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Anhoerung des Betriebsrates

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Anhörung des Betriebsrats (BR): Wie geht das eigentlich?

Der Betriebsrat spielt in der Prüfung zur Personalfachkauffrau/mann genau so eine große Rolle, wie in der betrieblichen Praxis. Kaum ein Sachverhalt, der nicht die Mitwirkung des Betriebsrates in irgendeiner Form erfordert. Speziell bei der Kündigung ist die „Anhörung“ des Betriebsrates gefordert. Wie macht man das eigentlich? Und wie muss man dann mit der Reaktion des BR umgehen? a) Anhörung Die Mitteilung muss an den BR-Vorsitzenden und - wenn dieser verhindert ist - an dessen Stellvertreter gerichtet sein. Eine spezielle Formvorschrift gibt es

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nicht, die Mitteilung kann daher mündlich oder schriftlich erfolgen. Allein aus der Natur der Mitteilung kann es sich jedoch ergeben, dass bestimmte Schriftstücke überreicht werden müssen, z. B. bei der Einstellung eines neu-en Mitarbeiters nach § 99 BetrVG. Die Mitteilung ist also grundsätzlich formfrei. Sie kann auch beim Mittagessen in der Kantine erfolgen. b) Reaktion des Betriebsrats Der BR fasst seine Entscheidungen per Beschluss ( § 33 BetrVG). Diese Be-schlüsse können nur in einer Sitzung gefasst werden, zu der der Vorsit-zende zu laden hat. Ein Beschluss kann außerdem nur ergehen, wenn der BR beschlussfähig ist. Dies setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des BR anwesend sind. Eine einzelne Person kann einen Be-schluss daher nur fassen, wenn es sich um einen Einpersonen-BR handelt. (1) Fall: Der BR-Vorsitzende bestätigt eine Kündigung innerhalb von 10 Se-kunden per Fax. In diesem Fall konnte keine Sitzung stattgefunden und kein Beschluss gefasst worden sein. Es handelte sich auch nicht um einen Ein-personen-BR. Die Anhörung war damit unwirksam. (2) Fall: Der BR-Vorsitzenden sagt zu, innerhalb von zwei Tagen eine Sit-zung stattfinden zu lassen und einen Beschluss des BR herbeizuführen, tut dies aber nicht. Am dritten Tag teilt er dem Arbeitgeber mit, der BR habe der Maßnahme zugestimmt.

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In diesem Fall durfte der Arbeitgeber auf diese Mitteilung vertrauen. Es gilt grundsätzlich das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 (1) BetrVG. Der Arbeitgeber muss also den BR nicht kontrollieren. Bis zum nächsten Mal

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