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Partizipation, Arbeit und volle ArbeitnehmerrechteFachforum der Tagung „Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen zwischen Alltag und Vision“,
16.04.2008 (Berlin)
Präsentation von Wolfgang Rombach,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Artikel 27Arbeit und Beschäftigung
Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit
Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen
Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können
Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf
Artikel 27Arbeit und Beschäftigung
Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit
Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen
Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können
Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf
Artikel 27Arbeit und Beschäftigung
Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit
Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen
Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können
Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf
Artikel 27Arbeit und Beschäftigung
Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit
Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen
Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können
Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf
Artikel 27Arbeit und Beschäftigung
Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit
Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen
Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können
Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf
Artikel 27Arbeit und Beschäftigung
Hinweis: EG ist rechtlich für die Umsetzung im Umfang
der Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf zuständig
Umgang der EG mit Artikel 27 derzeit unklar Grundsatz des Artikels 27:
keine Verpflichtung, jedem einen einzelnen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen
aber: Beschäftigungspolitik betreiben, die auf den offenen Arbeitsmarkt zielt
Unterstützte Beschäftigung
Koalitionsvertrag vom 11. November 2005: mehr Menschen mit Behinderung sollen die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen auf allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten
langjährige positive Erfahrungen mit Unterstützter Beschäftigung
Unterstützte Beschäftigung
Konzept: individuelle betriebliche Qualifizierung und
Berufsbegleitung behinderter Menschen mit besonderen
Unterstützungsbedarfen auf Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen
Arbeitsmarktes Ziel:
der Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit die Integration des behinderten Menschen in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Grundsatz: „Erst platzieren, dann qualifizieren“
Unterstützte Beschäftigung
derzeitige Situation: Leistungen zur Teilhabe umfassen bislang keine
Maßnahme zur Förderung der Unterstützten Beschäftigung
daher ist die Finanzierung der bisher durchgeführten regionalen Projekte unterschiedlich
geplantes Vorhaben: durch gesetzliche Änderungen, insbesondere im SGB IX
wird ein neuer Fördertatbestand eingeführt, der ermöglicht, dass Unterstützte Beschäftigung bundesweit angeboten wird
Betriebliches Eingliederungsmanagement
zum 01. Mai 2004 eingeführt in § 84 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Grundsatz: Prävention und Rehabilitation vor Entlassung oder
Rente Ziel:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesund und arbeitsfähig zu halten
mit den im Betrieb vorhandenen Akteuren und Strukturen sowie unter Nutzung der dort gegebenen oder herstellbaren spezifischen Potentiale
um das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Konzept: alle Arbeitgeber sind – bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen – zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verpflichtet
keine konkrete gesetzlich Definition, wie BEM auszusehen hat
das BEM ist im Einzelfall auf die konkrete Situation des Betroffenen und auf die jeweiligen betrieblichen Anforderungen individuell anzupassen
Betriebliches Eingliederungsmanagement
BMAS unterstützt diverse Forschungsprojekte und Modellvorhaben
seit 01. Oktober 2007 Projekt „Gute Arbeit“ nachhaltiger Beitrag zur Verbesserung der
Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter, insbesondere in kleineren und mittelgroßen Unternehmen
gefördert aus Mitteln des Ausgleichsfonds und aus Mitteln des BMAS – Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA)
Errichtung von fünf regionalen „Netzwerkstellen Gesunde Arbeit“ mit Modellcharakter zur Koordination von Beratungsleistungen zum Thema Beschäftigungsfähigkeit
Mittel- bis langfristiges Ziel ist die Übertragung solcher Netzwerkstellen auf weitere Regionen bundesweit
RehaFutur
berufliche Rehabilitation steht vor neuen Herausforderungen durch massive Veränderungen in der Arbeitswelt stetige Zunahme wissensgestützter
Dienstleistungen und Produkte steigenden Anforderungen an Fach- und
Handlungskompetenz höhere Bedeutung von
Schlüsselqualifikationen
RehaFutur
mit RehaFutur wird der nötige Veränderungsprozess eingeleitet durch Mobilisierung vorhandener Fähigkeiten und
Fertigkeiten Individualisierung von Leistungen und Konzentration
auf Integration BMAS hat Gespräche zwischen Rehabilitationsträgern und
Berufsförderungswerken initiiert, die von Anfang 2006 bis Mitte 2007 in gemeinsamen Arbeitsgruppen Perspektiven entwickelt haben
verstärkte Kooperation und Vernetzungen mit Betrieben und Unternehmen
permanente Entwicklung wirksamer Leistungsangebote