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Im Sande Grimm Vor der Westermarsch Hamburger Landstraße - K 46 Am Praggersteg Im Grimm Ilmer Weg 3 65 52 2A 67 5 50 1 69 2A 17 54 13 19 1A 58 56 4 2 15 3 1 1 13 149 2 89 7 175 2 95 2 95 1 103 34 89 5 175 3 151 10 378 87 106 1 153 6 89 11 175 4 96 2 177 17 103 51 153 7 149 4 89 8 177 15 89 12 177 12 176 1 151 3 103 43 177 16 103 32 158 25 177 10 87 3 89 13 308 91 110 96 3 98 1 195 7 194 151 151 8 89 9 151 5 158 17 151 2 154 6 154 7 154 5 Übersichtsplan 1 : 25 000 Verfahrensstand: Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Datum: für das Gebiet über das Flurstück 175/2 und südwestlich der Hamburger Landstraße sowie südöstlich des Flurstücks 158/25 und nordöstlich des Getränkegroßhandels Fassung vom 18. April 2016 Planungsbüro: SATZUNG DES FLECKEN BARDOWICK ÜBER DIE 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 40b "VOR DER WESTERMARSCH" mit Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 NBauO PRÄAMBEL Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. l S. 2415) sowie nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassunggsgesetz wird nach Beschlussfassung durch den Rat vom .................... folgende Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40b "Vor der Westermarsch" für das Gebiet über das Flurstück 175/2 und südwestlich der Hamburger Landstraße sowie südöstlich des Flurstücks 158/25 und nordöstlich des Getränkegroßhandels , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen: TEXTLICHE FESTSETZUNG (TEIL B): Bardowicker Liste: nahversorgungsrelevante Sortimente: Lebensmittel, Getränke, pharmazeutischer, medizi- nischer und orthopädischer Bedarf, Drogerie-, Parfümerie-, Kosmetikbedarf , Zeitungen, Zeit- schriften, Schnittblumen sowie Tiernahrung zentrenrelevante Sortimente: Bekleidung, Wäsche, Lederwaren, Schuhe, Haus- rat/ Haushaltswaren , Glas, Porzellan, Keramik, Wohnaccessoires , Uhren, Schmuck, Silberwaren, Sportartikel und -bekleidung, Bücher, Papier, Schreibwaren, Bürobedarf, Foto, Film, Optik, Akustik, Unterhaltungselektronik , Elektrokleingerä- te, Computer und Telekommunikation , Musikalien, Musikinstrumente , Tonträger, Baby- und Kinderartik- el (bis auf Kinderwagen, -sitze), Spielwaren, Künstler- und Bastlerbedarf, Kurzwaren, Handarbei- ten, Wolle, Stoffe, Waffen/ Jagd- und Anglerbedarf sowie Antiquitäten/ Kunst nicht-zentrenrelevante Sortimente: Möbel, Küchen, Bettwaren, Matratzen, Haus- und Heimtextilien , Gardinen und Zubehör, Gartenbedarf , Pflanzen, Bau- und Heimwerkerbedarf , Farben/ Lacke/ Tapeten, Bodenbeläge , Teppiche, Baustoffe, Öfen/ Herde/ Kamine, Sanitär und Bad, Installa- tionsbedarf, Lampen/ Leuchten/ Sonstige Elektro- artikel, Weiße Ware/ Haushaltselektronik , Camping- artikel und -möbel, Boote, Sportgroßgeräte , Fahr- räder und Zubehör, Reiterbedarf, Kfz- und Motor- radzubehör, Zoologischer Bedarf sowie Kinderwa- gen, -sitze In dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GE E ) sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lager- plätze und öffentliche Betriebe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nur zulässig, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind unzulässig. § 2 § 3 PLANZEICHNUNG (TEIL A): N N Maßstab 1 : 1000 Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551) (BauNVO). 8. 9. 6. Der Rat hat die vorgebrachten Anregungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange am ................... geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt. Der Bebauungsplan , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde am ................... von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt. Die Bebauungsplansatzung , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen . Bardowick, den ........................ ................................................. (Siegelabdruck) (Gemeindedirektor ...................) 7. Der Verwaltungsausschuss hat am 12. April 2016 den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt. Der Entwurf des Bebauungsplans , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom .................... bis zum .................... während der Dienststunden nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, in der Zeit vom ..................... bis .................... durch Aushang orstüblich bekanntgemacht . Bardowick, den ...................... ................................................. (Siegelabdruck) (Gemeindedirektor ..................) Der katastermäßige Bestand am ........................... sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt. ........................, den ........................ 4. 5. 10. Bauweise In dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GE E ) und in dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversorgung" gilt die abwei- chende Bauweise, nach der bei offener Bauweise Gebäudelängen von über 50,0 m zulässig sind. Überbaubare Grundstücksflächen In dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversorgung" sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze gemäß § 12 BauNVO zulässig. § 4 Versickerung von Niederschlagswasser In dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GE E ) und dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweck- bestimmung "Nahversorgung" sind die unbelasteten Niederschlagswässer auf den Grundstücken zurückzuhalten und dezentral zu versickern. Ist eine dezentrale Rückhaltung aufgrund eines unverhält- nismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwands auf- grund der Bodenverhältnisse im Einzelfall nicht möglich, ist auf Antrag eine Einleitung der überschüssigen Wässer in die gemeindliche Regenwasserableitung (Mulden- anlage) zulässig. Eine Brauchwassernutzung der Dachflächen ist zulässig. § 5 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes In dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GE E ) und dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweck- bestimmung "Nahversorgung" sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Geräusche die in der fol- genden Tabelle angegebenen Emissionskontingen- te LEK nach DIN 45691 für das eingeschränkte Gewerbegebiet (GE E ) und das Sonstige Sonderge- biet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversor- gung" weder tags (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) überschreiten. § 6 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Auf Stellplatzflächen in dem eingeschränkten Gewerbe- gebiet (GE E ) und in dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversorgung" ist je ange- fangenen sechs Stellplätzen ein standortheimischer mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten. Im Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversorgung" sind innerhalb der nicht überbaubaren Fläche parallel zu der westlichen Flurstücksgrenze der Kreisstraße 46 (Flurstück 110, Flur 11, Gemarkung Bardowick) zwei standortheimische mittelkronige Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 10 m 2 herzustellen. VERFAHRENSVERMERKE: Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses des Verwaltungsausschusses am 15. Dezember 2014 . Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln vom ................. bis zum ................. erfolgt. Die frühzeitige Bürgerinformation nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB wurde am ................. durchgeführt . Die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom .................. zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. 1. 2. 3. Teilfläche LEK, tags LEK, nachts GE E 60 45 SO 60 45 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Fassaden Die Fassaden von Außenwänden sind nur aus rotem, rotbraunem oder rotbuntem Verblendmauerwerk sowie verputzen Wänden oder sonstigen Materialien in gedeckten, mattierten Farbtönen zulässig. Glänzende, reflektierende oder grellfarbene (grell = in Anlehnung an das RAL-Farbregister Farben wie z.B. leuchtgelb, -rot etc. RAL-Nummern 1026, 2005, 2007, 2010, 3024 und 3026) Materialien oder Farben sind unzulässig. 1. Dächer Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen bzw. Dachziegel oder sonstige Dacheindeckungen in den Farben rot bis rotbraun, anthrazit oder in Grautönen zulässig. Metalleindeckungen aus Zink oder Kupfer sowie begrünte Dächer und Solaranlagen wie Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen sind zulässig. 2. Werbeanlagen Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Traufkante sind Werbe- anlagen unzulässig. Werbeanlagen sind in Form, Farbe und Gestaltung auf die Gestaltung des Gebäudes abzu- stimmen. Anlagen zur Fremdwerbung sind unzulässig. Werbeanlagen in grellen Farben (grell = in Anlehnung an das RAL-Farbregister Farben wie z.B. leuchtgelb, -rot etc. RAL-Nummern wie z.B. 1026, 2005, 2007, 2010, 3024 und 3026), in Form von beweglichen (laufenden) Schriftzügen und/oder Wechsellichtanlagen , als aufgesteckte oder abgehängte, auf Dauer angebrachte Transparente, Fahnen oder Bänder sowie an Bäumen einschließlich der sie schützenden Einrichtungen wie Gitter, Bügel, Poller oder an Laternenmasten sind unzulässig. 3. HINWEIS Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt nach § 80 Abs. 1 NBauO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer eine Baumaßnahme durchführt oder durchführen lässt, die den o.g. örtlichen Bauvorschriften widerspricht. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 80 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße geahndet werden. TEXTLICHE FESTSETZUNG (TEIL B): TEXTLICHE FESTSETZUNG (TEIL B): Art der baulichen Nutzung In dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversorgung“ sind Einzel- handelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß Bardowicker Liste als Kernsor- timent mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 m 2 zulässig. Der Anteil zentrenrelevanter und nicht-zentrenrelevanter Randsortimente gemäß Bardowicker Liste darf 10 % der Verkaufsfläche nicht überschreiten . § 1 Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat und die Stelle, bei der der Plan auf Dauer wäh- rend der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind am ....................... ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwä- gung einschließlich der sich ergebenden Rechts- folgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglich- keit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung ist mithin am ........................... in Kraft getreten. Bardowick, den ...................... ................................................... (Siegelabdruck) (Gemeindedirektor ....................) ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Vorhandene Flurstücksgrenze Straßenbegrenzungslinie Öffentliche Straßenverkehrsfläche Grenze des räumlichen Geltungs- bereichs des Bebauungsplans Sonstiges Sondergebiet Baugrenze SO Nahversorgung Flurstücksbezeichnung 175 4 z.B. DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER / HINWEISE GH 21 Gebäudehöhe über Normalnull, als Höchstmaß Grundflächenzahl , als Höchstmaß z.B. 0,8 z.B. II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß a Abweichende Bauweise Vorhandene Gebäude Eingeschränktes Gewerbegebiet GE E Geschossflächenzahl , als Höchstmaß 1,2 ZEICHENERKLÄRUNG z.B. GE E 0,6 GH 21 a II 1,2 7 3 4 5 5 3 5 5 SO Nahversor- gung 0,8 GH 21 a II - 5

PLANZEICHNUNG (TEIL A): TEXTLICHE … · artikel, Weiße Ware/ Haushaltselektronik, Camping- artikel und -möbel, Boote, Sportgroßgeräte, Fahr- ... leuchtgelb, -rot etc. RAL-Nummern

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Page 1: PLANZEICHNUNG (TEIL A): TEXTLICHE … · artikel, Weiße Ware/ Haushaltselektronik, Camping- artikel und -möbel, Boote, Sportgroßgeräte, Fahr- ... leuchtgelb, -rot etc. RAL-Nummern

Im Sande

Grimm

Vor der Westermarsch

Hamburger Landstraße - K 46

Am Praggersteg

Im Grimm

Ilmer

Weg

3

65

52

2A

67

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1 69 2A

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1515

15817

1512

1546

1547

1545

Übersichtsplan 1 : 25 000

Verfahrensstand: Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Datum:

für das Gebiet

über das Flurstück 175/2 undsüdwestlich der Hamburger Landstraßesowie südöstlich des Flurstücks 158/25

und nordöstlich des Getränkegroßhandels

Fassung vom 18. April 2016

Planungsbüro:

SATZUNG DESFLECKEN BARDOWICK

ÜBER DIE 2. ÄNDERUNG DESBEBAUUNGSPLANS NR. 40b

"VOR DER WESTERMARSCH"mit Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 NBauO

PRÄAMBELAufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. lS. 2415) sowie nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassunggsgesetz wird nach Beschlussfassung durch den Rat vom .................... folgende Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40b "Vor der Westermarsch" für das Gebiet über das Flurstück 175/2 und südwestlich der Hamburger Landstraße sowie südöstlich des Flurstücks 158/25 und nordöstlich des Getränkegroßhandels , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen:

TEXTLICHE FESTSETZUNG (TEIL B):Bardowicker Liste:

nahversorgungsrelevante Sortimente:Lebensmittel, Getränke, pharmazeutischer, medizi- nischer und orthopädischer Bedarf, Drogerie-, Parfümerie-, Kosmetikbedarf , Zeitungen, Zeit- schriften, Schnittblumen sowie Tiernahrung

zentrenrelevante Sortimente:Bekleidung, Wäsche, Lederwaren, Schuhe, Haus- rat/ Haushaltswaren , Glas, Porzellan, Keramik, Wohnaccessoires , Uhren, Schmuck, Silberwaren, Sportartikel und -bekleidung, Bücher, Papier, Schreibwaren, Bürobedarf, Foto, Film, Optik, Akustik, Unterhaltungselektronik , Elektrokleingerä- te, Computer und Telekommunikation , Musikalien, Musikinstrumente, Tonträger, Baby- und Kinderartik- el (bis auf Kinderwagen, -sitze), Spielwaren, Künstler- und Bastlerbedarf, Kurzwaren, Handarbei- ten, Wolle, Stoffe, Waffen/ Jagd- und Anglerbedarf sowie Antiquitäten/ Kunst

nicht-zentrenrelevante Sortimente:Möbel, Küchen, Bettwaren, Matratzen, Haus- und Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Gartenbedarf , Pflanzen, Bau- und Heimwerkerbedarf , Farben/ Lacke/ Tapeten, Bodenbeläge, Teppiche, Baustoffe, Öfen/ Herde/ Kamine, Sanitär und Bad, Installa- tionsbedarf, Lampen/ Leuchten/ Sonstige Elektro- artikel, Weiße Ware/ Haushaltselektronik , Camping- artikel und -möbel, Boote, Sportgroßgeräte , Fahr- räder und Zubehör, Reiterbedarf , Kfz- und Motor- radzubehör, Zoologischer Bedarf sowie Kinderwa- gen, -sitze

In dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEE) sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lager- plätze und öffentliche Betriebe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nur zulässig, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind unzulässig.

§ 2

§ 3

PLANZEICHNUNG (TEIL A):

NN

Maßstab 1 : 1000

Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551)(BauNVO).

8.

9.

6.

Der Rat hat die vorgebrachten Anregungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange am ................... geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.

Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde am ................... von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt.

Die Bebauungsplansatzung , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen .

Bardowick, den ........................

.................................................(Siegelabdruck) (Gemeindedirektor...................)

7.

Der Verwaltungsausschuss hat am 12. April 2016 den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.

Der Entwurf des Bebauungsplans , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom .................... bis zum .................... während der Dienststunden nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, in der Zeit vom ..................... bis .................... durch Aushang orstüblich bekanntgemacht .

Bardowick, den ......................

.................................................(Siegelabdruck) (Gemeindedirektor..................)

Der katastermäßige Bestand am ........................... sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt .

........................, den ........................

4.

5.

10.

BauweiseIn dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEE) und in dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversorgung" gilt die abwei- chende Bauweise, nach der bei offener Bauweise Gebäudelängen von über 50,0 m zulässig sind.

Überbaubare GrundstücksflächenIn dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversorgung" sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze gemäß § 12 BauNVO zulässig.

§ 4 Versickerung von NiederschlagswasserIn dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEE) und dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweck- bestimmung "Nahversorgung" sind die unbelasteten Niederschlagswässer auf den Grundstücken zurückzuhalten und dezentral zu versickern. Ist eine dezentrale Rückhaltung aufgrund eines unverhält- nismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwands auf- grund der Bodenverhältnisse im Einzelfall nicht möglich, ist auf Antrag eine Einleitung der überschüssigen Wässer in die gemeindliche Regenwasserableitung (Mulden- anlage) zulässig. Eine Brauchwassernutzung der Dachflächen ist zulässig.

§ 5 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesimmissionsschutzgesetzesIn dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEE) und dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweck- bestimmung "Nahversorgung" sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Geräusche die in der fol- genden Tabelle angegebenen Emissionskontingen- te LEK nach DIN 45691 für das eingeschränkte Gewerbegebiet (GEE) und das Sonstige Sonderge- biet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversor- gung" weder tags (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) überschreiten.

§ 6 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenAuf Stellplatzflächen in dem eingeschränkten Gewerbe- gebiet (GEE) und in dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversorgung" ist je ange- fangenen sechs Stellplätzen ein standortheimischer mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten. Im Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversorgung" sind innerhalb der nicht überbaubaren Fläche parallel zu der westlichen Flurstücksgrenze der Kreisstraße 46 (Flurstück 110, Flur 11, Gemarkung Bardowick) zwei standortheimische mittelkronige Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 10 m2 herzustellen.

VERFAHRENSVERMERKE:Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses des Verwaltungsausschusses am 15. Dezember 2014 . Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln vom ................. bis zum ................. erfolgt.

Die frühzeitige Bürgerinformation nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB wurde am ................. durchgeführt .

Die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom .................. zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.

1.

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Teilfläche LEK, tags LEK, nachtsGEE 60 45SO 60 45

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTENFassadenDie Fassaden von Außenwänden sind nur aus rotem, rotbraunem oder rotbuntem Verblendmauerwerk sowie verputzen Wänden oder sonstigen Materialien in gedeckten, mattierten Farbtönen zulässig.

Glänzende, reflektierende oder grellfarbene (grell = in Anlehnung an das RAL-Farbregister Farben wie z.B. leuchtgelb, -rot etc. RAL-Nummern 1026, 2005, 2007, 2010, 3024 und 3026) Materialien oder Farben sind unzulässig.

1.

DächerAls Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen bzw. Dachziegel oder sonstige Dacheindeckungen in den Farben rot bis rotbraun, anthrazit oder in Grautönen zulässig.

Metalleindeckungen aus Zink oder Kupfer sowie begrünte Dächer und Solaranlagen wie Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen sind zulässig.

2.

WerbeanlagenWerbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Traufkante sind Werbe- anlagen unzulässig. Werbeanlagen sind in Form, Farbe und Gestaltung auf die Gestaltung des Gebäudes abzu- stimmen. Anlagen zur Fremdwerbung sind unzulässig.

Werbeanlagen in grellen Farben (grell = in Anlehnung an das RAL-Farbregister Farben wie z.B. leuchtgelb, -rot etc. RAL-Nummern wie z.B. 1026, 2005, 2007, 2010, 3024 und 3026), in Form von beweglichen (laufenden) Schriftzügen und/oder Wechsellichtanlagen , als aufgesteckte oder abgehängte, auf Dauer angebrachte Transparente, Fahnen oder Bänder sowie an Bäumen einschließlich der sie schützenden Einrichtungen wie Gitter, Bügel, Poller oder an Laternenmasten sind unzulässig.

3.

HINWEISOrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig handelt nach § 80 Abs. 1 NBauO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer eine Baumaßnahme durchführt oder durchführen lässt, die den o.g. örtlichen Bauvorschriften widerspricht. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 80 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße geahndet werden.

TEXTLICHE FESTSETZUNG (TEIL B):

TEXTLICHE FESTSETZUNG (TEIL B):Art der baulichen NutzungIn dem Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Nahversorgung“ sind Einzel- handelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß Bardowicker Liste als Kernsor- timent mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 m2 zulässig. Der Anteil zentrenrelevanter und nicht-zentrenrelevanter Randsortimente gemäß Bardowicker Liste darf 10 % der Verkaufsfläche nicht überschreiten.

§ 1

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat und die Stelle, bei der der Plan auf Dauer wäh- rend der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind am ....................... ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwä- gung einschließlich der sich ergebenden Rechts- folgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglich- keit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung ist mithin am ........................... in Kraft getreten.

Bardowick, den ......................

...................................................(Siegelabdruck) (Gemeindedirektor....................)

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

Vorhandene Flurstücksgrenze

Straßenbegrenzungslinie

Öffentliche Straßenverkehrsfläche

Grenze des räumlichen Geltungs-bereichs des BebauungsplansSonstiges Sondergebiet

Baugrenze

SONahversorgung

Flurstücksbezeichnung175 4z.B.

DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER / HINWEISE

GH 21 Gebäudehöhe über Normalnull, als Höchstmaß

Grundflächenzahl , als Höchstmaßz.B. 0,8

z.B. II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

a Abweichende Bauweise

Vorhandene Gebäude

Eingeschränktes GewerbegebietGEE

Geschossflächenzahl , als Höchstmaß1,2

ZEICHENERKLÄRUNG

z.B.

GEE

0,6GH 21 a

II1,2

7

3

4

5

5

3

5

5

SONahversor-

gung

0,8GH 21 a

II-

5