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September 2012 Auf und Ab und Hin und Her bei der Entstehung der nRLR Sikander von Bhicknapahari dipl. Experte in Rechnungslegung&Controlling zugelassener Revisionsexperte lic.iur. Controlling-Herbsttagung 11. September 2012 WIE KOMMT EIN GESETZ ZUSTANDE? Mit Auf und Ab... Foto www.g26.ch

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Page 1: Präsentation sikander

September 2012

Auf und Ab und Hin und Her bei der Entstehung der nRLR

Sikander von Bhicknapaharidipl. Experte in Rechnungslegung&Controllingzugelassener Revisionsexpertelic.iur.

Controlling-Herbsttagung 11. September 2012

WIE KOMMT EIN GESETZ ZUSTANDE?

Mit Auf und Ab...

Foto www.g26.ch

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TV und Politik

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Volatität: Begriff

Gemäss Lexikon:- aus dem Lateinischen: volatilis = fliegend; flüchtig- Bezeichnet in der Statistik die Schwankung von Zeitreihen

Börsenbegriff- Risikomass welches die Schwankungsintensität des Preises eines Basiswertes innerhalb eines bestimmten Zeitraums zeigt.

Statistik / Mathematik- Die Volatilität ist ein Instrument um die Unregelmässigkeit oder Flatterhaftigkeit der Renditeentwicklungen zu messen. Zur Berechnung der Volatilität beschäftigen man sich zuerst mit dem mathematischen Konzept der Standardabweichung.

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6/12/50-10/20/50-20/40/250

BBl 2004 4117

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BBl 2005 7289

FER 2007 S. 10

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Dezember 2007 Botschaft

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Dezember 2007 Botschaft

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AB 2010 N 1369

Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 Antrag der Mehrheit ... a. ... von 20 Millionen Franken, b. ... von 40 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen ...

Antrag der Minderheit I (Schwander, Freysinger, Geissbühler, Heer, Kaufmann, Nidegger, Reimann Lukas, Stamm) ... a. ... von 20 Millionen Franken, b. ... von 80 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen ...

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AB 2009 S 1190Janiak Claude (S, BL), für die Kommission:

Gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR sind "Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten", revisionspflichtig: "a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt".Daran mögen Sie bei den Beratungen einfach denken, insbesondere an den Umstand, dass diese Regelung noch keine zwei Jahre gilt und somit noch keine definitiven Erfahrungen vorliegen können, weil noch gar keine "zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre" verflossen sind. Man muss sich in diesem Zusammenhang sicher auch Fragen zur Beständigkeit der Gesetzgebung stellen.

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AB 2010 N 1369Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL):

Über Schwellenwerte kann man immer diskutieren. Man kann trefflich darüber streiten, und vor allem kann jeder mitdiskutieren -dies frei nach Peter Böckli. ... Jetzt fragt man sich doch: Wieso wollen Sie unter dem Titel der KMU-Förderung ausgerechnet diese Schwellenwerte anheben? Das ist doch Spielen mit gezinkten Karten. Eine Revision des Revisionsrechts wäre ein Schildbürgerstreich. Sie treiben Schindluder ohnegleichen. Warum? Dieses Revisionsrecht wurde vor ganz kurzer Zeit revidiert; 2005 haben wir es hier verabschiedet, 2008 ist es in Kraft getreten. Es brauchte für viele Unternehmungen eine lange Umstellungszeit, das verursacht Kosten. Und jetzt, kaum sind wir in der Anpassungan diese Gesetzgebung, wollen Sie das Recht wieder revidieren. Das ist wirtschaftsschädlich, das schadet der Rechtssicherheit.

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AB 2010 N 1369/70Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL):

Diese ständigen Revisionen, die man hier im Parlament macht, sind etwas vom Schlimmsten, was man für die Wirtschaft tun kann. Die neue Regelung hat sich eingespielt, die Unternehmen haben die entsprechenden Anpassungen vorgenommen... im Übrigen ist es ein Gesetz, das nicht die SP und die Grünen gemacht haben, wie Herr Vischer zu Recht gesagt hat, sondern das auf einem Entwurf von Bundesrat Blocher basiert. Der Gipfel ist der Antrag Ineichen, der die Revision des Revisionsrechts noch auf den 1. Juli 2011 in Kraft setzen will. Stellen Sie sich einmal vor, was das heisst - kein Mensch weiss, was das in Bezug auf die Rück- oder Vorwirkung heissen würde. Wenn die Vorlage mitten im Jahr in Kraft treten soll, gilt das dann rückwirkend auf Beginn 2011, oder gilt das erst ab 2012?

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6/12/50-10/20/50-20/40/250

Christian Nussbaumer, Institut für Eingeschränkte Revision(Handelszeitung 6.10.2011)

„Damit wird die Eingeschränkte Revision zur eigentlichen Grundform der Revision in der Schweiz. Mit dem Trend zur Eingeschränkten Revisionstellen die beiden Treuhandverbände Treuhand Suisse und die Treuhand-Kammer fest, dass vermehrt zusätzliche Prüfhinweise imRevisionsbericht Platz finden – ganz im Interesse von Investoren, Gläubigern und den Unternehmern selbst. ...“

„Die Berichterstattung bei der Eingeschränkten Revision wird durch diese Ergänzungen anspruchsvoller, aber auch aussagekräftiger. Die zusätzlichen Prüfungshinweise sind ein richtiger Schritt in die Revisionszukunft, um einerseits dem Bilanzleser wertvolle Informationen zu liefern und andererseits den Boden für die Eingeschränkte Revisionsart zu ebnen.“

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2-Jahreslimite

Botschaft Juli 2004, S. 41

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2-Jahreslimite

Zürcher OR Kommentar

„Eine neu gegründete Gesellschaft unterliegt somit in der Regel frühestens im dritten Geschäftsjahr einer ordentlichen Revision. Eine Ausnahme besteht dort, wo bereits bei der Gründung offensichtlich ist (z.B. aufgrund des Geschäftsplanes oder bei der Abspaltung eines Unternehmensteiles), dass die Grössenordnungen überschritten werden.“

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2-Jahreslimite

10 | 2011 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 799

Die Treuhand-Kammer hatte aus sachlichen Grunden bisher die Meinung vertreten, dass stets auf die vergangenen zwei Jahre abzustellen sei, sodass immer erst die Jahresrechnung des dritten Geschäftsjahrs, sofern die Grössenkriterien in den beiden vorangegangenen Geschaftsjahren erreicht wurden, ordentlich zu prüfen war. Diese Auffassung stützte sich auf die seinerzeitige bundesrätliche Botschaft zum neuen Revisions(-aufsichts-)recht. Unter dieser Auffassung war sichergestellt, dass die Generalversammlung einer prüfungspflichtigen Gesellschaft zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Wahl der Revisionsstelle bereits wusste, welche Revisionsart zur Anwendung gelangt und somit eine entsprechend qualifizierte Revisionsstelle wählen konnte.

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2-Jahreslimite

31. August 2011Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die vom Parlament

erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen, sofern das Referend um nicht ergriffen wird.

Relevante GeschäftsjahreFür die Beurteilung, ob zwei von drei Schwellenwerten in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, sind das Berichts- und das Vorjahr beizuziehen. Für das Geschäftsjahr 2012 sind dies die Zahlen der Jahre 2012 (Berichtsjahr) und 2011(Vorjahr). Dies entspricht der herrschenden Lehre zum geltenden Revisionsrecht, die kein zeitliches Hinauszögern des Wechsels von der einen zur anderen Art der Revision will.

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Buchführungspflicht

2005 Entwurf

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Buchführungspflicht

2007 Botschaft

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BuchführungspflichtAB 2009 S 1190

Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: Ursprünglich wollte Kollege Bürgi die Schwelle bei 500 000 Franken ansetzen, wodurch ein Wertungswiderspruch zu den Kapitalgesellschaften entstanden wäre, da viele Ein- und Zweipersonen-Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH, die diese Grenze ebenfalls nicht überschreiten, voll buchführungs-und rechnungslegungspflichtig sind.

Die Minderheit I (Marty Dick) und der Bundesrat sehen weitere Widersprüche, und zwar bei der Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Minderheit verweist auf Artikel 36 der Handelsregisterverordnung, in Verbindung mit den Artikeln 934 und 554 OR und mit der Mehrwertsteuerpflicht. In beiden Bereichen sind Schwellenwerte von 100 000 Franken vorgesehen.

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BuchführungspflichtAB 2009 S 1191/1192

Bürgi Hermann (V, TG): Ich war ursprünglich der Meinung, wir sollten eine Schwelle von 500 000 Franken vorsehen, habe dann aber in der Kommission zur Kenntnis nehmen müssen, dass es einen Kompromiss braucht, und habe eine Schwelle von 250 000 Franken vorgeschlagen. Dafür hat sich eine Mehrheit gefunden. Ich bitte Sie, hier jetzt nicht einfach der reinen Lehre zuliebe etwas zu kreieren, sondern die Verhältnismässigkeit zu wahren und zu schauen, worum es wirklich geht. ... Ein letztes Wort noch, das für die gesamte Vorlage gilt: Alle in diesem Land sprechen von KMU-Freundlichkeit. In Tat und Wahrheit machen wir praktisch bei jedem Gesetz das Gegenteil von KMU-freundlicher Gesetzgebung. Hier hätten wir nun einmal Gelegenheit, dem Lippenbekenntnis den Tatbeweis folgen zu lassen.

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BuchführungspflichtAB 2010 N 1374

Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung zur vorhergehenden Abstimmung: Nachdem Sie soeben beschlossen haben, auf Mitte 2011, also mitten im Geschäftsjahr, eine Teilrevision des Revisionsrechts in Kraft setzen zu lassen, ohne genau abzuklären, wie das vor sich gehen soll oder was das für Auswirkungen hat, kann ich nur hoffen, dass im Ständerat mehr Vernunft herrscht und das rechtliche Gewissen dort mehr Gewicht hat. Solche Hauruck-Übungen schaden, ich habe es vorhin schon gesagt; sie schaden am meisten der Wirtschaft. Ich mache mir keine Illusionen über den weiteren Fortgang dieses Geschäfts; das muntere Zahlenspiel geht weiter, wir können auf dem Basar jetzt zwischen 100 000, 250 000 und 500 000 Franken Umsatz wählen.

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BuchführungspflichtAB 2010 N 1374

Kaufmann Hans (V, ZH): Wir werden selbstverständlich den Einzelantrag Loepfe unterstützen. Es ist tatsächlich so, dass Personen- und Einzelunternehmen unlimitiert haften. Es ist ferner so, dass sich ein Umsatz von 500 000 Franken vielleicht nach viel anhört, aber wenn man die Lohnsummen aufrechnet, spricht man im Maximum von drei, vier Angestellten. Es ist im Übrigen nicht so, dass man sonst keine Buchhaltung führen muss. Ein Problem ist aber, dass man, wenn wir jetzt auch die genannten Gesellschaften der Rechnungslegungspflicht unterstellen, nachher den ganzen Rattenschwanz von Vorschriften, die wir in den Artikeln 959ff. vorschreiben, einhalten muss. Wenn man hier Fehler macht, wird man allenfalls noch straffällig.

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BuchführungspflichtAB 2010 N 1374

Thanei Anita (S, ZH): Frau Leutenegger Oberholzer hat es gesagt: "Das muntere Zahlenspiel geht weiter." Oder vielleicht gibt es noch eine Vorlage 4 und 5. In der Eintretensdebatte wurde mehrheitlich begrüsst, dass eine einheitliche Regelung für sämtliche Rechtsformen statuiert und innerhalb des Rechnungslegungsrechtes nach der Grösse der Unternehmen differenziert wird. Damit werden Abgrenzungs- und Interpretationsfragen vermieden. Nun stellt sich wieder die Frage: Bis zu welchem Umsatz soll eine Milchbüchleinrechnung genügen? Gemäss Bundesrat sollen Einzelunternehmen, Vereine und Stiftungen, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, lediglich über Einnahmen und Ausgaben Buch führen.

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Buchführungspflicht2011 Gesetz

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Rechnungslegung: Zeitliche vs. Sachliche Abgrenzung

Botschaft 2007 / Gesetz 2011

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Stille Reserven

Entwurf 2005

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Stille Reserven

Botschaft 2007

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Stille Reserven

Gesetz 2011

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Stille Reserven

Gesetz 2011

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Steuereinschätzung und Handelsbilanz

Entwurf 2005

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Steuereinschätzung und Handelsbilanz

Botschaft 2007

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Steuereinschätzung und Handelsbilanz

AB 2010 N 1382Art. 960f

Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté

AB 2011 S 260Art. 960f Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

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Steuereinschätzung und Handelsbilanz

AB 2010 S 260/261Janiak Claude (S, BL), für die Kommission:

... Der Entwurf wollte mehr Transparenz hinsichtlich der von den Steuerbehörden nicht anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen schaffen. Das Problem ist, dass die Steuerveranlagung gerade bei grösseren Unternehmen unter Umständen erst zwei, drei Jahre später definitiv verfügt wird. Das würde dazu führen, dass man die nicht anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen vier Jahre später offenlegen müsste. Das schafft nicht mehr Transparenz, sondern eher mehr Verwirrung.

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Steuereinschätzung und Handelsbilanz

Gesetz 2011

Art. 960f

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Beobachtbarer Marktpreis

2007 Botschaft

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Beobachtbarer Marktpreis

AB 2009 S 1197Art. 960b

Antrag der Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag der Minderheit (Luginbühl, Bürgi) Titel 2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen Abs. 1 In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Bilanzposten, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten.

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Beobachtbarer Marktpreis

AB 2009 S 1197Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: Ihre Kommission

hat über die Absätze 1 und 2 diskutiert, wo neben dem Börsenkurs auch noch der Marktpreis erwähnt wird. Gemäss Botschaft dürfen in der Folgebewertung Aktiven mit Börsenkurs zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden. Eine Minderheit stört sich daran, dass dieser Begriff unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Botschaft für die Praxis sehr eng formuliert sei. So könnten Preise an OTC-Märkten bei ausserbörslichen Transaktionen von börsenkotierten Titeln möglicherweise nicht als Börsenkurse im Sinne dieser Bestimmungen gelten und folglich nicht als Bewertungsgrundlage dienen. Die Minderheit beantragt deshalb eine Ausweitung dieser relativ engen Formulierung.

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Beobachtbarer Marktpreis

AB 2009 S 1197Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Eigentlich bleibt nach dem

Votum von Herrn Ständerat Janiak nicht mehr viel zu sagen. Ich möchte Sie nur noch einmal darauf hinweisen, dass mit dem Minderheitsantrag Aktiven mit einem bloss beobachtbaren Marktpreis den Aktiven mit Börsenkurs gleichgestellt werden. "Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Was sind beobachtbare Marktpreise? Dieser Begriffhat doch einiges an Auslegungspotenzial. Darin liegt auch ein Missbrauchspotenzial. Auch die Gefahr einer Überbewertung besteht. Dass dieser Rechtsbegriff sehr unbestimmt ist, wäre auch für die Adressaten der Norm ein Problem. Er ist nicht justiziabel,und es würden sich sehr viele heikle Fragen stellen. Alles andere hat Herr Janiak bereits gesagt. Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

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Beobachtbarer Marktpreis

2011 im Gesetz

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Aktivierungspflicht

Entwurf 2005

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Aktivierungspflicht

Botschaft 2007

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Aktivierungspflicht

AB 2010 N 1379

Antrag Noser Abs. 1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Schriftliche Begründung Unternehmen können nicht dazu gezwungen werden, ihre Aktiven nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn dieser Wert nicht den vorsichtigen Bilanzkriterien entspricht.

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Aktivierungspflicht

AB 2010 N 1379

Stamm Luzi (V, AG), für die Kommission: Ich mache nur die selbstverständliche Bemerkung, dass dieser Einzelantrag in der Kommission nicht vorgelegen hat, sodass ich für die Kommission dazu auch nicht Stellung nehmen kann.

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote (namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.011/4438)Für den Antrag Noser ... 102 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit ... 52 Stimmen

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Aktivierungspflicht

Gesetz 2011

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Gruppenbewertung

Entwurf 2005

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Gruppenbewertung

Botschaft 2007

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Gruppenbewertung

AB 2009 1196

Art. 960 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Niederberger Abs. 1 Aktiven und Verbindlichkeiten sollen in der Regel einzeln bewertet werden, sofern ...

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Gruppenbewertung

AB 2009 1196Art. 960

Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Niederberger Abs. 1 Aktiven und Verbindlichkeiten sollen in der Regel einzeln bewertet werden, sofern ...

Niederberger Paul (CEg, NW): Ich beantrage Ihnen, in Absatz 1 das "müssen" durch "sollen in der Regel" zu ersetzen. Dies beantrage ich aus dem Grund, da die Formulierung "in der Regel" ein pragmatisches Vorgehen ermöglicht. Es geht ja insbesondere um die Bewertung von Liegenschaften oder Beteiligungen. Die Situation in der Praxis ist so, dass vor allem bei grossen Unternehmungen zum Teil sehr viele Liegenschaften und auch Beteiligungen vorhanden sind, die dann zu bewerten sind.

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Gruppenbewertung

AB 2009 1196

Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: Ich kann nur einmal mehr feststellen, dass wir das in der Diskussion nicht besprochen haben; wir haben keinen solchen Antrag gehabt. Persönlich denke ich, dass die Formulierung des Bundesrates in diesem Zusammenhang richtig ist, wenn man eine verbindliche Bewertung haben will. Formulierungen wie "sollen in der Regel" sind sehr unbestimmt.

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Gruppenbewertung

AB 2009 1196

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Wenn man ein solches Tatbestandselement "in der Regel" einführt, wird der Grundsatz der Einzelbewertung, von dem wir ja ausgehen, relativiert; das ist aber wahrscheinlich auch so gewollt. Es wird dann faktisch der Unternehmung überlassen zu entscheiden, ob eine Einzel- oder eine Gruppenbewertung angewendet werden soll. Das gibt einfach aus rechtsstaatlichen Gründen und auch aus Gründen der Rechtssicherheit etwas Probleme, weil ein Ermessensspielraum geöffnet wird, der relativ gross ist.

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Gruppenbewertung

Dezember 2011, Gesetz

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Konsolidierung

Entwurf Dezember 2005

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Konsolidierung

Botschaft 2007

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Konsolidierung

AB 2009 S 1204Luginbühl Werner (BD, BE):

Da die Konzernrechnung zwingend die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards verlangt, führt sie zur Absorbierung von Führungs- und Managementkapazitäten und zu entsprechenden Kosten. Das wirkt sich bei KMU negativ aus: ...Trotzdem möchte ich daran erinnern, dass die

Konsolidierungspflicht in der EU ab einer Bilanzsumme von 17,5 Millionen Euro, einem Umsatzerlös von 35 Millionen Euro und 250 Vollzeitstellen besteht.

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Konsolidierung

AB 2009 S 1204/1205Jenny This (V, GL): Ich möchte Sie dringend bitten, der Minderheit I

(Luginbühl) zu folgen. Als Besitzer einer kleinen Unternehmung mit pro Firma rund 20 bis 30 Millionen Franken Umsatz weiss ich,dass diese Schwellenwerte von 10, 20 und 50 sehr schnell erreicht sind, und es wird einem dann ein Rechnungslegungsstandard aufgezwungen, der unverhältnismässig ist. Man besitzt eine Unternehmung und muss sich der gleichen Rechnungslegung unterstellen wie ein Grosskonzern. Das macht wirklich keinen Sinn. Die Schwellenwerte auf 20, 40 und 250 zu erhöhen, wie das die Minderheit I macht, finde ich sehr angemessen. Beispielsweise wird mir als Inhaber ein internes Kontrollsystem aufgezwungen, das einen riesigen, einen gigantischen Aufwand verursacht. Ich mache das ja, aber es nützt nichts.

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Konsolidierung

Gesetz 2011

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Konsolidierung

Botschaft 2007

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Konsolidierung

AB 2009 1202 (3. Dezember 2009)

Luginbühl Werner (BD, BE): Dies ist meiner Auffassung nach ein wichtiger Artikel. Vorab meine Interessenbindung: Mein Arbeitgeber ist eine Genossenschaft, die unter dieser Neuregelung leiden würde.

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Konsolidierung

AB 2009 1203

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Mit der Einführung von Artikel 963 Absatz 3 OR ... würde ein starker Anreiz geschaffen, den Konzern bzw. die Konzernrechnung so zu gestalten, dass nur wirtschaftlich solide Konzerngesellschaften in den Konsolidierungskreis mit einbezogen würden. Durch eine solche Konsolidierung würde der Zweck der Konzernrechnung, nämlich eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der gesamten Unternehmensgruppe, vollständig unterlaufen. Im Ergebnis würde diese Delegationsmöglichkeit zu einer willkürlichen Bildung des Konsolidierungskreises und damit sozusagen zu einer Konsolidierung à la carte führen.

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Konsolidierung

Gesetz 2011

Zu Risiken und...

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Wer Wo Warum Wie handelt

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TV und Politik

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