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4. Die rechtliche Rahmenordnung fUr Wettbewerb 4.1 Marktwirtschaft als staatliche Veranstaltung 4.1.1 Marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung Unter Marktwirtschaft versteht man eine Wirtschaftsordnung, bei der als Zutei- lungsverfahren fUr knappe Outer in der Volkswirtschaft freiwillige Tauschprozesse verwendet werden. Der zwischen den Personen bestehende Wettbewerb urn die knappen Guter wird nicht mit den Mitteln des Kampfes oder der Rationierung ge- lost, sondem durch Tauschangebote, d.h. dadurch, daJ3 die Wettbewerber fUr die von ihnen angestrebten Outer ihrerseits andere knappe Outer aufgeben mussen. Damit ist ein Markt gegeben, der sich durch aIle Oesellschaften und in allen historischen Epochen immer wieder in Form zurnindest einer spontanen Ordnung entwickelt hat. Damit Markte als art freiwilliger Tauschangebote funktionieren, ist es erfor- derlich, den Nachfragem ein freies Wahlrecht fUr die von ihnen nachgefragten Outer zu gewahrleisten, d.h. sie mussen uber die Konsurnentensouveranitat verfUgen. Die Anbieter bieten ihre Outer nur dann freiwillig auf einem Markt an, wenn es sich urn private Anbieter handelt, die sich von ihrem Angebot einen eige- nen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. Den Vorteil aus dem Angebot an Olltem kann man aber nur dann realisieren, wenn entsprechende Eigenturnsrechte existie- ren, die nicht nur das Privateigenturn an den Produktionsrnitteln sicherstellen, sondem auch den wirtschaftlichen Ertrag aus dem Outertausch, zumindest zu wesentlichen Teilen den Anbietem selbst zugute kommen lassen. Dies legt auch einen Hinweis auf den Planungszeitraurn nahe, der insbesondere fUr Anbieter entscheidend ist, wenn sie sich mit privaten Tauschangeboten auf Markten beteili- gen. Sie werden sich dann verstarkt in den MarktprozeJ3 einschalten und Outer anbieten, wenn sie liingerfristige und verla8liche Planungsgrundlagen haben, wonach sie auf Dauer den wirtschaftlichen Ertrag und die VerfUgungsmoglichkeit Uber ihr Eigentum erwarten konnen. An diesen grundlegenden Aspekten der wirt- schaftlichen Freiheit sind neben den Anbietem auch die Nachfrager interessiert, die beispielsweise ihre Konsumplanungen vielfach weit in die Zukunft richten und fUr groJ3ere Entscheidungen einen iangerfristigen und verlaBlichen Planungszeitraum benotigen. Da Markte, insbesondere die spontanen und innovativen Markte, zu Losungen fiihren, die aus Sicht einzelner nachteilig sind, stehen sie immer in der Oefahr, durch andere Ordnimgs- und Zuteilungsprinzipien fUr OUter bedroht zu werden. Ein Markt als gesellschaftlicher ProzeJ3 wird nie fUr jeden einzelnen Beteiligten nur vorteilhafte Ergebnisse bringen. Sowohl Konkurrenten als auch die jeweilige Marktgegenseite werden bei fUr sie enttauschenden Ergebnissen immer wieder auf Mechanismen des Kampfes oder der Rationierung auszuweichen wollen, um ein eher akzeptables Verteilungsergebnis zu erzielen. G. Graf, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre © Physica-Verlag Heidelberg 2002

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4. Die rechtliche Rahmenordnung fUr Wettbewerb

4.1 Marktwirtschaft als staatliche Veranstaltung

4.1.1 Marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung

Unter Marktwirtschaft versteht man eine Wirtschaftsordnung, bei der als Zutei­lungsverfahren fUr knappe Outer in der Volkswirtschaft freiwillige Tauschprozesse verwendet werden. Der zwischen den Personen bestehende Wettbewerb urn die knappen Guter wird nicht mit den Mitteln des Kampfes oder der Rationierung ge­lost, sondem durch Tauschangebote, d.h. dadurch, daJ3 die Wettbewerber fUr die von ihnen angestrebten Outer ihrerseits andere knappe Outer aufgeben mussen. Damit ist ein Markt gegeben, der sich durch aIle Oesellschaften und in allen historischen Epochen immer wieder in Form zurnindest einer spontanen Ordnung entwickelt hat.

Damit Markte als art freiwilliger Tauschangebote funktionieren, ist es erfor­derlich, den Nachfragem ein freies Wahlrecht fUr die von ihnen nachgefragten Outer zu gewahrleisten, d.h. sie mussen uber die Konsurnentensouveranitat verfUgen. Die Anbieter bieten ihre Outer nur dann freiwillig auf einem Markt an, wenn es sich urn private Anbieter handelt, die sich von ihrem Angebot einen eige­nen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. Den Vorteil aus dem Angebot an Olltem kann man aber nur dann realisieren, wenn entsprechende Eigenturnsrechte existie­ren, die nicht nur das Privateigenturn an den Produktionsrnitteln sicherstellen, sondem auch den wirtschaftlichen Ertrag aus dem Outertausch, zumindest zu wesentlichen Teilen den Anbietem selbst zugute kommen lassen. Dies legt auch einen Hinweis auf den Planungszeitraurn nahe, der insbesondere fUr Anbieter entscheidend ist, wenn sie sich mit privaten Tauschangeboten auf Markten beteili­gen. Sie werden sich dann verstarkt in den MarktprozeJ3 einschalten und Outer anbieten, wenn sie liingerfristige und verla8liche Planungsgrundlagen haben, wonach sie auf Dauer den wirtschaftlichen Ertrag und die VerfUgungsmoglichkeit Uber ihr Eigentum erwarten konnen. An diesen grundlegenden Aspekten der wirt­schaftlichen Freiheit sind neben den Anbietem auch die Nachfrager interessiert, die beispielsweise ihre Konsumplanungen vielfach weit in die Zukunft richten und fUr groJ3ere Entscheidungen einen iangerfristigen und verlaBlichen Planungszeitraum benotigen.

Da Markte, insbesondere die spontanen und innovativen Markte, zu Losungen fiihren, die aus Sicht einzelner nachteilig sind, stehen sie immer in der Oefahr, durch andere Ordnimgs- und Zuteilungsprinzipien fUr OUter bedroht zu werden. Ein Markt als gesellschaftlicher ProzeJ3 wird nie fUr jeden einzelnen Beteiligten nur vorteilhafte Ergebnisse bringen. Sowohl Konkurrenten als auch die jeweilige Marktgegenseite werden bei fUr sie enttauschenden Ergebnissen immer wieder auf Mechanismen des Kampfes oder der Rationierung auszuweichen wollen, um ein eher akzeptables Verteilungsergebnis zu erzielen.

G. Graf, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre© Physica-Verlag Heidelberg 2002

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Damit Marktprozesse auf Dauer zustande kommen kennen und sich nicht nur auf einen einmaligen Tauschakt mit zufalligen und uberraschenden Ergeb­nissen beschranken, sind verla8liche Spielregeln und verlaBliche Erwartungen fUr aIle Beteiligten erforderlich. Hierbei ist insbesondere der Staat aufgerufen, uber seine hoheitliche Gewalt eine Grundsatzentscheidung zur Ordnungspolitik zu treffen. Diese besteht vorwiegend im Autbau einer entsprechenden rechtlichen Rahmenordnung aber auch in seinen Meglichkeiten, auf die langemistigen Er­wartungen der Marktteilnehmer einzuwirken. Will man daher eine Marktwirtschaft in einer Gesellschaft als dauerhafte Einrichtung fUr die Zuteilung knapper Giiter, d.h. als dauerhafte Wettbewerbsordnung, einfUhren und aufrechterhalten, so muB sich der Staat durch ein aktives Handeln beteiligen. Er kann sich nicht darauf be­schranken, Markte zuzulassen bzw. zu effnen und sich mit einem passiven "laissez­faire" zu begnugen. Der Staat muB sich vielmehr aktiv urn die Strukturen des Wettbewerbs uber Markte bemiihen und eine rechtliche Rahmenordnung sowie wirtschaftliche Grundbedingungen bereitstellen, die den Marktprozessen zu der notwendigen VeriaBlichkeit, Kalkulierbarkeit und Dauerhaftigkeit verhelfen.

4.1.2 Wesentliche Rechtsnormen fUr eine Marktwirtschaft

Der rechtliche Rahmen, mit dem eine Marktwirtschaft zu einer dauerhaften Ein­richtung wird, besteht aus einer Vielzahl von Einzelnormen und Gesetzen, die hier nur an wesentlichen Beispielen aufgezeigt werden kennen. Ausgangspunkt ist die fUr Nachfrager wie Anbieter erforderliche Vertragsfreiheit. Sie solI sicherstellen, daB die individuellen wirtschaftlichen Einschatzungen zum Tragen kommen ken­nen. Erganzend sind Rechtsinstitute wie das Schuldrecht zu erwahnen, urn Ver­trage, d.h. hier Tauschvereinbarungen, veriaBlich schlieBen und interpretieren zu kennen. Diese Rechtsnorm an sich ist im ubrigen nicht ausreichend, wenn nicht erganzende polizeiliche Normen hinzukommen, bzw. wenn nicht ein Justizwesen zur Durchsetzung der vereinbarten Vertragsinhalte verhilft. Einzelne Vertrage wer­den von den Beteiligten vorwiegend dann geschlossen, wenn die aus ihnen fol­genden wirtschaftlichen Einschatzungen und Resultate fUr die Vertragspartnem tatsachlich mit Vorteilen verbunden sind, sie mussen daher durch Eigentums­rechte abgesichert sein. Wirtschaftlich handelnde Personen werden die wirtschaft­lichen Konsequenzen ihres Handelns beispielsweise in Form eines ins Eigentum ubergehenden Vermegenszuwachses erreichen wollen, urn dam it auch zu dauer­haftem Handeln, z.B. als Anbieter von zu produzierenden Giitem angeregt zu wer­den. Je besser im ubrigen die Eigentumsrechte geschiitzt sind, urn so eher kommt es zur VeriaBlichkeit des Anbieterverhaltens.

Damit Markte nicht nur entstehen, sondem auf Dauer ihre Entdeckungs- und Innovationsfunktion erfUllen, mussen sie offen bleiben. Der freie Zugang zu den Markten erfordert insoweit Gewerbefreiheit und die Sicherstellung der freien Be­rufswahl als aktive staatliche MaBnahme. Daneben ist es notwendig, Wettbe­werbsbeschrankungen weitestmeglich zu verhindern (gewissermaBen als passive Erganzung zur Wettbewerbsfreiheit). Zudem mussen sich Wettbewerber auBerhalb

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der direkten Vertragsbeziehungen, bzw. in deren Vorfeld, wo es urn Infonnationen tiber zu tauschende Gtiter geht, ein zutreffendes und vergleichbares Bild tiber flir sie bedeutsame Eigenschaften wie Preise, Mengen, Qualitatsaspekte und derglei­chen verschaffen konnen. Insoweit dienen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der Schutz von Berufsbezeichnungen oder das Le­bensmittelrecht der Funktionsfahigkeit der Markte.

Neben Rechtsnonnen, die sich direkt auf Inhalt und Qualitat von Tauschpro­zessen auswirken, sind in aller Regel erganzende rechtliche Rahmenbestimmungen flir das dauerhafte Funktionieren von Markten vorteilhaft. Hierzu zahlt ein Rechts­werk, das sozialen Schutz vor Lebensrisiken bietet, und insoweit flir die Markt­parteien eine Grundlage ihrer Bestandigkeit in den okonomischen Verhaltenswei­sen darstellt. Mit dem Begriff soziale Marktwirtschajt wird einerseits dem Aspekt Rechnung getragen, daB die Ergebnisse eines rein marktwirtschaftlichen Wirt­schaftsprozesses zu unerwiinschten Konsequenzen flihren konnen, die aus sozial­politischen Grunden zu korrigieren sind. Hierzu zahlt beispielsweise die Tatsache, daB die Einkommensverteilung, die sich aus Marktprozessen ergibt, auch das Er­gebnis haben kann, daB Personen vollig ohne Einkommen sind, wie z.B. Alte, Kranke, Arbeitslose, was durch staatliche EinfluBnahme und Regelung des Sozial­versicherungssystems zu verhindem ist. Es soIl auch durch staatliche MaBnahmen (Steuerpolitik, Bildungspolitik) dagegen eingewirkt werden, daB das Einkommen von Personen zu sehr von ihrem Markterfolg abhangt, wodurch gesellschaftlich wichtige Aspekte wie Familienforderung oder die Finanzierung von Schul- und Ausbildungszeiten unberucksichtigt bleiben bzw. nur flir wenige finanziell akzepta­bel waren. Soziale Marktwirtschaft geht in ihrem heutigen Aufgabenbereich aber durchaus we iter und versucht, yom Kindergartenplatz tiber Sozialwohnungen bis zur okonomischen Absicherung des Pflegefallrisikos die wirtschaftlichen Auswir­kungen vieler Lebensstufen und Lebensrisiken flir den einzelnen zu reduzieren.

Die soziale Marktwirtschaft verfolgt andererseits neben dem im engeren Sinn sozialen Aspekt, der dem einzelnen Menschen ein flir den Kulturkreis ge­wohntes und tibliches Leben auch bei Eintritt von Lebensrisiken weitgehend er­halten will, eine weitere Aufgabe. Durch die Verringerung der belastenden wirt­schaftlichen Konsequenzen von Risiken werden Marktprozesse fUr aIle Markt­parteien verUi6licher, wodurch Markte auf Dauer leichter bestehen konnen. So­ziale Marktwirtschaft ist insoweit ein bewuBtes Anerkennen der Ordnungsfunktion des Staates flir den gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Gllterverteilung in der Volkswirtschaft abzuspielen hat.

Die Gegebenheiten des staatlichen Wiihrungssystems zahlen zu den weiteren erganzenden Regeln, die ebenfalls zu Sicherheit, VerlaBlichkeit und Dauerhaftig­keit von Marktprozessen beitragen. Selbstverstandlich konnen Markte auch unter inflatorischen Bedingungen existieren. Soweit allerdings der Staat die Wlihrungs­ordnung selbst bestimmt (was nicht zwingend erforderlich ist, aber fast ausnahms­los geschieht), sollte er sich seiner Ordnungsaufgabe bewuBt sein und einen rechtli­chen und tatsachlichen Rahmen schaff en, der zur Reduktion von Risiken und zur besseren Kalkulierbarkeit wirtschaftlicher Entwicklungen beitragt. Damit ist ein

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Geld- und Kreditwesen gemeint, das zuverHissig sowie stabil und inflationsfrei gestaltet wird.

Die beispielhaft genannten rechtlichen Rahmenwerke dienen dazu, ein markt­bestimmtes Wettbewerbs- und Zuteilungsverfahren fUr Gtiter in einer Volkswirt­schaft festzulegen und aufrecht zu erhalten. Dadurch daB der Staat den Rahmen fUr den WirtschaftsprozeB vorgibt sowie fUr die Durchsetzung der Rechtsnormen sorgt, bietet er die Gewahr fUr das dauerhafte Funktionieren einer Marktwirtschaft, die in diesem Sinne als staatliche Veranstaltung zu charakterisieren ist. Das Setzen des rechtlichen Rahmens muB allerdings strikt getrennt werden von Eingriffen in das Marktgeschehen selbst. Der Rechtsrahmen belaBt den Markten ihre Offen­he it, was die konkreten Preis- und Mengenergebnisse anbetrifft. Direkte Eingriffe in das Marktgeschehen, z.B. in Form von Mindestpreisen, zielen aber auf spezifi­sche Marktergebnisse abo Solche Eingriffe in das laufende Marktgeschehen sind keine Voraussetzung fUr das Funktionieren der Markte, sie beeintrachtigen vie 1-mehr ihre wesentliche Aufgabe der Information tiber Knappheiten. Gleichwohl sind staatliche Politik und offentliche Verwaltungen immer wieder geneigt, ihre eigenen Vorstellungen als gewichtiger zu erachten, sie im MarktprozeB selbst durchzusetzen und sich nicht auf den Rechtsrabmen fUr den Markt zu beschranken. Es ist allerdings auch anzumerken, daB ein enger rechtlicher Rahmen, z.B. im Steuerrecht, ebenfalls zu spezifischen Preis- und Mengenreaktionen fUhren kann.

Die ordnungspolitische Grundsatzentscheidung fUr eine Marktwirtschaft ist im tibrigen durch die allgemeine staatliche Wirtschaftspolitik zu erganzen, die nach Moglichkeit nachhaltige Marktprozesse fOrdert, urn zur Dauerhaftigkeit und Verlal3lichkeit des Wirtschaftslebens beizutragen. Nicht immer erfUllt die Wirtschaftspolitik dieses Petitum, sondem sie ist unstet, greift in Marktprozesse ein und versucht, mit unzureichenden Mitteln wirtschaftliche Zielvorstellungen zu realisieren, wodurch sich gegebenenfalls weitere Wiinsche auf Eingriffe ergeben. Dies kann im Einzelfall so weit gehen, daB selbst der gegebene ordnungspolitische Rahmen entwertet wird.

4.1.3 Wirtschaftsordnungen im Ubergang

Die Auflosung der Sowjetunion hat in den Staaten Mittel- und Osteuropas dazu gefiihrt, daB die alten vorwiegend planwirtschaftlich organisierten Volkswirtschaf­ten hin zu Marktwirtschaften umgebaut werden. Mit den ordnungspolitischen Grundsatzentscheidungen der Staaten zu einem Transformationsproze6 sind selbstverstandlich alle Probleme verbunden, die oben nur angedeutet werden konn­ten. Es muBten namlich vielfach rechtliche Rahmenbedingungen vollig neu ge­schaff en werden, ohne die eine Marktwirtschaft nachhaltig nicht existieren kann. Es geniigt fUr die TransformationsHinder beispielsweise nicht, lediglich die alten Planungsinstanzen aufzulOsen oder in ihrer Bedeutung zu reduzieren und markt­wirtschaftliche Verfahren zuzulassen. Damit konnen allenfalls kurzfristige, vorii­bergehende Marktprozesse zustande kommen. Fiir einen dauerhaften Ubergang zu den Ordnungsprinzipien der Marktwirtschaft sind insbesondere die Unzulanglich-

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keiten bei der Definition der Eigentumsrechte und ihrer Durchsetzung zu beseiti­gen. Hierzu zahlen auch mogliche Defizite im Gesellschaftsrecht, das die Hand­lungsmoglichkeiten von Untemehmen und deren Eigentiimer festlegt. Wenn dann noch Unvollstandigkeiten im Schuldrecht und in dessen Durchsetzung durch Poli­zei und Justiz existieren und wesentliche Normen fUr staatliche Einnahmen und Ausgaben interpretationsfahig bleiben, fehlt es weiterhin an dem verlaf31ichen Ord­nungsrahmen fur dauerhafte marktwirtschaftliche Prozesse. Die noch offenen rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei gewichtiger als die im Unterschied zu traditionellen Marktwirtschaften bestehenden Ungleichheiten bei der Einkommens­und Vermogensverteilung und der mogliche Mangel an Eigenkapital fur Produ­zenten, die sich als Anbieter auf dem Markt etablieren wollen.

FUr den UbergangsprozeB von der planwirtschaftlichen zur marktwirtschaftli­chen Wirtschaftsordnung ist daneben auf die Notwendigkeit zu verweisen, daB die Transformationslander eine Wirtschaftspolitik betreiben, die zur Stabilisierung der Erwartungen der Wirtschaftssubjekte beitragt. Dazu zahlt auch die Gewohnung an ein neues Selbstverstandnis der Regierung und ihrer Aufgaben in einem offenen marktwirtschaftlichen System. Dies ist mit einem Anpassungsbedarf nicht nur bei den politischen Entscheidungstragem, sondem auch bei den gewichtigen Entschei­dungstragem in der Volkswirtschaft insgesamt verbunden. Ordnungspolitik er­schopft sich namlich im Setzen einer Rechtsordnung und bedeutet den Verzicht auf inhaltliche Festlegungen von konkreten wirtschaftlichen Ergebnissen. Daruber hinaus sind auch auf den Gebieten der Sozialpolitik und der Wahrungspolitik ent­sprechende Schritte zu untemehmen, bzw. fortzufiihren, ehe es zur erforderlichen Verlaf31ichkeit fur dauerhafte Marktprozesse kommt.

Die Ubergangsprobleme sind im Ubrigen noch weitergehend, was sich im deutschen VereinigungsprozeB zeigt. Dort ist zwar der marktwirtschaftliche Rechtsrahmen relativ rasch durch die Ubemahme der gesetzlichen Normen aus der alten Bundesrepublik in den neuen Landem installiert worden. Es gilt zudem fur das gesamte Bundesgebiet die prinzipiell gleiche Wirtschaftspolitik. Aber die Wirt­schaftspolitik erlaubt noch nicht immer das Wirksamwerden der Marktinformatio­nen Uber Knappheit und Bewertung der GUter. Dies erschwert notwendige Anpas­sungsprozesse, die zum Teil mit wirtschaftlichen EinbuBen verbunden sind. Zudem ist die Vertrautheit mit Marktprozessen und deren Preisreaktionen insoweit unvoll­standig als die traditionellen Planwirtschaften eher mit langfristig konstanten Prei­sen als mit kurzfristigen Preisveranderungen operiert haben. Die Probleme des Ubergangs sind in den neuen Bundeslandem und in den Staaten Osteuropas aber nicht nur der Transformation der Wirtschaftsordnungen zuzuschreiben, sondem hangen auch von dem Zusammenbruch friiherer Lieferbeziehungen ab und damit von der Tatsache, daB neue Markte und neue Marktkontakte auch ihrerseits eine VerlaBlichkeit der Tauschpartner erfordem, die sich vielfach erst im langjiihrigen Zusammenspiel ergeben kann.

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4.2 Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB)

4.2.1 Ziele und Aufgaben des GWB

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB) stammt ursprunglich aus dem Jahr 1957 und trat zum 1.1.1958 in Kraft. In der Zwischenzeit ist es mehrfach geandert worden und hat im Jahr 1998 seine sechste Novellierung erfahren. Mit den Anderungen yom 26.8.1998 ist die Neufassung zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Das GWB enthalt keine Zielformulierung in Form einer Legaldefinition. Gleich­wohl kann als Ziel des GWB die Freiheit des Wettbewerbs in dem Sinne ver­standen werden, daB voneinander unabhangige Marktteilnehmer als Konkurrenten auftreten sollen. Dieses Ziel wird durch mehrere Regelungsbereiche verfolgt, zu denen u.a. das Kartellverbot, die Mi8brauchsaufsicht, und die Zusammen­schluOkontrolle zahlen. Wegen des ersten Aufgabenbereichs, des Kartellverbots, wird das GWB vielfach auch vereinfachend als Kartellgesetz bezeichnet.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschriinkungen enthalt im iibrigen Rechts­vorschriften zu Vertikalvereinbarungen (§§ 14-18), z.B. zur vertikalen Preisbin­dung, und zur Vergabe Offentlicher Auftrage (§§ 97-129). Es bestimmt zudem Aufgaben und Zusammensetzung der Monopolkommission (§§ 44 - 47). "Die Monopolkommission erstellt aile zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundes­republik Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften tiber die Zusam­menschlufJkontrolle wtirdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. "(§ 44, Abs. 1 GWB).

Das GWB wird durch das Bundeskartellamt, einer selbstandigen Bundesober­behOrde mit Sitz in Bonn (§§ 48-53) durchgesetzt. Hierzu kann das Bundeskartell­amt auf eine Reihe von Sanktionsmoglichkeiten zuruckgreifen. Es kann z.B. Aus­kiinfte verlangen, die Geschaftsraume betreten sowie Beschlagnahmen bis hin zu Durchsuchungen durchfiihren (§§ 57-59 GWB). 1m librigen kann das Kartellamt einstweilige Anordnungen aussprechen, Verbote verfiigen und eventuelle bereits vollzogene Fusionen wieder entflechten. Das Kartellamt hat schlieBlich die Mog­lichkeit, VerstOBe gegen die Verbote des GWB als Ordnungswidrigkeit zu klassifi­zieren und GeldbuBen zu verhangen (§ 81 GWB). Die Instanzen im Beschwerde­verfahren sind die Kartellsenate der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichts­hofs (§§ 91-95 GWB).

4.2.2 Kartellverbot

Unter Kartellen versteht man Absprachen zwischen rechtlich und wirtschaftlich selbstandigen Unternehmen mit dem Ziel, den Wettbewerb zwischen den Ver­tragspartnem zu beschranken. Solche Absprachen konnen sich auf verschiedenste Aktionsparameter eines Untemehmens richten - seien es beispielsweise Preise, Konditionen, Rabatte, Normen, Typen - mithin Aktionsparameter oder Entschei­dungsgroBen, mit denen im Prinzip jedes Untemehmen selbstandig auf dem Markt

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auftreten kann und durch deren individuellen Einsatz es sich von anderen abheben und einen Wettbewerbsvorteil erzielen konnte. DaB gleichwohl immer wieder ein Interesse daran besteht, den Wettbewerb mit diesen Instrumenten auszuschalten, liegt an unterschiedlichen Absichten der Betriebe, die im wesentlichen zwischen folgenden Extremen angesiedelt sind.

Einerseits strebt ein Kartell eine monopoHihnliche Situation fUr die Ge­samtheit der Mitglieder an, die sich durch Vertrage oder Absprachen zum Kartell zusammenfinden. Am einleuchtendsten wird dies bei einem Preiskarte11, bei dem der Preis Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellmitgliedem ist. Die Marktgegenseite, z.B. die Nachfrageseite, solI durch die Kartellabsprache in eine schwachere Position gebracht werden. Den Karte11mitgliedem sol1en durch die abgesprochenen und tendenzie11 hoheren Preise auch hohere Erlose erreichbar sein, wobei sie sich a11erdings notwendigerweise auch tiber die von den einzelnen Mit­gliedem zu produzierenden Angebotsmengen verstandigen mtissen. Ziel ist es gewissermaBen, den Markt von der kartellbildenden Seite her abzuschlieBen. Der Wettbewerb zwischen den selbstandigen Untemehmen sol1 nicht auf dem Markt ausgetragen werden, wo er immer wieder zu Uberraschungen f'Uhren konnte. Es sol1 vielmehr fUr die Karte11mitglieder ein kalkulierbarer Rahmen mit feststehenden Preisen und festgelegten Mengen entstehen, der auch ihre wirtschaftlichen Dispo­sitionen erleichtert. Selbstverstandlich laBt sich dieses Ziel nur dann erreichen, wenn das Kartell die Teilnehmer einer Marktseite weitgehend vo11standig umfaBt und die Karte11mitglieder ihre weiterhin unterschiedlichen Interessen durch die Absprachen auf ein gemeinsames Handeln hin reduzieren, was in a11er Regel aber nur fUr eine beschrankte Zeit nachhaltig realisierbar ist.

Andererseits konnen Absprachen zwischen selbstandigen Untemehmen das Ziel verfolgen, die Marktmoglichkeiten fUr aile Beteiligten gemeinsam zu ver­gro8ern, weil mit der Absprache tiber einen Aktionsparameter eines technisch ahnlichen Gutes, das die Untemehmen anbieten (z.B. Steckdosen fUr den AnschluB von Haushaltsgeraten), ein allgemeinerer und groBerer Rahmen fUr den Markt ge­schaffen wird. Jeder Anbieter beschrankt sich daher nicht auf ein individuelles Gut, das nur auf eine geringe Nachfrage trifft, sondem er offilet sich einer Gesamtnach­frage, moB dafUr a11erdings auf individue11e Eigenschaften fUr das von ihm produ­zierte Gut verzichten. Ein Beispiel fUr derartige Absprachen sind Normungs-Ab­sprachen, mit denen eine Aufteilung des Marktes fUr technisch verwandte Gtiter in kleine untemehmensbezogene Einheiten verhindert wird. Auch aus der Sicht der Marktgegenseite, der Nachfrager, sind diese Absprachen ins owe it vorteilhaft, als sie die Substituierbarkeit zwischen den von einzelnen Anbietem hergeste11ten Pro­dukten erleichtem und eine Festlegung auf einen Anbieternicht auf Dauer erfolgen muB.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen formuliert ein generelles Kartellverbot sowie ein Verbot des karte11ahnlichen aufeinander abgestimmten Verhaltens. Die Wettbewerber sol1en tatsachlich unabhangig voneinander auftre­ten und nicht durch formelle oder informelle Vereinbarungen den Wettbewerb um­gehen. So lautet § I GWB: "Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschliisse von Unternehmensvereinigungen und auf-

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einander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschrankung oder Verfalschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. " Diese Fonnulierung ist strikter als in frtiheren Fassungen des Gesetzes, die nur von der Unwirksamkeit der Kartellvereinbarungen spraehen und lediglieh indirekt als Verbot zu interpretieren waren.

Das grundsatzliehe Kartellverbot gilt allerdings keinesfalls fUr alle Abspra­chen zwischen Untemehmen. Das GWB laBt vielmehr eine Reihe von Ausnahmen zu, die jedoeh gegeniiber dem bisherigen Kartellreeht enger sind. So konnen fol­gende Kartellarten zugelassen werden: • Nonnen- und Typenkartelle sowie Konditionenkartelle (§ 2 GWB), • Spezialisierungskartelle (§ 3 GWB), • Mittelstandskartelle, mit denen beispielsweise die Wettbewerbsfahigkeit kleiner

oder mittlerer Untemehmen verbessert werden soll (§ 4 GWB), • Rationalisierungskartelle (§ 5 GWB), • Strukturkrisenkartelle (§ 6 GWB) sowie • sonstige Kartelle, die unter angemessener Beteiligung der Verbraueher an dem

entstehenden Gewinn zu einer Verbesserung der Entwieklung, Erzeugung, Ver­teilung, Besehaffimg, Riieknahme oder Entsorgung von Waren oder Dienstlei­stungen beitragen (§ 7 GWB),

• Ministerkartelle, die der Bundesminister fur Wirtsehaft vom Verbot des § 1 freisteIlt, wenn ausnahmsweise die Besehrankung des Wettbewerbs aus iiber­wiegenden GrUnden der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist (§ 8 GWB).

Die zugelassenen Kartelle bediirfen allerdings der Anmeldung bei der Kartellbe­horde, bzw. einer Verfiigung der KarteIlbehorde iiber die Freistellung vom Kar­tellverbot.

Yom Kartellverbot ausgenommen sind dariiber hinaus im wesentlichen die Landwirtsehaft (§ 28 GWB), die Kredit- und Versicherungswirtsehaft (§ 29 GWB), Urheberrechtsverwertungsgesellschaften (§ 30 GWB) und der Sport bei der zentra1en Vermarktung von Reehten an der Femsehiibertragung satzungsgemaf3 durehgefuhrter sport1ieher Wettbewerbe (§ 31 GWB). ZuIassig ist im iibrigen die vertikale Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (§ 15 GWB). Vereinigungen klei­ner und mittlerer Untemehmen durfen Preisempfehlungen geben, urn die Wettbe-· werbsfahigkeit gegeniiber Grof3betrieben oder grof3betrieblichen Untemehmens­formen zu verbessem (§ 22 GWB). SehlieBlich sind aueh unverbindliehe Preis­empfehlungen fUr Markenwaren statthaft (§ 23 GWB). Insgesamt laBt das GWB eine nieht geringe Zahl von Ausnahmen yom generellen Kartellverbot zu, wobei nieht alle Ausnahmen mit dem Argument der Vergrof3erung der Marktmogliehkei­ten zu begriinden sind.

Sanktionsmoglichkeiten bestehen in Form der Untersagung, des Sehadenser­satzes und der Mehrerlosabschopfung (bis zur dreifaehen Hohe des durch die Zu­widerhandlung erlangten Mehrerloses) (§§ 32-34, § 81, Abs. 2 GWB).

Kartellabsprachen sind okonomiseh nur sinnvoll, wenn die Abspraehen alle Beteiligten einer Marktseite einschlief3en, so daf3 eine prinzipiell monopolahnliehe Situation erreieht werden kann. Abspraehen, die nicht aIle Beteiligten einschlief3en

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und AuBenseiter zulassen, sind von vornherein - auch und gerade wegen des Kar­tellverbots - vom Scheitern bedroht, da sie jederzeit unterlaufen werden konnen. Je offener und internationaler das Wirtschaftsleben ist, urn so schwieriger wird es, den Kreis der Beteiligten einer Marktseite definitiv abzugrenzen und erfassen. Dies erschwert die Durchsetzung verbotener Kartelle im Inland. Sie sind insoweit eine eher historische Form der Wettbewerbsbeschriinkung.

4.2.3 ZusammenschluOkontrolle

1m Zusammenhang mit der Internationalisierung der Wirtschaft zeichnet sich seit geraurner Zeit eine allgemeine Tendenz ab, die wegfUhrt von Kartellabspra­chen und hinfUhrt zu Unternehmenszusammenschlilssen oder Fusionen. 1m na­tionalen Rahmen sind hierbei die Vorschriften des GWB zu Unternehmens­zusammenschliissen von Bedeutung, die auch mit dem Begriff Fusionskontrolle belegt werden. Danach ist der ZusammenschluB von Unternehmen dem Bundeskar­tellamt unverzilglich anzuzeigen, wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten vor dem ZusammenschluB endenden Geschaftsjahr Umsatzerlose von mehr als 500 Millionen Euro und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Um­satzerlose von mehr als fiinfundzwanzig Millionen Euro erzielt haben (§ 35, Abs.1 GWB).

"Ein Zusammenschlup Iiegt in folgenden Fiillen vor: I. Erwerb des Vermogens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem we­

sentlichen Teil; 2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere

Unternehmen uber die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Un­ternehmen. ..... ;

3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehorenden Anteilen

a) 50 vom Hundert oder b) 25 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. ..... ;

4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Eirifluft aufein anderes Unternehmen ausuben konnen" (§ 37, Abs. 1 GWB).

1st zu erwarten, daB durch den Zusammenschlu8 eine marktbeherrschende Stellung begrilndet oder verstiirkt wird, so ist der ZusammenschluB vom Bun­deskartellamt zu untersagen, "es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, daft durch den Zusammenschluft auch Verbesserungen der Wettbewerbsbe­dingungen eintreten und daft diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbe­herrschung uberwiegen" (§ 36, Abs. 1 GWB). Zusammenschlilsse sind beim Bun­deskartellamt anzumelden. "Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskurift uber Marktanteile einschlieftlich der Grundlagen for die Berechnung oder Schtitzung sowie uber den Umsatzer/os bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unternehmen im

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letzten Geschaftsjahr vor dem ZusammenschlufJ erzielt hat" (§ 39, Abs. 5 GWB). Der ZusarnmenschiuB kann verboten werden, bzw. er ist wieder aufzuiosen (§ 41 GWB). Es gibt allerdings die Ausnahrne der Ministererlaubnis. "Der Bundesmi­nister fur Wirtschaft erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartell­amt untersagten ZusammenschlufJ, wenn im EinzelJall die Wettbewerbsbeschran­kung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der ZusammenschlufJ durch ein uberragendes Interesse der Allgemein­heit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfahigkeit der beteiligten Unternehmen auf Markten aufJerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berucksichtigen . ... " (§ 42, Abs. 1 GWB).

Das Beurteilungskriterium fUr erlaubte oder zu untersagende Zusarnmen­schliisse besteht in der Marktbeherrschung. "Ein Unternehmen ist marktbeherr­schend soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

I. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2. eine im Verhaltnis zu seinen Wettbewerbern uberragende Marktstellung hat; .... " (§ 19, Abs. 2 GWB).

"Es wird vermutet, dafJ ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Markt­anteil von 50 vom Hundert erreichen, oder

2. aus furif oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Markt-anteil von zwei Dritteln erreichen,

es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dafJ die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhaltnis zu den ubrigen Wettbewerbern keine uberragende Marktstellung hat" (§ 19, Abs. 3 GWB).

Die Fusionskontrolle des GWB bezieht sich auf das externe Wachstum von Untemehmen, das im Aufkauf von anderen Untemehmen besteht. Internes Wachstum von Untemehmen bis hin zu marktbeherrschenden Positionen ist damit nicht ausgeschlossen oder verboten. Wenn mithin ein Untemehmen aus sich her­aus schneller wachst als andere und von daher in eine marktbeherrschende Stellung geiangt, so sind fUr diesen WachstumsprozeB keine Beschrankungen vorgesehen. Allerdings ist ein auf dies em Weg marktbeherrschend gewordenes Untemehmen in seinen Handlungsmoglichkeiten auf dem Markt nicht vollig frei, denn es unterliegt der MiBbrauchsaufsicht des GWB.

4.2.4 Mi8brauchsaufsicht

Die MiBbrauchsaufsicht des GWB bezieht sich auf bereits marktbeherrschende Untemehmen. "Die mifJbrauchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stel­lung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten" (§ 19, Abs. 1 GWB).

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Was MiBbrauch ist, wird zunachst allgemein als Beeintrachtigung der Wettbe­werbsmoglichkeiten anderer Untemehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund erlautert (§ 19, Abs. 4 GWB). Anhand von Beispielen wie abweichende Entgelte oder Geschiiftsbedingungen verdeutlicht das GWB die MiBbrauchsmoglichkeiten. Es verbietet schlieBlich Diskriminierungen oder Behinderungen von Untemehmen durch die marktbeherrschenden Untemehmen (§ 20 GWB).

Die MiBbrauchsaufsicht erlangt in den letzten Jahren verstiirkte praktische Bedeutung, da einerseits die Untemehmen mit einem nennenswerten Marktanteil zunehmen. Andererseits ist auf vie len Markten der Konkurrenzdruck gestiegen, wodurch die Untemehmen ganz generell geneigt sind, ihre Wettbewerbsaktivitaten auszuweiten. Die Grenze zu einem MiBbrauch der Marktstellung kann daher rasch erreicht werden, so daB das Bundeskartellamt hiiufiger eingeschaltet wird.

4.2.5 Erganzende internationale Wettbewerbsregeln

In dem MaBe, in dem die Markte intemationaler werden und sich zudem in der Eu­ropaischen Union die Rechtsvorschriften des EG-Vertrags als hoherrangiges Recht herausbilden, sind bei Fragen der Wettbewerbspolitik nicht nur die nationa­len Vorschriften des GWB von Bedeutung. Insbesondere die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags konnen nicht unbeachtet bleiben, weil beispielsweise viele Zu­sammenschlusse von Untemehmen in den vergangenen Jahren grenzllberschreitend erfolgten. Fur den Bereich der Europaischen Union existieren wesentliche wettbe­werbsrechtliche Vorgaben, die sich wiederum an der Zielvorstellung der Freiheit des Wettbewerbs orientieren und auf die Instrumente Kartellverbot, Verbot des MiBbrauchs von Marktstellungen und ZusammenschluBkontrolie zuriickgreifen.

Das Kartellverbot ist im EG-Vertrag mit folgender Formulierung enthalten: "Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind aile Vereinbarun­gen zwischen Unternehmen, Beschlusse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mit­gliedstaaten zu beeintrachtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschran­kung oder Verfalschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, ... " (Art. 81, Abs. 1 EG-Vertrag). Eine im gleichen Artikel formulierte mogliche Ausnahme bezieht sich auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Forderung des technischen oder wirt­schaftlichen Fortschritts beitragen.

Das Verbot des MiBbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wird wie folgt definiert: "Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mifJbrauchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemein­samen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazufuhren kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintrachtigen. ... " (Art. 82 EG-Vertrag).

Die Fusionskontrolle ist erst 1989 mit der Verabschiedung der Verordnung 404/89 durch den Rat der Europaischen Gemeinschaft installiert worden. Nach der

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Verordnung kann die EG-Kommission UntemehmenszusammenschlUsse fUr unver­einbar mit dem Gemeinsamen Markt erkliiren, die eine beherrschende Stellung be­griinden oder verstarken, durch die der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben behindert wird.

Der EG-Vertrag verbindet die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften mit dem Leitbild des Gemeinsamen Marktes. Die dahinter stehende wirtschaftspolitische Konzeption geht davon aus, daB eine offene Volkswirtschaft mit freiem Wettbe­werb den effizienten Einsatz der Ressourcen fordert (Art. 98 EG-Vertrag). Effi­zienz beinhaltet dabei sowohl die produktive Effizienz (kostengUnstige Giiterpro­duktion) als auch die allokative Effizienz, die ein Giiterangebot gemaB den Priife­renzen der Konsumenten bedeutet.

4.3 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

4.3.1 Ziele und Aufgaben des UWG

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stammt aus dem Jahr 1909 und ist insoweit der Entstehungszeit des BGB zuzuordnen. Das UWG hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Detailanderungen erfahren, mit denen es auch an europarechtliche Bedingungen angepaBt werden sollte. Sein Ziel ist es, einen fai­ren Wettbewerb sicherzustellen. Hierzu formuliert es im § 1 eine Generalklausel: "Wer im geschafilichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes, Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstofJen, kann auf Unterlassung und Scha­denersatz in Anspruch genommen werden." Die hiemach als unrechtmiiBig zu bezeichnenden Handlungen werden wie folgt naher erlautert: "Wer im geschafili­chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs uber geschafiliche Verhaltnisse, ins­besondere uber die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, uber Preis listen, uber die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, uber den Besitz von Auszeichnungen, uber den AnlajJ oder den Zweck des Verkaufs oder uber die Menge der Vorrate irrefuhrende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. ... " (§ 3 UWG). Ent­sprechend unwahre oder zur Irreflihrung geeignete Angaben in der Werbung oder in sonstigen an einen groBeren Personenkreis gerichtete Mitteilungen sind strafbar und konnen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden (§ 4 UWG).

Es ist mithin das Ziel des UWG, fUr die Marktteilnehmer gleichmiiBige und nachpriifbare Angaben zu den angebotenen Giitem sicherzustellen, so daB bei der Bewertung der GUter im Zusammenhang mit Kaufentscheidungen vergleichbare Ausgangsbedingungen flir die Wettbewerber herrschen. Soweit sich neutrale bzw. objektive Eigenschaften der Giiter feststellen und belegen lassen, sollen diese ent­weder bekannt oder zumindest nicht wissentlich durch anderslautende Angaben verfalscht werden.

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FUr Klagen im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind in erster Instanz die Landgerichte zustandig (§§ 24, 27 UWG). Klagebefugt sind bei Unterlassungs- und Schadensersatzanspriichen die Konkurrenten, Verbande zur Forderung gewerblicher Interessen, Verbraucherverbiinde, die Industrie- und Han­delskammem und die Handwerkskammem (§ 13 UWG). 1m Ubrigen sind bei den Industrie- und Handelskammem Einigungsstellen zur Beilegung von biirgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingerichtet, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (§ 27a UWG). Die Sanktionsmoglichkeiten des UWG rei­chen von Verboten Uber Schadensersatzanspriiche bis hin zu GeldbuBen und Frei­heitsstrafen.

4.3.2 Regelungsbereicbe des UWG

Die bedeutendste Anderung im UWG ist im Jahr 2000 mit dem "Gesetz zur ver­gleichenden Werbung und zur Anderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften" eingetreten. Zwei Jahre zuvor war die vergleichende Werbung bereits yom Bun­desgerichtshof als mit dem UWG vereinbar erklart worden. Damit war eine A.nde­rung der Rechtsprechung in Deutschland verbunden, die bislang die vergleichende Werbung als mit der Generalklausel des UWG unvereinbar gesehen hatte. Den AnstoB zur Anderung der Rechtsprechung und zur schlieBlichen Anderung des Gesetzes gab die Richtlinie 97/55/EG des Europaischen Pari aments und des Rates yom 6.10.1997 zur Anderung der Richtlinie 84/450/EWG. Die vergleichende Werbung ist aber auch nach der Neufassung des UWG nicht unbegrenzt zuUis­sig, sondem sie wird weiterhin als mit den guten Sitten nicht vereinbar angesehen, wenn sie beispielsweise unterschiedliehe Guter betrifft, nieht auf objektive Eigen­schaften eines Gutes abstellt, zu Verwechslungen beitragt, GUter von Konkurrenten herabsetzt oder verunglimpft (§ 2, Abs. 2 UWG). ZuHissig ist demnach die verglei­chende Werbung nur dann, wenn sie sich auf objektive, nachpriitbare Unter­schiede in den Eigenschaften gleichartiger GUter beschriinkt und z.B. lediglich Preisunterschiede von gleichen GUtem in werblichen Aussagen hervorhebt.

Das UWG enthalt im Ubrigen Vorschriften zu einer Reihe von Sondertatbe­standen. Viele der Regelungen sind in den vergangenen Jahren oder Jahrzehnten modifiziert worden, wobei es zum Teil zu weitergehenden Vorschriften, zum Teil aber auch zu einem Abbau oder zur Aufhebung gekommen ist. Mit Stand 2002 konnen folgende hervorgehoben werden: • Verkauf von Waren aus der Insolvenzmasse; es ist eine Ordnungswidrigkeit,

wenn eine Werbeaussage einen Verkauf von Waren aus einer Insolvenzmasse ankUndigt, die Waren aber bereits nicht mehr zum Bestand der Insolvenzmasse gehOren (§ 6 UWG),

• Verkauf durch Hersteller oder GroBhandler an letzte Verbraucher; der Hinweis auf die Eigenschaft als Hersteller muB gegebenenfalls unterlassen werden, wenn sich dadurch beim letzten Verbraucher insbesondere unzutreffende Vor­stellungen Uber die Preise, die ihm im Verhiiltnis zu Wiederverkaufem einge­raumt werden, bilden konnen (§ 6a UWG);

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• Berechtigungsscheine fUr letzte Verbraucher; Berechtigungsscheine, die An­bieter an letzte Verbraucher ausgeben, sind im allgemeinen nicht zulassig und dUrfen allenfalls nur fUr einen einmaligen Einkauf ausgegeben werden (§ 6b UWG);

• Schneeballsystem; Schneeballsysteme sind verboten, d.h. das UWG belegt Anbieter, die Nichtkaufleute zur Abnahme von Giltem durch das Versprechen veranlassen, ihnen besondere Vorteile fUr den Fall zu gewahren, daB sie andere zum AbschluB gleichartiger Geschafte veranlassen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe (§ 6c UWG);

• Sonderveranstaltungen, Sonderangebote; Sonderveranstaltungen im Einzel­handel konnen untersagt werden, sofem sie auBerhalb der regelmaBigen Win­ter- oder SommerschluBverkaufe stattfinden. Ein Jubilaumsverkauf und auch Sonderangebote fUr einzelne Waren sind allerdings zulassig (§ 7 UWG);

• Raumungsverkauf; Raumungsverkaufe sind an besondere Ereignisse gebunden, wie z.B. einen Wasser- oder Feuerschaden, eine UmbaumaBnahme oder die Geschaftsaufgabe (§ 8 UWG);

Neben diesen besonders geregelten Tatbestanden, die sich vorrangig darauf be­ziehen, daB zwischen den Konkurrenten einer Marktseite und den Teilnehmem der Marktgegenseite keine unzutreffenden Aussagen ilber die Gilter und deren beson­dere Preisgestaltung gemacht werden, enthalt das UWG auch Vorschriften, die sich ausschlieBlich auf eine Marktseite beschranken. Diese bestehen in folgenden Re­gelungen: • Anschwarzungen sind zu unterlassen oder konnen zu Schadensersatzforde­

rungen fiihren (§ 14 UWG); • Geschaftliche Verleumdungen werden mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt

(§ 15 UWG); • der Verrat von Geschafts- oder Betriebsgeheimnissen kann mit Freiheitsstrafe

oder Geldstrafe geahndet werden (§ 17 UWG); • die Verwertung von V orlagen (V orschriften technischer Art, Zeichnungen,

Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte) kann schlieBlich ebenfalls mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (§ 18 UWG).

Es ist gegenwartig damit zu rechnen, daB das UWG in den nachsten Jahren vor weiteren Modifikationen steht. Hierbei sind rein nationale Griinde zu erwah­nen. So wird beispielsweise nach dem Wegfall des Rabattgesetzes die sachliche Berechtigung ahnlicher Vorschriften im UWG, wie die Einschrankung von Son­derveranstaltungen, zu ilberpriifen sein. AuBerdem entspricht das deutsche UWG nicht durchweg den in den EU-Landem geltenden Wettbewerbsregeln, so daB auch von daher ein Druck auf Anpassungen ausgeht,_ die sich in erster Linie in einer Reduktion der bislang verbotenen Sondertatbestande niederschlagen werden.