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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 1 von 37 ______________________________________________________ PMU STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG BACHELORSTUDIUM PFLEGEWISSENSCHAFT 2IN1-MODELL Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist die Paracelsus Medizinische Privatuniversität mit PMU abgekürzt. 1 Präambel ....................................................................................................................... 3 2 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich.............................................................................. 3 3 Der Studiengang im Überblick ......................................................................................... 3 4 Ausbildungsziele ............................................................................................................. 4 5 Zulassung ...................................................................................................................... 5 5.1 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen...............................................................................................5 5.2 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen ..................................................................................................5 5.3 Anerkennung ....................................................................................................................................6 5.4 Erlöschen der Zulassung ....................................................................................................................6 6 Auswahl- und Aufnahmeverfahren .................................................................................... 6 6.1 Bewerbung – Bewerbungsunterlagen ...................................................................................................6 6.2 Auswahlverfahren ..............................................................................................................................6 7 Anrechenbarkeit von Vorleistungen .................................................................................. 6 8 Immatrikulation, Inskription ............................................................................................. 7 8.1 Immatrikulation, Inskription ................................................................................................................7 8.2 Studierendenausweis..........................................................................................................................7 8.3 Hinweis für außerordentliche Studierende, Gasthörerinnen und Gasthörer .............................................7 9 Anwesenheit, Beurlaubung und Freistellung ...................................................................... 7 9.1 Anwesenheit ......................................................................................................................................7 9.2 Krank- und Gesundmeldungen, Kompensationsleistungen ....................................................................7 9.3 Beurlaubung .....................................................................................................................................8 9.4 Freistellung .......................................................................................................................................8 10 Curriculum .................................................................................................................... 8 10.1 Didaktisches Konzept .........................................................................................................................8 10.2 Lehrveranstaltungstypen und ECTS ....................................................................................................10 10.3 Studienplan.....................................................................................................................................10 10.4 Curriculumskommission ...................................................................................................................17 11 Organisation und Lehr- und Lernressourcen .................................................................... 18 11.1 Organisationsstruktur und Betreuung ................................................................................................18 11.2 E-Plattformen Campus und Moodle ..................................................................................................19 11.3 Bibliothek........................................................................................................................................19 11.4 Unterrichtsorte.................................................................................................................................19

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 1 von 37

______________________________________________________

PMU STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG

BACHELORSTUDIUM PFLEGEWISSENSCHAFT 2IN1-MODELL

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist die Paracelsus Medizinische Privatuniversität mit PMU abgekürzt.

1  Präambel ....................................................................................................................... 3 

2  Rechtsgrundlage und Geltungsbereich .............................................................................. 3 

3  Der Studiengang im Überblick ......................................................................................... 3 

4  Ausbildungsziele ............................................................................................................. 4 

5  Zulassung ...................................................................................................................... 5 5.1  Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen ............................................................................................... 5 

5.2  Spezielle Zulassungsvoraussetzungen .................................................................................................. 5 

5.3  Anerkennung .................................................................................................................................... 6 

5.4  Erlöschen der Zulassung .................................................................................................................... 6 

6  Auswahl- und Aufnahmeverfahren .................................................................................... 6 6.1  Bewerbung – Bewerbungsunterlagen ................................................................................................... 6 

6.2  Auswahlverfahren .............................................................................................................................. 6 

7  Anrechenbarkeit von Vorleistungen .................................................................................. 6 

8  Immatrikulation, Inskription ............................................................................................. 7 8.1  Immatrikulation, Inskription ................................................................................................................ 7 

8.2  Studierendenausweis .......................................................................................................................... 7 

8.3  Hinweis für außerordentliche Studierende, Gasthörerinnen und Gasthörer ............................................. 7 

9  Anwesenheit, Beurlaubung und Freistellung ...................................................................... 7 9.1  Anwesenheit ...................................................................................................................................... 7 

9.2  Krank- und Gesundmeldungen, Kompensationsleistungen .................................................................... 7 

9.3  Beurlaubung ..................................................................................................................................... 8 

9.4  Freistellung ....................................................................................................................................... 8 

10  Curriculum .................................................................................................................... 8 10.1  Didaktisches Konzept ......................................................................................................................... 8 

10.2  Lehrveranstaltungstypen und ECTS .................................................................................................... 10 

10.3  Studienplan ..................................................................................................................................... 10 

10.4  Curriculumskommission ................................................................................................................... 17 

11  Organisation und Lehr- und Lernressourcen .................................................................... 18 11.1  Organisationsstruktur und Betreuung ................................................................................................ 18 

11.2  E-Plattformen Campus und Moodle .................................................................................................. 19 

11.3  Bibliothek........................................................................................................................................ 19 

11.4  Unterrichtsorte ................................................................................................................................. 19 

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12  Prüfungen und Leistungsnachweise ................................................................................. 20 12.1  Prüfungsarten .................................................................................................................................. 20 

12.2  Benotung ........................................................................................................................................ 20 

12.3  Anwesenheit bei Prüfungen ............................................................................................................... 21 

12.4  Bekanntgabe der Prüfungs- und Beurteilungsmodalitäten .................................................................... 22 

12.5  Durchführung der Prüfungen ............................................................................................................ 22 

12.6  Prüfungseinsicht .............................................................................................................................. 24 

12.7  Zeugnisse und Leistungsnachweise .................................................................................................... 24 

12.8  Abbruch von Prüfungen und Ungültigkeitserklärung der Beurteilung ..................................................... 25 

12.9  Wiederholung von Prüfungen ........................................................................................................... 25 

12.10  Prüfungskommissionen ................................................................................................................ 26 

12.11  Aufbewahrungspflicht .................................................................................................................. 26 

13  Evaluierungen .............................................................................................................. 27 13.1  Evaluierungskonzept ........................................................................................................................ 27 

13.2  Evaluierungsablauf .......................................................................................................................... 27 

14  Abschlussarbeit und -prüfung ......................................................................................... 28 14.1  Allgemeines .................................................................................................................................... 28 

14.2  Abschlussarbeit ............................................................................................................................... 29 

14.3  Abschlussprüfung ............................................................................................................................ 32 

15  Ende des Studiums ....................................................................................................... 33 15.1  Gesamtnote .................................................................................................................................... 33 

15.2  Abschlussdokumente........................................................................................................................ 33 

15.3  Zeitpunkt der Titelführung ................................................................................................................ 34 

15.4  Widerruf des akademischen Grades .................................................................................................. 34 

15.5  Exmatrikulation ................................................................................................................................ 34 

15.6  Alumni ............................................................................................................................................ 34 

16  Mitwirkung und Vertretung Studierender ......................................................................... 34 16.1  ÖH–Vertretung (Rechte und Pflichten der Studierenden) ...................................................................... 34 

16.2  ÖH-Gebühr und Sonderbeitrag ........................................................................................................ 34 

16.3  Versicherung ................................................................................................................................... 35 

16.4  Studierendenvertretung (StuVe) ......................................................................................................... 35 

16.5  Jahrgangsvertretung ........................................................................................................................ 35 

17  Ethik-Kodex für Studierende ........................................................................................... 35 17.1  Disziplinarkommission ...................................................................................................................... 36 

18  Ergänzende Bestimmungen ............................................................................................ 36 

19  Änderung der Studien- und Prüfungsordnung .................................................................. 37 

20  Inkrafttreten .................................................................................................................. 37 

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 3 von 37

1 PRÄAMBEL Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell ist ein Kooperationsprodukt der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität (PMU) und ausgewählten Schulen für Gesundheits- und Kranken-/Kinderkrankenpflege in Österreich. Dieses duale Studium ermöglicht eine fundierte theoretische sowie praktische Ausbildung vor dem Hintergrund einer wissenschaftlichen Basisausbildung. Der Studiengang entspricht dem europäischen Hochschulstandard gemäß den Bologna-Kriterien. Der Aufbau der Studieninhalte ermöglicht es in sieben Semestern den universitären Bachelorab-schluss in der Pflegewissenschaft als auch die Berufsberechtigung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege oder für die Kinder- und Jugendlichenpflege zu erlangen.

2 RECHTSGRUNDLAGE UND GELTUNGSBEREICH Das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) hat das Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell mit seinem Bescheid vom 26. 03 2007, GZ I /11/6-14/2007an der PMU akkreditiert. Dem Antrag der PMU vom 28. 03. 2014 auf Verlänge-rung der Akkreditierung als Privatuniversität wird gemäß §§ 24 und 25 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl I Nr. 7/2011 idgF, und § 2 Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl I Nr. 74/2011 idgF, in Verbindung mit § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensge-setz (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, am 11. 11. 2014 stattgegeben. Die Akkreditierung erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren. (§ 24 Abs. 7 HS-QSG) Weitere Rechtsgrundlagen sind das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 idgF, die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV), BGBl. II Nr. 179/1999 und 296/2010 idgF, das offene Curriculum für die Ausbildung in der Allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (ÖBIG, 2003) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frau-en sowie das Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011 idgF.

3 DER STUDIENGANG IM ÜBERBLICK Bezeichnung des Studiengangs in Deutsch Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell

Bezeichnung des Studiengangs in Englisch Bachelor Program Nursing Science 2in1-Model

Studienart Bachelorstudium

Organisationsform Vollzeit mit Präsenzzeiten, Selbstlernphasen und Prak-tikumsphasen

Studienform präsenzgebunden

Umfang (ECTS) 210 ECTS

Dauer des Studiengangs 7 Semester

EQR - oder NQR - Stufe EQF 6

Max. Studienplätze maximal 25 Studierende pro Kooperationspartner-schaft

Unterrichtssprachen Deutsch, Englisch

Akademischer Grad in Langform Bachelor of Science in Nursing

Akademischer Grad in Kurzform BScN

Stipendien: Staatliche Stipendien können beantragt werden

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Zusätzlich zur Studiengebühr (siehe Ausbildungsvertrag) fallen für eventuelle Dienstleistungen, z. B. Beurlaubung, weitere Gebühren an, s. Gebührenblatt.

4 AUSBILDUNGSZIELE Gegenstand des Studiums ist die Theorie und Praxis der Pflegewissenschaft in den verschiedenen Kontexten der Gesundheits- und Krankenpflege.

(1) Ziel des Studiums: Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell stellt die erste wissenschaftliche Qualifika-tion dar und dient der Vermittlung von pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen und Arbeitsweisen für pflegerische Tätigkeiten. Primäres Ziel ist die Vermittlung von fortgeschrittenen pflegerischen Kenntnissen und daraus resultierender Fertigkeiten und Kompetenzen für das praktische Arbei-ten in verschiedenen pflegerischen Handlungsfeldern.

(2) Qualifikationsrahmen des Studiums: Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell orientiert sich am Europäischen Qualifi-kationsrahmen (EQR) und darüber hinaus an den Dublin-Deskriptoren, die speziell für den terti-ären Bildungsbereich gestaltet wurden.

(3) Qualifikationsprofil und Kompetenzen: Im Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell sollen fachliche und überfachliche Kompe-tenzen erworben werden, die es Studierenden ermöglichen, wissenschaftsbasiert zu handeln und in unterschiedlichen pflegerischen Bereichen individuelle Problemlösungen zu konzipieren, durchzuführen und zu bewerten. Dazu vermittelt das Studium insbesondere fortgeschrittene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen über wissenschaftstheoretische

und pflegewissenschaftliche Theorien und Modelle, Begriffe und Methoden pflegewissen-schaftlichen Arbeitens und Handelns;

Kenntnisse über die kritische Reflexion des Praxisfelds und zur Theorie-Praxis-Verknüpfung; soziale Kompetenzen insbesondere kommunikative Kompetenz, Kritik- und Konfliktfähigkeit; Handlungskompetenz für pflegerische Kernaufgaben; Kompetenzen in wissenschaftlichen Methoden (Planung, Durchführung, Auswertung empi-

risch-quantitativer und qualitativer Studien, Beherrschung der dazu notwendigen Computer-programme);

überfachliche Kompetenz im Umgang mit Forschungsergebnissen und Forschungsanwen-dung;

Auseinandersetzung mit humanistisch-ethischen Einstellungen und Werthaltungen. Dazu zäh-len erhöhte Bereitschaft zur Reflexion der Selbst- und Fremdwahrnehmung, Offen-heit/Pluralismus gegenüber alternativen Ansätzen, selbstständiges Arbeiten nach den Regeln der scientific community, eigenständige, theoriegeleitete und zielorientierte Suche nach adä-quaten Problemlösungen sowie hohe Eigeninitiative und Selbstorganisation.

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(4) Bedarf und Relevanz des Studiums für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt: Veränderungen im Gesundheitswesen und in der Gesellschaft erfordern eine innovative hand-lungskompetente Pflege in der Versorgung, Prävention und Beratung von Pflegebedürftigen. Hierzu müssen professionell Pflegende ausgebildet werden, die über pflegerische und wissen-schaftliche Kenntnisse verfügen.

Absolventinnen/Absolventen können die erworbenen Kompetenzen vielfältig einsetzen: eigenständige Planung (insbesondere Diagnostik), Durchführung und Evaluation der Pflege

unter Auswahl und Einsatz geeigneter Instrumente und Konzepte unter Berücksichtigung ak-tueller wissenschaftlicher Kenntnisse;

Organisation von Beratungs-, Anleitungs- und Schulungsangeboten für Patientin-nen/Patienten und Angehörige;

Qualitätssicherung durch Entwicklung von evidenzbasierten Leitlinien/Standards und Fortbil-dungen;

Prozesssteuerung im Sinne der primären Pflegeverantwortung; Mitarbeit bei Planung und Auswertung statistischer Erhebungen; verantwortliche Begutachtung und Koordination pflegerischer Versorgung im ambulanten

und (teil)stationären Setting.

Mögliche Arbeitsfelder sind z. B. Tätigkeit in Krankenhäusern oder in der ambulanten Pflege, Alten- und Pflegeheimen, Reha-

bilitationszentren, Einrichtungen für Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchti-gungen;

Personal- und Organisationsentwicklung/Qualitätsmanagement; öffentliche und privatwirtschaftliche Institutionen (z. B. Sozialabteilungen, Krankenkassen).

5 ZULASSUNG 5.1 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzung ist die Universitätsreife, Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungs-prüfung oder eine ausländische Reifeprüfung, sprachliche Zulassungsvoraussetzungen (deut-sche Sprache Niveau C1, englische Sprache B2) etc. Zwischen der PMU und der/dem Studierenden wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen, welcher die wechselseitigen Rechte und Verpflichtungen regelt.

5.2 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen Wenn noch nicht alle Maturaprüfungen bestanden wurden, können Bewerberinnen/Bewerber als außerordentliche Studierende zum Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell zu-gelassen werden. Prüfungen im Rahmen des außerordentlichen Studiums können nur dann für ein ordentliches Studium in Österreich anerkannt werden, wenn die Nachmaturantin/der Nachmaturant zum Zeitpunkt der Prüfung über kein Reifezeugnis oder keine Studienberechtigungsprüfung ver-fügt.

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5.3 Anerkennung

„Anerkennung“ bezeichnet die Validierung früheren Lernens (auch non-formales und infor-melles Lernen).

Eine Anerkennung früheren Lernens ist im Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell nicht vorgesehen.

5.4 Erlöschen der Zulassung Die Zulassung erlischt, wenn nach Zulassung zum Studium ersichtlich wird, dass eine oder mehrere Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. In diesem Fall erfolgt die Exmatri-kulation.

6 AUSWAHL- UND AUFNAHMEVERFAHREN 6.1 Bewerbung – Bewerbungsunterlagen

Die Bewerbung für den Studiengang hat an den kooperierenden Gesundheits- und Kranken-pflegeschulen zu erfolgen. Informationen zu den Bewerbungsunterlagen sind auf den Homepages der Kooperations-partnerschaften ersichtlich.

6.2 Auswahlverfahren

Die Auswahl der Studierenden erfolgt über die kooperierenden Gesundheits- und Kranken-pflegeschulen gemäß den Regelungen des GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 idgF betreffend die Aufnahme in eine Schule der Gesundheits- und Krankenpflege (§§ 54, 55 GuKG). Die ausgewählten Studierenden werden der Vorständin/dem Vorstand des Instituts für Pflegewis-senschaft und -praxis unter Übermittlung aller relevanten Unterlagen nachrichtlich genannt. Die Vorständin/der Vorstand des Instituts für Pflegewissenschaft und -praxis erhält ein Veto-recht, welches ihr/ihm erlaubt, im begründeten Einzelfall die Aufnahme von Studierenden an die PMU abzulehnen. Informationen zum Auswahlverfahren sind auf den Homepages der Kooperationspartner-schaften ersichtlich. Ebenso erteilen diese auf Anfrage weiterführende Auskünfte.

7 ANRECHENBARKEIT VON VORLEISTUNGEN „Anrechnung“ bezeichnet das Gutschreiben bereits erbrachter Studien-oder Lernleistungen, so dass einzelne Lehrveranstaltungen nicht besucht oder Prüfungsleistungen nicht erbracht werden müssen. Die Anrechnung ist eine Ermessensentscheidung des Institutsvorstandes, Studierende haben kein grundsätzliches Recht auf eine Anrechnung.

Anrechnung erfolgt immer auf Basis der im Curriculum beschriebenen Lernziele derjenigen Lehr-veranstaltung, um deren Anrechnung Studierende ersuchen. Wesentlich für die Anrechnung ist, dass die Lernziele der jeweiligen Lehrveranstaltung nachgewiesenermaßen erreicht wurden. Dabei ist unerheblich, ob diese Lernziele in einer oder mehreren vorherigen Lehrveranstaltungen erreicht wurden, ob die Lernziele im Rahmen von postsekundärer Lehre oder z. B. im Rahmen von berufli-chen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten, außerhochschulischen Lehr- und Fortbildungsveranstaltun-gen etc. erreicht wurden und ob der Arbeitsaufwand zum Erwerb dieser Lernziele dem für die jewei-lige Lehrveranstaltung zugewiesenen Kontingent an ECTS-Credits entspricht.

Die Prüfung erfolgt durch die Studiengangsleitung. Diese kann zur Beurteilung des Anrechnungser-suchens ggf. Lehrende der betreffenden Lehrveranstaltung hinzuziehen. Die Anrechenbarkeit von Lehrveranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn es sich dabei um Veranstaltungen aus dem An-

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gebot eines anerkannten Hochschulstudiums handelt. Anerkennungen von an nicht österreichi-schen Universitäten erbrachten Leistungen sind möglich. In beiden Fällen muss nach Prüfung durch die Studiengangsleitung die Genehmigung durch die zuständige Fachbereichsleitung erfolgen.

Angerechnete Lehrveranstaltungen werden im Zeugnis ohne Note und mit dem Vermerk „ange-rechnet“ aufgelistet.

8 IMMATRIKULATION, INSKRIPTION 8.1 Immatrikulation, Inskription

Studierende werden an der PMU immatrikuliert.

Immatrikulierte Studierende inskribieren einzelne Studienangebote der PMU, dazu zählen grundständige und postgraduelle Studiengänge sowie Universitätslehrgänge. Die Inskription erfolgt durch Bezahlen des Studienbeitrags und des ÖH-Beitrags nach den Regeln des jewei-ligen Studienangebots für vereinbarte Zeiträume (Semester, Jahr, Kursdauer etc.). Die In-skription ist Bedingung für den Besuch von Lehrveranstaltungen.

8.2 Studierendenausweis

Studierende erhalten zu Studienbeginn für die gesamte Studiendauer einen digitalen Studie-rendenausweis mit allen relevanten Berechtigungen. Dieser Ausweis gilt nicht als Identitäts-nachweis. Bei Verlust des Ausweises ist eine Gebühr zu entrichten.

8.3 Hinweis für außerordentliche Studierende, Gasthörerinnen und Gasthörer

Gemäß gesetzlicher Definition sind Universitätslehrgänge außerordentliche Studien. Der Be-such einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern gilt als außerordentliches Studium.

Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind (§ 51 Abs. 2 Z 20 und 22 UG 2002.)

9 ANWESENHEIT, BEURLAUBUNG UND FREISTELLUNG 9.1 Anwesenheit

Für Studierende besteht bei allen Lehrveranstaltungen die Verpflichtung zur ständigen Anwe-senheit. Ein schriftlich entschuldigtes Fehlen von maximal 20 % ist möglich. Die Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen an den Schulen der Kooperationspartnerschaften oder während der Praktika wird direkt über die Schulen geregelt und überwacht. Bei Erkrankung an einem Prüfungstag ist noch an diesem Tag ein ärztliches Attest vorzule-gen. Ein Fernbleiben von einer Prüfung ohne Vorlage eines ärztlichen Attests am Prüfungstag führt dazu, dass die Prüfung mit „nicht genügend“ bewertet wird.

9.2 Krank- und Gesundmeldungen, Kompensationsleistungen

9.2.1 Abwesenheiten bzw. Fehlzeiten bestehen, wenn Krankheit oder andere Ereignisse Studierende hindern, an einer Lehrveranstaltung teilzunehmen.

9.2.2 Im Krankheitsfall oder bei gleichzuhaltenden begründeten Abwesenheiten ist-der/dem jeweiligen Lehrveranstaltungsverantwortlichen und der Studiengangsorga-nisation eine Information im Voraus bzw. unmittelbar nach Eintreten der Verhinde-rung schriftlich zu übermitteln. Bei Erkrankung ist ab dem vierten Tag ein ärztliches

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Attest vorzulegen und die Studiengangsleitung über Krank- und Gesundmeldung zu informieren.

9.2.3 Ersatzleistung: Studierende, welche die Mindestanwesenheit einer Lehrveranstaltung unterschreiten, können bei der/dem Lehrenden um Zuteilung einer Ersatzleistung ersuchen (z.B. Schreiben eines themen-bezogenen Essays, Ausarbeitung eines vor-gegebenen Themas, Klinik-Dienst etc.), um versäumte Zeit und die versäumten In-halte wieder aufzuholen. Diese Vereinbarung zwischen Lehrenden und Studieren-den ist der SGL schriftlich mitzuteilen.

9.2.4 Beim Vorliegen besonderer Gründe (z. B. Krankheit, Notfälle in der nahen Familie) kann die SGL im Einvernehmen mit der/dem Lehrveranstaltungsverantwortlichen, etc. die Mindestanwesenheit einer Lehrveranstaltung individuell auf bis zu 60% her-absetzen, sofern das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. Von dieser individuellen Regelung unberührt bleibt die Mindestanwesenheit für alle übrigen Studierenden. Die Senkung der Mindestanwesenheit im Einzelfall begründet jeden-falls kein Präjudiz für allfällige nachfolgende, ähnlich oder gleich gelagerte Einzel-fälle.

9.3 Beurlaubung Beurlaubungen während des Studiums sind aus wichtigem Grund für maximal ein Jahr mög-lich und müssen individuell mit der Schuldirektion und der Studiengangsleitung abgespro-chen werden. Eine Beurlaubung muss schriftlich beantragt werden und kann mit weiteren administrativen Gebühren versehen sein.

9.3.1 Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teil-nahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung von Studienarbeiten und wissenschaftlichen Arbeiten ist unzulässig.

9.3.2 Studierende sind auf Antrag für höchstens ein Studienjahr im Anlassfall, insbeson-dere wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, wegen länger dauernder Erkrankung, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige oder wegen der Ableistung eines freiwilli-gen sozialen Jahres, zu beurlauben.

9.4 Freistellung Eine Freistellung vom Studium ist aufgrund der Bestimmungen des GuKG nicht möglich.

10 CURRICULUM 10.1 Didaktisches Konzept

Dem didaktischen Konzept für das Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell liegen folgende lerntheoretischen Ansätze zugrunde: Erfahrungsorientierung, Problemorientierung und Handlungsorientierung. Die im Curriculum für die allgemeine Gesundheits- und Kran-kenpflege des ÖBIG (2003) vorgeschlagenen didaktischen Prinzipien dienen auch als Basis für die Ausbildung im grundständigen Bachelorstudium. Die PMU orientiert sich in der Lehre zudem an folgenden Prinzipien: Die Studierenden erwerben unter Anleitung ihre Kenntnisse überwiegend durch selbst-

ständiges Erarbeiten relevanter Lehrinhalte (z. B. Bearbeiten von Fallstudien, Lösen von gestellten Praxisfällen, Erarbeiten von Präsentationen, Verfassen von Haus- oder Studien-arbeiten, Blended Learning);

Arbeiten in Kleingruppen bzw. in einer Wechseldynamik von Einzelarbeit, Kleingruppen-arbeit und Austausch im Plenum;

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Anregungen zum kritisch-reflexiven Handeln; Die/der Lehrende ist vor allem Vermittlerin/Vermittler von Informationsquellen und von

gemeinschaftlichen Lehrmethoden; Informationen werden nicht isoliert, sondern eingebettet in Netzwerke von Konzepten und

Beispielen vermittelt.

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10.2 Lehrveranstaltungstypen und ECTS

Vorlesungen (VO) führen in Inhalt und/oder Methoden verschiedener Fächer und Studien ein, geben Überblick und Orientierung, behandeln einschlägige Basisliteratur und vermitteln grundlegendes Wissen. Beurteilungen finden im Regelfall aufgrund mündlicher oder schriftli-cher Abschlussprüfungen statt.

Vorlesungen mit Übungen (VÜ) sind als Kurse zu verstehen, in denen Fachwissen vermittelt wird, welches theoretisch sowie praktisch durch aktive Mitarbeit der Studierenden umgesetzt wird (durch schriftliche Arbeiten, Präsentationen, Gruppenarbeiten etc.). In VÜ steht aufga-benbasiertes Lernen im Vordergrund. Für diese Lehrveranstaltung kann von der Lehrveran-staltungsleitung Prüfungsimmanenz (d. h., die Beurteilung erfolgt auf Basis von Leistungen, die im Laufe der Veranstaltung erbracht werden müssen) festgelegt werden.

Proseminare (PS) vermitteln fortgeschrittene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen wis-senschaftlichen Arbeitens bzw. wissenschaftlicher Methoden und führen in die Fachliteratur ein. Sie behandeln Probleme exemplarisch, u. a. durch mündliche und/oder schriftliche Bei-träge bzw. praktische Arbeiten der Studierenden.

Allen Leistungen, die von Studierenden im Rahmen des Studiums zu erbringen sind, werden ECTS Punkte zugeteilt (ECTS = European Credit Transfer & Accumulation System).

Ein ECTS entspricht 25 Arbeitsstunden à 60 Minuten und beschreibt das Arbeitspensum, wel-ches im Durchschnitt erforderlich ist, um die erwarteten Lernergebnisse zu erreichen.

Allgemein entspricht ein Studienjahr eines Vollzeitstudiums1500 Arbeitsstunden und somit einer Zuteilung von 60 ECTS.

10.3 Studienplan

Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

Lehrveranstaltung Semester

ECTS I II III IV V VI VII

a) Pflichtmodule

Modul A: Berufskunde und Berufsethik

VO: Pflege im Kontext von Historie und Tradition 1,0 1,0

VO: Berufskunde 3,0 1,0 1,0 1,0

Modul B: Pflegerisches Handeln I

VO: Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege I 15,0 4,0 2,0 3,0 2,0 2,0 2,0

VÜ: Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege II 6,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0

VÜ: Ergonomie 4,0 2,0 1,0 1,0

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 11 von 37

Lehrveranstaltung Semester

ECTS I II III IV V VI VII

Modul C: Pflegerisches Handeln II

VO: Palliativpflege 3,0 1,0 1,0 1,0

VO: Hauskrankenpflege 2,0 1,0 1,0

VO: Pflege alter Menschen 2,0 1,0 1,0

Modul D: Pflegerisches Handeln III

VO: Hygiene und Infektionslehre 2,5 2,5

VO: Ernährung, Kranken- und Diätkost 1,5 1,5

Modul E: Medizinische Grundlagen

VO: Biologie/Anatomie/Physiologie 4,0 2,0 2,0

Modul F: Krankheitslehre

VO: Akute und chronische Krankheiten 15,0 2,0 3,0 3,0 2,0 3,0 2,0

VO: Geriatrie, Gerontologie und Gerontopsychiatrie 1,5 1,5

Modul G: Notfallmanagement und Pharmakologie

VO/VÜ: Erste Hilfe 2,0 1,5 0,5

VO: Pharmakologie 2,0 1,0 1,0

Modul H: Soziologie und Psychologie

VO: Soziologische und psychologische Grundlagen 4,0 2,0 1,0 1,0

VO: Einführung in die Gesundheitspsychologie und -förderung

2,0 1,0

1,0

VÜ: Kommunikation 5,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0

Modul I: Recht und Management

VO: Fachenglisch 2,0 1,0 1,0

VO: Gesundheitsökonomie im intra- und extramuralen Bereich

2,0

0,5

1,5

VO: Rechtsgrundlagen 2,0 1,0 1,0

Modul J: Einführung in die Pflegewissenschaft

VO: Quellen des Wissens in der Pflege 2,0 1,0 1,0

VÜ: Einführung in die wissenschaftliche Arbeitsweise 3,0 2,0 1,0

VO: Kritische Bewertung von wissenschaftlicher Litera-tur

1,0 0,5

0,5

VO: Kritische Bewertung von wissenschaftlicher Litera-tur/Fachenglisch

0,5

0,5

VO: Einführung in Public Health (an der PMU ab 2012) 1,0 1,0

VÜ: Kritische Bewertung einfacher pflegerischer Prob-lemstellungen

1,0

1,0

Modul K: Statistik

VO: Grundlagen der Statistik 1,5 1,5

VO: Angewandte beschreibende Statistik 3,0 3,0

VÜ: Pflegewissenschaft 0,5 0,5

Modul L: Forschungsmethodik I

VO: Einführung in die quantitativen Forschungsmetho-den

1,0

1,0

VO: Einführung in die qualitativen Forschungsmetho-den

1,0

1,0

Modul M: Forschungsmethodik II

VO: Quantitative Forschungsmethoden 2,0 2,0

VO/VÜ: Qualitative Forschungsmethoden 2,0 2,0

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 12 von 37

Lehrveranstaltung Semester

ECTS I II III IV V VI VII

Modul N: Forschungsanwendung

VO: Beurteilung der Qualität quantitativer Daten 1,0 1,0

VO: Beurteilung der Qualität qualitativer Daten 1,0 1,0

VO: Transferforschung in der Pflege 1,0 1,0

Summe Pflichtlehrveranstaltungen 104 20 20,5 16 17,5 19 10 1

b) Bachelorarbeitsmodul (Modul O)

PS: Ausrichtung Bachelorarbeit 2,0 2,0

PS: Bachelorseminar 2,0 2,0

Bachelorarbeit 10,0 10,0

Summe Bachelorarbeit 14 2 12

c) Praktikum

Modul P: Pflichtpraktika 84,0 10,0 9,5 14,0 12,5 11,0 10,0 17,0

Modul Q: Wahlpraktika 8,0 8,0

Summe Praktikum 92 10 9,5 14 12,5 11 18 17

Gesamt 210 30 30 30 30 30 30 30

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

Lehrveranstaltung Semester

ECTS I II III IV V VI VII

a) Pflichtmodule

Modul A: Einführung

VO: Einführung in die Gesundheits- und Krankenpflege 2,0 2,0

VO: Pflegemodelle und Pflegeprozess 2,0 2,0

VO: Berufsethik und Berufskunde 2,0 2,0

Modul B: Pflegerisches Handeln

VÜ: Der Mensch in Gesundheit und Krankheit I 3,0 3,0

VO: Der Mensch in Gesundheit und Krankheit II 3,0 3,0

VÜ: Einführung in die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

3,0 1,0 2,0

Modul C: Spezielle Pflegesituationen I

VO: Begegnung mit behinderten Menschen 2,0 1,0 1,0

VO: Neurologisch erkrankte und neurochirurgisch behandelte Menschen I

2,0

1,0 1,0

Modul D: Spezielle Pflegesituationen II

VÜ: Begegnung mit Erwachsenen I 4,0 2,0 2,0

VO: Begegnung mit alten Menschen 4,0 2,0 2,0

Modul E: Spezielle Pflegesituationen III

VÜ: Begegnung mit Erwachsenen II 6,0 3,0 3,0

VO: Neurologisch erkrankte und neurochirurgisch behandelte Menschen II

2,0

1,0 1,0

VO: Begegnung mit Kindern und Jugendlichen 1,5 1,5

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 13 von 37

Lehrveranstaltung Semester

ECTS I II III IV V VI VII

Modul F: Medizinische Grundlagen

VO: Anatomie, Physiologie 2,0 2,0

VO: Pathologie 2,0 2,0

VO: Psychopathologie 3,0 1,0 2,0

Modul G: Spezielle medizinische Grundlagen

VO: Psychiatrische Krankheitslehre 3,0 0,5 0,5 2,0

VO: Neurologische Krankheitslehre 2,0 1,0 1,0

VO: Pharmakologie 2,0 2,0

VO: Gerontologie und Gerontopsychiatrie 2,0 2,0

Modul H: Soziologie und Psychologie

VO: Soziologie und Sozialhygiene 2,0 2,0

VO: Psychologie und Pädagogik I 2,0 2,0

Modul I: Psychologie und Pädagogik

VO: Psychologie und Pädagogik II 2,0 2,0

VO: Psychologie und Pädagogik III 2,0 1,0 1,0

Modul J: Management und Recht

VO: Organisationslehre 1,5 0,5 1,0

VO: Recht 3,0 1,5 1,5

Modul K: Methodische Grundlagen I

VÜ: Gesprächsführung 2,0 2,0

VÜ: Supervision I 2,0 2,0

VÜ: Kreativitätstraining 1,5 1,5

VÜ: Ergonomie I 2,0 1,0 1,0

VO: Fachenglisch 2,0 1,0 1,0

Modul L: Methodische Grundlagen II

VÜ: Angehörigenarbeit 2,0 1,0 1,0

VÜ: Ergotherapie 1,0 1,0

VÜ: Supervision II 2,0 1,0 1,0

VÜ: Ergonomie II 2,0 1,0 1,0

Modul M: Einführung in die Pflegewissenschaft

VO: Quellen des Wissens in der Pflege 2,0 1,0 1,0

VÜ: Einführung in die wissenschaftliche Arbeitsweise 3,0 2,0 1,0

VO: Kritische Bewertung wissenschaftlicher Literatur 1,0 0,5 0,5

VO: Kritische Bewertung wissenschaftlicher Litera-tur/Fachenglisch

0,5

0,5

VO: Einführung in Public Health (an der PMU ab 2012) 1,0 1,0

VÜ: Kritische Bewertung einfacher pflegerischer Prob-lemstellungen

1,0

1,0

Modul N: Statistik

VO: Grundlagen der Statistik 1,5 1,5

VO: Angewandte beschreibende Statistik 3,0 3,0

VÜ: Pflegewissenschaft 0,5 0,5

Modul O: Forschungsmethodik I

VO: Einführung in die quantitativen Forschungsmetho-den

1,0

1,0

VO: Einführung in die qualitativen Forschungsmetho-den

1,0

1,0

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 14 von 37

Lehrveranstaltung Semester

ECTS I II III IV V VI VII

Modul P: Forschungsmethodik II

VO: Quantitative Forschungsmethoden 2,0 2,0

VO/VÜ: Qualitative Forschungsmethoden 2,0 2,0

Modul Q: Forschungsanwendung

VO: Beurteilung der Qualität quantitativer Daten 1,0 1,0

VO: Beurteilung der Qualität qualitativer Daten 1,0 1,0

VO: Transferforschung in der Pflege 1,0 1,0

Summe Pflichtlehrveranstaltungen 104 23 17 19 18,5 17,5 8 1

b) Bachelorarbeitsmodul (Modul R)

PS: Ausrichtung Bachelorarbeit 2,0 2,0

PS: Bachelorseminar 2,0 2,0

Bachelorarbeit 10,0 10,0

Summe Bachelorarbeit 14 2 12

c) Praktikum

Modul S: Pflichtpraktika 84,0 7,0 13,0 11,0 11,5 12,5 12,0 17,0

Modul T: Wahlpraktika 8,0 8,0

Summe Praktikum 92 7 13 11 11,5 12,5 20 17

Gesamt 210 30 30 30 30 30 30 30

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Spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

Lehrveranstaltung Semester

ECTS I II III IV V VI VII

a) Pflichtmodule

Modul A: Einführung

VO: Mit der Ausbildung der Kinder- und Jugendli-chenpflege beginnen

2,0 2,0

VO: Mit der Pflegeausbildung in der Praxis beginnen 2,0 2,0

Modul B: Pflegerisches Handeln

VO: Das gesunde Kind pflegen und fördern 2,0 2,0

VO: Das Kind und sein Bezugssystem pflegen 2,0 2,0

Modul C: Spezielle Pflegesituationen I

VO/VÜ: Das akut erkrankte Kind pflegen 1,5 1,5

VO/VÜ: Das chronisch kranke Kind pflegen 2,0 0,5 1,5

VO/VÜ: Das operierte Kind pflegen 3,0 3,0

VO/VÜ: Das infizierte und/oder hauterkrankte Kind pflegen

3,0

3,0

VO/VÜ: Ernährung, Kranken - und Diätkost 1,5 1,5

Modul D: Spezielle Pflegesituationen II

VO/VÜ: Das neugeborene Kind pflegen 1,5 1,5

VO/VÜ: Das frühgeborene Kind pflegen 3,0 3,0

Modul E: Spezielle Pflegesituationen III

VO/VÜ: Das Kind in der Institution pflegen 1,5 1,5

VO/VÜ: Das behinderte Kind pflegen 4,0 4,0

VO/VÜ: Das psychisch beeinträchtige Kind pflegen 2,0 2,0

Modul F: Spezielle Pflegesituationen IV

VO/VÜ: Das lebensbedrohlich erkrankte Kind pflegen 3,0 3,0

VO: Das sterbende Kind pflegen 2,0 2,0

Modul G: Komplexe Pflegesituationen gestalten

VO/VÜ: Theoriegeleitete Analyse und individuelles Fallverstehen bei der Problembearbeitung in der Pflege

6,0

6,0

VO/VÜ: Bewältigung und Bewertung komplexer Pflegesituationen

2,5

2,5

Modul H: Medizinische Grundlagen

VO: Biologie, Anatomie, Physiologie 4,0 2,0 2,0

Modul I: Krankheitslehre

VO: Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie einschließlich komplementärmed. Methoden bei Kindern und Jugendlichen

15,0 2,0 3,0 3,0 2,0 3,0 2,0

VO: Neonatologie 1,0 1,0

Modul J: Notfallmanagement und Pharmakologie

VÜ: Erste Hilfe 2,0 1,5 0,5

VO: Pharmakologie 2,0 1,0 1,0

Modul K: Soziologie und Psychologie

VO: Soziologische und psychologische Grundlagen 3,0 1,0 1,0 1,0

VÜ: Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining

4,0

1,5

1,0

1,5

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 16 von 37

Lehrveranstaltung Semester

ECTS I II III IV V VI VII

a) Pflichtmodule

Modul L: Strukturen und Management

VO: Fachenglisch 2,0 1,0 1,0

VO: Gesundheitsökonomie im intra - und extramura-len Bereich

2,0

0,5

1,5

VO: Rechtsgrundlagen 2,0 1,0 1,0

Modul M: Einführung in die Pflegewissenschaft

VO: Quellen des Wissens in der Pflege 2,0 1,0 1,0

VÜ: Einführung in die wissenschaftliche Arbeitsweise 3,0 2,0 1,0

VO: Kritische Bewertung von wissenschaftlicher Literatur

1,0 0,5

0,5

VO: Kritische Bewertung von wissenschaftlicher Literatur/Fachenglisch

0,5

0,5

VO: Einführung in Public Health (an der PMU ab 2012)

1,0

1,0

VÜ: Kritische Bewertung einfacher pflegerischer Problemstellungen

1,0

1,0

Modul N: Statistik

VO: Grundlagen der Statistik 1,5 1,5

VO: Angewandte beschreibende Statistik 3,0 3,0

VÜ: Pflegewissenschaft 0,5 0,5

Modul O: Forschungsmethodik I

VO: Einführung in die quantitativen Forschungsme-thoden

1,0

1,0

VO: Einführung in die qualitativen Forschungsmetho-den

1,0

1,0

Modul P: Forschungsmethodik II

VO: Quantitative Forschungsmethoden 2,0 2,0

VO/VÜ: Qualitative Forschungsmethoden 2,0 2,0

Modul Q: Forschungsanwendung

VO: Beurteilung der Qualität quantitativer Daten 1,0 1,0

VO: Beurteilung der Qualität qualitativer Daten 1,0 1,0

VO: Transferforschung in der Pflege 1,0 1,0

Summe Pflichtlehrveranstaltungen 104 18 18 18 17 17 15 1

b) Bachelorarbeitsmodul (Modul R)

PS: Ausrichtung Bachelorarbeit 2,0 2,0

PS: Bachelorseminar 2,0 2,0

Bachelorarbeit 10,0 10,0

Summe Bachelorarbeit 14 2 12

c) Praktikum

Modul S: Pflichtpraktika 84,0 12,0 12,0 12,0 13,0 13,0 5,0 17,0

Modul T: Wahlpraktika 8,0 8,0

Summe Praktikum 92 12 12 12 13 13 13 17

Gesamt 210 30 30 30 30 30 30 30

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10.4 Curriculumskommission

Die Curriculumskommission stellt sicher, dass hinsichtlich Lehrinhalten, Lernzielen und didak-tischer Gestaltung das Curriculum dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie internationa-len Standards entspricht und geeignet ist, die zum Erreichen des im Akkreditierungsantrag dargestellten Qualifikationsprofils notwendigen Kompetenzen zu vermitteln. In ihre Zustän-digkeit fallen: • Inhalte und Lernziele einzelner Lehrveranstaltungen • Struktur aller Lehrveranstaltungen (Curriculum) • Didaktisches Konzept des Studiengangs • Prüfungsmodalitäten

Die Curriculumskommission umfasst mindestens folgende Mitglieder: Fachbereichsleitung, Studiengangsleitung, von der ÖH-Vertretung entsandte Studierende, Lehrende. Weitere in-terne oder externe Mitglieder können einbezogen werden (z. B. Alumni).

Alle wesentlichen Aspekte der Arbeit der Curriculumskommission sind in einer Geschäftsord-nung geregelt (Mitglieder, Sitzungsintervalle, Beschlussfassungsmodalitäten, Vorsitz, Proto-kollierung etc.). Die Curriculumskommission tagt mindestens zweimal jährlich.

Curriculare Änderungen, welche die Curriculumskommission vornimmt, werden nach gering-fügigen, erheblichen und akkreditierungspflichtigen Änderungen unterschieden und wie folgt freigegeben:

Geringfügige Änderungen sind: Umbenennung einzelner Lehrveranstaltungen Anpassung der Lernziele und Lehrinhalte einzelner LV an aktuelle wissenschaftliche, tech-

nische oder didaktische Entwicklungen Änderung des Umfanges einzelner Lehrveranstaltungen ≤2 ECTS Verschiebung einzelner Lehrveranstaltungen innerhalb eines Studienganges bzw. einer

Lehrgangsstufe Änderung des Typs einzelner Lehrveranstaltungen Änderung der Prüfungsmodalitäten einzelner Lehrveranstaltungen Freigabe: Entscheidung durch die Curriculumskommission, Kenntnisnahme durch die Fachbereichslei-tung

Erhebliche Änderungen sind: Änderung des Umfanges einzelner Lehrveranstaltungen >2 ECTS Änderung der Zuweisung einzelner Lehrveranstaltungen zu Modulen Zusammenhängende geringfügige Änderungen mehrerer Lehrveranstaltungen >10% des

ECTS-Umfanges des gesamten Studienganges bzw. Lehrganges Verschiebung einzelner Lehrveranstaltungen zwischen zwei Studiengängen (Bachelor

Master) bzw. Lehrgangsstufen Errichtung und/oder Auflassung von Wahlpflichtfächern oder ähnlichen Vertiefungsoptio-

nen Änderung der Zulassungsvoraussetzungen Freigabe: Entscheidung durch die Dekanin/den Dekan für Studium und Lehre (nach Einbringen in das Leitungsteam-Studium & Lehre durch die Fachbereichsleitung), Aufnahme in den Jahresbe-richt gemäß PU-JBVO idgF

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 18 von 37

Akkreditierungspflichtige Änderungen sind gemäß PU-AkkVO i.d.g.F.: Änderung(en) von bescheidrelevanten Daten wie Studiengangsbezeichnung Abschlusstitel bzw. -grad Studiendauer und -umfang (ECTS) Durchführungsort Organisationsform (berufsbegleitend oder Vollzeit) Unterrichtssprache(n) Alle Änderungen, die eine Änderung des im Akkreditierungsantrag dargestellten Qualifi-

kationszieles und -profils bedingen würden. Freigabe: Entscheidung durch die Hochschulleitung

Alle curricularen Änderungen sind mittels der von der Stabsstelle Qualitätsmanagement zur Verfügung gestellten Vorlage zu dokumentieren.

Für alle Änderungen muss eine eindeutige Regelung bestehen, wie die Umstellung von der bisherigen auf die neue Form des Curriculums erfolgt.

Im dritten Studienabschnitt ist verpflichtend ein Auslandspraktikum zu absolvieren, welches mindestens 80, höchstens 160 Stunden dauern darf. Die zur Verfügung stehenden Zeiträume werden von der PMU vorgegeben und mit den Kooperationspartnerschaften abgesprochen. Die/der Studierende ist selbst verantwortlich für die Organisation des Auslandspraktikums.

11 ORGANISATION UND LEHR- UND LERNRESSOURCEN 11.1 Organisationsstruktur und Betreuung

Die Studiengangsorganisation ist die operative Ebene im Bereich Studium und Lehre und be-treut alle Studierenden und Lehrenden. Die Studiengangsorganisation besteht aus der Studi-engangsleitung und gegebenenfalls weiteren Mitarbeitenden. Die Studiengangsleitung nimmt alle Aufgaben betreffend der Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung des Studi-engangs wahr und verantwortet diese. Darüber hinaus ist sie für die Weiterentwicklung des Studiengangs, speziell im Rahmen der Curriculumskommission und ggf. unter Einbeziehung unterstützender Expertinnen/Experten, verantwortlich. Jeder Studien- bzw. Lehrgang ist einem Fachbereich zugewiesen. Ein Fachbereich stellt ein nach sachlichen und fachbezogenen Kriterien zusammengefasstes Studien- und Lehr-gangsangebot der Universität dar. Die Fachbereichsleitung koordiniert und vernetzt diese Studienangebote und nimmt somit ei-ne Brücken- und Beratungsfunktion zwischen den einzelnen Studienangeboten und der De-kanin/dem Dekan für Studium und Lehre wahr. Bei gleichem Studienangebot an mehreren Standorten werden der jeweils zuständigen Fachbereichsleitung auch die Leitung der Curri-culumsentwicklung und Curriculumskommission übertragen. Die gesamtuniversitäre strategische Verantwortung für den Bereich Studium und Lehre ob-liegt der Dekanin/dem Dekan für Studium und Lehre. Die Serviceeinheit Academic Services sowie die Stabstelle Qualitätsmanagement unterstützen die Dekanin/den Dekan. Auf der PMU-Homepage sind die jeweils aktuellen Kontakte angegeben.

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 19 von 37

11.2 E-Plattformen Campus und Moodle

Die PMU stellt den Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden der PMU zur Unterstützung der Lehre die Lernplattform Moodle (https://moodle.pmu.ac.at) sowie das Campusportal (https://campus.pmu.ac.at) bereit.

Der Zugang erfolgt über den PMU-Account. Lehrende ohne PMU-Account erhalten einen manuell erstellten Zugang nach Anforderung bei der Studiengangsorganisation mittels E-Mail.

Die Lernplattform Moodle dient dem inhaltlichen Austausch.

Die Inhalte werden von Lehrenden direkt oder über Mitarbeitende eingestellt und gepflegt. Jede/jeder, die/der Inhalte einstellt bzw. einstellen lässt, ist verantwortlich und haftbar. Das Urheber- und Nutzungsrecht der Prüfungsfragen sowie Musterlösungen und deren weitere Verwendung bleiben bei den Urheberinnen/Urhebern.

Das Campusportal wird für die organisatorische Unterstützung eingesetzt. Es können Zeug-nisse, Bestätigungen sowie Rechnungen etc. eingesehen und als PDF heruntergeladen wer-den. Auch der persönliche Stundenplan inkl. Raumzuweisung ist im Portal einsehbar, sofern dieser in der Verwaltungssoftware angelegt ist.

Beschreibungen zur Verwendung der Systeme sind in der Wissensdatenbank im Campuspor-tal zu finden.

11.3 Bibliothek

Die Joseph & Brigitta Troy Bibliothek dient den Studierenden der PMU und auch den ver-schiedenen Ausbildungseinrichtungen des Uniklinikums Salzburg als Studienbibliothek. Zu-sätzlich erfüllt sie eine Reihe von Aufgaben als zentrale Dienstleistung für die Universität und das Uniklinikum Salzburg. Umfassende Informationen zum Angebot der Bibliothek sind im Internet www.pmu.ac.at/bibliothek zu finden.

Zum Entlehnen von Medien wird ein digitaler Benutzerausweis benötigt.

Angaben zu den Entlehnungs- und Zugangsregeln sind der Benützungsordnung der Biblio-thek zu entnehmen.

11.4 Unterrichtsorte Unterrichtsorte sind die Schulgebäude der Kooperationspartnerschaften oder andere, von dort aus vergebene geeignete Räume, Lehrsäle der PMU und Praktikumseinsatzorte. Die Zu-weisung der Praktikumseinsatzorte wird über die Kooperationspartnerschaften geregelt.

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 20 von 37

12 PRÜFUNGEN UND LEISTUNGSNACHWEISE Leistungsüberprüfungen sollen die Prüfung der Lernergebnisse ermöglichen und auf die Unter-richtsmethoden abgestimmt sein.

Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell ist ein Kombinationsstudium und unterliegt auch der aktuellen Fassung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.

Prüfungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz werden zur Erreichung des allgemei-nen Diploms in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie des Diploms in der psychiatrischen Gesundheits-und Krankenpflege oder in der Kinder- und Jugendlichenpflege durchgeführt.

Die Prüfungen im theoretischen und praktischen Ausbildungsteil der Gesundheits- und Kranken-pflegeausbildung werden von den teilnehmenden Gesundheits- und Krankenpflegeschulen auto-nom durchgeführt.

Die Diplomprüfungen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung werden teilwei-se am Institut für Pflegewissenschaft und -praxis der PMU durchgeführt. Dabei ersetzt die Bachelor-arbeit die Fachbereichsarbeit mit allen weiteren Bestimmungen, die dem Gesetz zugrunde liegen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Fachbereichsarbeit und zur Diplomprüfung gemäß den Abschnitten 2 und 3 der GuK-AV, BGBl. II Nr. 296/2010.

Die Anrechnung von Leistungen, die während des Studiums erbracht werden, erfolgen auf der ge-setzlichen Grundlage der Regelungen für die kombinierte Ausbildung im Bereich Pflege an Berufs-fachschulen und an Fachhochschulen mit ausbildungsintegrierenden dualen Bachelorstudiengän-gen vom 19. April 2010.

12.1 Prüfungsarten

12.1.1 Es wird zwischen Teilprüfungen und Gesamtprüfungen einer Lehrveranstaltung bzw. eines Stoffgebiets und der Abschlussprüfung des Studiengangs unterschieden.

12.1.2 Prüfungen können mündlich, mündlich-praktisch oder schriftlich abgehalten wer-den. Mündliche und mündlich-praktische Prüfungen können als Einzel- oder Grup-penprüfungen durchgeführt werden. Es können Einzel- und Gruppennoten verge-ben werden.

12.1.3 Schriftliche Prüfungen können als Klausur- oder Projektarbeiten, narrative Prüfun-gen, Studienarbeiten bzw. Essays oder in elektronischer Form durchgeführt werden.

12.1.4 Bei Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter erfolgt die Beurteilung aufgrund schriftlicher und/oder mündlicher Beiträge der Studierenden. Art und Ausmaß der zu erbringenden Beiträge sowie die erforderliche Anwesenheit werden von der/dem Lehrveranstaltungsverantwortlichen festgelegt.

12.1.5 Prüfungen können durch eine einzelne Prüferin/einen einzelnen Prüfer oder einer Prüfungskommission durchgeführt werden.

12.1.6 Kommissionelle Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgehalten.

12.2 Benotung

12.2.1 Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen.

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 21 von 37

Bestimmungen für die Benotung bzw. Einstufung von Prüfungen: sehr gut: 91–100 % richtig beantwortete Fragen/Punkte oder Leistungen, mit

denen die/der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforde-rungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffs sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw. die Fä-higkeit zur selbstständigen Anwendung ihres/seines Wissens und Könnens auf für sie/ihn neuartige Aufgaben zeigt.

gut: 81–90,99 % richtig beantwortete Fragen/Punkte oder Leistungen, mit de-nen die/der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforde-rungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffs sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit bzw. bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung ihres/seines Wissens und Könnens auf für sie/ihn neuartige Aufgaben zeigt.

befriedigend: 71–80,99 % richtig beantwortete Fragen/Punkte oder Leistungen, mit denen die/der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten An-forderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffs sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigen-ständigkeit ausgeglichen.

genügend: 61–70,99 % richtig beantwortete Fragen/Punkte oder Leistungen, mit denen die/der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten An-forderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffs sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

nicht genügend: ≤ 60,99 % richtig beantwortete Fragen/Punkte oder Leistun-gen, mit denen die/der Studierende nicht alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend'“ erfüllt.

12.2.2 Wenn die Form der Beurteilung gemäß Punkt 12.2.1. unmöglich oder unzweckmä-ßig ist, hat die positive Beurteilung„mit Erfolg teilgenommen“ bzw. die negative Be-urteilung „ohne Erfolg teilgenommen“zu lauten.

12.3 Anwesenheit bei Prüfungen

12.3.1 Zulassung zur Prüfung Die Erfüllung der Anwesenheitspflicht ist grundsätzliche Voraussetzung für den Prü-fungsantritt, wobei auch hier die Lehrveranstaltungsleitung in individuellen Fällen abweichen kann. Im Falle von Krankheit oder sonstigen Abwesenheiten besteht sei-tens der Studierenden Informationspflicht an die Studiengangsleitung. Die Lehrver-anstaltungsleitung kann entsprechende Kompensationsleistungen verlangen.

12.3.2 Prüfungsverhinderung Sind Studierende durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kin-des, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, verhindert, zu Prüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehest möglichen Termin nachzuholen. Eine schriftliche Entschuldigung ist – wenn keine medizinischen Gründe dagegen sprechen – spätestens am Tag der Prü-fung, aber unmittelbar vor Beginn der Prüfung der/dem Prüfenden vorzulegen. Ein ärztliches Attest ist schnellstmöglich nachzubringen.

12.3.3 Ein unentschuldigtes Nichtantreten zu einer Prüfung wird mit einem Nichtbestehen gleichgehalten.

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 22 von 37

12.4 Bekanntgabe der Prüfungs- und Beurteilungsmodalitäten

12.4.1 Die/der Lehrveranstaltungsverantwortliche ist bis zu Beginn der Lehrveranstaltung verpflichtet, den Studierendenfolgendes Folgendes bekannt zu geben: die Prüfungstermine und den Prüfungsmodus, die Beurteilungsmodalitäten (z. B. Zusammensetzung der Note, Anteil der schrift-

lichen bzw. mündlichen Prüfung, Zwischenüberprüfungen, immanente Beurtei-lung in Lehrveranstaltung und/oder Praktikum),

die Lernziele (prüfungsrelevanter Stoff) und den Aufbau der Lehrveranstaltung

12.4.2 Prüfungs- oder Beurteilungsmodalitäten sind je Lehrveranstaltung definiert. Eine Änderung dieser Modalitäten ist nur in begründeten Situationen von der/dem Leh-renden mit Zustimmung der Studiengangsleitung und mehrheitlichem Einverständ-nis der Studierenden während einer laufenden Lehrveranstaltung möglich.

12.5 Durchführung der Prüfungen

12.5.1 Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erwor-benen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

12.5.2 Das Bei-Sich-Führen und Verwenden von Mobiltelefonen und anderen elektroni-schen Geräten während einer Prüfung ist nicht erlaubt, ausgenommen die/der Leh-rende schreibt die Verwendung elektronischer Geräte, wie z .B. Taschenrechner, Laptops, Mikroskope o. Ä., zur Durchführung der Prüfung ausdrücklich vor.

12.5.3 Mündliche Prüfungen sind hochschulöffentlich. Informationen darüber sind bei der jeweiligen Studiengangsorganisation zu erfragen. Es ist zulässig, den Zutritt erfor-derlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Per-sonen zu beschränken.

12.5.4 Eine mündliche Prüfung soll pro Studierender/Studierendem in der Regel 60 Minu-ten nicht überschreiten. Prüfungen, die außerhalb der im Stundenplan eingetrage-nen Lehrzeiten (z. B. Mittagspause, vor 08:00 Uhr, nach 17:00 Uhr etc.) stattfin-den, bedürfen der Zustimmung der/des Studierenden.

12.5.5 Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist der/dem Studierenden unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Grün-de dafür der/dem Studierenden zu erläutern. Im Fall kommissioneller Prüfungen ist eine Beratungszeit der Kommission zwischen Prüfungsende und Verlautbarung der Beurteilung zulässig.

12.5.6 Bei mündlichen Wiederholungs- und Abschlussprüfungen ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das folgende Angaben enthält: Name und Matrikelnummer der/des Studierenden Datum, Uhrzeit und Dauer der Prüfung Ort der Prüfung Name der/des Prüfenden bzw. der Mitglieder der Prüfungskommission Bezeichnung der Lehrveranstaltung oder jenes Teils davon, über welche/n die

Prüfung erfolgt Prüfungsfrage/n Stichwortartige Antworten bzw. Leistung/en Note Begründung Allfällige besondere Vorkommnisse Unterschrift der/des Prüfenden bzw. der Mitglieder der Prüfungskommission

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12.5.7 Die Studiengangsleitung ist verpflichtet, die Beurteilungsunterlagen – insbesondere die Prüfungsprotokolle gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für 80 Jahre nach Studienabschluss aufzubewahren.

12.5.8 Die Dekanin/der Dekan für Studium und Lehre ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen durch gesonderte Anordnung festzulegen.

12.5.9 Regelung für Prüfungen über die Moodle-Lernplattform: Ab 30 zu prüfenden Studierenden sind mindestens zwei Aufsichtspersonen wäh-

rend der Prüfung anwesend. Die technische Betreuung wird bei Bedarf vonseiten der IT/Systemadministration oder Academic Technologies (ATEC) geleistet.

Tritt ein technisches Problem auf, so hat die/der Studierende die Prüfung an ei-nem Ersatzgerät weiterzuführen, sofern dies technisch und zeitlich möglich ist und zu keiner Beeinträchtigung der allgemeinen Prüfungssituation führt.

Lässt sich die Prüfung für alle oder die Mehrheit der Studierenden nicht starten oder ereignen sich während der Prüfung andere technische Probleme wie etwa Strom- oder Internetausfall, so ist das System innerhalb von 15 Minuten mög-lichst wiederherzustellen. Kann das System nicht wiederhergestellt werden, wird die Prüfung abgebrochen und für nicht stattgefunden erklärt. In diesem Fall wird von der/dem Lehrenden eine völlig neue Prüfung zusammengestellt und ein ehestmöglicher neuer Prüfungstermin vereinbart.

Für den Fall, dass den Studierenden nach dem Prüfungsantritt Punkte oder Be-wertungen angezeigt werden, stellt dies jedenfalls ein vorläufiges Ergebnis dar. Die Erstellung und Übermittlung der Noten erfolgt gemäß Punkt 12.5.11.

Fragen, die aufgrund eines Fehlers durch die Prüfungserstellerin/den Prüfungs-ersteller nicht beantwortet werden können, werden aus der Prüfung gestrichen und die Gesamtergebnisse sind neu zu berechnen. Diese Ergebnisse ersetzen auf jeden Fall zuvor mitgeteilte Ergebnisse, ungeachtet der etwaig auf den neu-en Ergebnissen fußenden Änderungen der Benotungen.

Wenn Fragen aufgrund von Fehlern der Prüfungserstellerin/des Prüfungserstel-lers oder von ihr/ihm beauftragten Personen gestrichen werden müssen, so darf die Neubewertung in keinem Fall zu einer Verschlechterung der Benotung füh-ren.

Kommt es zu technischen Problemen bei einer elektronischen Prüfung und dadurch bedingter Verkürzung der Prüfungszeit, so ist nach in Gang setzen des Systems die versäumte Zeit von der Prüfungsaufsicht hinten anzuhängen. Dies ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

12.5.10 Die/der Studierende ist berechtigt, behauptete Unregelmäßigkeiten bei der Deka-nin/dem Dekan für Studium und Lehre binnen zwei Wochen nach Einsichtnahme der Prüfung schriftlich und begründet zu beanstanden. Die Dekanin/der Dekan o-der eine/ein von ihr/ihm bevollmächtigte Vertreterin/bevollmächtigter Vertreter hat über den Einspruch binnen vier Wochen schriftlich zu entscheiden.

Die Dekanin/der Dekan kann bei festgestellten Unregelmäßigkeiten die Prüfung annullieren und eine neuerliche Durchführung anordnen, wobei die neuerliche Durchführung keine Prüfungswiederholung im Sinne dieser Ordnung darstellt, oder aber die Beanstandung als unzulässig abweisen. Die Entscheidung der Deka-nin/des Dekans hat an die Studierenden, die Prüferin/den Prüfer und die Studien-gangsleitung zu ergehen. Im Übrigen gelten die Fristen und Bestimmungen über Prüfungswiederholungen analog.

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12.5.11 Sofern Studierende aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung an einer Prüfung in der vorgesehenen Art nicht teilnehmen können, kann individuell und im Einver-nehmen mit dem zuständigen Lehrenden eine abweichende Prüfungsform verein-bart werden.

12.5.12 Notenübermittlung Die Notenübermittlung hat in einem angemessenen Zeitraum zu erfolgen und soll nach Möglichkeit vier Wochen nicht überschreiten. Nach erfolgter Korrektur gibt die/der Lehrveranstaltungsverantwortliche die Noten in Campus ein und übermittelt gleichzeitig die Notenlisten an die Studiengangsorganisation.

12.6 Prüfungseinsicht

Der/dem Studierenden ist Einsicht in die sie/ihn betreffenden Beurteilungsunterlagen und die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt wird. Die Prüfungseinsicht umfasst auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Bei bestandenen Prüfungen gibt es keinen Anspruch auf Prüfungseinsicht.

Für eine Prüfungseinsicht haben Studierende einen Termin über die Studiengangsleitung mit der/dem Lehrenden zu vereinbaren. Unter permanenter Aufsicht hat die/der Studierende ma-ximal 30 Minuten Zeit, ihre/seine Prüfung zu sehen. Mitschriften, Filme, Fotografien oder Kopien sind nicht erlaubt.

12.7 Zeugnisse und Leistungsnachweise

12.7.1 Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. In der Regel werden Sammelzeugnisse ausgestellt, die nach Einlangen aller Noten eines Studienjahres oder Studienabschnittes ausgestellt werden.

12.7.2 Die Zeugnisse sind in der Form vom der Dekanin/dem Dekan für Studium und Leh-re festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: die ausstellende Universität die Bezeichnung des Zeugnisses die Matrikelnummer den Familiennamen und Vornamen der/des Studierenden, ggf. Titel das Geburtsdatum die Bezeichnung des Studiums die Bezeichnung der Lehrveranstaltung die ECTS-Punkte den Namen der Prüferin/des Prüfers das Prüfungsdatum die Beurteilung und den Namen der Ausstellerin/des Ausstellers Ausstellungsdatum

12.7.3 In Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist auch deren The-ma anzugeben. Im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten gelten im Übri-gen die Bestimmungen jener Ordnungen, die diese wissenschaftlichen Arbeiten nä-her regeln, in der jeweils geltenden Fassung.

12.7.4 Zeugnisse werden elektronisch ausgestellt. Die Abschlussurkunde ist gemäß Punkt 15.2 zu fertigen.

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12.8 Abbruch von Prüfungen und Ungültigkeitserklärung der Beurteilung

12.8.1 Wenn eine Studierende/ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund ab-bricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat in strittigen Fällen die Studiengangsleitung auf Antrag der/des Studierenden und nach Anhörung der Prüfenden schriftlich festzustellen. Der Antrag kann innerhalb einer Woche ab dem Abbruch eingebracht werden.

12.8.2 Die Dekanin/der Dekan für Studium und Lehre hat die Beurteilung einer Prüfung für nichtig zu erklären, wenn die Zulassung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.

12.8.3 Die Dekanin/der Dekan für Studium und Lehre hat überdies die Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen Arbeit für nichtig zu erklären, wenn diese Be-urteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

12.8.4 Die Prüfungsaufsicht hat die Pflicht, eine laufende Prüfung für jene Studierenden abzubrechen, welche unerlaubte Hilfsmittel einsetzen oder bei welchen der Um-stand der Erschleichung der Prüfungsleistung gegeben ist. Der Name der/des Stu-dierenden, der Zeitpunkt und die Begründung für den Abbruch sind schriftlich im Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Studiengangsleitung mitzuteilen.

12.8.5 Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

12.8.6 Sollte im Verlauf des gesamten Studiums einer/eines Studierenden dreimal eine Prüfung für nichtig erklärt werden, erfolgt der Ausschluss vom Studium (siehe „Ethik-Kodex für Studierende“).

12.9 Wiederholung von Prüfungen

12.9.1 Die Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung kann maximal zweimal erfol-gen. Die negativ beurteilte Prüfung wird mit der positiven Beurteilung der Wieder-holungsprüfung nichtig. Die zweite Wiederholungsprüfung ist als kommissionelle Prüfung durchzuführen. Hierzu gelten die Bestimmungen für kommissionelle Prü-fungen in Punkt 12.10.

12.9.2 Die negative Beurteilung der letzten Wiederholungsprüfung durch die Prüfungs-kommission führt zum Ausschluss aus dem Studium (Vertragsauflösung). In begrün-deten Ausnahmefällen kann die Rektorin/der Rektor eine Wiederholung der kom-missionellen Prüfung auf Basis eines schriftlichen Antrages genehmigen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach der kommissionellen Prüfung zu stellen.

12.9.3 Nur eine positive Beurteilung aller Lehrveranstaltungen des vergangenen Studien-jahres ermöglicht den Aufstieg in das nächste Studienjahr. Bei Krankheit der/des Studierenden (ärztliche Bestätigung erforderlich) oder nachweislich triftigem Grund wird eine individuelle Regelung durch die Studiengangsleitung getroffen.

12.9.4 Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

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12.10 Prüfungskommissionen

12.10.1 Kommissionelle Prüfungen sind mündlich durchzuführen, folglich sind alle Regelun-gen für mündliche Prüfungen auch auf kommissionelle Prüfungen anzuwenden.

12.10.2 Zusammensetzung der Prüfungskommission Die Bildung der Prüfungskommission obliegt der Dekanin/dem Dekan für Studium und Lehre bzw. einer von ihr/ihm beauftragten Person in Vertretung. Die Prüfungs-kommission setzt sich aus drei Personen zusammen, wobei die Dekanin/der Dekan für Studium und Lehre bzw. eine andere von ihr/ihm bestimmte Person den Vorsitz innehat. Eine fachkompetente Person übernimmt die Abnahme der Prüfung, eine weitere fachkompetente Person führt das Protokoll.

12.10.3 Bei kommissionellen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission wäh-rend der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.

12.10.4 Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen. Ein Prüfungsprotokoll ist zu führen.

12.10.5 Die Dekanin/der Dekan für Studium und Lehre ist berechtigt, auch Personen mit ei-ner Lehrbefugnis an einer anerkannten inländischen oder nicht-österreichischen Universität oder an einer anderen inländischen oder nicht-österreichischen, den Universitäten gleichrangigen Einrichtung als Mitglied einer Prüfungskommission heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis gleichwertig der in Österreich verliehenen ist.

12.10.6 Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung durch die Prü-fungskommission hat direkt im Anschluss an die Prüfung in einer nichtöffentlichen Sitzung zu erfolgen. Die/der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mit-glieder der Kommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen.

12.10.7 Gelangt die Prüfungskommission zu keinem einstimmigen Beschluss über die Prü-fungsnote, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addie-ren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, bei dem die Dezimalzahl größer oder gleich 0,50 ist, aufzurunden.

12.10.8 Zum Vorgehen bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholungsprüfung durch die Prüfungskommission siehe Punkt 12.9.2

12.10.9 Sofern für Studien- bzw. Lehrgänge Abschlussprüfungen vorgesehen sind, sind die-se als kommissionelle Prüfungen entsprechend Punkt 14.3. durchzuführen.

12.11 Aufbewahrungspflicht

Gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Zeugnisse, Leistungsnachweise und Prüfungsprotokolle 80 Jahre ab Studienabschluss oder sonstiger Beendigung des Aus-bildungsvertrages aufbewahrt werden.

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13 EVALUIERUNGEN 13.1 Evaluierungskonzept

Das geplante Evaluierungskonzept besteht aus nachfolgenden Evaluierungsinstrumenten, wobei die Lehrevaluierung und die Organisationsumfrage in allen Studiengängen zur An-wendung kommen:

Studieneingangsumfrage Die Studieneingangsbefragung umfasst alle Themen vor Beginn des Studiums, im besonderen Marketing, Aufnahmeverfahren und Erwartungen der Studierenden zu Studienbeginn. Die Studieneingangsumfrage findet zu jedem Studienbeginn statt.

Lehrevaluierung Die Lehrevaluierung beschäftigt sich mit der Qualität einzelner Lehrender und Lehr-veranstaltungen. Die Frequenz der Lehrevaluierung kann studiengangsspezifisch fest-gelegt werden.

Organisationsumfrage Die Organisationsumfrage umfasst alle lehrveranstaltungsübergreifenden Aspekte der Organisation und Infrastruktur des Studiums, z. B. Betreuung durch die Studien-gangsleitung, Studiengangsorganisation, Bibliothek, IT-Infrastruktur, Räumlichkeiten, etc. Die Organisationsumfrage findet alle zwei Jahre statt.

Studienabschlussumfrage Die Studienabschlussumfrage liefert eine Gesamtrückschau auf das Studium, dessen Aufbau, Kompetenzerwerb, Workload, Gesamtzufriedenheit und beinhaltet auch ei-ne berufliche Perspektive.

Alumni-Befragung Die Alumni-Befragung umfasst Employability der Absolventinnen/Absolventen sowie den tatsächlichen Nutzen des Kompetenzerwerbs während des Studiengangs in der beruflichen Praxis. Die Alumni-Befragung findet alle drei Jahre statt.

Darüber hinaus können studiengangsspezifisch weitere Evaluierungsinstrumente zum Einsatz kommen. Für alle Evaluierungen wird die Software EvaSys genutzt, die studiengangsübergreifende Di-mensionen für die einzelnen Befragungen sowie innerhalb der Dimensionen einzelne Fragen und Items zur Verfügung stellt, aus denen studiengangsspezifische Fragebögen zusammen-gestellt werden können. EvaSys wird von der Stabsstelle Qualitätsmanagement zur Verfügung gestellt, die Verwaltung der einzelnen Umfragen erfolgt durch die jeweiligen Studiengänge.

13.2 Evaluierungsablauf

Zur kontinuierlichen Verbesserung werden der Studiengang und die Lehrveranstaltungen so-wie die dozierenden Personen regelmäßig evaluiert. Der Evaluierungsablauf orientiert sich am studiengangsspezifischen Evaluierungskonzept.

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14 ABSCHLUSSARBEIT UND -PRÜFUNG 14.1 Allgemeines

Zulassung zur Bachelorarbeit Vor Bearbeitung des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit müssen folgende studienbegleiten-den Prüfungen erfolgreich abgelegt werden: Modul Einführung in die Pflegewissenschaft: Lehrveranstaltung Quellen des Wissens in

der Pflege: ein Praktikumsbericht über das Auslandspraktikum Modul Statistik: eine Modulnote im Fach Statistik Modul Forschungsmethodik II: eine mündliche oder schriftliche Klausur im Fach For-

schungsmethoden zu quantitativen Forschungsmethoden Modul Forschungsmethodik II: eine mündliche oder schriftliche Klausur im Fach For-

schungsmethoden zu qualitativen Forschungsmethoden Modul Forschungsanwendung: eine Modulnote (exkl. Transferforschung)

Inhalte der Abschlussprüfung im Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell sind 1. eine schriftliche Abschlussarbeit inkl. Defensio (schriftlicher und mündlicher Teil der Ba-chelorarbeit), 2. die mündlichen Diplomprüfungen (§ 42 GuK-AV) und 3. eine praktische Diplomprüfung (§ 41 GuK-AV). Jeder Prüfungsteil muss einzeln bestanden sein.

Die mündlichen und praktischen Diplomprüfungen werden entsprechend der GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999 und 296/2010, an den teilnehmenden Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Kinder- und Jugendli-chenpflege durchgeführt.

Die erfolgreiche Erstellung der Bachelorarbeit ist Voraussetzung für die Erlangung des Ba-chelorabschlusses. Die Bachelorarbeit dient dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftli-che Themen aus dem eigenen Fachbereich mit einer expliziten Fragestellung, Problembe-schreibung und Zielsetzung, selbstständig inhaltlich und methodisch zu bearbeiten. Dafür sind die Kriterien wissenschaftlichen Arbeitens einzuhalten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb von zwei Monaten bearbeitet werden kann. Die Bachelorarbeit be-steht aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Defensio.

Die Bachelorarbeit ersetzt die Fachbereichsarbeit analog § 40 der GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999 und 296/2010, und das Prüfungsgespräch gemäß § 42 GuK-AV. Sie setzt sich zusammen aus der schriftlich erstellten Arbeit und der daran anschließenden Defensio. Beide Teile ergeben zusammen eine Gesamtnote, wobei die Bachelorarbeit zu 90 % und die De-fensio zu 10 % in die Gesamtnote einfließen. Jeder Teil muss für sich bestanden sein und kann nur einmal wiederholt werden (§ 50 (6) GuK-AV). Wird der wiederholte Teil erneut nicht bestanden, wird die/der Studierende, ohne die Berufsberechtigung oder einen akade-mischen Grad zu erhalten, zwangsexmatrikuliert.

Gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Zeugnisse, Leistungsnachweise und Prüfungsprotokolle 80 Jahre ab Studienabschluss oder sonstiger Beendigung des Aus-bildungsvertrages aufbewahrt werden.

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14.2 Abschlussarbeit

14.2.1 Thema und Umfang Das fachbezogene Thema der Bachelorarbeit darf von den Studierenden frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit von der Vorständin/vom Vorstand des Instituts für Pflegewissen-schaft und -praxis der PMU und der Direktorin/dem Direktor der jeweiligen Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeschule schriftlich zu genehmigen. Wird von einer/einem Studie-renden kein Thema gewählt, ist von der Institutsvorständin/dem Institutsvorstand spätestens vier Monate vor der ersten mündlichen Diplomprüfung ein Thema zuzuteilen. Die Vorständin/der Vorstand des Instituts für Pflegewissenschaft und -praxis der PMU hat den Mindest- und Höchstumfang der Bachelorarbeit festzulegen, dieser beträgt aktuell 35 bis 50 Seiten.

Die Zeit von der schriftlichen Anmeldung bis zur Ablieferung der schriftlichen Bachelorarbeit beträgt zwei Monate (acht Wochen). Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ers-ten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann die Studien-gangsleitung auf begründeten Antrag der/dem Studierenden die Bearbeitungszeit aus-nahmsweise um zwei Wochen verlängern.

14.2.2 Betreuung Jede/r Studierende wird bei der Bachelorarbeit von einer/einem qualifizierten Mit-arbeiterin/ Mitarbeiter des Instituts für Pflegewissenschaft und -praxis der PMU oder einer/einem externen qualifizierten Gutachterin/Gutachter als Erstgutachte-rin/Erstgutachter betreut. Die Zweitgutachterin/der Zweitgutachter wird über die kooperierenden Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeschulen bestellt.

14.2.3 Exposé Zum angegebenen Zeitpunkt muss bei der Erstgutachterin/dem Erstgutachter ein Exposé abgegeben werden, welches das Interesse am angegebenen Thema be-schreibt. Nähere Informationen zum Verfassen des Exposés werden in der entspre-chenden Lehrveranstaltung ausgegeben.

14.2.4 Formale Richtlinien Die formalen Vorgaben des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit orientieren sich an den formalen Handlungsrichtlinien des Instituts für Pflegewissenschaft und -praxis der PMU, welche den Studierenden auf Moodle zur Verfügung gestellt werden.

Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder mit Einverständnis der Betreuerin/des Betreuers auch in englischer Sprache abgefasst werden. In jedem Fall muss die Ar-beit eine Kurzfassung in deutscher und englischer Sprache im Umfang von jeweils ca. eine Seite DIN-A4 enthalten. Sie ist in elektronischer Form (Upload im PDF-Format auf Moodle) und in vierfacher Ausfertigung in gedruckter und gebundener Form abzugeben. Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit muss eine eidesstattliche Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten enthalten, dass die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden. Dies muss in der gedruckten Version durch eine originalhandschriftliche Unterschrift, in der digitalen Version durch eine eingescannte Unterschrift bestätigt werden.

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14.2.5 Abgabe der Abschlussarbeit Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist fristgerecht und spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der mündlichen Diplomprüfung zur Beurteilung vorzulegen. Der Abgabezeitpunkt wird durch die Studiengangsleitung aktenkundig gemacht. Die Studierenden übergeben alle elektronischen und gedruckten Exemplare an die Studiengangsleitung. Die Studiengangsleitung leitet die erforderliche elektronische Version sowie ggf. Druckexemplare an die Bibliothek weiter. Abgabe Bachelorarbeit* Studierende an Studiengangsleitung elektronisch gedruckt

als PDF 4 gedruckte Exemplare

Studiengangsleitung an PMU-Bibliothek elektronisch gedruckt

als PDF 1

14.2.6 Plagiatsprüfung Alle Master- und Diplomarbeiten, Dissertationen und Promotionsarbeiten an der PMU werden einer Plagiatsprüfung unterzogen. Bachelorarbeiten können stichpro-benartig einer Plagiatsprüfung unterzogen werden. Die Plagiatsprüfung erfolgt in zwei Schritten: Die jeweilige Abschlussarbeit wird nach Abgabe zur Beurteilung durch die Stu-

dierende/den Studierenden zuerst einer elektronischen Plagiatsprüfung unterzo-gen.

Das Ergebnis der elektronischen Plagiatsprüfung wird der Studiengangsleitung übermittelt und ergänzend einer Sichtprüfung (durch eine qualifizierte Person) zugeführt. Das Ergebnis der Sichtprüfung ist eine der folgenden Möglichkeiten: Keine Auffälligkeiten (Zitate, Verweise und Paraphrasen sind kenntlich ge-

macht, die Literaturliste vollständig, die Eigenständigkeit der Argumentation weiträumig erkennbar)→ die Begutachtung und Beurteilung der Abschlussar-beit (wie in Kap. 14.2.8 und 14.2.9 beschrieben) werden fortgesetzt.

Feststellung von erheblichen Mängeln (grob fahrlässige Arbeitsweise beim Umgang mit Zitaten oder vorsätzlicher Täuschungsversuch) → Die Arbeit wird nicht weiter begutachtet oder benotet, sondern einem Verfahren gemäß der Vorgangsweise bei Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens ge-mäß der Richtlinie zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis der PMU unterzogen (http://www.pmu.ac.at/forschung/gute-wissenschaftliche-praxis.html). Die Auswerterin/der Auswerter hat die Abschlussarbeit, das Er-gebnis der Plagiatsprüfung und ihre/seine Beurteilung entsprechend an die Dekanin/den Dekan für Studium und Lehre sowie an die Studiengangsleitung weiterzuleiten. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens kann ggf. eine weitere Begutachtung und Benotung bzw. eine teilweise oder vollständige Wiederho-lung der Abschlussarbeit (siehe Punkt 14.2.12) erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die Dekanin/der Dekan für Studium und Lehre. Davon unbe-rührt bleiben ggf. straf- und urheberrechtliche Konsequenzen eines Plagiats für die Betroffenen.

Das Ergebnis der Plagiatsprüfung sowie die Beurteilung der Auswertenden wer-den von der Universität für 80 Jahre nach Studienabschluss digital archiviert.

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 31 von 37

14.2.7 Begutachtung

Die Erstellung von Gutachten für Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Masterarbei-ten, Diplomarbeiten, Dissertationen) erfolgen nach den Richtlinien der guten wis-senschaftlichen Praxis.

Für die Erstellung von Gutachten an der PMU gelten folgende Grundsätze: Gutachterinnen/Gutachter müssen unparteiisch sein, Interessenskonflikte sind

anzugeben. Die erforderliche Sach- und Fachkenntnis für die Erstellung dieses Gutachtens

müssen vorhanden sein. Datenschutz und Verschwiegenheit sind einzuhalten. Gutachten müssen nachvollziehbar und verständlich sein. Die Arbeit ist eindeutig und eingehend, unter Einschluss aller wesentlichen Teil-

bereiche, zu beurteilen. Bei Unklarheiten ist eine Klärung mit der Studiengangs-leitung herbeizuführen.

Der Begutachtungsauftrag darf nicht ohne Rücksprache mit der Studiengangslei-tung an Dritte übertragen werden.

Die Begutachtung ist in der vorgegebenen Zeit durchzuführen. Bei Ablehnung der Übernahme eines Gutachtens (z. B. aufgrund von Zeitman-

gel, Befangenheit, fehlendem Spezialwissen etc.) muss diese möglichst frühzeitig erfolgen.

14.2.8 Benotung Der schriftliche und der mündliche Teil der Bachelorarbeit werden jeweils durch zwei qualifizierte unabhängige Gutachterinnen/Gutachter unabhängig voneinander bewertet. Das jeweilige Ergebnis des schriftlichen und des mündlichen Teils wird aus dem Mittelwert der Prozentpunkte der Gutachten errechnet. Differieren die Pro-zentpunkte der beiden Gutachterinnen/Gutachter um mindestens 20 %, wird ein Drittgutachten durch die Studiengangsleitung in Auftrag gegeben. Kommen zwei Gutachterinnen/Gutachter in einem der Prüfungsteile zu der Beno-tung „nicht genügend“, gilt dieser Teil als nicht bestanden.

14.2.9 Benutzungsbeschränkung des schriftlichen Teils der Abschlussarbeit

Das Urheberrecht an Werken, welche im Rahmen einer Prüfungsleistung an der PMU erbracht wurden, bleibt bei den Studierenden.

Die Studierenden räumen der PMU mit Einreichung einer schriftlichen Arbeit das Verwertungsrecht ein, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatskontrolle, Publikationen in der Universitätsbibliothek oder Archivierung notwendig ist.

Eine sogenannte „Benutzungsbeschränkung“ kann bei Vorliegen triftiger Gründe, das sind rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden, von der/dem Studierenden bei der Studiengangsleitung schriftlich mittels eines dafür vorhandenen Formulars beantragt werden. Die Bewilligung des Antrags hat eine Benützungsbeschränkung für maximal fünf Jahre zur Folge. Die bewilligte Benüt-zungsbeschränkung muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Abschlussarbeit zur Beno-tung bereits vorhanden sein, da Gutachterinnen/Gutachter davon ebenfalls betrof-fen sind und diese ihre Kenntnisnahme der Beschränkung schriftlich bestätigen müssen.

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 32 von 37

14.2.10 Veröffentlichung der schriftlichen Abschlussarbeit Veröffentlichung Bachelorarbeit* PMU-Bibliothek Archiv PMU-intern Entlehnung Online veröffentlicht

als PDF Printexemplar nur für Personen mit PMU-Kennung

14.2.11 Wiederholung der Abschlussarbeit Der schriftliche und der mündliche Teil der Bachelorarbeit können, wenn sie mit „nicht genügend“ bewertet wurden, jeweils einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Ein Nichtbestehen der Bachelorarbeit wird dem Studierenden sobald als möglich mitgeteilt. Eine Teilnahme am mündlichen Teil der Bachelorarbeit (Defensio) ist bei nicht bestandenem schriftlichem Teil der Bachelorarbeit unzulässig. Zur Wiederholung der Bachelorarbeit muss ein neues Thema gewählt und offiziell eingereicht werden; Erst-und Zweitgutachterinnen/-gutachter werden erneut festge-legt. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon beim ersten Antritt Gebrauch gemacht wurde. Spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Bachelorarbeit muss der zweite Antritt erfolgt sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeit innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Die Bachelorarbeit gilt als endgültig „nicht genügend“, wenn alle Wiederholungs-möglichkeiten ausgeschöpft sind, ohne dass diese bestanden wurden.

Innerhalb von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschluss-arbeit kann bei der Studiengangsleitung um Einsicht in die Bewertungsunterlagen ersucht werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, die Studiengangslei-tung vereinbart dann einen individuellen Termin.

14.3 Abschlussprüfung

14.3.1 Voraussetzungen für die Abschlussprüfung Zur mündlichen Abschlussprüfung (Defensio) wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil der Bachelorarbeit positiv abgeschlossen hat.

14.3.2 Abhaltung der Abschlussprüfung Der mündliche Teil der Bachelorarbeit besteht aus einem Vortrag über die geleiste-te Arbeit und der anschließenden Diskussion, die von der/dem Prüfungsvorsitzen-den geleitet wird und ist hochschulöffentlich, es sei denn, es wurde zwei Wochen vor der Defensio ein begründeter Antrag schriftlich bei der/dem Prüfungsvorsitzen-den eingereicht und befürwortet. Die Dauer der Präsentation und der anschließen-den Diskussion beträgt in der Regel 30 Minuten, sie darf 45 Minuten nicht über-schreiten.

14.3.3 Benotung der Abschlussprüfung Direkt im Anschluss an die Defensio entscheidet die Prüfungskommission unter Aus-schluss der Hochschulöffentlichkeit über das Gesamtergebnis und teilt dies der/dem Studierenden mit.

14.3.4 Wiederholung, Verschiebung, OPTIONAL Einsichtnahme Der mündliche Teil der Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Hier findet eine individuelle Terminabsprache zwischen der Erstgutachterin/dem Erstgutachter, der/dem Prüfungsvorsitzenden und den beteiligten Kooperationspartnerschaften statt. Die Wiederholungsprüfung sollte nicht die zeitliche Distanz von 14 Tagen un-terschreiten. Die Einsichtnahme in die Bewertungsunterlagen der Defensio ist bis sieben Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses möglich.

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 33 von 37

15 ENDE DES STUDIUMS Das Studium endet nach positiver Absolvierung aller Prüfungen und Lehrveranstaltungen so-wie aller erforderlichen Praktika oder wird ohne Abschluss beendet.

Der Gesamtabschluss des Studiums kann nur durch die beiden erfolgreichen Abschlüsse in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder der Kinder- und Jugendlichenpflege und des Bachelorstudiums der Pfle-gewissenschaft erfolgen.

Wird einer der beiden Teilbereiche des Studiums nicht erfolgreich bestanden, so gilt das Stu-dium insgesamt als nicht bestanden.

15.1 Gesamtnote Zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Fächer ist am Ende des Studiengangs eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Die Gesamtnote wird wie folgt aus den Noten der folgenden studienbegleitenden Prüfungen errechnet (Durchschnittsnote mit einer Kommastelle ohne Rundung):

Modul Einführung in die Pflegewissenschaft: Lehrveranstaltung Quellen des Wissens in der Pflege: Praktikumsbericht über das Auslandspraktikum

Modul Statistik: eine Modulnote (gewichtet nach ECTS) Modul Forschungsmethodik II: eine mündliche oder schriftliche Prüfungsleistung

(Quantitative Forschungsmethoden) Modul Forschungsmethodik II: eine mündliche oder schriftliche Prüfungsleistung

(Qualitative Forschungsmethoden) Modul Forschungsanwendung: eine Modulnote (exkl. Transferforschung) Modul Bachelorarbeit: Note der Bachelorarbeit (einschließlich der Defensio)

10 % 10 % 20 % 20 % 10 % 30 %

Gesamturteil Bachelorurkunde Die Gesamtnote wird als Durchschnittsnote mit einer Kommastelle ohne Rundung berechnet. Für die Bachelorurkunde erhalten die Studierenden das Gesamturteil „sehr gut“, wenn sie die Note 1,0 bis 1,5 erreicht haben; das Gesamturteil „gut“, wenn sie die Note 1,6 bis 2,5 erreicht haben; das Gesamturteil „befriedigend“, wenn sie die Note 2,6 bis 3,5 erreicht ha-ben und das Gesamturteil „genügend“, wenn sie die Note 3,6 bis 4,0 erreicht haben.

15.2 Abschlussdokumente

Wenn alle für den Bachelorabschluss verlangten Studienleistungen erfolgreich absolviert wurden, wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Studienleistungen, die dazugehörigen ECTS und die dabei erzielten Prüfungsnoten, die erzielte Gesamtnote und das Thema der Bachelorarbeit enthält. Bei Anrechnung von andernorts erzielten Studienleis-tungen sind Bezeichnung und Prüfungsnote ebenfalls in das Zeugnis aufzunehmen. Als Da-tum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Bachelorarbeit erfolgreich präsentiert wurde.

Bei endgültigem Nichtbestehen des Bachelorstudiums Pflegewissenschaft 2in1-Modell erhal-ten die Studierenden einen Studienerfolgsnachweis über die von ihnen erbrachten Studienle-istungen. Entsprechendes gilt, wenn Studierende, die Teile des Studiums absolviert haben, die PMU vor Beendigung des Studiums verlassen. Über den erfolgreichen Abschluss des Studiums wird den Absolventinnen/Absolventen zu-sammen mit dem Zeugnis die Bachelorurkunde in deutscher und in englischer Sprache mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grads beurkundet. Hierbei wird auch das Diploma Supplement ausgegeben.

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 34 von 37

Bei Verlust von Abschlussdokumenten ist eine Neuausstellung bei der zuständigen Studien-gangsorganisation schriftlich anzufragen. Nach Überprüfung, ob das Dokument ausgestellt wurde, erfolgt gegen Gebühr die Neuausstellung mit Originaldatum, elektronischer Unter-schrift und dem Vermerk „Duplikat“.

15.3 Zeitpunkt der Titelführung Der unter Punkt 3 genannte akademische Grad darf ab dem Zeitpunkt geführt werden, wenn alle im Curriculum definierten Studienleistungen positiv absolviert und schriftlich bestätigt wurden.

15.4 Widerruf des akademischen Grades

Der bereits verliehene akademische Grad kann im Nachhinein durch schriftlichen Beschluss der Rektorin/des Rektors entzogen werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen oder curricularen Leistungen nachweislich vorgetäuscht oder unter Gesetzesübertretung bzw. Nichteinhaltung einschlägiger universitärer Ordnungen unredlich erworben wurden. Die Ver-leihungsurkunde ist einzuziehen.

15.5 Exmatrikulation

Die Exmatrikulation einer/eines Studierenden an der PMU wird von den jeweiligen Studien-gangsorganisationen administriert.

Nachfolgendes ist durchzuführen bzw. zu überprüfen: Begleichung aller offenen Studiengebühren, ÖH-Studiengebühren und eventuelle

Mahnspesen Retournierung Studierendenausweis in der SALK–Zentralkassa Retournierung Bücher und Medien in die Bibliothek (Freigabebescheinigung) Zugänge zu Campus und Moodle werden gesperrt USTAT_2-Meldung

15.6 Alumni Die Universität behält sich vor, auch nach Abschluss des Studiums vormalige Studierende zum Zwecke der Qualitätssicherung und des Marketings zu kontaktieren sowie relevante per-sönliche Daten zu speichern und universitätsintern zu verarbeiten.

16 MITWIRKUNG UND VERTRETUNG STUDIERENDER 16.1 ÖH–Vertretung (Rechte und Pflichten der Studierenden)

Gemäß § 1 Abs. 3 des österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes (HSG) 2014, BGBl. I Nr. 45/2014 sind Studierende an Privatuniversitäten ab 01. 10 2014 Mitglieder der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit allen Rechten und Pflichten,solange sie als ordentliche Studierende immatrikuliert sind.

16.2 ÖH-Gebühr und Sonderbeitrag

Die PMU ist auf Basis des HSG verpflichtet, die ÖH-Gebühren (Studierenden- und Sonder-beiträge) halbjährlich einzuheben, Stichtage sind der 01. 08. und 01. 02. jedes Jahrs. Dies ungeachtet dessen, ob die/der Studierende innerhalb dieser definierten Zeiträume ein gan-zes Semester oder nur einen Teil des Semesters an der PMU inskribiert ist und ungeachtet dessen, ob sie/er innerhalb dieser Semester aufgrund eines Abschlusses exmatrikuliert oder weil sie/er das Studium abbricht.

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Im Fall der Nichteinzahlung ist die/der Studierende bis zur vollständigen Begleichung der ÖH-Gebühren von allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen auszuschließen.

Alle weiteren Informationen und Regelungen sind, in der jeweils aktuell gültigen Version, auf der Website der PMU zu finden http://www.pmu.ac.at/universitaet/organisation/oeh.html.

16.3 Versicherung Studierende sind über die ÖH-Studierendenversicherung unfall- und haftpflichtversichert.

16.4 Studierendenvertretung (StuVe)

Jeder Studiengang kann jährlich einen „Vorsitz der Studienvertretung an der Paracelsus Me-dizinischen Privatuniversität“ wählen. Dieser nimmt die studentische Vertretung für studien-gangsinterne Angelegenheiten wahr.

16.5 Jahrgangsvertretung

Die Studierenden eines Jahrgangs wählen jährlich ihre Vertretung. Die Wahl erfolgt zu Be-ginn des Studienjahrs. Eine Jahrgangssprecherin/ein Jahrgangssprecher ist mindestens ein Jahr im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

17 ETHIK-KODEX FÜR STUDIERENDE Für alle Studierenden gilt der Ethik-Kodex für Studierende in der jeweils gültigen Verfassung.

Studierende sollen sowohl von ihren Kommilitoninnen/Kommilitonen als auch von den Lehrenden und Mitarbeitenden eine angemessene Verhaltensweise erwarten können.

Verhalten, welches von anderen Studierenden, Lehrenden oder Mitarbeitenden der PMU bzw. ihrer Kooperationspartnerschaften im Sinne des Ethik-Kodex als unethisch, illegal oder in einer anderen Art ver-werflich befunden wird, sodass es nicht mit den definierten Verhaltensstandards vereinbar ist, kann zur Verhängung einer Bedenkzeit bzw. zu einem „Ausschluss wegen nicht-akademischen Verhal-tens“ führen. Beispiele für solche Verhaltensweisen sind Bedrohung oder Belästigung, Mob-bing, Lügen, Diebstahl, Erschleichen von Prüfungsergebnissen, ungebührliches Verhalten gegen-über Patientinnen/Patienten oder ein Verstoß gegen die Schweigepflicht, den Datenschutz sowie ein Verhalten, das dem Ruf der PMU in der Öffentlichkeit schaden könnte.

Wenn dies der Fall ist, soll jede/jeder Einzelne, die Verantwortung dafür übernehmen, die ande-re/den anderen darauf anzusprechen. Eine administrative Maßnahme ist nicht zwingend notwen-dig.

Wenn der Fall nicht unter den betroffenen Parteien geregelt werden kann, besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Beschwerde an Academic Services zu richten. In diesem Fall prüft die Dekanin/der Dekan für Studium und Lehre die Beschwerde und bemüht sich um eine Lösung. Wenn eine Lösung des Konflikts auf diesem Weg nicht möglich oder tunlich ist, so wird die Angelegenheit einer Dis-ziplinarkommission zur Entscheidung übergeben.

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 36 von 37

17.1 Disziplinarkommission

Die Disziplinarkommission wird von der Dekanin/vom Dekan für Studium und Lehre einberu-fen. Es werden mindestens fünf Mitglieder bestellt, wobei die Rektorin/der Rektor und die Dekanin/der Dekan für Studium und Lehre bzw. ihre/seine jeweiligen Vertretungen jedenfalls zwei der fünf Mitglieder darstellen. Die übrigen Mitglieder sind aus dem Lehrkörper der PMU zu berufen.

Die/der betroffene Studierende wird über Zeit und Ort der Kommissionssitzung informiert und erhält eine Zusammenfassung der Information, die von der Dekanin/vom Dekan dort präsentiert wird. Die Dekanin/der Dekan oder ihre/seine Vertretung trägt der Kommission die Beschwerde gegen die Studierende/den Studierenden vor. Die/der Studierende hat das Recht, die Beschwerde führende Person zu befragen und kann auch selbst Informationen präsentieren, die der Kommission behilflich sein könnten.

Die Disziplinarkommission kann folgende Entscheidungen treffen: Das Verfahren wird eingestellt und die Beschwerde nicht weiter behandelt. Der/dem Studierenden wird eine Bedenkzeit auferlegt und sie/er muss eine vorgegebene

Handlungsweise befolgen, die zur zufriedenstellenden Lösung des Konfliktes führt. Dieses Ergebnis wird von der Universitätsleitung reevaluiert.

Die/der Studierende wird von der PMU wegen nicht-akademischen Verhaltens ausge-schlossen.

Die Entscheidung der Kommission wird schriftlich festgehalten und von Academic Services an die Studierende/den Studierenden und die Universitätsleitung übermittelt.

Bei Ausschluss von der PMU kann die/der Studierende binnen 14 Tagen schriftlich und per-sönlich Einspruch gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission bei Academic Services erheben. Der Einspruch ist in weiterer Folge persönlich vor der Universitätsleitung vorzutra-gen und zu begründen. Die dafür einzuberufende Sitzung wird von Academic Services fest-gesetzt. Die Entscheidung der Universitätsleitung wird der/dem Studierenden schriftlich mit-geteilt. Diese abschließende Entscheidung ist endgültig und wird dem Vorstand der PMU Salzburg – Privatstiftung zur Auflösung des Ausbildungsvertrages gemäß § 6 (Vertragsdau-er/vorzeitiger Auflösung) übermittelt.

18 ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN Ergänzend zu dieser Studienordnung- und Prüfungsordnung sowie dem Ausbildungsvertrag gelten weiters die Bestimmungen folgender Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung: Universitätsordnung Ethikkodex für Studierende Ehrenkodex der Mitglieder der PMU EDV-Vereinbarung Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der PMU Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (OeAWI) zur Guten wis-

senschaftlichen Praxis (GWP-Richtlinien der OeAWI) Benützungsordnung der Bibliothek Gebührenblatt des Instituts für Pflegewissenschaft und -praxis

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PMU Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudium Pflegewissenschaft 2in1-Modell Salzburg Paracelsus Medizinische Privatuniversität Rev. Nr. 01| Erstellt von: J. von der Heide, M.A., Dipl.-Pflegepäd. (FH) (Studiengangsleitung) Beschluss durch Dekan für Studium und Lehre am 06.08.2018 Seite 37 von 37

19 ÄNDERUNG DER STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG Das Recht zu Änderungsvorschlägen im studiengangsspezifischen Teil der Studien- und Prüfungs-ordnung haben Studiengangsleitung, Fachbereichsleitung, Curriculumskommission und die ÖH–Vertretung. Vorschläge für die Studien- und Prüfungsordnung sind schriftlich bei der Studiengangs-leitung zu einem definierten Stichtag einzubringen. Im Rahmen der Erstellung des Änderungsent-wurfs können von der Studiengangsleitung Vorschläge angenommen oder abgelehnt werden. Der Änderungsentwurf ist der Fachbereichsleitung, Curriculumskommission und ÖH–Vertretung zur Kenntnis zu bringen.

Der Änderungsentwurf wird über die Fachbereichsleitung bis Mitte Mai der Dekanin/dem Dekan zur Beschlussfassung im Leitungsteam Studium & Lehre vorgelegt.

Im Falle fehlenden Einvernehmens zwischen Studiengangsleitung, Fachbereichsleitung und ÖH-Vertretung können Studiengangsleitung und/oder ÖH–Vertretung als Gast zur Anhörung in die Sitzung des Leitungsteams Studium & Lehre eingeladen werden.

Änderungen der Studien-und Prüfungsordnung werden jeweils nach der Beschlussfassung umge-hend durch die Studiengangsleitung veröffentlicht.

Die Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden eines Studiengangs in der jeweils ak-tuellen Fassung.

Die Universität hat im Sinne der Qualitätssicherung die Verantwortung den Studiengang fortwäh-rend weiter zu entwickeln. Daraus resultierende Abweichungen für einzelne Jahrgänge sind in einer Übergangsregelung zu dokumentieren.

Vorschläge zu Änderungen des PMU-weit einheitlichen Teils der Studien- und Prüfungsordnung können von allen Studiengangsleitung, Fachbereichsleitung und ÖH-Vertretung über Academic Services an die Dekanin/den Dekan für Studium und Lehre eingebracht werden.

20 INKRAFTTRETEN Diese Studienordnung- und Prüfungsordnung tritt mit 01. 10. 2018 in Kraft.