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Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Abrechnung nach Vereinsrichtlinien in Verbindung mit der Abrechnung der besonderen Bundessportförderung Stand 1.1.2011 Herrmann Gugler, Friedrich Manseder, Hubert Piegger, Andrea Schellner

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Abrechnung nach Vereinsrichtlinien in Verbindung mit der Abrechnung der besonderen Bundessportförderung Stand

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Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

bzw.Abrechnung nach Vereinsrichtlinien

in Verbindung mit der Abrechnung der besonderen Bundessportförderung

Stand 1.1.2011

Herrmann Gugler, Friedrich Manseder, Hubert Piegger, Andrea Schellner

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Bei den in dieser Präsentation verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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Steuerrechtliche Beurteilung

Sportler, Schiedsrichter u. Sportbetreuer

wurden durch den neu gefassten

§ 3 Abs. 1 Z. 16c Budgetbegleitgesetz 2009

neu geregelt

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§ 3 Abs. 1 lautet die Z 16c:

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit.

Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.

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Der Begriff Sportler und Sportbetreuer gilt dabei für folgende Personengruppen:

Mannschaftssportler sowie Einzelsportler, die von gemeinnützigen Sportvereinen und Sport-verbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten;

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Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und der Zeugwart,

„nicht“ jedoch der Platzwart.

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Sportbetreuer i. S. d. sog. „Sportlergesetzes“ sind:

1.) sportfachliche Unterstützung: von Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter, für die

Sportlerinnen/Sportler; 2.) medizinisch oder organisatorisch Unterstützung: z. B. Masseure, Sportarzt, Zeugwart d.

Sportlerinnen/Sportler; 3.) sportliche Leitung einer Veranstaltung:

Schiedsrichter (Kampfrichter), Rennleiter, Hilfskräfte (alle jene Kräfte die für die Durchführung/Abhaltung einer Sportveranstaltung notwendig sind);

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Funktionäre sind keinesfalls Sportbetreuer –> Abrechnung nach d. sog. Vereinsrichtlinien (kein Gesetz!)

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Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage PRAE ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Dienstgeber (Verein/ Verband) aufgezeichnet werden.

Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet.

Beachte: Wird ein Training in der Regel gemeinsam absolviert (zB Mannschaftssportarten), dann ist das Aufsuchen eines Fitness-Centers eines einzelnen Sportlers nicht als Einsatztag zu qualifizieren.

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung darauf zu achten um welche Sportart es sich handelt. Bei einem Gewichtheber, der in der Regel alleine trainiert, ist der Besuch des Fitness-Centers als Einsatztag zu werten.

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Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge entsprechend der Einkunftsart zu versteuern.

Beispiel:Ein Sportmasseur (fremdes Dienstverhältnis oder selbständig) hat 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält dafür eine PRAE in der Höhe von 30 Euro pro Einsatztag ausbezahlt (gesamt 600 Euro im Monat).

Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 540 Euro (18 Einsatztage mal 30 Euro) steuerfrei ausbezahlt werden. 60 Euro werden zum laufenden Tarif entsprechend seiner Einkunftsquelle versteuert.

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Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausbezahlt, gilt dennoch die Obergrenze von 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat.

Nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden!.

Es ist nicht erforderlich, dass die PRAE seitens des Vereines immer gewährt werden, wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen. Die PRAE können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausbezahlt werden.

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Erfolgen Auszahlungen von mehreren Vereinen können die PRAE von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden.

Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache (maximale) Ausmaß.

Beispiel:Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A sowie beim Sportverein B.Beide Vereine zahlen Herrn X steuerfrei PRAE im Monat August in folgender Höhe aus:SV A: 250 EuroSV B: 500 EuroInsgesamt wird daher ein Betrag von 750 Euro ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da aber nur maximal 540 Euro pro Monat steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der (Arbeitnehmer )Veranlagung 210 Euro versteuert werden.

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Hinweis:

Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber (Verein), dass er nur bei diesem Arbeitgeber PRAE bezieht und zahlt der Arbeitgeber keine anderen Entgelte an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen und es kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben.

Die Auszahlung der PRAE hat jedoch aus anderen Aufzeichnungen hervorzugehen.

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Wird vom Arbeitgeber nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung von PRAE möglich.

Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben PRAE ist hingegen nicht möglich.

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:

ASVG Verordnung für Sportler im Nebenberuf aufgrund der 69. u. 70. ASVG Novelle

Änderung gilt ab 1.8.2009für

Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer(z. B., Trainer, Masseure)

nach den Bestimmungen des§ 3 Abs. 1 Z. 16c EStG

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Gültig für alle Formen der Tätigkeit im Verein?Diese Verordnung ist nur auf nebenberufliche Tätigkeiten anzuwenden.

Es ist daher vorweg zu beurteilen, ob die zu beurteilende Tätigkeit nicht Hauptberuf und Haupteinnahmequelle ist.

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Beurteilung des Hauptberufes

Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen.

Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf.

Es hat ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattzufinden. Herrmann Gugler, Friedrich Manseder,

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Bei gleichem Zeitaufwand für die sportliche Tätigkeit, ist als zweites Kriterium die Einnahmequelle zu prüfen.

Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (z. B. Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Pensionsbezug) herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit höher als die übrigen Einkünfte, bilden sie die Hauptquelle der Einnahmen. Herrmann Gugler, Friedrich Manseder,

Hubert Piegger, Andrea Schellner

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Sind dann bei einem höheren sportlichen Zeitaufwand die damit zusammenhängenden Vergütungen niedriger, dann ist aufgrund der geringeren Vergütung der Sport die Nebentätigkeit.

Sport ist dann Hauptberuf, wenn neben dem höheren Zeitaufwand auch eine höhere Vergütung erzielt wird.

Beim sonstigen Beruf werden alle Einkünfte (Einkunftsarten) zusammengerechnet.

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Unabhängig vom Zeitaufwand ist die Sportausübung von Hausfrau/mann (jedoch nur in Familienverband, Ehe- oder Lebensgemeinschaft; kein Singlehaushalt)und des Studenten/Schüler immer nebenberuflich (ordentlicher Studienfortgang beim Studenten(Nachweis erforderlich) Studenteneigenschaft besteht, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Studentenselbstversicherung gegeben sind.

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Arbeitslose (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) und Pensionisten haben keinen Hauptberuf, daher kann die Vereinstätigkeit NICHT nebenberuflich erfolgen!

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Für den begünstigten Personenkreis können PRAE bis zu € 60,00 pro Einsatztag, höchstens bis zu € 540,00 pro Kalendermonat beitragsfrei belassen werden.

Voraussetzung ist, dass die einschlägige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen darstellt sowie Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 besteht.

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Beispiel – Pensionistin als TrainerinFrau Unger ist Pensionistin. Sie ist beim Verein AB als Trainerin

Hammerwerfer tätig. Sie trainiert in Kleingruppen und erhält dafür 50 Euro PRAE pro Einsatztag (2 mal wöchentlich).

Steuerliche Betrachtung:Die ausbezahlten PRAE sind nicht höher als 60 Euro pro Tag bzw 540

Euro pro Monat und daher steuerfrei.

Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Für die Beurteilung der Anwendung der PRAE ist zu prüfen, ob die

ausgeübte Tätigkeit NICHT den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle bildet.

Der Bezug von Pensionsleistungen gilt nicht als Hauptberuf und daher ist die Tätigkeit beim Verein als Hauptberuf anzusehen. Da aber der Pensionsbezug (monatlich z.B. € 1.000.-) höher als die ausbezahlte PRAE ist und diese PRAE nicht mehr als 60 Euro pro Tag bzw 540 Euro pro Monat betragen, ist die PRAE für Frau Unger anwendbar.

Es besteht keine Verpflichtung Frau Unger bei der SV anzumelden, da sie ausschließlich PRAE erhält.

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Beispiel – SchiedsrichterHerr Baumgartner (im Hauptberuf Dolmetscher) ist am

Samstag als Schiedsrichter beim Handballspielen im Einsatz. An PRAE erhält er dafür 40 Euro pro Einsatz.

Steuerliche Betrachtung:Als Schiedsrichter ist Herr Baumgartner von der

Sportlerbegünstigung umfasst. Die ausbezahlte PRAE ist nicht höher als 60 Euro pro Tag bzw 540 Euro pro Monat und daher steuerfrei.

Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist der Schiedsrichter kein

Dienstnehmer und unterliegt damit nicht dem ASVG.

Anmerkung: Da ein Schiedsrichter grundsätzlich kein Dienstnehmer ist, ist ein Schiedsrichter für eine eventuelle Versteuerung seiner Einnahmen selbst verantwortlich und hat allfällige Meldeverpflichtungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu beachten. Herrmann Gugler, Friedrich Manseder,

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• Bei Sportler, Betreuer, Masseur und Schiedsrichter liegt bei Übersteigen der genannten Beträge von 540 € und 6.480 € sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung vor.

• Erhalten Sportler, Betreuer, Masseure oder Schiedsrichter mehr als die monatlichen 540 €, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig. Die Frage ist, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder die Vollversicherung gegeben ist. Entscheidend ist die Höhe des Betrages. Ist der übersteigende Betrag (über 540 € monatlich) geringer als 374,02 €, dann ist der Empfänger geringfügig beschäftigt, darüber vollversicherungspflichtig.

• Der Unterschied von geringfügig beschäftigt oder vollversichert bezieht sich auf die Höhe der Beiträge wie folgt: bei der geringfügigen Beschäftigung zahlt nur der Verein und zwar 1,4% bzw. 17,8 % (bei Überschreiten der 1,5 fachen Geringfügigkeitsgrenze), bei der Vollversicherung zahlt der Verein 21,28 % DG UND der Vereinsmitarbeiter DN 17,62 %. Beide gemeinsam zahlen einen Sozialversicherungsbeitrag von 38,9 %.(+1,53% BVK)

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Abrechnungen nach den

Vereinsrichtlinien/Steuerfür

Funktionäre laut Satzungen/Statutenbzw. Helfer und nahestehende

Personen

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Pauschale Kostenersätze nach VerRL(Sätze der Vereinsrichtlinien RZ 744)

TagesgelderTagesgelder ReisekostenausgleichReisekostenausgleich

bis 4 Stunden bis 4 Stunden

über 4 Stunden über 4 Stunden

13,20 €13,20 € 1,50 €1,50 €

+ nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel(eventuell Kilometergelder)

+ nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel(eventuell Kilometergelder)

26,40 €26,40 € 3,00 €3,00 €

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pro Kilometer(75 % des amtlichen Satzes)

(Übergangsregelung € 0,42 bis 31.12.2010 somit € 0,32!)

0,32 €0,32 €

Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar:

Kilometergeld

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Anwendungsbereich

• für jede Fortbewegung ohne Mindestgrenzen

• auch für Fahrt zum Vereinssitz oder Trainingsplatz

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Grundsätzliches:Man unterscheidet zwei Kategorien von Vereinsmitarbeitern mit jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlagen:

1.) Für Sportler, Betreuer, Masseure, Schiedsrichter die Regelung in § 3 EStG und § 49 ASVG,

2.) für Funktionäre, mitarbeitenden Vereinsmitglieder und dem Verein nahestehende Personen die VerRL.

Der Unterschied betrifft die Sozialversicherung wie folgt:• Die Funktionäre gelten als neue Selbständige und unterliegen der GSVG Versicherung • Die mitarbeitenden Vereinsmitglieder und dem Verein nahe stehende Personen unterliegen der ASVG Versicherung.

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• Bei Funktionären, mitarbeitenden Vereinsmitgliedern und dem Verein nahe stehenden Personen wird lediglich aus steuerlichen Gründen, weil steuerfrei, die Abrechnung nach den Vereinsrichtlinien mit Taggeld und Kilometergeld erfolgen.

• Was aber jetzt besonders wichtig ist: Diese Beträge sind sozialversicherungspflichtig, es ist also nur die Steuerfreiheit gegeben. Wenn die Beträge unter 374,02 € pro Monat liegen (Geringfügigkeitsgrenze) ist der Vereinsmitarbeiter geringfügig beschäftigt, darüber gehende Beträge führen zur Vollversicherung.

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Beispiel – Tennisspieler Ausländer(§ 99 Abs.1 EstG 1988)Herr Turek (Hauptberuf: unselbständiger Techniker im Ausland spielt Tennis beim österreichischen Verein TC und

erhält pro Spiel 100 Euro (4 Spiele pro Monat) an PRAE. Herr Turek hat ausschließlich einen Wohnsitz in der Slowakei.

Steuerrechtliche Betrachtung:Herr Turek ist zwar Sportler, jedoch ist er, da er keinen Wohnsitz in Ö. hat, in Ö. beschränkt steuerpflichtig.

Aufgrund der Tatsache, dass er als beschränkt steuerpflichtiger Sportler der Abzugsteuer unterliegt, sind für ihn, unabhängig von der Höhe der Vergütung/Entschädigung, weder die PRAE, noch die Begünstigung nach den Vereinsrichtlinien anwendbar (unabhängig davon in welchem Arbeitsverhältnis er zum Verein steht. Vom Verein ist eine Abzugsteuer iHv 20% bzw 35% der Einnahmen an das Finanzamt abzuliefern (siehe auch VerRL RZ 783 ff).

Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung:Da Herr Turek wegen seiner unselbständigen Tätigkeit in der Slowakei als Dienstnehmer pflichtversichert ist, tritt

aufgrund der bestehenden EU-Verordnung in Ö keine Pflichtversicherung ein. Die unselbständige Erwerbstätigkeit in der Slowakei als Dienstnehmer ist durch Vorlage entsprechender Nachweise (E101 bzw A1) zu belegen.

Daher ist auch die PRAE nicht anwendbar. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Sportlertätigkeit hat nach den slowakischen Bestimmungen zu erfolgen.

Anmerkung: Ist Herr Turek in der Slowakei als Selbständiger tätig oder weist er dem Verein keine Pflichtversicherung als Dienstnehmer in der Slowakei nach, ist er vor Arbeitsantritt bei der SV anzumelden, da die täglichen RAE den Betrag von 60 Euro um jeweils 40 Euro übersteigen.

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Zusammenfassung

Die nachfolgende graphische Darstellung hilft Ihnen in Zukunft bei der richtigen Entscheidung

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Für alle dargestellten Personen gibt es die Variante, an Stelle der monatlichen 540 Euro „echte“ Reisekostenvergütungen STEUER- und SOZIAL-VERSICHERUNGSFREI auszuzahlen und zwar:(1) Taggeld 2,20 je Stunde, mindestens 3 Stunden, max. 12

Stunden(2) Km Geld 0,42 Euro(monatlicher Wechsel von der echten Reisekostenvergütung zum Pauschale mit 540 und umgekehrt möglich!!!)

Es können Taggelder (max. 26,40/12 Std.) und Kilometergelder (0,42) Steuer- und Sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.Damit gibt es in diesem Monat keine Pauschale mit 540 Euro.

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Hinweis: Ein Vereinsfunktionär, der gleichzeitig Trainer ist, ist nicht Arbeitnehmer, weil das erforderliche Element der Fremdbestimmtheit fehlt, selbst wenn die sonstigen Merkmale für ein Dienstverhältnis bestehen (OLG Wien, 26.2.2004, Zahl 7 Ra 16203z). Mit anderen Worten: Ein Vereinsfunktionär, der eine Tätigkeit in einem Verein ausübt, ist im Werkvertrag tätig und damit GSVG pflichtig.