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Pflichtübung aus Europarecht15. Oktober 2014
Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.
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Programm 1. Stunde- Test
- Einführung in den Binnenmarkt
- Warenverkehrsfreiheit
- Übungsfälle
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BinnenmarktUnterscheide•Freihandelszone•Zollunion
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Binnenmarkt
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BinnenmarktUnterscheide•Freihandelszone•Zollunion
Art 26 §2 AEUVFreier Verkehr der 4 Produktionsfaktoren
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Binnenmarkt
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GrundfreiheitenHerzstück des Binnenmarkts
Unmittelbare Wirkung
Schema:1.Anwendungsbereich2.Beschränkung3.Rechtfertigung
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WarenverkehrsfreiheitArt 34 AEUVMengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Art 35 AEUVMengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
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Art 36 AEUVDie Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
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WarenverkehrsfreiheitArt 34 ff AEUV
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
Gilt für Import und Export
Möglichkeit der Rechtfertigung
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AnwendungsbereichWare:„alle körperlichen Gegenstände, die Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können“
Rs Thompson: Ein- und Ausfuhr von MünzenNur Ware, wenn nicht gesetzliches Zahlungsmittel
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Herkunft der Waren:Waren, • die aus MS stammen oder • aus Drittländern, die in einen MS legal
eingeführt wurden und sich daher im freien Verkehr befinden
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• Grenzüberschreitendes Element
• Staatliche MaßnahmeRs Kommission/Frankreich: auch UnterlassenSchutzpflicht der MSAber keine Drittwirkung
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BeschränkungArt 34 AEUVMengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Art 35 AEUVMengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Maßnahme gleicher WirkungRs Dassonville:„jede Handelsregelung der MS, die geeignet ist, den gemeinschaftlichen Handelsverkehr mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“
Weite Definition
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Rs Cassis de Dijon:Auch Maßnahmen, die in gleicher Weise für in- und ausländische Waren gelten
Herkunftslandprinzip
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Rs Keck:Verkaufsmodalitäten fallen nicht unter Art 34 AEUV, wenn sie nicht diskriminierend sindProdukteigenschaften fallen unter Art 34 AEUV
Unterscheidung ist essentiell, aber oft nicht klar
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- Ware aus MS oder legel eingeführt- Grenzüberschreitendes Element- Staatliche Maßnahme- Beschränkung iSd Dassonville-Formel
Beschränkung
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Produkteigenschaften
Verkaufsmodalitäten
diskriminierend nicht diskriminierend
Rechtfertigung• Art 36 AEUV
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Art 36 AEUVDie Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Rechtfertigung• Art 36 AEUV
• Zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls
Nicht für diskriminierende Maßnahmen
+ Verhältnismäßigkeit: geeignet und erforderlich
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Prüfungsschema- Ware- Aus MS oder eingeführt- Grenzüberschreitendes Element- Staatliche Maßnahme- Dassonville-Formel- Keck- Art 36 oder zwingende Erfordernisse- Verhältnismäßigkeit
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Übungsfall 1A und B sind MS der EU. Nach intensivem Lobbying einer der größten Lebensmittelproduzenten in A, Hunger AG, hat das Parlament von A ein neues Gesetz erlassen, welches vorschreibt, dass Baby Nahrung nur in Glasbehältern verkauft werden darf. Ein starker Konkurrent von Hunger AG ist die Jam GmbH, eine Firma, die Baby Nahrung in B verkauft. Die Jam GmbH ist sehr erfolgreich und beliebt aufgrund der witzigen gemüseförmigen Plastikcontainer, in denen sie ihre Produkte vertreibt.Weiters verbietet das Gesetz Werbung für Produkte via Versendung von Werbebrochüren und Probepackungen. Die Jam GmbH wollte diese Werbetechniken benutzen um den Markt in A zu erschließen. Die Jam GmbH ist außer sich über das neue Gesetz und wendet sich an Sie um Rat. Ist diese Maßnahme in Konflikt mit Art 34 AEUV?
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Übungsfall 2aBeurteilen Sie folgende Maßnahmen!Die gesetzliche Anforderung, dass jedes Kinderspielzeug, das mit Hilfe von Atomenergie produziert wurde, mit einem Totenkopf gekennzeichnet werden muss. Der MS selbst hat keine Atomkraftwerke und ist gegen Atomenergie.
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Übungsfall 2bEinführung eines speziellen Lizenzsystems für den Import von Alcopops, um sicherzustellen, dass nur verantwortungsvolle Verkäufer diese gefährlichen Getränke verkaufen. Die Presse des MS hat berichtet, dass Jugendliche ab 12 regelmäßig diese Getränke konsumieren. Das Lizenzsystem umfasst Bacardi Breezer uä aber nicht Radler.
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Übungsfall 2cGesetzliches Verkaufsverbot für Koffeintabletten an Personen unter 25. Der MS selbst produziert keine Koffeintabletten. Sie werden nur in Apotheken verkauft. Eine Zeitung berichtete kürzlich, dass 80% der Jusstudenten in diesem MS regelmäßig Koffeintabletten konsumieren.
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Übungsfall 2dGesetzliches Verbot von Werbeständen für Koffeintabletten vor Universitäten und Ausgabe von gratis Probetabletten.
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Übungsfall 2eGesetzliches Verbot jeder Werbung für Koffeintabletten.
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Übungsfall 2fKoffeintabletten müssen verpflichtend in runden großen Plastikpackungen vertrieben werden.
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Übungsfall 3XY produziert hightech Fahrräder in Österreich. Um seine Räder besser zu verkaufen, bietet er diese billig an, verlangt aber sehr hohe Preise für Ersatzteile wie zB Reifen und Rahmen. Außerdem hat er die Räder in einer besonderen Größe designt, sodass Ersatzteile nicht bei anderen Produzenten gekauft werden können.Eines Tages erlässt Deutschland ein Gesetz, wonach nur Fahrräder in Standardgrößen verkauft werden dürfen. Die Regelung wird mit Gründen des Verbraucherschutzes begründet. Weiters wird angegeben, dass die Regelung aufgrund wiederholter Unfälle notwendig sei, da Besitzer von Rädern in besonderen Größen Ersatzteile in Standardgröße eingesetzt haben und dadurch nicht mehr sicher waren. Teilweise haben die Besitzer die minimalen Größenunterschiede aus finanziellen Gründen akzeptiert.Ist dieses Gesetz mit Europarecht vereinbar?
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