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Benjamin Goehl Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung

Pr sentation Einheit 2.ppt [Kompatibilit tsmodus]) · Anspruch auf Aufwendungsersatz ... • Der Anspruch kann nur alternativ zum SE statt der Leistung ... sodass beide Positionen

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Page 1: Pr sentation Einheit 2.ppt [Kompatibilit tsmodus]) · Anspruch auf Aufwendungsersatz ... • Der Anspruch kann nur alternativ zum SE statt der Leistung ... sodass beide Positionen

Benjamin Goehl

Grundkurs im Zivilrecht II

Vorlesungsbegleitende Übung

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FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE

Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein bestimmtes Bild „Dina the Dog“ des sehr bekannten Künstlers Heuberger. V und K werden sich zu einem Preis von € 1.000.000,– handelseinig. K soll das Bild am nächsten Tag abholen. Als K am nächsten Tag erscheint, teilt V ihm mit, dass das Bild durch einen Brand im Lagerraum zerstört worden sei. Die Brandursache war ein Blitzschlag.

Kann V von K Zahlung des Kaufpreises verlangen?

ABWANDLUNG 1: K versäumt es, das von V bereitgehaltene Bild abzuholen. Erst in der darauffolgenden Nacht wird das Bild zerstört. Der Brand entstand aufgrund eines leicht fahrlässigen Fehlers bei der Wartung der Heizungsanlage durch V.

Kann V von K Zahlung des Kaufpreises verlangen?

# 220.04.2016Benjamin Goehl

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ABWANDLUNG 2: Wie in Abwandlung 1 wurde das Bild aufgrund eines durch fahrlässige Heizungswartung verursachten Brandes zerstört. Der Brand fand aber schon vor dem vereinbarten Abholtermin statt. K hätte das Bild an einen Sammler für € 1.000.100,– weiterverkaufen können.

K hatte zudem im Vertrauen auf den Erhalt des Bildes eine große Vernissage im Kollegen- und Bekanntenkreis geplant, um den Erwerb des Bildes gebührend zu würdigen. Dafür hatte er Einladungen drucken lassen.

Kann K von V den entgangenen Gewinn von € 100,– und die Kosten für die

Einladungen in Höhe von € 200,– verlangen?

ABWANDLUNG 3: K hatte das Bild aufgrund eines Kataloges ausgewählt. Das Bild war im Lager des V durch den Brand zerstört worden, ohne dass V dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste. V wusste zwar von dem Brand, jedoch hatte er es versäumt, sich vor Vertragsschluss zu vergewissern, ob das Bild „Dina the Dog“ vom Brand betroffen worden war.

Kann V von K Zahlung des Kaufpreises verlangen?

K hätte das Bild an einen Sammler für 1.000.100 Euro weiterverkaufen können.

Kann K von V den entgangenen Gewinn von € 100,–verlangen?

# 320.04.2016Benjamin Goehl

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Ausgangsfall

Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein bestimmtes Bild „Dina the Dog“ des sehr bekannten Künstlers Heuberger. V und K werden sich zu einem Preis von € 1.000.000,–handelseinig. K soll das Bild am nächsten Tag abholen. Als K am nächsten Tag erscheint, teilt V ihm mit, dass das Bild durch einen Brand im Lagerraum zerstört worden sei. Die Brandursache war ein Blitzschlag.

Kann V von K Zahlung des Kaufpreises verlangen?

# 420.04.2016Benjamin Goehl

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V gg. K auf Zahlung des Kaufpreises, § 433 II

I. Anspruch entstanden• V und K sind sich handelseinig geworden

II. Anspruch erloschen• In Betracht kommt § 326 I 1

• Dafür müsste ein gegenseitiger Vertrag vorliegen, die Leistungspflicht

des V müsste unmöglich geworden sein, § 275 I, und es dürfte keine von

§ 326 I 1 abweichende Bestimmung eingreifen

# 520.04.2016Benjamin Goehl

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1. Gegenseitiger Vertrag (+)

2. Unmöglichkeit der Hauptleistungspflicht, § 275• Die Leistung des V müsste unmöglich geworden sein

• § 275 I unterscheidet objektive und subjektive Unmöglichkeit

• Hier ist das Bild, ein Unikat, durch einen Brand zerstört worden und kann folglich von niemandem mehr geleistet werden

• Somit ist die Leistung objektiv unmöglich geworden

• V ist gem. § 275 I von seiner Leistungspflicht befreit

# 620.04.2016Benjamin Goehl

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3. Keine abweichende Bestimmung• Es dürfte keine von § 326 I 1 abweichende Bestimmung eingreifen

• Weder befand sich K im Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit im Annahmeverzug noch hat er diese zu vertreten

• § 326 II 1 Var. 1 und 2 sind somit nicht einschlägig

4. Rechtsfolge des § 326 I 1• Gem. § 326 I 1 entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, sodass

der Anspruch auf Kaufpreiszahlung erloschen ist

III. Ergebnis

V hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach §433 II gegen K

# 720.04.2016Benjamin Goehl

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ABWANDLUNG 1: K versäumt es, das von V bereitgehaltene Bild abzuholen. Erst in der darauffolgenden Nacht wird das Bild zerstört. Der Brand entstand aufgrund eines leicht fahrlässigen Fehlers bei der Wartung der Heizungsanlage durch V.

Kann V von K Zahlung des Kaufpreises verlangen?

# 820.04.2016Benjamin Goehl

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V gg. K auf Kaufpreiszahlung, § 433 II

I. Anspruch entstanden• (+), s. Ausgangsfall

II. Anspruch erloschen• § 326 I 1

• Ggs. Vertrag; Hauptleistungspflicht unmöglich; keine abweichende

Bestimmung

# 920.04.2016Benjamin Goehl

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1. Gegenseitiger Vertrag (+)• s.o.

2. Unmöglichkeit der Hauptleistungspflicht (+)• s.o.

3. Keine abweichende Bestimmung• K ist für die Unmöglichkeit nicht verantwortlich, daher nicht § 326 II 1

Var. 1

• Aber § 326 II 1 Var. 2, wenn K bei Eintritt der Unmöglichkeit im Annahmeverzug war und V den Eintritt der Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat

# 1020.04.2016Benjamin Goehl

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a. Annahmeverzug des K• Dafür müsste K bei Eintritt der Unmöglichkeit die ihm angebotene

Leistung nicht angenommen haben, obwohl die Leistung erfüllbar war und V zur Leistung im Stande war, §§ 293, 297

aa. Erfüllbare Leistungspflicht• Die Leistung des V war im Zweifel sofort erfüllbar, § 271 II

bb. Angebot der Leistung wie geschuldet• V müsste die Sache wie geschuldet angeboten haben

• Dies richtet sich nach der Art der Schuld

• Hier wurde eine Holschuld vereinbart, ebenso ein Termin zur Abholung, V musste die Sache also nur aussondern und bereitstellen

• Aber selbst wenn V die Sache nicht wie geschuldet angeboten hätte, war ein Angebot hier gem. § 296 S. 1 entbehrlich

# 1120.04.2016Benjamin Goehl

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cc. Nichtannahme der Leistung (+)

dd. Leistungsvermögen des V, § 297 (+)

ee. ZwErg

K kam dadurch, dass er das Bild nicht zum vereinbarten Termin bei V abholte, in Annahmeverzug

# 1220.04.2016Benjamin Goehl

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b. Kein Vertretenmüssen des V• V dürfte den Untergang des Bildes nicht zu vertreten haben

• Hier könnte V die Unmöglichkeit zu vertreten haben, indem er den Brand infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht hat

aa. Grundsatz: § 276 I• Grds. hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten

• Dies umfasst auch bloß leichte Fahrlässigkeit

bb. Aber: im Annahmeverzug § 300 I• Während des Annahmeverzuges hat der Schuldner nur Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten

• Die lediglich leichte Fahrlässigkeit hat V hier also nicht zu vertreten

# 1320.04.2016Benjamin Goehl

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c. ZwErg

K befand sich bei Eintritt der von V nicht zu vertretenen Unmöglichkeit im Annahmeverzug, sodass der Kaufpreiszahlungsanspruch des V gem. §326 II 1 Var. 2 nicht entfällt.

III. Ergebnis

V hat gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II

# 1420.04.2016Benjamin Goehl

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ABWANDLUNG 2: Wie in Abwandlung 1 wurde das Bild aufgrund eines durch fahrlässige Heizungswartung verursachten Brandes zerstört. Der Brand fand aber schon vor dem vereinbarten Abholtermin statt. K hätte das Bild an einen Sammler für € 1.000.100,– weiterverkaufen können.

K hatte zudem im Vertrauen auf den Erhalt des Bildes eine große Vernissage im Kollegen- und Bekanntenkreis geplant, um den Erwerb des Bildes gebührend zu würdigen. Dafür hatte er Einladungen drucken lassen.

Kann K von V den entgangenen Gewinn von € 100,– und die

Kosten für die Einladungen in Höhe von € 200,– verlangen?

# 1520.04.2016Benjamin Goehl

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I. K gg. V auf Zahlung entgangenen Gewinns• In Betracht kommt ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

gem. §§ 280 I, III, 283

• Dafür müsste es sich hier um SE statt der Leistung handeln, und K müsste

eine Pflichtverletzung begangen und auch zu vertreten haben

1. Schadensersatz statt der Leistung• SE statt der Leistung, wenn der Schaden durch Leistung im

letztmöglichen Zeitpunkt ausgeblieben wäre

• Hätte V kurz vor Eintritt der Unmöglichkeit geleistet, hätte K das Bild weiterverkaufen können und der Schaden wäre nicht entstanden

• SE statt der Leistung (+)

# 1620.04.2016Benjamin Goehl

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2. Pflichtverletzung• Gem. § 280 I müsste V eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis

verletzt haben

• Pflichtverletzung iRd § 283 ist der Eintritt der nachträglichen Unmöglichkeit

• Durch den Brand und die Zerstörung des Bildes ist die Leistung nachträglich objektiv unmöglich geworden

• Pflichtverletzung (+)

3. Vertretenmüssen• Wird gem. § 280 I 2 vermutet

• Bezugspunkt sind gem. § 283 die Umstände, aufgrund derer die Leistung unmöglich ist

• Grds. hat der Sch. Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 I

• Da V hier leicht fahrlässig gehandelt hat, kann er die Vermutung des § 280 I 2 nicht widerlegen

# 1720.04.2016Benjamin Goehl

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4. Schaden und Kausalität• K ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt

worden wäre, § 249 I (positives Interesse)

• Dann hätte K das Bild mit einem Gewinn von 100 Euro weiterverkaufen können

• Entgangener Gewinn ist gem. § 252 S. 1 vom positiven Interesse umfasst

• Kosten für die Vernissage als SE statt der Leistung?

• (-), denn die Kosten wären auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung angefallen

• Im ideellen Bereich gilt auch keine Rentabilitätsvermutung

• (Wäre K Gallerist, wäre vermutet worden, dass sich die Aufwendungen für die Vernissage amortisiert hätten)

# 1820.04.2016Benjamin Goehl

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5. ZwErg

K kann von V entgangenen Gewinn iHv 100 Euro verlangen gem. §§ 280 I, III, 283

# 1920.04.2016Benjamin Goehl

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II. Anspruch auf Aufwendungsersatz (Druckkosten)• SE statt der Leistung scheidet insoweit aus (s.o.)

• In Betracht kommt ein Anspruch aus § 284

• Dafür müsste K dem Grund nach einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung haben und Aufwendungen gemacht haben, die er im Vertrauen auf die Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte und der Zweck müsste ohne Ausbleiben der Leistung erreicht worden sein

1. Schadensersatz statt der Leistung• Dem Grunde nach hat K einen Anspruch auf SE statt der Leistung

gem. §§ 280 I, III, 283, s.o.

# 2020.04.2016Benjamin Goehl

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2. Aufwendungen• Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer

• Hier (+), zudem im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung

3. Billigkeitskontrolle• Zweck: Begrenzung der Haftung des Schuldners auf ein Maß, auf

das er sich bei Vertragsschluss einstellen konnte

• Hier konnte V damit rechnen, dass angesichts des Preises des Bildes und der Bekanntheit des Künstlers der Erwerber das Bild nicht wegschließen, sondern es im Rahmen einer privaten Ausstellung vorführen würde (a.A. vertretbar)

• Die Höhe der Druckkosten von 200 Euro ist nicht unverhältnismäßig

• Somit durfte K die Aufwendungen billigerweise machen

# 2120.04.2016Benjamin Goehl

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4. Kein Ausschluss, § 284 a.E.• Wäre geleistet worden, hätte die Vernissage stattfinden können,

sodass die Aufwendungen ihren Zweck erfüllt hätten

5. Konkurrenzen• „Anstelle des SE statt der Leistung“

• Der Anspruch kann nur alternativ zum SE statt der Leistung geltend gemacht werden

• K wird daher den Ersatz der Aufwendungen verlangen

• A.A. Wenn neben das materielle Interesse (entgangener Gewinn) ein immaterielles Interesse (Vernissage) tritt, wird § 284 teleologisch reduziert, sodass beide Positionen kumulativ geltend gemacht werden können

• Dagegen spricht jedoch der eindeutige Wortlaut „anstelle“

# 2220.04.2016Benjamin Goehl

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III. Ergebnis

K kann gegen V entweder einen Anspruch auf Schadensersatz iHv 100 Euro gem. §§ 280 I, III, 283 oder Aufwendungsersatz iHv 200 Euro gem. § 284 geltend machen

# 2320.04.2016Benjamin Goehl

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ABWANDLUNG 3: K hatte das Bild aufgrund eines Kataloges ausgewählt. Das Bild war im Lager des V durch den Brand zerstört worden, ohne dass V dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste. V wusste zwar von dem Brand, jedoch hatte er es versäumt, sich vor Vertragsschluss zu vergewissern, ob das Bild „Dina the Dog“ vom Brand betroffen worden war.

Kann V von K Zahlung des Kaufpreises verlangen?

K hätte das Bild an einen Sammler für 1.000.100 Euro weiterverkaufen können.

Kann K von V den entgangenen Gewinn von € 100,–

verlangen?

# 2420.04.2016Benjamin Goehl

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I. V gg. K auf Zahlung des Kaufpreises, § 433 II

1. Anspruch entstanden• Korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (+)

• Unwirksamkeit der Entstehung durch anfängliche Unmöglichkeit?

• Gem. § 311a I steht die anfängliche objektive Unmöglichkeit der Anspruchsentstehung nicht entgegen

2. Anspruch erloschen• § 326 I 1

a. Gegenseitiger Vertrag (+)

# 2520.04.2016Benjamin Goehl

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b. Unmöglichkeit der Hauptleistung, § 275 I (+)

c. Keine abweichende Bestimmung (+)• Kein Fall des § 326 II 1

3. Ergebnis

V kann von K nicht Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II verlangen

# 2620.04.2016Benjamin Goehl

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II. K gg. V auf Zahlung entgangenen Gewinns• AGL § 311a II

• Leistung muss anfänglich unmöglich gewesen sein; V muss das Leistungshindernis gekannt haben oder er muss seine Unkenntnis zu vertreten haben

1. Anfängliche Unmöglichkeit• Die Übergabe und Übereignung des Bildes war dem V schon bei

Vertragsschluss unmöglich

2. Kenntnis oder Kennenmüssen• V muss positive Kenntnis von dem Leistungshindernis haben müssen

oder er musste seine Unkenntnis zu vertreten haben

• Positive Kenntnis von der Unmöglichkeit durch Zerstörung des Bildes hatte er nicht

# 2720.04.2016Benjamin Goehl

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• Möglicherweise hat er seine Unkenntnis aber zu vertreten

• Das Vertretenmüssen der Unkenntnis wird gem. § 311a II 2 vermutet

• Hier hatte V Kenntnis von dem Brand im Lager, hat sich aber dennoch nicht versichert, dass das Bild unbeschädigt ist

• Er handelte somit fahrlässig iSd § 276 II und hat die Unkenntnis somit zu vertreten

3. Rechtsfolge• K ist zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde

• Dann hätte er das Bild mit einem Gewinn von 100 Euro weiterverkaufen können

• Entgangener Gewinn ist gem. § 252 S. 1 ersatzfähig

III. ErgebnisV kann von K nicht Kaufpreiszahlung verlangen. K kann von V Ersatz des entgangenen Gewinns gem. § 311 a II verlangen.

# 2820.04.2016Benjamin Goehl