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porta Möbel GmbH & Co. KG
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung
zur
Ansiedlung eines Möbelfachmarktes
und eines Gartenfachmarktes
in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
Bearbeitung: Hempel + Tacke GmbH
November 2018
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
I
Inhalt Seite
1. Anlass des Antrags auf vereinfachte raumordnerische Prüfung ............................. 1
2. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................ 2
3. Lage und Abgrenzung des Plangebietes .................................................................... 3
4. Planung ........................................................................................................................................ 6
4.1. Planungskonzept des Vorhabenträgers ................................................................. 6
4.2. Sortimentsstruktur / Verkaufsfläche ....................................................................... 8
4.2.1. Möbelfachmarkt .......................................................................................... 8
4.2.2. Gartenfachmarkt ........................................................................................ 9
5. Vorgaben übergeordneter Planungen und sonstiger Pläne ...................................... 9
5.1. Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz .................................................... 9
5.2. Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar ............................................................. 10
5.3. Einzelhandelskonzept der Stadt Worms .............................................................. 12
5.4. Flächennutzungsplan ........................................................................................... 13
5.5. Bebauungsplan .................................................................................................... 14
6. Fachrechtliche Schutzgebiete und Unterschutzstellungen .............................................. 16
7. Auswirkungen des Vorhabens auf den Einzelhandel ........................................................ 16
7.1. Räumlicher Einzugsbereich ................................................................................. 16
7.2. Projektrelevantes Nachfragevolumen .................................................................. 18
7.3. Umsatzerwartung und -herkunft ......................................................................... 18
7.4. Absatzwirtschaftliche Auswirkungen .................................................................... 19
7.5. Städtebauliche Auswirkungen ............................................................................. 19
7.6. Verhältnis zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landespla-nung .................................................................................................................... 21
7.6.1. Zentralitätsgebot ...................................................................................... 21
7.6.2. Städtebauliches Integrationsgebot ........................................................... 22
7.6.3. Ergänzungsstandorte ............................................................................... 22
7.6.4. Nichtbeeinträchtigungsgebot .................................................................... 27
7.6.5. Einbindung in örtliche bzw. regionale ÖPNV-Netze ................................. 27
8. Auswirkungen auf das umgebende Verkehrsnetz ............................................................. 28
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
II
Inhalt Seite
9. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................... 29
9.1. Auswirkungen auf Natur und Landschaft ............................................................. 29
9.2. Auswirkungen auf dem Artenschutz .................................................................... 30
9.3. Immissionsschutz ................................................................................................ 30
10. Zusammenfassung .................................................................................................................. 32
Abbildungen
Abb. 1: Lage des Plangebietes im Siedlungsgefüge ....................................................... 3 Abb. 2: Luftbild derzeitige Situation ................................................................................. 4 Abb. 3: B 47 Südumgehung Worms) .............................................................................. 5 Abb. 4: Planung des Vorhabenträgers ............................................................................ 7 Abb. 5: Ausschnitt Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar ........................................ 11 Abb. 6: Ausschnitt Flächennutzungsplan ...................................................................... 13 Abb. 7: Ausschnitt Bebauungsplan S 75 ...................................................................... 15 Abb. 8: Fahrzeitzonen und Einzugsgebiet .................................................................... 17 Abb. 9: Ergänzungsstandort „Klosterstraße“ ................................................................. 23
Tabellen
Tab. 1 Übersicht der zentrenrelevanten Sortimente in der Stadt Worms ..................... 25 Tab. 2: Übersicht der nicht-zentrenrelevanten Sortimente in der Stadt Worms ............ 26
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
1
1. Anlass des Antrags auf vereinfachte raumordnerische Prüfung
Der Erweiterungsbedarf des in der Stadt Worms an der Monsheimer Straße ansässigen BOSS
Möbelfachmarktes lässt sich am Bestandstandort nicht realisieren. Die Porta Unternehmens-
gruppe beabsichtigt daher, ihren bestehenden, ca. 4.500 m² Verkaufsfläche umfassenden
Fachmarkt von der Monsheimer Straße an die Klosterstraße 34 zu verlegen und dort um
1.500 m² auf ca. ca. 6.000 m² Verkaufsfläche zu erweitern. An die Klosterstraße besteht auf
einer sanierten Gewerbebrache die Möglichkeit, den Möbelfachmarkt neu zu errichten. Ergän-
zend sind auf dem Grundstück ein Gartenfachmarkt der Firma Blumen Risse mit einer Ver-
kaufsfläche von ca. 2.000 m² sowie ein kleiner Gastronomiebetrieb geplant.
Einer Ansiedlung der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe stehen die Festsetzungen
zur Art der baulichen Nutzung im rechtskräftigen Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich
der geplante Standort der beiden Einzelhandelsmärkte liegen, sowie die Bauflächendarstel-
lung des Flächennutzungsplanes entgegen. Daher sind die Aufstellung eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans sowie eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Dabei
sind gem. § 1 Abs. 4 BauGB die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Gemäß § 1 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung (RoV) ist für die Errichtung von großflächi-
gen Einzelhandelsbetrieben ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, wenn sie – wie im
vorliegenden Fall – raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung sind.
Der geplante Standort für die beiden großflächigen Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentren-
relevanten Sortimenten, liegt weder in einem der „Zentralörtlichen Standortbereich für Einzel-
handelsgroßprojekte“ noch in einem der “Ergänzungsstandort für Einzelhandelsgroßprojekte“,
die in der Raumnutzungskarte des Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar dargestellt sind.
Nach Abstimmung mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als zuständigen Landes-
planungsbehörde genügt im vorliegenden Fall eine vereinfachte raumordnerische Prüfung ge-
mäß § 18 Landesplanungsgesetz (LPIG). Mit dieser Prüfung wird geklärt, ob das Vorhaben
mit den raumordnerischen Zielen vereinbar ist.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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2. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Am Bestandstandort an der Monsheimer Straße lässt sich der Erweiterungsbedarf des BOSS
Möbelfachmarktes von ca. 4.500 m² auf ca. 6.000 m² Verkaufsfläche nicht realisieren. Gegen
eine Erweiterung spricht einerseits die Lage des Möbelmarktes inmitten eines Wohngebietes,
denn er verursacht durch sein starkes Verkehrsaufkommen Beeinträchtigungen der empfind-
lichen Wohnnutzung. Andererseits ist die Anfahrbarkeit und insbesondere die Anlieferung des
Marktes durch die schmalen Zufahrtsstraßen erschwert. Aus diesen Gründen ist eine Verla-
gerung des Standortes an die Klosterstraße geplant. Hier besteht auf einer brachliegenden
Baufläche die Möglichkeit, den Möbelfachmarkt - ergänzt durch einen Blumen Risse Garten-
fachmarkt - neu zu errichten. Nach dem Umzug des Möbelmarktes an die Klosterstraße soll
die gewerbliche Baufläche an der Monsheimer Straße als innenstadtnahes Wohnquartier ent-
wickelt werden.
Bei dem Areal westlich der Klosterstraße handelt es sich um eine ca. 2,3 ha große Fläche, die
nahe der Innenstadt an einer Straße liegt, die durch eine starke Durchmischung von
Gewerbe und Einzelhandel (u. a. den Wormser Einkaufspark - WEP) geprägt ist,
über eine ausreichende Größe verfügt, um die - aufgrund der erforderlichen engen Ver-
flechtung zwischen dem Möbel- und dem Gartenfachmarkt – Einzelhandelsunterneh-
men zusammen auf einem Grundstück anzusiedeln,
sich an der Klosterstraße unmittelbar am künftigen Knoten der Südumgehung Worms
befindet und damit eine optimale Anbindung an das örtliche wie auch überörtliche Stra-
ßen- sowie das ÖPNV-Netz aufweist,
kurzfristig für eine Bebauung zur Verfügung steht, da es sich bei dem Areal um eine
sanierte Gewerbebrache handelt.
Eine Ansiedlung der beiden Fachmärkte an einem anderen Standort im Stadtgebiet ist aufgrund
der Eigentumsverhältnisse, der erforderlichen Grundstücksflächen oder der benötigten Anbin-
dungen an das örtliche wie auch das überörtliche Verkehrsnetz nicht möglich. Dies trifft auch
für das Grundstück Am Ochsenplatz Nr. 6 zu, das in einem der im Einzelhandelskonzept der
Stadt Worms aufgeführten „Ergänzungsstandorte des Einzelhandels“ liegt. Dieses Grundstück
umfasst eine Fläche von lediglich ca. 1,5 ha und ist damit zu klein für die gemeinsame Ansied-
lung des geplanten Möbel- und Gartenfachmarktes. Das Grundstück liegt nicht direkt an einer
Hauptverkehrsstraße, sondern - verkehrstechnisch und für die Kundenorientierung ungüns-
tig - von der Klosterstraße zurückgesetzt. Des Weiteren ist das Grundstück mit einer großflä-
chigen Gewerbehalle bebaut und kommt daher als kurzfristig entwickelbarer Standort nicht in
Frage. Die Ansiedlung des BOSS Möbelfachmarktes und des Gartenfachmarktes an anderer
Stelle im Stadtgebiet ist aus den vorgenannten Gründen somit nicht möglich.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Die Ansiedlung des Möbel- und des Gartenfachmarkt entspricht der Zielrichtung der Stadt
Worms und wird von ihr ausdrücklich unterstützt, da
ein wichtiger ansässiger Einzelhandelsbetrieb in der Stadt gehalten und Arbeitsplätze
gesichert werden können und
sich durch die Aufgabe des bisherigen Möbelmarkt-Standortes die Möglichkeit eröffnet,
auf dieser von Wohngebieten umgebenen Fläche ein neues Wohngebiet zu entwickeln.
eine seit einigen Jahren bestehende städtebauliche Brache beseitigt und die Fläche
einer neuen Nutzung zugeführt werden kann.
3. Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich in der Stadt Worms, im Stadtbezirk Innenstadt, und dort im Ge-
werbegebiet Klosterstraße.
Plangebiet: neuer Standort Möbel Boss und Blumen Risse
Bestandsstandort Möbel Boss
Abb. 1: Lage des Plangebietes im Siedlungsgefüge (ohne Maßstab)
Quelle Kartengrundlage: Stadtverwaltung Worms – GeoBasis-DE / BKG 2017
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Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 2,3 ha und umfasst das Grundstück Klosterstraße
Nr. 34. Bei dem Areal handelt es sich um ein ehemaliges Gewerbegrundstück. Die Bebauung
ist bereits vor 3 Jahren entfernt worden; seitdem liegt das Gelände brach (sanierte Gewerbe-
brache). Ein an der südöstlichen Ecke des Grundstückes befindliches 6-geschossiges Wohn-
gebäude, das als Asylbewerberheim genutzt wird, gehört nicht zum Vorhabengebiet.
Die Umgebung des Plangebietes, die Flächen beiderseits der Klosterstraße, ist geprägt durch
eine Mischung aus klein- bis großflächigen Gewerbe- sowie Einzelhandelsgebäuden und -nut-
zungen. Direkt gegenüber dem Plangebiet lag bis vor Kurzem eine Kleingartenanlage (s. Luft-
bild), die aber im Zusammenhang mit der B 47-Südumgehung inzwischen umgesiedelt worden
ist und künftig ebenfalls gewerblich genutzt werden kann.
Abb. 2: Luftbild derzeitige Situation mit Abgrenzung der Planfläche (ohne Maßstab) Quelle Luftbild: Stadtverwaltung Worms – GeoBasis-DE / BKG 2017
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Abb. 3: B 47 Südumgehung Worms mit Lage des Plangebietes (ohne Maßstab) Quelle: Stadtverwaltung Worms – GeoBasis-DE / BKG 2017
Die Klosterstraße stellt in nördlicher Richtung eine direkte Verbindung zur Innenstadt her. In
südlicher Richtung bindet sie an die L 523 (Entfernung ca. 1.000 m) und in nordöstlicher Rich-
tung über die Scheidtstraße (L395) an die Bundesstraße B 9 (Entfernung ca. 800 m) an. Durch
die B 9 besteht in südlicher Richtung ein Anschluss an die Bundesautobahn A 6 und in nord-
östlicher Richtung an die B 47, die die Verbindung zu den beiden rechtsrheinischen Autobah-
nen A 67 und A 5 schafft. Nach der Realisierung der Südumgehung Worms (voraussichtlich
2022) entsteht eine direkte Anbindung an die linksrheinische Autobahn A 61.
Somit ist das Plangebiet aus der Innenstadt wie auch aus den umliegenden Städten und Ge-
meinden im Umland gut erreichbar. Über die Klosterstraße ist das Plangebiet auch an den öf-
fentlichen Nahverkehr (ÖPNV) angeschlossen. Unmittelbar nördlich der Einmündung der
Straße Mittelochsenplatz befindet sich die Bushaltestelle „Ochsenplatz“, die von der Busli-
nie 409 (Hauptbahnhof – Karl-Marx-Siedlung) angefahren wird. Die Buslinie verkehrt tagsüber
im 30-Minuten-Takt. Die Nachtbuslinie 419 (Hauptbahnhof – Karl-Marx-Siedlung) und die
Ruftaxilinie 4901 (Worms - Offstein - Monsheim - Wachenheim – Mölsheim) ergänzen das
ÖPNV-Angebot in den Abendstunden und an den Wochenenden.
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Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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4. Planung
4.1. Planungskonzept des Vorhabenträgers
Im Plangebiet ist die Neuansiedlung und Erweiterung eines bisher an der Monsheimer Straße
befindlichen, ca. 4.500 m² Verkaufsfläche umfassenden Boss Möbelfachmarktes sowie die Er-
richtung eines Blumen Risse Gartenfachmarktes und eines Gastronomiebetriebes vorgesehen.
Der Möbelfachmarkt ist im nordwestlichen Teil des Grundstücks Klosterstraße 34 konzipiert. Es
ist ein ca. 110 x 50 m großer, 2-geschossiger Baukörper vorgesehen, der in seinem südlichen
Teil die Ausstellungs- / Verkaufsflächen und im nördlichen Teil die Lagerflächen des Möbel-
marktes beinhalten soll. Insgesamt ist in dem Gebäude eine Verkaufsfläche von ca. 6.000 m²
geplant, d. h. ca. 1.500 m² mehr als am bisherigen Standort Monsheimer Straße.
Der Gartenfachmarkt soll im südwestlichen Bereich des Grundstücks entstehen. Das 55 x 30 m
große Gebäude ist 1-geschossig und mit einem Warm- und einem Kalthausbereich geplant.
Südlich des Gebäudes ist zusätzlich eine Freiverkaufsfläche konzipiert. Der Gartenmarkt soll
eine Verkaufsfläche von insgesamt ca. 2.000 m² erhalten.
Der Gastronomiebetrieb ist in einem kleinen 1-geschossigen Gebäude an der nordöstlichen
Ecke des Areals vorgesehen.
Für die beiden Fachmärkte sind zusammen etwa 205 Stellplätze vorgesehen, die im östlichen
Bereich des Grundstücks ebenerdig zur Klosterstraße hin orientiert angeordnet werden sollen.
Aufgrund der Erfahrungswerte der Betreiber der Möbel- und der Gartenmarktkette ist diese
Stellplatzanzahl für die Märkte der konzipierten Größenordnung ausreichend.
Die verkehrliche Erschließung der beiden Einzelhandelsmärkte soll von der Klosterstraße aus
über zwei Zufahrten erfolgen:
An der Nordgrenze ist in Verlängerung der Straße Mittelochsenplatz die Ein- und Aus-
fahrt für die Anlieferung vorgesehen. Die Anlieferzone des Möbelmarktes mit einem
Wendekreis für Lkw ist nördlich des Gebäudes vorgesehen. Die Lieferfahrzeuge für den
Gartenmarkt fahren nördlich und westlich am Möbelmarkt vorbei zur Anlieferzone des
Gartenmarktes.
Ca. 25 m südlich der Anlieferzufahrt ist die Ein- / Ausfahrt zur Stellplatzanlage der bei-
den Märkte geplant.
Liefer- und Kundenverkehr werden damit getrennt voneinander geführt.
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Abb. 4: Planung des Vorhabenträgers, Stand 31.01.2018 (ohne Maßstab)
Nach Angaben des Vorhabenträgers werden durch das Vorhaben ca. 25 Arbeitsplätze ge-schaffen. Ob diese vollständig durch Vollzeitkräfte oder teilweise auch mit Teilzeitkräfte be-setzt werden, wird im Rahmen der Stellenbesetzung entschieden.
Die Bauflächen beiderseits der Klosterstraße sind geprägt durch eine Mischung aus Gewerbe-
sowie Einzelhandelsbetrieben; die geplanten Einzelhandelsbetriebe fügen sich somit hinsicht-
lich der Gestaltung und des Störungsgrades in die Umgebung ein.
Die Ver- und Entsorgung des Gebietes kann über die in der Klosterstraße vorhandenen Ver-
und Entsorgungstrassen sichergestellt werden.
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Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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4.2. Sortimentsstruktur / Verkaufsfläche
4.2.1 Möbelfachmarkt
Der geplante Möbelmarkt soll eine Verkaufsfläche (VK) von insgesamt max. 6.000 m² erhalten
(d. h. ca. 1.500 m² mehr als am bisherigen Standort Monsheimer Straße) und folgende Sorti-
mente - differenziert nach innenstadtrelevanten und nicht-innenstadtrelevanten Sortimenten
gemäß der Wormser Sortimentsliste - und maximale Verkaufsflächen umfassen:
Möbelfachmarkt gesamt 6.000 m²
davon nicht-innenstadtrelevante Sortimente:
Möbel, Küchen 4.600 m²
Matratzen, Lattenroste 450 m²
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel 250 m²
Teppiche 250 m²
Farben, Tapeten, Bodenbeläge 100 m²
davon innenstadtrelevante Sortimente: 600 m²
Haus- / Heimtextilien (inkl. Gardinen, Bettdecken) 400 m²
Glas / Porzellan, Haushaltswaren, Geschenkartikel, Bilder / Bilderrahmen 400 m²
Die oben aufgeführten Verkaufsflächen für die einzelnen Sortimente addieren sich zwar zu ei-
ner Summe von 6.450 m², diese kann aufgrund der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
geplanten Festsetzung einer Gesamtverkaufsfläche von 6.000 m² jedoch nicht erreicht werden.
Die o. a. Einzelwerte der Verkaufsflächen stellen Spielräume bei der Verkaufsflächenaufteilung
dar. Sie werden im Bebauungsplan konkret festgesetzt.
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Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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4.2.2 Gartenfachmarkt
Die Verkaufsfläche des Gartenfachmarktes soll insgesamt max. 2.000 m² umfassen. Ca.
1.450 m² davon sind in dem Gebäude und ca. 550 m² auf der Freiverkaufsfläche vorgesehen.
Im Einzelnen sind und folgende Sortimente und maximalen Verkaufsflächen geplant:
Gartenmarkt gesamt 2.000 m²
davon nicht-innenstadtrelevante Sortimente:
Pflanzen, Gartenbedarf 1.800 m²
davon innenstadtrelevante Sortimente: 200 m²
Blumen 50 m²
Glas, Porzellan, Geschenkartikel 200 m²
5. Vorgaben übergeordneter Planungen und sonstiger Pläne
5.1. Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz
Das Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) stellt den koordinierenden fach- und ressortüber-
greifenden räumlichen Rahmen für die Entwicklung des Landes Rheinland-Pfalz dar. Dieser
Rahmen besteht einerseits aus den Zielen der Raumordnung, die als verbindliche Vorgaben
für raumbedeutsame Planungen / Maßnahmen zu beachten sind, und den Grundsätzen der
Raumordnung, die als allgemeine Vorgaben für Ermessens- / Abwägungsentscheidungen auf
den nachfolgenden Ebenen der Regional- und Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Im Fol-
genden sind die für das geplante Einzelhandelsvorhaben relevanten Ziele und Grundsätze des
LEP IV aufgeführt.
Nach dem Ziel 57 (Zentralitätsgebot) des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz
(LEP IV) sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Orten zulässig, wobei Be-
triebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht kommen.
Das Zentralitätsgebot baut auf Grundsatz 56 des LEP IV auf, wonach zur Sicherung einer an-
gemessenen und wohnungsnahen Versorgung mit öffentlichen und privaten Angeboten auf das
System der zentralen Orte und Mittelbereiche abzustellen ist.
Die Ansiedlung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten
Sortimenten ist gemäß Ziel 58 (städtebauliches Integrationsgebot) Landesentwicklungspro-
gramm nur in städtebaulich integrierten Bereichen zulässig, d. h. in Innenstädten sowie Stadt-
und Stadtteilzentren, um Schwächungen von Innenstadtfunktionen zu vermeiden.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht innenstadtrelevanten Sor-
timenten ist gemäß Ziel 59 des LEP IV in den zentralen Orten auch an sog. Ergänzungsstan-
dorten zulässig, die von den Gemeinden in Abstimmung mit der Regionalplanung festzulegen
und zu begründen sind. Innenstadtrelevante Sortimente sind dabei als Randsortimente auf
eine Größenordnung zu begrenzen, die innenstadtverträglich ist; i. d. R. sind dies 10 % Prozent
der Verkaufsfläche.
Die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der Standortgemeinde und
auch die Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte dürfen
laut Ziel 60 (Nichtbeeinträchtigungsgebot) des LEP IV durch die Ansiedlung und / oder Er-
weiterung großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß Grundsatz 62 des LEP IV sollen Ergänzungsstandorte außerhalb von städtebaulich
integrierten Bereichen der zentralen Orte über eine angemessene Anbindung an den örtli-
chen, aber auch den regionalen öffentlichen Nahverkehr verfügen.
Zieltreue des Vorhabens
Im Rahmen einer Auswirkungsanalyse1 wurde nachgewiesen, dass durch das projektierte Vor-
haben die Versorgungsfunktionen der städtebaulich integrierten Bereiche der Stadt Worms
und der zentralen Orte im Untersuchungsraum nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Das
Vorhaben entspricht den oben genannten Zielen und Grundsätzen des LEP IV (siehe Kapi-
tel 7.6).
5.2. Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar
Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar gibt, als rechtlich verbindliche Grundlage, die
räumliche Entwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar vor. Analog zum LEP IV enthält er
Ziele und Grundsätze der Regionalplanung und konkretisiert die landesplanerischen Vorgaben.
Im Folgenden werden die für das Vorhaben relevanten Inhalte des Einheitlichen Regionalpla-
nes Rhein-Neckar dargestellt:
Gemeindebezogene Vorgaben
Die Stadt Worms ist in dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar von 2013 als Mittelzent-
rum am Kreuzungspunkt einer großräumigen und einer regionalen Entwicklungsachse ausge-
wiesen.
1 Auswirkungsanalyse Einzelhandelsentwicklung an der Klosterstraße in Worms. BBE Handelsberatung GmbH.
Köln. September / November 2018.
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Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Flächenbezogene Vorgaben
Im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar ist das Plangebiet als Siedlungsfläche Industrie
und Gewerbe dargestellt.
Abb. 5: Ausschnitt Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar, Raumnutzungskarte (West) mit Lage des Plangebietes (ohne Maßstab) Quelle: Metropolregion Rhein-Neckar
Einzelhandelsbezogene Vorgaben
Bezüglich von Einzelhandelsgroßprojekten sind im Einheitlichen Regionalplan folgende Ziele
benannt:
Sie sind nur in Mittel- und Oberzentren zulässig (Ziel 1.7.2.2: Zentralitätsgebot).
Verkaufsfläche, Warensortiment und Einzugsbereich sind abzustimmen auf die Einwoh-
nerzahl der Standortgemeinde, deren Verflechtungsbereich und zentralörtliche Funkti-
onsstufe (Ziel 1.7.2.3: Kongruenzgebot).
Sie dürfen weder die städtebauliche Entwicklung, Ordnung und Funktionsfähigkeit der
Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde oder anderer zentraler Orte wesentlich be-
einträchtigen noch die Nahversorgung im Einzugsbereich (Ziel 1.7.2.4: Beeinträchti-
gungsverbot).
Sie sind nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig (Ziel 1.7.2.5: Integrati-
onsgebot).
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Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sind auch an den
in der Raumnutzungskarte genau umgrenzten Ergänzungsstandorten zulässig (Ziel
1.7.3.2: Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsgroßprojekte), wenn in den „zen-
talörtlichen Standortbereichen für Einzelhandelsgroßprojekte“ keine geeigneten Flä-
chen vorhanden sind. Außerhalb der Ergänzungsstandorte sind Einzelhandelsgroßpro-
jekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Einzelfall ausnahmsweise möglich,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- in den Ergänzungsstandorten stehen keine geeigneten Flächen zur Verfügung,
- die raumordnerische Verträglichkeit kann nachgewiesen werden,
- das Vorhaben fügt sich in das Einzelhandelskonzept der Standortgemeinde ein.
Zentrenrelevante Randsortimente sind in den Ergänzungsstandorten sowie in den vor-
genannten Ausnahmen zulässig, wenn sie raumordnerisch abgestimmt sind und maxi-
mal 10 % der Gesamtverkaufsfläche, höchstens jedoch 800 m2 Verkaufsfläche umfas-
sen (Ziel 1.7.3.3: Zentrenrelevante Randsortimente).
Das geplante Vorhaben entspricht den einzelhandelsbezogenen Zielen und Grundsätzen des
einheitlichen Regionalplanes (siehe Kapitel 7.6).
5.3. Einzelhandelskonzept der Stadt Worms
Im Einzelhandelskonzept der Stadt Worms1 werden als wesentliche und generelle Zielsetzun-
gen in Bezug auf die Einzelhandelsentwicklung die Erfüllung der zentralörtlichen Versorgungs-
funktion der Stadt als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion sowie die Sicherung und
Stärkung der Wormser Innenstadt benannt.
Zu diesem Zweck werden im Einzelhandelskonzept folgende Entwicklungsschwerpunkte vor-
geschlagen:
zentrenrelevanter Einzelhandel: Innenstadt, (Stadtteilzentrum Pfeddersheim),
nahversorgungsrelevanter Einzelhandel: Innenstadt, Stadtteilzentrum Pfeddersheim,
ergänzende Nahversorgungsstandorte,
(großflächiger) nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel: Innenstadt, ausgewählte Sonder-
standorte (sog. Ergänzungsstandorte).
Die Ergänzungsstandorte des Einzelhandels werden im Einzelhandelskonzept als wichtige
Bausteine der Wormser Einzelhandelsstruktur bewertet, da sie als wesentliche Ergänzung der
zentralen Versorgungsbereiche dienen und maßgeblich zur Versorgungsfunktion der Stadt
Worms beitragen.
1 Einzelhandelskonzept für die Stadt Worms - Fortschreibung Mai 2010. Junker und Kruse. Dortmund. Mai 2010.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Das geplante Vorhaben liegt gemäß der durchgeführten Auswirkungsanalyse1 faktisch in dem
Ergänzungsstandort „Klosterstraße“. Danach steht es, als (großflächiger) nicht-zentrenrelevan-
ter Einzelhandel, im Einklang mit den Zielen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Worms
(siehe Kapitel 7.6.3.).
5.4. Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Worms (FNP-Worms-2030) stellt das Planungs-
gebiet als Gewerbliche Baufläche dar. Die Flächen im Umfeld des Plangebietes weisen die
gleiche Darstellung auf.
Die das Plangebiet östlich begrenzende Klosterstraße sowie die südöstlich geplante Südum-
gehung Worms sind als sonstige relevante Verkehrsflächen dargestellt.
Abb. 6: Ausschnitt Flächennutzungsplan mit Lage der Planfläche (ohne Maßstab) Quelle Luftbild: Stadtverwaltung Worms – GeoBasis-DE / BKG 2017
Da die Verkaufsflächen der beiden geplanten Einzelhandelsvorhaben die Schwelle zur Groß-
flächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO überschreiten, ist eine Umsetzung dieser Vorha-
ben innerhalb einer Gewerblichen Baufläche nicht möglich. Entsprechend der geplanten Nut-
zungen ist für das Areal westlich der Klosterstraße eine Änderung des Flächennutzungsplans
mit dem Ziel der Darstellung einer Sonderbaufläche erforderlich.
1 Auswirkungsanalyse Einzelhandelsentwicklung an der Klosterstraße in Worms. BBE Handelsberatung GmbH.
Köln. September / November 2018.
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Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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5.5. Bebauungsplan
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes S 76 „An
der Cornelius-Heyl-Straße“, der 2011 Rechtskraft erlangt hat. Der Bebauungsplan wurde auf-
gestellt, um - zum Schutz der Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche sowie zur
Vermeidung von Flächendefiziten für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe infolge der
Inanspruchnahme gewerblicher Bauflächen durch Einzelhandelsbetriebe - zentrenrelevanten
Einzelhandel in dem gewerblich geprägten Bereich westlich der Klosterstraße auszuschließen.
In dem Bebauungsplan S 76 sind dazu folgende Festsetzungen getroffen:
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit folgenden zentrenrelevanten Hauptsorti-
menten: - Back- und Konditoreiwaren - Metzgerei- / Fleischereiwaren - Nahrungs- und Genussmittel - Getränke - Schnittblumen - Drogeriewaren und Körperpflege-
artikel (inkl. Putz-, Wasch- und Reinigungs- mitteln)
- Parfümerie- und Kosmetikartikel - Pharmazeutika (freiverkäufliche Apotheken-
waren), Reformwaren - Zeitungen und Zeitschriften - Schreibwaren / Papier / Büroartikel - Bücher, Antiquariat - Herren-, Damen- und Kinderbekleidung - - sonstige Bekleidung (z.B. Berufsbekleidung,
Lederbekleidung etc.) - Meterware für Bekleidung, Kurzwaren,
Handarbeitswaren - Wäsche und Miederwaren, Bademoden - Schuhe - Lederwaren, Taschen, Koffer, Schirme - Glas, Porzellan, Feinkeramik - Schneidwaren und Bestecke, Haushaltswaren - Geschenkartikel und Souvenirs
- Spielwaren / Modellbau - Baby- und Kleinkindartikel, Kinderwagen - Künstler-, Hobby- und Bastelartikel - Musikinstrumente und Zubehör,
Musikalien - Sammlerbriefmarken und -münzen - Sportbekleidung und –schuhe - Sportartikel und –geräte - Fahrräder und technisches Zubehör - Heimtextilien, Dekostoffe, Gardinen - Haus-, Bett- und Tischwäsche - Kunstgewerbe, Bilder, Bilderrahmen - Wohneinrichtungsaccessoires /
Dekorationsartikel - Elektrogeräte und Zubehör - Unterhaltungselektronik und Zubehör - Videokameras und Fotoartikel - Telefone und Zubehör, Telekommunikations-
elektronik - Bild- und Tonträger - Computer und Zubehör, Software - Orthopädische Artikel und Sanitätsartikel - Hörgeräte - Augenoptikartikel - Uhren, Schmuck
Ausnahmeregelung für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Hauptsorti-
menten: Zulässigkeit von zentrenrelevanten Nebensortimenten auf 10 % der Gesamt-
verkaufsfläche, aber max. 800 m²,
Ausnahmeregelung für Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe: Aus-
nahmsweise Zulässigkeit von zentrenrelevantem Einzelhandel zur Vermarktung der ei-
genen Produktion als funktional und räumlich untergeordneter Bestandteil der Be-
triebe.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Abb. 7: Ausschnitt Bebauungsplan S 76 mit Abgrenzung des Plangebietes (ohne Maßstab) Quelle Bebauungsplan: Stadtverwaltung Worms – GeoBasis-DE / BKG 2017
Der Bebauungsplan S 76 beinhaltet neben den Regelungen zum Einzelhandel keine weiteren
Festsetzungen; die Zulässigkeit von Vorhaben wird im Übrigen daher nach § 34 BauGB beur-
teilt.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung des geplanten
großflächigen Möbel- sowie des Gartenfachmarktes ist daher die Aufstellung eines vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Mit diesem soll ein Sonstiges Sondergebiet „Mö-
bel- und Gartenfachmarkt“ festgesetzt sowie die Verkaufsflächen der Märkte und deren zen-
trenrelevante Randsortimente begrenzt werden.
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Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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6. Fachrechtliche Schutzgebiete und Unterschutzstellungen
Im Bereich des Plangebietes bestehen weder naturschutzrechtliche noch wasserrechtliche
Schutzgebiete.
In dem Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ (07-LSG-73-2), das ca.
250 m östlich des Plangebietes liegt, befinden sich verschiedene Naturschutz- und FFH-Ge-
biete. Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Wormser Ried“ (NSG-7319-019) liegt in einer
Entfernung von ca. 1,8 km südöstlich und das nächstgelegene FFH-Gebiet „Rheinniederung
Ludwigshafen-Worms“ (FFH-6416-301) ca. 1,9 km östlich vom Plangebiet.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Rechtsverordnung vom 01.06.1982 über
die Erklärung des Gebietes zwischen Klosterstraße, Cornelius-Heyl-Straße, Speyerer Straße,
Gutleutstraße und Scheidtstraße zum Grabungsschutzgebiet. Vorhaben, die dort verborgene
Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutz-
behörde in der Stadtverwaltung Worms.
7. Auswirkungen des Vorhabens auf den Einzelhandel
Um die absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen der beiden Vorhaben abzu-
schätzen, wurde eine Auswirkungsanalyse1 zur Bewertung der Verlagerung und Erweiterung
des ansässigen Boss Möbelmarktes um ca. 1.500 m² auf ca. 6.000 m² Verkaufsfläche sowie
der Ansiedlung eines Gartencenter mit ca. 2.000 m² Verkaufsfläche erstellt. Diese erbrachte
die nachfolgend näher erläuterten Ergebnisse.
7.1. Räumlicher Einzugsbereich
Als Bereich, der hinsichtlich von Auswirkungen der beiden geplanten Einzelhandelsvorhaben
zu untersuchen ist, wurden in der Auswirkungsanalyse - unter Berücksichtigung der Attraktivi-
tät der Planvorhaben, der Siedlungsstruktur, der Verkehrsanbindung sowie der Ausstrahlung
von Wettbewerbern vergleichbarer Größenordnung und Zielgruppenorientierung – ein Ein-
zugsgebiet mit zwei Zonen unterschiedlicher Einkaufsintensität abgegrenzt:
Zone 1 (Kerneinzugsgebiet) beinhaltet den Bereich mit den intensivsten Einkaufsverflechtun-
gen, das Stadtgebiet von Worms, mit ca. 82.600 Einwohnern. In dieser Zone ist der Standort
des geplanten Möbel- und Gartenfachmarktes i. d. R. mit dem Pkw in einer Fahrzeit von 10
Minuten zu erreichen.
1 Auswirkungsanalyse Einzelhandelsentwicklung an der Klosterstraße in Worms. BBE Handelsberatung GmbH.
Köln. September / November 2018.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
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Zone 2 (erweitertes Einzugsgebiet) umfasst die Verbandsgemeinden Monsheim, Wonnegau,
Lambsheim-Heßheim, die Gemeinde Bobenheim-Roxheim sowie die hessischen Gemeinden
Lampertheim, Bürstadt, Biblis und Groß-Rohrheim mit insges. ca. 119.780 Einwohnern. Aus
der Zone 2 ist der Projektstandort per Pkw in ca. 20 Minuten zu erreichen.
Von außerhalb des Einzugsgebietes resultierende diffuse Kaufkraftzuflüsse sind aufgrund der
geringen Verflechtungsintensität in der Auswirkungsanalyse nicht dem Einzugsgebiet zuge-
rechnet, sondern als Streuumsätze berücksichtigt worden.
Abb. 8: Fahrzeitzonen und Einzugsgebiet Quelle: Auswirkungsanalyse Einzelhandelsentwicklung an der Klosterstraße in Worms. BBE Handelsberatung GmbH.
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7.2. Projektrelevantes Nachfragevolumen im Einzugsgebiet
In der Auswirkungsanalyse wurde für den geplanten Möbelmarkt ein Nachfragevolumen von
ca. 133,7 Mio. € (davon ca. 103,7 Mio. € für nicht-innenstadtrelevante Sortimente und ca.
30,0 Mio. € für innenstadtrelevante Sortimente) im gesamten Einzugsgebiet errechnet. Für
den geplanten Gartenmarkt wurde ein Nachfragevolumen von insgesamt 46,6 Mio. € (davon
ca. 27,3 Mio. € für nicht-innenstadtrelevante Sortiment und ca. 19,3 Mio. € für innenstadtrele-
vante Sortimente) ermittelt.
Knapp 40 % des Nachfragepotenzials entfallen dabei auf das Kerneinzugsgebiet (Zone 1) und
gut 60 % auf das erweiterte Einzugsgebiet (Zone 2).
7.3. Umsatzerwartung und -herkunft
Laut Auswirkungsanalyse kann für den geplanten Möbelmarkt mit einem Planumsatz von max.
10,0 Mio. € gerechnet werden. Bezüglich der Umsatzherkunft kann der Möbelmarkt voraus-
sichtlich ca. 10 % des Kaufkraftpotenzials in der Zone 1 und ca. 4 % in Zone 2 binden. Die
Streuumsätze aus dem Bereich außerhalb des Einzugsgebietes werden voraussichtlich ca.
13 % des Planumsatzes (max. 1,4 Mio. €) betragen; die Bindungsquote wird 1 % nicht über-
schreiten. Von dem zu erwartenden Gesamtumsatz werden ca. 53 % mit Kunden aus der
Zone 1 (Stadt Worms), 34 % aus Zone 2 (erweitertes Einzugsgebiet) und 13 % aus dem Streu-
einzugsgebiet erwirtschaftet.
Für den konzipierten Gartenmarkt ist laut Auswirkungsanalyse ein Umsatz von max. 3,0 Mio. €
zu erwarten. In Zone 1 wird eine maximale Kaufkraftbindung von ca. 9 % und in Zone 2 von
ca. 4 % prognostiziert. Die Streuumsätze werden max. 0,2 Mio. € betragen.
Bezogen auf die Sortimente werden in der Auswirkungsanalyse für den Möbelmarkt folgende
Umsätze prognostiziert: nicht-innenstadtrelevanten Sortimente max. 9,0 Mio. €, innenstadtre-
levante Sortimente 1,0 Mio. €. Für den Gartenmarkt werden für die nicht-innenstadtrelevanten
Sortimente Umsätze von max.2,5 Mio. € und für die innenstadtrelevanten Sortimente von
0,5 Mio. € erwartet.
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7.4. Absatzwirtschaftliche Auswirkungen
Durch die geplante Neuaufstellung des in der Stadt Worms bereits ansässigen Möbelanbieters
SB-Möbel Boss wird laut Auswirkungsanalyse vor allem eine Umsatzverlagerung von dem
isoliert gelegenen Altstandort (Monsheimer Straße) an den Verbundstandort Klosterstraße
ausgelöst. Da die betriebliche Standortverlagerung und Neuaufstellung auch mit einer Um-
satzsteigerung verbunden sein wird, sind – wenn auch begrenzte – Umverteilungen vor allem
zu Lasten vergleichbarer Möbelstandorte in der Region zu erwarten. Insbesondere gegenüber
den Anbietern in den benachbarten Oberzentren Mannheim und Ludwigshafen sind die höchs-
ten Anteile der Umverteilung zu erwarten. Städtebaulich bedeutsame Auswirkungen auf zent-
rale Versorgungsbereiche und die sonstigen Versorgungsstrukturen in der Region sind laut
Auswirkungsanalyse jedoch auszuschließen. Die Wettbewerbswirkungen werden sich in ers-
ter Linie auf vergleichbare, regional bedeutsame Möbel- und Einrichtungshäuser an städte-
baulich nicht-integrierten Standorten beziehen.
Die infolge der Ansiedlung des geplanten Gartenmarktes zu erwartenden Umsatzverlagerun-
gen werden sich laut Auswirkungsanalyse auf eine Vielzahl von Wettbewerbern verteilen. Die
stärksten Wettbewerbswirkungen sind für die betriebstypengleichen Anbieter in der Stadt
Worms zu erwarten. Eine betriebsbeeinträchtigende oder gar existenzielle Gefährdung dieser
Betriebe ist nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die Angebotsstandorte im Umland, die nicht als
städtebaulich schützenswerte Standorte im Sinne von §11 Abs. 3 BauNVO zu bewerten sind.
7.5. Städtebauliche Auswirkungen
Die prognostizierten Umverteilungseffekte des projektierten Möbel- und des Gartenmarktes
sind im Hinblick auf die städtebaulichen Auswirkungen in der Stadt Worms sowie den umlie-
genden Städten und Gemeinden zu bewerten. Dabei stehen die zentralen Versorgungsberei-
che im Vordergrund. Städtebaulich relevante Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungs-
bereich wären dann zu erwarten, wenn solche bestehenden Einzelhandelsbetriebe infolge der
Ansiedlung / Verlagerung der Planvorhaben gefährdet würden, die für die Funktions- und Ent-
wicklungsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs eine hohe Bedeutung haben.
Auswirkungen auf die Wormser Innenstadt
Die Wormser Innenstadt weist in Bezug auf die projektrelevanten Einrichtungs- bzw. Garten-
sortimente nur ein vergleichsweise geringes Angebot auf, das sich wesentlich auf die innen-
stadtrelevanten Randsortimente des geplanten Möbel- und des Gartenmarktes bezieht.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Da die Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Randsortimente der Planvorhaben jeweils auf
max. 10 % der betrieblichen Gesamtverkaufsfläche beschränkt werden sollen, sind laut Aus-
wirkungsanalyse sortimentsbezogen nur geringe Wettbewerbswirkungen und Umsatzverluste
für die Wormser Innenstadt zu erwarten. Weder der kleinteilige Einzelhandel noch die Mag-
netbetriebe der Wormser Innenstadt werden in erheblichem Maße von Umverteilungseffekten
betroffen sein. Damit lassen sich städtebaulich relevante Auswirkungen auf die Funktionsfä-
higkeit des Hauptzentrums der Stadt Worms ausschließen.
Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen der Nachbarkommunen
Für die Versorgungsstrukturen der Nachbarkommunen sind laut Auswirkungsanalyse geringe
Wettbewerbswirkungen zu erwarten. Es sind nur marginale sortimentsbezogene Umsatzum-
verteilungen gegenüber Wettbewerbern in den Nachbargemeinden zu verzeichnen, sodass
weder strukturprägende Betriebe noch die kleinteiligen Angebotsstrukturen wesentlich vom
Planvorhaben beeinträchtigt werden.
Die Auswirkungen für die nächstgelegenen zentralen Orte (Oberzentren Mannheim und Lud-
wigs-hafen sowie Mittelzentren Alzey und Grünstadt) beziehen sich ebenfalls auf die Ergän-
zungsstandorte, während die zentralen Versorgungsbereiche keine messbaren Wettbewerbs-
effekte erleiden werden. Insgesamt können negative städtebauliche Folgewirkungen ausge-
schlossen werden.
Auswirkungen auf die Entwicklungsmöglichkeiten der zentralen Versorgungsbereiche
Nach den Ergebnissen der Auswirkungsanalyse kann ausgeschlossen werden, dass der Mö-
bel- und der Gartenmarkt in den Nachbarkommunen so viel Kaufkraft abschöpfen könnte, dass
die Marktzutrittsmöglichkeiten für neue Angebotsformen innerhalb zentraler Versorgungsbe-
reiche und damit deren Entwicklungsmöglichkeiten merklich eingeschränkt würden.
Auswirkungen auf die „verbrauchernahe Versorgung“
Der projektierte Möbelmarkt wird laut Auswirkungsanalyse Wettbewerbswirkungen entfalten,
die sich im Wesentlichen auf den bereits in Worms bestehenden Markt - der im Zuge der
Projektrealisierung geschlossen werden soll - und die vergleichbaren Möbelanbieter beziehen.
Aufgrund der vorgesehenen Größe und Sortimente des Vorhabens sind für keines der Möbel-
häuser in Worms und im Umland existenzgefährdende Auswirkungen zu erwarten. Eine Ge-
fährdung der branchenmäßigen Versorgung mit Möbeln und Einrichtungsbedarf in den be-
nachbarten Städten und Gemeinden kann damit ausgeschlossen werden.
Auch für den geplanten Gartenmarkt kann keine übergemeindliche Ausstrahlungskraft abge-
leitet werden, die eine Gefährdung oder Verringerung der Versorgungsstrukturen in den be-
nachbarten zentralen Orten zur Folge hat.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Laut Auswirkungsanalyse wird sich die regionale Ausstrahlungskraft beider Betriebe auf den
landesplanerischen Mittelbereich sowie auf die unmittelbar angrenzenden Verbandsgemeinde
Lambsheim-Heßheim, die Gemeinde Bobenheim-Roxheim sowie die hessischen Nachbarge-
meinden Lampertheim, Bürstadt, Biblis und Groß-Rohrheim beziehen.
Fazit - Städtebauliche Auswirkungen
Es kann ausgeschlossen werden, dass die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen des projek-
tierten Vorhabens (siehe Kapitel 7.4) städtebaulich relevante Auswirkungen auf zentrale Ver-
sorgungsbereiche der Stadt Worms sowie benachbarte Städte und Gemeinde verursachen.
Die prognostizierten Wettbewerbswirkungen lassen für die Verlagerung des ansässigen Mö-
belmarktes und für die Ansiedlung eines ergänzenden Gartenmarktes aufgrund der absoluten
Höhe der Umverteilungseffekte und des Anteils am derzeitigen Umsatz sowie aufgrund der
bestehenden Versorgungsbedeutung und der Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versor-
gungsbereiche keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen in den zentralen
Versorgungsbereichen des Untersuchungsraums erkennen.
7.6. Verhältnis zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung
7.6.1 Zentralitätsgebot
Die an der Klosterstraße geplanten Vorhaben sollen eine Verkaufsfläche von insgesamt ca.
8.000 m² (Möbelmarkt ca. 6.000 m², Gartenmarkt ca. 2.000 m²) erhalten.
Damit werden die Einzelhandelsbetriebe eine Größe aufweisen, die gemäß LEP IV grundsätz-
lich nur in Mittel- oder Oberzentren zulässig ist. Der Einheitliche Regionalplan trifft diesbezüg-
lich keine konkretisierenden Vorgaben.
Da die Stadt Worms im LEP IV als Mittelzentrum ausgewiesen ist, das teilweise oberzentrale
Funktionen erfüllt, ist die Stadt gemäß Ziel 57 des LEP IV und Ziel 1.7.2.2 des Einheitlichen
Regionalplans aus landes- bzw. regionalplanerischer Sicht ein privilegierter Standort zur Auf-
nahme von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne der projektierten Vorhaben.
Dem Zentralitätsgebot wird somit entsprochen.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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7.6.2 Städtebauliches Integrationsgebot
Bei dem geplanten Möbel- und dem Gartenfachmarkt handelt es sich nicht um großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten; diese Sortimente sind nur als
Randsortimente auf einer untergeordneten Verkaufsfläche von max. 600 m² (Möbelfachmarkt)
bzw. max. 200 m² (Gartenfachmarkt) vorgesehen. Eine Integration der beiden Einzelhandels-
vorhaben in den Hauptgeschäftsbereich der Wormser Innenstadt oder das Stadtteilzentrum
Pfeddersheim gemäß Ziel 58 des LEP IV und Ziel 1.7.2.5 des Einheitlichen Regionalplans ist
somit nicht erforderlich.
Die Intention des städtebaulichen Integrationsgebotes ist nicht gefährdet.
7.6.3 Ergänzungsstandorte
Der geplante Standort für die beiden Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten liegt weder in einem „Zentralörtlichen Standortbereich für Einzelhandelsgroßpro-
jekte“ noch in einem “Ergänzungsstandort für Einzelhandelsgroßprojekte“ gemäß Ziel 1.7.3.2
des Einheitlichen Regionalplans.
In Anlehnung an Ziel 59 des LEP IV konkretisiert der Einheitliche Regionalplan die Vorgaben
bezüglich der Ergänzungsstandorte für Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten
Sortimenten.
Außerhalb der Ergänzungsstandorte sind nach dem Einheitlichen Regionalplan Einzelhandels-
großprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Einzelfall ausnahmsweise möglich,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- in den Ergänzungsstandorten stehen keine geeigneten Flächen zur Verfügung,
- die raumordnerische Verträglichkeit kann nachgewiesen werden,
- das Vorhaben fügt sich in das Einzelhandelskonzept der Standortgemeinde ein.
Alternative Standorte für eine Ansiedlung der beiden Fachmärkte stehen im Stadtgebiet von
Worms aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der Grundstücksgrößen oder der erforderlichen
Anbindungen an das örtliche und das überörtliche Verkehrsnetz nicht zur Verfügung. Die bei-
den letztgenannten Gründe treffen auch für das Grundstück Am Ochsenplatz Nr. 6 zu, das in
einem der im Einzelhandelskonzept der Stadt Worms aufgeführten Ergänzungsstandorte des
Einzelhandels liegt (siehe Kapitel 2).
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Die raumordnerische Verträglichkeit wurde im Rahmen einer Auswirkungsanalyse nachgewie-
sen. Durch die Realisierung der Planung ergeben sich keine städtebaulich relevanten Auswir-
kungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Worms und der benachbarten Städte und
Gemeinden (siehe Kapitel 7.6.4). Eine Erweiterung der Verkaufsfläche für den Möbelmarkt
kann als unkritisch betrachtet werden. Das System der zentralen Orte und Mittelbereiche findet
Berücksichtigung (siehe Kapitel 7.6.1).
Der Standort für die beiden Einzelhandelsvorhaben liegt nicht innerhalb eines der im Einzel-
handelskonzept der Stadt Worms aufgeführten Ergänzungsstandorte, er grenzt jedoch unmit-
telbar an den Ergänzungsstandort “Klosterstraße“ an. Gemäß Einzelhandelskonzept ist dieser
Ergänzungsstandort für Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Angeboten in Ergänzung zur
Innenstadt ausgewiesen. Der Ergänzungsstandort umfasst zwei Teilflächen. Die eine erstreckt
sich südlich und die zweite nordöstlich des Planstandortes. Der Planstandort kann somit die
beiden Teile des Ergänzungsstandortes “Klosterstraße“ miteinander verbinden.
Abb. 9: Ergänzungsstandort „Klosterstraße“ mit Lage der Planfläche (ohne Maßstab) Quelle: Einzelhandelskonzept für die Stadt Worms, Karte 16
Die Auswirkungsanalyse kommt zu dem Schluss, dass eine faktische Lage in dem Ergän-
zungsstandort „Klosterstraße“ festzustellen ist und sich das Planvorhaben in das Standortkon-
zept der Stadt Worms einfügt. Davon ausgehend ist ggf. die räumliche Abgrenzung des Er-
gänzungsbereiches im Einzelhandelskonzept der Stadt Worms anzupassen.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Das Areal für den geplanten Möbel- und den Gartenmarkt liegt in einem Gewerbegebiet, das
durch Einzelhandelsnutzungen im Umfeld vorgeprägt ist (siehe Abb. 9). Des Weiteren macht
das Einzelhandelskonzept zu den Ergänzungsstandorten folgende Aussage: Die Konzentration
von Einzelhandelsbetrieben zu zusammenhängenden Einzelhandelsstandorten ist aufgrund
der Synergieeffekte für die Betriebe und die damit verbundene Attraktivierung der Standorte
grundsätzlich positiv. Weil in der Stadt Worms auch in dem Sortimentsbereich der nicht-zen-
trenrelevanten Hauptsortimenten nur eingeschränkte Entwicklungsspielräume bestehen, soll
die weitere Entwicklung derartiger Angebote laut Einzelhandelskonzept nach Möglichkeit räum-
lich konzentriert werden.
Da Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten oft ergänzend zen-
trenrelevante Randsortimente führen, sollen zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche
laut Einzelhandelskonzept bei Betriebsstandorten außerhalb der zentralen Versorgungsberei-
che die zentrenrelevanten Randsortimente begrenzt und nur zugelassen werden, wenn ein di-
rekter Bezug zum Hauptsortiment gegeben ist. Im Einzelhandelskonzept wird dazu auf die lan-
des- und regionalplanerischen Regelungen verwiesen, die allgemein eine Begrenzung auf max.
10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch maximal 800 m² Verkaufsfläche vorgeben (siehe Ziel
1.7.3.3 des Einheitlichen Regionalplans).
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Worms enthält die folgenden Sortimentslisten der zen-
trenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente:
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Tab. 1 Übersicht der zentrenrelevanten Sortimente in der Stadt Worms mit Kennzeichnung der projektrelevanten Sortimente des geplanten Möbel- () und Gartenfachmarkts () Quelle: Einzelhandelskonzept für die Stadt Worms, Tabelle 9
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Tab. 2: Übersicht der nicht-zentrenrelevanten Sortimente in der Stadt Worms mit Kennzeich-nung der projektrelevanten Sortimente des geplanten Möbel- () und Gartenfachmarkts () Quelle: Einzelhandelskonzept für die Stadt Worms, Tabelle 10
Die Einhaltung der oben genannten Vorgaben zur Begrenzung des Anteils und der Art der zen-
trenrelevante Randsortimente in Abhängigkeit von der Sortimentsliste der Stadt Worms sollen
durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan gewährleistet werden.
Vor diesem Hintergrund wird die Ansiedlung eines gegenüber dem bisherigen Standort vergrö-
ßerten Möbelfachmarktes sowie eines Gartenfachmarktes an der Klosterstraße als denkbar
und sinnvoll bewertet. Darüber hinaus sind im Einzelhandelskonzept für die Stadt Worms in der
Warengruppe Möbel bei der Angebotsausstattung Entwicklungspotenziale festgestellt worden.
Insgesamt steht das projektierte Einzelhandelsvorhaben im Einklang mit den Zielen des Ein-
zelhandelskonzeptes der Stadt Worms.
Die Bedingungen für den Ausnahmefall gemäß Ziel 1.7.3.2 des Einheitlichen Regionalplanes
sind erfüllt. Das projektierte Vorhaben ist auch außerhalb eines der ausgewiesenen Ergän-
zungsstandorte mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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7.6.4 Nichtbeeinträchtigungsgebot
Mit der vorliegenden Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung des Möbelmarktes mit ca. 6.000 m²
Verkaufsfläche und des Gartenmarktes mit ca. 2.000 m² Verkaufsfläche konnte nachgewiesen
werden, dass die Versorgungsfunktionen der städtebaulich integrierten Bereiche der Stadt
Worms und der zentralen Orte im Untersuchungsraum nicht wesentlich beeinträchtigt werden
(siehe Kapitel 7.5). Die Wettbewerbswirkungen betreffen überwiegend die großen Möbel- bzw.
Bau- und Gartenmärkte der Region. Für die zentralen Versorgungsbereiche im Einzugsbereich
konnten wesentliche Auswirkungen auf die Funktions- und Entwicklungsfähigkeit der Innen-
städte bzw. Ortskerne und auch der sonstigen Versorgungsstrukturen ausgeschlossen wer-
den.
Dem Nichtbeeinträchtigungsgebot wird gemäß Ziel 60 des LEP IV und Ziel 1.7.2.4 des Einheit-
lichen Regionalplans somit entsprochen.
7.6.5 Einbindung in örtliche bzw. regionale ÖPNV-Netze
Der geplante Standort für die beiden Einzelhandelsvorhaben ist über die Buslinie 409, die auf
der Klosterstraße verkehrt und eine Verbindung zum Hauptbahnhof herstellt, an das örtliche
und das regionale ÖPNV-Netz angebunden. Die Nachtbuslinie 419 mit der gleichen Linienfüh-
rung wie die Buslinie 409 (Hauptbahnhof – Karl-Marx-Siedlung) und die Ruftaxilinie 4901
(Worms - Offstein - Monsheim - Wachenheim – Mölsheim) ergänzen das ÖPNV-Angebot in
den Abendstunden und an den Wochenenden.
Die Anbindung an das örtliche bzw. regionale Nahverkehrsnetz gemäß Grundsatz 62 des
LEP IV ist somit gegeben.
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8. Auswirkungen auf das umgebende Verkehrsnetz
Die verkehrliche Erschließung des geplanten Möbel- und des Gartenfachmarktes sowie des
Cafés wird über die Klosterstraße erfolgen.
Zur Abschätzung der Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs auf diese Straße sowie die
benachbarten Knotenpunkte wurde eine verkehrsplanerische Begleituntersuchung1 erstellt. In
dieser wurden
das Verkehrsaufkommen des Vorhabens ermittelt und
die Auswirkungen im unmittelbar betroffenen Verkehrsnetz (Klosterstraße) unter Be-
rücksichtigung der in Bau befindliche Südumgehung von Worms im Zuge der B47 be-
rechnet.
In der Verkehrsuntersuchung wurde für die drei Vorhaben im Plangebiet das folgende Ver-
kehrsaufkommen ermittelt:
Für den Möbelfachmarkt sind etwa 25 Kunden/100 m² Verkaufsfläche zu erwarten, d. h. ca.
1.310 Kunden pro Tag. Hinzu kommen ca. 90 Beschäftigte. Dadurch ergibt sich ein richtungs-
bezogenes Tagesaufkommen von ca. 690 Kfz/d; davon erfolgen ca. 20 Fahrten mit Schwer-
verkehrsfahrzeugen. In der maßgebenden Nachmittagsspitze ergibt sich ein Aufkommen von
ca. 70 Zu- und 70 Abfahrten.
Bei dem Gartenmarkt sind etwa 20 Kunden/100 m² Verkaufsfläche, d. h.ca. 290 Kunden/Tag,
zu erwarten. Es werden ca. 12 Beschäftigte angenommen. Dadurch ergibt sich ein richtungs-
bezogenes Tagesaufkommen von ca. 210 Kfz/d; davon erfolgen 3 Fahrten mit Schwerver-
kehrsfahrzeugen. In der Nachmittagsspitze ergibt sich ein Aufkommen von ca. 22 Zu- und 24
Abfahrten.
Für das Café ergeben sich bei einem Berechnungsansatz von 6 Beschäftigen und ca. 220
Kunden/Tag ca. 160 Kfz/d. In der Nachmittagsspitzenstunde berechnen sich 17 Zu- und 18
Abfahrten.
Für das Gesamtvorhaben errechnet sich so eine richtungsbezogene Tagesbelastung von
1.061 Kfz/d. Für die Nachmittagsspitzenstunde ergeben sich 105 Zu- und 114 Abfahrten. In
der Verkehrsuntersuchung wird angenommen, dass der Verbundeffekt zu einer Reduzierung
des Verkehrsaufkommens um ca. 15% führt. Somit errechnet sich für das Gesamtvorhaben
eine richtungsbezogene Tagesbelastung von 902 Kfz/d. Für die Nachmittagsspitzenstunde er-
geben sich 89 Zu- und 97 Abfahrten.
1 Verkehrsplanerische Begleituntersuchung - Neubau eines Möbel-Boss mit Fachmarkt und Café, Klosterstraße
Worms. VERTEC Ingenieurbüro für Verkehrsplanung und -technik. Koblenz. Mai 2018.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
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Bei der Untersuchung der Auswirkungen dieses zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das
umgebende Verkehrsnetz wurde folgendes betrachtet:
die Anbindung des Möbel- und Gartenmarktes an die Klosterstraße,
der geplante Kreisverkehrsplatz am Anschluss B 47 neu / Klosterstraße / Cornelius-
Heyl-Straße,
die Einmündung Klosterstraße / Mittelochsenplatz.
Für die Anlieferung des Möbel- und des Gartenfachmarktes ist eine separate Zufahrt gegen-
über der Einmündung Klosterstraße / Mittelochsenplatz vorgesehen. Da die Anlieferung über-
wiegend außerhalb der maßgebenden nachmittäglichen Spitzenstunde erfolgt wurde in der
Verkehrsuntersuchung auf einen separaten Nachweis verzichtet.
Laut der verkehrsplanerischen Begleituntersuchung ist unter Berücksichtigung des künftigen
Verkehrsaufkommens des Möbel-, des Gartenfachmarktes und des Cafés in der maßgeben-
den nachmittäglichen Spitzenstunde folgende Verkehrsqualität zu erwarten: die Qualitäts-
stufe C am Kreisverkehrsplatz B 47neu / Klosterstr. / Cornelius-Heyl-Str. und an der Zufahrt
zum Plangebiet sowie die Qualitätsstufe B an der Einmündung Klosterstraße / Mittelochsen-
platz. Die zu erwartende Verkehrsqualität in der nachmittäglichen Spitzenstunde ist an allen
drei betrachteten Knotenpunkten mit deutlichen Reserven gegenüber einer Überlastung und
einer guten bis befriedigenden Verkehrsqualität als unkritisch zu betrachten.
9. Auswirkungen auf die Umwelt
9.1. Auswirkungen auf Natur und Landschaft
Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um einen ehemaligen Gewerbestandort. Die Bebau-
ung ist bereits entfernt worden, daher stellt sich das Plangebiet zzt. als Brachfläche dar.
Das Vorhabengebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 76 „An der Cornelius-
Heyl-Straße“. Dieser beinhaltet jedoch nur Regelungen zum Ausschluss von zentrenrelevan-
tem Einzelhandel; im Übrigen wird die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt,
d. h., ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Im Umfeld des geplanten Möbel- und Gartenfachmarktes ist eine Mischung aus gewerblichen
und Einzelhandelsnutzungen mit klein- bis großflächigen Gebäuden vorzufinden, die sich
i. d. R. auf Grundstücken mit hohem Versiegelungsgrad befinden.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Der Versiegelungsgrad wird nicht über den bisherigen Zulässigkeitsmaßstab des Umfeldes hin-
ausgehen. Mit der Realisierung der beiden Fachmärkte ist daher kein wesentlicher zusätzlicher
Eingriff in den Boden, die Grundwasserneubildung, das Kleinklima und das Arten- und Biotop-
potenzial im Plangebiet zu erwarten. Eine Bilanzierung des Eingriffs und der möglicherweise
zu erbringenden Ausgleichmaßnahmen erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch die geplanten Vorhaben auf dem Grundstück
Klosterstraße 34 aufgrund des oben beschriebenen Umfeldes nicht zu erwarten.
9.2. Auswirkungen auf dem Artenschutz
Das Plangebiet stellt sich zzt. als vegetationslose Brachfläche dar. Das Eintreten von Verbots-
tatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.
9.3. Immissionsschutz
Gewerbelärm
Die Schutzwürdigkeit der Umgebungsnutzung ergibt sich aus der planungsrechtlichen Beurtei-
lung der Umgebung des Plangebietes als Gewerbegebiet. Daher kann davon ausgegangen
werden, dass den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen bei Konkretisierung der Vorha-
ben in ausreichendem Maß Rechnung getragen werden kann.
Beim dem an der südöstlichen Ecke des Plangebietes vorhandenen Wohngebäude handelt es
sich um eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende, die gemäß § 246 Abs. 8 BauGB
i. V. m. § 34 Abs. 3a BauGB im unbeplanten Innenbereich zeitlich beschränkt zugelassen
wurde, obwohl es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung (hier: Gewerbegebiet) ein-
fügt.
Verkehrslärm
Aufgrund der bestehenden Verkehrsbelastung der Klosterstraße ist zu erwarten, dass der durch
die geplanten Vorhaben induzierte zusätzliche Verkehrslärm im Gesamtverkehrslärm unter-
geht.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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Luftschadstoffimmissionen
Die geplante Ansiedlung des Möbel- und des Gartenfachmarktes wird im Vergleich zum Be-
stand nur eine leichte Erhöhung des Verkehrsaufkommens verursachen. Mit einer wesentlichen
Änderung der Luftschadstoffsituation ist daher nicht zu rechnen. Aufgrund der Lage des Stan-
dortes - vorwiegend umgeben von gewerblichen Nutzungen - sind auch keine negativen Aus-
wirkungen zu befürchten.
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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10. Zusammenfassung
Die Porta Unternehmensgruppe beabsichtigt in der Stadt Worms ihren bestehenden Möbel
Boss Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 4.500 m² von der Monsheimer Straße
an die Klosterstraße 34 zu verlegen und dort um ca. 1.500 m² auf ca. ca. 6.000 m² Ver-
kaufsfläche zu erweitern. Ergänzend sind auf dem Grundstück ein Gartenfachmarkt der Firma
Blumen Risse mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.000 m² sowie ein kleiner Gastronomiebetrieb
geplant.
Der Standort für die Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungspla-
nes S 76 „An der Cornelius-Heyl-Straße“, der zentrenrelevanten Einzelhandel ausschließt. Im
Übrigen wird die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt. Der Flächennutzungs-
plan der Stadt Worms stellt das Planungsgebiet als Gewerbliche Baufläche dar.
Da die geplanten Vorhaben dem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht entsprechen, ist die Auf-
stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und auch eine Änderung des Flächennut-
zungsplans im Parallelverfahren erforderlich. Dabei sind gem. § 1 Abs. 4 BauGB die Ziele der
Raumordnung zu beachten. Die beiden großflächigen Einzelhandelsvorhaben sind im Sinne
von § 1 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung (RoV) raumbedeutsam und von überörtlicher
Bedeutung.
Der geplante Standort für die beiden großflächigen Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentren-
relevanten Sortimenten, liegt weder in einem der „Zentralörtlichen Standortbereich für Einzel-
handelsgroßprojekte“ noch in einem der “Ergänzungsstandort für Einzelhandelsgroßprojekte“,
die in der Raumnutzungskarte des Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar dargestellt sind.
Nach Abstimmung mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als zuständigen Landes-
planungsbehörde genügt im vorliegenden Fall eine vereinfachte raumordnerische Prüfung ge-
mäß § 18 Landesplanungsgesetz, um zu klären, ob das Vorhaben mit den raumordnerischen
Zielen vereinbar ist. Erst danach kann die kommunale Bauleitplanung erfolgen.
Außerhalb der Ergänzungsstandorte sind gemäß des Einheitlichen Regionalplans Rhein-
Neckar Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Einzelfall aus-
nahmsweise möglich, wenn
in den Ergänzungsstandorten keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen,
die raumordnerische Verträglichkeit nachgewiesen werden kann,
das Vorhaben sich in das Einzelhandelskonzept der Standortgemeinde einfügt.
Alternative Standorte für eine Ansiedlung der beiden Fachmärkte stehen im Stadtgebiet von
Worms aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der Grundstücksgrößen oder der benötigten An-
bindungen an das örtliche und das überörtliche Verkehrsnetz nicht zur Verfügung. Die beiden
letztgenannten Gründe treffen auch für das Grundstück Am Ochsenplatz Nr. 6 zu, der in einem
Antrag auf vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und eines
Gartenfachmarktes in der Stadt Worms westlich der Klosterstraße
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der im Einzelhandelskonzept der Stadt Worms aufgeführten Ergänzungsstandorte des Einzel-
handels liegt. Der Standort für die beiden geplanten Einzelhandelsvorhaben grenzt jedoch un-
mittelbar an den im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Ergänzungsstandort “Klosterstraße“
an.
Durch eine Auswirkungsanalyse wurden die städtebaulich und raumordnerisch relevanten Aus-
wirkungen des Vorhabens geprüft. Das Gutachten erbrachte das Ergebnis, dass die geplanten
Einzelhandelsvorhaben konform mit den Vorgaben der Raumordnung und Regionalplanung
sind und sich in das Einzelhandelskonzept der Stadt Worms einfügen. Es konnte nachgewiesen
werden, dass das geplante Vorhaben das Zentralitätsgebot, das städtebauliche Integrations-
gebot und das Nichtbeeinträchtigungsgebot einhält. Die geplante Verlagerung und Erweiterung
des ansässigen Möbelmarktes wird in der Auswirkungsanalyse zusammenfassend als eine
sinnvolle Weiterentwicklung des Möbeleinzelhandels der Stadt Worms bewertet und auch das
projektierte Gartencenter als Angebotsergänzung positiv beurteilt.
Neue Flächen werden für die Ansiedlung des geplanten Möbel- und des Gartenmarktes nicht
in Anspruch genommen; es erfolgt die Neunutzung einer seit einigen Jahren bestehenden Ge-
werbebrache. Gravierende verkehrliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die zusätzlichen
Immissionen belasten keine Wohnbebauung. Städtebaulich und raumordnerisch relevante Um-
weltauswirkungen sind nicht zu erwarten.
Die Ansiedlung des Möbel- und des Gartenfachmarkt entspricht der Zielrichtung der Stadt
Worms und wird von ihr ausdrücklich unterstützt, da
ein wichtiger ansässiger Einzelhandelsbetrieb in der Stadt gehalten und Arbeitsplätze
gesichert werden können und
sich durch die Aufgabe des bisherigen Möbelmarkt-Standortes die Möglichkeit eröffnet,
auf dieser von Wohngebieten umgebenen Fläche ein neues Wohngebiet zu entwickeln,
eine seit einigen Jahren bestehende städtebauliche Brache beseitigt und die Fläche
einer neuen Nutzung zugeführt werden kann.
Bielefeld, den 09. November 2018 Worms, den …… November 2018
Hempel + Tacke GmbH Stadtverwaltung Worms
Bereich 6, Planen und Bauen