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Innovation Zweite Säule. Parität in der 2. Säule. Zwischen Ideal & Real BVG-Apéro vom 3.10.2005 im Käfigturm Bern. 1) Wortbedeutung der „Parität“. Paritas (lat.) = Gleichheit DDies kann bedeuten: - numerische Gleichheit der AG- + AN-Mitglieder - PowerPoint PPT Presentation
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Parität in der 2. SäuleParität in der 2. Säule
Zwischen Ideal & Real
BVG-Apéro vom 3.10.2005 im Käfigturm Bern
Innovation
Zweite Säule
1) Wortbedeutung der „Parität“
Paritas (lat.) = Gleichheit•DDies kann bedeuten:
- numerische Gleichheit der AG- + AN-Mitglieder- qualitative (intellektuelle) Gleichheit der AG/AN-V
•AArtikel 51 BVG verlangt numerische Gleichheit, trägt in Absatz 6+7 mit dem gesetzlichen Anspruch auf Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmervertreter in der paritätischen Führung aber auch der qualitativen Gleichheit Rechnung
2) Woher kommt die Parität der BV?
• Politisch: Aus der Mitbestimmungsinitiative der siebziger Jahre
• Ethisch: Aus dem Grundsatz der sozialen Marktwirtschaft
• Rechtlich: Aus dem Arbeitsvertragsrecht
3) Bereiche der Parität
Parität der strategischen Führung der Vorsorgeeinrichtung; vergleichbar, aber nicht gleichzusetzen mit dem VR einer AG•PParität der Verantwortung: Echte Solidarität zwischen allen Mitgliedern der paritätischen Verwaltung, AG und AN-V•PParität der Finanzierung: AG zahlt nach Gesetz mind. ½ der Beitragssumme für die Berufsvorsorge seines Personals; in Realität zahlt er im Durchschnitt 2/3 und die AN 1/3 dieser Beiträge.Massgeblich ist aber ökonomisch der Nettolohn.
4) Führungsparität in der BV
• „Keine“ Probleme bestehen in der autonomen Vorsorgeeinrichtung des Unternehmens
• Probleme in den von Versicherern geführten Sammeleinrichtungen für kleinere Unternehmen
5) Verantwortungsparität
• Vertreter des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer tragen gleichermassen Verantwortung
• Es besteht echte Solidarität zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter hinsichtlich des Einstehens für einen Schaden der Vorsorgeeinrichtung
6) Finanzierungsparität
• Im Obligatorium der beruflichen Vorsorge hat der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Gesamtbeiträge für die berufliche Vorsorge zugunsten seines Personals zu erbringen (ohne Einkäufe u.ä.)
• Im Ausserobligatorium besteht eine relative Finanzierungsparität für Stiftungen, nicht aber für rein ausserobligatorische Genossenschaften und öffentlichrechtliche Einrichtungen
7) Finanzierungsparität II
•DDurch die neu eingeführte gesetzliche Pflicht der Arbeitgeber zur paritätischen Behebung der Unterdeckung kann dieses Beitragsverhältnis nivelliert werden.•WWie wird dieses Beitragsverhältnis in Zukunft aussehen? •Gibt es Anzeichen für eine Änderung?
8) Versicherer zur Parität in der 2. Säule
Standpunkt vorgetragenvon
Dr. Markus Escher, Swiss Life & Auffangeinrichtung
9) Gewerkschaften zur Parität der 2. Säule
Standpunkt der UNIA
(Elio Marazzi/Heinrich Nydegger)
10) Parität in der 2. Säule im Ausland
• Europa- EU (NL / S / B / D)- Übriges Europa (FL)
• Amerika- USA - Übriges Amerika (Chile/Brasilien)
...... in Deutschland
Kein gesetzliches Obligatorium der 2. Säule•PParität kommt auf der Stufe Mitbestimmung im Unternehmen zum Tragen, zumal der Grossteil der betrieblichen Altersversorgung immer noch durch die Direktzusage des Unternehmens durchgeführt wird.
...... in Holland
•DDie 2. Säule besteht auf der Grundlage der Sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen, was einen gleich hohen Deckungsgrad der Arbeitnehmenden wie in der CH bewirkt.•WWegen dieser sozialpartnerschaftlichen Grundlage ist in der Durchführung keine Parität mehr notwendig.
....... in Schweden
Kein gesetzliches Obligatorium der 2. Säule•22. Säule basiert auf der Grundlage der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen•DDeshalb keine paritätische Führung auf der Stufe der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen notwendig.
....... in Belgien
• Kein gesetzliches Obligatorium der 2. Säule• Berufliche Vorsorge auf der Grundlage von
Vereinbarungen der Sozialpartner, aber Deckungsgrad nicht so hoch wie in Holland
• Die Verantwortung und Risiken sind einseitig den Arbeitgebern zugeordnet
• Allerdings gibt es trotzdem eine paritätische Kommission in den Vorsorgeeinrichtungen, aber eher als „Veto-Institution“ konzipiert.
.... in Liechtenstein
Obligatorium
Generell: Parität AG/AN in Vorsorgeeinrichtung
Sammelstiftung von VG:Parität auf Stufe Vorsorgewerk
Ausserobligatorium
Bei Beitragszahlung nur durch AG > keine Parität
Bei Beiträgen auch der AN > Mitwirkung der AN in VE nach ihrem Beitragsanteil
11) Fragen und Ausblick
• Hat sich die Parität in der 2. Säule der CH bewährt?• Sind die Voraussetzungen der paritätischen
Verwaltung/Verantwortung für die Versicherten gegeben?• Gibt es Alternativen zum geltenden System der Parität in
der 2. Säule?• Die Weiterentwicklung der Parität richtet sich generell
nach der weiteren Entwicklung der 2. Säule, z.B. nach der Individualisierung des beruflichen Vorsorgesystems
• Perspektive: Parität oder freie Wahl der Pensionskasse?