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Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V. Informationen zum Pflegeleistungsergänzungsgesetz Am 01.04.2002 wurde das Pflegeleistungsergänzungsgesetz eingeführt. Mit der Gesetzesänderung, welche ab 01.07.2008 gilt, wurden der Kreis der Anspruchsberechtigten und auch die zusätzlichen Betreuungsleistungen erhöht. Ab dem 01.07.2008 können Menschen mit Demenz mit anerkannten Einschränkungen der Alltagskompetenz (also auch mit sogenannter Pflegestufe 0) sowie Menschen mit Demenz mit einer anerkannten Pflegestufe und eingeschränkten Alltagskompetenz zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Wer ist anspruchsberechtigt? (§45a SGB XI) bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen mit Anerkennung der eingeschränkten Alltagskompetenz , geistigen Behinderungen, psychischen Störungen, die mit einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz verbunden sind. bei nicht stationärer Pflege, Betreuung Die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen muss aus folgenden Einschränkungen mindestens 2 und davon eine in den Bereich 1-9 feststellen: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) 2. Verkennen und Verursachen gefährdender Situationen 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen. 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation 5. im situativen Kontext unangebrachtes Verhalten 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahme als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung 8. Störung der höheren Hirnfunktionen (Gedächtnis, Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben 9. Störung des Tag-Nacht-Rhythmus 10. Unfähigkeit, eigenständig der Tagesablauf zu planen und zu strukturieren 11. Verkennen von Alltagssituationen und unangebrachte Reaktion in Alltagsituationen 12. ausgeprägt labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

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Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V.

Informationen zum

Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Am 01.04.2002 wurde das Pflegeleistungsergänzungsgesetz eingeführt. Mit der Gesetzesänderung,

welche ab 01.07.2008 gilt, wurden der Kreis der Anspruchsberechtigten und auch die zusätzlichen

Betreuungsleistungen erhöht.

Ab dem 01.07.2008 können Menschen mit Demenz mit anerkannten Einschränkungen der

Alltagskompetenz (also auch mit sogenannter Pflegestufe 0) sowie Menschen mit Demenz mit einer

anerkannten Pflegestufe und eingeschränkten Alltagskompetenz zusätzliche Betreuungsleistungen

in Anspruch nehmen.

Wer ist anspruchsberechtigt? (§45a SGB XI)

bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen mit Anerkennung der eingeschränkten

Alltagskompetenz, geistigen Behinderungen, psychischen Störungen, die mit einer

dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz verbunden sind.

bei nicht stationärer Pflege, Betreuung

Die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen muss aus folgenden

Einschränkungen mindestens 2 und davon eine in den Bereich 1-9 feststellen:

1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) 2. Verkennen und Verursachen gefährdender Situationen 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden

Substanzen. 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation 5. im situativen Kontext unangebrachtes Verhalten 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse

wahrzunehmen 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden

Maßnahme als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung 8. Störung der höheren Hirnfunktionen (Gedächtnis, Urteilsvermögen), die zu Problemen bei

der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben 9. Störung des Tag-Nacht-Rhythmus 10. Unfähigkeit, eigenständig der Tagesablauf zu planen und zu strukturieren 11. Verkennen von Alltagssituationen und unangebrachte Reaktion in Alltagsituationen 12. ausgeprägt labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund

einer therapieresistenten Depression

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Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V.

Bei dementiellen Erkrankungen spielen vor allem die Bereiche 1-6 und 8-12 eine Rolle.

Wofür können die zusätzliche Betreuungsleistungen verwendet werden? (§45b SGB XI)

Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, allgemeinen Anleitung und Betreuung

durch ambulante Pflegedienste und Leistungen der niedrigschwelligen Betreuung.

Worin besteht der Unterschied zwischen Leistungen der allgemeinen Anleitung und

Betreuung durch ambulante Pflegedienste und niedrigschwelligen Betreuungsleistungen?

Zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß §45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 und Nr.4 SGB XI

Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung gemäß §45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 SGB XI

niedrigschwellige Betreuungsangebote gemäß §45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI

Hauptamtliche Mitarbeiter Ehrenamtliche Helfer

Unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gem. §71 Abs. 1 SGB XI

Schulung und fachliche Leitung gem. §45 c Abs. 3 SGB XI

formloser Antrag bei der Pflegekasse/ Kurzkonzept wird geprüft

Antrag auf Anerkennung mit Konzept beim Landesverwaltungsamt (Anerkennungsverordnung)

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Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V. Anerkennungsverfahren niedrigschwelliger Betreuungsangebote

Die Landesverordnung regelt im Einzelnen welches Betreuungsangebot anerkannt und gefördert

wird. Voraussetzung für die Realisierung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten ist die

Anerkennung des eingereichten Konzepts durch das Landesverwaltungsamt.

Konzeptuelle Anforderungen:

auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges Angebot Inhalte des Betreuungsangebotes sind beschrieben Schulung und Fortbildung der Helfer entspricht der Anerkennungsverordnung Anleitung und Begleitung durch eine Fachkraft regelmäßige fallbezogene Teambesprechungen angemessene Räumlichkeiten und Ausstattung Haftpflicht- und Unfallversicherung der Helfer jährlicher Tätigkeitsbericht

Welche (niedrigschwelligen) Betreuungsangebote werden gefördert? (§45c SGB XI)

Betreuungsgruppen Helferinnenkreise Einzelbetreuung anerkannter Helfer Tagesbetreuung in Kleingruppen Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsangeboten Familienentlastende Dienste andere Betreuungsangebote, die zum Verbleib des Menschen mit Demenz in der häuslichen

Umgebung beitragen

Gefördert werden können die Aufwandentschädigung der Helfer, Personal- und Sachkosten für die

Koordination, Organisation der Hilfe und die fachliche Anleitung, Schulung, Fortbildung der

Helfer.

Die Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V. berät Sie gern zu Leistungen des PflEG und bietet

darüber hinaus für interessierte Einrichtungen entsprechende Workshops, Seminare zum

Anerkennungsverfahren und Etablierung niedrigschwelliger Betreuungsangebote an.