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Pflegeversicherung (Deutschland) 1 Pflegeversicherung (Deutschland) Die Soziale Pflegeversicherung (PV) wurde in Deutschland mit Wirkung zum 1. Januar 1995 durch Verabschiedung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) [1] als Pflichtversicherung eingeführt. [2] Sie bildet  neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung den jüngsten eigenständigen Zweig der Sozialversicherungen und somit dessen fünfte Säule. Zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit hat die Soziale Pflegeversicherung die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu leisten, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische und praktische Unterstützung angewiesen sind. Die Hilfen werden im Einzelfall nach einem festzustellenden Grad der Pflegebedürftigkeitgewährt. Es erfolgt die Zahlung eines Pflegegeldes bei ehrenamtlicher Pflege. Andererseits können Pflegekosten bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege übernommen werden. Die Kosten für Pflegehilfsmittel und das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen können ebenfalls übernommen werden. Schließlich werden Leistungen an ehrenamtlich Pflegende erbracht. Die Kosten werden jeweils im Rahmen von Höchstsätzen ersetzt, also anders als bei der Krankenversicherung, die medizinisch notwendige Behandlungen regelmäßig voll abdeckt. Die Pflegeversicherung ist mithin keine Vollversicherung. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet wurden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung wahrnehmen. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen sind von Gesetzes wegen in der sozialen Pflegeversicherung versichert (§ 20 [3] SGB XI). Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung, die deutschem Recht unterliegt, müssen bei diesem Unternehmen auch zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abschließen und aufrechterhalten (§ 23 [4] SGB XI). Damit wurde erstmals die Versicherungspflicht für den gesamten nach deutschem Recht krankenversicherten Bevölkerungsteil eingeführt. Entlastet wird dadurch vor allem die von den Gemeinden getragene Sozialhilfe, aber auch Einzelpersonen und deren Familien, die bis zur Einführung der Pflegeversicherung auch für die hohen Pflegekosten in Pflegeheimen Selbstzahlerwaren und keine staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen konnten. Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften Entschädigungsleistungen nach § 35 [5] Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben Vorrang vor den Leistungen der Pflegeversicherung (§ 13 [6] , § 34 [7] SGB XI), das heißt, dass im Umfang der vorrangigen Pflegeleistungen dieser Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht. Die Abgrenzung der Leistungspflicht der verschiedenen Sozialleistungsträger untereinander kann im Einzelfall schwierig sein, weil die Entschädigungsleistungen des BVG und des SGB VII einen anderen Begriff von Pflegebedürftigkeit definieren, als den nach dem SGB XI. Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfe) tritt nur dann ein, wenn die zuvor genannten Leistungsträger keine Leistungspflicht trifft. Antragstellung Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt (§ 33 [8] SGB XI). Antragsberechtigt ist die versicherte Person. Im Sozialrecht kann Anträge stellen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat (§ 36 [9] SGB I). Für jüngere Minderjährige handeln die Eltern oder ein Vormund als gesetzliche Vertreter. Der Antragsteller kann eine andere Person bevollmächtigen (§ 13 [10] SGB X Bevollmächtigte und Beistände). Betreuer vertreten den volljährigen Pflegebedürftigen bei der Antragstellung, wenn dies es zu ihrem Betreuungsbereich gehört. Von der Pflegekasse ist innerhalb von fünf Wochen ab Antragseingang über den Antrag zu entscheiden und darüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. [11] Wird diese Frist überschritten und hat die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten, muss sie für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller

Pflegeversicherung (Deutschland)

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Pflegeversicherung (Deutschland) 1

Pflegeversicherung (Deutschland)Die Soziale Pflegeversicherung (PV) wurde in Deutschland mit Wirkung zum 1. Januar 1995 durchVerabschiedung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)[1] als Pflichtversicherung eingeführt.[2] Sie bildet– neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – den jüngsten eigenständigenZweig der Sozialversicherungen und somit dessen „fünfte Säule“. Zur Absicherung des Risikos derPflegebedürftigkeit hat die Soziale Pflegeversicherung die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu leisten, dieaufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische und praktische Unterstützung angewiesen sind.Die Hilfen werden im Einzelfall nach einem festzustellenden „Grad der Pflegebedürftigkeit“ gewährt. Es erfolgt dieZahlung eines Pflegegeldes bei ehrenamtlicher Pflege. Andererseits können Pflegekosten bei professionellerambulanter oder (teil-)stationärer Pflege übernommen werden. Die Kosten für Pflegehilfsmittel und dasWohnumfeld verbessernde Maßnahmen können ebenfalls übernommen werden. Schließlich werden Leistungen anehrenamtlich Pflegende erbracht. Die Kosten werden jeweils im Rahmen von Höchstsätzen ersetzt, also anders alsbei der Krankenversicherung, die medizinisch notwendige Behandlungen regelmäßig voll abdeckt. DiePflegeversicherung ist mithin keine Vollversicherung.Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet wurden, ihreAufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts inSelbstverwaltung wahrnehmen. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen sind von Gesetzes wegen in dersozialen Pflegeversicherung versichert (§ 20 [3] SGB XI). Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung,die deutschem Recht unterliegt, müssen bei diesem Unternehmen auch zur Absicherung des Risikos derPflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abschließen und aufrechterhalten (§ 23 [4] SGB XI). Damit wurdeerstmals die Versicherungspflicht für den gesamten nach deutschem Recht krankenversicherten Bevölkerungsteileingeführt. Entlastet wird dadurch vor allem die von den Gemeinden getragene Sozialhilfe, aber auchEinzelpersonen und deren Familien, die bis zur Einführung der Pflegeversicherung auch für die hohen Pflegekostenin Pflegeheimen „Selbstzahler“ waren und keine staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen konnten.

Abgrenzung zu anderen RechtsvorschriftenEntschädigungsleistungen nach § 35 [5] Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Leistungen der gesetzlichenUnfallversicherung haben Vorrang vor den Leistungen der Pflegeversicherung (§ 13 [6], § 34 [7] SGB XI), das heißt,dass im Umfang der vorrangigen Pflegeleistungen dieser Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen derPflegeversicherung besteht. Die Abgrenzung der Leistungspflicht der verschiedenen Sozialleistungsträgeruntereinander kann im Einzelfall schwierig sein, weil die Entschädigungsleistungen des BVG und des SGB VIIeinen anderen Begriff von Pflegebedürftigkeit definieren, als den nach dem SGB XI.Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfe) tritt nur dann ein, wenn die zuvor genannten Leistungsträgerkeine Leistungspflicht trifft.

AntragstellungLeistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt (§ 33 [8] SGB XI). Antragsberechtigt ist dieversicherte Person. Im Sozialrecht kann Anträge stellen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat (§ 36 [9] SGB I). Fürjüngere Minderjährige handeln die Eltern oder ein Vormund als gesetzliche Vertreter. Der Antragsteller kann eineandere Person bevollmächtigen (§ 13 [10] SGB X Bevollmächtigte und Beistände). Betreuer vertreten denvolljährigen Pflegebedürftigen bei der Antragstellung, wenn dies es zu ihrem Betreuungsbereich gehört.Von der Pflegekasse ist innerhalb von fünf Wochen ab Antragseingang über den Antrag zu entscheiden und darüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.[11] Wird diese Frist überschritten und hat die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten, muss sie für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller

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zahlen (§ 18 [12] Abs. 3b SGB XI).Leistungen beim Erstantrag werden nicht rückwirkend erbracht. Bei Erhöhung der Pflegebedürftigkeit während desLeistungsbezugs gilt dagegen, dass die höheren Leistungen gegebenenfalls rückwirkend ab dem Zeitpunkt gewährtwerden, ab dem die höhere Pflegestufe vorgelegen hat (§ 48 [13] Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Verringert sich diePflegebedürftigkeit, treten die geringeren Leistungen oder der Wegfall der Leistungen nur dann rückwirkend ein,wenn der Pflegebedürftige wusste oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sein Anspruch ganz oderteilweise weggefallen ist (§ 48 [13] Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).Sind Leistungen nur befristet bewilligt worden, muss vor Ablauf der Frist ein neuer Antrag gestellt werden. Hieraufmuss die Pflegekasse hinweisen. Ein verspätet gestellter Antrag wirkt dann wie ein neu gestellter Antrag.

PflegegutachtenDie Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder von anderen unabhängigenGutachtern ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand festzustellen. Soweitunabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden, sind den Antragstellenden in der Regel drei Gutachterzur Auswahl zu benennen. Die Begutachtung wird in der Regel in dem Wohnbereich des Antragstellersdurchgeführt. Bei einer eindeutigen Aktenlage kann die Einstufung in eine Pflegestufe nach Aktenlagevorgenommen werden (§ 18 [14] Abs. 2 SGB XI). Der Antragsteller hat in allen Fällen ein Recht darauf, dass ihm mitdem Bescheid das Gutachten übermittelt wird.Die Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung beauftragen als Gutachter die eigens dafür gegründeteMedicproof GmbH, für die die gleichen Maßstäbe wie für den MDK gelten (§ 23 [4] Abs. 6 SGB XIVersicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen).Der Gutachter stellt anhand von Begutachtungsrichtlinien, in denen Vorgabezeiten in Form von Zeitkorridorenfestgelegt sind[15] den Zeitbedarf für die persönliche Pflege (Grundpflege: Körperpflege, Ernährung und Mobilität)sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung in einem Pflegegutachten fest. Die Zeitkorridore sollen einserseits eineeinheitliche Bewertung gewährleisten, andererseits aber auch ermöglichen, individuelle Besonderheiten der zuPflegenden weitgehend zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Zeitkorridore wird von dem Zeitbedarfausgegangen, den nichtprofessionelle Pflegepersonen im Sinne der Laienpflege benötigen würden.Für eine Ganzkörperwäsche sind zum Beispiel 20 bis 25 Min. vorgegeben. Liegen erschwerende Faktoren vor– beispielsweise besonders hohes Körpergewicht oder Abwehrverhalten – kann der Gutachter hiervon abweichenund einen über 25 Minuten liegenden Wert ansetzen. Für die Anleitung oder die Beaufsichtigung, die deraktivierenden Pflege dienen, können die Zeitkorridore überschritten werden.Für Kinder gelten besondere, nach dem Alter abgestufte Werte zur Bemessung der Pflegezeiten, die sich nur an demdurch Krankheit oder Behinderung bedingten zusätzlichen Pflegebedarf gegenüber normal entwickelten Kinderngleichen Alters orientieren (S. 56 ff. der Begutachtungsrichtlinien); das führt u. a. dazu, dass im ersten Lebensjahrfast nie eine Pflegestufe erreicht wird.Der Gutachter erläutert der Pflegekasse entsprechend dem von ihm festgestellten Pflegeaufwand, ob dieVoraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Er gibtHinweise, ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, durch einen ambulanten Pflegedienst oderstationäre Pflege in Betracht kommt. Bei ehrenamtlicher häuslicher Pflege (z. B. durch den Partner) wird beurteilt,ob die Pflege gesichert erscheint, bei defizitärer Pflege werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Pflege empfohlen.Ist ein nahtloser Übergang aus einer stationären Krankenhausbehandlung in die vollstationäre Pflege notwendig, muss die Begutachtung noch im Krankenhaus spätestens innerhalb einer Woche erfolgen (§ 18 [14] Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Hat bei häuslicher Pflege die Pflegeperson die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder mit dem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung spätestens innerhalb von zwei Wochen durchzuführen

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(§ 18 Abs. 3 Satz 5 SGB XI). Auch sonst muss die Pflegekasse unmittelbar nach Antragstellung die Begutachtungeinleiten, denn sie soll innerhalb von höchstens fünf Wochen über den Antrag entscheiden (§ 18 [14] Abs. 3 Satz 1und 2 SGB XI).

Die Pflegestufen, UnterscheidungsmerkmalePflegebedürftig sind nach § 14 [16] SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischenKrankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf desLebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße derHilfe bedürfen. Je nach dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen in unterschiedliche Pflegestufeneingestuft (§ 15 [17] SGB XI). Die Entscheidung, welche Pflegestufe vorliegt, trifft die Pflegekasse untermaßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Von der Pflegestufe ist abhängig, ob und in welchem Umfangder Pflegebedürftige Leistungen von der Pflegekasse beanspruchen kann.Ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist letztlich der Zeitaufwand, den ein Familienangehörigeroder andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonen benötigen, um die erforderliche Hilfe bei denmaßgeblichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu leisten. Der Zeitaufwand für die Grundpflege undder Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung werden gesondert betrachtet. Grundpflege bedeutet Hilfe beiden Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Hilfe kann auch die Beaufsichtigungoder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen bedeuten.Eine bestimmte Pflegestufe liegt erst dann vor, wenn für die gesamte Hilfe (Grundpflege und hauswirtschaftlicheVersorgung) und zusätzlich für die Grundpflege alleine jeweils ein bestimmter Mindestzeitaufwand erforderlich ist.• Pflegestufe I   – erhebliche Pflegebedürftigkeit,

d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabeimehr als 45 Minuten täglich entfallen

• Pflegestufe II  – schwere Pflegebedürftigkeit,d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf vonmehr als 120 Minuten täglich

• Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit,d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflegemuss mehr als 240 Minuten täglich betragen und es muss auch nachts (zwischen 22 und 6 Uhr)regelmäßig Grundpflege anfallen

Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann die Pflegekasse zur Vermeidung einerbesonderen Härte zusätzliche Pflegesachleistungen und vollstationäre Pflegeleistungen gewähren (s. u.).Bei Personen, die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben,der aber nicht das (zeitliche) Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, wird umgangssprachlich von der „Pflegestufe 0“gesprochen. Trotz des vorhandenen Hilfebedarfs erbringt die Pflegeversicherung hier keine Leistungen für dieGrundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Demenzkranke, geistig und psychisch Behinderte derPflegestufe 0, die eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben, können dagegen Pflegegeld undbestimmte Leistungen zur Deckung eines Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Anspruchnehmen.

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Leistungen

LeistungsgrundsätzeDie Pflegekassen haben nach § 5 [18] SGB XI darauf hinzuwirken, dass Pflegebedürftigkeit durch Prävention,medizinische Behandlung und Rehabilitation vermieden wird. Stellt die Pflegekasse einen Rehabilitationsbedarf fest,muss sie den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung den behandelnden Arzt und den zuständigenRehabilitationsträger informieren. Die Mitteilung an den Rehabilitationsträger gilt als Reha-Antrag nach § 14 [16]

SGB IX. Ist eine sofortige Reha-Leistung erforderlich, kann der zuständige Träger die Leistung aber nicht rechtzeitigerbringen, muss die Pflegekasse nach § 32 [19] SGB XI selbst vorläufige Leistungen zur Rehabilitation erbringen.Ambulante Pflege geht teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen vor (§ 3 [20] SGB XI).Alle Leistungen mit Ausnahme der technischen Hilfsmittel und der Pflegekurse sind budgetiert. Dies ist Ausdruckdes politischen Willens, die Pflegeversicherung nicht als Vollversicherung zu konzipieren, um die Beiträge stabil zuhalten und die Ausgabenentwicklung steuern zu können.

Leistungen bei häuslicher Pflege (häusliche Pflegehilfe)Im Jahr 2003 entschieden sich etwa zwei Drittel der Leistungsempfänger für die ambulante, häusliche Pflege. In dergewohnten häuslichen Umgebung fühlt sich der überwiegende Teil der Pflegebedürftigen geringeren psychischenBelastungen ausgesetzt als bei einem Aufenthalt in einem Heim. Es besteht jedoch eine zunehmende Tendenzzugunsten stationärer Leistungen (Quelle: VDAK, „Zahlen, Daten, Fakten“, s. u.).

Laufende Pflegeleistungen

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegepersonen

Pflegebedürftige, die keine Pflegehilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen, erhalten einmonatliches Pflegegeld. Dadurch soll die ehrenamtliche Pflege unterstützt werden und Anerkennung finden. DerPflegebedürftige ist frei darin, wie er das Pflegegeld verwendet.Voraussetzung für das Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist, was zunächstder Gutachter feststellt und bei regelmäßigen Qualitätssicherungsbesuchen überprüft wird.Pflegebedürftige, die eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben (siehe Abschnitt ZusätzlicheBetreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf), erhalten ab 1. Januar2013 ein erhöhtes Pflegegeld.[21] Ab diesem Datum können Pflegegeld auch Pflegebedürftige beanspruchen, derenHilfebedarf im Bereich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht(Pflegestufe 0), die aber über eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben. Das (erhöhte) Pflegegeld wirdneben den zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b [22] SGB XI gewährt.Das Pflegegeld beträgt monatlich in €:

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Pflegestufe bis 30. Juni 2008 ab 1. Juli 2008 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2012 ab 1. Januar 2013

0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz --- --- --- --- 120

I 205 215 225 235 235

I mit eingeschränkter Alltagskompetenz --- --- --- --- 305

II 410 420 430 440 440

II mit eingeschränkter Alltagskompetenz --- --- --- --- 525

III 665 675 685 700 700

Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zuvier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch.Anspruch auf das Pflegegeld haben auch Versicherte, die sich vorübergehend oder dauerhaft in einem EU-Land,Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz aufhalten. Bei Auslandsaufenthalten in anderen Staaten kann dasPflegegeld bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weiterbezogen werden, wenn der Aufenthalt nur vorübergehend ist(§ 34 [7] SGB XI).

Qualitätssicherungsbesuch

Eine zur „Geldleistung“ gehörige Dienstleistung der Pflegeversicherung sind obligatorische, regelmäßige„Qualitätssicherungsbesuche“ daheim (§ 37 [23] Abs. 3 SGB XI). Sie dienen zur Beratung und Sicherstellung einerausreichenden pflegerischen Versorgung durch die Angehörigen (Laienpflege). Die pflegenden Angehörigenvereinbaren den Besuch mit einem ambulanten Pflegedienst, einer von den Landesverbänden der Pflegekassenanerkannten Beratungsstelle oder einem Pflegestützpunkt ihrer Wahl. Bei dem Einsatz steht die Beratung und nichtdie Kontrolle im Vordergrund (BT-Drs. 14/6949, S. 13).[24] Fragen, die gestellt werden bzw. werden können: „Wiemache ich dies oder das leichter? Woher bekomme ich Hilfsmittel? Wie verabreiche ich Getränke? Welche Kostenentstehen, wenn Teile der Pflege von Profis übernommen werden? Wie oft sollte die Person anders gelagert werden?…“.Die Häufigkeit solcher Pflichtbesuche richtet sich nach der Pflegestufe. Bei Pflegestufe I und II findet alle 6 Monate,bei Pflegestufe III alle 3 Monate ein Besuch statt. Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeinerBeaufsichtigung und Betreuung nach § 45a [25] SGB XI sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb dergenannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für den Einsatz werden von der Pflegekasseübernommen.Sofern festgestellt wird, dass die häusliche Pflege nicht hinreichend sichergestellt ist oder Pflegeschäden aufgetretensind oder sogar eine so genannte gefährliche Pflegesituation vorliegt, verliert der Pflegebedürftige den Anspruch aufdas Pflegegeld. Das hat zur Folge, dass die Pflege entweder von einem ambulanten Pflegedienst übernommenwerden muss oder voll-/teilstationäre Pflege erforderlich wird (siehe die folgenden Abschnitte), wofür diePflegekasse aufkommen muss. Praktisch machen die Pflegekassen aber von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch.

Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung)

Der Begriff „Sachleistung“ ist möglicherweise missverständlich, denn die Pflegekasse finanziert hier dieDienstleistung eines ambulant tätigen Pflegedienstes, der die Pflege zu Hause durchführt. Die pflegebedürftigePerson hat die freie Wahl aus dem Angebot der Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag nach den §§ 71 ff. [26]

SGB XI abgeschlossen haben. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an diegepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht.Pflegebedürftige können solche „Sachleistungen“ der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen. Die monatlichen Höchstbeträge richten sich nach der jeweiligen Pflegestufe. Für Pflegebedürftige, die eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben (siehe Abschnitt Zusätzliche Betreuungsleistungen für

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Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf), wurden am 1. Januar 2013 die Höchstsätzeangehoben. In der folgenden Tabelle sind die monatlichen Höchstsätze (in €) dargestellt:

in Pflegestufe bis 30. Juni 2008 ab 1. Juli 2008 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2012 ab 1. Januar 2013

I 384 420 440 450 450

I mit eingeschränkter Alltagskompetenz --- --- --- --- 665

II 921 980 1040 1100 1100

II mit eingeschränkter Alltagskompetenz --- --- --- --- 1250

III 1432 1470 1510 1550 1550

In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1918 € übernehmen (§ 36[27] SGB XI). Ein Härtefall liegt vor, wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, z. B. imEndstadium einer Krebserkrankung, bei schwerer Ausprägung der Demenz oder bei Patienten im Wachkoma. DieKriterien für die Anerkennung eines Härtefalls sind in Anlage 3 der Begutachtungsrichtlinien (siehe unten unterQuellen) festgelegt. Die Kriterien wurden neu gefasst, nachdem das Bundessozialgericht 2001 feststellte, dass diebestehenden Härtefallrichtlinien „deutlich zu eng gefasst sind und deshalb überarbeitet werden müssen.“[28] Nach denneuen Kriterien muss unter anderem die Hilfe bei der Grundpflege mindestens sechs Stunden täglich erforderlichsein, davon mindestens dreimal in der Nacht.Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegesachleistung auch durch Einzelpersonen erbracht werden, die mitder Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 [29] SGB XI abgeschlossen haben. Mit der Gesetzesänderung zum 1. Juli2008 wurden diese Voraussetzungen erweitert, um solche Einzelverträge zu fördern. Auch ist die Zusammenfassungvon Sachleistungen mehrerer Pflegebedürftiger zu einem „Pool“ von Leistungsansprüchen innerhalb einer sozialenStruktur z. B. innerhalb einer Wohnung, eines Hauses oder eines Wohnviertels möglich (§ 36 [27] SGB XI).Muss für die Pflege durch einen Pflegedienst mehr aufgewendet werden als die Pflegekasse erstattet, können dieMehrkosten steuerlich als „Haushaltsnahe Dienstleistung“ geltend gemacht werden.

Kombinationsleistung

Hierbei können sowohl Pflegeleistungen der Pflegedienste für die häusliche Pflege als „Sachkosten“ abgerechnetwerden als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Höchstbetrag als „Geldleistung“ für Pflegepersonenbeansprucht werden (§ 38 [30] SGB XI). Wird beispielsweise 80 % des Höchstbetrages der „Sachleistung“verbraucht, stehen daneben noch 20 % des Pauschalbetrages des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe zurVerfügung. So kann beispielsweise die persönliche Pflege teilweise durch einen Pflegedienst erfolgen (dafür geltenalle Details zur Pflegesachleistung) und die restliche persönliche Pflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgungdurch einen Familienangehörigen (dafür gelten alle Details zu Pflegegeldzahlung … bis auf die entfallendenQualitätssicherungsbesuche und zu Soziale Absicherung der Pflegeperson). Mit Inkrafttreten derGesetzesänderungen ab dem 1. Juli 2008 wurden die Leistungen bei der Kombination aus Pflegesachleistung undPflegegeld mit teilstationärer Pflege verbessert (s. u.).

Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)

Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Teilstationäre Pflege kann alsTages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten, die Aufwendungen dersozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege, abhängig von der jeweiligen Pflegestufe.Aufgrund des Nachrangs § 3 [20] SGB XI der stationären Leistungen der Pflegeversicherung wird teilstationärePflege nur gewährt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, weil beispielsweise häusliche Pflege nicht inausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann.

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•• Beispiel: Die Pflegeperson (Tochter) entschließt sich, wieder berufstätig zu werden. Die pflegebedürftige Mutterkann nicht acht Stunden lang unbeaufsichtigt bleiben. Da keine weiteren Pflegepersonen zur Verfügung stehenund Pflegesachleistung nicht ausreicht, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in einerTagespflege-Einrichtung.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskostenanteil müssen privat getragen werden(Ausnahme: Bei Demenz können auch diese Kosten im Rahmen der „Leistungen für Pflegebedürftige miterheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ - siehe hier - erstattet werden). Die Leistungen für teilstationäre Pflegebetragen – nach § 41 [31] SGB XI – monatlich (in €) maximal in Pflegestufe

in Pflegestufe bis 30. Juni 2008 ab 1. Juli 2008 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2012

I 384 420 440 450

II 921 980 1040 1100

III 1432 1470 1510 1550

Tabelle a)Die Kombination von Pflegegeld, Pflegesachleistung und teilstationärer Pflege ändert sich durch die neu eingefügtenAbsätze 4-6 ab dem 1. Juli 2008 wie folgt:• Wird die Tages- oder Nachtpflege gemeinsam mit der Pflegesachleistung in Anspruch genommen, dürfen die

Aufwendungen insgesamt 150 % des Höchstbetrags nach § 36 [27] Abs. 3 und 4 SGB XI nicht übersteigen, diejeweiligen Höchstbeträge dürfen 100 % nicht übersteigen.

Somit ergeben sich rechnerisch die folgenden Höchstbeträge:

in Pflegestufe ab 1. Juli 2008 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2012

I 630 660 675

II 1470 1560 1650

III 2205 2265 2325

Tabelle b)Beispiel für die Pflegestufe III: Anteil der Pflegesachleistung 1470 € = 100 % des Höchstbetragsnach § 36 [27] Abs. 3 Nr. 3a SGB XI, Restanspruch auf teilstationäre Pflege maximal 735 € = 50% des Höchstbetrags nach § 41 [31] Abs. 2 Nr. 3a SGB XI.

•• Wird jeweils die Pflegesachleistung oder das Pflegegeld zu 100 % beansprucht, besteht ein zusätzlicher Anspruchauf bis zu 50 % der Leistung der Tages- oder Nachtpflege nach Tabelle a).

Für die Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege zusammen mit einer Kombination von Pflegegeld undPflegesachleistung gilt:• Zusätzlich zur bisherigen Höhe der nach § 38 [30] SGB XI kombinierten Leistung besteht ein Anspruch auf bis zu

50 % des Höchstbetrags der Tages- und Nachtpflege nach Tabelle a).Sind über die o. g. Höchstbeträge weitere finanzielle Mittel für die häusliche und/oder die teilstationäre Versorgungerforderlich und können diese Mittel nicht privat aufgebracht werden, kann Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beantragtwerden, die im Rahmen der Auffangfunktion der Sozialhilfe die fehlenden Leistungen übernehmen muss, sofern diewirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind.

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Zusätzliche laufende Leistungen

Neben allen vorgenannten Leistungen der häuslichen Pflege können für Pflegepersonen (in der Definition des § 19[32] SGB XI) Leistungen zur sozialen Sicherung und Wiedereingliederung in das Berufsleben übernommen werden(§ 44 [33] SGB XI). Diese Leistungen sind nicht an den Bezug von Pflegegeld gebunden, z. B. wenn die laufendenZahlungen für die Leistungen professioneller Pflegeleistungen ausgeschöpft sind, aber darüber hinaus privatehäusliche Pflegeleistungen erfolgen (vgl. das obige Beispiel in „Teilstationäre Pflege“). Maßgeblich ist allein, ob undin welchem Umfang häusliche Pflegehilfe erforderlich ist und tatsächlich von der (den) Pflegeperson(en) erbrachtwird. Der MDK hat im Rahmen der Begutachtung dazu Stellung zu nehmen.

Unfallversicherung für Pflegepersonen

Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen (§ 44 [33] SGBXI). Versichert sind alle Tätigkeiten im Bereich der Körperpflege und, soweit diese überwiegend derpflegebedürftigen Person zugutekommen, auch alle Tätigkeiten im Bereich Ernährung, Mobilität undHauswirtschaft. Auch die Wege von und zur Pflegestelle sind in den Unfallversicherungsschutz einbezogen (Quelle:Gemeinsames Rundschreiben). Der Unfallversicherungsschutz gilt auch für Pflegepersonen, die mehr als 30Wochenstunden erwerbstätig sind. Kein Unfallversicherungsschutz gilt für Personen, die im Rahmen der Delegationgelegentliche Hilfstätigkeiten für die Pflegeperson übernommen haben, weil sie nicht als Pflegeperson im Sinne des§ 19 [32] SGB XI gelten.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen

Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen, der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, mindestens14 Stunden in der Woche pflegen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 [34] Satz 1Nr. 1a SGB VI). Dies gilt nicht, wenn die Pflegeperson bereits anderweitig rentenversichert ist, so z. B., weil sie•• im Rahmen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit• eine Altersrente bzw. eine Pension bezieht•• neben der Pflege mehr als 30 Wochenstunden anderweitig versicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig istDie Rentenversicherungspflicht entfällt nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung auch dann,wenn die Pflege nicht von Dauer ist. Dauerhaft in diesem Sinne wird eine Pflege ausgeübt, wenn sie auf mehr alszwei Monate bzw. 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt ist.[35]

Das Versicherungsverhältnis kommt kraft Gesetzes zustande, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Entscheidung, obdie Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen, trifft der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.Sofern Versicherungspflicht besteht, zahlt die Pflegekasse die Pflichtbeiträge direkt an die Rentenversicherung, diedort als Pflichtbeitragszeiten verbucht werden.Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach § 166 [36] Abs. 2 SGB VI. Es werden fiktivebeitragspflichtige Einnahmen zugrundegelegt, die von der Anzahl der wöchentlichen Pflegestunden (mindestens14 Std.), der Pflegestufe sowie der Bezugsgröße nach § 18 [37] SGB IV abhängen. Die Bezugsgröße wird jährlichneu festgelegt.• Berechnungsbeispiel für die Bezugsgröße (West) 2006, Pflegestufe III, mindestens 28 Stunden wöchentliche

Pflegezeit: Bezugsgröße = 2450 €, davon 80 % = 1960 € fiktives Einkommen, davon 19,5 % RV-Beitrag =382,20 € Beitrag zur Rentenversicherung.

Monatliche Rentenbeiträge (in €):

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 Pflege-  stufe 

mindest.Std.pro

Woche

2004 – 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011

West Ost West Ost West Ost West Ost West Ost West Ost West Ost

I 14 125,58 105,56 127,40 107,38 130,01 111,44 131,87 111,44 133,73 113,30 135,59 115,15 135,59 118,87

II 14 167,44 140,75 169,87 143,17 173,35 148,59 175,83 148,59 178,30 151,06 180,78 153,54 180,78 158,49

II 21 251,16 211,12 254,80 214,76 260,03 222,88 263,74 222,88 267,46 226,59 271,17 230,31 271,17 237,74

III 14 188,37 158,34 191,10 161,07 195,02 167,16 197,81 167,16 200,59 169,95 203,38 172,73 203,38 178,30

III 21 282,56 237,51 286,85 241,61 292,53 250,74 296,71 250,74 300,89 254,92 305,07 259,10 305,07 267,46

III 28 376,74 316,68 382,20 322,14 390,04 334,32 395,61 334,32 401,18 339,89 406,76 345,46 406,76 356,61

Bei der Rentenberechnung werden die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Pflegezeiten wie Zeiten einerversicherten Beschäftigung auf die Rente angerechnet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dieRentenversicherung der nicht erwerbstätigen Pflegepersonen erläutert.[38]

Steuerfreibetrag für Pflegepersonen

Für die Pflege von Familienangehörigen (in Ausnahmefällen auch bei der Pflege von anderen Personen), dieentweder in Pflegestufe III eingestuft sind oder bei denen das Merkmal „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweiseingetragen ist, kann die Pflegeperson einen pauschalen Steuerfreibetrag von jährlich 924 € beanspruchen, sofern siedafür keine Einnahmen erhalten hat. Dies gilt unabhängig von den Leistungen der Pflegeversicherung für die zubetreuende Person.Entstanden höhere Aufwendungen, so können diese anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastungunter Anrechnung der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.

Zusätzliche Leistungen bei Bedarf

Ersatzpflege („Verhinderungspflege“)

Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als 6 Monate (bis zum 30. Juni 2008: 12 Monate) andauert, ist dieInanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ durch eine Ersatzkraft möglich (§ 39 [39] SGB XI). Voraussetzung ist,dass die Pflegeperson infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen (z. B. Geburtstage, Gartenarbeit,Arzt-/Friseurbesuche, Kino, Fernsehabend) „an der Pflege gehindert ist“. Für die Gewährung der Ersatzpflege ist esnicht nötig, dass die Pflegeperson abwesend ist. Die Kosten werden jährlich für eine Dauer von bis zu insgesamt4 Wochen und ab 1. Januar 2012 bis zu einem Höchstbetrag von 1550 € übernommen (vorher 1510 €). Bei derErsatzkraft kann es sich auch um einen professionellen Pflegedienst handeln. Ist die Ersatzkraft mit derpflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert oder lebt sie im gleichen Haushalt, istdie Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt. Tatsächliche höhereAufwendungen müssen nachgewiesen werden, beispielsweise für die Reinigung der Pflegekleidung, Fahrtkosten,Kosten für die anderweitige Unterbringung eines Kindes während der Pflegetätigkeit, Verdienstausfall. Kosten, dieder Pflegeperson durch den Arbeitsausfall im eigenen Haushalt entstehen, sind nicht erstattungsfähig.[40]

Während der Dauer des Bezugs der Verhinderungspflege ruht der Bezug von Pflegegeld. Am ersten und letzten Tagder Verhinderungspflege wird Pflegegeld gezahlt.Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert, handelt es sich um so genannte „stundenweiseVerhinderungspflege“. Dabei wird das Pflegegeld nicht gekürzt und der Zeitraum wird nicht auf die zeitlicheHöchstdauer von 28 Tagen angerechnet.[41]

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Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege werden im Bedarfsfall die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim biszu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 1550 € übernommen (ab 1. Januar 2012, vorher 1510 €).Übernahmefähig sind dabei die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung undInvestitionskosten sind selbst aufzubringen (Ausnahme: Bei Demenz können auch diese Kosten im Rahmen der„Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ - siehe hier - erstattet werden).Leistungsgründe können beispielsweise Urlaub der Pflegeperson oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeitsein (diese Kurzzeitpflege ist also keine selbständige Leistung der Pflegeversicherung, sondern eine zusätzlicheLeistung bei bestehender häuslicher Pflege). Kurzzeitpflege ist gegenüber der teilstationären Pflege nachrangig (§ 42[42] Abs. 1 SGB XI), das heißt die Pflegekasse kann im Einzelfall durch den MDK prüfen lassen, ob teilstationärePflege ausreicht, um den Pflegebedarf zu decken.

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und derhauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist,haben nach § 45a [25], § 45b [22] SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Bei Vorliegen desbesonderen Betreuungsbedarfs können solche Leistungen auch Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, derenHilfebedarf im Bereich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht das Ausmaß der Pflegestufe Ierreicht, weil sie insbesondere im Bereich der Grundpflege nicht mindestens 45 Minuten täglich der Hilfe bedürfen(„Pflegestufe 0").Die Betreuungsleistungen wurden durch das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2002eingeführt[43] und gelten seit dem 1. Juli 2008 auch für die Pflegebedürftigen der „Pflegestufe 0".[44].Als Betreuungsleistungen kommen in Betracht Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Betreuungsleistungen eineszugelassenen Pflegedienstes oder so genannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, bei denen Helfer undHelferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmensowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.Die Pflegekasse übernimmt oder erstattet die Kosten für diese Leistungen bis 100 Euro monatlich (Grundbetrag)oder bis 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag).Ein relevanter Betreuungsbedarf besteht, wenn die Alltagskompetenz der Pflegebedürftigen aufgrund vondemenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen dauerhaft erheblicheingeschränkt ist.Dies wird anhand von 13 Kriterien geprüft:1.1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);2.2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;3.3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;4.4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;5.5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;6.6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;7.7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge

einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;8.8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen),

die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;9.9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;10.10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;11.11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;12.12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;

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13.13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einertherapieresistenten Depression.

Sind zwei der 13 Kriterien, darunter mindestens eines der ersten neun, erfüllt, so liegt eine erheblich eingeschränkteAlltagskompetenz vor, aufgrund derer der monatliche Grundbetrag von bis zu 100 € bewilligt wird. Trifft zusätzlichmindestens eines der Kriterien 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 zu, wird ein erhöhter Betreuungsbedarf attestiert, für den dererhöhte monatliche Betrag von bis zu 200 € gilt.[45] Ab Januar 2013 gilt für diesen Personenkreis in den Pflegestufen0 bis II zusätzlich ein erhöhtes Pflegegeld.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung gestellt,und zwar regelmäßig leihweise (§ 40 [46] SGB XI). Für technische Hilfsmittel besteht eine Zuzahlungspflicht von 10%, höchstens jedoch 25 € je Hilfsmittel. Im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung sind unterden Nummern 50 bis 54[47] die Pflegehilfsmittel aufgelistet. Die Notwendigkeit für Pflegehilfsmittel muss von einemPflegedienst bestätigt werden. In der stationären Pflege sind Pflegehilfsmittel von der Pflegeeinrichtungbereitzustellen (s. u.).Für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ wie beispielsweise Einmalhandschuhe undEinmal-Bettschutzeinlagen werden Ausgaben bis 31 € monatlich übernommen (Beantragung beim Kauf).

Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung

Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (beispielsweise Anbringen von Handläufen und Haltegriffen, Beseitigungvon Schwellen und Stufen durch Einbau von Rampen, Einbau von unterfahrbaren Küchenschränken, Einbau einesbehindertengerechten Bades, Treppenlift) können von der Pflegeversicherung Kosten bis zur Obergrenze von2.557 € je Maßnahme bewilligt werden. Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil von 10 % der Kosten derUmbaumaßnahme zu leisten. Der Eigenanteil darf dabei 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zumLebensunterhalt nicht übersteigen. Verfügt er über keine eigenen Einkünfte, entfällt der Eigenanteil. Die Einnahmenanderer im Haushalt lebender Personen (wie Ehegatten und andere Verwandte) bleiben grundsätzlichunberücksichtigt.Sind gleichzeitig verschiedene Um- oder Einbauten nötig (beispielsweise Türverbreiterungen und Rollstuhlrampeund Treppenlift), so gelten diese einheitlich als eine Umbaumaßnahme. Ein erneuter Zuschuss für Maßnahmen zurVerbesserung des Wohnumfeldes ist nur möglich, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung derPflegesituation dies erfordert. Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine denAnforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden. Sofern auch hier weitereAufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung nötig sind, können diese ebenfalls bezuschusst werden. Insgesamt darfaber auch in dieser Kombination der Höchstzuschuss von 2.557 € nicht überschritten werden. Ein Katalog der dasWohnumfeld verbessernden Maßnahmen aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände derPflegekassen vom 10. Oktober 2002 findet sich unter.[48] Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen muss von einemPflegedienst bestätigt werden.

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Leistungen bei vollstationärer PflegeVollstationäre Pflege ist gegenüber der häuslichen und teilstationären Pflege nachrangig (§ 43 [49] Abs. 1 SGB XI) .Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vom MDK prüfen lassen. Bei Pflegebedürftigenmit der Pflegestufe III ist die Überprüfung nicht erforderlich (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien D 5.2.4), dieNotwendigkeit der vollstationären Pflege wird vorausgesetzt. Die Pflegekasse zahlt an das Pflegeheim einemonatliche Pauschale (in €):

in Pflegestufe bis 30. Juni 2008 ab 1. Juli 2008 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2012

I 1023 1023 1023 1023

II 1279 1279 1279 1279

III 1432 1470 1510 1550

III Härtefall 1688 1750 1825 1918

Näheres zur Härtefallregelung siehe oben unter Pflegesachleistung. Die Geldleistungen sind nur für denPflegeaufwand und die soziale Betreuung im Heim bestimmt. Die betreute Person muss also die darüber hinausanfallenden Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten und eventuelle besondereKomfortleistungen (siehe Heimentgelt) selbst bezahlen. Außerdem darf der von der Pflegekasse zu übernehmendeBetrag 75 % des tatsächlichen Heimentgeltes (bestehend aus Pflegesatz, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowieden gesondert berechenbaren Investitionskosten) nicht übersteigen.Falls das Einkommen, auch unter Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht ausreicht, dieverbleibenden Kosten der stationären Pflege zu decken, kann „Hilfe zur Pflege“ beim zuständigen Sozialhilfeträgerbeantragt werden. Die Zuständigkeit liegt im Regelungsbereich der Bundesländer und kann beim örtlichen Sozialamterfragt werden. Dort müssen Anträge auch entgegengenommen und weitergeleitet werden (§ 18 [50] Abs. 2 SGBXII).Problematisch bei der vollstationären Pflege kann die Abgrenzung der Zuständigkeit – Pflegeeinrichtung oderKrankenkasse – für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel sein. Die Pflegekassen sind aufgrund derZuordnung des § 40 [46] SGB XI zu den Leistungen der häuslichen Pflege nicht für die Bereitstellung vonHilfsmitteln im stationären Bereich zuständig. Die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen haben aufgrundder bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Richtlinien[51] verabschiedet, die die Zuständigkeit für dieverschiedenen Hilfsmittelgruppen festlegen.

Pflege in vollstationären Einrichtungen der BehindertenhilfeDie Regelung in § 43a [52] SGB XI wurde im ersten SGB XI-Änderungsgesetz auf Druck derInteressensvertretungen der Behinderten, der Behindertenhilfe und der Bundesländer eingefügt (zur Begründung derVorschrift siehe auch Bt-Drs. 13/4521[53]). Die Einrichtungen der vollstationären Behindertenhilfe wiebeispielsweise Wohnheime für psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen waren ursprünglich aus demKreis der Leistungserbringer der Pflegeversicherung ausgeschlossen, obwohl auch in diesen EinrichtungenPflegeleistungen erbracht werden oder deren Bewohner eine Pflegestufe haben können. Zum (schwachen) Ausgleichdieser Ausgrenzung übernimmt die Pflegekasse 10 % des Heimentgeltes, im Einzelfall höchstens 256 € monatlich.Die Leistung entlastet normalerweise nur den Träger der Sozialhilfe, der im Rahmen der Eingliederungshilfe fürBehinderte nach dem SGB XII die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung trägt. Die Begutachtungs-Richtliniendefinieren in Abschnitt D 5.2.4 Besonderheiten bei der Begutachtung in Einrichtungen der Behindertenhilfe.

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PflegekurseDie Pflegekassen sollen Kosten für Pflegekurse (§ 45 [54] SGB XI) für Angehörige und andere, an einerehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierten Personen übernehmen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist hierfür nichterforderlich. Das Angebot richtet sich somit an alle Bürger. Die Pflegekurse dienen der Sicherstellung der Qualitätder pflegerischen Versorgung der zu Hause gepflegten Personen und zur Erleichterung der Pflegetätigkeit (DritterBericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung, S. 21). Mit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2002 wurdedie Vorschrift von einer „Kann-“ in eine „Soll“-Bestimmung geändert, um die Pflegekassen stärker zur Durchführungvon Pflegekursen zu verpflichten.

Behandlungspflege nach § 37 SGB V neben PflegeversicherungDie häusliche Krankenpflege nach § 37 [55] SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse kann in derhäuslichen Pflege neben den Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden, in der Mehrzahl der Fälle alsBehandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung. Leistungen der Grundpflege können nichtmit der Krankenkasse abgerechnet werden. Die Behandlungspflege kann auf ärztliche Verordnung grundsätzlichzeitlich unbegrenzt gewährt werden, zum Beispiel wenn regelmäßig Injektionen verabreicht werden müssen, undweder der Patient selbst noch eine andere im Haushalt lebende Person dazu in der Lage ist.Häusliche Krankenpflege kann auch als so genannte Krankenhausersatzpflege nach § 37 [55] Abs. 1 SGB V gewährtwerden. In diesen, bei pflegebedürftigen Personen eher seltenen Fällen umfasst die Leistung der Krankenkasse auchdie Grundpflege. Während der Krankenhausersatzpflege ruhen die Leistungen der Pflegeversicherung (§ 34 [7]

Abs. 2 SGB XI) .In der stationären Pflege ist die Behandlungspflege Teil der Leistung der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung, eingesonderter Anspruch an die Krankenkasse besteht nicht (§ 41 [31] Abs. 2 SGB XI, § 42 [42] Abs. 2 SGB XI, § 43 [49]

Abs. 2 SGB XI). Durch die am 1. April 2007 in Kraft getretenen Änderungen durch dasGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG vom 26. März 2007 ergibt sich die Neuerung, dass beiVersicherten in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die einen „besonders hohen Bedarf an medizinischerBehandlungspflege haben“ (§ 37 [55] Abs. 2 Satz 3 SGB V) dennoch ein Anspruch auf Leistungen besteht. DerGemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 10. April 2008 die Richtlinien zur Verordnung häuslicherKrankenpflege entsprechend geändert.[56] Die Neuregelung entlastet die Träger der Pflegeeinrichtungen, für dieBewohner ändert sich nichts.

Kritische Anmerkungen zu den LeistungenMit Einführung der Pflegeversicherung hat das „Pflegefallrisiko“ Anerkennung als ein allgemeines Lebensrisikogefunden. Die Pflegeversicherung deckt jedoch nicht sämtliche Pflegekosten ab; erstens ist sie nur als Zuschuss zuden Pflegekosten konzipiert, zweitens werden bestimmte Pflegeaufwendungen nicht berücksichtigt.

Leistungen sind häufig nicht bedarfsdeckend

Bei der Pflegeversicherung handelt es sich nicht um ein „Bedarfsdeckungssystem“, sondern um ein„Budgetierungssystem“. Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen oft nicht zur Deckung aller entstehendenKosten aus, da die Pflegeversicherung nur Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag erbringt, unabhängig davon, wiehoch die zeitlichen oder finanziellen Aufwendungen im Einzelfall tatsächlich sind. Deshalb sind oft zusätzlicheLeistungen der Angehörigen in Form eigener Arbeit oder finanzieller Aufwendungen erforderlich. Da derGesetzgeber die von der Pflegeversicherung zu zahlenden Beträge nicht oder nicht vollständig an die durch dieInflation bedingten steigenden Kosten angleicht, steigt der Anteil der selbst aufzubringenden Mittel im Laufe derJahre immer weiter an.Bei der ambulanten Pflege entstehen zusätzliche Kosten, wenn der Pflegebedürftige viele der erforderlichen Pflegeleistungen von einem Pflegedienst ausführen lässt. Zusätzlich wirkt sich hier – besonders bei alleinstehenden

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Pflegebedürftigen – aus, dass für die Hauswirtschaft nur rund eine Stunde pro Tag bewertet wird.Bei der ambulanten Pflege durch Pflegepersonen erfordern die von der Pflegekasse gezahlten Geldleistungen eineprivate Aufstockung, sobald Familienfremde als Pflegepersonen tätig werden, denn außerhalb der Familie findet sichkaum jemand, der ehrenamtlich pflegt.

Von der Pflegeversicherung nicht bewertete Pflegeaufwendungen

Einige wichtige Faktoren werden bei der Ermittlung des Zeitbedarfs für die Pflege prinzipiell nicht berücksichtigt:• Betreuung von Menschen, die an Demenz (Altersverwirrtheit) leiden und auf ständige Aufsicht beziehungsweise

Anwesenheit einer zur Hilfe bereiten Person angewiesen sind,•• Unterstützung in sozialen Bereichen des Lebens,•• Hilfe zur Bewältigung von Krisen und bei Vereinsamung,•• Umgang mit Sterben und Tod.Auch Pflegefälle von kürzerer Dauer als einem halben Jahr bewirken keine Leistungen aus der Pflegeversicherung(z. B. eine 4-monatige Pflegebedürftigkeit nach einem schweren Unfall; die häusliche Krankenpflege alsBehandlungspflege nach § 37 [55] SGB V deckt in diesem Fall den Bedarf an Hilfe bei den Verrichtungen destäglichen Lebens gleichfalls nicht ab, es sei denn als Krankenhausersatzpflege für höchstens vier Wochen oder wenndie Satzung der Krankenkasse die Grundpflege einschließt.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Gesetzlich VersicherteDie Mittel der sozialen Pflegeversicherung werden aus Beiträgen gedeckt, die von den Versicherten selbst und – beiArbeitnehmern – auch vom Arbeitgeber zu tragen sind. Am 1. Januar 2013 steigt der Beitragssatz auf 2,05 %[57].Hinzu kommt gegebenenfalls ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für Kinderlose.

Beitragsstruktur

Die Beiträge werden für jedes Mitglied aus dessen beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, jedoch nur bis zurBeitragsbemessungsgrenze (§ 55 [58] Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahre 2013monatlich 3.937,50 € (§ 55 [58] Abs. 2 SGB XI, § 6 [59] Abs. 7 SGB V in Verbindung mit den jeweiligenSozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen). Pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichenSozialversicherung zahlen einen prozentualen Zuschlag auf ihre Krankenversicherungsbeiträge.In der nachfolgenden Tabelle sind die verschiedenen Beitragssätze aufgeführt und gegebenenfalls aufgeteilt auf diejeweils zur Zahlung Verpflichteten.

Personengruppe Beitragssätze ab 1. Januar 2013

Versicherte Arbeitgeber*)

Arbeitnehmer u. Ä. im Freistaat Sachsen 1,525 % 0,525 %

Arbeitnehmer u. Ä. (Bundesgebiet außer Sachsen) 1,025 % 1,025 %

Familienversicherte 0,00 % 0,00 %

Beihilfeberechtigte (einschließlich Pensionäre); vgl. § 55 [58] Abs. 1 i.V.m. § 28 [60] Abs. 2 SGB XI 1,025 % 0,00 % **)

Rentner 2,05 % 0,00 %

Freiwillig Versicherte (zum Beispiel selbständig Tätige) 2,05 % 0,00 %

Beitragszuschlag für Kinderlose (23. Lebensjahr vollendet und nach dem 31. Dezember 1939 geboren) 0,25 % 0,00 %

*) Für Details zum Arbeitgeberzuschuss siehe Arbeitgeberbeitrag.

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**) Der Arbeitgeber/Dienstherr erbringt den Anteil zu dem Pflegeversicherungbeiträgen durch eine spätereBeihilfe im Pflegefall nach dem Beihilfebemessungssatz.

Der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung entbindet nicht von der Beitragszahlung, wenn und soweitdaneben z. B. als Beschäftigter oder Rentner Versicherungspflicht besteht.Studenten können - wie in der Krankenversicherung -, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - solange sie alsonoch nicht 25 Jahre alt sind - (ggf. zuzüglich der Zeit der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht als Wehr- oderZivildienstleistender oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem BFG bis zu 12 Monaten), unter bestimmtenweiteren Voraussetzungen über die Eltern, ihren Ehegatten oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert sein.Danach werden sie als Student selbst versicherungs- und beitragspflichtiges Mitglied der gesetzlichenPflegeversicherung. Die Versicherungspflicht als Student besteht bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemestersdes Studienganges, jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die genannten Grenzen für diePflichtversicherung können in bestimmten Fällen (z. B. Verlängerung der Studiendauer aus familiären Gründen oderwegen einer Behinderung) überschritten werden.Bei Studenten wird als beitragspflichtige Einnahmen der monatliche Bedarf angesehen, der nach demBundesausbildungsförderungsgesetz für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen (seit 1. April2011: 597 € monatlich). Der monatliche Beitrag in der studentischen Pflegeversicherung beträgt demnach 12,24 €bzw. 13,73 € für kinderlose Studenten.Für pflichtversicherte Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte, Soldaten, Richter) gilt der halbe Beitragssatz undentsprechend ein Leistungsanspruch in halber Höhe; die andere Hälfte der Leistungen übernimmt der Dienstherrdurch die Beihilfe.Entwicklung des Beitragssatzes:• Nach Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 lag der Beitragssatz zunächst bei 1,0 %. Er erhöhte

sich am 1. Juli 1996 – mit Beginn der Leistungen für stationäre Pflege – auf 1,7 % und am 1. Juli 2008 auf 1,95%.[61] Am 1. Januar 2013 wurde der Beitragssatz auf 2,05 % erhöht. Damit sollen die höherenLeistungsaufwendungen, die durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) eingeführt wurden, refinanziertwerden.[62]

•• Bis zum 31. Dezember 2004 galt für Kinderlose der gleiche Beitragssatz wie für Versicherte mit Kindern, seitdem 1. Januar 2005 wurde der Beitragssatz für Kinderlose beginnend mit dem Ablauf des Monats, in dem sie23 Jahre alt geworden sind, um einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten erhöht.

• Bis zum 31. März 2004 erhielten Rentenempfänger 50 % Beitragszuschuss vom Träger der Rentenversicherung,seither müssen sie den vollen Beitrag allein tragen; Ausnahme: Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung derLandwirte: Dort wird nur der halbe Beitragssatz fällig, da die andere Hälfte ohnehin vom Bund finanziert wird,was einer überflüssigen Umbuchung im Bundeshaushalt gleichkäme, vgl. § 59 [63] SGB XI.

• Seit dem 1. Juli 1996 ist im Bundesland Sachsen ein höherer Beitrag zu entrichten: Sachsen hat als einzigesBundesland den Buß- und Bettag nicht als gesetzlichen Feiertag abgeschafft. Die Arbeitnehmer tragen daher denBeitrag in Höhe von 1 % allein; vgl. § 58 [64] SGB XI.

Beitragszuschlag für Kinderlose

Mitglieder der Pflegekassen, die keine eigenen Kinder oder keine Stief- oder Pflegekinder haben oder hatten, müssen nach Ablauf des Monats, in dem sie 23 Jahre alt geworden sind, einen von ihnen alleine zu tragenden Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten zahlen (§ 55 [58] Abs. 3 SGB XI). Das gilt nicht für Mitglieder bis zum Geburtsjahrgang 1939 und für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, spielen für die Zuschlagspflicht keine Rolle. Damit liegt der Beitragssatz von pflegeversicherten Arbeitnehmer oder Sozialleistungsempfänger insgesamt statt bei 1,025 % der beitragspflichtigen Einnahmen bei 1,275 %. Der vom Arbeitgeber oder dem Sozialleistungsträger zu tragende Beitragssatz bleibt unverändert bei 1,025 %. Kinderlose Mitglieder, die Leistungen nach dem SGB III erhalten, zum Beispiel Arbeitslosengeld, brauchen den

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Beitragszuschlag nicht selbst zu zahlen. Die Bundesagentur für Arbeit überweist hier nach § 60 [65] Abs. 7 SGB XIfür alle Leistungsbezieher pauschal 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.Die Elterneigenschaft muss gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Sozialversicherungsträger nachgewiesen werden,andernfalls müssen diese den Zusatzbeitrag einbehalten und abführen.Der Beitragszuschlag wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz[66]

eingeführt und damit eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts[67] umgesetzt, das einen gewissen Abstandzwischen dem Beitrag der Mitglieder der Pflegeversicherung mit Kindern und der ohne Kinder verlangt hatte. Durchden Beitragszuschlag für Kinderlose soll die Kindererziehungsleistung der Eltern beitragsmäßig berücksichtigtwerden. Eltern leisten neben dem monetären Beitrag den zum Systemerhalt wichtigen generativen Beitrag, sorgenalso für die nachwachsende Generation, auf die die im Umlageverfahren finanzierte soziale Pflegeversicherung fürihre künftige Finanzierung angewiesen ist.

Private PflegezusatzversicherungVon vielen Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften werden für gesetzlich Pflegeversicherte privatePflegezusatzversicherungen angeboten, die das Risiko von privaten Zuzahlungen abfangen oder abmildern sollen. Esgibt auch Gesellschaften, die keine Gesundheitsfragen stellen.Solche Zusatzversicherungen werden auf drei Arten angeboten:

Pflegerentenversicherung

Sie wird als Lebensversicherung angeboten und zahlt, wenn der Versicherte pflegebedürftig wird, je nachHilfsbedarf eine monatliche Rente aus. Bei dieser Versicherungsart gibt es viele Vertragsvarianten.

Pflegekostenversicherung

Die nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung verbleibenden Kosten werden erstattet. Esgibt Tarife, die die Restkosten ganz oder teilweise übernehmen. Ein Nachweis ist erforderlich.

Pflege(tagegeld)versicherung

Gegen Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird im Rahmen der Pflegetagegeldversicherung ein vereinbarter festerGeldbetrag für jeden Pflegetag gezahlt. Das Tagegeld wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Pflegeüberwiesen. Pflege(tagegeld)versicherungen lassen sich in drei Typen einteilen:

Statische, gestaffelte Tarife herkömmlicher Art

Hier kann der Versicherte nur die Höhe des Tagegelds in Stufe III frei bestimmen. Das ist der Basiswert von 100 %.Der Anbieter gibt in seinem Leistungsversprechen ein festes Verhältnis des zu leistenden Pflegetagegelds inPflegestufe II und I vor, die ausgehend von der Pflegestufe III fallend gestaffelt sind.•• Am häufigsten wird z. B. das Verteilungsverhältnis 100 % / 60 % / 30 % angeboten. D. h. ausgehend vom

Basiswert 100 % in Stufe III werden dann in Stufe II 60 % und in Stufe I 30 % des Basiswerts von Stufe IIIgeleistet.

•• Außerdem sind folgende Verteilungsverhältnisse bei verschiedenen Gesellschaften vorzufinden: PflegestufeIII/II/I: 100 % / 60 % / 40 % oder 100 % / 70 % / 30 % oder 100 % / 50 % / 25 %.

• Darüber hinaus existieren Tarife, die keine Leistung in Stufe I oder II vorsehen. Je nach Anbieter, kann einPflegetagegeld von bis zu 150 € pro Tag vereinbart werden. Einige Tarife sehen eine Staffelung nur beihäuslicher Pflege vor. Bei stationärer Pflege werden immer 100 % geleistet. Diese Tarife sind für einenPersonenkreis sinnvoll, der später einmal nicht zu Hause, sondern im Heim gepflegt werden will.

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Modular aufgebaute, flexible Tarife

Hier bestimmt der Versicherte selbst das zu vereinbarende Pflegetagegeld in den einzelnen Pflegestufen. Es sindbeliebige Kombinationen denkbar, jedoch darf das Tagegeld der höheren Stufe nicht kleiner vereinbart werden, alsdas Tagegeld der nächstniedrigeren Stufe. Es können hier auch alle Stufen gleich hoch - also zu 100 % - versichertwerden.Diese Tarife lassen sich maßgeschneidert an die jeweiligen Kundenbedürfnisse anpassen. Wer keinen großen Wertauf die Absicherung der Pflegestufe III legt, muss sich hier nicht in der Stufe III überversichern, um in Stufe I hochgenug versichert zu sein. Diese Tarife sind Personen zu empfehlen, denen ein möglichst hoher Schutz in Stufe Iwichtig ist. Etliche dieser flexiblen Tarife erlauben zusätzlich die Pflegestufe 0 mit einem Pflegetagegeld zuversichern.

Pflegevorsorge-Zulage

Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) ist eine neue staatlicheFörderung eingeführt worden, die Pflegevorsorgezulage (§ 126 [68] ff. SGB XI),[69] die nach dem amtierendenGesundheitsminister Daniel Bahr auch Pflege-Bahr genannt wird. Wer mindestens einen Beitrag von monatlich 10Euro zugunsten einer auf seinen Namen lautenden, förderfähigen privaten Pflege-Zusatzversicherung leistet, hatAnspruch auf eine Zulage in Höhe von monatlich 5 Euro. Man verspricht sich davon, dass die gesetzlichePflegeversicherung dadurch „demographiefest und stabil“ gemacht werden kann. Es kann maximal die doppelteLeistung der sozialen Pflegeversicherung abgesichert werden. Versicherungsunternehmen, die diese privatenPflege-Zusatzversicherungen anbieten, dürfen Antragsteller nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme ablehnen.Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge dürfen ebenfalls nicht vereinbart werden.

Kritik

•• Die 5 Euro Zulage kann nur gewährt werden, wenn niemand aufgrund gesundheitlicher Probleme abgelehnt wirdund wenn keine Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge vereinbart werden. So droht "negativeRisikoselektion": Menschen mit hohem Risiko pflegebedürftig zu werden, schließen Verträge ab währendMenschen, die kaum vorbelastet sind, andere Angebote nutzen. Das macht Pflege-Bahr-Verträge teuer.

•• Die Versicherungsbeiträge sind "ein Leben lang" zu zahlen. Wird die Prämienzahlung eingestellt, erlöschen dieAnsprüche auf Leistungen.

• Wer den Lebensabend nicht in Deutschland verbringen möchte, sollte keinen Pflege-Bahr-Vertrag abschließen,denn es ist wahrscheinlich, dass es keine Leistungen gibt, wenn der Wohnsitz in außerhalb der EU gewählt wird.[70]

•• Leistungen aus diesen Verträgen werden heute davon abhängig gemacht, welche der drei Pflegestufen anerkanntwird. Es ist unsicher, wie die Ansprüche ins kommende System der fünf Bedarfsgrade überführt werden.

Privat VersicherteTräger der Privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI (PPV) für 9,3 Millionen privat krankenversicherteBürgerinnen und Bürger sind 40 Mitgliedsunternehmen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.(Stand 2008). Diese Unternehmen müssen den in der privaten Pflegepflichtversicherung Versicherungspflichtigeneinen Versicherungsschutz mit gleichwertigen Leistungen wie im Vierten Kapitel des SGB XI (die gesetzlicheSozialversicherung) bieten. Für die Mitglieder der „privaten Pflegepflichtversicherung“ gelten altersabhängigeBeiträge. Die Beitragsregelungen für Familienangehörige, für privat krankenversicherte Rentner, für Selbständige,etc. sind komplex (siehe Weblinks). Die privaten Pflegeversicherungen arbeiten auf der Basis desAnwartschaftsdeckungsverfahrens, das bedeutet es müssen Altersrückstellungen gebildet werden. Die „Leistungen“sind denen der sozialen Pflegeversicherung mindestens gleichwertig. An die Stelle der so genannten Sachleistungentritt jedoch die Kostenerstattung.

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RechtsmittelWer glaubt, durch eine Entscheidung der Pflegeversicherung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegendie Entscheidungen (Verwaltungsakt) der Pflegekasse Widerspruch einlegen (§§ 77 ff. [71] SGG). In diesemZusammenhang kann es sinnvoll sein, das Gutachten, welches durch den Medizinischen Dienst derKrankenversicherung (MDK) bzw. die Medicproof GmbH erstellt wurde, direkt anzufordern und die Gründe der(teilweisen) Ablehnung nachzulesen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monatsab dem Zugang des Bescheides einzulegen. Erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage erhobenwerden. Zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung – auch der privatenPflegeversicherung – sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 [72] Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG). DieSozialgerichte sind ebenfalls für Streitigkeiten zwischen den so genannten Leistungserbringern der Sachleistungenund den Pflegekassen zuständig. Bei privatrechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der privatenPflegepflichtversicherung gibt es kein Widerspruchsverfahren, so dass direkt der Klageweg eröffnet ist.Ein Widerspruch oder eine Klage kann zum Beispiel begründet sein, wenn•• die bewilligte Pflegestufe nicht dem tatsächlichen Pflegeaufwand entspricht;•• eine beantragte Leistung hinsichtlich des Umfangs oder der Art der Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde;•• ein Versicherter in seinen Rechten bezüglich Verfahrens-, Mitgliedschafts-, Beitrags- oder

Zuständigkeitsentscheidungen der Pflegekasse verletzt worden ist.Die Beteiligten haben (nicht nur) im Widerspruchs-/Klageverfahren ein Recht auf Akteneinsicht (§ 25 [73] SGB X),auch in die jeweiligen MDK- oder SMD- Gutachten. Die Begutachtungsrichtlinien enthalten in Abschnitt C 2.8.3besondere Aussagen zur Begutachtung im Widerspruchsverfahren.Im Widerspruchsverfahren ist auch eine Entscheidung für eine Verschlechterung möglich. Die Pflegekassen sindauch im Widerspruchs- und Klageverfahren zur Beratung verpflichtet nach § 7 [74] SGB XI und allgemein nach § 14[75] SGB I.Widerspruch und Klage haben im Allgemeinen aufschiebende Wirkung (§ 86a [76] SGG), was bedeutet, dass z. B.bei Widerspruch gegen die Einstellung einer Leistung diese für die Dauer des Verfahrens zunächst unter einemRückerstattungsvorbehalt weiter gewährt wird.

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Statistiken

Pflegebedürftige 2003

Anzahl der Pflegebedürftigen nach Pflegestufen und VersorgungsformenAnzahl der der dafür tätigen Pflegepersonen, Pflegedienste, Pflegeheime und professionellen Pflegekräfte (2003)

Quelle: Statistisches Bundesamt

Die statistische Quelle enthält keine Hinweise, ob bei der häuslichen Pflege die sowohl familiär als auch durchPflegedienste betreuten Pflegebedürftigen doppelt gezählt wurden. In anderen Angaben des statistischenBundesamtes (vgl. nächste Tabelle) sind jedoch nur 1.895.000 Leistungsempfänger der Pflegeversicherung für 2003ausgewiesen; die Differenz von 185.000 zur hier genannten Gesamtzahl von 2.080.000 Pflegefällen lässt den Schlusszu, dass diese 185.000 sowohl von Angehörigen als auch von Pflegediensten betreut wurden, das sind etwa 10 %aller Leistungsempfänger oder knapp 15 % der häuslich Gepflegten.Ferner sind die Härtefälle nicht gesondert ausgewiesen, die wohl in Pflegestufe III (in der mittleren und rechtenSpalte) enthalten sind.Ausgaben der PV (gezahlte Beträge) lassen sich aus dieser Statistik nicht errechnen: In der linken und mittlerenSpalte gibt es die schon angesprochenen Fälle, die anteilig sowohl familiär als auch durch Pflegedienste gepflegtwurden; in der mittleren Spalte gibt es keine Pauschal-, sondern Höchstbeträge; in der rechten Spalte (stationäreHeimpflege) gibt es zwar Pauschalbeträge, aber es fehlen die Härtefälle.

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Einnahmen und Ausgaben der PV

Gesetzliche Pflegeversicherung 2003 2004 2005

Basisdaten: Statistisches Bundesamt S

1 Versicherte in 1000 (incl. Familienversicherte) S 70.457 70.293 70.586

2 Beitragszahler in 1000 (rd.) 50.000 50.000 50.000

3 Einnahmen in Mio. Euro S 16.844 16.817 17.493

4 Ø Einnahmen je Versichertem in Euro S 239,07 239,24 247,83

5 Leistungsempfänger/-innen in 1000 S 1.895 1.926 1.952

6 Ausgaben in Mio. Euro S 17.468 17.605 17.858

7 Ø Ausgaben je Leistungsempfänger in Euro 9.217,94 9.140,71 9.148,57

8 das sind monatlich 768,16 761,73 762,38

9 Auf wie viele Beitragszahler kam ein Pflegefall? 27,4 27,2 26,1

10 Fehlbeträge in Mio. Euro 624 788 365

11 in % der Einnahmen 3,70 4,69 2,09

12 das wäre von wie viel weiteren Beitragszahlern gedeckt gewesen 1852 2343 1043

13 oder von wie viel mehr Beitrag (Euro / Beitragszahler und Jahr) 12,48 15,76 7,30

14 bzw. wie hoch hätte der Beitrag sein müssen (Euro / Jahr) 349,36 352,10 357,16

15 dto. in % (anstelle 1,7 %) 1,763 1,780 1,735

16 oder durch welche mtl. Einsparung an den Leistungen je Pflegefall 27,44 34,09 15,58

Die vom statistischen Bundesamt übernommenen Zahlen sind mit „S“ gekennzeichnet. Aus derVersicherungsstruktur der Krankenkassenmitglieder stammt die Zahl der Beitragszahler mit (rd.) 50 Mio. – dieseZahl bezieht sich aber wohl nicht auf 2003 bis 2005. Die Berechnungen in den Zeilen 11–16 beziehen sich hierauf,nicht auf die Anzahl der Versicherten. Aufgrund der uneinheitlichen statistischen Grundlagen sind alle Zahlen mitentsprechenden Unsicherheiten behaftet. Die in Zeile 15 verwendete Beitragsbezugsgröße von 1,7 % gibt inAnbetracht unterschiedlicher Beitragssätze nur ungefähre Anhaltspunkte für die theoretisch nötige Erhöhungaufgrund des Fehlbetrages.Insgesamt sind jedoch die Fehlbeträge nicht so dramatisch und die Zahlen nicht so ungünstig, wie mancheKommentare glauben machen möchten. Die Anzahl der Leistungsempfänger ist von 2003 auf 2004 um 31.000angestiegen, im Folgejahr um 26.000. Eindeutige finanzielle Trends sind aus diesen drei Jahren nicht ablesbar. Diehöheren Beiträge der Kinderlosen ab 2005 haben sich nur geringfügig ausgewirkt. Das konjunkturell voraussichtlichgünstigere Jahr 2006 lässt mit höheren Beiträgen und mehr Beschäftigten eher keinen Fehlbetrag erwarten.Zum 1. Juli 2008 wurde der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte auf 1,9 %erhöht[77]. Während die Pflegeversicherung 2007 noch einen Fehlbetrag von ca. 320 Mio € zu verzeichnen hatte,hatte sie 2008 einen Einnahmeüberschuss von 630 Mio €, 2009 von knapp einer Milliarde € und 2010 von 330 Mio€[78].

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Pflegeversicherung und EinkommensteuerFür die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen•• die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder•• im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden,für Personen,• bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 [16] SGB XI besteht oder•• die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen,ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr. Leistungen derPflegeversicherung sind jedoch hierbei anzurechnen, mit der Folge, dass nur diejenigen Aufwendungen zu einerSteuerermäßigung führen, die nicht aus Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden.Beiträge zur PV gehören zu den Sonderausgaben und sind im Rahmen der Sonderausgabenhöchstbeträgesteuermindernd wirksam.Empfangenes Pflegegeld gehört nicht zum Einkommen im steuerlichen Sinne.Für Pflegebedürftige kommt ein Behindertenpauschbetrag in Betracht, der unabhängig von Leistungen derPflegeversicherung gewährt wird und das steuerliche Einkommen mindert. Die Höhe des Pauschbetrags ist vomGrad der Behinderung abhängig. Anträge auf eine entsprechende Einstufung sind beim zuständigen Versorgungsamtzu stellen.

Entstehungsgeschichte der PflegeversicherungDie Pflegeversicherung wurde eingeführt, weil durch die Erosion traditioneller, familienorientierter Lebensformenund der damit wegfallenden Bereitschaft oder Fähigkeit, Familienangehörige innerhalb der Familie zu versorgen,immer mehr Menschen im Alter im Fall ihrer Pflegebedürftigkeit auf Hilfe von außen angewiesen waren, die sie auseigenen Mitteln nicht finanzieren konnten.Vor Einführung der Pflegeversicherung mussten die Pflegekosten zunächst aus Eigenmitteln (Renten- oderPensionseinnahmen sowie eigene Rücklagen) gedeckt werden. Wenn diese Mittel nicht (mehr) ausreichten, mussteSozialhilfe (Hilfe zur Pflege) in Anspruch genommen werden. Eine wesentliche Motivation für die Einführung derPflegeversicherung war daher auch die Entlastung der Kommunen von den steigenden Ausgaben für Sozialhilfe. ImJahr 1991 erhielten 543.000 Pflegebedürftige Leistungen der Hilfe zur Pflege, die Gesamtkosten für dieSozialhilfeträger betrugen 1991 etwa 12,7 Mrd. Deutsche Mark, dieser Betrag entsprach mehr als einem Drittel dergesamten Sozialhilfeausgaben. Von diesem Betrag entfielen etwa 80 bis 90 % auf die stationären Leistungen.[79] DieSozialhilfe musste ein allgemeines Lebensrisiko abdecken, für das die Solidargemeinschaft der Versicherten nichteintrat. Dies entsprach nicht der Funktion der Sozialhilfe, nur die außergewöhnlichen Lebensrisiken abzudecken.Auch das programmatische Ziel „Die Hilfe soll … soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben …“ in§ 1 des damaligen BSHG war kaum für die in den Heimen versorgten pflegebedürftigen Menschen zu erreichen.Für einen sehr eng gefassten Kreis der Schwerpflegebedürftigen hatte der Gesetzgeber ab 1991 in dieKrankenversicherung eine Sachleistung (bis zu 25 Stunden, bis zu 750 DM) und alternativ eine Geldleistung (400DM) aufgenommen (§ 53 ff. SGB V a. F.). Die Regelung führte zu zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten zu denLeistungen der Sozialhilfe. Der Gesetzgeber hatte die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der„Schwerpflegebedürftigkeit“ der Selbstverwaltung der Krankenkassen überlassen, anstatt wie im SGB XI den Begriffselbst zu definieren. Dies führte dazu, dass die Sozialgerichte die Schwelle von „Schwerpflegebedürftigkeit“festlegen mussten. Außerdem war der Leistungsbezug an lange Vorversicherungszeiten gebunden. Der vermuteteAnreiz zum Ausbau der ambulanten Dienste blieb weitgehend aus, weil ca. 90 % der Pflegebedürftigen dieGeldleistung in Anspruch nahmen (Gesetzentwurf PflegeVG S. 187)[80].

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Die Sozialhilfe-Ausgaben drohten zu einer immer größeren Belastung der Haushalte der Kommunen zu werden. MitEinführung der Pflegeversicherung wurden also sowohl die Privatmittel der Pflegebedürftigen als auch besonders diekommunalen Haushalte entlastet. Zudem soll die Pflegeversicherung alte oder kranke Menschen davor bewahren, beiPflegebedürftigkeit von der Sozialhilfe abhängig zu werden und sich als „mittellos“ wahrzunehmen.Nach dem Gesetzentwurf sollten folgende Ziele mit dem PflegeVG erreicht werden:•• Anerkennung und Absicherung von Pflegebedürftigkeit als allgemeines Lebensrisiko,•• Aktivierung und Förderung der häuslichen Pflegeressourcen,•• Schaffung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Pflegeinfrastruktur nach dem Wettbewerbsprinzip,• Gesellschaftliche Anerkennung der Pflege und Gleichstellung mit Prävention, Akutbehandlung und Rehabilitation

(BT-Drs. 12/5262, S. 1–4).Um der Pflegeversicherung ausreichende Geldmittel zu verschaffen, begann die Beitragspflicht am 1. Januar 1995,während die ersten Leistungen erst ab 1. April 1995 beansprucht werden konnten. Seitdem gewährte diePflegeversicherung Leistungen für die „häusliche“ Pflege, ab 1. Juli 1996 auch Leistungen für die „stationäre“ Pflege.Der Beitragssatz lag zwischen Einführung und Juni 1996 bei 1,0 % und stieg zum 1. Juli 1996 auf 1,7 % desBruttoeinkommens (je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen). Zur Entlastung der Arbeitgeber undzur Teilfinanzierung der von ihnen zu leistenden Beiträge wurde deutschlandweit 1995 der Buß- und Bettag alsFeiertag abgeschafft. Nur das Land Sachsen bildet eine Ausnahme, denn dort wurde der Feiertag beibehalten,allerdings zahlen die Arbeitnehmer mit 1,35 % einen höheren Eigenanteil.Die Einführung der Versicherung und ihre Ausgestaltung als konventionell umlagefinanzierte Pflichtversicherung istmit den Namen von Norbert Blüm als damals verantwortlichem Bundesminister und Karl Jung als Staatssekretär, als„Vater der Pflegeversicherung“ bezeichnet, verbunden.

Diskussionen vor Einführung der PflegeversicherungDie Pflegeversicherung war vor ihrer Einführung heftig umstritten. Da Kritik aus unterschiedlichen Richtungen kam,stießen gegensätzliche Standpunkte aufeinander. Diskutiert wurden im Einzelnen:

Kapitaldeckungsverfahren contra Umlageverfahren

• Ökonomen, Demografen und Politiker der jüngeren Generation forderten eine kapitalgedeckte Versicherunganstelle der vorgesehenen Umlagefinanzierung, denn• die demographischen Risiken und Probleme der bestehenden Sozialversicherungen (insbesondere der

Rentenversicherung) würden bei einer Umlagefinanzierung auch zu Problemen der Pflegeversicherungen;•• das Prinzip der Umlageversicherung wurde als ungerecht empfunden, weil Menschen, die zum Zeitpunkt der

Einführung der Pflegeversicherung pflegebedürftig waren, Leistungen erhielten, ohne vorher jemals mehr alsfür die drei Vorlaufmonate Beiträge eingezahlt zu haben.

Für die Pflegeversicherung wurde jedoch das Umlageverfahren beschlossen, denn nur mit dieserMethode waren ein schneller Start und somit die (beabsichtigte) sofortige und nachhaltige Entlastungder für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden möglich.

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Private Versicherung contra Sozialsystem

•• Liberale Ökonomen und führende Wirtschaftsverbände forderten eine private Pflichtversicherung (so wie bei derKfz-Haftpflicht), deren Beiträge ausschließlich durch die Versicherten getragen werden,

•• Gewerkschaften und Sozialverbände forderten dagegen eine Ausgestaltung als paritätisch finanzierteSozialversicherung,

Eine rein privat finanzierte Versicherung hatte politisch keine Chancen, aber auch eine vollkommenparitätische Lösung kam nicht zustande:

Paritätische Finanzierung contra höherer Beteiligung der Versicherten

• Die Unternehmer(verbände) argumentierten, das Verursacherprinzip würde nicht eingehalten (das Pflegerisiko seiweitgehend unabhängig vom Arbeitsverhältnis) und eine Steigerung der Lohnnebenkosten sei nicht hinnehmbar.

•• Gewerkschaften und Sozialverbände waren gegen einen völligen Ausstieg aus dem Prinzip der paritätischenFinanzierung der Pflegekosten:

Nach heftigem Ringen wurde letztlich ein Kompromiss gefunden: Es erfolgt zwar eine paritätischeFinanzierung, aber die Arbeitgeber werden hierfür durch Streichen des Buß- und Bettags als Feiertagkompensiert. Nur in Sachsen bleibt der Feiertag, dafür gilt aber ein höherer Arbeitnehmerbeitrag.

Diskussionen bei Einführung der PflegeversicherungDer gefundene Kompromiss wurde weiterhin kritisiert• von den Unternehmerverbänden, weil die Steigerung der Lohnnebenkosten nur teilweise kompensiert und

insbesondere künftige Steigerungen des Beitragssatzes anteilig auch die Arbeitgeber treffen würden;•• von den Kirchen, die den Buß- und Bettag erhalten wollten;•• von den Verbänden der Altenpflege, die eine Ausweitung der Leistungen forderten;•• von den Gewerkschaften und Sozialverbänden,

•• weil diese Finanzierungsform der Pflegeversicherung zu einer Umverteilung von Arm zu Reich führe.Während bisher Vermögende ihre Pflegekosten aus eigenem Vermögen und Arme ihre Pflegekosten ausder Sozialhilfe zahlten, erfolge die Finanzierung nun für alle aus allgemeinen Beitragsleistungen.Während sich für die Armen nichts ändere, würden die Reichen ihr Vermögen schonen; diePflegeversicherung sei daher eine „Erbschutzversicherung“.

•• weil diese Finanzierungsform der Pflegeversicherung einen Ausstieg aus dem Prinzip der paritätischenFinanzierung der Sozialkosten bedeute:

Bei der Pflegeversicherung wird erstmals das Prinzip der paritätischen Finanzierung derSozialversicherungen nicht mehr angewendet:In allen Bundesländern außer Sachsen gibt es zwar eine nominelle Halbteilung der Beitragszahlungenzwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern; durch die gleichzeitige Streichung des gesetzlichenFeiertags „Buß- und Bettag“ wurde aber bewirkt, dass die Arbeitgeber durch die Arbeitnehmer mit demWert der Produktion dieses Tages finanziell entlastet werden; die Pflegeversicherung wird also faktischüberwiegend arbeitnehmerseitig finanziert. In Sachsen ist zwar der Feiertag erhalten geblieben, dafürwerden die Pflegeversicherungsbeiträge aber von den Arbeitnehmern mit 1,35 % und den Arbeitgebernmit 0,35 % getragen.Die gesetzliche Pflegeversicherung unterscheidet sich von den anderen Zweigen der Sozialversicherungalso im Wesentlichen dadurch, dass es sich um eine fast einseitig arbeitnehmerfinanziertePflichtversicherung handelt, während die Kranken-, die Renten- und die Arbeitslosenversicherungparitätisch finanziert werden. Der Abschied von der paritätischen Finanzierung bei der Einführung derPflegeversicherung wird im Allgemeinen von Sozialversicherungsexperten als Wendepunkt angesehen,

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der den Abschied von der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Lebensrisiken derArbeitnehmer markiert.

•• weil diese Finanzierungsform der Pflegeversicherung den privat Krankenversicherten die Möglichkeit gebe,auch das Pflegerisiko privat zu versichern.

Das wurde als ungerecht kritisiert, denn die privaten Pflegekassen seien nicht nur in der Lage,günstigere Beiträge anzubieten, sondern könnten durch die Kapitaldeckung ihre Leistungen auchsicherer anbieten.

Diskussionen nach Einführung der Pflegeversicherung

Reformvorhaben 2007

Entsprechend den Diskussionen bei der Einführung wurde vor der anstehenden Reform neben dem wachsendenleistungsberechtigten Personenkreis und den geforderten Erweiterungen der Leistungen auch wieder dieFinanzierungsquelle alternativ debattiert: Versicherung über ein Kapitaldeckungsverfahren contra einem schnellsteuerbaren Umlageverfahren, Privatversicherung contra Pflichtmitgliedschaft im gesetzlichen Sozialsystem und beiLetzterem die Frage der Paritätischen Beitragsfinanzierung durch Arbeitgeber / -nehmer contra einer höherenBeteiligung der Versicherten an den Beiträgen (also partielle Auflösung der vorherigen weitgehend paritätischenBeitragsfinanzierung im Arbeitsvertrag)

Vorschläge der FDP – mehr Private Versicherung

Die Vorschläge der FDP liefen auf eine Stärkung der Privaten Versicherung hinaus.

Vorschläge der Gewerkschaften – Erhalt der Paritätischen Finanzierung

Ähnlich wie bei der Elternzeit für Neugeborene sollten die Betroffenen einen gesetzlichen Kündigungsschutz inAnspruch nehmen können. Auf jeden Fall solle „für die gesamte Dauer der Pflegebedürftigkeit“ des krankenAngehörigen ein Rechtsanspruch auf Teilzeit bestehen. Im Prinzip hatte dieser Vorschlag die gleiche Richtung wiedie Vorschläge der Sozialminister der meisten Bundesländer, die an ein Jahr dachten, mit der Möglichkeit, dies beiBedarf zwei weitere Jahre verlängern zu können.

Vorschläge der CDU – höhere Beteiligung der Versicherten

Die CDU befürwortete eine neue Zusatzversicherung.

Vorschläge der SPD – Einbeziehung weiterer Beitragszahler

Die SPD forderte, die Privatversicherten in die Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung stärkereinzubeziehen.[81]

Weiterentwicklung der PflegeversicherungDas Bundesministerium für Gesundheit hat den gesetzlichen Auftrag (§ 10 [82] Abs. 4 SGB XI), im Abstand von vierJahren (seit 2011) dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung, den Standder pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und die Umsetzung der Empfehlungen undVorschläge des Ausschusses für Fragen der Pflegeversicherung vorzulegen.[83] 2011 wurde der fünfte und bisherletzte Bericht vorgelegt. [84]

Der dritte Bericht nennt die demographische Entwicklung als wesentlichen Bestimmungsfaktor für die zukünftige Ausgaben- und Beitragssatzentwicklung. Er geht davon aus, dass die Zahl der Pflegebedürftigen in der sozialen Pflegeversicherung bis zum Jahr 2040 auf 3,4 Millionen ansteigt, stellt in Abschnitt XVII jedoch fest, dass eine längerfristige Finanzprognose nicht möglich sei. Damit vermeidet der Bericht eine Stellungnahme zu der

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grundsätzlichen Problematik der umlagebasierten Sozialversicherung, wie sie unter Generationenvertrag undGenerationengerechtigkeit beschrieben ist, und überlässt Schlussfolgerungen und Konsequenzen der Politik.

Erweiterungen der LeistungenDie Erweiterung kann pauschal alle Pflegebedürftigen betreffen, indem die Schwellenwerte für die Pflegestufengesenkt werden (täglicher Pflegeaufwand).Der besondere Betreuungsbedarf der Demenzkranken wurde bisher im Leistungsspektrum fast nicht berücksichtigt.Da bei Wegfall der familiären Pflege enorme Kostensteigerungen für das gesamte System befürchtet werden, soll fürdiese vermutlich wachsende Fallgruppe (demografisch bedingte Zunahme der Krankheitshäufigkeit) die häuslichePflege nachgebessert werden.Bei einer Pflegepause für pflegende Berufstätige muss geklärt werden, ob man aus dem Unternehmen austritt undeine garantierte (gesetzliche) Wiedereinstellungszusage für einen vergleichbaren Arbeitsplatz hat oder nur einefinanzielle Unterstützung in der Zeit der Pflege erhält ohne diese Rückkehrgarantie; beispielsweise in Form einesRechtsanspruchs auf ein halbes Jahr Pflegezeit alternativ zu freiwilligen oder tariflichen Vereinbarungen, die nur füreinen Teil der Betroffenen wirken könnten [85].

Veränderung des PflegebedürftigkeitsbegriffsDer am 10. Oktober 2006 vom Bundesministerium für Gesundheit berufene „Beirat zur Überprüfung desPflegebedürftigkeitsbegriffs“ hat am 26. Januar 2009 seinen Bericht vorgelegt. Darin wird vorgeschlagen, den Gradder Pflegebedürftigkeit nicht mehr am Zeitaufwand der Hilfeverrichtungen zu messen, sondern anhand einesPunktesystems die individuelle Beeinträchtigung von Aktivitäten, Fähigkeiten oder eines Lebensbereichs zu messenund die Pflegebedürftigkeit - im Wesentlichen mit den Methoden des Pflegeassessments - nicht mehr in dreiPflegestufen, sondern in fünf Bedarfsgrade zu unterteilen.[86] Diese Reformen könnten zusätzlich bis zu vierMilliarden Euro im Jahr vor allem an Demenzkranke ausschütten [87].Die neue Bundesregierung (2009-2013) rief einen weiteren, 37-köpfigen Expertenbeirat zusammen. Der Pflegebeiratder Bundesregierung sollte demnach für das Gesundheitsministerium einen neuen Bericht zur Reform derPflegeversicherung ausarbeiten. Das rund 250 Seiten starke Papier wurde Gesundheitsminister Daniel Bahr am 27.Juni 2013 vorgelegt. Der Bericht sieht einen Pflegebegriff vor, von dem vor allem psychisch Kranke und geistigBehinderte profitieren sollen. Auch in Bezug auf die Änderung der drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade schließtsich der Bericht den Vorschlägen aus dem Jahr 2009 an. Bezüglich der Kosten konnte sich der Pflegebeirat auf keinekonkreten Zahlen festlegen. Während der Paritätische Verband mehr Leistungen in Höhe von bis zu sechs MilliardenEuro fordert[88], sprechen die Vorsitzenden des Expertengremiums, Wolfgang Zöller und Klaus-Dieter Voß, vonzwei Milliarden Euro.

Literatur• Schmidt, Merkel: Pflegeversicherung in Frage und Antwort. 5. Auflage. dtv, 2013, ISBN 978-3-423-50738-7.• Thomas Klie: Pflegeversicherung. 7. Auflage. Vincentz, Hannover 2005, ISBN 3-87870-125-X.• Jutta König: 100 Fehler bei der MDK-Prüfung und was Sie dagegen tun können. Schlütersche VB, 2005, ISBN

3-89993-427-X.• Peter Udsching: Sozialgesetzbuch (SGB XI), Soziale Pflegeversicherung. Kommentar. Beck Juristischer Verlag,

2000, ISBN 3-406-46432-7.• Verbraucherzentrale (Hrsg.): Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.: Das Pflegegutachten. 2. Auflage. 2007.

(Zu Fragen rund um die Einstufung durch den MDK)

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Weblinks• Journalist G. Schober: Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflege [89]

• Text des SGB XI (§§ zum Anklicken) [90]

• Text des SGB XI (Gesamtausgabe, PDF 265 KB) [91]

• Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften derPflegeversicherung vom 15. Juli 2008 [92]

• Pflegestatistik 2011 des Statistischen Bundesamtes [93]

• Karlheinz Bayer: „Pflegeversicherung: Rezepte zur Genesung. Erfahrungen zehn Jahre nach dem Start. [94]

• Stichwort Pflegeversicherung [95] im Pflegewiki• Erstmals erhalten Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz und Pflegestufe 0 ab Januar 2013

Leistungen der Pflegeversicherung. Übersicht der neuen Leistungen:http:/ / www. humanis-pflege. de/pflege-nachrichten/ 129-demenzkranke-leistungen-2013-mit-eingeschraenkter-alltagskompetenz. html

Einzelnachweise[1] gesetze-im-internet.de: Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (http:/ / www. gesetze-im-internet. de/

sgb_11/ index. html) (18. November 2012)[2] Artikel 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit“ (Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG) vom 26. Mai

1994, BGBl. 1014[3] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __20. html[4] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __23. html[5] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ bvg/ __35. html[6] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __13. html[7] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __34. html[8] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __33. html[9] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_1/ __36. html[10] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_10/ __13. html[11] Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom 23. Oktober 2012, BGBl. I, S. 2246, 2247 Text und Änderungen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

(http:/ / www. buzer. de/ gesetz/ 10349/ l. htm)[12] http:/ / www. buzer. de/ s1. htm?g=sgb+ xi& a=18[13] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_10/ __48. html[14] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __18. html[15] Begutachtungsrichtlinien (http:/ / www. mds-ev. de/ media/ pdf/ BRi_Pflege_090608. pdf) (PDF; 2,2 MB)[16] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __14. html[17] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __15. html[18] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __5. html[19] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __32. html[20] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __3. html[21][21] § 123 Abs. 2 SGB XI, der durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom 23. Oktober 2012 eingeführt wird, BGBl. I S. 2246, 2255[22] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __45b. html[23] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __37. html[24] Bundestags-Drucksache 14/6949, S. 13 zur Änderung des Abs. 3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuch) (http:/ / dipbt. bundestag. de/ dip21/

btd/ 14/ 069/ 1406949. pdf) (PDF; 431 kB)[25] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __45a. html[26] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ BJNR101500994. html#BJNR101500994BJNG002400307[27] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __36. html[28] BSG Urteil vom 30. Oktober 2001, Az. B 3 P 2/01 R, Volltext zur Härtefallregelung (http:/ / www. ra-kotz. de/ haertefall. htm)[29] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __77. html[30] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __38. html[31] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __41. html[32] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __19. html[33] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __44. html[34] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_6/ __3. html[35] Gemeinsames Rundschreiben zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen (http:/ / www.

deutsche-rentenversicherung. de/ cae/ servlet/ contentblob/ 32892/ publicationFile/ 1899/ 2009_12_28_pflegepersonen_pdf. pdf) (PDF;

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323 kB) des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Verbandes der privaten Krankenversicherung vom 28.Dezember 2009, II, 1.1.4

[36] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_6/ __166. html[37] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_4/ __18. html[38] Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI (http:/ / sozialversicherung-kompetent. de/ 20090521239/

rentenversicherung/ versicherungsrecht-grv/ rentenversicherungspflicht-von-pflegepersonendeutsche-rentenversicherung. de)[39] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __39. html[40][40] BSG Urteil vom 6. Juni 2002, Az. B 3 P 11/01 R.[41][41] vgl. Gemeinsames Rundschreiben[42] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __42. html[43] Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf –

Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz, PflEG vom 14. Dezember 2001, BGBl. I, S. 3728[44][44] aufgrund der Änderung des § 45 a SGB XI durch Artikel 1 Nr. 27 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008, BGBl. I S.

874, 882[45][45] Punkt 3. der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur

Bewertung des Hilfebedarfs vom 22. März 2002, geändert durch Beschlüsse vom 11. Mai 2006 und 10. Juni 2008 = Anlage 2 der Richtliniendes GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches

[46] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __40. html[47] Hilfsmittelverzeichnis (http:/ / db1. rehadat. de/ gkv2/ Gkv. KHS)[48] Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (Katalog) (http:/ / www. kv-media. de/ Internet/ Pflegevers/ wohnumf. htm)[49] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __43. html[50] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_12/ __18. html[51] Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen (PDF) (http:/ / daris. kbv. de/ daris/ link. asp?ID=1003755296)[52] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __43a. html[53] Bundestags-Drucksache 13/4521 zur Begründung des § 43a SGB V (PDF; 371 kB) (http:/ / dipbt. bundestag. de/ dip21/ btd/ 13/ 045/

1304521. pdf)[54] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __45. html[55] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_5/ __37. html[56] Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss über die Änderung der Häuslichen-Krankenpflege-Richtlinien vom 10. April 2008(PDF;

278 kB) (http:/ / www. g-ba. de/ downloads/ 39-261-598/ 2008-01-17-HKP-WSG_BAnz. pdf)[57][57] Änderung des § 55 SGB XI durch Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a) des Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23. Oktober

2012, BGBl. I, S. 2246, 2251[58] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __55. html[59] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_5/ __6. html[60] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __28. html[61] Synopse § 55 SGB XI (http:/ / www. buzer. de/ gesetz/ 4851/ al12982-0. htm)[62] http:/ / www. bmg. bund. de/ pflege/ das-pflege-neuausrichtungs-gesetz/ finanzierung. html[63] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __59. html[64] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __58. html[65] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __60. html[66][66] Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz -

KiBG) vom 15. Dezember 2004, BGBl. I, S. 3448.[67] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 (http:/ / www. bverfg. de/ entscheidungen/ rs20010403_1bvr162994. html), Az. 1 BvR

1629/94, BVerfGE 103, 242[68] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __126. html[69] Verbraucherzentrale Bundesverband: vzbv.de, Die Zusatzversicherung für Pflege - eine sinnvolle Ergänzung? (http:/ / www. vzbv. de/ cps/

rde/ xbcr/ vzbv/ pflege-zusatzversicherung-infobroschuere-vzbv. pdf) (25. Januar 2013; PDF; 246 kB)[70] Der Pflege-Bahr erfreut sich reger Nachfrage (http:/ / www. faz. net/ aktuell/ finanzen/ meine-finanzen/

vorsorge-der-pflege-bahr-erfreut-sich-reger-nachfrage-12193913. html), FAZ.net am 24. Mai 2013 (link geprüft am 26. Mai 2013).[71] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgg/ BJNR012390953. html#BJNR012390953BJNG001101310[72] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgg/ __51. html[73] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_12/ __25. html[74] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __7. html[75] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_1/ __14. html[76] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgg/ __86a. html[77][77] Artikel 1 Nr. 31 des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874, 884[78] Gesundheitsberichterstattung des Bundes: Einnahmen und Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung (http:/ / www. gbe-bund. de/

oowa921-install/ servlet/ oowa/ aw92/ dboowasys921. xwdevkit/ xwd_init?gbe. isgbetol/ xs_start_neu/ & p_aid=i& p_aid=56961311&nummer=579& p_sprache=D& p_indsp=-& p_aid=70201241), abgerufen am 6. Juli 2012 19:38 Uhr

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[79][79] Birk, Ulrich Arthur: Lehr- und Praxiskommentar LPK-BSHG, 4. Auflage. Nomos 1994[80] BT-Drs. 12/5262 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P zum PflegeVG (PDF 10,4 MB) (http:/ / dipbt. bundestag. de/

dip21/ btd/ 12/ 052/ 1205262. pdf)[81] ZDF-Meldung vom 13. April 2007: 0,4 Punkte mehr Pflegebeitrag? Koalition berät Reform (http:/ / www. zdf. de/ ZDFheute/ inhalt/ 22/

0,3672,5264182,00. html)[82] http:/ / www. gesetze-im-internet. de/ sgb_11/ __10. html[83] Zu den Berichten auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit (http:/ / www. bmg. bund. de/ cln_117/ nn_1168762/ DE/ Service/

Publikationen/ Pflege/ pflege__node. html)[84] Bundesministerium für Gesundheit: Berichte über die Entwicklung der Pflegeversicherung I – V/pdf (http:/ / www. bmg. bund. de/ pflege/

pflegeversicherung/ pflegeberichte. html)[85] ZDF-Meldung von Britta Spiekermann und Stefan Leifert: Pflegeversicherung soll reformiert werden (vom 3. Juni 2007) (http:/ / www. zdf.

de/ ZDFde/ inhalt/ 5/ 0,1872,5546629,00. html)[86] Bericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vom 29. Januar 2009 (http:/ / www. gkv-spitzenverband. de/ media/

dokumente/ pflegeversicherung/ pflegebeduerftigkeitbegriff/ Bericht_Gesamt_26012009. pdf) (PDF; 509 kB)[87] So Klaus-Dieter Voß, Chef des Beirats, der einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff entwickelt in der Ärztezeitung: Vier Milliarden mehr für

Pflegebedürftige (http:/ / www. aerztezeitung. de/ politik_gesellschaft/ pflege/ article/ 836328/ pflegebeirat-vier-milliarden-pflegebeduerftige.html) am 4. Februar 2013 (Link geprüft am 23. Mai 2013).

[88] Pflegebeirat legt umfassenden Bericht vor (http:/ / tablet. bundesgesundheitsministerium. de/ ministerium/ presse/ pressemitteilungen/2013-02/ bericht-zum-pflegebeduerftigkeitsbegriff. html), zuletzt abgerufen am 21. September 2013.

[89] http:/ / www. swr. de/ zur-sache-rheinland-pfalz/ -/ id=7446566/ nid=7446566/ did=9447716/ mpdid=9629662/ 7jci53/ index. html[90] http:/ / bundesrecht. juris. de/ sgb_11/[91] http:/ / bundesrecht. juris. de/ bundesrecht/ sgb_11/ gesamt. pdf[92] http:/ / infomed. mds-ev. de/ sindbad. nsf/ 8bb1853631e866ecc1256f550036750b/ b6faf6382466683e00256c72005c0d2c?OpenDocument[93] https:/ / www. destatis. de/ DE/ Publikationen/ Thematisch/ Gesundheit/ Pflege/ PflegeDeutschlandergebnisse5224001119004.

pdf?__blob=publicationFile[94] http:/ / www. aerzteblatt. de/ v4/ archiv/ artikel. asp?id=42779[95] http:/ / www. pflegewiki. de/ wiki/ Pflegeversicherung

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Quelle(n) und Bearbeiter des/der Artikel(s)Pflegeversicherung (Deutschland)  Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=123226118  Bearbeiter: 100 Pro, 217, A.Savin, APPER, Aaaah, Adrian Lange, Aineias, Aka, Aktionsheld,Alanis74, Aleks-ger, Alnilam, Alraunenstern, Ambross07, Amodorrado, Andreas 06, Andreas Werle, AndreasPraefcke, Andy king50, Apollo*, Armin P., Arpinium, Asdfj, Atos100, Avoided,BC237B, BLueFiSH.as, Babucke, Baumfreund-FFM, Beelzebubs Grandson, BeimBacchus, Ben Ben, Beyer, Bigbug21, Bildungsbürger, BlatzDa, Blogotron, Boobarkee, Bueckler,Bücherwürmlein, Cameljoe13, Carolin, Cat, Chefzapp, Codc, Complex, Cornelia-etc., Daniel 1992, Danru.j.machandel, Darian, DasBee, Der.Traeumer, DerHexer, Diba, Dishayloo,Diskriminierung, Diwas, Dr.cueppers, Echtner, Eingangskontrolle, Ephraim33, Esab, Este, Euphoriceyes, Eynre, Fgb, Fish-guts, Franz Richter, FritzG, GLGerman, Geisslr, Georg.Paaßen,Georg.paassen, Gerbil, Gmuender-ersatzkasse, Gnu1742, Grander, Gugerell, Gunilla, Günter Reiner Merkel, HaeB, Hansix, Hardenacke, Hdeinert2002, He3nry, Helmut Welger, Hephaion,Herbert1000, Hermannthomas, Holman, Holthausen, Honigmund, Horst Gräbner, Howwi, Hozro, Hubertl, HuckFinn, Hukukçu, Hungchaka, Hydro, IG-100, Irene1949, Iste Praetor, Itti, JCS,JFKCom, JOE, JaJo Engel, Jackalope, Janscbah, Johnny Controletti, Juliabackhausen, JüKü, Karatstein, KarleHorn, Karsten11, Klugschnacker, Koerpertraining, Krawi, Kriddl, Kubrick, Kwoun,LKD, LZ6387, Laza, Le Promeneur architectural, Lektor w, Lektorat Cogito, Lennert B, Lzs, Marcus Cyron, Marilyn.hanson, Markobr, Martin1978, Matzematik, Mauerquadrant,Meinungsfreiheit, Mexico1981, Michael Bertha, Michaelpedia, Mnh, Moleskine, MsChaos, Mthezeroth, Nepenthes, Nepomucki, Neun-x, Nightflyer, Nixred, Nixwoller, Nolispanmo, Nothere,O.Koslowski, Olei, Olorina, Omi´s Törtchen, Orwlska, Ot, Oxymoron83, Partynia, Patagonier, Pelz, Peter200, Pittimann, Pixelfire, Poisend-Ivy, Polarlys, Primus von Quack, Proofreader,Prügelprinz, Putput, Q'Alex, Querverplänkler, RKKS, Ra'ike, Randolph33, Rapober, Raubfisch, Regi51, Reinhard Kraasch, Ri st, RolandD, RonMeier, Rr2000, Rufu5, S.Didam, S.K., STBR,Sabine Wolf, Sallynase, Saltose, Schuchardt1972, Scooter, Sechmet, Seewolf, Sinda, Sinn, Skyman gozilla, Small Axe, Sommerkom, Sozialrechtler, Spuk968, Staaki, Stefan Kühn, StephanKlage, Stgu, Sti, Suzika, Sypholux, TB42, Temistokles, Terabyte, Thomas S., Thorbjoern, Timk70, Tobi B., Tobias1983, Triebtäter, Trigonomie, TruebadiX, Tschäfer, Tsor, Tönjes, UHT,Uhinze, Ulz, Umherirrender, Umsorgt wohnen, Umweltschützen, Ute Erb, Uwe Gille, Vanellus, Versicherer, W!B:, WAH, WHell, Werwiewas, Wilhans, Willboss08, Winona Ryder,Wirtschaftswunder, Wkrautter, Wowo2008, Wurgl, XtianCt, YourEyesOnly, Yung, ³²P, 492 anonyme Bearbeitungen

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These Warranty Disclaimers are considered to be included by reference in this License, but only as regardsdisclaiming warranties: any other implication that these Warranty Disclaimers may have is void and has no effect on the meaning of this License.2. VERBATIM COPYING

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You may copy and distribute the Document in any medium, either commercially or noncommercially, provided that this License, the copyright notices, and the license notice saying this License applies to the Document are reproducedin all copies, and that you add no other conditions whatsoever to those of this License. You may not use technical measures to obstruct or control the reading or further copying of the copies you make or distribute. However, you mayaccept compensation in exchange for copies. If you distribute a large enough number of copies you must also follow the conditions in section 3.You may also lend copies, under the same conditions stated above, and you may publicly display copies.3. COPYING IN QUANTITYIf you publish printed copies (or copies in media that commonly have printed covers) of the Document, numbering more than 100, and the Document's license notice requires Cover Texts, you must enclose the copies in covers thatcarry, clearly and legibly, all these Cover Texts: Front-Cover Texts on the front cover, and Back-Cover Texts on the back cover. Both covers must also clearly and legibly identify you as the publisher of these copies. The front covermust present the full title with all words of the title equally prominent and visible. You may add other material on the covers in addition. Copying with changes limited to the covers, as long as they preserve the title of the Documentand satisfy these conditions, can be treated as verbatim copying in other respects.If the required texts for either cover are too voluminous to fit legibly, you should put the first ones listed (as many as fit reasonably) on the actual cover, and continue the rest onto adjacent pages.If you publish or distribute Opaque copies of the Document numbering more than 100, you must either include a machine-readable Transparent copy along with each Opaque copy, or state in or with each Opaque copy acomputer-network location from which the general network-using public has access to download using public-standard network protocols a complete Transparent copy of the Document, free of added material. If you use the latteroption, you must take reasonably prudent steps, when you begin distribution of Opaque copies in quantity, to ensure that this Transparent copy will remain thus accessible at the stated location until at least one year after the last timeyou distribute an Opaque copy (directly or through your agents or retailers) of that edition to the public.It is requested, but not required, that you contact the authors of the Document well before redistributing any large number of copies, to give them a chance to provide you with an updated version of the Document.4. MODIFICATIONSYou may copy and distribute a Modified Version of the Document under the conditions of sections 2 and 3 above, provided that you release the Modified Version under precisely this License, with the Modified Version filling the roleof the Document, thus licensing distribution and modification of the Modified Version to whoever possesses a copy of it. In addition, you must do these things in the Modified Version:• A. Use in the Title Page (and on the covers, if any) a title distinct from that of the Document, and from those of previous versions (which should, if there were any, be listed in the History section of the Document). You may use

the same title as a previous version if the original publisher of that version gives permission.• B. List on the Title Page, as authors, one or more persons or entities responsible for authorship of the modifications in the Modified Version, together with at least five of the principal authors of the Document (all of its principal

authors, if it has fewer than five), unless they release you from this requirement.• C. State on the Title page the name of the publisher of the Modified Version, as the publisher.• D. Preserve all the copyright notices of the Document.• E. Add an appropriate copyright notice for your modifications adjacent to the other copyright notices.• F. Include, immediately after the copyright notices, a license notice giving the public permission to use the Modified Version under the terms of this License, in the form shown in the Addendum below.• G. Preserve in that license notice the full lists of Invariant Sections and required Cover Texts given in the Document's license notice.• H. Include an unaltered copy of this License.• I. Preserve the section Entitled "History", Preserve its Title, and add to it an item stating at least the title, year, new authors, and publisher of the Modified Version as given on the Title Page. If there is no section Entitled

"History" in the Document, create one stating the title, year, authors, and publisher of the Document as given on its Title Page, then add an item describing the Modified Version as stated in the previous sentence.• J. Preserve the network location, if any, given in the Document for public access to a Transparent copy of the Document, and likewise the network locations given in the Document for previous versions it was based on. These

may be placed in the "History" section. You may omit a network location for a work that was published at least four years before the Document itself, or if the original publisher of the version it refers to gives permission.• K. For any section Entitled "Acknowledgements" or "Dedications", Preserve the Title of the section, and preserve in the section all the substance and tone of each of the contributor acknowledgements and/or dedications given

therein.• L. Preserve all the Invariant Sections of the Document, unaltered in their text and in their titles. Section numbers or the equivalent are not considered part of the section titles.• M. Delete any section Entitled "Endorsements". Such a section may not be included in the Modified Version.• N. Do not retitle any existing section to be Entitled "Endorsements" or to conflict in title with any Invariant Section.• O. Preserve any Warranty Disclaimers.If the Modified Version includes new front-matter sections or appendices that qualify as Secondary Sections and contain no material copied from the Document, you may at your option designate some or all of these sections asinvariant. To do this, add their titles to the list of Invariant Sections in the Modified Version's license notice. These titles must be distinct from any other section titles.You may add a section Entitled "Endorsements", provided it contains nothing but endorsements of your Modified Version by various parties--for example, statements of peer review or that the text has been approved by an organizationas the authoritative definition of a standard.You may add a passage of up to five words as a Front-Cover Text, and a passage of up to 25 words as a Back-Cover Text, to the end of the list of Cover Texts in the Modified Version. Only one passage of Front-Cover Text and one ofBack-Cover Text may be added by (or through arrangements made by) any one entity. If the Document already includes a cover text for the same cover, previously added by you or by arrangement made by the same entity you areacting on behalf of, you may not add another; but you may replace the old one, on explicit permission from the previous publisher that added the old one.The author(s) and publisher(s) of the Document do not by this License give permission to use their names for publicity for or to assert or imply endorsement of any Modified Version.5. COMBINING DOCUMENTSYou may combine the Document with other documents released under this License, under the terms defined in section 4 above for modified versions, provided that you include in the combination all of the Invariant Sections of all ofthe original documents, unmodified, and list them all as Invariant Sections of your combined work in its license notice, and that you preserve all their Warranty Disclaimers.The combined work need only contain one copy of this License, and multiple identical Invariant Sections may be replaced with a single copy. If there are multiple Invariant Sections with the same name but different contents, make thetitle of each such section unique by adding at the end of it, in parentheses, the name of the original author or publisher of that section if known, or else a unique number. Make the same adjustment to the section titles in the list ofInvariant Sections in the license notice of the combined work.In the combination, you must combine any sections Entitled "History" in the various original documents, forming one section Entitled "History"; likewise combine any sections Entitled "Acknowledgements", and any sections Entitled"Dedications". You must delete all sections Entitled "Endorsements".6. COLLECTIONS OF DOCUMENTSYou may make a collection consisting of the Document and other documents released under this License, and replace the individual copies of this License in the various documents with a single copy that is included in the collection,provided that you follow the rules of this License for verbatim copying of each of the documents in all other respects.You may extract a single document from such a collection, and distribute it individually under this License, provided you insert a copy of this License into the extracted document, and follow this License in all other respects regardingverbatim copying of that document.7. AGGREGATION WITH INDEPENDENT WORKSA compilation of the Document or its derivatives with other separate and independent documents or works, in or on a volume of a storage or distribution medium, is called an "aggregate" if the copyright resulting from the compilationis not used to limit the legal rights of the compilation's users beyond what the individual works permit. When the Document is included in an aggregate, this License does not apply to the other works in the aggregate which are notthemselves derivative works of the Document.If the Cover Text requirement of section 3 is applicable to these copies of the Document, then if the Document is less than one half of the entire aggregate, the Document's Cover Texts may be placed on covers that bracket theDocument within the aggregate, or the electronic equivalent of covers if the Document is in electronic form. Otherwise they must appear on printed covers that bracket the whole aggregate.8. TRANSLATIONTranslation is considered a kind of modification, so you may distribute translations of the Document under the terms of section 4. Replacing Invariant Sections with translations requires special permission from their copyright holders,but you may include translations of some or all Invariant Sections in addition to the original versions of these Invariant Sections. You may include a translation of this License, and all the license notices in the Document, and anyWarranty Disclaimers, provided that you also include the original English version of this License and the original versions of those notices and disclaimers. In case of a disagreement between the translation and the original version ofthis License or a notice or disclaimer, the original version will prevail.If a section in the Document is Entitled "Acknowledgements", "Dedications", or "History", the requirement (section 4) to Preserve its Title (section 1) will typically require changing the actual title.9. TERMINATIONYou may not copy, modify, sublicense, or distribute the Document except as expressly provided for under this License. Any other attempt to copy, modify, sublicense or distribute the Document is void, and will automatically terminateyour rights under this License. However, parties who have received copies, or rights, from you under this License will not have their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance.10. FUTURE REVISIONS OF THIS LICENSEThe Free Software Foundation may publish new, revised versions of the GNU Free Documentation License from time to time. Such new versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in detail to address newproblems or concerns. See http:/ / www. gnu. org/ copyleft/ .Each version of the License is given a distinguishing version number. If the Document specifies that a particular numbered version of this License "or any later version" applies to it, you have the option of following the terms andconditions either of that specified version or of any later version that has been published (not as a draft) by the Free Software Foundation. If the Document does not specify a version number of this License, you may choose any versionever published (not as a draft) by the Free Software Foundation.ADDENDUM: How to use this License for your documentsTo use this License in a document you have written, include a copy of the License in the document and put the following copyright and license notices just after the title page:

Copyright (c) YEAR YOUR NAME.Permission is granted to copy, distribute and/or modify this documentunder the terms of the GNU Free Documentation License, Version 1.2or any later version published by the Free Software Foundation;with no Invariant Sections, no Front-Cover Texts, and no Back-Cover Texts.A copy of the license is included in the section entitled"GNU Free Documentation License".

If you have Invariant Sections, Front-Cover Texts and Back-Cover Texts, replace the "with...Texts." line with this:with the Invariant Sections being LIST THEIR TITLES, with theFront-Cover Texts being LIST, and with the Back-Cover Texts being LIST.

If you have Invariant Sections without Cover Texts, or some other combination of the three, merge those two alternatives to suit the situation.If your document contains nontrivial examples of program code, we recommend releasing these examples in parallel under your choice of free software license, such as the GNU General Public License, to permit their use in freesoftware.