Click here to load reader

Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen

  • Upload
    bda

  • View
    222

  • Download
    1

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Informationen für Arbeitgeber Im Wettbewerb um Fachkräfte und Auszubildende lohnt es sich, neue Wege zu gehen. Dazu gehört auch, die Potenziale von geflüchteten Menschen stärker in den Blick zu nehmen.

Citation preview

  • Potenziale nutzen - geflchtete Menschen beschftigen

    Informationen fr Arbeitgeber

  • 2

    Potenziale nutzen - geflchtete Menschen beschftigen

    Warum lohnt es sich fr Betriebe, geflchtete Menschen zu beschfti-gen?

    Im Wettbewerb um Fachkrfte und Aus-zubildende lohnt es sich, neue Wege zu gehen. Dazu gehrt auch, die Potenzia-le von geflchteten Menschen strker in den Blick zu nehmen.

    Geflchtete Menschen bringen oft beruf-liche und soziale Kompetenzen und Er-fahrungen aus ihren Herkunftslndern mit. Dazu gehren schulische und beruf-

    liche Bildungsabschlsse, Arbeitserfah-rung sowie Mehrsprachigkeit, Flexibilitt und interkulturelle Erfahrung. Diese Kompetenzen zahlen sich am Arbeits-platz aus.

    In der Regel besteht keine kurz- oder mittelfristige Rckkehrmglichkeit und viele mchten ihre Verwandten im Her-kunftsland untersttzen. Oftmals brin-gen sie hierfr eine berdurchschnittli-che Motivation, Eigeninitiative sowie ei-ne hohe Lern- und Leistungsbereitschaft mit, die auch zum Teil fehlende Sprach-kenntnisse und Zeugnisse kompensie-ren knnen.

  • 3

    Potenziale nutzen - geflchtete Menschen beschftigen

    Drfen anerkannte Flchtlinge, Asylbe-werberinnen bzw. Asylbewerber und Ge-duldete arbeiten?

    Personenkreis: Bei geflchteten Menschen muss unter-schieden werden nach: Asylbewerberinnen und Asylbewer-

    bern: Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die eine Aufenthaltsgestattung haben.

    anerkannten Flchtlingen: Personen, ber deren Asylantrag positiv ent-schieden wurde und die eine Aufent-haltserlaubnis aus vlkerrechtlichen, humanitren oder politischen Grn-den erhalten haben.

    Geduldeten: Menschen, deren Asyl-antrag in der Regel abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden knnen und eine Duldung haben.

    Beschftigung: Anerkannte Flchtlinge mit einer Aufent-haltserlaubnis aus vlkerrechtlichen, hu-manitren oder politischen Grnden dr-fen jede Beschftigung annehmen hier mssen Betriebe keine Besonder-heiten beachten. Bei Asylbewerberinnen bzw. Asylbewer-ber und Geduldeten mssen Arbeitge-ber folgende Punkte beachten:

    Die Auslnderbehrde kann grund-stzlich fr beide Gruppen nach 3 Mo-naten gestatteten Aufenthalts eine Ar-beitserlaubnis erteilen. Bei Asylbewer-berinnen bzw. Asylbewerbern kann je-doch noch bis zu sechs Monate ein Beschftigungsverbot gelten, weil die Verpflichtung, in der Erstaufnahme-einrichtung zu wohnen, von drei auf max. sechs Monate angehoben wurde und fr diese Zeit keine Erwerbsttig-keit erlaubt ist. Die Behrde hat bei ih-rer Entscheidung grundstzlich ein Er-messen. Nach Ablauf der sogenann-ten Wartefrist besteht grundstzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d.h. fr eine konkrete Beschftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausln-derbehrde beantragt werden, die wiederum die Bundesagentur fr Ar-beit (BA) um Zustimmung anfragen muss.

    Die Zustimmung der BA wird erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungnstiger als fr inlndische Arbeit-nehmerinnen bzw. inlndische Arbeit-nehmer sind. Auerdem wird in der

  • Potenziale nutzen - geflchtete Menschen beschftigen

    Regel geprft, ob die Stelle nicht durch eine Deutsche bzw. einen Deut-schen, EU-Staatsbrgerin bzw. EU-Staatsbrger oder andere auslndi-sche Staatsbrger mit einem dauer-haften Aufenthaltsstatus besetzt wer-den kann (Vorrangprfung).

    Fr Asylbewerberinnen und Asylbe-werber sowie Geduldete, die sich seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhalten, entfllt die Vorrangprfung. Nach 4 Jahren Auf-enthalt muss die BA bei der Entschei-dung der Auslnderbehrde gar nicht mehr beteiligt werden.

    Wichtig: Einem Auslnder aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf whrend des Asylverfahrens die Ausbung ei-ner Beschftigung nicht erlaubt wer-den. Auch Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten drfen keiner Erwer-bsttigkeit nachgehen, wenn ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asyl-antrag abgelehnt wurde. Sichere Her-kunftslnder sind neben den Mit-gliedstaaten der Europischen Uni-on die folgenden Staaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

    Besonderheiten: Bei Asylbewerberinnen und Asylbe-

    werbern sowie Geduldeten, die Hoch-schulabsolventen sind und die die Voraussetzungen fr eine Blaue Kar-te EU in Engpassberufen erfllen oder bei Fachkrften, die eine aner-kannte Ausbildung fr einen Eng-passberuf nach der Positivliste der BA haben bzw. an einer Manahme fr die Berufsanerkennung teilneh-men, entfllt die Vorrangprfung be-reits nach 3 Monaten.

    Fr Hochschulabsolventen, die in ei-nem Mangelberuf arbeiten und mind. 49.600 Euro (2015: 48.400; Gehalts-grenze wird jhrlich angepasst) ver-gleichbar mit Inhabern der Blauen Karte verdienen, muss die BA nicht zustimmen. Informationen zur Blauen Karte finden Sie unter www.bamf.de > Migration nach Deutschland > Arbei-ten in Deutschland > Brger eines Drittstaats > Blaue Karte EU.

    Eine Beschftigung als Leiharbeitneh-merin bzw. Leiharbeitnehmer knnen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete grundstzlich erst nach einem ununterbrochenen Auf-enthalt von 15 Monaten aufnehmen. Ausnahmen gelten nur fr besonders gut Qualifizierte, die die o. g. Kriterien erfllen. Hier ist eine Beschftigung in der Zeitarbeit nach 3 Monaten mg-

    4

  • 5

    Potenziale nutzen - geflchtete Menschen beschftigen

    lich. Eine Genehmigung der Ausln-derbehrde ist hierfr immer erforder-lich.

    Es gibt Geduldete, die einem Arbeits-verbot unterliegen. Hier darf eine Ar-beitserlaubnis nicht erteilt werden, auch wenn die oben genannten Vor-aussetzungen erfllt sind. Ausknfte hierzu erteilt die zustndige Ausln-derbehrde.

    Wissenswert: Die frher geltende "Residenzpflicht",

    wonach sich Asylbewerberinnen und Asylbewerber nur im Gebiet der zu-stndigen Auslnderbehrde aufhal-

    ten und dort einer Beschftigung nachgehen konnten, ist "gelockert" worden. Sie drfen sich in der Regel nach Ablauf von 3 Monaten frei im Bundesgebiet bewegen. Dies bedeu-tet, dass in Ausbildung oder Beschf-tigung befindliche Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber mit der Genehmi-gung der zustndigen Auslnderbe-hrde grundstzlich bundesweit ein-setzbar sind. Fr Personen, die ver-pflichtet sind, in einer Aufnahmeein-richtung zu wohnen, besteht die Resi-denzpflicht jedoch fort.

  • Potenziale nutzen - geflchtete Menschen beschftigen

    Was gilt es bei Ausbildungen zu beachten?

    Schulische Berufsausbildungen sind fr Asylbewerberinnen und Asylbe-werber sowie Geduldete rechtlich im-mer mglich und mssen nicht durch die Auslnderbehrde genehmigt wer-den.

    Betriebliche Berufsausbildungen (dua-le Ausbildungen) knnen Asylbewer-berinnen und Asylbewerber ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab der Er-teilung der Duldung beginnen, sofern die Auslnderbehrde dies erlaubt.

    Fr den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Auslnderbehrde indi-viduell eine Beschftigungserlaubnis beantragt werden.

    Bei staatlich anerkannten oder ver-gleichbar geregelten Ausbildungsbe-rufen muss die BA nicht zustimmen.

    Die Auslnderbehrde kann nach den am 1. August 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen nderungen die Duldung fr die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zunchst fr ein Jahr erteilen. Wenn die Berufsausbil-dung fortdauert und in einem ange-messenen Zeitraum mit ihrem Ab-schluss zu rechnen ist, sollen die Aus-

    lnderbehrden die Duldung fr je-weils ein Jahr verlngern. Der Auszu-bildende muss die qualifizierte Berufs-ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnehmen und darf nicht aus einem sicheren Herkunfts-staat (Albanien, Bosnien und Herze-gowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) stammen.

    Die Beschrnkungen fr sichere Her-kunftsstaaten gelten auch fr die Auf-nahme einer Berufsausbildung. Asyl-bewerberinnen und Asylbewerber dr-fen keine Ausbildung in Deutschland aufnehmen, wenn sie ihren Asylan-trag nach dem 31. August 2015 ge-stellt haben. Das Gleiche gilt fr Ge-duldete aus sicheren Herkunftsstaa-ten, wenn ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

    Nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung knnen Geduldete eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern sie eine ihrem Ab-schluss entsprechende und fr ihren Lebensunterhalt ausreichend bezahlte Stelle finden.

    6

  • Potenziale nutzen - geflchtete Menschen beschftigen

    Und was muss bei einem Praktikum beachtet werden?

    Vor Praktikumsaufnahme muss immer die Erlaubnis der Auslnderbehrde be-antragt werden. Hierfr muss die BA grundstzlich ihre Zustimmung erteilen.

    Folgende Praktika bedrfen nicht der Zustimmung der BA und sind zudem mindestlohnfrei: Praktika zur Berufsorientierung oder

    fr die Aufnahme eines Studiums mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten (Dies gilt nur, wenn bisher noch kein Berufsabschluss im Heimatland er-worben wurde.),

    Pflichtpraktika auf Grund einer schul-rechtlichen Bestimmung, einer Ausbil-dungsordnung, einer hochschulrechtli-chen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie,

    Praktika von bis zu 3 Monaten beglei-tend zu einer Berufs- oder Hochschul-ausbildung, wenn nicht zuvor ein sol-ches Praktikumsverhltnis mit dersel-ben Auszubildenden bzw. demselben Auszubildenden bestanden hat.

    Welche Regelungen gelten fr die von der BA gefrderten betrieblichen Manahmen?

    Streben Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann eine Ein-stiegsqualifizierung (EQ) in Frage kommen. Diese bietet Arbeitgebern die Mglichkeit, Fhigkeiten und Fer-tigkeiten ber einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten im tglichen Ar-beitsprozess zu beobachten. Die Be-triebe knnen so Ausbildungsinteres-senten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranfhren, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang fr eine Ausbildung geeignet oder lernbeein-trchtigt und sozial benachteiligt sind. Voraussetzung ist der Abschluss ei-nes Vertragsverhltnisses, in dem ins-besondere die Inhalte der Qualifizie-rungsmanahme definiert und die Vergtung festgelegt werden.

    7

  • Potenziale nutzen - geflchtete Menschen beschftigen

    Eine Zustimmung der BA ist nicht er-forderlich, jedoch muss eine Geneh-migung der Auslnderbehrde bean-tragt werden. Betriebe mssen die Frderung der EQ vor Beginn bei der rtlichen Agentur fr Arbeit beantra-gen.

    Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festzustellen oder solche zu vermitteln, kann eine Manahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivie-rung und beruflichen Eingliederung (MAG) erfolgen. Diese wird von oder bei einem Arbeitgeber durchgefhrt und darf die Dauer von 6 Wochen nicht berschreiten. Es ist keine Ge-nehmigung der Auslnderbehrde und kein weiteres Zustimmungsver-fahren bei der BA erforderlich. Jedoch muss die Manahme bei der zustndi-gen Agentur fr Arbeit vorher bean-tragt werden. Eine Teilnahme ist grundstzlich erst nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist mglich. Asylbe-werberinnen bzw. Asylbewerbern, bei denen ein rechtmiger und dauer-hafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist die Teilnahme ohne Einhaltung einer Wartezeit mglich. Darunter fallen Asylbewerberinnen bzw. Asylbewer-ber aus den Herkunftsstaaten Syrien, Iran, Irak und Eritrea.

    Soweit im Einzelfall fr Asylbewerbe-rinnen und Asylbewerber oder Gedul-

    dete eine betriebliche Umschulung oder betriebliche Ausbildung im Rah-men einer Frderung der berufli-chen Weiterbildung (FbW) durch die BA in Betracht kommt, ist die Erlaub-nis der Auslnderbehrde erforderlich. Die Zustimmung der BA entfllt, wenn die betriebliche Umschulung oder Ausbildung auf den Abschluss in ei-nem staatlich anerkannten Ausbil-dungsberuf oder vergleichbar geregel-ten Ausbildungsberuf gerichtet ist.

    Bei allen genannten Manahmen der Arbeitsfrderung durch die BA findet der allgemeine gesetzliche Mindestlohn kei-ne Anwendung, da es sich bei den be-rufspraktischen Phasen um Manahme-bestandteile handelt.

    Weitere Informationen und Zugangs-voraussetzungen zu betrieblichen T-tigkeiten sowie Praktika sind in der Handreichung "Praktika und betriebliche Ttigkeiten fr Asylbewerber und gedul-dete Personen" im Internet auf www.ar-beitsagentur.de/Unternehmen zu finden.

    8

  • 9

    Potenziale nutzen - geflchtete Menschen beschftigen

    Wie findet ein Arbeitgeber potenzielle Kandidatinnen bzw. Kandidaten?

    Interessierte Arbeitgeber knnen sich wenden an:

    den rtlichen Arbeitgeber-Service (AG-S) der Agentur fr Arbeit,

    die Landesnetzwerke des bundeswei-ten Frderprogramms Integration durch Qualifizierung (IQ),

    die Netzwerke des ESF-Bundespro-gramms Integration von Asylsuchen-den und Flchtlingen (IvAF) weitere Informationen zu den Standorten un-ter www.esf.de > Frderperiode 2014 2020 > ESF-Integrationsrichtlinie Bund,

    Aufnahmeeinrichtungen vor Ort.

  • 10

    Potenziale nutzen - geflchtete Menschen beschftigen

    Welche Untersttzungsmglichkeiten durch die Bundesagentur fr Arbeit gibt es?

    Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete:

    haben mit einem Voraufenthalt von drei Monaten Zugang zu nahezu smtlichen Frderinstrumenten der Arbeitslosenversicherung (vermitt-lungsuntersttzende Leistungen, be-rufliche Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben) und knnen durch die Agenturen fr Arbeit, soweit die jewei-ligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, untersttzt werden.

    Leistungen der Berufsausbildungsbei-hilfe (BAB), der Assistierten Ausbil-dung (AsA) sowie ausbildungsbeglei-tende Hilfen (abH) knnen ab dem 01.01.2016 von Geduldeten nach ei-nem rechtmigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Mo-naten in Anspruch genommen wer-den. Das Gleiche gilt fr eine Ausbil-dungsfrderung nach dem Bundes-ausbildungsfrderungsgesetz (BAfG).

    Asylbewerberinnen und Asylbewerber erfllen die rechtlichen Voraussetzun-gen fr BAB, BAfG, abH und AsA selten und knnen diese daher fak-tisch nicht in Anspruch nehmen.

    Anerkannte Flchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: werden in den Jobcentern (nicht in

    den Agenturen fr Arbeit) betreut und gefrdert und haben ohne Einschrn-kungen Zugang zu den o. g. Leistun-gen.

    Arbeitgeber: knnen finanzielle Untersttzungs-

    mglichkeiten im Rahmen der Ein-stiegsqualifizierung (EQ) zur Ausbil-dungsvorbereitung erhalten. Auer-dem knnen Arbeitgeber mit Zuschs-sen zum Arbeitsentgelt (z. B. Einglie-derungszuschuss) untersttzt werden.

  • 11

    Potenziale nutzen - geflchtete Menschen beschftigen

    Weitere Informationen

    www.arbeitsagentur.dewww.bamf.dewww.arbeitgeber.de

    Auf den Seiten der Bundesagentur fr Arbeit finden Sie u. a. als erste Orientie-rung den Migration-Check. Hier kn-nen Sie schnell erfragen, ob die potenzi-elle auslndische Mitarbeiterin bzw. der potenzielle auslndische Mitarbeiter fr die Arbeit in Deutschland eine Ar-beitserlaubnis bentigt und ob diese er-teilt werden kann (www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Arbeitskrftebedarf > Internationales >

    Migration-Check).

    Informationen zum Arbeitsmarktzulas-sungsverfahren der BA finden Sie un-ter www.arbeitsagentur.de/arbeitsmarkt-zulassung.

    Eine erste Orientierung zu den Anforde-rungen rund um die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikatio-nen finden Sie unter:www.anerkennung-in-deutschland.de

  • Herausgeberin Bundesagentur fr Arbeit, 90327 Nrnberg Zentrale, IF22 Januar 2016

    www.arbeitsagentur.de

    Warum lohnt es sich fr Betriebe, geflchtete Menschen zu beschfti gen? Drfen anerkannte Flchtlinge, Asylbe werberinnen bzw. Asylbewerber und Ge duldete arbeiten? Personenkreis: Beschftigung: Besonderheiten: Wissenswert: Was gilt es bei Ausbildungen zu beachten? Und was muss bei einem Praktikum beachtet werden? Welche Regelungen gelten fr die von der BA gefrderten betrieblichen Manahmen? Wie findet ein Arbeitgeber potenzielle Kandidatinnen bzw. Kandidaten?

    Welche Untersttzungsmglichkeiten durch die Bundesagentur fr Arbeit gibt es? Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete: Anerkannte Flchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: Arbeitgeber: Weitere Informationen