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DE DE 2003 - 2004 In der Sitzung vom Donnerstag 13. März 2003 ANGENOMMENE TEXTE P5_TA-PROV(2003)03-13 VORLÄUFIGE AUSGABE PE 328.827

P5 TA-PROV 2003 03-13 DE 25...der Bewertung aller von den Fonds kofinanzierten Maßnahmen und Interventionen sowie die Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Interventionen auf

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DE DE

2003 - 2004

In der Sitzung vom

Donnerstag 13. März 2003

ANGENOMMENE TEXTE P5_TA-PROV(2003)03-13 VORLÄUFIGE AUSGABE PE 328.827

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INHALTSVERZEICHNIS

VOM PARLAMENT ANGENOMMENE TEXTE

P5_TA-PROV(2003)0093 Strukturfonds: Chancengleichheit von Frauen und Männern (A5-0059/2003 - Berichterstatterin: María Antonia Avilés Perea) Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Zielen der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen der Strukturfonds (2002/2210(INI))........................................ 1

P5_TA-PROV(2003)0094 EZB-Rat * (A5-0063/2003 - Berichterstatter: Ingo Friedrich) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (6163/2003 – C5-0038/2003 – 2003/0803(CNS))............................................................................................... 7

P5_TA-PROV(2003)0095 Terrorismusbekämpfung: Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen * (A5-0036/2003 - Berichterstatter: Jorge Salvador Hernández Mollar) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, im Hinblick auf Ausnahmeregelungen zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen (KOM(2003) 41 – C5-0048/2003 – 2003/0015(CNS))............................................................................................... 9

P5_TA-PROV(2003)0096 Militärische Operation der Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (B5-0157/2003) Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Operation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen der ESVP ................................................... 13

P5_TA-PROV(2003)0097 Weitergabe personenbezogener Daten durch Luftfahrtgesellschaften an die Einwanderungsbehörde der Vereinigten Staaten (B5-0187/2003) Entschließung des Europäischen Parlaments zur Übermittlung personenbezogener Daten durch Luftfahrtgesellschaften bei transatlantischen Flügen........................................................ 16

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P5_TA-PROV(2003)0098 Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament (A5-0060/2003 - Berichterstatterin: Lissy Gröner) Entschließung des Europäischen Parlaments zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament (2002/2025(INI))........................................................................................................ 20

P5_TA-PROV(2003)0099 Betrugsbekämpfung: Jahresbericht 2001 (A5-0055/2003 - Berichterstatter: Herbert Bösch) Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Betrugsbekämpfung - Jahresbericht 2001 (2002/2211(INI)).............. 30

P5_TA-PROV(2003)0100 Verbraucherschutz 2002-2006 (A5-0023/2003 - Berichterstatter: Phillip Whitehead) Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006“ (KOM(2002) 208 – C5-0329/2002 – 2002/2173(COS))............................................................................................. 49

P5_TA-PROV(2003)0101 Zukunft der europäischen Verbraucherpolitik (A5-0423/2002 - Berichterstatterin: Béatrice Patrie) Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Auswirkungen des Grünbuchs der Kommission zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union auf die Zukunft der europäischen Verbraucherpolitik (KOM(2001) 531 – C5-0295/2002 – 2002/2151(COS))....... 59

P5_TA-PROV(2003)0102 Rechtsschutz der Verbraucher (A5-0054/2003 - Berichterstatterin: Marianne L.P. Thyssen) Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Perspektiven im Bereich des Rechtsschutzes für Verbraucher im Lichte des Grünbuchs über Verbraucherschutz in der Europäischen Union (KOM(2001) 531 – C5-0294/2002 – 2002/2150(COS))........................... 65

P5_TA-PROV(2003)0103 Kambodscha (B5-0170, 0174, 0176, 0177, 0180 und 0186/2003) Entschließung des Europäischen Parlaments zur Situation in Kambodscha im Vorfeld der allgemeinen Wahlen am 27. Juli 2003 ........................................................................................ 70

P5_TA-PROV(2003)0104 Myanmar (Birma) (B5-0171, 0173, 0178, 0181 und 0185/2003) Entschließung des Europäischen Parlaments zu Myanmar......................................................... 73

P5_TA-PROV(2003)0105 Nigeria: Fall Amina Lawal (B5-0172, 0175, 0179, 0182, 0183 und 0184/2003) Entschließung des Europäischen Parlaments zum Fall der in Nigeria zum Tode durch Steinigen verurteilten Amina Lawal ........................................................................................... 77

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P5_TA-PROV(2003)0106 Schließung von Unternehmen nach Gewährung einer EU-Finanzhilfe (B5-0160, 0165, 0166, 0168 und 0169/2003) Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Schließung von Unternehmen nach der Gewährung von EU-Zuschüssen................................................................................................. 79

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P5_TA-PROV(2003)0093

Strukturfonds: Chancengleichheit von Frauen und Männern

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Zielen der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen der Strukturfonds (2002/2210(INI))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 4 des EG-Vertrags,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds1,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds2,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung3,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen4,

– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 2. Dezember 1996 betreffend die Einbeziehung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in die Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds5,

– unter Hinweis auf das Technische Papier Nr. 3 der Kommission vom März 2000 „Einbeziehung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in die Strukturfondsmaßnahmen“,

– unter Hinweis auf die Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)6,

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000,

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Stockholm vom 23. und 24. März 2001,

1 ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. 2 ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5. 3 ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1. 4 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. 5 ABl. C 386 vom 20.12.1996, S. 1. 6 ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

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– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona vom 15. und 16. März 2002,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zu dem Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Jahresbericht 2000 über die Chancengleichheit für Frauen und Männer in der Europäischen Union1,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2002 zu dem 12. Jahresbericht der Kommission über die Strukturfonds (2000), dem Jahresbericht der Kommission über den Kohäsionsfonds 2000 und den Jahresbericht der Kommission über das strukturpolitische Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (Ispa) 20002,

– unter Hinweis auf das III. Europäische Seminar zum Thema Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen der Strukturfonds, das am 14. und 15. Juni 2002 in Santander (Spanien) stattfand,

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Implementierung des Gender-Mainstreaming in den Strukturfonds-Programmplanungsdokumenten 2000-2006 (KOM(2002) 748),

– gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0059/2003),

A. in der Erwägung, dass bei der Reform der Strukturfonds die im EG-Vertrag verankerten Verpflichtungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die einerseits die Einbeziehung der Chancengleichheit als Querschnittsaufgabe in alle Maßnahmen und Programme der Gemeinschaft und andererseits die Annahme spezifischer Programme für Frauen vorsehen, in die neuen Strukturfondsverordnungen für den Zeitraum 2000-2006 übernommen wurden,

B. in der Erwägung, dass die oben erwähnte Verordnung Nr. 1260/1999, die für die Programme aller Fonds gilt, die Chancengleichheit zu einem Hauptziel der Fondsmaßnahmen im Sinne der Einbeziehung des Aspekts der Chancengleichheit von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) in die von den Fonds kofinanzierten Operationen macht,

C. in der Erwägung, dass die Einbeziehung der Chancengleichheit in die Strukturfonds die systematische Berücksichtigung der unterschiedlichen Situation von Frauen und Männern in den verschiedenen Phasen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung und der Bewertung aller von den Fonds kofinanzierten Maßnahmen und Interventionen sowie die Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Interventionen auf die jeweilige Situation von Frauen und Männern voraussetzt,

D. in der Erwägung, dass die Anwendung der Chancengleichheit im Rahmen der von den

1 P5_TA(2002)0206. 2 P5_TA(2002)0320.

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Strukturfonds kofinanzierten Operationen trotz einer relativen Verbesserung bei der Programmplanung für den Planungszeitraum 2000-2006 gegenüber dem vorangegangenen Planungszeitraum (1994-1999) bei weitem nicht zufriedenstellend ist; in der Erwägung ferner, dass der doppelte Ansatz, wonach die Einbeziehung der Chancengleichheit als Querschnittsaufgabe mit spezifischen Maßnahmen für Frauen kombiniert werden kann, vorwiegend in den Programmplanungsdokumenten für den Europäischen Sozialfonds enthalten ist,

1. stellt fest, dass der Europäische Sozialfonds wie im vorangegangenen Programmplanungszeitraum insofern weiterhin die Hauptrolle bei der Verwirklichung des Ziels der Chancengleichheit im Vergleich zu den anderen Fonds spielt, als die meisten Programme auf den Bereich der Beschäftigung und der Humanressourcen abzielen; bedauert, dass andere wichtige Bereiche wie Infrastrukturen, Verkehr, Umwelt, regionale und städtische Entwicklung, Entwicklung des ländlichen Raums, Fischerei, Unternehmenspolitik, Informationsgesellschaft, Forschung und technologische Entwicklung, berufliche Weiterbildung und Bildung usw., von den Programmen unter dem Aspekt der Chancengleichheit nur in sehr geringem Maße betroffen sind; fordert deshalb die Kommission auf, bis Ende des Jahres 2003 in all diesen Bereichen spezielle Leitlinien betreffend die Chancengleichheit auszuarbeiten;

2. stellt fest, dass insbesondere die Interventionen des Europäischen Sozialfonds vor allem auf die Verbesserung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt und an der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sind; stellt ferner fest, dass den Fragen der Verringerung der ungleichen Behandlung (horizontale und vertikale Segregation) auf dem Arbeitsmarkt und der Verringerung der Lohnunterschiede sowie der Förderung der Frauen in den Bereichen Informationstechnologien und Kommunikation, hinsichtlich des Unternehmertums, neuer Beschäftigungsmöglichkeiten und im Rahmen des Entscheidungsprozesses wenig Aufmerksamkeit gewidmet wird; fordert deshalb die Kommission auf, gezieltere Maßnahmen einzuleiten, um hier Abhilfe zu schaffen;

3. nimmt die von den Mitgliedstaaten eingegangene Verpflichtung zur Kenntnis, das Ziel der Einbeziehung der Chancengleichheit als Querschnittsaufgabe in die gemeinschaftlichen Förderkonzepte (GFK) und die einheitlichen Programmplanungsdokumente (EPPD) aufzunehmen; bedauert jedoch die unzureichende Umsetzung dieser Verpflichtung auf der Ebene der konkreten Maßnahmen in den Ergänzungen zur Programmplanung; fordert deshalb die Kommission auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Situation im Rahmen der Verfahren für die Billigung der zugrunde liegenden GFK und EPPD zu verbessern;

4. bedauert somit, dass eine Analyse der sozioökonomischen Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern sowie eine Schätzung der erwarteten Auswirkungen der Interventionen auf Männer und Frauen in den meisten Programmen der drei Ziele fehlen; hebt jedoch hervor, dass selbst wenn eine derartige Analyse existiert, die zu verfolgende Strategie und die Maßnahmen, die nach präzisen oder quantifizierten Zielvorgaben zur Verringerung der Ungleichheiten durchzuführen sind, nicht immer mit der Analyse in Einklang stehen; ist der Auffassung, dass diese Sachlage zeigt, wie unzureichend das politische Engagement der Mitgliedstaaten für das Ziel der Förderung der Chancengleichheit im Rahmen der Strukturfonds tatsächlich ist;

5. nimmt die bei der Entwicklung der nach Geschlecht aufgeschlüsselten Statistiken erzielten

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Fortschritte zur Kenntnis, hebt jedoch hervor, dass noch größere Anstrengungen darauf verwendet werden müssen, da die Statistiken die für die Ausarbeitung der Begleitindikatoren erforderlichen Instrumente sind; weist die für die Programmplanung zuständigen Stellen auf die Notwendigkeit der Ausarbeitung von Statistiken sowohl auf nationaler als auch auf lokaler und regionaler Ebene hin, um die jeweilige Situation besser darstellen zu können sowie um sicherzustellen, dass die Statistiken sich auf alle Aspekte der Chancengleichheit in jedem Programm beziehen und den für die Programmverwaltung zuständigen Stellen auf allen Ebenen zur Verfügung stehen; hebt hervor, dass die Statistiken auch ein wesentliches Element darstellen, um den Anteil von Frauen und Männern in jeder sozioökonomischen Gruppe zu bestimmen;

6. stellt mit Besorgnis fest, dass bei der Ausarbeitung von Begleitindikatoren keine Fortschritte gegenüber dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum erzielt wurden; hebt hervor, dass die Aufstellung und systematische Verwendung nach Geschlecht aufgeschlüsselter qualitativer und quantitativer Indikatoren von entscheidender Bedeutung sind für die Begleitung und Bewertung der Programme unter dem Aspekt der Beurteilung der Effizienz der Strukturfondsinterventionen in Bezug auf die Verwirklichung des Ziels der Chancengleichheit und insbesondere im Hinblick auf die im Jahr 2003 vorzunehmende Halbzeitbewertung und gegebenenfalls die Überprüfung der Interventionen sowie die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve;

7. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen auf folgende Maßnahmen zu richten:

– systematische Anwendung der Einbeziehung der Chancengleichheit in alle Phasen der Programmplanung und Durchführung der Interventionen und regelmäßige Berichterstattung an die Kommission über die erzielten Fortschritte, die Verstärkung der auf Frauen ausgerichteten spezifischen Maßnahmen insbesondere für diejenigen, die sich mit größeren Problemen auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert sehen, wie behinderte Frauen, Frauen von Einwanderern und alleinerziehende Frauen;

– Beteiligung der auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene mit der Förderung der Chancengleichheit betrauten Stellen, einschließlich der NRO, und der Wirtschafts- und Sozialpartner an den Arbeiten der Verwaltungsbehörden und Begleitausschüsse;

– ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an den für die Beschlussfassung, Auswahl und Begleitung auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zuständigen Stellen;

– systematische Ausbildung des Personals der Verwaltungsbehörden, der Begleitausschüsse, der Bewertungssachverständigen und des Personals der Zahlstellen in Fragen der Einbeziehung der Chancengleichheit;

– Bereitstellung von Informationen für Antragsteller (Projektträger) und Mitarbeiter des Projektmanagements darüber, wie Chancengleichheit wirkungsvoll in Maßnahmenentwürfe eingebunden werden kann;

8. fordert die Mitgliedstaaten auf, die bei der Programmplanung im Rahmen der verschiedenen Interventionsformen der Strukturfonds vorhandenen Möglichkeiten zur Förderung eines integrierten Ansatzes zur Gewährleistung der Chancengleichheit und zur Unterstützung spezifischer Gleichstellungspolitiken oder -maßnahmen voll und ganz auszuschöpfen; fordert die für die Verwaltung der Programme zuständigen Stellen auf, ihre Anstrengungen

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darauf zu richten, die Anpassung der finanziellen Mittel an dieses Ziel sicherzustellen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen im Bereich der technischen Hilfe für alle Aspekte zu unterstützen, die die Entwicklung der Einbeziehung der Dimension der Chancengleichheit bei den Vorarbeiten der Programmplanung und ihrer Durchführung betreffen; fordert die Kommission ferner auf, Initiativen im Hinblick auf die Verbreitung und Förderung bewährter Praktiken zu ergreifen, die ein sehr nützliches Instrument insbesondere zur Verbesserung der Begleitung und Bewertung sind;

9. fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Pläne und Programme der Strukturfonds einen Finanzierungsplan aufzunehmen, in dem die Finanzmittel angegeben sind, die für die einzelnen Maßnahmen und Aktionen zur Verbesserung der Chancengleichheit zur Verfügung stehen, um so eine Beurteilung der Wirksamkeit der jeweiligen Aktionen zu ermöglichen;

10. fordert die Mitgliedstaaten auf, den verstärkten Einsatz der Strukturfonds im Hinblick auf die Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu fördern, und zwar insbesondere durch den Ausbau der sozialen Infrastrukturen zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen wie alte Menschen, Kranke oder Behinderte sowie durch die Förderung der Neugestaltung der Arbeitszeit und die berufliche Wiedereingliederung nach einer langen Berufspause; hebt hervor, dass die Fonds intervenieren und Sensibilisierungsmaßnahmen für eine ausgewogene Aufteilung der familiären Aufgaben auf Frauen und Männer finanzieren müssten; hebt die Notwendigkeit hervor, gezielte auf die Arbeitgeber ausgerichtete Maßnahmen zur Neugestaltung der Arbeitszeit auch für Männer zu fördern;

11. weist die Verwaltungsbehörden, um sicherzustellen, dass die von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen zum Ziel der Chancengleichheit beitragen, auf die Bedeutung hin, die der Aufstellung in Bezug auf die Chancengleichheit relevanter Projektauswahlkriterien zukommt; fordert die Verwaltungsbehörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei Nichtübereinstimmung der Projekte mit den Erfordernissen der Einbeziehung der Chancengleichheit diese durch die Ablehnung von Projektvorschlägen oder deren Rücksendung zur Überarbeitung an den Antragsteller, bevor eine Finanzierung in Betracht gezogen wird, zurückgestellt werden;

12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Halbzeitbewertung, die im Jahr 2003 stattfindet, einerseits festgestellt wird, inwieweit dem Ziel der Einbeziehung der Chancengleichheit in die Fondsmaßnahmen Rechnung getragen wurde und andererseits der Grad der Verwirklichung dieses Ziels bestimmt wird, welche Finanzmittel in welchem Umfang für spezifische Maßnahmen für die Chancengleichheit gewährt wurden und inwieweit der nachhaltige Einsatz der Mittel bewertet wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf zu beschließen, auf der Grundlage dieser Bewertung jede an der Programmplanung der Maßnahmen erforderliche Änderung im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Einbeziehung der Chancengleichheit für den verbleibenden Planungszeitraum vorzunehmen und diese Änderungen auch in die Tat umzusetzen;

13. fordert die Mitgliedstaaten auf, alles Nötige zu veranlassen, um die betroffene Bevölkerung und die für Gleichstellungsfragen zuständigen Stellen über die Strukturfondsverordnung und die Möglichkeiten zur Finanzierung von Gleichstellungsinitiativen zu informieren und zur Vorlage von Projektvorschlägen zu ermutigen;

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14. hebt die besonders wichtige Rolle hervor, die die Strukturfonds zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung für die Frauen in zahlreichen Beitrittsländern spielen können, und zwar insbesondere unter dem Aspekt der Zunahme der Arbeitslosigkeit und der Verringerung der Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben fördern sollen; fordert die Regierungen der Beitrittsländer und die Kommission auf, eine angemessene Unterstützung der für die Chancengleichheit zuständigen NRO sowie deren Beteiligung in den verschiedenen Phasen der Programmplanung und ihrer Durchführung zu gewährleisten; fordert spezielle Maßnahmen für Frauen in den Beitrittsländern, die besondere Probleme damit haben, ihren Arbeitsplatz zu behalten bzw. eine neue Stelle zu finden, und die den größten Teil ihrer allgemeinen und beruflichen Bildung, wenn auch nicht die gesamte Ausbildung, im „alten“ wirtschaftlichen/politischen System absolviert haben;

15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Beitrittsländer zu übermitteln.

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P5_TA-PROV(2003)0094

EZB-Rat *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (6163/2003 – C5-0038/2003 – 2003/0803(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis der Empfehlung der EZB an den Rat (6163/2003)1,

– gestützt auf Artikel 10.6 der Satzung des ESZB, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0038/2003),

– in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission vom 19. Februar 2003 (KOM(2003) 81)2,

– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0063/2003),

A. im vollen Bewusstsein der Notwendigkeit, die Abstimmungsverfahren des EZB-Rates im Hinblick auf eine mögliche Erweiterung der WWU zu reformieren,

B. mit der Festestellung, dass das vorgeschlagene Rotationsmodell in weiten Kreisen als zu komplex kritisiert wurde, auch wenn die Schwierigkeit der Aufgabe im Rahmen der durch Artikel 10.6 der Satzung der EZB vorgegebenen Grenzen in Betracht gezogen wird,

C. unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass Reformschritte sowohl die umfassende Beteiligung aller Mitglieder des EZB-Rates an der Beschlussfassung als auch die adäquate Vertretung der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets sicherstellen müssen,

D. in der Erwägung, dass auf längere Sicht eine Erhöhung der Mitgliederzahl effizientere Beschlussfassungsverfahren erfordern wird,

1. lehnt die Empfehlung der EZB ab;

2. bekräftigt die bisherige Regelung, wonach alle Zentralbankpräsidenten der Mitgliedstaaten der Eurozone volles, uneingeschränktes Stimmrecht haben und wonach der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit der Mitglieder abstimmt;

3. fordert den Europäischen Konvent auf, einen Vorschlag zur Annahme im Rahmen der nächsten Regierungskonferenz nach Anhörung des Parlaments vorzulegen, wobei unterschieden würde zwischen operationellen Beschlüssen, die von einem erweiterten Direktorium mit neun Mitgliedern zu fassen wären, die adäquat die Wirtschaft des Euro-

1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. 2 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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Währungsgebiets vertreten würden, sowie strategischen und allgemeinen geldpolitischen Beschlüssen, die vom EZB-Rat nach Maßgabe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten, des Gesamtumfangs der Wirtschaft und des relativen Umfangs des Sektors der Finanzdienstleistungen innerhalb der Wirtschaft auf der Grundlage einer doppelten Mehrheit zu fassen wären;

4. fordert die Kommission und alle interessierten Mitgliedstaaten auf, dem Europäischen Konvent neue Vorschläge zu unterbreiten, die auf ein besseres Gleichgewicht zwischen Fairness und Effizienz entsprechend dem in dieser Entschließung abgesteckten Rahmen abzielen;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, der EZB, dem Europäischen Konvent und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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P5_TA-PROV(2003)0095

Terrorismusbekämpfung: Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, im Hinblick auf Ausnahmeregelungen zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen (KOM(2003) 41 – C5-0048/2003 – 2003/0015(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 41)1,

– gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0048/2003),

– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0036/2003),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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Vorschlag der Kommission

Abänderungen des Parlaments

Abänderung 1 ERWÄGUNG 4a (neu)

(4a) Ferner sollte in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ein Verfahren für die Streichung von Personen, Gruppen und Organisationen von der in Anhang I aufgeführten Liste vorgesehen werden, das sich an dem von der UN angewandten Verfahren1 orientiert und dem Geist von Artikel 19 des EU-Vertrags Rechnung trägt.

__________________ 1UN-Pressemitteilung vom 16.8.2002 (SC/7487, AFG/203).

Abänderung 7

ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu) Artikel 5 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2002)

1a. In Artikel 5 wird folgender Absatz 1a

eingefügt: "(1a) Das Einfrieren von Geldern gemäß

dieser Richtlinie durch die in Anhang II genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist zu begründen."

Abänderung 2

ARTIKEL 1 NUMMER 1b (neu) Artikel 5 Absatz 1b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2002)

1b. In Artikel 5 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

"(1b) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Stellen können einen Antrag auf Streichung einer Person, einer Gruppe oder einer Organisation von der in Anhang I aufgeführten Liste ("de-listing") bei den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, in denen sie ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung haben sowie – direkt

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oder über diese zuständigen Behörden – bei der Kommission stellen.

Dieser Antrag muss begründet werden, sämtliche relevanten Informationen enthalten und auf die Streichung von der Liste gerichtet sein."

Abänderung 3

ARTIKEL 1 NUMMER 1c (neu) Artikel 8a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2002)

1c. Der folgende Artikel 8a wird eingefügt:

"Artikel 8a

Die Mitgliedstaaten, bei denen ein Antrag nach Artikel 5 Absatz 1b eingegangen ist, unterhalten mit Unterstützung des Vorsitzes und der Kommission Kontakte mit der Regierung, die die Aufnahme in die Liste vorgeschlagen hat, und können jeglichen Antrag auf Streichung einer Person, einer Gruppe oder einer Organisation von der in Anhang I aufgeführten Liste an den Sanktionsausschuss weiterleiten."

Abänderung 4

ARTIKEL 1 NUMMER 1d (neu) Artikel 10a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2002)

1d. Der folgende Artikel 10a wird eingefügt:

"Artikel 10a

Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Umsetzung dieser Verordnung."

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Abänderung 9 ARTIKEL 1 NUMMER 1e (neu)

Artikel 13a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 881/2002) 1e. Folgender Artikel 13a wird angefügt: "Artikel 13a Innerhalb von zwei Jahren nach

Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten die Mitgliedstaaten die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit dieser Verordnung."

Abänderung 5

ARTIKEL 1 NUMMER 1f (neu) Artikel 13b (neu) (Verordnung (EG) Nr.881/2002)

1f. Der folgende Artikel 13b wird angefügt:

"Artikel 13b

Diese Verordnung wird am selben Tag außer Kraft gesetzt, an dem die Resolutionen 1267(1999), 1390(2002) und 1452(2002) des UN-Sicherheitsrates außer Kraft gesetzt oder aufgehoben werden."

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P5_TA-PROV(2003)0096

Militärische Operation der Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Operation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen der ESVP

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis der Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP des Rates vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien1,

– unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union,

– gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Union auf Ersuchen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ihre erste militärische Operation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchführen wird,

B. unter Hinweis darauf, dass die NATO für die Durchführung dieser Operation Mittel und Fähigkeiten bereitstellt, dass der Stellvertretende Oberste Alliierte Befehlshaber für Europa (D-SACEUR) die Operation leitet und dass das Einsatzhauptquartier der Europäischen Union beim Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE) angesiedelt sein wird,

C. unter Hinweis auf Artikel 9 der Gemeinsamen Aktion, der einen operativen Finanzierungsmechanismus vorsieht, der für die europäische Übernahme des NATO-Kommandos in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine Finanzierung auf gemeinsamer Grundlage ermöglichen soll,

D. in der Überzeugung, dass die Einleitung jeglicher militärischer Operation im Namen der Europäischen Union einer umfassenden demokratischen Legitimierung und öffentlichen Unterstützung bedarf,

E. im Bedauern darüber, dass der Vertrag über die Europäische Union bisher nur unzureichende Bestimmungen über die Konsultation des Parlaments zu Fragen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) enthält und dass das Recht des Parlaments, über ESVP-Angelegenheiten umfassend unterrichtet zu werden, immer noch eingeschränkt ist,

F. mit der sich daraus ergebenden Forderung, dass jegliche Operation zur Krisenbewältigung im Rahmen der aktualisierten Petersberg-Aufgaben nur nach Anhörung des Europäischen Parlaments als dem einzigen direkt gewählten demokratischen Organ auf europäischer Ebene eingeleitet werden sollte,

1 ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26.

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G. in der Einsicht, dass für Militärausgaben, militärisches Beschaffungswesen sowie den Einsatz nationaler Streitkräfte die nationalen Parlamente zuständig sind, dass jedoch auf der Grundlage künftiger Vertragsänderungen das Europäische Parlament für die Billigung des Mandats und der Ziele jeglicher auf gemeinsamer Grundlage finanzierter EU-Operationen zur Krisenbewältigung zuständig sein und diesbezüglich, da es zusammen mit dem Rat die Haushaltsbehörde bildet, regelmäßig über die Mittelzuweisungen für solche gemeinsamen EU-Maßnahmen unterrichtet werden sollte,

H. zur Kenntnis nehmend, dass die Mitgliedstaaten dieses Jahr ungefähr 4,7 Mio. Euro für die Deckung der gemeinsamen Kosten dieser Mission bereitstellen werden,

1. begrüßt den Beschluss des Rates, die NATO-Operation „Allied Harmony“ in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als erste militärische Mission der Europäischen Union überhaupt zu übernehmen;

2. unterstreicht, dass diese Operation als wichtiger Test für das Funktionieren der ESVP in der Praxis und für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO zu betrachten ist;

3. bedauert jedoch, dass das Parlament nicht im Sinne von Artikel 21 EUV im Vorfeld über das Mandat, die erforderlichen Kapazitäten sowie über die finanziellen Auswirkungen des Einsatzes informiert wurde; begrüßt, dass der griechische Ratsvorsitz im Rahmen der Haushaltskonsultierungen für 2004 zugesagt hat, alle gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 19991 und der im Haushaltsverfahren 2003 verabschiedeten gemeinsamen Erklärung vom 25. November 20022 erforderlichen Informationen vorzulegen,

4. betont, dass gewährleistet werden muss, dass diese Operation mit der EU-Stabilisierungspolitik und weiteren Konfliktverhütungsmaßnahmen für die Region im Einklang steht, und hebt den Beitrag der Europäischen Union zur Verbesserung der Grenzsicherheit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hervor;

5. betont die Notwendigkeit, die Beziehung zwischen der militärischen Befehlsstruktur und den politischen Zuständigkeiten des Hohen Vertreters für die GASP klar zu definieren;

6. fordert insbesondere mit Blick auf die geplante Übernahme des SFOR-Kommandos in Bosnien und Herzegowina, dass der Rat dem zuständigen Ausschuss des Parlaments rechtzeitig und vollkommen transparent Informationen zu folgenden Aspekten bereitstellt:

− dem Mandat und den Zielen künftiger ESVP-Missionen,

− der Sicherheitslage der im Land stationierten Truppen,

− der Stärke der stationierten Truppen, ihrer Zusammensetzung und ihrer Ausrüstung,

− dem Verhältnis zwischen den Truppen unter EU-Kontrolle und denjenigen unter

1 ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. 2 Anlage I zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2002 zum

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (P5_TA(2002)0624).

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NATO-Kontrolle in der Region,

− dem Funktionieren der Kommandostrukturen von der untersten Einsatzebene über das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa bis hin zum Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee der Europäischen Union,

− der zivil-militärischen Zusammenarbeit im Rahmen der Mission und der Frage, wie sich die Operation in den Kontext des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und der anderen Konfliktverhütungsmaßnahmen einfügt,

− der Finanzierung der gemeinsam getragenen Kosten der EU-Operation,

− der Zusammenarbeit mit der OSZE und den UN-Einrichtungen in der Region;

7. fordert den Rat auf, den für die Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschaffenen operativen Finanzierungsmechanismus auf sämtliche künftigen militärischen Operationen der Europäischen Union auszuweiten;

8. ersucht die Konferenz der Präsidenten, seinem zuständigen Ausschuss die Genehmigung zu erteilen, zwei Monate nach dem Beginn des Einsatzes eine Untersuchungsdelegation in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zu entsenden, die einen Fortschrittsbericht erstellt, in dem sie anhand der vorstehend genannten Aspekte die Effizienz des Einsatzes bewertet;

9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Präsidenten des Europäischen Konvents sowie der OSZE zu übermitteln.

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P5_TA-PROV(2003)0097

Weitergabe personenbezogener Daten durch Luftfahrtgesellschaften an die Einwanderungsbehörde der Vereinigten Staaten

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Übermittlung personenbezogener Daten durch Luftfahrtgesellschaften bei transatlantischen Flügen

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 sowie die Verordnung (EWG) 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen2,

I. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten ihre Rechtsvorschriften nach dem

11. September 2001 grundlegend reformiert haben, um ihre innere Sicherheit - auch im Bereich des Verkehrs - zu gewährleisten, und dass sie am 19. November 2001 den „Aviation and Transportation Security Act“ (ATSA)3, am 5. Mai 2002 den „Enhanced Border Security and Visa Entry Reform Act of 2002“ (EBSV)4 sowie andere ergänzende Maßnahmen verabschiedet haben, die allein auf transatlantischen Flügen etwa 10 bis 11 Millionen Fluggäste pro Jahr betreffen,

J. in der Erwägung, dass die Regierung der Vereinigten Staaten sich zunächst darauf beschränkt hat, von den Fluggesellschaften die Übermittlung von Daten über die Fluggäste und die Mitglieder der Besatzung (Passenger Manifest Information) (Endnote1) über das Advanced Passenger Information System (APIS) zu verlangen, dass sie aber später die vorläufige Vereinbarung dahingehend ausgelegt hat, dass diese unter Androhung schwerer Strafen direkten Zugang zu den elektronischen Buchungssystemen und insbesondere zu dem „Passenger Name Record“ (PNR) durchsetzt, mit dem über die Daten zur Identifizierung hinaus alle möglichen anderen Informationen5 miteinander verknüpft

1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. 2 ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1. 3 Aviation and Transportation Security Act vom 19. November 2001 (107-71), Interim Rules of Dep. Of

The Treasury (Customs) Passenger and Crew Manifests Required for Passenger Flights in Foreign Air Transportation to the United States (Federal Register, 31. Dezember 2002) und Passenger Name Record Information Required for Passengers on Flights in Foreign Air Transportation to or from the United States /Federal Register, 25. Juni 2002).

4 aktualisiert die geltenden Bestimmungen des Immigration and Nationality Act. 5 PNR-Nr., Buchungsdatum, Reisebüro, auf dem Ticket enthaltene Informationen, finanzielle Angaben

(Nummer und Ablaufdatum der Kreditkarte, Rechnungsanschrift usw.), Reisestrecke, PNR-Historie. Diese kann die in der Vergangenheit unternommenen Reisen umfassen, aber auch Angaben zu Religion und Ethnie (Wahl des Menüs), die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, Angaben über den Wohnsitz und über die Kontaktmöglichkeiten einer Person (E-mail-Adresse, Adresse und Telefonnummer eines Freundes, Arbeitsplatz usw.), ärztliche Angaben (notwendige ärztliche Betreuung, Sauerstoff, Seh- oder Hörprobleme, eingeschränkte Mobilität oder alle anderen Informationen, die für den reibungslosen Ablauf des Flugs bekannt sein sollten) sowie andere Angaben zum Beispiel im Zusammenhang mit Kundenbindungsprogrammen.

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werden können, einschließlich der sensiblen Informationen im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG,

K. die Besorgnisse und Zweifel der nationalen Behörden1 hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen Forderung teilend, auch was die Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten angeht, wobei insbesondere Zweifel an der Einhaltung des EU-Datenschutzrechts durch die Vereinigten Staaten angebracht sind angesichts der Gefahr, dass die Datenbanken der Buchungssysteme de facto zu Datenbeschaffungsquellen für amerikanische Behörden werden,

L. Zweifel daran hegend, dass diese Daten wirklich „angemessen“geschützt sind (Endnote2), sobald sie in amerikanische Datenbanken übertragen wurden, und im Bedauern darüber, dass die Kommission das Verfahren zur Bewertung der Vereinbarkeit der amerikanischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht nicht rechtzeitig eingeleitet hat2,

M. zur Kenntnis nehmend, dass neue, von den Einwanderungsbehörden der Vereinigten Staaten vorgeschlagene Rechtsvorschriften3 es ermöglichen würden, die Beschränkungen des derzeitigen Übermittlungssystems US EDIFACT durch ein umfassendes Format UN EDIFACT zu umgehen (wobei mit Letzterem die Möglichkeit gegeben wäre, die Anschrift in den USA einzubeziehen, sowie Nummer, Datum und Ausstellungsort des Visums entsprechend den Auflagen gemäß Abschnitt 402 EBSV) und die tatsächliche Tragweite des PNR besser festzulegen, indem dieses System auf vorher festgelegte Informationen eingeschränkt wird,

1. bringt sein Bedauern über die Verzögerung zum Ausdruck, mit der die Kommission dem Parlament und dem Rat ein Problem vorgelegt hat, das bereits seit fünfzehn Monaten zur Debatte steht, den Datenschutz betrifft und enorme Auswirkungen auf andere Politiken der Gemeinschaft (Verkehr, Einwanderung) und der Union (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bzw. Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens) hat;

2. erklärt sich darüber enttäuscht, dass die Kommission als Hüterin der Verträge und des Gemeinschaftsrechts ihre Befugnisse nicht sorgfältig ausgeübt hat,

– indem sie nicht überprüft, ob sich Zugang zu den Daten der Buchungssysteme auf eine reale Grundlage in den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten stützt oder ob es sich nicht um eine sehr weitgefasste Auslegung seitens dieser Behörde handelt4; fordert die Kommission im Übrigen auf, die laufenden Diskussionen über die neuen Rechtsvorschriften über APIS und PNR in den USA zu nutzen, um bei den amerikanischen Behörden zu erreichen, dass diese neuen Rechtsvorschriften den Datenschutzauflagen Rechnung tragen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben;

– indem sie die in Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehene Überprüfung der

1 Es handelt sich um die Stellungnahme 6/2002 der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG

eingesetzten Gruppe. http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/de/dataprot/wpsdocs/wpsdocs-2002.htm.

2 gemäß der Definition von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG. 3 Federal Register: 3. Januar 2003 (Band 68, Nr. 2). 4 z.B. die Umstrukturierung der Buchungssysteme, wobei die Daten, die nicht strikt mit dem

Beförderungsvertrag in Zusammenhang stehen, isoliert werden.

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Rechtsvorschriften der USA verzögert, zumal eine Verzögerung nicht nur die Fluggesellschaften eindeutig in Schwierigkeiten bringt, die sich in einer Zwickmühle zwischen den amerikanischen Sanktionen einerseits (wenn sie das Gemeinschaftsrecht einhalten) und den Datenschutzbehörden andererseits (wenn sie den Forderungen der amerikanischen Behörden Folge leisten) befinden, sondern auch die nationalen Datenschutzbehörden, die für die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinschaft zuständig sind, in eine schwierige Lage versetzt;

– indem sie die Bürger, die zuallererst über die Behandlung der Informationen, die sie betreffen, informiert werden sollten, nicht unterrichtet;

3. bedauert die gemeinsame Erklärung von EU- und US-Beamten vom 19. Februar 2003, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und als indirekte Aufforderung an die nationalen Behörden ausgelegt werden könnte, das Gemeinschaftsrecht nicht zu respektieren; beauftragt seinen Präsidenten, das in Artikel 91 seiner Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren in Gang zu setzen, um die Möglichkeit einer Klage beim Gerichtshof zu prüfen;

4. ist der Ansicht, dass sich die Verhandlungen, wenn sie denn eingeleitet werden, auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs stützen müssen, die im Bereich der transatlantischen Verbindungen 10 bis 11 Millionen Fluggäste pro Jahr betreffen, für die die Kommission sich anschickt, eine „open-skies“-Vereinbarung auszuhandeln, sowie auf die Befugnisse im Bereich der Einwanderungspolitik; ist im Übrigen darüber erstaunt, dass diese Fragen nicht auf der Ebene der Abkommen über die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, die bereits sehr weit fortgeschritten sind, aufgegriffen wurden;

5. fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass die von den amerikanischen Behörden getroffenen Maßnahmen bis zur Annahme des Beschlusses über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht ausgesetzt werden;

6. fordert die Kommission auf, die in dieser Entschließung aufgeführten Probleme zu erörtern, und behält sich vor, die Folgemaßnahmen vor dem nächsten Gipfel EU/USA zu prüfen;

7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Ständigen Vertretung der Vereinigten Staaten bei der Europäischen Union und dem Kongress der Vereinigten Staaten zu übermitteln.

Endnoten

Endnote¹ - Abschnitt 44909 ist durch die Anfügung des folgenden Textes geändert: "(c) INTERNATIONALE FLÜGE IN DIE VEREINIGTEN STAATEN. (1) ALLGEMEINES. Spätestens 60 Tage nach Bekanntmachung des „Aviation and Transportation Security Act“ übermittelt jede Fluggesellschaft und jede ausländische Fluggesellschaft, die einen internationalen Passagierflug in die Vereinigten Staaten durchführt, dem Leiter der Zollverwaltung (Customs Commissioner) auf elektronischem Wege Daten über die Fluggäste und die Besatzungsmitglieder, die die in Absatz (2) näher erläuterten Informationen enthalten. Fluggesellschaften können das gemäß Abschnitt 431 des „Tariff Act“ von 1930 (19 U.S.C. 1431) eingeführte „Advanced Passenger Information System“ (APIS) nutzen, um die im vorigen Satz genannten notwendigen Informationen zu erteilen. (2) HINWEIS: Daten über die Fluggäste und Besatzungsmitglieder eines Fluges im Sinne von Absatz (1) enthalten folgende Informationen: (A) den vollständigen Namen aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder. (B) Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder. (C) Das Geschlecht aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder. (D) Nummer und Ausstellungsort des Reisepasses aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder, wenn dieser für die Reise erforderlich ist. (E) Nummer des Visums für die Vereinigten

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Staaten oder Ausländermeldenummer aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder, falls zutreffend. (F) Alle weiteren Daten, die der Staatssekretär nach Absprache mit dem Leiter der Zollverwaltung für die Gewährleistung der Flugsicherheit als erforderlich erachtet. (3) PASSENGER NAME RECORDS (PASSAGIERDATENSATZ).– Die Fluggesellschaft übermittelt den Zollbehörden auf Anfrage die Passagierdatensätze. (4) ÜBERMITTLUNG DER DATEN.– Gemäß Absatz (5) werden die gemäß Absatz (1) erforderlichen Daten der Fluggäste und Besatzungsmitglieder eines Fluges den Zollbehörden vor der Landung des Flugzeugs in den Vereinigten Staaten übermittelt, in einer Weise, zu einem Zeitpunkt und in einer Form, die die Zollbehörden vorschreiben. (5) ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN ANDERE BUNDESSTELLEN. Auf Antrag können die Informationen, die dem Staatssekretär oder den Zollbehörden gemäß diesem Unterabsatz übermittelt wurden, zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit an andere Bundesstellen weitergeleitet werden."

Endnote² - (EBSV Seite 6) Zum „Chimera“-System: "... Der Plan gemäß diesem Unterabsatz legt Bedingungen zur Verwendung der in Unterabsatz (b) beschriebenen Informationen fest, die bei der Einwanderungsbehörde eingangen sind, (A) um die weitere Verbreitung solcher Informationen einzuschränken; (B) um zu gewährleisten, dass solche Informationen nur dazu verwendet werden, zu entscheiden, ob einem Ausländer ein Visum ausgestellt wird, oder zu entscheiden, ob ein Ausländer in die Vereinigten Stataen einreisen oder ausgewiesen werden darf, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Bundesrechts; (C) um die Genauigkeit, die Sicherheit und die Geheimhaltung solcher Informationen zu gewährleisten; (D) um das Recht auf Privatsphäre der Personen zu schützen, die Gegenstand solcher Informationen sind; (E) um durch die rechtzeitige Entfernung und Tilgung veralteter und falscher Namen und Informationen Datenintegrität zu gewährleisten; und (F) um nachrichtendienstliche Informationen im Sinne von Abschnitt 103 (c)(6) des „National Security Act“ von 1947 (50U.S.C. 403-3(c)(6) in einer Art und Weise zu erhalten, die die eingesetzten Quellen und Methoden schützt."

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Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament (2002/2025(INI)) Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 und Artikel 141 Absatz 4, sowie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,

– unter Hinweis auf Artikel 23 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1,

– unter Hinweis auf die UN-Konvention von 1979 zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen (CEDAW),

– unter Hinweis auf die Aktionsplattform, die anlässlich der Vierten UN-Welt-Frauen-Konferenz in Peking am 15. September 1995 angenommen wurde,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2000 über die Weiterbehandlung der Aktionsplattform von Peking2,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 19943, seine Stellungnahme vom 24. Mai 19964 und seine Entschließung vom 2. März 20005 zu Frauen im Entscheidungsprozess,

– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. März 19956 und die Empfehlung 96/694/EWG des Rates vom 2. Dezember 19967 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 1996 zur Umsetzung der Chancengleichheit für Männer und Frauen im öffentlichen Dienst8,

– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. September 1997 zu der Mitteilung der Kommission „Einbindung der Chancengleichheit in sämtliche politische Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft“9 und vom 9. März 1999 zum Fortschrittsbericht der

1 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. 2 ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258. 3 ABl. C 61 vom 28.2.1994, S. 248. 4 ABl. C 166 vom 10.6.1996, S. 269. 5 ABl. C 346 vom 4.12.2000, S. 82. 6 ABl. C 168 vom 4.7.1995, S. 3. 7 ABl. L 319 vom 10.12.1996, S. 11. 8 ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 337. 9 ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 50.

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Kommission über die Weiterbehandlung dieser Mitteilung1,

– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben2,

– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. November 2000 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das Programm zur Unterstützung der Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)3 und seine Entschließung vom 3. Juli 20014 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: Rahmenstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern - Arbeitsprogramm für 2001,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2001 zu dem Bericht der Kommission über die Umsetzung der Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess5,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2002 zur Vertretung von Frauen bei den Sozialpartnern der Europäischen Union6,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates über die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für Männer und Frauen hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, beruflicher Bildung und Beförderung sowie der Arbeitsbedingungen7,

– unter Hinweis auf das Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 1a, Artikel 27 Absatz 2, die Artikel 28 und 29 sowie Artikel 45 Absatz 1,

– unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs „Auf dem Weg zu einer neuen Personalpolitik“, der vom Präsidium im Oktober 1997 angenommen wurde, und auf den Evaluierungsbericht vom 22. März 2001,

– unter Hinweis auf die Berichte über die Chancengleichheit im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, die das Präsidium 1998 (Bericht von Frau Hoff), 2000 (Bericht von Frau Lienemann) und 2002 (Bericht von Frau Lalumière)8 angenommen hat,

– unter Hinweis auf den Dritten Aktionsplan 2001-2005 der COPEC,

– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. April 2002 zur Entlastung im Hinblick auf die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr

1 ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 72. 2 ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5. 3 ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 196. 4 ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 43. 5 ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 248. 6 P5_TA(2002)438. 7 ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15. 8 PE 318.444/BUR.

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20001, insbesondere auf die Ziffern 17 bis 22,

– unter Hinweis auf die Anhörung zum Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament, die vom Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit am 17. Juni 2002 in Brüssel veranstaltet worden war,

– gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0060/2003),

A. in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und dass es sich dabei gemäß Artikel 2 des Vertrags um eine der Aufgaben handelt, die die Gemeinschaft fördern sollte,

B. in der Erwägung, dass in Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags der Grundsatz des Gender Mainstreaming dargelegt wird, indem erklärt wird, dass die Gemeinschaft bei all ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern,

C. in der Erwägung, dass die Aktionsplattform von Peking das Gender Mainstreaming als wirksame Strategie zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen unterstützt hat und dass in ihrem Rahmen erklärt wurde, Regierungen und andere Akteure „sollten eine aktive und sichtbare Politik des Mainstreaming im Hinblick auf eine Geschlechterperspektive in allen Politiken und Programmen fördern, damit vor einer Beschlussfassung eine Analyse der Auswirkungen für Frauen und Männern durchgeführt wird“,

D. in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming die (Re)Organisation, Verbesserung, Entwicklung und Bewertung politischer Prozesse mit dem Ziel beinhaltet, dass eine Perspektive der Gleichstellung in alle Politiken auf allen Ebenen und in allen Phasen durch alle Akteure einbezogen wird, die normalerweise an der Konzeption der Politik beteiligt sind2,

E. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Gender Mainstreaming zu einer faireren und demokratischeren Gesellschaft führt, in der Frauen und Männer beteiligt werden, und dass durch die Berücksichtigung der Verschiedenheit von Männern und Frauen die Humanressourcen umfassend genutzt werden,

F. in der Erwägung, dass die Politik des Gender Mainstreaming Gleichstellungspolitiken durch positive Aktionen ergänzt und nicht ersetzt, als Teil eines doppelten Ansatzes zur Verwirklichung des Ziels der Gleichstellung,

G. in der Erwägung, dass positive Aktionen in Artikel 141 Absatz 4 des EG-Vertrags (im Bereich Arbeit und Beschäftigung), Artikel 4 der CEDAW, Artikel 23 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Empfehlung des Rates vom 13. Dezember 1982 zur Förderung positiver Aktionen für Frauen dargelegt werden,

1 P5_TA(2002)167. 2 Bericht der Sachverständigengruppe des Europarats über Gender Mainstreaming EG-S-MS (98) 2.

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H. in der Erwägung, dass die Kommission bereits 1996 eine Politik des Gender Mainstreaming und der Einbeziehung der Chancengleichheit für Frauen und Männer in alle Tätigkeiten und Politiken der Gemeinschaft angenommen hat,

I. in der Erwägung, dass die Kommission eine Verpflichtung auf höchster Ebene signalisiert hat, indem sie die Gruppe der Kommissionsmitglieder für Chancengleichheit sowie ferner eine organisatorische Struktur in jeder GD und Abteilung geschaffen und Instrumente zum Mainstreaming von Politiken und zur Überwachung des Prozesses des Gender Mainstreaming entwickelt hat,

J. in der Erwägung, dass der dänische Ratsvorsitz ein ehrgeiziges Konzept für Gender Mainstreaming bei den Tätigkeiten des Rates vorgelegt hat,

K. in der Erwägung, dass eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess wichtige Voraussetzung für eine Politik ist, in deren Rahmen Geschlechteraspekte berücksichtigt werden, und somit integraler Bestandteil eines Konzepts des Gender Mainstreaming ist,

L. in der Erwägung, dass Frauen trotz der ständigen Zunahme des Frauenanteils im Europäischen Parlament von 17,5 % im Jahr 1979 auf 31,5 % bei den Wahlen von 1999 in leitenden und verantwortungsvollen Funktionen und in politischen Entscheidungsgremien des Europäischen Parlaments noch immer weitgehend unterrepräsentiert sind (insbesondere im Präsidium, wo es nur zwei Vizepräsidentinnen gibt, und in der Konferenz der Präsidenten, wo es nur eine Kopräsidentin gibt),

M. unter Hinweis darauf, dass die Beteiligung und Vertretung von Frauen in der Politik in mehreren Beitrittsländern niedriger ausfällt als im EU-Durchschnitt und dass der derzeitige Anteil der Frauen im Europäischen Parlament zurückgehen könnte, wenn nicht darauf hingewirkt wird zu gewährleisten, dass Frauen in der Lage und bereit sind, bei Wahlen in diesen Ländern zu kandidieren,

N. in der Erwägung, dass Frauen in den höheren Dienstgraden der Verwaltung des Europäischen Parlaments weitgehend unterrepräsentiert sind, sowie unter besonderem Hinweis auf die ausbleibenden Fortschritte seit den Berichten des Präsidiums von 1998 und 2000; ferner in der Erwägung, dass der vom Präsidium am 3. September 2002 angenommene Bericht sich auf den Zugang für Frauen zu verantwortungsvollen Positionen im Parlament (Einstellung und Benennung, Laufbahnentwicklung) konzentriert und in diesem Zusammenhang Ziele festlegt,

O. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner vorgenannten Entschließung vom 18. Januar 2001 die Förderung einer ausgewogenen Beteiligung der Geschlechter in allen Politikbereichen und in allen Ausschüssen auf EU-, regionaler, nationaler und internationaler Ebene gefordert hat, wobei der Anteil jedes Geschlechts nicht unter 40 % fallen sollte,

P. in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 die Bedeutung anerkannt hat, die der Förderung aller Aspekte der Chancengleichheit in der Beschäftigung zukommt, und das Ziel festgelegt hat, die Zahl der berufstätigen Frauen bis 2010 auf über 60 % zu erhöhen,

Q. in der Erwägung, dass gemäß der vorgenannten Entschließung des Rates vom 29. Juni 2000

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die Ziele einer ausgewogenen Beteiligung von Männern und Frauen am Familien- und Berufsleben sowie am Entscheidungsprozess zwei besonders relevante Bedingungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen darstellen,

R. unter Hinweis darauf, dass in der gleichen Entschließung des Rates die Organe und Gremien der Europäischen Gemeinschaft aufgefordert wurden, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber Maßnahmen zur Förderung der ausgewogenen Einstellung und Laufbahnentwicklung von Männern und Frauen zu fördern, und zwar mit Blick auf die Vermeidung der horizontalen und vertikalen Trennung des Arbeitsmarkts,

1. verpflichtet sich, einen Aktionsplan für eine Politik des Gender Mainstreaming anzunehmen und umzusetzen, wobei das Gesamtziel dieses Konzepts darin besteht, zur Gleichstellung der Geschlechter durch die tatsächliche Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte in Politikbereichen und Aktivitäten, einschließlich der politischen Entscheidungsstrukturen und der Verwaltung, beizutragen, sodass die verschiedenen Auswirkungen der Maßnahmen für Frauen und Männer vor der Beschlussfassung bewertet werden, dazu gehört Qualitätssicherung, die sich sowohl auf Prozesse, Strukturen als auch auf Inhalte bezieht und im Rahmen eines Konzeptes Gender Management entwickelt wird;

2. ist der Ansicht, dass sein Plan für eine entsprechende Politik auf folgenden Prioritäten basieren sollte:

a) Signalisierung der politischen Bereitschaft und Verpflichtung auf höchster Ebene durch Einsetzung einer hochrangigen Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen; diese Gruppe könnte sich aus dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Präsidiums, den Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse und dem Generalsekretär zusammensetzen,

b) Umsetzung des Gender Mainstreaming in den Arbeiten des Europäischen Parlaments auf der einen Seite durch die effiziente Arbeit des zuständigen Ausschusses und auf der anderen Seite durch die Berücksichtigung der Perspektive der Gleichstellung von Männern und Frauen durch die anderen Ausschüsse und Delegationen,

c) einer ausgewogenen Beteiligung der Geschlechter an Entscheidungsprozessen durch eine verstärkte Vertretung von Frauen in den Entscheidungsgremien des Parlaments, in Vorständen von Ausschüssen und Delegationen und in anderen verantwortlichen Funktionen, bei der Zusammenstellung von Delegationen und bei anderen Aufgaben wie der Wahlbeobachtung,

d) Einbeziehung einer geschlechterbezogenen Analyse in allen Stadien des Haushaltsverfahrens als ein Instrument zur Förderung von Transparenz und Gleichstellung und damit zu gewährleisten, dass die Bedürfnisse und Prioritäten von Frauen und Männern gleichermaßen berücksichtigt und die Auswirkungen der EU-Mittel auf Frauen und Männer bewertet werden,

e) einer wirksamen Presse- und Informationsstrategie, die der Gleichstellung der Geschlechter systematisch Rechnung trägt und Stereotype vermeidet, die die Erfordernisse und Perspektiven von Frauen berücksichtigt und die nicht nur über Gender Mainstreaming informiert, sondern dieses auch fördert;

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3. betont die Notwendigkeit einer angemessenen finanziellen und personellen Ausstattung, damit die Gremien des Europäischen Parlaments mit den erforderlichen Instrumenten zur geschlechterspezifischen Analyse und Bewertung, geeignetem geschlechterspezifischen Sachverstand (Forschung und Dokumentation, ausgebildete Mitarbeiter, Sachverständige) und mit geschlechterspezifischen Daten und Statistiken ausgestattet werden;

4. fordert die Konferenz der Ausschussvorsitzenden und die Konferenz der Delegationsvorsitzenden auf, der Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Vorschlägen seines zuständigen Ausschusses Empfehlungen für die konkrete Umsetzung von Gender Mainstreaming in der Ausschuss- und Delegationsarbeit vorzulegen;

5. schlägt folgende Leitlinien für die Umsetzung von Gender Mainstreaming in der politischen Arbeit der Ausschüsse und Delegationen vor:

– Benennung eines ihrer Mitglieder (Vorsitz oder stellvertretender Vorsitz), das für die Umsetzung des Gender Mainstreaming in der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen verantwortlich ist;

– Festlegung von Prioritäten für Bereiche oder Themen, für die Gender Mainstreaming relevant sein könnte, sowie Ausführung eines Projekts oder einer Initiative in diesem Bereich;

– jährliche Bewertung der Tätigkeiten und Ergebnisse im Bereich des Gender Mainstreaming;

– die Ausschüsse und Delegationen sollten bei diesen Aufgaben von Mitgliedern des Sekretariats unterstützt werden, die eine geeignete Ausbildung erhalten haben und ein Netz von Sachverständigen in Fragen des Gender Mainstreaming bilden;

6. hält es für notwendig, das Sekretariat des zuständigen Ausschusses zu verstärken, um seine Funktionsweise zu optimieren und um es in die Lage zu versetzen, seine Mitglieder bei der Koordination der Umsetzung und Weiterentwicklung des Gender Mainstreaming in allen Politikbereichen angemessen zu unterstützen;

7. betrachtet die Überwachung und Bewertung als wesentlichen Teil der Gender Mainstreaming-Strategie und schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass sein zuständiger Ausschuss einen Jahresbericht über Gender Mainstreaming in der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen des Europäischen Parlaments ausarbeitet, in dem auch Mängel bei der Berücksichtigung der Geschlechterperspektive aufgezeigt und bewertet werden; dieser Bericht sollte dem Plenum vorgelegt werden; der Jahresbericht über Gender Mainstreaming in der politischen Arbeit des Europäischen Parlaments würde in Kombination mit dem Bericht des Präsidiums über Chancengleichheit im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments die Situation in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter im Europäischen Parlament insgesamt widerspiegeln;

8. betont die bedeutende Rolle der politischen Parteien bei der Umsetzung des Gender Mainstreaming durch die Veränderungen geschlechterbezogener Stereotypen in ihren Programmen und Tätigkeiten sowie durch die Beteiligung von Frauen an der Politik;

9. fordert die Konferenz der Präsidenten auf, die Frage zu erörtern, wie Gender Mainstreaming, gegebenenfalls durch eine Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, im Rahmen der Tätigkeiten der Fraktionen erfolgen könnte, und konkrete Maßnahmen mit diesem Ziel vorzuschlagen, um insbesondere ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Präsidium des Europäischen Parlaments sowie in

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den Vorständen der Ausschüsse und der Delegationen zu gewährleisten;

10. erinnert an seine Aufforderungen an die Kommission und das Europäische Parlament, die Beitrittsländer anzuregen, Programme und Kampagnen für Politikerinnen und Kandidatinnen zu schaffen, um zu gewährleisten, dass sie für die EU-Organe und für die Europawahlen 2004 vorbereitet sind, und zwar mit dem Ziel sicherzustellen, dass der Anteil der weiblichen Mitglieder des Europäischen Parlaments zunimmt;

11. dringt auf die Ausarbeitung von Leitlinien für eine geschlechterneutrale Sprache in Texten des Europäischen Parlaments und die Überprüfung der Terminologie und des Sprachgebrauchs in Dokumenten des Europäischen Parlaments; ist der Ansicht, dass dies eine Ausbildung für alle mit der Ausarbeitung administrativer Texte befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für den Übersetzungsdienst beinhaltet;

12. fordert die Fachausschüsse auf, zu gewährleisten, dass bei allen über den EU-Haushalt finanzierten Programmen und Aktivitäten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen das Gender Mainstreaming gefördert wird, und jährlich über ihre Tätigkeiten in Bezug auf Gender Mainstreaming und Gender Budgeting Bericht zu erstatten;

Gender Mainstreaming im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments 13. fordert die Umsetzung eines kohärenten und umfassenden Rahmenplans für Gender

Mainstreaming in der Verwaltung des Europäischen Parlaments, in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Personal, COPEC und unter Beteiligung der Personalvertretung; ist ferner der Ansicht, dass durch diesen strategischen Plan alle bestehenden Initiativen koordiniert sowie Ziele und Prioritäten und die Mittel zu ihrer Verwirklichung aufgezeigt werden sollten und dass er durch nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten und Statistiken, Indikatoren, klare Ziele und Benchmarks ergänzt werden sollte;

14. begrüßt die Verstärkung des Referats Chancengleichheit in der Generaldirektion Personal und die Benennung von Gleichstellungsbeauftragten in jeder Generaldirektion im März 2001; hält es für notwendig, die Rolle und die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten eindeutig zu definieren;

15. erinnert an die in Artikel 141 Absatz 4 des EG-Vertrags und in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/73/EG vorgesehene Möglichkeit positiver Maßnahmen zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts in den Bereichen Einstellung und berufliche Laufbahn sowie in anderen Bereichen der Berufstätigkeit;

16. ist der Ansicht, dass Bewusstseinsbildung, Information und berufliche Bildung von wesentlicher Bedeutung sind, um eine Änderung von Einstellungen und Verhalten zu bewirken; ersucht um Aufnahme von Modulen für Gender Mainstreaming in die Ausbildungspläne jeder Generaldirektion für Mitarbeiter auf allen Ebenen, und zwar ab der höchsten Verwaltungsebene, und um ein spezifisches Programm für Konferenzen und Seminare;

17. empfiehlt, dass Gender Mainstreaming in alle Dokumente und Verordnungen im Bereich der Personalpolitik einfließt; ist der Ansicht, dass bestehende Regelungen und politische Leitlinien unter geschlechterbezogenem Aspekt revidiert und entsprechend angepasst werden sollten;

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18. empfiehlt, dass jede Generaldirektion prioritäre Bereiche angibt, die sie für die Einleitung von Gender Mainstreaming für geeignet hält; ist ferner der Ansicht, dass die Ergebnisse ihrer Aktionen oder Initiativen in diesem Bereich in Zusammenarbeit mit COPEC, dem Referat Chancengleichheit und dem Netzwerk der Korrespondenten für Chancengleichheit in jeder Generaldirektion verbreitet werden sollten; ist ferner der Ansicht, dass erfolgreiche und besonders interessante Projekte/Initiativen während des Weltfrauentags am 8. März als beste Praktiken präsentiert werden könnten;

19. fordert die Personalvertretung auf, eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Mainstreaming-Strategie im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments zu übernehmen, indem sie sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter bei der Benennung ihrer Vertreter und Vertreterinnen für alle Gremien und Ausschüsse und bei der Verteilung verantwortungsvoller Funktionen an ihre Mitglieder bemüht; betont die Bedeutung, die einer verstärkten Bewusstseinsbildung für Fragen der Gleichstellung und einer spezifischen Ausbildung für die Mitglieder der Personalvertretung zukommt;

20. erinnert an die Bedeutung, die der Verwirklichung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter im Entscheidungsprozess als wichtige Voraussetzung zur Verwirklichung einer Gleichstellungspolitik zukommt:

a) unterstützt zu diesem Zweck uneingeschränkt die Empfehlungen im Bericht für 2002 von Frau Lalumière, der vom Präsidium am 3. September 2002 angenommen wurde und den Zugang von Frauen zu verantwortungsvollen Positionen sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen für Auswahlverfahren, Einstellungen und Laufbahnentwicklung betrifft,

b) ersucht zu diesem Zweck zur Ergänzung der Empfehlungen des Präsidiums und der im COPEC-Aktionsplan 2001-2005 enthaltenen Maßnahmen um Einführung von Mentoring als Teil der Laufbahnausrichtung auf der Grundlage des Prinzips der Chancengleichheit und eine Studie zur Analyse der Laufbahnentwicklung von Mitarbeiterinnen aller Laufbahngruppen im Vergleich zu Männern und von Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten,

c) verweist auf die Tatsache, dass auf Frauen 70,4% der C-Stellen entfallen, und hält es für notwendig, die Umsetzung von Maßnahmen zur Erleichterung des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn zu beschleunigen, insbesondere angesichts des immer kleiner werdenden Anteils von Frauen in der Laufbahn B seit 1998 (siehe Bericht von Frau Lalumière an das Präsidium); ist ferner der Ansicht, dass solche Maßnahmen dazu beitragen würden, die Kluft bei den Laufbahnaussichten zwischen Männern und Frauen zu verringern,

d) erinnert zu diesem Zweck an die vom Generalsekretär in seinem Bericht von 1997 an das Präsidium erklärte Notwendigkeit, das Arbeitsumfeld anzupassen, um zu gewährleisten, dass teilzeitbeschäftigte Beamte, von denen die große Mehrheit Frauen sind, oder HeimarbeiterInnen (Telearbeit) im Hinblick auf Ausbildungsmöglichkeiten, Beförderung oder Mobilität nicht diskriminiert werden,

e) begrüßt die Fortschritte, die bei der Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Einstellungs-, Selektions- und Auswahlgremien erzielt wurden; empfiehlt die Festlegung von Zielen, um eine paritätische Vertretung der Verwaltung und des Personalrats in satzungsmäßigen Gremien und gemischten konsultativen Ausschüssen zu erreichen;

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21. betrachtet Vereinbarungen im Beschäftigungsbereich und Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie für Frauen und Männer als prioritären Bereich des Gender Mainstreaming; verweist insbesondere auf folgende Themen:

– Schaffung der notwendigen Voraussetzungen, insbesondere durch den systematischen Ersatz für Teilzeitbeschäftigte, um zu gewährleisten, dass in allen Generaldirektionen den Beschäftigten, die dies beantragen, die Möglichkeit der Teilzeitarbeit geboten wird (siehe Ziffer 21 seines oben genannten Beschlusses vom 10. April 2002), und dass sie als wertvolle Option sowohl für Männer als auch für Frauen betrachtet wird;

– Einführung flexibler Zeitpläne, die der spezifischen Arbeitsorganisation des Europäischen Parlaments besser gerecht werden könnten und es den Mitarbeitern ermöglichen würden, ihr Berufs- und Privatleben besser in Einklang zu bringen;

– Bereitstellung ausreichender und funktionierender Infrastrukturen für die Kinderbetreuung (Kinderkrippen, Kinderhorte und Lernzentren, ärztliche Versorgung, flexible Arbeitszeiten usw.) mit dem Ziel der Unterstützung der im Europäischen Parlament beschäftigten Eltern, und zwar sowohl der Frauen als auch der Männer, und Deckung des zunehmenden Bedarfs, der sich aus der Erweiterung ergeben wird;

– Gewährleistung der Rückkehr auf den ursprünglichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach unbezahltem Urlaub aus familiären Gründen und/oder Elternurlaub;

– Prüfung der Möglichkeiten zur Ausweitung der Telearbeit auf freiwilliger und befristeter Basis für andere Dienststellen als die Übersetzung;

– Prüfung von Fragen der allgemeinen Arbeitsorganisation, insbesondere lange Arbeitszeiten, späte Sitzungen, Dienstreisen;

22. hält es für wesentlich, die Respektierung der menschlichen Würde, der Privatsphäre und der Integrität zu gewährleisten und Belästigungen am Arbeitsplatz entgegenzuwirken; erinnert daran, dass einigen Untersuchungen zufolge Frauen häufiger Opfer von Belästigung sind als Männer1; erwartet, dass der Beratende Ausschuss für psychologische Belästigung, der im Jahr 2000 eingesetzt wurde, eine zunehmend effektive Rolle bei der Verhinderung und Bekämpfung von Belästigung spielen wird;

23. unterstützt, im Einklang mit Artikel 13 des EG-Vertrags, die Bestimmung betreffend die Nichtdiskriminierung sowie die Umkehr der Beweislast in Fällen, in denen von einer direkten oder indirekten Diskriminierung ausgegangen werden kann, wie in dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (KOM(2002) 213) vorgeschlagen wurde;

1 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. September 2001 zur Belästigung am Arbeitsplatz

(ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 138).

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24. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss für Chancengleichheit (COPEC) und den Regierungen der Kandidatenländer zu übermitteln.

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P5_TA-PROV(2003)0099 Betrugsbekämpfung: Jahresbericht 2001

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Betrugsbekämpfung - Jahresbericht 2001 (2002/2211(INI))

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Jahresberichts 2001 der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung (KOM(2002) 348 - C5-0519/2002),

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, Betrugsbekämpfung, Aktionsplan 2001-2003 (KOM (2001) 254),

– in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 20011,

– unter Hinweis auf Artikel 276 Absatz 3 und Artikel 280 Absatz 5 des EG-Vertrags,

– gestützt auf Artikel 163 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0055/2003),

A. in der Erwägung der vier strategischen Ziele, die die Kommission in ihrem Konzept für eine Gesamtstrategie zur Betrugsbekämpfung herausstellt (KOM(2000) 358) und in den Aktionsplan 2001-2003 (KOM(2001) 254) hat einfließen lassen: Entwicklung einer umfassenden Rechtsetzungspolitik zur Betrugsbekämpfung, Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, interinstitutioneller Ansatz für die Verhütung und Bekämpfung von Betrug und Korruption sowie Stärkung der strafrechtlichen Dimension,

B. in der Erwägung, dass das Gesamtvolumen der im Jahresbericht der Kommission aufgeführten Betrügereien und Unregelmäßigkeiten sich im Jahr 2001 auf EUR 1,275 Mrd. belief und sich folgendermaßen aufschlüsselt:

− Einnahmenseite: Eigene Einnahmen EUR 532,5 Mio. EUR (Vorjahr: 1143)

− Ausgabenseite: Garantiefonds Landwirtschaft EUR 429 Mio. (Vorjahr: 576) Strukturpolitische Maßnahmen EUR 249,1 Mio. (Vorjahr: 139) Direkte Ausgaben EUR 64,2 Mio. (Vorjahr: 170),

C. in der Erwägung, dass dies einen erheblichen Rückgang im Vergleich zum Jahr 2000 darstellt, als ein Gesamtvolumen von EUR 2,028 Mrd. errechnet worden war,

D. in der Erwägung, dass dieser Rückgang zum Teil auch damit zusammenhängt, dass bei den vom Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) untersuchten Fällen nur noch diejenigen in die Statistik aufgenommen wurden, zu denen in 2001 die Untersuchungen abgeschlossen werden konnten, nicht aber die Fälle, in denen die Untersuchungen zwar eröffnet, aber noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten,

1 ABl. C 295 vom 28.11.2002.

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E. in der Erwägung, dass nach Angaben der Kommission auch Umstellungsprobleme in den Meldeverfahren zu einem Rückgang der Zahl der seitens der Mitgliedstaaten gemeldeten Unregelmäßigkeiten geführt haben können,

F. weiter in der Erwägung, dass das Niveau der in 2001 festgestellten Unregelmäßigkeiten mit EUR 1,275 Mrd. trotz des Rückgangs der Zahlen im Vergleich zum Vorjahr deutlich über dem langjährigen Durchschnitt vergangener Jahre lag,

G. in der Erwägung, dass in den Jahren 2000 lediglich 87,9% (EUR 83,3 Mrd. von EUR 94,8 Mrd.) und 2001 lediglich 82,3 % (EUR 80 Mrd. von EUR 97,2 Mrd.) der zur Verfügung stehenden Mittel für Zahlungen tatsächlich genutzt wurden; diese geringe Mittelausschöpfung relativiert den Rückgang der Unregelmäßigkeiten,

Wiedereinzug zu viel oder zu Unrecht gezahlter Beträge

1. nimmt zur Kenntnis, dass die Prüfung der im Jahr 2001 eingegangenen Mitteilungen ergeben hat, dass die Gesamtzahl der übermittelten Unregelmäßigkeitsmitteilungen gegenüber dem Jahr 2000 in allen Bereichen zurückgegangen ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in den Jahren 2000 und 2001 über EUR 26 Mrd. an ungenutzten Haushaltsmitteln an die Mitgliedstaaten zurückgeflossen sind;

2. stellt jedoch fest, dass die finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten auf den Haushalt lediglich im Eigenmittelbereich (von EUR 1 143 Mio. auf EUR 532,5 Mio.) und im Bereich EAGFL-Garantie (von EUR 576 Mio. auf EUR 429 Mio.) zurückgegangen sind, wohingegen diese im Strukturfondsbereich von EUR 139 Mio. auf EUR 249,1 Mio. zugenommen haben;

3. erinnert die Kommission daran, dass das Europäische Parlament sie in seiner Entschließung vom 29. November 20011 aufgefordert hat, ihm bis zum 15. Dezember 2001 eine Liste aller seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juni 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems2 gemeldeten Unregelmäßigkeiten vorzulegen, aus der Fall für Fall hervorgeht, wie hoch der finanzielle Schaden jeweils war und ob und in welchem Umfang es gelungen ist, Gelder wiedereinzuziehen;

4. stellt fest, dass der wieder eingezogene Betrag im Jahr 2001 (EUR 40 342 543) gegenüber dem Jahr 2000 (EUR 86 101 547) um über 50% gesunken ist, was einer Gesamteinziehungsquote von 15,7% entspricht;

5. kritisiert, dass sich durch die von den Mitgliedstaaten, von OLAF sowie von der Kommission festgestellten Betrügereien und Unregelmäßigkeiten über die Jahre Außenstände von knapp EUR 3 Mrd. angehäuft haben; dies ist völlig inakzeptabel;

6. stellt fest, dass die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge offensichtlich nicht funktioniert, wodurch die finanziellen Interessen der Gemeinschaft erheblichen Schaden erleiden; fordert die Kommission deshalb auf, dem Europäischen Parlament bis zum

1 ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 325. 2 ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

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30. Juni 2003 eine detaillierte Analyse der Ursachen vorzulegen sowie Vorschläge, wie dieser Missstand abgebaut werden kann;

7. fordert deshalb, dass bis zur Schaffung eines wirksamen Wiedereinzugsverfahrens die Kommission Zahlungen dann einstellt, sobald OLAF-Evaluierungen einen begründeten Betrugsverdacht erhärten und das Amt eine Untersuchung eröffnet;

8. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission - wenn auch reichlich spät - am 3. Dezember 2002 eine Mitteilung zu diesem Themenbereich vorgelegt hat, mit der sie das Einziehungsverfahren verbessern will, hat allerdings Zweifel, dass dies gelingen kann, solange die Zuständigkeiten zwischen OLAF einerseits und den zuständigen Generaldirektionen der Kommission andererseits nicht geklärt sind; nimmt mit Verwunderung zur Kenntnis, dass Luxemburg noch nie einen Fall von Unregelmäßigkeiten gemeldet hat; weist darauf hin, dass einer etwa von der Kommission beabsichtigten Sonderbehandlung Italiens im Hinblick auf die gemeldeten ausstehenden Beträge von fast EUR 1,4 Mrd. bis 2002 nicht zugestimmt werden kann und bittet um umgehende Vorlage des angekündigten Änderungsvorschlages zu Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik1;

Betrugsbekämpfung bei den Strukturfonds

9. bedauert, dass die von der Kommission in ihrem Jahresbericht zusammengetragenen Zahlen es nicht erlauben festzustellen, inwieweit bei den Strukturfonds in allen Mitgliedstaaten ein effektiver und gleichwertiger Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erreicht wird;

10. ist besorgt darüber, dass beim Kohäsionsfonds (Gesamtvolumen im Jahre 2001 rund EUR 3 Milliarden) lediglich Griechenland Unregelmäßigkeiten (in Höhe von rund EUR 2,5 Millionen) gemeldet hat, während Spanien, Irland und Portugal der Kommission mitgeteilt hatten, es gäbe keine Unregelmäßigkeiten zu vermelden; nimmt den Jahresbericht des Kohäsionsfonds (KOM(2002) 557) und insbesondere den Punkt 4.2 zur Kenntnis; erwartet dazu eine Stellungnahme der Kommission im nächsten Jahresbericht zur Betrugsbekämpfung sowie zu der Frage, was in den Fällen von ihr unternommen wurde, in denen aus dem Kohäsionsfonds finanzierte Aufträge unter Verstoß gegen die Ausschreibungsrichtlinien vergeben worden sind;

11. stellt fest, dass die Zahl der von den Niederlanden gemeldeten Verdachtsfälle in 2001 mehr als viermal so hoch war wie die Zahl der Fälle, die von Spanien oder Griechenland gemeldet wurden, und immer noch beinahe doppelt so hoch wie die Zahl der von Deutschland gemeldeten Fälle; dies legt die Vermutung nahe, dass es zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten große Unterschiede bei den Anstrengungen gibt, Unregelmäßigkeiten zu identifizieren und weiterzumelden;

12. fordert die Kommission erneut und nachdrücklich auf, künftig die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Zahlen nicht lediglich kommentarlos aufzulisten, sondern diese vergleichend zu analysieren und zu bewerten, festgestellte Schwachstellen offen anzusprechen und damit die Mitgliedstaaten zu größeren Anstrengungen anzuspornen;

1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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Aufarbeitung interner Betrugsfälle

13. hebt hervor, dass die finanzielle Tragweite externer Betrugsfälle die finanzielle Tragweite interner Betrugsfälle bei weitem übersteigt; weist jedoch darauf hin, dass interne Betrugsfälle dem Ansehen der europäischen Institutionen großen Schaden zufügen, und dass die Kommission deshalb eine "Null-Toleranz-Politik" angekündigt hat;

Eurostat

14. kritisiert die Art und Weise, wie OLAF bisher in diesem Zusammenhang ermittelt hat: bereits Ende der 90er Jahre bekannte Vorwürfe wurden trotz sehr präziser Hinweise nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt, Verfahren ergebnislos eingestellt und dann wieder neu eröffnet; bittet den OLAF-Überwachungsausschuss, die Arbeit von OLAF im Zusammenhang mit Eurostat einer gründlichen Prüfung zu unterziehen und darüber in seinem nächsten Tätigkeitsbericht zu berichten;

15. stellt fest, dass OLAF in zwei Fällen (EuroCost und Eurogramme) die luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat;

16. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die es ihr gestatten, das Europäische Parlament und OLAF über den Fortgang der Ermittlungen der luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten;

17. stellt fest, dass die Firma Eurogramme gegenüber der Kommission nicht nur falsche Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht hat, sondern auch über die Qualifikation des von ihr beschäftigten Personals;

18. hält es angesichts dessen für unverständlich, dass die Kommission im Zeitraum von 1996 bis zum Jahresende 2001 insgesamt 70 Verträge mit Eurogramme abgeschlossen hat (der Wert der Verträge allein aus den Jahren 2000 und 2001 beläuft sich auf über EUR 2 Mio.) und sogar noch drei weitere im Jahr 2002;

19. begrüßt die in ihrer Antwort vom 28. Februar 2003 zum Entlastungsverfahren für 2001 erläuterte neue Strategie der Kommission für die vertraglichen Beziehungen zu Eurogramme, einschließlich der Aussetzung aller Zahlungen für die laufenden Verträge und die Anwendung von Rücktrittsklauseln in Verträgen, vorausgesetzt, dies bedeutet keine zusätzliche finanzielle Belastung für den Unionshaushalt;

20. fordert gleichfalls Aufklärung darüber, in welchem Umfang „intra-muros“-Angestellte privater Unternehmen seit 1999 in den Diensträumen von Eurostat gearbeitet haben und ob Vorwürfe zutreffen, diesen Angestellten seien Aufgaben zugewiesen worden, die von Beamten hätten erledigt werden können oder müssen;

21. nimmt zur Kenntnis, dass das Prodcom-Projekt in der Zwischenzeit von Eurostat direkt ausgeführt wird;

22. nimmt ferner zur Kenntnis, dass Eurostat und die Kommission begonnen haben, die Empfehlungen des internen Prodcom-Audits umzusetzen sowie das Projektmanagement zu verbessern;

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23. stellt fest, dass von Eurostat allein im Jahr 2001 Mittelbindungen für Zahlungen an mehr als hundert verschiedene Firmen vorgesehen waren und rund EUR 8 Mio. gezahlt wurden (Antwort der Kommission auf die Schriftliche Anfrage E-1283/02); erwartet von der Kommission vor dem 30. April 2003 eine Zusage, dass sie ihren Internen Audit-Dienst bitten wird, bis zum Sommer 2003 sämtliche seit 1999 von Eurostat geschlossenen Verträge auf ihre Recht- und Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen und auch solche Verträge in die Prüfung mit einzubeziehen, die auf Empfehlung von Eurostat von anderen Dienststellen der Kommission geschlossen worden sind;

24. stellt fest, dass der in Luxemburg ansässigen Gesellschaft Asbl Eurocost schwere Unregelmäßigkeiten (Bilanzmanipulationen, Doppel- und Dreifachfinanzierung von Projekten, Diebstahl von Informatikausrüstung) zur Last gelegt werden, bei denen nach Angaben der Kommission (Antwort auf die Schriftliche Anfrage P-3742/02) ein Schaden von mehr als einer Million EUR für den Gemeinschaftshaushalt entstanden ist;

25. fordert ferner Aufklärung darüber, ob diese Unregelmäßigkeiten bereits Anfang 2000 im Rahmen einer Prüfung durch Beamte der Generaldirektion Audit der Kommission entdeckt worden sind, die Luxemburger Justiz aber erst im Sommer 2002 eingeschaltet wurde;

26. nimmt mit Unverständnis zur Kenntnis, dass der einschlägige Bericht der GD Audit dem für die Finanzkontrolle und Betrugsbekämpfung zuständigen Kommissionsmitglied nicht vorgelegt wurde;

27. erwartet, dass ihm Kopien sämtlicher im Zusammenhang mit Eurostat seit 1999 erstellten Audit-Berichte bis zum 30. April 2003 übermittelt werden;

28. fordert Aufschluss darüber, inwieweit ein leitender Beamter von Eurostat als Gründungsmitglied und zeitweiliger Präsident der Asbl Eurocost dazu beigetragen hat, dass Eurocost über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg Subventionen aus dem Gemeinschaftshaushalt zugeflossen sind;

29. ist erstaunt darüber, dass die Kommission die Aktivitäten des leitenden Beamten gebilligt haben soll und verlangt die Kopien der entsprechenden Beschlüsse; nimmt mit Befremden zur Kenntnis, dass der leitende Beamte von Eurostat nach Angaben der Kommission bis ins Jahr 2000 auch in anderen Vereinen in seiner Eigenschaft als Generaldirektor von Eurostat aktiv war; fragt die Kommission, ob sie solche Aktivitäten ihrer leitenden Beamten in Organisationen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt subventioniert werden, nach wie vor für vertretbar hält;

30. fragt die Kommission, ob sie betroffene leitende Beamte von Eurostat zur Wiedergutmachung etwaiger für den Steuerzahler entstandener Schäden heranziehen wird;

31. fragt die Kommission, ob leitende Beamte von Eurostat auch an anderen Firmen oder Vereinen beteiligt waren, die Subventionen aus dem Gemeinschaftshaushalt erhalten haben und wenn ja, an welchen;

32. begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Zusammenarbeit mit Eurogramme einzustellen; fordert die Kommission auf, das Wiedereinziehungsverfahren gegen die in Liquidation befindliche Gesellschaft Eurocost mit größtem Nachdruck zu betreiben;

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Verdacht auf Betrug und Günstlingswirtschaft in der Kommission

33. nimmt zur Kenntnis, dass die Fälle, von denen zwei ehemalige Kommissare betroffen sind, von OLAF und der Kommission weiterverfolgt wurden; fordert die Kommission und OLAF auf, das Europäische Parlament über das Ergebnis der Verfahren zu unterrichten;

34. begrüßt, dass die Kommission entschieden hat, einen Bericht zu erstellen, in dem die Fakten im Zusammenhang mit möglichen Verstößen von Frau Cresson gegen die in Artikel 213 des Vertrags niedergelegten Pflichten eines Mitglieds der Kommission dargelegt werden; begrüßt ferner, dass die Kommission gleichzeitig entschieden hat, Frau Cresson einen Bericht mit der Aufforderung zuzusenden, der Kommission binnen zwei Monaten ihre Bemerkungen mitzuteilen; stellt fest, dass die Kommission damit der Empfehlung des Europäischen Parlaments gefolgt ist;

35. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament den Bericht von OLAFund die darin enthaltenen Empfehlungen betreffend die sogenannte "Dienstwagen-Affäre" zu übermitteln;

36. nimmt zur Kenntnis, dass ein belgisches Gericht die Hauptbeklagten in der sogenannten "PerryLux-Affäre" im Dezember 2002 zu vier bzw. einem Jahr Gefängnis verurteilt hat;

37. fordert Luxemburg auf, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 280 des Vertrags nach jahrelangem Zaudern endlich nachzukommen und sicherzustellen, dass seine Justizbehörden alle nötigen Schritte unternehmen, um die PerryLux-Affäre und die Vorwürfe im Zusammenhang mit Eurostat aufzuklären und gegebenenfalls strafrechtliche Verfahren einzuleiten;

38. fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament bis zum 30. Juni 2003 darüber zu informieren, welche Schritte die luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden in dieser Angelegenheit unternommen haben und wann mit einem Abschluss der Untersuchungen zu rechnen ist;

Delegationsbüros der Kommission in Stockholm und Wien

39. stellt fest, dass die Kommission immer noch keine Antwort auf die Frage gegeben hat, seit wann sie von der illegalen Werksvertragspraxis im Wiener Delegationsbüro informiert war;

40. nimmt mit Unverständnis zur Kenntnis, dass die Untersuchungen am 7. August 2001 eröffnet wurden und bis zum Jahresende 2002 nicht abgeschlossen werden konnten; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament über die ergriffenen Folgemaßnahmen im März 2003 zu unterrichten;

41. stellt fest, dass gegen zwei Bedienstete aus dem Delegationsbüro Stockholm Disziplinarmaßnahmen ergriffen wurden; ein dritter Fall ist vor den schwedischen Gerichten anhängig; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament darüber zu unterrichten, warum das Gerichtsverfahren erst im März 2003 eröffnet werden soll und fordert, gleichfalls über den Fortgang der Gerichtsverfahren unterrichtet zu werden;

42. fordert Aufschluss darüber, unter welchen Bedingungen einer der betroffenen Bediensteten in Pension gegangen ist;

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Schutz der finanziellen Interessen im Rahmen der Erweiterung

43. teilt die Auffassung der Kommission, dass die ordnungsgemäße Verwendung, Kontrolle und Bewertung der Heranführungszuschüsse der Gemeinschaft ein wichtiger Indikator dafür sind, ob die Kandidatenländer in der Lage sind, die Finanzkontrollvorschriften der Gemeinschaft zu übernehmen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das Europäische Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 21. November 2001 OLAF aufgefordert hat, in Kandidatenländern Antennen einzurichten;

44. präzisiert, dass es sich bei Antennen nicht notwendig um unabhängige Büros handelt; allerdings sollte ein Vertreter von OLAF vor Ort sein;

45. erinnert gleichfalls daran, dass es den Europäischen Rechnungshof in seiner oben genannten Entschließung vom 29. November 2001 aufgefordert hat, ihm bis spätestens Anfang 2003 für jedes Beitrittsland eine Stellungnahme vorzulegen, aus der hervorgeht, ob die Finanzkontrollsysteme in diesen Ländern so funktionsfähig sind, dass die mit dem Beitritt verbundene Umstellung auf ein dezentrales Management möglich ist;

46. ist beunruhigt über die Verwendungsrate von Sapard-Mitteln: Lediglich 0,1% oder EUR 1 Mio. haben die Endbegünstigten (lediglich in Bulgarien und Estland) erreicht; die Kommission hat den Aufwand für den Aufbau von Verwaltungs- und Kontrollsystemen in den Kandidatenländern unterschätzt;

47. teilt jedoch die Auffassung der Kommission, dass nur die Schaffung eines wirksamen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) Gewähr für eine effektive und betrugssichere Mittelverwendung bietet;

48. besteht vor diesem Hintergrund darauf, dass die Beitrittsländer keinen schärferen Kriterien unterworfen werden als die Mitgliedstaaten;

49. hält es für geboten, die Frist für die Ausführung mehrjähriger Mittelbindungen bei den Heranführungshilfen zu verlängern;

50. ist darüber besorgt, dass durch die Isolierung der Kaliningrad-Region im Rahmen der Osterweiterung und durch die von dort ausgehende verstärkte Finanzkriminalität der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zunehmend gefährdet wird; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu treffen, um Betrug im Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr mit der Kaliningrad-Region zu vermeiden; fordert OLAF auf, rasch die Zusammenarbeit mit der russischen Steuerpolizei dieser Region zu suchen, um ein Lagebild über das Problem „Finanzkriminalität Kaliningrad“ als Grundlage für konkrete Empfehlungen und Maßnahmen zu erstellen;

Rechtsetzung zur Betrugsbekämpfung

51. fordert, die Entwicklung eines Informationssystems für den Ausschluss verurteilter Bewerber von öffentlichen Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags vom Mai 2000 voranzutreiben; erinnert ferner daran, dass das Parlament, im Rahmen der Verbesserung der finanziellen Folgemaßnahmen und Sanktionen, immer noch auf eine Klärung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung von Geldstrafen wartet: beides hat das Parlament bereits in seiner oben genannten Entschließung vom 29. November 2001 angemahnt;

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52. nimmt zur Kenntnis, dass 2001 zwei Verordnungen zur besseren Überwachung und Finanzkontrolle der Strukturfonds verabschiedet wurden1;

53. begrüßt die Verordnungen, die eine Zusammenarbeit von EZB, Europol und Kommission/OLAF auf eine rechtliche Grundlage stellen und dadurch die Echtheit und Glaubwürdigkeit der gemeinsamen Währung besser schützt;

54. fordert Aufschluss darüber, warum in den Verhandlungen mit der Schweiz über ein Rechtshilfeabkommen in Steuer- und Zollfragen im vergangenen Jahr kein Fortschritt erzielt wurde;

Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

55. nimmt die Auflistung neuer nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 280 des Vertrags, für die Übersicht zu dem Stand der Ratifizierungsverfahren betreffend das Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der dazugehörigen Protokolle, sowie zum Stand der Koordinierung der Dienststellen zur Kenntnis;

56. hebt jedoch hervor, wie bereits in seiner oben genannten Entschließung vom 29. November 2001, dass solche Aufstellungen für das Europäische Parlament nur von geringem Wert sind, solange diese nicht von der Kommission analysiert werden, um etwaige Schwachstellen beim Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft aufzuzeigen;

57. kritisiert, dass es immer noch nicht gelungen ist, ein einheitliches System für die Übermittlung von Daten, Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen aus den Mitgliedstaaten einzurichten; fordert die Kommission deshalb auf, das Europäische Parlament regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu unterrichten;

58. nimmt zur Kenntnis, dass OLAF im Jahr 2001 in 381 Fällen Untersuchungen eröffnet hat, die nach erster Einschätzung strafrechtlicher Natur sind (Eigenmittel 74 Fälle, Landwirtschaft 105 Fälle, Strukturfondsbereich 66 Fälle, direkte Ausgaben 136 Fälle); fordert Aufschluss darüber, welche Bereiche, neben der Geltendmachung nicht-förderungsfähiger Ausgaben, das höchste Risiko darstellen;

Stärkung der strafrechtlichen Dimension

59. hebt hervor, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften nicht allein von den Institutionen geleistet werden kann, sondern diese als Teil eines umfassenden Systems betrachtet werden müssen;

60. begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission im Dezember 2001 ein Grünbuch zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft vorgelegt hat (KOM(2001) 715);

61. erwartet, dass die Kommission das Europäische Parlament über etwaige Schwierigkeiten bei der Beratung des Grünbuches mit den Mitgliedstaaten umgehend unterrichtet;

1 Verordnung (EG) Nr 438/2001 der Kommission, ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21. Verordnung (EG)

Nr. 448/2001 der Kommission, ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13.

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62. fordert die Kommission auf, die Vorschläge des Europäischen Parlaments zu diesem Thema1, und insbesondere den Entwurf eines neuen Artikels 280a des Vertrags, in ihre Überlegungen einzubeziehen und dem Konvent zu unterbreiten;

63. nimmt die Einrichtung von Eurojust2 als wichtigen Beitrag zur justiziellen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten zur Kenntnis; stellt in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass das Europäische Parlament, als Entlastungsbehörde, der Wächter der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bleibt und Eurojust in diesem Bereich dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig ist;

64. fordert Auskunft über den Stand der Klage, welche die Kommission und das Europäische Parlament gegen große Tabakkonzerne in den Vereinigten Staaten angestrengt hat, um in der Europäischen Union die Gefahr des Zigarettenschmuggels und der Geldwäsche durch organisierte Kriminalität abzuwenden;

65. begrüßt das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Januar 2003, mit dem der Versuch der Zigarettenhersteller Philip Morris, Reynolds und Japan Tobacco als unzulässig abgewiesen wurde, die Gemeinschaft daran zu hindern, die in den Vereinigten Staaten angestrengten Gerichtsverfahren wegen der Beteiligung dieser Konzerne am Zigarettenschmuggel fortzusetzen;

66. nimmt den jüngsten Bericht des "Select Committee of Public Accounts" des britischen Unterhauses zur Kenntnis, der den Steuerausfall durch Zigarettenschmuggel im Jahr 2000/2001 für das Vereinigte Königreich auf £ 3,5 Mrd. beziffert; fordert das Vereinigte Königreich vor dem Hintergrund dieses finanziellen Schadens auf, der Klage von Kommission und Europäischem Parlament in den Vereinigten Staaten beizutreten;

Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

67. unterstreicht, dass das Europäische Parlament einen eigenen Bericht zur Arbeitsweise von OLAF vorlegen wird, in den die Erkenntnisse des OLAF-Jahresberichts, die Schlussfolgerungen des Jahresberichts des OLAF-Überwachungsausschusses sowie die Empfehlungen des Fortschrittsberichts der Kommission einfließen werden;

68. hält es für inakzeptabel, dass die Kommission den Fortschrittsbericht entgegen den Bestimmungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)3 nicht fristgerecht vor dem Auslaufen des Mandates des OLAF-Überwachungsausschusses, Ende Juni 2002, vorgelegt hat; stellt fest, dass die Kommission gegen geltendes Recht verstößt; verlangt, bis zum 30. April 2003 schriftlich Aufschluss darüber zu erhalten, warum der Bericht bisher nicht vorlegt wurde;

69. hält es für völlig inakzeptabel, dass die anstehende Nominierung der Mitglieder des OLAF-Überwachungsausschusses seit September 2002 von der italienischen Regierung im Rat verzögert werden konnte; begrüßt es, dass der griechische Ratsvorsitz nunmehr offenbar eine Aufhebung dieser Blockade durchgesetzt hat;

1 A5-0048/2003, Vorgesehen für das Plenum am 29. März 2003 (P5_TA(2003)...). 2 Beschluss 2002/187/JI des Rates (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1). 3 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

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70. stellt fest, dass der OLAF-Überwachungsausschuss in seiner abgelaufenen Amtszeit unter schwierigen Bedingungen einen entscheidenden Beitrag zum Aufbau von OLAF und zur Sicherung seiner Unabhängigkeit geleistet hat; spricht sich daher mit Nachdruck für die Wiederernennung der gegenwärtigen Mitglieder des Überwachungsausschusses aus;

o

o o

71. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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ANHANG 11

Traditionelle Eigenmittel Stand: 26.4.2002

Zahl der Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemeldet haben2 Entwicklung der

Mitteilungen im Zeitraum 1998- 2001

Mitgliedstaaten 1998 Fälle

1998 Beträge in €

1999 Fälle

1999 Beträge in €

2000 Fälle

2000 Beträge in

2001 Fälle

2001 Beträge in €

B 345 10 937 861 294 14 106 286 306 8 608 667 293 11 890 555 DK 133 14 579 458 102 8 423 483 108 9 737 390 67 5 023 409 D 335 25 969 777 496 33 134 340 488 54 489 168 351 20 279 207 EL 12 302 256 14 437 308 0 0 10 44 411 E 73 3 241 814 119 8 315 714 116 10 102 104 134 46 973 494 F 216 14 408 160 267 17 497 607 246 28 529 445 215 16 915 767 IRL 63 1 957 191 40 6 513 598 37 1 763 687 35 1 404 382 I 173 19 575 815 288 16 485 347 226 39 941 191 197 95 758 585 L 7 1 790 387 8 738 581 2 35 620 0 0 NL 305 9 014 326 205 8 925 914 264 13 440 108 205 4 758 162 A 163 7 857 517 87 4 569 400 89 6 577 552 98 14 359 390 P 18 1 315 011 14 546 348 19 1 180 000 11 1 534 849 FIN 42 1 673 759 36 5 104 165 36 1 598 820 20 3 140 752 S 98 8 625 341 66 5 096 843 17 1 139 647 18 2 524 769 UK 499 98 580 201 534 104 233 167 496 349 613 872 192 31 709 277

FÄLLE INSGESAMT

2 482 219 828 874 2 570 234 128 101

2 450 526 757 271

1 846

256 317 009

1 Die Anhänge 1-9 wurden dem Kommissionsdokument KOM (2002) 348 endgültig/3 entnommen 2 Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.

1150/2000 vom 22. Mai 2000 verpflichtet, Fälle im Betrag von über EUR 10 000 zu melden.

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ANHANG 2

EAGFL, Abteilung Garantie 2001 Stand: 15.05.2002

Von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung Nr. 595/91 gemeldete

Unregelmäßigkeiten 2001

(Beträge in 1 000 €)

Mitgliedstaaten Zahl der Fällen Beträge In % der EAGFL Ausgaben

B 67 5 717 0,61

DK 60 1 109 0.10

D 451 7 438 0.13

EL 25 13 403 0.51

E 492 30 191 0.47

F 412 10 896 0.12

IRL 88 1 161 0.07

I 163 45 377 0.83

L 2 29 0.10

NL 45 6 442 0.58

A 131 1 864 0.18

P 143 2 153 0.25

FIN 53 910 0.11

S 31 704 0.09

U K 252 13 290 0.34

INSGESAMT 2415 140 685 0.34

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ANHANG 3

EAGFL, Abteilung Garantie 1997 - 2001 Stand: 15.5.2002

Von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung Nr. 595/91 gemeldete Unregelmäßigkeiten*

(Beträge in 1 000 €)

JAHR FÄLLE BETRAG in % der Dotation

EAGFL-Ausgaben

2001 2415 140 685 0.34 41 866 9402000 2967 474 562 1.17 40 437 4001999 2697 232 154 0.59 39 540 8001998 2412 284 841 0.73 39 132 5001997 2058 164 884 0.41 40 423 000

Der Begriff "Unregelmäßigkeit" erfasst die Fälle von "Betrug". Zur Feststellung, ob es sich in dem betreffenden Fall um Betrug im strafrechtlichen Sinne handelt, bedarf es eines Strafverfahrens.

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ANHANG 4

Strukturpolitische Maßnahmen 2001 Stand: 15.5.2002

Von den Mitgliedstaaten gemäß den Verordnungen Nr. 1681/94 und Nr.1831/94

gemeldete Unregelmäßigkeiten (Beträge in 1 000 €)

Mitgliedstaaten Zahl der Fälle Schadens-

volumen B 0 0

DK 13 463 D* 164 12 535

E ** 80 6 108 E 80 6 256 F 205 12 114

IRL 55 48 642 I 91 58 792 L 0 0

NL 323 14 207 A 20 617 P 55 9 335

FIN 38 1 038 S 15 246

U K 55 31 199

Total 1.194 201 549 * Meldungen des dritten Quartals noch nicht eingegangen

** einschließlich 4 Meldungen im Zusammenhang mit dem Kohäsionsfonds

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ANHANG 5

Strukturpolitische Maßnahmen 1997 - 2001 Stand: 15.5.2002

Von den Mitgliedstaaten gemäß den Verordnungen Nr. 1681/94 und

Nr.1831/94 gemeldete Unregelmäßigkeiten* (Beträge in 1 000 €)

Jahr Zahl der Fälle Beträge Anteil an der Dotation

Dotation

2001 1 194 201 549 0,68% 29 829 680 2000 1 217 114 227 0,45% 25 556 000 1999 698 120 633 0,39% 30 654 450 1998 407 42 838 0,15% 28 365 990 1997 309 57 070 0,22% 26 304 900

*Der Begriff "Unregelmäßigkeit" erfasst die Fälle von "Betrug". Zur Feststellung, ob es sich in dem betreffenden Fall um Betrug im strafrechtlichen Sinne handelt, bedarf es eines Strafverfahrens.

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ANHANG 6

Direkte Ausgaben Stand: 15.5.2002

Untersuchungen des OLAF in Fällen von vermutetem Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten1

(Beträge in 1 000 €)

Jahr Zahl derFälle

Betrag Anteil ander

Dotation

TotalBudget

2001 135 42 548 0,35% 12 299 409

2000 148 170 374 1,33% 12 788 618

1999 107 73 300 0,87% 8 425 287

1998 24 11 000 0,09% 11 750 900

1997 41 18 000 0,17% 10 681 600

1 Die Anzahl für 2001 schließt nicht die Gesamtheit der laufenden Fälle ein, sondern lediglich

diejenigen, die in diesem Zeitraum abgeschlossen wurden.

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ANHANG 7 - Traditionelle Eigenmittel Stand: 26.4.2002

(Beträge in €)

Mitglied-staat

Zahl der gemeldeten Fälle 2001

Festgestellte Beträge

Feststellungen in % der

Gesamtfest-stellungen für

EUR-15 Durch-

schnittsbetrag/Fall Einziehungen bei den

2001 gemeldeten Fällen

Einziehung in % des EUR-15-

Gesamtbetrags Brutto-

Einziehungsrate1 (1) (2) (3) (4) (5) = (3) / (2) (6) (7) (8) = (6) / (3)

B 293 11 890 555 4,6 % 40 582 2 068 940 5,1 % 17,4 % DK 67 5 023 409 2,0 % 74 976 4 905 480 12,2 % 97,7 % D 351 20 279 207 7,9 % 57 776 7 744 518 19,2 % 38,2 % EL 10 44 411 0,0 % 4 441 44 411 0,1 % 100,0 % E 134 46 973 494 18,3 % 350 548 4 238 717 10,5 % 9,0 % F 215 16 915 767 6,6 % 78 678 5 171695 12,8 % 30,6 % IRL 35 1 404 382 0,5 % 40 125 721 505 1,8 % 51,4 % I 197 95 758 585 37,4 % 486 084 620 584 1,5 % 0,6 % L 0 0 0,0 % 0 0 0,0 % - NL 205 4 758 162 1,9 % 23 211 3 530 285 8,8 % 74,2 % A 98 14 359 390 5,6 % 146 524 1 062 752 2,6 % 7,4 % P 11 1 534 849 0,6 % 139 532 450 033 1,1 % 29,3 % FIN 20 3 140 752 1,2 % 157 038 2 978 415 7,4 % 94,8 % S 18 2 524 769 1,0 % 140 265 1 195 601 3,0 % 47,4 % UK 192 31 709 277 12,4 % 165 152 5 609 607 13,9 % 17,7 %

EUR-15 1 846 256 317 009 100,0 % 138 850 40 342 543 100,0 % 15,7 %

1 Die Brutto-Einziehungsrate ist nicht aussagekräftig, da sie von den innerstaatlichen Einziehungsverfahren sowie den verwaltungs- und strafrechtlichen

Verfahren abhängt.

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DE

ANHANG 8

EAGFL, Abteilung Garantie Stand: 15.5.2002

Stand der Einziehung in den gemäß der Verordnung Nr. 595/91 gemeldeten Fällen

(Beträge in 1 000 €)

Mitglied- Noch einzuziehen Noch einzuziehen anhängig* vor einem

Gericht

"Uneinbringliche"

staat Beträge**

gemeldet < 2001 2001

B 60 813 2 370 17 580 2 801

DK 7 312 408 0 7 055

D 228 671 6 604 22 582 11 763

EL 36 200 9 648 12 985 5 538

E 153 853 28 644 15 108 38 403

F 59 835 8 783 30 704 1 813

IRL 4 750 755 3 351 201

I 1 392 677 41 661 401 942 14 939

L 7 29 0 0

NL 44 771 6 165 8 673 719

A 3 466 1 570 0 389

P 32 379 2 064 19 477 40

FIN 9 88 0 0

S 233 480 0 0

U K 56 209 13 206 19 558 3 440

INSGESAMT 2 081 185 122 474 551 960 87 101* die Entscheidung eines nationalen Gerichts steht noch aus. **die endgültige Entscheidung ergeht im Rahmen des Rechnungsabschlusses.

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DE

ANHANG 9

Strukturpolitische Maßnahmen Stand: 15.5.2002

Stand der Einziehung in den gemäß den Verordnungen Nr. 1681/94 und 1831/94

gemeldeten Fällen (Beträge in 1 000 €)

Mitgliedstaat Noch einzuziehen <2001

Noch einzuziehen 2001

B 845 0

DK 391 139

D 55 516 10 863

EL 12 346 5 695

E 65 550 4 875

F 14 700 4 288

IRL 5 587 525

I 88 836 45 473

L 0 0

NL 1 112 1 256

A 0 102

P 20 023 3 067

FIN 737 448

S 823 48

U K 57 494 25 659

Insgesamt 323 961 102 438Anmerkung: Werden diese Beträge eingezogen, so können sie neu programmiert und zur Finanzierung anderer Projekte im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Programms verwendet werden

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DE

P5_TA-PROV(2003)0100

Verbraucherschutz 2002-2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006“ (KOM(2002) 208 – C5-0329/2002 – 2002/2173(COS)) Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2002) 208 – C5-0329/2002)1,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über den "Aktionsplan für Verbraucherpolitik 1999-2001" und den "Allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher 1999-2003" (KOM(2001) 486),

– unter Hinweis auf Artikel 95 und Artikel 153 des EG-Vertrags,

– gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0023/2003),

A. in Wertung der geplanten verbraucherpolitischen Strategie als einer deutlichen Darlegung von drei entscheidenden, übergreifenden und strategischen Zielen, jedoch enttäuscht darüber, dass die Vorlage der Strategie sich weit über das hinaus verzögert hat, was bei der Kommission in früheren Dreijahreszeiträumen üblich war,

B. unter Würdigung der Tatsache, dass diese Strategie hier nicht den Themenbereich Lebensmittelsicherheit umfasst, der Gegenstand einer separaten Rechtsetzungsstrategie in Gestalt der beschlossenen Schaffung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit mit eigenem Verwaltungsrat und Direktor ist, und in dem Bedauern darüber, dass das Fehlen eines dauerhaften Standorts zusätzliche finanzielle Beschränkungen bewirkt hat,

C. in Befürwortung der Liste der Maßnahmen, die in dem laufend aktualisierten Programm im Anhang aufgeführt sind, jedoch mit dem Hinweis an die Kommission, dass frühere Maßnahmenlisten ehrgeizig gefasst waren und Termine vorsahen, die nicht immer eingehalten wurden, und unter Hinweis auf die Bedeutung einer regelmäßigen Aktualisierung und Überprüfung dieser vorgeschlagenen Maßnahmen durch die Kommission, die dem Rat und dem Parlament im Geist der Kontrolle und Umsetzung zu übermitteln ist, den inzwischen sowohl die Kommission als auch der Rat bejahen,

D. erfreut darüber, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der Vollendung des einheitlichen Binnenmarkts Vorrang zukommt, dass der Entwicklung seines vollen Potenzials immer noch Hindernisse entgegenstehen und dass grenzüberschreitende

1 ABl. C 137 vom 8.6.2002, S. 2.

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DE

Handelsgeschäfte den Verbrauchern mehr Wahlmöglichkeiten bieten,

E. in der Erwägung, dass gesellschaftliche Veränderungen, etwa jene im Hinblick auf die Alterspyramide, und die wachsende Rolle der Frauen sowie die Integration ethnischer Minderheiten in der verbraucherpolitischen Strategie größere Aufmerksamkeit verdienen,

F. in der Erwägung, dass die Verbraucherpolitik in den Beitrittsländern verbessert werden sollte und den Chancen der Verbraucher, ihre Interessen zu schützen sowie als vollwertiger Marktteilnehmer zu funktionieren, nur unzureichende Aufmerksamkeit geschenkt wird,

G. in der Erwägung, dass die Rolle der Interessenverbände bei der Gestaltung der Verbraucherpolitik wichtig ist, dass aber auch die gleichgewichtige Beteiligung von Frauen, Jugendlichen, älteren Menschen und kulturellen Minderheiten in der Politik besser verankert werden muss,

1. weist darauf hin, dass die von der Kommission dargelegte Strategie vier Jahre über die Geltungsdauer der gegenwärtigen Rechtsgrundlage hinaus reicht, die Ende 2003 ausläuft, und dass die Kommission anschließend einen Vorschlag für eine neue Rechtsgrundlage vorlegen wird, die die Finanz- und Haushaltsbestimmungen für die Zeit nach 2003 umfasst;

2. hält es für problematisch, dass der Zeitrahmen für die vorgeschlagene Strategie nicht deckungsgleich mit dem Zeitrahmen für die Rechtsgrundlage ist, und begrüßt die Erklärung der Kommission, durch die hier Abhilfe geschaffen wird; vertritt aber die Auffassung, dass es nicht genügt, die Strategie besser auf die Rechtsgrundlage abzustimmen, und fordert die Kommission auf, die beiden Zeitrahmen einander anzupassen;

3. weist darauf hin, dass die derzeit geltende Finanzielle Vorausschau, die für bestimmte Haushaltslinien Ausgabenobergrenzen vorsieht, bis 2006 gilt und dass deshalb die in der Strategie und dem kommenden Vorschlag für eine neue Rechtsgrundlage vorgesehenen Maßnahmen in diesen Rahmen hineinpassen sollten, ohne dass andere Politikbereiche der Rubrik 3 des Haushaltsplans (interne Politikbereiche) Einschränkungen erfahren;

4. weist darauf hin, dass die Finanzbeträge, falls die in der Strategie vorgesehenen Maßnahmen bei Übernahme in den Vorschlag für eine neue Rechtsgrundlage noch über 2006 hinausreichen, entweder durch eine Vereinbarung über eine neue Finanzielle Vorausschau oder durch jährliche Haushaltsbeschlüsse bestätigt werden müssen;

Ziel 1: Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau

5. weist die Kommission darauf hin, dass der Grundsatz der Harmonisierung auf einem Mindestniveau in Bezug auf den Verbraucherschutz im Vertrag verankert ist (Artikel 153 Absatz 5 EGV), aber die Maßnahmen ein hohes Verbraucherschutzniveau fördern und entwickeln sollen (Artikel 153 Absatz 1 EGV);

6. bekräftigt nachdrücklich die Notwendigkeit eines hohen gemeinsamen Niveaus für den Verbraucherschutz auf der Ebene der Europäischen Union, meldet aber Bedenken gegen das pauschale Vorhaben an, die geltenden EU-Richtlinien zum Verbraucherschutz von der Mindestharmonisierung ausgehend im Sinn einer vollständigen Harmonisierung anzupassen; weist deshalb die Kommission mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Änderung geltender Rechtsvorschriften oder bei der Aufstellung neuer Rechtsvorschriften die Eignung der Bestimmungen zur Harmonisierung auf Mindest- bzw. Höchstniveau im

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Einzelfall angemessen begutachtet werden muss;

7. fordert die Kommission auf zu klären und zu begutachten, welche bewährten einzelstaatlichen Maßnahmen hinfällig werden durch mögliche Vorschläge, mit denen eine Harmonisierung auf Höchstniveau angestrebt wird;

8. betont, die Harmonisierung sollte nicht verhindern, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das gemeinsame Verbraucherschutzniveau hinausgehen, solange diese Maßnahmen die im EG-Vertrag verankerten Grundsätze nicht verletzen; solange der Verbraucherschutz nicht auf einem hohen Niveau harmonisiert ist, darf den Verbrauchern der von ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften gebotene Schutz nicht vorenthalten werden;

9. fordert die Kommission auf, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob im Rahmen der Rechtsetzung zum Verbraucherschutz vorrangig die Rechtsform der Verordnung angewendet werden sollte;

10. verlangt, dass ernsthaft darüber nachgedacht wird, ob überhaupt die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und des Herkunftslandansatzes fortgesetzt werden soll, wenn nicht zuvor auf EU-Ebene ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau wirksam festgelegt und durchgesetzt ist;

11. unterstreicht, dass eine einheitliche Definition der wichtigsten Rechtsbegriffe, wie etwa Verbraucher, Verbrauchervertrag usw., zu einem kohärenten Verbraucherrecht beitragen könnte;

12. fordert, dass alle Rechtsvorschriften die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerte Definition von "Verbraucher" zum Ausgangspunkt nehmen sollten;

13. fordert, dass alle Legislativvorschläge die wichtigen Kriterien einhalten sollten, die die Kommission in ihrem Paket für eine bessere Rechtsetzung festgelegt hat, insbesondere:

– die Grundsätze der Subsidiarität, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit;

– Vorlage stichhaltiger Nachweise für die Notwendigkeit eines Tätigwerdens der Kommission;

– Feststellung, welche Hindernisse derzeit für den Binnenmarkt bestehen;

– Vorlage angemessener Informationen über die Auswirkungen auf den gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich sowie auf die wichtigsten Akteure (also Wirtschaft und Verbraucher);

– Vorlage ausreichender Nachweise und Garantien in Bezug auf die Machbarkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels;

14. fordert, dass alle Legislativvorschläge auf der Grundlage eines einheitlichen Musters erstellt werden sollten; der Vorbereitung von Rechtstexten ist dabei größtes Augenmerk zu schenken; daher muss die Kommission eindeutig feststellen, welche Probleme noch zu lösen sind, bevor sie Rechtsgutachten einholt, die Beteiligten angemessen konsultiert und für eine durchgreifende Wirkung sorgt;

15. fordert, dass für die Rechtsvorschriften die Artikel 95 und 153 des EG-Vertrags als Rechtsgrundlage dienen sollten;

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16. weist darauf hin, dass Artikel 153 des EG-Vertrags nur ein Mal als Rechtsgrundlage für einen Verbraucherschutzrechtsakt herangezogen wurde, und fordert die Kommission auf, Überlegungen darüber anzustellen, wie sich eine weiterreichende Anwendung des Artikels erreichen lässt;

17. befürwortet die im Rahmen des Ziels 1 vorgeschlagenen spezifischen Maßnahmen und stuft folgende einzeln oder als beabsichtigte Konsequenz von Rahmenrichtlinien durchzuführende Maßnahmen als besonders vorrangig ein:

– Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Dienstleistungen,

– Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie,

– Überprüfung des Erfolgs des bestehenden CE-Kennzeichnungssystems mit dem Ziel, dass es wirksamer die Übereinstimmung mit EU-Sicherheitsanforderungen gewährleistet,

– Vorschlag einer Richtlinie über Brandschutz in Hotels, wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 4. Mai 19941 nochmals gefordert,

– Änderung zur Verbesserung der Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb an Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien im Hinblick darauf, dass die Verbraucher vor neuen Marktentwicklungen geschützt werden, bei denen die geltenden Vorschriften umgangen werden, wie vom Parlament in seiner Entschließung vom 4. Juli 20022 gefordert wurde,

– Ausdehnung der Verbraucherschutzmaßnahmen vom Sektor Luftverkehr auf andere Verkehrsarten, wie vom Parlament in seinem Standpunkt vom 24. Oktober 20023 zu einer Regelung über Entschädigungen für Flugpassagiere gefordert wurde,

– Aufstellung optimierter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zuge der laufenden Bewertung im Bereich Chemikalien, wobei zu gewährleisten ist, dass soweit wie möglich In-vitro-Testverfahren angewandt werden,

– Änderung und Ausweitung der Richtlinie über Pauschalreisen,

– Förderung des Vertrauens der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr;

18. fordert die Kommission auf, einen universellen und erschwinglichen Zugang zu qualitativ hochwertigen Leistungen der Daseinsvorsorge zu garantieren;

19. betont die Notwendigkeit des Aufbaus eines einheitlichen Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für den Endkunden, wie beispielsweise Versicherungen, Investitionen und Bankdienstleistungen zum Nutzen der Verbraucher;

20. ist der Auffassung, dass ein Vorschlag für einen Rechtsrahmen für den fairen Handel, der einen entscheidenden Beitrag zur weiteren Harmonisierung der Verbraucherrechte in der Europäischen Union leistet, ausgearbeitet werden muss, wobei es die Kommission ersucht, sobald wie möglich einen Vorschlag für eine diesbezügliche Rahmenrichtlinie zu unterbreiten;

1 ABl. C 205 vom 25.7.1994, S. 6. 2 P5_TA(2002)0368. 3 P5_TA(2002)0514.

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21. ermutigt die Kommission nachdrücklich, alle geeigneten Initiativen zu ergreifen, um eine Gemeinschaftsaktion zur Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsummodelle in die Wege zu leiten;

22. fordert die Kommission auf, die Sichtbarkeit der gemeinschaftlichen Ökolabel zu erhöhen, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, eine Wahl in Kenntnis der Sachlage zu treffen mit der Gewährleistung, in der gesamten Europäischen Union Produkte verbrauchen zu können, die den höchsten europäischen Umweltstandards entsprechen;

23. unterstreicht, dass die vollständige und zuverlässige Information der Verbraucher im Zusammenhang mit GMO sowie aus solchen gewonnenen Produkten, Lebensmitteln und Futtermitteln gewährleistet sein muss, damit die Verbraucher sowohl nach vorheriger Information eine Produktauswahl treffen als auch Vertrauen in die GMO-Produkte und -Technologien aufbauen können;

24. wiederholt die Forderung an die Kommission aus seiner Entschließung vom 4. Mai 1999 zum "Verbraucherpolitischen Aktionsplan 1999-20011, die geltende Handelsmarken-Richtlinie zu überarbeiten und zu ändern, um dafür zu sorgen, dass ihre Anwendung nicht zulasten der Verbraucherpreise und der Auswahl für die Verbraucher geht;

25. wiederholt seine Forderung aus seiner oben genannten Entschließung vom 4. Mai 1999 an die Kommission, „für die Festlegung international anerkannter Grundrechte der Verbraucher im Rahmen des Modus operandi der WTO einzutreten, damit die Verbraucherinteressen mit dem Wunsch nach Wirtschaftswachstum durch freien Handel in Einklang gebracht werden“, und verweist die Kommission darauf, dass diese Grundrechte Folgendes betreffen: Sicherheit, Information, Auswahl, Vertretung, Entschädigung, Bildung, Zufriedenstellung und saubere Umwelt;

26. fordert die Kommission auf, die Anwendung von Kennzeichnungen in der WTO zu fördern, um dadurch sicherzustellen, dass die Verbraucher über den Ursprung und die Produktionsmethoden informiert sein können;

27. betont die Notwendigkeit einer vorausschauenden Politik der Kommission, um sicherzustellen, dass die Gesichtspunkte der Zivilgesellschaft bei der Entwicklung der Beiträge der Europäischen Union zu internationalen Politikforen berücksichtigt werden;

28. fordert die Kommission auf, ihre Kenntnisse und ihr Verständnis in Bezug auf die Einstellungen der Verbraucher in der gesamten Europäischen Union weiter auszubauen, und ist der Auffassung, dass sich daraus entscheidende Anhaltspunkte für die Gestaltung künftiger Politikinitiativen ergeben können;

29. weist darauf hin, dass die Verbraucherpolitik vor allem darauf abzielen sollte, die größtmögliche Wahlfreiheit der Verbraucher zu gewährleisten;

30. betont, dass es wichtig ist, die Gleichstellungsdimension als integralen Bestandteil in die Verbraucherpolitik einzubeziehen;

31. fordert größere Aufmerksamkeit für den Gleichstellungsaspekt und die Zielgruppe der Frauen, der Jugendlichen, der älteren Menschen, der ethnischen Minderheiten und

1 ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 84.

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insbesondere der Einwandererfrauen bei der Gestaltung des Politikbereiches;

Ziel 2: Wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher

32. begrüßt den Nachdruck, der in der Mitteilung auf die wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher gelegt wird, und legt der Kommission nahe, sich auf die Verstärkung der einheitlichen Durchführung der bereits bestehenden Rechtsvorschriften zu konzentrieren, bevor sie zusätzliche Vorschriften vorschlägt, die bei unterschiedlicher Anwendung die Rechtsunsicherheit noch vergrößern könnten;

33. weist darauf hin, dass die unterschiedliche Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften in den nationalen Rechtssystemen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Sektoren führen kann, und fordert die Kommission auf, eine eingehende Prüfung dieses Aspekts in ihr Aktionsprogramm aufzunehmen;

34. fordert die Kommission auf, mit Vorrang einen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zum Zweck der Rechtsdurchsetzung und der Überwachung der Einhaltung der Verbraucherschutzbestimmungen auszuarbeiten;

35. fordert die Einrichtung einer klaren und transparenten Struktur, die eine jährliche Berichterstattung über die Fortschritte bei den Verbraucherschutz-Rechtsvorschriften und bei ihrer Durchsetzung beinhaltet;

36. begrüßt den Vorschlag, aufbauend auf den Systemen RAPEX und EHLASS umfassende Daten- und Informationssysteme aufzubauen, um genaue und vergleichbare Informationen über Dienstleistungen und Produkte und deren Auswirkungen auf die Verbraucher zu gewinnen; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Unterhaltung der Daten- und Informationssysteme nicht zu kompliziert ist;

37. befürwortet den erhöhten Rang für europäische Verbraucherzentren (ECC), fordert deren Einrichtung in jedem EU-Mitgliedstaat und jedem Beitrittsland als wichtige Priorität und spricht sich für eine umfassendere Bekanntmachung der Dienstleistungen, die sie den Verbrauchern bieten können, aus; betont, dass auch dafür gesorgt werden muss, dass ausreichende Haushaltsmittel für die Beratungszentren zur Verfügung stehen;

38. empfiehlt, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Verbraucherzentren und anderen Netzen wie EEJ-Net und FIN-NET zu verbessern;

39. begrüßt es, dass sämtliche Beitrittsländer, die sich anschicken, 2004 der Europäischen Union beizutreten, die auf den Verbraucherschutz bezogenen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands übernommen und keine Übergangsfristen für die Durchführung beantragt haben, legt aber der Kommission nachdrücklich nahe, alles ihr Mögliche zu tun, um die Beitrittsländer darin zu unterstützen, für eine genaue und wirksame Umsetzung des Besitzstands zu sorgen, wobei alle Fortschritte sorgfältig zu überwachen sind;

40. weist darauf hin, dass bei der Verbraucherpolitik in den Beitrittsstaaten noch Aufholbedarf besteht und dass den Möglichkeiten der Verbraucher, als vollwertige Marktteilnehmer zu wirken, nicht ausreichend Beachtung geschenkt wird;

41. befürwortet die Absicht der Kommission, im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit eine spezielle Fortbildungsveranstaltung mit den Beitrittsländern zum Thema Durchsetzung

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der Verbraucherpolitik zu organisieren, und fordert die Kommission auf, ähnliche Initiativen bei anderen auf den Verbraucherschutz bezogenen Richtlinien durchzuführen (beispielsweise Richtlinien im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen der Verbraucher);

42. begrüßt die Vorschläge der Kommission für Maßnahmen und einen Zeitplan auf dem Gebiet der alternativen Schlichtung von Streitfällen entsprechend Ziel 2 – wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher;

43. ist der Ansicht, dass dem unterschiedlichen Verfahrensrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten Rechnung getragen werden, trotzdem sollten außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen Verbraucherverbänden und Mitgliedstaaten weiter gefördert werden;

44. hält es für notwendig, dass bei der Gesetzgebung in Sachen Verbraucherschutz auch konkurrierenden Unternehmen eine rechtlich anerkannte Stellung eingeräumt wird; ist der Meinung, dass konkurrierenden Unternehmen in Prozessen wegen unlauterer Verkaufspraktiken das Recht auf Gehör und wirksame Rechtsbehelfe gewährleistet werden müssen;

45. fordert die Kommission auf, anzuerkennen, dass es wichtig ist, die Verbraucher vor den Gefahren des passiven Rauchens zu schützen, und dringt bei ihr darauf, beispielgebend voranzugehen und in den EU-Institutionen Beschränkungen für das Rauchen einzuführen und auf ein Rauchverbot an öffentlichen Orten hinzuwirken;

46. schlägt vor, dass die vorgeschriebene Evaluierung der Auswirkungen von Vorschlägen für Rechtsakte die Beurteilung der Auswirkungen auf Verbraucher beinhalten sollte;

47. besteht darauf, dass Länder, die sich über EU-Verbraucherschutz-Rechtsvorschriften hinwegsetzen, rascher und entschiedener bestraft werden sollten;

48. ist der Auffassung, dass die Mechanismen des Binnenmarkts dann wirksam funktionieren, wenn sich der Schutz der Verbraucher durch die Politik auf Gemeinschaftsbestimmungen stützt, deren Anwendung sich auch mittels wissenschaftlicher und analytischer Methoden überprüfen lässt, die eine Verfälschung nicht zulassen, die Verbraucher nicht irreführen und den Wettbewerb nicht verzerren;

Ziel 3: Einbeziehung der Verbraucherverbände in die EU-Politik

49. empfiehlt in Zusammenhang mit dem Weißbuch der Kommission “Europäisches Regieren”1, Leitlinien aufzustellen, durch die echte Verbraucherschutzgruppierungen von solchen unterschieden werden können, die sich als solche tarnen und dabei von Wirtschaftsinteressengruppen finanziert werden; daher sollten Mindesterfordernisse für Verbraucherverbände einschließlich Garantien für ihre interne Transparenz und Demokratie festgelegt werden;

50. ist der Ansicht, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen Verbraucherverbänden und Geschäftsinteressen durch die Einführung eines organisierten Dialogs auf der Ebene der

1 ABl. C 287 vom 12.10.2001, S. 1.

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Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gefördert werden sollte;

51. weist darauf hin, dass in der verbraucherpolitischen Strategie zu Recht nachdrücklich eine noch umfassendere, systematischere und kontinuierlichere Anstrengung gefordert wird, um eine geeignete „Wissensbasis" auf der Grundlage von Informationen und Daten über die Verbraucher als wesentliches Instrument der politischen Entscheidungsträger zu entwickeln; dies wird einer stärkeren Einbeziehung der Verbraucherverbände in den Gesetzgebungsprozess förderlich sein;

52. wiederholt und bekräftigt seine in seiner oben genannten Entschließung vom 4. Mai 1999 zu dem früheren verbraucherpolitischen Aktionsplan erhobene Forderung nach einer systematischen Einbindung der Verbrauchervertreter in den EU-Entscheidungsprozess;

53. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vertretung der Verbraucherinteressen bei der Normung auf nationaler und auf internationaler Ebene sicherzustellen und zu verbessern, und schlägt vor, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verbraucher bei der Normung auf internationaler Ebene systematisch unmittelbar an internationalen Normungsgremien beteiligt werden, und zwar ergänzend zu der in die nationalen Delegationen eingebundene Verbrauchervertretung, die an nationale Konsens-Positionen gebunden ist, welche oft von der Industrie mitbestimmt sind;

54. fordert, dass im Rahmen des Verbraucherschutzes in den internationalen Einrichtungen, und insbesondere der WTO, ein beständiger Dialog mit den Verbraucherorganisationen eingerichtet wird, um die Beteiligung der Verbraucher an der internationalen Normung wirksam zu gestalten;

55. legt der Kommission nahe, bestehende Foren wie den EU-Verbraucherausschuss, das Jahrestreffen der Verbraucherverbände und den transatlantischen Verbraucherdialog fortbestehen zu lassen und auszubauen;

56. verweist mit Besorgnis auf die in der neuesten Binnenmarkt-Anzeigetafel angezeigten Ergebnisse, denen zufolge insgesamt nur 52 % der Verbraucher in der Europäischen Union richtig im Bild über ihre Rechte aufgrund der Binnenmarktrechtsvorschriften sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mittel zur Bekanntmachung dieser Rechte bei den Verbrauchern zu verbessern und es diesen damit zu ermöglichen, mündige Verbraucher zu werden;

57. fordert die Kommission auf, weiterhin den Einsatz von EU-Aufklärungsprogrammen zu fördern, damit sich die Verbraucher ihrer Rechte und ihrer Verantwortung bewusst werden können; betont in diesem Zusammenhang, dass rasch interaktive Online-Informationsinstrumente geschaffen und bereitgestellt werden müssen, die für alle leicht zugänglich sind;

58. befürwortet die Erstellung von Verbraucherinformationskampagnen in allen geeigneten Medien und empfiehlt, nach jeder Kampagne eine gründliche Auswertung mit dem Ziel vorzunehmen, dass die Verbraucher immer zum richtigen Zeitpunkt die benötigten Informationen bekommen;

59. fordert besondere Aufmerksamkeit für die Jugend und für auf die Jugend ausgerichtete Informationskampagnen, bei denen neben der Vorbeugung gegen das Rauchen auch dem Drogenkonsum und dem übermäßigen Alkoholkonsum verstärkt Beachtung zu schenken ist;

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60. betont die Notwendigkeit fortlaufender Maßnahmen zur Fortbildung des Personals von Verbraucherorganisationen durch die verantwortlichen Stellen in den Mitgliedstaaten, beispielsweise in den Bereichen allgemeine Verwaltung, Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherrecht, sowie zugunsten der Verbrauchergruppierungen in den Mitgliedstaaten und Beitrittsländern, in denen es nicht traditionell eine starke Grundlage für aktive, unabhängige Verbraucheraktionen gibt, die speziell angesprochen werden können;

61. verweist auf die Ergebnisse des Berichts der Kommission von 2002 über die Fortschritte der Beitrittsländer (KOM(2002) 700), wonach Unterstützung für den Aufbau von Verbraucherorganisationen in bestimmten Staaten geleistet werden muss, der eine finanzielle Unterstützung einschließt und Bestandteil des Haushalts 2004 sein sollte, und empfiehlt mit Nachdruck die Einbeziehung von Verbraucherorganisationen der Beitrittsländer in den EU-Verbraucherausschuss und sämtliche Fortbildungslehrgänge für EU-Verbraucherorganisationen als einen Teil der von der Kommission in dieser Hinsicht zu treffenden Maßnahmen;

62. fordert stärkere Beachtung der Verbraucher und ein spezifisches auf sie abgestelltes Programm und den Aufbau unabhängiger Organisationen in den Beitrittsländern;

63. fordert die Kommission auf, zügig einen Vorschlag zur Schaffung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Tätigkeiten der Gemeinschaft zugunsten der Verbraucher vorzulegen;

Neues Ziel 4: Einbeziehung von Verbraucherschutzzielen in sämtliche einschlägigen Bereiche der EU-Politik

64. bedauert die Unverbindlichkeit, mit der dieses wesentliche horizontale Ziel von der Kommission in ihrer geplanten Mitteilung zu den Prioritäten der Verbraucherpolitik 2002-2006 dargelegt wird, und fordert die Kommission angesichts der Bedeutung der Verbraucherpolitik für das tägliche Leben aller EU-Bürger auf, die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in alle Politikbereiche auf EU-Ebene zu einem ihrer Hauptziele auf höchster politischer Ebene zu erklären;

65. verlangt, auf dem Europäischen Konvent und der anschließenden Regierungskonferenz darüber zu beraten, dass Artikel 153 des EG-Vertrags verbindlicher gefasst werden muss, indem er die systematische Einbeziehung der Verbraucherpolitik in sämtliche EU-Politikbereiche vorsieht, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse benachteiligter und schutzbedürftiger Verbraucher;

66. weist auf die wichtige Rolle hin, die die Verbraucherschutzpolitik und die Verbraucherorganisationen bei der politischen Umsetzung erfüllen müssen, damit dafür gesorgt wird, dass ein breites Spektrum von Aspekten, Werten und Grundsätzen aufgezeigt wird; hält es für wichtig, die Beteiligung der Frauen und insbesondere der Einwandererfrauen in diesen Verbraucherorganisationen zu stärken, um eine ausgewogenere Gestaltung der Verbraucherpolitik zu erreichen;

67. fordert die Kommission auf, regelmäßige Berichte über die Einbeziehung der Verbraucherpolitik in die übrige EU-Politik zu veröffentlichen, und legt ihr nahe, die Dienststellen übergreifende Gruppe „Verbraucherpolitik“ zu einem Instrument der systematischen Konsultation auf der Ebene der Kommission zu machen;

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68. nimmt mit Enttäuschung die Entscheidung des Rates zur Kenntnis, den für Verbraucherangelegenheiten zuständigen Rat umzustrukturieren durch Zusammenlegung mit den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Gesundheit; bedauert, dass hierüber in keiner Weise Konsultationen geführt wurden, und verweist mit Besorgnis auf die Auswirkungen der Entscheidung auf die Einbeziehung der Verbraucheranliegen in die Weiterentwicklung des Binnenmarkts, bei der sie zwangsläufig eine untergeordnete Rolle haben werden;

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o o

69. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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P5_TA-PROV(2003)0101

Zukunft der europäischen Verbraucherpolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Auswirkungen des Grünbuchs der Kommission zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union auf die Zukunft der europäischen Verbraucherpolitik (KOM(2001) 531 – C5-0295/2002 – 2002/2151(COS))

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission (KOM(2001) 531 – C5-0295/2002),

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Folgemaßnahmen zum Grünbuch (KOM(2002) 289),

– in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. und 21. März 2002 zum Grünbuch zum Verbraucherschutz (CES 344/2002)1,

– unter Hinweis auf Artikel 95 und 153 des EG-Vertrags,

– gestützt auf das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,

– gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0423/2002),

A. in der Erwägung, dass die Unzulänglichkeiten des europäischen Verbraucherrechts, die insbesondere auf die Zersplitterung der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zurückzuführen sind, die Umsetzung eines echten Binnenmarktes für die Verbraucher behindern, weil diese kein Vertrauen in die Rechtssicherheit von grenzüberschreitenden Kaufabschlüssen haben,

B. in der Erwägung, dass lautere Geschäftspraktiken sowohl dem Verbraucherschutz als auch dem Schutz der Mitbewerber insbesondere im Interesse kleinerer und mittlerer Unternehmen dienen,

C. in der Erwägung, dass weiterhin Untersuchungen und Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollten, um das Verhalten der Unternehmen und der Verbraucher in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel besser zu verstehen und die Hindernisse für die Weiterentwicklung des Binnenmarktes besser zu erkennen,

D. in der Erwägung, dass als wesentliche Voraussetzung für die Schaffung des Klimas des Vertrauens, das für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden muss,

E. in der Erwägung, dass es wichtig ist, den Verbrauchern einen einfachen, homogenen,

1 ABl. C 125 vom 27.5.2002, S. 1.

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zuverlässigen und effizienten Rechtsrahmen zu bieten, der unabhängig von der Art des geplanten Kaufabschlusses Anwendung finden kann,

F. in der Erwägung, dass die am stärksten gefährdeten Verbraucher, insbesondere ältere Menschen, Kinder und Behinderte, besonders geschützt werden müssen,

G. in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Verbraucher, ihre Rechte wahrzunehmen, insbesondere auf der Qualität, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen beruht, die sie erhalten, wobei diese Informationen in einer dem Verbraucher bekannten Sprache gegeben werden müssen,

H. in der Erwägung, dass der Hersteller in der Lage sein muss, auf Nachfrage alle Angaben über das Produkt oder die Dienstleistung zu belegen,

I. in der Erwägung, dass die Gewerbetreibenden und die Verbraucher sich in Bezug auf die Ausarbeitung von ausgewogenen und angemessenen Vorschriften abstimmen sollten,

J. jedoch in der Erwägung, dass es den öffentlichen Behörden obliegt, das angemessene Verbraucherschutzniveau festzusetzen und dessen Umsetzung zu gewährleisten,

K. in der Erwägung, dass die Rolle der Verbraucherorganisationen gestärkt werden sollte, um die Vertretung ihrer kollektiven Interessen besser zu gewährleisten, insbesondere bei der Regelung und bei der Durchsetzung von Klagen im Zusammenhang mit der Anwendung des Verbraucherrechts,

L. in der Erwägung, dass der Zugang der Verbraucher zu unbürokratischen, fairen, raschen und kostengünstigen alternativen Streitbeilegungsverfahren erleichtert werden muss, wobei jedoch ihr Recht auf freien Zugang zur Justiz bekräftigt wird,

M. in Anbetracht der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der fehlenden Koordinierung zwischen den für die Anwendung des Verbraucherrechts zuständigen einzelstaatlichen Behörden,

N. in der Erwägung, dass die Durchführung einer rechtsvergleichenden Studie über das Lauterkeitsrecht in den Mitgliedstaaten zwecks Erforschung eines bereits bestehenden gemeinsamen Besitzstandes für erforderlich erachtet wird,

1. erachtet die Annahme allgemeiner gemeinsamer Bestimmungen für vorrangig, die es ermöglichen, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen;

2. spricht sich für das Ziel der Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften über Handelspraktiken aus, die in einer kohärenten Weise vorgenommen werden sollte, wobei der allgemeine Rahmen zuerst festgelegt werden sollte und danach gegebenenfalls vertikale Rechtsvorschriften über spezifische Praktiken, wie beispielsweise die Absatzförderung;

3. weist darauf hin, dass die Harmonisierung nicht zu einer Senkung des Verbraucherschutzniveaus führen darf, das durch bestimmte einzelstaatliche Rechtsinstrumente erreicht wurde;

4. hebt hervor, dass die Anwendung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch das Ursprungsland erst ins Auge gefasst werden kann, wenn ein ausreichendes Maß an Harmonisierung des Verbraucherschutzes auf hoher Ebene erreicht

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ist;

5. weist darauf hin, dass die Harmonisierung möglichst nicht zu einer Senkung des Niveaus des Lauterkeitsschutzes führen sollte, das durch einzelstaatliche Rechtsinstrumente erreicht wurde;

6. spricht sich für die Aufnahme einer Generalklausel über die Lauterkeit gegenüber den Verbrauchern in die Rahmenrichtlinie aus und tritt dafür ein, dass die Richtlinie sich hauptsächlich mit Praktiken befasst, die für die Verbraucher nachteilig sind; der Verbraucher darf nicht irregeführt werden hinsichtlich des Inhalts oder der Funktionen des Produkts oder der Dienstleistung; einem Produkt oder einer Dienstleistung dürfen daher nur Eigenschaften, Wirkungen oder Hintergründe zugeschrieben werden, die auf Anfrage belegt werden können;

7. ist der Ansicht, dass die Lauterkeits-Generalklausel auf genauen und objektiven Kriterien beruhen muss, um Auslegungsunterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Rechtsprechungen zu vermeiden, und schlägt vor, dass eine unlautere Handelspraxis definiert wird als im Widerspruch stehend zum Gebot von Treu und Glauben entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1;

8. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Verbraucher in die Lage versetzt werden müssen, eine Wahl in Kenntnis der Sachlage zu treffen; betont daher, dass als eines der Kriterien für die Lauterkeit die Verpflichtung gelten muss, dass die Verbraucher in einer Sprache, die sie beherrschen, und in einer Weise, die für alle - auch für Menschen mit Behinderungen - zugänglich ist, systematische Informationen über die Aspekte erhalten, die für ihre Gesundheit und wirtschaftliche Sicherheit von grundlegender Bedeutung sind und zumindest die folgenden Aspekte umfassen müssen:

- Art der gelieferten Waren und Dienstleistungen,

- Vorhandensein gefährlicher Stoffe in Kosumgütern,

- genauer Inhalt und der Ursprung im Falle von Nahrungsmitteln,

- Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben in Euro und außerhalb der Euro-Zone in der jeweiligen Landeswährung,

- allfällige Lieferkosten,

- Liefer- und Durchführungsbedingungen,

- Bedingungen für Rücknahme, Umtausch und Kostenerstattung,

- Identität und Adresse des Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringers und vollständige Angaben zwecks Kontaktaufnahme,

- vollständige Angaben über die Produktgarantie und Bedingungen für den Kundendienst,

- gegebenenfalls Beteiligung an einem Verhaltenskodex, 1 ABl. C 95 vom 21.4.1993, S. 29.

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- bestehende Rechtsmittel;

- alle Angaben sind klar und sichtbar anzubringen;

9. ist der Meinung, dass in die Rahmenrichtlinie bestimmte Bestimmungen aus bestehenden Richtlinien übernommen werden sollten, wie beispielsweise die Vorschriften in Bezug auf irreführende Werbung, um über einen einheitlichen Corpus harmonisierter allgemeiner Bestimmungen zu verfügen;

10. erachtet es als wesentlich, dass jedes Geschäftsgebaren, das darauf abzielt, aus der gelegentlichen oder dauerhaften physischen oder psychischen Verletzbarkeit insbesondere aufgrund von Alter, Behinderung, Geisteszustand oder geringer Bildung eines Verbrauchers oder einer Verbrauchergruppe Nutzen zu ziehen, als unlauter definiert werden muss;

11. ist ferner der Ansicht, dass ungeachtet der spezifischen Vorschriften für gefährdete Verbraucher jedes Geschäftsgebaren, das einer physischen oder moralischen Nötigung gleichkommt, und insbesondere Belästigung oder Einschüchterung, Bedrohung oder Gewaltanwendung und verhinderndes Verhalten (wie z.B. die Praxis, es den Verbrauchern schwer zu machen, den Erbringer von Dienstleistungen zu wechseln), als unlauter gelten muss;

12. empfiehlt, dass die Rahmenrichtlinie eine nicht erschöpfende schwarze Liste der als verbraucherfeindlich geltenden Praktiken enthalten soll, die mit der Hilfe von Verbrauchervereinigungen auf angemessenem Niveau in den Mitgliedstaaten regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden sollte;

13. regt an, dass die Rahmenrichtlinie festlegt, welche Grundsätze im Falle einer Klage gelten, namentlich was die Gebietszuständigkeit betrifft, und welches Recht anzuwenden ist, wenn wegen unlauterer Praktiken Klage geführt wird gegen ein Unternehmen, das seinen Gesellschaftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers hat, der sich ungerecht behandelt fühlt;

14. empfiehlt, dass in die Rahmenrichtlinie neben einer Generalklausel weitere konkrete Tatbestände einzelner unlauterer Geschäftspraktiken aufgenommen werden;

15. spricht sich dafür aus, dass die Überlegungen mit den Mitgliedstaaten und den beteiligten Parteien über die neuen Formen der Regulierung und insbesondere über die Ko-Regulierung und die Selbstregulierung fortgesetzt werden; spricht sich für den Fall, dass solche neuen Formen ergänzend zu Legislativmaßnahmen gewählt werden, zu Gunsten der Ko-Regulierung aus, da dies dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Beteiligung an der Festlegung der Ziele ermöglichen und offene und transparente Verfahren bei der Konsultation von Unternehmen und Verbrauchern gewährleisten würde;

16. bekräftigt nachdrücklich, dass die Repräsentativität der von der Regelung betroffenen Kreise gewährleistet sein muss;

17. ist der Meinung, dass die Ko-Regulierung und die Selbstregulierung weiterhin subsidiär zu den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sein müssen und dass sie nur darauf abzielen sollen, ergänzende Bestimmungen auszuarbeiten, die den Interessen der Verbraucher in den betroffenen Branchen eher gerecht werden;

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18. befürwortet die Einführung von Verhaltenskodizes auf gemeinschaftlicher Ebene;

19. vertritt die Ansicht, dass die Vorschläge zur Überwachung der Einhaltung der Verhaltenskodizes auf EU-Ebene unzureichend sind;

20. bekräftigt im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern, dass die Nichteinhaltung freiwilliger Vereinbarungen, die sich aus der freiwilligen Unterzeichnung eines entsprechend von den Behörden anerkannten Verhaltenskodizes ergeben, als unlauteres Geschäftsgebaren im Sinne der Rahmenrichtlinie gilt;

21. ist auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, die Umsetzung einfacher Empfehlungen ohne rechtsverbindlichen Charakter zu fördern;

22. fordert die Kommission auf, vor der Einführung von Verhaltenskodizes auf gemeinschaftlicher Ebene die in der inoffiziellen Zusammenarbeit – u.a. in den nordischen Staaten und im Kreis der OECD – gewonnenen Erfahrungen auszuwerten und einen Rechtsrahmen und effiziente Kontrollregelungen für die Zusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung einfacher Empfehlungen ohne rechtsverbindlichen Charakter zuständigen Behörden auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, sich eingehender mit den Bestandteilen zu befassen, die eine Rahmenrichtlinie beinhalten sollte, und den Inhalt mit den Mitgliedstaaten sowie den einschlägigen Verbraucher- und berufsständischen Organisationen zu erörtern;

23. fordert die Kommission auf, die eingeleitete Konsultierung der Mitgliedstaaten zu diesem Punkt fortzusetzen und auch die betroffenen Kreise daran zu beteiligen;

24. fordert die Kommission auf, vor Mitte 2004 einen Vorschlag für die Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung auszuarbeiten;

25. schlägt vor, dass Datenbanken eingerichtet werden, die den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten fördern sollen;

26. empfiehlt, dass ein einheitliches Warnsystem eingerichtet wird, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, koordinierte Maßnahmen zu treffen, um die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durchzusetzen;

27. schlägt vor, dass die Kommission sich auf die bestehende Praxis stützt und regelmäßige Treffen mit den Behörden der Mitgliedstaaten anberaumt, um sich ein Bild davon zu machen, wie die allgemeinen und die spezifischen Richtlinien sich in der Praxis bewähren;

28. fordert die Kommission auf, rasch einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorzulegen, bei dessen Ausarbeitung sie die Stellungnahmen der nationalen Experten und der betroffenen Kreise berücksichtigt;

29. empfiehlt, dass die Kommission regelmäßige Treffen mit den Mitgliedstaaten veranstaltet, um sich über bewährte Praktiken auszutauschen, um auf diese Weise eine wirksame und kohärente Umsetzung der Verbraucherschutzrechtsvorschriften der Europäischen Union sicherzustellen;

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30. fordert die Kommission auf, einen leicht verständlichen Verbraucherleitfaden zu veröffentlichen und zu verbreiten, um auf diese Weise die Verbraucher über ihre Rechte zu unterrichten;

31. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Initiativen zur Weiterverfolgung des Grünbuchs soweit wie möglich parallel zum Verordnungsvorschlag über absatzfördernde Maßnahmen erörtert werden;

32. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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P5_TA-PROV(2003)0102

Rechtsschutz der Verbraucher

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Perspektiven im Bereich des Rechtsschutzes für Verbraucher im Lichte des Grünbuchs über Verbraucherschutz in der Europäischen Union (KOM(2001) 531 – C5-0294/2002 – 2002/2150(COS))

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über den Verbraucherschutz in der Europäischen Union (KOM(2001) 531),

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Folgemaßnahmen zum Grünbuch über Verbraucherschutz in der Europäischen Union (KOM(2002) 289),

– in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Grünbuch1,

– in Kenntnis des Entschließungsantrags von Salvador Garriga Polledo zum Europäischen Schiedsgericht für Verbraucherschutz (B5-0108/2002),

– unter Hinweis auf Artikel 95 und 153 des EG-Vertrags,

– gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0054/2003),

A. in der Erwägung, dass nach zehn Jahren der Binnenmarkt wirksam, aber das Regelungswerk noch nicht in allen Bereichen abgeschlossen ist,

B. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt wirtschaftlich ein Erfolg ist, die Verbraucher den Binnenmarkt jedoch noch nicht voll nutzen,

C. in der Erwägung, dass die Zahl der grenzüberschreitenden rechtlichen Beziehungen weiter zunehmen wird, u.a. infolge des rascheren Tempos in der elektronischen Kommunikation, der Einführung der Eurobanknoten und -münzen und der Erweiterung der Europäischen Union,

D. in der Erwägung, dass im EG-Vertrag ein hohes Verbraucherschutzniveau angestrebt wird,

E. in der Erwägung, dass es keinen Widerspruch zwischen der Vollendung des Binnenmarkts und der Verwirklichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus gibt,

F. in der Erwägung, dass die Verwirklichung dieser beiden Ziele so angestrebt werden kann und muss, dass sie sich gegenseitig wirksam unterstützen,

G. in der Erwägung, dass die Regeln des Binnenmarkts - abgesehen von einigen Maßnahmen zur Unterstützung, zur Ergänzung und oder zur Kontrolle der Politik der Mitgliedstaaten -

1 ABl C 125 vom 27.5.2002, S. 1.

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die Grundlage für Legislativmaßnahmen zum Schutz der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene bilden,

H. in der Erwägung, dass die Vollendung des Binnenmarkts unter anderem darin besteht, die rechtlichen Hemmnisse für den freien Verkehr zu beseitigen, sowohl für die Wirtschaft als auch für den Alltag der Bürger und Verbraucher,

I. in der Erwägung, dass ein Eingreifen der Europäischen Union gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nur bei nachgewiesenen erheblichen Hindernissen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gerechtfertigt ist,

J. in der Erwägung, dass das Gemeinschaftsrecht und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie deren Kohärenz den Verbrauchern Vertrauen im Hinblick auf den rechtlichen Status und die Rechtssicherheit grenzüberschreitender Transaktionen bieten müssen,

K. in der Erwägung, dass die Verbraucher sich bei grenzüberschreitenden Transaktionen auf wirksame und bezahlbare Möglichkeiten der Konfliktbeilegung verlassen können müssen,

L. in der Erwägung, dass der Verbraucherschutz und die Förderung lauterer Geschäftspraktiken zwischen Konkurrenten oft zwei Aspekte desselben rechtlichen Zusammenhangs sind,

M. in der Erwägung, dass bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen Zurückhaltung gegenüber grenzüberschreitenden Geschäften herrscht, und zwar aus denselben Gründen wie die, die das Vertrauen der Verbraucher schmälern,

N. in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft klar, einfach und wirksam sein müssen, dass sie Rechtssicherheit bieten, gesetzgebungstechnisch vorzugsweise von hoher Qualität sein und den Herausforderungen eines sich schnell ändernden Marktes gewachsen sein müssen und dass sie leicht in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten einzupassen sein müssen, da sie sonst von den Verbrauchern als Fremdkörper empfunden werden, worunter die Akzeptanz des Gemeinschaftsrechts leidet,

O. in der Erwägung, dass es zusätzlich zu den rechtlichen Hemmnissen andere Hemmnisse gibt, die die Verbraucher davon abhalten, grenzüberschreitende Einkäufe zu tätigen, u.a. die Sprachbarriere, die geografische Entfernung, die unterschiedliche Verbraucherkultur und die Reisezeit; in der Erkenntnis, dass hierin natürliche Grenzen der Marktintegration liegen, die europäische Regulierung nicht verändern kann und will, und dass es wünschenswert ist, vor jeder Legislativmaßnahme die tatsächlichen Hemmnisse zu ermitteln und ihre Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr zu quantifizieren,

1. begrüßt das Grünbuch, in dem alle interessierten Kreise um Konsultation und Stellungnahme zur künftigen Ausrichtung des Verbraucherschutzes auf der Ebene der Geschäftspraktiken ersucht werden, insbesondere was die Möglichkeiten zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes für Unternehmen und Verbraucher (die sogenannten B2C-Beziehungen - "Business to Consumer") anbelangt;

2. ist davon überzeugt, dass es angebracht ist, den Geltungsbereich der Instrumente, die die Kommission einzusetzen gedenkt, und die Prüfung der Auswirkungen der vorgenommenen Maßnahmen nicht auf die so genannten B2C-Beziehungen zu beschränken, umso mehr als die Trennung von B2C und B2B ("Business to Business") keineswegs selbstverständlich ist

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und vielleicht auch nicht mit den Zielen einer einfachen, kohärenten Rechtsetzung und der Rechtssicherheit vereinbar ist;

3. ist der Auffassung, dass die Einführung eines einheitlichen rechtlichen Konzeptes, das das gesamte Spektrum der Handelstätigkeit im Binnenmarkt abdeckt, sowie die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher besonders für die Verwirklichung von eEurope, insbesondere im grenzübergreifenden Handel, erforderlich sind;

4. stellt fest, dass auf Gemeinschaftsebene auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sehr viel erreicht wurde, dass jedoch das gesamte auf dem Binnenmarkt Anwendung findende Gesetzesmaterial nicht zur vollständigen Rechtsangleichung, sondern zu Mindestnormen und -standards führen soll, um das Vertrauen der Verbraucher zu genießen;

5. weist darauf hin, dass mögliche Vorschläge für Legislativmaßnahmen, die sich aus der Debatte über das Grünbuch ergeben, auch tatsächlich zu einer einfachen, verständlicheren, gezielteren und besser zu vollstreckenden Rechtsetzung führen müssen;

6. akzeptiert den Standpunkt, wonach maximale Harmonisierung ein geeignetes Mittel sein kann, die Fragmentierung der auf dem Binnenmarkt geltenden Rechtsvorschriften über Geschäftspraktiken und Verbraucherschutz zu beseitigen und auf diese Weise den Binnenmarkt funktionsfähiger zu machen und so das Vertrauen der Verbraucher zu stärken; weist die Kommission mit Nachdruck darauf hin, dass die Notwendigkeit minimaler oder maximaler Harmonisierungsbestimmungen im Rahmen der Änderung bestehender Rechtsvorschriften oder der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften je nach Einzelfall angemessen bewertet werden muss;

7. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die maximale Harmonisierung auf ein hohes Verbraucherschutzniveau ausgerichtet sein muss, da dies eines der Ziele des Vertrages ist und eine Voraussetzung, um das Vertrauen der Verbraucher zu stärken;

8. ist davon überzeugt, dass die Anwendung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des Rechtes des Ursprungslandes erst dann zur Zufriedenheit aller uneingeschränkt erfolgen können, wenn ein ausreichendes Maß an Harmonisierung und ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht worden sind;

9. befürwortet die Ausarbeitung eines kohärenten Rechtsrahmens und bekundet auf der Grundlage der Daten, über die es zur Zeit verfügt, seine Präferenz für den so genannten "kombinierten Ansatz", anstatt für eine Fortführung der Reihe oft unzusammenhängender spezifischer Richtlinien, und zwar unter den nachstehend genannten Bedingungen;

10. sieht ein, dass die etwaige Rahmenrichtlinie um spezifische Richtlinien oder Verordnungen ergänzt werden muss, ist jedoch der Auffassung, dass das Verhältnis von Rahmenrichtlinie und spezifischen Richtlinien oder Verordnungen präzise bestimmt werden muss;

11. ist der Auffassung, dass das Verhältnis von Rahmenrichtlinie und Vertragsrecht klargestellt werden muss;

12. ist der Ansicht, dass das Ziel der Kohärenz, der Vereinfachung und der Verständlichkeit voraussetzt, dass die Prüfung der Änderung bestehender spezifischer Richtlinien mit der Prüfung eines Vorschlags für eine Rahmenrichtlinie einhergehen muss, damit der Gesetzgeber sich ein vollständiges Bild machen und sich dessen vergewissern kann, dass

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das Gesetzespaket den Binnenmarkt auch tatsächlich vereinfacht und nicht noch komplizierter macht;

13. schließt nicht aus, dass es wünschenswert ist, gegebenenfalls eine allgemeine Bestimmungen in eine Rahmenrichtlinie einzufügen, die sich auf den Grundsatz des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken stützt, knüpft jedoch daran die Bedingung, dass dieser Grundsatz genau festgelegt wird; unterstreicht jedoch die Notwendigkeit, den Begriff "unlautere Praktiken" anhand von Sachverständigenmeinungen genau festzulegen, und betont gleichzeitig, dass die Umsetzung einer solchen Rahmenrichtlinie zu einfacheren, stringenteren und besseren Rechtsvorschriften führen muss, die sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen Rechtssicherheit garantieren;

14. schlägt vor, der Rahmenrichtlinie im Hinblick auf eine einfachere Auslegung eine nicht erschöpfende abschliessende schwarze Liste hinzuzufügen, auf der die Praktiken aufgeführt werden, die als interessenschädigend für die Verbraucher gelten;

15. geht davon aus, dass eine Rahmenrichtlinie die Definitionen der Basisbegriffe des Verbraucherschutzes enthält;

16. stimmt der Idee der Kommission zu, in der Rahmenrichtlinie eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen, in der die Europäischen Verhaltenskodizes verankert werden;

17. hält es auf Grund der Rechtssicherheit und der demokratischen Rechtmäßigkeit für erforderlich, dass bei der Verwendung europäischer Verhaltenskodizes betreffend den Verbraucherschutz folgende Bedingungen berücksichtigt werden:

a) ein Verhaltenskodex kann nur ergänzende Funktion haben und in keinem Fall die Rechtsvorschriften ersetzen,

b) er muss auf freiwilliger Basis zu Stande kommen,

c) er gilt lediglich für die natürlichen und juristischen Personen, die diesen Kodex unterzeichnet haben,

d) die Verbindlichkeit eines Verhaltenskodexes muss durch die Einführung der Regel gewährleistet werden, wonach ein Verstoß gegen einen Verhaltenskodex, dem freiwillig zugestimmt wurde, mit unlauteren Praktiken gleichgestellt wird und von der dazu befugten Instanz (Schiedsgericht bzw. Gericht) entsprechend sanktioniert wird;

18. stellt sich grundlegende rechtliche Fragen und fordert daher weitere sachkundige Untersuchungen über den von der Kommission vorgeschlagenen Billigungsmechanismus, die zu einer widerlegbaren Vermutung von Rechtmäßigkeit von Verhaltenskodizes führen könnten, da:

a) dies keine allgemeine Prüfung des Rechts ermöglicht, sodass den Marktteilnehmern ein falsches Gefühl der Rechtssicherheit vermittelt würde;

b) dies beim Verbraucher zu Verwirrung führt, der zwischen gebilligten und nicht gebilligten Verhaltenskodizes unterscheiden können muss, und der außerdem die Bedeutung dieser Kodizes korrekt einschätzen können muss;

c) dies die Flexibilität des Instruments" Verhaltenskodex " untergräbt;

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19. begrüßt die Ausarbeitung von Regeln für eine bessere Handhabung des Gemeinschaftsrechts in grenzüberschreitenden Beziehungen und stimmt der Ansicht zu, dass der Binnenmarkt eine koordinierte Marktkontrolle erfordert;

20. unterstützt daher das Konzept einer zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden, die dem Austausch von Informationen und der gegenseitigen Unterstützung in konkreten Fällen förderlich ist;

21. fordert die Kommission auf, präzise Informationen über die Art der festgestellten Hindernisse zu erteilen, die Auswirkungen dieser Hindernisse auf die grenzüberschreitenden Einkäufe zu quantifizieren und auf dieser Grundlage die Konsultation mit allen Parteien fortzuführen, sowohl seitens der Produktion und des Vertriebs als auch mit den Vertretern der KMU und der Verbraucherorganisationen;

22. wiederholt seine Forderung nach einem kohärenten Ansatz der Rahmenrichtlinie über Verbraucherschutz und der Verordnung über den Werbeverkauf, die perfekt aufeinander abgestimmt werden müssen;

23. fordert die Kommission auf, ihre Absicht, Experten zu Rate zu ziehen, die vorbereitende Untersuchungen ausführen und die in ihrem Arbeitsprogramm 2002-2003 vorgesehene gründliche Folgenabschätzung durchführen sollen, konkret umzusetzen, bevor sie Legislativvorschläge vorlegt;

24. fordert die Kommission auf, eine eingehende Folgenabschätzung über die Angemessenheit des Ansatzes der Maximalharmonisierung durchzuführen, und bis diese Folgenabschätzung vorliegt, bei jedem Vorschlag auf Einzelfallbasis mitzuteilen, aus welchem Grund eine bestimmte Option beschlossen wurde;

25. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, eine umfassende und zielgerichtete Konsultation einzuleiten, um einen bestmöglichen Beitrag der Beteiligten zu erhalten;

26. behält sich vor, erst dann ein endgültiges Urteil abzugeben, wenn die erforderlichen zusätzlichen Informationen verfügbar sind und konkrete Vorschläge vorliegen;

27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.

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P5_TA-PROV(2003)0103

Kambodscha

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Situation in Kambodscha im Vorfeld der allgemeinen Wahlen am 27. Juli 2003 Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kambodscha,

– unter Hinweis auf das Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kambodscha vom 1. November 19991,

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die Europäische Union (KOM(2000) 191),

– unter Hinweis auf das EG-Strategiepapier 2000-2003 zu Kambodscha,

– unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union zu den Kommunalwahlen in Kambodscha vom 1. März 2002,

– unter Hinweis auf die Beobachtungen der Delegation von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die Kambodscha vom 11. bis 14. September 2002 besucht hat,

– in Kenntnis des Berichts des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Kambodscha,

A. in der Erwägung, dass am 27. Juli 2003 allgemeine Wahlen stattfinden werden, die einen weiteren wichtigen Schritt im Demokratisierungsprozess in Kambodscha darstellen,

B. besorgt angesichts der Gewalt gegenüber politischen Aktivisten, die hauptsächlich von der Opposition ausgeht,

C. in der Erwägung, dass die Manipulationen bei der Eintragung in die Wählerlisten von der größten Oppositionspartei beanstandet werden und dass Befürchtungen über Einschüchterungen laut werden,

D. in der Erwägung, dass die Zahlen des nationalen Wahlausschusses, nach denen sich mehr als 90 % der kambodschanischen Wähler in die Wählerlisten für die allgemeinen Wahlen haben eintragen lassen, von der Opposition weithin als stark übertrieben angefochten werden,

E. besorgt über den Beschluss der Regierung vom Januar 2003, christlichen Gruppen die Verteilung religiösen Materials in der Öffentlichkeit zu verbieten, und in der Erwägung, dass buddhistische Mönche Schwierigkeiten bei der Eintragung in die Wählerlisten haben,

F. in der Erwägung, dass die kambodschanische Regierung beschlossen hat, die Grenze nach

1 ABl. L 269 vom 19.10.1999, S. 18.

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Thailand zu schließen,

G. in der Erwägung, dass die Zerstörung der thailändischen Botschaft und von Geschäften von Thailändern in Phnom Penh am 29. Januar 2003 deutlich gemacht hat, wie brüchig die Sicherheitslage ist, und dass ein Klima gezielter Fremdenfeindlichkeit herrscht,

H. in der Erwägung, dass die Regierung versucht hat, diese Ereignisse zum Nachteil von Oppositionsführer Sam Rainsy auszunutzen,

I. besorgt über den mangelnden politischen Willen der Regierung, der Kinderprostitution im Land sowie dem Menschenhandel nach, innerhalb von und aus Kambodscha, der für Zwangsarbeit, einschließlich Prostitution, Betteln und Adoption genutzt wird, Einhalt zu gebieten, und in der Erwägung, dass diese Erscheinungen weiterhin ein Hauptproblem darstellen,

J. zutiefst besorgt über das Maß an Straflosigkeit, das jene, hauptsächlich Europäer, genießen, die Kinder sexuell missbrauchen,

K. in der Erwägung, dass der kambodschanische Staat vielen Angehörigen der Minderheit der Montagnard, die aus dem zentralen Hochland von Vietnam stammen und in Kambodscha Asyl gesucht haben, weiterhin ein Mindestmaß an Schutz verweigert und mit den vietnamesischen Behörden konspiriert, um sie nach Vietnam zurückzusenden, wo sie wahrscheinlich verfolgt werden,

L. in der Erwägung, dass Kambodscha den Vertrag über den Internationalen Strafgerichtshof ratifiziert hat,

M. in der Erwägung, dass im vergangenen Jahr Menschenrechtsaktivisten, oppositionelle Journalisten und Vertreter unabhängiger Medien immer stärker Einschüchterungen ausgesetzt sind, festgenommen oder getötet werden und dass die Täter bisher nie vor Gericht gestellt wurden,

N. in der Erwägung, dass die elektronischen Medien auch weiterhin von Personen und Unternehmen kontrolliert werden, die Beziehungen zur Kambodschanischen Volkspartei von Premierminister Hun Sen unterhalten,

O. in der Erwägung, dass Kambodscha pro Kopf den höchsten Satz an Entwicklungshilfe erhält,

1. verurteilt die Gewalthandlungen und Einschüchterungen in der Zeit vor den Wahlen und fordert die kambodschanische Regierung auf, unverzüglich Maßnahmen gegen die weit verbreitete Straflosigkeit zu ergreifen, indem sie unter anderem gewährleistet, dass glaubwürdige Fälle von politisch motivierter Gewaltanwendung untersucht werden;

2. fordert die Regierung Kambodschas eindringlich auf, freie und gerechte Wahlen ohne Einschüchterungen und Schikanen zu garantieren;

3. fordert, dass alle Parteien vor Beginn der Wahlen ausreichend Zeit haben, die Korrektheit der Wählerlisten zu überprüfen;

4. fordert die kambodschanische Regierung auf sicherzustellen, dass der Wahlkampf und die Wahlen selbst in einer friedlichen Atmosphäre stattfinden;

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5. fordert die Kommission auf, mittels ihrer zwei Vertreter in der Region unzweifelhaft deutlich zu machen, dass das Leben der Oppositionsführer geschützt werden muss, wenn die Wahlen als frei, gerecht und demokratisch angesehen werden sollen, und dass anderenfalls das Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union aufgekündigt wird;

6. fordert den Rat und die Kommission auf, eine EU-Beobachtermission zu den allgemeinen Wahlen zu entsenden; verlangt, dass diese Mission aus genügend Mitgliedern besteht und rechtzeitig ins Land kommt, um sicherzustellen, dass die Wahlen regulär verlaufen;

7. fordert die kambodschanische Regierung auf, die freie Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit zu achten und ihren Beschluss zurückzunehmen, christlichen Gruppen die Verteilung religiösen Materials in der Öffentlichkeit zu verbieten;

8. fordert, dass alle politischen Gruppierungen, die Kandidaten aufstellen, sich absolut frei politisch äußern können und gleichen Zugang zu den Medien, insbesondere den staatlichen, erhalten;

9. verurteilt den einseitig und unerwartet gefassten Beschluss der kambodschanischen Regierung, alle Grenzübergänge an der Landgrenze nach Thailand zu schließen, und gibt der Sorge Ausdruck, dass die Schließung der Grenze Auswirkungen auf den Lebensunterhalt von Zehntausenden kambodschanischer Bürger haben wird;

10. fordert die verantwortlichen Führer auf, Anstrengungen zur Aufhebung dieses Beschlusses und zur Eröffnung ernsthafter Verhandlungen mit der Regierung zu unternehmen, damit sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern so schnell wie möglich normalisieren;

11. fordert die kambodschanischen Staatsorgane auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Missbrauch von Kindern und der Kinderprostitution Einhalt zu gebieten und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

12. fordert die kambodschanische Regierung auf, beim Schutz der Minderheit der Montagnard uneingeschränkt mit der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zusammenzuarbeiten;

13. fordert ein aktives Engagement der Vertreter der Europäischen Union in Phnom Penh im Hinblick auf die Verbesserung der Situation bei den Menschenrechten und bürgerlichen Rechten in Kambodscha; fordert, EU-Hilfen von der Achtung dieser Rechte abhängig zu machen;

14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der ASEAN-Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament von Kambodscha zu übermitteln.

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P5_TA-PROV(2003)0104

Myanmar (Birma)

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Myanmar

Das Europäische Parlament,

− unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar, insbesondere die Entschließung vom 11. April 20021,

− unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 96/635 GASP betreffend Birma/Myanmar

vom 28. Oktober 19962, die diesbezügliche Verlängerung vom 21. Oktober 20023 und die Erklärung der Europäischen Union 6474/03 vom 18. Februar 2003,

− unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur

vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar4,

− unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über

das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, nach Birma/Myanmar und über das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in diesem Land5,

− unter Hinweis auf den Bericht der EU-Troika nach ihrem Besuch in Myanmar vom 8. bis

10. September 2002, A. in der Erwägung, dass für Aung San Suu Kyi, die im Oktober 2000 Gespräche mit dem

regierenden Staatsrat für Frieden und Entwicklung (SPDC) aufnahm, um die politischen Probleme des Landes zu lösen, im Mai 2002 der Hausarrest aufgehoben wurde, dass sie aber, ebenso wie diejenigen, die sie besuchen oder ihr zuhören wollen, vom Regime in Myanmar zunehmend behelligt und eingeschüchtert wird,

B. in der Erwägung, dass nach wie vor mehr als 1200 politische Gefangene in verschiedenen

Gefängnissen in Myanmar in Haft sind, die verschiedenen Formen von Misshandlung und Folter ausgesetzt sind und keinen Zugang zu angemessener Nahrung und Einrichtungen des Gesundheitswesens haben,

C. unter Hinweis darauf, dass Verhaftungen in Myanmar in jüngster Zeit eindeutig politisch

motiviert waren, insbesondere die Verhaftung des Generalsekretärs der Demokratie-Liga

1 P5_TA(2002)0186. 2 ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 1. 3 ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 7. 4 ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8. 5 ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 29.

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der Shan-Nationalitäten und bestimmte Angehörige der Nationalen Liga für Demokratie, der Partei von Aung San Suu Kyi,

D. unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen im November

2002 den SPDC nachdrücklich aufgefordert hat, dafür zu sorgen, dass die Kontakte zu Aung San Suu Kyi und anderen Führern der Nationalen Liga für Demokratie unverzüglich zu einem gehaltvollen, strukturierten Dialog mit dem Ziel der Demokratisierung und der nationalen Aussöhnung übergehen, und die fortgesetzten Meschenrechtsverletzungen, vor allem die Übergriffe gegen Personen, die ethnischen und religiösen Minderheiten in Myanmar angehören, und gegen Frauen, sowie die Nichtgewährung der Religionsfreiheit bedauert hat,

E. in der Erwägung, dass die IAO im Oktober 2002 ein Verbindungsbüro in Rangun eröffnen

konnte, F. unter Hinweis darauf, dass nichts geschehen ist, seit der Sondergesandte der Vereinten

Nationen, Tan Sri Razali Ishmael, vom SPDC im Juli 2002 den Bescheid erhielt, Gespräche mit Aung San Suu Kyi würden bald beginnen,

G. in der Erwägung, dass die myanmarische Armee nach wie vor auf schwerwiegende Weise

gegen die Menschenrechte von Zivilpersonen anderer Volksgruppen, wie Arakan, Tschin, Kachin, Karen, Karenni, Shan und Mon, verstößt: Schläge, Vergewaltigung, Zerstörung von Nahrungsmitteln, Zwangsumsiedlungen, Zwangsarbeit, Folter, außergerichtliche Massenhinrichtungen und Verschleppungen,

H. in der Erwägung, dass die Anführer der ethnischen Minderheiten im September 2002 in

Kopenhagen erneut angeboten haben, einen landesweiten Waffenstillstand einzugehen und aufgrund eines „Dreiparteiendialogs", der auf den Grundsätzen des Abkommens von Panglong von 1947 beruht – Gleichheit, freiwillige Beteiligung und Demokratie –, mit der Nationalen Liga für Demokratie und dem SPDC eine friedliche politische Lösung auszuhandeln,

I. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union am 28. Januar 2003 den stellvertretenden

Außenminister Khin Maung Win (SPDC) zum Ministertreffen EU-ASEAN in Brüssel eingeladen hat,

J. unter Hinweis darauf, dass der thailändische Premierminister Thaksin Shinawatra am

11. Februar 2003 nach einem Besuch in Rangun bekannt gegeben hat, der führende General Than Shwe habe dem thailändischen Angebot zugestimmt, nach Möglichkeit die ethnischen Minderheiten, die gegen Rangun kämpfen, an den Verhandlungstisch zu bringen,

K. unter Hinweis darauf, das der EU-Ratsvorsitz am 18. Februar 2003 erklärt hat, dass

Unterdrückung sowie politisch motivierte Verhaftungen und Freiheitsstrafen in Myanmar trotz der Präsenz der IAO, der Bemühungen des VN-Sondergesandten um einen Dialog und des Besuchs von Amnesty International zugenommen hätten,

L. in der Erwägung, dass in Myanmar derzeit eine Krise des Bankwesens herrscht, die durch

dubiose banktechnische Praktiken und Vetternwirtschaft verursacht worden ist, und dass Europa in Myanmar beträchtliche Investitionen getätigt hat, vor allem in der Öl- und Gaswirtschaft,

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M. in der Erwägung, dass die neuen Auslandsinvestitionen in Myanmar zumeist von durch das

Militär unterstützten Firmen getätigt werden und dass die Internationale Föderation der Gewerkschaften der Bereiche Chemie, Energie und Bergbau die Öl- und Gasunternehmen aufgefordert hat, keine weiteren Investitionen in Myanmar zu tätigen, solange noch Zwangsarbeit praktiziert wird,

N. in der Erwägung, dass der Internationale Bund Freier Gewerkschaften (IBFG) Wirtschafts-sanktionen gegen Myanmar gefordert und ein Verzeichnis von Unternehmen veröffentlicht hat, die Investitionen in Myanmar getätigt haben,

O. in der Erwägung, dass das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, das für den Schutz

und die Unterstützung der Flüchtlinge, die den Rohingya-Moslems angehören, in Bangladesh zuständig ist, entschieden hat, seine Tätigkeiten in Bangladesh ab Juni 2003 stufenweise einzustellen und letztlich sein dortiges Büro zu schließen,

P. unter erneuter Missbilligung der Nichtbeachtung der Ergebnisse der Wahlen vom Mai 1990

und der Aufrechterhaltung der Militärherrschaft, und mit dem Bedauern darüber, dass das 1998 gebildete Komitee der Vertreter der Volksversammlung, das das 1990 gewählte Parlament repräsentiert, noch immer nicht zusammentreten durfte,

1. fordert den SPDC auf, den Prozess des Dialogs mit Aung San Suu Kyi neu zu beleben, um

die vielen schwierigen Probleme, die Myanmar gegenwärtig hat, auch die Bankenkrise, zu überwinden;

2. fordert den SPDC auf, sein Eintreten für den politischen Dialog dadurch zum Ausdruck zu

bringen, dass er die Verfolgung der Union Solidarity Development Association sowie die Einschüchterung von Aung San Suu Kyi und der Menschen, die sie besuchen oder ihr zuhören wollen, und der Demokratiebewegung in Myanmar allgemein einstellt;

3. fordert den SPDC eindringlich auf, durch volle Unterstützung der Bemühungen von

Thailands Premierminister Thaksin um Vermittlung zwischen dem SPDC und den ethnischen Minderheiten überzeugend seine Absicht zu zeigen, eine nationale Versöhnung herbeizuführen;

4. ersucht die Regierung Thailands, die Verhandlungen zu erleichtern, indem sie den Führern

der ethnischen Minderheiten die Möglichkeit gibt, in Thailand zusammenzutreffen, um ihre Zukunft zu erörtern und eine Reaktion auf das Vermittlungsangebot des thailändischen Premierministers zu formulieren;

5. fordert den SPDC insbesondere eindringlich auf, auf das Angebot zu reagieren, einen

landesweiten Waffenstillstand festzulegen und zwischen den Führern der ethnischen Minderheiten eine politische Lösung auf der Grundlage des Abkommens von Panglong aus dem Jahr 1947 auszuhandeln;

6. fordert den SPDC eindringlich auf, Sai Nyunt Lwin, den Generalsekretär der Demokratie-

Liga der Shan-Nationalitäten, der am 6. Februar 2003 verhaftet wurde, unverzüglich und bedingungslos freizulassen und die Einschränkung der Bewegungs- und Versammlungsfrei-heit anderer politischer Führer – myanmarischer Staatsangehörigkeit wie auch Angehörige ethnischer Minderheiten – aufzuheben;

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7. fordert die Militärregierung auf, alle verbleibenden politischen Häftlinge ohne Vorbedingungen freizulassen und damit unverzüglich bei denjenigen zu beginnen, die ihre Strafen bereits verbüßt haben;

8. fordert den SPDC nachdrücklich auf, die entsetzlichen Bedingungen in Gefängnissen und

Arbeitslagern zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Gefangenen Zugang zu angemessener Nahrung und Einrichtungen des Gesundheitswesens haben;

9. betont, dass das Gesetz vom Oktober 2000, das den Einsatz von Zwangsarbeit untersagt,

strikt umgesetzt und dafür gesorgt werden muss, dass diese weitverbreitete Praxis tatsächlich eingestellt wird, und fordert den SPDC auf, der IAO uneingeschränkten Zugang zu den Landesteilen zu gewähren, aus denen der Einsatz von Zwangsarbeit gemeldet wird;

10. fordert den SPDC mit allem Nachdruck auf, den systematischen Vergewaltigungen von

Frauen anderer ethnischer Gruppen als Unterdrückungsmittel ein Ende zu setzen, und fordert die Kommission auf, die Vereinten Nationen mit diesen Fällen zu befassen und zu verlangen, dass eine unabhängige internationale Untersuchung eingeleitet wird;

11. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die humanitäre Hilfe, die die

bedürftigsten Regionen erhalten, ohne politische Einmischung des Militärs unterstützt wird und dass internationale nichtstaatliche Organisationen daran beteiligt werden;

12. fordert den SPDC eindringlich auf, sämtlichen Verstößen gegen die Menschenrechte, die

von der myanmarischen Armee, den militärischen Nachrichtendiensten, der Polizei und anderen Sicherheitskräften begangen werden, einschließlich der weit verbreiteten Anwendung von Folter, Zwangsumsiedlungen, Zwangsarbeit und außergerichtlichen Massenhinrichtungen, sofort ein Ende zu setzen und die dafür Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

13. betont, dass das Militärregime in Rangun sich darüber im Klaren sein muss, dass die

Europäische Union minimale Zugeständnisse nicht als Zeichen für einen tatsächlichen Wandel betrachtet, und verlangt, den gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union im April 2003 durch ein Verbot von Auslandsinvestitionen und weitere Maßnahmen verbindlicher zu fassen;

14. fordert die Kommission auf, den weiterhin weit verbreiteten Einsatz von Zwangsarbeit in

Myanmar vor die Welthandelsorganisation zu bringen, die im Dezember 1996 in ihrer Ministererklärung von Singapur versprochen hat, ihr Eintreten für die Einhaltung der international anerkannten wichtigsten Arbeitsnormen zu erneuern, und festgestellt hat, dass die IAO für die Festlegung und Prüfung dieser Normen zuständig ist;

15. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass keine erzwungene Rückführung der

Rohingya-Muslime nach Myanmar erfolgt, und beim SPDC darauf zu dringen, sämtliche Menschenrechtsverletzungen im Landesteil Rakhine unverzüglich zu beenden;

16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den

Mitgliedstaaten der ASEAN, den Regierungen Indiens, Chinas und Japans, der Nationalen Liga für Demokratie, Aung San Suu Kyi, dem SPDC, den Führern ethnischer Minderheiten in Myanmar und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

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P5_TA-PROV(2003)0105

Nigeria: Fall Amina Lawal

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Fall der in Nigeria zum Tode durch Steinigen verurteilten Amina Lawal

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 20021, in der es die vom Scharia-Gericht von Bakori im Bundesstaat Katsina am 22. März 2002 ausgesprochene Verurteilung von Amina Lawal zum Tode durch Steinigen, weil sie ein uneheliches Kind zur Welt gebracht hatte, kritisiert hat,

A. in der Erwägung, dass gegen dieses Todesurteil Berufung eingelegt wurde und dass die Berufungsverhandlung am 25. März 2003 stattfinden soll,

B. unter Hinweis auf die Feststellung in seiner oben genannten Entschließung, dass Nigeria eines der wenigen Länder ist, in denen jemand wegen freiwilligen Geschlechtsverkehrs zum Tode verurteilt werden kann,

C. in der Auffassung, dass eine Hinrichtung von Amina Lawal wegen des ihr zur Last gelegten Vergehens einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellt, wie sie u.a. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker definiert sind,

D. in der Erwägung, dass Amina Lawal im Falle ihrer Verurteilung das Recht hätte, gegen dieses Urteil vor einem nichtreligiösen Gericht Berufung einzulegen,

E. in der Erwägung, dass der neue Justizminister Kanu Agabi angekündigt hat, dass die Regierung gegen das Urteil des Scharia-Gerichts Berufung einlegen will, und daran erinnert hat, dass Muslime gemäß der Verfassung dieselben Rechte und denselben Schutz genießen müssen wie andere Nigerianer,

1. erklärt, dass es die Todesstrafe unter allen Umständen kategorisch ablehnt, weil sie eine absolute Verletzung des völkerrechtlich garantierten Rechts auf Leben darstellt, und fordert die nigerianische Regierung nachdrücklich auf, alles zu tun, um alle Hinrichtungen zu verhindern und die Todesstrafe abzuschaffen;

2. fordert das Oberste Scharia-Berufungsgericht von Katsina auf, seine Verpflichtungen gegenüber allen von Nigeria unterzeichneten internationalen Abkommen im Bereich Menschenrechte einzuhalten, und verlangt daher, dass alle gegen das Völkerrecht verstoßenden Bestimmungen der Scharia außer Kraft gesetzt werden;

3. fordert den Obersten Gerichtshof Nigerias auf, per Urteil regionale Gesetze mit den von Nigeria unterzeichneten Völkerrechtsbestimmungen in Einklang zu bringen;

4. fordert die nigerianische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass die Gerichte bei ihrer Arbeit 1 P5_TA(2002)0411.

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die internationalen Menschenrechtsbestimmungen und den Rechtekatalog in Nigerias eigener Verfassung beachten;

5. bekräftigt, dass die Achtung der Menschenrechte eine der wesentlichen Klauseln aller Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern ist;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Afrikanischen Union, den Kopräsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament Nigerias zu übermitteln.

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P5_TA-PROV(2003)0106

Schließung von Unternehmen nach Gewährung einer EU-Finanzhilfe

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Schließung von Unternehmen nach der Gewährung von EU-Zuschüssen Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf die Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 und das diesbezügliche Aktionsprogramm,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen1,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen2,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft3,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Umstrukturierung, Zusammenschlüssen, Verlagerung und Schließung von Unternehmen in der Europäischen Union,

A. unter Hinweis auf den unlauteren Wettbewerb, der manchmal in Ländern außerhalb der Europäischen Union auf diesem Sektor praktiziert wird,

B. unter Hinweis auf die zahlreichen Protestaktionen der betroffenen Arbeitnehmer, ihrer Gewerkschaften, ihrer Gemeinden und lokalen Behörden für den Erhalt der gefährdeten Arbeitsplätze und den Fortbestand der Betriebe,

C. unter Hinweis darauf, dass die traditionelle Leder- und Gerbereiindustrie sich zur Zeit in einem Umstrukturierungsprozess befindet,

D. in der Erwägung, dass zur Zeit in mehreren Ländern Europas eine ausgeprägte Tendenz zu Betriebsverlagerungen festzustellen ist, die nur auf kurzfristige spekulative Gewinne abzielen, Arbeitslosigkeit verursachen und die soziale Stabilität der Region, in der die Betriebe angesiedelt sind, gefährden,

E. in der Erwägung, dass die Umstrukturierung und Verlagerung von Standorten nicht nur die traditionellen, d.h. arbeitsintensiven, Industriezweige wie die Textil- oder Schuh- bzw. Spielzeugindustrie betrifft, sondern auch kapitalintensive Industriezweige, wie die Stahlindustrie, Werften, Maschinenbau, Flugzeugbau, die Elektronikindustrie und wichtige

1 ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16. 2 ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64. 3 ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

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Bereiche des Dienstleistungssektors wie Softwareentwicklung und Finanz-, Informations- und Logistikdienste,

F. unter Hinweis darauf, dass dieses Problem sich in wirtschaftlich geringer entwickelten Mitgliedstaaten besonders stark auswirkt, wo die Verlagerung von mehreren Unternehmen oder Unternehmenssektoren vor kurzem vorgenommen bzw. angekündigt worden ist (u.a. C&J Clark, Gerry Weber, Bagir, Sasimac, Schuh-Union, Scottwool, Ecco’let, Bawo, Rohde, Philips, Yasaki Saltano, Efacec, Eres, Alcoa, Delphy, Alcatel und Eftec), was Tausende von Arbeitslosen zur Folge haben und die Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts gefährden wird,

G. in der Erwägung, dass beispielsweise das Unternehmen C&J Clark für das Werk in Castelo de Paiva im Gebiet von Aveiro (Portugal) öffentliche Mittel in Höhe von fast 1,7 Mio. Euro beantragt hat und infolge einer Umstrukturierung in den letzten zwei Jahren 1056 Arbeitnehmer aus seinen zwei Werken in Arouca und Castelo de Paiva entlassen und in anderen Ländern der Europäischen Union viele Betriebe stillgelegt hat, und dass dieses Unternehmen mit den lokalen Behörden vereinbart hatte, die Produktion im Werk Castelo de Paiva bis mindestens 2007 fortzuführen,

1. ist der Auffassung, dass öffentliche Zuschüssse von langfristigen Zusagen der Unternehmensleitung in Bezug auf die Arbeitsplätze und die lokale Entwicklung abhängig gemacht werden sollten;

2. fordert deshalb die Kommission auf, Zuschüsse aus Gemeinschaftsprogrammen solchen Unternehmen zu verweigern, die die genannten Verpflichtungen nicht einhalten, Investitionszuschüsse missbräuchlich verwenden und Betriebsverlagerungen innerhalb der Union unmittelbar und mittelbar fördern; verlangt insbesondere, dass Gemeinschaftszuschüsse solchen Unternehmen verweigert werden, die, nachdem sie in einem Mitgliedstaat Zuschüsse bezogen haben, ihre Betriebe in einen anderen Staat verlagern, ohne dass sie die mit dem jeweiligen Mitgliedstaat geschlossenen Übereinkünfte voll eingehalten haben;

3. fordert die Kommission auf, einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, um zu verhindern, dass mit Hilfe von Fördermitteln Standorte und Arbeitplätze von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen verlegt werden, und dass Unternehmensstandorte allein zu dem Zweck aus der Europäischen Union in die Beitrittsländer verlegt werden, finanzielle Hilfen von der Europäischen Union zu bekommen und die billigeren Arbeitskräfte in diesen Ländern zu nutzen;

4. erwartet, dass die Kommission die Unterstützung aus den Strukturfonds von Garantien in Bezug auf langfristige Beschäftigung abhängig macht;

5. fordert die Kommission auf, ein aktualisiertes Register zu wettbewerbsschädigenden und vertragsverletzenden Maßnahmen von Unternehmen auszuarbeiten und zu führen, die – im Zusammenhang mit dem Transfer von Aktiva innerhalb oder außerhalb der Union – direkt oder indirekt von staatlichen Anreizen profitieren, zu dem Zweck, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen zu beurteilen und über die etwaige Verhängung von Sanktionen zu befinden;

6. fordert die Kommission auf, die Europäische Beobachtungsstelle für industriellen Wandel (EMCC) zu ersuchen, der Untersuchung von Unternehmensverlagerungen besonderes Augenmerk zu widmen und politische Maßnahmen ins Auge zu fassen, um ihre negativen

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Auswirkungen zu neutralisieren;

7. legt der Kommission nahe, für eine ernst zu nehmende Überwachung der derzeitigen Welle von Schließungen und Verlagerungen von Betrieben zu sorgen und beschleunigt konkrete Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer und die wirtschaftliche Sanierung der betroffenen Regionen zu verabschieden;

8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Subventionen von Hilfsprogrammen abzuziehen und die Rückzahlung dieser Subventionen von Unternehmen zu fordern, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen;

9. fordert die Kommission auf zu überprüfen, ob die Unternehmen C&J Clark, Gerry Weber, Bagir, Sasimac, Schuh-Union, Scottwool, Ecco‘let, Bawo, Rohde, Philips, Yasaki Saltano, Efacec, Eres, Alcoa, Delphy, Alcatel und Eftec die Bestimmungen der Richtlinien 94/45/EG und 98/59/EG eingehalten haben;

10. erinnert daran, dass in anderen Fällen, in denen Massenentlassungen die einzige Lösung einer Unternehmenskrise zu sein schienen, Verhandlungen mit den Beschäftigten dazu beigetragen haben, Alternativpläne zu entwickeln, die die Sicherung der Arbeitsplätze ermöglichten;

11. empfiehlt deshalb der Leitung der betroffenen Unternehmen, gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretungen und den lokalen Behörden Alternativen zu finden, die die Arbeitsplätze retten; ersucht die Kommission, in Zusammenarbeit mit den betroffenen lokalen Behörden einen wirksamen und zielgerichteten Einsatz des Europäischen Sozialfonds für die Berufsausbildung und die Umschulung der betroffenen Arbeitnehmer zu prüfen;

12. ist der Auffassung, dass Unternehmen in Sektoren, die vom globalen Wettbewerb bedroht sind, unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammenarbeiten müssen, um optimale praxistaugliche Technologien zu entwickeln, mit denen die Kosten gesenkt werden und der Wert für die Kunden gesteigert wird;

13. betont, dass Investitionen in Forschung und Entwicklung, in die EU-Mittel im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms einfließen, dazu eingesetzt werden können, neue Materialien, Konzepte und Verfahren zu entwickeln, mit denen die traditionellen Industriezweige neu ausgerichtet werden können;

14. erklärt sich solidarisch mit allen unmittelbar oder mittelbar von Betriebsschließungen und insbesondere Standortverlagerungen betroffenen Arbeitnehmern;

15. ersucht diejenigen seiner Ausschüsse, die Zuständigkeit auf diesem Gebiet haben, die Folgemaßnahmen der Kommission zu dieser Entschließung genau zu bewerten;

16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern, insbesondere denjenigen, die mit den Unternehmen C&J Clark, Gerry Weber, Bagir, Sasimac, Schuh-Union, Scottwool, Ecco’let, Bawo, Rohde, Philips, Yasaki Saltano, Efacec, Eres, Alcoa, Delphy, Alcatel und Eftec zu tun haben, zu übermitteln.