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Universität der Künste Berlin Bildende Kunst Gestaltung Musik Darstellende Kunst Der Präsident Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 25. Januar 2010 Inhalt Seite "Bachelor of Music" (Jazz) am Jazz Institut Berlin Änderung der Studienordnung 2 Studienordnung 2 Modulübersicht 5 Modulbeschreibungen 7 Änderung der Prüfungsordnung 37 Prüfungsordnung 37 "Master of Music" (Jazz) am Jazz Institut Berlin Änderung der Zulassungsordnung 42 Zulassungsordnung 42 Änderung der Studienordnung 44 Studienordnung 44 Module im Überblick 46 Modulbeschreibungen 47 Änderung der Prüfungsordnung 51 Prüfungsordnung 51 "Jazzeducation" und "Vocal Jazzeducation" am Jazz Institut Berlin Änderung der Zulassungsordnung 54 Zulassungsordnung 55 Änderung der Studienordnung 56 Studienordnung 57 Module im Überblick 59 Modulbeschreibungen 61 Änderung der Prüfungsordnung 71 Prüfungsordnung 71 2 / 2010

Plan de estudios de Berlin

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Plan de estudios del conservatorio de Berlín, Alemania.

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Page 1: Plan de estudios de Berlin

Universität der Künste BerlinBildende Kunst Gestaltung Musik Darstellende Kunst

Der Präsident

Anzeiger der Universität der Künste Berlinvom 25. Januar 2010

Inhalt Seite

"Bachelor of Music" (Jazz) am Jazz Institut Berlin

Änderung der Studienordnung 2Studienordnung 2Modulübersicht 5Modulbeschreibungen 7Änderung der Prüfungsordnung 37Prüfungsordnung 37

"Master of Music" (Jazz) am Jazz Institut Berlin

Änderung der Zulassungsordnung 42Zulassungsordnung 42Änderung der Studienordnung 44Studienordnung 44Module im Überblick 46Modulbeschreibungen 47Änderung der Prüfungsordnung 51Prüfungsordnung 51

"Jazzeducation" und "Vocal Jazzeducation" am Jazz Institut Berlin

Änderung der Zulassungsordnung 54Zulassungsordnung 55Änderung der Studienordnung 56Studienordnung 57Module im Überblick 59Modulbeschreibungen 61Änderung der Prüfungsordnung 71Prüfungsordnung 71

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2. Änderung der Studienordnung für den Studiengang „Ba-chelor of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin

vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommission mit Entschei-dungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschu-le für Musik „Hanns Eisler“) am 1. Juli 2009 folgende Ordnung beschlossen:

Artikel I

Die Studienordnung für den Studiengang „Bachelor of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin vom 16. November 2004 geändert am 23. Mai 2007 (UdK-Anzeiger 6/2008 vom 17. Juni 2008 und Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Nr. 88/2008 vom 17. Juni 2008) wird wie folgt geändert:

1. § 7 – Module – wird um folgenden Abs. 2 ergänzt: „Der ab-schließende Modulverantwortliche für das Studienangebot der einzelnen Module ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.“

2. In § 13 – Umfang des Studiums – wird bei den Ziffern 1 (Haupt-fach incl. Repertoire I) und 2 (Hauptfach II incl. Repertoire) die Leistungspunktzahl jeweils auf 16 Leistungspunkte reduziert; bei Ziffer 4 (Hauptfach IV) wird "incl. Bachelorkonzert" ergänzt und die Zahl der Leistungspunkte auf 16 erhöht.

3. Die Anlage 1 – Modulübersicht – und die Anlage 2 – Modulbe-schreibungen – werden durch neue Anlagen 1 und 2 ersetzt.

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eis-ler“ als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

Die Hochschulen sind berechtigt, eine Textfassung der geänderten Ordnung zu veröffentlichen.

Studienordnung für den Studiengang „Bachelor of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin

vom 16. November 2004 Textfassung unter Einschluss der Änderungsordnungen vom 23. Mai 2007 und vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommission mit Entschei-dungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschu-le für Musik "Hanns Eisler") am 16. November 2004 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Ordnung

Diese Ordnung enthält Angaben über die Ziele des Studiums und regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums für den Bachelor of Music (Jazz).

§ 2 Studienziel

Das Studium bereitet die Studierenden auf eine Berufspraxis in folgendem Tätigkeitsfeld vor:

Jazz-Musiker/Musikerin (Instrumental/Gesang )

Das Studienziel ist die Entwicklung eines individuellen Künstlerpro-fils als Jazzmusiker oder Jazzmusikerin.

§ 3 Studienbeginn

Das Bachelorstudium kann jeweils zum Wintersemester aufgenom-men werden.

§ 4 Studiendauer und Abschluss

Das Studium von 8 Semestern wird mit der Prüfung Bachelor of Music (Jazz) abgeschlossen.

§ 5 Studienfachberatung

(1) Die Studienfachberatung erfolgt im Jazz Institut Berlin. Sie wird vom Studienfachberater oder der Studienfachberaterin durchge-führt. Sie unterstützt die Studierenden im Studium durch fachspezi-fische Informationen über Inhalt und Aufbau des Studiums, über Zusammenhänge einzelner Lehrgebiete und Studienschwerpunkte sowie über Tätigkeitsfelder und Berufsperspektiven.

(2) Zu Beginn des Studiums führt das Jazz Institut Berlin eine Infor-mationsveranstaltung für Studienanfänger und -anfängerinnen durch. Der Studienfachberater oder die Studienfachberaterin erläu-tert die Studienorganisation, den Studienverlauf und die Fächer-wahlmöglichkeiten.

(3) Weitere Beratungsgespräche finden auf Wunsch der Studieren-den oder auf Veranlassung der Lehrkräfte statt.

(4) Studierende müssen die Studienfachberatung zu Beginn des dritten und siebten Semesters in Anspruch nehmen.

§ 6 Studiengliederung

(1) Das Studium gliedert sich in fächerbezogene Module, die durch Prüfungen abgeschlossen werden.

(2) Die ersten beiden Semester des Studiums gelten als Probese-mester, an deren Ende bei ungenügenden Studienleistungen eine Leistungsüberprüfung in den Modulen Hauptfach I, Jazztheorie I, Hörtraining I oder Pflichtfach Jazz Klavier I über die Berechtigung zum Weiterstudium entscheidet. Die Überprüfung findet vor der Zulassungskommission auf Antrag des Fachlehrers, der Fachlehrerin oder des künstlerischen Direktors bzw. der Direktorin des Jazz Instituts Berlin an den Prüfungsausschuss statt. Die Anforderungen richten sich nach dem in zwei Semestern zu erwartenden Leistungs-fortschritt.

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 3

Ort und Termin werden durch Aushang und schriftliche Einladung (mindestens drei Wochen vorher) bekannt gegeben.

§ 7 Module

(1) Alle Lehrveranstaltungen des Studiums sind Modulen zugeord-net. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird von der jeweiligen Lehrkraft semesterweise durch An- und Abtestat bescheinigt. Gemäß der Modulbeschreibung im Anhang zu dieser Studienordnung werden bei Erfüllung der Leistungen zusätzlich entsprechende Leistungspunkte bescheinigt.

(2) Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienange-bot der einzelnen Module ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

§ 8 Lehrveranstaltungen

Folgende Lehrveranstaltungsformen werden angeboten:

− Künstlerischer Einzelunterricht (E): Im künstlerischen Einzelunter-richt geht es um die Vermittlung musikalischer und musikalisch-technischer Kompetenzen.

− Künstlerischer Gruppenunterricht (G): Der künstlerische Gruppen-unterricht dient der Vermittlung musikalischer und musikalisch-technischer Kompetenzen.

− Vorlesung (V): Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden in der Regel anhand breiter Themenstellungen zur Systematik des Faches hingeführt werden.

− Seminar (S): Ein Seminar ist in der Regel eine Lehrveranstaltung, in der die Studierenden anhand einer begrenzten Thematik in die wissenschaftlichen und fachlichen Problemstellungen und in die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens eingeführt werden.

§ 9 Leistungspunkte

(1) Ein Leistungspunkt entspricht 30 Zeitstunden. Die Vergabe der Leistungspunkte erfolgt auf der Grundlage des in den einzelnen Lehrveranstaltungen zu erbringenden zeitlichen Arbeitsaufwandes und erfordert eine positiv bewertete Arbeitsleistung, aber keine differenzierte Notengebung. Die Leistung kann z. B. in folgender Form erbracht werden:

− Test

− Referat

− Thesenpapier

− schriftliche Ausarbeitung

− öffentliches Vorspiel

(2) Im Laufe des Studiums sind bei einer Arbeitsleistung von 30 Leistungspunkten je Semester in acht Semestern Regelstudienzeit insgesamt 240 Leistungspunkte zu erbringen.

(3) Die Bescheinigung erbrachter Leistungspunkte erfolgt in Form von Modulabschlüssen.

§ 10 Studiennachweise

Zu den Studiennachweisen gehören:

− Lehrveranstaltungsnachweise

− Modulabschlussbescheinigungen

§ 11 Lehrveranstaltungsnachweise

In jeder Lehrveranstaltung sind als Voraussetzung und Grundlage für die Vergabe der in § 8 und 13 aufgeführten Leistungspunkte Arbeitsleistungen vorgesehen. Die Erbringung der jeweils geforder-ten Arbeitsleistungen wird durch die Ausstellung von Lehrveranstal-tungsnachweisen belegt, aus denen die Anzahl der erworbenen Leistungspunkte hervorgeht.

Gegebenenfalls weisen die Leistungsnachweise auch differenzierte Noten auf, wenn sie als Teilprüfungen gelten.

§ 12 Modulabschlussbescheinigungen

(1) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulab-schlussprüfung bzw. die entsprechenden Teilprüfungen bestanden wurden. Der Modulabschluss wird vom Prüfungsausschuss beschei-nigt.

(2) Aus der Modulabschlussbescheinigung gehen die besuchten Veranstaltungen, die darin erbrachten Arbeitsleistungen und Leis-tungspunkte, Datum und Durchführung der Modulabschlussprüfung bzw. der entsprechenden Teilprüfungen sowie ggf. ihre Benotung hervor.

§ 13 Umfang des Studiums

Das Studium gliedert sich in 30 Module (28 Pflichtmodule für In-strumentalisten, 29 Pflichtmodule für Sänger/Sängerinnen):

1 - Hauptfach I incl. Repertoire (16 Leistungspunkte) 2 Semester

2 - Hauptfach II incl. Repertoire (16 Leistungspunkte) 2 Semester

3 - Hauptfach III (12 Leistungspunkte) 2 Semester

4 - Hauptfach IV incl. Bachelorkonzert (16 Leistungspunk-te) 2 Semester

5 - Pflichtfach Jazz-Klavier I (für Pianisten „Klassik“) (8 Leis-tungspunkte) 2 Semester

6 - Pflichtfach Jazz-Klavier II (für Pianisten „Klassik“) (8 Leistungspunkte) 2 Semester

7 - Beifach I (8 Leistungspunkte) 2 Semester

8 - Beifach II (wahlpflicht) (8 Leistungspunkte) 2 Semester Empfohlen: siehe Beifach I

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 4

9 - Ensemble und Improvisation I (8 Leistungspunkte) 2 Semester

10 - Ensemble und Improvisation II (8 Leistungspunkte) 2 Semester

11 - Ensemble und Improvisation III (8 Leistungspunkte) 2 Semester

12 - Ensemble und Improvisation IV (8 Leistungspunkte) 2 Semester

13 - Jazzrepertoireensemble (8Leistungspunkte) 2 Semester

14 - Ensemble mit Mentor (8 Leistungspunkte) 2 Semester

15 - Rhythmustraining (8 Leistungspunkte) 2 Semester

16 - "klassischer" Grundkurs (8 Leistungspunkte) 2 Semester

17 - Jazztheorie I (7 Leistungspunkte) 2 Semester

18 - Jazztheorie II (7 Leistungspunkte) 2 Semester

19 - Jazztheorie III: Arrangement/Komposition (7 Leis-tungspunkte) 2 Semester

20 - Hörtraining I (7 Leistungspunkte) Semester

21 - Hörtraining II (7 Leistungspunkte) 2 Semester

22 - Hörtraining III (7 Leistungspunkte) 2 Semester

23 - Musikproduktion (Computer und Studio) (8 Leistungs-punkte) 2 Semester

24 - Jazzgeschichte (8 Leistungspunkte) 2 Semester

25 - Phoniatrik (Stimmphysiologie) (nur für Sänger) (4 Leis-tungspunkte) 2 Semester

26 - Stimmbildung (nur für Sänger) (8 Leistungspunkte) 2 Semester

27 - Big Band/Großes Ensemble und Satzprobe (nicht für Sänger) (12 Leistungspunkte) 2 Semester

28 - Physioprophylaxe (4 Leistungspunkte) 1 Semester

29 - Musikbusiness (4 Leistungspunkte) 1 Semester

30 - Präsentation (6 Leistungspunkte) 1 Semester

§ 14 Übergangsregelungen

(1) Diese Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2005/2006 den Studiengang Jazz (BA) am Jazz Institut Berlin aufnehmen.

(2) Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Studienordnung bereits im Hauptstudium eines Studiengangs mit dem Fach Jazz und/oder Popularmusik an der HfM oder UdK sind, beenden ihr Studium nach der bisher für sie geltenden Studienordnung. Sie können auf schrift-lichen Antrag in diese neue Studienordnung wechseln.

(3) Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Studienordnung im Grundstudium eines Studiengangs mit dem Fach Jazz und/oder Popularmusik an der HfM oder UdK sind, beenden ihr Grundstudi-um nach der bisher für sie geltenden Ordnung. Zum Hauptstudium wechseln sie in diese neue Studienordnung. Sie können auf schrift-lichen Antrag vorab in diese neue Studienordnung wechseln.

(4) Der Antrag auf Wechsel in die neue Studienordnung ist unwi-derruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten an der UdK die Bestimmungen der Studien-ordnung für den Studiengang Pädagogische Ausbildung vom 18. Februar 2004 (UdK-Anzeiger 6/2004 vom 20. September 2004) soweit sie die Studienrichtung Jazz betreffen außer Kraft. Für den Personenkreis nach § 14 Abs. 2 und 3 gelten sie unbeschadet Satz 1 fort.

(3) Gleichzeitig treten an der HfM die die Bestimmungen der Dip-lom-Studienordnung für den Studiengang Popularmusik vom 1. März 1995 (Amtliches Mitteilungsblatt der HfM Nr. 20/1995 vom 10. 04. 1995) außer Kraft. Für den Personenkreis nach § 14 Abs. 2 und 3 gelten sie unbeschadet Satz 1 fort.

Anlage 1 - Die Module im Überblick (Stand 1. Juli 2009)

Anlage 2 - Modulbeschreibungen (Stand 1. Juli 2009)

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 5

Anlage 1: Modulübersicht für den Studiengang Bachelor of Music (Jazz)

Art der LV SWS

Min/ Woche

LP im Grundstudium Semester

LP im Hauptstudium Semester Art des Modulabschlusses

Stand 01.07.2009 (2. Änderung StO) 1 2 3 4 5 6 7 8

1 Hauptfach I incl. Repertoire

E E

1,50,5

90 30 8 8 erfolgreiche Teilnahme,* - unbenotet

2 Hauptfach II incl. Repertoire

E E

1,50,5

90 30 8 8 Prüfung im 4. Semester

3 Hauptfach III E 1 60 6 6 Repertoireprüfung im 6. Semester

4 Hauptfach IV incl. Bachelorkonzert E 1 60 6 10 Bachelorkonzert im 8. Semester

5 Pflichtfach Jazz-Klavier I E 0,75 45 4 4 erfolgreiche Teilnahme,* 6 Pflichtfach Jazz-Klavier II E 0,75 45 4 4 Prüfung im 4. Semester 7 Beifach I E 0,75 45 4 4 Prüfung 8 Beifach II E 0,75 45 4 4 Prüfung 9 Ensemble und Improvisation I G 4 2 120 4 4 internes Vorspiel - unbenotet 10 Ensemble und Improvisation II G 4 2 120 4 4 internes Vorspiel - unbenotet 11 Ensemble und Improvisation III G 4 2 120 4 4 internes Vorspiel - unbenotet 12 Ensemble und Improvisation IV G 4 2 120 4 4 internes Vorspiel - unbenotet 13 Jazzrepertoireensemble G 7 1,5 90 4 4 internes Vorspiel - unbenotet 14 Ensemble mit Mentor G 7 1,5 90 4 4 internes Vorspiel - unbenotet 15 Rhythmustraining G 10 1 60 4 4 erfolgreiche Teilnahme - unbenotet 16 "Klassischer" Grundkurs G 10 1,5 90 4 4 Prüfung im 2. Semester 17 Jazztheorie I G 10 1 60 3 4 schriftl. Tests,* - unbenotet 18 Jazztheorie II G 10 1 60 4 3 Prüfung im 4. Semester 19 Jazztheorie III: Arrangement/Komposition G 10 2 120 3 4 Prüfung im 6. Semester 20 Hörtraining I G 5 1 60 4 3 erfolgreiche Teilnahme,* - unbenotet 21 Hörtraining II G 5 1 60 4 3 Prüfung im 4. Semester 22 Hörtraining III G 5 1 60 3 4 Prüfung im 6. Semester 23 Musikproduktion (Computer + Studio) G 3 1,5 90 4 4 erfolgreiche Teilnahme - unbenotet 24 Jazzgeschichte S 20 2 120 4 4 erfolgreiche Teilnahme - benotet

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 6

25 Phoniatrik (Stimmphysiologie) nur für Sänger V 8 0,75 45 2 2 erfolgreiche Teilnahme - unbenotet 26 Stimmbildung für Sänger E 0,5 30 4 4 erfolgreiche Teilnahme - unbenotet

27 Großes Ensemble/Big Band und Satzprobe(nicht für Sänger)

G 17 G 4

2 0,75

120 45 6 6 internes Vorspiel - unbenotet

28 Physioprophylaxe G 10 1 60 4 erfolgreiche Teilnahme - unbenotet 29 Musikbusiness S 10 1 60 4 erfolgreiche Teilnahme - unbenotet 30 Präsentation G 10 2 120 6 erfolgreiche Teilnahme - unbenotet Summe der LP pro Semester 31 31 28 28 30 32 30 30

LV=Lehrveranstaltung, LP=Leistungspunkt, E=Einzelunterricht, G=Gruppenunterricht, S=Seminar, V=Vorlesung, *) ggfls. Leistungüberprüfung nach 2 Probesem.

zeitlich gebundenes Modul Zeitlich flexibles Modul

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 7

Anlage 2: Modulbeschreibungen des Studiengangs Bachelor of Music (Jazz) Stand 01.07.2009 (2. Änderung StO) 1 - Künstlerisches Hauptfach I incl. Repertoire künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Das Hauptfach ist eines der Kernstücke der Ausbildung. In Zusammenarbeit mit einem Lehrer oder einer Lehrerin entwickeln die Studierenden auf Grundlage ihrer Vorkenntnisse das praktische Verständnis der Sprache des Jazz. Das Erarbeiten eines Repertoires steht hierbei im Vordergrund. Der Unterricht im instrumentalen Hauptfach dient der Erweiterung der interpretatorischen und instrumentaltechnischen Kompe-tenzen. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Künstlerisches Hauptfach

1,5 12

Jazzrepertoireunterricht

E

0,5 4

Regelmäßiges Üben, Teilnahme am Unterricht, Feststellbare Entwicklung am Instrument, Testate, ggf. Leistungsüber-prüfung im zweiten Semester

Leistungspunkte insgesamt:

16 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme Die ersten beiden Semester des Studiums gelten als Probesemester, an deren Ende bei ungenügenden Studienleistungen eine Leistungsüberprüfung u.a. im Hauptfach über die Berechtigung zum Weiterstudium entscheidet. Die Überprüfung findet vor der Zulassungskommission auf Antrag des Fachlehrers bzw. der Fachlehrerin oder des künstlerischen Direktors bzw. der Direktorin des Jazz Institutes Berlin an den Prü-fungsausschuss statt. Die Anforderungen richten sich nach dem in zwei Semestern zu erwartenden Leistungsfortschritt. Ort und Termin werden durch Aushang und schriftliche Einladung (mindestens drei Wochen vorher) bekannt gegeben. Prüfungsdauer: ca. 15 Minuten. Bei negativer Bewertung endet das Studium sofort. Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 8: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 8

2 - Künstlerisches Hauptfach II incl. Repertoire künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Modul Künstlerisches Hauptfach I

Inhalte und Qualifikationsziele: Aufbauend auf das erste Modul wird hier an der Vertiefung des praktischen Verständnisses der Sprache des Jazz und an der Entwicklung einer eigenen musikalischen Ausdrucksform gearbeitet. Eine zunehmend selbstständige Erarbeitung eines stilistisch vielfältigen Repertoires sowie die Erweiterung und Vertiefung der künstlerisch interpretatorischen Fähigkeiten und instrumentaltechnischen Kompetenzen stehen im Vordergrund. Zu den Inhalten dieses Moduls zählen darüber hinaus Übungen im „Vom-Blatt-Spiel“ und Transkriptionsübungen. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Künstlerisches Hauptfach

1,5 12

Jazzrepertoireunterricht

E

0,5 4

Regelmäßiges Üben, Teilnahme am Unterricht, Feststellbare Entwicklung am Instrument, Testate, Prüfung im vierten Semester

Leistungspunkte insgesamt:

16 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (benotet): Prüfung im vierten Semester:

- Konzert von ca. 25 Minuten, in dem solistische u. improvisatorische Aufgaben enthalten sind - Nachweis über die auswendige Beherrschung von 20 Repertoiretiteln - Vortrag einer selbsterstellten Transkription - Blattlesen

Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 9: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 9

3 - Künstlerisches Hauptfach III künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Modul Künstlerisches Hauptfach II

Inhalte und Qualifikationsziele: Die Arbeit an der Entwicklung einer eigenen musikalischen Ausdrucksform und deren Anwendung im jazz-typischen Repertoire wird fortgeführt. Die selbstständige Erarbeitung eines stilistisch vielfältigen Repertoires sowie die Erweiterung und Vertiefung der künstlerisch interpretatorischen Fähigkeiten und instrumentaltechnischen Kompetenzen stehen im Vordergrund und werden in hohem Maße vorausge-setzt. Die Entwicklung der Fähigkeit der Studierenden zu selbständiger künstlerischer Arbeit ist übergeordnetes Ziel. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Künstlerisches Hauptfach III E 1 12 Regelmäßiges Üben, Teilnahme am Unterricht, Feststellba-re Entwicklung am Instrument, Testate, Repertoireprüfung im sechsten Semester

Leistungspunkte insgesamt:

12 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (benotet): Repertoireprüfung im sechsten Semester hochschulöffentliche Prüfung von ca. 45 Minuten Dauer. a) Nachweis über die auswendige Beherrschung von 35 Repertoiretiteln b) Vortrag einer selbst erstellten Transkription c) Pflichtstück - Vorbereitungszeit: eine Stunde d) Blattlesen Der Kandidat bestreitet die Prüfung mit eigenem Ensemble. Die Repertoireliste muss mit der Prüfungsanmeldung eingereicht und vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 10: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 10

4 - Künstlerisches Hauptfach IV incl. Bachelorkonzert künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Modul Künstlerisches Hauptfach III

Inhalte und Qualifikationsziele: Erarbeiten einer Performance, die den künstlerischen und instrumental-technischen Zielen des Studiums des Hauptfachs entspricht. Im Vordergrund steht hierbei die Entwicklung der eigenen künstlerischen Integrität in ständiger Reflexion das bisher Erarbeitetem. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Künstlerisches Hauptfach IV E 1 8 (6+2)

Regelmäßiges Üben, Teilnahme am Unterricht in beiden Semestern, Feststellbare Entwicklung am Instrument, Testate

Bachelorprüfung: Bachelorkonzert schriftliche Konzertinformation

6 2

Bachelorprüfung im achten Semester

Leistungspunkte insgesamt:

16 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (benotet): Bachelorkonzert im achten Semester: Öffentliches Konzert von ca. 45 Minuten Dauer, dessen Programm von dem Kandidaten/der Kandidatin ausgewählt und bestimmt wird. Improvisation ist ein wichtiger Bestandteil des Konzerts. Zum Konzert sind der Prüfungskommission vorzulegen: 1. eine ausführliche schriftliche Konzertinformation 2. die Kompositionen und Arrangements des Kandidaten/der Kandidatin in jazzüblicher Notation. Die Prüfungskommission benotet das Bachelorkonzert unter Einschluss der Leistungen aus den schriftlichen Anteilen. Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 11: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 11

5 - Pflichtfach Jazz-Klavier I künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zugangsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Durch den Unterricht im Pflichtfach Jazz-Klavier erwerben die Studierenden grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden vier Kerninhalten: 1. instrumentale Technik 2. grundlegende Elemente des Jazzpianospiels (Akkorde, Skalen, Begleitformen, Satztechniken, etc.) 3. „Klassische“Klavierliteratur und vom Blatt-Spiel. Studierende mit Hauptfach Klavier erhalten Unterricht in „klassischem“ Klavier. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Pflichtfach Jazz-Klavier I E 0,75 8 Regelmäßiges Üben, Teilnahme am Unterricht, Testate

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss(unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme Die ersten beiden Semester des Studiums gelten als Probesemester, an deren Ende bei ungenügenden Studienleistungen eine Leistungsüberprüfung u.a. im Fach Beifach Klavier über die Berechtigung zum Weiterstudium entscheidet. Die Überprüfung findet vor der Zulassungskommission auf Antrag des Fachlehrers bzw. der Fachlehrerin oder des künstlerischen Direktors bzw. der Direktorin des Jazz Institutes Berlin aden Prüfungsausschuss statt. Die Anforderungen richten sich nach dem in zwei Semestern zu erwartenden Leistungsfortschritt. Ort und Termin werden durch Aushang und schriftliche Einladung (mindestens drei Wochen vorher) bekannt gegeben. Prüfungsdauer: ca. 15 Minuten. Bei negativer Bewertung endet das Studium sofort. Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 12: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 12

6 - Pflichtfach Jazz-Klavier II künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Modul Pflichtfach Jazz-Klavier I

Inhalte und Qualifikationsziele: Im zweiten Modul des Pflichtfaches Jazz-Klavier erlernen Studierende die grundlegenden Techniken des Jazz-Klaviers für das Zusammenspiel mit einer Rhythmusgruppe und das Spiel einfacher Jazzimprovisa-tionen. Zusätzlich dazu soll das Erlernen von einfachen Werken der klassischen Klavierliteratur die Fähigkeiten in Bezug auf Tongestaltung, Dynamik und die Umsetzung von ausgeschriebenen Klaviersätzen ermöglichen. Sinn des Moduls ist, dass der oder die Studierende als Spieler eines Harmonieinstrumentes in einem Ensemble oder in einem Einzelunterricht aktiv mitwirken kann, und er oder sie befähigt wird, rhythmisch, harmonisch und melodisch im Zusammenspiel mit anderen zu kommunizieren. Bei Hauptfach Klavier: Sinn des Studiums klassischer Klavierwerke ist es, den oder die Studierende mit verschiedenen Satztechniken und musikalischen Formen vertraut zu machen, um so die klaviertechnischen Grundlagen für das Fach Arrangement – Komposition zu legen. Für Studierende mit Hauptfach Jazz-Klavier wird als Pflichtfach klassischer Klavierunterricht angeboten. Das Studium verschiedener klassischer Klavierwerke soll die Möglichkeit bieten, die Geschichte des Instrumentes und verschiedene Interpretationsansätze in der Praxis kennen zu lernen. Das Studium anspruchsvoller klassischer Klavierliteratur soll zudem die technischen Fähigkeiten am Instrument, sowie die des Vom-Blatt-Spiels fördern. Sinn des Modules ist, dass Studierende des Hauptfa-ches Jazz mit den klanggestaltenden Möglichkeiten der Klassik musizieren können und ausnotierte Klaviersätze schnell musikalisch umsetzten können. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Pflichtfach Jazz-Klavier II E 0,75 8 Regelmäßiges Üben, Teilnahme am Unterricht, Testate, Abschlussprüfung nach 2 Semestern

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (benotet): Pflichtfachprüfung von ca. 30 Minuten Dauer: - ein Werk aus dem Bereich der klassischen Klavierliteratur - ein leichtes bis mittelschweres Jazzstück (Melodiearr., mit Improvisationsteil) - eine eigenständige, abwechslungsreiche Klavierbegleitung eines Jazzstücks mit Ensemble oder einem Duopartner - spielpraktische Kenntnisse von Skalen und Akkorden - vom Blatt-Spiel. Für Studierende mit Hauptfach Klavier, Prüfungsdauer ca. 15 min.: - Vortrag stilistisch unterschiedlicher Werke aus dem „klassischen“ Repertoire Häufigkeit des Angebots: jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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7 - Beifach I künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Durch das Belegen des Wahlpflichtmodules Beifach I soll Studierenden die Möglichkeit gegeben werden, ein weiteres Instrument und dessen technische Grundlagen zu erlernen. Es kann sich dabei um ergänzenden Unterricht zum Hauptfach (z.B. Präsentation/ Satzinstrument in Big Band/Perkussion/Keyboard) oder Unterricht an einem Instrument oder Stimme (nicht für Sänger) han-deln, das im Rahmen der Kapazitäten des Jazzinstitutes angeboten werden kann. Bei der Wahl des Beifaches kann der Hauptfachlehrer bzw. die Hauptfachlehrerin oder der künstlerische Direktor bzw. die Direktorin Empfehlungen aussprechen. Sinn des Beifaches ist, entsprechenden Anforderungen des Arbeitsmarktes für bestimmte Instrumentengruppen (z.B. Bläsern mit Zweitinstrument in Big Bands) gerecht zu werden, oder durch das Erlernen eines weiteren Instrumentes andere Funktionen als Instrumentalist in einem Ensemble kennen und spielen zu lernen. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Instrumentales Beifach I E 0,75 8 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Testate Für die Wahl des Instruments werden Empfehlun-gen ausgesprochen, denen in der Regel gefolgt werden soll. Ausnahmen müssen bei der Institutsleitung beantragt werden.

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (benotet): Abschlussprüfung von ca. 15 Minuten Dauer Die Auswahl des Programms erfolgt in Absprache mit dem Dozenten oder der Dozentin des Beifaches Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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8 - Beifach II künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Modul Beifach I

Inhalte und Qualifikationsziele: Durch das Belegen des Wahlpflichtmodules Beifach II soll Studierende die Möglichkeit gegeben werden, noch ein weiteres Instrument und dessen technischen Grundlagen zu erlernen. Es kann sich dabei um ergänzenden Unterricht zum Hauptfach (z.B. Präsentation/ Satzinstrument in Big Band/Perkussion/Keyboard) oder Unterricht an einem Instrument oder Stimme (nicht für Sänger) han-deln, das im Rahmen der Kapazitäten des Jazzinstitutes angeboten werden kann. Bei der Wahl des Beifaches kann der Hauptfachlehrer bzw. die Hauptfachlehrerin oder der künstlerische Direktor bzw. die Direktorin Empfehlungen aussprechen. Sinn des Beifaches ist, entsprechenden Anforderungen des Arbeitsmarktes für bestimmte Instrumentengruppen (z.B. Bläsern mit Zweitinstrument in Big Bands) gerecht zu werden, oder durch das Erlernen eines weiteren Instrumentes andere Funktionen als Instrumentalist in einem Ensemble kennen und spielen zu lernen. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Instrumentales Beifach II E 0,75 8 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Testate Für die Wahl des Instruments werden Empfehlun-gen ausgesprochen, denen in der Regel gefolgt werden soll. Ausnahmen müssen bei der Institutsleitung beantragt werden.

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (benotet): Eine Abschlussprüfung von ca. 15 Minuten Dauer Die Auswahl des Programms erfolgt in Absprache mit dem Dozenten oder der Dozentin des Beifaches Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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9 - Ensemble und Improvisation I künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Das Ensemblespiel ist das Modul, das die meiste Vernetzung mit dem Hauptfach, den Beifächern sowie den Theoriefächern aufweist. Sinn des Ensemblespiels ist, das Erlernte in einer realen Spielsituation anwenden zu können. Das Modul befasst sich mit den Grundlagen des Jazzensemblespiel mit den Schwerpunkten Rhythmusgruppenspiel, Erlernen von Jazzrepertoire, verschiedene Stilistiken, Improvisation und musikalische Kommunikation sowie formale Gestaltung eines Jazzthemas und einer Jazzimprovisation. Ziel des Moduls ist, dass die Studierenden die Grundlagen des Jazz und seiner Sprache in den Grundzügen beherrschen und im Ensemblespiel realisieren können. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Ensemble und Improvisation I G 2 8 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Testate, internes Vorspiel

Das Modul kann in Form von Blockveranstaltun-gen stattfinden.

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme, internes Vorspiel Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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10 - Ensemble und Improvisation II künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Modul Ensemble und Improvisation I

Inhalte und Qualifikationsziele: Das Modul II Ensemble und Improvisation orientiert sich an den Anforderungen der Prüfung des Hauptfachmoduls II. Der oder die Studierende soll befähigt werden, mit einem eigenen Ensemble eine kleine musikalische Performance zu realisieren. Er oder sie wird befähigt, eine gute Themenauswahl zu treffen, kleine "Hea-darrangements" zu entwickeln, stilistisch sicher auch in jazzverwandten Musikrichtungen zu interpretieren, eine Rhythmusgruppe anzuleiten sowie seine oder ihre Improvisationen und die der Mitspieler und Mitspielerinnen einem gesamtmusikalischen Konzept unterzuordnen. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Ensemble und Improvisation II G 2 8 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Testate, internes Vorspiel

Das Modul kann in Form von Blockveranstaltun-gen stattfinden.

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme, internes Vorspiel Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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11 - Ensemble und Improvisation III künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Modul Ensemble und Improvisation II

Inhalte und Qualifikationsziele: Das Modul orientiert sich an der Vorbereitung für die Repertoireprüfung (Hauptfachmodul III) Der oder die Studierende soll die Möglichkeit erhalten, seine bzw. ihre Musikerpersönlichkeit zu entwickeln. Jazzrepertoire und anspruchsvolle Jazzkompositionen sollen in einer eigenständigen Weise inter-pretiert werden. Der oder die Studierende sind aufgefordert, eigene Stücke und Arrangements von Jazzrepertoire in Zusammenarbeit mit den Dozenten und Dozentinnen im Ensemble zu realisieren. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Ensemble und Improvisation III G 2 8 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Testate, internes Vorspiel

Das Modul kann in Form von Blockveranstaltun-gen stattfinden.

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme, internes Vorspiel Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 18: Plan de estudios de Berlin

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12 - Ensemble und Improvisation IV künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Modul Ensemble und Improvisation III

Inhalte und Qualifikationsziele: Das Modul Ensemble und Improvisation IV bereitet Studierende auf die künstlerische Abschlussprüfung im Hauptfach vor. Sinn des Moduls ist, dass die Studierenden im Unterricht selbständig die Initiative ergreifen, und in Zusammenarbeit mit den Dozenten und Dozentinnen Musik gestalten. Auswahl der Themen, Erarbeiten der Kompositionen und der Arrangements sowie die Richtungsgebung in der Improvisation und Interpretation sind dabei grundlegende Bestandteile der Arbeit. Ziel des Moduls ist es, die Selbständigkeit des oder der Studierenden zu entwickeln um ein Ensemble in seinem bzw. ihrem künstlerischen Sinne zu leiten. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Ensemble und Improvisation IV G 2 8 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Testate, internes Vorspiel

Das Modul kann in Form von Blockveranstaltun-gen stattfinden.

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme, internes Vorspiel Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 19: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 19

13 - Jazzrepertoireensemble künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Hauptfachmodul II

Inhalte und Qualifikationsziele: Das Jazzrepertoireensemble dient dem Zweck, den im Hauptfach erlernten Umgang mit beispielhaften Themen der Sprache des Jazz interaktiv mit anderen Musikern und Musikerinnen zu üben. Ausgehend vom einem Thema wird spontan Musik gestaltet. Die Schwerpunkte liegen auf kleinen „Headarrangements“, Improvisation, Kommunikation und Interaktion sowie dramaturgischer Gestaltung der Musik. Ziel des Moduls ist, die Studierenden auf ihre Repertoireprüfung mit einem Ensemble vorzubereiten. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Jazzrepertoireensemble G 1,5 8 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Testate, internes Vorspiel

Das Modul kann in Form von Blockveranstaltun-gen stattfinden.

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme, internes Vorspiel Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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14 - Ensemble mit Mentor künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zugangsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Das Ensemble hat das Ziel, die Studierenden in die Rolle des "Bandleaders" schlüpfen zu lassen, in dem sie ein Ensemble bilden, bei dem sie die volle musikalische und leitende Verantwortung übernehmen. Eigene musikalische Vorstellungen können umgesetzt werden. Dieser Prozess wird von einem vom JIB gestellten Mentor oder einer Mentorin betreut, der oder die aufgrund langjährigen Erfahrungsschatzes in der Lage ist, wichtige Anregungen zu geben, die eine Vielzahl von Bereichen abdecken: Improvisationsstrategien, die Interpretation von eigenen und Fremdkompositionen; Zusammenspiel, die Verbesserung des Gruppenklangergebnisses und stilistische Entscheidungen. Das Modul integriert die Erfahrungen des oder der Studierenden aus dem instrumentalen Hauptfach, dem Bereich Theorie und den Beifächern. Ziel des Moduls ist es die Studierenden in die Lage zu versetz-ten, in der künstlerischen Abschlussprüfung ihres Hauptfaches ihre Musik mit ihrem Ensemble optimal klingen zu lassen. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Großes Ensemble G 1,5 8 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Testate, internes Vorspiel

Das Modul kann in Form von Blockveranstaltun-gen stattfinden.

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme, internes Vorspiel Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 21: Plan de estudios de Berlin

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15 - Rhythmustraining künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Ziel des Moduls ist der kreative Umgang mit Zeit und Raum, Puls und Rhythmus (Time and Space) als dramaturgische Gestaltungsmittel. Die Studierenden erlernen die Arbeit mit dem „Puls“ als Basis für rhythmische Bewegung. Das Erlernen rhythmischer Motive mit dem Element der Pause dient der Festigung der rhythmischen Ausdrucksweise. Die Studierenden erlernen differenziert zu phrasieren und die rhythmischen Motive zum „grooven“ zu bringen. Aufbauend wird mit Polyrhythmik und ungeraden Metren gearbeitet. An Hand der rhythmischen Analyse von Hörbeispielen verschiedener Musikstile werden die Studierenden befähigt sich in verschiedenen Musikstilen rhythmisch auszudrücken. Darüber hinaus ist das Ziel des Moduls, den Studienreden die Fähigkeit zu geben, in der rhythmisch komplexen Welt des Jazz und verwandter Musikstile ohne Vorbehalte spielen zu können, sowie auf dieser Ebene differenziert kommunizieren zu können. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Rhythmustraining G 1 8 Teilnahme am Unterricht, Testate

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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16 - „klassischer“ Grundkurs wissenschaftliches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Ziel des Moduls ist es, angehenden Jazzmusikern und -musikerinnen eine der wichtigen Wurzeln des Jazz, die europäische Tradition, auf verschiedene Weisen nahe zu bringen, nämlich in Form von Hören, Analysen, Stilkopien, spielpraktischen Übungen und historischer Einordnung. Durch die Beschäftigung mit der „klassischen“ europäischen Musik sollen die Studierenden sich einerseits musikhistorisches Wissen aneignen, um z. B. Musik stilistisch und zeitlich einordnen zu können. Weiterhin sollen sie (z. B. durch gründliche Analysen) die Möglichkeit bekommen, zu begreifen, wo viele musikalische Phänomene, die im Jazz-Bereich eine wichtige Rolle spielen, ihren Ursprung haben. Außerdem soll das Modul den Studierenden auch die Möglichkeit bieten, wichtige, zeitlos gültige Musik außerhalb des Jazz-Bereiches kennen zu lernen und sich durch sie für das eigene Spielen, Arrangieren und Komponieren inspirieren zu lassen. Nach Abschluss des Moduls sollen die Studierenden außerdem grundlegende Kenntnisse „klassischer“ Stimmführung und Harmonik haben und funktionsharmonische Analysen durchführen können. Die „klassische“ Theorie dient als notwendige Basis (historisch und phänomenologisch), auf der die Jazztheorie aufbauen kann, die, wenn sie an die „klassische“ Grundlage anknüpft, von den Studierenden wesentlich umfassender verstanden wird. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

„klassischer“ Grundkurs G 1,5

8 Regelmäßiges Anfertigen von Hausaufgaben, Testate

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss(benotet): Schriftlicher Test (ca. 60 Min.) oder mündliche Prüfung (ca. 15 Min.). Die Prüfungsform wird von der Lehrkraft spätestens zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben. Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 23: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 23

17 - Jazztheorie I wissenschaftliches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Ziel des Moduls ist es, den Studierenden zunächst die Grundlagen der Jazztheorie zu vermitteln, um dann darauf aufbauend präzise Analysen von Jazzkompositionen durchzuführen. Zu den Grundlagen gehören: Diatonik/Harmonik in Dur und Moll, Skalen und deren Zuordnung zu Akkorden, Stufensymbolik und Analysezeichen zur Beschreibung von Grundfunktionen, Nebenfunktionen, Zwischendominanten, Trito-nussubstitutionen, Zwischenkadenzen, Modal Interchange-Klängen, Durchgangsklängen, Vorhaltsbildungen und verschiedenen Modulationsarten. Neben der Beschreibung der harmonischen Ebene wird großer Wert auf melodische Analyse gelegt: Phrasenlängen, Motive und deren Entwicklung, Tonmaterial der Melodie (Skalen, Akkordtöne, Optionen, Durchgangstöne, Vorhaltsbildungen, Antizipationen, Outside etc.), allgemeiner Verlauf (Spitzentöne, Tiefpunkte, Registerwechsel, (typische) Sprünge bzw. lineare Entwicklung etc.). Im Anschluss an die Vermittlung dieser Grundlagen erfolgt die praktische Anwendung des Gelernten an konkreten Jazzkompositionen. Ausgangspunkt der Analyse ist dabei das Hörerlebnis, das durch die Analyse möglichst genau eingefangen werden soll. Besonderer Wert wird darauf gelegt, dass theoretische Begriffe nicht einfach unreflektiert konkreten Stücken übergestülpt werden, sondern dass die Ei-genheiten und Besonderheiten jedes einzelnen Stückes präzise herausgearbeitet werden. Die Studierenden sollen sich nicht ein starres theoretisches System einprägen, sondern lernen, jede musikalische Situation differenziert zu hören und zu betrachten. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Jazztheorie I G 1 7 Regelmäßiges und vollständiges Anfertigen der Hausaufga-ben, Bestehen der schriftlichen Tests am Ende jedes Semes-ters

Leistungspunkte insgesamt:

7 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Test am Ende des 1. und des 2. Semesters. In den Tests werden die Inhalte des jeweiligen Semesters schriftlich geprüft. Die Testdauer beträgt ca. 20-30 Minuten. Die ersten beiden Semester des Studiums gelten als Probesemester, an deren Ende bei ungenügenden Studienleistungen eine Leistungsüberprüfung u. a. im Fach Jazztheorie über die Berechtigung zum Weiterstudium entscheidet. Die Überprüfung findet vor der Zulassungskommission auf Antrag des Fachlehrers bzw. der Fachlehrerin oder des künstlerischen Direktors bzw. der Direktorin des Jazz Institutes Berlin an den Prüfungsausschuss statt. Die Anforderungen richten sich nach dem in zwei Semestern zu erwartenden Leistungsfortschritt. Ort und Termin werden durch Aushang und schriftliche Einladung (mindestens drei Wochen vorher) bekannt gegeben. Prüfungsdauer: ca. 15 Minuten. Bei negativer Bewertung endet das Studium sofort. Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 24: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 24

18 - Jazztheorie II wissenschaftliches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zugangsprüfung, erfolgreiche Teilnahme am Modul Jazztheorie I

Inhalte und Qualifikationsziele: Aufbauend auf den Inhalten von Modul Jazztheorie I werden die zu analysierenden Jazzkompositionen zunehmend komplexer, sowohl auf melodischer als auch auf harmonischer Ebene. Die Studierenden sollen lernen, auch in einem komplizierten musikalischen Umfeld das Wesentliche einer Komposition zu erkennen und es zu benennen. Dabei sollen sie auch lernen, Sachverhalte zu benennen, für die viel-leicht kein offizielles Analysesymbol existiert. Das bedeutet, sie sollen nach und nach in die Lage versetzt werden, analytische Gedankengänge auch jenseits des durch gängige Zeichen beschreibbaren selb-ständig weiterzuführen. Wie bei Modul 17 bleibt auch hier die Analyse durch das Hören der Kern. Ziel des Moduls ist neben dem kennen lernen des Kompositionsstils großer Jazzmusiker und -musikerinnen auch die Inspiration für das eigene Komponieren/Leadsheet schreiben/Songwriting der Studieren-den (Vorbereitung für das Folgemodul „Arrangement und Komposition“) durch die genaue, bewusste Kenntnis über den Umgang mit Klängen, Klangfolgen, Motivik, Phrasenbildung, Wahl des Tonmaterials etc. in wichtigen Kompositionen beginnend beim Standard-Repertoire bis hin zu zeitgenössischem Jazz. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Jazztheorie G 4 1 7 LP Regelmäßiges und vollständiges Anfertigen der Hausaufga-ben, Bestehen des schriftlichen Tests am Ende des 3. Semes-ters, Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung nach dem 4. Semester

Quereinstieg ohne Modul 17 (z. B. von einer ande-ren Hochschule, bei bestandener Aufnahmeprü-fung für das JIB) nach Einzelfallprüfung durch Fachlehrer möglich

Leistungspunkte insgesamt:

7 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (benotet): Test nach dem 3. Semester (erfolgreiche Teilnahme) und Abschlussprüfung nach dem 4. Semester (benotet). Im schriftlichen Test am Ende des 3. Semesters wird dessen Inhalt geprüft. Die Testdauer beträgt ca. 20-30 Minuten. In der schriftlichen Abschlussprüfung nach dem 4. Semester sind neben einer oder zwei anspruchsvollen Analyse-Aufgabe(n) (z. B. Stücke von Chick Corea, Bill Evans, Maria Schneider, John Scofield, Wayne Shorter etc.) auch alle sonstigen Inhalte des Faches möglicher Prüfungsinhalt. Die Prüfungsdauer beträgt ca. 90 Minuten. Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 25

19 - Jazztheorie III: Arrangement und Komposition wissenschaftliches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Modul Jazztheorie II

Inhalte und Qualifikationsziele: Die Studierenden lernen, Jazz-Arrangements für Kompositionen unterschiedlicher Stilistiken zu erstellen. Diese Arrangements weisen Orchestrierungen auf, welche für ein breites Spektrum an Besetzungen und Ensemblegrößen geeignet sind. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf der Bearbeitung eigener Kompositionen. Durch entsprechende Kompositionsaufgaben wird der Willen zur eigenen klanglichen Gestaltung und Individualität geweckt. Die vermittelten Kompositions- und Arrangementideen bieten in Verbindung mit dem erlernten satztechnischen Handwerk die Grundlage für professionelle Arrangements. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Jazztheorie III G 2

7 Schriftliche Teilprüfung nach 1 Semester, Testat. Schriftliche Teilprüfung nach 2 Semestern, Erstellen einer Partitur, Erstellen eines Tondokumentes dieser Partitur (Band/Orchesteraufnahme), Testat

Leistungspunkte insgesamt:

7 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss(benotet): Schriftliche Modulteilprüfung nach einem Semester von ca. 90 Minuten Dauer: Schriftliche Modulteilprüfung am Ende des Moduls von ca. 120 Minuten Dauer, Erstellen einer Partitur in Hausarbeit, Aufnahme eines Tondokumentes dieser Partitur (Band/Orchesteraufnahme) Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 26: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 26

20 - Hörtraining I wissenschaftliches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Ziel des Moduls sind die Grundlagen für ein Klangvorstellungsvermögen sowie das hörende Erkennungsvermögen auf professionellem Niveau zu entwickeln. Inhalt ist unter anderem das Erkennen und aktive Wiedergeben (Singen/Spielen) von Intervallen, Akkorden, Skalen, Melodien, einfachen Akkord- / Klangverbindungen, Rhythmen sowie das Anfertigen leichterer Transkriptionen. Ein Schwerpunkt liegt auf dem intuitiven Erkennen von Klängen. Den Studierenden werden die gängigen Klangprägungen der westlichen Hemisphäre vor Ohren geführt. Es findet eine enge inhaltliche Ver-knüpfung von Jazztheorie und Hörtraining statt. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Jazz Hörtraining I G 1 7 Regelmäßige Teilnahme, Testate

Leistungspunkte insgesamt:

7 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme Die ersten beiden Semester des Studiums gelten als Probesemester, an deren Ende bei ungenügenden Studienleistungen eine Leistungsüberprüfung u. a. im Fach Hörtraining über die Berechtigung zum Weiter-studium entscheidet. Die Überprüfung findet vor der Zulassungskommission auf Antrag des Fachlehrers bzw. der Fachlehrerin oder des künstlerischen Direktors bzw. der Direktorin des Jazz Institutes Berlin an den Prüfungsausschuss statt. Die Anforderungen richten sich nach dem in zwei Semestern zu erwartenden Leistungsfortschritt. Ort und Termin werden durch Aushang und schriftliche Einladung (mindestens drei Wochen vorher) bekannt gegeben. Prüfungsdauer: ca. 15 Minuten. Bei negativer Bewertung endet das Studium sofort. Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 27: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 27

21 - Hörtraining II wissenschaftliches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Modul Hörtraining I

Inhalte und Qualifikationsziele: Aufbauend auf den Inhalten des Moduls Hörtraining I wird der Schwierigkeitsgrad in allen bearbeiteten Gebieten angehoben. Das „innere Hören“ wird systematisch entwickelt, bis es zu einer zuverlässig Fähigkeit ausgebaut, für die Studierenden zur Verfügung steht. Es geht darum, die Grenzen zwischen „vorgehörten“, improvisier-ten und „geprägten“ Klängen zu begreifen und erfolgreich für den improvisierenden Musiker oder die Musikerin anzuwenden. Dabei werden spontane Reaktionen auf Klänge geprägt, welche dann als quasi „intuitive“ Reaktionen zur Verfügung stehen. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Jazz Hörtraining II G 1 7 Abschlussprüfung nach zwei Semestern, Testate

Leistungspunkte insgesamt:

7 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (benotet): Schriftliche Abschlussprüfung von ca. 60 Minuten Dauer Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 28: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 28

22 - Jazz Hörtraining III (Praktisches Hörtraining) wissenschaftlich-künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandenes Modul Hörtraining II

Inhalte und Qualifikationsziele: Das übergeordnete Ziel dieses Moduls ist die Orientierung und spontane Performance in einem unbekannten harmonischen und formalen Umfeld. Es handelt sich um die praxisbezogene, sofortige Umsetzung und das spontane Anwenden des bisher in den Fächern Jazztheorie und Hörtraining erworbenen Wissens. So müssen harmonische Folgen und formale Abläufe (z.B. AABA-Form) erkannt und auf dem Hauptinstrument nachvollziehbar improvisatorisch gestaltet werden. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Praktisches Hörtraining I G 1 7 Abschlussprüfung nach zwei Semestern, Testate

Leistungspunkte insgesamt:

7 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss(benotet): Praktische Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

Page 29: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 29

23 - Musikproduktion (Computer + Studio) künstlerisch-technisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Im Modul werden die Studierenden mit dem technischen Umfeld der aktuellen Arbeit als Musiker und Musikerin vertraut gemacht. Die Entwicklung computergestützter Musik führt dazu, dass Auftraggeber den Umgang mit dieser Materie vorraussetzen. Der Musiker oder die Musikerin muss fähig sein, die Arbeit mit Computern und dem Studio-Equipment zu verstehen und es nach seiner bzw. ihrer Vorstellung einzusetzen. Die Teilbereiche des Moduls sind:

a) Grundlagen der Akustik, Elektroakustik und Digitalisierung b) Situation im Aufnahmestudio (Zielsetzung und Planung der Aufnahme, Aufstellung der Musiker und Musikerinnen, Mikrofonierung) c) Situation in der Tonregie (Funktionsweise des Mischpultes, Funktion und Vernetzung der Geräte) d) Anwendungsmöglichkeiten des Computers in der Musikproduktion auf verschiedenen Betriebssystemen e) künstlerische und technische Aspekte des Mischens einer Aufnahme (Einbindung von Plugins, Mastering) f) Songproduktion durch Sampling und Sequencing g) Komposition am Computer h) Notation am Computer

Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Musikproduktion (Computer + Studio)

G 1,5 8 Regelmäßige Teilnahme, Produktion eines Titels / einer CD

Leistungspunkte insgesamt: 8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss(unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme, Vorlage eines produzierten Titels Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 30

24 - Jazzgeschichte wissenschaftliches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Die Musikform Jazz ist in ihrer Entwicklung vom technischen Fortschreiten der Aufnahme begleitet worden. Wir haben heute die Möglichkeit, das Spiel der ersten Jazzmusiker und Jazzmusikerinnen rein durchs Hören zu analysieren. Im Modul werden die Studierenden mit der Entwicklung des Kunstform Jazz vertraut gemacht. Sie werden über die stilistischen Mittel jeder Epoche aufgeklärt und wie das sozia-le Umfeld die Entwicklung dieser Kunstform beeinflusst hat. Die Tradition ist ein wichtiger Aspekt des Lernens. Aus ihr entstehen neue Ideen. Es soll den Studierenden vermittelt werden, dass Jazz eine Kunst-form ist, die sich im ständigen Wandel befindet. Ziel des Moduls ist es, das sich der oder die Studierende der wichtigsten Protagonisten und Protagonistinnen des Jazz bewusst ist und die stilistischen Mittel, die sie nutzen unterscheiden kann. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Jazzgeschichte S 2 8 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Testate

Leistungspunkte insgesamt:

8 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (benotet): Referat oder Hausarbeit Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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25 - Phoniatrik (Stimmphysiologie) - nur für Sänger - wissenschaftliches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Das Fach Stimmphysiologie vermittelt den Studierenden einen Einblick in die Anatomie und Physiologie der stimmgebenden Organe und in die Strukturen des Zusammenwirkens von Atmung, Kehlkopf und Vokaltrakt. Darüber hinaus werden u. a. Themenbereiche wie die Evolution der menschlichen Stimme, Bau und Funktion der Hörorgane, Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Sprechen und Singen, Stimm-register, die Entwicklung verschiedener stimmlicher Genres und Stilistiken, Stimmerkrankungen bei Sängern und Sängerinnen sowie die Vorstellung der wichtigsten stimmtherapeutischen Verfahren näher erörtert. Kenntnisse aus diesen Bereichen ermöglichen letztlich eine bewusstere stimmpädagogische Arbeit, sei es im Einzelunterricht, in Gruppen oder im chorischen Bereich. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Stimmphysiologie V 0,75 4 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Testate

nur für Sänger

Leistungspunkte insgesamt:

4 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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26 - Stimmbildung - nur für Sänger - künstlerisch-wissenschaftliches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandener Modulabschluss Hauptfach II

Inhalte und Qualifikationsziele: Dieses Unterrichtsangebot beinhaltet die Grundlagen der gesunden Stimmproduktion und die Entwicklung der Stimme zu einem ausdrucksstarken Instrument mit umfangreicher Farbpalette. Hauptschwerpunkte des Unterrichts sind Körperarbeit, Atemführung, Toneinsatz, Registerarbeit, Intonationssicherheit, Umfangerweiterung und Geläufigkeit der Stimme, Artikulation, Vokalausgleich und Resonanzarbeit. Aufbauend auf den technischen Grundlagen, die in den Hauptfachmodulen I und II vermittelt wurden, lernt der oder die Studierende seine bzw. ihre Stimme bewusst und physiologisch gesund einzusetzen. Besonderen Wert wird auf die Vermeidung von Stimmschäden gelegt. Es wird an den Stücken gearbeitet, die für die Repertoireprüfung und das Abschlusskonzert vorbereitet werden, mit Ausflügen in andere Stilrichtungen, um die gesangstechnischen Kenntnisse abzurunden. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen Stimmbildung E 0,5 4 LP Erfolgreiche Teilnahme

Leistungspunkte insgesamt:

4 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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27 - Big Band und Satzprobe künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zugangsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Das Fach Big Band und Satzprobe dient den Studierenden zum Erlernen des Satz- und Ensemblespiels, besonders der Ausarbeitung und stilgerechten Interpretation von Arrangements des allgemeinen Big Band Repertoires, sowie zeitgenössischen Kompositionen ähnlicher Instrumentation. Bei der Erarbeitung eines breiten und stilistisch vielfältigen Repertoires werden technische und interpretatorische Fertig-keiten und Kenntnisse erworben. Die hier erworbenen instrumentalen Fähigkeiten sollen ebenfalls dazu dienen, sich als selbstständige künstlerische Persönlichkeit zu entwickeln. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Big Band G 2 8

Satzprobe G 0,75 4

Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Testate, internes Vorspiel

Das Modul kann in Form von Blockveranstaltun-gen stattfinden.

Leistungspunkte insgesamt:

12 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme, internes Vorspiel Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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28 - Physioprophylaxe wissenschaftlich-praktisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Das Modul umfasst die Prophylaxe von Spielerkrankungen und Körpertraining für Musiker und Musikerinnen. Es bietet eine theoretische und praktische Ausbildung zur Vermeidung musikertypischen Erkrankungen und Ausschöpfung und Verbesserung der körperlichen Voraussetzungen zum Musizieren. Ziel ist es, die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die eigene Entwicklung zu nutzen und ggf. in der Arbeit mit Schülern und Schülerinnen anzuwenden:

- Kenntnisse über die Anpassung des Bewegungsapparates an die Belastung beim Musizieren - Kenntnisse über Muskel, Bänder und Gelenke in Bezug auf ihre Funktionsweise, ihr Zusammenspiel und die Belastungsrisiken - trainingspraktische Fähigkeiten - ggf. pädagogische Fähigkeiten zur Weitergabe der Kenntnisse und Erfahrungen an Schüler und Schülerinnen

Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Grundkurs Physioprophylaxe G 1 4 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht. Erarbeitung und Erprobung individueller Prophylaxeprogramme

Leistungspunkte insgesamt:

4 LP Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Darstellung und Begründung eines individuellen Prophylaxeprogrammes im Colloquium Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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29 - Musikbusiness wissenschaftliches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: In diesem Modul erwerben die Studierenden Kenntnisse, die es ihnen ermöglichen, die geschäftliche Seite ihres beruflichen Daseins als freiberufliche Musiker und Musikerinnen verstehen und steuern zu können. Das Modul teilt sich inhaltlich in drei Schwerpunkte: a) Marketing + Öffentlichkeitsarbeit Neben guten Leistungen als Künstler und Künstlerin besteht für den freiberuflichen Künstler bzw. die Künstlerin die Problematik seine Produkte entsprechend zu vermarkten. Im Modul werden von Fachleuten Wege aufgezeigt, wie Studierende ihre künstlerische Arbeit an die Öffentlichkeit bringen können und wie sie diese geldwert verwerten können, um ihre ökonomische Unab-hängigkeit zu sichern. b) Urheberrecht und Vertragsrecht Bedeutend für die Verwertung der künstlerischen Arbeit ist das Urheber- und Vertragsrecht. Im Modul werden von Fachleuten Wege aufgezeigt, wie die künstlerische Arbeit "fair" im Sinne des Urheber- und Vertragsrechts verwertet werden kann und welche juristischen Problematiken auftauchen können, und wie diese zu lösen sind. c) Steuerrecht Für den freiberuflichen Künstler oder die freiberufliche Künstlerin mit Einnahmen besteht die Pflicht zu einer ordentlichen Buchhaltung und die Abgabe von Steuererklärungen. Im Modul werden den Studierenden die Grundzüge des Steuerrechts (Steuerarten/Erklärungspflicht) und seine praktische Bedeutung für den Künstler und die Künstlerin erklärt. Das Modul hat das Ziel, dass der Musiker und die Musikerin seine bzw. ihre Buchhaltung gestalten kann und im Bereich des Steuerrechts entsprechende Vorkenntnisse hat, um seine bzw. ihre Abgabepflichten (Erklärun-gen/Steuern) problemlos zu handhaben. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Musikbusiness

S 1 4 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Referat oder Haus-arbeit

Die Veranstaltung kann als Blockseminar mit eingeladenen Fachdozenten und -dozentinnen stattfinden. Eine durch das JIB beauftragte Person betreut die Veranstaltung und erteilt die An- und Abtestate und bescheinigt bei Vorliegen der Voraussetzungen die erfolgreiche Teilnahme als Modulabschluss

Leistungspunkte insgesamt: 4 LP Dauer des Moduls: 1 Semester Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme, Referat oder Hausarbeit Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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30 - Präsentation künstlerisches Fach

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele Ziel des Präsentationsunterrichtes ist es, dass die Studierenden lernen, künstlerische Darbietungen in einen größeren Zusammenhang zu stellen. Es werden dafür - durch differenzierte Übungen - vielfältige Bezüge hergestellt. Dabei wird das Augenmerk - zunächst wechselnd - gerichtet:

1. auf uns selbst (d.h. unseren Körper, unsere Gedanken, Gefühle, Vorstellungen, Ansichten u. v. a. m.) 2. auf das, wovon wir "sprechen" (d.h. das Lied, das Musikstück, den Text, das Thema, das Anliegen usw.) 3. auf unser "Gegenüber" (d.h. unser Publikum, mit dem wir ja kommunizieren, nicht aber ihm nachlaufen wollen)

An persönlichen Fragen und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Gestaltung und Darbietung wird gearbeitet, damit der oder die Studierende sein bzw. ihr eigenes und einmaliges Ausdruckspotential besser zu nutzen lernt. Authentische Interpretation kann nur entstehen, wenn der Interpret oder die Interpretin- im Augenblick der Darbietung - ganz mit sich (siehe1), dem Thema (siehe 2) und dem Publikum (siehe 3) verbunden ist. Diese entscheidende Verbindung, die der Darbietung etwas Magisches zu geben vermag, wird nicht dem Zufall überlassen. Präsentationsunterricht - angeboten als Gruppenunterricht und z. T. Einzelunterricht - arbeitet genau an diesem Thema. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Präsentation G 2 6 Teilnahme am Unterricht, Testate

Leistungspunkte insgesamt:

6 LP Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss (unbenotet): Erfolgreiche Teilnahme Häufigkeit des Angebots: Jedes Studienjahr

Verwendbarkeit: Bachelor of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsicht-lich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

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2. Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang "Bachelor of Music (Jazz)" am Jazz Institut Berlin vom 25. November 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommis-sion mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ am 25. November 2009 folgende Ordnung beschlossen:

Artikel I

Die Prüfungsordnung für den Studiengang "Bachelor of Music (Jazz)" am Jazz Institut Berlin vom 16. November 2004 geändert am 23. Mai 2007 (UdK-Anzeiger 6/2008 vom 17. Juni 2008) wird wie folgt geändert:

§ 13 erhält folgende Fassung:

„§ 13 Bestehen und Nichtbestehen, Überschreiten der Regelstu-dienzeit

(1) Jede Modulabschlussprüfung muss bestanden sein.

(2) Studierende, die sich nicht innerhalb der Regelstudienzeit zur Bachelorprüfung anmelden, müssen noch während des 8. Fachsemesters eine Studienfachberatung wegen Überschrei-tens der Regelstudienzeit aufsuchen. Der Prüfungsausschuss erteilt unter Mitwirkung der Studienfachberatung Auflagen zur Erbringung der fehlenden Studienleistung innerhalb bestimmter Fristen. Kommen die Studierenden diesen Auflagen nicht nach, haben sie die Bachelorprüfung nicht bestanden. Meldet sich ein Studierender oder eine Studierende ohne triftigen Grund nicht bis zum 10. Fachsemester zur studienabschließenden Bachelorprüfung, so gilt sie als nicht bestanden.“

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

Die Hochschulen sind berechtigt, eine Textfassung der geänder-ten Ordnung zu veröffentlichen.

Prüfungsordnung für den Studiengang „Bachelor of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin

vom 16. November 2004 Textfassung unter Einschluss der Änderungsordnungen vom 23. Mai 2007 und 25. November 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik "Hanns Eisler") am 16. November 2004 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Abschluss des Studiengangs „Bachelor of Music (Jazz)“.

§ 2 Studienbeginn

Das Bachelorstudium kann jeweils zum Wintersemester aufge-nommen werden.

§ 3 Regelstudienzeit und Leistungspunkte

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Bachelorprü-fung 8 Semester. Jedes dieser Semester hat einen Umfang von 30 Leistungspunkten. Das Studium umfasst eine Gesamtleistung von 240 Leistungspunkten.

(2) Die ersten beiden Semester gelten als Probesemester. Nähe-res regelt die Zulassungsordnung.

(3) Der Abschluss der Module 2, 6, 18 und 21 entspricht einer Zwischenprüfung.

§ 4 Anrechnung von Studienzeiten sowie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden vom zuständigen Prüfungsausschuss aufgrund der Über-einstimmung der Prüfungsfächer nach Maßgabe der folgenden Absätze anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben (Teil-) Studiengang an vergleichbaren Musikhoch-schulen oder Universitäten im Geltungsbereich des Grundgeset-zes werden nach einer Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Nicht bestandene Prüfungen sind bezüglich der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen anzurechnen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, die dem Antrag zugrunde liegen-den Angaben nachzuweisen. Die Verpflichtung des Antragstellers oder der Antragstellerin zu einem Vorspiel ist möglich.

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an einer Universität oder einer Hoch-schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denen des neu gewählten Studienganges im Wesentlichen ent-sprechen. Hierbei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. An-stelle der studienbegleitenden Prüfungen können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungen anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Nicht bestandene Prüfun-gen sind bezüglich der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen anzurechnen.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Stu-diengängen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maß-gabe der von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenz-vereinbarungen anzuerkennen. Wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bil-dungswesen gehört werden. Zur Förderung des internationalen Austausches ist bei der Anerkennung im Ausland erworbener

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Leistungen im Zweifel zu Gunsten der Studierenden zu entschei-den.

(5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Systeme vergleichbar sind – zu über-nehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berech-nung der Gesamtnote einzubeziehen. Sie werden im Zeugnis gekennzeichnet. Bei unvergleichbaren Notensystemen muss die entsprechende Prüfung absolviert werden.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen nur teilweise oder nicht anerkannt, bestimmt der Prüfungsausschuss die innerhalb der Regelstudienzeit nachzuholenden Leistungen und setzt die dafür erforderliche Studienzeit fest.

(7) Vergleichbare und anerkannte Prüfungen können nicht noch einmal abgelegt werden.

(8) Bei einem Studiengang- oder Hochschulwechsel kann eine Meldung zur Prüfung erst nach einem Studium von mindestens zwei Semestern im Bachelorstudiengang Jazz am Jazz Institut Berlin erfolgen.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die Regelung der durch diese Prüfungsordnung entstehenden allgemeinen Prü-fungsfragen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser über-wacht die Einhaltung der Bestimmungen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der gemeinsamen Kommission (GK) mit Entscheidungsbefugnis gewählt. Ihm gehören zwei Professoren und Professorinnen, ein Mitglied der Gruppe gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG (Mittel-bau), ein Studierender oder eine Studierende des Studiengangs Jazz an.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen.

(4) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben das Recht, den Prüfungen beizu-wohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

(6) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungskompetenzen an seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende übertragen; er kann die Übertragung jedoch auf Wunsch eines Mitgliedes wieder rückgängig machen. Bei Beschwerden eines Kandidaten, einer Kandidatin oder eines Prüfers bzw. einer Prüferin gegen eine Entscheidung des oder der Vorsitzenden muss der Prüfungsaus-schuss zusammentreten. Der oder die Vorsitzende führt die lau-fenden Geschäfte und vollzieht die vom Prüfungsausschuss ge-fassten Beschlüsse.

(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; die Mehrheit der Professoren und Professo-rinnen muss anwesend sein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6 Prüfer und Prüferinnen

(1) Zu Prüfern und Prüferinnen werden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bestellt. Davon abweichend dürfen akade-mische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Lehrbeauftragte zu Prüfern und Prüferinnen nur bestellt werden, soweit sie zu selbst-ständiger Lehre berechtigt sind und wenn Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen für Prüfungen nicht zur Verfügung stehen. Studienbegleitende Prüfungen (Modulabschlussprüfungen) kön-nen auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.

(2) Die Bachelorprüfung wird von einer Prüfungskommission bestehend aus mindestens drei Prüfern und Prüferinnen bewer-tet. Zwei Prüfer oder Prüferinnen müssen Professoren oder Pro-fessorinnen sein.

(3) Studienbegleitende Prüfungen können von nur einem Prüfer oder einer Prüferin und einem sachkundigen Beisitzer oder einer Beisitzerin abgenommen werden.

(4) Der Prüfling kann einen Prüfer oder eine Prüferin sowie einen studentischen Beisitzer oder einer Beisitzerin vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Wenn der Prüfungsaus-schuss diesem Vorschlag nicht nachkommt, muss dies begründet werden. Die Namen der Prüfer und Prüferinnen sollen dem Prüf-ling rechtzeitig bekannt gegeben werden.

§ 7 Regelung zum Nachteilsausgleich

Weist ein Student oder eine Studentin nach, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beein-trächtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prü-fungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit dem Studenten oder der Studentin und dem Prüfer oder der Prüferin Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen inner-halb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

§ 8 Feststellung des Modulabschlusses

(1) Studierende melden Modulabschlussprüfungen innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten und ausgehängten Fristen im Prüfungsamt an. Repertoirelisten und Transkriptionen werden ggf. mit eingereicht.

(2) An- und Abtestate aller laut Studienplan dem Prüfungssemes-ter vorangegangenen Unterrichte mit den im entsprechenden Modul erbrachten Leistungspunkten gelten als Voraussetzung zur Prüfungsanmeldung. In Ausnahmefällen kann eine Bescheinigung des Fachlehrers oder der Fachlehrerin über außergewöhnliche Leistungen die Studiendauer einzelner Fächer verkürzen.

(3) Überschreitet ein Student oder eine Studentin die festgelegte Meldefrist, wird er oder sie vom Prüfungsamt aufgefordert, sich zur Prüfung zu melden. Kommt er oder sie dieser Aufforderung nicht nach, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort, Zeit und Prüfer, Prüfe-rinnen und gibt diese drei Wochen vor dem Prüfungszeitpunkt durch Aushang bekannt. Der Kandidat oder die Kandidatin kann einen bzw. eine der Prüfer und Prüferinnen vorschlagen.

(5) Über alle Prüfungen und schriftlichen Prüfungsleistungen ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll müssen Beginn und

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Ende der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungsleistungen der Abga-bezeitpunkt der Arbeit, die Namen der Mitglieder der Prüfungs-kommission und die Namen der Prüfungskandidaten und -kandidatinnen, die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Einzelleistungen und in Fällen des Nichtbestehens eine Begrün-dung enthalten sein. Das Protokoll ist von allen an der Prüfung beteiligten Prüfern, Prüferinnen und vom studentischen Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen.

(6) Prüfungsprotokolle sind innerhalb einer Woche der Akte im Immatrikulations- und Prüfungsamt beizufügen.

§ 9 Künstlerische Prüfungen

(1) Künstlerische Prüfungen dienen dem Nachweis musikalischer und musikalisch-technischer Fertigkeiten und Kompetenzen.

(2) Künstlerische Prüfungen haben eine Dauer von mindestens 15 Minuten.

§ 10 Mündliche Prüfungen

(1) Durch mündliche Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.

(2) Mündliche Prüfungen haben eine Dauer von mindestens 15 Minuten.

§ 11 Schriftliche Prüfungen

(1) In den schriftlichen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. Dem Prüfling können Themen zur Auswahl gegeben werden.

(2) Schriftliche Prüfungen haben eine Dauer von mindestens 30 Minuten.

(3) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschrei-ten.

§ 12 Durchführung, Art und Umfang der Prüfungen zum Bachelor

Die Prüfungen werden studienbegleitend im Anschluss an das jeweilige Modul durchgeführt. Eine genaue Aufstellung über die zu den jeweiligen Modulen gehörenden Prüfungsleistungen befindet sich in den Modulbeschreibungen als Anlage zur Stu-dienordnung.

§ 13 Bestehen und Nichtbestehen, Überschreiten der Regelstudienzeit

(1) Jede Modulabschlussprüfung muss bestanden sein.

(2) Studierende, die sich nicht innerhalb der Regelstudienzeit zur Bachelorprüfung anmelden, müssen noch während des 8. Fach-semesters eine Studienfachberatung wegen Überschreitens der Regelstudienzeit aufsuchen. Der Prüfungsausschuss erteilt unter Mitwirkung der Studienfachberatung Auflagen zur Erbringung der fehlenden Studienleistung innerhalb bestimmter Fristen.

Kommen die Studierenden diesen Auflagen nicht nach, haben sie die Bachelorprüfung nicht bestanden. Meldet sich ein Studieren-der oder eine Studierende ohne triftigen Grund nicht bis zum 10. Fachsemester zur studienabschließenden Bachelorprüfung, so gilt sie als nicht bestanden.

§ 14 Wiederholbarkeit von Prüfungen

(1) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen können einmal wiederholt werden. Wird auch diese nicht bestanden, so endet das Studium sofort, weil die Zugangsvoraussetzungen zur Bachelorprüfung nicht mehr erreicht werden können.

(2) Die Wiederholung der jeweiligen Modulabschlussprüfung sollte spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters erfolgen.

§ 15 Modulabschlussbescheinigungen

Nach dem erfolgreichen Abschluss jedes Moduls wird vom Prü-fungsausschuss die Modulabschlussbescheinigung ausgestellt. Aus dieser Bescheinigung gehen die besuchten Lehrveranstaltun-gen und die darin erbrachten Leistungspunkte hervor.

§ 16 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassung zur Ba-chelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung ist nach dem erfolgreichen Abschluss aller Module beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

− die Modulabschlussbescheinigungen der Module bzw. der als gleichwertig anerkannten Leistungen,

− eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller oder die Antrag-stellerin bereits eine Bachelorprüfung in demselben Studien-gang an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befin-det.

− geplantes Programm für das öffentliche Konzert (Bachelorprü-fung)

(2) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung erfolgt, wenn alle nach Abs. 1 geforderten Unterlagen eingereicht wurden.

§ 17 Bachelorprüfung

(1) In der Bachelorprüfung soll die Befähigung zur selbstständi-gen Erarbeitung und angemessenen öffentlichen Präsentation eines umfangreichen Programms aus dem Bereich Jazz nachge-wiesen werden.

(2) Den Konzert-Termin bestimmt der Prüfungsausschuss.

§ 18 Bewertung der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung wird von einer Prüfungskommission von mindestens drei Lehrenden des Studiengangs, darunter zwei Professoren oder Professorinnen benotet. Die Note der Bache-lorprüfung wird aus dem arithmetischen Mittelwert der Benotun-gen gebildet.

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Die Prüfungskommission teilt dem Kandidaten oder der Kandida-tin nach der Prüfung innerhalb einer Woche in einem Gespräch die Bewertung mit.

§ 19 Wiederholung der Bachelorprüfung

Eine nicht bestandene Bachelorprüfung kann ein Mal mit einem neuen Repertoire wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet.

§ 20 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsver-stoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als ”nicht bestanden (4,1 - 5,0)”, wenn der Prüfling zu dem angesetzten Termin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Abnahme einer Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Nicht-Anerkennung der geltend gemachten Gründe wird dem Prüfling vom Prüfungsausschuss mitgeteilt. Werden die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt anerkannt, wird ein neuer Termin festgelegt. Bereits vorliegende Leistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Nutzung nicht zugelassener Hilfs-mittel zu beeinflussen, gilt die Prüfung als ”nicht bestanden (4,1 - 5,0)”. In schwer-wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass eine Wiederholung nicht möglich ist.

(4) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb von acht Wochentagen die Entscheidungen nach den Abs. 1 und 3 vom Prüfungsaus-schuss überprüfen zu lassen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

(5) Der Prüfungsausschuss ist verpflichtet, dem Prüfling belasten-de Entscheidungen unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In den Fällen, die in den Abs. 1 und 3 ausgeführt sind, soll der Prüfling vom Prü-fungsausschuss angehört werden.

§ 21 Benotungen

(1) Für die Benotung der Modulabschlussprüfungen bzw. ent-sprechender Teilprüfungen und der Teile der Bachelorprüfung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut - eine hervorragende Leistung

2 = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlich liegenden Anforderungen entspricht

4 = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht

5 = nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei aus-geschlossen.

(2) Für die Modulabschlussnote, die Bachelorprüfung und die Gesamtnote lauten die Noten wie folgt:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut

Bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut

Bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedi-gend

Bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausrei-chend

Bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend

(3) Neben der Note nach Abs. 2 wird bei der Gesamtnote zusätz-lich auch eine relative Note entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala im Diploma Supplement ausgewiesen:

ECTS-Grade ECTS-Definition

A excellent die besten 10%

B very good die nächsten 25 %

C good die nächsten 30%

D satisfactory die nächsten 25%

E sufficient die nächsten 10%

FX/F fail

Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind neben den Absolventen und Absolventinnen des jeweiligen Prüfungs-jahrgangs auch die der zwei vorhergehenden Jahrgänge als Kohorte zu erfassen.

(4) Sollte die für die Berechnung der relativen Note zu berück-sichtigende Zahl der Absolventen und Absolventinnen insgesamt unter 60 liegen, so wird statt einer relativen Note ein Notenspie-gel des aktuellen Prüfungssemesters ausgewiesen. Dies gilt ebenso für die Zeit bis zum Vorliegen der Daten der entsprechen-den Vergleichsjahrgänge.

§ 22 Bildung der Hauptfachnote Jazz und der zusammen-gefassten Gesamtnote

(1) Die BACHELOR Hauptfachnote errechnet sich nach folgen-der Gewichtung:

a) Konzert - 50%

b) Repertoirestücke - 20%

c) Transkription - 10%

d) Pflichtstück - 10%

e) Blattlesen - 10%

(2) Die Bachelor of Music (Jazz) Gesamtnote errechnet sich nach folgender Gewichtung:

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 41

a) Hauptfachnote gemäß (1) - 55%

b) Beifach - 5%

c) PF-Klavier ( für Pianisten „Klassik“ ) - 5%

d) „klassischer“ Grundkurs - 5%

e) Jazz Theorie - 5%

f) Jazz Arrangement / Komposition - 10%

g) Hörtraining - 10%

h) Jazzgeschichte - 5%

(3) Das Bachelorstudium gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn jede Modulabschlussnote mindestens ” ausreichend (3,6 - 4,0)” lautet.

§ 23 Zeugnis und „Diploma Supplement“

(1) Nach der Bildung der Gesamtnote wird vom Prüfungsaus-schuss/Prüfungsamt ein Zeugnis ausgestellt. In diesem werden ausgewiesen:

− die studierten Module,

− die jeweils erbrachten Leistungspunkte,

− die Noten für die Module (sofern benotet)

− die Hauptfachnote Jazz

− das Programm der Bachelorprüfung und ihre Benotung

− die Gesamtnote.

(2) Alle Noten werden numerisch und verbal ausgewiesen.

(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Direktor oder der Direktorin des Jazz Institut Berlin zu unterzeichnen. Es trägt den Kopf der Musikhochschule "Hanns Eisler" und der Universi-tät der Künste und ist mit dem Siegel beider Hochschulen zu versehen.

(4) Als Zusatz zum Zeugnis gibt das „Diploma Supplement“ in standardisierter englischsprachiger Form ergänzende Informatio-nen über Studieninhalte, Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen und über die verleihenden Hochschulen.

(5) Hat der Prüfling den Bachelorabschluss nicht erbracht, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachwei-se sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass der Bachelorabschluss nicht erreicht worden ist.

§ 24 Akademischer Grad und Urkunde

(1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Bachelor-Studiengangs Jazz wird der Akademische Grad ”Bachelor of Music (Jazz)" verliehen. Damit wird der erste berufsqualifizieren-de Abschluss erworben.

(2) Mit der Verleihung dieses Akademischen Grades wird eine Urkunde mit dem Datum der Ausstellung des Zeugnisses ausge-händigt. Die Urkunde ist in deutscher und englischer Sprache ausgestellt und trägt die Unterschrift des Direktors oder der Direktorin des Jazz Institut Berlin und des Präsidenten oder der Präsidentin der Universität der Künste Berlin und dem Rektor oder der Rektorin der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" sowie die Siegel beider Hochschulen.

§ 25 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer der Prüfungen getäuscht und wird dieser Sachverhalt nach der Aushändigung des Zeugnisses be-kannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Bachelorprüfung ganz oder teilweise als ”nicht bestanden (4,1 - 5,0)” erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prü-fung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen woll-te, und wird dieser Sachverhalt erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, ist diese Unzulässigkeit durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Prüfling die Zulassung zu einer Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prü-fungsausschuss.

(3) Der Prüfling hat vor der Entscheidung des Prüfungsausschus-ses Gelegenheit zur Anhörung.

(4) Das unrichtige Zeugnis und die Urkunde sind einzuziehen, wenn eine der Prüfungen als ”nicht bestanden (4,1 - 5,0)” er-klärt wurde. Gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis und eine neue Urkunde vom Prüfungsausschuss auszustellen.

§ 26 Befugnis zur Datenverarbeitung und Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Der Prüfungsausschuss ist befugt, die in dieser Prüfungsord-nung aufgeführten Personen bezogenen Daten für die Erfüllung ihm zugewiesener Aufgaben im erforderlichen Umfang zu verar-beiten. Die Übermittlung ist nur aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift zulässig. Der Prüfungsausschuss kann eine anonymisierte Geschäftsstatistik führen.

(2) Prüfungsunterlagen werden in Prüfungsakten geführt. Diese werden durch den Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag erstellt und bearbeitet.

(3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag in angemesse-ner Frist Einsicht in seine oder ihre Prüfungsunterlagen gewährt. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Einvernehmen mit der zu-ständigen Stelle der Hochschule Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 27 Übergangsregelungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwen-dung, die ab Wintersemester 2005/2006 den Bachelorstudien-gang Music Education (Jazz) am Jazz Institut Berlin aufnehmen.

(2) Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits im Hauptstudium eines Studiengangs mit dem Fach Jazz und/oder Popularmusik an der HfM oder UdK sind, beenden ihr Studium nach der bisher für sie geltenden Prüfungsordnung. Sie

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 42

können auf schriftlichen Antrag in diese neue Prüfungsordnung wechseln.

(3) Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Grundstudium eines Studiengangs mit dem Fach Jazz und/oder Popularmusik an der HfM oder UdK sind, beenden ihr Grundstu-dium nach der bisher für sie geltenden Ordnung. Zum Hauptstu-dium wechseln sie in diese neue Prüfungsordnung. Sie können auf schriftlichen Antrag vorab in diese neue Prüfungsordnung wechseln.

(4) Der Antrag auf Wechsel in die neue Prüfungsordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prü-fungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-chung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten an der Universität der Künste Berlin die Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Studiengang Päda-gogische Ausbildung vom 18. Februar 2004 (UdK-Anzeiger 6/2004 vom 20. September 2004) soweit sie die Studienrichtung Jazz betreffen außer Kraft. Für den Personenkreis nach § 27 Abs. 2 und 3 gelten sie unbeschadet Satz 1 fort.

(3) Gleichzeitig treten an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" die Bestimmungen der Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Popularmusik vom 1. März 1995 (Amtliches Mittei-lungsblatt der HfM Nr. 20/1995 vom 10. 04. 1995) außer Kraft. Für den Personenkreis nach § 27 Abs. 2 und 3 gelten sie unbe-schadet Satz 1 fort.

2. Änderung der Zulassungsordnung für den Studiengang „Master of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin

vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommis-sion mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“) am 1. Juli 2009 folgende Ordnung beschlossen:

Artikel I

Die Zulassungsordnung für den Studiengang „Master of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin vom 16. November 2004 geändert am 5. Dezember 2007 (UdK-Anzeiger 6/2008 vom 17. Juni 2008 und Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Nr. 88/2008 vom 17. Juni 2008) wird wie folgt geändert:

§ 1 – Zulassungsvoraussetzungen – erhält folgende Fassung:

„Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang "Master of Music (Jazz) " ist

- der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs mit einer Regelstu-dienzeit von mindestens 8 Semestern oder 240 Leistungspunkte nach ECTS oder ein Diplom-, Magister- oder Fachhochschulab-schluss oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem Studiengang an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes und

- eine besondere künstlerische Begabung für den Studiengang.

Die künstlerische Begabung wird in einem zweistufigen Verfah-ren festgestellt:

a) Vorrausetzung zur Teilnahme am Zulassungsverfahren ist das Einsenden eines repräsentativen Tondokumentes. Die Zulas-sungskommission beschließt auf Grund des Tondokuments, ob der Kandidat oder die Kandidatin an der Zugangsprüfung teilnehmen kann.

b) Durchführung und Bestehen der Zugangsprüfung.

Wenn aus vorausgegangenen Studien nicht die erforderlichen 240 Leistungspunkte nach ECTS nachgewiesen werden können, können Bewerber und Bewerberinnen in begründeten Ausnah-mefällen beantragen, dass ausgewiesene praktische Tätigkeiten insbesondere im Themenfeld Jazz als studienäquivalente Leistun-gen in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen anerkannt und mit Leistungspunkten bewertet werden.“

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

Die Hochschulen sind berechtigt, eine Textfassung der geänder-ten Ordnung zu veröffentlichen.

Zulassungsordnung für den Studiengang „Master of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin

vom 9. November 2004 Textfassung unter Einschluss der Änderungsordnungen vom 5. Dezember 2007 und vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommission mit Entscheidungs-befugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik "Hanns Eisler") am 9. November 2004 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang „Master of Music (Jazz)“ ist

− der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs mit einer Regelstu-dienzeit von mindestens 8 Semestern oder 240 Leistungspunk-te nach ECTS oder ein Diplom-, Magister- oder Fachhochschul-abschluss oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem

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Studiengang an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes und

− eine besondere künstlerische Begabung für den Studiengang.

Die künstlerische Begabung wird in einem zweistufigen Verfah-ren festgestellt:

a) Vorrausetzung zur Teilnahme am Zulassungsverfahren ist das Einsenden eines repräsentativen Tondokumentes. Die Zulas-sungskommission beschließt auf Grund des Tondokuments, ob der Kandidat oder die Kandidatin an der Zulassungsprüfung teilnehmen kann.

b) Durchführung und Bestehen der Zulassungsprüfung.

Wenn aus vorausgegangenen Studien nicht die erforderlichen 240 Leistungspunkte nach ECTS nachgewiesen werden können, können Bewerber und Bewerberinnen in begründeten Ausnah-mefällen beantragen, dass ausgewiesene praktische Tätigkeiten insbesondere im Themenfeld Jazz als studienäquivalente Leistun-gen in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen anerkannt und mit Leistungspunkten bewertet werden.

§ 2 Zulassungsantrag

(1) Die Bewerbung zur Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der in der festgesetzten Zeit beim zuständigen Immatri-kulations- und Prüfungsamt des Jazz Institut Berlin eingegangen sein muss. Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist.

Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

− ein tabellarischer Lebenslauf

− drei Passbilder (freiwillige Angabe)

− ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 1

− ein repräsentatives Tondokument

− eine Erklärung, ob der Bewerber oder die Bewerberin einen anderen Master erworben hat, eine solche Prüfung nicht be-standen hat oder an einer anderen Masterausbildung teil-nimmt.

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Jeder eingeladene Bewerber und jede eingeladene Bewerbe-rin hat sich einer Zugangsprüfung zu unterziehen. In der Zu-gangsprüfung müssen die besondere künstlerische Begabung sowie Fähigkeiten und Kenntnisse durch dem Alter und dem Ausbildungsstand entsprechende Leistungen nachgewiesen werden. Diese Leistungen müssen ein erfolgreiches Studium erwarten lassen.

(2) Die Zugangsprüfung findet während des Sommersemesters für das folgende Wintersemester statt.

§ 4 Zulassungskommission

(1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt der Zulas-sungskommission. Sie trifft die dazu notwendigen Entscheidun-gen.

(2) Die Zulassungskommission, einschließlich ihres oder ihrer Vorsitzenden und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin, wird von der Gemeinsamen Kommission (GK) bestimmt. Sie hat eine ungerade Zahl von Mitgliedern, mindestens sind es drei. Die Professoren und Professorinnen haben die Mehrheit der Stim-men. An den Sitzungen der Zulassungskommission nehmen zwei Studierende mit Rederecht teil. Sie werden von der GK bestimmt. Der oder die Vorsitzende der Zulassungskommission und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin müssen Professoren oder Professorinnen sein. Entscheidungen werden mit einfacher Mehr-heit getroffen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

§ 5 Zugangsprüfung

Die Zugangsprüfung besteht aus vier Abschnitten, und zwar

− Vorspiel (ca. 30 Minuten) mit eigener/ bereitgestellter Formati-on mit überwiegend eigenen Kompositionen;

− eine Spontankomposition nach Vorgabe mit einer Bearbei-tungszeit von 60 Minuten und ca. 10 minütiger Präsentation mit eignem / bereitgestelltem Ensemble;

− Spiel (ca. 20 Minuten) mit von der Zulassungskommission bestimmten Musikern und Musikerinnen über ein vorgegebe-nes Thema;

− Kolloquium (ca. 10 Minuten).

§ 6 Öffentlichkeit

Die Zugangsprüfung findet in der Regel öffentlich statt. Die Zulassungskommission kann auf Antrag des Bewerbers bzw. der Bewerberin oder eines Kommissionsmitgliedes über den Aus-schluss der Öffentlichkeit beschließen.

Diese Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich.

§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prü-fungsleistungen

Einzelheiten zur Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen regelt die Prüfungsordnung für den Master-studiengang Jazz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Protokoll

Über den Verlauf der Zugangsprüfung ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll müssen die Namen der Mitglieder der Zulas-sungskommission und die Namen der Bewerber und Bewerberin-nen, die Beurteilung der Prüfungsleistungen und das Abstim-mungsergebnis und im Falle einer Nichtzulassung eine Begrün-dung dafür enthalten sein. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden der Zulassungskommission und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 9 Mitteilung der Ergebnisse der Zugangsprüfung

(1) Das Ergebnis der Zugangsprüfung ist den Bewerbern und Bewerberinnen nach der Abschlusskonferenz der Zulassungs-kommission schriftlich bekannt zu geben. Negative Entscheidun-gen sind mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.

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(2) Eine aufgrund des bestandenen Zulassungsverfahrens erfolgte Zulassung gilt nur für das anschließende Semester.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-chung im Anzeiger der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt an der Universität der Künste Berlin die Zulassungsordnung für den Zusatzstudiengang Konzertreife Jazz vom 16. Dezember 1996 (UdK-Anzeiger 1/1999 vom 1. Februar 1999) außer Kraft.

2. Änderung der Studienordnung für den Studiengang „Master of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin

vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommis-sion mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“) am 1. Juli 2009 folgende Ordnung beschlossen:

Artikel I

Die Studienordnung für den Studiengang „Master of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin vom 9. November 2004 geändert am 5. Dezember 2007 (UdK-Anzeiger 6/2008 vom 17. Juni 2008 und Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Nr. 88/2008 vom 17. Juni 2008) wird wie folgt geändert:

1. § 4 – Studiendauer und Abschluss – wird um folgenden Abs. 2 ergänzt: „(2) Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte vergeben, in diesem Studiengang sind insge-samt 60 Leistungspunkte zu erwerben. Für die Vergabe des akademischen Grades "Master of Music" (M. Mus.) ist eine Mindestanzahl von 300 Leistungspunkten erforderlich. Die Wertigkeit der Leistungspunkte entspricht dem European Cre-dit Transfer System (ECTS).“

2. § 6 – Module – wird um folgenden Abs. 2 ergänzt: „(2) Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot der einzelnen Module ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwick-lung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.“

3. Die Anlage 2 – Modulbeschreibungen – wird durch eine neue Anlage 2 ersetzt.

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns

Eisler“ als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

Die Hochschulen sind berechtigt, eine Textfassung der geänder-ten Ordnung zu veröffentlichen.

Studienordnung für den Studiengang „Master of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin

vom 9. November 2004 Textfassung unter Einschluss der Änderungsordnungen vom 5. Dezember 2007 und 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik "Hanns Eisler") am 9. November 2004 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Ordnung

Diese Ordnung enthält Angaben über die Ziele des Studiums und regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums für den Master of Music.

§ 2 Studienziel

Ein projektorientiertes Studium auf hohem Niveau zur Entwick-lung eines individuellen Künstlerprofils als Jazzmusiker.

§ 3 Studienbeginn

Das Masterstudium kann jeweils zum Wintersemester aufge-nommen werden.

§ 4 Studiendauer und Abschluss

(1) Das Studium von 2 Semestern wird mit der Prüfung Master of Music abgeschlossen.

(2) Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte vergeben, in diesem Studiengang sind insgesamt 60 Leistungs-punkte zu erwerben. Für die Vergabe des akademischen Grades "Master of Music" (M. Mus.) ist eine Mindestanzahl von 300 Leistungspunkten erforderlich. Die Wertigkeit der Leistungspunk-te entspricht dem European Credit Transfer System (ECTS).

§ 5 Studienfachberatung

(1) Die Studierenden sind verpflichtet zur Teilnahme an der Stu-dienfachberatung. Die Studienfachberatung soll den Studieren-den die Struktur des Studiums einsichtig machen und auf die Zusammenhänge der einzelnen Lehrgebiete hinweisen, sie in allen mit dem Studium und den Prüfungen zusammenhängenden Fragen beraten und über Tätigkeitsfelder und Berufsmöglichkei-ten informieren.

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 45

(2) Die Studienfachberatung findet als Einzel- und Gruppenbera-tung statt.

(3) Zu Studienbeginn findet eine Informationsveranstaltung statt, an der Vertreter und Vertreterinnen der Lehrgebiete des Studien-gangs teilnehmen. Darüber hinaus werden regelmäßig Sprech-stunden im Sinne einer studienbegleitenden Beratung durch den Beauftragten des Jazz Institut Berlin angeboten.

§ 6 Module

(1) Alle Lehrveranstaltungen des Studiums sind Modulen zuge-ordnet. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird von der jeweiligen Lehrkraft semesterweise durch An- und Ab-testat bescheinigt. Gemäß der Modulbeschreibung im Anhang zu dieser Studienordnung werden bei Erfüllung der Leistungen zusätzlich entsprechende Leistungspunkte bescheinigt.

(2) Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienan-gebot der einzelnen Module ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

§ 7 Leistungspunkte

(1) Ein Leistungspunkt entspricht 30 Zeitstunden. Die Vergabe der Leistungspunkte erfolgt auf der Grundlage des in den einzel-nen Lehrveranstaltungen zu erbringenden zeitlichen Arbeitsauf-wandes und erfordert eine positiv bewertete Arbeitsleistung, aber keine differenzierte Notengebung. Die Leistung kann z. B. in folgender Form erbracht werden:

− Test

− Referat

− Thesenpapier

− schriftliche Ausarbeitung

− öffentliches Vorspiel

(2) Im Laufe des Studiums sind bei einer Arbeitsleistung von 30 Leistungspunkten je Semester in zwei Semestern Regelstudienzeit insgesamt 60 Leistungspunkte zu erbringen.

(3) Die Bescheinigung erbrachter Leistungspunkte erfolgt in Form von Modulabschlüssen.

§ 8 Studiennachweise

Zu den Studiennachweisen gehören:

− Lehrveranstaltungsnachweise

− Modulabschlussbescheinigungen

§ 9 Lehrveranstaltungsnachweise

In jeder Lehrveranstaltung sind als Voraussetzung und Grundlage für die Vergabe der in § 7 und 11 aufgeführten Leistungspunkte Arbeitsleistungen vorgesehen. Die Erbringung der jeweils gefor-derten Arbeitsleistungen wird durch die Ausstellung von Lehrver-

anstaltungsnachweisen belegt, aus denen die Anzahl der erwor-benen Leistungspunkte hervorgeht.

§ 10 Modulabschlussbescheinigungen

(1) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulab-schlussprüfung bzw. die entsprechenden Teilprüfungen bestan-den wurden. Der Modulabschluss wird vom Prüfungsausschuss bescheinigt.

(2) Aus der Modulabschlussbescheinigung gehen die besuchten Veranstaltungen, die darin erbrachten Arbeitsleistungen und Leistungspunkte, Datum und Durchführung der Modulabschluss-prüfung bzw. der entsprechenden Teilprüfungen hervor.

§ 11 Umfang des Studiums

Das Studium gliedert sich in 4 Module:

− Mentorbetreutes künstlerisches Projekt (25 Leistungspunkte) (2 Semester)

− Komposition/ Arrangement (20 Leistungspunkte) (2 Semester)

− Musikproduktion (10 Leistungspunkte) (2 Semester)

− Musikbusiness (5 Leistungspunkte) (1 Semester)

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-chung im Anzeiger der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt an der Universität der Künste die Studien-ordnung für den Zusatzstudiengang Konzertreife Jazz vom 16. Dezember 1996 (UdK-Anzeiger 1/1999 vom 1. Februar 1999) außer Kraft. An der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" tritt die Studienordnung für den Zusatzstudiengang Popularmusik, Stu-dienziel Solist mit Konzertexamen, vom 1. März 1995 (Amtliches Mitteilungsblatt der HfM Nr. 20/1995 vom 10. April 1995) außer Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 2 können in diesen Studiengängen noch immatrikulierte Studierende ihr Studium nach den bisher geltenden Regelungen abschließen.

Anlage 1 - Die Module im Überblick (Stand 5. Dezember 2007)

Anlage 2 - Modulbeschreibungen (Stand 1. Juli 2009)

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 46

Anlage 1: Die Module im Überblick Stand 05.12.2007 (1. Änderung StO)

Studienplan für den Studiengang „Master of Music (Jazz)“

Studienfach Art der LV,dGg

Min./ Woche

Masterstudium Semester

Art des Modulabschlusses

1. 2. Mentorbetreutes künstlerische Projekt E 90 25 LP Masterkonzert im 2. Semester Komposition / Arrangement E 60 20LP Erstellen v. Komposition/Arrangements Musikproduktion E 60 10 LP CD Produktion Musikbusiness V/S 60 5 LP erfolgreiche Teilnahme LV = Lehrveranstaltung, dGg = durchschnittliche Gruppengröße, E = Einzelunterricht, V = Vorlesung, S = Seminar, LP = Leistungspunkte = nicht verschiebbares Modul = verschiebbares Modul

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Anlage 2: Modulbeschreibungen Stand 01.07.2009 (2. Änderung StO) Mentorbetreutes künstlerisches Projekt Voraussetzung für die Teilnahme:

Bestandene Zulassungsprüfung Inhalte und Qualifikationsziele: Das Modul „künstlerisches Projekt“ stellt das Kernstück des Studiengangs dar. Der/die Studierende wählt für die Dauer des Studiums eine/n Mentor/in. Die Entwicklung einer künstlerischen Ästhe-tik gepaart mit ausgeprägter Eigenständigkeit ist, unter der Anleitung des/der Mentor/in, das vorrangige Ausbildungsziel. Das schon bei der Zugangsprüfung vorgestellte Projekt wird in Zusam-menarbeit mit dem/der Mentor/in visionär weiterentwickelt und zur Konzertreife gebracht. Hierbei sollen dem/der Studierenden größtmögliche Freiheiten in Entwicklung und Definition der künstle-rischen Identität ermöglicht werden. Im Zuge des Studiums soll es dem/der Studierenden außerdem ermöglicht werden, solistisch und als Leiter/in eines Ensembles die zeitgenössische Konzertlandschaft zu prägen. Fächer Lehrform SWS je

Sem. LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Mentorenbetreutes künstlerisches Projekt

E 1,5 2 LP Feststellbare künstlerische Entwicklung, sichere Umsetzung eigener ästhetischer Vorstellungen.

Der/die Studierende ist organisatorisch dafür verantwortlich, dass ein Teil des Unterrichts mit seinem/ihrem Ensemble stattfindet.

Masterprüfung: Masterkonzert schriftliche Konzertinformation

20 LP 3 LP

Masterprüfung im 4. Semester

Leistungspunkte insgesamt: 25 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss: Öffentliches Masterkonzert: Vortrag eines umfangreichen Programms auf hohem Niveau von 2 x ca. 45 Minuten Länge mit überwiegend Eigenkompositionen aus dem Bereich Jazz. Zum Konzert sind der Prüfungskommission vorzulegen: 1. eine ausführliche schriftliche Konzertinformation 2. die Kompositionen und Arrangements des Kandidaten/der Kandidatin in jazzüblicher Notation. Die Prüfungskommission benotet das Masterkonzert unter Einschluss der Leistungen aus den schriftlichen Anteilen. Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester

Verwendbarkeit: Master of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 48

Komposition / Arrangement

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Der/die Studierende soll befähigt werden, Kompositionen und Arrangements für verschiedene Besetzungen und Ensembles zu erstellen. Im Vordergrund, und somit vorrangiges Ziel, ist die kompo-sitorische Strukturierung des Master-Abschlusskonzertes. Dieses Fach soll zur Schärfung und stärkeren Konturierung des in der Zugangsprüfung vorgestellten Projektes, dessen Instrumentierung und somit zur klanglichen Realisierung dienen. Fächer Lehrform SWS je

Sem. LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Komposition / Arrangement E 1 20 Regelmäßige Teilnahme, Erstellung div. Arrangements u. Kompositionen, Vorlage eines Konzertprogramms mit eige-nen Arrangements und Kompositionen in jazzüblicher Notati-on.

Das Modul kann mit Gastdozenten in Form von Blockseminaren stattfinden.

Leistungspunkte insgesamt: 20 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss: Der Kandidat / die Kandidatin legt zum Modulabschluss ein Konzertprogramm mit eigenen Arrangements und vorwiegend eigenen Kompositionen in jazzüblicher Notation vor. Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester

Verwendbarkeit: Master of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 49

Musikproduktion ( Computer + Studio )

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Im Fach Musikproduktion werden künstlerische Aspekte der Musikproduktion und ihre technische Umsetzung im Studio und am Computer bis zum fertigen Tonträger vermittelt. Der/die Studierende soll befähigt werden, eigene ästhetische und klangliche Vorstellungen mit Hilfe zeitgenössischer technischer Mittel im Bereich Studiotechnik umsetzen zu können. Fächer Lehrform SWS je

Sem. LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Musikproduktion G 2 10 Regelmäßige Teilnahme, Testate, Produktion einer CD

Leistungspunkte insgesamt: 10 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss: Der Kandidat/die Kandidatin hat eine eigene CD zu erstellen. Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester

Verwendbarkeit: Master of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 50

Musikbusiness

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Schwerpunkt des Moduls ist das Erlangen der Qualifikation, die wirtschaftliche Verwertung von künstlerischer Arbeit in ökonomischer, administrativer , rechtlicher und steuerlicher Hinsicht mitgestalten zu können. Das Modul vertieft das Grundwissen in Verwertungs-, Steuer-, Urheber- und Vertragsrecht sowie in Veranstaltungs- und Versicherungswesen. Darüber hinaus werden über Analysen und Vorträge Kontakte zur musikverwertenden Wirtschaft hergestellt. Der/die Studierende erlernt sein Potential und seine künstlerische Arbeit hinsichtlich einer kommerziellen Verwer-tung richtig einzuschätzen. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Musikbusiness

G 2 5 Organisation eines Konzertes Das Modul kann mit Gastdozenten in Form von Blocksemi-naren stattfinden.

Leistungspunkte insgesamt: 5 LP Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss: Im Rahmen des Masterkonzertes hat der/die Studierende ein eigenes Konzert zu organisieren. Er/sie selbst hat die organisatorischen Vorrausetzungen für das Konzert zu schaffen. Erfolgreiche Teilnahme (unbenotet) Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester

Verwendbarkeit: Master of Music (Jazz)

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

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2. Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommis-sion mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“) am 1. Juli 2009 folgende Ordnung beschlossen:

Artikel I

Die Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin vom 9. November 2004 9 geändert am 5. Dezember 2007 (UdK-Anzeiger 6/2008 vom 17. Juni 2008 und Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Nr. 88/2008 vom 17. Juni 2008) wird wie folgt geändert:

In § 3 – Regelstudienzeit und Leistungspunkte – wird Satz 3 wie folgt ersetzt: „Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte vergeben, in diesem Studiengang sind insge-samt 60 Leistungspunkte zu erwerben. Für die Vergabe des akademischen Grades "Master of Music" (M. Mus.) ist eine Mindestanzahl von 300 Leistungspunkten erforderlich. Die Wer-tigkeit der Leistungspunkte entspricht dem European Credit Transfer System (ECTS).“

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

Die Hochschulen sind berechtigt, eine Textfassung der geänder-ten Ordnung zu veröffentlichen.

Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Music (Jazz)“ am Jazz Institut Berlin

vom 9. November 2004 Textfassung unter Einschluss der Änderungsordnungen vom 5. Dezember 2007 und 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“) am 9. November 2004 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Abschluss des Studiengangs „Master of Music (Jazz)“.

§ 2 Studienbeginn

Das Masterstudium kann jeweils zum Wintersemester aufge-nommen werden.

§ 3 Regelstudienzeit und Leistungspunkte

Die Regelstudienzeit beträgt 2 Semester. Jedes dieser Semester hat einen Umfang von 30 Leistungspunkten. Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte vergeben, in diesem Studiengang sind insgesamt 60 Leistungspunkte zu erwerben. Für die Vergabe des akademischen Grades "Master of Music" (M. Mus.) ist eine Mindestanzahl von 300 Leistungspunkten erforderlich. Die Wertigkeit der Leistungspunkte entspricht dem European Credit Transfer System (ECTS).

§ 4 Anrechnung von Studienzeiten sowie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden vom zuständigen Prüfungsausschuss aufgrund der Über-einstimmung der Prüfungsfächer nach Maßgabe der folgenden Absätze anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben (Teil-) Studiengang an vergleichbaren Musikhoch-schulen oder Universitäten im Geltungsbereich des Grundgeset-zes werden nach einer Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Nicht bestandene Prüfungen sind bezüglich der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen anzurechnen. Der Antragsteller ist verpflich-tet, die dem Antrag zugrunde liegenden Angaben nachzuweisen. Die Verpflichtung des Antragstellers zu einem Vorspiel ist mög-lich.

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an einer Universität oder einer Hoch-schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denen des neu gewählten Studienganges im Wesentlichen ent-sprechen. Hierbei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. An-stelle der studienbegleitenden Prüfungen können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungen anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Nicht bestandene Prüfun-gen sind bezüglich der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen anzurechnen.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Stu-diengängen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maß-gabe der von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenz-vereinbarungen anzuerkennen. Wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bil-dungswesen gehört werden. Zur Förderung des internationalen Austausches ist bei der Anerkennung im Ausland erworbener Leistungen im Zweifel zu Gunsten der Studierenden zu entschei-den.

(5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Systeme vergleichbar sind – zu über-nehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berech-nung der Gesamtnote einzubeziehen. Sie werden im Zeugnis

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gekennzeichnet. Bei unvergleichbaren Notensystemen muss die entsprechende Prüfung absolviert werden.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen nur teilweise oder nicht anerkannt, bestimmt der Prüfungsausschuss die innerhalb der Regelstudienzeit nachzuholenden Leistungen und setzt die dafür erforderliche Studienzeit fest.

(7) Vergleichbare und anerkannte Prüfungen können nicht noch einmal abgelegt werden.

(8) Bei einem Studiengang- oder Hochschulwechsel kann eine Meldung zur Prüfung erst nach einem Studium von mindestens zwei Semestern im Masterstudiengang Jazz am Jazz Institut Berlin erfolgen.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die Regelung der durch diese Prüfungsordnung entstehenden allgemeinen Prü-fungsfragen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser über-wacht die Einhaltung der Bestimmungen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses von der gemeinsa-men Kommission (GK) mit Entscheidungsbefugnis gewählt. Ihm gehören zwei Professoren und Professorinnen, ein Mitglied der Gruppe gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG (Mittelbau), ein Studie-render oder eine Studierende des Studiengangs Jazz an.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder Vor-sitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen.

(4) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin müssen Professor oder Professorin sein.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben das Recht, den Prüfungen beizu-wohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

(6) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungskompetenzen an seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende übertragen; er kann die Übertragung jedoch auf Wunsch eines Mitgliedes wieder rückgängig machen. Bei Beschwerden eines Kandidaten, einer Kandidatin oder eines Prüfers bzw. einer Prüferin gegen eine Entscheidung des oder der Vorsitzenden muss der Prüfungsaus-schuss zusammentreten. Der oder die Vorsitzende führt die lau-fenden Geschäfte und vollzieht die vom Prüfungsausschuss ge-fassten Beschlüsse.

(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; die Mehrheit der Professoren und Professo-rinnen muss anwesend sein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6 Prüfer und Prüferinnen

(1) Zu Prüfern und Prüferinnen werden Professoren bestellt. Davon abweichend dürfen akademische Mitarbeiter und Mitar-beiterinnen zu Prüfern und Prüferinnen nur bestellt werden, soweit sie zu selbstständiger Lehre berechtigt sind und wenn Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen für Prüfungen nicht zur Verfügung stehen. Studienbegleitende Prüfungen (Modulab-

schlussprüfungen) können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.

(2) Die Masterprüfung wird von einer Prüfungskommission be-stehend aus mindestens drei Prüfern bewertet. Zwei Prüfer müs-sen Professoren sein.

(3) Studienbegleitende Prüfungen können von nur einem Prüfer oder einer Prüferin und einem sachkundigen Beisitzer oder einer Beisitzerin abgenommen werden.

(4) Der Prüfling kann einen Prüfer oder eine Prüferin sowie einen studentischen Beisitzer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Wenn der Prüfungsausschuss diesem Vorschlag nicht nachkommt, muss dies begründet werden. Die Namen der Prüfer und Prüferinnen sollen dem Prüfling rechtzeitig bekannt gegeben werden.

§ 7 Regelung zum Nachteilsausgleich

Weist ein Student oder eine Studentin nach, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beein-trächtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prü-fungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit dem Studenten oder der Studentin und dem Prüfer oder der Prüferin Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen inner-halb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

§ 8 Feststellung des Modulabschlusses

(1) Studierende melden Modulabschlussprüfungen innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten und ausgehängten Fristen im Prüfungsamt an.

(2) Antestate aller laut Studienplan belegten Unterrichte mit den im entsprechenden Modul erbrachten Leistungspunkten gelten als Voraussetzung zur Prüfungsanmeldung. Der Prüfungsaus-schuss spricht unter Vorbehalt eine Prüfungszulassung aus. Vorrausetzung zur Prüfungsteilnahme ist das Abtestat des zu-ständigen Dozenten oder der Dozentin.

(3) Überschreitet ein Student die festgelegte Meldefrist, wird er vom Prüfungsamt aufgefordert, sich zur Prüfung zu melden. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort, Zeit und Prüfer und gibt diese drei Wochen vor dem Prüfungszeitpunkt durch Aushang bekannt. Der Kandidat schlägt Ort und Zeit und einen der Prüfer vor.

(5) Über alle Prüfungen und schriftlichen Prüfungsleistungen ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll müssen Beginn und Ende der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungsleistungen der Abga-bezeitpunkt der Arbeit, die Namen der Mitglieder der Prüfungs-kommission und die Namen der Prüfungskandidaten, die Ge-genstände der Prüfung, die Bewertung der Einzelleistungen und in Fällen des Nichtbestehens eine Begründung enthalten sein. Das Protokoll ist von allen an der Prüfung beteiligten Prüfern und vom studentischen Beisitzer zu unterzeichnen.

(6) Prüfungsprotokolle sind innerhalb einer Woche der Akte im Immatrikulations- und Prüfungsamt beizufügen.

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§ 9 Durchführung, Art und Umfang der Prüfungen zum Master

Die Prüfungen werden studienbegleitend im Anschluss an das jeweilige Modul durchgeführt. Eine genaue Aufstellung über die zu den jeweiligen Modulen gehörenden Prüfungsleistungen befindet sich als Anlage an dieser Prüfungsordnung.

§ 10 Bestehen und Nichtbestehen

Jede Modulabschlussprüfung muss bestanden sein.

§ 11 Wiederholbarkeit von Prüfungen

(1) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen können einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung der jeweiligen Modulabschlussprüfung sollte spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters erfolgen.

§ 12 Modulabschlussbescheinigungen

Nach dem erfolgreichen Abschluss jedes Moduls wird vom Prü-fungsausschuss die Modulabschlussbescheinigung ausgestellt. Aus dieser Bescheinigung gehen die besuchten Lehrveranstaltun-gen und die darin erbrachten Leistungspunkte hervor.

§ 13 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassung zur Mas-terprüfung

(1) Die Zulassung zur Masterprüfung ist nach dem erfolgreichen Abschluss aller Module beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

− die Modulabschlussbescheinigungen der Module bzw. der als gleichwertig anerkannten Leistungen

− eine Erklärung darüber, ob die Antragstellerin/der Antragsteller bereits eine Masterprüfung in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet

− geplantes Programm für das öffentliche Konzert (Masterprü-fung)

(2) Über die Zulassung zur Masterprüfung entscheidet der Prü-fungsausschuss. Die Zulassung erfolgt, wenn alle nach Abs. 1 geforderten Unterlagen eingereicht wurden.

§ 14 Masterprüfung

(1) In der Masterprüfung zeigt der Kandidat sein individuelles Künstlerprofils als Jazzmusiker durch die Konzeption und öffentli-che Präsentation eines umfangreichen Programms auf hohem Niveau aus dem Bereich Jazz.

(2) Den Konzert-Termin bestimmt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Kandidaten

(3) Die Prüfung kann nur einmal abgelegt werden. Eine Wieder-holung ist nicht möglich.

§ 15 Bewertung der Masterprüfung

Die Masterprüfung wird von einer Prüfungskommission von mindestens drei Lehrenden des Studiengangs, darunter zwei Professoren mit Mehrheit bewertet.

Die Bewertung lautet:

a) Bestanden mit Auszeichnung (pass with distinction) b) Bestanden (pass) c) Nicht bestanden (fail)

Die Prüfungskommission teilt dem Kandidaten nach der Prüfung innerhalb einer Woche in einem Gespräch die Bewertung mit.

(2) Neben der Bewertung nach Abs. 1 wird ein Bewertungsspie-gel des jeweiligen Prüfungssemesters im Diploma Supplement angegeben.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsver-stoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als ”fail/nicht bestanden”, wenn der Prüfling zu dem angesetzten Termin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Abnahme einer Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Nicht-Anerkennung der geltend gemachten Gründe wird dem Prüfling vom Prüfungsausschuss mitgeteilt. Werden die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt anerkannt, wird ein neuer Termin festgelegt. Bereits vorliegende Leistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Nutzung nicht zugelassener Hilfs-mittel zu beeinflussen, gilt die Prüfung als ”fail/nicht bestan-den”. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass eine Wiederholung nicht möglich ist.

(4) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb von acht Wochentagen die Entscheidungen nach den Abs. 1 und 3 vom Prüfungsaus-schuss überprüfen zu lassen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

(5) Der Prüfungsausschuss ist verpflichtet, dem Prüfling belasten-de Entscheidungen unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In den Fällen, die in den Abs. 1 und 3 ausgeführt sind, soll der Prüfling vom Prü-fungsausschuss angehört werden.

§ 17 Zeugnis und „Diploma Supplement“

(1) Nach der Masterprüfung wird vom Prüfungsaus-schuss/Prüfungsamt ein Zeugnis ausgestellt. In diesem werden ausgewiesen:

− die studierten Module

− die jeweils erbrachten Leistungspunkte

− das Programm der Masterprüfung und ihre Bewertung

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(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Direktor des Jazz Institut Berlin zu unterzeichnen. Es trägt den Kopf der Musikhochschule "Hanns Eisler" und der Universität der Künste und ist mit dem Siegel beider Hochschulen zu versehen.

(3) Als Zusatz zum Zeugnis gibt das „Diploma Supplement“ in standardisierter englischsprachiger Form ergänzende Informatio-nen über Studieninhalte, Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen und über die verleihenden Hochschulen.

(4) Hat der Prüfling den Masterabschluss nicht erbracht, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Be-scheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen sowie die noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass der Masterabschluss nicht erreicht worden ist.

§ 18 Akademischer Grad und Urkunde

(1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Studienganges „Master of Music (Jazz)“ wird der Akademische Grad ”Master of Music" verliehen.

(2) Mit der Verleihung dieses Akademischen Grades wird eine Urkunde mit dem Datum der Ausstellung des Zeugnisses ausge-händigt. Die Urkunde ist in deutscher und englischer Sprache ausgestellt und trägt die Unterschrift des Direktors des Jazz Institut Berlin und des Präsidenten oder der Präsidentin der Universität der Künste Berlin und dem Rektor oder der Rektorin der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" sowie die Siegel beider Hochschulen.

§ 19 Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer der Prüfungen getäuscht und wird dieser Sachverhalt nach der Aushändigung des Zeugnisses be-kannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Masterprüfung ganz oder teilweise als ”fail/nicht bestanden” erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prü-fung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen woll-te, und wird dieser Sachverhalt erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, ist diese Unzulässigkeit durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Prüfling die Zulassung zu einer Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prü-fungsausschuss.

(3) Der Prüfling hat vor der Entscheidung des Prüfungsausschus-ses Gelegenheit zur Anhörung.

(4) Das unrichtige Zeugnis und die Urkunde sind einzuziehen, wenn eine der Prüfungen als ”fail/nicht bestanden” erklärt wur-de. Gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis und eine neue Urkunde vom Prüfungsausschuss auszustellen.

§ 20 Befugnis zur Datenverarbeitung und Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Der Prüfungsausschuss ist befugt, die in dieser Prüfungsord-nung aufgeführten Personen bezogenen Daten für die Erfüllung

ihm zugewiesener Aufgaben im erforderlichen Umfang zu verar-beiten. Die Übermittlung ist nur aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift zulässig. Der Prüfungsausschuss kann eine anonymisierte Geschäftsstatistik führen.

(2) Prüfungsunterlagen werden in Prüfungsakten geführt. Diese werden durch den Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag erstellt und bearbeitet.

(3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag in angemesse-ner Frist Einsicht in seine oder ihre Prüfungsunterlagen gewährt. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Einvernehmen mit der zu-ständigen Stelle der Hochschule Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-chung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt an der Universität der Künste die Prüfungs-ordnung für den Zusatzstudiengang Konzertreife Jazz vom 16. Dezember 1996 (UdK-Anzeiger 1/1999 vom 1. Februar 1999) außer Kraft. An der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ tritt die Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Popularmusik, Studienziel Solist mit Konzertexamen, vom 1. März 1995 (Amtli-ches Mitteilungsblatt der HfM Nr. 20/1995 vom 10. April 1995) außer Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 2 können in diesen Studiengängen noch immatrikulierte Studierende ihr Studium nach den bisher geltenden Regelungen abschließen.

1. Änderung der Zulassungsordnung für die Studiengänge „Jazzeducation“ und "Vocal Jazzeducation" am Jazz Institut Berlin

vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommis-sion mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“) am 1. Juli 2009 folgende Ordnung beschlossen:

Artikel I

Die Zulassungsordnung für die Studiengänge „Jazzeducation“ und „Vocal Jazzeducation“ am Jazz Institut Berlin vom 5. De-zember 2007 (UdK-Anzeiger 6/2008 vom 17. Juni 2008 und Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Nr. 88/2008 vom 17. Juni 2008) wird wie folgt geändert:

§ 1 – Zulassungsvoraussetzungen – erhält folgende Fassung:

„Voraussetzung für die Zulassung zu den Masterstudiengängen "Jazzeducation" und "Vocal Jazzeducation" ist

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− der Abschluss eines Bachelorstudiengangs mit einer Regelstu-dienzeit von mindestens 8 Semestern oder 240 Leistungspunk-te nach ECTS oder ein Diplom-, Magister- oder Fachhochschul-abschluss oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem Studiengang an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes und

− eine besondere künstlerische jazzvermittelnde Begabung.

Die künstlerische und jazzvermittelnde Begabung wird in einem zweistufigen Verfahren für jeden Studiengang festgestellt:

a) Vorrausetzung zur Teilnahme am Zulassungsverfahren ist das Einsenden eines repräsentativen Tondokumentes. Die Zulas-sungskommission entscheidet auf Grund des Tondokuments, ob der Kandidat oder die Kandidatin die nötige künstlerische Qualität besitzt, um erfolgreich an der Zugangsprüfung für den Masterstudiengang "Jazzeducation" oder "Vocal Jazze-ducation" teilzunehmen.

b) Durchführung und Bestehen der Zugangsprüfung.

Wenn aus vorausgegangenen Studien nicht die erforderlichen 240 Leistungspunkte nach ECTS nachgewiesen werden können, können Bewerber und Bewerberinnen in begründeten Ausnah-mefällen beantragen, dass ausgewiesene praktische Tätigkeiten insbesondere im Themenfeld Jazz als studienäquivalente Leistun-gen in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen anerkannt und mit Leistungspunkten bewertet werden.“

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

Die Hochschulen sind berechtigt, eine Textfassung der geänder-ten Ordnung zu veröffentlichen.

Zulassungsordnung für die Masterstudiengänge „Jazzedu-cation“ und „Vocal Jazzeducation“ am Jazz Institut Berlin

vom 5. Dezember 2007 Textfassung unter Einschluss der Änderungsordnung vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommission mit Entscheidungs-befugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“) am 5. Dezember 2007 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zu den Masterstudiengängen „Jazzeducation“ und „Vocal Jazzeducation“ ist

− der Abschluss eines Bachelorstudiengangs mit einer Regelstu-dienzeit von mindestens 8 Semestern oder 240 Leistungspunk-

te nach ECTS oder ein Diplom-, Magister- oder Fachhochschul-abschluss oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem Studiengang an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes und

− eine besondere künstlerische jazzvermittelnde Begabung.

Die künstlerische und jazzvermittelnde Begabung wird in einem zweistufigen Verfahren für jeden Studiengang festgestellt:

a) Vorrausetzung zur Teilnahme am Zulassungsverfahren ist das Einsenden eines repräsentativen Tondokumentes. Die Zulas-sungskommission entscheidet auf Grund des Tondokuments, ob der Kandidat oder die Kandidatin die nötige künstlerische Qualität besitzt, um erfolgreich an der Zugangsprüfung für den Masterstudiengang „Jazzeducation“ oder "Vocal Jazze-ducation" teilzunehmen.

b) Durchführung und Bestehen der Zugangsprüfung.

Wenn aus vorausgegangenen Studien nicht die erforderlichen 240 Leistungspunkte nach ECTS nachgewiesen werden können, können Bewerber und Bewerberinnen in begründeten Ausnah-mefällen beantragen, dass ausgewiesene praktische Tätigkeiten insbesondere im Themenfeld Jazz als studienäquivalente Leistun-gen in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen anerkannt und mit Leistungspunkten bewertet werden.

§ 2 Zulassungsantrag

(1) Die Bewerbung zur Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der in der festgesetzten Zeit beim zuständigen Immatri-kulations- und Prüfungsamt des Jazz Institut Berlin eingegangen sein muss. Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist.

Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

− ein tabellarischer Lebenslauf

− drei Passbilder (freiwillige Angabe)

− ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 1

− ein repräsentatives Tondokument

− eine Erklärung, ob der Bewerber einen anderen Master erwor-ben hat, eine solche Prüfung nicht bestanden hat oder an einer anderen Masterausbildung teilnimmt

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Jeder eingeladene Bewerber und jede eingeladene Bewerbe-rin hat sich einer Zugangsprüfung zu unterziehen. In der Zu-gangsprüfung müssen die besondere jazzvermittelnde Begabung sowie Fähigkeiten und Kenntnisse durch dem Alter und dem Ausbildungsstand entsprechende Leistungen nachgewiesen werden. Diese Leistungen müssen ein erfolgreiches Studium erwarten lassen.

(2) Die Zugangsprüfung findet während des Sommersemesters für das folgende Wintersemester statt.

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§ 4 Zulassungskommission

(1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt einer studiengangspezifischen Zulassungskommission. Sie trifft die dazu notwendigen Entscheidungen.

(2) Die Zulassungskommission, einschließlich ihres oder ihrer Vorsitzenden und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin, wird von der Gemeinsamen Kommission (GK) bestimmt. Sie hat eine ungerade Zahl von Mitgliedern, mindestens sind es drei. Die Professoren und Professorinnen haben die Mehrheit der Stim-men. An den Sitzungen der Zulassungskommission nehmen zwei Studierende mit Rederecht teil. Sie werden von der GK bestimmt. Der oder die Vorsitzende der Zulassungskommission und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin müssen Professoren oder Professorinnen sein. Entscheidungen werden mit einfacher Mehr-heit getroffen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

§ 5 Zugangsprüfung

(1) Die Zugangsprüfung besteht für den Studiengang „Jazzeduca-tion“ aus drei Abschnitten, und zwar

− Ensembleleitung und Spiel (ca.30 Minuten) mit einer bereitge-stellten Formation mit aussagekräftigem eigenem Unterrichts-konzept und Material;

− Vorunterrichten eines gestellten Hauptfachschülers (ca. 15 Minuten) mit eigenem Konzept und Material;

− Kolloquium (ca.10 Minuten).

(2) Die Zugangsprüfung besteht für den Studiengang „Vocal Jazzeducation“ aus vier Abschnitten, und zwar

− Ensembleleitung und Gesang (ca.30 Minuten) mit einer bereit-gestellten Formation mit aussagekräftigem eigenem Unter-richtskonzept und Material;

− Vorunterrichten eines gestellten Hauptfachschülers (ca. 15 Minuten) mit eigenem Konzept und Material;

− Prüfung der stimmlichen Eignung (ca. 10 Minuten);

− Kolloquium (ca.10 Minuten).

§ 6 Öffentlichkeit

Die Zugangsprüfung findet in der Regel öffentlich statt. Die Zulassungskommission kann auf Antrag des Bewerbers oder eines Kommissionsmitgliedes über den Ausschluss der Öffentlich-keit beschließen.

Die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich.

§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prü-fungsleistungen

Einzelheiten zur Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen regelt die Prüfungsordnung für den Master-studiengang Jazz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Protokoll

Über den Verlauf der Zugangsprüfung ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll müssen die Namen der Mitglieder der Zulas-sungskommission und die Namen der Bewerber und Bewerberin-nen, die Beurteilung der Prüfungsleistungen und das Abstim-mungsergebnis und im Falle einer Nichtzulassung eine Begrün-dung dafür enthalten sein. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden der Zulassungskommission und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 9 Mitteilung der Ergebnisse der Zugangsprüfung

(1) Das Ergebnis der Zugangsprüfung ist den Bewerbern und Bewerberinnen nach der Abschlusskonferenz der Zulassungs-kommission schriftlich bekannt zu geben. Negative Entscheidun-gen sind mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.

(2) Eine aufgrund des bestandenen Zulassungsverfahrens erfolgte Zulassung gilt nur für das anschließende Semester.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-chung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

1. Änderung der Studienordnung für die Studiengänge „Jazzeducation“ und "Vocal Jazzeducation" am Jazz Insti-tut Berlin

vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommis-sion mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“) am 1. Juli 2009 folgende Ordnung beschlossen:

Artikel I

Die Studienordnung für die Studiengänge „Jazzeducation“ und „Vocal Jazzeducation“ am Jazz Institut Berlin vom 5. Dezember 2007 (UdK-Anzeiger 6/2008 vom 17. Juni 2008 und Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Nr. 88/2008 vom 17. Juni 2008) wird wie folgt geändert:

1. § 4 – Studiendauer und Abschluss – wird um folgenden Abs. 2 ergänzt: „(2) Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden Credit Points vergeben, in diesem Studiengang sind insge-samt 60 Credit Points zu erwerben. Für die Vergabe des aka-demischen Grades "Master of Arts" (MA) ist eine Mindestan-zahl von 300 Credit Points erforderlich. Die Wertigkeit der Credit Points entspricht dem European Credit Transfer System (ECTS).“

2. § 6 – Module – wird um folgenden Abs. 2 ergänzt: „(2) Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot

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der einzelnen Module ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwick-lung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.“

3. Die Anlage 2 – Modulbeschreibungen – wird durch eine neue Anlage 2 ersetzt.

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

Die Hochschulen sind berechtigt, eine Textfassung der geänder-ten Ordnung zu veröffentlichen.

Studienordnung für die Masterstudiengänge „Jazzeduca-tion“ und "Vocal Jazzeducation" am Jazz Institut Berlin

vom 5. Dezember 2007 Textfassung unter Einschluss der Änderungsordnung vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommission mit Entscheidungs-befugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“) am 5. Dezember 2007 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Ordnung

Diese Ordnung enthält Angaben über die Ziele des Studiums und regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums für die Masterstudiengänge „Jazzeducation“ und "Vocal Jazzeducation"

§ 2 Studienziel

Das Studium soll die Studierenden qualifizieren die Kunstform Jazz zu vermitteln.

§ 3 Studienbeginn

Das Masterstudium kann jeweils zum Wintersemester aufge-nommen werden.

§ 4 Studiendauer und Abschluss

(1) Das Studium von 2 Semestern wird mit der Prüfung zum "Master of Arts" im Studiengang "Jazzeducation" bzw. "Vocal Jazzeducation" abgeschlossen.

(2) Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden Credit Points vergeben, in diesem Studiengang sind insgesamt 60 Credit Points zu erwerben. Für die Vergabe des akademischen Grades "Master of Arts" (MA) ist eine Mindestanzahl von 300 Credit Points erforderlich. Die Wertigkeit der Credit Points entspricht dem European Credit Transfer System (ECTS).

§ 5 Studienfachberatung

(1) Die Studierenden sind verpflichtet zur Teilnahme an der Stu-dienfachberatung. Die Studienfachberatung soll den Studieren-den die Struktur des Studiums einsichtig machen und auf die Zusammenhänge der einzelnen Lehrgebiete hinweisen, sie in allen mit dem Studium und den Prüfungen zusammenhängenden Fragen beraten und über Tätigkeitsfelder und Berufsmöglichkei-ten informieren.

(2) Die Studienfachberatung findet als Einzel- und Gruppenbera-tung statt.

(3) Zu Studienbeginn findet eine Informationsveranstaltung statt, an der Vertreter und Vertreterinnen der Lehrgebiete des Studien-gangs teilnehmen. Darüber hinaus werden regelmäßig Sprech-stunden im Sinne einer studienbegleitenden Beratung durch den Beauftragten des Jazz Institut Berlin angeboten.

§ 6 Module

(1) Alle Lehrveranstaltungen des Studiums sind Modulen zuge-ordnet. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird von der jeweiligen Lehrkraft semesterweise durch An- und Ab-testat bescheinigt. Gemäß der Modulbeschreibung im Anhang zu dieser Studienordnung werden bei Erfüllung der Leistungen zusätzlich entsprechende Leistungspunkte bescheinigt.

(2) Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienan-gebot der einzelnen Module ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab.

§ 7 Lehrveranstaltungen

Folgende Lehrveranstaltungsformen werden angeboten:

− Künstlerischer Einzelunterricht (E): Im künstlerischen Einzelun-terricht geht es um die Vermittlung musikalischer und musika-lisch-technischer Kompetenzen.

− Künstlerischer Gruppenunterricht (G): Der künstlerische Grup-penunterricht dient der Vermittlung musikalischer und musika-lisch-technischer Kompetenzen.

− Unterrichtspraktika (UP): In den Unterrichtspraktika geht es um die Vermittlung musikalischer und musikalisch-technischer Kompetenzen durch die Studierenden.

− Seminar (S): Die Seminare dienen theoretischen und prakti-schen Vorbereitung der Lehrproben und der schriftlichen Mas-terarbeit.

− Vorlesung (V): Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen, in denen Studierenden in der Regel anhand breiterer Themenstellungen Inhalte eines Faches vermittelt werden.

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 58

§ 8 Leistungspunkte

(1) Ein Leistungspunkt entspricht 30 Zeitstunden. Die Vergabe der Leistungspunkte erfolgt auf der Grundlage des in den einzel-nen Lehrveranstaltungen zu erbringenden zeitlichen Arbeitsauf-wandes und erfordert eine positiv bewertete Arbeitsleistung, aber keine differenzierte Notengebung. Die Leistung kann z.B. in folgender Form erbracht werden:

- Test - Referat - Thesenpapier - schriftliche Ausarbeitung - öffentliches Vorspiel

(2) Im Laufe des Studiums sind bei einer Arbeitsleistung von 30 Leistungspunkten je Semester in zwei Semestern Regelstudienzeit insgesamt 60 Leistungspunkte zu erbringen

(3) Die Bescheinigung erbrachter Leistungspunkte erfolgt in Form von Modulabschlüssen.

§ 9 Studiennachweise

Zu den Studiennachweisen gehören:

− Lehrveranstaltungsnachweise

− Modulabschlussbescheinigungen

§ 10 Lehrveranstaltungsnachweise

In jeder Lehrveranstaltung sind als Voraussetzung und Grundlage für die Vergabe der in § 8 und 13 aufgeführten Leistungspunkte Arbeitsleistungen vorgesehen. Die Erbringung der jeweils gefor-derten Arbeitsleistungen wird durch die Ausstellung von Lehrver-anstaltungsnachweisen belegt, aus denen die Anzahl der erwor-benen Leistungspunkte hervorgeht.

§ 11 Modulabschlussbescheinigungen

(1) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulab-schlussprüfung bzw. die entsprechenden Teilprüfungen bestan-den wurden. Der Modulabschluss wird vom Prüfungsausschuss bescheinigt.

(2) Aus der Modulabschlussbescheinigung gehen die besuchten Veranstaltungen, die darin erbrachten Arbeitsleistungen und Leistungspunkte, Datum und Durchführung der Modulabschluss-prüfung bzw. der entsprechenden Teilprüfungen hervor.

§ 12 Umfang des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich im Studiengang "Jazzeducation" in 4 Module und die Masterarbeit:

− Lehrpraxis I

− Lehrpraxis II

− Seminar Unterrichtsanalyse

− Seminar Grundlagen der Musikvermittlung

− Masterarbeit

(2) Das Studium gliedert sich im Studiengang "Vocal Jazzeduca-tion" in 4 Module und die Masterarbeit:

− Gesangs- und Improvisationsmethodik

− Lehrpraxis Hauptfach

− Lehrpraxis Ensemble

− Grundlagen der Musikvermittlung

− Masterarbeit

§ 13 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

Anlage 1 – Die Module im Überblick

1a) Masterstudiengang Jazzeducation (Stand 5. De-zember 2007) 1b) Masterstudiengang Vocal Jazzeducation (Stand 5. Dezember 2007)

Anlage 2 – Modulbeschreibungen 2a) Masterstudiengang Jazzeducation (Stand 1. Juli 2009) 2b) Masterstudiengang Vocal Jazzeducation (Stand 1. Juli 2009)

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 59

Anlage 1a: Die Module im Überblick MA Jazzeducation Stand 05.12.2007 Studienplan für den Masterstudiengang „Jazzeducation“

Studienfach Art der LV,dGg

Min./ Woche

Masterstudium Semester

Art des Modulabschlusses

1. 2. Lehrpraxis Hauptfach E 60 15LP 2 Lehrprobe Instrumental Techn./Improv Lehrpraxis Ensemble G 60 10LP 1 Lehrprobe Ensemble Unterrichtsanalyse S 90 5LP 5LP Leistungsnachweis Grundlagen der Musikvermittlung S 90 5LP 5Lp Leistungsnachweis Schriftliche Masterarbeit 15 LP Masterarbeit

LV = Lehrveranstaltung, dGg = durchschnittliche Gruppengröße, E = Einzelunterricht, G = Gruppenunterricht, V = Vorlesung, S = Seminar, LP = Leistungspunkte

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 60

Anlage 1b: Die Module im Überblick MA Vocal Jazzeducation Stand: 01.072.2009 Studienplan für den Masterstudiengang „Vocal Jazzeducation“

Studienfach Art der LV,dGg

Min./ Woche

Masterstudium Semester

Art des Modulabschlusses

1. 2. Gesangs- u. Impovisationsmethodik E/G 180 10 LP Erfolgreiche Teilnahme Lehrpraxis Hauptfach E 120 15LP 2 Lehrproben Techn./ Improv. Lehrpraxis Ensemble G 60 10LP 1 Lehrprobe Ensemble Grundlagen der Musikvermittlung S 90 5 LP 5LP Erfolgreiche Teilnahme Master-Arbeit 15LP Masterarbeit LV = Lehrveranstaltung, dGg = durchschnittliche Gruppengröße, E = Einzelunterricht, G = Gruppenunterricht, V = Vorlesung, S = Seminar, LP = Leistungspunkte

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 61

Anlage 2a: Modulbeschreibungen MA Jazzeducation Stand 01.07.2009 (1. Änderung StO) Lehrpraxis Hauptfach Voraussetzung für die Teilnahme:

Bestandene Zulassungsprüfung Inhalte und Qualifikationsziele: Ziel dieses Moduls ist, die Studierenden für die Tätigkeit als Jazzensemblelehrer zu qualifizieren. Der oder die Studierende entwickelt auf Grundlage der eigenen Lernerfahrung eigene Unterrichtsideen und setzt diese mit von ihm oder ihr ausgesuchten Schülern und Schülerinnen im Unterrichtspraktikum um. Die betreuende Lehrkraft zieht mit dem oder der Studierenden nach Abschluss der Unterrichtstunde ein Resume , das protokolliert wird. Hierbei wird das Unterrichtziel, der Durchführungprozess , die Ergebnisse und die Anmerkungen der betreuenden Lehrkraft festgehalten. Die begleitende Lehrkraft unterstützt den Studierenden oder die Studierende mit eigener Erfahrung, um die Unterrichtsgestaltung zu verbessern. Er oder sie kann hierzu beispielhaft ins Unterrichtsgeschehen eingreifen und praktische Hinweise geben. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Lehrpraxis Hauptfach E 1 10 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Verlaufsprotokolle, Testate, Abschlussprüfung

Leistungspunkte insgesamt:

10 LP Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss: Abschlussprüfung nach einem Semester, 2 Lehrproben je ca. 30 Minuten

a) Eine Lehrprobe mit Schwerpunkt Instrumentaltechnik b) Eine Lehrprobe mit Schwerpunkt Improvisation

Häufigkeit des Angebots: Jeweils zum Wintersemester

Verwendbarkeit: Masterstudiengang Jazzeducation

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

Page 62: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 62

Lehrpraxis Ensembleleitung

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Ziel dieses Moduls ist, die Studierenden für die Tätigkeit als Jazzensemblelehrer zu qualifizieren. Der oder die Studierende entwickelt auf Grundlage seiner oder ihrer eigenen Lernerfahrung eigene Unterrichts-ideen und setzt diese mit von ihm ausgesuchten Schülern und Schülerinnen im Unterrichtspraktikum um. Die betreuende Lehrkraft zieht mit dem oder der Studierenden nach Abschluss der Unterrichtstunde ein Resume , das protokolliert wird. Hierbei wird das Unterrichtziel, der Durchführungprozess , die Ergebnisse und die Anmerkungen der betreuenden Lehrkraft festgehalten. Die begleitende Lehrkraft unter-stützt den oder die Studierende mit seiner Erfahrung, um die Unterrichtsgestaltung zu verbessern. Er oder sie kann hierzu beispielhaft ins Unterrichtsgeschehen eingreifen und praktische Hinweise geben. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Lehrpraxis Ensembleleitung G 1 10 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Verlaufsprotokolle, Abschlussprüfung

Leistungspunkte insgesamt:

10 LP Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss: Abschlussprüfung nach einem Semester, Lehrprobe ca. 45 Minuten mit einem vom Kandidaten zusammengestellten Ensemble Häufigkeit des Angebots: Jedes Sommersemester

Verwendbarkeit: Masterstudiengang Jazzeducation

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

Page 63: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 63

Seminar Grundlagen der Musikvermittlung Voraussetzung für die Teilnahme:

Bestandene Zulassungsprüfung Inhalte und Qualifikationsziele: Inhalt des Moduls ist die Studenten mit den existierenden Techniken der Musikvermittlung vertraut zu machen. Er soll qualifiziert werden, sich aus der Schnittmenge der Musikvermittlung der Jazztradition, basierend auf nichteuropäischer Musik und den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Musikvermittlung der europäischen Musik ein Bild zu machen, um Anregungen für die eigene musikvermittelnde Arbeit zu gewinnen. Der Student wird in die Grundbegriffe der wissenschaftlichen Musikpädagogik eingeführt, um musikvermittelnde Arbeit im akademisch geprägten Arbeitsumfeld vorstellen zu können und sich mit Lehrenden aus dem musikpädagogischen Bereich der europäischen Musiktradition fachlich austauschen zu können. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Grundlagen 1 M/M/D 1,5 5 Grundlagen 2 M/M/D

S 1,5 5

Regelmäßige Teilnahme an der Vorlesung, Leistung nach Maßgabe der Lehrkraft (Referat, Hausarbeit, o.ä.)

Leistungspunkte insgesamt:

10 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss: Erfolgreiche Teilnahme Häufigkeit des Angebots: Jeweils zum Wintersemester

Verwendbarkeit: Masterstudiengang Jazzeducation

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

Page 64: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 64

Seminar Jazz Education Unterrichtsanalyse

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zugangsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Ziel des Moduls ist, dass Studenten befähigt werden, sich kritisch mit verschiedenen Unterrichtsszenarien auseinanderzusetzen. Sie erhalten die Möglichkeit verschiedene Formen der Jazzvermittlung kennen zu lernen um eigene Vorstellungen zum Unterrichten zu entwickeln. Die kritische Analyse von Unterrichtssituationen soll ihnen die Möglichkeit geben, konkrete auftretende Probleme im Unterricht selbständig zu erkennen und effektiv zu lösen. Den Studierenden soll eine optimale Unterrichtsvorbereitung ermöglicht werden. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Seminar Jazz Education I 1,5 5 Seminar Jazz Education II

S 1,5 5

Regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltung, je Semes-ter eine Leistung nach Maßgabe der Lehrkraft (Referat, Hausarbeit o.ä.)

Leistungspunkte insgesamt: 10 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss: Erfolgreiche Teilnahme Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester

Verwendbarkeit: Masterstudiengang Jazzeducation

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

Page 65: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 65

Schriftliche Masterarbeit

Voraussetzung für die Teilnahme: Zulassung zur Masterprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Ziel des Moduls ist, dass die Studierenden ihre Befähigung zum selbständigen Arbeiten durch die schriftlich-theoretische Darstellung und Bearbeitung einer Problemstellung aus dem Bereich der Vermittlung von Jazz nachweisen. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Schriftlich-theoretische Arbeit

Mentoren betreute Arbeit

15 LP fristgemäße Abgabe der Arbeit

Leistungspunkte insgesamt: 15 LP Dauer des Moduls: Bearbeitungszeit 3 Monate innerhalb der 2 Semester

Modulabschluss: fristgemäße Abgabe der schriftlich-theoretischen Masterarbeit. Details zu Anmeldung, Thema und Begutachtung werden in der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge "Jazzeducation" und "Vocal Jazzeducation" geregelt. Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester

Verwendbarkeit: Masterstudiengang Jazzeducation

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

Page 66: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 66

Anlage 2b: Modulbeschreibungen MA Vocal Jazzeducation Stand 01.07.2009 (1. Änderung StO) Gesangs- und Improvisationsmethodik Voraussetzung für die Teilnahme:

Bestandene Zulassungsprüfung Inhalte und Qualifikationsziele: Gesangs- und Improvisationsmethodik Das Modul Gesangs- und Improvisationsmethodik wird im Idealfall als Gruppenunterricht (kleine Gruppe) ausgeführt. Das Ziel des Unterrichts ist, durch die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Quel-len ein eigenes Unterrichtskonzept zu entwickeln. Im Anteil Gesangsmethodik werden die Studierenden mit den anatomischen und physiologischen Zusammenhängen der Stimme und den häufig angewandten Methoden des Gesangsunterrichts vertraut gemacht. Anhand von praktischen Beispielen trainieren sie das funktionale Hören, um präzise Stimmdiagnosen erstellen und eigene Gesangsübungen konzipieren zu können. So lernen sie, mit den unter-schiedlichen Gesangs- und Stimmproblemen umzugehen, die sie bei ihren Schülern feststellen. Sie setzen sich aus der Sicht des Jazzgesangs auch mit der allgemeinen vokalpädagogischen Fachliteratur auseinander, um ihren Erfahrungs- und Wissensschatz zu erweitern und ihr kritisches Denkvermögen zu schulen. Im Anteil Improvisationsmethodik beschäftigen sich die Studierenden durch Lektüre und Praxis mit verschiedenen Unterrichtsmethoden der Improvisation, sowohl instrumental als gesangsspezifisch. Zusam-men mit der Lehrkraft wird das Repertoire des Jazzgesangs analysiert – inkl. Texte und Kompositionen, von den Anfängen des Jazz bis zur Gegenwart – und über dessen Anwendung im Unterricht diskutiert. Der gesunde Stimmgebrauch im Bereich von „erweiterten Stimmtechniken“ wird besprochen. Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Gesangs- und Improvisationsmethodik E/G 3 15 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Hospitationsnach-weis, Leistung nach Maßgabe der Lehrkraft (Referate, schriftliche Arbeiten)

Leistungspunkte insgesamt:

15 LP Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss: Erfolgreiche Teilnahme Häufigkeit des Angebots: Jeweils zum Wintersemester

Verwendbarkeit: Masterstudiengang Vocal Jazzeducation

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

Page 67: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 67

Lehrpraxis Hauptfach Voraussetzung für die Teilnahme:

Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Ziel dieses Moduls ist, die Studierenden für die Tätigkeit als Gesangs- und Improvisationslehrer zu qualifizieren. Der oder die Studierende entwickelt auf Grundlage der eigenen Lernerfahrung eigene Unter-richtsideen und setzt diese mit von ihm oder ihr selbst ausgesuchten Schülern und Schülerinnen im Unterrichtspraktikum um. Die betreuende Lehrkraft zieht mit dem oder der Studierenden nach Abschluss der Unterrichtstunde ein Resümee, das protokolliert wird. Hierbei wird das Unterrichtsziel, der Durchführungsprozess, die Ergebnisse und die Anmerkungen der betreuenden Lehrkraft festgehalten. Die begleiten-de Lehrkraft unterstützt den Studierenden oder die Studierende mit eigener Erfahrung, um die Unterrichtsgestaltung zu verbessern. Er oder sie kann hierzu beispielhaft ins Unterrichtsgeschehen eingreifen und praktische Hinweise geben. Das Unterrichtspraktikum kann von verschiedenen Dozenten und Dozentinnen, je nach Ausrichtung der Unterrichtsstunde z.B. auf gesangstechnische oder improvisatorische Schwerpunkte betreut werden.

Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterunge

Lehrpraxis Hauptfach E 1 10 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Verlaufsprotokolle, Testate, Abschlussprüfung

Leistungspunkte insgesamt:

10 LP Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss: Abschlussprüfung nach zwei Semestern, 2 Lehrproben je ca. 30 Minuten

c) Eine Lehrprobe mit Schwerpunkt Gesangstechnik d) Eine Lehrprobe mit Schwerpunkt Improvisation

Häufigkeit des Angebots: Jeweils zum Wintersemester

Verwendbarkeit: Masterstudiengang Vocal Jazzeducation

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

Page 68: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 68

Lehrpraxis Ensembleleitung

Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Ziel dieses Moduls ist, den/die Studierende/n für die Tätigkeit als Jazzensemblelehrer zu qualifizieren. Der Student entwickelt auf Grundlage seiner eigenen Lernerfahrung eigene Unterrichtsideen und setzt diese mit einem von ihm ausgesuchten Schüler im Unterrichtspraktikum um. Die betreuende Lehrkraft zieht mit dem Studenten nach Abschluss der Unterrichtstunde ein Resümee, das protokolliert wird. Hierbei wird das Unterrichtziel, der Durchführungprozess, die Ergebnisse und die Anmerkungen der betreuenden Lehrkraft festgehalten. Die begleitende Lehrkraft unterstützt den/die Studierende/n mit seiner Erfahrung, um die Unterrichtsgestaltung zu verbessern. Er/sie kann hierzu beispielhaft ins Unterrichtsgeschehen eingreifen und praktische Hinweise geben.

Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Lehrpraxis Ensembleleitung G 1 10 Regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Verlaufsprotokolle, Abschlussprüfung

Leistungspunkte insgesamt:

10 LP Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss: Abschlussprüfung nach einem Semester, Lehrprobe ca. 45 Minuten mit einem vom Kandidaten zusammengestellten Ensemble

Häufigkeit des Angebots: Jedes Sommersemester

Verwendbarkeit: Masterstudiengang Vocal Jazzeducation

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

Page 69: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 69

Seminar Grundlagen der Musikvermittlung Voraussetzung für die Teilnahme: Bestandene Zulassungsprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Inhalt des Moduls ist die Studenten mit den existierenden Techniken der Musikvermittlung vertraut zu machen. Er soll qualifiziert werden, sich aus der Schnittmenge der Musikvermittlung der Jazztradition, basierend auf nichteuropäischer Musik und den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Musikvermittlung der europäischen Musik ein Bild zu machen, um Anregungen für die eigene musikvermittelnde Arbeit zu gewinnen. Der Student wird in die Grundbegriffe der wissenschaftlichen Musikpädagogik eingeführt, um musikvermittelnde Arbeit im akademisch geprägten Arbeitsumfeld vorstellen zu können und sich mit Lehrenden aus dem musikpädagogischen Bereich der europäischen Musiktradition fachlich austauschen zu können.

Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Grundlagen 1 M/M/D 1,5 5

Grundlagen 2 M/M/D

S

1,5 5

Regelmäßige Teilnahme an der Vorlesung, Listung nach Maßgabe der Lehrkraft (Referat, Hausarbeit o. ä.)

Leistungspunkte insgesamt:

10 LP Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss: Erfolgreiche Teilnahme

Häufigkeit des Angebots: Jeweils zum Wintersemester

Verwendbarkeit: Masterstudiengang Vocal Jazzeducation

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

Page 70: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 70

Schriftliche Masterarbeit

Voraussetzung für die Teilnahme: Zulassung zur Masterprüfung

Inhalte und Qualifikationsziele: Ziel des Moduls ist, dass die Studierenden ihre Befähigung zum selbständigen Arbeiten durch die schriftlich-theoretische Darstellung und Bearbeitung einer Problemstellung aus dem Bereich der Vermittlung von Jazz nachweisen.

Fächer Lehrform SWS LP Voraussetzung für die Vergabe von LP Erläuterungen

Schriftlich-theoretische Arbeit

Mentoren betreute Arbeit

15 LP fristgemäße Abgabe der Arbeit

Leistungspunkte insgesamt: 15 LP Dauer des Moduls: Bearbeitungszeit 3 Monate innerhalb der 2 Semester

Modulabschluss: fristgemäße Abgabe der schriftlich-theoretischen Masterarbeit. Details zu Anmeldung, Thema und Begutachtung werden in der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge "Jazzeducation" und "Vocal Jazzeducation" geregelt.

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester

Verwendbarkeit: Masterstudiengang Vocal Jazzeducation

Modulverantwortlichkeit Der abschließende Modulverantwortliche für das Studienangebot des Moduls ist der geschäftsführende Direktor oder die Direktorin des Jazz Instituts Berlin. Er oder sie stimmt sich hinsichtlich der inhaltlichen Fortentwicklung der Module mit den entsprechenden Fachbereichsleitern und –leiterinnen ab

Page 71: Plan de estudios de Berlin

Anzeiger der Universität der Künste Berlin 2 / 2010 Seite 71

1. Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengänge „Jazzeducation“ und "Vocal Jazzeducation" am Jazz Insti-tut Berlin

vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommis-sion mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“) am 1. Juli 2009 folgende Ordnung beschlossen:

Artikel I

Die Prüfungsordnung für die Studiengänge „Jazzeducation“ und "Vocal Jazzeducation" am Jazz Institut Berlin vom 5. Dezember 2007 (UdK-Anzeiger 6/2008 vom 17. Juni 2008 und Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Nr. 88/2008 vom 17. Juni 2008) wird wie folgt geändert:

In § 3 – Regelstudienzeit und Leistungspunkte – wird Satz 2 wie folgt ersetzt: „Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte vergeben, in diesem Studiengang sind insge-samt 60 Leistungspunkte zu erwerben. Für die Vergabe des akademischen Grades "Master of Arts" (M. A.) ist eine Mindest-anzahl von 300 Leistungspunkten erforderlich. Die Wertigkeit der Leistungspunkte entspricht dem European Credit Transfer System (ECTS).“

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

Die Hochschulen sind berechtigt, eine Textfassung der geänder-ten Ordnung zu veröffentlichen.

Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge „Jazzeduca-tion“ und "Vocal Jazzeducation" am Jazz Institut Berlin

vom 5. Dezember 2007 Textfassung unter Einschluss der Änderungsordnung vom 1. Juli 2009

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 74 des Geset-zes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge-setz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278), hat das Jazz Institut Berlin (Gemeinsame Kommission mit Entscheidungs-befugnis der Universität der Künste Berlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“) am 5. Dezember 2007 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Abschluss der Masterstudiengänge „Jazzeducation“ und "Vocal Jazzeducation".

§ 2 Studienbeginn

Das Masterstudium kann jeweils zum Wintersemester aufge-nommen werden.

§ 3 Regelstudienzeit und Leistungspunkte

Die Regelstudienzeit beträgt 2 Semester. Für die einzelnen Prü-fungsleistungen werden Leistungspunkte vergeben, in diesem Studiengang sind insgesamt 60 Leistungspunkte zu erwerben. Für die Vergabe des akademischen Grades "Master of Arts" (M. A.) ist eine Mindestanzahl von 300 Leistungspunkten erforder-lich. Die Wertigkeit der Leistungspunkte entspricht dem European Credit Transfer System (ECTS).

§ 4 Anrechnung von Studienzeiten sowie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden vom zuständigen Prüfungsausschuss aufgrund der Über-einstimmung der Prüfungsfächer nach Maßgabe der folgenden Absätze anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben (Teil-) Studiengang an vergleichbaren Musikhoch-schulen oder Universitäten im Geltungsbereich des Grundgeset-zes werden nach einer Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Nicht bestandene Prüfungen sind bezüglich der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen anzurechnen. Der Antragsteller ist verpflich-tet, die dem Antrag zugrunde liegenden Angaben nachzuweisen. Die Verpflichtung des Antragstellers zu einem Vorspiel ist mög-lich.

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an einer Universität oder einer Hoch-schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denen des neu gewählten Studienganges im Wesentlichen ent-sprechen. Hierbei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. An-stelle der studienbegleitenden Prüfungen können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungen anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Nicht bestandene Prüfun-gen sind bezüglich der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen anzurechnen.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Stu-diengängen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maß-gabe der von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenz-vereinbarungen anzuerkennen. Wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bil-dungswesen gehört werden. Zur Förderung des internationalen Austausches ist bei der Anerkennung im Ausland erworbener Leistungen im Zweifel zu Gunsten der Studierenden zu entschei-den.

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(5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Systeme vergleichbar sind – zu über-nehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berech-nung der Gesamtnote einzubeziehen. Sie werden im Zeugnis gekennzeichnet. Bei unvergleichbaren Notensystemen muss die entsprechende Prüfung absolviert werden.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen nur teilweise oder nicht anerkannt, bestimmt der Prüfungsausschuss die innerhalb der Regelstudienzeit nachzuholenden Leistungen und setzt die dafür erforderliche Studienzeit fest.

(7) Vergleichbare und anerkannte Prüfungen können nicht noch einmal abgelegt werden.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die Regelung der durch diese Prüfungsordnung entstehenden allgemeinen Prü-fungsfragen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser über-wacht die Einhaltung der Bestimmungen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Gemeinsa-men Kommission (GK) mit Entscheidungsbefugnis gewählt. Ihm gehören zwei Professoren und Professorinnen, ein Mitglied der Gruppe gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG (Mittelbau), ein Studie-render oder eine Studierende eines Jazz-Studiengangs am Jazz Institut Berlin an.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder Vor-sitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen.

(4) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre die jeweils zum Wintersemes-ter beginnt. Der oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin müssen Professor oder Professorin sein.

(5) Der Prüfungsausschuss

− legt die Prüfungstermine fest,

− bestellt die Prüfer und Beisitzer bzw. Prüferinnen und Beisitze-rinnen,

− achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten werden,

− entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben das Recht, den Prüfungen beizu-wohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

(7) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungskompetenzen an seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende übertragen; er kann die Übertragung jedoch auf Wunsch eines Mitgliedes wieder rückgängig machen. Bei Beschwerden eines Kandidaten, einer Kandidatin oder eines Prüfers bzw. einer Prüferin gegen eine Entscheidung des oder der Vorsitzenden muss der Prüfungsaus-schuss zusammentreten. Der oder die Vorsitzende führt die lau-fenden Geschäfte und vollzieht die vom Prüfungsausschuss ge-fassten Beschlüsse.

(8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; die Mehrheit der Professoren und Professo-

rinnen muss anwesend sein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6 Prüfer und Prüferinnen

(1) Zu Prüfern und Prüferinnen werden Professoren und Professo-rinnen bestellt. Davon abweichend dürfen akademische Mitarbei-ter und Mitarbeiterinnen zu Prüfern und Prüferinnen nur bestellt werden, soweit sie zu selbstständiger Lehre berechtigt sind und wenn Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen für Prüfungen nicht zur Verfügung stehen. Studienbegleitende Prüfungen (Mo-dulabschlussprüfungen) können auch von den jeweiligen Lehr-kräften abgenommen werden.

(2) Für die Bewertung der Masterthesis wird eine Prüfungskom-mission bestehend aus mindestens drei Prüfern eingesetzt. Zwei Prüfer müssen Professoren oder Professorinnen sein.

(3) Studienbegleitende Prüfungen können von nur einem Prüfer oder einer Prüferin und einem sachkundigen Beisitzer oder einer Beisitzerin abgenommen werden.

(4) Der Prüfling kann einen Prüfer oder eine Prüferin vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Wenn der Prüfungs-ausschuss diesem Vorschlag nicht nachkommt, muss dies be-gründet werden. Die Namen der Prüfer und Prüferinnen sollen dem Prüfling rechtzeitig bekannt gegeben werden.

§ 7 Regelung zum Nachteilsausgleich

Weist ein Student oder eine Studentin nach, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beein-trächtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prü-fungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit dem Studenten oder der Studentin und dem Prüfer oder der Prüferin Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen inner-halb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

§ 8 Feststellung des Modulabschlusses

(1) Studierende melden Modulabschlussprüfungen innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten und ausgehängten Fristen im Prüfungsamt an. Der Kandidat oder die Kandidatin schlägt dabei Ort und Zeit und einen der Prüfer vor.

(2) Antestate aller laut Studienplan belegten Unterrichte mit den im entsprechenden Modul erbrachten Leistungspunkten gelten als Voraussetzung zur Prüfungsanmeldung. Der Prüfungsaus-schuss spricht unter Vorbehalt eine Prüfungszulassung aus. Vorrausetzung zur Prüfungsteilnahme ist das Abtestat des zu-ständigen Dozenten.

(3) Überschreitet ein Student die festgelegte Meldefrist, wird er vom Prüfungsamt aufgefordert, sich zur Prüfung zu melden. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über alle Prüfungen und schriftlichen Prüfungsleistungen ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll müssen Beginn und Ende der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungsleistungen der Abga-bezeitpunkt der Arbeit, die Namen der Mitglieder der Prüfungs-kommission und die Namen der Prüfungskandidaten, die Ge-

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genstände der Prüfung, die Bewertung der Einzelleistungen und in Fällen des Nichtbestehens eine Begründung enthalten sein. Das Protokoll ist von allen an der Prüfung beteiligten Prüfern und vom studentischen Beisitzer zu unterzeichnen.

(6) Prüfungsprotokolle sind innerhalb einer Woche der Akte im Immatrikulations- und Prüfungsamt beizufügen.

§ 9 Durchführung, Art und Umfang der Prüfungen zum Master

Die Prüfungen werden studienbegleitend im Anschluss an das jeweilige Modul durchgeführt. Eine genaue Aufstellung über die zu den jeweiligen Modulen gehörenden Prüfungsleistungen befindet sich in der Modulbeschreibung als Anlage zur Studien-ordnung.

§ 10 Bestehen und Nichtbestehen

Jede Modulabschlussprüfung muss bestanden sein.

§ 11 Wiederholbarkeit von Prüfungen

(1) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen können einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung der jeweiligen Modulabschlussprüfung sollte spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters erfolgen.

§ 12 Modulabschlussbescheinigungen

Nach dem erfolgreichen Abschluss jedes Moduls wird vom Prü-fungsausschuss die Modulabschlussbescheinigung ausgestellt. Aus dieser Bescheinigung gehen die besuchten Lehrveranstaltun-gen und die darin erbrachten Leistungspunkte hervor.

§ 13 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassung zur Mas-terprüfung

(1) Die Zulassung zur Masterprüfung ist nach dem erfolgreichen Abschluss aller Module beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

− die Modulabschlussbescheinigungen der Module bzw. der als gleichwertig anerkannten Leistungen

− eine Erklärung darüber, ob die Antragstellerin/der Antragsteller bereits eine Masterprüfung in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet

− Thema zur schriftlichen Masterarbeit

(2) Über die Zulassung zur Masterprüfung entscheidet der Prü-fungsausschuss. Die Zulassung erfolgt, wenn alle nach Abs. 1 geforderten Unterlagen eingereicht wurden.

§ 14 Anmeldung zur Masterarbeit

(1) In der Master-Arbeit soll innerhalb einer vorgegebenen Frist die Befähigung zum selbstständigen Arbeiten durch die schrift-

lich-theoretische Darstellung und Bearbeitung einer Problemstel-lung aus dem Bereich der Vermittlung von Jazz nachgewiesen werden. Die Master-Arbeit wird in der Regel in deutscher Spra-che verfasst. Die Arbeit wird durch einen Mentor oder eine Men-torin betreut.

(2) Die Master-Arbeit soll einen Umfang von etwa 50 Seiten nicht wesentlich überschreiten. Sie ist in dreifacher Ausfertigung beim Prüfungsausschuss einzureichen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Titelblatt, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der verwendeten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Stellen in der Arbeit, die den verwendeten Quellen und Hilfsmitteln wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle(n) und/oder der/des Hilfsmittel(s) gekennzeichnet sein. Auf der letzten Seite ist vom Verfasser oder der Verfasserin der Arbeit zu versichern, dass diese selbstständig verfasst worden ist und dabei keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angege-benen verwendet worden sind.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt 90 Tage. Das Thema und der Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Im Regelfall ist die Masterarbeit im 2. Fachsemesters zu erarbeiten. Die Zeit-befristung beginnt mit dem Tag nach der Themenvergabe. Die Einhaltung oder Überschreitung dieser Frist wird durch direkte Einreichung der Arbeit beim Prüfungsausschuss oder bei Zusen-dung durch das Datum des Poststempels festgestellt und akten-kundig gemacht. Bei Fristüberschreitung gilt die Master-Arbeit als nicht bestanden.

(4) Die Bearbeitungszeit kann auf Antrag des Prüflings aus Grün-den, die er nicht zu vertreten hat, um höchstens vier Wochen verlängert werden.

(5) Im nachgewiesenen Krankheitsfall (ärztliches Attest) oder wegen eines anderen zwingenden Grundes kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag eine angemes-sene Verlängerung der Zeitbefristung vornehmen.

§ 15 Thema und Begutachtung der Master-Arbeit

(1) Die Themenstellung erfolgt in Absprache mit den fachlich zuständigen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen bzw., wenn diese nicht zur Verfügung stehen, durch akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Das Thema ist so zu begren-zen, dass die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschlä-ge zu machen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Die Masterarbeit soll die Vermittlung von Jazz zum Inhalt haben.

(2) Diejenige Person, von der das Thema der Master-Arbeit ge-stellt wird, bescheinigt die Übernahme der Themenstellung und die Begleitung der Themenbearbeitung. Er oder sie ist Erstgut-achter bzw. Erstgutachterin bei der Benotung der eingereichten Arbeit. In Abstimmung mit diesem oder dieser bestellt der Prü-fungsausschuss einen zweiten Gutachter oder eine Gutachterin, der oder die die eingereichte Arbeit unabhängig von dem Erst-gutachtendem prüft und benotet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(3) Weichen die Beurteilungen der zwei Gutachter um mehr als 1,0 voneinander ab, so kann der Prüfungsausschuss eine Lehr-kraft mit einem Gutachten über die Arbeit beauftragen und danach die Bewertung der Arbeit festlegen.

(4) Die Note der Master-Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittelwert der beiden Benotungen gebildet. Für eine mit mindes-

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tens ausreichend bewertete Master-Arbeit werden 15 Leistungs-punkte vergeben.

§ 16 Wiederholung der Master-Arbeit

(1) Eine nicht bestandene Master-Arbeit kann ein Mal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Universitäten im Gel-tungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet.

(2) Wird die Master-Arbeit wiederholt, ist spätestens 3 Monate nach dem Bescheid über die endgültige Note für die eingereichte erste Arbeit mit der Erstellung einer zweiten Master-Arbeit zu beginnen. § 14 findet entsprechend Anwendung.

§ 17 Benotung und Bewertung der Masterprüfung

(1) Für die Benotung der Modulabschlussprüfungen bzw. ent-sprechender Teilprüfungen und der Masterarbeit sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut - eine hervorragende Leistung

2 = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlich liegenden Anforderungen entspricht

4 = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht

5 = nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei aus-geschlossen.

(2) Für die Modulabschlussnote, die Masterarbeit und die Ge-samtnote lauten die Noten wie folgt:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut Bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut Bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedi-gend Bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausrei-chend Bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend (3) Neben der Note nach Abs.2 wird bei der Gesamtnote zusätz-lich auch eine relative Note entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala im Diploma Supplement ausgewiesen:

ECTS-Grade ECTS-Definition

A excellent die besten 10%

B very good die nächsten 25 %

C good die nächsten 30%

D satisfactory die nächsten 25%

E sufficient die nächsten 10%

FX/F fail

Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind neben den Absolventen und Absolventinnen des jeweiligen Prüfungs-jahrgangs auch die der zwei vorhergehenden Jahrgänge als Kohorte zu erfassen.

(4) Sollte die für die Berechnung der relativen Note zu berück-sichtigende Zahl der Absolventen und Absolventinnen insgesamt unter 20 liegen, so wird statt einer relativen Note ein Notenspie-gel des aktuellen Prüfungssemesters ausgewiesen. Dies gilt ebenso für die Zeit bis zum Vorliegen der Daten der entsprechen-den Vergleichsjahrgänge.

(5) Die Gesamtnote in den Masterstudiengängen "Jazzeducati-on" und "Vocal Jazzeducation" errechnet sich nach folgender Gewichtung:

1. Modul Lehrprobe Lehrpraxis Hauptfach: 30%

2. Modul Lehrprobe Lehrpraxis Ensembleleitung: 30 %

3. Masterarbeit: 40%

(6) Das Masterstudium gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn jede Modulabschlussnote mindestens ”ausreichend (3,6 - 4,0)” lautet.

Die Prüfungskommission teilt dem Kandidaten nach der Prüfung innerhalb eines Monats in einem Gespräch die Bewertung mit.

§ 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsver-stoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als ”nicht bestanden (4,1 - 5,0)”, wenn der Prüfling zu dem angesetzten Termin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Abnahme einer Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Nicht-Anerkennung der geltend gemachten Gründe wird dem Prüfling vom Prüfungsausschuss mitgeteilt. Werden die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt anerkannt, wird ein neuer Termin festgelegt. Bereits vorliegende Leistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Nutzung nicht zugelassener Hilfs-mittel zu beeinflussen, gilt die Prüfung als ”nicht bestanden (4,1 - 5,0)”. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass eine Wiederholung nicht möglich ist.

(4) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb von acht Wochentagen die Entscheidungen nach den Abs. 1 und 3 vom Prüfungsaus-schuss überprüfen zu lassen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

(5) Der Prüfungsausschuss ist verpflichtet, dem Prüfling belasten-de Entscheidungen unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In den Fällen, die in den Abs. 1 und 3 ausgeführt sind, soll der Prüfling vom Prü-fungsausschuss angehört werden.

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§ 19 Zeugnis und „Diploma Supplement“

(1) Nach der Bildung der Gesamtnote wird vom Prüfungsaus-schuss/Prüfungsamt ein Zeugnis ausgestellt. In diesem werden ausgewiesen:

− die studierten Module

− die jeweils erbrachten Leistungspunkte

− die Noten für die Module (sofern benotet)

− die Note der schriftlichen Masterarbeit

− die Gesamtnote

(2) Alle Noten werden numerisch und verbal ausgewiesen.

(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Direktor des Jazz Institut Berlin zu unterzeichnen. Es trägt den Kopf der Musikhochschule "Hanns Eisler" und der Universität der Künste und ist mit dem Siegel beider Hochschulen zu versehen.

(4) Als Zusatz zum Zeugnis gibt das „Diploma Supplement“ in standardisierter englischsprachiger Form ergänzende Informatio-nen über Studieninhalte, Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen und über die verleihenden Hochschulen.

(5) Hat der Prüfling den Masterabschluss nicht erbracht, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Be-scheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Leistungen enthält und erken-nen lässt, dass der Masterabschluss nicht erreicht worden ist.

§ 20 Akademischer Grad und Urkunde

(1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Master-Studiengangs wird der Akademische Grad ”Master of Arts (M. A.)" unter Angabe des Studiengangs verliehen.

(2) Mit der Verleihung dieses Akademischen Grades wird eine Urkunde mit dem Datum der Ausstellung des Zeugnisses ausge-händigt. Die Urkunde ist in deutscher und englischer Sprache ausgestellt und trägt die Unterschrift des Direktors des Jazz Institut Berlin und des Präsidenten oder der Präsidentin der Universität der Künste Berlin und dem Rektor oder der Rektorin der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" sowie die Siegel beider Hochschulen.

§ 21 Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer der Prüfungen getäuscht und wird dieser Sachverhalt nach der Aushändigung des Zeugnisses be-kannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Masterprüfung ganz oder teilweise als ”nicht bestanden (4,1 - 5,0)” erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prü-fung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen woll-te, und wird dieser Sachverhalt erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, ist diese Unzulässigkeit durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Prüfling die Zulassung zu einer

Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prü-fungsausschuss.

(3) Der Prüfling hat vor der Entscheidung des Prüfungsausschus-ses Gelegenheit zur Anhörung.

(4) Das unrichtige Zeugnis und die Urkunde sind einzuziehen, wenn eine der Prüfungen als ”nicht bestanden (4,1 - 5,0)” er-klärt wurde. Gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis und eine neue Urkunde vom Prüfungsausschuss auszustellen.

§ 22 Befugnis zur Datenverarbeitung und Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Der Prüfungsausschuss ist befugt, die in dieser Prüfungsord-nung aufgeführten Personen bezogenen Daten für die Erfüllung ihm zugewiesener Aufgaben im erforderlichen Umfang zu verar-beiten. Die Übermittlung ist nur aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift zulässig. Der Prüfungsausschuss kann eine anonymisierte Geschäftsstatistik führen.

(2) Prüfungsunterlagen werden in Prüfungsakten geführt. Diese werden durch den Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag erstellt und bearbeitet.

(3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag in angemesse-ner Frist Einsicht in seine oder ihre Prüfungsunterlagen gewährt. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Einvernehmen mit der zu-ständigen Stelle der Hochschule Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" als auch im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

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Herausgeber: Referat für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin im Auftrag des Präsidenten der UdK Berlin Redaktion: Stud-L Einsteinufer 43-53, 10587 Berlin postalisch: Postfach 12 05 44, 10595 Berlin Tel. (030) 31 85 24 21

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