Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet werden für freie Schallausbreitung in einem Raster flächig in 4 m Höhe über Grund für den Tag- und Nachtzeitraum berechnet (vgl. Karte 3 und Karte 4). Zusätzlich wird eine Berechnung unter Be-rücksichtigung der geplanten Bebauung gemäß dem städtebaulichen Konzept geschossweise in Einzelpunktberechnungen für den Tag und die Nacht durchge-führt (vgl. Karte 5 und Karte 6).

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65

65

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65

65

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70

70

70

70

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75

75

Strecke 4000Strecke 4002

Strecke 4080Strecke 4020

LSW

h=4

m

Nec

kara

uer

Str

e-2

Neckarauer S

traße-3

Neckarauer S

traße-4

Fabrikstationstraße

Speyerer Stra

ße

Paul-Wittsack-Str. / Grenzweg

I

I

I

I

Planstraße Nord

Planstraße Süd

Planstraß

e Ost

I

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62

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46

26

00

34

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28

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03

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00

5481200 5481200

5481400 5481400

5481600 5481600

Karte 3:Verkehrslärmeinwirkungen Tagfreie Schallausbreitung im Plangebiet

Beurteilungspegel Tagzeitraum(6.00-22.00 Uhr)

Orientierungswert DIN 18005- 60 dB(A) Mischgebiet- 65 dB(A) Gewerbegebiet

(2300)

Schalltechnische Untersuchungzum Bebauungsplan 83.50"Bildungscampus und GewerbeparkNeckarauer Straße"Stadt Mannheim

Originalmaßstab (A4) 1:30000 15 30 60

m

Pegelin dB(A)

<= 30<= 35<= 40<= 45<= 50<= 55<= 60<= 65<= 70<= 75> 75

Legende

Emission Straße

Lichtzeichenanlage

Emission Schiene

Beugungskante

Geltungsbereich

Hauptgebäude

Nebengebäude

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Strecke 4000Strecke 4002

Strecke 4080Strecke 4020

LSW

h=4

m

Nec

kara

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Str

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Neckarauer S

traße-3

Neckarauer S

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Fabrikstationstraße

Speyerer Stra

ße

Paul-Wittsack-Str. / Grenzweg

I

I

I

I

Planstraße Nord

Planstraße Süd

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e Ost

I

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03

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5481400 5481400

5481600 5481600

Karte 4:Verkehrslärmeinwirkungen Nachtfreie Schallausbreitung im Plangebiet

Beurteilungspegel Nachtzeitraum(22.00-06.00 Uhr)

Orientierungswert DIN 18005- 50 dB(A) Mischgebiet- 55 dB(A) Gewerbegebiet

(2300)

Schalltechnische Untersuchungzum Bebauungsplan 83.50"Bildungscampus und GewerbeparkNeckarauer Straße"Stadt Mannheim

Originalmaßstab (A4) 1:30000 15 30 60

m

Pegelin dB(A)

<= 30<= 35<= 40<= 45<= 50<= 55<= 60<= 65<= 70<= 75> 75

Legende

Emission Straße

Lichtzeichenanlage

Emission Schiene

Beugungskante

Geltungsbereich

Hauptgebäude

Nebengebäude

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Strecke 4000Strecke 4002

Strecke 4080Strecke 4020

MI MI

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Neckarauer S

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Fabrikstationstraße

Speyerer Stra

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Paul-Wittsack-Str. / Grenzweg

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Planstraße Nord

Planstraße Süd

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5481600 5481600

Karte 5:Verkehrslärmeinwirkungen Tagmit Bebauung gemäß städtebaulichemKonzept

Beurteilungspegel Tagzeitraum(6.00-22.00 Uhr)

Orientierungswert DIN 18005- 60 dB(A) Mischgebiet- 65 dB(A) Gewerbegebiet

(2310, 2312)

Schalltechnische Untersuchungzum Bebauungsplan 83.50"Bildungscampus und GewerbeparkNeckarauer Straße"Stadt Mannheim

Originalmaßstab (A4) 1:30000 15 30 60

m

Pegelin dB(A)

<= 30<= 35<= 40<= 45<= 50<= 55<= 60<= 65<= 70<= 75> 75

Legende

Emission Straße

Lichtzeichenanlage

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Beugungskante

Geltungsbereich

Hauptgebäude

Nebengebäude

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Strecke 4000Strecke 4002

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5481200 5481200

5481400 5481400

5481600 5481600

Karte 6:Verkehrslärmeinwirkungen Nachtmit Bebauung gemäß städtebaulichemKonzept

Beurteilungspegel Nachtzeitraum(22.00-06.00 Uhr)

Orientierungswert DIN 18005- 50 dB(A) Mischgebiet- 55 dB(A) Gewerbegebiet

(2310, 2312)

Schalltechnische Untersuchungzum Bebauungsplan 83.50"Bildungscampus und GewerbeparkNeckarauer Straße"Stadt Mannheim

Originalmaßstab (A4) 1:30000 15 30 60

m

Pegelin dB(A)

<= 30<= 35<= 40<= 45<= 50<= 55<= 60<= 65<= 70<= 75> 75

Legende

Emission Straße

Lichtzeichenanlage

Emission Schiene

Beugungskante

Geltungsbereich

Hauptgebäude

Nebengebäude

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 25

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI 3.3 Beurteilung Verkehrslärmeinwirkungen

Bei freier Schallausbreitung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärmeinwirkungen in Mischgebieten von 60 dB(A) am Tag innerhalb der Baugrenzen des vorgesehenen Mischgebiets um bis zu 6 dB(A) überschritten. In den vorgesehenen Gewerbegebieten und dem Sondergebiet wird der Orientie-rungswert für Gewerbegebiete von 65 dB(A) am Tag an den östlichen, der Bahn-strecke zugewandten Baugrenzen der Gewerbegebiete GE 1, 2 und 4 sowie des Sondergebiets um bis zu 5 dB(A) überschritten. In den Gewerbegebieten GE 1 und 3 wird der Orientierungswert Tag an der westlichen, der Neckarauer Straße zugewandten Baugrenze um bis zu 4 dB(A), im GE 2 und im Sondergebiet um bis zu 7 dB(A) überschritten.

Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert Nacht für Mischgebiete von 50 dB(A) bei freier Schallausbreitung innerhalb des gesamten Mischgebiets überschritten. An der östlichen Baugrenze des Mischgebiets wird der Orientie-rungswert deutlich um bis zu 17 dB(A) überschritten. Auch in den vorgesehenen Gewerbegebieten und dem Sondergebiet wird der Orientierungswert Nacht von 55 dB(A) innerhalb der gesamten Flächen überschritten. Im Gewerbegebiet GE 4 wird der Orientierungswert Nacht an der östlichen Baugrenze deutlich um bis zu 15 dB(A), im GE 2 um bis zu 13 dB(A), im GE 1 und im Sondergebiet um bis zu 12 dB(A) überschritten. Diese hohen Überschreitungen sind auf den nächtlichen Güterzugverkehr auf den Bahnstrecken zurückzuführen. An den der Neckarauer Straße zugewandten Baugrenzen sind geringere Verkehrslärmeinwirkungen im Nachtzeitraum zu erwarten. Im Sondergebiet wird der Orientierungswert Nacht an der westlichen Baugrenze um bis zu 10 dB(A), im Gewerbegebiet GE 1 um bis zu 7 dB(A), im GE 2 um bis zu 10 dB(A) und im GE 3 um bis zu 9 dB(A) über-schritten.

Bei Bebauung entsprechend des städtebaulichen Konzepts werden am Tag an der geplanten Bebauung im Mischgebiet Verkehrslärmbeurteilungspegel von bis zu 67 dB(A) an den straßen- bzw. schienenzugewandten Fassaden prognosti-ziert. Der Orientierungswert wird um bis zu 7 dB(A) überschritten. Die im Misch-gebiet vorgesehenen Gebäude verfügen jedoch über dem Straßen- und Schie-nenlärm abgewandte Fassaden, an denen die Mischgebietsorientierungswerte eingehalten werden. Im Nachtzeitraum werden im Mischgebiet Verkehrslärmbe-urteilungspegel von bis zu 68 dB(A) berechnet. Der Orientierungswert Nacht für Verkehrslärmeinwirkungen in Mischgebieten von 50 dB(A) wird deutlich um bis 18 dB(A) überschritten. Auch an den Straßen- und Schienenlärm abgewandten Fassaden wird der Orientierungswert um mindestens 5 dB(A) überschritten.

An der vorgesehenen Bebauung in den Gewerbegebieten und im Sondergebiet wird der Orientierungswert Tag für Verkehrslärmeinwirkungen in Gewerbegebie-ten von 65 dB(A) an den der Bahnstrecke und der Neckarauer Straße zugewand-ten Fassaden mit Beurteilungspegeln von bis zu 75 dB(A) deutlich um bis zu 10 dB(A) überschritten. Am überwiegenden Teil der der Bahnstrecke und der Neckarauer Straße abgewandten Fassaden kann der Orientierungswert Tag ein-gehalten werden.

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 26

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert Nacht für Verkehrslärmeinwirkun-gen in Gewerbegebieten von 55 dB(A) am überwiegenden Teil der Fassaden der vorgesehenen Gebäude in den Gewerbegebieten und am Gebäude im Sonder-gebiet überschritten.

Zum Schutz von im Mischgebiet, im Sondergebiet und in den Gewerbegebieten zulässigen störempfindlichen Nutzungen vor den Verkehrslärmeinwirkungen sind Schallschutzmaßnahmen erforderlich.

3.4 Lärmschutzmaßnahmen

Es wird empfohlen, die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärmeinwirkungen durch passiven Lärmschutz sicherzustellen.

Die DIN 4109 definiert Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbau-teilen von Gebäuden unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten oder Nutzungen. Die Anforderungen sind abhängig von den Lärmpegelbereichen, in denen die zu schützenden Nutzungen liegen. Die Lärmpegelbereiche werden vom „maßgeblichen Außenlärmpegel“ abgeleitet. Dieser maßgebliche Außen-lärmpegel bezieht sich in der Regel auf den Tagzeitraum. Er ist gemäß Punkt 5.5 der DIN 4109 unter Berücksichtigung der verschiedenen Lärmarten (u.a. Stra-ßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbe- und Industrieanlagen) zu ermitteln. Zur Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels werden die Verkehrslärmpegel für freie Schallausbreitung herangezogen. Die Lärmpegelbereiche werden maßgeb-lich durch den Straßenverkehr der Neckarauer Straße und den Schienenverkehr auf den Bahnstrecken bestimmt. Aufgrund der Schienenverkehrslärmeinwirkun-gen sind im Nachtzeitraum insbesondere im nördlichen und östlichen Teil des Plangebiets Verkehrslärmeinwirkungen auf dem Niveau der für den Tag prognos-tizierten Werte zu erwarten. Eine Bemessung der Anforderungen an den passi-ven Schallschutz ausschließlich am Tagbeurteilungspegel ist in diesem Fall nicht sachgerecht. Nach der VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zu-satzeinrichtungen“ sind als Anhaltswerte für Innenschallpegel bei Schlafräumen im Nachtzeitraum 5 dB(A) geringere Innenschallpegel angegeben. Um den er-höhten Anforderungen an den Schallschutz bei Schlafräumen Rechnung zu tra-gen, sind für Schlafräume um 5 dB(A) höhere Anforderungen an das Schall-dämmmaß der Außenbauteile zu stellen.

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Strecke 4000Strecke 4002

Strecke 4080Strecke 4020

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Karte 7:Lärmpegelbereiche nach DIN 4109

(2303, 2304)

Schalltechnische Untersuchungzum Bebauungsplan 83.50"Bildungscampus und GewerbeparkNeckarauer Straße"Stadt Mannheim

Originalmaßstab (A4) 1:30000 15 30 60

m

Legende

Emission Straße

Lichtzeichenanlage

Beugungskante

Geltungsbereich

Hauptgebäude

Pegelwertein dB(A)

I <= 55II <= 60III <= 65IV <= 70V <= 75VI <= 80VII > 80

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 28

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI

Festsetzungsvorschlag:

Zum Schutz vor Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109 „Schallschutz im Hoch-bau“, Ausgabe November 1989, einzuhalten. Die erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße der Außenbauteile ergeben sich nach DIN 4109 aus den in der Tabelle aufgeführten Lärmpegelbereichen. Nach außen abschließende Bau-teile von schutzbedürftigen Räumen sind so auszuführen, dass sie die folgenden resultierenden Schalldämm-Maße aufweisen:

Lärmpegel-

bereich

erforderliches resultierendes Schalldämm-Maß R’w,res des Außenbauteils in dB

Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherber-gungsstätten, Unterrichtsräume und

ähnliches

Büroräume und ähnliches

IV 40 35 V 45 40 VI 50 45

Die Tabelle ist ein Auszug aus der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, November 1989, Tabelle 8 (Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.V.)

Für Schlafräume und Kinderzimmer gelten um 5 dB(A) erhöhte erforderliche re-sultierende Schalldämmmaße. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Ab-hängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grund-fläche des Raumes nach Tabelle 9 der DIN 4109 zu korrigieren.

In Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden und in schutzbedürf-tigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle ist durch den Einbau von Lüftungseinrichtungen für ausreichende Belüftung zu sorgen.

Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, dass – insbesondere an gegenüber den Lärmquellen abgeschirmten oder den Lärmquellen abgewandten Gebäudeteilen – geringere Schalldämm-Maße erforderlich sind.

Die Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung zu kennzeichnen.

In der Tabelle werden die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außen-bauteilen angegeben. Die Anforderungen beziehen sich auf die gesamte Außen-fläche der Fassade. Bei üblicher Bauweise und üblichen Wohnraummaßen (Raumhöhen ca. 2,5m, Raumtiefen ca. 4,5m und Fensterflächenanteil bis 40%) wird das erforderliche resultierende Schalldämmmaß der gesamten Außenfläche erreicht, wenn im Lärmpegelbereich 4 die Fenster ein Schalldämmmaß von 35 dB(A) (Schallschutzklasse 3) aufweisen.

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 29

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI

4 Verkehrslärmeinwirkungen durch Straßenneubau

Zu überprüfen und zu beurteilen ist, ob durch den geplanten Neubau der Plan-straßen Nord, Süd und Ost schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 41 BImSchG hervorgerufen werden. Diese Prüfung erfolgt gemäß 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung) und beschränkt sich gemäß 16. BImSchV auf die Prognose der Auswirkungen der Straßenabschnitte, die neu gebaut werden.

Die Berechnung der Emissionspegel der Planstraßen erfolgt auf Grundlage der übermittelten Verkehrszahlen für den Prognose-Planfall aus der Verkehrsunter-suchung. Nach Angaben des Verkehrsgutachters ist auf den Planstraßen im Nachtzeitraum kein schalltechnisch relevanter Kfz-Verkehr zu erwarten. Gemäß RLS-90 werden folgende Emissionspegel für den Tag berechnet:

Tabelle 8: Emissionsberechnung Straßenneubau Planstraßen

Straße DTV MTag pTag Lm,E T

Kfz/24h Kfz/h % dB(A)

Planstraße Nord 2.200 138 9,1 56,9

Planstraße Süd 2.600 163 3,8 55,5

Planstraße Ost 600 38 16,7 53,2

DTV = Durchschnittlicher Täglicher Verkehr; M Tag = maßgebende stündliche Verkehrsstärke Tag; p Tag = maßgebender Lkw-Anteil; Lm,E T = Emissionspegel Tag

Die Berechnung der Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt nach RLS-90 auf der Grundlage der o.a. Emissionspegel durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen Geländemodell (DGM). Das DGM enthält alle für die Berechnung der Schallausbreitung erforderlichen Angaben (Lage von Schallquellen und Im-missionsorten, Höhenverhältnisse, Schallhindernisse im Ausbreitungsweg, schallreflektierende Objekte usw.).

Die Verkehrslärmeinwirkungen durch den Straßenneubau innerhalb des Plange-biets und in der Umgebung werden unter Berücksichtigung der geplanten Be-bauung gemäß dem städtebaulichen Konzept geschossweise in Einzelpunktbe-rechnungen für den Tag und in einem Raster flächig in 4 m Höhe über Grund für berechnet. Die Ergebnisse sind in Tabelle 7 dargestellt.

Sowohl innerhalb des Plangebiets im vorgesehenen Mischgebiet, im Sonderge-biet und in den Gewerbegebieten als auch in der Umgebung des Plangebiets werden die jeweiligen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) für allgemeine Wohn-gebiete, 64 dB(A) für Mischgebiete und 69 dB(A) für Gewerbegebiete sicher ein-gehalten. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm im Sinne von § 41 BImSchG werden nicht hervorgerufen. Es sind gegenüber den Verkehrs-lärmeinwirkungen durch den Straßenneubau keine Lärmschutzmaßnahmen er-forderlich.

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Schalltechnische Untersuchungzum Bebauungsplan 83.50"Bildungscampus und GewerbeparkNeckarauer Straße"Stadt Mannheim

Karte 8:VerkehrslärmeinwirkungenStraßenneubau Tagmit Bebauung gemäß städtebaulichem Konzept

Beurteilungspegel Tagzeitraum(6.00-22.00 Uhr)

Immissionsgrenzwert 16. BImSchV:- 59 dB(A) Allgemeines Wohngebiet- 64 dB(A) Mischgebiet- 69 dB(A) Gewerbegebiet

(2400,2402)

Originalmaßstab (A4) 1:30000 15 30 60

m

Pegelin dB(A)

<= 30<= 35<= 40<= 45<= 50<= 55<= 60<= 65<= 70<= 75> 75

Legende

Emission Straße

Lichtzeichenanlage

Emission Schiene

Beugungskante

Geltungsbereich

Hauptgebäude

Nebengebäude

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 31

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI

5 Auswirkungen der Planung auf Verkehrslärmverhältnisse

Die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmverhältnisse entlang beste-hender Straßen werden in Anlehnung an die Kriterien der 16. BImSchV (§1 Abs. 2, 16.BImSchV) zur wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen beurteilt. Demnach ist eine planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung als wesentlich zu beurteilen, wenn sich die Beurteilungspegel an den betroffenen Straßenabschnitten um mindestens 3 dB(A) erhöhen und die Immissionsgrenz-werte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden.

Ebenfalls ist eine planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung als wesent-lich zu beurteilen, wenn sich die Beurteilungspegel an den betroffenen Straßen-abschnitten auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht erhö-hen oder sich von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht wei-ter erhöhen.

Zur Ermittlung der Auswirkungen des Zusatzverkehrs auf die Verkehrslärmver-hältnisse sind die Verkehrslärmpegel im Prognose-Planfall nach Realisierung der Planung gemäß Bebauungsplan den Verkehrslärmpegeln ohne Realisierung der Planung gegenüberzustellen. Der Untersuchungsraum umfasst die schutzbedürf-tigen Gebäude an allen Zufahrtsstraßen zum Plangebiet, auf denen durch rele-vante planbedingte Zusatzverkehre Verkehrslärmpegelerhöhungen in der Umge-bung auftreten können.

Der Verkehr im Planfall nach Realisierung der Planung gemäß Bebauungsplan („Planfall mit Linksabbiegen“ von der Fabrikstationstraße) ist drei weiteren Ent-wicklungsalternativen des Areals gegenüberzustellen, die in der Verkehrsunter-suchung (VU) untersucht wurden:

Vergleichsfall 1: Das Areal verbleibt mit gewerblich-industrieller Nut-zung. Die verkehrliche Anbindung bleibt wie bisher erhalten (VU: „Status Quo“),

Vergleichsfall 2: Das Areal verbleibt mit gewerblich-industrieller Nut-zung. Die Anbindung des Areals wird verändert mit einer Linksabbiege-möglichkeit von der Fabrikstationstraße in die Neckarauer Straße (VU: Status Quo [Gewerbe-/Industriegebiet] mit Linkseinbiegen),

Vergleichsfall 3: Das Areal verändert sich zum Gewerbe- und Mischge-biet mit den Nutzungen Büro, Bildung, Dienstleistung und Gewerbe (wie im Planfall). Die Anbindung an die Neckarauer Straße bleibt wie bisher bestehen (VU: Mischgebiet mit Status Quo-Anbindung).

Nach Angaben des Verkehrsgutachters wird durch die im Geltungsbereich ge-mäß städtebaulichem Konzept des Bebauungsplans vorgesehenen Nutzungen im Nachtzeitraum kein schalltechnisch relevanter Kfz-Verkehr verursacht. Die im Planfall im Nachtzeitraum anzusetzenden Emissionspegel der Straßen entspre-

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Mannheim SU B-Plan 83.50 Dezember 2013 - Seite 32

Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI chen demnach denen in den Vergleichsfällen. Daher ergeben sich im Nachtzeit-raum keine Pegeldifferenz zwischen Planfall und Vergleichsfällen.

Die Gegenüberstellung des Planfalls mit den Vergleichsfällen erfolgt emissions-seitig. Die an den Immissionsorten zu erwartenden Immissionspegel verhalten sich entsprechend den Emissionspegeln, d.h. Pegeländerungen wirken sich im-missionsseitig genauso wie emissionsseitig aus.

Die Berechnung der zu vergleichenden Straßenverkehrslärmemissionspegel er-folgt auf Grundlage der für den Prognose-Planfall und die Vergleichsfälle übermit-telten Verkehrsmengen und Schwerverkehrsanteile des Verkehrsgutachtens zum Bebauungsplan 83.50 der Hupfer-Ingenieure (Stand: 02.12.2013).

Emissionsberechnung

Bei der Beurteilung der Verkehrslärmverhältnisse ist nach den einschlägigen Be-urteilungsvorschriften auf die maßgebende Verkehrsstärke abzustellen. Die maßgebende Verkehrsstärke ist in den RLS-90 definiert als der „auf den Beurtei-lungszeitraum (Tag bzw. Nacht) bezogene Mittelwert über alle Tage des Jahres der einen Querschnitt stündlich passierenden Kraftfahrzeuge“. Die maßgebende Verkehrsstärke M und der Schwerverkehrsanteil für den Tag- und Nachtzeitraum gemäß RLS-90 werden aus den im Verkehrsgutachten angegeben absoluten Mengen ermittelt.

Nach RLS-90 werden für die betreffenden Straßenabschnitte für den Prognose-Planfall und die drei Vergleichsfälle folgende Emissionspegel berechnet:

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Bericht: P13-036/2 © FIRU GfI 2013

FIRU GfI Tabelle 9: Emissionen Prognose-Planfall, Straßenverkehrslärm

Straße DTV MTag MNacht pTag pNacht Lm,E T Lm,E N

Kfz/24h Kfz/h Kfz/h % % dB(A) dB(A)

Fabrikstationstraße 4.800 288 25 10,9 0 60,5 44,7

Paul-Wittsack-Str./Grenzweg 1.900 106 25 5,9 0 54,3 44,7

Speyerer Straße 14.700 875 88 2,9 0 62,2 50,1

(B36) Neckarauer Straße-1 55.200 3.244 413 5,8 6,1 69,2 57,2

(B36) Neckarauer Straße-2 42.600 2.450 425 4,8 5,9 67,6 57,5

(B36) Neckarauer Straße-3 36.600 2.081 413 4,8 6,1 66,8 57,3

(B36) Neckarauer Straße-4 37.200 2.119 413 4,4 6,1 66,7 57,3

(B36) Neckarauer Straße-5 30.800 1.744 363 5,0 6,9 66,1 56,8

(B36) Neckarauer Straße-6 30.400 1.719 363 5,1 6,9 66,2 56,9

(B36) Neckarauer Straße-7 29.800 1.681 363 5,2 6,9 66,1 56,9

DTV = Durchschnittlicher Täglicher Verkehr; M Tag/Nacht = maßgebende stündliche Verkehrsstärke Tag/Nacht; p Tag/Nacht = maßgebender Lkw-Anteil; Lm,E T/N = Emissionspegel Tag/Nacht

Tabelle 10: Emissionen Vergleichsfall 1 (Status Quo), Straßenverkehrslärm

Straße DTV MTag MNacht pTag pNacht Lm,E T Lm,E N

Kfz/24h Kfz/h Kfz/h % % dB(A) dB(A)

Fabrikstationstraße 4.900  294 25 10,6 0 60,5 44,7

Paul-Wittsack-Str./Grenzweg 1.900  106 25 5,9 0 54,3 44,7

Speyerer Straße 15.100  900 88 2,8 0 62,2 50,1

(B36) Neckarauer Straße-1 55.900  3288 413 6,1 6,1 69,4 57,2

(B36) Neckarauer Straße-2 43.300  2494 425 5,3 5,9 67,8 57,5

(B36) Neckarauer Straße-3 38.000  2169 413 4,6 6,1 66,9 57,3

(B36) Neckarauer Straße-4 38.700  2213 413 4,2 6,1 66,9 57,3

(B36) Neckarauer Straße-5 31.000  1756 363 5,3 6,9 66,3 56,8

(B36) Neckarauer Straße-6 29.800  1681 363 5,6 6,9 66,2 56,9

(B36) Neckarauer Straße-7 30.100  1700 363 5,5 6,9 66,2 56,9

DTV = Durchschnittlicher Täglicher Verkehr; M Tag/Nacht = maßgebende stündliche Verkehrsstärke Tag/Nacht; p Tag/Nacht = maßgebender Lkw-Anteil; Lm,E T/N = Emissionspegel Tag/Nacht

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FIRU GfI Tabelle 11: Emissionen Vergleichsfall 2 (Status Quo [Gewerbe-/Industriegebiet] mit

Linkseinbiegen), Straßenverkehrslärm

Straße DTV MTag MNacht pTag pNacht Lm,E T Lm,E N

Kfz/24h Kfz/h Kfz/h % % dB(A) dB(A)

Fabrikstationstraße 4.900 294 25 10,6 0,0 60,5 44,7

Paul-Wittsack-Str./Grenzweg 1.900 106 25 5,9 0,0 54,3 44,7

Speyerer Straße 15.100 900 88 2,8 0,0 62,2 50,1

(B36) Neckarauer Straße-1 55.900 3288 413 6,1 6,1 69,4 57,2

(B36) Neckarauer Straße-2 43.300 2494 425 5,3 5,9 67,8 57,5

(B36) Neckarauer Straße-3 37.000 2106 413 4,7 6,1 66,8 57,3

(B36) Neckarauer Straße-4 37.700 2150 413 4,4 6,1 66,8 57,3

(B36) Neckarauer Straße-5 31.000 1756 363 5,3 6,9 66,3 56,8

(B36) Neckarauer Straße-6 29.800 1681 363 5,6 6,9 66,2 56,9

(B36) Neckarauer Straße-7 30.100 1700 363 5,5 6,9 66,2 56,9

DTV = Durchschnittlicher Täglicher Verkehr; M Tag/Nacht = maßgebende stündliche Verkehrsstärke Tag/Nacht; p Tag/Nacht = maßgebender Lkw-Anteil; Lm,E T/N = Emissionspegel Tag/Nacht

Tabelle 12: Emissionen Vergleichsfall 3 (Mischgebiet mit Status Quo-Anbindung),

Straßenverkehrslärm

Straße DTV MTag MNacht pTag pNacht Lm,E T Lm,E N

Kfz/24h Kfz/h Kfz/h % % dB(A) dB(A)

Fabrikstationstraße 4.800 288 25 10,9 0,0 60,5 44,7

Paul-Wittsack-Str./Grenzweg 1.900 106 25 5,9 0,0 54,3 44,7

Speyerer Straße 14.700 875 88 2,9 0,0 62,2 50,1

(B36) Neckarauer Straße-1 55.200 3.244 413 5,8 6,1 69,2 57,2

(B36) Neckarauer Straße-2 42.600 2.450 425 4,8 5,9 67,6 57,5

(B36) Neckarauer Straße-3 37.500 2.138 413 4,7 6,1 66,9 57,3

(B36) Neckarauer Straße-4 38.100 2.175 413 4,3 6,1 66,8 57,3

(B36) Neckarauer Straße-5 30.800 1.744 363 5,0 6,9 66,1 56,8

(B36) Neckarauer Straße-6 30.400 1.719 363 5,1 6,9 66,2 56,9

(B36) Neckarauer Straße-7 29.800 1.681 363 5,2 6,9 66,1 56,9

DTV = Durchschnittlicher Täglicher Verkehr; M Tag/Nacht = maßgebende stündliche Verkehrsstärke Tag/Nacht; p Tag/Nacht = maßgebender Lkw-Anteil; Lm,E T/N = Emissionspegel Tag/Nacht

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FIRU GfI Vergleich der Emissionspegel

Tabelle 13: Gegenüberstellung Emissionspegel Straßenverkehrslärm

Straße Planfall

Vergleichsfall 1

Vergleichsfall 2

Vergleichsfall 3

LmE T LmE N LmE T LmE N LmE T LmE N LmE T LmE N

Fabrikstationstraße 60,5 44,7 60,5 44,7 60,5 44,7 60,5 44,7

Grenzweg 54,3 44,7 54,3 44,7 54,3 44,7 54,3 44,7

Speyerer Straße 62,2 50,1 62,2 50,1 62,2 50,1 62,2 50,1

Neckarauer Straße 1 69,2 57,2 69,4 57,2 69,4 57,2 69,2 57,2

Neckarauer Straße 2 67,6 57,5 67,8 57,5 67,8 57,5 67,6 57,5

Neckarauer Straße 3 66,8 57,3 66,9 57,3 66,8 57,3 66,9 57,3

Neckarauer Straße 4 66,7 57,3 66,9 57,3 66,8 57,3 66,8 57,3

Neckarauer Straße 5 66,1 56,8 66,3 56,8 66,3 56,8 66,1 56,8

Neckarauer Straße 6 66,2 56,9 66,2 56,9 66,2 56,9 66,2 56,9

Neckarauer Straße 7 66,1 56,9 66,2 56,9 66,2 56,9 66,1 56,9

Dargestellt sind gerundete Werte

Tabelle 14: Emissionspegel Straßenverkehrslärm Pegeldifferenzen

Straße Differenz Planfall - Vergleichsfall 1

Differenz Planfall - Vergleichsfall 2

Differenz Planfall - Vergleichsfall 3

LmE T LmE N LmE T LmE N LmE T LmE N

Fabrikstationstraße 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

Grenzweg 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

Speyerer Straße -0,1 0,0 -0,1 0,0 0,0 0,0

Neckarauer Straße 1 -0,2 0,0 -0,2 0,0 0,0 0,0

Neckarauer Straße 2 -0,2 0,0 -0,2 0,0 0,0 0,0

Neckarauer Straße 3 -0,1 0,0 0,0 0,0 -0,1 0,0

Neckarauer Straße 4 -0,1 0,0 -0,1 0,0 -0,1 0,0

Neckarauer Straße 5 -0,2 0,0 -0,2 0,0 0,0 0,0

Neckarauer Straße 6 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

Neckarauer Straße 7 -0,2 0,0 -0,2 0,0 0,0 0,0

Negatives Vorzeichen = Pegel im Planfall geringer als Vergleichsfall, gerechnet wurde mit ungerundeten Wer-ten

Für den Planfall werden gleiche oder geringere Emissionspegel auf den relevan-ten Straßenabschnitten berechnet als in den Vergleichsfällen. Im Planfall werden gegenüber den Vergleichsfällen 1 und 2 um bis zu 0,2 dB(A) geringere, gegen-über dem Vergleichsfall 3 um 0,1 dB(A) geringere Emissionspegel berechnet.

Es sind im Planfall nach Realisierung der Planung gemäß Bebauungsplan keine Pegelerhöhungen im Vergleich zu den weiteren Entwicklungsalternativen (Ver-gleichsfälle 1 bis 3) zu erwarten. Die Planung gemäß Bebauungsplan führt nicht zu einer Verschlechterung der Verkehrslärmsituation. Es sind keine Maßnahmen erforderlich.

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