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Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft, Verkehr Durchschrift Planfeststellungsbeschluss Nr. 77 für die Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 von der heutigen Endhal- testelle Bad Homburg v. d. Höhe-Gonzenheim bis Bad Homburg v. d. Höhe-Bahnhof vom 25. Januar 2016 III 33.1 66 e 02/01 St (245)

Planfeststellungsbeschluss Nr. 77...sionshöchstmengen) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Nr. Nummer

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Page 1: Planfeststellungsbeschluss Nr. 77...sionshöchstmengen) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Nr. Nummer

Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft, Verkehr

Durchschrift

Planfeststellungsbeschluss

Nr. 77

für die

Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 von der heutigen Endhal-

testelle Bad Homburg v. d. Höhe-Gonzenheim bis

Bad Homburg v. d. Höhe-Bahnhof

vom

25. Januar 2016

III 33.1 – 66 e 02/01 – St – (245)

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Planfeststellungsbeschluss III Inhaltsverzeichnis Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGS- UND FUNDSTELLENVERZEICHNIS .............................. VI

A. VERFÜGENDER TEIL................................................................................ 1

I. FESTSTELLUNG DES PLANS ........................................................................................... 1

II. PLANUNTERLAGEN ....................................................................................................... 1

1. Festgestellte Planunterlagen ....................................................................................................... 1

2. Nachrichtliche Unterlagen ........................................................................................................... 3

III. WASSERRECHTLICHE ERLAUBNISSE ............................................................................... 6

1. Einleiteerlaubnis ........................................................................................................................... 6

2. Erlaubnis für das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser .............................................. 11

3. Unterlagen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen ............................................................... 17

IV. KONZENTRATIONSWIRKUNG ....................................................................................... 18

V. NEBENBESTIMMUNGEN, HINWEISE ............................................................................. 18

1. Allgemeine baubetriebliche Nebenbestimmungen............................................................... 18

2. Allgemeine bautechnische und betriebliche Nebenbestimmungen ................................... 20

3. Immissionsschutz ........................................................................................................................ 22

4. Bauliche Anlagen in Gewässern und Gewässerausbau ......................................................... 26

5. Bodenschutz und Abfall ............................................................................................................. 30

6. Naturschutz und Landschaftspflege / Artenschutz ................................................................. 30

7. Denkmalschutz ............................................................................................................................ 32

8. Brandschutz ................................................................................................................................. 32

9. Kampfmittelräumung ................................................................................................................. 33

10. Leitungen und sonstige Einrichtungen der Versorgung .................................................... 34

11. Eisenbahnverkehr / Eisenbahnbetriebsanlagen ................................................................. 35

12. Beweissicherung ..................................................................................................................... 35

13. Sonstige Nebenbestimmungen ............................................................................................ 36

VI. ZUSAGEN DER VORHABENTRÄGERIN ........................................................................... 36

1. Behörden und Stellen ................................................................................................................ 36

2. Private .......................................................................................................................................... 37

VII. UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG ......................................................................... 39

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Regierungspräsidium Darmstadt IV Inhaltsverzeichnis Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

VIII. ENTSCHEIDUNG ÜBER EINWENDUNGEN UND ANTRÄGE ............................................... 39

IX. KOSTENENTSCHEIDUNG ............................................................................................. 39

B. SACHVERHALT ...................................................................................... 40

I. TRÄGERIN DES VORHABENS ........................................................................................ 40

II. ANTRAGSGEGENSTAND.............................................................................................. 40

III. ANTRAGSBEGRÜNDUNG ............................................................................................. 42

IV. ABLAUF DES ANHÖRUNGSVERFAHRENS ...................................................................... 42

1. Ursprüngliche Antragstellung und erstes Anhörungsverfahren ........................................... 42

2. Erste Planänderung und ergänzendes Anhörungsverfahren ................................................ 45

3. Ergänzende Unterlagen zur Beurteilung der Zulassungsfähigkeit

des Vorhabens und zweite Änderung des Plans ..................................................................... 46

C. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ................................................................ 48

I. FORMELLE RECHTMÄßIGKEITSVORAUSSETZUNGEN ...................................................... 48

1. Erfordernis der Planfeststellung ................................................................................................ 48

2. Antragsbefugnis ......................................................................................................................... 48

3. Zuständigkeit............................................................................................................................... 49

4. Rechtswirkungen der Planfeststellung ..................................................................................... 49

5. Zusagen der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren ....................................................... 49

6. Rechtmäßigkeit des Anhörungsverfahrens ............................................................................. 50

7. Materielle Präklusion und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ..................................... 51

8. Nicht den Mindestanforderungen genügende Einwendungen ............................................ 53

II. ENTBEHRLICHKEIT EINER FÖRMLICHEN UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG ................ 53

III. MATERIELLE RECHTMÄßIGKEITSVORAUSSETZUNGEN .................................................... 55

1. Planrechtfertigung ...................................................................................................................... 56

2. Fachplanerischer Alternativenvergleich................................................................................... 61

3. Raumbezogene Gesamtplanung .............................................................................................. 71

4. Immissionsschutz ........................................................................................................................ 75

5. Wasserwirtschaft ...................................................................................................................... 103

6. Bodenschutz und Abfall .......................................................................................................... 106

7. Naturschutz und Landschaftspflege ...................................................................................... 106

8. Verkehr ..................................................................................................................................... 111

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Planfeststellungsbeschluss V Inhaltsverzeichnis Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

9. Barrierefreiheit ......................................................................................................................... 115

10. Brandschutz .......................................................................................................................... 117

11. Denkmalschutz .................................................................................................................... 119

12. Kampfmittelbelastung......................................................................................................... 119

13. Leitungsschutz ..................................................................................................................... 120

14. Eigentum .............................................................................................................................. 120

15. Sonstiges .............................................................................................................................. 132

IV. STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN, SONSTIGER TRÄGER

ÖFFENTLICHER BELANGE UND ANDERER STELLEN ...................................................... 132

V. EINWENDUNGEN UND STELLUNGNAHMEN KLAGEBEFUGTER VEREINIGUNGEN ............ 133

VI. GESAMTABWÄGUNG ................................................................................................ 228

D. KOSTEN ................................................................................................ 229

E. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG ......................................................... 230

F. HINWEIS ZUR ZUSTELLUNG UND AUSLEGUNG DES PLANS .... 231

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Regierungspräsidium Darmstadt VI Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis

A A Ampere

a.a.O. am angegebenen Ort

Abs. Absatz

AEG Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,

1994 I S. 2439) (1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824)

a. F. alte Fassung

AG Aktiengesellschaft

AllgVwKostO Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 11. Dezember 2009

(GVBl. I S. 763 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2015

(GVBl. S. 390 )

AVV Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschim-

missionen - vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom

1. September 1970)

B BASt Bundesanstalt für Straßenwesen

BauGB Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015

(BGBl. I S. 1722)

BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter

BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGL 5040 Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen

bei Straßenbahnen, Fachinformation der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verord-

nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert

durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

BOStrab Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I

S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November

2007 (BGBl. I S. 2569)

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Planfeststellungsbeschluss VII Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

bspw. beispielsweise

BUND Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG

Bw.-Nr. Bauwerksnummer

Bw.-Vz. Bauwerksverzeichnis

bzw. Beziehungsweise

C ca. circa

CEF-Maßnahme Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion

(continuous ecological functionality-measures)

cm Zentimeter

D DB AG Deutsche Bahn AG

dB(A) Schalldruckpegel nach der Bewertungskurve A

DFStrab Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen

DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

DIN 1054 Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Rege-

lungen zu DIN EN 1997-1 – Dezember 2010

DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen – zuletzt geändert: Juli 2011

DIN 14505 Feuerwehrfahrzeuge - Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern – Januar

2015

DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche

Gebäude – Oktober 2010

DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und

Freiraum – Dezember 2014

DIN 18134 Baugrund - Versuche und Versuchsgeräte – Plattendruckversuch – April 2012

DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbestän-

den und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen – Juli 2014

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Regierungspräsidium Darmstadt VIII Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum – Oktober 2011, berichtigt im Okto-

ber 2012

DIN 4150-2 Erschütterungen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäu-

den – Juni 1999

DIN 4150-3 Erschütterungen im Bauwesen – Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlagen –

Oktober 2015

DIN EN Deutsche Übernahme einer europäischen Norm

DIN EN 51121-2;

VDE 0115-121-2

Bahnanwendungen - Elektromagnetische Verträglichkeit - Teil 2: Störaussen-

dungen des gesamten Bahnsystems in die Außenwelt - 2006

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt

E EBKrG Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreu-

zungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I

S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. August

2015 (BGBl. I S. 1474)

EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563),

zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015

(BGBl. I S. 2105)

EG Erdgeschoss

€ Euro (Währungseinheit)

F f.; ff. folgende; fortfolgende

FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürli-

chen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-

Habitat-Richtlinie)

FStrG Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni

2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 466 der Verordnung vom

31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

G GEV Grunderwerbsverzeichnis

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I.

S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I

S. 2438)

ggf. gegebenenfalls

GHz Giga-Hertz

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Planfeststellungsbeschluss IX Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

GMBl Gemeinsames Ministerialblatt, amtliches Publikationsorgan der Bundesregie-

rung

GOK Geländeoberkante

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

GVFG Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhält-

nisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ) in der Fassung

der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert

durch Artikel 463 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

H h Stunde

HAGBNatSchG Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom

20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-

setzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607)

HBKG Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Kata-

strophenschutz in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26)

HBO Hessische Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2015 (GVBl.

S. 457)

HBS 2001 Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001,

Fassung 2009

HDSchG Hessisches Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler in der Fassung vom

5. September 1986 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-

setzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 523)

HessBGG Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom

20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 64 des

Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622)

Hess. ÖPNVG Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen

vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch das Gesetz

vom 29. November 2012 (GVBl. I S. 466)

HLPG Hessisches Landesplanungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590)

HStrG Hessisches Straßengesetz in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I 2003

S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015

(GVBl. S. 254)

HVwKostG Hessisches Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004,

zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012

(GVBl. I S. 622)

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Regierungspräsidium Darmstadt X Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

HVwVfG Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010

(GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

26. Juni 2015 (GVBl. S. 254)

HVZ Hauptverkehrszeit

HWG Hessisches Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338)

Hz Hertz

I insb. Insbesondere

IO Immissionsort

IP Immissionsaufpunkt

i. S. d. im Sinne des

i. V. m. in Verbindung mit

K KBFTr Beurteilungsschwingstärke

Kfz. Kraftfahrzeug

kHz Kilohertz

km Kilometer

km/h Kilometer pro Stunde

L l Liter

LAI Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz

LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan

LEP Hessen 2000 Landesentwicklungsplan Hessen 2000, festgestellt durch Rechtsverordnung

vom 13. Dezember 2000 (GVBl. 2001 I S. 2), in der Fassung der Veröffentli-

chung vom 12. Januar 2003 (GVBl. I S. 62), teilweise geändert durch die “Ver-

ordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom

22. Juni 2007 (GVBl. I S. 406) in der Fassung der Berichtigung vom

20. September 2007 (GVBl. I S. 578) sowie die “Zweite Verordnung über die

Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000″ vom 27. Juni 2013

(GVBl. Nr. 17, S. 479)

lfd. laufend(e)

Lkw Lastkraftwagen

Page 11: Planfeststellungsbeschluss Nr. 77...sionshöchstmengen) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Nr. Nummer

Planfeststellungsbeschluss XI Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Lm(25) Mittelungspegel in 25 Meter Entfernung zur Straßenmitte

LSW Lärmschutzwand

M M Meter

m² Quadratmeter

m³ Kubikmeter

max. Maximal

M-BÜ-ING Merkblatt für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten, eingeführt mit ARS

15/12

Mio. Million

MIV Motorisierter Individualverkehr

m. w. N. mit weiteren Nachweisen

N 39. BImSchV Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emis-

sionshöchstmengen) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), geändert durch

Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Nr. Nummer

NKU Nutzen-Kosten-Untersuchung

NuR Natur und Recht (Zeitschrift)

NVP Nahverkehrsplan

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

O o. g. oben genannt(e)

ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr

OG Obergeschoss

OK Oberkante

OVG Oberverwaltungsgericht

P PBefG Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 1. August 1990 (BGBl. I

S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 482 der Verordnung vom

31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Page 12: Planfeststellungsbeschluss Nr. 77...sionshöchstmengen) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Nr. Nummer

Regierungspräsidium Darmstadt XII Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

PBefGZustV Hessen Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförde-

rungsgesetz vom 10. Oktober 1997, zuletzt geändert durch Artikel 12 der

Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450, 453)

Pkw Personenkraftwagen

P+R Park and Ride

R RASt 06 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990, eingeführt mit ARS-

Nr. 08/1990 (VkBl. 1990, S. 258)

RdNr. Randnummer

RPS/RegFNP 2010 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010, am

17. Dezember 2010 von der Regionalversammlung beschlossen, im Juni 2011

von der Landesregierung genehmigt und mit Bekanntmachung am

17. Oktober 2011 (Staatsanzeiger 42/2011) in Kraft getreten

RTW Regionaltangente West

S s Sekunde

s. / S. siehe / Seite / Satz

Schall 03 1990 Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen, Ausga-

be 1990, bekannt gemacht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14

vom 4. April 1990 unter lfd. Nr. 133

26. BImSchV Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) in

der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266)

16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) vom 12. Juni 1990

(BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom

18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269)

s. o. siehe oben

sog. sogenannt(e)

SOK Schienenoberkante

SPNV Schienenpersonennahverkehr

StAnz. Staatsanzeiger für das Land Hessen

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Planfeststellungsbeschluss XIII Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

StGB Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November

1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom

10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218)

StVO Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert

durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573)

T t Tonne(n)

TAB Technische Aufsichtsbehörde

U u. a. unter anderem

u. ä. und ähnliche(s)

UBA Umweltbundesamt

UK Unterkante

usw. und so weiter

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Arti-

kel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)

UVPVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Um-

weltverträglichkeitsprüfung vom 18. September 1995 (GMBl. S. 671)

V V Volt

VDI Verein Deutscher Ingenieure

VDI 3837 Erschütterungen in der Umgebung von oberirdischen Schienenverkehrswe-

gen – Spektrales Prognoseverfahren

VDRM Verkehrsdatenbasis Rhein-Main

VGF Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH

VGH Verwaltungsgerichtshof

vgl. Vergleiche

VLärmSchR97 Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast

des Bundes, eingeführt mit ARS vom 2. Juni 1997 (VkBl. 1997, S. 434)

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Regierungspräsidium Darmstadt XIV Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-

verordnung) vom 04. Februar 1997 (BGBl. I S. 172, 1253), geändert durch

Artikel 3 der Verordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329)

VO Verordnung

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 171 der Verord-

nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

VwKostO-MWEVL Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für

Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012

(GVBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2015

(GVBl. S. 52)

W WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert

durch Artikel 320 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Z z. B. zum Beispiel

ZOB Zentraler Omnibusbahnhof

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieur-

bauwerke, Stand: 12/2014

ZTV-LSW 06 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausfüh-

rung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2006

32. BImSchV Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)

vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 83 der

Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

22. BImSchV Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe

in der Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626), aufgehoben durch

Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065)

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Planfeststellungsbeschluss 1 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

A. Verfügender Teil

I. Feststellung des Plans

Der Plan der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe (Vorhabenträgerin) für die

Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 von der bisherigen Endhaltestelle Bad Homburg

v. d. Höhe-Gonzenheim bis Bad Homburg v. d. Höhe-Bahnhof

einschließlich der damit verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen und der land-

schaftspflegerischen Maßnahmen wird gemäß §§ 28 und 29 PBefG i. V. m. §§ 72 ff.

HVwVfG festgestellt.

II. Planunterlagen

1. Festgestellte Planunterlagen

Der Plan besteht aus den folgenden Unterlagen:

Anlage Blatt/Seite

(ohne Deckblätter)

Bezeichnung Datum (Aufstellung)

Maßstab

Ordner 1

Anlage 1 B 1 – 120 Erläuterungsbericht 25.09.2015 -

Anlage 2 1 Gesamtübersicht 23.12.2010 -

Anlage 3 1 A Übersichtslageplan 24.01.2014 1:2.000

Anlage 4 1 B – 4 B Lagepläne 25.09.2015 1:500

Ordner 2er 2

Anlage 5 1 B – 2 B Höhenpläne 25.09.2015 1:1.000

1:100

Anlage 6 1 B – 16 B1 Querschnitte 25.09.2015 1:100

Ordner 3

Anlage 7 1 B – 6 B

und 8 B,

7 A, 9 A

Bauwerkspläne km 0+000 bis

0+910

23.09.2015

24.01.2014

1:250

1:100

1 Die Querschnitte 15 und 16 wurden im Zuge der Überarbeitung der Unterlagen in 2015 neu aufgenommen.

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Regierungspräsidium Darmstadt 2 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Anlage Blatt/Seite

(ohne Deckblätter)

Bezeichnung Datum (Aufstellung)

Maßstab

Ordner 4

Anlage 7 (Fortsetzung)

17

10 A – 12 A

und 16 A

13 B – 14 B

Bauwerkspläne km 0+910 bis Bau-

ende

17.12.2010

24.01.2014

23.09.2015

1:250

1:200

1:100

Ordner 5

Anlage 8 1 B, 1.1 B -

1.6 B, 2 B -

4 B

Leitungslagepläne 25.09.2015 1:500

Anlage 9 B 1 – 22 Bauwerksverzeichnis 25.09.2015 -

Ordner 12

Anlage 11 1 B – 4 B

1 – 11

Grunderwerbspläne

Grunderwerbsverzeichnis (11.5 A)

25.09.2015

24.01.2014

1:500

Anlage 12

1 – 55

1 B – 3 B

1 A – 3 B

Landschaftspflegerischer Begleit-

plan

Erläuterungsbericht (12 A)

Bestands- und Konfliktpläne (12.1 B)

Maßnahmenpläne (12.2 B)

28.10.2013

24.09.2015

24.09.2015

1:500

1:500

Anlage 13.2 B 1 – 15

(mit Anlagen)

Maßnahmen am Dornbach einschl.

Abbildungen 1 – 5,

Neue Brücke über den Dornbach

– Lageplan und Querprofil,

Dornbachkanal Lageplan,

Dornbachkanal Längsschnitt und

Dornbachkanal Detailplan

09.2015

1:500/1:100

1:500

1:500/50

1:50

Anlage 13.3 B 1 – 6

(mit Anlagen)

Konzept zur Schmutz- und Regen-

wasserentsorgung Frankfurter

Landstraße 64 – 80 einschl.

Kanalverlegung Lageplan

09.2015

1:500

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Planfeststellungsbeschluss 3 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

2. Nachrichtliche Unterlagen

Folgende zur Planfeststellung herangezogene Unterlagen werden nachfolgend nachricht-

lich aufgeführt:

Anlage Blatt/Seite

(ohne Deckblätter)

Bezeichnung Datum Maßstab

Ordner 6

Anlage 10.1 A 1 – 59

(mit Anlagen)

Schallschutzgutachten Nr. L 7495 12.09.2013 1:6.000

1:1.250

1:2.000

Anlage 10.2 A 1 - 47 Erschütterungstechnisches Gutach-

ten Nr. L 7496

01.11.2013 1:6.000

1:1.750

Anlage 10.3 1 - 12 Streustrom-Gutachten 17.12.2010 -

Ordner 7

Anlage 10.4 1 – 259

(mit Anlagen)

Baugrunduntersuchung, geo- und

abfalltechnisches Gutachten,

1. Bericht: Beschreibung der Unter-

grund- und Grundwasserverhältnis-

se, Erste Empfehlungen zu Grün-

dung, Herstellung der Baugruben

sowie zur Planung und Bauausfüh-

rung

07.12.2010 1:50

1:100

1:500

1:1.000

Anlage 10.5 1 – 56

(mit Anlagen)

Baugrunduntersuchung, geo- und

abfalltechnisches Gutachten,

2. Bericht: Ergänzende hydrogeolo-

gische Untersuchungen und Bau-

grubenkonzept

07.12.2010 1:50

1:100

1:500

1:1.000

Ordner 8

Anlage 10.6 1 – 119

(mit Anlagen)

Baugrunduntersuchung, geo- und

abfalltechnisches Gutachten,

3. Bericht: Vertiefende hydrogeolo-

gische Untersuchungen

15.07.2013 1:50

1:100

1:250

1:500

Anlage 10.7 1 – 108

(mit Anlagen)

Baugrunduntersuchung, geo- und

abfalltechnisches Gutachten,

4. Bericht: Ergänzende geotechni-

sche Untersuchungen

15.07.2013 1:50

1:100

1:250

1:500

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Regierungspräsidium Darmstadt 4 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Anlage Blatt/Seite

(ohne Deckblätter)

Bezeichnung Datum Maßstab

Ordner 10

Anlage 10.9 1 – 76

1 – 60

1 – 248

Brandschutzkonzept von Bau-km

0+000 bis 0+637 (mit unterirdischer

Stadtbahnstation Gonzenheim)

einschl.

Anlage 1: Evakuierungsnachweis

Anlage 2: Simulationen der Ent-

rauchung der unterirdischen

Stadtbahnstation Gonzenheim

12.07.2013

05.07.2013

14.06.2013

10.10 1 – 48 Brandschutzkonzept von Bau-km

0+637 bis 1+591 (Bahnhof Bad

Homburg v. d. Höhe)

05.07.2013

Ordner 11 - Ergänzend angeforderte Unterlagen2

10.11 B 1 – 16 Gutachten zur Berechnung von

magnetischen und elektrischen

Feldstärken, Gleichrichterunterwerk

„Lange Meile“

27.03.2015 -

10.12 B 1 – 50

(mit Anlagen)

Schalltechnische Stellungnahme Nr.

L 7495-3;

Vertiefende Untersuchungen zur

Beurteilung der Lärmimmissionen

einschl. einer Gesamtlärmbelastung

21.05.2015 1:6.000

1:1.250

1:2.000

10.13 B 1- 41

(mit Anlagen)

Gutachten Nr. L 7801;

Untersuchung der sekundären Luft-

schallimmissionen

27.07.2015 1:6.000

1:1.750

10.14 B 1 – 38

(mit Anlagen)

Arbeitspapier zur Untersuchung der

Verschattungswirkung durch U 2-

Verkehrsanlagen

24.04.2015 -

10.15 B 1 – 16

(mit Anlagen)

Nutzen-Kosten-Analyse Lärm-

schutzwände

08.09.2015 1:500

10.16 B 1 – 19

(mit Anlagen)

Arbeitspapier zur Verkehrsführung

während der Bauzeit

18.07.2014 1:5.000

1:7.500

10.17 B 1 - 6 Brandschutztechnische Stellung-

nahme zum Brandschutzkonzept

02.04.2015 -

2 Das Gutachten 10.11 B ersetzt das ausgelegte Gutachten zur Berechnung von magnetischen Feldstärken (Blatt 1 – 14) vom

06.11.2012. Die Unterlagen 10.12 B bis 10.24 B wurden von der Planfeststellungsbehörde zur Beurteilung der Zulassungs-

fähigkeit des Vorhabens ergänzend angefordert.

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Planfeststellungsbeschluss 5 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Anlage Blatt/Seite

(ohne Deckblätter)

Bezeichnung Datum Maßstab

10.18 B 1 Einfluss Fahrleitungsanlage auf

Ortsvermittlungsstelle der Telekom

30.01.2015 -

10.19 B 1 - 103 Artenschutzprüfung Sept. 2010 -

10.20 B 1 - 12 Fachliche Stellungnahme zur Zu-

fahrtssituation Erlenweg 47

13.02.2015 -

10.21 B 1 – 6

(mit Anlage)

Gutachten zur induktiven Beeinflus-

sung der U-Bahnstrecke durch die

DB AG im Bereich des Bahnhofes

Bad Homburg

08.12.2014 -

10.22 B 1 – 37

(mit Anlagen)

Verkehrstechnische Untersuchung

KP Frankfurter Landstraße / Quirin-

straße / Gotenstraße / Haberweg

29.09.2015 -

10.23 B 1 – 25 Allgemeine Vorprüfung des Einzel-

falls zur Feststellung der UVP-Pflicht

26.11.2012 -

10.24 B 1 – 18 Baugrunduntersuchung, geo- und

abfalltechnisches Gutachten, 6. Be-

richt: Allgemeine Vorprüfung des

Einzelfalls zur Feststellung der UVP-

Pflicht, Zusammenstellung der An-

gaben für die Wasserhaltung in

Ergänzung zur UVP-Vorprüfung vom

26.11.2015

17.09.2013 -

Unterlagen, die Änderungen oder Ergänzungen erfahren haben bzw. im Zuge der Anhö-

rung neu in die Unterlagen aufgenommen wurden, sind an einem Index erkennbar. Dabei

entspricht der Index A der ersten Änderung des Plans, der Index B der 2. Änderung des

Plans.

Änderungen bzw. Ergänzungen der ursprünglichen Unterlagen hat die Vorhabenträgerin

in blauer (1. Änderung) bzw. grüner (2. Änderung) Farbgebung dargestellt. Ungültige

Aussagen und Darstellungen sind durch Streichung kenntlich gemacht.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind die mit einem entsprechenden Vermerk versehe-

nen ungültigen Unterlagen dem festgestellten Plan, den Unterlagen zu den wasserrechtli-

chen Erlaubnissen sowie den nachrichtlichen Unterlagen nachgeheftet. Ergänzend ist eine

Änderungsdokumentation beigefügt.

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Regierungspräsidium Darmstadt 6 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

III. Wasserrechtliche Erlaubnisse

1. Einleiteerlaubnis

1.1 Entscheidung

Gem. §§ 8 und 9 WHG wird der Vorhabenträgerin die widerrufliche Erlaubnis er-

teilt, Niederschlagswasser aus der Straßen- und Gleisentwässerung über die

nachstehend aufgeführten Einleitestellen unter Beachtung der maximalen

Einleitemenge einzuleiten.

Einleite-

stellen über Bau-km Gewässer

RW

HW

Gauß-Krüger

Max. Einleite-

menge

E1 RRB 1+214 Dornbach 3473392

5564909 8,2 l/s

E2 SRK 1+037 Über den Regenwasserkanal

„Ulmenweg“ in den Dornach

3473563

5564866

3473444

5565024

3,1 l/s

E3 SRK 0+657 Eschbach

(Nebenname Dornbach)

3473927

5564868 3,2 l/s

E4 RRB 0+327 Eschbach

(Nebenname Dornbach)

3474230

5564872 1,8 l/s

E5 RRB 0+092 Verlegter Eschbach

(Nebenname Dornbach)

3474461

5564821 1,5 l/s

E6 0+464 Eschbach

(Nebenname Dornbach)

3474088

5564865 38 l/s

Als Begrenzung der Einleitebefugnis gilt das in den Antragsunterlagen vom

25. September 2015 dargestellte und in der hydraulischen Berechnung (Anla-

ge 13.1 B der Antragsunterlagen) zugrundeliegende Einzugsgebiet.

1.2 Nebenbestimmungen, Hinweise

1.2.1 Allgemeines und Beginn der Maßnahme

1.2.1.1 Die Vorhabenträgerin hat den Beginn der wasserbaulichen Bauarbeiten mindes-

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Planfeststellungsbeschluss 7 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

tens 8 Tage vorher dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits-

schutz und Umwelt Wiesbaden, Dezernat IV/WI 41.3 – Abwasser, anlagenbezo-

gener Gewässerschutz, Postfach 5060, 65040 Wiesbaden anzuzeigen und Na-

men und Adresse des verantwortlichen Bauleiters und dessen Vertreters zu be-

nennen.

1.2.1.2 Rechtzeitig vor Baubeginn sind zur Abstimmung der Bauausführung die Stellen

und Personen zu benachrichtigen, deren Interessen durch die Ausführung der

Baumaßnahmen berührt werden.

1.2.1.3 Die Anlagen sind entwurfsgemäß und unter Berücksichtigung der einschlägigen

technischen Normen und Bestimmungen nach den anerkannten Regeln der

Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Si-

cherheit und Ordnung, insbesondere die Ordnung des Wasserhaushaltes, ge-

währleistet sind.

1.2.1.4 Sofern sich Änderungen bezüglich der Einleitemenge, Einleitestelle oder Ge-

wässerqualität gegenüber den Antragsunterlagen ergeben, sind rechtzeitig vor

Baubeginn dem Dezernat IV/Wi 41.3 baureife Ausführungspläne (2-fach) zur Zu-

stimmung vorzulegen. Erscheinen während der wasserbaulichen Bauausführung

erhebliche Änderungen, sind diese vor Ausführung der Planfeststellungsbehör-

de mitzuteilen. Diese entscheidet, ob ein neues wasserrechtliches Verfahren

notwendig ist.

1.2.1.5 Die Vorhabenträgerin hat der Planfeststellungsbehörde und deren Beauftragten

jederzeit den Zutritt zu den Anlagen und den in Frage kommenden Grundstü-

cken sowie die Durchführung von Untersuchungen an Ort und Stelle zu gestat-

ten. Auf Verlangen ist den Vorgenannten Einblick in die Planfeststellungsunter-

lagen und Kontrollbücher zu gestatten. Die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen

sind unentgeltlich zu gewähren.

1.2.1.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung der Nebenbestimmun-

gen bleibt vorbehalten.

1.2.2 Bauausführung und Gewässerschutz

1.2.2.1 Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist

die Gefahrenzone und/oder die Baustelle gemäß § 3 HBO abzugrenzen bzw.

abzusichern. Die Sicherung der Baustelle bei Tag und Nacht liegt in der Verant-

wortung der Vorhabenträgerin.

1.2.2.2 Bei der Bauausführung ist dafür Sorge zu tragen, dass geordnete Abflussverhält-

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Regierungspräsidium Darmstadt 8 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

nisse sichergestellt sind und es zu keinen Verunreinigungen des weiterführen-

den Gewässers im Unterlauf, z.B. durch Einleitung von Suspensionen, Lehm

(Ton)- Wassergemischen und Schlämmen kommt. Gegebenenfalls sind geeigne-

te Maßnahmen, wie z.B. die Errichtung von Absetzgruben, zu ergreifen. Das La-

gern von Bau- und Bauhilfsmaterialien sowie das Aufstellen von Baugeräten in-

nerhalb des Gewässerbettes und des natürlichen Überschwemmungsgebiets

sind unzulässig.

1.2.2.3 Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden

Stoffe, wie z.B. Treibstoffe, in den Untergrund gelangen. Baufahrzeuge und Ma-

schinen sind in arbeitsfreien Zeiten sowie für Betankungsvorgänge sicher auf

wasserundurchlässigen Flächen abzustellen.

1.2.2.4 Wassergefährdende Stoffe sind vor der Witterung geschützt in einem medien-

beständigen Auffangraum zu lagern, der mindestens das Volumen des größten

gelagerten Gebindes aufweist.

1.2.2.5 Bei der Betonherstellung für die mit Oberflächenwasser in Berührung kommen-

den Bauwerksteile ist Hochofenzement oder gleichwertiger Zement zu verwen-

den. Das Verwenden von wassergefährdendem, auswasch- oder auslaugbarem

Material ist unzulässig.

1.2.2.6 Überschüssiger Boden und sonstige aufgenommene Materialien sind entspre-

chend den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen. Die Verwendung von Ab-

bruchmaterial zur Verfüllung ist unzulässig.

1.2.3 Einleitestellen

1.2.3.1 Durch die Einleitung dürfen die Unterhaltungsarbeiten an dem Gewässer nicht

behindert werden.

1.2.3.2 Die Summe der eingeleiteten Wassermenge aus den geplanten Bauwerken darf

die erlaubte Einleitemenge nicht überschreiten.

1.2.3.3 Führt die Einleitung zu Auskolkungen, Verflachungen oder ähnlichen Beeinträch-

tigungen des Gewässers, so hat die Vorhabenträgerin die Beeinträchtigungen

auf Verlangen der Wasserbehörden zu beseitigen.

1.2.3.4 Durch die Einleitung darf die Gewässergüte des betroffenen Fließgewässers

nicht beeinträchtigt werden.

1.2.3.5 Sofern es sich herausstellt, dass sich die Wasserqualität nach Inbetriebnahme

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Planfeststellungsbeschluss 9 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

nicht innerhalb der zulässigen Geringfügigkeitsschwellenwerten befindet, ist die

jeweilige Einleitestelle in den Dornbach zurückzubauen und nach Rücksprache

mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt

Wiesbaden, Dezernat IV/WI 41.3 – Abwasser, anlagenbezogener Gewässer-

schutz an den Abwasserkanal anzuschließen.

1.2.3.6 Störfälle sind unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde zu melden.

1.2.4 Für die Einleitungen allgemein

1.2.4.1 Die Vorhabenträgerin hat dafür zu sorgen, dass keine wassergefährdenden Stof-

fe wie z.B. Mineralöl, Benzin, Karbid, Phenole, Säuren, Laugen, Lösungsmittel,

oder Chemikalien, die durch ihre Feuergefährlichkeit, Explosivität, Toxizität, Per-

sistenz oder Bioakkumulation zu Gewässerbeeinträchtigungen führen können, in

die Regenwasserkanalisation eingeleitet werden. Die EU-weit festgelegten Um-

weltqualitätsnormen nach der Oberflächenverordnung in der jeweils gültigen

Fassung sind einzuhalten.

1.2.4.2 Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass Niederschlagswasser von Flä-

chen,

bei denen mit einem sporadischen Anfall von Leichtflüssigkeiten zu rech-

nen ist (z.B. Tankstellen, Mineralöltanklager und Betankungsflächen) nur

über einen Leichtflüssigkeitsabscheider,

bei denen mit regelmäßigem Anfall von Leichtflüssigkeiten zu rechnen ist

(z.B. Fahrzeugwaschplätze, Flugzeugreinigungsplätze, Tankstellen mit

Waschanlagen und Wartungseinrichtungen, Kfz.-Werkstätten, Motoren-

prüfstände, Kfz.-Entkonservierungsanlagen, Mineralöl-Tanklager mit

Wascheinrichtungen für Lkw und Werkstätten, metallverarbeitende Be-

triebe, Entsorgungsbetriebe für Abwässer aus Leichtstoffabscheidern)

nicht

in die Regenwasserkanalisation eingeleitet werden.

1.2.4.3 Es dürfen keine Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe umgeschlagen

oder gelagert werden (z.B. Tankstellen), ohne geeignete Vorbehandlungsanla-

gen an die Regenwasserkanäle angeschlossen sein. Ebenso sind Fehlanschlüsse

(Schmutzwassereinleitungen) umgehend zu beseitigen.

1.2.4.4 Die Gewässereinleitungsanlagen sind ordnungsgemäß und fachgerecht zu be-

treiben und in einem guten, betriebssicheren Zustand zu erhalten. Die Einsteig-

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Regierungspräsidium Darmstadt 10 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

öffnungen der Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein und dürfen

nicht überbaut oder mit Boden überdeckt werden.

1.2.4.5 Durch die Errichtung und den Betrieb der Einleitungsanlagen dürfen die Unter-

haltungsarbeiten am Gewässer nicht beeinträchtigt werden.

1.2.4.6 Änderungen der Einzugsgebiete sind der zuständigen Wasserbehörde unter

Beifügung eines entsprechenden Übersichtsplans und genauer Beschreibung

der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen. Die zuständige Wasser-

behörde entscheidet, ob eine neue Erlaubnis zu beantragen ist bzw. die Vorlage

von neuen Bestandszeichnungen erforderlich wird.

1.2.5 Abschluss der Maßnahme

1.2.5.1 Nach Beendigung der Baumaßnahme sind die in Anspruch genommenen Bau-

stelleneinrichtungsflächen in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

1.2.5.2 Nach Abschluss des Vorhabens ist bei dem Regierungspräsidium Darmstadt,

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, die wasserbauliche Bauab-

nahme schriftlich zu beantragen.

1.2.5.3 Bestandspläne der wasserbaulichen Maßnahmen sind bei der Bauabnahme in 2-

facher Ausfertigung vorzulegen. Die Bestandspläne für die Überbrückungsbau-

werke sind mit Eintragungen der Bauwerksabmessungen und der Höhenlagen -

letztere bezogen auf NN – zu versehen, im Bereich des Kastenprofils auch bei je-

der Profiländerung. In den Bestandsplänen sind die endgültigen Lagebezeich-

nungen (Flur- und Flurstücksbezeichnung der Einleitestellen mit Hoch- und

Rechtswerten nach Gauß-Krüger oder UTM) mit aufzunehmen.

1.2.5.4 Katastermäßige Veränderungen sind einzumessen und im Liegenschaftskataster

zu erfassen.

1.2.6 Hinweise

1.2.6.1 Die wasserbauliche Bauüberwachung obliegt dem Regierungspräsidium Dar-

mstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden. Die Kosten für beson-

dere Maßnahmen der Wasseraufsicht (z.B. wasserbauliche Bauabnahme) im

Rahmen der Bauüberwachung trägt die Vorhabenträgerin. Die zuständige Be-

hörde entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem

Ermessen (§ 70 HWG).

1.2.6.2 Die Erlaubnis gewährt nicht das Recht zur Benutzung fremden Eigentums. Sollte

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Planfeststellungsbeschluss 11 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

fremdes Eigentum in Anspruch genommen werden, so ist das Einverständnis

des Eigentümers herbeizuführen.

1.2.6.3 Die Gewässerbenutzung und die dazu erforderlichen Anlagen unterliegen der

wasserbehördlichen Überwachung (Wasseraufsicht). Die Beauftragten der zu-

ständigen Wasserbehörde und des Hessischen Landesamts für Umwelt und

Geologie sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Grundstücke zu

betreten, auf denen sich die Anlagen befinden, Einblick in die wasserrechtlichen

und sonstigen Unterlagen zu nehmen sowie Untersuchungen an Ort und Stelle

durchzuführen. Die Unternehmerin hat die Anlagen und die in Zusammenhang

mit den Gewässerbenutzungen stehenden Einrichtungen zugänglich zu machen,

ggf. die erforderlichen Hilfeleistungen und Geräte unentgeltlich zur Verfügung

zu stellen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

1.2.6.4 Wird mit der Durchführung dieser Erlaubnis nicht innerhalb von 5 Jahren nach

Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt sie außer Kraft; danach ist für be-

absichtigte Maßnahmen ein erneutes wasserrechtliches Verfahren erforderlich.

1.2.6.5 Zuwiderhandlungen gegen diesen Bescheid können gemäß § 103 Abs. 1 Ziffer

15 und Abs. 2 WHG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet wer-

den.

2. Erlaubnis für das Entnehmen und Ableiten von

Grundwasser

2.1 Entscheidung

2.1.1 Der Vorhabenträgerin wird gem. §§ 8 und 9 WHG die Erlaubnis erteilt, im Zuge

der Wasserhaltung für die einzelnen Baugruben wie im Erläuterungsbericht zum

Wasserrechtsantrag vom 30. Januar 2014 (Anlage 10.8 mit Anlagen) beschrie-

ben insgesamt 295.000 m³ Grundwasser zu entnehmen, wobei die tägliche

Entnahmemenge 325 m³, die stündliche Entnahmemenge 13,5 m³ und die se-

kündliche Entnahmemenge 3,75 l nicht überschreiten dürfen.

2.1.2 Der Vorhabenträgerin wird gem. §§ 8 und 9 WHG die Erlaubnis erteilt, das im

Zuge der Wasserhaltung geförderte Grundwasser wie im Erläuterungsbericht

zum Wasserrechtsantrag vom 30. Januar 2014 (Anlage 10.8 mit Anlagen) be-

schrieben in den Dornbach einzuleiten.

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Regierungspräsidium Darmstadt 12 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

2.2 Nebenbestimmungen, Hinweise

2.2.1 Grundwasserhaltung und Einleitung in den Dornbach

2.2.1.1 Das Grundwasser darf ausschließlich während der Bauzeit zum Zweck der

Grundwasserhaltung abgeleitet werden. Eine dauerhafte Grundwasserhaltung

über Dränage ist nicht erlaubt. Die Wasserhaltung ist quantitativ auf ein Mini-

mum zu beschränken und zeitlich auf das unabdingbar notwendige Maß zu be-

grenzen.

2.2.1.2 Die maximale tägliche Entnahmemenge darf 325 m³ nicht überschreiten.

2.2.1.3 Über signifikante quantitative und qualitative Auffälligkeiten sowie Abweichun-

gen von den bereits erfassten Messwerten bzw. den zugrunde liegenden Pla-

nungswerten ist der Fachbereich Wasser- und Bodenschutz beim Kreisausschuss

des Hochtaunuskreises unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2.2.1.4 An die Einleitung des in den Dornbach abgeleiteten Grundwassers werden fol-

gende Anforderungen gestellt:

Die Einleitemenge darf 4 l/s nicht überschreiten.

Es darf nur unbelastetes Wasser mit einem pH-Wert im Bereich von 6,0

bis 8,5 eingeleitet werden.

Das abzuleitende Wasser darf keine Giftstoffe und sonstigen Bestandteile

(z.B. Fette, Öle, Treibstoffe, Desinfektions- und Lösungsmittel, Cyanide,

gelöste Schwermetalle, Phenole) enthalten, die das Ökosystem im

Dornbach beeinträchtigen können.

Es darf nur klares Wasser eingeleitet werden.

Das abzuleitende Wasser ist über ein ausreichend dimensioniertes Ab-

setzbecken oder eine Filteranlage zur Schwebstoffabscheidung einzulei-

ten. Die Funktionalität bzw. die ausreichende Absetz- und/oder Filterleis-

tung der Anlage ist zweimal arbeitstäglich zu kontrollieren und im Be-

triebsbuch zu dokumentieren.

Aufgrund des jahreszeitlich stark schwankenden Abflusses im Dornbach

(Problematik Niedrigwasser) sind folgende Grenzwerte bei der Einleitung

einzuhalten:

Summe PAK (ohne Naphthalin) 1 µg/l

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Planfeststellungsbeschluss 13 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Naphthalin 5 µg/

Summe LHKW 50 µg/l

Vinylchlorid 2 µg/l

Mineralölkohlenwasserstoffe 1 mg/l

Sollte ein Grenzwert dauerhaft überschritten werden, ist das geförderte

Grundwasser vor dem Einleiten in den Dornbach nach dem Stand der

Technik so zu reinigen, dass die o.a. Grenzwerte eingehalten werden.

Für den Fall, dass die elektrische Leitfähigkeit des eingeleiteten Grund-

wassers den Wert von 1500 µS/cm dauerhaft überschreitet, sind unter-

halb der Einleitestelle in Abstimmung mit dem Fachbereich Wasser- und

Bodenschutz beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises Wasserproben

zu entnehmen und diese auf die elektrische Leitfähigkeit hin zu untersu-

chen. Je nach Verdünnungsverhältnis im Dornbach sind ggfls. weitere

Maßnahmen erforderlich.

Die Untersuchungen des geförderten Grundwassers auf die o.a. Schad-

stoffparameter sowie AOX, elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert und ab-

setzbare Stoffe (Trübung) haben unmittelbar nach Beginn der Wasserhal-

tung zunächst zweimal wöchentlich für die Dauer von 2 Wochen zu erfol-

gen. Je nach Analyseergebnissen kann der Untersuchungsturnus und –

umfang durch den Fachbereich Wasser- und Bodenschutz beim Kreisaus-

schuss des Hochtaunuskreises in Abstimmung mit dem Landesamt für

Umwelt und Geologie angepasst werden.

Die Messwerte sind dem Fachbereich Wasser- und Bodenschutz beim

Kreisausschuss des Hochtaunuskreises unaufgefordert und zeitnah in ei-

ner fortgeschriebenen Tabelle per E-Mail zuzusenden.

Die Probennahmestellen sind mit dem Fachbereich Wasser- und Boden-

schutz beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises im Vorfeld abzustim-

men.

2.2.1.5 Über die Grundwasserhaltung ist ein Betriebsbuch zu führen. Hierin sind Anga-

ben über die Grundwasserförderung sowie alle besonderen Vorkommnisse, die

mit der Grundwasserhaltung in Verbindung stehen, einzutragen.

2.2.1.6 Sofern die Qualität des geförderten Grundwassers eine Einleitung in den

Dornbach nicht möglich macht, ist alternativ dazu eine Einleitung in den Misch-

wasserkanal der Stadt Bad Homburg zu planen. Die Einleitung muss die Bedin-

gungen der Abwassersatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe erfüllen und ist

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Regierungspräsidium Darmstadt 14 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

von der Stadt Bad Homburg, Fachbereich Bau und Betrieb, Abteilung Stadtent-

wässerung, im Vorfeld zu erlauben.

2.2.1.7 Da bei offenen Wasserhaltungen, bedingt durch Aushub- und Betonierarbeiten,

eine negative Beeinflussung des anfallenden Grundwassers (Trübung) nicht aus-

geschlossen werden kann, ist die Möglichkeit der Trennung von Volumenströ-

men aus verschiedenen Baufeldern vorzusehen.

2.2.1.8 Abwasser aus dem allgemeinen Baustellenbetrieb (Spül- und Prozessabwässer

etc.) und sonstiges Schmutzwasser dürfen nicht mit dem abgeleiteten Grund-

wasser vermischt werden.

2.2.1.9 Die Einleitstelle ist soweit (provisorisch) zu sichern, dass es zu keiner nachteiligen

Veränderung des Ufer- und Sohlbereichs kommt. Möglichen Erosionserschei-

nungen an Sohle und/oder Böschung ist durch wasserbauliche Maßnahmen

bzw. entsprechende Ausgestaltung der Einleitstelle entgegenzuwirken.

2.2.1.10 Nach Abschluss der Maßnahmen ist das Gewässer bzw. die Einleitstelle in den

ursprünglichen Zustand vor der Einleitung zurückzuversetzen.

2.2.1.11 Für eventuelle Notfälle, z.B. bei Ausfall eines Absetzbeckens oder erhöhter Ge-

halte im Ablauf, sind konzeptionelle und/oder materielle Vorsorgemaßnahmen

zu treffen. Auf die Erstellung eines Notfallplanes wird hingewiesen.

2.2.2 Beweissicherung, Grundwassermonitoring

2.2.2.1 Hinsichtlich des Umfanges des erforderlichen Grundwassermonitorings wird auf

Ziffer 9.2 im Erläuterungsbericht zum Wasserrechtsantrag (Anlage 10.8) verwie-

sen. Die hier gemachten Angaben sind grundsätzlich zu beachten und bilden

die Grundlage für das baubegleitende Monitoring.

2.2.2.2 Abweichend bzw. ergänzend dazu sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

2.2.2.2.1 Für das Grundwassermonitoring sind zusätzlich zu den bereits vorhandenen

Grundwassermessstellen die im Umfeld vorhandenen und bekannten privaten

Brunnen mit einzubeziehen.

2.2.2.2.2 Lage, Anzahl und Ausbau der durch den Gutachter in Ziffer 9.2.3 des Erläute-

rungsbericht zum Wasserrechtsantrag (Anlage 10.8) vorgeschlagenen zusätzli-

chen Grundwassermessstellen sind bei Kenntnis des Baubeginns mit dem Fach-

bereich Wasser- und Bodenschutz beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises

sowie dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie nochmals abzu-

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Planfeststellungsbeschluss 15 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

stimmen.

2.2.2.2.3 Die Stichtagslotung der Grundwasserstände in den Grundwassermessstellen ist

analog der bisherigen Praxis fortzuführen.

2.2.2.2.4 Anstelle der wöchentlichen Probenahme wird zunächst eine zweiwöchentliche

Probenahme gefordert.

2.2.2.3 Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass vor, während und nach den Was-

serhaltungs-maßnahmen bzw. nach Beendigung der Tiefbaumaßnahmen (Stich-

wort Wasserspiegelaufhöhung) eine hydrogeologische Begleitung durch ein

Fachbüro sichergestellt ist. Das beauftrage Fachbüro hat die Ergebnisse aus

dem Mess- und Untersuchungsprogramm in die laufende Planung einzuarbei-

ten. Darüber hinaus hat es rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten, die sich aus den

laufenden Messergebnissen ergeben. Weiterhin hat es darüber zu wachen, dass

die anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft auf der Baustelle

beachtet und die erforderliche Sorgfalt angewandt werden.

2.2.2.4 Für den Fall, dass Wasserhaltungsmaßnahmen auch im tertiären Grundwasser-

stockwerk notwendig werden, sind für das baubegleitende

Grundwassermonitoring in Abstimmung mit dem Fachbereich Wasser- und Bo-

denschutz beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises und dem Hessischen

Landesamt für Umwelt und Geologie weitere Grundwassermessstellen mit ent-

sprechender Tiefe und Ausbau zu errichten und in das baubegleitende

Grundwassermonitoring mit einzubeziehen.

2.2.2.5 Neben den über die Bauzeit verteilten Zwischenberichten ist dem Fachbereich

Wasser- und Bodenschutz beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises und dem

Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie nach Beendigung des

Grundwassermonitoring eine Abschlussdokumentation vorzulegen, deren Um-

fang mit den Fachbehörden vorher abzustimmen ist.

2.2.2.6 Darüber hinaus werden wegen einer nicht auszuschließenden lokalen Beeinflus-

sung des Grundwassers durch die Bad Homburger Mineralquellen baubeglei-

tende Messungen des Kohlesäuregehaltes in den Baugruben für sinnvoll gehal-

ten.

2.2.3 Rückbau der Brunnen und Grundwassermessstellen

2.2.3.1 Der Rückbau der Entspannungsbrunnen (Tertiär), der Grundwassermessstellen

sowie der Beobachtungsbrunnen hat so zu erfolgen, dass keine bleibende und

nachhaltig wirksame Gefahr für das Grundwasservorkommen in hydraulischer

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Regierungspräsidium Darmstadt 16 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

und hydrochemischer Sicht gegeben ist. Die hydraulisch wirksame Trennschicht

muss durch geeignete Verfahren nachweisbar und dauerhaft wiederhergestellt

werden.

2.2.3.2 Die hydraulischen Verhältnisse sind nach der Baumaßnahme wiederherzustellen.

2.2.3.3 Der Rückbau hat durch eine qualifizierte Fachfirma, bei der die erforderlich

Sachkunde und Erfahrung vorhanden ist, zu erfolgen. Eine Dokumentation des

Rückbaus, u.a. Menge und Dichte des zur Verfüllung verwendeten Materials, ist

dem Fachbereich Wasser- und Bodenschutz beim Kreisausschuss des Hochtau-

nuskreises nach Beendigung der Rückbauarbeiten unaufgefordert vorzulegen.

2.2.4 Berichtspflicht

Neben der unaufgeforderten und zeitnahen Übermittlung der Mess- und Unter-

suchungsergebnisse an den Fachbereich Wasser- und Bodenschutz beim Kreis-

ausschuss des Hochtaunuskreises und an das Hessische Landesamt für Umwelt

und Geologie hat während der Bauphase eine regelmäßige Baustellenbespre-

chung mit den Behördenvertretern stattzufinden, bei dem die ermittelten Daten

erörtert und das weitere Vorgehen abgestimmt werden.

2.2.5 Allgemeine Auflagen und Hinweise

2.2.5.1 Beginn und Abschluss der wasserrechtlichen Maßnahmen (Grundwasserhaltung,

Einleitung in den Dornbach, Arbeiten im Grundwasser) sind dem Fachbereich

Wasser- und Bodenschutz beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises schriftlich

mitzuteilen.

2.2.5.2 Bei der Bauausführung muss eine ordnungsgemäße und fachkundige Baulei-

tung gewährleistet sein, die darüber zu wachen hat, dass die anerkannten Re-

geln der Technik und der Wasserwirtschaft beachtet und die im Bauwesen er-

forderliche Sorgfalt angewandt werden.

2.2.5.3 Die Vorhaben sind antragsgemäß auszuführen. Abweichungen von der Planung,

welche signifikanten Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse im Umfeld der

Baumaßnahme nehmen können, sind im Vorfeld mit dem Fachbereich Wasser-

und Bodenschutz beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises abzustimmen.

2.2.5.4 Der Untergrund und das Grundwasser sind während der gesamten Bauzeit ge-

gen zulaufendes Abwasser und sonstige wassergefährdende Stoffe wirksam zu

schützen. Insbesondere dürfen innerhalb der Baugrube keine wassergefährden-

den Stoffe (Öl, Benzin etc.) gelagert oder umgefüllt werden. Bei der Lagerung

und dem Umgang mit derartigen Stoffen (im Rahmen des Baustellenbetriebes)

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Planfeststellungsbeschluss 17 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

ist zur Vermeidung von Grundwasserverunreinigungen besondere Sorgfalt an-

zuwenden.

2.2.5.5 Bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen sind sofort schadensverhin-

dernde Maßnahmen einzuleiten. Der Fachbereich Wasser- und Bodenschutz

beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises ist in diesem Fall unverzüglich zu

verständigen.

2.2.5.6 Den Vertretern von Aufsichtsbehörden und von diesen zur Untersuchung und

Überwachung bestimmten Personen ist der ungehinderte Zutritt zu den mit dem

Vorhaben zusammenhängenden Anlagen zu gewähren. Diesen ist auch die Ent-

nahme von Proben zu gestatten, soweit sie zur Beurteilung des in den Dornbach

einzuleitenden Wassers erforderlich sind.

2.2.5.7 Die wasserrechtlichen Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt nachträglicher

Anforderungen und Auflagen.

2.2.5.8 Der Antragsteller bleibt für die durch die Gewässerbenutzung eventuell eintre-

tenden Schäden und Verschmälerungen von Rechten anderer allein haftbar.

2.2.5.9 Die Gewässerbenutzung und die hierzu unmittelbar erforderlichen Anlagen un-

terliegen der wasserbehördlichen Aufsicht (Wasseraufsicht). Die Beauftragten

des Fachbereichs Wasser- und Bodenschutz beim Kreisausschuss des Hochtau-

nuskreises und des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind zur

Durchführung ihrer Aufgaben befugt, die Grundstücke zu betreten, welche im

Zusammenhang mit den wasserrechtlichen Benutzungstatbeständen stehen,

Einblick in relevante Unterlagen wie Mess- und Betriebsprotokolle zu nehmen

sowie Wasseruntersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.

3. Unterlagen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen

Anlage Blatt/Seite (ohne Deckblätter)

Bezeichnung Datum Maßstab

Ordner 9

Anlage 10.8 1- 244

(mit Anlagen)

Erläuterungsbericht zum Wasser-

rechtsantrag

16.09.2013 1:50

1:100

1:250

1:500

1:1.000

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Regierungspräsidium Darmstadt 18 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Anlage Blatt/Seite (ohne Deckblätter)

Bezeichnung Datum Maßstab

Ordner 12

Anlage 13.1 B 1 – 10 Berechnungen der Gleis- und Stra-

ßenentwässerung

25.09.2015 -

IV. Konzentrationswirkung

Dieser Planfeststellungsbeschluss regelt rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Bezie-

hungen zwischen der Vorhabenträgerin und den durch den Plan Betroffenen. Neben der

Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-

rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen

und Planfeststellungen nicht erforderlich, sofern in diesem Beschluss keine andere Rege-

lung getroffen wurde.

V. Nebenbestimmungen, Hinweise

1. Allgemeine baubetriebliche Nebenbestimmungen

1.1 Das Vorhaben darf nicht anders als in den vorgelegten und planfestgestellten

Unterlagen dargestellt durchgeführt werden. Ergeben sich Widersprüche zwi-

schen dem Inhalt der in Abschnitt A. II. 1. genannten Unterlagen und den in Ab-

schnitt A. V. festgesetzten Nebenbestimmungen dieses Beschlusses, so gelten

die letzteren.

1.2 Im Zuge der Bauausführungsplanung ist das Umleitungskonzept mit der Stra-

ßenverkehrsbehörde, der Polizei sowie den Trägern des Brandschutzes und Ret-

tungsdienstes abzustimmen und ggf. zu optimieren. Es ist darauf zu achten,

möglichst dauerhafte Verkehrsführungen einzurichten. Sensible Bereiche wie

Tempo-30-Zonen, Schulstandorte u. ä. sollen nach Möglichkeit nicht als Umlei-

tungsstrecke vorgesehen werden. Für eine sichere und gefährdungsfreie Ab-

wicklung des Fußgängerverkehrs ist Sorge zu tragen. Die jeweils maßgeblichen

Umleitungsstrecken sind in geeigneter Weise zu beschildern.

1.3 Es ist sicher zu stellen, dass bauzeitliche Einschränkungen der Erreichbarkeit der

Anliegergrundstücke auf das geringstmögliche Maß beschränkt werden und ei-

ne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten bleibt; not-

falls sind vorübergehend provisorische Zufahrten einzurichten.

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Planfeststellungsbeschluss 19 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

1.4 Die Erreichbarkeit der Baustelle und der Anliegergrundstücke für die Einheiten

der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie die dauernde Freihaltung der

Rettungswege sowie der Bewegungs- und Aufstellflächen ist während der ge-

samten Bauzeit sicherzustellen.

1.5 Zum Schutz der Anwohner vor vermeidbaren bauzeitlichen Beeinträchtigungen

ist die Gesamtbauzeit auf den erforderlichen Zeitraum zu begrenzen. Die Mög-

lichkeiten zur parallelen Ausführung von Tätigkeiten sind - soweit für die Vorha-

benträgerin zumutbar und aus Gründen des Immissionsschutzes zulässig - zu

nutzen.

1.6 Die Vorhabenträgerin hat die Anwohner über die Baumaßnahmen, die Bauver-

fahren, die Dauer und die zu erwartenden Auswirkungen aus dem Baubetrieb

während der gesamten Bauzeit rechtzeitig vorher in geeigneter Weise umfas-

send zu informieren. Dies gilt in besonderem Maß für Arbeiten, die ausnahms-

weise in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen unbedingt erforderlich sind.

Zur Information Betroffener ist zumindest alle 14 Tage eine Bürgersprechstunde

durchzuführen. Ein Ansprechpartner für etwaige Beanstandungen oder Fragen

ist zu benennen.

1.7 Die Baustelle ist in geeigneter Weise zu sichern. Insbesondere ist zu gewährleis-

ten, dass ein Betreten durch Unbefugte unterbunden und Beeinträchtigungen

bzw. Beschädigungen von Nachbargrundstücken vermieden werden.

1.8 Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass die durch das Vorhaben verur-

sachten Eingriffe in die bauzeitlich in Anspruch genommenen Grundstücke so

gering wie möglich gehalten werden. Der ursprüngliche Zustand ist unverzüglich

nach Fertigstellung der Baumaßnahmen wiederherzustellen, sofern dies auf-

grund der Art der Eingriffe möglich ist. Verbleibende Schäden sind im Zuge des

Entschädigungsverfahrens zu regulieren.

1.9 Die konkrete Lage der Verpressanker ist im Zuge der Ausführungsplanung unter

Berücksichtigung der technischen Anforderungen so festzulegen, dass die

Grundstücke der Betroffenen im geringstmöglichen Umfang in Anspruch ge-

nommen werden.

1.10 Im Betrieb befindliche Anlagen der Stadtbahn dürfen nicht durch Kranlasten

überstrichen werden.

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Regierungspräsidium Darmstadt 20 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

2. Allgemeine bautechnische und betriebliche Nebenbe-

stimmungen

2.1 Bei der Ausführungsplanung und Baudurchführung sind die Zusätzlichen Tech-

nischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauwerke (ZTV-ING)

sinngemäß anzuwenden.

2.2 Mit der Planung und Bauausführung sind nur qualifizierte Unternehmen zu be-

auftragen, die nachweisbar über Erfahrung mit – bezüglich Art, Umfang und

Schwierigkeitsgrad – vergleichbaren Baumaßnahmen verfügen. Insbesondere

für die Besetzung von Schüsselpositionen wie Projektleiter, Bauleiter, Planungs-

leiter und Planungskoordinator gemäß ZTV-ING sind nur berufserfahrene und

qualifizierte Ingenieure einzusetzen, die nachweislich bereits vergleichbare

Baumaßnahmen erfolgreich verwirklicht haben.

2.3 Mit der Prüfung der Ausführungsplanung sind ein Prüfingenieur für bautechni-

sche Nachweise sowie mindestens Sachverständige für Geotechnik, Brand-

schutz, Fahrstromanlagen, die elektromagnetische Verträglichkeit des Gleich-

richterunterwerks sowie Korrosionsschutz und Streuströme von der Vorhaben-

trägerin zu beauftragen. Die Auswahl des Prüfingenieurs und der Sachverständi-

gen hat im Einvernehmen mit der TAB zu erfolgen.

Bei der Prüfung der Ausführungsplanung ist die Unabhängigkeit und Weisungs-

freiheit des Prüfingenieurs und der Sachverständigen grundsätzlich sicherzustel-

len. Das Vier-Augen-Prinzip ist zu beachten.

Der Prüfingenieur und die Sachverständigen sind auch mit Vorort-Kontrollen

(Bauzustandsbesichtigungen und Mitwirkung bei Abnahmen) zu beauftragen.

Die Aufgaben der örtlichen Bauüberwachung sind hiervon unberührt.

2.4 Mit den Bauarbeiten der Betriebsanlagen darf erst begonnen werden, wenn für

die Ausführungsplanung ein Zustimmungsbescheid nach § 60 BOStrab durch

die TAB erteilt wurde.

Für die Zustimmung der TAB zur Ausführungsplanung nach § 60 BOStrab sind

jeweils 8 Kalenderwochen vorzusehen.

Die Ausführungsplanung ist in prüffähigen Teilpaketen zur Zustimmung vorzule-

gen und vorab mit dem Sichtvermerk des zuständigen Betriebsleiters nach § 8

BOStrab zu versehen.

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Planfeststellungsbeschluss 21 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

2.5 Bei der Örtlichen Bauüberwachung ist das Merkblatt für die Bauüberwachung

von Ingenieurbauwerken (M-BÜ-ING) anzuwenden.

2.6 Die Aufsicht über den Bau nach § 61 Abs. 1 BOStrab ist im Einvernehmen mit

der TAB einer sachkundigen Person nach § 5 Abs. 2 BOStrab zu übertragen. Ört-

liche Überprüfungen der Bauausführung durch die TAB bleiben hiervon unbe-

rührt.

2.7 Für die tiefen, innerstädtischen Baugruben sind im Rahmen der Ausführungspla-

nung ein geotechnisches und vermessungstechnisches Mess- und Überwa-

chungskonzept sowie ein Alarm- und Handlungsplan zu erstellen. Die geplanten

Grundwasserhaltungsmaßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.

2.8 Aushub- und Gründungssohlen sowie das Erdplanum sind abzunehmen und die

Tragfähigkeit durch Plattendruckversuche nach DIN 18134 nachzuweisen. Die

Herstellung von Probeflächen bei Bodenverbesserungsmaßnahmen wird emp-

fohlen.

2.9 Aufgrund des Umfangs der geotechnischen Arbeiten wird die Beauftragung ei-

ner geotechnischen Fachbauleitung empfohlen.

2.10 Die in den Anlagen 10.3 und 10.3A definierten Schutzmaßnahmen gegen Streu-

ströme und unzulässig hohe Spannungen sowie die induktive und kapazitive Be-

einflussung der Stadtbahn durch die parallel verlaufende Eisenbahnstrecke 3611

sind vollständig umzusetzen.

Die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen Streuströme ist durch Messungen

nachzuweisen.

2.11 Vor der Inbetriebnahme der Betriebsanlagen oder Teilen der Betriebsanlage ist

die Abnahme nach § 62 BOStrab bei der TAB zu beantragen.

2.12 Am Übergang vom zweigleisigen zum eingleisigen Tunnelabschnitt sind am En-

de der nicht weitergeführten Sicherheitsräume Gleisquerungen aus nicht brenn-

baren Materialien zu errichten.

2.13 Zur Kennzeichnung des Sicherheitsraums sind im Bahnhof Bad Homburg

v. d. Höhe in den Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Meter zwi-

schen den Fahrbereichen der Eisenbahn- und der Straßenbahnbetriebsanlagen

unterschritten wird, paarweise angeordnete Begrenzungsstangen (h ≥ 0,8 m)

nach BGL 5040 zu montieren.

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Regierungspräsidium Darmstadt 22 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

2.14 Ein Fahren auf Sicht nach § 49 Abs. 3 BOStrab auf dem eingleisigen Streckenab-

schnitt im Tunnel ist unzulässig.

3. Immissionsschutz

3.1 Lärm

3.1.1 Die Vorhabenträgerin hat die in den Planunterlagen vorgesehenen aktiven

Lärmschutzanlagen zu errichten und auf Dauer zu unterhalten. Die Anforderun-

gen der ZTV-LSW 06 sind zu erfüllen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass sie

den Anforderungen an die Standsicherheit bei Schienenverkehrsstrecken, insbe-

sondere im Hinblick auf die zu erwartenden Druck- und Sogwirkungen, genü-

gen, wobei auf den Stadtbahnbetrieb abgestellt werden darf.

Die Lärmschutzwand sowie die sonstigen Trog- und Stützbauwerke sind auf der

gleiszugewandten Seite hochabsorbierend auszuführen und müssen mindestens

den Anforderungen nach ZTV-LSW 06, Gruppe A 3 entsprechen. Dies gilt auch

für die Wandkonstruktion in dem Abschnitt zwischen Bau-km 0+832 und 0+947,

in dem auf die Lärmschutzwand transparente Sichtschutzelemente aufgesetzt

werden.

Der Planfeststellungsbehörde ist in geeigneter Weise zu belegen, dass die vor-

genannten Anforderungen erfüllt sind.

3.1.2 Die Lärmschutzwand ist ortsbildgerecht zu gestalten, Begrünungsmöglichkeiten

sind umzusetzen.

3.1.3 Auf der Grundlage der Schalltechnischen Untersuchung (Unterlage 10.1 A) so-

wie der vertiefenden Untersuchungen zur Beurteilung der Lärmimmissionen

einschl. einer Gesamtlärmbelastung (Schalltechnische Stellungnahme

Nr. L 7495-3; Unterlage 10.12 B) wird für die Gebäude

Erlenweg 4 (IP 34S, Süd-Fassade, 4. OG bis 7. OG),

Am Bahnhof 1 (IP 48, Süd-Fassade, EG und 1. OG) und

Am Bahnhof 3 (IP 47, Süd-Fassade, Turm)

passiver Lärmschutz in Form von Aufwendungsersatz für die durchzuführenden

Schallschutzmaßnahmen, die nach der 24. BImSchV für schutzwürdige Räume

erforderlich und noch nicht vorhanden sind, angeordnet.

Die Eigentümer und die den Eigentümern gleichgestellten Wohnungseigentü-

mer und Erbbauberechtigten der dem Grunde nach anspruchsberechtigten

Gebäude (Erstattungsberechtigte) sind von der Vorhabenträgerin auf die Mög-

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Planfeststellungsbeschluss 23 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

lichkeit der Erstattung hinzuweisen, sobald mit der Bauausführungsplanung be-

gonnen wird.

Ggf. erforderliche Maßnahmen an den Gebäuden Am Bahnhof 1 und Am Bahn-

hof 3 müssen den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung tragen.

3.1.4 Zum Schutz der Anwohner vor vermeidbarem Lärm (und Erschütterungen) aus

dem Betrieb der Stadtbahn sind die Gleisanlagen dauerhaft in einem guten

Unterhaltungszustand zu erhalten.

3.1.5 Sollte es trotz der zwischen Bau-km 0+544 und Bau-km 0+570 vorgesehenen

Schienenbenetzungsanlage oder beim Durchfahren anderer Gleisbögen zu be-

lästigenden Kurvengeräuschen (Kurvenquietschen) kommen, sind geeignete

technische Maßnahmen zur Minderung zu ergreifen.

3.2 Erschütterungsschutz, Sekundärer Luftschall

3.2.1 Die DIN 4150-2 und die DIN 4150-3 (Erschütterungen) sowie die gewählten

Grenzwerte zur Beurteilung der Körperschallpegel (35 dB(A) am Tag bzw.

25 dB(A) nachts für Wohnräume innen, Mittelungspegel nach VDI-Richtlinie

2058, Blatt 1) sind einzuhalten.

3.2.2 Nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus und der Erdbauwerke sind die dem er-

schütterungstechnischen Gutachten und dem Gutachten zur Untersuchung der

sekundären Luftschallimmissionen zugrunde gelegten Übertragungsfunktionen

durch eine nach § 29b BImSchG bekanntgegebene Messstelle durch Messun-

gen mit geeigneter Fremdanregung zu verifizieren. Die Ergebnisse sind der

Planfeststellungsbehörde zeitnah mitzuteilen. Sollte sich zeigen, dass mit höhe-

ren als den in Anlage 10.2 A und 10.13 B der Planunterlagen prognostizierten

Einwirkungen und einer Überschreitung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 bzw.

der gewählten Grenzwerte zur Beurteilung der Sekundärschallimmissionen zu

rechnen ist, sind noch weitere Gebäude im Einwirkungsbereich zu untersuchen,

um erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen zu können. Eine abschließende

Entscheidung über dann notwendige Schutzvorkehrungen oder die Zuerken-

nung einer Entschädigung für den Fall, dass solche Schutzvorkehrungen untun-

lich sein sollten, bleibt vorbehalten.

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Regierungspräsidium Darmstadt 24 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

3.3 Elektromagnetische Verträglichkeit

Die elektromagnetische Verträglichkeit des Gleichrichterunterwerks Lange Meile

ist nach der 26. BImSchV - im 1. Monat nach der Inbetriebnahme - durch Mes-

sungen sachverständig nachzuweisen. Dabei ist auch zu belegen, dass die tech-

nischen Möglichkeiten

zur Minimierung der von der Anlage ausgehenden elektrischen, mag-

netischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Tech-

nik unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Einwirkungsbereich

sowie

zur Vermeidung erheblich belästigender oder potenziell zu Schäden

führender Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen

und leitfähigen Objekten

ausgeschöpft wurden.

3.4 Bauzeitlicher Immissionsschutz

3.4.1 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm-, Geruchs-, Staub- und Erschütte-

rungsimmissionen sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden und unver-

meidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Insbesondere ist sicherzustellen, dass

nur lärm-, erschütterungs- und schadstoffarme Fahrzeuge, Baumaschinen

und Bauverfahren nach dem Stand der Technik eingesetzt werden,

die AVV Baulärm und die 32. BImSchV (Lärm) sowie die DIN 4150-2 und die

DIN 4150-3 (Erschütterungen) beachtet und eingehalten werden,

dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Staubreduktion –

bspw. Befeuchtungsmaßnahmen – ergriffen werden.

3.4.2 Im Wirkungsbereich schutzbedürftiger Bebauung sind Baumaßnahmen in der

Nachtzeit (20:00 Uhr – 07:00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig, wenn

sie aus wichtigen technischen Gründen nicht tagsüber bzw. werktags vor-

genommen werden können,

sie aus wichtigen technischen Gründen in die Nacht hinein bzw. an Sonn-

oder gesetzlichen Feiertagen fortgeführt werden müssen oder

ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass sie nicht tagsüber

bzw. werktags durchgeführt werden.

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Planfeststellungsbeschluss 25 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Über die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit von Bauarbeiten während vorge-

nannter geschützter Zeiten oder Tage entscheiden die dafür zuständigen Be-

hörden.

Lärm- und erschütterungsintensive Bauarbeiten sind ausnahmslos außerhalb der

Nachtzeit und nicht an Wochenenden oder Feiertagen durchzuführen.

3.4.3 Mehr als nur unwesentliche und ursächlich auf das Vorhaben zurückgehende

Verschmutzungen und sonstige Verunreinigungen der anliegenden Hausfassa-

den sind vorrangig durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, unvermeidliche

Verunreinigungen sind unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Bauarbeiten

durch die Vorhabenträgerin zu beseitigen. Über das übliche Maß hinausgehen-

de Verunreinigungen von Straßen sind ohne Aufforderung unverzüglich zu be-

seitigen.

3.4.4 Bis zum Beginn der Bauarbeiten ist eine Messstelle zur Ermittlung der baube-

dingten Lärm- und Erschütterungsimmissionen einzurichten. Dabei sind geeig-

nete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs zu überprüfen. Die

Messergebnisse sind zur späteren Beweissicherung zu dokumentieren, aufzu-

bewahren und auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Betrof-

fene sind auf deren Verlangen über die Ergebnisse zu informieren.

3.4.5 Zur Überwachung der bauzeitigen Immissionen ist ein unabhängiger Sachver-

ständiger im Sinne von § 29b BImSchG für Lärm-, Körperschall- und Erschütte-

rungsfragen sowie für Immissionen durch Staub und Abgase zu beauftragen

und der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn als Ansprechpartner zu Immis-

sionsschutzfragen schriftlich zu benennen.

Der Sachverständige hat die Geräusch- und Erschütterungsimmissionen aus

dem Baubetrieb unter Beachtung der Messverfahren nach der AVV Baulärm und

der DIN 4150 regelmäßig messtechnisch zu überwachen.

Es ist sicherzustellen, dass für die Zeiten der Abwesenheit des Sachverständigen

(z. B. Urlaub, Krankheit) ein gleichwertiger Ansprechpartner zur Verfügung steht.

3.4.6 Die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner und die zuständigen Immissi-

onsschutzbehörden sind regelmäßig und rechtzeitig vorher über lärmintensive

Bauarbeiten und deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Dabei ist ihnen

der Sachverständige als zuständige Ansprechperson konkret zu benennen.

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Regierungspräsidium Darmstadt 26 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

4. Bauliche Anlagen in Gewässern und Gewässerausbau

4.1 Allgemeines und Beginn der Maßnahme

4.1.1 Die Vorhabenträgerin hat den Beginn der wasserbaulichen Bauarbeiten mindes-

tens 8 Tage vorher dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits-

schutz und Umwelt Wiesbaden, Dezernat IV/WI 41.2 – Oberflächengewässer,

Postfach 5060, 65040 Wiesbaden anzuzeigen und Namen und Adresse des ver-

antwortlichen Bauleiters und dessen Vertreters zu benennen.

4.1.2 Rechtzeitig vor Baubeginn sind zur Abstimmung der Bauausführung die Stellen

und Personen zu benachrichtigen, deren Interessen durch die Ausführung der

Baumaßnahmen berührt werden.

4.1.3 Die Anlagen sind entwurfsgemäß und unter Berücksichtigung der einschlägigen

technischen Normen und Bestimmungen nach den anerkannten Regeln der

Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Si-

cherheit und Ordnung, insbesondere die Ordnung des Wasserhaushaltes, ge-

währleistet sind.

4.1.4 Sofern sich Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen ergeben, sind

rechtzeitig vor Baubeginn dem Dezernat IV/WI 41.2 baureife Ausführungspläne

(2-fach) zur Zustimmung vorzulegen. Erscheinen während der wasserbaulichen

Bauausführung erhebliche Änderungen, sind diese vor Ausführung der Plan-

feststellungsbehörde mitzuteilen. Diese entscheidet, ob ein neues wasserrechtli-

ches Verfahren notwendig ist.

4.1.5 Die Vorhabenträgerin hat der Planfeststellungsbehörde und deren Beauftragten

jederzeit den Zutritt zu den Anlagen und den in Frage kommenden Grundstü-

cken sowie die Durchführung von Untersuchungen an Ort und Stelle zu gestat-

ten. Auf Verlangen ist den Vorgenannten Einblick in die Planfeststellungsunter-

lagen und Kontrollbücher zu gestatten. Die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen

sind unentgeltlich zu gewähren.

4.2 Bauausführung und Gewässerschutz

4.2.1 Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist

die Gefahrenzone und/oder die Baustelle gemäß § 3 HBO abzugrenzen bzw.

abzusichern. Die Sicherung der Baustelle bei Tag und Nacht liegt in der Verant-

wortung der Vorhabenträgerin.

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Planfeststellungsbeschluss 27 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

4.2.2 Bei der Bauausführung ist dafür Sorge zu tragen, dass geordnete Abflussverhält-

nisse sichergestellt sind und es zu keinen Verunreinigungen des weiterführen-

den Gewässers im Unterlauf, z. B. durch Einleitung von Suspensionen, Lehm

(Ton)- Wassergemischen, Schlämmen und Feinsedimenten kommt. Gegebenen-

falls sind geeignete Maßnahmen, wie z. B. die Errichtung von Absetzgruben, zu

ergreifen. Das Lagern von Bau- und Bauhilfsmaterialien sowie das Aufstellen von

Baugeräten innerhalb des Gewässerbettes und des natürlichen Überschwem-

mungsgebiets sind unzulässig.

4.2.3 Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden

Stoffe, wie z. B. Treibstoffe, in den Untergrund gelangen. Baufahrzeuge und Ma-

schinen sind in arbeitsfreien Zeiten sowie für Betankungsvorgänge sicher auf

wasserundurchlässigen Flächen abzustellen.

4.2.4 Wassergefährdende Stoffe sind vor der Witterung geschützt in einem medien-

beständigen Auffangraum zu lagern, der mindestens das Volumen des größten

gelagerten Gebindes aufweist.

4.2.5 Bei der Betonherstellung für die mit Oberflächenwasser in Berührung kommen-

den Bauwerksteile ist Hochofenzement oder gleichwertiger Zement zu verwen-

den. Das Verwenden von wassergefährdendem, auswasch- oder auslaugbarem

Material ist unzulässig.

4.2.6 Überschüssiger Boden und sonstige aufgenommene Materialien sind entspre-

chend den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen. Die Verwendung von Ab-

bruchmaterial zur Verfüllung ist unzulässig.

4.3 Überbrückungsbauwerke

4.3.1 Maßgebend für die Ausführung der Überbrückungsbauwerke ist die geprüfte

statische Berechnung. Ein geprüfter Standsicherheitsnachweis (2-fach) aller

Bauwerke ist dem Dezernat IV/WI 41.2 vorzulegen. Auf eine Übereinstimmung

der Bauvorlagen mit der geprüften statischen Berechnung ist sorgfältig zu ach-

ten.

4.3.2 Der Einbau sämtlicher Konstruktionsteile ist vom Aufsteller der statischen Be-

rechnungen oder dem Prüfingenieur zu überwachen.

4.3.3 Die Fundamentierung der Überbrückungsbauwerke muss auf tragfähigem Un-

tergrund erfolgen. Die Gründungstiefe der Widerlager ist aufgrund von Boden-

untersuchungen und der Statik festzulegen.

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Regierungspräsidium Darmstadt 28 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

4.3.4 Geschweißte tragende Stahlbauteile dürfen erst dann eingebaut oder Schweiß-

arbeiten auf der Baustelle erst dann ausgeführt werden, wenn der zuständigen

Bauaufsichtsbehörde gegenüber nachgewiesen ist, dass der die Schweißarbei-

ten durchführende Betrieb den Nachweis der Befähigung zum Schweißen von

Stahlbauten (Großer Befähigungsnachweis) bzw. von einfachen Stahlbauten

(Kleiner Befähigungsnachweis) erbracht hat (vgl. DIN 4100 Beiblatt 1 und 2).

4.3.5 Notwendige Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis

12 m müssen eine Mindesthöhe von 1,00 m haben. Die Öffnungen der Umweh-

rungen dürfen in der Waagerechten gemessen nicht mehr als 12 cm betragen.

Der waagerechte Zwischenraum der Umwehrung und der zu sichernden Fläche

darf nicht größer als 4 cm sein. Die Umwehrungen sind so auszubilden, dass

Kindern das Überklettern nicht erleichtert wird.

4.3.6 Bei der Auswahl des Rohrmaterials und der Schächte sind die zu erwartenden

Verkehrslasten entsprechend zu berücksichtigen.

4.3.7 Die Auflagerung der Rohre muss auf tragfähigem Untergrund erfolgen. Wasser-

haltiger bindiger und somit nicht ausreichend tragfähiger Boden ist durch ge-

eignetes Material (Kies, Schotter, etc.) zu ersetzen.

4.3.8 Die Bauwerke (Schächte etc.) sind in Anlehnung an die ATV - Arbeitsblätter

A 241- "Bauwerke der Ortsentwässerung" - der Örtlichkeit entsprechend herzu-

stellen.

4.4 Gewässergestaltung

4.4.1 Zur Modellierung des Gewässerbettes sowie zur Verfüllung der Auftragsstrecken

der Vorländer (Böschungsbereiche) darf nur natürliches, unbelastetes Bodenma-

terial verwendet werden. Eine ausreichende Verdichtung ist sicherzustellen. Die

Verwendung von Abbruchmaterial zur Verfüllung ist unzulässig.

4.4.2 Das neue Gewässerbett im Kastenprofil ist naturnah und gegebenenfalls mit va-

riablen Sohlbreiten und Böschungsneigungen zu gestalten.

4.4.3 Die Sohlstruktur darf nur dort verändert werden, wo es unvermeidbar ist. In den

betroffenen Abschnitten ist die Sohle durch Wiedereinbringen des vorher gesi-

cherten, natürlichen Sohlsubstrats möglichst naturnah wiederherzustellen.

4.4.4 Das natürliche Sohlsubstrat des alten Kastenprofils, welches gebrochen wird, ist

in das neue Kastenprofil einzubauen.

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Planfeststellungsbeschluss 29 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

4.4.5 Steinschüttungen, Gewässerbett- sowie Uferbefestigungen sind in Natursteinen

auszuführen (Taunusquarzit bzw. vorgefundenem Gesteinsmaterial, Mindestkan-

tenlänge 25 cm oder größer, gemäß Stabilitätsnachweis). Eventuelle Fugen sind

5 – 8 cm zurückliegend auszubilden. Die Verwendung von Betonsteinpflaster,

Beton-Rasenkammersteinen oder dergl. für Gewässerbettsicherungszwecke ist

unzulässig. Die Übergänge der Ausbaustrecke auf die unter- und oberhalb vor-

handenen Profile sind fachgerecht und unter Beachtung der strömungstechni-

schen Erfordernisse auszubilden.

4.4.6 Vor dem Still- und Trockenlegen des alten Kastenprofils ist in Absprache mit der

ökologischen Baubegleitung und den Dezernaten IV/WI 41.2 und V 53.1 zu

überprüfen und zu dokumentieren, ob eine Abfischung und Umsiedlung der

vorhandenen Fauna notwendig ist.

4.5 Abschluss der Maßnahme

4.5.1 Nach Beendigung der Baumaßnahme sind die in Anspruch genommenen Bau-

stelleneinrichtungsflächen in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

4.5.2 Nach Abschluss des Vorhabens ist bei dem Dezernat IV/WI 41.2 die wasserbauli-

che Bauabnahme schriftlich zu beantragen.

4.5.3 Bestandspläne der wasserbaulichen Maßnahmen sind bei der Bauabnahme in 3-

facher Ausfertigung vorzulegen. Die Bestandspläne für die Überbrückungsbau-

werke sind mit Eintragungen der Bauwerksabmessungen und der Höhenlagen -

letztere bezogen auf NN – zu versehen, im Bereich des Kastenprofils auch bei je-

der Profiländerung.

4.5.4 Katastermäßige Veränderungen sind einzumessen und im Liegenschaftskataster

zu erfassen.

4.6 Hinweise

4.6.1 Die wasserbauliche Bauüberwachung obliegt dem Dezernat IV/WI 41.2. Die Kos-

ten für besondere Maßnahmen der Wasseraufsicht (z.B. wasserbauliche Bauab-

nahme) im Rahmen der Bauüberwachung trägt die Vorhabenträgerin. Die zu-

ständige Behörde entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen nach pflicht-

gemäßem Ermessen (§ 70 HWG).

4.6.2 Zuwiderhandlungen gegen diesen Bescheid können gemäß § 103 Abs. 1 Ziffer

15 und Abs. 2 WHG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet wer-

den.

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Regierungspräsidium Darmstadt 30 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

5. Bodenschutz und Abfall

5.1 Die Regelungen des Merkblattes „Entsorgung von Bauabfällen“ der Regierungs-

präsidien Darmstadt, Gießen und Kassel in der aktuellen Fassung sind bei der

Beprobung, Separierung, Bereitstellung und Entsorgung der anfallenden Abfälle

zu beachten und anzuwenden.3

5.2 Die vorherige Zustimmung des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung IV –

Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Dezernat IV/Wi 42 – Abfallwirtschaft zu

dem Beprobungsumfang, der Einstufung sowie zu den beabsichtigten Entsor-

gungsmaßnahmen ist einzuholen, wenn mit speziellen nutzungsbedingten

Schadstoffgehalten (z. B. bedingt durch chemische Industrie) im Bauschutt oder

Bodenaushub zu rechnen ist oder solche unvorhergesehen auftreten sollten.

6. Naturschutz und Landschaftspflege / Artenschutz

6.1 Die Rodung und der Rückschnitt von Gehölzen sind außerhalb der Brutzeit

(1. März bis 30. September) durchzuführen. Geringfügige Abweichungen davon

sind nur im Ausnahmefall und nach vorheriger Abstimmung mit dem Regie-

rungspräsidium Darmstadt, Abteilung V – Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Na-

tur- und Verbraucherschutz, Dezernat V 53.1 – Naturschutz sowie unter Beteili-

gung der ökologischen Baubegleitung möglich.

6.2 Vor der Rodung sind die Rodungsbereiche durch eine fachkundige Person

(Fachrichtung Landespflege, Biologie oder vergleichbar) auf Höhlen- und poten-

zielle Quartierbäume abzusuchen. Vorhandene Baumhöhlen und -spalten sind

auf Besiedlung mit Fledermäusen zu kontrollieren. Unbesiedelte Baumhöhlen

sind dann zu verschließen oder die betroffenen Bäume direkt zu fällen. Befinden

sich Fledermäuse in einer Höhle, ist die Rodung zu verschieben bis die Tiere

diese verlassen haben. Für jeden gefällten Höhlen- / Quartierbaum sind künstli-

che Nist- und Quartierhilfen an geeigneten Gehölzbeständen im näheren Um-

feld anzubringen (Schlüssel: je ein Vogel- und Fledermauskasten pro Höhlen-/

Quartierbaum). Die Kontrolle sowie die Auswahl und Anbringung der künstli-

chen Nist- und Quartierhilfen ist in einem Bericht zu dokumentieren und dem

Dezernat V 53.1 vorzulegen.

6.3 Die LBP-Maßnahme V 2 ist in Form von beidseitigen Kollisionsschutzwänden bis

in Höhe der Oberkante der eingesetzten Bahnfahrzeuge durchzuführen. Die

Länge der Wände muss jeweils mindestens 5 m über die Öffnung der vorhande-

3 Das Merkblatt ist als Download zu finden unter: http://www.rp-darmstadt.hessen.de, Rubrik Umwelt und Verbraucher / Abfall / Bau- und Gewerbeabfall

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Planfeststellungsbeschluss 31 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

nen Dornbachüberführung hinausgehen. Der Einsatz volltransparenter und/oder

spiegelnder Lärm- oder Kollisionsschutzwände ist nicht zulässig. Sollten transpa-

rente oder lichtdurchlässige Bauteile zum Einsatz kommen, sind entsprechende

Vorkehrungen wie die Aufbringung von Vogelschutzstreifen, die Verwendung

von Vogelschutzglas oder transluzenter Materialien (Milchglas) zu treffen. Bei ei-

ner Teilausführung als Zaun-/Gitterkonstruktion ist eine Maschenweite von ma-

ximal 2,5 cm einzuhalten.

Die Unterquerung der Brücken (Passierbarkeit der bestehenden und der neuen

Trasse) ist auch während der Bauarbeiten zu gewährleisten.

6.4 Alle Baumaßnahmen sind unter größtmöglicher Schonung der betroffenen Bio-

tope und durch den Einsatz umweltschonender Arbeitstechniken durchzuführen.

Die Inanspruchnahme von Flächen über die in den Planunterlagen dargestellten

und beschriebenen Bauflächen hinaus, ist unzulässig. Der Schutz von zu erhal-

tenden Vegetationsbeständen ist gemäß DIN 18920 durchzuführen. Die gemäß

LBP im Zuge der Schutzmaßnahmen (S 1, S 2, S 3) vorgesehenen Stammumman-

telungen, Wurzelbereich- und Vegetationsschutzzäune sind vor Baubeginn zu er-

richten. Die sach- und fristgerechte Umsetzung der Schutzmaßnahmen ist in ei-

nem Bericht zu dokumentieren und dem Dezernat V 53.1 unaufgefordert vor

Baubeginn vorzulegen.

6.5 Die landschaftspflegerischen Maßnahmen der Maßnahmenpläne und -blätter

des LBP sind spätestens in der auf die Fertigstellung der Baumaßnahme folgen-

den Pflanzperiode durchzuführen. Die Auswahl der Baumarten für Maßnahme

A 4 (Neupflanzung der Straßen-/Alleebäume entlang der Frankfurter Landstraße)

ist vorher mit dem Dezernat V 53.1 abzustimmen. Die Abnahme ist nach Beendi-

gung der Fertigstellungspflege mit dem Dezernat V 53.1 durchzuführen.

6.6 Zur Vorbeugung gegen die Ansiedlung von invasiven Arten (z. B. Kanadische

Goldrute, Robinie, Japanischer Knöterich) – insbesondere im Bereich der Bahn-

dämme sowie des Dornbachs – sind vegetationsfreie Standorte bei der Bauaus-

führung möglichst zu vermeiden. Offene Standorte sind unverzüglich nach Ab-

schluss der Erdarbeiten mit einer standortgerechten Landschaftsrasenmischung

einzusäen. Im Rahmen der Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungs-

pflege sind die Flächen regelmäßig zu kontrollieren und auftretende Ansiedlun-

gen entsprechender Arten umgehend zu beseitigen.

6.7 Die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen und ins-

besondere der artenschutzrechtlichen Belange vor und während der Bauphase

ist durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen. Die ökologische Bau-

begleitung hat durch fachlich geeignetes Personal (Fachrichtung Landespflege

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Regierungspräsidium Darmstadt 32 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

oder vergleichbare Fachrichtung) zu erfolgen. Name und Anschrift sind dem De-

zernat V 53.1 vor Baubeginn bzw. Durchführung der Rodungsarbeiten mitzutei-

len.

Die ökologische Baubegleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Information der ausführenden Baufirmen vor Baubeginn und vor Ort über

die natur- und artenschutzrechtlichen Belange und Nebenbestimmungen.

Über diesen Einweisungstermin ist ein Protokoll anzufertigen und dem De-

zernat V 53.1 vorzulegen.

Überwachung der rechtzeitigen und fachlich korrekten Umsetzung der

landschaftspflegerischen Maßnahmen des LBP sowie der Einhaltung der

Rodungszeiträume. Wenn nötig, sind bestimmte Maßnahmen in Abstim-

mung mit dem Dezernat V 53.1 an den Bauablauf oder die örtlichen Gege-

benheiten anzupassen.

Meldung und Dokumentation von Verstößen gegen die natur- und arten-

schutzfachlichen und -rechtlichen Vorgaben an das Dezernat V 53.1.

7. Denkmalschutz

7.1 Im Zuge der Detailplanung ist in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutz-

behörde und dem Landesamt für Denkmalschutz Hessen zu prüfen, ob bzw. in-

wieweit eine Weiterverwendung der historischen Beläge des Bahnsteigaufbaus

des teilweise rückzubauenden Fürstenbahnsteigs möglich ist. Den Dokumenta-

tions- und Sicherungspflichten ist Genüge zu tun.

7.2 Die denkmalgeschützte Stützmauer im Bereich des Bahnhofs Bad Homburg

v. d. Höhe ist im Bestand zu erhalten. Im Zuge der Baudurchführung ggf. erfor-

derlich werdende Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit sind oh-

ne Eingriffe in das Gefüge der Stützmauer auszuführen.

7.3 Die Detailplanungen im Bereich des künftigen U 2-Bahnsteigs einschl. der Bahn-

steigzugänge und des vorgesehenen Wetterschutzes (Überdachung) sind im

Zuge der Ausführungsplanung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und

dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen einvernehmlich abzustimmen.

8. Brandschutz

8.1 Während der Bauphase sind geeignete Brandschutzmaßnahmen baulicher und

betrieblicher Art zu treffen. Auf die Merkblätter „Brandschutz bei Bauarbeiten“

der Bau- und Berufsgenossenschaften sowie des Verbandes der Sachversicherer

(VDS) wird hingewiesen.

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Planfeststellungsbeschluss 33 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

8.2 Für mögliche Schadensfälle während der Bauzeit ist mit der für den Brandschutz

zuständigen Stelle ein Einsatzplan abzustimmen.

8.3 In Abstimmung mit der Feuerwehr der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe und der

VGF sind im Zuge der Ausführungsplanung auf der Grundlage der detaillierten

Planung der Betriebsräume in der Station Gonzenheim Brandschutzkonzeptplä-

ne zu erstellen.

8.4 Der Verlängerungsabschnitt darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die

tunnelspezifisch erforderlichen brandschutztechnischen Einsatzmittel einsatzbe-

reit zur Verfügung stehen.

8.5 Die in Anlage 10.9 (Brandschutzkonzept Teil 1 und 2) definierten Schutzmaß-

nahmen sind vollständig umzusetzen. Details sind im Zuge der Ausführungspla-

nung mit dem Fachbereich Bevölkerungsschutz – Vorbeugende Gefahrenab-

wehr – der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe abzustimmen.

8.6 Sofern Teilbereiche der unterirdischen Station Gonzenheim vorzeitig in Betrieb

genommen werden sollen, ist hierzu ein ergänzendes Brandschutzkonzept zu er-

stellen und der TAB zur Zustimmung nach § 60 BOStrab vorzulegen.

8.7 Die Wirksamkeit der maschinellen Entrauchung der unterirdischen Station „Gon-

zenheim“ ist bei der Abnahme durch einen Verrauchungsversuch nachzuweisen.

9. Kampfmittelräumung

9.1 Im Abschnitt zwischen Bau-km 1+200 und 1+658 (Bauende) ist für alle Flächen,

auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden und auf denen durch

Nachkriegsbebauung noch keine bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu ei-

ner Tiefe von mindestens 4 Metern durchgeführt wurden, eine systematische

Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens)

vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforder-

lich.

9.2 Ist das Gelände, z. B. wegen Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstiger mag-

netischer Anomalien, nicht sondierfähig, ist eine Überprüfung mittels Sondie-

rungsbohrungen erforderlich, die bei einem vorgesehenen Baugrubenverbau

(Spundwand, Berliner Verbau usw.) in der Verbau-Achse erfolgen müssen. So-

fern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit

einer Flächensondierung begleitet werden.

9.3 Dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung I – Zentralabteilung, Inneres,

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Regierungspräsidium Darmstadt 34 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Dezernat I 18 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Kampfmittelräumdienst ist

zu bescheinigen, dass die Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten

Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan im

Maßstab 1:1.000 beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert

sind, und es ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben.

9.4 Bei Beauftragung des Dienstleisters ist auf die Verwendung des für die Doku-

mentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen

entwickelten Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Die überprüften und geräumten

Flächen sind örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten einzumessen. Nach Ab-

schluss der Räumungsarbeiten sind dem Dezernat I 18 der Lageplan und die

KMIS-R Datei zu übersenden.

10. Leitungen und sonstige Einrichtungen der Versorgung

10.1 Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Schäden und sonstige über das

baubedingt Notwendige hinausgehende Beeinträchtigungen von Ver- und Ent-

sorgungsleitungen zu vermeiden.

10.2 Die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung, Änderung und Umlegung von

Leitungen sowie zur Anbindung der Stadtbahn-Betriebsanlagen (Gleichrichter-

unterwerk, Speiseschränke) an den Leitungsbestand sind anhand des koordi-

nierten Leitungsplanes und der zum Zeitpunkt der Bauausführung aktuellen Be-

standspläne im Zuge der Ausführungsplanung mit den betroffenen Leitungsträ-

gern abzustimmen. Soweit die fachgerechte Ausführung der erforderlichen

Maßnahmen es gebietet, bleibt die Durchführung der Arbeiten dem betroffenen

Unternehmen vorbehalten.

10.3 Die jeweils maßgeblichen Merkblätter, Normen und sonstigen technischen An-

weisungen und Regelwerke sind zu beachten. Insbesondere ist bei den Standor-

ten der vorgesehenen Bäume auf einen ausreichenden Abstand zu den betrof-

fenen Leitungen zu achten.

10.4 Während der gesamten Bauzeit ist zu gewährleisten, dass die Transformatoren-

station in der Frankfurter Landstraße (Flurstück 23/3) ggf. auch kurzfristig für Lkw

(12 t) erreichbar bleibt.

10.5 Eine ordnungsgemäße und fachkundige Bauüberwachung ist zu gewährleisten.

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Planfeststellungsbeschluss 35 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

11. Eisenbahnverkehr / Eisenbahnbetriebsanlagen

11.1 Die Ausführungsplanung zur Änderung der Querfelder der Fahrleitungsanlagen

im Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe ist mit der DB Netz AG und der VGF ein-

vernehmlich abzustimmen. Die erforderlichen Genehmigungen zur Änderung

der Fahrleitungsanlage sind beim EBA zu beantragen.

11.2 Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahn-

verkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke sowie die Sicherheit und Funkti-

onstüchtigkeit der betroffenen Eisenbahnbetriebsanlagen nicht gefährdet oder

gestört werden. Den Auflagen und Hinweisen in der Stellungnahme der DB Ser-

vices Immobilien GmbH vom 16. Mai 2014 ist insoweit in vollem Umfang Rech-

nung zu tragen.

11.3 Zur Sicherung der von dem Vorhaben berührten Eisenbahnbetriebsanlagen sind

Beweissicherungsverfahren erforderlich. Diese sind mit der DB Netz AG vor

Baubeginn abzustimmen.

11.4 Die erforderlichen Kreuzungs- und Baudurchführungsvereinbarungen mit der

DB Netz AG sind vor Baubeginn abzuschließen und der Planfeststellungsbehör-

de vorzulegen.

12. Beweissicherung

Bei allen Grundstücken, deren Gebäude sich im möglichen Einwirkungsbereich der Bau-

arbeiten der Stadtbahnverlängerung befinden, ist vor Beginn der Bauarbeiten ein Beweis-

sicherungsverfahren durchzuführen.

Zu diesem Zweck ist der Zustand der vorhandenen Bebauung im Einflussbereich der

Baumaßnahme vor Baubeginn und nach Abschluss der Maßnahme durch einen öffentlich

bestellten und vereidigten Sachverständigen festzustellen und verbal, fotografisch und –

sofern erforderlich – skizzenhaft zu dokumentieren (Bauzustandsdokumentation).

Zu Beginn des Beweissicherungsverfahrens ist ein Konzept über Art und Umfang der ge-

planten Beweissicherung und der messtechnischen Überwachung zu erstellen und der

TAB zur Zustimmung nach § 60 BOStrab vorzulegen.

Der von der Vorhabenträgerin ausgewählte öffentlich bestellte und vereidigte Sachver-

ständige ist der TAB zur Zustimmung zu benennen.

Die Bauzustandsdokumentation ist den betroffenen Eigentümern unentgeltlich zur Verfü-

gung zu stellen.

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Regierungspräsidium Darmstadt 36 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Soweit Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte im Einflussbereich der

Baumaßnahme Schäden geltend machen, ist eine Begutachtung durch den öffentlich be-

stellten und vereidigten Sachverständigen vorzunehmen.

Die Kosten der Beweissicherung sind von der Vorhabenträgerin zu tragen.

Kausal auf das Vorhaben zurückgehende Schäden sind sach- und fachgerecht zu beseiti-

gen.

13. Sonstige Nebenbestimmungen

13.1 Der öffentliche Verkehrsraum, der im Zuge des Vorhabens neu gebaut oder bau-

lich verändert wird, ist unter Beachtung des Leitfadens „Unbehinderte Mobilität“

der Hessischen Straßenbauverwaltung zu gestalten.

13.2 Die als Folge des Vorhabens erforderlichen Maßnahmen zur Änderung der An-

schlüsse von Grundstücken an öffentliche Abwasseranlagen (Anschlussleitungen

und Grundstücksanlagen) sind auf Kosten der Vorhabenträgerin durchzuführen.

VI. Zusagen der Vorhabenträgerin

Von der Vorhabenträgerin sind im abgeschlossenen Anhörungsverfahren Zusagen gege-

ben worden. Diese Zusagen wurden von der Planfeststellungsbehörde geprüft und wer-

den, soweit sie nicht Bestandteil der der Vorhabenträgerin unter A. V. auferlegten Neben-

bestimmungen geworden sind, nachstehend bestätigt:

1. Behörden und Stellen

1.1 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistun-

gen der Bundeswehr

Der Beginn und die Fertigstellung der Baumaßnahme werden dem Landeskommando

Hessen, Fachbereich Verkehrsinfrastruktur, Moltkering 9, 65189 Wiesbaden, E-

Mail: [email protected] schriftlich angezeigt.

1.2 Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt mbH

1.2.1 Die Ausführungsplanung der Betriebsanlagen der Stadtbahn wird mit der VGF

abgestimmt.

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Planfeststellungsbeschluss 37 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

1.2.2 Das Einstiegs- und Blindenführungskonzept sowie die Beleuchtungsplanung

werden im Zuge der Ausführungsplanung unter Anwendung der Ausstattungs-

standards der VGF und der DIN 18040 erstellt. Die Sanitärplanung erfolgt in An-

lehnung an die nicht mehr geltende DIN 18022, sofern bis zum Zeitpunkt der

Ausführungsplanung keine Nachfolgenorm zur Verfügung steht.

1.2.3 Das Rückhaltebauwerk unterhalb des Gleiskörpers bei Bau-km 0+700 wird hyd-

raulisch ausreichend bemessen, so dass keine Überschwemmungen und Schä-

den an der darüber liegenden Gleistrasse entstehen können. Zwischen UK

Schwelle und OK Rückhaltebauwerk wird ein Mindestabstand von 35 cm einge-

halten, um eine ggf. erforderliche Unterschottermatte einbauen zu können. Für

den Zugang zum Kanal wird im Zuge der Ausführungsplanung ein Wartungs-

konzept erstellt und mit der VGF abgestimmt.

1.2.4 Im Zuge der Ausführungsplanung wird sichergestellt, dass bei der Verlegung

öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen Schutzmaßnahmen für die Betriebs-

anlagen der Stadtbahn berücksichtigt werden.

1.3 Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH /

traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main

mbH

1.3.1 Im Zuge der Ausführungsplanung wird geprüft, ob eine weitere Optimierung

der Trassierung, insbesondere im Hinblick auf Fahrkomfort und Fahrgeschwin-

digkeit, möglich ist.

1.3.2 Das bauzeitliche Betriebskonzept der Station Gonzenheim wird einvernehmlich

mit der VGF und traffiQ abgestimmt.

2. Private

2.1 Unbeschadet des in der Ausführungsplanung zu erarbeitenden Beweissiche-

rungs-Konzeptes erfolgt eine Beweissicherung für alle Gebäude, für die im Zuge

des Anhörungsverfahrens eine Beweissicherung gefordert wurde, sowie für die

in der ersten Reihe der Frankfurter Landstraße gelegenen Gebäude.

2.2 Die Ergebnisse des Grundwasser-Monitorings werden fortlaufend auf der

Homepage der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe veröffentlicht.

2.3 Die nach Abschluss der Baumaßnahme funktionslosen Bauwerksanker werden

auf Kosten der Vorhabenträgerin entfernt, sofern dies erforderlich ist oder ge-

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Regierungspräsidium Darmstadt 38 A Verfügender Teil Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

wünscht wird.

2.4 Die Straße Am Alten Bach wird weder als Baustellenzufahrt noch als Umleitungs-

strecke genutzt.

2.5 Im Stationsbauwerk wird keine Verkaufsstelle eingerichtet.

2.6 Sofern die auf dem Grundstück lfd. Nr. 145 GEV vorhandene japanische Zierkir-

sche erhalten werden kann, wird sie in die Baum- und Wurzelschutzmaßnahmen

einbezogen.

Die Einordnung der neu zu pflanzenden Straßenbäume erfolgt unter Beachtung

des auf dem Grundstück vorhandenen Baumbestands.

Die Grundstückszufahrt wird in der derzeit vorhandenen Einfahrtsbreite herge-

stellt.

2.7 Sofern es als Folge der Bauausführung zu bauzeitlichen Einschränkungen in der

Nutzbarkeit von im rückwärtigen Bereich des Anwesens Erlenweg 4 gelegenen

Stellplätzen kommt, werden geeignete Alternativen zur Verfügung gestellt.

2.8 Die von der U2-Verlängerung erzeugten Kosten durch Änderungen der techni-

schen Infrastruktur (Strom, Wasser etc.) sowie die Kosten des Straßenausbaus

werden nicht in Form von Straßenbeiträgen auf die Anwohner umgelegt.

2.9 Die Rückwand der im Bereich der Bushaltestelle Gonzenheim vorgesehenen

Wetterschutzeinrichtung wird zur südlich der Frankfurter Landstraße angrenzen-

den Wohnbebauung blickdicht ausgeführt oder es wird ein zusätzlicher Blick-

schutz vorgesehen.

2.10 Für die Dauer der im Umfeld des Montessori-Kinderhauses stattfindenden Bau-

arbeiten wird ein den Anforderungen des montessorianischen Erziehungskon-

zeptes entsprechender Ersatzstandort zur Verfügung gestellt. Es wird gewähr-

leistet, dass weder dem Mieter noch dem Vermieter des Grundstücks Gemar-

kung Gonzenheim, Flur 12, Flurstück 71/2 während dieser Zeit ein finanzieller

Nachteil entsteht. Einzelheiten werden im Zuge der weiteren Planungen gere-

gelt.

2.11 Zur Verbesserung der Anfahrbarkeit des Grundstücks lfd. Nr. 5 GEV wird die

Aufteilung des Innenhofes in Grün- und Verkehrsflächen sowie die Anordnung

und Ausführung der Toranlage im Gesamtkontext betrachtet und baulich opti-

miert.

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Planfeststellungsbeschluss 39 A Verfügender Teil Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Darüber hinaus wird das derzeit an der nordöstlichen Grundstücksgrenze an ei-

ner öffentlichen Grünfläche liegende Tor in zufahrtsoptimierter Lage neu errich-

tet. In Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde wird in Aussicht gestellt, ei-

ne kennzeichengebundene Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11

StVO zu erteilen, um die zur Anfahrbarkeit der Toranlage notwendige ab-

schnittsweise Benutzung des Geh- und Radweges mit Fahrzeugen bis zur Größe

eines Pkw zu gewährleisten.

Zur Fortführung des Gewerbebetriebs auch während der Bauzeit gewährleistet

die Vorhabenträgerin – abgesehen von kurzzeitigen Einschränkungen und ggf.

unter Nutzung von Baustellen- und Baustelleinrichtungsflächen – die Erreichbar-

keit des Betriebes in einer im Vergleich zur heutigen Situation vergleichbaren

Größenordnung.

Die Vorhabenträgerin trägt die aus den Zusagen resultierenden Kosten.

2.12 Zwischen der Gotenstraße und dem östlichen Teil der Frankfurter Landstraße

wird in allen Bauphasen ein ausreichend breiter und verkehrssicherer Fußweg

vorgesehen.

VII. Umweltverträglichkeitsprüfung

Die zugelassene Baumaßnahme bedarf keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung

nach dem UVPG.

VIII. Entscheidung über Einwendungen und Anträge

Anträge, die den Inhalt und den Umfang der Planfeststellungsunterlagen sowie die Art

und Weise des Planfeststellungsverfahrens betreffen, werden zurückgewiesen, soweit

über sie nicht schon im Laufe des Verfahrens entschieden worden ist.

Die Einwendungen und Anträge gegen die Planfeststellung des Vorhabens selbst werden

zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Planänderungen oder Nebenbestimmungen

Rechnung getragen worden ist oder soweit sie sich nicht im Laufe des Planfeststellungs-

verfahrens auf andere Weise erledigt haben.

IX. Kostenentscheidung

Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten des Planfeststellungsverfahrens. Die Kostenfestset-

zung ergeht mit gesondertem Bescheid. Die den Einwendern, Behörden und Stellen ent-

standenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

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Regierungspräsidium Darmstadt 40 B Sachverhalt Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

B. Sachverhalt

I. Trägerin des Vorhabens

Trägerin des Vorhabens ist die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, vertreten durch den Ma-

gistrat.

II. Antragsgegenstand

Gegenstand der Planfeststellung ist die beantragte Verlängerung der derzeit am Halte-

punkt Gonzenheim endenden Stadtbahnlinie U 2 (einschließlich der erforderlichen techni-

schen Ausrüstung) bis zum Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe. Die Länge der Baustrecke

beträgt 1.658 Meter.

Die Baumaßnahme beginnt ca. 190 Meter südöstlich des derzeitigen U 2-Haltepunkts, der

komplett zurückgebaut und auf der Westseite der Gotenstraße als unterirdischer Halte-

punkt neu errichtet wird.

Die unterirdische Streckenführung beginnt bereits östlich des Knotenpunktes Frankfurter

Landstraße/Haberweg/Quirinstraße/Gotenstraße, verläuft anschließend unterhalb der

Frankfurter Landstraße und endet westlich der Querung der Eisenbahnstrecke Fried-

richsdorf – Bad Homburg v. d. Höhe (Eisenbahnstrecke 3611) in Höhe des Erlenwegs. Die

Länge des Tunnelbauwerks zwischen den Portalen beträgt 355 Meter. Unmittelbar nach

dem an das Tunnelbauwerk anschließenden Trogbauwerk überquert die Trasse den

Dornbach, steigt anschließend in Parallellage zur Eisenbahnstrecke weiter an, überführt

die Straßen Lange Meile und Hessenring und findet ihren neuen Endhaltepunkt im Bahn-

hof Bad Homburg v. d. Höhe.

Wegen der beengten Situation in der Frankfurter Landstraße, aber auch im Bereich der

Unterquerung der Eisenbahnüberführung erfolgt von westlich des neuen Haltepunkts

Gonzenheim bis auf Höhe des Anwesens Erlenweg 4 (ca. 350 Meter) ein eingleisiger Stre-

ckenbau. Ein weiterer eingleisiger Streckenabschnitt ist im Bereich des Endhaltepunkts

(ca. 200 Meter) vorgesehen. Im Übrigen wird die Stadtbahnstrecke doppelgleisig errich-

tet.

Weitere maßgebliche Bestandteile der Planung sind:

die Errichtung des unterirdischen Haltepunktes Gonzenheim als Verknüpfungs-

punkt zwischen der Stadtbahnlinie und dem städtischen sowie dem regionalen

Busliniennetz,

die Errichtung eines neuen Bahnsteiges unmittelbar am Bahnhofsgebäude und ei-

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Planfeststellungsbeschluss 41 B Sachverhalt Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

nes zweiten Bahnsteigs etwa 150 Meter östlich des Bahnhofsgebäudes im Bahnhof

Bad Homburg v. d. Höhe, eines Gehweges zur Verbindung der beiden Bahnsteige

und weiterer der Erschließung dienender Gehwege,

den Bau einer über die Eschbacher Straße angebundenen P+R-Anlage mit 25

Stellplätzen in unmittelbarer Nähe zum Haltepunkt Gonzenheim,

den Bau eines neuen elektronischen Stellwerks, das in einem neuen Stellwerksge-

bäude untergebracht und an Ort und Stelle des heute vorhandenen, abzubre-

chenden Stellwerksgebäudes an der Quirinstraße errichtet wird, und

die Errichtung eines weiteren Gleichrichterunterwerks etwa in der Mitte des Ver-

längerungsabschnittes bei km 0+959 östlich der Straße Lange Meile.

Als Folge des Bauvorhabens werden zudem der Bau, die Änderung und der Abbruch an-

derer Anlagen erforderlich (notwendige Folgemaßnahmen), insbesondere

die Änderung und Anpassung der von der Planung betroffenen Straßen, allen vo-

ran der Umbau des Knotenpunktes Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirin-

straße/Gotenstraße zu einem Kreisverkehrsplatz einschl. der Anlage von Bushalte-

stellen (erforderlich zur Realisierung der geplanten Haltepunktgestaltung),

die Errichtung einer Lärmschutzwand (teilweise mit aufgesetztem Sichtschutz) nörd-

lich der U 2 von Bau-km 0+600 bis Bau-km 1+158 – im Abschnitt von Bau-km

0+639 bis Bau-km 0+660 als Kollisionsschutzwand – sowie die schallabsorbierende

Ausgestaltung von Trogbau- und Stützbauwerken,

die Bereitstellung der brandschutztechnisch erforderlichen Bewegungsflächen für

die Feuerwehr,

der Bau von Anlagen zur Rückhaltung und Ableitung des Oberflächenwassers,

die Änderung der Dornbachverdolung im Bereich des neuen Haltepunkts Gonzen-

heim bis zum Anschluss an den Bestand in der Quirinstraße,

der Abbruch und die Änderung von bundeseigenen Eisenbahn-Betriebsanlagen,

insbesondere die Überplanung eisenbahnrechtlich gewidmeter Flächen und Anla-

gen im Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe, sowie

der Bau, die Änderung und der Rückbau von Ver- und Entsorgungsleitungen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darlegungen in den festgestellten Planunterla-

gen verwiesen.

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Regierungspräsidium Darmstadt 42 B Sachverhalt Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

III. Antragsbegründung

Mit dem Antrag auf Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 beabsichtigt die Trägerin des

Vorhabens im Wesentlichen die Erhöhung der Attraktivität des ÖPNV in der Rhein-Main-

Region und in der Stadt Bad Homburg durch die räumliche und zeitliche Verknüpfung

(Lückenschluss) der regionalen und lokalen Nahverkehrsangebote (S-Bahn, Taunusbahn,

RB 16, U-Bahn, Stadtbus Bad Homburg und geplante RTW) am Bahnhof Bad Homburg

v. d. Höhe. Auf der Grundlage der auf den Prognosehorizont 2020plus fortgeschriebenen

Fahrgastprognose ist die technische Planung im Sinne eines nachhaltigen Netzausbaus in

der HVZ auf einen 7,5-Minuten-Takt ausgerichtet.

Auf diese Weise soll das ÖPNV-Angebot maßgeblich verbessert und der Anteil des ÖPNV

am Gesamtverkehrsaufkommen weiter erhöht werden.

Die Trägerin des Vorhabens verfolgt dabei auch das Ziel, durch eine verbesserte Erreich-

barkeit der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe aus dem Rhein-Main-Gebiet den Wirtschafts-,

Wohn-, Handels- und Kurstandort Bad Homburg v. d. Höhe zu stärken.

Nicht zuletzt zielt das Vorhaben auch auf eine durch die Verlagerung von Fahrten des MIV

auf den ÖPNV erreichbare Entlastung des regionalen Straßennetzes und die damit ein-

hergehende Reduzierung der Lärm- und Luftschadstoffbelastung ab.

IV. Ablauf des Anhörungsverfahrens

Für das Vorhaben wurde gemäß § 29 Abs. 1a PBefG i. V. m. § 73 HVwVfG das Anhörungs-

verfahren durchgeführt.

1. Ursprüngliche Antragstellung und erstes Anhörungs-

verfahren

1.1 Antrag

Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 19. Januar 2011, eingegangen am

26. Januar 2011, den Plan für das o. g. Vorhaben beim Regierungspräsidium Darmstadt

eingereicht, dessen Feststellung beantragt und damit das auf die Planfeststellung nach

§§ 28 und 29 PBefG i. V. m. §§ 72 ff. HVwVfG zielende Anhörungsverfahren in Gang ge-

setzt.

Die für die Durchführung des Anhörungsverfahrens benötigten Mehrfertigungen der

Planunterlagen wurden dem Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom

16. Februar 2011 nachgereicht.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat das Anhörungsverfahren mit Verfügung vom

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Planfeststellungsbeschluss 43 B Sachverhalt Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

21. Februar 2011 eingeleitet.

1.2 Auslegung der Planunterlagen

Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Darmstadt lagen die Planunterlagen gem.

§ 29 Abs. 1a Nr. 3 PBefG i. V. m. § 73 Abs. 2 und Abs. 3 HVwVfG für die Dauer eines Mo-

nats, und zwar in der Zeit vom 14. März 2011 bis einschließlich 15. April 2011, bei dem

Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Rathausplatz 1, Stadtladen, 61348 Bad

Homburg v. d. Höhe während der üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Einsichtnahme

aus. Zeit und Ort der Auslegung wurden in ortsüblicher Weise von der Stadt Bad Hom-

burg v. d. Höhe am 4. März 2011 in der Taunus-Zeitung und der Frankfurter Rundschau

rechtzeitig vorher bekannt gemacht (§ 73 Abs. 5 HVwVfG).

In der Bekanntmachung wurden diejenigen Stellen bezeichnet, bei denen innerhalb der

gesetzlichen Frist bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das war

bis zum 29. April 2011, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder mündlich zur Nie-

derschrift erhoben werden konnten. Ein Hinweis, wonach alle Einwendungen gegen den

Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind, war in der Bekanntmachung

ebenfalls enthalten (§ 29 Abs. 4 S. 1 PBefG). Außerdem wurde ein Erörterungstermin an-

gekündigt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines

Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen

nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, so dass eine Umweltverträglich-

keitsprüfung nicht erforderlich sei.

1.3 Unterrichtung nicht ortsansässiger Betroffener

Die in dem Grunderwerbsverzeichnis aufgeführten Betroffenen, die ihre Wohnung oder

ihren Sitz nicht in der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe haben, wurden von dem Magistrat

der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe mit Schreiben vom 10. März 2011 als nicht ortsansässi-

ge Betroffene nach § 73 Abs. 5 S. 3 HVwVfG unter Beifügung der Bekanntmachung be-

nachrichtigt.

1.4 Beteiligung der Behörden und Stellen

Den Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt wer-

den, wurde der Plan zugeleitet und Gelegenheit zur Äußerung bis zum 21. Mai 2011 ge-

geben.

1.5 Beteiligung der Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 2 HVwVfG

Die vom Land Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen und die sonstigen Vereini-

gungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzli-

chen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgese-

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Regierungspräsidium Darmstadt 44 B Sachverhalt Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

henen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), wurden gemäß § 73 Abs. 2 S. 2, 3

HVwVfG durch die Bekanntmachung von der Auslegung des Plans benachrichtigt und

haben auf diese Weise Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

1.6 Einwendungen und Stellungnahmen

Während der gesetzlichen Frist sind von Privaten Einwendungen gegen den Plan erhoben

worden.

Zugleich sind auch verspätete Einwendungen eingegangen. Die betreffenden Personen

wurden von diesem Sachverhalt und den daraus resultierenden Rechtsfolgen in Kenntnis

gesetzt.

Verschiedene der beteiligten Behörden und Stellen haben zu dem Plan Stellung genom-

men.

Die Einwendungen und Stellungnahmen sind der Vorhabenträgerin zur fachtechnischen

Prüfung und Erwiderung zugeleitet worden.

1.7 Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen

Nach Eingang der Erwiderungen bei der Anhörungsbehörde wurden die gegen den Plan

erhobenen Einwendungen und die hierzu eingeholten Stellungnahmen der beteiligten

Behörden und Stellen in der Zeit vom 23. bis 26. April 2012 in der Albin-Göhring-Halle in

Bad Homburg v. d. Höhe erörtert.

Die Behörden und Stellen, die sich inhaltlich zu dem Vorhaben geäußert haben, wurden

mit Schreiben der Anhörungsbehörde vom 2. und 3. April 2012 für den 23. April 2012 zur

Erörterung ihrer Stellungnahmen eingeladen.

Die Erörterung der fristgerecht eingegangenen Einwendungen erfolgte ab dem 24. April

2012.

Die schriftliche Benachrichtigung der Einwender von dem Erörterungstermin wurde ge-

mäß § 29 Abs. 1a PBefG i. V. m. § 73 Abs. 6 S. 9 HVwVfG durch öffentliche Bekanntma-

chung ersetzt und durch Veröffentlichung in Nr. 16 des Staatsanzeigers für das Land Hes-

sen vom 16. April 2012 und in den örtlich verbreiteten Tageszeitungen (Taunus-Zeitung,

Frankfurter Rundschau, Frankfurter Allgemeine Zeitung) am 14. April 2012 rechtzeitig vor-

her bewirkt.

In der Erörterungsverhandlung konnten Einwendungen und Forderungen zum Teil ausge-

räumt und den vorgetragenen Hinweisen und Anregungen teilweise Rechnung getragen

werden.

Über das Ergebnis des Erörterungstermins wurden Niederschriften gefertigt, die den Ver-

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Planfeststellungsbeschluss 45 B Sachverhalt Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

handlungsteilnehmern zur Kenntnisnahme übersandt wurden.

2. Erste Planänderung und ergänzendes Anhörungsver-

fahren

2.1 Gegenstand des ersten Planänderungsantrags

Auf Grund der schriftlichen Stellungnahmen und Einwendungen sowie der im Erörte-

rungstermin gewonnenen Erkenntnisse hat die Vorhabenträgerin den Plan umfassend

geändert und die Änderungen durch farbliche Hervorhebungen bzw. Streichungen kennt-

lich gemacht. Darüber hinaus wurde jedem Planordner eine tabellarische Änderungsdo-

kumentation vorangestellt.

2.2 Auslegung der Planunterlagen

Da der Kreis der von den Änderungen des Plans Betroffenen nicht klar abgrenzbar war,

erfolgte die nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem geänderten Plan.

Die geänderten Planunterlagen wurden auf Veranlassung des Regierungspräsidiums

Darmstadt gem. § 29 Abs. 1a Nr. 3 PBefG i. V. m. § 73 Abs. 2 und Abs. 3 HVwVfG für die

Dauer eines Monats, und zwar in der Zeit vom 27. Februar bis einschließlich 27. März 2014

bei dem Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Rathausplatz 1, Stadtladen,

61348 Bad Homburg v. d. Höhe während der üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Ein-

sichtnahme ausgelegt.

Zeit und Ort der Auslegung wurden in ortsüblicher Weise von der Stadt Bad Homburg

v. d. Höhe am 19. Februar 2014 in der Taunus-Zeitung und der Frankfurter Rundschau

rechtzeitig vorher bekannt gemacht (§ 73 Abs. 5 HVwVfG).

In der Bekanntmachung wurden diejenigen Stellen bezeichnet, bei denen innerhalb der

gesetzlichen Frist bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das war

bis zum 11. April 2014, Einwendungen gegen den Plan in der Fassung vom 30. Januar

2014 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erhoben werden konnten. Ein Hinweis,

wonach alle Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausge-

schlossen sind, war in der Bekanntmachung ebenfalls enthalten (§ 29 Abs. 4 S. 1 PBefG).

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass rechtzeitig erhobene Einwendungen in einem

ggf. gesondert bekanntzumachenden Termin erörtert werden können.

Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass durch das (geänderte) Vorhaben keine

erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, so dass eine Umwelt-

verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.

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Regierungspräsidium Darmstadt 46 B Sachverhalt Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

2.3 Unterrichtung nicht ortsansässiger Betroffener

Die in dem Grunderwerbsverzeichnis aufgeführten Betroffenen, die ihre Wohnung oder

ihren Sitz nicht in der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe haben, wurden von dem Magistrat

der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe mit Schreiben vom 19. Februar 2014 als nicht ortsan-

sässige Betroffene nach § 73 Abs. 5 S. 3 HVwVfG unter Beifügung der Bekanntmachung

benachrichtigt.

2.4 Beteiligung der Behörden und Stellen

Den Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt wer-

den, wurde der Plan mit Schreiben vom 20. Februar 2014 zugeleitet und Gelegenheit zur

Äußerung bis zum 17. April 2014 gegeben. Zugleich wurde auf die Präklusionsvorschriften

des § 29 Abs. 4 PBefG hingewiesen.

2.5 Beteiligung der Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 2 HVwVfG

Die vom Land Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen und die sonstigen Vereini-

gungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzli-

chen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgese-

henen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), wurden gemäß § 73 Abs. 2 S. 2, 3

HVwVfG durch die Bekanntmachung von der Auslegung des Plans benachrichtigt und

haben auf diese Weise Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Darüber hinaus wurden die genannten Vereinigungen sowie der Hessische Bauernver-

band aber auch mit Schreiben vom 25. Februar 2014 von der Einleitung der Anhörung zu

den Änderungen des Plans, von der Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bad Homburg

v. d. Höhe und der Einstellung der geänderten Planunterlagen auf der Homepage des

Regierungspräsidiums Darmstadt in Kenntnis gesetzt.

2.6 Einwendungen und Stellungnahmen

Auch im Zuge der Anhörung zu den Änderungen des Plans wurden Einwendungen erho-

ben und Stellungnahmen abgegeben. Die Äußerungen der Beteiligten wurden der Vor-

habenträgerin zur fachtechnischen Prüfung und Erwiderung zugeleitet.

3. Ergänzende Unterlagen zur Beurteilung der Zulas-

sungsfähigkeit des Vorhabens und zweite Änderung

des Plans

Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde hat die Vorhabenträgerin die unter A. II. 2,

Unterlage 10.11 B ff. aufgeführten ergänzenden Unterlagen zur Beurteilung der Zulas-

sungsfähigkeit des Vorhabens vorgelegt.

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Planfeststellungsbeschluss 47 B Sachverhalt Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Die Ergebnisse der Prüfung dieser Unterlagen und die Äußerungen Beteiligter haben die

Vorhabenträgerin veranlasst, den Plan nochmals zu ändern.

Neben redaktionellen Änderungen handelt es sich insbesondere um die Erhöhung der

bahnrechts vorgesehenen LSW im Abschnitt zwischen Bau-km 0+570 und Bau-km 0+600

von 2,00 auf 3,50 Meter über GOK sowie Aspekte, die die technische Planung der Be-

triebsanlagen (einschl. der Entwässerung der Bahnsteiganlagen im Bahnhof Bad Homburg

v. d. Höhe) betreffen.

Darüber hinaus wurde auch die lärmtechnische Untersuchung bezüglich der Anwesen Am

Bahnhof 1 und Am Bahnhof 3 überarbeitet. Entgegen der ursprünglichen Berechnung,

der die dem Betriebsprogramm zugrunde liegende tatsächliche Geschwindigkeit im

Bahnhofsbereich zugrunde lag, wurde nunmehr in Übereinstimmung mit Nr. 8.3 der

Schall 03 1990 die Geschwindigkeit der freien Strecke angesetzt.

Die Änderungen der Entwässerungsplanung wurden mit der zuständigen Wasserbehörde

abgestimmt. Da die Änderungen des Plans im Übrigen keine nachteiligen Betroffenheiten

zur Folge haben, wurde von einer erneuten Anhörung zu den Änderungen des Plans ab-

gesehen.

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Regierungspräsidium Darmstadt 48 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

C. Entscheidungsgründe

I. Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

1. Erfordernis der Planfeststellung

Das mit diesem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben ist planfeststellungs-

pflichtig.

Nach § 28 Abs. 1 PBefG dürfen Betriebsanlagen für Straßenbahnen nur gebaut werden,

wenn der Plan vorher festgestellt ist.

Bei der verfahrensgegenständlichen Schienenbahn handelt es sich um eine Straßenbahn

im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG. Die Bezeichnung als Stadtbahn hat sich für

Straßenbahnen, die als Kombination aus oberirdischen (straßenbündigen und / oder stra-

ßenunabhängigen) und im Untergrund geführten Netzabschnitten betrieben werden, ein-

gebürgert und findet daher auch in diesem Beschluss Verwendung.

Von der Planfeststellung kann gemäß § 28 Abs. 1a oder Abs. 2 PBefG nicht abgesehen

werden, weil das Vorhaben die nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung von Rechten

anderer – bspw. in Gestalt der Inanspruchnahme von Fremdeigentum oder abwägungser-

heblicher Lärmbeeinträchtigungen – bewirkt.

Die Änderungen der Frankfurter Landstraße sind – ebenso wie die anderen vorgesehenen

Anpassungsmaßnahmen an anderen Anlagen – notwendige Folgemaßnahmen des Stadt-

bahnvorhabens im Sinne des § 75 Abs. 1 HVwVfG, denn deren Notwendigkeit und der

Anlass für ihre Durchführung ergeben sich allein aus dem Bau der Stadtbahnstrecke. Die

vorgesehene Umgestaltung des Knotenpunktes Frankfurter Landstraße/Haber-

weg/Quirinstraße/Gotenstraße zu einem fünfarmigen Kreisverkehrsplatz und die Ver-

schiebung der Frankfurter Landstraße um ca. 10 Meter in südliche Richtung sind erforder-

lich, weil andernfalls die vorgesehene Gestaltung des Haltepunkts Gonzenheim nicht rea-

lisiert werden kann.

Diese Maßnahmen gehen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinaus und

halten sich damit in der durch die Rechtsprechung des BVerwG gezogenen Grenze (vgl.

z. B. Beschluss vom 13. Juli 2010 – 9 B 103.09 -, NVwZ 2010, 1244 RdNr. 4 m. w. N.).

2. Antragsbefugnis

Die Antragsbefugnis der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, vertreten durch den Magistrat,

ergibt sich aus § 3 Abs. 3 PBefG. Danach dürfen Straßenbahnanlagen von einem anderen

als dem Unternehmer gebaut werden.

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Planfeststellungsbeschluss 49 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

3. Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist gem. § 29 Abs. 1 PBefG i. V. m. § 1 Nr. 2a) PBefG-

ZustV Hessen und § 2 des Gesetzes über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke

des Landes Hessen vom 16. September 20124 zuständige Planfeststellungsbehörde. Da-

bei versteht sich der Begriff „Planfeststellungsbehörde“ in einem weiten, auch die Zustän-

digkeit als Anhörungsbehörde umfassenden Sinn.

4. Rechtswirkungen der Planfeststellung

Die personenbeförderungsrechtliche Planfeststellung ersetzt gem. §§ 28, 29 PBefG i. V. m.

§ 75 Abs. 1 HVwVfG die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-

rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Es werden

demgemäß alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und

den durch den Plan Betroffenen – mit Ausnahme der Enteignung – rechtsgestaltend gere-

gelt, indem die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaß-

nahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange

festgestellt wird.

Die vorbeschriebene Konzentrations- und Gestaltungswirkung erstreckt sich allerdings

nicht auf wasserrechtliche Erlaubnisse, denn gemäß § 19 Abs. 1, 3 WHG ist darüber durch

die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich und im Einvernehmen mit den zuständigen

Wasserbehörden zu entscheiden. Die der Vorhabenträgerin erteilten wasserrechtlichen

Erlaubnisse (s. Ziffer A. III.) treten, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen

werden, als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung und werden von

der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erfasst.

5. Zusagen der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfah-

ren

Die Vorhabenträgerin hat im Verlauf des Anhörungsverfahrens gegenüber verschiedenen

Beteiligten Zusagen ausgesprochen. Die wesentlichen Zusagen sind von der Planfeststel-

lungsbehörde – soweit sie nicht zum Gegenstand der der Vorhabenträgerin auferlegten

Nebenbestimmungen (Ziffer A. V.) geworden sind – unter Ziffer A. VI. aufgenommen und

damit bestätigt worden. Die Vorhabenträgerin ist an die Einhaltung der Zusagen gebun-

den. Den der jeweiligen Zusage zugrunde liegenden Stellungnahmen bzw. Einwendun-

gen wird in diesem Umfang stattgegeben.

4 Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen und zur

Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420)

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Regierungspräsidium Darmstadt 50 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

6. Rechtmäßigkeit des Anhörungsverfahrens

Das Anhörungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die einschlägigen Be-

stimmungen des § 29 Abs. 1a PBefG sowie des § 73 HVwVfG fanden Beachtung.

Die von verschiedenen Einwendungsführern vorgebrachten verfahrensrechtlichen Ein-

wendungen sind unbegründet und waren daher zurückzuweisen:

6.1 „Faktische“ Verkürzung des Auslegungszeitraums

Es besteht für die Auslegungskommune keine Verpflichtung, die Planunterlagen zu erläu-

tern. Die insoweit einschlägige Regelung des § 73 Abs. 3 HVwVfG erfordert lediglich die

Einsichtnahme in den Plan innerhalb des Auslegungszeitraums, hier vom 14. März bis zum

15. April 2011. Dies war gewährleistet. Das Vorbringen, die als Auskunftsperson benannte

Mitarbeiterin der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe sei an zwei Arbeitstagen ganztägig nicht

erreichbar gewesen, und die Möglichkeiten zur Einsichtnahme seien deshalb rechtswidrig

verkürzt, vermag daher keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Anhö-

rungsverfahrens zu begründen.

6.2 Auslegungsort

Für den Auslegungsort sind die Regelungen der Hauptsatzung maßgeblich. Die Hauptsat-

zung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe sieht keinen festen Auslegungsort, sondern die

Festlegung in der ortsüblichen Bekanntmachung vor. Die Auslegung der Unterlagen im

Stadtladen begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, zumal es sich dabei um

die zentrale Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger Bad Homburgs handelt.

6.3 Modalitäten der Auslegung

Die Art und Weise der Durchführung der Auslegung steht grundsätzlich im pflichtgemä-

ßen Ermessen der jeweiligen Gemeinde. So müssen u. a. die Größe des Auslegungslokals

und die Zahl der auszulegenden Planexemplare so bemessen sein, dass eine Einsicht-

nahme unter zumutbaren Bedingungen möglich ist. Es ist nicht erforderlich, dass jeder

Interessierte sofort und zeitlich unbegrenzt Gelegenheit zur Einsichtnahme erhalten muss,

wohl aber, dass jeder innerhalb angemessener Zeit, wenn auch vielleicht nicht schon beim

ersten Versuch und ohne Wartezeit, die Planunterlagen einsehen und von den wesentli-

chen Erläuterungen dazu (wenn auch unter Umständen nicht im Detail) Kenntnis nehmen

kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, RdNr. 51 zu § 73 mit Verweis auf die

Rechtsprechung des BVerwG). Der Planfeststellungsbehörde liegen keine Anhaltspunkte

vor, dass diesem (Mindest-)Standard nicht entsprochen wurde.

Ohne dass es darauf ankäme sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sowohl die

Auslegungskommune als auch die Planfeststellungsbehörde die Planunterlagen auf ihre

Homepages eingestellt haben und damit – ohne Bestehen einer Rechtspflicht – für ein

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Planfeststellungsbeschluss 51 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

bürgerfreundliches und transparentes Verfahren Sorge getragen haben.

6.4 Unvollständigkeit der ausgelegten Unterlagen

Dem Informationszweck der Auslegung folgend sind die das Vorhaben betreffenden Plan-

zeichnungen und die dazu eingereichten Unterlagen auszulegen, die den von dem Vor-

haben potenziell Betroffenen Anlass geben zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung

berührt werden und ob sie deshalb zur Wahrung ihrer Rechte oder Interessen Einwen-

dungen erheben wollen (Anstoßfunktion). Eine Auslegung sämtlicher Unterlagen, die

möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzu-

tun oder den festgestellten Plan vollziehen zu können, ist nicht erforderlich (BVerwGE 75,

224).

Vor diesem Hintergrund war die Auslegung der Nutzen-Kosten-Untersuchung nicht erfor-

derlich. Diese Unterlage ist zunächst einmal für die Frage der Eignung des Vorhabens zur

Erreichung des Planungszieles, also für die Frage der Planrechtfertigung, unerheblich.

Darüber hinaus wurde nichts vorgetragen, das erkennen ließe, dass es für die Wahrung

der Rechte oder Interessen potenziell Betroffener auf die Auslegung der Unterlagen an-

kommen könnte (vgl. Urteil des VGH Kassel vom 17. November 2011, 2 C 2165/09.T,

RdNr. 97 – juris m. w. N.).

Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen sind die unter C. I. 6.1 bis 6.4 aufgeführten

Rügen im Rahmen der Einwendungen verspätet erfolgt. Vermeintlich ungenügende Ein-

sichtnahme-Möglichkeiten müssen grundsätzlich unverzüglich gerügt werden (Folgerung

aus der Mitwirkungslast des § 26 HVwVfG). Die Betroffenen können sonst später nicht

mehr damit gehört werden (Kopp, Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 15. Auflage,

RdNr. 51 zu § 73).

7. Materielle Präklusion und Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand

Die Einwendungen der Einwender P 223 und P 224 sind nach Ablauf der am 29. April

2011 (Hauptverfahren) endenden Einwendungsfrist bei der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe

eingegangen.

Bei der Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 HVwVfG handelt es sich um eine gesetzliche

Frist, die nicht zur Disposition der Anhörungsbehörde steht. Die Regelung des § 29 Abs. 4

PBefG, wonach Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist

erhoben werden, ausgeschlossen sind, hat materiell-rechtlichen Charakter (vgl. BVerwG,

Beschluss vom 12. Februar 1996 – BVerwG 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 171, zu § 17 Abs. 4

FStrG a. F.).

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Die nach Fristablauf bei der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe eingegangenen Einwendun-

gen P 223 und P 224 sind daher ausgeschlossen (materielle Präklusion). Diese Aus-

schlusswirkung setzte auch ein, da das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchge-

führt wurde.

Die vorgenannten Einwendungsführer sind auf den Einwendungsausschluss und die da-

raus resultierenden Rechtsfolgen mit Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt

vom 24. Mai 2011 hingewiesen worden.

Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 HVwVfG) wurden nicht gestellt.

Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind nicht ersichtlich.

Unbeschadet der dargestellten formalen Rechtslage ist das Vorbringen in den wesentli-

chen Punkten identisch mit dem Vorbringen anderer, fristgerechter Einwendungen, so

dass die Argumente in die Abwägung eingegangen sind.

Die im Hauptverfahren erhobenen Einwendungen der Einwendungsführer P 218, P 219

und P 221 wurden aufgrund des per Poststempel vermerkten Eingangs bei der Stadt Bad

Homburg v. d. Höhe am 2. Mai 2011 zunächst ebenfalls als verspätet erhoben behandelt.

Da die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe aber mitgeteilt hat, dass von einem fristgerechten

Eingang auszugehen sei, wurden die Einwendungen im weiteren Verfahren berücksich-

tigt.

Auch der Einwenderin P 222 wurde mitgeteilt, dass Ihre per E-Mail erhobene Einwendung

nicht dem Schriftformerfordernis entspreche und daher ausgeschlossen werde. Allerdings

wurde übersehen, dass der Mail-Vordruck handschriftlich unterschrieben und der Anhö-

rungsbehörde (auch) per Telefax übermittelt wurde. Ob diese Telefax-Übermittlung frist-

gerecht erfolgt ist, lässt sich nicht mehr eindeutig nachvollziehen, so dass die Einwendung

als form- und fristgerecht erhoben behandelt wird.

Die ausschließlich im Zuge der Anhörung zur 1. Änderung des Plans eingegangenen Ein-

wendungen (P 225 – P 232) befassen sich im Wesentlichen mit Aspekten des Vorhabens,

die bereits Gegenstand des ursprünglichen Plans waren. Die Einwendungen sind insoweit

verspätet erhoben und daher ausgeschlossen.

Die ebenfalls im Zuge der Anhörung zur 1. Änderung des Plans eingegangene Einwen-

dung P 233 wurde verspätet erhoben und entspricht im Übrigen nicht dem Schriftformer-

fordernis, behandelt jedoch Aspekte der Planung, die für die Sicherheit der Verkehrsanla-

ge bzw. ihre gefahrfreie Nutzung relevant sind, so dass diese von Amts wegen in die Prü-

fung der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens einbezogen wurden.

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Planfeststellungsbeschluss 53 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

8. Nicht den Mindestanforderungen genügende Ein-

wendungen

Die Einwendung P 101 entspricht nicht den Mindestanforderungen, die an Einwendungen

zu stellen sind.

Gemäß § 29 Abs. 1a PBefG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 1 HVwVfG bedürfen Einwendungen der

Schriftform. Das Schriftformerfordernis, dessen Anforderungen sich aus der Regelung in

§ 126 BGB ergeben, erfordert die eigenhändige Unterzeichnung der Einwendung durch

Namensunterschrift. Eine einfache E-Mail ohne elektronische Signatur oder eine andere

der in § 3a Abs. 2 S. 4 HVwVfG genannten Formen elektronischer Kommunikation wird

dem gesetzlich angeordneten Schriftformerfordernis nicht gerecht und braucht daher von

der Behörde nicht beachtet zu werden.

II. Entbehrlichkeit einer förmlichen Umweltverträg-

lichkeitsprüfung

Für das hier planfestgestellte Bauvorhaben war gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 PBefG i. V. m.

§§ 2, 3 und Nr. 14.11 der Anlage zu § 3 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

gemäß § 3c UVPG durchzuführen.

Danach besteht für den Bau von Straßenbahnen und Untergrundbahnen im Sinne des

PBefG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern aufgrund

einer überschlägigen Prüfung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschlie-

ßen sind.

Die Vorhabenträgerin hat unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten

Kriterien eine Ausarbeitung (Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles, s. Anlage 10.23B)

vorgelegt, welche die Feststellung, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist, vorbereiten soll und

zu dem Ergebnis kommt, dass mit dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelt-

auswirkungen verbunden sind.

Das Regierungspräsidium Darmstadt, das auch insoweit zuständige Behörde ist (vgl. Ziffer

0.1.3 UVPVwV), hat die von der Vorhabenträgerin vorgelegte Unterlage geprüft und teilt

im Ergebnis die Einschätzung der Vorhabenträgerin, dass für das zugelassene Vorhaben

keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Dieser Einschätzung liegen neben den in der vorgenannten Ausarbeitung der Vorhaben-

trägerin niedergelegten Argumenten die folgenden ergänzenden Erwägungen zugrunde:

1. Im Zuge der Überarbeitung des Wasserrechtsantrags hat sich gezeigt, dass die in der

Allgemeinen Vorprüfung genannte Fördermenge der bauzeitlichen Wasserhaltung

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(75 m³/d, Gesamtfördermenge: 50.000 m³), welche zur Herstellung des neuen unterir-

dischen Haltepunktes, des Tunnelbauwerkes sowie der anschließenden Trogbauwerke

erforderlich ist, deutlich überschritten wird. Erwartet wird nun eine Entnahmemenge

von insgesamt 295.000 m³ (325 m³/d). Bezogen auf die jährliche Entnahmemenge

ergibt sich ein Volumen von 119.000 m³, das für sich genommen das Erfordernis einer

Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (s. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 UVPG) begründen

würde. Die Vorhabenträgerin hat daher die UVP-Pflichtigkeit des Stadtbahnvorhabens

unter Berücksichtigung der geänderten Randbedingungen erneut geprüft, kommt je-

doch auch insoweit zu dem Schluss, dass sich die Auswirkungen der Wasserhaltung im

Wesentlichen auf das temporäre Fördern von Grundwasser sowie die damit verbun-

denen Grundwasserabsenkungen im Quartär beschränken und erhebliche nachteilige

Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG nicht zu besorgen sind

(vgl. Unterlage 10.24B). Diese Bewertung ist nachvollziehbar, so dass auch auf der

Grundlage der veränderten Rahmenbedingungen keine Pflicht zur Durchführung einer

UVP besteht.

2. Die als notwendige Folgemaßnahme des Stadtbahnvorhabens notwendige Verlegung

der Dornbachverdolung ist zwar entgegen der Einschätzung der Vorhabenträgerin als

Gewässerausbau im Sinne des WHG zu bewerten, im Ergebnis schließt sich die Plan-

feststellungsbehörde jedoch der Bewertung, eine UVP sei auch insoweit entbehrlich,

an. Der Gewässerausbau führt bei gleichbleibendem Querschnitt zu einer lediglich ge-

ringfügigen Lageänderung und einer unbedeutenden Verlängerung des Verrohrungs-

abschnitts in einem städtisch überprägten Raum. Eine grundsätzlich gebotene Renatu-

rierung des Gewässers (§ 24 HWG) ist nicht umsetzbar, weil sich die betroffenen

Grundstücke größtenteils in privatem Eigentum befinden und deshalb eine Öffnung

nicht realisiert werden kann. Unabhängig davon würde sich eine Öffnung der

Verdolung in der bebauten Ortslage komplex und kostenintensiv gestalten, weil zur

Erschließung verschiedener Anwesen und zur Querung öffentlicher Straßen diverse

Bauwerke zu errichten wären. Vor diesem Hintergrund lassen Art, Umfang und Intensi-

tät des Gewässerausbaus sowie die standörtliche Ausprägung der Schutzgüter weder

für sich alleine betrachtet, noch in Zusammenschau mit den anderen Auswirkungen

des Vorhabens erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten.

3. Entgegen der Dokumentation der Vorhabenträgerin werden die Lärmauswirkungen

des Vorhabens nicht allein durch die vorgesehenen Maßnahmen des aktiven Schall-

schutzes, sondern ergänzend durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes gemin-

dert. Gleichwohl ist die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV gewährleistet, so

dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Der Um-

stand, dass sich im Zuge der Entscheidungsfindung eine fehlerhafte Abgrenzung zwi-

schen den Maßnahmen des passiven und des aktiven Schallschutzes gezeigt hat und

eine Anpassung des Schallschutzkonzeptes notwendig wurde (vgl. C. III. 4.2.5.1), hat

auf diese Bewertung keinen Einfluss.

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Planfeststellungsbeschluss 55 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

4. Die im Vorfeld von fachbehördlicher Seite geäußerte Einschätzung, erhebliche nach-

teilige Umweltauswirkungen durch sekundären Luftschall seien nicht zu erwarten, fin-

det mit dem im Laufe des Anhörungsverfahrens nachgeforderten Gutachten (Unterla-

ge 10.11, vgl. auch C.III.4.8) ihre Bestätigung.

5. Die als Folge des Vorhabens erforderliche Fällung von Straßenbäumen in der Frank-

furter Landstraße hat die Vorhabenträgerin ebenso wie die zum Ausgleich vorgesehe-

ne Neupflanzung von Bäumen in ihrer Dokumentation beschrieben. Sie hat jedoch

unbeachtet gelassen, dass – wie die Naturschutzbehörde im Zuge der Anhörung zu

den Änderungen des Plans erstmals vorgetragen hat –, der in Rede stehende Baumbe-

stand als Bestandteil einer dem gesetzlichen Biotopschutz des § 30 BNatSchG i. V. m.

§ 13 HAGBNatSchG unterliegenden Platanenallee angesehen werden kann. Dieser für

die Beurteilung der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets relevante Sachverhalt

führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr eine die UVP-Pflicht begründende erhebliche

nachteilige Umweltauswirkung zu besorgen wäre. Diese Einschätzung resultiert auf der

Einschätzung, dass die Eingriffe in die Platanenallee durch die vorgesehene Neupflan-

zung von 21 Straßenbäumen (Ausgleichsmaßnahme A 4) ausgleichbar sind und somit

keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben.

Eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als unselbständiger Teil verwaltungs-

behördlicher Verfahren nach den Vorschriften des UVPG war auf der Grundlage dieser

Erwägungen nicht erforderlich.

III. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Die Ermächtigung zur Planung ist untrennbar mit der Einräumung eines Planungsermes-

sens (planerische Gestaltungsfreiheit) verbunden. Diese Gestaltungsfreiheit wird durch

rechtliche Bindungen, wie das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung,

die rechtsnormative Bindungswirkung an höherstufige Planungen und die Beachtung

zwingender Rechtsvorschriften (Planungsleitsätze) sowie die – vor allem durch die Recht-

sprechung des BVerwG geprägten – Anforderungen des Abwägungsgebots an die Pla-

nungsentscheidung begrenzt.

Das Abwägungsgebot verlangt grundsätzlich, dass

überhaupt eine Abwägung stattfindet,

in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie

eingestellt werden muss,

die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und

der Ausgleich der Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven

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Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht.

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungserfordernis jedoch nicht ver-

letzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen

Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung ei-

nes anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, DVBl 1975, 713).

Dabei darf von vorneherein keinem Belang besonderer Vorrang eingeräumt werden.

Sämtliche betroffenen Belange sollen durch Abwägung miteinander und gegeneinander

zum Ausgleich gebracht und erforderlichenfalls überwunden werden.

Den dargelegten Anforderungen an die Planungsentscheidung wird der Planfeststel-

lungsbeschluss gerecht. Wegen Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen

verwiesen.

1. Planrechtfertigung

Die Planrechtfertigung ist dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemein-

wohls objektiv erforderlich ist. Erforderlich ist die Planung dabei nicht erst bei einem un-

abweisbaren Bedürfnis, sondern vielmehr schon dann, wenn das Vorhaben den fachpla-

nerischen Zielen des PBefG entspricht (fachplanerische Zielkonformität) und wenn das mit

dem Vorhaben verfolgte öffentliche Interesse generell geeignet ist, entgegenstehende

Rechte und vergleichbare Interessen zu überwinden, wenn also das Vorhaben „vernünfti-

gerweise“ geboten ist.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemessen an den gesetzlichen (Ziel-)Vorgaben erweist

sich die geplante Maßnahme nicht als planerischer Missgriff, der allein die Planrechtferti-

gung entfallen ließe. Das Vorhaben kann vielmehr für sich in Anspruch nehmen, vernünftig

geboten zu sein, auch soweit es für einzelne Betroffene zu planungsbedingten Nachteilen

kommen sollte.

1.1 Fachplanerische Zielkonformität

Die fachplanerische Zielkonformität des Vorhabens ist gegeben, da es den Zielsetzungen

des PBefG entspricht. Die Zielsetzungen, an denen die vorliegende Planung zu messen ist,

sind für Straßenbahnen in § 8 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a PBefG enthalten.

Sie machen es den zuständigen Behörden zur Pflicht, unter Berücksichtigung eines be-

schlossenen Nahverkehrsplans (NVP) eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit

Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicherzustellen und die Verkehrs-

nachfrage zu befriedigen.

Diese allgemeine Zielbestimmung des ÖPNV durch das PBefG wird durch die in dem

ÖPNVG normierten Ziele und allgemeinen Anforderungen konkretisiert. Danach ist der

öffentliche Personennahverkehr Teil des Gesamtverkehrssystems und trägt dazu bei, die

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Planfeststellungsbeschluss 57 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Mobilitätsnachfrage zu befriedigen. Das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs

ist leistungsfähig und effizient zu gestalten (§ 3 Satz 1 und Satz 3 ÖPNVG). Eine im öffentli-

chen Verkehrsinteresse ausreichende Verkehrsbedienung ist als Aufgabe der Daseinsvor-

sorge nach dem Stand und der Entwicklung der Mobilitätsnachfrage entsprechend den

regionalen und örtlichen Gegebenheiten zu gestalten (§ 4 Abs. 1 ÖPNVG). Wichtigste

Leistungsmerkmale des öffentlichen Personennahverkehrs sind eine regelmäßige Bedie-

nung, möglichst kurze Reisezeiten, Anschluss- und Übergangssicherheit, Pünktlichkeit u. a.

sowie ausreichende Kapazitäten (§ 4 Abs. 2 ÖPNVG). Die Umweltverträglichkeit ist gemäß

§ 4 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG als besondere Stärke weiterzuentwickeln, und der sozialen Be-

deutung des öffentlichen Personennahverkehrs ist besonders Rechnung zu tragen. Die

Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationen sollen so gestaltet wer-

den, dass sie die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchti-

gung berücksichtigen und den Anforderungen an die Barrierefreiheit so weit wie möglich

entsprechen (§ 4 Abs. 6 ÖPNVG).

Es steht außer Frage, dass das zugelassene Straßenbahn-Vorhaben mit den Zielen dieser

beiden für die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs maßgeblichen Gesetze

in Einklang steht und deren Verwirklichung dient.

Die Verlängerung der Stadtbahnstrecke ist Gegenstand der Angebotskonzeption des

Nahverkehrsplans der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe und als trägerübergreifende lokale

Stadtbahnlinie auch im Nahverkehrsplan der Stadt Frankfurt am Main und weiteren Plan-

werken (Regionaler Nahverkehrsplan des RMV, Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Bad

Homburg, Gesamtverkehrsplan der Stadt Frankfurt am Main) enthalten.

Mit der ca. 1,65 km langen Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 bis zum Bahnhof Bad

Homburg v. d. Höhe wird eine umsteigefreie Schienenverbindung für Fahrgäste zwischen

den Frankfurter Stadtgebieten im Einzugsbereich der U 2 (Frankfurt-Nord, Eschersheimer

Landstraße, Innenstadt) und dem in Innenstadtnähe gelegenen Bahnhof Bad Homburg

v. d. Höhe sowie eine attraktive räumliche und zeitliche Verknüpfung zwischen der Stadt-

bahn und dem regionalen Schienenpersonennahverkehr (S-Bahn, Taunusbahn; RB 16 und

geplante Regionaltangente West) bzw. den lokalen Buslinienverkehren, die den am Bahn-

hof Bad Homburg v. d. Höhe gelegenen Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) andienen, ge-

schaffen.

Die Verwirklichung des Vorhabens hat dementsprechend zum Ziel, als Folge der erzielba-

ren Fahrtzeitverkürzungen und der deutlich verbesserten Verknüpfungssituation am

Bahnhof Bad Homburg eine deutliche Verbesserung des ÖPNV-Angebotes zu bewirken.

Der Lückenschluss im Stadtbahnnetz soll darüber hinaus der Leistungssteigerung durch

Erhöhung der Zuverlässigkeit dienen, denn der pünktlichen Abwicklung des Busverkehrs

sind wegen der immer stärkeren Ausdehnung des Individualverkehrs mit Kraftfahrzeugen

Grenzen gesetzt.

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Regierungspräsidium Darmstadt 58 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Darüber hinaus verfolgt die Planung die Zielsetzung, eine weitgehend barrierefreie Nut-

zung der Verkehrsmittel des ÖPNV zu ermöglichen und durch eine Verlagerung von Pkw-

Fahrten auf den ÖPNV die verkehrsbedingte Emissionsbelastung zu reduzieren und das

regionale Straßennetz zu entlasten.

Nach alledem stehen die Zielsetzungen des Vorhabens mit den oben näher beschriebe-

nen Zielen und Anforderungen des PBefG und des ÖPNVG in Einklang, so dass die fach-

planerische Zielkonformität gegeben ist.

1.2 Erforderlichkeit

Das Vorhaben ist darüber hinaus auch erforderlich. Es ist geeignet, die mit ihm verfolgten

planungsrechtlichen Ziele tatsächlich zu verwirklichen, insbesondere weil ein konkreter

Bedarf für die damit angebotenen Verkehrsleistungen besteht (vgl. Jarass, Die Planrecht-

fertigung bei Planfeststellungen, NuR 2004, 69 [72]).

Dieser konkrete Bedarf manifestiert sich in der mit der planfestgestellten Stadtbahnstrecke

erreichbaren Verbesserung der Verkehrsverbindung. Zu den maßgeblichen Kriterien ge-

hören insoweit die Verkürzung der Transportzeiten und die Anhebung des Beförderungs-

komforts, die einen wichtigen Grund für die Rechtfertigung einer neuen Bahntrasse dar-

stellen (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990 – 4 C 26.87 -, NVwZ 1991, 781).

Die mit der Verlängerung der U 2 beabsichtigte Schaffung einer umsteigefreien Stadt-

bahnverbindung zwischen dem in Innenstadtnähe gelegenen Bahnhof Bad Homburg

v. d. Höhe und den im Einzugsbereich der Stadtbahnlinie gelegenen Frankfurter Stadtge-

bieten ist ebenso ein die Verbesserung der Verkehrsverbindung durch die Stadtbahn be-

treffender Gesichtspunkt wie die dadurch erreichbare Verkürzung der Reisezeiten (vgl.

VGH Kassel, Urteil vom 18. März 2008, 2 C 1092/06.T – juris, RdNr. 98).

Nach den auf das Jahr 2015 bezogenen Untersuchungen der Vorhabenträgerin führt die

Realisierung des Vorhabens zu ca. 3.100 zusätzlichen Fahrgästen/Werktag. Diese zusätzli-

chen Fahrgäste setzen sich aus dem Saldo der maßnahmenbedingten Verlagerungswir-

kung zwischen motorisiertem Individualverkehr (MIV) und öffentlichem Verkehr (ca. 2.700

Fahrgäste/Werktag) und induzierten Verkehren (Neuverkehre, ca. 400 Fahrgäste/Werktag)

zusammen. Die wesentlichen Relationen für diese prognostizierten Verlagerungswirkun-

gen sind dabei die Verbindungen zwischen Bad Homburg und den Frankfurter Stadtge-

bieten (ca. 1.100 Fahrgäste/Werktag) sowie zwischen dem Einzugsbereich der S 5 (Raum

Friedrichsdorf) und Frankfurt am Main (ca. 400 Fahrgäste/Werktag).

Wie die Untersuchungen der Vorhabenträgerin desweiteren zeigen, ergibt sich aus den

zusätzlichen Fahrgästen und den prognostizierten Verlagerungswirkungen zwischen den

einzelnen ÖPNV-Angeboten für das Jahr der Inbetriebnahme der verlängerten U 2 eine

Fahrgastnachfrage, die sich für den Verlängerungsabschnitt zwischen Bad Homburg-

Gonzenheim und Bad Homburg-Bahnhof auf ca. 11.000 Fahrgäste pro Werktag und zwi-

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Planfeststellungsbeschluss 59 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

schen Gonzenheim und Ober-Eschbach auf ca. 12.000 Fahrgäste pro Werktag (jeweils

Summe aus Hin- und Rückrichtung) beläuft. Auf dem Abschnitt zwischen Gonzenheim und

Ober-Eschbach entspricht dies etwa einer Verdreifachung der werktäglichen Fahrgast-

nachfrage im Vergleich zum Ist-Zustand.

Die Geeignetheit der Planung zur Realisierung des Planungsziels einer attraktiven Ver-

knüpfung der Verkehrsmittel des ÖPNV am Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe wird durch

die Untersuchungen der Vorhabenträgerin ebenfalls belegt. So weist die Nachfrageprog-

nose die folgenden Umsteigebeziehungen am Bahnhof aus:

Umsteiger zwischen U2 und Stadtbus Bad Homburg: ca. 6.000 Fahrgäste/Werktag,

Umsteiger zwischen U2 und RTW: ca. 780 Fahrgäste/Werktag,

Umsteiger zwischen U2 und S5: ca. 1.200 Fahrgäste/Werktag,

Umsteiger zwischen U2 und Taunusbahn: ca. 2.700 Fahrgäste/Werktag.

Aufgrund der Verlagerungseffekte vom MIV zum ÖPNV nimmt die tägliche Verkehrsleis-

tung im MIV ab, was zu einer positiven CO2-Emissions-Bilanz mit einem Reduzierungspo-

tenzial in Höhe von ca. 640 t/Jahr führt.

Der Bau der auf einem unabhängigen Bahnkörper geführten Stadtbahnlinie gewährleistet

desweiteren eine durch das MIV-Aufkommen ungestörte Verkehrsabwicklung, so dass das

Vorhaben geeignet ist, zu einer Verbesserung der Pünktlichkeit der Nahverkehrsfahrzeuge

sowie einer Erhöhung der Attraktivität des ÖPNV insgesamt beizutragen.

Zu den maßgeblichen Kriterien der Planrechtfertigung gehört desweiteren die mit Stra-

ßenbahnprojekten erzielbare Anhebung des Beförderungskomforts. Die Seitenstabilität

der Straßenbahn während der Fahrt, die insgesamt größere Laufruhe, durch die Vibratio-

nen erheblich kleiner als bei einem Bus ausfallen, und die deutlich geringere Belästigung

der Fahrgäste durch Lärm bewirken einen höheren Fahrkomfort. Straßenbahnen werden

daher von den Nutzern besser angenommen als Busse.

Darüber hinaus beachtet die Planung die berechtigten Belange von in ihrer Mobilität ein-

geschränkten Personen sowohl im Hinblick auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs-

raums im Allgemeinen als auch bezüglich der Nutzung des ÖPNV im Besonderen und

gewährleistet damit die Umsetzung des bedeutsamen Ziels der Barrierefreiheit. Zugleich

wird mit dem Einsatz moderner Straßenbahnfahrzeuge ein im Vergleich zum Bus noch

stadtverträglicheres Verkehrsmittel eingesetzt, das keine lokalen Schadstoffemissionen

verursacht und auch im Hinblick auf die Lärmentwicklung günstiger zu beurteilen ist.

Aus alledem ergibt sich, dass ein Bedarf für das Verlängerungsvorhaben besteht und die

Planung geeignet ist, die Planungsziele zu verwirklichen.

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Die Planfeststellungsbehörde sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Darstellungen

der Vorhabenträgerin zur prognostizierten Fahrgastentwicklung und den Maßnahme be-

dingten Verlagerungswirkungen in Zweifel zu ziehen, zumal diese Ansätze im Zuge der für

den Fördermittelgeber durchgeführten Prüfung der Nutzen-Kosten-Untersuchung durch

das damalige Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen (heute: Landesbe-

trieb Hessen Mobil) unbeanstandet blieben.

Da der den Untersuchungen zugrundeliegende Prognosehorizont 2015 bereits erreicht

ist, hat die Vorhabenträgerin die zu erwartende Fahrgastnachfrage anhand der VDRM

2020 als aktuell gültiger Datengrundlage für Infrastrukturplanungen, in welcher die aktuel-

len Daten zur Verkehrs-, Raum- und Strukturentwicklung berücksichtigt sind, in Gestalt

einer Trendabschätzung auf den Prognosehorizont 2020 fortgeschrieben. Dabei zeigt

sich, dass die Fahrgastprognose mit ca. 15.200 Fahrgästen/Werktag auf dem Abschnitt

Bad Homburg v. d. Höhe-Bahnhof – Bad Homburg-Gonzenheim und 16.000 Fahrgästen

auf dem Abschnitt Bad Homburg v. d. Höhe-Gonzenheim – Ober-Eschbach deutlich über

der ursprünglich erstellten Prognose liegt.

Eine grundsätzlich wünschenswerte über den Prognosehorizont 2020 hinausgehende Be-

trachtung scheitert daran, dass die Ergebnisse der VDRM-Fortschreibung für den Progno-

sehorizont 2030 noch nicht als im Planungsprozess verwendbare Datenbasis vorliegen.

Aber auch ohne diese Fortschreibung ist absehbar, dass angesichts der im Rhein-Main-

Gebiet prognostizierten Bevölkerungsentwicklung und der Tatsache, dass die Ansätze der

VDRM 2020 bereits heute überholt sind, mit einer weiteren Fahrgastzunahme zu rechnen

ist und der Bedarf für die Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 nicht ernstlich in Zweifel

gezogen werden kann.

Angesichts der prognostizierten Fahrgastentwicklung strebt die Vorhabenträgerin für den

Prognosezeitpunkt die Verdichtung auf einen 7,5-Minuten-Takt in der HVZ an. Die techni-

sche Planung ist darauf ausgelegt und auch die der Öffentlichkeitsbeteiligung zugrunde-

liegenden immissionstechnischen Untersuchungen berücksichtigen ein solches Betriebs-

programm bereits.

Mit dieser Anpassung des Betriebsprogramms könnte neben den bereits beschriebenen

Verbesserungen des ÖPNV-Angebotes im Raum Bad Homburg v. d. Höhe auch das heute

bereits bestehende Fahrplanangebot der Stadtbahnlinie aufrechterhalten werden.

Mit Blick auf die Planrechtfertigung kann jedoch offen bleiben, ob diese Änderung des

Fahrplanangebotes umgesetzt wird. Die Verlängerung der Stadtbahnlinie bewirkt auch

bei Beibehaltung des im Erläuterungsbericht beschriebenen Betriebsprogramms, welches

im Vergleich zur heutigen Situation eine Ausdünnung des Fahrplanangebotes vorsieht,

eine erhebliche Verbesserung der Verkehrsverbindung. Dies belegen die Ermittlungen

der Vorhabenträgerin. Auf die diesbezüglichen Darstellungen wird verwiesen.

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1.3 Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit

Die Wirtschaftlichkeit der zugelassenen Stadtbahn-Verlängerung ist als solche nicht Ge-

genstand der Planfeststellung. Die Wirtschaftlichkeit wird vielmehr allein im Verfahren zur

Bewilligung der beantragten Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsge-

setz (GVFG) geprüft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2004, 5 S 1063/04).

Im Übrigen bleibt die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens der Vorhaben-

trägerin im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften überlassen.

An der erforderlichen Planrechtfertigung des Vorhabens fehlt es auch nicht deshalb, weil

die Finanzierung des Vorhabens ausgeschlossen oder noch nicht abschließend geklärt

wäre. Für die Frage der Planrechtfertigung ist die „Finanzierung“ eines Projekts nur dann

erheblich, wenn sie von vornherein ausgeschlossen und damit die Realisierung des Vor-

habens eindeutig nicht möglich ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 18. März 2008, 2 C

1092/06.T). Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass

das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont

voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangeln-

den Finanzierbarkeit auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der

Durchführung des Plans von bis zu fünf Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Plan-

feststellungsbeschlusses (§ 75 Abs. 4 HVwVfG) abgestellt werden, in dem die Unsicherhei-

ten einer Plandurchführung als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzu-

nehmen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Februar 2007, 5 S 2257/05

unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberver-

waltungsgerichte).

Anhaltspunkte dafür, dass die auf einem Stadtverordnetenbeschluss der Stadt Bad Hom-

burg v. d. Höhe basierende Planung innerhalb des vorgenannten Zeithorizonts nicht reali-

siert werden kann, liegen der Planfeststellungsbehörde nicht vor.

2. Fachplanerischer Alternativenvergleich

Aus dem Gebot der gerechten Abwägung ergibt sich die Verpflichtung, der Frage nach-

zugehen, ob eine Alternative zur Verfügung steht, mit der sich die mit der Planung ange-

strebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten

Belangen verwirklichen lassen. Dabei müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alter-

nativlösungen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prü-

fung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Be-

lange Eingang finden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris RdNr. 171).

Im Ergebnis dieser Prüfung ist festzustellen, dass sich im Vergleich zur planfestgestellten

Variante keine andere Variante als vorzugswürdig aufdrängt.

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2.1 Geprüfte Alternativen

Im Verlauf des Planungsprozesses hat die Vorhabenträgerin verschiedene Varianten be-

trachtet und im Zuge des Planungsprozesses – teilweise noch im Verlauf des Anhörungs-

verfahrens – optimiert.

Allen Varianten gemein ist eine Trassenführung parallel zur Frankfurter Landstraße bzw.

südlich der Frankfurter Landstraße im Bereich des Dornbachs und im weiteren Verlauf in

Parallellage zur Eisenbahnstrecke 3611 (Friedrichsdorf – Bad-Homburg). Argumente, die

die Sinnhaftigkeit dieses grundsätzlichen Trassenverlaufs in Frage stellen und für eine an-

dere Trassierung streiten könnten, wurden weder vorgetragen, noch drängen sie sich der

Planfeststellungsbehörde auf.

Die untersuchten Varianten differieren demnach lediglich im Hinblick auf

die Höhenlage der Betriebsanlagen (oberirdische Trassierung / Tunnel),

die Art der Querung der Gotenstraße und der Straße Lange Meile (plan-

gleich / planfrei),

die Ausbauart (ein- / zweigleisiger Ausbau) sowie

die Anzahl und Lage der Haltepunkte.

Die Bewertung der untersuchten Varianten erfolgte anhand verschiedener von der Vorha-

benträgerin definierter Kriterien, insbesondere der Investitionskosten, betrieblicher As-

pekte, der städtebaulichen Integration und Trennwirkung, der Belange des Immissions-

schutzes sowie des Flächenverbrauchs.

2.1.1 Ausgeschlossene Alternativen

Es besteht keine Verpflichtung, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle zu

einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder vorgeschlagenen Alternativen gleicherma-

ßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Der Sachverhalt braucht nur so weit aufge-

klärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und zweckmäßige Gestal-

tung des Verfahrens erforderlich ist. Alternativen, die auf der Grundlage einer Grobanaly-

se als weniger geeignet erscheinen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium

ausscheiden.

Auf dieser Basis wurden die nachfolgend dargestellten Varianten bereits frühzeitig ausge-

schlossen.

2.1.1.1 Nullvariante und Ausbau des Busverkehrs

Mit einem Verzicht auf die Realisierung des Vorhabens sind die in den Kapiteln B. III. und

C. III. 1. beschriebenen Ziele nicht erreichbar. Eine Variante, die nicht verwirklicht werden

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kann, weil die mit der Planung zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht erreicht werden

können, muss in der Alternativenprüfung nicht berücksichtigt werden (vgl. z. B. BVerwG,

Urteil vom 01. April 2007 – 9 A 20.05 –, juris RdNr. 143).

Wie noch darzulegen sein wird, stehen dem Vorhaben auch keine unüberwindbaren Be-

lange entgegen, die dazu nötigen würden, von der Planung Abstand zu nehmen.

Im Ergebnis stellt sich damit die Null-Variante nicht - mehr - als Planungsalternative dar.

Gleiches gilt in Bezug auf einen anstelle der Verlängerung der Stadtbahnstrecke erfol-

genden Ausbau des Busverkehrs. Maßgebliche Zielsetzungen der Planung sind die Ver-

besserung des ÖPNV durch die Schaffung einer attraktiven Verknüpfung der Stadtbahnli-

nie U 2 mit dem regionalen Schienenpersonennahverkehr am Bahnhof Bad Homburg

v. d. Höhe sowie einer umsteigefreien Schienenverbindung zwischen dem Bahnhof Bad

Homburg v. d. Höhe und den Frankfurter Stadtgebieten im Einzugsbereich der U2-Achse.

Diese Ziele können mit einer Verstärkung des Busverkehrs nicht erreicht werden, so dass

diese Alternative keiner vertiefenden Betrachtung bedurfte.

2.1.1.2 Durchgängige Trassenführung im Tunnel

Eine durchgängige Trassierung in Tieflage drängt sich nicht auf, weil in dem westlichen

Planungsabschnitt die zur Realisierung einer oberirdischen Trassenführung erforderlichen

Flächen zur Verfügung stehen.

2.1.1.3 Durchgängig eingleisiger Ausbau

Ein durchgängig eingleisiger Ausbau des Verlängerungsabschnitts wurde ausgeschlos-

sen, weil schon bei einem Fahrplanangebot im 15-Minuten-Takt derart erhebliche betrieb-

liche Einschränkungen (Fahrplansicherheit, betriebliche Flexibilität) hinzunehmen sind,

dass das mit der Planung verfolgte Ziel einer Erhöhung der Attraktivität des Öffentlichen

Personennahverkehrs in der Rhein-Main-Region und in der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe

nicht erreicht werden kann.

2.1.1.4 Varianten A 1 und A 2

Die Varianten A 1 und A 2 sind gekennzeichnet durch die plangleiche Querung der

Gotenstraße, die oberirdische Führung entlang des zu verrohrenden Dornbaches und

einen zusätzlichen Haltepunkt im Bereich der Straße Lange Meile. Während die Variante

A 1 einen durchgängig zweigleisigen Ausbau aufweist, sieht die Variante A 2 einen ab-

schnittsweisen eingleisigen Ausbau vor.

Beide Varianten wurden von der Vorhabenträgerin verworfen, weil

die Streckenführung entlang des Dornbaches aus umweltfachlichen Gesichtspunk-

ten vermeidbare Eingriffe und Beeinträchtigungen bewirken würde,

die plangleiche Führung der Stadtbahn über den Knotenpunkt Frankfurter Land-

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straße/Haberweg/Quirinstraße/Gotenstraße als Folge der damit einhergehenden

unzureichenden Leistungsfähigkeit der Kreuzungsanlage eine geringe Verkehrs-

qualität für den KFZ-Verkehr sowie den ÖPNV gleichermaßen erwarten ließ und

darüber hinaus mit einer erhöhten Gefährdung der Verkehrssicherheit einhergin-

ge.

Es kommt hinzu, dass die oberirdische Führung im rückwärtigen Bereich der Frankfurter

Landstraße eine bedeutsame Erhöhung der Lärm- und Erschütterungsimmissionen in ei-

nem ohnehin schon hochbelasteten Verkehrsraum zur Folge hätte.

Gleichzeitig ist erkennbar, dass neben diesen im Vergleich zu anderen in der Diskussion

stehenden Varianten größeren Beeinträchtigungen öffentlicher und privater Belange eine

bessere Verwirklichung der Planungsziele nicht erreichbar wäre, so dass die Varianten zu

Recht ausgeschlossen wurden.

2.1.1.5 Variante B 1

Die durchgängig zweigleisige Variante B 1 quert die Gotenstraße ebenfalls plangleich,

verläuft anschließend im Abschnitt zwischen der Gotenstraße und der Eisenbahnüberfüh-

rung unterhalb der Frankfurter Landstraße im Tunnel und sieht keinen zusätzlichen Halte-

punkt in Höhe der Straße Lange Meile vor.

Neben dem auch hier einschlägigen Argument der unzureichenden Leistungsfähigkeit

des Knotenpunktes Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirinstraße/Gotenstraße führte

insbesondere die nicht zu vertretende städtebauliche Situation durch die Lage der Tun-

nelrampen im Bereich des vorgenannten Knotenpunktes und die damit verbundene

Trennwirkung zu einem frühzeitigen Ausschluss der Variante.

2.1.1.6 Variante C 1

Diese ebenfalls durchgängig zweigleisige Variante sieht die plangleiche Querung der

Gotenstraße vor, verläuft weiter oberirdisch und parallel zur Frankfurter Landstraße und

hat einen zusätzlichen Haltepunkt in Höhe der Straße Lange Meile.

Diese Variante wurde wegen der bereits dargestellten unzureichenden Leistungsfähigkeit

des Knotenpunktes Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirinstraße/Gotenstraße bei

plangleicher Querung der Stadtbahn, den nachteiligen Auswirkungen einer zweigleisigen

oberirdischen Trassierung in der Frankfurter Landstraße in Bezug auf die Immissionsbelas-

tung, die Trennwirkung sowie das Erfordernis zur Inanspruchnahme privater Grundstücke

und Immobilien verworfen.

2.1.2 Näher geprüfte Alternativen

Bezüglich der nachfolgend dargestellten Varianten erfolgte eine vertiefende Untersu-

chung.

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Planfeststellungsbeschluss 65 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Variante B 2:

Die Variante entspricht Variante B 1 (s. o.), sieht allerdings die Einfahrt in den Tunnel be-

reits östlich der Gotenstraße vor und gewährleistet demzufolge eine planfreie Querung

des Knotenpunkts Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirinstraße/Gotenstraße. Im Zuge

der Bewertung wurde die ursprünglich durchgängig zweigleisige Trassierung aus wirt-

schaftlichen Erwägungen und zur Minimierung der Flächeninanspruchnahme zugunsten

einer abschnittsweise eingleisig geführten Trasse aufgegeben.

Variante C 2

Die Variante sieht einen abschnittsweise eingleisigen Ausbau vor, ist ansonsten aber iden-

tisch mit Variante C 1.

Die Variante C 2 ist – abgesehen von dem bei dieser Variante vorgesehenen Haltepunkt

Lange Meile – identisch mit dem sog. „Fiktiventwurf“, der auf Veranlassung des Fördermit-

telgebers erarbeitet wurde, um zu prüfen, ob alternativ zu der Vorzugsvariante eine ver-

kehrstechnisch machbare und alle relevanten technischen Planungsrichtlinien beachtende

durchgehend oberirdische Variante zur Verfügung steht, welche neben dem Kriterium der

Wirtschaftlichkeit auch die Sparsamkeit als weitere wesentliche Voraussetzung für die För-

derung des Vorhabens mit öffentlichen Mitteln berücksichtigt und zur Grundlage für die

Förderung gemacht werden kann.

Variante D

Die durchgängig zweigleisige Variante D quert die Gotenstraße plangleich, verläuft paral-

lel zur Frankfurter Landstraße und sieht keinen zusätzlichen Haltepunkt in Höhe der Straße

Lange Meile vor.

Diese Varianten beinhalten die erforderliche Bandbreite, um auch die Kosten des Vorha-

bens (Varianten mit und ohne Tunnelabschnitte) und die Verkehrswirksamkeit (mit und

ohne zusätzlichen Haltepunkt Lange Meile) beurteilen zu können.

Die vergleichende Bewertung dieser Varianten durch die Planfeststellungsbehörde hat

zum Ergebnis, dass einzig die Variante B 2 zulassungsfähig ist.

Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die hier in Rede stehende Stadtbahn auf ihrer

gesamten Linienlänge ausschließlich auf einem unabhängigen Bahnkörper im Sinne des

§ 16 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 7 BOStrab verkehrt, ihre Fahrzeuge daher nicht mehr am Straßen-

verkehr teilnehmen und die höhengleichen Kreuzungen mit Straßen als Bahnübergänge

ausgestaltet sind. Damit unterliegt das Vorhaben gem. § 1 Abs. 1, 5 EBKrG den Regelun-

gen dieses Gesetzes. Gem. § 2 Abs. 1 EBKrG dürfen neue Kreuzungen zwischen Bahnen

und Straßen ausschließlich höhenfrei hergestellt werden. In Ausnahmefällen, insbesonde-

re bei schwachem Verkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen zulassen.

Von schwachem Verkehr ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Anordnungsbe-

hörde, die sich an der aktuellen Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Verkehr

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und digitale Infrastruktur orientiert, auszugehen, wenn pro Tag und Richtung bis zu zwei

Zugfahrten erfolgen und das Straßenverkehrsaufkommen 100 Kraftfahrzeuge pro Tag (vgl.

§ 11 Abs. 13 Nr. 1 EBO) nicht übersteigt.

Diese Voraussetzung wird im vorliegenden Fall weder schienen- (mind. 15-Minuten-Takt)

noch straßenseitig (prognostiziertes Verkehrsaufkommen: 3.113 Kfz. DTV) erfüllt. Aspekte,

die trotz des beträchtlichen Verkehrsaufkommens eine ausnahmsweise Zulassung eines

höhengleichen Bahnübergangs rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Erteilung

einer Ausnahmegenehmigung kommt daher nach Einschätzung des Regierungspräsidi-

ums Darmstadt, dem auch die Zuständigkeit als Anordnungsbehörde nach § 8 Abs. 2

EBKrG i. V. m. § 3 Abs. 2 der VO zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbe-

reich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 11. März 2008

(GVBl. I S. 23) zugewiesen ist, nicht in Betracht.

Aber selbst wenn man dieses Ausschlusskriterium außer Acht ließe, drängt sich keine an-

dere als die zugelassene Variante als vorzugswürdig auf. Dieser Bewertung liegen folgen-

de Erwägungen zugrunde:

Die von östlich der Gotenstraße bis zur Eisenbahnüberführung im Tunnel geführte Varian-

te B 2 erfordert im Vergleich zu den oberirdisch geführten Varianten C 2 und D deutlich

geringere Eingriffe in vorhandene Bausubstanz. Ein Abriss von im Eigentum Privater ste-

hender Wohngebäude ist nicht erforderlich, während bei den oberirdisch geführten Vari-

anten der Abbruch von drei Wohngebäuden sowie eines gewerblich genutzten Gebäudes

südlich der Frankfurter Landstraße erforderlich wird.

Auch die sonstigen Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum sind bei

Variante B 2 deutlich geringer. Ein dauerhafter Erwerb kann – anders als bei Variante C 2

und D – gänzlich vermieden werden. Erforderlich ist lediglich die die Eigentümerstellung

deutlich geringer belastende dingliche Sicherung von Grundstücksteilflächen zum Zweck

der Rückverankerung der Verbaumaßnahmen, wegen der Unterbauung von Grundstücks-

teilflächen durch unterirdische Bauwerke und in geringem Maße auch zur Verlegung von

Leitungen der öffentlichen Versorgung. Im Hinblick auf die nach Abschluss der Baumaß-

nahme funktionslosen Bauwerksanker hat die Vorhabenträgerin im Zuge der Anhörung

zudem zugesagt, diese auf ihre Kosten zu entfernen, sofern dies erforderlich ist oder ge-

wünscht wird.

Die Integration der Stadtbahn in den Straßenquerschnitt der Frankfurter Landstraße (Vari-

anten C 2 und D) hätte darüber hinaus eine stark trennende Wirkung für querende Fuß-

gängerströme, insbesondere aber im Hinblick auf die Erreichbarkeit der südlich der Frank-

furter Landstraße gelegenen Anliegergrundstücke und würde zwingend das Erfordernis

einer rückwärtigen Erschließung unter Inanspruchnahme weiterer, in privatem Eigentum

stehender Flächen begründen. Mit der Tunnelvariante B 2 können diese Auswirkungen

vermieden werden.

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Planfeststellungsbeschluss 67 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse weist die Variante B 2 eine bessere städtebauli-

che Integrationsmöglichkeit der Stadtbahntrasse im Bereich der Frankfurter Landstraße

auf, hat einen geringeren Flächenverbrauch und geringere Eingriffe in das Eigentum Pri-

vater zur Folge und besitzt somit ein deutlich geringeres Konfliktpotenzial bei der Umset-

zung.

Deutliche Vorteile hat die Tunnelvariante B 2 auch im Hinblick auf die zu erwartende Im-

missionsbelastung. Für zahlreiche der untersuchten Immissionsaufpunkte führt sie sogar

zu einer Verbesserung der Lärmsituation, während die oberirdische Führung der Varian-

ten C 2 und D entlang der Frankfurter Landstraße eine bedeutsame Erhöhung der ver-

kehrsbedingten Immissionen in einem ohnehin schon hochbelasteten Verkehrsraum zur

Folge hätte.

Vorzugswürdig ist die Variante B 2 insbesondere wegen der höhenfreien Querung des

Knotenpunkts Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirinstraße/Gotenstraße, was sich ne-

ben dem Argument der Verkehrssicherheit vor allem mit den günstigen Auswirkungen auf

die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes begründet. Die zur Prüfung der Realisierbarkeit

einer höhengleichen Querung dieser Kreuzungsanlage durchgeführte Untersuchung der

Leistungsfähigkeit und der Qualität des Verkehrsablaufs am vorgenannten Knotenpunkt

hat nämlich ergeben, dass die plangleiche Stadtbahnquerung schon bei einem 15-

Minuten-Takt eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrsqualität zur Folge hätte (Qua-

litätsstufe F nach HBS 2001). Ein Umbau des Knotenpunkts (Verlängerung der

Abbiegestreifen in der Frankfurter Landstraße Ost und der Quirinstraße; jeweils eigene

Fahrstreifen in der Frankfurter Landstraße Ost für die Zufahrt zur Frankfurter Landstraße

West und den Haberweg) würde den Entfall von Parkständen, die Verringerung der Geh-

wegbreiten und zusätzlichen Grunderwerb erfordern, könnte aber gleichwohl keine aus-

reichende Leistungsfähigkeit im Verkehrsablauf gewährleisten (15-Minuten-Takt: Quali-

tätsstufe E; 7,5-Minuten-Takt: Qualitätsstufe F nach HBS 2001). Zur Herstellung einer aus-

reichenden Leistungsfähigkeit wären demzufolge noch tiefgreifendere, aus Sicht der Plan-

feststellungsbehörde nicht zu rechtfertigende Eingriffe in privates Eigentum unabdingbar.

Dagegen führt die planfreie Querung der Stadtbahn zu keiner nachteiligen Veränderung

der Situation. Vielmehr gewährleistet der Umbau des Knotens zu einem Kreisverkehrsplatz

eine Verbesserung der Verkehrsqualität (Qualitätsstufe C). Der Umbau des Knotenpunkts

zu einem kleinen Kreisverkehrsplatz ist zur Realisierung der Haltepunktgestaltung erfor-

derlich. Gegenüber einem lichtsignalgeregelten Knotenpunkt weist diese Knotenpunkt-

gestaltung überdies Vorteile bezüglich der Aspekte Verkehrssicherheit, Leistungsfähigkeit

und Verkehrsqualität auf.

Die deutlich geringeren Eingriffe und nachteiligen Auswirkungen der Variante B 2, insbe-

sondere aber der Umstand, dass ausschließlich bei dieser Variante eine ausreichend leis-

tungsfähige Verkehrsabwicklung am Knotenpunkt Frankfurter Landstraße/Haber-

weg/Quirinstraße/Gotenstraße gewährleistet werden kann, lassen für die Planfeststel-

lungsbehörde keinen Zweifel daran, dass besser geeignete Varianten nicht zur Verfügung

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Regierungspräsidium Darmstadt 68 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

stehen. Vielmehr würde bei Realisierung der Variante C 2 oder D am vorgenannten Kno-

tenpunkt ein auf das Vorhaben zurückgehender Konflikt geschaffen, der unbewältigt blie-

be und einer Zulassung des Vorhabens entgegenstünde.

Die Investitions- und Folgekosten der verschiedenen Varianten sind auf der Grundlage

der vorstehenden Erwägungen für die Alternativenprüfung nicht mehr entscheidungsrele-

vant. Aber selbst wenn es darauf noch ankäme, könnten die deutlich niedrigeren Investiti-

ons- und Folgekosten der Variante C 2 und D nicht die Vorzugswürdigkeit einer dieser

Varianten begründen, denn es handelt sich dabei nur um einen von vielen in die Alternati-

venprüfung einzustellenden Abwägungsposten. Wie oben dargelegt streiten alle anderen

in die Variantenentscheidung einzubeziehenden Kriterien für die Variante B 2.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die vertiefende Variantenuntersuchung eine

geringe verkehrliche Bedeutung eines zusätzlichen Haltepunkts in Höhe der Straße Lange

Meile ergeben hat. Zudem ist der Haltepunkt städtebaulich schwer integrierbar und seine

Realisierung hätte einen höhengleichen Bahnübergang der Stadtbahntrasse mit der Stra-

ße Lange Meile im Bereich der Eisenbahnüberführung zur Folge, was aufgrund der damit

einhergehenden verkehrssicherheitstechnischen Problemen nach den Bestimmungen des

EBKrG – wie oben dargestellt – grundsätzlich unzulässig ist.

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Vorhabenträge-

rin den Bau eines dritten Haltepunkts nicht weiter verfolgt hat.

2.1.3 Südvariante

Im Zuge des Anhörungsverfahrens hat der BUND Ortsverband Bad Homburg v. d. Höhe

die Variantenentscheidung in Frage gestellt und die Auffassung vertreten, dass eine eben-

falls durchgängig oberirdische, auf der Südseite der Eisenbahnstrecke 3611 verlaufende

„Süd-Variante“ vorzugswürdig sei. Die Vorhabenträgerin hat daraufhin diese Variante un-

tersucht und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen und der Kosten eine Trassenstudie erar-

beitet.

Die zweigleisige, unter Berücksichtigung örtlicher Zwangspunkte abschnittsweise einglei-

sige Variante sieht eine Anbindung an die Bestandsstrecke bei Erhalt des Haltepunkts

Gonzenheim in seiner heutigen Lage vor. Im Anschluss an die plangleiche Querung der

Gotenstraße überfährt die Trasse zunächst den Dornbachkanal und rückt anschließend

zunehmend von der Frankfurter Landstraße ab, um im rückwärtigen Bereich der auf der

Südseite der Frankfurter Landstraße gelegenen Gebäude entlang des Dornbaches zu ver-

laufen. In Höhe der Feldstraße folgt die Trasse dem Verlauf der Eisenbahnstrecke 3611,

verläuft südlich davon bis in den Bahnhof Bad-Homburg, in den sie ebenfalls auf der Süd-

seite unter Inanspruchnahme derzeit durch die DB AG genutzter Gleisanlagen einbindet.

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Planfeststellungsbeschluss 69 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Trassenstudie „Süd-Variante“, östlicher Planungsabschnitt; Variantenbewertung, Verkehrsplanung

Taubmann und Köhler GmbH, 2014

Trassenstudie „Süd-Variante“, westlicher Planungsabschnitt; Variantenbewertung, Verkehrsplanung

Taubmann und Köhler GmbH, 2014

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Regierungspräsidium Darmstadt 70 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Auch diese Variante ist nicht zulassungsfähig bzw. nicht vorzugswürdig.

Insoweit kann zunächst auf die Darlegungen zur Unzulässigkeit höhengleicher Bahnüber-

gänge und zur unzureichenden Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Frankfurter Land-

straße/Haberweg/Quirinstraße/Gotenstraße bei einer plangleichen Stadtbahnquerung

verwiesen werden (s. C. III. 2.1.2). Unabhängig davon, dass die Südvariante nach Auffas-

sung der Planfeststellungsbehörde bereits aus diesem Grund als geeignete Alternative

ausscheidet, drängt sie sich aber auch im Übrigen nicht als vorzugwürdig auf.

So liegt es auf der Hand, dass sie aufgrund der oberirdischen Führung entlang des Dorn-

baches gegenüber der planfestgestellten Variante deutliche Nachteile bezüglich der zu

erwartenden Immissionsbelastung für die umliegende – insbesondere auch die südlich

des Dornbaches gelegene – Bebauung hat.

Im Bereich des parallel zur Eisenbahnstrecke 3611 geführten Streckenabschnittes sind

entgegen der Ansicht des BUND aus Immissionsschutzgründen ebenfalls keine durchgrei-

fenden Vorteile für die Süd-Variante erkennbar. Sowohl bei der Variante B 2 als auch bei

der Süd-Variante sind aufgrund der städtebaulich vorgegebenen beengten Situation ein

nahes Heranrücken an die Wohnbebauung und infolge dessen Schallschutzmaßnahmen

unvermeidlich. Leichte Vorteile mag man der Süd-Variante im Hinblick auf die Beeinträch-

tigung der Außenwohnbereiche zubilligen, da diese – zumindest im Regelfall - auf den der

Feldstraße abgewandten Grundstücksseiten liegen dürften. Allerdings gewährleisten die

bei Variante B 2 vorgesehenen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes die Einhaltung der

Vorsorgegrenzwerte der 16. BImSchV, im Vergleich zur Bestandssituation keine unzumut-

bare nachteilige Veränderung der Verschattungssituation der Grundstücke und damit die

angemessene Nutzung der betroffenen Außenwohnbereiche.

Deutliche Nachteile weist die Süd-Variante im Hinblick auf die mit ihr einhergehenden

Umweltauswirkungen auf. Die aufgeständerte Führung der Stadtbahn innerhalb des fest-

gesetzten Überschwemmungsgebietes und in unmittelbarer Nähe des Dornbaches stellt

einen erheblichen, dauerhaften und im Vergleich zur Variante B 2 deutlich gravierenderen

Eingriff in dessen Naturraum dar, welcher die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens grund-

sätzlich in Frage stellt.

Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass auch die planfestgestellte Variante mit

Eingriffen verbunden ist, bewertet die mit der Südvariante einhergehenden dauerhaften

nachteiligen Veränderungen im Bereich des Dornbaches aber als gewichtiger (wegen

Einzelheiten zu den Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens (vgl. C. III. 7.).

Als Folge der oberirdischen Trassenführung in Parallellage zum Dornbach erfordert die

Süd-Variante darüber hinaus weitaus größere dauerhafte Eingriffe in das Eigentum Dritter.

Mindestens ein Gebäude müsste abgebrochen werden.

Letztlich bewirkt die Einbindung auf der Südseite des Bahnhofs Bad Homburg v. d. Höhe –

ungeachtet der damit verbundenen in ihrem Umfang derzeit nicht absehbaren und in ih-

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Planfeststellungsbeschluss 71 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

rer Umsetzbarkeit fraglichen Umbaumaßnahmen der betroffenen Eisenbahnbetriebsanla-

gen sowie der Anpassung von Betriebsabläufen der Eisenbahn – keine Vorteile. Vielmehr

verschlechtern sich die Umsteigebeziehungen zu den Stadtbuslinien am ZOB sowie zur

geplanten RTW durch längere Wegstrecken zwischen den Haltepunkten der genannten

Verkehrsmittel.

Die für die Süd-Variante streitenden Aspekte – die geringfügig kürzere Streckenlänge und

dadurch kürzere Fahrtzeiten, die einfachere bautechnische Umsetzbarkeit, ein geringerer

Aufwand für Leitungsverlegemaßnahmen sowie geringere Investitions- und Folgekosten –

sind im Vergleich zu den mit dieser Alternative einhergehenden Nachteilen nicht derart

gewichtig, dass sie dieser Variante zur Vorzugswürdigkeit verhelfen könnten. Hinzuweisen

bleibt in diesem Zusammenhang darauf, dass die Investitionskosten der Süd-Variante mit

prognostizierten 43,7 Mio. € nur geringfügig hinter den Kosten der planfestgestellten

Trasse zurückbleiben. Die Planfeststellungsbehörde hat keine Veranlassung, die Richtig-

keit dieser Grobkostenschätzung in Zweifel zu ziehen.

2.1.4 Weitere Alternativen

Andere Alternativen wurden im Verlauf des Anhörungsverfahrens weder vorgetragen,

noch drängen sich solche der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdig auf.

2.2 Gesamtergebnis zum Variantenvergleich

Die Planfeststellungsbehörde kommt aus den vorgenannten Gründen zu dem Ergebnis,

dass die Variantenwahl der Vorhabenträgerin nicht zu beanstanden ist. Eine andere zulas-

sungsfähige Variante steht zu ihrer Überzeugung nicht zur Verfügung. Aber selbst wenn

die Ausschlussgründe (Verbot höhengleicher Bahnübergänge, unzureichende Leistungs-

fähigkeit des Knotenpunktes Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirinstraße/Gotenstraße

bei einer plangleichen Stadtbahnquerung) außer Acht gelassen werden, drängt sich der

Planfeststellungsbehörde keine andere vorzugswürdige Variante auf.

Die Vorhabenträgerin hat die in die Abwägung einzustellenden widerstreitenden Interes-

sen erkannt und soweit möglich zum Ausgleich gebracht, so dass die planfestgestellte

Trasse eine sinnvolle, verträgliche und ausgewogene Lösung darstellt. Trotz der Inan-

spruchnahme von Grundstücken und der planungsbedingt eintretenden Erschwernisse für

Einzelne sind keine Belange erkennbar, die die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit

der festgestellten Planungsvariante in Frage stellen.

3. Raumbezogene Gesamtplanung

Das Vorhaben genügt den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung. Es ent-

spricht ferner den Anforderungen des Bauplanungsrechts.

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Regierungspräsidium Darmstadt 72 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

3.1 Landesplanung

Die im LEP Hessen 2000 formulierten Ziele und Grundsätze erfahren durch die Planung

Beachtung.

So soll nach den Festlegungen des LEP Hessen 2000 dem ÖPNV unter Berücksichtigung

von Wirtschaftlichkeit und Nachfrage bei Ausbau und Finanzierung der Vorrang vor dem

motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden (G 7.2, S. 32).

Insbesondere im Ordnungsraum soll eine Reduzierung des motorisierten Individualver-

kehrs durch Verkehrsverlagerung auf umweltfreundlichere Verkehrssysteme erreicht sowie

der Ausbau und die verstärkte Inanspruchnahme des ÖPNV besonders beachtet werden

(Z 3.2.1, S. 9).

Diesen angestrebten Entwicklungen tragen die mit dem Vorhaben verfolgten Planungszie-

le Rechnung.

3.2 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan

2010

Das Vorhaben steht auch in Einklang mit den regional- und flächennutzungsplanerischen

Festlegungen des RPS/RegFNP 2010.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan für den Ballungsraum

Frankfurt/Rhein-Main zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans

nach § 204 BauGB übernimmt. Er enthält folglich neben den regionalplanerischen Festle-

gungen nach § 9 Abs. 4 HLPG auch die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen

nach § 5 BauGB (vgl. RPS / RegFNP 2010, S. 6).

Neben allgemeinen Grundsätzen zur Sicherung der Mobilität (vgl. Kapitel 5) ist im gelten-

den RPS/RegFNP 2010 insbesondere der nach Maßgabe des Nahverkehrsplans erfolgen-

de bedarfsgerechte Ausbau der Stadtbahnlinien im Verkehrsraum Frankfurt am Main auf

der Grundlage der Festlegungen des Nahverkehrsplans als Grundsatz (G 5.1-23) und die

Darstellung der konkreten Maßnahme der Verlängerung der U 2 auf dem Streckenab-

schnitt Bad Homburg v. d. Höhe-Gonzenheim – Bad Homburg v. d. Höhe-Bahnhof (teilwei-

se in unterirdischer Führung) nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB (F5.1-24 und Hauptkarte 3 zum

RegFNP) dargestellt.

Dem dieser Festsetzung zugrundeliegenden Bestreben, die Innenstadt von Bad Homburg

v. d. Höhe besser an die U-/Stadtbahn anzubinden sowie eine Verknüpfung mit der S-

Bahn, der Taunusbahn, der geplanten RTW sowie zahlreichen regionalen und lokalen Bus-

linien herzustellen (s. RPS /RegFNP 2010, S. 85), wird die Planung gerecht.

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Planfeststellungsbeschluss 73 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

3.3 Verbindliche Bauleitplanung

Das zugelassene Vorhaben führt durch den Geltungsbereich der Bebauungspläne

Nr. 10 „Nördlich der Straße Am Seeberg“,

Nr. 33 B „Teilbereich Kirchgasse“,

Nr. 40 „Gotenstraße, Feldstraße“ einschl. der 1. vereinfachten Änderung sowie

Nr. 128 „Bahnhofstraße, Basler Straße“,

und verläuft im Übrigen im Innenbereich nach § 34 BauGB.

Die Planfeststellungsbehörde ist an die Festsetzungen der vorgenannten Bebauungspläne

gebunden, da es sich bei der zugelassenen Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 um kein

privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 38 BauGB handelt und somit die Regelungen der

§§ 29 bis 37 BauGB uneingeschränkt anwendbar sind.

Maßgeblich für die Bewertung, ob es sich bei dem Vorhaben um ein solches von überört-

licher Bedeutung i. S. d. § 38 BauGB handelt, ist eine generalisierende Betrachtungsweise

für den Vorhabentyp, bei der es im Einzelfall nicht darauf ankommt, ob auch dem konkre-

ten Vorhaben eine überörtliche Bedeutung zukommt. Bei Vorhaben nach dem PBefG

handelt es sich demnach regelmäßig nicht um solche von überörtlicher Bedeutung (vgl.

Runkel in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, RdNr. 33, 151 zu § 38).

Die Betriebsanlagen der Stadtbahn und die als notwendige Folgemaßnahmen zugelasse-

nen Änderungen öffentlicher Straßen bedürfen zwar als Anlagen des öffentlichen Ver-

kehrs mit Ausnahme von Gebäuden keiner Baugenehmigung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HBO). Bei

ihnen handelt es sich dennoch um bauliche Anlagen im planungsrechtlichen Sinn nach

§ 29 BauGB und damit um Vorhaben, für die die §§ 30 ff. BauGB gelten. Sie sind auf Dau-

er angelegt, künstlich mit dem Boden verbunden und haben bodenrechtliche Relevanz.

Sie könnten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 als Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt

werden. Die Planfeststellung muss folglich die Festsetzungen der Bebauungspläne beach-

ten.

Die zugelassene Planung orientiert sich an den Festsetzungen der vorgenannten Be-

bauungspläne und weicht lediglich im Detail von darin enthaltenen Festsetzungen ab.

So wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans 33 B eine Fläche von wenigen Quad-

ratmetern als private Parkfläche vorgesehen und steht künftig nicht mehr als Straßenver-

kehrsfläche zur Verfügung.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 40 erschöpfen sich die Abweichungen von des-

sen Festsetzungen in einer veränderten Abgrenzung und Zuordnung von Grün- und Ver-

kehrsflächen südwestlich des Knotenpunktes Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirin-

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Regierungspräsidium Darmstadt 74 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

straße/Gotenstraße.

Abweichungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplans 128 ergeben sich aus der

Überplanung einer Mischgebietsfläche zum Zweck der Anlage eines öffentlichen Geh-

wegs (einschl. Nebenflächen) zu der Bahnsteiganlage. Die Festsetzungen „Bahnanlagen“

finden dagegen Beachtung, da die zugelassene Fachplanung in diesen Bereichen eben-

falls Bahnanlagen (Bahnsteig, Böschungsfläche) vorsieht.

Im Hinblick auf die vorgenannten Abweichungen von den Festsetzungen der genannten

Bebauungspläne ersetzt dieser Beschluss die insoweit erforderlichen Befreiungen nach

§ 31 Abs. 2 BauGB.

Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung liegen vor. Die festgestellten

Abweichungen von den Festsetzungen der betroffenen Bebauungspläne sind marginal,

betreffen keine die Bebauungsplanung tragenden Festsetzungen und berühren nicht die

Grundzüge der jeweiligen Planung.

Die Befreiung rechtfertigt sich aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit (§ 31 Abs. 2

Nr. 1 BauGB).

Die Planfeststellung der Betriebsanlagen dient der Verwirklichung der Zielsetzungen des

PBefG und steht im überwiegenden öffentlichen Interesse (vgl. dazu C. III. 1.). Die Abwei-

chung von den Festsetzungen der Bebauungspläne ist vernünftigerweise geboten, um

diese Zielsetzungen zu ermöglichen. Dass die Planfeststellung Gemeinwohlinteressen ver-

folgt, zeigt sich daran, dass § 30 PBefG die Enteignung zugunsten der Vorhabenträgerin

zulässt und damit das Gemeinwohlinteresse an der Verwirklichung der Anlagen so hoch

gewichtet, dass es sich über entgegenstehende Eigentumsrechte hinwegsetzen kann.

Diese Wertung ist auch im Rahmen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Eine

Befreiung zugunsten eines Vorhabens, dessen Planfeststellung enteignungsrechtliche

Vorwirkung hat, ist durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt. Vor diesem

Hintergrund kann davon abgesehen werden, die anderen in § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3

BauGB niedergelegten Befreiungstatbestände zu prüfen.

Letztlich ist die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den

öffentlichen Belangen vereinbar. Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen folgt

aus den Planungszielen der Vorhabenträgerin und dem Umstand, dass die Planfeststel-

lung die vorbereitende Bauleitplanung sowie die Nahverkehrsplanung umsetzt. Die mit

der Planung verfolgten Zielsetzungen sind in Kapitel C. III. 1.1 dokumentiert, so dass da-

rauf verwiesen werden kann. Den nachbarlichen Interessen trägt die Planfeststellung

durch die Bewältigung dieser Belange im Rahmen der festgestellten Regelung bzw. durch

die Festsetzung von Schutzauflagen und Schutzvorkehrungen angemessen Rechnung.

Auch insoweit kann auf die diesbezüglichen Darlegungen in diesem Beschluss – insbe-

sondere mit Blick auf den Immissionsschutz sowie die unmittelbaren und mittelbaren

Auswirkungen auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen – Bezug genommen werden.

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Planfeststellungsbeschluss 75 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Einer besonderen Erteilung des Einvernehmens im Sinne des § 36 BauGB bedurfte es

nicht, weil die Trägerin der Bauleitplanung und die Vorhabenträgerin der Fachplanung

identisch sind und auch insoweit durch den Antrag auf Planfeststellung gesichert ist, dass

die (bauleit-)planerische Grundkonzeption der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe durch die

zugelassene Fachplanung nicht beeinträchtigt wird.

Soweit das Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB verwirklicht wird, fügt sich das

Vorhaben aufgrund der engen Bündelung mit der bereits bestehenden Eisenbahnstrecke

in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zugleich gewährleistet die Planung eine gesi-

cherte Erschließung (vgl. dazu insb. C. III. 8.1 und 14.2.1), wahrt durch die der Vorhaben-

trägerin auferlegten Maßnahmen des Immissionsschutzes gesunde Wohn- und Arbeits-

verhältnisse und hat auch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes zur Folge. Letzteres ins-

besondere deshalb nicht, weil die Lärmschutzwand, die in diesem Sinne als störend emp-

funden werden kann, lediglich auf einer Länge von ca. 550 Metern in unterschiedlicher

Höhe errichtet werden wird und die Wirkungen daher lokal begrenzt sind. Keinesfalls wird

sie das Erscheinungsbild eines größeren Bereiches der Gemeinde prägen, wie es für die

Beeinträchtigung des Ortsbildes schon begrifflich erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass

die Lärmschutzwand aufgrund des dieses Bauwerk überragenden Bahndammes im We-

sentlichen ausschließlich aus nördlicher Richtung wahrnehmbar sein wird, ihre Wirkung

durch die der Vorhabenträgerin auferlegten Gestaltungsmaßnahmen gemildert wird und

dem von den Auswirkungen der Lärmschutzwand betroffenen Bereich keine besondere,

aus dem Üblichen herausragende und für die Allgemeinheit bedeutsame Wertigkeit zu-

kommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 – 4 C 14.98 -, juris).

4. Immissionsschutz

Die zugelassenen Vorhaben sind mit den Belangen des Schutzes der Allgemeinheit und

der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 UVPG verein-

bar. Sie genügen den aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zu stellenden Anforderungen.

4.1 Trennungsgebot des § 50 BImSchG

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung

vorgesehenen Flächen gemäß § 50 BImSchG einander so zuzuordnen, dass schädliche

Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden

Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden wer-

den (Trennungsgrundsatz). Der Trennungsgrundsatz stellt kein zwingendes Gebot dar,

sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch

andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, Urteil vom 19. April

2012 – 4 CN 3/11 –, juris RdNr. 29).

Diesen Anforderungen trägt die festgestellte Planung angemessen Rechnung. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Planung von Gemeindestraßen und Straßenbahnstrecken auf-

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Regierungspräsidium Darmstadt 76 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

grund der ihnen zugedachten Verkehrsfunktionen notwendiger Weise eine räumliche Nä-

he zur schützenswerten Wohnbebauung bedingen.

Im östlichen Planungsabschnitt hat sich die Vorhabenträgerin aufgrund verschiedener

Erwägungen – nicht zuletzt aber auch aus Gründen des Immissionsschutzes – dafür ent-

schieden, die Trasse im Tunnel zu führen, wodurch die Umwelteinwirkungen auf die

Nachbarschaft minimiert werden.

Eine durchgängige unterirdische Trassierung ist aus Kostengründen nicht darstellbar. Da-

her verläuft die Stadtbahn westlich der Eisenbahnüberführung bis zum Bauende oberir-

disch in Bündelungslage mit den vorhandenen Eisenbahngleisen. Trassierungstechnisch

stellt sich folglich im Wesentlichen lediglich die Frage, ob die Stadtbahngleise nördlich

oder südlich der Eisenbahntrasse verlaufen sollen. Die Vorhabenträgerin hat sich insoweit

aus nicht zu beanstandenden Erwägungen für eine nördliche Führung entschieden. Auf

die diesbezüglichen Darlegungen in Kapitel C. III. 2.1.3 wird insoweit verwiesen.

Der vorgesehene Umbau der Kreuzung Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirin-

straße/Gotenstraße zu einem Kreisverkehrsplatz hat ebenfalls günstige Wirkungen auf die

Lärmentwicklung, so dass auch insoweit dem Grundsatz der Lärmvermeidung durch Pla-

nung Rechnung getragen wird.

Insgesamt ist die Planung von dem Bestreben getragen, die betriebsbedingte Lärmbelas-

tung der Anwohner weitestgehend zu minimieren. Gleichwohl ist nicht zu vermeiden, dass

es infolge der Planung – insbesondere im westlichen, für einige Betroffene aber auch im

östlichen Planungsabschnitt – zu einer Zunahme des Verkehrslärms kommen wird. Eine

weitergehende oder anders geartete Umsetzung des Trennungsgrundsatzes ist nach der

Prüfung der für und gegen die Planung sprechenden Belange zur Überzeugung der Plan-

feststellungsbehörde jedoch nicht möglich bzw. nicht vorzugswürdig.

4.2 Lärmvorsorge

Beim Bau und der Änderung von Straßenbahnen und öffentlichen Straßen ist gemäß § 41

Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 ff. 16. BImSchV dafür Sorge zu tragen, dass keine schädlichen

Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach

dem Stand der Technik vermeidbar sind. Sofern die Immissionsgrenzwerte gem. § 2 der

16. BImSchV überschritten werden, sind Schallschutzmaßnahmen durchzuführen.

Der festgestellte Plan genügt den aus den vorgenannten Bestimmungen abzuleitenden

Anforderungen.

4.2.1 Abgrenzung zwischen Neubau und baulicher Änderung

Zur Beurteilung der Frage, ob als Folge der Realisierung des Vorhabens Ansprüche nach

den Grundsätzen der Lärmvorsorge bestehen, ist zunächst abzugrenzen, welche Bestand-

teile der Planung nach den für den Neubau, und welche nach den für die bauliche Ände-

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Planfeststellungsbeschluss 77 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

rung bestehender Verkehrswege geltenden Regelungen zu behandeln sind.

4.2.1.1 Verlängerung der Stadtbahnstrecke

Die immissionsschutzrechtliche Abgrenzung zwischen Neubau und der baulichen Ände-

rung eines bestehenden Schienenweges bedarf im Hinblick auf das beantragte Stadt-

bahnvorhaben einer differenzierenden Bewertung.

Die Vorhabenträgerin hat die Strecke vom Baubeginn bis zum Tunnelportal Ost als erheb-

lichen baulichen Eingriff und nicht als Neubau bewertet. Begründet wird diese Bewertung

damit, dass der für die Schallentstehung relevante oberirdische Teil der Gleisanlagen der

U 2 bereits vorhanden ist und lediglich eine geringfügige Änderung der Gleislage erfolgt

(im Bereich des Tunnelportals um ca. 3,5 Meter nach Norden und um ca. –5 Meter in der

Höhe). Im weiteren Verlauf bis zum Endhaltepunkt Bad Homburg v. d. Höhe - Bahnhof

beurteilt die Vorhabenträgerin die Strecke dagegen als Neubau.

Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.

Die Abgrenzung zwischen Neubau und baulicher Änderung hat bei dem Begriff des

Schienenwegs anzusetzen, der Gegenstand sowohl des Neubaus als auch der baulichen

Änderung ist (§ 1 Abs. 1 der 16. BImSchV). Das BVerwG versteht den Begriff des Schie-

nenwegs trassenbezogen, so dass auf das räumliche Erscheinungsbild der Gleisanlagen

im Gelände abzustellen und danach abzugrenzen ist, ob die zu betrachtenden Gleise op-

tisch als Einheit auf gemeinsamer Trasse oder als jeweils selbstständige Anlagen mit ge-

trennter Trassenführung in Erscheinung treten.

Daraus resultiert unter anderem, dass sich für verschiedene Teilabschnitte einer Strecke

eine unterschiedliche Einordnung als Neubau oder bauliche Änderung ergeben kann.

Maßgebend ist eine natürliche Betrachtungsweise. Ein Neubau ist anzunehmen, soweit

eine bestehende Trasse nicht nur punktuell, sondern auf einem längeren Stück verlassen

wird. Trassenverschiebungen auf kurzer Distanz stellen hingegen in der Regel eine bauli-

che Änderung dar.

Für die Belastungssituation in einem Bereich, in dem bauliche Änderungen auf einer vor-

handenen Trasse vorgenommen werden, ist die Vorbelastung durch die Bestandsstrecke

prägend. Für die Immissionslage einer Neubaustrecke ist dagegen das Fehlen einer sol-

chen Vorbelastung prägend, so dass sich eine unterschiedliche Beurteilung aufdrängt

(vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 10. November 2011 – 9 A 67/03 –, juris).

Die seitens der Vorhabenträgerin vorgenommene Abgrenzung zwischen Neubau und

baulicher Änderung orientiert sich an diesem Bewertungsmaßstab. Die Immissionsbelas-

tung im Abschnitt zwischen dem Bauanfang und dem östlichen Tunnelportal wird durch

die bereits in Betrieb befindliche und in ihrer Lage lediglich geringfügig zu verändernde

Stadtbahnlinie U 2 geprägt, so dass die immissionsschutzrechtliche Einordnung als bauli-

che Änderung einer bereits vorhandenen Strecke sachgerecht ist. Die äußerlich erkennbar

in die Substanz des Schienenweges eingreifenden Maßnahmen erfüllen zugleich die Krite-

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rien eines erheblichen baulichen Eingriffs im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV.

Für den weiteren Trassenverlauf ist die Vorhabenträgerin dagegen zutreffend von einem

Neubau ausgegangen. Die Tatsache, dass die Stadtbahntrasse im Abschnitt zwischen dem

Tunnelportal West und dem Bahnhof v. d. Höhe in Parallellage zu einer vorhandenen Ei-

senbahnstrecke verläuft, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einordnung zu

begründen. Das o. g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts behandelt den Fall, dass ver-

schiedene Eisenbahnstrecken mit unterschiedlicher Funktion nebeneinander verlaufen.

Diese Aussagen sind auf ein Nebeneinander von Eisenbahn- und Straßenbahntrassen

nicht übertragbar. Die Tatsache, dass es sich um zwei verschiedene Verkehrssysteme han-

delt, die nach eigenen Regelwerken betrieben werden, rechtfertigt aus Sicht der Plan-

feststellungsbehörde vielmehr eine immissionsschutztechnische Betrachtung des in Rede

stehenden Streckenabschnitts nach den für den Neubau maßgeblichen Kriterien. Aus die-

sem Grund kann es dahin stehen, ob die Eisenbahngleise und die Gleisanlage der Stadt-

bahn optisch überhaupt als Einheit wahrzunehmen sind.

4.2.1.2 Umbau des Verkehrsknotens Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirin-

straße/Gotenstraße

Der Umbau des Verkehrsknotens Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirinstraße/Goten-

straße von einer lichtzeichengeregelten Kreuzung in eine Kreisverkehrsanlage greift in die

bauliche Substanz und in die Funktion der Straße(n) als Verkehrsweg ein. Die Maßnahme

ist daher ohne Zweifel als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der

16. BImSchV zu werten.

4.2.1.3 Maßnahmen an Eisenbahnbetriebsanlagen

Bei den als Folge des Vorhabens notwendigen Änderungen an Eisenbahnbetriebsanla-

gen, wie

dem Abbruch bzw. Teilrückbau von Bahnsteigen, befestigten Verkehrsflächen und

stillgelegten Gleisen,

dem Umbau des Gepäck- und Personentunnels,

der Instandsetzung der Treppe vom Bahnhofsvorplatz zum ehemaligen Fürsten-

bahnsteig und

dem Versetzen von Oberleitungsmasten einschließlich baulicher Anpassung der

Querfelder

im Bahnhofsbereich Bad Homburg v. d. Höhe sowie dem Abbruch einer Stützwand han-

delt es sich um keine erheblichen baulichen Eingriffe im Sinne der 16. BImSchV. Die vor-

genannten Änderungen vermögen daher keine Ansprüche auf Lärmschutz zu begründen.

4.2.2 Grundlagen und Methodik der Lärmermittlung

Die von der Vorhabenträgerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung (Anlage 10.1)

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beachtet die geltenden Vorschriften und Richtlinien und bildet eine geeignete Entschei-

dungsgrundlage.

Bei der Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen auf der Grundlage des § 41 Abs. 1

BImSchG i. V. m. § 1 ff. der 16. BImSchV ist jeder Verkehrsweg für sich getrennt zu betrach-

ten. Vorbelastungen bestehender Verkehrswege werden bei der Ermittlung der An-

spruchsberechtigten ausgeblendet. Die Nichtberücksichtigung bestehender Verkehrswe-

ge ist keine Regelungslücke. Vielmehr hat der Verordnungsgeber den Summenpegel vor

dem Hintergrund der finanziellen Belastungen in der 16. BImSchV bewusst ausgeschlos-

sen. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ist – auch im Hinblick auf übergeordnete verfas-

sungsrechtliche Fragestellungen - in der Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich aner-

kannt (vgl. etwa Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 5/04 -, juris RdNr. 38 ff., m. w. N; Urteil

vom 21. März 1996 – 4 C 9.95 -, juris). Eine andere Bewertung ist lediglich dann geboten,

wenn aus der Summation des von geplanten und bestehenden Verkehrswegen ausge-

henden Lärms Gesundheitsgefahren oder Eingriffe in die Substanz des Eigentums resul-

tieren (vgl. dazu C. III. 4.4).

Die Vorhabenträgerin hat jedoch – abweichend von diesen für die Lärmvorsorge maßgeb-

lichen Vorgaben – im Bereich des erheblichen baulichen Eingriffs die Lärmimmissionen

aus dem Straßen- und Schienenverkehr auf der Grundlage einer summarischen Betrach-

tung ermittelt, um im Sinne einer Maximalbetrachtung die für die Betroffenen ungünstigs-

te Situation abzubilden. Die Planfeststellungsbehörde hat sich davon überzeugt, dass sich

auch bei einer getrennt nach Verkehrsweg ermittelten Berechnung der Lärmimmissionen

keine für die Anwohner günstigere Bewertung ergeben hätte (s. Anlage 10.12).

Das Verfahren zur Berechnung der Beurteilungspegel bei Straßen und Schienenwegen ist

in den Anlagen 1 und 2 zu § 3 der 16. BImSchV vorgegeben. Die Berechnung erfolgt gem.

§ 3 der 16. BImSchV i. V. m. der für Straßen geltenden RLS-90 bzw. der für Schienenwege

einschlägigen Schall 03 1990. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass

gem. § 4 Abs. 3 der 16. BImSchV für vor dem 1. Januar 2015 eingeleitete Planfeststel-

lungsverfahren § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 gelten-

den Fassung weiter anzuwenden ist. Einer Aktualisierung der auf der Schall 03 1990 als

maßgeblicher Berechnungsvorschrift basierenden schalltechnischen Untersuchung auf

der Grundlage der zwischenzeitlich geltenden Schall 03 2014 bedarf es daher nicht.

Die akustische Situation an Schienenverkehrswegen wird neben anderen Einflüssen we-

sentlich bestimmt durch die Anzahl von Zugbewegungen, die Länge eines Zuges, den

Fahrbahnoberbau und die berücksichtigte Höchstgeschwindigkeit.

Die Anzahl der Fahrbewegungen auf der künftigen Stadtbahntrasse hat die Vorhabenträ-

gerin in dem hier betrachteten Streckenabschnitt mit insgesamt 150 Fahrten am Tag

(06:00 – 22:00 Uhr) und insgesamt 28 Fahrten in der Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) angesetzt.

Damit hat sie im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung ein Betriebskonzept zugrunde ge-

legt, das eine spätere Verdichtung auf einen 7,5-Minutentakt in der HVZ bereits berück-

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sichtigt.

Die Streckengeschwindigkeit wurde für den kompletten Planfeststellungsbereich mit

70 km/h in die Berechnung eingestellt.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorhabenträgerin diese Geschwindigkeit im Ausbau-

abschnitt (Bauanfang bis Endhaltepunkt Gonzenheim) auch für den Prognose-Nullfall zu-

grunde gelegt hat. Diese Geschwindigkeit entspricht der zulässigen Streckengeschwin-

digkeit und ist insoweit für die Berechnung maßgeblich (vgl. Nr. 5.4 der Schall 03 1990).

Im Bereich des Haltepunkts selbst verpflichtet die einschlägige Rechenvorschrift (Nr. 8.1

der Schall 03 1990) dazu, die Geschwindigkeit der freien Strecke anzusetzen, um auf diese

Weise auch bahnhofspezifische Geräusche zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass

die Betriebsleitung der VGF für die Ein- und Ausfahrt in die Wendeanlage und die Station

Gonzenheim auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 BOStrab von der zulässigen Streckenge-

schwindigkeit abweichende geringere Geschwindigkeiten festgelegt und diese teilweise

wieder aufgehoben hat, können keine Ansprüche hergeleitet werden. Die Wendeanlage

befindet sich im Übrigen außerhalb des für die Ermittlung der Anspruchsberechtigung

maßgeblichen, baulich veränderten Streckenabschnitts.

Die zunächst entgegen Nr. 8.1 der Schall 03 1990 durchgeführte Berechnung für den Be-

reich des Haltepunkts Bad Homburg v. d. Höhe – Bahnhof wurde auf Veranlassung der

Planfeststellungsbehörde dahingehend überarbeitet, dass nicht die dort tatsächlich vor-

gesehene Höchstgeschwindigkeit, sondern die Geschwindigkeit der freien Strecke zum

Ansatz gebracht wurde.

Der von einer Straße ausgehende Schallpegel ergibt sich neben anderen Einflüssen im

Wesentlichen durch das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen, den Nachtanteil,

den Anteil von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t sowie die zu-

lässige Höchstgeschwindigkeit.

Das Verkehrsaufkommen im MIV stellt auf den Prognosehorizont 2025 ab. Diese von der

Planfeststellungsbehörde veranlasste Fortschreibung des zunächst auf das Jahr 2020 aus-

gerichteten prognostizierten Verkehrsaufkommens bleibt ohne Auswirkungen auf die

Lärmvorsorgeansprüche (s. Anlage 10.12). Die Busbewegungen im Bereich der Haltestel-

len Gonzenheim anhand des werktäglichen Verkehrs und die Parkbewegungen der P+R-

Anlage wurden ebenfalls berücksichtigt.

Soweit in der Berechnung auch Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Ansatz gebracht

wurden, liegt diesem Ansatz die Erwägung zugrunde, dass auf den betreffenden Ab-

schnitten baulich bedingt keine höhere Geschwindigkeit möglich ist bzw. angeordnet

werden kann. Es kann offen bleiben, ob diese Annahme richtig ist. Die Planfeststellungs-

behörde hat sich nämlich die Berechnungsergebnisse auf der Grundlage der nach der

StVO zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) vorlegen lassen und sich

auf diesem Weg überzeugt, dass die Kriterien einer wesentlichen Änderung (§ 1 Abs. 2

S 1. Nr. 2 und S. 2 der 16. BImSchV) auch bei diesem Ansatz nicht erfüllt sind (vgl. Anlage

10.12).

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Die der Prognose zugrunde liegende Ermittlung des Schwerverkehrsanteils ist aus Sicht

der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Die Umrechnung des Lkw-Anteils

> 3,5 t in den für die Lärmberechnung maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t erfolgte auf der

Grundlage eines von der BASt aus den bundesweiten Bestandsdaten abgeleiteten Um-

rechnungsfaktors, der zum damals maßgeblichen Zeitpunkt 1,17 betrug. Die grundsätzli-

che Zulässigkeit dieses Vorgehens ist in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannt (vgl.

etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 19/11 -, juris). Der von der Vorhabenträ-

gerin gewählte Umrechnungsfaktor von 1,1889 geht darüber hinaus und trägt dem Um-

stand Rechnung, dass einerseits zwischen der Ermittlung durch die BASt sowie den Erhe-

bungen der Vorhabenträgerin geraume Zeit vergangen ist, und andererseits die Zulas-

sungszahlen des in Rede stehenden Fahrzeugsegments zugenommen haben. Letztlich ist

es aber für die Berechnungen nach der 16. BImSchV nicht relevant, ob die in Rede ste-

henden Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 t in die

Fahrzeuggruppe der Pkw oder der Lkw eingeordnet werden. Umfassende Untersuchun-

gen der BASt aus dem Jahre 2002 belegen, dass keine signifikanten Unterschiede bei

dem Mittelungspegel Lm(25) zwischen den Berechnungsergebnissen der Tonnage-Grenzen

2,8 t und 3,5 t bestehen. Das UBA teilt diese Einschätzung. Aus diesem Grund hat die BASt

bereits bei der Straßenverkehrszählung 2005 von der in früheren Jahren noch durchge-

führten Umrechnung des Lkw-Anteils auf die 2,8 t-Grenze Abstand genommen (vgl. BASt-

Bericht V 164, Verkehrszählungen 2005, Kapitel 4.1 der Erläuterungen).

Maßgebliche weitere Berechnungsparameter zur Ermittlung der Lärmbelastung sind da-

rüber hinaus u.a. der Abstand zwischen Emissions- und Immissionsort sowie die Bedin-

gungen für die Schallausbreitung (Geländeart, Topographie, Bebauung, Witterungsver-

hältnisse).

Die auf der Grundlage der Berechnungsverfahren ermittelten Beurteilungspegel berück-

sichtigen leichte (etwa 3 m/s) zum Immissionsort hin wehende Wind- und/oder immissi-

onsverstärkende Inversionswetterlagen.

Gesonderte Zuschläge für Steigungen bzw. Brems- oder Beschleunigungsvorgänge sehen

die verbindlichen Berechnungsvorschriften dagegen nicht vor.

Das dergestalt gesetzlich vorgeschriebene einheitliche Berechnungsverfahren vermag

Ungenauigkeiten, die Messungen bspw. aufgrund von großen Abständen zum Immissi-

onsort, Temperaturschwankungen und betrieblichen Besonderheiten zum Messzeitpunkt

zu Eigen sind, auszuschließen. Auf Grund der bei der Berechnung zu berücksichtigenden

Parameter fällt die Berechnung in der Regel zu Gunsten der Betroffenen aus (vgl. insoweit

BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 4 A 10/95 -, juris).

Die in die Berechnungen eingestellten emissionserhöhenden bzw. –mindernden Faktoren

beruhen auf den Berechnungsvorschriften und sind sachgerecht.

So wurde der Korrekturwert DFz zur Berücksichtigung der Fahrzeugart in Übereinstimmung

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mit Tabelle A der 16. BImSchV für Fahrzeuge von straßenunabhängigen Zweischienen-

bahnen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BOStrab (U-Bahn-Fahrzeuge) mit +2 dB(A) angesetzt.

Der zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms ange-

setzte Pegelabschlag von 5 dB(A) – Schienenbonus – beruht auf § 3 i. V. m. Anlage 2 der

16. BImSchV. Die Änderung des § 43 Abs. 1 BImSchG, die die Abschaffung des Schienen-

bonus vorsieht, ist in Bezug auf Vorhaben nach dem PBefG erst auf nach dem 1. Januar

2019 eingeleitete Planfeststellungsverfahren verbindlich anzuwenden. Nach Auffassung

der Planfeststellungsbehörde liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beibehaltung

dieser Regelung bis zu diesem Zeitpunkt völlig unvertretbar und mit dem staatlichen

Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbin-

den, offensichtlich nicht mehr vereinbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Dezember

2010 – 7 A 14.09 -, juris).

Der pegelerhöhende Einfluss von Kurven durfte in der schalltechnischen Untersuchung

der aus dem Stadtbahnbetrieb resultierenden Schallimmissionen in Einklang mit Nr. 5.8

der Schall 03 1990 dagegen unberücksichtigt gelassen werden, weil die Vorhabenträgerin

zur Vermeidung etwaiger emissionserhöhender Quietschgeräusche zwischen dem Portal

Erlenweg (km 0+544) bis zum Ende des Bogens mit dem 95 m - Radius (km 0+570) eine

Schienenbenetzungsanlage und Leitschienen einbauen wird (vgl. S. 37 des Erläuterungs-

berichts). Sollte trotz dieser baulichen Vorkehrungen oder beim Durchfahren anderer

Gleisbögen Kurvenquietschen auftreten, stellt die Nebenbestimmung A. V. 3.1.5 sicher,

dass weitergehende Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden.

Die Rodung von Gehölzen auf dem Bahndamm hat in die lärmtechnischen Untersuchun-

gen keinen Eingang gefunden. Nach dem für Straßen einschlägigen Rechenverfahren

(RLS-90) sind Bewuchsdämpfungen generell nicht zu berücksichtigen. Die Schall 03 1990

sieht lediglich bei dichtem Wald die Möglichkeit vor, diesen Bewuchs schallmindernd in

die Berechnung einzubeziehen. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, so dass

Bewuchsdämpfungen weder im Null- noch im Planfall berücksichtigt wurden. Folglich

handelt es sich bei den errechneten Werten um eine obere Abschätzung.

Letztlich hat die Vorhabenträgerin bei der Ermittlung der Beurteilungspegel nicht das

rechtlich überholte und für die Betroffenen ungünstigere „Baugrubenmodell“, sondern in

Übereinstimmung mit Nr. 27 der VLärmSchR 97 und Nr. 4.2.4 des Umweltleitfadens zur

eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebe-

bahnen, Teil VI – Schutz vor Schallimmissionen aus Schienenverkehr des Eisenbahn-

Bundesamtes

für Gebäude innerhalb des Bauabschnitts (Neubauabschnitt bzw. Abschnitt des er-

heblichen baulichen Eingriffs) die Emissionen aus dem Bauabschnitt und der an-

grenzenden vorhandenen baulich nicht geänderten Strecke und

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für Gebäude außerhalb des Bauabschnitts die Emissionen ausschließlich aus dem

Bauabschnitt

berücksichtigt. Damit hat sie den Lärmschutzbereich korrekt definiert.

4.2.3 Lärmbelastung im Bereich der erheblichen baulichen Änderung

Ein erheblicher baulicher Eingriff löst Schutzansprüche der Lärmbetroffenen nur aus, wenn

er auch wesentlich ist. Wesentlich in diesem Sinne ist ein baulicher Eingriff dann, wenn der

Beurteilungspegel als Folge des Vorhabens um mindestens 3 dB(A) (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

1. Alternative der 16. BImSchV) oder auf mindestens 70 dB(A) tags oder mindestens

60 dB(A) nachts (§ 1 Abs. 2 S. 1 2. Alternative der 16. BImSchV) erhöht wird; außer in Ge-

werbegebieten bewirkt ein erheblicher baulicher Eingriff darüber hinaus eine wesentliche

Änderung, wenn ein schon bisher 70/60 dB(A) erreichender oder überschreitender Beur-

teilungspegel weiter erhöht wird (§ 1 Abs. 2 S. 2 der 16. BImSchV).

Die Berechnungen der Vorhabenträgerin zeigen, dass die vorgenannten Kriterien als Fol-

ge der baulichen Änderungen am Schienenweg und an den Straßen – sowohl separat be-

trachtet, als auch in der Summationswirkung – nicht erfüllt werden. Dabei wurde berück-

sichtigt, dass das Tunnelportal, das Trogbauwerk und die Stützwände zur Schiene hin bis

auf eine Höhe von ca. 2 m über der Schienenoberkante zur Vermeidung von Reflexionen

schallabsorbierend (hochabsorbierend nach ZTV-LSW 06, mind. Gruppe A 3) ausgeführt

werden und auch die geschlossenen, mindestens 2,5 Meter hohen Rückwände der neuen

Wetterschutzeinrichtungen im Bereich der Bushaltestelle Gonzenheim eine abschirmende

Wirkung erfüllen.

Der Umbau des lichtsignalgeregelten Knotenpunktes in eine Kreisverkehrsanlage und die

Gradientenabsenkung der Gleisanlage haben tendenziell lärmmindernde Wirkung. Dem-

entsprechend weist selbst die summierende Berechnung an 55 der 75 untersuchten Im-

missionsorte (IP 1 – IP 29) eine – überwiegend deutliche – Verbesserung der Immissionssi-

tuation aus.

Soweit das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf die Lärmbelastung hat, beträgt die

Erhöhung der Beurteilungspegel nur vereinzelt Werte von mehr als 1 dB(A) [IP 13 (Straße);

IP 18 (Schiene und Summation)]. Selbst die im ungünstigsten Fall prognostizierte Erhö-

hung von 1,4 dB(A) (IP 13) bleibt hinter dem anspruchsbegründenden Wert von 3 dB(A)

zurück. Eine Erhöhung der Beurteilungspegel auf 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der

Nacht bzw. eine darüber hinausgehende weitere Erhöhung ist als Folge des Vorhabens

ebenfalls nicht zu besorgen.

Es besteht daher kein Anspruch auf Schallschutz nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge.

4.2.4 Lärmbelastung im Neubauabschnitt

Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des oberirdischen Neubauabschnitts vom

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Tunnelportal Erlenweg bis zum künftigen Endhaltepunkt im Bahnhof Bad Homburg

v. d. Höhe richtet sich nach § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV.

Die Berechnungen haben ergeben, dass durch die zu erwartenden Emissionen der fest-

gestellten Stadtbahntrasse die beim Neubau maßgeblichen Grenzwerte für Wohngebiete

(Bauabschnitt zwischen dem Tunnelportal Erlenweg und dem Hessenring) bzw. Kern- und

Mischgebiete (Bauabschnitt zwischen dem Hessenring und dem Bauende im Bahnhof Bad

Homburg v. d. Höhe) an zahlreichen, nördlich der Gleistrasse gelegenen Immissionsauf-

punkten überschritten werden. Deutliche Überschreitungen werden insbesondere im

Hinblick auf die nachts maßgeblichen, vereinzelt aber auch bezüglich der für den Tagzeit-

raum geltenden Grenzwerte prognostiziert.

Insoweit besteht aufgrund der §§ 41, 42 BImSchG i. V. m. der Verkehrslärmschutzverord-

nung ein Anspruch auf Lärmschutz.

Für die südlich der Trasse gelegenen Anwesen (IP 49 bis IP 72) zeigen die Berechnungs-

ergebnisse, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden und daher

kein Anspruch auf Schallschutz nach den Regularien der Lärmvorsorge gegeben ist.

4.2.5 Lärmschutzmaßnahmen im Neubauabschnitt

Nach § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV haben aktive Schallschutzmaß-

nahmen (emissionsarme Oberbauformen, Schallschutzwände / -wälle) Vorrang vor den

Entschädigungsansprüchen nach § 42 BImSchG (passiver Schallschutz).

4.2.5.1 Lärmschutz zwischen Tunnelportal Erlenweg und dem Hessenring

Die zugelassene Planung umfasst in dem Bauabschnitt zwischen dem Tunnelportal Erlen-

weg und dem Hessenring Maßnahmen des aktiven Schallschutzes.

Dabei sah die ursprünglich zur Planfeststellung eingereichte Lärmschutzkonzeption eine

Planung vor, die für die Objekte Frankfurter Landstraße 54 und Erlenweg 4 trotz Lärm-

schutzwänden das Erfordernis von zusätzlichem passivem Schallschutz vorsah, ohne dass

eine tragfähige Abgrenzung zwischen dem grundsätzlich vorrangigen aktiven und dem

passiven Schallschutz erfolgt wäre.

Von aktivem Schallschutz kann gem. der §§ 41, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2

Abs. 1 der 16. BImSchV abgesehen werden, wenn die Kosten der Schutzmaßnahme außer

Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Eine gesetzliche Regelung, unter

welchen Voraussetzungen eine Schutzmaßnahme nicht mehr verhältnismäßig ist, existiert

nicht. Grundsätzlich haben Betroffene einen Anspruch auf Vollschutz durch aktive Schall-

schutzmaßnahmen. Innerhalb der Grenzen des § 41 Abs. 2 sind jedoch Abstriche möglich,

so dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer planerischen Abwägung die Aus-

wahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Schallschutzmaßnahmen zu treffen

hat.

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Planfeststellungsbeschluss 85 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine hinreichend differenzierte Kosten-

Nutzen-Analyse vorzunehmen, bei der ausgehend von einem für den Vollschutz erforder-

lichen Aufwand schrittweise Abschläge vorzunehmen sind, um auf diese Weise eine mit

gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärm-

situation zu ermitteln. Als Grundlage für die vorzunehmende Abwägung ist für jede unter-

suchte Variante der Quotient aus den Gesamtkosten der jeweiligen Variante aktiver Maß-

nahmen – die Kosten für ggf. verbleibende passive Schutzmaßnahmen bleiben unberück-

sichtigt – und der Zahl der gelösten Schutzfälle zu ermitteln. Dabei sind räumlich abgrenz-

bare Schutzabschnitte zu bilden, die gewährleisten, dass die Kosten der Schallschutzmaß-

nahmen den jeweiligen Schutzabschnitten eindeutig zugeordnet werden können.

Die auf der Grundlage dieser Erwägungen durchgeführte Nutzen-Kosten-Analysen der

Vorhabenträgerin für die beiden von ihr nachvollziehbar abgegrenzten Schutzabschnitte

(Schutzabschnitt 1: Frankfurter Landstraße 54, Erlenweg 45 und 47; Schutzabschnitt 2:

Erlenweg 4) haben folgende Ergebnisse erbracht:

Frankfurter Landstraße 54, Erlenweg 45 und 47 (IP 31 – IP 33)

– für den maßgeblichen Schutzabschnitt 1 von Bau-km 0+570 bis Bau-km 0+660 –

Untersu-chungs-

fall

Aktiver Lärmschutz

Anzahl der Wohn-einheiten3 mit Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV

Schutzfälle Kosten pro gelöstem Schutzfall

Unge-löst

Gelöst

Beschreibung Fläche1

(m²) EP

2

(Euro/m²) GPeinzeln GPSumme tags nachts (WE) (WE) €/WE

netto

Ohnefall Ohne 0 16 16 0 -

1.1

Trog (0+570 – 0+600) bahnrechts bis 0,5 m unter OK Trog hochabsorbierend

176 95 16.720

146.065 0 0 0 16 9.129 LSW (0+570 – 0+600), hochabsorbierend, aufgesetzt, Höhe ≤ 4,5 m über SO bzw. ≤ 3,5 m über GOK

71,5 523 37.395

LSW (0+600 – 0+660), hochabsorbierend, bahnrechts, Höhe ≤ 2,50 m über SO

150 613 91.950

1.2

Trog (0+570 – 0+600), beidseitig mit teilabsorbierender Schale bis 2,0 m über SO

122 80 9.760

136.651 0 2 2 14 9.761

LSW (0+570 – 0+600), hochabsorbierend, aufgesetzt, Höhe ≤ 3,5 m über SO bzw. ≤ 2,5 m über GOK

57 613 34.941

LSW (0+600 – 0+660), hochabsorbierend, bahnrechts, Höhe ≤ 2,50 m über SO

150 613 91.950

1.3

Trog (0+570 – 0+600), beidseitig mit hochabsorbierender Schale bis 0,5 m unter OK Trog

176 95 16.720

117.238 0 4 4 12 9.770 LSW (0+600 – 0+660), hochabsorbierend, bahnrechts, Höhe ≤ 2,50 m über SO

150 613 91.950

Berührungsschutz und Brüstung (0+570 – 0+600) 51 168 8.568

1.4

Trog (0+570 – 0+600), beidseitig mit teilabsorbierender Schale bis 0,5 m unter OK Trog

122 80 9.760

110.278 0 6 6 10 11.028 LSW (0+600 – 0+660), hochabsorbierend, bahnrechts, Höhe ≤ 2,50 m über SO

150,00 613,00 91.950

Berührungsschutz und Brüstung (0+570 – 0+600)

51 168 8.568

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Erlenweg 4 (IP 34S)

– für den maßgeblichen Schutzabschnitt 2 von Bau-km 0+695 bis Bau-km 0+720 –

Untersu-chungs-

fall

Aktiver Lärmschutz

Anzahl der Wohn-einheiten3 mit Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV

Schutzfälle Kosten pro gelöstem Schutzfall

Unge-löst

Gelöst

Beschreibung Fläche (m²)

EP (Euro/m²)

GPeinzeln GPSumme tags nachts (WE) (WE) €/WE netto

0 ohne 6 80 86 0 -

2.1

LSW, hochabsorbierend, aufgesetzt, bis 5,10 m über SO

205 517 105.985

108.985 0 0 0 86 1.267 Stützwand, hochabsorbierend, bahnlinks, ca. 0 – 1,5 m über SO

37,50 80 3.000

2.2

LSW, hochabsorbierend, aufgesetzt, bis 4,70 m über SO

194 513 99.522

102.522 0 2 2 84 1.221 Stützwand, hochabsorbierend, bahnlinks, ca. 0 – 1,5 m über SO

37,50 80 3.000

2.3

LSW, hochabsorbierend, aufgesetzt, bis 4,40 m über SO

181 505 91.405

94.405 0 4 4 82 1.151 Stützwand, hochabsorbierend, bahnlinks, ca. 0 – 1,5 m über SO

37,50 80 3.000

2.4

LSW, hochabsorbierend, aufgesetzt, bis 3,50 m über SO

146 523 76.358

79.358 0 6 6 80 992 Stützwand, hochabsorbierend, bahnlinks, ca. 0 – 1,5 m über SO

37,50 80 3.000

2.5

LSW, hochabsorbierend, aufgesetzt, bis 2,50 m über SO

112 613 68.656

71.656 0 8 8 78 919 Stützwand, hochabsorbierend, bahnlinks, ca. 0 – 1,5 m über SO

37,50 80 3.000

1) Ermittlung unter Berücksichtigung erforderlicher Überstandslängen für eine stetige / städtebaulich vertretbare Ausführung

der Lärmschutzwände 2 Quelle: DB-Kostenkennwertekatalog (Zwischenwerte interpoliert), Kostenstand 2012 3) Ermittlung unter Berücksichtigung des im Rahmen der schalltechnischen Untersuchungen mittels Isochronen dargestellten

Einwirkbereiches der Lärmüberschreitung (vgl. Gutachten Nr. L7495, Anlagen 7.1, 8.1, 9.1 und 10.1)

Neben dem Kosten-Nutzen-Verhältnis sind in die Abwägung des Schallschutzkonzepts

weitere Aspekte, wie eine eventuelle Vorbelastung, die Beeinträchtigung des Wohnum-

feldes durch die Störung von Sichtbeziehungen bzw. eine erdrückende Wirkung (Ver-

schattung, Behinderung des Zutritts von Licht und Luft) hoher Schallschutzwände und

sonstige öffentliche Belange wie die Stadtbildpflege oder denkmalpflegerische Belange

einzubeziehen.

Auf der Grundlage der so umrissenen abwägungserheblichen Belange kommt die Plan-

feststellungsbehörde zu folgendem Ergebnis:

Schutzabschnitt 1 von Bau-km 0+570 bis 0+660

Die für diesen Schutzabschnitt durchgeführte Kosten- Nutzen-Analyse der Vorhabenträge-

rin zeigt, dass der Vollschutz (Untersuchungsfall 1.1) grundsätzlich die optimale Variante

darstellt, weil sie die geringsten Kosten pro gelösten Schutzfall aufweist.

Die für diese Variante anfallenden Kosten in Höhe von ca. 146.300 € stehen – auch im Hin-

blick auf die gegenüber der ursprünglich zur Planfeststellung beantragten Variante anfal-

lenden Mehrkosten in Höhe von ca. 36.000 € – im Verhältnis zu dem damit erzielbaren

Nutzen, nämlich der Lösung aller Schutzfälle (16 Wohneinheiten).

Die in die Abwägung des Schallschutzkonzeptes einzustellenden sonstigen Belange füh-

ren zu keinem davon abweichenden Ergebnis.

Aspekte der Stadtbildpflege bieten keine ausreichende Grundlage, von der Errichtung

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Planfeststellungsbeschluss 87 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

der Lärmschutzwand in dem hier in Rede stehenden Bereich abzusehen. Zum einen be-

trifft die Erhöhung der Lärmschutzwand einen Abschnitt von lediglich 30 Metern. Die Er-

höhung auf 3,5 Meter über GOK erfolgt stufenweise, wobei die Höhe der LSW die Gelän-

deoberkante tatsächlich nur auf einem kurzen Stück von nicht einmal 4 Metern Länge um

3,5 Meter überragt. In den anderen Bereichen ist die LSW – zum Teil deutlich – geringer

wahrnehmbar. Darüber hinaus sieht die Planung in anderen, im Hinblick auf die Beurtei-

lung des Stadtbildes nicht anders zu beurteilenden Bereichen Stützwände und Lärm-

schutzwände vor, die ein vergleichbares oder darüber hinaus gehendes Maß erreichen.

Letztlich kann dem Bauwerk auch keine unzumutbare Beeinträchtigung von Belangen Drit-

ter als Folge einer Beeinträchtigung des Wohnumfeldes zugeschrieben werden. Zwar ist

einzuräumen, dass die LSW in unmittelbarer Nähe, nur durch den geplanten Geh- und

Radweg (ca. 3,25 m) von der südlichsten Gebäudeecke des dreigeschossigen Wohnge-

bäudes Frankfurter Landstraße 54 entfernt verlaufen wird. Allerdings steht das Gebäude

im Vergleich zu dem umliegenden Gelände leicht erhöht, so dass die Lärmschutzwand

selbst an ihrer höchsten Stelle nur das unterste Drittel des Erdgeschosses überragen wird.

Im Bereich der südlichsten, der Trasse am nächsten gelegenen Gebäudeecke liegt dieses

Maß nochmals deutlich darunter. Es kommt hinzu, dass die Fassade aufgrund der südöst-

lichen Ausrichtung des Gebäudes rasch von der Bahntrasse abrückt. Die Errichtung der

LSW hat daher weder eine erdrückende, noch eine unzumutbar verschattende Wirkung

auf die umliegende Wohnbebauung. Relevante Sichtbeziehungen werden durch die LSW

ebenfalls nicht beeinträchtigt, zumal der heute schon bestehende Bahndamm die LSW

deutlich überragt.

Nach alledem führt die Realisierung des Vollschutzes zu einem ausgewogenen Ergebnis

im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG. Die Planfeststellungsbehörde hat die Vorhabenträge-

rin daher zu einer Überarbeitung der Planung veranlasst.

Schutzabschnitt 2 von Bau- km 0+695 bis 0+720

Für das siebengeschossige Objekt Erlenweg 4 weist die Untersuchung der Vorhabenträ-

gerin bei der zur Planfeststellung eingereichten Variante 2.5 die geringsten Kosten pro

gelösten Schutzfall aus.

Die für diese Variante anfallenden Kosten in Höhe von ca. 71.600 € stehen im Verhältnis zu

dem damit erzielbaren Nutzen: Die Variante vermag 78 der insgesamt 86 Schutzfälle zu

lösen.

Die ihr zugrunde liegende Konzeption, die über den hier betrachteten Schutzabschnitt

hinaus fortgeführt wird, hat jedoch zur Folge, dass in der Kombination aus Stütz- und

Lärmschutzwand im Bereich des Anwesens Erlenweg 4 eine Bauwerkshöhe von ca. 4,5

Meter (südöstlicher Gebäudeteil) bis ca. 6,5 Meter (nordwestlicher, bereits außerhalb des

Schutzabschnitts gelegener Gebäudeteil) erreicht wird, wobei die LSW eine konstante

Höhe von 2,5 Metern aufweist. Die LSW nähert sich bis auf ca. 6 Meter an die südlichste

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Gebäudeecke an und reicht in diesem Bereich bis in das unterste Drittel des 1. OG. Auf-

grund der südöstlichen Gebäudeausrichtung ergeben sich jedoch sehr rasch deutlich

größere Abstände zwischen Gebäude und Lärmschutzwand. So beträgt der Abstand be-

reits in der Mitte der südwestlichen Gebäudefassade über 20 Meter.

Die mit der Lärmschutzkonzeption verbundenen Auswirkungen auf das Wohnumfeld füh-

ren aus Sicht der Planfeststellungsbehörde zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung pri-

vater Belange von Betroffenen.

So wird zunächst einmal als Folge des Vorhabens keine wesentliche nachteilige Verände-

rung der Verschattungssituation eintreten. Das gilt sowohl für den Bereich der größten

Annäherung an die Lärmschutzwand, als auch für die komplette südwestliche Fassade,

weil sich das Gebäude mit dem Anstieg der Stütz-/Lärmschutzwand-Kombination kontinu-

ierlich von ihr entfernt.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen wird sich ebenfalls nicht erge-

ben, weil diese durch den die Lärmschutzwand deutlich überragenden Bahndamm bereits

heute unterbrochen sind. Es ist nicht zu leugnen, dass der Blick auf einen begrünten und

mit Gehölzen bewachsenen Bahndamm ästhetisch ansprechender sein mag als der Blick

auf eine Lärmschutzwand. Die Rechtsordnung erkennt dem Grundeigentum gegenüber

solchen „ästhetischen“ Auswirkungen eines Vorhabens allerdings keinen Schutz zu. Um

die diesbezüglichen Auswirkungen des Vorhabens abzumildern, hat die Planfeststel-

lungsbehörde der Vorhabenträgerin auferlegt, in der weiteren Planung Möglichkeiten

einer ansprechenden Gestaltung der LSW zu prüfen.

Wegen des gesetzlichen Vorrangs aktiven Schallschutzes bieten die beschriebenen nach-

teiligen, aber zumutbaren Veränderungen des Wohnumfeldes keine ausreichende Grund-

lage, eine Reduzierung dieser Maßnahmen in Erwägung zu ziehen.

Die anderen von der Vorhabenträgerin untersuchten Varianten weisen nicht nur ein un-

günstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis auf, sie verschärfen auch die oben beschriebenen

nachteiligen Auswirkungen auf die privaten Belange Betroffener und sind daher insge-

samt ungünstiger zu bewerten.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Planfeststellungsbehörde zu dem Er-

gebnis, dass die mit diesem Beschluss zugelassene Lärmschutzkonzeption zu einem aus-

gewogenen Ergebnis im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG führt.

Bei Realisierung dieser Variante verbleiben lediglich 8 von insgesamt 86 Schutzfällen un-

gelöst. Dabei handelt es sich ausnahmslos um Überschreitungen der nächtlichen Grenz-

werte, wobei die betreffenden Wohneinheiten bereits heute durch den Eisenbahnlärm

erheblich vorbelastet sind.

Dem diesbezüglich verbleibenden Anspruch auf Lärmvorsorge wird durch Anordnung

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Planfeststellungsbeschluss 89 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

von passivem Schallschutz Rechnung getragen. Auf den Ausspruch dem Grunde nach im

verfügenden Teil dieses Beschlusses wird insoweit verwiesen (vgl. A. V. 3.1.3).

Der mit diesem Beschluss zugelassene Lärmschutz in dem Abschnitt zwischen dem Tun-

nelportal Erlenweg und dem Hessenring stellt sich nach alledem wie folgt dar:

Der Trog am Tunnelportal Erlenweg (Bau-km 0+570 bis Bau-km 0+600) wird beidseitig

mit hochabsorbierender Schale bis 0,5 m unterhalb der Oberkante der Brüstung (ZTV-

LSW 06, mindestens Gruppe A 3) und die bis zu 2 m über SOK hohe Winkelstützwand

(Bau-km 0+655 bis Bau-km 0+880, bahnlinks) wird hochabsorbierend nach ZTV-LSW 06,

mindestens Gruppe A3 ausgeführt, um Reflexionen zu vermeiden.

Zusätzlich wird entlang der Nordseite der Stadtbahnstrecke eine Schallschutzwand errich-

tet, die zur Schiene hin hochabsorbierend nach ZTV-LSW 06, mindestens Gruppe A 3,

ausgeführt wird. Im Abschnitt zwischen Bau-km 0+570 und 0+600 erhält die Lärmschutz-

wand eine Höhe von bis zu 4,5 Meter über Schienenoberkante (bzw. bis 3,5 Meter über

Geländeoberkante). Anschließend wird die Lärmschutzwand abgetreppt und ab Bau-km

0+660 bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks 5/1 (ca. Bau-km 0 + 830) in einer Höhe

von 2,5 m über Schienenoberkante (SOK) fortgeführt. Von der südwestlichen Grenze des

Flurstücks 5/1 bis zur Ostseite der Brücke über die Straße Lange Meile reduziert sich ihre

Höhe gleichmäßig abfallend von 2,0 m über SOK auf eine Höhe von 1,5 m über SOK und

endet bei Bau-km 1+158. Im Bereich der Dornbach-Querung (bei Bau-km 0+640) erhält

die Lärmschutzwand aus artenschutzrechtlichen Gründen (Kollisionsschutz) eine Höhe von

3,30 m. Von der südwestlichen Grenze des Flurstücks 5/1 bis etwas über die südöstliche

Grundstücksgrenze des Flurstücks 3/1 (Im Weidengrund 2) hinaus werden – den Forde-

rungen von Einwendern folgend – hochabsorbierende transparente Sichtschutzelemente

auf die Lärmschutzwand aufgesetzt und so eine durchgängige Höhe von 2,5 m erreicht.

Sowohl die Erhöhung der Lärmschutzwand im Bereich der Dornbach-Querung, als auch

der Sichtschutz haben günstige Wirkungen für die Lärmentwicklung, sind in der Lärmbe-

rechnung jedoch unberücksichtigt geblieben.

Mit den beschriebenen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes kann bis auf wenige Aus-

nahmen die Einhaltung, zum Teil auch die deutliche Unterschreitung der Vorsorgegrenz-

werte der 16. BImSchV gewährleistet werden.

Die zwischen Bau-km 0+570 bis Bau-km 0+660 im Vergleich zur ursprünglich vorgesehe-

nen Schallschutzkonzeption vorgenommene Änderung des Plans in Gestalt zusätzlicher

aktiver Maßnahmen gewährleistet, dass an dem Immissionsaufpunkt 31 (Frankfurter Land-

straße 54, Süd-Fassade, EG – 2. OG) nunmehr auch die für die Nacht maßgeblichen

Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden.

Folglich verbleiben lediglich an dem Immissionsaufpunkt IP 34S (Erlenweg 4, Südfassade,

4. OG – 7. OG) Überschreitungen der für den Nachtzeitraum maßgeblichen Immissions-

grenzwerte, denen durch passiven Schallschutz Rechnung getragen werden soll.

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Die dergestalt vorgenommene Auswahl zwischen den verschiedenen in Betracht kom-

menden Lärmschutzmaßnahmen trägt den gesetzlichen Vorgaben zum Vorrang aktiven

Schallschutzes Rechnung.

4.2.5.2 Lärmschutz zwischen dem Hessenring und dem Ende der Baustrecke im Bahn-

hof Bad Homburg v. d. Höhe

Im Abschnitt zwischen dem Hessenring und dem Ende der Baustrecke im Bahnhof Bad

Homburg v. d. Höhe sieht die Planung der Vorhabenträgerin keine aktiven Schallschutz-

maßnahmen vor. Das Absehen von solchen grundsätzlich vorrangigen Maßnahmen stellt

sich nicht als abwägungsfehlerhaft dar. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen

zugrunde:

In dem in Rede stehenden Bauabschnitt liegen nach den Berechnungsergebnissen der

Schalltechnischen Untersuchung lediglich an den Immissionsaufpunkten

IP 46 – Baugrenze Bebauungsplan Nr. 128 „Bahnhofstraße, Basler Straße“, Südfas-

sade, 1. – 3. OG,

IP 47 – Am Bahnhof 3, Südfassade, Turm und

IP 48 – Am Bahnhof 1, Südfassade, EG

Überschreitungen der für den Nachtzeitraum einschlägigen Immissionsgrenzwerte vor.

Der IP 46 befindet sich an der südöstlichen Baugrenze im Geltungsbereich des Be-

bauungsplans Nr. 128 „Bahnhofstraße/Basler Straße“ der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe,

ist derzeit aber unbebaut. Für den im Kern-/Mischgebiet gelegenen IP 46 sehen die ein-

schlägigen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 1.1 vor, dass Woh-

nungen unzulässig sind. Ausnahmsweise zugelassen sind Wohnungen für Aufsichts- und

Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, wenn ihre Aufent-

haltsräume und sonstigen schutzbedürftigen Räume auf der den Straßenverkehrsflächen

und Bahnanlagen abgewandten Seite angeordnet sind.

Die Überschreitung des für den Nachtzeitraum maßgeblichen Immissionsgrenzwertes löst

daher keinen Anspruch auf Schallschutz aus, weil eine künftige Bebauung auf der der

Gleisanlage zugewandten Seite keine schutzbedürftigen Schlafräume vorsehen darf. Bei

Realisierung schutzbedürftiger Räume nach den Vorgaben des Bebauungsplans ist die

Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte sichergestellt.

An dem IP 47 und dem IP 48 kommen keine Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in

Betracht. Bei den unter Denkmalschutz stehenden Anwesen Am Bahnhof 1 und Am Bahn-

hof 3 handelt es sich um die ehemalige Bahnmeisterei sowie den Wasserturm. Die Ge-

bäude werden nur durch den die beiden U 2-Bahnsteige 1.1 und 1.2 verbindenden Geh-

weg von der Gleisanlage der Stadtbahn getrennt. Eine Lärmschutzwand ist daher tech-

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Planfeststellungsbeschluss 91 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

nisch nicht realisierbar und kommt auch aus städtebaulichen und denkmalpflegerischen

Gesichtspunkten nicht in Betracht. Eine von der Bebauung abgerückt verlaufende südliche

Einbindung in den Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe ist aus den in Kapitel C. III. 2.1.3 dar-

gelegten Gründen nicht vorzugswürdig. Auch emissionsmindernde Oberbauformen

kommen im Bahnhofsbereich nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu be-

anstanden, den ausschließlich im Nachtzeitraum bestehenden Immissionskonflikt mit pas-

sivem Schallschutz zu lösen, sofern schutzbedürftige Räume betroffen und bauliche Ver-

besserungen an Umfassungsbauteilen erforderlich sein sollten (vgl. A. V. 3.1.3).

4.3 Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen

Bei Lärmeinwirkungen auf Außenwohnbereiche, für die bauliche Schutzmaßnahmen an

dem Verkehrsweg oder an der baulichen Anlage nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge

keine oder keine ausreichende Abhilfe bringen, besteht ein Anspruch auf Entschädigung

für diese verbleibenden Beeinträchtigungen auf der Grundlage des § 74 Abs. 2 S. 3

HVwVfG i. V. m. § 42 Abs. 2 BImSchG.

Maßgeblich für diesen Ausgleichsanspruch ist insoweit der für den Tageszeitraum ein-

schlägige Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV (vgl. Nr. 52 der

VLärmSchR 97), weil die in Rede stehenden Flächen nachts nicht dem dauernden Aufent-

halt von Menschen zu dienen pflegen und daher nur am Tag schutzwürdig sind (vgl.

BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 33/97 –, juris RdNr. 139).

Ausweislich der Untersuchungen der Vorhabenträgerin führt das Vorhaben unter Berück-

sichtigung der vorgesehenen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu keiner Über-

schreitung der für den Tageszeitraum maßgeblichen Immissionsgrenzwerte.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung für verbleibende unzu-

mutbare Beeinträchtigungen von Außenwohnbereichen liegen daher nicht vor.

4.4 Gesamtlärmbelastung

Die Gesamtlärmbelastung findet bei der Lärmbetrachtung nach den §§ 41, 42 BImSchG

i. V. m. der 16. BImSchV keine Berücksichtigung, weil die summierende Betrachtung ver-

schiedener (Verkehrs-)Lärmquellen unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen

nicht vorgesehen ist.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG ist die Gesamtlärmbelastung im

Rahmen der Planfeststellung jedoch dann in den Blick zu nehmen, wenn ein als Vorbelas-

tung bereits vorhandener Verkehrslärm und die durch den Bau oder wesentliche Ände-

rung eines Verkehrsweges entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung zu einer Ge-

samtlärmbelastung führen, die die Schwelle der Grundrechtsrelevanz (grundgesetzlicher

Schutz von Gesundheit oder/und Eigentum) überschreitet bzw. eine bereits zuvor beste-

hende grundrechtsrelevante Lärmbelastung weiter erhöht.

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Dabei setzt die in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvor-

kehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausali-

tät zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefähr-

denden Verkehrsbelastung voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 9 B

7/07 –, juris). Eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit

der Planfeststellung zu sanieren, besteht nicht. Lärmschutzbelange der Nachbarschaft sind

grundsätzlich nur dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelas-

tung durch das geplante Vorhaben ansteigt. Dies gilt selbst dann, wenn die für den Plan-

fall prognostizierten Belastungswerte oberhalb der grundrechtlichen Zumutbarkeits-

schwelle liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008 – 9 A 5/07 –, juris).

Die Schwelle, bei deren Erreichen oder Überschreiten von einer Eigentums- und/oder

Gesundheitsgefährdung auszugehen ist, ist normativ nicht festgelegt und war lange Zeit

auch in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt.

In neueren Entscheidungen hebt das BVerwG in den Urteilsbegründungen jedoch aus-

drücklich auf eine „in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte grundrechtliche

Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts“ ab (Urteile vom 13. Mai

2009 – 9 A 72.07 –; 15. Dezember 2011 – 7 A 11.10 –; 10. Oktober 2012 – 9 A 18/11 –) und

definiert diese damit nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde als gebietsunab-

hängige feste Grenzwerte für die grundrechtliche Zumutbarkeit.

Folglich darf das Vorhaben ohne weitergehende Schutzmaßnahmen bzw. die Zahlung

einer Enteignungsentschädigung nicht zugelassen werden, sofern die Gesamtlärmbelas-

tung

durch das Vorhaben auf 70/60 dB(A) erhöht bzw.

eine bereits zuvor bestehende, über diese Werte hinausgehende Lärmbelastung

durch das Vorhaben weiter erhöht wird.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die prognostizierten Pegelerhöhungen un-

terhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen, da analog zur Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2

der 16. BImSchV jedwede Erhöhung der Beurteilungspegel als wesentlich einzustufen ist.

Ein Rückgriff auf das in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung niedergelegte

3-dB(A)-Kriterium zur Bestimmung der Wesentlichkeit der Änderung scheidet aus.

Wie oben bereits dargestellt hat die Vorhabenträgerin in dem Abschnitt zwischen Bauan-

fang und dem Tunnelportal Ost die Prüfung von Lärmvorsorgeansprüchen anhand des

Summenpegels vorgenommen. Die diesbezüglichen Ermittlungen zeigen, dass die vor-

genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung weitergehender Schutzmaßnahmen

bzw. die Zahlung einer Enteignungsentschädigung für diesen Bauabschnitt nicht gegeben

sind.

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Planfeststellungsbeschluss 93 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Im Neubauabschnitt (Tunnelportal Erlenweg bis Bauende im Bahnhof Bad Homburg

v. d. Höhe) hat die Planfeststellungsbehörde eine Berechnung zur prognostizierten Ge-

samtlärmeinwirkung nachgefordert (s. Anlage 10.12). In diese Berechnung wurden neben

der Lärmbelastung aus dem Vorhaben (unter Berücksichtigung der vorgesehenen aktiven

Lärmschutzmaßnahmen) auch die auf den Prognosehorizont 2025 abstellenden Verkehrs-

lärmimmissionen aus dem relevanten Straßennetz und dem Eisenbahnverkehr einbezo-

gen.

Die ergänzende Berechnung zeigt, dass lediglich an den Immissionsaufpunkten 48 und 72

in der immissionsschutzrechtlichen Nacht grundrechtsrelevante Lärmpegel erreicht wer-

den.

Dabei geht die Lärmbelastung am IP 48 maßgeblich auf das mit diesem Beschluss zuge-

lassene Vorhaben zurück. Der Immissionskonflikt wird durch passiven Schallschutz gelöst

(vgl. dazu C. III. 4.2.5.2).

Auch am IP 72 ist lediglich der nächtliche Lärmpegel grundrechtsrelevant. Die dortige

Lärmbelastung von 61 dB(A) besteht allerdings unabhängig von der Realisierung des Vor-

habens. Der Beitrag des Vorhabens zur Gesamtlärmbelastung ist mit 35 dB(A) zu vernach-

lässigen, führt aufgrund des logarithmischen Zusammenhangs zwischen Lautstärke und

Schalldruckamplitude zu keiner Erhöhung der Gesamtlärmbelastung und begründet da-

her mangels Kausalität keine Ansprüche auf weitergehenden Schallschutz.

An den weiteren untersuchten Immissionsorten werden Pegel von 70 dB(A) am Tag bzw.

60 dB(A) in der Nacht nicht erreicht, so dass weitere Betrachtungen entbehrlich sind.

4.5 Baulärm

Rechtliche Grundlage für mögliche Vorkehrungen gegen Baustellenlärm ist in Ermange-

lung einer speziellen gesetzlichen Regelung § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 HVwVfG.

Danach hat die Planfeststellungsbehörde der Vorhabenträgerin Vorkehrungen oder die

Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit

oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

Sind Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung baubedingter Lärmbeeinträchtigungen

untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf ange-

messene Entschädigung in Geld.

Das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen beurteilt sich nach § 22 BImSchG. Die

darin verankerten Betreiberpflichten setzen schädliche Umwelteinwirkungen voraus.

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind Immissionen, die nach Art,

Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beläs-

tigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1

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Regierungspräsidium Darmstadt 94 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

BImSchG). In Bezug auf die Geräuscheinwirkungen von Baustellen wird diese Definition

durch die AVV Baulärm, die nach § 66 Abs. 2 BImSchG bis zum Inkrafttreten entsprechen-

der Rechtsverordnungen oder einer auf der Grundlage des BImSchG erlassenen Allge-

meinen Verwaltungsvorschrift maßgeblich bleibt, konkretisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom

10. Juli 2012 – 7 A 11/11–, juris RdNr. 26).

Die AVV Baulärm zielt auf den Schutz der Nachbarschaft. Zur Nachbarschaft in diesem

Sinne gehören diejenigen Personen, die sich dem Baulärm jedenfalls nicht nachhaltig ent-

ziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Ar-

beitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dau-

erhaft ausgesetzt und daher qualifiziert betroffen sind. Zu den wegen ihrer besonderen

Funktion und Lärmbetroffenheit schutzbedürftigen Flächen gehören auch dem dauerhaf-

ten Aufenthalt zu dienen bestimmte Außenbereiche.

Der dargestellten Rechtslage wird mittels der unter A. V. 3.4 aufgenommenen, den Bau-

lärm betreffenden Nebenbestimmungen Genüge getan.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass keine vollständige Unterbindung von

Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit in Betracht kommt, weil nicht auszuschließen ist,

dass aus wichtigem Grund ein Arbeiten zu diesen Ruhezeiten erforderlich wird. Rein wirt-

schaftliche Aspekte rechtfertigen solche Arbeiten jedoch nicht. Besonders lärmintensive

Arbeiten dürfen in den vorgenannten, besonders sensiblen Ruhezeiten nicht durchgeführt

werden.

Nach Maßgabe der der Vorhabenträgerin auferlegten Regelungen sind keine unzumutba-

ren, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bewältigungsbedürftigen Lärm-

Beeinträchtigungen aus der Bautätigkeit zu erwarten. Für die Anordnung weitreichende-

rer Auflagen oder die Zuerkennung einer Entschädigung dem Grunde nach besteht daher

keine Handhabe.

4.6 Abwägungserheblichkeit der Lärmbelastung

Die durch den Bau und den Betrieb der Stadtbahnstrecke verursachten Lärmimmissionen

sind auch unterhalb der normativ festgelegten bzw. der durch Rechtsprechung entwickel-

ten Werte abwägungsrelevant.

Die Planfeststellungsbehörde hat den ihr eingeräumten Abwägungsspielraum erkannt

und insoweit geprüft, ob und inwieweit sie planerisch auf Lärmimmissionen unterhalb der

Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung bzw. der Grundrechtsrelevanz reagiert.

Sie hat dabei das berechtigte Interesse der Betroffenen, keine Verschlechterungen der

Lärmsituation hinnehmen zu müssen, nicht verkannt. Es ist aber auch unter Berücksichti-

gung dieses Belangs kein Gesichtspunkt ersichtlich, der es geboten erscheinen ließe, der

Vorhabenträgerin über das normativ bzw. durch Rechtsprechung gewährleistete Schutzni-

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Planfeststellungsbeschluss 95 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

veau hinaus (s. o.) weitere Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen.

Dieses Abwägungsergebnis ist von der Erkenntnis getragen, dass die Planung der Vorha-

benträgerin einer Stärkung des ÖPNV als wichtiger Komponente zur Bewältigung des Ge-

samtverkehrsaufkommens und damit der Befriedigung gewichtiger Gemeinwohlbelange

dient, die nach geltendem Recht auch eine Enteignung zu rechtfertigen vermögen. Die

Planfeststellungsbehörde hat darüber hinaus berücksichtigt, dass die schalltechnische

Untersuchung der Vorhabenträgerin durchweg auf konservativen Ansätzen beruht und

damit eine obere Abschätzung der tatsächlich zu erwartenden Lärmbelastung darstellt.

Nicht unberücksichtigt bleiben durfte auch, dass der durch das Vorhaben überplante

Raum durch Verkehrslärmimmissionen bereits in erheblichem Maße vorgeprägt ist, der

Beitrag des Stadtbahnvorhabens an der Gesamtlärmbelastung nur marginal ist und die

Realisierung des Vorhabens für eine nicht unbeträchtliche Anzahl Betroffener sogar zu

einer Verbesserung der Immissionssituation führen wird.

4.7 Erschütterungsimmissionen

Die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses gewährleisten, dass die mit dem zuge-

lassenen Vorhaben einhergehenden bau- und betriebsbedingten Erschütterungen nicht

zu Schäden oder unzumutbaren Belästigungen und damit nicht zu schädlichen Umwelt-

einwirkungen führen.

Auf Erschütterungen findet grundsätzlich das Bundes-Immissionsschutzgesetz Anwen-

dung (§ 1 i. V. m. § 3 BImSchG), im Hinblick auf den Bau oder die Änderung von Straßen-

bahnen jedoch nur nach Maßgabe der §§ 41 - 43 BImSchG (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG), die

ausschließlich den Verkehrslärm behandeln. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von

Erschütterungsimmissionen sind weder im BImSchG noch in anderen Vorschriften recht-

lich verbindliche Grenzwerte festgelegt.

Ansprüche auf reale Schutzvorkehrungen oder Ausgleichszahlungen richten sich daher

allein nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 HVwVfG. Die Beurteilung der Erschütterungswirkun-

gen auf bauliche Anlagen und auf Menschen in Gebäuden erfolgt anhand der

Anhaltswerte der DIN 4150-2 und der DIN 4150-3. Die dort aufgeführten Werte bilden

keine absolute Grenze, dienen aber bei der Beurteilung der Zumutbarkeit als konkreter

Anhaltspunkt. Werden die Werte eingehalten, kann von einer Zumutbarkeit im Sinne des

§ 74 Abs. 2 S. 2 HVwVfG ausgegangen werden. Die Anwendbarkeit der Anhaltswerte der

DIN 4150 bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Erschütterungsimmissionen auf Ge-

bäude und auf Menschen in Gebäuden ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. bspw.

BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 7 A 14/09 –, juris).

4.7.1 Ermittlung und Bewertung der betriebsbedingten Einwirkungen auf Ge-

bäude und Menschen

Die erschütterungstechnische Untersuchung der Vorhabenträgerin basiert auf der

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Regierungspräsidium Darmstadt 96 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

DIN 4150, Teil 2 und 3 unter Beachtung der dort niedergelegten Kriterien.

Die Eingangsannahmen der Untersuchung beruhen durchgängig auf konservativen An-

nahmen, so dass die Berechnungsergebnisse als obere Abschätzung anzusehen sind.

So hat die Vorhabenträgerin bei den Fahrzeugen den U 3-Wagentyp zugrundegelegt,

obwohl auf der Stadtbahnstrecke die moderneren Wagentypen U 4 und U 5 zum Einsatz

kommen sollen, von denen ein günstigeres Emissionsverhalten zu erwarten ist.

Darüber hinaus hat sie für die Bewertung der Neubaustrecke durchgängig die an einem

bereits vorhandenen oberirdischen Streckenabschnitt gemessenen Emissionsdaten (Be-

tonschwellen im Schotterbett) verwendet, obwohl die Gegenüberstellung mit den mess-

technisch ermittelten Erschütterungsemissionen an der vergleichbaren Tunnelstrecke Zoo

– Ostbahnhof in Frankfurt am Main für die Oberbauform Feste Fahrbahn unter Einsatz ei-

nes U 3-Wagens ergeben hat, dass die Erschütterungsimmissionen für die oberirdischen

Streckenbereiche erheblich über den spezifisch ermittelten Tunnelemissionen liegen. Die

Ergebnisse des Gutachtens stellen daher für die Immissionsorte, die im Bereich des Tun-

nels und der oberirdischen Streckenbereiche mit der Oberbauform „Feste Fahrbahn“ lie-

gen, ebenfalls eine Maximalabschätzung dar.

Mit Ausnahme des Streckenabschnitts im Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe wurde durch-

gängig eine Geschwindigkeit von 70 km/h angesetzt, obwohl das Betriebsprogramm der

Vorhabenträgerin auf dem planfestgestellten Streckenabschnitt zum Teil deutlich geringe-

re Geschwindigkeiten vorsieht. Auch die den Berechnungen zugrunde gelegte prognosti-

zierte Fahrtenhäufigkeit beruht auf einem 7,5-Minutentakt in der Hauptverkehrszeit und

stellt damit eine obere Abschätzung dar.

Potenziell pegelmindernde Damm- und Einschnittslagen, die im Verlauf der planfestge-

stellten Ausbaustrecke vorhanden sind, blieben im Gutachten der Vorhabenträgerin eben-

falls unberücksichtigt.

Letztlich hat die Vorhabenträgerin auch nicht von der in Nr. 6.5.3.3, 1. Spiegelstrich der

DIN 4150-2 eingeräumten Möglichkeit, für oberirdische Schienenwege des ÖPNV die Au-

und Ar–Werte der Tabelle 1 um den Faktor 1,5 anzuheben, Gebrauch gemacht.

Zur Ermittlung der Erschütterungseinwirkungen auf bauliche Anlagen hat der Gutachter in

einem ersten Schritt die Erschütterungen der vorhandenen U 2-Strecke in Gonzenheim in

Höhe der Adelhartstraße 25 in einem Gleisabstand von 5 und 8 m gemessen.

Anschließend hat er die messtechnisch ermittelten max. Schwinggeschwindigkeiten im

Boden anhand messtechnischer Erfahrungswerte der Übertragungsfaktoren für den

Übergang von Freifeldschwingungen auf Gebäudedecken ermittelt. Für die beiden sehr

nah an der Gleistrasse gelegenen Immissionsorte 17 (Erlenweg 4) und 19 (Frankfurter

Landstraße 54) hat der Gutachter die gebäudespezifischen Transferfunktionen messtech-

nisch ermittelt. Als Anregung diente der vorhandene, auf dem Bahndamm neben den

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beiden Häusern verlaufende S-Bahnverkehr. Im Ergebnis werden selbst bei Annahme des

ungünstigsten Übertragungsfaktors (4,5) die maßgeblichen Anhaltswerte der DIN 4150-3

für besonders erschütterungsempfindliche Gebäude – sowohl bezüglich kurzzeitiger An-

regungen als auch im Hinblick auf Dauererschütterungen – unterschritten. Diese Aussage

gilt auch für die beiden Gebäude, die einen geringeren Abstand zur Gleistrasse als die

zugrunde gelegten 5 m aufweisen [Am Bahnhof 1 (4,5 m), Am Bahnhof 2 (4,7 m)].

Da die ermittelten Erschütterungsemissionen für die oberirdischen Streckenbereiche er-

heblich über den in einem vergleichbaren Tunnelabschnitt (Zoo – Ostbahnhof in Frankfurt

am Main, Feste Fahrbahn, U 3-Wagen) messtechnisch gewonnenen Erschütterungsemis-

sionen liegen, stellt das Gutachten damit auch insoweit eine konservative Maximalab-

schätzung dar.

Die Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden erfolgte an-

hand der Systematik des spektralen Prognoseverfahrens der VDI 3837. Dazu hat der Gut-

achter auf der Basis statistischer Transferfunktionen und gemessener Erschütterungsemis-

sionen an der bereits bestehenden U 2-Strecke in Gonzenheim (mit einer Zuggeschwin-

digkeit von max. 70 km/h) Mindestabstände ermittelt, ab denen die für den Tag- und

Nachtzeitraum ermittelten Beurteilungsschwingstärken (KBFTr) die jeweils maßgeblichen

Anhaltswerte Ar nach DIN 4150-2 für Allgemeine Wohngebiete einhalten.

Die meisten der untersuchten 48 Immissionsorte liegen nach den gutachtlichen Feststel-

lungen deutlich von den einzuhaltenden Mindestabständen entfernt, so dass diesbezüg-

lich keine unzumutbaren Erschütterungsimmissionen zu erwarten und weitere Betrachtun-

gen entbehrlich sind.

Am Immissionsort 35 (Am Seeberg 7 c) wird der Mindestabstand gerade noch eingehal-

ten. Dieser Bewertung liegt aber abgesehen von den o. g. konservativen Eingangsdaten

hinaus die Annahme zugrunde, dass das Haus mit Holzbalkendecken ausgeführt wurde,

obwohl dem äußeren Anschein nach davon auszugehen ist, dass das Haus über in er-

schütterungstechnischer Hinsicht günstiger zu bewertende Betondecken verfügt.

Für die beiden sehr nah an der Gleistrasse gelegenen Immissionsorte 17 (Erlenweg 4) und

19 (Frankfurter Landstraße 54) hat der Gutachter die gebäudespezifischen Transferfunkti-

onen messtechnisch ermittelt. Als Anregung diente der vorhandene, auf dem Bahndamm

neben den beiden Häusern verlaufende S-Bahnverkehr. Dabei kommt der Gutachter zu

dem Ergebnis, dass die Anhaltswerte Ar auch an diesen Immissionsorten deutlich unter-

schritten werden.

Dies gilt auch für die Gebäude Am Bahnhof 1 bis 3 (IO 1 – 3). Diese Gebäude liegen im

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 128 „Bahnhofstraße / Basler Straße“, welcher

ein Kerngebiet ausweist. Für die Beurteilung dieser Immissionsorte sind daher die etwas

höheren Anhaltswerte (Ar) der Tabelle 1, Zeile 3 DIN 4150-2 maßgeblich. Da die zulässige

Höchstgeschwindigkeit im Bahnhofsbereich auf 40 km/h beschränkt wird, ist es zudem

gerechtfertigt, die Erschütterungsimmissionen abweichend von den anderen Streckenab-

schnitten, für die durchweg eine Streckengeschwindigkeit von 70 km/h zugrunde gelegt

wurde, auf der Basis dieser geringeren Höchstgeschwindigkeit zu ermitteln. Die für die

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Lärmberechnung maßgeblichen Erwägungen, im Bahnhofsbereich die höhere Strecken-

geschwindigkeit zugrunde zu legen, sind für die Ermittlung der Erschütterungsimmissio-

nen nicht maßgeblich. Wie die Berechnungen der Vorhabenträgerin zeigen, können die

für Kerngebiete geltenden Anforderungen der DIN 4150-2 auf der Grundlage der vorge-

nannten Randbedingungen an den Immissionsorten 1 bis 3 eingehalten werden.

Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass die Erschütterungen der bestehenden Eisen-

bahnstrecke 3611 an den insoweit relevanten Immissionsorten keinen Einfluss auf eine

Gesamt-Beurteilungsschwingstärke aus der geplanten Stadtbahn und der bestehenden

Eisenbahn haben, wie die Ermittlungen der Vorhabenträgerin gezeigt haben (vgl. Kapitel

9.7 des Erschütterungsgutachtens), und somit für die Beurteilung der Erschütterungsein-

wirkungen unbeachtlich sind.

Anhaltspunkte dafür, dass weitere, von der Vorhabenträgerin nicht in den Blick genom-

mene Immissionsorte zu untersuchen gewesen wären, ergeben sich für die Planfeststel-

lungsbehörde nicht. Entsprechende Forderungen sind im Anhörungsverfahren auch nicht

vorgetragen worden.

Nach alledem sind erhebliche Belästigungen durch Erschütterungen aus dem Betrieb der

zugelassenen Stadtbahnstrecke zwischen Gonzenheim und dem Bahnhof Bad Homburg

v. d. Höhe – sowohl bezüglich der Einwirkungen auf Gebäude als auch hinsichtlich der

Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden – nicht zu erwarten, so dass die festgestellte

Planung keine über den sonst üblichen Standardoberbau hinausgehende erschütterungs-

technische Vorsorgemaßnahmen am Oberbau beinhalten.

Allerdings ist aus physikalischen Gründen, betreffend die vor dem Ausbau schwer quanti-

fizierbaren Einflussgrößen, eine Abschätzung zukünftiger Erschütterungsimmissionen we-

sentlich fehlerbehafteter als bei Schallimmissionen und nicht verlässlich mit Formeln zu

beschreiben. Eine aus Erfahrungswerten mittels Rechenmodell – und mittels zusätzlich

durch Ersatzanregung in einzelnen Gebäuden aufgenommenen Übertragungsfunktionen –

durchgeführte Erschütterungsprognose, kann zunächst nur vorabschätzend die Größen-

ordnung von zu erwartenden Erschütterungsbelastungen sowie eine daraus sich erge-

bende voraussichtliche Notwendigkeit bzw. Dimensionierung von Erschütterungsschutz-

maßnahmen aufzeigen.

Aus diesem Grund hat die Planfeststellungsbehörde die Vorhabenträgerin allgemein zur

Einhaltung der DIN 4150-2 und der DIN 4150-3 verpflichtet. Darüber hinaus hat sie der

Vorhabenträgerin zur Absicherung und Präzisierung ihrer Prognose Messungen der Im-

missionen im Rohbauzustand des Tunnels sowie der Erdbauwerke aufgegeben. Diese

Vorgehensweise ermöglicht es, erforderlichenfalls bisher nicht vorgesehene Schutzmaß-

nahmen zum Einsatz zu bringen, sollte sich die Prognose wider Erwarten zu Ungunsten

der Betroffenen als unzutreffend erweisen.

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Planfeststellungsbeschluss 99 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

4.7.2 Bewertung der bauzeitigen Einwirkungen auf Gebäude und Menschen

Rechtliche Grundlage für mögliche Vorkehrungen gegen Erschütterungen während der

Bauzeit ist in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung § 74 Abs. 2 Satz 2 und

3 HVwVfG.

Die maßgeblichen Anforderungen an den Betrieb von Baustellen und Baumaschinen er-

geben sich auch insoweit aus § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Auf die

Ausführungen zum Baulärm wird insoweit verwiesen.

Die Planungen der Vorhabenträgerin tragen diesen Anforderungen Rechnung. In beson-

derem Maße gilt dies für die zur Errichtung des Tunnelbauwerks vorgesehenen Bauver-

fahren.

So erfolgt die im Zuge der Verbauverfahren erforderliche Einbringung von Stahlträgern

zur Erstellung des sog. Berliner Verbaus ebenso wie die Abteufung der überschnittenen

Bohrpfähle, die im Bereich der Eisenbahnüberführung aufgrund des hier erforderlichen

steiferen Verbaus vorgesehen sind, sowie die Rückverankerung der Verbauwände durch

emissionsarme Bohrungen und nicht durch erschütterungs- und lärmintensive

Rammungen.

Die planfestgestellten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.4 sichern eine möglichst er-

schütterungsarme Bauausführung ab und gewährleisten, dass die berechtigten Interessen

der Betroffenen im gebotenen Umfang gewahrt werden.

4.8 Sekundärer Luftschall

Unter sekundärem Luftschall (Körperschall) versteht man die infolge von Schallabstrahlung

schwingender Gebäudeteile, in der Regel Decken und Wände, hörbaren relativ

tieffrequenten Geräuschimmissionen.

Die Vorhabenträgerin ist in Abstimmung mit den Fachbehörden davon ausgegangen,

dass das Vorhaben zu keinen unzumutbaren Sekundärschallimmissionen führen wird, so

dass die gutachtliche Untersuchung als entbehrlich angesehen wurde. Die Planfeststel-

lungsbehörde hat im Zuge der Anhörung ein solches Gutachten zur Verifizierung dieser

Einschätzung nachgefordert (s. Anlage 10.13) und in die Entscheidungsfindung einbezo-

gen.

Wie bei Erschütterungen bestehen auch für Sekundärschallimmissionen keine rechtlich

verbindlichen Grenzwerte. § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. der 16.

BImSchV gelten lediglich für Verkehrsgeräusche im Sinne von primärem Luftschall, sind

also für sekundären Luftschall, der den Erschütterungen zuzuordnen ist, nicht anwendbar.

Die Ermittlung der Sekundärschallimmissionen für die oberirdische Streckenführung er-

folgte analog zur Vorgehensweise bei der Untersuchung der Erschütterungsimmissionen

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(Emissionsmessungen an der freien Strecke der U 2 in Höhe der Adelhartstraße, Messung

der Transferfunktionen für die Gebäude Erlenweg 4 und Frankfurter Landstraße 54).

Die Prognoseberechnungen für die Sekundärschallimmissionen im oberirdischen Stre-

ckenabschnitt wurden nach dem spektralen Rechenverfahren der VDI-Richtlinie 3837 in

Verbindung mit dem Verfahren des Leitfadens „Körperschall und Erschütterungsschutz“

der DB AG durchgeführt, wobei der jeweilige Beurteilungspegel der sekundären Luft-

schallimmissionen unter Berücksichtigung der Zuggattung und der Ausbildung der Ge-

schossdecken (Beton-, Holzbalkendecke) auf der Grundlage des A-bewerteten Körper-

schall-Schnellepegels, der Vorbeifahrtzeit für einen Zug und der Anzahl der Zugereignisse

am Tag- bzw. in der Nacht errechnet wurde.

Zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 74

Abs. 2 S. 2 HVwVfG stellt das Gutachten zur Untersuchung der sekundären

Lufttschallimmissionen unter Bezugnahme auf den Leitfaden „Körperschall und Erschütte-

rungsschutz“ der DB AG auf die Mittelungspegel der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 „Beurtei-

lung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“ ab. Danach betragen die Richtwerte für Wohn-

räume innen am Tag (06:00 – 22:00 Uhr) 35 dB(A) und nachts (22:00 – 06:00 Uhr) 25 dB(A).

Die Berechnungen zeigen, dass diese Immissionsrichtwerte ausnahmslos eingehalten

werden.

Für den unterirdischen Streckenabschnitt gelten die Aussagen im erschütterungstechni-

schen Gutachten, wonach die Erschütterungsemissionen für die oberirdischen Strecken-

bereiche erheblich über den messtechnisch ermittelten Erschütterungsemissionen der

vergleichbaren Tunnelstrecke Zoo – Ostbahnhof in Frankfurt am Main liegen, entspre-

chend.

Die Planfeststellungsbehörde sieht keine Veranlassung, die Geeignetheit der im Gutach-

ten beschriebenen Vorgehensweise und die Richtigkeit der Ergebnisse in Frage zu stellen.

Die für Erschütterungsimmissionen beschriebenen Prognoseunsicherheiten gelten in glei-

cher Weise für Sekundärschallimmissionen. Aus diesem Grund hat die Planfeststellungs-

behörde die Vorhabenträgerin zur Absicherung und Präzisierung ihrer Prognose Messun-

gen der Immissionen im Rohbauzustand des Tunnels sowie der Erdbauwerke aufgegeben.

Diese Vorgehensweise ermöglicht es, erforderlichenfalls bisher nicht vorgesehene

Schutzmaßnahmen zum Einsatz zu bringen, sollte sich die Prognose wider Erwarten zu

Ungunsten der Betroffenen als unzutreffend erweisen.

4.9 Elektromagnetische Verträglichkeit

Durch das Vorhaben sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische, mag-

netische und elektromagnetische Felder zu besorgen.

Die Fahrleitungsanlage ist auf eine elektrische Spannung von 750 V Gleichstrom ausge-

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Planfeststellungsbeschluss 101 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

legt und wird mit 600 V Gleichstrom betrieben. Die 26. BImSchV gilt jedoch gem. § 1

Abs. 2 Nr. 3 lediglich für ortsfeste Gleichstromanlagen mit einer Nennspannung von

2.000 V oder mehr, so dass sie auf den Stadtbahnbetrieb nicht anwendbar ist.

Allerdings ist sie gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 auf das im Bereich der Straßenunterführung Lange

Meile neu zu errichtende Gleichrichterunterwerk, in dem durch Heruntertransformieren

aus dem Mittelspannungsnetz und anschließende Gleichrichtung die Gleichspannung

erzeugt wird, als spezielle normative Regelung unmittelbar heranzuziehen.

Nach § 3 Abs. 2 der 26. BImSchV ist das Gleichrichterunterwerk als Niederfrequenzanla-

gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben,

dass bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in seinem Einwirkungsbereich an Or-

ten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im

Anhang 1a der 26. BImSchV genannten Grenzwerte nicht überschritten werden, wobei

Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a ge-

nannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Für 50-Hz-

Felder werden dort als Grenzwerte für die elektrische Feldstärke 5 Kilovolt pro Meter und

für die magnetische Flussdichte 200 Mikrotesla festgelegt.

Eine summierende Betrachtung mit anderen Nieder- und Hochfrequenzanlagen im Sinne

des § 3 Abs. 3 26. BImSchV ist in Ermangelung berücksichtigungspflichtiger Anlagen nicht

erforderlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bahnstromoberleitung der angrenzenden

Eisenbahnstrecke. In Kapitel II. 3. 1. der aktuellen Hinweise zur Durchführung der

26. BImSchV der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) ist der Ein-

wirkungsbereich, in dem Bahnstromoberleitungen einen sich signifikant von der Hinter-

grundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag leisten, als ein jeweils zu beiden Seiten

der Gleisachse angrenzender Streifen von 10 Metern Breite beschrieben. Der Einwir-

kungsbereich von Gleichtrichterunterwerken ist als 5 Meter breiter, an die Anlage angren-

zender Streifen definiert. Die dergestalt beschriebenen Einwirkungsbereiche beider Anla-

gen überlagern sich nicht, so dass eine summierende Betrachtung der Immissionseinträge

nach Anhang 2a der 26. BImSchV entfällt.

Die folgerichtig allein auf das Gleichrichterunterwerk abstellenden Untersuchungen der

Vorhabenträgerin belegen, dass bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung bereits an

den Außenwänden der Anlage der maßgebliche Grenzwert der magnetischen Flussdichte

von 100 Mikrotesla unterschritten wird.

Der maßgebliche Grenzwert für die elektrische Feldstärke wird nach den modellhaften

Berechnungen der Vorhabenträgerin für 20 kV / 50 Hz-Betriebsmittel auch bei Vernachläs-

sigung der Schirmwirkung des Kabelschirmes bereits in einem Abstand von mind. 30 cm

unterschritten.

Schädliche Umwelteinwirkungen an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt

von Menschen bestimmt sind - die Grundstücksgrenze des nächsten mit einem Wohnge-

bäude bebauten Grundstücks befindet sich 3 Meter von der rückwärtigen Außenwand der

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Regierungspräsidium Darmstadt 102 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Anlage entfernt –, können daher sicher ausgeschlossen werden.

Dabei trägt die von den Wohngrundstücken abgerückte Anordnung der Trafobox als

hauptsächlichem Magnetfeldverursacher dem in § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV niedergeleg-

ten Gebot, die von der Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektro-

magnetischen Felder unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Einwirkungsbereich

zu minimieren, in geeigneter Weise Rechnung.

Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin das Gleichrichterunterwerk gemäß § 4 Abs. 2

26. BImSchV so zu errichten, dass die Belastung der Umgebung dem Stand der Technik

entsprechend so gering wie möglich gehalten wird (Minimierungsgrundsatz) und erhebli-

che Belästigungen und Schäden bspw. durch Berührungsspannungen oder Funkenentla-

dungen vermieden werden (§ 3 Abs. 4 26. BImSchV).

Durch die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen (A. V. 3.3) wird sicher-

gestellt, dass die Anforderungen der 26. BImSchV eingehalten werden.

4.10 Luftschadstoffe

Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im vorliegenden Verfahren

hätten bewältigt werden müssen.

Als Folge des Vorhabens sind keine betriebsbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelas-

tungen zu erwarten. Die zum Einsatz kommenden Stadtbahnen werden elektrisch betrie-

ben. Ziel des Vorhabens ist überdies die Zunahme der Nutzung umweltfreundlicher Ver-

kehrsträger und damit einhergehend die Reduzierung des Abgase produzierenden moto-

risierten Individualverkehrs. Nach den Ergebnissen der Standardisierten Bewertung

(Stand: 2009) werden durch die geplante Verlängerung der Stadtbahn werktäglich ca.

2.700 Personenfahrten vom MIV zum ÖPNV übergehen. Dies bewirkt ein Absinken der

Personenkilometer im Individualverkehr um täglich ca. 24.164 km. Das Vorhaben wird

folglich zu einer Verbesserung der Schadstoffsituation beitragen und steht daher in Ein-

klang mit den Zielsetzungen der 39. BImSchV, die zur Verminderung schädlicher Luftver-

unreinigungen - insbesondere auch hoher verkehrsbedingter Schadstoffimmissionen -

beitragen soll.

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die 39. BImSchV zwar bereits im Verfahren

der Zulassung von Vorhaben anwendbar ist und die Auswirkungen des Vorhabens auf die

Luftqualität im Planfeststellungsverfahren nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Plan-

feststellungsbehörde ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, die Einhaltung der

Grenzwerte der 39. BImSchV im Planfeststellungsverfahren vorhabenbezogen sicherzu-

stellen. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwer-

te im Regelfall mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Das Gebot der Kon-

fliktbewältigung ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt,

obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhal-

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Planfeststellungsbeschluss 103 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

tung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion

des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern (vgl. dazu: Urteil des BVerwG vom

23.02.2005 – 4 A 5/04 –, juris zur damals maßgeblichen 22. BImSchV, das auf die neue

Rechtslage übertragbar ist).

Da mit dem Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Luftqualität einhergehen,

sind weitere diesbezügliche Erwägungen entbehrlich.

Aus dem Baubetrieb sind ebenfalls keine signifikanten Luftschadstoffbelastungen zu er-

warten, auch wenn Emissionen – wie bei jeder anderen Baustelle vergleichbarer Größen-

ordnung – nicht gänzlich zu vermeiden sein werden. Die unter A. V. 3.4 aufgenommenen

Nebenbestimmungen gewährleisten jedoch, dass schädliche Umwelteinwirkungen u. a. in

Gestalt von Abgas-, Geruchs- und Staubbelästigungen dem Stand der Technik entspre-

chend soweit als möglich unterlassen bzw. minimiert werden.

Nach alledem kommt den Belangen der Luftreinhaltung kein entscheidendes Gewicht

gegen die Planung zu.

5. Wasserwirtschaft

5.1 Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer

Mit den Planfeststellungsunterlagen, 1. Änderung vom 31. Januar 2014, hat die Vorhaben-

trägerin die Verlängerung der Stadtbahnline U 2 nach Bad Homburg v. d. Höhe - Bahnhof

mit den wasserrechtlichen Zulassungen beantragt. Nach Prüfung durch das Dezernat

IV/WI 41.3 konnte dem wasserrechtlichen Antrag auf Erlaubnis zur Einleitung von Nieder-

schlagswasser entsprochen werden.

Die Lagebezeichnung für Einleitestelle E2 bezieht sich auf den Ort der Einleitung in den

Regenwasserkanal „Ulmenweg“ der Stadt Bad Homburg. Über diesen wird das Nieder-

schlagswasser an einer bestehenden Einleitestelle in den Dornbach eingeleitet, deren

Lagebezeichnung zur Klarstellung im Tenor mit aufgenommen wurde.

Die Festsetzung der unter A. III. 1.2 genannten Nebenbestimmungen war zulässig und

erforderlich, um die Ordnung des Wasserhaushaltes zu wahren, nachteilige Wirkungen für

die Gewässerökologie und die angrenzenden Lebensräume zu vermeiden oder zu ver-

mindern, sowie nachteilige Auswirkungen auf Einzelne und das Wohl der Allgemeinheit

auch in Zukunft zu verhüten.

5.2 Bauzeitliche Wasserhaltung

Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 vom Haltepunkt Gonzen-

heim bis zum Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe werden zur Herstellung des Tunnelbau-

werkes einschließlich des neuen unterirdischen Haltepunktes sowie der an den Tunnel

angrenzenden Trogbauwerke zeitlich befristete Grundwasserhaltungsmaßnahmen erfor-

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derlich. Geplant ist, das geförderte Grundwasser in den angrenzenden Dornbach einzulei-

ten.

Sowohl die Benutzung des Grundwassers als auch die des Dornbaches stellen aufgrund

der beantragten Gesamtförder- und Einleitemenge wasserrechtliche Benutzungstatbe-

stände dar, für die gemäß der §§ 8 und 9 WHG wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich

sind. Die Tatbestände des Gemeingebrauchs gem. § 46 WHG sowie gem. § 19 HWG sind

hier aufgrund der Förder- und Einleitemengen nicht mehr gegeben. Des Weiteren sind

mit der Baumaßnahme Arbeiten verbunden, die so tief in den Boden eindringen, dass sie

sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe und/oder die Beschaffenheit

des Grundwassers auswirken können. Für diesen Fall sieht § 49 WHG eine Anzeigepflicht

bei der zuständigen Wasserbehörde vor, der die Vorhabenträgerin durch Vorlage der

Planunterlagen Genüge getan hat.

Die vorgenannten Bauwerke werden in der Wasserschutzgebietszone IIIB für den Brunnen

Pfingstborn der Stadtwerke Bad Homburg sowie in der quantitativen Heilquellenschutz-

gebietszone D der staatlich anerkannten Heilquellen der Kur- und Kongreß-GmbH Bad

Homburg errichtet. Konflikte mit den Verbots- bzw. Befreiungstatbeständen der Trinkwas-

serschutzgebietsverordnung und der Heilquellenschutzgebietsverordnung sind aufgrund

der geplanten Maßnahmen nicht gegeben.

Für die vorgenannten wasserrechtlichen Tatbestände ist nach der Verordnung über die

Zuständigkeiten der Wasserbehörden die untere Wasserbehörde und damit der Fachbe-

reich Wasser- und Bodenschutz beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises zuständig.

Dieser hat sein Einvernehmen zu der nach § 19 WHG von der Planfeststellungsbehörde zu

treffenden Entscheidung über die genannten Gewässerbenutzungen erteilt.

Die Vorhabenträgerin hat im Vorfeld umfangreiche Untersuchungen und Berechnungen

veranlasst, die eine ausreichende Basis zur Beurteilung der Situation vor Ort darstellen.

Für das Projektgebiet Haltepunkt Gonzenheim einschließlich der dazugehörigen Tunnel-

abschnitte wurden seit September 2007 regelmäßig in eigens dafür niedergebrachten

Grundwassermessstellen die Grundwasserstände durch Stichtagslotungen ermittelt. Das

Messstellennetz wurde sukzessive bis 2012 erweitert, wodurch sich die Datendichte er-

höhte. Die aus den Kurzpumpversuchen in den Grundwassermessstellen abgeleiteten

Durchlässigkeitsbeiwerte sowie die Höchstgrundwasserstände bildeten die Grundlage für

die Berechnung der Gesamtfördermenge. Dabei muss berücksichtigt werden, dass be-

dingt durch die stark schwankenden Grundwasserstände eine exakte Ermittlung der För-

dermengen nicht möglich war. Der in den Planunterlagen gewählte Ansatz ist als eher

konservativ zu beurteilen.

Da die Planung vorsieht, die Baumaßnahme in mehreren Bauschnitten zu realisieren und

sich die Grundwasserhaltung nach derzeitigem Wissensstand auf die quartäre Wasserfüh-

rung beschränkt, ist mit keiner nachhaltigen Veränderung des Grundwasserspiegels als

Folge der temporären Grundwasserabsenkung zu rechnen. Durch das vom Taunusvorland

kontinuierlich zufließende Grundwasser ist von einer unmittelbaren und zeitnahen Wie-

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derherstellung der ehemaligen Wasserspiegellagen nach Beendigung der Grundwasser-

haltung auszugehen.

Für den Fall, dass Wasserhaltungsmaßnahmen auch im tertiären Grundwasserstockwerk

notwendig werden, sind in den Nebenbestimmungen Ergänzungen im baubegleitenden

Grundwassermonitoring vorgesehen.

Neben den hydrogeologischen Kenndaten des Untergrundes wurde in den Grundwas-

sermessstellen auch die qualitative Beschaffenheit des Grundwassers untersucht. Für die

wasserrechtlichen Tatbestände waren dabei insbesondere die Mineralisierung und die

Schadstoffbelastung des Grundwassers von Bedeutung. Hinsichtlich der Mineralisierung

wurde in zwei Messstellen eine erhöhte Leitfähigkeit des Grundwassers festgestellt, die

eine lokale Beeinflussung durch die Bad Homburger Mineralquellen bestätigte. Diesem

Umstand wird durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen.

Eine Schadstoffbelastung des Grundwassers oberhalb der Geringfügigkeitsschwellenwer-

te konnte in zwei Messstellen nachgewiesen werden. Dabei könnte u.a. eine Beeinflus-

sung durch eine im Oberstrom durchgeführte Sanierung eines ehemaligen Gaswerk-

standortes verantwortlich sein. Auch diesem Umstand wird durch Nebenbestimmungen

Rechnung getragen.

Durch die geplante Einleitung des geförderten Grundwassers in den Dornbach, die je

nach Bauphase zwischen 0,1 und 3,8 l/s schwankt, ist bei Beachtung der formulierten Ne-

benbestimmungen keine signifikante nachteilige Veränderung des Wasserhaushaltes zu

besorgen.

Um eine Wasserspiegelaufhöhung durch die Baumaßnahme im Endzustand zu verhin-

dern, werden bauseits unterhalb der relevanten Bauwerke Düker hergestellt, welche einen

barrierefreien gleichmäßigen Grundwasserstrom gewährleisten sollen. Das in den Ne-

benbestimmungen geforderte Grundwassermonitoring beinhaltet auch eine Überwa-

chung der Grundwasserstandstände in den verbleibenden Grundwassermessstellen über

die eigentliche Baumaßnahme hinaus.

5.3 Bauliche Anlagen in Gewässern und Gewässerausbau

Der Planfeststellungsbeschluss umfasst die für die Errichtung der Brücke über den

Dornbach bei Bau-km 0+647 erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen nach

§§ 36, 78 Abs. 3 WHG und §§ 22, 23 Abs. 4 HWG sowie die Planfeststellung gem. § 68

WHG für den Ausbau des Dornbaches auf einer Länge von ca. 240 m zwischen Bau-km

0+080 und 0+324.

Nach Prüfung durch das Dezernat IV/WI 41.2 konnte den wasserrechtlichen Anträgen ent-

sprochen werden.

Die Festsetzung der unter A. V. 4. aufgeführten Nebenbestimmungen war zulässig und

erforderlich, um die Ordnung des Wasserhaushaltes zu wahren, nachteilige Wirkungen für

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die Gewässerökologie und die angrenzenden Lebensräume zu vermeiden oder zu ver-

mindern, sowie nachteilige Auswirkungen auf Einzelne und das Wohl der Allgemeinheit

auch in Zukunft zu verhüten.

6. Bodenschutz und Abfall

Im Hinblick auf das Abfall- und Bodenschutzrecht ist im Rahmen der Planfeststellung zu

prüfen, ob die als Baugrund vorgesehenen Grundstücke für den ihnen zugedachten

Zweck geeignet sind und keine Bodenverunreinigungen aufweisen, die in der Bau- oder in

der Betriebsphase Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen hervorrufen können. Ob

solche Störungen drohen, richtet sich nach den Maßstäben des Bodenschutzrechts.

Ausweislich der bei der Entscheidungsfindung herangezogenen Baugrund- und Boden-

gutachten mit abfalltechnischer Untersuchung sind besondere, ggf. sanierungsbedürftige

Auffälligkeiten oder Verunreinigungen nicht zu erwarten.

Die ordnungsgemäße Entsorgung des Bodenaushubs, der Ausbauasphalte und des

Gleisschotters wird – auch unter dem Aspekt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes –

durch die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen sichergestellt.

Schädliche Bodeneinträge, die durch die zulassungspflichtigen Infrastrukturvorhaben

selbst hervorgerufen werden und auf deren Bau, die Änderung oder den Betrieb zurück-

gehen, sind nicht zu erwarten.

7. Naturschutz und Landschaftspflege

7.1 Eingriffsregelung

Das zugelassene Vorhaben unterliegt nicht der Eingriffsregelung.

Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planauf-

stellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB sind die die Eingriffsre-

gelung betreffenden Bestimmungen der §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 18

Abs. 2 BNatSchG).

Unbeschadet dessen hat die Vorhabenträgerin durch die Variantenwahl, die Optimierung

der technischen Planung und die ergänzend vorgesehenen Vermeidungs- und Schutz-

maßnahmen dafür Sorge getragen, dass vermeidbare Auswirkungen des Vorhabens un-

terlassen und nicht vermeidbare Auswirkungen minimiert werden. Es stehen keine mit

geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einhergehenden Alternativen

zur Verfügung, um die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele zu erreichen.

Das planfestgestellte Maßnahmenbündel ermöglicht nach Beendigung der Baumaßnah-

me die Regeneration des Landschaftsraumes von den nachteiligen Auswirkungen des

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Vorhabens, wie der Fällung von – auch stadtbildprägenden – Bäumen, der Rodung von

Hecken und Gebüschen, der Beeinträchtigungen des Dornbaches und seiner Ufervegeta-

tion sowie der Überplanung von (auch privaten) Grünflächen.

Die der Vorhabenträgerin ergänzend auferlegten Nebenbestimmungen A. V. 6.3 – 6.5

sind erforderlich, um die zeit- und fachgerechte Umsetzung sowie die Einhaltung der

Maßnahmenplanung zu sichern.

Die Nebenbestimmung A. V. 6.6 zur Bekämpfung invasiver Arten hat ihre Grundlage in

§ 40 BNatSchG.

Der Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung (A. V. 6.7) bedarf es, um mit Blick auf

die Größe des Projektes und die Komplexität der zu berücksichtigenden natur- und arten-

schutzrechtlichen Belange (vgl. dazu C. III. 7.3) eine geordnete Bauabwicklung sicherzu-

stellen. Die ökologische Baubegleitung gewährleistet, dass auftretende Probleme schnell

erkannt und durch kurzfristige Abstimmung mit der Naturschutzbehörde zeitnah gelöst

werden können.

7.2 Gesetzlicher Biotopschutz

Das Vorhaben steht in Einklang mit den Vorschriften zum gesetzlichen Biotopschutz.

7.2.1 Platanenallee entlang der Frankfurter Landstraße

Im Zuge der erforderlichen Bauarbeiten entlang der Frankfurter Landstraße wird beidsei-

tig die Fällung älterer Straßenbäume (Platanen mit ca. 10 m Kronendurchmesser) erforder-

lich, die gemäß LBP einen „alleeartigen Eindruck vermitteln“.

Es handelt sich bei diesem ca. 200 m langen, beidseitigen Straßenbaumbestand um eine

insgesamt ca. 500 m lange, bis zum Europakreisel reichende Allee, die entsprechend § 30

BNatSchG i. V. m. § 13 HAGBNatSchG als gesetzlich geschütztes Biotop betrachtet wer-

den kann.

Das planfestgestellte Vorhaben führt folglich zu einer dem Verbot des § 30 Abs. 2

BNatSchG unterliegenden erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Bio-

topstrukturen.

Die durch das Vorhaben bewirkten Beeinträchtigungen können jedoch durch die plan-

festgestellte Neupflanzung von 21 Straßenbäumen (Ausgleichsmaßnahme A 4) i. V. m. der

der Vorhabenträgerin diesbezüglich auferlegten konkretisierenden Nebenbestimmung

A. V. 6.5 ausgeglichen werden, so dass die nach § 30 Abs. 3 BNatSchG erforderliche Aus-

nahme durch die Planfeststellung ersetzt werden kann.

Dabei hat die Planfeststellungsbehörde nicht verkannt, dass es sich insoweit um eine Er-

messensentscheidung handelt. Den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen

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ist jedoch ein höheres Gewicht beizumessen als den dem Vorhaben entgegenstehenden

Belangen des gesetzlichen Biotopschutzes.

Das gemäß § 3 Abs. 3 HAGBNatSchG erforderliche Einvernehmen mit der zuständigen

Naturschutzbehörde wurde hergestellt.

7.2.2 Dornbach

Dem gesetzlichen Biotopschutz des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG unterfallen nur solche

Fließgewässer, die sich durch einen unverbauten bzw. nur unwesentlich veränderten Ge-

wässerlauf sowie ein von natürlicher Fließgewässerdynamik geprägtes Bett und Ufer aus-

zeichnen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Dornbach in dem vom Vorhaben betroffenen

Abschnitt trotz seiner als naturnah zu bezeichnenden Ufervegetation und der im Sied-

lungsbereich damit verbundenen hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit nicht. Einer

Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bedarf es daher im Hinblick auf die Verlegung des

verrohrten Dornbaches sowie die Errichtung einer Brücke in Form eines Trogbauwerkes

über den unverrohrten Teil des Dornbaches bei Bau-km 0+647 nicht.

7.3 Artenschutz

Die gesetzlichen Regelungen des Artenschutzes stehen der Zulassung des Vorhabens

nicht entgegen.

Nach § 44 Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG gelten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1

BNatSchG (Zugriffsverbote) nicht für besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 13

BNatSchG), die weder eine Europäische Vogelart sind, noch in Anhang IV Buchstabe a)

oder b) der FFH-RL aufgeführt sind. Für diese Arten liegt bei Handlungen zur Durchfüh-

rung eines Vorhabens im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG kein Verstoß gegen die

Zugriffsverbote vor.

Für die nach § 44 BNatSchG relevanten Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die europä-

ischen Vogelarten löst das Vorhaben unter Berücksichtigung der planfestgestellten Ver-

meidungsmaßnahmen V 1 und V 2 sowie der der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbe-

stimmungen keine Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG

aus.

Diese Bewertung beruht auf den von der Vorhabenträgerin zur Planfeststellung einge-

reichten Unterlagen und dem seitens der Planfeststellungsbehörde ergänzend beigezo-

genen Artenschutzbeitrag (GALL 2010), auf dem die den besonderen Artenschutz betref-

fenden Aussagen im LBP basieren.

Auf dieser Grundlage ist eine ausreichende sachgerechte Ermittlung und Bewertung der

artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände möglich.

Demnach haben die Ermittlungen in dem inmitten der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe in

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einem überwiegend dicht besiedelten Bereich liegenden Untersuchungsgebiet keine

Nachweise artenschutzrechtlich relevanter Tagfalter- und Widderchen-, Heuschrecken-

und Libellenarten erbracht. Das Vorkommen anderer artenschutzrechtlich relevanter Tie-

rarten – wie etwa Amphibien – und Pflanzenarten konnte aufgrund der standörtlichen Ver-

hältnisse und der beeinträchtigten Strukturtypen von vornherein ausgeschlossen werden.

Auch Reptilien konnten nicht nachgewiesen werden. Im Bereich der jungen Brache am

Hessenring und in wenigen kurzen Abschnitten der bestehenden Bahnlinie bestehen zwar

grundsätzlich günstige Habitatbedingungen für die Zauneidechse, sowohl in 2007 als

auch in 2010 konnte die Art jedoch nicht nachgewiesen werden.

Aus der Gruppe der Fledermäuse gelang lediglich der Nachweis der Zwergfledermaus.

Hinweise auf vorhandene Quartiere im Untersuchungsgebiet ergaben sich nicht. Der

Baumbestand entlang der Bahnlinie weist allenfalls vereinzelt ein Alter auf, das die Bil-

dung von Höhlen wahrscheinlich erscheinen lässt. Andererseits ist nicht völlig auszu-

schließen, dass für Fledermäuse nutzbare Höhlen vorhanden sind.

Der Dornbach ist als wichtige Struktur bei der Nahrungssuche und vermutlich auch als

Leitlinie auf Transferflügen anzusehen (vgl. Artenschutzprüfung, S. 22).

Nach den Erkenntnissen des Gutachters sind im Untersuchungsgebiet zumindest zeitwei-

se weitere Fledermausarten wie die Kleine Bartfledermaus oder der Kleine wie auch der

Große Abendsegler anzutreffen. Konkrete Nachweise gelangen im Zuge der Erhebungen

jedoch nicht.

In Bezug auf die Kartierung der Vogelfauna ist zu konstatieren, dass diese außerhalb der

Brutzeit erfolgte und der Brutstatus daher im Regelfall nicht mehr zu ermitteln war. Über-

dies konnte nur ein Teil der tatsächlich vorkommenden Arten kartiert werden. Die ande-

ren, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorkommenden Arten flossen daher im Sinne

einer Worst-Case-Betrachtung ein. Danach sind im Untersuchungsgebiet nahezu aus-

schließlich allgemein häufige und wenig anspruchsvolle Arten zu finden oder zu erwarten.

Es bestehen keine Strukturen, die für spezialisierte Arten von Bedeutung sein könnten. Die

junge Industriebrache nördlich der Bahnlinie zwischen Bahnhof, Hessenring und Baseler

Straße weist speziell für Vögel noch kein Potenzial auf.

Die mit dem Vorhaben einhergehenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkun-

gen auf die vorkommenden bzw. zu erwartenden Arten wurden in Bezug auf die betroffe-

nen, in einem günstigen Erhaltungszustand befindlichen Vogelarten im Wege einer ver-

einfachten und bezüglich der restlichen Vogelarten (Bluthänfling, Eisvogel, Feldsperling,

Gelbspötter, Girlitz, Haussperling, Klappergrasmücke, Stieglitz, Türkentaube und die öko-

logische Gilde der Nahrungsgäste Mauersegler, Mehl- und Rauchschwalbe) sowie die

Zwergfledermaus einer einzelartbezogenen Prüfung unterzogen.

Im Ergebnis dieser Prüfungen ist festzuhalten, dass für die Nahrungsgäste Mauersegler

und Turmfalke sowie die Brutvögel Hausrotschwanz und Sommergoldhähnchen die Ver-

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wirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausgeschlossen werden kann. Für

alle anderen Arten ist die Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3

BNatSchG als Folge der erforderlichen Rodung von Gehölzbeständen und der vorhaben-

bedingten Querung des Dornbaches ohne flankierende Maßnahmen nicht auszuschlie-

ßen.

Aus diesem Grund sieht die Planung der Vorhabenträgerin geeignete Vermeidungsmaß-

nahmen vor. Neben der Bauzeitenregelung für Rodungsarbeiten (Vermeidungsmaßnah-

me V 1) ist dies die Errichtung einer Kollisionsschutzwand im Bereich der Dornbachque-

rung bei Bau-km 0+647 (Vermeidungsmaßnahme V 2). Dabei wird sichergestellt, dass

Arten wie die Zwergfledermaus oder der Eisvogel das Trogbauwerk über den Dornbach

auch während der Bauphase sicher unterfliegen können und nicht in den Bereich über

den Gleiskörper gelangen.

Über die seitens der Vorhabenträgerin vorgesehenen, auch durch entsprechende Neben-

bestimmungen (vgl. dazu A. V. 6.1 und 6.3) abgesicherten Vermeidungsmaßnahmen hin-

aus, wird vor Bauausführung eine Höhlen-/Quartierbaumkontrolle sichergestellt (vgl.

A. V. 6.2). Zwar attestiert die artenschutzrechtliche Prüfung speziell für die von der Rodung

betroffenen Bäume am Bahndamm nur vereinzelt ein Alter, das die Bildung von Höhlen

wahrscheinlich erscheinen lässt, in Abhängigkeit von dem tatsächlichen Zeitpunkt der

Baumaßnahme ist jedoch nicht auszuschließen, dass zwischenzeitlich entsprechende

Habitatstrukturen entstanden sein können.

Die von der Vorhabenträgerin vorgesehene Vermeidungsmaßnahme V 1 sowie die ihr

auferlegte Höhlen-/Quartierbaumkontrolle gewährleisten, dass keine aktuell besetzten

Lebensstätten in Mitleidenschaft gezogen und direkte Tötungen und Verletzungen von

Arten in der Bauphase vermieden werden.

Die Errichtung der Kollisionsschutzwand im Bereich der Dornbachquerung stellt sicher,

dass die insoweit gefährdeten Arten (Eisvogel, ggf. Gebirgsstelze und Wasseramsel sowie

die Nahrungsgäste Rauch- und Mehlschwalbe, Zwergfledermaus) im Bereich der Dorn-

bachquerung nicht in den Gefahrenraum der Verkehrstrasse gelangen können, so dass

eine vorhabenbedingte, signifikante Erhöhung der Mortalität dieser Arten auszuschließen

ist.

Soweit durch die Rodung von Gehölzbeständen direkte Zerstörungen von bzw. negative

Rückwirkungen auf Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu erwarten sind, hat der

Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass die ökologische Funktion der von dem Vorha-

ben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt

bleibt (§ 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG).

Weitere Verbotstatbestände sind nicht einschlägig, so dass im Ergebnis keine relevanten

Beeinträchtigungen von Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG verbleiben. Weiterge-

hende CEF-Maßnahmen, die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmi-

gung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG sind

daher nicht erforderlich.

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8. Verkehr

Das Vorhaben ist mit den Belangen des Verkehrs vereinbar.

8.1 Straßenverkehr

Die Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 erfolgt auf einem besonderen Bahnkörper, ver-

läuft im östlichen Abschnitt im Tunnel und im westlichen Abschnitt auf dem bereits beste-

henden Bahndamm und damit außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher Straßen. Nach-

teilige Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesonde-

re mit Blick auf querende Fußgänger- und Fahrzeugverkehre, können daher ausgeschlos-

sen werden.

Die als Folge des Straßenbahnvorhabens erforderlichen baulichen Änderungen an öffent-

lichen Straßen orientieren sich an der RASt 06 als maßgeblichem technischem Regelwerk.

Der zur Realisierung der geplanten Haltepunktgestaltung erforderliche Umbau des Kno-

tenpunktes Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirinstraße/Gotenstraße zu einem Kreis-

verkehrsplatz gewährleistet eine im Vergleich zur Bestandssituation leistungsfähigere Ver-

kehrsabwicklung. Zur sicheren Querung für Fußgänger sind in allen Knotenarmen Fuß-

gängerüberwege vorgesehen.

Die neu zu bauenden Gehwege erhalten die in der RASt 06 vorgesehene Regelbreite von

2,50 Meter. Davon abweichend sind geringere Gehwegbreiten in den Bereichen vorgese-

hen, in denen die Angleichung an den Bestand erfolgt oder Einbauten vorgesehen wer-

den müssen. Separate Radverkehrsanlagen sind nicht vorgesehen. Die Fahrbahnbreiten in

der Frankfurter Landstraße lassen jedoch die Markierung beidseitiger Schutzstreifen

grundsätzlich zu. Großzügigere Gestaltungsmöglichkeiten scheiden aufgrund der vorge-

gebenen städtebaulichen Situation aus.

Für den ruhenden Verkehr ist neben den nördlich und südlich der Frankfurter Landstraße

geplanten Fahrradabstellanlagen für insgesamt 20 Fahrräder der Bau einer P+R-Anlage

(südöstlich der Station Gonzenheim, 25 Stellplätze) als Ersatz für die entfallende, nördlich

des Eschbacher-Wegs gelegene P+R-Anlage (45 Stellplätze) vorgesehen. Die Vorhaben-

trägerin trägt damit im Rahmen der bestehenden räumlichen Situation dafür Sorge, dass

die Möglichkeiten für ein geordnetes Abstellen der Fahrzeuge von Nutzern der Stadtbahn

zur Verfügung stehen. Die Reduzierung der P+R-Stellplätze im Bereich der Station Gon-

zenheim begegnet aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keinen Bedenken, weil davon

auszugehen ist, dass Fahrgäste nach Realisierung des Vorhabens in verstärktem Maße

bereits am Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe zusteigen und die dort vorhandenen Stell-

plätze nutzen werden.

Die Straße Am Alten Wehr muss bedingt durch den Umbau des Knotenpunktes Frankfur-

ter Landstraße/Haberweg/Quirinstraße/Gotenstraße zu einem Kreisverkehrsplatz und die

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Anordnung der Haltestelle Gotenstraße, die nur in diesem Bereich möglich und wegen

der Verknüpfung mit den anderen Verkehrsmitteln des ÖPNV auch nur dort sinnvoll ist,

von der Gotenstraße abgehängt werden. Die Erschließung der von dieser Maßnahme be-

troffenen Liegenschaften erfolgt künftig über die Zufahrt zur P+R-Anlage. Die bauliche

Situation ermöglicht auf einem ca. 25 Meter langen Teilstück die Herstellung dieser Zu-

fahrt lediglich mit einem reduzierten Querschnitt. Die im Zuge der 2. Änderung des Plans

überarbeitete Zufahrt sieht für diese Engstelle eine Fahrbahnbreite von 3,55 Meter (zuzüg-

lich beidseitiger Sicherheitsstreifen) vor. Auf einen separaten Gehweg wird verzichtet. An-

gesichts der geringen Verkehrsbedeutung der Zuwegung und der beidseitigen

Einsehbarkeit dieser Engstelle begegnet dies jedoch keinen Bedenken. Die ausreichende

Anbindung der einzig über diese Zufahrt erschlossenen Liegenschaften (Am Alten Wehr 5,

6a und 7) an das öffentliche Wegenetz ist gewährleistet. Die fußläufige Erreichbarkeit der

Anwesen Gotenstraße 3 / Am Alten Wehr 1 ist zudem über einen mit Regelmaß (2,5 Me-

ter) geplanten und daher auch für Personen mit Kinderwagen oder in ihrer Mobilität ein-

geschränkte Personen geeigneten Gehweg gewährleistet. Für Fahrzeuge der Feuerwehr

(und erforderlichenfalls auch für Fahrzeuge des Rettungsdienstes) besteht im Bedarfsfall

eine direkte Zufahrtmöglichkeit vom Kreisverkehrsplatz.

Die als Folge des Vorhabens erforderliche Anpassung des öffentlichen Wegenetzes im

Erlenweg und Ulmenweg gewährleistet die uneingeschränkte verkehrliche Erschließung

der Anliegergrundstücke auch für Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und

der Müllabfuhr.

8.2 Bauzeitige Verkehrsführung

Für die Dauer der Bauzeit sind verkehrslenkende und verkehrsbeschränkende Maßnah-

men unabdingbar.

Die vorgesehene und im ausgelegten Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Plans dar-

gestellte Konzeption zur bauzeitigen Verkehrsführung wurde auf Veranlassung der Stra-

ßenverkehrsbehörde überarbeitet. Da das Umleitungskonzept grundsätzlich nicht plan-

feststellungsrelevant ist, konnte von einer erneuten Anhörung zu den Änderungen abge-

sehen werden.

Die fehlende Planfeststellungsrelevanz erklärt sich nicht nur daraus, dass kein Anspruch

auf Erhalt eines bestimmten Straßennetzes bzw. einer besonders vorteilhaften Anbindung

an das öffentliche Wegenetz besteht, sondern auch aus praktischen Erwägungen: Die

Ausgestaltung der bauzeitigen Umleitung ist abhängig von dem zum Zeitpunkt der Reali-

sierung des Vorhabens tatsächlich zur Verfügung stehenden Straßennetz, und ist damit

ggf. auch kurzfristig notwendig werdenden Änderungen unterworfen. Die der Vorhaben-

trägerin unter A. V. 1.2 auferlegte Nebenbestimmung, wonach das Umleitungskonzept im

Vorfeld der Bauausführung mit der Straßenverkehrsbehörde, der Polizei sowie den Trä-

gern des Brandschutzes und des Rettungsdienstes nochmals abzustimmen ist und sensib-

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le Bereiche wie Tempo-30-Zonen, Schulstandorte u. ä. nach Möglichkeit ausgespart wer-

den sollen, trägt diesem Umstand Rechnung. Die sichere Abwicklung des Fußgängerver-

kehrs ist dabei besonders in den Blick zu nehmen, Gefährdungen sind durch geeignete

bauzeitliche Wegeführungen auszuschließen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen

wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das tatsächlich zur Ausführung kom-

mende Umleitungskonzept von den im Erläuterungsbericht beinhalteten Darstellungen

abweichen kann.

Darüber hinaus wird der Vorhabenträgerin auferlegt, die Anlieger rechtzeitig vor In-

krafttreten der jeweils geltenden Verkehrsführung in geeigneter Weise zu unterrichten.

Unabhängig davon wird die Vorhabenträgerin verpflichtet, eine ausreichende Anbindung

der betroffenen Grundstücke an das öffentliche Wegenetz auch bauzeitig zu gewährleis-

ten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene abschnitts-

weise Realisierung des Vorhabens geeignet ist, die Auswirkungen auf die Anwohner zu

reduzieren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die der Vorhabenträgerin diesbezüglich auferlegten

Nebenbestimmungen unter A. V. 1.3, 1.4 und 1.6 verwiesen.

8.3 Bahnverkehr

8.3.1 Betriebsanlagen der Straßenbahn

Gem. § 3 Abs. 1 BOStrab müssen Straßenbahn-Betriebsanlagen so gebaut sein, dass ihr

verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet

oder behindert.

Die Prüfung der der Planfeststellung zugrunde gelegten Bauunterlagen durch die TAB hat

ergeben, dass die Vorschriften der BOStrab bei Beachtung der unter A. V. festgesetzten

Nebenbestimmungen eingehalten werden.

Gegen die in einem Teilabschnitt der Strecke geplante Eingleisigkeit – bei Zweirichtungs-

verkehr – bestehen keine Bedenken, da eine vollständig zweigleisige Streckenführung zu

erheblich größerem bautechnischen Aufwand und zu wesentlich größeren, nicht zumutba-

ren Eingriffen in das Privateigentum führen würde. Damit einher ginge ein wirtschaftlicher

Mehraufwand, der eine volkswirtschaftlich sinnfällige Realisierung des Vorhabens nicht

zuließe.

Bei der Forderung des § 15 Abs. 5 BOStrab handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, von

der unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden darf, obwohl der eingleisige

Fahrbetrieb mit erheblichen Risiken verbunden sein kann. Die Bedingungen für eine Aus-

nahme sind bei der geplanten Streckenverlängerung erfüllt.

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Regierungspräsidium Darmstadt 114 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

So bedürfen eingleisige Streckenabschnitte, die im Zweirichtungsverkehr befahren wer-

den, nach § 21 Abs. 3 BOStrab einer Fahrsignalanlage, die so geschaltet ist, dass der Stre-

ckenabschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung

nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann.

Weiterhin muss nach § 49 Abs. 5 S. 2 BOStrab das gleichzeitige Befahren in beide Rich-

tungen eines eingleisigen Streckenabschnitts - beim Fahren auf Zugsicherung - durch eine

Zugsicherungsanlage nach § 22 BOStrab sichergestellt werden.

Auch darf bei Signalstörungen bei eingleisigen Strecken nach § 51 Abs. 15 BOStrab am

Fahrsignal F 0 (Halt) auch nach Halt nicht vorbeigefahren werden. Die Vorbeifahrt ist hier

nur auf besondere Anordnung zulässig.

Die für den sicheren Betrieb nach der BOStrab erforderlichen Signal- und Zugsicherungs-

technischen Anlagen werden im Rahmen des Vorhabens errichtet. Die vorhandenen Fahr-

zeuge erfüllen die Anforderungen nach § 38 Abs. 3 BOStrab an Zugsicherungseinrichtun-

gen bereits.

Ein Fahren auf Sicht nach § 49 Abs. 3 BOStrab auf dem eingleisigen Streckenabschnitt im

Tunnel ist unzulässig (vgl. A. V. 2.14).

Die weiteren Nebenbestimmungen begründen sich wie folgt:

Die der Vorhabenträgerin auferlegte Freigabe der Ausführungsplanung durch die TAB

gem. § 60 Abs. 3 BOStrab ist ebenso wie die Begleitung der Baumaßnahme durch die

TAB und Sachverständige zur Sicherstellung der Ausführungsqualität und aufgrund der

besonderen Gefahren bei innerstädtischen Tiefbaumaßnahmen geboten. Wesentliche

Teile der Baumaßnahmen finden im Einflussbereich von schutzwürdigen Eisenbahnbe-

triebsanlagen und innerstädtischer Bebauung statt.

Die Auflagen betreffend die Aufsicht über den Bau ergeben sich aus § 61 BOStrab.

Die auferlegte Erstellung von Mess- und Überwachungskonzepten einschließlich eines

Alarm- und Handlungsplans für außerplanmäßige Ereignisse und Notfälle/Havarien sowie

deren Durchführung bei der Bauausführung dient der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit, der Sicherheit der Nachbarschaft und der bei der Bauausführung Beteiligten

bei dieser gefahrgeneigten, innerstädtischen Tiefbaumaßnahme. Das Bauvorhaben ist

nach DIN 1054 in die Geotechnische Kategorie GK 3 als Baumaßnahme mit hohem

Schwierigkeitsgrad einzustufen.

Aus den vorstehend genannten Randbedingungen und Einstufungen des Bauvorhabens

begründen sich auch die besonderen Anforderungen an die Qualifikation der an Planung

und Bauausführung Beteiligten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 Abs. 3 BOStrab.

Mit der Auflage zur Berücksichtigung der ZTV-ING sollen die teilweise fehlenden Anforde-

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Planfeststellungsbeschluss 115 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

rungen der BOStrab an Ingenieurbauwerke von Verkehrswegen kompensiert und das er-

forderliche Sicherheitsniveau gewährleistet werden.

Die Auflagen aus dem Streustromgutachten sind zum Schutz vor negativen Auswirkungen

durch Streuströme und hohe Spannungen erforderlich. Die auferlegten Messungen die-

nen dem Nachweis der Funktionsfähigkeit der Schutzmaßnahmen.

Die Schutzauflagen aus dem Brandschutzkonzept sowie die Forderung der TAB nach ei-

nem Verrauchungsversuch dienen der Gewährleistung bzw. dem Nachweis der Anforde-

rungen an die Sicherheit der Betriebsanlage nach § 2 BOStrab. Im Verrauchungsversuch

werden die Anforderungen an eine raucharme Schicht für die Selbst- und Fremdrettungs-

phase an der fertiggestellten Station nachgewiesen.

Das Erfordernis zur Abnahme der Betriebsanlagen beruht auf § 62 BOStrab.

8.3.2 Betriebsanlagen der Eisenbahn

Mit der vorgelegten Planung und den der Vorhabenträgerin unter A. V. 11. auferlegten

Nebenbestimmungen wird gewährleistet, dass als Folge der Baumaßnahme Bahnanlagen

nicht beeinträchtigt und der Eisenbahnbetrieb nicht gefährdet werden. Auf den der Vor-

habenträgerin aufgegebenen Abschluss von Kreuzungs- und Baudurchführungsvereinba-

rungen wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.

Kostenregelungen bezüglich der Errichtung, Änderung, Sicherung oder Beseitigung von

Eisenbahnbetriebsanlagen sind dagegen nicht Gegenstand der Planfeststellung.

Einer ergänzenden oder gar vorlaufenden Baurechtschaffung für die bauliche Änderung

der Eisenbahnbetriebsanlagen bedarf es nicht. Diese Maßnahmen sind notwendige Fol-

gemaßnahmen des Straßenbahnprojekts und werden gem. § 75 Abs. 1 HVwVfG von der

Planfeststellung für dieses Vorhaben umfasst. Das für den Erlass planungsrechtlicher Zu-

lassungsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes zuständige

Eisenbahnbundesamt wurde beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Planung vorge-

bracht.

Auch die partielle Überplanung gewidmeter Eisenbahnbetriebsanlagen bedarf in Ab-

stimmung mit dem Eisenbahnbundesamt keiner vorlaufenden Freistellung von Bahnzwe-

cken nach § 23 AEG, da es sich weiterhin um öffentliche Verkehrsflächen handelt und die

beabsichtigte Doppelnutzung im öffentlichen Interesse liegt. Eine „Umwidmung“ von ei-

ner Eisenbahnbetriebsanlage zu einer Straßenbahnbetriebsanlage ist nach der geltenden

Rechtslage nicht vorgesehen.

9. Barrierefreiheit

Die Planung und die ergänzenden Regelungen dieses Beschlusses tragen auch dem As-

pekt der barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums Rechnung.

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Regierungspräsidium Darmstadt 116 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Barrierefrei sind Verkehrsanlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der all-

gemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe

zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 HessBGG). Die insoweit maßgeblichen Anforde-

rungen richten sich gem. § 10 Abs. 2 HessBGG nach den für den jeweiligen Bereich gülti-

gen Rechtsvorschriften.

Gemäß § 3 Abs. 1, 5 BOStrab müssen Betriebsanlagen und Fahrzeuge so gebaut sein,

dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar ge-

fährdet oder behindert, wobei zu den baulichen Anforderungen auch Maßnahmen gehö-

ren, die Behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern

und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

ohne besondere Erschwernis ermöglichen. Die Zugänglichkeit ebenerdiger Haltestellen

möglichst ohne Stufen ist in § 31 Abs. 3 BOStrab geregelt.

Beim Bau und dem Ausbau öffentlicher Straßen sind die öffentlichen Belange Behinderter

und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weit

reichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 S. 2, 2. HS HStrG).

Konkrete Vorgaben enthalten die genannten Bestimmungen nicht. Auch der Nahver-

kehrsplan der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, der gem. § 8 Abs. 3 PBefG die Belange der

in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksich-

tigen hat, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022

eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen, beinhaltet keine näheren Vorgaben zur

Zielerreichung. Der Inhalt und der Umfang der erforderlichen Maßnahmen ergeben sich

daher allein aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Als geeigneter Maßstab in diesem Sinne sind die einschlägigen DIN-Normen 18040-1,

18040-3 und der DIN 32984 sowie der Leitfaden „Unbehinderte Mobilität“ der Hessischen

Straßen- und Verkehrsverwaltung anzusehen.

Den darin beschriebenen Anforderungen wird die zugelassene Planung der Vorhabenträ-

gerin gerecht. So wird die barrierefreie Zugänglichkeit der Station Gonzenheim mittels

zweier für den Transport von Rollstühlen (und Fahrrädern) geeigneter Aufzuganlagen ge-

währleistet.

Auch am Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe ist im Bereich des Hauptzugangs bei Bau-km

1+540 ein zum Transport von Rollstühlen geeigneter Fahrstuhl vorgesehen. Darüber hin-

aus sieht die Planung einen weiteren barrierefreien Zugang bei ca. Bau-km 1+450 (östlich

des Wasserturms) vor, der auch von Fahrgästen mit Fahrrädern genutzt werden kann. Die

beiden Bahnsteige 1.1 und 1.2 sind mittels eines Gehweges miteinander verbunden. Zur

Überwindung des Höhenunterschieds zwischen diesem Gehweg und den Bahnsteigen (in

etwa 80 cm) beinhaltet die Planung zwei barrierefreie Rampen mit Zwischenpodesten und

Nutzbreiten von 1,80 m bzw. 2,40 m, deren Neigung weniger als 6 % beträgt.

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Planfeststellungsbeschluss 117 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Im Hinblick auf die vorhabenbedingte Änderung der Straße einschließlich der Bus-

Haltestellen hat die Vorhabenträgerin die Beachtung des Leitfadens „Unbehinderte Mobi-

lität“ zugesagt. Die darin niedergelegten Handlungsempfehlungen bieten nach Einschät-

zung der Planfeststellungsbehörde nach wie vor das wirkungsvollste Instrument für eine

einheitliche barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums.

10. Brandschutz

Belange des Brandschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Der festgestellte Plan sowie die ergänzend vorgesehenen Auflagen unter A. V. 8. gewähr-

leisten, dass den Anforderungen des Brandschutzes – auch bauzeitig – Rechnung getra-

gen wird.

Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Sicherheit und die gefahrlose Nutzung der Stadtbahn-

infrastruktur – allen voran des Tunnels und des unterirdischen Stationsbauwerks -, sondern

auch im Hinblick auf die Gewährleistung der den Brandschutz betreffenden bauordnungs-

rechtlichen Vorschriften zum Schutz der benachbarten Bebauung. In diesem Zusammen-

hang sind insbesondere nachteilige Auswirkungen auf die Rettungswegesituation auszu-

schließen. Hervorzuheben ist dabei die im Brandschutzkonzept, Teil 2 angesprochene

bauzeitige Erreichbarkeit der Anwesen Erlenweg 4, Ulmenweg 1 – 11 und Am Bahnhof 1 –

5 –, die auf der Grundlage der Planfeststellung sichergestellt ist.

Entgegen des Vortrages verschiedener Einwender handelt es sich bei dem südlich der

Bebauung Im Weidengrund bestehenden Weg weder um eine rechtlich öffentliche Straße

noch um eine bauordnungsrechtlich erforderliche Feuerwehrzufahrt, so dass seine Über-

planung durch das Stadtbahnvorhaben brandschutztechnisch unerheblich ist.

Den Nachweis der Anlagensicherheit und der gefahrlosen Nutzung der Straßenbahnbe-

triebsanlage hat die Vorhabenträgerin sowohl für die unterirdischen als auch für die ober-

irdischen Streckenabschnitte durch Vorlage von Brandschutzkonzepten nachgewiesen.

Die Umsetzung der darin genannten Maßnahmen ist durch deren Aufnahme in den plan-

festgestellten Erläuterungsbericht gewährleistet.

Das Brandschutzkonzept genügt insbesondere auch den Anforderungen an die Rettung

Behinderter und anderer in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen (vgl. dazu auch An-

lage 10.17).

Im Hinblick auf die unterirdische Stadtbahnstation ist insoweit zunächst festzuhalten, dass

die Entfluchtung für diesen Personenkreis mittels der durch Rauchschürzen abgetrennten

Warteflächen vor den Treppenaufgängen adäquat gewährleistet werden kann. Die An-

ordnung der Warteflächen in diesen Bereichen ist nicht nur deshalb sinnvoll, weil dort

Frischluft zufließt, sondern auch, weil sie direkt am Angriffsweg der Feuerwehr und im Be-

reich der Fluchtwege anderer Fahrgäste liegen, so dass Hilfe bei der Evakuierung sicher-

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Regierungspräsidium Darmstadt 118 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

gestellt werden kann.

Die Bereitstellung eines gesonderten ersten Rettungsweges für den in Rede stehenden

Personenkreis sehen die einschlägigen normativen Regelungen nicht vor. An das Stati-

onsbauwerk sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bspw. Hochhäuser, Ver-

sammlungsstätten u. ä., bei denen der in Rede stehende Personenkreis im Brandfall eben-

falls auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, wozu diese im Übrigen gesetzlich verpflichtet sind

(vgl. § 323c StGB).

Die Nutzung der Aufzuganlage durch Umgestaltung zu einem Evakuierungsaufzug zum

Zweck der Rettung Behinderter und sonstiger Personen mit Mobilitätseinschränkungen

drängt sich nicht auf. Für den Weiterbetrieb von Aufzügen bei Brandereignissen existieren

keine geltenden normativen Vorgaben und eine Realisierung hätte erhebliche bauliche

wie kostenmäßige Mehraufwendungen zur Folge. Die VGF als künftige Betreiberin der

Station Gonzenheim lehnt den Weiterbetrieb der Aufzüge bei Rauchdetektion am Bahn-

steig aber insbesondere aus brandschutztechnischen Erwägungen ab. Nach deren Ein-

schätzung überwiegen die Vorteile eines solchen Brandschutz- und Rettungskonzeptes

nicht die damit einhergehenden Nachteile. Insbesondere könnte nicht wirksam verhindert

werden, dass über einen im Brandfall weiter betriebenen Fahrstuhl Personen von der nicht

betroffenen Oberfläche in das Brandgeschehen hineingelangen, was es unbedingt zu

vermeiden gilt.

Organisatorische Regelungen, wie die Beschilderung der Rettungswege oder der konkre-

te Ablauf der Rettungsmaßnahmen sind nicht planfeststellungsrelevant, sondern vielmehr

im Zuge der weiteren Planungen mit den zuständigen Behörden und Stellen abzustimmen

und festzulegen.

Im Hinblick auf die tunnelspezifisch erforderlichen brandschutztechnischen Einsatzmittel

hat die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe als zuständiger Aufgabenträger für den Brand-

schutz und die Allgemeine Hilfe (§ 2 HBKG) mit Schreiben vom 29. August 2014 erklärt,

diese für die Dauer des Betriebs der unterirdischen Straßenbahnbetriebsanlage vorzuhal-

ten und ihre einsatzbereite Verfügbarkeit sicherzustellen.

Im Einzelnen handelt es sich um ein auf ein vorhandenes Trägerfahrzeug nach DIN 14505

verlegefähiges Löschunterstützungsfahrzeug und Belüftungsgerät einschl. der zugehöri-

gen Ausstattung für den Einsatz in Gleisbereichen mit einer thermografisch überwachten

fernwirksamen Steuerung sowie die zum Schutz der Einsatzkräfte erforderliche Vorhaltung

umluftunabhängiger Kreislaufgeräte einschl. der zugehörigen Systeme zur individuellen

Körperkühlung.

Um sicherzustellen, dass die Inbetriebnahme der Verlängerungsstrecke der Stadtbahnlinie

U 2 erst erfolgt, wenn die brandschutztechnisch erforderlichen Einsatzmittel zur Verfügung

stehen, war der Vorhabenträgerin eine dahingehende Nebenbestimmung aufzuerlegen

(vgl. A. V. 8.4).

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Planfeststellungsbeschluss 119 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

11. Denkmalschutz

Denkmalschutzrechtliche Belange werden ausschließlich im Hinblick auf die betroffenen

Kulturdenkmäler – die Bebauung Am Bahnhof 1 bis 4 (Betriebsgebäude, Empfangsge-

bäude, Wasserturm und Fürstenbahnhof) sowie die den Bahnsteig des Fürstengleises ab-

fangende historische Stützmauer – berührt.

Den Bedenken und Forderungen der Denkmalfachbehörde sowie der unteren Denkmal-

schutzbehörde bezüglich nachteiliger Auswirkungen auf Bestand und Erscheinungsbild

dieser Kulturdenkmäler kann durch die vorgesehenen Nebenbestimmungen unter A. V. 7.

Rechnung getragen werden. Die Planfeststellung ersetzt die mit Blick auf die im Umfeld

der vorgenannten Kulturdenkmäler vorgesehene Änderung und Beseitigung der vorhan-

denen Eisenbahnbetriebsanlagen sowie die Errichtung neuer Straßenbahnbetriebsanla-

gen erforderliche Genehmigung (§ 16 Abs. 2 HDSchG).

Die Untersuchungen der Vorhabenträgerin belegen, dass keine vorzugswürdige Alternati-

ve zur Verfügung steht, die unter Verzicht auf den teilweisen Rückbau des Fürstenbahn-

steigs und mit geringeren Auswirkungen auf das historische Erscheinungsbild der denk-

malgeschützten Stützmauer zu verwirklichen wäre.

Aufgrund der gesetzlich verankerten Zielsetzung, im Personennahverkehr eine vollständi-

ge Barrierefreiheit zu erreichen (vgl. etwa § 8 Abs. 3 PBefG, §§ 3, 31 BOStrab), ist mit Blick

auf die Bauart der U-Bahn- bzw. Stadtbahnfahrzeuge eine erhöhte Bahnsteiglage unum-

gänglich. Die von der Denkmalschutzbehörde angeregte Tieferlegung des Gleisbetts ist

aufgrund einer Vielzahl planerischer Sachzwänge und Randbedingungen (benachbarte

Eisenbahnbetriebsanlagen, das Gleisfeld unterquerende Personen-/Gepäcktunnel) nicht

bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.

12. Kampfmittelbelastung

Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat erge-

ben, dass sich der Vorhabenbereich teilweise in einem Bombenabwurfgebiet befindet.

Auf solchen Flächen muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausge-

gangen werden.

Um zu vermeiden, dass es im Zuge der Bauausführung in Folge einer möglichen Kampf-

mittelbelastung zu einer Gefahr für Leben oder Gesundheit kommt, waren der Vorhaben-

trägerin daher Maßnahmen zur Kampfmittelsondierung (Ziffer A. V. 9.) aufzuerlegen. Die

darüber hinaus angeordneten Dokumentationspflichten sind erforderlich, um die Kampf-

mittel-Räumdaten auf einem aktuellen Stand zu halten.

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Regierungspräsidium Darmstadt 120 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

13. Leitungsschutz

Die Vorhaben berühren die Anlagen verschiedener Leitungsträger, die in das Anhörungs-

verfahren einbezogen wurden. Planfeststellungspflichtiger Leitungsbestand ist von dem

Vorhaben nicht betroffen.

Die mit Antragstellung vorgelegten Planunterlagen – insbesondere der koordinierte Lei-

tungsplan und das Bauwerksverzeichnis – wurden im Zuge des Verfahrens fortgeschrie-

ben. Sie beinhalten nunmehr die dem Planungsstand entsprechend abgestimmten Alter-

nativtrassen und erforderlichen Änderungen, soweit Leitungen verlegt oder gesichert

werden müssen. Soweit die Verlegung von Leitungen außerhalb des öffentlichen Ver-

kehrsraums notwendig wird, sind die insoweit erforderlichen dinglichen Sicherungen in

den Grunderwerbsunterlagen berücksichtigt.

Die unter A. V. 10. aufgenommenen Nebenbestimmungen verpflichten die Vorhabenträ-

gerin, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig vor der Bauausführung mit den betroffe-

nen Leitungsträgern endabzustimmen, die Ausführung der Arbeiten dem Unternehmen

selbst zu überlassen, sofern deren fachgerechte Durchführung dies gebietet, die betroffe-

nen Anlagen nicht über das baubedingt erforderliche Maß hinaus zu beschädigen oder zu

beeinträchtigen, die jeweils maßgeblichen technischen Anweisungen und Regelwerke zu

beachten und die ordnungsgemäße und fachkundige Ausführung der Bauarbeiten durch

eine Bauüberwachung zu gewährleisten.

Die unter A. V. 10.4 aufgenommene Nebenbestimmung zur bauzeitigen Erreichbarkeit

der Transformatorenstation in der Frankfurter Landstraße ist erforderlich, um Komponen-

ten der Anlage im Störungsfall kurzfristig ersetzen und die Stromversorgung des Gebiets

gewährleisten zu können.

Den berechtigten Belangen der Leitungsträger wird damit im gebotenen Umfang Rech-

nung getragen.

Über die Frage der Kostentragung wird im Planfeststellungsbeschluss nicht entschieden.

Diese richtet sich für die Ver- und Entsorgungsleitungen nach bürgerlichem Recht und

fachgesetzlichen Regelungen bzw. nach bestehenden oder noch abzuschließenden ver-

traglichen Vereinbarungen. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die Verlegung von

Telekommunikationslinien gelten die gesetzlichen Regelungen.

14. Eigentum

14.1 Unmittelbare Inanspruchnahme

Die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens erfordert den unmittelbaren Zugriff auf

privates Eigentum in Gestalt des dauerhaften Entzugs, die auf die Bauzeit beschränkte

vorübergehende Nutzung und die dingliche Belastung von Grundstücken bzw. Teilen da-

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Planfeststellungsbeschluss 121 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

von.

Die Zulassung des Vorhabens beinhaltet die Entscheidung, welche Flächen für das Vorha-

ben benötigt und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden (sog. enteignungsrechtli-

che Vorwirkung der Planfeststellung).

Der festgestellte Plan ist für die Enteignungsbehörde bindend. Der Rechtsentzug selbst

und die Entscheidung über die damit verbundenen Entschädigungsfragen sind dem ge-

sondert durchzuführenden Enteignungsverfahren vorbehalten (vgl. § 30 PBefG). Das gilt

auch für die Entscheidung über die Entschädigung für Folgewirkungen aus der Enteig-

nung eines Teilgrundstücks auf das Restgrundstück und Ansprüche auf Übernahme un-

wirtschaftlicher Restflächen.

Die enteignungsrechtliche Vorwirkung macht es jedoch erforderlich, dass sich bereits die

Planfeststellungsbehörde mit der Frage auseinandersetzt, ob der mit dem Vorhaben ein-

hergehende Eingriff in das Eigentum erforderlich ist (§ 30 S. 1 PBefG). Die Planfeststel-

lungsbehörde verkennt dabei nicht, dass jede Inanspruchnahme privaten Grundeigen-

tums grundsätzlich mit einem, mitunter auch schwerwiegenden Eingriff für die betroffenen

Eigentümer verbunden ist. Trotz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentums

(Art. 14 Abs. 1 GG) genießt das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Eigen-

tumssubstanz aber keinen absoluten Schutz, sondern gehört zu den von einem Planungs-

vorhaben berührten abwägungserheblichen Belangen. Eine Enteignung zum Wohl der

Allgemeinheit ist zulässig (Art. 14 Abs. 3 GG), die Eingriffe in das Eigentum sind jedoch auf

das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen stellen sich die mit dem Vorhaben verbundenen

Eingriffe in das private Eigentum als zulässig dar. Der festgestellte Plan trägt den techni-

schen Anforderungen Rechnung und wurde – auch noch im Verlauf des Anhörungsverfah-

rens – soweit möglich optimiert, um die Inanspruchnahme privaten Grundeigentums zu

minimieren. Eine weitere Minimierung kommt nicht in Betracht, so dass die verbleibenden

Eingriffe in privates Grundeigentum bei der Abwägung mit den für das Vorhaben strei-

tenden Belangen zurückgestellt werden können.

14.1.1 Dauerhafte Inanspruchnahme

Zur Realisierung der Maßnahme müssen insgesamt 282 m² privater Grundstücksflächen

erworben werden. Davon betroffen sind 8 Eigentümer. Von einer Ausnahme abgesehen

handelt es sich um die Inanspruchnahme von Grundstücksteilflächen kleiner 40 m². Ledig-

lich im Bereich der Frankfurter Straße 52 – 54 wird zum Zweck der Verlegung des gemein-

samen Rad-/Gehweges zwischen dem Erlenweg und der Frankfurter Landstraße eine et-

was größere Grundstücksfläche (131 m²) benötigt.

Ansatzpunkte für eine noch weitreichendere Minimierung der Flächeninanspruchnahme

vermag die Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen, so dass dem Gebot der flächen-

sparenden Planung Genüge getan wurde.

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Regierungspräsidium Darmstadt 122 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Neben dem o. g. Erwerb ist die dauernde Inanspruchnahme von 11.684 m² im Eigentum

der DB AG stehender, als Eisenbahnbetriebsanlage gewidmeter Flächen erforderlich. Aus

Sicht der Planfeststellungsbehörde ist der Erwerb dieser Flächen durch die Vorhabenträ-

gerin nicht zwingend erforderlich, sofern die dauerhafte Nutzung der Grundstücke neben

dem eisenbahnrechtlichen Widmungszweck auch im Hinblick auf die öffentliche Zweckbe-

stimmung als Straßenbahnbetriebsanlage sichergestellt ist. Da die Grundstückseigentü-

merin bei Berücksichtigung der in ihrer Stellungnahme niedergelegten Forderungen (vgl.

Nebenbestimmungen unter A. V. 11.) ihr grundsätzliches Einverständnis zu den Planungen

der Vorhabenträgerin erklärt hat, kann es daher - wie in den Grunderwerbsunterlagen

auch vorgesehen – weiteren Verhandlungen der Beteiligten vorbehalten bleiben, ob die

Inanspruchnahme der betreffenden Flächen auf der Grundlage einer zwischen der DB AG

und der Vorhabenträgerin abzuschließenden Nutzungsvereinbarung oder durch Grund-

erwerb erfolgt.

Soweit in den Grunderwerbsunterlagen auch Erwerb durch Dritte ausgewiesen ist, sei zur

Klarstellung darauf hingewiesen, dass es sich um ein Angebot der Vorhabenträgerin han-

delt, die in ihrem Eigentum stehenden Teilflächen an die im Grunderwerbsverzeichnis

Benannten zu veräußern.

Das Angebot zur Übernahme der unter den Nummern 14, 86 und 100 des Grunderwerbs-

verzeichnisses aufgeführten Grundstücksflächen beruht auf einer in der Einwendung P 184

im Zuge des Anhörungsverfahrens vorgetragenen Forderung nach zusätzlichen Kunden-

parkplätzen, der die Vorhabenträgerin durch eine entsprechende Änderung des Plans

nachgekommen ist.

Das Angebot unter lfd. Nr. 8 des GEV zur Übernahme einer Fläche von 56 m² durch die

Eigentümer des Grundstücks Erlenweg 4 dient dazu, eine Insellage dieser vor der Stütz-

wand verbleibenden Teilfläche der heutigen Wegeparzelle Am Alten Bach (Flur 8, Nr. 141)

zu vermeiden.

Die diesbezüglichen Eintragungen im Grunderwerbsverzeichnis vermögen keine Ver-

pflichtung zur Übernahme dieser Flächen zu begründen.

14.1.2 Dingliche Belastung von Grundstücksteilflächen

14.1.2.1 Bauwerksanker

Zur Realisierung des Bauvorhabens, insbesondere für die Errichtung des Stations- und des

Tunnelbauwerks, der Trogbauwerke und die Verlegung des Dornbachkanals sind rück-

verankerte Verbaumaßnahmen erforderlich. Da für diese Bauwerksverankerungen die

Nutzung von Grundstücken Dritter unumgänglich ist, bedarf die damit einhergehende

Beschränkung der Eigentumsrechte der – grundsätzlich entschädigungspflichtigen – Ein-

tragung einer Grunddienstbarkeit.

Die in den Planunterlagen dargestellte flächenhafte Belastung der betroffenen Grundstü-

cke ist dem Umstand geschuldet, dass die konkrete Lage der Verpressanker erst im Zuge

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Planfeststellungsbeschluss 123 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

der Bauausführungsplanung festgelegt werden kann. Die der Vorhabenträgerin unter

A. V. 1.9 auferlegte Nebenbestimmung stellt jedoch sicher, dass die Inanspruchnahme der

Grundstücke nur in dem aus den technischen Anforderungen resultierenden Umfang er-

folgt.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die zeitlich unbeschränkte Zusage der Vorhabenträge-

rin, die nach Abschluss der Baumaßnahme funktionslosen Bauwerksanker auf ihre Kosten

zu entfernen, sofern dies erforderlich ist oder gewünscht wird.

14.1.2.2 Leitungen und unterirdische Bauwerke

Der Neubau des Tunnels und der Station Gonzenheim sowie die Verlegung des verrohr-

ten Dornbaches erfordern eine Verlegung von Leitungen der öffentlichen Ver- und Ent-

sorgung. Aufgrund der beengten räumlichen Situation ist eine Inanspruchnahme mehre-

rer privater Grundstücke in der Frankfurter Landstraße, dem Haberweg, Am Alten Bach

und Am Alten Wehr nicht zu vermeiden. Zwar wird vorrangig der beidseitig des Bauwerks

verbleibende öffentliche Verkehrsraum genutzt, in Teilbereichen ist dieser aber für die

Leitungseinordnung nicht ausreichend. Für die unterirdische Verlegung der Leitungen

bedarf es daher ebenso wie für die Unterbauung durch in Tieflage befindliche Bauwerke

einer – grundsätzlich entschädigungspflichtigen – dauerhaften Beschränkung in der Nut-

zung der Grundstücke, die durch Eintragung im Grundbuch dinglich zu sichern ist.

Eine grundbuchlich zu sichernde dauernde Beschränkung ist auch in Bezug auf eine 55 m²

große Fläche im rückwärtigen Bereich des Anwesens Erlenweg 4 erforderlich. In diesem in

Parallellage zur Eisenbahnstrecke verlaufenden Streckenabschnitt wird mit Blick auf das

dort vorgesehene Stützbauwerk aus konstruktiven Gründen eine Unterbauung erforder-

lich.

Für die vorgesehene Mitbenutzung von Anlagen der DB AG (Unterbauung aus konstrukti-

ven Gründen, Verlegung von Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowohl in

Längslage zu als auch durch Kreuzung von Gleisanlagen) sind Gestattungsverträge für die

verschiedenen Medienträger unter Beachtung der Kreuzungsrichtlinien abzuschließen.

14.1.2.3 Wegerecht

Die anforderungsgerechte Erschließung der Bahnsteiganlagen erfordert einen Zugang am

westlichen Bahnsteigende. Es bietet sich insoweit an, die westlich des Bahnhofsgebäudes

bereits bestehende Treppe zum ehemaligen Bahnsteig 1 (Fürstenbahnsteig) zu ertüchti-

gen, um sie als Aufgang zum Bahnsteig 1.1 der U 2 am Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe

nutzen zu können. Dazu muss allerdings das angrenzende Flurstück 69/40 (lfd. Nr. 171 des

Grunderwerbsverzeichnisses) gequert werden. Zur dauerhaften formalen Absicherung

des zweckgebundenen Rechts zur Nutzung dieses Grundstückes bedarf es der Begrün-

dung eines dinglich zu sichernden Wegerechts für eine Teilfläche von 41 m². Da diese

Fläche ohnehin bereits als Parkplatz genutzt wird, vermag die Planfeststellungsbehörde

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darin keine unzumutbare Beeinträchtigung zu erkennen.

14.1.3 Vorübergehende Inanspruchnahme

Die vorübergehend in Anspruch genommene Grundstücksfläche beläuft sich auf insge-

samt 12.953 m². Diese entfallen überwiegend auf Flächen für die Baustelleneinrichtung

und den Baubetrieb.

Grundstücksflächen von Privatpersonen werden lediglich im Umfang von 3.251 m² vorü-

bergehend in Anspruch genommen, die restlichen Flächenanteile entfallen auf im Eigen-

tum der Vorhabenträgerin (4.388 m²) und von Infrastrukturunternehmen (Deutsche Bahn,

Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main, Nahverkehrsinfrastrukturgesellschaft

Frankfurt am Main mbH) bzw. städtischen Gesellschaften (insg. 5.311 m²) stehenden Flä-

chen. Wegen Einzelheiten wird auf die festgestellten Grunderwerbsunterlagen (Planunter-

lage 11 A) Bezug genommen.

Die Planung zur Bauausführung ist erkennbar von dem Bestreben getragen, die Inan-

spruchnahme von Grundstücken Privater zu minimieren. Die verbleibenden vorüberge-

henden Inanspruchnahmen sind jedoch zur Durchführung der Maßnahme unvermeidlich.

Verschiebungen zugunsten Betroffener würden – sofern überhaupt möglich und sinnvoll –

nur dazu führen, dass ersatzweise andere Flächen Privater in Anspruch genommen und

damit in deren Rechte eingegriffen werden müsste.

Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass auch die nur vorübergehende Inan-

spruchnahme eines Grundstücks eine spürbare Belastung darstellen kann, doch liegt der

Bau der planfestgestellten Verkehrsinfrastrukturmaßnahme im überwiegenden öffentli-

chen Interesse an der Verbesserung und Sicherung eines leistungsfähigen ÖPNV.

Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Betroffener wurden sei-

tens der Einwender nicht vorgetragen und drängen sich der Planfeststellungsbehörde im

Übrigen auch nicht auf. Es bestand daher keine Veranlassung, auf eine Änderung des

Konzepts zur vorübergehenden Inanspruchnahme hinzuwirken.

Die Flächen werden für den Zeitraum, in dem sie für die genannten Zwecke in Anspruch

genommen werden, belastet. Diese Belastung ist ein - entschädigungspflichtiger - tempo-

rärer Entzug von Eigentumsrechten. Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass die

erforderlichen Eingriffe so gering wie möglich gehalten und die Flächen spätestens nach

Abschluss der Arbeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand an die Betroffenen zurück-

gegeben werden (vgl. A. V. 1.8).

14.2 Mittelbare Inanspruchnahme

Im Gegensatz zu dem tatsächlichen Zugriff auf die betroffenen Grundstücke ist die mittel-

bare Inanspruchnahme dadurch gekennzeichnet, dass Grundstücke lediglich aufgrund

der durch das Vorhaben veranlassten Situationsveränderung in der Umgebung eine Be-

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Planfeststellungsbeschluss 125 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

einträchtigung erfahren.

Bei mittelbaren Rechtsbeeinträchtigungen durch nachteilige Veränderung der Grund-

stückssituation, die sich als ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums nach

§ 74 Abs. 2 S. 3 HVwVfG darstellen, ist über Ausgleichsansprüche dem Grunde nach in der

Planfeststellung zu entscheiden.

Eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums liegt vor, wenn erhebliche

und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbare Rechtsbeeinträchtigungen von dem Vor-

haben ausgehen und die Auflage von an sich erforderlichen Schutzvorkehrungen nach

§ 74 Abs. 2 S. 2 HVwVfG unterbleibt, weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben nicht zu

vereinbaren sind.

Derartige Einwirkungen auf das Eigentum sind trotz deren Unzumutbarkeit hinzunehmen,

wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Ver-

wirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung des Eigentums ist

aber nur verhältnismäßig, wenn sie finanziell entschädigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom

10. Juli 2012 – 7 A 11/11 -, juris RdNr. 71 ff.). Ein Anspruch auf Ausgleich aller Nachteile,

die ein Vorhaben auslöst, besteht hingegen nicht.

Das zugelassene Vorhaben führt unter Berücksichtigung der planfestgestellten Anlagen

und Schutzvorkehrungen zu keinen unzumutbaren und daher ausgleichspflichtigen Beein-

trächtigungen im vorgenannten Sinn.

14.2.1 Erschließung / Umwege

Der festgestellte Plan gewährleistet die Erschließung aller betroffenen Grundstücke (vgl.

dazu auch C. III. 8.1). Für den Zeitraum der Bauausführung stellt die der Vorhabenträgerin

auferlegte Nebenbestimmung unter A. V. 1.3 sicher, dass die von dem Vorhaben betrof-

fenen Grundstücke an das Wegenetz ordnungsgemäß angebunden bleiben.

Der vorgesehene Umbau des Knotenpunktes Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirin-

straße/Gotenstraße in einen Kreisverkehrsplatz und die deshalb notwendig werdende

Abhängung der Straße Am Alten Wehr hat für wenige Betroffene Umwege zur Folge, die

aber lediglich geringfügig und entschädigungslos hinzunehmen sind. Ein Anspruch auf

Erhalt eines bestimmten Straßennetzes bzw. einer besonders vorteilhaften Anbindung an

das öffentliche Wegenetz besteht nämlich nicht.

14.2.2 Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Es ist nicht auszuschließen, dass das Vorhaben für die betroffenen Gewerbebetriebe zu

tatsächlichen Veränderungen führen wird. So kann es bspw. während der Bauphase zu

Umsatzeinbußen kommen. Auch für die Betriebsphase sind nachteilige Auswirkungen auf

die Kundenfrequenz nicht ausgeschlossen. Es handelt sich insoweit allerdings um rechtlich

nicht geschützte wirtschaftliche oder sonstige Belange, welche durch gegenläufige öffent-

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liche Belange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden können.

Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmög-

liche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grund-

sätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten.

Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Ge-

gebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil

sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören. Ein

Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächli-

chen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand

des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an

Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung,

der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der

Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein be-

sonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minde-

rung des Grundstückswertes führen. Auch Ertragseinbußen, z.B. durch die Furcht der

Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersatzfähig,

denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeint-

lichen Lärmbelastungen (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11/11 -, juris RdNr. 74).

14.2.3 Verschattung

Die im oberirdischen Streckenabschnitt herzustellenden Bauwerke wie Dämme, Lärm-

schutzwände und Gebäude führen zu keiner unzumutbaren Verschattung der nördlich

angrenzenden Grundstücke.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Zumutbarkeitsgrenze bei

Verschattungswirkungen normativ nicht festgelegt ist. Auch die DIN 5034, die auf

Mindestbesonnungsdauern in einem Wohnraum einer Wohnung und damit auf wohnhy-

gienische Aspekte abstellt, bietet keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Zu-

mutbarkeit einer vorhabenbedingten Verschattung. Mangels anderer Maßstäbe ist die

Zumutbarkeit der Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl.

BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4/04 -, juris RdNr. 58).

Vor diesem Hintergrund hat die Vorhabenträgerin die jahreszeitbezogenen Auswirkungen

des Vorhabens auf die Besonnung der am stärksten betroffenen Liegenschaften (Im Wei-

dengrund 2 – 12, Erlenweg 4 und 47, Frankfurter Landstraße 54) detailliert untersucht (vgl.

Anlage 10.14).

Sie hat dazu eine auf das jeweilige Objekt bezogene Beurteilung der Besonnungssituation

anhand einer saldierenden Betrachtung durch Gegenüberstellung der Anzahl der Son-

nenstunden im Bestand (Istfall) und nach Verwirklichung des Vorhabens (Planfall) durchge-

führt.

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Die dabei ermittelten theoretisch möglichen Sonnenstunden basieren auf den für einen

Referenzstandort in der Straße Im Weidengrund berechneten Sonnenstandstabellen. Die

Sonnenstände werden jeweils in 1 h-Schritten angesetzt und sind damit für die Abschät-

zung der Verschattungswirkung nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde hinrei-

chend genau.

Im Bestand wurden neben dem Bahndamm der Eisenbahnstrecke 3611 die die jeweiligen

Objekte umgebenden Nachbargebäude sowie bahnseitig vorhandene und weitgehend

lichtundurchlässig ausgeführte Einfriedungen berücksichtigt. Der Einfluss der Vegetation,

die im Bestand eine stärkere Verschattung der Wohngrundstücke bewirkt, wurde dage-

gen im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung unberücksichtigt gelassen.

Im Planfall wurden zusätzlich alle im Zuge des Vorhabens zu errichtenden baulichen Anla-

gen (Bahndamm, Stützbauwerke und Brücken, Lärmschutzwände sowie das Gleichrichter-

unterwerk Lange Meile) berücksichtigt.

Der im Abschnitt zwischen Bau-km 0+832 und 0+947 vorgesehene Sichtschutz durfte un-

berücksichtigt gelassen werden, weil dieser lichtdurchlässig ausgeführt wird.

Zur Beurteilung der auf das Vorhaben zurückgehenden Veränderung der

Besonnungsverhältnisse hat die Vorhabenträgerin die Besonnung des Grundstücks bzw.

der Freiflächen bezogen auf die Schnittlinie aus gemitteltem Geländeniveau im Bereich

des jeweiligen Grundstücks und der Fassadenlinie des jeweiligen Wohngebäudes

(einschl. zum Wohnen geeigneter bzw. genutzter baulicher Erweiterungen) im Ist- und im

Planfall ermittelt.

Darüber hinaus hat sie die Änderung der Besonnung für den Bereich der Fenster des je-

weils zu untersuchenden Wohngebäudes dargestellt, wobei die Fensterbereiche dem

modellhaften Untersuchungsansatz genügend als auf den Ost-, Süd- und Westseiten der

betrachteten Gebäude zwischen Oberkante Fensterbrüstung und Unterkante Fenstersturz

geschossweise durchlaufende Bänder definiert wurden.

Daraus ergeben sich die Auswirkungen des Vorhabens auf den direkten Sonneneinfall im

Bereich der Fenster und damit im übertragenen Sinne auf die Belichtung des jeweiligen

Gebäudes bzw. der einzelnen Wohneinheit.

Bei den Wohngebäuden Im Weidengrund 2 bis 10 und Erlenweg 47 handelt es sich um

frei stehende, zweigeschossige Wohnhäuser mit jeweils nur einer Wohneinheit, so dass

insoweit eine auf das jeweilige Gebäude bezogene Betrachtung ausreichend ist. Bei dem

Wohngebäude Im Weidengrund 12 ist die Vorhabenträgerin von einer sich über den ge-

samten senkrecht zur U 2-Trasse befindlichen Gebäudeteil erstreckenden Wohneinheit

pro Etage ausgegangen, so dass im Sinne einer oberen Abschätzung insoweit eine ge-

schossweise Betrachtung erfolgte.

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Für die Wohngebäude Erlenweg 4 und Frankfurter Landstraße 54 erfolgte eine Beurtei-

lung anhand der am stärksten betroffenen Wohneinheiten. Dies sind die beiden östlichs-

ten Wohneinheiten im EG des Gebäudes Erlenweg 4 sowie die östlichste Wohneinheit des

Gebäudes Frankfurter Landstraße 54.

Die beschriebene Methodik ist geeignet, die kausal auf das Vorhaben zurückgehenden

Veränderungen der Besonnungsverhältnisse außen und innen darzustellen. Insbesondere

ist es gerechtfertigt, die bereits heute bestehende Vorverschattung in die Betrachtungen

einzubeziehen. Eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens allein anhand der im

Planfall verbleibenden Besonnung würde unter kompletter Ausblendung der plangege-

benen Vorbelastung, die maßgeblich zur Verschattung der Grundstücke beiträgt, zu deut-

lich überschätzenden Ergebnissen führen.

Nachfolgend sind die Ergebnisse der Verschattungsberechnungen der Vorhabenträgerin

dargestellt:

Besonnung der Grundstücke und Freiflächen

Bezugsobjekt ganzjährig Winter (22.12. – 20.03.)

Besonnung

(max.: 4.460 h/Jahr)

Änderung Besonnung

(max.: 854 h)

Änderung

Istfall Planfall h % Istfall Planfall h %

Im Weidengrund 2 2.703 2.603 - 100 - 2,2 201 153 - 48 - 5,6

Im Weidengrund 4 2.565 2.468 - 97 - 2,2 208 151 - 57 - 6,7

Im Weidengrund 6 2.613 2.442 - 171 - 3,8 286 208 - 78 - 9,1

Im Weidengrund 8 2.937 2.490 - 447 - 10,0 455 238 - 217 - 25,4

Im Weidengrund 10 2.297 2.116 - 181 - 4,1 183 95 - 88 - 10,3

Im Weidengrund 12 2.736 2.506 - 230 - 5,2 261 153 - 108 - 12,6

Erlenweg 4 3.774 3.603 - 171 - 3,8 573 506 - 67 - 7,8

Erlenweg 47 3.125 3.115 - 10 - 0,2 572 572 +/- 0 +/- 0,0

Frankfurter Landstr. 54 3.605 3.477 - 128 - 2,9 663 602 - 61 - 7,1

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Besonnung der Innenräume bezogen auf die Fensterbereiche

Gebäude bzw. Bezugseinheit Besonnung

ganzjährig Winter (22.12. – 20.03.)

Im Weidengrund 2 - 7,7 % - 20,2 %

Im Weidengrund 4 - 7,2 % - 18,9 %

Im Weidengrund 6 - 11,0 % - 27,6 %

Im Weidengrund 8 - 6,5 % - 16,6 %

Im Weidengrund 10 - 9,4 % ( - 24,7 %

Im Weidengrund 12, EG - 10,5 % - 26,9 %

Im Weidengrund 12, 1. OG - 9,2 % - 23,6 %

Im Weidengrund 12, 2. OG - 0,9 % - 2,7 %

Erlenweg 4 (WE 1) - 0,3 % - 0,7 %

Erlenweg 4 (WE 2) - 0,7 % - 2,7 %

Erlenweg 47 +/- 0,0 % +/- 0,0 %

Frankfurter Landstr. 54 (WE

1)

-+/- 0,0 % +/- 0,0 %

Demnach wird sich die Besonnung der untersuchten Grundstücke und Gebäude über das

Jahr verteilt in Abhängigkeit von der gewählten Untersuchungsmethodik um max. 10 bis

11 % verschlechtern. Bei der Mehrzahl der untersuchten Objekte liegen die Veränderun-

gen deutlich darunter.

In den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders kostbar

empfunden wird, vermindert sich die Besonnung um höchstens ca. 25 % (grundstücksbe-

zogene Betrachtung) bzw. um ca. 28 % (Innenraumbezogene Betrachtung).

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse gelangt die Planfeststellungsbehörde zu der Ein-

schätzung, dass die auf das Vorhaben zurückgehende Verschattung der anliegenden

Grundstücke und Gebäude als zumutbar anzusehen ist und daher keinen Ausgleichsan-

spruch auslöst. Die vorgenannten nachteiligen Auswirkungen liegen im Rahmen dessen,

womit ein Grundstückseigentümer rechnen muss.

Das BVerwG und der VGH Kassel haben in einschlägigen Urteilen (BVerwG, Urteil vom

23. Februar 2005 – 4 A 4/04 -, juris; VGH Kassel, Urteil vom 17. November 2011 – 2 C

2165/09.T -, RdNr. 276, juris) dargelegt, dass sich die Zumutbarkeit von

Verschattungswirkungen nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, sehen diese Zu-

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mutbarkeitsgrenze aber jedenfalls dann als überschritten an, wenn die Besonnung in den

sonnenarmen Wintermonaten um ein Drittel reduziert wird. Diese obere Grenze wird aus-

weislich der Ermittlungen der Vorhabenträgerin nicht überschritten, allerdings reichen die

Werte – zumindest teilweise – nahe heran.

Festzuhalten ist jedoch, dass die zugelassenen Straßenbahnbetriebsanlagen in einem

städtisch geprägten Gebiet realisiert werden. Verkehrsanlagen der vorgesehenen Art sind

dort durchaus ortsüblich. Es kommt hinzu, dass die Stadtbahnstrecke in dem hier gegen-

ständlichen Bereich in Bündelungslage zu einer bereits bestehenden und zeitlich vor der

angrenzenden Bebauung errichteten Eisenbahnbetriebsanlage gebaut wird. Eine Erweite-

rung dieser Verkehrsanlage und/oder die Errichtung einer die Nachbarschaft schützenden

Lärmschutzanlage liegen bei dieser Ausgangslage nicht völlig fern, sondern im Sinne der

Rechtsprechung des BVerwG vielmehr im Rahmen dessen, womit ein Grundstücksnachbar

rechnen muss. Überdies kommt der bereits bestehenden und auf einem Damm geführten

Anlage der maßgebliche Anteil an der Verschattung der nördlich angrenzenden Grund-

stücke zu. All diese Aspekte sind schutzmindernd in die Abwägung einzustellen und füh-

ren im Ergebnis dazu, dass die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die

Besonnung der nördlich angrenzenden Grundstücke und Gebäude entschädigungslos

hinzunehmen sind.

Für die Richtigkeit dieser Bewertung sprechen auch die Ergebnisse des von der Vorha-

benträgerin untersuchten Vergleichsszenarios. Dabei hat sie entsprechend der maßgebli-

chen städtebaulichen Planungssituation (§ 34 BauGB, unbeplanter Innenbereich) unter-

sucht, welche Auswirkungen ein fiktiver, nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der

Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sich in die Eigenart der

näheren Umgebung einfügender Neubau mehrerer Wohngebäude auf die Besonnung

der nördlich angrenzenden Grundstücke hätte. Der Einfluss der Vorverschattung durch

die Topografie u. ä. wurde bei dieser Betrachtung unberücksichtigt gelassen, um im Sinne

einer allgemeinen Übertragbarkeit darzustellen, welche nachteiligen Veränderungen in-

nerhalb einer innerstädtischen Wohnsituation „ortsüblich“ sind und von Grundstücksei-

gentümern entschädigungslos hingenommen werden müssen. Im Ergebnis zeigt sich,

dass die entschädigungslos hinzunehmenden Auswirkungen einer solchen Nachbarbe-

bauung auf die Besonnungssituation (Grundstücksbezogene Betrachtung: ganzjährig - 26

%, Winter – 65%; Innenraumbezogene Betrachtung: ganzjährig – 13%, Winter – 35 %) gra-

vierendere Folgen hätte als sie infolge der Stadtbahnrealisierung zu erwarten sind.

Die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs kommt nach alledem nicht in Betracht.

14.2.4 Wertminderung / Mietwertminderung

Ein finanzieller Ausgleich für vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ist nur auf der Grund-

lage des § 74 Abs. 2 S. 3 HVwVfG geboten. Für die von einigen Einwendern geforderte

Entschädigung wegen einer Minderung des Grundstücksverkehrswertes bzw. des Miet-

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wertes gibt diese Regelung, die einen Ausgleichsanspruch lediglich für solche Fälle vor-

sieht, in denen Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf

Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, jedoch nichts her.

Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissi-

onen verbundenen Planvorhabens ausgelöst wird, begründet i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1

GG eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich. Kein Grundeigentümer kann auf einen

unveränderten Fortbestand des von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgefundenen

Wohnmilieus vertrauen. Baut er auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die

Qualität einer Rechtsposition i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleis-

tungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des

Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzu-

nehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Welcher Wertschätzung

sich ein Grundstück erfreut, bestimmt sich nicht nach starren unwandelbaren Regeln. Der

Verkehrswert wird durch zahlreiche Umstände beeinflusst, die je nach der vorherrschen-

den Verkehrsauffassung positiv oder negativ zu Buche schlagen. Die Auswirkungen eines

Planvorhabens kommen in der Gesamtbilanz lediglich als einer der insoweit maßgebli-

chen Faktoren zur Geltung. Welches Gewicht der Grundstücksmarkt ihnen beimisst, liegt

außerhalb der Einflusssphäre des Planungsträgers (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März

2006 – 4 A 1075/04 –, juris RdNr. 402 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung

des BVerwG und des BVerfG).

Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass auch solche planbedingten Minderun-

gen des Verkehrswertes (bzw. des Mietwertes), die über den Schutzbereich des § 74

Abs. 2 HVwVfG hinaus durch das Planvorhaben ausgelöst werden, beachtlich sein können

und als private Belange abgewogen werden müssen. Sie kommt jedoch zu dem Ergebnis,

dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens so gewichtig ist, dass

die Belange der Betroffenen ohne finanziellen Ausgleich dahinter zurücktreten müssen.

Wertverluste, die so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares

Opfer abverlangt wird, treten nicht ein. Eine derartige, nicht mehr im Rahmen der Sozial-

bindung des Eigentums hinzunehmende Beschränkung der Eigentumsgarantie liegt erst

dann vor, wenn das Eigentum in seinem Wert soweit gemindert wird, dass die Befugnis,

das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle

übrig bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, juris RdNr. 404;

BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 – , juris RdNr. 48 ff.). Nach Ein-

schätzung der Planfeststellungsbehörde hat das Vorhaben keine derartigen unvertretba-

ren Wertminderungen zur Folge.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehrswert allein keinen eigenständigen

Abwägungsposten darstellt. Der Verkehrswert ist vielmehr von vielen Faktoren abhängig,

die im Rahmen der Abwägung nicht sämtlich berücksichtigt werden können oder müssen

(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 – 4 NB 17.94). Auch Mietwerteinbußen als

solche gehören nicht zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 –

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9 A 80.03).

14.2.5 Gebäudeschäden

Als Folge der Bauausführung (Setzung infolge der Erschütterungen und der

Verbaumaßnahmen, Grundwasserabsenkung, Gebäudeunterfangung, Verlegung des

Dornbachkanals) sind keine Schäden an Gebäuden im Einflussbereich der Baumaßnahme

zu erwarten.

Unbeschadet dessen gewährleistet die von der Vorhabenträgerin vorgesehene und ihr

überdies ausdrücklich auferlegte Beweissicherung (vgl. A. V. 12.), dass gleichwohl entste-

hende Schäden festgestellt und auf Kosten der Vorhabenträgerin beseitigt oder entschä-

digt werden.

Dem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben stehen auf dieser

Grundlage eigentumsrechtliche Positionen nicht entgegen.

15. Sonstiges

Sonstige abwägungserhebliche Gesichtspunkte stehen der Verwirklichung des Vorhabens

nicht entgegen. Der im Zusammenhang mit dem Bau des unterirdischen Stationsbauwerks

geäußerten Befürchtung einer nachhaltigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-

nung in Gestalt von Vandalismus, Verschmutzungen, Sachbeschädigungen und Ähnli-

chem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den beschriebenen Missständen um eine ge-

sellschaftliche Problematik handelt, die in dem Planfeststellungsverfahren nicht gelöst

werden kann und muss. Die befürchteten ordnungswidrigen oder gar strafbaren Hand-

lungen – sofern sie überhaupt eintreten, was ungewiss ist – haben ihre Ursache nicht in der

Errichtung des Stationsbauwerks selbst, sondern sind auf seine nicht bestimmungsgemä-

ße Nutzung zurückzuführen, von Dritten zu verantworten und können dementsprechend

dem Vorhaben bzw. der Vorhabenträgerin nicht zugerechnet werden. Sofern die befürch-

teten Beeinträchtigungen tatsächlich eintreten, muss ihnen im Rahmen der bestehenden

rechtlichen Möglichkeiten begegnet werden.

IV. Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger

öffentlicher Belange und anderer Stellen

Inhaltliche Äußerungen Beteiligter, die im Verlauf des Anhörungsverfahrens nicht ihre Er-

ledigung gefunden haben, sind in die Entscheidungsfindung einbezogen und im Rahmen

des der Planfeststellungsbehörde eingeräumten Planungsermessens berücksichtigt wor-

den.

Soweit – davon abweichend – gesetzliche Bestimmungen die Zustimmung der fachrecht-

lich zuständigen Behörde vorsehen – wie dies bspw. mit Blick auf die Erteilung wasser-

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rechtlicher Erlaubnisse oder die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach

§ 30 Abs. 3 BNatSchG (§ 3 Abs. 3 HAGBNatSchG) erforderlich ist – ist das Einvernehmen

mit der betreffenden Fachbehörde hergestellt worden.

V. Einwendungen und Stellungnahmen klagebe-

fugter Vereinigungen

Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über Einwendungen, über die im Laufe des

Planfeststellungsverfahrens keine Einigung erzielt werden konnte (§ 74 Abs. 2 S. 2

HVwVfG).

Dazu ist es nicht erforderlich, über jede einzelne Einwendung im Tenor des Beschlusses

ausdrücklich zu entscheiden.

Soweit sich die erhobenen Einwendungen mit Themen beschäftigen, die bereits an ande-

rer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses abgehandelt worden sind, z. B. bei den Pla-

nungsalternativen oder dem Immissionsschutz, wird nachfolgend auf die entsprechenden

Ausführungen verwiesen.

Die erhobenen Einwendungen werden aus Datenschutzgründen in anonymisierter Form

unter einer individuell vergebenen Einwendungsnummer abgehandelt. Die Stadt Bad

Homburg v. d. Höhe, bei der eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und eine

Ausfertigung des festgestellten Plans mit anonymisiertem Grunderwerbsverzeichnis zwei

Wochen zur Einsicht ausliegen wird, erhält eine Liste zur Entschlüsselung der Einwender;

außerdem erhält sie ein separates Eigentümerverzeichnis, mit dem die im anonymisierten

Grunderwerbsverzeichnis aufgeführten Grundstücke den jeweiligen Eigentümern zuge-

ordnet werden können.

Auch über die Stellungnahmen klagebefugter Vereinigungen ist zu entscheiden. Die obi-

gen Darstellungen gelten insoweit entsprechend.

1. P 101

Die Einwendung entspricht nicht dem Schriftformerfordernis und kann daher unbeachtet

gelassen werden (vgl. C. I. 8.).

Unabhängig davon vermag das inhaltliche Vorbringen, das die Planrechtfertigung und die

bauzeitigen Einschränkungen für die Betroffenen zum Gegenstand hat, die Rechtmäßig-

keit des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die Ausführungen

unter C. III. 1., 4.5, 4.7.2, 8.2 und 14.2 wird verwiesen.

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2. P 102

Soweit die Einwendung die bauzeitigen sowie die betriebsbedingten Erschütterungs- und

Lärmimmissionen thematisiert, kann auf die Darstellungen unter C. III. 4. und die der Vor-

habenträgerin insoweit auferlegten Nebenbestimmungen verwiesen werden. Bezüglich

der betriebsbedingten Lärmbelastung sei ergänzend darauf hingewiesen, dass das in Re-

de stehende Anwesen nicht unmittelbar an der Trasse gelegen ist und die Vorsorge-

grenzwerte der 16. BImSchV, aber auch die grundrechtsrelevanten Gesamtlärmpegel un-

ter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen deutlich unterschritten

werden. Entschädigungspflichtige Einschränkungen der Nutzung des Außenwohnberei-

ches liegen demzufolge nicht vor. Unzumutbare, möglicherweise gar die Bausubstanz

schädigende betriebsbedingte Erschütterungen sind nicht zu erwarten. Die der Vorhaben-

trägerin auferlegten Nebenbestimmungen gewährleisten die Verifizierung dieser prog-

nostischen Abschätzung, stellen sicher, dass ggf. erforderliche Gegenmaßnahmen ergrif-

fen werden und liefern für den Fall, dass solche Maßnahmen unverhältnismäßig sein soll-

ten, die Grundlage für die Zuerkennung einer Entschädigung. Unzumutbare, die Bausub-

stanz schädigende baubedingte Erschütterungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Gleichwohl ist der Vorhabenträgerin die Durchführung einer Beweissicherung (A. V. 12.)

auferlegt worden, in die auch das Anwesen der Einwenderin einbezogen wird (vgl.

A. VI. 2.1).

Zur vermeintlich fehlenden Auslegung der Nutzen-Kosten-Untersuchung wird auf Kapitel

C. I. 6.4 verwiesen.

Hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Planrechtfertigung, der bauzeitigen Verkehrsfüh-

rung, der vorgetragenen Wertminderungen und der mit Blick auf das unterirdische Stati-

onsbauwerk geäußerten Befürchtung zur Schaffung eines „sozialen Brennpunkts“ kann auf

die Ausführungen unter C. III. 1., 8.2, 14.2.4 und 15. Bezug genommen werden.

3. P 103 bis P 111, P 116 bis P 121, P 143

Die Einwendungen sind weitgehend inhaltsgleich, so dass sie gemeinsam abgehandelt

werden können.

Im Hinblick auf die vorgetragenen Aspekte der bauzeitigen und betriebsbedingten Im-

missionsbelastung wird auf C. III. 4. verwiesen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden in

Bezug auf die Anwesen der Einwender eingehalten, gesundheitsgefährdende Lärmbelas-

tungen bei weitem nicht erreicht.

Entgegen der in der Einwendung geäußerten Einschätzung stehen natur- und artenschutz-

rechtliche Bestimmungen sowie Aspekte des Klimas und der Luftqualität der Realisierung

des Vorhabens nicht entgegen. Auch die Satzung zum Schutz des Baumbestandes im bau-

rechtlichen Innenbereich der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe findet Beachtung. Die Plan-

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feststellungsbehörde verkennt nicht, dass es zu vorhabenbedingten Eingriffen kommen

wird, die in der Einwendung angesprochenen Funktionen werden aber – zumindest mittel-

fristig – wieder hergestellt. Auf die diesbezüglichen Darlegungen im LBP und unter

C. III. 7. wird Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben

unter anderem gerade das Ziel einer Verbesserung der Luftqualität verfolgt.

Desweiteren ist sich die Planfeststellungsbehörde bewusst, dass es infolge der Realisie-

rung des Vorhabens zu einer Verknappung öffentlichen Parkraums im Erlenweg kommen

wird. Die Nutzung der hier maßgeblichen Flächen am östlichen Ende des Erlenwegs ist

aber für die Realisierung des im überwiegenden öffentlichen Interesses stehenden Stadt-

bahnvorhabens unabdingbar. Ein Ersatz in örtlicher Nähe ist aufgrund der bestehenden

städtebaulichen Situation nicht möglich. Dies muss hingenommen werden, zumal auch für

Anlieger kein Anspruch auf Erhalt einer bestimmten vorteilhaften Verkehrssituation be-

steht.

Zur vermeintlich fehlerhaft unterlassenen Auslegung der Nutzen-Kosten-Untersuchung

wird auf Kapitel C. I. 6.4 verwiesen.

Hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Planrechtfertigung und der mit Blick auf das unter-

irdische Stationsbauwerk geäußerten Befürchtung, es werde ein „sozialer Brennpunkt“

geschaffen, wird auf die Ausführungen unter C. III. 1. und 15. Bezug genommen.

Die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung führt zu

keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der Sozialbindung des Ei-

gentums entschädigungslos hinzunehmen (vgl. dazu C. III. 14.2).

Die von den Einwendern befürchtete existenzbedrohende Wirkung der Bauphase auf Drit-

te betrifft nicht ihre eigenen Belange und kann daher nicht in eigenem Namen geltend

gemacht werden. Der in diesem Zusammenhang behauptete Entfall „vieler Einkaufsmög-

lichkeiten im Nahbereich“ ist unsubstantiiert und daher keiner genaueren Bewertung zu-

gänglich.

4. P 112

Die Einwendung ist in wesentlichen Punkten identisch mit den unter C. V. 3. abgehandel-

ten Einwendungen. Die darüber hinaus vorgetragenen Argumente, die natur- und arten-

schutzrechtliche Aspekte, Belange des Lärmschutzes und der vermeintlich fehlenden

Rechtfertigung betreffen, veranlassen die Planfeststellungsbehörde zu keiner davon ab-

weichenden Bewertung.

So wird den Bedenken zur bauzeitigen Lärmbelastung mittels der der Vorhabenträgerin

auferlegten Nebenbestimmungen im gebotenen Umfang entsprochen. Auf das Verbot

lärmintensiver Bauarbeiten zur Nachtzeit wird in diesem Zusammenhang besonders ver-

wiesen. In Bezug auf die vorgesehene Lärmschutzwand ist sich die Planfeststellungsbe-

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hörde bewusst, dass damit neben der schützenden Wirkung eine nachteilige Veränderung

in Bezug auf die Sichtbeziehungen einher geht. Das öffentliche Interesse an der Realisie-

rung des Vorhabens überwiegt jedoch das Interesse der Einwenderin am Erhalt der be-

stehenden Situation, zumal der bestehende Bahndamm die Sichtbeziehungen bereits

heute beeinträchtigt. Zur Minimierung der Beeinträchtigungen wurde der Vorhabenträge-

rin die ortsbildgerechte Gestaltung der Lärmschutzwand auferlegt (vgl. A. V. 3.1.2).

5. P 113, P 114 und P 124

Die Einwendungen sind inhaltsgleich und in wesentlichen Punkten identisch mit den unter

C. V. 3. abgehandelten Einwendungen. Die darüber hinaus vorgetragenen Argumente,

die die betriebsbedingte Lärmbelastung, befürchtete Mietwertminderungen und Schäden

aus betriebsbedingten Erschütterungen sowie die Vorzugswürdigkeit einer Verstärkung

des Busverkehrs unter Verzicht auf das Vorhaben betreffen, vermögen keine für die Ein-

wender günstigere Bewertung herbeizuführen. Die diesbezüglichen Ausführungen unter

C. III. 2.1.1.1, 4.2, 4.7.1 und 14.2.4 sind auch in Bezug auf das Anwesen der Einwender

einschlägig, so dass darauf Bezug genommen wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass den

schalltechnischen Berechnungen entgegen der Einschätzung der Einwender keine zu ge-

ringe Taktfrequenz zugrunde gelegt wurde. Zweifelhaft ist insofern bereits, ob die Ver-

dichtung der Taktfolge über einen 7,5-Minuten-Takt hinaus aufgrund der partiellen Ein-

gleisigkeit der Strecke aus betrieblichen und technischen Gründen überhaupt möglich

wäre. Eine solche Verdichtung ist nach den Planungen der Vorhabenträgerin aber jeden-

falls innerhalb des der Prognose zugrunde liegenden Zeitraums nicht vorgesehen und

musste der Schalltechnischen Untersuchung daher nicht zugrunde gelegt werden.

Bezüglich der im Erörterungstermin vorgetragenen Befürchtung, das einwendungsgegen-

ständliche Gebäude könne als Folge der Bauausführung Schaden nehmen und der in die-

sem Zusammenhang beantragten Aufnahme in die Beweissicherung ist zunächst festzu-

halten, dass keine baubedingten Schäden zu erwarten sind. Unabhängig davon wurde der

Vorhabenträgerin eine Beweissicherung auferlegt, mit der auf das Vorhaben zurückge-

hende Schäden festgestellt und deren Beseitigung auf Kosten der Vorhabenträgerin si-

chergestellt werden können. Das in Rede stehende Anwesen der Einwender wird in dieses

Beweissicherungsverfahren aufgenommen. Weitergehender Maßnahmen bedarf es nach

Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht.

Für die von den Einwendern im Zuge der Anhörung zur 1. Änderung des Plans beantragte

Zuerkennung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach besteht keine Grundla-

ge. Nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde verbleiben in Bezug auf die

Einwender unter Berücksichtigung der der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestim-

mungen keine Anknüpfungspunkte, die unzumutbare und daher nicht entschädigungslos

hinzunehmende, auf das Vorhaben zurückgehende Beeinträchtigungen mit sich brächten.

Soweit die Einwender darüber hinaus ihre Vorbehalte gegen die Maßnahmen am

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Planfeststellungsbeschluss 137 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Dornbach präzisieren, besteht unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen

unter C. III. 5.3 und 7. auch auf dieser Basis kein Anlass, die Zulässigkeit und die Geeig-

netheit der vorgesehenen Maßnahmen in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist

insbesondere darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Fachbehörden bei Beachtung der

der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen die Rea-

lisierung des Vorhabens geäußert haben. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf das

Vorhaben entgegen der Einschätzung der Einwender nicht (vgl. C. II.).

Letztlich ist im Hinblick auf die geäußerten Bedenken bezüglich der Beteiligung der An-

lieger an den Kosten der Maßnahme festzuhalten, dass eine Kostenbeteiligung der Ein-

wender nicht vorgesehen ist. In Bezug auf die Kosten der Straßenbaumaßnahmen hat der

Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe ausdrücklich zugesagt, keine Straßenbeiträ-

ge von den Anliegern zu erheben. Diese Zusage ist im Beschluss bestätigt worden

(s. A. VI. 2.8), so dass die Vorhabenträgerin daran gebunden ist.

6. P 115

Die Einwendung wendet sich zunächst gegen den als Folge der zugelassenen Planung

erforderlich werdenden Grunderwerb. Dieser konnte durch eine Optimierung des Plans

halbiert werden, umfasst nunmehr 20 m² des Flurstücks 69/35 und ist zur Herstellung ei-

nes ausreichend breiten Gehweges als Zu- und Abgang für die Bahnsteige 1.1 und 1.2

sowie deren Verbindung zwingend notwendig. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass die

ohne Inanspruchnahme des ca. 80 cm breiten Grundstückstreifens erreichbare lichte Brei-

te des Gehweges von lediglich 1,45 m für die vorgesehene Nutzung unzureichend be-

messen wäre. Insoweit stellt sich die Situation anders dar als bei der vorgenommenen Ver-

ringerung des Querschnitts der Rampe / des Gehwegs im Bereich zwischen dem Bahn-

steig 1.2 und dem barrierefreien Abgang auf Höhe des Wasserturms. Diese Änderung ist

zur Schaffung eines durchgängigen Sicherheitsraumes erforderlich und aufgrund des er-

warteten begrenzten Fußgängeraufkommens in diesem Bereich – der Bahnsteig 1.2 dient

lediglich dem Ausstieg, sofern die Halteposition am Bahnsteig 1.1 belegt ist – akzeptabel.

Dagegen bedarf es in der Fortführung einer Beibehaltung des Gehweges in der bisher

vorgesehenen Breite, so dass auf die damit einhergehende Inanspruchnahme von Teilflä-

chen des Flurstücks 69/35 nicht verzichtet werden kann. Diese Einschätzung basiert auf

dem Umstand, dass nur auf diesem Teilabschnitt Begegnungsverkehr erfolgen wird und

der barrierefreie Zugang in Höhe des Wasserturms besondere Anforderungen an den

Querschnitt stellt (Fahrradfahrer, Rollstuhlfahrer). Die vorgesehene Breite von 2,25 m be-

rücksichtigt die Nutzungsansprüche sowie die Interessen des Eigentümers in ausgewoge-

ner Weise und ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass durch den vorhabenbedingten Rückbau ei-

nes auf dem Flurstück 69/35 befindlichen Stahlgittermastes der DB eine Fläche von ca. 10

m² von Bahnanlagen freigestellt wird und damit für den Einwender wieder frei verfügbar

ist.

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Eine vorzugswürdige Alternative, mit der sich eine weitere Reduzierung der Inanspruch-

nahme oder gar ein kompletter Verzicht erreichen ließe, drängt sich der Planfeststel-

lungsbehörde nicht auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einbindung der U 2 auf der süd-

lichen Bahnhofseite. Auf die Darlegungen unter C. III. 2. wird verwiesen. Die aus der Inan-

spruchnahme der Grundstücksteilflächen resultierenden entschädigungsrechtlichen Fra-

gestellungen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern einem gesonderten

Enteignungs-/Entschädigungsverfahren vorbehalten.

Die geänderte Planung trägt auch den mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die

Liegenschaften des Einwenders und deren Nutzung im gebotenen Umfang Rechnung. So

hat die Vorhabenträgerin den ursprünglich südlich der Flurstücke 69/35 und 69/13 ange-

ordneten Bahnsteig 1.1 nach Westen verschoben und zusätzlich einen östlich der Liegen-

schaften des Einwenders verlaufenden Gehweg zu den Bahnsteigen der U 2 (Bw.-Nr. 81)

geschaffen. Auf diese Weise wird vermieden, dass sich wartende Fahrgäste unmittelbar

vor den Gebäuden des Einwenders aufhalten. Das Erfordernis, die Gebäude passieren zu

müssen, reduziert sich ebenfalls. Die verbleibenden Beeinträchtigungen sind nicht zu mi-

nimieren und müssen entschädigungslos hingenommen werden. In diesem Zusammen-

hang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Errichtung von Straßenbahn-

Betriebsanlagen keine Grenzabstände zu angrenzenden Grundstücken einzuhalten sind.

Insbesondere sind die diesbezüglichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht maß-

geblich, weil die HBO für Anlagen des öffentlichen Verkehr nicht gilt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1

HBO). Darüber hinaus grenzen die Liegenschaften des Einwenders auch heute schon an

eisenbahnrechtlich gewidmete Flächen und Anlagen im Bahnhof Bad Homburg

v. d. Höhe. Auch wenn diese in der Vergangenheit nicht mehr genutzt wurden, durfte der

Einwender nicht darauf vertrauen, dass dies in Zukunft so bleibt bzw. keine seine Interes-

sen nachteilig berührenden baulichen Änderungen vorgenommen werden. Vielmehr war

aufgrund der Lage der ehemals auch dem Bestand des Bahnhofes zugehörigen Gebäude

in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem weiterhin dem öffentlichen Eisenbahnverkehr

gewidmeten Bahnhof mit solchen Maßnahmen in besonderem Maße zu rechnen. Die

nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundstückssituation sind aufgrund der

dergestalt vorgeprägten Situation – auch im Hinblick auf die nachteiligen Veränderungen

der Einsichtnahmemöglichkeiten in die angrenzenden Gebäude – entschädigungslos hin-

zunehmen. Auf die Darlegungen unter C. III. 14.2 wird verwiesen.

Die in Rede stehenden Gebäude wurden auch bezüglich der mit dem Vorhaben einher-

gehenden betriebsbedingten Erschütterungs- und Lärmimmissionen in den Blick ge-

nommen.

Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde hat die Vorhabenträgerin den betriebs-

bedingten Lärm in Einklang mit der einschlägigen Berechnungsvorschrift (Nr. 8.1 der

Schall 03 1990) auf der Grundlage der Geschwindigkeit der freien Strecke und nicht an-

hand der deutlich geringeren Geschwindigkeiten im Bahnhofsbereich berechnet. Auch

die durch Bahnsteigkanten u. ä. erreichbaren Abschirmwirkungen bleiben unberücksich-

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tigt. Auf diese Weise wird der bahnhofspezifischen Geräuschsituation in geeigneter Weise

Rechnung getragen.

Die auf dieser Grundlage durchgeführten Ermittlungen der Vorhabenträgerin haben für

die beiden Gebäude des Einwenders Ansprüche auf Schallschutz ergeben. Die Erwägun-

gen der Vorhabenträgerin, die dazu geführt haben, dem erforderlichen Schallschutz in

Gestalt passiver Maßnahmen Genüge zu tun (vgl. C. III. 4.2.5.2), sind nicht zu beanstanden.

Auf den die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigenden Anordnungsausspruch

dem Grunde nach im verfügenden Teil dieses Beschlusses wird insoweit verwiesen (vgl.

A. V. 3.1.3).

Unzumutbare betriebsbedingte Erschütterungen sind dagegen nicht zu erwarten. Die der

Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.2 gewährleisten die Ver-

ifizierung dieser prognostischen Abschätzung, stellen sicher, dass ggf. erforderliche Ge-

genmaßnahmen ergriffen werden und liefern für den Fall, dass solche Maßnahmen unver-

hältnismäßig sein sollten, die Grundlage für die Zuerkennung einer Entschädigung.

Wegen weiterer Einzelheiten zu den betriebsbedingten Immissionsbelastungen wird auf

die diesbezüglichen Darstellungen unter C. III. 4. Bezug genommen.

7. P 122 und P 123

Soweit die Einwendungen Entschädigungsansprüche im Allgemeinen und die Zuerken-

nung einer Entschädigung für Wertminderungen als Folge betriebsbedingten Lärms und

Erschütterungen im Besonderen geltend machen, ist unter Verweis auf die Darlegungen

in Kapitel C. III. 14.2 festzustellen, dass mittelbare Rechtsbeeinträchtigungen, die eine Ent-

schädigungspflicht auslösen könnten, von dem Vorhaben nach gegenwärtiger Erkenntnis-

lage nicht ausgehen.

Die Erreichbarkeit der Anwesen der Einwender während der gesamten Bauzeit wird ge-

währleistet (vgl. Kapitel C. III. 14.2.1 und die dazu ergangene Nebenbestimmung). Zur

rechtzeitigen Abstimmung des Umleitungskonzeptes mit der Straßenverkehrsbehörde

und weiteren relevanten Stellen verpflichtet die unter A. V. 1.2 aufgenommene Nebenbe-

stimmung. Detaillierterer Regelungen bedarf es im Zuge der Planfeststellung nicht (vgl.

C. III. 8.2). Eine fortlaufende Information der Anlieger ist der Vorhabenträgerin ebenfalls

auferlegt worden (vgl. A. V. 1.6).

Hinsichtlich der darüber hinaus vorgetragenen Argumente, die die bauzeitige und die

betriebsbedingte Immissionsbelastung betreffen, kann auf die Ausführungen unter C. III. 4

sowie die der Vorhabenträgerin diesbezüglich auferlegten Nebenbestimmungen verwie-

sen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass den Schalltechnischen Berechnungen ent-

gegen der Einschätzung der Einwender keine zu geringe Taktfrequenz zugrunde gelegt

wurde. Zweifelhaft ist insofern bereits, ob die Verdichtung der Taktfolge über einen 7,5-

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Minuten-Takt hinaus aufgrund der partiellen Eingleisigkeit der Strecke aus betrieblichen

und technischen Gründen überhaupt möglich wäre. Eine solche Verdichtung ist nach den

Planungen der Vorhabenträgerin aber jedenfalls innerhalb des der Prognose zugrunde

liegenden Zeitraums nicht vorgesehen und musste der Schalltechnischen Untersuchung

daher nicht zugrunde gelegt werden.

Entgegen der Einschätzung der Einwender beachtet die Planung die einschlägigen natur-

und artenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Regelungen der Satzung zum Schutz

des Baumbestandes im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe.

Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass es zu vorhabenbedingten Eingriffen

kommen wird, die in der Einwendung angesprochenen Funktionen werden aber – zumin-

dest mittelfristig – wieder hergestellt. Auf die diesbezüglichen Darlegungen im LBP und

unter C. III. 7 wird Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorha-

ben unter anderem gerade das Ziel einer Verbesserung der Luftqualität verfolgt.

Zur vermeintlich fehlerhaft unterlassenen Auslegung der Nutzen-Kosten-Untersuchung

wird auf Kapitel C. I. 6.4. verwiesen.

Hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Planrechtfertigung, die vermeintliche Vorzugswür-

digkeit einer Verstärkung des Busverkehrs bei gleichzeitigem Verzicht auf das Vorhaben

und der mit Blick auf das unterirdische Stationsbauwerk geäußerten Befürchtung, es wer-

de ein „sozialer Brennpunkt“ geschaffen, wird auf die Ausführungen unter C. III. 1., 2.1.1.1

und 15. Bezug genommen.

Die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung führt zu

keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der Sozialbindung des Ei-

gentums entschädigungslos hinzunehmen (vgl. dazu C. III. 14.2).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des

Vorhabens überwiegt, so dass das Interesse der Einwender am Erhalt der bestehenden

Situation dahinter zurückgestellt werden durfte.

8. P 125

Die Einwendung thematisiert bauzeitige Immissionsbelastungen sowie mögliche baube-

dingte Schäden am Anwesen des Einwenders als Folge bauzeitiger Grundwasserabsen-

kungen und fordert die Durchführung einer Beweissicherung.

Hierzu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter C. III. 4.5 und 4.7.2, die der Vor-

habenträgerin insoweit auferlegten Nebenbestimmungen - insbesondere die Beweissi-

cherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.) sowie die unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage verwiesen.

Den Forderungen des Einwenders wird damit im gebotenen Umfang Rechnung getragen.

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9. P 126

Das Anwesen wurde veräußert. Die Einwendung hat sich erledigt.

10. P 127

Die Einwendung thematisiert die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsverände-

rung in Bezug auf das betroffene Wohnungseigentum. Diese führt jedoch entgegen der

Einschätzung des Einwenders zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im

Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen (vgl. dazu

C. III. 14.2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass die mit

dem Vorhaben einhergehenden Immissionskonflikte – allen voran durch die vorgesehe-

nen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sowie den ergänzenden Anspruch auf passi-

ven Schallschutz – bewältigt werden (vgl. C. III. 4). Soweit die Einwendung die nachteiligen

Auswirkungen der vorgesehenen Lärmschutzwand auf die Sichtbeziehungen anspricht, ist

insoweit zunächst festzuhalten, dass der Lärmschutzwand nach Einschätzung der Plan-

feststellungsbehörde keine „erdrückende“ Wirkung zukommt. Zwar ist einzuräumen, dass

der Abstand zwischen der Lärmschutzwand und dem Gebäude lediglich sechs Meter be-

trägt, allerdings ist die Situation durch den bereits bestehenden Bahndamm, der die vor-

gesehene Lärmschutzwand nochmals deutlich überragt, bereits negativ vorbelastet. Rele-

vante nachteilige Veränderungen der Besonnung sind ebenfalls nicht zu erwarten (vgl.

C. III. 14.2.3).

Bezüglich der in der Einwendung angesprochenen Verkehrswert- bzw. Mietwertminde-

rungen kann auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2.4 verwiesen werden.

11. P 128

Die Einwendung thematisiert zunächst die bauzeitige Immissionsbelastung durch Lärm

und Staubentwicklung. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Darlegungen unter C. III. 4.

sowie die der Vorhabenträgerin in diesem Zusammenhang auferlegten Nebenbestim-

mungen (A. V. 3.4) verwiesen werden. Den berechtigten Belangen des Einwenders wird

damit im gebotenen Umfang entsprochen.

Im Hinblick auf den in der Einwendung angesprochenen Aspekt der betriebsbedingten

Lärmbelastung ist über die Darlegungen unter C. III. 4. hinaus darauf hinzuweisen, dass als

Folge des mit diesem Beschluss zugelassenen Stadtbahnvorhabens und unter Berücksich-

tigung der vorgesehenen Lärmschutzwand lediglich an der Südfassade des betroffenen

Gebäudes (3. – 7. OG) und nur in Bezug auf den Nachtzeitraum eine Überschreitung des

maßgeblichen Grenzwertes der 16. BImSchV prognostiziert wird. Dieser Überschreitung

wird durch den dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf passiven Schallschutz Rech-

nung getragen. Weiterer Maßnahmen – insbesondere auch mit Blick auf die Gesamtlärm-

belastung – bedarf es ausweislich der nachvollziehbaren Feststellungen der Vorhabenträ-

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Regierungspräsidium Darmstadt 142 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

gerin nicht.

Zu den vorgetragenen Bedenken bezüglich bau- und betriebsbedingter Erschütterungen

und damit einhergehender Gebäudeschäden wird auf die Ausführungen unter C. III. 4.7

verwiesen. Derartige Schäden sind zwar nicht zu erwarten, die der Vorhabenträgerin auf-

erlegten Nebenbestimmungen unter A. V. 3. und 12. sowie die unter A. VI. 2.1 bestätigte

Zusage der Vorhabenträgerin gewährleisten jedoch, dass dem berechtigten Interesse des

Einwenders im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird.

Die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung führt zu

keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der Sozialbindung des Ei-

gentums entschädigungslos hinzunehmen. Entschädigungspflichtige Wert- bzw. Miet-

wertminderungen gehen mit dem Vorhaben nicht einher (vgl. dazu C. III. 14.2.4).

Die bauzeitige Erreichbarkeit des Grundstücks – auch in den rückwärtigen Bereichen – für

die Anwohner und Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Entsor-

gungsbetriebe wird gewährleistet (vgl. A. V. 1.3 und 1.4). Das gilt auch für die Nutzbarkeit

der Tiefgarage. Sollte die Bauausführung zu Einschränkungen in der Verfügbarkeit der

rückwärtig gelegenen Stellplätze führen, verpflichtet die im Beschluss bestätigte Zusage

die Vorhabenträgerin dazu, geeignete Alternativen bereitzustellen. Einschränkungen in

der Nutzung des Müllplatzes sind aufgrund der in den Planunterlagen ausgewiesenen

Baufeld- und Planfeststellungsgrenze auszuschließen. Einschränkungen in der Nutzbarkeit

des Spielplatzes als Folge bauzeitiger Immissionen sind nicht vermeidbar und müssen

hingenommen werden.

Entgegen der Einschätzung des Einwenders ist die Nutzung der das Grundstück erschlie-

ßenden Brücke über den Dornbach nicht als Baustellenzufahrt vorgesehen. Die Zufahrt zur

Baustelle nordwestlich des Bahndamms erfolgt vielmehr über eine am Ende des Erlenwe-

ges zu errichtende Behelfsbrücke bzw. über die Zufahrt zu dem im Eigentum der Vorha-

benträgerin stehenden Anwesen Erlenweg 2.

12. P 129 und P 137

Die Einwendungen sind weitgehend inhaltsgleich und können daher gemeinsam abge-

handelt werden. Soweit darin zunächst die bauzeitliche sowie die betriebsbedingte Lärm-

belastung thematisiert werden, kann auf die entsprechenden Darlegungen im Kapitel

C. III. 4 verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorhabenträgerin

aufgrund der Einwendung die Immissionssituation in Bezug auf die Wohnhäuser der Ein-

wender überprüft und dabei festgestellt hat, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV deut-

lich unterschritten werden. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Be-

rechnungsverfahren gesetzlich vorgegeben ist und die Geländesituation in die Berech-

nung Eingang gefunden hat. Die Ermittlung der Lärmbelastung auf der Grundlage von

Messungen ist – unbeschadet des Umstandes, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt in

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Planfeststellungsbeschluss 143 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Ermangelung der Verkehrsanlage noch gar nicht durchführbar wären – nicht zulässig. Auf

die Erläuterungen unter C. III. 4.2.2 wird verwiesen. Nach alledem bedarf es entgegen der

Einschätzung der Einwender keiner ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen.

Hinsichtlich der der darüber hinaus angesprochenen Aspekte der vermeintlich fehlenden

Planrechtfertigung, der fehlerhaften Variantenwahl, der bauzeitigen Verkehrsführung und

der mit Blick auf das unterirdische Stationsbauwerk geäußerten Befürchtung, es werde ein

„Brennpunkt“ geschaffen, wird auf die Ausführungen unter C. III. 1., 2.1.1.1, 8.2 und 15.

Bezug genommen.

Letztlich überwiegt das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens auch die

nicht vermeidbaren, mit dem Vorhaben einher gehenden Beeinträchtigungen von Natur

und Landschaft (vgl. C. III. 7.).

13. P 130

Der Forderung nach Minimierung der bauzeitlichen Einschränkungen für die Anwohner

und Anlieger tragen die Planungen der Vorhabenträgerin sowie die ihr mit diesem Be-

schluss auferlegten Nebenbestimmungen im gebotenen Umfang Rechnung.

Die in Bezug auf das unterirdische Stationsbauwerk geforderten Maßnahmen zur Gewähr-

leistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können nicht zum Gegenstand der Plan-

feststellung gemacht werden (vgl. C. III. 15.).

Die angesprochene Frage der Errichtung eines Kiosk bzw. einer Toilettenanlage ist nicht

planfeststellungsrelevant. In Bezug auf den Kiosk ist bereits fraglich, ob es sich um eine

planfeststellungsfähige Straßenbahnbetriebsanlage handelt. Unabhängig davon besteht

aber jedenfalls kein Erfordernis zur Errichtung. Das gilt auch in Bezug auf die Toilettenan-

lage. Die Errichtung und Unterhaltung derartiger Anlagen ist vorliegend nicht zum Wohle

der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte Dritter erfor-

derlich. In Bezug auf die Toilettenanlage ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei-

sen, dass es sich bei der Stadtbahn um ein Verkehrsmittel des ÖPNV mit ganz überwie-

gend kurzen Reisezeiten handelt. Die Fahrgäste gehen regelmäßig auf direktem Wege

zum Zug, ohne dass längere Warte- und Aufenthaltszeiten entstehen. Vor diesem Hinter-

grund ist eine planerische Konfliktbewältigung im Zuge der Planfeststellung entbehrlich.

Ob die Vorhabenträgerin im Zuge der Ausführungsplanung gleichwohl eine Toilettenan-

lage vorsieht, kann der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben.

14. P 131

Soweit die Einwender Fragen der Planrechtfertigung und Zweifel an der Geeignetheit der

Planung zur Zielerreichung ansprechen, kann auf die Darlegungen unter C. III. 1. und 2.

verwiesen werden. Mittels der von den Einwendern präferierten Linienführung direkt in

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Regierungspräsidium Darmstadt 144 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

die Innenstadt Bad Homburgs wäre das Planungsziel einer attraktiven Verknüpfung der

Stadtbahn U 2 mit dem regionalen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nicht zu errei-

chen. Dagegen ist die Verlängerung der Stadtbahnlinie bis zum Bahnhof – auch wegen

des dortigen Zentralen Omnibusbahnhofs – geeignet, die angestrebte verbesserte Anbin-

dung des Zentrums von Bad Homburg v. d. Höhe zu verwirklichen.

Hinsichtlich der bauzeitigen Immissionsbelastung wird auf die diesbezüglichen Erwägun-

gen in Kapitel C. III. 4. sowie die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen

verwiesen.

Bezüglich der befürchteten baubedingten Schäden an dem Anwesen der Einwender ist

zunächst festzuhalten, dass als Folge der Wasserhaltung und der Erschütterungen keine

Schäden zu erwarten sind. Unabhängig davon wurde der Vorhabenträgerin eine Beweissi-

cherung auferlegt, mit der auf das Vorhaben zurückgehende Schäden festgestellt und

deren Beseitigung auf Kosten der Vorhabenträgerin sichergestellt werden können. Das

Anwesen der Einwender wird in dieses Beweissicherungsverfahren aufgenommen. Wei-

tergehender Maßnahmen bedarf es nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht.

15. P 132

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unklar bleibt, ob die für den BUND – Ortsverband

Bad Homburg v. d. Höhe - abgegebene Äußerung auch vom Landesverband dieser Um-

weltvereinigung mitgetragen wird. Eine entsprechende Vollmacht wurde nicht vorgelegt,

so dass das Vorbringen als Einwendung eines Privaten behandelt wurde.

Unabhängig von diesen formalrechtlichen Fragestellungen stellt sich die in der Einwen-

dung propagierte oberirdische Trassenführung entgegen der Einschätzung des

Einwenders nicht als vorzugswürdig dar. Auf die Darstellungen unter C. III. 2., insbesonde-

re zur sog. Südvariante (Kapitel 2.1.3), kann verwiesen werden.

Soweit der Einwender in der zugelassenen Planung einen Verstoß gegen hessisches und

europäisches Wasserrecht zu erkennen glaubt, sei zunächst darauf hingewiesen, dass

auch bei Verwirklichung seines Trassierungsvorschlages eine Führung des Dornbachs un-

ter Verzicht auf die Verdolung nicht möglich wäre. Unabhängig davon fordert die zustän-

dige Fachbehörde keine komplette Öffnung der Dornbach-Verdolung, weil sich die be-

troffenen Grundstücke größtenteils in privatem Eigentum befinden und deshalb eine Öff-

nung nicht realisiert werden kann. Unabhängig davon würde sich eine Öffnung der

Verdolung in der bebauten Ortslage komplex und kostenintensiv gestalten, weil zur Er-

schließung verschiedener Anwesen und zur Querung öffentlicher Straßen diverse Bau-

werke zu errichten wären. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen stellen die

im Zuge der zugelassenen Planung vorgesehenen Maßnahmen (Kastenprofil mit Natur-

steinen; Mindestwasserrinne zur Gewährleistung der Durchgängigkeit; Belichtung mittels

Lichtschacht bei Station 0+155 km) eine Rückführung des Gewässers in einen natürlichen

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Planfeststellungsbeschluss 145 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

und naturnahen Zustand im größtmöglichen Umfang sicher.

16. P 133

Die namens des BUND – Kreisverband Hochtaunus – und als Bevollmächtigter des BUND

Landesverbands Hessen abgegebene Stellungnahme thematisiert zunächst die Forderung

nach einer Minimierung der bauzeitigen Immissionsbelastung. Insoweit kann auf die dies-

bezüglichen Erwägungen in Kapitel C. III. 4. und die der Vorhabenträgerin auferlegten

Nebenbestimmungen verwiesen werden. Unzumutbare bauzeitliche Immissionsbelastun-

gen sind auf dieser Grundlage nicht zu besorgen.

Zuschläge für Kurvenquietschen durften in der Schalltechnischen Untersuchung unbe-

rücksichtigt gelassen werden, weil im Bereich des hier relevanten Gleisbogens am westli-

chen Tunnelportal technische Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen sind. Die zwi-

schen dem Portal Erlenweg bei Bau-km 0+544 und dem Ende des Gleisbogens bei Bau-

km 0+570 vorgesehene Schienenbenetzungsanlage sowie die Leitschienen haben zwi-

schenzeitlich auch Eingang in die Planunterlagen gefunden. Die ergänzende Nebenbe-

stimmung unter A. V. 3.1.5 gewährleistet das Ergreifen ergänzender Maßnahmen, sofern

trotz der vorgesehenen Maßnahmen oder an anderer Stelle des Verlängerungsabschnitts

belästigendes Kurvenquietschen auftreten sollte.

Das in der Planung enthaltene landschaftspflegerische und artenschutzrechtliche Maß-

nahmenkonzept ist ausreichend und erfordert keine darüber hinausgehenden Maßnah-

men. Auf die Darlegungen in C. III. 7. wird verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass es in Ermangelung einer Anwendbarkeit der Eingriffsregelung auch keiner Eingriffs-

und Ausgleichsbilanzierung bedarf.

Soweit Bedenken bezüglich der Auswirkungen auf die betroffene quantitative Heilquel-

lenschutzgebietszone D der staatlich anerkannten Heilquellen der Kur- und Kongress-

GmbH Bad Homburg v. d. Höhe geäußert werden, ist festzuhalten, dass auch nach Ein-

schätzung der zuständigen Fachbehörde keine Konflikte mit den Verbots- und Befreiungs-

tatbeständen der Schutzgebietsverordnung zu erwarten sind.

Der Schutz vor bauzeitlichen Gewässerverunreinigungen wird mittels der der Vorhaben-

trägerin auferlegten Nebenbestimmungen unter A. III. und V. 4.2 im gebotenen Umfang

gewährleistet.

Nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde trägt die Planung auch dem Gebot einer

Verknüpfung der Angebote des ÖPNV mit anderen Verkehrssystemen (§ 4 Abs. 3

Hess. ÖPNVG) in ausgewogener Weise Rechnung. So sind am Haltepunkt Gonzenheim

neben 25 P+R-Stellplätzen Fahrradabstellanlagen für insgesamt 20 Fahrräder (nördlich

und südlich der Frankfurter Landstraße) vorgesehen. Argumente, die diese Planung un-

geeignet erscheinen ließen und die angeregte Erweiterung der Fahrradabstellanlage zu-

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lasten der P+R-Stellflächen des MIV rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgetragen.

Das Betriebsprogramm, dem ein 15-Minuten-Takt zugrunde liegt, basiert auf der bei An-

tragstellung maßgeblichen Fahrgastprognose sowie dem geltenden Nahverkehrsplan

und stellt auf dieser Grundlage eine im öffentlichen Interesse ausreichende Verkehrsbe-

dienung sicher. Die zwischenzeitlich erfolgte Fortschreibung dieser Prognose auf den

Zeitraum 2020plus legt jedoch nahe, dass zur Befriedigung der Nachfrage mittelfristig

eine Taktverdichtung auf einen 7,5-Minuten-Takt in der HVZ anzustreben sein wird. Die

zugelassene Straßenbahninfrastruktur lässt diese Taktverdichtung ohne Änderung der

technischen Planung zu; die immissionsschutztechnischen Untersuchungen berücksichti-

gen die verdichtete Taktfolge ebenfalls, so dass die Rechte der Betroffenen auch in die-

sem Fall gewahrt sind. Vor diesem Hintergrund ist die Frage einer ggf. künftigen Verdich-

tung der Fahrtenfolge nicht entscheidungserheblich, sondern kann in Abhängigkeit von

der künftigen Fahrgastentwicklung der Entscheidung der insoweit zuständigen Aufgaben-

träger vorbehalten bleiben (§ 8 Abs. 3 PBefG).

Grundsätzliche Bedenken gegen die Realisierbarkeit des Betriebskonzeptes bestehen

nicht. Das vom Einwender geforderte Konzept, wie mit Verspätungen umgegangen wird,

ist als betriebliche Regelung nicht planfeststellungsrelevant. Die darüber hinaus ange-

sprochene Verlängerung der U8 / U9 nach Bad Homburg v. d. Höhe ist nicht Gegenstand

der Planfeststellung und bedarf daher ebenfalls keiner Entscheidung.

17. P 134

Die Einwendung thematisiert zunächst die vermeintlich rechtswidrige Durchführung des

Anhörungsverfahrens. Insoweit wird auf die Darstellungen unter C. I. 6.1 verwiesen.

Im Hinblick auf den darüber hinaus angesprochenen Aspekt der bauzeitigen und be-

triebsbedingten Lärmbelastungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter

C. III. 4. sowie die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen verwiesen. Er-

gänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein dem Bauvorhaben näher gelegenes benachbar-

tes Anwesen im Zuge der 1. Änderung des Plans in die schall- und erschütterungstechni-

schen Betrachtungen einbezogen wurde (Schall: IP 16, Erschütterungen: IO 35). Folglich

liegt nunmehr auch in Bezug auf die nordöstlich des Bauvorhabens, außerhalb des Aus-

bauabschnitts gelegene Bebauung eine aussagekräftige, die vorgenannten Erwägungen

bekräftigende Einzelpunktbetrachtung vor.

18. P 136

Die Einwendung thematisiert zunächst die bauzeitige Immissionsbelastung durch Lärm

und Staubentwicklung. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Darlegungen unter C. III. 4.

sowie die der Vorhabenträgerin in diesem Zusammenhang auferlegten Nebenbestim-

mungen (A. V. 3.4.) verwiesen werden. Den berechtigten Belangen des Einwenders kann

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Planfeststellungsbeschluss 147 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

damit im gebotenen Umfang Rechnung getragen werden. Das gilt auch in Bezug auf die

vom Einwender explizit angesprochenen Maschinenkernbohrungen und die Bodenaus-

tauschmaßnahmen. Auch für diese Bautätigkeiten wird es bei Beachtung der der Vorha-

benträgerin auferlegten Nebenbestimmungen zu keinen unzumutbaren Immissionsbelas-

tungen kommen.

Im Hinblick auf den in der Einwendung angesprochenen Aspekt der betriebsbedingten

Lärmbelastung ist über die Darlegungen unter C. III. 4. hinaus darauf hinzuweisen, dass als

Folge des mit diesem Beschluss zugelassenen Stadtbahnvorhabens und unter Berücksich-

tigung der vorgesehenen Lärmschutzwand lediglich an der Südfassade des betroffenen

Gebäudes (3. – 7. OG) und nur in Bezug auf den Nachtzeitraum eine Überschreitung des

maßgeblichen Grenzwertes der 16. BImSchV prognostiziert wird. Dieser Überschreitung

wird durch den dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf passiven Schallschutz Rech-

nung getragen (vgl. A. V. 3.1.3). Weiterer Maßnahmen – insbesondere auch mit Blick auf

die Gesamtlärmbelastung – bedarf es ausweislich der nachvollziehbaren Feststellungen

der Vorhabenträgerin nicht.

Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag des Einwenders zu der als Folge der planfestge-

stellten Lärmschutzwand eintretenden Behinderung von Sichtbeziehungen, der „Einen-

gung“ der Wohnanlage von Süden her und der daraus folgenden nachteiligen Auswir-

kungen auf die Wohnqualität kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstel-

lungen unter C. III. 4.2.5.1 und 14.2.3 verwiesen werden.

Die Rodung des Baumbestands im Bereich des Bahndamms und die Inanspruchnahme

von Grundstücksteilflächen sind zur Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden

Vorhabens nicht vermeidbar und überwiegen das entgegenstehende Interesse des

Einwenders am Erhalt der bestehenden Situation. Dabei ist in Ergänzung zu den diesbe-

züglichen Darlegungen unter C. III. 7. und 14. festzuhalten, dass die Vorhabenträgerin die

Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundstücks im Zuge der 1. Änderung des Plans

nochmals reduziert hat. Eine darüber hinausgehende Verringerung der Eingriffe in das

Eigentum ist nicht möglich.

Die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung führt zu

keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der Sozialbindung des Ei-

gentums entschädigungslos hinzunehmen. Entschädigungspflichtige Wert- bzw. Miet-

wertminderungen gehen mit dem Vorhaben nicht einher (vgl. dazu C. III. 14.2).

Zu den vorgetragenen Bedenken bezüglich bau- und betriebsbedingter Erschütterungen

wird auf die Ausführungen unter C. III. 4.7 sowie die der Vorhabenträgerin auferlegten

Nebenbestimmungen verwiesen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die in

2007 gewonnenen, als Grundlage des erschütterungstechnischen Gutachtens dienenden

Erkenntnisse als Kenngrößen auch heute noch Gültigkeit haben, so dass sich keine auf das

Alter des Gutachtens gestützte Überarbeitungsbedürftigkeit ergibt.

Erschütterungsbedingte Gebäudeschäden sind zwar nicht zu erwarten, die der Vorhaben-

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Regierungspräsidium Darmstadt 148 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

trägerin auferlegte Beweissicherung (A. V. 12.) i. V. m. der unter A. VI. 2.1 bestätigten Zu-

sage der Vorhabenträgerin gewährleisten jedoch, dass dem berechtigten Interesse des

Einwenders im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird.

Entgegen der Einschätzung des Einwenders ist die Nutzung der das Grundstück erschlie-

ßenden Brücke über den Dornbach nicht als Baustellenzufahrt vorgesehen. Die Zufahrt zur

Baustelle nordwestlich des Bahndamms erfolgt vielmehr über eine am Ende des Erlenwe-

ges zu errichtende Behelfsbrücke bzw. über die Zufahrt zu dem im Eigentum der Vorha-

benträgerin stehenden Anwesen Erlenweg 2.

Im Hinblick auf den darüber hinaus vorgetragenen Aspekt der bauzeitigen Erreichbarkeit

des Anwesens kann auf die Darlegungen unter C. III. 14.2.1 verwiesen werden.

Bauzeitliche Einschränkungen der Erreichbarkeit des Grundstücks für die Einheiten und

die Fahrzeuge der Feuerwehr ergeben sich als Folge der Planung nicht. Unabhängig da-

von, dass der Vorhabenträgerin dies im Beschluss auferlegt wurde (vgl. A. V. 1.4), ergeben

sich für die Planfeststellungsbehörde keine Anhaltspunkte dafür, dass diesem Gebot nicht

Rechnung getragen werden könnte. Insbesondere die im Zuge der 1. Änderung des Plans

überarbeitete Baufeld-/Planfeststellungsgrenze gewährleistet die Möglichkeit der Gebäu-

deumfahrt, um in den rückwärtigen Grundstücksbereich zu gelangen. Die weiteren von

dem Einwender angesprochenen Aspekte des Rettungswegekonzeptes haben keinen

konkreten Bezug zu dem Vorhaben und müssen daher, sofern Handlungsbedarf besteht,

auch außerhalb des Verfahrens einer Regelung zugeführt werden.

Sollte die Bauausführung zu Einschränkungen in der Verfügbarkeit der rückwärtig gelege-

nen Stellplätze führen, verpflichtet die im Beschluss bestätigte Zusage die Vorhabenträge-

rin dazu, geeignete Alternativen bereitzustellen.

Einschränkungen in der Nutzung des Müllplatzes sind aufgrund der in den Planunterlagen

ausgewiesenen Baufeld- und Planfeststellungsgrenze auszuschließen.

Einschränkungen in der Nutzbarkeit des Spielplatzes als Folge bauzeitiger Immissionen

sind nicht vermeidbar und müssen hingenommen werden.

Entgegen der Einschätzung des Einwenders bedarf es im Zuge der Planfeststellung keines

endabgestimmten Verkehrs- bzw. Umleitungskonzeptes. Auf die Ausführungen unter

C. III. 8.2 wird Bezug genommen.

Soweit der Einwender abschließend das Vorhaben unter Bezugnahme auf dessen ver-

meintlich fehlende Wirtschaftlichkeit ablehnt, kann auf die Darlegungen unter C. III. 1.

verwiesen werden.

19. P 139

Die Einwendung wendet sich zunächst gegen die mit dem Vorhaben verbundene be-

triebsbedingte Lärmbelastung und sieht darin eine erhebliche Einschränkung der Nutz-

barkeit des betroffenen Außenwohnbereichs. Die vorgesehenen Maßnahmen des aktiven

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Planfeststellungsbeschluss 149 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Schallschutzes gewährleisten am Anwesen der Einwender jedoch die Einhaltung der

maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV, so dass eine unzumutbare Belastung des

Außenwohnbereiches nicht gegeben ist. Ergänzend kann auf die Darlegungen unter

C. III. 4.3 verwiesen werden.

Bezüglich der darüber hinaus vorgetragenen Aspekte der bauzeitigen Lärmbelastung und

einer unzumutbaren Verschattung des Anwesens wird auf die Ausführungen unter

C. III. 4.5 und 14.2.3 Bezug genommen.

20. P 140

Die Einwender befürchten eine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte der

16. BImSchV an dem untersuchten IP 54. Wie die schalltechnische Untersuchung jedoch

belegt, besteht als Folge des Vorhabens kein Anspruch auf Lärmschutz. Entgegen der in

der Einwendung geäußerten Annahme ist ein solcher Anspruch auch nicht für das Objekt

Feldstraße 89 gegeben.

Die auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde ergänzend ermittelte Gesamtlärmbe-

lastung des Anwesens der Einwender aus dem Stadtbahn-, dem Eisenbahn- und dem

Straßenverkehr liegt deutlich unterhalb der verfassungsrechtlich relevanten Zumutbar-

keitsschwelle.

Wegen weiterer Einzelheiten kann auf die Darstellungen unter C. III. 4. verwiesen werden.

21. P 141

Die Einwendung thematisiert zunächst die unmittelbare Nähe des Stadtbahnvorhabens zu

dem Anwesen der Einwender und die aus der vorgesehenen Lärmschutzwand resultie-

renden nachteiligen Auswirkungen auf die Sichtbeziehungen, die in besonderem Maße

für die unteren Stockwerke gegeben sei, sowie andererseits die Untauglichkeit der Lärm-

schutzwand zur Einhaltung der für Wohngebiete maßgeblichen Lärmvorsorge-Grenzwerte

der 16. BImSchV.

Entgegen der Einschätzung der Einwender löst die Planung den beschriebenen Konflikt in

ausgewogener Weise.

Festzuhalten ist diesbezüglich zunächst, dass die Rechtsordnung dem Grundeigentum

keinen Schutz gegenüber „ästhetischen“ Auswirkungen in Gestalt des Verlusts von Sicht-

beziehungen zuerkennt. Das Vorbringen wurde daher als einfacher privater Belang in die

Abwägung eingestellt. Das Interesse an der Realisierung des Vorhabens und das Erfor-

dernis zur Gewährleistung des gesetzlich erforderlichen Lärmschutzes, der durch die vor-

gesehene Lärmschutzwand für die betroffenen unteren Stockwerke des Gebäudes unein-

geschränkt sichergestellt werden kann, führt aber letztlich dazu, dass das Interesse der

Einwender am Erhalt der Sichtbeziehungen zurückgestellt wurde. Eine auf das Vorhaben

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Regierungspräsidium Darmstadt 150 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

zurückzuführende wesentliche Verminderung der Besonnung wird sich für das Anwesen

der Einwender ebenfalls nicht einstellen. Unzumutbare Beeinträchtigungen, die zu einer

entschädigungspflichtigen Wertminderung führen, sind daher nicht gegeben. Wegen

weiterer Einzelheiten zu diesen Themenkomplexen kann auf die Darlegungen unter

C. III. 4. (insbesondere 4.2.5.1) und 14.2 verwiesen werden.

Soweit die Einwender die Richtigkeit des Schallschutzgutachtens mit Blick auf das sog.

Kurvenquietschen anzweifeln, kann festgehalten werden, dass die daraus resultierenden

Lärmbeeinträchtigungen im Gutachten nicht zu berücksichtigen waren, weil im Bereich

des Gleisbogens am Tunnelportal Erlenweg eine Schienenbenetzungsanlage vorgesehen

ist und der Vorhabenträgerin darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung

des Kurvenquietschens (auch an anderer Stelle) auferlegt wurden, sofern sich im Betrieb

zeigen sollte, dass dies erforderlich wird (vgl. C. III. 4.2.2 und die Nebenbestimmung unter

A. V. 3.1.5).

Für die an dem Gebäude der Einwender trotz der vorgesehenen aktiven Schallschutz-

maßnahmen verbleibenden Überschreitungen der nächtlichen Grenzwerte wurde der

daraus resultierende Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach festgesetzt

(A. V. 3.1.3). Weiterer Festlegungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bedarf es

nicht.

Einer Entschädigung für Außenwohnbereiche bedarf es entgegen der Einschätzung der

Einwender nicht, weil die verbleibenden Grenzwertüberschreitungen ausschließlich den

nächtlichen Grenzwert betreffen (vgl. C. III. 4.3).

Soweit sich die Einwender gegen die vorgesehene Inanspruchnahme von Grundstücksteil-

flächen wenden, ist festzuhalten, dass die Grundstücksinanspruchnahme im Zuge der

1. Änderung des Plans nochmals minimiert wurde, die verbleibenden Inanspruchnahmen

aber zur Realisierung des Vorhabens unentbehrlich sind (C. III. 14.1). Entgegen der Ein-

schätzung der Einwender ist die Mülltonnenabstellfläche von der Inanspruchnahme nicht

betroffen. Die Fahrradabstellfläche wird bauzeitig benötigt, steht aber nach Abschluss der

Bauarbeiten wieder zur Verfügung. Eine Verlegung auf dem Grundstück ist nach Einschät-

zung der Planfeststellungsbehörde für die Dauer ihrer Inanspruchnahme ohne Weiteres

möglich. Die bauzeitige Erreichbarkeit des Grundstücks – auch in den rückwärtigen Berei-

chen – für die Anwohner und Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der

Entsorgungsbetriebe wird gewährleistet (vgl. A. V. 1.3 und 1.4).

Die von den Einwendern unterstellte Gefährdung von Anwohnern im Allgemeinen und

Nutzern des Spielplatzes im Besonderen kann durch die der Vorhabenträgerin auferlegte

Sicherung des Baufeldes wirksam verhindert werden.

Die Zusage der Vorhabenträgerin, für ggf. notwendige bauzeitige Einschränkungen von

Stellplätzen im rückwärtigen Bereich erforderlichenfalls geeignete Alternativen vorzuse-

hen, wird in diesem Beschluss bestätigt und damit für die Vorhabenträgerin verbindlich.

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Planfeststellungsbeschluss 151 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

22. P 142

Entgegen der Einschätzung des Einwenders wird durch die vorgesehenen Maßnahmen

des aktiven Schallschutzes in Bezug auf seine im Hochparterre gelegene Wohnung ein

wirksamer Schallschutz vorgesehen, der die Einhaltung der von dem Stadtbahnbetrieb

ausgehenden Schallimmissionen gewährleistet.

Den als Folge des Vorhabens zu rodenden Gehölzen kommt in Ermangelung einer ausrei-

chenden Tiefe keine pegelmindernde Wirkung zu, weshalb deren Entfernung für die

Lärmbelastung ohne Relevanz bleibt.

Bezüglich der betriebsbedingten Lärmbelastung, aber auch im Hinblick auf die darüber

hinaus angesprochenen bauzeitlichen Immissionen kann auf die diesbezüglichen Darle-

gungen unter C. III. 4. verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund

der der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen keine unzumutbaren bauzei-

tigen Immissionsbelastungen verbleiben und daher für die Planfeststellungsbehörde kei-

ne Veranlassung bestand, diesbezüglich eine Entschädigung dem Grunde nach zuzuer-

kennen.

23. P 144

Soweit der Einwender das Erfordernis zur Durchführung einer UVP sieht und die Rechtfer-

tigung des Plans in Zweifel zieht, kann auf die Darstellungen unter C. II. und C. III. 1 ver-

wiesen werden.

Eine Fahrgastprognose wurde im Zuge der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durchge-

führt. Sie beruht neben Verkehrszählungen auf der allgemein anerkannten, für eine Viel-

zahl von Infrastrukturprojekten in der Region zur Anwendung kommenden Verkehrsda-

tenbasis Rhein-Main. Die Ergebnisse der prognostizierten Fahrgastentwicklung wurden im

Erläuterungsbericht dargestellt. Sie sind Bestandteil der NKU und wurden durch den För-

dermittelgeber überprüft, so dass aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keine Veranlas-

sung besteht, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Fortschreibung der Fahrgastent-

wicklung auf den Prognosehorizont 2020plus bestätigt die Ermittlungen und prognosti-

ziert eine weitere Fahrgastzunahme. Die NKU selbst ist nicht Gegenstand der Planfeststel-

lung (vgl. C. III. 1.).

Bezüglich der baubedingten Immissionen wird auf die Darlegungen unter C. III. 4. sowie

die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.4 verwiesen.

Den berechtigten Forderungen des Einwenders wird damit im gebotenen Umfang Rech-

nung getragen. Weitergehende Maßnahmen sind nicht geboten. Auf dieser Grundlage

können unzumutbare oder gar gesundheitsschädliche Lärmpegel infolge der Bauarbeiten

ausgeschlossen werden. Eine detaillierte prognostische Abschätzung des Baulärms ist vor

diesem Hintergrund im Rahmen der Konfliktbewältigung nicht geboten und aufgrund der

Unregelmäßigkeit des durch die Bauarbeiten ausgelösten Lärms wenn überhaupt, so

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Regierungspräsidium Darmstadt 152 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

doch nur bedingt möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 – 9 A 8/10 -, juris). Die

Selbstverpflichtung der Vorhabenträgerin auf erschütterungsarme – und damit auch

lärmarme – Bauverfahren (s. Seite 93 des planfestgestellten Erläuterungsberichtes), die

der Vorhabenträgerin unabhängig davon auch zur Auflage gemacht wurden, impliziert,

dass dieser Gesichtspunkt bereits bei der Ausführungsplanung und der Ausschreibung

Beachtung findet. Einer dahingehenden Nebenbestimmung bedarf es daher nicht.

Soweit mit der Einwendung die betriebsbedingte Lärmbelastung angesprochen und ein

unzulässiger Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 GG geltend gemacht

wird, kann unter Verweis auf die diesbezüglichen Darlegungen in Kapitel C. III. 4 festge-

halten werden, dass weder auf der Grundlage der 16. BImSchV noch aus verfassungs-

rechtlichen Erwägungen heraus ein Anspruch auf Lärmschutz gegeben ist. Dies gilt für alle

im Eigentum des Einwenders stehenden, in seiner Einwendung konkret bezeichneten Ge-

bäude.

Die §§ 47a ff. BImSchG (Lärmminderungsplanung) sind im Zuge der Planfeststellung nicht

anwendbar.

Die Annahme des Einwenders, die Lärmpegel seien entgegen der maßgeblichen Berech-

nungsvorschrift in 6 Metern Höhe ermittelt worden und bildeten daher eine zu geringe

Lärmbelastung ab, ist unzutreffend. Die für die kritischen Immissionsaufpunkte durchge-

führten Berechnungen erfolgten in Übereinstimmung mit den Berechnungsvorschriften

der RLS-90 sowie der Schall 03 1990 0,2 Meter über den Oberkanten der Fenster des je-

weils betrachteten Geschosses. Die vom Einwender monierte Vorgehensweise wurde le-

diglich in den flächenhaften Isophonendarstellungen, denen jedoch lediglich die Funktion

einer Übersichtsdarstellung zukommt, gewählt. Wegen der für die Ermittlung der An-

spruchsberechtigung nur nachrangigen Bedeutung der Isophonendarstellung bedarf es

auch – entgegen der Einschätzung des Einwenders – keiner dB-genau abgestuften Darstel-

lung der Isophonenlinie.

Den geäußerten Bedenken zu betriebsbedingten Erschütterungen wird mittels der der

Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.2 ebenfalls in geeigne-

ter Weise Rechnung getragen. Im Hinblick auf die Forderung, wegen des Alters der be-

troffenen Gebäude den für Dauererschütterungen maßgeblichen Anhaltswert nach Tabel-

le 3, Zeile 3 der DIN 4150-3 zur Anwendung zu bringen, sei darauf hingewiesen, dass

ausweislich der Ermittlungen der Vorhabenträgerin dieser Wert selbst bei minimalem

Gleisabstand (5 m) eingehalten werden kann. Für die Forderung, die Erschütterungsein-

wirkungen auf Menschen abweichend von der tatsächlichen Gebietseinstufung generell

anhand der für reine und allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Anhaltswerte zu beur-

teilen, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung. In diesem Zusammenhang sei jedoch

darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme der Bebauung am Bahnhof und der Betrachtun-

gen bezüglich des noch nicht bebauten Areals im Geltungsbereich des Bebauungsplans

128 für alle untersuchten Immissionsaufpunkte die Schutzbedürftigkeit „Allgemeines

Wohngebiet“ angenommen wurde.

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Planfeststellungsbeschluss 153 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

24. P 145

Mit der Einwendung wird zunächst die Dokumentation der – insbesondere als Folge der

Wasserhaltungsmaßnahmen – befürchteten baubedingten Schäden am Anwesen der Ein-

wender sowie deren sach- und fachgerechte Beseitigung auf Kosten der Vorhabenträgerin

gefordert.

Insoweit wird auf die der Vorhabenträgerin diesbezüglich auferlegten Nebenbestimmun-

gen, insbesondere die Beweissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.), sowie ihre unter A. VI. 2.1

bestätigte Zusage verwiesen, mit denen den diesbezüglichen Forderungen im gebotenen

Umfang entsprochen wird.

Auch mit den weiteren, in der Einwendung angesprochenen Aspekten der Grundwasser-

Absenkung und der bauzeitigen Auswirkungen des Vorhabens (Art, Dauer und Auswir-

kungen der Immissionen, Verkehrsführung, Erreichbarkeit der Grundstücke, Einbußen der

Lebensqualität) hat sich die Planfeststellungsbehörde auseinandergesetzt. Auf die diesbe-

züglichen Ausführungen unter C. III. 4.5, 4.7.2, 8.2 und 14.2 wird Bezug genommen. Er-

gänzend ist festzuhalten, dass die Vorhabenträgerin zugesagt hat, die Straße Am Alten

Bach weder als Baustellenzufahrt noch als Umleitungsstrecke zu nutzen (A. VI. 2.4). Eine

Inanspruchnahme des Anwesens für die Rückverankerung der Verbauwände erfolgt nicht.

25. P146

Im Hinblick auf die Anmerkungen zur Bezeichnung des Vorhabens kann auf die Darlegun-

gen unter C. I. 1. verwiesen werden.

Bezüglich der in der Einwendung angesprochenen Aspekte der Planrechtfertigung und

der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens wird auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 1. Bezug

genommen. Die zwischenzeitlich erfolgte Fortschreibung dieser Prognose auf den Zeit-

raum 2020plus legt jedoch nahe, dass zur Befriedigung der Nachfrage mittelfristig eine

Taktverdichtung auf einen 7,5-Minuten-Takt in der HVZ anzustreben sein wird. Die zuge-

lassene Straßenbahninfrastruktur lässt diese Taktverdichtung ohne Änderung der techni-

schen Planung zu; eine Überarbeitung der schall- und erschütterungstechnischen Gutach-

ten ist ebenfalls nicht erforderlich, weil die genannten Gutachten ein solches Betriebspro-

gramm bereits berücksichtigen.

Wegen der vermeintlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Folge

der Errichtung des unterirdischen Stationsbauwerks kann auf die Darstellungen unter

C. III. 15. verwiesen werden. Die vom Einwender angeregte Variante der Ausführung der

unterirdischen Station Gonzenheim mit einem Mittelbahnsteig hat die Vorhabenträgerin

im Zuge der Variantenfindung betrachtet aber verworfen, weil sie eine Vergrößerung der

Bauwerkskubatur erforderlich machen würde, kostenintensiver wäre, Einschränkungen der

für die Abwicklung des oberirdischen Verkehrs zur Verfügung stehenden Flächen mit sich

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Regierungspräsidium Darmstadt 154 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

brächte, nur mit ungünstigeren Trassierungselementen realisierbar wäre und nicht zuletzt

eine größere Flächeninanspruchnahme sowie den Abbruch des Gebäudes Frankfurter

Landstraße 102 erforderlich machen würde.

Hinsichtlich der vorgetragenen Zweifel an der Geeignetheit einer teilweise eingleisigen

Trassenführung, der bauzeitigen Immissionsbelastungen und sonstigen Einschränkungen

und Erschwernisse, der ökologischen Bedenken sowie der Darlegungen zu brandschutz-

technischen Anforderungen wird auf die Ausführungen in den Kapitel C. III. 2.1.2, 4., 7.,

8.2. und 10. verwiesen. Einschränkungen des Parkraumangebotes gehören zum Wesen

einer jeden Baumaßnahme im öffentlichen Verkehrsraum und können nicht vermieden

werden. Eine bauzeitige Einstellung des Betriebs der Stadtbahnlinie U 2 am derzeitigen

Endhaltepunkt in Gonzenheim ist entgegen der Einschätzung des Einwenders nicht vor-

gesehen.

Mit Blick auf die betriebsbedingte Lärmbelastung und die in diesem Zusammenhang ge-

forderte Anlage einer Lärmschutzwand auch zur Feldstraße hin, ist festzuhalten, dass aus-

weislich der schalltechnischen Berechnungen die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzver-

ordnung nicht überschritten werden. Folglich bedarf es insoweit keiner Schallschutzmaß-

nahmen.

Der kritisierte Umbau des Knotenpunktes Frankfurter Landstraße/Haberweg/Quirin-

straße/Gotenstraße zu einem Kreisverkehrsplatz hat in verschiedener Hinsicht günstige

Auswirkungen (Leistungsfähigkeit, Lärmemissionen) und ist zur Realisierung des Haltestel-

lenkonzeptes im Bereich Gonzenheim überdies erforderlich. Sollte sich wider Erwarten

nach der Verkehrsfreigabe zeigen, dass es zu unerwünschten Verkehrsverlagerungen von

Durchgangsverkehrsanteilen in dafür nicht vorgesehene Erschließungsstraßen kommt,

kann durch verkehrslenkende Maßnahmen eingegriffen werden. Dies kann aber nicht Ge-

genstand der Planfeststellung sein.

26. P 147 und P 148

Die Einwendungen sind gleichlautend und können daher gemeinsam behandelt werden.

Soweit die Einwendungen die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in Zweifel ziehen, kann auf

die Darstellungen zur Planrechtfertigung (vgl. C. III. 1.) verwiesen werden.

Entgegen der Einschätzung der Einwender können mit einer durchgehend eingleisigen

Trassierung die Planungsziele nicht erreicht werden, so dass die Planungsvariante in ei-

nem frühen Planungsstadium schon verworfen werden durfte, keinesfalls aber vorzugs-

würdig ist (vgl. C. III. 2.1.1.3).

Die Anordnung der unterirdischen Station Gonzenheim ist auf die Bushaltestelle, Fußwe-

ge und Straßenquerungen abgestimmt. Die Zuordnung dieser Flächen zueinander ist

schlüssig und aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden, so dass die

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Planfeststellungsbeschluss 155 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

diesbezüglichen Einwendungen nicht nachvollzogen werden können. Die von den Ein-

wendern in diesem Zusammenhang angeregte Ausführung der unterirdischen Station

Gonzenheim mit einem Mittelbahnsteig ist von der Vorhabenträgerin im Zuge der Varian-

tenfindung betrachtet aber verworfen worden, weil sie eine Vergrößerung der Bauwerks-

kubatur erforderlich machen würde, kostenintensiver wäre, Einschränkungen der für die

Abwicklung des oberirdischen Verkehrs zur Verfügung stehenden Flächen mit sich bräch-

te, nur mit ungünstigeren Trassierungselementen realisierbar wäre und nicht zuletzt eine

größere Flächeninanspruchnahme, die dichtere Heranführung des zu verlegenden Dorn-

bachkanals an die Bebauung sowie den Abbruch des Gebäudes Frankfurter Landstraße

102 erforderlich machen würde. Die Planfeststellungsbehörde hat keine Zweifel an der

Richtigkeit dieser Darstellung, so dass die Variante zu Recht nicht weiterverfolgt wurde.

Im Hinblick auf den in der Einwendung angesprochenen Aspekt der bau- und betriebsbe-

dingten Immissionsbelastung kann auf die Darstellungen unter C. III. 4. verwiesen werden.

Hervorzuheben ist, dass es nach den Abschätzungen der Vorhabenträgerin keiner beson-

deren Maßnahmen bedarf, um unzumutbare Erschütterungsimmissionen aus dem Betrieb

zu verhindern. Die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen gewährleisten

die Verifizierung dieser prognostischen Abschätzung, stellen sicher, dass ggf. erforderli-

che Gegenmaßnahmen ergriffen werden und liefern für den Fall, dass solche Maßnahmen

unverhältnismäßig sein sollten, die Grundlage für die Zuerkennung einer Entschädigung.

Entgegen der Einschätzung der Einwender haben die in 2007 gewonnenen, als Grundla-

ge des erschütterungstechnischen Gutachtens dienenden Erkenntnisse als Kenngrößen

auch heute noch Gültigkeit, so dass sich keine auf das Alter des Gutachtens gestützte

Überarbeitungsbedürftigkeit ergibt.

Entgegen der Einschätzung der Einwender besteht kein Erfordernis für aktiven Schall-

schutz auf der Südseite des Bahndamms. Dabei ist mit Blick auf das Vorbringen der Ein-

wender darauf hinzuweisen, dass die auf der Nordseite vorgesehene Lärmschutzwand

bahnseitig hochabsorbierend ausgeführt wird und damit keine Schallreflexionen in südli-

che Richtung zu erwarten sind. Dem ebenfalls angesprochenen Aspekt des Kurvenquiet-

schens trägt die Vorhabenträgerin Rechnung, indem im Bereich des Gleisbogens am Tun-

nelportal Erlenweg eine Schienenbenetzungsanlage vorgesehen ist. Darüber hinaus wur-

den der Vorhabenträgerin zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Kurvenquiet-

schens (auch an anderer Stelle) auferlegt, sofern sich im Betrieb zeigen sollte, dass dies

erforderlich wird (vgl. C. III. 4.2.2 und die Nebenbestimmung unter A. V. 3.1.5).

Die der Vorhabenträgerin unter A. V. 3.4 auferlegten Nebenbestimmungen gewährleisten,

dass aus dem Baubetrieb selbst keine unzumutbaren Immissionen resultieren. Weiterge-

hender Regelungen bedarf es aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht.

Im Hinblick auf die befürchteten Gebäudeschäden als Folge bauzeitiger Erschütterungen

(Verbaumaßnahmen und Bauwerksanker) sowie die damit verbundene Forderung nach

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Regierungspräsidium Darmstadt 156 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

einer sachverständigen Beweissicherung wird auf die diesbezüglichen Darlegungen unter

C. III. 4.7.2 verwiesen. Derartige Schäden sind zwar nicht zu erwarten, die der Vorhaben-

trägerin auferlegten Nebenbestimmungen, insbesondere zur Beweissicherung (A. V. 12.)

sowie ihre unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage gewährleisten jedoch, dass dem berechtigten

Interesse der Einwender im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird.

Eine Gefährdung des Anwesens durch steigende Bachpegel als Folge der Veränderungen

des Bachlaufes ist nicht zu erwarten. Mit der Planung ist nachgewiesen, dass auf der

Grundlage des HQ100 (Jahrhundert-Hochwasser) eine ausreichende Bemessung erfolgt ist

und das Abflussverhalten des Dornbaches nicht nachteilig verändert wird.

Die Erreichbarkeit des Anwesens der Einwender während der gesamten Bauzeit wird ge-

währleistet (vgl. Kapitel C. III. 14.2.1 und die dazu ergangene Nebenbestimmung). Dabei

wird die Erschließung des Grundstücks über die Frankfurter Landstraße unter Abwicklung

des Verkehrs auf Flächen neben den Baugruben bzw. oberhalb der bereits fertig gestell-

ten Tunnelabschnitte im verbleibenden Verkehrsraum angestrebt. Sollte sich im weiteren

Planungsverlauf zeigen, dass zur Erschließung der Anliegergrundstücke die Straße Am

Dornbach genutzt werden muss, ist die Brücke über den Dornbach instandzusetzen. Da

der Vorhabenträgerin die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke

auferlegt ist, bedarf es bezüglich der derzeit nicht absehbaren und überdies nicht plan-

feststellungsrelevanten Instandsetzung des Brückenbauwerkes keiner diesbezüglichen

Regelung im Beschluss. Eine dauerhafte Öffnung dieser Straße für den Durchgangsver-

kehr ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, so dass die insoweit geäußerten Bedenken

gegenstandslos sind.

Entgegen der in der Einwendung geäußerten Einschätzung sind Zweck und Umfang

der vorübergehenden Inanspruchnahme zum Zweck der Änderung der Entwässe-

rung des Grundstücks sowie

der für die Bauwerksanker erforderlichen dinglichen Sicherung

von Teilen des im Eigentum der Einwender stehenden Grundstücks lfd. Nr. 73 des GEV

aus den Planunterlagen zu entnehmen. Diese Maßnahmen sind zum Zwecke der Realisie-

rung des Vorhabens erforderlich und nicht vermeidbar. Auf die Ausführungen unter

C. III. 14.1 wird verwiesen.

Im Hinblick auf die vorgesehene Änderung der Entwässerung ist ergänzend darauf hinzu-

weisen, dass das auf der Südseite der Frankfurter Landstraße gelegene Grundstück infol-

ge der Lage des geplanten Tunnelbauwerkes nicht mehr im Freispiegelabfluss zu dem

dann auf der Nordseite des Tunnelbauwerkes liegenden Kanal entwässert werden kann.

Aus diesem Grund hat die Vorhabenträgerin auf der Südseite der Frankfurter Landstraße

eine Trennkanalisation mit einem Schmutz- und einem Regenwasserkanal (Bw.-Nr. 95 und

104) vorgesehen. Den nachvollziehbaren Darstellungen der Vorhabenträgerin zufolge

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Planfeststellungsbeschluss 157 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

handelt es sich dabei um die am wenigsten komplizierte und kostengünstigste Variante.

Die Herstellung in Gestalt einer Trennkanalisation trägt dabei insbesondere dem Ziel der

Entlastung von Abwasseranlagen und der Schonung des Wasserhaushalts Rechnung und

ist daher sachgerecht, wobei das auf dem Grundstück der Einwender anfallende Nieder-

schlagswasser bereits heute in den Dornbach entwässert. Die als Folge der Änderung der

Entwässerungsanlagen ggf. entstehenden Kosten für die Anpassung der Anschlussleitung

und der Grundstücksentwässerungsanlagen sind von der Vorhabenträgerin zu tragen (vgl.

A. V. 13.2).

Die zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Grundstücksteile sind nach

Abschluss der Baumaßnahme wieder in den Vorzustand zu versetzen. Ist dies nicht mög-

lich, wird im Nachgang zur Planfeststellung zu prüfen sein, ob ein entschädigungspflichti-

ger Schaden entstanden ist. Insoweit wird auf die Darstellungen unter C. III. 14.1 und die

Nebenbestimmung unter A. V. 1.8 verwiesen.

Eine Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens unter geringerer

Beeinträchtigung der Eigentümerpositionen ist nicht möglich.

Die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung führt zu

keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der Sozialbindung des Ei-

gentums entschädigungslos hinzunehmen. Bezüglich der angesprochenen Verkehrswert-

und Mietwertminderungen kann auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen

werden. Für die seitens der Einwender geforderte Bestellung einer Bürgschaft besteht

keine Grundlage.

27. P 149

Die schalltechnische Untersuchung der Vorhabenträgerin hat für das vom Einwender an-

gesprochene Gebäude (IP 54) keine Überschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärm-

schutzverordnung ergeben. Gesamtlärmbelastungen im verfassungsrechtlich relevanten

Bereich werden sich ebenfalls nicht einstellen. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen

besteht daher nicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darlegungen unter C. III. 4.

verwiesen.

28. P 150

Die von der Einwenderin angesprochenen Aspekte der bauzeitigen und betriebsbeding-

ten Immissionsbelastung sowie die befürchteten Wert- bzw. Mietwertminderungen sind in

den Kapiteln C. III. 4. und 14.2 ausführlich behandelt, so dass darauf verwiesen werden

kann. Eine Variante, die die Belange der Einwenderin in geringerem Maße berührt und

vorzugswürdig wäre, steht nicht zur Verfügung (vgl. C. III. 2.).

Im Hinblick auf die darüber hinaus angesprochene, bauzeitlich nicht auszuschließende

Beeinträchtigung von Stellplätzen im rückwärtigen Gebäudebereich wird auf die diesbe-

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Regierungspräsidium Darmstadt 158 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

zügliche Zusage der Vorhabenträgerin (A. VI. 2.7), die im Beschluss bestätigt wurde und

damit verbindlich ist, Bezug genommen.

29. P 151 und P 152

Die Einwendungen sind inhaltsgleich, der Einwender P 151 vertritt zudem die Einwenderin

P 152, so dass eine gemeinsame Abhandlung der Einwendungen möglich ist.

Soweit die Einwendungen für erledigt erklärt wurden, war eine Entscheidung darüber

entbehrlich. Auf die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen betreffend

die bauzeitliche Erreichbarkeit des Grundstücks (A. V. 1.3), die bauzeitlichen und die be-

triebsbedingten Immissionen (A. V. 3.) sowie die Beweissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.)

wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Bezüglich der fortbestehenden Zweifel an Bedarf und Rechtfertigung des Vorhabens kann

auf die Darlegungen unter C. III. 1. verwiesen werden. Die im Zuge der Wirtschaftlich-

keitsbetrachtungen durchgeführte Fahrgastprognose beruht neben Verkehrszählungen

auf der allgemein anerkannten und für eine Vielzahl von Infrastrukturprojekten in der Re-

gion angewandten Verkehrsdatenbasis Rhein-Main. Die Ergebnisse der prognostizierten

Fahrgastentwicklung wurden im Erläuterungsbericht dargestellt. Sie sind Bestandteil der

NKU und wurden durch den Fördermittelgeber überprüft, so dass aus Sicht der Plan-

feststellungsbehörde keine Veranlassung besteht, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Die Fortschreibung der Fahrgastentwicklung auf den Prognosehorizont 2020plus bestätigt

die Ermittlungen und prognostiziert eine weitere Fahrgastzunahme. Die NKU selbst ist

nicht Gegenstand der Planfeststellung (C. III. 1.).

Hinsichtlich der nach Abschluss der Baumaßnahme funktionslosen Bauwerksanker hat die

Vorhabenträgerin zeitlich unbeschränkt zugesagt, diese auf ihre Kosten zu entfernen, so-

fern dies erforderlich ist oder gewünscht wird. Mit der Bestätigung der Zusage im Plan-

feststellungsbeschluss ist die Vorhabenträgerin daran gebunden. Weitreichenderer Rege-

lungen bedarf es im Zuge der Planfeststellung nicht. Die Frage, ob die Zusage auch zum

Gegenstand der nachfolgenden privatrechtlichen Bestellung der Grunddienstbarkeit ge-

macht wird, bleibt diesem Verfahren vorbehalten.

Im Hinblick auf die Bedenken und Forderungen zur beabsichtigten Umstellung von

Mischwasserkanalisation auf Trennkanalisation (Bw.-Nr. 95 und 104) hat die Vorhabenträ-

gerin das Erfordernis für diese Änderung, ohne die die Realisierung des Stadtbahnvorha-

bens nicht möglich ist, hinreichend belegt. Den nachvollziehbaren Darstellungen der Vor-

habenträgerin zufolge handelt es sich dabei um die unkomplizierteste und kostengüns-

tigste Variante. Die Herstellung in Gestalt einer Trennkanalisation trägt dabei insbesonde-

re dem Ziel der Entlastung von Abwasseranlagen und der Schonung des Wasserhaushalts

Rechnung und ist daher sachgerecht. Eine Beibehaltung der Mischwasserkanalisation un-

ter Zuführung des Regenwassers in die Hebeanlage ist dagegen aus Gründen der Be-

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Planfeststellungsbeschluss 159 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

triebssicherheit und des langfristigen Wartungs- und Unterhaltungsaufwands nachteilig zu

beurteilen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Stadtbahnvorhaben in der

zugelassenen Form ohne die in Rede stehende Änderung der öffentlichen Abwasseranla-

gen nicht zu realisieren wäre. Es handelt sich folglich um eine notwendige Folgemaßnah-

me des Stadtbahnvorhabens, so dass auch die aus der Umstellung auf Trennkanalisation

entstehenden Kosten für notwendige Anpassungen der Anschlussleitung und der Grund-

stücksentwässerungsanlagen von der Vorhabenträgerin zu tragen sind (vgl. A. V. 13.2).

Die Übernahme der Kosten für den ggf. erforderlichen Einbau einer Rücklaufsperre ist

dagegen aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht geboten. Nach Darstellung der

Vorhabenträgerin wird die in etwa auf dem vorhandenen Straßenniveau definierte Rück-

stauebene durch die geplante Einordnung einer Hebeanlage nicht verändert, so dass das

Erfordernis des Einbaus einer Rücklaufsperre nicht ursächlich auf das Vorhaben zurück-

geht und folglich allein die Regelung des § 8 Abs. 6 der Abwassersatzung der Stadt Bad

Homburg v. d. Höhe maßgeblich ist. Danach hat sich jeder Abwassereinleiter gegen den

Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage selbst zu schützen.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Vorhabenträgerin zugesagt hat, die als Folge des

Stadtbahnvorhabens entstehenden Kosten der Straßenbaumaßnahme zu tragen (vgl.

A. VI. 2.8).

30. P 153

Die Einwendung bezieht sich auf ein im Eigentum der Einwender stehendes Einfamilien-

haus sowie auf das Wohnungseigentum betreffend das Gebäude Erlenweg 4.

Soweit zunächst die fehlende Durchführung der UVP gerügt und die Planrechtfertigung

des Vorhabens in Zweifel gezogen werden, kann auf die Darstellungen unter C. II. und

III. 1. Bezug genommen werden. Zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit des festgestellten

Plans wegen fehlender Begründung des Absehens von einer UVP in den Planunterlagen,

ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die einschlägige Bestimmung des § 3a UVPG es

lediglich gebietet, die Feststellung über das hier nicht bestehende Erfordernis einer UVP

der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies ist mit der Bekanntmachung über die Aus-

legung der Planunterlagen und der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hes-

sen erfolgt.

Den Bedenken bezüglich der baubedingten Immissionen wird für beide Grundstücke mit

den der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.4 im gebotenen

Umfang Rechnung getragen, so dass es zu keinen unzumutbaren oder gar gesundheits-

beeinträchtigenden Immissionsbelastungen kommen wird.

Bezüglich der betriebsbedingten Lärm- und Erschütterungsimmissionen kann auf die Dar-

legungen unter C. III. 4. sowie die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmun-

gen unter A. V. 3.1 und 3.2 verwiesen werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang

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insbesondere darauf, dass die mit dem Vorhaben einhergehenden Immissionskonflikte –

allen voran durch die vorgesehenen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sowie den

die Liegenschaft Erlenweg 4 betreffenden ergänzenden Anspruch auf passiven Schall-

schutz – bewältigt werden. Den Forderungen von Einwendern nach zusätzlichem Sicht-

schutz hat die Vorhabenträgerin Rechnung getragen, indem die Lärmschutzwand im Ab-

schnitt von Bau-km 0+832 bis 0+947 um einen lichtdurchlässigen Sichtschutz ergänzt

wird.

Entgegen der in der Einwendung geäußerten Einschätzung sind die Auswirkungen des

Vorhabens – auch in Bezug auf das Eigentum der Einwender – in einer Alternativenprüfung

betrachtet worden. Der Rüge der Einwender, die Beeinträchtigungen für die in ihrem Ei-

gentum stehenden Grundstücke seien in die Abwägung nicht eingestellt worden, ist ent-

gegenzuhalten, dass die Planfeststellungsbehörde Alternativen betrachtet (vgl. C. III. 2.),

sich aber keine offensichtlich vorzugswürdige Variante aufgedrängt hat. Die Auswirkun-

gen der Lärmschutzwand auf die nördlich angrenzende Wohnbebauung, insbesondere

auch im Hinblick auf die Liegenschaft Erlenweg 4 haben in die Abwägungsentscheidung

ebenfalls Eingang gefunden.

Den Bedenken bezüglich unzumutbarer betriebsbedingter Erschütterungen und daraus

resultierender Gebäudeschäden begegnen die der Vorhabenträgerin auferlegten Ne-

benbestimmungen unter A. V. 3.2. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die

Erschütterungseinträge aus der bestehenden Eisenbahnstrecke ermittelt wurden, nach

den Feststellungen der Vorhabenträgerin jedoch zu vernachlässigen sind (vgl. C. III. 4.7.1).

Mit der 1. Änderung des Plans wird die bauzeitige Erreichbarkeit der Liegenschaft Erlen-

weg 4 – auch in den rückwärtigen Bereichen – für die Anwohner und Fahrzeuge der Feu-

erwehr, des Rettungsdienstes und der Entsorgungsbetriebe gewährleistet (vgl. A. V. 1.3

und 1.4). Sollte die Bauausführung zu Einschränkungen in der Verfügbarkeit einzelner

rückwärtig gelegener Stellplätze des Anwesens führen, verpflichtet die im Beschluss be-

stätigte Zusage die Vorhabenträgerin (A. VI. 2.7) dazu, geeignete Alternativen bereitzustel-

len.

Die Einrichtung von bauzeitlichen Umleitungen ist für die Realisierung des Bauvorhabens

unabdingbar. Die endgültige Abstimmung der Umleitungsstrecken erfolgt erst im Zuge

der Bauausführungsplanung. Unzumutbare Behinderungen und Belastungen sind nicht zu

erwarten. Auf die Darlegungen unter A. V. 1.2 und C. III. 8.2 wird verwiesen.

Die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung führt zu

keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der Sozialbindung des Ei-

gentums entschädigungslos hinzunehmen. Entschädigungspflichtige Wert- bzw. Miet-

wertminderungen gehen mit dem Vorhaben nicht einher (vgl. dazu C. III. 14.2).

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31. P 154

Die Einwendung thematisiert zunächst eine vermeintlich rechtswidrige Durchführung des

Anhörungsverfahrens. Insoweit wird auf die Darstellungen unter C. I. 6.1 verwiesen.

Bezüglich der darüber hinaus vorgetragenen Aspekte der bauzeitigen und betriebsbe-

dingten Immissionsbelastungen sowie die Forderung nach Durchführung einer Beweissi-

cherung wird auf die Ausführungen unter C. III. 4. und die der Vorhabenträgerin auferleg-

ten Nebenbestimmungen, insbesondere zur Beweissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.), so-

wie ihre unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage verwiesen.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Im Zuge der 1. Änderung des Plans ist ein dem Bauvorhaben näher gelegenes, in Nach-

barschaft zu dem Anwesen der Einwenderin gelegenes Gebäude in die schall- und er-

schütterungstechnischen Betrachtungen einbezogen worden (Schall: IP 16, Erschütterun-

gen: IO 35). Folglich liegt nunmehr auch in Bezug auf die nordöstlich des Bauvorhabens,

außerhalb des Ausbauabschnitts gelegene Bebauung eine aussagekräftige, die vorge-

nannten Erwägungen bekräftigende Einzelpunktbetrachtung vor.

Den vorgetragenen Mangel der Planunterlagen, der darin zu sehen sein soll, dass im Pla-

nungsnullfall keine reduzierte Fahrgeschwindigkeit berücksichtigt wurde und auch im Pla-

nungsfall für die Einfahrten in sowie die Ausfahrten aus dem Tunnel (Ostportal) keine Ver-

ringerung der Fahrgeschwindigkeit in Erwägung gezogen wurde, vermag die Planfeststel-

lungsbehörde nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuwei-

sen, dass die zulässige Streckenhöchstgeschwindigkeit nach der DFStrab entgegen der

Annahme der Einwenderin nicht 60 km/h, sondern 70 km/h beträgt. Die Rechtmäßigkeit

des Vorgehens, sowohl im Null- als auch im Planfall eine Streckengeschwindigkeit von

70 km/h in Ansatz zu bringen, wurde bereits dargelegt (vgl. C. III. 4.2.2).

Der auf ein eigens in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten gestützten Einschät-

zung der Einwenderin, die einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV seien überschritten,

so dass ein Anspruch auf Lärmvorsorge gegeben sei, ist entgegenzuhalten, dass die da-

hingehende Bewertung des Gutachters einen Neubau unterstellt. Der hier in Rede ste-

hende Vorhabenbereich ist allerdings als Ausbau einer bereits vorhandenen Strecke zu

bewerten (vgl. C. III 4.2.1.1).

Der weitere Vortrag – wie der vermeintlich pflichtwidrig unterlassene Hinweis Dritter, eine

ehemals geltende Geschwindigkeitsbegrenzung aufzuheben und eine Geschwindigkeit

von 70 km/h zum Gegenstand der Lärmbetrachtungen zu machen – ist nicht entschei-

dungserheblich. Maßgeblich sind einzig die Planunterlagen, aus denen sich unzweifelhaft

ergibt, welche Geschwindigkeiten der lärmtechnischen Betrachtung zugrunde gelegt

wurden.

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32. P 155

Mit der Einwendung wird die Durchführung einer Beweissicherung in Bezug auf die be-

fürchteten baubedingten Schäden am Anwesen der Einwenderin, deren sach- und fachge-

rechte Beseitigung, die Übernahme aller damit in Zusammenhang stehenden Kosten so-

wie ein dauerhaftes Grundwassermonitoring gefordert. Insoweit wird auf die Darstellun-

gen unter C. III. 4. und die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen, ins-

besondere zur Beweissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.) sowie ihre unter A. VI. 2.1 bestätig-

te Zusage verwiesen. Dem Anliegen der Einwenderin wird damit im gebotenen Umfang

Rechnung getragen.

Die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.2 gewährleisten

die Verifizierung der prognostischen Abschätzung der betriebsbedingten Erschütterun-

gen, stellen sicher, dass ggf. erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden und lie-

fern für den Fall, dass solche Maßnahmen unverhältnismäßig sein sollten, die Grundlage

für die Zuerkennung einer Entschädigung. Weitergehender Regelungen bedarf es aus

Sicht der Planfeststellungsbehörde auch insoweit nicht.

Zu den darüber hinaus vorgetragenen Aspekten einer vermeintlich fehlenden Planrecht-

fertigung, der Dornbachverlegung und der Eingriffe in Gehölzbestände, der bau- und be-

triebsbedingten Immissionen sowie der befürchteten Wert- bzw. Mietwertminderung der

Immobilie wird auf die diesbezüglichen Darlegungen unter C. III. 1., 4., 7., 14.2 verwiesen.

Eigentumsrechtliche Aspekte wurden in der Einwendung nicht angesprochen.

33. P 156

Die vorgesehene bauzeitige Grundstücksinanspruchnahme und die vorgesehene Be-

schränkung der Eigentumsrechte sind zum Zwecke der Realisierung des Vorhabens erfor-

derlich und nicht vermeidbar. Auf die Ausführungen unter C. III. 14.1 wird verwiesen. Eine

Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens unter geringerer Beein-

trächtigung der Eigentümerpositionen ist nicht möglich, zumal sich keine andere Variante

als vorzugswürdig aufdrängt (vgl. dazu C. III. 2.).

Die zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Teile des Vorgartens sind

nach Abschluss der Baumaßnahme wieder in den Vorzustand zu versetzen. Der von den

Einwendern angesprochene Kirschbaum kann nicht erhalten werden. Mit der Maßnah-

menplanung A 5 (Neugestaltung / Wiederherstellung privater Grünflächen) wird auf Kos-

ten der Vorhabenträgerin Ersatz geschaffen. Sofern ein Wertverlust verbleibt, ist dieser zu

entschädigen. Auf die diesbezüglichen Hinweise zum Entschädigungsverfahren unter

C. III. 14.1 wird verwiesen.

Die Erreichbarkeit des Anwesens der Einwender während der gesamten Bauzeit wird ge-

währleistet (vgl. Kapitel C. III. 14.2.1 und die dazu ergangene Nebenbestimmung). Die

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konkrete Ausgestaltung wird in Abhängigkeit von den jeweiligen Bauzuständen im Zuge

der Bauausführungsplanung festgelegt und ist nicht Gegenstand der Planfeststellung.

Im Hinblick auf die angesprochenen Bedenken bezüglich der Verlegung des Dornbaches

ist zunächst festzuhalten, dass der verlegte Dornbachkanal in einem Abstand von minimal

ca. 6 bis 10 Meter zu den nächstgelegenen Gebäuden verläuft. Die Vorhabenträgerin wird

das Bauwerk so bemessen und ausführen, dass dessen Dichtigkeit konstruktiv und statisch

gewährleistet ist. Darüber hinaus wird die Leistungsfähigkeit des Dornbachkanals als Fol-

ge des Vorhabens nicht eingeschränkt. Auf das Vorhaben zurückgehende Gefährdungen

oder Beeinträchtigungen der Anwesen in Gestalt einer Grundstücksvernässung bzw. einer

Hochwasser bedingten Überflutung können somit ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf die geäußerte Befürchtung von Gebäudeschäden als Folge baubedingter

Erschütterungen, der Einbringung der Bauwerksanker und Veränderungen des Grund-

wasserspiegels ist festzustellen, dass solche Schäden nicht zu erwarten sind. Gleichwohl

wurde der Vorhabenträgerin eine Beweissicherung auferlegt, mit der auf das Vorhaben

zurückgehende Schäden festgestellt, deren Beseitigung auf Kosten der Vorhabenträgerin

sichergestellt und eine Entschädigung bei einem verbleibenden merkantilen Minderwert

zuerkannt werden können.

Eine Übertragung unzumutbarer Erschütterungsimmissionen über die Bauwerksanker ist

auszuschließen, da die Anker nach Verfüllung der Baugrube entspannt werden und keine

direkte Verbindung zum Tunnelbauwerk aufweisen. Auch aus dem Betrieb der Stadtbahn

sind keine unzumutbaren Erschütterungen und daraus resultierende Gebäudeschäden zu

erwarten. Die der Vorhabenträgerin unter A. V. 3.2 auferlegten Nebenbestimmungen ge-

währleisten die Verifizierung der prognostischen Abschätzung der Vorhabenträgerin, stel-

len sicher, dass ggf. erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden, und liefern für den

Fall, dass solche Maßnahmen unverhältnismäßig sein sollten, die Grundlage für die Zuer-

kennung einer Entschädigung. Im Übrigen wird auf die Darlegungen in Kapitel C. III. 4.7

und 14.1.2 Bezug genommen.

Die hinsichtlich des unterirdischen Stationsbauwerks geforderten Präventionsmaßnahmen

zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können nicht zum Gegenstand der

Planfeststellung gemacht werden (vgl. C. III. 15.).

Bezüglich der bauzeitigen Immissionsbelastung wird auf die Ausführungen unter C. III. 4.

sowie die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen (A. V. 3.4) verwiesen.

Den berechtigten Forderungen der Einwender wird damit im gebotenen Umfang ent-

sprochen. Unzumutbare oder gar gesundheitsrelevante Immissionseinträge können auf

dieser Grundlage ausgeschlossen werden. Eine regelmäßige, rechtzeitige und umfassen-

de Informationspflicht der Anwohner während der gesamten Bauzeit wurde der Vorha-

benträgerin auferlegt (A. V. 1.6).

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34. P 157

Eine unmittelbare (grundstücksmäßige) Betroffenheit der Einwender ist nicht gegeben.

Dem Vortrag, ein nördlich des Bahndamms verlaufender, als Feuerwehrzufahrt dienender

öffentlicher Weg werde überbaut, wodurch die diesbezügliche Grundstückserschließung

entfiele, ist entgegenzuhalten, dass die angesprochene Parzelle (Flurstück 141) keine ge-

meinsame Grenze mit dem Grundstück der Einwendungsführer hat und ihr schon allein

deshalb nicht die unterstellte Funktion zukommen kann. Im Übrigen handelt es sich bei

dem angesprochenen Flurstück weder um eine rechtlich öffentliche Wegeparzelle, noch

dient das unbefestigte und völlig zugewachsene Flurstück tatsächlich als Feuerwehrzufahrt

zu den in erster Reihe befindlichen Gebäuden der Straße Im Weidengrund.

Soweit die Einwendung desweiteren die Planrechtfertigung in Abrede stellt und eine ver-

meintlich fehlerhafte Variantenwahl unterstellt, kann auf die Darlegungen unter C. III. 1.

und 2. verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass eine Trassenführung, die der histori-

schen Straßenbahnführung folgt, unbeschadet der Prüfung ihrer Realisierbarkeit, in Er-

mangelung einer Verknüpfung am Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe als zentralem Um-

steigepunkt die der Planung zugrunde liegenden Zielsetzungen nicht zu erfüllen vermag.

Entgegen der Einschätzung der Einwender besteht kein für die Planfeststellung des Vor-

habens relevantes und überdies die Durchführung einer UVP erforderndes Erkundungs-

defizit der Baugrunduntersuchung. Die Planfeststellungsbehörde kommt vielmehr zu dem

Ergebnis, dass die durchgeführten Erkundungen dem Planungsstand entsprechend aus-

reichend sind. Die in dem Baugrundgutachten empfohlenen Erkundungen und Berech-

nungen sind nicht entscheidungserheblich, so dass deren Durchführung im Zuge der wei-

terführenden Planungen ausreichend ist. Im Planfeststellungsbereich sind den beteiligten

Fachbehörden keine Altlastenstandorte bekannt.

Die Gründe für die Entbehrlichkeit einer UVP sind in Kapitel C. II. ausführlich dargelegt.

Den geäußerten Bedenken betreffend die baubedingte Immissionsbelastung – auch im

Hinblick auf Abgas- und Staubemissionen – wird mittels der der Vorhabenträgerin aufer-

legten Nebenbestimmungen im gebotenen Umfang Rechnung getragen (vgl. A. V. 3.4),

wenngleich Emissionen – wie bei jeder anderen Baustelle vergleichbarer Größenordnung

– nicht gänzlich zu vermeiden sein werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind jedoch

auszuschließen. Dies gilt ausdrücklich auch bezüglich baubedingter Erschütterungen.

Herauszustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die von der Vorhabenträgerin vorge-

sehene und durch Nebenbestimmung abgesicherte Bauausführung anstelle von ram-

menden, erschütterungsarme bohrende Verfahren vorsieht. Auch wenn keine die Bausub-

stanz schädigende baubedingten Erschütterungen zu erwarten sind, ist der Vorhabenträ-

gerin die Durchführung einer Beweissicherung auferlegt worden, in die auch das Anwe-

sen der Einwender einbezogen wird (vgl. A. VI. 2.1).

Entgegen der Einschätzung der Einwender sind auch keine unzumutbaren betriebsbe-

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dingten Erschütterungen zu erwarten. Die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbe-

stimmungen unter A. V. 3.2 gewährleisten die Verifizierung der prognostischen Abschät-

zung der Vorhabenträgerin, stellen sicher, dass ggf. erforderliche Gegenmaßnahmen er-

griffen werden und liefern für den Fall, dass solche Maßnahmen unverhältnismäßig sein

sollten, die Grundlage für die Zuerkennung einer Entschädigung.

Wegen weiterer Einzelheiten zu den bau- und betriebsbedingten Erschütterungen wird

auf die Darlegungen unter C. III. 4.7 verwiesen.

Bezüglich der betriebsbedingten Lärmimmissionen wird auf die Darlegungen unter

C. III. 4. sowie die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.1

verwiesen. Das Gebäude der Einwender befindet sich mehr als 30 Meter von der Straßen-

bahnstrecke entfernt, so dass keine gebäudebezogene Untersuchung erfolgte. Für die

deutlich näher an den Gleisen gelegenen Gebäude Im Weidengrund 2 – 12 liegen jedoch

Einzelpunktbetrachtungen vor, die zeigen, dass die maßgeblichen Grenzwerte der 16.

BImSchV sowie die verfassungsrechtlich relevanten Zumutbarkeitsschwellen deutlich un-

terschritten werden. Ansprüche in Bezug auf das Wohngebäude der Einwender können

daher ausgeschlossen werden. Die geäußerte Kritik an der schalltechnischen Untersu-

chung ist unsubstantiiert und vermag keine begründeten Zweifel an ihrer methodisch kor-

rekten Durchführung zu begründen (vgl. dazu insbesondere C. III. 4.2.2). Insbesondere

sieht das verbindlich vorgegebene Berechnungsverfahren keine Betrachtung von Vorbei-

fahrt- bzw. Spitzenpegeln, sondern die Berechnung anhand von Mittelungspegeln vor.

Die Errichtung einer Lärmschutzwand ist zur Gewährleistung der Ansprüche auf Lärm-

schutz in der planfestgestellten Höhe geboten. Der im Abschnitt zwischen Bau-km 0+832

und 0+947 vorgesehene lichtdurchlässige Sichtschutz trägt den Forderungen Beteiligter,

die als Folge der Rodung des Bahndamms mögliche Einsichtnahme in die Gärten sowie

Wohnungen der Anrainer zu unterbinden, Rechnung und ist sachgerecht, ohne dass ein

Anspruch darauf bestünde.

Einzuräumen ist, dass die im Bereich des Grundstücks der Einwender ohne Sichtschutz ca.

5,7 m über GOK liegende Kombination aus Gabionen- und Schallschutzwand eine starke

optische Beeinträchtigung darstellt. Eine sinnvolle Weiternutzung des Grundstücks der

Einwender wird aber dadurch nicht ausgeschlossen, eine schwere und unerträgliche Be-

einträchtigung geht damit nicht einher. Im Hinblick auf die verschattende Wirkung der

Lärmschutzwand hat die Vorhabenträgerin für deutlich näher an der Trasse gelegene Lie-

genschaften nachvollziehbar dargelegt, dass die anlagebedingten Veränderungen der

Besonnungssituation zumutbar sind und daher keine Entschädigungspflicht begründen.

Auf die Darstellungen unter C. III. 14.2.3 wird verwiesen.

Auch der von den Einwendern angeführten „bedrückenden Mauerwirkung“ kommt kein

entscheidendes Gewicht zu. Neben der Entfernung zwischen dem in Rede stehenden

Grundstück und der Trasse ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuwei-

sen, dass der benachbarte, nicht minder hohe Bahndamm auch heute schon eine Beein-

trächtigung darstellt.

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Einzuräumen ist zwar, dass der Blick auf einen mit Gehölzen bewachsenen Bahndamm

optisch ansprechender sein mag, als der Blick auf ein technisch überformtes Bauwerk. Die

Rechtsordnung erkennt dem Grundeigentum gegenüber solchen „ästhetischen“ Auswir-

kungen eines Vorhabens allerdings keinen Schutz zu. Um die diesbezüglichen Auswirkun-

gen des Vorhabens abzumildern, hat die Planfeststellungsbehörde der Vorhabenträgerin

auferlegt, in der weiteren Planung Möglichkeiten einer ansprechenden Gestaltung der

LSW zu prüfen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die im Zuge der

1. Änderung des Plans neu vorgesehene Errichtung einer Gabionenwand auf die Interven-

tion des auch andere Einwender vertretenden Rechtsbeistands der Einwender zurückgeht,

der Minimierung des Zugriffs auf fremdes Eigentum dient und somit sachgerecht ist.

Eingriffe in den bestehenden Bahndamm, insbesondere die Rodung von

Gehölzbeständen sind zur Realisierung des Vorhabens unvermeidlich. Natur- und arten-

schutzrechtliche Belange stehen den erforderlichen Maßnahmen nicht entgegen (vgl.

C. III. 7.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Interesse der Einwender am Erhalt der beste-

henden Situation hinter das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Realisierung

des Vorhabens zurückgestellt werden durfte. Die mit dem Vorhaben einhergehende Situa-

tionsveränderung in der Umgebung führt zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen

und ist im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen.

Bezüglich der angesprochenen Verkehrs- und Mietwertminderungen kann auf die Ausfüh-

rungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen werden.

35. P 158

Gegenstand der Einwendung sind bauzeitige wie betriebsbedingte Immissionsbelastun-

gen und damit verbunden die Befürchtung von Gebäudeschäden in Bezug auf das Wohn-

eigentum und eine weitere Eigentumswohnung. Insoweit kann auf die Darstellungen unter

C. III. 4. und die der Vorhabenträgerin diesbezüglich auferlegten Nebenbestimmungen

verwiesen werden. Auf dieser Grundlage ist gewährleistet, dass keine unzumutbaren

Lärm- und Erschütterungsimmissionen auf die im Eigentum der Einwenderin stehenden

Objekte einwirken werden. Unbeschadet dessen ist der Vorhabenträgerin eine Beweissi-

cherung auferlegt worden, in die auch die in Rede stehenden Gebäude einbezogen wer-

den (vgl. dazu A. V. 12. und VI. 2.1).

Bezüglich der in der Einwendung angesprochenen Verkehrswert- bzw. Mietwertminde-

rungen kann auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen werden.

Die Zusage der Vorhabenträgerin, für ggf. notwendige bauzeitige Einschränkungen von

Stellplätzen im rückwärtigen Bereich erforderlichenfalls geeignete Alternativen vorzuse-

hen, wird in diesem Beschluss bestätigt und damit für die Vorhabenträgerin verbindlich

(vgl. A. VI. 2.7).

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36. P 159

Die Einwendung thematisiert in erster Linie bau- und betriebsbedingte Lärm- und Erschüt-

terungsimmissionen und damit verbunden die Befürchtung von Gebäudeschäden. Inso-

weit kann auf die diesbezüglichen Darstellungen unter C. III. 4. verwiesen werden. In Be-

zug auf die befürchteten Gebäudeschäden folgt daraus, dass auf den Betrieb der in dem

in Rede stehenden Bereich unterirdisch verkehrenden Stadtbahn zurückzuführende Schä-

den nicht zu erwarten und daher keine besonderen Anforderungen an die Bauausführung

erforderlich sind. Im Hinblick auf die bauzeitigen Erschütterungswirkungen, aber auch

wegen der vorgesehenen Wasserhaltungsmaßnahmen wurde der Vorhabenträgerin eine

Beweissicherung auferlegt, mit der auf das Vorhaben zurückgehende Schäden festgestellt

und deren Beseitigung auf Kosten der Vorhabenträgerin sichergestellt werden kann. Die

durchzuführende Beweissicherung bezieht auch den in der Einwendung angesprochenen

Hausbrunnen ein.

Die zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Teile des Vorgartens sind

nach Abschluss der Baumaßnahme wieder in den Vorzustand zu versetzen. Ist dies nicht

möglich, wird im Nachgang zur Planfeststellung zu prüfen sein, ob ein entschädigungs-

pflichtiger Schaden entstanden ist. Insoweit wird auf die Darstellungen unter C. III. 14.1

verwiesen.

Die Erreichbarkeit des Anwesens der Einwenderin während der gesamten Bauzeit wird

gewährleistet (vgl. Kapitel C. III. 14.2.1 und die dazu ergangene Nebenbestimmung).

37. P 160 und P 210

Die Einwendungen sind inhaltsgleich, so dass sie gemeinsam behandelt werden können.

Soweit darin Aspekte des Lärm- und Erschütterungsschutzes angesprochen werden, kann

auf die diesbezüglichen Ausführungen unter C. III. 4. verwiesen werden. Ergänzend wird

darauf aufmerksam gemacht, dass das Anwesen der Einwender P 160 im Zuge der

1. Änderung des Plans in die schall- und erschütterungstechnischen Betrachtungen einbe-

zogen wurde (Schall: IP 16, Erschütterungen: IO 35). Das im Eigentum der Einwender

P 210 stehende Gebäude befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft. Folglich liegt

nunmehr auch für die nordöstlich des Bauvorhabens, außerhalb des Ausbauabschnitts

gelegene Bebauung eine aussagekräftige, die vorgenannten Erwägungen bekräftigende

Einzelpunktbetrachtung vor.

Bezüglich der beantragten Beweissicherung und der die bauzeitige Immissionsbelastung

betreffenden Forderungen wird auf die Darstellungen unter C. III. 4. sowie die der Vorha-

benträgerin diesbezüglich auferlegten Nebenbestimmungen (A. V. 3.4 und 12.) verwie-

sen. Den Forderungen der Einwender wird damit im gebotenen Umfang Rechnung getra-

gen.

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Die wegen der vorgetragenen, das unterirdische Stationsbauwerk betreffenden Sicher-

heitsbedenken geforderten Überwachungsmaßnahmen können nicht zum Gegenstand

der Planfeststellung gemacht werden (vgl. C. III. 15.).

Letztlich wurde das Anhörungsverfahren entgegen der Rechtsauffassung der Einwender

ordnungsgemäß durchgeführt. Auf die Darstellungen unter C. I. 6.1 wird Bezug genom-

men.

38. P 161

Die Einwendung thematisiert die vermeintlich fehlende Planrechtfertigung, die bauzeitige

Immissionsbelastung und Verkehrsführung, die befürchteten Auswirkungen auf Stabilität

und Substanz des im Eigentum der Einwenderin stehenden Gebäudes sowie damit ein-

hergehende finanzielle Schäden.

Auf die diesbezüglichen Erwägungen in den Kapiteln C. III. 1., 2., 4., 8.2 und14.2 sowie die

der Vorhabenträgerin auferlegte Beweissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.) kann verwiesen

werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit der angeregten Optimierung der

Stadtbuslinien die mit dem zugelassenen Vorhaben verfolgten Ziele nicht erreicht werden

können (vgl. dazu C. III. 2.1.1.1). Bautechnische Risiken, die eine Zulassung des Vorhabens

ausschlössen, vermag die Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.

Soweit darüber hinaus eine Gefährdung des im Garten der Einwenderin befindlichen

Gehölzbestands befürchtet wird, können diesbezügliche Auswirkungen aufgrund der Ent-

fernung zwischen dem Bauvorhaben und dem in Rede stehenden Anwesen sicher ausge-

schlossen werden.

39. P 163

Die Einwendung thematisiert zunächst baubedingte Einschränkungen für eine im Eigen-

tum der Einwenderin stehende Wohnung und infolgedessen eintretende Wert- bzw.

Mietwertminderungen. Insoweit ist festzuhalten, dass die zu erwartenden Beeinträchti-

gungen nach Auffassung der Planfeststellung zumutbar sind. Bezüglich der bauzeitigen

Immissionsbelastung wird insoweit auf die Darlegungen unter C. III. 4. verwiesen. Die Er-

reichbarkeit des Grundstücks – auch in den rückwärtigen Bereichen – für die Anwohner

und Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Entsorgungsbetriebe wird

gewährleistet (vgl. A. V. 1.3 und 1.4). Die Zusage der Vorhabenträgerin, für ggf. notwendi-

ge bauzeitige Einschränkungen von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich erforderlichen-

falls geeignete Alternativen vorzusehen, wird in diesem Beschluss bestätigt und damit für

die Vorhabenträgerin verbindlich (vgl. A. VI. 2.7). Eine Einschränkung der Nutzbarkeit der

Tiefgarage ist nicht abzusehen.

Eine Schädigung der Bausubstanz ist nicht zu erwarten. Unbeschadet dessen ist der Vor-

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habenträgerin eine Beweissicherung auferlegt worden, in die auch das in Rede stehende

Gebäude einbezogen wird (vgl. dazu A. III. 2.2.2 und V. 12. und VI. 2.1). Den Belangen der

Einwenderin wird damit im gebotenen Umfang Rechnung getragen

Die verbleibenden Beeinträchtigungen sind entschädigungslos hinzunehmen. Auf die

Darlegungen unter C. III. 14.2 wird Bezug genommen.

Die Rodung des Baumbestands im Bereich des Bahndamms und die Inanspruchnahme

von Grundstücksteilflächen sind zur Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden

Vorhabens nicht vermeidbar und überwiegen das entgegenstehende Interesse der Ein-

wenderin am Erhalt der bestehenden Situation.

40. P 164

Soweit in Bezug auf die befürchteten bau- und betriebsbedingten Erschütterungen sowie

die vorgesehene bauzeitige Grundwasserabsenkung eine Beweissicherung für das im Ei-

gentum des Einwenders stehende Wohngebäude gefordert wird, kann auf die Darstellun-

gen unter C. III. 4. und 5.2, die der Vorhabenträgerin diesbezüglich auferlegten Nebenbe-

stimmungen, insbesondere die Beweissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.) sowie deren unter

A. VI. 2.1 bestätigte Zusage verwiesen werden. Dem Anliegen des Einwenders wird damit

im gebotenen Umfang Rechnung getragen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang,

dass entgegen der Befürchtungen des Einwenders als Folge des Bauvorhabens keine re-

levanten dauerhaften Änderungen der Grundwasserverhältnisse zu erwarten sind. Wegen

weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen C. III. 5.2 verwiesen.

Aktiver Schallschutz auf der Südseite des Bahndamms ist nicht erforderlich. Wie die Unter-

suchungen der Vorhabenträgerin zeigen, sind weder aus Gründen der Lärmvorsorge nach

der 16. BImSchV, noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen Lärmschutzmaßnahmen

geboten, weil selbst bei näher an der Trasse gelegenen Objekten (bspw. Hügelstraße 2,

Feldstraße 42, Frankfurter Landstraße 64A) die insoweit maßgeblichen Immissionspegel

deutlich unterschritten werden. Wegen weiterer Einzelheiten kann auf die Darlegungen

unter C. III. 4. verwiesen werden. Der unsubstantiierte Vortrag des Einwenders vermag

keine Zweifel an der methodischen Korrektheit der schalltechnischen Untersuchung zu

begründen.

Bezüglich der in der Einwendung angesprochenen Verkehrswert- bzw. Mietwertminde-

rungen kann auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen werden.

Die im Zuge der 1. Änderung des Plans vorgenommene Erweiterung der Planfeststel-

lungsgrenze auf die Straße Zum Dornbach einschl. des Brückenbauwerks trägt dem Um-

stand Rechnung, dass die als Folge des Vorhabens erforderliche Umstellung der Entwäs-

serung mehrerer Liegenschaften südlich der Frankfurter Landstraße die Errichtung einer

Regenwasserleitung über die Straße Zum Dornbach erforderlich macht, um das unbelaste-

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te Regenwasser in den Dornbach einleiten zu können (vgl. z. B. Unterlage 8.1.1A). Eine

bauzeitliche Inanspruchnahme der Straße Zum Dornbach sowie der Brücke im Zuge der

Maßnahmen zur Leitungsverlegung ist hierfür unumgänglich. Eine grundhafte Erneuerung

des Brückenbauwerks ist aber weiterhin ebenso wenig vorgesehen wie die dauerhafte

Öffnung der Straße für den Durchgangsverkehr. Die Frage, ob die Straße bauzeitlich zur

Gewährleistung der Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke genutzt werden muss, ist

nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern bleibt der Ausführungsplanung vorbehal-

ten.

Wegen der in Zweifel gezogenen Rechtfertigung des Vorhabens wird auf die Darlegun-

gen unter C. III. 1. verwiesen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Zuge der Wirt-

schaftlichkeitsbetrachtungen eine Fahrgastprognose durchgeführt wurde. Diese beruht

neben Verkehrszählungen auf der allgemein anerkannten, für eine Vielzahl von Infrastruk-

turprojekten in der Region zur Anwendung kommenden Verkehrsdatenbasis Rhein-Main.

Die Ergebnisse der prognostizierten Fahrgastentwicklung wurden im Erläuterungsbericht

dargestellt. Sie sind Bestandteil der NKU und wurden durch den Fördermittelgeber über-

prüft, so dass aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung besteht, deren

Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Fortschreibung der Fahrgastentwicklung auf den Pro-

gnosehorizont 2020plus bestätigt die Ermittlungen und prognostiziert eine weitere Fahr-

gastzunahme. Die NKU selbst ist nicht Gegenstand der Planfeststellung (vgl. C. III. 1.).

41. Einwendung P 165

Die Einwendung thematisiert zunächst die vermeintlich fehlende Planrechtfertigung. In-

soweit kann auf die Darlegungen unter C. III. 1. verwiesen werden.

Bezüglich der Gewährleistung der bauzeitigen Erreichbarkeit, der bauzeitigen Verkehrs-

führung und der geforderten Vorabinformation der Anwohner wird auf die Kapitel

C. III. 8.2 und 14.2 sowie die der Vorhabenträgerin dazu auferlegten Nebenbestimmun-

gen Bezug genommen. Die bauzeitigen Einschränkungen und Immissionsbelastungen

(vgl. dazu C. III. 4.) führen demnach zu keinen unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigungen.

Die Zuerkennung einer Entschädigung dem Grunde nach kommt daher nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die befürchteten Grundstücks- und Gebäudeschäden als Folge bauzeitiger

Erschütterungen und der Wasserhaltung sowie die damit verbundene Forderung nach

einer sachverständigen Beweissicherung wird auf die Darlegungen unter C. III. 4. und 5.2,

die der Vorhabenträgerin diesbezüglich auferlegten Nebenbestimmungen, insbesondere

die Beweissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.) sowie deren unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage

verwiesen. Den berechtigten Belangen der Einwender wird damit im gebotenen Umfang

entsprochen.

Die Bauwerksanker haben nicht die von den Einwendern befürchteten Auswirkungen auf

die Nutzung des Grundstücks und können nach Abschluss der Baumaßnahme auf Kosten

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der Vorhabenträgerin entfernt werden. Auf die Darlegungen in Kapitel C. III. 14.1.2.1 so-

wie die Zusage der Vorhabenträgerin (A. VI. 2.3) wird Bezug genommen.

Die Berücksichtigung der auf dem Grundstück der Einwender vorhandenen

Gehölzpflanzungen bei der Ausführung der Baumaßnahme und die geforderte Anpas-

sung der Zufahrtsbreite hat die Vorhabenträgerin zugesagt (vgl. A. VI. 2.6).

Im Hinblick auf die angesprochenen betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen wird

auf die Darstellungen unter C. III. 4.7. verwiesen. Den aus den Brems- und Anfahrvorgän-

gen resultierenden Einflüssen auf die Stärke und den Frequenzbereich der Erschütte-

rungsanregung wird im Bereich des Haltepunkts dadurch Rechnung getragen, dass die

Geschwindigkeit der durchgehenden Strecke in Höhe von 70 km/h zum Ansatz gebracht

wird. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde um einen kon-

servativen Ansatz. Ein Anspruch auf Lärmschutz aus dem im Bereich des Anwesens der

Einwender unterirdisch verlaufenden Stadtbahnvorhaben ist nicht ableitbar.

Die in Bezug auf das unterirdische Stationsbauwerk geforderten Maßnahmen zur Gewähr-

leistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können nicht zum Gegenstand der Plan-

feststellung gemacht werden (vgl. C. III. 15.).

42. P 166

Gegenstand der Einwendung sind befürchtete Bauwerkschäden des im Eigentum der

Einwender stehenden Gebäudes lfd. Nr. 107 des GEV und die damit in Zusammenhang

stehende Forderung nach einer baubegleitenden Beweissicherung.

Dazu kann auf die Darstellungen unter C. III. 4. und 5.2, die der Vorhabenträgerin diesbe-

züglich auferlegten Nebenbestimmungen, insbesondere die Beweissicherung (A. III. 2.2.2

und V. 12.) sowie deren unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage verwiesen werden. Den Belan-

gen der Einwender wird damit im gebotenen Umfang entsprochen.

43. P 167

Soweit in Bezug auf die befürchteten bau- und betriebsbedingten Erschütterungen sowie

die vorgesehene bauzeitige Grundwasserabsenkung eine Beweissicherung für die in ih-

rem Eigentum stehenden Wohngebäude gefordert wird, kann auf die Darstellungen unter

C. III. 4. und 5.2, die der Vorhabenträgerin diesbezüglich auferlegten Nebenbestimmun-

gen, insbesondere die Beweissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.) sowie deren unter

A. VI. 2.1 bestätigte Zusage verwiesen werden. Dem Anliegen der Einwender wird damit

im gebotenen Umfang Rechnung getragen.

Aktiver Schallschutz auf der Südseite des Bahndamms ist nicht erforderlich. Wie die Unter-

suchungen der Vorhabenträgerin zeigen, sind weder aus Gründen der Lärmvorsorge nach

der 16. BImSchV, noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen Lärmschutzmaßnahmen

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Regierungspräsidium Darmstadt 172 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

geboten, weil selbst bei näher an der Trasse gelegenen Objekten (bspw. Hügelstraße 2,

Feldstraße 42, Frankfurter Landstraße 64A) die insoweit maßgeblichen Immissionspegel

deutlich unterschritten werden. Wegen weiterer Einzelheiten kann auf die Darlegungen

unter C. III. 4. verwiesen werden.

Bezüglich der in der Einwendung angesprochenen Verkehrswert- bzw. Mietwertminde-

rungen kann auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen werden.

Abgesehen von einer ggf. erforderlichen bauzeitlichen Öffnung der Straße Zum Dornbach

zum Zwecke der Erschließung der Anliegergrundstücke ist eine dauerhafte Öffnung dieser

Straße für den Durchgangsverkehr nicht vorgesehen, so dass die insoweit geäußerten

Bedenken gegenstandslos sind.

44. P 168 – P 170

Die Einwendung thematisiert im wesentlichen Aspekte des Lärmschutzes. Insoweit kann

unter Bezugnahme auf die Darlegungen unter C. III. 4. darauf verwiesen werden, dass ein

Anspruch auf Schallschutz für das Wohnhaus der Einwender nicht besteht. Ergänzend ist

darauf hinzuweisen, dass die Vorhabenträgerin die von dem Vorhaben ausgehende Im-

missionsbelastung für das weiter als die untersuchten Immissionspunkte von der Trasse

entfernt liegende Gebäude nachträglich berechnet hat. Die unter Berücksichtigung der

Topographie ermittelten Beurteilungspegel betragen 43 dB(A) am Tag und 39 dB(A) in

der Nacht und liegen damit deutlich unter den maßgeblichen Grenzwerten [59 dB(A) am

Tag, 49 dB(A) in der Nacht]. Gesundheitsgefährdende Gesamtlärmbelastungen werden

sich nicht einstellen.

Bezüglich der vorgetragenen Aspekte der vermeintlich fehlenden Planrechtfertigung und

der Wertminderung kann auf die Ausführungen unter C. III. 1. und 14.2 verwiesen werden.

Entgegen der Einschätzung der Einwender können die mit der Planung verfolgten Ziele

mit den bestehenden Angeboten des ÖPNV nicht erreicht werden.

45. P 171

Die Einwendung wendet sich zunächst wegen der befürchteten Gebäudeschäden gegen

die in der Planung vorgesehene Unterfangung der Gebäudefundamente mittels Düsen-

strahlinjektionen und stellt in diesem Zusammenhang die Planrechtfertigung des Vorha-

bens in Zweifel.

Entgegen dieser Einschätzung handelt es sich nach Auffassung der Planfeststellungsbe-

hörde um ein geeignetes und bewährtes Verfahren. Die Maßnahme dient dem Schutz des

im Eigentum des Einwenders stehenden Gebäudes und soll gerade eine Gefährdung der

Bausubstanz verhindern. Die sach- und fachgerechte Bauausführung wird durch ein Be-

weissicherungsverfahren begleitet, auftretende Schäden sind auf Kosten der Vorhaben-

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Planfeststellungsbeschluss 173 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

trägerin zu beheben. Eine Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden Vorha-

bens unter geringerer Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen des Einwenders ist

nicht möglich. Weder drängt sich die Realisierung einer anderen Variante als vorzugswür-

dig auf (vgl. C. III. 2.), noch sind weitere Optimierungen der planfestgestellten Variante

denkbar, die eine geringere Betroffenheit des Einwenders nach sich zögen. Wegen der

grundsätzlichen Rechtfertigung des Vorhabens wird auf die Ausführungen unter C. III. 1.

Bezug genommen.

Soweit in der Einwendung auch Aspekte der bauzeitigen und betriebsbedingten Lärmbe-

lastung zur Sprache kommen, kann auf die Darstellungen unter C. III. 4. verwiesen werden.

Dem im Zuge der Anhörung zur 1. Änderung des Plans geäußerten Vorbringen, es solle

nunmehr auch eine Teilfläche seines Grundstückes während der Bauphase genutzt wer-

den, ist entgegenzuhalten, dass diese Inanspruchnahme bereits Gegenstand der ur-

sprünglichen Planung war. Sie ist erforderlich, um den künftig teilweise im Bereich des

Grundstücks des Einwendungsführers verlaufenden Dornbachkanal herstellen und den

Baugrubenverbau rückverankern zu können. Im Zuge der 1. Änderung des Plans wurde

lediglich die vorgesehene dingliche Belastung des Grundstücksteils für die Einordnung

des unterirdischen Dornbachkanals auf dem Grundstück des Einwenders (violette Schraf-

fur) in den Grunderwerbsunterlagen ergänzt. Ein Erwerb von Grundstücksteilflächen ist

nicht vorgesehen. Entgegen der vom Einwender vertretenen Auffassung ergeben sich Art

und Umfang der zur Realisierung des Plans erforderlichen Inanspruchnahme und Belas-

tung seines Eigentums (lfd. Nr. 87 GEV) hinreichend deutlich aus den ausgelegten und

nunmehr festgestellten Planunterlagen.

Nach Abschluss der Baumaßnahme sind die nur vorübergehend in Anspruch zu nehmen-

den Grundstücksflächen in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Eigentümer zu

übergeben. Über Entschädigungsansprüche ist in einem nachgelagerten Verfahren zu

entscheiden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Darlegungen un-

ter C. III. 14.1 verwiesen.

46. P 172

Der Forderung des Einwenders, für sein Grundstück einen umfassenden Lärmschutz vor-

zusehen, wird durch die festgestellte Planung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften

Rechnung getragen. Die Böschung zum Ulmenweg wird wieder begrünt, so dass auch

insoweit dem Anliegen des Einwenders entsprochen wird. Soweit möglich wird die Vor-

habenträgerin im Zuge der weiteren Planungen dem Aspekt einer Minimierung der Ver-

schattung der nördlich angrenzenden Grundstücke bei der Auswahl zu pflanzender Ge-

hölze Rechnung tragen.

47. P 173

Im Hinblick auf die in der Einwendung angesprochene Zunahme des betriebsbedingten

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Regierungspräsidium Darmstadt 174 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Verkehrslärms kann festgehalten werden, dass aufgrund der planfestgestellten Erhöhung

der aktiven Schallschutzmaßnahmen im Bereich zwischen Bau-km 0+570 und Bau-km

0+600 nunmehr keine Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV verbleiben (vgl.

C. III. 4.2.5.1).

Aus der Zusammenschau mit den anderen verkehrslärminduzierten Immissionen ergibt

sich keine verfassungsrechtlich relevante Lärmbelastung, so dass weitergehende Ansprü-

che ausscheiden. Wegen Einzelheiten wird auf die Darlegungen unter C. III. 4. Bezug ge-

nommen. Bezüglich der von den Einwendern vorgetragenen lärmmindernden Wirkung

des zur Rodung vorgesehenen Gehölzbestands ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass

die maßgebliche Berechnungsvorschrift für Schienenverkehrslärm (Schall 03 1990) ledig-

lich bei dichtem Wald die Möglichkeit vorsieht, diesen Bewuchs schallmindernd in die

Berechnung einzubeziehen. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor, so dass

Bewuchsdämpfungen weder im Null- noch im Planfall berücksichtigt wurden. Folglich

handelt es sich bei den errechneten Werten um eine obere Abschätzung.

Natur- und artenschutzrechtliche Belange stehen der Rodung der angesprochenen

Gehölzbestände und Grünflächen nicht entgegen (vgl. C. III. 7.).

Zu dem die bauzeitigen Immissionen und die Gewährleistung der bauzeitigen Erreichbar-

keit betreffenden Vorbringen wird auf die Darlegungen unter C. III. 4.5, 4.7.2, 4.10 und

14.2.1 sowie die dazu der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen verwiesen.

Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass es während der Bauausführung zu einer

Beschränkung öffentlichen Parkraums in der Frankfurter Landstraße kommen wird. Diese

temporären nachteiligen Auswirkungen sind nicht zu vermeiden und sind daher mit Blick

auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens hinzuneh-

men.

48. P 174

Die Einwendung behandelt zunächst Aspekte der Planrechtfertigung. Insoweit kann auf

die Darlegungen unter C. III. 1. verwiesen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass

die mit der Planung verfolgten Ziele entgegen der Einschätzung der Einwenderin mit den

bestehenden Angeboten des ÖPNV nicht erreicht werden und die von ihr vorgeschlagene

durchgängig doppelgleisige unterirdische Trassenführung schon allein aus wirtschaftli-

chen Erwägungen nicht umsetzbar ist.

Hinsichtlich der bauzeitigen Immissionsbelastungen wird auf die diesbezüglichen Darle-

gungen unter C. III. 4. und die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen –

insbesondere das Verbot lärmintensiver nächtlicher Bauarbeiten – Bezug genommen. Den

berechtigten Interessen der Einwenderin wird damit im gebotenen Umfang Rechnung

getragen, so dass unzumutbare Belastungen nicht zu erwarten sind.

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Planfeststellungsbeschluss 175 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

49. P 175

Gegenstand der Einwendung ist die betriebsbedingte Lärmbelastung, die aus Sicht der

Einwender gesundheitsschädigend ist. Die vorgesehenen Maßnahmen des aktiven Schall-

schutzes sowie der ergänzend angeordnete passive Schallschutz gewährleisten an dem

von den Einwendern angesprochenen Objekt die Einhaltung der Grenzwerte der 16.

BImSchV. Die auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Gesamtlärm-

betrachtung hat ergeben, dass als Folge des Vorhabens auch keine verfassungsrechtlich

relevanten Lärmimmissionen zu erwarten sind. Wegen Einzelheiten kann auf die Darstel-

lungen unter C. III. 4. verwiesen werden.

Bezüglich der in der Einwendung angesprochenen Verkehrswertminderungen wird auf

die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen.

50. P 176

Im Hinblick auf die in der Einwendung angesprochenen Aspekte der bauzeitigen und be-

triebsbedingten Immissionsbelastung kann auf die Darlegungen unter C. III. 4. sowie die

ergänzend ergangenen Nebenbestimmungen verwiesen werden. Bezüglich der betriebs-

bedingten Lärmbelastung ist hervorzuheben, dass als Folge des mit diesem Beschluss

zugelassenen Stadtbahnvorhabens und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärm-

schutzwand lediglich an der Südfassade des betroffenen Gebäudes (4. – 7. OG) und nur in

Bezug auf den Nachtzeitraum eine Überschreitung des maßgeblichen Grenzwertes der

16. BImSchV prognostiziert wird. Dieser Überschreitung wird durch den dem Grunde nach

zuerkannten Anspruch auf passiven Schallschutz Rechnung getragen. Weiterer Maßnah-

men – insbesondere auch mit Blick auf die Gesamtlärmbelastung – bedarf es ausweislich

der nachvollziehbaren Feststellungen der Vorhabenträgerin nicht. Den als Folge des Vor-

habens zu rodenden Gehölzen im Bereich des Bahndamms kommt in Ermangelung einer

ausreichenden Tiefe keine pegelmindernde Wirkung zu, weshalb deren Beseitigung für

die Lärmbelastung ohne Relevanz bleibt.

Im Übrigen sind die Rodung und die Inanspruchnahme von Grundstücksteilflächen zur

Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens nicht vermeidbar. Das

entgegenstehende Interesse des Einwenders am Erhalt der bestehenden Situation muss

dahinter zurücktreten. Dabei ist in Ergänzung zu den diesbezüglichen Darlegungen unter

C. III. 7. und 14. festzuhalten, dass die Vorhabenträgerin die Inanspruchnahme von Teilflä-

chen des Grundstücks im Zuge der 1. Änderung des Plans nochmals reduziert hat. Eine

darüber hinausgehende Verringerung der Eingriffe in das Eigentum ist nicht möglich.

Die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung führt zu

keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der Sozialbindung des Ei-

gentums entschädigungslos hinzunehmen. Bezüglich der angesprochenen Verkehrs-

wertminderungen kann auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen werden.

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Regierungspräsidium Darmstadt 176 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Zu den vorgetragenen Bedenken bezüglich bau- und betriebsbedingter Erschütterungen

und damit einhergehender Gebäudeschäden wird auf die Ausführungen unter C. III. 4.7

verwiesen. Derartige Schäden sind zwar nicht zu erwarten, die der Vorhabenträgerin dies-

bezüglich auferlegten Nebenbestimmungen, insbesondere die Beweissicherung

(A. V. 12.), sowie deren unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage gewährleisten jedoch, dass dem

berechtigten Interesse des Einwenders im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird.

Einschränkungen in der Nutzbarkeit des Müllplatzes sind aufgrund der in den Planunterla-

gen ausgewiesenen Baufeld- und Planfeststellungsgrenze auszuschließen. Zu einem dau-

erhaften Entfall von Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich wird es nicht kom-

men. Die Zusage der Vorhabenträgerin, für ggf. notwendig werdende bauzeitige Ein-

schränkungen von Stellplätzen erforderlichenfalls geeignete Alternativen vorzusehen

(A. VI. 2.7), wird in diesem Beschluss bestätigt und damit für die Vorhabenträgerin ver-

bindlich. Die Erreichbarkeit des Grundstücks für die Anwohner und Fahrzeuge der Feuer-

wehr, des Rettungsdienstes und der Entsorgungsbetriebe bleibt bauzeitlich – auch in den

rückwärtigen Bereichen – gewährleistet (vgl. A. V. 1.3 und 1.4).

51. P 177

Entgegen der Einschätzung der Einwender bedarf es keiner Maßnahmen des aktiven

Schallschutzes zum Schutz ihres südlich der Stadtbahntrasse gelegenen Anwesens. In Er-

gänzung zu den Ausführungen unter C. III. 4. ist darauf hinzuweisen, dass die Vorhaben-

trägerin die von dem Vorhaben ausgehende Immissionsbelastung für das weiter als die

untersuchten Immissionspunkte von der Trasse entfernt liegende Gebäude nachträglich

berechnet hat. Die unter Berücksichtigung der Topographie ermittelten Beurteilungspe-

gel betragen demnach 41 dB(A) am Tag und 37 dB(A) in der Nacht und liegen damit deut-

lich unter den maßgeblichen Grenzwerten [59 dB(A) am Tag, 49 dB(A) in der Nacht].

52. P 178

Entgegen der Einschätzung der Einwender sind für ihr südlich der Stadtbahntrasse gele-

genes Anwesen keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich. In Ergänzung zu den Ausfüh-

rungen unter C. III. 4. ist darauf hinzuweisen, dass die Vorhabenträgerin die von dem Vor-

haben ausgehende Immissionsbelastung für das weiter als die untersuchten Immissions-

punkte von der Trasse entfernt liegende Gebäude nachträglich berechnet hat. Die unter

Berücksichtigung der Topographie ermittelten Beurteilungspegel betragen demnach 41

dB(A) am Tag und 37 dB(A) in der Nacht und liegen damit deutlich unter den maßgebli-

chen Grenzwerten [59 dB(A) am Tag, 49 dB(A) in der Nacht].

Soweit darüber hinaus Zweifel an der Planrechtfertigung geäußert werden, kann insoweit

auf die Darlegungen unter C. III. 1. verwiesen werden.

In den oberirdisch geführten Bereichen wird die Verkehrsanlage wahrnehmbar sein. Diese

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Planfeststellungsbeschluss 177 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Auswirkungen müssen mit Blick auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Reali-

sierung des Vorhabens sowie den Vorrang aktiver Schallschutzmaßnahmen hingenommen

werden, zumal Verkehrsanlagen wie die zugelassene für inmitten eines Ballungsraumes

gelegene Städte der Größenordnung von Bad Homburg v. d. Höhe nicht unüblich sind. Zu

einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Ortsbildes wird es als Folge der Errichtung einer

ca. 550 m langen Lärmschutzwand nicht kommen (vgl. C. III. 4.2.5.1).

53. P 179

Der Einwender ist Träger des Montessori Kinderhauses Bad Homburg v. d. Höhe und Mie-

ter des Grundstückes mit der lfd. Nr. 180 GEV. Für die Realisierung des Bauvorhabens

werden große Teile des als Außenbereich genutzten Grundstückes vorübergehend in An-

spruch genommen. Da die tägliche Nutzung des Außenbereiches wesentliches Element

des montessorianischen Erziehungskonzeptes ist, hat die Vorhabenträgerin zugesagt,

dem Einwender für die Dauer der im Umfeld der Einrichtung erfolgenden Baumaßnah-

men einen dem Anforderungsprofil gerecht werdenden Ersatzstandort kostenneutral zur

Verfügung zu stellen (vgl. A. VI. 2.10). Die Klärung der Einzelheiten erfolgt im Zuge der

weiteren Planungen.

Damit ist die Vorhabenträgerin den Forderungen des Einwenders entgegengekommen.

Grundsätzlich bestünde nämlich – trotz der Nutzung der Liegenschaft als Kindergarten

und trotz der Besonderheiten des pädagogischen Konzeptes – keine rechtliche Handha-

be, die Vorhabenträgerin dazu zu verpflichten, zumal sie die bauzeitliche Erreichbarkeit

der vom Vorhaben betroffenen Liegenschaft gewährleistet (vgl. A. V. 1.3) und die bauzeit-

liche Nutzbarkeit des Objekts –insbesondere im Hinblick auf die während dieser Zeit zu

erwartenden Immissionsbelastungen – bei Beachtung der der Vorhabenträgerin auferleg-

ten gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zumutbar ist.

Den in Bezug auf die zugelassene P+R-Anlage geäußerten Bedenken hat die Vorhaben-

trägerin ebenfalls Rechnung getragen, indem die Parkplätze auf die Nordseite der Anlage

verschoben und damit vom Kinderhaus abgerückt wurden. Auf diese Weise kann zugleich

eine vom Fahrzeugverkehr getrennte und damit verkehrssichere fußläufige Erreichbarkeit

des Kinderhauses gewährleistet werden.

Die Entscheidung, ob einzelne Stellplätze der P+R-Anlage als Kurzzeitparkplätze für Hol-

und Bringvorgänge ausgewiesen werden, ist als verkehrsrechtliche Regelung nicht in der

Planfeststellung, sondern nachgelagert durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu

treffen.

54. Einwendung P 180

Gegenstand der Einwendung sind befürchtete Bauwerkschäden des im Eigentum der

Einwender stehenden Gebäudes lfd. Nr. 85 GEV sowie die damit in Zusammenhang ste-

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Regierungspräsidium Darmstadt 178 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

hende Forderung nach einer baubegleitenden Beweissicherung und einem dauerhaften

Grundwassermonitoring.

Dazu kann auf die Darstellungen unter C. III. 4. und 5.2, die der Vorhabenträgerin diesbe-

züglich auferlegten Nebenbestimmungen, insbesondere die Beweissicherung (A. III. 2.2.2

und V. 12.), sowie deren unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage verwiesen werden. Den Belan-

gen der Einwender wird damit im gebotenen Umfang entsprochen.

Soweit darüber hinaus die bauzeitige Lärmbelastung und eine darauf zurückzuführende

Wert- bzw. Mietwertminderung angesprochen wird, kann auf die Darstellungen unter

C. III. 4.5 und 14.2.4 Bezug genommen werden.

Die bauzeitige Erreichbarkeit des Anwesens wird während der gesamten Bauzeit gewähr-

leistet (C. III. 14.2.1), so dass auch die Nutzung der im Hof gelegenen Parkplätze möglich

bleibt.

55. P 181

Die Einwendung thematisiert zunächst die befürchteten Schäden aus einer mit dem Vor-

haben verbundenen Grundwasserabsenkung und daraus ggf. resultierende Wertminde-

rungen der Immobilie sowie die Forderung nach einer sachverständigen Beweissiche-

rung.

Insoweit wird auf die Darstellungen unter C. III. 4. und 5.2, die der Vorhabenträgerin dies-

bezüglich auferlegten Nebenbestimmungen, insbesondere die Beweissicherung

(A. III. 2.2.2 und V. 12.), sowie deren unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage verwiesen. Den

Forderungen des Einwenders wird damit im gebotenen Umfang Rechnung getragen. Da-

rüber hinaus gehender Regelungen bedarf es nach Auffassung der Planfeststellungsbe-

hörde nicht.

Im Hinblick auf die in der Einwendung darüber hinaus angesprochenen bauzeitigen und

betriebsbedingten Immissionen kann auf die Darlegungen unter C. III. 4. Bezug genom-

men werden. Zur vermeintlichen Übertragung von Erschütterungsimmissionen auf Ge-

bäude als Folge der im Boden verbleibenden Bauwerksanker ist ergänzend festzuhalten,

dass die Bauwerksanker nicht bis unter das Gebäude des Einwenders reichen und schon

aus diesem Grund keine Betroffenheit gegeben ist. In Ermangelung einer eigenen grund-

stücksmäßigen Betroffenheit ist es dem Einwender darüber hinaus verwehrt, im eigenen

Namen eine vermeintlich unzureichende Abwägung der Interessen der Grundstücksbe-

troffenen gegen die für das Vorhaben streitenden Belange geltend zu machen.

Die angeregten Präventionsmaßnahmen gegen Randalierer und andere Personen, die

sich außerhalb der Betriebszeiten unbefugt in der unterirdischen Station aufhalten, kön-

nen nicht zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden (vgl. C. III. 15).

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Planfeststellungsbeschluss 179 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

56. P 182 und P 202

Die Einwendungen sind weitgehend inhaltsgleich, so dass sie gemeinsam behandelt wer-

den können.

Soweit darin die Planrechtfertigung in Zweifel gezogen wird, kann auf die Darlegungen

unter C. III. 1. verwiesen werden.

Entgegen der in der Einwendung geäußerten Einschätzung sind Zweck und Umfang

der vorübergehenden Inanspruchnahme zum Zweck der Änderung von Leitungen

der öffentlichen Versorgung als Folge der erforderlichen Verlegung des Dorn-

bachkanals sowie

der für die Bauwerksanker erforderlichen dinglichen Sicherung

von Teilen der im Eigentum der Einwender stehenden Grundstücke lfd. Nr. 93 und 94 GEV

aus den Planunterlagen zu entnehmen. Diese Maßnahmen sind zum Zwecke der Realisie-

rung des Vorhabens erforderlich und nicht vermeidbar.

Die zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Grundstücksteile sind nach

Abschluss der Baumaßnahme wieder in den Vorzustand zu versetzen. Ist dies nicht mög-

lich, wird im Nachgang zur Planfeststellung zu prüfen sein, ob ein entschädigungspflichti-

ger Schaden entstanden ist.

Auf die Darstellungen unter C. III. 14.1 verwiesen.

Eine Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens unter geringerer

Beeinträchtigung der Eigentümerpositionen ist nicht möglich.

Im Hinblick auf die geäußerte Befürchtung setzungsbedingter Gebäudeschäden als Folge

der Einbringung der Bauwerksanker, sonstiger baubedingter Erschütterungen und Verän-

derungen des Grundwasserspiegels ist festzustellen, dass solche Schäden nicht zu erwar-

ten sind. Gleichwohl wurde der Vorhabenträgerin eine Beweissicherung auferlegt, mit der

auf das Vorhaben zurückgehende Schäden festgestellt und deren Beseitigung auf Kosten

der Vorhabenträgerin sichergestellt werden können.

Eine Übertragung unzumutbarer Erschütterungsimmissionen über die Bauwerksanker ist

auszuschließen, da die Anker nach Verfüllung der Baugrube entspannt werden und keine

direkte Verbindung zum Tunnelbauwerk aufweisen. Auch aus dem Betrieb der Stadtbahn

sind keine unzumutbaren Erschütterungen und daraus resultierende Gebäudeschäden zu

erwarten. Auf die Darlegungen in Kapitel C. III. 4.7 und 14.1.2 wird Bezug genommen.

Soweit darüber hinaus die bauzeitige Immissionsbelastung sowie die befürchteten Wert-

und Mietwertminderung zum Gegenstand der Einwendung gemacht wurden, kann auf die

diesbezüglichen Ausführungen unter C. III. 4. und 14.2.4 verwiesen werden. Die bauzeiti-

ge Erreichbarkeit des Grundstücks wird gewährleistet (vgl. C. III. 14.2.1).

Page 194: Planfeststellungsbeschluss Nr. 77...sionshöchstmengen) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Nr. Nummer

Regierungspräsidium Darmstadt 180 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Im Hinblick auf die monierte Fällung von Gehölzen sowie die vermeintliche Verschlechte-

rung der Luftqualität ist darauf hinzuweisen, dass mittels der planfestgestellten land-

schaftspflegerischen Maßnahmen die Regeneration des Landschaftsraumes von den nach-

teiligen Auswirkungen des Vorhabens sichergestellt werden kann. Überdies dient das

Vorhaben gerade auch einer Verbesserung der Luftschadstoffsituation (vgl. C. III. 4.10).

57. P 183

Die Einwendung erschöpft sich in einem schlichten „Nein“ zum Ausbau, so dass es ihr für

eine Überprüfung an einer hinreichenden Substantiierung fehlt.

58. P 184

Die in der Einwendung geäußerten Zweifel an der Notwendigkeit des Vorhabens sind in

Kapitel C. III. 1. ausführlich behandelt, so dass darauf verwiesen wird.

Hinsichtlich der als Folge des Vorhabens befürchteten nachteiligen Auswirkungen auf die

Lagegunst (Verschlechterung der Zu- und Abfahrtsituation, nachteilige Veränderung der

Parkplatzsituation) und damit verbunden der wirtschaftlichen Situation des Apothekenbe-

triebs ist zunächst auf die Darlegungen unter C. III. 14.2.2 hinzuweisen. Die unabhängig

davon abwägungserheblichen Argumente haben der Vorhabenträgerin jedoch zu einer

Optimierung des Plans Anlass gegeben. So lässt der zugelassene Plan nunmehr eine

Anfahrbarkeit der Apotheke aus beiden Richtungen des Haberweges zu. Darüber hinaus

sieht der zugelassene Plan den Neubau bzw. die Erweiterung von Pkw-Stellplätzen vor

dem Gebäude Frankfurter Landstraße 61 auf dem Flurstück 88/3 vor (lfd. Nr. 80 des Bw.-

Vz.). Die geänderte Planung bringt zugleich Verbesserungen für die Wahrnehmbarkeit der

Apotheke mit sich. Die geforderte Verlegung der Bushaltestelle kommt jedoch nicht in

Betracht. Nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde hat die Vorhabenträgerin mit

den vorgenannten Änderungen, die Gegenstand der Planfeststellung geworden sind, die

unter den gegebenen Umständen in Betracht kommenden Optimierungsmöglichkeiten

ausgeschöpft.

Bauzeitliche Beeinträchtigungen sind nicht vermeidbar. Die der Vorhabenträgerin aufer-

legten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.4 gewährleisten jedoch, dass keine unzumutba-

ren Immissionsbelastungen verbleiben und tragen damit den Bedenken der Einwenderin

im gebotenen Umfang Rechnung. Die Erreichbarkeit der Apotheke auch während der

Bauzeit bleibt gewährleistet (vgl. A. V. 1.3).

Die geäußerten Befürchtungen bezüglich Vandalismus, Einbruchsversuchen u. ä. können

nicht zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden (vgl. C. III. 15).

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Planfeststellungsbeschluss 181 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

59. P 185

Bezüglich der in der Einwendung angesprochenen Aspekte der betriebsbedingten Lärm-

belastung kann unter Hinweis auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 4. festgestellt werden,

dass für die Eigentumswohnung der Einwender kein Anspruch auf Schallschutz besteht.

Diese Aussage gilt sowohl im Hinblick auf die durch das Vorhaben selbst ausgelöste

Lärmbelastung als auch in Bezug auf die durch das Zusammenwirken der verschiedenen

Verkehrslärmquellen resultierende Gesamtlärmbelastung. Insoweit ist festzuhalten, dass

die Vorhabenträgerin für den von den Einwendern angesprochenen Immissionspunkt mit

der 1. Änderung des Plans die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV nachgewiesen

hat. Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde wurde darüber hinaus die Gesamt-

lärmbelastung ermittelt. Diese beträgt im 2. OG 61 dB(A) am Tag und 55 dB(A) nachts und

unterschreitet damit verfassungsrechtlich bedenkliche Immissionswerte deutlich. Dabei ist

zu beachten, dass die Topografie im Berechnungsverfahren Berücksichtigung findet.

Auch im Hinblick auf die darüber hinaus angesprochenen bauzeitlichen Immissionen wird

auf die Ausführungen unter C. III. 4. sowie die der Vorhabenträgerin auferlegten Neben-

bestimmungen verwiesen. Auf dieser Grundlage sind keine unzumutbaren Beeinträchti-

gungen zu erwarten.

Die Erschließung der Grundstücke wird während der gesamten Bauzeit gewährleistet (vgl.

A. V. 1.3). Einschränkungen des Parkraumangebotes gehören zum Wesen einer jeden

Baumaßnahme im öffentlichen Verkehrsraum und können nicht vermieden werden.

60. P 186

Die ursprünglich vorgesehene Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks der

Einwender ist aufgrund der 1. Änderung des Plans entfallen. Die diesbezüglichen Einwen-

dungen können daher für erledigt erklärt werden. Die Sicherung der Baustelle wird ge-

währleistet (vgl. A. V. 1.7).

Hinsichtlich der bauzeitigen Immissionsbelastung wird auf die Darstellungen in Kapitel

C. III. 4. sowie die der Vorhabenträgerin diesbezüglich auferlegten Nebenbestimmungen

verwiesen. Auf dieser Grundlage sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwar-

ten.

Auch die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung ist

zumutbar und im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzu-

nehmen. Bezüglich der angesprochenen Verkehrswertminderungen kann auf die Ausfüh-

rungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen werden.

Zu den vorgetragenen Bedenken bezüglich bau- und betriebsbedingter Erschütterungen

und damit einhergehender Gebäudeschäden wird auf die Ausführungen unter C. III. 4.7

verwiesen. Derartige Schäden sind zwar nicht zu erwarten, die der Vorhabenträgerin auf-

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Regierungspräsidium Darmstadt 182 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

erlegten Nebenbestimmungen, insbesondere zur Beweissicherung (A. V. 12.), sowie ihre

unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage gewährleisten jedoch, dass dem berechtigten Interesse

des Einwenders im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird.

Die Rodung der Gehölzflächen des Bahndamms ist zur Realisierung des im überwiegen-

den öffentlichen Interesses stehenden Vorhabens nicht vermeidbar. Die planfestgestellten

landschaftspflegerischen Maßnahmen gewährleisten – auch im Bereich der Böschungsflä-

chen – die Regeneration des Landschaftsraumes von den nachteiligen Auswirkungen des

Vorhabens (vgl. C. III. 7).

Soweit die Rechtfertigung des Vorhabens in Zweifel gezogen wird, kann auf die Darstel-

lungen unter C. III. 1. verwiesen werden.

61. P 187

Die Einwender befürchten eine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte der

16. BImSchV sowie gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen für ihr Anwesen. Aufgrund

der Einwendung hat die Vorhabenträgerin die Immissionssituation in Bezug auf das Anwe-

sen der Einwender überprüft und dabei festgestellt, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV

deutlich unterschritten werden. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das

Berechnungsverfahren gesetzlich vorgegeben ist und die Geländesituation in die Berech-

nung Eingang gefunden hat.

Eine aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Gesundheitsschutz) bedenkliche Gesamt-

lärmsituation kann vor diesem Hintergrund ebenfalls ausgeschlossen werden.

Die Ermittlung der Lärmbelastung auf der Grundlage von Messungen ist – unbeschadet

des Umstandes, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Ermangelung der Verkehrsan-

lage noch gar nicht durchführbar wären – nicht zulässig.

Wegen Einzelheiten kann auf die Darstellungen unter C. III. 4. verwiesen werden.

Nach alledem bedarf es entgegen der Einschätzung der Einwender keiner ergänzenden

Lärmschutzmaßnahmen.

62. P 188

Die in der Einwendung angesprochenen Aspekte der betriebsbedingten Lärmeinwirkun-

gen sind in Kapitel C. III. 4. ausführlich behandelt, so dass darauf verwiesen werden kann.

Hervorzuheben ist, dass die Berechnung der Schallimmissionen auf der Grundlage der

verbindlich anzuwendenden Rechenvorschrift der Schall 03 1990 erfolgt ist, eine unzu-

mutbare Verschattung (vgl. dazu auch C. III. 14.2.3) nicht zu erwarten ist und Entschädi-

gungsansprüche nicht gegeben sind.

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Planfeststellungsbeschluss 183 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Wohnwert allein keinen eigen-

ständigen Abwägungsposten darstellt. Er ist vielmehr von vielen Faktoren abhängig, die

im Rahmen der Abwägung nicht sämtlich berücksichtigt werden können oder müssen (vgl.

BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 – 4 NB 17.94; Urteil vom 9.2.2005 – 9 A 80.03 – zum Ver-

kehrs- und Mietwert, die auf den Wohnwert übertragbar sind).

Bauzeitige Immissionsbelastungen sind nicht vermeidbar. Die der Vorhabenträgerin aufer-

legten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.4 gewährleisten jedoch, dass keine unzumutba-

ren Immissionsbelastungen verbleiben.

Die Rodung der Gehölzflächen des Bahndamms ist zur Realisierung des im überwiegen-

den öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens nicht vermeidbar. Auf den bauzeitlich

genutzten Flächen werden die planfestgestellten Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen

durchgeführt, um Vegetationsverlusten entgegenzuwirken. Zur Vereinbarkeit des Vorha-

bens mit natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen kann auf die Darlegungen un-

ter C. III. 7. verwiesen werden. Die nachteiligen Auswirkungen der Lärmschutzwand wer-

den durch deren ortsbildgerechte Gestaltung soweit möglich minimiert (vgl. A. V. 3.1.2).

Die von dem Einwender angeregte Führung der Trasse auch im westlichen Planungsab-

schnitt in Tieflage scheidet unabhängig von technischen Randbedingungen schon aus

wirtschaftlichen Erwägungen aus.

63. P 189

Soweit die Einwender den Aspekt der betriebsbedingten Erschütterungen ansprechen

und daraus resultierende Gebäudeschäden befürchten, kann auf die diesbezüglichen

Ausführungen unter C. III. 4.7. sowie die der Vorhabenträgerin diesbezüglich auferlegten

Nebenbestimmungen verwiesen werden. Auf dieser Grundlage ist sichergestellt, dass als

Folge des Vorhabens keine unzumutbaren betriebsbedingten Erschütterungen eintreten

werden. Gebäudeschäden sind nicht zu erwarten, die der Vorhabenträgerin auferlegten

Nebenbestimmungen, insbesondere die Beweissicherung (A. V. 12), sowie ihre unter

A. VI. 2.1 bestätigte Zusage gewährleisten jedoch, dass dem berechtigten Interesse der

Einwender im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird.

Die betriebsbedingten Lärmimmissionen lösen entgegen der Einschätzung der Einwender

keinen Anspruch auf Schallschutz aus. Diese Aussage gilt sowohl im Hinblick auf die durch

das Vorhaben selbst ausgelöste Lärmbelastung als auch in Bezug auf die durch das Zu-

sammenwirken der verschiedenen Verkehrslärmquellen resultierende Gesamtlärmbelas-

tung. Insoweit ist festzuhalten, dass die Vorhabenträgerin für einen benachbarten, noch

näher an der Trasse gelegenen Immissionsaufpunkt (IP 69) mit der 1. Änderung des Plans

nachgewiesen hat, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich unterschritten werden.

Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde wurde darüber hinaus die Gesamtlärmbe-

lastung ermittelt. Diese beträgt im 1. OG des vorgenannten Immissionsaufpunktes 60

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Regierungspräsidium Darmstadt 184 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

dB(A) am Tag und 55 dB(A) nachts und unterschreitet damit verfassungsrechtlich bedenk-

liche Immissionswerte ebenfalls deutlich. Dabei ist zu beachten, dass die Topografie im

Berechnungsverfahren Berücksichtigung findet.

Soweit die Planrechtfertigung in Zweifel gezogen wird, kann auf die diesbezüglichen Dar-

legungen unter C. III. 1. verwiesen werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit

der angeregten Optimierung der Stadtbuslinien die mit dem zugelassenen Vorhaben ver-

folgten Ziele nicht erreicht werden können (vgl. dazu C. III. 2.1.1.1). In Bezug auf die ange-

sprochenen Immissionsbelastungen und die Verkehrsführung während der Bauzeit wird

auf die Darlegungen unter C. III. 4. und 8.2 Bezug genommen.

Die befürchteten Wertverluste als Folge der Lärmbelastung und der Veränderung der

Wohnstruktur begründen keinen Entschädigungsanspruch (vgl. C. III. 14.2). Die unver-

meidlichen Eingriffe in natur- und artenschutzfachlich relevante Flächen wurden in die

Abwägung einbezogen (vgl. C. III. 7.), müssen aber hinter das öffentliche Interesse an der

Realisierung des Vorhabens zurücktreten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Inanspruch-

nahme von im Eigentum Dritter stehender Flächen. Eine Betroffenheit der Einwenderin in

eigenen Belangen ist jedoch insoweit nicht erkennbar.

64. P 190

Die Einwendung ist inhaltsgleich mit den Einwendungen P 168 – P 170, so dass auf die

dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Eine Betroffenheit des Einwenders ist

jedoch aus dem Schreiben nicht ablesbar, da er ausweislich des Briefkopfes ca. 500 Meter

von dem Vorhaben entfernt wohnhaft ist.

65. P 191

Die in der Einwendung angesprochenen Aspekte der betriebsbedingten Lärmeinwirkun-

gen sind in Kapitel C. III. 4. ausführlich behandelt, so dass darauf verwiesen werden kann.

Entgegen der Ansicht des Einwenders bedarf es keiner Lärmwirkungsstudie, weil die An-

spruchsgrundlage für Lärmschutzmaßnahmen in der 16. BImSchV abschließend geregelt

ist. Nach den Feststellungen des schalltechnischen Gutachtens wird es an der Südfassade

im 4. bis 7. OG zu einer Überschreitung der für die Nacht geltenden Grenzwerte kommen.

Insoweit wurde den Berechtigten ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde

nach zuerkannt (vgl. A. V. 3.1.3). Weitergehender Maßnahmen bedarf es unter Berücksich-

tigung der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nicht. Insbesondere

ist keine Erstattung für eine unzumutbare Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches er-

forderlich, weil es an einer Überschreitung der für den Tag maßgeblichen Grenzwerte

fehlt (vgl. C. III. 4.3).

Die Rodung von Gehölzflächen im Bereich des Bahndamms ist zur Realisierung des im

überwiegenden öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens nicht vermeidbar. Zur Ver-

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Planfeststellungsbeschluss 185 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

einbarkeit des Vorhabens mit natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen kann auf

die Darlegungen unter C. III. 7.verwiesen werden.

Die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung führt zu

keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der Sozialbindung des Ei-

gentums entschädigungslos hinzunehmen. Bezüglich der angesprochenen Verkehrs-

wertminderungen kann auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen werden.

Zu den vorgetragenen Bedenken bezüglich baubedingter Erschütterungen und damit

einhergehender Gebäudeschäden wird auf die Ausführungen unter C. III. 4.7 verwiesen.

Derartige Schäden sind zwar nicht zu erwarten, die der Vorhabenträgerin auferlegten Ne-

benbestimmungen, insbesondere zur Beweissicherung (A. V. 12), sowie ihre unter

A. VI. 2.1 bestätigte Zusage gewährleisten jedoch, dass dem berechtigten Interesse des

Einwenders im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird.

Die Inanspruchnahme von Grundstücksteilflächen ist zur Realisierung des Vorhabens nicht

vermeidbar. In Ergänzung zu den diesbezüglichen Darlegungen unter C. III. 14. ist inso-

weit festzuhalten, dass die Vorhabenträgerin die Inanspruchnahme von Teilflächen des

Grundstücks im Zuge der 1. Änderung des Plans minimiert hat. Eine darüber hinausge-

hende Verringerung der Eingriffe in das Eigentum ist nicht möglich. Anlagebedingte Ein-

schränkungen in der Nutzbarkeit des Müllplatzes sowie des Spielplatzes sind aufgrund der

in den Planunterlagen ausgewiesenen Planfeststellungsgrenze auszuschließen.

Die Erreichbarkeit des Grundstücks für die Anwohner und Fahrzeuge der Feuerwehr, des

Rettungsdienstes und der Entsorgungsbetriebe bleibt bauzeitlich – auch in den rückwärti-

gen Bereichen – gewährleistet (vgl. A. V. 1.3 und 1.4).

66. P 192

Die in der Einwendung angesprochenen Aspekte der betriebsbedingten Lärmeinwirkun-

gen sind in Kapitel C. III. 4. ausführlich behandelt, so dass darauf verwiesen werden kann.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die für den Nachtzeitraum maßgeblichen, von

dem Stadtbahnbetrieb ausgehenden Immissionen entgegen der Einschätzung des

Einwenders korrekt in die Berechnung eingegangen sind. Die einschlägigen Berech-

nungsvorschriften verlangen nämlich eine Mittelung der während der immissionstechni-

schen Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) durchgeführten Fahrten über den gesamten Zeitraum,

unabhängig von der Frage, ob eine Betriebspause eingelegt wird. Vorgesehen ist nach

dem Betriebsprogramm der Vorhabenträgerin eine in etwa mit dem Betrieb der Eisen-

bahnlinien deckungsgleiche Betriebspause im Zeitraum von ca. 1:30 bis 4:30 Uhr, so dass

in diesem Zeitraum kein Schienenverkehr stattfindet.

Die vorgesehene Lärmschutzwand gewährleistet für die im 3. OG gelegene Wohnung des

Einwenders die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV, so dass ein ergänzender An-

spruch auf passiven Schallschutz nicht gegeben ist. Nachteilige Auswirkungen auf die

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Regierungspräsidium Darmstadt 186 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Lärmeinträge, die von der Schallschutzwand ausgehen und in dem Gutachten nicht be-

rücksichtigt wurden, sind für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar. Die nachteili-

gen Auswirkungen der Lärmschutzwand werden durch die der Vorhabenträgerin auferleg-

te ortsbildgerechte Gestaltung (vgl. A. V. 3.1.2) soweit möglich minimiert.

Die Rodung von Gehölzflächen im Bereich des Bahndamms ist zur Realisierung des im

überwiegenden öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens nicht vermeidbar. Auf den

bauzeitlich genutzten Flächen werden die planfestgestellten Begrünungs- und Pflanzmaß-

nahmen durchgeführt, um Vegetationsverlusten entgegenzuwirken. Wegen weiterer Ein-

zelheiten zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit natur- und artenschutzrechtlichen Bestim-

mungen kann auf die Darlegungen unter C. III. 7.verwiesen werden.

Unzumutbare Immissionen während der Bauzeit sind aufgrund der der Vorhabenträgerin

auferlegten Nebenbestimmungen (vgl. A. V. 3.4) nicht zu erwarten.

Auf der Grundlage der im Zuge der 1. Änderung des Plans angepassten Planfeststellungs-

bzw. Baufeldgrenze ist gewährleistet, dass der Stellplatz des Einwenders auch während

der Bauzeit nutzbar bleibt. Sollte die Bauausführung zu Einschränkungen in der Verfüg-

barkeit anderer rückwärtig gelegener Stellplätze der Eigentümergemeinschaft führen,

verpflichtet die im Beschluss bestätigte Zusage die Vorhabenträgerin dazu, geeignete

Alternativen bereitzustellen.

Die der Vorhabenträgerin auferlegte Sicherung des Baufeldes durch einen ausreichend

hohen Bauzaun gewährleistet, dass das in Rede stehende Grundstück nicht über die plan-

festgestellte Inanspruchnahme hinaus beansprucht wird. Auf diese Weise kann die Sicher-

heit der auf dem Spielplatz spielenden Kinder und die Erreichbarkeit des Grundstücks –

auch in den rückwärtigen Bereichen – für die Anwohner sowie Fahrzeuge der Feuerwehr,

des Rettungsdienstes und der Entsorgungsbetriebe gewährleistet werden. Hinzuweisen

bleibt in diesem Zusammenhang darauf, dass entgegen der Annahme des Einwenders

während der Bauzeit keine Inanspruchnahme des zum Haus gehörenden Spielplatzes vor-

gesehen ist. Die Errichtung eines Fangzaunes, der verhindern soll, dass Bälle oder andere

Spielgeräte auf die Betriebsanlagen gelangen, erscheint angesichts der in diesem Bereich

ca. 6,5 Meter hohen Stütz-/Schallschutzwand-Kombination entbehrlich.

67. P 193

Die in der Einwendung angesprochenen Aspekte der betriebsbedingten Lärmeinwirkun-

gen sind in Kapitel C. III. 4. ausführlich behandelt, so dass darauf verwiesen werden kann.

Die vorgesehene Lärmschutzwand gewährleistet für die im 2. OG gelegene Eigentums-

wohnung der Einwender die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV, so dass ein er-

gänzender Anspruch auf passiven Schallschutz nicht gegeben ist. Die auf Veranlassung

der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Ermittlung des verkehrsinduzierten Gesamt-

lärms hat ebenfalls ergeben, dass verfassungsrechtlich bedenkliche (Gesundheitsschutz)

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Planfeststellungsbeschluss 187 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Immissionsbelastungen [70 dB(A) am Tag / 60 dB(A) in der Nacht] deutlich unterschritten

werden.

Der Umstand, dass der Bewohner der Wohnung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit

auch am Tag schlafen muss, führt zu keiner für die Einwender günstigeren Bewertung.

Abgesehen davon, dass sie die Belange von Dritten nicht in eigenem Namen geltend ma-

chen können, sehen die maßgeblichen Vorschriften für die von den Einwendern angeführ-

te Situation keine Sonderregelung vor, so dass der Vorhabenträgerin ergänzende Maß-

nahmen nicht auferlegt werden können.

Die Rodung von Gehölzflächen im Bereich des Bahndamms ist zur Realisierung des im

überwiegenden öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens nicht vermeidbar. Auf den

bauzeitlich genutzten Flächen werden jedoch die planfestgestellten Begrünungs- und

Pflanzmaßnahmen durchgeführt, um den Vegetationsverlusten entgegenzuwirken. Die

nachteiligen Auswirkungen der aus Lärmschutzgründen erforderlichen Lärmschutzwand

werden durch die der Vorhabenträgerin auferlegte ortsbildgerechte Gestaltung (vgl.

A. V. 3.1.2) soweit möglich minimiert.

Im Hinblick auf die befürchteten Wertverluste als Folge der Lärmbelastung und der Ver-

änderung der Wohnstruktur kann auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen

werden.

68. P 194

Die in der Einwendung angezweifelte Rechtfertigung des Vorhabens ist in Kapitel C. III. 1.

ausführlich begründet, so dass darauf verwiesen werden kann. Eine Fahrgastprognose

wurde im Zuge der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durchgeführt. Sie beruht neben Ver-

kehrszählungen auf der allgemein anerkannten, für eine Vielzahl von Infrastrukturprojek-

ten in der Region zur Anwendung kommenden Verkehrsdatenbasis Rhein-Main. Die Er-

gebnisse der prognostizierten Fahrgastentwicklung wurden im Erläuterungsbericht dar-

gestellt. Sie sind Bestandteil der NKU und wurden durch den Fördermittelgeber über-

prüft, so dass aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung besteht, deren

Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Fortschreibung der Fahrgastentwicklung auf den Pro-

gnosehorizont 2020plus bestätigt die Ermittlungen und prognostiziert eine weitere Fahr-

gastzunahme. Die NKU selbst ist nicht Gegenstand der Planfeststellung (s. C. III. 1). Den in

diesem Zusammenhang geäußerten Zweifeln an einer Lärmentlastung ist entgegenzuhal-

ten, dass es darauf nicht ankommt. Ziel der Planung ist nicht die Lärmentlastung der An-

wohner, sondern die Verbesserung des ÖPNV. Für die Beurteilung des Lärms ist maßgeb-

lich, ob auf das Vorhaben zurückgehende Ansprüche auf Lärmschutz bestehen. Wie die

Untersuchungen der Vorhabenträgerin zeigen, ist dies für den hier in Rede stehenden

Planungsabschnitt nicht der Fall. Auf die diesbezüglichen Darlegungen unter C. III. 4. wird

Bezug genommen.

Entgegen der vom Einwender vertretenen Auffassung ergeben sich Art und Umfang der

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Regierungspräsidium Darmstadt 188 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

zur Realisierung des Plans erforderlichen Inanspruchnahme und Belastung seines Eigen-

tums (lfd. Nr. 180 GEV) hinreichend deutlich aus den festgestellten Planunterlagen. So

sind die vorübergehende Inanspruchnahme und die dingliche Belastung der im Grunder-

werbsplan ausgewiesenen Flächen für die als Folge des Straßenbahnvorhabens notwen-

dige Umlegung von Leitungen der öffentlichen Versorgung sowie des Dornbachkanals

und die Rückverankerung der Baugrube mit Litzenankern erforderlich. Darüber hinaus ist

für die Verbreiterung des Gotenweges in der Zufahrt auf den neu vorgesehenen Kreisver-

kehrsplatz der Erwerb einer Grundstücksfläche im Umfang von ca. 1 m² notwendig. Eine

Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens unter geringerer Beein-

trächtigung der Eigentümerpositionen ist nicht möglich. Nach Abschluss der Baumaß-

nahme sind die nur vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Grundstücksflächen in

einem ordnungsgemäßen Zustand an den Eigentümer zu übergeben. Über Entschädi-

gungsansprüche ist in einem nachgelagerten Verfahren zu entscheiden. Wegen weiterer

Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Darlegungen unter C. III. 14.1 verwiesen.

Im Hinblick auf die angesprochenen Bedenken bezüglich der Verlegung des Dornbaches

ist festzuhalten, dass die Vorhabenträgerin das Bauwerk so bemessen und ausführen wird,

dass dessen Dichtigkeit konstruktiv und statisch gewährleistet ist. Mit der Planung ist da-

rüber hinaus nachgewiesen, dass auf der Grundlage des HQ100 (Jahrhundert-Hochwasser)

eine ausreichende Bemessung erfolgt ist und das Abflussverhalten des Dornbaches nicht

nachteilig verändert wird. Auf das Vorhaben zurückgehende Gefährdungen oder Beein-

trächtigungen des Anwesens in Gestalt einer Grundstücksvernässung oder einer Hoch-

wasser bedingten Überflutung können somit ausgeschlossen werden. Die zuständigen

Fachbehörden haben ihr Einverständnis zu der zugelassenen Planung erteilt (vgl.

C. III. 5.3).

Soweit in der Einwendung die Befürchtung baubedingter Schäden an dem in Rede ste-

henden Anwesen anklingt, ist zunächst festzuhalten, dass als Folge der Wasserhaltung und

der Erschütterungen keine Schäden zu erwarten sind. Unabhängig davon wurde der Vor-

habenträgerin eine Beweissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.) auferlegt, mit der auf das

Vorhaben zurückgehende Schäden festgestellt und deren Beseitigung auf Kosten der

Vorhabenträgerin sichergestellt werden können. Das Anwesen des Einwenders wird in

dieses Beweissicherungsverfahren aufgenommen. Bezüglich der betriebsbedingten Er-

schütterungen wurde der Vorhabenträgerin die Verifizierung ihrer prognostischen Ab-

schätzung auferlegt (vgl. A. V. 3.2). Relevante dauerhafte Änderungen der Grundwasser-

verhältnisse werden sich als Folge des Vorhabens nicht einstellen (vgl. C. III. 5.2). Weiter-

gehender Maßnahmen bedarf es nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht.

Den Bedenken in Bezug auf die Erreichbarkeit des in Rede stehenden Anwesens und die

Überplanung eines Fluchtweges hat die Vorhabenträgerin durch eine Änderung der Pla-

nung Rechnung getragen. So wurden die Pkw-Stellplätze der P+R-Anlage auf die Nordsei-

te der Anlage verschoben und damit vom Anwesen des Einwenders abgerückt. Auf diese

Weise kann eine vom Fahrzeugverkehr getrennte fußläufige Erreichbarkeit des Anwesens

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Planfeststellungsbeschluss 189 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

ebenso wie der vom Einwender angesprochene Fluchtweg vom Grundstück gewährleistet

werden. Die fußläufige Erreichbarkeit des Anwesens von der Straße Am Alten Wehr bleibt

nach Realisierung des Vorhabens unverändert erhalten.

Mit Blick auf die vom Einwender monierte nachteilige Veränderung der Zufahrt-Situation

zu seinem Grundstück wird auf die Darlegungen unter C. III. 8.1 verwiesen. Überdies ist

festzuhalten, dass eine ausreichende Erschließung des Anwesens des Einwenders über

die Gotenstraße weiterhin gewährleistet ist.

Die Anordnung der P+R-Anlage an der vorgesehenen Stelle begegnet entgegen der Auf-

fassung des Einwenders keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Planung ist von dem Ge-

danken getragen, die Entfernung zu der Station Gonzenheim und der Bushaltestelle mög-

lichst gering zu halten, um die Nutzung der P+R-Anlage durch Fahrgäste möglichst attrak-

tiv zu gestalten. Darüber hinaus befindet sich die dafür vorgesehene Fläche im Eigentum

der Vorhabenträgerin, so dass nicht auf Grundstücke privater Dritter zugegriffen werden

muss. Überdies soll das derzeit als P+R-Anlage genutzte Flurstück 2/5 einer anderweitigen

städtebaulichen Nutzung zugeführt werden, so dass es künftig als Parkfläche nicht mehr

zur Verfügung steht. Bauzeitlich wird diese Fläche als Baustelleneinrichtungsfläche und

Baustellenzufahrt benötigt und kann daher auch in diesem Zeitraum nicht zum Parken ge-

nutzt werden. Daraus wird unweigerlich eine auf die Dauer der Bauzeit begrenzte Ver-

schlechterung der Parksituation im Umfeld der Station Gonzenheim resultieren, eine Lö-

sung dieses Konflikts im Zuge der Planfeststellung ist jedoch nicht geboten.

Dem Interesse des Einwenders an der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Träger

des Montessori-Kinderhauses auch während der Bauzeit hat die Vorhabenträgerin mit der

Zusage unter A. VI. 2.10 Rechnung getragen. Wegen weiterer Einzelheiten kann auf die

Ausführungen zur Einwendung P 179 verwiesen werden.

Hinsichtlich der vorgetragenen Bedenken, es sei nicht klar, ob den Anliegern als Folge

des Vorhabens finanzielle Nachteile entstünden, hat die Vorhabenträgerin klargestellt, alle

als Folge des Straßenbahnvorhabens entstehenden Kosten zu tragen (vgl. A. VI. 2.8).

Die in der Einwendung bezeichneten brandschutztechnischen Bedenken sind nicht näher

konkretisiert worden und daher keiner detaillierten Prüfung zugänglich. Die ursprüngli-

chen Bedenken der Brandschutzbehörde konnten auf der Grundlage des überarbeiteten

Brandschutzkonzeptes ausgeräumt werden, so dass die Planung den Erfordernissen des

Brandschutzes bei Beachtung des umzusetzenden Brandschutzkonzeptes sowie der der

Vorhabenträgerin ergänzend auferlegten Nebenbestimmungen genügt.

69. P 195

Die Einwendung befasst sich zunächst mit Aspekten der Grundsteuererhebung. Diese

sind nicht Gegenstand der Planfeststellung, so dass dazu auch keine Aussage getroffen

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Regierungspräsidium Darmstadt 190 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

werden kann. Als Folge der Realisierung des Vorhabens entstehen der Einwenderin keine

Kosten. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,

dass die Vorhabenträgerin zugesagt hat, alle als Folge des Straßenbahnvorhabens entste-

henden Kosten zu tragen (vgl. A. VI. 2.8). In Bezug auf die als Folge des Vorhabens erfor-

derliche Änderung von Hausanschlüssen der öffentlichen Abwasserentsorgung ist dies

der Vorhabenträgerin auch nochmals explizit aufgegeben worden (A. V. 13.2).

Der Zweck und der Umfang

der vorübergehenden Inanspruchnahme zur Änderung von Leitungen der öffentli-

chen Versorgung im Vorfeld der Tunnelbaumaßnahme sowie

der für die Bauwerksanker erforderlichen dinglichen Sicherung

von Teilen des im Eigentum der Einwenderin stehenden Grundstücks lfd. Nr. 78 GEV sind

den Planunterlagen zu entnehmen.

Diese Maßnahmen sind erforderlich, um das Vorhaben umsetzen zu können, und nicht

vermeidbar. Eine Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens unter

geringerer Beeinträchtigung der Eigentümerpositionen ist nicht möglich. Die Entschädi-

gung dieser unmittelbaren Eingriffe in die Eigentumsposition ist nicht Gegenstand der

Planfeststellung sondern des nachfolgenden Entschädigungs- / Enteignungsverfahrens.

Auf die Ausführungen unter C. III. 14.1 wird verwiesen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bauwerksanker nach Verfüllung der Baugrube

funktionslos werden und gemäß der Zusage der Vorhabenträgerin auf ihre Kosten entfernt

werden können, so dass sie einer späteren Bebauung des Grundstückes nicht im Wege

stehen.

Im Hinblick auf die geäußerte Befürchtung vorhabenbedingter Schäden und die Frage der

Kostenübernahme kann auf die der Vorhabenträgerin auferlegte Beweissicherung

(A. III. 2.2.2 und V. 12.) verwiesen werden.

Anhaltspunkte für eine ausgleichspflichtige Mietwertminderung des Grundstücks sind für

die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar, so dass ein entsprechender Entschädi-

gungsanspruch nicht zuzuerkennen war (vgl. C. III. 14.2.4).

Letztlich besteht im Zuge der Planfeststellung keine Handhabe gegen die befürchteten

Sachbeschädigungen. (vgl. C. III. 15.)

70. P 196

Gegenstand der Einwendung sind im Wesentlichen Aspekte der betriebsbedingten

Lärmbelastung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter C. III. 4 kann daher Bezug

genommen werden.

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Planfeststellungsbeschluss 191 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Für den näher als das Anwesen des Einwenders an dem Schienenweg gelegenen IP 56

werden die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV mit 50 dB(A) am Tag und 46 dB(A)

in der Nacht (ermittelt für das 1. OG) deutlich unterschritten. Auch die auf Veranlassung

der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Gesamtlärmberechnung kommt für diesen

Immissionsaufpunkt zu dem Ergebnis, dass eine aus verfassungsrechtlichen Erwägungen

bedenkliche und daher anspruchsbegründende Immissionslage nicht zu erwarten ist

[62 dB(A) tags, 56 dB(A) nachts]. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann ein zuguns-

ten des Einwenders bestehender Anspruch auf Schallschutz sicher ausgeschlossen wer-

den.

Entgegen seiner Einschätzung bedarf es zur Berechnungen der Lärmimmissionen des

Schienenwegs nach der 16. BImSchV keiner Verkehrsprognose. Abzustellen ist vielmehr

auf das Betriebskonzept der Vorhabenträgerin. Sie hat dabei bereits eine in Zukunft mög-

liche Verdichtung der Fahrtenhäufigkeit berücksichtigt, so dass die Berechnung eine

Worst-Case-Betrachtung darstellt.

Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die zum Schienenweg hin hochabsorbierende

Wirkung der nördlich der Stadtbahn vorgesehenen Lärmschutzwand in die Lärmberech-

nung Eingang gefunden hat. Da die Vorhabenträgerin dabei die absorbierende Wirkung

lediglich nach Gruppe 3 und nicht nach Gruppe 4 ZTV-LSW 06 angesetzt hat, liegt die Be-

rechnung auch insoweit auf der sicheren Seite, und es ist ausreichend, wenn die Absorpti-

onsfähigkeit der Lärmschutzwand mindestens dieser Gruppe entspricht.

Zwar wurde die ZTV-LSW 06 für den Straßenbau eingeführt, es ist jedoch nicht ersichtlich

und es wurde auch nicht dargetan, aus welchem Grund die darin getroffenen Regelungen

auf Schienenwege nicht übertragbar sein sollten.

Die mit der 1. Änderung in den Plan aufgenommenen auf die Lärmschutzwand aufgesetz-

ten lichtdurchlässigen Sichtschutzelemente (Bau-km 0+832 bis 0+947) sind so auszufüh-

ren, dass sich die Absorptionsfähigkeit der Wandkonstruktion insgesamt auf der Seite,

welche der Gleisanlage zugewandt ist, nicht verringert. Dies ist der Planfeststellungsbe-

hörde in geeigneter Weise nachzuweisen. Auf dieser Grundlage durften die auf die Lärm-

schutzwand aufgesetzten Sichtschutzelemente in der Schalltechnischen Untersuchung

außer Acht gelassen werden.

Der vom Einwender geforderten regelmäßigen Überprüfung der Dauerhaftigkeit der

hochabsorbierenden Wirkung der Lärmschutzwand bedarf es nicht. Ausreichend ist es

vielmehr, dass die Lärmschutzwand allen Anforderungen der ZTV-LSW 06 entspricht.

Der sog. Brückenzuschlag hat bei der Berechnung nach Maßgabe der für vor dem

1. Januar 2015 eingeleitete Planfeststellungsverfahren maßgeblichen Berechnungsvor-

schriften (Anlage 2 der 16. BImSchV i. V. m. der Schall03 1990) mit 3 dB(A) ordnungsge-

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Regierungspräsidium Darmstadt 192 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

mäß Eingang gefunden. In diesem Zusammenhang ist zur Kritik des Einwenders an der

Schall 03 1990 festzuhalten, dass die Anwendung dieser Berechnungsvorschrift nicht in

das Belieben der Vorhabenträgerin gestellt, sondern verbindlich ist.

Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gleisanlage wurde der Vorhabenträgerin aufge-

geben (vgl. A. V. 3.1.4).

Bezüglich der Erwägungen zum bauzeitlichen Lärmschutz wird auf die Darlegungen in

Kapitel C. III. 4.5 sowie die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen unter

A. V. 3.4 verwiesen. Weitergehender Regelungen bedarf es nach Ansicht der Planfeststel-

lungsbehörde nicht, um unzumutbare oder gar gesundheitsschädliche Lärmpegel infolge

der Bauarbeiten auszuschließen.

Die Verpflichtung der Vorhabenträgerin auf die Einhaltung der AVV Baulärm impliziert die

Beachtung der darin niedergelegten Immissionsrichtwerte. Ansatzpunkte dafür, dass die

Baumaßnahme ohne Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht durchgeführt werden

kann und daher eine weitergehende Ermittlung und Bewältigung der Immissionskonflikte

sowie die Zuerkennung von Entschädigungen dem Grunde nach im Rahmen der Planfest-

stellung erforderlich wäre, vermag die Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen, zumal

besonders erschütterungs- und lärmintensive Rammarbeiten ausgeschlossen sind und

stattdessen emissionsarme bohrende Verfahren zur Anwendung kommen. Eine detaillierte

prognostische Abschätzung des Baulärms ist vor diesem Hintergrund im Rahmen der Kon-

fliktbewältigung nicht geboten und aufgrund der Unregelmäßigkeit des durch die Bauar-

beiten ausgelösten Lärms wenn überhaupt, so doch nur bedingt möglich (vgl. BVerwG,

Urteil vom 03.03.2011 – 9 A 8/10 -, juris).

Entgegen der Einschätzung des Einwenders bedurfte das Vorhaben keiner UVP. Die die-

ser Bewertung zugrunde liegenden Erwägungen sind Kapitel C. II. zu entnehmen. Soweit

der Einwender in diesem Zusammenhang die Einschätzung äußert, für die Planfeststellung

des Vorhabens sei die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 – 17 BNatSchG) an-

wendbar, ist diese Rechtsauffassung unzutreffend (vgl. C. III. 7.1). Aus der Vorschrift des

§ 18 Abs. 2 S. 2 BNatSchG lässt sich keine grundlegende Geltung der Eingriffsregelung

bei Planfeststellungsverfahren ableiten. Die Regelung, wonach für planfeststellungserset-

zende Bebauungspläne die Eingriffsregelung der §§ 14 – 17 BNatSchG gilt, soll lediglich

klarstellen, dass bezüglich der mit einem solchen Vorhaben verbundenen Eingriffe anders

als bei Verfahren nach § 18 Abs. 1 BNatSchG nicht nach den Bestimmungen des BauGB zu

entscheiden ist. Der vom Einwender vorgenommene Erst-Recht-Schluss kann daraus nicht

abgeleitet werden.

71. P 198

Die Einwendung behandelt Aspekte des betriebsbedingten Lärms. Insoweit kann grund-

sätzlich auf die Darstellungen unter C. III. 4. verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass

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Planfeststellungsbeschluss 193 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

die Vorgaben des BImSchG und der 16. BImSchV allein auf den Lärm des neu zu bauen-

den bzw. zu ändernden Schienenverkehrsweges abstellen. Es ist daher korrekt, dass die

Prüfung auf Lärmvorsorgeansprüche allein die – keinen Anspruch auf Lärmschutz auslö-

sende – Immissionsbelastung aus dem Stadtbahnvorhaben in den Blick genommen hat.

Die auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Gesamtlärmbetrach-

tung hat im Hinblick auf das Anwesen des Einwenders Beurteilungspegel von max. 61

dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht ergeben. Diese Werte liegen deutlich unter der

Schwelle, die vom BVerwG als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird (s. dazu

C. III. 4.4).

72. P 199

Die in der Einwendung angesprochenen Aspekte der betriebsbedingten Lärmeinwirkun-

gen sowie der Auswirkungen der Schallschutzwand auf die konkrete Grundstückssituation

sind in Kapitel C. III. 4. ausführlich behandelt, so dass darauf verwiesen werden kann.

Auch unter Berücksichtigung der Lage der Wohnung des Einwenders vermag die Plan-

feststellungsbehörde in der mit dem Vorhaben einhergehenden Situationsveränderung

der Umgebung keine entschädigungspflichtige Wertminderung oder gar einen enteig-

nungsgleichen Eingriff zu erkennen. Auf die diesbezüglichen Darlegungen in Kapitel

C. III. 14.2 kann verwiesen werden.

Die Inanspruchnahme von Grundstücksteilflächen zur Realisierung des im öffentlichen

Interesse stehenden Vorhabens ist nicht vermeidbar. Das entgegenstehende Interesse des

Einwenders am Erhalt der bestehenden Situation muss dahinter zurücktreten. Dabei ist in

Ergänzung zu den diesbezüglichen Darlegungen unter C. III. 14. festzuhalten, dass die

Vorhabenträgerin die Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundstücks im Zuge der

1. Änderung des Plans nochmals reduziert hat. Eine darüber hinausgehende Verringerung

der Eingriffe in das Eigentum ist nicht möglich.

Sollte die Bauausführung zu Einschränkungen in der Verfügbarkeit des rückwärtig gele-

genen Stellplatzes des Einwenders führen, verpflichtet die im Beschluss bestätigte Zusage

(A. VI. 2.7) die Vorhabenträgerin dazu, eine geeignete Alternative bereitzustellen.

73. P 200

Bezüglich der in der Einwendung niedergelegten Zweifel an der Planrechtfertigung kann

auf die Ausführungen unter C. III. 1 verwiesen werden.

Soweit die Einwendung darüber hinaus eine ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung in

Abrede stellt, wird auf die Ausführungen unter C. I. 6., 6.3 Bezug genommen.

Den Bedenken und Forderungen zur bauzeitigen Immissionsbelastung wird mit den der

Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen (A. V. 3.4) im gebotenen Umfang

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Regierungspräsidium Darmstadt 194 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Rechnung getragen (vgl. auch im begründenden Teil unter C. III. 4.). Die Verpflichtung der

Vorhabenträgerin auf die Einhaltung der AVV Baulärm im Allgemeinen, die Zulässigkeit

von Nachtarbeiten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und das Verbot lärmin-

tensiver Arbeiten zur Nachtzeit im Besonderen begründet kein Erfordernis, der Vorhaben-

trägerin die Bereitstellung von Ersatzwohnraum aufzuerlegen.

Bezüglich der betriebsbedingten Immissionen kann auf die Darlegungen unter C. III. 4.

Bezug genommen werden. Demnach bedarf es keiner besonderen Maßnahmen des Im-

missionsschutzes in Bezug auf die Gebäude der Einwender. Zur Befürchtung von Gebäu-

deschäden als Folge der bauzeitigen wie betriebsbedingten Erschütterungen und der

Wasserhaltungsmaßnahmen kann auf die Darstellungen unter C. III. 4. und 5.2, die der

Vorhabenträgerin diesbezüglich auferlegten Nebenbestimmungen, insbesondere die Be-

weissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.), sowie deren unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage ver-

wiesen werden.

Eine Gefährdung des Anwesens durch steigende Bachpegel als Folge der Veränderungen

des Bachlaufes ist nicht zu erwarten. Mit der Planung ist nachgewiesen, dass auf der

Grundlage des HQ100 (Jahrhundert-Hochwasser) eine ausreichende Bemessung erfolgt ist

und das Abflussverhalten des Dornbaches nicht nachteilig verändert wird.

74. P 201

Im Hinblick auf die in der Einwendung angezweifelte Planrechtfertigung (Erfordernis des

Umsteigens am Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe, um Ziele in der Innenstadt zu errei-

chen, Kosten des Vorhabens, alternative Einsatz von Bussen) kann auf die Darlegungen

unter C. III. 1. und 2.1.1.1 verwiesen werden.

Entschädigungspflichtige Wertverluste als Folge der mit dem Vorhaben einhergehenden

betriebsbedingten Lärmbelastung gehen mit dem Vorhaben nicht einher. Für das Anwe-

sen des Einwenders besteht weder ein Anspruch auf Lärmvorsorge, noch ergibt sich als

Folge des Vorhabens eine verfassungsrechtlich bedenkliche Gesamtlärmsituation. Wegen

Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Kapiteln C. III. 4. und 14.2 verwiesen.

75. P 203 und P 204

Die Einwendungen sind bezüglich der angesprochenen Themen inhaltsgleich und können

daher gemeinsam abgehandelt werden.

Zur bauzeitigen Immissionsbelastung kann auf die Ausführungen unter C. III. 4. sowie die

der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen (A. V. 3.4) verwiesen werden.

Damit ist gewährleistet, dass keine unzumutbaren Immissionsbelastungen verbleiben.

Die Inanspruchnahme von Grundstücksteilflächen einschließlich der Rodung von Gehöl-

zen ist zur Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens nicht vermeid-

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Planfeststellungsbeschluss 195 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

bar. Das entgegenstehende Interesse der Einwender am Erhalt der bestehenden Situation

muss dahinter zurücktreten. Dabei ist in Ergänzung zu den diesbezüglichen Darlegungen

unter C. III. 14. festzuhalten, dass die Vorhabenträgerin die Inanspruchnahme von Teilflä-

chen des Grundstücks im Zuge der 1. Änderung des Plans nochmals reduziert hat. Eine

darüber hinausgehende Verringerung der Eingriffe in das Eigentum ist nicht möglich.

Auf den bauzeitlich genutzten Flächen werden die planfestgestellten Begrünungs- und

Pflanzmaßnahmen durchgeführt, um Vegetationsverlusten entgegenzuwirken. Wegen

weiterer Einzelheiten zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit natur- und artenschutzrechtli-

chen Bestimmungen kann auf die Darlegungen unter C. III. 7. verwiesen werden.

Die Inanspruchnahme des zum Haus gehörenden Spielplatzes ist entgegen der Annahme

der Einwender nicht vorgesehen. Die Erreichbarkeit des Grundstücks für die Anwohner

bleibt bauzeitlich – auch in den rückwärtigen Bereichen – gewährleistet (vgl. A. V. 1.3). Soll-

te die Bauausführung zu Einschränkungen in der Verfügbarkeit der rückwärtig gelegenen

Stellplätze führen, verpflichtet die im Beschluss bestätigte Zusage (s. A. VI. 2.7) die Vorha-

benträgerin dazu, eine geeignete Alternative bereitzustellen.

Die in der Einwendung angesprochenen Aspekte der Beeinträchtigung der Sichtbezie-

hungen sowie der Verschattung der Wohnungen als Folge der Schallschutzwand wurden

in den Kapiteln C. III. 4.2.5.1. und 14.2.3 ausführlich behandelt, so dass darauf verwiesen

werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Planfeststellungsbehörde als Folge des Vor-

habens keine entschädigungspflichtigen Wert- bzw. Mietwertminderungen zu erkennen

vermag. Auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 wird Bezug genommen.

76. P 205

Die in der Einwendung angesprochenen Aspekte der betriebsbedingten Lärmeinwirkun-

gen sind in Kapitel C. III. 4. ausführlich behandelt, so dass darauf verwiesen werden kann.

Hervorzuheben ist, dass unter Berücksichtigung der planfestgestellten Lärmschutzwand

selbst im 7. OG die für den Tag maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten

werden. Entschädigungspflichtige Beeinträchtigungen der Außenwohnbereichsnutzung

sind folglich nicht zu besorgen. Für den Nachtzeitraum wurde dagegen ab dem 3. OG der

Südfassade ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach zuerkannt. Zu den

insoweit in Betracht kommenden Lärmschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von

Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in

schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchenden Energiequellen (z.B. Gasherde,

Gasdurchlauferhitzer und Kohleöfen). Die Feststellung, ob bzw. welche Schutzmaßnah-

men konkret erforderlich sind, ist nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern erfolgt

im Nachgang (vgl. insoweit auch A. V. 3.1.3).

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Regierungspräsidium Darmstadt 196 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Hinsichtlich der befürchteten Einschränkung in der Erreichbarkeit des Grundstücks ist da-

rauf hinzuweisen, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks für die Anwohner bauzeitlich –

auch in den rückwärtigen Bereichen – gewährleistet ist (vgl. A. V. 1.3). Auch die Nutzung

des Tiefgaragenstellplatzes bleibt während der gesamten Bauzeit möglich.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Planfeststellungsbehörde als Folge des Vor-

habens keine entschädigungspflichtigen Wert- bzw. Mietwertminderungen zu erkennen

vermag. Auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 wird Bezug genommen.

Die in der Einwendung angesprochene Rodung von Gehölzbeständen ist zur Realisierung

des im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens nicht vermeidbar. Natur- und arten-

schutzrechtliche Belange stehen dem nicht entgegen (vgl. C. III. 7.).

77. P 206

Soweit die Einwendung die Grundwasserabsenkung thematisiert, kann auf die Ausführun-

gen zur Wasserhaltung (vgl. C. III. 5.2) und die der Vorhabenträgerin auferlegten Neben-

bestimmungen, insbesondere die Beweissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.), sowie deren

unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage verwiesen werden. Den Forderungen der Einwender

wird damit im gebotenen Umfang entsprochen. Darüber hinaus gehender Regelungen

bedarf es nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht.

Gegenstand der weiteren Einwendung sind die bauzeitigen Immissionen, die bauzeitige

Verkehrsführung sowie die Erreichbarkeit der Grundstücke. Insoweit wird auf die diesbe-

züglichen Darlegungen unter C. III. 4., 8.2 und 14.2.1 verwiesen. Ergänzend ist festzuhal-

ten, dass die Vorhabenträgerin zugesagt hat, die Straße Am Alten Bach weder als Baustel-

lenzufahrt noch als Umleitungsstrecke zu nutzen (vgl. A. VI. 2.4).

Im Hinblick auf die angesprochenen Bedenken bezüglich der Verlegung des Dornbaches

ist zunächst festzuhalten, dass der verlegte Dornbachkanal in einem Abstand von mehr als

40 Meter zu dem Gebäude der Einwender verläuft. Die Vorhabenträgerin wird das Bau-

werk so bemessen und ausführen, dass dessen Dichtigkeit konstruktiv und statisch ge-

währleistet ist. Darüber hinaus wird die Leistungsfähigkeit des Dornbachkanals als Folge

des Vorhabens nicht eingeschränkt. Auf das Vorhaben zurückgehende Gefährdungen

oder Beeinträchtigungen des Anwesens in Gestalt einer Grundstücksvernässung oder ei-

ner Hochwasser bedingten Überflutung können somit ausgeschlossen werden.

Die vorgesehene bauzeitige Grundstücksinanspruchnahme und die vorgesehene Be-

schränkung der Eigentumsrechte sind zum Zwecke der Realisierung des Vorhabens erfor-

derlich und nicht vermeidbar. Auf die Ausführungen unter C. III. 14.1 wird verwiesen. Eine

Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens unter geringerer Beein-

trächtigung der Eigentümerpositionen ist nicht möglich.

Die in Bezug auf das unterirdische Stationsbauwerk geforderten Präventionsmaßnahmen

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Planfeststellungsbeschluss 197 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können nicht zum Gegenstand der

Planfeststellung gemacht werden (vgl. C. III. 15.).

78. P 207

Soweit die Einwendung die Notwendigkeit des Vorhabens in Abrede stellt, kann auf die

Darlegungen in Kapitel C. III. 1. verwiesen werden.

Die darüber hinaus angesprochenen Auswirkungen des Vorhabens sind in die Abwä-

gungsentscheidung eingestellt worden und bei der Zulassung des Vorhabens berücksich-

tigt worden. Im Hinblick auf die vorhabenbedingten Immissionen kann insoweit auf Kapitel

C. III. 4. verwiesen werden. Unbeschadet dessen ist festzustellen, dass die Einwenderin

ca. 500 Meter Luftlinie vom Endhaltepunkt entfernt wohnt und damit ihre Betroffenheit

fraglich erscheint.

79. P 208

Die Einwenderin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft

zu dem Vorhaben und grundstücksmäßig betroffen.

Hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Rechtfertigung des den fachplanerischen Zielset-

zungen des PBefG entsprechenden Vorhabens kann vollinhaltlich auf die Darlegungen

unter C. III. 1 verwiesen werden. Die Planfeststellungsbehörde hat die mit dem Vorhaben

verbundenen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Rechte und Belange der

Einwenderin erkannt und in die Abwägung eingestellt. Das überwiegende öffentliche Inte-

resse an der Verwirklichung des Vorhabens rechtfertigt jedoch die Eingriffe in rechtlich

geschützte und sonstige Belange der Einwenderin.

Die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.4 gewährleisten,

dass es während der Bauzeit entgegen der Einschätzung der Einwenderin zu keinen un-

zumutbaren oder gar gesundheitsschädlichen Immissionsbelastungen durch Lärm, Er-

schütterungen und Staubbelastung kommen wird. Hinzuweisen ist in diesem Zusammen-

hang darauf, dass die Gesamtbaumaßnahme in einzelne Bauabschnitte aufgeteilt wird.

Auch diese Vorgehensweise trägt zu einer Minimierung der bauzeitlichen Beeinträchti-

gungen bei. Die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs auf der Grundlage des § 74

Abs. 2 S. 3 HVwVfG kommt bei dieser Ausgangslage nicht in Betracht.

Entsprechendes gilt bezüglich der dem Vorhaben zugeschriebenen, auf Anlage und Be-

trieb zurückgehenden nachteiligen mittelbaren Wirkungen (Wert-, Wohn- und Mietwert-

minderung, Änderung des Gebietscharakters, Erreichbarkeit, Einsehbarkeit). Auch inso-

weit vermag die Planfeststellungsbehörde unter Würdigung des Sachvortrages der Ein-

wenderin keine Aspekte zu erkennen, die die Zuerkennung einer Entschädigung rechtfer-

tigen könnten. Die vorgetragene faktische Zerstörung der Immobilienwerte geht mit dem

Vorhaben nicht einher. Auch die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsverände-

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Regierungspräsidium Darmstadt 198 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

rung in der Umgebung führt zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im

Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen. Der Vortrag,

das Vorhaben werde zu einer Veränderung des Gebietscharakters führen, ist spekulativ

und lässt sich nicht belegen. Vielmehr wird sich die Situation entlang der Frankfurter

Landstraße nach Fertigstellung des Vorhabens nicht wesentlich von dem jetzigen Zustand

unterscheiden. Ergänzend wird auf die Darlegungen unter C. III. 14.2 verwiesen.

Für die Bauzeit sind Änderungen in der Verkehrsführung und Einschränkungen des Park-

raumangebotes im öffentlichen Verkehrsraum zur Realisierung des Bauvorhabens unab-

dingbar. Die endgültige Abstimmung der Umleitungsstrecken erfolgt erst im Zuge der

Bauausführungsplanung. Wegen weiterer Einzelheiten zu dieser Thematik wird auf die

Darlegungen unter A. V. 1.2 und C. III. 8.2 verwiesen.

Entgegen der Einschätzung der Einwenderin wird die Erreichbarkeit der Liegenschaften

während der Bauzeit gewährleistet (A. V. 1.3), so dass die insoweit unterstellten Einschrän-

kungen – auch solche existentieller Art als Folge vermeintlich unzumutbarer Einschrän-

kungen in der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten – nicht zum Tragen kommen. Die Vor-

habenträgerin hat hinreichend konkret dargestellt, dass die Erreichbarkeit der Grundstü-

cke in der Frankfurter Landstraße über seitlich der Verbaumaßnahmen liegende Behelfs-

fahrbahnen sichergestellt wird. Die Planfeststellungsbehörde hat keinen Anlass, die Reali-

sierbarkeit dieser Art der bauzeitigen Erschließung der Anliegergrundstücke in Zweifel zu

ziehen, zumal die Einwenderin den Darlegungen der Vorhabenträgerin nicht substantiiert

entgegengetreten ist.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in der Einwendung

unterstellte dauerhafte Aufhebung der Einbahnstraßenregelung im Haberweg mit dem

Vorhaben nicht angestrebt wird, so dass die in der Einwendung angesprochenen Frage-

stellungen obsolet sind.

Unzumutbare betriebsbedingte Erschütterungen sind ausweislich der erschütterungs-

technischen Untersuchung der Vorhabenträgerin nicht zu erwarten (vgl. C. III. 4.7.1). Die

der Vorhabenträgerin unter A. V. 3.2 auferlegten Nebenbestimmungen gewährleisten die

Verifizierung dieser prognostischen Abschätzung, stellen sicher, dass ggf. erforderliche

Gegenmaßnahmen ergriffen werden, und liefern für den Fall, dass solche Maßnahmen

unverhältnismäßig sein sollten, die Grundlage für die Zuerkennung einer Entschädigung.

Gebäudeschäden als Folge der Rückverankerung des Baugrubenverbaus und der Maß-

nahmen zur Grundwasserabsenkung sind ebenfalls nicht zu erwarten. Unbeschadet des-

sen gewährleisten die der Vorhabenträgerin auferlegte Beweissicherung (vgl. A. III. 2.2.2

und V. 12.) sowie ihre unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage, dass dem Interesse der Einwen-

derin im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird. Die nach Abschluss der Baumaß-

nahme funktionslosen Bauwerksanker werden auf Kosten der Vorhabenträgerin entfernt,

sofern dies erforderlich ist oder gewünscht wird (A. VI. 2.3).

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Planfeststellungsbeschluss 199 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Grundstücke ist für die Realisierung des im

öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens im zugelassenen Umfang erforderlich und

kann nicht minimiert werden. Die Erwägungen der Vorhabenträgerin, wonach die von der

Einwenderin vorgeschlagene, den Zugriff auf fremdes Eigentum minimierende Art des

Baugrubenverbaus aus technischen und wirtschaftlichen Erwägungen verworfen wurde,

sind nachvollziehbar. Auch hinsichtlich des Erfordernisses zur Verlegung unterirdischer

Leitungen in privateigenen Grundstücken hat die Vorhabenträgerin überzeugend darge-

legt, dass die Verlegung der Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung soweit mög-

lich im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt ist, vereinzelt aber aufgrund der geringen Flä-

chenverfügbarkeit zwischen der Verbaulinie und den Flurstücksgrenzen sowie den techni-

schen Anforderungen an die Verlegung der Leitungen nur unter Nutzung privateigener

Flächen möglich ist. Da die Leitungen unterirdisch an nicht überbauten Stellen der jewei-

ligen Grundstücke zum Liegen kommen, ist die Nutzbarkeit des Grundstückes nicht we-

sentlich beeinträchtigt und die vorgesehene dingliche Sicherung der Leitungsrechte das

mildeste Mittel des Grundstückszugriffs. Eine vollständige Entwertung – wie von der Ein-

wenderin vorgetragen – vermag die Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen. Selbst-

verständlich ist der jeweilige Eigentümer/Betreiber der Leitungen für deren schadlosen

Betrieb und die Haftung für eventuelle Schäden selbst verantwortlich. Bei ggf. erforderli-

chen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ist das jeweilige Grundstück auf Kosten des

Eigentümers/Betreibers der Leitung in den Vorzustand zu versetzen. Diese Fragestellun-

gen sind jedoch nicht Gegenstand der Planfeststellung.

Auch die Fällung der von der Einwenderin angesprochenen, auf ihrem Grundstück ste-

henden Platanen ist für die Realisierung des Bauvorhabens unumgänglich. Die stadtbild-

prägende Wirkung und ihre Bedeutung als Bestandteil eines geschützten Biotops (Plata-

nenallee) hat die Planfeststellungsbehörde nicht verkannt. Sie kommt aber im Einverneh-

men mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu der Erkenntnis, dass die Rodung bei An-

ordnung von Ersatzpflanzungen zugelassen werden kann (vgl. C. III. 7.2.1). Der von der

Einwenderin angeregte Erhalt der Platanen durch bauzeitliches Umpflanzen kommt aus

fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Erwägungen nicht in Betracht.

Die aus der unmittelbaren Inanspruchnahme der Grundstücke resultierenden entschädi-

gungsrechtlichen Fragestellungen (einschl. der Gebotenheit eines Übernahmeanspruchs

wegen des von der Einwenderin unterstellten, aus der Inanspruchnahme resultierenden

enteignenden Eingriffs) sind nicht in der Planfeststellung zu behandeln und werden in das

Enteignungs-/Entschädigungsverfahren verwiesen (vgl. C. III. 14.1).

Letztlich vermag auch der Vortrag, die partiell eingleisige Trassierung führe zu Beschrän-

kungen im betrieblichen Ablauf und erhöhe die Unfallgefahr, keine für die Einwenderin

günstigere Bewertung herbeizuführen. Eingleisige Trassierungsformen im Zweirichtungs-

verkehr mögen aus Gründen der Leistungsfähigkeit nachteilig zu beurteilen sein und sol-

len wegen der damit einhergehenden Risiken nach § 15 Abs. 5 BOStrab im Regelfall nicht

zum Einsatz kommen. Die Regelung ist jedoch abdingbar. Vorliegend kommt eine grund-

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sätzlich wünschenswerte durchgängig zweigleisige Trassierung aus den in den Kapiteln

C. III. 2. niedergelegten Erwägungen nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann von

der Soll-Vorschrift des § 15 BOStrab abgesehen werden, sofern ein sicherer Betriebsab-

lauf sichergestellt werden kann, was auf der Grundlage des vorgesehenen und in Kapitel

1.3.5.7.5 des Erläuterungsberichts dargestellten Konzeptes der Leit- und Sicherungstech-

nik gewährleistet ist (vgl. auch C. III. 8.3.1).

Die Vorhabenträgerin hat im Übrigen bestätigt, dass die in der Besprechungsnotiz vom

17.04.2012 dokumentierten Ergebnisse des Gesprächs vom 27.03.2012 weiterhin Bestand

haben.

80. P 209

Die in der Einwendung angesprochene Rodung von Gehölzbeständen ist zur Realisierung

des im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens nicht vermeidbar. Natur- und arten-

schutzrechtliche Belange stehen dem nicht entgegen (vgl. C. III. 7.).

Zu den vorgetragenen Bedenken bezüglich bau- und betriebsbedingter Erschütterungen

und damit einhergehender Gebäudeschäden wird auf die Ausführungen unter C. III. 4.7

verwiesen. Derartige Schäden sind zwar nicht zu erwarten, die der Vorhabenträgerin auf-

erlegten Nebenbestimmungen, insbesondere die Beweissicherung (A. V. 12.), sowie de-

ren unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage gewährleisten jedoch, dass dem berechtigten Inte-

resse des Einwenders im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird.

Entgegen der Einschätzung der Einwender bleibt die Erreichbarkeit des Grundstücks für

die Anwohner bauzeitlich – auch in den rückwärtigen Bereichen – gewährleistet (vgl.

A. V. 1.3). Vor dem Hintergrund der in den Planunterlagen ausgewiesenen Baufeld- und

Planfeststellungsgrenze gilt diese Aussage auch in Bezug auf die Nutzbarkeit des Müll-

platzes.

Entschädigungspflichtige Verkehrswert- bzw. Mietwertminderungen treten nicht ein. Auf

die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 kann verwiesen werden.

Zu der von den Einwendern angezweifelten Rechtfertigung des Vorhabens wird auf die

Darlegungen unter C. III. 1. Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass mit der

angeregten Optimierung der Stadtbuslinien die mit dem zugelassenen Vorhaben verfolg-

ten Ziele nicht erreicht werden können (vgl. dazu C. III. 2.1.1.1). Die im Zuge der Wirt-

schaftlichkeitsbetrachtungen durchgeführte Fahrgastprognose beruht neben Verkehrs-

zählungen auf der allgemein anerkannten und für eine Vielzahl von Infrastrukturprojekten

in der Region zur Anwendung kommenden Verkehrsdatenbasis Rhein-Main. Da diese Er-

mittlungen – ebenso wie die Folgekostenbetrachtung – Bestandteil der NKU sind und

durch den Fördermittelgeber überprüft wurden, besteht aus Sicht der Planfeststellungs-

behörde keine Veranlassung, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

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Planfeststellungsbeschluss 201 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Die Einrichtung von bauzeitlichen Umleitungen ist für die Realisierung des Bauvorhabens

unabdingbar. Die endgültige Abstimmung der Umleitungsstrecken erfolgt erst im Zuge

der Bauausführungsplanung. Unzumutbare Behinderungen und Belastungen können mit

den der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen vermieden werden. Auf die

Darlegungen unter A. V. 1.2 und C. III. 8.2 wird verwiesen.

81. P 211

Gegenstand der der Einwendung sind Aspekte der bauzeitlichen und betriebsbedingten

Immissionen. Insoweit wird auf Kapitel C. III. 4. sowie die der Vorhabenträgerin ergänzend

auferlegten Nebenbestimmungen, mittels derer den berechtigten Belangen der Einwen-

der im gebotenen Umfang Rechnung getragen werden kann, verwiesen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Planfeststellungsbehörde veranlasste Be-

rechnung der verkehrsbezogenen Gesamtlärmbelastung keine auf das Vorhaben zurück-

gehende Überschreitung verfassungsrechtlich relevanter Pegel ergeben hat. Die insoweit

maßgeblichen Mittelungspegel von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) nachts werden für die

Anwesen in der Straße, in der auch die Einwender wohnhaft sind, deutlich unterschritten.

Dabei ist zu beachten, dass das Anwesen der Einwender in zweiter Reihe und damit weiter

als die untersuchten Gebäude von den Emissionsquellen entfernt liegt.

Die Einrichtung von bauzeitlichen Umleitungen ist für die Realisierung des Bauvorhabens

unabdingbar. Die endgültige Abstimmung der Umleitungsstrecken erfolgt erst im Zuge

der Bauausführungsplanung. Auf die diesbezüglichen Darlegungen unter C. III. 8.2 wird

verwiesen. Die damit einhergehende temporär höhere Verkehrs- und Lärmbelastung von

Straßenzügen ist entschädigungslos hinzunehmen. Es besteht kein Anspruch auf Erhalt

einer bestimmten vorteilhaften Verkehrssituation. Anhaltspunkte für das Eintreten unzu-

mutbarer Zustände sind nicht erkennbar, zumal in Abstimmung mit der Verkehrsbehörde

dafür Sorge zu tragen ist, dass besonders sensible Bereiche nach Möglichkeit von der

Einbeziehung in das Umleitungskonzept ausgespart werden sollen (vgl. A. V. 1.2).

Im Hinblick auf die in Zweifel gezogene Notwendigkeit des Vorhabens und die befürchte-

ten Wertminderungen kann auf die Darlegungen unter C. III. 1. und 14.2.4 verwiesen wer-

den. Zu den vorgetragenen Bedenken bezüglich baubedingter Erschütterungen und da-

mit einhergehender Gebäudeschäden wird auf die Ausführungen unter C. III. 4.7 Bezug

genommen. Derartige Schäden sind zwar nicht zu erwarten, die der Vorhabenträgerin

auferlegten Nebenbestimmungen, insbesondere zur Beweissicherung (A. V. 12.), sowie

deren unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage gewährleisten jedoch, dass dem berechtigten

Interesse der Einwender im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird.

82. P 212

Die in der Einwendung angesprochenen Aspekte der betriebsbedingten Lärmeinwirkun-

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gen sind in Kapitel C. III. 4. ausführlich behandelt, so dass darauf verwiesen werden kann.

Nach den Feststellungen des schalltechnischen Gutachtens wird es an der Südfassade im

4. bis 7. OG zu einer Überschreitung der für die Nacht geltenden Grenzwerte kommen.

Insoweit wurde den Berechtigten ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde

nach zuerkannt (vgl. A. V. 3.1.3). Weitergehender Maßnahmen bedarf es unter Berücksich-

tigung der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nicht. Insbesondere

ist keine Erstattung für eine unzumutbare Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches er-

forderlich, weil es an einer Überschreitung der für den Tag maßgeblichen Grenzwerte

fehlt (vgl. C. III. 4.3). Die von der Planfeststellungsbehörde veranlasste Betrachtung der

verkehrsbedingten Gesamtlärmimmissionen begründet ebenfalls keinen Anspruch auf

ergänzenden Lärmschutz aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.

Bezüglich der von der Einwenderin angesprochenen lärmmindernden Wirkung des zur

Rodung vorgesehenen Gehölzbestands ist darauf hinzuweisen, dass die maßgebliche Be-

rechnungsvorschrift für Schienenverkehrslärm (Schall 03 1990) lediglich bei dichtem Wald

die Möglichkeit vorsieht, diesen Bewuchs schallmindernd in die Berechnung einzubezie-

hen. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor, so dass Bewuchsdämpfungen weder

im Null- noch im Planfall berücksichtigt wurden. Folglich handelt es sich bei den errechne-

ten Werten um eine obere Abschätzung.

Die Rodung dieser Gehölze ist im Übrigen zur Realisierung des im überwiegenden öffent-

lichen Interesse stehenden Vorhabens nicht vermeidbar. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens

mit natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen kann auf die Darlegungen unter

C. III. 7. verwiesen werden.

Die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung führt zu

keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der Sozialbindung des Ei-

gentums entschädigungslos hinzunehmen. Bezüglich der angesprochenen Verkehrs-

wertminderungen kann auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen werden.

Gebäudeschäden als Folge baubedingter Erschütterungen sind zwar nicht zu erwarten

(vgl. dazu C. III. 4.7), die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen, insbe-

sondere zur Beweissicherung (A. V. 12.), sowie deren unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage

gewährleisten jedoch, dass dem berechtigten Interesse der Einwenderin im gebotenen

Umfang Rechnung getragen wird.

Die Inanspruchnahme von Grundstücksteilflächen ist zur Realisierung des Vorhabens nicht

vermeidbar. In Ergänzung zu den diesbezüglichen Darlegungen unter C. III. 14. ist inso-

weit festzuhalten, dass die Vorhabenträgerin die Inanspruchnahme von Teilflächen des

Grundstücks im Zuge der 1. Änderung des Plans minimiert hat. Eine darüber hinausge-

hende Verringerung der Eingriffe in das Eigentum ist nicht möglich. Anlagebedingte Ein-

schränkungen in der Nutzbarkeit des Müllplatzes sowie des Spielplatzes sind aufgrund der

in den Planunterlagen ausgewiesenen Planfeststellungsgrenze auszuschließen.

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Die Sicherung der Baustelle wird gewährleistet (vgl. A. V. 1.7), so dass auch eine gefahrlo-

se Nutzung des auf dem Grundstück gelegenen Kinderspielplatzes grundsätzlich möglich

bleibt.

Sollte die Bauausführung zu Einschränkungen in der Verfügbarkeit der rückwärtig gelege-

nen Stellplätze führen, verpflichtet die im Beschluss bestätigte Zusage die Vorhabenträge-

rin dazu, geeignete Alternativen bereitzustellen. Zu einem dauerhaften Entfall von Park-

plätzen wird es nicht kommen.

Die Erreichbarkeit des Grundstücks für die Anwohner und Fahrzeuge der Feuerwehr, des

Rettungsdienstes und der Entsorgungsbetriebe bleibt bauzeitlich – auch in den rückwärti-

gen Bereichen – gewährleistet (vgl. A. V. 1.3 und 1.4).

83. P 213

Die Einwendung zweifelt insbesondere die Notwendigkeit des Vorhabens an. Insoweit

kann auf die in Kapitel C. III. 1. niedergelegten Erwägungen zur Planrechtfertigung verwie-

sen werden.

Bezüglich der darüber hinaus angesprochenen Aspekte der betriebsbedingten Lärmbe-

lastung ist grundsätzlich auf die Darlegungen in Kapitel C. III. 4. zu verweisen. Ergänzend

dazu ist festzuhalten, dass die Vorhabenträgerin im Zuge der 1. Änderung des Planes die

Immissionsbelastung in der Feldstraße vertiefend untersucht hat. Auch diese vertiefende

Untersuchung ergab jedoch kein Erfordernis für Lärmschutzmaßnahmen auf der Südseite

des Vorhabens. Dabei ist mit Blick auf das Vorbringen des Einwenders hervorzuheben,

dass die auf der Nordseite vorgesehene Lärmschutzwand bahnseitig hochabsorbierend

ausgeführt wird und damit keine Schallreflexionen in südliche Richtung zu erwarten sind.

Der in der maßgeblichen Berechnungsvorschrift (Schall 03 1990) vorgesehene sog. Brü-

ckenzuschlag hat in der schalltechnischen Untersuchung ebenfalls ordnungsgemäß Be-

rücksichtigung gefunden.

Letztlich liefert die auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Untersu-

chung der verkehrsbedingten Gesamtlärmbelastung keine auf verfassungsrechtliche Ge-

sichtspunkte (Gesundheits-/Eigentumsschutz) gestützte Handhabe, zusätzlichen Lärm-

schutz anzuordnen (vgl. dazu C. III. 4.4).

84. P 214

Bezüglich der in der Einwendung angezweifelten Rechtfertigung des Vorhabens kann auf

Kapitel C. III. 1. verwiesen werden.

Auch der Vortrag, die partiell eingleisige Trassierung führe zu einer Erhöhung der Unfall-

gefahr, vermag die Zulassungsfähigkeit des Plans nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar

zutreffend, dass eingleisige Trassierungsformen im Zweirichtungsverkehr wegen der da-

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mit einhergehenden Risiken nach § 15 Abs. 5 BOStrab im Regelfall nicht zum Einsatz

kommen sollen. Diese Regelung ist jedoch abdingbar. Vorliegend kommt eine grundsätz-

lich wünschenswerte durchgängig zweigleisige Trassierung aus den in den Kapiteln

C. III. 2. niedergelegten Erwägungen nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann von

der Soll-Vorschrift des § 15 BOStrab abgesehen werden, sofern ein sicherer Betriebsab-

lauf sichergestellt werden kann, was auf der Grundlage des vorgesehenen und in Kapitel

1.3.5.7.5 des Erläuterungsberichts dargestellten Konzeptes der Leit- und Sicherungstech-

nik gewährleistet ist (vgl. auch C. III. 8.3.1).

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde wird die Realisierung des Vorhabens kei-

ne Gefährdung der beruflichen Existenz des Einwenders bewirken. Die Vorhabenträgerin

ist verpflichtet, die Erreichbarkeit der Liegenschaften während der Bauzeit zu gewährleis-

ten (A. V. 1.3). Entgegen der Einschätzung des Einwenders wird es daher nicht zu der un-

terstellten Sperrung der Zufahrt kommen. Die Vorhabenträgerin hat hinreichend konkret

dargestellt, dass die Erreichbarkeit der Grundstücke in der Frankfurter Landstraße über

seitlich der Verbaumaßnahmen liegende Behelfsfahrbahnen sichergestellt wird. Die Plan-

feststellungsbehörde hat keinen Anlass, die Realisierbarkeit dieser Art der bauzeitigen

Erschließung der Anliegergrundstücke in Zweifel zu ziehen, zumal die Einwenderin den

Darlegungen der Vorhabenträgerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. In diesem

Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in den Unterlagen genannte

Bauzeit von 2 Jahren die Gesamtmaßnahme betrifft und aufgrund der Unterteilung der

Maßnahme in einzelne Bauabschnitte die tatsächliche Betroffenheit im Umfeld des Anwe-

sens des Einwenders deutlich geringer ist. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass es –

wie bei jeder anderen Baustelle auch - zu vorübergehenden Behinderungen und Beein-

trächtigungen kommen wird. Diese sind jedoch entschädigungslos hinzunehmen. Zur

Milderung der daraus resultierenden Nachteile strebt die Vorhabenträgerin an, in enger

Abstimmung mit den Betroffenen im Wege der Umleitungsbeschilderung auf die verän-

derte Erreichbarkeit von Ladengeschäften und sonstigen Geschäftsbetrieben hinzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darlegungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen.

Die Vorhabenträgerin hat im Übrigen bestätigt, dass die in der Besprechungsnotiz vom

17. April 2012 dokumentierten Ergebnisse des Gesprächs vom 27. März 2012 weiterhin

Bestand haben.

85. P 215

Bezüglich der in der Einwendung ausführlich angesprochenen Thematik der vermeintlich

fehlenden Planrechtfertigung des Vorhabens kann auf die Darlegungen unter C. III. 1 ver-

wiesen werden.

Die Erwägungen, die zu einem Absehen von der UVP geführt haben, sind in Kapitel C. II.

dargestellt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass neben der von der Planfeststellungs-

behörde veranlassten Bekanntgabe der Entscheidung des Absehens von einer UVP im

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Planfeststellungsbeschluss 205 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Zuge der Bekanntmachungen des Vorhabens und seiner Änderungen auch eine separate

Bekanntmachung über das Absehen von der UVP im Staatsanzeiger für das Land Hessen

als dem für die Landesverwaltung maßgeblichen Bekanntmachungsorgan erfolgt ist. In-

haltlich ist die Feststellung, dass das in den jeweiligen Veröffentlichungen näher beschrie-

bene Verfahren keiner UVP bedarf, ausreichend. Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger

enthielt darüber hinaus den Hinweis, dass die behördliche Feststellung nicht selbstständig

anfechtbar ist. Damit genügen die Bekanntmachungen der Planfeststellungsbehörde als

zuständiger Behörde im Sinne des UVPG den Anforderungen des § 3a UVPG (vgl. Dienes

in Hoppe/Beckmann, UVPG, § 3a RdNr. 24). Einer Darstellung der die vorgenannte Ent-

scheidung tragenden Erwägungen in den Planfeststellungsunterlagen bedarf es entgegen

der Einschätzung des Einwenders nicht. Darüber hinaus lässt sich mit dem Hinweis auf die

vorhabenbedingte Betroffenheit von Saibling und Igel das Erfordernis einer UVP nicht

rechtfertigen. Ein derart enges Verständnis der Regelungen des UVPG hätte zur Folge,

dass bei jedem Vorhaben eine UVP obligatorisch wäre und die Regelungen zur Einzelfall-

prüfung ohne rechtliche Relevanz blieben.

Die dem zugelassenen Plan zugrunde liegende bauzeitliche wie dauernde Inanspruch-

nahme von Teilflächen des Grundstücks ist für die Realisierung des im überwiegenden

öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens unabdingbar. Die Prüfung der Planfeststel-

lungsbehörde hat ergeben, dass sich keine vorzugswürdige, das Eigentum des

Einwenders in geringerem Ausmaß belastende Alternative aufdrängt. Auf die Darlegun-

gen in den Kapiteln C. III. 2. und 14.1 wird Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzu-

weisen, dass das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der bereits heute beste-

henden direkten Verbindung zwischen Frankfurter Landstraße und Erlenweg für den Fuß-

gänger- und Radverkehr das gegenläufige Interesse des Einwenders, keine Eingriffe in

sein Eigentum hinnehmen zu müssen, überwiegt.

Die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf den Gewerbebe-

trieb des Einwenders bedürfen einer differenzierenden Betrachtung. Das in Rede stehen-

de Anwesen befindet sich in einer als Sackgasse ausgebauten reinen Anliegerstraße und

grenzt an eine, der Verkehrsbedeutung des Erlenwegs entsprechend, für Wendevorgänge

von Pkw dimensionierten Wendefläche. Der Einwender macht sich die Lage seines Grund-

stücks an dem Wendeplatz zunutze, indem er dessen breitere Verkehrsfläche nutzend

Verkehrsvorgänge abwickelt, die im „regulären“ Fahrbahnquerschnitt des Erlenwegs nicht

durchführbar wären.

Das zugelassene Vorhaben führt zu einer Überbauung des vorgenannten Wendeplatzes.

Südwestlich der alten Lage wird ein kleinerer, den Empfehlungen der RASt 06 entspre-

chender Pkw-Wendehammer neu angelegt.

Die Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz bleibt trotz der mit dem

Vorhaben verbundenen baulichen Änderungen des Erlenwegs erhalten, es ergeben sich

aber in Bezug auf größere Kraftfahrzeuge nachteilige Veränderungen der Anfahrbarkeit

des in Rede stehenden Grundstücks.

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Regierungspräsidium Darmstadt 206 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde begründet die derzeit bestehende beson-

ders günstige Verkehrsverbindung keinen Vertrauenstatbestand, aus welchem der Ein-

wender einen Anspruch auf Fortbestand dieser Situation herleiten könnte. Die maßgebli-

chen Bestimmungen des Hessischen Straßengesetzes garantieren nämlich keine optimale,

sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Ein Anspruch

auf den Erhalt einer Verkehrsverbindung, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von

besonderem Vorteil ist, lässt sich aus den straßenrechtlichen Bestimmungen zum Anlie-

gergebrauch nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund ist die Vorhabenträgerin lediglich

verpflichtet, den sog. „Kontakt nach außen“ in dem Umfang zu gewährleisten, wie er durch

den Ausbauzustand des Erlenwegs im „Regelquerschnitt“ vermittelt wird. Soweit der Ein-

wender seine Forderung auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-

trieb stützt, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass er insoweit auf eine Chance

gebaut hat, die nicht die Qualität einer Rechtsposition i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat.

Ungeachtet dieser Erwägungen hat die Vorhabenträgerin zugesagt, die Anfahrbarkeit des

Anwesens des Einwenders über diese Mindestanforderungen hinaus zu verbessern, in-

dem die Zufahrt auf ihre Kosten baulich angepasst und optimiert wird. Darüber hinaus hat

sie angeboten, auf Wunsch des Einwenders auf ihre Kosten auch die Gestaltung und Auf-

teilung des Innenhofes in Grün- und Verkehrsflächen zu ändern, um auf diese Weise eine

weitere Optimierung – bis hin zur Anfahrbarkeit für einen dreiachsigen Lkw – herbeizufüh-

ren (vgl. dazu auch Anlage 10.20).

Die ohne unzumutbare Einschränkungen fortbestehende Nutzbarkeit der Montagehalle ist

auf dieser Grundlage weiterhin gewährleistet. Soweit der Einwender seine Argumentation

auf den Erwerb einer Teilfläche seines Grundstücks stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass

der Flächenerwerb in dem in diesem Zusammenhang relevanten Grundstücksbereich le-

diglich 4 m² umfasst. Diese geringfügige Inanspruchnahme hat nach Einschätzung der

Planfeststellungsbehörde keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Mon-

tagehalle. Der vorgesehene Erwerb an der südöstlichen Grundstücksgrenze führt dage-

gen zu einer Reduzierung der Grundstücksbreite zwischen der Grundstücksgrenze und

dem nächstgelegenen Gebäude von ca. 3 m auf dann nur noch ca. 1,90 m. Es ist daher

nicht auszuschließen, dass die Nutzbarkeit der rückwärtigen Grundstücksfläche als Folge

der verminderten Durchfahrtsbreite insbesondere im Hinblick auf die Befahrbarkeit mit

Kraftfahrzeugen Einschränkungen unterworfen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vorha-

benträgerin zugesagt, auf Wunsch des Einwenders das im Bereich der nordöstlichen

Grundstücksgrenze an einer öffentlichen Grünfläche liegende Tor im Zuge des notwendi-

gen Umbaus der Einfriedung in zufahrtsoptimierter Lage neu zu errichten. Für die dann

abschnittsweise notwendige Benutzung des Geh-/Radweges wurde des Weiteren in Ab-

stimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde in Aussicht gestellt, eine kennzei-

chengebundene Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zu erteilen, so

dass das hintere Tor künftig mit Fahrzeugen bis zur Größe eines Pkw angefahren werden

könnte. Die grundsätzliche Nutz- und Anfahrbarkeit der rückwärtigen Grundstücksfläche

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Planfeststellungsbeschluss 207 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

ist bei dieser Ausgangslage auch weiterhin gewährleistet. Ob bzw. in welchem Umfang

gleichwohl eine entschädigungspflichtige Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ver-

bleibt, ist einer Entscheidung im Zuge der Planfeststellung nicht zugänglich. Diese in Zu-

sammenhang mit der (unmittelbaren) Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks

des Einwenders stehende Fragestellung ist vielmehr im Rahmen des nachfolgenden Ent-

schädigungs- bzw. Enteignungsverfahrens abschließend zu behandeln.

Während der Bauzeit wird die dauernde Erreichbarkeit des Grundstücks des Einwenders –

von kurzzeitigen Einschränkungen abgesehen – sichergestellt (vgl. A. V. 1.3). Die Vorha-

benträgerin hat darüber hinaus zur ununterbrochenen Fortführung des Gewerbebetriebs

zugesagt, die Anlieferung und Lagerung von Kranteilen und Kränen ggf. unter temporärer

Nutzung der Baustelle bzw. von Baustelleneinrichtungsflächen sicherzustellen (A. VI. 2.11).

Vor diesem Hintergrund verbleiben auch aus dem Baubetrieb keine unzumutbaren, mög-

licherweise gar existenzgefährdenden Einschränkungen der Gewerbeausübung.

Bezüglich der bauzeitlichen Immissionen kann auf die Darlegungen unter C. III. 4. sowie

die der Vorhabenträgerin unter A. V. 3.4 auferlegten Nebenbestimmungen verwiesen

werden. Auf dieser Grundlage sind unzumutbare oder gar gesundheitsbeeinträchtigende

Immissionen auszuschließen.

Unzumutbare, möglicherweise gar die Bausubstanz schädigende betriebsbedingte Er-

schütterungen sind nicht zu erwarten. Die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbe-

stimmungen gewährleisten die Verifizierung dieser prognostischen Abschätzung, stellen

sicher, dass ggf. erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden und liefern für den

Fall, dass solche Maßnahmen unverhältnismäßig sein sollten, die Grundlage für die Zuer-

kennung einer Entschädigung.

Die vom Einwender thematisierte betriebsbedingte Lärmbelastung begründet keinen An-

spruch auf Lärmschutz. Nach den Untersuchungen der Vorhabenträgerin werden die

Grenzwerte der Lärmvorsorge unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen des

aktiven Schallschutzes deutlich unterschritten [im 1. OG, Südseite: 45 dB(A) am Tag, 41

dB(A) in der Nacht]. Auch die auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde durchge-

führte Betrachtung der verkehrsbedingten Gesamtlärmbelastung zeigt, dass aus verfas-

sungsrechtlichen Erwägungen bedenkliche Lärmimmissionen [ab 70 dB(A) am Tag, 60

dB(A) in der Nacht] am Gebäude des Einwenders nicht zu erwarten sind [im 1. OG, Südsei-

te: 58 dB(A) am Tag, 53 dB(A) in der Nacht]. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Dar-

legungen unter C. III. 4. verwiesen.

Zutreffend ist, dass die im Bereich des Grundstücks des Einwenders 2,5 Meter (über SOK)

hohe Lärmschutzwand lediglich durch den Rad- und Gehweg von dem Grundstück des

Einwenders getrennt verlaufen wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung von Sichtbezie-

hungen wird sich jedoch nicht ergeben, weil diese durch den die Lärmschutzwand deut-

lich überragenden Bahndamm bereits heute unterbrochen sind. Es ist nicht zu leugnen,

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dass der Blick auf einen begrünten und mit Gehölzen bewachsenen Bahndamm ästhetisch

ansprechender sein mag als der Blick auf eine Lärmschutzwand. Die Rechtsordnung er-

kennt dem Grundeigentum gegenüber solchen „ästhetischen“ Auswirkungen eines Vor-

habens allerdings keinen Schutz zu. Das Interesse an der Realisierung des Vorhabens im

Allgemeinen und das Erfordernis zur Gewährleistung des gesetzlich erforderlichen Lärm-

schutzes, der durch die vorgesehene Lärmschutzwand für das betroffene Gebäude unein-

geschränkt sichergestellt werden kann, hat aber letztlich dazu geführt, dass das Interesse

des Einwenders an der Beibehaltung der bestehenden Situation zurückgestellt wurde. Um

die diesbezüglichen Auswirkungen des Vorhabens abzumildern, hat die Planfeststel-

lungsbehörde der Vorhabenträgerin auferlegt, in der weiteren Planung Möglichkeiten

einer ansprechenden Gestaltung der LSW zu prüfen.

Eine auf das Vorhaben zurückzuführende unzumutbare Verschattung wird sich für das An-

wesen des Einwenders ebenfalls nicht einstellen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen

unter C. III. 14.2.3 wird verwiesen.

Die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung führt

insgesamt zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der Sozialbin-

dung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen. Wegen weiterer Einzelheiten kann

auf die Ausführungen unter C. III. 14.2 verwiesen werden.

86. P 216

Wesentliche Passagen der Einwendung sind identisch mit der Einwendung P 144, so dass

darauf Bezug genommen wird.

Hinsichtlich der darüber hinaus vorgetragenen Befürchtung, als Folge des bau- und be-

triebsbedingten Lärms komme es zu Mietminderungen oder einer erschwerten Vermiet-

barkeit der Wohnungen, kann auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen wer-

den.

Soweit die Einwendung die Grundwasserabsenkung thematisiert und eine Dokumentation

der als Folge der Wasserhaltungsmaßnahmen befürchteten baubedingten Schäden am

Anwesen des Einwenders fordert, kann auf die Ausführungen unter C. III. 5.2 sowie die der

Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen, insbesondere zur Beweissicherung

(A. III. 2.2.2 und V. 12.), sowie deren unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage verwiesen werden.

Sollten sich aus dem baubegleitenden Monitoring Anhaltspunkte ergeben, dass es be-

reichsweise zu negativen Auswirkungen der Absenktrichter auf die Vegetation kommen

kann, wird die Vorhabenträgerin die in diesen Bereichen befindlichen Pflanzungen nach

Bedarf bewässern. Den Forderungen des Einwenders wird damit im gebotenen Umfang

entsprochen. Darüber hinaus gehender Regelungen bedarf es nach Auffassung der Plan-

feststellungsbehörde nicht. Eine Ausführung des Bauvorhabens unter Verzicht auf eine

bauzeitliche Grundwasserabsenkung ist ebenso wenig geboten wie die bauzeitliche Ge-

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Planfeststellungsbeschluss 209 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

währleistung eines konstanten Grundwasserspiegels.

Die in der Einwendung angesprochenen Aspekte der bauzeitlichen Verkehrsführung

(Fußgängerverkehr, Sperrmaßnahmen und Führung des Durchgangsverkehrs) sind

grundsätzlich nicht planfeststellungsrelevant. Die diesbezüglichen Festlegungen erfolgen

– auch im Hinblick auf die verkehrssichere Abwicklung des Fußgängerverkehrs – im Zuge

der Bauausführungsplanung in Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde

und der Polizei (vgl. A. V. 1.2 und C. III. 8.2). Unabhängig davon hat die Vorhabenträgerin

zugesagt, zwischen der Gotenstraße und dem östlichen Teil der Frankfurter Landstraße

einen ausreichend breiten und verkehrssicheren Fußweg vorzuhalten (vgl. A. VI. 2.12).

Was die Breite von Fahrbahn und Gehweg der Frankfurter Landstraße anbelangt, so

ergibt sich in dem Abschnitt zwischen den Straßen Am Alten Bach und Am Schützbrett

lediglich aufgrund der unterhalb des Straßenkörpers erfolgenden, in offener Bauweise

durchgeführten Tunnelbaumaßnahme das Erfordernis, die Frankfurter Landstraße nach

Abschluss der Baumaßnahme wiederherzustellen. Es handelt sich folglich um eine Maß-

nahme der Instandhaltung bzw. der grundhaften Erneuerung, so dass die Beibehaltung

der bisherigen Straßenraumaufteilung – auch mit Blick auf den Anschluss an den Bestand

westlich der Straße Am Schützbrett – nicht zu beanstanden ist. Östlich der Straße Am Alten

Bach ist Gegenstand der zugelassenen Planung dagegen eine echte Änderung der Stra-

ße, bei deren Planung aktuelle Regelwerke Beachtung fanden.

Für die Forderung nach zusätzlichen Maßnahmen des Lärmschutzes (Geschwindigkeitsbe-

schränkung, Einbau eines lärmarmen Fahrbahnbelags) ergibt sich aus den Ergebnissen

der Schalltechnischen Untersuchung keine Anspruchsgrundlage (vgl. dazu C. III. 4.).

Soweit der Einwender trassierungstechnische Fragestellungen anspricht, ist zunächst da-

rauf hinzuweisen, dass eine Betroffenheit in eigenen Rechten insoweit nicht erkennbar ist.

Unabhängig davon hat sich die Vorhabenträgerin mit diesem Vortrag befasst und aus

Sicht der Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar dargelegt, dass die Erhöhung der

Steigungsgradiente im Bereich Frankfurter Landstraße / Dornbachüberquerung von 4%

auf 4,5% zur Querung des Dornbaches ebenso erforderlich ist wie die mit der VGF und

den Lokalen Nahverkehrsgesellschaften abgestimmte, zur Minimierung betrieblicher

Zwangspunkte vorgesehene Zweigleisigkeit zwischen Erlenweg und Endhaltepunkt. Letzt-

lich hat die Vorhabenträgerin auch die Anregung zur Optimierung einer fußläufigen An-

bindung aus den Straßen Lange Meile, Feldstraße, Auf der Schanze und Erlenweg zum U-

Bahnsteig geprüft, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen solchen Weg kein

ausreichender Bedarf besteht und dessen Errichtung mit einem unverhältnismäßig hohen

Aufwand verbunden wäre.

87. P 217

Eine unmittelbare (grundstücksmäßige) Betroffenheit der Einwender ist nicht gegeben.

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Regierungspräsidium Darmstadt 210 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Dem Vortrag, ein nördlich des Bahndamms verlaufender, als Feuerwehrzufahrt dienender

öffentlicher Weg werde überbaut, wodurch die diesbezügliche Grundstückserschließung

insbesondere im Hinblick auf große Rettungsfahrzeuge entfiele, ist entgegenzuhalten,

dass es sich bei dem angesprochenen Flurstück um keine rechtlich öffentliche Wegepar-

zelle handelt und das unbefestigte und völlig zugewachsene Flurstück weder als Feuer-

wehrzufahrt zu den in erster Reihe befindlichen Gebäuden der Straße Im Weidengrund zu

dienen bestimmt ist, noch als solches genutzt werden kann. Ein aus Gründen des Brand-

schutzes bestehendes Erfordernis zum Erhalt der Parzelle ist daher nicht gegeben.

Bezüglich der in der Einwendung in Abrede gestellten Planrechtfertigung sowie der ver-

meintlich fehlerhaften Variantenwahl kann auf die Darlegungen unter C. III. 1. und 2. ver-

wiesen werden. Hervorzuheben ist, dass eine der historischen Straßenbahnführung fol-

gende Trassenführung unbeschadet der Prüfung ihrer Realisierbarkeit, in Ermangelung

einer Verknüpfung am Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe als zentralem Umsteigepunkt die

der Planung zugrunde liegenden Zielsetzungen nicht zu erfüllen vermag.

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde genügt die Planung der Vorhabenträgerin

allen den Bau und den Betrieb der Straßenbahnbetriebsanlagen betreffenden Anforde-

rungen an Sicherheit und Ordnung. Das Vorbringen der Einwender zur vermeintlichen

Gefahr einer Unterspülung des Bahndamms, zur Unfallgefahr und zur unzureichenden

Erreichbarkeit der Betriebsanlagen für Rettungskräfte ist nicht geeignet, dies ernstlich in

Zweifel zu ziehen.

Auch ein für die Planfeststellung des Vorhabens relevantes und überdies die Durchfüh-

rung einer UVP erforderndes Erkundungsdefizit der Baugrunduntersuchung besteht nicht.

Die Planfeststellungsbehörde kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die durchgeführten

Erkundungen dem Planungsstand entsprechend ausreichend sind. Die in dem Baugrund-

gutachten empfohlenen Erkundungen und Berechnungen sind nicht entscheidungserheb-

lich, betreffen die Phase der Ausführungsplanung und ihre Durchführung ist daher im Zu-

ge der weiterführenden Planungen ausreichend. Im Planfeststellungsbereich sind den

beteiligten Fachbehörden keine Altlastenstandorte bekannt.

Die Gründe für die Entbehrlichkeit einer UVP sind in Kapitel C. II. ausführlich dargelegt.

Die Planung zur Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers erfolgte auf der Grund-

lage der maßgeblichen technischen Regelwerke und ist mit der zuständigen Wasserbe-

hörde abgestimmt. Die Planfeststellungsbehörde sieht daher keinen Anlass, die Geeig-

netheit der Entwässerungsplanung zur schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers in

Zweifel zu ziehen.

Die von den Einwendern geforderte Überprüfung der Tauglichkeit der Bausubstanz des

Brückenbauwerks über die Straße Lange Meile ist schon deshalb entbehrlich, weil dieses

Bauwerk nicht Gegenstand der Planfeststellung ist. Für die Überführung der Stadtbahn

wird vielmehr ein eigenes Brückenbauwerk neu errichtet (vgl. Bw.-Nr. 44).

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Planfeststellungsbeschluss 211 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Die Errichtung eines Bauzauns ist nicht Gegenstand der festgestellten Planunterlagen.

Allerdings wurde der Vorhabenträgerin die geeignete Sicherung der Baustelle gegen un-

befugtes Betreten, aber auch zum Schutz der benachbarten Grundstücke auferlegt (vgl.

A. V. 1.7). Diesen Aspekten erkennt die Planfeststellungsbehörde größeres Gewicht zu, als

dem Interesse der Einwender an einer ungestörten Aussicht, zumal diese durch die durch-

zuführenden Bautätigkeiten ohnehin stark eingeschränkt sein dürfte. In diesem Zusam-

menhang sei darauf hingewiesen, dass die Bauzeit entgegen der Einschätzung der Ein-

wender nicht 5 Jahre umfasst, sondern mit 2 Jahren veranschlagt ist und die Bautätigkei-

ten im Bereich ihres Anwesens nur einen Teil dieser Zeitspanne umfassen.

Den geäußerten Bedenken betreffend die baubedingte Immissionsbelastung – auch im

Hinblick auf Abgas- und Staubemissionen – wird mittels der der Vorhabenträgerin aufer-

legten Nebenbestimmungen im gebotenen Umfang Rechnung getragen (vgl. A. V. 3.4),

wenngleich Emissionen – wie bei jeder anderen Baustelle vergleichbarer Größenordnung

– nicht gänzlich zu vermeiden sein werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind jedoch

auszuschließen. Dies gilt ausdrücklich auch bezüglich baubedingter Erschütterungen.

Herauszustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die von der Vorhabenträgerin vorge-

sehene und durch Nebenbestimmung abgesicherte Bauausführung anstelle von ram-

menden, erschütterungsarme bohrende Verfahren vorsieht. Auch wenn keine die Bausub-

stanz schädigende baubedingten Erschütterungen zu erwarten sind, ist der Vorhabenträ-

gerin die Durchführung einer Beweissicherung (A. V. 12.) auferlegt worden, in die auch

das Anwesen der Einwender einbezogen wird (vgl. A. VI. 2.1).

Entgegen der Einschätzung der Einwender sind auch keine unzumutbaren betriebsbe-

dingten Erschütterungen zu erwarten. Die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbe-

stimmungen unter A. V. 3.2 gewährleisten die Verifizierung der prognostischen Abschät-

zung der Vorhabenträgerin, stellen sicher, dass ggf. erforderliche Gegenmaßnahmen er-

griffen werden und liefern für den Fall, dass solche Maßnahmen unverhältnismäßig sein

sollten, die Grundlage für die Zuerkennung einer Entschädigung.

Wegen weiterer Einzelheiten zu den bau- und betriebsbedingten Erschütterungen wird

auf die Darlegungen unter C. III. 4.7 verwiesen.

Soweit die Einwendung die vorgesehene Errichtung eines Gleichrichter-Unterwerks im

Bereich der Eisenbahn-Überführung Lange Meile sowie die befürchtete gesundheitliche

Belastung durch elektromagnetische Strahlung thematisiert, ist zunächst einmal festzuhal-

ten, dass die Standortwahl des Gleichrichter-Unterwerks nicht willkürlich erfolgte, sondern

von sachgerechten Erwägungen geleitet ist. So orientiert sie sich u. a.

am Leistungsbedarf für den verlängerten U2-Abschnitt,

der Erreichbarkeit über das öffentliche Straßennetz mit Lkw z.B. für den Austausch

von Anlagenteilen,

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Regierungspräsidium Darmstadt 212 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

einer ortsnahen Lage zu den Betriebsanlagen, um die Anbindung an die vorhan-

dene Stromversorgung mit vertretbarem Aufwand sicherzustellen

und gewährleistet unter Beachtung der vorgenannten Anforderungen gleichwohl eine

möglichst geringe Beeinträchtigung von nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von

Menschen dienenden Gebäuden und Grundstücken.

Zutreffend ist, dass das Anwesen der Einwender den geringsten Abstand zu der Anlage

aufweist. Als Einwirkungsbereich, in dem die Anlage einen signifikanten sich von der Hin-

tergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht, wird in Nr. II. 3.1 der LAI-

Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26.

BImSchV) für Umspannanlagen/Unterwerke ein 5 Meter breiter an die Anlage angrenzen-

der Streifen definiert. Die baulichen Anlagen auf dem in Rede stehenden Grundstück be-

finden sich außerhalb dieses Bereiches, so dass insoweit schädliche Umweltauswirkungen

von vornherein ausgeschlossen werden können. Aber auch für die Gartenbereiche, die

näher an dem Gleichrichter-Unterwerk gelegen sind, hat die Vorhabenträgerin nachge-

wiesen, dass den Anforderungen der 26. BImSchV in vollem Umfang entsprochen wird.

Weitere Einzelheiten sind den Darstellungen unter C. III. 4.9 zu entnehmen.

Bezüglich der betriebsbedingten Lärmimmissionen wird auf die Darlegungen unter

C. III. 4. sowie die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.1

verwiesen. Für das Gebäude der Einwender liegt eine Einzelpunktbetrachtung (IP 40) vor,

die zeigt, dass die Beurteilungspegel bei max. 46 dB(A) am Tag bzw. 41 dB(A) in der

Nacht liegen. Die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV [59 dB(A) am Tag, 49 dB(A)

in der Nacht] werden somit deutlich unterschritten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Au-

ßenwohnbereichsnutzung. Die auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde durchge-

führte Ermittlung des verkehrsinduzierten Gesamtlärms hat ergeben, dass verfassungs-

rechtlich bedenkliche Immissionsbelastungen [70 dB(A) am Tag / 60 dB(A) in der Nacht]

ebenfalls bei weitem nicht erreicht werden. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht daher

nicht. Die geäußerte Kritik an der schalltechnischen Untersuchung ist unsubstantiiert und

vermag keine begründeten Zweifel an ihrer methodisch korrekten Durchführung zu be-

gründen (vgl. dazu insbesondere C. III. 4.2.2). Insbesondere sieht das verbindlich vorge-

gebene Berechnungsverfahren keine Betrachtung von Vorbeifahrt- bzw. Spitzenpegeln,

sondern die Berechnung anhand von Mittelungspegeln vor.

Die Errichtung einer Lärmschutzwand ist zur Gewährleistung der Ansprüche auf Lärm-

schutz in der planfestgestellten Höhe geboten. Der im Abschnitt zwischen Bau-km 0+832

und 0+947 vorgesehene lichtdurchlässige Sichtschutz trägt den Forderungen Beteiligter –

u. a. der Einwender –, die als Folge der Rodung des Bahndamms mögliche Einsichtnahme

in die Gärten sowie Wohnungen der Anrainer zu unterbinden, Rechnung und ist sachge-

recht, ohne dass ein Anspruch darauf bestünde.

Einzuräumen ist, dass die im Bereich des Grundstücks der Einwender ohne Sichtschutz ca.

5,7 m über GOK liegende Kombination aus Gabionen- und Schallschutzwand eine starke

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Planfeststellungsbeschluss 213 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

optische Beeinträchtigung darstellt. Eine sinnvolle Weiternutzung des Grundstücks der

Einwender wird aber dadurch nicht ausgeschlossen, eine schwere und unerträgliche Be-

einträchtigung geht damit nicht einher. Im Hinblick auf die verschattende Wirkung der

Lärmschutzwand hat die Vorhabenträgerin nachvollziehbar dargelegt, dass die anlagebe-

dingten Veränderungen der Besonnungssituation zumutbar sind und daher keine Ent-

schädigungspflicht begründen. Auf die Darstellungen unter C. III. 14.2.3 wird verwiesen.

Eine von den Einwendern mit dem Eindruck des „eingemauert seins“ umschriebene erd-

rückende Wirkung kommt dem Bauwerk ebenfalls nicht zu. Es grenzt nämlich lediglich an

eine Seite des Grundstücks an, zu den übrigen Seiten bleibt der bisherige Blick erhalten.

Der Eindruck, gleichsam eingemauert zu sein, kann damit nicht aufkommen. Es kommt

hinzu, dass auch bislang wegen des benachbarten, nicht minder hohen Bahndamms keine

freie, unbeeinträchtigte Sicht bestand (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2008

– 7 KS 39/06 –, juris).

Einzuräumen ist zwar, dass der Blick auf einen mit Gehölzen bewachsenen Bahndamm

optisch ansprechender sein mag, als der Blick auf ein technisch überformtes Bauwerk. Die

Rechtsordnung erkennt dem Grundeigentum gegenüber solchen „ästhetischen“ Auswir-

kungen eines Vorhabens allerdings keinen Schutz zu. Um die diesbezüglichen Auswirkun-

gen des Vorhabens abzumildern, hat die Planfeststellungsbehörde der Vorhabenträgerin

auferlegt, in der weiteren Planung Möglichkeiten einer ansprechenden Gestaltung der

LSW zu prüfen.

Eingriffe in den bestehenden Bahndamm, insbesondere die Rodung von

Gehölzbeständen sind zur Realisierung des Vorhabens unvermeidlich. Natur- und arten-

schutzrechtliche Belange stehen den erforderlichen Maßnahmen nicht entgegen (vgl.

C. III. 7.).

Der Einschätzung der Einwender, bei Starkregen könne sich aufgrund der Höhe des

Gabionenbauwerks eine große Wassermenge sammeln, die unkontrolliert auf ihr tieferle-

gendes Grundstück abfließe, ist die Vorhabenträgerin überzeugend entgegengetreten.

Demnach werden sich im Vergleich zur heutigen Situation weder in Bezug auf die anfal-

lende Niederschlagsmenge, noch im Hinblick auf die Versickerungsfähigkeit des anste-

henden Geländes nachteilige Veränderungen einstellen. Vielmehr wird ein Teil des heute

im Bereich des Bahndamms anfallenden zu versickernden Niederschlagswassers künftig

im Bereich der Stadtbahnstrecke anfallen und über eine Tiefenentwässerung gesammelt,

so dass sich insgesamt eine Reduzierung der zu versickernden Niederschlagsmenge ein-

stellen wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des

Vorhabens das entgegenstehende Interesse der Einwender am Erhalt der bestehenden

Situation überwiegt und daher dahinter zurückgestellt werden durfte. Die mit dem Vorha-

ben einhergehende Situationsveränderung in der Umgebung führt zu keinen unzumutba-

ren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädi-

gungslos hinzunehmen. Bezüglich der angesprochenen Verkehrs- und Mietwertminde-

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rungen kann auf die Ausführungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen werden.

88. P 218 und P 219

Die Einwendungen sind weitgehend inhaltsgleich und können daher gemeinsam behan-

delt werden. Mit der ergänzenden Äußerung im Zuge der Anhörung zur 1. Änderung des

Plans haben die Einwender P 219 ihre Einwendungen bekräftigt und konkretisiert.

Aufgrund der Zusage der Vorhabenträgerin, im Stationsbauwerk keine Verkaufsstelle ein-

zurichten (s. A. VI. 2.5), wurde diesbezüglich im Erörterungstermin Einvernehmen erzielt.

Soweit die Einwendung die Grundwasserabsenkung thematisiert und eine Dokumentation

der – insbesondere als Folge der Wasserhaltungsmaßnahmen – befürchteten baubeding-

ten Schäden am Anwesen der Einwender sowie deren sach- und fachgerechte Beseiti-

gung auf Kosten der Vorhabenträgerin fordert, kann auf die Ausführungen unter C. III. 5.2

sowie die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen, insbesondere zur Be-

weissicherung (A. III. 2.2.2 und V. 12.), sowie deren unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage ver-

wiesen werden. Den Forderungen der Einwender wird damit im gebotenen Umfang ent-

sprochen. Darüber hinaus gehender Regelungen bedarf es nach Auffassung der Plan-

feststellungsbehörde nicht.

Bezüglich der in der Einwendung geforderten Maßnahmen des aktiven Schallschutzes

wird auf die Ausführungen unter C. III. 4.2.3 Bezug genommen. Der darüber hinausge-

henden Forderung der Einwender nach einem Sichtschutz zur Abwehr der befürchteten

Einsichtnahmemöglichkeit in die Erdgeschosszimmer der ersten Bebauungsreihe ist die

Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) entgegenzuhalten. Eine unzumutbare

nachteilige Veränderung der Situation, die aus dem Heranrücken der öffentlichen Ver-

kehrsfläche an die in einem städtischen Umfeld gelegenen Gebäude der Einwender um

einige wenige Meter resultiert, vermag die Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.

Der Abstand zu dem der Verkehrsfläche am nächsten gelegenen Gebäude beträgt auch

nach Realisierung des Vorhabens mehr als 13 Meter. Die mit dem Abbruch des Kiosk ent-

fallende faktische Schutzwirkung kann nicht zu Gunsten der Einwender in die Abwägung

eingestellt werden, denn der Kiosk wurde nicht zum Schutz der Einwender errichtet, und

der Erhalt dieses Bauwerks liegt auch nicht in ihrer Einflusssphäre. Ein Anspruch auf

Schutzvorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 2 HVwVfG besteht daher nicht. Auf die

Ausführungen unter C. III. 14.2.4, die entsprechend gelten, wird verwiesen. Ungeachtet

dessen hat die Vorhabenträgerin zugesagt, die mindestens 2,5 Meter hohe, geschlossene

Rückwand der Wetterschutzeinrichtung entweder blickdicht ausführen zu lassen oder ei-

nen zusätzlichen Blickschutz vorzusehen (vgl. A. VI. 2.9).

Soweit Gegenstand der weiteren Einwendung die bauzeitigen und betriebsbedingten

Immissionen, die bauzeitige Verkehrsführung sowie die Erreichbarkeit der Grundstücke

und der als Folge des Vorhabens vermeintlich eintretende Wertverlust der Immobilie sind,

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Planfeststellungsbeschluss 215 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

wird auf die diesbezüglichen Darlegungen unter C. III. 4., 8.2, 14.2.1 und 14.2.4 vollinhalt-

lich verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorhabenträgerin zugesagt hat, die

Straße Am Alten Bach weder als Baustellenzufahrt noch als Umleitungsstrecke zu nutzen

(vgl. A. VI. 2.4).

Im Hinblick auf die angesprochenen Bedenken bezüglich der Verlegung des Dornbaches

ist zunächst festzuhalten, dass der verlegte Dornbachkanal in einem Abstand von minimal

ca. 6 bis 10 Meter zu den nächstgelegenen Gebäuden verläuft. Die Vorhabenträgerin wird

das Bauwerk so bemessen und ausführen, dass dessen Dichtigkeit konstruktiv und statisch

gewährleistet ist. Darüber hinaus wird die Leistungsfähigkeit des Dornbachkanals als Fol-

ge des Vorhabens nicht eingeschränkt. Auf das Vorhaben zurückgehende Gefährdungen

oder Beeinträchtigungen der Anwesen in Gestalt einer Grundstücksvernässung oder einer

Hochwasser bedingten Überflutung können somit ausgeschlossen werden.

Die vorgesehene bauzeitige Grundstücksinanspruchnahme und die vorgesehene Be-

schränkung der Eigentumsrechte sind zum Zwecke der Realisierung des Vorhabens erfor-

derlich und nicht vermeidbar. Auf die Ausführungen unter C. III. 14.1 wird verwiesen. Eine

Realisierung des im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens unter geringerer Beein-

trächtigung der Eigentümerpositionen ist nicht möglich. Dies gilt auch im Hinblick auf die

von den Einwendern angeregte Ausführung der unterirdischen Station Gonzenheim mit

einem Mittelbahnsteig. Diese Variante hat die Vorhabenträgerin im Zuge der Varianten-

findung betrachtet aber verworfen, weil sie eine Vergrößerung der Bauwerkskubatur er-

forderlich machen würde, kostenintensiver wäre, Einschränkungen der für die Abwicklung

des oberirdischen Verkehrs zur Verfügung stehenden Flächen mit sich brächte, nur mit

ungünstigeren Trassierungselementen realisierbar wäre und nicht zuletzt – auch bezogen

auf die Einwender - eine größere Flächeninanspruchnahme, die dichtere Heranführung

des zu verlegenden Dornbachkanals an die Bebauung sowie den Abbruch des Gebäudes

Frankfurter Landstraße 102 erforderlich machen würde. Die Planfeststellungsbehörde hat

keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung, so dass die Variante zu Recht nicht wei-

terverfolgt wurde.

Die der Vorhabenträgerin auferlegte Sicherung des Baufeldes (A. V. 1.7) gewährleistet,

dass das in Rede stehende Grundstück nicht über die planfestgestellte Inanspruchnahme

hinaus beansprucht wird und die Sicherheit der auf dem Spielplatz spielenden Kinder si-

chergestellt ist.

Die in Bezug auf das unterirdische Stationsbauwerk geforderten Präventionsmaßnahmen

zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können nicht zum Gegenstand der

Planfeststellung gemacht werden (vgl. C. III. 15).

Soweit in der Einwendung die lagegerechte Eintragung des Kirschbaums vor Haus Nr. 23

gefordert wird, ist festzuhalten, dass eine diesbezügliche Korrektur der Unterlagen ent-

behrlich ist. Wesentlich ist lediglich, dass der Baum – unzweifelhaft – nicht erhalten werden

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Regierungspräsidium Darmstadt 216 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

kann und im Wege der Maßnahmenplanung A 5 (Neugestaltung / Wiederherstellung pri-

vater Grünflächen) auf Kosten der Vorhabenträgerin Ersatz geschaffen wird. Sofern ein

Wertverlust verbleibt, ist dieser zu entschädigen. Auf die diesbezüglichen Hinweise zum

Entschädigungsverfahren wird verwiesen.

89. P 220

Eine unmittelbare (grundstücksmäßige) Betroffenheit der Einwender ist aufgrund der Op-

timierung des Plans nicht mehr gegeben, so dass die darauf bezogenen Einwendungen

ihre Erledigung gefunden haben. Soweit die Einwender gleichwohl eine nicht näher be-

gründete „faktische Inanspruchnahme“ während der Bauzeit unterstellen, ist festzuhalten,

dass der Planfeststellungsbeschluss dafür keine Grundlage bietet.

Dem Vortrag, ein nördlich des Bahndamms verlaufender, als Feuerwehrzufahrt dienender

öffentlicher Weg werde überbaut, wodurch die diesbezügliche Grundstückserschließung

insbesondere im Hinblick auf große Rettungsfahrzeuge entfiele, ist entgegenzuhalten,

dass es sich bei dem angesprochenen Flurstück um keine rechtlich öffentliche Wegepar-

zelle handelt und das unbefestigte und völlig zugewachsene Flurstück weder als Feuer-

wehrzufahrt zu den in erster Reihe befindlichen Gebäuden der Straße Im Weidengrund zu

dienen bestimmt ist, noch als solches genutzt werden kann. Ein aus Gründen des Brand-

schutzes bestehendes Erfordernis zum Erhalt der Parzelle ist daher nicht gegeben.

Bezüglich der in der Einwendung in Abrede gestellten Planrechtfertigung sowie der ver-

meintlich fehlerhaften Variantenwahl kann auf die Darlegungen unter C. III. 1. und 2. ver-

wiesen werden. Hervorzuheben ist, dass eine der historischen Straßenbahnführung fol-

gende Trassenführung unbeschadet der Prüfung ihrer Realisierbarkeit, in Ermangelung

einer Verknüpfung am Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe als zentralem Umsteigepunkt die

der Planung zugrunde liegenden Zielsetzungen nicht zu erfüllen vermag.

Entgegen der Einschätzung der Einwender besteht kein für die Planfeststellung des Vor-

habens relevantes und überdies die Durchführung einer UVP erforderndes Erkundungs-

defizit der Baugrunduntersuchung. Die Planfeststellungsbehörde kommt vielmehr zu dem

Ergebnis, dass die durchgeführten Erkundungen dem Planungsstand entsprechend aus-

reichend sind. Die in dem Baugrundgutachten empfohlenen Erkundungen und Berech-

nungen sind nicht entscheidungserheblich, so dass deren Durchführung im Zuge der wei-

terführenden Planungen ausreichend ist. Im Planfeststellungsbereich sind den beteiligten

Fachbehörden keine Altlastenstandorte bekannt.

Die Gründe für die Entbehrlichkeit einer UVP sind in Kapitel C. II. ausführlich dargelegt.

Den geäußerten Bedenken betreffend die baubedingte Immissionsbelastung – auch im

Hinblick auf Abgas- und Staubemissionen – wird mittels der der Vorhabenträgerin aufer-

legten Nebenbestimmungen im gebotenen Umfang Rechnung getragen (vgl. A. V. 3.4),

wenngleich Emissionen – wie bei jeder anderen Baustelle vergleichbarer Größenordnung

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Planfeststellungsbeschluss 217 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

– nicht gänzlich zu vermeiden sein werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind jedoch

auszuschließen. Dies gilt ausdrücklich auch bezüglich baubedingter Erschütterungen.

Herauszustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die von der Vorhabenträgerin vorge-

sehene und durch Nebenbestimmung abgesicherte Bauausführung anstelle von ram-

menden, erschütterungsarme bohrende Verfahren vorsieht. Auch wenn keine die Bausub-

stanz schädigende baubedingten Erschütterungen zu erwarten sind, ist der Vorhabenträ-

gerin die Durchführung einer Beweissicherung (A. V. 12.) auferlegt worden, in die auch

das Anwesen der Einwender einbezogen wird (vgl. A. VI. 2.1).

Entgegen der Einschätzung der Einwender sind auch keine unzumutbaren betriebsbe-

dingten Erschütterungen zu erwarten. Die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbe-

stimmungen unter A. V. 3.2 gewährleisten die Verifizierung der prognostischen Abschät-

zung der Vorhabenträgerin, stellen sicher, dass ggf. erforderliche Gegenmaßnahmen er-

griffen werden und liefern für den Fall, dass solche Maßnahmen unverhältnismäßig sein

sollten, die Grundlage für die Zuerkennung einer Entschädigung.

Wegen weiterer Einzelheiten zu den bau- und betriebsbedingten Erschütterungen wird

auf die Darlegungen unter C. III. 4.7 verwiesen.

Bezüglich der betriebsbedingten Lärmimmissionen wird auf die Darlegungen unter

C. III. 4. sowie die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen unter A. V. 3.1

verwiesen. Für das Gebäude der Einwender liegt eine Einzelpunktbetrachtung (IP 35) vor,

die zeigt, dass die Beurteilungspegel bei max. 48 dB(A) am Tag bzw. 43 dB(A) in der

Nacht liegen. Die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV [59 dB(A) am Tag, 49 dB(A)

in der Nacht] werden somit deutlich unterschritten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Au-

ßenwohnbereichsnutzung. Die auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde durchge-

führte Ermittlung des verkehrsinduzierten Gesamtlärms hat ergeben, dass verfassungs-

rechtlich bedenkliche Immissionsbelastungen [70 dB(A) am Tag / 60 dB(A) in der Nacht]

ebenfalls deutlich unterschritten werden. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht daher

nicht. Die geäußerte Kritik an der schalltechnischen Untersuchung ist unsubstantiiert und

vermag keine begründeten Zweifel an ihrer methodisch korrekten Durchführung zu be-

gründen (vgl. dazu insbesondere C. III. 4.2.2). Insbesondere sieht das verbindlich vorge-

gebene Berechnungsverfahren keine Betrachtung von Vorbeifahrt- bzw. Spitzenpegeln,

sondern die Berechnung anhand von Mittelungspegeln vor.

Die Errichtung einer Lärmschutzwand ist zur Gewährleistung der Ansprüche auf Lärm-

schutz in der planfestgestellten Höhe geboten. Der im Abschnitt zwischen Bau-km 0+832

und 0+947 vorgesehene lichtdurchlässige Sichtschutz trägt den Forderungen Beteiligter –

u. a. der Einwender –, die als Folge der Rodung des Bahndamms mögliche Einsichtnahme

in die Gärten sowie Wohnungen der Anrainer zu unterbinden, Rechnung und ist sachge-

recht, ohne dass ein Anspruch darauf bestünde.

Einzuräumen ist, dass die im Bereich des Grundstücks der Einwender ohne Sichtschutz ca.

5,7 m über GOK liegende Kombination aus Gabionen- und Schallschutzwand eine starke

optische Beeinträchtigung darstellt. Eine sinnvolle Weiternutzung des Grundstücks der

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Einwender wird aber dadurch nicht ausgeschlossen, eine schwere und unerträgliche Be-

einträchtigung geht damit nicht einher. Im Hinblick auf die verschattende Wirkung der

Lärmschutzwand hat die Vorhabenträgerin nachvollziehbar dargelegt, dass die anlagebe-

dingten Veränderungen der Besonnungssituation zumutbar sind und daher keine Ent-

schädigungspflicht begründen. Auf die Darstellungen unter C. III. 14.2.3 wird verwiesen.

Eine von den Einwendern mit dem Eindruck des „eingemauert seins“ umschriebene erd-

rückende Wirkung kommt dem Bauwerk ebenfalls nicht zu. Es grenzt nämlich lediglich an

eine Seite des Grundstücks an, zu den übrigen Seiten bleibt der bisherige Blick erhalten.

Der Eindruck, gleichsam eingemauert zu sein, kann damit nicht aufkommen. Es kommt

hinzu, dass auch bislang wegen des benachbarten, nicht minder hohen Bahndamms keine

freie, unbeeinträchtigte Sicht bestand (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.11.2008 – 7 KS

39/06 –, juris).

Einzuräumen ist zwar, dass der Blick auf einen mit Gehölzen bewachsenen Bahndamm

optisch ansprechender sein mag, als der Blick auf ein technisch überformtes Bauwerk. Die

Rechtsordnung erkennt dem Grundeigentum gegenüber solchen „ästhetischen“ Auswir-

kungen eines Vorhabens allerdings keinen Schutz zu. Um die diesbezüglichen Auswirkun-

gen des Vorhabens abzumildern, hat die Planfeststellungsbehörde der Vorhabenträgerin

auferlegt, in der weiteren Planung Möglichkeiten einer ansprechenden Gestaltung der

LSW zu prüfen.

Eingriffe in den bestehenden Bahndamm, insbesondere die Rodung von

Gehölzbeständen sind zur Realisierung des Vorhabens unvermeidlich. Natur- und arten-

schutzrechtliche Belange stehen den erforderlichen Maßnahmen nicht entgegen (vgl.

C. III. 7.).

Der Einschätzung der Einwender, bei Starkregen könne sich aufgrund der Höhe des

Gabionenbauwerks eine große Wassermenge sammeln, die unkontrolliert auf ihr tieferle-

gendes Grundstück abfließe, ist die Vorhabenträgerin überzeugend entgegengetreten.

Demnach werden sich im Vergleich zur heutigen Situation weder in Bezug auf die anfal-

lende Niederschlagsmenge, noch im Hinblick auf die Versickerungsfähigkeit des anste-

henden Geländes nachteilige Veränderungen einstellen. Vielmehr wird ein Teil des heute

im Bereich des Bahndamms anfallenden zu versickernden Niederschlagswassers künftig

im Bereich der Stadtbahnstrecke anfallen und über eine Tiefenentwässerung gesammelt,

so dass sich insgesamt eine Reduzierung der zu versickernden Niederschlagsmenge ein-

stellen wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des

Vorhabens das entgegenstehende Interesse der Einwender am Erhalt der bestehenden

Situation überwiegt. Die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung in der

Umgebung führt zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und ist im Rahmen der So-

zialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen. Bezüglich der angespro-

chenen Verkehrs- und Mietwertminderungen kann auf die Ausführungen in Kapitel

C. III. 14.2 verwiesen werden.

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Planfeststellungsbeschluss 219 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

90. P 221

Die Einwendung thematisiert zunächst die bauzeitlichen Immissionen. Insoweit kann auf

die Darlegungen unter C. III. 4. sowie die der Vorhabenträgerin unter A. V. 3.4 auferlegten

Nebenbestimmungen verwiesen werden. Auf dieser Grundlage sind unzumutbare und

daher entschädigungspflichtige Immissionen auszuschließen.

Natur- und artenschutzrechtliche Belange stehen der zur Realisierung des im öffentlichen

Interesse stehenden Vorhabens nicht vermeidbaren Rodung von Gehölzen im Bereich des

Bahndamms nicht entgegen (vgl. C. III. 7.). Zur Minimierung der nachteiligen Auswirkun-

gen, die von der aus Lärmschutzgründen erforderlichen Schallschutzwand ausgehen,

wurde der Vorhabenträgerin deren ortsbildgerechte Gestaltung auferlegt (vgl. A. V. 3.1.2).

Gebäudeschäden als Folge baubedingter Erschütterungen sind zwar nicht zu erwarten

(vgl. dazu C. III. 4.7), die der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen, insbe-

sondere zur Beweissicherung (A. V. 12.), sowie ihre unter A. VI. 2.1 bestätigte Zusage ge-

währleisten jedoch, dass dem berechtigten Interesse der Einwender im gebotenen Um-

fang Rechnung getragen wird.

Entgegen der Einschätzung der Einwender vermag die Planfeststellungsbehörde keine

auf das Vorhaben zurückgehende ausgleichspflichtige Wertminderung ihrer Immobilie zu

erkennen. Die für diese Bewertung maßgeblichen Erwägungen sind Kapitel C. III. 14.2.4

zu entnehmen.

Zu der von den Einwendern angezweifelten Rechtfertigung des Vorhabens kann auf die

Darlegungen unter C. III. 1. verwiesen werden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammen-

hang, dass die auszulegenden Planunterlagen die NKU und Angaben zu den Baukosten

nicht umfassen müssen.

Letztlich vermag die Planfeststellungsbehörde die bezüglich der schalltechnischen Unter-

suchung geäußerten Bedenken der Einwender nicht zu teilen. Die Ermittlung der Lärmbe-

lastung auf der Grundlage von Messungen ist – unbeschadet des Umstandes, dass sie zum

gegenwärtigen Zeitpunkt in Ermangelung der Verkehrsanlage noch gar nicht durchführ-

bar wären – nicht zulässig. Auf die Erläuterungen unter C. III. 4.2.2 wird verwiesen.

91. P 222

Die Einwendung wurde entgegen der ersten Einschätzung der Planfeststellungsbehörde

in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Formvorschriften erhoben und als fristgerecht

eingegangen behandelt (vgl. dazu C. I. 7).

Belange, die in der Abwägung mit dem im öffentlichen Interesse stehenden Vorhaben

dazu führen müssten, die Zulassung des Vorhabens abzulehnen, liegen entgegen der Ein-

schätzung der Einwenderin nicht vor (vgl. wegen Einzelheiten C. III. 1. bis 14.). Das gilt

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auch im Hinblick auf die besonders angesprochenen Zweifel an einer Rechtfertigung des

Vorhabens (C. III. 1.) und die bauzeitigen Immissionsbelastungen (C. III. 4). Nach Einschät-

zung der Planfeststellungsbehörde wird es auf Basis der der Vorhabenträgerin auferlegten

Nebenbestimmungen (A. V. 3.4) zu keinen unzumutbaren bauzeitigen Immissionen kom-

men. Ungeachtet des Umstands, dass die Planfeststellungsbehörde keinen Anlass sieht,

die mit zwei Jahren veranschlagte Bauzeit als unrealistisch zu bewerten, kommt es bei der

Frage der Zumutbarkeit der Immissionsbelastung darauf nicht entscheidend an.

92. P 223 und P 224

Die Einwendungen sind verspätet eingegangen und daher ausgeschlossen (vgl. dazu

C. I. 7).

Unbeschadet dessen sind die darin angesprochenen Aspekte Gegenstand anderer Ein-

wendungen (in Bezug auf P 223: vgl. etwa P 136; in Bezug auf P 224: vgl. etwa P 189), so

dass sie in die Abwägung Eingang gefunden haben und bei der Beurteilung der Zulas-

sungsfähigkeit des Vorhabens beachtet wurden.

93. P 225

Die im Zuge der Anhörung zur 1. Änderung des Plans eingegangene Einwendung thema-

tisiert Aspekte des Vorhabens, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Planung waren.

Die Einwendung ist folglich verspätet eingegangen und daher ausgeschlossen (vgl. dazu

C. I. 7).

Unabhängig davon hätte die Einwendung aber auch dann keinen Erfolg haben können,

wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre:

Soweit der Einwender die bauzeitliche Erreichbarkeit seines Ladengeschäftes und daraus

resultierend seine berufliche Existenz gefährdet sieht, ist zunächst darauf hinzuweisen,

dass die direkt vor dem Ladengeschäft stattfindenden Baumaßnahmen nach den Planun-

gen der Vorhabenträgerin nicht 3 Jahre, sondern deutlich weniger als 6 Monate in An-

spruch nehmen werden. Die von der Vorhabenträgerin zugesagte durchgängige Erreich-

barkeit des Grundstücks wird mittels der der Vorhabenträgerin auferlegte Nebenbestim-

mung A. V. 1.3 sichergestellt. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass es – wie bei jeder

anderen Baustelle auch - zu vorübergehenden Behinderungen und Beeinträchtigungen

kommen wird. Diese sind jedoch entschädigungslos hinzunehmen. Gleiches gilt in Bezug

auf die vorübergehende Verschlechterung der Lagegunst als Folge der bauzeitigen Um-

leitungen. Zur Milderung der daraus resultierenden Nachteile strebt die Vorhabenträgerin

an, in enger Abstimmung mit den Betroffenen im Wege der Umleitungsbeschilderung auf

die veränderte Erreichbarkeit von Ladengeschäften hinzuweisen. Wegen weiterer Einzel-

heiten wird auf die Darlegungen in Kapitel C. III. 14.2 verwiesen. Aspekte, die eine unzu-

mutbare, im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums nicht mehr hinzunehmende

Betroffenheit begründen könnten, wurden mit dem pauschalen Vorbringen des

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Planfeststellungsbeschluss 221 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Einwenders weder vorgetragen, noch drängen sie sich der Planfeststellungsbehörde auf.

Bezüglich der in Zweifel gezogenen Notwendigkeit des Vorhabens wird auf die Darstel-

lungen unter C. III. 1. Bezug genommen.

94. P 226

Die im Zuge der Anhörung zur 1. Änderung des Plans eingegangene Einwendung thema-

tisiert Aspekte des Vorhabens, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Planung waren.

Die Einwendung ist folglich verspätet eingegangen und daher ausgeschlossen (vgl. dazu

C. I. 7).

Unabhängig davon hätte die gegen die Nutzung des Erlenweges zur Andienung der Bau-

stelle und die bauzeitliche Immissionsbelastung gerichtete Einwendung aber auch dann

keinen Erfolg haben können, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre:

Die Erschließung der Baustelle an der nördlichen Seite des Bahndamms erfolgt über die

Frankfurter Landstraße, die Lange Meile und den Erlenweg. Den nachvollziehbaren Dar-

stellungen der Vorhabenträgerin zufolge kann auf eine Nutzung des Erlenwegs nicht ver-

zichtet werden, weil einerseits die Breite der Baustraße zur Minimierung der Inanspruch-

nahme des Eigentums Dritter so gering gewählt ist, dass aus Sicherheitsgründen ein Be-

fahren nur vorwärts möglich ist und darüber hinaus die Zufahrt auf den fertiggestellten

U 2-Damm von der Straße Lange Meile und von der Frankfurter Landstraße aus ab einem

gewissen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist.

Die Nutzung des Erlenweges ist daher zur Andienung der Baustelle erforderlich und muss

zur Realisierung des im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens hin-

genommen werden. Maßnahmen zur Minimierung der Staubemissionen und zum Einsatz

von dem Stand der Technik entsprechenden Baufahrzeugen wurden der Vorhabenträge-

rin auferlegt (vgl. A. V. 3.4). Weitergehende Auflagen zur Einschränkung der Nutzung des

Erlenweges kommen nicht in Betracht, weil dessen Befahren mit Lkw sich im Rahmen der

zugelassenen gemeingebräuchlichen Nutzung hält.

Bezüglich der darüber hinaus vorgetragenen Aspekte der bauzeitlichen Immissionsbelas-

tung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter C. III. 4. sowie die der Vorhaben-

trägerin diesbezüglich auferlegten Nebenbestimmungen verwiesen werden.

95. P 227

Unbeschadet der Prüfung, ob die Einwender das Eigentum an dem in Rede stehenden

Grundstück (lfd. Nr. 127 GEV) tatsächlich erworben haben, ist festzuhalten, dass der Vor-

Eigentümer entgegen ihrer Darstellung keine Einwendungen gegen den Plan erhoben

hat. Da die angesprochenen Aspekte ausnahmslos bereits Gegenstand der Ursprungspla-

nung waren, sind die Einwendungen nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. Nie-

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dersächsisches OVG, Urteil vom 30.04.1997, 7 K 3887/96; BVerwG, Beschluss vom

12.11.1992, 7 ER 300.92) als verspätet eingegangen zu behandeln, weil „präklusionsbelas-

tetes“ Eigentum erworben wurde und die Einwender es gegen sich gelten lassen müssen,

dass ihr Rechtsvorgänger es versäumt hat, (rechtzeitig) Einwendungen zu erheben. Einzig

die für Leitungen und unterirdische Bauwerke vorgesehene dingliche Belastung einer

Grundstücksteilfläche von 23 m² ist erstmals im Zuge der 1. Änderung des Plans in die

Grunderwerbsunterlagen aufgenommen worden, so dass allenfalls die dagegen gerichte-

ten Einwendungen als fristgerecht erhoben anerkannt werden könnten. Gegen die Inan-

spruchnahme des Grundstücks zu diesem Zweck wurden jedoch gerade keine Einwen-

dungen geltend gemacht.

Unbeschadet dessen hätten die vorgebrachten Argumente aber auch bei fristgerechter

Erhebung der Einwendungen zu keiner für die Einwender günstigeren Bewertung führen

können. Im Einzelnen ist zu dem Vortrag der Einwender Folgendes festzuhalten:

Die vorübergehende Inanspruchnahme (35 m²) ist ebenso wie die dingliche Belastung

von Grundstücksteilflächen (393 m² für Bauwerksanker; 23 m² für unterirdische Bauwerke

[Dornbachkanal] und Leitungen der öffentlichen Versorgung) für die Realisierung des

Bauvorhabens erforderlich und kann nicht minimiert werden. Wegen Einzelheiten zu die-

sem Themenkomplex wird auf die Darlegungen unter C. III. 14. verwiesen.

Die von den Einwendern befürchteten Gebäudeschäden und Nutzungsbeeinträchtigun-

gen als Folge der Bauwerksanker sind nicht zu erwarten. Unbeschadet dessen gewährleis-

ten die der Vorhabenträgerin auferlegte Beweissicherung (vgl. A. V. 12.) sowie ihre unter

A. VI. 2.1 und 2.2 bestätigten Zusagen, dass dem Interesse der Einwender im gebotenen

Umfang Rechnung getragen wird.

Mittels der Beweissicherung können überdies auch auf Kosten der Vorhabenträgerin zu

beseitigende, als Folge der Errichtung der Zufahrt zur P+R-Anlage ggf. entstehende

Schäden an der Grundstücksmauer des Anwesens der Einwender festgestellt werden, so

dass dem Anliegen der Einwender auch insoweit Rechnung getragen werden kann.

Unter Berücksichtigung der der Vorhabenträgerin auferlegten Nebenbestimmungen (vgl.

A. V. 3.4) verbleiben keine unzumutbaren bauzeitigen Immissionsbelastungen aus Bau-

lärm u. ä., so dass die Zuerkennung einer Entschädigung im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3

HVwVfG ausscheidet. Wertminderungen bzw. Mietwertminderungen aus dem Betrieb der

Stadtbahnlinie kommen ebenfalls nicht in Betracht (vgl. C. III. 14.2.4).

Die Untersuchungen der Vorhabenträgerin belegen darüber hinaus, dass für das Anwesen

der Einwender (IP 13) keine Ansprüche auf Lärmschutz bestehen. Bei der Betrachtung der

Auswirkungen der Verlängerung der Stadtbahn zeigt sich nämlich, dass die Lärmbelas-

tung im Vergleich zur heutigen Situation deutlich zurückgehen wird. Die Lärmbelastung

aus dem Straßenverkehr wird sich dagegen geringfügig um bis zu 1,4 dB(A) erhöhen,

bleibt aber hinter dem anspruchsbegründenden Kriterium der wesentlichen Änderung im

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Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV [Erhöhung um 3 dB(A)] zurück. Die von den Ein-

wendern angesprochene P+R-Anlage hat in die Berechnung Eingang gefunden, die

Lärmentwicklung im Bereich der Zufahrt ist aufgrund der geringen Fahrzeugbewegungen

zu vernachlässigen.

Letztlich ergibt sich auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen kein Anspruch auf

Schallschutz, denn die verkehrsbedingte Gesamtlärmbelastung wird sich im Vergleich zur

heutigen Situation reduzieren. Wegen Einzelheiten kann auf die diesbezüglichen Darstel-

lungen unter C. III. 4. verwiesen werden.

96. P 228

Die im Zuge der Anhörung zur 1. Änderung des Plans eingegangene Einwendung thema-

tisiert eine vermeintlich unzureichende Alternativen-Prüfung. Die diesbezüglichen Beden-

ken hätten bereits im Zuge der im Jahr 2011 erfolgten Auslegung des Plans vorgebracht

werden müssen, um dem Einwendungsausschluss zu entgehen (vgl. dazu C. I. 7).

Unbeschadet dessen hätten die vorgebrachten Argumente aber auch bei fristgerechter

Erhebung der Einwendungen zu keiner für die Einwender günstigeren Bewertung führen

können, denn neben anderen Alternativen wurden auch die sog. Fiktivvariante und die

BUND-Variante untersucht. Sie drängen sich aber entgegen der Einschätzung des

Einwenders nicht als vorzugswürdig auf. Wegen Einzelheiten wird auf die Darlegungen in

Kapitel C. III. 2. verwiesen.

97. P 229

Die Einwendung ist im Zuge der Anhörung zur 1. Änderung des Plans erhoben worden.

Soweit sie sich auf die bauzeitige Immissionsbelastung bezieht, ist festzuhalten, dass im

Zuge der Änderung des Plans erstmals eine Zufahrt zur Baustelle unmittelbar östlich der

im Eigentum der Einwender stehenden Liegenschaften vorgesehen wurde und sich inso-

weit eine Änderung der Betroffenheit ergeben hat.

Die Nutzung des Erlenwegs als Baustellenzufahrt war jedoch schon Gegenstand der ur-

sprünglichen Planung und die bauzeitige Immissionsbelastung ändert sich durch die Än-

derung des Plans in ihrem Ausmaß nicht wesentlich, so dass die dagegen gerichteten

Einwendungen bereits im Rahmen der 2011 durchgeführten Anhörung hätten erhoben

werden müssen, um nicht von der Präklusionswirkung erfasst zu werden (vgl. dazu C. I. 7).

Es kann aber letztendlich offen bleiben, ob die Einwendungen verspätet erhoben wurden,

weil ihr Inhalt – einen fristgerechten Eingang unterstellt – zu keiner für die Einwender güns-

tigeren Bewertung hätte führen können. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Darlegun-

gen unter C. III. 4. sowie die der Vorhabenträgerin unter A. V. 3.4 auferlegten Nebenbe-

stimmungen verwiesen werden. Auf diese Weise kann den Belangen der Einwender –

auch im Hinblick auf die aus der Nutzung des Nachbargrundstücks und des angrenzenden

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Erlenwegs als Baustellenzufahrt resultierenden Belastungen - im gebotenen Umfang

Rechnung getragen werden.

Die Nutzung des Erlenweges ist zur Andienung der Baustelle erforderlich, hält sich im

Rahmen der zugelassenen gemeingebräuchlichen Nutzung der öffentlichen Straße und

muss zur Realisierung des im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens

hingenommen werden. Sollte es infolge der Nutzung des Erlenweges zur Andienung der

Baustelle zu Beschädigungen der öffentlichen Straße kommen, obliegt es dem Magistrat

der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe als zuständigem Träger der Straßenbaulast im Rahmen

der gesetzlichen Bestimmungen über das Erfordernis einer Instandsetzung und die Kos-

tenverantwortlichkeit zu entscheiden. Eine Heranziehung der Anlieger zu etwaig entste-

henden Kosten scheidet aus.

98. P 230

Die Einwendung wendet sich gegen die mit der Änderung des Plans vorgesehene Errich-

tung eines Gleichrichter-Unterwerks im Bereich der Eisenbahn-Überführung Lange Meile

sowie die befürchtete gesundheitliche Belastung durch elektromagnetische Strahlung.

Die Standortwahl des Gleichrichter-Unterwerks erfolgte nicht willkürlich, sondern ist von

sachgerechten Erwägungen geleitet. So orientiert sie sich u. a.

am Leistungsbedarf für den verlängerten U2-Abschnitt,

der Erreichbarkeit über das öffentliche Straßennetz mit Lkw z.B. für den Austausch

von Anlagenteilen,

einer ortsnahen Lage zu den Betriebsanlagen, um die Anbindung an die vorhan-

dene Stromversorgung mit vertretbarem Aufwand sicherzustellen

und gewährleistet unter Beachtung der vorgenannten Anforderungen gleichwohl eine

möglichst geringe Beeinträchtigung von nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von

Menschen dienenden Gebäuden und Grundstücken.

Angesichts des Abstandes zwischen dem Gleichrichter-Unterwerk und der am nächsten

gelegenen Grundstücksgrenze zu dem Anwesen des Einwenders, welcher deutlich mehr

als 20 Meter beträgt, können unter Bezugnahme auf Nr. II. 3.1 der LAI-Hinweise zur Durch-

führung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) auf das Gleich-

richter-Unterwerk zurückgehende signifikante, von der Hintergrundbelastung sich abhe-

bende Immissionsbelastungen sicher ausgeschlossen werden. Weitere Einzelheiten sind

den Darstellungen unter C. III. 4.9 zu entnehmen.

Die darüber hinaus geäußerten Zweifel an der Notwendigkeit des Vorhabens wurden ver-

spätet vorgetragen und sind daher ausgeschlossen (vgl. dazu C. I. 7). Unbeschadet dessen

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Planfeststellungsbeschluss 225 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

ist das Vorhaben gerechtfertigt. Auf Kapitel C. III. 1 wird Bezug genommen.

99. P 231

Die im Zuge der Anhörung zur 1. Änderung des Plans eingegangene Einwendung thema-

tisiert Aspekte des Vorhabens, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Planung waren.

Die Einwendung ist folglich verspätet eingegangen und daher ausgeschlossen (vgl. dazu

C. I. 7).

Unabhängig davon hätte die Einwendung aber auch dann keinen Erfolg haben können,

wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre:

Soweit die Einwendung die Notwendigkeit des Vorhabens in Abrede stellt, kann auf die

Darlegungen in Kapitel C. III. 1. verwiesen werden.

Die Einrichtung bauzeitlicher Umleitungen ist für die Realisierung des Bauvorhabens un-

abdingbar. Die endgültige Abstimmung der Umleitungsstrecken erfolgt erst im Zuge der

Bauausführungsplanung. Auf die diesbezüglichen Darlegungen unter C. III. 8.2 wird ver-

wiesen. Anhaltspunkte für das Eintreten unzumutbarer Zustände sind nicht erkennbar,

zumal in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde dafür Sorge zu tragen ist, dass

besonders sensible Bereiche nach Möglichkeit von der Einbeziehung in das Umleitungs-

konzept ausgespart werden (vgl. A. V. 1.2). Im Übrigen ist eine maßgebliche Betroffenheit

der Einwender aus der Einwendung selbst nicht ableitbar. Ihre Wohnanschrift legt dies

auch nicht nahe.

100. P 232

Die Einwenderin ist Mieterin des unter lfd. Nr. 1 des Grunderwerbsverzeichnisses geliste-

ten Grundstücks. Die Einwendung ist im Zuge der Anhörung zur 1. Änderung des Plans

eingegangen. Soweit sie sich auf die Inanspruchnahme des rückwärtigen, dem Bahn-

damm zugewandten Grundstücksteils, die vorgesehene Errichtung eines Fahrleitungsmas-

tes an der Grundstücksgrenze und die daraus resultierenden Auswirkungen auf den

Fernmeldebetrieb in der Ortsvermittlungsstelle bezieht, ist festzuhalten, dass diese Aspek-

te des Vorhabens bereits Gegenstand der ursprünglichen Planung waren. Die Einwen-

dung ist daher insoweit verspätet erhoben und daher ausgeschlossen (vgl. dazu C. I. 7).

Die an der westlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Baustellenzufahrt ist dagegen erst

im Zuge der 1. Änderung des Plans in die Unterlagen aufgenommen worden, so dass die

dagegen gerichteten Einwendungen als fristgerecht zu behandeln sind.

Unbeschadet dieser Erwägungen hätten die vorgebrachten Argumente aber auch bei

einer insgesamt fristgerechten Erhebung der Einwendungen zu keiner für die Einwender

günstigeren Bewertung führen können. Im Einzelnen ist zu dem Vortrag der Einwender

Folgendes festzuhalten:

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Regierungspräsidium Darmstadt 226 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

Die zugelassene Planung sieht für eine Teilfläche des in Rede stehenden Grundstücks eine

bauzeitliche Nutzung der Grundstückszufahrt für die Baustellenandienung sowie die Nut-

zung des hinteren Grundstücksteils als Baustelleinrichtungsfläche vor.

Die Vorhabenträgerin hat der Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in

Abwägung mit der Aufrechterhaltung einer durchgängigen Nutzbarkeit des benachbarten

privateigenen Grundstückes (auch in Bezug auf die dem Bahndamm zugewandten Grund-

stücksbereiche) den Vorzug eingeräumt. Diese Entscheidung ist sachgerecht und zur Mi-

nimierung der Eingriffe in privates Eigentum geboten. Auf die Nutzung des Grundstückes

kann zur Realisierung des Vorhabens nicht verzichtet werden, weil andernfalls die Andie-

nung der Baustelle nicht möglich wäre. Die Erschließung der Baustelle an der nördlichen

Seite des Bahndamms erfolgt über die Frankfurter Landstraße, die Lange Meile und den

Erlenweg. Den nachvollziehbaren Darstellungen der Vorhabenträgerin zufolge ist die Nut-

zung des Erlenwegs erforderlich, weil einerseits die Breite der Baustraße entlang des

Bahndamms zur Minimierung der Inanspruchnahme des Eigentums Dritter so gering ge-

wählt ist, dass aus Sicherheitsgründen ein Befahren nur vorwärts und darüber hinaus die

Zufahrt auf den fertiggestellten U 2-Damm von der Straße Lange Meile und von der Frank-

furter Landstraße aus ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist.

Aus der vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstücks resultiert auch keine un-

zumutbare Beeinträchtigung der dort durchgeführten gewerblichen Tätigkeit. Einerseits

erfolgt die Lagerung von Baumaterialien ausschließlich auf der Rückseite des im südlichen

Grundstücksteil gelegenen Gebäudes. Die in Rede stehende gewerbliche Tätigkeit findet

dagegen ausschließlich in dem nördlichen Gebäudetrakt statt. Im Übrigen bleibt die bau-

zeitige Erreichbarkeit des Grundstücks erhalten. Dies gilt auch im Hinblick auf die dem

Bahndamm zugewandte Seite des südlich gelegenen Gebäudes, weil ein mindestens drei

Meter breiter Streifen zwischen Gebäude und der vorgesehenen Baustelleneinrichtungs-

fläche verbleibt.

Die Behinderungen, die darauf zurückzuführen sind, dass Baustellenfahrzeuge die Zufahrt

zu dem Grundstück nutzen, sind jeweils nur kurzfristiger Natur und werden zu keinen un-

zumutbaren Behinderungen in der Erreichbarkeit des Grundstücks führen. Hinzuweisen ist

in diesem Zusammenhang darauf, dass für die Baustellenzufahrt keine über die Plan-

feststellungsgrenze hinausreichenden Flächen in Anspruch genommen werden dürfen.

Die der Vorhabenträgerin auferlegte Sicherung der Baustelle (vgl. A. V. 1.7) gilt auch für

die Baustellenzufahrt zur Abgrenzung von den nicht zur Inanspruchnahme vorgesehenen

Grundstücksflächen.

Unzumutbare Störungen der gewerblichen Tätigkeit in dem 6 Meter entfernt liegenden

Gebäude – insbesondere im Hinblick auf die von den Baustellenfahrzeugen ausgehenden

Lärmemissionen – sind nicht zu erwarten, zumal die Zufahrt auch im Bestand regelmäßig

durch Lkw genutzt wird.

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Planfeststellungsbeschluss 227 C Entscheidungsgründe Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

Die von der Einwenderin monierte Anordnung eines Fahrleitungsmastes an der Grund-

stücksgrenze (ca. bei Bau-km 0+782) ist zulässig. Die HBO gilt nicht für Anlagen des öf-

fentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör und Nebenanlagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HBO), so

dass die darin enthaltenen Regelungen zu Abstandsflächen nicht einschlägig sind. Eine

darüber hinaus gehende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Belange der Einwenderin

ist für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar.

Die von der Einwenderin befürchtete Störung der in der Ortsvermittlungsstelle unterge-

brachten Anlagen der Telekom sowie der zugehörigen Leitungen durch die Gleichspan-

nung der Fahrleitung bzw. der beim Stadtbahnbetrieb fließenden elektrischen Ströme hat

die Vorhabenträgerin untersuchen lassen (s. Anlage 10.18).

Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die durch den Fahrbetrieb mit 750 V Gleich-

spannung entstehenden magnetischen Gleichfeldänderungen, die sich mit dem natürli-

chen Erdmagnetfeld von ca. 50 Mikrotesla überlagern und in einem Abstand von

50 Metern bei einem Fahrstrom von 1000 A nur noch 0,44 Mikrotesla betragen, so niedrig

sind, dass nachteilige Beeinflussungen der technischen Einrichtungen in der Vermittlungs-

stelle ausgeschlossen werden können.

Darüber hinaus liegen die in der DIN EN 50121-2 angegebenen, auf Felder von 9 kHz bis

1 GHz bezogenen Grenzwerte für die Störaussendung des gesamten Bahnsystems in die

Außenwelt unterhalb der Störfestigkeitsanforderungen anderer elektrischer Geräte, so

dass Beeinträchtigungen durch hochfrequente Felder nach Auffassung des Gutachters

ebenfalls ausgeschlossen werden können.

Die Planfeststellungsbehörde sieht keinen Anlass, diese gutachterliche Bewertung in Zwei-

fel zu ziehen.

101. P 233

Die Äußerung des Beteiligten ging verspätet ein und entspricht im Übrigen nicht dem für

Einwendungen geltenden Schriftformerfordernis, behandelt aber Aspekte der Planung,

die mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz einer Prüfung bedürfen (vgl. C. I. 7.). Im

Ergebnis dieser Überprüfung gelangt die Planfeststellungsbehörde jedoch zu der Über-

zeugung, dass das Brandschutzgutachten und das Konzept zur Rettung von in ihrer Mobili-

tät eingeschränkten Personen den an den sicheren Betrieb der Verkehrsanlage zu stellen-

den Anforderungen genügt und keine Grundlage für weitergehende Regelungen bietet.

Wegen Einzelheiten kann auf die Ausführungen unter C. III. 10. und die Stellungnahme

des Brandschutzgutachters (Anlage 10.17) verwiesen werden.

102. P 234

Das Vorbringen des Beteiligten dient nicht der Wahrung eigener Rechte und Belange und

ist daher keine Einwendung im Sinne des § 29 Abs. 4 PBefG.

Die Vorhabenträgerin hat die die Trassierung betreffenden Vorschläge des Beteiligten

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Regierungspräsidium Darmstadt 228 C Entscheidungsgründe Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

dennoch überprüft, kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass ihre Realisierung größere

Grundstücksinanspruchnahmen an anderer Stelle sowie die Verlängerung der aus betrieb-

lichen Gründen auf ein Mindestmaß zu beschränkenden eingleisigen Streckenführung

erfordern würde und daher insgesamt nicht vorzugswürdig ist.

Unbeschadet dessen hat die Vorhabenträgerin zugesagt, im Zuge der Ausführungspla-

nung weiteres Optimierungspotential bei der Trassierung zu prüfen.

VI. Gesamtabwägung

Die Planfeststellungsbehörde kommt bei der Gesamtabwägung aller durch das Vorhaben

berührten öffentlichen und privaten Belange zu dem Ergebnis, dass die mit dem Antrag

auf Planfeststellung verfolgten Ziele erreicht werden können und dem Antrag der Vorha-

benträgerin nach Maßgabe der im verfügenden Teil getroffenen Entscheidungen, Ne-

benbestimmungen und Zusagen entsprochen werden kann. Dabei sind nicht nur die ein-

zelnen öffentlichen und privaten Interessen gegen die öffentlichen Interessen an einer

attraktiven Ausgestaltung des ÖPNV, sondern alle für und gegen das Vorhaben spre-

chenden Belange in ihrer Gesamtheit abgewogen worden.

Die Prüfung der vorgelegten Planung hat ergeben, dass dem Vorhaben keine gesetzli-

chen Versagungsgründe entgegenstehen. Darüber hinaus werden weder öffentliche noch

private Belange in einer solchen Art und Weise beeinträchtigt, dass das Interesse an der

Umsetzung des beantragten Vorhabens insgesamt zurücktreten müsste. Vielmehr bewer-

tet die Planfeststellungsbehörde das öffentliche Interesse an der Verlängerung der Stadt-

bahnlinie U 2 bis zum Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe höher als die entgegenstehenden

öffentlichen und privaten Belange, zumal letzteren in großem Umfang durch Änderungen

des Plans, Zusagen und Nebenbestimmungen Rechnung getragen worden ist.

Es bietet sich der Planfeststellungsbehörde gegenüber der planfestgestellten Trasse keine

Variante an, mit der die dargestellten Ziele unter geringerer Inanspruchnahme entgegen-

stehender öffentlicher oder privater Belange erreicht werden könnten. Dazu hat die Plan-

feststellungsbehörde auch Alternativen betrachtet.

Die von der Planfeststellungsbehörde verfügten Nebenbestimmungen und die Zusagen

der Vorhabenträgerin gewährleisten im Übrigen, dass keine öffentlichen und privaten In-

teressen in unzulässiger oder unzumutbarer Weise hinter die für das Vorhaben sprechen-

den Belange zurückgestellt werden. Die dennoch verbleibenden Nachteile sind durch die

mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen gerechtfertigt und müssen im Interesse des

Ganzen hingenommen werden.

Im Ergebnis ist die Bewältigung aller maßgeblichen Konflikte festzustellen, so dass das

Vorhaben durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden kann.

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Planfeststellungsbeschluss 229 D Kosten Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

D. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen des HVwKostG i. V. m. § 1 der

VwKostO-MWEVL und Nr. 3114 des zugehörigen Verwaltungskostenverzeichnisses sowie

der AllgVwKostO und des zugehörigen Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses.

Die Festsetzung der Kosten (Gebühren und Auslagen) erfolgt in einem gesonderten Be-

scheid.

Die den Beteiligten durch ihre Teilnahme an dem Anhörungsverfahren erwachsenen Kos-

ten – auch die eines beauftragten Rechtsanwaltes oder Gutachters – fallen ausschließlich

ihnen selbst zur Last. Das Planfeststellungsverfahren stellt kein Vorverfahren im Sinne der

§§ 68 ff. VwGO dar, das mit Erhebung des Widerspruchs beginnt. Die für Widerspruchs-

verfahren geltende Sonderregelung in § 80 HVwVfG ist daher weder unmittelbar noch

sinngemäß anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989, NVwZ 1990, S. 59 f.,

Dürr in Kodal, „Straßenrecht“, 7. Auflage 2010, Kapitel 37, RdNr. 8.5). Dass in einem Plan-

feststellungsverfahren angefallene Kosten weder in diesem Verfahren noch in einem sich

eventuell anschließenden Gerichtsverfahren erstattungsfähig sind, ist verfassungsrechtlich

unbedenklich (BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989, a.a.O.) und verletzt auch nicht

den Grundsatz der Waffengleichheit. Denn auch die Vorhabenträgerin und die Plan-

feststellungsbehörde können ihre Auslagen nicht auf erfolglose Einwender abwälzen

(BayVGH, Beschluss vom 23. November 1998, BayVBl. 1999, S. 307 ff.).

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Regierungspräsidium Darmstadt 230 E Rechtsbehelfsbelehrung Dezernat Straßen- und Schienenverkehr

E. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Hes-

sischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, erhoben

werden.

Die Klage ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darm-

stadt, Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt, zu richten. Sie soll den Kläger, den Beklagten und

den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Be-

gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs

Wochen anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor-

gebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.

Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss gemäß § 29 Abs. 6 S. 2 PBefG hat keine auf-

schiebende Wirkung. Auf Antrag kann der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel,

Brüder-Grimm-Platz 1-3, 34117 Kassel, die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen

den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 S. 1 der VwGO kann nur innerhalb eines

Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen

Antrag stellt, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertre-

ten lassen. Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen

oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. Behörden und juristische

Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli-

chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte an-

derer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von

ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten

lassen. Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem 3. Okto-

ber 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst

beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden. Ein als Bevollmächtigter zugelasse-

ner Beteiligter, kann sich selbst vertreten.

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Planfeststellungsbeschluss 231 F Hinweis Zustellung und Auslegung Verlängerung Stadtbahnlinie U 2

F. Hinweis zur Zustellung und Auslegung des

Plans Der Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin mit Rechtsbehelfsbelehrung

individuell zugestellt.

Da im Übrigen mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen

wären, wird die Zustellung des Planfeststellungsbeschluss an diejenigen, über deren Ein-

wendungen entschieden worden ist, gemäß § 74 Absatz 5 HVwVfG durch öffentliche Be-

kanntmachung ersetzt.

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses wird mit einer Rechtsbehelfsbeleh-

rung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit vom 15. bis einschließ-

lich 29. Februar 2016 (jeweils einschließlich) beim Magistrat der Stadt Bad Homburg

v. d. Höhe, Rathausplatz 1, 61343 Bad Homburg v. d. Höhe, Stadtladen, Erdgeschoss Rat-

hauspassage während der Dienststunden montags 08.00 – 17.00 Uhr, dienstags und

donnerstags 08.00 – 13.00 Uhr, mittwochs 08.00 – 18.00 Uhr und freitags 08.00 – 12.00

Uhr zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Be-

troffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, als zuge-

stellt. Darauf wird in der Bekanntmachung hingewiesen.

Die öffentliche Bekanntmachung, der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen

können über die Internet-Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-

darmstadt.hessen.de, Rubrik: Öffentliche Bekanntmachungen, Unterpunkt: Verkehr) abge-

rufen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlich-

ten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernom-

men. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.

gez. Brigitte Lindscheid

(Regierungspräsidentin)