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Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V.
Informationen zum
Pflegeleistungsergänzungsgesetz
Am 01.04.2002 wurde das Pflegeleistungsergänzungsgesetz eingeführt. Mit der Gesetzesänderung,
welche ab 01.07.2008 gilt, wurden der Kreis der Anspruchsberechtigten und auch die zusätzlichen
Betreuungsleistungen erhöht.
Ab dem 01.07.2008 können Menschen mit Demenz mit anerkannten Einschränkungen der
Alltagskompetenz (also auch mit sogenannter Pflegestufe 0) sowie Menschen mit Demenz mit einer
anerkannten Pflegestufe und eingeschränkten Alltagskompetenz zusätzliche Betreuungsleistungen
in Anspruch nehmen.
Wer ist anspruchsberechtigt? (§45a SGB XI)
bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen mit Anerkennung der eingeschränkten
Alltagskompetenz, geistigen Behinderungen, psychischen Störungen, die mit einer
dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz verbunden sind.
bei nicht stationärer Pflege, Betreuung
Die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen muss aus folgenden
Einschränkungen mindestens 2 und davon eine in den Bereich 1-9 feststellen:
1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) 2. Verkennen und Verursachen gefährdender Situationen 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden
Substanzen. 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation 5. im situativen Kontext unangebrachtes Verhalten 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse
wahrzunehmen 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden
Maßnahme als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung 8. Störung der höheren Hirnfunktionen (Gedächtnis, Urteilsvermögen), die zu Problemen bei
der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben 9. Störung des Tag-Nacht-Rhythmus 10. Unfähigkeit, eigenständig der Tagesablauf zu planen und zu strukturieren 11. Verkennen von Alltagssituationen und unangebrachte Reaktion in Alltagsituationen 12. ausgeprägt labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund
einer therapieresistenten Depression
Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V.
Bei dementiellen Erkrankungen spielen vor allem die Bereiche 1-6 und 8-12 eine Rolle.
Wofür können die zusätzliche Betreuungsleistungen verwendet werden? (§45b SGB XI)
Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, allgemeinen Anleitung und Betreuung
durch ambulante Pflegedienste und Leistungen der niedrigschwelligen Betreuung.
Worin besteht der Unterschied zwischen Leistungen der allgemeinen Anleitung und
Betreuung durch ambulante Pflegedienste und niedrigschwelligen Betreuungsleistungen?
Zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß §45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 und Nr.4 SGB XI
Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung gemäß §45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 SGB XI
niedrigschwellige Betreuungsangebote gemäß §45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI
Hauptamtliche Mitarbeiter Ehrenamtliche Helfer
Unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gem. §71 Abs. 1 SGB XI
Schulung und fachliche Leitung gem. §45 c Abs. 3 SGB XI
formloser Antrag bei der Pflegekasse/ Kurzkonzept wird geprüft
Antrag auf Anerkennung mit Konzept beim Landesverwaltungsamt (Anerkennungsverordnung)
Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V. Anerkennungsverfahren niedrigschwelliger Betreuungsangebote
Die Landesverordnung regelt im Einzelnen welches Betreuungsangebot anerkannt und gefördert
wird. Voraussetzung für die Realisierung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten ist die
Anerkennung des eingereichten Konzepts durch das Landesverwaltungsamt.
Konzeptuelle Anforderungen:
auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges Angebot Inhalte des Betreuungsangebotes sind beschrieben Schulung und Fortbildung der Helfer entspricht der Anerkennungsverordnung Anleitung und Begleitung durch eine Fachkraft regelmäßige fallbezogene Teambesprechungen angemessene Räumlichkeiten und Ausstattung Haftpflicht- und Unfallversicherung der Helfer jährlicher Tätigkeitsbericht
Welche (niedrigschwelligen) Betreuungsangebote werden gefördert? (§45c SGB XI)
Betreuungsgruppen Helferinnenkreise Einzelbetreuung anerkannter Helfer Tagesbetreuung in Kleingruppen Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsangeboten Familienentlastende Dienste andere Betreuungsangebote, die zum Verbleib des Menschen mit Demenz in der häuslichen
Umgebung beitragen
Gefördert werden können die Aufwandentschädigung der Helfer, Personal- und Sachkosten für die
Koordination, Organisation der Hilfe und die fachliche Anleitung, Schulung, Fortbildung der
Helfer.
Die Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V. berät Sie gern zu Leistungen des PflEG und bietet
darüber hinaus für interessierte Einrichtungen entsprechende Workshops, Seminare zum
Anerkennungsverfahren und Etablierung niedrigschwelliger Betreuungsangebote an.