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PFEDELBACHER Gemeindeblatt 32. Jahrgang Nummer 13 Freitag, 27. März 2020 Amtsblatt der Gemeinde Pfedelbach mit Nachrichten aus den Ortschaften www.pfedelbach.de TSV hilft Hallo liebe Mitmenschen, liebe Stobacher und Freunde des TSV, aufgrund der aktuell schwierigen Situation des Coronavirus haben wir Fußballer des TSV beschlossen und uns bereit erklärt, den Menschen zu helfen, die zur Risikogruppe gehören! Wer in Untersteinbach und engerem Umkreis Hilfe in Form von Einkaufen, Medikamenten usw. benötigt, darf sich bei uns gerne jederzeit melden!!! Ab sofort haben wir eine Telefonnummer für euch eingerichtet, unter der wir täglich von 10.00 bis 15.00 Uhr erreichbar sind! 0163 – 6 27 52 51 Wer Hilfe benötigt, ruft uns an! Bleibt zu Hause und bleibt gesund! Eure Fußballer

Pfedelbach TSV hilftPFEDELBACHER Gemeindeblatt 32. Jahrgang Nummer 13 Freitag, 27. März 2020 Amtsblatt der Gemeinde Pfedelbach mit Nachrichten aus den Ortschaften TSV hilft Hallo

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Page 1: Pfedelbach TSV hilftPFEDELBACHER Gemeindeblatt 32. Jahrgang Nummer 13 Freitag, 27. März 2020 Amtsblatt der Gemeinde Pfedelbach mit Nachrichten aus den Ortschaften TSV hilft Hallo

PFEDELBACHER Gemeindeblatt

32. Jahrgang Nummer 13 Freitag, 27. März 2020

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www.pfedelbach.de

TSV hilftHallo liebe Mitmenschen,

liebe Stobacher und Freunde des TSV,aufgrund der aktuell schwierigen Situation

des Coronavirus haben wir Fußballer des TSVbeschlossen und uns bereit erklärt,

den Menschen zu helfen, die zur Risikogruppe gehören!

Wer in Untersteinbach und engerem Umkreis Hilfein Form von Einkaufen, Medikamenten usw. benötigt,

darf sich bei uns gerne jederzeit melden!!!

Ab sofort haben wir eine Telefonnummerfür euch eingerichtet, unter der wir täglich von 10.00 bis 15.00 Uhr erreichbar sind!

☎ 0163 – 6 27 52 51 ☎Wer Hilfe benötigt, ruft uns an!

Bleibt zu Hause und bleibt gesund!

Eure Fußballer

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 2Freitag, den 27. März 2020

IMPRESSUMHerausgeber:Gemeinde Pfedelbach, Hauptstraße 17, 74629 PfedelbachTelefon 0 79 41/60 81-0, Fax 0 79 41/60 81-46E-Mail: [email protected]

Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungs-berichte der Gemeindeorgane und anderer Ver öffentlichungen der Gemeindeverwaltung Pfedelbach ist der Bürgermeister oder sein Ver-treter im Amt.

Verlag und Druck:Krieger-Verlag GmbH, Postfach 11 03, 74568 Blaufelden, Tel. 0 79 53/98 01-0, Fax 0 79 53/98 01-90.

PfedelbacherTermine

Sonntag, 29.03.2020 – Beginn Sommerzeit

Montag, 30.03.2020Abholung BioEnergieTonne BETty10.00 Uhr – 11.30 Uhr VHS-Büro telefonisch erreichbar unter 07941/6081-40

Donnerstag, 02.04.2020Abholung Grüne Tonne A1 – Grüne Tonne Leichtverpackungen16.30 Uhr – 18.00 Uhr VHS-Büro telefonisch erreichbar unter 07941/6081-40

Freitag, 03.04.2020Abholung Grüne Tonne A2 – Grüne Tonne Altpapier

Samstag, 04.04.2020Abholung Restmülltonne

Weitere Informationen zum neuartigen CoronavirusWeitere Informationen zum neuartigen Coronavirus sind auf den folgenden stetig aktualisierten Seiten zu finden:■ www.pfedelbach.de■ www.hohenlohekreis.de■ www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de

Vorverlegter Redaktionsschlussin KW 15

Bitte beachten Sie, dass wegen des Feiertags Karfreitag in KW 15

der Redaktionsschluss auf

Montag, 6. April, 12.00 Uhr vorverlegt wird.

Bereitschafts- und Notfalldienste

Ärztlicher NotdienstDen ärztlichen Notdienst erreichen Sie unter Telefon 116 117Mo., Di., Do. 18.00 – 8.00 UhrMi. 13.00 – 8.00 UhrFr. 16.00 – 8.00 UhrSa., So. u. feiertags 8.00 – 8.00 UhrMontag bis Freitag, 9.00 bis 19.00 Uhr:docdirekt - kostenfreie Onlinesprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte unterTel. 0711/96589700 oder docdirekt.de.

Allgemeiner Notfalldienst (Öhringen)Hohenloher Krankenhaus GmbH, Kastellstraße 5, 74613 ÖhringenSa., So. und FT 8.00 – 22.00 Uhr

Allgemeiner Notfalldienst (Künzelsau)Hohenloher Krankenhaus – Krankenhaus Künzelsau, Stetten-straße 32, 74653 KünzelsauSa., So. und FT 8.00 – 14.00 Uhr

Kinder- und jugendärztlicher BereitschaftsdienstZentrale Notfallpraxis am DIAK in Schwäbisch HallÖffnungszeiten jeweils an den Wochenenden und Feiertagen von 9.00 - 15.00 Uhr. Eltern können ohne Voranmeldung mit ihren Kindern in die Notfallpraxis kommen.Zentrale Rufnummer: 01803/112001

Zahnärztlicher Notdienst Telefon 0711/7877700Augenärztlicher Bereitschaftsdienst Telefon 01803/112005Rettungsleitstelle/Notarzt Telefon 112

Ärztlicher Notdienst für Patienten mit Hals-, Nasen-, OhrenerkrankungenHNO-ärztlicher Notfalldienst an Wochenenden und Feiertagen in der HNO-Notfallpraxis an der HNO-Klinik im Klinikum am Gesund-brunnen, Am Gesundbrunnen 20-26, 74078 Heilbronn Tel. 0180/5120112Feuerwehr Telefon 112ApothekenbereitschaftFr., 27.03. Hirsch-Apotheke, Marktplatz 3, ÖhringenSa., 28.03. Kosmas-Apotheke, Hauptstr. 42, PfedelbachSo., 29.03. Rats-Apotheke, Am Bahnhof 1, ForchtenbergMo., 30.03. Rats-Apotheke, Karlsvorstadt 8, ÖhringenDi., 31.03. Bären-Apotheke, Gerberstr. 3, KupferzellMi., 01.04. Kirchbrunnen-Apotheke, Hauptstr. 41, LangenbrettachDo., 02.04. Hof-Apotheke, Marktplatz 9, ÖhringenFr., 03.04. Bahnhof-Apotheke, Bahnhofstr. 25, Öhringen

Diakoniestation Öhringen e. V. Telefon 07941/9849840

Frauen- und Kinderschutzhaus im Hohenlohekreis Telefon 07940/58954

Infokoop – Informationsstelle gegen häusliche und sexuelle Gewalt: Telefon 07940/939951

Lichtblick-TAK für TrAuernde Kinder, Telefon 0700/11224477Jugendliche und deren Familien, (12 Cent pro Min.)

Telefonseelsorge Telefon 0800/1110111jeden Tag, in Notfällen auch nachts, kostenfrei

Demenzberatungsstelle des Deutschen Roten Kreuzes im Ho-henlohekreis, Ansprechperson: Frau Christa Kokoska, Telefon 07940/922517, E-Mail: [email protected]

Servicenummern:Unitymedia (vormals KabelBW) 0176/88866310EnBW Service Strom 0800/3629-000EnBW Service Gas 0800/3629-427EnBW Störung Strom 0800/3629-477EnBW Störung Gas 0800/3629-447Telekom 0800/3302000

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 3Freitag, den 27. März 2020

Amtliche Bekanntmachungen

Elektronische Abstimmung Gemeinderat Aufgrund der aktuellen Situation wurde die geplante Gemeinde-ratssitzung am 24.03.2020 abgesagt. Die Entscheidungen des Gemeinderates sind jedoch nötig, um in der Verwaltung weiter handlungsfähig zu bleiben.

Die Gemeindeordnung sieht in § 37 Absatz 1 GemO vor, dass Gegenstände einfacher Art auch im elektronischen Verfahren ge-fasst werden können.Unser Gemeinderat stimmt über die folgende Tagesordnungspunk-te elektronisch ab.Die Vorlagen zu den einzelnen öffentlichen Tagesordnungspunk-ten finden Sie im Internet unter www.pfedelbach.de, Ratsinforma-tionssystem. Damit haben auch Sie die Möglichkeit sich über die einzelnen Punkte zu informieren. Fragen, die Sie sonst zu Beginn einer Gemeinderatssitzung stel-len können, dürfen Sie gerne per E-Mail an [email protected] richten.

Die Abstimmungsergebnisse des Gemeinderates werden im kom-menden Gemeindeblatt und auf der Homepage www.pfedelbach.de, Ratsinformationssystem veröffentlicht.

Beratungsgegenstände für die elektronische Abstimmung des Gemeinderates bis Dienstag, 31.03.2020 im Ratsinfo-system der Gemeinde PfedelbachTagesordnung1. Einvernehmen im Baugenehmigungsverfahren

1.1 Bauantrag nach § 30 Baugesetzbuch Sanierung und Erweiterung des Katholischen Kindergartens

„St. Christophorus“, Flst. 322/1 und 322/2, Kelterstraße 20 in Pfedelbach

1.2 Bauantrag nach § 30 Baugesetzbuch Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage,

Flst. 4/5, In der Heid 7 in Pfedelbach-Untersteinbach1.3 Bekanntgaben zu Baugesuchen

2. Naturkindergarten Heuberg – Festlegung Standort Keine Aufnahme auswärtiger Kinder in den Kindergartenjahren

19/20 und 20/21

3. Sanierung und Erweiterung des Katholischen Kindergartens Containeranlage als Interimsgebäude während der Bauzeit Vergabe der Leistungen

4. Wasserversorgung Erneuerung der Leit- und Fernwirktechnik Vergabe der Leistungen

5. Annahme von Spenden

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen

die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)1

vom 17. März 2020(in der Fassung vom 22. März 2020)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter-

richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulför-derklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,

2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,

3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinder-tagespflege und

4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte so-wie Horte an der Schule

untersagt.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württem-berg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schü-ler ganzjährig das Heim besuchen sowie sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehil-fe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizi-nisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-techni-schen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen ge-prüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für In-tensivkrankenpfleger.

Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwick-lung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrich-tungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies auf-grund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erfor-derlich ist.

(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Ab-schlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirtschaftli-chen Bildungsbereich.

(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschul-stufen von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs-zentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbau-enden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen In-frastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberech-tigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Aus-nahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind

1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22. März 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://stm.badenwuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ landesregierung-beschliesstmassnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/)

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 4Freitag, den 27. März 2020

bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Un-möglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von

mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von min-

destens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät-

tenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch unein-geschränkt möglich ist.

(5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder,1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder stan-

den, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder

2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet inner-halb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder

3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tem-peratur aufweisen.

(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)

bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Infor-mationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Fi-nanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,

2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegeri-schen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,

3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtun-gen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein-richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentli-chen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftig-te von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,

4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall-/Ret-tungswesen einschließlich Katastrophenschutz,

5. Rundfunk und Presse,6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den

ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäf-tigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienver-kehr eingesetzt werden,

7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie8. das Bestattungswesen.

(7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen.

(8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be-suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Per-sonensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betre-tungsverbote zu sorgen.

(9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen.

Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß-nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 2Hochschulen

(1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt un-terbrochen. Online-Angebote sind weiterhin möglich.

Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwor-tung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studier-barkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet blei-ben.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersa-gung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in be-gründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständi-gen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und

Freizeiteinrichtungen sowie2. Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in

Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentli-chen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschuli-schen Bereich.

(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erfor-derlich ist. Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 2 sind außerdem Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern,

Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben

sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebens-partner oder Partnerinnen oder Partner.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, An-sammlungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies sind insbeson-dere solche der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, die Letztge-nannten, wenn sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen.

(5) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen unter Auflagen zum Infek-tionsschutz zulassen.

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 5Freitag, den 27. März 2020

(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf-

rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder

2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

(7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzuset-zen.

§ 3aReiseverbote bei ausländischen Risikogebieten

(1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z. B. familiärer Todesfall) verboten.

(2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Be-trachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbeson-dere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt.

(3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäfti-gungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbe-scheinigung der Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechti-gungsschein des Landes Baden-Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Berufsaus-übung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen.

§ 4Schließung von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt:1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen,

Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Aka-

demien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,

3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder,

Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport-

stätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,

6. Jugendhäuser,7. öffentliche Bibliotheken,8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielban-

ken, Wettannahmestellen,9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdie-

len, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und An-

bieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlos-sener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,

12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, ins-besondere Outlet-Center,

13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosme-

tikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fuß-pflege sowie Sonnenstudios,

15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobil-stellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefäl-len, zu privaten Zwecken erfolgen und

16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-tigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen.

(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke ein-

schließlich Bäckereien, Metzgereien, Hofläden, mit Aus-nahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,

2. Wochenmärkte,3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-

Handels,4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffent-

licher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entspre-chende Anwendung findet,

5. Ausgabestellen der Tafeln,6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakusti-

ker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,7. Tankstellen,8. Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen

von Telekommunikationsunternehmen,9. Reinigungen und Waschsalons,10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,11. Raiffeisenmärkte,12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und13. der Großhandel.

Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortiments-teile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie ge-wöhnlich auch verkaufen.

Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments über-wiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nur dann, wenn die Einhaltung der erforderlichen Hygie-nestandards sichergestellt ist. Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt.

Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen.

(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind.

§ 5(aufgehoben)

§ 6Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser

jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken.

(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-stützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaf-

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 6Freitag, den 27. März 2020

ten nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten wer-den. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwe-cken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.

(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruf-lichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektions-schutz zu treffen.

(4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen, und Personen mit Anzei-chen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Tempera-tur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Ein-richtungen untersagt.

Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Be-handlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einver-ständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwä-gung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beach-tung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, bei-spielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Be-gleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelas-sen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

(7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durch-geführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Grup-pen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere:1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften

Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Ab-satz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wiea) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend

kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und

b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitaus-fahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen;

2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und

3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-tigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragrafen zu ändern.

(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zu-gangstüren, zu informieren.

§ 7Betretungsverbote

In den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders

betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufge-halten haben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen.(2) (aufgehoben)

§ 8Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah-men zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde.Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.

§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.

§ 10Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-

tigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.

Stuttgart, den 17. März 2020Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:KretschmannStrobl SitzmannDr. Eisenmann BauerUntersteller Dr. Hoffmeister-KrautLucha HaukWolf HermannErler

Amtliche Bekanntmachungen des Hohenlohekreises

Das Landratsamt Hohenlohekreis erlässt im Wege der Eilzustän-digkeit nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 7 des Infek-tionsschutzgesetzes (IfSG)• für die Städte Niedernhall, Neuenstein, Forchtenberg, Ingelfingen, Krautheim, Künzelsau, Waldenburg, Öhringen• die Gemeinden Bretzfeld, Dörzbach, Kupferzell, Mulfingen, Pfedelbach, Schöntal, Weißbach, Zweiflingen,folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNGüber die häusliche Absonderung

von infizierten Personen mit dem neuartigen Corona-Virus (Erkrankung COVID-19;

Virusname SARS-CoV-2)zur Eindämmung und zum Schutz

vor der Verbreitung des Corona-Virus1. Personen, die die Voraussetzung für die Durchführung eines

PCR-Tests auf SARS-CoV-2 erfüllen, müssen sich ab diesem Zeitpunkt in ihrer Wohnung bis zur Mitteilung des Testergeb-nisses häuslich absondern. Personen, die klinische Symptome aufweisen, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind, haben sich ab ärztlicher Bestätigung 14 Tage in ihrer Wohnung häuslich abzusondern, auch ohne dass ein PCR-Test auf SARSCoV-2 vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines PCR-Tests auf SARS-CoV-2 erfüllen Personen, die die Symptome zeigen und Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder sich in ei-nem Risikogebiet aufgehalten haben.

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 7Freitag, den 27. März 2020

Wenn das Ergebnis des PCR-Tests auf SARS-CoV-2 positiv ist, ist die häusliche Absonderung weiterhin ab dem Tag der Probenentnahme zur Testung auf SARS-CoV-2 für die Dauer von längstens 14 Tagen einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn nach Ablauf der 14 Tage weiterhin Symptome bestehen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen. In diesem Fall gilt die häus-liche Absonderung weiter fort bis mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit.

2. Es ist den unter Ziffer 1 genannten Personen während der häuslichen Absonderung untersagt, ihre Wohnung ohne aus-drückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist den unter Ziffer 1 genannten Personen in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem jeweiligen Haushalt angehören.

3. Für die Zeit der häuslichen Absonderung unterliegen die unter Ziffer 1 genannten Personen der Beobachtung durch das Ge-sundheitsamt gem. § 29 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach haben sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersu-chungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äu-ßerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäu-ten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzu-stellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben sie Folge zu leisten. Unter Ziffer 1 genannte Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind unter Ziffer 1 genannte Personen verpflichtet, den Beauftragten des Gesund-heitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Um-stände Auskunft zu geben.

4. Bis zum Ende der Absonderung müssen unter Ziffer 1 genann-te Personen:- zweimal täglich ihre Körpertemperatur messen;- täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, all-

gemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage, soweit sie sich erin-nern).

5. Zudem sind von unter Ziffer 1 genannten Personen folgende Hygieneregeln zu beachten:- Kontakte zu anderen Personen sind so weit wie möglich zu

minimieren.- Im Haushalt ist nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche

Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern einzuhal-ten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander ein-genommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. da-durch erfolgen, dass die unter Ziffer 1 genannten Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmit-glieder aufhalten.

- Unter Ziffer 1 genannte Personen haben beim Husten und Niesen Abstand zu anderen zu halten und sich wegzudre-hen; die Armbeuge ist vor Mund und Nase zu halten oder ein Taschentuch zu benutzen, das sofort zu entsorgen ist. Unter Ziffer 1 genannte Personen haben sich außerdem regelmä-ßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife zu waschen.

- Sollten unter Ziffer 1 genannte Personen ärztliche Hilfe be-nötigen, ist vorab und beim Kontakt mit medizinischem Per-sonal die jeweilige Person vorab zu informieren, dass eine Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Gleichzeitig wird die gleichlautende Allgemein-verfügung vom 19.03.2020 aufgehoben.

ZUWIDERHANDLUNGENNach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren An-ordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt. Diese Allgemein-verfügung stellt mit ihrer Bekanntgabe eine solche vollziehbare Anordnung dar.Im Falle einer Nichtbeachtung von den die Absonderung betref-fenden Anordnungen erfolgt die Absonderung zwangsweise durch

Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.Im Falle der Nichtbeachtung der Anordnung dieser Allgemeinver-fügung kann die zuständige Ortspolizeibehörde die Verfügung mit Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Landesverwaltungsvoll-streckungsgesetz (LVwVG) durchsetzen. Hierzu kommen insbe-sondere die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern sowie die Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Betracht.

WEITERE HINWEISEDiese Allgemeinverfügung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG dar und ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine auf-schiebende Wirkung.Die vorliegende Allgemeinverfügung wurde als Eilmaßnahme bei Gefahr im Verzug anstelle der zuständigen Ortspolizeibehörde erlassen. Wird diese Allgemeinverfügung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung der zuständigen Ortspolizei-behörde von dieser aufgehoben, so gilt sie als von der zuständi-gen Ortspolizeibehörde erlassen.

SACHVERHALTAm 05. März 2020 wurde bei einer Person im Hohenlohekreis das neuartige Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) nachgewiesen. Seitdem sind die Fallzahlen im Landkreis Hohenlohekreis stark angestiegen (Stand am 14. März 2020 um 18 Uhr: 54 Personen mit zuletzt 29 Positivtestungen an einem Tag).Das Robert Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne von § 4 des IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnah-men zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktion und der Schutz besonders vulnerabler Perso-nengruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen). Ge-mäß den Richtlinien des RKI stellt aber auch die häusliche Ab-sonderung ein adäquates und erforderliches Mittel dar, um im Sinne des Infektionsschutzes eine Weiterverbreitung des Corona-Virus frühzeitig zu verhindern. Dieser fachlichen Bewertung schließt sich das Gesundheitsamt Hohenlohekreis an.Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierinfektionen sind möglich. Die durchschnittliche Krankheitsdauer beträgt laut RKI (nach derzeitigem Kenntnisstand) 14 Tage. Allerdings sind mitt-lerweile auch Fälle bekannt, bei denen nach Ablauf der 14 Tage weiterhin Symptome auftreten, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen. Die bisher bekannten Krankheitsverläufe lassen darauf schließen, dass insbesondere immungeschwächte Patienten und Patienten ab einem Lebensalter von 60 Jahren besonders von schweren und zum Teil tödlichen Verläufen der Krankheit betroffen sind, während bei vormals gesunden Personen teilweise nur mil-de oder gar symptomlose Verläufe auftreten. Es gibt daher Fälle, in welchen die betreffende Person (insbesondere bei Kindern) mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu ver-hindern, muss das Ansteckungsrisiko daher möglichst minimiert werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet wer-den. Eine solche Überlastung muss dringend vermieden werden.

BEGRÜNDUNGDiese Allgemeinverfügung ergeht auf Grundlage von § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Dem-nach trifft die zuständige Behörde im Falle der Feststellung von Erkrankten bzw. Ansteckungsverdächtigen die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29-31 IfSG ge-nannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz), der Versamm-lungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit ein-geschränkt.

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 8Freitag, den 27. März 2020

Die Allgemeinverfügung wurde durch das Gesundheitsamt des Hohenlohekreises im Wege der Eilzuständigkeit nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 7 IfSG getroffen. Demnach kann das Gesund-heitsamt bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Aufgrund der dynamischen Ausbreitung des Vi-rus im Hohenlohekreis ist Eile geboten. Aufgrund der verschiede-nen örtlichen Bekanntmachungssatzungen der ansonsten zu-ständigen Ortspolizeibehörden im Hohenlohekreis wäre eine durch die Ortspolizeibehörden erlassene Allgemeinverfügung für deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich frühestens in einigen Ta-gen wirksam. Dies würde dazu führen, dass im Hohenlohekreis unterschiedliche Rechtsstände vorherrschen und zudem ein nicht hinnehmbarer Zeitverzug entsteht.

Gemäß § 28 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint bzw. die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird angesichts der dynamischen Entwicklung im Hohenlohekreis im Zusammenhang mit dem Corona-Virus von einer Anhörung abgesehen.

Die rechtliche Grundlage einer häuslichen Absonderung stellt §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG dar. Demnach können Er-krankte bzw. Ansteckungsverdächtige in einer geeigneten Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Gemäß den Richtlinien des RKI stellt die häusliche Absonderung ein ad-äquates und erforderliches Mittel dar, um im Sinne des Infektions-schutzes eine Weiterverbreitung des Corona-Virus frühzeitig zu verhindern.

Unter Ziffer 1 genannte Personen werden, da sie die Vorausset-zung für die Durchführung eines PCR-Testes auf SARS-CoV-2 nach RKI-Kriterien erfüllen (Personen, die Symptome zeigen und Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder sich in einem Ri-sikogebiet aufgehalten haben), bis zum Ergebnis der Testung als Ansteckungsverdächtige gem. § 2 Nr. 7 IfSG angesehen. Anste-ckungsverdächtig ist gem. § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strik-ter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anfor-derungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der mög-licherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11, Rn. 31f.). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödli-chen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutsch-land und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen, sodass hier das Zeigen von Symptomen und der Kontakt zu einer infizierten Person oder der vorherige Aufenthalt in einem vom RKI eingestuf-ten Risikogebiet für einen Ansteckungsverdacht ausreicht.

Wenn das Ergebnis des PCR-Tests auf SARS-CoV-2 positiv ist, gelten unter Ziffer 1 genannte Personen als Erkrankte an einer übertragbaren Krankheit gem. § 2 Nr. 4 IfSG.

Die gilt ebenso für unter Ziffer 1 genannte Personen, die - ärztlich bestätigt - klinische Symptome aufweisen, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind, auch ohne dass ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 vorgenommen wurde. Da bei diesen Personen für eine COVID-19-Erkrankung spezifische Symptome vorliegen und im Hohenlohekreis bereits eine hohe Zahl der Bevölkerung an COVID-19 erkrankt ist, sind diese Personen ebenfalls als erkrankt einzustufen.

Die häusliche Absonderung von Ansteckungsverdächtigen gem. § 2 Nr. 7 IfSG bzw. Erkrankten gem. § 2 Nr. 4 IfSG stellt eine not-wendige Schutzmaßnahme dar, um die Weiterverbreitung der Erkrankung einzudämmen.

Die Anordnung zur Absonderung steht im Ermessen der Behörde. Gem. § 40 LVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Die bisherigen Krankheitsverläufe des Corona-Virus zeigen, dass aufgrund des einfachen Übertragungsrisikos Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um eine Weiterverbreitung zu vermeiden und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Ist eine Infektion fest-gestellt oder besteht ein Ansteckungsverdacht, so stellt die Ab-sonderung ein Mittel zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der Krankheit dar, dessen Eignung durch frühere Erfahrungen gut belegt ist. Weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich, die Maßnahme ist erforderlich. Mit der häuslichen Durchführung der Absonderung wird den Belangen der unter Ziffer 1 genannten Personen so weit wie möglich Rechnung ge-tragen. Die Dauer der Absonderung ergibt sich für Ansteckungs-verdächtige aus dem Inkubationszeitraum, bis das Ergebnis der Testung auf SARS-CoV-2 vorliegt bzw. für Erkrankte aus dem maximalen Zeitraum, in dem erkrankte Personen Viren ausschei-den bzw. noch infektiös sind, d.h. entweder noch Symptome oder einen positiven Testnachweis haben. Dieser Zeitraum kann auch über der laut RKI (nach derzeitigem Kenntnisstand) durchschnitt-lichen Krankheitsdauer von 14 Tagen liegen. In solchen Fällen ist es sachgerecht angesichts der hohen Infektiosität des Corona-Virus, die häusliche Absonderung bis mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit auszudehnen. Die sich aus der Absonde-rung ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Das Gemeinwohl der menschli-chen Gesundheit spricht dafür, dass das private Interesse der unter Ziffer 1 genannten Personen zurücktritt. Dieses Allgemein-wohl wird auch vom Gesetzgeber als derart wichtig erachtet, dass es das Infektionsschutzgesetz erlaubt, die vorstehend genannten Grundrechte einzuschränken. Die häusliche Absonderung steht in ihrer Wirkung auch nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Schutzzweck, der Verhinderung von Schäden an dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit.

Die angeordnete Beobachtung nach § 29 Abs. 1 IfSG ist die schwächste der möglichen Schutzmaßnahmen. Sie dient dazu, Fortgang und Entwicklung der Krankheit im Sinne des Infektions-schutzes zu überwachen und weitere Ansteckungen zu vermei-den. Die Beobachtung ist regelmäßig gleichzeitig neben anderen Schutzmaßnahmen wie beispielsweise einer Absonderung er-forderlich, um entscheiden zu können, ob es die Entwicklung er-fordert, die Schutzmaßnahmen zu ändern. Nach den bisherigen Erfahrungen des Gesundheitsamtes hinsichtlich infizierten Per-sonen in häuslicher Absonderung ist das Messen der Körpertem-peratur und die Führung eines Tagebuchs erforderlich, um den Krankheitsverlauf zu überwachen und bei Bedarf ggf. die Schutz-maßnahmen zu verschärfen.

Insgesamt ist die Anordnung der häuslichen Absonderung nach §§ 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG in Form einer Allgemeinver-fügung aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, und insbesondere angesichts der stark steigenden Fallzahlen im Ho-henlohekreis vorliegend geboten.

Die Allgemeinverfügung des Hohenlohekreises über die häusliche Absonderung von infizierten Personen mit dem neuartigen Coro-na-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus wird im Internet gem. § 1 Abs. 5 S. 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung (DVO LKrO) notbekannt gemacht, was bedeutet, dass die Allgemein-verfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gege-ben gilt, wenn dies in der Verfügung so bestimmt wurde.

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 9Freitag, den 27. März 2020

Diese Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Ver-breitung des Virus nach epidemiologischen Erkenntnissen des RKI exponentiell erfolgt und daher jeder Tag ohne entsprechende Maßnahmen ein weiteres hohes Verbreitungsrisiko nach sich zieht.Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO LKrO in der durch die Bekanntmachungssatzung des Hohenlohekreises vor-gegebenen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNGGegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Be-kanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde erhoben werden. Zuständige Behörde istfür das Gebiet derStadt/Gemeinde die mit Sitz inBretzfeld Gemeindeverwaltung Bretzfeld Bretzfeld

Dörzbach Gemeindeverwaltung Dörzbach Dörzbach

Forchtenberg Stadtverwaltung Forchtenberg Forchtenberg

Ingelfingen Stadtverwaltung Ingelfingen Ingelfingen

Krautheim Stadtverwaltung Krautheim Krautheim

Künzelsau Stadtverwaltung Künzelsau Künzelsau

Kupferzell Gemeindeverwaltung Kupferzell Kupferzell

Mulfingen Gemeindeverwaltung Mulfingen Mulfingen

Neuenstein Stadtverwaltung Neuenstein Neuenstein

Niedernhall Stadtverwaltung Niedernhall Niedernhall

Öhringen Stadtverwaltung Öhringen Öhringen

Pfedelbach Gemeindeverwaltung Pfedelbach Pfedelbach

Schöntal Gemeindeverwaltung Schöntal Schöntal

Waldenburg Stadtverwaltung Waldenburg Waldenburg

Weißbach Gemeindeverwaltung Weißbach Weißbach

Zweiflingen Gemeindeverwaltung Zweiflingen Zweiflingen

Künzelsau, den 20. März 2020gez. Dr. Matthias NethLandrat

Amtliche Bekanntmachungen des Hohenlohekreises

Das Landratsamt Hohenlohekreis erlässt im Wege der Eilzustän-digkeit nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 7 des Infek-tionsschutzgesetzes (IfSG)• für die Städte Niedernhall, Neuenstein, Forchtenberg, Ingelfingen, Krautheim, Künzelsau, Waldenburg, Öhringen• die Gemeinden Bretzfeld, Dörzbach, Kupferzell, Mulfingen,

Pfedelbach, Schöntal, Weißbach, Zweiflingen,

folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNGüber die häusliche Absonderung

von ansteckungsverdächtigten Personen („Kontaktpersonen“)

mit dem neuartigen Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2)

zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus

1. Personen, die vom Gesundheitsamt darüber informiert wurden, dass sie Kontaktpersonen der Kategorie I (K1) von mit SARS-CoV-2 infizierten Personen sind, müssen sich ab diesem Zeit-punkt in ihrer Wohnung für die Dauer von längstens 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag des letzten Kontakts mit der infizierten Person, häuslich absondern.

2. Es ist den unter Ziffer 1 genannten Personen während der häuslichen Absonderung untersagt, ihre Wohnung ohne aus-drückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist den unter Ziffer 1 genannten Personen in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem jeweiligen Haushalt angehören.

3. Für die Zeit der häuslichen Absonderung unterliegen die unter Ziffer 1 genannten Personen der Beobachtung durch das Ge-sundheitsamt gem. § 29 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach haben sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersu-chungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äu-ßerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäu-ten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzu-stellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben sie Folge zu leisten. Unter Ziffer 1 genannte Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind unter Ziffer 1 genannte Personen verpflichtet, den Beauftragten des Gesund-heitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Um-stände Auskunft zu geben.

4. Bis zum Ende der Absonderung müssen unter Ziffer 1 genannte Personen:- zweimal täglich ihre Körpertemperatur messen;- täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, all-

gemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage, soweit sie sich erinnern).

5. Zudem sind von unter Ziffer 1 genannten Personen folgende Hygieneregeln zu beachten:- Kontakte zu anderen Personen sind so weit wie möglich zu

minimieren.- Im Haushalt ist nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche

Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern einzuhal-ten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander ein-genommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. da-durch erfolgen, dass die unter Ziffer 1 genannten Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmit-glieder aufhalten.

- Unter Ziffer 1 genannte Personen haben beim Husten und Niesen Abstand zu anderen zu halten und sich wegzudre-hen; die Armbeuge ist vor Mund und Nase zu halten oder ein

Page 10: Pfedelbach TSV hilftPFEDELBACHER Gemeindeblatt 32. Jahrgang Nummer 13 Freitag, 27. März 2020 Amtsblatt der Gemeinde Pfedelbach mit Nachrichten aus den Ortschaften TSV hilft Hallo

Nummer 13/2020 ♦ Seite 10Freitag, den 27. März 2020

Taschentuch zu benutzen, das sofort zu entsorgen ist. Unter Ziffer 1 genannte Personen haben sich außerdem regelmä-ßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife zu waschen.

- Sollten unter Ziffer 1 genannte Personen ärztliche Hilfe benö-tigen, ist vorab und beim Kontakt mit medizinischem Personal die jeweilige Person vorab zu informieren, dass eine Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

ZUWIDERHANDLUNGENNach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren An-ordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt. Diese Allgemein-verfügung stellt mit ihrer Bekanntgabe eine solche vollziehbare Anordnung dar.

Im Falle einer Nichtbeachtung von den die Absonderung betref-fenden Anordnungen erfolgt die Absonderung zwangsweise durch Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Im Falle der Nichtbeachtung der Anordnung dieser Allgemeinver-fügung kann die zuständige Ortspolizeibehörde die Verfügung mit Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Landesverwaltungsvoll-streckungsgesetz (LVwVG) durchsetzen. Hierzu kommen insbe-sondere die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern sowie die Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Betracht.

WEITERE HINWEISEDiese Allgemeinverfügung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG dar und ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine auf-schiebende Wirkung.Die vorliegende Allgemeinverfügung wurde als Eilmaßnahme bei Gefahr im Verzug anstelle der zuständigen Ortspolizeibehörde erlassen. Wird diese Allgemeinverfügung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung der zuständigen Ortspolizei-behörde von dieser aufgehoben, so gilt sie als von der zuständi-gen Ortspolizeibehörde erlassen.

SACHVERHALTAm 05. März 2020 wurde bei einer Person im Hohenlohekreis das neuartige Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) nachgewiesen. Seitdem sind die Fallzahlen im Landkreis Hohenlohekreis stark angestiegen (Stand am 18. März 2020 um 19 Uhr: 167 Personen).Das Robert Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne von § 4 des IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnah-men zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktion und der Schutz besonders vulnerabler Perso-nengruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen). Ge-mäß den Richtlinien des RKI stellt aber zudem die häusliche Ab-sonderung - auch von Kontaktpersonen der Kategorie I mit engem Kontakt („höheres“ Infektionsrisiko“) - ein adäquates und erforder-liches Mittel dar, um im Sinne des Infektionsschutzes eine Weiter-verbreitung des Corona-Virus frühzeitig zu verhindern. Dieser fachlichen Bewertung schließt sich das Gesundheitsamt Hohen-lohekreis an.Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierinfektionen sind möglich. Die Inkubationszeit beträgt laut RKI (nach derzeitigem Kenntnisstand) 14 Tage. Die durchschnittliche Krankheitsdauer beträgt laut RKI (nach derzeitigem Kenntnisstand) ebenfalls 14 Tage. Allerdings sind mittlerweile auch Fälle bekannt, bei denen nach Ablauf der 14 Tage weiterhin Symptome auftreten, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen. Die bisher bekannten Krankheitsverläufe lassen darauf schließen, dass insbesondere immungeschwächte Patienten und Patienten ab einem Lebens-alter von 60 Jahren besonders von schweren und zum Teil tödli-

chen Verläufen der Krankheit betroffen sind, während bei vormals gesunden Personen teilweise nur milde oder gar symptomlose Verläufe auftreten. Es gibt daher Fälle, in welchen die betreffende Person (insbesondere bei Kindern) mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Um die Verbreitung der Infek-tionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, muss das Anste-ckungsrisiko daher möglichst minimiert werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. Eine solche Überlastung muss dringend vermieden werden.

BEGRÜNDUNGDiese Allgemeinverfügung ergeht auf Grundlage von § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Dem-nach trifft die zuständige Behörde im Falle der Feststellung von Ansteckungsverdächtigen die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29-31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krank-heiten erforderlich ist. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

Die Allgemeinverfügung wurde durch das Gesundheitsamt des Hohenlohekreises im Wege der Eilzuständigkeit nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 7 IfSG getroffen. Demnach kann das Gesund-heitsamt bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Aufgrund der dynamischen Ausbreitung des Vi-rus im Hohenlohekreis ist Eile geboten. Aufgrund der verschiede-nen örtlichen Bekanntmachungssatzungen der ansonsten zu-ständigen Ortspolizeibehörden im Hohenlohekreis wäre eine durch die Ortspolizeibehörden erlassene Allgemeinverfügung für deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich frühestens in einigen Ta-gen wirksam. Dies würde dazu führen, dass im Hohenlohekreis unterschiedliche Rechtsstände vorherrschen und zudem ein nicht hinnehmbarer Zeitverzug entsteht.

Gemäß § 28 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig er-scheint bzw. die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird angesichts der dynamischen Entwicklung im Hohenlohekreis im Zusammenhang mit dem Corona-Virus von einer Anhörung abgesehen.

Die rechtliche Grundlage einer häuslichen Absonderung stellt §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG dar. Demnach können An-steckungsverdächtige in einer geeigneten Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Gemäß den Richtlini-en des RKI stellt die häusliche Absonderung - auch von Kontakt-personen der Kategorie I - ein adäquates und erforderliches Mittel dar, um im Sinne des Infektionsschutzes eine Weiterverbreitung des Corona-Virus frühzeitig zu verhindern.

Unter Ziffer 1 genannte Personen sind nach RKI-Kriterien als Kon-taktpersonen der Kategorie I mit engem Kontakt („höheres Infek-tionsrisiko“) einzustufen, da sie- entweder zu einer infizierten Person kumulativ mindestens

15-minütigen Gesichts- („face-to-face“) Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs, hatten; dazu gehören z.B. Personen aus Le-bensgemeinschaften im selben Haushalt; oder

- direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbe-sondere zu respiratorischen Sekreten eines bestätigten COVID-19-Falls, wie z. B. Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund-Beatmung, Anhusten, Anniesen etc. hatten, oder

- medizinisches Personal mit Kontakt zu einem bestätigten CO-VID-19-Fall im Rahmen von Pflege oder medizinischer Unter-suchung (≤ 2 m), ohne verwendete Schutzausrüstung, sind.

Unter diesen Voraussetzungen gelten unter Ziffer 1 genannte Per-sonen als Ansteckungsverdächtige gem. § 2 Nr. 7 IfSG. Anste-ckungsverdächtig ist gem. § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 11Freitag, den 27. März 2020

anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strik-ter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anfor-derungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der mög-licherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11, Rn. 31f.). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödli-chen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutsch-land und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen, sodass hier die Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I mit engem Kon-takt („höheres Infektionsrisiko“) nach RKI-Kriterien für einen An-steckungsverdacht ausreicht.Die häusliche Absonderung von Ansteckungsverdächtigen gem. § 2 Nr. 7 IfSG stellt eine notwendige Schutzmaßnahme dar, um die Weiterverbreitung der Erkrankung einzudämmen.Die Anordnung zur Absonderung steht im Ermessen der Behörde. Gem. § 40 LVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.Die bisherigen Krankheitsverläufe des Corona-Virus zeigen, dass aufgrund des einfachen Übertragungsrisikos Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um eine Weiterverbreitung zu vermeiden und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Besteht ein Anste-ckungsverdacht, so stellt die Absonderung ein Mittel zur Verhin-derung der weiteren Verbreitung der Krankheit dar, dessen Eignung durch frühere Erfahrungen gut belegt ist. Weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich, die Maßnahme ist er-forderlich. Mit der häuslichen Durchführung der Absonderung wird den Belangen der unter Ziffer 1 genannten Personen so weit wie möglich Rechnung getragen. Die Dauer der Absonderung ergibt sich für Ansteckungsverdächtige aus dem laut RKI (nach derzeiti-gem Kenntnisstand) maximalen Inkubationszeitraum von 14 Tagen. Die sich aus der Absonderung ergebenden Einschränkungen ste-hen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Das Gemeinwohl der menschlichen Gesundheit spricht dafür, dass das private Interesse der unter Ziffer 1 genannten Personen zurücktritt. Dieses Allgemeinwohl wird auch vom Gesetzgeber als derart wich-tig erachtet, dass es das Infektionsschutzgesetz erlaubt, die vor-stehend genannten Grundrechte einzuschränken. Die häusliche Absonderung steht in ihrer Wirkung auch nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Schutzzweck, der Verhinderung von Schäden an dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit.Die angeordnete Beobachtung nach § 29 Abs. 1 IfSG ist die schwächste der möglichen Schutzmaßnahmen. Sie dient dazu, Fortgang und Entwicklung der Krankheit im Sinne des Infektions-schutzes zu überwachen und weitere Ansteckungen zu vermei-den. Die Beobachtung ist regelmäßig gleichzeitig neben anderen Schutzmaßnahmen wie beispielsweise einer Absonderung er-forderlich, um entscheiden zu können, ob es die Entwicklung er-fordert, die Schutzmaßnahmen zu ändern. Nach den bisherigen Erfahrungen des Gesundheitsamtes hinsichtlich Personen in häuslicher Absonderung ist das Messen der Körpertemperatur und die Führung eines Tagebuchs erforderlich, um den Krank-heitsverlauf zu überwachen und bei Bedarf ggf. die Schutzmaß-nahmen zu verschärfen.Insgesamt ist die Anordnung der häuslichen Absonderung nach §§ 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG in Form einer Allgemeinver-fügung aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, und insbesondere angesichts der stark steigenden Fallzahlen im Ho-henlohekreis vorliegend geboten.

Die Allgemeinverfügung des Hohenlohekreises über die häusliche Absonderung von ansteckungsverdächtigten Personen („Kontakt-personen“) mit dem neuartigen Corona-Virus (Erkrankung CO-VID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus wird im Internet gem. § 1 Abs. 5 S. 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durch-führung der Landkreisordnung (DVO LKrO) notbekannt gemacht, was bedeutet, dass die Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben gilt, wenn dies in der Ver-fügung so bestimmt wurde.

Diese Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Ver-breitung des Virus nach epidemiologischen Erkenntnissen des RKI exponentiell erfolgt und daher jeder Tag ohne entsprechende Maßnahmen ein weiteres hohes Verbreitungsrisiko nach sich zieht.

Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO LKrO in der durch die Bekanntmachungssatzung des Hohenlohekreises vor-gegebenen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNGGegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Be-kanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde erhoben werden. Zuständige Behörde ist

für das Gebiet derStadt/Gemeinde die mit Sitz inBretzfeld Gemeindeverwaltung Bretzfeld Bretzfeld

Dörzbach Gemeindeverwaltung Dörzbach Dörzbach

Forchtenberg Stadtverwaltung Forchtenberg Forchtenberg

Ingelfingen Stadtverwaltung Ingelfingen Ingelfingen

Krautheim Stadtverwaltung Krautheim Krautheim

Künzelsau Stadtverwaltung Künzelsau Künzelsau

Kupferzell Gemeindeverwaltung Kupferzell Kupferzell

Mulfingen Gemeindeverwaltung Mulfingen Mulfingen

Neuenstein Stadtverwaltung Neuenstein Neuenstein

Niedernhall Stadtverwaltung Niedernhall Niedernhall

Öhringen Stadtverwaltung Öhringen Öhringen

Pfedelbach Gemeindeverwaltung Pfedelbach Pfedelbach

Schöntal Gemeindeverwaltung Schöntal Schöntal

Waldenburg Stadtverwaltung Waldenburg Waldenburg

Weißbach Gemeindeverwaltung Weißbach Weißbach

Zweiflingen Gemeindeverwaltung Zweiflingen Zweiflingen

Künzelsau, den 19. März 2020gez. Dr. Matthias NethLandrat

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 12Freitag, den 27. März 2020

Aus der Gemeinde

Gastspiel von „Dui do on de Sell“wird verschobenAufgrund der Coronakrise müssen wir leider auch das Gastspiel von „Dui do on de Sell“ verschieben. Die Ver-anstaltung fi ndet nun nicht, wie geplant, am 16. Mai 2020, sondern am 06. Ok-tober 2020 in der Pfedelba-cher Nobelgusch statt.Die Karten behalten natürlich ihre Gültigkeit. Möchte aber jemand ein Ticket für die bereits ausverkaufte Veranstal-tung zurückgeben, ist dies natürlich möglich. Alle, die Re-servix-Tickets haben, müssen dies bei der VVK-Stellen zurückgeben, bei der sie auch gekauft wurden. Alle, die gedruckte Tickets haben (die gab es bei der Gemeinde Pfedelbach, bei der Buchhandlung Rau, im Zeitgeist Öhrin-gen und bei der Trunk-Filiale in Pfedelbach), können die Tickets in der Buchhandlung Rau zurückgeben. Die Karten-rückgabe ist bis zum 10. Mai möglich, danach können keine Tickets mehr zurückgegeben werden.

ZeitumstellungWinterzeit -> Sommerzeit am 29.3.2020 Stellen Sie Ihre Uhren in der Nacht von Samstagauf Sonntag, 29.3.2020 früh von 2.00 auf 3.00 Uhr vor!

Beratungsstellen derDeutschen Rentenversicherung geschlossenDie DRV ist telefonisch für ihre Kunden da

Die Ausbreitung des Corona-Virus macht es erforderlich: Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg sind für Besuche ab sofort bis 17. April 2020 geschlossen. Die DRV möchte mit diesem Schritt die Gesundheit ihrer Versicherten, der Rentnerinnen und Rentner sowie ihrer Be-schäftigten schützen. Sie bittet daher um Verständnis, wenn in der aktuellen Krisensituation der gewohnte Service vorübergehend nicht aufrechterhalten werden kann. Die DRV bittet ihre Kunden sofern möglich auf ihre Online-An-gebote von zu Hause auszuweichen. Dort können Versicherte Anträge auch auf elektronischem Weg stellen und weitere Ange-bote des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nutzen (www.deutsche-rentenversicherung.de). Gerne unterstützt die DRV dabei auch telefonisch. Zusätzlich können Kunden auch in den örtlichen Gemeindeverwaltungen nachfragen, inwieweit hier noch telefonische Angebote in Fragen der Rentenversicherung zur Ver-fügung stehen. Für schriftliche Anfragen steht auf der Webseite der DRV ein Kon-taktformular zur Verfügung. Allgemeine Auskünfte gibt es wie ge-wohnt auch weiterhin unter der Rufnummer 0791/971300, die Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr besetzt ist.

Finanzielle Nachteile haben die Versicherten und Rentner nicht zu erwarten. Wichtig ist lediglich, dass ein Antrag oder das sons-tige Anliegen telefonisch oder schriftlich an den Rentenversiche-rungsträger gerichtet wurde. Insofern bleibt die Deutsche Renten-versicherung auch in Zeiten der aktuellen Pandemie-Situation ein verlässlicher Partner für ihre Versicherten und Rentnerinnen und Rentner sowie die Arbeitgeber.

Altersjubilare

Wir gratulieren herzlichHerrn Günther Augsten, Silcherstr. 32 am 27.03.2020 zum 75. GeburtstagEdda Wierhake, Millöckerstr. 18 am 01.04.2020 zum 80. GeburtstagHerrn Franz Rudolf Walbert, Am Wasserturm 30, Buchhorn am 02.04.2020 zum 80. Geburtstag

Aktive Seniorenszene Pfedelbach

SeniorenMobilAufgrund der derzeitigen Lage ist der Fahrbe-trieb des SeniorenMobils bis auf Weiteres ein-gestellt. Ihre Gemeindeverwaltung

Unsere Schulen

Pestalozzi-Schule PfedelbachSchulanmeldung Pestalozzi-Schule Pfedelbach – GrundschuleDie Anmeldung der schulpfl ichtigen und der im Vorjahr zurückgestellten Kinder

fi ndet am Montag, 27. April und Dienstag, 28. April 2020 statt.Schulpfl ichtig sind alle Kinder, die am 31. August 2020 das 6. Lebensjahr vollendet haben. Kinder, die nach dem Stichtag geboren sind und bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, können bei bestehender Schulfähigkeit ebenfalls ange-meldet werden.Bitte beachten Sie: Schulpfl ichtige Kinder, die zurückgestellt werden sollen, müssen angemeldet werden. Berücksichtigen Sie bitte in diesem Zusam-menhang auch die Neuregelung der Schulpfl icht. Aufgrund der aktuellen Sachlage können Sie Ihr Kind per E-Mail oder postalisch anmelden. In begründeten Einzelfällen ist eine Anmeldung auch telefonisch möglich.Notwendige formale, papiergebundene Vorgänge (z. B. Busfahr-karte) werden nachgeholt, sobald sich die Situation entspannt hat. Wir informieren Sie entsprechend über den Kindergarten Ihres Kindes.Alle Formulare und Hinweise fi nden Sie auf der Homepage unse-rer Schule unter www.pestalozzi-schule-pfedelbach.deAchten Sie bitte darauf, die Unterlagen vollständig ausgefüllt und gut lesbar abzugeben.

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 13Freitag, den 27. März 2020

Bitte nutzen Sie den Briefkasten von Gebäude 3 (Pestalozzi-straße 12). Dieser wird täglich geleert. Telefonisch ist das Sekre-tariat in der Zeit von 8.00 – 11.00 Uhr erreichbar (07941 63314).Frau Vogelmann wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, sollten Unterlagen unvollständig oder unleserlich sein.Sollten Sie Fragen zur Kernzeitbetreuung haben, wenden Sie sich bitte gerne per E-Mail direkt an die Mitarbeiterinnen der Kernzeit ([email protected]). Ihre Pestalozzi-Schule Pfedelbach

Kirchliche Nachrichten

Evangelische Kirchengemeinde PfedelbachBitte beachten Sie:Aufgrund der aktuellen Lage rund um das Corona-Virus finden in unserer Kirchengemeinde bis auf Weiteres keine Gruppen und keine Gottesdienste statt. Das Gemeindehaus, die Kirche, das Gemeindebüro und die Pfarrämter bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen.

Einkaufs-DienstWir bieten einen Einkaufs-Dienst für Menschen an, die sich in häus-licher Quarantäne befinden bzw. zu einer Risiko-Gruppe gehören.Bitte melden Sie sich bei Bedarf telefonisch oder per E-Mail im Pfarramt II:Pfr. David Mayer, Tel. 07941/[email protected]

SeelsorgeAuch wenn persönliche Kontakte zum Schutz von Menschenleben gerade eingeschränkt werden müssen, sind wir Pfarrer in seel-sorglichen Fragen weiter für Sie erreichbar.Pfr. Konrad Köhnlein, Tel. 07941/6494824Pfr. David Mayer, Tel. 07941/9040692Auch über die deutschlandweite Telefonseelsorge finden Sie un-kompliziert Hilfe. Sorgen kann man teilen. 0800/1110111 – 0800/1110222 – 116 123 Ihr Anruf ist kostenfrei.

AndachtenAuf unserer Homepage www.evkirche-pfedelbach.de finden Sie täglich Andachten, geistliche Impulse und weitere Informationen.

Denn Gott hat uns nicht gegeben den Geist der Furcht, sondern der Kraft und der Liebe und der Besonnenheit. (2. Timotheus 1, 7)Dieser Satz aus dem Neuen Testament passt gut in unsere Tage.Wir alle erleben eine Situation, wie wir sie zuvor noch nie hatten.Was vor wenigen Wochen noch undenkbar war, ist Realität: Ein Virus legt das komplette gesellschaftliche Leben und weite Teile der Wirtschaft lahm. Wir alle sind angehalten, auf direkte Kon-takte zu verzichten. Nicht einmal Gottesdienste finden statt. Wie leicht kann sich da Furcht einschleichen. Wie nötig und gut ist es da, den im Bibelvers genannten Geist der Kraft und der Liebe und der Besonnenheit zu haben.Diesen Geist schenkt uns Gott.Das heißt nicht, dass wir ohne Sorge durch diese Tage und Wo-chen gehen. Dies würde nicht unserem menschlichen Wesen ent-sprechen. Aber es kann heißen, dass wir uns auch in diesen Ta-gen und Wochen getragen und gehalten wissen, von dem, der uns das Leben geschenkt hat.An vielen Stellen ist zu beobachten, dass Menschen Kraft zu-wächst, in Liebe und Besonnenheit zu handeln. Ich denke an die Ärztinnen und Ärzte in Praxen und Kliniken, an das Praxis- und Klinikpersonal, an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ämtern und Behörden. An die Kassiererinnen im Supermarkt. An alle, die in systemrelevanten Berufen arbeiten. Ich denke auch an die Väter und Mütter, die ihre Kinder zu Hause bei den Hausaufgaben unterstützen. Und ich denke an all die, die aufgrund von Liebe und Besonnenheit zu Hause bleiben, um die Verbreitung des Virus einzudämmen.Vieles ist abgesagt. Kraft, Liebe und Besonnenheit sind es nicht.

Folgender Text ist in den letzten Tagen in sozialen Netzwerken zu lesen:Sonne ist nicht abgesagtFrühling ist nicht abgesagtBeziehungen sind nicht abgesagtLiebe ist nicht abgesagtLesen ist nicht abgesagtZuwendung ist nicht abgesagtMusik ist nicht abgesagtPhantasie ist nicht abgesagtFreundlichkeit ist nicht abgesagtGespräche sind nicht abgesagtHoffnung ist nicht abgesagtBeten ist nicht abgesagt.Und ich bin sicher, wenn Sie Augen, Ohren und Herzen offenhal-ten, können Sie die Liste selbst noch weiterschreiben.Pfr. Konrad Köhnlein

Evangelische Kirchengemeinde UntersteinbachLiebe Kirchengemeinde,aufgrund der aktuellen Situation werden alle Veranstaltungen und Gottesdienste der Kirchengemeinde Untersteinbach bis auf Wei-teres abgesagt. Ebenfalls finden keine Gruppen und Kreise statt.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.Ihr Pfarrer Reiner Scholl

Katholische Kirchengemeinde St. Petrus und PaulusZur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus entfallen die Gottesdienste und alle kirchlichen Veranstaltungen (z. B. Erstkom-munion- und Firmvorbereitung, Kirchenchorproben, Ministranten-stunden usw.) bis einschließlich 19. April 2020.

Wahl des Kirchengemeinderates Die KGR-Wahl für Pfedelbach hat erfolgreich stattgefunden. Auf-grund der Corona-Krise dauert das Auszählen der Stimmen noch an. Sie werden zu gegebener Zeit wieder informiert.

Erreichbarkeit des Pfarrbüros:Sie können weiterhin mit dem Pfarrbüro in Kontakt treten. Zu den Sprechzeiten:Montag 15.30 Uhr – 18.30 UhrMittwoch 9.30 Uhr – 11.30 UhrDonnerstag 15.30 Uhr – 18.30 Uhr

Per Telefon 07941/8274 oder jederzeit über [email protected]. Wir bemühen uns in diesem Fall, bei Bedarf, Ihr Anliegen so schnell als möglich zu bearbeiten.

Aktuelle Informationen entnehmen Sie unserer Homepage: www.se-hohenlohe-sued.drs.de

Unsere Vereine

HARSBERG

Wanderverein HeuholzTerminabsageAufgrund der aktuellen Entwicklung und Ver-ordnung findet der Treff am Dienstag, 07.04.2020, nicht statt.

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 14Freitag, den 27. März 2020

HEUBERG/BUCHHORN/GLEICHEN

Allgemeiner Bürgerverein GleichenAbsage aller Veranstaltungen bis auf WeiteresAus gegebenen Anlass wird bis auf Weiteres die Frauengymnastik, der Kaffeeklatsch und das Kar-tenspielen abgesagt. Sobald sich die Situation ge-ändert hat, werden wir zu den Veranstaltungen wieder einladen.

Bürgerverein Heuberg-Buchhorn 1987Der Bürgerverein im Internet:heuberg-buchhorn-ev.deAktivitäten rund ums/im Bürgerhaus:

-> Bis auf Weiteres alle Veranstaltungen wegen des Corona-Virus ABGESAGT!

PFEDELBACH

Concordia PfedelbachChor Cocopelli Keine ChorprobenBis vorerst zum 2.4.2020 finden keine Chorpro-ben statt.

Handels- und Gewerbeverein Pfedelbach Absage wegen CoronavirusUm die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, trifft der Handels- und Gewerbeverein Pfedelbach die Entschei-dung und sagt den für Samstag, 9. und

Sonntag, 10. Mai 2020, geplanten Pfedelbacher Frühlings-markt ab.

TSV Pfedelbach 1911TSV-GeschäftsstelleBis auf Weiteres ist die Geschäftsstelle des TSV geschlossen.Per E-Mail sind wir unter: [email protected] erreichbar, E-Mails werden täglich abgerufen.

Sobald die Geschäftsstelle wieder geöffnet wird, werden wir dies hier mitteilen.Wir danken für Ihr Verständnis. Ihr TSV Pfedelbach 1911 e. V.

Abteilung Turnen – AHAus aktuellem Anlass findet bis auf Weiteres kein AH-Turnen statt!

VdK-Ortsverband PfedelbachLiebe Mitglieder und Freunde des VdK Pfedelbach,da alle öffentlichen Gebäude und Einrichtungen bis voraussicht-lich einschließlich 17. April geschlossen sind, entfällt unser gemüt-liches Beisammensein im April. Ebenso ist der Ausflug im Mai storniert. Ich bitte um Ihr Verständnis. Bei Fragen und Anregungen rufen Sie mich bitte an. Ihre Gertrud Krieger, 1. Vorsitzende, Tel. 07941/904185.

Liebe Mitglieder und Freunde,aus aktuellem Anlass WICHTIGE HINWEISE ZUM CORONA-VIRUS: Nur noch eingeschränkter Betrieb beim Sozialverband VdK.

Wir beraten weiter: Ab Montag, den 23. März 2020, bleiben un-sere VdK-Geschäftsstellen geschlossen. Wir stehen unseren Mit-gliedern jedoch auch in diesen turbulenten Zeiten weiterhin bera-tend zur Seite. Um den Betrieb unserer VdK-Geschäftsstellen sicherzustellen, bieten wir Telefontermine an. Bitte zeigen Sie Verständnis für diese Maßnahme und nehmen Sie telefonisch mit uns Kontakt auf.Wir möchten auf diesem Weg alle Beteiligten so gut wie möglich vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Corona-Virus schützen. Denn viele unserer VdK-Mitglieder haben Vorerkrankungen oder sind aufgrund von Alter und Behinderung im Falle einer Anste-ckung besonders gefährdet, einen schweren Verlauf der Erkran-kung zu erleiden. Daher muss auch der Sozialverband VdK Baden-Württemberg e. V. handeln, denn wir nehmen die Verantwortung gegenüber unseren Mitgliedern sehr ernst.Auswirkungen auf sozialrechtliche VerfahrenKein Grund zur Sorge: In vielen Fällen können Sie selbst aktiv werden, um Anträge zu stellen und fristgerecht Widerspruch ein-zureichen. Wir haben auf unserer Landesverbandshomepage das Wichtigste zusammengefasst.Mit unseren Blanko-Vorlagen können Sie problemlos fristwahrend Klage oder Widerspruch bei dem zuständigen Amt/der Behörde einlegen:• Vorlage: Klage Blanko• Vorlage: Widerspruch BlankoUnsere Schritt-für-Schritt-Anleitung zeigt Ihnen, was zu tun ist:Gerne übernehmen wir im Anschluss die rechtliche Vertretung für Ihren Fall. Bitte nutzen Sie hierfür unser vorbereitetes Formular.Auf unserer Landesverbandshomepage halten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen des Sozialverbandes VdK Baden-Würt-temberg e. V. auf dem Laufenden. Wir werden uns auch weiterhin bemühen, Sie auf dem Laufenden zu halten.Bleiben Sie gesund. Ihre OV-Vorsitzende Gertrud Krieger

UNTERSTEINBACH

Sing- und Liederkranz UntersteinbachBis auf Weiteres finden keine Singstunden statt. Wir wünschen allen Erkrankten baldige Genesung sowie den anderen Durchhaltever-mögen ... und: Bleibt daheim! Hoffentlich bis bald, eure Vorstandschaft.

TSV Untersteinbach„Sport in der Gemeinschaft genießen!“

Abteilung KaffeeklatschLiebe Kaffeeklatsch-Freunde,unser nächstes Treffen am Dienstag, den 7. April, muss leider ausfallen. Wir treffen uns hoffentlich wieder am 5. Mai. Bis dahin, bleibt alle gesund.

WINDISCHENBACH

Liederkranz WindischenbachLiebe Sängerinnen und Sänger, liebe Mitglieder,wie bereits mitgeteilt, entfallen bis auf Weiteres die Singstunden sämtlicher Chöre. Ebenso werden alle Vereinstätigkeiten bis auf Weiteres eingestellt, das heißt, die geplante Mitgliederversammlung am 17.04. entfällt, ebenso die Maihocketse sowie der Vereinsausflug im Juni. Sobald es Neuigkeiten gibt

bzw. es mit unseren Aktivitäten wieder weitergeht, werden wir selbstverständlich sofort informieren.Bis dahin wünschen wir allen alles, alles Gute, bleibt zu Hause und vor allem: bleibt gesund!!!!

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Nummer 13/2020 ♦ Seite 15Freitag, den 27. März 2020

Landratsamt Hohenlohekreis

Schutzkleidung für Gesundheitseinrichtungen gesuchtAppell an die Betriebe, Firmen und Unternehmen und Privat-personen im HohenlohekreisIn einem gemeinsamen Brief haben sich Landrat Dr. Matthias Neth, der Vorsitzende der Innovationsregion Hohenlohe, Thomas Philippiak und der Ärztliche Direktor der Hohenloher Krankenhaus gGmbH, Dr. Werner Reinosch an die Betriebe, Firmen Unterneh-men und Privatpersonen im Hohenlohekreis gewandt und um Unterstützung gebeten. „Derzeit erreicht uns eine Vielzahl an An-fragen von Gesundheitseinrichtungen, denen es an Schutzaus-rüstung mangelt“, schreiben die Unterzeichner.Sie sprechen den Mitarbeitern in den Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, Praxen für Physiotherapie und anderen ihren Dank und ihre An-erkennung aus und betonen zugleich: „Oberste Priorität hat der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um eine bestmögli-che Versorgung der Coronavirus-Patienten zu gewährleisten und Risikogruppen vor einer Corona-Virus-Erkrankung zu schützen“, so die Unterzeichner.Bei steigenden Fallzahlen zeichne sich ein zunehmender Eng-pass an Atemschutzmasken und medizinischer Schutzkleidung sowie Nitril-Handschuhen ab, da bereits georderte Lieferungen auf dem Transportweg hängen bleiben und sich verzögern. Um diesen Engpass zu überbrücken, werden dringend Spenden be-nötigt.Wer Masken, Schutzkleidung oder Handschuhe beisteuern kann, soll sich mit dem Gesundheitsamt des Hohenlohekreises unter [email protected] oder telefonisch unter 07940/18-309 in Verbindung setzen. Die Unterzeichner hoffen, dass Gesundheitseinrichtungen durch die Mithilfe der Hohenloher Unternehmen, Betriebe und Firmen und Privatpersonen dringend benötigte Schutzausrüstung zur Ver-fügung gestellt werden kann, die in den Betrieben aufgrund der Corona-bedingten Produktionsausfällen derzeit nicht benötigt wird.

Coronavirus: Ermittlung von Kontaktpersonen läuft auf HochtourenBesonders größere Veranstaltungen betroffen – auch Rebenglühen in BretzfeldRund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes Hohenlohekreis sind derzeit sieben Tage die Woche im Schicht-dienst damit beschäftigt, die Coronalage im Hohenlohekreis zu bewältigen. Dabei ist insbesondere die Ermittlung von Kontakt-personen mit COVID 19-erkrankten Personen die Hauptaufgabe, denn nur so können weitere Infektionsketten unterbrochen werden.Dafür wurde eine eigene Aufbauorganisation innerhalb des Land-ratsamtes geschaffen. „Wir haben eine komplett neue Struktur im Gesundheitsamt aufgebaut und die Büroarbeitsplätze in mehre-ren Verwaltungsgebäuden entsprechend umgerüstet“, so Annette Schmidt, kommissarische Amtsleitung des Personal- und Organi-sationsamtes. Aus allen Verwaltungsbereichen des Landratsam-tes wurde Personal abgezogen, um diese Mammutaufgabe er-füllen zu können. Rund 1.350 Kontaktpersonen von COVID 19-infizierten Personen konnten so alleine in den letzten Wochen ermittelt werden. „Wir arbeiten mit Hochdruck daran, alle Kontaktpersonen zu erreichen – ob per Mail, telefonisch aber auch auf dem Postweg, um sie über die angeordnete Quarantäne zu informieren“, so Mike Weise, Verwaltungsleiter der Besonderen Aufbauorganisation im Ge-sundheitsamt. Besonders wichtig ist es, dass infizierte Personen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landratsamtes immer alle Kontaktpersonen im betroffenen Zeitraum vollständig ange-ben. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen macht dies aber immer wieder Probleme.

Die Fallermittlungen haben jetzt ergeben, dass gleich mehrere infizierte Personen bei der Großveranstaltung Rebenglühen in Bretzfeld vor zwei Wochen gewesen waren. „Hier die Kontakte nachzuvollziehen ist objektiv kaum möglich“, erklärt die Leiterin des Gesundheitsamts, Dr. Antje Haack-Erdmann. Insbesondere deshalb, da gut die Hälfte der Infizierten keinerlei Symptome auf-weisen und gar nicht wüssten, dass sie infiziert sind. Diese Per-sonen bemerkten auch oft gar nicht, dass sie überhaupt krank waren. „Aufgrund der aktuellen Erkenntnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass Besucher des Rebenglühens vor zwei Wochen in Kontakt mit infizierten Personen gekommen sind“, so Haack-Erd-mann. „Daher sei es wichtig, dass Besucher des Rebenglühens, bei denen die typischen Symptome auftreten, telefonisch Kontakt zum jeweiligen Hausarzt aufnehmen“, so Bretzfelds Bürgermeis-ter Martin Piott. Eine individuelle Nachverfolgung aller Kontakte ist aufgrund der hohen Besucheranzahl nicht möglich. Für alle Fragen zum Corona-Virus ist das Gesundheitsamt des Hohenlohekreises werktags von 8.00 bis 18.00 Uhr sowie am Wochenende von 9.00 bis 16.00 Uhr unter der Telefonnummer 07940/18-888 zu erreichen. Außerhalb dieser Zeiten ist ein Anruf-beantworter geschaltet.Grundsätzlich gilt weiterhin der Appell zu Hause zu bleiben. Ne-ben den allgemeinen Hygienetipps, wie regelmäßiges und gründ-liches Händewaschen, sollte vor allem Abstand zu anderen Per-sonen gehalten werden.

Bürger-Infotelefon im Hohenlohekreis erweitertHotline arbeitet auf mehreren Ebenen und beantwortet auch Fragen von Unternehmen und LandwirtenDas Bürgertelefon des Hohenlohekreises hat seine Organisati-onsstruktur angepasst. Ab sofort werden Fragen von Landwirten und Unternehmen rund um das Thema Corona-Virus direkt bei der Bürgerhotline beantwortet. Eingehende Anrufe zu medizinischen, wirtschaftlichen oder land-wirtschaftlichen Fragestellungen werden direkt von Sachverstän-digen aus den Bereichen Gesundheitsamt, Wirtschaftsförderung oder Landwirtschaftsamt beantwortet. Für alle Fragen rund um das Corona-Virus im Hohenlohekreis gibt es seit 2. März 2020 ein Bürger-Info-Telefon im Gesundheitsamt. Unter der Telefonnummer 07940/18-888 stehen die Mitarbeiter der Hotline werktags von 8.00 bis 18.00 Uhr sowie am Wochen-ende von 9.00 bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Dafür sind rund 25 Mitarbeiter sieben Tage die Woche in Früh- und Spätschicht im Einsatz und beantworten etwa 300 Anrufe täglich. Alle wichtigen Informationen zum Corona-Virus im Hohenlohe-kreis sind auch auf der Homepage https://www.corona-im-hok.de abrufbar.

Coronavirus: Eine Diagnose ist auch ohne Test möglich Klinische Symptome sind aussagekräftig – Regelung mit Kreisärzteschaft getroffenUm eine Corona-Infektion feststellen zu können, sind nicht zwin-gend Tests nötig. Aus medizinischer Sicht ist eine Diagnose auf-grund klinischer Befunde ausreichend. „Stellt ein Arzt die Symp-tome fest, gilt die COVID 19-Infektion als nachgewiesen“, so die Leiterin des Gesundheitsamts Dr. Antje Haack-Erdmann. Die Datenlage im Hohenlohekreis genüge, um abschätzen zu können, dass das Krankheitsbild auf eine Corona-Virus-Infektion zurück-zuführen sei, so Haack-Erdmann. Dieses Vorgehen ist nötig, da die Testkapazitäten derzeit bundesweit erschöpft sind. Durch eine teilweise Umstellung auf eine Diagnose, soll sichergestellt wer-den, dass benötigte Testkapazitäten für Risikogruppen zur Ver-fügung stehen.Um eine für den Hohenlohekreis einheitliche und rechtssichere Regelung zu finden, war das Gesundheitsamt im intensiven Dia-log mit der Kreisärzteschaft. Künftig gelten im Hohenlohekreis

Page 16: Pfedelbach TSV hilftPFEDELBACHER Gemeindeblatt 32. Jahrgang Nummer 13 Freitag, 27. März 2020 Amtsblatt der Gemeinde Pfedelbach mit Nachrichten aus den Ortschaften TSV hilft Hallo

Nummer 13/2020 ♦ Seite 16Freitag, den 27. März 2020

Personen, die klinische Symptome zeigen, als erkrankt. „Egal, ob die Diagnose Corona durch einen Abstrich bestätigt wurde oder aufgrund der klinischen Symptome gestellt wird, alle Patienten werden entsprechend ihrer Symptome gleich gut behandelt. Durch einen Test ändert sich nichts an dieser Behandlung, er ist für die weitere Therapie also nicht notwendig.“, unterstreicht Dr. Susanne Bublitz von der Ärzteschaft Öhringen. Wichtig sei allerdings, dass alle Erkrankten und deren Kontaktpersonen sofort in Quarantäne gehen, um weitere Infektionsketten zu unterbrechen.Rechtlich geregelt ist dieses Vorgehen in einer sogenannten All-gemeinverfügung des Hohenlohekreises. Demnach gelten sowohl auf COVID 19-getestete als auch diagnostizierte Personen als erkrankt. Alle erkrankten Personen müssen sich unmittelbar für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben. Das gilt auch für ihre Kontaktpersonen. Die Quarantäne endet in der Regel nach 14 Tagen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn die Erkrankten 48 Stunden vor dem Ende der Quarantäne symptomfrei sind. Die genauen Regelungen der Allgemeinverfügung sind unter www.corona-im-hok.de abrufbar.Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Quaran-täneanordnung unbedingt einzuhalten ist. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geld-strafe geahndet.Grundsätzlich gilt weiterhin der Appell zu Hause zu bleiben. Ne-ben den allgemeinen Hygienetipps, wie regelmäßiges und gründ-liches Händewaschen, sollte vor allem Abstand zu anderen Per-sonen gehalten werden.

„Wie verhalte ich mich richtig?“Informationen rund um das Thema Quarantäne Am 20. März 2020 hat das Landratsamt Hohenlohekreis zwei All-gemeinverfügungen zur häuslichen Absonderung („Quarantäne“) erlassen. Was bedeutet Allgemeinverfügung?Eine Allgemeinverfügung gilt unmittelbar für die Betroffenen, ohne dass ein zusätzliches personalisiertes Anschreiben durch die Be-hörden notwendig ist. Muss ich in Quarantäne?In den Allgemeinverfügungen ist geregelt, wer sich häuslich ab-sondern (also „in Quarantäne“) muss. Darunter fallen zwei Per-sonengruppen: - Positiv auf das Coronavirus Getestete („Infizierte Personen“)

Wer positiv getestet wurde, muss für 14 Tage in Quarantäne. Der Hausarzt informiert den Betroffenen über das Ergebnis, aber auch das Gesundheitsamt nimmt mit infizierten Personen umgehend Kontakt auf. Ab dem Tag des Tests beginnt die 14-tägige Quarantäne. Diese endet nur, wenn 48 Stunden vor dem Ende keine Symptome be-stehen. Sie verlängert sich dann automatisch, bis man zwei Tage lang ohne Symptome war. Daher ist auch das Tagebuch, welches von den infizierten Personen zu führen ist, so wichtig. Am Ende der Quarantänezeit findet kein weiterer Test statt. - Kontakt zu einer infizierten Person („Kontaktpersonen“)

Wer vom Gesundheitsamt elektronisch oder telefonisch informiert wurde, dass er Kontakt mit einer infizierten Person hatte, muss ebenfalls in Quarantäne, da er sich mit dem Virus angesteckt haben könnte. Die Quarantäne endet 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person. Das Gesundheitsamt teilt dem Betroffenen mit, wann die Quarantäne beendet ist. Sollten bei den Kontaktpersonen während der 14-tägigen Qua-rantäne Krankheitssymptome auftreten, die darauf hindeuten, dass man sich mit dem Corona-Virus infiziert hat, ist mit dem Hausarzt umgehend telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Häufige Fragen zum Verhalten in Quarantäne:Darf ich mein Grundstück verlassen?Nein, auf keinen Fall. Darf ich in den Garten, auf den Balkon oder die Terrasse gehen?Auf den eigenen Balkon gehen ist erlaubt. Auch der eigene Garten und die Terrasse darf benutzt werden, wenn dabei kein direkter Kontakt zu anderen Personen besteht.

Ich wurde positiv getestet: Was machen meine Familienangehörigen?Familienangehörige im gleichen Haushalt sind Kontaktpersonen und stehen somit ebenfalls unter Quarantäne. Nach Möglichkeit sollten sich der Infizierte und die Angehörigen räumlich trennen.

Was mache ich, wenn ich nicht zu Hause bleiben kann?Für diese Fälle hat das Landratsamt Hohenlohekreis Unterbrin-gungsmöglichkeiten in der Akademie Kupferzell geschaffen. Wen-den Sie sich an das Gesundheitsamt unter Tel. 07940/18-888.

Was muss ich aus medizinischer Sicht unbedingt beachten?Während der Quarantäne müssen Sie zweimal täglich Fieber mes-sen sowie ein Tagebuch über mögliche Symptome, die Körper-temperatur und jegliche Kontakte mit anderen Menschen führen. Das Tagebuch finden Sie unter www.corona-im-hok.de.

Wie komme ich an Lebensmittel und andere Produkte des täglichen Bedarfs?Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn helfen Ihnen sicher, entsprechende Besorgungen zu erledigen. Wenn das nicht mög-lich ist, können diese Dinge auch bestellt werden. Wichtig ist, dass die Lieferung vor der Tür abgestellt wird und kein direkter Kontakt stattfindet.

Wer geht mit meinem Hund vor die Tür?Grundsätzlich kann sich der Hund im eigenen Garten frei bewe-gen. Hundebesitzer sollten sich für die Zeit der Quarantäne aber auch Unterstützung suchen, um ihren Tieren größeren Auslauf und Gassirunden zu ermöglichen. Direkter Kontakt zu anderen Personen ist dabei aber untersagt. Wer den Hund von Quarantä-ne-Betroffenen ausgeführt hat, sollte darauf achten, sich anschlie-ßend gut die Hände zu waschen.

Was mache ich als Landwirt?Landwirte dürfen ihre Tiere auf dem Hof weiter versorgen, aber auch hier gilt: kein Kontakt zu anderen Personen (z. B. Viehhänd-ler, Milchtransport etc.). Für weitere Auskünfte steht in diesen Fällen das Landwirtschaftsamt des Hohenlohekreises unter 07940/18-601 zur Verfügung.

Können sich Tiere anstecken oder das Virus übertragen?Laut dem Friedrich-Loeffler-Institut gibt es bisher keine Hinweise darauf, dass sich Nutztiere mit SARS-CoV-2 infizieren können, Hunde oder Katzen ein Infektionsrisiko für den Menschen dar-stellen oder eine Rolle bei der Verbreitung spielen.

Wie kann ich die freie Zeit sinnvoll nutzen?Durch Lesen oder Spielen kann man sich mental fit halten. Gym-nastik hilft, sich körperlich fit zu halten. Versuchen Sie, den Medien-konsum in Bezug auf dieses Thema bewusst zu gestalten. Setzen Sie sich z. B. feste Zeiten, in denen Sie neue Nachrichten und Informationen recherchieren. Bewahren Sie sich eine positive Grundhaltung und orientieren Sie sich an Werten, die Ihnen Halt geben (z. B. Familie, soziales Netz, Glaube).

Was kann ich gegen Ängste tun?In der Zeit der Quarantäne können Ängste, Sorgen vor einer An-steckung, oder das Gefühl von Einsamkeit auftreten. Daher ist es ist ratsam, weiterhin per Telefon, Internet oder über andere Medi-en mit Freunden und Angehörigen in Kontakt zu bleiben. Wenn Sie sich niedergeschlagen fühlen, zögern Sie nicht, sich früh-zeitig Hilfe und Unterstützung zu suchen. Ihre Familie oder Ihr weiteres soziales Umfeld können dafür ein wichtiger Rückhalt sein. Die Telefonseelsorge kann ebenfalls eine Anlaufstelle sein (Tel. 0800/ 1110111 oder 0800/1110222 oder 116 123).

Wie kann ich meinen Glauben leben, wenn es keinen Gottes-dienst mehr gibt?Dazu Sabine Waldmann, Dekanin des Kirchenbezirks Öhringen:„Zuversicht – 7 Wochen ohne Pessimismus Das Thema der diesjährigen Fastenaktion ist unser existentielles Lebensthema geworden. Ich spüre, wie mir die Gottesdienste fehlen und merke, aus welchem Reichtum an Lebensmöglich-keiten wir alle ganz selbstverständlich gelebt haben. Ich höre die Glocken auch als Einladung zum Fernsehgottesdienst, zum häus-lichen Gebet. Täglich können Sie auf unserer Homepage Andach-ten lesen – am Morgen und am Abend. Wir sind als Gemeinde über die räumliche Entfernung hinweg eng miteinander verbunden, auch wenn keine Veranstaltungen mehr stattfinden und unsere

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Kirchen und Häuser geschlossen bleiben. Es ist kostbar, dieses in vielen Bereichen zu erleben. Wir sind verbunden im Gebet mit unseren Kranken, mit allen Bürgern, mit den Verantwortlichen, die sich bis an den Rand ihrer Kräfte einsetzen, im Gesundheitswe-sen für die Kranken sorgen, in politischen Gremien um die richti-gen Entscheidungen ringen und Fragen der Bevölkerung beant-worten. Ein großer Zusammenhalt ist gewachsen, das macht mich zuversichtlich, ohne Pessimismus in die Zukunft zu gehen, behü-tet und getragen von Gottes Segen.“

Einschränkungen und Änderungen durch Corona auch hier unvermeidbar

Abfall-App bietet aktuelle Infos zur AbfallentsorgungDie Abfuhr der Restmülltonnen, Grünen Tonnen und der BETtys ist im Hohenlohekreis weiterhin gemäß Abfuhrzeiten im Abfall-kalender gewährleistet. „Diesen Zustand, zusammen mit den Ent-sorgungsbetrieben, zu erhalten, ist unser oberstes Ziel“, so Be-triebsleiterin Silvia Fritsch. Andere Angebote wurden aufgrund der Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern und Bürgern bereits eingeschränkt. Weitere Änderungen können aktuell nicht ausge-schlossen werden.Um dabei immer auf dem Laufenden zu sein, ist die Abfall-App eine zuverlässige Informationsquelle: Einmal downloaden, immer informiert sein.Die App ist unter dem Namen Abfallinfo HOK über die jeweiligen App-Stores der Anbieter zu finden. Sie ist verfügbar für alle End-geräte mit den Betriebssystemen Android, iOS, Black Berry und Windows Phone. Natürlich auch für die Smart-Watch.Weitere Informationen auf der Homepage der Abfallwirtschaft www.abfallwirtschaft-hohenlohekreis.de. Gerne berät das Team der Service-Hotline telefonisch unter 07940/18-555.

Allgemeines

#Einkaufshelden – eine Hilfsaktion der JUNGEN UNIONGanz anders als manchmal vermeldet, funktioniert das Miteinan-der der Generationen, wenn es um gegenseitige Hilfe und Unter-stützung geht.Als Beispiel dafür weist der Vorsitzende der Senioren-Union der CDU in Hohenlohe, Claus Bernhold, auf die von der Jungen Union ins Leben gerufene Aktion die-einkaufshelden.de hin. Junge und gesunde Menschen übernehmen dabei den Einkauf für Hilfesu-chende, um so zum Schutz und zur Unterstützung von Risiko-gruppen vor dem Corona-Virus beizutragen und so das Anste-ckungsrisiko zu begrenzen. „Wir lassen die Älteren und Schwachen

in diesen Tagen nicht allein und fühlen uns verantwortlich, denen zu helfen, die lieber zu Hause bleiben sollten“, schreiben die Ini-tiatoren auf ihrer Internetseite.Auch in der Region funktioniert dieser Hilfsdienst sagt die JU-Kreisvorsitzende, Stefanie Sonnentag. Bei Bedarf solle man sich auf www.die-einkaufshelden.de „als Hilfesuchender anmelden“ und entsprechende Angaben zu Wohnort und Kontaktdaten ma-chen. Von der Jungen Union werden dann in der örtlichen Umge-bung Helfende gesucht, die den Einkauf übernehmen. In telefoni-schem oder E-Mail-Kontakt erfolgt dann eine genaue Absprache und man stimmt den Einkaufszettel, Lieferung und mögliche Präferenzen, was Märkte oder Marken betrifft, miteinander ab.Weitere junge Menschen die sich an diesem Dienst beteiligen wol-len, haben über die gleiche Webadresse die Möglichkeit, sich regis-trieren zu lassen. Für Claus Bernhold ist dies ein Beispiel dafür, wie vorbildliche Zusammenarbeit zwischen den Generationen klappt: „Hier wird deutlich, wie Jugendliche wirklich zur Eltern- und Groß-elterngeneration stehen und sich um sie kümmern. Ganz anders als dies z. B. in einem erneuten „Satirebeitrag“ suggeriert wird.“Angespielt wird auf einen TV-Beitrag, in welchem aktuell ein „Bo-hemian Browser Ballett“ die ältere Generation an den Pranger stellt und in dem es zum Corona-Virus heißt „es rafft die Alten dahin, aber die Jungen überstehen diese Infektion nahezu mühelos. Das ist nur gerecht, hat doch die Generation 65+ diesen Planeten in den letzten fünfzig Jahren voll gegen die Wand gefahren.“

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