5
79.76 u. a., BVerwGE 56, 110, 118 f.) ist. Denn mit dieser Einwendung ist sie gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG aus- geschlossen, da sie sie erst vorgebracht hat, nachdem die Einwendungsfrist mit dem 16. 12. 2010 abgelaufen war. Im Übrigen hat der Senat aus den seitens der Beklagten im Klageverfahren vorgetragenen Gründen, die oben im Tatbestand unter B. 2. wiedergegeben sind, keine Zweifel daran, dass das Vorhaben zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung als fachplanerisch zielkon- form und vernünftigerweise geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. 11. 2006 – 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95, 102 Rdnr. 34) sowie in der Finanzierbarkeit hinreichend gesichert gelten konnte – sodass die Planrechtfertigung zu bejahen ist. Es liegt auf der Hand, dass sich durch den Bau der Verbin- dungsspange erhebliche Personalkosten für die Fahrdienst- leitung in Sulingen einsparen und die Fahrzeiten zwischen Diepholz und Barenburg verkürzen lassen. 3. Mit der Einwendung, die Auslegung des Plans sei mit Blick auf die verschiedenen Fassungen des Erläuterungsbe- richts verfahrensfehlerhaft gewesen, ist die Klägerin eben- falls nach § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG präkludiert. Davon abge- sehen vermag der Senat mit der Beigeladenen aus den im Tatbestand unter C. 3. wiedergegebenen Gründen insoweit keinen erheblichen Verfahrensfehler zu erkennen. 4. Gemäß § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG ist die Klägerin zu- dem mit ihrem nachträglichen Einwand ausgeschlossen, eine für das Vorhaben erforderliche Umweltverträglich- keitsprüfung sei nicht durchgeführt (und auch nicht nach- geholt) worden. Im Anschluss an das Bundesverwaltungs- gericht (vgl. insbesondere Beschl. v. 14. 9. 2010 – 7 B 15.10, NVwZ 2011, 364 ff., und Beschl. v. 17. 6. 2011 – 7 B 79.10, juris Rdnr. 10 ff.) ist der erkennende Senat der Auffas- sung, dass die Präklusionsregelungen des deutschen Rechts grundsätzlich im Einklang mit der UVP-Richtlinie sowie dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot stehen. Auch aus der nationalrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 UmwRG kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ma- teriell-rechtliche Präklusionen in Fällen der vollständigen Unterlassung einer gebotenen Umweltverträglichkeits- prüfung keine Anwendung finden könnten (möglicher- weise a. A.: Kment, in: Hoppe/Beckmann, Hrsg., UVPG mit UmwRG, 4. Aufl. 2012, § 4 UmwRG Rdnr. 9). Denn § 4 UmwRG stellt für die aufgezählten Verfahrensfeh- ler zwar eine spezialgesetzliche Vorschrift dar, die § 46 VwVfG vorgeht, soweit ihr Regelungsgehalt reicht. Im Übrigen wird jedoch mit der Norm keine Sonderrege- lung getroffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2495, S. 14, zu § 4). Auch die Rechtsansicht der Klägerin, dass die Einwendung ei- ner unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht der Präklusion unterworfen sei, weil sie den formell- rechtlichen Rahmen der Planfeststellung und nicht die Frage der materiell-rechtlichen Einhaltung des Verfah- rens der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffe, ist nicht richtig. Einwendungen, die der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Mo- difizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbrin- gen (BVerwG, Urt. v. 17. 7. 1980 – 7 C 101.78, BVerwGE 60, 297, 300; OVG Lüneburg, Urt. v. 22. 2. 2012 – 7 LC 83/10, juris Rdnr. 87). Zu solchem Gegenvorbringen zählt nicht allein ein Vortrag, der auf die Geltendmachung einer Verletzung materiellen Rechts hinausläuft, sondern auch ein solcher, der in der Beanstandung von Verfahrensver- stößen besteht (vgl.: Reidt/Schiller , in: Bauer/Heckmann/ Ruge/Schallbruch [Hrsg.], VwVfG, Wiesbaden 2012, § 73 Rdnr. 42; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG. 7. Aufl. 2008, § 73 Rdnr. 98). Eine Ausnahme gilt lediglich für die Verletzung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken: ihre Rüge unterliegt nicht der Einwendungspräklusion (BVerwG, Urt. v. 14. 7. 2011 – 9 A 14.10, NuR 2012, 52). Zu diesen rahmensetzenden Vorschriften gehören diejenigen über das Erfordernis ei- ner Umweltverträglichkeitsprüfung indessen nicht, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich ein unselb- ständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ist, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben die- nen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung umreißen folglich nicht den formell-rechtlichen Rahmen dieser verwaltungsbe- hördlichen Verfahren, sondern fügen sich in diesen ein und füllen ihn in bestimmter Weise aus. Die Klägerin hat das Erfordernis einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. 12. 2010 (…) nicht ausdrücklich geltend gemacht. Auch eine entsprechende sinngemäße Rüge vermag der Senat in diesem Schreiben nicht aufzufinden. Zwar reicht es grund- sätzlich aus, im Einwendungsverfahren das gefährdete Rechtsgut zu benennen, um einem Ausschluss des Vor- bringens im anschließenden Klageverfahren zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 9. 8. 1994 – 7 C 44.93, BVerwGE 96, 258, 263). Bei Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht wird, im Verwaltungsverfahren sei der Betroffene wegen unzureichender Verfahrensteilhabe – etwa einer unzurei- chender Darstellung in den ihm zugänglich gemachten Un- terlagen – gehindert gewesen, die Auswirkungen der be- antragten Planfeststellung zu beurteilen, muss er jedoch gerade diesen Verfahrensverstoß bereits dort rügen, wo al- lein ihm noch abgeholfen werden könnte, nämlich im Ver- waltungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 9. 8. 1994 – 7 C 44.93, a. a. O.). Die Umweltverträglichkeitsprüfung schließt eine Beteiligung der Öffentlichkeit ein (§ 9 UVPG). Wird sie unterlassen, kann dies zu einer unzureichenden Verfah- rensteilhabe der Betroffenen führen. Die Umweltverträg- lichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung bestimmter Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Auch die nur sinngemäße Rüge, eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei un- terblieben, beinhaltet folglich die Beanstandung, dass die Ermittlung, Beschreibung oder Bewertung bestimmter Umweltauswirkungen oder die gemäß § 9 UVPG gebo- tene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ausreichend sei (wohl höhere Anforderungen stellend: OVG Bautzen, Beschl. v. 6. 6. 2013 – 4 A 434/12, juris Rdnr. 20). Eine solche Bean- standung vermag der Senat dem Einwendungsschreiben der Klägerin nicht mit ausreichender Klarheit zu entnehmen. Die Klägerin hat namentlich nicht Umweltauswirkungen und -belange der Allgemeinheit, sondern ihre eigenen Ge- schäftsbelange geltend gemacht. Eine der in dem seitens der Klägerin zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 1. 2012 – 7 C 20.11 – (NVwZ 2012, 448 ff.) aufgeworfenen Vorlagefra- gen ist im vorliegenden Falle nicht entscheidungserheblich, sodass der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren auszusetzen, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 5. Die Klägerin vermag ihre Klagebegehren nicht mit dem Argument durchzusetzen, im vorliegenden Falle sei ein Stilllegungsverfahren gemäß § 11 AEG umgangen worden. DOI: 10.1007/s10357-014-2615-6 Planfeststellung 110 kV Freileitung Conneforde Wiesmoor EnWG 43a Nr 7; VwVfG 25 I; VwVfG 32; VwVfG 73 IV 3 Verlängert die Planfeststellungsbehörde die Frist ei- ner planbetroffenen Gemeinde für die Abgabe der be- hördlichen Stellungnahme über die Einwendungsfrist Rechtsprechung 123 214 NuR (2014) 36: 214–218

Planfeststellung 110 kV Freileitung Conneforde Wiesmoor

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Page 1: Planfeststellung 110 kV Freileitung Conneforde Wiesmoor

79.76 u. a., BVerw GE 56, 110, 118 f.) ist. Denn mit dieser Einwendung ist sie gemäß § 18 a Nr.  7 Satz  1 AEG aus-geschlossen, da sie sie erst vorgebracht hat, nachdem die Einwendungsfrist mit dem 16. 12. 2010 abgelaufen war. Im Übrigen hat der Senat aus den seitens der Beklagten im Klageverfahren vorgetragenen Gründen, die oben im Tatbestand unter B. 2. wiedergegeben sind, keine Zweifel daran, dass das Vorhaben zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung als fachplanerisch zielkon-form und vernünftigerweise geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. 11. 2006 – 4 A 2001.06, BVerw GE 127, 95, 102 Rdnr. 34) sowie in der Finanzierbarkeit hinreichend gesichert gelten konnte – sodass die Planrechtfertigung zu bejahen ist. Es liegt auf der Hand, dass sich durch den Bau der Verbin-dungsspange erhebliche Personalkosten für die Fahrdienst-leitung in Sulingen einsparen und die Fahrzeiten zwischen Diepholz und Barenburg verkürzen lassen.

3. Mit der Einwendung, die Auslegung des Plans sei mit Blick auf die verschiedenen Fassungen des Erläuterungsbe-richts verfahrensfehlerhaft gewesen, ist die Klägerin eben-falls nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG präkludiert. Davon abge-sehen vermag der Senat mit der Beigeladenen aus den im Tatbestand unter C. 3. wiedergegebenen Gründen insoweit keinen erheblichen Verfahrensfehler zu erkennen.

4. Gemäß § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG ist die Klägerin zu-dem mit ihrem nachträglichen Einwand ausgeschlossen, eine für das Vorhaben erforderliche Umweltverträglich-keitsprüfung sei nicht durchgeführt (und auch nicht nach-geholt) worden. Im Anschluss an das Bundesverwaltungs-gericht (vgl. insbesondere Beschl. v. 14. 9. 2010 – 7 B 15.10, NVwZ 2011, 364 ff., und Beschl. v. 17. 6. 2011 – 7 B 79.10, juris Rdnr.  10 ff.) ist der erkennende Senat der Auffas-sung, dass die Präklusionsregelungen des deutschen Rechts grundsätzlich im Einklang mit der UVP-Richtlinie sowie dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot stehen. Auch aus der nationalrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 UmwRG kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ma-teriell-rechtliche Präklusionen in Fällen der vollständigen Unterlassung einer gebotenen Umweltverträglichkeits-prüfung keine Anwendung finden könnten (möglicher-weise a. A.: Kment, in: Hoppe/Beckmann, Hrsg., UVPG mit UmwRG, 4. Aufl. 2012, § 4 UmwRG Rdnr. 9). Denn § 4 UmwRG stellt für die aufgezählten Verfahrensfeh-ler zwar eine spezialgesetzliche Vorschrift dar, die § 46 VwVfG vorgeht, soweit ihr Regelungsgehalt reicht. Im Übrigen wird jedoch mit der Norm keine Sonderrege-lung getroffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2495, S. 14, zu § 4). Auch die Rechtsansicht der Klägerin, dass die Einwendung ei-ner unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht der Präklusion unterworfen sei, weil sie den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung und nicht die Frage der materiell-rechtlichen Einhaltung des Verfah-rens der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffe, ist nicht richtig. Einwendungen, die der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Mo-difizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbrin-gen ( BVerwG, Urt. v. 17. 7. 1980 – 7 C 101.78, BVerw GE 60, 297, 300; OVG Lüneburg, Urt. v. 22. 2. 2012 – 7 LC 83/10, juris Rdnr. 87). Zu solchem Gegenvorbringen zählt nicht allein ein Vortrag, der auf die Geltendmachung einer Verletzung materiellen Rechts hinausläuft, sondern auch ein solcher, der in der Beanstandung von Verfahrensver-stößen besteht (vgl.: Reidt/Schiller, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch [Hrsg.], VwVfG, Wiesbaden 2012, § 73 Rdnr. 42; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG. 7.  Aufl. 2008, § 73 Rdnr.  98). Eine Ausnahme gilt lediglich für die Verletzung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken: ihre Rüge unterliegt nicht der Einwendungspräklusion ( BVerwG, Urt. v. 14. 7. 2011

– 9 A 14.10, NuR 2012, 52). Zu diesen rahmensetzenden Vorschriften gehören diejenigen über das Erfordernis ei-ner Umweltverträglichkeitsprüfung indessen nicht, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich ein unselb-ständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ist, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben die-nen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung umreißen folglich nicht den formell-rechtlichen Rahmen dieser verwaltungsbe-hördlichen Verfahren, sondern fügen sich in diesen ein und füllen ihn in bestimmter Weise aus.

Die Klägerin hat das Erfordernis einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. 12. 2010 (…) nicht ausdrücklich geltend gemacht. Auch eine entsprechende sinngemäße Rüge vermag der Senat in diesem Schreiben nicht aufzufinden. Zwar reicht es grund-sätzlich aus, im Einwendungsverfahren das gefährdete Rechtsgut zu benennen, um einem Ausschluss des Vor-bringens im anschließenden Klageverfahren zu begegnen ( BVerwG, Urt. v. 9. 8. 1994 – 7  C 44.93, BVerw GE 96, 258, 263). Bei Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht wird, im Verwaltungsverfahren sei der Betroffene wegen unzureichender Verfahrensteilhabe – etwa einer unzurei-chender Darstellung in den ihm zugänglich gemachten Un-terlagen – gehindert gewesen, die Auswirkungen der be-antragten Planfeststellung zu beurteilen, muss er jedoch gerade diesen Verfahrensverstoß bereits dort rügen, wo al-lein ihm noch abgeholfen werden könnte, nämlich im Ver-waltungsverfahren ( BVerwG, Urt. v. 9. 8. 1994 – 7 C 44.93, a. a. O.). Die Umweltverträglichkeitsprüfung schließt eine Beteiligung der Öffentlichkeit ein (§ 9 UVPG). Wird sie unterlassen, kann dies zu einer unzureichenden Verfah-rensteilhabe der Betroffenen führen. Die Umweltverträg-lichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung bestimmter Umweltauswirkungen (§ 2 Abs.  1 Satz  2 UVPG). Auch die nur sinngemäße Rüge, eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei un-terblieben, beinhaltet folglich die Beanstandung, dass die Ermittlung, Beschreibung oder Bewertung bestimmter Umweltauswirkungen oder die gemäß § 9 UVPG gebo-tene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ausreichend sei (wohl höhere Anforderungen stellend: OVG Bautzen, Beschl. v. 6. 6. 2013 – 4 A 434/12, juris Rdnr. 20). Eine solche Bean-standung vermag der Senat dem Einwendungsschreiben der Klägerin nicht mit ausreichender Klarheit zu entnehmen. Die Klägerin hat namentlich nicht Umweltauswirkungen und -belange der Allgemeinheit, sondern ihre eigenen Ge-schäftsbelange geltend gemacht.

Eine der in dem seitens der Klägerin zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 1. 2012 – 7  C 20.11 – (NVwZ 2012, 448 ff.) aufgeworfenen Vorlagefra-gen ist im vorliegenden Falle nicht entscheidungserheblich, sodass der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren auszusetzen, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

5. Die Klägerin vermag ihre Klagebegehren nicht mit dem Argument durchzusetzen, im vorliegenden Falle sei ein Stilllegungsverfahren gemäß § 11 AEG umgangen worden.

DOI: 10.1007/s10357-014-2615-6

Planfeststellung 110 kV Freileitung Conneforde Wiesmoor

EnWG 43a Nr 7; VwVfG 25 I; VwVfG 32; VwVfG 73 IV 3

Verlängert die Planfeststellungsbehörde die Frist ei-ner planbetroffenen Gemeinde für die Abgabe der be-hördlichen Stellungnahme über die Einwendungsfrist

Rechtsprechung

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hinaus, ohne auf die von dieser Verlängerung unbe-rührte Maßgeblichkeit der Einwendungsfrist hinzu-weisen, erwächst daraus der Gemeinde auch dann kein Grund für eine Wiedereinsetzung in die Einwendungs-frist, wenn sie keinen Volljuristen beschäftigt.OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. 1. 2014 – 7 MS 103/13 –

Die Antragstellerin begehrt die vollständige und – hilfsweise – eine auf ihr betroffenes Stadtgebiet beschränkte Anordnung der aufschie-benden Wirkung ihrer Klage vom 28. 10. 2013 – 7 KS 102/13, die sie gegen den Planfeststellungsbeschluss – PFB – der Antragsgegnerin vom 19. 9. 2013 erhoben hat. Mit dem Planfeststellungsbeschluss hat die Antragsgegnerin den Plan für die Leitungsertüchtigung der im Jahre 1953 errichteten 110-kV-Hochspannungsfreileitung zwischen den Umspannwerken Conneforde und Wiesmoor festgestellt. Dieses Vorhaben der Beigeladenen besteht in der Ersetzung der bestehenden Leiterseile beider Stromkreise durch Hochtemperaturseile, durch die bei gleichem Leiterseilquerschnitt mehr Strom transportiert werden kann. Im Zuge der Ertüchtigung sollen auch die Ketten ausgetauscht werden, die als Isolation gegenüber den geerdeten Masten dienen, und gleichzeitig die Leiterseile tragen. Da sich durch die höheren Be-triebstemperaturen die Durchhänge der Leiterseile ändern, sollen 11 der vorhandenen 79 Masten erhöht werden, davon jedoch keiner im Stadtgebiet der Antragstellerin.

Die Beigeladene stellte unter dem 5. 4. 2012 einen Antrag auf Plan-feststellung für das Vorhaben. Mit Schreiben vom 12. 4. 2012 bat die Antragsgegnerin mehrere Städte und Gemeinden, darunter die An-tragsgegnerin, Zeit und Ort der Planauslegung bekannt zu machen und die Auslegung des Plans in der Zeit vom 30. 4. 2012 bis zum 29. 5. 2012 vorzunehmen.

Aus den Gründen:Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zwar zulässig (1.), aber im Haupt- und Hilfsbegehren un-begründet (2.).

…2. Diesem Antrag fehlt es jedoch im Haupt- und Hilfsbe-

gehren an der Begründetheit, weil die Interessen der An-tragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustan-des bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43 e Abs. 1 Satz 1 EnWG) nicht überwiegen. Denn die Klage der Antragstellerin, mit der die Aufhebung des Plan-feststellungsbeschlusses und hilfsweise eine Neubeschei-dung angestrebt wird, wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.

Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass auf der Grund-lage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes al-lein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass die An-tragstellerin mit ihrem gesamten Klagevorbringen prä-kludiert ist, weil sie es versäumt hat, fristgerechte Ein-wendungen zu erheben (a), sie nicht aufgrund der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe so zu stellen ist, als wäre sie nicht formal präkludiert (b), und ihr hier zu prü-fendes Vorbringen insgesamt von der Reichweite der Prä-klusion erfasst wird (c).

a) Die Mitwirkungslast, die mit der Präklusionsregelung des § 43 a Nr. 7 Satz 1 EnWG allen durch ein planfestzustel-lendes Vorhaben Betroffenen auferlegt wird, gilt uneinge-schränkt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungs-verfahren als Behörde zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte not-falls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben ( BVerwG, Beschl. v. 28. 2. 2013 – 7 VR 13.12, juris Rdnr. 12, m. w. N.).

Entsprechend § 43 a EnWG i. V. m. § 73 Abs.  3 Satz  1 VwVfG a. F. (d. h. i. d. F. der Bek. v. 23. 1. 2003, BGBl.  I, S. 102) lag der Plan in der Zeit vom 30. 4. 2012 bis zum 29. 5. 2012 einschließlich in der Stadt Wiesmoor aus, so-

dass die zweiwöchige Einwendungsfrist nach § 43 a EnWG i. V. m. 73 Abs.  4 Satz  1 VwVfG a. F. am 13. 6. 2012 en-dete. Der hieran anknüpfende Einwendungsausschluss nach § 43 a Nr. 7 Satz 1 EnWG gilt auch für das gerichtli-che Verfahren und ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. 9. 2013 – 4 VR 1.13, a. a. O., juris Rdnr. 24, m. w. N.), welcher der Senat folgt (OVG Lüneburg, Urt. v. 19. 9. 2013 – 7 KS 209/11, juris Rdnr. 63, und Beschl. v. 3. 12. 2013 – 7 MS 4/13, juris, Rdnr.  17), mit dem Recht der Eu-ropäischen Union vereinbar. Über die Einwendungsfrist und die Rechtsfolge der Präklusion ist in der von der An-tragstellerin selbst vorgenommenen Bekanntmachung ordnungsgemäß belehrt worden. Soweit sich die Antrag-stellerin in dem gerichtlichen Eilverfahren erstmalig mit Schriftsatz vom 16. 12. 2013 darauf beruft, dass die Prä-klusion wegen einer fehlerhaften Bekanntmachung in der Gemeinde Bockhorn nicht eingetreten sei, ist dies schon deshalb nicht erheblich, weil sich die gerichtliche Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die Einwände beschränkt, die innerhalb der mit dem 28. 10. 2013 abge-laufenen Antragsbegründungsfrist des § 43 e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgebracht worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. 2. 2013 – 7 VR 13.12, juris Rdnr. 9). Auf diese Frist ist in der dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bei-gefügten Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß hinge-wiesen worden. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin darin zu folgen, dass für die Antragstellerin nur die durch sie selbst vorgenommene Bekanntmachung maßgeblich war (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 73 Rdnr. 91).

Die mit dem 13. 6. 2012 abgelaufene Einwendungsfrist hat die Antragstellerin versäumt, weil sie sich bis zu diesem Zeitpunkt mit keiner als Einwendung in Betracht kom-menden Äußerung an eine für die Entgegennahme einer Einwendung zuständige Stelle gewandt hat. Die Antrags-gegnerin war zwar nicht daran gehindert, Gesichtspunkte, welche die Antragstellerin nach Ablauf der Einwendungs-frist vorgetragen hat, vom Amts wegen in die Erörterung und die planerische Abwägung einzubeziehen. Dies än-dert aber nichts an einer eingetretenen Präklusion, sodass die Antragstellerin gleichwohl ein präkludiertes Vorbrin-gen im Klagewege nicht mehr erfolgreich geltend machen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. 5. 2013 – 4 BN 28.13, juris Rdnr. 5, m. w. N.).

b) Die Antragstellerin ist nicht aufgrund der geltend ge-machten Wiedereinsetzungsgründe so zu stellen, als unter-läge ihr Vorbringen im Hauptsacheverfahren formal keiner Präklusion.

aa) Der Senat stellt zu Gunsten der Antragstellerin Be-denken zurück, die sich daraus ergeben könnten, dass die Antragstellerin zu ihren Wiedereinsetzungsgründen nicht umfassend bereits innerhalb der Frist des § 43 e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgetragen hat, und bezieht das im Hauptsachever-fahren erst nach dem Ablauf der genannten Frist erfolgte Vorbringen zu den Wiedereinsetzungsgründen als vertie-fende Ergänzung der Antragsbegründung des Eilverfahrens in seine Prüfung ein.

bb) Es ist davon auszugehen, dass seit dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses eine Wiedereinsetzung der An-tragstellerin in die versäumte Einwendungsfrist nicht mög-lich ist, sondern sich ein etwaiger Wiedereinsetzungsan-spruch in einen Anspruch auf Berücksichtigung (des nicht rechtzeitig eingewendeten Vorbringens) im gerichtlichen Verfahren wandeln würde (vgl. BVerwG, GerBeschd v. 30. 7. 1998 – 4 A 1.98, juris Rdnr. 20; VGH München, Urt. v. 20. 5. 2003 – 20 A 02.40015 u. a., juris Rdnr. 87; Dürr, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 73 Rdnr. 75). Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Berücksichti-gung losgelöst von den Voraussetzungen für eine Wieder-einsetzung in Betracht kommt. Denn derjenige, dem ein Wiedereinsetzungsgrund erst nach dem Ergehen des Plan-

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feststellungbeschlusses offenbar wird, kann deshalb im ge-richtlichen Verfahren nicht besser gestellt sein, als wenn er den Wiedereinsetzungsgrund noch im Planfeststellungs-verfahren gegenüber der Planfeststellungsbehörde geltend gemacht hätte.

cc) Die Berücksichtigung eines Klagevorbringens, das nicht Gegenstand einer fristgerechten Einwendung gewe-sen ist, im Hinblick auf Wiedereinsetzungsgründe setzt daher jedenfalls voraus, dass die Einwendungsfrist unver-schuldet versäumt wurde (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 32 Abs. 1 VwVfG). Bereits diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

An einem Verschulden kann es zwar auch fehlen, wenn sich der Betroffene in einem entschuldbaren Rechtsirr-tum befunden hat. Dies gilt aber nicht, wenn er Vorschrif-ten nicht kannte und es unterließ, sich in geeigneter und zuverlässiger Weise zu informieren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 32 Rdnr. 30). Bei Behörden wie der Antragstellerin kommt es insoweit auf das Verschulden der zur Vertretung berechtigten und zuständigen Bediens-teten an (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 32 Rdnr. 39). Diesen Bediensteten der Antragstellerin oblag es – wie jedem an-deren von dem Vorhaben Betroffenen – von den Hinwei-sen in der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen Kenntnis zu nehmen. Denn Adressat der Hinweise war ausdrücklich „jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden“ – und damit auch die An-tragstellerin selbst. Deren Bedienstete konnten schon in-folge des zusammen mit den Planunterlagen übersandten Vordrucks für ein Rückleitungsschreiben nicht ohne Ver-schulden annehmen, dass Einwendungen einerseits und die unter dem 18. 4. 2012 erbetene kommunale Stellungnahme andererseits begrifflich dasselbe seien. Der Senat teilt schon von daher für den vorliegenden Fall nicht die von dem VGH Mannheim (Urt. v. 6. 7. 2004 – 5 S 1706/03, NuR 2006, 298, 299) für einen ähnlichen Fall vertretene Auf-fassung, es komme in Betracht anzunehmen, dass durch die Setzung einer eigenen Stellungnahmefrist und deren spätere Verlängerung über den für den Einwendungsaus-schluss maßgeblichen Tag hinaus bei der betroffenen Ge-meinde der unverschuldete Irrtum erweckt oder bestärkt worden sei, sie könne etwas, das unter den Begriff der Einwendung zu subsumieren sei, gegen die Planung in-nerhalb einer verlängerten Stellungnahmefrist vortragen. Vielmehr musste den Bediensteten der Antragsgegnerin – auch wenn sie keine Volljuristen waren – klar sein, dass sie innerhalb einer verlängerten Stellungnahmefrist fristwah-rend nur eine Stellungnahme abgeben konnten. Entgegen dem, was unter Nr. 2 der im Hauptsacheverfahren vorge-legten Versicherung an Eides Statt vom 28. 10. 2013 an-klingt, ist dementsprechend nicht glaubhaft, dass der Irr-tum der Antragstellerin darin bestanden habe, dass sie die ihr gewährte Fristverlängerung statt auf die Stellungnah-mefrist (auch) auf die Einwendungsfrist bezog. Dies wi-derlegt bereits der Inhalt ihrer E-Mail vom 23. 5. 2012, die ausdrücklich die Frist für die „kommunale Stellung-nahme“ zum Gegenstand hatte.

Der Antragsgegnerin ist vielmehr darin zuzustimmen, dass der entscheidende Irrtum der Antragstellerin schon vor der Fristverlängerung bestanden hat und darin lag, dass ihre vertretungsberechtigten und zuständigen Be-diensteten annahmen, die Abgabe einer fristgerechten kommunalen Stellungnahme erübrige die Erhebung ei-ner fristgerechten Einwendung, weil eine fristgerechte Stellungnahme zur umfassenden Wahrung der Rechts-position der Antragstellerin ausreiche. Darauf deutet auch die vorgelegte Versicherung an Eides Statt hin, in der es (im ersten Satz 1 unter Nr. 2) heißt: „Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, die Mitglieder des Arbeitskreises Hochspannung, Herr Bürgermeister B. und ich gingen da-von aus, dass die Stadt ihre Position in einem einheitlichen Schriftsatz vorbringen könnte.“ Es lag hiernach ein Irrtum der Antragstellerin über den funktionsentsprechenden In-

halt und die Rechtswirkungen einer Stellungnahme im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG a. F. (i. V. m. § 43 a EnWG) vor. Dieser Irrtum entschuldigt die Versäumung der Ein-wendungsfrist aus zwei verschiedenen, selbständig tragen-den Gründen nicht: α) Zum einen gehörte es zur eigenen Aufgabe der An-

tragstellerin, öffentliche Belange wahrzunehmen, im Zuge von Planfeststellungen für Vorhaben der verschie-denster Art, die ihren Aufgabenbereich berührten, Stel-lungnahmen im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG a. F. (hier i. V. m. § 43 a EnWG) abzugeben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 73 Rdnr. 38), sodass sich ihre Bediensteten schon deshalb über den funktionsentspre-chenden Inhalt und die Rechtswirkungen derartiger Stellungnahmen kundig zu machen hatten. Unter ande-rem daraus, dass generell eine Belehrung von Behörden über die Präklusion gemäß § 73 Abs.  3a Satz  2 VwVfG a. F. (hier i. V. m. § 43 a Nr.  7 Satz  4 EnWG) nicht vor-gesehen war, kann geschlossen werden, dass der Gesetz-geber eine entsprechende Informationspflicht allen Be-hörden ohne Rücksicht auf deren personelle Ausstattung zumutete. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die An-tragstellerin keinen Volljuristen beschäftigte. Hätten sich ihre vertretungsberechtigten und zuständigen Bedienste-ten beizeiten zumindest Grundkenntnisse über behörd-liche Stellungnahmen im Sinne des § 73 Abs.  2 VwVfG a. F. angeeignet, so wäre es im vorliegenden Falle zu ih-ren Fehlvorstellungen über den funktionsentsprechenden Inhalt und die Rechtswirkungen der erbetenen kommu-nalen Stellungnahmen nicht gekommen. Diese Fehlvor-stellungen hätten sie dann nicht bestimmen können, die ungeachtet des Laufs einer Stellungnahmefrist maßgeb-liche Belehrung über die für jeden Planbetroffenen gel-tende Einwendungsfrist zu vernachlässigen. β) Zum anderen entlastet es die vertretungsberech-

tigten und zuständigen Bediensteten der Antragstelle-rin nicht, wenn sie trotz fehlender hinreichender Kennt-nisse über den funktionsentsprechenden Inhalt und die Rechtswirkungen kommunaler Stellungnahmen, glaub-ten auf die Einholung von Rechtsrat verzichten und selbst beurteilen zu können, ob sich die Erhebung von Einwen-dungen innerhalb der Einwendungsfrist erübrige. Denn bei Anlegung der im Rahmen einer behördlicher Tätig-keit erforderlichen und üblichen Sorgfalt hätten ihnen die Hinweise auf die Einwendungsfrist und die Einwen-dungspräklusion in der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen zu denken geben müssen: Es war angesichts des weiten Wortlauts dieser Hinweise – ungeachtet der anderweitig gesetzten Stellungnahme-frist – auch und gerade für den Verwaltungspraktiker doch keineswegs sicher, dass diese Hinweise nicht auf die Antragstellerin selbst zu beziehen waren. Bezogen sie sich aber auch auf die Antragstellerin, so war damit zu rechnen, dass eine Fristversäumnis irgendwann nachtei-lig werden könnte. Dies allein bot hinreichenden Anlass, es nicht bei Vermutungen über die Rechtslage zu belas-sen, die sich auf keine eigene Kenntnis der einschlägigen Vorschriften stützten konnten, sondern sich stattdessen – etwa durch eine gezielte Nachfrage bei der Antrags-gegnerin oder bei einer anderen rechtskundigen Stelle – darüber zu vergewissern, welche Unterschiede zwischen Einwendungen einerseits und einer Stellungnahme der Gemeinde anderseits bestünden und ob eine gemeindli-che Stellungnahme tatsächlich – wie (fälschlich) vermu-tet – die Erhebung von Einwendungen erübrige. Es ergibt sich unter anderem daraus, dass die Antragstellerin damit argumentiert, das Anschreiben der Antragsgegnerin vom 18. 4. 2012 habe sie nicht „als Behörde“ aufgefordert, Stel-lung zu nehmen, sondern sei irreführend gewesen, weil es lediglich auf ihren „Aufgabenbereich“ Bezug genom-men habe, dass ihre vertretungsberechtigten und zustän-digen Bediensteten offenbar nicht hinreichend Kenntnis

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vom Wortlaut der Vorschrift genommen hatten, auf-grund derer die Antragstellerin zu einer Stellungnahme aufgefordert worden war. Ansonsten hätte nämlich schon vor dem Hintergrund der Formulierung des § 73 Abs. 2 VwVfG a. F. (i. V. m. § 43 a EnWG) insoweit kein Raum für Fehlinterpretationen bestanden. Wer als Bedienste-ter einer Behörde eine verlässliche eigene Beurteilung der Rechtsfolgen eines fristgebundenen behördlichen Han-delns vornehmen möchte, sollte sich zuvor eingehend mit dem Wortlaut der Vorschrift vertraut machen, auf die die-ses Handeln abzustimmen ist.γ) Schließlich durften die vertretungsberechtigten und

zuständigen Bediensteten der Antragstellerin auch nicht darauf vertrauen, die Antragsgegnerin werde sie darauf hinweisen, falls der Antragstellerin durch das Ausschöpfen der (verlängerten) Stellungnahmefrist rechtliche Nachteile drohten. Denn sie konnten von der Antragsgegnerin als Planfeststellungsbehörde keine an den Interessen der An-tragstellerin orientierte Rechtsberatung erwarten.

Nichts Abweichendes kann daraus gefolgert werden, dass sich die Antragstellerin auf § 25 Abs. 1 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) beruft.

Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Antragstellerin sie nicht um eine Auskunft im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gebeten hatte. Die letztgenannte Vorschrift setzt ein solches Auskunftsverlangen jedoch zwingend voraus und kann daher nicht zur Begründung eines (vermeintlichen) Belehrungserfordernisses herange-zogen werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14.  Aufl. 2013, § 25 Rdnr. 14). Im vorliegenden Falle gebot auch § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG keine unaufgeforderte Information der Antragstellerin darüber, dass eine Stellungnahme in-nerhalb der verlängerten Einwendungsfrist die Erhebung fristgerechter Einwendungen nicht ersetzen würde. Es ist nämlich weder überzeugend vorgetragen noch erkennbar, dass es für den zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegne-rin, der mit der Antragstellerin mehrfach kommunizierte, offensichtlich gewesen wäre, dass sich die Antragstellerin in einem Irrtum darüber befand, dass die Abgabe einer frist-gerechten behördlichen Stellungnahme keinen vollwerti-gen Ersatz für die Erhebung einer fristgerechten Einwen-dung darstellte.

Im Übrigen ist die Perspektive des § 25 VwVfG grund-sätzlich auf das Verwaltungsverfahren beschränkt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 25 Rdnr. 1 und 15). Die Antragsgegnerin war daher nicht gehalten, bei der An-tragstellerin gerade deshalb die Erhebung einer fristge-rechten Einwendung anzuregen, um ihr die Möglichkeit zu erhalten, eine Entscheidung über die beantragte Plan-feststellung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren einer inhaltlichen Überprüfung zuzuführen. Aus diesem Grunde „hinkt“ auch der in der Rechtsprechung des VGH Mannheim (Urt. v. 6. 7. 2004 – 5  S 1706/03, NuR 2006, 298, 300) erwogene Vergleich mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die insoweit eine andere Zielsetzung verfolgt.

Dahinstehen mag, ob sich die Anregung der Erhebung fristgerechter Einwendungen einer Gemeinde ausnahms-weise dann im Rahmen des § 25 Abs.  1 Satz  1 VwVfG aufdrängen könnte, wenn die Gemeinde von vornherein gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt hat, dass sie einem Vorhaben nicht nur ablehnend gegenüberstehe, sondern auf jeden Fall gegen seine Planfeststellung den Rechtsweg beschreiten werde. Denn eine Entscheidung zu klagen, hat die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen erst am späten Abend des 21. 10. 2013 durch ihren Verwaltungsausschuss getroffen. Jedenfalls unter dem eingeschränkten Blickwinkel des Verwaltungsver-fahrens hätte sich der Antragsgegnerin aber nicht aufdrän-gen müssen, dass eine Beschränkung der Antragstellerin auf eine fristgerechte behördliche Stellungnahme unzu-reichend sei.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich darauf, dass sich aus einem intensiven telefonischen Kon-takt zwischen ihren Mitarbeitern und denjenigen der An-tragsgegnerin ein „kollegiales Vertrauensverhältnis“ er-geben habe, welches für ihr gesteigertes Schutzbedürfnis spreche. Denn ein vertrauensvoller Umgang der Bediens-teten verschiedener Behörden miteinander rechtfertigt keine Verlagerung von Pflichten und Verantwortlichkei-ten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es die zuständi-gen Bediensteten der Antragsgegnerin nicht lediglich mit der Antragstellerin zu tun hatten. Aus dem Verteiler der gleichlautenden Schreiben vom 18. 4. 2012, mit denen die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahmen gebeten wurden, ergibt sich, dass die Antragsgegnerin eine Vielzahl von Stellen angeschrieben hatte. Die Antragstellerin hat zu viel Fürsorge von den Bediensteten der Antragsgegnerin erwartet, wenn sie diese gehalten sah, trotz einer Vielzahl von Alltagsgeschäften auf ihre Bitte, d. h. auf die Bitte ei-ner Behörde, um Fristverlängerung eigens zu bedenken, ob die betroffene Behörde infolge einer etwa eingeschränkten personellen Ausstattung wohl Fehlvorstellungen über die Rechtslage unterliegen könnte, die ihr im Falle der Verlän-gerung der Frist in einem (denkbaren) späteren Rechtsstreit nachteilig sein könnten – und hieran weitere (vorsorgliche) Belehrungen zu knüpfen.

Es wäre sicherlich besonders vorbildlich gewesen (und für die Zukunft auch wünschenswert), hätte die Antragsgeg-nerin durch eine vorsorgliche Belehrung von Gemeinden über deren doppelte Rechtsstellung als anzuhörende Be-hörde einerseits und als (potentielle) Einwenderin anderer-seits oder zumindest durch eine routinemäßige Belehrung von Gemeinden in Fällen einer Verlängerung der Stellung-nahmefrist über die Einwendungsfrist hinaus darauf hin-gewirkt, dass es zu – schuldhaften – Irrtümern wie demje-nigen der Antragstellerin nicht kommen kann. Allein, auf ein solches „Übersoll“ an Hilfestellung durfte die Antrag-stellerin nicht bauen. Es liegt kein rechts- oder treuwidri-ges Verhalten der Antragsgegnerin darin, dass eine derar-tige Vorsorge unterblieb.

bb) Die Berücksichtigung eines Klagevorbringens, das nicht Gegenstand einer fristgerechten Einwendung gewe-sen ist, im Hinblick auf Wiedereinsetzungsgründe würde im vorliegenden Falle zudem voraussetzen, dass es der An-tragstellerin infolge höher Gewalt vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten (Einwendungs-)Frist un-möglich war, die Wiedereinsetzung zu beantragen oder die versäumte Handlung nachzuholen (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 32 Abs. 3 VwVfG). Denn nur unter diesen Voraussetzungen hätte ihr nach dem Ablauf des 12. 6. 2013 im Verwaltungs-verfahren Wiedereinsetzung gewährt werden können, wo-bei dies auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegolten hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 32 Rdnr. 55).

Der Antragstellerin war es jedoch keineswegs infolge hö-herer Gewalt vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der ver-säumten (Einwendungs-)Frist unmöglich, eine Wiederein-setzung zu beantragen.

Der in § 32 VwVfG verwendete Begriff der höheren Ge-walt ist zwar enger zu verstehen als der dort ebenfalls ge-brauchte Begriff „ohne Verschulden“. Er setzt aber kein von außen kommendes und fortwirkendes Ereignis vo-raus, sondern entspricht mit seinen inhaltlichen Anforde-rungen den „Naturereignissen oder anderen unabwendba-ren Zufällen“ im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a. F., sodass zur näheren Bestimmung des Begriffs auch auf die zivil-gerichtliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift zurück-gegriffen werden kann. Unter höherer Gewalt im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts seit jeher ein Ereig-nis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkre-

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ten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Be-rücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Höhere Gewalt ist insbesondere auch bei einer falschen, irreführenden Rechtsbelehrung anzuneh-men, wenn gerade sie ursächlich für die Fristversäumnis war. Ebenso kann ein Fall höherer Gewalt durch ein sons-tiges rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde be-gründet werden ( BVerwG, Urt. v. 18. 4. 1997 – 8 C 38.95, juris Rdnr. 16, m. w. N.).

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin keine falsche oder irreführende Rechtsbelehrung erteilt. Sie hat insbe-sondere nicht – wie in dem Fall über den das Bundesver-waltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 30. 7. 1998 – 4 A 1.98 – entschieden hat – dadurch vorwerfbar Verwirrung gestiftet, dass sie der Antragstellerin zu Unrecht eine Stel-lungnahmefrist gesetzt oder verlängert hätte. Wie bereits oben unter II. 2. b) cc) ausgeführt hat sie sich vielmehr be-zogen auf die Einwendungs- und Stellungnahmefrist so-wie die Verlängerung der Letztgenannten in keiner hier relevanten Weise rechts- oder treuwidrig verhalten. Ihr in-soweit nicht zu beanstandendes Verfahrenshandeln ist le-diglich von den Bediensteten der Antragstellerin aus ver-schuldeter Rechtsunkenntnis missdeutet worden.

Selbst wenn man aber annähme, dass die vertretungs-berechtigten und zuständigen Bediensteten der Antrag-stellerin durch die im Rechtsverkehr erforderliche übliche Sorgfalt den ihnen unterlaufenen Rechtsirrtum vor dem Verstreichen der Einwendungsfrist nicht hätten vermeiden können, kann keine Rede davon sein, dass sie auch un-ter Wahrung der größten, nach den Umständen des kon-kreten Falles vernünftigerweise von ihnen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung ihre Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt daran gehindert gewesen wären, noch vor Ablauf der Jahresfrist einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Denn auch nachdem die Einwendungsfrist mit dem 13. 6. 2012 verstrichen war, hatten diese Bediensteten jedenfalls bei Beachtung einer derartigen außergewöhnli-cher Sorgfalt und zumindest bis zum Ablauf der verlän-gerten Stellungnahmefrist am 20. 7. 2012 weiterhin Anlass, durch die Einholung von Rechtsrat die Frage zu klären, ob die beabsichtigte gemeindliche Stellungnahme tatsächlich fristgerechte Einwendungen erübrigen könne, und zwar mit dem Ziel, erforderlichenfalls ein als Stellungnahme be-absichtigtes Vorbringen in nachträgliche Einwendungen zu kleiden und diese mit einem Wiedereinsetzungsgesuch zu verbinden.

c) Es ist davon auszugehen, dass das Klagevorbringen der Antragstellerin, soweit es binnen der Frist des § 43 e Abs. 1 Satz 2 EnWG zum Gegenstand der Begründung auch des Eilantrags gemacht worden und deshalb hier in den Blick zu nehmen ist, insgesamt der eingetretenen Präklusion un-terliegt.

aa) Gemäß § 43 a Nr. 7 Satz 1 EnWG sind alle Einwen-dungen nach Ablauf der Einwendungfrist ausgeschlossen. Diese Vorschrift verschärft § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG a. F. insoweit, als dessen Ausnahme, dass Einwendungen nicht präkludiert sind, soweit sie auf besonderen privatrechtli-chen Titeln beruhen, im energiewirtschaftlichen Planfest-stellungsverfahren nicht gilt (Missling, in: Danner/Theo-bald, Energierecht, Kommentar, Stand: Sept. 2013, Bd. 1, § 43 a EnWG, Rdnr. 23). Einwendungen, die der Präklu-sion unterliegen können, sind hiernach sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens ab-zielendes Gegenvorbringen ( BVerwG, Urt. v. 17. 7. 1980 – 7 C 101.78, BVerw GE 60, 297, 300; OVG Lüneburg, Urt. v. 22. 2. 2012 – 7 LC 83/10, juris Rdnr. 87). Zu solchem Gegenvorbringen zählt nicht allein ein Vortrag, der auf die Geltendmachung einer Verletzung materiellen Rechts hinausläuft, sondern auch ein solcher, der in der Beanstan-

dung von Verfahrensverstößen besteht. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Verletzung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rah-men der Planfeststellung abstecken; ihre Rüge unter-liegt nicht der Einwendungspräklusion ( BVerwG, Urt. v. 14. 7. 2011 – 9 A 14.10, NuR 2012, 52). Zu diesen rah-mensetzenden Vorschriften gehören allerdings nicht die-jenigen über das Erfordernis einer Umweltverträglich-keitsprüfung (OVG Lüneburg, Urt. v. 19. 9. 2013 – 7 KS 209/11, juris Rdnr. 63).

Das oben unter I. zusammengefasste und die Frist des § 43 e Abs. 1 Satz 2 EnWG wahrende antragsbegründende Vorbringen der Antragstellerin in der Antragsschrift be-trifft nicht die Verletzung von Bestimmungen, die den for-mell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken, sodass es insgesamt von einer eingetreten Präklusion er-fasst wird.

bb) Der Eintritt der Präklusion ist auch gegeben, soweit die Antragstellerin geltend macht, der Schluss sei nicht ge-rechtfertigt, dass die Leitungsmasten, die nicht erhöht wer-den sollten, künftig trotz tieferer Durchhänge der Leiter-seile nur in derselben Weise belastet würden wie zuvor, weil sich hinsichtlich dieses Gesichtspunktes nichts Nähe-res aus den ausgelegten Unterlagen ergebe.

Zutreffend ist zwar, dass der Einritt einer Präklusion un-ter anderem voraussetzt, dass die Planauslegung so beschaf-fen gewesen ist, dass sie hinsichtlich des als Einwendung in Betracht zu ziehenden Gesichtspunktes ihre Anstoßfunk-tion erfüllen konnte (vgl. Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 73 Rdnr. 55). Hierzu ist jedoch nicht stets erforderlich, dass sich hinsichtlich dieses Gesichtspunktes Näheres aus den Planunterlagen ergibt. Vielmehr kann auch ein ‘’bered-tes Schweigen’‘ der Planunterlagen hinreichende Anstoß-funktion entfalten. So liegt es im vorliegenden Fall. Denn aus den Ziffer  3.2.1 und 3.2.2 des Erläuterungsberichts, der zu den ausgelegten Planunterlagen zählte, ergibt sich, dass die Beigeladene Veränderungen der statischen Belas-tung der wegen tieferer Durchhänge zu erhöhenden Mas-ten festgestellt hatte, woraus im Umkehrschluss zu folgern war, dass sie – und ihr folgend die Antragsgegnerin – davon ausging, dass es zu einer Veränderung der statischen Belas-tung der übrigen Masten infolge der größeren Durchhänge nicht kommen werde. Für diesen Umkehrschluss sprach insbesondere Ziffer 3.2.2 des Erläuterungsberichts, wo es heißt: „Anders als bei Tragmasten, gestaltet sich bei Win-kelmasten eine Aufstockung deutlich schwieriger, da diese neben vertikalen Zugkräften auch horizontale Kräfte auf-nehmen müssen.“

Soweit die Antragstellerin – möglicherweise – meint, es habe sogar eine Anstoßfunktion der Antragsunterla-gen hinsichtlich der gesamten von ihr geltend gemachten Stabilitätsproblematik der Masten gefehlt, ist ebenfalls ein „beredtes Schweigen“ der Planunterlagen anzunehmen, aus denen sich im Übrigen gerade das Alter der vorhan-denen Masten ergab, an das die Antragstellerin mit ih-ren (teilweise spekulativen) Schlussfolgerungen maßgeb-lich anknüpft.

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage (Drittanfechtung)

NBauO § 5; § 66; VwGO § 114

Die erteilte Abweichung von den Regelungen der Grenzabstandsvorschrift des § 5 NBauO zugunsten ei-nes Windkraftvorhabens ist ermessensfehlerhaft, wenn das Recht des Eigentümers des Nachbargrundstücks,

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