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3. Abschnitt - Sonderzahlungen Dazu gehören: BG, UB, WR, Gewinnanteile SV: 17% (Angestellte) bzw. 17,2% (Arbeiter) bis max. € 7.680,-- LSt: keine Besteuerung wenn Jahressechstel < € 2.000,--. Ansonsten gilt: Ü 42 – S. 35 3. Sonderzahlungen 3.1. Steuerliche Behandlung b is€ 620,--Lst-frei b isSechstelgrenze 6% Lst. danach LSt-Tabelle

PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

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Page 1: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

3. Abschnitt - Sonderzahlungen

Dazu gehören: BG, UB, WR, Gewinnanteile SV: 17% (Angestellte) bzw. 17,2% (Arbeiter) bis

max. € 7.680,-- LSt: keine Besteuerung wenn Jahressechstel <

€ 2.000,--. Ansonsten gilt:

Ü 42 – S. 35

3. Sonderzahlungen3.1. Steuerliche Behandlung

bis € 620,-- Lst-frei bis Sechstelgrenze 6% Lst. danach LSt-Tabelle

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3. Abschnitt - Sonderzahlungen

Lösung zu Ü 42 – S. 35Mai:Gehalt € 3.710,00

ÜP:

ÜZ steuerfrei: € 43,00

ÜZ steuerpfl.: € 427,00

€ 470,00 € 470,00

€ 4.180,00

UB € 3.710,00

€ 7.890,00

SV laufend: 4180 x 18% = € 675,00

SV UB: 3710 x 17% = € 630,70

LSt laufend:Btto € 4.180,00

ÜZ steuerfrei € 43,00

SV € 675,00

Freib. € 45,60

Gew. € 23,98 3392,42 € 972,99LSt UB:

Btto € 3.710,00

SV € 630,70

Freib. 620 2459,30 x 6% € 147,56

Gew. € 23,98

€ 5.439,77

Page 3: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

3. Abschnitt - Sonderzahlungen

3.2. JahressechstelDie Jahressechstelberechnung kommt immer dann zur Anwendung, wenn mehr als zwei durchschnittliche Monatsbezüge ausbezahlt werden.Zur Berechnung wird das nachfolgende Schema verwendet:

Monatlicher Durchschnitt der laufenden Bezüge x 2 =

J ahressechstel

- bisher ausbezahlte sonstige Bezüge (WR, UB, BG)

=Rest auf J ahressechstel

- Neuer sonstiger Bezug

=Sechstelüberschreitung==========================================

Übung 48 – S. 38

Page 4: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

3. Abschnitt - Sonderzahlungen

Juni:Lohn 1.315,00 € UB 1.315,00 €

2.630,00 € SV laufend: 1315 x 18,2% = 239,33 € SV UB: 1315 x 17,2% = 226,18 €

LSt laufend:Btto 1.315,00 € SV 239,33 € Freib. 33,65 € Gew. 13,15 € 1.028,87 € 9,74 €

LSt UB:Btto 1.315,00 € SV 226,18 € Freib. 620,00 € 468,82 x 6% 28,13 € Gew. 13,15 €

2.113,47 €

Lösung zu Ü 48 – S. 38

Page 5: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

November:Lohn 1.410,00 € WR 1.410,00 €

2.820,00 € SV laufend: 1410 x 18,2% = 256,62 € SV UB: 1410 x 17,2% = 242,52 €

LSt laufend:Btto 1.410,00 €

SV 256,62 € Freib. 33,65 € Gew. 14,10 €

E-Card 20,00 € von WR 50,05 € 1.135,68 € 50,68 €

LSt WR:Btto 1.349,55 €

SV 17,2% 232,12 € 1.117,43 € x 6% 67,05 € E-Card 20,00 €

Gew. 14,10 € 2.169,03 €

Jahressechstel:2.664,55 € 1.315,00 € (UB)

1.349,55 € 1.410,00 €

60,45 € 10,40 €

50,05 €

bisher versteuert mit 6%:J S: 14.655,-- x 2/11

SV: 60,45 x 17,2%Überschreitung J S

WRRest auf J S

Lösung zu Ü 48 – S. 38

Test 3 – S. 38f

W3 – S. 39

Page 6: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

4. Besondere Fälle der PV4.1. Krankenstand (Angestellte) Krankenentgelt: Weiterzahlung des lfd. Bezugs Krankengeld: Geld von der KK

Krankenentgelt nach den Angestellengesetz:

max. Wochen100% Gehalt 50% Gehaltpro Krankenstand

< 5 Jahre 6 4 10> 5 Jahre 8 4 12

> 15 Jahre 10 4 14> 25 Jahre 12 4 16

Im Fall einer 2. Erkrankung innerhalb von 6 Monaten --> Frist beginnt von Neuem zu laufen, aber mit nur halbem Grundanspruch!

Anspruch in WochenBeschäftigungsdauer

Page 7: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

4.1. Krankenstand (Arbeiter)

Geregelt im EFZG Grundsätzlich geregelt wie bei den

Angestellten, aber kürzere Höchstent-geltdauer (8-10 Wochen) und erneute Erkrankung innerhalb von 1 Jahr (statt 6 Monate bei Angestellten).

Das Krankenentgelt ist im allgemeinen steuerpflichtig.

Page 8: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

Krankengeld

Anspruch lt. ASVG ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit für 26 bzw. 52 Wochen (je nach Versicherungsdauer) bis max. 78 Wochen.

Solange der AN > 50% Lohn bezieht Krankengeld ruht (danach Erhöhung bis 75% der Bemessungsgrundlage möglich)

Voraussetzung: Krankmeldung durch Arzt und Arbeits- und Entgeltbestätigung des AGs

Abgaben: SV-frei, LSt: 22% ab € 600,-- mtl.

Page 9: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

4.2. Urlaubsentgelte

UrlaubsentgeltUrlaubsentgelt = regelmäßiges Gehalt UrlaubsbeihilfeUrlaubsbeihilfe = zusätzliches Entgelt zum

Urlaubsentgelt aufgrund Kollektivvertrag ErsatzleistungErsatzleistung: wenn AN vor Jahresende

kündigt, dann gebührt im eine „aliquote Urlaubsentschädigung“.

UrlaubsablöseUrlaubsablöse: rechtsunwirksam!

Page 10: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

Exkurs: Karenz

Dienstfreistellung ohne Entgeltzahlung (das Dienstverhältnis bleibt während dieser Zeit bestehen!).

Acht Wochen (= bezahlte Schutzfrist) nach der Entbindung Karenz auf Antrag des DNs bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes.

Kinderbetreuungsgeld (ehem. Karenzgeld): €14,53 pro Tag für 30 Monate bzw. 36 Monate wenn auch der zweite Elternteil in Karenz geht.

Voraussetzung: Anspruch auf FB, Kind lebt im gemeinsamen Haushalt, Einkommen des Antragstellers max. € 14.600,-- /Jahr

Page 11: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

Karenz

Bildungskarenz: wenn Arbeitsverhältnis mind. 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat Bildungskarenz für 3 Monate bis zu einem Jahr möglich

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind Weiterbildungsgeld vom AMS

Familienhospizkarenz: Verlegung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitszeit, unbezahlte Freistellung (5 bis max. 9 Monate möglich). KV und PV erfolgt durch AMS.

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4.3. Beschäftigtenstatus4.3.1. Geringfügig Beschäftigte Wenn das Einkommen/Monat < € 341,16 Lediglich unfallversichert (1,4%)

4.3.2. Freie Dienstnehmer Keine persönliche Abhängigkeit vom AG Keine Weisungsgebundenheit Arbeitszeit und –ort frei wählbar Schuldet Wirken (nicht das Werk)

Page 13: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

4.3.2. Freie Dienstnehmer Abgabenrechtliche Behandlung:

SV: Vollversicherung, aber keine ALV SV-DNA: 13,85% (statt 18% bzw. 17%) LSt: im allgemeinen ESt-pflichtig Für AG fällt nur der SV-DGA an (keine DB, DZ,

Kommst.)

4.3.3. Vorübergehend Beschäftigte SV-pflichtig LSt: z.B. 2% vom Bruttolohn

Page 14: PERSONALVERRECHNUNG - Teil 2

4.4. Ferialpraktikanten

Sofern für Schüler/Studenten vorgeschrieben: Keine SV-Pflicht UV besteht (Finanzierung extern) Ausgenommen: Hotel- und Gastgewerbe

Vollversicherungspflicht

Sofern nicht vorgeschrieben: Volle Versicherungspflicht

Es besteht für alle LSt-Pflicht!!!

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4.5. Aufrollen Es erfolgt eine Neuberechnung der Lohnsteuer. Von den bisher zugeflossenen (unregelmäßig hohen) Einkünfte wird ein Monatsdurchschnitt errechnet. Dadurch gelangt man in i.d.R. in eine niedrigere Steuerstufe Steuergutschrift! (siehe dazu das Rechenschema auf der S. 49!). Ü 52 auf der S. 52

Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn:Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn:1) Andere Einkünfte > € 730,--2) Mind. zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte/Jahr3) Bezüge aus KV oder UV erfolgt sind4) Freibetragsbescheid nicht korrekt5) Änderungen beim AVAB/AEAB6) Aufforderung durch das FA

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4.6. Lohnzettel bzw. Beitragsgrundlagennachweis Muss vom AG bis Ende Februar des

folgenden Kalenderjahres an KK übermittelt werden (Kopie an AN) Bsp. S. 52

Ebenso bei einer Kündigung des ANs auszustellen. AN hat Anspruch auf

Laufenden Bezug Sonstige Bezüge (aliquot) Ersatzleistung (für Urlaub – aliquot) Abfertigung

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Exkurs: AbfertigungWenn das Arbeitsverhältnis mind. 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat, dann bestehen bei ordentlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses (ordentlich = nicht: vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigte Entlassung) nachfolgende Abfertigungsansprüche:

ab Anzahl Dienstjahre

Vielfaches des mtl. Entgelts

3 2x5 3x10 4x15 6x20 9x25 12x

Mtl. Entgelt: lfd. Bezug + je 1/12 WR und UB + Überstundenentlohnung

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Abfertigung: AbgabenSV: freiLSt: Auswahl zwischen zwei Methoden:1. Methode: 6% 2. Methode: (Abfertigung / lfd. Bezug) =

Vervielfacher. LSt vom lfd. Bezug x Vervielfacher = LSt nach 2. Methode.

Danach Vgl. zwischen beiden Methoden unddie günstigere Variante heranziehen.

S. 57f: T4 und W4